Kultursommer im Seegarten - Gemeinde Allensbach

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Kultursommer im Seegarten - Gemeinde Allensbach
Freitag, 03. Juni 2022                                                                      23. Jahrgang I Nummer 22

 Kultursommer im Seegarten
 Die beliebte Reihe „umsonst & draußen“ wartet dieses Jahr mit besonderen Highlights
 auf.                                                                                                          Programm und
                                                                                                Das komplette
                                                                                                                  nen zu den
                                                                                                  alle Informatio
                                                                                                                fin den Sie unter
 Auf der KULTUR am See-Bühne finden unter anderem statt:                                       Veranstaltungen bach.de.
                                                                                                      www.allens

 Dagmar Egger Band l 14.06.                                       Annette Postel l 22.06.

                                          Foto: Chris Danneffel                                              Foto: Jochen Blum

 Musikkameradschaft Langenrain-Freudental l 30.06.                Bê Ignacio Band & Strings l 06.07.
Kultursommer im Seegarten - Gemeinde Allensbach
2 | FREITAG, 03. JUNI 2022

WICHTIGE                                                  Testzentrum Allensbach
RUFNUMMERN                                                Auch weiterhin hat unser Testzentrum
                                                          in der Konstanzer Str. 3
APOTHEKENNOTDIENSTE                                       (ehemalige Apotheke) geöffnet:

KONSTANZ                                                  Montag:     09:00 – 10:00 Uhr
Sa. 04.06. Pirmin                                         Mittwoch:   17:00 – 18:00 Uhr
So. 05.06. Purren                                         Freitag:    17:00 – 18:00 Uhr
                                                          Samstag:    11:00 – 12:00 Uhr
MÜLLTERMINE
                                                          Bitte bringen Sie für die Datenerfassung
Fr. 10.06. Biomüll
                                                          Ihren Personalausweis mit und halten die
Sa. 11.06. Grünabfall Riesenberg
                                                          Corona-Warn-App mit Ihrem persönlichen
                                                          Schnelltestprofil am Eingang bereit, wenn
Öffnungszeiten Recyclinghof                                Sie ein digitales Testergebnis wünschen.
Samstag         09.30 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag        10.00 Uhr - 12.00 Uhr                     Weiterhin werden die Testergebnisse auch in
Freitag         15.30 Uhr - 18.00 Uhr                     Papierform ausgestellt (mit einer Wartezeit
                                                          von ca. 15 Minuten).
ÄRZTE
Ärztlicher Notfalldienst
an Wochenenden und Feiertagen                  116 117
Zahnärztliche Notrufnummer
                        0180/3222555-25
Rettungsdienst/ Wasserrettung                       112
Krankentransport                                19222

NOTRUFE
Feuerwehr                                           112
Notruf                                              110
Polizeiposten Allensbach
nach Dienstschluss
                                                 97149                           „Café am Rathaus“
über Konstanz                       07531/995-2222
                                                                                   zu verpachten
Wasserschutzpolizei Reichenau 07534/97190
Strom- und Gasversorgung              0800/3629477
                                                                   Die Gemeinde Allensbach sucht ab dem 01.08.2022
Wasserversorgung Störung                       801-80                          für das „Café am Rathaus“
                                                                     im Ortskern Allensbach, Rathausplatz 9, eine/n
SPRECHZEITEN DER VERWALTUNG
RATHAUS ALLENSBACH
Mo. – Fr.
                                          Tel. 801-0
                                   08:00 – 12:00 Uhr
                                                                                 Pächter/in (m/w/d)
Mi.                                16:30 – 18:30 Uhr
                                                             Es handelt sich um ein Tagescafé mit ca. 70 qm Schank- und
ORTSVERWALTUNG HEGNE     Tel.: 801-935                            Gastraum im Erdgeschoss des gemeindeeigenen
Mi.                  16:30 - 18:30 Uhr
                                                                         Gebäudes der Seniorenwohnanlage,
ORTSVERWALTUNG KALTBRUNN Tel.: 801-936                            mit der Möglichkeit für einzelne Außensitzplätze.
Mo.                           19:00 – 20:00 Uhr
nach telefonischer Vereinbarung                                Für nähere Informationen wurde ein Kurzexposé erstellt.
                                                                Dieses können Sie beim Bürgermeisteramt Allensbach
IMPRESSUM
Herausgeber: Gemeinde Allensbach,                               per E-Mail: gemeinde@allensbach.de oder telefonisch
Tel. 07533/8 01-10, Fax. 07533/8 01-12
E-Mail: mitteilungsblatt@allensbach.de                               unter der Nummer: 07533/801-0 anfordern.
                                Bewerbung
Verantwortlich für den amtlichen Teil sowie den redak-
tionellen Teil (v.i.S.d.P.):
Bürgermeister Stefan Friedrich               Bitte richten Sie Ihre aussagekräftige schriftliche Bewerbung
Für den Anzeigenteil/Druck:
Primo-Verlag Anton Stähle GmbH & Co. KG
Messkircher Str. 45, 78333 Stockach,
                                             bis zum 24.06.2022 an das Bürgermeisteramt Allensbach,
                                Wenn Sie Interesse    an der
                                             Rathausplatz
Telefon 07771/93 17-11, Telefax 07771/93 17-40
E-Mail: anzeigen@primo-stockach.de
                                                                Pachtung
                                                           1, 78476          des Objekts haben,
                                                                     Allensbach.
Homepage: www.primo-stockach.de

                                richten Sie bitte Ihre aussagekräftige schriftliche Bewerbung bis zu
                                01.04.2021 an das Bürgermeisteramt Allensbach, Rathausplatz 1, 7
Kultursommer im Seegarten - Gemeinde Allensbach
FREITAG, 03. JUNI 2022 | 3

Ein musikalisches Fest der Musikvereine auf der KULTUR am SEE-Bühne
Mehrere Hundert Besucher sorgten beim Dreier-Konzert der Musikvereine Allensbach, Reichenau und Wollmatingen für eine grandiose Stimmung.
Erstmals auf der KULTUR am SEE-Bühne ausgerichtet, erhielt das am vergangenen Samstag stattgefundene Konzert eine ganz besondere Atmosphäre.
Nach den Auftritten der einzelnen Vereine krönte das große gemeinsame Finale aller Musiker:innen den Tag.

                                                                                                                         Foto: MV Allensbach

                                                    Foto: MV Allensbach

  Pfingstmontag, 06. Juni 2022

  Dieses Jahr endlich zurück:
  Beliebte PFINGSTMATINÉE mit der Musik-
  hochschule Freiburg - TRIO FATA MORGANA
  Mehr als 75 Gastspiele hat die Musikhochschule Freiburg in Allens-
  bach und seit über 25 Jahren die beliebte Pfingstmatinée gegeben.
  Dabei erstaunen die jungen Musikstudent*innen immer wieder aufs
  Neue mit ihrem Niveau und ihrer Spielfreude. Das Trio Fata Morga-
  na stellt Stücke aus Robert Schumanns Kinderszenen, Märchenbil-
  der und Märchenerzählungen der Komposition von Jörg Widmann
  (*1973) „Es war einmal...“ gegenüber und lädt zu einer epochenüber-
  greifenden musikalischen Reise und Matinée ein.

  Ev. Gnadenkirche | 11 Uhr | Eintritt frei, die Hochschule und Studie-
  renden freuen sich sehr über Spenden.
Kultursommer im Seegarten - Gemeinde Allensbach
4 | FREITAG, 03. JUNI 2022

  Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr
  In den Ortsteilen der Gemeinde werden Verkehrsdisplays mit Geschwindigkeits-Anzeige eingesetzt um den Verkehr und die Ge-
  schwindigkeitswerte zu messen. In Kaltbrunn war das Verkehrsdisplay von März bis April an einer Scheune unmittelbar nach dem
  Ortseingang in der Markelfinger Straße, Fahrtrichtung Feuerwehrhaus angebracht. Dort wird die Geschwindigkeit der Fahrzeuge
  kurz nach der Einfahrt in die Ortschaft gemessen, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 50 Kilometern pro Stunde eingehalten
  werden muss.

           Geschwindigkeiten* Markelfinger Straße - Fahrtrichtung Feuerwehrhaus vom
               8. März bis 6. April 2022 - Zulässige Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h
                              Anzahl Fahrzeuge: 3.431 (=ca. 119/Tag)
                                                       über 60 km/h
                        51-60 km/h                          2%
                           15%

                                                                       31-40 km/h
                                                                          36%

                                                  41-50 km/h
                                                     47%

  Die Geschwindigkeitsmessungen in der Markelfinger Straße brachten folgendes Ergebnis:
  * gewertet wurde nur Kfz (keine Fahrräder) und nur die jeweils erste angezeigte Geschwindigkeit (=Eingangsgeschwindigkeit)

  Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wurde von 83% der gemessenen Fahrzeuge eingehalten.

  Rund 15% der 3.431 Fahrzeuge wurden mit einer Eingangsgeschwindigkeit im Toleranzbereich von bis zu 60 km/h gemessen.

  Nur 2% der insgesamt gemessenen Fahrzeuge überschritten die Tempo-60-Marke.

  In der Markelfinger Straße befindet sich unmittelbar nach dem Ortseingang eine schlecht einsehbare Kreuzung, reger Fahrrad-
  verkehr, landwirtschaftlicher Verkehr, sowie Wohnbebauung, wodurch erhöhte Vorsicht geboten ist. Um das Risiko für Unfälle zu
  senken und die Gefährdung anderer zu vermeiden, werden Autofahrer daher ausdrücklich um Einhaltung der Geschwindigkeits-
  begrenzung gebeten.

     Achtung geänderter
     Redaktionsschluss!
                                  der Redak-
      Bitte beachten Sie, dass
                                 24  um einen
      tionsschluss für die KW           i 2022,
                      ag, den 14.   Jun
      Tag, auf Dienst
      11.00 Uhr, vorverlegt ist.
Kultursommer im Seegarten - Gemeinde Allensbach
FREITAG, 03. JUNI 2022 | 5

 Erste Informationsveranstaltung zum Nahwärmenetz Kaltbrunn
 Am 30. Mai haben die Gemeindever-                    me würde dann über den zentralen Spei-               ausgegangen, dass ein möglicher Betrie-
 waltung und das Büro Drees & Sommer                  cher in die Haushalte verteilt. Dabei sind           ber eines Wärmenetzes durch die Wirt-
 über den aktuellen Stand des geplanten               Vorlauftemperaturen von bis zu 75°C                  schaftlichkeit einen attraktiven Preis
 Nahwärmenetzes in Kaltbrunn berichtet.               machbar. Die Variante erfordert –wie                 anbieten kann. Durch die notwendigen
                                                      bereits beschrieben- eine großflächiges               Tiefbauarbeiten können sich für Kalt-
 Neben dem Gemeinde- und Ortschafts-                  Solar-Feld sowie hohe Lagerkapazitäten               brunn weitere Vorteile ergeben, sodass
 rat waren rund 60 Bürger:innen aus Kalt-             für die Holzhackschnitzel.                           bspw. auch Straßenzüge teilerneuert
 brunn im Gemeinschaftsraum anwesend                                                                       werden können oder weitere Infrastruk-
 und haben sich über den derzeitigen                  Die beiden weiteren Varianten sind sog.              turmaßnahmen mit erledigt werden kön-
 Sachstand informiert. Außerdem waren                 Wärmepumpen auf Basis von Geother-                   nen (Wasser, Abwasser, Telefon, Internet
 Vertreter des Klimarates und der Loka-               mie. Bei beiden Varianten wird die Ener-             etc.).
 len Agenda-Gruppe „Wir in Kaltbrunn“                 gie über ca. 100 Sonden in 200 Metern
 anwesend.                                            Tiefe zentral gewonnen. Danach wird                  Im weiteren Verlauf werden die Varian-
                                                      das Wärmemedium entweder zentral                     ten nun genauer untersucht und Probe-
 Der Gemeinde- und Ortschaftsrat hatten               in einer Wärmepumpe aufbereitet und                  bohrungen durchgeführt. Anschließend
 für die zukunftsfähige Ausrichtung der               auf die Haushalte verteilt. Die mögliche             wird das Projekt wieder im Gemeinde-
 Energieversorgung in Kaltbrunn eine sog.             Vorlauftemperatur beträgt dabei zwi-                 rat vorgestellt. Eine der Varianten wird
 Machbarkeitsstudie für ein Nahwärme-                 schen 35°C und 60°C. Alternativ kann
                                                                                                           dann hinsichtlich der Realisierbarkeit
 netz beauftragt. Untersucht wurde, ob                diese Lösung auch dezentral realisiert
                                                                                                           und Genehmigungsfähigkeit genauer
 hinsichtlich der bestehenden Gebäude,                werden. Dann würde die Wärmepumpe
                                                                                                           untersucht. Im Herbst 2022 schließt sich
 der interessierten Eigentümerinnen und               nicht in einer zentralen Technik-Ge-
 Eigentümern und auch im Hinblick auf                 bäude stehen, sondern jeder Haushalt                 dann die öffentliche Ausschreibung für
 das Neubaugebiet „Breite“ ein Nahwär-                bräuchte eine eigene Wärmepumpe, die                 mögliche Investoren und ein gesetzlich
 menetz in Kaltbrunn realisierbar und                 vom Betreiber des Wärmenetzes im Haus                geregeltes Konzessionsvergabeverfahren
 wirtschaftlich darstellbar ist.                      installiert und finanziert werden würde.             an. Im Jahr 2023 folgen dann die Ver-
 Untersucht wurden mehrere Varianten                  Die Vorlauftemperatur beträgt dabei zu-              gabe und die Realisierung der Maßnah-
 vor dem Hintergrund des Bundes-Förder-               nächst ca. 6°C bis 14°C und wird dann                men durch den Investor. In diesem Zu-
 programmes „Nahwärmenetze 4.0“.                      im Wohngebäude durch die Wärmepum-                   sammenhang können dann auch gezielte
                                                      pe vor Ort auf die Temperatur von 35°C               Beratungsgespräche mit den einzelnen
 Dabei haben sich insbesondere drei Op-               bis 60°C gebracht.                                   Hausbesitzern geführt werden, um den
 tionen als machbare und wirtschaftliche                                                                   individuellen Sanierungsstand der Ge-
 Lösungswege gezeigt. Eine der Optionen               Alle Varianten werden als grundsätzlich              bäude zu ermitteln und die notwendigen
 könnte eine Biomasse-Heizung mit zu-                 realisierbar und wirtschaftlich einge-               Vorlauf-Temperaturen zu ermitteln. Ziel
 sätzlicher Solarthermie-Anlage im Be-                schätzt. Vorteil des Nahwärmenetzes                  ist es, dass im Winter 2024/2025 bereits
 reich des Sportzentrums sein. Die Energie            wäre dabei zum einen die zentrale Un-                erste Haushalte an das Netz anschließen
 würde dabei über eine Hackschnitzel-An-              terbringung von Biomasse-Speicher,                   können. Wenn im weiteren Verfahren
 lage in einem zentralen Kessel gewonnen              Sonden-Bohrungen, Solar-Thermieanla-                 neue Erkenntnisse vorliegen, werden die
 und durch ein Solar-Thermiefeld mit ca.              ge und allen notwendigen Speicherka-                 Einwohner:innen von Kaltbrunn umge-
 2.000 m² unterstützt werden. Die Wär-                pazitäten. Außerdem wird auch davon                  hend informiert.

Bürgermeister Stefan Friedrich und das Büro Drees & Sommer informierten den Gemeinde- und Ortschaftsrat sowie rd. 60 Kaltbrunner:innen über das Nahwärmenetz
Kultursommer im Seegarten - Gemeinde Allensbach
6 | FREITAG, 03. JUNI 2022

 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
                                       Satzung über den Anschluss an die
                                   öffentliche Wasserversorgungsanlage und die
                    Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS)
                                            der Gemeinde Allensbach
Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeord-          zusammenhängenden Mehrkosten zu                   der für eine einwandfreie Deckung des
nung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2,          übernehmen und auf Verlangen Sicherheit           üblichen Bedarfs in dem betreffenden
8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalab-         zu leisten.                                       Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist
gabengesetzes für Baden-Württemberg hat der                                                           berechtigt, die Beschaffenheit und den
Gemeinderat der Gemeinde Allensbach am 31.                   § 4 Anschlusszwang                       Druck des Wassers im Rahmen der gesetz-
Mai 2022 folgende Satzung beschlossen:          (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf              lichen und behördlichen Bestimmungen
                                                    denen Wasser verbraucht wird, sind ver-           sowie der anerkannten Regeln der Technik
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN                          pflichtet, diese Grundstücke an die öf-            zu ändern, falls dies in besonderen Fällen
   § 1 Wasserversorgung als öffentliche              fentliche Wasserversorgungsanlage an-             aus wirtschaftlichen oder technischen
                  Einrichtung                       zuschließen, wenn sie an eine öffentliche          Gründen zwingend notwendig ist; dabei
1) Die Gemeinde betreibt die Wasserversor-          Straße mit einer betriebsfertigen Versor-         sind die Belange des Wasserabnehmers
    gung als eine öffentliche Einrichtung zur        gungsleitung grenzen oder ihren unmit-            möglichst zu berücksichtigen.
    Lieferung von Trinkwasser. Art und Um-          telbaren Zugang zu einer solchen Straße       (2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen
    fang der Wasserversorgungsanlagen be-           durch einen Privatweg haben. Befinden             an Beschaffenheit und Druck des Wassers,
    stimmt die Gemeinde.                            sich auf einem Grundstück mehrere Ge-             die über die vorgenannten Verpflichtun-
2) Die Wasserversorgung wird als Sonder-            bäude zum dauernden Aufenthalt von                gen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst,
    rechnung ohne eigene Rechtspersönlich-          Menschen, so ist jedes Gebäude anzu-              die erforderlichen Vorkehrungen zu tref-
    keit geführt.                                   schließen.                                        fen.
3) Die Gemeinde/Stadt kann die Wasserver-       (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird
    sorgung ganz oder teilweise durch Dritte        der Grundstückseigentümer auf Antrag           § 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung
    vornehmen lassen.                               befreit, wenn der Anschluss ihm aus be-              bei Versorgungsunterbrechungen
                                                    sonderen Gründen auch unter Berücksich-       (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser
  § 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer               tigung der Erfordernisse des Gemeinwohls           jederzeit am Ende der Anschlussleitung
1) Anschlussnehmer ist der Grundstücksei-           nicht zugemutet werden kann. Der Antrag            zur Verfügung zu stellen.
    gentümer, dem Erbbauberechtigte, Woh-           auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe         Dies gilt nicht,
    nungseigentümer, Wohnungserbbaube-              schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.        1. soweit zeitliche Beschränkungen zur
    rechtigte und sonstige zur Nutzung eines                                                           Sicherstellung der öffentlichen Wasser-
    Grundstücks dinglich Berechtigte gleich-                § 5 Benutzungszwang                        versorgung erforderlich oder sonst nach
    stehen.                                     (1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche            dieser Satzung vorbehalten sind,
2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschluss-         Wasserversorgungsanlage angeschlossen             2. soweit und solange die Gemeinde an
    nehmer, alle sonstigen zur Entnahme von         sind, haben die Wasserabnehmer ihren               der Versorgung durch höhere Gewalt oder
    Wasser auf dem Grundstück Berechtigten          gesamten Wasserbedarf aus dieser zu de-            sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr
    sowie jeder, der der öffentlichen Wasser-        cken. Ausgenommen hiervon ist die Nut-             wirtschaftlich nicht zugemutet werden
    versorgung tatsächlich Wasser entnimmt.         zung von Niederschlagswasser für Zwecke            kann, gehindert ist.
                                                    der Gartenbewässerung.                        (2) Die Versorgung kann unterbrochen wer-
   § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht           (2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird            den, soweit dies zur Vornahme betriebs-
1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Ge-         der Wasserabnehmer auf Antrag befreit,             notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die
   meinde liegenden Grundstücks ist berech-         wenn die Benutzung ihm aus besonderen              Gemeinde hat jede Unterbrechung oder
   tigt, den Anschluss seines Grundstücks an        Gründen auch unter Berücksichtigung der            Unregelmäßigkeit unverzüglich zu behe-
   die Wasserversorgungsanlage und die Be-          Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zu-            ben.
   lieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe           gemutet werden kann.                          (3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer
   der Satzung zu verlangen.                    (3) Die Gemeinde räumt dem Wasserabneh-                bei einer nicht nur für kurze Dauer beab-
2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht er-           mer darüber hinaus im Rahmen des ihr               sichtigten Unterbrechung der Versorgung
   streckt sich nur auf solche Grundstücke,         wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die           rechtzeitig in geeigneter Weise zu unter-
   die durch eine Versorgungsleitung er-            Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von           richten. Die Pflicht zur Unterrichtung ent-
   schlossen werden. Die Grundstückseigen-          ihm gewünschten Verbrauchszweck oder               fällt, wenn sie
   tümer können nicht verlangen, dass eine          auf einen Teilbedarf zu beschränken.              1. nach den Umständen nicht rechtzeitig
   neue Versorgungsleitung hergestellt oder     (4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung        möglich ist und die Gemeinde dies nicht
   eine bestehende Versorgungsleitung ge-           ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei        zu vertreten hat oder
   ändert wird.                                     der Gemeinde einzureichen.                        2. die Beseitigung von bereits eingetrete-
3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine      (5) Der Wasserabnehmer hat der Gemeinde                nen Unterbrechungen verzögern würde.
   bestehende Versorgungsleitung kann ab-           vor Errichtung einer Eigengewinnungsan-
   gelehnt werden, wenn die Wasserversor-           lage Mitteilung zu machen. Er hat durch              § 8 Verwendung des Wassers,
   gung wegen der Lage des Grundstücks              geeignete Maßnahmen sicherzustellen,                      sparsamer Umgang
   oder aus sonstigen technischen oder be-          dass von seiner Eigenanlage keine Rück-       (1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwe-
   trieblichen Gründen der Gemeinde erheb-          wirkungen in die öffentliche Wasserver-            cke des Anschlussnehmers, seiner Mieter
   liche Schwierigkeiten bereitet oder beson-       sorgungsanlage möglich sind.                      und ähnlich berechtigter Personen zur
   dere Maßnahmen erfordert.                                                                          Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an
4) Die Gemeinde kann im Falle der Absätze 2               § 6 Art der Versorgung                      sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher
   und 3 den Anschluss und die Benutzung        (1) Das Wasser muss den jeweils geltenden             Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese
   gestatten,                                       Rechtsvorschriften und den anerkannten            muss erteilt werden, wenn dem Interesse
   sofern der Grundstückseigentümer sich            Regeln der Technik für Trinkwasser ent-           an der Weiterleitung nicht überwiegende
   verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb         sprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet,           versorgungswirtschaftliche Gründe entge-
                                                    das Wasser unter dem Druck zu liefern,            genstehen.
Kultursommer im Seegarten - Gemeinde Allensbach
FREITAG, 03. JUNI 2022 | 7
(2)    Das Wasser darf für alle Zwecke verwen-         Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer       mittlung der Grundlagen für die Gebührenbe-
      det werden, soweit nicht in dieser Satzung       darlegt, dass die Folgen der Einstellung       messung erforderlich ist.
      oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder        außer Verhältnis zur Schwere der Zuwi-
      behördlicher Vorschriften Beschränkun-           derhandlung stehen und hinreichende            II. HAUSANSCHLÜSSE, ANLAGE
      gen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann           Aussicht besteht, dass der Wasserabneh-        DES ANSCHLUSSNEHMERS,
      die Verwendung für bestimmte Zwecke              mer seinen Verpflichtungen nachkommt.           MESSEINRICHTUNGEN
      beschränken, soweit dies zur Sicherstel-         Die Gemeinde kann mit der Mahnung
      lung der allgemeinen Wasserversorgung            zugleich die Einstellung der Versorgung                     § 13 Anschlussantrag
      erforderlich ist.                                androhen.                                      Der Anschluss an die öffentliche Wasserver-
(3)   Der Anschluss von Anlagen zum Bezug          (3) Die Gemeinde hat die Versorgung unver-         sorgungsanlage und jede Änderung des Haus-
      von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor           züglich wiederaufzunehmen, sobald die          anschlusses ist vom Anschlussnehmer unter
      Beginn der Bauarbeiten zu beantragen.            Gründe für ihre Einstellung entfallen sind     Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen
      Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu            und der Wasserabnehmer die Kosten der          Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen.
      sonstigen vorübergehenden Zwecken.               Einstellung und Wiederaufnahme der Ver-        Dem Antrag sind insbesondere folgende Un-
(4)   Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten            sorgung ersetzt hat.                           terlagen beizufügen, soweit sich die erforder-
      nicht zum Feuerlöschen, sondern zu an-                                                          lichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag
      deren vorübergehenden Zwecken entnom-                 § 11 Grundstücksbenutzung                 selbst ergeben:
      men werden, sind hierfür Hydrantenstan-      (1) Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen        1. ein Lageplan nebst Beschreibung und Skiz-
      drohre der Gemeinde mit Wasserzählern            Versorgung das Anbringen und Verlegen               ze der geplanten Anlage des Anschluss-
      zu benutzen.                                     von Leitungen einschließlich Zubehör zur            nehmers (Wasserverbrauchsanlage);
(5)   Sollen auf einem Grundstück besondere            Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre       2. der Name des Installationsunternehmens,
      Feuerlöschanschlüsse eingerichtet wer-           im gleichen Versorgungsgebiet liegenden             durch das die Wasserverbrauchsanlage
      den, sind über ihre Anlegung, Unterhal-          Grundstücke sowie erforderliche Schutz-             eingerichtet oder geändert werden soll;
      tung und Prüfung besondere Vereinbarun-          maßnahmen unentgeltlich zuzulassen.            3. eine nähere Beschreibung besonderer Ein-
      gen mit der Gemeinde zu treffen.                  Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die           richtungen (z. B. von Gewerbebetrieben
(6)   Mit Wasser aus der öffentlichen Wasser-           an die Wasserversorgung angeschlossen               usw.), für die auf dem Grundstück Wasser
      versorgung ist sparsam umzugehen. Die            sind, die vom Anschlussnehmer in wirt-              verwendet werden soll, sowie die Angabe
      Wasserabnehmer werden aufgefordert,              schaftlichem Zusammenhang mit der                   des geschätzten Wasserbedarfs;
      wassersparende Verfahren anzuwenden,             Wasserversorgung genutzt werden oder           4. Angaben über eine etwaige Eigengewin-
      soweit dies insbesondere wegen der be-           für die die Möglichkeit der Wasserversor-           nungsanlage;
      nötigten Wassermenge mit Rücksicht auf           gung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.     5. im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungs-
      den Wasserhaushalt zumutbar und aus              Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme              erklärung zur Übernahme der mit dem Bau
      hygienischen Gründen vertretbar ist.             der Grundstücke den Anschlussnehmer                 und Betrieb zusammenhängenden Mehr-
                                                       mehr als notwendig oder in unzumutbarer             kosten.
    § 9 Unterbrechung des Wasserbezugs                 Weise belasten würde.
(1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbe-         (2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussneh-             § 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse
     zug länger als drei Monate einstellen, so         mer ist rechtzeitig über Art und Umfang        (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbin-
     hat er dies der Gemeinde mindestens zwei          der beabsichtigten Inanspruchnahme des              dung des Verteilungsnetzes mit der Anlage
     Wochen vor der Einstellung schriftlich            Grundstücks zu benachrichtigen.                     des Anschlussnehmers. Er beginnt an der
     mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch         (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung              Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und
     ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung         der Einrichtungen verlangen, wenn sie an            endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
     eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer        der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr            Hausanschlüsse werden ausschließlich
     der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher         zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung             von der Gemeinde hergestellt, unterhal-
     sich aus der Satzung ergebenden Ver-              hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die              ten, erneuert, geändert, abgetrennt und
     pflichtungen.                                      Einrichtungen ausschließlich der Versor-            beseitigt.
(2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweili-           gung des Grundstücks, so hat der An-           (2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich ab-
     ge Absperrung seines Anschlusses verlan-          schlussnehmer die Kosten zu tragen.                 weichender Regelung im Eigentum der
     gen, ohne damit das Benutzungsverhältnis      (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat            Gemeinde. Soweit sie in öffentlichen Ver-
     aufzulösen.                                       der Grundstückseigentümer die Entfer-               kehrs- und Grünflächen verlaufen (Grund-
                                                       nung der Einrichtungen zu gestatten oder            stücksanschlüsse), sind sie Teil der öffent-
       § 10 Einstellung der Versorgung                 sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf            lichen Wasserversorgungsanlage.
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Versor-           Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn,    (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse
    gung fristlos einzustellen, wenn der Was-          dass ihm dies nicht zugemutet werden                sowie deren Änderung werden nach An-
    serabnehmer den Bestimmungen dieser                kann.                                               hörung des Anschlussnehmers und unter
    Satzung zuwiderhandelt und die Einstel-        (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffent-         Wahrung seiner berechtigten Interessen
    lung erforderlich ist, um                          liche Verkehrswege und Verkehrsflächen               von der Gemeinde bestimmt. Die Gemein-
    1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicher-        sowie für Grundstücke, die durch Plan-              de stellt die für den erstmaligen Anschluss
    heit von Personen oder Anlagen abzuweh-            feststellung für den Bau von öffentlichen            eines Grundstücks notwendigen Hausan-
    ren,                                               Verkehrswegen und Verkehrsflächen be-                schlüsse bereit.
    2. den Verbrauch von Wasser unter Umge-            stimmt sind.                                   (4) Die Gemeinde kann auf Antrag des An-
    hung, Beeinflussung oder vor Anbringung                                                                 schlussnehmers weitere Anschlüsse sowie
    der Messeinrichtungen zu verhindern oder                      § 12 Zutrittsrecht                       vorläufige oder vorübergehende Anschlüs-
    3. zu gewährleisten, dass Störungen ande-      Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Aus-               se herstellen. Als weitere Anschlüsse gel-
    rer Wasserabnehmer, störende Rückwir-          weis versehenen Beauftragten der Gemeinde,              ten auch Hausanschlüsse für Grundstücke,
    kungen auf Einrichtungen der Gemeinde          im Rahmen des § 44 Abs. 6 Wassergesetz für              die nach Entstehen der Beitragspflicht (§
    oder Dritter oder Rückwirkungen auf die        Baden-Württemberg und des § 99 der Abga-                37) neu gebildet werden.
    Güte des Trinkwassers ausgeschlossen           benordnung, den Zutritt zu seinen Räumen und       (5) Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut
    sind.                                          zu den in § 24 genannten Einrichtungen, zu ge-          werden, die Freilegung muss stets mög-
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbe-          statten, soweit dies für die Prüfung der techni-        lich sein, sie sind vor Beschädigung zu
    sondere bei Nichtzahlung einer fälligen        schen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonsti-              schützen. Der Anschlussnehmer hat die
    Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die           ger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung             baulichen Voraussetzungen für die sichere
    Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei       insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der            Errichtung des Hausanschlusses zu schaf-
    Wochen nach Androhung einzustellen.            Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Er-           fen. Er darf keine Einwirkungen auf den
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8 | FREITAG, 03. JUNI 2022
    Hausanschluss vornehmen oder vorneh-                 schlussnehmer mindestens 14 Tage vorher          für Leib und Leben darstellen.
    men lassen. Jede Beschädigung des Haus-              anzuzeigen.
    anschlusses, insbesondere das Undicht                                                                § 20 Technische Anschlussbedingungen
    werden von Leitungen sowie sonstige Stö-              § 17 Anlage des Anschlussnehmers            Die Gemeinde ist berechtigt, weitere techni-
    rungen, sind der Gemeinde unverzüglich         (1)   Für die ordnungsgemäße Errichtung, Er-       sche Anforderungen an den Hausanschluss und
    mitzuteilen.                                         weiterung, Änderung und Unterhaltung         andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der
                                                         der Anlage hinter dem Hausanschluss          Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen
            § 15 Kostenerstattung                        – mit Ausnahme der Messeinrichtungen         der sicheren und störungsfreien Versorgung,
(1) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu              der Gemeinde – ist der Anschlussnehmer       insbesondere im Hinblick auf die Erfordernis-
    erstatten:                                           verantwortlich. Hat er die Anlage oder       se des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese
    1. die Kosten der Herstellung, Unterhal-             Anlagenteile einem Dritten vermietet oder    Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln
    tung, Erneuerung, Veränderung und Besei-             sonst zur Benutzung überlassen, so ist er    der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss
    tigung der notwendigen Hausanschlüsse.               neben diesem verantwortlich.                 bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von
    Dies gilt nicht für den Teil des Hausan-       (2)   Die Anlage darf nur unter Beachtung der      der vorherigen Zustimmung der Gemeinde ab-
    schlusses (Grundstücksanschluss), der in             Vorschriften dieser Satzung und anderer      hängig gemacht werden. Die Zustimmung darf
    öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen                 gesetzlicher oder behördlicher Bestim-       nur verweigert werden, wenn der Anschluss
    verläuft (§ 14 Abs. 2).                              mungen sowie nach den allgemeinen an-        eine sichere und störungsfreie Versorgung ge-
    2. die Kosten der Herstellung, Unterhal-             erkannten Regeln der Technik errichtet,      fährden würde.
    tung, Erneuerung, Veränderung und Be-                erweitert, geändert und unterhalten wer-
    seitigung der weiteren, vorläufigen und              den. Die Errichtung der Anlage und we-                        § 21 Messung
    vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14                 sentliche Veränderungen dürfen nur durch     (1) Die Gemeinde stellt die verbrauchte Was-
    Abs. 4). Zu diesen Kosten gehören auch               die Gemeinde oder ein von der Gemeinde           sermenge durch Messeinrichtungen (Was-
    die Aufwendungen für die Wiederherstel-              zugelassenes Installationsunternehmen            serzähler) fest, die den eichrechtlichen
    lung des alten Zustands auf den durch die            erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die       Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen
    Arbeiten beanspruchten Flächen.                      Ausführung der Arbeiten zu überwachen.           Verbrauchseinrichtungen kann die gelie-
5) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der        (3)   Anlagenteile, die sich vor den Messein-          ferte Menge auch rechnerisch ermittelt
    Anschlusstrommel im Hydrantenschacht                 richtungen befinden, können plombiert            oder geschätzt werden, wenn die Kosten
    ab (württembergisches Schachthydran-                 werden. Ebenso können Anlagenteile, die          der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe
    tensystem), so wird der Teil der Anschluss-          zur Anlage des Anschlussnehmers gehö-            des Verbrauchs stehen.
    leitung, der neben der Versorgungsleitung            ren, unter Plombenverschluss genommen        (2) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen,
    verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten           werden, um eine einwandfreie Messung             dass eine einwandfreie Messung der ver-
    nach Abs. 1 unberücksichtigt gelassen. Die           zu gewährleisten. Die dafür erforderliche        brauchten Wassermenge gewährleistet
    Kosten für die Herstellung, Unterhaltung,            Ausstattung der Anlage ist nach den An-          ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe so-
    Erneuerung, Veränderung und Beseitigung              gaben der Gemeinde zu veranlassen.               wie Anbringungsort der Messeinrichtun-
    dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde.         (4)   Anlagen und Verbrauchseinrichtungen              gen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung,
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit                 sind so zu betreiben, dass Störungen an-         Überwachung, Unterhaltung und Entfer-
    der endgültigen Herstellung des Hausan-              derer Wasserabnehmer, störende Rückwir-          nung der Messeinrichtungen Aufgabe der
    schlusses, im Übrigen mit der Beendigung             kungen auf Einrichtungen der Gemeinde            Gemeinde. Sie hat den Anschlussnehmer
    der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch                oder Dritter oder Rückwirkungen auf die          anzuhören und dessen berechtigte In-
    wird binnen eines Monats nach Bekannt-               Güte des Trinkwassers ausgeschlossen             teressen zu wahren. Sie ist verpflichtet,
    gabe des Abgabenbescheids fällig.                    sind.                                            auf Verlangen des Anschlussnehmers die
(3) Erhalten mehrere Grundstücke eine ge-                                                                 Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies
    meinsame Hausanschlussleitung, so ist            § 18 Inbetriebsetzung der Anlage des An-             ohne Beeinträchtigung einer einwandfrei-
    für die Teile der Anschlussleitung, die aus-                    schlussnehmers                        en Messung möglich ist; der Anschluss-
    schließlich einem der beteiligten Grund-       (1) Die Gemeinde oder deren Beauftragte                nehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tra-
    stücke dienen, allein der Eigentümer                schließen die Anlage des Anschlussneh-            gen.
    bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden              mers an das Verteilungsnetz an und setzen     (3) Der Anschlussnehmer haftet für das Ab-
    Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Tei-             sie in Betrieb.                                   handenkommen und die Beschädigung
    le der Hausanschlussleitung mehreren           (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei           der Messeinrichtungen, soweit ihn daran
    Grundstücken gemeinsam dienen, sind                 der Gemeinde über das Installationsunter-         ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust,
    die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten              nehmen zu beantragen.                             Beschädigungen und Störungen dieser
    der beteiligten Grundstücke als Gesamt-                                                               Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich
    schuldner ersatzpflichtig.                              § 19 Überprüfung der Anlage                    mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Ein-
                                                               des Anschlussnehmers                       richtungen vor Abwasser, Schmutz- und
      § 16 Private Anschlussleitungen              (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage            Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(1) Private Anschlussleitungen hat der An-             des Anschlussnehmers vor und nach ihrer        (4) Der Einbau von Zwischenzählern in die
    schlussnehmer selbst zu unterhalten, zu            Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat            Verbrauchsleitung ist dem Wasserabneh-
    ändern und zu erneuern. Die insoweit an-           den Anschlussnehmer auf erkannte Si-               mer gestattet. Alle den Zwischenzähler
    fallenden Kosten sind vom Anschlussneh-            cherheitsmängel aufmerksam zu machen               betreffenden Kosten gehen zu seinen Las-
    mer zu tragen.                                     und kann deren Beseitigung verlangen.              ten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet,
(2) Entspricht eine solche Anschlussleitung        (2) Werden Mängel festgestellt, die die Si-            das Anzeigeergebnis eines Zwischenzäh-
    nach Beschaffenheit und Art der Verle-              cherheit gefährden oder erhebliche Stö-            lers der Wasserzinsberechnung zugrunde
    gung den Bestimmungen der DIN 1988                 rungen erwarten lassen, so ist die Ge-             zu legen.
    und etwaigen zusätzlichen Bestimmun-               meinde berechtigt, den Anschluss oder die
    gen der Gemeinde, und verzichtet der An-           Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für         § 22 Nachprüfung von Messeinrichtungen
    schlussnehmer schriftlich auf seine Rechte         Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet.       (1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die
    an der Leitung, so ist die Anschlussleitung    (3) Durch Vornahme oder Unterlassen der                 Nachprüfung der Messeinrichtung durch
    auf sein Verlangen von der Gemeinde un-            Überprüfung der Anlage sowie durch                  eine Eichbehörde oder eine staatlich aner-
    entgeltlich zu übernehmen. Dies gilt nicht         deren Anschluss an das Verteilungsnetz              kannte Prüfstelle nach § 39 des Mess- und
    für Leitungen im Außenbereich.                     übernimmt die Gemeinde keine Haftung                Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasse-
(3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneue-             für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies             rabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht
    rungsarbeiten an privaten Grundstücks-             gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung          bei der Gemeinde, so hat er diese vor An-
    anschlüssen sind der Gemeinde vom An-              Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr            tragstellung zu benachrichtigen.
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FREITAG, 03. JUNI 2022 | 9
(2) Die Kosten der Prüfung fallen der Ge-             liche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie        (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs.
    meinde zur Last, falls die Abweichung die         bebaut oder gewerblich genutzt werden              1 Satz 2 KAG bleibt unberührt.
    gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen über-          können. Erschlossene Grundstücke, für die
    schreitet, sonst dem Wasserabnehmer.              eine bauliche oder gewerbliche Nutzung                      § 30 Nutzungsfaktor
                                                      nicht festgesetzt ist, unterliegen der Bei-    (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die
                § 23 Ablesung                         tragspflicht, wenn sie nach der Verkehr-            Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nut-
(1) Die Messeinrichtungen werden vom Be-              sauffassung Bauland sind und nach der               zungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen
    auftragten der Gemeinde abgelesen. Der            geordneten baulichen Entwicklung der               beträgt:
    Anschlussnehmer hat dafür Sorge zu tra-           Gemeinde zur Bebauung anstehen.                    1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00
    gen, dass die Messeinrichtungen leicht        (2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen             2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
    zugänglich sind.                                  Wasserversorgungsanlagen        tatsächlich        3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50
(2) Solange der Beauftragte der Gemeinde die          angeschlossen, so unterliegt es der Bei-           4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebau-
    Räume des Anschlussnehmers nicht zum              tragspflicht auch dann, wenn die Vor-               barkeit 1,75
    Ablesen betreten kann, darf die Gemeinde          aussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt          5. bei sechs- und mehrgeschossiger Be-
    den Verbrauch auf der Grundlage der letz-         sind.                                              baubarkeit 2,00
    ten Ablesung schätzen; die tatsächlichen                                                         (2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grund-
    Verhältnisse sind angemessen zu berück-                   § 27 Beitragsschuldner                     stücken, für die nur eine Nutzung ohne
    sichtigen.                                    (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt            Bebauung zulässig ist oder bei denen die
(3) Erfolgt keine Ablesung durch einen Beauf-         der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vo-             Bebauung nur untergeordnete Bedeutung
    tragten der Gemeinde sind die Messein-            rauszahlungsbescheids Eigentümer des               hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zu-
    richtungen nach Aufforderung der Ge-               Grundstücks ist.                                   grunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemein-
    meinde vom Anschlussnehmer selbst             (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht           bedarfs- oder Grünflächengrundstücke,
    abzulesen. Die Ableseergebnisse sind in           belastet, so ist der Erbbauberechtigte an          deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer
    den von der Gemeinde hierfür übermittel-          Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.           Zweckbestimmung nicht oder nur zu ei-
    ten Vordruck einzutragen. Der ausgefüllte         Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamt-             nem untergeordneten Teil mit Gebäuden
    Vordruck ist an die Gemeinde zurückzu-            schuldner; bei Wohnungs- und Teileigen-            überdeckt werden sollen bzw. überdeckt
    senden. Alternativ kann der Zählerstand           tum sind die einzelnen Wohnungs- und               sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze,
    elektronisch über die Internetseite der           Teileigentümer nur entsprechend ihrem              Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 31-
    Gemeinde übermittelt werden.                      Miteigentumsanteil beitragspflichtig.               34 finden keine Anwendung.
(4) Geht der ausgefüllte Vordruck nicht inner-    (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Woh-
    halb einer von der Gemeinde gesetzten,            nungs- oder Teileigentum im Eigentum              § 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei
    angemessenen Frist bei dieser ein, darf sie       mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist       Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die
    den Verbrauch auf der Grundlage der letz-         die Gesamthandsgemeinschaft beitrags-                       Geschosszahl festsetzt
    ten Ablesung schätzen; die tatsächlichen          pflichtig.                                      Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan
    Verhältnisse sind angemessen zu berück-                                                          festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollge-
    sichtigen. § 12 bleibt davon unberührt.                    § 28 Beitragsmaßstab                  schosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschos-
                                                  Maßstab für den Wasserversorgungsbeitrag           szahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu le-
   § 24 Messeinrichtungen an der Grund-           ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch     gen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der
                 stücksgrenze                     Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 29)         Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt
(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der         mit einem Nutzungsfaktor (§ 30); das Ergebnis      der Beschlussfassung über den Bebauungsplan
     Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach       wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nach-     geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück
     seiner Wahl an der Grundstücksgrenze ei-     kommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende         mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedli-
     nen geeigneten Wasserzählerschacht oder      volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen,       cher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl
     Wasserzählerschrank anbringt, wenn           die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende    der Vollgeschosse maßgebend.
    1. das Grundstück unbebaut ist oder           volle Zahl abgerundet werden.
    2. die Versorgung des Gebäudes mit An-                                                              § 32 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei
     schlussleitungen erfolgt, die unverhält-                 § 29 Grundstücksfläche                    Grundstücken, für die ein Bebauungsplan
     nismäßig lang sind oder nur unter be-        (1) Als Grundstücksfläche gilt:                              eine Baumassenzahl festsetzt
     sonderen Erschwernissen verlegt werden           1. bei Grundstücken im Bereich eines Be-       (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl
     können, oder                                        bauungsplans die Fläche, die der Ermitt-         der Vollgeschosse eine Baumassenzahl
    3. kein Raum zur frostsicheren Unterbrin-            lung der zulässigen Nutzung zugrunde             aus, so gilt als Geschosszahl die Bau-
     gung des Wasserzählers vorhanden ist.               zu legen ist;                                    massenzahl geteilt durch [3,5]; das Er-
(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die          2. soweit ein Bebauungsplan oder eine               gebnis wird auf eine volle Zahl gerundet,
     Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zu-                Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB              wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die
     stand und jederzeit zugänglich zu halten.           nicht besteht oder die erforderliche             nächstfolgende volle Zahl aufgerundet
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung               Festsetzung nicht enthält, die tatsächli-        und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5
     der Einrichtungen auf seine Kosten ver-             che Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe          sind, auf die vorausgehende volle Zahl ab-
     langen, wenn sie an der bisherigen Stelle           von 50 Meter von der der Erschließungs-          gerundet werden.
     für ihn nicht mehr zumutbar sind und die            anlage zugewandten Grundstücksgren-         (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei
     Verlegung ohne Beeinträchtigung einer               ze. Reicht die bauliche oder gewerbli-           Anwendung der Baumassenzahl zulässige
     einwandfreien Messung möglich ist.                  che Nutzung über diese Begrenzung                Baumasse genehmigt, so ergibt sich die
                                                         hinaus oder sind Flächen tatsächlich             Geschosszahl aus der Teilung dieser Bau-
III. WASSERVERSORGUNGSBEITRAG                            angeschlossen, so ist die Grundstücks-           masse durch die Grundstücksfläche und
          § 25 Erhebungsgrundsatz                        tiefe maßgebend, die durch die hintere           nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch
Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung               Grenze der Nutzung, zuzüglich der bau-           [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle
ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstel-              rechtlichen Abstandsflächen, bestimmt             Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen
lung und den Ausbau der öffentlichen Wasser-              wird. Grundstücksteile, die lediglich die        ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl
versorgungsanlagen einen Wasserversorgungs-              wegemäßige Verbindung zur Erschlie-              aufgerundet und Nachkommastellen, die
beitrag.                                                 ßungsanlage herstellen, bleiben bei              kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende
                                                         der Bestimmung der Grundstückstiefe              volle Zahl abgerundet werden.
    § 26 Gegenstand der Beitragspflicht                   unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstü-             auch angelegte Grünflächen oder gärt-
    cke, für die eine bauliche oder gewerb-              nerisch genutzte Flächen.
Kultursommer im Seegarten - Gemeinde Allensbach
10 | FREITAG, 03. JUNI 2022
   § 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei                ten bzw. in beplanten Gebieten, für die der          1. in den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald
Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die             Bebauungsplan keine Festsetzungen nach               das Grundstück an die öffentliche Wasser-
       Höhe baulicher Anlagen festsetzt                 den §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend:             versorgungsanlage angeschlossen werden
(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß                  1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der            kann.
     der baulichen Nutzung nicht durch die              tatsächlich vorhandenen Geschosse,                   2. in den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem
     Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumas-           2. bei unbebauten, aber bebaubaren                   Anschluss, frühestens jedoch mit dessen
     senzahl, sondern setzt er die Höhe bau-            Grundstücken die Zahl der auf den Grund-             Genehmigung.
     licher Anlagen in Gestalt der maximalen            stücken der näheren Umgebung überwie-                3. in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und
     Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als          gend vorhandenen Geschosse.                          2 mit der Erteilung der Baugenehmigung
     Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß        (2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35               bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungs-
     der Höhe der baulichen Anlage geteilt              BauGB) ist maßgebend:                                plans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs.
     durch                                              1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der            4 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB.
     1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Klein-         tatsächlich vorhandenen Geschosse;                   4. In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 3, wenn
     siedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete           2. bei unbebauten Grundstücken, für die              die Vergrößerung des Grundstücks im
     (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Fe-             ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl              Grundbuch eingetragen ist.
     rienhausgebiete, Wochenendhausgebiete              der genehmigten Geschosse.                           5. in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 4, wenn
     und besondere Wohngebiete (WB) festge-         (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S.              das neugebildete Grundstück im Grund-
     setzten Gebiete und                                der LBO in der im Entstehungszeitpunkt               buch eingetragen ist.
     2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorf-          (§ 37) geltenden Fassung. Sind auf einem             6. in den Fällen des § 35 Abs. 2 mit dem
     gebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kernge-           Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit              Wegfall der Voraussetzungen für eine
     biete (MK), Gewerbegebiete (GE), Indust-           unterschiedlicher Geschosszahl vorhan-               Teilflächenabgrenzung nach § 29 Abs. 1
     riegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete         den, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse          Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz
     (SO)festgesetzten Gebiete;                         maßgebend.                                           2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttre-
     das Ergebnis wird auf eine volle Zahl ge-      (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein               ten eines Bebauungsplanes oder einer
     rundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5              Vollgeschoss i.S. der LBO, gilt als Geschos-         Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB,
     auf die nächstfolgende volle Zahl aufge-           szahl die Baumasse des Bauwerks geteilt              der Bebauung, der gewerblichen Nutzung
     rundet und Nachkommastellen, die kleiner           durch die überbaute Grundstücksfläche                 oder des tatsächlichen Anschlusses von
     als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle          und nochmals geteilt durch 3,5, mindes-              abgegrenzten Teilflächen, jedoch frühes-
     Zahl abgerundet werden.                            tens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende               tens mit der Anzeige einer Nutzungsände-
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß                  Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine             rung gemäß § 49 Abs. 3.
     der baulichen Nutzung nicht durch die              volle Zahl gerundet, wobei Nachkom-              (2) Für Grundstücke, die schon vor dem
     Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumas-           mastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende              01.04.1964 an die öffentliche Wasser-
     senzahl, sondern setzt er die Höhe bau-            volle Zahl aufgerundet und Nachkom-                  versorgungsanlagen hätten angeschlos-
     licher Anlagen in Gestalt der maximalen            mastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf             sen werden können, jedoch noch nicht
     Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten,           die vorausgehende volle Zahl abgerundet              angeschlossen worden sind, entsteht die
     traufseitigen Außenwand mit der Dach-              werden.                                              Beitragsschuld mit dem tatsächlichen An-
     haut) fest, so gilt als Geschosszahl das                                                                schluss, frühestens mit dessen Genehmi-
     festgesetzte Höchstmaß der Höhe der                          § 35 Nachveranlagung,                      gung.
     baulichen Anlage geteilt durch                               weitere Beitragspflicht                 (3) Mittelbare Anschlüsse (zum Beispiel über
     1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Klein-     1.     Von Grundstückseigentümern, für deren             bestehende Hausanschlüsse) stehen dem
     siedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete              Grundstück eine Beitragsschuld bereits            unmittelbaren Anschluss an öffentliche
     (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Fe-                entstanden ist oder deren Grundstücke             Wasserversorgungsanlagen gleich.
     rienhausgebiete, Wochenendhausgebiete                 beitragsfrei angeschlossen worden sind,
     und besondere Wohngebiete (WB) festge-                werden weitere Beiträge erhoben,                            § 38 Fälligkeit
     setzten Gebiete und                            1.1.   soweit die bis zum Inkrafttreten dieser       Der Wasserversorgungsbeitrag wird einen Mo-
     2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorf-             Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte        nat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids
     gebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kernge-              höhere Zahl der Vollgeschosse überschrit-     fällig.
     biete (MK), Gewerbegebiete (GE), Indust-              ten oder eine größere Zahl von Vollge-
     riegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete            schossen allgemein zugelassen wird;                          § 39 Ablösung
     (SO) festgesetzten Gebiete;                    1.2.   soweit in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1    (1) Die Gemeinde kann, solange die Beitrags-
     das Ergebnis wird auf eine volle Zahl ge-             und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse          schuld noch nicht entstanden ist, mit dem
     rundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5                 zugelassen wird;                                  Beitragsschuldner die Ablösung des Was-
     auf die nächstfolgende volle Zahl aufge-       1.3.   wenn das Grundstück mit Grundstücksflä-            serversorgungsbeitrages vereinbaren.
     rundet und Nachkommastellen, die kleiner              chen vereinigt wird, für die eine Beitrags-   (2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich
     als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle             schuld bisher nicht entstanden ist;               nach der Höhe der voraussichtlich ent-
     Zahl abgerundet werden.                        1.4.   soweit Grundstücke unter Einbeziehung             stehenden Beitragsschuld; die Ermittlung
(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Be-          von Teilflächen, für die eine Beitrags-            erfolgt nach den Bestimmungen dieser
     bauungsplan festgesetzte Höhe baulicher               schuld bereits entstanden ist, neu gebildet       Satzung.
     Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß                 werden.                                       (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht
     Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzu-       2.     Wenn bei der Veranlagung von Grundstü-            nicht.
     rechnen.                                              cken Teilflächen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2
(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl                 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG     IV. BENUTZUNGSGEBÜHREN
     der Vollgeschosse oder einer Baumassen-               unberücksichtigt geblieben sind, entsteht               § 40 Erhebungsgrundsatz
     zahl sowohl die zulässige Firsthöhe als               eine weitere Beitragspflicht, soweit die       Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öf-
     auch die zulässige Traufhöhe der bau-                 Voraussetzungen für eine Teilflächenab-        fentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund-
     lichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe               grenzung entfallen.                           und Verbrauchsgebühren.
     gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl
     umzurechnen.                                                 § 36 Beitragssatz                                § 41 Gebührenschuldner
                                                    Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Qua-         (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist
   § 34 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei            dratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28) 2,24 €.              der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des
 Grundstücken, für die keine Planfestsetzung                                                                 Gebührenschuldners geht die Gebühren-
     im Sinne der §§ 31 bis 33 bestehen                  § 37 Entstehung der Beitragsschuld                  pflicht mit Beginn des auf den Übergang
(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebie-          (1) Die Beitragsschuld entsteht:                         folgenden Kalendermonats auf den neuen
FREITAG, 03. JUNI 2022 | 11
    Gebührenschuldner über.                             4 Kubikmeter als pauschaler Wasserver-          (2) Die Vorauszahlungen gem. § 47 werden
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamt-              brauch zugrunde gelegt; Bauwerke mit                mit Ende des 1. Kalenderhalbjahres zur
    schuldner.                                          weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder               Zahlung fällig.
                                                        Mauerwerk bleiben gebührenfrei.
              § 42 Grundgebühr                                                                          V. ANZEIGEPFLICHTEN, ORDNUNGS-
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach                 § 46 Entstehung der Gebührenschuld              WIDRIGKEITEN, HAFTUNG
    der Zählergröße erhoben (Zählergebühr).       (1)   In den Fällen der §§ 42 und 43 Abs. 1
                                                                                                                    § 49 Anzeigepflichten
    Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer              entsteht die Gebührenschuld für ein Ka-
                                                                                                        (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde
    Nenngröße von: Nenndurchfluss (Qn) des                lenderjahr mit Ablauf des Kalenderjah-
                                                                                                            anzuzeigen
    Zählers Gebühr /Monat QN 2,5 2,00 € QN               res (Veranlagungszeitraum). Endet ein
                                                                                                            1. der Erwerb oder die Veräußerung ei-
    6 7,00 € QN 10 14,00 € QN 15 26,00 €                 Benutzungsverhältnis vor Ablauf des
                                                                                                            nes an die öffentliche Wasserversorgung
    Nenndurchfluss (Qn) des Zählers Gebühr /              Veranlagungszeitraums, entsteht die Ge-
                                                                                                            angeschlossenen Grundstücks; entspre-
    Monat QN 40 32,00 € QN 60 45,00 €                    bührenschuld mit Ende des Benutzungs-
                                                                                                            chendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim
(2) Bei Bauwasserzählern oder sonstigen                  verhältnisses.
                                                                                                            Wohnungs- und Teileigentum;
    beweglichen Wasserzählern entfällt die        (2)   In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 ent-
                                                                                                            2. Erweiterungen oder Änderungen der
    Grundgebühr.                                         steht die Gebührenschuld für den bisheri-
                                                                                                            Verbrauchsanlage sowie die Verwendung
(3) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird              gen Anschlussnehmer mit Beginn des auf
                                                                                                            zusätzlicher     Verbrauchseinrichtungen,
    der Monat, in dem der Wasserzähler erst-             den Übergang folgenden Kalendermonats;
                                                                                                            soweit sich dadurch die Größen für die
    mals eingebaut oder endgültig ausgebaut              für den neuen Anschlussnehmer mit Ab-
                                                                                                            Gebührenbemessung ändern oder sich
    wird, je als voller Monat gerechnet.                 lauf des Kalenderjahres.
                                                                                                            die vorzuhaltende Leistung wesentlich er-
(4) Wird die Wasserlieferung wegen Wasser-        (3)   In den Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht die
                                                                                                            höht.
    mangels, Störungen im Betrieb, betriebs-             Gebührenschuld, mit der Beendigung der
                                                                                                        (2) Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind
    notwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen,             Baumaßnahme, spätestens mit Einbau ei-
                                                                                                            Veräußerer und Erwerber, nach Abs. 1 Nr.
    nicht vom Anschlussnehmer zu vertreten-              ner Messeinrichtung nach § 21.
                                                                                                            2 der Anschlussnehmer.
    den Gründen länger als einen Monat un-        (4)   In den Fällen des § 45 entsteht die Gebüh-
                                                                                                        (3) Binnen eines Monats hat der Anschluss-
    terbrochen, so wird für die Zeit der Unter-          renschuld mit Beginn der Bauarbeiten.
                                                                                                            nehmer der Gemeinde mitzuteilen, wenn
    brechung (abgerundet auf volle Monate)        (5)   In den Fällen des § 43 Abs. 3 entsteht die
                                                                                                            die Voraussetzungen für Teilflächenab-
    keine Grundgebühr berechnet.                         Gebührenschuld mit der Wasserentnahme.
                                                                                                            grenzungen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 die-
                                                  (6)   Die Gebührenschuld gemäß § 42 und §
                                                                                                            ser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG
         § 43 Verbrauchsgebühren                         43 sowie die Vorauszahlung gemäß § 47
                                                                                                            entfallen sind, insbesondere abgegrenzte
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der ge-               ruhen auf dem Grundstück bzw. dem Erb-
                                                                                                            Teilflächen gewerblich oder als Hausgar-
    messenen Wassermenge (§ 44) berechnet.               baurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.
                                                                                                            ten genutzt, tatsächlich an die öffentliche
    Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubik-              V. mit § 27 KAG).
                                                                                                            Wasserversorgung angeschlossen oder auf
    meter 1,65 €.
                                                                                                            ihnen genehmigungsfreie bauliche Anla-
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonsti-                 § 47 Vorauszahlungen
                                                                                                            gen errichtet werden.
    ger beweglicher Wasserzähler verwendet,       (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht
                                                                                                        (4) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft
    beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubik-           entstanden ist, sind vom Gebührenschuld-
                                                                                                            versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 Nr.
    meter 1,80 €.                                     ner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vor-
                                                                                                            1 der bisherige Gebührenschuldner für die
                                                      auszahlungen entstehen mit Beginn des
                                                                                                            Benutzungsgebühren, die auf den Zeit-
       § 44 Gemessene Wassermenge                     Kalenderhalbjahres. Beginnt die Gebüh-
                                                                                                            raum bis zum Eingang der Anzeige bei der
(1) Die nach § 21 gemessene Wassermenge               renpflicht während des Veranlagungszeit-
                                                                                                            Gemeinde entfallen.
    gilt auch dann als Gebührenbemessungs-            raumes, entstehen die Vorauszahlungen
    grundlage, wenn sie ungenutzt (etwa               mit Beginn des folgenden Kalenderhalb-
                                                                                                                 § 50 Ordnungswidrigkeiten
    durch schadhafte Rohre, offenstehende              jahres.
                                                                                                        (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der
    Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem        (2) Jeder Vorauszahlung wird die Hälfte des
                                                                                                            Gemeindeordnung für Baden-Württem-
    Wasserzähler) verloren gegangen ist.              Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres
                                                                                                            berg handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass         und der Grundgebühr (§ 42) zugrunde
                                                                                                            lässig
    der Wasserzähler über die nach der Eich-          gelegt. Beim erstmaligen Beginn der Ge-
                                                                                                            1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an
    ordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen          bührenpflicht werden die Vorauszahlun-
                                                                                                            die öffentliche Wasserversorgung an-
    hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler        gen auf der Grundlage der Grundgebühr,
                                                                                                            schließt,
    stehen geblieben, so schätzt die Gemeinde         des Verbrauchsgebührensatzes und des
                                                                                                            2. entgegen § 5 nicht seinen gesamten
    den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abga-             geschätzten Jahreswasserverbrauchs des
                                                                                                            Wasserbedarf der öffentlichen Wasserver-
    benordnung.                                       laufenden Jahres ermittelt.
                                                                                                            sorgung entnimmt,
                                                  (3) Die für den Veranlagungszeitraum ent-
                                                                                                            3. entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte
     § 45 Verbrauchsgebühr bei Bauten                 richteten Vorauszahlungen werden auf
                                                                                                            ohne schriftliche Zustimmung der Ge-
(1) Wird bei der Herstellung von Bauwerken            die Gebührenschuld für diesen Zeitraum
                                                                                                            meinde weiterleitet,
    das verwendete Wasser nicht durch einen           angerechnet.
                                                                                                            4. entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen
    Wasserzähler festgestellt, wird eine pau-     (4) In den Fällen des § 43 Abs. 2 und 3 sowie
                                                                                                            des Hausanschlusses nicht unverzüglich
    schale Verbrauchsgebühr erhoben.                  des § 45 entfällt die Pflicht zur Vorauszah-
                                                                                                            der Gemeinde mitteilt,
(2) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist            lung.
                                                                                                            5. entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter
    folgender pauschaler Wasserverbrauch:
                                                                                                            Missachtung der Vorschriften der Satzung,
    1. Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten                      § 48 Fälligkeit
                                                                                                            anderer gesetzlicher oder behördlicher
    von Gebäuden werden je 100 Kubikmeter         (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb
                                                                                                            Bestimmungen sowie der allgemeinen
    umbautem Raum 10 Kubikmeter als pau-              eines Monats nach Bekanntgabe des Ge-
                                                                                                            anerkannten Regeln der Technik errichtet,
    schaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt;          bührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind
                                                                                                            erweitert, ändert oder unterhält,
    Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter            Vorauszahlungen (§ 47) geleistet worden,
                                                                                                            6. entgegen § 17 Abs. 4 Materialien und
    umbautem Raum bleiben gebührenfrei.               gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld
                                                                                                            Geräte verwendet, die nicht entsprechend
    Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung          die geleisteten Vorauszahlungen über-
                                                                                                            den anerkannten Regeln der Technik be-
    des umbauten Raumes nur die Keller- und           steigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als
                                                                                                            schaffen sind,
    Untergeschosse zugrunde gelegt.                   die geleisteten Vorauszahlungen, wird der
                                                                                                            7. entgegen § 17 Abs. 4 Anlagen und Ver-
2. Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht          Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe
                                                                                                            brauchseinrichtungen so betreibt, dass
    unter Nr. 1 fallen, werden je angefangene         des Gebührenbescheids durch Aufrech-
                                                                                                            Störungen anderer Anschlussnehmer, stö-
    10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk               nung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
                                                                                                            rende Rückwirkungen auf Einrichtungen
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