Homeoffice - aktuelle rechtliche Neuerungen - Deggendorf, den 2. Februar 2021

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Homeoffice - aktuelle rechtliche Neuerungen - Deggendorf, den 2. Februar 2021
Homeoffice – aktuelle rechtliche
         Neuerungen
          Deggendorf, den 2. Februar 2021
Homeoffice - aktuelle rechtliche Neuerungen - Deggendorf, den 2. Februar 2021
Ablauf

   1     Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

   2     Homeoffice – Recht oder Pflicht?

   3     Ausgewählte rechtliche Probleme

              Arbeitszeitgesetz

              Arbeitsschutzgesetz

              Datenschutz

              Überwachung der Arbeitnehmer

   4     Konsequenzen bei Nichtumsetzung

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Homeoffice - aktuelle rechtliche Neuerungen - Deggendorf, den 2. Februar 2021
1. Die SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzverordnung
Homeoffice - aktuelle rechtliche Neuerungen - Deggendorf, den 2. Februar 2021
1. Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

    (vorerst) befristet bis 15.03.2021

    Wesentliche Inhalte:

     Gefährdungsbeurteilung bzgl. notwendiger Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes

     • Betriebliche Kontakte reduzieren; gleichzeitige Nutzung von Räumen auf das
       betriebsbedingt notwendige Minimum reduzieren

     • In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern: kleine Arbeitsgruppen bilden, die unter sich
       bleiben sollen, um die Nachverfolgbarkeit beruflicher Kontakte zu ermöglichen

     • Mindestens 10 qm Raum je Arbeitnehmer

     • Wo das nicht möglich ist: ausreichendes Lüften; Abtrennungen zwischen Personen

     • Masken: Arbeitgeber muss medizinische Masken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen,
       die immer dann verpflichtend zu tragen sind, wenn zu viele Personen in einem Raum sind
       (10 qm-Regel) oder der Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann
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Homeoffice - aktuelle rechtliche Neuerungen - Deggendorf, den 2. Februar 2021
2. Homeoffice – Recht oder Pflicht?

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Homeoffice - aktuelle rechtliche Neuerungen - Deggendorf, den 2. Februar 2021
§ 2 Abs. 4 ArbSchV:

       “Der Arbeitgeber hat den
  Beschäftigten im Fall von Büroarbeit
    oder vergleichbaren Tätigkeiten
 anzubieten, diese Tätigkeiten in deren
  Wohnung auszuführen, wenn keine
zwingenden betriebsbedingten Gründe
           entgegenstehen.”
2. Homeoffice – Recht oder Pflicht?

   Arbeitgeber muss das Angebot machen, im Homeoffice zu arbeiten

     • bei Büroarbeit oder vergleichbarer Tätigkeit
     • wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen

   „vergleichbare Tätigkeit“ = jede Tätigkeit, die unter Verwendung von Informations-
    technologien von zu Hause aus erledigt werden kann

   „betriebliche Gründe“ gegen Homeoffice: Nebentätigkeiten der Büroarbeit wie Bearbeitung
    von Post- oder Wareneingang/-ausgang; Schalter- und Kassendienste; Notdienste zur
    Aufrechterhaltung des Betriebs

   ACHTUNG: fehlende IT-Ausstattung ist nur solange ein zwingender betrieblicher Grund, bis
    dieser Verhinderungsgrund beseitigt werden kann  könnte ein Mitarbeiter im Homeoffice
    arbeiten, scheitert das aber am Vorhandensein von Laptop und Co., ist der Arbeitgeber
    verpflichtet, diese Ausstattung so rasch als möglich anzuschaffen

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2. Homeoffice – Recht oder Pflicht?

   FAZIT:

    Es besteht zwar die Pflicht, den Mitarbeitern das Angebot des Homeoffice zu machen, wenn
     ihre Tätigkeit für die Ausübung im Homeoffice geeignet ist

    Arbeitnehmer sollen entsprechende Angebote „tunlich annehmen“

    Aber es besteht keine Pflicht, diese Mitarbeiter auch tatsächlich ins Homeoffice zu schicken

    Eine „Homeoffice-Pflicht“ wäre so letztlich auch nicht umsetzbar, da das Grundrecht des
     Arbeitnehmers aus Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) immer vorrangig zu
     gewichten wäre; der Arbeitgeber darf nicht vorschreiben, was der Arbeitnehmer in den
     eigenen vier Wänden zu tun hat

       „Homeoffice ist kein ausgelagertes Büro.“

    Sie haben jedoch aufgrund der Verordnung kein Recht auf Homeoffice  aus der Verordnung
     folgt kein subjektives Klagerecht der Beschäftigten auf Homeoffice-Tätigkeit

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2. Homeoffice – Recht oder Pflicht?

   Arbeitsvertragliche Gestaltung:

    Betriebsrat vorhanden: Betriebsvereinbarung

    Im Übrigen: befristete Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag als rechtlich sauberste
     Lösung

    Schriftliche Vereinbarung immer empfehlenswert, schon allein zur Dokumentation gegenüber
     den Arbeitsschutzbehörden

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3. Ausgewählte rechtliche
        Probleme
3. Ausgewählte rechtliche Probleme

   Arbeitszeitgesetz

    • § 3 ArbZG: tägliche Höchstarbeitszeit 10 Stunden

    • § 5 ArbZG: ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden

    • § 9 ArbZG: Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit

   Arbeitsschutzgesetz

    • Einbeziehung des Homeoffice-Arbeitsplatzes in die Gefährdungsbeurteilung

    • Da eine persönliche Besichtigung und Einrichtung durch den Arbeitgeber in der Regel nicht
      stattfinden wird, sollte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter dezidiert (und schriftlich!) auf alle
      wichtigen Punkte hinweisen

           sichere, ergonomische Arbeitsplatzgestaltung
           Arbeitsorganisation
           Richtige Bildschirmeinstellung
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3. Ausgewählte rechtliche Probleme

   Wann ist ein Unfall im Homeoffice ein Arbeitsunfall?

    Entscheidend ist der Zusammenhang zwischen der zum
     Zeitpunkt des Unfalls ausgeführten Tätigkeit und den
     beruflichen Aufgaben

    Beispiele aus der Rechtsprechung:

     • „Gang auf die Toilette oder zur Nahrungsaufnahme ist grundsätzlich eigenwirtschaftlicher
       Natur“
     • Sturz auf der Kellertreppe auf dem Weg ins Kellerbüro: versichert
     • Sturz auf der Treppe, weil AN im Erdgeschoss die Internetverbindung für die berufliche
       Kommunikation überprüfen will: versichert
     • Sturz auf der Treppe zur Entgegennahme privater Post: nicht versichert

      Abgrenzung im Einzelfall sicherlich schwierig und streitanfällig

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3. Ausgewählte rechtliche Probleme

    Datenschutz

     • Dokumente, die dem Datenschutz unterliegen, dürfen im Homeoffice bearbeitet werden,
       allerdings müssen die Vorgaben der EU-DSGVO sorgfältig eingehalten werden

     • Abschließbarer Raum/ Aktenschrank für vertrauliche Unterlagen

     • Ausreichende Verschlüsselung von IT-Systemen und Datenträgern

     • Sicherer Remote-Zugriff auf Netz des Arbeitgebers, z.B. über VPN-Verbindung

     • Papiermüll mit vertraulichen Daten „schreddern“ oder in der Firma entsorgen

    Wichtig: Sensibilisierung der Mitarbeiter!

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3. Ausgewählte rechtliche Probleme

   Wie stelle ich sicher, dass meine Mitarbeiter im Homeoffice auch tatsächlich arbeiten?

    Grundsatz: Homeoffice ist eine Sache des Vertrauens

    Überwachungsmaßnahmen nur bei begründetem Verdacht, z.B. auf Arbeitszeitbetrug,
     zulässig

    Einzelfallentscheidung!

    Denkbare Überwachungsmaßnahmen:

      Prüfung der Login-Daten
      Arbeitgeber kann theoretisch auch klingeln, Arbeitnehmer muss jedoch nicht öffnen

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4. Welche Konsequenzen drohen, wenn das alles nicht umgesetzt wird?
4. Mögliche rechtliche Konsequenzen

  Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung obliegt den Arbeitsschutzbehörden der
   Länder, § 22 ArbSchG  Bayern: Gewerbeaufsichtsämter

  Auf Anforderung sind den Aufsichtsämtern die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur
   Verfügung zu stellen

  Denkbar, aber aktuell nicht wahrscheinlich: Besichtigung des Betriebs zur Kontrolle der
   Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen

  Möglichkeit von Beschäftigten, sich bei Nichtumsetzung der Maßnahmen im Betrieb an die
   Behörde zu wenden; die Behörde kann daraufhin vom Arbeitgeber verlangen, die Gründe für
   die Nichtumsetzung bestimmter Maßnahmen darzulegen

  Kommt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass nicht ausreichend für den Infektionsschutz
   getan wird, wird sie eine entsprechende vollziehbare behördliche Anordnung erlassen

  Bei deren Nichtumsetzung drohen unter Umständen Bußgelder  Bußgeldrahmen bis zu
   30.000,00 EUR, § 25 ArbSchG

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Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

                       Kristina Günzkofer
                       Rechtsanwältin

                       Tel. 0991 / 37005 – 304
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                       94469 Deggendorf
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