Info-Veranstaltung vom 26.01.2022 - Standort Reg.-Nr. 4671 S 11 (City-Reinigung, chem. Reinigung, Löwenstr. 2/4, Kreuzlingen) - Stadt Kreuzlingen

 
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Info-Veranstaltung vom 26.01.2022 - Standort Reg.-Nr. 4671 S 11 (City-Reinigung, chem. Reinigung, Löwenstr. 2/4, Kreuzlingen) - Stadt Kreuzlingen
Amt für Umwelt

 Kataster der belasteten Standorte (KbS)

 Info-Veranstaltung vom 26.01.2022
 Standort Reg.-Nr. 4671 S 11 (City-Reinigung, chem. Reinigung,
 Löwenstr. 2/4, Kreuzlingen)
 Regula Bader und Thomas Back
Info-Veranstaltung vom 26.01.2022 - Standort Reg.-Nr. 4671 S 11 (City-Reinigung, chem. Reinigung, Löwenstr. 2/4, Kreuzlingen) - Stadt Kreuzlingen
Amt für Umwelt

 Gesetzliche Grundlagen (Auswahl)

 Umweltschutzgesetz (Art. 32c USG) – Pflicht zur Sanierung
 • Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert
   werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr
   besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.

 Altlastenverordnung (Art. 5 AltlV) – Erstellung des Katasters
 • Die Behörde trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen feststeht oder mit grosser
   Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind.

  Ablagerungs-, Betriebs- und Unfallstandorte
  mit oder ohne Untersuchungsbedarf
  überwachungsbedürftig, sanierungsbedürftig oder weder/noch

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Amt für Umwelt

 Kataster der belasteten Standorte (KbS)

 • Erkennung akuter Umweltgefährdung: sanierungs- und überwachungsbedürftige Standorte
   können Schutzgüter (Grund-wasser, Oberflächengewässer, Boden, Luft) gefährden
 • Steuerung der Abfallströme: keine «Umlagerung» von belastetem Material an neue Standorte
   (vermeidet Neu-belastungen)
 • Informationsinstrument: gibt Auskunft über Umweltbelastungen, wichtig beispielsweise bei
   Handänderungen (Standortinhaber, Bauherrschaft, Grundstückhändlern, Banken, Versicherungen)

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Amt für Umwelt

 KbS-Eintrag beim Standort Reg.-Nr. 4671 S 11

  Parzellen, die mit grosser Wahrscheinlichkeit oder
   nachweislich belastet sind, werden in den KbS eingetragen
   (vgl. Standortperimeter im Katasterplan).
  Nach Abschluss der Detailuntersuchung wird den
   Grundeigentümern der Entscheidsentwurf zum KbS-Eintrag
   verschickt (rechtliches Gehör).
  Danach folgt der definitive Entscheid (Rekursmöglichkeit).

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Amt für Umwelt

 Folgen eines KbS-Eintrags

 • Anmerkung im Grundbuch
 • Bewilligungspflicht für Eingriffe (Bauvorhaben) und Umnutzungen
 • Bewilligungspflicht für Teilung oder Veräusserung eines Grundstücks

  Die Bewilligungen werden durch das AfU erteilt.

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Amt für Umwelt

 Kostentragung
 Umweltschutzgesetz (Art. 32d USG) – Kostentragungspflicht
 • Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung
   und Sanierung belasteter Standorte. Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten
   entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung.
 • In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat.
   = Verhaltensstörer (z.B. Deponiebetreiber, Produktionsbetrieb)
 • Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung
   der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
   = Zustandsstörer (derjenige, der über den Standort tatsächliche Sachherrschaft hat, z.B.
   Eigentümer, Baurechtsnehmer, Pächter)
 • Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden
   können oder zahlungsunfähig sind.
   = Kanton TG und Politische Gemeinde (nach AbfallG zu je 50%)

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Amt für Umwelt

 Kostentragung beim Standort Reg.-Nr. 4671 S 11

 • Kosten der Detailuntersuchung und der Überwachung
 • Verhaltensstörer (grosser Anteil, in der Regel rund 80%):
          Ehemalige chemische Reinigung (nicht mehr existent, kein Rechtsnachfolger)
          Ausfallkosten, d.h. Kanton und Stadt Kreuzlingen

 • Zustandsstörer (kleiner Anteil, in Regel rund 20%):
          Grundeigentümer (flächenmässiger Anteil am Standort)
          Kostenbefreiung prüfen («keine Kenntnis über Belastung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt»)

  Kanton erlässt einen Entscheid über die Kostenverteilung (Rekursmöglichkeit).

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Amt für Umwelt

 Bauen auf belasteten Standorten

 • Bauen ist grundsätzlich möglich
 • Eingriffe in KbS-Standorte sind bewilligungspflichtig
   (AbfallG)
 • Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilt das AfU
   die Eingriffsbewilligung mit Auflagen.

  Merkblatt (AfU, 2017)
 https://umwelt.tg.ch/public/upload/assets/48309/
 Bauen-auf-belasteten-Standorten.pdf

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