Gemeindeseminar 2021 Abfall- und Ressourcenwirtschaft - Kanton Zürich Baudirektion AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Kanton Zürich

 
WEITER LESEN
Gemeindeseminar 2021 Abfall- und Ressourcenwirtschaft - Kanton Zürich Baudirektion AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Kanton Zürich
Kanton Zürich
Baudirektion
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

      Gemeindeseminar 2021
      Abfall- und Ressourcenwirtschaft
Gemeindeseminar 2021 Abfall- und Ressourcenwirtschaft - Kanton Zürich Baudirektion AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Kanton Zürich
Gemeindeseminar 2021 Abfall- und Ressourcenwirtschaft - Kanton Zürich Baudirektion AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Kanton Zürich
Matratzenrecycling
Gemeindeseminar 2021 Abfall- und Ressourcenwirtschaft - Kanton Zürich Baudirektion AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Kanton Zürich
Kunststoffsammlung
Kooperationsvereinbarung mit dem
Verein Schweizer Plastic Recycler (VSPR)
und aktuelle Berichterstattung 2020
Gemeindeseminar 2021 Abfall- und Ressourcenwirtschaft - Kanton Zürich Baudirektion AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Kanton Zürich
Rückblick / Ausgangslage 2019

                     43 Gemeinden sammeln Kunststoffe aus
                     Haushalten (Stand 2019)
                     − 23 Gemeinden geben zusammen
                        total 180 Tonnen für 2019 an;
                     − weitere 20 Gemeinden konnten keine
                        Mengenangaben machen.
Gemeindeseminar 2021 Abfall- und Ressourcenwirtschaft - Kanton Zürich Baudirektion AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Kanton Zürich
Rückblick / Ausgangslage 2019

                    Effektive Sammelmenge wird daher
                    deutlich höher gewesen sein:
                    Gemäss Zahlen des Vereins Schweizer
                    Plastic Recycler (VSPR) haben alleine die
                    Sammelsysteme/-angebote für gemischte
                    Kunststoffsammlungen aus Haushalten
                    kunststoffsammelsack.ch* und
                    sammelsack.ch** im Kanton Zürich
                    ca. 760 Tonnen gesammelt im 2019.
                    * Kunststoffsammelsack Schweiz GmbH:
                    Gründer, Paul Baldini AG + Häfeli Brügger AG; Vogt-Plastic GmbH in
                    Rheinfelden (DE) als Verwertungspartnerin
                    ** sammelsack.ch der InnoRecycling AG; Verwertungspartner: u.a.
                    InnoPlastics AG und Sortierwerke im grenznahen Ausland
Gemeindeseminar 2021 Abfall- und Ressourcenwirtschaft - Kanton Zürich Baudirektion AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Kanton Zürich
Gemeindeseminar 2021 Abfall- und Ressourcenwirtschaft - Kanton Zürich Baudirektion AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Kanton Zürich
Ziel / Zweck der Kooperationsvereinbarung
− Förderung von möglichst umweltgerechten separaten Sammlungen und
  stofflicher Verwertung von gemischten Kunststoffabfällen aus Haushalten;
− Zusammenarbeit mit VSPR anhand festgelegter und überprüfbarer
  Leistungsziele durch regelmässiges Monitoring und Reporting;
− VSPR und die unterzeichnenden Systembetreiber verpflichten sich im
  Rahmen der Vereinbarung, alle formulierten Anforderungen bei der
  Kunststoffsammlung im Kanton ZH und der anschliessenden Verwertung
  einzuhalten.
    Dazu auch Anhang 1 «Anforderungen an die Sammlung und stoffliche
   Verwertung von gemischten Kunststoffabfällen aus Haushalten» als
   integraler Bestandteil der Vereinbarung.
Gemeindeseminar 2021 Abfall- und Ressourcenwirtschaft - Kanton Zürich Baudirektion AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Kanton Zürich
Die Kooperationsvereinbarung…
− … basiert auf Freiwilligkeit und ist nicht bindend im Sinne des
  rechtlich verankerten «Umweltvollzugs»;
− … ist nicht ein klassischer kantonaler Branchen-Vollzug,
  bei dem der Kanton seine Kontrolle via Branchenlösung ausübt oder an
  private Kontrolle (pK) delegiert;
− … ist ein Instrument um:
   − mehr Transparenz hinsichtlich Sammlungen, Sammelmengen und
      Stoffströmen zu schaffen ( Verfolgbarkeit der Stoffströme)
   − Kantonale Anforderungen für umweltgerechte Sammlungen sowie
      den Umgang mit stofflich nicht verwertbaren Anteilen / Fraktionen
      aus der Sammlung festzulegen  «Stand der Technik» / «Best
      Practice; beschreibend, mit empfehlendem Charakter.
Gemeindeseminar 2021 Abfall- und Ressourcenwirtschaft - Kanton Zürich Baudirektion AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Kanton Zürich
VSPR-Berichterstattung

Ziffer 5 Berichterstattung (in der Vereinbarung):
− Der VSPR und die Systembetreiber erstellen gemeinsam einen
   Jahresbericht zuhanden der Baudirektion;
− Der Jahresbericht wird der Baudirektion jeweils bis spätestens zum
   31. Mai des Folgejahres zugestellt.

 Ende Mai 2021: Erster Bericht wurde termingerecht und vollständig
eingereicht. Dieser ist nun konsolidiert, mit Anpassungs- und
Ergänzungswünschen zu gewissen Detaillierungsgraden, die das AWEL
ab Berichtsjahr 2021 umgesetzt und ausgewiesen haben möchte.
 Der vorliegende Jahresbericht für den
  Kanton Zürich wurde im Auftrag des VSPR
  durch die unabhängige Kontrollstelle
  (sofies-emac AG) erstellt;

 Im Bericht werden Informationen
  gesamthaft und aufgeschlüsselt nach
  Systembetreibern zu Sammel- und
  Verwertungsmengen der im Kanton Zürich
  gesammelten gemischten Kunststoffabfälle
  aus Haushalten dargelegt.
Bericht Kanton Zürich 2020
− 52 ZH-Gemeinden sammeln mit einem oder beiden (selten)
  Systembetreibern kunststoffsammelsack.ch und sammelsack.ch
  gemischt Kunststoff aus Haushalten (Verpackungen);

− Im Jahr 2020 wurden im Kanton ZH insgesamt 1‘000 Tonnen
  Kunststoff bzw. Sammelgut durch die oben genannten
  Sammelsysteme gesammelt und verarbeitet;

− Durchschnittlich 93% des Sammelgutes (Gewicht) bestand
  aus Zielartikeln: Flaschen, Becher, Schalen und Folien.
− Durchschn. 7% waren Nicht-Zielartikel
Bericht Kanton Zürich 2020
− Nach Transport und Erstbehandlung (= Sortierung im Ausland):
  505 Tonnen (inkl. stofflich verwertbare Nicht-Zielartikel) des
  Sammelmaterials wurden stofflich verwertet;
  495 Tonnen des Sammelmaterials wurden in Kehrichtverwertungs-
  anlagen oder Zementwerken energetisch verwertet;

− Menge der zurückgewonnener Rezyklate, umgerechnet auf Kt. ZH:
   Kunststoffe: 465 Tonnen (PE zu über 60%, dann PP)
   Metalle, Faserstoffe: 15 Tonnen und 26 Tonnen
  = total 505 Tonnen aus Sammelmenge von 1000 Tonnen pro Jahr.

− IRQ 2020 (%), gewichteter Durchschnitt: 50.7
Bericht Kanton Zürich 2020
Tabelle 1: Anwendungsbereiche für zurückgewonnene Kunststoffrezyklate

 Kunststoffrezyklate: Anwendungsbereiche und Beispiele
                             PE+ Bau und Noppenfolien; Abwasserrohre, Kabelschutz;
                             PO: Bau und Noppenfolien; Drainage und Dichtungsfolien,
     Bau und Garten
                             Blumentöpfe, Kompostbehälter, Rasenziegel etc.
                             PP: Blumentöpfe, Drainage und Dichtungsfolien
                             PE: Flaschen;
     Verpackung und
                 1
                             PE, PP+PO: Kisten, Boxen, Paletten;
     Logistik                PS: Spulen, Tiefziehplatten
                             PET: PET-Bottle-2-Bottle2
                             PP: Bauteile innen und aussen
     Autoindustrie
                             PET: Textilien und Polsterung
     Waren für Haushalt,     PP: Werkzeugkisten, Eimer und Wannen;
     Büro und Gewerbe        PS: Kleiderbügel, Ablagefächer, Möbelfüsse, Abstandhalter
     Kleiderindustrie        PET: Polyester für Fleece etc.
 1
  Rezyklatkunststoffe dürfen mit Ausnahme von PET aus Getränkeflaschen nicht für Lebensmittelverpackungen
 verwendet werden.
 2Ausländischer Bottle-2-Bottle Kreislauf
20.433 Pa. Iv UREK-NR
«Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken»
2. November 2021 – Teilrevision USG,
Eröffnung Vernehmlassungsverfahren

Im Rahmen der parlamentarischen Initiative «Schweizer Kreislaufwirtschaft
stärken» hat die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des
Nationalrates am 11. Oktober 2021 einen Vorentwurf zur Änderung des
Umweltschutzgesetzes (USG) angenommen.

 Vorlage wurde nun zur Stellungnahme im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens vorgelegt (bis 16. Februar 2022).
20.433 Pa. Iv UREK-NR
«Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken»
Ergänzter Abs. 3 / neuer Abs. 4 zu Art. 31b USG:

3Der Inhaber muss die Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen
oder Sammelstellen übergeben. Ebenfalls zulässig ist die Abgabe an freiwilligen
Sammlungen nach Abs. 4.
4 Siedlungsabfälle, die nicht bereits nach besonderen Vorschriften des Bundes vom
Inhaber verwertet oder von Dritten zurückgenommen werden müssen, dürfen
freiwillig durch private Anbieter gesammelt werden, sofern sie stofflich verwertet
werden. Der Bundesrat legt die Anforderungen an die freiwillige Sammlung und die
stoffliche Verwertung fest.
20.3695 Mo. Dobler
 «Förderung der Kreislaufwirtschaft:
 Die Schweiz soll mehr Plastik rezyklieren»

https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20203695
Sammlung 2025 – Roadmap

National koordiniertes Sammelsystem für Kunststoff-
verpackungen auf freiwilliger Basis schaffen. Mit allen
Akteuren der Wertschöpfungskette und dem Instrument der
«Erweiterten Produzentenverantwortung» (EPV).
 Themenplattform Sammlung 2025 ist ein Teilprojekt der Drehscheibe Kreislaufwirtschaft:
https://www.circular-economy.swiss/sammlung-2025
Littering
Littering ausserhalb von Siedlungsgebieten
ist im Vergleich zu bekannten Hotspots wie
z. B. öffentliche Grillplätze oder Parkanlagen:
              unwichtig                     sehr wichtig

                          ähnlich wichtig
Anpassung USG (aktuell in Vernehmlassung)

20.433 Pa. Iv UREK-NR «Schweizer Kreislaufwirtschaft
stärken»
Art. 31b USG (Entsorgung der Siedlungsabfälle) -
neuer Absatz 5

Art. 61 USG (Übertretungen) - neuer Absatz 4
Anfragen aus dem Kantonsrat
Corona-Effekt:
− Mehr Littering in Naherholungsräumen
− Maske als neuer und gut sichtbarer Littering-Artikel

− RRB-Nr. 614/2021 Littering in, um und nach
  Corona
− RRB-Nr. 877/2021 Littering im Kanton Zürich hat
  zugenommen
Haltung Regierungsrat

Keine Notwendigkeit an den kantonalen Erlassen Änderungen
vorzunehmen

− § 39 (Strafbestimmungen) Abs. 1 lit. f des Abfallgesetzes enthält
  eine Strafbestimmung zur illegalen Ablagerung von Abfällen

− Ergänzend dazu können die Gemeinden in den kommunalen
  Erlassen den Tatbestand des Litterings unter Busse stellen
Kein Einführung eines Pflichtpfands für
Getränkeverpackungen auf kantonaler Ebene

− Kantonale Lösung nicht sinnvoll

− auf nationaler Ebene wurden parlamentarischen Initiativen zu
  diesem Thema nicht weiterverfolgt:
        hohe Systemkosten
        Getränkeverpackungen nur ein Teil von Littering
        Schwächung der bestehenden Sammelinfrastruktur
Baudirektion lehnt Postulat ab:

- Die Einführung eines Pfandes liegt in der Kompetenz des Bundes

- Heutige Lösung funktioniert: Verwertungsquote bei Aluminiumverpackungen
  > 90%; Anteil Aluminium am Littering ca. 3% bezogen auf Gewicht.
Baudirektion lehnt Motion ab:

- Keine Vermeidung von Littering

- Umverteilung Kosten von Grundeigentümer/Gemeinden auf Kanton

- Mittel des NHF sind vorgesehen zugunsten von Schutzobjekten
Sofa-Urteil
Hintergrund
− Möbel am Strassenrand abstellen ist verboten, Busse bis 50’000
  Franken (§ 39 Abs. 1 lit. f AbfG)
− Kontrolle ist Sache der Gemeinde:
    Anzeige bei Polizei & Entsorgung
    Verzeigung an Statthalteramt
    Busse
− Bsp. ERZ: Toleriert einwandfreie Dinge vor der Haustür 1 Tag,
  abends müssen sie rein
− Einwohner von Langnau am Albis stellte Sofa vor sein Haus
− 200 CHF Busse: Verstoss gegen Ablagerungsverbot für Abfall
  (§ 39 Abs. 1 lit. f i.V.m. § 14 Abs. 1 AbfG sowie Art. 7 Abs. 6 der
  Abfallverordnung der Gemeinde Langnau am Albis).
− Anfechtung beim Bezirksgericht – Bestätigung Schuldspruch
− Obergericht – Bestätigung Schuldspruch

Total Kosten: 2’280 CHF zzgl. Berufungsverfahren
Erwägungen Gericht
Bei einer «Übertretung» kann man nur Folgendes geltend machen:
− Urteil rechtsfehlerhaft
− Feststellung Sachverhalt offensichtlich unrichtig/ beruht auf einer
   Rechtsverletzung
− Keine neuen Behauptungen und Beweise (Art. 398 Abs. 4 StPO)
Argumente Beschuldigter – vs Gericht
− Sofa war gepflegt und benutzbar, extra ausgebessert. Seiner
  Frau habe es nicht gefallen, daher Geschenk für arme Leute
   Es bestand ein Entledigungswille, subjektiver Abfallbegriff
− Zettel «gratis zum Abholen» sei vom Regen weggespült worden
   Fotos der Polizei zeigen weder Zettel noch Kleberückstände
− Er habe Sofa ohne Etiketten rausgestellt um Gebühr zu sparen
  und hätte sie später noch aufgeklebt
   Ihm war offenbar klar, dass Sperrgut gebührenpflichtig ist
Argumente Beschuldigter – vs Gericht
− Niemand weiss, dass ein Sofa mit Zettel "gratis zum Abholen"
  auf der Strasse strafbar ist. An seiner Strasse stehe auch sonst
  Abfall ohne Gebührenetiketten
   Angesichts seines Wissens über die Regeln dürfte er nicht
  darauf vertrauen, dass Abfall am Strassenrand rechtmässig ist
Strafzumessung
− Objektive Tatschwere: Sehr geringe Umweltbelastung, Sofa
  hat Umwelt nicht konkret gefährdet
− Subjektive Tatschwere: Hauptsächlich altruistisches Motiv
  (Sofa weitergeben). Ginge auch mit Inserat.
− Beschuldigter kann aktuell nicht als Taxichauffeur arbeiten
  (Führerausweisentzug), ist auf Sozialhilfe angewiesen und hat
  Schulden von 45'000 CHF.
   Busse von 200 CHF angemessen, alternativ
  Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen (100 CHF/ Tag)
Sie können auch lesen