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Herausgeber: Bürgermeisteramt Waldburg                          Verantwortlich für den Anzeigenteil: Tobias Pearman. E-Mail: anzeigen@duv-wagner.de
88289 Waldburg, Landkreis Ravensburg.                           Herstellung, Vertrieb und Verlag: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG,
Verantwortlich für den amtlichen und redaktionellen Inhalt:     Max-Planck-Straße 14, 70806 Kornwestheim, Telefon (0 71 54) 82 22-0, Telefax (0 71 54) 82 22-10.
Bürgermeister Michael Röger oder Vertreter im Amt;              Erscheint wöchentlich freitags. Bezugsgebühr jährlich € 22,40.

62. Jahrgang                                                  Freitag, 26. Juni 2020                                                        Nummer 26

                                                                  Jetzt registrieren
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                                                                                  stadtradeln.de

    STADTRADELN vom 27. Juni bis 17. Juli - Landkreis Ravensburg tritt
    auch in diesem Jahr wieder in die Pedale
    Vom 27. Juni bis 17. Juli wird wieder um die Wette geradelt. Bereits zum dritten Mal nehmen der Landkreis
    Ravensburg sowie einige seiner Städte und Gemeinden in diesem Jahr am Wettbewerb STADTRADELN des
    Klima-Bündnis teil. Alle Personen, die im Landkreis wohnen, arbeiten, einem Verein angehören oder eine
    (Hoch-)Schule besuchen, sind dazu aufgerufen möglichst viele Kilometer mit dem Fahrrad zurückzulegen.
    Schulklassen, Vereine, Unternehmen oder auch Familien und Privatpersonen können sich unter www.stadtra-
    deln.de/landkreis-ravensburg kostenfrei registrieren, ein eigenes Team gründen oder einem bereits bestehen-
    den Team beitreten. „Ob auf dem Weg zur Arbeit, zum Einkaufen, beim Ausflug ins Grüne - jeder geradelte
    Kilometer zählt! Ich bin mir sicher, wir schaffen es die 457.612 zurückgelegten Fahrradkilometer vom letztem
    Jahr zu toppen“, so Landrat Harald Sievers. Beim Wettbewerb STADTRADELN geht es neben dem Spaß am
    Fahrradfahren und tollen Preise vor allem darum, 21 Tage lang möglichst viele Alltagswege klimafreundlich
    mit dem Fahrrad zurückzulegen.
    Als Auftakt des dreiwöchigen Zeitraums findet am Samstag, 27. Juni eine Schnitzeljagd auf dem Fahrrad statt.
    „Radlerinnen und Radler können dabei auf individuellen und selbstgeplanten Radtouren durch den Landkreis
    erste Kilometer sammeln und gleichzeitig die gekennzeichneten Schnitzeljagd-Stationen besuchen“, erklärt
    Klimaschutzmanagerin Kerstin Dold, die den Wettbewerb STADTRADELN für den Landkreis Ravensburg koor-
    diniert. Wer drei Stationen abgefahren ist und vor Ort jeweils ein Foto von seinem Fahrrad im Vordergrund
    aufgenommen hat, kann durch die Einsendung der Fotos mit etwas Glück Gutscheine lokaler Fahrradhänd-
    ler gewinnen. Voraussetzung dafür ist die aktive Teilnahme an STADTRADELN.
    Alle Informationen gibt es hier: www.stadtradeln.de/landkreis-ravensburg

    Machen Sie mit bei der Schnitzeljagd am 27.06.2020 und besuchen Sie mit dem Fahrrad die Gemein-
    den im GVV-Gullen!
    Mehr Informationen dazu finden Sie auch auf www.stadtradeln.de/waldburg
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Seite 2                                      Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 26. Juni 2020                           Nummer 26

          Amtliche
             Bekanntmachungen
Zweite Ladesäule in Waldburg offiziell in Betrieb
Die Gemeinde Waldburg verstärkt ihren Einsatz für die Elek-
tromobilität. Letzten Dienstag nahm Bürgermeister Michael
Röger und Alexander Schuch, Netze BW vor dem Rathaus
eine Ladesäule symbolisch in Betrieb, die zweite nach der
auf dem Schulparkplatz an der Amtzeller Straße.
Auf den beiden reservierten Stellflächen lassen sich Elektroau-
tos an zwei Wechselstrom-Anschlüssen vom Typ 2 mit bis zu 22
Kilowatt (kW) Leistung aufladen. Geliefert wurde die Station von
der EnBW, die sie auch betreibt. „Je nach Typ und Fahrweise
bringt eine halbe Stunde Laden bei neueren E-Fahrzeugen bis
zu 50 Kilometer Reichweite“, erläuterte dazu Kommunalberater
Alexander Schuch von der Netze BW.
Für Bürgermeister Michel Röger stellt die Elektromobilität ein Teil   Gemeinderatssitzung
der Energiewende dar. Ganz bewusst wolle auch die Gemeinde            Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Don-
mit ihrem Dienstfahrzeug dabei eine Vorreiterrolle einnehmen.         nerstag, den 02.07.2020 um 17.00 Uhr, im Bürgersaal, Amtzel-
„Nach meinem Überblick ist die Zahl der E-Mobilisten in Wald-         ler Straße 20 statt. Die Einwohnerschaft ist herzlich eingeladen.
burg auch schon relativ hoch“. Entsprechend wichtig sei das
Angebot einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur, gerade im           Tagesordnung
ländlichen Raum. Deshalb freue er sich, dass der Gemeinderat          1. Genehmigung des Protokolls der vergangenen Sitzung
auch die zweite Station unterstützt habe, mit der die Nutzung des     2. Baugesuche
E-Mobils fürs Rathaus noch effizienter werde. Aber auch Besu-             • Überdachung eines best. Fahrsilos, Frankenberg, 88289
cher habe man im Blick: „Die Ladezeit lässt sich ideal mit Ein-              Waldburg, Flst. 566
käufen, einem Besuch auf der Burg oder einfach einer Pause in             • Neubau eines Wohnhauses mit Garage, Reute 1, 88289
unserer Gastronomie verbinden“.                                              Waldburg, Flst. 833/4
Der Zugang zu den Ladepunkten erfolgt auch vor dem Rathaus            3. Einbau eines zweiten Fluchtweges in den Saal des Feuer-
am einfachsten mit der „EnBW mobility+ App“ oder mithilfe han-             wehrhauses:
delsüblicher RFID-Karten, die auch bei Nutzern aus dem europä-            • Vergabe der ausgeschriebenen Arbeiten
ischen Ausland verbreitet sind. Die App biete laut Schuch zudem       4. Beratung und Beschlussfassung über die Beschaffung von
die Möglichkeit, mit dem Smart-Phone an allen Stationen des                neuen Straßenlampen für Inneredensbach
Energieversorgers und weiteren rund 40.000 Ladepunkten des            5. Sachstandsbericht über die veränderte Bepflanzung und
größten Ladenetzes in Deutschland, Österreich und der Schweiz              Pflege im Bereich der kommunalen Grünflächen
zu „tanken“. Sie lotst außerdem zu freien Anschlüssen.                    • Beratung und Beschlussfassung über das erarbeitete Kon-
www.enbw.com/mobility-app                                                    zept
                                                                      6. Bekanntgaben
                                                                          • Nicht-öffentliche gefasste Beschlüsse
                                                                          • Zusätzliche Marktfläche im Bereich Magnusweg
                                                                          • Beteiligung der Gemeinde an der kommunalen Beteiligungs-
                                                                             gesellschaft Netze BW GmbH & Co KG
                                                                          • Ausgleichsstockzuschuss Kindergarten
                                                                      7. Anträge des Gemeinderates
                                                                      gez. Röger
                                                                      (Bürgermeister)
                                                                      Es schließt sich eine nicht öffentliche Sitzung an.

                                                                      Informationen zur Rückkehr der Kindergärten und
                                                                      Schule in den Regelbetrieb unter Pandemiebe-
                                                                      dingungen
                                                                      a) Kindergärten
                                                                      Von 29. Juni 2020 an können alle Kinder wieder regelmäßig ihre
                                                                      Kitas und die Kindertagespflege besuchen. Grundlage für die
                                                                      Öffnung der Kitas und Kindertagespflege für einen Regelbetrieb
                                                                      unter Pandemiebedingungen sind die vorläufigen Ergebnisse der
                                                                      Kinderstudie.
                                                                      Entsprechend des Beschlusses der Jugend- und Familienmi-
                                                                      nisterkonferenz vom 28. April 2020 erfolgt die schrittweise Öff-
                                                                      nung der Kindertageseinrichtungen bundesweit in vier Phasen.
                                                                      In Baden-Württemberg wurden bislang die Phasen 1 bis 3 umge-
                                                                      setzt:
                                                                      • Phase eins mit der Notbetreuung ab 17. März 2020
                                                                      • Phase zwei mit der erweiterten Notbetreuung ab 27. April 2020
                                                                      • Phase drei mit dem eingeschränkten Regelbetrieb seit 18. Mai
                                                                         2020
                                                                      Phase vier mit dem Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen
                                                                      steht ab Montag, 29. Juni, an. Eine Abstandsregelung für die Kin-
                                                                      der untereinander besteht dann nicht mehr. Die Umsetzung und
                                                                      konkrete Ausgestaltung erfolgen durch die jeweiligen Einrichtun-
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Nummer 26                           Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 26. Juni 2020                                        Seite 3

gen und ihre Träger in eigener Verantwortung. Mit diesem Schritt     Coronavirus
entfällt logischerweise dann außerdem die Notbetreuung.              Hier finden Sie wichtige Informationen zum Thema „Coronavirus“.
Für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen gelten jedoch         Bitte beachten Sie, dass die Informationen den uns bekannten
strenge Regeln, unter anderem müssen Betreuungsgruppen strikt        Sachstand vom 23.06.2020, 9.00 Uhr haben. Aktuelle und wei-
voneinander getrennt bleiben.                                        tergehende Informationen erhalten Sie über unsere Homepage
Die Rückkehr zu einem Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen         www.gemeinde-waldburg.de unter „Coronavirus“.
der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege erfor-        Darüber hinaus erhalten Sie auch aktuelle Informationen über die
dert von allen Beteiligten ein hohes Maß an Disziplin und aktiver    Homepage des Landes www.baden-wuerttemberg.de. Dort kön-
Mitwirkung, da sonst das Risiko eines örtlichen Infektionsge-        nen Sie auch einen Newsletter abonnieren, der Sie tagesaktuell
schehens besteht, mit der Folge, dass die Gruppe, die Einrich-       über den Sachstand im Land informiert.
tung bzw. die Tagespflegestelle seitens der Gesundheitsbehörden      Mit der Notfall-Informations- und Nachrichten-App des Bundes,
wieder geschlossen werden muss.                                      kurz Warn-App NINA, können Sie außerdem wichtige Warnmel-
In den Einrichtungen dürfen ausschließlich gesunde Kinder ohne       dungen des Bevölkerungsschutzes für unterschiedliche Gefahren-
Symptome von SARS-CoV-2 betreut werden. Auch das Personal            lagen erhalten. Dazu gehören auch wichtige Informationen zum
muss gesund sein, ebenso die Eltern oder andere Personen, die        Infektions- und Gesundheitsschutz aufgrund der Corona-Pan-
das Kind zur Kinderbetreuung bringen. Mit Beginn des Regelbe-        demie. Die Warn-App NINA ist so ein schneller und effizienter
triebs unter Pandemiebedingungen ab dem 29. Juni 2020 sowie          Weg zur Information und Warnung der Bevölkerung und für die
zu Beginn des neuen Kindergartenjahres müssen die Eltern und         Betriebssysteme iOS (ab Version 10.0) und Android (ab Version
alle Beschäftigten deswegen eine entsprechende schriftliche          4.2) kostenfrei erhältlich über iTunes und den Google Play Store.
Erklärung abgeben, die dokumentiert wird. Eltern eines Kindes,       Seit kurzem gibt es zudem die Corona-Warn-App. Sie ist ein
das aufgrund relevanter Vorerkrankungen zu einer Risikogruppe        wichtiger Helfer, um Infektionsketten nachzuverfolgen und zu
gehört, sind dafür verantwortlich, mit dem Kinderarzt zu klären,     unterbrechen. Die App kann nach Auskunft der Bundesregie-
ob der Besuch einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflege-         rung helfen, die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen. Sie
stelle für ihr Kind gesundheitlich verantwortbar ist.                dokumentiert die digitale Begegnung zweier Smartphones. So
Jede Einrichtung und Tagespflegestelle hat auf der Grundlage         kann die App besonders schnell darüber informieren, falls ein
der Schutzhinweise ein Hygienekonzept zu erstellen und die-          Kontakt mit einer Corona-positiv getesteten Person vorlag. Je
ses umzusetzen. Fester Bestandteil der pädagogischen Arbeit          schneller diese Information zu erhalten sind, desto geringer ist
ist die spielerische und altersgerechte Unterweisung der Kinder      die Gefahr, dass sich viele Menschen anstecken. Deshalb ist die
in die Grundregeln der Hygiene wie Händewaschen und achtsa-          App neben Hygienemaßnahmen wie Händewaschen, Abstand-
mes Hygieneverhalten im Umgang miteinander, beim Essen und           halten und Alltagsmasken ein wirksames Mittel, um das Coron-
in den Sanitäreinrichtungen.                                         avirus einzudämmen. Die Bundesregierung unterstützt die App,
Eine Abstandsregelung für Kinder besteht nicht, Erwachsene           weil sie dem Schutz und der Gesundheit der Gemeinschaft dient.
untereinander sollen aber die Abstandsregel von 1,5 Metern ein-      Die Corona-Warn-App ist umfänglich barrierefrei gestaltet. Mög-
halten. In Kindertageseinrichtungen ist es aufgrund des Wegfalls     lichst viele Bürgerinnen und Bürger sollen die App nutzen kön-
der Abstandsregelungen allerdings sehr wichtig, auf eine stabile     nen, um den größtmöglichen Schutz vor einer erneuten starken
und konstante Zusammensetzung der Gruppen zu achten. Im              Ausbreitung des Virus zu garantieren. Deshalb kann die App auf
Regelfall besuchen die Kinder die Gruppe, die sie vor Schließung     der großen Mehrheit der gängigen Endgeräte und mit den gän-
der Kita besucht haben. Neuaufnahmen von Kindern und deren           gigen Betriebssystemen genutzt werden. Das benötigte Update
Eingewöhnung können nun auch wieder erfolgen.                        auf das passende Betriebssystem (iOS, Android) wird im üblichen
Für die beiden Kindergärten „Vogelnest“ und „Zauberburg“ wur-        Regelprozess auf das Smartphone gespielt.
den diese Woche die entsprechenden Konzepte diesbezüglich
erstellt, so dass ab dem 29.06.2020 in beiden Kindergärten in        Erneut aktualisierte Rechtsverordnung über infektionsschüt-
Waldburg ein Regelbetrieb unter den genannten Vorgaben erfol-        zende Maßnahmen
gen kann.                                                            Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektions-
                                                                     schützende Maßnahmen am 16.05.2020 abermals angepasst.
b) Grundschule                                                       Die neuen Regelungen gelten ab 29.06.2020. Die aktualisierte
Von 29. Juni 2020 an können alle Kinder an Grundschulen unter        Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen fin-
Pandemiebedingungen wieder regelmäßig die Schule besuchen.           den Sie im Anhang und auf unserer Homepage in konsolidierter
Eine Kinderstudie der Universitätsklinika ermöglicht eine weitere    Fassung zur besseren Lesbarkeit und Übersicht.
Öffnung der Grundschulen und damit einen weiteren Schritt der
schulischen Normalität.
Für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen gelten jedoch
                                                                           Verordnung der Landesregierung über
ebenfalls strenge Regeln: So müssen beispielsweise die jeweili-
gen Gruppen oder Klassen untereinander bleiben und dürfen sich         infektionsschützende Maßnahmen gegen die
nicht vermischen, auch nicht in den Pausen. Wesentlich ist auch,            Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2
dass ausschließlich gesunde Kinder ohne Symptome von COVID-                  (Corona-Verordnung - CoronaVO)1
19 in die Schule kommen. Ebenso gilt weiterhin, dass Kinder, die                             Vom 9. Mai 2020
am Präsenzunterricht teilnehmen, in den letzten 14 Tagen nicht                  (in der ab 29. Juni 2020 gültigen Fassung)
in Kontakt zu einer infizierten Person gestanden haben dürfen.
Mit dem Regelbetrieb an der Grundschule ab dem 29.06.2020            Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1
werden auch die Betreungsangebote der Gemeinde, also die             und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli
verlässliche Grundschule und die Nachmittagsbetreuung, wie-          2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
der starten.                                                         vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Schule         verordnet:
Waldburg
                                                                                                    §1
c) Notbetreuung                                                                  Einschränkung des Betriebs an Schulen
Die seit dem 27. April 2020 mögliche erweiterte Notbetreuung in      (1) Der Betrieb der öffentlichen Schulen sowie der Schulen in
den Kindertageseinrichtungen und an der Grundschule endet mit        freier Trägerschaft einschließlich der Grundschulförderklassen
der Rückkehr in den Regelbetrieb.                                    und Schulkindergärten ist gestattet, sofern dies unter Wahrung
                                                                     folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch die
d) weitere Informationen                                             Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Wiederauf-
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Kultur-   nahme des Betriebs (Corona-Verordnung Schule) oder den durch
ministeriums Baden-Württemberg unter www.km-bw.de.                   Verordnung des Sozialministeriums nach § 1d Absatz 2 getroffe-
                                                                     nen Bestimmungen möglich ist:
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Seite 4                                       Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 26. Juni 2020                               Nummer 26

1. es ist der in der Corona-Verordnung Schule in der jeweils gel-      1. die Schutzhinweise gemäß Absatz 6 in ihrer jeweils gültigen
     tenden Fassung festgelegte Abstand zwischen den Personen             Fassung umgesetzt werden,
     einzuhalten (Abstandsgebot),                                      2. zwischen den in der Einrichtung anwesenden Erwachsenen,
2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die         soweit sie nicht zum gleichen Haushalt gehören, ein Abstand
     Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so        von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.
     organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach und eine
     Trennung von Schülergruppen eingehalten werden können,                                 § 1b Erweiterte Notbetreuung
3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass            (1) Für Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen 5 bis 7 an
     die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden           den auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie der ent-
     können, insbesondere müssen                                       sprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs-
     a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände              und Beratungszentren (SBBZ), soweit sie noch nicht wieder am
         bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und          Betrieb der Einrichtung teilnehmen, wird eine erweiterte Notbe-
         Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht      treuung eingerichtet.
         gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Ver-
         fügung gestellt werden,                                       (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung
     b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet       sind Kinder, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
         werden,                                                       feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewähr-
4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkon-       leistung des Kindeswohls erforderlich ist. Ebenfalls teilnahmebe-
     taktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals          rechtigt sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide
     täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt      1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur
     werden.                                                                 Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8
Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums               beiträgt, oder
in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.                         2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Woh-
                                                                             nung wahrnehmen
(2) Die Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke ist unter-      und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche Tätigkeit
sagt, soweit sie nicht nach den Regeln der Corona-Verordnung           an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider
Schule gestattet ist.                                                  Erziehungsberechtigten nach Satz 2 steht es gleich, wenn eine
(3) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustel-          Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz
len, dass                                                              2 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind
1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von min-          Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erzie-
     destens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und              hungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreu-
2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindes-          ung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer
     tens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.          solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die
                                                                       Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Das Vorliegen der
                                § 1a                                   Voraussetzungen nach Satz 2 ist durch Vorlage einer entspre-
 Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege-           chenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des
               stellen unter Pandemiebedingungen                       Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen
(1) An den Kindertageseinrichtungen ist ein Regelbetrieb nach          tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 5 die eigene Versi-
Maßgabe der folgenden Absätze gestattet. Die Betreuung erfolgt         che- rung, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Die
in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, in konstan-       Erziehungsberechtigten nach Satz 2 und Alleinerziehende nach
ten Gruppen.                                                           Satz 3 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre
                                                                       oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
(2) Zwischen den in der Einrichtung tätigen sowie zu anderen in
der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen ist ein Abstand       (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht aus-
von mindestens 1,5 Metern zu wahren. Zu den und zwischen               reichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder
den in der Einrichtung betreuten Kindern gilt das Abstandsge-          die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen,
bot nach Satz 1 nicht.                                                 sind vorrangig die Kinder aufzunehmen,
                                                                       1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder
(3) Die Entscheidung ob und in welchem Umfang ein Kind wie-                  die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur
der am Betrieb der Einrichtung teilnehmen kann, trifft deren Lei-            nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist,
tung. Der Betreuungsumfang kann hinter den betriebserlaubten           2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest-
Zeiten zurückbleiben.                                                        stellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewähr-
(4) Steht die sich aus dem Mindestpersonalschlüssel der Kin-                 leistung des Kindeswohls erforderlich ist, oder
dertagesstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung             3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben.
ergebende Mindestpersonalanzahl pandemiebedingt nicht zur              (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf
Verfügung, kann diese um bis zu 20 vom Hundert unterschritten          den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt, und
werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch            kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und
uneingeschränkt möglich ist. Wird die Mindestpersonalanzahl            Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die
um mehr als 20 vom Hundert unterschritten, ist insoweit Ersatz         das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in kons-
durch eine geeignete Erziehungs- und Betreuungsperson erfor-           tant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind
derlich. Die Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels ist         nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig und sind von
dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Würt-                der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger
temberg (KVJS) anzuzeigen. Darüber hinaus kann mit Zustimmung          der Einrichtung und der Gemeinde zu entscheiden.
des KVJS von den Höchstgruppengrößen abgewichen werden.
                                                                       (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppen-
(5) Der Betrieb von Teilen der Einrichtung ist in anderen als den im   größe beträgt höchstens die Hälfte des für die Regelklassen der
Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis genannten Räumlich-         jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die Hygiene-
keiten zulässig, sofern der Träger gegenüber dem KVJS erklärt,         hinweise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils
dass von den baulichen Gegebenheiten und der Ausstattung der           gültigen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann
Räume keine Gefährdungen für die Kinder ausgehen.                      im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde
(6) Die gemeinsamen Schutzhinweise für die Betreuung in Kinder-        die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um die-
tagespflege und Kindertageseinrichtungen während der Corona­           se Hygienehinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von
pandemie des KVJS, der Unfallkasse Baden-Württemberg und               Speisen ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens
des Landesgesundheitsamtes in ihrer jeweils gültigen Fassung           1,5 Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so
sind umzusetzen.                                                       gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwi-
(7) Der Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet, sofern     schen den Personen gewährleistet ist.
Nummer 26                           Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 26. Juni 2020                                        Seite 5

(6) (aufgehoben)                                                                                   § 1d
(7) (aufgehoben)                                                           Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 2 Nummer     (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-
1 sind insbesondere                                                 tigt, durch Rechtsverordnung
1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)     1. den Betrieb nach den §§ 1 und 1a sowie die erweiterte Not-
    bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informati-           betreuung nach § 1b lageentsprechend auszuweiten oder
    onstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und            einzuschränken und die einzuhaltenden Hygiene- und
    Versicherungswesen, Transport und Verkehr,                           Abstandsregeln hierfür festzulegen,
2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen    2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen weitere
    Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser           Bestimmungen zu den Schularten, Klassenstufen, Fächern
    Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Alten-            oder Altersgruppen zu treffen, für die der Betrieb wiederauf-
    pflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie             genommen wird, und Gruppengrößen festzulegen, und
    über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-Kri-      3. für Bildungsangebote, soweit sie zu schulischen Abschlüs-
    tisV hinausgeht,                                                     sen oder schulischen Lehramtsbefähigungen führen, weitere
3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslo-              Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des
    senhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs           Betriebs insoweit festzulegen.
    Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische        (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-
    und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem   tigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb an Pflegeschulen, an
    Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen     Schulen für Gesundheitsfachberufe und für Tätigkeiten im Ret-
    und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,              tungsdienst und an Fachschulen für Sozialwesen im Zustän-
4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechts-          digkeitsbereich des Sozialministeriums lageentsprechend
    pflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugsein-        auszuweiten oder einzuschränken sowie die einzuhaltenden Maß-
    richtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen      nahmen zum Infektionsschutz festzulegen.
    Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß §
    36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1                                       §2
    und § 1a und Absatz 1 genannten Einrichtungen,                  Hochschulen, Akademien des Landes, Landesbibliotheken und
5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und                                   Archive
    Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die       (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen
    Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder        Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für
    unmittelbar wegen der durch das Virus SARS-CoV-2 verur-         angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Ba­den-
    sachten Epidemie im Einsatz sind,                               Württemberg, den Akademien nach dem Akademiengesetz
6. Rundfunk und Presse,                                             sowie in den privaten Hochschulen (Hochschulen) bleibt bis zum
7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen           Ablauf des 30. Juni 2020 ausgesetzt; digitale Formate sind unbe-
    für den öffentlichen Personennahverkehr und den Schienen-       schadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, die spezielle
    personenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunter-        Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (zum
    nehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,          Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonde-
8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie                 ren Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig
9. das Bestattungswesen.                                            sind. Landesbibliotheken, wissenschaftliche Bibliotheken an den
(9) (aufgehoben)                                                    Hochschulen und Archive können geöffnet werden.
                                                                    (2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Die Studie-
                              § 1c                                  rendenwerke können unter entsprechender Anwendung von §
        Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot              1 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Mensen und Cafe-
(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Ein-        terien zur Nutzung ausschließlich durch immatrikulierte Studie-
richtungen nach §§ 1 und 1a und von der erweiterten Notbe-          rende, Doktoranden und Beschäftigte der Hochschulen öffnen.
treuung nach § 1b sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder,       Das Hygienekonzept ist den Nutzerinnen und Nutzern zugäng-
1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder stan-     lich zu machen.
    den, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch    (3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen sind
    nicht 14 Tage vergangen sind, oder                              unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlun-
2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Tempe-           gen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als zwan-
    ratur oder Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns           zig Personen bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 verboten. Dies gilt
    aufweisen, oder                                                 nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und
3. entgegen der Aufforderung der Einrichtung die Erklärung nach     sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3
    Absatz 2 nicht vorgelegt haben.                                 Absätze 3, 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine Kindertagesein-     (4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes
richtung, einen Schulkindergarten, eine Grundschulförderklasse,     gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchfüh-
eine Grundschule oder die entsprechende Stufe eines SBBZ            rung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und
besuchen, geben nach Aufforderung durch die Einrichtung eine        Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von
Erklärung ab, dass                                                  Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rekto-
1. keiner der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Nummern 1 und          rat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 3
    2 vorliegt,                                                     zugelassen werden, stattfinden; dies gilt auch für hochschulische
2. sie die Einrichtung umgehend informieren, sofern solche Aus-     Veranstaltungen außerhalb des Geländes der Hochschulen. Auf
    schlussgründe nachträglich eingetreten sind,                    dem Gelände der Hochschulen können kulturelle Veranstaltun-
3. sie ihr Kind bei Auftreten von Krankheitsanzeichen während       gen von den Rektoraten und Leitungen unter entsprechender
    des Unterrichts oder der Betreuung umgehend aus der Ein-        Anwendung der Corona-Verordnung Veranstaltungen und Ver-
    richtung abholen.                                               anstaltungen des allgemeinen Hochschulsports unter entspre-
Die Einrichtungen fordern diese Erklärung vor dem Zeitpunkt der     chender Anwendung der Corona-Verordnung Sportstätten in der
Aufnahme des Betriebs ohne Abstandsgebot sowie nach Feri-           jeweils geltenden Fassung zugelassen werden.
entagen ein.
                                                                    (5) Die Hochschulen gewährleisten in ihren Gebäuden und auf
(3) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnahme      ihrem Gelände die Einhaltung angemessener Infektionsschutz-
am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch        maßnahmen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. Näheres bestimmen
nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsver-      die Rektorate, wobei sie über diese Mindestanforderungen hin-
bot. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der      ausgehen dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschut-
Betretungsverbote zu sorgen.                                        zes verhältnismäßig ist.
Seite 6                                     Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 26. Juni 2020                            Nummer 26

(6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen         Notare des Landes. Bei Versammlungen nach Satz 1 Nummer 5
sowie für den planmäßigen Abschluss der Studien- und Ausbil-         haben die Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen,
dungsabschnitte, die planmäßige Zulassung zum Vorbereitungs-         wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand
und Ausbildungsdienst oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen    von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne des Ver-
Sicherheit und Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1          sammlungsgesetzes können verboten werden, sofern der Schutz
und 3 zugelassen werden                                              vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht
1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule für Poli-        sichergestellt werden kann.
     zei Baden-Württemberg und                                       (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen
2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für             sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religions-
     Rechtspflege Schwetzingen.                                      ausübung sind zulässig. Das Kultusministerium wird gemäß §
(7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und        32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben
Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung.       zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für
Die Hochschulen sorgen im Rahmen des recht- lich und tatsäch-        Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, fer-
lich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommerse-        ner für alle Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwa-
mester 2020 vorgesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in         schungen zu erlassen.
modifizierter Form erbringen können und zugleich die Studier-        (5) (aufgehoben)
barkeit gewährleistet ist.
                                                                     (6) Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern, auch in Betrie-
(8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung der Hoch-      ben, Behörden und Einrichtungen, sind bis zum Ablauf des 31.
schule für Polizei“ entsprechend.                                    August 2020 untersagt; bei der Bemessung der Teilnehmerzahl
                                                                     bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden außer
                                 §3                                  Betracht. Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 sowie Sätze 3 und 4 gel-
  Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von         ten entsprechend. Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz
      Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-               2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung über die vorstehen-
                           Bedeckungen                               den Absätze sowie die §§ 1 bis 2 und § 4 Absatz 6 und die auf
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum Ablauf des 30.   deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen hinaus Veran-
Juni 2020 nur alleine oder in einer Gruppe mit Angehörigen von       staltungen im Sinne des Satzes 1 mit bis zu 500 Teil- nehmern
bis zu zwei Haushalten oder mit bis zu zehn Personen gestattet.      einschließlich der Proben und Vorbereitungsarbeiten zu gestatten
Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer mög-          und hierfür zum Schutz vor einer Infektion mit dem Virus SARS-
lich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen        CoV-2 spezielle Bedingungen und Anforderungen, insbesondere
ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz             Hygienevorgaben und maximale Teilnehmerzahlen, festzulegen.
anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2- Virus         (7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund
1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen,         unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Ver-
     im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen sowie    bot nach den Absätzen 1, 2 und 6 Satz 1 zulassen. Ein wichtiger
     in Flughafengebäuden und                                        Grund liegt insbesondere vor, wenn
2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein           1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechter-
     in Einkaufszentren                                                   haltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Absatz
eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare              8 dienen oder
Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medi-               2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen han-
zinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen                   delt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.
unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens
gleichwertiger baulicher Schutz besteht.                                                           § 3a
(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und            Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und
sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als zwanzig Personen                                    Rückreisende
vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und        Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
der Gebietskörperschaften bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 ver-      durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Regelun-
boten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn die teilnehmenden Perso-       gen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Virus SARS-
nen ausschließlich                                                   CoV-2 zu erlassen, insbesondere
1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern,        1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außer-
     Großeltern, Kinder und Enkelkinder,                                halb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigne-
2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder                           ter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
3. dem eigenen Haushalt angehören                                    2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz
sowie für deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspart-          1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu
ner oder Partnerinnen oder Partner.                                     melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die
(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2                Absonderung hinzuweisen,
sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammen-            3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29
künfte, wenn sie                                                        IfSG und
1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs ein-        4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1
     schließlich der innerbetrieblichen und -dienstlichen Aus- und      gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Per-
     Weiterbildung,                                                     sonen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Würt-
2. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord-           temberg haben,
     nung,                                                           sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer
3. der Daseinsfür- oder -vorsorge,                                   Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben.
4. der medizinischen Versorgung, wie beispielsweise der Gewin-
     nung von Blutspenden und der gesundheitsbezogenen                                               §4
     Selbsthilfe im Sinne von § 20h des Fünften Buchs Sozialge-               Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen
     setzbuch (SGB V), wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz           (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum Ablauf des
     vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 3 getroffen werden,     30. Juni 2020 für den Publikumsverkehr untersagt:
     oder                                                            1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater,
5. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8               Schauspielhäuser, Freilichttheater,
     des Grundgesetzes                                               2. Kinos,
zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für       3. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Sau-
Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte                nen,
der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Notarinnen und      4. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten,
Nummer 26                             Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 26. Juni 2020                                         Seite 7

     insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnli-          von Prüfungen, auch wenn diese außerhalb von Bildungsein-
     che Einrichtungen,                                                 richtungen erbracht werden, gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 ent-
5. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen;           sprechend. Abweichend von Absatz 3 Sätze 3 und 4 finden die
     untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostituti-          Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 1 Satz 1
     onsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituierten-          sowie § 1 Absatz 3 Anwendung. Das für den Gegenstand des
     schutzgesetzes,                                                    Bildungsangebots jeweils fachlich zuständige Ministerium wird
6. Clubs und Diskotheken,                                               gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung
7. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärkte und            Bedingungen und Modalitäten für die Erbringung, etwa zu zuläs-
     ähnliche Einrichtungen und                                         sigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppengrö-
8. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.                    ßen, sowie über die Sätze 1 und 2 hinausgehende oder davon
(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:                 abweichende Hygienevorgaben festzulegen; dies kann auch im
1. Kultureinrichtungen jeglicher Art und Kinos, wenn und soweit         Wege einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen. Die Sätze 1
     der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelas-          bis 3 finden keine Anwendung auf Musikschulen, Kunstschu-
     sen ist,                                                           len und Jugendkunstschulen, die innerbetriebliche und -dienst-
2. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenk-              liche Aus- und Weiterbildung sowie die in den §§ 1 bis 2 oder auf
     stätten,                                                           deren Grundlage durch Rechtsverordnung geregelten Angebote.
3. Autokinos,                                                           (7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden
4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder und                 gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts-
     Saunen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverord-            verordnung Bedingungen und Modalitäten für den Betrieb an
     nung nach Absatz 8 zugelassen ist,                                 Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, etwa zu
5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstät-           zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Grup-
     ten, insbesondere Fitness- studios, sowie Tanzschulen und          pengrößen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon
     ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch          abweichende Hygienevorgaben festzulegen.
     Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,                     (8) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden
6. Häfen und Flugplätze,                                                gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts-
7. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärkte und            verordnung für alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und
     ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch          Sportstätten einschließlich Schwimm- und Hallenbäder, Thermal-
     Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelassen ist, und                 und Spaßbäder und Saunen sowie Tanzschulen und ähnliche
8. ab 15. Juni Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr,        Einrichtungen Bedingungen und Anforderungen für die Wieder-
     wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach            aufnahme des Betriebs, Höchstgruppengrößen, zulässige Trai-
     Absatz 9 zugelassen ist.                                           ningsformate sowie über Absatz 3 hinausgehende oder davon
(3) Besucher und Kunden von Einrichtungen und Betrieben mit             abweichende Hygienevorgaben festzulegen. Darüber hinaus kön-
Publikumsverkehr haben, sofern keine geeigneten Trennvorrich-           nen sie durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Profisport
tungen vorhanden sind, wo immer möglich einen Mindestabstand            den Betrieb weitergehend gestatten und Regelungen nach Satz 1
von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten und an den in § 3        sowie zur Absonderung von Profisportlern sowie deren Trainern,
Absatz 1 Satz 3 angeführten Orten eine Mund-Nasen-Bedeckung             Betreuern und weiteren beteiligten Personen treffen.
zu tragen. Ausgenommen von der Abstandspflicht sind Gruppen             (9) Das Sozialministerium und das Verkehrsministerium werden
mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder mit bis zu zehn         gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts-
Personen; außerhalb des öffentlichen Raums gilt die Abstand-            verordnung Bedingungen und Anforderungen für die Wiederauf-
spflicht nicht für erlaubte Veranstaltungen und Ansammlungen            nahme des Betriebs sowie über Absatz 3, auch in Verbindung mit
nach § 3 Absatz 2. Betriebe und Einrichtungen mit Publikums-            § 3 Absatz 1 Satz 3, hinausgehende oder davon abweichende
verkehr haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen          Hygienevorgaben für den öffentlichen Personenverkehr und den
Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert wird            touristischen Verkehr festzulegen.
und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf
hinzuwirken, dass gemäß den Sätzen 1 und 2 Abstand gehalten                                    § 4a (aufgehoben)
wird. Die Abstandspflicht gilt nicht, soweit eine engere körperli-
che Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im                                       §5
Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und                             Erstaufnahmeeinrichtungen
Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztli- cher, psy-
chotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der         (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß
Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften Buchs             § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen
Sozialgesetzbuch und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB             werden, dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 für einen Zeit-
XI) sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des           raum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß §
Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermögli-              6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbrin-
chung von Blutspenden.                                                  gungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das zuständige
                                                                        Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit neue Un-
(4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-           terbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnah-
tigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb von Einrichtungen,             men von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen.
soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen oder in anderen Vor-
schriften dieser Verordnung nähere Bestimmungen getroffen sind,         (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium zu gestat-              durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Sepa-
ten und hierzu Bedingungen und Anforderungen, insbesondere              rierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserst-
über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygie-               aufnahmeeinrichtungen zu erlassen.
nevorgaben, festzulegen.
                                                                                                      §6
(5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium wer-               Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zum Schutz
den gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame                                 besonders gefährdeter Personen
Rechtsverordnung über Absatz 3 hinausgehende oder da- von
abweichende Hygienevorgaben für Einzelhandelsbetriebe, Hand-            Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, für
werker, Vergnügungsstätten, Betriebe in den Bereichen Tattoo            1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3
und Piercing, Massage, Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege,                bis 5 IfSG,
Sonnenstudios, Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohn-                2. teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und
mobilstellplätze, Freizeitparks sowie für das Gaststättengewerbe           Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich
festzulegen.                                                               Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der Woh-
                                                                           nungslosenhilfe,
(6) Für Bildungsangebote jeglicher Art einschließlich der Abnahme       3. stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und
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    Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre           4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der
    Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute              Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsam-
    Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem                  seinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
    Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaf-
    ten nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,                                                  §9
4. Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld                               Ordnungswidrigkeiten
    von Pflege, insbesondere                                          (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24
    a) Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI           IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
        in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsange-        1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum auf-
        bote-Verordnung (UstA-VO) wie                                     hält,
        aa) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend          2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 oder § 4 Absatz 3 Satz 1 keine
             kognitiven Einschränkungen, beispielsweise demenzi-          Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
             ell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und             3. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonsti-
        bb) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitaus-        gen Ansammlung von jeweils mehr als zwanzig Personen teil-
             fahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen,        nimmt,
    b) Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1         4. entgegen § 3 Absatz 7 Auflagen zum Schutz vor Infektionen
        Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO und                 nicht einhält,
    c) Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung      5. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,
        mit § 8 UstA-VO                                               6. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 4 nicht darauf hinwirkt, dass zwi-
nähere Regelungen zu einer lageangepassten Verwirklichung des             schen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einge-
Schutzes vor einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 im Hin-             halten wird,
blick auf Bedienstete, Bewohner, Besucher und sonstige Dritte         7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unter-
durch Rechtsverordnung festzulegen. In der Rechtsverordnung               bringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder
kann insbesondere festgelegt werden, dass                             8. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt.
1. diese Einrichtungen und Angebote nicht oder nur unter
    bestimmten Voraussetzungen oder in räumlich, zeitlich und         (2) In Rechtsverordnungen nach § 1d, § 3 Absatz 4 Satz 2 und
    personell eingeschränktem Umfang betreten, verlassen oder         Absatz 6 Satz 3, § 3a, § 4 Absätze 4 bis 9, § 4a Absatz 4, § 5
    sonst wahrgenommen werden dürfen,                                 Absatz 2 und § 6 können Bußgeldbewehrungen für den Fall von
2. bestimmte Konzepte zum Hygieneschutz zu erstellen und              Zuwiderhandlungen gegen die darin enthaltenen Bestimmungen
    Informationspflichten zu erfüllen sind,                           vorgesehen werden.
3. bestimmte Hygienevorgaben einzuhalten sind, insbesondere
    ein Mindestabstand oder das Tragen einer Mund-Nasen-Be-                                           § 10
    deckung,                                                                                      Inkrafttreten
4. die Leitung der Einrichtung Namen und Adresse von Besu-            (1) § 4 Absätze 5 und 8 dieser Verordnung treten am Tag nach
    chern zur Nachverfolgung beim Auftreten von Infektionen           ihrer Verkündung in Kraft.
    erheben und bis zu vier Wochen speichern darf und                 (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 11. Mai 2020 in Kraft.
5. bei Nichteinhaltung der Vorgaben oder sonstigem Auftreten          Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 17. März 2020, die
    infektionsrelevanter Umstände eine sofortige Beendigung           zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2020 (notver-
    eines Besuchs der Einrichtung oder des Angebots durch die         kündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter
    Leitung erfolgen kann.                                            http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geän-
                                                                      dert worden ist, außer Kraft.
                                 §7
                         Betretungsverbote                                                            § 11
In den in § 1 Absatz 1, § 1a Absatz 1 und 7 und § 2 Absatz 1                                   Außerkrafttreten
genannten Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich     Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 außer Kraft, mit Ausnahme
eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die   von § 3 Absatz 6 Sätze 1 und 2, die am 31. August 2020 außer
in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn      Kraft treten. Sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes
seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage      bestimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten
vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder          der Verordnung.
erhöhte Temperatur aufweisen.                                         Stuttgart, den 9. Mai 2020
                               §8                                     Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
     Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz                Kretschmann
(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maß-            Strobl                      Sitzmann
nahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von die-        Dr. Eisenmann               Bauer
ser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach           Untersteller                Dr. Hoffmeister-Kraut
dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige       Lucha                       Hauk
oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachauf-        Wolf                        Hermann
sicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des          Erler
Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektions-
schutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.                     ____________________________
                                                                      1
                                                                       nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten der Vierten Ver-
(2) Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt,           ordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom
durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung           16. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und
personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Orts-           abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung)
polizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit
dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist
1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivoll-
    zugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehör-
    den vor Ansteckung bei Einsätzen,
                                                                            Zusammenhalten -
                                                                                ABER Abstand halten
2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des Voll-
    zugs von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,
3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach
    dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergan-
    gener Rechtsverordnungen und
Nummer 26                            Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 26. Juni 2020                                      Seite 9

                                                                    Abfallwirtschaft Bürgerbüro
 Wasser-/Abwassergebühren                                           Tel.: 07 51 / 85 - Durchwahl
 Am 01. Juli 2020 wird die 2. Abschlagszahlung 2020 zur             - bei allgemeinen Fragen -2345
 Zahlung fällig.                                                    - bei Fragen zum Gebührenbescheid             -2360
 Für die Teilnehmer am Abbuchungsverfahren werden die
 Beträge vom Konto abgebucht. Die Barzahler werden gebe-            Kontaktdaten Ravensburg
 ten, die Fälligkeitstermine einzuhalten. Bei Zahlungsverzug        Friedenstraße 6, 88212 Ravensburg
 ist die Gemeinde zur Erhebung von Säumniszuschlägen und            Montag - Mittwoch        07.00 - 15.30 Uhr
 Mahngebühren verpflichtet. Bitte geben Sie bei der Zahlung         Donnerstag               07.00 - 17.30 Uhr
 immer das Kassenzeichen an. Selbstverständlich können Sie          Freitag                  07.00 - 12.00 Uhr
 uns auch ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, welches Sie auf
 weitere Steuern und Abgaben erweitern können.                      Kontaktdaten Außenstellen
 Das SEPA-Lastschriftmandat finden Sie unter:                       - Bad Waldsee             Robert-Koch-Str. 52
 www.gemeinde-waldburg.de - Rathaus & Info - Bürgerservice            88339 Bad Waldsee
 - Rathausvordrucke.                                                - Leutkirch im Allgäu     Wangener Str. 70
 Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie bitte Frau Tittl, Tel.      88299 Leutkirch im Allgäu
 (07529) 9717-17 an.                                                - Wangen im Allgäu        Liebigstraße 1
                                                                      88239 Wangen im Allgäu
 Bürgermeisteramt
                                                                    Öffnungszeiten:
Notfall-Rufnummer Bauhof                                            Montag - Mittwoch      07.30 - 12.00 Uhr
Der Bauhof Waldburg ist unter folgender Notfall-Rufnummer zu        		                     13.30 - 15.30 Uhr
erreichen: (07529) 9132116                                          Donnerstag             07.30 - 12.00 Uhr
                                                                    		                     13.30 - 17.30 Uhr
                                                                    Freitag                07.30 - 12.00 Uhr
                                                                    E-Mail: buergerbuero-ab@landkreis-ravensburg.de

              Abfallwirtschaft
             Abfallkalender 2020
Abfallkalender 2020                                                                       Fundamt
                             Juni                                   Schlüssel mit Anhänger auf dem Friedhof gefunden
 22 Mo                                                              Hörgerät in Edensbach gefunden
 23 Di
 24 Mi Grünmüll
 25 Do
 26 Fr
 27 Sa RaWeg-Annahme/Grünmüll                                               Unsere Altersjubilare
 28 So
 29 Mo                                                              Wir gratulieren
 30 Di                                                              Frau Ingeborg van Spankeren am 26. Juni zum 70. Geburtstag
                                                                    Allen anderen Jubilaren, die hier nicht genannt werden wollen,
                              Juli                                  gratulieren wir ebenfalls sehr herzlich zum Geburtstag und wün-
                                                                    schen alles Gute, vor allem jedoch Gesundheit.
 1 Mi Grünmüll
 2 Do
 3 Fr
 4 Sa
 5 So
                                                                              Bereitschaftsdienste
Öffnungszeiten:
RaWEG/Grünmüll                                                       Bei akuten Erkrankungen am Samstag, Sonntag oder Feiertag
 Öffnungszeiten:
Termin siehe im Kalender 08:00 - 12:00 Uhr                           wenden Sie sich ohne Voranmeldung an die Fieber-Ambulanz
Grünmüll (mittwochs)     17:00 - 19:00 Uhr                           am 14-Nothelfer-Krankenhaus in Weingarten.
 RaWEG/Grünmüll                                                      Telefonisch erreichen Sie den diensthabenden Arzt unter der kos-
Batterien   während
 Termin siehe oben    der RaWEG-Annahme	08:00       - 12:00 Uhr 8:00tenlosen  ärztlichen Notfallnummer 116 117.
                                                                      - 12:00 Uhr
                                                                     Diese Telefonnummer gilt auch für Notfälle unter der Woche am
 Grünmüll (mittwochs)
Wachsreste    (während der RaWEG-Annahme) 08:00 -12:00 Uhr 17:00Abend,
                                                                      - 19:00 Uhr
                                                                              wenn Sie Ihren Hausarzt nicht mehr erreichen.
                                                                     Rufnummer des Rettungsdienstes:              Tel. 112
Außerhalb der Annahmezeiten und außerhalb der Annah-                 Rufnummer des Krankentransportes:            Tel. 19222
mefläche ist das Entsorgen von RaWEG-Säcken und Grün-
 Batterien    während
müll untersagt.            der  RaWEG-Annahme                 8:00 - 12:00    Uhr
                                                                     Zahnärztlicher   Notfalldienst               Tel. 0180 5911630
                                                                     Störfallnummer Erdgasversorgung TWS: Tel. 0751 804-200
Glas-Container: Altglas kann zu den dafür vorgesehenen Wert-
 Wachsreste (während
stoffcontainern         der RaWEG-Annahme)
                 am Bauhof   in der Amtzeller Straße 27 gebracht 8:00 -12:00 Uhr
werden.                                                              Diensthabende Apotheken
 Außerhalb der Annahmezeiten und außerhalb der Annahmefläche         Samstag, 27.06.2020
 ist das Entsorgen von
Ansprechpartner     für RaWEG-Säcken    und GrünmüllRavensburg
                        Abfall ist das Landratsamt   untersagt.      Altdorf-Apotheke, Zeppelinstr. 5,
- Bürgerbüro -                                                       Weingarten, Tel. 0751/43799
Glas-Container: Altglas kann zu den dafür vorge-
sehenen Wertstoffcontainern am Bauhof in der
Amtzeller Straße 27 gebracht werden.
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