Gemeinde Merzhausen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Brunnacker"

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Gemeinde Merzhausen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Brunnacker"
Gemeinde Merzhausen
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
                             „Brunnacker“

                                        Stand: 03.12.2020
                                        Fassung: Satzung
                                          gem. § 10 Abs. 1 BauGB

                                                 Satzungen
                                             Planzeichnung
                                     Bebauungsvorschriften
                                                Begründung
                                            Umweltbeitrag
               Artenschutzrechtliche Prüfung (Fledermäuse)
                            Schalltechnische Untersuchung
                                    Geotechnischer Bericht
                 Ergebnisse der umwelttechnischen Boden-
                         und Schwarzdeckenuntersuchung
                   Rechtsverordnung Gewässerrandstreifen
Gemeinde Merzhausen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Brunnacker"
Gemeinde Merzhausen                                             Satzungen Bebauungsplan „Brunnacker“
Landreiskreis Breisgau-Hochschwarzwald                                             Fassung: Satzung

                                 Gemeinde Merzhausen
                          Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

                                         Satzungen über

a) den Bebauungsplan „Brunnacker“ und
b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Brunnacker“

                                           Az. 621.41:3

Der Gemeinderat der Gemeinde Merzhausen hat am 03.12.2020

    a) den Bebauungsplan „Brunnacker“ und
    b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Brunnacker“

unter Zugrundelegung der nachstehenden Rechtsvorschriften jeweils zur Satzung
beschlossen:

Rechtsgrundlagen

 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634),
  zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728)

 Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S.
  3786)

 Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert
  durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)

 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, 358, ber.
  S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2019 (GBl. S. 313)

 § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom
  24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  17.06.2020 (GBl. S. 403)

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Gemeinde Merzhausen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Brunnacker"
Gemeinde Merzhausen                                                   Satzungen Bebauungsplan „Brunnacker“
Landreiskreis Breisgau-Hochschwarzwald                                                   Fassung: Satzung

                                                    §1
                                         Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich für

     a) den Bebauungsplan „Brunnacker“ und
     b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Brunnacker“

ergibt sich aus der Abgrenzung im Bebauungsplan (Planzeichnung vom 03.12.2020).

                                                    §2
                                                Bestandteile

1.   Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestehen aus:
     a) zeichnerischem Teil, M 1:500                                     vom 03.12.2020
     b) textlichem Teil – Bebauungsvorschriften                          vom 03.12.2020

2.   Die örtlichen Bauvorschriften bestehen aus:
     a) gemeinsamem zeichnerischem Teil, M 1:500                         vom 03.12.2020
     b) örtlichen Bauvorschriften (textlicher Teil)                      vom 03.12.2020

3.   Beigefügt ist:
     a) gemeinsame Begründung                                            vom 03.12.2020
     b) Umweltbeitrag (faktorgruen)                                      vom 03.12.2020
     c) Artenschutzrechtliche Prüfung - Fledermäuse (FrInaT)             vom 07.09.2018
     d) Schalltechnische Untersuchung (Fichtner WT)                      vom 25.11.2020
     e) Geotechnischer Bericht (Ing.-Gruppe Geotechnik)                  vom 29.09.2017
     f) Ergebnisse der umwelttechnischen Boden-
        und Schwarzdeckenuntersuchung (HPC)                              vom 04.09.2018
     g) Rechtsverordnung Gewässerrandstreifen                            vom 14.01.2019

                                                   §3
                                           Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer den aufgrund von § 74 LBO ergangenen
örtlichen Bauvorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß
§ 75 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden.

                                                     §4
                                                Inkrafttreten

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan treten mit ihrer
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

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Gemeinde Merzhausen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Brunnacker"
Gemeinde        Merzhausen                                                                                                  Satzungen      BebauungspIan,,Brunnacker"
Landreiskreis      Breisgau-Hochschwarzwald                                                                                                              Fassung:      Satzung

Hinweise

Eine       Verletzung          der       in § 214         Abs.     1 Satz       1 Nr. 1 bis 3 BauGB                   bezeichneten              Verfahrens-             und
Formvorschriften                  sowie        Mängel           in der Abwägung                  sind    gem.     § 215       Abs.      1 Nr. 1 und             2 BauGB
unbeachtlich             und      eine      unter        Berücksichtigung             des § 214 Abs.                2 BauGB          beachtliche           Verletzung
der    Vorschriften               über      das       Verhältnis          des    Bebauungsplans                   sowie       nach      § 214       Abs.        3 Satz         2
BauGB           beachtliche              Mängel           des     Abwägungsvorgangs                       werden           unbeachtlich,          wenn          sie    nicht
innerhalb          eines       Jahres          seit       Bekanntmachung                   der     Satzungen          schriftlich          gegenüber             der    Ge-
meinde          Merzhausen                 unter      Darlegung           des   die Verletzung              begründenden                Sachverhalts             geltend
gemacht          worden           sind.      Satz        1 gilt entsprechend,               wenn         Fehler     nach       § 214     Abs.      2a BauGB              be-
achtlich        sind.

Eine       etwaige       Verletzung                von    Verfahrens-           und   Formvorschriften                 der Gemeindeordnung                        für Ba-
den-Württemberg                    (GemO)             oder      aufgrund        der      GemO           bei'm     Zustandekommen                  dieser        Satzung
wird    nach       § 4 Abs.          4 GemO               unbeachtlich,          wenn        sie    nicht       innerhalb       eines      Jahres        seit    der    Be-
kanntmachung                 dieser          Satzungen              gegenüber            der       Gemeinde           Merzhausen               geltend          gemacht
worden          sind.    Dies       gilt     nicht,      wenn      die      Vorschriften           über     die    Bekanntmachung                 der      Satzungen
verletzt        worden       sind.

Ausfertigungsvermerk

Es wird         bestätigt,        dass       der      Inhalt     dieser      Satzungen             mit dem        hierzu      ergangenen           Beschluss            des
Gemeinderates                der Gemeinde                    Merzhausen           übereinstimmt.

Merzhausen,              den      04.12.2020

Dr.         ristian          te
      rgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die    Bekanntmachung                       erfolgte        im Mitteilungsblatt              Nr. 24 vom            11. 12.2020.          Der     Bebauungsplan
ist damit        am 11. 12.2020                in Kraft         getreten.

Merzhausen,              den 14.12.2020

Dr.         ristian          te
B"      ermeister

                                                                                 -4/4-
Gemeinde Merzhausen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Brunnacker"
Gemeinde Merzhausen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Brunnacker"
Gemeinde Merzhausen                                                            Stand: 03.12.2020
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                     Fassung: Satzung
„Brunnacker“                                                                    gem. § 10 Abs. 1 BauGB

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN                                                                Seite 1 von 11

          Ergänzend zu den Festsetzungen des zeichnerischen Teils (Bebauungsplan) gel-
          ten folgende planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften für
          den Geltungsbereich des Bebauungsplans:

1         PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

          Rechtsgrundlagen:
           Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I
            S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl.
            I S. 1728)
           Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017
            (BGBl. I S. 3786)
           Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt
            geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)
           Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S.
            357, 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
            18.07.2019 (GBl. S. 313)
           § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung
            vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
            Gesetzes vom 17.06.2020 (GBl. S. 403)

1.1       Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1-15 BauNVO)

          Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
          Im allgemeinen Wohngebiet sind die in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen
          (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
          Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) nicht zulässig.

1.2       Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO)

          Das Maß der baulichen Nutzung ist der Planzeichnung zu entnehmen und wird
          bestimmt durch die Festsetzung von

             der Grundflächenzahl (GRZ),
             der Geschossflächenzahl (GFZ),
             der Höhe der baulichen Anlagen,
             der Zahl der Vollgeschosse (Z).

1.3       Höhe der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 BauGB, § 18
          BauNVO)
1.3.1     Als Traufhöhe (TH) gilt der Schnittpunkt der äußeren Wandfläche mit der Ober-
          kante der Dachhaut (Eindeckung, Ziegel).
1.3.2     Als Gebäudehöhe (GH) gilt die obere Dachbegrenzungskante.
1.3.3     Bezugspunkt der Höhenfestsetzungen ist die in der Planzeichnung durch Eintrag
          ins Baufenster festgesetzte Bezugshöhe (BH) bezogen auf Meter über Normalhö-
          hennull (NHN).
                                                              20-12-03 BPL Bebauungsvorschriften (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Brunnacker"
Gemeinde Merzhausen                                                             Stand: 03.12.2020
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                      Fassung: Satzung
„Brunnacker“                                                                     gem. § 10 Abs. 1 BauGB

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN                                                                 Seite 2 von 11

1.3.4     Die Traufe von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf die zulässige Traufhöhe
          um max. 2,50 m überschreiten.

1.4       Grundflächenzahl (§ 19 Abs. 4 BauNVO)

          Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) kann durch Stellplätze mit ihren Zufahr-
          ten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und durch bauliche Anlagen un-
          terhalb der Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.

1.5       Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 BauNVO)

          Es gilt die Bauweise entsprechend Planeintrag.

1.6       Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO)

1.6.1     Maßgebend für die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sind die Bau-
          grenzen sowie die Baulinie im zeichnerischen Teil.
1.6.2     Bauteile wie Gesimse, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, sowie Vorbauten
          wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten dürfen die Baugrenzen bis
          zu 1,50 m überschreiten, wenn sie nicht breiter als 5,0 m sind. Dachvorsprünge
          dürfen die Baugrenzen auf der gesamten Länge um bis zu 0,5 m überschreiten;
          maßgebend ist der äußerste Begrenzungspunkt (z. B. Außenkante Dachrinne).

1.7       Garagen, Carports, Pkw-Stellplätze und Fahrradstellplätze (§ 12 BauNVO)

1.7.1     Oberirdische Garagen und Carports, offene, nicht überdachte Pkw-Stellplätze so-
          wie hochbaulich in Erscheinung tretende Fahrradstellplätze (z. B. überdachte
          Fahrradstellplätze, Fahrradschuppen) sind unzulässig.
1.7.2     Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
1.7.3     Hochbaulich nicht in Erscheinung tretende Fahrradstellplätze sind im gesamten
          Plangebiet zulässig.

1.8       Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO)

1.8.1     Im Plangebiet sind hochbaulich in Erscheinung tretende Nebenanlagen über 25 m³
          Bruttorauminhalt im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nur innerhalb der überbauba-
          ren Grundstücksflächen (Baufenster) zulässig.
1.8.2     Nebenanlagen bis 25 m³ Bruttorauminhalt und Nebenanlagen im Sinne des § 14
          Abs. 2 BauNVO sind im gesamten Plangebiet zulässig.

1.9       Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
          und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

1.9.1     Kupfer-, zink- oder bleihaltige Außenbauteile sind nur zulässig, wenn sie beschich-
          tet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine Kontamination des Bo-
          dens durch Metallionen zu befürchten ist.
1.9.2     Pkw-Stellplätze, Zufahrten und Hofflächen sind als wasserdurchlässige Oberflä-
          chenbefestigung (z. B. Pflaster mit Rasenfugen bzw. anderen wasserdurchlässi-
          gen Fugen, Schotterrasen, begrüntes Rasenpflaster) auszuführen, sofern auf die-
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Gemeinde Merzhausen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Brunnacker"
Gemeinde Merzhausen                                                              Stand: 03.12.2020
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                       Fassung: Satzung
„Brunnacker“                                                                      gem. § 10 Abs. 1 BauGB

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN                                                                  Seite 3 von 11

          sen Flächen nicht mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (auch Be-
          und Entladen).
1.9.3     Im gesamten Plangebiet wird zum Schutz nachtaktiver Insekten die Verwendung
          UV-anteilarmer Außenbeleuchtung zur Minderung der Fernwirkung festgesetzt
          (z. B. Natriumdampflampen oder LED-Leuchten).
1.9.4     Der Gehölzbestand auf der Fläche F1 ist zu erhalten und durch die Pflanzung ge-
          bietsheimischer Arten auf die gesamte Teilfläche F1 zu vergrößern, dauerhaft zu
          pflegen und bei Abgang mit gebietsheimischen Arten zu ersetzen (siehe Pflanzlis-
          te im Anhang 1).
1.9.5     Bäume und Sträucher dürfen entsprechend der Vorgabe des BNatSchG nicht in
          der Zeit zwischen 1. März bis zum 30. September abgeschnitten, auf den Stock
          gesetzt, oder beseitigt werden. Bäume mit Quartierpotenzial für Fledermäuse dür-
          fen nur im Oktober (oder bei günstigem Witterungsverlauf ggf. im November) ge-
          fällt werden.

          Hinweise:

          Eine Kontrolle der potenziellen Quartiere hat direkt vor der Fällung zu erfolgen.
          Wenn einzelne Quartiermöglichkeiten nicht abschließend kontrolliert werden kön-
          nen, sind die Baumfällungen unter fachlicher Begleitung durchzuführen und dieses
          Vorgehen mit der UNB abzustimmen. Vor der Fällung können Fledermäuse ggf.
          sorgfältig geborgen und in ein Ersatzquartier umgesetzt werden. Nicht vollständig
          auszuschließen ist jedoch auch, dass ein Baum bei Besatz durch Fledermäuse
          erst zu einem späteren Zeitpunkt gefällt werden kann.
1.9.6     Der Abriss der Holzhütte ist im April oder Oktober, bei günstigem Witterungsver-
          lauf ggf. auch im November zulässig.

          Hinweis:

          Unmittelbar vor Beginn der Abrissarbeiten hat eine Kontrolle potenzieller Quartiere
          zu erfolgen.

1.10      Pflanzgebote (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)

1.10.1    Im Plangebiet sind gemäß der Planzeichnung entlang der Erschließungsstraße im
          Bereich der PKW-Stellplätze sieben hochstämmige, groß- oder mittelkronige
          Laubbäume zu pflanzen, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang gleichartig zu er-
          setzen (Artenempfehlungen siehe Pflanzliste im Anhang 1).
1.10.2    Im Allgemeinen Wohngebiet sind in den Wohnhöfen gemäß der Planzeichnung
          jeweils ein großkroniger Laubbaum und jeweils eine Gruppe von vier gleichartigen
          klein- bis mittelkronigen Laubbäumen zu pflanzen, dauerhaft zu pflegen und bei
          Abgang gleichartig zu ersetzen (Artenempfehlungen siehe Pflanzliste im An-
          hang 1).
1.10.3    Die in der Planzeichnung festgesetzte Fläche F2 ist gruppenweise mit standortge-
          rechten gebietsheimischen Sträuchern und klein- bis mittelkronigen Laubbäumen
          gemäß der Pflanzliste im Anhang 1 zu bepflanzen.

                                                                20-12-03 BPL Bebauungsvorschriften (20-12-04).doc
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„Brunnacker“                                                                    gem. § 10 Abs. 1 BauGB

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN                                                                Seite 4 von 11

          Hinweise:

          Für alle im Bebauungsplan ausgewiesenen Baumstandorte gilt, dass geringfügige
          Abweichungen von den eingetragenen Standorten in begründeten Fällen zugelas-
          sen werden.
          Bei der Anpflanzung von Bäumen innerhalb befestigter Flächen sind offene, ge-
          gen Überfahren zu schützende begrünte Pflanzflächen (Baumscheiben) mit einer
          Fläche von mindestens 8 m² oder entsprechende unterirdische Baumquartiere mit
          mindestens 12 m³ verdichtbarem Baumsubstrat nach dem jeweiligen Stand der
          Technik herzustellen. Der Oberflächenbelag ist im Stamm- und Wurzelbereich luft-
          und wasserdurchlässig herzustellen.
          Für alle Pflanzfestsetzungen gilt: Bei Abgang oder Fällung von Bäumen und
          Sträuchern ist als Ersatz ein vergleichbarer Laubbaum oder Strauch gemäß der
          Pflanzliste im Anhang 1 nach zu pflanzen.

1.11      Pflanzerhalte (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)

          Die in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzten Laubbäume sind zu erhalten,
          dauerhaft zu pflegen und bei Abgang mit gebietsheimischen Arten (siehe Pflanz-
          liste im Anhang 1) zu ersetzen.

1.12      Lärmschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

1.12.1    In den in der Planzeichnung festgesetzten Bereichen mit Lärmschutzfestsetzun-
          gen sind öffenbare Fenster von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN
          4109-1 (Ausgabe Januar 2018) unzulässig.
1.12.2    Ausnahmen hierzu sind zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nach-
          weis erbracht wird, dass an diesen Fassaden geringere Lärmbelastungen beste-
          hen und die gesetzlichen Vorgaben für Sportlärm eingehalten werden.
1.12.3    Festverglasungen und nicht-öffenbare Fensterelemente sind uneingeschränkt
          zulässig.

2         ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN

           Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S.
            357, 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
            18.07.2019 (GBl. S. 313)
           § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung
            vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
            Gesetzes vom 17.06.2020 (GBl. S. 403)

2.1       Dächer / Dachaufbauten (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)

2.1.1     Die Dächer sind als Satteldach herzustellen.
2.1.2     Die Satteldächer sind mit einer Dachneigung von 30° bis maximal 45° zulässig.

                                                              20-12-03 BPL Bebauungsvorschriften (20-12-04).doc
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BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN                                                                 Seite 5 von 11

2.1.3     Die Dachneigung direkt aneinander angrenzender Doppelhäuser und Hausgrup-
          pen muss einheitlich sein. Wenn keine Einigung erzielt wird, gilt 40° Dachneigung.
          Ein Versatz der Firstlinie ist nicht zulässig.
2.1.4     Der seitliche Abstand von Dachaufbauten und -einschnitten zum Giebel (mit
          Dachüberstand) muss mindestens 0,80 m betragen. Der Mindestabstand senk-
          recht zum First, gemessen parallel zur Dachfläche, muss mindestens 1,50 m be-
          tragen.
2.1.5     Dachaufbauten und –einschnitte dürfen jeweils eine Breite von 3,0 m (horizontal
          gemessen) nicht überschreiten.
2.1.6     Pro Dachfläche ist nur eine Gaubenform zulässig.
2.1.7     Anlagen, die der solaren Energiegewinnung dienen (Photovoltaikanlagen, Son-
          nenkollektoren), sind auf allen Dächern zulässig.
2.1.8     Wellfaserzement und offene Bitumenbahnen sind als Dacheindeckung nicht zu-
          lässig.
2.1.9     Leuchtfarben und reflektierende Materialien sind zur Oberflächengestaltung der
          Gebäude (Dach und Fassade) unzulässig. Solarmodule und Fensterflächen sind
          nur mit reflektionsarmen Frontgläsern zulässig.

2.2       Einfriedungen (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)

2.2.1     Die Höhe der Einfriedung darf 0,8 m, bezogen auf die Oberkante der angrenzen-
          den Verkehrsflächen bzw. auf das Geländeniveau nicht überschreiten. Abwei-
          chend hiervon sind Heckenpflanzungen im hinteren Grundstücksteil, ab der von
          der Straße zugewandten Gebäudeflucht, bis zu einer Höhe von 1,50m, bezogen
          auf das Geländeniveau, zulässig.
2.2.2     Maschendraht und Drahtzäune sind nur mit Heckenhinterpflanzung zulässig. Die
          Verwendung von Stacheldraht und Nadelhölzern ist nicht zulässig.

2.3       Außenantennen (§ 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO)

          Pro Gebäude sind nur eine sichtbare Antenne und eine Satellitenantenne zuge-
          lassen. Satellitenantennen müssen den gleichen Farbton wie die dahinterliegende
          Gebäude- bzw. Dachfläche aufweisen.

2.4       Niederspannungsfreileitungen (§ 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO)

          Niederspannungsfreileitungen sind im Plangebiet nicht zugelassen. Das Nieder-
          spannungsnetz ist als Erdkabelnetz auszuführen.

2.5       Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)

2.5.1     Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sowie die nicht aus betrieblichen
          Gründen (Stellplatzflächen, Wege etc.) genutzten Grundstücksteile sind als Grün-
          flächen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.
2.5.2     Nebenflächen wie Mülltonnenplätze, Abfallplätze und Lagerplätze sind dauerhaft
          gegenüber dem Straßenraum und öffentlich zugänglichen Flächen abzuschirmen
          und gegen direkte Sonneneinstrahlung zu schützen. Die Anlagen zur Abschirmung

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BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN                                                                   Seite 6 von 11

          sind - sofern es sich bei diesen nicht bereits um Gehölze (Hecken) handelt - zu
          begrünen (Kletterpflanzen oder Spalierbäume).

2.6       Stellplatzverpflichtung (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO)

          Die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen wird auf 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit
          festgesetzt. Bruchteile einer Stellplatzzahl sind auf die nächste volle Stellplatzzahl
          aufzurunden.

2.7       Anlagen zum Sammeln oder Versickern von Niederschlagswasser
          (§ 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO)

2.7.1     Zur Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers sind Retentionsanlagen
          mit Drosselabflüssen und Notüberläufen in den geplanten Entwässerungsgraben
          herzustellen sowie die Tiefgaragendächer als Retentionsdach mit gedrosseltem
          Abfluss auszuführen. Flächen, die nicht oberflächlich entwässert werden können
          (z. B. Tiefgaragenzufahrten) sind über Hebeanlagen zu entwässern. Die ausrei-
          chenden Dimensionierungen sind im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.
2.7.2     Eine dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers über private Versicke-
          rungsanlagen ist unzulässig.

3         NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME

          Auf den als Gewässerrandstreifen festgesetzten Flächen gelten die Bestimmun-
          gen des § 38 WHG i.V.m. § 29 WG.

4         HINWEISE

4.1       Bodenschutz
          Allgemeine Bestimmungen
           Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass nur so viel Mutterboden abge-
              schoben wird, wie für die Erschließung des Baufeldes unbedingt notwendig ist.
              Unnötiges Befahren oder Zerstören von Mutterboden auf verbleibenden Frei-
              flächen ist nicht zulässig.
           Bodenarbeiten sollten grundsätzlich nur bei schwach feuchtem Boden (dunkelt
              beim Befeuchten nach) und bei niederschlagsfreier Witterung erfolgen.
           Ein erforderlicher Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung
              von Mutterboden und Unterboden durchzuführen.
           Bei Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebiets, z. B. zum Zwecke des
              Massenausgleichs, der Geländemodellierung usw. darf der Mutterboden des
              Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für
              die Auffüllung ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden.
           Die Bodenversiegelung durch Nebenanlagen ist auf das unabdingbare Maß zu
              beschränken, wo möglich, sind Oberflächenbefestigungen durchlässig zu ge-
              stalten.
           Anfallender Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen; er darf nicht als An-
                                                                 20-12-03 BPL Bebauungsvorschriften (20-12-04).doc
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BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN                                                                Seite 7 von 11

              bzw. Auffüllmaterial für Mulden, Baugruben, Arbeitsgraben usw. benutzt wer-
              den.
             Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen
              oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlos-
              sen werden können, sind der Unteren Bodenschutzbehörde zu melden.
             Es können jedoch von Seiten des Entsorgungsunternehmers für die Entsor-
              gung des Aushubmaterials weitere Beprobungen und Laboranalysen gefordert
              werden. Im Falle der Zwischenlagerung (z. B. zur weiteren Verwertung) sollten
              Materialien gegen Witterungseinflüsse geschützt werden. Beeinträchtigungen
              durch Sicker-, Stau- und Grundwasser sollten vermieden werden.

          Bestimmungen zur Verwendung und Behandlung von Mutterboden
           Ein Überschuss an Mutterboden soll nicht zur Krumenerhöhung auf nicht in
             Anspruch genommenen Flächen verwendet werden. Er ist anderweitig zu ver-
             wenden (Grünanlagen, Rekultivierung, Bodenverbesserungen) oder wieder-
             verwertbar auf geeigneten (gemeindeeigenen) Flächen in Mieten zwischenzu-
             lagern.
           Für die Lagerung bis zur Wiederverwertung ist der Mutterboden maximal 2 m
             hoch locker aufzuschütten, damit die erforderliche Durchlüftung gewährleistet
             ist.
           Vor Wiederauftrag des Mutterbodens sind Unterbodenverdichtungen durch
             Auflockerung bis an wasserdurchlässige Schichten zu beseitigen, damit ein
             ausreichender Wurzelraum für die geplante Bepflanzung und eine flächige
             Versickerung von Oberflächenwasser gewährleistet sind.
           Die Auftragshöhe des verwendeten Mutterbodens soll 20 cm bei Grünanlagen
             und 30 cm bei Grabeland nicht überschreiten.

4.2       Umwelttechnische Boden- und Schwarzdeckenuntersuchung / Altlasten

          Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurde seitens der HPC AG aus Frei-
          burg eine umwelttechnische Boden- und Schwarzdeckenuntersuchung durchge-
          führt. Hieraus gehen folgende Schlussfolgerungen und Empfehlungen hervor:

          Straßenaufbruch:
           Der Straßenaufbruch aus den untersuchten Bereichen kann dem Asphalt-
              Recycling zugeführt werden.

          Bodenaushub:
           Bodenaushub aus der Frostschutzschicht der Straße „Im Brunnacker“ kann als
             Z0-Material praktisch uneingeschränkt verwertet werden.
           Bodenaushub aus der Tonfließerde unter der Frostschutzschicht sollte vom
             Kiessand der Frostschutzschicht separiert und als Z1.1-Material verwertet
             werden. Beim Aushub sollte eine Vermengung der Frostschutzschicht und der
             Tonfließerde sowohl im Hinblick auf die chemischen Eigenschaften als auch
             auf die geomechanischen Eigenschaften des Aushubs vermieden werden.
           Ein Wiedereinbau des Aushubs aus der Tonfließerde ist anzustreben. Hierzu
             ist darauf zu achten, dass dieser Aushub nicht von Regenwasser durchfeuch-
             tet wird. Je nach Wassergehalt und Anforderungen an die Verdichtbarkeit
             muss das Aushubmaterial aus der Tonfließerde vor einem Wiederaufbau sta-
             bilisiert werden, z. B. durch Kalkung. Vor einer Beseitigung von Aushubmateri-
             al auf einer geeigneten Erddeponie (z. B. Deponie Bollschweil) muss i. d. R.
                                                              20-12-03 BPL Bebauungsvorschriften (20-12-04).doc
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BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN                                                                 Seite 8 von 11

             eine Deklarationsanalyse an Haufwerksproben durchgeführt werden. Hierzu ist
             auf der Baustelle eine Bereitstellungsfläche für die Zwischenlagerung von
             Aushub einzuplanen.

          Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Plangebiet keine weiteren altlastenver-
          dächtigen Flächen vorhanden. Sollten bei Erdarbeiten wider Erwarten offenkundi-
          ge, bislang unbekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädli-
          chen Bodenveränderung im Zuge der geplanten Bebauung (ungewöhnliche Fär-
          bungen oder Geruchsemissionen) wahrgenommen werden, sind die Erdarbeiten
          umgehend einzustellen und das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald unver-
          züglich zu verständigen.

4.3       Bodenfunde / Denkmalschutz

          Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder Befunde
          entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde
          umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metalltei-
          le, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschich-
          ten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages
          nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denk-
          malschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart (Referat 84.2) mit ei-
          ner Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrig-
          keiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation ar-
          chäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Verzögerungen im Bauab-
          lauf zu rechnen.

4.4       Hinweise zur Gründung

          Zum Schutz vor Schicht- und Hangwasser müssen Bauteile, die ins Erdreich ein-
          binden, gegen Wassereinwirkungsklasse W2.1-E (DIN 18533) abgedichtet wer-
          den. Die Ableitung von Dränagewasser erfordert eine wasserrechtliche Erlaubnis.
          Das Entwässerungskonzept ist deshalb frühzeitig mit den zuständigen Behörden
          abzustimmen.
          Auf den beigefügten Geotechnischen Bericht der Ing.-Gruppe Geotechnik vom
          29.09.2017 wird verwiesen.

4.5       Landwirtschaftliche Emissionen

          Westlich grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an das Plangebiet an, durch
          deren Bewirtschaftung landwirtschaftliche Emissionen wie z. B. Lärm, Geruch und
          Staub hervorgerufen werden können. Diese landwirtschaftlichen Emissionen sind
          als ortsüblich hinzunehmen.

4.6       Löschwasserversorgung

          Die Löschwasserversorgung wird entsprechend dem Arbeitsblatt W 405 des
          DVGW in Abhängigkeit der Nutzung (FwG § 3, LBOAVO § 2 Abs. 5) festgelegt.
          Bei einem allgemeinen Wohngebiet mit einer GFZ von 1,2 ist eine Löschwasser-
          versorgung von mind. 96 m³/h über einen Zeitraum von 2 Stunden sicherzustellen.
          Hydranten sind so anzuordnen, dass die Entnahme von Wasser jederzeit leicht
                                                               20-12-03 BPL Bebauungsvorschriften (20-12-04).doc
Gemeinde        Merzhausen                                                                                                            Stand:            03.12.2020
Bebauungsplan             und      örtliche         Bauvorschriften                                                                   Fassung:             Satzung
,,Brunnacker"                                                                                                                         gem.      § 10 Abs.        1 BauGB

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN                                                                                                                        Seite        9 von              I1

                möglich      ist. Als     Grundlage               sind     die DVGW-Arbeitsblätter                    W 33"1 und W 400                           zu
                beachten.          Für Gebäude,               deren        zweiter   Rettungsweg               über        Rettungsgeräte                     der
                Feuerwehr           sichergestellt            werden         muss,    sind    in Abhängigkeit                  der Gebäudehöhe
                entsprechende             Zugänge             bzw.       Zufahrten     und Aufstellflächen                    zu schaffen
                (LBOAVO            § 2 Abs.         1-4).     Zufahrt       und Aufstellflächen            für Rettungsgeräte                           der      Feu-
                erwehr      sind     nach          den    Vorgaben          der VwV     - Feuerwehrflächen                         auszuführen.

                Gemeinde           Merzhausen,                                                fsp,stadtplanun
                den    04.12.2020
                                                                      P E%                       q          er artn                               sclJlrli
                                                                                                     (   Schwabent            ri      12,             Fiei rg
                                                                                                     'in0761/'                     5-0                 -   -                   de

                      Christian               te
                  ürgermeist                                                                 Der Planverfasser

                Ausfertiqunqsvermerk                                                         Bekanntmachunqsvermerk

                Es wird     bestätigt,             dass     der   Inhalt     des             Es wird      bestätigt,               dass     der Sat-
                Planes      sowie        der        zugehörigen              pla-            zungsbeschluss                  gem.         § 10 Abs.              3
                nungsrechtlichen                   Festsetzungen             und             BauGB        öffentlich            bekannt           gemacht
                der   örtlichen        Bauvorschriften                mit den                worden       ist. Tag          der      Bekanntma-
                hierzu     ergangenen                Beschlüssen             des             chung       und     somit        Tag         des     Inkrafttre-
                Gemeinderates                       der           Gemeinde                   tens    ist der 11.12.2020.
                Merzhausen            übereinstimmen.

                Merzhausen,            den         04.12.20                                  Merzhausen.              den 14.12.2020
                                                              l*E/A7

                                                                                                               20-1 2-ü3   BPL Bebauungsvorscliriflen         (20- l 2-ü4)    doc
Gemeinde Merzhausen                                                        Stand: 03.12.2020
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                 Fassung: Satzung
„Brunnacker“                                                                gem. § 10 Abs. 1 BauGB

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN                                                          Seite 10 von 11

5         ANHANG 1: Pflanzliste

          Öffentliche Grünfläche F1 (Plangebietseingrünung)

          Bäume 2. Ordnung

          Feldahorn                            Acer campestre
          Spitzahorn                           Acer platanoides
          Hainbuche                            Carpinus betulus
          Hainbuche                            Carpinus betulus
          Eingriffeliger Weißdorn              Crataegus monogyna
          Holzapfel                            Malus sylvestris
          Vogelkirsche                         Prunus avium
          Traubenkirsche                       Prunus padus
          Holzbirne                            Pyrus pyraster
          Mehlbeere                            Sorbus aria

          Sträucher

          Roter Hartriegel                     Cornus sanguinea
          Haselnuss                            Corylus avellana
          Zweigriffliger Weißdorn*             Crataegus laevigata
          Eingriffliger Weißdorn*              Crataegus monogyna
          Gewöhnl. Pfaffenhütchen              Euonymus europaeus
          Faulbaum                             Frangula alnus
          Gewöhnlicher Liguster*               Ligustrum vulgare
          Rote Heckenkirsche                   Lonicera xylosteum
          Schlehe                              Prunus spinosa
          Echter Kreuzdorn                     Rhamnus cathartica
          Echte Hundsrose*                     Rosa canina
          Salweide                             Salix caprea
          Korbweide                            Salix viminalis
          Schwarzer Holunder*                  Sambucus nigra
          Wolliger Schneeball*                 Viburnum lantana
          Gewöhnlicher Schneeball*             Viburnum opulus

          * blütenreiche Sträucher

          Öffentliche Grünfläche F2 (Gewässerrandstreifen)

          Bäume

          Schwarzerle                          Alnus glutinosa
          Hainbuche                            Carpinus betulus
          Traubenkirsche                       Prunus padus

          Sträucher

          Gew. Pfaffenhütchen                  Euonymus europaeus
          Rote Heckenkirsche                   Lonicera xylosteum
                                                          20-12-03 BPL Bebauungsvorschriften (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen                                                       Stand: 03.12.2020
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                Fassung: Satzung
„Brunnacker“                                                               gem. § 10 Abs. 1 BauGB

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN                                                         Seite 11 von 11

          Gewöhnlicher Faulbaum               Rhamnus frangula
          Purpurweide                         Salix purpurea
          Mandelweide                         Salix triandra
          Korbweide                           Salix viminalis
          Schwarzer Holunder                  Sambucus nigra
          Gewöhnlicher Schneeball*            Viburnum opulus

          PKW-Stellplätze und Wohnhöfe

          Bäume 1.Ordnung

          Spitzahorn (Sorte)                  Acer platanoides 'Allershausen'
          Kegelförmiger Spitzahorn            Acer platanoides 'Cleveland'
          Pyramiden-Hainbuche                 Carpinus betulus 'Fastigiata'
          Gefülltblühende Vogelkir-           Prunus avium 'Plena'
          sche
          Nichtfruchtende Straßene-           Fraxinus excelsior 'Westhof's
          sche                                Glorie'

          Bäume 2. Ordnung (Vierer-Gruppen)

          Felsenbirne                         Amelanchier arborea
                                              ´Robin Hill´
          Zweigriffliger Weißdorn*            Crataegus laevigata
          Eingriffliger Weißdorn*             Crataegus monogyna
          Echter Rotdorn                      Crataegus laevigata
                                              'Paul's Scarlet'
          Zierapfel, z. B. Sibirischer        Malus-Hybride, z. B.
          Holzapfel                           ´Street Parade´
          Zierkirsche                         Prunus spec, z. B.
                                              Prunus sargentii 'Ac-
                                              colade'

          * gebietsheimische Arten

                                                         20-12-03 BPL Bebauungsvorschriften (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen                                                                                                        Stand: 03.12.2020
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                                                                 Fassung: Satzung
„Brunnacker“                                                                                                                gem. § 10 Abs. 1 BauGB

BEGRÜNDUNG                                                                                                                           Seite 1 von 22

INHALT

1   ALLGEMEINES ................................................................................................................... 2
    1.1     Anlass, Ziel und Zweck der Planung ........................................................................................... 2
    1.2     Lage des Plangebietes / Geltungsbereich ................................................................................... 2
    1.3     Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 4
    1.4     Verfahren nach § 13b BauGB ..................................................................................................... 4

2   KONZEPTION DER PLANUNG........................................................................................... 6
    2.1     Städtebauliches Konzept ............................................................................................................. 6
    2.2     Bauabschnitt I .............................................................................................................................. 7
    2.3     Erschließung ................................................................................................................................ 9
    2.4     Ortsrand / Immissionsschutz (Spritzmittelabdrift) ...................................................................... 10

3   PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ................................................................ 12
    3.1     Art der baulichen Nutzung ......................................................................................................... 12
    3.2     Maß der baulichen Nutzung ...................................................................................................... 13
    3.3     Bauweise ................................................................................................................................... 14
    3.4     Überbaubare Grundstücksfläche ............................................................................................... 14
    3.5     Garagen, Carports, Pkw-Stellplätze und Fahrradstellplätze ..................................................... 15
    3.6     Nebenanlagen ........................................................................................................................... 15
    3.7     Grünordnerische Festsetzungen ............................................................................................... 15
    3.8     Lärmschutz ................................................................................................................................ 15

4   ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN .................................................................................... 16
    4.1     Gestalterische Vorschriften ....................................................................................................... 16
    4.2     Stellplatzverpflichtung ................................................................................................................ 17
    4.3     Anlagen zum Sammeln oder Versickern von Niederschlagswasser ......................................... 17

5   UMWELTBELANGE .......................................................................................................... 18
    5.1     Umweltbeitrag ............................................................................................................................ 18
    5.2     Verschmälerung des Gewässerrandstreifens ........................................................................... 18

6   LANDWIRTSCHAFTLICHE BELANGE ............................................................................. 22

7   BODENORDNUNG ........................................................................................................... 22

8   STÄDTEBAULICHE DATEN ............................................................................................. 22

9   KOSTEN ........................................................................................................................... 22

                                                                                                                    20-12-03 BPL Begründung (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen                                                          Stand: 03.12.2020
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                   Fassung: Satzung
„Brunnacker“                                                                  gem. § 10 Abs. 1 BauGB

BEGRÜNDUNG                                                                            Seite 2 von 22

1     ALLGEMEINES

1.1   Anlass, Ziel und Zweck der Planung

      In der Gemeinde Merzhausen stehen nach Jahren der Innenentwicklung inzwischen
      keine Bauplätze mehr zur Verfügung, sodass selbst der Bedarf für die ortsansässige
      Bevölkerung nicht mehr gedeckt werden kann.
      Die Gemeinde beabsichtigt aufgrund der anhaltenden Nachfrage nach Bauland, das am
      Ortsrand gelegene Areal „Brunnacker“ vornehmlich zur Deckung des Eigenbedarfs als
      Bauland zu entwickeln. Es sollen Bauplätze für Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäu-
      ser erschlossen werden, um damit insbesondere der Nachfrage von jungen Familien ge-
      recht zu werden.
      Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt diese Fläche bereits als Wohnbaufläche
      dar. Mit der Bebauungsplanaufstellung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
      für eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Erschließung sichergestellt werden,
      um weiteren Wohnraum zu schaffen.
      Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Brunnacker“ verfolgt die Gemeinde Merz-
      hausen insbesondere folgende Ziele:
         Reduzierung des wohnbaulichen Siedlungsdrucks der Gemeinde Merzhausen durch
          Ausweisung von zusätzlichem Bauland
         Erweiterung des Siedlungsbestands mit verdichteten und flächensparenden Struktu-
          ren bei gleichzeitig hoher Wohn- und Lebensqualität, insbesondere guter Belichtung,
          Belüftung und Besonnung
         Förderung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens
         Bildung von Quartieren und Nachbarschaften
         Schaffung verschiedener, flexibler Haustypen (Doppel-, Reihen- und Mehrfamilien-
          häuser)
         Orientierungsleichte und ökonomische Erschließung
         Freiraum- und Fußwegevernetzungen, Freiraumqualitäten und Einbindung in das
          Landschaftsgefüge
         Berücksichtigung des funktionalen, ökologischen und landschaftsgestalterischen Ge-
          füges
         Baurechtliche Sicherung eines Gehweges entlang der Dorfstraße

1.2   Lage des Plangebietes / Geltungsbereich

      Das ca. 1,07 ha große Plangebiet befindet sich am westlichen Bebauungsrand der Ge-
      meinde Merzhausen. Der Geltungsbereich wird im Norden, Osten und Süden durch die
      Bestandsbebauungen begrenzt. Im Westen schließen landwirtschaftlich genutzte Flä-
      chen an. In der unmittelbaren Umgebung befinden sich das BürgerBad sowie das Rat-
      haus. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist folgender Zeich-
      nung zu entnehmen:

                                                                      20-12-03 BPL Begründung (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen                                                 Stand: 03.12.2020
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                          Fassung: Satzung
„Brunnacker“                                                         gem. § 10 Abs. 1 BauGB

BEGRÜNDUNG                                                                   Seite 3 von 22

      Lage des Plangebiets im Katasterauszug

      Lage des Plangebiets im Luftbild (Quelle: LUBW 2018)

                                                             20-12-03 BPL Begründung (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen                                                                             Stand: 03.12.2020
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                                      Fassung: Satzung
„Brunnacker“                                                                                     gem. § 10 Abs. 1 BauGB

BEGRÜNDUNG                                                                                               Seite 4 von 22

1.3   Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

      Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Hexental (Gemeinden Au, Hor-
      ben, Merzhausen, Sölden, Wittnau) wurde in den Jahren 2004 bis 2009 einer Gesamt-
      fortschreibung unterzogen und mit Datum vom 15. Mai 2009 rechtswirksam. Die im
      Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „Brunnacker“ berührte Fläche wurde in
      dieser Fortschreibung zum Großteil als geplante Wohnbaufläche dargestellt. Die im Be-
      bauungsplan als Straßenverkehrsfläche festgesetzte Fläche im östlichen Geltungsbe-
      reich ist im Flächennutzungsplan zwar als Gemeinbedarfsfläche dargestellt, dies steht
      der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan jedoch nicht entgegen, da Verkehrsflä-
      chen ohnehin in allen Baugebietsarten zulässig sind und im angewendeten Verfahren
      gem. § 13 BauGB auch von der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan abgesehen
      werden könnte. Dennoch kann der Bebauungsplan „Brunnacker“ aus den Darstellungen
      des rechtswirksamen Flächennutzungsplans entwickelt werden.

      Ausschnitt des Flächennutzungsplans mit Darstellung des Geltungsbereichs (Quelle: Gemeinde Merzhausen)

1.4   Verfahren nach § 13b BauGB

      Das Bebauungsplanverfahren ist durch die Inhalte und Abläufe des Baugesetzbuches
      (BauGB) vorgegeben. Mit der BauGB-Novelle 2017 wurde der § 13b BauGB neu ein-
      geführt. Er ermöglicht die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a
      BauGB auch für Wohnbauflächen, die an Siedlungsbereiche unmittelbar anschließen.

                                                                                         20-12-03 BPL Begründung (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen                                                         Stand: 03.12.2020
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                  Fassung: Satzung
„Brunnacker“                                                                 gem. § 10 Abs. 1 BauGB

BEGRÜNDUNG                                                                           Seite 5 von 22

      Ein Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB nur dann auf-
      gestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2
      BauNVO von weniger als 10.000 qm festgesetzt wird. Im vorliegenden Fall hat das
      Plangebiet eine Größe von etwa 10.733 qm (zulässige Grundfläche ca. 2.759 qm), so-
      dass dieser Schwellenwert der zulässigen Grundfläche deutlich unterschritten wird. An-
      dere Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zu-
      sammenhang aufgestellt werden, liegen nicht vor. Anwendbar ist § 13b BauGB zudem
      nur bei Bebauungsplänen für geplante Wohnnutzungen, die an bebaute Ortsteile an-
      schließen. Die Voraussetzungen treffen für die vorliegende Planung zu.
      Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die
      Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Um-
      weltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
      oder nach Landesrecht unterliegen. Die vorliegende Planung nach § 13b BauGB bein-
      haltet ausschließlich Wohnnutzungen, UVP-pflichtige Vorhaben werden somit nicht be-
      gründet. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten
      zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50
      Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
      Das beschleunigte Verfahren ist auch dann ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für
      eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Natura
      2000-Gebiete) bestehen. Eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten ist durch die
      Bebauungsplanaufstellung nicht zu erwarten, weil sich das Vorhaben nicht innerhalb ei-
      nes Natura 2000-Gebietes befindet und das Umfeld des Plangebietes keine Habitateig-
      nung für die geschützten Arten des nahegelegenen FFH-Gebietes aufweist.
      Im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB kann von einer Umweltprüfung nach
      § 2 Abs. 4 BauGB, einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von einer Eingriffs-
      Ausgleichs-Bilanzierung abgesehen werden. Des Weiteren kann ein Bebauungsplan,
      der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt wer-
      den, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, soweit die geordnete
      städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Dies trifft
      auf die vorliegende Bebauungsplanaufstellung nicht zu, da das Plangebiet im wirksa-
      men Flächennutzungsplan bereits als geplante Wohnbaufläche dargestellt ist.
      Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach
      § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach kann auf eine frühzeitige Beteiligung
      verzichtet werden.

      Das Bebauungsplanverfahren erfolgt nach folgendem Ablauf:
      13.09.2018              Der Gemeinderat fasst den Aufstellungsbeschluss für den
                              Bebauungsplan „Brunnacker“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB und
                              beschließt, die Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2
                              BauGB durchzuführen
      01.10.2018 –            Durchführung der 1. Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Be-
      06.11.2018              teiligung der Öffentlichkeit)

                                                                     20-12-03 BPL Begründung (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen                                                          Stand: 03.12.2020
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                   Fassung: Satzung
„Brunnacker“                                                                  gem. § 10 Abs. 1 BauGB

BEGRÜNDUNG                                                                            Seite 6 von 22

      Schreiben vom           Durchführung der Beteiligung der Behörden und der sonsti-
      25.09.2018 mit Frist    gen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
      bis zum 06.11.2018
      06.12.2018              Der Gemeinderat behandelt die eingegangenen Stellung-
                              nahmen aus der Offenlage.
      22.10.2020              Der Gemeinderat billigt den Planentwurf und beschließt eine
                              erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.
      09.11.2020 –            Durchführung der 2. Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB
      23.11.2020
      03.12.2020              Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Brunn-
                              acker“ und die örtlichen Bauvorschriften gem. § 10 Abs. 1
                              BauGB als Satzungen.

2     KONZEPTION DER PLANUNG

2.1   Städtebauliches Konzept
      Die Gemeinde plant eine Umsetzung in zwei Bauabschnitten. Zur Realisierung des ers-
      ten Bauabschnitts wurde seitens der Gemeinde eine Mehrfachbeauftragung durchge-
      führt. Im Ergebnis sprach sich der Gemeinderat aufgrund der städtebaulichen und
      hochbaulichen Einfachheit, Klarheit und Effizienz für das Entwurfskonzept von hotz +
      architekten aus Freiburg aus (s. 2.2). Dieser Entwurf soll mit dem Bebauungsplan
      Brunnacker umgesetzt werden. Um jedoch auf die Lösung mit einer mittelfristig erforder-
      lichen Wendeanlage im ersten Bauabschnitt oder auf eine etwaige Baustraße im Be-
      reich des künftigen zweiten Bauabschnitts im Norden zu verzichten, entschied sich die
      Gemeinde im Nachgang zu der Mehrfachbeauftragung, im Bebauungsplan Brunnacker
      auch die Erschließung des zweiten Bauabschnitts bereits baurechtlich zu sichern. Somit
      können Wendevorgänge und Staus vermieden werden, zudem wird aus Gründen der
      Nachhaltigkeit auf eine provisorische Baustraße verzichtet. Ein weiteres Argument hier-
      für ist der außerordentlich starke Wohnbauflächenbedarf in Merzhausen. So kann mit
      dem Ringschluss außerdem auch die Verkehrsbelastung für die östlich angrenzenden
      Bewohner minimiert werden. Eine bedarfsentsprechende und ökonomische, abschnitts-
      weise Entwicklung wird ermöglicht. Im Folgenden wird das Konzept des ersten Bauab-
      schnitts erläutert.

                                                                      20-12-03 BPL Begründung (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen                                                          Stand: 03.12.2020
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                   Fassung: Satzung
„Brunnacker“                                                                  gem. § 10 Abs. 1 BauGB

BEGRÜNDUNG                                                                            Seite 7 von 22

                                                    BA II

                                         BA I

      Darstellung der Bauabschnitte mit Haupterschließung

2.2   Bauabschnitt I

      Die Konzeption fügt sich mit ihren zweigeschossigen Satteldächern gut in den dörflichen
      Kontext Merzhausens ein und definiert gut platzierte Räume, die das nachbarschaftliche
      Zusammenleben fördern. Sie liefert eine robuste und wirtschaftlich darstellbare Grund-
      lage für ein Wohnquartier, das durch seine hohe Variabilität an die unterschiedlichen
      und sich wandelnden Bedürfnisse der Interessenten angepasst werden kann. Durch das
      Drehen der Zeilen um 90° können zudem angemessen große private Gartenflächen und
      öffentliche Freiräume entstehen. Somit werden auch die zwei vorgesehenen Nachbar-
      schaftshöfe räumlich gefasst, die gleichzeitig als innere Haupterschließung fungieren
      und hohe Aufenthaltsqualitäten bieten. Aus der guten Einsehbarkeit der Gemeinschafts-
      flächen und der Öffnung hin zum Straßenraum resultiert ebenfalls eine hohe soziale
      Kontrolle. Insgesamt können auf Grundlage des Entwurfs Doppel-, Reihen- und Mehr-
      familienhäuser mit 32 bis 52 Wohneinheiten bei einer Gesamtbruttogeschossfläche von
      ca. 8.800 m² realisiert werden. Die Grundrisse wurden derart entwickelt, dass die Woh-
      nungen weitestgehend barrierefrei umrüstbar sind (Aufzüge in Treppenaugen möglich)
      und alle Räume vom Tageslicht profitieren können.
      Die geplante Tiefgarage wird dem Anspruch an ein autofreies und komfortables Wohn-
      quartier in Merzhausen und dem vorgegebenen Stellplatzschlüssel von 1,5 Stellplätzen
      je Wohneinheit gerecht. Durch die Vorhaltung von Stellplätzen wird eine spätere Teilung
      von Wohneinheiten (Einliegerwohnungen) ermöglicht. Alle Wohnungen sind direkt an
      die Tiefgaragen und auch an Kellerräume angebunden. Die Zufahrten sind zwar unauf-
      fällig gelegen, aber dennoch leicht anfahrbar. Entlang der nördlichen Erschließungs-
      straße sind öffentliche Stellplätze zwischen straßenbegrünenden Bäumen vorgesehen.

                                                                      20-12-03 BPL Begründung (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen                                                        Stand: 03.12.2020
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                 Fassung: Satzung
„Brunnacker“                                                                gem. § 10 Abs. 1 BauGB

BEGRÜNDUNG                                                                          Seite 8 von 22

      Städtebaulicher Entwurf Bauabschnitt I (hotz + architekten)

      Beispielansicht Doppelhaus (hotz + architekten)

      Beispielansicht Reihenhaus (hotz + architekten)

                                                                    20-12-03 BPL Begründung (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen                                                           Stand: 03.12.2020
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                    Fassung: Satzung
„Brunnacker“                                                                   gem. § 10 Abs. 1 BauGB

BEGRÜNDUNG                                                                             Seite 9 von 22

      Beispielansicht Mehrfamilienhaus (hotz + architekten)

      Geländeschnitt West-Ost (hotz + architekten)

2.3   Erschließung

      Entsprechend den festgesetzten Verkehrsflächen in der Planzeichnung kann das Bau-
      gebiet über die Straße „Im Brunnacker“ erschlossen werden. Diese ist von der Ecke
      Dorfstraße im Osten bis zum südlichen Bereich des BürgerBads bereits gebaut und en-
      det dort bisher in Form einer Wendeanlage. Im Rahmen der Umsetzung des Baugebiets
      soll die Straße jedoch aus den unter 2.1 genannten Gründen bei einer Breite von 6 m
      bis zum im Norden befindlichen Grämeracker verlängert werden.
      Im Sinne der Verkehrssicherheit ist auch die Optimierung des bereits bestehenden
      Straßenverlaufs Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens (s. Abb. unten). Da im
      Brunnacker infolge der Bebauung künftig mit mehr Verkehr zu rechnen ist, ist es sinn-
      voll, die bisherigen Sichtverhältnisse und somit auch die Verkehrsdynamik zu verbes-
      sern und die Kurven zu entschärfen.
      Darüber hinaus wird entlang der Dorfstraße der Verlauf eines möglichen Gehweges
      baurechtlich gesichert und in Form einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
      Anlass hierfür ist die derzeit sehr beengte Gehwegsituation an dieser Stelle.

                                                                       20-12-03 BPL Begründung (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen                                                            Stand: 03.12.2020
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften                                     Fassung: Satzung
„Brunnacker“                                                                    gem. § 10 Abs. 1 BauGB

BEGRÜNDUNG                                                                            Seite 10 von 22

                                                             Optimierung Straßenverlauf
                                                             am BürgerBad und baurechtliche Siche-
                                                             rung des Gehweges (Rotmarkierungen)

2.4   Ortsrand / Immissionsschutz (Spritzmittelabdrift)

      Nach Vorgabe des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
      (Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 27.04.2016) darf bei der Spritz- und Sprüh-
      anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Flächenkulturen (Getreide, Kartoffeln, Rüben,
      Raps und Mais) seitens der Landwirtschaft ein Abstand von 2,0 m zu Grundstücken mit
      Wohnbebauung nicht unterschritten werden. Bei Neubaugebieten soll der Abstand
      i. d. R. von der Baugebietsgrenze zur Flurstücksgrenze der landwirtschaftlichen Nutzung
      gemessen werden, da die Gefährdung beim Aufenthalt im Freien (Garten, Spielplatz,
      Sportfläche) am Größten ist.
      Darüber hinaus wird zur Vorsorge und zur Vermeidung von Immissionen empfohlen, ei-
      nen größeren Schutzstreifen als Puffer im Idealfall mit Bepflanzung zwischen den kon-
      fliktträchtigen Nutzungen einzuhalten. Als Schutzvorkehrungen kommen entsprechend
      der Empfehlung des Fachbereichs Landwirtschaft (Landratsamt Breisgau-
      Hochschwarzwald) auch Erdwälle oder Heckenpflanzungen in Betracht. Dabei sollte die
      Hecke in der Höhe und Dichte gleichmäßige Struktur aufweisen und keine Lücken bein-
      halten. Als Heckenpflanzungen eignen sich z. B. Hainbuche oder Liguster, da mit diesen
      Pflanzen bereits zum Zeitpunkt der ersten Anwendung im Frühjahr eine ausreichend
      dichte Belaubung erzielt werden kann.
      Zur Sicherung der Ortsrandeingrünung und zum Schutz vor Spritzmittelabdrift werden
      entlang des westlichen Geltungsbereichs eine keilförmige Grünfläche und ein bis zu 3 m
      breiter Schutzstreifen festgesetzt. Damit wird überwiegend die geforderte Abstandsflä-
      che von „in der Regel 2 Meter“ eingehalten. Ebenso werden die Empfehlungen zur Er-
      höhung der Schutzwirkung durch die festgesetzten Strauchpflanzungen im Pflanzstrei-
      fen (Fläche F1) umgesetzt. Im vorliegenden Fall ist der Gehölzbestand auf der Fläche
      F1 zu erhalten und durch die Pflanzung gebietsheimischer Arten auf die gesamte Teil-
      fläche F1 zu vergrößern, wodurch ein Schutz vor Spritzmitteln erzielt werden kann.
                                                                        20-12-03 BPL Begründung (20-12-04).doc
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