Gemeinde Unterwellenborn Bebauungsplan "Wohngebiet "Am Kirchhügel" Unterwellenborn im OT Kamsdorf"
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Gemeinde Unterwellenborn Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn im OT Kamsdorf“ (im Verfahren gemäß §§ 13a BauGB) Teile B: Textliche Festsetzungen C: Begründung Entwurfsverfasser: Ingenieurbüro Jung GmbH Am Anger 4 07407 Rudolstadt Unterwellenborn, den 25. März 2022
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf Teil B: Textliche Festsetzungen (Stand: 25.03.2022) Teil B: Textliche Festsetzungen Textliche Festsetzungen Planungsrechtliche Festsetzungen 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO) In den im Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Reines Wohngebiet (WR) festge- setzten Baugebieten ist die Errichtung von Wohngebäuden zulässig. Im „Reinen Wohngebiet“ (WR) gemäß § 3 BauNVO sind die nach Abs. 3 Satz 2 zulässi- gen Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und daher unzulässig. 2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB i. V. m. §§ 16ff. BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung ist dem Planeinschrieb zu entnehmen. 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) (§ 19 BauNVO) Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,4. Eine Überschreitung der GRZ nach § 19 Ab satz 4 BauNVO ist für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die Baugrundstücke lediglich unterbaut wird, um bis zu 50 von Hundert möglich, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,6. Die GRZ ergibt sich aus der GRZ I (Ge- bäude, Terrassen, Balkone und sonstige Bestandteile der Hauptanlage) und der GRZ II (Garagen, Stellplätze, Zufahrten, Zuwegungen sowie Nebenanlagen). 2.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) Die Höhe der baulichen Anlagen ist dem Planeinschrieb zu entnehmen. Die Firsthöhe darf maximal 8,50 m betragen. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe bezieht sich auf die Höhe der an das Bau- grundstück angrenzenden Straßenoberkante der öffentlichen Verkehrsfläche, gemes- sen auf der Straßenmitte in Gebäudemitte. 2.3 Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) Die Zahl der Vollgeschosse wird gemäß § 16 Abs. 4 BauNVO als Höchstgrenze festge- setzt. Sie ist dem Planeinschrieb zu entnehmen. (Hinweis: Vollgeschosse im Sinne der bauplanungsrechtlichen Vorschriften dieses Bebauungsplanes sind Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2,3 m haben.) 3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO) Gemäß § 22 Abs. 1 BauNVO wird die offene Bauweise nach Abs. 2 festgesetzt. Zulässig ist die Errichtung von Einzelhäusern gemäß Planeinschrieb. Seite B-3
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf Teil B: Textliche Festsetzungen (Stand: 25.03.2022) 4 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. mit § 23 BauNVO) In dem Wohngebiet sind die überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen festgesetzt. 4.1 Ausnahmsweise zulässig ist eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen nach § 23 Abs. 3 BauNVO durch eingeschossige Vorbauten (z. B. Wintergärten) auf einer Länge von max. 1/2 der Länge der Außenwand und bis zu einer Tiefe von 1,50 m. 4.2 Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. §§ 12, 14 und 23 Abs. 5 BauNVO) Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind au- ßerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bis zu einer Fläche von 10 m² zulässig. Davon ausgenommen sind der Bereich zwischen der straßenseitigen Gebäudekante des Wohnhauses und der Straßenbegrenzungslinie. Anlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung sind nur untergeordnet zulässig, nämlich nur insoweit, wie sie in einem Wohngebiet ungefährlich und üblich sind und dem Rahmen für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht übersteigt. Zu- lässig sind einzelne Hundezwinger sowie kleinere Volieren. 4.3 Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und gemäß § 12 BauNVO) Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) müssen zur Straßenbegrenzungslinie einen Abstand von mindestens 5,00 m einhalten. 4.4 Ausnahmsweise zulässig ist eine Überschreitung der straßenabgewandten Baugrenze nach § 23 Abs.3 Satz 2 BauNVO bis zu einer Tiefe von maximal 1,50 m. 5 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 5.1 Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr.4 und 11 BauGB) Im Wohngebiet ist je Grundstück eine Grundstückszufahrt mit einer Breite von 4m zu- lässig. Nicht zulässig ist die vollständige Befestigung des Bereiches zwischen der straßenseiti- gen Gebäudekante des Wohnhauses und der Straßenbegrenzungslinie. 6 Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Es werden keine Leitungsrechte festgesetzt. 7 Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bun- des-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Im Plangebiet sind nur Wärmepumpen zulässig, die unter Berücksichtigung der zuläs- sigen Nutzung auf den Nachbargrundstücken am Nachbarwohnhaus den jeweiligen zu- lässigen baugebietsspezifischen Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete der Nr. Seite B-4
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf Teil B: Textliche Festsetzungen (Stand: 25.03.2022) 6.1. f. TA Lärm für die Nachtzeit 22:00 bis 6:00 Uhr) um mindestens 10 dB(A) unter- schreitet. Seite B-5
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf Teil B: Textliche Festsetzungen (Stand: 25.03.2022) 8 Grünordnerische Festsetzungen 8.1 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Na- tur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB) 8.1.1 Auf den Baugrundstücken ist je 300 m² angefangener Grundstücksfläche ein klein- bis mittelkroniger Laub- oder Obstbaum heimischer standortgerechter Arten/Sorten in der Pflanzqualität Hochstamm (Hst) 12-14 (Laubbaum) bzw. Hst 10-12 (Obstbaum) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 8.1.2 Die nicht überbaubaren bzw. nicht für bauliche Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nutzbaren Grundstücksflächen sind zu begrünen und auf Dauer zu er- und unterhalten. Mindestens 20 Prozent dieser Flächen sind mit Gehölzen einheimischer standorttypi- scher Arten zu bepflanzen. 8.2 Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen außerdem festgesetzt wer- den: Das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be- pflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Dies gilt für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftlicher Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen. 8.2.1 Sofern nicht gesondert festgelegt, – sind bei den festgesetzten Pflanzmaßnahmen heimische und standortgerechte Arten/Sorten unter Hinweis auf die in der Pflanzliste empfohlene Auswahl zu ver- wenden, – sind sämtliche in Umsetzung der Planinhalte vorzunehmenden Bepflanzungen zu erhalten, dauerhaft zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. 8.2.2 Pflanzliste Pflanzliste 1. Bäume - standortgerechte Pflanzliste 2. Sträucher - standortgerechte Bäume für private Flächen freiwachsende Sträucher für private Flächen Amelanchier arborea Felsenbirne Berberis vulgaris Berberitze „Robin Hill“ Acer campestre Feld-Ahorn Cornus sanguinea Hartriegel Crataegus x lavallei Apfeldorn Chaenomeles-Hybriden Scheinquitten „Carrierei“ Fraxinus ornus Blumenesche Corylus avellana Hasel Prunus x schmittii Blütenkirsche, Crataegus monogyna Weißdorn Zierkirsche Forsythia intermedia Forsythie Sorbus in Arten und Mehlbeere Lonicera xylosteum Heckenkirsche Sorten Pyracantha-Hybride Feuerdorn Sorbus aria Mehlbeere Rosa canina Hundsrose Sorbus aucuparia Eberesche Rosa gallica Essigrose Rosa rubigosa Weinrose Obstbäume alle Sorten Symphoricarpos albus Erbsenstrauch Seite B-6
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf Teil B: Textliche Festsetzungen (Stand: 25.03.2022) 9 Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Das auf den Dachflächen anfallende Regenwasser ist je Grundstück in einer mindestens 5m³ fassenden Regenrückhalteanlage aufzufangen. Das Niederschlagswasser darf nur gedrosselt mit einer maximalen Menge von 0,5 l/s in den Regenwasserkanal abgeleitet werden. (Hinweis: Nachrichtliche Übernahme ZWA Saalfeld- Rudolstadt) Seite B-7
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf Teil B: Textliche Festsetzungen (Stand: 25.03.2022) Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 ThürBO) 1 Dachgestaltung 1.1 Dachneigung von 30° bis 45° analog B-Plan Lämmergasse/Amselweg 1.2 Solaranlagen sind zulässig 2 Einfriedungen 2.1 An der straßenzugewandten Grundstücksgrenze sind Einfriedungen mit einer Höhe von max. 1,2 m zulässig. 2.2 Nicht zulässig sind geschlossen wirkende Mauern 2.3 Zu allen übrigen Grundstückseiten sind Zäune und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,0 m außerhalb der Baugrenze entlang der Grundstücksgrenzen möglich. Diese kön- nen auch als Sichtschutzzaun ausgeführt werden. Stützmauern sind bis zu einer maxi- malen Höhe von 0,4 m zulässig. 3 Ordnungswidrigkeiten 3.1 Gemäß § 86 Abs. 1 ThürBO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den aufgrund des § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 88 ThürBO die unter Bauord- nungsrechtliche Gestaltungsvorschriften getroffenen textlichen Festsetzungen zuwi- derhandelt und - eine von den Festsetzungen abweichende Dachform und Dachneigung (Nr. 1.1 der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften) ausführt, - an der straßenseitigen Grundstücksgrenze Einfriedungen mit einer Höhe über 1,2 m errichtet (Nr. 2.1 der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften), - geschlossen wirkende Mauern und Zäune errichtet (Nr. 2.2 der bauordnungs- rechtlichen Gestaltungsvorschriften). 3.2 Gemäß § 86 Abs. 3 ThürBO kann jede Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. Seite B-8
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf Teil B: Textliche Festsetzungen (Stand: 25.03.2022) Hinweise 1 Belange des Naturschutzes Vermeidungs-/ Verminderungsmaßnahme (V) Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeiten von Vogelarten bzw. nach Ausschluss aktueller Brutvorkommen: Unvermeidbare Tötungen von Individuen der Bodenbrüter (v. a. Nestlinge) oder die Zerstörung von Gelegen durch eine Baufeldfreimachung (z. B. großflächige Vegetati- onsbeseitigung, Abschiebung des Oberbodens, Aufschüttungen o. ä.) sind nur im Zeitraum Ok- tober bis Februar, d. h. außerhalb der Brutzeiten, zulässig. Abweichend hiervon kann in Ab- stimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde die Baufeldfreimachung innerhalb dieses Zeitraumes erfolgen, wenn seitens des Erschließungsträgers nachgewiesen wird, dass arten- schutzrechtliche Verbote nicht einschlägig werden. 2 Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Jena Subrosion: Informativ wird darauf hingewiesen, dass im Untergrund auslaugungsfähige Ge- steine des Zechsteins vorhanden sein können. Erdfälle oder –senken sind im Planungsgebiet bisher im Subrosionskataster des TLUBN nicht registriert. Zur Vermeidung von Baugrund be- dingten Bauschäden wird rechtzeitig vor Baubeginn eine den zu errichtenden Bauwerken und der geologischen Situation angemessene Baugrunduntersuchung empfohlen. Die Baugrunder- kundung sollte alle Schichten erfassen, die einen Einfluss auf das geplante Bauwerk ausüben können. Das konzentrierte Versickern von Oberflächenwasser kann die Auslaugungsprozesse im Untergrund fördern und sollte deshalb unterlassen werden. Geologische Untersuchungen - Erdaufschlüsse (Bohrungen, größere Baugruben, Messstellen) sowie geophysikalische und geochemische Messungen – sind gemäß Geologiedatengesetz § 8 spätestens zwei Wochen vor Beginn unaufgefordert bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Weiterhin sind die Ergebnisse (Bohrdokumentationen, Messdaten, Test- und Laboranalysen, Pumpversuchsergebnisse, Lagepläne u. ä.) gemäß § 9 des Gesetzes spätestens drei Monate nach Abschluss der Untersuchungen unaufgefordert durch die Auftraggeber oder die beauf- tragten Firmen vorzugsweise elektronisch zu übergeben. Die Bearbeitung und Dokumentation erfolgt im Geologischen Landesarchiv des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Für die Übermittlung steht Ihnen die E-Mail-Adresse bohrarchiv@tlubn.thuerin- gen.de zur Verfügung. Rechtliche Grundlage dazu ist das „Gesetz zur staatlichen geologische Landesaufnahme sowie zu Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologi- scher Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufga- ben“ (Geologiedatengesetz – GeolDG) in der Fassung vom 19.06.2020 (BGBI. I, S. 1387ff.). 3 Hinweise zu Grundstückszufahrten Die Errichtung von Zweiteinfahrten bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Unterwellen- born, hierzu ist ein gesonderter Antrag in der Gemeinde Unterwellenborn zu stellen. 4 Hinweise zu Einfriedungen An der Grundstücksgrenze errichtete Stützmauern sind Bestandteile der Einfriedungen i. S. Pkt. 2 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen. 5 Hinweise zu Niederschlagswasser Niederschlagswasser ist vorrangig auf dem Grundstück zu versickern. Seite B-9
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf Teil B: Textliche Festsetzungen (Stand: 25.03.2022) 6 Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (TLDA), Weimar Bei Auftreten von Bodenfunden wird auf die Melde- und Ablieferungspflicht gemäß § 16 Thüringer Denkmalschutzgesetz i. d. F. vom 14.04.2004 (GVBl. S. 465, 562), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GVBl. S. 731) verwiesen. Meldun- gen können direkt an das TLDA Weimar oder an die untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt gerichtet werden. Eventuelle Fundstellen sind bis zum Eintreffen der Behörde abzusichern, die Funde sind im Zusammenhang im Boden zu belassen. Die Arbeiter vor Ort sind auf diese Bestimmungen und mögliche archäo- logische Funde hinzuweisen. 7 Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG), Kataster- bereich Saalfeld Mit Beginn jeglicher Veränderungen an den überplanten Grundstücken (z. B. vorberei- tende Maßnahmen für Bautätigkeit) wird in die Rechte und Pflichten der Grundstück- seigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten eingegriffen. Gemäß § 25 Abs. 2 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) haben Eigen- tümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen Abmarkungen von Grenzpunkten und Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- oder Schwerefestpunktfeldes zu schonen und erkennbar zu halten. Ungerechtfertigte dies- bezügliche Eingriffe stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 33 ThürVermGeoG dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden. 8. Hinweis zur Einreichung der Bauantragsunterlagen Die Bauantragsunterlagen sind nach § 61 Thüringer Bauordnung bei Einhaltung aller Festsetzungen in dreifacher Ausfertigung in der Gemeinde Unterwellenborn einzu- reichen. Den Bauantragsunterlagen ist eine Grünordnungsplan mit den Standorten für die erforderlichen Anpflanzungen gemäß den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes beizufügen. Seite B-10
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf“ Teil C: Begründung (Stand: 25.03.2022) Teil C: Begründung Inhaltsverzeichnis 1 Erfordernis der Planaufstellung, Verfahren ............................................................... 3 1.1 Anlass und Erfordernis................................................................................................ 3 1.2 Verfahren .................................................................................................................... 3 1.3 Beteiligungsverfahren ................................................................................................ 5 1.3.1 Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung ..................................................................... 5 2 Rahmenbedingungen/ Ausgangssituation ................................................................. 5 2.1 Plangrundlagen ........................................................................................................... 5 2.2 Übergeordnete Planungen ......................................................................................... 6 2.2.1 Flächennutzungsplan .................................................................................................. 6 2.2.2 Fachplanungen ........................................................................................................... 6 2.3 Lage des Plangebietes ................................................................................................ 6 2.4 Geltungsbereich.......................................................................................................... 6 2.5 Baulicher Bestand, aktuelle Nutzungen, Eigentumsverhältnisse ............................... 6 2.6 Umweltsituation ......................................................................................................... 7 2.6.1 Naturräumliche Gegebenheiten ................................................................................. 7 2.6.2 Wasserrechtliche Situation......................................................................................... 7 2.6.3 Baugrund, Bodenbeschaffenheit ................................................................................ 7 2.6.4 Lärm ............................................................................................................................ 8 2.6.5 Altlasten, Kampfmittelrisiko ....................................................................................... 8 2.7 Sonstiges, Denkmalschutz .......................................................................................... 8 2.8 Stadttechnische und verkehrliche Erschließungsvoraussetzungen ........................... 9 2.8.1 Stadttechnische Ver- und Entsorgung ........................................................................ 9 2.8.2 Verkehrliche Erschließung .......................................................................................... 9 2.9 Grünordnung, Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange ............................. 9 3 Ziele, Planinhalt und Festsetzungen des Bebauungsplanes .................................... 10 3.1 Ziele des Bebauungsplanes ...................................................................................... 10 3.2 Planinhalt, Bebauungskonzept ................................................................................. 11 3.3 Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen .............................................. 11 3.3.1 Art der baulichen Nutzung ....................................................................................... 11 3.3.2 Maß der baulichen Nutzung und Bauweise ............................................................. 11 3.3.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen ..................................... 12 3.3.4 Verkehrsflächen ........................................................................................................ 12 3.3.5 Leitungsrechte, Medienführung und stadttechnische Erschließung ....................... 13 3.3.7 Grünordnerische Festsetzungen .............................................................................. 13 3.4 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen .................................................................... 14 3.5 Flächenbilanz ............................................................................................................ 15 4 Durchführung des Bebauungsplanes ....................................................................... 16 4.1 Bodenordnende und sonstige Maßnahmen ............................................................ 16 4.2 Maßnahmen – Kosten – Finanzierung ...................................................................... 16 Seite C-1
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf“ Teil C: Begründung (Stand: 25.03.2022) Abbildungsverzeichnis Abb.: 1 Luftbild mit Kataster (Stand: 02/2020); Datengrundlage: © GDI-Th……………………………………7 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Berechnung der zulässigen Grundfläche bezogen auf die gesamte Plangebietsfläche......... 4 Tab. 2: Flächenbilanz .................................................................................................................... C-16 Tab. 3: Kostenschätzung Erschließungsmaßnahmen ................................................................... C-16 Seite C-2
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf“ Teil C: Begründung (Stand: 25.03.2022) 1 Erfordernis der Planaufstellung, Verfahren 1.1 Anlass und Erfordernis Die Nachfrage nach Wohnbaugrunstücken in der Gemeinde Unterwellenborn ist ungebrochen und die bestehenden Wohngebiete bereits komplett vermarktet. Somit besteht von Seiten der Gemeinde weiterhin das Ziel mit der Erschließung von Wohngebieten kurzfristig Wohn- bauland zur Verfügung zu stellen und damit die Attraktivität der Gemeinde für junge Familien zu steigern. Planungsalternativen Ein Hauptanliegen der Bauleitplanung stellt v. a. die Ausweisung von nachfrageorientierten und kostengünstigem Bauland für die Bevölkerung dar. Die planerische Vorbereitung und Er- schließung von Wohnbaustandorten soll dazu beitragen, der Abwanderung entgegenzuwir- ken. Diese Zielorientierung ist erklärter politischer Wille der Gemeinde Unterwellenborn. Aktuell stehen der Gemeinde keine alternativen Flächen für eine kurzfristige Baugebietsent- wicklung zur Verfügung. Das Erfordernis der Planung ist aufgrund der überschaubaren Entwicklungsflächen und ver- fügbaren Baugrundstücke gegeben. Der steigende Bedarf für individuelles Wohnen spiegelt sich auch in der Akzeptanz steigender Grundstückspreise wieder. 1.2 Verfahren Zur Wahl des Verfahrens fand eine Beratung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde im Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt statt. In dieser Beratung wurde die Empfehlung gegeben, sich frühzeitig mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen. Bebauungspläne können im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Für die Anwendung des § 13a BauGB gilt, wenn gemäß § 13a Satz 1 BauGB die zulässige Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als insgesamt 10.000 m² unterschritten wird, der Geltungsbereich unmittelbar an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzt, ausschließlich die Zulässigkeit von Wohnnutzung begründet wird, keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden soll, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und keine Anhaltspunkte für eine Beein- trächtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b genannten Schutzgüter bestehen sowie bei der Planung keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu beachten sind. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, obliegt es ausschließlich der Gemeinde darüber zu entscheiden, ob sie das „Normalverfahren“ oder das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB wählt (vgl. Krautzberger, in: EZBK, BauGB, § 13a, Rdnr. 6). Die Voraussetzungen sind im Plangebiet gegeben. Das Plangebiet schließt an den im Zusammenhang bebauten Orts- teil an. Die vorgesehene Erweiterung überschreitet die bauliche Grundfläche nicht und wirkt ausschließlich abrundend. Die Gemeinde Unterwellenborn hat mit Beschluss Nr. 10/14/GR/21, in Ihrer 14. Sitzung am 18.08.2021, den Aufstellungsbeschluss für das Wohngebiet „Am Kirchhügel“ im Ortsteil Groß- Kamsdorf gefasst. Seite C-3
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf“ Teil C: Begründung (Stand: 25.03.2022) Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist durch die eng definierte geplante Wohn- nutzung ebenfalls gegeben (Ebd., Rdnr. 14). Bei der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB kann auf die Durchfüh- rung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be- lange nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB gemäß §§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet werden. An Stelle der möglichen Betroffenenbeteiligung, bei der sich der Nachweis der Beteiligung schwierig gestaltet, wurde die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Berechnung der zulässigen Grundfläche Nach § 19 Abs. 2 BauNVO ist die Grundfläche der nach § 19 Abs. 1 BauNVO errechnete Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. In den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB werden die Erschließungsflächen nicht mitgerechnet (vgl. Krautz- berger in: EZBK, BauGB, § 13a, Rdnr. 40ff., Februar 2019). Das gesamte Plangebiet umfasst eine Fläche von 15.664 m², davon werden 1.342 m² als Ver- kehrsfläche festgesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde nachgewiesen, dass die für das gesamte Plangebiet ermittelte zulässige Grundfläche von 5.728,80 m² die zu- lässige Grundfläche gemäß § 13a Satz 1 BauGB von weniger als 10.000 m² unterschreitet (vgl. Tab. 1). Tab. 1: Berechnung der zulässigen Grundfläche bezogen auf die gesamte Plangebietsfläche Baugebiet Fläche [in m²] max. zulässige GRZ1 Zulässige Grundfläche [in m²] i. S. d. § 19 Abs. 2 BauNVO WA 1 3.860,00 0,40 1.544,00 WA 2 10.462,00 0,40 4.184,80 Gesamt 14.322,00 - 5.728,80 (Quelle: digitale Flächenermittlung Ing.-Büro Jung, Rudolstadt) Verfahrensstand Der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn hat in der öffentlichen Sitzung am 21.11.2019 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel““ im Ortsteil Großkamsdorf im Verfahren gemäß § 13a BauGB gefasst (Beschluss Nr. 10/14/GR/21). Seite C-4
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf“ Teil C: Begründung (Stand: 25.03.2022) 1.3 Beteiligungsverfahren 1.3.1 Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung Beim beschleunigten Verfahren wird auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öf- fentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB gemäß §§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. Der Aufstellungsbeschluss wurde mit dem Amtsblatt am 30.10.22 bekannt gemacht. Die frühzei- tige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt mit öffentlicher Auslegung des Vorentwurfs im Zeit- raum vom 4.4.22 – 6.5.22. 2 Rahmenbedingungen/ Ausgangssituation 2.1 Plangrundlagen Die Erarbeitung des Bebauungsplanes basiert auf folgenden digitalen Kartengrundlagen: Automatisierte Liegenschaftskarte (ALKIS) des Thüringer Landesamtes für Bodenmanage- ment und Geoinformation, Stand: 09/2021 Vermessungsplan Ursprungsgelände der Ingenieurbüro Jung GmbH, Rudolstadt, Stand: 10/2021 Rechtsgrundlagen für die Aufstellung des Bebauungsplanes sind: Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zu- letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 27.09.2017 (BGBl. I S. 3465) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 290 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 103 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zu- letzt geändert durch Art. 117 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.06.2002 (BGBl. I S. 1408) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt ge- ändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. S. 1057) Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13.03.2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Ar- tikel 5 des Gesetzes vom 30.07.2019 (GVBl. S. 323, 432) Thüringer Gesetz über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - ThürAbfG) i. d. F. der Bekannt- machung vom 15.06.1999 (GVBl. S. 385) Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.06.2020 (GVBl. S. 277, 278) Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) vom 30.07.2019 (GVBl. S. 323) Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vom 28.05.2019 (GVBl. S. 74) Seite C-5
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf“ Teil C: Begründung (Stand: 25.03.2022) 2.2 Übergeordnete Planungen 2.2.1 Flächennutzungsplan Die Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Unterwellenborn haben mit Beschluss Nr.: 5/14/GR/22 die Aufstellung eines neuen Flächennutzungsplanes beschlossen, da es für das gesamte Gemeindegebiet nach der Eingemeindung von Kamsdorf keinen gültigen FNP gibt. Die Fläche für den Bebauungsplan werden dann entsprechend in den neuen FNP übernom- men. 2.2.2 Fachplanungen Das Plangebiet wird durch andere Fachplanungen nicht berührt. 2.3 Lage des Plangebietes Das Baugebiet befindet sich am westlichen Ortsrand des Ortsteils Großkamsdorf, es wird von der Lämmergasse und Eisenstraße eingegrenzt. 2.4 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt: - im Norden durch die Einfamilienbausiedlung Amselweg, - im Osten durch die Eisenstraße, - im Süden und Westen durch die Lämmergasse. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,57 ha und umfasst folgendes Flurstück in der Gemar- kung Großkamsdorf, Flur 3: 173/47. (Stand: ALKIS 09/2021). 2.5 Baulicher Bestand, aktuelle Nutzungen, Eigentumsverhältnisse Der wesentliche Teil des Plangebietes wird als landwirtschaftliche Fläche bis zum Ende der Vegetationsperiode durch die Agrargenossenschaft Kamsdorf genutzt. Das Plangebiet wird städtebaulich geprägt durch die angrenzende Wohnbebauung entlang des Amselweg. Die vorwiegend ein- und teils eineinhalb-geschossigen Einfamilienhäuser sind in Einzelhausbebauung errichtet. Das im Plangebiet gelegene Grundstück befindet sich in privatem Eigentum. Der Erschlie- ßungsträger hat notarielle Kaufvertragsangebote mit dem Eigentümer abgeschlossen bzw. vorbereitet. Nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen werden die Teilflächen, welche im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesen sind, in einem notariellen Ver- trag kostenfrei an die Gemeinde übertragen. Seite C-6
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf“ Teil C: Begründung (Stand: 25.03.2022) Abb. 1: Luftbild mit Kataster (Stand: 02/2020); Datengrundlage: © GDI-Th 2.6 Umweltsituation 2.6.1 Naturräumliche Gegebenheiten Das vorgesehene Bebauungsgelände liegt im Naturraum zwischen Saalfeld und Pößneck am südwestlichen Ortsrand von Kamsdorf. Die Vegetation im Plangebiet beschränkt sich im Wesentlichen auf Ruderalfluren und Acker- flächen. Im Gebiet selbst ist kein Baumbestand vorhanden. 2.6.2 Wasserrechtliche Situation Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes befindet sich außerhalb von Trinkwasser- schutz- und Heilquellenschutzgebieten. Wasserwirtschaftlich schutzbedürftige Gebiete sind ebenfalls nicht betroffen. Zudem befindet sich das Plangebiet weder in Überschwemmungs- gebieten noch in Hochwasserrisikogebieten. 2.6.3 Baugrund, Bodenbeschaffenheit Subrosionsflächen Kamsdorf liegt im Verbreitungsgebiet von Karbonatgesteinen des Unteren Zechsteins im Vor- land des Thüringer Schiefergebirges. Die Schichten sind allgemein mit Nordwestneigung gela- gert, nach Norden folgen die darüber liegenden Sedimente des Zechsteins. Eingegrenzt wird das Gebiet durch die Waldgebiete der Heide im Nordwesten und im Südos- ten durch das Buntsandsteingebiet. Südlich grenzt das Mittelgebirge des Thüringer Schiefer- gebirges an. Seit dem Mittelalter gilt der Zechstein als Ziel umfangreicher Bergbautätigkeiten auf Eisenerz, Kupfer und Kalkstein. Seite C-7
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf“ Teil C: Begründung (Stand: 25.03.2022) Der Schichtenverband ist von zahlreichen Mineralgängen durchsetzt. Die kalkreichen steinig- grusigen Lehmböden über dem Zechstein dienen als Ackerland mit mäßig guten bis guten Er- trag. Die Böden weisen eine geringe nutzbare Wasserkapazität und hohe Wasserdurchlässig- keit auf. Das Plangebiet weist aufgrund des heterogenen Aufbaus und der Subrosionsproblematik ein erhöhtes Baugrundrisiko auf, welches unter Umständen konstruktive Maßnahmen bei der Bauausführung erfordert. Zur Vermeidung von baugrundbedingten Bauschäden ist rechtzeitig vor Baubeginn eine den Bauwerken und der geologischen Situation angemessene Baugrund- untersuchung durchzuführen. Die Baugrunderkundung sollte alle Schichten erfassen, die ei- nen Einfluss auf das geplante Bauwerk ausüben können. An den untersuchten Bodenmischproben wurden insgesamt nur gering erhöhte Schadstoffge- halte nachgewiesen. Hinsichtlich der Vorsorgewerte für die Bodenart Sand bzw. Lehm/Schluff werden die Parameter einiger Schwermetalle sowie Benzo(a)pyren und der Summenparame- ter der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) in allen Proben überschritten. Die Prüfwerte für Wohngebiete gemäß BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Mensch wer- den jedoch in allen Proben eingehalten. Gegenüber den Prüfwerten für Kinderspielflächen treten ebenfalls keine Überschreitungen auf. In keiner Bodenprobe wurden auffällige Gehalte an Kohlenwasserstoffen sowie der Summenparameter BTEX, LHKW und PCB nachgewiesen. In der Stellungnahme wird bestätigt, dass in Anbetracht der geplanten Geländeregulierung bzw. flächigen Auffüllung mit unbelastetem Lieferboden von mindestens 1,00 m bis 1,50 m für die geplante Nutzung als Wohngebiet kein Risiko im Hinblick auf den Direktpfad Boden- Mensch besteht. Das neu aufzubringende Bodenmaterial muss die Vorsorgewerte der BBodSchV einhalten. Die Ergebnisse der vorgenannten Gutachten sind im Weiteren bei der Bebauungsplanung be- rücksichtigt worden. Wesentliche Auswirkungen auf den Bebauungsplan, Aussagen zur Kon- solidierung des Baugrundes sowie zu geplanten Geländeanhebungen sind im Punkt 3.5 Hin- weise zu ehemaligem Kiesabbau und geplanten Flächenaufschüttungen im Baugebiet näher ausgeführt. 2.6.4 Lärm Das Plangebiet ist durch den Verkehrslärm der unmittelbar angrenzenden Eisenstraße belas- tet. 2.6.5 Altlasten, Kampfmittelrisiko Der Eigentümer des Grundstückes bestätigt, dass das Flurstück im Baugebiet nicht als Ver- dachtsfläche im Thüringer Altlasteninformationssystem (THALIS) erfasst sind. Aufgrund der räumlichen Nähe zu potentiellen Angriffszielen im Laufe des zweiten Weltkrie- ges ist das Vorhandensein von Kampfmitteln im bislang unbebauten Bereich des Plangebietes nicht auszuschließen. Der Gemeinde Unterwellenborn ist nicht bekannt, ob im Bereich des Plangebietes eine Kampfmittelrecherche resp. -beseitigung erfolgt ist. Die Bestätigung der Kampfmittelfreiheit wird im Erschließungsvertrag geregelt und ist der Gemeinde vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen nachzuweisen. 2.7 Sonstiges, Denkmalschutz Für das Planungsgebiet nennt die aktuelle Denkmalliste des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt keine Baudenkmale, Denkmalbereiche sowie Bodendenkmale. Seite C-8
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf“ Teil C: Begründung (Stand: 25.03.2022) 2.8 Stadttechnische und verkehrliche Erschließungsvoraussetzungen 2.8.1 Stadttechnische Ver- und Entsorgung Eine grundlegende Voraussetzung für die bauliche Entwicklung des Standortes ist die infra- strukturelle und energetische Versorgung des Gebietes. Zur Sicherung der Versorgung des Wohngebietes bedarf es der Bereitstellung von Elektroenergie, Telekommunikation sowie der stadttechnischen Ver- und Entsorgung (Trinkwasser, Abwasser). Die Erschließung des Plangebietes einschließlich der Errichtung der Anlagen der Ver- und Ent- sorgung, der Verkehrsanlagen, der Grünflächen einschließlich Bepflanzung erfolgt durch den Erschließungsträger auf Grundlage eines Erschließungsvertrages nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BauGB, welcher zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger abgeschlossen wird. Gemäß Erschließungsvertrag übernimmt dieser die Kosten für die Vorbereitung und Er- schließung des Wohngebietes. Aus dieser Verpflichtung heraus ist der Erschließungsträger z. B. für die finanzielle Absicherung der Erschließungsmaßnahmen im Auftrag des Zweckverbandes verantwortlich. Dabei werden die in der Beteiligung benannten Hinweise zur Kenntnis genommen und bei der Erschließung berücksichtigt. Auf der Grundlage eines Erschließungsprojekts soll zwischen dem Erschlie- ßungsträger und dem Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZWA) für Städte und Gemeinden des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt Saalfeld ein separater Erschlie- ßungsvertrag abgeschlossen werden. Wasserver- und Entsorgung Die Trinkwasserversorgung kann über die Trinkwasserleitung Lämmergasse erfolgen. Jedes Grundstück ist direkt und einzeln anzuschließen, an den Endsträngen sind Spülhydranten vor- zusehen. Die Entwässerung ist im Trennsystem zu planen. Niederschlagswasser Der ZWA empfiehlt, Niederschlagswasser vorrangig zu versickern. Ist die Versickerung auf- grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich, so ist es in einer Regenrückhalteanlage, mind. 5m³ fassend, aufzufangen. Das Niederschlagswasser darf nur gedrosselt mit einer maximalen Menge von 0,5 l/s in den Regenwasserkanal Amselweg abgeleitet werden. Elektroenergie, Gas Die Elektroversorgung erfolgt über die vorhandenen Leitungen des Amselweg bzw. der Eisen- straße. Von Seiten des Erschließungsträgers wird noch geprüft, ob eine Gasversorgung seitens der Kunden gewünscht wird. 2.8.2 Verkehrliche Erschließung Individualverkehr Das Plagebiet wird verkehrstechnisch an die Eisenstraße bzw. den Amselweg angeschlossen. 2.9 Grünordnung, Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB kann von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgese- hen werden. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht anzuwenden. Es besteht keine allgemeine Kompensationsverpflichtung. Seite C-9
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf“ Teil C: Begründung (Stand: 25.03.2022) Besonders geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 18 ThürNatG sind vom Vorhaben nicht betroffen. Ebenso führt das Vorhaben zu keinen Beeinträchtigungen von Schutzzielen eines Natura-2000 Gebietes, d. h. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind aber gleichwohl – auch im Verfahren nach § 13a BauGB – die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die Abwägung einzustellen. Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange Aus diesem Grund wurden artenschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt. Der Arten- schutzfachbeitrag trifft zusammengefasst folgende Aussagen: - die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG be- züglich der Arten des Anhanges IV der FFH-RL und der europäischen Vogelarten, die durch die Umsetzung des Bebauungsplanes erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt und - wenn notwendig, die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. Es wird festgestellt, dass in den vorliegenden LINFOS-Daten für das Plangebiet keine Funde von Arten des Anhanges IV der FFH-RL verzeichnet sind. Die derzeitige Biotop- und Nutzungs- struktur weist keine Alt-/ Höhlenbäume, keine Standgewässer und keine Gebäude innerhalb des Plangebietes auf. Insgesamt ist im Plangebiet nur eine sehr geringe bis keine potenzielle Habitateignung für Arten des Anhangs IV der FFH-RL vorhanden. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass geschützte Arten (u. a. Brutvogelarten) von der Wohngebietsentwicklung nicht betroffen und vorgezogene Schutzmaßnahmen nicht erforder- lich sind und dass bei Umsetzung der geplanten Nutzung eine Vermeidungsmaßnahme zu be- achten ist. Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der betroffenen ökologischen Faktoren sind nicht notwendig. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen können artenschutz- rechtliche Verbotstatbestände für die geplanten Nutzungen ausgeschlossen werden. Die Ver- meidungs-/ Verminderungsmaßnahme (V) wurde in den Teil B Textliche Festsetzungen unter Hinweise aufgenommen. 3 Ziele, Planinhalt und Festsetzungen des Bebauungsplanes 3.1 Ziele des Bebauungsplanes Mit der Erstellung des Bebauungsplanes werden folgende Planungsziele verfolgt: Ergänzung der angrenzenden bestehenden Wohnbebauung durch ein differenziertes Angebot an attraktiven Wohngrundstücken, Sicherung eines hohen Durchgrünungsgrades, Berücksichtigung stadtklimatischer Bedin- gungen. Unter Berücksichtigung der umliegenden Wohnbebauung und der aktuellen Baulandnach- frage sind im Plangebiet Bauflächen für die Errichtung von Einfamilienhäusern neu zu erschlie- ßen. Die gute verkehrliche Erschließung und Erreichbarkeit i. V. m. mit einer dennoch ruhigen und landschaftlich reizvollen Lage bieten sehr gute Voraussetzungen insbesondere für die Ziel- gruppe junge Familien. Seite C-10
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf“ Teil C: Begründung (Stand: 25.03.2022) 3.2 Planinhalt, Bebauungskonzept Der Bebauungsplan schafft auf einer Baugebietsfläche von ca. 1,57 ha Baurecht für ca. 17 ma- ximal zweigeschossige Einfamilienhäuser in offener Bauweise. Zulässig ist die Errichtung von freistehenden Einzelhäusern. Lage und Ausdehnung des Plangebietes ermöglichen die Anlage einer ringförmigen Wohngebietsstraße, welche beidseitig die Baugrundstücke erschließt. Die angestrebte Durchgrünung des Wohngebietes wird durch Festsetzungen zu einer offenen, lo- ckeren Bauweise sowie grünordnerische Festsetzungen zur Begrünung der Baugrundstücke sichergestellt. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden auf das notwendige Maß u. a. zur Überbauung der Grundstücksflächen sowie zur Begrünung der Grundstücke mit dem Ziel einer städtebaulich offenen, lockeren Gestaltungsmöglichkeit für die Bauherren reduziert. Grund- satz bei der Festlegung der Festsetzungen ist eine Reduzierung der Festsetzungsdichte im Sinne einer städtebaulich flexiblen Gestaltung zur weitgehend freien Entfaltungsmöglichkeit der Bauherren. 3.3 Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen 3.3.1 Art der baulichen Nutzung Den allgemeinen Zielen des Bebauungsplanes entsprechend wird im Geltungsbereich des Be- bauungsplanes unter Berücksichtigung immissionsschutzrechtlicher Planungsvorgaben ein Reines Wohngebiet festgesetzt. Zur Sicherstellung der vorrangigen Wohnnutzung werden aus- geschlossen die sonst ausnahmsweise zulässigen sonstigen Anlagen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Begründung: - Die Entwicklung und Verdichtung durch Wohnbebauung ist ausdrückliches städtebauli- ches Ziel. Ausnahmsweise können zugelassen werden Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für 1. die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes. 3.3.2 Maß der baulichen Nutzung und Bauweise Als Kennziffern für das Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB i. V. m. § 16 BauNVO) werden die maximal zulässige Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO), die Zahl der Vollge- schosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und die Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) festgelegt. Grundflächenzahl (GRZ) Unter Berücksichtigung der aufgelockerten Baustruktur benachbarter Wohngrundstücke und der Tatsache, dass attraktive relativ große Wohngrundstücke angeboten werden sollen, wer- den für die beiden Wohnbauflächen differenzierte GRZ festgesetzt. Die Reduzierung der Ober- grenze auf 0,40 dient der Sicherstellung des Planungszieles einer lockeren Überbauung der Grundstücke sowie eines hohen Durchgrünungsgrades. Eine Überschreitung der GRZ nach § 19 Absatz 4 BauNVO ist für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die Baugrundstück lediglich unterbaut wird, um bis zu 50 von Hundert möglich, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,6. Die GRZ ergibt sich aus der GRZ I (Gebäude, Terrassen, Balkone und sonstige Bestandteile der Hauptanlage) und der GRZ II (Garagen, Stellplätze, Zufahrten, Zuwe- gungen sowie Nebenanlagen). Seite C-11
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf“ Teil C: Begründung (Stand: 25.03.2022) Höhe baulicher Anlagen, Anzahl der Vollgeschosse Die Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen wird über die Geschossigkeit, die Festsetzung der maximalen Traufhöhe und die Festsetzung der minimalen Höhe des Erdgeschossfußbo- dens (Fertigfußboden) definiert. Die Firsthöhe darf maximal 8,50 m betragen. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe bezieht sich auf die Höhe der an das Baugrundstück angrenzenden Straßenoberkante der öffentlichen Verkehrsfläche, gemessen auf der Straßen- mitte in Gebäudemitte. Bauweise Gemäß § 22 Abs. 1 BauNVO wird die offene Bauweise nach Abs. 2 festgesetzt. Zulässig ist die Errichtung von Einzelhäusern gemäß Planeinschrieb. 3.3.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 1 BauNVO im Plangebiet ausschließlich durch Baugrenzen definiert, da für die Festset- zung von Baulinien die städtebauliche Erforderlichkeit fehlt. Entsprechend der Zielstellung, einen großzügigen Handlungsspielraum für die Bebaubarkeit der Grundstücke zu ermöglichen, wird auch die Ausweisung der Baufelder resp. überbaubaren Grundstücksflächen großzügig festgesetzt und so den Bauherren ein größerer Handlungsspiel- raum eingeräumt. Gleichzeitig soll mit einem Mindestabstand zur inneren Erschließungs- straße von 5,0 m i. V. m. mit einer festgesetzten Bautiefe von i.M. 20,00 m eine städtebauliche Ordnung erreicht werden. Bautiefen von bis zu 30,00 m im südöstlichen Bereich des Wohnge- bietes werden den geplanten Zuschnitten zuteil. Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bis zu einer Fläche von 10 m² zulässig. Davon ausgenom- men sind der Bereich zwischen der straßenseitigen Gebäudekante des Wohnhauses und der Straßenbegrenzungslinie. Anlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung sind nur untergeordnet zulässig, nämlich nur insoweit, wie sie in einem Wohngebiet ungefährlich und üblich sind und dem Rahmen für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht übersteigt. Zulässig sind einzelne Hun- dezwinger sowie kleinere Volieren. Stellplätze und Garagen Die Einschränkung, dass Garagen und Carports einen Abstand von mindestens 5,00 m zur Straße einhalten müssen, dient der städtebaulichen Ordnung. Gleichzeitig wird hiermit die Möglichkeit eröffnet, die Fläche als Pkw-Stellplatz zu nutzen. 3.3.4 Verkehrsflächen Die innere Erschließung des Wohngebietes erfolgt über eine Ringstraße. Im Bebauungsplan wird eine Verkehrsfläche mit einer Breite von 5,00 m festgesetzt. Ein- und Ausfahrten Im Wohngebiet ist je Grundstück eine Grundstückszufahrt zulässig. Auf die Festsetzung einer maximal zulässigen Breite wurde verzichtet, jedoch soll gemäß Festsetzung eine vollständige Seite C-12
Bebauungsplan „Wohngebiet „Am Kirchhügel“ Unterwellenborn OT Kamsdorf“ Teil C: Begründung (Stand: 25.03.2022) Befestigung des Bereiches zwischen der straßenseitigen Gebäudekante des Wohnhauses und der Straßenbegrenzungslinie aus städtebaulich-gestalterischer Sicht ausgeschlossen werden. Für Grundstückszufahrten über 4,00 m Breite muss zudem ein Antrag auf Sondernutzung ge- stellt werden, was im Einzelfall zu prüfen ist. Dies wird als Hinweis im Anhang an die textlichen Festsetzungen (Teil B) aufgenommen. Vor dem Hintergrund einer sicheren Verkehrsführung werden im Wohngebiet Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt wie z. B. im Bereich der Einmündung und im Kurvenbereich der inneren Er- schließungsstraße festgesetzt. 3.3.5 Leitungsrechte, Medienführung und stadttechnische Erschließung Die stadttechnische Erschließung des Plangebietes erfolgt nach Vorgaben der Versorgungsträ- ger in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung auf Grundlage der Erschließungsverträge. Die Verlegung der geplanten Ver- und Entsorgungsleitungen erfolgt weitestgehend im öffent- lichen Straßenraum. Energieversorgung Die Neuverlegung von Strom-, Gas- und Breitbandanlagen erfolgt im Straßenraum der geplan- ten Erschließungsstraße. 3.3.7 Grünordnerische Festsetzungen Grünordnerisches Konzept Grundsätzlich wird das grünordnerische Ziel verfolgt, im Gebiet einen hohen Durchgrünungs- grad zu erreichen und durch differenzierte grünordnerische Festsetzungen das Baugebiet in den angrenzenden Landschaftsraum einzubinden. Umgesetzt wird dies u. a. durch planungs- rechtliche Festsetzungen zur Bauweise (hier: offene Bauweise) und zu überbaubaren bzw. nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Geprüft wurde eine Anpflanzung von Bäumen ent- lang der Planstraße zur Verbesserung der stadtklimatischen Situation als auch zur städtebau- lichen Aufwertung. Aufgrund des im Straßenraum zu verlegenden Regenwasserwasserkanals sowie der Ver- und Entsorgungsleitungen ist sowohl eine beidseitige als auch einseitige An- ordnung entlang der Straße nicht möglich. Um das gesamte Gebiet wird ein 3,00 m breiter Pflanzstreifen angeordnet. Ergänzend wurden grünordnerische Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücke aufge- nommen, auch wenn die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß § 13b i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht anzuwenden ist und eine allgemeine Kompensationsverpflichtung nicht besteht. Für die nicht überbaubaren Flächen werden Festsetzungen getroffen, die eine dem Wohnumfeld entsprechende gärtnerische Gestaltung der nicht überbauten Grundstücks- flächen sowie erforderliche Baumpflanzungen je Grundstücke vorgibt. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB) Festsetzung 8.1.1: Auf den Baugrundstücken ist je 300 m² angefangener Grundstücksfläche ein klein- bis mittelkroniger Laub- oder Obstbaum heimischer standortgerechter Arten/Sorten in der Pflanzqualität HST 12-14 (Laubbaum) bzw. HST 10-12 (Obstbaum) zu pflanzen. Begründung: Wenngleich Ausgleichsmaßnahmen bei einem Bebauungsplan nach § 13a BauGB nicht erforderlich sind, werden grünordnerische Festsetzungen getroffen. Die Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen dient der Auflockerung der Wohnbauflächen im Plangebiet so- Seite C-13
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