Foto-Wettbewerb - Gemeinde ...

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Foto-Wettbewerb - Gemeinde ...
Freitag, 27. März 2020                                                       22. Jahrgang I Nummer 13

                               Foto-Wettbewerb
 Die Gemeinde bedankt sich bei allen Bürgerinnen und Bürgern, die sich an die Verhaltens-Vorschriften der
 Bundes- und Landesregierung halten, um das Corona-Virus aufzuhalten.

 Nur durch das Einhalten der vorgegebenen Regeln ist es möglich, dass überhaupt noch Spaziergänge und
 Bewegung an der frischen Luft alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts möglich sind.

 Die Gemeinde möchte deshalb in diesen außergewöhnlichen Zeiten zu einem Foto-Wettbewerb aufrufen:

 Fotografieren Sie beim Spaziergang (alleine oder mit Familienangehörigen) Ihre Lieblingsorte in der Ge-
 meinde und senden diese an gemeinde@allensbach.de (maximal 10 MB pro E-Mail).

 Die besten Fotos werden mit Nennung des Fotografen in den kommenden Ausgaben des Mitteilungsblatts
 abgedruckt sowie in den Social-Media-Plattformen der Gemeinde geteilt.

                                                                                        Foto: Achim Günter
Foto-Wettbewerb - Gemeinde ...
2 | FREITAG, 27. MÄRZ 2020                                                            MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH

                         MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND WOHNUNGSBAU

     Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (Stand 24.03.2020, 21:00 Uhr)
     Bei der folgenden Auflistung ist berücksichtigt, dass Dienstleister, Handwerker und Werkstätten generell weiter ihrer
     Tätigkeit nachgehen können. In der nachfolgenden Auflistung wird auf weitere bekanntgewordene Zweifelsfälle
     eingegangen. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die Verordnung der Landesregierung über
     infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO).
     Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden,
     wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich
     auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter
     verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Ausnahme gilt nur dann, wenn die Einhaltung der
     erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist.

     Diese Geschäfte dürfen geöffnet bleiben:
     Abhol- und Lieferdienste                 Ersatzteilverkauf in                     Personal Trainer,
     einschl. solche des Online-              Werkstätten, Autoteile- und              Ernährungsberater und
     Handels                                  Zubehörverkauf                           ähnliche Dienstleister in
                                                                                       Einzelberatung
     Apotheken                                Fahrradwerkstätten
                                                                                       Poststellen, Postagenturen und
     Augenoptiker                             Freie Berufe                             Paketstationen
     Außer-Haus-Verkauf von                   Medizinische Fußpflege                   Raiffeisenmärkte
     Gaststätten                              (stationär und mobil)
                                                                                       Reisebüros
     Autovermietung, Car-Sharing              Gärtnereien
                                                                                       Sanitätshäuser
     Bäckereien                               Gartenbaubedarf
                                                                                       Schuh- und Schlüsselreparatur
     Banken und Sparkassen                    Getränkemärkte
                                                                                       Servicestellen von
     Baumärkte                                Großhandel                               Telekommunikations-
     Baustoffstandorte                        Hofläden                                 unternehmen

     Beherbergungsbetriebe,                   Hörgeräteakustiker                       Spezialisierte Baustoffhändler
     Ferienwohnungen,                                                                  für Farben, Bodenflächen usw.
     Campingplätze und                        Hundetrainer (Einzelbetreuung)
                                                                                       Stördienste aller Art, insbes.
     Wohnmobilstellplätze                     Kaminkehrer                              Schlüsseldienste
     (ausschließlich zu
     geschäftlichen, dienstlichen             Kfz-Werkstätten                          Tankstellen
     oder in besonderen Härtefällen           Kioske
     auch zu privaten Zwecken)                                                         Textilreinigung
                                              Landhandel mit Dünger,                   Tierbedarf
     Betriebskantinen (ohne                   Pflanzenschutz, Saatgut
     Bewirtung externer Gäste)                landwirtschaftlichen Maschinen,          Verkauf von Jägereibedarf
     Bestatter                                Ersatzteilen usw.                        Verkehrsdienstleistungen aller
     Brennstoffhandel                         Landmaschinenreparatur,                  Art einschl. Taxen
                                              Landmaschinenersatzteile                 Vermietung von
     Campingplätze für Personen
     mit dortigem Erstwohnsitz                Lebensmitteleinzelhandel                 Ferienwohnungen an Monteure

     Denkmal-, Fassaden- und                  Metzgereien                              Versicherungsbüros
     Gebäudereiniger                          Mischbetriebe des Handwerks,             Warenlieferung und Montage
     Dienstleister der                        die daneben auch verkaufen               Waschsalons
     Gesundheitswirtschaft (auch              (z.B. Schreinereien mit Küchen-
     mobil) wie z.B. Massagepraxen            studio oder Sanitärbetriebe mit          Wochenmärkte
     mit Kassenzulassung sowie                Verkaufsausstellung)
                                                                                       Zeitungen und
     Physiotherapeuten,                       Musiklehrer mit Einzelunterricht         Zeitschriften
     Heilpraktiker
                                              Orthopädieschuhmacher
     Drogerien mit Verkauf von
     Lebensmitteln oder Getränken
Foto-Wettbewerb - Gemeinde ...
MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH
                                                                         -2-                      FREITAG, 27. MÄRZ 2020 | 3

  Diese Geschäfte müssen schließen:
  (Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels bleiben erlaubt.)

  Beherbergungsbetriebe,                             Gaststätten und ähnliche          Reisebusse im touristischen
  Ferienwohnungen,                                   Einrichtungen wie Cafés, Cafés    Verkehr
  Campingplätze und                                  in Bäckereien, Eisdielen, Bars,
  Wohnmobilstellplätze zu                            Shisha-Bars, Clubs,               Schreibwarenhandel
  touristischen Zwecken                              Diskotheken und Kneipen           Sonnenstudios
                                                     (erlaubt bleibt der Außer-Haus-
  Bekleidungsgeschäfte                               Verkauf von Gaststätten)          Spielwarenhandel
  Blumenläden                                        Kfz-Handel                        Studios für kosmetische
  Buchhandel                                                                           Fußpflege
                                                     Koch- und Grillschulen
  Copyshops                                                                            Tattoostudios
                                                     Kosmetikstudios
  E-Zigaretten Shops                                                                   Tourismushotels
                                                     Massagestudios
  Fahrradläden (erlaubt bleiben                                                        Vergnügungsstätten,
                                                     Mobile Dienstleister, die nicht   insbesondere Spielhallen,
  Fahrradwerkstätten)                                zur Gesundheitswirtschaft         Spielbanken, Wettbüros und
  Fahrschulen                                        gehören (Frisöre, Kosmetik,       Wettannahmestellen
                                                     kosmetische Fußpflege)
  Fitnessstudios, Tanzschulen                                                          Vinotheken der
  und ähnliche Einrichtungen                         Nagelstudios                      Winzergenossenschaften
  Fotostudios                                        Outlet-Center                     Waxingstudios
  Frisöre                                            Piercingstudios                   Wein- und
                                                     Prostitutionsstätten, Bordelle    Spirituosenhandlungen
                                                     und ähnliche Einrichtungen

 Am Samstag, den 07. März, feierte der Deutsche Kinderschutz-
 bund Konstanz beim Tag der Offenen Tür der Kleinkindbetreu-
 ung, auch die offizielle Eröffnung der Krippe „kleinen Strolche“.
 Herr Friedrich hielt eine Rede über die gute Zusammenarbeit
 mit dem DKSB, die Notwendigkeit von Betreuungsangeboten
 in den Gemeinden und den Weg hin zur Eröffnung der Krippe,
 die mit wunderschönen neuen Räumen glänzt.
 Nun sind alle Kleinkindsbetreuungsgruppen des DKSB auf der
 untersten Etage der Grundschule untergebracht, die komplett
 auf die Bedürfnisse der Kleinsten umgebaut und gestaltetet
 wurde.
 Viele Familien kamen zum Tag der Offenen Tür. Die Kinder
 konnten Basteln, spielen und sich Schminken lassen. Für das
 leibliche Wohl war dank des Kuchenbuffets auch gesorgt.

WICHTIGE                                                                               IMPRESSUM
RUFNUMMERN                                                                             Herausgeber: Gemeinde Allensbach,
                                                                                       Tel. 07533/8 01-10, Fax. 07533/8 01-12
                                                                                       E-Mail: mitteilungsblatt@allensbach.de
APOTHEKENNOTDIENSTE                                 MÜLLTERMINE                        Verantwortlich für den amtlichen Teil sowie den
                       24 Std. Dienst ab 8.30 Uhr                                      redaktionellen Teil (v.i.S.d.P.):
RADOLFZELL/ SINGEN:                                 Do. 02.04. Biomüll                 Bürgermeister Stefan Friedrich
                                                                                       Für den Anzeigenteil/Druck:
Sonntag, 29.03. Residenz (Radolfzell)                                                  Primo-Verlag Anton Stähle GmbH & Co. KG
                                                    Fr. 03.04. Blaue Tonne             Messkircher Str. 45, 78333 Stockach,
KONSTANZ:                                                                              Telefon 07771/93 17-11, Telefax 07771/93 17-40
Samstag, 28.03.   Schnetztor                                                           E-Mail: anzeigen@primo-stockach.de
Sonntag, 29.03.   Nikolaus (Allensbach) / See                                          Homepage: www.primo-stockach.de
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4 | FREITAG, 27. MÄRZ 2020                                                   MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH

    .

        Initiative „Allensbach hilft !“
        Nachbarschaftshilfe für „Corona-Risikogruppen“ in
        Allensbach - Hegne – Kaltbrunn – Freudental – Langenrain

    .
    Weit über 1000 Menschen in Allensbach sind aufgrund von Alter
    oder Vorerkrankungen von besonderen Sicherheitsmaßnahmen betroffen: Einkaufen, Besorgungen,
    Wege und ÖPNV werden zum Problem.
    Viele Betroffene haben ein verlässliches soziales Netz. Aber nicht alle und nicht unbedingt vor Ort.
    Wir haben eine gemeinsame Verpflichtung zu helfen: Als Evangelische und Katholische Kirche, als
    Verein und Nachbarschaft und als Gemeinwesen:
    Nachbarschaft leben, einander im Blick behalten, Bereitschaft zu konkreter Hilfe
    signalisieren und verbindliche Absprachen treffen: Wir brauchen jetzt kleine Netzwerke der
    Menschlichkeit und persönliche Patenschaften um die nächsten Wochen zu erleichtern
    Helfen Sie mit bei:
            Einkauf und Versorgungsgängen
            Alltagserledigungen
    Bedarf und Hilfe verantwortlich zusammenzubringen fordert von allen besondere Vorsicht
    .

            direkten Kontakt vermeiden, 2 m Abstand wahren, nicht die Wohnung betreten
             (Telefonabsprachen, Einkauf vor der Tür abstellen, Geld nicht von Hand zu Hand, leider
             auch keine Mitnahme im PKW)
            nach Möglichkeit 1:1 Patenschaften beibehalten, wir planen für längere Wochen (kein
             ständiger Wechsel der Kontaktpersonen)
            Hygiene-/Präventivvorschriften konsequent befolgen:
            wer Risikokontakte hatte, benachrichtigt uns umgehend und steigt bitte aus der Hilfe aus ...
    Die aktuellen Verordnungen betreffen das Einkaufen für andere nicht. Weitergehende Auflagen sind
    denkbar und werden integriert. Die Kommune stellt Helfern bei Bedarf Ausweise aus.
    .

    ▶ Wer ist im Nah-Umfeld noch nicht versorgt und kann Unterstützung ?
    .
    ▶ Wer würde im Rahmen einer Schutzvereinbarung mithelfen ?

    Melden Sie sich über den Homepage-Anmeldebogen oder über Telefon:
             07533 6310            (Evangelisches Gemeindebüro)        www.ev-kirche-allensbach.de
             07533 93120           (Katholisches Pfarrbüro)            www.kath-wa.de
             07533 9361564         (Ortschaftsrat Hegne)
    Helfer müssen volljährig sein und verpflichten sich persönlich durch eine Schutzerklärung zur
    Einhaltung der Sicherheitsvorgaben. Danke für Ihre Unterstützung!
    Wir danken herzlich für die große Hilfsbereitschaft und die große Zahl derer, die sich in den letzten
    Tagen gemeldet hat ! Nun gilt es Motivation dauerhaft zu stabilisieren.
    Wir ermutigen Menschen, die besser unter selbstgewählter Quarantäne bleiben: Melden Sie sich !
    Da Helfer bei Verdacht von Problemkontakten und Symptomen sofort aussteigen müssen, erwarten
    wir, dass jeder „Helfer zu viel“ für uns ein „Trumpf im Ärmel“ ist, wenn die Engpässe kommen.

    Evang. Gemeinde / Frank-Uwe Kündiger                 Katholische Gemeinde / Marcus Maria Gut
    Mein Platz im Alter e.V. / Jürgen Saegert            Evang. Gemeindediakonie / Angelika Straub
    Sozial Caritativer Verein / Marijke Sondern          Politische Gemeinde Allensbach / Bgm.
                                                         Stefan Friedrich
    Ortschaftsrat Hegne / Pius Kininger                  SV Allensbach Handball / Christian Heinstadt
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MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH                                                                     FREITAG, 27. MÄRZ 2020 | 5

 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Die Gemeinde Allensbach erlässt aufgrund von § 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions-
krankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten
               Die Gemeinde Allensbach erlässt aufgrund von § 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur
nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für die Gemeinde
               Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen –
Allensbach folgende
                 Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über
                                                        Allgemeinverfügung:
                 Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz               (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des
1. Die BelegungLandesverwaltungsverfahrensgesetzes                (LVwVfG) für die
                  und Nutzung sämtlicher gemeindlicher Bootsliegeplätze             istGemeinde    Allensbach
                                                                                        untersagt. Dies  betrifft folgende
                                                                                                                   sowohl die Steg-, als auch die
   Trocken- und die Bojenliegeplätze.
                 Allgemeinverfügung:
2. Von der Ortspolizeibehörde    können Ausnahmen zugelassen werden.
3. Die Anordnung nach Ziffer 1 und 2 tritt mit Bekanntgabe in Kraft und ist zunächst bis einschließlich 19. April 2020 befristet.
                 1. Die
4. Diese Verfügung       Belegung
                     ist kraft       undsofort
                               Gesetzes    Nutzung     sämtlicher gemeindlicher Bootsliegeplätze ist untersagt. Dies
                                                  vollziehbar.
                 betrifft  sowohl   die  Steg-,  als
5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen   auch  dieeine
                                                                 Trocken-  und
                                                                     Straftat dardie
                                                                                   undBojenliegeplätze.
                                                                                        können mit Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
   Geldstrafe bestraft werden (§ 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG).
                 2. Von der Ortspolizeibehörde können Ausnahmen zugelassen werden.
Begründung:
Rechtsgrundlage3.fürDiedas
                         Anordnung
                            Verbot ist §nach   Ziffer 11 Satz
                                         28 Absatz       und 12 Infektionsschutzgesetz
                                                                tritt mit Bekanntgabe(IfSG)
                                                                                          in Kraft und ist zunächst
                                                                                                in Verbindung    mit § 1bis
                                                                                                                         Absatz 6 der Verordnung
                 einschließlich
des Sozialministeriums    über die19.  April 2020 befristet.
                                   Zuständigkeiten     nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
(LVwVfG). Werden Kranke, Krankheitsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krank-
heitsverdächtig 4.  Diese
                 oder       Verfügung
                       Ausscheider   war,ist
                                           sokraft
                                              trifft Gesetzes   sofort
                                                     die zuständige     vollziehbar.
                                                                      Behörde  die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur
Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
                 5. Zuwiderhandlungen
Das Virus SARS-CoV-2                          gegen diese
                         breitet sich in Deutschland          Verordnung stellenimmer
                                                         und Baden-Württemberg        eine Straftat darDie
                                                                                           weiter aus.    und  können mit
                                                                                                            vergangenen    Wochen haben gezeigt,
dass eine effektive Bekämpfungbis
                 Freiheitstrafe    deszuVirus
                                          zweivorausschauende
                                                 Jahren oder mit   Abwehrmaßnahmen
                                                                      Geldstrafe bestraftverlangt.
                                                                                            werden Die(§Landesregierung
                                                                                                          75 Absatz 1 Nr. hat
                                                                                                                            1;in ihrer Corona-Ver-
ordnung vom 17.3.2020
                 Absatz 3inIfSG).
                              der Fassung vom 22.3.2020 geregelt, dass bis zum 19.4.2020 alle öffentlichen und privaten Sportstätten zu
schließen sind. Dazu teilt das Verkehrsministerium und das Landratsamt Konstanz mit, dass davon auch freizeitsportliche Häfen und im
Fall der Gemeinde   Allensbach auch die Bojenfelder und die Trockenliegeplätze betroffen sind.
                 Begründung:

Schließlich ist imRechtsgrundlage
                    Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung
                                      für das Verbot ist §in28Ansatz
                                                               Absatzzu1bringen, dass die Bevölkerung vor (IfSG)
                                                                         Satz 1 Infektionsschutzgesetz    erheblichen
                                                                                                                 in Gefahren für Leben
und GesundheitVerbindung
                   zu schützen mit
                               ist. §Die Verordnung der  Landesregierung    hat eine ausreichende
                                       1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die   Abwägung    der Erforderlichkeit bereits
vorgenommen. Das Verbot ist demnach verhältnismäßig. Dem Verzicht auf die freizeitmäßige Nutzung der Liegeplätze stehen zudem
                  Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des
erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Corona-Virus
                  Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Werden Kranke, Krankheitsverdächtige
gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen unstreitig die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesund-
                  oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
heitsschutzes der Bevölkerung.
                  krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die
Diese Verfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, vgl. § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG. Ein etwaiger Widerspruch hat somit
                  notwendigen
keine aufschiebende    Wirkung. Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung
                 übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Bekanntgabe:
               Das Virus SARS-CoV-2
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß §breitet  sich inLVwVfG
                                        41 Absatz3    Deutschland  undbekannt
                                                            ortsüblich  Baden-Württemberg
                                                                                gemacht. Nachimmer    weiter4 Satz 4 LVwVfG gilt
                                                                                               § 41 Absatz
               aus. Dieam
die Allgemeinverfügung vergangenen   Wochen
                           Tag nach der         habenBekanntmachung
                                        ortsüblichen   gezeigt, dass eine
                                                                       als effektive Bekämpfung
                                                                           bekannt gegeben.       des Virus
                                                                                            Die Allgemeinverfügung  kann auf der
               vorausschauende
Homepage der Gemeinde   AllensbachAbwehrmaßnahmen       verlangt.
                                   abgerufen und eingesehen       Die Landesregierung hat in ihrer Corona-
                                                             werden.
                 Verordnung vom 17.3.2020 in der Fassung vom 22.3.2020 geregelt, dass bis zum 19.4.2020
                 alle öffentlichen und privaten Sportstätten zu schließen sind. Dazu teilt das
Rechtsbehelfsbelehrung:
                 Verkehrsministerium
Gegen diese Verfügung                    und das
                         kann innerhalb eines     Landratsamt
                                              Monats           KonstanzWiderspruch
                                                      nach Bekanntgabe   mit, dass davon  auch
                                                                                    eingelegt   freizeitsportliche
                                                                                              werden. Der Widerspruch ist schriftlich
                 Häfenbei
oder zur Niederschrift   undder
                              imGemeinde
                                 Fall der Gemeinde
                                          Allensbach,Allensbach auch
                                                     Rathausplatz     die Bojenfelder
                                                                  1, 78476             und die Trockenliegeplätze
                                                                           Allensbach einzulegen.
                 betroffen
Die Frist gilt auch          sind.wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Landratsamt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz
                    als gewahrt,
eingelegt wird.
Das Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg, kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschieben-
de Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Allensbach, 23.03.2020
gez.
Stefan Friedrich
-Bürgermeister-
Foto-Wettbewerb - Gemeinde ...
6 | FREITAG, 27. MÄRZ 2020                                                                             MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH

                  Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die
                        Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)
                              vom 17. März 2020 (in der Fassung vom 22. März 2020)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2          1.  die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens
und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I          1,5 Metern zwischen den Tischen und
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020      2.  Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5
(BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:                            Metern zwischen den Personen
                                                                             gewährleistet ist.
                                     §1
     Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und       Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung
                           Kindertagespflegestellen                          kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung
                                                                             der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.
(1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind
                                                                             (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder,
1.     der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtli-
       cher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen      1.   die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen,
       Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den                wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14
       Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft,                    Tage vergangen sind, oder
2.     die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,           2.   die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet
3.     der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege           aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im
       und                                                                        Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies
4.     der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grund-               gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rück-
       schule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der           kehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
       Schule                                                                3.   die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur
untersagt.                                                                        aufweisen.

(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 28        (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkann-          1.    die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) be-
ten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim               stimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstech-
besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren                   nik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versiche-
mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner            rungswesen, Transport und Verkehr,
nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Kran-    2.    die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Ver-
kenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen),                 sorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung
Notfallsanitäter sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-tech-                notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der am-
nischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, so-                bulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des
weit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden,                Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die      3.    Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Jus-
Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann               tizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie
Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und                   notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (ein-
Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale                schließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4
Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und moto-             IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich
rische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhaus-              gestellt werden,
behandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen         4.    Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungs-
Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Be-             wesen einschließlich Katastrophenschutz,
treuungsbedarfs erforderlich ist.                                            5.    Rundfunk und Presse,
                                                                             6.    Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und
(3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschluss-             den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Bu-
prüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 Nummer                     sunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
4 und 5 zulassen. Dasselbe gilt für das Sozialministerium in Bezug auf       7.    die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
Gesundheitsberufeschulen und Schulen für Sozialwesen sowie für das           8.    das Bestattungswesen.
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im landwirt-
schaftlichen Bildungsbereich.                                                (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Berei-
                                                                             che hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastrukturlage angepasst
(4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schülerin-            festlegen.
nen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonderpä-
dagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen,         (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Ein-
Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grund-          richtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen
schule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen          1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Ein-
und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder      richtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die
der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne      Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleich-      (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
gestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Er-      durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu
ziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung             verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung
gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Aus-        der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das Recht der
nahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der           zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infekti-
die Einrichtung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung      onsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.
bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz
1 erstreckt, den sie ersetzt. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen                                       §2
Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in mög-                                   Hochschulen
lichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver
Unmöglichkeit zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen bei          (1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschu-
einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass                                 len, Kunst- und Mu- sikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wis-
Foto-Wettbewerb - Gemeinde ...
MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH                                                                      FREITAG, 27. MÄRZ 2020 | 7

senschaften, der DHBW und den Akademien des Landes wird bis zum            (7) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
19. April 2020 ausgesetzt; bereits begonnener Studienbetrieb wird bis      Rechtsverordnung die in den Absätzen 1 und 2 genannte Grenze der Teil-
zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Online-Angebote sind weiterhin           nehmendenzahl zu ändern und hierbei auch unterschiedliche Grenzen
möglich. Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und         für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel
Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die         festzusetzen.
Hochschulen sorgen dafür, dass die Studentinnen und Studenten alle
im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen erbringen                                              § 3a
können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. Mensen und                            Reiseverbote bei ausländischen
Cafeterien bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen. Die Landesbib-                                   Risikogebieten
liotheken bleiben bis 19. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlos-
sen. Online-Dienste können für die wissenschaftliche Nutzung geöffnet      (1) Fahrten und Reisen aus einem Risikogebiet im Ausland nach
bleiben.                                                                   RKI-Klassifizierung in das Gebiet oder durch das Gebiet des Landes
                                                                           Baden-Württemberg sind mit Ausnahme der Fahrten zur Arbeitsstelle,
(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-       zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, zum Wohnsitz oder zum Be-
tigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1       stimmungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung sowie in besonders
zu verlängern sowie Ausnahmen iN begründeten Einzelfällen zuzulassen.      begründeten Härtefällen aus privaten Gründen (z.B. familiärer Todesfall)
Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach           verboten.
dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.
                                                                           (2) Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünftiger Betrachtung
                                  §3                                       geeignet sind, die Arbeitsstelle, den Tätigkeits- oder Beschäftigungsort,
Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und       den Wohnsitz oder den Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Waren-
                      sonstigen Ansammlungen                               lieferung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Unterbrechungen
                                                                           der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind un-
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer wei-    tersagt.
teren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen
des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffent-       (3) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungs-
lichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern           ort ist die ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung der
einzuhalten.                                                               Bundespolizei oder der ausgefüllte Berechtigungsschein des Landes Ba-
(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sons-        den-Württemberg zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum
tige Ansammlun- gen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich       Zwecke der Berufsausübung mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraft-
des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörper-         fahrzeug ist die Pendlerbescheinigung oder der Berechtigungsschein gut
schaften verboten. Die Untersagung nach Satz 1 gilt insbesondere für       sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen.

1.   Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeitein-                                       §4
     richtungen sowie                                                                           Schließung von Einrichtungen
2.   Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshoch-
     schulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten         (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 un-
     Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.                    tersagt:
                                                                           1.    Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater,
(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind                    Schauspielhäuser, Freilichttheater,
Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn dies zur Aufrecht-         2.    Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien,
erhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs erforderlich ist. Ausgenommen          Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und
von dem Verbot nach Absatz 2 sind außerdem Veranstaltungen und sons-             Jugendkunstschulen,
tige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen                        3: Kinos,
                                                                           4.    Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
1.   in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großel-    5.    alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, ins-
     tern, Kinder und Enkelkinder oder                                           besondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrich-
2.   in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben                                tungen,
sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder          6.    Jugendhäuser,
Partnerinnen oder Partner.                                                 7.    öffentliche Bibliotheken,
                                                                           8.    Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wet-
(4) Ausgenommen von Absatz 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansamm-                 tannahmestellen,
lungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen      9.    Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen        10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars,
bestimmt sind. Dies sind insbesondere solche der Gerichte, der Staatsan-         Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
waltschaften und der Notare sowie anderer Behörden, Stellen oder Ein-      11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von
richtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, die Letzt-            Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezial-
genannten, wenn sie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit            märkte und ähnliche Einrichtungen,
und Ordnung oder der Daseinsfür-und -vorsorge dienen.                      12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den
                                                                                 in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbesondere Out-
(5) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen,              let-Center,
Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften            13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,
sind grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium kann Ausnahmen         14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstu-
unter Auflagen zum Infektionsschutz zulassen.                                    dios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Son-
                                                                                 nenstudios,
(6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Aufla-       15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze;
gen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absät-              eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienst-
zen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn           lichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfol-
                                                                                 gen und
1.   Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhal-         16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
     tung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen
     oder                                                                  (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den
2.   es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt         Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der
     und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.                     Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen.
Foto-Wettbewerb - Gemeinde ...
8 | FREITAG, 27. MÄRZ 2020                                                                             MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH

(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:                      in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Per-
1.     der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bä-     sonen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme be-
       ckereien, Metzgereien, Hofläden, mit Ausnahme von reinen Wein-        treten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen.
       und Spirituosenhandlungen,                                            Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit
2.     Wochenmärkte,                                                         möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infek-
3.     Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels,    tionen zu ergreifen.
4.     Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,
4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Ein-        (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflege-
       richtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende Anwendung         betriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4
       findet,                                                               der Zutritt untersagt wäre, nach Ab- wägung die berufliche Tätigkeit in
5.     Ausgabestellen der Tafeln,                                            der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die
6.     Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker     Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen
       und Praxen für die medizinische Fußpflege,                            Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.
7.     Tankstellen,
8.     Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Tele-     (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtun-
       kommunikationsunternehmen,                                            gen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen
9.     Reinigungen und Waschsalons,                                          der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und
10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,                                  unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwin-
11. Raiffeisenmärkte,                                                        gend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.
12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und
13. der Großhandel.                                                          (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von
Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, de-           Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden,
ren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der       aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die beson-
erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sor-       ders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den
timente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer        nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere:
Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil
allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung mög-           1.   Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buchs
lich ist. Die Ausnahme nach Satz 1 gilt nur dann, wenn die Einhaltung             Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Un-
der erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist. Die Öffnung ist an        terstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie
allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den Zeitraum von 12 bis 18              a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven
Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn-              Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte pflegebedürftige
und Feiertagen nicht ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig              Menschen) und
ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in           b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für
Satz 1 genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird                  behinderte und pflegebedürftige Menschen;
ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen.                                       2.   Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
                                                                                  SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenver-
(4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang             anstaltung angelegt sind, und
ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind.        3.   Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8
                                                                                  UstA-VO.
§ 5 (aufgehoben)
                                                                             (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
                             §6                                              Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Perso-
       Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen                   nen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in
                                                                             diesem Paragraphen zu ändern.
(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG
sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter-       (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die
stützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege         Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise
dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken be- treten werden.         durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren.
Hiervon ausgenommen sind
                                                                                                               §7
1.   Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkran-                                       Betretungsverbote
     kenhäuser für Gerontopsychiatrie,
2.   psychosomatische Fachkrankenhäuser sowie                                In den in § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 genannten Einrich-
3.   kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser                      tungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein ge-
                                                                             nerelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken.                        in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im
                                                                             Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben, die Kontakt zu einer
(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstüt-         infizierten Person hatten oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder
zungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter ver-             erhöhte Temperatur zeigen.
antwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-,
Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchs-       (2) (aufgehoben)
zwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Be-
suchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor                                                 §8
Infektionen getroffen werden können.                                                             Weitere Maßnahmen nach dem
                                                                                                     Infektionsschutzgesetz
(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genann-
ten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist        Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum
nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung         Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unbe-
gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrun-     rührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
gen zum Infektionsschutz zu treffen.                                         ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Das Sozial-
                                                                             ministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6
(4) Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu ei-         der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem
ner infizierten Per- son standen, und Personen mit Anzeichen für Atem-       Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.
wegserkrankungen oder mit erhöhter Temperatur ist der Zutritt zu den
Foto-Wettbewerb - Gemeinde ...
MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH                                                                        FREITAG, 27. MÄRZ 2020 | 9

                                   §9                                      Stuttgart, den 17. März 2020
                              Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzei-   Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
tig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft.

                                 § 10                                                                     Kretschmann
                            Außerkrafttreten                               Strobl                   Sitzmann
                                                                           Dr. Eisenmann            Bauer
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft.                   Untersteller             Dr. Hoffmeister-Kraut
                                                                           Lucha                    Hauk
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den      Wolf                     Hermann
Termin des Außerkrafttretens zu ändern.                                    Erler

 MITTEILUNGEN DER GEMEINDE
Weitere Hinweise zum Betrieb gemeindlicher Einrichtungen
Rathaus                                            ungsträger im Land. Darüber werden die Eltern      18. April 2020
Wie Bürgermeister Friedrich bereits im letzten     dann rechtzeitig wieder von der Gemeinde in-       09. Mai 2020
Mitteilungsblatt berichtet hat, ist der Rat-       formiert.
haus-Betrieb weiterhin gewährleistet. Die Ge-                                                         Wir bitten bei der Anlieferung von Grün-
meindeverwaltung hat aber im Zusammenhang          Bootsliegeplätze                                   abfällen um den Verzicht von persönlichem
mit der Corona-Pandemie als Vorsichtsmaß-          Gemäß der Corona-Verordnung des Landes Ba-         Kontakt und die Einhaltung eines Mindestab-
nahme bis auf Weiteres den allgemeinen Pub-        den-Württembergs sind sämtliche Sportstätten       stands von 1,5 m zwischen Personen.
likumsverkehr eingestellt. Persönliche Anliegen    bis zum 19.4.2020 zu schließen. Darunter fal-      Die Gemeinde dankt für Ihr Verständnis, dass
im Rathaus können aktuell nicht entgegenge-        len laut Mitteilung des Verkehrsministeriums       kleinere Grünabfallmengen über den Recy-
nommen werden. Telefonisch oder per E-Mail         und des Landratsamtes auch der Betrieb von         clinghof derzeit nicht abgeliefert werden kön-
bleiben Ihre Ansprechpartner selbstverständ-       Häfen, und im Falle der Gemeinde Allensbach        nen. Wir bitten um Lagerung bzw. Nutzung der
lich erreichbar.                                   auch die gemeindlichen Bojen- und Trocken-         Bio-Tonne. Die regelmäßige Müllabfuhr der
Bei dringenden und nicht aufschiebbaren An-        liegeplätze.                                       Bio-Tonne sowie der weiteren Mülltonnen und
liegen nehmen Sie bitte zunächst telefonischen     Im Mitteilungsblatt vom 27.3.2020 ist da-          der Gelben Säcke ist gewährleistet.
Kontakt mit dem Rathaus auf unter der Tel-Nr.      her eine entsprechende Allgemeinverfügung
801-0. Ihr Anliegen kann dann geprüft werden       der Gemeinde Allensbach abgedruckt, die die
und Sie erhalten eine Rückmeldung oder ggfls.      Nutzung und Belegung sämtlicher Bootsliege-        Verhalten im Wald
einen Termin.                                      plätze der Gemeinde bis vorerst einschließlich     Aufgrund der aktuellen Situation kommt es
Die Verwaltung hat zur Reduzierung des per-        19.4.2020 untersagt.                               vermehrt zu Spaziergängen im Wald. Die Ge-
sönlichen Kontakts einen Schichtbetrieb ein-       Es werden daher auch von der Liegeplatzver-        meinde bittet dringend um Vorsicht, da immer
geführt, weshalb nicht mehr alle Mitarbeiter/      waltung durch die SVGA vorerst keine Liege-        noch „Nachwirkungen“ des Sturms Sabine im
innen gleichzeitig in den Verwaltungsgebäuden      plätze zugeteilt. Sobald weitere Informationen     Wald vorhanden sind und ungesicherte oder
tätig sind. Einige Mitarbeiter/innen arbeiten im   oder eine Freigabe für die Benutzung der Lie-      umgestürzte Bäume oder Äste auf dem Wald-
Home-Office von zu Hause, weshalb eine Rück-       geplätze vorliegen, werden die Liegeplatzin-       boden liegen. Bitte halten Sie sich nicht abseits
meldung zu Ihrem Anliegen ggfls. einen länge-      haber über das Mitteilungsblatt und mit dem        von den offiziellen Wegen auf und beachten
ren Zeitraum beansprucht.                          Anschreiben zur jährlichen Zuteilungsplakette      Sie die ausgeschilderten Sperrungen. Es ist au-
                                                   informiert.                                        ßerdem mit Zecken zu rechnen. Bitte kontrol-
Beiträge für Kinderbetreuung                       Die Jahresgebühr für die Liegeplätze wird vor-     lieren Sie sich und Ihre Kinder regelmäßig.
Im Zusammenhang mit der Schließung der             erst mindestens um den Monat April reduziert.
Betreuungseinrichtungen wird sowohl für die                                                           Geburtstage und Goldene/
Kleinkind-, als auch für die Schülerbetreuung      Recyclinghof und Grünabfall                        Diamantene Hochzeiten in der Gemeinde
der Beitrag für den Monat April 2020 nicht         Der Recyclinghof ist -wie die meisten öffent-      Bürgermeister Friedrich sowie die Gemeinde-
erhoben. (Die Beiträge für die Inanspruchnah-      lichen Einrichtungen- weiterhin geschlossen.       räte besuchen regelmäßig die Jubilare ab dem
me der Notfallbetreuung werden im Nach-            Die Anlieferung der Grünabfälle in Großmen-        80. Lebensjahr zu ihrem Geburtstag sowie zu
gang abgerechnet). Bezüglich der weiteren          gen auf der Grünabladestelle am Riesenberg         Goldenen und Diamantenen Hochzeiten. In der
Vorgehensweise bei weiterhin andauernder           bleibt weiterhin für Sie gewährleistet. Die        Zeit der Corona-Pandemie finden diese Gratu-
Schließung der Einrichtungen stimmt sich die       Annahmestelle ist samstags von 9:00 Uhr bis        lationsbesuche vorübergehend nicht statt. Wir
Gemeinde auf Landkreisebene ab und erwartet        12:00 geöffnet am                                  wünschen Ihnen dennoch einen schönen Ge-
allgemein gültige Regelungen für alle Betreu-      28. März 2020                                      burtstag und von Herzen alles Gute.

  Problemmüllsammlung
  Anlässlich der herrschenden Corona-Pandemie entfällt die Problemmüllsammlung
  am 1. April in Allensbach und Langenrain.                                                             Ortsverwaltung Hegne
  Der nächste Termin zur Entsorgung Ihres Sondermülls über das Problemmüllfahr-
  zeug in Allensbach findet, wie bereits veröffentlicht, am 25. Juni statt.                             Die Ortsverwaltung Hegne
                                                                                                        bleibt bis auf weiteres
  Wir bitten um Verständnis.
                                                                                                        geschlossen.
  Besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen: der Schutz des einen ist die
  Sicherheit des andern.
10 | FREITAG, 27. MÄRZ 2020                                                                     MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH

Restaurants und Gaststätten in Allensbach während der                                           für Ihre Beschäftigten, durch überlange Be-
                                                                                                reitstellungszeiten und nicht mehr geordnete
Corona-Pandemie                                                                                 Lagerungsmöglichkeiten von Abfällen in den
Überblick über die Möglichkeit der Speisemitnahme in Allensbach                                 betroffenen Gesundheitseinrichtungen und
                                                                                                Haushalten.
                                                                                                Auf Grundlage der Empfehlungen des Robert
 Restaurant                           Take-Away / To-Go            Komplett geschlossen         Koch-Institutes zu Hygienemaßnahmen im
 Angebot                                                                                        Rahmen der Behandlung und Pflege von Pati-
                                                                                                enten mit einer Infektion durch SARS-CoV-21
 Alet Stüble                                                                 X                  und der LAGA-Mitteilung M 18 zur Entsorgung
 Asia Wok                                                                    X                  von Abfällen aus Einrichtungen des Gesund-
                                                                                                heitsdienstes2 geben wir dazu die folgenden
 Bauernstube Litz                              X                                                Hinweise:
 Cafe am Rathaus                               X
                                                                                                Beim Umgang mit Abfällen positiv getesteter
 Campingplatz Allensbach                                                     X
                                                                                                oder unter Quarantäne gestellter Personen ist
 Campingplatz Hegne                                                          X                  zu differenzieren zwischen Haushalten und
 Casa Mia                                      X                                                haushaltsähnlichen Einrichtungen sowie An-
                                                                                                fallstellen, bei denen virenbelastete Abfälle
 Hof Höfen                                                                   X                  gehäuft auftreten (z. B. Kliniken, Schwerpunkt-
 Hofgut Kargegg                                                              X                  praxen).
 Nane                                          X                                                1. Abfälle aus privaten Haushalten und ver-
 Pizzeria Gnandensee                                                         X                  gleichbaren Anfallstellen
                                                                                                Grundsätzlich gilt: Abfälle aus betroffenen
 Scharfes Eck                                                                X
                                                                                                privaten Haushalten und vergleichbaren An-
 Schnitzelfarm/Meisterklause                   X                                                fallstellen (z.B. Hausarztpraxen) sind über die
 See Pizza & Kebap                                                                              Restmülltonne zu entsorgen. Um sowohl bei
                                                                                                anderen Nutzern der gleichen Restmüllton-
 (Gewerbegebiet)                               X                                                ne als auch bei Dritten wie Müllwerkern eine
 Seegarten                                     X                                                Gefährdung möglichst auszuschließen, sollten
                                                                                                bestimmte Vorsichtsmaßnahmen berücksich-
 Taj Mahal                                     X                                                tigt werden:
 Zum Weinbrunnen                               X
                                                                                                - Spitze oder scharfe Gegenstände (z. B. Sprit-
                                                                                                zen und Skalpelle) müssen in stich- und bruch-
                                                                                                festen Einwegbehältnissen gesammelt und fest
Erneuerung 5 Bahnübergänge                     • Kabeltiefbauarbeiten/Herstellung Kabelka-
                                                                                                verschlossen werden. - Geringe Mengen an
                                                 nal
Markelfingen-Allensbach                        • Ggfs. temporäre Beeinträchtigungen für den     flüssigen Abfällen sind mit ausreichend saug-
Ankündigung Bauarbeiten KW 14                    allgemeinen Kfz-Verkehr im Bereich Seeweg      fähigem Material in Verbindung zu bringen,
(30.03.2020 bis 05.04.2020)                                                                     um die Tropffreiheit zu gewährleisten. Größe-
Im Zuge der Erneuerung der 5 Bahnübergän-      Wir sind bemüht, die von den Bauarbeiten aus-    re Mengen an flüssigen Abfällen dürfen nicht
ge Markelfingen-Allensbach finden in der Ka-   gehenden Störungen so gering wie möglich zu      über die Restmülltonne entsorgt werden. - Die
lenderwoche 14 (30.03.2020 bis 05.04.2020)     halten. Beeinträchtigungen und ggfs. erforder-   kontaminierten Abfälle sind in stabilen Müllsä-
Bauarbeiten im Bereich Allensbach zwischen     liche Veränderungen im Bauablauf lassen sich     cken zu sammeln, die nach Befüllung mit dem
dem Bahnübergang Unterhausgasse und dem        nicht gänzlich ausschließen. Dafür bitten wir    kontaminierten Abfall beispielsweise durch
Bahnübergang Schlappengasse sowie im Be-       um Entschuldigung.                               Verknoten fest zu verschließen sind. - Die
reich des Bahnübergangs Markelfingen III       Die genehmigende Behörde ist das Eisenbahn-      Müllsäcke sind direkt in die Abfalltonnen oder
(Camping Willam) statt. Dadurch wird es in     Bundesamt Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart.       Container zu geben und dürfen nicht daneben
diesem Zeitraum verstärkt zu Lärmbelästigun-   Als Ansprechpartner zu diesen Bauarbeiten        gestellt werden. Sind die Abfalltonnen oder
gen und Einschränkungen durch Bauarbeiten      steht Ihnen Frau Eichhorn per E-Mail zur Ver-    Container bereits gefüllt, ist eine gesicherte
kommen.                                        fügung:                                          Lagerung bis zur nächsten Abholung an einem
                                               bahnuebergang.suedwest@deutschebahn.com          möglichst kühlen Ort vorzunehmen (z.B. Keller).
30.03.2020: Bahnübergang Markelfingen III
(Camping Willam)                                                                                1 Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zu
                                                                                                Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behand-
• Herstellung von Straßenquerungen am          Das Ministerium für Umwelt,                      lung und Pflege von Patienten mit einer In-
  Bahnübergang
• Der Bahnübergang ist für den allgemeinen     Klima und Energiewirtscharft                     fektion durch SARS-CoV-2 (Stand 19.3.2020):
  Kfz-Verkehr, für Fußgänger und Radfahrer     informiert:                                      https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-
  gesperrt                                                                                      artiges_Coronavirus/Hygiene.html 2LAGA-Mit-
                                               Entsorgung von mit dem neuen Coronavirus         teilung M 18 „Vollzugshilfe zur Entsorgung von
                                               (SARS-CoV-2) kontaminierten Abfällen aus         Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheits-
03.04.2020: Bahnübergang Allensbach II
                                               privaten Haushalten und Einrichtungen des        dienstes“ ( Januar 2015) https://www.laga-on-
(Unterhaushausgasse)
                                               Gesundheitsdienstes                              line.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html
• Herstellung Straßenquerungen am Bahn-
  übergang                                     die aktuellen Entwicklungen zum neuen Co-
• Der Bahnübergang ist für den allgemeinen     ronavirus (SARS-CoV-2) führen auch zu Aus-       Unter Beachtung der oben genannten Vor-
  Kfz-Verkehr, für Fußgänger und Radfahrer     wirkungen auf die Entsorgung von Abfällen in     sichtsmaßnahmen sind nachfolgende Abfälle
  gesperrt                                     Baden-Württemberg. Die Kreislaufwirtschaft       aus positiv getesteten oder unter Quarantäne
                                               im Land muss sich der Herausforderung stellen,   gestellten privaten Haushalten und vergleich-
KW 14: Im Bereich Allensbach zwischen          die Entsorgung häuslicher und hausmüllähnli-     baren Anfallstellen über die Restmülltonne zu
dem Bahnübergang Unterhausgasse und dem        cher Abfälle auch unter schwieriger werdenden    entsorgen (Aufzählung nicht abschließend):
Bahnübergang Schlappengasse, Baustelle         Bedingungen sicher zu gewährleisten. Dies be-    - Wertstoffe, Verpackungen und häusliche
wandert                                        trifft insbesondere Fragen der Hygiene und der   Bioabfälle (Küchenabfälle), - Materialien, die
                                               Vermeidung von Gesundheitsgefahren, auch         zum Abdecken von Mund oder Nase im Zuge
MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH                                                                       FREITAG, 27. MÄRZ 2020 | 11

der Husten- und Nies-Etikette verwendet wur-       reinheiten der Kliniken behandelt werden. Bei       wortlichen ggfs. abweichend getroffenen Maß-
den, - Taschentücher, Aufwischtücher, - Ein-       allen anderen Personen, die vorsorglich unter       gaben und Regelungen Vorrang.
wegwäsche und Hygieneartikel (z. B. Windeln),      Quarantäne stehen, reichen die bei Kranken-         Das Umweltministerium wird diese Hinweise
- Schutzkleidung und - Abfälle aus Desinfekti-     hausabfällen üblichen Vorsorgemaßnahmen             ergänzen, sofern sich neue Erkenntnisse zum
onsmaßnahmen.                                      zur Hygiene für die Abfallentsorgung aus.           Umgang mit den betreffenden Abfällen erge-
                                                                                                       ben. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
Alle übrigen Haushalte entsorgen weiter wie        Alle anderen Abfälle, die im Rahmen der hu-         träger werden gebeten, diese Hinweise in ge-
bisher, um die Entsorgungskapazitäten in den       manmedizinischen Versorgung und Forschung           eigneter Weise auch selbst zu veröffentlichen
Müllverbrennungsanlagen nicht unnötig zu           anfallen (z. B. nicht mit Sekreten oder Exkreten    und dem Umweltministerium über Entwicklun-
belasten. Die Bürgerinnen und Bürger sollten       behaftete Schutzanzüge, Atemschutzmasken,           gen mit Bedeutung für die kommunale Abfal-
darauf hingewiesen werden, dass sie sich bei       Handschuhe), sind nach Abfallschlüssel 18           lentsorgung unverzüglich zu berichten.
konkreten Fragen zur Entsorgung dieser Ab-         01 04 einzustufen und in reißfesten, feuch-
fälle an die Abfallberatung ihrer zuständigen      tigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wen-      zu sammeln. Es ist sicherzustellen, dass diese      STANDESAMTLICHE
den können.                                        Abfälle direkt und ohne Umfüllen in die ener-
                                                   getische Verwertung (Verbrennung) verbracht         NACHRICHTEN
2. Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheits-      werden.
dienstes mit gehäuftem Anfall virenbelasteter                                                          Geburt:
Abfälle (z. B. Kliniken und Schwerpunktpraxen)     3. Weitere Hinweise                                 17.03.2020
Die mit Sekreten oder Exkreten kontaminierten      Ergänzende Hinweise zur Entsorgung von Ab-          Paulina Lea Stolz, Marianna Sophia Stolz geb.
Abfälle (hierzu zählt auch entsprechend kon-       fällen aus Gesundheitseinrichtungen können          Staigle und Alexander Stolz,
taminierte persönliche Schutzausrüstung) sind      der LAGA-Mitteilung M 18 sowie den Veröf-           Höhrenbergstraße 52, 78476 Allensbach
nach Abfallschlüssel 18 01 03* als gefährlicher    fentlichungen auf der Internetseite des RKI
Abfall einzustufen. Dies betrifft insbesondere     entnommen werden (siehe Fußnoten auf Seite          Sterbefall:
Abfälle von Patienten oder Personen, bei denen     2). Im Einzelfall haben die von den Gesund-         21.03.2020
der Virus nachgewiesen ist und die in Isolie-      heitsämtern oder den für die Hygiene Verant-        Alois Ebi, Rapunzelweg 27, 41541 Dormagen

 DAS KULTUR- UND VERKEHRSBÜRO INFORMIERT

  Allensbach hats
  Liebe Kulturfreunde*innen,
  gefreut haben wir uns mit Ihnen auf den Start in die Allensbacher Kultursaison, auf Konzerte und Begegnungen. Und nun nötigt die aktuelle
  Situation Absagen und unfreiwilliges Innehalten ab, für uns Besucher ein temporärer Verzicht, für die Künstler und die vielen Menschen „hinter
  den Kulissen“ auch existenzielle Sorgen.

  Die Kultur geht weiter

  Die Konzerte können verlegt werden. Ein organisatorischer Kraftakt, vor allem, wenn Tourneen durch mehrere (Bundes-)Länder führen. Für fol-
  gende Veranstaltungen stehen die neuen Termine bereits fest:

  „LARS REICHOW“ (28.04.20) wird auf Sa. 27. Februar 2021 verlegt.
  „MISIA“ (08.05.20 anlässlich des Bodenseefestivals) wird auf Fr. 7. Mai 2021 verlegt.

  Bei den JAZZ am SEE- Konzerten „The Art of the Duo“ mit Nils Landgren & Jan Lundgren, Lars Danielsson & Paolo Fresu (ursprünglicher Termin
  30.03.), „Andreas Schaerer & Hildegard lernt fliegen“ (ursprünglicher Termin 20. April) sowie bei der Allensbacher A-Cappella-Nacht arbeiten
  die Agenturen gerade mit Hochdruck an neuen Terminen.
  Bitte haben Sie noch etwas Geduld. In der aktuellen Situation ist es schwierig zu planen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

  Alle Karten behalten ihre Gültigkeit für die neuen Termine. Unsere Bitte – freuen Sie sich auf die Konzerte, behalten Sie Ihre Karten, sind Sie mit
  den Künstlern solidarisch. Sie danken es.

  Am Mittwoch, 1. April ab 10 Uhr startet der Vorverkauf im freien Verkauf für NILS LANDGREN „CHRISTMAS WITH MY FRIENDS“ (02.12.2020).
  Bitte haben Sie Verständnis. Kartenreservierungen werden nach Eingang bearbeitet. Aufgrund der Situation können sich Rückmeldungen etwas
  verzögern.

  Bleiben Sie gesund!
  Ihr Team vom Kultur- und Tourismusbüro

  Bitte beachten Sie, dass das Kultur- und Tourismusbüro für den Publikumsverkehr geschlossen ist, jedoch telefonisch (Mo – Do 9 bis 12 Uhr und
  14 bis 17 Uhr und Freitag 9 – 12 Uhr) und per Mail erreichbar ist.

  Tipp: Kultur für Zuhause – schauen Sie auch auf die Homepage des MühlenwegMuseums Allensbach. In Kürze werden wir dort das Hörbuch
  Fritz Mühlenweg „Erzählungen aus der Wüste Gobi“ einstellen.
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