GESCHÄFTSBERICHT 2016 - DGRV
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GESCHÄFTSBERICHT 2016 DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. Pariser Platz 3, 10117 Berlin, www.dgrv.de
IMPRESSUM Herausgeber: DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V., Berlin Gestaltung: geno kom Werbeagentur GmbH, Münster Fotografie: S. 2: DGRV (Peter Himsel), S. 11: Deutsche Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Gesellschaft e. V., S. 12: DGRV (Peter Himsel), S. 14: DGRV (Peter Himsel), S. 19, S. 22: DGRV, S. 23: BÄKO-magazin, S. 26: DGRV, S. 28: SprInt eG, S. 31: DGRV (Peter Himsel), S. 32: Agentur für Erneuerbare Energien, S. 36: ADG, S. 38: Andreas Vorbau, Vodafone GmbH, S. 40, S. 41, S. 42, S. 43: DGRV, S. 44: Johanna Unternährer, Janmaat Fotografie, S. 5, S. 9, S. 15, S. 39, S. 45: shutterstock.com Text: DGRV Druck: GÖRRES-DRUCKEREI und VERLAG GmbH, Neuwied Nachdruck und Vervielfältigung – auch auszugsweise – nur mit Quellenangabe und nach vorheriger Genehmigung durch den Herausgeber gestattet.
INHALT ZUM GELEIT 3 I DER GENOSSENSCHAFTLICHE VERBUND AUF EINEN BLICK 5 II SCHWERPUNKTTHEMEN IM JAHR 2016 9 III DIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERBUND 15 1. Rechnungslegung und Prüfung 16 2. Prüfungsdienstleistungen 22 3. Rechtsberatung 24 4. Steuerberatung 25 5. Genossenschaftsgründung 26 6. Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften 29 7. Öffentlichkeitsarbeit 33 8. Personalentwicklung 34 9. Rahmenverträge des DGRV 38 IV INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN 39 1. Genossenschaftliche Entwicklungszusammenarbeit 40 2. Internationale Aktivitäten und Mitgliedschaften 44 V ANHANG 45 1. Organe des DGRV 46 2. Ausschüsse des DGRV 52 3. Mitglieder des DGRV 58 4. Innenorganisation des DGRV 59 5. Statistische Daten zur Gesamtorganisation 60 GLOSSAR 63
ZUM GELEIT Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, für die genossenschaftliche Familie endete das Jahr 2016 mit einem echten Höhepunkt: Der Zwischenstaatliche Ausschuss zum Immateriellen Kulturerbe der UNESCO hat im November in Addis Abeba entschieden, die „Idee und Praxis der Organisation gemein- samer Interessen in Genossenschaften“ als ersten deutschen Beitrag überhaupt in die „Repräsentative Liste des Immateriellen Kulturerbes der Menschheit“ aufzunehmen. Diese außergewöhnliche Würdigung ist für die genossenschaftliche Gruppe nicht nur Anlass zu großer Freude und berechtigtem Stolz. Sie ist zugleich Auftrag, uns auch in Zukunft mit vollem Engagement dafür einzusetzen, dass auch zukünftige Generationen von den vielen Vorzügen der genossenschaftlichen Kooperation profitieren können. Für dieses Ziel haben sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DGRV im vergan- genen Jahr wieder mit großem Einsatz engagiert. Der vorliegende Geschäftsbericht soll einen Überblick über die wichtigsten Aufgaben im Jahr 2016 geben. Besonders hervor- zuheben ist der Gesetzgebungsprozess zur Novellierung des Genossenschaftsgesetzes, der über das gesamte Jahr hinweg eng durch den DGRV begleitet wurde. Auch wenn das parlamentarische Verfahren erst im Jahr 2017 abgeschlossen wird, lässt sich be- reits konstatieren, dass einige wichtige Erfolge im Sinne der Erhaltung und Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform erzielt werden konnten. Auch in anderen Bereichen waren die Erfahrungen und das Know-how des DGRV gefragt. So konnten wir durch das langjährige Engagement der genossenschaftlichen Gruppe in der internationalen Entwicklungsarbeit wertvolle Erfahrungen in den vom Bundesentwicklungsministerium ausgerufenen „Marshallplan für Afrika“ einbringen. Und im erneuten Novellierungsprozess des EEG war die Bundesgeschäftsstelle Energiegenos- senschaften beim DGRV als Stimme der inzwischen rund 900 Energiegenossenschaften wichtiger Ansprechpartner für die Politik. In diesen und vielen weiteren Feldern konnte die Interessenvertretung des DGRV im letzten Jahr Erfolge für die genossenschaftliche Gruppe erzielen. Möglich gemacht hat dies die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Mitgliedern und den Part- nern in Wirtschaft, Politik und Medien in Deutschland und Europa, für die wir uns an dieser Stelle ganz herzlich bedanken möchten. Ein besonderer Dank gilt auch in diesem Jahr wieder unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ihren engagierten Einsatz. Und eines ist ganz sicher: Langweilig wird es auch in Zukunft gewiss nicht. Denn wichtige Ereignisse werfen bereits ihre Schatten voraus: Im September 2017 wird der Deutsche Bundestag gewählt. Und im Jahr 2018 feiert die ganze genossenschaftliche Gruppe den 200. Geburtstag Friedrich Wilhelm Raiffeisens mit einer großen Jubilä- umskampagne. Diese und viele weitere Anlässe wollen wir nutzen, um uns mit Ihnen gemeinsam für die genossenschaftliche Idee zu engagieren. Wir freuen uns darauf! Berlin, im April 2017 DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. Der Vorstand Dr. Eckhard Ott Dirk J. Lehnhoff 3
I Der genossenschaftliche Verbund auf einen Blick Genossenschaften in Deutschland Die genossenschaftliche Gruppe ist die mit Abstand mitgliederstärkste Wirt- schaftsorganisation in Deutschland. Mit 20 Millionen Mitgliedern und mehr als 800.000 Mitarbeitern sind die über 5.600 im DGRV organisierten Genossenschaf- ten eine treibende Kraft für Wirtschaft und Gesellschaft. Jeder vierte Bundesbürger ist statistisch gesehen Mitglied einer Genossenschaft. Genossenschaften gibt es in vielen verschiedenen Bereichen und Branchen. Anzahl Genossenschaften: Mitglieder (in Mio.): Mitarbeiter Umsatz (in Mrd. EUR): 972 851 (Bilanzsumme) 18,4 Kreditgenossenschaften 187.616 2.186 1,4 126 Raiffeisen-Genossenschaften 105.968 1.393 59 gewerbliche Waren- und 0,35 Dienstleistungsgenossenschaften 632.400 853 Energiegenossenschaften 0,18 1.200 359 2 Konsum- und Dienstleistungs- 0,3 14.000 0,2 genossenschaften 6
Der genossenschaftliche Verbund auf einen Blick I Gründungen von Genossenschaften gesamt 272 236 229 215 217 145 126 124 101 95 48 53 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Dienstleistungen Umwelt, Energie und Wasser Gründungszahlen nach Branchen und Verbänden (Stand: 31. Dezember 2016) 26 19 Wohnungswesen IT-Dienstleistungen 18 2 11 4 13 31 95 6 10 5 9 7 6 Land-, Forstwirtschaft 7 Gesundheitswesen und Gartenbau 16 Touristik, Regionalver- marktung, Bäder Bildung und Beratung Einzelhandel 7
I Der genossenschaftliche Verbund auf einen Blick DER DGRV ALS SPITZENVERBAND Der DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. ist der Spitzenverband der deutschen Genossenschaftsorganisation. Wir vertreten die Interessen von 20 Millionen Genossenschaftsmitgliedern gegenüber den Gesetzgebern in Deutschland und Europa. Die wichtigste Aufgabe des DGRV ist die Förde- ist damit nahezu jeder vierte Bundesbürger Mitglied rung und Entwicklung des Genossenschaftswesens einer ländlichen, gewerblichen, Kredit-, Energie- und des genossenschaftlichen Prüfungswesens. Zu oder Konsumgenossenschaft. Damit ist die Genos- diesem Zweck entwickeln wir Konzepte und einheit- senschaftsorganisation die mit Abstand mitglieder- liche Standards für Fragen der Rechnungslegung und stärkste Wirtschaftsorganisation in Deutschland. Prüfung und vertreten die gemeinsamen wirtschafts-, rechts- und steuerpolitischen Belange der deutschen Jede Genossenschaft gehört einem gesetzlichen Prü- Genossenschaften. Die Durchführung von Prüfungen fungsverband an. Dieser überprüft in regelmäßigen und die Beratung und Förderung der Verbandsmit- Zeitabständen die wirtschaftlichen Verhältnisse und glieder zählen ebenso wie die Wahrnehmung bil- die ordnungsgemäße Geschäftsführung des genos- dungspolitischer Belange und die Koordinierung der senschaftlichen Unternehmens. Die Prüfungsver- genossenschaftlichen Bildungsarbeit zu unseren Auf- bände unterstützen ihre Mitgliedsgenossenschaften gaben. Unser Verband unterhält Beziehungen zu ge- ferner in betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und nossenschaftlichen und anderen Organisationen und steuerlichen Fragen. Sie unterhalten moderne Wei- Institutionen im In- und Ausland und führt die genos- terbildungsakademien und vertreten die Interessen senschaftliche Entwicklungs- und Beratungsarbeit im ihrer genossenschaftlichen Mitglieder auf Landes-, Ausland durch. Bundes- und europäischer Ebene. Den genossen- schaftlichen Bundesverbänden obliegt dabei die För- Der DGRV vereint derzeit 5.664 Genossenschaften derung und Vertretung der fachlichen und der be- mit 19,8 Millionen Mitgliedern. Dazu kommen 2.000 sonderen wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Wohnungsgenossenschaften mit 2 Mitgliedern, die Interessen. nicht im DGRV organisiert sind. Statistisch gesehen DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. Bundesverband der Deutschen Deutscher Raiffeisenverband e. V. DER MITTELSTANDSVERBUND e. V. Zentralverband deutscher Volksbanken und (DRV) (ZGV) Konsumgenossenschaften e. V. Raiffeisenbanken e. V. (BVR) (ZdK) 5 Regionalverbände: Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V., Genossenschaftsverband e. V., Genossenschaftsverband Bayern e. V., Genossenschaftsverband Weser-Ems e. V., Rheinisch-Westfälischer Genossenschaftsverband e. V. Fachverbände: 6 Fachprüfungsverband von Produktivgenossenschaften in Mitteldeutschland e. V., EDEKA Verband kaufmännischer Genossenschaften e. V., Prüfungsverband der Deutschen Verkehrs-, Dienstleistungs- und Konsumgenossenschaften e. V., REWE – Genossenschaftlicher Förderverband e. V., Verband der PSD Banken e. V., Verband der Sparda-Banken e. V. 8
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II Schwerpunktthemen im Jahr 2016 WAS 2016 WICHTIG WAR Viele verschiedene Themen haben die Mitarbeiter, Mitglieder und Partner des DGRV im vergangenen Jahr bewegt. Einige sind dabei von ganz besonderer Bedeutung für die genossenschaftliche Gruppe und werden hier im Überblick vorgestellt: Genossenschaftsgesetz: Ein Signal in die falsche Richtung ist die beab- neuer Reformvorschlag sichtigte Anhebung der Prüfungsfreigrenzen von kleinen Genossenschaften nach § 53 Abs. 2 GenG. Das Bundeskabinett hat den vom Bundesjustizmi- Die Umfrageergebnisse der zitierten BMWi-Studie nisterium (BMJV) vorgestellten Gesetzentwurf im dokumentieren das angemessene Kosten-Nutzen- Februar 2017 ins Parlament eingebracht. Ziel ist, Verhältnis der begleitenden Prüfung auch für kleine bürgerschaftliches Engagement in wirtschaftlichen Genossenschaften. Eine schleichende Abkehr von Vereinen zu fördern, Prüfungspflichten von kleinen der Pflichtprüfung lehnen 80 Prozent der befragten Genossenschaften weiter zu reduzieren und generell Genossenschaften ab. Gleichwohl würden die gut bürokratische Auflagen abzubauen, um die Attrak- gemeinten Erleichterungen zu einer weiteren Auf- tivität der Rechtsform für Neugründer zu erhöhen. weichung des Markenprofils der Genossenschaft als geprüfte Rechtsform und den daraus folgenden BMWi-Studie Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hatte im Reputationsschaden führen. zeigt hohe Vorjahr eine unabhängige wissenschaftlich-empirische Wertschätzung für Studie anfertigen lassen, um eventuelle Hindernisse Tatsächlich kommen die Verbände den Bedürfnissen Gründungsbegleitung des Genossenschaftsrechts für Gründer zu untersu- kleiner Genossenschaftsgründungen schon heute chen. Die Studie belegt die hohe Wertschätzung vielfach entgegen, beispielsweise durch reduzierte des bestehenden Rechtsrahmens gerade unter Neu- Gründungsprüfungskosten, beitragsfreie Jahre und gründern. Die Gründungsbegleitung durch die Ver- vereinfachte Prüfungsabläufe. Der Gesetzentwurf bände stellt für genossenschaftliche Gründungen kein bildet daher mit der vereinfachten Prüfung nach Hemmnis dar. Im Gegenteil: Sie fördert Gründungen § 53a GenG Ansätze der Prüfungspraxis sinnvoll nach und lenkt diese in wirtschaftlich tragfähige Bahnen. und vereinheitlicht sie. Der vorgelegte Gesetzent- wurf geht einige richtige Schritte voran, aber leider Gleichwohl sieht das BMJV einen Reformbedarf im auch einige wieder zurück. Der DGRV tritt für sinn- Spannungsfeld zwischen gemeinwohlorientierten volle Nachbesserungen im Sinne der Bewahrung der Initiativen der Bürger und unternehmerischen Kleinst- Rechtsform mit ihren Qualitätsmerkmalen ein. Die gründungen im ländlichen Umfeld. Hierzu enthält geprüfte Sicherheit als Markenkern der Genossen- der Gesetzentwurf neben den vereinsrechtlichen schaften darf nicht durch eine schrittweise Abschaf- Erleichterungen für Kleinstgründungen eine Vielzahl fung der genossenschaftlichen Verbandsprüfung bei bürokratischer Erleichterungen für Genossenschaften. kleineren Genossenschaften untergraben werden. Daneben finden die Eingriffe in die genossenschaft- liche Verbandsprüfung ein kontroverses Echo. Grundsätzlich bleibt festzuhalten: Genossenschaft- liches und bürgerschaftliches Engagement scheitert Der DGRV ist überzeugt, dass die Prüfung und Be- nicht an den Rechtsformkosten, sondern an den ratung durch Prüfungsverbände für den Erfolg der vielerorts prekären Umständen im ländlichen Raum. Genossenschaften wichtig ist. Dennoch wird z. B. Mit dem bürgerschaftlichen Engagement in Genos- für den Bereich kleinster Dorfläden auch die Grün- senschaften zur Aufrechterhaltung der Daseinsvor- dung als Wirtschaftsverein begrüßt. Ob die Grün- sorge und der lebensnotwendigen Nahinfrastruktur dung ohne verbandliche Gründungsbegleitung zum in dörflichen Strukturen ist Vieles möglich, aber nicht Erfolg führen wird, kann die nach fünf Jahren an- alles wirtschaftlich machbar. beraumte Evaluation zeigen. 10
Schwerpunktthemen im Jahr 2016 II Genossenschaftsidee ist Immaterielles Kulturerbe der Menschheit Die Genossenschaftsidee ist in die Repräsentative Liste des Immateriellen Kulturerbes der Menschheit aufgenommen worden. Das internationale UNESCO- Komitee hat der Bewerbung aus Deutschland Ende November vergangenen Jahres zugestimmt. Die „Idee und Praxis der Organisation von gemeinsamen im Jahr 2003 verabschiedet. Die völkerrechtlich ver- Interessen in Genossenschaften“ war die erste Nomi- bindliche Konvention trat 2006 in Kraft. Zu den nierung zur Repräsentativen Liste, die aus Deutsch- über 150 Vertragsstaaten gehört seit 2013 auch land eingereicht wurde. Den Antrag hatten die Deut- die Bundesrepublik Deutschland. Seither werden in sche Hermann Schulze-Delitzsch-Gesellschaft und die einem nationalen Verzeichnis die kulturellen Tradi- Deutsche Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Gesellschaft tionen registriert. gemeinsam auf den Weg gebracht. Zu den Ausdrucksformen der „lebendigen Tradi- Die Repräsentative Liste des Immateriellen Kultur- tionen“ gehören etwa Tanz, Theater, Musik oder erbes der Menschheit soll die Vielfalt an kulturellen Bräuche, Feste und Handwerkskünste. Es geht aber Ausdrucksformen und menschlicher Kreativität aus auch um Formen des Miteinanders, wie etwa das allen Weltregionen zur Geltung bringen. Mit der Vereinswesen in der Schweiz oder die in Österreich Aufnahme der Genossenschaftsidee versprechen sich bekannte Selbsthilfeorganisation für gegenseitige die Initiatoren eine größere Aufmerksamkeit in der Brandhilfe. Dementsprechend wurde auch die Ge- Bevölkerung. Vor allem die internationale Bedeu- nossenschaftsidee in die Kategorie der „Gesellschaft- tung des Genossenschaftswesens soll stärker in das lichen Bräuche, Rituale und Feste“ eingeordnet. öffentliche Bewusstsein gerückt werden. Der Titel „Immaterielles Kulturerbe“ ist noch re- Für die Begleitung des gesamten Verfahrens Genossenschaftsidee lativ neu. Die UNESCO hatte das Abkommen zum brauchten die Initiatoren einen langen Atem. Be- ist erster deutscher Schutz des traditionellen Wissens und Könnens erst reits Ende 2013 wurde parallel über die Bundesländer Eintrag in UNESCO-Liste Die deutsche Delegation bei der Sitzung des Internationalen Komitees zur Erhaltung des Immateriellen Kulturerbes der UNESCO am 30. November 2016 in Addis Abeba 11
II Schwerpunktthemen im Jahr 2016 Sachsen und Rheinland-Pfalz ein Antrag eingereicht, Trotz der Nominierung aus Deutschland betonen die der nach der nationalen Anerkennung im Dezember Initiatoren, dass die genossenschaftliche Idee keine 2014 schließlich im März 2015 zur internationalen rein deutsche Erfindung ist. Und es geht nicht darum, Expertenkommission Bewerbung ausgewählt wurde. Eine unabhängige eine spezifisch deutsche Ausprägung als Vorlage für würdigt genossen- Kommission begründete die Empfehlung damit, dass andere Länder zu postulieren. Vielmehr ist die ge- schaftliche Grundsätze sich Genossenschaften auch an sozialen Werten ori- nossenschaftliche Idee universell und kann in an- entieren und auf ideellen Grundsätzen wie Solida- deren Ländern ganz unterschiedlich gelebt werden. rität, Ehrlichkeit, Verantwortung und Demokratie auf- bauen würden. Das seien Prinzipien des kulturellen Novellierungen des Erneuerbare- Selbstverständnisses menschlicher Gemeinschaften. Energien-Gesetzes (EEG) Neben genossenschaftlichen Verbänden und Organi- Das Jahr 2016 war von vielen energierechtlichen Ver- sationen haben sich viele namhafte Persönlichkeiten änderungen geprägt, die einen großen Einfluss auf aus Politik und Gesellschaft für die Bewerbung ein- die Aktivitäten von Energiegenossenschaften und ge- gesetzt, wie etwa Rita Süssmuth als Schirmherrin nossenschaftlichen Energieversorgungsunternehmen der Kampagne. Spannender als zunächst gedacht haben (werden). An erster Stelle ist das Erneuer- verlief schließlich die finale Sitzung des UNESCO-Ko- bare-Energien-Gesetz (EEG) zu nennen, das im Be- mitees in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba. richtsjahr gleich zwei Mal novelliert wurde. Wich- tigste Gesetzesänderung: Auch für den Bereich der Denn die deutsche Bewerbung wurde bei einer Vor- Windenergie und Biomasse werden Ausschreibungen abprüfung durch eine internationale Expertenjury eingeführt. zunächst zurückverwiesen. Nicht zuletzt aufgrund des persönlichen Einsatzes des deutschen Botschaf- Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften ters bei der UNESCO, der Mitarbeiter des deutschen beim DGRV lehnt die Förderung von erneuerbaren UNESCO-Büros, Vertreter des Auswärtigen Amts und Energien mit diesem Instrument ab, weil es Energie- der Gründerväter-Gesellschaften vor Ort hat sich das genossenschaften von der weiteren Teilhabe an der Entscheidungskomitee doch für die Annahme des Energiewende faktisch ausschließt. Bestätigt wurde deutschen Antrags entschieden. dies in 2016 mit drei weiteren Ausschreibungsrunden Auf dem Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende am 15. März 2016 in Berlin diskutierten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Rainer Baake, Staatssekretär im BMWi, über die Einführung von Ausschreibungen 12
Schwerpunktthemen im Jahr 2016 II bei den Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Von insge- ländlichen Raum erreicht werden, vor allem durch samt 246 Geboten wurde lediglich ein Gebot von eine umfassende Stärkung des Selbsthilfepotenzials einer Energiegenossenschaft abgegeben. Die Ge- vor Ort. Für die Verbesserung der Lebenssituation in nossenschaft erhielt keinen Zuschlag. dem aufstrebenden Kontinent sind sowohl vor Ort als auch bei uns staatliche und zivilgesellschaftliche Es gab aber auch positive Veränderungen für die Ge- Organisationen sowie die Wirtschaft aufgefordert, schäftsmöglichkeiten von Energiegenossenschaften. sich noch stärker einzubringen. Der Preis für Solar- und Windenergieanlagen muss erst ab einer Größenordnung von 750 kW installierter Mit den UN Sustainable Development Goals (SDG) „Marshallplan für Leistung über Ausschreibungen ermittelt werden. Das setzen alle Staaten weltweit auf zukunftsfähiges Afrika“ soll nachhaltige eröffnet wieder einen größeren geschäftlichen Spiel- Wirtschaften und einen nachhaltigen Umgang mit Entwicklung des raum für Energiegenossenschaften bei Solaranlagen. der Umwelt und den knappen natürlichen Res- Kontinents fördern Ferner wurde der Degressionsmechanismus für die sourcen. Der Menschheit soll die Verantwortung Vergütung bei Solaranlagen positiv angepasst. Die für die Überwindung von Missständen wie Armut, EEG-Vergütung steigt schneller und höher, wenn Hunger, Benachteiligung von Frauen und Jugend- die Ausbauziele nicht erreicht werden. Außerdem lichen sowie Wirkungen des eigenen Handels für wurde eine Verordnungsermächtigung für die För- zukünftige Generationen bewusst gemacht werden. derung von Mieterstrom erlassen. Genossenschaften verkörpern Nachhaltigkeit und leisten weltweit in vielen Bereichen einen wichtigen Sehr erfreulich ist auch die erstmalige Definition Beitrag zur Erreichung der SDG. Durch gemeinschaft- von Bürgerenergiegesellschaften im EEG, was einer liches Handeln in einem lokalen Unternehmen wird großen Wertschätzung der Genossenschaften für die dezentrale Wirtschaft gestärkt. Die Erzeugung die Energiewende gleichkommt. Die Definition ist von Energie aus erneuerbaren Ressourcen mit Genos- Grundlage für eine Wettbewerbsregel, um die Chan- senschaften ist hierfür ein überzeugendes Beispiel. cengleichheit von Bürgerenergiegesellschaften und Die Förderung einer bürgernahen und nachhaltigen großen Unternehmen bei Ausschreibungen zu ge- Energieversorgung wird auch im Marshallplan mit währleisten. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob Afrika festgestellt. Mit dezentralen Energielösungen diese Regelung tatsächlich eine gleichberechtigte soll ein schneller und effektiver Beitrag zur Ener- Teilhabe bei Windausschreibungen ermöglicht. Sie gieversorgung des ländlichen Raums in Afrika ge- ist ein erster Schritt in die richtige Richtung, der leistet werden. Das fördert zudem Arbeitsplätze, aber unbedingt nachgebessert werden muss, wenn Einkommen und regionale Wertschöpfung. Der Be- bei den drei Windausschreibungsrunden in 2017 die darf ist groß, denn in Subsahara-Afrika leben rund gleichen Ergebnisse wie bei den Photovoltaik-Aus- 590 Millionen Menschen ohne Stromanschluss. Mehr schreibungen eintreten sollten. als 80 Prozent der Bevölkerung kochen mit Holz oder Holzkohle über offenem Feuer. Das BMZ und In die Novellierung des EEG 2017 wie auch viele die Deutsche Gesellschaft für internationale Zusam- andere Gesetzgebungsverfahren hat sich die Bun- menarbeit (GIZ) haben bereits vielfältige Initiativen im desgeschäftsstelle Energiegenossenschaften inhalt- Bereich der erneuerbaren Energien entwickelt. Auch lich intensiv eingebracht. private Akteure beweisen, welche Dynamik erneuer- bare Energien im ländlichen Afrika entfalten können. Entwicklungszusammenarbeit in Afrika Gerade vor dem Hintergrund des starken bür- Afrika ist ein Kontinent mit vielen Herausforderungen, gerschaftlichen Engagements in Energiegenossen- aber auch mit großen Chancen. Als Nachbarkonti- schaften sehen das BMZ und der DGRV das Po- nent ist Afrika insbesondere für uns Europäer wichtig. tenzial, mit genossenschaftlicher Systemförderung Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammen- in diesem Bereich zusätzliche Akzente zu setzen. arbeit und Entwicklung (BMZ), Dr. Gerd Müller, hat Seit vielen Jahren fördert das Ministerium über das Anfang 2017 die „Eckpunkte für einen Marshall- entwicklungspolitische Instrument der Sozialstruk- plan mit Afrika“ veröffentlicht. Damit rückt er eine turförderung die Gründung und Unterstützung von umfassende Zusammenarbeit mit dem Kontinent in Genossenschaften und deren Verbundsystemen in den Fokus des entwicklungspolitischen Engagements den verschiedensten Branchen. Ziel der nachhaltigen Deutschlands. Ziel ist, die Zusammenarbeit mit re- genossenschaftlichen Entwicklungsarbeit des DGRV formwilligen Partnern in Afrika weiterzuentwickeln. sind langfristig angelegte genossenschaftliche Ver- Eine nachhaltige Entwicklung soll insbesondere im bund- und Verbandsstrukturen in den Partnerländern. 13
II Schwerpunktthemen im Jahr 2016 Auf dem Jahresempfang der Genossenschaften am 15. März 2016 sprach Bundesentwicklungsminister Dr. Gerd Müller über Herausforderungen der Entwicklungszusammenarbeit in Afrika Als Netzwerkorganisation liegt der Fokus des DGRV nehmen und ihrer übergeordneten genossenschaft- hierbei auf dem langfristigen Aufbau von sektor- lichen Strukturen und zum anderen die spezifischen eigenen, subsidiären Institutionen auf der Meso- sozialen und kulturellen Gegebenheiten im Partner- ebene, also Verbänden und Verbundorganisationen, land berücksichtigt werden. und deren Förderung bei der Erbringung zentraler Dienstleistungen für den Sektor. Auf Mikroebene Auch für die Partnerschaften mit afrikanischen werden die Partner unterstützt bei der Identifikation Ländern im Bereich der Energieversorgung kann und Unterstützung von Gründungsinitiativen und der Drei-Ebenen-Ansatz erfolgreich zum Einsatz Aufbauberatung von Primärgenossenschaften (im kommen. Experten mit Erfahrungen einer dezen- Sinne von Pilotmodellen). Gezielte Beratung staat- tralen Energiewende stehen sowohl mit genossen- licher Partner, Unterstützung bei der Ausgestal- schaftlichem als auch mit energiewirtschaftlichem tung des regulativen Rahmens für genossenschaft- Hintergrund bereit. Ein idealer Startpunkt wären liches Wirtschaften ergänzen auf Makroebene den persönliche Partnerschaften von jungen afrikani- DGRV-Ansatz. schen Unternehmen mit deutschen Energiegenos- senschaften, Stadtwerken oder ideellen Gruppen Genossenschaftliche In der genossenschaftlichen Entwicklungsarbeit wie Umweltorganisationen oder Kirchengemeinden. Entwicklungsarbeit kommen das Know-how der genossenschaftlichen Dieser Energiedialog mit Deutschland findet seit ei- nutzt Know-how der Organisation in Deutschland sowie die eigenen prak- nigen Jahren zwischen europäischen, asiatischen und ganzen Gruppe tischen Erfahrungen des internationalen Teams der amerikanischen Ländern statt. Es wird Zeit, dass auch Abteilung internationale Beziehungen zum Einsatz. Afrika in diesen Dialog mit einbezogen wird. Mitarbeiter, Berater und Partner aus dem weltweiten genossenschaftlichen Netzwerk werden aktiv einge- bunden und leisten direkt einen Beitrag zum Aufbau und zur Stärkung genossenschaftlicher Strukturen. Der Vorteil des DGRV-Ansatzes in der Entwicklungs- zusammenarbeit besteht darin, dass zum einen die Bedürfnisse der lokalen genossenschaftlichen Unter- 14
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III Dienstleistungen für den Verbund 1. Rechnungslegung und Prüfung 1. RECHNUNGSLEGUNG UND PRÜFUNG Der DGRV ist der zentrale Ansprechpartner der genossenschaftlichen Gruppe in allen Fragen der Rechnungslegung und Prüfung von Genossenschaften. Als Dachverband der Genossenschaftsorganisation kanalisiert der DGRV die Anlie- gen und Interessen seiner Mitglieder in allen grundsätzlichen und branchen- übergreifenden Fragen zur Rechnungslegung und Prüfung. Die Bündelung der Meinungsbildung dient der geschlossenen Interessenvertretung gegenüber dem Gesetzgeber, den Standardsetzern und berufsständischen Organisationen sowie der Entwicklung und Kommunikation einheitlicher Fachstandards inner- halb des genossenschaftlichen Verbundes. Vor dem Hintergrund der vielfältigen und sich schnell ternationaler Ebene wider. Die nach § 317 Abs. 5 ändernden gesetzlichen Anforderungen besteht die HGB vorgeschriebene Anwendung der internatio- Aufgabe des DGRV darin, die Entwicklungen auf na- nalen Prüfungsstandards ISA hängt weiterhin von tionaler und internationaler Ebene aktiv zu begleiten. der noch ausstehenden Annahme durch die EU-Kom- Ziel ist, den spezifischen Belangen der Genossen- mission ab. Solange die Prüfungsstandards des IDW schaften und den Interessen der Genossenschafts- fortgelten, können die ISA auf freiwilliger Basis an- organisation nachdrücklich Gehör zu verschaffen. gewendet werden. Nachfolgend wird ein kurzer Überblick über die viel- Im Jahr 2016 befasste sich die DGRV-Grundsatz- APAReG und AReG fältigen Themenbereiche gegeben, mit denen die arbeit abermals intensiv mit der nationalen Umset- im Juni 2016 Grundsatzabteilung des DGRV im Berichtsjahr be- zung der im Zuge der Finanzmarktkrise verschärften in Kraft getreten fasst war. EU-Abschlussprüferregulierung. Die aufsichts- und berufsrechtlichen Regeln des Abschlussprüferauf- Entwicklungen im Bereich sichtsreformgesetzes (APAReG) sowie des Abschluss- „Abschlussprüfung“ prüfungsreformgesetzes (AReG) sind zusammen mit der EU-Abschlussprüferverordnung am 17. Juni 2016 In Deutschland stellen die vom IDW entwickelten in Kraft getreten. Flankierend zu den gestiegenen Prüfungs- und Qualitätssicherungsstandards der Be- Anforderungen hat das IDW Verlautbarungen u. a. rufsausübung ein einheitliches und hochwertiges zur Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis Qualitätsniveau für Prüfungsdienstleistungen sicher. (IDW EQS1) und zur Durchführung von externen Der DGRV ist mit seinem Vorstandsvorsitzenden im Qualitätskontrollen (IDW EPS 140 n. F.) erarbeitet. Hauptfachausschuss (HFA) des IDW und im Banken- Der DGRV hat die Gesetzgebungsverfahren, insbe- fachausschuss (BFA) vertreten. Weitere Mitarbeiter sondere zu den prüfungsbezogenen Vorschriften des des DGRV nehmen an Arbeitskreisen des IDW zur Genossenschaftsgesetzes, des Handelsgesetzbuches Fortentwicklung aktueller Fachthemen teil. Über und der Wirtschaftsprüferordnung, sowie die flan- die Mitgliedschaft des IDW in der IFAC (Internati- kierende Fortentwicklung der berufsständischen onal Federation of Accountants) ist das IDW dazu Standards eng begleitet. Der DGRV befürwortet das verpflichtet, die Vorgaben der Internationalen Prü- Vorgehen des Gesetzgebers, die europäischen Wahl- fungsstandards (ISA) auch in den deutschen Prü- rechte zugunsten der Sicherung des bewährten ge- fungsstandards (IDW PS) umzusetzen. Somit spiegeln nossenschaftlichen Prüfungssystems auszuüben und die nationalen Standards die Entwicklungen auf in- sich ansonsten an einer 1 : 1-Umsetzung zu orien- 16
Dienstleistungen für den Verbund III 1. Rechnungslegung und Prüfung tieren. Die einheitliche Transformation in die genos- Daneben wurden im Jahr 2016 angepasste Standards senschaftliche Prüfungspraxis unterstützt der FARP. zur Darstellung des Konzerneigenkapitals (DRS 22), zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Entwicklungen bei Konzernabschluss (DRS 23), zwei Änderungsstan- den Rechnungslegungsstandards dards zur laufenden Anpassung bestehender DRS (DRÄS 6 und DRÄS 7) sowie zur Bilanzierung immate- Grundlage für die handelsrechtliche Rechnungsle- rieller Vermögensgegenstände im Konzernabschluss gung ist unverändert das deutsche HGB. Die von den (DRS 24) im Bundesanzeiger bekannt gemacht, die Fachausschüssen des Instituts der Wirtschaftsprüfer überwiegend für nach dem 31. Dezember 2016 be- abgegebenen IDW-Stellungnahmen zur Rechnungs- ginnende Geschäftsjahre zu beachten sind. legung (IDW RS) legen die Berufsauffassung zu Rech- nungslegungsfragen dar. Die Beachtung der Stellung- Umsetzung der neuen nahmen ist vom Abschlussprüfer in den von ihm EU-Bilanzrichtlinie durch das BilRUG durchzuführenden Prüfungen sorgfältig zu prüfen. Zum Jahresende 2016 wurde eine neugefasste Stel- Die neue EU-Bilanzrichtlinie wurde in 2015 durch das lungnahme zur Bilanzierung von Altersversorgungs- Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in das verpflichtungen veröffentlicht (IDW RS HFA 30 n. F.), deutsche Bilanzrecht transformiert. Der DGRV hatte die insbesondere Neuerungen des Gesetzes zur Um- sich zuvor aktiv durch Stellungnahmen und Fach- setzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sowie artikel in den Gesetzgebungsprozess eingebracht. Die die Änderungen des § 253 HGB zur Abzinsung von Neuregelungen des BilRUG sind in den nach dem Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen 31. Dezember 2015 beginnenden Geschäftsjahren berücksichtigt. zu beachten. Die Änderungen betreffen im Wesent- lichen Nicht-Kreditinstitute, bei denen insbesondere Weiterhin hat das IDW eine umfassende Stellung- der GuV-Posten „Umsatzerlöse“ neu abgegrenzt nahme zu Einzelfragen der Bilanzierung von Finanz- wird und das außerordentliche Ergebnis entfällt. instrumenten nach IFRS 9 (IDW ERS HFA 48) veröf- Zudem können zum Beispiel Änderungen bei der fentlicht, an denen der DGRV mitgewirkt hat. Die planmäßigen Abschreibung eines Geschäfts- oder Beantwortung von Auslegungsfragen dient der Firmenwerts und geänderte Anhangangabepflichten praktischen Umsetzung des neugefassten Standards z. B. bei den latenten Steuern relevant sein. Für die IFRS 9, der grundsätzlich ab 2018 anzuwenden ist. Erstanwendung waren durch den DGRV eine Reihe Mit der IFRS-Modulverlautbarung RS HFA 50 hat das von Auslegungs- und Anwendungsfragen zu klären, IDW ein neues Format für Stellungnahmen zu ab- die in den Kommentierungen zur Rechnungslegung gegrenzten Einzelfragen der IFRS-Rechnungslegung der Waren- bzw. der Kreditgenossenschaften umge- eröffnet. Der erste Modulentwurf IAS 19-M1 betrifft setzt wurden. Einzelfragen zur Bilanzierung von Pensionszusagen nach IAS 19. Berichterstattung über Sozial- und Umweltbelange (CSR) Für den handelsrechtlichen Konzernabschluss haben die vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Die europäische CSR-Richtlinie regelt die Angabe- Committee (DRSC) verabschiedeten und vom Bun- und Offenlegungspflicht nichtfinanzieller Informati- desjustizministerium bekannt gemachten „Deut- onen durch bestimmte große Unternehmen in ihren schen Rechnungslegungs Standards“ (DRS) die Be- Lage- und Konzernlageberichten. Der DGRV hat am deutung einer gesetzlichen Vermutung, Grundsätze 14. April 2016 zum Entwurf eines CSR-Richtlinie-Um- ordnungsmäßiger Buchführung im Konzernab- setzungsgesetzes gegenüber dem Justizministerium schluss darzustellen. Der DGRV bringt sich mit Stel- (BMJV) Stellung genommen. Kernpunkte waren die lungnahmen und Literaturbeiträgen in die Fachdis- strikte Orientierung an einer 1 : 1-Umsetzung u. a. kussion ein. Im Berichtsjahr 2016 hat sich das DRSC hinsichtlich der Beschränkung des Anwendungsbe- u. a. mit der Fortentwicklung der Bilanzierung von reichs auf Unternehmen von öffentlichem Interesse Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzern- mit mehr als 500 Mitarbeitern sowie des Verzichts auf abschluss (DRS 9), der Überarbeitung bzw. Neufas- die inhaltliche Prüfung dieser Angaben. Der DGRV sung des DRS 17 zur Berichterstattung über die Ver- wendet sich gegen die vorgeschlagene Ausdehnung gütung der Organmitglieder sowie der Entwicklung auf sog. Verbraucherbelange. Mit der Verabschie- eines Standardentwurfs zur Währungsumrechnung dung und Inkraftsetzung des Umsetzungsgesetzes befasst, der Mitte 2017 veröffentlicht werden soll. ist erst im Jahr 2017 zu rechnen. 17
III Dienstleistungen für den Verbund 1. Rechnungslegung und Prüfung Internationale Rechnungs- lution Board) ihre Arbeit aufgenommen. Der einheit- legungsstandards (IFRS) liche Abwicklungsmechanismus ist Teil der zweiten Säule der Bankenunion. Die SRB entscheidet künftig Der DGRV hat die Verabschiedung des Standards über die Abwicklung von insolventen Banken unter IFRS 9 „Finanzinstrumente“ im Jahr 2014 und die direkter Aufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB) Übernahme in das EU-Recht (sog. Endorsement) kri- sowie von Banken mit Tochtergesellschaften in an- tisch kommentiert, die Ende 2016 erfolgt ist. Auch deren Mitgliedstaaten, die am einheitlichen Auf- DGRV kritisiert das EU-Parlament hatte die Übernahme von IFRS 9 sichtsmechanismus SSM (Single Supervisory Mecha- Mängel des IFRS 9 im Vorfeld kritisiert. In einer Entschließung vom nism) teilnehmenden. Hierzu wird bei den Banken 6. Oktober 2016 nehmen die Parlamentarier ausführ- Datenmaterial auf sehr granularer Ebene abgefragt, lich Stellung zu den fachlichen Mängeln des für die um den Instituten eine individuelle Mindestquote der Finanzwirtschaft zentralen Bilanzierungsstandards. Verlusttragung über sog. bail-in-fähige Eigenmittel Sie fordern die EU-Kommission auf, ergänzende Maß- und Verbindlichkeiten aufzugeben, die Institute für nahmen zur Qualitätssicherung und Überwachung den Abwicklungsfall vorhalten müssen (Minimum möglicher negativer Auswirkungen auf die Bank- Requirement of Eligible Liabilities, MREL). Für viele branche und die Stabilität des Finanzsystems zu er- kleine Institute ist davon auszugehen, dass sie unkri- greifen. Die Kritik richtet sich insbesondere gegen das tisch für die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes Fehlen einer Folgenabschätzung hinsichtlich der Ab- sind und somit grundsätzlich keine über die bisher lösung des aktuellen Standards IAS 39 durch IFRS 9. bestehenden Eigenkapitalanforderungen hinausge- Zudem werden die prozyklische Marktbewertung henden MREL-Anforderungen erfüllen müssen. (Fair Value) von Finanzinstrumenten sowie die er- heblichen Ermessensspielräume des „expected loss“- Des Weiteren hat die Europäische Kommission am Konzepts zur Ermittlung von Ausfallrisiken von Kre- 23. November 2016 ein umfassendes Paket von Re- diten und Wertpapieren kritisiert. Das Parlament hat formvorschlägen vorgelegt, das den Regulierungs- auch die Besorgnis hinsichtlich der Auswirkungen rahmen für die Finanzmärkte vervollständigen soll. auf die regulatorischen Eigenmittel der Kreditinsti- Das Paket enthält Vorschläge zur Ergänzung der tute sowie der Risiken infolge von Ausschüttungen Eigenmittelverordnung CRR (Capital Requirements unrealisierter Gewinne aufgegriffen, die der DGRV Regulation) und der sog. CRD-IV-Richtlinie (Capital in einer Expertenanhörung des Wirtschafts- und Requirements Directive IV) sowie der Sanierungs- und Währungsausschusses (ECON) am 1. Dezember 2015 Abwicklungsrichtlinie BRRD (Bank Recovery and Reso- vorgetragen hatte. lution Directive) und der Verordnung über einen ein- heitlichen Abwicklungsmechanismus SRMR (Single Im engen Austausch mit den europäischen Genos- Resolution Mechanism Regulation). Die Änderungs- senschaftsverbänden begleitet der DGRV die lau- vorschläge greifen insbesondere Elemente des Regu- fenden Verhandlungen des IASB zur Überarbeitung lierungsrahmens auf, den der Basler Ausschuss für des IFRS-Rahmenkonzepts sowie das Forschungspro- Bankenaufsicht (BCBS) und der Finanzstabilitätsrat jekt über Grundsätze der Eigenkapitalabgrenzung (FSB) kurz zuvor vereinbart hatten. Die geplanten Än- von Instrumenten mit Eigen- und Fremdkapitalcha- derungen umfassen unter anderem die Finalisierung rakter (FICE). Der DGRV begrüßt, dass nach derzei- zahlreicher Basel-III-Regelungen, u. a. durch die Ein- tigem Stand auch weiterhin eine Klassifizierung von führung einer verbindlichen Zielgröße für die zuläs- genossenschaftlichem Eigenkapital als bilanzielles sige Verschuldungsquote (sog. Leverage Ratio) und Eigenkapital nach IFRS vorgesehen ist, sofern die die strukturelle Liquiditätsquote NSFR (Net Stable Fun- Rückzahlungsschranken gemäß Interpretation IFRIC 8 ding Ratio). Darüber hinaus werden erste Bestandteile beachtet werden. Der DGRV wiederholt die hohe Be- des erweiterten Regelwerks Basel IV umgesetzt. Für deutung von wettbewerbs- und rechtsformneutralen kleine Institute sind erleichterte Meldepflichten und IFRS-Rechnungslegungsstandards. Offenlegungsvorschriften vorgesehen, die ab dem Jahr 2019 in Kraft treten sollen. Der DGRV begleitet Entwicklung der die Fortentwicklung der internationalen Bankenre- internationalen Bankenaufsicht gulierung und antizipiert ihre Auswirkungen auf die deutsche Bankpraxis kontinuierlich. Darüber hinaus Auch das Jahr 2016 war geprägt von der Neu- unterstützt der DGRV die Arbeit in den einschlägigen ordnung des europäischen Rechtsrahmens für die Arbeitsgruppen beim Bundesverband der Deutschen Finanzmärkte. Zum einen hat am 1. Januar 2016 die Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. (BVR). europäische Abwicklungsbehörde SRB (Single Reso- 18
Dienstleistungen für den Verbund III 1. Rechnungslegung und Prüfung Über die Bankenaufsicht diskutierten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der diesjährigen DGRV-Prüfertagung mit Ludger Hanenberg von der BaFin (Mitte, mit Dr. Eckhard Ott, DGRV (links) und Horst Kessel, Genossenschaftsverband (rechts)) Entwicklung der derungen an das Risikomanagement von Banken nationalen Bankenaufsicht (MaRisk) gebeten, die sie gemeinsam mit der Deut- schen Bundesbank entwickelt hat. Überarbeitet Im Jahr 2016 hat die nationale Bankenaufsicht wurde insbesondere die Überführung der Grundsätze diverse Leitlinien der europäischen Bankenaufsichts- für die effektive Aggregation von Risikodaten und behörde EBA umgesetzt. Hervorzuheben sind insbe- -berichterstattung des Basler Ausschusses für Ban- sondere die Umsetzung der EBA-Leitlinien zur Ausge- kenaufsicht (BCBS) in die nationale Aufsichtspraxis. staltung des neuen aufsichtlichen Überprüfungs- und Angepasst wurden auch die aufsichtsrechtlichen Vor- Bewertungsprozesses SREP (Supervisory Review and gaben zur Risikokultur von Banken und zum Thema Evaluation Process) und die damit verbundene Me- Auslagerung. Eine Veröffentlichung der MaRisk ist Veröffentlichung der thodik zur Festlegung des haftenden Eigenkapitals. zum Jahresanfang 2017 geplant. Zudem trat Mitte MaRisk im Jahr 2017 Im Rahmen des SREP beurteilt die Aufsicht die Re- März 2016 das Umsetzungsgesetz zur europäischen gelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse, die Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft. Ziel ist, sog. ein Institut zur Einhaltung der aufsichtlichen Anfor- Immobilienblasen zu verhindern und Verbraucher derungen eingerichtet hat. Die Festsetzung des in- beim Abschluss eines Immobilienkredits besser zu stitutsindividuellen SREP-Eigenkapitalzuschlags für schützen. Das Gesetz sieht verschärfte Pflichten der rund 1.600 Institute erfolgt dabei in drei Tranchen, Banken im Rahmen der Kreditvergabe an Verbraucher beginnend mit der ersten Tranche von rund 330 In- vor. Auf die von Seiten der kreditgebenden Banken stituten im Jahr 2016, gefolgt von den übrigen im geäußerten Bedenken, dass bestimmten Kunden Jahr 2017. Für die Institute, die noch nicht den SREP der Zugang zu Krediten versperrt wird, hat die Bun- durchlaufen haben, hat die Aufsicht am 23. De- desregierung im Dezember 2016 mit dem Entwurf zember 2016 eine Allgemeinverfügung zur Kapita- einer geänderten Umsetzung der Wohnimmobilien- lunterlegung von Zinsänderungsrisiken im Anlage- kreditrichtlinie reagiert. buch erlassen. Darüber hinaus konsultierte die BaFin im Berichtsjahr eine Überarbeitung der Institutsver- Fachausschuss für gütungsverordnung (InstitutsVergV), die nunmehr die Rechnungslegung und Prüfung Leitlinien der EBA für eine solide Vergütungspolitik berücksichtigt und in finaler Fassung im März 2017 Der DGRV-Fachausschuss für Rechnungslegung veröffentlicht werden soll. und Prüfung (FARP) als oberstes Fachgremium des DGRV hat sich im Berichtsjahr mit allen wesentli- Des Weiteren hat die BaFin im Februar 2016 um Stel- chen Themen aus den Bereichen der Rechnungsle- lungnahmen zu den überarbeiteten Mindestanfor- gung und Prüfung befasst. In den turnusmäßigen vier 19
III Dienstleistungen für den Verbund 1. Rechnungslegung und Prüfung Sitzungen und einer Sondersitzung wurden vor allem ditgenossenschaften bundesweit durchgeführt folgende Fachthemen vertiefend behandelt: und ausgewertet worden. Eine Zusammenfassung der wesentlichen Sachverhalte von Feststellungen Transformation der europäischen Abschluss- (überwiegend aus dem Jahr 2015) ist den Insti- prüferregulierung in nationales Recht und tuten über die Prüfungsverbände zur Verfügung die genossenschaftliche Prüfungspraxis, gestellt worden. Eine Erhebung und Auswertung Gesetzentwurf zur Änderung des GenG, soll künftig – koordiniert durch den DGRV – auf Umsetzung der EU-Bilanzierungsrichtlinie jährlicher Basis erfolgen. im HGB (BilRUG), Die Arbeitskreise „Muster-Risikohandbuch“, Positionspapier zur Auslagerung „MaRisk-Risikoreporting“ und „Aufsichtsrats- von Pensionsverpflichtungen, reporting“ haben im Berichtsjahr beschlossen, Prüfungsfragen im Zusammenhang mit der für das Jahr 2016 an der bisherigen Vorgehens- Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSR), weise festzuhalten, die Dokumente synchron Überarbeitung des sog. Quick Check nach zur Novellierung der MaRisk zu aktualisieren. Da IDW BFA 3, zum Berichtszeitpunkt die Veröffentlichung der Prüfungen von Einlagensicherungssystemen finalen Fassung der überarbeiteten MaRisk, die am nach EinSiG, 18. Februar 2016 in einer Entwurfsfassung veröf- Neuerungen Prüfung des Lageberichts fentlicht wurden, noch ausstand, erfolgt die Über- gemäß IDW EPS 350 n. F., arbeitung der Dokumente im Jahr 2017. Bedeutsame Risiken in der Kreditprüfung Die Überarbeitung der „Arbeitsmappe für Auf- gemäß IDW PS 261, sichtsratsmitglieder von Waren- und Dienstleis- Bilanzierung von Über-pari-Emissionen, tungsgenossenschaften“ ist im Berichtsjahr 2016 Bemessung von Pauschalwertberichtigungen vorbereitet worden. bei Kreditinstituten nach HGB, Der Arbeitskreis „Offenlegung nach CRR / CRD IV“ Positionierung der genossenschaftlichen hat in 2016 den Muster-Offenlegungsbericht und Verbände zu IFRS, die dazugehörigen Dokumente für die genossen- Überarbeitung der DGRV-Schriftenreihe, schaftliche FinanzGruppe überarbeitet und aktu- Band 12 „Internes Kontrollsystem und Interne alisiert. Die aktualisierten Unterlagen wurden vom Revision in Waren-, Dienstleistungs- und Fachausschuss für Rechnungslegung und Prüfung Agrargenossenschaften“, beschlossen und den Kreditgenossenschaften zur Digitalisierung in der Abschlussprüfung, Verfügung gestellt. Aktualisierung der DGRV-Musterberichte Der für die Klärung von Fragen der Rechnungs- für das aufsichtsrechtliche Reporting, den legung, des Aufsichtsrechts und der Prüfung von Offenlegungsbericht sowie Verabschiedung Derivaten und innovativen Finanzprodukten zu- eines neu erstellten Handbuchs zum Muster- ständige Arbeitskreis „Neue Produkte“ hat sich Offenlegungsbericht. im Geschäftsjahr 2016 u. a. mit den Auswir- kungen des gegenwärtigen Niedrig- bzw. Ne- Arbeitskreise im gativzinsumfelds auf die verlustfreie Bewertung Bank- und Warenbereich des Zinsbuchs gemäß IDW RS BFA 3 befasst und den Rückstellungstest für die Ermittlung eines et- Weitere Arbeitskreise werden unter Beteiligung der waigen Verpflichtungsüberschusses weiterent- Mitgliedsverbände vom DGRV geleitet. Nachfolgend wickelt. Ferner hat der Arbeitskreis ein Positions- wird ein kurzer Überblick gegeben: papier zur bilanziellen Behandlung von kündbaren Refinanzierungsgeschäften erstellt und die achte Der Arbeitskreis „Analysesystem für Banken“ Ergänzungslieferung des Loseblattwerks „Praxis- hat im Jahr 2016 entschieden, das DGRV-Analy- handbuch Derivate und strukturierte Produkte“ sesystem für Banken unverändert weiterzuführen. vorbereitet. Im Fokus dieser Ergänzungslieferung Die Kennzahlen mit ihren Staffelungen werden standen neben der Aktualisierung einzelner auf- weiterhin regelmäßig im Arbeitskreis überprüft. sichtsrechtlicher Kapitel die Überarbeitung und Er- Im Rahmen eines DGRV-Verbundprojektes ist im gänzung der Ausführungen zur Bilanzierung und Jahr 2016 eine Erhebung von Sonderprüfungen Bewertung von strukturierten Finanzinstrumenten nach § 44 KWG zur Ordnungsmäßigkeit der Ge- aufgrund von konkreten Bilanzierungsfragen aus schäftsorganisation (MaRisk-Prüfungen) bei Kre- der Praxis der Volksbanken und Raiffeisenbanken. 20
Dienstleistungen für den Verbund III 1. Rechnungslegung und Prüfung Im Arbeitskreis „Musterorganisationsanweisung Der Arbeitskreis „Pensionen“ hat das Positionspa- Wertpapier- und Depotgeschäft (MOA)“ haben pier zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen der DGRV und die Regionalverbände in 2016 die überarbeitet. Das Papier ist den Mitgliedern nach verbundeinheitliche Musterorganisationsanwei- Beschlussfassung durch den FARP zur Verfügung sung auf Basis der veränderten aufsichtsrechtli- gestellt worden. chen Anforderungen an das Wertpapier- und De- Der Arbeitskreis „Neukonzeption DGRV Schriften- potgeschäft in zwei Updates vom Mai 2016 und reihe Band 12 Internes Kontrollsystem und Interne Dezember 2016 aktualisiert. Ergänzungs- und Revision in Waren-, Dienstleistungs- und Agrarge- Verbesserungsvorschläge der Genossenschafts- nossenschaften“ hat im Berichtsjahr 2016 seine banken und Verbundunternehmen wurden ge- Arbeiten abgeschlossen. Der überarbeitete Band prüft und in den Updates berücksichtigt. 12 ist vom FARP zur Veröffentlichung freigegeben Im Arbeitskreis „WpHG-/Depotprüfung“ haben worden. der DGRV und die Regionalverbände das Prü- fungshandbuch 2017 überarbeitet. Im Arbeitskreis „AIFM“ haben sich die Mitglieder entschieden gegen die Anwendung der Fondsre- gulierung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) auf einfache Genossenschaften ausgesprochen und hierzu Positionen für die politische Interes- senarbeit erarbeitet. Mit der Novelle des KAGB durch das sog. OGAW-V-Umsetzungsgesetz wurden sämtliche Bezüge des KAGB zu eingetra- genen Genossenschaften gestrichen. Genossen- schaften unterliegen demnach nicht dem KAGB, solange sie sich an das Verbot des Betreibens von unerlaubten Investmentgeschäften halten. Die missbräuchliche Nutzung der genossenschaftli- chen Rechtsform für Geldanlagegeschäfte wird strafrechtlich verfolgt. Im Arbeitskreis „Geldwäscheprävention“ wurden Neuerungen der Geldwäscheprävention bespro- chen und in Aktualisierungen der einheitlichen Fachvorgaben umgesetzt. Die organisatorischen Hilfsmittel für die Geldwäscheprävention werden im genossenschaftlichen Verbund im Rahmen der Prüfungsdurchführung wie auch in den verant- wortlichen Bereichen der Banken eingesetzt. Der Arbeitskreis „§ 18 KWG“ hat eine Überarbei- tung der im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie erarbeiteten „Rahmenbedingungen zu § 18a KWG i. V. m. §§ 505a ff. BGB“ verabschiedet. Die Rahmenbedin- gungen dienen den Banken als Hilfestellung für die Erarbeitung institutsspezifischer Regelungen. Aufgabe des DGRV-Arbeitskreises „Vertragsprü- fung/Neue Geschäftsmodelle in der genossen- schaftlichen FinanzGruppe“ ist die koordinierte Prüfung von Verträgen bei der Einführung neuer Geschäftsmodelle der Verbundunternehmen aus dem Bereich des Bankensektors. Der Arbeitskreis ist interdisziplinär mit Prüfern und Rechtsanwälten der regionalen Prüfungsverbände und des DGRV besetzt. 21
III Dienstleistungen für den Verbund 2. Prüfungsdienstleistungen 2. PRÜFUNGSDIENSTLEISTUNGEN Die Prüfungsabteilung des DGRV nimmt für die Mit- Darüber hinaus wurde der DGRV auch im Jahr 2016 glieder die Aufgaben als gesetzlicher Prüfungsver- von Unternehmen der genossenschaftlichen Finanz- band wahr. Daneben werden – in enger Abstimmung Gruppe, die als Dienstleister innerhalb der genos- mit den regionalen Prüfungsverbänden und den Fach- senschaftlichen FinanzGruppe oder auch für ver- prüfungsverbänden – auch freiwillige Prüfungen und bundfremde Dritte tätig sind, mit der Prüfung des prüfungsnahe Beratungsdienstleistungen auf der dienstleistungsbezogenen internen Kontrollsystems Grundlage besonderer Beauftragungen erbracht. nach IDW PS 951 beauftragt. Neben den gesetzlichen Prüfungen nach § 53 GenG Weiterhin stand insbesondere die Anfertigung von bei Genossenschaften und Zentralgenossenschaften Stellungnahmen, die Sachverhalte mit allgemeiner Be- sind dies vor allem Prüfungen der Konzernrech- deutung für eine Vielzahl von Kreditgenossenschaften nungslegung, Abschlussprüfungen bei Tochterge- betrafen, im Vordergrund. sellschaften verschiedener Rechtsformen, Prüfungen der Rechnungslegung der Mitgliedsverbände sowie Geschäftsbereiche Handel, Ware und Depot- und WpHG-Prüfungen. Weiterhin werden Dienstleistungen Gutachten erstellt und sonstige Prüfungen, insbe- sondere zur projektbegleitenden Qualitätssicherung, Schwerpunkt der Tätigkeit war auch im Jahr 2016 durchgeführt. die Durchführung der Prüfungen nach § 53 GenG bei unseren Mitgliedsgenossenschaften insbeson- Geschäftsbereich Banken dere aus den Bereichen Raiffeisen und REWE – von der lokalen Einheit bis hin zum internationalen Kon- Bei den Prüfungen und prüfungsnahen Dienstleis- zern. Dabei umfassten die Prüfungen neben den wirt- tungen im Geschäftsbereich Banken stand im Berichts- schaftlichen Verhältnissen, den Einrichtungen der jahr insbesondere die Münchener Hypothekenbank Genossenschaften und der Ordnungsmäßigkeit der eG im Vordergrund. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten Geschäftsführung auch den Jahresabschluss unter bei der Pfandbriefbank umfasste die Durchführung Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht. der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung. Darüber hinaus wurden Konzernabschlussprüfungen bei unseren Mitgliedsgenossenschaften, Jahres- Zudem wurde im Auftrag eines genossenschaftlichen abschlussprüfungen bei deren Tochterunternehmen Prüfungsverbands die Prüfung nach § 53 GenG bei sowie weitere gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen einer Kreditgenossenschaft durchgeführt. (z. B. Prüfung der Vollständigkeitserklärung nach § 10 Die Prüfertagung 2016 fand vom 5. bis zum 7. Oktober auf Schloss Montabaur statt 22
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