HERZLICH WILLKOMMEN ZUR MANDANTENVERANSTALTUNG "DIE NEUEN ARBEITSWEISEN DER FINANZVERWALTUNG" RMS, KASSEN, DIGITALISIERUNG, GOBD UND DIGITALE BP
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Herzlich willkommen zur Mandantenveranstaltung „Die neuen Arbeitsweisen der Finanzverwaltung“ RMS, Kassen, Digitalisierung, GoBD und digitale BP 1
Ihr Referent heute Guido Preuß, Diplom-Finanzwirt (FH) • Dozent für Steuern- und Abgabenrecht • Fortbildung für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und deren Mitarbeiter(innen) • Ausbildung für Bilanzbuchhalter, Steuerfachwirte und Steuerberater • Autor für Fachliteratur beim Beck- und NWB- Verlag • ehemaliger Betriebsprüfer und Steuerfahnder 2
Agenda I. Modernisierung der Finanverwaltung zur elektronischen Finanzverwaltung II. Die neuen digitalen Kassensysteme ab dem 01.01.2017/01.01.2020 III. Die neuen GoBD IV. Die neue digitale Betriebsprüfung 3
I. Die Modernisierung der Finanzverwaltung 1. Status Quo Die Grundidee im Jahre 2004: BP Arbeit im Finanzamt Prüffelder Arbeitnehmer und Rentner 4
I. Die Modernisierung der Finanzverwaltung 1. Status Quo 2017/2018 01.01.2007: KONSENS: Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung ▪ Entwicklung von elektronischen Bausteinen (E-Steuererklärung, E-Bilanz, E-Lohnsteuerkarte, E-Rechnung) ▪ Bundeseinheitliches Risikomanagementsystem 01.01.2010: KONSENS für Unternehmerfälle: ▪ Einsatz von Risikoklassen ▪ Einschätzung des Stpfl. durch ein Datenblatt ▪ Abbildung von erkannten Einzelproblemen über Risikobereiche ▪ Einsatz eines echten Risiko- und Mindestfilters bis 2022: Massiver Ausbau der elektronischen Verwaltung 5
I. Die Modernisierung der Finanzverwaltung 1. Status Quo 2017/2018 Risikoklassen: Fallart RK mindestens: Fall mit hohem Risiko 1 5% BP-Fall BP Fall mit mittlerem Risiko (mit Risikobereich) 2 60% 40% Fall mit mittlerem Risiko (ohne Risikobereich) 2 10% 36% Fall mit geringem oder keinem Risiko 3 Die Risikoklasse bestimmt die Bearbeitungsintensität und -tiefe!40% ▪ Unterstützung der Einschätzung des Steuerpflichtigen durch ein Datenblatt. ▪ Abbildung von erkannten Einzelproblemen über Risikobereiche. ▪ Einsatz eines echten Risiko- und Mindestfilters bei den Steuererklärungen und bei den Gewinnermittlungen. Ziel: Vollkommene Elektronische Bearbeitung der Steuerfälle inklusive Schriftverkehr (Anfragen, Rechtsbehelfsverfahren etc.). 6
I. Die Modernisierung der Finanzverwaltung 2. Zukunft der Finanzverwaltung 1. Das Finanzamt wird digital ▪ Die „Elster-Smart-App“ ist bereits seit 2016 im Einsatz ➢ mobiler Zugang zum eigenen Finanzverwaltungskonto ▪ Vorausgefüllte Steuererklärung ➢ soll erweitert werden ➢ durch Verzicht auf die Angabe von Daten, die Dritte der Steuerverwaltung bereits übermittelt haben, soll der Umfang der Steuererklärung deutlich reduziert werden. ➢ Die Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommers hat in 2017 den Test übernommen, Steuerbescheide ohne Abgabe von Einkommensteuererklärungen zu realisieren, und zwar für Rentnerfälle ohne weitere Einkünfte. ▪ Komplett papierlose Steuererklärung ➢ Belege sollen ab VZ 2017 nur noch bei Bedarf vom Finanzamt angefordert werden. Sie müssen nicht mehr automatisch mit der Steuererklärung eingereicht werden. Falls Belege angefordert werden, sollen diese elektronisch übermittelt werden können. 7
I. Die Modernisierung der Finanzverwaltung 2. Zukunft der Finanzverwaltung 1. Das Finanzamt wird digital Praxishinweis: Immer, wenn zum Einen neue Sachverhalte vorliegen (neue vermietete ETW, neue Schulgeldzahlung etc.), zum Anderen Beträge erheblich gestiegen sind (Reisekosten bisher 1.200 €, aktuell 4.800 €), sollten Belege sofort mit eingereicht werden. 8
I. Die Modernisierung der Finanzverwaltung 2. Zukunft der Finanzverwaltung 1. Das Finanzamt wird digital ▪ Ausbau der digitalen Kommunikation ➢ Steuerbescheide und sonstige Schreiben sollen elektronisch bekanntgegeben werden können. Auch die Bürgerinnen und Bürger sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Schreiben elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. ▪ Risikomanagementsysteme ➢ Eine stärkere Digitalisierung der Daten soll es in noch größerem Umfang als heute ermöglichen, Steuererklärungen durch spezielle Risikomanagementsysteme zu prüfen. Ein wichtiges Ziel ist es, sich auf die tatsächlich prüfungsbedürftigen Fälle zu konzentrieren. Dies soll dazu führen, dass die Quote der vollständig maschinell bearbeiteten Einkommensteuererklärungen deutlich gesteigert wird. Rein maschinelle Fallfreigabe in deutlich über 50 % der Fälle („Auto"-Fall) ▪ Elektronische Abgabe aller Steuererklärungen ➢ Die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen ist eine wichtige Voraussetzung, um das Ziel einer weitgehend automatischen Bearbeitung und Freigabe von Steuererklärungen erreichen zu können. ➢ Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung sollte daher auf alle Steuererklärungen ausgeweitet werden. 9
I. Die Modernisierung der Finanzverwaltung 2. Zukunft der Finanzverwaltung 1. Das Finanzamt wird digital ▪ Bürgeraccount ➢ Über den Bürgeraccount sollen sich die Bürgerinnen und Bürger jederzeit über den Stand der Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten informieren können, zum Beispiel Erklärungseingang oder Bearbeitungsstand. ➢ Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, Grunddaten (zum Beispiel den Wohnort oder eine geänderte Bankverbindung) unmittelbar im Bürgeraccount ändern zu können mit anschließendem automatisierten Datenabgleich. ▪ Intensivierung des Außendienstes ➢ Die Intensivierung der Außendienste verfolgt das Ziel, zukünftig die Qualität der Prüfung bei komplexen und risikobehafteten Steuerfällen weiter zu erhöhen und systematische Steuerumgehung frühzeitig zu erkennen. ➢ Eine langfristig angedachte Verstärkung der Außendienste ist ein Baustein in dem Gesamtkonzept der Neuausrichtung der Finanzverwaltung, das auf der anderen Seite für Fälle mit keinem oder nur geringem steuerlichen Ausfallrisiko eine rein maschinell gesteuerte Freigabe vorsieht. 10
I. Die Modernisierung der Finanzverwaltung 2. Zukunft der Finanzverwaltung 2.2 Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 22.07.2016 Zeitfenster: 01.01.2017 bis 31.12.2022 ▪ digitale FinVerw ▪ Größte Philosophieänderung der FinVerw. seit bestehen der Bundesrepublik ▪ Steuererklärungen und Gewinnermittlungen werden vollautomatisiert geprüft und abschließend bearbeitet 11
I. Die Modernisierung der Finanzverwaltung 2. Zukunft der Finanzverwaltung Start der E-Bilanz 2012 Mit der maschinellen Überprüfung von EÜR`s und neu ab Mai 2017 der maschinellen Überprüfung der E-Bilanzen bei Einzelunternehmer werden Unternehmer unter Verwendung des Risikomanagementsystems „digital“ überprüft. Beispiele zu den Risikohinweisen zu den E-Bilanzen: 12
I. Die Modernisierung der Finanzverwaltung 2. Zukunft der Finanzverwaltung 9. Stand der E-Bilanzen 1. Digitale Überprüfung der E-Bilanzen RHW Risiko-Hinweis 6208: Die Veräußerungserlöse bzw. Entnahmewerte der ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens übersteigen nicht die Restbuchwerte. Bitte prüfen, ob stille Reserven realisiert wurden. RHW Risiko-Hinweis 6009: Der Wohnort und der Ort der Betriebsstätte sind nicht identisch. Die fahrzeugkosten wurden jedoch nicht um Kosten für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte bereinigt. Bitte prüfen. 13
Agenda I. Modernisierung der Finanverwaltung zur elektronischen Finanzverwaltung II. Die neuen digitalen Kassensysteme ab dem 01.01.2017/01.01.2020 III. Die neuen GoBD IV. Die neue digitale Betriebsprüfung 14
II. Die neuen Anford. an Kassensysteme ab 01.01.17/01.01.20 1. Die neuen Anforderungen an Kassensysteme ab 01.01.2017 Aktueller Kassenerlass vom 26.11.2010 mit Übergangregelung zum 31.12.2016 Mit dem Schreiben vom 26.11.2010 hat das Bundesfinanzministerium seine Vereinfachungsregelung aus dem Jahr 1996 aufgehoben und die Anforderungen an die elektronische Kassenführung ab 01.01.2017 neu definiert. • Es müssen sämtliche elektronische Daten der Kassensysteme unverdichtet gespeichert werden. • Ein Löschen der Einzelbons zugunsten des Tagesendsummenbons ist unzulässig. • Auch die alleinige Aufbewahrung der Tagesendsummenbons auf Papier ist nicht mehr ausreichend. • Dem Finanzbeamten muss ein Auslesen der Daten aus der Kasse ermöglicht werden. Hierzu sind die Kassendaten in einem auswertbaren Format vorzulegen. 15
II. Die neuen Anford. an Kassensysteme ab 01.01.17/01.01.20 1. Die neuen Anforderungen an Kassensysteme ab 01.01.2017 Aktueller Kassenerlass vom 26.11.2010 mit Übergangregelung zum 31.12.2016 Selbstverständlich sind alle Organisationsunterlagen rund um die jeweilige Kasse wie z. B.: • Bedienungsanleitungen und Programmieranleitungen • Protokolle von Programmierungen und Umprogrammierungen (Artikelstammdaten- änderungen, Bedienereinrichtung, Kellnereinrichtung) so wie bisher aufzubewahren. Neu ist daneben auch, dass für jede einzelne Kasse protokolliert werden muss, in welchen Zeiträumen sie an welchem Ort eingesetzt wurde. 16
II. Die neuen digitalen Kassensysteme ab 01.01.2017/01.01.2020 2. Gesetz z. Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufz. Mit der Zustimmung des BR sind folgende Maßnahmen umgesetzt worden: a) Technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem: • Sicherheitsmodul • Speichermedium • digitaler Schnittstelle Grundaufzeichnungen müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet auf einem Speichermedium gesichert werden. b) Erforderliche Zertifizierung für elektronischen Aufzeichnungssysteme c) Meldepflicht für die eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme d) Neue gesetzlichen Einzelaufzeichnungspflicht • Ausnahme: siehe BFH-Urteil vom 12.05.1966 e) Einführung der Kassennachschau (§ 146b AO) 17
II. Die neuen digitalen Kassensysteme ab 01.01.2017/01.01.2020 2. Gesetz z. Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufz. Mit der Zustimmung des BR sind folgende Maßnahmen umgesetzt worden: f) Belegausgabepflicht g) keine Registrierkassenpflicht! h) Sanktionierung bei Verstößen 18
II. Die neuen digitalen Kassensysteme ab 01.01.2017/01.01.2020 2. Gesetz z. Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufz. 19
II. Die neuen digitalen Kassensysteme ab 01.01.2017/01.01.2020 2. Gesetz z. Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufz. Was gilt ab wann? Neue Regelung Anwendungszeitpunkt Pflicht zum Einsatz eines elektronischen Grundsätzlich: ab dem 01.01.2020 Aufzeichnungssystems mit zertifizierter Ausnahme: 01.01.2023 technischer Sicherheitseinrichtung. Die Ausnahme gilt für Registrierkassen, welche die Anforderungen des BMF- Schreiben vom 26.11.2010 (Kassenerlass) erfüllen und nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft worden sind. 20
II. Die neuen digitalen Kassensysteme ab 01.01.2017/01.01.2020 2. Gesetz z. Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufz. Änderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf Was gilt ab wann? Neue Regelung Anwendungszeitpunkt Mitteilungspflicht Grundsätzlich: ab dem 01.01.2020 Ausnahme: Altkassen Für elektronische Aufzeichnungssystemedie vor dem 01.01.2020 angeschafft worden sind, hat der Steuerpflichtige die Mitteilung bis zum 31.01.2020 zu erstatten 21
II. Die neuen digitalen Kassensysteme ab 01.01.2017/01.01.2020 2. Gesetz z. Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufz. Was gilt ab wann? Neue Regelung Anwendungszeitpunkt Belegausgabepflicht ab dem 01.01.2020 neue Sanktionen ab dem 01.01.2020 Einzelaufzeichnungspflicht mit Inkrafttreten des Gesetzes Verbot des gewerbsmäßigen Bewerbens ab dem 01.01.2020 und In-Verkehr-Bringens 22
II. Die neuen digitalen Kassensysteme ab 01.01.2017/01.01.2020 2. Gesetz z. Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufz. Was gilt ab wann? Neue Regelung Anwendungszeitpunkt Kassennachschau ab dem 01.01.2018 Beachte: Vor dem 01.01.2020 kann der Finanzbeamte keine Datenübermittlung über die einheitliche Schnittstelle verlangen. Der ordnungsgemäße Einsatz des elektronischen Aufzeichnungs- systems wird erstmals ab dem 01.01.2020 geprüft. 23
Agenda I. Modernisierung der Finanverwaltung zur elektronischen Finanzverwaltung II. Die neuen digitalen Kassensysteme ab dem 01.01.2017/01.01.2020 III. Die neuen GoBD IV. Die neue digitale Betriebsprüfung 24
III. Die neuen GoBD 1. „Die wichtigsten Punkte anhand der TZ des BMF-Schreibens 1.1 Allgemeines . Kasse Warenwirtschaft Maschinen alea iacta Computer est = digitale Vorsysteme ….formeller 26.11.2010 14.11.2014 Prüfer 25
III. Die neuen GoBD 1. „Die wichtigsten Punkte anhand der TZ des BMF-Schreibens 1.1 Allgemeines Werden bei einem Speiserestaurant mit einem hohen Anteil an .. Bareinnahmen und täglichen Kassenbeständen von z.T. mehr als 30.000 € weder….dann ein Kassenbuch ist ein geführt oder ordnungsgemäße Kassentagesberichte erstelltbisnoch Sicherheitszuschlag 10% Inventuren durchgeführt, rechtfertigen diese formellen bei formellen Fehlern okay!Buchführungsmängel – auch unabhängig von dem Ergebnis einer Nachkalkulation – eine FG D´dorf vom 26.03.12 Hinzuschätzung von 8 % des erklärten Umsatzes. …in dubio pro fiscus Prüfer 26
III. Die neuen GoBD 1. „Die wichtigsten Punkte anhand der TZ des BMF-Schreibens 1.1 § 158 Beweiskraft der Buchführung Allgemeines 5. Bei einem und Die Buchführung programmierbaren Kassensystem die Aufzeichnungen desstellt das Fehlen der .. aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitung sowie der Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis Protokolle 148 entsprechen, nachträglicher sind Programmänderungen der Besteuerung zugrunde zu einen formellen legen, soweitMangel nach dendar,Umständen dessen desBedeutung dem Fehlen von Einzelfalls kein Tagesendsummenbons Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit bei einer Registrierkasse oder dem zu beanstanden. BFH Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse gleichsteht und der daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt. Also…….§ 162 AO!! Prüfer 27
III. Die neuen GoBD 1. „Die wichtigsten Punkte anhand der TZ des BMF-Schreibens Rz. 20 Praxis: Betroffene Systeme Praxis: Betroffene Systeme • Lohnbuchhaltungssystem, • Archivsystem, • Anlagenbuchhaltung, • Dokumenten-Management- • PC-Kassensystem, System, • Registrier-Kassensystem, • Rechnungseingangsbuch, • Warenwirtschaftssystem, • Fahrtenbuch, • Zahlungsverkehrssystem, • Berechnungen von • Taxameter, Rückstellungen, • Geldspielgeräte, • Berechnungen von Bestandsveränderungen, • elektronische Waagen, • Berechnungen von Darlehen. • Materialwirtschaft • Berechnung Eigenverbrauch, • MS-Office, • Archivsysteme (DMS), ➢ Mailing (Outlook), • Zeiterfassungssysteme für z.B. ➢ Word-Dateien, Lohn bzw. als Grundlage für eine ➢ Excel Dateien, Ausgangsrechnung, • Fakturierung, Materialwirtschaft und Anlagen • Zeiterfassung, zur Steuererklärung. 28
III. Die neuen GoBD 1. „Die wichtigsten Punkte anhand der TZ des BMF-Schreibens 3.2 Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Verbuchung 3.2.3 Zeitgerecht (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB) Rz. 46 • Jeder Geschäftsvorfall ist zeitnah, d.h. möglichst unmittelbar nach seiner Entstehung in einer Grundaufzeichnung oder in einem Grundbuch zu erfassen. 29
III. Die neuen GoBD 1. „Die wichtigsten Punkte anhand der TZ des BMF-Schreibens 3.2 Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Verbuchung 3.2.5 Unveränderbarkeit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB) Praxis: Im Rahmen der Betriebsprüfung besteht schon jetzt die Möglichkeit, die Festschreibung der Buchung mit Hilfe eines automatisierten Tools zu überprüfen. 32
III. Die neuen GoBD 1. „Die wichtigsten Punkte anhand der TZ des BMF-Schreibens 10.1 Verfahrensdokumentation Rz. 151 Da sich die Ordnungsmäßigkeit neben den elektronischen Büchern und sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch auf die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren und Bereiche des DV-Systems bezieht (siehe unter 3.), muss für jedes DV-System eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind Beachte: Ohne Verfahrensdokumentation ist eine Gewinnermittlung nicht ordnungsgemäß! …….formeller Fehler!! 33
III. Die neuen GoBD 3. Musterverfahrensdokumentation Der DStV hat eine Musterverfahrensdokumentation über 48 Seiten zur Belegablage für Berater und Mandanten herausgegeben. Wichtig! Diese ist aber nicht ohne weiteres auf jeden Mandanten übertragbar!! 34
Agenda I. Modernisierung der Finanverwaltung zur elektronischen Finanzverwaltung II. Die neuen digitalen Kassensysteme ab dem 01.01.2017/01.01.2020 III. Die neuen GoBD IV. Die neue digitale Betriebsprüfung 35
IV. Die neue digitale Betriebsprüfung 1. BFH vom 16.12.2014 BFH erlaubt den Datenzugriff durch die Finanzverwaltung Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verpflichten Einzelhändler im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Wird dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die Finanzverwaltung ist in diesem Fall nach § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen (BFH, Urteil vom 16.12.2014 - X R 42/13). 36
IV. Die neue digitale Betriebsprüfung 2. Urteil zum Zeitreihenvergleich; BFH vom 25.03.2015 Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich mit Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13 zu der Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs geäußert. Diese Methode wird von der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen insbesondere bei Gastronomiebetrieben zunehmend häufig angewandt. Der BFH hat diese Schätzungsmethode nunmehr nur unter folgenden Einschränkungen zugelassen: ▪ Das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen im Betrieb muss über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein ▪ Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ist der Zeitreihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet ▪ Ist die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig 37
IV. Die neue digitale Betriebsprüfung 2. Urteil zum Zeitreihenvergleich; BFH vom 25.03.2015 Darüber hinaus wies der BFH auf folgendes hin: Bei einem programmierbaren Kassensystem stellt das Fehlen der ➢ aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitung sowie der ➢ Protokolle nachträglicher Programmänderungen einen formellen Mangel dar, dessen Bedeutung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse oder dem Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse gleichsteht und der daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt. 38
IV. Die neue digitale Betriebsprüfung 6. Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 13.02.2017 Nicht ordnungsmäßige offene Ladenkasse, Hätte ich doch lieber mal auf meinen StB gehört und täglich ein Zählprotokoll Tenor: gemacht…. 1. Nicht ordnungsgemäße Kassenaufzeichnungen bei einem bargeldintensiven Betrieb liegen vor, wenn Einnahmeuraufzeichnungen (hier: Notizzettel) fehlen und täglich Kassenberichte zwar geführt, die jedoch nicht auf täglichen Auszählungen, sondern auf der Weiterberechnung der vom Vortag übernommenen Kassenbestände beruhen (Rn. 24)(Rn. 26). 2. Parallelentscheidung siehe Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 13.02.2017 7 V 7346/16. 39
IV. Die neue digitale Betriebsprüfung 6. Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 13.02.2017 Nicht ordnungsmäßige offene Ladenkasse, Haare Haarverlängerung Friseurbetrieb Müller 150 € bis 900 € schriftlicher Kassenbericht gerechnet nicht gezählt RF: § 162 AO: Prüfer: FG Berlin-BB 2011: 45.000 € 30.342,36 € 2012: 53.000 € 27.654,66 € 2013: 37.500 € 26.663,17 € 40
IV. Die neue digitale Betriebsprüfung 7. BFH vom 07.02.2017 Höhe des pauschalen Sicherheitszuschlags bei Lücken in der Rechnungsnummernabfolge Tenor: 1. Lücken in der Rechnungsnummernabfolge können im konkreten Einzelfall eine Schätzung nötig erscheinen lassen, wenn die Vollständigkeit der Erfassung der Einnahmen nicht mehr als gewährleistet anzusehen ist (Rn. 14). 2. Eine griffweise Schätzung in Form eines Sicherheitszuschlags ist insoweit charakteristisch; dessen Höhe ist anhand der jeweiligen tatsächlichen Umstände wirtschaftlich vernünftig zu wählen (Rn. 20) (Rn. 24). 41
IV. Die neue digitale Betriebsprüfung 7. BFH vom 07.02.2017 Höhe des pauschalen Sicherheitszuschlags bei Lücken in der Rechnungsnummernabfolge RE-Nr. 17 2005: 8 RE-Nrn. fehlen Prüfer: x Schätzung mit Sicherheitszuschlag 2006: 5 RE-Nrn. fehlen i. H. v. 5% RE-Nr. 18 2007: 10 RE-Nrn. fehlen Rechtsbehelfsstelle: Schätzung mit Sicherheitszuschlag i. H. v. 2,5% RE-Nr. 20 ……bestätigt die Schätzung mit Sicherheitszuschlag RE-Nr. 23 BFH RE-Nr. 24 42
IV. Die neue digitale Betriebsprüfung 9. Verwaltungsschreiben; OFD NRW vom 28.07.2015 …und nicht vergessen! „Die Grundsätze der GoBD sind in allen BP´s ab sofort umzusetzen!“ 43
I. Die Modernisierung der Finanzverwaltung 2. Zukunft der Finanzverwaltung 8. Beispielhaftes Anschreiben im Rahmen einer Betriebsprüfung Betriebsprüfung bei Ihrem o.g. Mandanten - Prüfungsbeginn 16.03.2018 Sehr geehrter Herr Mustermann, aus verwaltungsökonomischen Gründen bitte ich zum Prüfungsbeginn am 16.03.2018 folgende Unterlagen nach § 147 (6) AO vorzulegen: 1. Alle digitalen Einzeldaten des Prüfungszeitraums 2014 - 2016 aller digitalen Vorsysteme Ihres Mandanten (zum Beispiel Fakturierung, Rechnungen, Warenwirtschaftssystem, EDV/PC-Kassensysteme, Zeiterfassung der Arbeitnehmer etc., auf den GoBD-Erlass vom 14.11.2014 wird verwiesen). 2. Die Organisationsunterlagen aller digitalen Vorsysteme nebst Programmieranleitungen und der Protokolle der Programmierungen und Umprogrammierungen. 3. Die Verfahrensdokumentationen aller digitalen Vorsysteme. Für Ihre Mithilfe bedanke ich mich im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag 44
Der Seminarinhalt und der Broschüreninhalt sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Wegen der Dynamik des Rechtsgebiets, wegen der Vielzahl letztinstanzlich nicht entschiedener Einzelfragen und wegen des Fehlens beziehungsweise der Unvollständigkeit bundeseinheitlicher Verwaltungsanweisungen kann weder vom IFU-Institut noch von dem Verfasser der Seminarbroschüre und dem jeweiligen Referenten oder dem Veranstalter irgendeine Haftung übernommen werden. © IFU-Institut für Unternehmensführung GmbH Recht · Steuern · Wirtschaft Kollegienweg 20, 53121 Bonn Telefon: 0228 52000-0 Telefax: 0228 52000-28 www.ifu-institut.de 45
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 46
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