Homeoffice - aktuelle rechtliche Neuerungen - Deggendorf, den 2. Februar 2021
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Ablauf 1 Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung 2 Homeoffice – Recht oder Pflicht? 3 Ausgewählte rechtliche Probleme Arbeitszeitgesetz Arbeitsschutzgesetz Datenschutz Überwachung der Arbeitnehmer 4 Konsequenzen bei Nichtumsetzung 2 von 17
1. Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (vorerst) befristet bis 15.03.2021 Wesentliche Inhalte: Gefährdungsbeurteilung bzgl. notwendiger Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes • Betriebliche Kontakte reduzieren; gleichzeitige Nutzung von Räumen auf das betriebsbedingt notwendige Minimum reduzieren • In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern: kleine Arbeitsgruppen bilden, die unter sich bleiben sollen, um die Nachverfolgbarkeit beruflicher Kontakte zu ermöglichen • Mindestens 10 qm Raum je Arbeitnehmer • Wo das nicht möglich ist: ausreichendes Lüften; Abtrennungen zwischen Personen • Masken: Arbeitgeber muss medizinische Masken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, die immer dann verpflichtend zu tragen sind, wenn zu viele Personen in einem Raum sind (10 qm-Regel) oder der Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann 4 von 17
§ 2 Abs. 4 ArbSchV: “Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.”
2. Homeoffice – Recht oder Pflicht? Arbeitgeber muss das Angebot machen, im Homeoffice zu arbeiten • bei Büroarbeit oder vergleichbarer Tätigkeit • wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen „vergleichbare Tätigkeit“ = jede Tätigkeit, die unter Verwendung von Informations- technologien von zu Hause aus erledigt werden kann „betriebliche Gründe“ gegen Homeoffice: Nebentätigkeiten der Büroarbeit wie Bearbeitung von Post- oder Wareneingang/-ausgang; Schalter- und Kassendienste; Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebs ACHTUNG: fehlende IT-Ausstattung ist nur solange ein zwingender betrieblicher Grund, bis dieser Verhinderungsgrund beseitigt werden kann könnte ein Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten, scheitert das aber am Vorhandensein von Laptop und Co., ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Ausstattung so rasch als möglich anzuschaffen 7 von 17
2. Homeoffice – Recht oder Pflicht? FAZIT: Es besteht zwar die Pflicht, den Mitarbeitern das Angebot des Homeoffice zu machen, wenn ihre Tätigkeit für die Ausübung im Homeoffice geeignet ist Arbeitnehmer sollen entsprechende Angebote „tunlich annehmen“ Aber es besteht keine Pflicht, diese Mitarbeiter auch tatsächlich ins Homeoffice zu schicken Eine „Homeoffice-Pflicht“ wäre so letztlich auch nicht umsetzbar, da das Grundrecht des Arbeitnehmers aus Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) immer vorrangig zu gewichten wäre; der Arbeitgeber darf nicht vorschreiben, was der Arbeitnehmer in den eigenen vier Wänden zu tun hat „Homeoffice ist kein ausgelagertes Büro.“ Sie haben jedoch aufgrund der Verordnung kein Recht auf Homeoffice aus der Verordnung folgt kein subjektives Klagerecht der Beschäftigten auf Homeoffice-Tätigkeit 8 von 17
2. Homeoffice – Recht oder Pflicht? Arbeitsvertragliche Gestaltung: Betriebsrat vorhanden: Betriebsvereinbarung Im Übrigen: befristete Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag als rechtlich sauberste Lösung Schriftliche Vereinbarung immer empfehlenswert, schon allein zur Dokumentation gegenüber den Arbeitsschutzbehörden 9 von 17
3. Ausgewählte rechtliche Probleme
3. Ausgewählte rechtliche Probleme Arbeitszeitgesetz • § 3 ArbZG: tägliche Höchstarbeitszeit 10 Stunden • § 5 ArbZG: ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden • § 9 ArbZG: Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit Arbeitsschutzgesetz • Einbeziehung des Homeoffice-Arbeitsplatzes in die Gefährdungsbeurteilung • Da eine persönliche Besichtigung und Einrichtung durch den Arbeitgeber in der Regel nicht stattfinden wird, sollte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter dezidiert (und schriftlich!) auf alle wichtigen Punkte hinweisen sichere, ergonomische Arbeitsplatzgestaltung Arbeitsorganisation Richtige Bildschirmeinstellung 11 von 17
3. Ausgewählte rechtliche Probleme Wann ist ein Unfall im Homeoffice ein Arbeitsunfall? Entscheidend ist der Zusammenhang zwischen der zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeführten Tätigkeit und den beruflichen Aufgaben Beispiele aus der Rechtsprechung: • „Gang auf die Toilette oder zur Nahrungsaufnahme ist grundsätzlich eigenwirtschaftlicher Natur“ • Sturz auf der Kellertreppe auf dem Weg ins Kellerbüro: versichert • Sturz auf der Treppe, weil AN im Erdgeschoss die Internetverbindung für die berufliche Kommunikation überprüfen will: versichert • Sturz auf der Treppe zur Entgegennahme privater Post: nicht versichert Abgrenzung im Einzelfall sicherlich schwierig und streitanfällig 12 von 17
3. Ausgewählte rechtliche Probleme Datenschutz • Dokumente, die dem Datenschutz unterliegen, dürfen im Homeoffice bearbeitet werden, allerdings müssen die Vorgaben der EU-DSGVO sorgfältig eingehalten werden • Abschließbarer Raum/ Aktenschrank für vertrauliche Unterlagen • Ausreichende Verschlüsselung von IT-Systemen und Datenträgern • Sicherer Remote-Zugriff auf Netz des Arbeitgebers, z.B. über VPN-Verbindung • Papiermüll mit vertraulichen Daten „schreddern“ oder in der Firma entsorgen Wichtig: Sensibilisierung der Mitarbeiter! 13 von 17
3. Ausgewählte rechtliche Probleme Wie stelle ich sicher, dass meine Mitarbeiter im Homeoffice auch tatsächlich arbeiten? Grundsatz: Homeoffice ist eine Sache des Vertrauens Überwachungsmaßnahmen nur bei begründetem Verdacht, z.B. auf Arbeitszeitbetrug, zulässig Einzelfallentscheidung! Denkbare Überwachungsmaßnahmen: Prüfung der Login-Daten Arbeitgeber kann theoretisch auch klingeln, Arbeitnehmer muss jedoch nicht öffnen 14 von 17
4. Welche Konsequenzen drohen, wenn das alles nicht umgesetzt wird?
4. Mögliche rechtliche Konsequenzen Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung obliegt den Arbeitsschutzbehörden der Länder, § 22 ArbSchG Bayern: Gewerbeaufsichtsämter Auf Anforderung sind den Aufsichtsämtern die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen Denkbar, aber aktuell nicht wahrscheinlich: Besichtigung des Betriebs zur Kontrolle der Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen Möglichkeit von Beschäftigten, sich bei Nichtumsetzung der Maßnahmen im Betrieb an die Behörde zu wenden; die Behörde kann daraufhin vom Arbeitgeber verlangen, die Gründe für die Nichtumsetzung bestimmter Maßnahmen darzulegen Kommt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass nicht ausreichend für den Infektionsschutz getan wird, wird sie eine entsprechende vollziehbare behördliche Anordnung erlassen Bei deren Nichtumsetzung drohen unter Umständen Bußgelder Bußgeldrahmen bis zu 30.000,00 EUR, § 25 ArbSchG 16 von 17
Ihre Ansprechpartner Vielen Dank! Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kristina Günzkofer Rechtsanwältin Tel. 0991 / 37005 – 304 kristina.guenzkofer@kittl-partner.de Bahnhofstraße 41 94469 Deggendorf
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