KöngeneR Anzeiger - Köngener Anzeiger
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KöngeneR Anzeiger ˇ Brod/Tschechische Republik | Taucha/Sachsen-Anhalt Partnerstädte: Cesky Alle aktuellen Infos zum Corona-Virus finden Sie ab Seite 3 sowie unter den Amtlichen Bekanntmachungen! Hintergrund: Eskemar/iStock/Thinkstock Diese Ausgabe erscheint auch online Donnerstag, 19. März 2020 Amtsblatt der Gemeinde Köngen 12
2 Donnerstag, 19. März 2020 KöngeneR Anzeiger Augenärztlicher Notdienst • Hauswirtschaftliche Versorgung Notdienste Ärztlicher Bereitschaftsdienst Tel. 116117 • Betreuung und Nachbarschaftshilfe • Essen auf Rädern • Hausnotruf - ohne Gewähr - Sonntagsdienst der • Familienpflege Ärztlicher Notfalldienst Apotheken - ohne Gewähr - • 24-Stunden-Betreuung Wenn der Hausarzt nicht erreichbar ist, • Fußpflege bekommen Sie ärztliche Hilfe unter der Samstag, 21.03.2020, Cenral-Apotheke Bahnhofstraße 26, Telefonnummer 116117 (Anruf ist kos- am Hundertwasserbau, Zehntgasse 1, 73240 Wendlingen a.N. tenlos). Informationen zu Öffnungszei- 73207 Plochingen, Tel. 07153-83360 Telefon 929392 ten und Anschrift der jeweiligen Not- Fax: 07024 929390 fallpraxis finden Sie unter https://www. Sonntag, 22.03.2020, info@sozialstation-wendlingen.de kvbawue.de/buerger/notfallpraxen/ Apotheke Deizisau, Plochinger Str. 40, www.sozialstation-wendlingen.de HNO - Notfalldienst 73779 Deizisau, Tel. 07153-550077 Sprechstunden in Wendlingen: Wenn Ihr HNO-Arzt nicht erreichbar ist, Montag - Freitag 8.30 - 17.00 Uhr Sozialstation wählen Sie bitte die Nummer des ärztli- chen Bereitschaftsdienstes Tel. 116117. Wochenenddienst der Kinderärztlicher Notfalldienst Wendlingen am Neckar e.V. Sozialstation am 21. und Ärztlicher Bereitschaftsdienst Tel. 22. März 2020 116117 Unsere Hilfe ist immer in Ihrer Nähe Wir pflegen in Köngen, Oberboihingen, Christian Zickner Zahnärztlicher Notdienst Der zahnärztliche Notdienst ist zu er- Unterensingen und Wendlingen a.N. Ellen Finkbeiner fragen unter der Ruf-Nr. 0711 7877755. • Alten- und Krankenpflege Nastazia Radisavljevic Wichtiges Wichtige Rufnummern: Sprechstunden öffentlicher Einrich- Bücherei Tel. 983500 Polizei 110 tungen Dienstag von 10:00 - 18:00 Uhr Feuer/Notarzt/Rettungsdienst 112 Entstördienst Rathaus Tel. 8007-0 Mittwoch von 14:00 - 18:00 Uhr Trinkwasserversorgung 0711-3907-222 Mo., Mi., Do. und Fr. 8 - 12 Uhr Donnerstag von 14:00 - 18:00 Uhr Wasserwerk Köngen Di.nachmittag 15 - 17 Uhr und Do.nachmittag 16 - 18 Uhr Freitag von 14:00 - 18:00 Uhr (Zähler, Hausanschluss etc.) 0711- 3907-200 Das Bürgerbüro hat darüber hinaus ge- Samstag von 9:00 - 12:00 Uhr Polizeiposten öffnet Wendlingen Mo.-Fr. 7-20 Uhr 920990 Mi.vormittag 7 - 12 Uhr http://www.buecherei-koengen.de Polizeirevier Nürtingen 07022-92240 und Fr.vormittag 8 - 13 Uhr Wertstoff-Annahme neben dem Bauhof: Rathaus Köngen 8007-0 November bis März Gemeindekasse 8007-18 Mittwoch: 8:00 - 11:30 Uhr mittwochs von 15:30 - 17:00 Uhr Internet Donnerstag: 16:00 - 18:00 Uhr samstags von 10:00 - 13:00 Uhr www.koengen.de, gemeinde@koengen. de Römermuseum Köngen Tel. 85802 Grünabfallsammelplatz in Wendlingen anzeiger@koengen.de Das Römermuseum Köngen ist vom (neben dem Gruppenklärwerk) Stadtwerke Esslingen 02. November 2019 bis zum 31. März (Gas) Tel. 0711-3907222 2020 geschlossen. November bis März Näheres auch unter: ENBW freitags von 14:00 - 17:00 Uhr (Strom) Tel. 0800-3629477 http://www.museum-koengen.de samstags von 9:00 - 14:00 Uhr Termine VeransTalTungen Donnerstag, 19.03.2020 & Abholung Biotonne - ohne Gewähr - Donnerstag, 26.03.2020 Abholung Restmüll 2- und 4-wöchentlich - ohne Gewähr - Abholung Gelbe(r) Tonne/Sack - ohne Gewähr - Der Betrieb des Bürgerbusses wird eingestellt
KöngeneR Anzeiger Donnerstag, 19. März 2020 3 Gemeinde Köngen Wie wir an Italien sehen können, gerät 1. Sie sind bei Landkreis Esslingen das Gesundheitssystem dort unter der der Arbeit un- Mittwoch, der 18. März 2020 hohen Zahl an neu eingelieferten Patien- abkömmlich ten mit zum Teil schweren Krankheits- 2. Medizinische verläufen über den Rand der Belast- Notfälle und Auf ein Wort, Köngen! barkeit hinaus. Die Ärztinnen und Ärzte Arztbesuche dort müssen unvorstellbar schwierige 3. Besorgungen Entscheidungen treffen. Angehörige von Lebens- dürfen sich nur noch telefonisch mit ih- mitteln und/ ren teilweise lebensbedrohlich erkrank- oder Medika- ten Angehörigen verständigen, da sie mente aufgrund der Ansteckungsgefahr nicht 4. Sie müssen hilfsbedürftige Verwandte mehr zu ihren Verwandten vorgelassen oder Nachbarn unterstützen werden. Sollten Sie dennoch den Drang verspü- ren, sich an der frischen Luft zu bewe- Warum erwähne ich das? Nicht um gen, dann tun Sie dies, so noch keine Ihnen Angst zu machen, sondern um behördliche Ausgangssperre angeordnet Ihnen den Ernst der Lage zu verdeutli- wurde. Bitte begeben Sie sich nach Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, chen und um für Verständnis für die zu draußen nur allein oder ausschließlich liebe Köngenerinnen und Köngener, ergreifenden Maßnahmen zu werben. mit Menschen, mit denen Sie ohnehin bitte nehmen Sie sich die Zeit, die fol- Bei aller Dynamik, die wir erleben, gilt in häuslicher Gemeinschaft leben. Hal- genden Ausführungen aufmerksam zu es nun, den Fokus auf das zu richten, ten Sie von anderen Menschen einen lesen. Es geht mir um ein sehr bedeut- was jetzt unabdingbar ist, um auch bei Abstand von idealerweise 2 Metern. sames Thema, welches uns alle angeht uns unnötiges Leid von den Menschen und tief in unser öffentliches und pri- nach Kräften abzuwenden. Hierzu ge- Öffentliche Einrichtungen vates Leben eingreifen wird. Es be- hört, dass wir uns alle strikt an die Sämtliche kommunale Einrichtungen steht in keiner Weise Grund zur Panik, Vorgaben halten, die wir zur Eindäm- einschließlich der öffentlichen Spielplät- wohl aber zu hoher Wachsamkeit. Wir mung der Krise von Bund, Land und ze sind geschlossen und dürfen nicht leben derzeit mit einer absoluten Aus- Kommune erhalten. Sie dienen allein mehr betreten werden. Als Familienvater nahmesituation. Eine Situation, wie wir dem Zweck, die Ausbreitung des Virus weiß ich aus persönlicher Erfahrung, wie sie in vergleichbarer Form seit Ende zu verlangsamen, sodass Erkrankte ad- herausfordernd es sein kann, agile Kin- des zweiten Weltkrieges nicht hatten. äquat in den Krankenhäusern versorgt der mit Bewegungsdrang zu beschäfti- Seit seinem Auftreten zu Beginn des werden können. gen. Dennoch bitte ich Sie eindringlich, Jahres in China, verbreitet sich das diese Anweisungen zu befolgen! Coronavirus (SARS-CoV-2) mit rasen- Hinsichtlich der Frage zum Umgang der Geschwindigkeit. Auch bei uns im Maßnahmen aktuell mit den Gebühren für Kindertagesein- Landkreis Esslingen und auch hier in Bitte beachten Sie hierzu die Ver- richtungen sowie Schulkindbetreuung unserer schönen Gemeinde Köngen er- ordnungen des Landes Baden-Würt- befinden sich derzeit die kommunalen leben wir eine dynamische Entwicklung. temberg vom 17.03.2020 und das Landesverbände in Abstimmung mit Schreiben der Gemeinde Köngen zur Ich möchte Sie umfassend informieren, den Ministerien, um eine möglichst Schließung von Einrichtungen. Neben wie sich die aktuelle Lage hier bei uns sozialverträgliche Lösung zu finden. den dort genannten Beschränkungen in Köngen darstellt. Zurzeit haben wir Bedauerlicherweise können wir zum im Bereich der Schulen, der Kinder- eine einstellige Zahl an nachweislich heutigen Zeitpunkt noch kein Verhand- tageseinrichtungen und der eingerich- infizierten Personen in unserer Gemein- lungsergebnis verkünden. Insoweit bit- teten gemeindlichen Notbetreuung, de, welche sich alle zusammen mit ten wir um Geduld. möchte ich insbesondere auf die Be- ihren Kontaktpersonen in häuslicher Das Rathaus der Gemeinde Köngen schränkungen von Veranstaltungen und Quarantäne befinden. Bitte sehen Sie wurde für den öffentlichen Besucher- Versammlungen eingehen. uns nach, dass wir keine exakten Zah- verkehr geschlossen. Selbstverständlich Ab heute Mittwoch, den 18.03.2020 len nennen. Wir wissen aus der Ärz- erreichen Sie uns während der regulären gilt ein Veranstaltungsverbot auch für teschaft, dass zahlreiche Bürgerinnen Öffnungszeiten per Mail unter gemein- sonstige Veranstaltungen unter 100 und Bürger als Verdachtsfälle in die de@koengen.de oder telefonisch unter Teilnehmern für öffentliche und private Abstrichzentren des Landkreises ge- 07024/8007-0. Bitte vereinbaren Sie in Veranstaltungen gem. § 3 Abs. 3 der schickt wurden. Insoweit könnte sich dieser Zeit in besonders wichtigen An- CoronaVO vom 17.03.2020. Hiernach die Zahl der Infizierten bis zum Redak- liegen einen persönlichen Termin. werden Versammlungen und Veran- tionsschluss bereits deutlich geändert Hinweisen möchten wir auch darauf, staltungen gleich welcher Art (z.B. Ge- haben. dass Krankenhäuser und Pflegeheime burtstage, Trauerfeiern, private Treffen Sie dürfen sich sicher sein, dass ich nach den Maßgaben der CoronaVO- jeglicher Art) untersagt. Zuwiderhand- persönlich, aber auch all meine Mit- lungen sind strafbar. Diese Regelungen Baden-Württemberg nicht mehr betre- arbeiterinnen und Mitarbeiter sowie gelten zunächst bis zum 15. Juni 2020. ten werden dürfen. unsere ehrenamtlichen Helfer nichts unversucht lassen, das Ausmaß dieser Hilfsangebote Pandemie für uns so gut es geht ein- Handlungsempfehlungen Ferner haben wir einen Hilfsdienst zu- zudämmen. All das sind massive Einschnitte in das sammen mit dem DRK OV Köngen e.V. Erlauben Sie mir eine persönliche An- Leben der Menschen. Das ist uns wohl für Menschen in häuslicher Isolation merkung. Wenn ich dieser Tage auf bewusst und wir hätten uns dies alles oder allgemeiner Hilfsbedürftigkeit orga- voll besetzte Cafés, volle Spielplätze auch gerne anders gewünscht. Sie sind nisiert, denen eine Versorgung durch ihr und so manche Debatte blicke, dann aber unausweichlich, um nichts unver- privates Umfeld unmöglich ist. scheint mir, dass manchen das Aus- sucht zu lassen, unser Gesundheits- Unter quarantaene@koengen.de bzw. maß dieser Bedrohung noch nicht be- system vor einer Überlastung mit den unter 07024/8007-0 können ab Don- wusst ist. Nach allem, was wir aktuell damit verbundenen leidvollen Folgen zu nerstag Bestellungen für den täglichen wissen und von unseren italienischen schützen. Bedarf bestellt werden. Hierzu zählen Freunden hören, ist die Lage durch- Bitte sensibilisieren Sie auch Ihr Um- neben verschreibungspflichtigen Medi- aus ernst. Zwar verlaufen wohl 80% feld, dass es sich bei diesem Virus um kamenten, Lebensmittel oder Drogerie- der Erkrankungen milde - 20% jedoch eine erhebliche Gefahr für die Gesund- produkte. nehmen einen schwereren Verlauf, der heit insbesondere von älteren und/oder Die Bezahlung erfolgt in bar an die nicht selten mit einem Aufenthalt im vorerkrankten Menschen handelt. Mitarbeiter des DRK. Krankenhaus verbunden ist und in kri- Bis auf Weiteres gibt es nach unse- Im Übrigen erstellen unsere Mitarbei- tischen Fällen einer intensivmedizini- rer Empfehlung 4 Gründe die häusliche tenden der Kindertageseinrichtungen schen Behandlung bedarf. Umgebung zu verlassen: jede Woche im Köngener Anzeiger
4 Donnerstag, 19. März 2020 KöngeneR Anzeiger Tipps, Spiel- und Bastelideen, damit Krise gebeutelten solidarisch zu zeigen, versuchen diese Herausforderung so sich die Kleinsten während der Zeit indem Sie Ihre Entscheidungen nach gut wie möglich zu bewältigen. daheim sinnvoll beschäftigen können. der Krise in dem Bewusstsein treffen, Bitte bleiben Sie in den nächsten Ta- dass auch diese sehr unter den not- gen ruhig und besonnen auch mit Blick wendigen Einschränkungen gelitten ha- auf Ihre Kommunikation und Ihr Ein- Zu guter Letzt! ben. kaufsverhalten. In Italien heißt es derzeit aller Orten: Liebe Köngenerinnen und Köngener, Liebe Köngenerinnen und Köngener, „Andrà tutto bene!“ – „Alles wird gut!“ trotz aller Herausforderungen möch- wir alle haben Eltern, Großeltern und Dem möchte ich mich gerne anschlie- te ich Ihnen zurufen, zuversichtlich zu Freunde mit Vorerkrankungen. Helfen ßen! Bleiben Sie gesund! sein. Wir haben allen Grund dazu. Die Sie mit, diese Menschen so gut es weit überwiegende Mehrheit wird diese geht zu schützen und beschränken Sie Aktuelle Infos erhalten Sie stets und Pandemie ohne größere gesundheitliche Ihre sozialen Kontakte auf das absolut www.koengen.de Beeinträchtigungen überstehen. Gerade unvermeidbare Minimum! auch dann, wenn wir nun als Gemein- Es grüßt Sie herzlichst! de zusammenstehen, zusammenhalten Ihr und uns insbesondere dadurch mit un- Dank seren Mitmenschen solidarisch zeigen, Abschließend möchte ich einige Worte indem wir uns an die Weisungen un- des Dankes an Menschen richten, die eingeschränkt halten. in diesen Tagen besonders zum Woh- le unserer Bevölkerung gefordert sind. Diese Zeit ist keine für Egoismen – die- Insbesondere möchte ich allen Berufs- se haben hier keinen Platz. Die Folgen tätigen in Pflegeberufen, Ärztinnen und für die Wirtschaft und Arbeitsplätze Ärzten sowie der gesamten Blaulicht- sind derzeit noch nicht absehbar und familie danken. Weiter gilt mein Dank ich bitte Sie, sich auch mit unseren allen Mitarbeitenden in Bereichen der Firmen, Dienstleistern, Selbständigen, kritischen Infrastruktur sowie meinen Otto Ruppaner Kulturschaffenden und anderen von der Mitarbeitenden der Gemeinde, die alle Bürgermeister Empfehlungen für COVID-19 Erkrankte Landkreis Amtliche Esslingen Bekanntmachungen Ich bin positiv auf SARS-CoV-2 (Coro- Sollten Sie Schwierigkeiten mit Ihrer 3. Gesundheitsüberwachung navirus) getestet und befinde mich in Versorgung haben, wenden Sie sich Bis zum Ende der Absonderung mü- häuslicher Absonderung - wie verhalte bitte an Ihre Stadt oder Gemeinde. sen Sie: ich mich nun? (Stand 12.03.2020) zweimal täglich Ihre Körpertempera- 1. Unterbringung und Kontakte 2. Hygienemaßnahmen tur messen; Stellen Sie nach Möglichkeit eine Wie bei Influenza (Grippe) und anderen täglich ein Tagebuch zu Symptomen Einzelunterbringung in einem gut be- akuten Atemwegsinfektionen schützen: und Körpertemperatur führen; lüftbarem Einzelraum/Zimmer sicher. Husten- und Nies-Etikette: Diese dem Gesundheitsamt unverzüglich Empfohlen ist regelmäßiges Lüften sollte jederzeit von allen Personen mitteilen oder es dem Gesundheits- praktiziert werden. Drehen Sie sich amt mitteilen lassen, wenn sich Ihr in allen Räumen, in denen Sie sich Gesundheitszustand erheblich ver- aufhalten. von anderen Personen weg und hus- ten oder niesen Sie, wenn möglich, schlechtert und eine Behandlung au- Begrenzen Sie die Anzahl und Enge ßerhalb Ihres Haushalts erforderlich Ihrer Kontakte weitestgehend, ins- in ein Einwegtaschentuch. Ist kein Taschentuch verfügbar, so halten wird oder bereits erforderlich wurde. besondere gegenüber Personen, die Frühestens zehn Tage nach Sym- einer Risikogruppe angehören (Im- Sie sich beim Niesen oder Husten ptombeginn und Symptomfreiheit munsupprimierte, chronische Kran- die Armbeuge vor den Mund. Nach (mindestens 48 Stunden fieberfrei ke, ältere Personen). Empfangen Sie dem Naseputzen, Niesen oder Hus- und mindestens 24 Stunden keine keine Besuche. ten gründlich die Hände waschen. Symptome) können Sie sich wegen Haushaltspersonen sollten sich in Entsorgen Sie Materialien, die zum der Beendigung der Maßnahme über anderen Räumen aufhalten oder, Abdecken von Mund oder Nase ver- das Kontaktformular des Gesund- falls dies nicht möglich ist, einen wendet werden oder reinigen Sie sie heitsamtes mit dem Gesundheitsamt Mindestabstand von mindestens 2 nach Gebrauch entsprechend. in Verbindung setzen. m zu Ihnen einhalten. Alternativ: die gute Händehygiene: Vor und nach 4. Vorgehen, wenn sich Ihre Beschwer- Nutzung gemeinsamer Räume sollte der Zubereitung von Speisen, vor den verschlimmern: auf ein Minimum begrenzt werden dem Essen, nach dem Toilettengang Falls sich Ihre Beschwerden verschlim- und zeitlich getrennt (z.B. Bad, Ein- und im Verlauf des Tages regelmä- mern sollten, rufen Sie unter Angaben ßig gründlich Hände mit Wasser und Ihres positiven Befundes bei Ihrem nehmen von Mahlzeiten) erfolgen. Hausarzt, beim notärztlichen Bereit- Stellen Sie sicher, dass Räume, die Seife waschen. Zum Trocknen der Hände Einweg-Papiertücher oder ein schaftsdienst (116 117) oder bei einer von mehreren Personen genutzt lebensbedrohlichen Situation die 112 an. werden (z.B. Küche, Bad), regelmä- Handtuch nutzen. Handtücher bitte bei 60 Grad waschen. Zu Hause Gesundheitsamt Esslingen Tel. 0711 ßig gut gelüftet werden. 3902 41600 oder besser über E-Mail Nach den Richtlinien des Robert- sollte jeder sein persönliches Hand- gesundheitsamt@LRA-ES.de Koch-Instituts stehen Ihre Haushalts- tuch benutzen. Aktuelle Informationen rund um das angehörigen als Kontaktpersonen Abstandhalten (ca. 2 Meter) zu Er- Coronavirus (SARS-CoV-2) finden Sie ebenfalls unter Quarantäne. krankten/anderen Personen unter www.rki.de Mitteilungsblatt für alle Bürgerinnen und Bürger online Der Nussbaumverlag stellt aktuell als zusätzlichen Service für alle Bürgerinnen und Bürger das Köngener Mitteilungsblatt in der vollständigen Version als download zur Verfügung. Unter www.lokalmatdor.de/epapier können Sie einen beliebigen Ort auswählen und dann online den Köngener Anzeiger lesen. Aktuell gibt es keine Hinweise darauf, dass der Anzeiger nicht mehr gedruckt oder ausgetragen werden kann.
KöngeneR Anzeiger Donnerstag, 19. März 2020 5 Empfehlungen für Kontaktpersonen Landkreis Amtliche Esslingen Bekanntmachungen Ich hatte engen Kontakt zu COVID-19 Für anderweitig Berufstätige emp- 3. Gesundheitsüberwachung (Coronavirus) Erkrankten und befin- fehlen wir eine Absprache mit dem • Messen Sie selbst zweimal täglich de mich in häuslicher Absonderung Arbeitgeber. Ihre Körpertemperatur - wie verhalte ich mich nun? (Stand • Treten bei Ihnen jedoch Sympto- • Führen Sie selbst ein Tagebuch 12.03.2020) me auf, die auf eine Infektion mit (www.rki.de/covid-19-kontaktperso- 1. Unterbringung und Kontakte SARS-CoV-2 hindeuten, besteht nen) bezüglich Symptomen, Körper- • Stellen Sie nach Möglichkeit eine auch im Sinne von § 34 IfSG ein temperatur, allgemeinen Aktivitäten Einzelunterbringung in einem gut Erkrankungsverdacht. In diesem und Kontakten zu weiteren Perso- belüftbarem Einzelraum/Zimmer si- Fall dürfen auch die übrigen (sym- nen. cher. Empfohlen ist regelmäßiges ptomfreien) Mitglieder der Wohn- • Die Überwachung und Absonderung Lüften in allen Räumen, in denen gemeinschaft von Kontaktpersonen dauert bei komplikationslosem Ver- Sie sich aufhalten. (Geschwisterkinder, Eltern oder Sor- lauf zwei Wochen (gerechnet nach • Begrenzen Sie die Anzahl und Enge geberechtigte) keine Gemeinschaft- dem Datum des letzten Kontakts Ihrer Kontakte weitestgehend, ins- seinrichtungen mehr betreten oder zum Erkrankten). besondere gegenüber Personen, die an Veranstaltungen von Gemein- 4. Vorgehen bei Auftreten von Be- einer Risikogruppe angehören (Im- schaftseinrichtungen teilnehmen. schwerden munsupprimierte, chronische Kran- 2. Hygienemaßnahmen Sobald bei Ihnen innerhalb zwei Wo- ke, ältere Personen). Empfangen Wie bei Influenza (Grippe) und anderen chen nach dem letzten Kontakt zum Er- Sie keine Besuche. akuten Atemwegsinfektionen schützen: krankten mit COVID-19 vereinbare Be- • Haushaltspersonen sollten sich in • Husten- und Nies-Etikette: Diese schwerden (erhöhte Körpertemperatur, anderen Räumen aufhalten oder, sollte jederzeit von allen Personen Husten, Schnupfen, Kopfschmerzen, … falls dies nicht möglich ist, einen praktiziert werden. Drehen Sie sich auftreten, muss abgeklärt werden, ob Mindestabstand von mindestens 1- von anderen Personen weg und Sie sich möglicherweise infiziert haben 2 m zu Ihnen einhalten. Alternativ: husten oder niesen Sie, wenn mög- und nun erkrankt sind. Nehmen Sie da- die Nutzung gemeinsamer Räume lich, in ein Einwegtaschentuch. Ist für unmittelbar unter Angabe, dass Sie sollte auf ein Minimum begrenzt kein Taschentuch verfügbar, so hal- Kontaktperson sind, Kontakt mit Ihrem werden und zeitlich getrennt erfol- ten Sie sich beim Niesen oder Hus- Hausarzt oder mit dem notärztlichen gen. ten die Armbeuge vor den Mund. Bereitschaftsdienst über die 116117 • Stellen Sie sicher, dass Räume, die Nach dem Naseputzen, Niesen auf. In diesem Fall müssen auch Ihre von mehreren Personen genutzt oder Husten gründlich die Hände Haushaltsangehörigen bis zum Vorlie- werden (z.B. Küche, Bad), regelmä- waschen. Entsorgen Sie Materiali- gen des Testergebnisses Kontakte ver- ßig gut gelüftet werden. en, die zum Abdecken von Mund meiden und ebenfalls zuhause bleiben. • Wenn im Haushalt keine ausrei- oder Nase verwendet werden oder Negativer Test: (Virus nicht nachgewiesen) chende Trennung der Kontaktper- reinigen Sie sie nach Gebrauch ent- Im Falle eines Kontakts zu einem be- son von den übrigen Mitglieder sprechend. stätigten Fall bedeutet ein negatives der Wohngemeinschaft z. B. Kin- • gute Händehygiene: Vor und nach Ergebnis nicht, dass der Getestete der, Ehepartner möglich ist, dürfen der Zubereitung von Speisen, vor nicht doch noch in den 14 Tagen nach diese (in Anlehnung an die Rege- dem Essen, nach dem Toilettengang dem Kontakt noch erkranken kann. Die lung des Kultusministeriums BW für und im Verlauf des Tages regelmä- von Kontaktpersonen einzuhaltenden Reiserückkehrer aus Risikogebie- ßig gründlich Hände mit Wasser Vorsichtmaßnahmen z.B. Quarantäne, ten und an die Regelungen nach und Seife waschen. Zum Trocknen Ausschluss aus Kita/Schule etc. gelten § 34 Abs. 3 IfSG) bis zum Ende der Hände Einweg-Papiertücher auch bei negativem Ergebnis weiter. der Quarantäne der eigentlichen oder ein Handtuch nutzen. Handtü- Gesundheitsamt Esslingen, Tel. 0711 Kontaktperson Kindergärten oder cher bitte bei 60 Grad waschen. Zu 3902 41600 oder besser über E-Mail, andere Gemeinschaftseinrichtungen, Hause sollte jeder sein persönliches gesundheitsamt@LRA-ES.de in denen überwiegend Kinder und Handtuch benutzen. Aktuelle Informationen rund um das Jugendliche betreut werden, nicht • Abstandhalten (ca. 2 Meter) zu Er- Coronavirus (SARS-CoV-2) finden Sie betreten oder an Veranstaltungen krankten/anderen Personen unter www.rki.de solcher Einrichtungen teilnehmen. Neubau Gemeinwesenhaus Köngen Projektbericht Stand März 2020 den. Der aktuelle Auftragsstand beträgt Das aktuell größte Bauprojekt der Ge- bereits ca. 93 % der gesamten Bud- meinde liegt erfreulicherweise weiterhin getsumme. im Zeitplan. Der Zimmermann hat die Arbeiten an der restlichen Sichtscha- lung der Holzfassade abgeschlossen. Die Attikableche auf dem Dach wurden ebenfalls montiert. Die Sanitärfirma ver- legt sukzessive die Fußbodenheizung, so dass jetzt der Estrich gegossen werden kann. Der Estrich im Hangge- schoss wurde bereits eingebracht. Die Elektrofirma arbeitet am Kabelzug. Das Fassadengerüst wird sukzessive rück- gebaut. Das 3. Vergabepaket konnte bereits am 10.02.2020 erfolgreich im Gemeinderat vergeben werden. Die Vergabe der Au- ßenanlagen erfolgt im März 2020. Im weiteren Verlauf des Jahres 2020 wer- den noch diverse kleine Ausschreibun- gen und Vergaben durchgeführt wer-
6 Donnerstag, 19. März 2020 KöngeneR Anzeiger Spielideen mit Kindern in Corona-Zeiten Für die älteren Kinder Spielen Sie mal wieder ein Spiel aus „der guten alten Zeit“ und gestalten es neu. Stadt, Land, Fluss mit neuen Kategorien, wie z. B. Obst, Gemüse, nenne einen Haushaltsgegenstand, ein Spielzeug, etc. Wir wünschen viel Spaß beim Auspro- bieren! Foto: metinkiyak/iStock/Thinkstock Um die Zeit ohne Betreuungsangebot anderen auf das Tuch, bis es ein Bild Sie seitlich ein ca. 1,5 cm, großes möglichst angenehm zu überbrücken, ergibt. Loch in das Ei. haben sich unsere Erzieher und Erzie- Nun nehmen Sie etwas ungekämmte herinnen Gedanken über Gestaltungs- Je nach Alter der beteiligten Kinder Filzwolle und füllen das Ei mit dieser. möglichkeiten für daheim und im Freien legen Sie den Zeitrahmen fest. Ist das Zwei Wackelaugen und ein kleiner gemacht. Mandala fertig gestaltet, überlegen Sie Schnabel (Dreieck aus Tonkarton) auf- gemeinsam mit Ihrem Kind/Ihren Kin- geklebt und fertig ist das Küken im Ei. Mandala legen dern, ob es so bleiben oder noch et- Legen Sie doch mal ein Mandala. Dafür was verändert werden soll. Bewegungsangebot benötigen Sie nicht viel mehr, als ein Danach verbleiben Sie noch einen Mo- Auf einem Bein stehen/hüpfen oder ausgebreitetes Tuch, Entspannungsmu- ment und dann wird es wieder rück- auf einer Schnur balancieren. Wahl- sik und einige „schöne“ Gegenstände wärts, nach und nach abgeräumt. weise um die Wette. Wer steht länger oder/Naturmaterialien. auf einem Bein, ohne umzufallen? Wer Ostereierküken hüpft häufiger? Wer balanciert auf der Legen Sie nun zu der beruhigenden Pusten Sie Eier aus, desinfizieren Sie Schnur, ohne sie verlassen zu müssen Musik, im Wechsel mit den Mitwirken- die ausgepusteten Eier (bei 100 °C für oder Sie prämieren untereinander den/ den, immer ein Gegenstand nach dem ca. 10 min im Backofen) und picken die besten „Seiltänzer/-in“.
KöngeneR Anzeiger Donnerstag, 19. März 2020 7 ‚ am Freitag, 20. März 20 ab 1800 Uhr laden die Werbering-Geschäfte zum T! G SA E G B in Köngen, Ortsmitte, ein. Es gibt eine große Feuershow mit der Gruppe AGravity-Fire. Mit dabei sind auch die Jugendfeuerwehr und die Sauglockgugga Die Geschäfte sind bis 21 Uhr geöffnet. 00 Wird verschoben – neuer Termin: Samstag 21.11.2020 Für das leibliche Wohl ist gesorgt. Blumen Schmauk Optik Neustadt Cafè Fallscheer PIA‘S Mode Hotel-Restaurant zum Schwanen Römer-Apotheke Haus der Schönheit Monika Fingerle Schwanen-Metzgerei-Benz Karten behalten ihre Gültigkeit... Hirsch-Apotheke Therapiezentrum Peters weitere Infos im Innenteil Metzgerei und Gasthof zum Löwen Fußball- Pfingstcamp 21. März 2020 gt abgesa 2. Juni - 4. Juni 2020 Lindenturnhalle – Denkendorfer Str. 1 - für Mädchen und Jungen des Jahrgangs 2005 bis 2011 - jeweils von 10:00 - 16:30 Uhr im Stadion Fuchsgrube Köngen - Anleitung durch den Trainer der 2. Mannschaft des TSV Köngen Marcus Bingel, Spieler der aktiven Mannschaften, der Annahme: 9:30 – 11:00 A- und B-Jugend, erfahrenen Jugendtrainern des TSV Köngen sowie dem KISS-Sportlehrer Manuel Uttendorfer Verkauf: 12:00 – 13:00 - täglich Mittagessen, Obst und Erfrischungsgetränke - jeder Teilnehmer erhält einen Fußball und ein Camp T-shirt Rückgabe: 13:30 – 14:00 Anmeldung bis 20. April 2020 unter www.tsv-koengen-jugendfussball.de Verkauf von Fahrrädern, Einräder, Rollern, Kettcars, Bobbycars, Inliner und Radzubehör. weitere Infos bei Andreas Förster 0177 / 71 47 01 7 Ankaufzettel können unter www.rsckoengen.de/Radbörse heruntergeladen und ausgefüllt werden.
8 Donnerstag, 19. März 2020 KöngeneR Anzeiger Jubilare der Woche GESCHICHTS- UND KULTURVEREIN Geburtstage KÖNGEN E. V. 20.03. Elke Däbritz 70 Jahre 21.03. Muharrem Kocer 70 Jahre Wir laden Sie ein zu einem 23.03. Elfriede Höck 85 Jahre 26.03. Maximilian Schultheiß 85 Jahre Vortrag Am Freitag, den 20.03.2020 feiern die Ehepaare Irene und im Sitzungssaal der Zehntscheuer Rolf Greiner sowie Brigitte und Gilbert Dangel das Fest der Goldenen Hochzeit. ge s a Der Familiennameg t Wir gratulieren allen Jubilaren ganz herzlich und wün- ab Deuschle schen alles Gute. Gemeindeverwaltung Nutzen Sie unsere digi- mit talen Medien über die Rolf Deuschle, BÜCHEREI Onleihe – die Online-Bib- KÖNGEN liothek Ihrer Bücherei Köngen! Heimatforscher aus Denkendorf Sie können über 56.000 digitale Medien wie eBooks, Donnerstag, 19.03.2020;����00 Uhr ePapers, eLearning und eAudios ausleihen. Eintritt: 5 Euro Das Angebot steht unseren Büchereikunden mit Näheres siehe Vereinsnachrichten! einem gültigen Büchereiausweis zur Verfügung: 24 Stunden – von allen Orten. www.buecherei-koengen.de Was ist sonst noch los??? Aktuelles aus den Nachbargemeinden Die Stadt Wendlingen hat die 11. Wendlinger Kulturtage aufgrund aktueller Entwicklungen im Fall Corona- Virus komplett abgesagt. Amtliche Bekanntmachungen Geänderte Sprechzeiten Wir bitten zu beachten, dass die Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung angesichts der weiter steigenden Zahl von Corona-Erkrankten eingeschränkt werden. Alle Dienststellen der Gemeindeverwaltung sind bis auf weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen. Persönliche Be- suche in den Dienststellen der Gemeinde Köngen sind nur in Notfällen und nach vorheriger Terminabsprache mit dem zuständigen Fachbereich bzw. Sachbearbeiter möglich. Wir sind telefonisch erreichbar: Montag bis Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr sowie Montag, Dienstag und Donnerstag von 14:00 – 16:00 Uhr Vielen Dank für Ihr Verständnis. Gemeindeverwaltung Impressum Der Köngener Anzeiger erscheint i. d. R. wöchentlich am Donnerstag (an Feiertagen am vorhergehenden Werktag), mindestens 46 Ausgaben pro Jahr. Herausgeber: Gemeinde Köngen. Redaktion: Katharina Keller, Tel. 8007-24. Druck und Verlag: NUSSBAUM Medien Weil der Stadt GmbH & Co. KG, Merklinger Str. 20, 71263 Weil der Stadt. Verantwortlich für den amtlichen Teil, alle sons- tigen Verlautbarungen und Mitteilungen: Bürgermeister Otto Ruppaner, Stöfflerplatz 1, 73257 Köngen (Die Verantwortung des jeweiligen Verfassers für Beiträge der Kirchen, Parteien, Wählervereinigungen und Vereine wird durch diese Regelung nicht berührt.), für „Was sonst noch interessiert“ und den Anzeigenteil: Klaus Nussbaum, Merklinger Str. 20, 71263 Weil der Stadt. Bezugspreis: 35,30 € jährlich. Anzeigen können sowohl beim Bürgermeisteramt als auch direkt beim Verlag, 71263 Weil der Stadt, Merklinger Str. 20, Tel. 07033 525-0, Fax 07033 2048, www.nussbaum-medien.de, aufgegeben werden (mit Ausnahme von Anzeigen mit politischem Inhalt; sie sind grundsätzlich beim Bürgermeisteramt aufzugeben und müssen dort einen Tag - 13.30 Uhr - vor dem jeweiligen Annahmeschluss vorliegen). Anzeigenannahme: Tel. 07163 1209-500, uhingen@nussbaum-medien. de. Bestellungen sind bei den Austrägerinnen und beim Bürgermeisteramt möglich. Einzelversand nur gegen Bezahlung der vierteljährlich zu entrichtenden Abonnementgebühr und Versandkosten. Vertrieb (Abonnement und Zustellung): G.S. Vertriebs GmbH, Josef-Beyerle-Straße 2, 71263 Weil der Stadt, Tel. 07033 6924-0, E-Mail: info@gsvertrieb.de, Internet: www.gsvertrieb.de
KöngeneR Anzeiger Donnerstag, 19. März 2020 9 Dies ist die derzeit aktuelle Fassung. Bitte informieren Sie sich über Änderungen auf der Hompage der Gemeinde Köngen http://www.koengen.de ein. Vielen Dank! Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARSCov2 (CoronaVerordnung CoronaVO) vom 17. März 2020 Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infek- tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet: §1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trä- gerschaft, 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke, 3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und 4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt.
10 Donnerstag, 19. März 2020 KöngeneR Anzeiger (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen am Heim an nach § 28 LKHG an- erkannten Heimen für Minderjährige soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehil- fe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebam- men), Notfallsanitäter sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen Assis- tenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerin- nen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfol- gen soll sowie für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungs- zentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindli- chen Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbe- darfs erforderlich ist. (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschlussprüfungen Aus- nahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 5 zulassen. Dasselbe gilt für das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen und Schulen für Sozialwe- sen sowie für das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im landwirt- schaftlichen Bildungsbereich. (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungs- zentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Für diese Kinder wird eine Notbe- treuung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 er- streckt, den sie ersetzt. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt;�Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. § 5 Absatz 2 findet auf den gemein- samen Verzehr von Speisen bei einer Notbetreuung entsprechende Anwendung. Vom
KöngeneR Anzeiger Donnerstag, 19. März 2020 11 Mindestpersonalschlüssel des § 1 KiTaVO kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder, 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kon- takt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder 2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten ha- ben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risi- kogebiet ausgewiesen war;������gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder 3. mit Symptomen eines Atemwegsinfekts oder erhöhter Temperatur. (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesund- heit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr, 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung ein- schließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstüt- zungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht, 3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justiz- und Abschiebungshaftvollzugsein- richtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (ein- schließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit Be- schäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden, 4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließ- lich Katastrophenschutz, 5. Rundfunk und Presse,
12 Donnerstag, 19. März 2020 KöngeneR Anzeiger 6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenper- sonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linien- verkehr eingesetzt werden, 7. das Personal der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe, 8. Bestatter. (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur lageangepasst festlegen. (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Be- triebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord- nung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupas- sen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infek- tionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt. §2 Hochschulen (1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Mu- sikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Aka- demien des Landes wird bis �����������������������������;��������������������������n- betrieb wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Online-Angebote sind weiterhin mög- lich. Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Studen- tinnen und Studenten alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen er- bringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen. Die Landesbibliotheken bleiben bis 19. April
KöngeneR Anzeiger Donnerstag, 19. März 2020 13 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Online-Dienste können für die wissenschaft- liche Nutzung geöffnet bleiben. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechts- verordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zuzulassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehen- de Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt. §3 Verbot von Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen (1) Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentli- chen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusrei- sen sind untersagt. (2) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind untersagt. (3) Sonstige Versammlungen und sonstige Veranstaltungen sind untersagt. (4) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen oder 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. (5) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord- nung die in den Absätzen 1 bis 3 genannte Grenze der Teilnehmendenzahl zu ändern und hierbei auch unterschiedliche Grenzen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel festzusetzen.
14 Donnerstag, 19. März 2020 KöngeneR Anzeiger §4 Schließung von Einrichtungen (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater, 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrich- tungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen, 3. Kinos, 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen, 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitness- studios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen, 6. Jugendhäuser, 7. öffentliche Bibliotheken, 8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, 9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, 10. Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtun- gen, sofern nicht unter § 5 fallend, 11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte, Wettannahmestellen, und ähnliche Einrichtungen, 12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 ge- nannten Einrichtungen gehören, insbesondere Outlet-Center, 13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze.
KöngeneR Anzeiger Donnerstag, 19. März 2020 15 (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen. (3) Die nach den Leitlinien der Bundesregierung und der Regierungschefs der Bundeslän- der zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vom 16. März 2020 nicht zu schließenden Einrichtungen (Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Ab- hol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstel- len, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zei- tungsverkauf, Hofläden, Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel) haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Hygienestandards, die Steue- rung des Zutritts und das Vermeiden von Warteschlangen sichergestellt ist. Zu diesem Zweck wird ihnen gestattet, auch an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Das Wirtschaftsmi- nisterium wird ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen. §5 Einschränkung des Betriebs von Gaststätten (1) Der Betrieb von Gaststätten wird bis zum 19. April 2020 grundsätzlich untersagt. (2) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Schank- und Speisegaststätten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass 1. die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist und 3. Schank- und Speisegaststätten frühestens ab sechs Uhr geöffnet haben dürfen und spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden müssen. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Betrieb von Gast- stätten weitergehend zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung weiterer Auflagen abhängig zu machen.
16 Donnerstag, 19. März 2020 KöngeneR Anzeiger §6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationä- re Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderun- gen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken be- treten werden. Hiervon ausgenommen sind 1. Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Ge- rontopsychiatrie, 2. psychosomatische Fachkrankenhäuser sowie 3. kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken. (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemein- schaften für nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchs- zwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zu- stimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. (4) Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu einer infizierten Per- son standen, und Personen mit Anzeichen für Atemwegserkrankungen oder mit erhöhter Temperatur ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betre- ten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Hiervon darf nur in
KöngeneR Anzeiger Donnerstag, 19. März 2020 17 Notfällen abgewichen werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Ab- wägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung. (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtungen für naheste- hende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, so- weit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Anste- ckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstwei- len eingestellt. Hierzu zählen insbesondere: Angebote nach § 45c Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI i. V. m. § 6 Abs. 1 Unter- stützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), u. a. Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, z. B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) oder auch sonstige Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Freizeitausfahr- ten für behinderte und pflegebedürftige Menschen). Ergänzend hierzu werden - soweit die als Gruppenveranstaltung angelegt - auch - Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Abs. 1 Nr. 2 SGB XI, i.V.m. § 7 UstA-VO und - Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI i.V.m. § 8 UstA-VO eingestellt. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord- nungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern. (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren.
18 Donnerstag, 19. März 2020 KöngeneR Anzeiger §7 Betretungsverbote (1) In den in § 6, § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen, insbesondere Hochschulen, Schulen und Kindergärten, gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich einge- stellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI- Klassifizierung aufgehalten haben, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigen. (2) Gewerbliche Übernachtungsangebote dürfen nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. §8 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infek- tionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnah- men nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste Poli- zeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Ab- satz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektions- schutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die gleich- lautende Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft. § 10 Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.
KöngeneR Anzeiger Donnerstag, 19. März 2020 19 Stuttgart, den 17. März 2020 Die Regierung des Landes BadenWürttemberg: Kretschmann Strobl Sitzmann Dr. Eisenmann Bauer Untersteller Dr. Hoffmeister-Kraut Lucha Hauk Hermann Erler Schließung von berechtigten, die sich andernfalls um weiterhin dringend geraten, im oben ihre Kinder kümmern müssten, auf- genannten Zeitraum alle Veranstaltun- Einrichtungen in Köngen recht zu erhalten. Zur kritischen Infra- gen abzusagen. Gleiches gilt auch für Sehr geehrte Damen und Herren, struktur zählen insbesondere die Ge- Probebetrieb in nicht gemeindlichen aufgrund des sich immer schneller sundheitsversorgung (medizinisches Einrichtungen, um die Zahl der sozi- ausbreitenden Corona-Virus ist es nun und pflegerisches Personal, Hersteller alen Kontakte so gering wie möglich erforderlich, die Schutzmaßnahmen von für die Versorgung notwendigen zu halten. zur Eindämmung des Virus zu ver- Medizinprodukten), die Aufrechterhal- Der Bevölkerung empfehlen wir eben- stärken und zu konkretisieren. Gemäß tung der öffentlichen Sicherheit und falls dringend, so dies beruflich möglich der Anordnung des Landes Baden- Ordnung einschließlich der nichtpo- ist, zu Hause zu bleiben und die Zahl Württemberg vom 13.03.2020 und der lizeilichen Gefahrenabwehr (Feuer- der sozialen Kontakte auf ein absolut Entscheidung der Gemeinde Köngen wehr, Rettungsdienst und Katastro- notwendiges Minimum zu beschrän- geben wir folgendes bekannt: phenschutz), die Sicherstellung der ken. Dies gilt insbesondere gegenüber 1.Alle kommunalen Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur (Telekommu- den besonders gefährdeten Teilen un- Gemeinde Köngen werden aufgrund nikation, Energie, Wasser, ÖPNV, Ent- serer Gesellschaft. Hierzu gehören u.a. der örtlichen Risikobewertung bereits sorgung) sowie die Lebensmittelbran- Menschen im Alter von über 60 Jah- mit Wirkung vom Montag, den 16. che. Grundvoraussetzung ist dabei, ren sowie Personen mit Grunderkran- März 2020 bis einschließlich Sonntag, dass beide Erziehungsberechtigte, im kungen wie Bluthochdruck, Diabetes, den 19. April 2020 geschlossen. Fall von Alleinerziehenden der oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chroni- Hierzu gehören: die Alleinerziehende, in Bereichen schen Atemwegserkrankungen, Krebs. Die Bücherei, das Römerparkmuse- der kritischen Infrastruktur tätig sind. Wir können diese große Krise nur ge- um, die Eintrachthalle, die Lindenturn- Weitere Voraussetzung für den Erhalt meinsam bewältigen und ich bitte Sie halle mit dem Jugendhaus Trafo, die eines Notbetreuungsplatzes ist, dass Zehntscheuer, das Schloss (Rittersaal, weiterhin sachorientiert, ruhig und be- eine Betreuung Ihres Kindes im fami- sonnen im Umgang mit Corona vorzu- Schlosskapelle, Schlosskeller), die liären Umfeld nicht möglich ist. Insbe- Sporthalle Fuchsgrube und die Sport- gehen und dies entsprechend auch zu sondere weisen wir darauf hin, dass anlagen im Gewann Fuchsgrube. kommunizieren und zu vertreten. eine Betreuung durch besonders ge- 2.Der gesamte Schulbetrieb der Möri- Bitte bleiben Sie gesund! fährdete Personengruppen in Bezug keschule und der Burgschule wird auf das Corona-Virus ausgeschlossen Mit freundlichen Grüßen von Dienstag, den 17. März 2020 bis ist. Dies betrifft insbesondere die Be- Ruppaner einschließlich Sonntag, den 19. April treuung durch die Großeltern. Bürgermeister 2020 in Absprache mit den Schul- 4.Das Rathaus wird für die Öffentlich- leitungen und in Abstimmung mit keit ebenfalls ab 16. März 2020 bis dem Staatlichen Schulamt vollständig auf Widerruf für den öffentlichen Pu- Landkreis Amtliche eingestellt. Davon betroffen ist auch blikumsverkehr geschlossen. Unter Esslingen Bekanntmachungen der Betrieb der Sporthalle Burgschule folgenden Kontaktdaten erreichen Sie und Sporthalle Mörikeschule. die Gemeindeverwaltung Köngen: Te- 3.Der Betrieb aller Kindergärten wird lefon: 07024/8007-0, E-Mail: gemein- Landratsamt Esslingen vorzeitig bereits ab Montag, den de@koengen.de, Telefax: 07024/8007- Ausnahmebewilligung zur Beschäfti- 16.03.2020 bis einschl. Sonntag, den 70. Bitte vereinbaren Sie nur in ganz gung von Arbeitnehmerinnen und Ar- 19. April 2020 ebenfalls vollständig besonders dringenden Fällen einen beitnehmern an Sonn- und Feiertagen eingestellt. Es wird eine Notfallbe- Termin. und für Abweichungen von bestimm- treuung eingerichtet. Die Einrichtung Ziel dieser gesellschaftlich sehr ein- ten Beschränkungen des Arbeitszeit- der Notfallbetreuung für die Kinder in schneidenden Maßnahmen ist es, die gesetzes aus Anlass der Ausbreitung den Kindergärten und die Schülerin- Ausbreitung des Virus einzudämmen. des Coronavirus (SARS-CoV-2) in nen und Schüler an der Mörikeschule Damit dies gelingt, ist die gesellschaft- Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 Ar- und den Klassenstufen 5 und 6 der liche Zusammenarbeit aller Beteiligten beitszeitgesetz (ArbZG). Burgschule ist erforderlich, um in den Einrichtungen, Institutionen und Orga- Das gemäß § 1 Nr. 3 Arbeitszeitzustän- Bereichen der kritischen Infrastruktur nisationen erforderlich. Den Vereinen, digkeitsverordnung zuständige Landrat- die Arbeitsfähigkeit der Erziehungs- Kirchen und Institutionen wird deshalb samt Esslingen - als untere Arbeits-
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