Informationen zu Corona - Gemeinde Walheim
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Informationen zu Corona AKTUELLE INFORMATIONEN Stand: 02.02.2021 Mit Beschluss vom 30. Januar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona- Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 1. Februar 2021 in Kraft. Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung Änderungen zum 1. Februar 2021 Kitas, Grundschulen und alle weiterführenden Schulen bleiben bis zum 21. Februar 2021 geschlossen. Für Abschlussklassen kann es weiter abweichende Regelungen geben. Eine Notbetreuung in den Kitas und bis zur 7. Klassenstufe wird weiter angeboten. Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig; für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig.
Kleiner Überblick zur Quarantäne: Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: „Absonderung" ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten; „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus), insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einer PCR-Testung auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR- Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde; „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass eine bei ihr vorgenommene PCR-Testung oder ein bei ihr vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt; „Kontaktperson der Kategorie I“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde Ich muss in Absonderung, weil ich positiv getestet wurde. Wie muss ich mich meinen Haushaltsangehörigen gegenüber verhalten? Sie sollten sich in diesem Fall an die Handlungsempfehlungen des Robert Koch-Instituts halten. Diese sind abrufbar unter: https://www.rki.de/covid-19-isolierung Ich bin Haushaltsangehöriger einer positiv getesteten Person. Von wem und wann erfahre ich, wie lange ich in Absonderung bleiben muss? Sie erfahren die genaue Dauer Ihrer Absonderung (in diesem Fall „Quarantäne“) über die zuständige Ortspolizeibehörde. Ihnen wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die die Dauer der Absonderung angibt. Es kann mehrere Tage dauern, bis Sie diese erhalten. In der Regel dauert Ihre Absonderung 10 Tage. Sollten Sie während Ihrer Absonderung selbst positiv auf SARS-CoV-2 getestet werden, verlängert sich Ihre Absonderung entsprechend um die Zeitdauer der Isolation. Bin ich während meiner Absonderung krankgeschrieben? Nein, Sie werden nicht pauschal für die Dauer der Absonderung krankgeschrieben. Eine ärztliche Krankschreibung erfolgt in Abhängigkeit davon, ob Sie Symptome haben. Der Arzt/die Ärztin beurteilt Ihren Gesundheitszustand. Falls notwendig erhalten Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sie erhalten allerdings in jedem Absonderungsfall eine Bescheinigung von Ihrem Gesundheitsamt sowie der Ortspolizeibehörde, die Sie benötigen, um gegebenenfalls Entschädigungsansprüche geltend machen zu können. Die Zustellung kann einige Tage dauern. Wer kontrolliert die Einhaltung der Absonderung? Die Einhaltung der Absonderung wird stichprobenartig von den Ortspolizeibehörden (Ordnungsämter der Gemeinden) kontrolliert. Die Nichteinhaltung der Absonderungsbestimmungen kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.
Trotz aller Informationen rund um das Thema Corona bleiben viele Fragen offen. Eine Zusammenfassung aller Fragen rund um die Coronaverordnungen finden Sie auf: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona- verordnung/. Hier haben wir eine Auswahl der häufigsten Fragen: Was bringt die Ausgangsbeschränkung am Tag? Die Menschen sollen das Haus auch tagsüber nur noch mit einem besonderen Grund und zielgerichtet verlassen. Leider haben die vergangenen Wochen gezeigt, dass im öffentlichen Raum immer noch Gruppenbildungen stattfinden und sich an vielen Orten zu viele Personen aufhalten. Was soll eine nächtliche Ausgangsbeschränkung bringen? Um die Infektionszahlen zu senken und damit die Gesundheit der Menschen zu schützen, müssen die Kontakte zwischen Menschen reduziert werden. Deshalb müssen wir jetzt abends zu Hause bleiben. Welche Regeln gelten für Treffen und den Aufenthalt im öffentlichen Raum? Seit dem 12. Dezember 2020 gilt in ganz Baden-Württemberg eine Ausgangsbeschränkung. Ab dem 11. Januar 2021 gelten folgende verschärfte Regeln: Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch die Angehörigen des eigenen Haushalts (abgeschlossene Wohneinheit) treffen. Es darf nur noch eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen. Um besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchwork-Familien oder bei der Betreuung von Kindern zu vermeiden, zählen die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht mit. Öffentlicher Raum betrifft alle öffentlich zugänglichen Straßen, Plätze, Wege, Parks, Wälder, anmietbaren Veranstaltungsräume, Eventlocations und andere für jedermann zugänglichen Flächen. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob man zu Fuß mit dem Fahrrad, im Auto oder auf dem Pferd unterwegs ist. Abstand und Maskenpflicht: Zu anderen Gruppen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu halten. Auf stark frequentierten Flächen und Wegen, wo dieser Abstand nicht dauerhaft eingehalten werden kann, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Reiserückkehrer Unabhängig von der Testung müssen Reiserückkehrer, sich bei der zuständigen Behörde (d.h. die für meinen Wohnort/Aufenthaltsort zuständige Ortspolizeibehörde/ Rathaus) melden. Melden Sie sich bitte telefonisch unter 07143-8041-0 oder per E-Mail unter info@walheim.de. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.walheim.de www.landkreis-ludwigsburg.de www.baden-württemberg.de www.rki.de Hier werden die Informationen regelmäßig angepasst und aktualisiert!
Dashboard des Landkreises Ludwigsburg. Sie möchten die aktuellen Zahlen von Walheim oder dem Landkreis wissen? Auf der Startseite der Homepage des Landkreises, www.landkreis-ludwigsburg.de, kann der tagesaktuelle Stand abgerufen werden. Wir sind für Sie da!!! Seit Dezember ist die Rathaustüre nicht mehr dauerhaft geöffnet. Wir sind dennoch zu den gewohnten Öffnungszeiten erreichbar. Wir kümmern uns gerne um Ihre wichtigen Anliegen. Nehmen Sie hierfür direkt Kontakt zu Ihrem Ansprechpartner auf. Um Ansammlungen im Eingangsbereich des Rathauses zu vermeiden, benötigen Sie momentan einen Termin, wenn Ihr Anliegen nur mit einem persönlichen Erscheinen bearbeitet werden kann. Mit der vorherigen Terminabsprache möchten wir Sie und die Mitarbeiterinnen im Rathaus schützen. Die häufigsten Ansprechpartner sind: Zentrale/Vorzimmer: Frau Paladino 07143/8041-0 Gemeindekasse: Frau Weyer 07143/8041-32 Bürgerbüro/Standesamt: Frau Baer 07143/8041-22 Alle weiteren Kontaktdaten finden Sie im Telefonverzeichnis. Einlass ist nur mit dem vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz erlaubt. Bitte halten Sie sich an die erkenntlichen Markierungen im Rathausfoyer. Es gelten nach wie vor die Hygiene- und Abstandsregeln. Vielen Dank für Ihr Verständnis! ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN Die Kindergärten und die Grundschule „Am Baumbach“ sind weiterhin geschlossen. In Walheim wurde eine Notbetreuung organisiert. Die Spielplätze bleiben vorerst geöffnet. Bitte beachten Sie die maximale Anzahl der Besucher und halten Sie auch hier die Abstands- und Hygienevoraussetzungen ein. Der Bolzplatz/Hartplatz darf nur von zwei Personen oder als Ausnahme alle Personen eines Hausstandes gleichzeitig genutzt werden. Die Bücherei muss aufgrund der aktuellen Corona-Verordnung ebenfalls schließen. Die Bücherei organsiert besondere Angebote sowie einen Liefer- und/oder Abholdienst für Sie. Schauen Sie hierfür doch bitte auf der Homepage der Bücherei www.buecherei- walheim.de vorbei. Weitere Einschränkungen in den öffentlichen Einrichtungen können – Stand heute – nicht eingeschätzt werden. EINZELHANDEL Während des Lockdown hat der gesamte Einzelhandel zu schließen. Geöffnet bleiben unter anderem die Lebensmittelgeschäfte, Hofläden und Direktvermarkter, Apotheken und Drogerien, Banken und Post. Viele Walheimer Geschäfte und Gastronomen sind weiterhin für Sie da und versorgen Sie. Obst, Gemüse, Backwaren, Schokolade, Wein, Wurst, Käse und vieles mehr können Sie auch in den kommenden Wochen in Walheim erhalten. Die Gastronomen bieten einen Abhol- und Lieferservice an.
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