Grundlagen WissZeitVG - www.gew.dewissenschaft/ - 14Juli2021
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Wissenschaftler*innen-Personalrat Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Universität Paderborn Hochschule und Forschung Grundlagen WissZeitVG www.gew.de/wissenschaft/
Arbeitsrechtliches Grundprinzip Das Regelarbeitsverhältnis ist Vollzeit und unbefristet! Eine Abweichung braucht eine Begründung. Sonderbefristungsrecht für die Wissenschaft: Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG >> Wissenschaftliche Qualifizierung ist als Begründung festgeschrieben. >> Arbeitgeberfreundliches Gesetz mit viel Gestaltungsspielraum und wenig Rechtsansprüchen
Grundlagen WissZeitVG 6 Jahre 6 Jahre Erste Phase - Promotion Zweite Phase - Habilitation • gilt für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter/innen an Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen • erlaubt pauschal die Befristung von Wissenschaftler/innen: 6 Jahre vor + 6 Jahre (Medizin: 9) nach der Promotion • Kurz- und Kettenverträge sind grundsätzlich erlaubt • Kein Rechtsanspruch auf Arbeitsverträge über die ganze zulässige Befristungszeit • Aber: WissZeitVG verbietet ausdrücklich keine unbefristeten Verträge • bessere Vereinbarungen durch Tarifverträge sind verboten
Qualifizierungsbefristung • Eine Qualifizierungsbefristung in der Promotions- und Postdoc-Phase ist möglich, „wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt.“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1) Bisherige Rechtsprechung. Qualifizierung ist, wenn • es ein definiertes Qualifizierungsziel gibt, • ein strukturiertes Vorgehen im Sinne dieses Qualifizierungszieles vorliegt und • eine Prognose getroffen werden kann, in welcher Zeit das angestrebte Qualifizierungsziel erreichbar ist.
Qualifizierungsbefristung: Laufzeit Gesetzliche Regelung: • „Die vereinbarte Befristungsdauer ist so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist.“ (§ 2 Abs. 1 Satz 3) Probleme: • Konkrete Mindestlaufzeiten fehlen im Gesetz! • Festlegung des Promotionsanteils fehlt im Gesetz! • Was ist angemessen? Fachkultur?
Drittmittelbefristung Vertragslaufzeit bei Drittmittelstellen: • Die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen. • Keine 6-Jahres-Frist: Drittmittelverträge können immer wieder neu abgeschlossen werden! Geltungsbereich: • Das Personal Technik und Verwaltung ist nicht mehr im Geltungsbereich des Gesetzes.
Befristungsdauer und Bonus • Erste Phase: 6 Jahre für Promotion Zeiten ohne Vertrag zählen dabei nicht. • Zweite Phase: 6 Jahre Post-Doc Alle Verträge mit Hochschulen zählen. • Bonusregelung zweite Phase: Zeiten unter 6 Jahren aus der ersten Phase können in die zweite Phase übertragen werden. Aber: Für Berechnung der Restzeit zählen auch Promotions- Zeiten ohne Vertrag, wie z.B. Stipendium.
Zulässige Befristung und Anrechnung • Anrechung: alle befristeten Arbeitsverträge an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen • mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit (NRW 39 Std. 50 Min.) • unabhängig von der Finanzierungsart (auch Drittmittel) • unabhängig von Rechtsgrundlage Befristung • auch Verträge nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG
Zulässige Befristung und Anrechnung • WHB generell nicht. • WHK nicht bei 9,5 Std/Woche - aber WHK mit 19 Std/ Woche. • Nicht-wissenschaftliche Verträge zählen nicht.
Erweiterung der Höchstbefristungsdauer Behindertenpolitische Komponente: • Verlängerung der Höchstbefristungsdauer um zwei Jahre bei Behinderung oder schwerwiegender chronischer Erkrankung Familienpolitische Komponente: • Verlängerung der Höchstbefristungsdauer um zwei Jahre je Kind (z.B. Leibliche, Stief- oder Pflegekinder) • KEIN Rechtsanspruch – Entscheidet allein die Hochschule - Gilt nicht bei Drittmittelverträgen!
(Automatische) Vertragsverlängerungen Rechtzeitig gegenüber Hochschule schriftlich erklären! • Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung (z.B. Zeitraum Krankengeld) • Beurlaubung/Arbeitszeitreduzierung für Kindespflege oder Pflege von Angehörigen – max. 2 Jahre • Elternzeit (nach Bundeselterngeld-Elternzeitgesetz-BEEG) • Mutterschutz • Freigestellte Personalräte, Gleichstellungs- und Behindertenbeauftragte, Parlamentsmitglieder usw. • Keine Anrechnung auf die zulässigen Befristungszeiten!
Verlängerungen der Befristungszeit wegen Corona Verträge die in der Zeit vom 01. März 2020 bis 30. Sept 2020 bestehen • In der aktuellen Phase kann jetzt 7 Jahre befristet werden und damit insgesamt 13 Jahre. Verträge die in der Zeit vom 01. Okt 2020 bis 31. März 2021 bestehen • In der aktuellen Phase kann jetzt 6,5 Jahre befristet werden und damit insgesamt 12,5 Jahre.
Verlängerungen der Befristungszeit wegen Corona • Praxis der Uni Paderborn: Verlängerung des Arbeitsvertrages nur um die Vertragszeit, welcher in den o.g. Zeitraum fällt. • Drittmittelverträge sind nicht erfasst; Mittelgeber muss Geld aufstocken. • Hat keine Auswirkungen auf die Bonus-Regelung aus Erster Phase; wird weiterhin mit sechs Jahren Promotionszeit berechnet. • Kein Rechtsanspruch! • Beamte haben ähnliche Regelung im NRW Beamtenrecht. • Gilt nicht bei Befristung TzBfG.
§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG Das allgemeine Befristungsrecht für Arbeitsverträge • Bei Ersteinstellung: Befristung ohne Sachgrund für max. 2 Jahre • Innerhalb dieser 2 Jahre maximal drei Verlängerungen • Mit Sachgrund: Vorübergehender Bedarf, Eigenart der Leistung (z.B. Projektmittel) oder Krankheits-/Elternzeitvertretung • Kommt bei wissenschaftlichen Beschäftigten eher selten vor.
Vertrag über gute Arbeit in der Wissenschaft Nordrhein-Westfalen 2016 • Ausgehandelt zwischen Gewerkschaften, Personalräten, Hochschulen und Ministerium • Regelungen für die Qualifikationsphase: - WHK Verträge sollen die Ausnahme sein - Mindestens 12 Monate Vertragsdauer für alle wiss. Beschäftigten - Bei Drittmitteln ein Vertrag über die Projektlaufzeit - Bei Promotion in der Regel 3 Jahre Beschäftigung; dafür können zwei Verträge abgeschlossen werden; der erste muss mindestens 12 Monate umfassen. - Übertragung von Aufgaben, die auch der Promotion dienen, von mindestens 1/3 der Arbeitszeit
Danke für die Aufmerksamkeit!
Offene Frage- und Gesprächsrunde
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