Gemeinde Körle, OT Körle - Begründung mit textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 19 "Gewerbegebiet Nürnberger Straße"

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Gemeinde Körle, OT Körle - Begründung mit textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 19 "Gewerbegebiet Nürnberger Straße"
Gemeinde Körle, OT Körle
Begründung mit textlichen Festsetzungen
zum Bebauungsplan Nr. 19 „Gewerbegebiet Nürnberger Straße“

0336 - Stand: 12.10.2020                   Übersichtsplan (ohne Maßstab)
Gemeinde Körle, OT Körle
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 19 „Gewerbegebiet Nürnberger Straße“

Inhaltsverzeichniss:
1.           Einführung........................................................................................................................4
     1.1     Anlass und Ziele des Bebauungsplanes ................................................................................. 4
     1.2     Planverfahren........................................................................................................................... 4
     1.3     Lage und räumlicher Geltungsbereich..................................................................................... 5
2.           Planungsrechtliche Rahmenbedingungen ........................................................................5
     2.1     Regionalplanung ...................................................................................................................... 5
     2.2     Flächennutzungsplan/Landschaftsplan ................................................................................... 5
     2.3     Bebauungspläne ...................................................................................................................... 6
3.           Entwicklungsziele .............................................................................................................6
     3.1     Teilgebietsflächen 1 und 2 ....................................................................................................... 6
     3.2     Teilgebietsfläche 3 ................................................................................................................... 7
     3.3     Erschließung und Verkehr ....................................................................................................... 7
     3.4     Ver- und Entsorgung................................................................................................................ 9
4.           Festsetzungen des Bebauungsplanes ...........................................................................10
     4.1     Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) 1 BauGB ................................................................. 10
     4.1.1 Regelung zum Ausschluss
           bestimmter Arten von Nutzungen gem. § 1 Abs. 9 BauNVO ................................................ 10
     4.2     Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) 1 BauGB .............................................................. 10
     4.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) .................................................. 10
     4.2.2 Höhe baulicher Anlagen gem. § 16 (2) 4 BauNVO................................................................ 10
     4.3     Bauweise/ Überbaubare Grundstücksfläche gem. § 9 (1) 2 BauGB..................................... 11
     4.3.1 Bauweise gem. § 22 BauNVO ............................................................................................... 11
     4.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen gem. § 23 BauNVO ........................................................ 11
     4.4     Straßenverkehrsflächen gem. § 9 (1) 11 BauGB .................................................................. 12
     4.5     Natur und Landschaft............................................................................................................. 12
     4.5.1 Grünordnerische Festsetzungen
           gem.§§ 9 Abs.1 Nr. 15, 20 u. 25 BauGB i.V. mit § 91 HBO .................................................. 12
5.           Örtliche Bauvorschriften gem. 9 Absatz 4 BauGB
             in Verbindung mit § 91 Hessische Bauordnung .............................................................14
     5.1     Dächer.................................................................................................................................... 14
     5.2     Oberflächenbefestigung......................................................................................................... 14
6.           Hinweise.........................................................................................................................15
     6.1     Stellplatzsatzung.................................................................................................................... 15
     6.2     Sicherung von Bodendenkmälern.......................................................................................... 15
     6.3     Dachbegrünung ..................................................................................................................... 15
     6.1     Schutz des Mutterbodens ...................................................................................................... 15
     6.2     Verwertung von Erdaushub ................................................................................................... 15
     6.4     Altlasten/Bodenschutz ........................................................................................................... 16
     6.3     Berücksichtigung von Gehölzen/Hinweise zur Einhaltung von Grenzabständen ................. 16

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Umweltbezogene Informationen .............................................................17
  1.    Bestand .................................................................................................................................. 17
  2.    Auswirkungen durch schädliche Umwelteinwirkungen.......................................................... 20
  3.    Auswirkungen auf den Naturhaushalt.................................................................................... 21
  4.    Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild ................................................................. 26
  5.    Städtebauliche Kenndaten..................................................................................................... 27

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1.     Einführung
1.1    Anlass und Ziele des Bebauungsplanes
Die Gemeinde Körle beabsichtigt die Neuordnung von bestehenden Gewerbeflächen im Bereich
der Nürnberger Straße sowie des ehemaligen Mühlengeländes „Mühlenweg 2“. Im Bereich der
Gewerbeflächen (TG 1 und 2) besteht das Ziel der Wiedernutzbarmachung der Flächen. Dem
ehemaligen Mühlenstandort (TG 3) liegt ebenfalls das Ziel der Wiedernutzbarmachung der Ge-
samtanlage zugrunde. Darüber hinaus wird eine Nachverdichtung angestrebt.

Die Gewerbeflächen im Bereich der Nürnberger Straße umfassen ehemalige Betriebsflächen der
Norddeutschen Hartsteinwerke Erfurt. Zur Sicherung der Planung hat die Gemeindevertretung für
den betroffenen Bereich eine Veränderungssperre beschlossen. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB dür-
fen Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen beseitigt werden.
Ziel ist die Ausweisung eines Gewerbegebietes gem. § 8 BauNVO.

Mühlen- und Nebengebäude sollen entsprechend den Anforderungen des Eigentümers saniert
und einer neuen Nutzung zugeführt werden. Die Freiflächen werden in diesem Zusammenhang
entsprechend umgestaltet. Ziel ist die Ausweisung eines Mischgebietes gem. § 6 BauNVO.

1.2    Planverfahren
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Körle hat am 16.04.2018 den Beschluss zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 19 „Gewerbegebiet Nürnberger Straße“ gefasst. Der Aufstellungsbe-
schluss wurde gem. § 2 Abs. 1 BauGB am 26.04.2018 bekannt gemacht. Die Gemeindevertretung
hat am 18.11.2019 den Beschluss zur Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches gefasst.
Der erneute Aufstellungsbeschluss wurde gem. § 2 Abs. 1 BauGB am 00.00.2020 bekannt ge-
macht.

Die Gemeinde Körle hat zur Erarbeitung der erforderlichen Verfahrensunterlagen ein Planungsbü-
ro eingeschaltet.

Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13a BauGB handelt,
wendet die Gemeinde Körle das Verfahren gem. § 13 BauGB an. Entsprechend den Bestimmun-
gen des § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Um-
weltbericht nach § 2a BauGB und der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten um-
weltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

Entsprechend den Bestimmungen des 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte die frühzeitige Un-
terrichtung und Einbeziehung der Beteiligten sowie Erörterung der Planung.

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1.3    Lage und räumlicher Geltungsbereich
Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes befindet sich in Körle und umfasst folgende in der
Gemarkung Körle in der Flur 11 liegende Flurstücke: 45/4 (tlw.); 140/24 (tlw.); 24/142; 88/24;
49/10 (tlw.); 35/27; 35/28; 46/1 (tlw.); 27/1 und 132/25.

Das Verfahrensgebiet wird begrenzt, im Norden und Westen durch die vorhandene Bebauung, im
Osten durch Flächen der Landwirtschaft und im Süden durch die Bahnanlagen der Deutschen
Bahn AG.

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2.     Planungsrechtliche Rahmenbedingungen
2.1    Regionalplanung
Das Plangebiet ist im Regionalplan Nordhessen 2009 (RPN) als Vorranggebiet Siedlung Bestand
dargestellt.

2.2    Flächennutzungsplan/Landschaftsplan
Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan, rechtskräftig seit dem 25.09.1999, sind die Änderungsflä-
chen (TG) wie folgt ausgewiesen:

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TG 1:          Gewerbliche Baufläche gem. § 1 (1) 3 BauNVO
TG 2 und 3:    Gemischte Baufläche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO

                                                  Auszug aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab)

Landschaftsplan
Der Landschaftsplan weist für die Planbereiche und ihre direkten Umfelder keine weitergehenden
Entwicklungsziele aus.

2.3    Bebauungspläne
Für den Entwicklungsbereich bestehen keine verbindlichen Bauleitplanungen.

3.     Entwicklungsziele
3.1    Teilgebietsflächen 1 und 2
Die Gewerbeflächen im Bereich der Nürnberger Straße umfassen ehemalige Betriebsflächen der
Norddeutschen Hartsteinwerke Erfurt.
Im Jahr 2009 wurde mit dem Abbruch von Betriebsgebäuden begonnen. Der Abbruch wurde ent-
sprechend den geltenden Richtlinien zur Entsorgung von Bauabfällen beseitigt.

Auf der südlich gelegenen Teilfläche 1 befinden sich derzeit noch ein bewohntes Gebäude und
eine Gewerbehalle. Eine größere Teilfläche wird als Lagerfläche genutzt.

Die nördlich der Nürnberger Straße liegende Teilfläche 2 ist derzeit geschottert. Bis im Frühjahr
2019 bestand auf der Fläche ein kleineres Gebäude, in dem ein Schnellimbiss untergebracht war.
Nach dem Abriss des Gebäudes steht die Gesamtfläche für eine gewerbliche Nutzung zur Verfü-
gung.

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Zur Sicherung einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung der ehemaligen Betriebsflächen
erfolgt eine entsprechende Flächen- und Gebietsausweisung.

Mit der Ausweisung einer gewerblichen Entwicklungsfläche sowie einer Mischgebietsfläche sollen
vorrangig der heimischen Wirtschaft entsprechende Flächen zur Verfügung gestellt werden. Be-
stehende Nutzungen werden in die Planung einbezogen.

Mit der Ausweisung einer Mischgebietsfläche (TG 2) erfolgt eine Abstufung der Störanfälligkeit zu
vorhandenen Wohngebieten, wodurch der Fläche ein nachbarschützender Charakter zukommt.
Das Mischgebiet dient dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Woh-
nen nicht wesentlich stören. Die Ausweisung einer Mischgebietsfläche bietet in erster Linie dem
heimischen Handwerk Ansiedlungs- und Entwicklungsmöglichkeiten.

Die bestehende Wohnnutzung im Bereich der Teilgebietsfläche 1 wird bis zum Auszug der Mieter
zugelassen. Eine erneute Vermietung zu reinen Wohnzwecken ist auszuschließen, da ein Woh-
nen in einem Gewerbegebiet nicht zulässig ist.

Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebslei-
ter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
können ausnahmsweise zugelassen werden.

3.2    Teilgebietsfläche 3
Mit der Neuordnung der Teilgebietsfläche 3 soll das ehemalige Mühlengelände aufgewertet und
weiter entwickelt werden. Das denkmalgeschützte Mühlengebäude (Einzeldenkmal „Wohn- und
Mahlhaus“) und die angrenzenden Nebengebäude (ehemalige Stallung/Stallgebäude) sollen ent-
sprechend den Anforderungen des Eigentümers saniert und einer neuen Nutzung zugeführt wer-
den. Die Freiflächen werden in diesem Zusammenhang entsprechend umgestaltet.

Für genehmigungspflichtige Maßnahmen im Bereich des Einzeldenkmals liegen bereits entspre-
chende Genehmigungen der Denkmalschutzbehörde vor. Im Bereich des bestehenden Mühlen-
gebäudes sollen durch Um- und Ausbau insgesamt vier Wohneinheiten geschaffen werden.

In dem anschließenden eingeschossigen Nebengebäude sind 10 weitere Wohneinheiten geplant.
Zu diesem Zweck soll das Gebäude um zwei Geschosse aufgestockt werden. Das Erdgeschoss
soll einer gewerblichen Nutzung vorbehalten bleiben.

Für die im südwestlichen Bereich des Anwesens liegende Lagerhalle sind derzeit keine Verände-
rungen geplant. Westlich der Lagerhalle ist Lagerplatz vorgesehen, der auch als Be- und Endlade-
fläche dient.

3.3    Erschließung und Verkehr
Erschließung
Die Teilgebietsflächen 1 und 2 werden wie bisher über die Nürnberger Straße (B 83) erschlos-
sen.

Die Teilgebietsfläche 3 ist über den „Mühlenweg“ erschlossen.
Öffentliche Erschließungsmaßnahmen werden nach dem derzeitigen Stand der Planung nicht er-
forderlich. Die Teilgebietsflächen sind an das öffentliche Straßennetz angebunden.

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Erreichbarkeit für Fußgänger und Radfahrer
Fußgänger und Radfahrer erreichen die jeweiligen Standorte über das vorhandene Straßen- und
Wegenetz.

                                    Entwicklungsskizze im Bereich des ehemaligen Mühlengeländes

Stell- und Parkplätze
Für die jeweiligen Nutzungen werden in den jeweiligen Teilgebietsflächen die notwendigen Stell-
plätze entsprechend der Stellplatzsatzung der Gemeinde Körle angelegt.

Öffentlicher Personennahverkehr
Die Teilgebietsflächen 1 bis 3 sind derzeit nicht unmittelbar an das Netz des öffentlichen Perso-
nennahverkehrs angebunden. Die Gemeinde Körle hält einen so genannten Bürgerbus vor, der
von allen Bürgern der Gemeinde Körle genutzt werden kann. Dieser Bus verkehrt an drei Tagen in
der Woche und steuert das gewünschte Ziel innerhalb des Gemeindegebietes an. Somit können
die Teilgebiete direkt erreicht werden.

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Dieses Angebot wird nach dem derzeitigen Kenntnisstand als ausreichend gewertet. Bei entspre-
chender Nachfrage wird die Gemeinde sich mit den zuständigen ÖPNV-Versorgern in Verbindung
setzen, um ggf. Verbesserungen zu erreichen.

3.4    Ver- und Entsorgung
Versorgung
Die Versorgung der Planbereichsfläche mit Trink-, Brauch- und Feuerlöschwasser wird durch
den kommunalen Eigenbetrieb (Regiebetrieb) der Gemeinde Körle sichergestellt.

Die Teilgebietsflächen 1 und 2 können durch Erweiterung des örtlichen Netzes mit Erdgas ver-
sorgt werden. Die Teilgebietsfläche 3 wird bereits mit Erdgas versorgt.

Die elektrische Versorgung der Planbereichsfläche wird durch die vorhandenen Anlagen der
E.ON Mitte AG, RegioNiederlassung Borken/ Hessen gewährleistet.

Entsorgung
Das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser wird im Trennsystem in das bestehende Ab-
wasseranlagennetz eingeleitet. Durch Anschluss an das vorhandene Abwassernetz wird das
Schmutzwasser über das gemeindeeigene Kanalnetz in die zentrale Kläranlage Körle abgeleitet.
Eine wesentliche Erhöhung der Abwassermengen wird nach derzeitigem Kenntnisstand ausge-
schlossen. Bis zur Aufgabe der gewerblichen Nutzung waren die Anlagen bereits an das örtliche
Abwassernetz angebunden.

Das Anlagennetz kann die anfallenden Mengen aus den Teilgebietsflächen ohne Probleme auf-
nehmen und über die zentrale Kläranlage reinigen. Hydraulisch kann der Schmutzwasseranteil bei
der Abflussermittlung des geplanten Baugebietes vernachlässig werden.

Zur Reduzierung des Regenwasserabflusses in das kommunale Entwässerungssystem ist unter
Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben die Nutzung von Niederschlagswasser für private
Zwecke anzustreben (z.B. Brauchwassernutzung/ Bewässerung der nicht befestigten Grundstü-
cke). Bei der Anlagenplanung sind die Vorgaben der Trinkwasserverordnung, die AVBWasserV
und der kommunalen Abwassersatzung zu berücksichtigen. Regenwassernutzungsanlagen sind
gemäß § 13 Abs. 4 TrinkwV 2001 dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

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4.      Textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes

4.1     Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) 1 BauGB
Das Satzungsgebiet umfasst 3 Teilgebiete (TG) die wie folgt festgesetzt werden:
TG 1        Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO
TG 2 - 3    Mischgebiet (MI) gem. § 6 BauNVO

4.1.1   Regelung zum Ausschluss bestimmter Arten von Nutzungen gem. § 1 Abs. 9 BauNVO
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen vorhandener Nutzungen sowie einer Nachnutzung von
leer stehenden Gebäuden durch Betriebe, die zu unerwünschten städtebaulichen Verhältnissen
führen kann, werden in den Teilgebieten 1 bis 3 folgende Nutzungen nicht zugelassen:
-    Vergnügungsstätten mit dem Schwerpunkt Glücksspiel, Wetten und Erotik
-    Sexshops und solche Betriebe, deren beabsichtigte Nutzung auf die Ausübung sexueller
     Handlungen innerhalb der Betriebsflächen ausgerichtet ist oder bei denen die Ausübung se-
     xueller Handlungen ein betriebliches Wesensmerkmal darstellt, wie z. B. Bordelle, Laufhäu-
     ser, Modellwohnungen, Sex-Shop ́s, Peep-Show ́s, Swinger-Clubs oder gewerbliche Zimmer-
     vermietungen zum Zwecke der Vornahme sexueller Handlungen.

4.2     Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) 1 BauGB
4.2.1   Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ)
Es werden folgende maximal zulässige Zahlen festgesetzt:
                                                                  TG 1 (GE)         TG 2 - 3 (MI)
Grundflächenzahl (GRZ) gem. § 19 BauNVO:                             0,8                  0,6
Geschossflächenzahl (GFZ) gem. § 20 BauNVO:                          1,4                  1,0

4.2.2 Höhe baulicher Anlagen gem. § 16 (2) 4 BauNVO
Zur Integration der geplanten Gebäude in die Umgebungsbebauung werden gemäß § 16 Abs. 2
Nr. 4 BauNVO für bauliche Anlagen innerhalb der TG 1 – 3 die maximal zulässige Firsthöhe
(FH) und die maximale bergseitige Traufhöhe (TH) in Meter wie folgt festgesetzt.
Firsthöhe (FH) bzw. Oberkantenhöhe in Meter:
TG 1 (GE)         Firsthöhe:                                               12,50
                  Traufhöhe:                                                  ---
TG 2 (MI)         Firsthöhe:                                               13,50
                  Traufhöhe, bergseitig                                    10,50
TG 3 (MI)         Firsthöhe Mühlengebäude (Kulturdenkmal)                  11,00
                  Firsthöhe Mühlengebäude (Anbau)                           9,50
                  Traufhöhe, bergseitig                                     6,50

                  Firsthöhe Mühlengebäude (Einzelgebäude)                  12,50
                  Traufhöhe, hofseitig                                      7,50

                  Im Falle einer Sanierung oder Erneuerung dürfen die vorhan-
                  denen Trauf- und Firsthöhen der nördlich des Mühlengebäudes
                  (KD) gelegenen Nebengebäude nicht überschritten werden.

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Photovoltaikanlagen (Solarstrom) und Solarthermie-Anlagen (Warmwasserversorgung) dürfen die
festgesetzten Firsthöhen für bauliche Anlagen nicht überschreiten.

Bezugspunkt Höhe baulicher Anlagen
TG 1 (GE) und TG 2 (MI)
Traufhöhe:
Die zulässige Traufhöhe ist die mittlere Traufhöhe, gemessen von der Oberkante der vorhande-
nen Geländehöhe im Schnittpunkt mit Außenwand und Dachhaut.
Firsthöhe:
Die Firsthöhe baulicher Anlagen wird von der an der in der Mitte des Gebäudes gelegenen Ge-
ländehöhe gemessen. Der untere Bezugspunkt der Höhe der baulichen Anlage wird vom An-
schnitt der vorhandenen Betriebsflächenoberkante am Standort des Gebäudes gemessen. Bei
einseitig geneigten Dächern sowie bei versetzten Satteldächern gilt der höchste Punkt der Dach-
fläche.

TG 3 (MI)
   Mühlengebäude (Kulturdenkmal) und Anbau Mühlengebäude
    Traufhöhe:
    Die zulässige bergseitige Traufhöhe für das Mühlengebäude (Kulturdenkmal) sowie für den
    Anbau des Mühlengebäudes ist die jeweilige mittlere Traufhöhe, gemessen von der Oberkan-
    te der vorhandenen Geländehöhe im Schnittpunkt mit Außenwand und Dachhaut.
      Firsthöhe:
      Die Firsthöhe des Mühlengebäudes (Kulturdenkmal) sowie des Anbaus des Mühlengebäudes
      wird von der an der in der Mitte des jeweiligen Gebäudes gelegenen vorhandenen bergseiti-
      gen Geländehöhe gemessen. Der untere Bezugspunkt der Höhe der baulichen Anlage wird
      vom Anschnitt der bergseitig an die Gebäudeaußenwand angrenzenden Fläche am Standort
      des jeweiligen Gebäudes gemessen.

     Mühlengebäude (Einzelgebäude)
      Traufhöhe:
      Die zulässige bergseitige Traufhöhe für das Einzelgebäude ist die mittlere Traufhöhe, ge-
      messen von der Oberkante der vorhandenen Oberkantenhöhe der Innenhoffläche im Schnitt-
      punkt mit Außenwand und Dachhaut.
      Firsthöhe:
      Die Firsthöhe des Einzelgebäudes wird von der an der in der Mitte des Gebäudes gelegenen
      vorhandenen Innenhoffläche gemessen. Der untere Bezugspunkt der Höhe der baulichen An-
      lage wird vom Anschnitt der an die Gebäude angrenzenden Fläche am Standort des jeweili-
      gen Gebäudes gemessen.

4.3     Bauweise/ Überbaubare Grundstücksfläche gem. § 9 (1) 2 BauGB
4.3.1 Bauweise gem. § 22 BauNVO
Die Bauweise orientiert sich an der vorhandenen Bebauung sowie an den städtebaulichen Zielen.
Für die Teilgebietsflächen 1 bis 3 wird gemäß § 22 (4) BauNVO eine abweichende Bauweise
festgesetzt. Es können Gebäude ohne Längenbeschränkung in offener Bauweise errichtet wer-
den.

4.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen gem. § 23 BauNVO
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt.

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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 19 „Gewerbegebiet Nürnberger Straße“

Innerhalb der nicht überbaubaren Flächen werden Stellplätze, Garagen und Carports (Offene Ga-
ragen), die räumlich und funktional der Hauptnutzung (Gebäude) und dem Nutzungszweck des
Baugebietes zuzuordnen sind, im seitlichen Abstand zwischen überbaubarer Fläche und Grund-
stücksgrenze sowie zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze (Vorgarten) zugelassen.

Überschreitung der Baugrenze/ Vortreten von Gebäudeteilen
Im Bereich der Teilgebietsfläche 3 wird gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO im Bereich des nördlich fest-
gesetzten Baufeldes (Mühlengebäude mit angrenzendem Gebäude) eine Überschreitung der
Baugrenze für untergeordnete Balkone um bis zu 2,0 m zugelassen.

4.4     Straßenverkehrsflächen gem. § 9 (1) 11 BauGB
Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ist die vorhandene Straßenverkehrsfläche der
Nürnberger Straße (B 83) mit unverbindlicher Aufteilung des Verkehrsraumes in Fahrbahn und
Gehweg und dem Straßenbegleitgrün nachrichtlich dargestellt. Die Verkehrsgrünflächen sind ex-
tensiv zu unterhalten.

4.5     Regelungen für die Stadterhaltung und für den Denkmalschutz
        gem. § 9 Absatz 6 BauGB
Das aus einem Wohn- und Mahlhaus bestehende Mühlengebäude „Mühlenweg 2“ ist als Einzel-
denkmal festgesetzt.

4.6     Natur und Landschaft
Für Grundstücksbereiche werden Festsetzungen getroffen, die zu einer geordneten Entwicklung
im Plangebiet beitragen. Die Begrenzung der Entwicklungsmöglichkeiten dient der Wahrung des
Orts- und Landschaftsbildes sowie zum Schutz von Natur und Landschaft.

Zur Einbindung baulicher Hochbauanlagen sowie Erschließungsflächen, zur Wahrung des Orts-
und Landschaftsbildes, zur Verbesserung kleinklimatischer Bedingungen sowie zur Minimierung
von Eingriffen in Natur und Landschaft besteht die Notwendigkeit zur Festsetzung von entspre-
chenden Maßnahmen.

In der Gehölzliste (siehe Empfehlungen/ Hinweise „Ziffer 6.4“) werden heimische, standortgerech-
te Laubholzarten aufgelistet, da sie am besten an die spezifischen Standortbedingungen ange-
passt sind. Die Pflanzen sind auch Bestandteil umfassender Nahrungsketten für die heimische
Fauna. Langfristig übernehmen solche Strukturen vielfältige Biotop- und Artenschutzfunktionen.

4.6.1   Grünordnerische Festsetzungen gem.§§ 9 Abs.1 Nr. 15, 20 u. 25 BauGB i.V. mit § 91 HBO
Private Grünflächen gem. § 9 (1) 15 BauGB
Die Flächen F6 und F7 werden als private Grünflächen festgesetzt. Die Flächen dienen der klein-
gärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung.

Die im Bereich der Fläche F6 vorhandenen Nebengebäude (massives Nebengebäude mit Anbau,
Holzschuppen) werden in ihrer jetzigen Form und Ausprägung zugelassen. Die derzeitige Ge-
samtgrundfläche beträgt ca. 75 m2. In der Fläche F6 werden Nebengebäude (incl. Bestand) sowie
die erforderlichen fußläufigen Wegeverbinden zu den Gebäuden bis zu einer Gesamtgrundfläche
von 100 m² zugelassen.

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Gemeinde Körle, OT Körle
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 19 „Gewerbegebiet Nürnberger Straße“

Im Bereich der Fläche F6 verläuft der ehemalige Mühlengraben, der durch eine Sandsteinmauer
eingefasst ist. Über eine unterirdische Rohrleitung wurden die Wassermassen der Mühle zuge-
führt. Die historischen Anlagenteile sind zu erhalten und innerhalb der Fläche F6 zulässig.

Für die Bewohner und Nutzer der Teilgebietsfläche 3 wird innerhalb der Fläche 7 ein befestigter
Behälterstandplatz für Abfall- und Wertstoffbehälter zugelassen. Die Anlage ist zum Mühlenweg
mit einem mindesten 1,25 m hohen Sichtschutzzaun oder Sichtschutzelement einzufrieden.

Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) 25b BauGB
Der vorhandene Baum- und Gehölzbestand innerhalb der Flächen F1, F5, F8 und F9 ist dauer-
haft zu erhalten, sachgerecht zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Bäume sind in der natürli-
chen Kronenentwicklung zu belassen und dürfen nicht durch unsachgemäße Kronenpflegeschnit-
te begrenzt werden.
Die Flächen F1, 5 und F8 sind von baulichen und sonstigen Anlagen freizuhalten. Innerhalb der
Fläche F9 besteht ein Schuppen, der als Stall für Hühner und Ziegen genutzt wird. Die Erschlie-
ßung erfolgt über eine geschotterte Zuwegung. Die vorhandene bauliche Anlage sowie die Zuwe-
gung werden innerhalb des Fläche F9 zugelassen. Die Errichtung weiterer baulicher Anlagen ist
unzulässig.

Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1)
25a BauGB
Die privaten Flächen F2, F3 und F4 werden als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die Flächen sind als Grünflächen anzulegen und
extensiv zu unterhalten. Pro 25 m2 Pflanzfläche sind 15 Gehölze (Sträucher, mind. 2 x verpflanzt/
Heister > 2,0 m) zu pflanzen. Je angefangene 100 m2 ist ein standortgerechter, heimischer Laub-
baum zu pflanzen. Mit Ausnahme von Grundstückszufahrten sowie Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen werden weitere bauliche Anlagen nicht zugelassen.

Die Grünflächen F2 können zum Zwecke der Anlegung von Grundstückszufahrten unterbrochen
werden. Zur Erschließung des Flurstücks 45/4 werden zur Nürnberger Straße (B 83) im nördlichen
Bereich eine und im südlichen Bereich maximal zwei Zufahrten zugelassen. Die jeweilige Zu-
fahrtsbreite, die sich aufgrund des notwendigen Fahrraumes für Lkw ergibt, wird auf 15,0 m be-
grenzt.

Bindungen zum Erhalt von Bäumen gem. § 9 (1) 25b BauGB
In der Planzeichnung ist der vorhandene und zu erhaltende Baumbestand dargestellt. Bäume sind
in ihrer natürlichen Kronenentwicklung zu belassen und dürfen nicht durch unsachgemäße Kro-
nenpflegeschnitte begrenzt werden.

Der Baumbestand im Bereich der nicht überbaubaren Mischgebietsfläche ist mit einem Bauman-
fahrschutz zu versehen. Zum Schutz des Wurzelraumes wird eine wasserundurchlässige Befesti-
gung (Asphalt, Betonpflaster) nicht zugelassen. Der unbefestigte Flächenanteil pro Baum muss im
Traufbereich des Baumes mindestens 30 m² betragen.

Durchführung
Auf den einzelnen Baugrundstücken sind die festgesetzten Grünordnungs- und Pflanzmaßnah-
men innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Gebäudenutzung durchzuführen. Eine sach-
gerechte Pflege ist sicherzustellen. Abgänge sind innerhalb von zwei Pflanzperioden gleichwertig
zu ersetzen.

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5.     Örtliche Bauvorschriften gem. 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit
       § 91 Hessische Bauordnung

5.1    Dächer
5.1.1 Dachneigung
Die zulässige Dachneigung für Hauptgebäude wird festgesetzt auf:
TG 1 - Gewerbegebiet                                                          5 – 48°
TG 2 – Mischgebiet                                                           25 – 40°
TG 3 – Mischgebiet
        Mühlengebäude (Kulturdenkmal)                                        35 – 40°
        Mühlengebäude (Anbau)                                                25 – 35°
        Mühlengebäude (Einzelgebäude)                                        25 – 40°

       Im Falle einer Sanierung oder Erneuerung ist die vorhandene Dachneigung der
       nördlich des Mühlengebäudes gelegenen Nebengebäude beizubehalten.

Für untergeordnete Nebengebäude und Garagen gelten die für die Teilgebiete 1 bis 3 festgesetz-
ten Dachneigungen nicht.

5.1.2 Anlagen zur solaren Energienutzung
Anlagen zur solaren Energienutzung sind grundsätzlich zulässig.

5.2    Oberflächenbefestigung
Bodenversiegelungen unterbrechen die Boden-Wasser-Luft-Austauschbeziehungen. Durch Erd-
aushub, Verdichtung, Abtragung und Überdeckung sind insbesondere die Speicher-, Absetz- und
Filtereigenschaften der oberen Deckschicht gestört. Die Gesamtsumme aller Flächenversiegelun-
gen und die Art der Befestigung führen zu überwärmten Stadtklimaten.

Zur Kompensation werden eine wasserundurchlässige Befestigung von Stellplätzen, Wegen und
sonstige Grundstücksfreiflächen ausgeschlossen. Die genannten Flächen sind so herzustellen,
dass Regenwasser versickern kann (z.B. seitlich in angrenzende Grünflächen oder in Form von
Pflasterbelägen mit breiten Fugen, „Ökopflaster“).

Zur Befestigung von Fahrgassen, Betriebsflächen, Laderampenzufahrten sowie Container-
Rollgassen wird innerhalb der Teilgebietsfläche 1 (Gewerbegebiet) Asphalt und Beton zugelas-
sen.

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6.     Hinweise

6.1    Stellplatzsatzung
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Stellplatzsatzung der Gemeinde Körle in
der jeweils gültigen Fassung.

6.2    Sicherung von Bodendenkmälern
Bodendenkmäler sind gemäß dem „Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler“ (Denkmalschutzge-
setz - DSchG) unter Schutz gestellt. Wer bei Erdarbeiten Bodendenkmäler und Kleindenkmäler
(historische Grenzsteine o. ä.) entdeckt oder findet, hat dies gem. § 21 Hess. Denkmalschutzge-
setz (HDSchG) unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege
und der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Funde und Fundstellen sind in unveränder-
tem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen.

6.3    Dachbegrünung
Um die Entstehung von Kleinbiotopen zu fördern, wird die Begrünung von Dachflächen empfoh-
len. Dachbegrünungen leisten einen wirksamen Beitrag im Sinne der Minderung des Oberflä-
chenwasserabflusses, der Schaffung klimatisch günstiger Flächen, der Förderung von Lebens-
räumen für Pflanzen und Tiere sowie der Verbesserung des Landschaftsbildes. Dachbegrünun-
gen bilden Minimierungsmaßnahmen für bauliche Eingriffe in Natur und Landschaft.

6.1    Schutz des Mutterbodens
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen an-
deren Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist im nutzbaren Zustand zu erhalten
und an geeigneten Stellen, vorzugsweise auf den Grundstücken, zu verwenden.

6.2    Verwertung von Erdaushub
Der im Plangebiet durch Baumaßnahmen beanspruchte Oberboden ist so weit wie möglich zu si-
chern, bis zur Wiederverwendung in Mieten zu lagern und nach Abschluss der Baumaßnahmen
innerhalb der gebietsbezogenen Freianlagengestaltung naturnah einzuarbeiten.

Bei der Verwertung des im Rahmen der Erschließungs- bzw. Bauarbeiten anfallenden Erdaus-
hubs sind die Randbedingungen der „Handlungsempfehlung zur rechtlichen Beurteilung von Auf-
schüttungen und bei Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf Böden“ vom 27.10.2015 (StAnz.
Nr. 46/2015, S. 1150) zu beachten. Für überschüssiges Bodenmaterial von mehr als 600 m³ Men-
ge ist nach § 4 Abs. 3 HAltBodSchG in Verbindung mit § 12 BBodSchV seitens des Maßnahme-
trägers oder dessen Beauftragten vorab ein Anzeigeverfahren bei der unteren Bodenschutzbe-
hörde des Schwalm-Eder-Kreises durchzuführen.

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6.4       Altlasten/Bodenschutz
Die Teilgebietsfläche 1 (Gewerbegebiet) wurde im Jahr 2009 auf schädliche Bodenverunreinigun-
gen überprüft, die aus der gewerblichen Nutzung sowie aus dem vorgefundenen Auffüllmaterial
resultieren. Aus gutachterlicher Sicht lässt im Zuge einer vergleichbaren Folgenutzung keine Ge-
fährdung für die unterschiedlichen Schutzgüter ableiten.

Sollte das untersuchte Auffüllungsmaterial im Zuge von Baumaßnahmen aufgenommen werden,
so ist dieses aufgrund der ermittelten PAK-Gehalte in die Einbauklasse Z 2 nach LAGA (2004)
einzustufen und somit einer eingeschränkten Verwertung im Sinne der LAGA-Richtlinie zuzufüh-
ren.

6.3       Berücksichtigung von Gehölzen/Hinweise zur Einhaltung von Grenzab-
          ständen
Bei der privaten Freiraumgestaltung wird die Verwendung nachfolgender Gehölze empfohlen. Es
wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen von Neuanpflanzungen die nach dem Hessischen
Nachbarrecht gem. §§ 38 bis 40 vorgegebenen Grenzabstände u.a. für Sträucher und lebende
Hecken einzuhalten sind.
Einzelbäume, großkronig (Pflanzgüte: Hochstamm STU 14/16 cm)
- Acer platanoides (Spitzahorn)                - Acer pseudoplatanus (Bergahorn)           - Carpinus betulus (Hainbuche)
- Fagus sylvatica (Rotbuche)                   - Fraxinus excelsior (Esche)                - Quercus robur (Stieleiche)
- Quercus petraea (Traubeneiche)               - Tilia cordata (Winterlinde)
Bäume, (Säulenform)
- Acer platanoides columnare (Spitz-Ahorn)     - Acer rubrum (Rot-Ahorn)
- Carpinus betulus ´Fastigiata´ (Hainbuche)    - Fagus sylvatica (Säulen-Buche)            - Quercus robur (Säulen-Eiche)
Einzelbäume, mittel- und kleinkronig
- Acer campestre (Feldahorn)                  - Corylus colurna (Baumhasel)                - Crataegus coccinea (Scharlachdorn)
- Crataegus laevigata Paul`s Scarlett (Rotdorn)                                            - Crataegus monogyna (Weißdorn)
- Malus sylvestris (Holzapfel)                - Prunus avium (Vogelkirsche)                - Pyrus communis (Holzbirne)
- Sorbus aucuparia (Eberesche)
Obstbäume, in alten robusten Sorten als Hoch- oder Halbstämme
- Apfel, Birne, Süßkirsche, Zwetsche, Walnuß
Heckengehölze 1 Stck./m²
- Acer campestre (Feldahorn)             - Buddleja davidii (Schmetterlingsflieder)        - Corylus avellana (Hasel)
- Carpinus betulus (Hainbuche)           - Cornus sanguinea (Hartriegel)
- Crataegus monogyna oxyacantha (Weißdorn)
- Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)    - Lonicera xylosteum (Heckenkirsche)              - Ligustrum vulgare (Liguster)
- Malus sylvestris (Holzapfel)           - Prunus spinosa (Schlehe)                        - Pyrus communis (Wildbirne)
- Rhamnus frangula (Faulbaum)            - Robus idaeus (Himbeere)                         - Rosa canina (Hundsrose)
- Rosa rubiginosa (Weinrose)             - Salix caprea (Salweide)
- Sambucus nigra (Schwarzer Holunder)    - Sorbus aucuparia (Eberesche)                    - Sorbus torminalis (Eisbeere)
- Taxus baccata (Eibe)                   - Viburnum lantana (Wolliger Schneeball)
- Viburnum opulus (Wasserschneeball)
Schling- und Rankpflanzen
- Aristolochia durior (Pfeifenwinde)           - Campsis radicans (Trompetenblume)         - Clematis vitalba u.a. in Sorten
                                                                                             (Waldreben)
- Hedera helix (Efeu)                          - Hydrangea petiolaris (Kletterhortensie)   - Lonicera periclymenum (Geißblatt)
- Lonicera caprifolium (Jelängerjelieber)      - Polygonum aubertii (Knöterich)            - Parthenocissus tricusp. „Veitchii“
                                                                                             (Wilder Wein)
- Wisteria sinensis (Blauregen)

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Umweltbezogene Informationen zum Bebauungsplan Nr. 19 „Gewerbegebiet Nürnberger
Straße“

Umweltbezogene Informationen
Die Gemeinde wendet das Verfahren gem. § 13a BauGB an. Gemäß der Vorprüfung sind keine
UVP-pflichtigen Vorhaben gem. Anlage 2 UVPG vorgesehen. Auch gibt es keine Anhaltspunkte
für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB genannten Schutzgüter. Natura
2000-Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.

Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbe-
richt nach § 2a sowie von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener In-
formationen verfügbar sind, abgesehen.

1.     Bestand
1.1 Teilgebiete 1 und 2
Bei den Teilgebieten 1 und 2 handelt es sich um ehemalige Werksflächen der „Casseler Basalt-
Industrie AG“ (CBI). In dem Schotterwerk wurde Material aus örtlichen Steinbrüchen verarbeitet.
Über einen eigenen Gleisanschluss wurden die Basaltprodukte verladen. Ab 1980 wird die Pro-
duktion im Basaltinwerk Zug um Zug eingestellt. Das gesamte Werksgelände der CBI wurde im
Jahr 2010 verkauft.

Im Bereich der Teilgebietsfläche 1 wurde eine größere Lagerhalle abgerissen. Die Abrissfläche
ist geschottert und wird derzeit zum Teil als Abstellfläche für Container genutzt. Zwischen Abriss-
fläche und „Nürnberger Straße“ besteht ein schmaler Grünstreifen mit einigen kleineren Einzelge-
hölzen. Die bis aus dem Wurzelstock zurück geschnittenen Gehölze treiben inzwischen wieder
aus. Die Fläche wird extensiv unterhalten.

Das Gebäude „Nürnberger Straße 42“ wird als Wohnhaus genutzt. Dem Wohnhaus sind Neben-
gebäude und eine kleinere Gartenfläche zugeordnet. Ein Teil der Nebengebäude wurde abgeris-
sen. Die Garten- und Freizeitfläche ist durch einen Drahtzaun eingefriedet. Baum- und Gehölzbe-
stände sind Innerhalb der Fläche nicht zu verzeichnen.
Im südlichen Anschluss besteht eine Verladerampe. Der geschotterte Auffahrtbereich ist zur Be-
triebsfläche durch eine Stützmauer begrenzt.

Der nördliche Teil der Betriebsfläche ist über eine bestehende Zufahrt im Bereich des Wohnhau-
ses an die „Nürnberger Straße“ angebunden.

Südwestlich des Wohnhauses besteht eine Werkhalle. Im südöstlichen Bereich der Halle wurden
ein Schuppen und eine eingefriedete Lagerfläche errichtet bzw. angelegt.

Der nördliche Bereich der Betriebsfläche ist mit Natursteinpflaster befestigt. Die südliche Hälfte,
die als Lager- und Abstellfläche genutzt wird, ist geschottert und erstreckt sich bis zur Spitze des
Grundstücks. Die weniger bzw. nicht genutzten Ränder sind verunkrautet. Im südlichen Teil der
Betriebsfläche besteht eine zweite Anbindung an die „Nürnbergre Straße“.

Zwischen Wohnhaus und südlicher Betriebszufahrt ist das Werksgelände durch eine Ziegelmauer
eingefriedet. Im inneren Randbereich der Mauer hat sich seit der Stilllegung der Werksfläche eine
Gehölzband aus Einzelbäumen und Großsträuchern entwickelt.

Die Teilgebietsfläche 2 ist großflächig geschottert und dient als Parkfläche. Der Übergangsbe-
reich zwischen Parkfläche und Fahrbahn der „Nürnberger Straße“ besteht aus einem Asphalt-
und einem Betonstreifen.

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Umweltbezogene Informationen zum Bebauungsplan Nr. 19 „Gewerbegebiet Nürnberger
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Bis vor einigen Monaten bestand im nördlichen Bereich ein Schnellimbiss. Das Gebäude wurde
inzwischen abgerissen. Die mit unterschiedlichen Materialien befestigten Erschließungs- und
Aufenthaltsflächen im Bereich des Gebäudes wurden im Rahmen des Abrisses nicht beseitigt.

Bei dem östlichen Teil der Teilgebietsfläche 2, der sich bis zum „Drosselweg“ erstreckt, handelt
es sich um eine steile Böschungsfläche, auf der sich ein geschossener Baum- und Gehölzbe-
stand entwickelt hat. Im unbefestigten Randbereich zur Schotterfläche hat sich eine niedrige, bo-
dendeckende Strauchstruktur entwickelt.

                                                                       Bestandsplan (ohne Maßstab)

1.2 Teilgebiet 3
Die Teilgebietsfläche 3 umfasst ein ehemaliges Mühlengelände. Die erste urkundliche Erwähnung
der Mühle datiert aus dem Jahr 1487. In der Folgezeit entstand neben der Mühle auch ein größe-
rer Bauernhof. Im Jahr 1952 vernichtete ein Großbrand Scheune und Wirtschaftsgebäude des
Anwesens. Im Jahr 1962 übernahm die Basalt AG das Areal. Nach Verkauf des Anwesens im Ja-
nuar 2018 bemüht sich der neue Eigentümer um eine entsprechende Nachnutzung.

Das denkmalgeschützte Mühlengebäude besteht aus einem Wohnhaus und einem Nebengebäu-
de, das die Mühle beherbergte. Im nordwestlichen Bereich existiert ein kleines Nebengebäude
(Holzschuppen) mit einem gemauerten Zuflussbereich des ehemaligen Mühlengrabens. Der Gra-
ben ist außer Funktion und nicht mehr wasserführend. Ursprünglich wurde von dieser Stelle aus
das Mühlenwasser über eine Rohleitung zur Mühle geführt. Überschüssige Wassermengen wur-
den seitlich in einen Graben eingeleitet. Das Grabenprofil ist noch erkennbar.

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Umweltbezogene Informationen zum Bebauungsplan Nr. 19 „Gewerbegebiet Nürnberger
Straße“

Im südöstlichen Übergangsbereich zur Feldgemarkung hat sich ein lockerer Baum- und Gehölz-
bestand entwickelt.

Nördlich des Mühlengebäudes befinden sich zwei weitere untergeordnete Nebengebäude, die als
Garten- und Gerätehaus genutzt werden. Über eine seitliche Treppe besteht eine Verbindung zur
oberhalb verlaufenden Wegeparzelle.

An das Mühlengebäude schließt westlich eine Lagerhalle an. Der abgebrannte Dachstuhl wurde
provisorisch mit einem flach geneigten Pultdach (Eternitdach) versehen.

Der nördliche Freiraum des Mühlen-/Lagergebäudes wird durch eine geschotterte Zuwegung er-
schlossen. Die unbefestigten Freiflächen sind als Grünflächen ausgebildet und zum Teil mit einer
Zierbepflanzung versehen. Im Übergangsbereich des „Mühlenweg“ (Flst. 46/1) existieren im Be-
reich der südlichen Böschung einige Gehölze (H. ca. 3,0 m) sowie zwei Einzelbäume. Die Grün-
flächen werden intensiv unterhalten.

Der Hofanlage ist ein weiteres Nebengebäude zugeordnet. Die Hoffläche ist überwiegend mit ei-
nem Natursteinpflaster befestigt. Eine kleinere Fläche wurde mit einem Betonsteinpflaster verse-
hen.

Die gegenüber der „Nürnberger Straße“ sowie dem ehemaligen Mühlengraben höherliegende
Hoffläche ist durch eine Mauer abgetrennt. Der Höhenunterschied zur Fahrbahn der Nürnberger
Straße beträgt fast 4,0 Meter, der zur ehemaligen Grabensohle des Mühlengrabens ca. 4,95 Me-
ter.

Die westlich an die Hofanlage anschließende Freifläche beinhaltet geschotterte Zufahrts-, Stell-
platz- und Lagerflächen. Im Zufahrtsbereich zum „Mühlenweg“ wird eine höherliegende Teilfläche
durch eine Stützmauer abgesichert.
Die unbefestigten Freiraumbereiche sind als Böschungsfläche ausgebildet. Artenreiche Struktu-
ren bestehen nicht. Die spiztförmig nach Nordwesten auslaufende Böschungsfläche ist durch wil-
de Brombeeren überwuchert. Im Bereich der nach Osten anschließenden Lagerflächen stehen
mehrere hochstämmige Laubbäume, die ortsbildprägend sind.

Die Erschließung der Teilgebietsfläche 3 erfolgt über den „Mühlenweg“, der im Westen in die
„Nürnberger Straße“ mündet. Der „Mühlenweg“ ist mit einer ca. 2,85 m breiten Fahrbahn asphal-
tiert. Die unbefestigten Wegeränder des sind artenarm ausgebildet und werden mehrmals im Jahr
gemäht.

Der an das Teilgebiet 3 angrenzende Fahrbahnrand der „Nürnberger Straße“ ist als strukturarme
Verkehrsgrünfläche ausgebildet.

Auf dem nördlich der Teilgebietsfläche 3 liegenden Flurstück 35/27 hat sich ein geschossener
Baum- und Gehölzbestand entwickelt. Das östlich angrenzende Flurstück 35/28, das ähnlich
strukturiert ist, wird intensiver genutzt. Der überwiegende Teil der Fläche dient als Hühnerauslauf-
und Ziegenweidefläche. Innerhalb der Fläche besteht ein Schuppen, der als Stall für Hühner und
Ziegen genutzt wird. Die Erschließung erfolgt über eine geschotterte Zuwegung.

Umfeld
Südlich verläuft die Bahnstrecke Bebra–Kassel. Westlich existieren gewerblich genutzte Flä-
chen. Nördlich der „Nürnberger Straße“ erstreckt sich die Ortslage von Körle, die in erster Linie
durch eine Wohnbebauung geprägt wird.

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Gemeinde Körle, OT Körle
Umweltbezogene Informationen zum Bebauungsplan Nr. 19 „Gewerbegebiet Nürnberger
Straße“

Die Siedlungslage wird durch eine offene Bebauung gekennzeichnet, in der das Wohnen domi-
niert. In der Regel sind ein- bis dreigeschossige Bauweisen anzutreffen. Der Anteil der grund-
stücksbezogenen Freiflächen ist hoch. Verdichtete Bauweisen in Form von Reihen- und Mehrfa-
milienhäusern bestehen nur in geringem Umfang.

Der Ortsteil Körle liegt in einem Landschaftsraum, der durch eine intensive Flächenbewirtschaf-
tung der Landwirtschaft geprägt, wobei Ackerbauflächen der Landwirtschaft dominieren.

2.     Auswirkungen durch schädliche Umwelteinwirkungen
Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet
sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG).

Der Planbereich ist über das vorhandene Straßennetz erschlossen. Die Teilgebiete 1 (GE) und 2
(MI) werden über die „Nürnberger Straße“ erschlossen. Das TG 3 (MI) ist an den „Mühlenweg“
angebunden.

Die Ausweisung einer Gewerbefläche ermöglicht die Ansiedlung entsprechender Gewerbebetrie-
be. Im Plangebiet befinden sich derzeit keine gewerblichen oder sonstigen Nutzungen, die zu
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächst gelegenen Wohnnutzung
führen könnten. Im Bereich der geplanten Gewerbefläche sowie der gegenüberliegenden geplan-
ten Mischgebietsfläche (TG 2) sind derzeit keine nachhaltigen Störungen der Nachbarschaft zu
verzeichnen.

Mit der Überplanung bzw. Wiedernutzbarmachung von Flächen entsteht je nach Nutzung ein zu-
sätzliches Verkehrsaufkommen. Der Eigentümer der Teilgebietsfläche 1 hat auf der Fläche einen
Container- und Fahrzeugabstellplatz eingerichtet. Auf Teilflächen soll zukünftig Holz gelagert und
Altholz recycelt werden.

Der auf den Planbereich einwirkende Schienenverkehrslärm der südlich verlaufenden Bahnstre-
cke der Deutschen Bahn AG bleibt vom Grundsatz unverändert. Das Gleiche gilt für den Ver-
kehrslärm auf der Bundesstraße 83 (Nürnberger Straße).

Das an den Planbereich angrenzende Umfeld ist als Gemischte Baufläche ausgewiesen. Gemäß
TA Lärm sind bei der Beurteilung des gewerblichen Lärms die Immissionsrichtwerte von tag 60
dB(A) und nachts 45 dB(A) einzuhalten.

Aus der allgemeinen Vorprüfung ergeben sich keine Erkenntnisse, die zu der Annahme führen,
dass Wohn- und Arbeitsverhältnisse nachhaltig beeinträchtigt und die zu Grunde zu legenden
Immissionsrichtwerte überschritten werden.

Unter Berücksichtigung des allgemeinen Verkehrsaufkommens auf den umgebenden Straßen
sowie der bisherigen Nutzung der Grundstücke, ist davon auszugehen, dass die von den geplan-
ten gewerblichen Anlagen ausgehenden Belastungen auch weiterhin keine nachhaltigen Belas-
tungen verursachen.
Von den nutzungsbedingten Betriebsanlagen sind keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu er-
warten, da zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen Anlagen eingebaut werden, die
dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen.

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Gemeinde Körle, OT Körle
Umweltbezogene Informationen zum Bebauungsplan Nr. 19 „Gewerbegebiet Nürnberger
Straße“

Umweltverschmutzung
Durch Errichtung von Betriebs- und Erschließungsflächen sowie Gebäuden und können während
der Bauphasen Umweltverschmutzungen in der Umgebung in begrenztem Umfang auftreten.

Schädliche Umwelteinwirkungen sowie Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer
geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemein-
heit oder die Nachbarschaft herbeiführen, sind jedoch nicht erkennbar.

Abfallerzeugung
Abfall entsteht durch die gewerbliche Nutzung. Angaben zur Abfallerzeugung liegen nicht vor. Es
wird jedoch davon ausgegangen, dass es sich bei der Art des zukünftig anfallenden Abfalls nicht
um Sondermüll oder Massenabfälle handelt, von denen eine nachhaltige Umweltgefahr ausgehen
könnte. Die im Alltagsbetrieb anfallenden Abfälle werden von den Gewerbetreibenden ordnungs-
gemäß entsorgt. Der Verpackungsabfall wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in den
Wirtschaftskreislauf zurückgeführt

Unfallrisiken durch verwendete Stoffe und Technologien
Von den zukünftigen Betrieben werden keine Stoffe vertrieben oder gelagert, die als umweltge-
fährdend einzustufen sind. Gefahren gehen lediglich von eventuell eintretenden Bränden aus.

Immissionen durch Anlagen der Deutschen Bahn AG
Südlich der Teilgebietsflächen verläuft in unmittelbarer Nähe eine Bahnstrecke der Deutschen
Bahn AG. Nachhaltige Beeinträchtigungen sind derzeit nicht erkennbar.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen (insbe-
sondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug usw.). In unmittelbarer
Nähe der elektrifizierten Bahnstrecke ist mit der Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Un-
tersuchungsgeräten und anderen auf magnetische Felder empfindlichen Geräten zu rechnen.
Während der Baumaßnahmen auf dem Gleiskörper wird z.B. mit Gleisbaumaschinen gearbeitet.
Hier werden zur Warnung des Personals gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb Tyfone
oder Signalhörner benutzt. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutzmaßnahmen
können gegen die Deutsche Bahn AG weder vom Antragsteller noch dessen Rechtsnachfolger
geltend gemacht werden, da die Bahnlinie planfestgestellt ist. Es obliegt den Anliegern, für
Schutzmaßnahmen zu sorgen.

3.     Auswirkungen auf den Naturhaushalt
    Boden
Bei den Teilgebietsflächen 1 (GE) und 2 (MI) handelt es sich um intensiv genutzte Gewerbeflä-
chen, die einen hohen Versiegelungsgrad durch Bebebauung und Erschließung aufweisen. Die
Teilgebietsfläche 3 beinhaltet ein ehemaliges Mühlenanwesen. Die Fläche weist ebenfalls einen
hohen Anteil versiegelter Flächen auf. Die Hofflächen sind gepflastert. Die außerhalb der Hofflä-
che liegenden Abstell-, Lager- und Zuwegungsflächen sind geschottert.
Infolge der Bauleitplanung wird sich der bisherige Versiegelungsumfang nur geringfügig ändern.

Eine hohe Ausnutzung der Teilgebietsflächen 1 und 2 ergibt sich aus dem ehemaligen Anlagen-
betrieb der Norddeutschen Hartsteinwerke Erfurt.

Der Bebauungsplan greift in einen Bestand, der bauordnungsrechtlich nicht angezweifelt wird.
Wesentliches Merkmal der Bauleitplanung ist die Festsetzung bestimmter Nutzungen in einem

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