H. Wirtschaftsintegration in der EU

 
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H. Wirtschaftsintegration in der EU

I. Formen der Wirtschaftsintegrationen                   von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat verschieden. Ein
                                                         Unternehmen muss sich also überlegen, in welchen
                                                         Staat der Freihandelszone es seine Waren einführt: So
1. Allgemeines                                           mag Staat A nur 15 % des Warenwertes als Zollsatz
                                                         festlegen, Staat B hingegen 17 % und Staat C sogar 20
Die ursprüngliche Idee hinter den Europäischen Ge-       %. Lässt man alle anderen Faktoren außer Betracht,
meinschaften war eine europäische Integration im         würde der Import in den Staat A also finanziell günsti-
wirtschaftlichen Bereich, zunächst beschränkt auf        ger sein als in die anderen beiden Staaten der Frei-
Kohle und Stahl (Europäische Gemeinschaft für Kohle      handelszone. Beachten muss das Unternehmen zu-
und Stahl, EGKS). Mit der Schaffung der Europäischen     sätzlich aber stets auch andere preisbildende Fakto-
(Wirtschafts-)Gemeinschaft (EWG, später: EG) durch       ren, z.B. geografische Lage des Staates (zentral oder
die Römischen Verträge 1957 (Inkrafttreten zum 1.        am Rande der Freihandelszone) oder die jeweilige
Januar 1958) wurde das Gebiet der europäischen           Infrastruktur (liegt ein Staat am Meer oder nicht, gibt
Wirtschaftsintegration inhaltlich deutlich erweitert.    es Flughäfen, Straßen-, Wasser- oder Eisenbahnwege
Ziel war nunmehr, eine Zollunion und einen Gemein-       etc.). Unter entsprechenden Umständen könnte es
samen Markt zu schaffen.                                 also wirtschaftlich sinnvoller sein, die Waren in die
Zollunion und Gemeinsamer Markt –welche zu den           Staaten B oder C einzuführen, obwohl auf den ersten
wichtigsten Politiken der Europäischen Union zählen–     Blick die finanzielle Belastung durch die Zölle höher ist.
sind ganz allgemein dabei nur zwei mögliche Formen       Wichtige Beispiele für Freihandelszonen sind die EFTA
einer wirtschaftlichen Integration. Daneben existieren   (European Free Trade Association zwischen Norwegen,
Modelle der Wirtschaftsintegration in Form der Frei-     Island, der Schweiz und Liechtenstein) sowie die NAF-
handelszone, des Binnenmarkts bis hin zur am weitest     TA (North Atlantic Free Trade Agreement zwischen
gehenden Ausprägung, der Wirtschaftsunion.               den USA, Kanada und Mexiko).
Dabei bauen die verschiedenen Modelle aufeinander
auf: Die Basis bildet die Freihandelszone, gefolgt von   Eine Stufe weitergehend als die Freihandelszone ist die
Zollunion, Gemeinsamen Markt, Binnenmarkt bis hin        Zollunion. Diese baut entsprechend den obigen Aus-
zur Wirtschafts- (und Währungs)union. Eine Zollunion     führungen auf dem Fundament einer Freihandelszone
beinhaltet also immer alle Elemente einer Freihan-       auf (Binnenzölle sind also abgeschafft), im Vergleich zu
delszone; eine Wirtschaftsunion die Elemente aller       dieser verfügt sie jedoch über einen einheitlichen
anderen ihr zugrundeliegenden wirtschaftlichen Integ-    gemeinsamen Außenzolltarif gegenüber Drittstaaten.
rationsmodelle. Eine Wirtschaftsunion, der keine Zoll-   Der für die Einfuhr einer Ware aus einem Drittstaat in
union zugrunde liegt oder in der es keinen Gemeinsa-     einen der Mitgliedsstaaten der Zollunion zu zahlende
men oder Binnenmarkt gibt, ist also ausgeschlossen.      Geldbetrag wird zentral festgelegt und ist also in je-
                                                         dem Mitgliedsstaat gleich. In diesem Fall kann sich das
Eine Freihandelszone ist die schwächste Ausprägung       Unternehmen also ausschließlich auf die anderen
einer wirtschaftlichen Integration: Mehrere Staaten      Kostenfaktoren (geografische Lage / Infrastruktur)
schließen sich hierbei zu einem Wirtschaftsraum des      konzentrieren, um den Staat zu ermitteln, der als Im-
freien Handels zusammen. In diesem sind Binnenzölle      portstaat am geeignetsten ist. Der Zollsatz ist überall
(also Zölle auf Waren, die zwischen den Mitgliedsstaa-   identisch, entsprechend dem obigen Beispiel also etwa
ten der Freihandelszone gehandelt werden) und Han-       17 % in den Staaten A, B und C.
delshemmnisse (z.B. Ein- und Ausfuhrverbote, Kontin-
gente) abgeschafft sind. Jedoch existieren weiterhin     Auf der nächsten Stufe folgt der Gemeinsame Markt.
Außenzölle für Waren aus Drittstaaten, wobei jeder       Im Unterschied zu einer reinen Zollunion bietet er
Mitgliedsstaat der Freihandelszone seinen jeweiligen     zusätzlich innerhalb des Gemeinsamen Marktes den
nationalen Zolltarif gegenüber Drittstaaten beibehält.   freien Verkehr von Kapital und Personen. Die Idee
Der Geldbetrag, der bezahlt werden muss, damit eine      des freien Handels, also vor allem der Abschaffung von
Ware aus einem Drittstaat über die Grenze in einen       Kontingentierungen und Handelshemmnissen wird
der Mitgliedsstaaten eingeführt werden darf, ist also    also von Waren auch auf die anderen relevanten Wirt-

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schaftsfaktoren Kapital (Geldströme) und Personen         AEUV spricht insoweit vom „Warenaustausch“, womit
(natürliche Personen = Menschen) (Arbeitskraft) über-     Importe als auch Exporte von der Zollunion umfasst
tragen. Letzteres beinhaltet auch juristische Personen    sind. Die Zollunion ist somit wesentlicher Bestandteil
(= Unternehmen) sowie die Möglichkeit, Dienstleis-        der Grundfreiheit des freien Warenverkehrs.
tungen frei anzubieten. In der EU spricht man in die-
sem Rahmen von den Grundfreiheiten: den freien            Ein Zoll ist der Geldbetrag, der bezahlt werden muss,
Warenverkehr (gesichert bereits durch das Freihandel-     damit eine Ware über die Grenzen eines Landes ge-
selement), den freien Personenverkehr (Arbeitneh-         handelt werden darf. Die Erhebung eines Zolls hat im
merfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit), die Dienst-    Grundsatz zwei klassische Zwecke: zunächst sollen mit
leistungsfreiheit sowie den freien Kapital- und Zah-      Zöllen Einnahmen für den Staat erzielt werden. Dane-
lungsverkehr.                                             ben dienen Zölle aber auch als künstliche Verteuerung
                                                          eingeführter ausländischer Waren. Damit soll einhei-
Einen Schritt weiter geht der Binnenmarkt. Oftmals        mischen Produzenten ein Wettbewerbsvorteil ver-
wird er synonym für den Gemeinsamen Markt ver-            schafft werden. Zölle haben häufig also einen protek-
wendet, da er wesentliche Bestandteile des Gemein-        tionistischen Charakter. Obwohl die EU kein Staat ist,
samen Marktes, vor allem die Grundfreiheiten, not-        verfolgt sie mit ihrer Zollpolitik auch diese beiden
wendigerweise verwirklicht und garantiert. Die Gleich-    Ziele.
setzung von Gemeinsamen Markt und Binnenmarkt ist
allerdings nicht ganz korrekt: Zusätzlich verfügt der     Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft war es den
Binnenmarkt im Vergleich zum Gemeinsamen Markt            Mitgliedsstaaten bereits seit 1968 verboten, derartige
über gemeinsame Wettbewerbsregeln. Außerdem               Zölle (Binnenzölle) bei Ein- oder Ausfuhr von Produk-
bringt er die Möglichkeit einer Harmonisierung            ten zu erheben (die Kontrolle an den Binnengrenzen
(Rechtsangleichung) im Gebiet des Rechts und der          fielen jedoch erst zum 1. Januar 1993 weg, entspre-
Verwaltungspolitik mit sich.                              chend dem früher in Art. 14 EGV vorgesehenen Da-
                                                          tums der „Verwirklichung des Binnenmarktes“ zum
Die stärkste Form wirtschaftlicher Integration schließ-   31.12.1992).
lich ist die Wirtschaftsunion. Ihre Wirtschaftspolitik    Daneben sind auch Abgaben gleicher Wirkung verbo-
ist (völlig) harmonisiert und sie verfügt zwingend über   ten, also Geldzahlungen, die nicht als Zoll benannt
eigene supranationale Institutionen und eine eigene       sind, aber letztlich auch wegen der Ein- oder Ausfuhr
supranationale Rechtsprechung. Eine tatsächliche          einer Ware erhoben werden. Solche Abgaben könnten
Wirtschaftsunion setzt ebenfalls eine gemeinsame          nämlich benutzt werden, um das Zollerhebungsverbot
Sozial- und Steuerpolitik voraus (dies könnte als Grund   zu umgehen und werden oftmals als „Gebühren“ klas-
angeführt werden, warum es sich bei der EU noch           sifiziert.
nicht um eine vollständige Wirtschaftsunion handelt,      Gebühren können nämlich legitim sein, zum Beispiel
obwohl dies häufig behauptet wird). Eine noch tiefere     Abfertigungsgebühren oder Gebühren für veterinär-
Integration stellt lediglich die Währungsunion dar, bei   medizinische Untersuchungen. Sie sind aber nur zuläs-
der sich die teilnehmenden Staaten zu den oben ge-        sig, wenn sie (1.) als Gegenleistung für eine Verwal-
nannten Merkmalen zusätzlich noch eine gemeinsame         tungsleistung verlangt werden (also den tatsächlich
Währung geschaffen haben. Dies ist der Fall bei den       entstandenen Kosten entsprechen und diese ausglei-
Mitgliedsstaaten des Euroraums. Dass eine Währungs-       chen sollen), (2.) sich inländische Waren dieser Ver-
union nicht notwendigerweise auf einer tatsächlichen      waltungsleistung zu gleichen Kosten ebenfalls unter-
vollständigen Wirtschaftsunion beruhen muss, stellt       ziehen müssen und (3.) die Verwaltungsleistung für
die EU mit 19 ihrer Mitgliedstaaten als Beispiel ein-     den Importeur einen tatsächlichen Wert darstellt
drucksvoll dar; auch wenn das System gegenwärtig          (zum Beispiel bei veterinärmedizinischen Untersu-
von einer schweren Krise betroffen ist.                   chungen, ohne welche lebende Tiere oder Fleischpro-
                                                          dukte nicht eingeführt werden dürften). Liegt eine der
                                                          drei Voraussetzungen nicht vor, darf die fragliche
2. Die Zollunion                                          Gebühr nicht erhoben werden. Darüber hinaus sind
                                                          auch solche Abgaben nicht erlaubt, welche zwar auf
Als Grundlage der früheren Europäischen (Wirt-            fremde und auf einheimische Produkte erhoben wer-
schafts-)Gemeinschaft gilt die Zollunion. Diese er-       den, letztendlich aber ausschließlich der Förderung
streckt sich auf den gesamten Warenverkehr. Der           einheimischer Produzenten dienen.

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werden also – wie bereits auch schon durch den Ge-
Dieses Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wir-          meinsamen Markt – durch den Binnenmarkt verwirk-
kung gilt freilich nur innerhalb der EU. Im Verhältnis      licht und garantiert, auf der anderen Seite sind es die
zu Drittstaaten gilt der Gemeinsame Zolltarif, was die      Grundfreiheiten, welche die Existenz des Binnenmark-
EU-Zollunion über den Rang einer bloßen Freihandels-        tes sichern. Als Vorstufe dazu ist die Errichtung einer
zone hinaushebt. Demnach muss bei der Einfuhr einer         Zollunion gemäß dem oben Gesagten unerlässliche
Ware aus einem Drittstaat in einen der 27 Mitglied-         Voraussetzung.
staaten Zoll gezahlt werden. Es ist dabei völlig egal, in
welchen Mitgliedsstaat die Ware eingeführt wird, wo         Gemäß dem „Fahrplan“, den die Einheitliche Europäi-
also letztlich die Ware in die Union gelangt – der er-      sche Akte aufgestellt hat, sollte der Binnenmarkt zum
hobene Zoll ist überall gleich. Würde es sich bei der       31. Dezember 1992 verwirklicht sein. Obwohl die
EU um eine bloße Freihandelszone handeln, könnte            Grundfreiheiten weitgehend realisiert worden sind
jeder Staat den Außenzolltarif selbst festlegen, und es     und in einigen Gebieten bereits die Wirtschafts-
wäre bei der Einfuhr zum Beispiel nach Spanien mög-         (wenngleich nicht mit all ihren Elementen) und Wäh-
licherweise ein völlig anderer Zoll zu zahlen als bei der   rungsunion besteht, ist der Binnenmarkt in der Praxis
Einfuhr in das benachbarte Portugal.                        noch nicht vollendet (für diese Ansicht spricht auch
                                                            die Formulierung in den Verträgen, nach denen die EU
Für die Festlegung, Änderung oder Aussetzung des            einen Binnenmarkt errichtet), da es noch immer Aus-
Zollsatzes ist der Rat auf Vorschlag der Kommission         nahmebereiche (zum Beispiel für die neuen Mitglied-
zuständig. Die Festlegung des Zolls erfolgt dabei an-       staaten der 2004- und 2007-EU-Erweiterungen; die
hand folgender Merkmale: (1.) Art der Ware (die so-         Übergangsvorschriften für die 2004-MS liefen spätes-
genannte Tarifierung), (2.) der Ursprung der Ware,          tens zum 01.05.2011 aus) und praktische Behinderun-
wobei die Ware als aus dem Land stammend gilt, in           gen durch die Mitgliedsstaaten gibt. Angesichts der
dem ihre letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung           Größe der Union und der immensen Unterschiede
erfolgte und (3.) Wert, Anzahl und Gewicht der Ware.        zwischen den Mitgliedsstaaten ist es fraglich, ob der
Der Zollsatz wird in Prozenten des Wertes der jeweili-      Binnenmarkt in der Realität überhaupt jemals tatsäch-
gen Ware festgelegt. Obwohl sämtliche Formalia be-          lich verwirklicht werden kann.
züglich des Zolltarifs Sache der Union sind, obliegt der
verwaltungsmäßige Vollzug des Abfertigungsverfah-
rens den Behörden des Mitgliedsstaats, in welchem           II. Die Grundfreiheiten des Binnenmarktes
die Ware in die EU eingeführt wird. Die zuständigen
Behörden wenden dabei Gemeinschaftsrecht an. Sie            1. Allgemeines
nehmen die Zölle ein und leiten sie an die EU weiter:       Die Europäische Union kennt bereits seit den Römi-
dort zählen Zölle mit zuletzt etwa 12 Prozent zu den        schen Verträgen von 1957 vier Grundfreiheiten, näm-
wichtigsten Eigeneinnahmen.                                 lich
                                                                  den freien Warenverkehr;
                                                                  die Personenverkehrsfreiheit (Freizügigkeit
3. Der „Gemeinsame Markt“ / Binnenmarkt                              der Arbeitnehmer und die Freiheit der Nie-
                                                                     derlassung);
Gemäß Artikel 2 des EG-Vertrages war es die Aufgabe               den freien Dienstleistungsverkehr sowie
der Europäischen Gemeinschaft, einen Gemeinsamen                  den freien Kapital- und Zahlungsverkehr.
Markt (sowie eine Wirtschafts- und Währungsunion,           Teilweise ist von fünf Grundfreiheiten die Rede, da
vgl. heute Art. 3 Abs. 4 EUV) zu errichten. Heute           vereinzelt der freie Zahlungsverkehr als eigenständige
spricht Art. 3 Abs. 3 EUV von einem zu errichtenden         Grundfreiheit angesehen wird. Dies ist aber zweifel-
Binnenmarkt, in welchem „der freie Verkehr von              haft. Ohne die Möglichkeit, für frei handelbare Wirt-
Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital […]           schaftsleistungen als Gegenleistung ungehindert Zah-
gewährleistet ist“. Die vier Grundfreiheiten (freier        lungen tätigen zu können, wäre die praktische Wirk-
Warenverkehr, Freizügigkeit der Arbeitnehmer und            samkeit der Grundfreiheiten stark eingeschränkt. Es
Freiheit der Niederlassung, freier Dienstleistungsver-      liegt daher nahe, den freien Zahlungsverkehr als Vo-
kehr sowie der freie Kapital- und Zahlungsverkehr)          raussetzung für die Wahrnehmung und Verwirkli-
und damit der ungehinderte Austausch von Wirt-              chung der Grundfreiheiten als bloße Annexgrundfrei-
schaftsleistungen über die Binnengrenzen hinweg

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heit zu betrachten. Sie ist eng mit dem freien Kapital-   därrecht also ein Mehr zum eigentlichen Wesensgeh-
verkehr verbunden.                                        alt der Grundfreiheit darstellen.
Die Grundfreiheiten sichern die Existenz der wirt-        Ein Problem, welches sich im Zusammenhang mit den
schaftlichen Integration innerhalb der EU. Bereits        Grundfreiheiten stellt, ist die sogenannte Inländerdis-
ohne den freien und ungehinderten Warenverkehr            kriminierung. Die Grundfreiheiten finden – anders als
kann weder eine Freihandelszone noch eine Zollunion       sie gegebenenfalls verdrängendes sekundäres Recht –
Bestand haben. Zusätzlich zum freien Warenverkehr         nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte Anwen-
sind die anderen drei Grundfreiten konstituierende        dung. Auf rein nationale Sachverhalte sind sie jedoch
Voraussetzungen für einen Gemeinsamen Markt und           nicht anwendbar. Sie schließen also Diskriminierun-
damit auch für den Binnenmarkt bis hin zu einer Wirt-     gen eines Staates gegenüber seinen eigenen Staats-
schaftsunion. Die Grundfreiheiten garantieren im          angehörigen nicht aus! Aufgrund des Anwendungsvor-
Rahmen der wirtschaftlichen Integration den unge-         ranges des Unionsrechts bleibt nämlich eine unions-
hinderten Austausch von Wirtschaftsleistungen über        rechtswidrige mitgliedstaatliche Norm auf rein natio-
die Grenzen der Mitgliedsstaaten hinweg. Rechtlich        nale Sachverhalte anwendbar, selbst wenn sie auf
sind sie im Dritten Teil des AEU-Vertrages („Die inter-   „europäischer“ Ebene nicht angewendet werden darf,
nen Politiken und Maßnahmen der Union“) verankert.        weil sie Unionsrecht verletzt. Besteht also z.B. in ei-
Somit gehören die Grundfreiheiten zum Primärrecht.        nem Mitgliedsstaat X eine Vorschrift, nachdem es
Sie sind dabei das Musterbeispiel für unmittelbar         Rechtsanwälten nicht erlaubt ist, mehr als ein Büro zu
anwendbares Primärrecht: Unionsbürger können die          unterhalten, so wird diese Vorschrift im Verhältnis zu
Grundfreiheiten als subjektive Rechte vor Gericht         Anwälten aus den anderen Mitgliedsstaaten nicht
geltend machen. Ohne dass eine weitere Umsetzung          angewendet, da deren Freiheit, im Staat X eine weite-
nötig ist, verleihen die Grundfreiheiten demnach je-      re Niederlassung (neben ihrem Hauptbüro und even-
dem Unionsbürger direkt Rechte. Die Grundfreiheiten       tuell bestehenden weiteren Büros) zu gründen, einge-
richten sich dabei insbesondere gegen wirtschaftliche     schränkt werden würde. Für Anwälte, die Bürger des
Diskriminierungen von EU-Ausländern (sie stellen in       Mitgliedsstaats X sind, findet das entsprechende Ge-
diesem Sinne eine Konkretisierung des allgemeinen         setz aber weiter Anwendung, da ein rein innerstaatli-
Diskriminierungsverbotes des Artikels 18 AEUV dar).       cher Sachverhalt vorliegt. Sie dürfen weiterhin in Staat
Die Grundfreiheiten dürfen allerdings nicht mit           X nur ein Büro unterhalten. Im Verhältnis zu ausländi-
Grundrechten gleichgesetzt oder mit ihnen verwech-        schen Rechtsanwälten, die aufgrund der Niederlas-
selt werden. Grundrechte haben nämlich eine primäre       sungsfreiheit theoretisch so viele Büros eröffnen kön-
Schutz- und Abwehrfunktion für den Einzelnen. Die         nen wie sie wollen, sind die einheimischen Anwälte
Grundfreiheiten hingegen dienen in erster Linie wirt-     also diskriminiert. Dies ist ein typischer Fall der Inlän-
schaftspolitischen Zielen der EU. Ihr Zweck bezie-        derdiskriminierung. Ein weiteres Beispiel ist der Fall
hungsweise ihre „Schutzrichtung“ ist also völlig an-      „Französischer Käse“: eine italienische Vorschrift ver-
ders.                                                     bietet den Verkauf von Käse mit einem Fettgehalt von
Obwohl die Grundfreiheiten dem Primärrecht angehö-        weniger als 45 Prozent. Während Französischer Käse
ren und Primärrecht im Rang über Sekundärrecht            mit nur 30 Prozent Fettgehalt dennoch weiterhin nach
steht, können die Grundfreiheiten durch Sekundär-         Italien eingeführt und dort verkauft werden darf, da
recht verdrängt werden. Sofern nämlich Sekundär-          sonst eine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit vor-
recht einen bestimmten Sachverhalt abschließend           liegen würden, sind italienische Produzenten weiter-
regelt, ist die Anwendung der Grundfreiheiten auf den     hin den italienischen Vorschriften unterworfen und
jeweiligen Sachverhalt ausgeschlossen. Das bedeutet       müssen sich an diese halten. Sie sind im Verhältnis zu
aber nicht, dass der Wesensgehalt der jeweiligen          den französischen Herstellern diskriminiert.
Grundfreiheit in einem solchen Fall keine Bedeutung       Obwohl die Grundfreiheiten durch die Mitgliedstaaten
mehr hätte: Das Sekundärrecht darf nie gegen Primär-      gewährleistet werden müssen, können sie unter be-
recht –und damit den AEUV sowie die dort kodifizier-      stimmten Voraussetzungen durch Maßnahmen der
ten Grundfreiheiten – verstoßen. Sekundärrecht, wel-      Mitgliedstaaten beschränkt werden, so dass sich der
ches also eine oder mehrere Grundfreiheiten außer         Einzelne nicht auf die ihm normalerweise zustehende
Kraft setzen würde, wäre stets rechtswidrig. Der An-      Grundfreiheit berufen kann. Der EuGH hat die Voraus-
wendungsbereich der Grundfreiheiten kann durch            setzungen für eine Beschränkung der Grundfreiheiten
Sekundärrecht allerdings ausgeweitet und inhaltlich       in seiner Gebhard-Formel definiert: Zunächst muss
vertieft werden. Regelmäßig wird derartiges Sekun-        jede Beschränkung einem unionsrechtlich anerkann-

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ten Allgemeininteresse entsprechen; hierbei spricht        grundsätzlich alle Erzeugnisse, die einen Geldwert
man von den „zwingenden Gründen des Gemein-                haben und somit Gegenstand von Handelsgeschäften
wohls“. Daneben darf eine Beschränkung keine Dis-          sein können. Waren müssen nicht notwendig körper-
kriminierung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit          lich sein. Auch Strom und Gas sind beispielsweise
oder Herkunft zwischen Inland und dem EU-Ausland           erfasst, ebenso Müll. Von der Warenverkehrsfreiheit
darstellen. Derartige Diskriminierungen sind nach          umfasst sind Unionswaren, also solche Waren, die aus
heute noch herrschender Meinung nur in besonderen          den EU-Mitgliedsstaaten selbst stammen sowie sol-
Gründen, welche im AEU-Vertrag aufgezählt sind,            che aus dritten Staaten, welche sich in den Mitglieds-
zulässig. Außerdem darf eine beschränkende Maß-            staaten im freien Handelsverkehr befinden, vgl. Art
nahme nur durchgeführt werden, wenn sie tatsächlich        28 Absatz 2, 29 AEUV. Auf die Staatsangehörigkeit des
erforderlich ist, um das Allgemeininteresse zu schüt-      Importeurs oder Exporteurs kommt es nicht an! Der
zen, und sie muss zur Erreichung des jeweils ange-         russische Staatsbürger, der gebrauchte französische
strebten Zweckes geeignet sein. Die Möglichkeit für        PKW durch die Union nach Russland transportiert,
Mitgliedstaaten, die Grundfreiheiten zu beschränken,       kann sich also auch auf die Freiheit des Warenverkehrs
unterliegen also strengen und eng auszulegenden            berufen. Relevant ist aber, dass ein grenzüberschrei-
Voraussetzungen. Diskriminierungen sind dabei im           tender Sachverhalt gegeben ist: auf rein innerstaatli-
Grundsatz nicht erlaubt.                                   che Vorgänge findet die Warenverkehrsfreiheit keine
                                                           Anwendung. Sie kann jedoch wie jede der Grundfrei-
2. Die einzelnen Grundfreiheiten                           heiten durch sekundärrechtliche Spezialvorschriften
                                                           verdrängt werden, zum Beispiel durch Marktverord-
a) Die Warenverkehrsfreiheit, Artikel 28 bis 37 AEUV       nungen oder Vorschriften im Bereich der Landwirt-
                                                           schaftspolitik. Die Gültigkeit und Anwendbarkeit von
Der freie Warenverkehr (Dritter Teil, Titel II des AEUV)   Sekundärrecht ist allerdings gerade nicht an einen
umfasst auf der einen Seite die bereits skizzierte Zoll-   grenzüberschreitenden Sachverhalt gebunden: Ver-
union (Artikel 30 bis 33 AEUV). Zweites wesentliches       ordnungen, Richtlinien oder Beschlüsse sind stets
Element der Warenverkehrsfreiheit ist das Verbot von       (auch) auf rein nationale Sachverhalte anwendbar.
mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen               Während der Begriff der mengenmäßigen Beschrän-
zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 34 bis 37            kung ganz eindeutig Kontingentierungen erfasst (Bei-
AEUV). Dieses Verbot erfasst auch Maßnahmen glei-          spiel für eine Einfuhrbeschränkung: es dürfen im Jahr
cher Wirkung. Es sind also nicht nur Kontingentierun-      nur 10.000 französische PKW in Deutschland einge-
gen untersagt sondern auch andere, den Handel be-          führt werden; Beispiel für eine Ausfuhrbeschränkung:
hindernde Maßnahmen. Wie Maßnahmen gleicher                Frankreich darf nicht mehr als 10.000 Flaschen Cham-
Wirkung zu definieren sind, hat der EuGH in seinem         pagner im Jahr exportieren), ist der Begriff der Maß-
Urteil Dassonville (Rs. 8/74) festgelegt (vgl. unten       nahme gleicher Wirkung nicht leicht auszulegen.
Dassonville-Formel).                                       Vielmehr musste der EuGH den Begriff in seinem Urteil
Von diesem Grundsatz des Verbotes mengenmäßiger            Dassonville (Rs. 8/74) durch die sogenannte Dasson-
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen gibt es jedoch Aus-         ville-Formel definieren:
nahmen (Artikel 36 AEUV). (Diskriminierende) Be-
schränkungen sind nämlich dort erlaubt, wo sie dem            Maßnahmen gleicher Wirkung sind sämtliche
Schutz wichtiger nationaler Rechtsgüter dienen. Dazu          Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemein-
zählen die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Si-          schaftlichen Handel [also den Handel innerhalb der
cherheit, das Leben und die Gesundheit von Men-               EU] mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder
schen, Tieren und Pflanzen, das nationale Kulturgut           potentiell zu behindern.
sowie gewerbliches und kommerzielles Eigentum. Um
die Wirksamkeit der Warenverkehrsfreiheit zu ge-
währleisten, müssen die Ausnahmen jedoch eng aus-          Ein Beispiel einer Maßnahme gleicher Wirkung zeigt
gelegt werden. Vor allem muss die Gefahr von willkür-      sich in der EuGH-Rechtssache C-265/95: dort hatten
lichen Diskriminierungen und „versteckten“ Handels-        im Ausgangsfall französische Landwirte spanische
beschränkungen ausgeschlossen sein. Letztlich muss         Lastkraftwagen mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
eine Beschränkung stets verhältnismäßig sein.              behindert, angegriffen und teilweise die Ware zer-
Die Warenverkehrsfreiheit findet Anwendung auf             stört, ohne dass der französische Staat durch die Poli-
nationale Regeln über handelbare Waren. Waren sind         zei eingriff. Ein solches Unterlassen des Staates bei

                                                                                            5
Handelsbeeinträchtigungen durch Privatpersonen ist        Umweltschutzvorschriften nicht existieren und ent-
eine Maßnahme gleicher Wirkung.                           sprechende teure Maßnahmen (z.B. Einbau von Fil-
                                                          tern) nicht ergriffen werden müssen. Eine Lösung
Im Grundsatz verbietet die Warenverkehrsfreiheit          dieses Problems soll durch Rechtsangleichung in den
diskriminierende Beschränkungen, also solche Be-          entsprechenden Bereichen erzielt werden (Harmoni-
schränkungen, die zwischen inländischen und (EU-          sierung durch Artikel 114 ff. AEUV), wobei ein generell
)ausländischen Waren direkt oder indirekt unter-          hohes Schutzniveau in allen Mitgliedsstaaten ange-
scheiden. Diese können nur durch die in Artikel 36        strebt wird.
AEUV genannten Ausnahmen gerechtfertigt werden.
Gerade durch die extrem weit gefasste Dassonville-        Die Konsequenz der Entscheidung des EuGH im Fall
Formel sind aber auch nichtdiskriminierende Han-          Cassis de Dijon ist, dass, wenn ein Produkt in einem
delsbeschränkungen vom Verbot der Artikel 34 (men-        Mitgliedsstaat rechtmäßig hergestellt und in Verkehr
genmäßige Einfuhrbeschränkungen) und 35 (men-             gebracht worden ist, die Einfuhr in einen anderen
genmäßige Ausfuhrbeschränkungen) AEUV umfasst.            Mitgliedsstaat nur bei zwingenden Erfordernissen des
Da solche nichtdiskriminierenden Beschränkungen           Allgemeinwohls beschränkt werden kann. Diese Be-
aber „milderer“ Art sind als Diskriminierungen, da sie    schränkung muss stets verhältnismäßig sein.
nämlich in- und ausländische Waren gleichermaßen
betreffen, erscheint es ungerechtfertigt, auch diese      Eine weitere Einschränkung fand die Dassonville-
Beschränkungen nur nach den strengen und limitiert        Formel durch die ebenfalls vom EuGH aufgestellte
anwendbaren Ausnahmen des Artikels 36 AEUV zu             Keck-Formel (Keck et Mithouard, Rs. C-267/91 und
rechtfertigen. Der EuGH hat in seinem Cassis-de-Dijon-    268/91):
Urteil (Rs. 120/78) auf die Problematik reagiert und
die Cassis-de-Dijon-Formel aufgestellt:                      Nationale Bestimmungen, die bestimmte Verkaufs-
                                                             modalitäten beschränken, fallen nicht unter das Ver-
   „Hemmnisse für den Binnenhandel [...] müssen hin-         bot des Artikels 28 EGV [heute 34 AEUV], wenn sie für
   genommen werden, soweit diese Bestimmungen                alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten … und
   erforderlich sind, um zwingenden Erfordernissen           sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse
   gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen        und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten
   einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes      rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berüh-
   der öffentlichen Gesundheit, [...] und des Verbrau-       ren.
   cherschutzes.“

                                                          Diesbezüglich wird zwischen produktbezogenen und
                                                          vertriebsbezogenen Modalitäten unterschieden.
Mit seinem Cassis-de-Dijon-Urteil privilegierte der
                                                          Demnach sind produktbezogene Regelungen (zum
Gerichtshof nichtdiskriminierende Beschränkungen
                                                          Beispiel Vorschriften, welche die Änderung einer im
(als „Hemmnisse für den Binnenhandel“) gegenüber
                                                          Herstellungs-Mitgliedsstaat zugelassenen Verpackung
solchen mit diskriminierendem Charakter. Er stellte
                                                          in einem anderen Mitgliedstaat erzwingen) keine
nämlich klar, dass nichtdiskriminierende Beschränkun-
                                                          Verkaufsmodalitäten. Sie werden vielmehr wie dis-
gen nicht nur durch die Ausnahmen des Artikels 36
                                                          kriminierende Maßnahmen behandelt und müssen
AEUV gerechtfertigt sein können sondern zusätzlich
                                                          somit immer dem Artikel 36 AEUV entsprechen um
durch sogenannte immanente Schranken zugunsten
                                                          zulässig zu sein. Vertriebsbezogene Regelungen hin-
zum Beispiel des Umwelt- oder Verbraucherschutzes.
                                                          gegen (zum Beispiel die Beschränkung der Ladenöff-
Angesichts unterschiedlicher Schutzniveaus in den
                                                          nungszeiten, Fernsehwerbungsverbote für ein be-
verschiedenen Mitgliedsstaaten ist das nicht ganz
                                                          stimmtes Produkt) sind Verkaufsmodalitäten, die
unproblematisch, da diese die Produktionskosten
                                                          nicht vom Verbot des Artikels 34 AEUV erfasst sind,
beeinflussen und somit zu Wettbewerbsverzerrungen
                                                          sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen.
führen können. Beispiel: ein Unternehmen, welches
Autos produziert und dabei strenge nationale Umwelt-
schutzbestimmungen beachten muss (was entspre-
chend der Cassis-Formel „hingenommen“ werden
muss), hat höhere Produktionskosten als ein Konkur-
renzunternehmen in einem Mitgliedsstaat, in welchem

                                                                                           6
b) Die Personenverkehrsfreiheit („Freizügigkeit), Arti-   bb) Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Artikel 45 bis 48
kel 45 bis 55 AEUV                                        AEUV

aa) Allgemeines                                           Zentrales Element für die Arbeitnehmerfreizügigkeit
                                                          ist die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Zunächst können
Die Freiheit des Personenverkehrs umfasst einmal die      daher nur Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit
Arbeitnehmerfreizügigkeit und daneben die Nieder-         eines Mitgliedsstaates (also Unionsbürger) in den
lassungsfreiheit. Sie schützt also sowohl Selbstständi-   Genuss der Rechte aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit
ge (Unternehmer) wie auch Angestellte. Die Perso-         kommen. Neben ihnen können aber auch noch andere
nenverkehrsfreiheit ist geregelt im Dritten Teil, Titel   Personen diese Rechte ausüben, wenn sie mit dem
IV, Kapitel 1 und 2 AEUV (Artikel 45 bis 55).             Arbeitnehmer in einer Verbindung stehen. Diese
                                                          abgeleiteten Rechte stehen insbesondere Familien-
Im Gegensatz zur Warenverkehrsfreiheit, welche als
                                                          angehörigen des Arbeitnehmers zu.
Verbot von Beschränkungen formuliert ist, verleiht die
Personenverkehrsfreiheit unmittelbar Rechte. Sie wird     Bezüglich der Arbeitnehmerfreizügigkeit können also
darüber hinaus aber erweitert ausgelegt, so dass – wie    folgende Personengruppen unterteilt werden:
bei der Warenverkehrsfreiheit – Beschränkungen
verboten sind.                                                     Arbeitnehmer, wovon Wanderarbeitnehmer
                                                                    und Grenzgänger umfasst werden. Der EuGH
Im Laufe der Jahrzehnte haben sich der Hintergrund                  hat den Arbeitnehmerbegriff unionsrechtlich
und damit auch der Anwendungsbereich der Perso-                     definiert als jeder, der weisungsgebunden
nenverkehrsfreiheit stark verändert. Ursprünglich                   (abhängig) für einen anderen tätig ist und
stand hinter Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlas-               dafür eine Entlohnung oder Gegenleistung
sungsfreiheit eine rein wirtschaftspolitische Motivati-             erhält. Die Entlohnung oder Gegenleistung
on: Menschen als Produktionsfaktoren sollten zu den                 muss jedoch nicht notwendig zur Bestreitung
Orten wandern, an denen sie am effektivsten und                     des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers
unter den besten Bedingungen eingesetzt werden                      verwendet werden;
konnten. Demnach sollten nur Wanderarbeitnehmer
                                                                Vor-Arbeitnehmer, worunter zukünftige Ar-
beziehungsweise wirtschaftlich Tätige diese Rechte
                                                                    beitnehmer zu verstehen sind, die sich noch
ausüben können. Mittlerweile haben jedoch der
                                                                    in der Ausbildung befinden. Sie sind nicht
„menschliche“ Faktor und die soziale Dimension an
                                                                    durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit ge-
Bedeutung gewonnen. Durch neu geschaffenes Se-
                                                                    schützt;
kundärrecht und die weiten Auslegungen des Ge-
                                                                Familienangehörige, welche sowohl privile-
richtshofes sind nunmehr beispielsweise auch Fami-
                                                                    giert (durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit
lienangehörige des Arbeitnehmers geschützt.
                                                                    geschützt) als auch nichtprivilegiert (nicht
Neben der Personenverkehrsfreiheit besteht die all-                 durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit ge-
gemeine Freizügigkeit innerhalb der Europäischen                    schützt) sein können. Nicht jeder Familienan-
Union, welche in Artikel 21 des AEU-Vertrages nor-                  gehörige kann sich also auch auf die Arbeit-
miert ist. Da die Personenverkehrsfreiheit aber expan-              nehmerfreizügigkeit berufen, sowie
siv ausgelegt wird, bringt die allgemeine Freizügigkeit         sonstige Personen, welche nicht unter die Ar-
in der Praxis kaum erweiterte Rechte.                               beitnehmerfreizügigkeit fallen, entweder weil
                                                                    sie Inländer sind (da in diesem Fall kein
Eingeschränkt sind Arbeitnehmerfreizügigkeit und                    grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt)
Niederlassungsfreiheit durch Übergangsfristen, die                  oder aber Angehörige eines Drittstaates.
neuen Mitgliedsstaaten der Osterweiterung betref-         Die Arbeitnehmerfreizügigkeit findet sich im Kern in
fend. Bis zu sieben Jahre nach Beitritt dieser Staaten    Artikel 45 des AEU-Vertrages. Daneben bestehen ele-
sind die Freiheiten im Anwendungsbereich beschränkt       mentare Sekundärrechtsquellen zur Freizügigkeit der
oder außer Kraft gesetzt.                                 Arbeitnehmer, welche die Freizügigkeit näher konkre-
                                                          tisieren und ihren Anwendungsbereich erweitern.
                                                          Neben den Verordnungen 1612/68 und 1251/70 ist
                                                          vor allem die Richtlinie 2004/38 von Relevanz. Diese
                                                          Richtlinie hat die beiden genannten Verordnungen
                                                          geändert und an die Gegenwart angepasst. Zudem hat

                                                                                           7
sie Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeit-      -   Daneben hat der Arbeitnehmer ein Recht auf
nehmer und deren Familienangehörige aufgehoben                Gleichbehandlung beim Zugang zur Beschäf-
und ein Aufenthaltsrecht von Studenten begründet.             tigung. Es darf ihm also im Verhältnis zu in-
                                                              ländischen Arbeitnehmern nicht erschwert
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit verleiht den Berechtig-         (oder sogar unmöglich) sein, ein Arbeitsver-
ten verschiedene Rechtspositionen.                            hältnis aufzunehmen. Das Recht zur Gleich-
                                                              behandlung beinhaltet unter anderem auch
    -   Zunächst hat der Arbeitnehmer ein Ausreise-
                                                              eine Hilfestellung bei der Arbeitssuche (zum
        recht aus seinem Heimatstaat. Kein Mit-
                                                              Beispiel durch Job Center). Einschränkungen
        gliedsstaat kann also einen Arbeitnehmer, der
                                                              für den ausländischen Arbeitnehmer beim
        gerne in einem anderen Staat der Union ar-
                                                              Berufszugang sind grundsätzlich unzulässig.
        beiten möchte, auf seinem Staatsgebiet fest-
                                                              Eine Ausnahme bildet jedoch der Nachweis
        halten, etwa mit dem Argument, es bestünde
                                                              erforderlicher Sprachkenntnisse durch den
        gerade ein Mangel an Arbeitskräften.
                                                              Arbeitnehmer.
    -   Parallel zum Ausreiserecht hat der Arbeit-
                                                          -   Auch bei der Ausübung der Beschäftigung
        nehmer auch ein Einreise- und Aufenthalts-
                                                              hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Gleich-
        recht in den anderen Mitgliedsstaaten. Die
                                                              behandlung. Dieses erstreckt sich auch auf
        anderen Staaten dürfen ihn also nicht an der
                                                              den Arbeitsuchenden. Demnach muss ein
        Grenze zurückweisen oder ihm den Aufent-
                                                              ausländischer Arbeitnehmer den Inländern
        halt in ihrem Staatsgebiet verweigern. Davon
                                                              gleichgestellt werden. Dies gilt beispielsweise
        sind auch Arbeitssuchende umfasst. Ihre
                                                              für Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeiten,
        Aufenthaltsdauer ist allerdings auf sechs Mo-
                                                              Löhne oder die Anzahl der Urlaubstage (s. Ar-
        nate beschränkt. Finden sie in dieser Zeit kei-
                                                              tikel 45 Absatz 2 AEUV). Eingeschränkt wird
        ne Arbeitsstelle beziehungsweise besteht
                                                              dieses Gebot jedoch dadurch, dass es im pri-
        dann keine konkrete Aussicht auf eine solche,
                                                              vatrechtlichen Bereich nur hinsichtlich kol-
        können sie sich nicht mehr auf die Arbeit-
                                                              lektiver Regelungen (Tarifverträge) gilt. Ein-
        nehmerfreizügigkeit berufen. In diesem Fall
                                                              zelne Arbeitsverträge zwischen einem Arbeit-
        wäre aber das allgemeine Freizügigkeitsrecht
                                                              geber und einem EU-ausländischen Arbeit-
        aus Artikel 21 AEUV zu beachten, so dass der
                                                              nehmer, welche diesem gegenüber Inländern
        Arbeitssuchende weiter in dem Staat verblei-
                                                              weniger attraktive Klauseln beinhaltet (z.B.
        ben kann. Nur jene Rechte, welche die Ar-
                                                              eine niedrigere Vergütung), sind also nicht
        beitnehmerfreizügigkeit konkret gewährt
                                                              notwendig rechtswidrig (Grundsatz der Ver-
        (siehe unten), entfallen in einem solchen Fall.
                                                              tragsfreiheit). Sehr deutlich tritt hier das
        Das Einreise- und Aufenthaltsrecht steht
                                                              Problem der Inländerdiskriminierung zutage:
        auch den (privilegierten) Familienangehöri-
                                                              das Recht auf Gleichbehandlung bei Aus-
        gen eines Arbeitnehmers zu, solange der Ar-
                                                              übung der Beschäftigung findet nämlich keine
        beitnehmer dieses Recht ebenfalls geltend
                                                              Anwendung auf Inländer, die ihren Wohnsitz
        machen kann. Das Recht gilt zunächst wäh-
                                                              in einen anderen Mitgliedsstaat verlegen,
        rend der gesamten Dauer des Arbeitsver-
                                                              aber weiterhin in ihrem Heimatstaat arbeiten.
        hältnisses sowie nach dessen Beendigung für
                                                              Zieht also beispielsweise ein Saarländer, wel-
        weitere sechs Monate fort. – Das Recht zur
                                                              cher an der Grenze zu Frankreich wohnt, in
        Einreise und zum Aufenthalt ist jedoch von
                                                              seinen Nachbarort in Frankreich, arbeitet
        der Vorlage eines gültigen Personalausweises
                                                              aber weiterhin im Saarland, kann er sich nicht
        abhängig. Pflichten zur Meldung bei den Be-
                                                              auf das Recht auf Gleichbehandlung berufen.
        hörden des Aufenthaltsstaates sind zwar zu-
                                                              – Das Recht auf Gleichbehandlung bei der
        lässig, aber grundsätzlich keine Vorausset-
                                                              Ausübung der Beschäftigung gilt auch für so-
        zung für die Erteilung des Aufenthaltsrechts.
                                                              ziale Vergünstigungen, und zwar auch für die
        Daher müssen Sanktionen im Fall der Nichter-
                                                              Zeit der Arbeitssuche. Soziale Vergünstigun-
        füllung von Meldepflichten durch den Arbeit-
                                                              gen sind allerdings vom System der sozialen
        nehmer oder seine Familienangehörigen im-
                                                              Sicherung (wie Rente, Krankenversicherung
        mer verhältnismäßig sein. Vor allem ist in der
                                                              etc.) zu unterscheiden. Diese Systeme fallen
        Regel eine Ausweisung aus dem Aufenthalts-
                                                              nicht unter das Inländergleichbehandlungs-
        staat nicht zulässig.

                                                                                      8
gebot, dafür existiert aber auf Grundlage von    restriktive Auslegung durch den Europäischen Ge-
         VO 883/2004 ein System der Koordinierung         richtshof: die von der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus-
         der verschiedenen Sozialversicherungsleis-       genommene Tätigkeit muss einen typisch hoheitlichen
         tungen.                                          Charakter haben, zum Beispiel Tätigkeiten bei der
     - Letztlich bestehen die Sonderrechte der (pri-      Polizei oder im Gerichtswesen. Tätigkeiten, die zwar
         vilegierten) Familienangehörigen des Arbeit-     im öffentlichen Bereich erfolgen, aber nicht typi-
         nehmers. Diese dürfen also nicht nur gemein-     scherweise der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen
         sam mit diesem einreisen und sich im Mit-        sind, unterfallen hingegen der Arbeitnehmerfreizügig-
         gliedsstaat aufhalten. Vielmehr haben sie        keit, beispielsweise Lehramtsreferendare. Auch Tätig-
         darüber hinaus ein Recht zur Teilnahme an        keiten, welche möglicherweise mit der Ausübung von
         Ausbildungsmöglichkeiten des Aufnahmes-          Hoheitsgewalt verbunden sein können, dies aber pri-
         taats unter gleichen Bedingungen wie Inlän-      mär nicht zum Inhalt haben (z.B. Kapitäne auf Über-
         der. Dieser unionsrechtliche Schutz geht bei-    seeschiffen), haben keinen typisch hoheitlichen Cha-
         spielsweise weiter als der Schutz der Ehe und    rakter und unterfallen somit der Arbeitnehmerfreizü-
         Familie in der Bundesrepublik Deutschland,       gigkeit.
         welcher im Grundgesetz verankert ist!
Von den vorgenannten Berechtigten sind Ausbil-
dungswillige und Vor-Arbeitnehmer zu unterscheiden,
                                                          cc) Niederlassungsfreiheit, Artikel 49 bis 55 AEUV
also diejenigen, die (noch) keine Arbeitnehmer (und
auch keine Familienangehörigen solcher) sind. Bei         Die Niederlassungsfreiheit ist die zweite Komponente
ihnen ergibt sich das Verbot der Diskriminierung aus      der Personenverkehrsfreiheit. Im Gegensatz zur Ar-
dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Artikels       beitnehmerfreizügigkeit, welche ja gerade Arbeitneh-
18 AEUV. Sie könne sich aber nicht direkt auf die Rech-   mer als weisungsgebunden Tätige berechtigt, findet
te, welche die Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährt,         sie Anwendung auf
berufen. Für Studenten gilt zudem das Aufenthalts-
recht im Aufnahmestaat aus der vorgenannten Richtli-          -    Selbstständige sowie auf
nie 2004/38.                                                  -    Gesellschaften (juristische Personen), welche
                                                                   nach den Rechtsvorschriften eines Mitglieds-
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit wird jedoch nicht unbe-              staates gegründet sind und ihren Sitz, ihre
schränkt gewährt. Stattdessen existieren Ausnahmen,                Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlas-
nach denen die Einreise oder Verlängerung des Auf-                 sung im Unionsgebiet haben (Artikel 54
enthalts verweigert werden oder sogar die Ausreise                 AEUV).
verlangt werden darf. Weitere Diskriminierungen sind      Die Niederlassungsfreiheit schützt demnach gemäß
jedoch nicht möglich. Eine Beschränkung der Arbeit-       Artikel 49 Absatz 2 AEUV die
nehmerfreizügigkeit ist möglich zum Schutz der öf-
fentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Arti-          -    Aufnahme und Ausübung selbstständiger
kel 45 Absatz 3 AEUV). Wie jede Ausnahmeregelung                   Erwerbstätigkeiten sowie die
wird auch diese vom EuGH restriktiv ausgelegt: Zu-             - Gründung und Leitung von Unternehmen
nächst muss eine tatsächliche, hinreichend schwer-                 nach den Bestimmungen des Aufnahmestaa-
wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und                tes.
Ordnung vorliegen und es muss von der betroffenen         Die Niederlassungsfreiheit muss dabei von der Dienst-
Person ein Verhalten zu erwarten sein, welches eine       leistungsfreiheit abgegrenzt werden. Dies ist im Einzel-
hinreichende Gefährdung eines Grundinteresses der         fall kompliziert, als Faustregel kann man jedoch auf
Gesellschaft im Aufenthaltsstaat nahelegt. Auch hier      das Merkmal der Dauerhaftigkeit zurückgreifen: wer
gilt, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt        eine Dienstleistung erbringt, tut dies in der Regel nur
werden muss. Generalpräventive Abschreckungs-             über einen begrenzten Zeitraum. Wer sich jedoch
maßnahmen sind völlig unzulässig.                         irgendwo niederlassen möchte oder eine juristische
                                                          Person zu gründen vorhat, orientiert sich hingegen in
Eine weitere Ausnahme von der Arbeitnehmerfreizü-         der Regel an einer dauerhaften, also nicht nur vo-
gigkeit besteht im Gebiet der öffentlichen Verwal-        rübergehenden, Erwerbs- oder Unternehmenstätig-
tung: demnach findet die Freizügigkeit der Arbeit-        keit.
nehmer dort grundsätzlich keine Anwendung (Artikel
45 Absatz 4 AEUV). Auch hier erfolgt allerdings eine

                                                                                           9
Die Niederlassungsfreiheit richtet sich vor allem gegen    freiheit nur ein begrenztes Recht auf Zuzug in einen
solche nationale Berufsregelungen, welche für EU-          anderen Mitgliedsstaat geltend machen können oder
Ausländer eine praktische Beschränkung der Möglich-        auch ein Recht auf Wegzug aus ihrem bisherigen
keit zur Aufnahme und Ausübung selbstständiger Er-         Sitzstaat. Mit seinem unerwarteten Urteil in der Rs.
werbstätigkeiten im jeweiligen Staat darstellen (zum       Cartesio (C-210/06) scheint der Gerichtshof ein solches
Beispiel Regelungen zur Zulassung zum Rechtsanwalt),       Recht auf Wegzug abzulehnen. – Unklar ist auch, in
aber auch gegen solche Regelungen, die die Gründung        welchem Staat eine Gesellschaft überhaupt ihren Sitz
einer Gesellschaft, einer Zweigstelle, Tochterfirma        hat, wenn die Staaten der Gründung und des Sitzes
oder ähnliches (vgl. Artikel 49 Absatz 1 Satz 2 AEUV)      unterschiedlich sind. In Frage kommt der Staat der
durch Unionsbürger oder juristische Personen aus           Gründung der Gesellschaft (Gründungstheorie) oder
einem Mitgliedsstaat erschweren oder unmöglich             der Staat, in dem die Gesellschaft ihren (Haupt-)Sitz
machen.                                                    hat, von dem aus also die Firmenaktivitäten gesteuert
                                                           werden (Sitztheorie). Mit seinem Urteil Überseering
Wie die anderen Grundfreiheiten auch, kann die Nie-        tendierte der EuGH allerdings wohl zur Gründungs-
derlassungsfreiheit beschränkt werden. So sind Aus-        theorie. Mit dem Urteil Cartesio hat der Gerichtshof
nahmen möglich zum Schutz der öffentlichen Ord-            nun allerdings erneut eine Kehrtwende (wohl) zurück
nung, Sicherheit und Gesundheit (Artikel 52 AEUV)          zur Sitztheorie vollzogen. – Seit dem Oktober 2004
und hinsichtlich der Ausübung öffentlicher Gewalt          besteht für Unternehmer die Möglichkeit, den geschil-
(Artikel 51 AEUV). Bezüglich letzterem findet die Nie-     derten Problemen mit der Gründung einer europäi-
derlassungsfreiheit keine Anwendung. Dies betrifft vor     schen Gesellschaft, einer „Societas Europae“ (S.E.),
allem Notare. Im Sinne der ursprünglich für die Wa-        aus dem Weg zu gehen. Für eine solche S.E. gelten
renverkehrsfreiheit aufgestellten Cassis-de-Dijon-         nämlich unionsweit einheitliche Voraussetzungen.
Formel sind darüber hinaus Ausnahmen auch aus
zwingenden Gründen des Allgemeinwohls möglich.

Ein wichtiges Mittel zum Abbau von Diskriminierungen       c) Die Dienstleistungsfreiheit, Artikel 56 bis 62 AEUV
existiert auf Ebene des sekundären Unionsrechts: Mit
Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von           Die Dienstleistungsfreiheit, welche im Dritten Teil,
Diplomen und Zeugnissen soll die Aufnahme und              Titel IV, Kapitel 3 des EGV (Artikel 56 bis 62) normiert
Ausübung selbstständiger Tätigkeiten in einem ande-        ist, hat die Funktion eines Auffangtatbestandes. Sie
ren Mitgliedstaat erleichtert werden (vgl. Artikel 53      greift erst dort, wo die Waren-, Personen- oder Kapi-
AEUV).                                                     talverkehrsfreiheiten keine Anwendung finden. Sie ist
                                                           also gegenüber den letztgenannten subsidiär. Auf-
Einige Probleme ergeben sich hinsichtlich der Nieder-      grund dessen ist eine Abgrenzung der Dienstleistungs-
lassungsfreiheit von Gesellschaften. Bezüglich der         freiheit zu den anderen Grundfreiheiten erforderlich.
Ausübung der „primären“ Niederlassungsfreiheit
(also die Zulässigkeit einer Sitzverlegung als Ganzes)     Zur Arbeitnehmerfreizügigkeit kann festgestellt wer-
hat der EuGH in der Rechtssache Daily Mail (81/87)         den, dass diese weisungsgebundene Tätigkeiten um-
entschieden, dass eine solche ausdrücklich unter dem       fasst, während die Dienstleistungsfreiheit selbststän-
Vorbehalt nationaler Rechte steht. In einem solchen        dige Tätigkeiten schützt. Die Dienstleistungsfreiheit ist
Fall scheint eine Beschränkung der Niederlassungs-         damit der Niederlassungsfreiheit nahe. Während die
freiheit also zulässig. In der Rechtssache Daily Mail      Freiheit der Niederlassung jedoch stets auf eine dau-
ging es allerdings um den Wegzug einer Gesellschaft in     erhafte Ausübung der mit ihr verbundenen Tätigkeiten
einen anderen Staat, vergleichbar dem Recht auf Aus-       gerichtet ist, hat die Dienstleistungsfreiheit lediglich
reise eines Arbeitnehmers. In der Entscheidung Über-       vorübergehende Tätigkeiten zum Gegenstand. Das
seering (Rs. 208/00) hatte der Gerichtshof weiterhin       beinhaltet auch mehrere gleichartige Dienstleistun-
entschieden, dass Gesellschaften das Recht zum Zuzug       gen, die über einen Zeitraum von vielen Jahren erfol-
in einen Mitgliedsstaat aus der Niederlassungsfreiheit     gen, zum Beispiel Waschmaschinenreparaturen, die
geltend machen können. Ob der EuGH mit dieser Ent-         ein saarländischer Elektroinstallateur regelmäßig in
scheidung sein Daily-Mail-Urteil teilweise verworfen       grenznahen französischen Orten durchführt. Bezüglich
oder aber sogar bestätigt hat, blieb mit dem Übersee-      der Warenverkehrsfreiheit gilt, dass auf den Schwer-
ring-Urteil unklar. Es ist also nicht sicher, ob Gesell-   punkt der betroffenen Handlung abgestellt werden
schaften in Bezug auf die primäre Niederlassungs-          muss. So erbringt das Speditionsunternehmen, wel-

                                                                                             10
ches regelmäßig spanisches Obst nach Frankreich              Rein innerstaatliche Sachverhalte unterfallen der
transportiert, auch eine Dienstleistung. In erster Linie     Dienstleistungsfreiheit nicht. Auch in dem Fall, dass
handelt es sich aber um einen Transport von Waren            eine Dienstleistung zwischen Ansässigen eines Mit-
mit eigenem wirtschaftlichem Interesse, so dass die          gliedsstaates erbracht wird, das Entgelt jedoch auf ein
Warenverkehrsfreiheit Anwendung findet. Als weite-           ausländisches Konto überwiesen wird, fehlt es am
res Beispiel mag ein Maler dienen, der zur Erfüllung         grenzüberschreitenden Element der Dienstleistung
seines Auftrags seine eigene Farbe mitbringt. Hier hat       (zu denken ist dann aber an den freien Kapital- und
das Mitbringen der Farbe kein eigenes wirtschaftliches       Zahlungsverkehr). Zudem muss mindestens entweder
Interesse. Der Maler bringt die Farbe lediglich mit, um      der Erbringer oder Empfänger der Dienstleistung (oder
damit Wände zu streichen, sie also zur Erfüllung seines      beide) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats
Auftrags zu verwenden. Somit ist das Mitbringen der          besitzen. Ein algerischer Friseur, welcher seinen Salon
Farbe ein bloßer Annex zur Dienstleistung, dem Strei-        in Frankreich betreibt, kann also einem im Saarland
chen der Wände.                                              wohnenden chinesischen Staatsbürger die Haare
                                                             schneiden, ohne dass die Dienstleistungsfreiheit An-
Was eine Dienstleistung ist, ist in Artikel 57 AEUV          wendung findet. Für Unternehmen gilt, dass ihr
definiert. Demnach sind Dienstleistungen solche              Hauptsitz im Unionsgebiet liegen muss.
selbstständigen wirtschaftlichen Leistungen, die in
der Regel gegen Entgelt erbracht werden, insbeson-           Die Dienstleistungsfreiheit enthält ein Verbot von
dere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche               Beschränkungen für den Dienstleistungsverkehr in-
und freiberufliche Tätigkeiten.                              nerhalb der EU. Dieses Verbot umfasst nicht nur Dis-
                                                             kriminierungen, sondern auch sonstige Beschränkun-
Es muss, wie bei den anderen Grundfreiheiten, immer          gen. Der Anwendungsbereich und Schutzumfang der
ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegen.             Dienstleistungsfreiheit ist nach und nach erweitert
Daraus ergeben sich für die Dienstleistungsfreiheit          worden, einmal durch Rechtsprechung des EuGH,
folgende Fallkonstellationen:                                daneben durch Sekundärrecht. Aktuell ist die Dienst-
                                                             leistungsrichtlinie 2006/123/EG von großer Relevanz,
        Aktive / positive Dienstleistungsfreiheit – der
                                                             welche Ende 2009 von den Mitgliedsstaaten umzuset-
         Dienstleistungserbringer begibt sich in den
                                                             zen war, wobei die Umsetzung in einigen Mitgliedstaa-
         Mitgliedsstaat des Dienstleistungsempfän-
                                                             ten allerdings noch immer nicht erfolgt ist. Diskutiert
         gers. Beispiele: der Elektroinstallateur aus
                                                             wird derzeit darüber, welche Sozialleistungen der
         dem Saarland fährt nach Frankreich, um dort
                                                             Dienstleistungsfreiheit unterfallen. Frei erbringbare
         Waschmaschinen zu reparieren; ein polni-
                                                             medizinische Leistungen (nichtstationärer Arztbesuch
         sches Bauunternehmen begibt sich nach
                                                             etc.) fallen unter die Dienstleistungsfreiheit, stationäre
         Deutschland, um dort ein Haus zu errichten.
                                                             Krankenhausaufenthalte (wegen Operationen oder
        Passive / negative Dienstleistungsfreiheit –
                                                             ähnlichem) hingegen nicht. Auch die genannte Dienst-
         der Dienstleistungsempfänger begibt sich in
                                                             leistungsrichtlinie schafft keine Klarheit oder Abhilfe,
         den Mitgliedsstaat des Dienstleistungser-
                                                             da der Gesundheitssektor völlig aus ihr herausge-
         bringers. Beispiele: ein britischer Tourist fährt
                                                             nommen ist. Da das Ziel der Richtlinie jedoch die
         nach Spanien in den Urlaub (Hotel, Restau-
                                                             Schaffung eines Binnenmarktes für Dienstleistungen
         rant, Mietwagen etc.); ein Belgier begibt sich
                                                             ist, ist anzunehmen, dass in einem nächsten Schritt
         nach Deutschland, um dort zum Zahnarzt o-
                                                             auch der gesamte Gesundheitssektor der Dienstleis-
         der zum Friseur zu gehen; Musikfans aus Lett-
                                                             tungsfreiheit unterstellt wird.
         land, Malta, Ungarn und Italien fliegen nach
         Manchester, um dort ein Konzert der Gruppe          Auch die Dienstleistungsfreiheit gilt jedoch nicht un-
         Oasis zu sehen.                                     beschränkt. Neben Beschränkungen aus Gründen der
        Korrespondenzdienstleistung – nur die               öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
         Dienstleistung überschreitet die Grenze, Er-        (über Artikel 62 AEUV findet Artikel 52 AEUV Anwen-
         bringer und Empfänger bleiben in ihrem je-          dung) sind zudem gemäß dem Gerichtshof Beschrän-
         weiligen Mitgliedsstaat. Beispiele: Rundfunk-       kungen zum Schutz überragender Allgemeininteres-
         und Fernsehprogramm; ein deutscher Euro-            sen wie Umwelt-, Daten- oder Verbraucherschutz
         parechts-Rechtsanwalt sendet ein Beratungs-         möglich. Letzteres entspricht der Cassis-de-Dijon-
         schreiben an einen Klienten in Brüssel.             Formel. Im Bereich der Ausübung der öffentlichen
                                                             Gewalt findet die Dienstleistungsfreiheit konsequen-

                                                                                                11
terweise keine Anwendung (Beispiel: Beurkundungs-               tung für eine Leistung, die im Rahmen der anderen
pflicht durch einen Notar in Deutschland) (hier findet          Grundfreiheiten erbracht wurde, beispielsweise für
über Artikel 62 AEUV Artikel 51 AEUV Anwendung).                eine Dienstleistung.
Weiterhin unterfallen Dienstleistungen in den Berei-
chen Verkehr und Kapitalverkehr nicht den Vorschrif-            Der echte Kapitalverkehr betrifft die einseitige Wer-
ten über die Dienstleistungsfreiheit sondern anderen,           tübertragung aus einem Mitgliedstaat in den ande-
speziellen primärrechtlichen Vorschriften. Für den              ren. Zumeist geht es dabei um Vermögensanlagen wie
Kapitalverkehr, welcher selbst eine Grundfreiheit dar-          Immobilieninvestitionen oder Unternehmensbeteili-
stellt, sind die die Vorschriften der Artikel 63 bis 66         gungen. Erfasst sind aber auch Schenkungen oder
AEUV maßgeblich; für den Verkehr finden sich speziel-           Erbschaften.
le Vorschriften im Dritten Teil, Titel VI des AEUV (Arti-
                                                                Die Freiheit von Kapital- und Zahlungsverkehr verbie-
kel 90 bis 100).
                                                                tet alle diesbezüglichen Beschränkungen. Der AEUV
d) Kapitalverkehrsfreiheit und freier Zahlungsverkehr,          sieht jedoch enumerativ Ausnahmen vom Beschrän-
Art. 63 bis 66 AEUV                                             kungsverbot in seinen Artikeln 64, 143 und 144 vor.
                                                                Eine weitere Ausnahme findet sich in Artikel 3 der
Die vierte Grundfreiheit ist die Kapitalverkehrsfrei-           Richtlinie 88/361. Diese Ausnahmen greifen zumeist
heit. Sie steht in engem Zusammenhang mit dem                   bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten der Mitgliedsstaa-
freien Zahlungsverkehr, der vorzugsweise als Annex-             ten sowie bei mitgliedsstaatlichen Beschränkungen
freiheit zu den Grundfreiheiten angesehen wird: man             aufgrund nationalen Steuer- oder Ordnungsrechts.
spricht in diesem Zusammenhang auch vom „echten“
und „unechten Kapitalverkehr“. Letzterer –der Zah-
lungsverkehr– ist lediglich die entgeltliche Gegenleis-

3. Prüfungsschema Freier Warenverkehr

Vorprüfung: kein abschließendes Sekundärrecht

I. Schutzbereich Art.34 AEUV

     1.    Sachlicher Schutzbereich : Ware im Sinne des Art. 28 Abs. 2 AEUV. Definition: Alle, nicht notwendigerweise
           körperlichen, Gegenstände, die im Hinblick auf Handelsgeschäfte über eine Grenze zwischen den
           Mitgliedstaaten verbracht werden, ohne Rücksicht auf die Natur dieser Geschäfte (extensives Verständnis:
           alles, was handelbar ist)
           Kürzer: Alle körperlichen oder messbaren Gegenstände, die einen Geldwert haben und daher Gegenstand
           von Handelsgeschäften sein können.

     2.    Räumlicher Schutzbereich: Grenzüberschreitender Bezug
     3.    Vorsicht: kein persönlicher Schutzbereich, da WVF sachbezogen und nicht personenbezogen ist.

II. Eingriff

     1.    Handeln des Staates: nationale, staatliche Maßnahme: z.B. ein mitgliedstaatliches Gesetz
     2.    Art. 30 AEUV
     3.    Art. 34, 35 AEUV mengenmäßige Ein- und Ausführbeschränkung
     4.    Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkung = Dassonville: Definition: Jede
           Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder
           mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine
           mengenmäßige Beschränkung anzusehen: Potentielle Behinderung durch Inhaltsangabe
     5.    Tatbestandsausschluss durch Keck? Eine Maßnahme gleicher Wirkung liegt nicht vor, wenn die nationale
           Regelung vertriebsbezogen ist und für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer unterschiedslos gilt und

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