Gemeinde Merzhausen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Brunnacker"
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Gemeinde Merzhausen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Brunnacker“ Stand: 03.12.2020 Fassung: Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB Satzungen Planzeichnung Bebauungsvorschriften Begründung Umweltbeitrag Artenschutzrechtliche Prüfung (Fledermäuse) Schalltechnische Untersuchung Geotechnischer Bericht Ergebnisse der umwelttechnischen Boden- und Schwarzdeckenuntersuchung Rechtsverordnung Gewässerrandstreifen
Gemeinde Merzhausen Satzungen Bebauungsplan „Brunnacker“ Landreiskreis Breisgau-Hochschwarzwald Fassung: Satzung Gemeinde Merzhausen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzungen über a) den Bebauungsplan „Brunnacker“ und b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Brunnacker“ Az. 621.41:3 Der Gemeinderat der Gemeinde Merzhausen hat am 03.12.2020 a) den Bebauungsplan „Brunnacker“ und b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Brunnacker“ unter Zugrundelegung der nachstehenden Rechtsvorschriften jeweils zur Satzung beschlossen: Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2019 (GBl. S. 313) § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.06.2020 (GBl. S. 403) -2/4-
Gemeinde Merzhausen Satzungen Bebauungsplan „Brunnacker“ Landreiskreis Breisgau-Hochschwarzwald Fassung: Satzung §1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich für a) den Bebauungsplan „Brunnacker“ und b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Brunnacker“ ergibt sich aus der Abgrenzung im Bebauungsplan (Planzeichnung vom 03.12.2020). §2 Bestandteile 1. Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestehen aus: a) zeichnerischem Teil, M 1:500 vom 03.12.2020 b) textlichem Teil – Bebauungsvorschriften vom 03.12.2020 2. Die örtlichen Bauvorschriften bestehen aus: a) gemeinsamem zeichnerischem Teil, M 1:500 vom 03.12.2020 b) örtlichen Bauvorschriften (textlicher Teil) vom 03.12.2020 3. Beigefügt ist: a) gemeinsame Begründung vom 03.12.2020 b) Umweltbeitrag (faktorgruen) vom 03.12.2020 c) Artenschutzrechtliche Prüfung - Fledermäuse (FrInaT) vom 07.09.2018 d) Schalltechnische Untersuchung (Fichtner WT) vom 25.11.2020 e) Geotechnischer Bericht (Ing.-Gruppe Geotechnik) vom 29.09.2017 f) Ergebnisse der umwelttechnischen Boden- und Schwarzdeckenuntersuchung (HPC) vom 04.09.2018 g) Rechtsverordnung Gewässerrandstreifen vom 14.01.2019 §3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer den aufgrund von § 74 LBO ergangenen örtlichen Bauvorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 75 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden. §4 Inkrafttreten Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan treten mit ihrer Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. -3/4-
Gemeinde Merzhausen Satzungen BebauungspIan,,Brunnacker" Landreiskreis Breisgau-Hochschwarzwald Fassung: Satzung Hinweise Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB unbeachtlich und eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzungen schriftlich gegenüber der Ge- meinde Merzhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB be- achtlich sind. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO bei'm Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Be- kanntmachung dieser Satzungen gegenüber der Gemeinde Merzhausen geltend gemacht worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind. Ausfertigungsvermerk Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzungen mit dem hierzu ergangenen Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Merzhausen übereinstimmt. Merzhausen, den 04.12.2020 Dr. ristian te rgermeister Bekanntmachungsvermerk Die Bekanntmachung erfolgte im Mitteilungsblatt Nr. 24 vom 11. 12.2020. Der Bebauungsplan ist damit am 11. 12.2020 in Kraft getreten. Merzhausen, den 14.12.2020 Dr. ristian te B" ermeister -4/4-
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung „Brunnacker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 1 von 11 Ergänzend zu den Festsetzungen des zeichnerischen Teils (Bebauungsplan) gel- ten folgende planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplans: 1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2019 (GBl. S. 313) § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.06.2020 (GBl. S. 403) 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1-15 BauNVO) Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) Im allgemeinen Wohngebiet sind die in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) nicht zulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung ist der Planzeichnung zu entnehmen und wird bestimmt durch die Festsetzung von der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der Höhe der baulichen Anlagen, der Zahl der Vollgeschosse (Z). 1.3 Höhe der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 BauGB, § 18 BauNVO) 1.3.1 Als Traufhöhe (TH) gilt der Schnittpunkt der äußeren Wandfläche mit der Ober- kante der Dachhaut (Eindeckung, Ziegel). 1.3.2 Als Gebäudehöhe (GH) gilt die obere Dachbegrenzungskante. 1.3.3 Bezugspunkt der Höhenfestsetzungen ist die in der Planzeichnung durch Eintrag ins Baufenster festgesetzte Bezugshöhe (BH) bezogen auf Meter über Normalhö- hennull (NHN). 20-12-03 BPL Bebauungsvorschriften (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung „Brunnacker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 2 von 11 1.3.4 Die Traufe von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf die zulässige Traufhöhe um max. 2,50 m überschreiten. 1.4 Grundflächenzahl (§ 19 Abs. 4 BauNVO) Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) kann durch Stellplätze mit ihren Zufahr- ten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und durch bauliche Anlagen un- terhalb der Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. 1.5 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 BauNVO) Es gilt die Bauweise entsprechend Planeintrag. 1.6 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO) 1.6.1 Maßgebend für die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sind die Bau- grenzen sowie die Baulinie im zeichnerischen Teil. 1.6.2 Bauteile wie Gesimse, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, sowie Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten dürfen die Baugrenzen bis zu 1,50 m überschreiten, wenn sie nicht breiter als 5,0 m sind. Dachvorsprünge dürfen die Baugrenzen auf der gesamten Länge um bis zu 0,5 m überschreiten; maßgebend ist der äußerste Begrenzungspunkt (z. B. Außenkante Dachrinne). 1.7 Garagen, Carports, Pkw-Stellplätze und Fahrradstellplätze (§ 12 BauNVO) 1.7.1 Oberirdische Garagen und Carports, offene, nicht überdachte Pkw-Stellplätze so- wie hochbaulich in Erscheinung tretende Fahrradstellplätze (z. B. überdachte Fahrradstellplätze, Fahrradschuppen) sind unzulässig. 1.7.2 Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 1.7.3 Hochbaulich nicht in Erscheinung tretende Fahrradstellplätze sind im gesamten Plangebiet zulässig. 1.8 Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO) 1.8.1 Im Plangebiet sind hochbaulich in Erscheinung tretende Nebenanlagen über 25 m³ Bruttorauminhalt im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nur innerhalb der überbauba- ren Grundstücksflächen (Baufenster) zulässig. 1.8.2 Nebenanlagen bis 25 m³ Bruttorauminhalt und Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO sind im gesamten Plangebiet zulässig. 1.9 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 1.9.1 Kupfer-, zink- oder bleihaltige Außenbauteile sind nur zulässig, wenn sie beschich- tet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine Kontamination des Bo- dens durch Metallionen zu befürchten ist. 1.9.2 Pkw-Stellplätze, Zufahrten und Hofflächen sind als wasserdurchlässige Oberflä- chenbefestigung (z. B. Pflaster mit Rasenfugen bzw. anderen wasserdurchlässi- gen Fugen, Schotterrasen, begrüntes Rasenpflaster) auszuführen, sofern auf die- 20-12-03 BPL Bebauungsvorschriften (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung „Brunnacker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 3 von 11 sen Flächen nicht mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (auch Be- und Entladen). 1.9.3 Im gesamten Plangebiet wird zum Schutz nachtaktiver Insekten die Verwendung UV-anteilarmer Außenbeleuchtung zur Minderung der Fernwirkung festgesetzt (z. B. Natriumdampflampen oder LED-Leuchten). 1.9.4 Der Gehölzbestand auf der Fläche F1 ist zu erhalten und durch die Pflanzung ge- bietsheimischer Arten auf die gesamte Teilfläche F1 zu vergrößern, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang mit gebietsheimischen Arten zu ersetzen (siehe Pflanzlis- te im Anhang 1). 1.9.5 Bäume und Sträucher dürfen entsprechend der Vorgabe des BNatSchG nicht in der Zeit zwischen 1. März bis zum 30. September abgeschnitten, auf den Stock gesetzt, oder beseitigt werden. Bäume mit Quartierpotenzial für Fledermäuse dür- fen nur im Oktober (oder bei günstigem Witterungsverlauf ggf. im November) ge- fällt werden. Hinweise: Eine Kontrolle der potenziellen Quartiere hat direkt vor der Fällung zu erfolgen. Wenn einzelne Quartiermöglichkeiten nicht abschließend kontrolliert werden kön- nen, sind die Baumfällungen unter fachlicher Begleitung durchzuführen und dieses Vorgehen mit der UNB abzustimmen. Vor der Fällung können Fledermäuse ggf. sorgfältig geborgen und in ein Ersatzquartier umgesetzt werden. Nicht vollständig auszuschließen ist jedoch auch, dass ein Baum bei Besatz durch Fledermäuse erst zu einem späteren Zeitpunkt gefällt werden kann. 1.9.6 Der Abriss der Holzhütte ist im April oder Oktober, bei günstigem Witterungsver- lauf ggf. auch im November zulässig. Hinweis: Unmittelbar vor Beginn der Abrissarbeiten hat eine Kontrolle potenzieller Quartiere zu erfolgen. 1.10 Pflanzgebote (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 1.10.1 Im Plangebiet sind gemäß der Planzeichnung entlang der Erschließungsstraße im Bereich der PKW-Stellplätze sieben hochstämmige, groß- oder mittelkronige Laubbäume zu pflanzen, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang gleichartig zu er- setzen (Artenempfehlungen siehe Pflanzliste im Anhang 1). 1.10.2 Im Allgemeinen Wohngebiet sind in den Wohnhöfen gemäß der Planzeichnung jeweils ein großkroniger Laubbaum und jeweils eine Gruppe von vier gleichartigen klein- bis mittelkronigen Laubbäumen zu pflanzen, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang gleichartig zu ersetzen (Artenempfehlungen siehe Pflanzliste im An- hang 1). 1.10.3 Die in der Planzeichnung festgesetzte Fläche F2 ist gruppenweise mit standortge- rechten gebietsheimischen Sträuchern und klein- bis mittelkronigen Laubbäumen gemäß der Pflanzliste im Anhang 1 zu bepflanzen. 20-12-03 BPL Bebauungsvorschriften (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung „Brunnacker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 4 von 11 Hinweise: Für alle im Bebauungsplan ausgewiesenen Baumstandorte gilt, dass geringfügige Abweichungen von den eingetragenen Standorten in begründeten Fällen zugelas- sen werden. Bei der Anpflanzung von Bäumen innerhalb befestigter Flächen sind offene, ge- gen Überfahren zu schützende begrünte Pflanzflächen (Baumscheiben) mit einer Fläche von mindestens 8 m² oder entsprechende unterirdische Baumquartiere mit mindestens 12 m³ verdichtbarem Baumsubstrat nach dem jeweiligen Stand der Technik herzustellen. Der Oberflächenbelag ist im Stamm- und Wurzelbereich luft- und wasserdurchlässig herzustellen. Für alle Pflanzfestsetzungen gilt: Bei Abgang oder Fällung von Bäumen und Sträuchern ist als Ersatz ein vergleichbarer Laubbaum oder Strauch gemäß der Pflanzliste im Anhang 1 nach zu pflanzen. 1.11 Pflanzerhalte (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) Die in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzten Laubbäume sind zu erhalten, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang mit gebietsheimischen Arten (siehe Pflanz- liste im Anhang 1) zu ersetzen. 1.12 Lärmschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 1.12.1 In den in der Planzeichnung festgesetzten Bereichen mit Lärmschutzfestsetzun- gen sind öffenbare Fenster von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109-1 (Ausgabe Januar 2018) unzulässig. 1.12.2 Ausnahmen hierzu sind zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nach- weis erbracht wird, dass an diesen Fassaden geringere Lärmbelastungen beste- hen und die gesetzlichen Vorgaben für Sportlärm eingehalten werden. 1.12.3 Festverglasungen und nicht-öffenbare Fensterelemente sind uneingeschränkt zulässig. 2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2019 (GBl. S. 313) § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.06.2020 (GBl. S. 403) 2.1 Dächer / Dachaufbauten (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 2.1.1 Die Dächer sind als Satteldach herzustellen. 2.1.2 Die Satteldächer sind mit einer Dachneigung von 30° bis maximal 45° zulässig. 20-12-03 BPL Bebauungsvorschriften (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung „Brunnacker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 5 von 11 2.1.3 Die Dachneigung direkt aneinander angrenzender Doppelhäuser und Hausgrup- pen muss einheitlich sein. Wenn keine Einigung erzielt wird, gilt 40° Dachneigung. Ein Versatz der Firstlinie ist nicht zulässig. 2.1.4 Der seitliche Abstand von Dachaufbauten und -einschnitten zum Giebel (mit Dachüberstand) muss mindestens 0,80 m betragen. Der Mindestabstand senk- recht zum First, gemessen parallel zur Dachfläche, muss mindestens 1,50 m be- tragen. 2.1.5 Dachaufbauten und –einschnitte dürfen jeweils eine Breite von 3,0 m (horizontal gemessen) nicht überschreiten. 2.1.6 Pro Dachfläche ist nur eine Gaubenform zulässig. 2.1.7 Anlagen, die der solaren Energiegewinnung dienen (Photovoltaikanlagen, Son- nenkollektoren), sind auf allen Dächern zulässig. 2.1.8 Wellfaserzement und offene Bitumenbahnen sind als Dacheindeckung nicht zu- lässig. 2.1.9 Leuchtfarben und reflektierende Materialien sind zur Oberflächengestaltung der Gebäude (Dach und Fassade) unzulässig. Solarmodule und Fensterflächen sind nur mit reflektionsarmen Frontgläsern zulässig. 2.2 Einfriedungen (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) 2.2.1 Die Höhe der Einfriedung darf 0,8 m, bezogen auf die Oberkante der angrenzen- den Verkehrsflächen bzw. auf das Geländeniveau nicht überschreiten. Abwei- chend hiervon sind Heckenpflanzungen im hinteren Grundstücksteil, ab der von der Straße zugewandten Gebäudeflucht, bis zu einer Höhe von 1,50m, bezogen auf das Geländeniveau, zulässig. 2.2.2 Maschendraht und Drahtzäune sind nur mit Heckenhinterpflanzung zulässig. Die Verwendung von Stacheldraht und Nadelhölzern ist nicht zulässig. 2.3 Außenantennen (§ 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO) Pro Gebäude sind nur eine sichtbare Antenne und eine Satellitenantenne zuge- lassen. Satellitenantennen müssen den gleichen Farbton wie die dahinterliegende Gebäude- bzw. Dachfläche aufweisen. 2.4 Niederspannungsfreileitungen (§ 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO) Niederspannungsfreileitungen sind im Plangebiet nicht zugelassen. Das Nieder- spannungsnetz ist als Erdkabelnetz auszuführen. 2.5 Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) 2.5.1 Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sowie die nicht aus betrieblichen Gründen (Stellplatzflächen, Wege etc.) genutzten Grundstücksteile sind als Grün- flächen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. 2.5.2 Nebenflächen wie Mülltonnenplätze, Abfallplätze und Lagerplätze sind dauerhaft gegenüber dem Straßenraum und öffentlich zugänglichen Flächen abzuschirmen und gegen direkte Sonneneinstrahlung zu schützen. Die Anlagen zur Abschirmung 20-12-03 BPL Bebauungsvorschriften (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung „Brunnacker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 6 von 11 sind - sofern es sich bei diesen nicht bereits um Gehölze (Hecken) handelt - zu begrünen (Kletterpflanzen oder Spalierbäume). 2.6 Stellplatzverpflichtung (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen wird auf 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit festgesetzt. Bruchteile einer Stellplatzzahl sind auf die nächste volle Stellplatzzahl aufzurunden. 2.7 Anlagen zum Sammeln oder Versickern von Niederschlagswasser (§ 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO) 2.7.1 Zur Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers sind Retentionsanlagen mit Drosselabflüssen und Notüberläufen in den geplanten Entwässerungsgraben herzustellen sowie die Tiefgaragendächer als Retentionsdach mit gedrosseltem Abfluss auszuführen. Flächen, die nicht oberflächlich entwässert werden können (z. B. Tiefgaragenzufahrten) sind über Hebeanlagen zu entwässern. Die ausrei- chenden Dimensionierungen sind im Genehmigungsverfahren nachzuweisen. 2.7.2 Eine dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers über private Versicke- rungsanlagen ist unzulässig. 3 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME Auf den als Gewässerrandstreifen festgesetzten Flächen gelten die Bestimmun- gen des § 38 WHG i.V.m. § 29 WG. 4 HINWEISE 4.1 Bodenschutz Allgemeine Bestimmungen Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass nur so viel Mutterboden abge- schoben wird, wie für die Erschließung des Baufeldes unbedingt notwendig ist. Unnötiges Befahren oder Zerstören von Mutterboden auf verbleibenden Frei- flächen ist nicht zulässig. Bodenarbeiten sollten grundsätzlich nur bei schwach feuchtem Boden (dunkelt beim Befeuchten nach) und bei niederschlagsfreier Witterung erfolgen. Ein erforderlicher Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von Mutterboden und Unterboden durchzuführen. Bei Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebiets, z. B. zum Zwecke des Massenausgleichs, der Geländemodellierung usw. darf der Mutterboden des Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für die Auffüllung ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden. Die Bodenversiegelung durch Nebenanlagen ist auf das unabdingbare Maß zu beschränken, wo möglich, sind Oberflächenbefestigungen durchlässig zu ge- stalten. Anfallender Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen; er darf nicht als An- 20-12-03 BPL Bebauungsvorschriften (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung „Brunnacker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 7 von 11 bzw. Auffüllmaterial für Mulden, Baugruben, Arbeitsgraben usw. benutzt wer- den. Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlos- sen werden können, sind der Unteren Bodenschutzbehörde zu melden. Es können jedoch von Seiten des Entsorgungsunternehmers für die Entsor- gung des Aushubmaterials weitere Beprobungen und Laboranalysen gefordert werden. Im Falle der Zwischenlagerung (z. B. zur weiteren Verwertung) sollten Materialien gegen Witterungseinflüsse geschützt werden. Beeinträchtigungen durch Sicker-, Stau- und Grundwasser sollten vermieden werden. Bestimmungen zur Verwendung und Behandlung von Mutterboden Ein Überschuss an Mutterboden soll nicht zur Krumenerhöhung auf nicht in Anspruch genommenen Flächen verwendet werden. Er ist anderweitig zu ver- wenden (Grünanlagen, Rekultivierung, Bodenverbesserungen) oder wieder- verwertbar auf geeigneten (gemeindeeigenen) Flächen in Mieten zwischenzu- lagern. Für die Lagerung bis zur Wiederverwertung ist der Mutterboden maximal 2 m hoch locker aufzuschütten, damit die erforderliche Durchlüftung gewährleistet ist. Vor Wiederauftrag des Mutterbodens sind Unterbodenverdichtungen durch Auflockerung bis an wasserdurchlässige Schichten zu beseitigen, damit ein ausreichender Wurzelraum für die geplante Bepflanzung und eine flächige Versickerung von Oberflächenwasser gewährleistet sind. Die Auftragshöhe des verwendeten Mutterbodens soll 20 cm bei Grünanlagen und 30 cm bei Grabeland nicht überschreiten. 4.2 Umwelttechnische Boden- und Schwarzdeckenuntersuchung / Altlasten Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurde seitens der HPC AG aus Frei- burg eine umwelttechnische Boden- und Schwarzdeckenuntersuchung durchge- führt. Hieraus gehen folgende Schlussfolgerungen und Empfehlungen hervor: Straßenaufbruch: Der Straßenaufbruch aus den untersuchten Bereichen kann dem Asphalt- Recycling zugeführt werden. Bodenaushub: Bodenaushub aus der Frostschutzschicht der Straße „Im Brunnacker“ kann als Z0-Material praktisch uneingeschränkt verwertet werden. Bodenaushub aus der Tonfließerde unter der Frostschutzschicht sollte vom Kiessand der Frostschutzschicht separiert und als Z1.1-Material verwertet werden. Beim Aushub sollte eine Vermengung der Frostschutzschicht und der Tonfließerde sowohl im Hinblick auf die chemischen Eigenschaften als auch auf die geomechanischen Eigenschaften des Aushubs vermieden werden. Ein Wiedereinbau des Aushubs aus der Tonfließerde ist anzustreben. Hierzu ist darauf zu achten, dass dieser Aushub nicht von Regenwasser durchfeuch- tet wird. Je nach Wassergehalt und Anforderungen an die Verdichtbarkeit muss das Aushubmaterial aus der Tonfließerde vor einem Wiederaufbau sta- bilisiert werden, z. B. durch Kalkung. Vor einer Beseitigung von Aushubmateri- al auf einer geeigneten Erddeponie (z. B. Deponie Bollschweil) muss i. d. R. 20-12-03 BPL Bebauungsvorschriften (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung „Brunnacker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 8 von 11 eine Deklarationsanalyse an Haufwerksproben durchgeführt werden. Hierzu ist auf der Baustelle eine Bereitstellungsfläche für die Zwischenlagerung von Aushub einzuplanen. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Plangebiet keine weiteren altlastenver- dächtigen Flächen vorhanden. Sollten bei Erdarbeiten wider Erwarten offenkundi- ge, bislang unbekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädli- chen Bodenveränderung im Zuge der geplanten Bebauung (ungewöhnliche Fär- bungen oder Geruchsemissionen) wahrgenommen werden, sind die Erdarbeiten umgehend einzustellen und das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald unver- züglich zu verständigen. 4.3 Bodenfunde / Denkmalschutz Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metalltei- le, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschich- ten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denk- malschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart (Referat 84.2) mit ei- ner Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrig- keiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation ar- chäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Verzögerungen im Bauab- lauf zu rechnen. 4.4 Hinweise zur Gründung Zum Schutz vor Schicht- und Hangwasser müssen Bauteile, die ins Erdreich ein- binden, gegen Wassereinwirkungsklasse W2.1-E (DIN 18533) abgedichtet wer- den. Die Ableitung von Dränagewasser erfordert eine wasserrechtliche Erlaubnis. Das Entwässerungskonzept ist deshalb frühzeitig mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Auf den beigefügten Geotechnischen Bericht der Ing.-Gruppe Geotechnik vom 29.09.2017 wird verwiesen. 4.5 Landwirtschaftliche Emissionen Westlich grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an das Plangebiet an, durch deren Bewirtschaftung landwirtschaftliche Emissionen wie z. B. Lärm, Geruch und Staub hervorgerufen werden können. Diese landwirtschaftlichen Emissionen sind als ortsüblich hinzunehmen. 4.6 Löschwasserversorgung Die Löschwasserversorgung wird entsprechend dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW in Abhängigkeit der Nutzung (FwG § 3, LBOAVO § 2 Abs. 5) festgelegt. Bei einem allgemeinen Wohngebiet mit einer GFZ von 1,2 ist eine Löschwasser- versorgung von mind. 96 m³/h über einen Zeitraum von 2 Stunden sicherzustellen. Hydranten sind so anzuordnen, dass die Entnahme von Wasser jederzeit leicht 20-12-03 BPL Bebauungsvorschriften (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung ,,Brunnacker" gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 9 von I1 möglich ist. Als Grundlage sind die DVGW-Arbeitsblätter W 33"1 und W 400 zu beachten. Für Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt werden muss, sind in Abhängigkeit der Gebäudehöhe entsprechende Zugänge bzw. Zufahrten und Aufstellflächen zu schaffen (LBOAVO § 2 Abs. 1-4). Zufahrt und Aufstellflächen für Rettungsgeräte der Feu- erwehr sind nach den Vorgaben der VwV - Feuerwehrflächen auszuführen. Gemeinde Merzhausen, fsp,stadtplanun den 04.12.2020 P E% q er artn sclJlrli ( Schwabent ri 12, Fiei rg 'in0761/' 5-0 - - de Christian te ürgermeist Der Planverfasser Ausfertiqunqsvermerk Bekanntmachunqsvermerk Es wird bestätigt, dass der Inhalt des Es wird bestätigt, dass der Sat- Planes sowie der zugehörigen pla- zungsbeschluss gem. § 10 Abs. 3 nungsrechtlichen Festsetzungen und BauGB öffentlich bekannt gemacht der örtlichen Bauvorschriften mit den worden ist. Tag der Bekanntma- hierzu ergangenen Beschlüssen des chung und somit Tag des Inkrafttre- Gemeinderates der Gemeinde tens ist der 11.12.2020. Merzhausen übereinstimmen. Merzhausen, den 04.12.20 Merzhausen. den 14.12.2020 l*E/A7 20-1 2-ü3 BPL Bebauungsvorscliriflen (20- l 2-ü4) doc
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung „Brunnacker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 10 von 11 5 ANHANG 1: Pflanzliste Öffentliche Grünfläche F1 (Plangebietseingrünung) Bäume 2. Ordnung Feldahorn Acer campestre Spitzahorn Acer platanoides Hainbuche Carpinus betulus Hainbuche Carpinus betulus Eingriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna Holzapfel Malus sylvestris Vogelkirsche Prunus avium Traubenkirsche Prunus padus Holzbirne Pyrus pyraster Mehlbeere Sorbus aria Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Haselnuss Corylus avellana Zweigriffliger Weißdorn* Crataegus laevigata Eingriffliger Weißdorn* Crataegus monogyna Gewöhnl. Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Gewöhnlicher Liguster* Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Echte Hundsrose* Rosa canina Salweide Salix caprea Korbweide Salix viminalis Schwarzer Holunder* Sambucus nigra Wolliger Schneeball* Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball* Viburnum opulus * blütenreiche Sträucher Öffentliche Grünfläche F2 (Gewässerrandstreifen) Bäume Schwarzerle Alnus glutinosa Hainbuche Carpinus betulus Traubenkirsche Prunus padus Sträucher Gew. Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum 20-12-03 BPL Bebauungsvorschriften (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung „Brunnacker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 11 von 11 Gewöhnlicher Faulbaum Rhamnus frangula Purpurweide Salix purpurea Mandelweide Salix triandra Korbweide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Gewöhnlicher Schneeball* Viburnum opulus PKW-Stellplätze und Wohnhöfe Bäume 1.Ordnung Spitzahorn (Sorte) Acer platanoides 'Allershausen' Kegelförmiger Spitzahorn Acer platanoides 'Cleveland' Pyramiden-Hainbuche Carpinus betulus 'Fastigiata' Gefülltblühende Vogelkir- Prunus avium 'Plena' sche Nichtfruchtende Straßene- Fraxinus excelsior 'Westhof's sche Glorie' Bäume 2. Ordnung (Vierer-Gruppen) Felsenbirne Amelanchier arborea ´Robin Hill´ Zweigriffliger Weißdorn* Crataegus laevigata Eingriffliger Weißdorn* Crataegus monogyna Echter Rotdorn Crataegus laevigata 'Paul's Scarlet' Zierapfel, z. B. Sibirischer Malus-Hybride, z. B. Holzapfel ´Street Parade´ Zierkirsche Prunus spec, z. B. Prunus sargentii 'Ac- colade' * gebietsheimische Arten 20-12-03 BPL Bebauungsvorschriften (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung „Brunnacker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEGRÜNDUNG Seite 1 von 22 INHALT 1 ALLGEMEINES ................................................................................................................... 2 1.1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung ........................................................................................... 2 1.2 Lage des Plangebietes / Geltungsbereich ................................................................................... 2 1.3 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 4 1.4 Verfahren nach § 13b BauGB ..................................................................................................... 4 2 KONZEPTION DER PLANUNG........................................................................................... 6 2.1 Städtebauliches Konzept ............................................................................................................. 6 2.2 Bauabschnitt I .............................................................................................................................. 7 2.3 Erschließung ................................................................................................................................ 9 2.4 Ortsrand / Immissionsschutz (Spritzmittelabdrift) ...................................................................... 10 3 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ................................................................ 12 3.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................................................... 12 3.2 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................................................... 13 3.3 Bauweise ................................................................................................................................... 14 3.4 Überbaubare Grundstücksfläche ............................................................................................... 14 3.5 Garagen, Carports, Pkw-Stellplätze und Fahrradstellplätze ..................................................... 15 3.6 Nebenanlagen ........................................................................................................................... 15 3.7 Grünordnerische Festsetzungen ............................................................................................... 15 3.8 Lärmschutz ................................................................................................................................ 15 4 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN .................................................................................... 16 4.1 Gestalterische Vorschriften ....................................................................................................... 16 4.2 Stellplatzverpflichtung ................................................................................................................ 17 4.3 Anlagen zum Sammeln oder Versickern von Niederschlagswasser ......................................... 17 5 UMWELTBELANGE .......................................................................................................... 18 5.1 Umweltbeitrag ............................................................................................................................ 18 5.2 Verschmälerung des Gewässerrandstreifens ........................................................................... 18 6 LANDWIRTSCHAFTLICHE BELANGE ............................................................................. 22 7 BODENORDNUNG ........................................................................................................... 22 8 STÄDTEBAULICHE DATEN ............................................................................................. 22 9 KOSTEN ........................................................................................................................... 22 20-12-03 BPL Begründung (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung „Brunnacker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEGRÜNDUNG Seite 2 von 22 1 ALLGEMEINES 1.1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung In der Gemeinde Merzhausen stehen nach Jahren der Innenentwicklung inzwischen keine Bauplätze mehr zur Verfügung, sodass selbst der Bedarf für die ortsansässige Bevölkerung nicht mehr gedeckt werden kann. Die Gemeinde beabsichtigt aufgrund der anhaltenden Nachfrage nach Bauland, das am Ortsrand gelegene Areal „Brunnacker“ vornehmlich zur Deckung des Eigenbedarfs als Bauland zu entwickeln. Es sollen Bauplätze für Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäu- ser erschlossen werden, um damit insbesondere der Nachfrage von jungen Familien ge- recht zu werden. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt diese Fläche bereits als Wohnbaufläche dar. Mit der Bebauungsplanaufstellung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Erschließung sichergestellt werden, um weiteren Wohnraum zu schaffen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Brunnacker“ verfolgt die Gemeinde Merz- hausen insbesondere folgende Ziele: Reduzierung des wohnbaulichen Siedlungsdrucks der Gemeinde Merzhausen durch Ausweisung von zusätzlichem Bauland Erweiterung des Siedlungsbestands mit verdichteten und flächensparenden Struktu- ren bei gleichzeitig hoher Wohn- und Lebensqualität, insbesondere guter Belichtung, Belüftung und Besonnung Förderung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens Bildung von Quartieren und Nachbarschaften Schaffung verschiedener, flexibler Haustypen (Doppel-, Reihen- und Mehrfamilien- häuser) Orientierungsleichte und ökonomische Erschließung Freiraum- und Fußwegevernetzungen, Freiraumqualitäten und Einbindung in das Landschaftsgefüge Berücksichtigung des funktionalen, ökologischen und landschaftsgestalterischen Ge- füges Baurechtliche Sicherung eines Gehweges entlang der Dorfstraße 1.2 Lage des Plangebietes / Geltungsbereich Das ca. 1,07 ha große Plangebiet befindet sich am westlichen Bebauungsrand der Ge- meinde Merzhausen. Der Geltungsbereich wird im Norden, Osten und Süden durch die Bestandsbebauungen begrenzt. Im Westen schließen landwirtschaftlich genutzte Flä- chen an. In der unmittelbaren Umgebung befinden sich das BürgerBad sowie das Rat- haus. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist folgender Zeich- nung zu entnehmen: 20-12-03 BPL Begründung (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung „Brunnacker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEGRÜNDUNG Seite 3 von 22 Lage des Plangebiets im Katasterauszug Lage des Plangebiets im Luftbild (Quelle: LUBW 2018) 20-12-03 BPL Begründung (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung „Brunnacker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEGRÜNDUNG Seite 4 von 22 1.3 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Hexental (Gemeinden Au, Hor- ben, Merzhausen, Sölden, Wittnau) wurde in den Jahren 2004 bis 2009 einer Gesamt- fortschreibung unterzogen und mit Datum vom 15. Mai 2009 rechtswirksam. Die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „Brunnacker“ berührte Fläche wurde in dieser Fortschreibung zum Großteil als geplante Wohnbaufläche dargestellt. Die im Be- bauungsplan als Straßenverkehrsfläche festgesetzte Fläche im östlichen Geltungsbe- reich ist im Flächennutzungsplan zwar als Gemeinbedarfsfläche dargestellt, dies steht der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan jedoch nicht entgegen, da Verkehrsflä- chen ohnehin in allen Baugebietsarten zulässig sind und im angewendeten Verfahren gem. § 13 BauGB auch von der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan abgesehen werden könnte. Dennoch kann der Bebauungsplan „Brunnacker“ aus den Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplans entwickelt werden. Ausschnitt des Flächennutzungsplans mit Darstellung des Geltungsbereichs (Quelle: Gemeinde Merzhausen) 1.4 Verfahren nach § 13b BauGB Das Bebauungsplanverfahren ist durch die Inhalte und Abläufe des Baugesetzbuches (BauGB) vorgegeben. Mit der BauGB-Novelle 2017 wurde der § 13b BauGB neu ein- geführt. Er ermöglicht die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB auch für Wohnbauflächen, die an Siedlungsbereiche unmittelbar anschließen. 20-12-03 BPL Begründung (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung „Brunnacker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEGRÜNDUNG Seite 5 von 22 Ein Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB nur dann auf- gestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 10.000 qm festgesetzt wird. Im vorliegenden Fall hat das Plangebiet eine Größe von etwa 10.733 qm (zulässige Grundfläche ca. 2.759 qm), so- dass dieser Schwellenwert der zulässigen Grundfläche deutlich unterschritten wird. An- dere Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zu- sammenhang aufgestellt werden, liegen nicht vor. Anwendbar ist § 13b BauGB zudem nur bei Bebauungsplänen für geplante Wohnnutzungen, die an bebaute Ortsteile an- schließen. Die Voraussetzungen treffen für die vorliegende Planung zu. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Um- weltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Die vorliegende Planung nach § 13b BauGB bein- haltet ausschließlich Wohnnutzungen, UVP-pflichtige Vorhaben werden somit nicht be- gründet. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Das beschleunigte Verfahren ist auch dann ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete) bestehen. Eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten ist durch die Bebauungsplanaufstellung nicht zu erwarten, weil sich das Vorhaben nicht innerhalb ei- nes Natura 2000-Gebietes befindet und das Umfeld des Plangebietes keine Habitateig- nung für die geschützten Arten des nahegelegenen FFH-Gebietes aufweist. Im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB kann von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von einer Eingriffs- Ausgleichs-Bilanzierung abgesehen werden. Des Weiteren kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt wer- den, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, soweit die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Dies trifft auf die vorliegende Bebauungsplanaufstellung nicht zu, da das Plangebiet im wirksa- men Flächennutzungsplan bereits als geplante Wohnbaufläche dargestellt ist. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach kann auf eine frühzeitige Beteiligung verzichtet werden. Das Bebauungsplanverfahren erfolgt nach folgendem Ablauf: 13.09.2018 Der Gemeinderat fasst den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Brunnacker“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB und beschließt, die Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen 01.10.2018 – Durchführung der 1. Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Be- 06.11.2018 teiligung der Öffentlichkeit) 20-12-03 BPL Begründung (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung „Brunnacker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEGRÜNDUNG Seite 6 von 22 Schreiben vom Durchführung der Beteiligung der Behörden und der sonsti- 25.09.2018 mit Frist gen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB bis zum 06.11.2018 06.12.2018 Der Gemeinderat behandelt die eingegangenen Stellung- nahmen aus der Offenlage. 22.10.2020 Der Gemeinderat billigt den Planentwurf und beschließt eine erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen. 09.11.2020 – Durchführung der 2. Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB 23.11.2020 03.12.2020 Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Brunn- acker“ und die örtlichen Bauvorschriften gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzungen. 2 KONZEPTION DER PLANUNG 2.1 Städtebauliches Konzept Die Gemeinde plant eine Umsetzung in zwei Bauabschnitten. Zur Realisierung des ers- ten Bauabschnitts wurde seitens der Gemeinde eine Mehrfachbeauftragung durchge- führt. Im Ergebnis sprach sich der Gemeinderat aufgrund der städtebaulichen und hochbaulichen Einfachheit, Klarheit und Effizienz für das Entwurfskonzept von hotz + architekten aus Freiburg aus (s. 2.2). Dieser Entwurf soll mit dem Bebauungsplan Brunnacker umgesetzt werden. Um jedoch auf die Lösung mit einer mittelfristig erforder- lichen Wendeanlage im ersten Bauabschnitt oder auf eine etwaige Baustraße im Be- reich des künftigen zweiten Bauabschnitts im Norden zu verzichten, entschied sich die Gemeinde im Nachgang zu der Mehrfachbeauftragung, im Bebauungsplan Brunnacker auch die Erschließung des zweiten Bauabschnitts bereits baurechtlich zu sichern. Somit können Wendevorgänge und Staus vermieden werden, zudem wird aus Gründen der Nachhaltigkeit auf eine provisorische Baustraße verzichtet. Ein weiteres Argument hier- für ist der außerordentlich starke Wohnbauflächenbedarf in Merzhausen. So kann mit dem Ringschluss außerdem auch die Verkehrsbelastung für die östlich angrenzenden Bewohner minimiert werden. Eine bedarfsentsprechende und ökonomische, abschnitts- weise Entwicklung wird ermöglicht. Im Folgenden wird das Konzept des ersten Bauab- schnitts erläutert. 20-12-03 BPL Begründung (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung „Brunnacker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEGRÜNDUNG Seite 7 von 22 BA II BA I Darstellung der Bauabschnitte mit Haupterschließung 2.2 Bauabschnitt I Die Konzeption fügt sich mit ihren zweigeschossigen Satteldächern gut in den dörflichen Kontext Merzhausens ein und definiert gut platzierte Räume, die das nachbarschaftliche Zusammenleben fördern. Sie liefert eine robuste und wirtschaftlich darstellbare Grund- lage für ein Wohnquartier, das durch seine hohe Variabilität an die unterschiedlichen und sich wandelnden Bedürfnisse der Interessenten angepasst werden kann. Durch das Drehen der Zeilen um 90° können zudem angemessen große private Gartenflächen und öffentliche Freiräume entstehen. Somit werden auch die zwei vorgesehenen Nachbar- schaftshöfe räumlich gefasst, die gleichzeitig als innere Haupterschließung fungieren und hohe Aufenthaltsqualitäten bieten. Aus der guten Einsehbarkeit der Gemeinschafts- flächen und der Öffnung hin zum Straßenraum resultiert ebenfalls eine hohe soziale Kontrolle. Insgesamt können auf Grundlage des Entwurfs Doppel-, Reihen- und Mehr- familienhäuser mit 32 bis 52 Wohneinheiten bei einer Gesamtbruttogeschossfläche von ca. 8.800 m² realisiert werden. Die Grundrisse wurden derart entwickelt, dass die Woh- nungen weitestgehend barrierefrei umrüstbar sind (Aufzüge in Treppenaugen möglich) und alle Räume vom Tageslicht profitieren können. Die geplante Tiefgarage wird dem Anspruch an ein autofreies und komfortables Wohn- quartier in Merzhausen und dem vorgegebenen Stellplatzschlüssel von 1,5 Stellplätzen je Wohneinheit gerecht. Durch die Vorhaltung von Stellplätzen wird eine spätere Teilung von Wohneinheiten (Einliegerwohnungen) ermöglicht. Alle Wohnungen sind direkt an die Tiefgaragen und auch an Kellerräume angebunden. Die Zufahrten sind zwar unauf- fällig gelegen, aber dennoch leicht anfahrbar. Entlang der nördlichen Erschließungs- straße sind öffentliche Stellplätze zwischen straßenbegrünenden Bäumen vorgesehen. 20-12-03 BPL Begründung (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung „Brunnacker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEGRÜNDUNG Seite 8 von 22 Städtebaulicher Entwurf Bauabschnitt I (hotz + architekten) Beispielansicht Doppelhaus (hotz + architekten) Beispielansicht Reihenhaus (hotz + architekten) 20-12-03 BPL Begründung (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung „Brunnacker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEGRÜNDUNG Seite 9 von 22 Beispielansicht Mehrfamilienhaus (hotz + architekten) Geländeschnitt West-Ost (hotz + architekten) 2.3 Erschließung Entsprechend den festgesetzten Verkehrsflächen in der Planzeichnung kann das Bau- gebiet über die Straße „Im Brunnacker“ erschlossen werden. Diese ist von der Ecke Dorfstraße im Osten bis zum südlichen Bereich des BürgerBads bereits gebaut und en- det dort bisher in Form einer Wendeanlage. Im Rahmen der Umsetzung des Baugebiets soll die Straße jedoch aus den unter 2.1 genannten Gründen bei einer Breite von 6 m bis zum im Norden befindlichen Grämeracker verlängert werden. Im Sinne der Verkehrssicherheit ist auch die Optimierung des bereits bestehenden Straßenverlaufs Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens (s. Abb. unten). Da im Brunnacker infolge der Bebauung künftig mit mehr Verkehr zu rechnen ist, ist es sinn- voll, die bisherigen Sichtverhältnisse und somit auch die Verkehrsdynamik zu verbes- sern und die Kurven zu entschärfen. Darüber hinaus wird entlang der Dorfstraße der Verlauf eines möglichen Gehweges baurechtlich gesichert und in Form einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Anlass hierfür ist die derzeit sehr beengte Gehwegsituation an dieser Stelle. 20-12-03 BPL Begründung (20-12-04).doc
Gemeinde Merzhausen Stand: 03.12.2020 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung „Brunnacker“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB BEGRÜNDUNG Seite 10 von 22 Optimierung Straßenverlauf am BürgerBad und baurechtliche Siche- rung des Gehweges (Rotmarkierungen) 2.4 Ortsrand / Immissionsschutz (Spritzmittelabdrift) Nach Vorgabe des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 27.04.2016) darf bei der Spritz- und Sprüh- anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Flächenkulturen (Getreide, Kartoffeln, Rüben, Raps und Mais) seitens der Landwirtschaft ein Abstand von 2,0 m zu Grundstücken mit Wohnbebauung nicht unterschritten werden. Bei Neubaugebieten soll der Abstand i. d. R. von der Baugebietsgrenze zur Flurstücksgrenze der landwirtschaftlichen Nutzung gemessen werden, da die Gefährdung beim Aufenthalt im Freien (Garten, Spielplatz, Sportfläche) am Größten ist. Darüber hinaus wird zur Vorsorge und zur Vermeidung von Immissionen empfohlen, ei- nen größeren Schutzstreifen als Puffer im Idealfall mit Bepflanzung zwischen den kon- fliktträchtigen Nutzungen einzuhalten. Als Schutzvorkehrungen kommen entsprechend der Empfehlung des Fachbereichs Landwirtschaft (Landratsamt Breisgau- Hochschwarzwald) auch Erdwälle oder Heckenpflanzungen in Betracht. Dabei sollte die Hecke in der Höhe und Dichte gleichmäßige Struktur aufweisen und keine Lücken bein- halten. Als Heckenpflanzungen eignen sich z. B. Hainbuche oder Liguster, da mit diesen Pflanzen bereits zum Zeitpunkt der ersten Anwendung im Frühjahr eine ausreichend dichte Belaubung erzielt werden kann. Zur Sicherung der Ortsrandeingrünung und zum Schutz vor Spritzmittelabdrift werden entlang des westlichen Geltungsbereichs eine keilförmige Grünfläche und ein bis zu 3 m breiter Schutzstreifen festgesetzt. Damit wird überwiegend die geforderte Abstandsflä- che von „in der Regel 2 Meter“ eingehalten. Ebenso werden die Empfehlungen zur Er- höhung der Schutzwirkung durch die festgesetzten Strauchpflanzungen im Pflanzstrei- fen (Fläche F1) umgesetzt. Im vorliegenden Fall ist der Gehölzbestand auf der Fläche F1 zu erhalten und durch die Pflanzung gebietsheimischer Arten auf die gesamte Teil- fläche F1 zu vergrößern, wodurch ein Schutz vor Spritzmitteln erzielt werden kann. 20-12-03 BPL Begründung (20-12-04).doc
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