Gemeinsam unterwegs in Neckarwestheim
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Amts- und Gemeindeblatt Neckarwestheim 13. Woche Freitag, 27. März 2020 Gemeinsam unterwegs in Neckarwestheim Die Ausbreitung des Virus hat unser aller Leben durcheinandergewürfelt. Es ist wichtig, dass niemand mit seiner ganz persönlichen Situation alleingelassen wird. Deshalb bieten wir an • Besorgungen und Botendienste durch die Jugendlichen des Jugendhauses Telefon- oder WhatsApp-Hotline 0151 21219811 • Gespräche und Kontakt am Telefon mit Pfarrer Römisch und anderen Mitarbeiter*innen der evangelischen Kirchengemeinde Hotline 07133 15340 Gemeinsam unterwegs - eine Initiative der Gemeinde Neckarwestheim und der Evang. Kirchengemeinde Neckarwestheim Gerne können Sie - als Verein, als Organisation usw. - auch Ideen einbringen! Melden Sie sich - auf dem Rathaus oder im ev. Pfarramt!
Neckarwestheim 27.03.2020 Seite 2 Gebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen im April In Absprache mit den Kommunen im Landkreis Heilbronn und dem Bäderfahrten der Gemeinde Gemeinderat verzichtet die Ge- meindeverwaltung auf die Erhe- bung der Betreuungsgebühren für Aufgrund der aktuellen Lage wurden alle Hallenbäder geschlos- den April. Auch die ev. Kirchenge- sen! meinde verzichtet auf die Erhe- Es finden daher in nächster Zeit keine Bäderfahrten statt. bung von Beiträgen. Sollten Eltern einen Dauerauftrag eingerichtet haben, bitten wir Sie, diesen für den April auszusetzen. Als Dankeschön werden wir auch den Eltern, die Ihre Kinder aufgrund Ihrer Berufe in wichtigen Bereichen in der Notbetreuung haben, keine Müllabfuhr Beiträge erheben. Ende April entscheiden wir dann wieder über die Die nächsten Abfuhrtermine auf einen Blick: Mai-Beiträge. Restmüll: Biomüll: Mittwoch, 08.04.2020 Mittwoch, 01.04.2020 Neue Mitarbeiter im Zweckverbank Klärwerk Mittwoch, 22.04.2020 Donnerstag, 16.04.2020 und im Kindergarten Blaue Tonne: Samstag, 02.05.2020 Wir freuen uns, drei neue Mitarbeiter bei der Gemeinde Neckarwestheim Die Behälter müssen bis 6:00 Uhr bereitgestellt werden, ohne aktuel- begrüßen zu dürfen: le Jahresmarke oder Banderole werden diese nicht geleert. (Ausnahme Saskia Buchholz hat ihre Tätigkeit als Erzieherin am 01.03.2020 in der „Blaue Tonne“) Kinderkrippe Sperlingweg aufgenommen. In der Kläranlage Neckarwestheim arbeitet Stephan Kröneck seit 01.03.2020; er ersetzt unseren ausgeschiedenen Mitarbeiter Tobias Grüner. Adrian Weckenmann hat bereits am 01.09.2019 seine Ausbildung zur Fachkraft für Abwassertechnik begonnen. Die Ausbildung erfolgt durch einen stetigen Wechsel zwischen theoretischem Unterricht in der Berufs- schule und einer praktischen Ausbildung im Klärwerk Neckarwestheim und im Klärwerk Heilbronn. Die Gemeindeverwaltung wünscht den neuen Mitarbeitern alles Gute und einen erfolgreichen Start sowie viel Freude bei ihren neuen Aufga- ben! Absage Tag der offenen Tür Aufgrund der aktuellen Lage bezüglich der Ausbreitung des Corona-Vi- rus, sehen wir uns leider gezwungen, den geplanten Tag der offenen Tür am 29.03.2020 abzusagen. Dies ist eine reine Vorsichtsmaßnahme. Für die Feuerwehr gilt es, die Einsatzbereitschaft aufrechtzuerhalten um den Schutz der Bevölkerung auch weiterhin sicherstellen zu können. Daher muss das Risiko einer In- fektion mit dem Corona-Virus für Feuerwehrangehörige so gering wie möglich gehalten werden. Mit der Absage folgen wir der Empfehlung des Innenministeriums für Veranstaltungen im Bereich der Einrichtungen und Organisationen im Bevölkerungsschutz, zu der auch die Feuerwehren zählen. Wir haben außerdem geprüft, ob eine Verschiebung des Tag der offenen Tür möglich ist. Dies ist leider nicht der Fall, da ab Mai die Erweiterung und der Umbau des Feuerwehrhauses beginnt und die umfangreichen Arbeiten bis Mitte 2021 dauern werden. Wir bedanken uns bei allen, die bereits einiges an Arbeit für Vorbereitun- gen für diese Veranstaltung geleistet haben. ALTERSJUBILARE links: Saskia Buchholz, mitte: Stephan Kröneck, rechts: Adrian Weckenmann Wir wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern, die im Laufe der kommen- den Woche ihren Geburtstag feiern, für das neue Lebensjahr alles Gute Tourist-Information Neckar-Zaber bis auf und vor allen Dingen Gesundheit. Weiteres geschlossen Wir gratulieren am Aufgrund der aktuellen Corona-Entwicklungen 29. März 2020 stellen wir den offenen Publikumsverkehr vorerst Frau Erika Burk, Kirchstr. 3, zum 75. Geburtstag ein. Wir sind telefonisch montags bis freitags von 10–15 Uhr zu erreichen 2. April 2020 sowie per E-Mail. Frau Regina Keck, Amselweg 17, zum 70. Geburtstag Die meisten offenen Führungstermine und Veranstaltungen wurden ab- Frau Brigitte Koller, Marktplatz 4, zum 70. Geburtstag gesagt. Im Zweifelsfall setzen Sie sich bitte direkt mit den jeweiligen Ver- 3. April 2020 anstaltern in Verbindung. Wir hoffen sehr, dass sich die Situation bald Frau Brigitte Kraus, Schloßstraße 7, zum 70. Geburtstag entspannt und bitten um Ihr Verständnis. Hinweis: Neckar-Zaber-Tourismus e. V., Heilbronner Straße 36, 74336 Bracken- Die Veröffentlichung der Altersjubilare hat keinen Anspruch auf Vollstän- heim, Telefon 07135 933525, info@neckar-zaber-tourismus.de, www. digkeit, da diese nur mit besonderem Einverständnis der Betroffenen er- neckar-zaber-tourismus.de. ÖZ: Mo., 9–13 Uhr, Di.–Fr., 9–18 Uhr. folgt. Herausgeber: Gemeinde Neckarwestheim, Marktplatz 1, 74382 Neckarwestheim, Tel. 07133 184-0. Verantwortlich für den amtlichen Teil, alle sonstigen Verlautbarungen und Mitteilungen: Bürgermeister Jochen Winkler. Verantwortlich für den übrigen Inhalt und Anzeigen: Timo Bechtold, Kirchenstr. 10, 74906 Bad Rappenau. Druck und Verlag: Nussbaum Medien Bad Rappenau GmbH & Co. KG, Kirchenstr. 10, 74906 Bad Rappenau, Tel. 07264 70246-0, Fax 07264 70246-99, Internet: www.nussbaum-medien.de. Anzeigenberatung: Nussbaum Medien, Raiffeisenstr. 49, 74336 Brackenheim, Tel. 07135 104-200, bad-rappenau@nussbaum-medien.de, Internet: www.nussbaum-medien.de. Zuständig für die Zustellung: G.S. Vertriebs GmbH, Josef-Beyerle-Str. 2, 71263 Weil der Stadt, Telefon 07033 6924-0, E-Mail: info@gsvertrieb.de, Abonnement: www.nussbaum-lesen.de, Zusteller: www.gsvertrieb.de
Seite 3 27.03.2020 Neckarwestheim AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND NACHRICHTEN Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung Haushaltssatzung der Gemeinde Neckarwestheim für das Haus- haltsjahr 2020 Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.02.2020 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen: § 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Jahr 2020 wird festgesetzt 1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 10.989.000,00 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von14.325.800,00 1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von-3.336.800,00 1.4 Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 0,00 1.5 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.3 und 1.4) von -3.336.800,00 1.6 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0,00 1.7 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0,00 1.8 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.6 und 1.7) von 0,00 1.9 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.5 und 1.8) von -3.336.800,00 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen EUR 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 10.791.300,00 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 12.461.800,00 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von -1.670.500,00 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 982.000,00 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 9.200.000,00 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/ -bedarf aus Investitionstätigkeit Öffentliche Führung auf Schloss Liebenstein (Saldo aus 2.4 und 2.5) von -8.218.000,00 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/ -bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von -9.888.500,00 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0,00 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0,00 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/ -bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 0,00 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungs- mittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von -9.888.500,00 § 2 Kreditermächtigung Absage der öffentlichen Führung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen Aus aktuellem Anlass können die Führungen auf Schloss Lieben- und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird fest- stein derzeit nicht stattfinden. gesetzt auf 0,00 EUR § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Ver- Beginn der Sommerzeit pflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0,00 EUR § 4 Kassenkredite Achtung – Die Uhren werden umgestellt! Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 500.000,00 EUR Stellen Sie Ihre Uhren in der Nacht § 5 Steuersätze von Samstag auf Sonntag, den Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt 29.03.2020 früh von 2 Uhr auf 1. für die Grundsteuer 3 Uhr vor! a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 300 v. H. Dabei findet der Wechsel von der b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 300 v. H. Winterzeit (Normalzeit) in die der Steuermessbeträge; Sommerzeit statt. 2. für die Gewerbesteuer auf 340 v. H. der Steuermessbeträge.
Neckarwestheim 27.03.2020 Seite 4 2. Hinweis (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 28 Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Ge- des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkann- meindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeinde- ten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim ordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Kran- Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verlet- kenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), zung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vor- Notfallsanitäter sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-techni- schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die schen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren 3. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Wei- Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 wird hier- terbildung für lntensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Aus- mit öffentlich bekannt gemacht. Die Gesetzmäßigkeit der Satzung wurde nahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Be- von der Rechtsaufsichtsbehörde mit Erlass vom 05.03.2020 bestätigt. ratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und moto- 4. Auslegung des Haushaltsplanes rische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhaus- Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 liegt gemäß § 81 Abs. 3 der behandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Gemeindeordnung an sieben Tagen, und zwar von Montag, 20.04.2020 Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Be- bis Dienstag, 28.04.2020, je einschließlich, im Foyer des Rathauses (Erd- treuungsbedarfs erforderlich ist. geschoss), während der üblichen Dienststunden, zur Einsichtnahme öf- (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschluss- fentlich aus. prüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 Nummer Neckarwestheim, den 27.03.2020 4 und 5 zulassen. Dasselbe gilt für das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen und Schulen für Sozialwesen sowie für das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im landwirt- schaftlichen Bildungsbereich. (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schülerin- nen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonderpä- dagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grund- Jochen Winkler, Bürgermeister schule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Allgemeinverfügung des Landratsamtes Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der wei- Heilbronn und Verordnung des Landes tere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Be- Baden-Württemberg zum Thema Corona treuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Die Infektionen mit dem Corona-Virus nehmen derzeit sehr Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der hohe Steigerungsraten an und führen unser Gesundheitssystem die Einrichtung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung immer mehr an die Belastungsgrenze. Über allem steht die Ge- bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Ab- sundheit unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger. Oberstes Ziel satz 1 erstreckt, den sie ersetzt. Die Notbetreuung findet in der jeweili- der Behörden zum aktuellen Zeitpunkt ist es, die steigenden Infek- gen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in tionsketten zu unterbrechen und den Peak der Infektionsfälle ab- möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objek- zumildern. Dies kann nur verhindert werden, in dem jedwede so- tiver Unmöglichkeit zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen zialen Kontakte auf das Notwendigste heruntergefahren werden. bei einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass Es gelten bis auf weiteres die Allgemeinverfügung des Land- 1.die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens ratsamtes Heilbronn vom 20.03.2020 und die Verordnung 1,5 Metern zwischen den Tischen und der Landesregierung vom 17.03.2020 (mit Änderungen vom 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Me- 20.03.2020 und 22.03.2020). tern zwischen den Personen Wir bitten um Beachtung! gewährleistet ist. Wir bleiben Zuhause! Damit sich das Virus langsamer ver- Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverord- breitet. Wer sich schützt, schützt auch andere! nung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahr- nehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder, Verordnung der Landesregierung über 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage ver- infektionsschützende Maßnahmen gegen die gangen sind, oder Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung 2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet – CoronaVO) 1 aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeit- punkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt vom 17. März 2020 auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. 1 3. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur auf- S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 weisen. (BGBI. 1 S. 148) geändert worden ist, wird verordnet: (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere §1 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Tele- und Kindertagespflegestellen kommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Trans- (1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind port und Verkehr, 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Ver- und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, sorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den Schulen sowie notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der am- Schulkindergärten in freier Trägerschaft, bulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke, Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht, 3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege 3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Justizvoll- und zugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige 4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Ein- flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule richtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 lfSG), soweit Beschäftigte untersagt. von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden,
Seite 5 27.03.2020 Neckarwestheim 4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall-/Rettungswe- (5) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, sen einschließlich Katastrophenschutz, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften 5. Rundfunk und Presse, sind grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium kann Ausnahmen 6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den unter Auflagen zum Infektionsschutz zulassen. Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunter- (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Aufla- nehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden, gen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absät- 7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie zen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 8. das Bestattungswesen. 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Bereiche der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen oder hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur lageangepasst fest- 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und legen. eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Ein- (7) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 lfSG ermächtigt, durch richtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen Rechtsverordnung die in den Absätzen 1 und 2 genannte Grenze der Teil- 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrich- nehmendenzahl zu ändern und hierbei auch unterschiedliche Grenzen tungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Be- für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel achtung der Betretungsverbote zu sorgen. festzusetzen. (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 lfSG ermächtigt, durch § 3a Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlän- Reiseverbote bei ausländischen Risikogebieten gern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der (1) Fahrten und Reisen aus einem Risikogebiet im Ausland nach Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das Recht der zu- RKI-Klassifizierung in das Gebiet oder durch das Gebiet des Landes ständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektions- Baden-Württemberg sind mit Ausnahme der Fahrten zur Arbeitsstelle, schutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt. zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, zum Wohnsitz oder zum Bestim- §2 mungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung sowie in besonders be- Hochschulen gründeten Härtefällen aus privaten Gründen (z. B. familiärer Todesfall) (1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hoch- verboten. schulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte (2) Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünftiger Betrachtung Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des Landes wird bis geeignet sind, die Arbeitsstelle, den Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, zum 19. April 2020 ausgesetzt; bereits begonnener Studienbetrieb wird den Wohnsitz oder den Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Waren- bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Online-Angebote sind weiterhin lieferung möglichst schnell und sicher zu erreichen. möglich. Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder Freizeit- Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die zwecken, sind untersagt. Hochschulen sorgen dafür, dass die Studentinnen und Studenten alle (3) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungs- im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen erbringen ort ist die ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung der können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. Mensen und Bundespolizei oder der ausgefüllte Berechtigungsschein des Landes Cafeterien bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen. Baden-Württemberg zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Die Landesbibliotheken bleiben bis 19. April 2020 für den Publikumsver- Zwecke der Berufsausübung mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraft- kehr geschlossen. fahrzeug ist die Pendlerbescheinigung oder der Berechtigungsschein gut Online-Dienste können für die wissenschaftliche Nutzung geöffnet bleiben. sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 lfSG ermäch- §4 tigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 Schließung von Einrichtungen zu verlängern sowie Ausnahmen inbegründeten Einzelfällen zuzulassen. (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach untersagt: dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt. 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, §3 Schauspielhäuser, Freilichttheater, Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fort- und sonstigen Ansammlungen bildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Ju- (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weite- gendkunstschulen, ren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen 3. Kinos, des eigenen Hausstands gestattet. 4. S chwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen, Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, ins- Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. besondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrich- (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonsti- tungen, ge Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des 6. Jugendhäuser, Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften 7. öffentliche Bibliotheken, verboten. Die Untersagung nach Satz 1 gilt insbesondere für 8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wett- 1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeitein- annahmestellen, richtungen sowie 2. Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshoch- 9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, schulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bil- 10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafes, Eisdielen, Bars, dungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen, (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind 11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und An bieter von Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn dies zur Aufrecht- Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezial- erhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs erforderlich ist. Ausgenom- märkte und ähnliche Einrichtungen, men von dem Verbot nach Absatz 2 sind außerdem Veranstaltungen und 12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbesondere Out- 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, let-Center, Kinder und Enkelkinder oder 13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze, 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben 14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstu- Partnerinnen oder Partner. dios, (4) Ausgenommen von Absatz 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansamm- 15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; lungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienst- Sicherheit und Ordnung oder der Daseinstür- und -vorsorge zu dienen lichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen bestimmt sind. Dies sind insbesondere solche der Gerichte, der Staatsan- und waltschaften und der Notare sowie anderer Behörden, Stellen oder Ein- 16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. richtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, die Letzt- (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 lfSG ermächtigt, den genannten, wenn sie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der Ein- und Ordnung oder der Daseinsfürund -vorsorge dienen. haltung von Auflagen abhängig zu machen.
Neckarwestheim 27.03.2020 Seite 6 (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Ein- 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäcke- richtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im reien, Metzgereien, Hofläden, mit Ausnahme von reinen Wein- und Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Spirituosenhandlungen, Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 2. Wochenmärkte, 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu 3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels, ergreifen. 4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von 4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Ein- Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, richtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende Anwendung aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die be- findet, sonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu 5. Ausgabestellen der Tafeln, den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere: 6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buchs Sozial- und Praxen für die medizinische Fußpflege, gesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit§ 6 Absatz 1 der Unterstützungs- 7. Tankstellen, angebote-Verordnung (UstA-VO) wie 8. Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekom- a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Ein- munikationsunternehmen, schränkungen, z. B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) 9. Reinigungen und Waschsalons, und 10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für be- 11. Raiffeisenmärkte, hinderte und pflegebedürftige Menschen; 12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB 13. der Großhandel. XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstal- Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, tung angelegt sind, und deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der 3. Angebote der Selbsthilfe nach§ 45d SGB XI in Verbindung mit§ 8 Us- erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sorti- tA-VO. mente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 lfSG ermächtigt, durch Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem ist. Die Ausnahme nach Satz 1 gilt nur dann, wenn die Einhaltung der Paragrafen zu ändern. erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist. Die Öffnung ist an (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Ein- allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den Zeitraum von 12 bis 18 richtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn- einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren. und Feiertagen nicht ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig §7 ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Betretungsverbote Satz 1 genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird In den in § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 genannten Einrich- ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen. tungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein ge- (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang nerelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind. in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im § 5 (aufgehoben) Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben, die Kontakt zu einer §6 infizierten Person hatten oder die Symptome eines Atemwegsinfekts Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen oder erhöhte Temperatur zeigen. (1) Einrichtungen nach§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 lfSG (2) (aufgehoben) sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter- §8 stützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Hiervon ausgenommen sind Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unbe- 1. Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkranken- rührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz häuser für Gerontopsychiatrie, ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Das Sozial- 2. psychosomatische Fachkrankenhäuser sowie ministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 3. kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser jeweils ein- der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem schließlich der zugehörigen Tageskliniken. Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus. (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungs- §9 bedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete Inkrafttreten ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzei- und Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken tig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft. betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchs- § 10 zwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infek- Außerkrafttreten tionen getroffen werden können. (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genann- (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 lfSG ermächtigt, den ten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist Termin des Außerkrafttretens zu ändern. nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung Stuttgart, den 17. März 2020 gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkeh- rungen zum Infektionsschutz zu treffen. Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: (4) Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu einer infizierten Person standen, und Personen mit Anzeichen für Atemwegs- Kretschmann erkrankungen oder mit erhöhter Temperatur ist der Zutritt zu den in Ab- Strobl Sitzmann satz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen Dr. Eisenmann Bauer eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten Untersteller Dr. Haftmeister-Kraut wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnah- Lucha Hauk men von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, Wolf Hermann sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu Erler ergreifen. (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflege- betriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Zweiten Verordnung der Landesre- der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in gierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 22. März 2020 (notverkündet gemäß der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://stm.baden-wuerttemberg.de/ Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-beschIiesst-massnahmen- Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung. gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/)
Seite 7 27.03.2020 Neckarwestheim Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Heilbronn Infizierte sind verpflichtet, ihre Kontaktpersonen auf die für sie damit Das Landratsamt Heilbronn erlässt im Wege der Eilzuständigkeit nach einhergehende häusliche Absonderung hinzuweisen und haben sie § 16 Abs. 7 in Verbindung mit § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) darauf aufmerksam zu machen, dass die Kontaktpersonen diese All- • für die Städte Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Beil- gemeinverfügung (insbesondere Ziffer II.) zu beachten haben. stein, Brackenheim, Eppingen, Güglingen, Gundelsheim, Lauffen a. N., k) Infizierte haben eine Liste über ihre Kontaktpersonen zu erstellen. Leingarten, Löwenstein, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuen- Zu benennen sind alle Personen, mit denen die Infizierten im Zeit- stadt a.K., Schwaigern, Weinsberg, Widdern und raum von 48 Stunden vor Auftritt der Symptome bis zum Zeitpunkt • für die Gemeinden Abstatt, Cleebronn, Eberstadt, Ellhofen, Erlenbach, der häuslichen Absonderung Kontakt hatte. Sollten keine Symptome Flein, Gemmingen, Hardthausen, Ilsfeld, Ittlingen, Jagsthausen, Kir- vorliegen, so gilt der Zeitraum ab 48 Stunden vor Abnahme des Ab- chardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Massenbachhausen, Ne- strichs. Die Liste mit Kontaktpersonen muss soweit möglich Name, ckarwestheim, Nordheim, Obersulm, Oedheim, Offenau, Pfaffenhofen, Vorname, Anschrift der Kontaktpersonen und den Hinweis enthalten, Roigheim, Siegelsbach, Talheim, Untereisesheim, Untergruppenbach, ob die Kontaktperson durch den Infizierten informiert wer- den konn- Wüstenrot, Zaberfeld folgende te. Ferner ist soweit bekannt anzugeben, wie diese Kontaktpersonen erreicht werden können (bspw. telefonisch oder per E-Mail), gegebe- ALLGEMEINVERFÜGUNG nenfalls sind Hinweise auf den ausgeübten Beruf der Kontaktperson zu benennen. über die häusliche Absonderung von Personen, die mit dem neu- l) Infizierte haben die Kontaktpersonenliste unverzüglich dem Ge- artigen Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sind und deren Kontakt- sundheitsamt des Landratsamts Heilbronn (vorzugsweise an die personen zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung E-Mail-Adresse corona@landratsamt-heilbronn.de) und zusätz- der Atemwegserkrankung COVID-19 lich der zuständigen Ortspolizeibehörde (Bürgermeisteramt – siehe I. VERFÜGUNG GEGENÜBER PERSONEN, DIE MIT DEM Rechtsbehelfsbelehrung) zu übermitteln. NEUARTIGEN CORONAVIRUS (SARS COV-2) INFIZIERT ODER m) Sollten Infizierte nicht in der Lage sein, Kontaktpersonen selbst zu VERMUTLICH INFIZIERT SIND informieren, eine Kontaktpersonenliste zu erstellen oder zu über- Als infiziert gelten Personen, die positiv auf das Virus SARS-CoV-2 ge- mitteln so hat sie umgehend das Gesundheitsamt des Landratsamts testet wurden. Heilbronn oder die zu- ständige Ortspolizeibehörde (Bürgermeister- Als vermutlich infiziert gelten Personen, die unter respiratorischen Sym- amt) zu informieren. ptomen und/ oder Fieber (Körpertemperatur über 38,5° C) leiden. Re- 2. Auflagen spiratorische Symptome in diesem Sinne sind vornehmlich Husten und a) Bis zum Ende der Absonderung ist zweimal täglich (morgens und Atemnot, die sich nicht über bereits vorhandene Grunderkrankungen abends) die Körpertemperatur zu messen. erklären lassen. Das Auftreten einer deutlichen Minderung des Geruchs- b) Infizierte haben ein Tagebuch zu aufgetretenen Symptomen, Körpertem- und Geschmackssinns kann ein weiterer Hinweis auf das Vorliegen einer peratur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu Infektion sein. Der Status als vermutlich infizierte Person entfällt, sobald führen. In dem Tagebuch ist das Ergebnis der täglichen Messungen der eine Infektion mit SARS CoV-2 durch ärztliche Diagnose ausgeschlossen Körpertemperatur morgens und abends zu dokumentieren. wird. c) Auf Nachfrage haben Infizierte dem Gesundheitsamt täglich telefo- Die Gesamtheit der Gruppe der infizierten Personen und der vermutlich nisch Auskunft über den aktuellen Gesundheitszustand und das Ergeb- infizierten Personen wird im Folgenden „Infizierte“ genannt. nis der Temperaturmessungen zu geben. Gegenüber Infizierten wird Folgendes verfügt: 1. Anordnungen d) Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, insbesondere a) Infizierte haben sich zur Absonderung in häusliche Quarantäne zu be- beim Auftreten der Symptome Halsschmerzen, Husten, Heiserkeit, geben. Schnupfen, Erbrechen, Übelkeit, Kopf- und Gliederschmerzen, Rücken- b) Die Absonderung gilt bei Infizierten ab Auftreten der Symptome; bei schmerzen und allgemeinem Unwohlsein sowie bei einem Anstieg Verläufen ohne erkennbare Symptome ab Abnahme des Abstrichs. der Körpertemperatur über 38,5 ° C haben Infizierte umgehend tele- Die Absonderung dauert mindestens 14 Tage. Sie endet frühestens 48 fonisch ihren Hausarzt zu informieren. Dabei haben sie ihren Hausarzt Stunden nach Eintritt der Symptomfreiheit. auf ihre Coronavirus-Infektion hinzuweisen. c) Während der Absonderung ist es Infizierten untersagt, die Wohnung e) Benötigen Infizierte akut ärztliche Hilfe (z. B. über Inanspruchnahme ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. des kassenärztlichen Notdienstes oder des Rettungsdienstes), haben Dies gilt nicht, sofern ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von sie sowohl vor- ab telefonisch als auch beim ersten Kontakt das me- Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist (z. B. Hausbrand, dizinische Personal auf das Bestehen einer Infektion mit dem Corona- medizinischer Notfall). virus SARS CoV-2 hinzuweisen. d) Infizierten wird für die Dauer der Absonderung untersagt, Besuch von f) Folgende Hygieneregeln sind zu beachten: Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. • Kontakte zu anderen Personen sind zu vermeiden oder bei unumgäng- e) Infizierte haben im Haushalt nach Möglichkeit eine zeitliche und lichen Kontakten soweit wie möglich zu minimieren. Jedenfalls sollte räumliche Trennung von den anderen Haushaltsmitgliedern einzu- ein Mindestabstand von zwei Metern nicht unterschritten werden und halten. Eine zeitliche Trennung kann z. B. dadurch erfolgen, dass die der Kontakt sollte zeitlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. werden. Eine räumliche Trennung kann z. B. dadurch erfolgen, dass • Zu anderen Haushaltsmitgliedern ist eine zeitliche und räumliche Tren- die Infizierten sich in einem anderen Raum als die anderen Haus- nung einzuhalten. Eine zeitliche Trennung kann z. B. dadurch erfolgen, haltsmitglieder aufhalten. Es gelten insbesondere die unten ange- dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander einge- führten Hygieneregeln nach Ziffer I. Nummer 2. f. nommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, f) Der persönliche Kontakt zu anderen häuslich Isolierten aus anderen dass sich Infizierte in einem anderen Raum als die anderen Haushalts- Haushalten ist untersagt. mitglieder aufhalten. g) Ist ein persönlicher Kontakt mit anderen Personen unumgänglich, • Bei gemeinsamer Nutzung insbesondere von Badezimmer, WC und haben Infizierte die anderen Personen vorab ausdrücklich über das Küche durch Infizierte und andere Haushaltsmitglieder sind Kontakt- Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 zu infor- flächen nach der Nutzung durch Infizierte gründlich zu reinigen. mieren. Im unumgänglichen Kontakt mit anderen Personen haben • Beim Husten und Niesen ist Abstand zu anderen einzuhalten und die Infizierte einen Mund-Nasen-Schutz (Mindeststandard FFP1) engan- infizierte Person hat sich abzuwenden; die Armbeuge ist vor Mund und liegend zu tragen oder falls ein solcher nicht verfügbar sein sollte die Nase zu halten oder ein Taschentuch zu benutzen, das anschließend Mund-Nasen-Partie mit Stoff (z. B. Schal) abzudecken. Vor dem un- sofort zu entsorgen ist. umgänglichen Kontakt mit anderen Personen hat die infizierte Person • Sowohl Infizierte als auch Haushaltsmitglieder haben ihre Hände regel- eine gründliche Händereinigung vorzunehmen. mäßig gründlich mit Wasser und Seife zu waschen. h) Für die Dauer der Absonderung stehen Infizierte unter der Beobach- • Haushaltsmitglieder sollen sich mit ihren Händen nicht in das Gesicht tung durch das Gesundheitsamt des Landratsamtes Heilbronn. fassen, also das Berühren von Augen, Nase und Mund grundsätzlich i) Infizierte haben umgehend nach Bekanntwerden der Infektion bzw. vermeiden. nach Auftreten der Symptome Kontaktpersonen zu ermitteln. Als 3. Hinweise Kontaktpersonen gelten die unter II. benannten Personen. a) Weitergehende Regelungen anderer einschlägigen Vorschriften wer- j) Infizierte haben ihre Kontaktpersonen unverzüglich darüber zu infor- den von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt und sind zu beach- mieren, dass sie selbst als infiziert oder vermutlich infiziert gelten und ten. Hierzu zählt insbesondere die Corona-Verordnung des Landes den daraus folgenden Status der Kontaktperson dieser mitzuteilen. Baden-Württemberg in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
Neckarwestheim 27.03.2020 Seite 8 b) Wer unter Beobachtung nach § 29 Infektionsschutzgesetz (IfSG) steht, 2. Die Allgemeinverfügung des Landratsamts Heilbronn vom 13. März hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Ge- 2020 zum Schutz vor der Verbreitung der Erkrankung COVID-19 und sundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheits- zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen wird amtes Folge zu leisten. Hierzu sind insbesondere die erforderlichen ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung für die Zukunft widerru- äußerlichen Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, fen. Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen zu dulden sowie das er- IV. INKRAFTTRETEN forderliche Untersuchungsmaterial (z. B. Speichel, Blut) auf Verlangen Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die Bekanntmachung folgen- bereitzustellen. den Tag. c) Aufgrund der Beobachtung sind Infizierte verpflichtet, den Beauf- tragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der V. ZUWIDERHANDLUNGEN Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten, auf Verlan- Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren gen ihnen über alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zuwiderhandelt. Diese Allgemeinverfügung stellt mit ihrer Bekanntgabe eine solche vollziehbare Anordnung dar. des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Im Falle der Nichtbeachtung der Anordnungen und Auflagen dieser Gesundheitsamt und dem künftig zuständigen Gesundheitsamt An- Verfügung kann die zuständige Ortspolizeibehörde die Verfügung mit zeige zu erstatten. Dazu gehört unter anderem die Mitteilung über Mitteln des Verwaltungszwangs nach dem Landesverwaltungsvollstre- die häusliche Quarantäne sowie über ihren Gesundheitszustand im ckungsgesetz durchsetzen. Hierzu kommen insbesondere die Androhung Rahmen der täglichen Anfrage des Gesundheitsamtes. und Festsetzung von Zwangsgeldern sowie die Anwendung des unmit- d) Für den Fall, dass Infizierte den Anordnungen nach Ziffer I. Nummer 1 lit. telbaren Zwangs in Betracht. a–f nicht oder nicht ausreichend nachkommen, können sie zwangsweise in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung abgesondert werden. VI. WEITERE HINWEISE e) Die Einhaltung der Anordnungen und Auflagen kann mit Mitteln des Diese Anordnung stellt eine Maßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG dar Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. und ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Wi- f) Für dringend benötigte Beschäftigte kritischer Infrastrukturen des Ge- derspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. sundheitssektors können vom Gesundheitsamt auf Antrag Ausnahmen Die vorliegende Allgemeinverfügung wurde als Eilmaßnahme bei Gefahr von den Anordnungen und/oder Auflagen nach pflichtgemäßem Er- im Verzug an Stelle der zuständigen Ortspolizeibehörde erlassen. Wird messen gestattet werden. diese Allgemeinverfügung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung der zuständigen Ortspolizeibehörde von dieser auf- II. VERFÜGUNG GEGENÜBER KONTAKTPERSONEN gehoben, so gilt sie als von der zuständigen Ortspolizeibehörde erlassen. Als Kontaktperson gilt, wer zu dem unter I. definierten Personenkreis im Zeitraum von 48 Stunden vor Auftreten der Symptome bis 48 Stunden VII. SACHVERHALT UND BEGRÜNDUNG nach Symptomlosigkeit persönlichen Kontakt hatte. Am 28. Februar 2020 wurde bei einer Person im Landkreis Heilbronn das neuartige Coronavirus (SARS CoV 2) nachgewiesen, das zur Erkrankung 1. Anordnungen COVID-19 führen kann. Seit dem 28. Februar 2020 sind die Fallzahlen im a) Kontaktpersonen haben sich zur Absonderung in häusliche Quaran- Landkreis Heilbronn stark angestiegen. Das Robert-Koch-Institut als kon- täne zu begeben. zeptionierende Stelle im Sinne von § 4 des IfSG empfiehlt als geeignete b) Die Absonderung gilt bei Kontaktpersonen ab dem letzten Kontakt zu Gegenmaßnahmen zuvorderst die Einhaltung geeigneter Hygienemaß- einer infizierten Person für die Dauer von 14 Tagen. nahmen, Kontaktreduktion und der Schutz besonders vulnerabler Perso- c) Während der Absonderung ist Kontaktpersonen untersagt, die Woh- nengruppen (vor allem ältere oder vorerkrankte Personen). nung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu ver- lassen. Dies gilt nicht, sofern ein Verlassen der Wohnung zum Schutz Das RKI gibt derzeit als hauptsächlichen Übertragungsweg des Virus von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist (z. B. Hausbrand, SARS CoV 2 die Tröpfcheninfektion an. Auch Schmierinfektionen sind medizinischer Notfall). möglich. Die Inkubationszeit des Virus beträgt laut RKI 14 Tage. Es ist d) Kontaktpersonen wird für die Dauer der Absonderung untersagt, Besuch nach den vorliegenden Erkenntnissen möglich, dass Personen das Virus von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. in sich tragen und bereits ausscheiden (die Personen also infektiös sind), e) Kontaktpersonen haben im Haushalt nach Möglichkeit eine zeitliche noch bevor erste Symptome auftreten. und räumliche Trennung von den anderen Haushaltsmitgliedern ein- Das RKI geht von einem höheren Infektionsrisiko aus bei zuhalten. Eine zeitliche Trennung kann z. B. dadurch erfolgen, dass die • Personen mit kumulativ mindestens 15-minütigem Gesichts- („face-to- Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen face“) Kontakt, z. B. im Rahmen eines Gesprächs. Dazu gehören z. B. werden. Eine räumliche Trennung kann z. B. dadurch erfolgen, dass Personen aus Lebensgemeinschaften im selben Haushalt. sich die Kontaktpersonen in einem anderen Raum als die anderen • Personen mit direktem Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten, Haushaltsmitglieder aufhalten. Es gelten insbesondere die oben an- insbesondere zu respiratorischen Sekreten eines bestätigten COVID- geführten Hygieneregeln nach Ziffer I. Nummer 2. f. 19-Falls, wie z. B. Küssen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund f) Der persönliche Kontakt zu anderen häuslich isolierten Kontaktperso- Beatmung, Anhusten, Anniesen, etc. nen oder gar zu infizierten oder vermutlich infizierten Personen aus • Medizinischem Personal mit Kontakt zum bestätigten COVID-19-Fall anderen Haushalten ist untersagt. im Rahmen von Pflege oder medizinischer Untersuchung (≤ 2m), ohne g) Ist ein persönlicher Kontakt mit anderen Personen unumgänglich, verwendete Schutzausrüstung. hat die Kontaktperson die anderen Personen vorab ausdrücklich über • Kontaktpersonen eines bestätigten COVID-19-Falles im Flugzeug: ihren Status als Kontaktperson zu informieren. Im unumgänglichen • Passagiere, die in derselben Reihe wie der bestätigte COVID-19-Fall Kontakt mit anderen Personen haben Kontaktpersonen einen Mund- oder in den zwei Reihen vor oder hinter diesem gesessen hatten, un- Nasen-Schutz (Mindeststandard FFP1) enganliegend zu tragen oder abhängig von der Flugdauer. falls ein solcher nicht verfügbar sein sollte die Mund-Nasen-Partie mit • Crew-Mitglieder oder andere Passagiere, sofern eines der anderen Kri- Stoff (z. B. Schal) abzudecken. Vor dem unumgänglichen Kontakt mit terien zutrifft (z. B. längeres Gespräch; o. ä.). anderen Personen hat die Kontaktperson eine gründliche Händereini- Die bisher bekannten Krankheitsverläufe lassen darauf schließen, dass gung vorzunehmen. insbesondere immungeschwächte Patienten und Patienten ab einem Le- h) Für die Dauer der Absonderung stehen Kontaktpersonen unter Be- bensalter von 60 Jahren besonders von schweren und zum Teil tödlichen obachtung durch das Gesundheitsamt des Landratsamtes Heilbronn. Verläufen der Krankheit betroffen sind, während bei vormals gesunden 2. Auflagen Personen teilweise nur milde oder gar symptomlose Verläufe auftreten. Für Kontaktpersonen gelten die Auflagen für Infizierte (Ziffer I. Nummer Es gibt daher Fälle, in welchen die betreffende Person (insbesondere bei 2) sinngemäß. Kindern) mangels Symptomen keine Kenntnis von ihrer Erkrankung hat. Um die Verbreitung der Infektionskrankheit wirkungsvoll zu verhindern, 3. Hinweise muss das Ansteckungsrisiko daher möglichst minimiert werden. Andern- Für Kontaktpersonen gelten die Hinweise für Infizierte (Ziffer I. Nummer falls droht die Gefahr, dass die Strukturen der Gesundheitsversorgung 3) sinngemäß. durch den gleichzeitigen starken Anstieg an Patienten mit ähnlichem III. WIDERRUF ZURÜCKLIEGENDER ALLGEMEINVERFÜGUNGEN Behandlungsbedarf überlastet werden. Eine solche Überlastung muss 1. Die Allgemeinverfügung des Landratsamts Heilbronn vom 13. März dringend vermieden werden. 2020 über das Verbot und die Einschränkung von Veranstaltungen zur Die Ermittlung von infizierten Personen und insbesondere Kontaktper- Eindämmung der Atemwegserkrankung SARS-CoV-2 (neuartiges Co- sonen erfordert naturgemäß umfangreiche Recherchearbeit. Die Identi- rona-Virus 2019) wird ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung für fikation der infizierten Personen und der Kontaktpersonen, das Erreichen die Zukunft widerrufen. dieser Personen und die Anordnung der notwendigen Maßnahmen
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