Gericht kippt Generalklausel zu Sicherheitsvorschriften - Sachversicherung
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Sachversicherung Gericht kippt Generalklausel zu Sicherheitsvorschriften www.wilhelm-rae.de März 2020
Von Cäsar Czeremuga, LL.M. Sachversicherung Gericht kippt Generalklausel zu Sicherheitsvorschriften Die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur 1. Generalklausel mit Sprengstoff Einhaltung von Sicherheitsvorschriften ist regel- mäßiger Bestandteil von Sachversicherungsver- Sicherheitsvorschriften sind vielfältig. Sie werden trägen. Sie soll den Versicherungsnehmer dazu in zahlreichen Varianten in verschiedenen Versi- anhalten, sich in bestimmter Art und Weise zu cherungssparten vereinbart. Die Verhaltensanfor- verhalten, um den Eintritt versicherter Gefahren derung an den Versicherungsnehmer ist je nach (zum Beispiel die Entstehung eines Brandes) zu Vereinbarung mal mehr, mal weniger konkret ge- vermeiden. Verletzt der Versicherungsnehmer fasst. diese Obliegenheit, drohen versicherungsrechtli- Besonders brisant ist eine „Generalklausel“, die che Sanktionen bis hin zur vollständigen Leis- Bestandteil zahlreicher Sachversicherungsver- tungsfreiheit des Versicherers. träge ist. Sie lautet: Eine häufige und für Versicherungsnehmer beson- „Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzli- ders gefährliche Variante der vertraglichen Gestal- chen, behördlichen oder in dem Versicherungs- tung dieser Obliegenheit hat das Oberlandesge- vertrag vereinbarte Sicherheitsvorschriften zu richt Schleswig mit einer kürzlich bekannt gewor- beachten“. denen Entscheidung1 für unwirksam erklärt. 1 Beschluss vom 18. Mai 2017, Az.: 16 U 14/17, VersR 2019, 1557. www.wilhelm-rae.de 2
Diese Generalklausel nutzen manche Versicherer sprechung zu dieser Frage ist rar. Umso erfreuli- in der Schadenregulierung zunehmend als „Ein- cher ist folgende Entscheidung des Oberlandesge- fallstor“ um allerlei Verletzungen gegen gesetzli- richts Schleswig: che oder behördliche Generalklausel dient Vorschriften einzu- 2. OLG Schleswig: Generalklausel ist unwirk- Versicherern als „Ein- wenden und ihre Ent- sam schädigungsleistun- fallstor“, um Leis- Der Entscheidung des OLG Schleswig vom 18. Mai gen zu kürzen. Die tungskürzungen zu 2017 lag eine Klage aus einer Wohngebäudeversi- Generalklausel ist für cherung zugrunde. Die Kläger machten Ansprüche erreichen. den Versicherungs- wegen eines Leitungswasserschadens geltend. nehmer besonders Der beklagte Versicherer wendete ein, die Kläger nachteilig, weil der Versicherungsschutz des Versi- hätten eine Wasserleitung nicht ordnungsgemäß cherungsnehmers bereits dann (vollständig) ge- eingebaut, weil sie beim Einbau der Wasserleitung fährdet ist, wenn der Versicherungsnehmer ir- angeblich gegen die DIN EN 806-5 verstoßen hät- gendeine erdenkliche Bestimmung des Kommu- ten2. Der Versicherer berief sich auf die General- nal-, Landes-, Bundes- und Europarechts mit Be- klausel im Versicherungsvertrag und kürzte seine zug auf die versicherte Sache verletzt. Der Versi- Entschädigungsleistung. cherungsnehmer wird aber regelmäßig nicht alle erdenklichen Bestimmung des Kommunal-, Lan- Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Schleswig des-, Bundes- und Europarechts überschauen kön- entschied. Die Obliegenheit in der Wohngebäude- nen. versicherung, „die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Si- Dieser bedenkliche Befund ist nicht neu. Schon cherheitsvorschriften zu erfüllen“ sei mangels ei- lange wird deshalb diskutiert, ob aus der Verlet- genständigen Regelungsgehalts wegen Verstoßes zung der Generalklausel Sanktionen für den Versi- gegen das Transparenzgebot nach § 307 Absatz 1 cherungsnehmer folgend dürfen. Aktuelle Recht- Satz 2 BGB unwirksam. Das Oberlandesgericht 2 Gebäuden und für Rohrleitungen außerhalb von Gebäuden, Die DIN EN 806-5 legt technische Anforderungen an Betrieb und Wartung für Trinkwasser-Installationen innerhalb von aber innerhalb von Grundstücken nach DIN EN 806-1, fest. www.wilhelm-rae.de 3
Schleswig hält die Generalklausel also für AGB- rungsschutz nicht zu gefährden. Diese Verhal- rechtswidrig. tensanforderung muss hinreichend bestimmt sein. Dass die Verhaltensanforderung konkret im Mit seiner Entscheidung stellt sich das OLG Schles- Vertrag definiert werden muss und nicht etwa nur wig klar gegen die bisherige herrschende Meinung aus dem Gesetz folgen darf, folgt beispielsweise in Rechtsprechung und Fachliteratur. Letztere hat aus dem Gesetzeswortlaut in § 28 Absatz 2 VVG die Wirksamkeit der Generalklausel aber überwie- (Wortlaut: „bestimmt der Vertrag“). gend vorausgesetzt, ohne sich vertieft mit der Thematik auseinanderzusetzen. Die Bezugnahme der Generalklausel auf „alle ge- setzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschrif- 3. Argumente gegen die Wirksamkeit der Ge- ten“ verletzt das vorgenannte Bestimmtheitsge- neralklausel bot, da diese Bezugnahme zu pauschal ist. Der maßgebliche durchschnittliche und um Verständ- Das Ergebnis des Oberlandesgerichts Schleswig ist nis bemühte Versicherungsnehmer wird nach Lek- richtig. Wünschenswert wäre es gewesen, wenn türe der Generalklausel zum einen weder wissen, sich das Gericht auch mit der Gegenauffassung in was unter einer „Sicherheitsvorschrift“ zu verste- Rechtsprechung und Fachliteratur auseinanderge- hen ist. Dem Versicherungsnehmer wird sich zum setzt hätte, die das Gericht nicht zitiert. anderen nicht erschließen, was der Versicherer 3.1 Generalklausel ist keine versicherungs- mit „allen gesetzli- rechtliche Obliegenheit chen und behördli- Die Generalklausel chen Sicherheitsvor- lässt den Versiche- Das Oberlandesgericht Schleswig hält die General- schriften“ konkret rungsnehmer im Un- klausel für AGB-rechtswidrig. Das ist zutreffend meint. Der durch- klaren, was er zu tun (dazu sogleich unter 4.2). Allerdings sprechen be- schnittliche Versiche- reits gewichtige Argumente gegen die Einordnung rungsnehmer wird die oder unterlassen hat. der Generalklausel als versicherungsrechtliche Generalklausel viel- Obliegenheit. mehr als allgemeine Aufforderung auffassen, sich sorgfältig zu verhalten. Der Versicherungsnehmer Nach allgemeiner Auffassung hängt die Wirksam- wird dann im Versicherungsvertrag nach Bestim- keit einer versicherungsrechtlichen Obliegenheit mungen suchen, die diese allgemeine Sorgfaltsan- davon ab, ob für den durchschnittlichen Versiche- forderung in der Generalklausel inhaltlich konkre- rungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag er- tisieren. Erst eine solche Konkretisierung führt kennbar ist, welche konkrete Verhaltensanforde- dem Versicherungsnehmer vor Augen, wann sein rung an ihn gestellt wird, um seinen Versiche- Versicherungsschutz (als Ganzes) gefährdet ist. www.wilhelm-rae.de 4
Hierbei wird der Versicherungsnehmer im Versi- sicherungsnehmer nicht einfach „alle Gesetze o- cherungsvertrag regelmäßig fündig. Als Beispiel der behördlichen Vorschriften“ einhalten, son- soll die nachfolgende Obliegenheit aus der Feuer- dern nur solche, die zugleich „Sicherheitsvor- versicherung für die zunehmend bedeutsame Da- schriften“ sind. Was jedoch unter „Sicherheitsvor- tensicherung dienen3: schriften“ zu verstehen ist, erläutert die General- klausel nicht. Fast immer fehlen Definitionen im „Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsvertrag, was unter einer „Sicher- Versicherungsnehmer mindestens wöchentlich heitsvorschrift“ zu verstehen ist. Deshalb fehlt es Duplikate von Daten und Programmen zu er- an einer hinreichenden Bestimmtheit der Verhal- stellen, sofern nicht in der Branche des Versi- tensanforderung an den Versicherungsnehmer. cherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensi- Folglich handelt es sich bereits um keine versiche- cherung üblich sind.“ rungsrechtliche Obliegenheit im Sinne von § 28 VVG, die den Versicherer zu einer Leistungs- Nach Lektüre der zitierten Obliegenheitsvorschrift kürzung berechtigen würde. weiß der Versicherungsnehmer, wer (der Versi- cherungsnehmer) wann (mindestens wöchentlich) 3.2 Generalklausel ist intransparent was (Erstellung von Duplikaten von Daten und Programmen) konkret zu tun hat. Die Verhal- Die Generalklausel ist regelmäßig eine Allgemeine tensanforderung an den Versicherungsnehmer ist Geschäftsbedingung (AGB), die einer AGB-Kon- hinreichend bestimmt. Damit handelt es sich um trolle unterliegen (§§ 307 ff. BGB). Als AGB ist die eine Obliegenheit im Sinne von § 28 VVG. Generalklausel wegen Intransparenz gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam und folglich nich- Bei der Generalklausel hingegen weiß der Versi- tig, wie auch das OLG Schleswig bestätigt. Ein Ver- cherungsnehmer nicht, welches konkrete Hand- stoß des Versicherungsnehmers gegen die Gene- lungsprogramm an ihn gestellt wird, damit er sei- ralklausel bleibt sanktionslos. nen Versicherungsschutz nicht verliert. Wer soll was wann tun oder unterlassen? Was sind Sicher- heitsvorschriften? Die Generalklausel nimmt kei- nerlei Bezug auf eine konkrete gesetzliche oder behördliche Bestimmung. Erkennbar soll der Ver- 3 § 11 Nr. 1 b) Satz 1 der Musterbedingungen des GDV für die Feuerversicherung (AFB 2010). www.wilhelm-rae.de 5
Das Transparenzgebot aus § 307 Absatz 1 Satz 2 dass die kundenbelastende Wirkung der Klausel BGB verpflichtet den Versicherer bei Verwendung unter Berücksichtigung alternativer Gestal- von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (syno- tungsmöglichkeiten mehr verschleiert als of- nym: Allgemeine Versicherungsbedingungen) fenlegt und der Kunde deshalb an der Wahr- nach Treu und Glauben, den Regelungsgehalt ei- nehmung seiner Rechte gehindert war. […] ner Klausel möglichst klar und überschaubar dar- zustellen. Zudem folgt aus diesem Transparenzge- Der VN kann den Regelungsgehalt und damit bot, dass die Versicherungsbedingung die wirt- die an ihn gestellten Anforderungen aus der schaftlichen Nach- Klausel nicht entnehmen, sondern allein aus den in Bezug genommenen Vorschriften selbst. Aufgrund ihrer In- teile und Belastun- gen soweit erkennen Entgegen der Auffassung der Beklagten [Versi- transparenz ist die cherer] ist für den VN gerade nicht hinreichend lässt, wie dies nach Generalklausel AGB- den Umständen ge- klar und verständlich, welche Sicherheitsvor- rechtlich unwirksam. fordert werden schriften für ihn anwendbar sind“ (Hervorhe- kann .4 bung diesseits) Die vorgenannten Transparenzanforderungen er- Das Oberlandesgericht Schleswig argumentiert zu- füllt die Generalklausel nicht. Besonders deutlich treffend. Die Generalklausel weist keinen eigen- fasst dies das Oberlandesgericht Schleswig mit sei- ständigen Regelungsgehalt auf, sondern beinhal- nem Beschluss zusammen. Das Oberlandesgericht tet lediglich eine Verweisung auf andere (gesetzli- Schleswig führt hierzu aus: che und behördliche) Vorschriften. Der Versiche- rungsnehmer kann der Generalklausel die an ihn „Die Bezugnahme auf die Einhaltung „aller ge- gestellten Anforderungen selbst nicht entneh- setzlichen, behördlichen sowie vertraglich ver- men, sondern allein den in Bezug genommenen einbarten Sicherheitsvorschriften“ verstößt ge- Vorschriften. Dies genügt nicht den Transparenz- gen das Bestimmtheitserfordernis. […] Intrans- anforderungen aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. parent ist eine Klausel […] dann, wenn sich der Regelungsinhalt überhaupt erst aus der in Be- Damit entspricht die Argumentation des Oberlan- zug genommenen Vorschrift erschließt oder die desgerichts Schleswig weitgehend der Argumen- Verweisung auf andere Vorschriften dazu führt, tation unter 3.1, wonach die Generalklausel be- reits keine versicherungsrechtliche Obliegenheit, 4 beispielsweise BGH, Urteil vom 14. Januar 2014, Az.: XI ZR 355/12, NJW 2014, 924. www.wilhelm-rae.de 6
sondern vielmehr eine allgemeine Sorgfaltsanfor- (vollständig) gefährdet, wenn der Versicherungs- derung an den Versicherungsnehmer ist. Das Ge- nehmer irgendeine erdenkliche Bestimmung des richt argumentiert lediglich in einem anderen Ge- Kommunal-, Landes-, Bundes- und Europarechts wand, nämlich der AGB-Kontrolle. mit Bezug zur versicherten Sache des Versiche- rungsnehmers verletzt. Es ist jedoch nicht Sinn Ergänzend zur vorgenannten Argumentation des und Zweck des versicherungsrechtlichen Oblie- Oberlandesgerichts Schleswig folgt eine Intrans- genheitsrechts, pauschal bei jedem Verstoß des parenz der Generalklausel daraus, dass für den Versicherungsnehmers gegen irgendeine Bestim- durchschnittlichen und verständigen Versiche- mung des Kommunal-, Landes-, Bundes- und Euro- rungsnehmer überhaupt nicht klar ist, in welcher parechts den Versicherungsschutz für den Versi- Fassung er „gesetzliche und behördliche Sicher- cherungsnehmer zu gefährden. Der Versicherer ist heitsvorschriften“ einzuhalten hat. In der Fassung keine Ordnungs- oder Strafverfolgungsbehörde o- bei Vertragsschluss? In der Fassung zum Zeitpunkt der ein sonstiger Dritter, der über die Einhaltung des Brandschadens? In einer gänzlich anderen Fas- von Vorschriften wacht und die Verletzung sankti- sung? Hierzu gibt dem Versicherungsnehmer der onieren soll. Das versicherungsrechtliche Oblie- Versicherungsvertrag regelmäßig keine Antwor- genheitsrecht soll vielmehr nur Verstöße gegen im ten. Vertrag hinreichend bestimmte Verhaltensanfor- derungen sanktio- 3.3 Generalklausel benachteiligt unangemes- nieren, die der Wäre die Generalklau- sen Vermeidung von sel nicht unwirksam, Die Generalklausel ist zudem auch aus einem an- Versicherungsfäl- würde der eingekaufte deren Grund nichtig. Die Generalklausel benach- len und versicher- Versicherungsschutz teiligt den Versicherungsnehmer unangemessen ten Schäden die- nen. entwertet. im Sinne von § 307 Absatz 2 Nr. 2 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Versi- Der Versicherer wird durch die hier vertretene cherungsnehmers folgt daraus, dass bei Wirksam- Auffassung auch nicht benachteiligt, da es Versi- keit der Generalklausel, der eingekaufte Versiche- cherern ohne weiteres möglich ist, den Begriff der rungsschutz des Versicherungsnehmers, den der „Sicherheitsvorschriften“ und die vom Versiche- Versicherungsnehmer regelmäßig zur Sicherung rungsnehmer einzuhaltenden „Sicherheitsvor- der Existenz seines Unternehmens abschließt, schriften“ im Vertrag zu konkretisieren (wie es weitgehend ausgehöhlt und entwertet wird. Sein auch der Wortlaut von § 28 VVG fordert: „Be- Versicherungsschutz ist nämlich bereits dann stimmt der Vertrag“). www.wilhelm-rae.de 7
Der Versicherer bleibt bei Unwirksamkeit der Ge- Diesen Beitrag veröffentlichte die Zeitschrift Die neralklausel auch nicht schutzlos zurück. Denn Versicherungspraxis in ihrer Ausgabe 03/2020. eine Leistungskürzung des Versicherers kommt grundsätzlich weiterhin unter dem Gesichtspunkt Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gern zur Ver- der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versiche- fügung: rungsfalls in Betracht (§ 81 VVG). Cäsar Czeremuga, LL.M. Die besseren Argumente sprechen dafür, dass Rechtsanwalt eine Verletzung der Generalklausel durch den Ver- sicherungsnehmer ohne Sanktionen bleibt. WILHELM Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB 4. Ende der Generalklausel? Tel: +49 211 687746 19 caesar.czeremuga@wilhelm- Kann die Generalklausel zur Einhaltung von Sicher- rae.de heitsvorschriften in der Praxis nach der Entschei- dung des OLG Schleswig weiterhin Bestand ha- ben? Die rechtlichen Argumente sprechen für eine Unwirksamkeit der Generalklausel. Auf Fachtagungen, im Gespräch mit Maklern und Versicherungsnehmern sowie in der Regulierungs- praxis spürt man die hohe Brisanz dieser Frage. Marktteilnehmer haben den berechtigten Ein- druck, dass die Generalklausel zunehmend als Ve- hikel dient, um Entschädigungsleistungen zu kür- zen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur (Un-)Wirksamkeit der Generalklausel wäre da- her wünschenswert. www.wilhelm-rae.de 8
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