Foto-Wettbewerb - Gemeinde ...
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Freitag, 27. März 2020 22. Jahrgang I Nummer 13
Foto-Wettbewerb
Die Gemeinde bedankt sich bei allen Bürgerinnen und Bürgern, die sich an die Verhaltens-Vorschriften der
Bundes- und Landesregierung halten, um das Corona-Virus aufzuhalten.
Nur durch das Einhalten der vorgegebenen Regeln ist es möglich, dass überhaupt noch Spaziergänge und
Bewegung an der frischen Luft alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts möglich sind.
Die Gemeinde möchte deshalb in diesen außergewöhnlichen Zeiten zu einem Foto-Wettbewerb aufrufen:
Fotografieren Sie beim Spaziergang (alleine oder mit Familienangehörigen) Ihre Lieblingsorte in der Ge-
meinde und senden diese an gemeinde@allensbach.de (maximal 10 MB pro E-Mail).
Die besten Fotos werden mit Nennung des Fotografen in den kommenden Ausgaben des Mitteilungsblatts
abgedruckt sowie in den Social-Media-Plattformen der Gemeinde geteilt.
Foto: Achim Günter2 | FREITAG, 27. MÄRZ 2020 MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH
MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND WOHNUNGSBAU
Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (Stand 24.03.2020, 21:00 Uhr)
Bei der folgenden Auflistung ist berücksichtigt, dass Dienstleister, Handwerker und Werkstätten generell weiter ihrer
Tätigkeit nachgehen können. In der nachfolgenden Auflistung wird auf weitere bekanntgewordene Zweifelsfälle
eingegangen. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die Verordnung der Landesregierung über
infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO).
Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden,
wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich
auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter
verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Ausnahme gilt nur dann, wenn die Einhaltung der
erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist.
Diese Geschäfte dürfen geöffnet bleiben:
Abhol- und Lieferdienste Ersatzteilverkauf in Personal Trainer,
einschl. solche des Online- Werkstätten, Autoteile- und Ernährungsberater und
Handels Zubehörverkauf ähnliche Dienstleister in
Einzelberatung
Apotheken Fahrradwerkstätten
Poststellen, Postagenturen und
Augenoptiker Freie Berufe Paketstationen
Außer-Haus-Verkauf von Medizinische Fußpflege Raiffeisenmärkte
Gaststätten (stationär und mobil)
Reisebüros
Autovermietung, Car-Sharing Gärtnereien
Sanitätshäuser
Bäckereien Gartenbaubedarf
Schuh- und Schlüsselreparatur
Banken und Sparkassen Getränkemärkte
Servicestellen von
Baumärkte Großhandel Telekommunikations-
Baustoffstandorte Hofläden unternehmen
Beherbergungsbetriebe, Hörgeräteakustiker Spezialisierte Baustoffhändler
Ferienwohnungen, für Farben, Bodenflächen usw.
Campingplätze und Hundetrainer (Einzelbetreuung)
Stördienste aller Art, insbes.
Wohnmobilstellplätze Kaminkehrer Schlüsseldienste
(ausschließlich zu
geschäftlichen, dienstlichen Kfz-Werkstätten Tankstellen
oder in besonderen Härtefällen Kioske
auch zu privaten Zwecken) Textilreinigung
Landhandel mit Dünger, Tierbedarf
Betriebskantinen (ohne Pflanzenschutz, Saatgut
Bewirtung externer Gäste) landwirtschaftlichen Maschinen, Verkauf von Jägereibedarf
Bestatter Ersatzteilen usw. Verkehrsdienstleistungen aller
Brennstoffhandel Landmaschinenreparatur, Art einschl. Taxen
Landmaschinenersatzteile Vermietung von
Campingplätze für Personen
mit dortigem Erstwohnsitz Lebensmitteleinzelhandel Ferienwohnungen an Monteure
Denkmal-, Fassaden- und Metzgereien Versicherungsbüros
Gebäudereiniger Mischbetriebe des Handwerks, Warenlieferung und Montage
Dienstleister der die daneben auch verkaufen Waschsalons
Gesundheitswirtschaft (auch (z.B. Schreinereien mit Küchen-
mobil) wie z.B. Massagepraxen studio oder Sanitärbetriebe mit Wochenmärkte
mit Kassenzulassung sowie Verkaufsausstellung)
Zeitungen und
Physiotherapeuten, Musiklehrer mit Einzelunterricht Zeitschriften
Heilpraktiker
Orthopädieschuhmacher
Drogerien mit Verkauf von
Lebensmitteln oder GetränkenMITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH
-2- FREITAG, 27. MÄRZ 2020 | 3
Diese Geschäfte müssen schließen:
(Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels bleiben erlaubt.)
Beherbergungsbetriebe, Gaststätten und ähnliche Reisebusse im touristischen
Ferienwohnungen, Einrichtungen wie Cafés, Cafés Verkehr
Campingplätze und in Bäckereien, Eisdielen, Bars,
Wohnmobilstellplätze zu Shisha-Bars, Clubs, Schreibwarenhandel
touristischen Zwecken Diskotheken und Kneipen Sonnenstudios
(erlaubt bleibt der Außer-Haus-
Bekleidungsgeschäfte Verkauf von Gaststätten) Spielwarenhandel
Blumenläden Kfz-Handel Studios für kosmetische
Buchhandel Fußpflege
Koch- und Grillschulen
Copyshops Tattoostudios
Kosmetikstudios
E-Zigaretten Shops Tourismushotels
Massagestudios
Fahrradläden (erlaubt bleiben Vergnügungsstätten,
Mobile Dienstleister, die nicht insbesondere Spielhallen,
Fahrradwerkstätten) zur Gesundheitswirtschaft Spielbanken, Wettbüros und
Fahrschulen gehören (Frisöre, Kosmetik, Wettannahmestellen
kosmetische Fußpflege)
Fitnessstudios, Tanzschulen Vinotheken der
und ähnliche Einrichtungen Nagelstudios Winzergenossenschaften
Fotostudios Outlet-Center Waxingstudios
Frisöre Piercingstudios Wein- und
Prostitutionsstätten, Bordelle Spirituosenhandlungen
und ähnliche Einrichtungen
Am Samstag, den 07. März, feierte der Deutsche Kinderschutz-
bund Konstanz beim Tag der Offenen Tür der Kleinkindbetreu-
ung, auch die offizielle Eröffnung der Krippe „kleinen Strolche“.
Herr Friedrich hielt eine Rede über die gute Zusammenarbeit
mit dem DKSB, die Notwendigkeit von Betreuungsangeboten
in den Gemeinden und den Weg hin zur Eröffnung der Krippe,
die mit wunderschönen neuen Räumen glänzt.
Nun sind alle Kleinkindsbetreuungsgruppen des DKSB auf der
untersten Etage der Grundschule untergebracht, die komplett
auf die Bedürfnisse der Kleinsten umgebaut und gestaltetet
wurde.
Viele Familien kamen zum Tag der Offenen Tür. Die Kinder
konnten Basteln, spielen und sich Schminken lassen. Für das
leibliche Wohl war dank des Kuchenbuffets auch gesorgt.
WICHTIGE IMPRESSUM
RUFNUMMERN Herausgeber: Gemeinde Allensbach,
Tel. 07533/8 01-10, Fax. 07533/8 01-12
E-Mail: mitteilungsblatt@allensbach.de
APOTHEKENNOTDIENSTE MÜLLTERMINE Verantwortlich für den amtlichen Teil sowie den
24 Std. Dienst ab 8.30 Uhr redaktionellen Teil (v.i.S.d.P.):
RADOLFZELL/ SINGEN: Do. 02.04. Biomüll Bürgermeister Stefan Friedrich
Für den Anzeigenteil/Druck:
Sonntag, 29.03. Residenz (Radolfzell) Primo-Verlag Anton Stähle GmbH & Co. KG
Fr. 03.04. Blaue Tonne Messkircher Str. 45, 78333 Stockach,
KONSTANZ: Telefon 07771/93 17-11, Telefax 07771/93 17-40
Samstag, 28.03. Schnetztor E-Mail: anzeigen@primo-stockach.de
Sonntag, 29.03. Nikolaus (Allensbach) / See Homepage: www.primo-stockach.de4 | FREITAG, 27. MÄRZ 2020 MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH
.
Initiative „Allensbach hilft !“
Nachbarschaftshilfe für „Corona-Risikogruppen“ in
Allensbach - Hegne – Kaltbrunn – Freudental – Langenrain
.
Weit über 1000 Menschen in Allensbach sind aufgrund von Alter
oder Vorerkrankungen von besonderen Sicherheitsmaßnahmen betroffen: Einkaufen, Besorgungen,
Wege und ÖPNV werden zum Problem.
Viele Betroffene haben ein verlässliches soziales Netz. Aber nicht alle und nicht unbedingt vor Ort.
Wir haben eine gemeinsame Verpflichtung zu helfen: Als Evangelische und Katholische Kirche, als
Verein und Nachbarschaft und als Gemeinwesen:
Nachbarschaft leben, einander im Blick behalten, Bereitschaft zu konkreter Hilfe
signalisieren und verbindliche Absprachen treffen: Wir brauchen jetzt kleine Netzwerke der
Menschlichkeit und persönliche Patenschaften um die nächsten Wochen zu erleichtern
Helfen Sie mit bei:
Einkauf und Versorgungsgängen
Alltagserledigungen
Bedarf und Hilfe verantwortlich zusammenzubringen fordert von allen besondere Vorsicht
.
direkten Kontakt vermeiden, 2 m Abstand wahren, nicht die Wohnung betreten
(Telefonabsprachen, Einkauf vor der Tür abstellen, Geld nicht von Hand zu Hand, leider
auch keine Mitnahme im PKW)
nach Möglichkeit 1:1 Patenschaften beibehalten, wir planen für längere Wochen (kein
ständiger Wechsel der Kontaktpersonen)
Hygiene-/Präventivvorschriften konsequent befolgen:
wer Risikokontakte hatte, benachrichtigt uns umgehend und steigt bitte aus der Hilfe aus ...
Die aktuellen Verordnungen betreffen das Einkaufen für andere nicht. Weitergehende Auflagen sind
denkbar und werden integriert. Die Kommune stellt Helfern bei Bedarf Ausweise aus.
.
▶ Wer ist im Nah-Umfeld noch nicht versorgt und kann Unterstützung ?
.
▶ Wer würde im Rahmen einer Schutzvereinbarung mithelfen ?
Melden Sie sich über den Homepage-Anmeldebogen oder über Telefon:
07533 6310 (Evangelisches Gemeindebüro) www.ev-kirche-allensbach.de
07533 93120 (Katholisches Pfarrbüro) www.kath-wa.de
07533 9361564 (Ortschaftsrat Hegne)
Helfer müssen volljährig sein und verpflichten sich persönlich durch eine Schutzerklärung zur
Einhaltung der Sicherheitsvorgaben. Danke für Ihre Unterstützung!
Wir danken herzlich für die große Hilfsbereitschaft und die große Zahl derer, die sich in den letzten
Tagen gemeldet hat ! Nun gilt es Motivation dauerhaft zu stabilisieren.
Wir ermutigen Menschen, die besser unter selbstgewählter Quarantäne bleiben: Melden Sie sich !
Da Helfer bei Verdacht von Problemkontakten und Symptomen sofort aussteigen müssen, erwarten
wir, dass jeder „Helfer zu viel“ für uns ein „Trumpf im Ärmel“ ist, wenn die Engpässe kommen.
Evang. Gemeinde / Frank-Uwe Kündiger Katholische Gemeinde / Marcus Maria Gut
Mein Platz im Alter e.V. / Jürgen Saegert Evang. Gemeindediakonie / Angelika Straub
Sozial Caritativer Verein / Marijke Sondern Politische Gemeinde Allensbach / Bgm.
Stefan Friedrich
Ortschaftsrat Hegne / Pius Kininger SV Allensbach Handball / Christian HeinstadtMITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH FREITAG, 27. MÄRZ 2020 | 5
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Die Gemeinde Allensbach erlässt aufgrund von § 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions-
krankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten
Die Gemeinde Allensbach erlässt aufgrund von § 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur
nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für die Gemeinde
Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen –
Allensbach folgende
Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über
Allgemeinverfügung:
Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des
1. Die BelegungLandesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für die
und Nutzung sämtlicher gemeindlicher Bootsliegeplätze istGemeinde Allensbach
untersagt. Dies betrifft folgende
sowohl die Steg-, als auch die
Trocken- und die Bojenliegeplätze.
Allgemeinverfügung:
2. Von der Ortspolizeibehörde können Ausnahmen zugelassen werden.
3. Die Anordnung nach Ziffer 1 und 2 tritt mit Bekanntgabe in Kraft und ist zunächst bis einschließlich 19. April 2020 befristet.
1. Die
4. Diese Verfügung Belegung
ist kraft undsofort
Gesetzes Nutzung sämtlicher gemeindlicher Bootsliegeplätze ist untersagt. Dies
vollziehbar.
betrifft sowohl die Steg-, als
5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen auch dieeine
Trocken- und
Straftat dardie
undBojenliegeplätze.
können mit Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft werden (§ 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG).
2. Von der Ortspolizeibehörde können Ausnahmen zugelassen werden.
Begründung:
Rechtsgrundlage3.fürDiedas
Anordnung
Verbot ist §nach Ziffer 11 Satz
28 Absatz und 12 Infektionsschutzgesetz
tritt mit Bekanntgabe(IfSG)
in Kraft und ist zunächst
in Verbindung mit § 1bis
Absatz 6 der Verordnung
einschließlich
des Sozialministeriums über die19. April 2020 befristet.
Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
(LVwVfG). Werden Kranke, Krankheitsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krank-
heitsverdächtig 4. Diese
oder Verfügung
Ausscheider war,ist
sokraft
trifft Gesetzes sofort
die zuständige vollziehbar.
Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur
Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
5. Zuwiderhandlungen
Das Virus SARS-CoV-2 gegen diese
breitet sich in Deutschland Verordnung stellenimmer
und Baden-Württemberg eine Straftat darDie
weiter aus. und können mit
vergangenen Wochen haben gezeigt,
dass eine effektive Bekämpfungbis
Freiheitstrafe deszuVirus
zweivorausschauende
Jahren oder mit Abwehrmaßnahmen
Geldstrafe bestraftverlangt.
werden Die(§Landesregierung
75 Absatz 1 Nr. hat
1;in ihrer Corona-Ver-
ordnung vom 17.3.2020
Absatz 3inIfSG).
der Fassung vom 22.3.2020 geregelt, dass bis zum 19.4.2020 alle öffentlichen und privaten Sportstätten zu
schließen sind. Dazu teilt das Verkehrsministerium und das Landratsamt Konstanz mit, dass davon auch freizeitsportliche Häfen und im
Fall der Gemeinde Allensbach auch die Bojenfelder und die Trockenliegeplätze betroffen sind.
Begründung:
Schließlich ist imRechtsgrundlage
Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung
für das Verbot ist §in28Ansatz
Absatzzu1bringen, dass die Bevölkerung vor (IfSG)
Satz 1 Infektionsschutzgesetz erheblichen
in Gefahren für Leben
und GesundheitVerbindung
zu schützen mit
ist. §Die Verordnung der Landesregierung hat eine ausreichende
1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die Abwägung der Erforderlichkeit bereits
vorgenommen. Das Verbot ist demnach verhältnismäßig. Dem Verzicht auf die freizeitmäßige Nutzung der Liegeplätze stehen zudem
Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des
erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Corona-Virus
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Werden Kranke, Krankheitsverdächtige
gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen unstreitig die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesund-
oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
heitsschutzes der Bevölkerung.
krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die
Diese Verfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, vgl. § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG. Ein etwaiger Widerspruch hat somit
notwendigen
keine aufschiebende Wirkung. Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung
übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Bekanntgabe:
Das Virus SARS-CoV-2
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß §breitet sich inLVwVfG
41 Absatz3 Deutschland undbekannt
ortsüblich Baden-Württemberg
gemacht. Nachimmer weiter4 Satz 4 LVwVfG gilt
§ 41 Absatz
aus. Dieam
die Allgemeinverfügung vergangenen Wochen
Tag nach der habenBekanntmachung
ortsüblichen gezeigt, dass eine
als effektive Bekämpfung
bekannt gegeben. des Virus
Die Allgemeinverfügung kann auf der
vorausschauende
Homepage der Gemeinde AllensbachAbwehrmaßnahmen verlangt.
abgerufen und eingesehen Die Landesregierung hat in ihrer Corona-
werden.
Verordnung vom 17.3.2020 in der Fassung vom 22.3.2020 geregelt, dass bis zum 19.4.2020
alle öffentlichen und privaten Sportstätten zu schließen sind. Dazu teilt das
Rechtsbehelfsbelehrung:
Verkehrsministerium
Gegen diese Verfügung und das
kann innerhalb eines Landratsamt
Monats KonstanzWiderspruch
nach Bekanntgabe mit, dass davon auch
eingelegt freizeitsportliche
werden. Der Widerspruch ist schriftlich
Häfenbei
oder zur Niederschrift undder
imGemeinde
Fall der Gemeinde
Allensbach,Allensbach auch
Rathausplatz die Bojenfelder
1, 78476 und die Trockenliegeplätze
Allensbach einzulegen.
betroffen
Die Frist gilt auch sind.wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Landratsamt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz
als gewahrt,
eingelegt wird.
Das Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg, kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschieben-
de Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.
Allensbach, 23.03.2020
gez.
Stefan Friedrich
-Bürgermeister-6 | FREITAG, 27. MÄRZ 2020 MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die
Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)
vom 17. März 2020 (in der Fassung vom 22. März 2020)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens
und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1,5 Metern zwischen den Tischen und
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5
(BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet: Metern zwischen den Personen
gewährleistet ist.
§1
Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung
Kindertagespflegestellen kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung
der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.
(1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind
(5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder,
1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtli-
cher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen,
Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14
Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft, Tage vergangen sind, oder
2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke, 2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet
3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im
und Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies
4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grund- gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rück-
schule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der kehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
Schule 3. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur
untersagt. aufweisen.
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 28 (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkann- 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) be-
ten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim stimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstech-
besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren nik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versiche-
mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner rungswesen, Transport und Verkehr,
nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Kran- 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Ver-
kenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), sorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung
Notfallsanitäter sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-tech- notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der am-
nischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, so- bulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des
weit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die 3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Jus-
Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann tizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie
Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (ein-
Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale schließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4
Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und moto- IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich
rische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhaus- gestellt werden,
behandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen 4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungs-
Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Be- wesen einschließlich Katastrophenschutz,
treuungsbedarfs erforderlich ist. 5. Rundfunk und Presse,
6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und
(3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschluss- den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Bu-
prüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 Nummer sunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
4 und 5 zulassen. Dasselbe gilt für das Sozialministerium in Bezug auf 7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
Gesundheitsberufeschulen und Schulen für Sozialwesen sowie für das 8. das Bestattungswesen.
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im landwirt-
schaftlichen Bildungsbereich. (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Berei-
che hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastrukturlage angepasst
(4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schülerin- festlegen.
nen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonderpä-
dagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Ein-
Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grund- richtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen
schule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Ein-
und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder richtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die
der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleich- (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
gestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Er- durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu
ziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung
gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Aus- der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das Recht der
nahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infekti-
die Einrichtung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung onsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.
bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz
1 erstreckt, den sie ersetzt. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen §2
Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in mög- Hochschulen
lichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver
Unmöglichkeit zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen bei (1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschu-
einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass len, Kunst- und Mu- sikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wis-MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH FREITAG, 27. MÄRZ 2020 | 7
senschaften, der DHBW und den Akademien des Landes wird bis zum (7) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
19. April 2020 ausgesetzt; bereits begonnener Studienbetrieb wird bis Rechtsverordnung die in den Absätzen 1 und 2 genannte Grenze der Teil-
zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Online-Angebote sind weiterhin nehmendenzahl zu ändern und hierbei auch unterschiedliche Grenzen
möglich. Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel
Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die festzusetzen.
Hochschulen sorgen dafür, dass die Studentinnen und Studenten alle
im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen erbringen § 3a
können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. Mensen und Reiseverbote bei ausländischen
Cafeterien bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen. Die Landesbib- Risikogebieten
liotheken bleiben bis 19. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlos-
sen. Online-Dienste können für die wissenschaftliche Nutzung geöffnet (1) Fahrten und Reisen aus einem Risikogebiet im Ausland nach
bleiben. RKI-Klassifizierung in das Gebiet oder durch das Gebiet des Landes
Baden-Württemberg sind mit Ausnahme der Fahrten zur Arbeitsstelle,
(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, zum Wohnsitz oder zum Be-
tigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 stimmungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung sowie in besonders
zu verlängern sowie Ausnahmen iN begründeten Einzelfällen zuzulassen. begründeten Härtefällen aus privaten Gründen (z.B. familiärer Todesfall)
Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach verboten.
dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.
(2) Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünftiger Betrachtung
§3 geeignet sind, die Arbeitsstelle, den Tätigkeits- oder Beschäftigungsort,
Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und den Wohnsitz oder den Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Waren-
sonstigen Ansammlungen lieferung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Unterbrechungen
der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind un-
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer wei- tersagt.
teren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen
des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffent- (3) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungs-
lichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern ort ist die ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung der
einzuhalten. Bundespolizei oder der ausgefüllte Berechtigungsschein des Landes Ba-
(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sons- den-Württemberg zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum
tige Ansammlun- gen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich Zwecke der Berufsausübung mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraft-
des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörper- fahrzeug ist die Pendlerbescheinigung oder der Berechtigungsschein gut
schaften verboten. Die Untersagung nach Satz 1 gilt insbesondere für sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen.
1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeitein- §4
richtungen sowie Schließung von Einrichtungen
2. Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshoch-
schulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 un-
Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. tersagt:
1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater,
(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Schauspielhäuser, Freilichttheater,
Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn dies zur Aufrecht- 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien,
erhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs erforderlich ist. Ausgenommen Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und
von dem Verbot nach Absatz 2 sind außerdem Veranstaltungen und sons- Jugendkunstschulen,
tige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen 3: Kinos,
4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großel- 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, ins-
tern, Kinder und Enkelkinder oder besondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrich-
2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben tungen,
sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder 6. Jugendhäuser,
Partnerinnen oder Partner. 7. öffentliche Bibliotheken,
8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wet-
(4) Ausgenommen von Absatz 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansamm- tannahmestellen,
lungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen 9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen 10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars,
bestimmt sind. Dies sind insbesondere solche der Gerichte, der Staatsan- Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
waltschaften und der Notare sowie anderer Behörden, Stellen oder Ein- 11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von
richtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, die Letzt- Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezial-
genannten, wenn sie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit märkte und ähnliche Einrichtungen,
und Ordnung oder der Daseinsfür-und -vorsorge dienen. 12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den
in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbesondere Out-
(5) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, let-Center,
Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften 13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,
sind grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium kann Ausnahmen 14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstu-
unter Auflagen zum Infektionsschutz zulassen. dios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Son-
nenstudios,
(6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Aufla- 15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze;
gen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absät- eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienst-
zen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn lichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfol-
gen und
1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhal- 16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
tung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen
oder (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den
2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der
und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen.8 | FREITAG, 27. MÄRZ 2020 MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH
(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Per-
1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bä- sonen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme be-
ckereien, Metzgereien, Hofläden, mit Ausnahme von reinen Wein- treten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen.
und Spirituosenhandlungen, Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit
2. Wochenmärkte, möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infek-
3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels, tionen zu ergreifen.
4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,
4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Ein- (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflege-
richtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende Anwendung betriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4
findet, der Zutritt untersagt wäre, nach Ab- wägung die berufliche Tätigkeit in
5. Ausgabestellen der Tafeln, der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die
6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen
und Praxen für die medizinische Fußpflege, Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.
7. Tankstellen,
8. Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Tele- (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtun-
kommunikationsunternehmen, gen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen
9. Reinigungen und Waschsalons, der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und
10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwin-
11. Raiffeisenmärkte, gend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.
12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und
13. der Großhandel. (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von
Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, de- Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden,
ren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die beson-
erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sor- ders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den
timente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere:
Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil
allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung mög- 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buchs
lich ist. Die Ausnahme nach Satz 1 gilt nur dann, wenn die Einhaltung Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Un-
der erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist. Die Öffnung ist an terstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie
allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den Zeitraum von 12 bis 18 a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven
Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn- Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte pflegebedürftige
und Feiertagen nicht ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig Menschen) und
ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für
Satz 1 genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird behinderte und pflegebedürftige Menschen;
ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen. 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenver-
(4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang anstaltung angelegt sind, und
ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind. 3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8
UstA-VO.
§ 5 (aufgehoben)
(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
§6 Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Perso-
Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen nen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in
diesem Paragraphen zu ändern.
(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG
sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter- (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die
stützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise
dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken be- treten werden. durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren.
Hiervon ausgenommen sind
§7
1. Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkran- Betretungsverbote
kenhäuser für Gerontopsychiatrie,
2. psychosomatische Fachkrankenhäuser sowie In den in § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 genannten Einrich-
3. kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser tungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein ge-
nerelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken. in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im
Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben, die Kontakt zu einer
(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstüt- infizierten Person hatten oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder
zungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter ver- erhöhte Temperatur zeigen.
antwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-,
Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchs- (2) (aufgehoben)
zwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Be-
suchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor §8
Infektionen getroffen werden können. Weitere Maßnahmen nach dem
Infektionsschutzgesetz
(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genann-
ten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum
nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unbe-
gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrun- rührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
gen zum Infektionsschutz zu treffen. ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Das Sozial-
ministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6
(4) Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu ei- der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem
ner infizierten Per- son standen, und Personen mit Anzeichen für Atem- Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.
wegserkrankungen oder mit erhöhter Temperatur ist der Zutritt zu denMITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH FREITAG, 27. MÄRZ 2020 | 9
§9 Stuttgart, den 17. März 2020
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzei- Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
tig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft.
§ 10 Kretschmann
Außerkrafttreten Strobl Sitzmann
Dr. Eisenmann Bauer
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Untersteller Dr. Hoffmeister-Kraut
Lucha Hauk
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Wolf Hermann
Termin des Außerkrafttretens zu ändern. Erler
MITTEILUNGEN DER GEMEINDE
Weitere Hinweise zum Betrieb gemeindlicher Einrichtungen
Rathaus ungsträger im Land. Darüber werden die Eltern 18. April 2020
Wie Bürgermeister Friedrich bereits im letzten dann rechtzeitig wieder von der Gemeinde in- 09. Mai 2020
Mitteilungsblatt berichtet hat, ist der Rat- formiert.
haus-Betrieb weiterhin gewährleistet. Die Ge- Wir bitten bei der Anlieferung von Grün-
meindeverwaltung hat aber im Zusammenhang Bootsliegeplätze abfällen um den Verzicht von persönlichem
mit der Corona-Pandemie als Vorsichtsmaß- Gemäß der Corona-Verordnung des Landes Ba- Kontakt und die Einhaltung eines Mindestab-
nahme bis auf Weiteres den allgemeinen Pub- den-Württembergs sind sämtliche Sportstätten stands von 1,5 m zwischen Personen.
likumsverkehr eingestellt. Persönliche Anliegen bis zum 19.4.2020 zu schließen. Darunter fal- Die Gemeinde dankt für Ihr Verständnis, dass
im Rathaus können aktuell nicht entgegenge- len laut Mitteilung des Verkehrsministeriums kleinere Grünabfallmengen über den Recy-
nommen werden. Telefonisch oder per E-Mail und des Landratsamtes auch der Betrieb von clinghof derzeit nicht abgeliefert werden kön-
bleiben Ihre Ansprechpartner selbstverständ- Häfen, und im Falle der Gemeinde Allensbach nen. Wir bitten um Lagerung bzw. Nutzung der
lich erreichbar. auch die gemeindlichen Bojen- und Trocken- Bio-Tonne. Die regelmäßige Müllabfuhr der
Bei dringenden und nicht aufschiebbaren An- liegeplätze. Bio-Tonne sowie der weiteren Mülltonnen und
liegen nehmen Sie bitte zunächst telefonischen Im Mitteilungsblatt vom 27.3.2020 ist da- der Gelben Säcke ist gewährleistet.
Kontakt mit dem Rathaus auf unter der Tel-Nr. her eine entsprechende Allgemeinverfügung
801-0. Ihr Anliegen kann dann geprüft werden der Gemeinde Allensbach abgedruckt, die die
und Sie erhalten eine Rückmeldung oder ggfls. Nutzung und Belegung sämtlicher Bootsliege- Verhalten im Wald
einen Termin. plätze der Gemeinde bis vorerst einschließlich Aufgrund der aktuellen Situation kommt es
Die Verwaltung hat zur Reduzierung des per- 19.4.2020 untersagt. vermehrt zu Spaziergängen im Wald. Die Ge-
sönlichen Kontakts einen Schichtbetrieb ein- Es werden daher auch von der Liegeplatzver- meinde bittet dringend um Vorsicht, da immer
geführt, weshalb nicht mehr alle Mitarbeiter/ waltung durch die SVGA vorerst keine Liege- noch „Nachwirkungen“ des Sturms Sabine im
innen gleichzeitig in den Verwaltungsgebäuden plätze zugeteilt. Sobald weitere Informationen Wald vorhanden sind und ungesicherte oder
tätig sind. Einige Mitarbeiter/innen arbeiten im oder eine Freigabe für die Benutzung der Lie- umgestürzte Bäume oder Äste auf dem Wald-
Home-Office von zu Hause, weshalb eine Rück- geplätze vorliegen, werden die Liegeplatzin- boden liegen. Bitte halten Sie sich nicht abseits
meldung zu Ihrem Anliegen ggfls. einen länge- haber über das Mitteilungsblatt und mit dem von den offiziellen Wegen auf und beachten
ren Zeitraum beansprucht. Anschreiben zur jährlichen Zuteilungsplakette Sie die ausgeschilderten Sperrungen. Es ist au-
informiert. ßerdem mit Zecken zu rechnen. Bitte kontrol-
Beiträge für Kinderbetreuung Die Jahresgebühr für die Liegeplätze wird vor- lieren Sie sich und Ihre Kinder regelmäßig.
Im Zusammenhang mit der Schließung der erst mindestens um den Monat April reduziert.
Betreuungseinrichtungen wird sowohl für die Geburtstage und Goldene/
Kleinkind-, als auch für die Schülerbetreuung Recyclinghof und Grünabfall Diamantene Hochzeiten in der Gemeinde
der Beitrag für den Monat April 2020 nicht Der Recyclinghof ist -wie die meisten öffent- Bürgermeister Friedrich sowie die Gemeinde-
erhoben. (Die Beiträge für die Inanspruchnah- lichen Einrichtungen- weiterhin geschlossen. räte besuchen regelmäßig die Jubilare ab dem
me der Notfallbetreuung werden im Nach- Die Anlieferung der Grünabfälle in Großmen- 80. Lebensjahr zu ihrem Geburtstag sowie zu
gang abgerechnet). Bezüglich der weiteren gen auf der Grünabladestelle am Riesenberg Goldenen und Diamantenen Hochzeiten. In der
Vorgehensweise bei weiterhin andauernder bleibt weiterhin für Sie gewährleistet. Die Zeit der Corona-Pandemie finden diese Gratu-
Schließung der Einrichtungen stimmt sich die Annahmestelle ist samstags von 9:00 Uhr bis lationsbesuche vorübergehend nicht statt. Wir
Gemeinde auf Landkreisebene ab und erwartet 12:00 geöffnet am wünschen Ihnen dennoch einen schönen Ge-
allgemein gültige Regelungen für alle Betreu- 28. März 2020 burtstag und von Herzen alles Gute.
Problemmüllsammlung
Anlässlich der herrschenden Corona-Pandemie entfällt die Problemmüllsammlung
am 1. April in Allensbach und Langenrain. Ortsverwaltung Hegne
Der nächste Termin zur Entsorgung Ihres Sondermülls über das Problemmüllfahr-
zeug in Allensbach findet, wie bereits veröffentlicht, am 25. Juni statt. Die Ortsverwaltung Hegne
bleibt bis auf weiteres
Wir bitten um Verständnis.
geschlossen.
Besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen: der Schutz des einen ist die
Sicherheit des andern.10 | FREITAG, 27. MÄRZ 2020 MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH
Restaurants und Gaststätten in Allensbach während der für Ihre Beschäftigten, durch überlange Be-
reitstellungszeiten und nicht mehr geordnete
Corona-Pandemie Lagerungsmöglichkeiten von Abfällen in den
Überblick über die Möglichkeit der Speisemitnahme in Allensbach betroffenen Gesundheitseinrichtungen und
Haushalten.
Auf Grundlage der Empfehlungen des Robert
Restaurant Take-Away / To-Go Komplett geschlossen Koch-Institutes zu Hygienemaßnahmen im
Angebot Rahmen der Behandlung und Pflege von Pati-
enten mit einer Infektion durch SARS-CoV-21
Alet Stüble X und der LAGA-Mitteilung M 18 zur Entsorgung
Asia Wok X von Abfällen aus Einrichtungen des Gesund-
heitsdienstes2 geben wir dazu die folgenden
Bauernstube Litz X Hinweise:
Cafe am Rathaus X
Beim Umgang mit Abfällen positiv getesteter
Campingplatz Allensbach X
oder unter Quarantäne gestellter Personen ist
Campingplatz Hegne X zu differenzieren zwischen Haushalten und
Casa Mia X haushaltsähnlichen Einrichtungen sowie An-
fallstellen, bei denen virenbelastete Abfälle
Hof Höfen X gehäuft auftreten (z. B. Kliniken, Schwerpunkt-
Hofgut Kargegg X praxen).
Nane X 1. Abfälle aus privaten Haushalten und ver-
Pizzeria Gnandensee X gleichbaren Anfallstellen
Grundsätzlich gilt: Abfälle aus betroffenen
Scharfes Eck X
privaten Haushalten und vergleichbaren An-
Schnitzelfarm/Meisterklause X fallstellen (z.B. Hausarztpraxen) sind über die
See Pizza & Kebap Restmülltonne zu entsorgen. Um sowohl bei
anderen Nutzern der gleichen Restmüllton-
(Gewerbegebiet) X ne als auch bei Dritten wie Müllwerkern eine
Seegarten X Gefährdung möglichst auszuschließen, sollten
bestimmte Vorsichtsmaßnahmen berücksich-
Taj Mahal X tigt werden:
Zum Weinbrunnen X
- Spitze oder scharfe Gegenstände (z. B. Sprit-
zen und Skalpelle) müssen in stich- und bruch-
festen Einwegbehältnissen gesammelt und fest
Erneuerung 5 Bahnübergänge • Kabeltiefbauarbeiten/Herstellung Kabelka-
verschlossen werden. - Geringe Mengen an
nal
Markelfingen-Allensbach • Ggfs. temporäre Beeinträchtigungen für den flüssigen Abfällen sind mit ausreichend saug-
Ankündigung Bauarbeiten KW 14 allgemeinen Kfz-Verkehr im Bereich Seeweg fähigem Material in Verbindung zu bringen,
(30.03.2020 bis 05.04.2020) um die Tropffreiheit zu gewährleisten. Größe-
Im Zuge der Erneuerung der 5 Bahnübergän- Wir sind bemüht, die von den Bauarbeiten aus- re Mengen an flüssigen Abfällen dürfen nicht
ge Markelfingen-Allensbach finden in der Ka- gehenden Störungen so gering wie möglich zu über die Restmülltonne entsorgt werden. - Die
lenderwoche 14 (30.03.2020 bis 05.04.2020) halten. Beeinträchtigungen und ggfs. erforder- kontaminierten Abfälle sind in stabilen Müllsä-
Bauarbeiten im Bereich Allensbach zwischen liche Veränderungen im Bauablauf lassen sich cken zu sammeln, die nach Befüllung mit dem
dem Bahnübergang Unterhausgasse und dem nicht gänzlich ausschließen. Dafür bitten wir kontaminierten Abfall beispielsweise durch
Bahnübergang Schlappengasse sowie im Be- um Entschuldigung. Verknoten fest zu verschließen sind. - Die
reich des Bahnübergangs Markelfingen III Die genehmigende Behörde ist das Eisenbahn- Müllsäcke sind direkt in die Abfalltonnen oder
(Camping Willam) statt. Dadurch wird es in Bundesamt Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart. Container zu geben und dürfen nicht daneben
diesem Zeitraum verstärkt zu Lärmbelästigun- Als Ansprechpartner zu diesen Bauarbeiten gestellt werden. Sind die Abfalltonnen oder
gen und Einschränkungen durch Bauarbeiten steht Ihnen Frau Eichhorn per E-Mail zur Ver- Container bereits gefüllt, ist eine gesicherte
kommen. fügung: Lagerung bis zur nächsten Abholung an einem
bahnuebergang.suedwest@deutschebahn.com möglichst kühlen Ort vorzunehmen (z.B. Keller).
30.03.2020: Bahnübergang Markelfingen III
(Camping Willam) 1 Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zu
Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behand-
• Herstellung von Straßenquerungen am Das Ministerium für Umwelt, lung und Pflege von Patienten mit einer In-
Bahnübergang
• Der Bahnübergang ist für den allgemeinen Klima und Energiewirtscharft fektion durch SARS-CoV-2 (Stand 19.3.2020):
Kfz-Verkehr, für Fußgänger und Radfahrer informiert: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-
gesperrt artiges_Coronavirus/Hygiene.html 2LAGA-Mit-
Entsorgung von mit dem neuen Coronavirus teilung M 18 „Vollzugshilfe zur Entsorgung von
(SARS-CoV-2) kontaminierten Abfällen aus Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheits-
03.04.2020: Bahnübergang Allensbach II
privaten Haushalten und Einrichtungen des dienstes“ ( Januar 2015) https://www.laga-on-
(Unterhaushausgasse)
Gesundheitsdienstes line.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html
• Herstellung Straßenquerungen am Bahn-
übergang die aktuellen Entwicklungen zum neuen Co-
• Der Bahnübergang ist für den allgemeinen ronavirus (SARS-CoV-2) führen auch zu Aus- Unter Beachtung der oben genannten Vor-
Kfz-Verkehr, für Fußgänger und Radfahrer wirkungen auf die Entsorgung von Abfällen in sichtsmaßnahmen sind nachfolgende Abfälle
gesperrt Baden-Württemberg. Die Kreislaufwirtschaft aus positiv getesteten oder unter Quarantäne
im Land muss sich der Herausforderung stellen, gestellten privaten Haushalten und vergleich-
KW 14: Im Bereich Allensbach zwischen die Entsorgung häuslicher und hausmüllähnli- baren Anfallstellen über die Restmülltonne zu
dem Bahnübergang Unterhausgasse und dem cher Abfälle auch unter schwieriger werdenden entsorgen (Aufzählung nicht abschließend):
Bahnübergang Schlappengasse, Baustelle Bedingungen sicher zu gewährleisten. Dies be- - Wertstoffe, Verpackungen und häusliche
wandert trifft insbesondere Fragen der Hygiene und der Bioabfälle (Küchenabfälle), - Materialien, die
Vermeidung von Gesundheitsgefahren, auch zum Abdecken von Mund oder Nase im ZugeMITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH FREITAG, 27. MÄRZ 2020 | 11
der Husten- und Nies-Etikette verwendet wur- reinheiten der Kliniken behandelt werden. Bei wortlichen ggfs. abweichend getroffenen Maß-
den, - Taschentücher, Aufwischtücher, - Ein- allen anderen Personen, die vorsorglich unter gaben und Regelungen Vorrang.
wegwäsche und Hygieneartikel (z. B. Windeln), Quarantäne stehen, reichen die bei Kranken- Das Umweltministerium wird diese Hinweise
- Schutzkleidung und - Abfälle aus Desinfekti- hausabfällen üblichen Vorsorgemaßnahmen ergänzen, sofern sich neue Erkenntnisse zum
onsmaßnahmen. zur Hygiene für die Abfallentsorgung aus. Umgang mit den betreffenden Abfällen erge-
ben. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
Alle übrigen Haushalte entsorgen weiter wie Alle anderen Abfälle, die im Rahmen der hu- träger werden gebeten, diese Hinweise in ge-
bisher, um die Entsorgungskapazitäten in den manmedizinischen Versorgung und Forschung eigneter Weise auch selbst zu veröffentlichen
Müllverbrennungsanlagen nicht unnötig zu anfallen (z. B. nicht mit Sekreten oder Exkreten und dem Umweltministerium über Entwicklun-
belasten. Die Bürgerinnen und Bürger sollten behaftete Schutzanzüge, Atemschutzmasken, gen mit Bedeutung für die kommunale Abfal-
darauf hingewiesen werden, dass sie sich bei Handschuhe), sind nach Abfallschlüssel 18 lentsorgung unverzüglich zu berichten.
konkreten Fragen zur Entsorgung dieser Ab- 01 04 einzustufen und in reißfesten, feuch-
fälle an die Abfallberatung ihrer zuständigen tigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wen- zu sammeln. Es ist sicherzustellen, dass diese STANDESAMTLICHE
den können. Abfälle direkt und ohne Umfüllen in die ener-
getische Verwertung (Verbrennung) verbracht NACHRICHTEN
2. Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheits- werden.
dienstes mit gehäuftem Anfall virenbelasteter Geburt:
Abfälle (z. B. Kliniken und Schwerpunktpraxen) 3. Weitere Hinweise 17.03.2020
Die mit Sekreten oder Exkreten kontaminierten Ergänzende Hinweise zur Entsorgung von Ab- Paulina Lea Stolz, Marianna Sophia Stolz geb.
Abfälle (hierzu zählt auch entsprechend kon- fällen aus Gesundheitseinrichtungen können Staigle und Alexander Stolz,
taminierte persönliche Schutzausrüstung) sind der LAGA-Mitteilung M 18 sowie den Veröf- Höhrenbergstraße 52, 78476 Allensbach
nach Abfallschlüssel 18 01 03* als gefährlicher fentlichungen auf der Internetseite des RKI
Abfall einzustufen. Dies betrifft insbesondere entnommen werden (siehe Fußnoten auf Seite Sterbefall:
Abfälle von Patienten oder Personen, bei denen 2). Im Einzelfall haben die von den Gesund- 21.03.2020
der Virus nachgewiesen ist und die in Isolie- heitsämtern oder den für die Hygiene Verant- Alois Ebi, Rapunzelweg 27, 41541 Dormagen
DAS KULTUR- UND VERKEHRSBÜRO INFORMIERT
Allensbach hats
Liebe Kulturfreunde*innen,
gefreut haben wir uns mit Ihnen auf den Start in die Allensbacher Kultursaison, auf Konzerte und Begegnungen. Und nun nötigt die aktuelle
Situation Absagen und unfreiwilliges Innehalten ab, für uns Besucher ein temporärer Verzicht, für die Künstler und die vielen Menschen „hinter
den Kulissen“ auch existenzielle Sorgen.
Die Kultur geht weiter
Die Konzerte können verlegt werden. Ein organisatorischer Kraftakt, vor allem, wenn Tourneen durch mehrere (Bundes-)Länder führen. Für fol-
gende Veranstaltungen stehen die neuen Termine bereits fest:
„LARS REICHOW“ (28.04.20) wird auf Sa. 27. Februar 2021 verlegt.
„MISIA“ (08.05.20 anlässlich des Bodenseefestivals) wird auf Fr. 7. Mai 2021 verlegt.
Bei den JAZZ am SEE- Konzerten „The Art of the Duo“ mit Nils Landgren & Jan Lundgren, Lars Danielsson & Paolo Fresu (ursprünglicher Termin
30.03.), „Andreas Schaerer & Hildegard lernt fliegen“ (ursprünglicher Termin 20. April) sowie bei der Allensbacher A-Cappella-Nacht arbeiten
die Agenturen gerade mit Hochdruck an neuen Terminen.
Bitte haben Sie noch etwas Geduld. In der aktuellen Situation ist es schwierig zu planen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Alle Karten behalten ihre Gültigkeit für die neuen Termine. Unsere Bitte – freuen Sie sich auf die Konzerte, behalten Sie Ihre Karten, sind Sie mit
den Künstlern solidarisch. Sie danken es.
Am Mittwoch, 1. April ab 10 Uhr startet der Vorverkauf im freien Verkauf für NILS LANDGREN „CHRISTMAS WITH MY FRIENDS“ (02.12.2020).
Bitte haben Sie Verständnis. Kartenreservierungen werden nach Eingang bearbeitet. Aufgrund der Situation können sich Rückmeldungen etwas
verzögern.
Bleiben Sie gesund!
Ihr Team vom Kultur- und Tourismusbüro
Bitte beachten Sie, dass das Kultur- und Tourismusbüro für den Publikumsverkehr geschlossen ist, jedoch telefonisch (Mo – Do 9 bis 12 Uhr und
14 bis 17 Uhr und Freitag 9 – 12 Uhr) und per Mail erreichbar ist.
Tipp: Kultur für Zuhause – schauen Sie auch auf die Homepage des MühlenwegMuseums Allensbach. In Kürze werden wir dort das Hörbuch
Fritz Mühlenweg „Erzählungen aus der Wüste Gobi“ einstellen.Sie können auch lesen