Grillfest des Rentner- & Pensionärsvereins Limbach - Gemeinde Kirkel
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Die „Kirkeler Nachrichten - Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Kirkel“ erscheinen jeden Freitag und werden allen Haushalten unentgeltlich zugestellt. Einzelbezug durch den Verlag gegen Berechnung der Selbstkosten. Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil: der Bürgermeister der Gemeinde Kirkel, 66459 Kirkel, Telefon 0 68 41 / 80 98-0, E-Mail: amtsblatt@kirkel.de. 36. JAHRGANG I 135 Freitag, 14. August 2020 NUMMER 33/2020 Grillfest des Rentner- & Pensionärsvereins Limbach am Sportheim der Palatia Limbach DIENSTAG, 18. August, 15 Uhr für Mitglieder und Interessenten Bitte beachten: aus Hygiene-Gründen geschlossene Veranstaltung, deshalb ist vorab eine ANMELDUNG ERFORDERLICH (s. Ankündigung im Innenteil) s gebb ts aa noch! U n
KIRCHLICHE EINRICHTUNGEN Rufbereitschaft Ev. Kirchengemeinde Limb.-Altstadt - Pfarramt 1�� 06841/80286 . . . der Gemeindewerke Kirkel GmbH - Pfarramt 2��������������������������������������������������������������������� 06826/2784 Ev. Kirchengemeinde Kirkel-Neuhäusel����������������������� 06849/264 Tel. 0 68 21/ 200-426 • Fax 0 68 21 / 200-300 Pfarrei Heilige Familie Blieskastel����������������������������� 06842/4628 Bitte nur bei Störungen der Strom-, Gas- und Trinkwasserversorgung anrufen Telefonseelsorge��������������������������������������������������������� 0800/1110222 BEVOLLMÄCHTIGTE BEZIRKSSCHORNSTEINFEGER Altstadt Wichtige Rufnummern Michael Kimmel, Schulstr. 15, 66894 Wiesbach����� 06337/2099196 Kirkel-Neuhäusel Mike Therre, Auf den Eichgärten 4, 66606 St. Wendel������������������� 06854/908880 NOTRUFE Horst Angel, Karlstr. 42, 66557 Illingen-Welschbach�� 06825/2800 Feuerwehr, Rettungsdienst, Notarzt.���������������������������������������1 1 2 oder������������������������������������������������������������������������������ 0177/7793396 Polizei������������������������������������������������������������������������������������������1 1 0 (genaue Zuständigkeit bitte unter Tel. 06841/809812 oder 809813 POLIZEI erfragen) Polizeiinspektion Homburg������������������������������������������� 06841/1060 Limbach Polizeiposten Kirkel, Hauptstr. 12, OT Limbach Horst Angel, Karlstr. 42, 66557 Illingen-Welschbach�� 06825/2800 (Mo., 10.00-12.00 Uhr, Do., 14.00-17.00 Uhr)��������������� 06841/81427 Fahrradbeauftragter der Gemeinde Kirkel FEUERWEHR Armin Jung����������������������������������������������������������������� 06841/809860 Feuerwehr Kirkel - Wehrführer Gunther Klein��������� 06841/81510 GEMEINDEVERWALTUNG KIRKEL Integrierte Leitstelle��������������������������������������������������� 0681/3946130 Rathaus Limbach, Hauptstraße 10��������������������������� 06841/8098 - 0 NATURSCHUTZBEAUFTRAGTE Telefax���������������������������������������������������������������������� 06841/8098 - 10 Altstadt Amt zurzeit nicht besetzt Internet������������������������������������������������������������http://www.kirkel.de Kirkel-Neuhäusel - H. Schwartz,������������������ Tel. 0176/24686266 o. E-Mail:�������������������������������������������������������������� gemeinde@kirkel.de 06849/9929599 Öffnungszeiten: montags bis freitags, 8.00-12.00 Uhr, montags, Limbach - Patric Heintz, Dunzweilerstr. 77, Waldmohr ����������������� dienstags und donnerstags, 13.30-16.00 Uhr. Mittwoch- und Frei- 0151/14371750 tagnachmittag geschlossen. FORSTREVIER Bürgeramt: Mo. - Fr., 8.00 – 12.00 Uhr, Mo. u. Di., 13.00 – 16.00 Kirkel���������������������������������������������������������������������������� 0175/2200839 Uhr, Do., 13.00 – 17.00 Uhr. Mittwoch- und Freitagnachmittag geschlossen. Homburg/Altstadt0175/2200886 A ußerhalb dieser Zeiten: Term invereinbarung unter06841/8098-16, ÄRZTE -17, -18 Hermann Forster, FA Allgemeinmedizin, Standesamt: Rathaus, 66386 St. Ingbert, Am Markt 12, Kirkel-Neuhäusel, Goethestraße 4a�������������������������������� 06849/515 EG, Zi. 1 u. 2, ����������������������������Tel. 06894/13104 Fax 06894/13105 Dres. med. Kirch/Nicklaus (Internistin), E-Mail: standesamt@st-ingbert.de Kirkel-Neuhäusel, Wielandstr. 27������������������������������������ 06849/484 Öffnungszeiten: Mo. u. Di., 8 – 16 Uhr, Mi. u. Fr., 8 – 12 Uhr, Do., Dr. medic (R) Delia Pop, In den Stockgärten 10��������� 06841/80020 8 – 18 Uhr Dr. med. Zimper, Altstadt, Lappentascher Str. 3���������� 06841/8274 Bürgermeister Frank John, Limbach, Fichtenweg 1 - Dr. med. Teja/Martini/Meißner, Limb., Ludwigsth. Str. 5���������������� Sprechstunden tägl. nach Vereinbarung�������������������� 06841/80980 06841/81575 1. Beigeordneter Günter Ostermayer��������������������� 01577/1824037 Allgemeinärztinnen/Internist 2. Beigeordneter Peter Voigt��������������������������������������� 06841/89363 Nebenbetriebsstätte, Talstraße 2�������������������������������� 06841/89242 3. Beigeordneter Max Limbacher����������������������������� 0175/7711447 ZAHNÄRZTE ORTSVORSTEHER Dr. Dimut Arens, Kirkel-Neuh., Kaiserstraße 93������������� 06849/270 Altstadt: Peter Voigt, Erbacher Str. 23����������������������� 06841/89363 Dr. H. Lehmann/O. Happel, Limbach, Bahnhofstr. 8� 06841/80222 Kirkel-Neuhäusel: Hans-Dieter Sambach�������������� 0160/97939798 ZÄ Claudia Lang, Limbach, Hauptstr. 67��������������������� 06841/8222 Limbach: Max V. Limbacher, Hauptstr. 117������������� 0175/7711447 Dr. Georg Feld, Kirkel-Neuhäusel, Goethestr. 26������� 06849/91101 SCHIEDSLEUTE für die Schiedsbezirke TIERÄRZTE Kirkel-Neuhäusel: Günter Bast, Goethestr. 13a������ 06849/991886 Dr. Götz, Limbach, Im Teich 1������������������������������������� 06841/89396 Altstadt u. Limbach: Karl-Heinz Ecker, Nicole Walter, Am Tannenwald 4������������������������������ 06849/991606 Niederbexbacher Str. 15 ������������������������������������������ 06841/9940786 APOTHEKEN SAARLÄNDISCHER ANWALTVEREIN Blies-Apotheke, Limbach, Bahnhofstraße 17������������� 06841/80635 24 Std. anwaltlicher Notdienst in Strafsachen��������� 0172/6806275 Burg-Apotheke, Kirkel-Neuh., Goethestraße 4a������������ 06849/220 GEMEINDEWERKE KIRKEL GmbH Krankenpflege und Mobile Soziale Dienste Limbach, Hauptstr. 10 b, Fax 06841/981525������������� 06841/9815-0 Ökum. Sozialstation Homburg-Kirkel gGmbh, E-Mail:������������������������������������������������������������������� info@gwkirkel.de Richard-Wagner-Str. 102���������������������������������������������� 06841/61660 Arbeiter-Samariter-Bund ASB Tagespflege „Im Burggarten“ ������������������������ 06849/9918693 ����������������������������������������������������������������������������������� 0160/92080666 Bereitschaftsdienst ASB Pflegedienst Saar ��������������������������������������������� 06849/9918695 ASB OV Saarpfalz, Leibs Heisje������������������������������� 06841/981413 ASB „Essen auf Rädern“ ���������������������������������������� 0157/53191117 Für Hör- und Sprachgeschädigte ASB Seniorenzentrum Limbach �������������������������������� 06841/984900 – saarländische Rettungsleitstelle Fax: 110 oder 112 BEHINDERTENBEAUFTRAGTER Georg Suchanek����� 0173/2993774 SENIORENBEAUFTRAGTER Hans Peter Schmitt�������������� 06849/714 Ärztlicher Bereitschaftsdienst PFLEGESTÜTZPUNKT im Saarpfalz-Kreis������������������ 06841/1048025 (inkl. Kinderärzte / Augenärzte / HNO-Ärzte) Ab 01.01.2020 gilt die 116117 bundesweit einheitlich als Rufnummer SCHULEN für den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Ab diesem Zeitpunkt sind Grundschule Kirkel-Neuhäusel �������������������������������������� 06849/325 unter der 116117 künftig an allen Tagen der Woche alle ärztlichen Grundschule Limbach������������������������������������������������� 06841/80583 Bereitschaftsdienste (inkl. dem kinder-, augen- und HNO-ärztlichen Gemeinschaftsschule Kirkel������������������������������������� 06841/980040 Bereitschaftsdienst) sowie die Bereitschaftsdienstpraxen für die Patienten zu erreichen. KINDERGÄRTEN/-TAGESSTÄTTEN Am Wochenende: Samstag, 8:00 Uhr bis Montag, 8:00 Uhr Prot. Kindertagesstätte „Himmelsgarten“ Altstadt�� 06841/80099 innerhalb der Woche: Montag, Dienstag u. Donnerstag von 18:00 Prot. Kindertagesstätte Kirkel-Neuhäusel�������������������� 06849/6116 Uhr bis 8:00 Uhr am Folgetag, Mittwoch u. Freitag von 13:00 Uhr bis Kath. Kindertagesstätte „St. Joseph“ Kirkel-Neuhäusel����������������� 8:00 Uhr am Folgetag sowie an Feiertagen: von 8:00 bis 8:00 Uhr am 06849/1231 Folgetag ist für Kirkel-Neuhäusel dienstbereit: Prot. Kindertagesstätte Limbach�������������������������������� 06841/80788 die Bereitschaftsdienstpraxis (BDP) am Kreiskrankenhaus St. Ing- Kath. Kindertagesstätte Limbach ���������������������������� 06841/982888 bert, Klaus-Tussing-Straße 1 (oder für die Anfahrt mit Navigations- Seite 2 KIRKELER NACHRICHTEN I Nr. 33/2020
geräten: Elversberger Straße 90, 66386 St. Ingbert), Rufnummer 06894 Kompostieranlage in Limbach / 4010 (telefonische Anmeldung erbeten) oder Rufnummer 116117 Öffnungszeiten Sommerzeit: dienstags, mittwochs und freitags von für Limbach und Altstadt: 16.00 bis 19.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 17.00 Uhr (von Samstag 8:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr Öffnungszeiten Winterzeit: dienstags, mittwochs und freitags von die Bereitschaftsdienstpraxis Homburg. Uniklinik Gebäude 57.2 14.00 bis 17.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 16.00 Uhr (Chirurgie), Kirrberger Straße 100, Homburg, Tel. 06841 / 1633250 (Anmeldung erforderlich). Wertstoffzentrum Homburg, Am Zunderbaum Sa, So, Feiertag, Brückentag (falls Ihr Hausarzt nicht erreichbar), 8:00 Öffnungszeiten: Mo., Di., Mi., Fr., 11.00 – 17.00 Uhr, Do., 9.00 – 17.00 – 8:00 Uhr (Praxis selbst von 8:00 bis 22:00 Uhr besetzt). Uhr, Sa., 8.00 - 15.00 Uhr, Tel. 06841/101878 Bitte beachten Sie, dass der Annahmeschluss in der Regel 15 Mi- Zahnärztlicher Notfalldienst nuten vor Ende der Öffnungszeiten liegt, um eine Abfertigung bis zur Schließzeit zu gewährleisten. Nur für dringende Fälle und nach vorheriger telefonischer Vereinba- rung 15./16.08.: Schildt, E., Kolpingstraße 1, Bexbach, Tel.: 06826 / 2680 oder 0151 / 29180993 Dr. Tabari H., Pastor-Kollmann-Straße 1, Spiesen, Tel.: 06821 / 9992991 Amtliche Bekanntmachungen §§ Auch im Internet unter www.zahnaerzte-saarland.de finden Sie den aktuellen zahnärztlichen Notfall-dienst. Die Patienten-Informations- stelle der saarländischen Zahnärzte erreichen Sie jeden Mittwoch von 14 bis 16 Uhr telefonisch unter 0681 / 5860825. Öffentliche Bekanntmachungen §§ Kinderärztlicher Notfallvertretungsdienst Bereitschaftsdienstpraxis für Kinder und Jugendliche an der Ma- rienhausklinik St. Josef Kohlhof, Klinikweg 1-5, Neunkirchen- Öffentliche Bekanntmachung Kohlhof, Tel. Nr. 06821 / 3632002 sowie die bundesweit einheitliche Nummer 116117 (telefonische Anmeldung erforderlich) Gremium Bau- und Werksausschuss Öffnungszeiten: Sitzungsnummer Nichtöffentliche Sitzung - 7/2019-2024 Von Samstag, 8:00 Uhr, bis Montag, 8:00 Uhr, sowie an allen Feier- Sitzungsdatum Donnerstag, 20. August 2020 tagen, am 24. und 31.12., an Rosenmontag und an den sogenannten Brückentagen. Sitzungsbeginn 18:00 Uhr Sitzungsort Neuer Ratssaal, Hauptstr. 12 Krankenpflegestationen Tagesordnung Am Samstag/Sonntag, 15./16.08.:, ist die dienstbereite Schwester 1. Beschlussfassung über evtl. Einwendungen gegen die Nieder- der Ökumenischen Sozialstation Homburg-Kirkel gGmbH unter der schrift der letzten Sitzung Rufnummer 0163 / 6166060 erreichbar! 2. Bauvorhaben FGTS Kirkel-Neuhäusel und Limbach; hier: Verga- be der Architektenleistungen Apotheken-Bereitschaftsdienst 3. Zwischenberichte 2020 der Eigenbetriebe Dienstzeit jeweils von 8:00 bis 8:00 Uhr am anderen Tag. 4. Beteiligungsbericht 2019 Grundsätzlich kann immer die nächsterreichbare dienstbereite Apo- 5. Änderung des Bebauungsplanes „Am Neunkircher Weg“ im theke aufgesucht werden. Ortsteil Kirkel-Neuhäusel Notdiensthotline: 0800 / 0022833 6. Anfrage zur Bebauung von Grundstücken im Ortsteil Kirkel- 15.08.: Neuhäusel Markt-Apotheke, Marktplatz 12, Homburg, Tel.: 06841 / 2309 Bären-Apotheke, Boxbergweg 3, Neunkirchen, Tel.: 06821 / 9722822 7. Bauantrag im Ortsteil Altstadt Würzbach-Apotheke, Kirkeler Straße 21a, Blieskastel-Niederwürzbach, 8. Bauvoranfrage im Ortsteil Altstadt Tel.: 06842 / 7499 9. Bauantrag im Ortsteil Kirkel-Neuhäusel 16.08.: 10. Bauantrag im Ortsteil Limbach Schlossberg-Apotheke, Talstraße 49, Homburg, Tel.: 06841 / 5544 11. Bauantrag im Ortsteil Limbach Rosen-Apotheke, Rickertstraße 17, St. Ingbert, Tel.: 06894 / 4993 Rathaus-Apotheke, Frankenholzer Straße 114, Bexbach-Oberbexbach, 12. Antrag auf Pacht bzw. Erwerb einer Grundstücksteilfläche im Tel.: 06826 / 96307 Ortsteil Limbach 13. Bauantrag im Ortsteil Kirkel-Neuhäusel Tierärztlicher Notdienst 14. Bauvoranfrage im Ortsteil Limbach von Samstag, 12:00 Uhr bis Montag, 7:00 Uhr, falls der Haustierarzt 15. Verschiedenes nichtöffentlich nicht zu erreichen ist (nach telefonischer Terminvereinbarung) gez. Frank John 15./16.08.: Bürgermeister Tierärztin Pittendörfer, Von-der-Leyer-Straße 28, Blieskastel, Tel.: 06842 / 961191 Tierärztinnen Brocher und Nord, Höcherbergstraße 145, Bexbach, Öffentliche Bekanntmachung Tel.: 06826 / 960888 Gremium Ortsrat Kirkel-Neuhäusel Sitzungsnummer Sitzung - 10/2019-2024 Sitzungsdatum Dienstag, 18. August 2020 Müllabfuhrtermine Sitzungsbeginn 18:30 Uhr Sitzungsort Neuer Ratssaal, Hauptstr. 12 HAUSMÜLLABFUHRTAGE Tagesordnung Biotonne und Restmüllgefäß montags alle 14 Tage im Wechsel Öffentlicher Teil alle Ortsteile: 1. Beschlussfassung über evtl. Einwendungen gegen die Nieder- gerade Woche ��������������������������������������������������������������������Restmüll schrift der letzten Sitzung ungerade Woche������������������������������������������������������������������������� Bio 2. Änderung des Bebauungsplanes „Am Neunkircher Weg“ im Beschwerden und Reklamationen Ortsteil Kirkel-Neuhäusel unter Telefon 06849/9008-0 (Firma Remondis) 3. Anfrage zur Bebauung von Grundstücken im Ortsteil Kirkel- EVS-Kundenservice-Center: Telefon 0681/5000555 (www.evs.de) Neuhäusel WERTSTOFFSACK-ABFUHR (14-tägig): 4. Aufstellung stationärer Geschwindigkeitsanzeigegeräte in Kirkel- Neuhäusel Altstadt mittwochs, gerade Kalenderwochen hier: Ortsratsbeschluss vom 08.08.2018 Kirkel-Neuhäusel und Limbach donnerstags, ungerade Kalender- wochen 5. Verschiedenes öffentlich Ausgabestellen für gelbe Säcke: Kirkel-Neuhäusel: Wasgau-Markt, Nichtöffentlicher Teil Goethestr. 66c; 6. Antrag auf Verpachtung einer Grundstücksteilfläche Limbach: Wasgau-Markt, Hauptstraße 55 7. Bauantrag im Ortsteil Kirkel-Neuhäusel Beschwerden und Reklamationen 8. Bauantrag im Ortsteil Kirkel-Neuhäusel unter Tel. 01803/856000 oder 06897/856000 (Fa. Paulus) 9. Verschiedenes nichtöffentlich (Änderungen werden in den Kirkeler Nachrichten bekannt gege- gez. H.-D. Sambach ben.) Ortsvorsteher KIRKELER NACHRICHTEN I Nr. 33/2020 Seite 3
A. Amtliche Texte schwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsange- Verordnungen hörigen (familiärer Bezugskreis). (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge- 200 Verordnung zur Änderung schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab- infektionsrechtlicher Verordnungen zur standsregelungen umgesetzt, die Zahl der Personen an Bekämpfung der Corona-Pandemie der Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel nach Absatz 1 bemessen und für ausreichend Belüftung ge- Vom 8. August 2020 sorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten wer- Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Ab- den. satz 1 Satz 1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 98 der Verord- §2 nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), aufgrund Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung des § 15 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai (1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kon- 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 1 takt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-Bede- des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), ckung getragen werden, sofern gesundheitliche Gründe hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 und aufgrund des nicht entgegenstehen. § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Altenpflegehilfe- beruf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt ge- (2) Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegen- ändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I stehen, haben folgende Personengruppen eine Mund- S. 476), hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 verordnet Nasen-Bedeckung zu tragen: die Landesregierung: 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso- nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Artikel 1 Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn- Änderung der Verordnung zu höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei- Quarantänemaßnahmen für Ein- und chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim § 7 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest- Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Corona- abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten virus vom 12. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 402), zuletzt ge- werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli- ändert durch Verordnung vom 17. Juli 2020 (Amtsbl. I chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen S. 602), wird wie folgt gefasst: Personenverkehrs nachzuweisen, „§ 7 2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Inkrafttreten, Außerkrafttreten Jahr- und Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen und in den zugehörigen Wartebereichen alle Kun- Diese Verordnung tritt am 10. August 2020 in Kraft und den und Besucher ab Vollendung des sechsten Le- am 23. August 2020 außer Kraft.“ bensjahres, soweit die Art der Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das Personal, soweit Artikel 2 nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen ent- Verordnung zur Bekämpfung der gegenstehen oder eine andere gleichwertige Infek- Corona-Pandemie (VO-CP) tionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, 3. Kunden und das Personal bei Erbringern von §1 Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei Grundsatz der Abstandswahrung denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge- (1) Physisch-soziale Kontakte sollten auf ein absolut halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), nötiges Minimum beschränkt werden. Der Personen- soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent- kreis, zu dem man Kontakt hat, ist möglichst gering zu gegensteht, halten und konstant zu belassen. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von einein- 4. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re- halb Metern einzuhalten. habilitationseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, (2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin- eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft so- Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und wie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ge- den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten Seite 4 KIRKELER NACHRICHTEN I Nr. 33/2020
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. August 2020 739 ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge- (3) Die erhobenen Daten dürfen nicht zu einem ande- sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand- ren Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an lung oder Leistungserbringung entgegensteht, die Gesundheitsämter verwendet werden und sind nach Ablauf eines Monats nach Erhebung gemäß der gelten- 5. das Personal in Gaststätten nach dem Saarlän- den Datenschutzgrundverordnung zu löschen. dischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Ge- setz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie §4 sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von Betretungsbeschränkungen Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflich- gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- tet, Betretungsbeschränkungen durchzuführen, sodass leistet ist. sichergestellt ist, dass die Zahl der Kunden oder Be- sucher dergestalt begrenzt ist, dass pro 5 Quadratmeter (3) Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen der in der dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein- nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Min- haltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- destabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sind Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Ge- sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des samtfläche stets zulässig. öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen- bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gast- stättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomie- (4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu betriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels, Be- tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab herbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich- Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. tung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein- halten, sofern diese dazu in der Lage sind. §5 Hygienekonzepte §3 (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen Kontaktnachverfolgung sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- (1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver- verpflichtend zu gewährleisten anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf- 1. beim Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen Saarländischen Gaststättengesetz oder beim Be- Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu- trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art mit elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Ausnahme der bloßen Abgabe mitnahmefähiger Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Speisen und Getränke, (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie- 2. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Kon- rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung zerthäusern und weiteren kulturellen Veranstaltun- des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum gen und dem dazugehörigen Probenbetrieb, Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor 3. beim Betrieb von Indoorspielplätzen, Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. 4. bei Gottesdiensten und Bestattungen, Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun- gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions- 5. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der Sport, jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen 6. bei sonstigen Veranstaltungen nach § 6, Berufsgenossenschaften zu beachten. 7. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping- (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- plätzen, und Hygienekonzepten kann die Landesregierung oder das fachlich zuständige Ressort im Einvernehmen mit 8. bei Prostitutionsstätten, soweit sie nach dieser Ver- dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und ordnung nicht untersagt sind. Familie in einem bereichsspezifischen Hygienerah- menkonzept bestimmen. Entsprechende Hygienerah- (2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verant- menkonzepte werden auf www.corona.saarland.de ver- wortlichen haben geeignete Maßnahmen zur vollstän- öffentlicht und sind von den Betreibern und sonstigen digen Nachverfolgbarkeit sicherzustellen. Hierzu ge- Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten. hört die Erfassung je eines Vertreters der anwesenden Haushalte mit Vor- und Familienname, Wohnort und Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins- Erreichbarkeit und der Ankunftszeit. besondere erforderlich für KIRKELER NACHRICHTEN I Nr. 33/2020 Seite 5
740 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. August 2020 1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem gen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Sum- Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be- me unter freiem Himmel nicht mehr als 1.000 Personen trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art, und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 500 Per- sonen zu erwarten sind, stattfinden. Die übrigen Be- 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben stimmungen des Absatzes 2 bleiben hiervon unberührt. und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel- lung jeglicher Unterkünfte, (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können auf 3. den Betrieb von Freibädern, Strandbädern, Hallen- Antrag in atypischen Einzelfällen Ausnahmegenehmi- bädern, Thermen und Saunaanlagen, gungen von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, so- weit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher 4. die Veranstaltung von Theatervorstellungen, Opern Sicht unbedenklich ist. oder Konzerten und Kinovorstellungen und sons- tiger kultureller Veranstaltungen sowie den dazu- (5) Für die Zuschauerzahlen von Kinos, Theatern, gehörigen Probebetrieb, Opern- und Konzerthäusern sowie anderer Einrich- tungen und Vereine, die kulturelle Aufführungen ver- 5. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, anstalten, gelten Absatz 2 Satz 1 und Satz 5 sowie Ab- 6. die Veranstaltung von Reisebusreisen. satz 3 entsprechend, soweit nicht nach § 4 Absatz 1 eine höhere Zuschauerzahl zulässig ist. §6 (6) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kontaktbeschränkungen Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie (1) Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt verboten. auch für die Tätigkeit der Parteien und Wählergruppen mit der Maßgabe, dass bei Veranstaltungen und Zu- (2) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und sammenkünften der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 -ort in der Summe unter freiem Himmel nicht mehr Satz 3 einzuhalten ist. als 900 Personen und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 450 Personen zu erwarten sind, können statt- (7) Für Bestattungen gelten, vorbehaltlich weiterer finden. Veranstaltungen mit mehr als 20 anwesenden ortspolizeilicher Vorgaben, die Absätze 1 bis 3 entspre- Personen sind unter Angabe des Veranstalters der Orts- chend. Von der Ortspolizeibehörde sollen Ausnahme- polizeibehörde zu melden. Der Veranstalter hat geeig- genehmigungen erteilt werden, soweit dies im Einzel- nete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit fall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. nach Maßgabe des § 3 zu treffen und besondere infek- tionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Hiervon (8) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter ausgenommen sind: freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so- wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- 1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün- Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl, die sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung Kontaktnachverfolgung nach § 3, die Abstandsregeln geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten, sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen 2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die so ge- gewährleistet sind. staltet sind, dass sie jeweils ausgehend von einer (9) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge- Bezugsperson nur den familiären Bezugskreis nach setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand- § 1 Absatz 2 umfassen sowie höchstens Angehöri- kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil- ge eines weiteren Haushalts, nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird 3. Zusammenkünfte mit einer im Vorhinein bestimm- und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der ten Gruppe von insgesamt bis zu zehn Personen zuständigen Behörden beachtet werden. (soziale Bezugsgruppe). Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 §7 Satz 3 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen- Betriebsuntersagungen und -beschränkungen künften wo immer möglich einzuhalten außer zwischen sowie Schließung von Einrichtungen Angehörigen des familiären Bezugskreises und Ange- (1) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sin- hörigen des bestimmbaren weiteren Haushalts im Sin- ne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzge- ne des Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 oder der sozialen Be- setzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zu- zugsgruppe im Sinne des Absatz 2 Satz 4 Nummer 3. letzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom (3) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) außerhalb von Prosti- -ort in der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten tutionsstätten sowie die Ausübung des Prostitutionsge- sind, sind bis einschließlich 31. August 2020 untersagt. werbes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können, sofern zu die- sem Zeitpunkt infektionsschutzrechtliche Gründe nicht (2) Verboten ist der Betrieb von Clubs, Diskotheken, entgegenstehen, ab dem 24. August 2020 Veranstaltun- Bordellbetrieben und Swingerclubs. Seite 6 KIRKELER NACHRICHTEN I Nr. 33/2020
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. August 2020 741 (3) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der der Anreise vorgenommen worden ist. Das Verbot der Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der fol- Aufnahme nach Satz 1 gilt ferner nicht für Gäste, die genden Voraussetzungen aufgenommen werden: 1. zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich 1. Ausübung allein oder in Gruppen von bis zu oder medizinisch veranlasst anreisen oder 35 Personen, 2. einen sonstigen triftigen Reisegrund wie insbeson- 2. unter Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 dere einen Besuch bei Angehörigen des familiären Absatz 1 Satz 3, sofern eine kontaktfreie Durch- Bezugskreises gemäß § 1 Absatz 2, die Wahrneh- führung nach der Eigenart der Sportart möglich ist mung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder Bei- oder die Durchführung nicht im familiären Bezugs- stand oder Pflege schutzbedürftiger Personen ha- kreis erfolgt, ben. 3. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin- Im Übrigen kann die zuständige Ortspolizeibehörde in fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa- begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnah- mer Nutzung von Geräten, men zulassen. Für Einreisende aus Risikogebieten au- ßerhalb Deutschlands verbleibt es bei den Regelungen 4. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- Abstands- und Hygieneregeln, und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus. 5. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per- (5) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi- sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun- und gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut- 6. Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß § 6 Ab- zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung satz 2 Satz 1. gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit- lich befristet werden. Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 2 bis §8 6 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden; Einrichtungen für Menschen mit Behinderung für den Wettkampfbetrieb des Berufssportes kann die Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge- zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von mäß SGB IX ist gestattet und zulässig, sofern der Leis- Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun- tungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene- und gen des Satzes 1 Nummer 1 bis 2 erteilen. Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundes- sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraus- regierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona- setzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 eingehalten Pandemie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und aktuell gültigen Fassung orientiert. Es sind geeignete Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet. Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3 und zum Einhalten des Mindest- (4) In Hotels, Beherbergungsbetrieben, Camping- abstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für plätzen oder bei der sonstigen Zurverfügungstellung die Einhaltung und Fortschreibung des Konzeptes ist von Unterkünften dürfen keine Gäste aufgenommen der Leistungserbringer verantwortlich. werden, die aus einem Landkreis oder einer kreis- freien Stadt eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, §9 in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut Veröffentlichung (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären des RKI höher als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt. Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel- Bei einem lokalisierten und klar regional eingrenzba- lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt. ren Infektionsgeschehen können die Beschränkungen Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi- analog zur Vorgehensweise in den betroffenen Gebieten nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie auf diesen regionalen Bereich begrenzt werden. Aus- zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis genommen sind Gäste, die über ein ärztliches Zeugnis zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist in deutscher, französischer oder englischer Sprache ein Hygienekonzept vorzulegen. verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen- SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zustän- angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern digen Ortspolizeibehörde auf Verlangen unverzüglich die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzeptes des vorlegen. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine mo- Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- lekularbiologische Testung stützen, die in einem Mit- milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für gliedstaat der Europäischen Union oder einem sonsti- die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im gen Staat, den das RKI in eine Liste von Staaten mit Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenom- und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder- men hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestä- KIRKELER NACHRICHTEN I Nr. 33/2020 Seite 7
742 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. August 2020 tigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verord- dieser Verordnung geöffnet werden. Warteberei- nung bleiben hiervon unberührt. che sind entsprechend den Empfehlungen des RKI kontaktreduzierend auszugestalten. (2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequali- (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 tätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt sind Betretungen zum Zwecke der Rechtspflege und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August der sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Be- Sozialleistungsträger ausgenommen. suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens § 10 Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl Hochschulen, Berufsakademien und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur und wissenschaftliche Forschungseinrichtungen; Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Si- Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie cherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach Fortbildungen § 1 Absatz 1 Satz 3 und zum Schutz der Bewohner und (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan- des Personals vor Infektionen enthalten können. des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des de Maßnahmen angeordnet: Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygiene- 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um maßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa- Berücksichtigung der Pandemiepläne der jeweiligen tienten und Personal zu schützen und persönliche Hochschule gestattet. Bei der Durchführung des Lehr- Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl betriebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen. der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As- Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre, Stu- pekte zu berücksichtigen. dium und Prüfungen können von der für die jeweili- ge Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen 2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- werden. gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor- (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver- entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video- sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän- zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge- vollständige Isolation der Patienten zu verhindern, währleisten sind. dass jedem Patienten die Möglichkeit des täglichen (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei- Besuchs durch eine Person ermöglicht wird, sofern tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe- es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsge- sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats- schehen in der Einrichtung gibt. Die Besuchszeiten examensarbeiten, entsprechend anzupassen. sind so einzurichten, dass ein Besuch auch berufs- tätigen Angehörigen ermöglicht wird. Ausgenom- (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat- men von dieser Einschränkung des Besuchsrechtes lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen- Besuche, insbesondere auf Kinderstationen, bei schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland. Palliativ- und Demenzpatientinnen und -patienten, die Begleitung bei Aufklärungsgesprächen bei ri- (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord- sikobehafteten Eingriffen und Behandlungen oder nung unberührt und können unter Beachtung der im seelsorgerische Besuche. Alle Besucher müssen Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Für durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran- den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen ein- staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge zuhalten und eine Hygieneunterweisung regelmä- und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft ßig durchzuführen. die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier- 3. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor- Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf- werden. nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. § 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 4. Kantinen oder andere der Öffentlichkeit zugängli- che Einrichtungen für Patientinnen und Patienten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- sowie Besucherinnen und Besucher können unter mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 5 und 6 sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2 Seite 8 KIRKELER NACHRICHTEN I Nr. 33/2020
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. August 2020 743 Absatz 3 sowie der §§ 3 bis 10 mit Ausnahme des § 6 §1 Absatz 1 zuwiderhandelt. Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 (1) Ab dem 17. August 2020 nehmen die allgemeinbil- des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu denden und beruflichen Schulen den regulären Schul- fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. betrieb nach den Vorgaben des Rundschreibens der Schulaufsichtsbehörde „Rahmenplan zum Wiederein- (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 stieg in den regulären Schulbetrieb unter Pandemie-Be- des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. dingungen an saarländischen Schulen ab dem Schuljahr 2020/21“ vom 30. Juni 2020 (https://corona.saarland. § 12 de/DE/service/downloads/_documents/schule- Zuständige Behörden rundschreiben/dld_rundschreiben- wiedereinstieg- schuljahr.html) wieder auf. Der Wiedereinstieg um- (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung fasst auch die Wiederaufnahme des Regelbetriebs im dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zu- Gebundenen und Freiwilligen Ganztag. ständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Ver- (2) Zur Gewährleistung des regulären Schulbetriebs ordnung sind die Gemeindeverbände. sind alle Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaß- die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem nahmen“ vom 7. August 2020 in der jeweils gelten- Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und den Fassung (https://corona.saarland.de/DE/service/ bestehen weiterhin fort. downloads/_documents/schule-elterninformationen/ dld_ hygienemassnahmen-schule-2020-07-03.html) einzuhalten. Dieser ergänzt den gemäß § 36 des Infek- § 13 tionsschutzgesetzes erstellten Hygieneplan um weitere Besondere Regelungen bei regionalem Vorgaben zur Pandemiebekämpfung. Infektionsgeschehen Steigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS- (3) Die Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß- CoV-2-Virus in einem Landkreis oder im Regional- gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als vul- verband Saarbrücken innerhalb eines Zeitraums von nerabel zu betrachten sind oder mit als vulnerabel zu be- trachtenden Personen in einem Haushalt leben, können sieben Tagen auf mehr als 35 pro 100.000 Einwohner, auf Wunsch und nach Vorlage des entsprechenden ärzt- kann die Landesregierung im Benehmen mit den je- lichen Attests vom Präsenzunterricht befreit werden. Die weils betroffenen Kreispolizeibehörden durch Verord- Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftlichen nung die notwendigen Schutzmaßnahmen für einen be- und mündlichen Prüfungen sowie für die Durchführung stimmten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich von Leistungsnachweisen. Insoweit sind für diese Perso- erlassen. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, nen jeweils besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Frauen und Familie unterrichtet das RKI über die ge- troffenen Maßnahmen. (4) Sofern aus Infektionsschutzgründen eine regiona- le oder landesweite Einschränkung des Präsenzunter- richts an Schulen erforderlich werden sollte, wird an § 14 den allgemeinbildenden Schulen eine schulische Not- Inkrafttreten, Außerkrafttreten betreuung eingerichtet. Die näheren Bestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 10. August 2020 in Kraft. hierzu sowie zu den sonstigen erforderlichen pädago- Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der gischen Maßnahmen trifft die Schulaufsichtsbehörde Corona-Pandemie vom 24. Juli 2020 (Amtsbl. I S. 586) durch Verwaltungsvorschrift. außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 §2 mit Ablauf des 23. August 2020 außer Kraft. § 6 Ab- Kindertageseinrichtungen, satz 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. August 2020 Kindergroßtagespflegestellen und außer Kraft. heilpädagogische Tagesstätten Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches Sozial- Artikel 3 gesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kinderta- Verordnung zum Wiedereinstieg in den geseinrichtungen und der nach § 43 des Achten Buches regulären Schulbetrieb und den Betrieb sonstiger Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kin- Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von dergroßtagespflegestellen und der heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen Tagesstätten sind die „Empfehlungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zum In- fektionsschutz in Kindertageseinrichtungen im Rahmen Kapitel 1 der Corona-Pandemie-Maßnahmen“ in der jeweils gel- Regulärer Schulbetrieb und Betrieb tenden Fassung (https://www.saarland.de/SharedDocs/ von Kindertageseinrichtungen, Downloads/DE/msgff/tp_familie_gleichstellung/lja_ Kindergroßtagespflegestellen und hygiene_kitas.html) zu berücksichtigen. Der gemäß heilpädagogischen Tagesstätten § 36 Infektionsschutzgesetz erstellte Hygieneplan ist KIRKELER NACHRICHTEN I Nr. 33/2020 Seite 9
744 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. August 2020 um weitere Hygienevorschriften gemäß den oben ge- hilfeberuf vom 9. September 2003 (Amtsbl. S. 2518), nannten Empfehlungen zu ergänzen. zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. No- vember 2015 (Amtsbl. I S. 894), entsprechend. §3 Vorbereitung für Nichtschülerinnen und §5 Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen Prüfungsverfahren Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung auf (1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die Durch- die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses führung von gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen oder des mittleren Bildungsabschlusses im allgemein- und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung der infek- bildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nicht- tionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zulässig. schüler anbieten, können diesen Betrieb aufnehmen, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschutzes, (2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1 Ab- infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt satz 2 gilt entsprechend. werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales – Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen, wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der ein- Kapitel 2 schlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simula- Pflegeschulen und Schulen für tionsprüfung durchgeführt wird. Gesundheitsfachberufe §6 §4 Durchführung von Weiterbildungen Präsenzunterricht Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbil- (1) Der Präsenzunterricht in den Klassen der Pflege- dungen auf Grundlage des Gesetzes Nr. 1419 über die schule und Schulen für Gesundheitsfachberufe im Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflege- Saarland findet unter Einhaltung der einschlägigen Hy- fachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebam- gieneregeln und Empfehlungen des Robert Koch-Ins- me und des Entbindungspflegers vom 25. November tituts sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das der jeweiligen Schule statt. Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Soweit baulich oder schulorganisatorisch möglich, ist im Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände der Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Per- Kapitel 3 sonen einzuhalten. Hierzu sind durch die Schulleitung Öffentliche und private Bildungseinrichtungen organisatorische Maßnahmen zu treffen, insbesondere im außerschulischen Bereich die Markierung von Wegführungen für eine geordnete Zuführung sowie die versetzte Planung der Anfangs-, End- und Pausenzeiten. Bei Unterschreitung des Min- §7 destabstands aus räumlichen oder organisatorischen Außerschulische Bildungsveranstaltungen Gründen soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen Außerschulische Bildungseinrichtungen im privaten werden, soweit dem keine medizinischen Gründe ent- und öffentlichen Bereich sowie Fahrschulen können gegenstehen. Während des Unterrichtsbetriebs in Klas- unter der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach sen- und Kursräumen ist es ausreichend, wenn feste den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Bezugsgruppen beibehalten, feste Sitzordnungen ein- Anlehnung an den Musterhygieneplan Saarland zum gehalten, der Kontakt auf einen begrenzten und be- Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Coro- stimmbaren Personenkreis reduziert wird und eine na-Pandemiemaßnahmen vom 3. Juli 2020 in der je- entsprechende Dokumentation für die Kontaktnachver- weils geltenden Fassung betrieben werden. Satz 1 gilt folgung sichergestellt wird. entsprechend für die Durchführung außerschulischer (2) Die Ausbildungsinhalte des theoretischen Unter- Bildungsveranstaltungen. richts können weiterhin im häuslichen Umfeld erlernt werden; der Träger der praktischen Ausbildung hat §8 nach Absprache mit der Schule die oder den Auszubil- Saarländische Verwaltungsschule denden für diese Zeit freizustellen. (1) Die Saarländische Verwaltungsschule führt in ihren (3) Die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen Räumlichkeiten Präsenzveranstaltungen und Prüfun- in den Gesundheitsfachberufen während einer epide- gen unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutz- mischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni maßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhan- 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1) gilt für die Ausbil- denen räumlichen, personellen und organisatorischen dung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe nach der Kapazitäten durch. Bei den Lehrveranstaltungen sind Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Online-Angebote zu berücksichtigen. Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 1. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1418), zuletzt geändert durch das Gesetz (2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), sowie für die Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und Ausbildung in der Altenpflegehilfe nach der Ausbil- Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 dungs- und Prüfungsverordnung für den Altenpflege- entsprechend zu beachten. Seite 10 KIRKELER NACHRICHTEN I Nr. 33/2020
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