Grillfest des Rentner- & Pensionärsvereins Limbach - Gemeinde Kirkel

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Grillfest des Rentner- & Pensionärsvereins Limbach - Gemeinde Kirkel
Die „Kirkeler Nachrichten - Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Kirkel“ erscheinen jeden Freitag und werden allen
                Haushalten unentgeltlich zugestellt. Einzelbezug durch den Verlag gegen Berechnung der Selbstkosten. Herausgeber und
                   verantwortlich für den amtlichen Teil: der Bürgermeister der Gemeinde Kirkel, 66459 Kirkel, Telefon 0 68 41 / 80 98-0,
                                                                E-Mail: amtsblatt@kirkel.de.
             36. JAHRGANG I 135                                     Freitag, 14. August 2020                       NUMMER 33/2020

                                                   Grillfest
              des Rentner- & Pensionärsvereins Limbach
                                  am Sportheim der Palatia Limbach
                                    DIENSTAG, 18. August, 15 Uhr
                                   für Mitglieder und Interessenten
Bitte beachten: aus Hygiene-Gründen geschlossene Veranstaltung,
deshalb ist vorab eine ANMELDUNG ERFORDERLICH

(s. Ankündigung im Innenteil)                                                                        s gebb ts aa noch!
                                                                                                 U n
Grillfest des Rentner- & Pensionärsvereins Limbach - Gemeinde Kirkel
KIRCHLICHE EINRICHTUNGEN
  Rufbereitschaft                                                                                             Ev. Kirchengemeinde Limb.-Altstadt - Pfarramt 1�� 06841/80286
                              . . . der Gemeindewerke Kirkel GmbH                                             - Pfarramt 2��������������������������������������������������������������������� 06826/2784
                                                                                                              Ev. Kirchengemeinde Kirkel-Neuhäusel����������������������� 06849/264
  Tel. 0 68 21/ 200-426 • Fax 0 68 21 / 200-300                                                               Pfarrei Heilige Familie Blieskastel����������������������������� 06842/4628
Bitte nur bei Störungen der Strom-, Gas- und Trinkwasserversorgung anrufen                                    Telefonseelsorge��������������������������������������������������������� 0800/1110222
                                                                                                            BEVOLLMÄCHTIGTE BEZIRKSSCHORNSTEINFEGER
                                                                                                              Altstadt
  Wichtige Rufnummern                                                                                         Michael Kimmel, Schulstr. 15, 66894 Wiesbach����� 06337/2099196
                                                                                                              Kirkel-Neuhäusel
                                                                                                              Mike Therre, Auf den Eichgärten 4, 66606 St. Wendel�������������������
                                                                                                              06854/908880
NOTRUFE                                                                                                       Horst Angel, Karlstr. 42, 66557 Illingen-Welschbach�� 06825/2800
  Feuerwehr, Rettungsdienst, Notarzt.���������������������������������������1 1 2                            oder������������������������������������������������������������������������������ 0177/7793396
  Polizei������������������������������������������������������������������������������������������1 1 0     (genaue Zuständigkeit bitte unter Tel. 06841/809812 oder 809813
POLIZEI                                                                                                       erfragen)
  Polizeiinspektion Homburg������������������������������������������� 06841/1060                            Limbach
  Polizeiposten Kirkel, Hauptstr. 12, OT Limbach                                                              Horst Angel, Karlstr. 42, 66557 Illingen-Welschbach�� 06825/2800
  (Mo., 10.00-12.00 Uhr, Do., 14.00-17.00 Uhr)��������������� 06841/81427                                  Fahrradbeauftragter der Gemeinde Kirkel
FEUERWEHR                                                                                                     Armin Jung����������������������������������������������������������������� 06841/809860
  Feuerwehr Kirkel - Wehrführer Gunther Klein��������� 06841/81510                                         GEMEINDEVERWALTUNG KIRKEL
  Integrierte Leitstelle��������������������������������������������������� 0681/3946130                     Rathaus Limbach, Hauptstraße 10��������������������������� 06841/8098 - 0
NATURSCHUTZBEAUFTRAGTE                                                                                        Telefax���������������������������������������������������������������������� 06841/8098 - 10
  Altstadt Amt zurzeit nicht besetzt                                                                          Internet������������������������������������������������������������http://www.kirkel.de
  Kirkel-Neuhäusel - H. Schwartz,������������������ Tel. 0176/24686266 o.                                    E-Mail:�������������������������������������������������������������� gemeinde@kirkel.de
  06849/9929599                                                                                               Öffnungszeiten: montags bis freitags, 8.00-12.00 Uhr, montags,
  Limbach - Patric Heintz, Dunzweilerstr. 77, Waldmohr �����������������                                     dienstags und donnerstags, 13.30-16.00 Uhr. Mittwoch- und Frei-
  0151/14371750                                                                                               tagnachmittag geschlossen.
FORSTREVIER                                                                                                   Bürgeramt: Mo. - Fr., 8.00 – 12.00 Uhr, Mo. u. Di., 13.00 – 16.00
  Kirkel���������������������������������������������������������������������������� 0175/2200839            Uhr, Do., 13.00 – 17.00 Uhr. Mittwoch- und Freitagnachmittag
                                                                                                              geschlossen.
  Homburg/Altstadt0175/2200886
                                                                                                              A ußerhalb dieser Zeiten: Term invereinbarung unter06841/8098-16,
ÄRZTE                                                                                                         -17, -18
  Hermann Forster, FA Allgemeinmedizin,                                                                       Standesamt: Rathaus, 66386 St. Ingbert, Am Markt 12,
  Kirkel-Neuhäusel, Goethestraße 4a�������������������������������� 06849/515                                EG, Zi. 1 u. 2, ����������������������������Tel. 06894/13104 Fax 06894/13105
  Dres. med. Kirch/Nicklaus (Internistin),                                                                    E-Mail: standesamt@st-ingbert.de
  Kirkel-Neuhäusel, Wielandstr. 27������������������������������������ 06849/484                             Öffnungszeiten: Mo. u. Di., 8 – 16 Uhr, Mi. u. Fr., 8 – 12 Uhr, Do.,
  Dr. medic (R) Delia Pop, In den Stockgärten 10��������� 06841/80020                                        8 – 18 Uhr
  Dr. med. Zimper, Altstadt, Lappentascher Str. 3���������� 06841/8274                                       Bürgermeister Frank John, Limbach, Fichtenweg 1 -
  Dr. med. Teja/Martini/Meißner, Limb., Ludwigsth. Str. 5����������������                                    Sprechstunden tägl. nach Vereinbarung�������������������� 06841/80980
  06841/81575                                                                                                 1. Beigeordneter Günter Ostermayer��������������������� 01577/1824037
  Allgemeinärztinnen/Internist                                                                                2. Beigeordneter Peter Voigt��������������������������������������� 06841/89363
  Nebenbetriebsstätte, Talstraße 2�������������������������������� 06841/89242                               3. Beigeordneter Max Limbacher����������������������������� 0175/7711447
ZAHNÄRZTE                                                                                                   ORTSVORSTEHER
  Dr. Dimut Arens, Kirkel-Neuh., Kaiserstraße 93������������� 06849/270                                      Altstadt: Peter Voigt, Erbacher Str. 23����������������������� 06841/89363
  Dr. H. Lehmann/O. Happel, Limbach, Bahnhofstr. 8� 06841/80222                                              Kirkel-Neuhäusel: Hans-Dieter Sambach�������������� 0160/97939798
  ZÄ Claudia Lang, Limbach, Hauptstr. 67��������������������� 06841/8222                                     Limbach: Max V. Limbacher, Hauptstr. 117������������� 0175/7711447
  Dr. Georg Feld, Kirkel-Neuhäusel, Goethestr. 26������� 06849/91101                                       SCHIEDSLEUTE für die Schiedsbezirke
TIERÄRZTE                                                                                                     Kirkel-Neuhäusel: Günter Bast, Goethestr. 13a������ 06849/991886
  Dr. Götz, Limbach, Im Teich 1������������������������������������� 06841/89396                             Altstadt u. Limbach: Karl-Heinz Ecker,
  Nicole Walter, Am Tannenwald 4������������������������������ 06849/991606                                  Niederbexbacher Str. 15 ������������������������������������������ 06841/9940786
APOTHEKEN                                                                                                   SAARLÄNDISCHER ANWALTVEREIN
  Blies-Apotheke, Limbach, Bahnhofstraße 17������������� 06841/80635                                         24 Std. anwaltlicher Notdienst in Strafsachen��������� 0172/6806275
  Burg-Apotheke, Kirkel-Neuh., Goethestraße 4a������������ 06849/220                                       GEMEINDEWERKE KIRKEL GmbH
Krankenpflege und Mobile Soziale Dienste                                                                      Limbach, Hauptstr. 10 b, Fax 06841/981525������������� 06841/9815-0
  Ökum. Sozialstation Homburg-Kirkel gGmbh,                                                                   E-Mail:������������������������������������������������������������������� info@gwkirkel.de
  Richard-Wagner-Str. 102���������������������������������������������� 06841/61660
Arbeiter-Samariter-Bund
  ASB Tagespflege „Im Burggarten“ ������������������������ 06849/9918693
  ����������������������������������������������������������������������������������� 0160/92080666
                                                                                                              Bereitschaftsdienst
  ASB Pflegedienst Saar ��������������������������������������������� 06849/9918695
  ASB OV Saarpfalz, Leibs Heisje������������������������������� 06841/981413
  ASB „Essen auf Rädern“ ���������������������������������������� 0157/53191117                            Für Hör- und Sprachgeschädigte
  ASB Seniorenzentrum Limbach �������������������������������� 06841/984900                                – saarländische Rettungsleitstelle Fax: 110 oder 112
BEHINDERTENBEAUFTRAGTER Georg Suchanek����� 0173/2993774
SENIORENBEAUFTRAGTER Hans Peter Schmitt�������������� 06849/714                                            Ärztlicher Bereitschaftsdienst
PFLEGESTÜTZPUNKT im Saarpfalz-Kreis������������������ 06841/1048025                                        (inkl. Kinderärzte / Augenärzte / HNO-Ärzte)
                                                                                                            Ab 01.01.2020 gilt die 116117 bundesweit einheitlich als Rufnummer
SCHULEN                                                                                                     für den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Ab diesem Zeitpunkt sind
  Grundschule Kirkel-Neuhäusel �������������������������������������� 06849/325                            unter der 116117 künftig an allen Tagen der Woche alle ärztlichen
  Grundschule Limbach������������������������������������������������� 06841/80583                         Bereitschaftsdienste (inkl. dem kinder-, augen- und HNO-ärztlichen
  Gemeinschaftsschule Kirkel������������������������������������� 06841/980040                             Bereitschaftsdienst) sowie die Bereitschaftsdienstpraxen für die
                                                                                                            Patienten zu erreichen.
KINDERGÄRTEN/-TAGESSTÄTTEN                                                                                  Am Wochenende: Samstag, 8:00 Uhr bis Montag, 8:00 Uhr
  Prot. Kindertagesstätte „Himmelsgarten“ Altstadt�� 06841/80099                                           innerhalb der Woche: Montag, Dienstag u. Donnerstag von 18:00
  Prot. Kindertagesstätte Kirkel-Neuhäusel�������������������� 06849/6116                                  Uhr bis 8:00 Uhr am Folgetag, Mittwoch u. Freitag von 13:00 Uhr bis
  Kath. Kindertagesstätte „St. Joseph“ Kirkel-Neuhäusel�����������������                                   8:00 Uhr am Folgetag sowie an Feiertagen: von 8:00 bis 8:00 Uhr am
  06849/1231                                                                                                Folgetag
                                                                                                            ist für Kirkel-Neuhäusel dienstbereit:
  Prot. Kindertagesstätte Limbach�������������������������������� 06841/80788
                                                                                                            die Bereitschaftsdienstpraxis (BDP) am Kreiskrankenhaus St. Ing-
  Kath. Kindertagesstätte Limbach ���������������������������� 06841/982888                                bert, Klaus-Tussing-Straße 1 (oder für die Anfahrt mit Navigations-

Seite 2                                                                                                                                                     KIRKELER NACHRICHTEN I Nr. 33/2020
Grillfest des Rentner- & Pensionärsvereins Limbach - Gemeinde Kirkel
geräten: Elversberger Straße 90, 66386 St. Ingbert), Rufnummer 06894                             Kompostieranlage in Limbach
/ 4010 (telefonische Anmeldung erbeten) oder Rufnummer 116117                                    Öffnungszeiten Sommerzeit: dienstags, mittwochs und freitags von
für Limbach und Altstadt:                                                                        16.00 bis 19.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 17.00 Uhr
(von Samstag 8:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr                                                        Öffnungszeiten Winterzeit: dienstags, mittwochs und freitags von
die Bereitschaftsdienstpraxis Homburg. Uniklinik Gebäude 57.2                                    14.00 bis 17.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 16.00 Uhr
(Chirurgie), Kirrberger Straße 100, Homburg, Tel. 06841 / 1633250
(Anmeldung erforderlich).                                                                        Wertstoffzentrum Homburg, Am Zunderbaum
Sa, So, Feiertag, Brückentag (falls Ihr Hausarzt nicht erreichbar), 8:00                         Öffnungszeiten: Mo., Di., Mi., Fr., 11.00 – 17.00 Uhr, Do., 9.00 – 17.00
– 8:00 Uhr (Praxis selbst von 8:00 bis 22:00 Uhr besetzt).                                       Uhr, Sa., 8.00 - 15.00 Uhr, Tel. 06841/101878
                                                                                                 Bitte beachten Sie, dass der Annahmeschluss in der Regel 15 Mi-
Zahnärztlicher Notfalldienst                                                                     nuten vor Ende der Öffnungszeiten liegt, um eine Abfertigung bis
                                                                                                 zur Schließzeit zu gewährleisten.
Nur für dringende Fälle und nach vorheriger telefonischer Vereinba-
rung
15./16.08.:
Schildt, E., Kolpingstraße 1, Bexbach,
Tel.: 06826 / 2680 oder 0151 / 29180993
Dr. Tabari H., Pastor-Kollmann-Straße 1, Spiesen, Tel.: 06821 / 9992991
                                                                                                  Amtliche Bekanntmachungen                                      §§
Auch im Internet unter www.zahnaerzte-saarland.de finden Sie den
aktuellen zahnärztlichen Notfall-dienst. Die Patienten-Informations-
stelle der saarländischen Zahnärzte erreichen Sie jeden Mittwoch
von 14 bis 16 Uhr telefonisch unter 0681 / 5860825.                                               Öffentliche Bekanntmachungen                                   §§
Kinderärztlicher Notfallvertretungsdienst
Bereitschaftsdienstpraxis für Kinder und Jugendliche an der Ma-
rienhausklinik St. Josef Kohlhof, Klinikweg 1-5, Neunkirchen-                                    Öffentliche Bekanntmachung
Kohlhof, Tel. Nr. 06821 / 3632002 sowie die bundesweit einheitliche
Nummer 116117 (telefonische Anmeldung erforderlich)                                              Gremium                Bau- und Werksausschuss
Öffnungszeiten:                                                                                  Sitzungsnummer         Nichtöffentliche Sitzung - 7/2019-2024
Von Samstag, 8:00 Uhr, bis Montag, 8:00 Uhr, sowie an allen Feier-                               Sitzungsdatum          Donnerstag, 20. August 2020
tagen, am 24. und 31.12., an Rosenmontag und an den sogenannten
Brückentagen.                                                                                    Sitzungsbeginn         18:00 Uhr
                                                                                                 Sitzungsort            Neuer Ratssaal, Hauptstr. 12
Krankenpflegestationen                                                                           Tagesordnung
Am Samstag/Sonntag, 15./16.08.:, ist die dienstbereite Schwester                                 1.  Beschlussfassung über evtl. Einwendungen gegen die Nieder-
der Ökumenischen Sozialstation Homburg-Kirkel gGmbH unter der                                        schrift der letzten Sitzung
Rufnummer 0163 / 6166060 erreichbar!                                                             2. Bauvorhaben FGTS Kirkel-Neuhäusel und Limbach; hier: Verga-
                                                                                                     be der Architektenleistungen
Apotheken-Bereitschaftsdienst                                                                    3. Zwischenberichte 2020 der Eigenbetriebe
Dienstzeit jeweils von 8:00 bis 8:00 Uhr am anderen Tag.                                         4. Beteiligungsbericht 2019
Grundsätzlich kann immer die nächsterreichbare dienstbereite Apo-                                5. Änderung des Bebauungsplanes „Am Neunkircher Weg“ im
theke aufgesucht werden.                                                                             Ortsteil Kirkel-Neuhäusel
Notdiensthotline: 0800 / 0022833
                                                                                                 6. Anfrage zur Bebauung von Grundstücken im Ortsteil Kirkel-
15.08.:                                                                                              Neuhäusel
Markt-Apotheke, Marktplatz 12, Homburg, Tel.: 06841 / 2309
Bären-Apotheke, Boxbergweg 3, Neunkirchen, Tel.: 06821 / 9722822                                 7. Bauantrag im Ortsteil Altstadt
Würzbach-Apotheke, Kirkeler Straße 21a, Blieskastel-Niederwürzbach,                              8. Bauvoranfrage im Ortsteil Altstadt
Tel.: 06842 / 7499                                                                               9. Bauantrag im Ortsteil Kirkel-Neuhäusel
16.08.:                                                                                          10. Bauantrag im Ortsteil Limbach
Schlossberg-Apotheke, Talstraße 49, Homburg, Tel.: 06841 / 5544                                  11. Bauantrag im Ortsteil Limbach
Rosen-Apotheke, Rickertstraße 17, St. Ingbert, Tel.: 06894 / 4993
Rathaus-Apotheke, Frankenholzer Straße 114, Bexbach-Oberbexbach,                                 12. Antrag auf Pacht bzw. Erwerb einer Grundstücksteilfläche im
Tel.: 06826 / 96307                                                                                  Ortsteil Limbach
                                                                                                 13. Bauantrag im Ortsteil Kirkel-Neuhäusel
Tierärztlicher Notdienst                                                                         14. Bauvoranfrage im Ortsteil Limbach
von Samstag, 12:00 Uhr bis Montag, 7:00 Uhr, falls der Haustierarzt                              15. Verschiedenes nichtöffentlich
nicht zu erreichen ist (nach telefonischer Terminvereinbarung)                                   gez. Frank John
15./16.08.:                                                                                      Bürgermeister
Tierärztin Pittendörfer, Von-der-Leyer-Straße 28, Blieskastel,
Tel.: 06842 / 961191
Tierärztinnen Brocher und Nord, Höcherbergstraße 145, Bexbach,                                   Öffentliche Bekanntmachung
Tel.: 06826 / 960888
                                                                                                 Gremium                    Ortsrat Kirkel-Neuhäusel
                                                                                                 Sitzungsnummer             Sitzung - 10/2019-2024
                                                                                                 Sitzungsdatum              Dienstag, 18. August 2020
  Müllabfuhrtermine                                                                              Sitzungsbeginn             18:30 Uhr
                                                                                                 Sitzungsort                Neuer Ratssaal, Hauptstr. 12
HAUSMÜLLABFUHRTAGE                                                                               Tagesordnung
  Biotonne und Restmüllgefäß montags alle 14 Tage im Wechsel                                     Öffentlicher Teil
  alle Ortsteile:                                                                                1. Beschlussfassung über evtl. Einwendungen gegen die Nieder-
  gerade Woche ��������������������������������������������������������������������Restmüll         schrift der letzten Sitzung
  ungerade Woche������������������������������������������������������������������������� Bio   2. Änderung des Bebauungsplanes „Am Neunkircher Weg“ im
  Beschwerden und Reklamationen                                                                      Ortsteil Kirkel-Neuhäusel
  unter Telefon 06849/9008-0 (Firma Remondis)                                                    3. Anfrage zur Bebauung von Grundstücken im Ortsteil Kirkel-
  EVS-Kundenservice-Center: Telefon 0681/5000555 (www.evs.de)                                        Neuhäusel
WERTSTOFFSACK-ABFUHR (14-tägig):                                                                 4. Aufstellung stationärer Geschwindigkeitsanzeigegeräte in Kirkel-
                                                                                                     Neuhäusel
  Altstadt mittwochs, gerade Kalenderwochen
                                                                                                     hier: Ortsratsbeschluss vom 08.08.2018
  Kirkel-Neuhäusel und Limbach donnerstags, ungerade Kalender-
  wochen                                                                                         5. Verschiedenes öffentlich
  Ausgabestellen für gelbe Säcke: Kirkel-Neuhäusel: Wasgau-Markt,                                Nichtöffentlicher Teil
  Goethestr. 66c;                                                                                6. Antrag auf Verpachtung einer Grundstücksteilfläche
  Limbach: Wasgau-Markt, Hauptstraße 55                                                          7. Bauantrag im Ortsteil Kirkel-Neuhäusel
  Beschwerden und Reklamationen                                                                  8. Bauantrag im Ortsteil Kirkel-Neuhäusel
  unter Tel. 01803/856000 oder 06897/856000 (Fa. Paulus)                                         9. Verschiedenes nichtöffentlich
  (Änderungen werden in den Kirkeler Nachrichten bekannt gege-                                   gez. H.-D. Sambach
  ben.)                                                                                          Ortsvorsteher

KIRKELER NACHRICHTEN I Nr. 33/2020                                                                                                                             Seite 3
Grillfest des Rentner- & Pensionärsvereins Limbach - Gemeinde Kirkel
A. Amtliche Texte
                                                          schwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsange-
                 Verordnungen                             hörigen (familiärer Bezugskreis).
                                                          (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-
200           Verordnung zur Änderung                     schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab-
       infektionsrechtlicher Verordnungen zur             standsregelungen umgesetzt, die Zahl der Personen an
         Bekämpfung der Corona-Pandemie                   der Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel nach
                                                          Absatz 1 bemessen und für ausreichend Belüftung ge-
                 Vom 8. August 2020                       sorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die
                                                          privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten wer-
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Ab-       den.
satz 1 Satz 1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 98 der Verord-                         §2
nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), aufgrund              Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
des § 15 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai        (1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kon-
1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 1   takt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-Bede-
des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674),      ckung getragen werden, sofern gesundheitliche Gründe
hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 und aufgrund des      nicht entgegenstehen.
§ 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Altenpflegehilfe-
beruf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt ge-     (2) Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegen-
ändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I      stehen, haben folgende Personengruppen eine Mund-
S. 476), hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 verordnet    Nasen-Bedeckung zu tragen:
die Landesregierung:                                      1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso-
                                                             nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,
                    Artikel 1                                Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn-
          Änderung der Verordnung zu                         höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-
      Quarantänemaßnahmen für Ein- und                       chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung
  Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus                des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei
                                                             Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim
§ 7 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für                Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-
Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Corona-             abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten
virus vom 12. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 402), zuletzt ge-      werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli-
ändert durch Verordnung vom 17. Juli 2020 (Amtsbl. I         chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen
S. 602), wird wie folgt gefasst:                             Personenverkehrs nachzuweisen,
                         „§ 7                             2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-,
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten                   Jahr- und Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen
                                                             und in den zugehörigen Wartebereichen alle Kun-
Diese Verordnung tritt am 10. August 2020 in Kraft und       den und Besucher ab Vollendung des sechsten Le-
am 23. August 2020 außer Kraft.“                             bensjahres, soweit die Art der Leistungserbringung
                                                             nicht entgegensteht, sowie das Personal, soweit
                     Artikel 2                               nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen ent-
           Verordnung zur Bekämpfung der                     gegenstehen oder eine andere gleichwertige Infek-
             Corona-Pandemie (VO-CP)                         tionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
                                                          3. Kunden und das Personal bei Erbringern von
                         §1                                  Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei
           Grundsatz der Abstandswahrung                     denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand
                                                             des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge-
(1) Physisch-soziale Kontakte sollten auf ein absolut        halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),
nötiges Minimum beschränkt werden. Der Personen-             soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-
kreis, zu dem man Kontakt hat, ist möglichst gering zu       gegensteht,
halten und konstant zu belassen. Wo immer möglich ist
ein Mindestabstand zu anderen Personen von einein-        4. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-
halb Metern einzuhalten.                                     habilitationseinrichtungen sowie Patienten und
                                                             Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,
(2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des             Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-
eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und             der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,
Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft so-         Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und
wie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ge-           den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten

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Grillfest des Rentner- & Pensionärsvereins Limbach - Gemeinde Kirkel
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. August 2020                            739

     ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-             (3) Die erhobenen Daten dürfen nicht zu einem ande-
     sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-            ren Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an
     lung oder Leistungserbringung entgegensteht,                 die Gesundheitsämter verwendet werden und sind nach
                                                                  Ablauf eines Monats nach Erhebung gemäß der gelten-
5. das Personal in Gaststätten nach dem Saarlän-                  den Datenschutzgrundverordnung zu löschen.
   dischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011
   (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Ge-
   setz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie                                      §4
   sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von                          Betretungsbeschränkungen
   Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen
   und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von                 (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
   Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche             sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten
   Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere                   Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflich-
   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-                 tet, Betretungsbeschränkungen durchzuführen, sodass
   leistet ist.                                                   sichergestellt ist, dass die Zahl der Kunden oder Be-
                                                                  sucher dergestalt begrenzt ist, dass pro 5 Quadratmeter
(3) Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen der in              der dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche
Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein-                   nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Min-
haltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-                  destabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sind
Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich               vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Ge-
sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des         samtfläche stets zulässig.
öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen-
bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese               (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines
haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.                      Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gast-
                                                                  stättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomie-
(4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu              betriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels, Be-
tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab                 herbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die
Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich-               Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte.
tung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein-
halten, sofern diese dazu in der Lage sind.
                                                                                          §5
                                                                                    Hygienekonzepte
                           §3                                     (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
                  Kontaktnachverfolgung                           sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-
(1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist               sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver-
verpflichtend zu gewährleisten                                    anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die
                                                                  Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-
1. beim Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem                betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen
   Saarländischen Gaststättengesetz oder beim Be-                 Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-
   trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art mit              elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf
   Ausnahme der bloßen Abgabe mitnahmefähiger                     Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
   Speisen und Getränke,
                                                                  (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie-
2. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Kon-                  rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung
   zerthäusern und weiteren kulturellen Veranstaltun-             des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum
   gen und dem dazugehörigen Probenbetrieb,                       Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor
3. beim Betrieb von Indoorspielplätzen,                           Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten
                                                                  Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.
4. bei Gottesdiensten und Bestattungen,                           Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun-
                                                                  gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-
5. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im                 schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der
   Sport,                                                         jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen
6. bei sonstigen Veranstaltungen nach § 6,                        Berufsgenossenschaften zu beachten.

7. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping-                (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-
   plätzen,                                                       und Hygienekonzepten kann die Landesregierung oder
                                                                  das fachlich zuständige Ressort im Einvernehmen mit
8. bei Prostitutionsstätten, soweit sie nach dieser Ver-          dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und
   ordnung nicht untersagt sind.                                  Familie in einem bereichsspezifischen Hygienerah-
                                                                  menkonzept bestimmen. Entsprechende Hygienerah-
(2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verant-            menkonzepte werden auf www.corona.saarland.de ver-
wortlichen haben geeignete Maßnahmen zur vollstän-                öffentlicht und sind von den Betreibern und sonstigen
digen Nachverfolgbarkeit sicherzustellen. Hierzu ge-              Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten.
hört die Erfassung je eines Vertreters der anwesenden
Haushalte mit Vor- und Familienname, Wohnort und                  Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins-
Erreichbarkeit und der Ankunftszeit.                              besondere erforderlich für
KIRKELER NACHRICHTEN I Nr. 33/2020                                                                               Seite 5
740                            Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. August 2020

    1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem          gen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Sum-
       Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-          me unter freiem Himmel nicht mehr als 1.000 Personen
       trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,          und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 500 Per-
                                                               sonen zu erwarten sind, stattfinden. Die übrigen Be-
    2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben          stimmungen des Absatzes 2 bleiben hiervon unberührt.
       und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-
       lung jeglicher Unterkünfte,                             (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können auf
    3. den Betrieb von Freibädern, Strandbädern, Hallen-       Antrag in atypischen Einzelfällen Ausnahmegenehmi-
       bädern, Thermen und Saunaanlagen,                       gungen von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, so-
                                                               weit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher
    4. die Veranstaltung von Theatervorstellungen, Opern       Sicht unbedenklich ist.
       oder Konzerten und Kinovorstellungen und sons-
       tiger kultureller Veranstaltungen sowie den dazu-       (5) Für die Zuschauerzahlen von Kinos, Theatern,
       gehörigen Probebetrieb,                                 Opern- und Konzerthäusern sowie anderer Einrich-
                                                               tungen und Vereine, die kulturelle Aufführungen ver-
    5. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,             anstalten, gelten Absatz 2 Satz 1 und Satz 5 sowie Ab-
    6. die Veranstaltung von Reisebusreisen.                   satz 3 entsprechend, soweit nicht nach § 4 Absatz 1
                                                               eine höhere Zuschauerzahl zulässig ist.

                           §6                                  (6) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der
                  Kontaktbeschränkungen                        Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,
                                                               Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
    (1) Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind           die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt
    verboten.                                                  auch für die Tätigkeit der Parteien und Wählergruppen
                                                               mit der Maßgabe, dass bei Veranstaltungen und Zu-
    (2) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und     sammenkünften der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1
    -ort in der Summe unter freiem Himmel nicht mehr           Satz 3 einzuhalten ist.
    als 900 Personen und in geschlossenen Räumen nicht
    mehr als 450 Personen zu erwarten sind, können statt-      (7) Für Bestattungen gelten, vorbehaltlich weiterer
    finden. Veranstaltungen mit mehr als 20 anwesenden         ortspolizeilicher Vorgaben, die Absätze 1 bis 3 entspre-
    Personen sind unter Angabe des Veranstalters der Orts-     chend. Von der Ortspolizeibehörde sollen Ausnahme-
    polizeibehörde zu melden. Der Veranstalter hat geeig-      genehmigungen erteilt werden, soweit dies im Einzel-
    nete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit        fall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
    nach Maßgabe des § 3 zu treffen und besondere infek-
    tionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Hiervon        (8) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter
    ausgenommen sind:                                          freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-
                                                               wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-
    1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem             ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt
       Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser        werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-
       Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt           den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl, die
       sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung    Kontaktnachverfolgung nach § 3, die Abstandsregeln
       geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten,         sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen
    2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die so ge-          gewährleistet sind.
       staltet sind, dass sie jeweils ausgehend von einer      (9) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge-
       Bezugsperson nur den familiären Bezugskreis nach        setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand-
       § 1 Absatz 2 umfassen sowie höchstens Angehöri-         kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil-
       ge eines weiteren Haushalts,                            nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird
    3. Zusammenkünfte mit einer im Vorhinein bestimm-          und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der
       ten Gruppe von insgesamt bis zu zehn Personen           zuständigen Behörden beachtet werden.
       (soziale Bezugsgruppe).
    Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1                                  §7
    Satz 3 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen-            Betriebsuntersagungen und -beschränkungen
    künften wo immer möglich einzuhalten außer zwischen               sowie Schließung von Einrichtungen
    Angehörigen des familiären Bezugskreises und Ange-
                                                               (1) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sin-
    hörigen des bestimmbaren weiteren Haushalts im Sin-
                                                               ne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzge-
    ne des Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 oder der sozialen Be-
                                                               setzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zu-
    zugsgruppe im Sinne des Absatz 2 Satz 4 Nummer 3.
                                                               letzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom
    (3) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und     19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) außerhalb von Prosti-
    -ort in der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten      tutionsstätten sowie die Ausübung des Prostitutionsge-
    sind, sind bis einschließlich 31. August 2020 untersagt.   werbes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 des
                                                               Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt.
    Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können, sofern zu die-
    sem Zeitpunkt infektionsschutzrechtliche Gründe nicht      (2) Verboten ist der Betrieb von Clubs, Diskotheken,
    entgegenstehen, ab dem 24. August 2020 Veranstaltun-       Bordellbetrieben und Swingerclubs.

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Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. August 2020                             741

   (3) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der           der Anreise vorgenommen worden ist. Das Verbot der
   Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der fol-         Aufnahme nach Satz 1 gilt ferner nicht für Gäste, die
   genden Voraussetzungen aufgenommen werden:
                                                                  1. zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich
   1. Ausübung allein oder in Gruppen von bis zu                     oder medizinisch veranlasst anreisen oder
      35 Personen,
                                                                  2. einen sonstigen triftigen Reisegrund wie insbeson-
   2. unter Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1                 dere einen Besuch bei Angehörigen des familiären
      Absatz 1 Satz 3, sofern eine kontaktfreie Durch-               Bezugskreises gemäß § 1 Absatz 2, die Wahrneh-
      führung nach der Eigenart der Sportart möglich ist             mung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder Bei-
      oder die Durchführung nicht im familiären Bezugs-              stand oder Pflege schutzbedürftiger Personen ha-
      kreis erfolgt,                                                 ben.
   3. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin-              Im Übrigen kann die zuständige Ortspolizeibehörde in
      fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa-               begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnah-
      mer Nutzung von Geräten,                                    men zulassen. Für Einreisende aus Risikogebieten au-
                                                                  ßerhalb Deutschlands verbleibt es bei den Regelungen
   4. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter                der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein-
      Abstands- und Hygieneregeln,                                und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus.
   5. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per-             (5) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-
      sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes             schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-
      und                                                         gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-
   6. Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß § 6 Ab-                zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung
      satz 2 Satz 1.                                              gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-
                                                                  lich befristet werden.
   Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig,
   sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten
   sichergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 2 bis                               §8
   6 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden;               Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
   für den Wettkampfbetrieb des Berufssportes kann die            Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge-
   zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von            mäß SGB IX ist gestattet und zulässig, sofern der Leis-
   Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun-               tungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene- und
   gen des Satzes 1 Nummer 1 bis 2 erteilen.                      Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste
   Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig,            umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundes-
   sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraus-              regierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-
   setzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 eingehalten              Pandemie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der
   werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und             aktuell gültigen Fassung orientiert. Es sind geeignete
   Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet.           Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung
                                                                  nach Maßgabe des § 3 und zum Einhalten des Mindest-
   (4) In Hotels, Beherbergungsbetrieben, Camping-                abstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für
   plätzen oder bei der sonstigen Zurverfügungstellung            die Einhaltung und Fortschreibung des Konzeptes ist
   von Unterkünften dürfen keine Gäste aufgenommen                der Leistungserbringer verantwortlich.
   werden, die aus einem Landkreis oder einer kreis-
   freien Stadt eines anderen Landes der Bundesrepublik
   Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben,                                   §9
   in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der              Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und
   geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit                 Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser
   dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut Veröffentlichung
                                                                  (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären
   des RKI höher als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt.
                                                                  Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel-
   Bei einem lokalisierten und klar regional eingrenzba-
                                                                  lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt.
   ren Infektionsgeschehen können die Beschränkungen
                                                                  Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi-
   analog zur Vorgehensweise in den betroffenen Gebieten
                                                                  nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
   auf diesen regionalen Bereich begrenzt werden. Aus-
                                                                  zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis
   genommen sind Gäste, die über ein ärztliches Zeugnis
                                                                  zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist
   in deutscher, französischer oder englischer Sprache
                                                                  ein Hygienekonzept vorzulegen.
   verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte
   für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus          Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-
   SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zustän-              angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern
   digen Ortspolizeibehörde auf Verlangen unverzüglich            die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzeptes des
   vorlegen. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine mo-         Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
   lekularbiologische Testung stützen, die in einem Mit-          milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für
   gliedstaat der Europäischen Union oder einem sonsti-           die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im
   gen Staat, den das RKI in eine Liste von Staaten mit           Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen
   hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenom-              und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder-
   men hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor             aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestä-

KIRKELER NACHRICHTEN I Nr. 33/2020                                                                                  Seite 7
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   tigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verord-          dieser Verordnung geöffnet werden. Warteberei-
   nung bleiben hiervon unberührt.                               che sind entsprechend den Empfehlungen des RKI
                                                                 kontaktreduzierend auszugestalten.
   (2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des
   Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequali-        (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3
   tätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt    sind Betretungen zum Zwecke der Rechtspflege und
   geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August      der sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch
   2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Be-         Sozialleistungsträger ausgenommen.
   suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium
   für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter
   Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens                              § 10
   Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl               Hochschulen, Berufsakademien
   und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur         und wissenschaftliche Forschungseinrichtungen;
   Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Si-          Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie
   cherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach                       Fortbildungen
   § 1 Absatz 1 Satz 3 und zum Schutz der Bewohner und       (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-
   des Personals vor Infektionen enthalten können.           des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
   (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-         Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar
   und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-       und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des
   de Maßnahmen angeordnet:                                  Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform
                                                             ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygiene-
   1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um           maßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der
      den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa-         Berücksichtigung der Pandemiepläne der jeweiligen
      tienten und Personal zu schützen und persönliche       Hochschule gestattet. Bei der Durchführung des Lehr-
      Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl          betriebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen.
      der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As-          Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre, Stu-
      pekte zu berücksichtigen.                              dium und Prüfungen können von der für die jeweili-
                                                             ge Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen
   2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-       werden.
      gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-
      lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-    (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall
      gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben       im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden
      in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-    entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video-
      sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der        konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän-
      zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses      gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei
      hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine          die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge-
      vollständige Isolation der Patienten zu verhindern,    währleisten sind.
      dass jedem Patienten die Möglichkeit des täglichen     (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-
      Besuchs durch eine Person ermöglicht wird, sofern      tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-
      es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsge-       sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-
      schehen in der Einrichtung gibt. Die Besuchszeiten     examensarbeiten, entsprechend anzupassen.
      sind so einzurichten, dass ein Besuch auch berufs-
      tätigen Angehörigen ermöglicht wird. Ausgenom-         (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat-
      men von dieser Einschränkung des Besuchsrechtes        lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für
      sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte        staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen-
      Besuche, insbesondere auf Kinderstationen, bei         schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.
      Palliativ- und Demenzpatientinnen und -patienten,
      die Begleitung bei Aufklärungsgesprächen bei ri-       (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord-
      sikobehafteten Eingriffen und Behandlungen oder        nung unberührt und können unter Beachtung der im
      seelsorgerische Besuche. Alle Besucher müssen          Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen
      namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Für   durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran-
      den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen ein-         staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge
      zuhalten und eine Hygieneunterweisung regelmä-         und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft
      ßig durchzuführen.                                     die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.
                                                             (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier-
   3. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind        fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie
      nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für          und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor-
      Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu         derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt
      planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf-        werden.
      nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen
      oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere
      für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.                                   § 11
                                                                    Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
   4. Kantinen oder andere der Öffentlichkeit zugängli-
      che Einrichtungen für Patientinnen und Patienten       (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
      sowie Besucherinnen und Besucher können unter          mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
      Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 5 und 6           sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2

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Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. August 2020                              743

  Absatz 3 sowie der §§ 3 bis 10 mit Ausnahme des § 6                                  §1
  Absatz 1 zuwiderhandelt.                                           Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2             (1) Ab dem 17. August 2020 nehmen die allgemeinbil-
  des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu          denden und beruflichen Schulen den regulären Schul-
  fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.                     betrieb nach den Vorgaben des Rundschreibens der
                                                                  Schulaufsichtsbehörde „Rahmenplan zum Wiederein-
  (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75          stieg in den regulären Schulbetrieb unter Pandemie-Be-
  des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.                 dingungen an saarländischen Schulen ab dem Schuljahr
                                                                  2020/21“ vom 30. Juni 2020 (https://corona.saarland.
                             § 12                                 de/DE/service/downloads/_documents/schule-
                     Zuständige Behörden                          rundschreiben/dld_rundschreiben- wiedereinstieg-
                                                                  schuljahr.html) wieder auf. Der Wiedereinstieg um-
  (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung               fasst auch die Wiederaufnahme des Regelbetriebs im
  dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zu-             Gebundenen und Freiwilligen Ganztag.
  ständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und
  Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Ver-               (2) Zur Gewährleistung des regulären Schulbetriebs
  ordnung sind die Gemeindeverbände.                              sind alle Schulen verpflichtet, die Vorgaben des
                                                                  „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz
  (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;        in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaß-
  die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem               nahmen“ vom 7. August 2020 in der jeweils gelten-
  Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und              den Fassung (https://corona.saarland.de/DE/service/
  bestehen weiterhin fort.                                        downloads/_documents/schule-elterninformationen/
                                                                  dld_ hygienemassnahmen-schule-2020-07-03.html)
                                                                  einzuhalten. Dieser ergänzt den gemäß § 36 des Infek-
                           § 13                                   tionsschutzgesetzes erstellten Hygieneplan um weitere
           Besondere Regelungen bei regionalem                    Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.
                   Infektionsgeschehen
  Steigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-              (3) Die Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß-
  CoV-2-Virus in einem Landkreis oder im Regional-                gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als vul-
  verband Saarbrücken innerhalb eines Zeitraums von               nerabel zu betrachten sind oder mit als vulnerabel zu be-
                                                                  trachtenden Personen in einem Haushalt leben, können
  sieben Tagen auf mehr als 35 pro 100.000 Einwohner,             auf Wunsch und nach Vorlage des entsprechenden ärzt-
  kann die Landesregierung im Benehmen mit den je-                lichen Attests vom Präsenzunterricht befreit werden. Die
  weils betroffenen Kreispolizeibehörden durch Verord-            Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftlichen
  nung die notwendigen Schutzmaßnahmen für einen be-              und mündlichen Prüfungen sowie für die Durchführung
  stimmten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich              von Leistungsnachweisen. Insoweit sind für diese Perso-
  erlassen. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit,             nen jeweils besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.
  Frauen und Familie unterrichtet das RKI über die ge-
  troffenen Maßnahmen.                                            (4) Sofern aus Infektionsschutzgründen eine regiona-
                                                                  le oder landesweite Einschränkung des Präsenzunter-
                                                                  richts an Schulen erforderlich werden sollte, wird an
                             § 14                                 den allgemeinbildenden Schulen eine schulische Not-
               Inkrafttreten, Außerkrafttreten                    betreuung eingerichtet. Die näheren Bestimmungen
  (1) Diese Verordnung tritt am 10. August 2020 in Kraft.         hierzu sowie zu den sonstigen erforderlichen pädago-
  Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der            gischen Maßnahmen trifft die Schulaufsichtsbehörde
  Corona-Pandemie vom 24. Juli 2020 (Amtsbl. I S. 586)            durch Verwaltungsvorschrift.
  außer Kraft.
  (2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2                                  §2
  mit Ablauf des 23. August 2020 außer Kraft. § 6 Ab-                         Kindertageseinrichtungen,
  satz 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. August 2020                       Kindergroßtagespflegestellen und
  außer Kraft.                                                              heilpädagogische Tagesstätten
                                                                  Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches Sozial-
                      Artikel 3                                   gesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kinderta-
        Verordnung zum Wiedereinstieg in den                      geseinrichtungen und der nach § 43 des Achten Buches
   regulären Schulbetrieb und den Betrieb sonstiger               Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kin-
     Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von                  dergroßtagespflegestellen und der heilpädagogischen
              Kindertageseinrichtungen                            Tagesstätten sind die „Empfehlungen des Ministeriums
                                                                  für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zum In-
                                                                  fektionsschutz in Kindertageseinrichtungen im Rahmen
                        Kapitel 1                                 der Corona-Pandemie-Maßnahmen“ in der jeweils gel-
            Regulärer Schulbetrieb und Betrieb                    tenden Fassung (https://www.saarland.de/SharedDocs/
              von Kindertageseinrichtungen,                       Downloads/DE/msgff/tp_familie_gleichstellung/lja_
             Kindergroßtagespflegestellen und                     hygiene_kitas.html) zu berücksichtigen. Der gemäß
              heilpädagogischen Tagesstätten                      § 36 Infektionsschutzgesetz erstellte Hygieneplan ist

KIRKELER NACHRICHTEN I Nr. 33/2020                                                                                   Seite 9
744                           Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. August 2020

 um weitere Hygienevorschriften gemäß den oben ge-         hilfeberuf vom 9. September 2003 (Amtsbl. S. 2518),
 nannten Empfehlungen zu ergänzen.                         zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. No-
                                                           vember 2015 (Amtsbl. I S. 894), entsprechend.
                          §3
       Vorbereitung für Nichtschülerinnen und                                      §5
       Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen                              Prüfungsverfahren
 Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung auf         (1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die Durch-
 die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses        führung von gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen
 oder des mittleren Bildungsabschlusses im allgemein-      und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung der infek-
 bildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nicht-        tionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zulässig.
 schüler anbieten, können diesen Betrieb aufnehmen,
 wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschutzes,       (2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der
 wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1 Ab-    infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt
 satz 2 gilt entsprechend.                                 werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales –
                                                           Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen,
                                                           wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der ein-
                      Kapitel 2                            schlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simula-
            Pflegeschulen und Schulen für                  tionsprüfung durchgeführt wird.
                Gesundheitsfachberufe
                                                                                 §6
                         §4                                        Durchführung von Weiterbildungen
                  Präsenzunterricht
                                                           Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbil-
 (1) Der Präsenzunterricht in den Klassen der Pflege-      dungen auf Grundlage des Gesetzes Nr. 1419 über die
 schule und Schulen für Gesundheitsfachberufe im           Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflege-
 Saarland findet unter Einhaltung der einschlägigen Hy-    fachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebam-
 gieneregeln und Empfehlungen des Robert Koch-Ins-         me und des Entbindungspflegers vom 25. November
 tituts sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne      1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das
 der jeweiligen Schule statt.                              Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in
                                                           der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
 Soweit baulich oder schulorganisatorisch möglich,
 ist im Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände der
 Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Per-                            Kapitel 3
 sonen einzuhalten. Hierzu sind durch die Schulleitung       Öffentliche und private Bildungseinrichtungen
 organisatorische Maßnahmen zu treffen, insbesondere                  im außerschulischen Bereich
 die Markierung von Wegführungen für eine geordnete
 Zuführung sowie die versetzte Planung der Anfangs-,
 End- und Pausenzeiten. Bei Unterschreitung des Min-                              §7
 destabstands aus räumlichen oder organisatorischen             Außerschulische Bildungsveranstaltungen
 Gründen soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen           Außerschulische Bildungseinrichtungen im privaten
 werden, soweit dem keine medizinischen Gründe ent-        und öffentlichen Bereich sowie Fahrschulen können
 gegenstehen. Während des Unterrichtsbetriebs in Klas-     unter der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach
 sen- und Kursräumen ist es ausreichend, wenn feste        den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in
 Bezugsgruppen beibehalten, feste Sitzordnungen ein-       Anlehnung an den Musterhygieneplan Saarland zum
 gehalten, der Kontakt auf einen begrenzten und be-        Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Coro-
 stimmbaren Personenkreis reduziert wird und eine          na-Pandemiemaßnahmen vom 3. Juli 2020 in der je-
 entsprechende Dokumentation für die Kontaktnachver-       weils geltenden Fassung betrieben werden. Satz 1 gilt
 folgung sichergestellt wird.                              entsprechend für die Durchführung außerschulischer
 (2) Die Ausbildungsinhalte des theoretischen Unter-       Bildungsveranstaltungen.
 richts können weiterhin im häuslichen Umfeld erlernt
 werden; der Träger der praktischen Ausbildung hat                                §8
 nach Absprache mit der Schule die oder den Auszubil-               Saarländische Verwaltungsschule
 denden für diese Zeit freizustellen.
                                                           (1) Die Saarländische Verwaltungsschule führt in ihren
 (3) Die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen         Räumlichkeiten Präsenzveranstaltungen und Prüfun-
 in den Gesundheitsfachberufen während einer epide-        gen unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutz-
 mischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni        maßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhan-
 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1) gilt für die Ausbil-         denen räumlichen, personellen und organisatorischen
 dung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe nach der       Kapazitäten durch. Bei den Lehrveranstaltungen sind
 Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und            Online-Angebote zu berücksichtigen.
 Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 1. Juli 2004
 (Amtsbl. S. 1418), zuletzt geändert durch das Gesetz      (2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen
 vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), sowie für die       Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und
 Ausbildung in der Altenpflegehilfe nach der Ausbil-       Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2
 dungs- und Prüfungsverordnung für den Altenpflege-        entsprechend zu beachten.

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