KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Ärzt/innen und in ärztlichen Gruppenpraxen in Oberösterreich - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Ärzt/innen und in ärztlichen Gruppenpraxen in Oberösterreich STAND 1. FEBRUAR 2021
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Ärzt/innen und in ärztlichen Gruppenpraxen in Oberösterreich STAND 1. FEBRUAR 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: • + 2,5 % Erhöhung der Mindestgehaltsansätze ab 1. 2. 2021 + 2,5 % Erhöhung der Mindestgehaltsansätze ab 1. 2. 2022 • + 2,5 % Erhöhung der Lehrlingseinkommen ab 1. 2. 2021 + 2,5 % Erhöhung der Lehrlingseinkommen ab 1. 2. 2022 • + 1,5 % für alle Gehälter über der Mindestgehaltstabelle ab 1. 2. 2021 + durchschnittliche Inflation der vorangegangenen 12 Monate plus 0,2 % für alle Gehälter über der Mindestgehaltstabelle ab 1. 2. 2022 • Erhöhung der Infektionszulage um 6,7 % auf nunmehr € 160,–. • Erweiterung des Anspruchs auf Infektionszulage bei Kontakt mit Tränenflüssigkeit oder dem Risiko einer Tröpfcheninfektion. • Verankerung, dass Umkleidezeiten für vorgeschriebene Dienstkleidung als Arbeitszeit anzuse- hen sind. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Vertragsschließende .............................. 7 § 12 Sonderzahlungen .................................. 10 § 1 Geltungsbereich ................................... 7 § 13 Jubiläumsgelder ................................... 10 § 2 Gesetzliche Bestimmungen ..................... 7 § 14 Entgelt ................................................. 10 § 3 Bestehende Regelungen ........................ 7 § 15 Dienstzettel ........................................... 11 § 4 Arbeitszeit ............................................. 7 § 16 Schweigepflicht ..................................... 11 § 5 Teilzeitarbeit ......................................... 8 § 17 Arbeitnehmer-Schutzvorschriften ............ 12 § 6 Überstundenentlohnung ........................ 8 § 18 Dienstkleidung und Garderobe ............... 12 § 6a Sonderregelung für den Bereitschafts- § 19 Aus- und Weiterbildung ......................... 12 dienst ................................................... 8 § 20 Anrechnung von Karenzzeiten ................ 13 § 7 Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhin- § 21 Geltungsdauer ...................................... 13 derung ................................................. 8 Musterdienstzettel ........................................... 15 § 8 Urlaub ................................................. 9 § 9 Vordienstzeiten ..................................... 9 § 10 Anspruch bei Dienstverhinderung ........... 9 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- § 11 Kündigung ........................................... 10 seite –6–
KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Ärzt/innen und in ärztlichen Gruppenpraxen in Oberösterreich VERTRAGSSCHLIESSENDE abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Ober- gen, Kinder- und Jugendhilfe, Alfred Dallinger Platz österreich, Dinghoferstraße 4, 4010 Linz und der Ge- 1, 1030 Wien/Gewerkschaft GPA RGS OÖ, Volksgar- werkschaft GPA, Gesundheit, Soziale Dienstleistun- tenstraße 40, 4020 Linz. § 1 Geltungsbereich Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhält- Lehrpraktikant/innen, Famulant/innen und Medizin- nis der Angestellten bei niedergelassenen Ärzt/innen student/innen im KPJ (klinisch-praktisches Jahr) sowie in ärztlichen Gruppenpraxen und in den Primärversor- Praktikant/innen nach dem MAB-Gesetz ohne Dienst- gungseinheiten, die der Ärztekammer für Oberöster- verhältnis sind vom Geltungsbereich ausgenommen. reich angehören, geregelt, mit Ausnahme der Fach- Für Lehrlinge iSd Berufsausbildungsgesetzes (BAG) ist ärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. der KV anzuwenden. § 2 Gesetzliche Bestimmungen Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes ver- tengesetzes, BGBl Nr 292/1921, in der jeweils gelten- einbart ist, gelten die Bestimmungen des Angestell- den Fassung. § 3 Bestehende Regelungen Sondervereinbarungen, die über die Leistungen die- günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden ses Kollektivvertrages hinausgehen, wird in keiner durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages Weise vorgegriffen. Bestehende höhere Gehälter und nicht berührt. § 4 Arbeitszeit 1. Die Arbeitszeit regelt sich nach den Bestimmungen 2. Am 24. und 31. Dezember jeden Jahres ist – außer des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes. im Notdienst – dienstfrei. Die Normalarbeitszeit für vollbeschäftigte Angestellte beträgt, auf 5 Arbeitstage verteilt, 40 Stunden in der 3. Hinsichtlich der Sonn- und Feiertagsruhe gelten die Woche, wobei die Aufteilung der Einzelvereinbarung gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene des mit der Maßgabe überlassen bleibt, dass der tägliche ARG. Angehörige der israelitischen Glaubensgemein- Beginn nicht vor 6.00 Uhr, das Ende nicht nach schaft in Österreich sind an Jom Kippur (Versöhnungs- 20.00 Uhr liegen und die Arbeitszeit an einem Werktag tag) ohne Schmälerung des Entgelts von der Arbeit 9 Stunden, an zwei Tagen pro Woche 10 Stunden, nicht freizustellen. Unbeschadet der Bestimmung des § 7a überschreiten darf und schriftlich festgehalten wer- ARG („persönlicher Feiertag“) bleiben den Versöh- den muss. Bei Einteilung der Arbeitszeit in eine 6-Ta- nungstag und den Karfreitag betreffende bestehende ge-Woche ist der/dem Angestellten einmal wöchent- günstigere Regelungen in Einzeldienstverträgen auf- lich ein ganzer Tag oder zweimal wöchentlich ein recht und können auch künftig vereinbart werden. Halbtag Freizeit zu gewähren. –7–
§ 5 Teilzeitarbeit Für teilzeitbeschäftigte Angestellte gelten alle in die- Mehrarbeitsentlohnung gilt 1/165 des Bruttomonats- sem Kollektivvertrag enthaltenen Bestimmungen, so- gehaltes. wie die angeführten Gehaltsansätze und Zulagen, je- Für Mehrarbeit nach 20.00 Uhr und an Samstagen ab doch nur im Verhältnis zum Ausmaß der geleisteten 12:00 Uhr gebührt ein 50 %iger Zuschlag. Der Mehrar- Arbeitsstunden. Die Verteilung der wöchentlichen beitszuschlag an Sonn- und Feiertagen beträgt 100 %. Normalarbeitszeit für Voll- und Teilzeitbeschäftigte Im Dienstvertrag kann ein Durchrechnungszeitraum auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das für Mehrarbeit iSd § 19d Abs 3f in Verbindung mit Ende der täglichen Arbeitszeit ist zwischen Arbeitge- Abs 3b AZG von bis zu 6 Monate vereinbart werden. ber und Angestelltem im Vorhinein schriftlich zu ver- Beginn und Ende der Durchrechnungszeiträume sind einbaren. Im gegenseitigen Einvernehmen kann diese ebenfalls im Dienstvertrag festzulegen. Am Ende jedes Vereinbarung abgeändert werden, doch bedarf es zu Durchrechnungszeitraumes sind Zeitguthaben mit jeder Änderung der Schriftform. Als Grundlage für die dem jeweiligen Zuschlag zum Grundstundenlohn aus- zuzahlen. Eine eventuelle Zeitschuld erlischt. § 6 Überstundenentlohnung Jede Arbeitsleistung die über die wöchentliche Ar- zu gewähren wie sie auch bei finanzieller Abgeltung beitszeit von 40 Stunden bzw über eine tägliche Ar- gebühren. Es wird weiters vereinbart, dass die Über- beitszeit von 9 Stunden hinausgeht, gilt als Überstun- stunden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt wer- denarbeit. den. Für Überstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis Ausgenommen davon sind Angestellte die laut Dienst- 6.00 Uhr, bzw an Sonn- oder Feiertagen gebührt ein vertrag an höchstens 2 Tagen pro Woche beschäftigt Zuschlag von 100 %. sind. Hier kann die tägliche Normalarbeitszeit zu- Als Grundlage für die Überstundenentlohnung gilt schlagsfrei bis maximal 10 Stunden ausgedehnt wer- 1/165 des Bruttomonatsgehaltes. Zur Leistung von den. Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle Überstunden sind separat zu entlohnen, sofern nicht und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer ver- Zeitausgleich gewährt wird. Überstunden können pflichtet. Durch Vereinbarung kann eine Überstun- auch in Form von Zeitausgleich entlohnt werden. Dazu denpauschale festgesetzt werden, doch darf sie im ist eine Vereinbarung mit der/m Angestellten erfor- Jahresdurchschnitt die/den Angestellte/n nicht un- derlich. Zeitausgleich ist mit den selben Zuschlägen günstiger stellen. § 6a Sonderregelung für den Bereitschaftsdienst Wenn im Bereitschaftsdienst die Mitarbeit der Ange- schlag an, wenn aber der Samstag kein Ordinations- stellten notwendig ist, gilt hinsichtlich der Entlohnung tag ist, ist der Zuschlag zu bezahlen). Am Samstag- Folgendes: Nachmittag gebührt 50 % Zuschlag und am Sonn- Die Mitarbeit am Samstag-Vormittag ist, sofern sie au- und Feiertag 100 % Zuschlag. ßerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht wird, mit Diese Zuschläge gelten auch für teilzeitbeschäftigte 50 % Zuschlag zu entlohnen (dh. wenn am Samstag- Angestellte. Vormittag normale Ordination wäre, fällt kein Zu- § 7 Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nach- bei Eheschließung des/der Angestell- stehender Familienangelegenheiten ist jeder/m An- ten .................................................. 3 Arbeitstage gestellten eine Freizeit ohne Schmälerung ihres/sei- bei Eheschließung von Geschwistern nes monatlichen Entgelts zu gewähren, wobei der oder eines Kindes (Zieh- oder Stiefkin- Tag des Ereignisses (Hochzeit, Begräbnis) in jedem des) ................................................. 1 Arbeitstag Fall als 1 Arbeitstag gilt, zB nach der Geburt eines Kindes ............ 2 Arbeitstage im Todesfall des/der Ehepartner/in (Lebensgefährt/in) ............................ 3 Arbeitstage im Todesfall von Eltern oder Kindern (Zieh- oder Stiefkindern) .................... 2 Arbeitstage –8–
im Todesfall von Geschwistern, Schwie- Für Teilzeitbeschäftigte wird dieser Anspruch aliquo- gereltern oder Großeltern .................. 1 Arbeitstag tiert und auf ganze Tage aufgerundet. zuzüglich für die notwendige Hin- und Rückfahrt zum Ort des Begräbnisses ... 1 Arbeitstag bei Wohnungswechsel ....................... 2 Arbeitstage § 8 Urlaub 1. Für den Urlaub gelten, soweit in diesem Vertrag kei- 5. Verbrauch des Urlaubes: ne abweichenden Regelungen enthalten sind, die ge- Ein Teil des Urlaubes ist zwischen Arbeitgeber und An- setzlichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes gestellten mindestens 3 Monate vor Antritt des Urlau- und das Bundesgesetz über die Vereinheitlichung bes zu vereinbaren und muss mindestens 18 Werktage des Urlaubsrechtes BGBl Nr 390 vom 7. Juli 1976 in umfassen, wobei festgehalten wird, dass diese Werk- der jeweils geltenden Fassung. tage nicht zusammenhängen müssen. 2. Angestellte bei Fachärzten für Radiologie, die im 6. Der restliche Urlaub ist unter Berücksichtigung der Strahlenbereich tätig sind, erhalten zusätzlich in je- jeweiligen Ordinationserfordernisse (zB Betriebsur- dem Dienstjahr 3 Arbeitstage Urlaub. laub, etc) und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Angestellten (zB Schulferien, etc) zu vereinbaren. 3. Körperbehinderte mit mindestens 50 %-iger Invali- dität erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 3 Arbeits- 7. Während des Urlaubes darf der/die Angestellte kei- tage Urlaub. ne dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechen- de Erwerbstätigkeit leisten. 4. Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den gleichen Be- 8. Wenn einer/einem Angestellten durch einen Sozial- trieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbre- versicherungsträger ein Kuraufenthalt gewährt wird, chung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die so ist diese Zeit nicht auf den Urlaub anzurechnen. Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sofort angerechnet. 9. Für Teilzeitbeschäftigte wird der Anspruch aliquo- tiert und auf ganze Tage aufgerundet. § 9 Vordienstzeiten Vordienstzeiten, die bei einem Arbeitgeber, der der schen Dienst für Vordienstzeiten, die in einer Kranken- Ärztekammer in Österreich angehört, im Angestellten- anstalt zurückgelegt wurden. verhältnis zurückgelegt wurden und eine zusammen- Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen verbracht hängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten um- wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit schließen, werden bei der Berechnung des Entgelts von 6 Monaten ergeben, werden bis zur Höchstzeit zur Gänze angerechnet. von 5 Jahren eingerechnet, wenn in dieser Tätigkeit Das Gleiche gilt für das diplomierte Krankenpflege- vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben personal und für den gehobenen medizinisch-techni- wurden, die auch bei Ärzten verwendet werden. § 10 Anspruch bei Dienstverhinderung Ist ein/e Angestellte/r durch Krankheit oder Unglücks- Kann einer/einem allein stehenden Angestellten infol- fall an der Leistung der Dienste verhindert, so behält ge einer schweren Erkrankung die zeitgerechte Bei- sie/er ihren/seinen Anspruch auf die festen Bezüge bringung der erforderlichen Bestätigung nicht zuge- nach den Bestimmungen des § 8 Angestelltengesetz. mutet werden, so hat sie/er nach Fortfall der Behinde- Die/Der Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die rung dies ohne Verzug nachzuholen. Dienstverhinderung dem Arbeitgeber anzuzeigen. Bezüglich der Pflegefreistellung gelten die Bestim- Dauert die Dienstverhinderung länger als 3 Tage, so mungen des § 8 Abs 3 Angestelltengesetzes und des ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. § 16 Urlaubsgesetzes. –9–
§ 11 Kündigung Das erste Monat gilt als Probemonat. Während dieser Nach fünf Dienstjahren ist eine Lösung des Dienstver- Zeit kann das Dienstverhältnis ohne Angabe von hältnisses durch den Arbeitgeber nur nach den Be- Gründen von beiden Vertragspartnern jederzeit gelöst stimmungen des § 20 (2) Angestelltengesetz möglich. werden. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksam- fortgesetzt, so unterliegt dessen Lösung den Bestim- keit schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen. mungen des § 20 Angestelltengesetz. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch die bestä- Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß § 20 (3) An- tigte Übergabe des Kündigungsschreibens in der Or- gestelltengesetz vereinbart, dass sie am Letzen eines dination oder an einem anderen Ort. Kalendermonats endet. § 12 Sonderzahlungen Der/Dem Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr quoten Teil anzurechnen, wenn der/die Angestellte eine Sonderzahlung im Ausmaß von 2 Monatsgehäl- sein/ihr Dienstverhältnis selbst kündigt, ohne wichti- tern, wobei die erste Hälfte spätestens am 30. Juni, gen Grund vorzeitig auflöst oder aus wichtigem Grund die zweite Hälfte am 30. November, fällig ist. vorzeitig entlassen wird. Der/Dem während eines Kalenderjahres aus- oder Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschied- eintretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser lichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnen Sonderzahlung bezahlt. Ein während des Jahres aus- sich die Sonderzahlungen nach dem Durchschnitt bezahlter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den ali- der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit. § 13 Jubiläumsgelder Für langjährige Dienste wird der/dem Angestellten Die/Der Angestellte hat Anspruch im Zusammenhang nach einer Beschäftigung beim selben Arbeitgeber mit seinem Jubiläum auf Dienstfreistellung unter Fort- von zahlung seines Entgeltes an 2 Arbeitstagen. 10 Jahren mind. ................ 1/2 Bruttomonatsgehalt Für Teilzeitbeschäftigte wird dieser Anspruch aliquo- 20 Jahren mind. ................ 1 Bruttomonatsgehalt tiert und auf ganze Tage aufgerundet. Grundlage 30 Jahren mind. ................ 2 Bruttomonatsgehälter für die Aliquotierung ist das durchschnittliche Entgelt der letzten 12 Monate. als einmaliges Treuegeld gewährt. § 14 Entgelt Die Einstufung in die jeweilige Beschäftigungsgruppe 1. Gehaltsgruppen: richtet sich nach der Ausbildung einerseits und nach Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge im der Tätigkeit andererseits. Die neu definierten Berufs- Sinne des BAG gruppen gelten für neue Dienstverhältnisse ab 1. 1. Lehrjahr 1. 2. 2021 1. 2. 2022 2004, bestehende Verträge bleiben unverändert. Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden am 1. ...................................... 691,00 708,50 1. 2. 2021 um 2,5 % und am 1. 2. 2022 ebenfalls um 2. ...................................... 926,50 950,00 2,5 % erhöht 3. ...................................... 1.137,00 1165,50 Das Lehrlingseinkommen wird am 1. 2. 2021 um 2,5 % und am 1. 2. 2022 ebenfalls um 2,5 % erhöht. Berufsgruppe 1 Das nach der Erhöhung gebührende Gehalt wird auf Angestellte ohne Fachkenntnisse, Angestellte ohne halbe bzw ganze Euro aufgerundet. medizinische Tätigkeiten Berufsjahr 1. 2. 2021 1. 2. 2022 ........................................ 1.542,00 1.581,00 Für Angestellte, die eine Ausbildung gem. MABG, BGBl I 2012/89 idgF absolvieren, ist diese innerhalb der ersten 3 Berufsjahre zu absolvieren und erfolgt – 10 –
Berufsjahr 1. 2. 2021 1. 2. 2022 nach erfolgreichem Abschluss die Umreihung in Be- rufsgruppe 2. 13. .................................... 2.116,50 2.169,50 15. .................................... 2.155,50 2.209,50 Berufsgruppe 2 17. .................................... 2.197,00 2.252,00 19. .................................... 2.237,50 2.293,50 Absolvent/innen von Aus- und Weiterbildungskursen, 21. .................................... 2.277,00 2.334,00 die von der OÖ Ärztekammer anerkannt sind, Ordina- tionsgehilf/innen gem MTF-SHD-G, BGBl 102/1961 2. Infektionszulage idgF, Ordinationsassistent/innen gem MABG, BGBl I Alle Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit 2012/89 idgF, Masseur/innen gem MMHmG, BGBl Blut, Sputum, Serum, Harn, Stuhl, Tränenflussigkeit, 2002/169 idgF, Angehörige des Medizinisch-techni- ätzenden oder giftigen Reagenzien oder infektiösem schen Fachdienstes gem MTF-SHD-G, BGBl 102/ Material in Berührung kommen oder dem Risiko einer 1961 idgF und Medizinische Assistenzberufe gem. Tröpfcheninfektion ausgesetzt sind oder in Strahlen- MABG, BGBl I 2012/89 idgF., Pflegeassistenz und Pfle- bereichen tätig sind, erhalten eine monatliche Zulage gefachassistenz gem. GuKG, BGBl 108/1997 idgF. von mindestens € 160,–. Höhere Infektions- und Ge- Berufsjahr 1. 2. 2021 1. 2. 2022 fahrenzulagen können auf betrieblicher Basis verein- 1. .................................... 1.597,50 1.637,50 bart werden. Keine Infektionszulage erhalten Ange- 3. .................................... 1.662,50 1.704,50 stellte mit fast ausschließlicher Bürotätigkeit. 5. .................................... 1.732,00 1.775,50 7. .................................... 1.798,00 1.843,00 3. Mindestgehälter: 9. .................................... 1.868,00 1.915,00 Es wird empfohlen, dass die jeweils am 31. 1. 2021 be- 11. .................................... 1.935,00 1.983,50 stehende Überzahlung der kollektivvertraglichen Min- 13. .................................... 1.969,50 2.019,00 destgehälter in ihrer euromäßigen Höhe gegenüber 15. .................................... 2.004,50 2.055,00 den darauf folgendem Jänner geltenden Mindestge- 17. .................................... 2.035,00 2.086,00 hältern aufrecht zu erhalten sind. (Biennalsprungwir- 19. .................................... 2.068,50 2.120,50 kung) 21. .................................... 2.100,00 2.152,50 4. IST-Klausel Berufsgruppe 3 Für Angestellte mit einem höheren Gehalt als es das Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen kollektivvertragliche Mindestgehaltsschema vorsieht Dienstes gem. MTD-G, BGBl 460/1992 idgF und Ange- erhöht sich ihr Anspruch mit 1. 2. 2021 um 1,5 % und hörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und mit 1. 2. 2022 um die durchschnittliche Inflation der Krankenpflege (DGKP) gem. GUKG, BGBl 108/1997 vorangegangenen von der Statistik Austria veröffent- idgF. lichten 12 Monate plus 0,2 %. Berufsjahr 1. 2. 2021 1. 2. 2022 Sollte sich aus der Anhebung des kollektivvertragli- chen Mindestgrundgehalts ein höheres Mindestgehalt 1. .................................... 1.685,00 1.727,50 ergeben, so ist dieses zur Anwendung zu bringen. In 3. .................................... 1.763,00 1.807,50 keinem Fall kann es zu einer Kumulierung beider Erhö- 5. .................................... 1.840,50 1.887,00 hungen kommen. 7. .................................... 1.921,50 1.970,00 Das nach der Erhöhung gebührende Gehalt wird auf 9. .................................... 1.999,00 2.049,00 halbe bzw ganze Euro aufgerundet. 11. .................................... 2.077,50 2.129,50 § 15 Dienstzettel Jeder/m Angestellten ist bei Dienstantritt, sowie bei je- händigen, sofern kein schriftlicher Dienstvertrag vor- der Veränderung ein Dienstzettel laut Anhang auszu- liegt. § 16 Schweigepflicht Der/Die Angestellte ist in die Schweigepflicht des Arz- Verstöße dagegen führen zur fristlosen Entlassung. tes eingebunden. Er/Sie hat insbesondere alle Praxis- Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des vorgänge sowie den Personenkreis der Patienten ge- Arbeitsverhältnisses. heim zu halten. – 11 –
§ 17 Arbeitnehmer-Schutzvorschriften 1. Hepatitis B-Impfung: gen gesetzlichen Bestimmungen, Normen und Richtli- Zum Schutz der Gesundheit des/der Angestellten ist nien einzuhalten und zu beachten. der arbeitgebende Arzt verpflichtet, bei Beginn des Dies betrifft im besonderen Arbeiten mit infektiösen, Dienstverhältnisses auf die Möglichkeit der Hepatitis giftigen, radioaktiven, brand- und explosionsgefährli- B-Impfung zu verweisen und, falls die Angestellte dies chen Arbeitsstoffen, Röntgeneinrichtungen, Sterilisa- wünscht, eine Hepatitis B-Impfung kostenlos durchzu- tions- und Desinfektionsgeräten, Lasergeräten, elek- führen. tromedizinische Einrichtungen und dergleichen. Vor Heranziehung von Angestellten zu derartigen Arbeiten 2. Sicherheitsdatenblätter sind in der Ordination griff- sind besondere Unterweisungen durchzuführen und bereit aufzulegen. Bedienungs- sowie Wartungsanleitungen den Arbeit- nehmer/innen bekannt zu geben oder auszufolgen. 3. Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeits- stoffen und Arbeitsverfahren sowie bei Verwendung 4. Arbeitsplätze und Betriebseinrichtungen müssen von Geräten und Apparaturen, die zu einer besonde- dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. ren Gefährdung führen können, sind die einschlägi- Den Angestellten ist eine geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. § 18 Dienstkleidung und Garderobe Der Arbeitgeber hat der/dem Angestellten die Mög- Es ist sicherzustellen, dass das An- und Ablegen der lichkeit zu geben, seine Kleidung sicher und vor vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Dienstkleidung fremdem Zugriff geschützt aufzubewahren. Der/Dem im Betrieb während der Arbeitszeit erfolgen kann. Angestellten wird geeignete Arbeitskleidung (zB wei- ßer Mantel uÄ) zur Verfügung gestellt, für deren Reini- gungskosten der Arbeitgeber aufkommt. § 19 Aus- und Weiterbildung Voraussetzung für den Berufseintritt ist: Die Kosten für diese Fortbildungen sind vom Arbeitge- a) Erfüllung der Schulpflicht ber zu tragen. Die dafür aufgewendete Zeit ist Arbeits- zeit. Bezüglich der Art der Maßnahme und des Zeit- b) körperliche und gesundheitliche Eignung punkts der Teilnahme ist das Einvernehmen zwischen Die theoretische Ausbildung gem. MABG ist binnen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in herzustellen. drei Jahren zu absolvieren. Wenn die vereinbarte Nor- Auf eine Übertragung einer nicht konsumierten Fort- malarbeitszeit in die Kurs- bzw Anreisezeit hinein- bildungsfreistellung in das nächste Kalenderjahr be- reicht, entsteht dadurch keine Entgeltschmälerung. steht kein Anspruch. Weiterbildung: 2. Der Arbeitgeber kann dem/der Angestellten eine Freistellung zu nachgewiesenen Bildungs- und Stu- 1. Bei allen Dienstnehmer/innen mit gesetzlicher Fort- dienzwecken unter Fortzahlung des Entgeltes gewäh- bildungspflicht sind auf diese Fortbildungsverpflich- ren, wobei auf die ordinationsspezifischen Gegeben- tung anrechenbare berufsorientierte Schulungs- und heiten und auf die Interessen der Angestellten Rück- Fortbildungsmaßnahmen pro Kalenderjahr in folgen- sicht zu nehmen ist. dem Ausmaß zu absolvieren: Bei einer Anstellungsgröße (Wochenarbeitszeit) ab 20 3. Für die Planung und Durchführung erforderlicher und mehr Wochenstunden sind dies mindestens berufsbegleitender Fortbildung sind geeignete Maß- 12 Stunden, bei einer Anstellungsgröße (Wochenar- nahmen zu vereinbaren. beitszeit) darunter sind dies mindestens 6 Stunden. Das Ausmaß beträgt im Jahr 2019 und im jeweiligen 4. Es wird empfohlen, bei positivem Abschluss der gem Eintrittsjahr den aliquoten Anteil, wobei auf ganze MABG einen zusätzlichen Urlaubstag zu gewähren. Stunden aufgerundet wird. – 12 –
§ 20 Anrechnung von Karenzzeiten Sämtliche Zeiten einer Elternkarenz im Sinne des Mut- Ab 1. 8. 2019 werden, der Gesetzeslage nachfolgend, terschutzgesetzes bzw des Väter-Karenzgesetzes beim für sämtliche dienstrechtliche Ansprüche, welche sich Dienstgeber sind für das Ausmaß des Urlaubes, der auf die Dauer des Dienstverhältnisses beziehen, Ka- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für die Kün- renzzeiten gemäß MSchG und VKG voll angerechnet. digungsfrist anzurechnen. Dies gilt für Geburten ab 1. 8. 2019. § 21 Geltungsdauer Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft. kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Ver- Der nächste Verhandlungsabschluss wird mit 1. Fe- handlungen über die Änderung des Kollektivvertrages bruar 2023 vereinbart. zu führen. Über Verlangen eines der beiden Vertrags- Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag teile müssen auch während der Geltungsdauer des jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist Kollektivvertrages Verhandlungen über eine Ände- zum Quartalsende mittels eingeschriebenem Brief zu rung desselben geführt werden. ÄRZTEKAMMER FÜR OBERÖSTERREICH Kurie niedergelassene Ärzte Dr. Peter Niedermoser OMR Dr. Thomas Fiedler Präsident Kurienobmann niedergelassene Ärzte OMR Dr. Wolfgang Ziegler OMR Dr. Silvester Hutgrabner Kurienobmann-Stv. niedergelassene Ärzte Kurienobmann-Stv. niedergelassene Ärzte ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter Beatrix Eiletz Georg Grundei diplômé Wirtschaftsbereichsvorsitzende Wirtschaftsbereichssekretär Christina Höferl, BA Wirtschaftsbereichssekretärin ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA Regionalgeschäftsstelle Oberösterreich Andreas Stangl Reinhard Gratzer Geschäftsführer Regionalsekretär WB 17 Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben in diesem Druckwerk sind Fehler nicht auszuschließen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Verlages oder des Verfassers ist ausgeschlossen. – 13 –
DIENSTZETTEL gem § 6 Abs 3 Angestelltengesetz gem § 15 des Kollektivvertrages für Angestellte bei Ärzten Frau/Herr .................................................................................................................................................. wohnhaft in ............................................................................................................................................... ist ab .............................. als ..................................................................................................................... bei Frau/Herrn Dr. (Ordinationsstempel) beschäftigt. Das erste Monat gilt als Probemonat gemäß § 11 des Kollektivvertrages. Das anschließende Dienstverhältnis ist unbefristet/bis .................................................................... befristet.*) Auf dieses Dienstverhältnis sind die Regelungen des Kollektivvertrages für Angestellte bei niedergelassenen Ärzten in OÖ (ausgenommen Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) anzuwenden. Dieser liegt ......................................................................................................................... zur Einsicht auf. Gemäß diesem Kollektivvertrag werden Sie in die Berufsgruppe ............... / im .............. Berufsjahr eingereiht. Ihre wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt .................... Stunden und wird wie folgt aufgeteilt. Montag: von .................... Uhr bis ................... Uhr Dienstag: von .................... Uhr bis ................... Uhr Mittwoch: von .................... Uhr bis ................... Uhr Donnerstag: von .................... Uhr bis ................... Uhr Freitag: von .................... Uhr bis ................... Uhr Samstag: von .................... Uhr bis ................... Uhr Sie erhalten ein monatliches Bruttogehalt von € ........................ Sie erhalten folgende Zulagen: ............................................................................... € ........................ ............................................................................................................................ € ........................ ............................................................................................................................ € ........................ Bezüglich Sonderzahlung (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration) wird auf § 12 des Kollektivvertrages verwiesen. Die Gehaltszahlung erfolgt jeweils am Letzten eines Kalendermonats im Nachhinein. – 15 –
Das Ausmaß des Urlaubsanspruches der/des Angestellten bestimmt sich nach dem Kollektivvertrag für Angestellte bei niedergelassenen Ärzten, sowie nach dem Bundesgesetz vom 7. 7. 1976, BGBl Nr 390 in der jeweils geltenden Fassung, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung. Für die Dauer der Kündigungsfrist und Bestimmung der Kündigungstermine wird auf § 11 des Kollektivvertrages für Angestellte bei niedergelassenen Ärzten, sowie auf § 20 Angestelltengesetz verwiesen. Für Arbeitnehmer/in- nen, die weniger als 34,4 Stunden pro Monat beschäftigt sind, gilt eine Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen. Gem § 16 des Kollektivvertrages ist der/die Angestellte in die Schweigepflicht des Arztes eingebunden und hat alle Praxisvorgänge sowie den Personenkreis der Patienten geheim zu halten. Verstöße dagegen führen zur fristlosen Entlassung. Als Mitarbeitervorsorgekasse im Sinne des Bundesgesetzes über die betriebliche Mitarbeitervorsorge gilt die ................................................................................................................................................................ (Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse) als vereinbart. Der/die Arbeitnehmer/in ist damit ausdrück- lich einverstanden. Datum: Unterschrift des Arztes/der Ärztin ........................................................................... ........................................................................... *) (Nichtzutreffendes streichen!) – 16 –
JETZT MITGLIED WERDEN! Familienname ............................................................................................... Vorname ....................................................................... ☐ Frau ☐ Herr Geburtsdatum Titel ................................................. Geburtsname ............................................................................ Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort................................................................................................ Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail............................................................................................................ ☐ Angestellte/r ☐ Lehrling ☐ Werkvertrag ☐ ☐ Freier Dienstvertrag ☐ Selbstständig (Gewerbeschein) igt ☐ ☐ SchülerIn ☐ StudentIn ☐ igung ☐ ☐ FacharbeiterIn Derzeitige Tätigkeit ................................................................... ☐ von/bis ............................................ igt bei Firma (bzw. Schule/Universität) ....................................................................... Dienstort ..................................................................... .................................................................................................................................................................................................................................. Branche .................................................................................................................................................................................................................................. Höhe des monatlichen Beitrages: Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Bruttogehalts bis zu einem Maximalbeitrag (siehe www.gpa.at/mitgliedsbeitrag), der jährlich angepasst wird. Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar. ☐ Ich willige ein, dass ÖGB, ÖGB Verlag und/oder VÖGB mich telefonisch bzw. per elektronischer Post (§107 TKG) kontaktieren dürfen, um über Serviceleistungen, etwa Aktionen für Tickets, Bücher und Veranstaltungen zu informieren und sonstige Informationen zu übermitteln. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. endes bitte ankreuzen) ☐ BETRIEBSABZUG sbeitrag durch meinen Arbeitgeber von meinem Gehalt/Lohn/Lehrlingseinkommen abgezogen werden kann. Ich erteile deshalb meine Einwilligung, dass meine im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personen- bezogenen Dat szugehörigkeit, Beitragsdaten, KV-Zugehörigkeit, Eintritts-/und Austrittsdaten, Karenzzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten, Pensionierung und Adressänderungen) von meinem Arbeitgeber und von der verarbeitet werden dürfen, wobei ich diese Einwilligung zum Betriebsabzug jederzeit widerrufen kann. ☐ SEPA (Bankeinzug) Ich ermächtige die einzuziehen. en einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils zum Monatsultimo. ☐ monatlich ☐ alle 2 Monate ☐ jedes Quartal ☐ 1/2 jährlich ☐ ) Wenn ich dem Betriebsabzug zugestimmt habe, diesen aber nicht mehr wünsche oder aus dem Betrieb ausscheide oder der Abzug des von meinem bekannt gegebenen Konto umzustellen. IBAN BIC ............................................................................................................................................. ar unter www.oegb.at/datenschutz) zur Kenntnis genommen zu haben. ...................................................................................... 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: +43 (0)5 0301, E-Mail: service@gpa.at, ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541 WerberIn-Mitgliedsnummer: .....................................................................
DATENSCHUTZINFORMATION (online unter: www.oegb.at/datenschutz) Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Ihnen stehen gegenüber dem ÖGB/GPA in Bezug auf die Ver- In dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie über die wich- , tigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen der Mitglieder- Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu. verwaltung. Eine umfassende Information, wie der Österreichische Gegen eine Ihrer Ansicht nach unzulässige Verarbeitung Ihrer sbund (ÖGB)/GPA mit Ihren personenbezogenen Daten können Sie jederzeit eine Beschwerde an die österreichische Daten umgeht, finden Sie unter www.oegb.at/datenschutz Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) als Aufsichtsstelle erheben. Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten ist der Öster- sbund. Wir verarbeiten die umseits von Sie erreichen uns über folgende Kontaktdaten: Ihnen angegebenen Daten mit hoher Vertraulichkeit, nur für und für die GPA bzw. solange noch Ansprüche aus 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 bestehen können. Rechtliche Basis der Daten- Tel.: +43 (0)5 0301 im ÖGB/GPA; soweit Sie dem E-Mail: service@gpa.at Betriebsabzug zugestimmt haben, Ihre Einwilligung zur Verarbei- sbund tung der dafür zusätzlich erforderlichen Daten. 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Die Datenverarbeitung erfolgt durch den ÖGB/GPA selbst oder Tel.: +43 (0)1 534 44-0 ragte und kontrollierte Auf- E-Mail: oegb@oegb.at tragsverarbeiter. Eine sonstige Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht oder nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Die ragten erreichen Sie unter: Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im EU-Inland. ragter@oegb.at INTERESSENGEMEINSCHAFTEN DER GPA bringen • erschließen Sie sich Mitwirkungsmöglichkeiten an Projekten, Menschen mit ähnlichen Berufsmerkmalen zu- Bildungsveranstaltungen, Kampagnen, Internet-Foren und an- sammen. Zum Austauschen von Erfahrungen und deren für Ihre Berufsgruppe maßgeschneiderten Veranstal- Wissen, zum Diskutieren von Problemen, zum Suchen tungen, auch auf regionaler Ebene; kompetenter Lösungen, zum Durchsetzen gemein- • entwickelte be- samer beruflicher Interessen. rufsspezifische Dienstleistungen und Produkte in Anspruch Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere berufliche (Fachberatung auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und en andere Materialien); • erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder brieflich) regel- • beteiligen Sie sich an demokratischen Direktwahlen Ihrer beruf- mäßig Informationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen lichen Vertretung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und für Ihre Berufsgruppe; nehmen dadurch Einfl liche Meinungs- bildung und Entscheidung. • können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die Kollektivvertragsverhandlungen Ihres Branchenbereichs ein- Nähere Infos dazu unter: www.gpa.at/interesse bringen; ICH MÖCHTE MICH IN FOLGENDE INTERESSENGEMEINSCHAFTEN EINTRAGEN: ☐ IG PROFESSIONAL ☐ IG FLEX ☐ IG SOCIAL ☐ IG IT ☐ IG EXTERNAL ☐ ☐ IG MIGRATION ☐ IG EDUCATION Dieses Service ist für mich kostenlos und kann jederzeit von mir widerrufen werden. ☐ Frau ☐ Herr Titel ........................................................................ Familienname ............................................................................................... Vorname ...................................................................................................... Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort............................................................................................... Berufsbezeichnung. ..................................................................................... Betrieb ......................................................................................................... Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail........................................................................................................... .........................................................................................................................
KONTAKTADRESSEN DER GPA Service-Hotline: +43 (0)5 0301-301 E-Mail: service@gpa.at GPA Service-Center GPA Landesstelle Kärnten 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4 GPA Landesstelle Wien GPA Landesstelle Oberösterreich 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 4020 Linz, Volksgartenstraße 40 GPA Landesstelle Niederösterreich GPA Landesstelle Salzburg 3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10 GPA Landesstelle Burgenland GPA Landesstelle Tirol 7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14-16 GPA Landesstelle Steiermark GPA Landesstelle Vorarlberg 8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32 6901 Bregenz, Reutegasse 11
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