Gemeindeseminar 2021 Abfall- und Ressourcenwirtschaft - Kanton Zürich Baudirektion AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Kanton Zürich
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Kanton Zürich Baudirektion AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gemeindeseminar 2021 Abfall- und Ressourcenwirtschaft
Kunststoffsammlung Kooperationsvereinbarung mit dem Verein Schweizer Plastic Recycler (VSPR) und aktuelle Berichterstattung 2020
Rückblick / Ausgangslage 2019 43 Gemeinden sammeln Kunststoffe aus Haushalten (Stand 2019) − 23 Gemeinden geben zusammen total 180 Tonnen für 2019 an; − weitere 20 Gemeinden konnten keine Mengenangaben machen.
Rückblick / Ausgangslage 2019 Effektive Sammelmenge wird daher deutlich höher gewesen sein: Gemäss Zahlen des Vereins Schweizer Plastic Recycler (VSPR) haben alleine die Sammelsysteme/-angebote für gemischte Kunststoffsammlungen aus Haushalten kunststoffsammelsack.ch* und sammelsack.ch** im Kanton Zürich ca. 760 Tonnen gesammelt im 2019. * Kunststoffsammelsack Schweiz GmbH: Gründer, Paul Baldini AG + Häfeli Brügger AG; Vogt-Plastic GmbH in Rheinfelden (DE) als Verwertungspartnerin ** sammelsack.ch der InnoRecycling AG; Verwertungspartner: u.a. InnoPlastics AG und Sortierwerke im grenznahen Ausland
Ziel / Zweck der Kooperationsvereinbarung − Förderung von möglichst umweltgerechten separaten Sammlungen und stofflicher Verwertung von gemischten Kunststoffabfällen aus Haushalten; − Zusammenarbeit mit VSPR anhand festgelegter und überprüfbarer Leistungsziele durch regelmässiges Monitoring und Reporting; − VSPR und die unterzeichnenden Systembetreiber verpflichten sich im Rahmen der Vereinbarung, alle formulierten Anforderungen bei der Kunststoffsammlung im Kanton ZH und der anschliessenden Verwertung einzuhalten. Dazu auch Anhang 1 «Anforderungen an die Sammlung und stoffliche Verwertung von gemischten Kunststoffabfällen aus Haushalten» als integraler Bestandteil der Vereinbarung.
Die Kooperationsvereinbarung… − … basiert auf Freiwilligkeit und ist nicht bindend im Sinne des rechtlich verankerten «Umweltvollzugs»; − … ist nicht ein klassischer kantonaler Branchen-Vollzug, bei dem der Kanton seine Kontrolle via Branchenlösung ausübt oder an private Kontrolle (pK) delegiert; − … ist ein Instrument um: − mehr Transparenz hinsichtlich Sammlungen, Sammelmengen und Stoffströmen zu schaffen ( Verfolgbarkeit der Stoffströme) − Kantonale Anforderungen für umweltgerechte Sammlungen sowie den Umgang mit stofflich nicht verwertbaren Anteilen / Fraktionen aus der Sammlung festzulegen «Stand der Technik» / «Best Practice; beschreibend, mit empfehlendem Charakter.
VSPR-Berichterstattung Ziffer 5 Berichterstattung (in der Vereinbarung): − Der VSPR und die Systembetreiber erstellen gemeinsam einen Jahresbericht zuhanden der Baudirektion; − Der Jahresbericht wird der Baudirektion jeweils bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres zugestellt. Ende Mai 2021: Erster Bericht wurde termingerecht und vollständig eingereicht. Dieser ist nun konsolidiert, mit Anpassungs- und Ergänzungswünschen zu gewissen Detaillierungsgraden, die das AWEL ab Berichtsjahr 2021 umgesetzt und ausgewiesen haben möchte.
Der vorliegende Jahresbericht für den Kanton Zürich wurde im Auftrag des VSPR durch die unabhängige Kontrollstelle (sofies-emac AG) erstellt; Im Bericht werden Informationen gesamthaft und aufgeschlüsselt nach Systembetreibern zu Sammel- und Verwertungsmengen der im Kanton Zürich gesammelten gemischten Kunststoffabfälle aus Haushalten dargelegt.
Bericht Kanton Zürich 2020 − 52 ZH-Gemeinden sammeln mit einem oder beiden (selten) Systembetreibern kunststoffsammelsack.ch und sammelsack.ch gemischt Kunststoff aus Haushalten (Verpackungen); − Im Jahr 2020 wurden im Kanton ZH insgesamt 1‘000 Tonnen Kunststoff bzw. Sammelgut durch die oben genannten Sammelsysteme gesammelt und verarbeitet; − Durchschnittlich 93% des Sammelgutes (Gewicht) bestand aus Zielartikeln: Flaschen, Becher, Schalen und Folien. − Durchschn. 7% waren Nicht-Zielartikel
Bericht Kanton Zürich 2020 − Nach Transport und Erstbehandlung (= Sortierung im Ausland): 505 Tonnen (inkl. stofflich verwertbare Nicht-Zielartikel) des Sammelmaterials wurden stofflich verwertet; 495 Tonnen des Sammelmaterials wurden in Kehrichtverwertungs- anlagen oder Zementwerken energetisch verwertet; − Menge der zurückgewonnener Rezyklate, umgerechnet auf Kt. ZH: Kunststoffe: 465 Tonnen (PE zu über 60%, dann PP) Metalle, Faserstoffe: 15 Tonnen und 26 Tonnen = total 505 Tonnen aus Sammelmenge von 1000 Tonnen pro Jahr. − IRQ 2020 (%), gewichteter Durchschnitt: 50.7
Bericht Kanton Zürich 2020 Tabelle 1: Anwendungsbereiche für zurückgewonnene Kunststoffrezyklate Kunststoffrezyklate: Anwendungsbereiche und Beispiele PE+ Bau und Noppenfolien; Abwasserrohre, Kabelschutz; PO: Bau und Noppenfolien; Drainage und Dichtungsfolien, Bau und Garten Blumentöpfe, Kompostbehälter, Rasenziegel etc. PP: Blumentöpfe, Drainage und Dichtungsfolien PE: Flaschen; Verpackung und 1 PE, PP+PO: Kisten, Boxen, Paletten; Logistik PS: Spulen, Tiefziehplatten PET: PET-Bottle-2-Bottle2 PP: Bauteile innen und aussen Autoindustrie PET: Textilien und Polsterung Waren für Haushalt, PP: Werkzeugkisten, Eimer und Wannen; Büro und Gewerbe PS: Kleiderbügel, Ablagefächer, Möbelfüsse, Abstandhalter Kleiderindustrie PET: Polyester für Fleece etc. 1 Rezyklatkunststoffe dürfen mit Ausnahme von PET aus Getränkeflaschen nicht für Lebensmittelverpackungen verwendet werden. 2Ausländischer Bottle-2-Bottle Kreislauf
20.433 Pa. Iv UREK-NR «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» 2. November 2021 – Teilrevision USG, Eröffnung Vernehmlassungsverfahren Im Rahmen der parlamentarischen Initiative «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» hat die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates am 11. Oktober 2021 einen Vorentwurf zur Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) angenommen. Vorlage wurde nun zur Stellungnahme im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens vorgelegt (bis 16. Februar 2022).
20.433 Pa. Iv UREK-NR «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» Ergänzter Abs. 3 / neuer Abs. 4 zu Art. 31b USG: 3Der Inhaber muss die Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben. Ebenfalls zulässig ist die Abgabe an freiwilligen Sammlungen nach Abs. 4. 4 Siedlungsabfälle, die nicht bereits nach besonderen Vorschriften des Bundes vom Inhaber verwertet oder von Dritten zurückgenommen werden müssen, dürfen freiwillig durch private Anbieter gesammelt werden, sofern sie stofflich verwertet werden. Der Bundesrat legt die Anforderungen an die freiwillige Sammlung und die stoffliche Verwertung fest.
20.3695 Mo. Dobler «Förderung der Kreislaufwirtschaft: Die Schweiz soll mehr Plastik rezyklieren» https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20203695
Sammlung 2025 – Roadmap National koordiniertes Sammelsystem für Kunststoff- verpackungen auf freiwilliger Basis schaffen. Mit allen Akteuren der Wertschöpfungskette und dem Instrument der «Erweiterten Produzentenverantwortung» (EPV). Themenplattform Sammlung 2025 ist ein Teilprojekt der Drehscheibe Kreislaufwirtschaft: https://www.circular-economy.swiss/sammlung-2025
Littering
Littering ausserhalb von Siedlungsgebieten ist im Vergleich zu bekannten Hotspots wie z. B. öffentliche Grillplätze oder Parkanlagen: unwichtig sehr wichtig ähnlich wichtig
Anpassung USG (aktuell in Vernehmlassung) 20.433 Pa. Iv UREK-NR «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken»
Art. 31b USG (Entsorgung der Siedlungsabfälle) - neuer Absatz 5 Art. 61 USG (Übertretungen) - neuer Absatz 4
Anfragen aus dem Kantonsrat Corona-Effekt: − Mehr Littering in Naherholungsräumen − Maske als neuer und gut sichtbarer Littering-Artikel − RRB-Nr. 614/2021 Littering in, um und nach Corona − RRB-Nr. 877/2021 Littering im Kanton Zürich hat zugenommen
Haltung Regierungsrat Keine Notwendigkeit an den kantonalen Erlassen Änderungen vorzunehmen − § 39 (Strafbestimmungen) Abs. 1 lit. f des Abfallgesetzes enthält eine Strafbestimmung zur illegalen Ablagerung von Abfällen − Ergänzend dazu können die Gemeinden in den kommunalen Erlassen den Tatbestand des Litterings unter Busse stellen
Kein Einführung eines Pflichtpfands für Getränkeverpackungen auf kantonaler Ebene − Kantonale Lösung nicht sinnvoll − auf nationaler Ebene wurden parlamentarischen Initiativen zu diesem Thema nicht weiterverfolgt: hohe Systemkosten Getränkeverpackungen nur ein Teil von Littering Schwächung der bestehenden Sammelinfrastruktur
Baudirektion lehnt Postulat ab: - Die Einführung eines Pfandes liegt in der Kompetenz des Bundes - Heutige Lösung funktioniert: Verwertungsquote bei Aluminiumverpackungen > 90%; Anteil Aluminium am Littering ca. 3% bezogen auf Gewicht.
Baudirektion lehnt Motion ab: - Keine Vermeidung von Littering - Umverteilung Kosten von Grundeigentümer/Gemeinden auf Kanton - Mittel des NHF sind vorgesehen zugunsten von Schutzobjekten
Sofa-Urteil
Hintergrund − Möbel am Strassenrand abstellen ist verboten, Busse bis 50’000 Franken (§ 39 Abs. 1 lit. f AbfG) − Kontrolle ist Sache der Gemeinde: Anzeige bei Polizei & Entsorgung Verzeigung an Statthalteramt Busse − Bsp. ERZ: Toleriert einwandfreie Dinge vor der Haustür 1 Tag, abends müssen sie rein
− Einwohner von Langnau am Albis stellte Sofa vor sein Haus − 200 CHF Busse: Verstoss gegen Ablagerungsverbot für Abfall (§ 39 Abs. 1 lit. f i.V.m. § 14 Abs. 1 AbfG sowie Art. 7 Abs. 6 der Abfallverordnung der Gemeinde Langnau am Albis). − Anfechtung beim Bezirksgericht – Bestätigung Schuldspruch − Obergericht – Bestätigung Schuldspruch Total Kosten: 2’280 CHF zzgl. Berufungsverfahren
Erwägungen Gericht Bei einer «Übertretung» kann man nur Folgendes geltend machen: − Urteil rechtsfehlerhaft − Feststellung Sachverhalt offensichtlich unrichtig/ beruht auf einer Rechtsverletzung − Keine neuen Behauptungen und Beweise (Art. 398 Abs. 4 StPO)
Argumente Beschuldigter – vs Gericht − Sofa war gepflegt und benutzbar, extra ausgebessert. Seiner Frau habe es nicht gefallen, daher Geschenk für arme Leute Es bestand ein Entledigungswille, subjektiver Abfallbegriff − Zettel «gratis zum Abholen» sei vom Regen weggespült worden Fotos der Polizei zeigen weder Zettel noch Kleberückstände − Er habe Sofa ohne Etiketten rausgestellt um Gebühr zu sparen und hätte sie später noch aufgeklebt Ihm war offenbar klar, dass Sperrgut gebührenpflichtig ist
Argumente Beschuldigter – vs Gericht − Niemand weiss, dass ein Sofa mit Zettel "gratis zum Abholen" auf der Strasse strafbar ist. An seiner Strasse stehe auch sonst Abfall ohne Gebührenetiketten Angesichts seines Wissens über die Regeln dürfte er nicht darauf vertrauen, dass Abfall am Strassenrand rechtmässig ist
Strafzumessung − Objektive Tatschwere: Sehr geringe Umweltbelastung, Sofa hat Umwelt nicht konkret gefährdet − Subjektive Tatschwere: Hauptsächlich altruistisches Motiv (Sofa weitergeben). Ginge auch mit Inserat. − Beschuldigter kann aktuell nicht als Taxichauffeur arbeiten (Führerausweisentzug), ist auf Sozialhilfe angewiesen und hat Schulden von 45'000 CHF. Busse von 200 CHF angemessen, alternativ Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen (100 CHF/ Tag)
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