Kultursommer im Seegarten - Gemeinde Allensbach
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Freitag, 03. Juni 2022 23. Jahrgang I Nummer 22 Kultursommer im Seegarten Die beliebte Reihe „umsonst & draußen“ wartet dieses Jahr mit besonderen Highlights auf. Programm und Das komplette nen zu den alle Informatio fin den Sie unter Auf der KULTUR am See-Bühne finden unter anderem statt: Veranstaltungen bach.de. www.allens Dagmar Egger Band l 14.06. Annette Postel l 22.06. Foto: Chris Danneffel Foto: Jochen Blum Musikkameradschaft Langenrain-Freudental l 30.06. Bê Ignacio Band & Strings l 06.07.
2 | FREITAG, 03. JUNI 2022 WICHTIGE Testzentrum Allensbach RUFNUMMERN Auch weiterhin hat unser Testzentrum in der Konstanzer Str. 3 APOTHEKENNOTDIENSTE (ehemalige Apotheke) geöffnet: KONSTANZ Montag: 09:00 – 10:00 Uhr Sa. 04.06. Pirmin Mittwoch: 17:00 – 18:00 Uhr So. 05.06. Purren Freitag: 17:00 – 18:00 Uhr Samstag: 11:00 – 12:00 Uhr MÜLLTERMINE Bitte bringen Sie für die Datenerfassung Fr. 10.06. Biomüll Ihren Personalausweis mit und halten die Sa. 11.06. Grünabfall Riesenberg Corona-Warn-App mit Ihrem persönlichen Schnelltestprofil am Eingang bereit, wenn Öffnungszeiten Recyclinghof Sie ein digitales Testergebnis wünschen. Samstag 09.30 Uhr - 12.00 Uhr Dienstag 10.00 Uhr - 12.00 Uhr Weiterhin werden die Testergebnisse auch in Freitag 15.30 Uhr - 18.00 Uhr Papierform ausgestellt (mit einer Wartezeit von ca. 15 Minuten). ÄRZTE Ärztlicher Notfalldienst an Wochenenden und Feiertagen 116 117 Zahnärztliche Notrufnummer 0180/3222555-25 Rettungsdienst/ Wasserrettung 112 Krankentransport 19222 NOTRUFE Feuerwehr 112 Notruf 110 Polizeiposten Allensbach nach Dienstschluss 97149 „Café am Rathaus“ über Konstanz 07531/995-2222 zu verpachten Wasserschutzpolizei Reichenau 07534/97190 Strom- und Gasversorgung 0800/3629477 Die Gemeinde Allensbach sucht ab dem 01.08.2022 Wasserversorgung Störung 801-80 für das „Café am Rathaus“ im Ortskern Allensbach, Rathausplatz 9, eine/n SPRECHZEITEN DER VERWALTUNG RATHAUS ALLENSBACH Mo. – Fr. Tel. 801-0 08:00 – 12:00 Uhr Pächter/in (m/w/d) Mi. 16:30 – 18:30 Uhr Es handelt sich um ein Tagescafé mit ca. 70 qm Schank- und ORTSVERWALTUNG HEGNE Tel.: 801-935 Gastraum im Erdgeschoss des gemeindeeigenen Mi. 16:30 - 18:30 Uhr Gebäudes der Seniorenwohnanlage, ORTSVERWALTUNG KALTBRUNN Tel.: 801-936 mit der Möglichkeit für einzelne Außensitzplätze. Mo. 19:00 – 20:00 Uhr nach telefonischer Vereinbarung Für nähere Informationen wurde ein Kurzexposé erstellt. Dieses können Sie beim Bürgermeisteramt Allensbach IMPRESSUM Herausgeber: Gemeinde Allensbach, per E-Mail: gemeinde@allensbach.de oder telefonisch Tel. 07533/8 01-10, Fax. 07533/8 01-12 E-Mail: mitteilungsblatt@allensbach.de unter der Nummer: 07533/801-0 anfordern. Bewerbung Verantwortlich für den amtlichen Teil sowie den redak- tionellen Teil (v.i.S.d.P.): Bürgermeister Stefan Friedrich Bitte richten Sie Ihre aussagekräftige schriftliche Bewerbung Für den Anzeigenteil/Druck: Primo-Verlag Anton Stähle GmbH & Co. KG Messkircher Str. 45, 78333 Stockach, bis zum 24.06.2022 an das Bürgermeisteramt Allensbach, Wenn Sie Interesse an der Rathausplatz Telefon 07771/93 17-11, Telefax 07771/93 17-40 E-Mail: anzeigen@primo-stockach.de Pachtung 1, 78476 des Objekts haben, Allensbach. Homepage: www.primo-stockach.de richten Sie bitte Ihre aussagekräftige schriftliche Bewerbung bis zu 01.04.2021 an das Bürgermeisteramt Allensbach, Rathausplatz 1, 7
FREITAG, 03. JUNI 2022 | 3 Ein musikalisches Fest der Musikvereine auf der KULTUR am SEE-Bühne Mehrere Hundert Besucher sorgten beim Dreier-Konzert der Musikvereine Allensbach, Reichenau und Wollmatingen für eine grandiose Stimmung. Erstmals auf der KULTUR am SEE-Bühne ausgerichtet, erhielt das am vergangenen Samstag stattgefundene Konzert eine ganz besondere Atmosphäre. Nach den Auftritten der einzelnen Vereine krönte das große gemeinsame Finale aller Musiker:innen den Tag. Foto: MV Allensbach Foto: MV Allensbach Pfingstmontag, 06. Juni 2022 Dieses Jahr endlich zurück: Beliebte PFINGSTMATINÉE mit der Musik- hochschule Freiburg - TRIO FATA MORGANA Mehr als 75 Gastspiele hat die Musikhochschule Freiburg in Allens- bach und seit über 25 Jahren die beliebte Pfingstmatinée gegeben. Dabei erstaunen die jungen Musikstudent*innen immer wieder aufs Neue mit ihrem Niveau und ihrer Spielfreude. Das Trio Fata Morga- na stellt Stücke aus Robert Schumanns Kinderszenen, Märchenbil- der und Märchenerzählungen der Komposition von Jörg Widmann (*1973) „Es war einmal...“ gegenüber und lädt zu einer epochenüber- greifenden musikalischen Reise und Matinée ein. Ev. Gnadenkirche | 11 Uhr | Eintritt frei, die Hochschule und Studie- renden freuen sich sehr über Spenden.
4 | FREITAG, 03. JUNI 2022 Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr In den Ortsteilen der Gemeinde werden Verkehrsdisplays mit Geschwindigkeits-Anzeige eingesetzt um den Verkehr und die Ge- schwindigkeitswerte zu messen. In Kaltbrunn war das Verkehrsdisplay von März bis April an einer Scheune unmittelbar nach dem Ortseingang in der Markelfinger Straße, Fahrtrichtung Feuerwehrhaus angebracht. Dort wird die Geschwindigkeit der Fahrzeuge kurz nach der Einfahrt in die Ortschaft gemessen, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 50 Kilometern pro Stunde eingehalten werden muss. Geschwindigkeiten* Markelfinger Straße - Fahrtrichtung Feuerwehrhaus vom 8. März bis 6. April 2022 - Zulässige Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h Anzahl Fahrzeuge: 3.431 (=ca. 119/Tag) über 60 km/h 51-60 km/h 2% 15% 31-40 km/h 36% 41-50 km/h 47% Die Geschwindigkeitsmessungen in der Markelfinger Straße brachten folgendes Ergebnis: * gewertet wurde nur Kfz (keine Fahrräder) und nur die jeweils erste angezeigte Geschwindigkeit (=Eingangsgeschwindigkeit) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wurde von 83% der gemessenen Fahrzeuge eingehalten. Rund 15% der 3.431 Fahrzeuge wurden mit einer Eingangsgeschwindigkeit im Toleranzbereich von bis zu 60 km/h gemessen. Nur 2% der insgesamt gemessenen Fahrzeuge überschritten die Tempo-60-Marke. In der Markelfinger Straße befindet sich unmittelbar nach dem Ortseingang eine schlecht einsehbare Kreuzung, reger Fahrrad- verkehr, landwirtschaftlicher Verkehr, sowie Wohnbebauung, wodurch erhöhte Vorsicht geboten ist. Um das Risiko für Unfälle zu senken und die Gefährdung anderer zu vermeiden, werden Autofahrer daher ausdrücklich um Einhaltung der Geschwindigkeits- begrenzung gebeten. Achtung geänderter Redaktionsschluss! der Redak- Bitte beachten Sie, dass 24 um einen tionsschluss für die KW i 2022, ag, den 14. Jun Tag, auf Dienst 11.00 Uhr, vorverlegt ist.
FREITAG, 03. JUNI 2022 | 5 Erste Informationsveranstaltung zum Nahwärmenetz Kaltbrunn Am 30. Mai haben die Gemeindever- me würde dann über den zentralen Spei- ausgegangen, dass ein möglicher Betrie- waltung und das Büro Drees & Sommer cher in die Haushalte verteilt. Dabei sind ber eines Wärmenetzes durch die Wirt- über den aktuellen Stand des geplanten Vorlauftemperaturen von bis zu 75°C schaftlichkeit einen attraktiven Preis Nahwärmenetzes in Kaltbrunn berichtet. machbar. Die Variante erfordert –wie anbieten kann. Durch die notwendigen bereits beschrieben- eine großflächiges Tiefbauarbeiten können sich für Kalt- Neben dem Gemeinde- und Ortschafts- Solar-Feld sowie hohe Lagerkapazitäten brunn weitere Vorteile ergeben, sodass rat waren rund 60 Bürger:innen aus Kalt- für die Holzhackschnitzel. bspw. auch Straßenzüge teilerneuert brunn im Gemeinschaftsraum anwesend werden können oder weitere Infrastruk- und haben sich über den derzeitigen Die beiden weiteren Varianten sind sog. turmaßnahmen mit erledigt werden kön- Sachstand informiert. Außerdem waren Wärmepumpen auf Basis von Geother- nen (Wasser, Abwasser, Telefon, Internet Vertreter des Klimarates und der Loka- mie. Bei beiden Varianten wird die Ener- etc.). len Agenda-Gruppe „Wir in Kaltbrunn“ gie über ca. 100 Sonden in 200 Metern anwesend. Tiefe zentral gewonnen. Danach wird Im weiteren Verlauf werden die Varian- das Wärmemedium entweder zentral ten nun genauer untersucht und Probe- Der Gemeinde- und Ortschaftsrat hatten in einer Wärmepumpe aufbereitet und bohrungen durchgeführt. Anschließend für die zukunftsfähige Ausrichtung der auf die Haushalte verteilt. Die mögliche wird das Projekt wieder im Gemeinde- Energieversorgung in Kaltbrunn eine sog. Vorlauftemperatur beträgt dabei zwi- rat vorgestellt. Eine der Varianten wird Machbarkeitsstudie für ein Nahwärme- schen 35°C und 60°C. Alternativ kann dann hinsichtlich der Realisierbarkeit netz beauftragt. Untersucht wurde, ob diese Lösung auch dezentral realisiert und Genehmigungsfähigkeit genauer hinsichtlich der bestehenden Gebäude, werden. Dann würde die Wärmepumpe untersucht. Im Herbst 2022 schließt sich der interessierten Eigentümerinnen und nicht in einer zentralen Technik-Ge- Eigentümern und auch im Hinblick auf bäude stehen, sondern jeder Haushalt dann die öffentliche Ausschreibung für das Neubaugebiet „Breite“ ein Nahwär- bräuchte eine eigene Wärmepumpe, die mögliche Investoren und ein gesetzlich menetz in Kaltbrunn realisierbar und vom Betreiber des Wärmenetzes im Haus geregeltes Konzessionsvergabeverfahren wirtschaftlich darstellbar ist. installiert und finanziert werden würde. an. Im Jahr 2023 folgen dann die Ver- Untersucht wurden mehrere Varianten Die Vorlauftemperatur beträgt dabei zu- gabe und die Realisierung der Maßnah- vor dem Hintergrund des Bundes-Förder- nächst ca. 6°C bis 14°C und wird dann men durch den Investor. In diesem Zu- programmes „Nahwärmenetze 4.0“. im Wohngebäude durch die Wärmepum- sammenhang können dann auch gezielte pe vor Ort auf die Temperatur von 35°C Beratungsgespräche mit den einzelnen Dabei haben sich insbesondere drei Op- bis 60°C gebracht. Hausbesitzern geführt werden, um den tionen als machbare und wirtschaftliche individuellen Sanierungsstand der Ge- Lösungswege gezeigt. Eine der Optionen Alle Varianten werden als grundsätzlich bäude zu ermitteln und die notwendigen könnte eine Biomasse-Heizung mit zu- realisierbar und wirtschaftlich einge- Vorlauf-Temperaturen zu ermitteln. Ziel sätzlicher Solarthermie-Anlage im Be- schätzt. Vorteil des Nahwärmenetzes ist es, dass im Winter 2024/2025 bereits reich des Sportzentrums sein. Die Energie wäre dabei zum einen die zentrale Un- erste Haushalte an das Netz anschließen würde dabei über eine Hackschnitzel-An- terbringung von Biomasse-Speicher, können. Wenn im weiteren Verfahren lage in einem zentralen Kessel gewonnen Sonden-Bohrungen, Solar-Thermieanla- neue Erkenntnisse vorliegen, werden die und durch ein Solar-Thermiefeld mit ca. ge und allen notwendigen Speicherka- Einwohner:innen von Kaltbrunn umge- 2.000 m² unterstützt werden. Die Wär- pazitäten. Außerdem wird auch davon hend informiert. Bürgermeister Stefan Friedrich und das Büro Drees & Sommer informierten den Gemeinde- und Ortschaftsrat sowie rd. 60 Kaltbrunner:innen über das Nahwärmenetz
6 | FREITAG, 03. JUNI 2022 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Gemeinde Allensbach Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeord- zusammenhängenden Mehrkosten zu der für eine einwandfreie Deckung des nung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, übernehmen und auf Verlangen Sicherheit üblichen Bedarfs in dem betreffenden 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalab- zu leisten. Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist gabengesetzes für Baden-Württemberg hat der berechtigt, die Beschaffenheit und den Gemeinderat der Gemeinde Allensbach am 31. § 4 Anschlusszwang Druck des Wassers im Rahmen der gesetz- Mai 2022 folgende Satzung beschlossen: (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf lichen und behördlichen Bestimmungen denen Wasser verbraucht wird, sind ver- sowie der anerkannten Regeln der Technik I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN pflichtet, diese Grundstücke an die öf- zu ändern, falls dies in besonderen Fällen § 1 Wasserversorgung als öffentliche fentliche Wasserversorgungsanlage an- aus wirtschaftlichen oder technischen Einrichtung zuschließen, wenn sie an eine öffentliche Gründen zwingend notwendig ist; dabei 1) Die Gemeinde betreibt die Wasserversor- Straße mit einer betriebsfertigen Versor- sind die Belange des Wasserabnehmers gung als eine öffentliche Einrichtung zur gungsleitung grenzen oder ihren unmit- möglichst zu berücksichtigen. Lieferung von Trinkwasser. Art und Um- telbaren Zugang zu einer solchen Straße (2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen fang der Wasserversorgungsanlagen be- durch einen Privatweg haben. Befinden an Beschaffenheit und Druck des Wassers, stimmt die Gemeinde. sich auf einem Grundstück mehrere Ge- die über die vorgenannten Verpflichtun- 2) Die Wasserversorgung wird als Sonder- bäude zum dauernden Aufenthalt von gen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, rechnung ohne eigene Rechtspersönlich- Menschen, so ist jedes Gebäude anzu- die erforderlichen Vorkehrungen zu tref- keit geführt. schließen. fen. 3) Die Gemeinde/Stadt kann die Wasserver- (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird sorgung ganz oder teilweise durch Dritte der Grundstückseigentümer auf Antrag § 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung vornehmen lassen. befreit, wenn der Anschluss ihm aus be- bei Versorgungsunterbrechungen sonderen Gründen auch unter Berücksich- (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser § 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer tigung der Erfordernisse des Gemeinwohls jederzeit am Ende der Anschlussleitung 1) Anschlussnehmer ist der Grundstücksei- nicht zugemutet werden kann. Der Antrag zur Verfügung zu stellen. gentümer, dem Erbbauberechtigte, Woh- auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe Dies gilt nicht, nungseigentümer, Wohnungserbbaube- schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. 1. soweit zeitliche Beschränkungen zur rechtigte und sonstige zur Nutzung eines Sicherstellung der öffentlichen Wasser- Grundstücks dinglich Berechtigte gleich- § 5 Benutzungszwang versorgung erforderlich oder sonst nach stehen. (1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche dieser Satzung vorbehalten sind, 2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschluss- Wasserversorgungsanlage angeschlossen 2. soweit und solange die Gemeinde an nehmer, alle sonstigen zur Entnahme von sind, haben die Wasserabnehmer ihren der Versorgung durch höhere Gewalt oder Wasser auf dem Grundstück Berechtigten gesamten Wasserbedarf aus dieser zu de- sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr sowie jeder, der der öffentlichen Wasser- cken. Ausgenommen hiervon ist die Nut- wirtschaftlich nicht zugemutet werden versorgung tatsächlich Wasser entnimmt. zung von Niederschlagswasser für Zwecke kann, gehindert ist. der Gartenbewässerung. (2) Die Versorgung kann unterbrochen wer- § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird den, soweit dies zur Vornahme betriebs- 1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Ge- der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die meinde liegenden Grundstücks ist berech- wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gemeinde hat jede Unterbrechung oder tigt, den Anschluss seines Grundstücks an Gründen auch unter Berücksichtigung der Unregelmäßigkeit unverzüglich zu behe- die Wasserversorgungsanlage und die Be- Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zu- ben. lieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe gemutet werden kann. (3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer der Satzung zu verlangen. (3) Die Gemeinde räumt dem Wasserabneh- bei einer nicht nur für kurze Dauer beab- 2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht er- mer darüber hinaus im Rahmen des ihr sichtigten Unterbrechung der Versorgung streckt sich nur auf solche Grundstücke, wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die rechtzeitig in geeigneter Weise zu unter- die durch eine Versorgungsleitung er- Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von richten. Die Pflicht zur Unterrichtung ent- schlossen werden. Die Grundstückseigen- ihm gewünschten Verbrauchszweck oder fällt, wenn sie tümer können nicht verlangen, dass eine auf einen Teilbedarf zu beschränken. 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig neue Versorgungsleitung hergestellt oder (4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung möglich ist und die Gemeinde dies nicht eine bestehende Versorgungsleitung ge- ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei zu vertreten hat oder ändert wird. der Gemeinde einzureichen. 2. die Beseitigung von bereits eingetrete- 3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine (5) Der Wasserabnehmer hat der Gemeinde nen Unterbrechungen verzögern würde. bestehende Versorgungsleitung kann ab- vor Errichtung einer Eigengewinnungsan- gelehnt werden, wenn die Wasserversor- lage Mitteilung zu machen. Er hat durch § 8 Verwendung des Wassers, gung wegen der Lage des Grundstücks geeignete Maßnahmen sicherzustellen, sparsamer Umgang oder aus sonstigen technischen oder be- dass von seiner Eigenanlage keine Rück- (1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwe- trieblichen Gründen der Gemeinde erheb- wirkungen in die öffentliche Wasserver- cke des Anschlussnehmers, seiner Mieter liche Schwierigkeiten bereitet oder beson- sorgungsanlage möglich sind. und ähnlich berechtigter Personen zur dere Maßnahmen erfordert. Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an 4) Die Gemeinde kann im Falle der Absätze 2 § 6 Art der Versorgung sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher und 3 den Anschluss und die Benutzung (1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese gestatten, Rechtsvorschriften und den anerkannten muss erteilt werden, wenn dem Interesse sofern der Grundstückseigentümer sich Regeln der Technik für Trinkwasser ent- an der Weiterleitung nicht überwiegende verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb sprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, versorgungswirtschaftliche Gründe entge- das Wasser unter dem Druck zu liefern, genstehen.
FREITAG, 03. JUNI 2022 | 7 (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwen- Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer mittlung der Grundlagen für die Gebührenbe- det werden, soweit nicht in dieser Satzung darlegt, dass die Folgen der Einstellung messung erforderlich ist. oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder außer Verhältnis zur Schwere der Zuwi- behördlicher Vorschriften Beschränkun- derhandlung stehen und hinreichende II. HAUSANSCHLÜSSE, ANLAGE gen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann Aussicht besteht, dass der Wasserabneh- DES ANSCHLUSSNEHMERS, die Verwendung für bestimmte Zwecke mer seinen Verpflichtungen nachkommt. MESSEINRICHTUNGEN beschränken, soweit dies zur Sicherstel- Die Gemeinde kann mit der Mahnung lung der allgemeinen Wasserversorgung zugleich die Einstellung der Versorgung § 13 Anschlussantrag erforderlich ist. androhen. Der Anschluss an die öffentliche Wasserver- (3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug (3) Die Gemeinde hat die Versorgung unver- sorgungsanlage und jede Änderung des Haus- von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor züglich wiederaufzunehmen, sobald die anschlusses ist vom Anschlussnehmer unter Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Gründe für ihre Einstellung entfallen sind Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu und der Wasserabnehmer die Kosten der Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. sonstigen vorübergehenden Zwecken. Einstellung und Wiederaufnahme der Ver- Dem Antrag sind insbesondere folgende Un- (4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten sorgung ersetzt hat. terlagen beizufügen, soweit sich die erforder- nicht zum Feuerlöschen, sondern zu an- lichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag deren vorübergehenden Zwecken entnom- § 11 Grundstücksbenutzung selbst ergeben: men werden, sind hierfür Hydrantenstan- (1) Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen 1. ein Lageplan nebst Beschreibung und Skiz- drohre der Gemeinde mit Wasserzählern Versorgung das Anbringen und Verlegen ze der geplanten Anlage des Anschluss- zu benutzen. von Leitungen einschließlich Zubehör zur nehmers (Wasserverbrauchsanlage); (5) Sollen auf einem Grundstück besondere Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre 2. der Name des Installationsunternehmens, Feuerlöschanschlüsse eingerichtet wer- im gleichen Versorgungsgebiet liegenden durch das die Wasserverbrauchsanlage den, sind über ihre Anlegung, Unterhal- Grundstücke sowie erforderliche Schutz- eingerichtet oder geändert werden soll; tung und Prüfung besondere Vereinbarun- maßnahmen unentgeltlich zuzulassen. 3. eine nähere Beschreibung besonderer Ein- gen mit der Gemeinde zu treffen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die richtungen (z. B. von Gewerbebetrieben (6) Mit Wasser aus der öffentlichen Wasser- an die Wasserversorgung angeschlossen usw.), für die auf dem Grundstück Wasser versorgung ist sparsam umzugehen. Die sind, die vom Anschlussnehmer in wirt- verwendet werden soll, sowie die Angabe Wasserabnehmer werden aufgefordert, schaftlichem Zusammenhang mit der des geschätzten Wasserbedarfs; wassersparende Verfahren anzuwenden, Wasserversorgung genutzt werden oder 4. Angaben über eine etwaige Eigengewin- soweit dies insbesondere wegen der be- für die die Möglichkeit der Wasserversor- nungsanlage; nötigten Wassermenge mit Rücksicht auf gung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. 5. im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungs- den Wasserhaushalt zumutbar und aus Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme erklärung zur Übernahme der mit dem Bau hygienischen Gründen vertretbar ist. der Grundstücke den Anschlussnehmer und Betrieb zusammenhängenden Mehr- mehr als notwendig oder in unzumutbarer kosten. § 9 Unterbrechung des Wasserbezugs Weise belasten würde. (1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbe- (2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussneh- § 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse zug länger als drei Monate einstellen, so mer ist rechtzeitig über Art und Umfang (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbin- hat er dies der Gemeinde mindestens zwei der beabsichtigten Inanspruchnahme des dung des Verteilungsnetzes mit der Anlage Wochen vor der Einstellung schriftlich Grundstücks zu benachrichtigen. des Anschlussnehmers. Er beginnt an der mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr Hausanschlüsse werden ausschließlich der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung von der Gemeinde hergestellt, unterhal- sich aus der Satzung ergebenden Ver- hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die ten, erneuert, geändert, abgetrennt und pflichtungen. Einrichtungen ausschließlich der Versor- beseitigt. (2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweili- gung des Grundstücks, so hat der An- (2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich ab- ge Absperrung seines Anschlusses verlan- schlussnehmer die Kosten zu tragen. weichender Regelung im Eigentum der gen, ohne damit das Benutzungsverhältnis (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat Gemeinde. Soweit sie in öffentlichen Ver- aufzulösen. der Grundstückseigentümer die Entfer- kehrs- und Grünflächen verlaufen (Grund- nung der Einrichtungen zu gestatten oder stücksanschlüsse), sind sie Teil der öffent- § 10 Einstellung der Versorgung sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf lichen Wasserversorgungsanlage. (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Versor- Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse gung fristlos einzustellen, wenn der Was- dass ihm dies nicht zugemutet werden sowie deren Änderung werden nach An- serabnehmer den Bestimmungen dieser kann. hörung des Anschlussnehmers und unter Satzung zuwiderhandelt und die Einstel- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffent- Wahrung seiner berechtigten Interessen lung erforderlich ist, um liche Verkehrswege und Verkehrsflächen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemein- 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicher- sowie für Grundstücke, die durch Plan- de stellt die für den erstmaligen Anschluss heit von Personen oder Anlagen abzuweh- feststellung für den Bau von öffentlichen eines Grundstücks notwendigen Hausan- ren, Verkehrswegen und Verkehrsflächen be- schlüsse bereit. 2. den Verbrauch von Wasser unter Umge- stimmt sind. (4) Die Gemeinde kann auf Antrag des An- hung, Beeinflussung oder vor Anbringung schlussnehmers weitere Anschlüsse sowie der Messeinrichtungen zu verhindern oder § 12 Zutrittsrecht vorläufige oder vorübergehende Anschlüs- 3. zu gewährleisten, dass Störungen ande- Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Aus- se herstellen. Als weitere Anschlüsse gel- rer Wasserabnehmer, störende Rückwir- weis versehenen Beauftragten der Gemeinde, ten auch Hausanschlüsse für Grundstücke, kungen auf Einrichtungen der Gemeinde im Rahmen des § 44 Abs. 6 Wassergesetz für die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Baden-Württemberg und des § 99 der Abga- 37) neu gebildet werden. Güte des Trinkwassers ausgeschlossen benordnung, den Zutritt zu seinen Räumen und (5) Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut sind. zu den in § 24 genannten Einrichtungen, zu ge- werden, die Freilegung muss stets mög- (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbe- statten, soweit dies für die Prüfung der techni- lich sein, sie sind vor Beschädigung zu sondere bei Nichtzahlung einer fälligen schen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonsti- schützen. Der Anschlussnehmer hat die Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die ger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung baulichen Voraussetzungen für die sichere Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Errichtung des Hausanschlusses zu schaf- Wochen nach Androhung einzustellen. Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Er- fen. Er darf keine Einwirkungen auf den
8 | FREITAG, 03. JUNI 2022 Hausanschluss vornehmen oder vorneh- schlussnehmer mindestens 14 Tage vorher für Leib und Leben darstellen. men lassen. Jede Beschädigung des Haus- anzuzeigen. anschlusses, insbesondere das Undicht § 20 Technische Anschlussbedingungen werden von Leitungen sowie sonstige Stö- § 17 Anlage des Anschlussnehmers Die Gemeinde ist berechtigt, weitere techni- rungen, sind der Gemeinde unverzüglich (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Er- sche Anforderungen an den Hausanschluss und mitzuteilen. weiterung, Änderung und Unterhaltung andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der der Anlage hinter dem Hausanschluss Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen § 15 Kostenerstattung – mit Ausnahme der Messeinrichtungen der sicheren und störungsfreien Versorgung, (1) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu der Gemeinde – ist der Anschlussnehmer insbesondere im Hinblick auf die Erfordernis- erstatten: verantwortlich. Hat er die Anlage oder se des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese 1. die Kosten der Herstellung, Unterhal- Anlagenteile einem Dritten vermietet oder Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln tung, Erneuerung, Veränderung und Besei- sonst zur Benutzung überlassen, so ist er der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss tigung der notwendigen Hausanschlüsse. neben diesem verantwortlich. bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von Dies gilt nicht für den Teil des Hausan- (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der der vorherigen Zustimmung der Gemeinde ab- schlusses (Grundstücksanschluss), der in Vorschriften dieser Satzung und anderer hängig gemacht werden. Die Zustimmung darf öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen gesetzlicher oder behördlicher Bestim- nur verweigert werden, wenn der Anschluss verläuft (§ 14 Abs. 2). mungen sowie nach den allgemeinen an- eine sichere und störungsfreie Versorgung ge- 2. die Kosten der Herstellung, Unterhal- erkannten Regeln der Technik errichtet, fährden würde. tung, Erneuerung, Veränderung und Be- erweitert, geändert und unterhalten wer- seitigung der weiteren, vorläufigen und den. Die Errichtung der Anlage und we- § 21 Messung vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 sentliche Veränderungen dürfen nur durch (1) Die Gemeinde stellt die verbrauchte Was- Abs. 4). Zu diesen Kosten gehören auch die Gemeinde oder ein von der Gemeinde sermenge durch Messeinrichtungen (Was- die Aufwendungen für die Wiederherstel- zugelassenes Installationsunternehmen serzähler) fest, die den eichrechtlichen lung des alten Zustands auf den durch die erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Arbeiten beanspruchten Flächen. Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Verbrauchseinrichtungen kann die gelie- 5) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der (3) Anlagenteile, die sich vor den Messein- ferte Menge auch rechnerisch ermittelt Anschlusstrommel im Hydrantenschacht richtungen befinden, können plombiert oder geschätzt werden, wenn die Kosten ab (württembergisches Schachthydran- werden. Ebenso können Anlagenteile, die der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe tensystem), so wird der Teil der Anschluss- zur Anlage des Anschlussnehmers gehö- des Verbrauchs stehen. leitung, der neben der Versorgungsleitung ren, unter Plombenverschluss genommen (2) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten werden, um eine einwandfreie Messung dass eine einwandfreie Messung der ver- nach Abs. 1 unberücksichtigt gelassen. Die zu gewährleisten. Die dafür erforderliche brauchten Wassermenge gewährleistet Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Ausstattung der Anlage ist nach den An- ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe so- Erneuerung, Veränderung und Beseitigung gaben der Gemeinde zu veranlassen. wie Anbringungsort der Messeinrichtun- dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde. (4) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen gen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit sind so zu betreiben, dass Störungen an- Überwachung, Unterhaltung und Entfer- der endgültigen Herstellung des Hausan- derer Wasserabnehmer, störende Rückwir- nung der Messeinrichtungen Aufgabe der schlusses, im Übrigen mit der Beendigung kungen auf Einrichtungen der Gemeinde Gemeinde. Sie hat den Anschlussnehmer der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch oder Dritter oder Rückwirkungen auf die anzuhören und dessen berechtigte In- wird binnen eines Monats nach Bekannt- Güte des Trinkwassers ausgeschlossen teressen zu wahren. Sie ist verpflichtet, gabe des Abgabenbescheids fällig. sind. auf Verlangen des Anschlussnehmers die (3) Erhalten mehrere Grundstücke eine ge- Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies meinsame Hausanschlussleitung, so ist § 18 Inbetriebsetzung der Anlage des An- ohne Beeinträchtigung einer einwandfrei- für die Teile der Anschlussleitung, die aus- schlussnehmers en Messung möglich ist; der Anschluss- schließlich einem der beteiligten Grund- (1) Die Gemeinde oder deren Beauftragte nehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tra- stücke dienen, allein der Eigentümer schließen die Anlage des Anschlussneh- gen. bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden mers an das Verteilungsnetz an und setzen (3) Der Anschlussnehmer haftet für das Ab- Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Tei- sie in Betrieb. handenkommen und die Beschädigung le der Hausanschlussleitung mehreren (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Messeinrichtungen, soweit ihn daran Grundstücken gemeinsam dienen, sind der Gemeinde über das Installationsunter- ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten nehmen zu beantragen. Beschädigungen und Störungen dieser der beteiligten Grundstücke als Gesamt- Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich schuldner ersatzpflichtig. § 19 Überprüfung der Anlage mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Ein- des Anschlussnehmers richtungen vor Abwasser, Schmutz- und § 16 Private Anschlussleitungen (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. (1) Private Anschlussleitungen hat der An- des Anschlussnehmers vor und nach ihrer (4) Der Einbau von Zwischenzählern in die schlussnehmer selbst zu unterhalten, zu Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat Verbrauchsleitung ist dem Wasserabneh- ändern und zu erneuern. Die insoweit an- den Anschlussnehmer auf erkannte Si- mer gestattet. Alle den Zwischenzähler fallenden Kosten sind vom Anschlussneh- cherheitsmängel aufmerksam zu machen betreffenden Kosten gehen zu seinen Las- mer zu tragen. und kann deren Beseitigung verlangen. ten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, (2) Entspricht eine solche Anschlussleitung (2) Werden Mängel festgestellt, die die Si- das Anzeigeergebnis eines Zwischenzäh- nach Beschaffenheit und Art der Verle- cherheit gefährden oder erhebliche Stö- lers der Wasserzinsberechnung zugrunde gung den Bestimmungen der DIN 1988 rungen erwarten lassen, so ist die Ge- zu legen. und etwaigen zusätzlichen Bestimmun- meinde berechtigt, den Anschluss oder die gen der Gemeinde, und verzichtet der An- Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für § 22 Nachprüfung von Messeinrichtungen schlussnehmer schriftlich auf seine Rechte Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet. (1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die an der Leitung, so ist die Anschlussleitung (3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Nachprüfung der Messeinrichtung durch auf sein Verlangen von der Gemeinde un- Überprüfung der Anlage sowie durch eine Eichbehörde oder eine staatlich aner- entgeltlich zu übernehmen. Dies gilt nicht deren Anschluss an das Verteilungsnetz kannte Prüfstelle nach § 39 des Mess- und für Leitungen im Außenbereich. übernimmt die Gemeinde keine Haftung Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasse- (3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneue- für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies rabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht rungsarbeiten an privaten Grundstücks- gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung bei der Gemeinde, so hat er diese vor An- anschlüssen sind der Gemeinde vom An- Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr tragstellung zu benachrichtigen.
FREITAG, 03. JUNI 2022 | 9 (2) Die Kosten der Prüfung fallen der Ge- liche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. meinde zur Last, falls die Abweichung die bebaut oder gewerblich genutzt werden 1 Satz 2 KAG bleibt unberührt. gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen über- können. Erschlossene Grundstücke, für die schreitet, sonst dem Wasserabnehmer. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung § 30 Nutzungsfaktor nicht festgesetzt ist, unterliegen der Bei- (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die § 23 Ablesung tragspflicht, wenn sie nach der Verkehr- Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nut- (1) Die Messeinrichtungen werden vom Be- sauffassung Bauland sind und nach der zungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen auftragten der Gemeinde abgelesen. Der geordneten baulichen Entwicklung der beträgt: Anschlussnehmer hat dafür Sorge zu tra- Gemeinde zur Bebauung anstehen. 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00 gen, dass die Messeinrichtungen leicht (2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 zugänglich sind. Wasserversorgungsanlagen tatsächlich 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50 (2) Solange der Beauftragte der Gemeinde die angeschlossen, so unterliegt es der Bei- 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebau- Räume des Anschlussnehmers nicht zum tragspflicht auch dann, wenn die Vor- barkeit 1,75 Ablesen betreten kann, darf die Gemeinde aussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Be- den Verbrauch auf der Grundlage der letz- sind. baubarkeit 2,00 ten Ablesung schätzen; die tatsächlichen (2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grund- Verhältnisse sind angemessen zu berück- § 27 Beitragsschuldner stücken, für die nur eine Nutzung ohne sichtigen. (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt Bebauung zulässig ist oder bei denen die (3) Erfolgt keine Ablesung durch einen Beauf- der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vo- Bebauung nur untergeordnete Bedeutung tragten der Gemeinde sind die Messein- rauszahlungsbescheids Eigentümer des hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zu- richtungen nach Aufforderung der Ge- Grundstücks ist. grunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemein- meinde vom Anschlussnehmer selbst (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht bedarfs- oder Grünflächengrundstücke, abzulesen. Die Ableseergebnisse sind in belastet, so ist der Erbbauberechtigte an deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer den von der Gemeinde hierfür übermittel- Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Zweckbestimmung nicht oder nur zu ei- ten Vordruck einzutragen. Der ausgefüllte Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamt- nem untergeordneten Teil mit Gebäuden Vordruck ist an die Gemeinde zurückzu- schuldner; bei Wohnungs- und Teileigen- überdeckt werden sollen bzw. überdeckt senden. Alternativ kann der Zählerstand tum sind die einzelnen Wohnungs- und sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, elektronisch über die Internetseite der Teileigentümer nur entsprechend ihrem Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 31- Gemeinde übermittelt werden. Miteigentumsanteil beitragspflichtig. 34 finden keine Anwendung. (4) Geht der ausgefüllte Vordruck nicht inner- (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Woh- halb einer von der Gemeinde gesetzten, nungs- oder Teileigentum im Eigentum § 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei angemessenen Frist bei dieser ein, darf sie mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die den Verbrauch auf der Grundlage der letz- die Gesamthandsgemeinschaft beitrags- Geschosszahl festsetzt ten Ablesung schätzen; die tatsächlichen pflichtig. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan Verhältnisse sind angemessen zu berück- festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollge- sichtigen. § 12 bleibt davon unberührt. § 28 Beitragsmaßstab schosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschos- Maßstab für den Wasserversorgungsbeitrag szahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu le- § 24 Messeinrichtungen an der Grund- ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch gen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der stücksgrenze Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 29) Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der mit einem Nutzungsfaktor (§ 30); das Ergebnis der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nach- geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück seiner Wahl an der Grundstücksgrenze ei- kommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedli- nen geeigneten Wasserzählerschacht oder volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, cher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl Wasserzählerschrank anbringt, wenn die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende der Vollgeschosse maßgebend. 1. das Grundstück unbebaut ist oder volle Zahl abgerundet werden. 2. die Versorgung des Gebäudes mit An- § 32 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei schlussleitungen erfolgt, die unverhält- § 29 Grundstücksfläche Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nismäßig lang sind oder nur unter be- (1) Als Grundstücksfläche gilt: eine Baumassenzahl festsetzt sonderen Erschwernissen verlegt werden 1. bei Grundstücken im Bereich eines Be- (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl können, oder bauungsplans die Fläche, die der Ermitt- der Vollgeschosse eine Baumassenzahl 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbrin- lung der zulässigen Nutzung zugrunde aus, so gilt als Geschosszahl die Bau- gung des Wasserzählers vorhanden ist. zu legen ist; massenzahl geteilt durch [3,5]; das Er- (2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die 2. soweit ein Bebauungsplan oder eine gebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zu- Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die stand und jederzeit zugänglich zu halten. nicht besteht oder die erforderliche nächstfolgende volle Zahl aufgerundet (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung Festsetzung nicht enthält, die tatsächli- und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 der Einrichtungen auf seine Kosten ver- che Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe sind, auf die vorausgehende volle Zahl ab- langen, wenn sie an der bisherigen Stelle von 50 Meter von der der Erschließungs- gerundet werden. für ihn nicht mehr zumutbar sind und die anlage zugewandten Grundstücksgren- (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Verlegung ohne Beeinträchtigung einer ze. Reicht die bauliche oder gewerbli- Anwendung der Baumassenzahl zulässige einwandfreien Messung möglich ist. che Nutzung über diese Begrenzung Baumasse genehmigt, so ergibt sich die hinaus oder sind Flächen tatsächlich Geschosszahl aus der Teilung dieser Bau- III. WASSERVERSORGUNGSBEITRAG angeschlossen, so ist die Grundstücks- masse durch die Grundstücksfläche und § 25 Erhebungsgrundsatz tiefe maßgebend, die durch die hintere nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung Grenze der Nutzung, zuzüglich der bau- [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstel- rechtlichen Abstandsflächen, bestimmt Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen lung und den Ausbau der öffentlichen Wasser- wird. Grundstücksteile, die lediglich die ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl versorgungsanlagen einen Wasserversorgungs- wegemäßige Verbindung zur Erschlie- aufgerundet und Nachkommastellen, die beitrag. ßungsanlage herstellen, bleiben bei kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende der Bestimmung der Grundstückstiefe volle Zahl abgerundet werden. § 26 Gegenstand der Beitragspflicht unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstü- auch angelegte Grünflächen oder gärt- cke, für die eine bauliche oder gewerb- nerisch genutzte Flächen.
10 | FREITAG, 03. JUNI 2022 § 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei ten bzw. in beplanten Gebieten, für die der 1. in den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Bebauungsplan keine Festsetzungen nach das Grundstück an die öffentliche Wasser- Höhe baulicher Anlagen festsetzt den §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend: versorgungsanlage angeschlossen werden (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der kann. der baulichen Nutzung nicht durch die tatsächlich vorhandenen Geschosse, 2. in den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumas- 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Anschluss, frühestens jedoch mit dessen senzahl, sondern setzt er die Höhe bau- Grundstücken die Zahl der auf den Grund- Genehmigung. licher Anlagen in Gestalt der maximalen stücken der näheren Umgebung überwie- 3. in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als gend vorhandenen Geschosse. 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß (2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungs- der Höhe der baulichen Anlage geteilt BauGB) ist maßgebend: plans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. durch 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der 4 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB. 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Klein- tatsächlich vorhandenen Geschosse; 4. In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 3, wenn siedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete 2. bei unbebauten Grundstücken, für die die Vergrößerung des Grundstücks im (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Fe- ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl Grundbuch eingetragen ist. rienhausgebiete, Wochenendhausgebiete der genehmigten Geschosse. 5. in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 4, wenn und besondere Wohngebiete (WB) festge- (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. das neugebildete Grundstück im Grund- setzten Gebiete und der LBO in der im Entstehungszeitpunkt buch eingetragen ist. 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorf- (§ 37) geltenden Fassung. Sind auf einem 6. in den Fällen des § 35 Abs. 2 mit dem gebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kernge- Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit Wegfall der Voraussetzungen für eine biete (MK), Gewerbegebiete (GE), Indust- unterschiedlicher Geschosszahl vorhan- Teilflächenabgrenzung nach § 29 Abs. 1 riegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete den, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz (SO)festgesetzten Gebiete; maßgebend. 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttre- das Ergebnis wird auf eine volle Zahl ge- (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein ten eines Bebauungsplanes oder einer rundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 Vollgeschoss i.S. der LBO, gilt als Geschos- Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, auf die nächstfolgende volle Zahl aufge- szahl die Baumasse des Bauwerks geteilt der Bebauung, der gewerblichen Nutzung rundet und Nachkommastellen, die kleiner durch die überbaute Grundstücksfläche oder des tatsächlichen Anschlusses von als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle und nochmals geteilt durch 3,5, mindes- abgegrenzten Teilflächen, jedoch frühes- Zahl abgerundet werden. tens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende tens mit der Anzeige einer Nutzungsände- (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine rung gemäß § 49 Abs. 3. der baulichen Nutzung nicht durch die volle Zahl gerundet, wobei Nachkom- (2) Für Grundstücke, die schon vor dem Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumas- mastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende 01.04.1964 an die öffentliche Wasser- senzahl, sondern setzt er die Höhe bau- volle Zahl aufgerundet und Nachkom- versorgungsanlagen hätten angeschlos- licher Anlagen in Gestalt der maximalen mastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf sen werden können, jedoch noch nicht Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, die vorausgehende volle Zahl abgerundet angeschlossen worden sind, entsteht die traufseitigen Außenwand mit der Dach- werden. Beitragsschuld mit dem tatsächlichen An- haut) fest, so gilt als Geschosszahl das schluss, frühestens mit dessen Genehmi- festgesetzte Höchstmaß der Höhe der § 35 Nachveranlagung, gung. baulichen Anlage geteilt durch weitere Beitragspflicht (3) Mittelbare Anschlüsse (zum Beispiel über 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Klein- 1. Von Grundstückseigentümern, für deren bestehende Hausanschlüsse) stehen dem siedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete Grundstück eine Beitragsschuld bereits unmittelbaren Anschluss an öffentliche (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Fe- entstanden ist oder deren Grundstücke Wasserversorgungsanlagen gleich. rienhausgebiete, Wochenendhausgebiete beitragsfrei angeschlossen worden sind, und besondere Wohngebiete (WB) festge- werden weitere Beiträge erhoben, § 38 Fälligkeit setzten Gebiete und 1.1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Der Wasserversorgungsbeitrag wird einen Mo- 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorf- Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte nat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids gebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kernge- höhere Zahl der Vollgeschosse überschrit- fällig. biete (MK), Gewerbegebiete (GE), Indust- ten oder eine größere Zahl von Vollge- riegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete schossen allgemein zugelassen wird; § 39 Ablösung (SO) festgesetzten Gebiete; 1.2. soweit in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 (1) Die Gemeinde kann, solange die Beitrags- das Ergebnis wird auf eine volle Zahl ge- und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse schuld noch nicht entstanden ist, mit dem rundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 zugelassen wird; Beitragsschuldner die Ablösung des Was- auf die nächstfolgende volle Zahl aufge- 1.3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflä- serversorgungsbeitrages vereinbaren. rundet und Nachkommastellen, die kleiner chen vereinigt wird, für die eine Beitrags- (2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle schuld bisher nicht entstanden ist; nach der Höhe der voraussichtlich ent- Zahl abgerundet werden. 1.4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung stehenden Beitragsschuld; die Ermittlung (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Be- von Teilflächen, für die eine Beitrags- erfolgt nach den Bestimmungen dieser bauungsplan festgesetzte Höhe baulicher schuld bereits entstanden ist, neu gebildet Satzung. Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß werden. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzu- 2. Wenn bei der Veranlagung von Grundstü- nicht. rechnen. cken Teilflächen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG IV. BENUTZUNGSGEBÜHREN der Vollgeschosse oder einer Baumassen- unberücksichtigt geblieben sind, entsteht § 40 Erhebungsgrundsatz zahl sowohl die zulässige Firsthöhe als eine weitere Beitragspflicht, soweit die Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öf- auch die zulässige Traufhöhe der bau- Voraussetzungen für eine Teilflächenab- fentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- lichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe grenzung entfallen. und Verbrauchsgebühren. gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 36 Beitragssatz § 41 Gebührenschuldner Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Qua- (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist § 34 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei dratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28) 2,24 €. der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Grundstücken, für die keine Planfestsetzung Gebührenschuldners geht die Gebühren- im Sinne der §§ 31 bis 33 bestehen § 37 Entstehung der Beitragsschuld pflicht mit Beginn des auf den Übergang (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebie- (1) Die Beitragsschuld entsteht: folgenden Kalendermonats auf den neuen
FREITAG, 03. JUNI 2022 | 11 Gebührenschuldner über. 4 Kubikmeter als pauschaler Wasserver- (2) Die Vorauszahlungen gem. § 47 werden (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamt- brauch zugrunde gelegt; Bauwerke mit mit Ende des 1. Kalenderhalbjahres zur schuldner. weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Zahlung fällig. Mauerwerk bleiben gebührenfrei. § 42 Grundgebühr V. ANZEIGEPFLICHTEN, ORDNUNGS- (1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach § 46 Entstehung der Gebührenschuld WIDRIGKEITEN, HAFTUNG der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). (1) In den Fällen der §§ 42 und 43 Abs. 1 § 49 Anzeigepflichten Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer entsteht die Gebührenschuld für ein Ka- (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde Nenngröße von: Nenndurchfluss (Qn) des lenderjahr mit Ablauf des Kalenderjah- anzuzeigen Zählers Gebühr /Monat QN 2,5 2,00 € QN res (Veranlagungszeitraum). Endet ein 1. der Erwerb oder die Veräußerung ei- 6 7,00 € QN 10 14,00 € QN 15 26,00 € Benutzungsverhältnis vor Ablauf des nes an die öffentliche Wasserversorgung Nenndurchfluss (Qn) des Zählers Gebühr / Veranlagungszeitraums, entsteht die Ge- angeschlossenen Grundstücks; entspre- Monat QN 40 32,00 € QN 60 45,00 € bührenschuld mit Ende des Benutzungs- chendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim (2) Bei Bauwasserzählern oder sonstigen verhältnisses. Wohnungs- und Teileigentum; beweglichen Wasserzählern entfällt die (2) In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 ent- 2. Erweiterungen oder Änderungen der Grundgebühr. steht die Gebührenschuld für den bisheri- Verbrauchsanlage sowie die Verwendung (3) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird gen Anschlussnehmer mit Beginn des auf zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, der Monat, in dem der Wasserzähler erst- den Übergang folgenden Kalendermonats; soweit sich dadurch die Größen für die mals eingebaut oder endgültig ausgebaut für den neuen Anschlussnehmer mit Ab- Gebührenbemessung ändern oder sich wird, je als voller Monat gerechnet. lauf des Kalenderjahres. die vorzuhaltende Leistung wesentlich er- (4) Wird die Wasserlieferung wegen Wasser- (3) In den Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht die höht. mangels, Störungen im Betrieb, betriebs- Gebührenschuld, mit der Beendigung der (2) Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind notwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, Baumaßnahme, spätestens mit Einbau ei- Veräußerer und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. nicht vom Anschlussnehmer zu vertreten- ner Messeinrichtung nach § 21. 2 der Anschlussnehmer. den Gründen länger als einen Monat un- (4) In den Fällen des § 45 entsteht die Gebüh- (3) Binnen eines Monats hat der Anschluss- terbrochen, so wird für die Zeit der Unter- renschuld mit Beginn der Bauarbeiten. nehmer der Gemeinde mitzuteilen, wenn brechung (abgerundet auf volle Monate) (5) In den Fällen des § 43 Abs. 3 entsteht die die Voraussetzungen für Teilflächenab- keine Grundgebühr berechnet. Gebührenschuld mit der Wasserentnahme. grenzungen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 die- (6) Die Gebührenschuld gemäß § 42 und § ser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG § 43 Verbrauchsgebühren 43 sowie die Vorauszahlung gemäß § 47 entfallen sind, insbesondere abgegrenzte (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der ge- ruhen auf dem Grundstück bzw. dem Erb- Teilflächen gewerblich oder als Hausgar- messenen Wassermenge (§ 44) berechnet. baurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i. ten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubik- V. mit § 27 KAG). Wasserversorgung angeschlossen oder auf meter 1,65 €. ihnen genehmigungsfreie bauliche Anla- (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonsti- § 47 Vorauszahlungen gen errichtet werden. ger beweglicher Wasserzähler verwendet, (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht (4) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubik- entstanden ist, sind vom Gebührenschuld- versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 Nr. meter 1,80 €. ner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vor- 1 der bisherige Gebührenschuldner für die auszahlungen entstehen mit Beginn des Benutzungsgebühren, die auf den Zeit- § 44 Gemessene Wassermenge Kalenderhalbjahres. Beginnt die Gebüh- raum bis zum Eingang der Anzeige bei der (1) Die nach § 21 gemessene Wassermenge renpflicht während des Veranlagungszeit- Gemeinde entfallen. gilt auch dann als Gebührenbemessungs- raumes, entstehen die Vorauszahlungen grundlage, wenn sie ungenutzt (etwa mit Beginn des folgenden Kalenderhalb- § 50 Ordnungswidrigkeiten durch schadhafte Rohre, offenstehende jahres. (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem (2) Jeder Vorauszahlung wird die Hälfte des Gemeindeordnung für Baden-Württem- Wasserzähler) verloren gegangen ist. Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres berg handelt, wer vorsätzlich oder fahr- (2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass und der Grundgebühr (§ 42) zugrunde lässig der Wasserzähler über die nach der Eich- gelegt. Beim erstmaligen Beginn der Ge- 1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an ordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen bührenpflicht werden die Vorauszahlun- die öffentliche Wasserversorgung an- hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler gen auf der Grundlage der Grundgebühr, schließt, stehen geblieben, so schätzt die Gemeinde des Verbrauchsgebührensatzes und des 2. entgegen § 5 nicht seinen gesamten den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abga- geschätzten Jahreswasserverbrauchs des Wasserbedarf der öffentlichen Wasserver- benordnung. laufenden Jahres ermittelt. sorgung entnimmt, (3) Die für den Veranlagungszeitraum ent- 3. entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte § 45 Verbrauchsgebühr bei Bauten richteten Vorauszahlungen werden auf ohne schriftliche Zustimmung der Ge- (1) Wird bei der Herstellung von Bauwerken die Gebührenschuld für diesen Zeitraum meinde weiterleitet, das verwendete Wasser nicht durch einen angerechnet. 4. entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen Wasserzähler festgestellt, wird eine pau- (4) In den Fällen des § 43 Abs. 2 und 3 sowie des Hausanschlusses nicht unverzüglich schale Verbrauchsgebühr erhoben. des § 45 entfällt die Pflicht zur Vorauszah- der Gemeinde mitteilt, (2) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist lung. 5. entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter folgender pauschaler Wasserverbrauch: Missachtung der Vorschriften der Satzung, 1. Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten § 48 Fälligkeit anderer gesetzlicher oder behördlicher von Gebäuden werden je 100 Kubikmeter (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb Bestimmungen sowie der allgemeinen umbautem Raum 10 Kubikmeter als pau- eines Monats nach Bekanntgabe des Ge- anerkannten Regeln der Technik errichtet, schaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; bührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind erweitert, ändert oder unterhält, Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter Vorauszahlungen (§ 47) geleistet worden, 6. entgegen § 17 Abs. 4 Materialien und umbautem Raum bleiben gebührenfrei. gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld Geräte verwendet, die nicht entsprechend Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung die geleisteten Vorauszahlungen über- den anerkannten Regeln der Technik be- des umbauten Raumes nur die Keller- und steigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als schaffen sind, Untergeschosse zugrunde gelegt. die geleisteten Vorauszahlungen, wird der 7. entgegen § 17 Abs. 4 Anlagen und Ver- 2. Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe brauchseinrichtungen so betreibt, dass unter Nr. 1 fallen, werden je angefangene des Gebührenbescheids durch Aufrech- Störungen anderer Anschlussnehmer, stö- 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk nung oder Zurückzahlung ausgeglichen. rende Rückwirkungen auf Einrichtungen
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