Jetzt registrieren und mitradeln! - stadtradeln.de - Gemeinde Waldburg
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Herausgeber: Bürgermeisteramt Waldburg Verantwortlich für den Anzeigenteil: Tobias Pearman. E-Mail: anzeigen@duv-wagner.de 88289 Waldburg, Landkreis Ravensburg. Herstellung, Vertrieb und Verlag: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Verantwortlich für den amtlichen und redaktionellen Inhalt: Max-Planck-Straße 14, 70806 Kornwestheim, Telefon (0 71 54) 82 22-0, Telefax (0 71 54) 82 22-10. Bürgermeister Michael Röger oder Vertreter im Amt; Erscheint wöchentlich freitags. Bezugsgebühr jährlich € 22,40. 62. Jahrgang Freitag, 26. Juni 2020 Nummer 26 Jetzt registrieren und mitradeln! stadtradeln.de STADTRADELN vom 27. Juni bis 17. Juli - Landkreis Ravensburg tritt auch in diesem Jahr wieder in die Pedale Vom 27. Juni bis 17. Juli wird wieder um die Wette geradelt. Bereits zum dritten Mal nehmen der Landkreis Ravensburg sowie einige seiner Städte und Gemeinden in diesem Jahr am Wettbewerb STADTRADELN des Klima-Bündnis teil. Alle Personen, die im Landkreis wohnen, arbeiten, einem Verein angehören oder eine (Hoch-)Schule besuchen, sind dazu aufgerufen möglichst viele Kilometer mit dem Fahrrad zurückzulegen. Schulklassen, Vereine, Unternehmen oder auch Familien und Privatpersonen können sich unter www.stadtra- deln.de/landkreis-ravensburg kostenfrei registrieren, ein eigenes Team gründen oder einem bereits bestehen- den Team beitreten. „Ob auf dem Weg zur Arbeit, zum Einkaufen, beim Ausflug ins Grüne - jeder geradelte Kilometer zählt! Ich bin mir sicher, wir schaffen es die 457.612 zurückgelegten Fahrradkilometer vom letztem Jahr zu toppen“, so Landrat Harald Sievers. Beim Wettbewerb STADTRADELN geht es neben dem Spaß am Fahrradfahren und tollen Preise vor allem darum, 21 Tage lang möglichst viele Alltagswege klimafreundlich mit dem Fahrrad zurückzulegen. Als Auftakt des dreiwöchigen Zeitraums findet am Samstag, 27. Juni eine Schnitzeljagd auf dem Fahrrad statt. „Radlerinnen und Radler können dabei auf individuellen und selbstgeplanten Radtouren durch den Landkreis erste Kilometer sammeln und gleichzeitig die gekennzeichneten Schnitzeljagd-Stationen besuchen“, erklärt Klimaschutzmanagerin Kerstin Dold, die den Wettbewerb STADTRADELN für den Landkreis Ravensburg koor- diniert. Wer drei Stationen abgefahren ist und vor Ort jeweils ein Foto von seinem Fahrrad im Vordergrund aufgenommen hat, kann durch die Einsendung der Fotos mit etwas Glück Gutscheine lokaler Fahrradhänd- ler gewinnen. Voraussetzung dafür ist die aktive Teilnahme an STADTRADELN. Alle Informationen gibt es hier: www.stadtradeln.de/landkreis-ravensburg Machen Sie mit bei der Schnitzeljagd am 27.06.2020 und besuchen Sie mit dem Fahrrad die Gemein- den im GVV-Gullen! Mehr Informationen dazu finden Sie auch auf www.stadtradeln.de/waldburg
Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 26. Juni 2020 Nummer 26 Amtliche Bekanntmachungen Zweite Ladesäule in Waldburg offiziell in Betrieb Die Gemeinde Waldburg verstärkt ihren Einsatz für die Elek- tromobilität. Letzten Dienstag nahm Bürgermeister Michael Röger und Alexander Schuch, Netze BW vor dem Rathaus eine Ladesäule symbolisch in Betrieb, die zweite nach der auf dem Schulparkplatz an der Amtzeller Straße. Auf den beiden reservierten Stellflächen lassen sich Elektroau- tos an zwei Wechselstrom-Anschlüssen vom Typ 2 mit bis zu 22 Kilowatt (kW) Leistung aufladen. Geliefert wurde die Station von der EnBW, die sie auch betreibt. „Je nach Typ und Fahrweise bringt eine halbe Stunde Laden bei neueren E-Fahrzeugen bis zu 50 Kilometer Reichweite“, erläuterte dazu Kommunalberater Alexander Schuch von der Netze BW. Für Bürgermeister Michel Röger stellt die Elektromobilität ein Teil Gemeinderatssitzung der Energiewende dar. Ganz bewusst wolle auch die Gemeinde Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Don- mit ihrem Dienstfahrzeug dabei eine Vorreiterrolle einnehmen. nerstag, den 02.07.2020 um 17.00 Uhr, im Bürgersaal, Amtzel- „Nach meinem Überblick ist die Zahl der E-Mobilisten in Wald- ler Straße 20 statt. Die Einwohnerschaft ist herzlich eingeladen. burg auch schon relativ hoch“. Entsprechend wichtig sei das Angebot einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur, gerade im Tagesordnung ländlichen Raum. Deshalb freue er sich, dass der Gemeinderat 1. Genehmigung des Protokolls der vergangenen Sitzung auch die zweite Station unterstützt habe, mit der die Nutzung des 2. Baugesuche E-Mobils fürs Rathaus noch effizienter werde. Aber auch Besu- • Überdachung eines best. Fahrsilos, Frankenberg, 88289 cher habe man im Blick: „Die Ladezeit lässt sich ideal mit Ein- Waldburg, Flst. 566 käufen, einem Besuch auf der Burg oder einfach einer Pause in • Neubau eines Wohnhauses mit Garage, Reute 1, 88289 unserer Gastronomie verbinden“. Waldburg, Flst. 833/4 Der Zugang zu den Ladepunkten erfolgt auch vor dem Rathaus 3. Einbau eines zweiten Fluchtweges in den Saal des Feuer- am einfachsten mit der „EnBW mobility+ App“ oder mithilfe han- wehrhauses: delsüblicher RFID-Karten, die auch bei Nutzern aus dem europä- • Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten ischen Ausland verbreitet sind. Die App biete laut Schuch zudem 4. Beratung und Beschlussfassung über die Beschaffung von die Möglichkeit, mit dem Smart-Phone an allen Stationen des neuen Straßenlampen für Inneredensbach Energieversorgers und weiteren rund 40.000 Ladepunkten des 5. Sachstandsbericht über die veränderte Bepflanzung und größten Ladenetzes in Deutschland, Österreich und der Schweiz Pflege im Bereich der kommunalen Grünflächen zu „tanken“. Sie lotst außerdem zu freien Anschlüssen. • Beratung und Beschlussfassung über das erarbeitete Kon- www.enbw.com/mobility-app zept 6. Bekanntgaben • Nicht-öffentliche gefasste Beschlüsse • Zusätzliche Marktfläche im Bereich Magnusweg • Beteiligung der Gemeinde an der kommunalen Beteiligungs- gesellschaft Netze BW GmbH & Co KG • Ausgleichsstockzuschuss Kindergarten 7. Anträge des Gemeinderates gez. Röger (Bürgermeister) Es schließt sich eine nicht öffentliche Sitzung an. Informationen zur Rückkehr der Kindergärten und Schule in den Regelbetrieb unter Pandemiebe- dingungen a) Kindergärten Von 29. Juni 2020 an können alle Kinder wieder regelmäßig ihre Kitas und die Kindertagespflege besuchen. Grundlage für die Öffnung der Kitas und Kindertagespflege für einen Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen sind die vorläufigen Ergebnisse der Kinderstudie. Entsprechend des Beschlusses der Jugend- und Familienmi- nisterkonferenz vom 28. April 2020 erfolgt die schrittweise Öff- nung der Kindertageseinrichtungen bundesweit in vier Phasen. In Baden-Württemberg wurden bislang die Phasen 1 bis 3 umge- setzt: • Phase eins mit der Notbetreuung ab 17. März 2020 • Phase zwei mit der erweiterten Notbetreuung ab 27. April 2020 • Phase drei mit dem eingeschränkten Regelbetrieb seit 18. Mai 2020 Phase vier mit dem Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen steht ab Montag, 29. Juni, an. Eine Abstandsregelung für die Kin- der untereinander besteht dann nicht mehr. Die Umsetzung und konkrete Ausgestaltung erfolgen durch die jeweiligen Einrichtun-
Nummer 26 Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 26. Juni 2020 Seite 3 gen und ihre Träger in eigener Verantwortung. Mit diesem Schritt Coronavirus entfällt logischerweise dann außerdem die Notbetreuung. Hier finden Sie wichtige Informationen zum Thema „Coronavirus“. Für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen gelten jedoch Bitte beachten Sie, dass die Informationen den uns bekannten strenge Regeln, unter anderem müssen Betreuungsgruppen strikt Sachstand vom 23.06.2020, 9.00 Uhr haben. Aktuelle und wei- voneinander getrennt bleiben. tergehende Informationen erhalten Sie über unsere Homepage Die Rückkehr zu einem Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen www.gemeinde-waldburg.de unter „Coronavirus“. der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege erfor- Darüber hinaus erhalten Sie auch aktuelle Informationen über die dert von allen Beteiligten ein hohes Maß an Disziplin und aktiver Homepage des Landes www.baden-wuerttemberg.de. Dort kön- Mitwirkung, da sonst das Risiko eines örtlichen Infektionsge- nen Sie auch einen Newsletter abonnieren, der Sie tagesaktuell schehens besteht, mit der Folge, dass die Gruppe, die Einrich- über den Sachstand im Land informiert. tung bzw. die Tagespflegestelle seitens der Gesundheitsbehörden Mit der Notfall-Informations- und Nachrichten-App des Bundes, wieder geschlossen werden muss. kurz Warn-App NINA, können Sie außerdem wichtige Warnmel- In den Einrichtungen dürfen ausschließlich gesunde Kinder ohne dungen des Bevölkerungsschutzes für unterschiedliche Gefahren- Symptome von SARS-CoV-2 betreut werden. Auch das Personal lagen erhalten. Dazu gehören auch wichtige Informationen zum muss gesund sein, ebenso die Eltern oder andere Personen, die Infektions- und Gesundheitsschutz aufgrund der Corona-Pan- das Kind zur Kinderbetreuung bringen. Mit Beginn des Regelbe- demie. Die Warn-App NINA ist so ein schneller und effizienter triebs unter Pandemiebedingungen ab dem 29. Juni 2020 sowie Weg zur Information und Warnung der Bevölkerung und für die zu Beginn des neuen Kindergartenjahres müssen die Eltern und Betriebssysteme iOS (ab Version 10.0) und Android (ab Version alle Beschäftigten deswegen eine entsprechende schriftliche 4.2) kostenfrei erhältlich über iTunes und den Google Play Store. Erklärung abgeben, die dokumentiert wird. Eltern eines Kindes, Seit kurzem gibt es zudem die Corona-Warn-App. Sie ist ein das aufgrund relevanter Vorerkrankungen zu einer Risikogruppe wichtiger Helfer, um Infektionsketten nachzuverfolgen und zu gehört, sind dafür verantwortlich, mit dem Kinderarzt zu klären, unterbrechen. Die App kann nach Auskunft der Bundesregie- ob der Besuch einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflege- rung helfen, die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen. Sie stelle für ihr Kind gesundheitlich verantwortbar ist. dokumentiert die digitale Begegnung zweier Smartphones. So Jede Einrichtung und Tagespflegestelle hat auf der Grundlage kann die App besonders schnell darüber informieren, falls ein der Schutzhinweise ein Hygienekonzept zu erstellen und die- Kontakt mit einer Corona-positiv getesteten Person vorlag. Je ses umzusetzen. Fester Bestandteil der pädagogischen Arbeit schneller diese Information zu erhalten sind, desto geringer ist ist die spielerische und altersgerechte Unterweisung der Kinder die Gefahr, dass sich viele Menschen anstecken. Deshalb ist die in die Grundregeln der Hygiene wie Händewaschen und achtsa- App neben Hygienemaßnahmen wie Händewaschen, Abstand- mes Hygieneverhalten im Umgang miteinander, beim Essen und halten und Alltagsmasken ein wirksames Mittel, um das Coron- in den Sanitäreinrichtungen. avirus einzudämmen. Die Bundesregierung unterstützt die App, Eine Abstandsregelung für Kinder besteht nicht, Erwachsene weil sie dem Schutz und der Gesundheit der Gemeinschaft dient. untereinander sollen aber die Abstandsregel von 1,5 Metern ein- Die Corona-Warn-App ist umfänglich barrierefrei gestaltet. Mög- halten. In Kindertageseinrichtungen ist es aufgrund des Wegfalls lichst viele Bürgerinnen und Bürger sollen die App nutzen kön- der Abstandsregelungen allerdings sehr wichtig, auf eine stabile nen, um den größtmöglichen Schutz vor einer erneuten starken und konstante Zusammensetzung der Gruppen zu achten. Im Ausbreitung des Virus zu garantieren. Deshalb kann die App auf Regelfall besuchen die Kinder die Gruppe, die sie vor Schließung der großen Mehrheit der gängigen Endgeräte und mit den gän- der Kita besucht haben. Neuaufnahmen von Kindern und deren gigen Betriebssystemen genutzt werden. Das benötigte Update Eingewöhnung können nun auch wieder erfolgen. auf das passende Betriebssystem (iOS, Android) wird im üblichen Für die beiden Kindergärten „Vogelnest“ und „Zauberburg“ wur- Regelprozess auf das Smartphone gespielt. den diese Woche die entsprechenden Konzepte diesbezüglich erstellt, so dass ab dem 29.06.2020 in beiden Kindergärten in Erneut aktualisierte Rechtsverordnung über infektionsschüt- Waldburg ein Regelbetrieb unter den genannten Vorgaben erfol- zende Maßnahmen gen kann. Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektions- schützende Maßnahmen am 16.05.2020 abermals angepasst. b) Grundschule Die neuen Regelungen gelten ab 29.06.2020. Die aktualisierte Von 29. Juni 2020 an können alle Kinder an Grundschulen unter Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen fin- Pandemiebedingungen wieder regelmäßig die Schule besuchen. den Sie im Anhang und auf unserer Homepage in konsolidierter Eine Kinderstudie der Universitätsklinika ermöglicht eine weitere Fassung zur besseren Lesbarkeit und Übersicht. Öffnung der Grundschulen und damit einen weiteren Schritt der schulischen Normalität. Für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen gelten jedoch Verordnung der Landesregierung über ebenfalls strenge Regeln: So müssen beispielsweise die jeweili- gen Gruppen oder Klassen untereinander bleiben und dürfen sich infektionsschützende Maßnahmen gegen die nicht vermischen, auch nicht in den Pausen. Wesentlich ist auch, Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 dass ausschließlich gesunde Kinder ohne Symptome von COVID- (Corona-Verordnung - CoronaVO)1 19 in die Schule kommen. Ebenso gilt weiterhin, dass Kinder, die Vom 9. Mai 2020 am Präsenzunterricht teilnehmen, in den letzten 14 Tagen nicht (in der ab 29. Juni 2020 gültigen Fassung) in Kontakt zu einer infizierten Person gestanden haben dürfen. Mit dem Regelbetrieb an der Grundschule ab dem 29.06.2020 Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 werden auch die Betreungsangebote der Gemeinde, also die und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli verlässliche Grundschule und die Nachmittagsbetreuung, wie- 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes der starten. vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Schule verordnet: Waldburg §1 c) Notbetreuung Einschränkung des Betriebs an Schulen Die seit dem 27. April 2020 mögliche erweiterte Notbetreuung in (1) Der Betrieb der öffentlichen Schulen sowie der Schulen in den Kindertageseinrichtungen und an der Grundschule endet mit freier Trägerschaft einschließlich der Grundschulförderklassen der Rückkehr in den Regelbetrieb. und Schulkindergärten ist gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch die d) weitere Informationen Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Wiederauf- Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Kultur- nahme des Betriebs (Corona-Verordnung Schule) oder den durch ministeriums Baden-Württemberg unter www.km-bw.de. Verordnung des Sozialministeriums nach § 1d Absatz 2 getroffe- nen Bestimmungen möglich ist:
Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 26. Juni 2020 Nummer 26 1. es ist der in der Corona-Verordnung Schule in der jeweils gel- 1. die Schutzhinweise gemäß Absatz 6 in ihrer jeweils gültigen tenden Fassung festgelegte Abstand zwischen den Personen Fassung umgesetzt werden, einzuhalten (Abstandsgebot), 2. zwischen den in der Einrichtung anwesenden Erwachsenen, 2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die soweit sie nicht zum gleichen Haushalt gehören, ein Abstand Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach und eine Trennung von Schülergruppen eingehalten werden können, § 1b Erweiterte Notbetreuung 3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass (1) Für Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen 5 bis 7 an die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden den auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie der ent- können, insbesondere müssen sprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände und Beratungszentren (SBBZ), soweit sie noch nicht wieder am bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Betrieb der Einrichtung teilnehmen, wird eine erweiterte Notbe- Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht treuung eingerichtet. gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Ver- fügung gestellt werden, (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet sind Kinder, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden, feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewähr- 4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkon- leistung des Kindeswohls erforderlich ist. Ebenfalls teilnahmebe- taktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals rechtigt sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt 1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur werden. Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums beiträgt, oder in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. 2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Woh- nung wahrnehmen (2) Die Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke ist unter- und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche Tätigkeit sagt, soweit sie nicht nach den Regeln der Corona-Verordnung an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Schule gestattet ist. Erziehungsberechtigten nach Satz 2 steht es gleich, wenn eine (3) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustel- Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz len, dass 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von min- Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erzie- destens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und hungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreu- 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindes- ung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer tens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Das Vorliegen der § 1a Voraussetzungen nach Satz 2 ist durch Vorlage einer entspre- Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege- chenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des stellen unter Pandemiebedingungen Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen (1) An den Kindertageseinrichtungen ist ein Regelbetrieb nach tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 5 die eigene Versi- Maßgabe der folgenden Absätze gestattet. Die Betreuung erfolgt che- rung, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Die in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, in konstan- Erziehungsberechtigten nach Satz 2 und Alleinerziehende nach ten Gruppen. Satz 3 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. (2) Zwischen den in der Einrichtung tätigen sowie zu anderen in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen ist ein Abstand (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht aus- von mindestens 1,5 Metern zu wahren. Zu den und zwischen reichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder den in der Einrichtung betreuten Kindern gilt das Abstandsge- die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, bot nach Satz 1 nicht. sind vorrangig die Kinder aufzunehmen, 1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder (3) Die Entscheidung ob und in welchem Umfang ein Kind wie- die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur der am Betrieb der Einrichtung teilnehmen kann, trifft deren Lei- nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist, tung. Der Betreuungsumfang kann hinter den betriebserlaubten 2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest- Zeiten zurückbleiben. stellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewähr- (4) Steht die sich aus dem Mindestpersonalschlüssel der Kin- leistung des Kindeswohls erforderlich ist, oder dertagesstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung 3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben. ergebende Mindestpersonalanzahl pandemiebedingt nicht zur (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf Verfügung, kann diese um bis zu 20 vom Hundert unterschritten den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt, und werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und uneingeschränkt möglich ist. Wird die Mindestpersonalanzahl Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die um mehr als 20 vom Hundert unterschritten, ist insoweit Ersatz das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in kons- durch eine geeignete Erziehungs- und Betreuungsperson erfor- tant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind derlich. Die Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels ist nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig und sind von dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Würt- der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger temberg (KVJS) anzuzeigen. Darüber hinaus kann mit Zustimmung der Einrichtung und der Gemeinde zu entscheiden. des KVJS von den Höchstgruppengrößen abgewichen werden. (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppen- (5) Der Betrieb von Teilen der Einrichtung ist in anderen als den im größe beträgt höchstens die Hälfte des für die Regelklassen der Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis genannten Räumlich- jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die Hygiene- keiten zulässig, sofern der Träger gegenüber dem KVJS erklärt, hinweise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils dass von den baulichen Gegebenheiten und der Ausstattung der gültigen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann Räume keine Gefährdungen für die Kinder ausgehen. im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde (6) Die gemeinsamen Schutzhinweise für die Betreuung in Kinder- die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um die- tagespflege und Kindertageseinrichtungen während der Corona se Hygienehinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von pandemie des KVJS, der Unfallkasse Baden-Württemberg und Speisen ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens des Landesgesundheitsamtes in ihrer jeweils gültigen Fassung 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so sind umzusetzen. gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwi- (7) Der Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet, sofern schen den Personen gewährleistet ist.
Nummer 26 Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 26. Juni 2020 Seite 5 (6) (aufgehoben) § 1d (7) (aufgehoben) Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 2 Nummer (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- 1 sind insbesondere tigt, durch Rechtsverordnung 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) 1. den Betrieb nach den §§ 1 und 1a sowie die erweiterte Not- bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informati- betreuung nach § 1b lageentsprechend auszuweiten oder onstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und einzuschränken und die einzuhaltenden Hygiene- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr, Abstandsregeln hierfür festzulegen, 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen 2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen weitere Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Bestimmungen zu den Schularten, Klassenstufen, Fächern Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Alten- oder Altersgruppen zu treffen, für die der Betrieb wiederauf- pflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie genommen wird, und Gruppengrößen festzulegen, und über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-Kri- 3. für Bildungsangebote, soweit sie zu schulischen Abschlüs- tisV hinausgeht, sen oder schulischen Lehramtsbefähigungen führen, weitere 3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslo- Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des senhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Betriebs insoweit festzulegen. Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem tigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb an Pflegeschulen, an Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen Schulen für Gesundheitsfachberufe und für Tätigkeiten im Ret- und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen, tungsdienst und an Fachschulen für Sozialwesen im Zustän- 4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechts- digkeitsbereich des Sozialministeriums lageentsprechend pflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugsein- auszuweiten oder einzuschränken sowie die einzuhaltenden Maß- richtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen nahmen zum Infektionsschutz festzulegen. Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 §2 und § 1a und Absatz 1 genannten Einrichtungen, Hochschulen, Akademien des Landes, Landesbibliotheken und 5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Archive Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für unmittelbar wegen der durch das Virus SARS-CoV-2 verur- angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden- sachten Epidemie im Einsatz sind, Württemberg, den Akademien nach dem Akademiengesetz 6. Rundfunk und Presse, sowie in den privaten Hochschulen (Hochschulen) bleibt bis zum 7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen Ablauf des 30. Juni 2020 ausgesetzt; digitale Formate sind unbe- für den öffentlichen Personennahverkehr und den Schienen- schadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, die spezielle personenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunter- Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (zum nehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden, Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonde- 8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie ren Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig 9. das Bestattungswesen. sind. Landesbibliotheken, wissenschaftliche Bibliotheken an den (9) (aufgehoben) Hochschulen und Archive können geöffnet werden. (2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Die Studie- § 1c rendenwerke können unter entsprechender Anwendung von § Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Mensen und Cafe- (1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Ein- terien zur Nutzung ausschließlich durch immatrikulierte Studie- richtungen nach §§ 1 und 1a und von der erweiterten Notbe- rende, Doktoranden und Beschäftigte der Hochschulen öffnen. treuung nach § 1b sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, Das Hygienekonzept ist den Nutzerinnen und Nutzern zugäng- 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder stan- lich zu machen. den, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch (3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen sind nicht 14 Tage vergangen sind, oder unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlun- 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Tempe- gen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als zwan- ratur oder Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns zig Personen bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 verboten. Dies gilt aufweisen, oder nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und 3. entgegen der Aufforderung der Einrichtung die Erklärung nach sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absatz 2 nicht vorgelegt haben. Absätze 3, 6 und 7 finden entsprechende Anwendung. (2) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine Kindertagesein- (4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes richtung, einen Schulkindergarten, eine Grundschulförderklasse, gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchfüh- eine Grundschule oder die entsprechende Stufe eines SBBZ rung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und besuchen, geben nach Aufforderung durch die Einrichtung eine Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von Erklärung ab, dass Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rekto- 1. keiner der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Nummern 1 und rat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 3 2 vorliegt, zugelassen werden, stattfinden; dies gilt auch für hochschulische 2. sie die Einrichtung umgehend informieren, sofern solche Aus- Veranstaltungen außerhalb des Geländes der Hochschulen. Auf schlussgründe nachträglich eingetreten sind, dem Gelände der Hochschulen können kulturelle Veranstaltun- 3. sie ihr Kind bei Auftreten von Krankheitsanzeichen während gen von den Rektoraten und Leitungen unter entsprechender des Unterrichts oder der Betreuung umgehend aus der Ein- Anwendung der Corona-Verordnung Veranstaltungen und Ver- richtung abholen. anstaltungen des allgemeinen Hochschulsports unter entspre- Die Einrichtungen fordern diese Erklärung vor dem Zeitpunkt der chender Anwendung der Corona-Verordnung Sportstätten in der Aufnahme des Betriebs ohne Abstandsgebot sowie nach Feri- jeweils geltenden Fassung zugelassen werden. entagen ein. (5) Die Hochschulen gewährleisten in ihren Gebäuden und auf (3) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnahme ihrem Gelände die Einhaltung angemessener Infektionsschutz- am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch maßnahmen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. Näheres bestimmen nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsver- die Rektorate, wobei sie über diese Mindestanforderungen hin- bot. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der ausgehen dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschut- Betretungsverbote zu sorgen. zes verhältnismäßig ist.
Seite 6 Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 26. Juni 2020 Nummer 26 (6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen Notare des Landes. Bei Versammlungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie für den planmäßigen Abschluss der Studien- und Ausbil- haben die Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen, dungsabschnitte, die planmäßige Zulassung zum Vorbereitungs- wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand und Ausbildungsdienst oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne des Ver- Sicherheit und Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 sammlungsgesetzes können verboten werden, sofern der Schutz und 3 zugelassen werden vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule für Poli- sichergestellt werden kann. zei Baden-Württemberg und (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religions- Rechtspflege Schwetzingen. ausübung sind zulässig. Das Kultusministerium wird gemäß § (7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für Die Hochschulen sorgen im Rahmen des recht- lich und tatsäch- Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, fer- lich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommerse- ner für alle Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwa- mester 2020 vorgesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in schungen zu erlassen. modifizierter Form erbringen können und zugleich die Studier- (5) (aufgehoben) barkeit gewährleistet ist. (6) Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern, auch in Betrie- (8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung der Hoch- ben, Behörden und Einrichtungen, sind bis zum Ablauf des 31. schule für Polizei“ entsprechend. August 2020 untersagt; bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden außer §3 Betracht. Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 sowie Sätze 3 und 4 gel- Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von ten entsprechend. Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen- 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung über die vorstehen- Bedeckungen den Absätze sowie die §§ 1 bis 2 und § 4 Absatz 6 und die auf (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum Ablauf des 30. deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen hinaus Veran- Juni 2020 nur alleine oder in einer Gruppe mit Angehörigen von staltungen im Sinne des Satzes 1 mit bis zu 500 Teil- nehmern bis zu zwei Haushalten oder mit bis zu zehn Personen gestattet. einschließlich der Proben und Vorbereitungsarbeiten zu gestatten Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer mög- und hierfür zum Schutz vor einer Infektion mit dem Virus SARS- lich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen CoV-2 spezielle Bedingungen und Anforderungen, insbesondere ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz Hygienevorgaben und maximale Teilnehmerzahlen, festzulegen. anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2- Virus (7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund 1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen, unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Ver- im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen sowie bot nach den Absätzen 1, 2 und 6 Satz 1 zulassen. Ein wichtiger in Flughafengebäuden und Grund liegt insbesondere vor, wenn 2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein 1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechter- in Einkaufszentren haltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Absatz eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare 8 dienen oder Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medi- 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen han- zinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen delt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. § 3a (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als zwanzig Personen Rückreisende vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, der Gebietskörperschaften bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 ver- durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Regelun- boten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn die teilnehmenden Perso- gen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Virus SARS- nen ausschließlich CoV-2 zu erlassen, insbesondere 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außer- Großeltern, Kinder und Enkelkinder, halb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigne- 2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder ter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, 3. dem eigenen Haushalt angehören 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz sowie für deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspart- 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu ner oder Partnerinnen oder Partner. melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 Absonderung hinzuweisen, sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammen- 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 künfte, wenn sie IfSG und 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs ein- 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 schließlich der innerbetrieblichen und -dienstlichen Aus- und gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Per- Weiterbildung, sonen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Würt- 2. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord- temberg haben, nung, sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer 3. der Daseinsfür- oder -vorsorge, Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben. 4. der medizinischen Versorgung, wie beispielsweise der Gewin- nung von Blutspenden und der gesundheitsbezogenen §4 Selbsthilfe im Sinne von § 20h des Fünften Buchs Sozialge- Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen setzbuch (SGB V), wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum Ablauf des vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 3 getroffen werden, 30. Juni 2020 für den Publikumsverkehr untersagt: oder 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, 5. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Schauspielhäuser, Freilichttheater, des Grundgesetzes 2. Kinos, zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für 3. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Sau- Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte nen, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Notarinnen und 4. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten,
Nummer 26 Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 26. Juni 2020 Seite 7 insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnli- von Prüfungen, auch wenn diese außerhalb von Bildungsein- che Einrichtungen, richtungen erbracht werden, gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 ent- 5. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; sprechend. Abweichend von Absatz 3 Sätze 3 und 4 finden die untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostituti- Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 onsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituierten- sowie § 1 Absatz 3 Anwendung. Das für den Gegenstand des schutzgesetzes, Bildungsangebots jeweils fachlich zuständige Ministerium wird 6. Clubs und Diskotheken, gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung 7. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärkte und Bedingungen und Modalitäten für die Erbringung, etwa zu zuläs- ähnliche Einrichtungen und sigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppengrö- 8. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. ßen, sowie über die Sätze 1 und 2 hinausgehende oder davon (2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: abweichende Hygienevorgaben festzulegen; dies kann auch im 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art und Kinos, wenn und soweit Wege einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen. Die Sätze 1 der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelas- bis 3 finden keine Anwendung auf Musikschulen, Kunstschu- sen ist, len und Jugendkunstschulen, die innerbetriebliche und -dienst- 2. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenk- liche Aus- und Weiterbildung sowie die in den §§ 1 bis 2 oder auf stätten, deren Grundlage durch Rechtsverordnung geregelten Angebote. 3. Autokinos, (7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder und gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts- Saunen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverord- verordnung Bedingungen und Modalitäten für den Betrieb an nung nach Absatz 8 zugelassen ist, Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, etwa zu 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstät- zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Grup- ten, insbesondere Fitness- studios, sowie Tanzschulen und pengrößen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch abweichende Hygienevorgaben festzulegen. Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist, (8) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden 6. Häfen und Flugplätze, gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts- 7. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärkte und verordnung für alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch Sportstätten einschließlich Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelassen ist, und und Spaßbäder und Saunen sowie Tanzschulen und ähnliche 8. ab 15. Juni Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr, Einrichtungen Bedingungen und Anforderungen für die Wieder- wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach aufnahme des Betriebs, Höchstgruppengrößen, zulässige Trai- Absatz 9 zugelassen ist. ningsformate sowie über Absatz 3 hinausgehende oder davon (3) Besucher und Kunden von Einrichtungen und Betrieben mit abweichende Hygienevorgaben festzulegen. Darüber hinaus kön- Publikumsverkehr haben, sofern keine geeigneten Trennvorrich- nen sie durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Profisport tungen vorhanden sind, wo immer möglich einen Mindestabstand den Betrieb weitergehend gestatten und Regelungen nach Satz 1 von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten und an den in § 3 sowie zur Absonderung von Profisportlern sowie deren Trainern, Absatz 1 Satz 3 angeführten Orten eine Mund-Nasen-Bedeckung Betreuern und weiteren beteiligten Personen treffen. zu tragen. Ausgenommen von der Abstandspflicht sind Gruppen (9) Das Sozialministerium und das Verkehrsministerium werden mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder mit bis zu zehn gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts- Personen; außerhalb des öffentlichen Raums gilt die Abstand- verordnung Bedingungen und Anforderungen für die Wiederauf- spflicht nicht für erlaubte Veranstaltungen und Ansammlungen nahme des Betriebs sowie über Absatz 3, auch in Verbindung mit nach § 3 Absatz 2. Betriebe und Einrichtungen mit Publikums- § 3 Absatz 1 Satz 3, hinausgehende oder davon abweichende verkehr haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Hygienevorgaben für den öffentlichen Personenverkehr und den Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert wird touristischen Verkehr festzulegen. und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass gemäß den Sätzen 1 und 2 Abstand gehalten § 4a (aufgehoben) wird. Die Abstandspflicht gilt nicht, soweit eine engere körperli- che Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im §5 Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Erstaufnahmeeinrichtungen Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztli- cher, psy- chotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften Buchs § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen Sozialgesetzbuch und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB werden, dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 für einen Zeit- XI) sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des raum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermögli- 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbrin- chung von Blutspenden. gungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit neue Un- (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- terbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnah- tigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb von Einrichtungen, men von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen oder in anderen Vor- schriften dieser Verordnung nähere Bestimmungen getroffen sind, (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium zu gestat- durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Sepa- ten und hierzu Bedingungen und Anforderungen, insbesondere rierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserst- über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygie- aufnahmeeinrichtungen zu erlassen. nevorgaben, festzulegen. §6 (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium wer- Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zum Schutz den gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame besonders gefährdeter Personen Rechtsverordnung über Absatz 3 hinausgehende oder da- von abweichende Hygienevorgaben für Einzelhandelsbetriebe, Hand- Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, für werker, Vergnügungsstätten, Betriebe in den Bereichen Tattoo 1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 und Piercing, Massage, Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege, bis 5 IfSG, Sonnenstudios, Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohn- 2. teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und mobilstellplätze, Freizeitparks sowie für das Gaststättengewerbe Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich festzulegen. Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der Woh- nungslosenhilfe, (6) Für Bildungsangebote jeglicher Art einschließlich der Abnahme 3. stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und
Seite 8 Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 26. Juni 2020 Nummer 26 Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre 4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsam- Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem seinrichtungen und Justizvollzugsanstalten. Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaf- ten nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz, §9 4. Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld Ordnungswidrigkeiten von Pflege, insbesondere (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 a) Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsange- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum auf- bote-Verordnung (UstA-VO) wie hält, aa) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 oder § 4 Absatz 3 Satz 1 keine kognitiven Einschränkungen, beispielsweise demenzi- Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und 3. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonsti- bb) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitaus- gen Ansammlung von jeweils mehr als zwanzig Personen teil- fahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen, nimmt, b) Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 4. entgegen § 3 Absatz 7 Auflagen zum Schutz vor Infektionen Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO und nicht einhält, c) Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung 5. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt, mit § 8 UstA-VO 6. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 4 nicht darauf hinwirkt, dass zwi- nähere Regelungen zu einer lageangepassten Verwirklichung des schen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einge- Schutzes vor einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 im Hin- halten wird, blick auf Bedienstete, Bewohner, Besucher und sonstige Dritte 7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unter- durch Rechtsverordnung festzulegen. In der Rechtsverordnung bringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder kann insbesondere festgelegt werden, dass 8. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt. 1. diese Einrichtungen und Angebote nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen oder in räumlich, zeitlich und (2) In Rechtsverordnungen nach § 1d, § 3 Absatz 4 Satz 2 und personell eingeschränktem Umfang betreten, verlassen oder Absatz 6 Satz 3, § 3a, § 4 Absätze 4 bis 9, § 4a Absatz 4, § 5 sonst wahrgenommen werden dürfen, Absatz 2 und § 6 können Bußgeldbewehrungen für den Fall von 2. bestimmte Konzepte zum Hygieneschutz zu erstellen und Zuwiderhandlungen gegen die darin enthaltenen Bestimmungen Informationspflichten zu erfüllen sind, vorgesehen werden. 3. bestimmte Hygienevorgaben einzuhalten sind, insbesondere ein Mindestabstand oder das Tragen einer Mund-Nasen-Be- § 10 deckung, Inkrafttreten 4. die Leitung der Einrichtung Namen und Adresse von Besu- (1) § 4 Absätze 5 und 8 dieser Verordnung treten am Tag nach chern zur Nachverfolgung beim Auftreten von Infektionen ihrer Verkündung in Kraft. erheben und bis zu vier Wochen speichern darf und (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 11. Mai 2020 in Kraft. 5. bei Nichteinhaltung der Vorgaben oder sonstigem Auftreten Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 17. März 2020, die infektionsrelevanter Umstände eine sofortige Beendigung zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2020 (notver- eines Besuchs der Einrichtung oder des Angebots durch die kündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter Leitung erfolgen kann. http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geän- dert worden ist, außer Kraft. §7 Betretungsverbote § 11 In den in § 1 Absatz 1, § 1a Absatz 1 und 7 und § 2 Absatz 1 Außerkrafttreten genannten Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 außer Kraft, mit Ausnahme eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die von § 3 Absatz 6 Sätze 1 und 2, die am 31. August 2020 außer in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn Kraft treten. Sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage bestimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder der Verordnung. erhöhte Temperatur aufweisen. Stuttgart, den 9. Mai 2020 §8 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz Kretschmann (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maß- Strobl Sitzmann nahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von die- Dr. Eisenmann Bauer ser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach Untersteller Dr. Hoffmeister-Kraut dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige Lucha Hauk oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachauf- Wolf Hermann sicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Erler Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektions- schutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus. ____________________________ 1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten der Vierten Ver- (2) Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt, ordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung 16. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Orts- abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) polizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivoll- zugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehör- den vor Ansteckung bei Einsätzen, Zusammenhalten - ABER Abstand halten 2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des Voll- zugs von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, 3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergan- gener Rechtsverordnungen und
Nummer 26 Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 26. Juni 2020 Seite 9 Abfallwirtschaft Bürgerbüro Wasser-/Abwassergebühren Tel.: 07 51 / 85 - Durchwahl Am 01. Juli 2020 wird die 2. Abschlagszahlung 2020 zur - bei allgemeinen Fragen -2345 Zahlung fällig. - bei Fragen zum Gebührenbescheid -2360 Für die Teilnehmer am Abbuchungsverfahren werden die Beträge vom Konto abgebucht. Die Barzahler werden gebe- Kontaktdaten Ravensburg ten, die Fälligkeitstermine einzuhalten. Bei Zahlungsverzug Friedenstraße 6, 88212 Ravensburg ist die Gemeinde zur Erhebung von Säumniszuschlägen und Montag - Mittwoch 07.00 - 15.30 Uhr Mahngebühren verpflichtet. Bitte geben Sie bei der Zahlung Donnerstag 07.00 - 17.30 Uhr immer das Kassenzeichen an. Selbstverständlich können Sie Freitag 07.00 - 12.00 Uhr uns auch ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, welches Sie auf weitere Steuern und Abgaben erweitern können. Kontaktdaten Außenstellen Das SEPA-Lastschriftmandat finden Sie unter: - Bad Waldsee Robert-Koch-Str. 52 www.gemeinde-waldburg.de - Rathaus & Info - Bürgerservice 88339 Bad Waldsee - Rathausvordrucke. - Leutkirch im Allgäu Wangener Str. 70 Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie bitte Frau Tittl, Tel. 88299 Leutkirch im Allgäu (07529) 9717-17 an. - Wangen im Allgäu Liebigstraße 1 88239 Wangen im Allgäu Bürgermeisteramt Öffnungszeiten: Notfall-Rufnummer Bauhof Montag - Mittwoch 07.30 - 12.00 Uhr Der Bauhof Waldburg ist unter folgender Notfall-Rufnummer zu 13.30 - 15.30 Uhr erreichen: (07529) 9132116 Donnerstag 07.30 - 12.00 Uhr 13.30 - 17.30 Uhr Freitag 07.30 - 12.00 Uhr E-Mail: buergerbuero-ab@landkreis-ravensburg.de Abfallwirtschaft Abfallkalender 2020 Abfallkalender 2020 Fundamt Juni Schlüssel mit Anhänger auf dem Friedhof gefunden 22 Mo Hörgerät in Edensbach gefunden 23 Di 24 Mi Grünmüll 25 Do 26 Fr 27 Sa RaWeg-Annahme/Grünmüll Unsere Altersjubilare 28 So 29 Mo Wir gratulieren 30 Di Frau Ingeborg van Spankeren am 26. Juni zum 70. Geburtstag Allen anderen Jubilaren, die hier nicht genannt werden wollen, Juli gratulieren wir ebenfalls sehr herzlich zum Geburtstag und wün- schen alles Gute, vor allem jedoch Gesundheit. 1 Mi Grünmüll 2 Do 3 Fr 4 Sa 5 So Bereitschaftsdienste Öffnungszeiten: RaWEG/Grünmüll Bei akuten Erkrankungen am Samstag, Sonntag oder Feiertag Öffnungszeiten: Termin siehe im Kalender 08:00 - 12:00 Uhr wenden Sie sich ohne Voranmeldung an die Fieber-Ambulanz Grünmüll (mittwochs) 17:00 - 19:00 Uhr am 14-Nothelfer-Krankenhaus in Weingarten. RaWEG/Grünmüll Telefonisch erreichen Sie den diensthabenden Arzt unter der kos- Batterien während Termin siehe oben der RaWEG-Annahme 08:00 - 12:00 Uhr 8:00tenlosen ärztlichen Notfallnummer 116 117. - 12:00 Uhr Diese Telefonnummer gilt auch für Notfälle unter der Woche am Grünmüll (mittwochs) Wachsreste (während der RaWEG-Annahme) 08:00 -12:00 Uhr 17:00Abend, - 19:00 Uhr wenn Sie Ihren Hausarzt nicht mehr erreichen. Rufnummer des Rettungsdienstes: Tel. 112 Außerhalb der Annahmezeiten und außerhalb der Annah- Rufnummer des Krankentransportes: Tel. 19222 mefläche ist das Entsorgen von RaWEG-Säcken und Grün- Batterien während müll untersagt. der RaWEG-Annahme 8:00 - 12:00 Uhr Zahnärztlicher Notfalldienst Tel. 0180 5911630 Störfallnummer Erdgasversorgung TWS: Tel. 0751 804-200 Glas-Container: Altglas kann zu den dafür vorgesehenen Wert- Wachsreste (während stoffcontainern der RaWEG-Annahme) am Bauhof in der Amtzeller Straße 27 gebracht 8:00 -12:00 Uhr werden. Diensthabende Apotheken Außerhalb der Annahmezeiten und außerhalb der Annahmefläche Samstag, 27.06.2020 ist das Entsorgen von Ansprechpartner für RaWEG-Säcken und GrünmüllRavensburg Abfall ist das Landratsamt untersagt. Altdorf-Apotheke, Zeppelinstr. 5, - Bürgerbüro - Weingarten, Tel. 0751/43799 Glas-Container: Altglas kann zu den dafür vorge- sehenen Wertstoffcontainern am Bauhof in der Amtzeller Straße 27 gebracht werden.
Sie können auch lesen