Grundlagen WissZeitVG - www.gew.dewissenschaft/ - 14Juli2021

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Wissenschaftler*innen-Personalrat                     Gewerkschaft
                                         Erziehung und Wissenschaft

Universität Paderborn                     Hochschule und Forschung

  Grundlagen WissZeitVG
                                    www.gew.de/wissenschaft/
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Arbeitsrechtliches Grundprinzip
Das Regelarbeitsverhältnis ist Vollzeit und unbefristet!

Eine Abweichung braucht eine Begründung.

Sonderbefristungsrecht für die Wissenschaft:
Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG

>> Wissenschaftliche Qualifizierung ist als Begründung festgeschrieben.

>> Arbeitgeberfreundliches Gesetz mit viel Gestaltungsspielraum
und wenig Rechtsansprüchen
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Grundlagen WissZeitVG

             6 Jahre                                 6 Jahre
Erste Phase - Promotion                Zweite Phase - Habilitation

 • gilt für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter/innen an
   Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen
 • erlaubt pauschal die Befristung von Wissenschaftler/innen:
   6 Jahre vor + 6 Jahre (Medizin: 9) nach der Promotion
 • Kurz- und Kettenverträge sind grundsätzlich erlaubt
 • Kein Rechtsanspruch auf Arbeitsverträge über die ganze zulässige
   Befristungszeit
 • Aber: WissZeitVG verbietet ausdrücklich keine unbefristeten Verträge
 • bessere Vereinbarungen durch Tarifverträge sind verboten
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Qualifizierungsbefristung

• Eine Qualifizierungsbefristung in der Promotions- und Postdoc-Phase
  ist möglich, „wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der
  eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung
  erfolgt.“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1)

Bisherige Rechtsprechung. Qualifizierung ist, wenn
• es ein definiertes Qualifizierungsziel gibt,
• ein strukturiertes Vorgehen im Sinne dieses Qualifizierungszieles
  vorliegt und
• eine Prognose getroffen werden kann, in welcher Zeit das
  angestrebte Qualifizierungsziel erreichbar ist.
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Qualifizierungsbefristung: Laufzeit

Gesetzliche Regelung:
• „Die vereinbarte Befristungsdauer ist so zu bemessen, dass sie
  der angestrebten Qualifizierung angemessen ist.“
  (§ 2 Abs. 1 Satz 3)

Probleme:
• Konkrete Mindestlaufzeiten fehlen im Gesetz!
• Festlegung des Promotionsanteils fehlt im Gesetz!
• Was ist angemessen? Fachkultur?
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Drittmittelbefristung

Vertragslaufzeit bei Drittmittelstellen:
• Die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten
  Projektzeitraum entsprechen.
• Keine 6-Jahres-Frist: Drittmittelverträge können immer wieder
  neu abgeschlossen werden!

Geltungsbereich:
• Das Personal Technik und Verwaltung ist nicht mehr im
  Geltungsbereich des Gesetzes.
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Befristungsdauer und Bonus

• Erste Phase: 6 Jahre für Promotion
 Zeiten ohne Vertrag zählen dabei nicht.

• Zweite Phase: 6 Jahre Post-Doc
 Alle Verträge mit Hochschulen zählen.

• Bonusregelung zweite Phase:
 Zeiten unter 6 Jahren aus der ersten Phase können in die
 zweite Phase übertragen werden.
 Aber: Für Berechnung der Restzeit zählen auch Promotions-
 Zeiten ohne Vertrag, wie z.B. Stipendium.
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Zulässige Befristung und Anrechnung
• Anrechung: alle befristeten Arbeitsverträge an deutschen
  Hochschulen und Forschungseinrichtungen

• mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit
  (NRW 39 Std. 50 Min.)
• unabhängig von der Finanzierungsart (auch Drittmittel)
• unabhängig von Rechtsgrundlage Befristung
• auch Verträge nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG
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Zulässige Befristung und Anrechnung

• WHB generell nicht.

• WHK nicht bei 9,5 Std/Woche - aber WHK mit 19 Std/
 Woche.

• Nicht-wissenschaftliche Verträge zählen nicht.
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Erweiterung der Höchstbefristungsdauer

Behindertenpolitische Komponente:
• Verlängerung der Höchstbefristungsdauer um zwei Jahre
  bei Behinderung oder schwerwiegender chronischer
  Erkrankung

Familienpolitische Komponente:
• Verlängerung der Höchstbefristungsdauer um zwei Jahre
  je Kind
  (z.B. Leibliche, Stief- oder Pflegekinder)

• KEIN Rechtsanspruch – Entscheidet allein die
  Hochschule - Gilt nicht bei Drittmittelverträgen!
(Automatische) Vertragsverlängerungen
Rechtzeitig gegenüber Hochschule schriftlich erklären!

• Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ohne
    Entgeltfortzahlung (z.B. Zeitraum Krankengeld)
•   Beurlaubung/Arbeitszeitreduzierung für Kindespflege oder Pflege
    von Angehörigen – max. 2 Jahre
•   Elternzeit (nach Bundeselterngeld-Elternzeitgesetz-BEEG)
•   Mutterschutz
•   Freigestellte Personalräte, Gleichstellungs- und
    Behindertenbeauftragte, Parlamentsmitglieder usw.

• Keine Anrechnung auf die zulässigen Befristungszeiten!
Verlängerungen der Befristungszeit wegen Corona

Verträge die in der Zeit vom 01. März 2020 bis 30. Sept 2020 bestehen

  • In der aktuellen Phase kann jetzt 7 Jahre befristet werden und
    damit insgesamt 13 Jahre.

Verträge die in der Zeit vom 01. Okt 2020 bis 31. März 2021 bestehen

  • In der aktuellen Phase kann jetzt 6,5 Jahre befristet werden und
    damit insgesamt 12,5 Jahre.
Verlängerungen der Befristungszeit wegen Corona

• Praxis der Uni Paderborn: Verlängerung des Arbeitsvertrages nur um
    die Vertragszeit, welcher in den o.g. Zeitraum fällt.
•   Drittmittelverträge sind nicht erfasst; Mittelgeber muss Geld
    aufstocken.
•   Hat keine Auswirkungen auf die Bonus-Regelung aus Erster Phase;
    wird weiterhin mit sechs Jahren Promotionszeit berechnet.
•   Kein Rechtsanspruch!

• Beamte haben ähnliche Regelung im NRW Beamtenrecht.
• Gilt nicht bei Befristung TzBfG.
§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG
 Das allgemeine Befristungsrecht für Arbeitsverträge

• Bei Ersteinstellung: Befristung ohne Sachgrund für max. 2 Jahre

• Innerhalb dieser 2 Jahre maximal drei Verlängerungen

• Mit Sachgrund: Vorübergehender Bedarf, Eigenart der Leistung
  (z.B. Projektmittel) oder Krankheits-/Elternzeitvertretung

• Kommt bei wissenschaftlichen Beschäftigten eher selten vor.
Vertrag über gute Arbeit in der Wissenschaft
 Nordrhein-Westfalen 2016

• Ausgehandelt zwischen Gewerkschaften, Personalräten, Hochschulen und
  Ministerium
• Regelungen für die Qualifikationsphase:
  - WHK Verträge sollen die Ausnahme sein
  - Mindestens 12 Monate Vertragsdauer für alle wiss. Beschäftigten
  - Bei Drittmitteln ein Vertrag über die Projektlaufzeit
  - Bei Promotion in der Regel 3 Jahre Beschäftigung; dafür können zwei
  Verträge abgeschlossen werden; der erste muss mindestens
  12 Monate umfassen.

  - Übertragung von Aufgaben, die auch der Promotion dienen, von
  mindestens 1/3 der Arbeitszeit
Danke für die Aufmerksamkeit!
Offene Frage- und Gesprächsrunde
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