Christliche Patientenvorsorge - Deutsche Bischofskonferenz

 
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Christliche Patientenvorsorge - Deutsche Bischofskonferenz
Christliche
­Patientenvorsorge
durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung,
­Behandlungswünsche und Patientenverfügung

                           Handreichung
                           und Formular
                           der Deutschen Bischofskonferenz
                           und des Rates der Evangelischen Kirche
                           in Deutschland in Verbindung mit
                           ­weiteren Mitglieds- und Gastkirchen
                            der Arbeitsgemeinschaft Christlicher
                            ­Kirchen in Deutschland
Christliche Patientenvorsorge - Deutsche Bischofskonferenz
Christliche Patientenvorsorge - Deutsche Bischofskonferenz
Christliche Patientenvorsorge                                                                                 3

                                             Inhalt

Kapitel 1   		 Geleitwort . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .   4
              1.	Wie können Sie unter den geltenden gesetzlichen Voraussetzungen
                  Vorsorge treffen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                                                                                   7
             1.1	Wer soll an Ihrer Stelle über Ihre medizinische Behandlung entscheiden,
                  wenn Sie dazu nicht mehr imstande sind ? . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                          7
             1.2	Was haben Vertrauenspersonen und Ärzte bei Ihrer
                  medizinischen Behandlung zu beachten? . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                       7
             1.3 Welche rechtlichen Grenzen müssen Sie beachten? . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                                                                    8
             1.4 Welche Form der Vorsorge ist für Sie am besten geeignet ? . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                                                                                              9

Kapitel 2             2.	                    Was ist das Besondere an der CHRISTLICHEN PATIENTENVORSORGE ? . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                                                                                                                                           11
                     2.1                     Der letzten Lebensphase ihre eigene Würde erhalten . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                                                   11
                     2.2                     Fürsorge im Respekt vor der Selbstbestimmung des Anderen . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                                                                                          12
                     2.3                     Zur Reichweite von Behandlungswünschen und Patientenverfügung . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                                                                                                                         12

                                             Formular der CHRISTLICHEN PATIENTENVORSORGE

Kapitel 3      3.	                           Was bestimmen Sie im Formular der CHRISTLICHEN PATIENTENVORSORGE ? . .  .  .  .  .                                                                                                                                                                                                                                                                                             15
              3.1                            Benennung einer Vertrauensperson . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                              16
            3.1.1                            Die Vorsorgevollmacht in Gesundheits- und Aufenthaltsangelegenheiten . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                                                                                                                                             16
            3.1.2                            Die Betreuungsverfügung . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                           17
              3.2                            Bestimmungen für Ihre medizinische Behandlung . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                                         18
            3.2.1                            Die Behandlungswünsche . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                  20
            3.2.2                            Die Patientenverfügung . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                   20
            3.2.3                            Zur Gültigkeit von Behandlungswünschen und Patientenverfügung . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                                                                                                                   20
            3.2.4                            »Raum für ergänzende Verfügungen« . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                   21
              3.3                            Unterschriften unter das Formular der CHRISTLICHEN PATIENTENVORSORGE . .  .  .                                                                                                                                                                                                                                                                                                 22

Kapitel 4            4.	 Was ist noch wissenswert? . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                         23
                    4.1 Wie sorgen Sie dafür, dass Ihre Wünsche bekannt werden? . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                                                                                                 23
                    4.2	Was ist zu beachten, wenn man bereits eine
                         CHRISTLICHE Patientenverfügung ausgefüllt hatte? . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                                                                                                    24
                    4.3 Gibt es eine Pflicht, eine Vorsorgeverfügung zu verfassen? . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                                                                                              24
                    4.4	Wie verhalten sich die CHRISTLICHE PATIENTENVORSORGE
                         und ein Organspendeausweis zueinander ? . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                               24
                    4.5 Was passiert in einer Notfallsituation? . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                        25
                    4.6 Was umfassen Behandlung und Pflege am Lebensende? . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                                                                                     25
                    4.7 Wann und wie sind künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr geboten? . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                                                                                                                                                                         26
                    4.8 Gibt es einen Anspruch auf seelsorgerlichen Beistand ? . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                                                                                26
Christliche Patientenvorsorge - Deutsche Bischofskonferenz
Geleitwort

V        iele Menschen blicken mit Sorge auf das
         Ende ihres Lebens. Manchmal sind es
         eine bestehende Krankheit oder hohes
Alter, manchmal die Furcht vor einem Unfall
oder einer plötzlich auftretenden Erkrankung,
                                                      ­ öglichkeiten der Patienten­vorsorge zu intensi-
                                                      M
                                                      vieren. Wir hoffen, damit ­einen Weg zwischen
                                                      ­unzumutbarer Lebens­verlängerung und nicht
                                                       verantwortbarer Lebensverkürzung aufzuzeigen.
                                                      Die CHRIST­LICHE PAtIENTEN­VORSORGE be­
die sie fragen lassen: Werden am Ende meines           rücksichtigt theologisch-ethische Aspekte eines
Lebens Menschen bei mir sein, mir beistehen            christlichen Umgangs mit dem Ende des irdi-
und Kraft geben? Werde ich zu Hause sterben            schen Lebens und erläutert die wichtigsten juris-
können oder wird man mich ins Krankenhaus              tischen Gesichtspunkte.
bringen? Werde ich unter starken Schmerzen lei-
den? Werde ich noch selbst bestimmen können,          Die vorliegende Handreichung mit ihrem For­
welche medizinischen Behandlungen an mir vor-         mular ist eine Überarbeitung der 1999 in erster
genommen werden sollen und welche nicht ?             und 2003 in zweiter Auflage veröffentlichten
                                                      CHRISTLICHEN PATIENTENVERFÜGUNG, die
So schwer es ist, sich mit der eigenen Sterblich-     sich einer außerordentlich großen Nachfrage
keit und den damit verbundenen ­Fragen aus­           ­erfreute. Die erneute Überarbeitung wurde not-
einan­der­zusetzen, so sinnvoll ist es, ihnen nicht    wendig durch das am 1. September 2009 in Kraft
auszu­weichen. Mit der Handreichung CHRISTLI-          getretene »Dritte Gesetz zur Änderung des Be-
CHE ­PATIENTENVORSORGE DURCH VORSOR­GE­                treuungsrechts«.
VOLL­MACHT, BETREUUNGSVERFÜGUNG, BE-
 HANDLUNGSWÜNSCHE UND PATIENTENVER­                   Die dort erfolgte umfassende rechtliche Neurege­
FÜGUNG und dem darin enthaltenen Formular             lung machte zahlreiche Änderungen erforderlich.
 möchten wir eine Hilfe­stellung geben: Wir           Schon der neue Titel »CHRISTLICHE PATIENTEN­
­möchten dazu anregen, sich mit dem Sterben und       VORSORGE« verdeutlicht dies. Er bezieht sich
 den eigenen Wünschen im Umgang mit einer le-         nicht mehr nur auf die eigentliche Patientenver-
 bensbedrohlichen Erkrankung zu befassen. Wir         fügung, sondern umfasst auch drei andere Mög-
 möchten dazu beitragen, den Dialog zwischen der      lichkeiten der selbstbestimmten Vorsorge: Vor-
 Ärzteschaft, dem Pflegepersonal, der Kranken­        sorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Äuße-
 hausseelsorge, den Patientinnen und Pa­tienten       rung von Behandlungswünschen. Diese vier Mög-
 sowie ­ihren Angehörigen über die verschiedenen      lichkeiten der Patientenvorsorge ­bringen den
Christliche Patientenvorsorge - Deutsche Bischofskonferenz
Christliche Patientenvorsorge   5

Willen eines entscheidungsfähigen Menschen im          eine Handreichung anzubieten, die sich in be-
Vorfeld einer Erkrankung oder des Sterbens zum         sonderer Weise dem christlichen Glauben ver-
Ausdruck. Sie werden wichtig, wenn der ­Patient        pflichtet weiß. CHRISTLICHE PATIENTEN­VOR­
entscheidungsunfähig wird, d. h. aufgrund ­einer       SORGE bedeutet allerdings nicht, dass sie nur
Erkrankung oder Verletzung außer Stande ist,           von Christen benutzt werden kann, wohl aber,
seinen aktuellen Willen zu ­äußern.                    dass sie von christlichen Überzeugungen geprägt
                                                       ist, so beispielsweise von der deutlichen Ableh-
Die CHRISTLICHE PATIENTENVORSORGE glie-
                                                       nung der Tötung auf Verlangen und der ärzt­
dert sich in die Handreichung mit insgesamt vier
                                                       lichen Beihilfe zur Selbsttötung.
Kapiteln und das dazwischen geheftete Formular.
Der Text der Hand­reichung ist so angelegt, dass       Der christliche Glaube schenkt uns die Gewiss-
die wesentlichen Gesichtspunkte in den Kapiteln        heit, dass das Leben in der Gemeinschaft mit
1 und 2 konzentriert sind. Die Kapitel 3 und 4 sind    ­Jesus Christus durch den Tod hindurch Bestand
eine ergänzende Hilfe für den Umgang mit dem            hat. Als Christen bezeugen wir, was in der Heili-
Formular. Die Kirchen, die die CHRISTLICHE              gen Schrift gesagt ist: »Gott wird in ihrer Mitte
­PATIENTENvORSORGE veröffentlichen, empfeh-             wohnen, und sie werden sein Volk sein; und er,
 len, sich frühzeitig und intensiv darüber Gedan-       Gott, wird bei ihnen sein. Er wird alle Tränen von
 ken zu machen, welche Vertrauenspersonen als           ihren Augen abwischen: Der Tod wird nicht mehr
 Bevollmächtigte und ­Betreuer benannt werden           sein, keine Trauer, keine Klage, keine Mühsal.
 können und welche medizinische Behandlung              Denn was früher war, ist vergangen. Er, der auf
 ­gewünscht wird. Die Kirchen empfehlen darüber         dem Thron saß, sprach: Seht, ich mache alles
  hinaus eine ärztliche Beratung beim Ausfüllen         neu.« (Offb 21,3–5)
  des Formulars, auch wenn diese gesetzlich nicht
                                                       Die Gegenwart Jesu Christi gibt Menschen den
  vorgeschrieben ist.
                                                       Mut und die Hoffnung, selbst in den schwierigs-
Die Kirchen tragen mit der von ihnen heraus­           ten ­Situationen ihres Lebens Zeichen des kom-
gegebenen CHRISTLICHEN PATIENTENVER­FÜ­                menden Reiches Gottes wahrzunehmen und wei-
GUNG seit 1999 und nunmehr auch mit der hier           terzugeben. Sie gibt auch die Kraft, Menschen
vorliegenden CHRISTLICHEn PATIENTEN­VOR­               auf der letzten Weg­strecke ihres Lebens zu be-
SORGE der vielfältig geäußerten Bitte Rechnung,        gleiten.

Hannover / Bonn / Frankfurt am Main, im Dezember 2010

Präses Nikolaus Schneider               Erzbischof Dr. Robert Zollitsch      Landesbischof
Vorsitzender des Rates der              Vorsitzender der                     Dr. Friedrich Weber
Evangelischen Kirche in Deutschland     Deutschen Bischofskonferenz          Vorsitzender der
                                                                             Arbeitsgemeinschaft Christlicher
                                                                             Kirchen in Deutschland
Christliche Patientenvorsorge - Deutsche Bischofskonferenz
Wenn ich einmal soll scheiden, so scheide nicht
von mir, wenn ich den Tod soll leiden, so tritt
du dann herfür; wenn mir am allerbängsten
wird um das Herze sein, so reiß mich aus den
­Ängsten kraft deiner Angst und Pein.
Paul Gerhardt; Evangelisches Gesangbuch 85,9 / Gotteslob 179,6
Christliche Patientenvorsorge - Deutsche Bischofskonferenz
Christliche Patientenvorsorge   7

                 1. ­Wie können Sie unter den
                     geltenden ­gesetzlichen ­Voraussetzungen
                    ­Vorsorge treffen?

Das deutsche Recht bietet verschiedene           richt Folge zu leisten. Das Gericht be-
Möglichkeiten an, mit deren Hilfe Sie für        stimmt, für welche Aufgabenkreise der
den Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit im       recht­liche Betreuer zuständig ist (Nä­
Rahmen einer schweren oder tödlich ver-          heres siehe Abschnitt 3.1.2).
laufenden Krankheit Vorsorge treffen kön-
nen. Sie berühren unterschiedliche Fragen:    1.2 Was haben Vertrauenspersonen
                                                   und Ärzte bei Ihrer
1.1 W
     er soll an Ihrer Stelle über                 ­medizinischen Behandlung
    Ihre medizinische Behandlung                    zu beachten?
    entschei­den, wenn Sie dazu
                                              Vertrauenspersonen und Ärzte haben stets
    nicht mehr i­ mstande sind?
                                              Ihren Willen als Patient zu beachten. Sie
Wir empfehlen Ihnen, eine Person Ihres        können Ihr Selbstbestimmungsrecht auf
Vertrauens zu bestimmen, die Sie persön-      verschiedene Weise für den Fall vorsorg-
lich kennt und der Sie die Aufgabe anver-     lich ausüben, dass Sie nicht mehr selbst
trauen können, Ihre Wünsche und Interes-      entscheiden können:
sen im Rahmen Ihrer medizinischen Be-
                                              ► 	So können Sie konkrete Behandlungs­
handlung und den damit verbundenen Fra-
                                                  wünsche über Art, Umfang und Dauer
gen zu vertreten. Ihre Vertrauensperson
                                                  ­sowie die Umstände Ihrer ­Behandlung
wird an Ihrer Stelle mit entscheiden, falls
                                                   ­äußern. Diese Behandlungswünsche
Sie selbst dazu nicht mehr imstande sind.
                                                    sind dann verbindliche Richtschnur für Eine Person
Für die Auswahl und die Bestellung einer
                                                    Ihre Vertrauens­person. Ihre Vertrauens- Ihres Vertrauens
Vertrauensperson kommen in Betracht:
                                                    person hat Ihre Wünsche gegenüber
►	die Vorsorgevollmacht, mit der Sie               Ärzten und Pflegepersonal geltend zu
   selbst Vertrauenspersonen zu Ihrem               machen und durchzusetzen (Näheres
   Vertreter (Bevollmächtigten) in Angele-          siehe Abschnitt 3.2.1);
   genheiten Ihrer Gesundheit und Ihres
                                              ► 	Sie können als einwilligungsfähige, er-
   Aufenthalts bestellen. Der oder die Be-
                                                  wachsene Person schriftlich eine Pa­
   vollmächtigte handelt als Ihr Beauftrag-
                                                  tientenverfügung verfassen. Mit die-
   ter (Näheres ­siehe Abschnitt 3.1.1);
                                                  ser können Sie selbst im Vorhinein in
► 	die Betreuungsverfügung, mit der Sie          bestimmte ärztliche Maßnahmen, die
    das Betreuungsgericht bitten, die von         in Zukunft aus ärztlicher Sicht erfor-
    Ihnen vorgeschlagene Vertrauensper-           derlich werden mögen, einwilligen oder
    son zu ­Ihrem Vertreter (Betreuer) zu         diese untersagen (Näheres siehe Ab­
    bestellen. Ihrem Vorschlag hat das Ge-        schnitt 3.2.2).
Christliche Patientenvorsorge - Deutsche Bischofskonferenz
8   Christliche Patientenvorsorge                                                                          Kapitel 1

                Sie können sich auch Ihrer Vertrauens­            Als Patient können Sie verlangen, dass
                person bzw. den behandelnden Ärzten an-           Maßnahmen zur Verlängerung Ihres Le-
                vertrauen und ihnen die Aufgabe überant-          bens in der Sterbephase unterlassen oder
                worten, die in der jeweiligen Situation an-       beendet werden, wenn diese lediglich den
                gemessene Art und Weise Ihrer ärzt­lichen         Todeseintritt verzögern und sich die
                Behandlung festzulegen. Vertrauensper-            Krankheit in ihrem zum Tode führenden
Ihr Wille zählt son und Ärzte haben nach Ihrem mut­               Verlauf nicht mehr aufhalten lässt. Das be-
                maßlichen Willen zu handeln, d. h. der            zeichnet man als Behandlungs­verzicht
                Behandlung dann zuzustimmen, wenn Sie             bzw. Behandlungsbegrenzung oder auch
                es nach Lage der Dinge selbst in dieser           »passive ­Sterbehilfe«. In einem juristisch
                ­Situation auch getan hätten. Dafür sind          weit gefassten Sinn wird verschiedentlich
                 u. a. Ihre früheren Äußerungen, ethischen        auch dann von passiver Sterbehilfe gespro-
                 und religiösen Überzeugungen und Wert-           chen, wenn der Sterbeprozess oder das
                 vorstellungen heranzuziehen. Im Zweifels-        Endstadium einer tödlich verlaufenden
                 fall werden Vertrauensperson und ­Ärzte          Krankheit noch nicht begonnen hat und
                 davon ausgehen, dass Sie den ärztlich ge-        eine lebenserhaltende medizinische Maß-
                 botenen Maßnahmen zustimmen würden.              nahme nicht durch­geführt oder ­beendet
                                                                  wird, weil der Pa­tient seine Einwilligung in
                                                                  die medizinische Maßnahme nicht ­erteilt
                  1.3 Welche rechtlichen Grenzen
                                                                  oder widerrufen hat. Dies kann ­besondere
                       ­müssen Sie b
                                   ­ eachten?
                                                                  ethische Probleme aufwerfen (Näheres
                  Sie können keine Anordnung treffen, die         ­siehe Abschnitt 2.3).
                  gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen
                                                                  Davon grundlegend zu unterscheiden ist
                  würde; so können Sie z. B. nicht verlangen,
                                                                  die Beihilfe zur Selbsttötung, die auch
                  dass der Arzt Ihnen ein ­Medikament verab-
                                                                  ­»assistierter Suizid« genannt wird. Da­
                  reicht, das Sie tötet. Eine solche Tötung auf
                                                                   runter versteht man die Unterstützung
                  Verlangen – auch »aktive Sterbehilfe« ge-
                                                                   ­eines Menschen bei der Durchführung
                  nannt – ist die gezielte Tötung eines Men-
                                                                    ­seiner Selbsttötung. Dies kann durch die
                  schen. Sie ist in Deutschland gesetzlich
                                                                     Beschaffung tödlich wirkender Mittel
                  verboten und wird strafrechtlich verfolgt.
                                                                     ­erfolgen oder auch durch die Anleitung zu
                  Zulässig ist dagegen die Gabe von Schmerz-          ­ihrer Hand­habung. Sie ist nicht nur auf die
                  mitteln oder anderen Medikamenten,                   ­unmittelbare Sterbephase beschränkt,
                  wenn sie zur Leidensminderung medizi-                 sondern findet oft schon nach der Diagno-
                  nisch angezeigt sind und der ­Patient bzw.            se einer schweren Erkrankung oder der
                  sein Bevollmächtigter oder Betreuer ihrer             Prognose ­eines belastenden Krankheits­
                  Verabreichung zustimmt. Das gilt auch in              verlaufes statt. Aus ethischer Sicht ist die
                  den Fällen, in denen diese Medikamente                Beihilfe zur Selbsttötung, die in manchen
                  als unbeabsichtigte Nebenwirkung das                  Ländern (z. B. Schweiz oder die Nieder­
                  ­Leben des ­Patienten verkürzen können                lande) von so genannten Sterbe­hilfe-­Orga­
                   (»indirekte Sterbe­hilfe«).                          nisationen praktiziert wird, abzulehnen.
Christliche Patientenvorsorge - Deutsche Bischofskonferenz
Christliche Patientenvorsorge   9

1.4 Welche Form der Vorsorge                   ►	Vorsorgevollmacht und/oder Betreu­
     ist für Sie am besten geeignet?               ungsverfügung verbunden mit Be­
                                                   handlungswünschen oder Patienten­
Es ist nicht unbedingt notwendig, alle For-
                                                   verfügung: Zusätzlich zur Bevollmäch-
mularteile der CHRISTLICHEN PATIEN­TEN­
                                                   tigung einer Person Ihres Vertrauens
VORSORGE (also Vorsorgevollmacht, Be-
                                                   oder zum Vorschlag eines Betreuers Vier
treuungsverfügung, Behandlungswünsche
                                                   können Sie über Ihre künftige Behand- ­Möglichkeiten
und Patientenverfügung) auszufüllen. Dies
                                                   lung vorab durch eine Patientenver­ der Vorsorge
liegt in Ihrer Entscheidung. Aus unserer
                                                   fügung entscheiden oder Behandlungs-
Sicht sind folgende Möglichkeiten sinnvoll
                                                   wünsche festlegen. Dadurch wird ge-
und empfehlenswert:
                                                   währleistet, dass im Falle Ihrer Ent­
►	Vorsorgevollmacht mit Betreuungs­               scheidungsunfähigkeit eine Person Ih-
   verfügung: Wir empfehlen, Ihre Ver-             res Vertrauens zusammen mit dem be-
   trauensperson in einer Vorsorgevoll­            handelnden Arzt Ihre Patientenver­
   macht zum Bevollmächtigten zu er­               fügung und Ihre Behandlungswünsche
   nennen. Dies bringt Ihr Selbstbestim-           prüft und ihnen Geltung verschafft.
   mungsrecht und die in der jeweiligen            Sollten diese Festlegungen nicht auf die
   Behandlungssituation gebotene Für­              aktuelle Behandlungs- und Lebenssitu-
   sorge gleichermaßen zur ­Geltung. Denn          ation zutreffen, kann Ihre Vertrauens-
   eine Vertrauens­person, mit der Sie sich        person die erforderlichen Entscheidun-
   ausführlich ausgetauscht haben und die          gen über Ihre ärztliche Behandlung in
   Ihre Behandlungswünsche kennt, ist am           Ihrem Sinne treffen.
   ehesten in der Lage, in den kaum vor-
                                                ► 	Behandlungswünsche und Patien­
   hersehbaren Situationen einer Krank-
                                                     tenverfügung allein: Wenn Sie keiner
   heitsentwicklung in Ihrem Sinn eine
                                                     Ihnen bekannten Person die Verant-
   gute Entscheidung für Ihre Behandlung
                                                     wortung für weitere Entscheidungen in
   zu treffen. Es ist sinnvoll, Ihre Vertrau-
                                                     Ihrem Krankheitsfall in Form einer
   ensperson zusätzlich mittels einer Be-
                                                     Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsver­
   treuungsverfügung als Betreuer vorzu-
                                                    fügung übertragen möchten oder nie-
   schlagen. So stellen Sie sicher, dass Ihre
                                                    mand bereit oder in der Lage ist, diese
   Vertrauensperson stets in allen Angele-
                                                    Aufgabe zu übernehmen, dann ist es
   genheiten für Sie handeln kann.
                                                    sinnvoll, zumindest Ihre Wünsche für
►	Betreuungsverfügung allein: Statt                die künftige Behandlung niederzulegen
   ­Ihre Vertrauensperson zu bevollmäch-            oder eine Patientenverfügung zu ver-
    tigen, können Sie sie auch mit einer Be-        fassen. So wird dafür Sorge getragen,
    treuungsverfügung als Betreuer vor-             dass im Ernstfall nach Ihren Vorstellun-
    schlagen. Sie kann dann allerdings erst         gen gehandelt wird, selbst wenn der
    für Sie handeln, wenn das Gericht sie           ­behandelnde Arzt und gegebenenfalls
    zum Betreuer bestellt.                           ein vom Betreuungsgericht eingesetzter
                                                     Betreuer Sie und Ihre Vorstellungen
                                                     nicht persönlich kennen. In Situatio-
                                                    nen, die diese Erklärungen nicht abde-
                                                    cken, muss Ihr mutmaßlicher Wille er-
                                                    mittelt werden.
Aus Gottes Hand empfing ich mein Leben,
unter Gottes Hand gestalte ich mein Leben,
in Gottes Hand gebe ich es zurück.
Augustinus
Christliche Patientenvorsorge 11

                  2. ­Was ist das Besondere an der
                     ­CHRISTLICHEN PATIENTENVORSORGE ?

2.1 D
     er letzten Lebensphase                    ­ hasen verantwortlich zu gestalten. Dazu
                                                P
    ihre ­eigene Würde erhalten                 gehört, sowohl für das tätige Leben als auch
                                                für das Sterben Vorsorge zu treffen.
Die fortschreitende Ausweitung der medi-
                                                Bis zuletzt soll ein Leben als lebenswert
zinischen Möglichkeiten wirft zunehmend
                                                und sinnvoll erfahren werden. Dazu ge-
Fragen auf, die sich früher so nicht gestellt
                                                hört: teilhaben zu können an dem, was in
haben: Ist die Ausschöpfung aller Möglich-
                                                Familie, Nachbarschaft und Welt ge-
keiten zur Lebens­erhaltung in jeder Le-
                                                schieht, Entscheidungen treffen zu dürfen,
bensphase gleichermaßen geboten? Oder
                                                Zeit zum Durchdenken und ­Klären von
sollen wir darauf verzichten, wenn die be-
                                                Fragen zu haben, Abschied zu nehmen von
absichtigte Lebensverlängerung zu einer
                                                den uns lieben und wichtigen Menschen
belastenden Sterbe­verlängerung zu führen
                                                und den eigenen Tod annehmen zu lernen.
droht oder bereits ­geführt hat ? Was ist
                                                Dies ist häufig ein schwieriger Prozess. Das
besser: in der vertrauten Umgebung zu
                                                Bereitwerden zum Sterben kann durch
sterben, auch wenn dadurch nicht alle
                                                starke Schmerzen, quälende körperliche
technisch-medizinischen Möglichkeiten
                                                Symptome und nicht minder durch massi-
jederzeit verfügbar sind und eine Lebens-
                                                ve medikamentöse Dämpfung erschwert
verkürzung die Folge sein kann, oder auf
                                                werden. Schmerztherapie, Palliativmedi- Ihre Bedürfnisse
der Intensiv­station so lange wie möglich
                                                zin, Hospizarbeit, pflegerische Maßnah- stehen im
zu leben?
                                                men, mitmenschliche und geistliche Be- ­Vordergrund
Solche Fragen lassen sich nicht immer ge-       gleitung sollen die Voraussetzung schaf-
nerell beantworten. Dies mahnt auch zur         fen, auch die letzte Lebensstrecke in Wür-
Vorsicht, im Einzelfall nur eine ein­zige       de leben zu können.
Handlungsweise als christlich geboten an-
                                                Wir können über unser eigenes Leben
zusehen. Letztlich muss die Entscheidung
                                                nicht grenzenlos verfügen. Genauso wenig
aus der konkreten ­Lage des sterbenden
                                                ­haben wir das Recht, über den Wert eines
Menschen heraus, von seinen Bedürfnis-
                                                 anderen menschlichen Lebens zu entschei­
sen her und in Übereinstimmung mit sei-
                                                 den. Jeder Mensch hat seine Würde, seinen
nen Wünschen und Vorstellungen getrof-
                                                 Wert und sein Lebensrecht von Gott her. Er
fen werden.
                                                 ist darum ungleich mehr, als er von sich
Wir nennen die hier angebotene Hand­             selbst weiß. Kein Mensch kann genau wis-
reichung eine CHRISTLICHE PATIENTEN-             sen, was er für andere bedeutet. Im Glau-
VORSORGE, weil sie sich von den Überzeu-         ben an den Gott des Lebens wissen wir,
gungen des christlichen Glaubens leiten          dass jeder Mensch mit seinem Leben – wie
lässt. Das Leben ist uns von Gott gegeben.       immer es beschaffen ist – unentbehrlich
Er befähigt uns dazu, es in allen seinen         und wertvoll ist.
12 Christliche Patientenvorsorge                                                                     Kapitel 2

                  2.2 Fürsorge im Respekt vor der                psychologischen, sozialen und spirituellen
                       ­Selbstbestimmung des A
                                             ­ nderen             Wünsche und Vorstellungen des Pa­tienten
                                                                  einbeziehen. »Fürsorge im Respekt vor der
                  Die ethische und rechtliche Grundlage           Freiheit des Anderen«, ein Leitmotiv der
                  ­aller Vorsorgeverfügungen ist das Selbst-      Hospizbewegung, trifft auch auf die An-
                   bestimmungsrecht. Der Wille des Patien-        wendung von Vorsorgeverfügungen zu.
                   ten ist die Grundlage jeder Behandlung.
                   Für die Durchführung oder Unterlassung
                                                                  2.3 Zur Reichweite von
                   einer Behandlung ist entscheidend, ob
                                                                       ­Behandlungswünschen
                   der Patient den ärztlich vorgeschlagenen
                                                                        und ­Patientenverfügung
                   Diagnose- und Therapiemaßnahmen nach
                   einer angemessenen Aufklärung zustimmt.
                                                                  Der Begriff der Reichweite bezieht sich im
              Selbstbestimmung kann jedoch nicht ge-              vorliegenden Zusammenhang auf die Fra-
              dacht werden, ohne die Abhängigkeit von             ge, ob die Behandlungswünsche oder Ver-
              der eigenen Leiblichkeit, von der Fürs­orge         fügungen eines Patienten uneingeschränkt
              anderer Menschen und von Gottes ­Wirken             Geltung beanspruchen können oder ob sie
              zu erkennen und zu bejahen. Selbstbestim-           – und wenn ja, welchen – Einschränkungen
              mung darf nicht als völlige Unabhängigkeit          unterworfen sind. Diese Frage spielte be-
      Selbst­ missverstanden werden. Sie gewinnt nur              reits eine Rolle bei der Klarstellung, dass
 bestimmung in sozialen Kontexten Gestalt, d. h. der              die Tötung auf Verlangen schon wegen ih-
und Fürsorge Mensch ist und bleibt eingebunden in die             res gesetzlichen Verbotes nicht vom Pati-
              mitmenschliche Gemeinschaft und ist auf             enten verfügt werden kann (Näheres siehe
              sie angewiesen. Die ­Gesellschaft hat ihrer-        Abschnitt 1.3). Das am 1. September 2009
              seits eine Fürsor­gepflicht gegenüber ihren         in Kraft getretene »Dritte Gesetz zur Ände-
              Mitgliedern. ­Hieraus ergibt sich die Pflicht       rung des Betreuungsrechts« teilt diese spe-
              des Staates zum Schutz des Lebens seiner            zielle Begrenzung der Reichweite, nimmt
              Bürger. In diesen Zusammenhang gehört               aber keine weiteren Einschränkungen vor.
              auch die Pflicht des Arztes, das Beste für          Das heißt, dass die Bestimmungen der
              den ­Pa­tienten zu wollen. Für eine sorgsa-         Vorsorgeverfügungen sowohl Krankheiten
              me und angemessene ­medizinische Be-                betreffen können, die voraussichtlich in
              treuung ist es wichtig, ein vertrauensvolles        kurzer Zeit zum Tode führen (z. B. Herz-
              Verhältnis zwischen Arzt und Patient auf-           Kreislauf-Erkrankungen, Organversagen,
              zubauen.                                            fortgeschrittene Krebserkrankung), als
                                                                  auch solche, bei denen die Sterbephase –
                  Selbstbestimmung des Patienten und Für-
                                                                  medizinisch betrachtet – noch weit ent-
                  sorge für den Patienten sind miteinander
                                                                  fernt ist (z. B. die unfallbedingte Quer-
                  zu verbinden und aufeinander zu bezie-
                                                                  schnittslähmung, anhaltende schwere
                  hen. Selbstbestimmung ist auf Fürsorge
                                                                  Schmerzzustände, das so genannte Wach-
                  angewiesen. Ebenso gehört es zu recht
                                                                  koma, Demenz).
                  ­verstandener Fürsorge, die Selbstbestim-
                   mung eines Patienten zu achten und ihr so      Nach dem Gesetz kommt Behandlungs-
                   weit wie möglich Folge zu leisten. ­Fürsorge   wünschen und Patientenverfügungen, von
                  muss daher immer die körperbezogenen,           den genannten Ausnahmen abgesehen,
Christliche Patientenvorsorge 13

 immer bindende Wirkung zu – unabhängig        c) Ein besonders schwieriges Thema ist
 von Art oder Stadium der Erkrankung. Im           das so genannte Wachkoma (auch »an-
 Gegensatz dazu wurde gefordert, die               dauernder vegetativer Status« ­genannt).
 Reichweite auf bestimmte Stadien einer            Ausgangspunkt für die ethische Bewer-
 Erkrankung zu begrenzen, nämlich auf das          tung ist die Feststellung: Menschen im
 Endstadium tödlich verlaufender Krank-            so genannten Wachkoma sind keine Entscheidend
 heiten und auf den Sterbeprozess selbst.          Sterbenden (Näheres siehe Abschnitt ist der konkrete
 Die Frage nach Reichweite und Reichwei-           3.2.4). Ein Wachkoma kann sich bei ent- Einzelfall
 tenbegrenzung geriet in den Jahren der            sprechender Betreuung über ­Jahre hin-
 ­öffentlichen Debatte über eine gesetzliche       ziehen, bis der Patient vielleicht an einer
  Regelung von Patientenver­fü­gungen zu           anderen, akuten Ursache stirbt. Eine
­einem Hauptstreitpunkt − auch unter              ethische Pflicht dieses ­Patienten, eine
 Christen.                                        auftretende akute Zweiterkrankung be-
                                                  handeln zu lassen und auf diese ­Weise
Aus heutiger Sicht kann – unbeschadet der
                                                  der Anwendung »außergewöhnlicher
Vielfalt individueller Urteilsbildung zur
                                                  Mittel« zuzustimmen, kann schwerlich
Reichweitenbegrenzung – zwischen den
                                                  geltend gemacht werden. Eine Basisbe-
Kirchen folgender Konsens festgehalten
                                                  treuung, zu der u. a. menschenwürdige
werden:
                                                   Unterbringung, Zuwendung, Körper-
a) Das Gesetz sieht keine Reichweitenbe-          pflege, Lindern von Schmerzen, Atem-
    grenzung vor. Der Diskussionsbeitrag           not und Übelkeit sowie das Stillen (der
   der Kirchen sollte sich deshalb auf die         Gefühle) von Hunger und Durst gehö-
   ethische Frage konzentrieren, ob man            ren, ist jedoch aufrecht zu erhalten.
   die bestehenden rechtlichen Möglich-
   keiten in Anspruch nimmt oder aus
   ­guten Gründen darauf verzichtet.
b) Die Krankheitszustände und -diagnosen
    sind gerade zum Lebensende hin von
    sehr komplexer Natur. Entsprechend
    geht es im Blick auf sie um besonders              Und ob ich schon
    schwierige und höchst individuelle Ent-
    scheidungen. Um unter diesen schwieri-             ­wanderte im finstern Tal,
    gen Bedingungen zu einer moralisch
    überzeugenden Urteils­bil­dung gelangen             fürchte ich kein Unglück;
    zu können, müssen allgemeine Regelun-
    gen und Ratschläge daher immer auch                 denn du bist bei mir,
    auf den konkreten Einzelfall angewen-
    det werden.                                         dein Stecken und Stab
                                                        ­trösten mich.
                                                       Psalm 23,4
14 Christliche Patientenvorsorge

                        Die beiden Formulare sowie die Hinweiskarte zur ChristlicheN
                        Patientenvorsorge finden Sie in dieser PDF-Datei ab Seite 29.
3. ­Was bestimmen Sie im Formular der
                ­CHRISTLICHEN PATIENTENVORSORGE ?
                                                     Welche Vorsorge können Sie treffen?
   Wir wollen Ihnen an dieser Stelle weitere
   hilfreiche Informationen anbieten. Diese          Wie Sie bereits wissen, können Sie mit dem For-
   Informationen stellen einige Begriffe aus-        mular der CHRISTLICHEn PATIENTENVORSORGE
   führlicher dar und versuchen Fragen zu            so umfassend wie möglich Vorsorge für die Zeit
   beantworten, die sich bei der Lektüre der         treffen, in der Sie selbst nicht mehr über medizi-
   Handreichung oder beim Ausfüllen des              nische Maßnahmen oder Ihren Aufenthalt ent-
   Formulars ergeben können.                         scheiden können. Dafür bietet Ihnen das vorlie-
                                                     gende Formular der CHRISTLICHEn PATIENTEN­
Wenn Sie die verschiedenen Teile des hier ange-      VORSORGE verschiedene Möglichkeiten, die Sie
botenen Formulars ausfüllen wollen, empfehlen        nach Ihren Bedürfnissen kombinieren können:
wir Ihnen, sich ärztlich beraten zu lassen, wenn-
gleich es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Wir       Sie können
raten Ihnen dazu, weil Patientenverfügungen              ► in einer Vorsorgevollmacht einen
und Behandlungswünsche nur umgesetzt werden                  ­Bevollmächtigten ernennen,
können, wenn sie so konkret verfasst sind, dass
                                                          ► i n einer Betreuungsverfügung dem
sie auf die später möglicherweise eintretende
                                                             Betreuungsgericht einen Betreuer
­Situation zutreffen. Dies ist besonders wichtig,
                                                             vorschlagen,
 falls Sie erwägen, eigene Ergänzungen für in­
 dividuelle Krankheitssituationen im Feld »Raum           ► B
                                                             ehandlungswünsche formulieren
 für ergänzende Verfügungen« vorzunehmen.                   und eine Patientenverfügung ver-
 Eine fachkundige Beratung kann hier helfen,                fassen.
 ­Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen
  zu vermeiden und die notwendige Genauigkeit zu     In der Vorsorgevollmacht und der Betreuungs-
  erreichen.                                         verfügung benennen Sie eine Person, die für Sie
16 Christliche Patientenvorsorge                                                                 Kapitel 3

    spricht und handelt, in der Patientenverfügung      Eine Vorsorgevollmacht in Gesundheits­ange­
    und in den Behandlungswünschen legen Sie kon-       legenheiten muss bestimmten Formvorschriften
    kret fest, welche medizinische Behandlung Sie       genügen: Sie ist schriftlich zu erteilen und muss
    wünschen oder ausschließen möchten.                 die Befugnis zur Einwilligung bzw. Untersagung
                                                        von ärztlichen Maßnahmen ­(Untersuchungen
    3.1 Benennung einer Vertrauensperson                des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung oder
                                                        ärztlicher Eingriff) ausdrücklich umfassen.
       Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten,
                                                        Entsprechendes gilt für eine Vorsorgevollmacht
       eine Person Ihres Vertrauens mit Ihrer
                                                        in Aufenthaltsangelegenheiten. Die ­Befugnis zur
       Vertretung zu beauftragen, wenn Sie ent-
                                                        Unterbringung mit freiheitsentziehender Wir-
       scheidungsunfähig werden: zum einen als
                                                        kung und zu freiheitsentziehenden Maßnahmen
       Bevollmächtigten durch die Vorsorgevoll-
                                                        (z. B. durch Bettgitter, Medikamente und Ähnli-
       macht und zum anderen als Betreuer durch
                                                        ches) in einem Heim oder in einer sonstigen Ein-
       die Betreuungsverfügung.
                                                        richtung muss ebenfalls schriftlich und aus-
                                                        drücklich erteilt werden.
     Der Unterschied zwischen diesen beiden Vorsor-
    geverfügungen besteht zum einen darin, dass ein     Die hier angebotene Vorsorgevollmacht der
    Betreuer erst durch das Betreuungsgericht be-       CHRISTLICHEn PATIENTENVORSORGE erfüllt
    stellt werden muss, während eine von Ihnen be-      selbstverständlich diese Anforderungen.
    vollmächtigte Vertrauensperson sofort für Sie
    handeln kann, wenn dies erforderlich wird. Zum         Bitte beachten Sie:
    anderen wird ein Betreuer vom Betreuungsge-
                                                           Das Formular der Vorsorgevollmacht in
    richt kontrolliert, während ein Bevollmächtigter
                                                           der CHRISTLICHEn PATIENTENVORSORGE
    nicht unter der Kontrolle eines Gerichtes steht.
                                                           betrifft nur die Vorsorge für Ihre künftige
    Allerdings kann auch der Bevollmächtigte in
                                                           medizinische Behandlung und Ihren Auf­
    ­einigen besonderen Situationen nicht allein ent-
                                                           enthalt!
     scheiden, sondern muss – wie ein Betreuer – beim
     zuständigen Betreuungsgericht eine Genehmi-           Wenn Sie darüber hinaus auch eine Vertre-
     gung einholen (Näheres siehe Abschnitt 3.1.2).        tung in Bank-, Vermögens- und Wohnungs-
                                                           angelegenheiten, bei Behörden, im Post-
                                                           und Fernmeldeverkehr oder vor Gericht
    3.1.1 D ie Vorsorgevollmacht in                       wünschen, müssen Sie eine Vollmacht auch
          ­Gesundheits- und Aufenthalts­                   für diese ­Bereiche erteilen. Sie muss in
           angelegenheiten                                 manchen ­Fällen von einem Notar beurkun-
    Was ist eine Vorsorgevollmacht?                        det werden. Außerdem können Sie durch
    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ermöglicht            eine Verfügung zur Bestattung bestimmen,
    es, eine Person Ihres besonderen Vertrauens zu         wie und wo Sie beigesetzt werden wollen,
    benennen, die für den Fall Ihrer Geschäfts- und        und durch Testament oder Erbvertrag Ihre
    Einwilligungsunfähigkeit in Ihrem Namen wirk-          Erb­angelegenheiten regeln. Bitte machen
    sam handeln kann. Eine solche Vollmacht heißt          Sie sich im Blick auf diese weiteren Verfü-
    Vorsorgevollmacht. Sie kann mit einer Betreu-          gungen an anderer Stelle kundig.
    ungsverfügung, Behandlungswünschen und                 Diese Aspekte sind von dieser Broschüre
    ­einer Patientenverfügung verbunden werden.            nicht umfasst!
Christliche Patientenvorsorge 17

Wer sollte bevollmächtigt werden?                    In einigen besonderen Situationen kann der Be-
Eine Vorsorgevollmacht hat weitreichende Be-         vollmächtigte nicht allein entscheiden, sondern
deutung. Sie sollten diese nur einer Person ertei-   muss beim zuständigen Betreuungsgericht eine
len, der Sie besonders vertrauen. Sicherlich wird    Genehmigung einholen. Dazu gehören zum einen
bei der Auswahl eine Rolle spielen, mit wem Sie      die Unterbringung in einer geschlossenen Ein-
Ihre Vorstellungen am besten besprechen kön-         richtung oder Abteilung oder die Einwilligung in
nen und wer voraussichtlich auch emotional mit       andere, die Freiheit entziehende Maßnahmen wie
der eventuell später eintretenden Situation um-      z. B. das Anbringen von Bauchgurten und Bettgit-
gehen kann. Bei der Auswahl der Person Ihres         tern oder die Freiheitsentziehung mit Hilfe von
Vertrauens zum Bevollmächtigten kommen               bewusstseinsverändernden Medikamenten.
­neben Angehörigen (Ehepartner, Kinder, Ge-          Zum anderen muss das Betreuungsgericht im
 schwister) auch langjährige oder enge Freunde,      Rahmen Ihrer medizinischen Behandlung ange-
 vertraute Bekannte oder auch ein Arzt Ihres Ver-    rufen werden, wenn
 trauens in Betracht.
                                                     ►	Arzt und Bevollmächtigter sich nicht über den
Sie können auch mehrere Personen in der Weise           Patientenwillen einig sind und
bevollmächtigen, dass jeder einzelne von ihnen
Sie vertreten kann (Einzelvollmacht). ­Damit kön-    ►	der Patient aufgrund der geplanten ärztlichen
                                                        Maßnahme oder aufgrund der Weigerung des
nen Sie sicherstellen, dass möglichst jederzeit
                                                        Bevollmächtigten, der vom Arzt vorgeschla-
ein Vertreter erreicht werden kann. Dabei ist al-
                                                        genen Maßnahme zuzustimmen, in die Gefahr
lerdings zu bedenken, dass die Personen im kon-
                                                        des Todes oder eines schweren und länger
kreten Fall verschiedener Meinung sein können
                                                        dauernden gesundheitlichen Schadens ­gerät.
und dadurch eventuell die Wahrnehmung Ihrer
Interessen gefährden. Die Bevollmächtigung
mehrerer Personen empfiehlt sich deshalb nur,        3.1.2 Die Betreuungsverfügung
wenn Sie davon ausgehen können, dass diese sich      Was ist eine Betreuungsverfügung ?
untereinander abstimmen und einigen werden.          Sollten Sie eines Tages aufgrund einer psychi-
Es kann sinnvoll sein, eine Ersatzperson zu be-      schen Krankheit oder einer körperlichen, geisti-
nennen für den Fall, dass der oder die Bevoll-       gen oder seelischen Behinderung Ihre Angele-
mächtigte ausfällt.                                  genheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst
                                                     besorgen können und keine Vorsorgevollmacht
Was ist die Aufgabe eines Bevollmächtigten?          ausgestellt haben, wird vom Betreuungsgericht
Der Bevollmächtigte hat die Aufgabe, im Rahmen       für Sie ein Betreuer bestellt.
der erteilten Vollmacht Ihre Interessen in Gesund-   Eine Betreuungsverfügung ermöglicht Ihnen, für
heits- und Aufenthaltsangelegenheiten wahr­          diesen Fall Ihre Wünsche hinsichtlich der Person
zunehmen. Sie sollten deshalb mit ihm über Ihre      des Betreuers zu äußern. Das Betreuungsgericht
Vorstellungen reden. Je nachdem, in welchem          prüft, ob die vorgeschlagene Person als Betreuer
Maße Sie sich Ihrem Bevollmächtigten anver-          geeignet ist. Ist das der Fall, wird es die vorge-
trauen oder bestimmte Vorgaben machen wol-           schlagene Person zum Betreuer bestellen. An-
len, können Sie Ihre Vorsorgevollmacht um Be-        dernfalls wählt das Gericht eine andere geeigne-
handlungswünsche oder eine Patientenverfü-           te Person aus, nach Möglichkeit aus Ihrem per-
gung ergänzen.                                       sönlichen und familiären Umfeld.
18 Christliche Patientenvorsorge                                                                  Kapitel 3

    Eine Betreuungsverfügung bedarf keiner be-          Bettgittern oder die Freiheitsentziehung mit Hilfe
    stimmten Form. Aus praktischen Gründen sollte       von bewusstseinsverändernden Medikamenten.
    sie aber schriftlich verfasst werden.
                                                        Zum anderen muss das Betreuungsgericht im
    Eine Betreuungsverfügung kann jederzeit wider-      Rahmen Ihrer medizinischen Behandlung ange-
    rufen werden. Auch der Widerruf kann in jeder       rufen werden, wenn
    Form erfolgen. Es genügt, dass Ihre Willensände­
                                                        ► A
                                                           rzt und Betreuer sich nicht über den Patien­
    rung deutlich zum Ausdruck kommt.
                                                          tenwillen einig sind und
    Wer sollte Betreuer werden?                         ► d
                                                           er Patient aufgrund der geplanten ärztlichen
    Für die Auswahl eines Betreuers gilt grundsätz-       Maßnahme oder aufgrund der Weigerung des
    lich dasselbe wie für die Auswahl eines Bevoll-       Betreuers, der vom Arzt vorgeschlagenen
    mächtigten für die Vorsorgevollmacht. Sie kön-        Maßnahme zuzustimmen, in die Gefahr des
    nen die Person, die Sie für die Vorsorgevollmacht     Todes oder eines schweren und länger dau-
    bevollmächtigt haben, zugleich zum Betreuer           ernden gesundheitlichen Schadens gerät.
    vorschlagen. Es ist aber auch möglich, eine ande-
    re Person als den Bevollmächtigten vorzuschla-      3.2 Bestimmungen für Ihre
    gen. Außerdem können Sie Personen benennen,              medizinische Behandlung
    die Sie nicht als Betreuer haben möchten.
                                                           Wenn Sie konkret regeln wollen, was im
    Was ist die Aufgabe eines Betreuers?                   Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im
    Der vom Gericht bestellte Betreuer ist gesetz­         Einzelnen medizinisch getan werden soll,
    licher Vertreter der betreuten Person. Ihm wer-        können Sie Behandlungswünsche nieder-
    den vom Gericht bestimmte Aufgabenkreise zu-           legen und/oder eine Patientenverfügung
    gewiesen. Der Betreuer muss sich um die Angele-        ausfüllen.
    genheiten und Wünsche der betreuten Person so
    kümmern, wie es deren Wohl entspricht. In der       Sie können auch Ihre Vorsorgevollmacht und/
    Betreuungsverfügung können Sie dem zukünfti-        oder Betreuungsverfügung um Behandlungs­
    gen Betreuer mitteilen, wie Sie sich Ihre Lebens-   wünsche und/oder eine Patientenverfügung er-
    gestaltung wünschen. Je nachdem, in welchem         gänzen. Ihr Bevollmächtigter oder Betreuer hat
    Maße Sie sich Ihrem Betreuer anvertrauen oder       dann Ihre Patientenverfügung bzw. Ihre Wün-
    ihm bestimmte Vorgaben machen wollen, kön-          sche gegenüber Ärzten und Pflegepersonal gel-
    nen Sie Ihre Betreuungsverfügung um Behand-         tend zu machen und durchzusetzen.
    lungswünsche oder eine Patientenverfügung er-
                                                        Behandlungswünsche und Patientenverfügung
    gänzen.
                                                        unterscheiden sich darin, inwieweit Sie Ihrem
    In einigen besonderen Situationen kann der Be-      Bevollmächtigtem oder Betreuer Handlungsspiel­
    treuer nicht allein entscheiden, sondern muss       raum einräumen wollen. Behandlungswünsche
    beim zuständigen Betreuungsgericht eine Ge-         sind eine Richtschnur für die Entscheidung Ihres
    nehmigung einholen. Dazu gehören zum einen          Bevollmächtigten oder Betreuers über Ihre Be-
    die Unterbringung in einer geschlossenen Ein-       handlung in der konkreten Situation. Demgegen-
    richtung oder Abteilung oder die Einwilligung in    über treffen Sie mit einer Patientenverfügung be-
    andere, die Freiheit entziehende Maßnahmen          reits selbst die Entscheidung über Ihre künftige
    wie z. B. das Anbringen von Bauchgurten und         Behandlung.
20 Christliche Patientenvorsorge                                                                 Kapitel 3

    3.2.1 Die Behandlungswünsche                           Hinweise für eine künftige Behandlung ge­
                                                           nügen nicht den Anforderungen, die an
    Was sind Behandlungswünsche?
                                                           eine ­Patientenverfügung gestellt werden,
    Sie können konkrete Behandlungswünsche über
                                                           sind aber als Behandlungswünsche zu be-
    Art, Umfang und Dauer sowie die Umstände Ih-
                                                           rücksichtigen.
    rer Behandlung äußern. Diese Behandlungswün-
    sche sind verbindliche Vorgabe für Ihren Bevoll-
                                                        Handeln Ärzte der Patientenverfügung zuwider
    mächtigten oder Betreuer. Er hat diese Wünsche
                                                        und missachten Ihren Willen, so kann dies als
    in den Behandlungsprozess einzubringen und
                                                        Körperverletzung strafbar sein. Voraussetzung
    auf dieser Grundlage ärztlichen Maßnahmen zu-
                                                        ist, dass die in der Patientenverfügung konkret
    zustimmen oder diese abzulehnen. Je konkreter
                                                        beschriebene Krankheitssituation mit der tat-
    Sie Ihre Behandlungswünsche formulieren, des-
                                                        sächlichen Lebens- und Behandlungssituation
    to enger sind die Vorgaben für Ihren Bevollmäch-
                                                        übereinstimmt. Sofern ein Bevollmächtigter
    tigen oder Betreuer.
                                                        oder Betreuer benannt wurde, ist er verpflichtet,
    Behandlungswünsche können Sie in jeder Form         die Patientenverfügung zu prüfen, Ihren Willen
    zum Ausdruck bringen.                               im Blick auf die Behandlung festzustellen und
                                                        diesem Geltung zu verschaffen.
    3.2.2 Die Patientenverfügung
    Was ist eine Patientenverfügung?                    3.2.3 Zur Gültigkeit von Behandlungs­
    Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Er-          wünschen und Patientenverfügung
    klärung einer einwilligungsfähigen volljährigen
                                                        Behandlungswünsche und Patientenverfügung
    Person für den Fall einer späteren Einwilligungs-
                                                        gelten solange, bis Sie diese widerrufen oder
    unfähigkeit. Sie ist eine vorweggenommene Ent-
                                                        ­abändern. Der Widerruf kann in jeder Form er-
    scheidung über die Vornahme oder Nichtvornah-
                                                         folgen. Es kann auch genügen, sich mit Zeichen
    me bestimmter Untersuchungen, Heilbehand-
                                                         verständlich zu machen. Erforderlich ist aller-
    lungen und ärztlicher Eingriffe, die noch nicht
                                                         dings, dass Ihre Willensänderung hinreichend
    unmittelbar bevorstehen. Sie soll sicherstellen,
                                                         deutlich zum Ausdruck kommt.
    dass das Selbstbestimmungsrecht des Menschen
    auch dann beachtet wird, wenn er einwilligungs-
                                                           Es gibt keine rechtlichen Bestimmungen,
    unfähig geworden ist.
                                                           dass Behandlungswünsche und Patienten-
    Ist eine Patientenverfügung                            verfügungen in regelmäßigen Zeitabstän-
    rechtlich ­verbindlich?                                den erneuert werden müssen. Wir empfeh-
    Die schriftliche Patientenverfügung verpflichtet       len Ihnen jedoch aus praktischen Gründen,
    Ihren Arzt, die dort getroffenen Festlegungen zu       Ihre Verfügungen alle zwei bis drei Jahre
    beachten und Sie entsprechend zu behandeln             durch eine weitere Unterschrift zu bestäti-
    oder nicht zu behandeln.                               gen oder zu erneuern. Zum einen können
                                                           Sie so in regelmäßigen Abständen über-
       Dazu müssen die Festlegungen in der Pa­             prüfen, ob die einmal getroffenen Festle-
       tientenverfügung hinreichend konkret be-            gungen noch immer Ihrer Auffassung ent-
       schrieben sein; hier ist eine sachkundige           sprechen. Zum anderen bestätigen Sie
       Beratung bei einem Arzt gewiss sinnvoll             denjenigen, die Ihrem Willen Geltung ver-
       und kann helfen, das notwendige Maß an              schaffen sollen, dass Ihre Entscheidungen
       Bestimmtheit zu erreichen. Allgemeine               weiterhin Bestand haben.
Christliche Patientenvorsorge 21

3.2.4 »Raum für ergänzende                         nannten Wachkomas. Bei Wachkoma-Patienten
       ­Verfügungen«                                handelt es sich um Menschen, deren leib-­
                                                    seelisch-geistige Verfassung durch eine schwere
                                                    Hirn­schädigung in unterschiedlichen Graden
   Im Formular der CHRISTLICHEn PA­TIEN­
                                                    stark be­einträchtigt ist. Der so genannte »vege-
   TEN­vORSORGE finden Sie im Teil B I. 4. ein
                                                    tative ­Status«, der Wachkoma-Patienten zuge-
   Feld »Raum für ergänzende Verfügungen«.
                                                    schrieben wird, darf nicht von vornherein als
   Hier besteht für Sie die Möglichkeit, weite-
                                                    statisch unveränderbar verstanden werden. Bei
   re Wünsche zu formulieren.
                                                    Wachkoma-­Patienten kann die Fähigkeit zu Emp-
                                                     findungen und einer nicht-sprachlichen Kommu-
Die Absicht, den »Raum für ergänzende Verfü-
                                                     nikation erhalten sein; ein Aufwachen aus die-
gungen« zu nutzen, kann unterschiedliche Moti-
                                                     sem Zustand ist nicht ganz sicher auszuschlie-
ve haben. Ein Formular kann immer nur typische
                                                     ßen, aber je nach Ursache, Verlauf und Dauer un-
Situationen benennen und muss daneben Raum
                                                     wahrscheinlich. Wachkoma-Patienten bleiben
für individuelle Bestimmungen lassen. Sie kön-
                                                     nach wie vor auf Kontakt eingestellt und bedür-
nen beispielsweise eine Verfügung ergänzend
                                                     fen der Einbeziehung in zwischenmenschliche
hinzunehmen,
                                                     Bezüge, z. B. durch körperliche Zuwendung. Dies
► w
   enn Sie an einer besonderen Erkrankung lei-     gilt auch dann, wenn sich das »Wachkoma« in
  den und dafür bestimmte Behandlungswünsche        ­seinem Verlauf zunehmend als nicht umkehrbar
  haben;                                             erweist.
► w
   enn Sie die Anwendung bestimmter Behand-        Es gibt, auch unter Christen, zwei sehr unter-
  lungsformen nur für eine begrenzte Zeit zulas-    schiedlich akzentuierte Erfahrungen im Umgang
  sen wollen;                                       mit Wachkoma-Patienten:
► w
   enn Sie Ihre Behandlungswünsche und Pa­         A. Auf der einen Seite stehen eindrucksvolle Bei-
  tientenverfügung auf andere als die im Formu-         spiele dafür, wie Angehörige und/oder Freun-
  lar aufgeführten Situationen erstrecken wollen.       de über viele Jahre eine Person, die sich im so
                                                        genannten Wachkoma befindet, begleitet und
Solche Ergänzungen können auch auf einem ge-
                                                        betreut haben. Vor dem Hintergrund einer
sonderten Blatt erfolgen und sollten dann mit
                                                        solchen Erfahrung können Menschen ein
Ort, Datum und Unterschrift versehen sein. ­Bitte
                                                        ­lebhaftes Interesse daran haben, im »Raum
berücksichtigen Sie, dass ergänzende Verfügun-
                                                         für ergänzende Verfügungen« mit Nachdruck
gen möglichst konkret gehalten sein müssen, da-
                                                         festzuhalten, dass für den Fall des so genann-
mit sie umsetzbar sind. Ebenso wie die Bundes-
                                                         ten Wachkomas im Blick auf die Behandlung
ärztekammer raten wir Ihnen in diesen Fällen
                                                         nichts anderes gilt als für jeden anderen Pati-
dazu, einen Arzt Ihres Vertrauens hinzuzuziehen
                                                         enten. Erst wenn bei Wachkoma-Patienten
und – wenn möglich – mit ihm Ihre Ergänzung
                                                       eine Situation gegeben ist, in der der Tod in
gemeinsam zu formulieren, um ­Widersprüche
                                                       absehbarer Zeit eintritt bzw. eine akute Zweit­
zwischen einzelnen Formulierungen zu vermei-
                                                         erkrankung hinzukommt, ist eine Änderung
den und die notwendige Genauigkeit zu errei-
                                                         des Therapieziels angebracht, so dass an die
chen.
                                                         Stelle von Lebensverlängerung und Lebenser-
Von besonderer Bedeutung ist der »Raum für er-           haltung Beschwerden lindernde (palliativ-me-
gänzende Verfügungen« in der Frage des so ge-            dizinische) und pflegerische Maßnahmen tre-
22 Christliche Patientenvorsorge                                                                      Kapitel 3

       ten. Es handelt sich hierbei nicht um eine ak-        Die unter 1. getroffenen Verfügungen sol-
       tive Herbeiführung des Todes, sondern um ein          len über die dort genannten Situationen
       Zulassen des Todes in dem Sinne, dass dem             hinaus entsprechend auch gelten, wenn in-
       Tod nichts mehr entgegengesetzt und auf »au-          folge einer Gehirnschädigung meine
       ßergewöhnliche Mittel« verzichtet wird. Eine          ­Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen und
       Basisbetreuung ist selbstverständlich aufrecht         Entscheidungen zu treffen, nach Einschät-
       zu erhalten. Sollten Sie dies verfügen wollen,         zung zweier erfahrener Ärzte aller Wahr-
       bieten wir Ihnen hier einen Textbaustein,              scheinlichkeit nach unwiederbringlich
       den Sie so in das Feld »Raum für ergänzende            ­erloschen ist und dieser Zustand seit ei-
       Verfügungen« übernehmen können:                         nem Zeitraum von ……… (z. B. einem Jahr)
                                                               besteht oder eine akute Zweiterkrankung
                                                               hinzukommt, an der ich sterben könnte.
          Die unter 1. getroffenen Verfügungen
                                                               Dies gilt für direkte Gehirnschädigung z. B.
          sollen über die dort genannten Situatio-
                                                               durch Unfall, Schlaganfall oder Entzün-
          nen hinaus entsprechend auch gelten,
                                                               dung ebenso wie für indirekte Gehirnschä-
          wenn infolge einer Gehirnschädigung
                                                               digung z. B. nach Wiederbelebung, Schock
          meine Fähigkeit, Einsichten zu gewin-
                                                               oder Lungenversagen.
          nen und Entscheidungen zu treffen,
          nach Einschätzung zweier erfahrener
          Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach un-         Die katholische Kirche stellt fest, dass aus ihrer
          wiederbringlich erloschen ist und eine          Sicht die erste Alternative dringend angeraten ist.
          akute Zweiterkrankung hinzukommt,
          an der ich sterben könnte. Dies gilt für        3.3 Unterschriften unter das Formular
          direkte Gehirnschädigung z. B. durch                 der Christlichen Patienten­
          Unfall, Schlaganfall oder Entzündung                 vorsorge
          ebenso wie für indirekte Gehirnschädi-
          gung z. B. nach Wiederbelebung, Schock             Wir empfehlen Ihnen, die Christliche
          oder Lungenversagen.                               Patientenvorsorge in allen Teilen, die
                                                             Sie ausgefüllt haben, zu unterschreiben.
                                                             Für die Vorsorgevollmacht und die Patien­
    B. A uf der anderen Seite steht die Erfahrung,
                                                             tenverfügung ist es rechtlich notwendig,
       dass in der Begleitung von Wachkoma-Patien­
                                                             für die Betreuungsverfügung und die Be-
       ten über ein Jahr, ja viele Jahre hinweg die
                                                             handlungswünsche aus praktischen Grün-
       ­Frage auftaucht, ob es mit dem christlichen
                                                             den ratsam.
        Glauben nicht durchaus vereinbar ist, durch
        Behandlungsbeschränkung und/oder durch
                                                          Darüber hinaus raten wir, auch Ihre Vertrauens-
        die Beendigung künstlicher Ernährung bei
                                                          personen durch ihre Unterschrift bestätigen zu
        Beibehaltung des Stillens von Hunger- und
                                                          lassen, dass sie bereit sind, als Bevollmächtigte
        Durst­gefühlen das Sterben zuzulassen. Sollten
                                                          oder als Betreuer für Sie tätig zu werden.
        Sie dies verfügen wollen, bieten wir Ihnen
        hier einen Textbaustein, den Sie so in das Feld   Wenn Sie Behandlungswünsche oder eine Patien-
        »Raum für ergänzende Verfügungen« über-           tenverfügung verfassen und insbesondere, wenn
        nehmen können:                                    sie den »Raum für ergänzende Verfügungen« aus-
                                                          füllen wollen, sollten Sie den Inhalt mit einem
                                                          Arzt Ihres Vertrauens besprechen und dies durch
                                                          Unterschrift bestätigen lassen.
4. ­Was ist noch wissenswert?

4.1 W ie sorgen Sie dafür, dass Ihre               des Formulars der Christlichen Patienten-
    ­Wünsche bekannt werden?                        vorsorge erhalten. Füllen Sie dieses Zweitex-
                                                    emplar entsprechend Ihren Angaben im Formu-
     Notieren Sie bitte auf der Hinweiskarte        lar aus und unterschreiben Sie es. Auch dieses
     (siehe Rückseite Ihres persönlichen Formu­     Exemplar ist – im Unterschied zu einer Kopie –
     lars), wo sich Ihre ausgefüllten und unter-    wie die Erstschrift eine originale Vollmacht.
     schriebenen Formulare der Christli­chen        Möchten Sie Ihre Entscheidung ändern und je-
     Patientenvorsorge befinden, damit              mand anderen zum Bevollmächtigten oder Be-
   die­se umgehend aufgefunden werden kön-          treuer bestimmen, lassen Sie sich alle Exemplare
   nen. Lösen Sie die Hinweiskarte von der          zurückgeben und vernichten sie d­ iese.
   Rückseite Ihres persönlichen Formulars
                                                    Darüber hinaus können Sie Kopien des Formu-
   und nehmen Sie diese zu Ihren Ausweis­
                                                    lars der Christlichen Patientenvor­sor­ge
   papieren. Die Hinweiskarte gibt einen Hin-
                                                    eventuell Angehörigen (Name, ­Adresse), einem
   weis auf Ihre Patientenvor­sorge und ge­
                                                    Arzt Ihres Vertrauens oder dem Betreuungsge-
   gebenenfalls auf Ihren Bevollmächtigten
                                                    richt geben.
   oder Betreuer. Diese Personen und der
   ­behandelnde Arzt setzen sich miteinander        Sie können die Vorsorgevollmacht oder Betreu-
    in Verbindung und beraten – in Ihrem            ungsverfügung gebührenpflichtig bei dem
    ­Sinne – über die zu veranlassenden Maß-        ­Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotar-
     nahmen.                                         kammer (Bundesnotarkammer, Zentrales Vor­
                                                     sorge­register, Postfach 080151, 10001 Berlin;
   Bei der Aufnahme ins Krankenhaus emp-
                                                     www.vorsorgeregister.de) registrieren lassen. Sie
   fiehlt es sich, zu Beginn der Behandlung auf
                                                     können auch so verfahren, wenn Sie Ihre Vorsor-
   die Christliche Patientenvorsorge
                                                     gevollmacht und/oder Betreuungsverfügung mit
   hinzuweisen.
                                                     einer Patientenverfügung oder Behandlungs-
                                                     wünschen kombiniert haben. Damit stellen Sie
Für den Fall, dass Sie einen Bevollmächtigten be-    sicher, dass das Betreuungsgericht von Ihrer Vor-
nannt haben, sollte dieser das Zweitexemplar         sorgeverfügung erfährt.
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