H. Wirtschaftsintegration in der EU
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H. Wirtschaftsintegration in der EU I. Formen der Wirtschaftsintegrationen von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat verschieden. Ein Unternehmen muss sich also überlegen, in welchen Staat der Freihandelszone es seine Waren einführt: So 1. Allgemeines mag Staat A nur 15 % des Warenwertes als Zollsatz festlegen, Staat B hingegen 17 % und Staat C sogar 20 Die ursprüngliche Idee hinter den Europäischen Ge- %. Lässt man alle anderen Faktoren außer Betracht, meinschaften war eine europäische Integration im würde der Import in den Staat A also finanziell günsti- wirtschaftlichen Bereich, zunächst beschränkt auf ger sein als in die anderen beiden Staaten der Frei- Kohle und Stahl (Europäische Gemeinschaft für Kohle handelszone. Beachten muss das Unternehmen zu- und Stahl, EGKS). Mit der Schaffung der Europäischen sätzlich aber stets auch andere preisbildende Fakto- (Wirtschafts-)Gemeinschaft (EWG, später: EG) durch ren, z.B. geografische Lage des Staates (zentral oder die Römischen Verträge 1957 (Inkrafttreten zum 1. am Rande der Freihandelszone) oder die jeweilige Januar 1958) wurde das Gebiet der europäischen Infrastruktur (liegt ein Staat am Meer oder nicht, gibt Wirtschaftsintegration inhaltlich deutlich erweitert. es Flughäfen, Straßen-, Wasser- oder Eisenbahnwege Ziel war nunmehr, eine Zollunion und einen Gemein- etc.). Unter entsprechenden Umständen könnte es samen Markt zu schaffen. also wirtschaftlich sinnvoller sein, die Waren in die Zollunion und Gemeinsamer Markt –welche zu den Staaten B oder C einzuführen, obwohl auf den ersten wichtigsten Politiken der Europäischen Union zählen– Blick die finanzielle Belastung durch die Zölle höher ist. sind ganz allgemein dabei nur zwei mögliche Formen Wichtige Beispiele für Freihandelszonen sind die EFTA einer wirtschaftlichen Integration. Daneben existieren (European Free Trade Association zwischen Norwegen, Modelle der Wirtschaftsintegration in Form der Frei- Island, der Schweiz und Liechtenstein) sowie die NAF- handelszone, des Binnenmarkts bis hin zur am weitest TA (North Atlantic Free Trade Agreement zwischen gehenden Ausprägung, der Wirtschaftsunion. den USA, Kanada und Mexiko). Dabei bauen die verschiedenen Modelle aufeinander auf: Die Basis bildet die Freihandelszone, gefolgt von Eine Stufe weitergehend als die Freihandelszone ist die Zollunion, Gemeinsamen Markt, Binnenmarkt bis hin Zollunion. Diese baut entsprechend den obigen Aus- zur Wirtschafts- (und Währungs)union. Eine Zollunion führungen auf dem Fundament einer Freihandelszone beinhaltet also immer alle Elemente einer Freihan- auf (Binnenzölle sind also abgeschafft), im Vergleich zu delszone; eine Wirtschaftsunion die Elemente aller dieser verfügt sie jedoch über einen einheitlichen anderen ihr zugrundeliegenden wirtschaftlichen Integ- gemeinsamen Außenzolltarif gegenüber Drittstaaten. rationsmodelle. Eine Wirtschaftsunion, der keine Zoll- Der für die Einfuhr einer Ware aus einem Drittstaat in union zugrunde liegt oder in der es keinen Gemeinsa- einen der Mitgliedsstaaten der Zollunion zu zahlende men oder Binnenmarkt gibt, ist also ausgeschlossen. Geldbetrag wird zentral festgelegt und ist also in je- dem Mitgliedsstaat gleich. In diesem Fall kann sich das Eine Freihandelszone ist die schwächste Ausprägung Unternehmen also ausschließlich auf die anderen einer wirtschaftlichen Integration: Mehrere Staaten Kostenfaktoren (geografische Lage / Infrastruktur) schließen sich hierbei zu einem Wirtschaftsraum des konzentrieren, um den Staat zu ermitteln, der als Im- freien Handels zusammen. In diesem sind Binnenzölle portstaat am geeignetsten ist. Der Zollsatz ist überall (also Zölle auf Waren, die zwischen den Mitgliedsstaa- identisch, entsprechend dem obigen Beispiel also etwa ten der Freihandelszone gehandelt werden) und Han- 17 % in den Staaten A, B und C. delshemmnisse (z.B. Ein- und Ausfuhrverbote, Kontin- gente) abgeschafft sind. Jedoch existieren weiterhin Auf der nächsten Stufe folgt der Gemeinsame Markt. Außenzölle für Waren aus Drittstaaten, wobei jeder Im Unterschied zu einer reinen Zollunion bietet er Mitgliedsstaat der Freihandelszone seinen jeweiligen zusätzlich innerhalb des Gemeinsamen Marktes den nationalen Zolltarif gegenüber Drittstaaten beibehält. freien Verkehr von Kapital und Personen. Die Idee Der Geldbetrag, der bezahlt werden muss, damit eine des freien Handels, also vor allem der Abschaffung von Ware aus einem Drittstaat über die Grenze in einen Kontingentierungen und Handelshemmnissen wird der Mitgliedsstaaten eingeführt werden darf, ist also also von Waren auch auf die anderen relevanten Wirt- 1
schaftsfaktoren Kapital (Geldströme) und Personen AEUV spricht insoweit vom „Warenaustausch“, womit (natürliche Personen = Menschen) (Arbeitskraft) über- Importe als auch Exporte von der Zollunion umfasst tragen. Letzteres beinhaltet auch juristische Personen sind. Die Zollunion ist somit wesentlicher Bestandteil (= Unternehmen) sowie die Möglichkeit, Dienstleis- der Grundfreiheit des freien Warenverkehrs. tungen frei anzubieten. In der EU spricht man in die- sem Rahmen von den Grundfreiheiten: den freien Ein Zoll ist der Geldbetrag, der bezahlt werden muss, Warenverkehr (gesichert bereits durch das Freihandel- damit eine Ware über die Grenzen eines Landes ge- selement), den freien Personenverkehr (Arbeitneh- handelt werden darf. Die Erhebung eines Zolls hat im merfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit), die Dienst- Grundsatz zwei klassische Zwecke: zunächst sollen mit leistungsfreiheit sowie den freien Kapital- und Zah- Zöllen Einnahmen für den Staat erzielt werden. Dane- lungsverkehr. ben dienen Zölle aber auch als künstliche Verteuerung eingeführter ausländischer Waren. Damit soll einhei- Einen Schritt weiter geht der Binnenmarkt. Oftmals mischen Produzenten ein Wettbewerbsvorteil ver- wird er synonym für den Gemeinsamen Markt ver- schafft werden. Zölle haben häufig also einen protek- wendet, da er wesentliche Bestandteile des Gemein- tionistischen Charakter. Obwohl die EU kein Staat ist, samen Marktes, vor allem die Grundfreiheiten, not- verfolgt sie mit ihrer Zollpolitik auch diese beiden wendigerweise verwirklicht und garantiert. Die Gleich- Ziele. setzung von Gemeinsamen Markt und Binnenmarkt ist allerdings nicht ganz korrekt: Zusätzlich verfügt der Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft war es den Binnenmarkt im Vergleich zum Gemeinsamen Markt Mitgliedsstaaten bereits seit 1968 verboten, derartige über gemeinsame Wettbewerbsregeln. Außerdem Zölle (Binnenzölle) bei Ein- oder Ausfuhr von Produk- bringt er die Möglichkeit einer Harmonisierung ten zu erheben (die Kontrolle an den Binnengrenzen (Rechtsangleichung) im Gebiet des Rechts und der fielen jedoch erst zum 1. Januar 1993 weg, entspre- Verwaltungspolitik mit sich. chend dem früher in Art. 14 EGV vorgesehenen Da- tums der „Verwirklichung des Binnenmarktes“ zum Die stärkste Form wirtschaftlicher Integration schließ- 31.12.1992). lich ist die Wirtschaftsunion. Ihre Wirtschaftspolitik Daneben sind auch Abgaben gleicher Wirkung verbo- ist (völlig) harmonisiert und sie verfügt zwingend über ten, also Geldzahlungen, die nicht als Zoll benannt eigene supranationale Institutionen und eine eigene sind, aber letztlich auch wegen der Ein- oder Ausfuhr supranationale Rechtsprechung. Eine tatsächliche einer Ware erhoben werden. Solche Abgaben könnten Wirtschaftsunion setzt ebenfalls eine gemeinsame nämlich benutzt werden, um das Zollerhebungsverbot Sozial- und Steuerpolitik voraus (dies könnte als Grund zu umgehen und werden oftmals als „Gebühren“ klas- angeführt werden, warum es sich bei der EU noch sifiziert. nicht um eine vollständige Wirtschaftsunion handelt, Gebühren können nämlich legitim sein, zum Beispiel obwohl dies häufig behauptet wird). Eine noch tiefere Abfertigungsgebühren oder Gebühren für veterinär- Integration stellt lediglich die Währungsunion dar, bei medizinische Untersuchungen. Sie sind aber nur zuläs- der sich die teilnehmenden Staaten zu den oben ge- sig, wenn sie (1.) als Gegenleistung für eine Verwal- nannten Merkmalen zusätzlich noch eine gemeinsame tungsleistung verlangt werden (also den tatsächlich Währung geschaffen haben. Dies ist der Fall bei den entstandenen Kosten entsprechen und diese ausglei- Mitgliedsstaaten des Euroraums. Dass eine Währungs- chen sollen), (2.) sich inländische Waren dieser Ver- union nicht notwendigerweise auf einer tatsächlichen waltungsleistung zu gleichen Kosten ebenfalls unter- vollständigen Wirtschaftsunion beruhen muss, stellt ziehen müssen und (3.) die Verwaltungsleistung für die EU mit 19 ihrer Mitgliedstaaten als Beispiel ein- den Importeur einen tatsächlichen Wert darstellt drucksvoll dar; auch wenn das System gegenwärtig (zum Beispiel bei veterinärmedizinischen Untersu- von einer schweren Krise betroffen ist. chungen, ohne welche lebende Tiere oder Fleischpro- dukte nicht eingeführt werden dürften). Liegt eine der drei Voraussetzungen nicht vor, darf die fragliche 2. Die Zollunion Gebühr nicht erhoben werden. Darüber hinaus sind auch solche Abgaben nicht erlaubt, welche zwar auf Als Grundlage der früheren Europäischen (Wirt- fremde und auf einheimische Produkte erhoben wer- schafts-)Gemeinschaft gilt die Zollunion. Diese er- den, letztendlich aber ausschließlich der Förderung streckt sich auf den gesamten Warenverkehr. Der einheimischer Produzenten dienen. 2
werden also – wie bereits auch schon durch den Ge- Dieses Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wir- meinsamen Markt – durch den Binnenmarkt verwirk- kung gilt freilich nur innerhalb der EU. Im Verhältnis licht und garantiert, auf der anderen Seite sind es die zu Drittstaaten gilt der Gemeinsame Zolltarif, was die Grundfreiheiten, welche die Existenz des Binnenmark- EU-Zollunion über den Rang einer bloßen Freihandels- tes sichern. Als Vorstufe dazu ist die Errichtung einer zone hinaushebt. Demnach muss bei der Einfuhr einer Zollunion gemäß dem oben Gesagten unerlässliche Ware aus einem Drittstaat in einen der 27 Mitglied- Voraussetzung. staaten Zoll gezahlt werden. Es ist dabei völlig egal, in welchen Mitgliedsstaat die Ware eingeführt wird, wo Gemäß dem „Fahrplan“, den die Einheitliche Europäi- also letztlich die Ware in die Union gelangt – der er- sche Akte aufgestellt hat, sollte der Binnenmarkt zum hobene Zoll ist überall gleich. Würde es sich bei der 31. Dezember 1992 verwirklicht sein. Obwohl die EU um eine bloße Freihandelszone handeln, könnte Grundfreiheiten weitgehend realisiert worden sind jeder Staat den Außenzolltarif selbst festlegen, und es und in einigen Gebieten bereits die Wirtschafts- wäre bei der Einfuhr zum Beispiel nach Spanien mög- (wenngleich nicht mit all ihren Elementen) und Wäh- licherweise ein völlig anderer Zoll zu zahlen als bei der rungsunion besteht, ist der Binnenmarkt in der Praxis Einfuhr in das benachbarte Portugal. noch nicht vollendet (für diese Ansicht spricht auch die Formulierung in den Verträgen, nach denen die EU Für die Festlegung, Änderung oder Aussetzung des einen Binnenmarkt errichtet), da es noch immer Aus- Zollsatzes ist der Rat auf Vorschlag der Kommission nahmebereiche (zum Beispiel für die neuen Mitglied- zuständig. Die Festlegung des Zolls erfolgt dabei an- staaten der 2004- und 2007-EU-Erweiterungen; die hand folgender Merkmale: (1.) Art der Ware (die so- Übergangsvorschriften für die 2004-MS liefen spätes- genannte Tarifierung), (2.) der Ursprung der Ware, tens zum 01.05.2011 aus) und praktische Behinderun- wobei die Ware als aus dem Land stammend gilt, in gen durch die Mitgliedsstaaten gibt. Angesichts der dem ihre letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung Größe der Union und der immensen Unterschiede erfolgte und (3.) Wert, Anzahl und Gewicht der Ware. zwischen den Mitgliedsstaaten ist es fraglich, ob der Der Zollsatz wird in Prozenten des Wertes der jeweili- Binnenmarkt in der Realität überhaupt jemals tatsäch- gen Ware festgelegt. Obwohl sämtliche Formalia be- lich verwirklicht werden kann. züglich des Zolltarifs Sache der Union sind, obliegt der verwaltungsmäßige Vollzug des Abfertigungsverfah- rens den Behörden des Mitgliedsstaats, in welchem II. Die Grundfreiheiten des Binnenmarktes die Ware in die EU eingeführt wird. Die zuständigen Behörden wenden dabei Gemeinschaftsrecht an. Sie 1. Allgemeines nehmen die Zölle ein und leiten sie an die EU weiter: Die Europäische Union kennt bereits seit den Römi- dort zählen Zölle mit zuletzt etwa 12 Prozent zu den schen Verträgen von 1957 vier Grundfreiheiten, näm- wichtigsten Eigeneinnahmen. lich den freien Warenverkehr; die Personenverkehrsfreiheit (Freizügigkeit 3. Der „Gemeinsame Markt“ / Binnenmarkt der Arbeitnehmer und die Freiheit der Nie- derlassung); Gemäß Artikel 2 des EG-Vertrages war es die Aufgabe den freien Dienstleistungsverkehr sowie der Europäischen Gemeinschaft, einen Gemeinsamen den freien Kapital- und Zahlungsverkehr. Markt (sowie eine Wirtschafts- und Währungsunion, Teilweise ist von fünf Grundfreiheiten die Rede, da vgl. heute Art. 3 Abs. 4 EUV) zu errichten. Heute vereinzelt der freie Zahlungsverkehr als eigenständige spricht Art. 3 Abs. 3 EUV von einem zu errichtenden Grundfreiheit angesehen wird. Dies ist aber zweifel- Binnenmarkt, in welchem „der freie Verkehr von haft. Ohne die Möglichkeit, für frei handelbare Wirt- Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital […] schaftsleistungen als Gegenleistung ungehindert Zah- gewährleistet ist“. Die vier Grundfreiheiten (freier lungen tätigen zu können, wäre die praktische Wirk- Warenverkehr, Freizügigkeit der Arbeitnehmer und samkeit der Grundfreiheiten stark eingeschränkt. Es Freiheit der Niederlassung, freier Dienstleistungsver- liegt daher nahe, den freien Zahlungsverkehr als Vo- kehr sowie der freie Kapital- und Zahlungsverkehr) raussetzung für die Wahrnehmung und Verwirkli- und damit der ungehinderte Austausch von Wirt- chung der Grundfreiheiten als bloße Annexgrundfrei- schaftsleistungen über die Binnengrenzen hinweg 3
heit zu betrachten. Sie ist eng mit dem freien Kapital- därrecht also ein Mehr zum eigentlichen Wesensgeh- verkehr verbunden. alt der Grundfreiheit darstellen. Die Grundfreiheiten sichern die Existenz der wirt- Ein Problem, welches sich im Zusammenhang mit den schaftlichen Integration innerhalb der EU. Bereits Grundfreiheiten stellt, ist die sogenannte Inländerdis- ohne den freien und ungehinderten Warenverkehr kriminierung. Die Grundfreiheiten finden – anders als kann weder eine Freihandelszone noch eine Zollunion sie gegebenenfalls verdrängendes sekundäres Recht – Bestand haben. Zusätzlich zum freien Warenverkehr nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte Anwen- sind die anderen drei Grundfreiten konstituierende dung. Auf rein nationale Sachverhalte sind sie jedoch Voraussetzungen für einen Gemeinsamen Markt und nicht anwendbar. Sie schließen also Diskriminierun- damit auch für den Binnenmarkt bis hin zu einer Wirt- gen eines Staates gegenüber seinen eigenen Staats- schaftsunion. Die Grundfreiheiten garantieren im angehörigen nicht aus! Aufgrund des Anwendungsvor- Rahmen der wirtschaftlichen Integration den unge- ranges des Unionsrechts bleibt nämlich eine unions- hinderten Austausch von Wirtschaftsleistungen über rechtswidrige mitgliedstaatliche Norm auf rein natio- die Grenzen der Mitgliedsstaaten hinweg. Rechtlich nale Sachverhalte anwendbar, selbst wenn sie auf sind sie im Dritten Teil des AEU-Vertrages („Die inter- „europäischer“ Ebene nicht angewendet werden darf, nen Politiken und Maßnahmen der Union“) verankert. weil sie Unionsrecht verletzt. Besteht also z.B. in ei- Somit gehören die Grundfreiheiten zum Primärrecht. nem Mitgliedsstaat X eine Vorschrift, nachdem es Sie sind dabei das Musterbeispiel für unmittelbar Rechtsanwälten nicht erlaubt ist, mehr als ein Büro zu anwendbares Primärrecht: Unionsbürger können die unterhalten, so wird diese Vorschrift im Verhältnis zu Grundfreiheiten als subjektive Rechte vor Gericht Anwälten aus den anderen Mitgliedsstaaten nicht geltend machen. Ohne dass eine weitere Umsetzung angewendet, da deren Freiheit, im Staat X eine weite- nötig ist, verleihen die Grundfreiheiten demnach je- re Niederlassung (neben ihrem Hauptbüro und even- dem Unionsbürger direkt Rechte. Die Grundfreiheiten tuell bestehenden weiteren Büros) zu gründen, einge- richten sich dabei insbesondere gegen wirtschaftliche schränkt werden würde. Für Anwälte, die Bürger des Diskriminierungen von EU-Ausländern (sie stellen in Mitgliedsstaats X sind, findet das entsprechende Ge- diesem Sinne eine Konkretisierung des allgemeinen setz aber weiter Anwendung, da ein rein innerstaatli- Diskriminierungsverbotes des Artikels 18 AEUV dar). cher Sachverhalt vorliegt. Sie dürfen weiterhin in Staat Die Grundfreiheiten dürfen allerdings nicht mit X nur ein Büro unterhalten. Im Verhältnis zu ausländi- Grundrechten gleichgesetzt oder mit ihnen verwech- schen Rechtsanwälten, die aufgrund der Niederlas- selt werden. Grundrechte haben nämlich eine primäre sungsfreiheit theoretisch so viele Büros eröffnen kön- Schutz- und Abwehrfunktion für den Einzelnen. Die nen wie sie wollen, sind die einheimischen Anwälte Grundfreiheiten hingegen dienen in erster Linie wirt- also diskriminiert. Dies ist ein typischer Fall der Inlän- schaftspolitischen Zielen der EU. Ihr Zweck bezie- derdiskriminierung. Ein weiteres Beispiel ist der Fall hungsweise ihre „Schutzrichtung“ ist also völlig an- „Französischer Käse“: eine italienische Vorschrift ver- ders. bietet den Verkauf von Käse mit einem Fettgehalt von Obwohl die Grundfreiheiten dem Primärrecht angehö- weniger als 45 Prozent. Während Französischer Käse ren und Primärrecht im Rang über Sekundärrecht mit nur 30 Prozent Fettgehalt dennoch weiterhin nach steht, können die Grundfreiheiten durch Sekundär- Italien eingeführt und dort verkauft werden darf, da recht verdrängt werden. Sofern nämlich Sekundär- sonst eine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit vor- recht einen bestimmten Sachverhalt abschließend liegen würden, sind italienische Produzenten weiter- regelt, ist die Anwendung der Grundfreiheiten auf den hin den italienischen Vorschriften unterworfen und jeweiligen Sachverhalt ausgeschlossen. Das bedeutet müssen sich an diese halten. Sie sind im Verhältnis zu aber nicht, dass der Wesensgehalt der jeweiligen den französischen Herstellern diskriminiert. Grundfreiheit in einem solchen Fall keine Bedeutung Obwohl die Grundfreiheiten durch die Mitgliedstaaten mehr hätte: Das Sekundärrecht darf nie gegen Primär- gewährleistet werden müssen, können sie unter be- recht –und damit den AEUV sowie die dort kodifizier- stimmten Voraussetzungen durch Maßnahmen der ten Grundfreiheiten – verstoßen. Sekundärrecht, wel- Mitgliedstaaten beschränkt werden, so dass sich der ches also eine oder mehrere Grundfreiheiten außer Einzelne nicht auf die ihm normalerweise zustehende Kraft setzen würde, wäre stets rechtswidrig. Der An- Grundfreiheit berufen kann. Der EuGH hat die Voraus- wendungsbereich der Grundfreiheiten kann durch setzungen für eine Beschränkung der Grundfreiheiten Sekundärrecht allerdings ausgeweitet und inhaltlich in seiner Gebhard-Formel definiert: Zunächst muss vertieft werden. Regelmäßig wird derartiges Sekun- jede Beschränkung einem unionsrechtlich anerkann- 4
ten Allgemeininteresse entsprechen; hierbei spricht grundsätzlich alle Erzeugnisse, die einen Geldwert man von den „zwingenden Gründen des Gemein- haben und somit Gegenstand von Handelsgeschäften wohls“. Daneben darf eine Beschränkung keine Dis- sein können. Waren müssen nicht notwendig körper- kriminierung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit lich sein. Auch Strom und Gas sind beispielsweise oder Herkunft zwischen Inland und dem EU-Ausland erfasst, ebenso Müll. Von der Warenverkehrsfreiheit darstellen. Derartige Diskriminierungen sind nach umfasst sind Unionswaren, also solche Waren, die aus heute noch herrschender Meinung nur in besonderen den EU-Mitgliedsstaaten selbst stammen sowie sol- Gründen, welche im AEU-Vertrag aufgezählt sind, che aus dritten Staaten, welche sich in den Mitglieds- zulässig. Außerdem darf eine beschränkende Maß- staaten im freien Handelsverkehr befinden, vgl. Art nahme nur durchgeführt werden, wenn sie tatsächlich 28 Absatz 2, 29 AEUV. Auf die Staatsangehörigkeit des erforderlich ist, um das Allgemeininteresse zu schüt- Importeurs oder Exporteurs kommt es nicht an! Der zen, und sie muss zur Erreichung des jeweils ange- russische Staatsbürger, der gebrauchte französische strebten Zweckes geeignet sein. Die Möglichkeit für PKW durch die Union nach Russland transportiert, Mitgliedstaaten, die Grundfreiheiten zu beschränken, kann sich also auch auf die Freiheit des Warenverkehrs unterliegen also strengen und eng auszulegenden berufen. Relevant ist aber, dass ein grenzüberschrei- Voraussetzungen. Diskriminierungen sind dabei im tender Sachverhalt gegeben ist: auf rein innerstaatli- Grundsatz nicht erlaubt. che Vorgänge findet die Warenverkehrsfreiheit keine Anwendung. Sie kann jedoch wie jede der Grundfrei- 2. Die einzelnen Grundfreiheiten heiten durch sekundärrechtliche Spezialvorschriften verdrängt werden, zum Beispiel durch Marktverord- a) Die Warenverkehrsfreiheit, Artikel 28 bis 37 AEUV nungen oder Vorschriften im Bereich der Landwirt- schaftspolitik. Die Gültigkeit und Anwendbarkeit von Der freie Warenverkehr (Dritter Teil, Titel II des AEUV) Sekundärrecht ist allerdings gerade nicht an einen umfasst auf der einen Seite die bereits skizzierte Zoll- grenzüberschreitenden Sachverhalt gebunden: Ver- union (Artikel 30 bis 33 AEUV). Zweites wesentliches ordnungen, Richtlinien oder Beschlüsse sind stets Element der Warenverkehrsfreiheit ist das Verbot von (auch) auf rein nationale Sachverhalte anwendbar. mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Während der Begriff der mengenmäßigen Beschrän- zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 34 bis 37 kung ganz eindeutig Kontingentierungen erfasst (Bei- AEUV). Dieses Verbot erfasst auch Maßnahmen glei- spiel für eine Einfuhrbeschränkung: es dürfen im Jahr cher Wirkung. Es sind also nicht nur Kontingentierun- nur 10.000 französische PKW in Deutschland einge- gen untersagt sondern auch andere, den Handel be- führt werden; Beispiel für eine Ausfuhrbeschränkung: hindernde Maßnahmen. Wie Maßnahmen gleicher Frankreich darf nicht mehr als 10.000 Flaschen Cham- Wirkung zu definieren sind, hat der EuGH in seinem pagner im Jahr exportieren), ist der Begriff der Maß- Urteil Dassonville (Rs. 8/74) festgelegt (vgl. unten nahme gleicher Wirkung nicht leicht auszulegen. Dassonville-Formel). Vielmehr musste der EuGH den Begriff in seinem Urteil Von diesem Grundsatz des Verbotes mengenmäßiger Dassonville (Rs. 8/74) durch die sogenannte Dasson- Ein- und Ausfuhrbeschränkungen gibt es jedoch Aus- ville-Formel definieren: nahmen (Artikel 36 AEUV). (Diskriminierende) Be- schränkungen sind nämlich dort erlaubt, wo sie dem Maßnahmen gleicher Wirkung sind sämtliche Schutz wichtiger nationaler Rechtsgüter dienen. Dazu Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemein- zählen die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Si- schaftlichen Handel [also den Handel innerhalb der cherheit, das Leben und die Gesundheit von Men- EU] mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder schen, Tieren und Pflanzen, das nationale Kulturgut potentiell zu behindern. sowie gewerbliches und kommerzielles Eigentum. Um die Wirksamkeit der Warenverkehrsfreiheit zu ge- währleisten, müssen die Ausnahmen jedoch eng aus- Ein Beispiel einer Maßnahme gleicher Wirkung zeigt gelegt werden. Vor allem muss die Gefahr von willkür- sich in der EuGH-Rechtssache C-265/95: dort hatten lichen Diskriminierungen und „versteckten“ Handels- im Ausgangsfall französische Landwirte spanische beschränkungen ausgeschlossen sein. Letztlich muss Lastkraftwagen mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Beschränkung stets verhältnismäßig sein. behindert, angegriffen und teilweise die Ware zer- Die Warenverkehrsfreiheit findet Anwendung auf stört, ohne dass der französische Staat durch die Poli- nationale Regeln über handelbare Waren. Waren sind zei eingriff. Ein solches Unterlassen des Staates bei 5
Handelsbeeinträchtigungen durch Privatpersonen ist Umweltschutzvorschriften nicht existieren und ent- eine Maßnahme gleicher Wirkung. sprechende teure Maßnahmen (z.B. Einbau von Fil- tern) nicht ergriffen werden müssen. Eine Lösung Im Grundsatz verbietet die Warenverkehrsfreiheit dieses Problems soll durch Rechtsangleichung in den diskriminierende Beschränkungen, also solche Be- entsprechenden Bereichen erzielt werden (Harmoni- schränkungen, die zwischen inländischen und (EU- sierung durch Artikel 114 ff. AEUV), wobei ein generell )ausländischen Waren direkt oder indirekt unter- hohes Schutzniveau in allen Mitgliedsstaaten ange- scheiden. Diese können nur durch die in Artikel 36 strebt wird. AEUV genannten Ausnahmen gerechtfertigt werden. Gerade durch die extrem weit gefasste Dassonville- Die Konsequenz der Entscheidung des EuGH im Fall Formel sind aber auch nichtdiskriminierende Han- Cassis de Dijon ist, dass, wenn ein Produkt in einem delsbeschränkungen vom Verbot der Artikel 34 (men- Mitgliedsstaat rechtmäßig hergestellt und in Verkehr genmäßige Einfuhrbeschränkungen) und 35 (men- gebracht worden ist, die Einfuhr in einen anderen genmäßige Ausfuhrbeschränkungen) AEUV umfasst. Mitgliedsstaat nur bei zwingenden Erfordernissen des Da solche nichtdiskriminierenden Beschränkungen Allgemeinwohls beschränkt werden kann. Diese Be- aber „milderer“ Art sind als Diskriminierungen, da sie schränkung muss stets verhältnismäßig sein. nämlich in- und ausländische Waren gleichermaßen betreffen, erscheint es ungerechtfertigt, auch diese Eine weitere Einschränkung fand die Dassonville- Beschränkungen nur nach den strengen und limitiert Formel durch die ebenfalls vom EuGH aufgestellte anwendbaren Ausnahmen des Artikels 36 AEUV zu Keck-Formel (Keck et Mithouard, Rs. C-267/91 und rechtfertigen. Der EuGH hat in seinem Cassis-de-Dijon- 268/91): Urteil (Rs. 120/78) auf die Problematik reagiert und die Cassis-de-Dijon-Formel aufgestellt: Nationale Bestimmungen, die bestimmte Verkaufs- modalitäten beschränken, fallen nicht unter das Ver- „Hemmnisse für den Binnenhandel [...] müssen hin- bot des Artikels 28 EGV [heute 34 AEUV], wenn sie für genommen werden, soweit diese Bestimmungen alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten … und erforderlich sind, um zwingenden Erfordernissen sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berüh- der öffentlichen Gesundheit, [...] und des Verbrau- ren. cherschutzes.“ Diesbezüglich wird zwischen produktbezogenen und vertriebsbezogenen Modalitäten unterschieden. Mit seinem Cassis-de-Dijon-Urteil privilegierte der Demnach sind produktbezogene Regelungen (zum Gerichtshof nichtdiskriminierende Beschränkungen Beispiel Vorschriften, welche die Änderung einer im (als „Hemmnisse für den Binnenhandel“) gegenüber Herstellungs-Mitgliedsstaat zugelassenen Verpackung solchen mit diskriminierendem Charakter. Er stellte in einem anderen Mitgliedstaat erzwingen) keine nämlich klar, dass nichtdiskriminierende Beschränkun- Verkaufsmodalitäten. Sie werden vielmehr wie dis- gen nicht nur durch die Ausnahmen des Artikels 36 kriminierende Maßnahmen behandelt und müssen AEUV gerechtfertigt sein können sondern zusätzlich somit immer dem Artikel 36 AEUV entsprechen um durch sogenannte immanente Schranken zugunsten zulässig zu sein. Vertriebsbezogene Regelungen hin- zum Beispiel des Umwelt- oder Verbraucherschutzes. gegen (zum Beispiel die Beschränkung der Ladenöff- Angesichts unterschiedlicher Schutzniveaus in den nungszeiten, Fernsehwerbungsverbote für ein be- verschiedenen Mitgliedsstaaten ist das nicht ganz stimmtes Produkt) sind Verkaufsmodalitäten, die unproblematisch, da diese die Produktionskosten nicht vom Verbot des Artikels 34 AEUV erfasst sind, beeinflussen und somit zu Wettbewerbsverzerrungen sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen. führen können. Beispiel: ein Unternehmen, welches Autos produziert und dabei strenge nationale Umwelt- schutzbestimmungen beachten muss (was entspre- chend der Cassis-Formel „hingenommen“ werden muss), hat höhere Produktionskosten als ein Konkur- renzunternehmen in einem Mitgliedsstaat, in welchem 6
b) Die Personenverkehrsfreiheit („Freizügigkeit), Arti- bb) Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Artikel 45 bis 48 kel 45 bis 55 AEUV AEUV aa) Allgemeines Zentrales Element für die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Zunächst können Die Freiheit des Personenverkehrs umfasst einmal die daher nur Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit Arbeitnehmerfreizügigkeit und daneben die Nieder- eines Mitgliedsstaates (also Unionsbürger) in den lassungsfreiheit. Sie schützt also sowohl Selbstständi- Genuss der Rechte aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit ge (Unternehmer) wie auch Angestellte. Die Perso- kommen. Neben ihnen können aber auch noch andere nenverkehrsfreiheit ist geregelt im Dritten Teil, Titel Personen diese Rechte ausüben, wenn sie mit dem IV, Kapitel 1 und 2 AEUV (Artikel 45 bis 55). Arbeitnehmer in einer Verbindung stehen. Diese abgeleiteten Rechte stehen insbesondere Familien- Im Gegensatz zur Warenverkehrsfreiheit, welche als angehörigen des Arbeitnehmers zu. Verbot von Beschränkungen formuliert ist, verleiht die Personenverkehrsfreiheit unmittelbar Rechte. Sie wird Bezüglich der Arbeitnehmerfreizügigkeit können also darüber hinaus aber erweitert ausgelegt, so dass – wie folgende Personengruppen unterteilt werden: bei der Warenverkehrsfreiheit – Beschränkungen verboten sind. Arbeitnehmer, wovon Wanderarbeitnehmer und Grenzgänger umfasst werden. Der EuGH Im Laufe der Jahrzehnte haben sich der Hintergrund hat den Arbeitnehmerbegriff unionsrechtlich und damit auch der Anwendungsbereich der Perso- definiert als jeder, der weisungsgebunden nenverkehrsfreiheit stark verändert. Ursprünglich (abhängig) für einen anderen tätig ist und stand hinter Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlas- dafür eine Entlohnung oder Gegenleistung sungsfreiheit eine rein wirtschaftspolitische Motivati- erhält. Die Entlohnung oder Gegenleistung on: Menschen als Produktionsfaktoren sollten zu den muss jedoch nicht notwendig zur Bestreitung Orten wandern, an denen sie am effektivsten und des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers unter den besten Bedingungen eingesetzt werden verwendet werden; konnten. Demnach sollten nur Wanderarbeitnehmer Vor-Arbeitnehmer, worunter zukünftige Ar- beziehungsweise wirtschaftlich Tätige diese Rechte beitnehmer zu verstehen sind, die sich noch ausüben können. Mittlerweile haben jedoch der in der Ausbildung befinden. Sie sind nicht „menschliche“ Faktor und die soziale Dimension an durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit ge- Bedeutung gewonnen. Durch neu geschaffenes Se- schützt; kundärrecht und die weiten Auslegungen des Ge- Familienangehörige, welche sowohl privile- richtshofes sind nunmehr beispielsweise auch Fami- giert (durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit lienangehörige des Arbeitnehmers geschützt. geschützt) als auch nichtprivilegiert (nicht Neben der Personenverkehrsfreiheit besteht die all- durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit ge- gemeine Freizügigkeit innerhalb der Europäischen schützt) sein können. Nicht jeder Familienan- Union, welche in Artikel 21 des AEU-Vertrages nor- gehörige kann sich also auch auf die Arbeit- miert ist. Da die Personenverkehrsfreiheit aber expan- nehmerfreizügigkeit berufen, sowie siv ausgelegt wird, bringt die allgemeine Freizügigkeit sonstige Personen, welche nicht unter die Ar- in der Praxis kaum erweiterte Rechte. beitnehmerfreizügigkeit fallen, entweder weil sie Inländer sind (da in diesem Fall kein Eingeschränkt sind Arbeitnehmerfreizügigkeit und grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt) Niederlassungsfreiheit durch Übergangsfristen, die oder aber Angehörige eines Drittstaates. neuen Mitgliedsstaaten der Osterweiterung betref- Die Arbeitnehmerfreizügigkeit findet sich im Kern in fend. Bis zu sieben Jahre nach Beitritt dieser Staaten Artikel 45 des AEU-Vertrages. Daneben bestehen ele- sind die Freiheiten im Anwendungsbereich beschränkt mentare Sekundärrechtsquellen zur Freizügigkeit der oder außer Kraft gesetzt. Arbeitnehmer, welche die Freizügigkeit näher konkre- tisieren und ihren Anwendungsbereich erweitern. Neben den Verordnungen 1612/68 und 1251/70 ist vor allem die Richtlinie 2004/38 von Relevanz. Diese Richtlinie hat die beiden genannten Verordnungen geändert und an die Gegenwart angepasst. Zudem hat 7
sie Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeit- - Daneben hat der Arbeitnehmer ein Recht auf nehmer und deren Familienangehörige aufgehoben Gleichbehandlung beim Zugang zur Beschäf- und ein Aufenthaltsrecht von Studenten begründet. tigung. Es darf ihm also im Verhältnis zu in- ländischen Arbeitnehmern nicht erschwert Die Arbeitnehmerfreizügigkeit verleiht den Berechtig- (oder sogar unmöglich) sein, ein Arbeitsver- ten verschiedene Rechtspositionen. hältnis aufzunehmen. Das Recht zur Gleich- behandlung beinhaltet unter anderem auch - Zunächst hat der Arbeitnehmer ein Ausreise- eine Hilfestellung bei der Arbeitssuche (zum recht aus seinem Heimatstaat. Kein Mit- Beispiel durch Job Center). Einschränkungen gliedsstaat kann also einen Arbeitnehmer, der für den ausländischen Arbeitnehmer beim gerne in einem anderen Staat der Union ar- Berufszugang sind grundsätzlich unzulässig. beiten möchte, auf seinem Staatsgebiet fest- Eine Ausnahme bildet jedoch der Nachweis halten, etwa mit dem Argument, es bestünde erforderlicher Sprachkenntnisse durch den gerade ein Mangel an Arbeitskräften. Arbeitnehmer. - Parallel zum Ausreiserecht hat der Arbeit- - Auch bei der Ausübung der Beschäftigung nehmer auch ein Einreise- und Aufenthalts- hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Gleich- recht in den anderen Mitgliedsstaaten. Die behandlung. Dieses erstreckt sich auch auf anderen Staaten dürfen ihn also nicht an der den Arbeitsuchenden. Demnach muss ein Grenze zurückweisen oder ihm den Aufent- ausländischer Arbeitnehmer den Inländern halt in ihrem Staatsgebiet verweigern. Davon gleichgestellt werden. Dies gilt beispielsweise sind auch Arbeitssuchende umfasst. Ihre für Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeiten, Aufenthaltsdauer ist allerdings auf sechs Mo- Löhne oder die Anzahl der Urlaubstage (s. Ar- nate beschränkt. Finden sie in dieser Zeit kei- tikel 45 Absatz 2 AEUV). Eingeschränkt wird ne Arbeitsstelle beziehungsweise besteht dieses Gebot jedoch dadurch, dass es im pri- dann keine konkrete Aussicht auf eine solche, vatrechtlichen Bereich nur hinsichtlich kol- können sie sich nicht mehr auf die Arbeit- lektiver Regelungen (Tarifverträge) gilt. Ein- nehmerfreizügigkeit berufen. In diesem Fall zelne Arbeitsverträge zwischen einem Arbeit- wäre aber das allgemeine Freizügigkeitsrecht geber und einem EU-ausländischen Arbeit- aus Artikel 21 AEUV zu beachten, so dass der nehmer, welche diesem gegenüber Inländern Arbeitssuchende weiter in dem Staat verblei- weniger attraktive Klauseln beinhaltet (z.B. ben kann. Nur jene Rechte, welche die Ar- eine niedrigere Vergütung), sind also nicht beitnehmerfreizügigkeit konkret gewährt notwendig rechtswidrig (Grundsatz der Ver- (siehe unten), entfallen in einem solchen Fall. tragsfreiheit). Sehr deutlich tritt hier das Das Einreise- und Aufenthaltsrecht steht Problem der Inländerdiskriminierung zutage: auch den (privilegierten) Familienangehöri- das Recht auf Gleichbehandlung bei Aus- gen eines Arbeitnehmers zu, solange der Ar- übung der Beschäftigung findet nämlich keine beitnehmer dieses Recht ebenfalls geltend Anwendung auf Inländer, die ihren Wohnsitz machen kann. Das Recht gilt zunächst wäh- in einen anderen Mitgliedsstaat verlegen, rend der gesamten Dauer des Arbeitsver- aber weiterhin in ihrem Heimatstaat arbeiten. hältnisses sowie nach dessen Beendigung für Zieht also beispielsweise ein Saarländer, wel- weitere sechs Monate fort. – Das Recht zur cher an der Grenze zu Frankreich wohnt, in Einreise und zum Aufenthalt ist jedoch von seinen Nachbarort in Frankreich, arbeitet der Vorlage eines gültigen Personalausweises aber weiterhin im Saarland, kann er sich nicht abhängig. Pflichten zur Meldung bei den Be- auf das Recht auf Gleichbehandlung berufen. hörden des Aufenthaltsstaates sind zwar zu- – Das Recht auf Gleichbehandlung bei der lässig, aber grundsätzlich keine Vorausset- Ausübung der Beschäftigung gilt auch für so- zung für die Erteilung des Aufenthaltsrechts. ziale Vergünstigungen, und zwar auch für die Daher müssen Sanktionen im Fall der Nichter- Zeit der Arbeitssuche. Soziale Vergünstigun- füllung von Meldepflichten durch den Arbeit- gen sind allerdings vom System der sozialen nehmer oder seine Familienangehörigen im- Sicherung (wie Rente, Krankenversicherung mer verhältnismäßig sein. Vor allem ist in der etc.) zu unterscheiden. Diese Systeme fallen Regel eine Ausweisung aus dem Aufenthalts- nicht unter das Inländergleichbehandlungs- staat nicht zulässig. 8
gebot, dafür existiert aber auf Grundlage von restriktive Auslegung durch den Europäischen Ge- VO 883/2004 ein System der Koordinierung richtshof: die von der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus- der verschiedenen Sozialversicherungsleis- genommene Tätigkeit muss einen typisch hoheitlichen tungen. Charakter haben, zum Beispiel Tätigkeiten bei der - Letztlich bestehen die Sonderrechte der (pri- Polizei oder im Gerichtswesen. Tätigkeiten, die zwar vilegierten) Familienangehörigen des Arbeit- im öffentlichen Bereich erfolgen, aber nicht typi- nehmers. Diese dürfen also nicht nur gemein- scherweise der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sam mit diesem einreisen und sich im Mit- sind, unterfallen hingegen der Arbeitnehmerfreizügig- gliedsstaat aufhalten. Vielmehr haben sie keit, beispielsweise Lehramtsreferendare. Auch Tätig- darüber hinaus ein Recht zur Teilnahme an keiten, welche möglicherweise mit der Ausübung von Ausbildungsmöglichkeiten des Aufnahmes- Hoheitsgewalt verbunden sein können, dies aber pri- taats unter gleichen Bedingungen wie Inlän- mär nicht zum Inhalt haben (z.B. Kapitäne auf Über- der. Dieser unionsrechtliche Schutz geht bei- seeschiffen), haben keinen typisch hoheitlichen Cha- spielsweise weiter als der Schutz der Ehe und rakter und unterfallen somit der Arbeitnehmerfreizü- Familie in der Bundesrepublik Deutschland, gigkeit. welcher im Grundgesetz verankert ist! Von den vorgenannten Berechtigten sind Ausbil- dungswillige und Vor-Arbeitnehmer zu unterscheiden, cc) Niederlassungsfreiheit, Artikel 49 bis 55 AEUV also diejenigen, die (noch) keine Arbeitnehmer (und auch keine Familienangehörigen solcher) sind. Bei Die Niederlassungsfreiheit ist die zweite Komponente ihnen ergibt sich das Verbot der Diskriminierung aus der Personenverkehrsfreiheit. Im Gegensatz zur Ar- dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Artikels beitnehmerfreizügigkeit, welche ja gerade Arbeitneh- 18 AEUV. Sie könne sich aber nicht direkt auf die Rech- mer als weisungsgebunden Tätige berechtigt, findet te, welche die Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährt, sie Anwendung auf berufen. Für Studenten gilt zudem das Aufenthalts- recht im Aufnahmestaat aus der vorgenannten Richtli- - Selbstständige sowie auf nie 2004/38. - Gesellschaften (juristische Personen), welche nach den Rechtsvorschriften eines Mitglieds- Die Arbeitnehmerfreizügigkeit wird jedoch nicht unbe- staates gegründet sind und ihren Sitz, ihre schränkt gewährt. Stattdessen existieren Ausnahmen, Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlas- nach denen die Einreise oder Verlängerung des Auf- sung im Unionsgebiet haben (Artikel 54 enthalts verweigert werden oder sogar die Ausreise AEUV). verlangt werden darf. Weitere Diskriminierungen sind Die Niederlassungsfreiheit schützt demnach gemäß jedoch nicht möglich. Eine Beschränkung der Arbeit- Artikel 49 Absatz 2 AEUV die nehmerfreizügigkeit ist möglich zum Schutz der öf- fentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Arti- - Aufnahme und Ausübung selbstständiger kel 45 Absatz 3 AEUV). Wie jede Ausnahmeregelung Erwerbstätigkeiten sowie die wird auch diese vom EuGH restriktiv ausgelegt: Zu- - Gründung und Leitung von Unternehmen nächst muss eine tatsächliche, hinreichend schwer- nach den Bestimmungen des Aufnahmestaa- wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und tes. Ordnung vorliegen und es muss von der betroffenen Die Niederlassungsfreiheit muss dabei von der Dienst- Person ein Verhalten zu erwarten sein, welches eine leistungsfreiheit abgegrenzt werden. Dies ist im Einzel- hinreichende Gefährdung eines Grundinteresses der fall kompliziert, als Faustregel kann man jedoch auf Gesellschaft im Aufenthaltsstaat nahelegt. Auch hier das Merkmal der Dauerhaftigkeit zurückgreifen: wer gilt, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt eine Dienstleistung erbringt, tut dies in der Regel nur werden muss. Generalpräventive Abschreckungs- über einen begrenzten Zeitraum. Wer sich jedoch maßnahmen sind völlig unzulässig. irgendwo niederlassen möchte oder eine juristische Person zu gründen vorhat, orientiert sich hingegen in Eine weitere Ausnahme von der Arbeitnehmerfreizü- der Regel an einer dauerhaften, also nicht nur vo- gigkeit besteht im Gebiet der öffentlichen Verwal- rübergehenden, Erwerbs- oder Unternehmenstätig- tung: demnach findet die Freizügigkeit der Arbeit- keit. nehmer dort grundsätzlich keine Anwendung (Artikel 45 Absatz 4 AEUV). Auch hier erfolgt allerdings eine 9
Die Niederlassungsfreiheit richtet sich vor allem gegen freiheit nur ein begrenztes Recht auf Zuzug in einen solche nationale Berufsregelungen, welche für EU- anderen Mitgliedsstaat geltend machen können oder Ausländer eine praktische Beschränkung der Möglich- auch ein Recht auf Wegzug aus ihrem bisherigen keit zur Aufnahme und Ausübung selbstständiger Er- Sitzstaat. Mit seinem unerwarteten Urteil in der Rs. werbstätigkeiten im jeweiligen Staat darstellen (zum Cartesio (C-210/06) scheint der Gerichtshof ein solches Beispiel Regelungen zur Zulassung zum Rechtsanwalt), Recht auf Wegzug abzulehnen. – Unklar ist auch, in aber auch gegen solche Regelungen, die die Gründung welchem Staat eine Gesellschaft überhaupt ihren Sitz einer Gesellschaft, einer Zweigstelle, Tochterfirma hat, wenn die Staaten der Gründung und des Sitzes oder ähnliches (vgl. Artikel 49 Absatz 1 Satz 2 AEUV) unterschiedlich sind. In Frage kommt der Staat der durch Unionsbürger oder juristische Personen aus Gründung der Gesellschaft (Gründungstheorie) oder einem Mitgliedsstaat erschweren oder unmöglich der Staat, in dem die Gesellschaft ihren (Haupt-)Sitz machen. hat, von dem aus also die Firmenaktivitäten gesteuert werden (Sitztheorie). Mit seinem Urteil Überseering Wie die anderen Grundfreiheiten auch, kann die Nie- tendierte der EuGH allerdings wohl zur Gründungs- derlassungsfreiheit beschränkt werden. So sind Aus- theorie. Mit dem Urteil Cartesio hat der Gerichtshof nahmen möglich zum Schutz der öffentlichen Ord- nun allerdings erneut eine Kehrtwende (wohl) zurück nung, Sicherheit und Gesundheit (Artikel 52 AEUV) zur Sitztheorie vollzogen. – Seit dem Oktober 2004 und hinsichtlich der Ausübung öffentlicher Gewalt besteht für Unternehmer die Möglichkeit, den geschil- (Artikel 51 AEUV). Bezüglich letzterem findet die Nie- derten Problemen mit der Gründung einer europäi- derlassungsfreiheit keine Anwendung. Dies betrifft vor schen Gesellschaft, einer „Societas Europae“ (S.E.), allem Notare. Im Sinne der ursprünglich für die Wa- aus dem Weg zu gehen. Für eine solche S.E. gelten renverkehrsfreiheit aufgestellten Cassis-de-Dijon- nämlich unionsweit einheitliche Voraussetzungen. Formel sind darüber hinaus Ausnahmen auch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls möglich. Ein wichtiges Mittel zum Abbau von Diskriminierungen c) Die Dienstleistungsfreiheit, Artikel 56 bis 62 AEUV existiert auf Ebene des sekundären Unionsrechts: Mit Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von Die Dienstleistungsfreiheit, welche im Dritten Teil, Diplomen und Zeugnissen soll die Aufnahme und Titel IV, Kapitel 3 des EGV (Artikel 56 bis 62) normiert Ausübung selbstständiger Tätigkeiten in einem ande- ist, hat die Funktion eines Auffangtatbestandes. Sie ren Mitgliedstaat erleichtert werden (vgl. Artikel 53 greift erst dort, wo die Waren-, Personen- oder Kapi- AEUV). talverkehrsfreiheiten keine Anwendung finden. Sie ist also gegenüber den letztgenannten subsidiär. Auf- Einige Probleme ergeben sich hinsichtlich der Nieder- grund dessen ist eine Abgrenzung der Dienstleistungs- lassungsfreiheit von Gesellschaften. Bezüglich der freiheit zu den anderen Grundfreiheiten erforderlich. Ausübung der „primären“ Niederlassungsfreiheit (also die Zulässigkeit einer Sitzverlegung als Ganzes) Zur Arbeitnehmerfreizügigkeit kann festgestellt wer- hat der EuGH in der Rechtssache Daily Mail (81/87) den, dass diese weisungsgebundene Tätigkeiten um- entschieden, dass eine solche ausdrücklich unter dem fasst, während die Dienstleistungsfreiheit selbststän- Vorbehalt nationaler Rechte steht. In einem solchen dige Tätigkeiten schützt. Die Dienstleistungsfreiheit ist Fall scheint eine Beschränkung der Niederlassungs- damit der Niederlassungsfreiheit nahe. Während die freiheit also zulässig. In der Rechtssache Daily Mail Freiheit der Niederlassung jedoch stets auf eine dau- ging es allerdings um den Wegzug einer Gesellschaft in erhafte Ausübung der mit ihr verbundenen Tätigkeiten einen anderen Staat, vergleichbar dem Recht auf Aus- gerichtet ist, hat die Dienstleistungsfreiheit lediglich reise eines Arbeitnehmers. In der Entscheidung Über- vorübergehende Tätigkeiten zum Gegenstand. Das seering (Rs. 208/00) hatte der Gerichtshof weiterhin beinhaltet auch mehrere gleichartige Dienstleistun- entschieden, dass Gesellschaften das Recht zum Zuzug gen, die über einen Zeitraum von vielen Jahren erfol- in einen Mitgliedsstaat aus der Niederlassungsfreiheit gen, zum Beispiel Waschmaschinenreparaturen, die geltend machen können. Ob der EuGH mit dieser Ent- ein saarländischer Elektroinstallateur regelmäßig in scheidung sein Daily-Mail-Urteil teilweise verworfen grenznahen französischen Orten durchführt. Bezüglich oder aber sogar bestätigt hat, blieb mit dem Übersee- der Warenverkehrsfreiheit gilt, dass auf den Schwer- ring-Urteil unklar. Es ist also nicht sicher, ob Gesell- punkt der betroffenen Handlung abgestellt werden schaften in Bezug auf die primäre Niederlassungs- muss. So erbringt das Speditionsunternehmen, wel- 10
ches regelmäßig spanisches Obst nach Frankreich Rein innerstaatliche Sachverhalte unterfallen der transportiert, auch eine Dienstleistung. In erster Linie Dienstleistungsfreiheit nicht. Auch in dem Fall, dass handelt es sich aber um einen Transport von Waren eine Dienstleistung zwischen Ansässigen eines Mit- mit eigenem wirtschaftlichem Interesse, so dass die gliedsstaates erbracht wird, das Entgelt jedoch auf ein Warenverkehrsfreiheit Anwendung findet. Als weite- ausländisches Konto überwiesen wird, fehlt es am res Beispiel mag ein Maler dienen, der zur Erfüllung grenzüberschreitenden Element der Dienstleistung seines Auftrags seine eigene Farbe mitbringt. Hier hat (zu denken ist dann aber an den freien Kapital- und das Mitbringen der Farbe kein eigenes wirtschaftliches Zahlungsverkehr). Zudem muss mindestens entweder Interesse. Der Maler bringt die Farbe lediglich mit, um der Erbringer oder Empfänger der Dienstleistung (oder damit Wände zu streichen, sie also zur Erfüllung seines beide) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats Auftrags zu verwenden. Somit ist das Mitbringen der besitzen. Ein algerischer Friseur, welcher seinen Salon Farbe ein bloßer Annex zur Dienstleistung, dem Strei- in Frankreich betreibt, kann also einem im Saarland chen der Wände. wohnenden chinesischen Staatsbürger die Haare schneiden, ohne dass die Dienstleistungsfreiheit An- Was eine Dienstleistung ist, ist in Artikel 57 AEUV wendung findet. Für Unternehmen gilt, dass ihr definiert. Demnach sind Dienstleistungen solche Hauptsitz im Unionsgebiet liegen muss. selbstständigen wirtschaftlichen Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, insbeson- Die Dienstleistungsfreiheit enthält ein Verbot von dere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche Beschränkungen für den Dienstleistungsverkehr in- und freiberufliche Tätigkeiten. nerhalb der EU. Dieses Verbot umfasst nicht nur Dis- kriminierungen, sondern auch sonstige Beschränkun- Es muss, wie bei den anderen Grundfreiheiten, immer gen. Der Anwendungsbereich und Schutzumfang der ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegen. Dienstleistungsfreiheit ist nach und nach erweitert Daraus ergeben sich für die Dienstleistungsfreiheit worden, einmal durch Rechtsprechung des EuGH, folgende Fallkonstellationen: daneben durch Sekundärrecht. Aktuell ist die Dienst- leistungsrichtlinie 2006/123/EG von großer Relevanz, Aktive / positive Dienstleistungsfreiheit – der welche Ende 2009 von den Mitgliedsstaaten umzuset- Dienstleistungserbringer begibt sich in den zen war, wobei die Umsetzung in einigen Mitgliedstaa- Mitgliedsstaat des Dienstleistungsempfän- ten allerdings noch immer nicht erfolgt ist. Diskutiert gers. Beispiele: der Elektroinstallateur aus wird derzeit darüber, welche Sozialleistungen der dem Saarland fährt nach Frankreich, um dort Dienstleistungsfreiheit unterfallen. Frei erbringbare Waschmaschinen zu reparieren; ein polni- medizinische Leistungen (nichtstationärer Arztbesuch sches Bauunternehmen begibt sich nach etc.) fallen unter die Dienstleistungsfreiheit, stationäre Deutschland, um dort ein Haus zu errichten. Krankenhausaufenthalte (wegen Operationen oder Passive / negative Dienstleistungsfreiheit – ähnlichem) hingegen nicht. Auch die genannte Dienst- der Dienstleistungsempfänger begibt sich in leistungsrichtlinie schafft keine Klarheit oder Abhilfe, den Mitgliedsstaat des Dienstleistungser- da der Gesundheitssektor völlig aus ihr herausge- bringers. Beispiele: ein britischer Tourist fährt nommen ist. Da das Ziel der Richtlinie jedoch die nach Spanien in den Urlaub (Hotel, Restau- Schaffung eines Binnenmarktes für Dienstleistungen rant, Mietwagen etc.); ein Belgier begibt sich ist, ist anzunehmen, dass in einem nächsten Schritt nach Deutschland, um dort zum Zahnarzt o- auch der gesamte Gesundheitssektor der Dienstleis- der zum Friseur zu gehen; Musikfans aus Lett- tungsfreiheit unterstellt wird. land, Malta, Ungarn und Italien fliegen nach Manchester, um dort ein Konzert der Gruppe Auch die Dienstleistungsfreiheit gilt jedoch nicht un- Oasis zu sehen. beschränkt. Neben Beschränkungen aus Gründen der Korrespondenzdienstleistung – nur die öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit Dienstleistung überschreitet die Grenze, Er- (über Artikel 62 AEUV findet Artikel 52 AEUV Anwen- bringer und Empfänger bleiben in ihrem je- dung) sind zudem gemäß dem Gerichtshof Beschrän- weiligen Mitgliedsstaat. Beispiele: Rundfunk- kungen zum Schutz überragender Allgemeininteres- und Fernsehprogramm; ein deutscher Euro- sen wie Umwelt-, Daten- oder Verbraucherschutz parechts-Rechtsanwalt sendet ein Beratungs- möglich. Letzteres entspricht der Cassis-de-Dijon- schreiben an einen Klienten in Brüssel. Formel. Im Bereich der Ausübung der öffentlichen Gewalt findet die Dienstleistungsfreiheit konsequen- 11
terweise keine Anwendung (Beispiel: Beurkundungs- tung für eine Leistung, die im Rahmen der anderen pflicht durch einen Notar in Deutschland) (hier findet Grundfreiheiten erbracht wurde, beispielsweise für über Artikel 62 AEUV Artikel 51 AEUV Anwendung). eine Dienstleistung. Weiterhin unterfallen Dienstleistungen in den Berei- chen Verkehr und Kapitalverkehr nicht den Vorschrif- Der echte Kapitalverkehr betrifft die einseitige Wer- ten über die Dienstleistungsfreiheit sondern anderen, tübertragung aus einem Mitgliedstaat in den ande- speziellen primärrechtlichen Vorschriften. Für den ren. Zumeist geht es dabei um Vermögensanlagen wie Kapitalverkehr, welcher selbst eine Grundfreiheit dar- Immobilieninvestitionen oder Unternehmensbeteili- stellt, sind die die Vorschriften der Artikel 63 bis 66 gungen. Erfasst sind aber auch Schenkungen oder AEUV maßgeblich; für den Verkehr finden sich speziel- Erbschaften. le Vorschriften im Dritten Teil, Titel VI des AEUV (Arti- Die Freiheit von Kapital- und Zahlungsverkehr verbie- kel 90 bis 100). tet alle diesbezüglichen Beschränkungen. Der AEUV d) Kapitalverkehrsfreiheit und freier Zahlungsverkehr, sieht jedoch enumerativ Ausnahmen vom Beschrän- Art. 63 bis 66 AEUV kungsverbot in seinen Artikeln 64, 143 und 144 vor. Eine weitere Ausnahme findet sich in Artikel 3 der Die vierte Grundfreiheit ist die Kapitalverkehrsfrei- Richtlinie 88/361. Diese Ausnahmen greifen zumeist heit. Sie steht in engem Zusammenhang mit dem bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten der Mitgliedsstaa- freien Zahlungsverkehr, der vorzugsweise als Annex- ten sowie bei mitgliedsstaatlichen Beschränkungen freiheit zu den Grundfreiheiten angesehen wird: man aufgrund nationalen Steuer- oder Ordnungsrechts. spricht in diesem Zusammenhang auch vom „echten“ und „unechten Kapitalverkehr“. Letzterer –der Zah- lungsverkehr– ist lediglich die entgeltliche Gegenleis- 3. Prüfungsschema Freier Warenverkehr Vorprüfung: kein abschließendes Sekundärrecht I. Schutzbereich Art.34 AEUV 1. Sachlicher Schutzbereich : Ware im Sinne des Art. 28 Abs. 2 AEUV. Definition: Alle, nicht notwendigerweise körperlichen, Gegenstände, die im Hinblick auf Handelsgeschäfte über eine Grenze zwischen den Mitgliedstaaten verbracht werden, ohne Rücksicht auf die Natur dieser Geschäfte (extensives Verständnis: alles, was handelbar ist) Kürzer: Alle körperlichen oder messbaren Gegenstände, die einen Geldwert haben und daher Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. 2. Räumlicher Schutzbereich: Grenzüberschreitender Bezug 3. Vorsicht: kein persönlicher Schutzbereich, da WVF sachbezogen und nicht personenbezogen ist. II. Eingriff 1. Handeln des Staates: nationale, staatliche Maßnahme: z.B. ein mitgliedstaatliches Gesetz 2. Art. 30 AEUV 3. Art. 34, 35 AEUV mengenmäßige Ein- und Ausführbeschränkung 4. Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkung = Dassonville: Definition: Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen: Potentielle Behinderung durch Inhaltsangabe 5. Tatbestandsausschluss durch Keck? Eine Maßnahme gleicher Wirkung liegt nicht vor, wenn die nationale Regelung vertriebsbezogen ist und für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer unterschiedslos gilt und 12
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