Journal . Jahrgang . März Nr - Stadt Bleicherode
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Journal 23. Jahrgang 26. März 2018 Nr. 2 Amts- und Informationsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Hainleite mit den Mitgliedsgemeinden Großlohra, Hainrode, Kleinfurra, Nohra, Wipperdorf und Wolkramshausen VORWORT Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger Laut Information unseres Landratsamtes einer Landgemeinde kommen und die unserer Mitgliedsgemeinden, soll im September dieses Jahres die Auf- Landesregierung des Freistaates Thürin- tragsvergabe für den flächendeckenden gen dieser Gründung zustimmen, wird mit nun sind wir schon wieder am Ende des Breitbandausbau in unserem Landkreis er- „in Kraft treten“ des 2. Neugliederungs- ersten Quartals des kaum begonnenen folgen. Somit können auch die Bürgerin- gesetzes die Verwaltungsgemeinschaft neuen Jahres angelangt. Der Frühling hält nen und Bürger der Gemeinden Hainro- „Hainleite“ zum 31.12.2018 aufgelöst. Einzug und die Sonne strahlt mit einer de, Nohra und des Ortsteiles Wernrode Fortan werden alle Verwaltungsaufga- ganz anderen Kraft als noch vor weni- der Gemeinde Wolkramshausen auf eine ben von der zukünftigen neuen Landge- gen Wochen. In allen Gemeinden werden zufriedenstellende Internetversorgung meinde ausgeführt. Um die Bürgernähe emsig die Osterfeuer vorbereitet und die hoffen. Die Versorgung mit „schnellem für die Bürgerinnen und Bürger unserer Kinder freuen sich bereits auf den Oster- Internet“ wird mehr Bürgernähe schaf- Mitgliedsgemeinden zu erhalten, soll je- hasen. fen, denn die öffentlichen Verwaltungen doch eine Servicestelle der Verwaltung in werden in den kommenden Jahren dafür Wolkramshausen, Backsüber 3 in Form Ein sichtbares Stück Infrastruktur in Form Sorge tragen müssen, mehr Dienstleistun- eines Bürgerbüros erhalten bleiben. des Rad- und Gehwegbaus wird dem- gen online zur Verfügung zu stellen. nächst begonnen und bis 2019 vier un- Ich wünsche Ihnen allen ein frohes Oster- serer Mitgliedsgemeinden miteinander Kommunalpolitisch wird in einigen un- fest und eine schöne Frühlingszeit verbinden. Sehr lange warten wir bereits serer Mitgliedsgemeinden derzeit über darauf und es wird Zeit, dass dieses seit den freiwilligen Zusammenschluss mit Uta Altenburg vielen Jahren geplante und langersehnte benachbarten Gemeinden und der Stadt Gemeinschaftsvorsitzende Vorhaben endlich Realität wird. Bleicherode zur Gründung einer Landge- meinde beraten. Sollte es zur Gründung Foto: Angie Conscious/pixelio.de
März 2018 • Nr. 2 Amtliche Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ Aufstellung der 2. Änderung (teilräumliche Aufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 1 „Gewerbepark Hünstein“ in der Gemarkung Nohra der Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ hier: Bekanntmachung der öffentli- Gemarkung Nohra, bestehend aus der der Vorbelastung sowie der Auswirkun- chen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB Planzeichnung sowie den textlichen Fest- gen durch die Aufhebung. setzungen, der Begründung einschließlich Die Gemeinschaftsversammlung der Ver- aller Anlagen und dem Umweltbericht in 2. Angaben zum Schutzgut Wasser waltungsgemeinschaft „Hainleite“ hat in der Fassung März 2018 sowie die folgen- Bestandsbeschreibung und Bewertung der Sitzung am 13.12.2017 das gesetzlich den, bereits vorliegenden umweltbezoge- der Vorbelastung sowie der Auswirkun- erforderliche Planverfahren zur Aufstel- nen Stellungnahmen: gen durch die Aufhebung. lung der 2. Änderung (teilräumliche Auf- • Landratsamt Nordhausen hebung) des Bebauungsplanes Nr. 1 „Ge- vom 26.02.2018, 3. Angaben zum Schutzgut Pflanzen werbepark Hünstein“ in der Gemarkung • Thüringer Landesverwaltungsamt und Tiere, biologische Vielfalt A Nohra der Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ eingeleitet beschlossen. Die vom 23.02.2018, • Thüringer Landesamt für Denkmalpfle- Im Plangebiet befinden sich keine be- sonders geschützten Biotoptypen nach § Grenze des räumlichen Geltungsberei- ge und Archäologie vom 27.02.2018, 30 BNatSchG. Es liegen keine Kenntnis- M ches des Plangebietes ist aus dem mit ver- • Thüringer Landesanstalt für Umwelt se über das Vorkommen von Arten vor, öffentlichten Übersichtsplan ersichtlich. und Geologie vom 21.02.2018 für die eine Gefährdung hinsichtlich der • Landwirtschaftsamt Bad Frankenhau- Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG T Danach erfolgte die frühzeitige Beteili- gung der Öffentlichkeit sowie der Träger sen vom 31.01.2018 besteht. öffentlicher Belange gem. § 3 (1) und § 4 liegen gemäß § 3 (2) BauGB im Zeitraum: L (1) BauGB. vom 05.04.2018 bis 09.05.2018 an nach- folgender Stelle zur Einsichtnahme für 4. Angaben zu Schutzgebieten Lage des Plangebiets außerhalb von Wesentliches Ziel der Planung: jedermann öffentlich aus: Schutzgebieten. I Ziel der 2. Änderung des Bebauungspla- nes Nr. 1 „Gewerbepark Hünstein“ ist Im Flur der Verwaltungsgemein- schaft Hainleite, Backsüber 3, 99735 5. Angaben zum Schutzgut Kultur- die teilräumliche Aufhebung des Bebau- Wolkramshausen und sonstige Sachgüter C ungsplanes für die Flächen des Geltungs- bereiches der 2. Änderung (Flurstücke Nr. Öffnungszeiten: Montag 9 bis 12 Uhr Hinweis auf das Vorhandensein von Bo- dendenkmalen in der Umgebung des 29/1, 18/2, 18/3, und 18/4 der Flur 2 Ge- Dienstag 9 Uhr bis 12 Uhr und Plangebietes sowie ggf. im Geltungsbe- H markung Nohra). Die Flächen des Geltungsbereiches der Mittwoch 13 Uhr bis 18 Uhr geschlossen reich. 2. Änderung werden seit Jahren als Be- Donnerstag 9 Uhr bis 12 Uhr und 6. Angaben zu den Wechselwirkun- E triebsstandort des landwirtschaftlichen Unternehmens Landgut Hünstein ge- Freitag 13 Uhr bis 16 Uhr 9 Uhr bis 12 Uhr gen zwischen biotischen und abioti- schen Faktoren sowie Schutzgütern nutzt. In diesem Bereich ist eine bauliche Während des Zeitraums der öffentli- Mensch und Kultur-/Sachgüter R Weiterentwicklung des landwirtschaftli- chen Betriebes geplant. Da die Zulässig- chen Auslegung können die Planun- terlagen zusätzlich auch im Internet Zusammenfassende Bewertung der Auf- hebung des Bebauungsplanes für das keit von baulichen Anlagen für eine land- unter www. vg-hainleite.de eingese- Plangebiet. wirtschaftliche Nutzung in einem, durch hen werden. einen Bebauungsplan festgesetzten Ge- II. Aus den faunistischen Untersu- werbegebiet nur eingeschränkt bzw. gar Stellungnahmen können von jedermann chungen und Gutachten T nicht möglich ist, das Baugesetzbuch aber bauliche Anlagen landwirtschaftlicher Be- während der Auslegungsfrist schrift- lich oder während der Öffnungszeiten Es wurden keine Untersuchungen oder triebe sowie Anlagen der energetischen bzw. nach gesonderter Terminabsprache Fachgutachten erarbeitet. E Nutzung von Biomasse in einem einge- schränkten Maß im Außenbereich zulässt mündlich oder zur Niederschrift vorge- bracht werden. III. Aus den umweltbezogenen Stellung- nahmen aus der Träger- und Öffentlich- (priveligierte Vorhaben gem. § 35 (1) Fachliche und inhaltliche Erläuterungen keitsbeteiligung I BauGB), soll der Bebauungsplan für die und Auskünfte zur o.g. Planung sind in- Angaben zu ggf. entstehenden Emissio- Flächen des Betriebsstandortes Landgut nerhalb der Öffnungszeiten oder auch nen aus der landwirtschaftlichen Nutzung Hünstein (Geltungsbereich der 2. Ände- nach gesonderter Terminabsprache mög- im Plangebiet, L rung) aufgehoben werden. lich. Hinweise zum Bodenschutz, Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, Hinweise zur Abfallentsorgung, Weiterhin wurde durch die Gemein- dass nicht fristgerecht abgegebene Stel- Hinweis auf das Vorhandensein von Bo- schaftsversammlung der Verwaltungsge- lungnahmen bei der Beschlussfassung der dendenkmalen in der Umgebung des meinschaft „Hainleite“ in der Sitzung am Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ Plangebietes sowie ggf. im Geltungsbe- 14.03.2018 dem Planentwurf des o.g. unberücksichtigt bleiben können. reich. Bebauungsplanes nebst Begründung zu- gez. Altenburg, Gemeinschaftsvorsitzende gestimmt und die öffentliche Auslegung Folgende Arten umweltbezogener Infor- der Planunterlagen beschlossen. Dieser mationen sind verfügbar und werden mit Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. ausgelegt: Der Entwurf der 2. Änderung (teilräum- I. Aus dem Umweltbericht liche Aufhebung) des Bebauungsplanes 1. Angaben zum Schutzgut Boden Nr. 1 „Gewerbepark Hünstein“ in der Bestandsbeschreibung und Bewertung Foto: VG Hainleite 2
Januar 2018 • Nr. 1 Übersichtsplan 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Gewerbepark Hünstein" (teilräumliche Aufhebung) in der Gemarkung Nohra der VG "Hainleite" A M Lage des Plangebietes T L I C 55/7 H 52/2 147/57 55 55a 54/4 23/1 E 55/4 55/5 148/57 R 303/58 52/1 304/58 59 55/6 60a 146/57 29/1 18/2 60 18/3 T 25/3 25/4 61 26/13 10/1 I 62 26/14 E I 26/2 27/1 25/5 65 18/4 26/17 26/8 26/18 25/6 27/2 L 275/30 276/2 28/2 26/12 26/16 I 26/4 63 9/1 I 23/2 318/11 26/9 66 27/3 Gemarkung Nohra Flur 2 25/8 28/3 28/4 64 18/5 26/7 Quelle- Karte: Geoproxy-Geoportal © GDI-Th Freistaat Thüringen (www.geoproxy-geoportal-th.de/geoclient) Darstellung ohne Maßstab 3
März 2018 • Nr. 2 Stellenausschreibung Die Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ möchte für die Kindertagesstätte „Kleine Wipperspatzen“ in Wipperdorf zum 01.08.2018 die Stelle der Wirtschaftskraft m/w in Teilzeit neu besetzen. Zum Aufgabengebiet gehören: • Aufräum- und Reinigungsarbeiten inkl. Fensterreinigung im gesamten Haus sowie Treppenhaus und Flure • Lagerhaltung der Lebensmittel etc., nach den Grundsätzen der Lebensmittelhygiene • Ausgabe der angelieferten Mittagsmahlzeiten • Abziehen und Waschen der Bettwäsche und Handtücher (Waschmaschine), Wäschepflege • Vorbereitung der Verspermahlzeit • Abwasch des Frühstücks- und Vespergeschirrs sowie Hauswirtschaftsaufgaben Die Zuordnung weiterer Aufgaben bleibt vorbehalten. Wir erwarten von Ihnen: A • freundliches Auftreten, Flexibilität, Freude am Umgang mit Kindern, wenn Sie außerdem folgende Voraussetzungen mitbringen, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung: • Sinn für Ordnung und Sauberkeit M • Verantwortungsbewusstsein • Zuverlässigkeit und Kreativität • Teamfähigkeit T Wir bieten: • Befristung für ein Jahr mit Option auf Verlängerung L • einen modernen Kindergarten • angenehme Arbeitsatmosphäre in einem engagierten, fröhlichen Team • die Vergütung erfolgt nach TVöD, 5-Tage-Woche (Mo-Fr) I • flexible Arbeitszeiten im Rahmen unserer Gleitzeitregelung Die Verwaltungsgemeinschaft Hainleite besteht aus sechs Gemeinden. Ihr Verwaltungssitz befindet sich in Wolkramshausen. Die C Verwaltungsgemeinschaft Hainleite liegt im Landkreis Nordhausen in Nordthüringen. Sie zieht sich entlang der Wipper und dem Höhenzug Hainleite, welcher ihr den Namen gibt. Eine gute Verkehrsanbindung ist durch die A38 sowie die Bahnstrecke Leinefelde- H Nordhausen, Erfurt-Nordhausen gegeben. Ihre aussagekräftige schriftliche Bewerbung (insbesondere Lebenslauf, lückenloser Tätigkeitsnachweis, Zeugnisse der Berufsab- E schlüsse, Arbeitszeugnisse, Referenzen) richten Sie bitte bis 16.04.2018 an die VG „Hainleite“ Gemeinschaftsvorsitzende Frau Altenburg R – Stellenausschreibung – Backsüber 3 99735 Wolkramshausen Schwerbehinderte Bewerber/-innen finden bei gleicher Eignung bevorzugte Berücksichtigung. Fahr- bzw. Bewerbungskosten werden nicht erstattet. Wenn Sie die Rücksendung Ihrer Bewerbungsunterlagen wünschen, vergessen Sie bitte nicht, einen entsprechend adressierten und T ausreichend frankierten Briefumschlag beizulegen, andernfalls werden die Bewerbungsunterlagen nicht berücksichtigter Bewerber/- innen nach dem Auswahlverfahren unter Beachtung des Datenschutzes vernichtet. gez. Altenburg, Gemeinschaftsvorsitzende E BEKANNTMACHUNG – Bewerbung zur Schöffenwahl I für die Wahlperiode 2019 bis 2023 – L Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. te eingebracht werden sollen. Die Amtszeit der zurzeit amtierenden Alle Bürgerinnen und Bürger unserer Schöffen und Jugendschöffen endet mit Mitgliedsgemeinden, die sich für ein Eh- Ablauf des Jahres 2018. Deshalb sind renamt als Schöffe engagieren möchten, Neuwahlen erforderlich. werden hiermit aufgerufen, sich in ihrem Grundsätzlich kann jeder Deutsche im jeweiligen Gemeindeamt oder in der Alter zwischen 25 und 70 Jahren Schöf- VG „Hainleite“, Frau Altenburg bis zum fe werden. Eine besondere Qualifikation 30.05.2018 zu melden. wird nicht vorausgesetzt. Der jeweilige Gemeinderat wird in einer Die Mitwirkung juristischer Laien an der seiner nächsten öffentlichen Sitzung, de- Rechtsprechung ist gerade deshalb ge- ren Termin rechtzeitig ortsüblich bekannt wollt, weil ihre Lebens- und Berufserfah- gegeben wird, über die Aufnahme der Be- rung, ihr vernünftiges Urteilsvermögen, werber in die Vorschlagsliste beschließen. ihre Menschenkenntnis und ihre Bewer- gez. Altenburg, Gemeinschaftsvorsitzende Foto: Dirk Schröter tungen in die Entscheidungen der Gerich- 4
März 2018 • Nr. 2 Hinweis an alle Hundehalter Im Ordnungsamt kommt es vermehrt zu dürfen. Der Halter oder der mit der Füh- Beschwerden, weil die Straßen, Gehwege rung oder Haltung von Tieren Beauftragte und Grünflächen mit Tierkot verschmutzt ist zur sofortigen Beseitigung von Verun- werden. Besonders verärgert sind hierbei reinigungen verpflichtet. die Grundstücksbesitzer, die bei Ihrer wö- An dieser Stelle möchten wir wiederholt chentlichen Straßenreinigung immer wie- darauf hinweisen, dass die Gemeinden der auf Tierkot stoßen und dabei selbst und das Ordnungsamt kostenlos Plastik- gar kein Tier besitzen. tüten für die Entsorgung von Hundekot Wir möchten aus diesem Grund nochmals zur Verfügung stellen. auf die Bestimmungen der Ordnungsbe- Sollte unserem Hinweis keine Beachtung hördlichen Verordnung der VG Hainleite geschenkt werden, können die von den aufmerksam machen. Tierhaltern begangenen Ordnungswid- Die §§ 17 bzw. 18 der Ordnungsbehörd- rigkeiten mit einer Geldbuße geahndet Es gibt in allen Gemeinden immer mehr lichen Verordnung sagen eindeutig aus, werden. Hundehalter, die mit ihren Tieren durch die Ortslage spazieren gehen. dass durch Tierkot Straßen und öffentli- che Anlagen nicht verunreinigt werden gez. Hagemeier, Ordnungsamt A Wichtige Mitteilung in eigener Sache M Standsicherheitskontrolle der Grabmale Das „Hainleite Journal“ ist unser amt- Bis zum 31. August 2018 führt das Ord- Die Befestigung ist dem Ordnungsamt liches Bekanntmachungsblatt und die Gemeinden sind verpflichtet, für die T nungsamt/Friedhofsverwaltung auf allen nachzuweisen. ordnungsgemäße Zustellung in den Friedhöfen der Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ die Standsicherheitsüberprü- Die Meldung über die erfolgte Reparatur richten Sie bitte schriftlich an die Verwal- Haushalten zu sorgen. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass L fung der Grabmale durch. tungsgemeinschaft „Hainleite“ OA/Fried- Sie uns jederzeit telefonisch davon in Die Nutzungsberechtigten, deren Grab- male als mangelhaft festgestellt wurden hofsverwaltung, Backsüber 3, in 99735 Wolkramshausen, telefonisch unter Kenntnis setzten können und sollen, I (roter Aufkleber), werden aufgefordert, 036334/58014 oder per Email an fried- wenn Ihnen das „Hainleite Journal“ nicht regelmäßig zugestellt wird. Wir die Standsicherheit des entsprechenden Grabmales bis zum 31. Oktober 2018 hofsverwaltung@vg-hainleite.de. gez. L. Husung bedanken uns für Ihr Verständnis. C fachgerecht wiederherstellen zu lassen. Ordnungsamt/Friedhofsverwaltung gez. Uta Altenburg „Hainleite Journal“ – Erscheinungstermine 2018 H Nr. der Ausgabe Redaktionsschluss Erscheinungstermin E 3/2018 08.05.2018 (Dienstag) 25.05.2018 (Freitag) R 4/2018 10.07.2018 (Dienstag) 25.07.2018 (Mittwoch) 5/2018 10.09.2018 (Montag) 25.09.2018 (Dienstag) 6/2018 08.11.2018 (Donnerstag) 26.11.2018 (Montag) gez. Körber, Redaktion des „Hainleite Journal“ Impressum Öffnungszeiten der Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen: Redaktionsschluss nächste Ausgabe: T Verwaltungsgemein- Das Hainleite Journal erscheint jeden 03/2018 8. Mai 2018 schaft „Hainleite“ 2. Monat, jeweils am 25., sofern dieser Tag ein Werktag ist. Ist der 25. Kalen- Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ E Backsüber 3, 99735 Wolkramshausen dertag ein Sonn- oder Feiertag erscheint Redaktion: Hauptamt – Frau Körber Montag: 09.00-12.00 Uhr das Amtsblatt am darauf folgenden Backsüber 3 99735 Wolkramshausen I Dienstag: 09.00-12.00 und Werktag. Es wird an alle Haushalte der Telefon: 03 63 34-5 80 11 L 13.00-18.00 Uhr Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsge- meinschaft „Hainleite“ kostenlos verteilt. Telefax: 03 63 34-5 80 19 Mittwoch: Geschlossen Desweiteren besteht die Möglichkeit, das E-Mail: redaktion@vg-hainleite.de Donnerstag: 09.00-12.00 und Amtsblatt im Hauptamt der Verwaltungs- Internet: www.vg-hainleite.de 13.00-16.00 Uhr gemeinschaft „Hainleite“, Backsüber 3, Anzeigen: le petit - schröter Freitag: 09.00-12.00 Uhr 99735 Wolkramshausen einzeln oder im Werbeagentur & Verlag Samstag: Nach vorheriger Abonnement kostenlos, im Falle des Post- Layout & Druck: le petit - schröter Terminvereinbarung versandes gegen Erstattung der Portokos- Werbeagentur & Verlag Sprechzeiten der ten, zu beziehen. 99734 Nordhausen, Gemeinschaftsvorsitzenden: Hinweis: Alte Leipziger Str. 50 Dienstag: 13.00-18.00 Uhr Die einzelnen Textbeiträge geben die Auf- Telefon: 0 36 31-46 98 00 Brückentage fassung der Autoren wieder. Diese zeich- E-Mail: info@lepetit-ndh.de Am Montag, den 30.04.2018 und am nen sich für den Inhalt und die Urheber- www.lepetit-ndh.de Freitag, den 11.05.2018 bleibt unsere rechte der Texte sowie der dazugehörigen Fotos: VG Hainleite, Autoren, Verwaltung geschlossen. Fotos verantwortlich. fotolia.com, pixelio.de 5
März 2018 • Nr. 2 Ordnungsbehördliche Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ zur Abwehr von Gefahren durch: Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, (2) Insbesondere ist es verboten • die Benutzung öffentlicher Straßen Treppen, Durchgänge, Böschungen, a) in öffentlichen Anlagen, auf Grünstrei- und öffentlicher Anlagen Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässe- fen sowie in öffentlichen Grün- und Erho- • Verkehrsgefährdungen und rungsanlagen, Park-, Trenn- und Seiten- lungsanlagen mit Fahrrädern oder motor- -behinderungen streifen, Dämme, Rand- und Sicherheits- betriebenen Fahrzeugen – ausgenommen • Verunreinigungen streifen; Krankenfahrstühle und Kinder bis zu ei- • wildes Zelten b) der Luftraum über dem Straßenkör- nem Alter von 12 Jahren – zu fahren, zu • Wasser und Eisglätte per; parken oder mit Pferden zu reiten, es sei • Betreten und Befahren von Eisflächen c) das Zubehör, wie z. B. Verkehrszei- denn, die Wege sind durch eine entspre- • Baden chen, Verkehrseinrichtungen und –an- chende Beschilderung freigegeben, • Fäkalien-, Dung- und Klärschlamm- lagen aller Art, die der Sicherheit oder b) auf Straßen, in öffentlichen Anla- abfuhr Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder gen und Grün- und Erholungsanlagen • zweckwidrige Nutzung von Abfall- dem Schutz der Anlieger dienen, und die innerhalb der geschlossenen Ortslage behältern, Wertstoffcontainern und Bepflanzung. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge- A Sperrmüll • Leitungen (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind – unbeschadet der Ei- samtgewicht über 7,5 t und Kraftfahr- zeuganhänger über 2 t regelmäßig in der • Schneeüberhang und Eiszapfen gentumsverhältnisse – die der Allgemein- Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an M • Beeinträchtigung an Einrichtungen für heit im Gebiet der Verwaltungsgemein- Sonn- und Feiertagen zu parken, öffentliche Zwecke schaft „Hainleite“ zugänglichen c) Schachtdeckel und Abdeckungen von a) öffentlichen Grün- und Erholungsanla- Anlagen über Fernmeldeeinrichtungen, T • zweckwidrige Nutzung von Kinder- spielplätzen gen (s. Absatz 4) Elektrizität, Wasser oder Abwasser unbe- • mangelnde Hausnummerierung b) alle der Öffentlichkeit allgemein zu- fugt zu öffnen, zu verstopfen, zu verun- L • Tierhaltung • Hunde gänglichen Flächen. (4) Öffentliche Grün- und Erholungs- reinigen, zu verdecken, zu beschädigen, zu beseitigen, unzugänglich oder für ihre • verwilderte Tauben anlagen im Sinne von Absatz 3 Buchsta- Zwecke unbrauchbar zu machen, I • wildes Plakatieren • ruhestörenden Lärm be a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen. d) Öffentliche Schilder, amtliche Zeichen und Einrichtungen durch Anpflanzungen, • öffentliche Veranstaltungen Hierzu gehören: Stapel, Haufen, Zäune oder andere mit C • offene Feuer im Freien • Schießen mit Böllern a) Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze und Gedenkanlagen; dem Grundstück verbundene Einrichtun- gen zu verdecken, zu beschädigen, zu • Anpflanzungen b) Kinderspielplätze und Sportplätze; beseitigen, unzugänglich oder für ihre H in der Verwaltungsgemeinschaft „Hain- leite“ c) Dorfplätze, Friedhöfe; d) Gewässer und deren Ufer. Zwecke unbrauchbar zu machen, e) dauerhaft auf Straßen oder in öffentli- Aufgrund der §§ 2, 39, 27, 44, 45, 46, (5) Plakate und Anschläge im Sinne chen Anlagen zu verweilen, welches aus- E 50, 51 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungs- dieser Verordnung sind alle nicht bau- rechtlicher Genehmigungspflicht unterlie- schließlich oder überwiegend zum Zwe- cke des Alkoholgenusses dient und wenn behörden (Ordnungsbehördengesetz – genden, örtlich gebundenen und ortsver- dessen Auswirkungen geeignet sind, Drit- R OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge- änderlichen Einrichtungen, Gegenstände und Sachen, die der Ankündigung, An- te erheblich zu belästigen, f) auf Spielplätzen Alkohol zu verzehren, setzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. preisung oder als Hinweis auf Gewerbe, g) auf öffentlichen Straßen oder in öf- 251) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Beruf, Politik, Kultur und Sport dienen. fentlichen Anlagen zu übernachten, zu „Hainleite“ als Ordnungsbehörde nach Keine Plakate und Anschläge sind übliche zelten oder zu campen, Anhörung der Mitgliedsgemeinden Groß- Namens- und Firmenschilder am Wohnort h) öffentliche Grün- oder Erholungsan- T lohra, Hainrode, Kleinfurra, Nohra, Wip- perdorf und Wolkramshausen folgende oder am Ort der Leistung. (6) Grundstückseigentümer im Sinne lagen über ihren bestimmten Gebrauch (Verweilen und Erholen) hinaus zu nut- Verordnung: dieser Verordnung sind auch Erbbau- zen, E § 1 Geltungsbereich berechtigte und dingliche Nutzungs- berechtigte im Sinne des Artikel 233 § i) aggressiv zu betteln. Diese ordnungsbehördliche Verordnung 4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen § 4 Verkehrsgefährdungen und –be- I gilt für das gesamte Gebiet der Verwal- Gesetzbuch. Soweit die Eigentums- oder hinderungen tungsgemeinschaft „Hainleite“, sofern in Berechtigungslage ungeklärt ist, gilt der (1) Zweige von Bäumen, Sträuchern und den nachfolgenden Bestimmungen nicht Besitzer des Grundstücks als Eigentümer Hecken sind so zu beschneiden, dass kei- L ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. im Sinne dieser Verordnung. Mehrere Ei- ne Straßen-, Hinweisschilder, Wegweiser, gentümer haften gesamtschuldnerisch. Hydranten und sonstige amtliche Zeichen § 2 Begriffsbestimmungen sowie Straßenbeleuchtungseinrichtungen (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung § 3 Benutzung öffentlicher Straßen oder schwereinsehbare Kurvenbereiche sind – unbeschadet der Eigentumsverhält- und öffentlicher Anlagen verdeckt sind. nisse oder öffentlich-rechtlicher Widmun- (1) Die Benutzung öffentlicher Straßen gen – alle befestigten und unbefestigten, und öffentlicher Anlagen ist jedermann (2) Über die Grundstücksgrenze hängen- dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen im Rahmen der Verkehrsvorschriften, des de Zweige von Bäumen, Sträuchern, He- Arten des öffentlichen Verkehrs dienen- Wegerechts und der nachfolgenden Re- cken oder sonstigen Anpflanzungen sind den Flächen, einschließlich der Plätze und gelungen gestattet. Dabei hat sich jeder auf den Gehwegen bis zu einer Höhe von Fußgängerzonen. so zu verhalten, dass andere nicht gefähr- 2,50 m, auf den Fahrbahnen bis zu einer det, belästigt oder bei ihrer Benutzung Höhe von 4,50 m zu beseitigen. (2) Zu den Straßen gehören: gemäß Satz 1 beeinträchtigt oder behin- a) der Straßenkörper, einschließlich der dert werden. 6
März 2018 • Nr. 2 (3) Bäume, Sträucher, Hecken, Zäune und formationsmaterial) verteilt, ist verpflich- (2) Übel riechende und Ekel erregende Gartenanlagen an Straßeneinmündungen tet, eine damit zusammenhängende Fäkalien, Dungstoffe und Klärschlamme dürfen höchstens 0,90 m hoch gehalten Verunreinigung auf Straßen und in öf- dürfen nur in dichten und verschlosse- werden. Die Länge des so geschaffenen fentlichen Anlagen sofort zu beseitigen nen Behältern befördert werden. Soweit Sichtdreieckes muss von der Fahrbahn- und insbesondere sein von Passanten in sie nicht in geschlossenen Behältern be- achse aus nach beiden Seiten 15 m betra- einem Umkreis von 100 m weggeworfe- fördert werden können, ist das Beförde- gen, anderweitige Festsetzungen durch nes Werbematerial unverzüglich wieder rungsgut vollständig abzudecken, um Bebauungspläne bleiben unberührt. einzusammeln. Das Ablegen von Werbe- Geruchsverbreitung zu vermeiden. material auf Straßen und in öffentlichen (4) Kellerschächte und Luken sowie sons- Anlagen ist untersagt. (3) Um Geruchsbelästigungen weitge- tige gefahrdrohende Vertiefungen, die in hend zu vermeiden, sind Gülle, Jauche den Straßenraum hineinreichen, müssen § 6 Wildes Zelten und andere Dungstoffe bodennah aus- ständig mit starken und dauerhaften, das Im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft zubringen und auf unbestellten Acker- Ausgleiten und Stolpern verhindernden „Hainleite“ ist das Zelten, das Aufstellen flächen am Tage der Ausbringung unver- Bedeckungen versehen sein. von Wohn- und Campingwagen oder züglich einzuarbeiten. Das Nähere regelt Sie dürfen nur geöffnet sein, solange Übernachten auf Straßen, in öffentlichen die Verordnung über die Anwendung von es die Benutzung erforderlich macht. In diesem Fall sind sie abzusperren oder Anlagen oder auf öffentlichen Flächen innerhalb und außerhalb der bebauten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultur- substraten und Pflanzenhilfsmitteln nach A zu bewachen oder in der Dunkelheit zu Ortsteile (§§ 30 und 34 des Baugesetzbu- den Grundsätzen der guten fachlichen beleuchten, dass sie von Verkehrsteilneh- ches) untersagt. Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - M mern unmittelbar erkannt werden kön- DüV) vom 26.05 2017 (BGBl. I S. 1305). nen. § 7 Wasser und Eisglätte Auf bestellten Ackerflächen sowie auf Wasser darf nur in die Gosse geschüttet Grünanlagen hat die Ausbringung bei T § 5 Verunreinigungen werden, wenn es ungehindert abfließen kühler und bedeckter Witterung zu er- (1) Es ist verboten: a) öffentliche Straßen und öffentliche kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht. folgen. Die Ausbringung von flüssigen Dungstoffen darf nicht auf gefrorenem L Anlagen zu verunreinigen. Dies gilt auch Boden erfolgen. für Verunreinigungen auf Grund landwirt- schaftlicher oder ähnlicher Tätigkeiten, § 8 Betreten und Befahren von Eisflächen (4) An Sonntagen und gesetzlichen Fei- I wobei öffentliche Straßen und öffentliche (1) Das Betreten von Eisflächen aller flie- ertagen ist das Aufbringen der in Absatz Anlagen befahren werden. Derartige Ver- unreinigungen von öffentlichen Straßen ßenden und stehenden Gewässer in der Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ ist 3 aufgeführten Stoffe nicht zulässig. An Samstagen und Werktagen vor gesetzli- C und öffentlichen Anlagen sind unverzüg- verboten, soweit und solange sie nicht chen Feiertagen dürfen übel riechende lich zu beseitigen. Es dürfen Papier, Obst- reste oder andere Abfälle nicht auf die besonders freigegeben sind. Dungstoffe nur aufgebracht werden, wenn sie unverzüglich, spätestens bis H öffentlichen Straßen und in öffentliche (2) Durch Bekanntmachung können be- 20.00 Uhr eingepflügt werden. Ausge- Anlagen geworfen werden. b) öffentliche Gebäude oder sonstige stimmte Eisflächen von der Verwaltungs- gemeinschaft „Hainleite“ freigegeben nommen ist die Zwischenlagerung von festen Dungstoffen in einem Mindestab- E öffentliche bauliche Anlagen und Einrich- werden. stand von 250 m zu gem. § 30 Bauge- tungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, (3) Nicht gestattet ist es, setzbuch beplanten Gebieten oder im Zu- sammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 R Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papier- a) Eisflächen mit Fahrzeugen aller Art zu Baugesetzbuch), wobei die wasserrecht- körbe, Streumaterialkisten, Fahrgastwar- befahren, lichen Vorschriften (WHG, LWG, etc.) zu tehallen, Hinweistafeln des öffentlichen b) Löcher in das Eis zu schlagen oder Eis beachten sind. Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen zu entnehmen soweit dies nicht zur Er- oder ähnliche Einrichtungen zu beschädi- gen, zu beschmutzen, zu entfernen, mit haltung des Fischbestandes oder zur Si- cherstellung der Löschwasserversorgung (5) Für die Ausbringung organischen Dün- gers im Wasserschutzgebiet gelten die T Plakaten zu bekleben, zu bemalen, zu erforderlich ist. Sonderregelungen der Schutzgebietsver- beschreiben, zu besprühen oder zu be- schmieren. § 9 Baden ordnung. E c) auf Straßen oder in öffentlichen Anla- Das Baden ist nur an den für den Badebe- § 11 Abfallbehälter, Wertstoffcontai- gen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen trieb zugelassenen Gewässern oder ner, Sperrmüll I oder abzuspritzen sowie Reparatur- und Gewässerteilen (Freibad Hünstein Nohra (1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Stra- Pflegearbeiten durchzuführen, bei denen und Waldbad Teichtal Hainrode) erlaubt. ßen und in öffentlichen Anlagen dürfen schädigende Stoffe in die Umwelt oder nur zur Aufnahme kleiner Mengen von L das Grundwasser austreten können. Re- § 10 Fäkalien-, Dung- und Klärschlam- Abfällen unbedeutender Art (z. B. Ziga- paraturen sind nur im Rahmen einer Pan- mabfuhr rettenschachteln, Pappbecher und –teller, nenbeseitigung zulässig. (1) Schädliche Umwelteinwirkungen Obstreste) benutzt werden. Jede zweck- d) öffentlich eine Notdurft zu verrichten. durch Wirtschaftsabwässer oder durch widrige Benutzung, insbesondere das Ein- die Reinigung und Entleerung der Grund- bringen von Hausmüll ist verboten. (2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne stücksentwässerungsanlagen, der Abort- des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger anlagen, der Schlammfänge, der Dung- (2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcon- verantwortlich ist, hat den ordnungsge- gruben sowie aller anderen Gruben, die tainer (z. B. für Blechdosen, Glas, Textili- mäßen Zustand unverzüglich wieder her- gesundheitsschädliche oder übel riechen- en, Altpapier, Restmüll, Biomüll) dürfen zustellen. de Stoffe aufnehmen, sind zu vermeiden, nicht durchsucht, Gegenstände daraus soweit dies nach den Umständen des Ein- nicht entnommen oder verstreut werden. (3) Wer Werbematerial (Zeitschriften, zelfalls möglich ist. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit Prospekte, Flugblätter oder sonstiges In- die Gegenstände zum Abholen bereitge- 7
März 2018 • Nr. 2 stellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos (2) Zum Schutz der Kinder ist es auf Kin- (3) Das Füttern fremder oder herrenloser und so am Straßenrand abzustellen, dass derspielplätzen insbesondere verboten, streunender Katzen ist verboten. Schachtdeckel und Abdeckungen von a) den Spielbetrieb zu stören oder sich zu Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt spielfremden Zwecken dort aufzuhalten, § 18 Hunde oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion b) gefährliche Gegenstände oder Stoffe (1) Hunde sind so zu halten oder zu füh- beeinträchtigt werden. mitzunehmen/hinzubringen, ren, dass Personen, andere Tiere und c) Glasgegenstände aller Art, Metallteile Sachen nicht gefährdet oder beschädigt (3) Die Bestimmungen der Kreislaufwirt- oder Dosen zu zerschlagen oder wegzu- sowie Personen nicht belästigt werden. schafts- und Abfallsatzung des Landkrei- werfen, Insbesondere ist darauf zu achten, dass ses Nordhausen am Harz bleiben unbe- d) Tiere zu füttern oder laufen zu lassen. Hunde nicht durch lang andauerndes Bel- rührt. Ausgenommen von dem Verbot des Ab- len, Heulen oder durch ähnliche Geräu- satzes 2 d. sind Blindenhunde, sie dürfen sche die Nachbarn in ihrer Abend- und § 12 Leitungen auf Spielplätzen geführt werden. Nachtruhe stören. Hundeführer und die Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit der Führung von Hunden Beauftrag- mit Leitungen, Antennen und ähnlichen § 16 Hausnummerierung ten sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Gegenständen nicht überspannt werden. (1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Hund Personen anspringt oder anfällt. A Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Verwal- Der Hundeführer muss jederzeit kör- perlich und geistig in der Lage sein, den unberührt. tungsgemeinschaft „Hainleite“ bzw. der Hund sicher zu führen. M jeweiligen Mitgliedsgemeinde zugeteilten § 13 Schneeüberhang und Eiszapfen Hausnummer zu versehen. Die Hausnum- (2) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem an Gebäuden mer muss von der Straße aus erkennbar ein Hund gehalten wird, muss gegen ein T Schneeüberhang und Eiszapfen an Ge- sein und lesbar erhalten werden. unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes bäuden, durch die Verkehrsteilnehmer angemessen gesichert sein. L auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen un- (2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs (3) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen verzüglich durch den Eigentümer oder deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der und in öffentlichen Anlagen unbeauf- I andere Berechtigte beseitigt werden. Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße sichtigt umherlaufen zu lassen, und in öffentlichen Brunnen oder Wasser- bzw. § 14 Beeinträchtigungen an Einrich- gelegenen Hauswand oder Einfriedung Planschbecken baden zu lassen. Es ist C tungen für öffentliche Zwecke (1) Schieber, Armaturen, Revisions- und des Grundstückes in Nähe des Haupt- einganges anzubringen. Verdeckt ein nicht erlaubt, Hunde mitzunehmen: a) auf Kinderspielplätze, Kanalschächte und ähnliche Einrichtun- Vorgarten das Wohngebäude zur Straße b) in öffentliche Badeanstalten, H gen für die Wasserver- und Abwasserent- sorgung, Löschwasserentnahmestellen, hin oder lässt ein solcher die Hausnum- mer nicht erkennen, so ist diese an der c) in Kirchen, Kinderbetreuungseinrich- tungen und Schulen. Schaltschränke, Transformations- und Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. Satz 2 gilt nicht für Blindenhunde. E Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die der Eingangstür zu befestigen. Die Ver- waltungsgemeinschaft „Hainleite“ kann (4) Hunde müssen auf Straßen und allen Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf eine andere Art der Anbringung zulassen anderen öffentlich zugänglichen Anlagen R Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsan- oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sicht- innerhalb der bebauten Ortslage sowie in Sport-, Grün- und Parkanlagen, auf Märk- lagen dürfen nicht beschädigt, geändert, barkeit der Hausnummer geboten ist. ten, bei Umzügen, Veranstaltungen und verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder Festen, auf Zelt- und Campingplätzen für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht (3) Die Hausnummern müssen aus was- und in sonstigen öffentlichen Einrichtun- werden. Insbesondere ist es verboten, serfestem Material bestehen. Als Haus- gen grundsätzlich an einer reißfesten Lei- T Hydranten für die Löschwasserentnahme oder gekennzeichnete Unterflurhydran- nummern sind arabische Ziffern zu ver- wenden. Die Ziffern müssen sich in der ne geführt werden. Nach den Umständen des Einzelfalls ist die Leine kurz zu hal- ten zu verdecken. Nicht gestattet ist das Farbe deutlich vom Untergrund abheben ten. Hunde sind außerhalb der bebauten E Parken von Fahrzeugen aller Art vor Hy- dranten zur Löschwasserentnahme und und mindestens 10 cm hoch sein. Ortslage so zu führen, dass die Pflicht zur Beaufsichtigung jederzeit gewährleistet gekennzeichneten Unterflurhydranten. § 17 Tierhaltung ist. Bissige Hunde müssen auf Straßen I (1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, und in öffentlichen Anlagen zum Schutz (2) Der Grundstückseigentümer oder die dass die Allgemeinheit nicht gefährdet von Mensch und Tier stets an der Leine sonstigen Verfügungsberechtigten ha- oder belästigt wird. Insbesondere ist dar- geführt werden und einen bisssicheren L ben zu dulden, dass auf oder an ihrem auf zu achten, dass Tiere nicht durch lang Maulkorb tragen. Grundstück Einrichtungen für öffentliche andauerndes Heulen oder durch ähnliche Zwecke, insbesondere der öffentlichen Geräusche die Nachbarn in ihrer Abend- (5) Für den Wald ergibt sich das Anleinge- Sicherheit und Ordnung, angebracht, und Nachtruhe stören. bot für Hunde, die nicht zur Jagd verwen- verändert, ausgebessert oder ersetzt wer- det werden, aus den einschlägigen Be- den, soweit dieses zur Aufrechterhaltung (2) Durch Tierkot dürfen Straßen oder stimmungen des Thüringer Waldgesetzes. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung öffentliche Anlagen nicht verunreinigt erforderlich ist. werden. Halter oder mit der Führung (6) Durch Kot von Hunden dürfen Straßen oder Haltung von Tieren Beauftragte sind und öffentliche Anlagen nicht verunrei- § 15 Kinderspielplätze zur sofortigen Beseitigung von Verun- nigt werden. Halter oder mit der Führung (1) Kinderspielplätze dürfen nur von Kin- reinigungen verpflichtet. Die Straßenrei- oder Haltung von Hunden Beauftragte dern bis zu 14 Jahren und deren Auf- nigungspflicht der Grundstücksanlieger sind zur sofortigen Beseitigung von Ver- sichtspersonen benutzt werden. wird dadurch nicht berührt. unreinigungen verpflichtet. Der Halter oder mit der Führung oder Haltung Be- 8
März 2018 • Nr. 2 auftragte hat zweckmäßige Mittel mit- Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das b) Name und Erreichbarkeit des Verant- zuführen, um möglichen anfallenden gilt insbesondere für lärmintensive Arbei- wortlichen Hundekot sofort aufnehmen und entfer- ten wie: c) Nachweis der Berechtigung (Erlaubnis nen zu können. Für die Entsorgung des a) Betrieb von motorbetriebenen Hand- nach § 27 SprengG) Hundekots gelten die abfallrechtlichen werksgeräten (z. B. Sägen; Bohr- und d) Versicherungsnachweis bzw. Nach- Bestimmungen. Die Straßenreinigungs- Schleifmaschinen u. Ä.), weis über Mitgliedschaft im Thüringer pflicht der Grundstücksanlieger wird da- b) Betrieb von motorbetriebenen Gar- Schützenbund durch nicht berührt. tengeräten. Für das Betreiben von Ra- e) Geräte-Beschussbescheinigung senmähern gelten die einschlägigen § 19 Bekämpfung verwilderter Tau- Bestimmungen des Bundesimmissions- (3) Die Ordnungsbehörde kann alle geeig- ben schutzgesetzes, neten Maßnahmen treffen, die im Einzell- (1) Verwilderte Tauben dürfen nicht ge- c) Betrieb sonstiger motorgetriebener fall erforderlich sind, um die beim Böllern füttert werden. Garten- und Pflegegeräten, ausgehenden Gefahren durch Explosions- d) das Ausklopfen von Gegenständen wirkung und/oder Lärmentwicklung für (2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. die öffentliche Sicherheit zu verhindern. von Grundstücken, Wohnräumen oder Ä.) im Freien, auf offenen Balkonen und anderen Räumen haben geeignete Maß- nahmen zur Beseitigung der Nistplätze bei geöffneten Fenstern. Weitere Regelungen zum Betrieb von § 23 Offene Feuer im Freien (1) Das Anlegen und Unterhalten von of- A verwilderter Tauben oder zur Erschwe- zur Verwendung im Freien vorgesehe- fenen Feuern im Freien ist grundsätzlich rung des Nistens von verwilderten Tauben nen Maschinen und Geräten enthält die verboten. Offene Feuer im Sinne des Sat- M zu ergreifen sowie zu dulden. 32. Verordnung zur Durchführung des zes 1 sind: Bundesimmissionsschutzgesetztes (Gerä- a) Koch- und Lagerfeuer, § 20 Wildes Plakatieren te- und Maschinenlärmschutzverordnung b) Abbrennen von Flächen, z. B. Wiesen. T (1) Plakate dürfen in der Öffentlichkeit – 32. BImSchV) vom 29. August 2002 nur dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich zugelassen ist. (BGBl. S. 3478) Zuletzt geändert durch Artikel 83 der Verordnung vom 31. Au- (2) Ausnahmen können u. a. für Oster-, andere Brauchtums- und Lagerfeuer ins- L In öffentlichen Anlagen ist es nicht ge- gust 2015 (BGBl. I S. 1474). besondere für die in den Anlagen 1 bis 14 stattet, a) Flugblätter, Druckschriften, Handzet- (4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht aufgeführten Standorte erteilt werden. I tel, Geschäftsempfehlungen und sonstige für Arbeiten und Betätigungen gewerbli- (3) Die Ausnahmegenehmigung ersetzt Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu wer- cher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers. C ben; die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet b) Waren oder Leistungen durch Aus- schellen oder Ausrufen anzubieten; werden und insbesondere bei den ru- hestörenden Arbeiten in geschlossenen (4) Jedes nach Ausnahmegenehmigung zugelassene Feuer im Freien ist dauernd H c) Werbeträger, Werbetafeln oder ähnli- Räumen (Werkstätten, Montagehallen, durch eine volljährige Person zu beauf- che Werbeträger aufzustellen oder anzu- bringen. Lagerräumen u. Ä.) Fenster und Türen ge- schlossen sind. sichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen. E An öffentlichen Einrichtungen dürfen Pla- Beim Betreiben von solchen Feuern im kate nur mit Genehmigung angebracht werden. Die bauordnungsrechtlichen und (5) Ausnahmen von den Verboten des Ab- satzes 3 sind zulässig, wenn ein besonde- Freien ist grundsätzlich ein Löschgerät in geeigneter Form bereit- und vorzuhalten. R bauplanungsrechtlichen Bestimmungen res öffentliches Interesse die Ausführung und Anordnungen über Anlagen der Au- der Arbeiten in dieser Zeit gebietet. (5) In privaten sowie gemeinschaftlich ge- ßenwerbung bleiben unberührt. nutzten Gärten und Freizeitanlagen ist (6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte a) das Betreiben von Grillgeräten (2) Nach Abschluss von Wahlen, Volks- begehren und Volksentscheiden sind die und Musikinstrumente dürfen nur in sol- cher Lautstärke betrieben bzw. gespielt b) das Anlegen von Feuern in Feuerkör- ben (bis zu einem Korbdurchmesser von T Werbeträger von den Verantwortlichen werden, dass unbeteiligte Personen nicht 0,80 Meter) innerhalb einer Woche zu entfernen. gestört werden. c) das Abbrennen von Schwedenfeuern (Feuerstämme) in den handelsüblichen E § 21 Ruhestörender Lärm (7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, ge- Größen erlaubt. In öffentlichen Anlagen (1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ru- setzlichen und religiösen Feiertagen gilt und auf sonstigen öffentlichen Flächen I hezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, das Thüringer Feier- und Gedenktagsge- sind das Anlegen von Feuern in Feuerkör- dass andere nicht mehr als nach den Um- setz (ThürFGtG) in der jeweils gültigen ben und das Abbrennen von Schweden- ständen unvermeidbar durch Geräusche Fassung. feuern grundsätzlich untersagt. L gefährdet oder belästigt werden. § 22 Schießen mit Böllern (6) Offene Feuer im Freien müssen ent- (2) Ruhezeiten sind, soweit gesetzlich (1) Wer außerhalb von Schießstätten ein fernt sein nichts anderes bestimmt ist, an Werkta- Böller (Handböller, Schaftböller, Standböl- a) von Gebäuden aus brennbaren Stof- gen die Zeiten von: 20.00 bis 22.00 Uhr ler, Böllerkanone, Gasböller) zur Erzeu- fen mindestens 15 Meter, vom Dachvor- (Abendruhe). gung eines Schussknalles verwenden will, sprung ab gemessen, Für den Schutz der Nachtruhe (22.00 Uhr hat dies spätestens eine Woche vorher im b) von leicht entzündbaren Stoffen min- bis 6.00 Uhr) gelten die einschlägigen lan- Ordnungsamt der Verwaltungsgemein- destens 100 Meter und desrechtlichen Bestimmungen des Immis- schaft „Hainleite“ schriftlich anzuzeigen. c) von sonstigen brennbaren Stoffen sionsschutzes. mindestens 15 Meter. (2) In der Anzeige sind anzugeben: (3) Während der Abend- und Nachtruhe- a) Anlass, Ort, Datum, Zeitraum des Böl- www.vg-hainleite.de zeiten sind Tätigkeiten verboten, die die lerns 9
März 2018 • Nr. 2 (7) Andere Bestimmungen (wie z. B. das schlossenen Ortslage Kraftfahrzeuge mit sowie Abfallbeseitigungs- und Naturschutz- einem zulässigen Gesamtgewicht über 18. Reparatur- und Pflegearbeiten durch- recht, landesrechtliche Vorschriften, wie 7,5 t und Kraftfahrzeuganhänger über 2 führt; das Waldgesetz und die Verordnung über t regelmäßig in der Zeit von 22.00 Uhr bis 19. § 5 Absatz 1 Buchstabe c) auf Straßen die Entsorgung von pflanzlichen Abfäl- 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen oder in öffentlichen Anlagen Reparaturen len), nach denen offene Feuer im Freien parkt; außerhalb der Pannenbeseitigung vor- gestattet oder verboten sind, bleiben un- 4. § 3 Absatz 2 Buchstabe c) Schachtde- nimmt; berührt. ckel und Abdeckungen von Anlagen über 20. § 5 Absatz 1 Buchstabe d) öffentlich Fernmeldeeinrichtungen, Elektrizität, eine Notdurft verrichtet; § 24 Anpflanzungen Wasser oder Abwasser unbefugt öffnet, 21. § 5 Absatz 2 den ordnungsgemäßen Anpflanzungen einschließlich Wurzel- verstopft, verunreinigt, verdeckt, beschä- Zustand nicht unverzüglich wieder her- werk, insbesondere Zweige von Bäumen, digt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre stellt; Sträuchern und Hecken, die in den öf- Zwecke unbrauchbar macht; 22. § 5 Absatz 3 Verunreinigungen auf fentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, 5. § 3 Absatz 2 Buchstabe d) öffentliche Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht dürfen die Anlagen der Straßenbeleuch- Schilder, amtliche Zeichen und Einrichtun- sofort beseitigt; tung sowie der Ver- und Entsorgung gen durch Anpflanzungen, Stapel, Hau- 23. § 5 Abs. 3 Werbematerial auf Straßen A nicht beinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu fen, Zäune oder andere mit dem Grund- stück verbundene Einrichtungen verdeckt, und in öffentlichen Anlagen ablegt; 24. § 6 auf Straßen, in öffentlichen Anla- einer Höhe von mindestens 2,50 Metern, beschädigt, beseitigt, unzugänglich oder gen oder auf öffentlichen Flächen zeltet M über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe für ihre Zwecke unbrauchbar macht; oder übernachtet; von mindestens 4,50 Metern freigehalten 6. § 3 Absatz 2 Buchstabe e) dauerhaft 25. § 7 Wasser, das nicht ungehindert ab- auf Straßen oder in öffentlichen Anla- fließen kann, oder Wasser bei Frostwetter T werden. gen verweilt; welches ausschließlich oder in die Gosse schüttet; § 25 Ausnahmen überwiegend zum Zwecke des Alkohol- 26. § 8 nicht freigegebene Eisflächen L (1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Hain- genusses dient und wenn dessen Auswir- kungen geeignet sind, Dritte erheblich zu betritt oder befährt, Löcher in Eis schlägt oder Eis entnimmt, sofern dies nicht zur leite“ als Ordnungsbehörde kann in Ein- belästigen Erhaltung des Fischbestandes oder zur Si- I zelfällen oder allgemein Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen. 7. § 3 Absatz 2 Buchstabe f) auf Spiel- plätzen Alkohol verzehrt; cherstellung der Löschwasserversorgung erforderlich ist; 8. § 3 Absatz 2 Buchstabe g) auf öffent- 27. § 9 in nicht freigegebenen Gewäs- C (2) Die Ausnahmegenehmigungen sind schriftlich bei der Verwaltungsgemein- lichen Straßen oder in öffentlichen Anla- gen übernachtet, zeltet oder campt; sern oder Gewässerteilen badet; 28. § 10 Absatz 1 schädliche Umweltein- schaft „Hainleite“ zu beantragen. 9. § 3 Absatz 2 Buchstabe h) öffentliche wirkungen hervorruft; H § 26 Sonstige Vorschriften Grün- und Erholungsanlagen über ihren bestimmten Gebrauch hinaus nutzt; 29. § 10 Absatz 2 Fäkalien, Dungstoffe oder Klärschlämme in undichten Behäl- Sonstige Vorschriften, insbesondere die 10. § 3 Absatz 2 Buchstabe i) aggressiv tern befördert oder in Behältern ohne E des Thüringer Straßengesetzes/Fernstra- ßengesetzes bei Verunreinigungen und bettelt; 11. § 4 Absatz 1 Zweige von Bäumen, Abdeckung; 30. § 10 Absatz 3 die Ausbringung von Plakatieren, des Kreislaufwirtschaftsge- Sträuchern, Hecken oder sonstigen An- Gülle, Jauche oder anderen Dungstoffen R setzes sowie des Waffengesetzes, Was- sergesetzes und Sprengstoffgesetzes pflanzungen nicht beschneidet; 12. § 4 Absatz 2 über die Grundstücks- nicht unverzüglich einarbeitet; 31. § 10 Absatz 4 Gülle, Jauche und an- (Feuerwerkskörper) werden durch dies grenze hängende Zweige von Bäumen, dere Dungstoffe an Sonntagen und ge- Verordnung nicht berührt und sind eben- Sträuchern, Hecken oder sonstige An- setzlichen Feiertagen ausbringt; falls zu beachten. pflanzungen nicht beseitigt; 32. § 10 Absatz 4 an Samstagen und 13. § 4 Absatz 3 Bäume, Sträucher, He- Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen T § 27 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 cken, Zäune und Gartenanlagen an Stra- ßeneinmündungen höher als 0,90 m hält Dungstoffe nicht bis 20.00 Uhr einpflügt; 33. § 11 Absatz 1 Abfallbehälter zweck- des Thüringer Ordnungsbehördengeset- bzw. kein Sichtdreieck schafft; widrig benutzt; E zes nach dieser Bestimmung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 14. § 4 Absatz 4 Kellerschächte, Luken sowie sonstige gefahrdrohende Vertie- 34. § 11 Absatz 2 Abfallbehälter durch- sucht, Gegenstände daraus entnimmt 1. § 3 Absatz 1 bei der Benutzung öf- fungen nicht mit einer Bedeckung ver- oder verstreut, Sperrmüll entnimmt oder I fentlicher Straßen oder öffentlicher An- sieht bzw. absperrt, bewacht oder in der verstreut oder Sperrmüll nicht gefahrlos lagen durch sein Verhalten andere ge- Dunkelheit beleuchtet; zum Abholen bereitstellt; fährdet, belästigt, beeinträchtigt oder 15. § 5 Absatz 1 Buchstabe a) öffentliche 35. § 12 Straßen und öffentliche Anlagen L behindert; Straßen und öffentlichen Anlagen verun- mit Leitungen, Antennen und ähnlichen 2. § 3 Absatz 2 Buchstabe a) in öffentli- reinigt, Papier, Obstreste oder andere Ab- Gegenständen überspannt; chen Anlagen, auf Grünstreifen sowie in fälle auf die öffentlichen Straßen und in 36. § 13 Schneeüberhang und Eiszapfen öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen öffentliche Anlagen wirft, Verunreinigun- nicht unverzüglich beseitigt; mit Fahrrädern oder motorbetriebenen gen nicht unverzüglich beseitigt; 37. § 14 Absatz 1 Einrichtungen für öf- Fahrzeugen – ausgenommen Kranken- 16. § 5 Absatz 1 Buchstabe b) öffentliche fentliche Zwecke beschädigt, ändert, fahrstühle und Kinder bis zu einem Al- Gebäude oder sonstige öffentliche bauli- verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder ter von 12 Jahren – fährt, parkt oder mit che Anlagen und Einrichtungen beschä- unbrauchbar macht, insbesondere Hyd- Pferden reitet, es sei denn, die Wege sind digt, beschmutzt, entfernt, mit Plakaten ranten zur Löschwasserentnahme oder durch eine entsprechende Beschilderung beklebt, bemalt, beschreibt, besprüht gekennzeichnete Unterflurhydranten ver- freigegeben; oder beschmiert; deckt; 3. § 3 Absatz 2 Buchstabe b) auf Stra- 17. § 5 Absatz 1 Buchstabe c) auf Stra- 38. § 14 Absatz 1 vor Hydranten zur ßen, in öffentlichen Anlagen und Grün- ßen oder in öffentlichen Anlagen Kraft- Löschwasserentnahme und gekennzeich- und Erholungsanlagen innerhalb der ge- fahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt; neten Unterflurhydranten parkt; 10
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