Gerichtsstandsvereinbarung 1 Geltungsbereich - Ocean Pharma
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Allgemeine Vertriebspartnerbedingungen einschließlich abweichender Gerichtsstandsvereinbarung § 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertriebspartnervertrages zwischen der Ocean Pharma GmbH, Dieselstraße 6, 21465 Reinbek, vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn Patrick Günther und Herrn Jörg Keimes geschäftsansässig daselbst (im Folgenden: OCEANPHARMA) und dem unabhängigen und selbständigen Vertriebspartner (im Folgenden: Vertriebspartner). (2) OCEANPHARMA erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeine Vertriebspartner- und Lieferbedingungen. § 2 Vertragsgegenstand, Ausstattungspaket und Zusatzleistungen (1) OCEANPHARMA ist ein innovatives Unternehmen, das in Deutschland und anderen Staaten über ein Vertriebspartnernetzwerk hochwertige Gesundheits-, Wellness- und Lifestyleprodukte (künftig: Waren) vertreibt. Der Vertriebspartner soll für OCEANPHARMA nach seiner freien Wahl Waren vermitteln und/oder wiederverkaufen, so dass der Wiederverkauf und/oder die Vermittlung der Waren die Grundlage seines Geschäfts bildet. Für seine Tätigkeit als Vermittler erhält der Vertriebspartner eine entsprechende Provision. Für seine Tätigkeit als Wiederverkäufer erhält der Vertriebspartner eine entsprechende Marge als Differenz zwischen Einkaufspreis und dem Verkaufspreis. Für diese Tätigkeit ist es nicht verbindlich erforderlich, dass der Vertriebspartner finanzielle Aufwendungen tätigt, er eine Mindestanzahl von Waren von OCEANPHARMA abnimmt oder der Vertriebspartner andere Vertriebspartner wirbt. Erforderlich ist lediglich die kostenlose Registrierung. (2) Zusätzlich besteht die Möglichkeit nicht aber die Pflicht, andere Vertriebspartner zu werben. Für die Betreuung der geworbenen Vertriebspartner erhält der werbende Vertriebspartner bei Erreichen der erforderlichen Qualifikation eine entsprechende Provision. Für die Werbung hingegen wird ausdrücklich keine Provision geleistet. Die Provision ebenso wie die Art und Weise der Auszahlung richtet sich nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungsplan. (3) Für die Aufnahme und Durchführung seiner Tätigkeit stellt OCEANPHARMA dem Vertriebspartner ein Ausstattungspaket unentgeltlich zur Verfügung. In dem Ausstattungspaket enthalten ist eine einheitliche Präsentationswebsite. Ferner gehört zu jedem Ausstattungspaket ein voll funktionsfähiges und eingerichtetes Back-Office, das es dem Vertriebspartner ermöglicht, einen stets aktuellen und umfangreichen Überblick über seine Umsätze, Provisionen und die Kunden- und Downlineentwicklungen zu haben. § 3 Allgemeine Voraussetzungen für den Vertragsabschluss 1
(1) Ein Vertragsabschluss ist mit juristischen Personen, Personengesellschaften oder natürlichen Personen möglich, die bzw. deren Verantwortliche das 18. Lebensjahr vollendet haben und Unternehmer sind. Ein Vertragsabschluss durch Verbraucher ist nicht möglich. (2) Bei Ehepaaren/eingetragene Lebensgemeinschaften und ihren abhängigen Kindern wird, sofern sie unter derselben Anschrift leben, ebenfalls nur ein Geschäftspartnerantrag je Paar und/oder Familie akzeptiert. (3) Sofern eine juristische Person (z.B. GmbH, AG, Ltd.) einen Vertriebspartnerantrag einreicht, sind der entsprechende Handelsregisterauszug über die Registrierung auf Anforderung ebenso wie die Umsatzsteueridentifikationsnummer in Kopie vorzulegen. Der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein. Die Gesellschafter sind gegenüber jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der juristischen Person. (4) Bei Personengesellschaften (z.B. GBR, OHG, KG) sind – sofern vorhanden – ebenfalls auf Anforderung der entsprechende Handelsregisterauszug über die Registrierung ebenso wie die Umsatzsteueridentifikationsnummer in Kopie vorzulegen und es müssen alle Gesellschafter namentlich genannt werden. Der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein. Die Gesellschafter sind gegenüber jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der Personengesellschaft. (5) Jede natürliche oder juristische Person, ist nur zum Erwerb einer Position in der Vertriebsorganisation gemäß dem OCEANPHARMA-Vergütungsplan berechtigt. (6) Soweit Online-Bestell- oder Auftragsformulare verwendet werden, gelten diese als Bestandteil des Vertrages. (7) Der Vertragsabschluss ist nur Online durch Registrierung auf der OCEANPHARMA- Webseite und entsprechender E-Mail Bestätigung durch OCEANPHARMA möglich. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, den Vertriebspartnerantrag vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen und an OCEANPHARMA zu übermitteln. Zudem akzeptiert der Vertriebspartner durch entsprechendes aktives Häkchensetzen vor Abschluss des Registrierungsvorganges diese Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen als zur Kenntnis genommen und akzeptiert dieselben als Vertragsbestandteil. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Vertriebspartnerantrags durch die E-Mail Bestätigung von OCEANPHARMA zustande. (8) Änderungen der personenbezogenen Daten des Vertriebspartners sind soweit möglich unverzüglich im Backoffice von OCEANPHARMA an der hiervor vorgegebenen Stelle vorzunehmen oder bei Nichtvornahmemöglichkeit OCEANPHARMA zu melden. (9) OCEANPHARMA behält sich das Recht vor, Vertriebspartneranträge nach eigenem Ermessen ohne jegliche Begründung abzulehnen. (10) Für den Fall eines Verstoßes gegen die in den Absätzen (1) bis (5) und (7) Satz 2 geregelten Pflichten, ist OCEANPHARMA ohne vorherige Abmahnung berechtigt, den Vertriebspartnervertrag fristlos zu kündigen und gegebenenfalls ausbezahlte Provisionen 2
zurückzufordern. Zudem behält sich OCEANPHARMA für diesen Fall der fristlosen Kündigung die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor. § 4 Status des Vertriebspartners als Unternehmer (1) Der Vertriebspartner handelt als selbständiger und unabhängiger Unternehmer. Er ist weder Arbeitnehmer noch Handelsvertreter oder Makler von OCEANPHARMA. Es bestehen keine Umsatzvorgaben, Abnahme-, Vertriebs- oder andere Tätigkeitspflichten. Der Vertriebspartner unterliegt mit Ausnahme der vertraglichen Pflichten keinen Weisungen von OCEANPHARMA und trägt das vollständige unternehmerische Risiko seines geschäftlichen Handelns einschließlich der Pflicht zur Tragung seiner sämtlichen geschäftlichen Kosten und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Zahlung seiner Arbeitnehmer, sofern er welche beschäftigt. Der Vertriebspartner hat seinen Betrieb im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns einzurichten und zu betreiben, wozu auch der Betrieb eigener Büroräume oder ein im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns geführter Arbeitsplatz gehört. (2) Der Vertriebspartner ist als selbständiger Unternehmer für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Vorgaben (z.B. Einholung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Anmeldung seiner Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung, wie auch für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung, sofern erforderlich) eigenverantwortlich. Insoweit versichert der Vertriebspartner, alle Provisionseinnahmen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für OCEANPHARMA erwirtschaftet, ordnungsgemäß an seinem Sitz ordnungsgemäß zu versteuern. OCEANPHARMA behält sich vor, von der vereinbarten Provision die jeweilige Summe für Steuern und Abgaben in Abzug zu bringen bzw. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz einzufordern, die/der ihr durch einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorgaben erwächst, außer der Vertriebspartner hat den Schaden oder die Aufwendung nicht zu vertreten. Von OCEANPHARMA werden keine Sozialversicherungsbeiträge für den Vertriebspartner entrichtet. Der Vertriebspartner ist nicht bevollmächtigt, im Namen von OCEANPHARMA Erklärungen abzugeben oder Verpflichtungen einzugehen. § 5 Freiwillige vertragliche Widerrufsbelehrung Sie registrieren sich bei OCEANPHARMA als Unternehmer und nicht als Verbraucher, sodass Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Gleichwohl räumt OCEANPHARMA Ihnen nachfolgendes freiwilliges zweiwöchiges, vertragliches Widerrufsrecht ein. Freiwilliges Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (per Brief oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt mit der Onlineübermittlung des Antrages zur Vertriebspartnerschaft. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels/ der E- Mail) des Widerrufs oder der Startersets. Der Widerruf ist zu richten an: Ocean Pharma GmbH, Dieselstraße 6 3
21465 Reinbek E-Mail-Anschrift: info@ocean-pharma.de Verzicht auf das Widerrufsrecht Eine Auslieferung von Waren, des Ausstattungspaketes oder sonstiger Leistungen erfolgt erst nach Ablauf der Widerrufsfrist. Sofern eine Lieferung von dem Vertriebspartner bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist gewünscht wird, verzichtet er hierdurch ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs der Vertragserklärung sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang. Ein Vertriebspartner kann sich nach Ausübung seines Widerrufsrechtes erneut bei OCEANPHARMA registrieren. Voraussetzung ist, dass der Widerruf des Vertriebspartners mindestens 12 Monate zurückliegt und der widerrufende Vertriebspartner in dieser Zeit keine Aktivitäten für OCEANPHARMA verrichtet hat. Ende der Widerrufsbelehrung § 6 Nutzung der Website und des Back Offices / Keine Verwaltungs-, Lizenz- und Wartungsgebühren (1) Der Vertriebspartner erwirbt mit der Registrierung bei OCEANPHARMA für die Vertragslaufzeit ein unentgeltliches Recht zur Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Website und des Back Offices. Das Nutzungsrecht ist als einfaches, auf die konkrete Website und das Back Office bezogenes, nicht übertragbares Nutzungsrecht; dem Vertriebspartner steht kein Recht zur Änderung, Bearbeitung oder sonstigen Umgestaltung der Website (und deren Inhalte) und des Back Offices ebenso wenig wie kein Recht zur Erteilung von Unterlizenzen zu. (2) Für die Nutzung ebenso wie für die Wartung, Verwaltung, Betreuung und Pflege der Website und des Back Offices berechnet OCEANPHARMA keine Lizenz- und Wartungsgebühr ebenso wenig wie OCEANPHARMA allgemeine Verwaltungsgebühren von dem Vertriebspartner verlangt. § 7 Pflichten des Vertriebspartners im Rahmen der Werbung und Allgemeine Pflichten (1) Der Vertriebspartner ist verpflichtet, seine persönlichen Passwörter und Login-Kennungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen. 4
(2) Dem Vertriebspartner ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit die Rechte von OCEANPHARMA, deren Vertriebspartnern, verbundener Unternehmen oder sonstiger Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder sonst gegen geltendes Recht zu verstoßen. Dem Vertriebspartner ist es insbesondere nicht gestattet, falsche oder irreführende Angaben über OCEANPHARMA Produkte oder das Vertriebssystem zu machen. Der Vertriebspartner wird sowohl im Rahmen seiner Verkaufstätigkeit als auch im Rahmen seiner Strukturarbeit nur solche Aussagen über die Waren des OCEANPHARMA-Sortiments sowie über das OCEANPHARMA-Vertriebssystem machen, die inhaltlich den Vorgaben in den OCEANPHARMA Werbe- und Informationsmaterialien entsprechen. Ferner ist der Missbrauch oder die Vornahme rechtswidriger Handlungen, wie z.B. die Verwendung ungenehmigter oder unlauterer Werbung (z.B. Heilaussagen zu Produkten oder gesundheitsbezogene Produktwerbeaussagen) untersagt. Dem Vertriebspartner ist es ferner untersagt Werbung über Verdienstmöglichkeiten oder Angaben zu seinen Provisionen gegenüber Dritten insbesondere im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen zu machen. (3) Des Weiteren gilt auch das Verbot des Versendens von unerwünschten Werbe-E-Mails, Werbe-Socialmedia-Nachrichten; Werbe-Faxe oder Werbe-SMS (Spam). (4) Die Verwendung, Herstellung und Verbreitung eigener Verkaufsunterlagen, eigener Internetseiten, eigener Produktbroschüren, Produktlabel oder sonstiger selbständig erstellter Medien und Werbemittel ist dem Vertriebspartner nicht gestattet. Die Bewerbung von OCEANPHARMA Leistungen über eigene oder fremde Internetseiten ist verboten und die Werbung ausschließlich über die offiziellen Seiten von OCEANPHARMA erlaubt. Für den Fall, dass der Vertriebspartner die Leistungen von OCEANPHARMA in anderen Internet Medien wie z.B. sozialen Netzwerken (z.B. Facebook), Online Blogs oder Chatrooms bewirbt, darf er stets nur die offiziellen OCEANPHARMA Werbeaussagen verwenden. Ferner muss der Vertriebspartner bei der Bewerbung in anderen Internet Medien ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine offizielle Werbung oder Präsenz von OCEANPHARMA handelt. (5) Es ist den Vertriebspartner stets untersagt, eigene Marketing- und/oder Verkaufsunterlagen an andere Vertriebspartner von OCEANPHARMA zu verkaufen oder sonst zu vertreiben. (6) Die Waren von OCEANPHARMA dürfen im Rahmen des geltenden Rechts widerruflich bei Homeparties oder-veranstaltungen, Online-Homeparties oder Online-Präsentationen von den Vertriebspartnern vorgestellt und verkauft werden. Die Waren dürfen von dem Vertriebspartner ferner nach vorheriger schriftlicher Einwilligung von OCEANPHARMA auf Messen und Fachausstellungen präsentiert werden. Einschränkung hierbei ist, dass der Vertriebspartner auf dieser Messe keine Produkte von Mitbewerbern anbieten darf. (7) Die Produkte von OCEANPHARMA dürfen im Wege des Direktvertriebs über Fußpfleger, Podologen, Kosmetikinstitute, Physiotherapeuten, Ärzte, Heilpraktiker, Ernährungs- oder Gesundheitsberater, Sportstudios oder -vereine, Sonnenstudios, Gastronomiebetrieben und sonstigen Dienstleistungs- oder Ladengeschäften nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch OCEANPHARMA vertrieben werden, wobei die Zustimmung im freien 5
Ermessen von OCEANPHARMA steht. Der Vertrieb an Apotheken ist für Vertriebspartner ausgeschlossen. (8) Die Waren dürfen nicht auf Versteigerungen, öffentlichen und privaten Flohmärkten, Tauschbörsen, Kaufhäusern, Internetmärkten wie z.B. eBay, Amazon oder auf vergleichbaren Verkaufsplätzen angeboten werden. (9) Der Vertriebspartner ist verpflichtet, sich im geschäftlichen Verkehr als SELBSTSTÄNDIGER OCEANPHARMA-VERTRIEBSPARTNER auszuweisen. Websites, Briefpapier, Visitenkarten, Autobeschriftungen sowie Inserate, Werbeunterlagen und dergleichen müssen grundsätzlich den Zusatz „SELBSTSTÄNDIGER OCEANPHARMA- VERTRIEBSPARTNER“ aufweisen. (10) Dem Vertriebspartner ist es untersagt, selbst oder durch Dritte die Waren unterhalb des von OCEANPHARMA vorgegebenen Verkaufspreises zu empfehlen oder zu veräußern. (11) Dem Vertriebspartner ist es ferner untersagt, im Namen der OCEANPHARMA für oder im Interesse bzw. im Namen des Unternehmens Kredite zu beantragen und aufzunehmen, Ausgaben zu tätigen, Verpflichtungen einzugehen, Bankkonten zu eröffnen, Verträge abzuschließen oder sonstige Willenserklärungen abzugeben. (12) Sämtliche Reisekosten, Spesen, Bürokosten, Telefonkosten oder sonstige Ausgaben für Werbematerialien sind vom Vertriebspartner verantwortlich zu übernehmen. (13) Der Vertriebspartner ist im geschäftlichen Verkehr nicht berechtigt, Marken von mitbewerbenden Firmen negativ, herabwertend oder sonstwie gesetzeswidrig zu nennen bzw. andere Unternehmen negativ oder herabwertend zu bewerten. (14) Sämtliche Präsentations-, Werbe-, Schulungs- und Filmmaterialien etc. (einschließlich der Lichtbilder) von OCEANPHARMA sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen von dem Vertriebspartner ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von OCEANPHARMA über das vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht hinaus weder ganz, noch in Auszügen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht, verändert oder bearbeitet werden. (15) Auch die Verwendung (oder Änderung) des Kennzeichens OCEANPHARMA, der eingetragenen Marken, Produktbezeichnungen, Werktitel und geschäftlichen Bezeichnungen der OCEANPHARMA ist über die ausdrücklich zur Verfügung Werbematerialien und sonstigen offiziellen OCEANPHARMA Unterlagen hinaus nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung erlaubt. (16) Es ist ferner die Anmeldung eigener Marken, Werktitel, Internetdomains oder sonstiger Schutzrechte verboten, die eine/n in einem anderen Land/Gebiet eingetragene oder sonst geschützte Marke, Produktbezeichnung, Werktitel oder geschäftliche Bezeichnungen von OCEANPHARMA enthalten. Vorgenanntes Verbot gilt sowohl für identische als auch ähnliche Zeichen oder Waren. 6
(17) Dem Vertriebspartner ist es nicht erlaubt auf Presseanfragen über OCEANPHARMA, deren Leistungen, dem OCEANPHARMA Vergütungsplan oder sonstige OCEANPHARMA Leistungen zu antworten. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, sämtliche Presseanfragen unverzüglich an OCEANPHARMA weiterzuleiten. Der Vertriebspartner wird sich auch im Übrigen öffentlich (z.B. Fernsehen, Rundfunk, Internetforen) zu OCEANPHARMA, den Waren des OCEANPHARMA-Sortiments und zum OCEANPHARMA-Vertriebssystem nur nach vorheriger schriftlichen Zustimmung von OCEANPHARMA äußern. (18) Der Vertriebspartner darf nur in solchen Staaten Leistungen für OCEANPHARMA vertreiben oder neue Vertriebspartner gewinnen, die offiziell von OCEANPHARMA eröffnet wurden0. (19) Der Vertriebspartner wird Ort, Zeit und Inhalt von Werbeveranstaltungen, die sich an die breite Öffentlichkeit wenden, rechtzeitig vor Veröffentlichung der Einladung der OCEANPHARMA- gemeldet werden. OCEANPHARMA kann Änderungen oder auch den Verzicht auf die Veranstaltung verlangen, wenn dies im Interesse des Unternehmens und der OCEANPHARMA- Vertriebsorganisation nebst ihrer Mitglieder erforderlich ist. (20) OCEANPHARMA ermöglicht dem Vertriebspartner den Erwerb der Ware für den persönlichen Bedarf bzw. den Bedarf von Familienmitgliedern und für den Weiterverkauf. Keinesfalls darf der Vertriebspartner selbst oder aber seine Familienmitglieder andere Vertriebspartner dazu veranlassen, Produkte in größeren Mengen für den Eigenverbrauch zu erwerben, die den persönlichen Gebrauch innerhalb eines Haushaltes unangemessen übersteigen, um etwas für die Provisionszahlung erforderliche Qualifikationen zu erreichen. (21) Ein Vertriebspartner kann sich nach Kündigung seiner alten Position erneut bei OCEANPHARMA registrieren. Voraussetzung ist, dass die Kündigung und die Bestätigung der Kündigung durch OCEANPHARMA für die alte Position des Vertriebspartners mindestens 12 Monate zurückliegen und der kündigende Vertriebspartner in dieser Zeit keine Aktivitäten für OCEANPHARMA verrichtet hat. § 8 Wettbewerbsverbot / Abwerbung / Verkauf fremder Leistungen (1) Dem Vertriebspartner ist es erlaubt, für andere Unternehmen auch Network Marketing Unternehmen Waren und/oder Dienstleistungen zu vertreiben. (2) Ungeachtet der in Absatz 1 formulierten Erlaubnis ist es dem Vertriebspartner nicht erlaubt, Produkte bzw. Dienstleistungen von Wettbewerbern an andere OCEANPHARMA Vertriebspartner und/oder –kunden zu vertreiben. (3) Soweit der Vertriebspartner gleichzeitig für mehrere Unternehmen oder Network Marketing Unternehmen tätig ist, verpflichtet er sich, die jeweilige Tätigkeit (nebst seiner jeweiligen Downline) so zu gestalten, dass keine Verbindung oder Vermischung mit seiner Tätigkeit, für das andere Unternehmen geschieht. Insbesondere darf der Vertriebspartner andere als OCEANPHARMA Produkte nicht zur selben Zeit am selben Ort oder in 7
unmittelbarer räumlicher Nähe oder auf derselben Internetseite, Facebook-Seite, sonstigen Social Media Plattform oder Internetplattform anbieten. (4) Außerdem ist es dem Vertriebspartner untersagt; andere OCEANPHARMA Vertriebspartner für den Vertrieb anderer Produkte abzuwerben. (5) Dem Vertriebspartner ist es zudem untersagt, durch den Abschluss eines Vertriebspartnervertrages gegen andere Vertriebspartner oder sonstige Vertriebsverträge, die er mit anderen Unternehmen abgeschlossen hat und deren Klauseln noch Wirkung entfalten, zu verstoßen. § 9 Geheimhaltung Der Vertriebspartner hat absolutes Stillschweigen über Betriebsgeheimnisse von OCEANPHARMA und über ihre Struktur zu wahren. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören insbesondere auch die Informationen zu den Downline Aktivitäten und die darin enthaltenen Informationen ebenso wie Kunden- und Vertragspartnerdaten. Diese Verpflichtung dauert auch nach Beendigung des Vertriebspartnervertrages fort. § 10 Vertriebspartnerschutz / Kundenschutz/ Crosslinesponsoring / Bonusmanipulation (1) Jenem aktiven Vertriebspartner, der einen neuen Vertriebspartner erstmals für einen Vertrieb der Produkte von OCEANPHARMA gewinnt, wird der neue Vertriebspartner in seine Struktur zugewiesen (Vertriebspartnerschutz), wobei das Datum und die Uhrzeit des Eingangs des Registrierungsantrages bei OCEANPHARMA für die Zuteilung gelten. Sofern zwei Vertriebspartner denselben neuen Vertriebspartner als für sich gesponsert beanspruchen, wird OCEANPHARMA nur den in der Erst-Registrierung genannten Sponsor berücksichtigen. (1a) Jenem aktiven Vertriebspartner, der einen neuen Kunden erstmals für den Erwerb der Produkte von OCEANPHARMA gewinnt, wird der neue Kunde zugewiesen (Kundenschutz) mit der Folge, dass kein anderer Vertriebspartner von OCEANPHARMA diesen Kunden für sich beanspruchen kann oder eine Provision oder sonstige Vergütung auf den Käufen dieses Kunden beanspruchen darf. Der Kundenschutz entfällt ohne dass es hierfür eine gesonderten schriftlichen Kündigung oder sonstigen schriftlichen Mitteilung bedarf, sofern ein durch den Vertriebspartner gewonnener Kunde über 24 Monate keine Produkte bei OCEANPHARMA erwirbt. Es besteht für diesen Fall die Möglichkeit für alle Vertriebspartner von OCEANPHARMA, diesen Kunden erneut zu werben, und so einen neuen Kundenschutz für diesen Kunden zu erhalten. (2) Des Weiteren ist das Crosslinesponsoring und auch der Versuch dessen innerhalb des Unternehmens untersagt. Crosslinesponsoring bedeutet das Akquirieren einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft, die bereits Vertriebspartner bei OCEANPHARMA in einer anderen Vertriebslinie ist oder innerhalb der letzten 12 Monate einen Vertriebspartnervertrag hatte. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des Ehepartnern, Verwandtschaft, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, 8
Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften, oder sonstiger Dritter zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen. (3) Bonusmanipulationen sind untersagt. Hierzu gehören insbesondere das Sponsern von Vertriebspartnern, die tatsächlich das OCEANPHARMA Geschäft gar nicht ausüben (sog. Strohmänner genannt), ebenso wie offene oder verschleierte Mehrfachregistrierungen, soweit dies untersagt ist. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des Ehepartners, Verwandtschaft, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften, oder sonstiger Dritter zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen. Ebenfalls ist es untersagt, Dritte zum Absatz oder Einkauf von Waren zu veranlassen, um die hierdurch eine bessere Position im Vergütungsplan zu erreichen, den Gruppenbonus zu manipulieren oder sonst eine Bonusmanipulation herbeizuführen. (4) Dem Vertriebspartner steht kein Anspruch auf Gebietsschutz zu. § 11 Abmahnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Haftungsfreistellung (1) Bei einem ersten Verstoß gegen die in § 7 geregelten Pflichten des Vertriebspartners erfolgt einer eine schriftliche Abmahnung durch die OCEANPHARMA unter Setzung einer Frist von 10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, die Abmahnkosten, insbesondere die für die Abmahnung anfallenden Anwaltskosten, zu ersetzen. (2) Es wird ausdrücklich auf § 16 Absatz (3) hingewiesen, nach dem OCEANPHARMA bei einem Verstoß gegen die in § 8, 9 und 10 (3) und (4) geregelten Pflichten ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 7 geregelten Pflichten, sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, aber nach freien Ermessen auch die Maßnahmen nach § 11 (1) bei einer erstmaligen Pflichtverletzung zu ergreifen berechtigt ist. Ungeachtet des in § 16 Absatz (3) geregelten sofortigen außerordentlichen Kündigungsrechtes hat OCEANPHARMA das Recht, in Einzelfällen bei Eintritt einer der vorgenannten Pflichtenverletzungen nach ihrem eigenen freien Ermessen vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung im Sinne des Absatzes (1) auch mit verkürzter Behebungsfrist auszusprechen. (3) Kommt es nach Ablauf der durch die Abmahnung gesetzten Behebungsfrist erneut zu demselben oder einem kerngleichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte Verstoß nicht beseitigt, so wird unmittelbar Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € fällig. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die der Vertriebspartner zu ersetzen verpflichtet ist. (4) Der Vertriebspartner haftet ungeachtet der verwirkten Vertragsstrafe zudem für alle Schäden, die OCEANPHARMA durch eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 7 – 9 und § 10 Absätze 3 und 4 entstehen, außer der Vertriebspartner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. 9
(5) Der Vertriebspartner stellt OCEANPHARMA, für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der in §§ 7 – 9 und § 10 Absätze 3 und 4 geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes des Vertriebspartners gegen geltendes Recht, auf die erste Anforderung der OCEANPHARMA von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der Vertriebspartner insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts und Schadensersatzkosten, zu übernehmen, die OCEANPHARMA in diesem Zusammenhang entstehen. § 12 Anpassung der Preise OCEANPHARMA behält sich, insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Marktlage und/oder Lizenzstruktur, vor, die von dem Vertriebspartner zu zahlenden Preise oder die den Leistungen zugeordneten Provisionsanteile, den Vergütungsplan oder Nutzungsentgelte zu Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes zu ändern.. Die Änderung teilt die OCEANPHARMA dem Vertriebspartner innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Änderung mit. Erhöhungen der Preise um mehr als 5 % oder Änderungen am Vergütungsplan zu lasten des Vertriebspartners geben dem Vertriebspartner das Recht, der Änderung zu widersprechen. Widerspricht er den geänderten Bedingungen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, so werden diese Vertragsbestandteil. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertriebspartnervertrages bekannte Änderungen sind nicht mitteilungspflichtig und begründen kein Widerspruchsrecht des Vertriebspartners. Im Falle eines Widerspruchs ist OCEANPHARMA berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt außerordentlich zu kündigen, in dem die geänderten oder ergänzenden Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen. § 13 Werbemittel, Zuwendungen, Datenverarbeitung Sämtliche kostenlose Werbemittel und sonstigen Zuwendungen der OCEANPHARMA können mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden. § 14 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Provisionszahlungsmodalitäten / Abtretungsverbot (1) Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Vertriebspartner bei Erreichen der erforderlichen Qualifikationen Provisionen sowie andere Vergütungen, die sich gemäß dem OCEANPHARMA Vergütungsplan berechnen. Der Vertriebspartner wird die erteilten Abrechnungen alsbald prüfen und eventuelle Einwände OCEANPHARMA unverzüglich mitteilen. Sämtliche Provisionsansprüche ergeben sich aus dem jeweils gültigen Vergütungsplan, den der Vertriebspartner in seinem Backoffice abrufen kann, und der im Backoffice jeweils einsehbar ist. Eigenverbrauch und Sponsoring werden nicht verprovisioniert. Gibt ein Vertriebspartner aus der Downline eines Sponsors im Rahmen der Abwicklung von Rückgaberechten verprovisionierbare Leistungen an OCEANPHARMA zurück, so wird OCEANPHARMA das Konto des Vertriebspartners mit den Vergütungen belasten, die dieser im Rahmen seiner Strukturarbeit auf Grund des Verkaufs dieser Waren bezogen hatte. Mit der Vergütung sind alle Kosten des Partners für die Aufrechterhaltung und Durchführung seines Geschäftes, soweit sie nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, abgedeckt. 10
(2) OCEANPHARMA behält sich das Recht vor, den Vertriebspartner oder für den Fall der Registrierung durch eine juristische Person oder Personengesellschaft den Antragssteller vor der erstmaligen Auszahlung von Provisionen bzw. Lieferung von Leistungen zum Nachweis seiner Identität und der Gewerbeanmeldung aufzufordern. Bei einer juristische Person oder Personengesellschaft behält sich OCEANPHARMA das Recht vor, soweit vorhanden den Handelsregisterauszug oder die UmsatzsteuerID vor der erstmaligen Provisionsauszahlung anzufordern. Die angeforderten Nachweise können in Form einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses erfolgen und hat binnen 2 Wochen nach der Aufforderung zu geschehen. (3) Der Vertriebspartner wird unter Mitteilung seiner Steuernummer und unter Vorlage einer Bestätigung des für ihn zuständigen Finanzamtes OCEANPHARMA sofort informieren, sobald er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit zur Zahlung von Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) optiert oder die Kleinunternehmergrenzen überschreitet. (4) Provisionen und Entgelte für Lieferungen von Leistungen des Partners können, soweit ein abweichendes Konto nicht ausdrücklich gesondert durch OCEANPHARMA schriftlich akzeptiert wurde, nur auf Konten ausbezahlt werden, die auf seinen Namen oder einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person lauten, die in einem Vertragsverhältnis mit der OCEANPHARMA stehen. Auszahlungen auf fremde Konten oder an eine Bankverbindung, die sich außerhalb des Staates befindet, in dem der Partner registriert ist, können vorbehaltlich einer gesonderten Regelung im Einzelfall nicht vorgenommen werden. (5) OCEANPHARMA ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berechtigt. Außerdem ist die OCEANPHARMA zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen der Auszahlung von Provisionen berechtigt, wenn nicht alle gesetzlich und vertraglich erforderlichen Dokumente vor der erstmaligen Auszahlung vorliegen (z.B. die Umsatzsteueridentifikationsnummer bei juristischen Personen, sofern beantragt und erteilt, Gewerbeanmeldung pp). Für den Fall der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts von Provisionsauszahlungen seitens der OCEANPHARMA, gilt als vereinbart, dass dem Vertriebspartner kein Zinsanspruch für den Zeitraum des Provisionsrückbehaltes zusteht. (6) Verliert der Vertriebspartner seinen Status als qualifizierter Vertriebspartner, so verfallen ab diesem Zeitpunkt die Provisionsansprüche. Dem Vertriebspartner ist es selbstredend möglich, den Status als qualifizierter Vertriebspartner durch entsprechende Qualifikation für die Zukunft erneut zu erlangen, ohne dass aber für diesen Fall die früheren Provisionsberechtigungen wieder aufleben. (7) OCEANPHARMA ist berechtigt, Forderungen, die der OCEANPHARMA gegen den Vertriebspartner zustehen, mit dessen Provisionsansprüchen ganz oder teilweise aufzurechnen. Der Vertriebspartner ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 11
(8) Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen des Vertriebspartners aus Vertriebspartnerverträgen sind ausgeschlossen. Die Belastung des Vertrages mit Rechten Dritter ist nicht gestattet. (9) Fehlerhafte Provisionen, Bonis oder sonstige Zahlung sind OCEANPHARMA binnen 60 Tagen der fehlerhaften Zahlung schriftlich mitzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Provisionen, Bonis oder sonstige Zahlung als genehmigt. (10) Provisionsansprüche unterhalb einer Mindestauszahlungshöhe von 25,00 € werden nicht ausgezahlt. Für den Fall, dass die Mindestauszahlungshöhe nicht erreicht wird, werden die Provisionsansprüche auf dem bei OCEANPHARMA für den Vertriebspartner geführten Geschäftskonto fortgeführt und in dem Folgemonat nach Erreichen der Mindestauszahlungshöhe an den Vertriebspartner ausgezahlt. § 15 Sperrung des Vertriebspartners (1) Für den Fall, dass der Vertriebspartner nicht innerhalb von 30 Tagen seit Registrierung und Kenntnisnahme der Erfordernisse zur Auszahlung von Provisionen, alle notwendigen Unterlagen erbringt, steht OCEANPHARMA die vorübergehende Sperrung des Vertriebspartners im OCEANPHARMA System bis zum Zeitpunkt der Erbringung der gesetzlich erforderlichen Unterlagen zu. Vorgenanntes gilt auch bei fruchtlosem Verstreichen der Frist im Sinne des § 14 (2), einem Verstoß gegen § 14 (3) bis zur Nachholung der erforderlichen. Der Zeitraum einer Sperre berechtigt den Vertriebspartner nicht zur außerordentlichen Kündigung oder einen Schadensersatzanspruch, außer der Vertriebspartner hat die Sperrung nicht zu vertreten. (2) Provisionsansprüche, die aufgrund der genannten Gründe nicht ausbezahlt werden können, werden durch OCEANPHARMA als nicht zu verzinsende Rückstellung gebucht und verjähren spätestens innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen. (3) Für jeden Fall der Anmahnung ist die OCEANPHARMA zum Ersatz der für diese Anmahnung erforderlichen Kosten berechtigt. (4) Unabhängig der in Absatz (1) genannten Sperrungsgründe behält sich OCEANPHARMA das Recht der Sperrung aus einem wichtigen Grund vor. OCEANPHARMA behält sich insbesondere vor, den Zugang des Vertriebspartners ohne Einhaltung einer Frist zu sperren, wenn der Vertriebspartner gegen die in §§ 7 – 9 und § 10 Absätze 3 und 4 genannten Pflichten, oder gegen sonstiges geltendes Recht verstößt, oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt und der Vertriebspartner die entsprechende Pflichtverletzung auf eine entsprechende Abmahnung der OCEANPHARMA nicht innerhalb der in § 5 genannten Frist beseitigt oder die Pflichtverletzung zur außerordentlich Kündigung berechtigt. § 16 Dauer und Beendigung des Vertrages und Folgen der Beendigung /Rückgaberecht (1) Der Vertriebspartnervertrag läuft auf unbestimmte Zeit und wird von OCEANPHARMA nicht ordentlich gekündigt werden. Der Vertriebspartnervertrag kann von dem 12
Vertriebspartner ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. (2) Ungeachtet des Kündigungsgrundes in (1) haben beide Parteien das Recht, den Vertriebspartnervertrag außerordentlich oder ordentlich aus einem wichtigen Grund zu kündigen. Ein wichtiger Kündigungsgrund für eine Kündigung durch OCEANPHARMA liegt insbesondere bei einem Verstoß gegen eine der in § 7 geregelten Pflichten vor, sofern der Vertriebspartner seiner Beseitigungspflicht im Sinne des § 11 Absatzes (1) nicht fristgerecht nachkommt oder es nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt. Bei einem Verstoß gegen die in §§ 8, 9 und 10 (3) und (4), 18 (4) oder 19 geregelten Pflichten ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 7 oder sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht ist OCEANPHARMA ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Ferner liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund für jede Partei vor, wenn gegen die andere Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, oder die andere Partei sonst zahlungsunfähig ist, oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung über die Zahlungsunfähigkeit abgegeben hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht unbeschadet weiterer Ansprüche. (3) OCEANPHARMA hat ferner auch das Recht, den Vertriebspartnervertrag außerordentlich zu kündigen, sofern der Vertriebspartner den Status als qualifizierter Vertriebspartner für mehr als 6 aufeinanderfolgende Monate verliert. Vor der Kündigung wird OCEANPHARMA dem Vertriebspartner eine letztmalige Frist von 2 Wochen zur Wiedererlangung des jeweiligen Status geben, binnen der der Vertriebspartner den status quo wieder herstellen kann. (4) Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. (4) Domains, die das Kennzeichen „OCEANPHARMA “, eine Marke, eine geschäftliche Bezeichnung oder einen Werktitel von OCEANPHARMA in identischer oder ähnlicher Schreib- oder Sprachweise beinhalten, dürfen nach Beendigung des Vertrages nicht mehr genutzt werden und sind nach entsprechender Aufforderung an OCEANPHARMA gegen Übernahme der Kosten der Übertragung der Domain herauszugeben. (5) Ein Vertriebspartner kann sich nach Kündigung seiner alten Position erneut durch einen anderen Sponsor bei OCEANPHARMA registrieren. Voraussetzung ist, dass die Kündigung und die Bestätigung der Kündigung durch OCEANPHARMA für die alte Position des Vertriebspartners mindestens 12 Monate zurückliegen und der kündigende Vertriebspartner in dieser Zeit keine Aktivitäten für OCEANPHARMA verrichtet hat. (6) Mit der Beendigung des Vertrages steht dem Vertriebspartner kein Recht auf Provisionierung, ebenso insbesondere kein Handelsvertreterausgleichsanspruch zu, da der Vertriebspartner kein Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. 13
(8) Direkt bei OCEANPHARMA im Rahmen der Vertriebspartnerschaft, Waren, Ausstattungspakete oder sonstige Leistungen, die originalverpackt, unbenutzt, unbeschädigt und wiederverkäuflich sind, können bis zu drei Monaten nach Beendigung der Vertriebspartnerschaft unter Beachtung der nachfolgenden Regelung an OCEANPHARMA zurückverkauft und –gegeben werden. Sofern die Leistungen innerhalb von 2 Wochen gerechnet von dem Datum der Originalrechnung bis zum Zugang der Kündigung an OCEANPHARMA zurückverkauft und –gegeben werden, erhält der Vertriebspartner 90 % der Nettokosten zurück. Sofern die Leistungen innerhalb von 4 Wochen gerechnet von dem Datum der Originalrechnung bis zum Zugang der Kündigung an OCEANPHARMA zurückverkauft und –gegeben werden, erhält der Vertriebspartner 75 % der Nettokosten zurück. Sofern die Leistungen innerhalb von 8 Wochen gerechnet von dem Datum der Originalrechnung bis zum Zugang der Kündigung an OCEANPHARMA zurückverkauft und – gegeben werden, erhält der Vertriebspartner 60 % der Nettokosten zurück. Sofern die Leistungen innerhalb von 3 Monate gerechnet von dem Datum der Originalrechnung bis zum Zugang der Kündigung an OCEANPHARMA zurückverkauft und –gegeben werden, erhält der Vertriebspartner 50 % der Nettokosten zurück. Ältere Waren, Ausstattungspakete oder sonstige Leistungen werden nicht zurückgenommen. Für Waren gilt das Rückkaufrecht nur, sofern neben den vorangehenden Voraussetzungen für die Rückabwicklung das Mindesthaltbarkeitsdatum zum Zeitpunkt der Rückgabe noch mindestens 12 Monate beträgt und die Ware ungeöffnet ist. Von dem zurückzuerstattenden Kaufpreis werden – soweit welche anfallen - die Rückversandkosten ebenso wie die im Zusammenhang mit der Rückversendung entstandenen Kosten nebst Bearbeitungskosten abgezogen. Ausdrücklich nicht zurückerstattet werden die Versandkosten, soweit welche anfallen. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Vertriebspartners. Zudem wird, sofern der Vertriebspartner auf den rückabgewickelten Kauf eine Provision erhalten hat und diese Provision zurückzuerstatten ist, diese Provision von dem rückerstatteten Kaufpreis abgezogen. Die Rückerstattung erfolgt - soweit möglich - in der gleichen Zahlungsweise wie zuvor erfolgte Zahlung durch den Vertriebspartner. Der Vertriebspartner wird darauf hingewiesen, dass mit dem Öffnen eines versiegelten Behältnisses, in dem sich Nahrungsergänzungsmittel oder Kosmetika befinden, die entsprechende Ware nicht mehr rückgabefähig ist. Das Vorstehende gilt ausdrücklich nicht für mangelhafte Ware, die nicht rückgabefähig sind. (9) Falls ein Vertriebspartner gleichzeitig andere von dem Vertriebspartnervertrag unabhängige Leistungen von OCEANPHARMA beansprucht, bleiben diese Leistungen von der Beendigung des Vertriebspartnervertrages unberührt in Kraft es sei denn, dass der Vertriebspartner mit der Kündigung auch deren Beendigung ausdrücklich verlangt. Erwirbt der Vertriebspartner nach der Beendigung des Vertrages weiterhin Leistungen und Leistungen von OCEANPHARMA, so wird er als normaler Kunde geführt. § 17 Haftungsausschluss (1) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet OCEANPHARMA lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (z.B. Zahlung der Provision) durch OCEANPHARMA, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei 14
Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. (2) Die Haftung ist, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von OCEANPHARMA, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn. (3) Für Schäden, gleich welcher Art, die durch Datenverluste auf Computer-Servern entstehen, haftet die OCEANPHARMA nicht, außer im Falle eines grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verschuldens der OCEANPHARMA, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Gespeicherte Inhalte der Vertriebspartner sind für OCEANPHARMA fremde Informationen im Sinne des TMG. (4) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. § 18 Übertragung des Geschäftsbetriebs / der gesponserten Struktur auf Dritte/ Tod des Vertriebspartners (1) OCEANPHARMA kann ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise oder einzelne Aktiva jederzeit auf Dritte zu übertragen. Für den Fall, dass der Vertriebspartner mit dem Übergang nicht einverstanden ist und dies OCEANPHARMA unverzüglich mitteilt, wird die vertragliche Zusammenarbeit zum nächstmöglichen Kündigungstermin beendet. (2) Der Vertriebspartner ist zur Übertragung seiner Vertriebsstruktur, sofern er in den letzten 12 Monaten vor der Übertragung ein kumulierten Provisionsanspruch in Höhe von mindestens 12.000,00 € netto erzielt hat, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch OCEANPHARMA und Vorlage des Kauf- und/oder Übertragungsvertrages mit dem Dritten, wie auch der Vorlage des Vertriebspartnerantrages des Dritten an OCEANPHARMA berechtigt, sofern nicht OCEANPHARMA von dem ihr zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht hat. Die Übertragung der Vertriebsstruktur ist nur an Dritte möglich, die zum Zeitpunkt der Übertragung nicht Vertriebspartner bei OCEANPHARMA sind. Für Vertriebspartner von OCEANPHARMA hingegen ist eine Übertragung oder ein Kauf einer Vertriebsstruktur nicht erlaubt. Die Zustimmung kann durch OCEANPHARMA, sofern sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht, im Übrigen nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, OCEANPHARMA die beabsichtigte Übertragung seiner Vertriebsstruktur schriftlich anzuzeigen. OCEANPHARMA hat nach Eingang der schriftlichen Anzeigen einen Monat Zeit, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Geschieht dies nicht, so ist die Übertragung zulässig, außer es stehen anderweitige wichtige Gründe entgegen. Ein Verkauf ist nur im ungekündigten Verhältnis möglich. Der Vertriebspartner hat bei der Übertragung die Vorgaben des Datenschutzrechts einzuhalten. Bei fristloser Kündigung oder einem Verstoß gegen diese Allgemeinen Vertriebspartner- und Lieferbedingungen entfällt das Recht des Vertriebspartners zum Verkauf der eigenen Vertriebsorganisation ebenso wie für den Fall, dass der verkaufende Vertriebspartner OCEANPHARMA noch Geld schuldet, gegen den Vertriebspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, oder der 15
Vertriebspartner sonst zahlungsunfähig ist, oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung über die Zahlungsunfähigkeit abgegeben hat. (3) Sofern als Vertriebspartner eine juristische Person oder Personengesellschaft registriert ist, ist eine Übertragung der Vertriebsstruktur nur unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen dieses Vertrages zulässig. (4) Sofern eine neue als Vertriebspartner registrierte juristische Person oder Personengesellschaft einen neuen Gesellschafter aufnehmen will, ist dies bis zu einer Hergabe von 30 % der Gesellschaftsanteile möglich, sofern der/die bisherige/n Gesellschafter, die die Vertriebspartnerschaft beantragt haben, ebenfalls Gesellschafter verbleiben. Sofern ein Gesellschafter aus, der als Vertriebspartner registrierten juristische Person oder Personengesellschaft ausscheiden möchte oder die Anteile eines oder mehrerer Gesellschafter in Höhe von mehr als 30 % auf Dritte übertragen werden sollen, ist diese Handlung auf entsprechenden schriftlichen Antrag gegebenenfalls unter Vorlage der entsprechenden notariellen Urkunden und in Übereinstimmung mit den Vorgaben dieses Vertrages nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung, die im freiem Ermessen von OCEANPHARMA seht, zulässig. OCEANPHARMA erhebt für die Bearbeitung des vorgenannten Antrags eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 €. Wird diese Vorgabe nicht eingehalten, so behält OCEANPHARMA sich die außerordentliche Kündigung des Vertrages der als Vertriebspartner registrierten juristischen Person oder Personengesellschaft vor. (5) Der Vertriebspartnervertrag endet spätestens mit dem Tode des Vertriebspartners. Der Vertriebspartnervertrag kann unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, sofern der ablebende Vertriebspartnern in den letzten 12 Monaten vor seinem Ableben ein kumulierten Provisionsanspruch in Höhe von mindestens 12.000,00 € netto erzielt hat, vererbt werden. Mit dem/den Erben muss grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten, dann ein neuer Vertriebspartnervertrag geschlossen werden, durch den er/sie in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt/eintreten. Der Tod ist durch Sterbeurkunde zu belegen. Sofern es ein Testament über die Vererbung des Vertriebspartnervertrages gibt, ist eine notariell beglaubigte Kopie des Testaments vorzulegen. Nach ungenutztem Verstreichen der Sechs- Monats-Frist gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf OCEANPHARMA über. Ausnahmsweise verlängert sich die Sechs-Monats-Frist um eine angemessene Länge, sofern sie im Einzelfall unverhältnismäßig kurz für den/die Erben ist. § 19 Trennung /Auflösung Für den Fall, dass ein als Ehepaar/eingetragene Lebensgemeinschaft, juristische Person oder Personengesellschaft registrierter Vertriebspartner seine Gesellschaft intern beendet, gilt dass auch nach der Trennung, Auflösung oder sonstigen Beendigung der vorgenanten Gesellschaft nur eine Vertriebspartnerposition verbleibt. Die sich trennenden Mitglieder/Gesellschafter haben sich intern zu einigen, durch welches/n Mitglied /Gesellschafter die Vertriebspartnerschaft fortgesetzt werden soll und dies OCEANPHARMA schriftlich anzuzeigen. Für den Fall eines internen Streits über die Folgen der Trennung, Scheidung, Auflösung, oder sonstigen Beendigung in Bezug auf die Vertriebspartnerschaft bei OCEANPHARMA behält sich OCEANPHARMA das Recht der außerordentlichen 16
Kündigung vor, sofern ein solcher Streit zu einem Verstoß gegen diese Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen oder geltendes Recht, zu einem Verstoß gegen geltendes Recht oder zu einer unangemessenen Belastung der Down- oder Upline führt. § 20 Einbeziehung des Vergütungsplans (1) Der Vergütungsplan und die darin enthaltenen Vorgaben sind ebenfalls ausdrücklich Bestandteil des Vertriebspartnervertrages. Der Vertriebspartner muss diese Vorgaben gemäß der jeweils gültigen Fassung stets einhalten. (2) Mit der Versendung des Antrages an OCEANPHARMA versichert der Vertriebspartner zugleich, dass er den Vergütungsplan zur Kenntnis genommen hat und dieses Dokument als Vertragsbestandteil akzeptiert. (3) OCEANPHARMA ist zu einer Änderung des Vergütungsplans zu jeder Zeit berechtigt. OCEANPHARMA wird Änderungen des Vergütungsplans mit einer angemessenen Frist ankündigen. Der Vertriebspartner hat das Recht, der Änderung des Vergütungsplans zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist der Vertriebspartner berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen. Sofern er den Vertrag binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Änderung nicht kündigt, nimmt der Vertriebspartner die Änderung ausdrücklich an. § 21 Einwilligung zur Verwendung von fotografischem und audiovisuellem Material Der Vertriebspartner gewährt OCEANPHARMA unentgeltlich das Recht, fotografisches und/oder audiovisuelles Material mit seinem Bildnis, Stimmaufzeichnungen oder Aussagen und Zitate von ihm im Rahmen seiner Funktion als Vertriebspartner zu erfassen bzw. durchzuführen. Insoweit willigt der Vertriebspartner durch die Unterzeichnung des Vertriebspartnerantrages und der der Kenntnisnahme dieser Allgemeinen Vertriebspartner- und Lieferbedingungen ausdrücklich in eine Veröffentlichung, Nutzung, Vervielfältigung und Veränderung seiner Zitate, Aufnahmen oder Aufzeichnungen ein. § 22 Datenschutz (1) Nachfolgend ist die Datenschutzerklärung von OCEANPHARMA zu finden. Unsere Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem § 1 dieses Vertrages. Unser Datenschutzbeauftragter ist: Sabine Röhr. (2) Wenn Sie sich bei uns als Vertriebspartner registrieren, verarbeiten wir personenbezogene Daten von Ihnen: a) Für den Vertragsabschluss benötigen wir folgende personenbezogene Daten von Ihnen: Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Überweisungsdaten, Steuernummer, Gewerbeanmeldung . 17
Diese Informationen sind zur Begründung und Durchführung eines Vertrages als Vertriebspartner erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO. b) Als Vertriebspartner verfügen Sie darüber hinaus über einen Zugang zum Backoffice. In diesem Backoffice erhalten Sie eine Übersicht der Bestellungen, die durch Sie veranlasst wurden. Hierzu werden Ihnen folgende Informationen angezeigt: personenbezogene Daten des Kunden: Kundennummer, Anrede, Name, Anschrift, E- Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Kundenstatus sowie die Bestellhistorie des Kunden Diese Informationen sind zur Berechnung und Nachverfolgbarkeit Ihrer Provisionsansprüche erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist Art. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO. Darüber hinaus können Sie im Backoffice eine Teamübersicht sehen. Dort erhalten Sie Informationen zu den von Ihnen geworbenen Vertriebspartnern in Ihrer Downline. Hierzu werden Ihnen folgende Informationen angezeigt: personenbezogene Daten des geworbenen Vertriebspartners: Kundennummer Anrede, Name, Anschrift, E-Mail- Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer sowie die eigene und die in erster Linie befindliche Bestellhistorie. Diese Informationen sind zur Berechnung und Nachverfolgbarkeit Ihrer Provisionsansprüche erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist Art. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO. (3) Wir sind aufgrund handels- und steuerrechtlicher Vorgaben verpflichtet, Ihre Adress-, Zahlungs- und Bestelldaten für die Dauer von zehn Jahren zu speichern. Allerdings nehmen wir nach zwei Jahren eine Einschränkung der Verarbeitung vor, d. h. Ihre Daten werden nur zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen eingesetzt. Rechtsgrundlage für diese Speicherung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO. Darüber hinaus werden mit der vollständigen Abwicklung des Vertrages, wozu auch die vollständige Zahlung der vereinbarten Entgelte gehört, werden die Daten des Vertriebspartners gelöscht. (4) Wir geben Ihre personenbezogenen Daten nur insoweit an Dritte weiter, als dieses zur Vertragsdurchführung oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist. Zur Berechnung der Differenzprovision der Vertriebspartner aus Ihrer Up-Line werden die oben aufgeführten Informationen zu Ihren Bestellungen sowie Ihrer Vertriebspartner auch den Vertriebspartnern angezeigt, in deren Down-Line Sie stehen. Hierzu erhalten die Vertriebspartner aus Ihrer Up-Line folgende Informationen: Kundennummer, Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Kundenstatus sowie die Bestellhistorie. 18
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