Gerichtsstandsvereinbarung 1 Geltungsbereich - Ocean Pharma

 
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Allgemeine      Vertriebspartnerbedingungen             einschließlich       abweichender
Gerichtsstandsvereinbarung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden
Vertriebspartnervertrages zwischen der Ocean Pharma GmbH, Dieselstraße 6, 21465
Reinbek, vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn Patrick Günther und Herrn Jörg
Keimes geschäftsansässig daselbst (im Folgenden: OCEANPHARMA) und dem
unabhängigen und selbständigen Vertriebspartner (im Folgenden: Vertriebspartner).

(2) OCEANPHARMA erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser
Allgemeine Vertriebspartner- und Lieferbedingungen.

§ 2 Vertragsgegenstand, Ausstattungspaket und Zusatzleistungen

(1) OCEANPHARMA ist ein innovatives Unternehmen, das in Deutschland und anderen
Staaten über ein Vertriebspartnernetzwerk hochwertige Gesundheits-, Wellness- und
Lifestyleprodukte (künftig: Waren) vertreibt. Der Vertriebspartner soll für OCEANPHARMA
nach seiner freien Wahl Waren vermitteln und/oder wiederverkaufen, so dass der
Wiederverkauf und/oder die Vermittlung der Waren die Grundlage seines Geschäfts bildet.
Für seine Tätigkeit als Vermittler erhält der Vertriebspartner eine entsprechende Provision.
Für seine Tätigkeit als Wiederverkäufer erhält der Vertriebspartner eine entsprechende
Marge als Differenz zwischen Einkaufspreis und dem Verkaufspreis. Für diese Tätigkeit ist es
nicht verbindlich erforderlich, dass der Vertriebspartner finanzielle Aufwendungen tätigt, er
eine Mindestanzahl von Waren von OCEANPHARMA abnimmt oder der Vertriebspartner
andere Vertriebspartner wirbt. Erforderlich ist lediglich die kostenlose Registrierung.

(2) Zusätzlich besteht die Möglichkeit nicht aber die Pflicht, andere Vertriebspartner zu
werben. Für die Betreuung der geworbenen Vertriebspartner erhält der werbende
Vertriebspartner bei Erreichen der erforderlichen Qualifikation eine entsprechende Provision.
Für die Werbung hingegen wird ausdrücklich keine Provision geleistet. Die Provision ebenso
wie die Art und Weise der Auszahlung richtet sich nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden
Vergütungsplan.

(3) Für die Aufnahme und Durchführung seiner Tätigkeit stellt OCEANPHARMA dem
Vertriebspartner ein Ausstattungspaket unentgeltlich zur Verfügung. In dem
Ausstattungspaket enthalten ist eine einheitliche Präsentationswebsite. Ferner gehört zu
jedem Ausstattungspaket ein voll funktionsfähiges und eingerichtetes Back-Office, das es
dem Vertriebspartner ermöglicht, einen stets aktuellen und umfangreichen Überblick über
seine Umsätze, Provisionen und die Kunden- und Downlineentwicklungen zu haben.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für den Vertragsabschluss

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(1) Ein Vertragsabschluss ist mit juristischen Personen, Personengesellschaften oder
natürlichen Personen möglich, die bzw. deren Verantwortliche das 18. Lebensjahr vollendet
haben und Unternehmer sind. Ein Vertragsabschluss durch Verbraucher ist nicht möglich.

(2) Bei Ehepaaren/eingetragene Lebensgemeinschaften und ihren abhängigen Kindern wird,
sofern sie unter derselben Anschrift leben, ebenfalls nur ein Geschäftspartnerantrag je Paar
und/oder Familie akzeptiert.

(3) Sofern eine juristische Person (z.B. GmbH, AG, Ltd.) einen         Vertriebspartnerantrag
einreicht, sind der entsprechende Handelsregisterauszug über          die Registrierung auf
Anforderung ebenso wie die Umsatzsteueridentifikationsnummer in       Kopie vorzulegen. Der
Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein. Die Gesellschafter   sind gegenüber jeweils
persönlich haftbar für das Verhalten der juristischen Person.

(4) Bei Personengesellschaften (z.B. GBR, OHG, KG) sind – sofern vorhanden – ebenfalls
auf Anforderung der entsprechende Handelsregisterauszug über die Registrierung ebenso
wie die Umsatzsteueridentifikationsnummer in Kopie vorzulegen und es müssen alle
Gesellschafter namentlich genannt werden. Der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt
sein. Die Gesellschafter sind gegenüber jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der
Personengesellschaft.

(5) Jede natürliche oder juristische Person, ist nur zum Erwerb einer Position in der
Vertriebsorganisation gemäß dem OCEANPHARMA-Vergütungsplan berechtigt.

(6) Soweit Online-Bestell- oder Auftragsformulare verwendet werden, gelten diese als
Bestandteil des Vertrages.

(7) Der Vertragsabschluss ist nur Online durch Registrierung auf der OCEANPHARMA-
Webseite und entsprechender E-Mail Bestätigung durch OCEANPHARMA möglich. Der
Vertriebspartner ist verpflichtet, den Vertriebspartnerantrag vollständig und ordnungsgemäß
auszufüllen und an OCEANPHARMA zu übermitteln. Zudem akzeptiert der Vertriebspartner
durch entsprechendes aktives Häkchensetzen vor Abschluss des Registrierungsvorganges
diese Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen als zur Kenntnis genommen und akzeptiert
dieselben als Vertragsbestandteil. Der Vertrag kommt durch die Annahme des
Vertriebspartnerantrags durch die E-Mail Bestätigung von OCEANPHARMA zustande.

(8) Änderungen der personenbezogenen Daten des Vertriebspartners sind soweit möglich
unverzüglich im Backoffice von OCEANPHARMA an der hiervor vorgegebenen Stelle
vorzunehmen oder bei Nichtvornahmemöglichkeit OCEANPHARMA zu melden.

(9) OCEANPHARMA behält sich das Recht vor, Vertriebspartneranträge nach eigenem
Ermessen ohne jegliche Begründung abzulehnen.

(10) Für den Fall eines Verstoßes gegen die in den Absätzen (1) bis (5) und (7) Satz 2
geregelten Pflichten, ist OCEANPHARMA ohne vorherige Abmahnung berechtigt, den
Vertriebspartnervertrag fristlos zu kündigen und gegebenenfalls ausbezahlte Provisionen

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zurückzufordern. Zudem behält sich OCEANPHARMA für diesen Fall der fristlosen
Kündigung die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.

§ 4 Status des Vertriebspartners als Unternehmer

(1) Der Vertriebspartner handelt als selbständiger und unabhängiger Unternehmer. Er ist
weder Arbeitnehmer noch Handelsvertreter oder Makler von OCEANPHARMA. Es bestehen
keine Umsatzvorgaben, Abnahme-, Vertriebs- oder andere Tätigkeitspflichten. Der
Vertriebspartner unterliegt mit Ausnahme der vertraglichen Pflichten keinen Weisungen von
OCEANPHARMA und trägt das vollständige unternehmerische Risiko seines geschäftlichen
Handelns einschließlich der Pflicht zur Tragung seiner sämtlichen geschäftlichen Kosten und
der Pflicht zur ordnungsgemäßen Zahlung seiner Arbeitnehmer, sofern er welche beschäftigt.
Der Vertriebspartner hat seinen Betrieb im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns einzurichten
und zu betreiben, wozu auch der Betrieb eigener Büroräume oder ein im Sinne eines
ordentlichen Kaufmanns geführter Arbeitsplatz gehört.
(2) Der Vertriebspartner ist als selbständiger Unternehmer für die Einhaltung der
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen
Vorgaben (z.B. Einholung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Anmeldung seiner
Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung, wie auch für die Erlangung einer
Gewerbeberechtigung, sofern erforderlich) eigenverantwortlich. Insoweit versichert der
Vertriebspartner, alle Provisionseinnahmen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für
OCEANPHARMA erwirtschaftet, ordnungsgemäß an seinem Sitz ordnungsgemäß zu
versteuern. OCEANPHARMA behält sich vor, von der vereinbarten Provision die jeweilige
Summe für Steuern und Abgaben in Abzug zu bringen bzw. Schadensersatz oder
Aufwendungsersatz einzufordern, die/der ihr durch einen Verstoß gegen die vorgenannten
Vorgaben erwächst, außer der Vertriebspartner hat den Schaden oder die Aufwendung nicht
zu vertreten. Von OCEANPHARMA werden keine Sozialversicherungsbeiträge für den
Vertriebspartner entrichtet. Der Vertriebspartner ist nicht bevollmächtigt, im Namen von
OCEANPHARMA Erklärungen abzugeben oder Verpflichtungen einzugehen.

§ 5 Freiwillige vertragliche Widerrufsbelehrung
Sie registrieren sich bei OCEANPHARMA als Unternehmer und nicht als Verbraucher,
sodass Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Gleichwohl räumt OCEANPHARMA
Ihnen nachfolgendes freiwilliges zweiwöchiges, vertragliches Widerrufsrecht ein.

Freiwilliges Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von
Gründen in Textform (per Brief oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt mit der
Onlineübermittlung des Antrages zur Vertriebspartnerschaft. Zur Wahrung der
Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels/ der E-
Mail) des Widerrufs oder der Startersets.

Der Widerruf ist zu richten an:

Ocean Pharma GmbH,
Dieselstraße 6

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21465 Reinbek
E-Mail-Anschrift: info@ocean-pharma.de

Verzicht auf das Widerrufsrecht
Eine Auslieferung von Waren, des Ausstattungspaketes oder sonstiger Leistungen
erfolgt erst nach Ablauf der Widerrufsfrist. Sofern eine Lieferung von dem
Vertriebspartner bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist gewünscht wird, verzichtet er
hierdurch ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht.

Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs der Vertragserklärung sind die beiderseits
empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen
herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht
oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf.
Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb
von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer
Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ein Vertriebspartner kann sich nach Ausübung seines Widerrufsrechtes erneut bei
OCEANPHARMA registrieren. Voraussetzung ist, dass der Widerruf des
Vertriebspartners mindestens 12 Monate zurückliegt und der widerrufende
Vertriebspartner in dieser Zeit keine Aktivitäten für OCEANPHARMA verrichtet hat.

Ende der Widerrufsbelehrung

§ 6 Nutzung der Website und des Back Offices / Keine Verwaltungs-, Lizenz- und
Wartungsgebühren

(1) Der Vertriebspartner erwirbt mit der Registrierung bei OCEANPHARMA für die
Vertragslaufzeit ein unentgeltliches Recht zur Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten
Website und des Back Offices. Das Nutzungsrecht ist als einfaches, auf die konkrete
Website und das Back Office bezogenes, nicht übertragbares Nutzungsrecht; dem
Vertriebspartner steht kein Recht zur Änderung, Bearbeitung oder sonstigen Umgestaltung
der Website (und deren Inhalte) und des Back Offices ebenso wenig wie kein Recht zur
Erteilung von Unterlizenzen zu.

(2) Für die Nutzung ebenso wie für die Wartung, Verwaltung, Betreuung und Pflege der
Website und des Back Offices berechnet OCEANPHARMA keine Lizenz- und
Wartungsgebühr ebenso wenig wie OCEANPHARMA allgemeine Verwaltungsgebühren von
dem Vertriebspartner verlangt.

§ 7 Pflichten des Vertriebspartners im Rahmen der Werbung und Allgemeine Pflichten

(1) Der Vertriebspartner ist verpflichtet, seine persönlichen Passwörter und Login-Kennungen
vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

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(2) Dem Vertriebspartner ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit die Rechte von
OCEANPHARMA, deren Vertriebspartnern, verbundener Unternehmen oder sonstiger Dritter
zu verletzen, Dritte zu belästigen oder sonst gegen geltendes Recht zu verstoßen. Dem
Vertriebspartner ist es insbesondere nicht gestattet, falsche oder irreführende Angaben über
OCEANPHARMA Produkte oder das Vertriebssystem zu machen. Der Vertriebspartner wird
sowohl im Rahmen seiner Verkaufstätigkeit als auch im Rahmen seiner Strukturarbeit nur
solche Aussagen über die Waren des OCEANPHARMA-Sortiments sowie über das
OCEANPHARMA-Vertriebssystem machen, die inhaltlich den Vorgaben in den
OCEANPHARMA Werbe- und Informationsmaterialien entsprechen. Ferner ist der
Missbrauch oder die Vornahme rechtswidriger Handlungen, wie z.B. die Verwendung
ungenehmigter oder unlauterer Werbung (z.B. Heilaussagen zu Produkten oder
gesundheitsbezogene Produktwerbeaussagen) untersagt. Dem Vertriebspartner ist es ferner
untersagt Werbung über Verdienstmöglichkeiten oder Angaben zu seinen Provisionen
gegenüber Dritten insbesondere im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen zu machen.

(3) Des Weiteren gilt auch das Verbot des Versendens von unerwünschten Werbe-E-Mails,
Werbe-Socialmedia-Nachrichten; Werbe-Faxe oder Werbe-SMS (Spam).

(4) Die Verwendung, Herstellung und Verbreitung eigener Verkaufsunterlagen, eigener
Internetseiten, eigener Produktbroschüren, Produktlabel oder sonstiger selbständig erstellter
Medien und Werbemittel ist dem Vertriebspartner nicht gestattet. Die Bewerbung von
OCEANPHARMA Leistungen über eigene oder fremde Internetseiten ist verboten und die
Werbung ausschließlich über die offiziellen Seiten von OCEANPHARMA erlaubt. Für den
Fall, dass der Vertriebspartner die Leistungen von OCEANPHARMA in anderen Internet
Medien wie z.B. sozialen Netzwerken (z.B. Facebook), Online Blogs oder Chatrooms
bewirbt, darf er stets nur die offiziellen OCEANPHARMA Werbeaussagen verwenden. Ferner
muss der Vertriebspartner bei der Bewerbung in anderen Internet Medien ausdrücklich
darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine offizielle Werbung oder Präsenz von
OCEANPHARMA handelt.

(5) Es ist den Vertriebspartner stets untersagt, eigene Marketing- und/oder
Verkaufsunterlagen an andere Vertriebspartner von OCEANPHARMA zu verkaufen oder
sonst zu vertreiben.

(6) Die Waren von OCEANPHARMA dürfen im Rahmen des geltenden Rechts widerruflich
bei Homeparties oder-veranstaltungen, Online-Homeparties oder Online-Präsentationen von
den Vertriebspartnern vorgestellt und verkauft werden. Die Waren dürfen von dem
Vertriebspartner ferner nach vorheriger schriftlicher Einwilligung von OCEANPHARMA auf
Messen und Fachausstellungen präsentiert werden. Einschränkung hierbei ist, dass der
Vertriebspartner auf dieser Messe keine Produkte von Mitbewerbern anbieten darf.

(7) Die Produkte von OCEANPHARMA dürfen im Wege des Direktvertriebs über Fußpfleger,
Podologen, Kosmetikinstitute, Physiotherapeuten, Ärzte, Heilpraktiker, Ernährungs- oder
Gesundheitsberater, Sportstudios oder -vereine, Sonnenstudios, Gastronomiebetrieben und
sonstigen Dienstleistungs- oder Ladengeschäften nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung durch OCEANPHARMA vertrieben werden, wobei die Zustimmung im freien

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Ermessen von OCEANPHARMA steht. Der Vertrieb an Apotheken ist für Vertriebspartner
ausgeschlossen.

(8) Die Waren dürfen nicht auf Versteigerungen, öffentlichen und privaten Flohmärkten,
Tauschbörsen, Kaufhäusern, Internetmärkten wie z.B. eBay, Amazon oder auf
vergleichbaren Verkaufsplätzen angeboten werden.

(9) Der Vertriebspartner ist verpflichtet, sich im geschäftlichen Verkehr als
SELBSTSTÄNDIGER OCEANPHARMA-VERTRIEBSPARTNER auszuweisen. Websites,
Briefpapier, Visitenkarten, Autobeschriftungen sowie Inserate, Werbeunterlagen und
dergleichen müssen grundsätzlich den Zusatz „SELBSTSTÄNDIGER OCEANPHARMA-
VERTRIEBSPARTNER“ aufweisen.

(10) Dem Vertriebspartner ist es untersagt, selbst oder durch Dritte die Waren unterhalb des
von OCEANPHARMA vorgegebenen Verkaufspreises zu empfehlen oder zu veräußern.

(11) Dem Vertriebspartner ist es ferner untersagt, im Namen der OCEANPHARMA für oder
im Interesse bzw. im Namen des Unternehmens Kredite zu beantragen und aufzunehmen,
Ausgaben zu tätigen, Verpflichtungen einzugehen, Bankkonten zu eröffnen, Verträge
abzuschließen oder sonstige Willenserklärungen abzugeben.

(12) Sämtliche Reisekosten, Spesen, Bürokosten, Telefonkosten oder sonstige Ausgaben für
Werbematerialien sind vom Vertriebspartner verantwortlich zu übernehmen.

(13) Der Vertriebspartner ist im geschäftlichen Verkehr nicht berechtigt, Marken von
mitbewerbenden Firmen negativ, herabwertend oder sonstwie gesetzeswidrig zu nennen
bzw. andere Unternehmen negativ oder herabwertend zu bewerten.

(14) Sämtliche Präsentations-, Werbe-, Schulungs- und Filmmaterialien etc. (einschließlich
der Lichtbilder) von OCEANPHARMA sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen von dem
Vertriebspartner ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von OCEANPHARMA über das
vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht hinaus weder ganz, noch in Auszügen vervielfältigt,
verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht, verändert oder bearbeitet werden.

(15) Auch die Verwendung (oder Änderung) des Kennzeichens OCEANPHARMA, der
eingetragenen Marken, Produktbezeichnungen, Werktitel und geschäftlichen Bezeichnungen
der OCEANPHARMA ist über die ausdrücklich zur Verfügung Werbematerialien und
sonstigen offiziellen OCEANPHARMA Unterlagen hinaus nur mit ausdrücklicher schriftlicher
Einwilligung erlaubt.

(16) Es ist ferner die Anmeldung eigener Marken, Werktitel, Internetdomains oder sonstiger
Schutzrechte verboten, die eine/n in einem anderen Land/Gebiet eingetragene oder sonst
geschützte Marke, Produktbezeichnung, Werktitel oder geschäftliche Bezeichnungen von
OCEANPHARMA enthalten. Vorgenanntes Verbot gilt sowohl für identische als auch
ähnliche Zeichen oder Waren.

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(17) Dem Vertriebspartner ist es nicht erlaubt auf Presseanfragen über OCEANPHARMA,
deren Leistungen, dem OCEANPHARMA Vergütungsplan oder sonstige OCEANPHARMA
Leistungen zu antworten. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, sämtliche Presseanfragen
unverzüglich an OCEANPHARMA weiterzuleiten. Der Vertriebspartner wird sich auch im
Übrigen öffentlich (z.B. Fernsehen, Rundfunk, Internetforen) zu OCEANPHARMA, den
Waren des OCEANPHARMA-Sortiments und zum OCEANPHARMA-Vertriebssystem nur
nach vorheriger schriftlichen Zustimmung von OCEANPHARMA äußern.

(18) Der Vertriebspartner darf nur in solchen Staaten Leistungen für OCEANPHARMA
vertreiben oder neue Vertriebspartner gewinnen, die offiziell von OCEANPHARMA eröffnet
wurden0.

(19) Der Vertriebspartner wird Ort, Zeit und Inhalt von Werbeveranstaltungen, die sich an die
breite Öffentlichkeit wenden, rechtzeitig vor Veröffentlichung der Einladung der
OCEANPHARMA- gemeldet werden. OCEANPHARMA kann Änderungen oder auch den
Verzicht auf die Veranstaltung verlangen, wenn dies im Interesse des Unternehmens und der
OCEANPHARMA- Vertriebsorganisation nebst ihrer Mitglieder erforderlich ist.

(20) OCEANPHARMA ermöglicht dem Vertriebspartner den Erwerb der Ware für den
persönlichen Bedarf bzw. den Bedarf von Familienmitgliedern und für den Weiterverkauf.
Keinesfalls darf der Vertriebspartner selbst oder aber seine Familienmitglieder andere
Vertriebspartner dazu veranlassen, Produkte in größeren Mengen für den Eigenverbrauch zu
erwerben, die den persönlichen Gebrauch innerhalb eines Haushaltes unangemessen
übersteigen, um etwas für die Provisionszahlung erforderliche Qualifikationen zu erreichen.

(21) Ein Vertriebspartner kann sich nach Kündigung seiner alten Position erneut bei
OCEANPHARMA registrieren. Voraussetzung ist, dass die Kündigung und die Bestätigung
der Kündigung durch OCEANPHARMA für die alte Position des Vertriebspartners
mindestens 12 Monate zurückliegen und der kündigende Vertriebspartner in dieser Zeit keine
Aktivitäten für OCEANPHARMA verrichtet hat.

§ 8 Wettbewerbsverbot / Abwerbung / Verkauf fremder Leistungen

(1) Dem Vertriebspartner ist es erlaubt, für andere Unternehmen auch Network Marketing
Unternehmen Waren und/oder Dienstleistungen zu vertreiben.

(2) Ungeachtet der in Absatz 1 formulierten Erlaubnis ist es dem Vertriebspartner nicht
erlaubt, Produkte bzw. Dienstleistungen von Wettbewerbern an andere OCEANPHARMA
Vertriebspartner und/oder –kunden zu vertreiben.

(3) Soweit der Vertriebspartner gleichzeitig für mehrere Unternehmen oder Network
Marketing Unternehmen tätig ist, verpflichtet er sich, die jeweilige Tätigkeit (nebst seiner
jeweiligen Downline) so zu gestalten, dass keine Verbindung oder Vermischung mit seiner
Tätigkeit, für das andere Unternehmen geschieht. Insbesondere darf der Vertriebspartner
andere als OCEANPHARMA Produkte nicht zur selben Zeit am selben Ort oder in

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unmittelbarer räumlicher Nähe oder auf derselben Internetseite, Facebook-Seite, sonstigen
Social Media Plattform oder Internetplattform anbieten.

(4) Außerdem ist es dem Vertriebspartner untersagt; andere                  OCEANPHARMA
Vertriebspartner für den Vertrieb anderer Produkte abzuwerben.

(5) Dem Vertriebspartner ist es zudem untersagt, durch den Abschluss eines
Vertriebspartnervertrages gegen andere Vertriebspartner oder sonstige Vertriebsverträge, die
er mit anderen Unternehmen abgeschlossen hat und deren Klauseln noch Wirkung entfalten,
zu verstoßen.

§ 9 Geheimhaltung

Der Vertriebspartner hat absolutes Stillschweigen über Betriebsgeheimnisse von
OCEANPHARMA und über ihre Struktur zu wahren. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören
insbesondere auch die Informationen zu den Downline Aktivitäten und die darin enthaltenen
Informationen ebenso wie Kunden- und Vertragspartnerdaten. Diese Verpflichtung dauert
auch nach Beendigung des Vertriebspartnervertrages fort.

§     10    Vertriebspartnerschutz    /    Kundenschutz/     Crosslinesponsoring       /
Bonusmanipulation
(1) Jenem aktiven Vertriebspartner, der einen neuen Vertriebspartner erstmals für einen
Vertrieb der Produkte von OCEANPHARMA gewinnt, wird der neue Vertriebspartner in seine
Struktur zugewiesen (Vertriebspartnerschutz), wobei das Datum und die Uhrzeit des
Eingangs des Registrierungsantrages bei OCEANPHARMA für die Zuteilung gelten. Sofern
zwei Vertriebspartner denselben neuen Vertriebspartner als für sich gesponsert
beanspruchen, wird OCEANPHARMA nur den in der Erst-Registrierung genannten Sponsor
berücksichtigen.

(1a) Jenem aktiven Vertriebspartner, der einen neuen Kunden erstmals für den Erwerb der
Produkte von OCEANPHARMA gewinnt, wird der neue Kunde zugewiesen (Kundenschutz)
mit der Folge, dass kein anderer Vertriebspartner von OCEANPHARMA diesen Kunden für
sich beanspruchen kann oder eine Provision oder sonstige Vergütung auf den Käufen dieses
Kunden beanspruchen darf. Der Kundenschutz entfällt ohne dass es hierfür eine
gesonderten schriftlichen Kündigung oder sonstigen schriftlichen Mitteilung bedarf, sofern ein
durch den Vertriebspartner gewonnener Kunde über 24 Monate keine Produkte bei
OCEANPHARMA erwirbt. Es besteht für diesen Fall die Möglichkeit für alle Vertriebspartner
von OCEANPHARMA, diesen Kunden erneut zu werben, und so einen neuen Kundenschutz
für diesen Kunden zu erhalten.

(2) Des Weiteren ist das Crosslinesponsoring und auch der Versuch dessen innerhalb des
Unternehmens untersagt. Crosslinesponsoring bedeutet das Akquirieren einer natürlichen
oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft, die bereits Vertriebspartner bei
OCEANPHARMA in einer anderen Vertriebslinie ist oder innerhalb der letzten 12 Monate
einen Vertriebspartnervertrag hatte. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des
Ehepartnern,         Verwandtschaft,        Handelsnamen,           Kapitalgesellschaften,

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Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften, oder sonstiger Dritter zu verwenden, um
diese Bestimmung zu umgehen.

(3) Bonusmanipulationen sind untersagt. Hierzu gehören insbesondere das Sponsern von
Vertriebspartnern, die tatsächlich das OCEANPHARMA Geschäft gar nicht ausüben (sog.
Strohmänner genannt), ebenso wie offene oder verschleierte Mehrfachregistrierungen,
soweit dies untersagt ist. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des Ehepartners,
Verwandtschaft,      Handelsnamen,      Kapitalgesellschaften,  Personengesellschaften,
Treuhandgesellschaften, oder sonstiger Dritter zu verwenden, um diese Bestimmung zu
umgehen. Ebenfalls ist es untersagt, Dritte zum Absatz oder Einkauf von Waren zu
veranlassen, um die hierdurch eine bessere Position im Vergütungsplan zu erreichen, den
Gruppenbonus zu manipulieren oder sonst eine Bonusmanipulation herbeizuführen.

(4) Dem Vertriebspartner steht kein Anspruch auf Gebietsschutz zu.

§ 11 Abmahnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Haftungsfreistellung

(1) Bei einem ersten Verstoß gegen die in § 7 geregelten Pflichten des Vertriebspartners
erfolgt einer eine schriftliche Abmahnung durch die OCEANPHARMA unter Setzung einer
Frist von 10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung. Der Vertriebspartner verpflichtet sich,
die Abmahnkosten, insbesondere die für die Abmahnung anfallenden Anwaltskosten, zu
ersetzen.

(2) Es wird ausdrücklich auf § 16 Absatz (3) hingewiesen, nach dem OCEANPHARMA bei
einem Verstoß gegen die in § 8, 9 und 10 (3) und (4) geregelten Pflichten ebenso wie bei
einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 7 geregelten Pflichten, sonstiges
geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht ohne vorherige Abmahnung zur
außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, aber nach freien Ermessen auch die
Maßnahmen nach § 11 (1) bei einer erstmaligen Pflichtverletzung zu ergreifen berechtigt ist.
Ungeachtet des in § 16 Absatz (3) geregelten sofortigen außerordentlichen
Kündigungsrechtes hat OCEANPHARMA das Recht, in Einzelfällen bei Eintritt einer der
vorgenannten Pflichtenverletzungen nach ihrem eigenen freien Ermessen vor Ausspruch der
außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung im Sinne des Absatzes (1) auch mit
verkürzter Behebungsfrist auszusprechen.

(3) Kommt es nach Ablauf der durch die Abmahnung gesetzten Behebungsfrist erneut zu
demselben oder einem kerngleichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte
Verstoß nicht beseitigt, so wird unmittelbar Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € fällig. Für
die Geltendmachung der Vertragsstrafe fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die der
Vertriebspartner zu ersetzen verpflichtet ist.

(4) Der Vertriebspartner haftet ungeachtet der verwirkten Vertragsstrafe zudem für alle
Schäden, die OCEANPHARMA durch eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 7 – 9 und § 10
Absätze 3 und 4 entstehen, außer der Vertriebspartner hat die Pflichtverletzung nicht zu
vertreten.

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(5) Der Vertriebspartner stellt OCEANPHARMA, für den Fall einer Inanspruchnahme durch
einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der in §§ 7 – 9 und § 10 Absätze 3 und 4
geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes des Vertriebspartners gegen geltendes
Recht, auf die erste Anforderung der OCEANPHARMA von der Haftung frei. Insbesondere
verpflichtet sich der Vertriebspartner insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-,
Gerichts und Schadensersatzkosten, zu übernehmen, die OCEANPHARMA in diesem
Zusammenhang entstehen.

§ 12 Anpassung der Preise

OCEANPHARMA behält sich, insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Marktlage
und/oder Lizenzstruktur, vor, die von dem Vertriebspartner zu zahlenden Preise oder die den
Leistungen zugeordneten Provisionsanteile, den Vergütungsplan oder Nutzungsentgelte zu
Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes zu ändern.. Die Änderung teilt die
OCEANPHARMA dem Vertriebspartner innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der
Änderung mit. Erhöhungen der Preise um mehr als 5 % oder Änderungen am
Vergütungsplan zu lasten des Vertriebspartners geben dem Vertriebspartner das Recht, der
Änderung zu widersprechen. Widerspricht er den geänderten Bedingungen nicht innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe, so werden diese Vertragsbestandteil. Zum Zeitpunkt des
Abschlusses      des    Vertriebspartnervertrages   bekannte    Änderungen     sind    nicht
mitteilungspflichtig und begründen kein Widerspruchsrecht des Vertriebspartners. Im Falle
eines Widerspruchs ist OCEANPHARMA berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt
außerordentlich zu kündigen, in dem die geänderten oder ergänzenden
Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.

§ 13 Werbemittel, Zuwendungen, Datenverarbeitung

Sämtliche kostenlose Werbemittel und sonstigen Zuwendungen der OCEANPHARMA
können mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.

§ 14 Vergütung        /   Zahlungsbedingungen       /   Provisionszahlungsmodalitäten      /
Abtretungsverbot

(1) Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Vertriebspartner bei Erreichen der
erforderlichen Qualifikationen Provisionen sowie andere Vergütungen, die sich gemäß dem
OCEANPHARMA Vergütungsplan berechnen. Der Vertriebspartner wird die erteilten
Abrechnungen alsbald prüfen und eventuelle Einwände OCEANPHARMA unverzüglich
mitteilen. Sämtliche Provisionsansprüche ergeben sich aus dem jeweils gültigen
Vergütungsplan, den der Vertriebspartner in seinem Backoffice abrufen kann, und der im
Backoffice jeweils einsehbar ist. Eigenverbrauch und Sponsoring werden nicht
verprovisioniert. Gibt ein Vertriebspartner aus der Downline eines Sponsors im Rahmen der
Abwicklung von Rückgaberechten verprovisionierbare Leistungen an OCEANPHARMA
zurück, so wird OCEANPHARMA das Konto des Vertriebspartners mit den Vergütungen
belasten, die dieser im Rahmen seiner Strukturarbeit auf Grund des Verkaufs dieser Waren
bezogen hatte. Mit der Vergütung sind alle Kosten des Partners für die Aufrechterhaltung und
Durchführung seines Geschäftes, soweit sie nicht gesondert vertraglich vereinbart sind,
abgedeckt.

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(2) OCEANPHARMA behält sich das Recht vor, den Vertriebspartner oder für den Fall der
Registrierung durch eine juristische Person oder Personengesellschaft den Antragssteller vor
der erstmaligen Auszahlung von Provisionen bzw. Lieferung von Leistungen zum Nachweis
seiner Identität und der Gewerbeanmeldung aufzufordern. Bei einer juristische Person oder
Personengesellschaft behält sich OCEANPHARMA das Recht vor, soweit vorhanden den
Handelsregisterauszug oder die UmsatzsteuerID vor der erstmaligen Provisionsauszahlung
anzufordern. Die angeforderten Nachweise können in Form einer Kopie des
Personalausweises oder Reisepasses erfolgen und hat binnen 2 Wochen nach der
Aufforderung zu geschehen.

(3) Der Vertriebspartner wird unter Mitteilung seiner Steuernummer und unter Vorlage einer
Bestätigung des für ihn zuständigen Finanzamtes OCEANPHARMA sofort informieren,
sobald er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit zur Zahlung von Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) optiert oder die Kleinunternehmergrenzen überschreitet.

(4) Provisionen und Entgelte für Lieferungen von Leistungen des Partners können, soweit ein
abweichendes Konto nicht ausdrücklich gesondert durch OCEANPHARMA schriftlich
akzeptiert wurde, nur auf Konten ausbezahlt werden, die auf seinen Namen oder einer
Personengesellschaft oder einer juristischen Person lauten, die in einem Vertragsverhältnis
mit der OCEANPHARMA stehen. Auszahlungen auf fremde Konten oder an eine
Bankverbindung, die sich außerhalb des Staates befindet, in dem der Partner registriert ist,
können vorbehaltlich einer gesonderten Regelung im Einzelfall nicht vorgenommen werden.

(5) OCEANPHARMA ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes im Rahmen
der gesetzlichen Vorgaben berechtigt. Außerdem ist die OCEANPHARMA zur
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen der Auszahlung von Provisionen
berechtigt, wenn nicht alle gesetzlich und vertraglich erforderlichen Dokumente vor der
erstmaligen Auszahlung vorliegen (z.B. die Umsatzsteueridentifikationsnummer bei
juristischen Personen, sofern beantragt und erteilt, Gewerbeanmeldung pp). Für den Fall der
Ausübung des Zurückbehaltungsrechts von Provisionsauszahlungen seitens der
OCEANPHARMA, gilt als vereinbart, dass dem Vertriebspartner kein Zinsanspruch für den
Zeitraum des Provisionsrückbehaltes zusteht.

(6) Verliert der Vertriebspartner seinen Status als qualifizierter Vertriebspartner, so verfallen
ab diesem Zeitpunkt die Provisionsansprüche. Dem Vertriebspartner ist es selbstredend
möglich, den Status als qualifizierter Vertriebspartner durch entsprechende Qualifikation für
die Zukunft erneut zu erlangen, ohne dass aber für diesen Fall die früheren
Provisionsberechtigungen wieder aufleben.

(7) OCEANPHARMA ist berechtigt, Forderungen, die der OCEANPHARMA gegen den
Vertriebspartner zustehen, mit dessen Provisionsansprüchen ganz oder teilweise
aufzurechnen. Der Vertriebspartner ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die
Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

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(8) Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen des Vertriebspartners aus
Vertriebspartnerverträgen sind ausgeschlossen. Die Belastung des Vertrages mit Rechten
Dritter ist nicht gestattet.

(9) Fehlerhafte Provisionen, Bonis oder sonstige Zahlung sind OCEANPHARMA binnen 60
Tagen der fehlerhaften Zahlung schriftlich mitzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt gelten die
Provisionen, Bonis oder sonstige Zahlung als genehmigt.

(10) Provisionsansprüche unterhalb einer Mindestauszahlungshöhe von 25,00 € werden
nicht ausgezahlt. Für den Fall, dass die Mindestauszahlungshöhe nicht erreicht wird, werden
die Provisionsansprüche auf dem bei OCEANPHARMA für den Vertriebspartner geführten
Geschäftskonto     fortgeführt   und     in  dem    Folgemonat    nach     Erreichen    der
Mindestauszahlungshöhe an den Vertriebspartner ausgezahlt.

§ 15 Sperrung des Vertriebspartners

(1) Für den Fall, dass der Vertriebspartner nicht innerhalb von 30 Tagen seit Registrierung
und Kenntnisnahme der Erfordernisse zur Auszahlung von Provisionen, alle notwendigen
Unterlagen erbringt, steht OCEANPHARMA die vorübergehende Sperrung des
Vertriebspartners im OCEANPHARMA System bis zum Zeitpunkt der Erbringung der
gesetzlich erforderlichen Unterlagen zu. Vorgenanntes gilt auch bei fruchtlosem Verstreichen
der Frist im Sinne des § 14 (2), einem Verstoß gegen § 14 (3) bis zur Nachholung der
erforderlichen. Der Zeitraum einer Sperre berechtigt den Vertriebspartner nicht zur
außerordentlichen Kündigung oder einen Schadensersatzanspruch, außer der
Vertriebspartner hat die Sperrung nicht zu vertreten.

(2) Provisionsansprüche, die aufgrund der genannten Gründe nicht ausbezahlt werden
können, werden durch OCEANPHARMA als nicht zu verzinsende Rückstellung gebucht und
verjähren spätestens innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.

(3) Für jeden Fall der Anmahnung ist die OCEANPHARMA zum Ersatz der für diese
Anmahnung erforderlichen Kosten berechtigt.

(4) Unabhängig der in Absatz (1) genannten Sperrungsgründe behält sich OCEANPHARMA
das Recht der Sperrung aus einem wichtigen Grund vor. OCEANPHARMA behält sich
insbesondere vor, den Zugang des Vertriebspartners ohne Einhaltung einer Frist zu sperren,
wenn der Vertriebspartner gegen die in §§ 7 – 9 und § 10 Absätze 3 und 4 genannten
Pflichten, oder gegen sonstiges geltendes Recht verstößt, oder sonst ein wichtiger Grund
vorliegt und der Vertriebspartner die entsprechende Pflichtverletzung auf eine entsprechende
Abmahnung der OCEANPHARMA nicht innerhalb der in § 5 genannten Frist beseitigt oder
die Pflichtverletzung zur außerordentlich Kündigung berechtigt.

§ 16 Dauer und         Beendigung     des   Vertrages    und   Folgen    der   Beendigung
/Rückgaberecht

(1) Der Vertriebspartnervertrag läuft auf unbestimmte Zeit und wird von OCEANPHARMA
nicht ordentlich gekündigt werden. Der Vertriebspartnervertrag kann von dem
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Vertriebspartner ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum
Monatsende ordentlich gekündigt werden.

(2) Ungeachtet des Kündigungsgrundes in (1) haben beide Parteien das Recht, den
Vertriebspartnervertrag außerordentlich oder ordentlich aus einem wichtigen Grund zu
kündigen. Ein wichtiger Kündigungsgrund für eine Kündigung durch OCEANPHARMA liegt
insbesondere bei einem Verstoß gegen eine der in § 7 geregelten Pflichten vor, sofern der
Vertriebspartner seiner Beseitigungspflicht im Sinne des § 11 Absatzes (1) nicht fristgerecht
nachkommt oder es nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt
erneut zu demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt. Bei einem Verstoß gegen
die in §§ 8, 9 und 10 (3) und (4), 18 (4) oder 19 geregelten Pflichten ebenso wie bei einem
besonders schweren Verstoß gegen die in § 7 oder sonstiges geltendes vertragliches oder
gesetzliches Recht ist OCEANPHARMA ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen
Kündigung berechtigt. Ferner liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund für jede Partei
vor, wenn gegen die andere Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder die Eröffnung
mangels Masse abgelehnt wurde, oder die andere Partei sonst zahlungsunfähig ist, oder im
Rahmen der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung über die
Zahlungsunfähigkeit abgegeben hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht
unbeschadet weiterer Ansprüche.

(3) OCEANPHARMA hat ferner auch das Recht, den Vertriebspartnervertrag außerordentlich
zu kündigen, sofern der Vertriebspartner den Status als qualifizierter Vertriebspartner für
mehr als 6 aufeinanderfolgende Monate verliert. Vor der Kündigung wird OCEANPHARMA
dem Vertriebspartner eine letztmalige Frist von 2 Wochen zur Wiedererlangung des
jeweiligen Status geben, binnen der der Vertriebspartner den status quo wieder herstellen
kann.

(4) Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

(4) Domains, die das Kennzeichen „OCEANPHARMA “, eine Marke, eine geschäftliche
Bezeichnung oder einen Werktitel von OCEANPHARMA in identischer oder ähnlicher
Schreib- oder Sprachweise beinhalten, dürfen nach Beendigung des Vertrages nicht mehr
genutzt werden und sind nach entsprechender Aufforderung an OCEANPHARMA gegen
Übernahme der Kosten der Übertragung der Domain herauszugeben.

(5) Ein Vertriebspartner kann sich nach Kündigung seiner alten Position erneut durch einen
anderen Sponsor bei OCEANPHARMA registrieren. Voraussetzung ist, dass die Kündigung
und die Bestätigung der Kündigung durch OCEANPHARMA für die alte Position des
Vertriebspartners mindestens 12 Monate zurückliegen und der kündigende Vertriebspartner
in dieser Zeit keine Aktivitäten für OCEANPHARMA verrichtet hat.

(6) Mit der Beendigung des Vertrages steht dem Vertriebspartner kein Recht auf
Provisionierung, ebenso insbesondere kein Handelsvertreterausgleichsanspruch zu, da der
Vertriebspartner kein Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.

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(8) Direkt bei OCEANPHARMA im Rahmen der Vertriebspartnerschaft, Waren,
Ausstattungspakete oder sonstige Leistungen, die originalverpackt, unbenutzt, unbeschädigt
und wiederverkäuflich sind, können bis zu drei Monaten nach Beendigung der
Vertriebspartnerschaft unter Beachtung der nachfolgenden Regelung an OCEANPHARMA
zurückverkauft und –gegeben werden. Sofern die Leistungen innerhalb von 2 Wochen
gerechnet von dem Datum der Originalrechnung bis zum Zugang der Kündigung an
OCEANPHARMA zurückverkauft und –gegeben werden, erhält der Vertriebspartner 90 %
der Nettokosten zurück. Sofern die Leistungen innerhalb von 4 Wochen gerechnet von dem
Datum der Originalrechnung bis zum Zugang der Kündigung an OCEANPHARMA
zurückverkauft und –gegeben werden, erhält der Vertriebspartner 75 % der Nettokosten
zurück. Sofern die Leistungen innerhalb von 8 Wochen gerechnet von dem Datum der
Originalrechnung bis zum Zugang der Kündigung an OCEANPHARMA zurückverkauft und –
gegeben werden, erhält der Vertriebspartner 60 % der Nettokosten zurück. Sofern die
Leistungen innerhalb von 3 Monate gerechnet von dem Datum der Originalrechnung bis zum
Zugang der Kündigung an OCEANPHARMA zurückverkauft und –gegeben werden, erhält
der Vertriebspartner 50 % der Nettokosten zurück. Ältere Waren, Ausstattungspakete oder
sonstige Leistungen werden nicht zurückgenommen. Für Waren gilt das Rückkaufrecht nur,
sofern neben den vorangehenden Voraussetzungen für die Rückabwicklung das
Mindesthaltbarkeitsdatum zum Zeitpunkt der Rückgabe noch mindestens 12 Monate beträgt
und die Ware ungeöffnet ist. Von dem zurückzuerstattenden Kaufpreis werden – soweit
welche anfallen - die Rückversandkosten ebenso wie die im Zusammenhang mit der
Rückversendung entstandenen Kosten nebst Bearbeitungskosten abgezogen. Ausdrücklich
nicht zurückerstattet werden die Versandkosten, soweit welche anfallen. Die Rücksendung
erfolgt auf Gefahr und Kosten des Vertriebspartners. Zudem wird, sofern der Vertriebspartner
auf den rückabgewickelten Kauf eine Provision erhalten hat und diese Provision
zurückzuerstatten ist, diese Provision von dem rückerstatteten Kaufpreis abgezogen. Die
Rückerstattung erfolgt - soweit möglich - in der gleichen Zahlungsweise wie zuvor erfolgte
Zahlung durch den Vertriebspartner. Der Vertriebspartner wird darauf hingewiesen, dass mit
dem Öffnen eines versiegelten Behältnisses, in dem sich Nahrungsergänzungsmittel oder
Kosmetika befinden, die entsprechende Ware nicht mehr rückgabefähig ist. Das Vorstehende
gilt ausdrücklich nicht für mangelhafte Ware, die nicht rückgabefähig sind.

(9) Falls ein Vertriebspartner gleichzeitig andere von dem Vertriebspartnervertrag
unabhängige Leistungen von OCEANPHARMA beansprucht, bleiben diese Leistungen von
der Beendigung des Vertriebspartnervertrages unberührt in Kraft es sei denn, dass der
Vertriebspartner mit der Kündigung auch deren Beendigung ausdrücklich verlangt. Erwirbt
der Vertriebspartner nach der Beendigung des Vertrages weiterhin Leistungen und
Leistungen von OCEANPHARMA, so wird er als normaler Kunde geführt.

§ 17 Haftungsausschluss
(1) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende
Schäden haftet OCEANPHARMA lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob
fahrlässigem Handeln, oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(z.B. Zahlung der Provision) durch OCEANPHARMA, ihrer Mitarbeiter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei

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Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber
hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(2) Die Haftung ist, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von OCEANPHARMA, ihrer Mitarbeiter oder
Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden
und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt.
Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.

(3) Für Schäden, gleich welcher Art, die durch Datenverluste auf Computer-Servern
entstehen, haftet die OCEANPHARMA nicht, außer im Falle eines grobfahrlässigen oder
vorsätzlichen Verschuldens der OCEANPHARMA, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.
Gespeicherte Inhalte der Vertriebspartner sind für OCEANPHARMA fremde Informationen im
Sinne des TMG.
(4) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 18 Übertragung des Geschäftsbetriebs / der gesponserten Struktur auf Dritte/ Tod
des Vertriebspartners

(1) OCEANPHARMA kann ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise oder einzelne Aktiva
jederzeit auf Dritte zu übertragen. Für den Fall, dass der Vertriebspartner mit dem Übergang
nicht einverstanden ist und dies OCEANPHARMA unverzüglich mitteilt, wird die vertragliche
Zusammenarbeit zum nächstmöglichen Kündigungstermin beendet.

(2) Der Vertriebspartner ist zur Übertragung seiner Vertriebsstruktur, sofern er in den letzten
12 Monaten vor der Übertragung ein kumulierten Provisionsanspruch in Höhe von
mindestens 12.000,00 € netto erzielt hat, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch
OCEANPHARMA und Vorlage des Kauf- und/oder Übertragungsvertrages mit dem Dritten,
wie auch der Vorlage des Vertriebspartnerantrages des Dritten an OCEANPHARMA
berechtigt, sofern nicht OCEANPHARMA von dem ihr zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch
gemacht hat. Die Übertragung der Vertriebsstruktur ist nur an Dritte möglich, die zum
Zeitpunkt der Übertragung nicht Vertriebspartner bei OCEANPHARMA sind. Für
Vertriebspartner von OCEANPHARMA hingegen ist eine Übertragung oder ein Kauf einer
Vertriebsstruktur nicht erlaubt. Die Zustimmung kann durch OCEANPHARMA, sofern sie von
ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht, im Übrigen nur aus wichtigem Grund
verweigert werden. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, OCEANPHARMA die beabsichtigte
Übertragung seiner Vertriebsstruktur schriftlich anzuzeigen. OCEANPHARMA hat nach
Eingang der schriftlichen Anzeigen einen Monat Zeit, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu
machen. Geschieht dies nicht, so ist die Übertragung zulässig, außer es stehen anderweitige
wichtige Gründe entgegen. Ein Verkauf ist nur im ungekündigten Verhältnis möglich. Der
Vertriebspartner hat bei der Übertragung die Vorgaben des Datenschutzrechts einzuhalten.
Bei fristloser Kündigung oder einem Verstoß gegen diese Allgemeinen Vertriebspartner- und
Lieferbedingungen entfällt das Recht des Vertriebspartners zum Verkauf der eigenen
Vertriebsorganisation ebenso wie für den Fall, dass der verkaufende Vertriebspartner
OCEANPHARMA noch Geld schuldet, gegen den Vertriebspartner ein Insolvenzverfahren
eröffnet wurde, oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, oder der

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Vertriebspartner sonst zahlungsunfähig ist, oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine
eidesstattliche Versicherung über die Zahlungsunfähigkeit abgegeben hat.

(3) Sofern als Vertriebspartner eine juristische Person oder Personengesellschaft registriert
ist, ist eine Übertragung der Vertriebsstruktur nur unter Einhaltung der weiteren
Voraussetzungen dieses Vertrages zulässig.

(4) Sofern eine neue als Vertriebspartner registrierte juristische Person oder
Personengesellschaft einen neuen Gesellschafter aufnehmen will, ist dies bis zu einer
Hergabe von 30 % der Gesellschaftsanteile möglich, sofern der/die bisherige/n
Gesellschafter, die die Vertriebspartnerschaft beantragt haben, ebenfalls Gesellschafter
verbleiben. Sofern ein Gesellschafter aus, der als Vertriebspartner registrierten juristische
Person oder Personengesellschaft ausscheiden möchte oder die Anteile eines oder
mehrerer Gesellschafter in Höhe von mehr als 30 % auf Dritte übertragen werden sollen, ist
diese Handlung auf entsprechenden schriftlichen Antrag gegebenenfalls unter Vorlage der
entsprechenden notariellen Urkunden und in Übereinstimmung mit den Vorgaben dieses
Vertrages nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung, die im freiem Ermessen von
OCEANPHARMA seht, zulässig. OCEANPHARMA erhebt für die Bearbeitung des
vorgenannten Antrags eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 €. Wird diese Vorgabe
nicht eingehalten, so behält OCEANPHARMA sich die außerordentliche Kündigung des
Vertrages    der    als   Vertriebspartner   registrierten   juristischen    Person      oder
Personengesellschaft vor.

(5) Der Vertriebspartnervertrag endet spätestens mit dem Tode des Vertriebspartners. Der
Vertriebspartnervertrag kann unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, sofern der
ablebende Vertriebspartnern in den letzten 12 Monaten vor seinem Ableben ein kumulierten
Provisionsanspruch in Höhe von mindestens 12.000,00 € netto erzielt hat, vererbt werden.
Mit dem/den Erben muss grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten, dann ein neuer
Vertriebspartnervertrag geschlossen werden, durch den er/sie in die Rechte und Pflichten
des Erblassers eintritt/eintreten. Der Tod ist durch Sterbeurkunde zu belegen. Sofern es ein
Testament über die Vererbung des Vertriebspartnervertrages gibt, ist eine notariell
beglaubigte Kopie des Testaments vorzulegen. Nach ungenutztem Verstreichen der Sechs-
Monats-Frist gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf OCEANPHARMA über.
Ausnahmsweise verlängert sich die Sechs-Monats-Frist um eine angemessene Länge,
sofern sie im Einzelfall unverhältnismäßig kurz für den/die Erben ist.

§ 19 Trennung /Auflösung

Für den Fall, dass ein als Ehepaar/eingetragene Lebensgemeinschaft, juristische Person
oder Personengesellschaft registrierter Vertriebspartner seine Gesellschaft intern beendet,
gilt dass auch nach der Trennung, Auflösung oder sonstigen Beendigung der vorgenanten
Gesellschaft nur eine Vertriebspartnerposition verbleibt. Die sich trennenden
Mitglieder/Gesellschafter haben sich intern zu einigen, durch welches/n Mitglied
/Gesellschafter die Vertriebspartnerschaft fortgesetzt werden soll und dies OCEANPHARMA
schriftlich anzuzeigen. Für den Fall eines internen Streits über die Folgen der Trennung,
Scheidung, Auflösung, oder sonstigen Beendigung in Bezug auf die Vertriebspartnerschaft
bei OCEANPHARMA behält sich OCEANPHARMA das Recht der außerordentlichen

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Kündigung vor, sofern ein solcher Streit zu einem Verstoß gegen diese Allgemeinen
Vertriebspartnerbedingungen oder geltendes Recht, zu einem Verstoß gegen geltendes
Recht oder zu einer unangemessenen Belastung der Down- oder Upline führt.

§ 20 Einbeziehung des Vergütungsplans

(1) Der Vergütungsplan und die darin enthaltenen Vorgaben sind ebenfalls ausdrücklich
Bestandteil des Vertriebspartnervertrages. Der Vertriebspartner muss diese Vorgaben
gemäß der jeweils gültigen Fassung stets einhalten.

(2) Mit der Versendung des Antrages an OCEANPHARMA versichert der Vertriebspartner
zugleich, dass er den Vergütungsplan zur Kenntnis genommen hat und dieses Dokument als
Vertragsbestandteil akzeptiert.

(3) OCEANPHARMA ist zu einer Änderung des Vergütungsplans zu jeder Zeit berechtigt.
OCEANPHARMA wird Änderungen des Vergütungsplans mit einer angemessenen Frist
ankündigen. Der Vertriebspartner hat das Recht, der Änderung des Vergütungsplans zu
widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist der Vertriebspartner berechtigt, den Vertrag
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen. Sofern er den Vertrag binnen
vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Änderung nicht kündigt, nimmt der Vertriebspartner
die Änderung ausdrücklich an.

§ 21 Einwilligung zur Verwendung von fotografischem und audiovisuellem Material

Der Vertriebspartner gewährt OCEANPHARMA unentgeltlich das Recht, fotografisches
und/oder audiovisuelles Material mit seinem Bildnis, Stimmaufzeichnungen oder Aussagen
und Zitate von ihm im Rahmen seiner Funktion als Vertriebspartner zu erfassen bzw.
durchzuführen. Insoweit willigt der Vertriebspartner durch die Unterzeichnung des
Vertriebspartnerantrages und der der Kenntnisnahme dieser Allgemeinen Vertriebspartner-
und Lieferbedingungen ausdrücklich in eine Veröffentlichung, Nutzung, Vervielfältigung und
Veränderung seiner Zitate, Aufnahmen oder Aufzeichnungen ein.

§ 22 Datenschutz

(1) Nachfolgend ist die Datenschutzerklärung von OCEANPHARMA zu finden. Unsere
Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem § 1 dieses Vertrages. Unser Datenschutzbeauftragter
ist: Sabine Röhr.

(2) Wenn Sie sich bei uns als            Vertriebspartner   registrieren,   verarbeiten   wir
personenbezogene Daten von Ihnen:

   a) Für den Vertragsabschluss benötigen wir folgende personenbezogene Daten von
      Ihnen:

       Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer,              Telefaxnummer,
       Überweisungsdaten, Steuernummer, Gewerbeanmeldung .

                                                                                                17
Diese Informationen sind zur Begründung und Durchführung eines Vertrages als
       Vertriebspartner erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist
       Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO.

   b) Als Vertriebspartner verfügen Sie darüber hinaus über einen Zugang zum Backoffice.
      In diesem Backoffice erhalten Sie eine Übersicht der Bestellungen, die durch Sie
      veranlasst wurden. Hierzu werden Ihnen folgende Informationen angezeigt:

       personenbezogene Daten des Kunden: Kundennummer, Anrede, Name, Anschrift, E-
       Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Kundenstatus sowie die
       Bestellhistorie des Kunden

       Diese Informationen sind zur Berechnung und Nachverfolgbarkeit Ihrer
       Provisionsansprüche erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten
       ist Art. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO.

       Darüber hinaus können Sie im Backoffice eine Teamübersicht sehen. Dort erhalten
       Sie Informationen zu den von Ihnen geworbenen Vertriebspartnern in Ihrer Downline.
       Hierzu werden Ihnen folgende Informationen angezeigt: personenbezogene Daten
       des geworbenen Vertriebspartners: Kundennummer Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-
       Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer sowie die eigene und die in erster Linie
       befindliche Bestellhistorie.

       Diese Informationen sind zur Berechnung und Nachverfolgbarkeit Ihrer
       Provisionsansprüche erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten
       ist Art. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO.

(3) Wir sind aufgrund handels- und steuerrechtlicher Vorgaben verpflichtet, Ihre Adress-,
Zahlungs- und Bestelldaten für die Dauer von zehn Jahren zu speichern. Allerdings nehmen
wir nach zwei Jahren eine Einschränkung der Verarbeitung vor, d. h. Ihre Daten werden nur
zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen eingesetzt. Rechtsgrundlage für diese
Speicherung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO. Darüber hinaus werden mit der vollständigen
Abwicklung des Vertrages, wozu auch die vollständige Zahlung der vereinbarten Entgelte
gehört, werden die Daten des Vertriebspartners gelöscht.

(4) Wir geben Ihre personenbezogenen Daten nur insoweit an Dritte weiter, als dieses zur
Vertragsdurchführung oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist. Zur
Berechnung der Differenzprovision der Vertriebspartner aus Ihrer Up-Line werden die oben
aufgeführten Informationen zu Ihren Bestellungen sowie Ihrer Vertriebspartner auch den
Vertriebspartnern angezeigt, in deren Down-Line Sie stehen.
Hierzu erhalten die Vertriebspartner aus Ihrer Up-Line folgende Informationen:

       Kundennummer, Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,              Telefonnummer,
       Telefaxnummer, Kundenstatus sowie die Bestellhistorie.

                                                                                              18
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