HERZLICH WILLKOMMEN ZUR MANDANTENVERANSTALTUNG "DIE NEUEN ARBEITSWEISEN DER FINANZVERWALTUNG" RMS, KASSEN, DIGITALISIERUNG, GOBD UND DIGITALE BP

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HERZLICH WILLKOMMEN ZUR MANDANTENVERANSTALTUNG "DIE NEUEN ARBEITSWEISEN DER FINANZVERWALTUNG" RMS, KASSEN, DIGITALISIERUNG, GOBD UND DIGITALE BP
Herzlich willkommen zur
          Mandantenveranstaltung

„Die neuen Arbeitsweisen der Finanzverwaltung“

         RMS, Kassen, Digitalisierung,
           GoBD und digitale BP

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HERZLICH WILLKOMMEN ZUR MANDANTENVERANSTALTUNG "DIE NEUEN ARBEITSWEISEN DER FINANZVERWALTUNG" RMS, KASSEN, DIGITALISIERUNG, GOBD UND DIGITALE BP
Ihr Referent heute

Guido Preuß, Diplom-Finanzwirt (FH)

•   Dozent für Steuern- und Abgabenrecht
•   Fortbildung für Steuerberater,
    Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und deren
    Mitarbeiter(innen)
•   Ausbildung für Bilanzbuchhalter,
    Steuerfachwirte und Steuerberater
•   Autor für Fachliteratur beim Beck- und NWB-
    Verlag
•   ehemaliger Betriebsprüfer und Steuerfahnder

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HERZLICH WILLKOMMEN ZUR MANDANTENVERANSTALTUNG "DIE NEUEN ARBEITSWEISEN DER FINANZVERWALTUNG" RMS, KASSEN, DIGITALISIERUNG, GOBD UND DIGITALE BP
Agenda

I.     Modernisierung der Finanverwaltung zur elektronischen Finanzverwaltung

II.    Die neuen digitalen Kassensysteme ab dem 01.01.2017/01.01.2020

III.   Die neuen GoBD

IV.    Die neue digitale Betriebsprüfung

                                                                                3
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I.    Die Modernisierung der Finanzverwaltung
                         1.    Status Quo

Die Grundidee im Jahre 2004:

                                            BP

                                                                   Arbeit im Finanzamt

                                        Prüffelder

                                 Arbeitnehmer und Rentner

                                                                                         4
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I.   Die Modernisierung der Finanzverwaltung
                    1.   Status Quo 2017/2018

01.01.2007:   KONSENS: Koordinierte neue Software-Entwicklung der
              Steuerverwaltung
              ▪ Entwicklung von elektronischen Bausteinen
                 (E-Steuererklärung, E-Bilanz, E-Lohnsteuerkarte, E-Rechnung)
              ▪ Bundeseinheitliches Risikomanagementsystem

01.01.2010:   KONSENS für Unternehmerfälle:
              ▪ Einsatz von Risikoklassen
              ▪ Einschätzung des Stpfl. durch ein Datenblatt
              ▪ Abbildung von erkannten Einzelproblemen über
                Risikobereiche
              ▪ Einsatz eines echten Risiko- und Mindestfilters
  bis 2022:   Massiver Ausbau der elektronischen Verwaltung

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I.   Die Modernisierung der Finanzverwaltung
                         1.   Status Quo 2017/2018

     Risikoklassen:

     Fallart                                                  RK     mindestens:
     Fall mit hohem Risiko                                     1
                                                                        5%
     BP-Fall                                                   BP
     Fall mit mittlerem Risiko (mit Risikobereich)             2         60%
                                                                        40%
     Fall mit mittlerem Risiko (ohne Risikobereich)            2        10%
                                                                         36%
     Fall mit geringem oder keinem Risiko                      3

          Die Risikoklasse bestimmt die Bearbeitungsintensität und -tiefe!40%

▪ Unterstützung der Einschätzung des Steuerpflichtigen durch ein Datenblatt.
▪ Abbildung von erkannten Einzelproblemen über Risikobereiche.
▪ Einsatz eines echten Risiko- und Mindestfilters bei den Steuererklärungen und bei den
  Gewinnermittlungen.

Ziel: Vollkommene Elektronische Bearbeitung der Steuerfälle inklusive Schriftverkehr
(Anfragen, Rechtsbehelfsverfahren etc.).                                                  6
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I.   Die Modernisierung der Finanzverwaltung
                       2.   Zukunft der Finanzverwaltung

1.   Das Finanzamt wird digital

▪ Die „Elster-Smart-App“ ist bereits seit 2016 im Einsatz
   ➢ mobiler Zugang zum eigenen Finanzverwaltungskonto

▪ Vorausgefüllte Steuererklärung
   ➢ soll erweitert werden
   ➢ durch Verzicht auf die Angabe von Daten, die Dritte der Steuerverwaltung bereits
      übermittelt haben, soll der Umfang der Steuererklärung deutlich reduziert
      werden.
   ➢ Die Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommers hat in 2017 den Test
      übernommen, Steuerbescheide ohne Abgabe von Einkommensteuererklärungen
      zu realisieren, und zwar für Rentnerfälle ohne weitere Einkünfte.

▪ Komplett papierlose Steuererklärung
   ➢ Belege sollen ab VZ 2017 nur noch bei Bedarf vom Finanzamt angefordert
     werden. Sie müssen nicht mehr automatisch mit der Steuererklärung eingereicht
     werden. Falls Belege angefordert werden, sollen diese elektronisch übermittelt
     werden können.
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I.   Die Modernisierung der Finanzverwaltung
                       2.   Zukunft der Finanzverwaltung

1.   Das Finanzamt wird digital

      Praxishinweis:

      Immer, wenn zum Einen neue Sachverhalte vorliegen (neue vermietete ETW, neue
      Schulgeldzahlung etc.), zum Anderen Beträge erheblich gestiegen sind
      (Reisekosten bisher 1.200 €, aktuell 4.800 €), sollten Belege sofort mit eingereicht
      werden.

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I.   Die Modernisierung der Finanzverwaltung
                         2.   Zukunft der Finanzverwaltung

1.    Das Finanzamt wird digital

▪ Ausbau der digitalen Kommunikation
    ➢ Steuerbescheide und sonstige Schreiben sollen elektronisch bekanntgegeben
       werden können. Auch die Bürgerinnen und Bürger sollen die Möglichkeit
       erhalten, ihre Schreiben elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
▪ Risikomanagementsysteme
    ➢ Eine stärkere Digitalisierung der Daten soll es in noch größerem Umfang als heute
       ermöglichen, Steuererklärungen durch spezielle Risikomanagementsysteme zu
       prüfen. Ein wichtiges Ziel ist es, sich auf die tatsächlich prüfungsbedürftigen Fälle
       zu konzentrieren. Dies soll dazu führen, dass die Quote der vollständig maschinell
       bearbeiteten Einkommensteuererklärungen deutlich gesteigert wird. Rein
       maschinelle Fallfreigabe in deutlich über 50 % der Fälle („Auto"-Fall)
▪ Elektronische Abgabe aller Steuererklärungen
    ➢ Die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen ist eine wichtige
       Voraussetzung, um das Ziel einer weitgehend automatischen Bearbeitung und
       Freigabe von Steuererklärungen erreichen zu können.
    ➢ Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung sollte daher auf alle
       Steuererklärungen ausgeweitet werden.
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I.   Die Modernisierung der Finanzverwaltung
                        2.   Zukunft der Finanzverwaltung

1.    Das Finanzamt wird digital

▪ Bürgeraccount

     ➢ Über den Bürgeraccount sollen sich die Bürgerinnen und Bürger jederzeit über
       den Stand der Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten informieren
       können, zum Beispiel Erklärungseingang oder Bearbeitungsstand.
     ➢ Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, Grunddaten (zum Beispiel den
       Wohnort oder eine geänderte Bankverbindung) unmittelbar im Bürgeraccount
       ändern zu können mit anschließendem automatisierten Datenabgleich.

▪ Intensivierung des Außendienstes

     ➢ Die Intensivierung der Außendienste verfolgt das Ziel, zukünftig die Qualität der
       Prüfung bei komplexen und risikobehafteten Steuerfällen weiter zu erhöhen und
       systematische Steuerumgehung frühzeitig zu erkennen.
     ➢ Eine langfristig angedachte Verstärkung der Außendienste ist ein Baustein in dem
       Gesamtkonzept der Neuausrichtung der Finanzverwaltung, das auf der anderen
       Seite für Fälle mit keinem oder nur geringem steuerlichen Ausfallrisiko eine rein
       maschinell gesteuerte Freigabe vorsieht.
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I.   Die Modernisierung der Finanzverwaltung
                       2.   Zukunft der Finanzverwaltung

2.2   Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 22.07.2016

Zeitfenster: 01.01.2017 bis 31.12.2022

▪ digitale FinVerw

▪ Größte Philosophieänderung der FinVerw. seit bestehen der Bundesrepublik

▪ Steuererklärungen und Gewinnermittlungen werden vollautomatisiert geprüft und
  abschließend bearbeitet

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I.   Die Modernisierung der Finanzverwaltung
                        2.   Zukunft der Finanzverwaltung

       Start der E-Bilanz 2012
Mit der maschinellen Überprüfung von EÜR`s und neu ab Mai 2017 der maschinellen
Überprüfung der E-Bilanzen bei Einzelunternehmer werden Unternehmer unter
Verwendung des Risikomanagementsystems „digital“ überprüft.

Beispiele zu den Risikohinweisen zu den E-Bilanzen:

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I.     Die Modernisierung der Finanzverwaltung
                                    2.     Zukunft der Finanzverwaltung

9.      Stand der E-Bilanzen
1.      Digitale Überprüfung der E-Bilanzen

RHW     Risiko-Hinweis

6208:   Die Veräußerungserlöse bzw. Entnahmewerte der ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens übersteigen
        nicht die Restbuchwerte.

        Bitte prüfen, ob stille Reserven realisiert wurden.

RHW     Risiko-Hinweis

6009:   Der Wohnort und der Ort der Betriebsstätte sind nicht identisch. Die fahrzeugkosten wurden jedoch nicht um Kosten für
        Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte bereinigt.

        Bitte prüfen.

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Agenda

I.     Modernisierung der Finanverwaltung zur elektronischen Finanzverwaltung

II.    Die neuen digitalen Kassensysteme ab dem 01.01.2017/01.01.2020

III.   Die neuen GoBD

IV.    Die neue digitale Betriebsprüfung

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II.   Die neuen Anford. an Kassensysteme ab 01.01.17/01.01.20
                       1.    Die neuen Anforderungen an Kassensysteme ab 01.01.2017

       Aktueller Kassenerlass vom 26.11.2010 mit Übergangregelung zum 31.12.2016

Mit dem Schreiben vom 26.11.2010 hat das Bundesfinanzministerium seine
Vereinfachungsregelung aus dem Jahr 1996 aufgehoben und die Anforderungen an die
elektronische Kassenführung ab 01.01.2017 neu definiert.

• Es müssen sämtliche elektronische Daten der Kassensysteme unverdichtet gespeichert
  werden.

• Ein Löschen der Einzelbons zugunsten des Tagesendsummenbons ist unzulässig.

• Auch die alleinige Aufbewahrung der Tagesendsummenbons auf Papier ist nicht mehr
  ausreichend.

• Dem Finanzbeamten muss ein Auslesen der Daten aus der Kasse ermöglicht werden.
  Hierzu sind die Kassendaten in einem auswertbaren Format vorzulegen.

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II.   Die neuen Anford. an Kassensysteme ab 01.01.17/01.01.20
                         1.    Die neuen Anforderungen an Kassensysteme ab 01.01.2017

       Aktueller Kassenerlass vom 26.11.2010 mit Übergangregelung zum 31.12.2016

Selbstverständlich sind alle Organisationsunterlagen rund um die jeweilige Kasse wie z. B.:

• Bedienungsanleitungen und Programmieranleitungen
• Protokolle von Programmierungen und Umprogrammierungen (Artikelstammdaten-
  änderungen, Bedienereinrichtung, Kellnereinrichtung)

so wie bisher aufzubewahren.

Neu ist daneben auch, dass für jede einzelne Kasse protokolliert werden muss, in welchen
Zeiträumen sie an welchem Ort eingesetzt wurde.

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II.   Die neuen digitalen Kassensysteme ab 01.01.2017/01.01.2020
                        2.    Gesetz z. Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufz.

Mit der Zustimmung des BR sind folgende Maßnahmen umgesetzt worden:

a) Technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem:
    • Sicherheitsmodul
    • Speichermedium
    • digitaler Schnittstelle
    Grundaufzeichnungen müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet
    auf einem Speichermedium gesichert werden.

b) Erforderliche Zertifizierung für elektronischen Aufzeichnungssysteme

c) Meldepflicht für die eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme

d) Neue gesetzlichen Einzelaufzeichnungspflicht
    • Ausnahme: siehe BFH-Urteil vom 12.05.1966

e) Einführung der Kassennachschau (§ 146b AO)

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II.   Die neuen digitalen Kassensysteme ab 01.01.2017/01.01.2020
                         2.    Gesetz z. Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufz.

Mit der Zustimmung des BR sind folgende Maßnahmen umgesetzt worden:

f) Belegausgabepflicht

g) keine Registrierkassenpflicht!

h) Sanktionierung bei Verstößen

                                                                                         18
II.   Die neuen digitalen Kassensysteme ab 01.01.2017/01.01.2020
2.    Gesetz z. Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufz.

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II.   Die neuen digitalen Kassensysteme ab 01.01.2017/01.01.2020
                      2.    Gesetz z. Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufz.

Was gilt ab wann?

            Neue Regelung                         Anwendungszeitpunkt
Pflicht zum Einsatz eines elektronischen Grundsätzlich: ab dem      01.01.2020
Aufzeichnungssystems mit zertifizierter Ausnahme:                   01.01.2023
technischer Sicherheitseinrichtung.      Die Ausnahme gilt für Registrierkassen,
                                         welche die Anforderungen des BMF-
                                         Schreiben        vom        26.11.2010
                                         (Kassenerlass) erfüllen und nach dem
                                         25.11.2010 und vor dem 01.01.2020
                                         angeschafft worden sind.

                                                                                      20
II.    Die neuen digitalen Kassensysteme ab 01.01.2017/01.01.2020
                     2.     Gesetz z. Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufz.

     Änderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf

Was gilt ab wann?

            Neue Regelung                         Anwendungszeitpunkt
Mitteilungspflicht                       Grundsätzlich: ab dem       01.01.2020
                                         Ausnahme:                   Altkassen
                                         Für                       elektronische
                                         Aufzeichnungssystemedie vor dem
                                         01.01.2020 angeschafft worden sind, hat
                                         der Steuerpflichtige die Mitteilung bis
                                         zum 31.01.2020 zu erstatten

                                                                                      21
II.   Die neuen digitalen Kassensysteme ab 01.01.2017/01.01.2020
                       2.    Gesetz z. Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufz.

Was gilt ab wann?

            Neue Regelung                          Anwendungszeitpunkt
Belegausgabepflicht                       ab dem                      01.01.2020
neue Sanktionen                           ab dem                      01.01.2020
Einzelaufzeichnungspflicht                mit Inkrafttreten des Gesetzes
Verbot des gewerbsmäßigen Bewerbens ab dem                            01.01.2020
und In-Verkehr-Bringens

                                                                                       22
II.    Die neuen digitalen Kassensysteme ab 01.01.2017/01.01.2020
                    2.     Gesetz z. Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufz.

Was gilt ab wann?

           Neue Regelung                         Anwendungszeitpunkt
Kassennachschau                         ab dem                    01.01.2018
                                        Beachte:
                                        Vor dem 01.01.2020 kann der
                                        Finanzbeamte keine Datenübermittlung
                                        über die einheitliche Schnittstelle
                                        verlangen. Der ordnungsgemäße Einsatz
                                        des elektronischen     Aufzeichnungs-
                                        systems     wird erstmals ab dem
                                        01.01.2020 geprüft.

                                                                                     23
Agenda

I.     Modernisierung der Finanverwaltung zur elektronischen Finanzverwaltung

II.    Die neuen digitalen Kassensysteme ab dem 01.01.2017/01.01.2020

III.   Die neuen GoBD

IV.    Die neue digitale Betriebsprüfung

                                                                                24
III. Die neuen GoBD
                        1. „Die wichtigsten Punkte anhand der TZ des BMF-Schreibens

1.1    Allgemeines

.

      Kasse          Warenwirtschaft         Maschinen   alea iacta
                                                                  Computer
                                                            est

                               = digitale Vorsysteme

                                       ….formeller

          26.11.2010
          14.11.2014

                                                                  Prüfer

                                                                                      25
III. Die neuen GoBD
                           1. „Die wichtigsten Punkte anhand der TZ des BMF-Schreibens

 1.1    Allgemeines

Werden bei einem Speiserestaurant mit einem hohen Anteil an
  ..
Bareinnahmen   und täglichen Kassenbeständen von z.T. mehr als
30.000 € weder….dann
                 ein Kassenbuch
                       ist ein     geführt oder ordnungsgemäße
Kassentagesberichte   erstelltbisnoch
        Sicherheitszuschlag      10% Inventuren durchgeführt,
rechtfertigen  diese formellen
        bei formellen Fehlern okay!Buchführungsmängel – auch
unabhängig von dem Ergebnis einer Nachkalkulation – eine FG D´dorf vom 26.03.12
Hinzuschätzung von 8 % des erklärten Umsatzes.

                      …in dubio pro fiscus

       Prüfer

                                                                                         26
III. Die neuen GoBD
                          1. „Die wichtigsten Punkte anhand der TZ des BMF-Schreibens

1.1           § 158 Beweiskraft der Buchführung
        Allgemeines

                      5. Bei einem und
              Die Buchführung         programmierbaren    Kassensystem
                                             die Aufzeichnungen         desstellt das Fehlen der
..                         aufbewahrungspflichtigen       Betriebsanleitung        sowie     der
              Steuerpflichtigen,   die den Vorschriften der    §§ 140 bis
                           Protokolle
              148 entsprechen,        nachträglicher
                                   sind               Programmänderungen
                                         der Besteuerung     zugrunde zu einen formellen
              legen, soweitMangel
                              nach dendar,Umständen
                                              dessen desBedeutung        dem Fehlen von
                                                           Einzelfalls kein
                           Tagesendsummenbons
              Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit bei  einer Registrierkasse oder dem
                                                     zu beanstanden.
      BFH                  Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse
                           gleichsteht und der daher grundsätzlich schon für sich
                           genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

                   Also…….§ 162 AO!!

     Prüfer
                                                                                                   27
III. Die neuen GoBD
                             1. „Die wichtigsten Punkte anhand der TZ des BMF-Schreibens
Rz. 20
Praxis: Betroffene Systeme               Praxis: Betroffene Systeme

•   Lohnbuchhaltungssystem,              •   Archivsystem,
•   Anlagenbuchhaltung,                  •   Dokumenten-Management-
•   PC-Kassensystem,                         System,
•   Registrier-Kassensystem,             •   Rechnungseingangsbuch,
•   Warenwirtschaftssystem,              •   Fahrtenbuch,
•   Zahlungsverkehrssystem,              •   Berechnungen von
•   Taxameter,                               Rückstellungen,
•   Geldspielgeräte,                    •   Berechnungen von
                                             Bestandsveränderungen,
•   elektronische Waagen,
                                         •   Berechnungen von Darlehen.
•   Materialwirtschaft
                                         •   Berechnung Eigenverbrauch,
•   MS-Office,
                                         •   Archivsysteme (DMS),
     ➢ Mailing (Outlook),
                                         •   Zeiterfassungssysteme für z.B.
     ➢ Word-Dateien,                         Lohn bzw. als Grundlage für eine
     ➢ Excel Dateien,                        Ausgangsrechnung,
•   Fakturierung,                            Materialwirtschaft und Anlagen
•   Zeiterfassung,                           zur Steuererklärung.
                                                                                           28
III. Die neuen GoBD
                           1. „Die wichtigsten Punkte anhand der TZ des BMF-Schreibens

3.2 Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Verbuchung
    3.2.3   Zeitgerecht (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB)

Rz. 46
     • Jeder Geschäftsvorfall ist zeitnah, d.h. möglichst unmittelbar nach seiner Entstehung in
       einer Grundaufzeichnung oder in einem Grundbuch zu erfassen.

                                                                                             29
III. Die neuen GoBD
                          1. „Die wichtigsten Punkte anhand der TZ des BMF-Schreibens

3.2 Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Verbuchung
    3.2.5   Unveränderbarkeit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB)

Praxis:
Im Rahmen der Betriebsprüfung besteht schon jetzt die Möglichkeit, die Festschreibung der
Buchung mit Hilfe eines automatisierten Tools zu überprüfen.

                                                                                        32
III. Die neuen GoBD
                           1. „Die wichtigsten Punkte anhand der TZ des BMF-Schreibens

10.1     Verfahrensdokumentation

Rz. 151
     Da sich die Ordnungsmäßigkeit neben den elektronischen Büchern und sonst
     erforderlichen Aufzeichnungen auch auf die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren
     und Bereiche des DV-Systems bezieht (siehe unter 3.), muss für jedes DV-System eine
     übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau,
     Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind
                                                          Beachte:
                                              Ohne Verfahrensdokumentation
                                              ist eine Gewinnermittlung nicht
                                                      ordnungsgemäß!

                                                    …….formeller Fehler!!

                                                                                            33
III. Die neuen GoBD
                          3. Musterverfahrensdokumentation

Der DStV hat eine Musterverfahrensdokumentation über 48 Seiten zur Belegablage für Berater
und Mandanten herausgegeben.

                                                        Wichtig!
                                               Diese ist aber nicht ohne
                                             weiteres auf jeden Mandanten
                                                     übertragbar!!

                                                                                        34
Agenda

I.     Modernisierung der Finanverwaltung zur elektronischen Finanzverwaltung

II.    Die neuen digitalen Kassensysteme ab dem 01.01.2017/01.01.2020

III.   Die neuen GoBD

IV.    Die neue digitale Betriebsprüfung

                                                                                35
IV. Die neue digitale Betriebsprüfung
                   1. BFH vom 16.12.2014

BFH erlaubt den Datenzugriff durch die Finanzverwaltung

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verpflichten Einzelhändler im
Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die
Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Wird dabei eine PC-Kasse
verwendet, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet
und diese dauerhaft speichert, sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch
zumutbar. Die Finanzverwaltung ist in diesem Fall nach § 147 Abs. 6 AO im Rahmen
einer Außenprüfung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen (BFH,
Urteil vom 16.12.2014 - X R 42/13).

                                                                                      36
IV. Die neue digitale Betriebsprüfung
                   2. Urteil zum Zeitreihenvergleich; BFH vom 25.03.2015

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich mit Urteil vom 25. März 2015 X R
20/13 zu der Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs geäußert. Diese Methode
wird von der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen insbesondere bei
Gastronomiebetrieben zunehmend häufig angewandt.

Der BFH hat diese Schätzungsmethode           nunmehr     nur   unter   folgenden
Einschränkungen zugelassen:

▪ Das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen im Betrieb muss über das
  ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein
▪ Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ist der Zeitreihenvergleich zum
  Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet
▪ Ist die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle
  Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, sind andere Schätzungsmethoden
  vorrangig

                                                                                    37
IV. Die neue digitale Betriebsprüfung
                   2. Urteil zum Zeitreihenvergleich; BFH vom 25.03.2015

Darüber hinaus wies der BFH auf folgendes hin:

Bei einem programmierbaren Kassensystem stellt das Fehlen der

    ➢ aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitung sowie der
    ➢ Protokolle nachträglicher Programmänderungen

einen formellen Mangel dar, dessen Bedeutung dem Fehlen von
Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse oder dem Fehlen von
Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse gleichsteht und der daher
grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

                                                                            38
IV. Die neue digitale Betriebsprüfung
                       6. Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 13.02.2017

Nicht ordnungsmäßige offene Ladenkasse,            Hätte ich doch lieber
                                                   mal auf meinen StB
                                                    gehört und täglich
                                                     ein Zählprotokoll
Tenor:                                                  gemacht….

1. Nicht ordnungsgemäße Kassenaufzeichnungen bei einem bargeldintensiven Betrieb
   liegen vor, wenn Einnahmeuraufzeichnungen (hier: Notizzettel) fehlen und täglich
   Kassenberichte zwar geführt, die jedoch nicht auf täglichen Auszählungen, sondern auf
   der Weiterberechnung der vom Vortag übernommenen Kassenbestände beruhen (Rn.
   24)(Rn. 26).

2. Parallelentscheidung siehe Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 13.02.2017 7 V
   7346/16.

                                                                                       39
IV. Die neue digitale Betriebsprüfung
                        6. Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 13.02.2017

Nicht ordnungsmäßige offene Ladenkasse,

                                                   Haare        Haarverlängerung
             Friseurbetrieb
                 Müller

                                                           150 € bis 900 €

                                              schriftlicher Kassenbericht
                                               gerechnet nicht gezählt

                                          RF: § 162 AO:

                                                            Prüfer:          FG Berlin-BB
                                      2011:                 45.000 €         30.342,36 €
                                      2012:                 53.000 €         27.654,66 €
                                      2013:                 37.500 €         26.663,17 €
                                                                                            40
IV. Die neue digitale Betriebsprüfung
                      7. BFH vom 07.02.2017

Höhe des pauschalen Sicherheitszuschlags bei Lücken in der Rechnungsnummernabfolge

Tenor:

1. Lücken in der Rechnungsnummernabfolge können im konkreten Einzelfall eine
   Schätzung nötig erscheinen lassen, wenn die Vollständigkeit der Erfassung der
   Einnahmen nicht mehr als gewährleistet anzusehen ist (Rn. 14).

2. Eine griffweise Schätzung in Form eines Sicherheitszuschlags ist insoweit
   charakteristisch; dessen Höhe ist anhand der jeweiligen tatsächlichen Umstände
   wirtschaftlich vernünftig zu wählen (Rn. 20) (Rn. 24).

                                                                                     41
IV. Die neue digitale Betriebsprüfung
                        7. BFH vom 07.02.2017

Höhe des pauschalen Sicherheitszuschlags bei Lücken in der Rechnungsnummernabfolge

    RE-Nr. 17   2005:         8 RE-Nrn. fehlen       Prüfer:
x
                                                     Schätzung mit Sicherheitszuschlag
                2006:         5 RE-Nrn. fehlen       i. H. v. 5%
    RE-Nr. 18   2007:     10 RE-Nrn. fehlen          Rechtsbehelfsstelle:
                                                     Schätzung mit Sicherheitszuschlag
                                                     i. H. v. 2,5%
    RE-Nr. 20
                                ……bestätigt die Schätzung mit
                                Sicherheitszuschlag
    RE-Nr. 23           BFH

    RE-Nr. 24

                                                                                         42
IV. Die neue digitale Betriebsprüfung
9. Verwaltungsschreiben; OFD NRW vom 28.07.2015

                                …und nicht
                                 vergessen!
                            „Die Grundsätze der
                             GoBD sind in allen
                               BP´s ab sofort
                               umzusetzen!“

                                                  43
I.    Die Modernisierung der Finanzverwaltung
                           2.    Zukunft der Finanzverwaltung

8.   Beispielhaftes Anschreiben im Rahmen einer Betriebsprüfung

       Betriebsprüfung bei Ihrem o.g. Mandanten - Prüfungsbeginn 16.03.2018

       Sehr geehrter Herr Mustermann,

       aus verwaltungsökonomischen Gründen bitte ich zum Prüfungsbeginn am
       16.03.2018 folgende Unterlagen nach § 147 (6) AO vorzulegen:

       1.    Alle digitalen Einzeldaten des Prüfungszeitraums 2014 - 2016 aller digitalen
             Vorsysteme Ihres Mandanten (zum Beispiel Fakturierung, Rechnungen,
             Warenwirtschaftssystem,     EDV/PC-Kassensysteme,      Zeiterfassung     der
             Arbeitnehmer etc., auf den GoBD-Erlass vom 14.11.2014 wird verwiesen).

       2.    Die   Organisationsunterlagen  aller  digitalen  Vorsysteme   nebst
             Programmieranleitungen und der Protokolle der Programmierungen und
             Umprogrammierungen.

       3.    Die Verfahrensdokumentationen aller digitalen Vorsysteme.

       Für Ihre Mithilfe bedanke ich mich im Voraus.

       Mit freundlichen Grüßen
       Im Auftrag

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Der Seminarinhalt und der Broschüreninhalt sind nach bestem Wissen und
Kenntnisstand erstellt worden. Wegen der Dynamik des Rechtsgebiets, wegen der
Vielzahl letztinstanzlich nicht entschiedener Einzelfragen und wegen des Fehlens
beziehungsweise der Unvollständigkeit bundeseinheitlicher Verwaltungsanweisungen
kann weder vom IFU-Institut noch von dem Verfasser der Seminarbroschüre und dem
jeweiligen Referenten oder dem Veranstalter irgendeine Haftung übernommen werden.

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                                                                                    45
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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