GESCHÄFTSBERICHT 2016 - DGRV

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GESCHÄFTSBERICHT 2016 - DGRV
DGRV GESCHÄFTSBERICHT 2016
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GESCHÄFTSBERICHT 2016 - DGRV
GESCHÄFTSBERICHT 2016

DGRV – Deutscher Genossenschafts-
und Raiffeisenverband e.V.

Pariser Platz 3, 10117 Berlin, www.dgrv.de
GESCHÄFTSBERICHT 2016 - DGRV
IMPRESSUM

Herausgeber: DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V., Berlin
Gestaltung:  geno kom Werbeagentur GmbH, Münster
Fotografie:	S. 2: DGRV (Peter Himsel), S. 11: Deutsche Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Gesellschaft e. V., S. 12: DGRV (Peter Himsel),
             S. 14: DGRV (Peter Himsel), S. 19, S. 22: DGRV, S. 23: BÄKO-magazin, S. 26: DGRV, S. 28: SprInt eG, S. 31: DGRV
             (Peter Himsel), S. 32: Agentur für Erneuerbare Energien, S. 36: ADG, S. 38: Andreas Vorbau, Vodafone GmbH,
             S. 40, S. 41, S. 42, S. 43: DGRV, S. 44: Johanna Unternährer, Janmaat Fotografie, S. 5, S. 9, S. 15, S. 39,
             S. 45: shutterstock.com
Text:        DGRV
Druck:       GÖRRES-DRUCKEREI und VERLAG GmbH, Neuwied

Nachdruck und Vervielfältigung – auch auszugsweise – nur mit Quellenangabe und
nach vorheriger Genehmigung durch den Herausgeber gestattet.
GESCHÄFTSBERICHT 2016 - DGRV
INHALT

      ZUM GELEIT                                                3

 I    DER GENOSSENSCHAFTLICHE VERBUND AUF EINEN BLICK           5

II    SCHWERPUNKTTHEMEN IM JAHR 2016                            9

III   DIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERBUND                         15

          1.   Rechnungslegung und Prüfung                     16
          2.   Prüfungsdienstleistungen                        22
          3.   Rechtsberatung                                  24
          4.   Steuerberatung                                  25
          5.   Genossenschaftsgründung                         26
          6.   Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften   29
          7.   Öffentlichkeitsarbeit                           33
          8.   Personalentwicklung                             34
          9.   Rahmenverträge des DGRV                         38

IV    INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN                               39

          1. Genossenschaftliche Entwicklungszusammenarbeit    40
          2. Internationale Aktivitäten und Mitgliedschaften   44

V     ANHANG                                                   45

          1.   Organe des DGRV                                 46
          2.   Ausschüsse des DGRV                             52
          3.   Mitglieder des DGRV                             58
          4.   Innenorganisation des DGRV                      59
          5.   Statistische Daten zur Gesamtorganisation       60

      GLOSSAR                                                  63
GESCHÄFTSBERICHT 2016 - DGRV
Dr. Eckhard Ott · Dirk J. Lehnhoff
GESCHÄFTSBERICHT 2016 - DGRV
ZUM GELEIT

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder,

für die genossenschaftliche Familie endete das Jahr 2016 mit einem echten Höhepunkt:
Der Zwischenstaatliche Ausschuss zum Immateriellen Kulturerbe der UNESCO hat im
November in Addis Abeba entschieden, die „Idee und Praxis der Organisation gemein-
samer Interessen in Genossenschaften“ als ersten deutschen Beitrag überhaupt in die
„Repräsentative Liste des Immateriellen Kulturerbes der Menschheit“ aufzunehmen. Diese
außergewöhnliche Würdigung ist für die genossenschaftliche Gruppe nicht nur Anlass
zu großer Freude und berechtigtem Stolz. Sie ist zugleich Auftrag, uns auch in Zukunft
mit vollem Engagement dafür einzusetzen, dass auch zukünftige Generationen von den
vielen Vorzügen der genossenschaftlichen Kooperation profitieren können.

Für dieses Ziel haben sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DGRV im vergan-
genen Jahr wieder mit großem Einsatz engagiert. Der vorliegende Geschäftsbericht soll
einen Überblick über die wichtigsten Aufgaben im Jahr 2016 geben. Besonders hervor-
zuheben ist der Gesetzgebungsprozess zur Novellierung des Genossenschaftsgesetzes,
der über das gesamte Jahr hinweg eng durch den DGRV begleitet wurde. Auch wenn
das parlamentarische Verfahren erst im Jahr 2017 abgeschlossen wird, lässt sich be-
reits konstatieren, dass einige wichtige Erfolge im Sinne der Erhaltung und Stärkung
der genossenschaftlichen Rechtsform erzielt werden konnten.

Auch in anderen Bereichen waren die Erfahrungen und das Know-how des DGRV
gefragt. So konnten wir durch das langjährige Engagement der genossenschaftlichen
Gruppe in der internationalen Entwicklungsarbeit wertvolle Erfahrungen in den vom
Bundesentwicklungsministerium ausgerufenen „Marshallplan für Afrika“ einbringen. Und
im erneuten Novellierungsprozess des EEG war die Bundesgeschäftsstelle Energiegenos-
senschaften beim DGRV als Stimme der inzwischen rund 900 Energiegenossenschaften
wichtiger Ansprechpartner für die Politik.

In diesen und vielen weiteren Feldern konnte die Interessenvertretung des DGRV im
letzten Jahr Erfolge für die genossenschaftliche Gruppe erzielen. Möglich gemacht hat
dies die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Mitgliedern und den Part-
nern in Wirtschaft, Politik und Medien in Deutschland und Europa, für die wir uns an
dieser Stelle ganz herzlich bedanken möchten. Ein besonderer Dank gilt auch in diesem
Jahr wieder unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ihren engagierten Einsatz.

Und eines ist ganz sicher: Langweilig wird es auch in Zukunft gewiss nicht. Denn
wichtige Ereignisse werfen bereits ihre Schatten voraus: Im September 2017 wird der
Deutsche Bundestag gewählt. Und im Jahr 2018 feiert die ganze genossenschaftliche
Gruppe den 200. Geburtstag Friedrich Wilhelm Raiffeisens mit einer großen Jubilä-
umskampagne. Diese und viele weitere Anlässe wollen wir nutzen, um uns mit Ihnen
gemeinsam für die genossenschaftliche Idee zu engagieren. Wir freuen uns darauf!

Berlin, im April 2017
DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.
Der Vorstand

Dr. Eckhard Ott                       Dirk J. Lehnhoff

                                                                                         3
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I   Der genossenschaftliche Verbund auf einen Blick

    Genossenschaften in Deutschland

    Die genossenschaftliche Gruppe ist die mit Abstand mitgliederstärkste Wirt-
    schaftsorganisation in Deutschland. Mit 20 Millionen Mitgliedern und mehr als
    800.000 Mitarbeitern sind die über 5.600 im DGRV organisierten Genossenschaf-
    ten eine treibende Kraft für Wirtschaft und Gesellschaft. Jeder vierte Bundesbürger
    ist statistisch gesehen Mitglied einer Genossenschaft. Genossenschaften gibt es in
    vielen verschiedenen Bereichen und Branchen.

    Anzahl Genossenschaften:          Mitglieder (in Mio.):   Mitarbeiter   Umsatz (in Mrd. EUR):

                972

                                                                              851 (Bilanzsumme)
                                                18,4
            Kreditgenossenschaften                            187.616

      2.186                                       1,4

                                                                                                       126
        Raiffeisen-Genossenschaften                           105.968

      1.393
                                                                                                  59

             gewerbliche Waren- und              0,35
    Dienstleistungsgenossenschaften                           632.400

                853
           Energiegenossenschaften
                                                 0,18
                                                                1.200

                359
                                                                                                                   2

       Konsum- und Dienstleistungs-               0,3
                                                               14.000
                                                                                                             0,2

                 genossenschaften

6
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Der genossenschaftliche Verbund auf einen Blick                                    I

                                                 Gründungen von
                                                Genossenschaften
                                                                                          gesamt                          272

                                                                                                                                   236
                                                                                                    229
                                                                                                                215                       217

                                                                                          145
                                                                                                                                                 126    124
                                                                               101                                                                                95

                                                             48         53

                                                            2005      2006     2007   2008         2009        2010       2011     2012   2013   2014   2015 2016

                                                            Dienstleistungen

                          Umwelt, Energie
                          und Wasser                                                                      Gründungszahlen
                                                                                                          nach Branchen und Verbänden
                                                                                                          (Stand: 31. Dezember 2016)

                                                               26
                                              19
Wohnungswesen
                                                                                                             IT-Dienstleistungen
                                                                                                                                                             18

                                                                                                                                                 2
                                     11                                               4                                             13                       31
                                                              95                                                                                 6
                                      10                                              5
                                                                                                                                                              9
                                                  7                            6
 Land-, Forstwirtschaft
                                                                  7                                            Gesundheitswesen

       und Gartenbau
                                                                                                                                                             16

                                                                                                Touristik, Regionalver-
                                                                                                marktung, Bäder
                                     Bildung und Beratung

                                                             Einzelhandel

                                                                                                                                                         7
I   Der genossenschaftliche Verbund auf einen Blick

    DER DGRV ALS SPITZENVERBAND

    Der DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. ist der
    Spitzenverband der deutschen Genossenschaftsorganisation. Wir vertreten
    die Interessen von 20 Millionen Genossenschaftsmitgliedern gegenüber den
    Gesetzgebern in Deutschland und Europa.

    Die wichtigste Aufgabe des DGRV ist die Förde-                                ist damit nahezu jeder vierte Bundesbürger Mitglied
    rung und Entwicklung des Genossenschaftswesens                                einer ländlichen, gewerblichen, Kredit-, Energie-
    und des genossenschaftlichen Prüfungswesens. Zu                               oder Konsumgenossenschaft. Damit ist die Genos-
    diesem Zweck entwickeln wir Konzepte und einheit-                             senschaftsorganisation die mit Abstand mitglieder-
    liche Standards für Fragen der Rechnungslegung und                            stärkste Wirtschaftsorganisation in Deutschland.
    Prüfung und vertreten die gemeinsamen wirtschafts-,
    rechts- und steuerpolitischen Belange der deutschen                           Jede Genossenschaft gehört einem gesetzlichen Prü-
    Genossenschaften. Die Durchführung von Prüfungen                              fungsverband an. Dieser überprüft in regelmäßigen
    und die Beratung und Förderung der Verbandsmit-                               Zeitabständen die wirtschaftlichen Verhältnisse und
    glieder zählen ebenso wie die Wahrnehmung bil-                                die ordnungsgemäße Geschäftsführung des genos-
    dungspolitischer Belange und die Koordinierung der                            senschaftlichen Unternehmens. Die Prüfungsver-
    genossenschaftlichen Bildungsarbeit zu unseren Auf-                           bände unterstützen ihre Mitgliedsgenossenschaften
    gaben. Unser Verband unterhält Beziehungen zu ge-                             ferner in betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und
    nossenschaftlichen und anderen Organisationen und                             steuerlichen Fragen. Sie unterhalten moderne Wei-
    Institutionen im In- und Ausland und führt die genos-                         terbildungsakademien und vertreten die Interessen
    senschaftliche Entwicklungs- und Beratungsarbeit im                           ihrer genossenschaftlichen Mitglieder auf Landes-,
    Ausland durch.                                                                Bundes- und europäischer Ebene. Den genossen-
                                                                                  schaftlichen Bundesverbänden obliegt dabei die För-
    Der DGRV vereint derzeit 5.664 Genossenschaften                               derung und Vertretung der fachlichen und der be-
    mit 19,8 Millionen Mitgliedern. Dazu kommen 2.000                             sonderen wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen
    Wohnungsgenossenschaften mit 2 Mitgliedern, die                               Interessen. 
    nicht im DGRV organisiert sind. Statistisch gesehen

                DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.  V.

      Bundesverband der Deutschen           Deutscher Raiffeisenverband e.  V.     DER MITTELSTANDSVERBUND e.  V.             Zentralverband deutscher
             Volksbanken und                             (DRV)                                 (ZGV)                        Konsumgenossenschaften e.  V.
       Raiffeisenbanken e.  V. (BVR)                                                                                                    (ZdK)

           5
                        Regionalverbände:
                        Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V., Genossenschaftsverband e. V., Genossenschaftsverband Bayern e. V.,
                        Genossenschaftsverband Weser-Ems e. V., Rheinisch-Westfälischer Genossenschaftsverband e. V.

                        Fachverbände:

           6            Fachprüfungsverband von Produktivgenossenschaften in Mitteldeutschland e. V., EDEKA Verband kaufmännischer Genossenschaften e. V.,
                        Prüfungsverband der Deutschen Verkehrs-, Dienstleistungs- und Konsumgenossenschaften e. V.,
                        REWE – Genossenschaftlicher Förderverband e. V., Verband der PSD Banken e. V., Verband der Sparda-Banken e. V.

8
II

     9
II    Schwerpunktthemen im Jahr 2016

                      WAS 2016 WICHTIG WAR

                      Viele verschiedene Themen haben die Mitarbeiter, Mitglieder und Partner des
                      DGRV im vergangenen Jahr bewegt. Einige sind dabei von ganz besonderer
                      Bedeutung für die genossenschaftliche Gruppe und werden hier im Überblick
                      vorgestellt:

                      Genossenschaftsgesetz:                                  Ein Signal in die falsche Richtung ist die beab-
                      neuer Reformvorschlag                                   sichtigte Anhebung der Prüfungsfreigrenzen von
                                                                              kleinen Genossenschaften nach § 53 Abs. 2 GenG.
                      Das Bundeskabinett hat den vom Bundesjustizmi-          Die Umfrageergebnisse der zitierten BMWi-Studie
                      nisterium (BMJV) vorgestellten Gesetzentwurf im         dokumentieren das angemessene Kosten-Nutzen-
                      Februar 2017 ins Parlament eingebracht. Ziel ist,       Verhältnis der begleitenden Prüfung auch für kleine
                      bürgerschaftliches Engagement in wirtschaftlichen       Genossenschaften. Eine schleichende Abkehr von
                      Vereinen zu fördern, Prüfungspflichten von kleinen      der Pflichtprüfung lehnen 80 Prozent der befragten
                      Genossenschaften weiter zu reduzieren und generell      Genossenschaften ab. Gleichwohl würden die gut
                      bürokratische Auflagen abzubauen, um die Attrak-        gemeinten Erleichterungen zu einer weiteren Auf-
                      tivität der Rechtsform für Neugründer zu erhöhen.       weichung des Markenprofils der Genossenschaft
                                                                              als geprüfte Rechtsform und den daraus folgenden
       BMWi-Studie    Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hatte im        Reputationsschaden führen.
         zeigt hohe   Vorjahr eine unabhängige wissenschaftlich-empirische
  Wertschätzung für   Studie anfertigen lassen, um eventuelle Hindernisse     Tatsächlich kommen die Verbände den Bedürfnissen
Gründungsbegleitung   des Genossenschaftsrechts für Gründer zu untersu-       kleiner Genossenschaftsgründungen schon heute
                      chen. Die Studie belegt die hohe Wertschätzung          vielfach entgegen, beispielsweise durch reduzierte
                      des bestehenden Rechtsrahmens gerade unter Neu-         Gründungsprüfungskosten, beitragsfreie Jahre und
                      gründern. Die Gründungsbegleitung durch die Ver-        vereinfachte Prüfungsabläufe. Der Gesetzentwurf
                      bände stellt für genossenschaftliche Gründungen kein    bildet daher mit der vereinfachten Prüfung nach
                      Hemmnis dar. Im Gegenteil: Sie fördert Gründungen       § 53a GenG Ansätze der Prüfungspraxis sinnvoll nach
                      und lenkt diese in wirtschaftlich tragfähige Bahnen.    und vereinheitlicht sie. Der vorgelegte Gesetzent-
                                                                              wurf geht einige richtige Schritte voran, aber leider
                      Gleichwohl sieht das BMJV einen Reformbedarf im         auch einige wieder zurück. Der DGRV tritt für sinn-
                      Spannungsfeld zwischen gemeinwohlorientierten           volle Nachbesserungen im Sinne der Bewahrung der
                      Initiativen der Bürger und unternehmerischen Kleinst-   Rechtsform mit ihren Qualitätsmerkmalen ein. Die
                      gründungen im ländlichen Umfeld. Hierzu enthält         geprüfte Sicherheit als Markenkern der Genossen-
                      der Gesetzentwurf neben den vereinsrechtlichen          schaften darf nicht durch eine schrittweise Abschaf-
                      Erleichterungen für Kleinstgründungen eine Vielzahl     fung der genossenschaftlichen Verbandsprüfung bei
                      bürokratischer Erleichterungen für Genossenschaften.    kleineren Genossenschaften untergraben werden.
                      Daneben finden die Eingriffe in die genossenschaft-
                      liche Verbandsprüfung ein kontroverses Echo.            Grundsätzlich bleibt festzuhalten: Genossenschaft-
                                                                              liches und bürgerschaftliches Engagement scheitert
                      Der DGRV ist überzeugt, dass die Prüfung und Be-        nicht an den Rechtsformkosten, sondern an den
                      ratung durch Prüfungsverbände für den Erfolg der        vielerorts prekären Umständen im ländlichen Raum.
                      Genossenschaften wichtig ist. Dennoch wird z. B.        Mit dem bürgerschaftlichen Engagement in Genos-
                      für den Bereich kleinster Dorfläden auch die Grün-      senschaften zur Aufrechterhaltung der Daseinsvor-
                      dung als Wirtschaftsverein begrüßt. Ob die Grün-        sorge und der lebensnotwendigen Nahinfrastruktur
                      dung ohne verbandliche Gründungsbegleitung zum          in dörflichen Strukturen ist Vieles möglich, aber nicht
                      Erfolg führen wird, kann die nach fünf Jahren an-       alles wirtschaftlich machbar.
                      beraumte Evaluation zeigen.

               10
Schwerpunktthemen im Jahr 2016                    II

Genossenschaftsidee ist Immaterielles
Kulturerbe der Menschheit

Die Genossenschaftsidee ist in die Repräsentative
Liste des Immateriellen Kulturerbes der Menschheit
aufgenommen worden. Das internationale UNESCO-
Komitee hat der Bewerbung aus Deutschland Ende
November vergangenen Jahres zugestimmt. Die
„Idee und Praxis der Organisation von gemeinsamen                 im Jahr 2003 verabschiedet. Die völkerrechtlich ver-
Interessen in Genossenschaften“ war die erste Nomi-               bindliche Konvention trat 2006 in Kraft. Zu den
nierung zur Repräsentativen Liste, die aus Deutsch-               über 150 Vertragsstaaten gehört seit 2013 auch
land eingereicht wurde. Den Antrag hatten die Deut-               die Bundesrepublik Deutschland. Seither werden in
sche Hermann Schulze-Delitzsch-Gesellschaft und die               einem nationalen Verzeichnis die kulturellen Tradi-
Deutsche Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Gesellschaft                tionen registriert.
gemeinsam auf den Weg gebracht.
                                                                  Zu den Ausdrucksformen der „lebendigen Tradi-
Die Repräsentative Liste des Immateriellen Kultur-                tionen“ gehören etwa Tanz, Theater, Musik oder
erbes der Menschheit soll die Vielfalt an kulturellen             Bräuche, Feste und Handwerkskünste. Es geht aber
Ausdrucksformen und menschlicher Kreativität aus                  auch um Formen des Miteinanders, wie etwa das
allen Weltregionen zur Geltung bringen. Mit der                   Vereinswesen in der Schweiz oder die in Österreich
Aufnahme der Genossenschaftsidee versprechen sich                 bekannte Selbsthilfeorganisation für gegenseitige
die Initiatoren eine größere Aufmerksamkeit in der                Brandhilfe. Dementsprechend wurde auch die Ge-
Bevölkerung. Vor allem die internationale Bedeu-                  nossenschaftsidee in die Kategorie der „Gesellschaft-
tung des Genossenschaftswesens soll stärker in das                lichen Bräuche, Rituale und Feste“ eingeordnet.
öffentliche Bewusstsein gerückt werden.

Der Titel „Immaterielles Kulturerbe“ ist noch re-                 Für die Begleitung des gesamten Verfahrens              Genossenschaftsidee
lativ neu. Die UNESCO hatte das Abkommen zum                      brauchten die Initiatoren einen langen Atem. Be-        ist erster deutscher
Schutz des traditionellen Wissens und Könnens erst                reits Ende 2013 wurde parallel über die Bundesländer    Eintrag in UNESCO-Liste

Die deutsche Delegation bei der Sitzung des Internationalen Komitees zur Erhaltung des Immateriellen Kulturerbes
der UNESCO am 30. November 2016 in Addis Abeba

                                                                                                                          11
II    Schwerpunktthemen im Jahr 2016

                         Sachsen und Rheinland-Pfalz ein Antrag eingereicht,             Trotz der Nominierung aus Deutschland betonen die
                         der nach der nationalen Anerkennung im Dezember                 Initiatoren, dass die genossenschaftliche Idee keine
                         2014 schließlich im März 2015 zur internationalen               rein deutsche Erfindung ist. Und es geht nicht darum,
  Expertenkommission     Bewerbung ausgewählt wurde. Eine unabhängige                    eine spezifisch deutsche Ausprägung als Vorlage für
    würdigt genossen-    Kommission begründete die Empfehlung damit, dass                andere Länder zu postulieren. Vielmehr ist die ge-
schaftliche Grundsätze   sich Genossenschaften auch an sozialen Werten ori-              nossenschaftliche Idee universell und kann in an-
                         entieren und auf ideellen Grundsätzen wie Solida-               deren Ländern ganz unterschiedlich gelebt werden.
                         rität, Ehrlichkeit, Verantwortung und Demokratie auf-
                         bauen würden. Das seien Prinzipien des kulturellen              Novellierungen des Erneuerbare-
                         Selbstverständnisses menschlicher Gemeinschaften.               Energien-Gesetzes (EEG)

                         Neben genossenschaftlichen Verbänden und Organi-                Das Jahr 2016 war von vielen energierechtlichen Ver-
                         sationen haben sich viele namhafte Persönlichkeiten             änderungen geprägt, die einen großen Einfluss auf
                         aus Politik und Gesellschaft für die Bewerbung ein-             die Aktivitäten von Energiegenossenschaften und ge-
                         gesetzt, wie etwa Rita Süssmuth als Schirmherrin                nossenschaftlichen Energieversorgungsunternehmen
                         der Kampagne. Spannender als zunächst gedacht                   haben (werden). An erster Stelle ist das Erneuer-
                         verlief schließlich die finale Sitzung des UNESCO-Ko-           bare-Energien-Gesetz (EEG) zu nennen, das im Be-
                         mitees in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba.              richtsjahr gleich zwei Mal novelliert wurde. Wich-
                                                                                         tigste Gesetzesänderung: Auch für den Bereich der
                         Denn die deutsche Bewerbung wurde bei einer Vor-                Windenergie und Biomasse werden Ausschreibungen
                         abprüfung durch eine internationale Expertenjury                eingeführt.
                         zunächst zurückverwiesen. Nicht zuletzt aufgrund
                         des persönlichen Einsatzes des deutschen Botschaf-              Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften
                         ters bei der UNESCO, der Mitarbeiter des deutschen              beim DGRV lehnt die Förderung von erneuerbaren
                         UNESCO-Büros, Vertreter des Auswärtigen Amts und                Energien mit diesem Instrument ab, weil es Energie-
                         der Gründerväter-Gesellschaften vor Ort hat sich das            genossenschaften von der weiteren Teilhabe an der
                         Entscheidungskomitee doch für die Annahme des                   Energiewende faktisch ausschließt. Bestätigt wurde
                         deutschen Antrags entschieden.                                  dies in 2016 mit drei weiteren Ausschreibungsrunden

                         Auf dem Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende am 15. März 2016 in Berlin diskutierten die Teilnehmerinnen
                         und Teilnehmer mit Rainer Baake, Staatssekretär im BMWi, über die Einführung von Ausschreibungen

                  12
Schwerpunktthemen im Jahr 2016                       II

bei den Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Von insge-      ländlichen Raum erreicht werden, vor allem durch
samt 246 Geboten wurde lediglich ein Gebot von           eine umfassende Stärkung des Selbsthilfepotenzials
einer Energiegenossenschaft abgegeben. Die Ge-           vor Ort. Für die Verbesserung der Lebenssituation in
nossenschaft erhielt keinen Zuschlag.                    dem aufstrebenden Kontinent sind sowohl vor Ort
                                                         als auch bei uns staatliche und zivilgesellschaftliche
Es gab aber auch positive Veränderungen für die Ge-      Organisationen sowie die Wirtschaft aufgefordert,
schäftsmöglichkeiten von Energiegenossenschaften.        sich noch stärker einzubringen.
Der Preis für Solar- und Windenergieanlagen muss
erst ab einer Größenordnung von 750 kW installierter     Mit den UN Sustainable Development Goals (SDG)             „Marshallplan für
Leistung über Ausschreibungen ermittelt werden. Das      setzen alle Staaten weltweit auf zukunftsfähiges           Afrika“ soll nachhaltige
eröffnet wieder einen größeren geschäftlichen Spiel-     Wirtschaften und einen nachhaltigen Umgang mit             Entwicklung des
raum für Energiegenossenschaften bei Solaranlagen.       der Umwelt und den knappen natürlichen Res-                Kontinents fördern
Ferner wurde der Degressionsmechanismus für die          sourcen. Der Menschheit soll die Verantwortung
Vergütung bei Solaranlagen positiv angepasst. Die        für die Überwindung von Missständen wie Armut,
EEG-Vergütung steigt schneller und höher, wenn           Hunger, Benachteiligung von Frauen und Jugend-
die Ausbauziele nicht erreicht werden. Außerdem          lichen sowie Wirkungen des eigenen Handels für
wurde eine Verordnungsermächtigung für die För-          zukünftige Generationen bewusst gemacht werden.
derung von Mieterstrom erlassen.                         Genossenschaften verkörpern Nachhaltigkeit und
                                                         leisten weltweit in vielen Bereichen einen wichtigen
Sehr erfreulich ist auch die erstmalige Definition       Beitrag zur Erreichung der SDG. Durch gemeinschaft-
von Bürgerenergiegesellschaften im EEG, was einer        liches Handeln in einem lokalen Unternehmen wird
großen Wertschätzung der Genossenschaften für            die dezentrale Wirtschaft gestärkt. Die Erzeugung
die Energiewende gleichkommt. Die Definition ist         von Energie aus erneuerbaren Ressourcen mit Genos-
Grundlage für eine Wettbewerbsregel, um die Chan-        senschaften ist hierfür ein überzeugendes Beispiel.
cengleichheit von Bürgerenergiegesellschaften und        Die Förderung einer bürgernahen und nachhaltigen
großen Unternehmen bei Ausschreibungen zu ge-            Energieversorgung wird auch im Marshallplan mit
währleisten. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob         Afrika festgestellt. Mit dezentralen Energielösungen
diese Regelung tatsächlich eine gleichberechtigte        soll ein schneller und effektiver Beitrag zur Ener-
Teilhabe bei Windausschreibungen ermöglicht. Sie         gieversorgung des ländlichen Raums in Afrika ge-
ist ein erster Schritt in die richtige Richtung, der     leistet werden. Das fördert zudem Arbeitsplätze,
aber unbedingt nachgebessert werden muss, wenn           Einkommen und regionale Wertschöpfung. Der Be-
bei den drei Windausschreibungsrunden in 2017 die        darf ist groß, denn in Subsahara-Afrika leben rund
gleichen Ergebnisse wie bei den Photovoltaik-Aus-        590 Millionen Menschen ohne Stromanschluss. Mehr
schreibungen eintreten sollten.                          als 80 Prozent der Bevölkerung kochen mit Holz
                                                         oder Holzkohle über offenem Feuer. Das BMZ und
In die Novellierung des EEG 2017 wie auch viele          die Deutsche Gesellschaft für internationale Zusam-
andere Gesetzgebungsverfahren hat sich die Bun-          menarbeit (GIZ) haben bereits vielfältige Initiativen im
desgeschäftsstelle Energiegenossenschaften inhalt-       Bereich der erneuerbaren Energien entwickelt. Auch
lich intensiv eingebracht.                               private Akteure beweisen, welche Dynamik erneuer-
                                                         bare Energien im ländlichen Afrika entfalten können.
Entwicklungszusammenarbeit in Afrika
                                                         Gerade vor dem Hintergrund des starken bür-
Afrika ist ein Kontinent mit vielen Herausforderungen,   gerschaftlichen Engagements in Energiegenossen-
aber auch mit großen Chancen. Als Nachbarkonti-          schaften sehen das BMZ und der DGRV das Po-
nent ist Afrika insbesondere für uns Europäer wichtig.   tenzial, mit genossenschaftlicher Systemförderung
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammen-         in diesem Bereich zusätzliche Akzente zu setzen.
arbeit und Entwicklung (BMZ), Dr. Gerd Müller, hat       Seit vielen Jahren fördert das Ministerium über das
Anfang 2017 die „Eckpunkte für einen Marshall-           entwicklungspolitische Instrument der Sozialstruk-
plan mit Afrika“ veröffentlicht. Damit rückt er eine     turförderung die Gründung und Unterstützung von
umfassende Zusammenarbeit mit dem Kontinent in           Genossenschaften und deren Verbundsystemen in
den Fokus des entwicklungspolitischen Engagements        den verschiedensten Branchen. Ziel der nachhaltigen
Deutschlands. Ziel ist, die Zusammenarbeit mit re-       genossenschaftlichen Entwicklungsarbeit des DGRV
formwilligen Partnern in Afrika weiterzuentwickeln.      sind langfristig angelegte genossenschaftliche Ver-
Eine nachhaltige Entwicklung soll insbesondere im        bund- und Verbandsstrukturen in den Partnerländern.

                                                                                                                    13
II    Schwerpunktthemen im Jahr 2016

                       Auf dem Jahresempfang der Genossenschaften am 15. März 2016 sprach Bundesentwicklungsminister
                       Dr. Gerd Müller über Herausforderungen der Entwicklungszusammenarbeit in Afrika

                       Als Netzwerkorganisation liegt der Fokus des DGRV            nehmen und ihrer übergeordneten genossenschaft-
                       hierbei auf dem langfristigen Aufbau von sektor-             lichen Strukturen und zum anderen die spezifischen
                       eigenen, subsidiären Institutionen auf der Meso-             sozialen und kulturellen Gegebenheiten im Partner-
                       ebene, also Verbänden und Verbundorganisationen,             land berücksichtigt werden.
                       und deren Förderung bei der Erbringung zentraler
                       Dienstleistungen für den Sektor. Auf Mikroebene              Auch für die Partnerschaften mit afrikanischen
                       werden die Partner unterstützt bei der Identifikation        Ländern im Bereich der Energieversorgung kann
                       und Unterstützung von Gründungsinitiativen und               der Drei-Ebenen-Ansatz erfolgreich zum Einsatz
                       Aufbauberatung von Primärgenossenschaften (im                kommen. Experten mit Erfahrungen einer dezen-
                       Sinne von Pilotmodellen). Gezielte Beratung staat-           tralen Energiewende stehen sowohl mit genossen-
                       licher Partner, Unterstützung bei der Ausgestal-             schaftlichem als auch mit energiewirtschaftlichem
                       tung des regulativen Rahmens für genossenschaft-             Hintergrund bereit. Ein idealer Startpunkt wären
                       liches Wirtschaften ergänzen auf Makroebene den              persönliche Partnerschaften von jungen afrikani-
                       DGRV-Ansatz.                                                 schen Unternehmen mit deutschen Energiegenos-
                                                                                    senschaften, Stadtwerken oder ideellen Gruppen
 Genossenschaftliche   In der genossenschaftlichen Entwicklungsarbeit               wie Umweltorganisationen oder Kirchengemeinden.
  Entwicklungsarbeit   kommen das Know-how der genossenschaftlichen                 Dieser Energiedialog mit Deutschland findet seit ei-
nutzt Know-how der     Organisation in Deutschland sowie die eigenen prak-          nigen Jahren zwischen europäischen, asiatischen und
     ganzen Gruppe     tischen Erfahrungen des internationalen Teams der            amerikanischen Ländern statt. Es wird Zeit, dass auch
                       Abteilung internationale Beziehungen zum Einsatz.            Afrika in diesen Dialog mit einbezogen wird. 
                       Mitarbeiter, Berater und Partner aus dem weltweiten
                       genossenschaftlichen Netzwerk werden aktiv einge-
                       bunden und leisten direkt einen Beitrag zum Aufbau
                       und zur Stärkung genossenschaftlicher Strukturen.
                       Der Vorteil des DGRV-Ansatzes in der Entwicklungs-
                       zusammenarbeit besteht darin, dass zum einen die
                       Bedürfnisse der lokalen genossenschaftlichen Unter-

                14
III

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III   Dienstleistungen für den Verbund
                      1. Rechnungslegung und Prüfung

                      1. RECHNUNGSLEGUNG UND PRÜFUNG

                      Der DGRV ist der zentrale Ansprechpartner der genossenschaftlichen Gruppe
                      in allen Fragen der Rechnungslegung und Prüfung von Genossenschaften. Als
                      Dachverband der Genossenschaftsorganisation kanalisiert der DGRV die Anlie-
                      gen und Interessen seiner Mitglieder in allen grundsätzlichen und branchen-
                      übergreifenden Fragen zur Rechnungslegung und Prüfung. Die Bündelung der
                      Meinungsbildung dient der geschlossenen Interessenvertretung gegenüber
                      dem Gesetzgeber, den Standardsetzern und berufsständischen Organisationen
                      sowie der Entwicklung und Kommunikation einheitlicher Fachstandards inner-
                      halb des genossenschaftlichen Verbundes.

                      Vor dem Hintergrund der vielfältigen und sich schnell    ternationaler Ebene wider. Die nach § 317 Abs.  5
                      ändernden gesetzlichen Anforderungen besteht die         HGB vorgeschriebene Anwendung der internatio-
                      Aufgabe des DGRV darin, die Entwicklungen auf na-        nalen Prüfungsstandards ISA hängt weiterhin von
                      tionaler und internationaler Ebene aktiv zu begleiten.   der noch ausstehenden Annahme durch die EU-Kom-
                      Ziel ist, den spezifischen Belangen der Genossen-        mission ab. Solange die Prüfungsstandards des IDW
                      schaften und den Interessen der Genossenschafts-         fortgelten, können die ISA auf freiwilliger Basis an-
                      organisation nachdrücklich Gehör zu verschaffen.         gewendet werden.

                      Nachfolgend wird ein kurzer Überblick über die viel-     Im Jahr 2016 befasste sich die DGRV-Grundsatz-
APAReG und AReG       fältigen Themenbereiche gegeben, mit denen die           arbeit abermals intensiv mit der nationalen Umset-
      im Juni 2016    Grundsatzabteilung des DGRV im Berichtsjahr be-          zung der im Zuge der Finanzmarktkrise verschärften
  in Kraft getreten   fasst war.                                               EU-Abschlussprüferregulierung. Die aufsichts- und
                                                                               berufsrechtlichen Regeln des Abschlussprüferauf-
                      Entwicklungen im Bereich                                 sichtsreformgesetzes (APAReG) sowie des Abschluss-
                      „Abschlussprüfung“                                       prüfungsreformgesetzes (AReG) sind zusammen mit
                                                                               der EU-Abschlussprüferverordnung am 17. Juni 2016
                      In Deutschland stellen die vom IDW entwickelten          in Kraft getreten. Flankierend zu den gestiegenen
                      Prüfungs- und Qualitätssicherungsstandards der Be-       Anforderungen hat das IDW Verlautbarungen u. a.
                      rufsausübung ein einheitliches und hochwertiges          zur Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis
                      Qualitätsniveau für Prüfungsdienstleistungen sicher.     (IDW EQS1) und zur Durchführung von externen
                      Der DGRV ist mit seinem Vorstandsvorsitzenden im         Qualitätskontrollen (IDW EPS 140 n. F.) erarbeitet.
                      Hauptfachausschuss (HFA) des IDW und im Banken-          Der DGRV hat die Gesetzgebungsverfahren, insbe-
                      fachausschuss (BFA) vertreten. Weitere Mitarbeiter       sondere zu den prüfungsbezogenen Vorschriften des
                      des DGRV nehmen an Arbeitskreisen des IDW zur            Genossenschaftsgesetzes, des Handelsgesetzbuches
                      Fortentwicklung aktueller Fachthemen teil. Über          und der Wirtschaftsprüferordnung, sowie die flan-
                      die Mitgliedschaft des IDW in der IFAC (Internati-       kierende Fortentwicklung der berufsständischen
                      onal Federation of Accountants) ist das IDW dazu         Standards eng begleitet. Der DGRV befürwortet das
                      verpflichtet, die Vorgaben der Internationalen Prü-      Vorgehen des Gesetzgebers, die europäischen Wahl-
                      fungsstandards (ISA) auch in den deutschen Prü-          rechte zugunsten der Sicherung des bewährten ge-
                      fungsstandards (IDW PS) umzusetzen. Somit spiegeln       nossenschaftlichen Prüfungssystems auszuüben und
                      die nationalen Standards die Entwicklungen auf in-       sich ansonsten an einer 1 : 1-Umsetzung zu orien-

               16
Dienstleistungen für den Verbund                  III
                                                                             1. Rechnungslegung und Prüfung

tieren. Die einheitliche Transformation in die genos-   Daneben wurden im Jahr 2016 angepasste Standards
senschaftliche Prüfungspraxis unterstützt der FARP.     zur Darstellung des Konzerneigenkapitals (DRS 22),
                                                        zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in den
Entwicklungen bei                                       Konzernabschluss (DRS 23), zwei Änderungsstan-
den Rechnungslegungsstandards                           dards zur laufenden Anpassung bestehender DRS
                                                        (DRÄS 6 und DRÄS 7) sowie zur Bilanzierung immate-
Grundlage für die handelsrechtliche Rechnungsle-        rieller Vermögensgegenstände im Konzernabschluss
gung ist unverändert das deutsche HGB. Die von den      (DRS 24) im Bundesanzeiger bekannt gemacht, die
Fachausschüssen des Instituts der Wirtschaftsprüfer     überwiegend für nach dem 31. Dezember 2016 be-
abgegebenen IDW-Stellungnahmen zur Rechnungs-           ginnende Geschäftsjahre zu beachten sind.
legung (IDW RS) legen die Berufsauffassung zu Rech-
nungslegungsfragen dar. Die Beachtung der Stellung-     Umsetzung der neuen
nahmen ist vom Abschlussprüfer in den von ihm           EU-Bilanzrichtlinie durch das BilRUG
durchzuführenden Prüfungen sorgfältig zu prüfen.
Zum Jahresende 2016 wurde eine neugefasste Stel-        Die neue EU-Bilanzrichtlinie wurde in 2015 durch das
lungnahme zur Bilanzierung von Altersversorgungs-       Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in das
verpflichtungen veröffentlicht (IDW RS HFA 30 n. F.),   deutsche Bilanzrecht transformiert. Der DGRV hatte
die insbesondere Neuerungen des Gesetzes zur Um-        sich zuvor aktiv durch Stellungnahmen und Fach-
setzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sowie        artikel in den Gesetzgebungsprozess eingebracht. Die
die Änderungen des § 253 HGB zur Abzinsung von          Neuregelungen des BilRUG sind in den nach dem
Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen     31. Dezember 2015 beginnenden Geschäftsjahren
berücksichtigt.                                         zu beachten. Die Änderungen betreffen im Wesent-
                                                        lichen Nicht-Kreditinstitute, bei denen insbesondere
Weiterhin hat das IDW eine umfassende Stellung-         der GuV-Posten „Umsatzerlöse“ neu abgegrenzt
nahme zu Einzelfragen der Bilanzierung von Finanz-      wird und das außerordentliche Ergebnis entfällt.
instrumenten nach IFRS 9 (IDW ERS HFA 48) veröf-        Zudem können zum Beispiel Änderungen bei der
fentlicht, an denen der DGRV mitgewirkt hat. Die        planmäßigen Abschreibung eines Geschäfts- oder
Beantwortung von Auslegungsfragen dient der             Firmenwerts und geänderte Anhangangabepflichten
praktischen Umsetzung des neugefassten Standards        z. B. bei den latenten Steuern relevant sein. Für die
IFRS 9, der grundsätzlich ab 2018 anzuwenden ist.       Erstanwendung waren durch den DGRV eine Reihe
Mit der IFRS-Modulverlautbarung RS HFA 50 hat das       von Auslegungs- und Anwendungsfragen zu klären,
IDW ein neues Format für Stellungnahmen zu ab-          die in den Kommentierungen zur Rechnungslegung
gegrenzten Einzelfragen der IFRS-Rechnungslegung        der Waren- bzw. der Kreditgenossenschaften umge-
eröffnet. Der erste Modulentwurf IAS 19-M1 betrifft     setzt wurden.
Einzelfragen zur Bilanzierung von Pensionszusagen
nach IAS 19.                                            Berichterstattung über Sozial-
                                                        und Umweltbelange (CSR)
Für den handelsrechtlichen Konzernabschluss haben
die vom Deutschen Rechnungslegungs Standards            Die europäische CSR-Richtlinie regelt die Angabe-
Committee (DRSC) verabschiedeten und vom Bun-           und Offenlegungspflicht nichtfinanzieller Informati-
desjustizministerium bekannt gemachten „Deut-           onen durch bestimmte große Unternehmen in ihren
schen Rechnungslegungs Standards“ (DRS) die Be-         Lage- und Konzernlageberichten. Der DGRV hat am
deutung einer gesetzlichen Vermutung, Grundsätze        14. April 2016 zum Entwurf eines CSR-Richtlinie-Um-
ordnungsmäßiger Buchführung im Konzernab-               setzungsgesetzes gegenüber dem Justizministerium
schluss darzustellen. Der DGRV bringt sich mit Stel-    (BMJV) Stellung genommen. Kernpunkte waren die
lungnahmen und Literaturbeiträgen in die Fachdis-       strikte Orientierung an einer 1 : 1-Umsetzung u. a.
kussion ein. Im Berichtsjahr 2016 hat sich das DRSC     hinsichtlich der Beschränkung des Anwendungsbe-
u. a. mit der Fortentwicklung der Bilanzierung von      reichs auf Unternehmen von öffentlichem Interesse
Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzern-        mit mehr als 500 Mitarbeitern sowie des Verzichts auf
abschluss (DRS 9), der Überarbeitung bzw. Neufas-       die inhaltliche Prüfung dieser Angaben. Der DGRV
sung des DRS 17 zur Berichterstattung über die Ver-     wendet sich gegen die vorgeschlagene Ausdehnung
gütung der Organmitglieder sowie der Entwicklung        auf sog. Verbraucherbelange. Mit der Verabschie-
eines Standardentwurfs zur Währungsumrechnung           dung und Inkraftsetzung des Umsetzungsgesetzes
befasst, der Mitte 2017 veröffentlicht werden soll.     ist erst im Jahr 2017 zu rechnen.

                                                                                                                17
III   Dienstleistungen für den Verbund
                     1. Rechnungslegung und Prüfung

                     Internationale Rechnungs-                                 lution Board) ihre Arbeit aufgenommen. Der einheit-
                     legungsstandards (IFRS)                                   liche Abwicklungsmechanismus ist Teil der zweiten
                                                                               Säule der Bankenunion. Die SRB entscheidet künftig
                     Der DGRV hat die Verabschiedung des Standards             über die Abwicklung von insolventen Banken unter
                     IFRS 9 „Finanzinstrumente“ im Jahr 2014 und die           direkter Aufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB)
                     Übernahme in das EU-Recht (sog. Endorsement) kri-         sowie von Banken mit Tochtergesellschaften in an-
                     tisch kommentiert, die Ende 2016 erfolgt ist. Auch        deren Mitgliedstaaten, die am einheitlichen Auf-
   DGRV kritisiert   das EU-Parlament hatte die Übernahme von IFRS 9           sichtsmechanismus SSM (Single Supervisory Mecha-
Mängel des IFRS 9    im Vorfeld kritisiert. In einer Entschließung vom         nism) teilnehmenden. Hierzu wird bei den Banken
                     6. Oktober 2016 nehmen die Parlamentarier ausführ-        Datenmaterial auf sehr granularer Ebene abgefragt,
                     lich Stellung zu den fachlichen Mängeln des für die       um den Instituten eine individuelle Mindestquote der
                     Finanzwirtschaft zentralen Bilanzierungsstandards.        Verlusttragung über sog. bail-in-fähige Eigenmittel
                     Sie fordern die EU-Kommission auf, ergänzende Maß-        und Verbindlichkeiten aufzugeben, die Institute für
                     nahmen zur Qualitätssicherung und Überwachung             den Abwicklungsfall vorhalten müssen (Minimum
                     möglicher negativer Auswirkungen auf die Bank-            Requirement of Eligible Liabilities, MREL). Für viele
                     branche und die Stabilität des Finanzsystems zu er-       kleine Institute ist davon auszugehen, dass sie unkri-
                     greifen. Die Kritik richtet sich insbesondere gegen das   tisch für die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes
                     Fehlen einer Folgenabschätzung hinsichtlich der Ab-       sind und somit grundsätzlich keine über die bisher
                     lösung des aktuellen Standards IAS 39 durch IFRS 9.       bestehenden Eigenkapitalanforderungen hinausge-
                     Zudem werden die prozyklische Marktbewertung              henden MREL-Anforderungen erfüllen müssen.
                     (Fair Value) von Finanzinstrumenten sowie die er-
                     heblichen Ermessensspielräume des „expected loss“-        Des Weiteren hat die Europäische Kommission am
                     Konzepts zur Ermittlung von Ausfallrisiken von Kre-       23. November 2016 ein umfassendes Paket von Re-
                     diten und Wertpapieren kritisiert. Das Parlament hat      formvorschlägen vorgelegt, das den Regulierungs-
                     auch die Besorgnis hinsichtlich der Auswirkungen          rahmen für die Finanzmärkte vervollständigen soll.
                     auf die regulatorischen Eigenmittel der Kreditinsti-      Das Paket enthält Vorschläge zur Ergänzung der
                     tute sowie der Risiken infolge von Ausschüttungen         Eigenmittelverordnung CRR (Capital Requirements
                     unrealisierter Gewinne aufgegriffen, die der DGRV         Regulation) und der sog. CRD-IV-Richtlinie (Capital
                     in einer Expertenanhörung des Wirtschafts- und            Requirements Directive IV) sowie der Sanierungs- und
                     Währungsausschusses (ECON) am 1. Dezember 2015            Abwicklungsrichtlinie BRRD (Bank Recovery and Reso-
                     vorgetragen hatte.                                        lution Directive) und der Verordnung über einen ein-
                                                                               heitlichen Abwicklungsmechanismus SRMR (Single
                     Im engen Austausch mit den europäischen Genos-            Resolution Mechanism Regulation). Die Änderungs-
                     senschaftsverbänden begleitet der DGRV die lau-           vorschläge greifen insbesondere Elemente des Regu-
                     fenden Verhandlungen des IASB zur Überarbeitung           lierungsrahmens auf, den der Basler Ausschuss für
                     des IFRS-Rahmenkonzepts sowie das Forschungspro-          Bankenaufsicht (BCBS) und der Finanzstabilitätsrat
                     jekt über Grundsätze der Eigenkapitalabgrenzung           (FSB) kurz zuvor vereinbart hatten. Die geplanten Än-
                     von Instrumenten mit Eigen- und Fremdkapitalcha-          derungen umfassen unter anderem die Finalisierung
                     rakter (FICE). Der DGRV begrüßt, dass nach derzei-        zahlreicher Basel-III-Regelungen, u. a. durch die Ein-
                     tigem Stand auch weiterhin eine Klassifizierung von       führung einer verbindlichen Zielgröße für die zuläs-
                     genossenschaftlichem Eigenkapital als bilanzielles        sige Verschuldungsquote (sog. Leverage Ratio) und
                     Eigenkapital nach IFRS vorgesehen ist, sofern die         die strukturelle Liquiditätsquote NSFR (Net Stable Fun-
                     Rückzahlungsschranken gemäß Interpretation IFRIC 8        ding Ratio). Darüber hinaus werden erste Bestandteile
                     beachtet werden. Der DGRV wiederholt die hohe Be-         des erweiterten Regelwerks Basel IV umgesetzt. Für
                     deutung von wettbewerbs- und rechtsformneutralen          kleine Institute sind erleichterte Meldepflichten und
                     IFRS-Rechnungslegungsstandards.                           Offenlegungsvorschriften vorgesehen, die ab dem
                                                                               Jahr 2019 in Kraft treten sollen. Der DGRV begleitet
                     Entwicklung der                                           die Fortentwicklung der internationalen Bankenre-
                     internationalen Bankenaufsicht                            gulierung und antizipiert ihre Auswirkungen auf die
                                                                               deutsche Bankpraxis kontinuierlich. Darüber hinaus
                     Auch das Jahr 2016 war geprägt von der Neu-               unterstützt der DGRV die Arbeit in den einschlägigen
                     ordnung des europäischen Rechtsrahmens für die            Arbeitsgruppen beim Bundesverband der Deutschen
                     Finanzmärkte. Zum einen hat am 1. Januar 2016 die         Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. (BVR).
                     europäische Abwicklungsbehörde SRB (Single Reso-

              18
Dienstleistungen für den Verbund                   III
                                                                                          1. Rechnungslegung und Prüfung

Über die Bankenaufsicht diskutierten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der diesjährigen DGRV-Prüfertagung mit Ludger
Hanenberg von der BaFin (Mitte, mit Dr. Eckhard Ott, DGRV (links) und Horst Kessel, Genossenschaftsverband (rechts))

Entwicklung der                                                  derungen an das Risikomanagement von Banken
nationalen Bankenaufsicht                                        (MaRisk) gebeten, die sie gemeinsam mit der Deut-
                                                                 schen Bundesbank entwickelt hat. Überarbeitet
Im Jahr 2016 hat die nationale Bankenaufsicht                    wurde insbesondere die Überführung der Grundsätze
diverse Leitlinien der europäischen Bankenaufsichts-             für die effektive Aggregation von Risikodaten und
behörde EBA umgesetzt. Hervorzuheben sind insbe-                 -berichterstattung des Basler Ausschusses für Ban-
sondere die Umsetzung der EBA-Leitlinien zur Ausge-              kenaufsicht (BCBS) in die nationale Aufsichtspraxis.
staltung des neuen aufsichtlichen Überprüfungs- und              Angepasst wurden auch die aufsichtsrechtlichen Vor-
Bewertungsprozesses SREP (Supervisory Review and                 gaben zur Risikokultur von Banken und zum Thema
Evaluation Process) und die damit verbundene Me-                 Auslagerung. Eine Veröffentlichung der MaRisk ist         Veröffentlichung der
thodik zur Festlegung des haftenden Eigenkapitals.               zum Jahresanfang 2017 geplant. Zudem trat Mitte           MaRisk im Jahr 2017
Im Rahmen des SREP beurteilt die Aufsicht die Re-                März 2016 das Umsetzungsgesetz zur europäischen
gelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse, die                Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft. Ziel ist, sog.
ein Institut zur Einhaltung der aufsichtlichen Anfor-            Immobilienblasen zu verhindern und Verbraucher
derungen eingerichtet hat. Die Festsetzung des in-               beim Abschluss eines Immobilienkredits besser zu
stitutsindividuellen SREP-Eigenkapitalzuschlags für              schützen. Das Gesetz sieht verschärfte Pflichten der
rund 1.600 Institute erfolgt dabei in drei Tranchen,             Banken im Rahmen der Kreditvergabe an Verbraucher
beginnend mit der ersten Tranche von rund 330 In-                vor. Auf die von Seiten der kreditgebenden Banken
stituten im Jahr 2016, gefolgt von den übrigen im                geäußerten Bedenken, dass bestimmten Kunden
Jahr 2017. Für die Institute, die noch nicht den SREP            der Zugang zu Krediten versperrt wird, hat die Bun-
durchlaufen haben, hat die Aufsicht am 23. De-                   desregierung im Dezember 2016 mit dem Entwurf
zember 2016 eine Allgemeinverfügung zur Kapita-                  einer geänderten Umsetzung der Wohnimmobilien-
lunterlegung von Zinsänderungsrisiken im Anlage-                 kreditrichtlinie reagiert.
buch erlassen. Darüber hinaus konsultierte die BaFin
im Berichtsjahr eine Überarbeitung der Institutsver-             Fachausschuss für
gütungsverordnung (InstitutsVergV), die nunmehr die              Rechnungslegung und Prüfung
Leitlinien der EBA für eine solide Vergütungspolitik
berücksichtigt und in finaler Fassung im März 2017               Der DGRV-Fachausschuss für Rechnungslegung
veröffentlicht werden soll.                                      und Prüfung (FARP) als oberstes Fachgremium des
                                                                 DGRV hat sich im Berichtsjahr mit allen wesentli-
Des Weiteren hat die BaFin im Februar 2016 um Stel-              chen Themen aus den Bereichen der Rechnungsle-
lungnahmen zu den überarbeiteten Mindestanfor-                   gung und Prüfung befasst. In den turnusmäßigen vier

                                                                                                                           19
III   Dienstleistungen für den Verbund
      1. Rechnungslegung und Prüfung

      Sitzungen und einer Sondersitzung wurden vor allem     ditgenossenschaften bundesweit durchgeführt
      folgende Fachthemen vertiefend behandelt:              und ausgewertet worden. Eine Zusammenfassung
                                                             der wesentlichen Sachverhalte von Feststellungen
      	Transformation   der europäischen Abschluss-        (überwiegend aus dem Jahr 2015) ist den Insti-
         prüferregulierung in nationales Recht und           tuten über die Prüfungsverbände zur Verfügung
         die genossenschaftliche Prüfungspraxis,             gestellt worden. Eine Erhebung und Auswertung
      	Gesetzentwurf zur Änderung des GenG,                soll künftig – koordiniert durch den DGRV – auf
      	Umsetzung der EU-Bilanzierungsrichtlinie            jährlicher Basis erfolgen.
         im HGB (BilRUG),                                  	
                                                             Die Arbeitskreise „Muster-Risikohandbuch“,
      	Positionspapier zur Auslagerung                     „MaRisk-Risikoreporting“ und „Aufsichtsrats-
         von Pensionsverpflichtungen,                        reporting“ haben im Berichtsjahr beschlossen,
      	Prüfungsfragen im Zusammenhang mit der              für das Jahr 2016 an der bisherigen Vorgehens-
         Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSR),             weise festzuhalten, die Dokumente synchron
      	Überarbeitung des sog. Quick Check nach             zur Novellierung der MaRisk zu aktualisieren. Da
         IDW BFA 3,                                          zum Berichtszeitpunkt die Veröffentlichung der
      	Prüfungen von Einlagensicherungssystemen            finalen Fassung der überarbeiteten MaRisk, die am
         nach EinSiG,                                        18. Februar 2016 in einer Entwurfsfassung veröf-
      	Neuerungen Prüfung des Lageberichts                 fentlicht wurden, noch ausstand, erfolgt die Über-
         gemäß IDW EPS 350 n. F.,                            arbeitung der Dokumente im Jahr 2017.
      	Bedeutsame Risiken in der Kreditprüfung           	
                                                             Die Überarbeitung der „Arbeitsmappe für Auf-
         gemäß IDW PS 261,                                   sichtsratsmitglieder von Waren- und Dienstleis-
      	Bilanzierung von Über-pari-Emissionen,              tungsgenossenschaften“ ist im Berichtsjahr 2016
      	Bemessung von Pauschalwertberichtigungen            vorbereitet worden.
         bei Kreditinstituten nach HGB,                    	
                                                             Der Arbeitskreis „Offenlegung nach CRR / CRD IV“
      	Positionierung der genossenschaftlichen             hat in 2016 den Muster-Offenlegungsbericht und
         Verbände zu IFRS,                                   die dazugehörigen Dokumente für die genossen-
      	Überarbeitung der DGRV-Schriftenreihe,              schaftliche FinanzGruppe überarbeitet und aktu-
         Band 12 „Internes Kontrollsystem und Interne        alisiert. Die aktualisierten Unterlagen wurden vom
         Revision in Waren-, Dienstleistungs- und            Fachausschuss für Rechnungslegung und Prüfung
         Agrargenossenschaften“,                             beschlossen und den Kreditgenossenschaften zur
      	Digitalisierung in der Abschlussprüfung,            Verfügung gestellt.
      	Aktualisierung der DGRV-Musterberichte            	
                                                             Der für die Klärung von Fragen der Rechnungs-
         für das aufsichtsrechtliche Reporting, den          legung, des Aufsichtsrechts und der Prüfung von
         Offenlegungsbericht sowie Verabschiedung            Derivaten und innovativen Finanzprodukten zu-
         eines neu erstellten Handbuchs zum Muster-          ständige Arbeitskreis „Neue Produkte“ hat sich
         Offenlegungsbericht.                                im Geschäftsjahr 2016 u. a. mit den Auswir-
                                                             kungen des gegenwärtigen Niedrig- bzw. Ne-
      Arbeitskreise im                                       gativzinsumfelds auf die verlustfreie Bewertung
      Bank- und Warenbereich                                 des Zinsbuchs gemäß IDW RS BFA 3 befasst und
                                                             den Rückstellungstest für die Ermittlung eines et-
      Weitere Arbeitskreise werden unter Beteiligung der     waigen Verpflichtungsüberschusses weiterent-
      Mitgliedsverbände vom DGRV geleitet. Nachfolgend       wickelt. Ferner hat der Arbeitskreis ein Positions-
      wird ein kurzer Überblick gegeben:                     papier zur bilanziellen Behandlung von kündbaren
                                                             Refinanzierungsgeschäften erstellt und die achte
      	
        Der  Arbeitskreis „Analysesystem für Banken“         Ergänzungslieferung des Loseblattwerks „Praxis-
        hat im Jahr 2016 entschieden, das DGRV-Analy-        handbuch Derivate und strukturierte Produkte“
        sesystem für Banken unverändert weiterzuführen.      vorbereitet. Im Fokus dieser Ergänzungslieferung
        Die Kennzahlen mit ihren Staffelungen werden         standen neben der Aktualisierung einzelner auf-
        weiterhin regelmäßig im Arbeitskreis überprüft.      sichtsrechtlicher Kapitel die Überarbeitung und Er-
      	
        Im Rahmen eines DGRV-Verbundprojektes ist im         gänzung der Ausführungen zur Bilanzierung und
        Jahr 2016 eine Erhebung von Sonderprüfungen          Bewertung von strukturierten Finanzinstrumenten
        nach § 44 KWG zur Ordnungsmäßigkeit der Ge-          aufgrund von konkreten Bilanzierungsfragen aus
        schäftsorganisation (MaRisk-Prüfungen) bei Kre-      der Praxis der Volksbanken und Raiffeisenbanken.

20
Dienstleistungen für den Verbund                III
                                                                            1. Rechnungslegung und Prüfung

	
  Im   Arbeitskreis „Musterorganisationsanweisung       	
                                                          Der Arbeitskreis „Pensionen“ hat das Positionspa-
  Wertpapier- und Depotgeschäft (MOA)“ haben              pier zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen
  der DGRV und die Regionalverbände in 2016 die           überarbeitet. Das Papier ist den Mitgliedern nach
  verbundeinheitliche Musterorganisationsanwei-           Beschlussfassung durch den FARP zur Verfügung
  sung auf Basis der veränderten aufsichtsrechtli-        gestellt worden.
  chen Anforderungen an das Wertpapier- und De-         	
                                                          Der Arbeitskreis „Neukonzeption DGRV Schriften-
  potgeschäft in zwei Updates vom Mai 2016 und            reihe Band 12 Internes Kontrollsystem und Interne
  Dezember 2016 aktualisiert. Ergänzungs- und             Revision in Waren-, Dienstleistungs- und Agrarge-
  Verbesserungsvorschläge der Genossenschafts-            nossenschaften“ hat im Berichtsjahr 2016 seine
  banken und Verbundunternehmen wurden ge-                Arbeiten abgeschlossen. Der überarbeitete Band
  prüft und in den Updates berücksichtigt.                12 ist vom FARP zur Veröffentlichung freigegeben
	
  Im Arbeitskreis „WpHG-/Depotprüfung“ haben              worden.
  der DGRV und die Regionalverbände das Prü-
  fungshandbuch 2017 überarbeitet.
	
  Im Arbeitskreis „AIFM“ haben sich die Mitglieder
  entschieden gegen die Anwendung der Fondsre-
  gulierung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB)
  auf einfache Genossenschaften ausgesprochen
  und hierzu Positionen für die politische Interes-
  senarbeit erarbeitet. Mit der Novelle des KAGB
  durch das sog. OGAW-V-Umsetzungsgesetz
  wurden sämtliche Bezüge des KAGB zu eingetra-
  genen Genossenschaften gestrichen. Genossen-
  schaften unterliegen demnach nicht dem KAGB,
  solange sie sich an das Verbot des Betreibens von
  unerlaubten Investmentgeschäften halten. Die
  missbräuchliche Nutzung der genossenschaftli-
  chen Rechtsform für Geldanlagegeschäfte wird
  strafrechtlich verfolgt.
	
  Im Arbeitskreis „Geldwäscheprävention“ wurden
  Neuerungen der Geldwäscheprävention bespro-
  chen und in Aktualisierungen der einheitlichen
  Fachvorgaben umgesetzt. Die organisatorischen
  Hilfsmittel für die Geldwäscheprävention werden
  im genossenschaftlichen Verbund im Rahmen der
  Prüfungsdurchführung wie auch in den verant-
  wortlichen Bereichen der Banken eingesetzt.
	
  Der Arbeitskreis „§ 18 KWG“ hat eine Überarbei-
  tung der im Zusammenhang mit der Umsetzung
  der Wohnimmobilienkreditrichtlinie erarbeiteten
  „Rahmenbedingungen zu § 18a KWG i. V. m. §§
  505a ff. BGB“ verabschiedet. Die Rahmenbedin-
  gungen dienen den Banken als Hilfestellung für
  die Erarbeitung institutsspezifischer Regelungen.
	
  Aufgabe des DGRV-Arbeitskreises „Vertragsprü-
  fung/Neue Geschäftsmodelle in der genossen-
  schaftlichen FinanzGruppe“ ist die koordinierte
  Prüfung von Verträgen bei der Einführung neuer
  Geschäftsmodelle der Verbundunternehmen aus
  dem Bereich des Bankensektors. Der Arbeitskreis
  ist interdisziplinär mit Prüfern und Rechtsanwälten
  der regionalen Prüfungsverbände und des DGRV
  besetzt.

                                                                                                              21
III   Dienstleistungen für den Verbund
      2. Prüfungsdienstleistungen

      2. PRÜFUNGSDIENSTLEISTUNGEN

      Die Prüfungsabteilung des DGRV nimmt für die Mit-               Darüber hinaus wurde der DGRV auch im Jahr 2016
      glieder die Aufgaben als gesetzlicher Prüfungsver-              von Unternehmen der genossenschaftlichen Finanz-
      band wahr. Daneben werden – in enger Abstimmung                 Gruppe, die als Dienstleister innerhalb der genos-
      mit den regionalen Prüfungsverbänden und den Fach-              senschaftlichen FinanzGruppe oder auch für ver-
      prüfungsverbänden – auch freiwillige Prüfungen und              bundfremde Dritte tätig sind, mit der Prüfung des
      prüfungsnahe Beratungsdienstleistungen auf der                  dienstleistungsbezogenen internen Kontrollsystems
      Grundlage besonderer Beauftragungen erbracht.                   nach IDW PS 951 beauftragt.

      Neben den gesetzlichen Prüfungen nach § 53 GenG                 Weiterhin stand insbesondere die Anfertigung von
      bei Genossenschaften und Zentralgenossenschaften                Stellungnahmen, die Sachverhalte mit allgemeiner Be-
      sind dies vor allem Prüfungen der Konzernrech-                  deutung für eine Vielzahl von Kreditgenossenschaften
      nungslegung, Abschlussprüfungen bei Tochterge-                  betrafen, im Vordergrund.
      sellschaften verschiedener Rechtsformen, Prüfungen
      der Rechnungslegung der Mitgliedsverbände sowie                 Geschäftsbereiche Handel, Ware und
      Depot- und WpHG-Prüfungen. Weiterhin werden                     Dienstleistungen
      Gutachten erstellt und sonstige Prüfungen, insbe-
      sondere zur projektbegleitenden Qualitätssicherung,             Schwerpunkt der Tätigkeit war auch im Jahr 2016
      durchgeführt.                                                   die Durchführung der Prüfungen nach § 53 GenG
                                                                      bei unseren Mitgliedsgenossenschaften insbeson-
      Geschäftsbereich Banken                                         dere aus den Bereichen Raiffeisen und REWE – von
                                                                      der lokalen Einheit bis hin zum internationalen Kon-
      Bei den Prüfungen und prüfungsnahen Dienstleis-                 zern. Dabei umfassten die Prüfungen neben den wirt-
      tungen im Geschäftsbereich Banken stand im Berichts-            schaftlichen Verhältnissen, den Einrichtungen der
      jahr insbesondere die Münchener Hypothekenbank                  Genossenschaften und der Ordnungsmäßigkeit der
      eG im Vordergrund. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten              Geschäftsführung auch den Jahresabschluss unter
      bei der Pfandbriefbank umfasste die Durchführung                Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht.
      der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung.                        Darüber hinaus wurden Konzernabschlussprüfungen
                                                                      bei unseren Mitgliedsgenossenschaften, Jahres-
      Zudem wurde im Auftrag eines genossenschaftlichen               abschlussprüfungen bei deren Tochterunternehmen
      Prüfungsverbands die Prüfung nach § 53 GenG bei                 sowie weitere gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen
      einer Kreditgenossenschaft durchgeführt.                        (z. B. Prüfung der Vollständigkeitserklärung nach § 10

      Die Prüfertagung 2016 fand vom 5. bis zum 7. Oktober auf Schloss Montabaur statt

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