KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten der Schuhindustrie geltenden Fassung - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

                         für Angestellte der Industrie
Rahmen-KV

                           in der für die Angestellten
                                   der Schuhindustrie
                                    geltenden Fassung

            mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen
                                        STAND 1. JUNI 2021
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BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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RAHMEN-
  KOLLEKTIVVERTRAG
                   für Angestellte der Industrie
in der für die Angestellten der Schuhindustrie
                            geltenden Fassung

                                    STAND 1. JUNI 2021

            mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                             Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                    Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:
  Trotz erheblicher wirtschaftlicher Betroffenheit der Branche durch die Folgen der Lockdowns im
  Handel steigen die Gehälter um 1,6 %!

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis
                                                                       Seite                                                                             Seite

§   1     Vertragschließende ..............................              5           § 19  Verwendungsgruppenschema – Mindest-
§   2     Geltungsbereich ...................................            5                 grundgehälter .....................................            20
§   3     Geltungsdauer ......................................           5           § 19a Telearbeit .............................................       23
§   4     Normalarbeitszeit .................................            6           § 20 Sondervereinbarungen und Arbeitsord-
          Auszug aus dem KV vom 9. 8. 1994 .........                     6                 nungen ...............................................         23
§   4a    Altersteilzeit ..........................................      7           § 21 Einstellungsbeschränkungen ..................                   24
§   5     Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit                        8           § 22 Fachverbandsverhandlungen .................                     24
§   6     Nachtarbeit ..........................................         9           § 23 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ......                     24
§   7     Freizeit bei Dienstverhinderung ...............               10           § 24 Aufhebung geltender Vorschriften, Güns-
§   8     Anrechnung von Mittelschulstudien bei                                            tigkeitsklausel ......................................         25
          Bemessung der Urlaubsdauer, Krankenur-
                                                                                     Protokoll (authentische Interpretation § 11 und
          laube und Heimaufenthalte, Studienfrei-
                                                                                     12 RKV) ........................................................     26
          zeit .....................................................    10
                                                                                     Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) ..........................               26
§ 9       Abfertigung bei Vollendung des 65. Le-
                                                                                     Gemeinsame Erklärung zur Aus- und Weiterbil-
          bensjahres bei Männern und des 60. Le-
                                                                                     dung ............................................................    27
          bensjahres bei Frauen ..........................              11
                                                                                     Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zu
§ 9a      Abfertigung bei Inanspruchnahme der
                                                                                     überlassenen Arbeitskräften ............................             27
          vorzeitigen Alterspension bei langer Versi-
                                                                                     Erläuterungen ...............................................        28
          cherungsdauer gemäß § 253b des ASVG                           11
                                                                                     Muster für einen Dienstzettel gem § 2 AVRAG ...                      31
§ 9b      Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15
                                                                                     Muster für einen Dienstzettel gem § 15 Abs 2 RKV                     33
          MSchG bzw § 2 EKUG) und Abfertigung
                                                                                     Ergänzender Dienstzettel für Telearbeit ...........                  35
          nach Entbindung (§ 23a AngG) ..............                   12
                                                                                     Empfehlung betreffend Dienstjubiläen .............                   37
§ 9c      Anrechnung von ArbeiterInnenvordienst-
          zeiten ..................................................     12           Kollektivvertrag Erweiterte Öffnungszeiten – Laden-
§ 9d      Wechsel in das System der „Abfertigung                                     schluss
          neu” ....................................................     12           § 1 Geltungsbereich .................................... 38
§ 10      Gehaltszahlung im Todesfall ..................                12           § 2 Arbeitsleistung im Rahmen der Normalar-
§ 10a     Berücksichtigung von ArbeiterInnenvor-                                          beitszeit und als Mehrarbeit .................... 38
          dienstzeiten für die Bemessung der Abfer-                                  § 3 Arbeitsleistung als Überstunde .................. 39
          tigung .................................................      13           § 4 Allgemeine Bestimmungen ....................... 39
§ 11      Weihnachtsremuneration (13. Monatsge-                                      § 5 Arbeitszeit .............................................. 39
          halt) ....................................................    13           § 6 Geltungsbeginn ...................................... 40
§ 12      14. Monatsgehalt ..................................           14
                                                                                     Kollektivvertrag über Dienstreisevergütung, Auf-
§ 12a     Sonderbestimmung für teilzeitbeschäftig-
                                                                                     wandsersatz, Trennungskostenentschädigung und
          te Angestellte .......................................        15
                                                                                     Messegelder
§ 12b     Berechnung des 13. und 14. Monatsgehal-
                                                                                     Dieser Kollektivvertrag wird ab 1. Juni 2016 durch die
          tes ......................................................    16
                                                                                     „ZKV Auslandsreisen“, „ZKV Inlandsreisen“ und „ZKV
§ 12c     Urlaubsentgelt ......................................         16
                                                                                     Verrechnung von Kilometergeld“ ersetzt.
§ 13      Behaltepflicht .......................................        16
§ 13a     Information bei befristeten Dienstverhält-                                 ZKV Kilometergeld (ab 1. 6. 2016)
          nissen ..................................................     16           § 1 Geltungsbereich .....................................            41
§   14    Diensterfindungen .................................           17           § 2 Kilometergeld .........................................          41
§   14a   Verbesserungsvorschläge ......................                17           § 3 Rechnungslegung und Nachweis der Kilo-
§   14b   Ausbildungskosten ................................            17                metergelder ...........................................         42
§   15    Allgemeine Bestimmungen über die Ver-                                      § 4 Verfall der Ansprüche ..............................             42
          wendungsgruppen ...............................               17           § 5 Sondervereinbarungen, Betriebsvereinba-
§ 15a     Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl-                                        rungen, betriebliche Regelungen und Güns-
          ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte .....                19                tigkeitsklausel .........................................       42
§ 16      Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt                         19           § 6 Schlichtungsverfahren .............................              42
§ 16a     Ein- bzw Austritt während eines Kalender-                                  § 7 Geltungsbeginn und Geltungsdauer .........                       43
          monats ................................................       19
                                                                                     ZKV Inlandsdienstreisen (ab 1. 6. 2016)
§ 17      Bezüge der Aufsichtsorgane ...................                19
                                                                                     § 1 Geltungsbereich .....................................            44
§ 18      Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsaus-
                                                                                     § 2 Geltungsdauer ........................................           44
          bildung ...............................................       19

                                                                               –3–
Inhaltsverzeichnis
                                                                   Seite                                                                        Seite

§ 3 Reisekosten- und Aufwandsentschädigun-                                       §   12
                                                                                      Erkrankungen und Unfälle .......................           51
    gen ........................................................    44           §   13
                                                                                      Höhere Gewalt ........................................     51
§ 4 Schlussbestimmungen und Günstigkeits-                                        §   14
                                                                                      Bevorschussung und Reiseabrechnung .....                   51
    klausel ...................................................     46           §   15
                                                                                      Abtretung von Ansprüchen .......................           52
                                                                                 §   16
                                                                                      Sondervereinbarungen, Betriebsvereinba-
ZKV Auslandsdienstreisen (ab 1. 6. 2016)
                                                                                      rungen, betriebliche Regelungen und
§ 1 Geltungsbereich .....................................           48
                                                                                      Günstigkeitsklausel ..................................     52
§ 2 Auslandsdienstreisen ...............................            48
                                                                                 § 17 Schlichtungsverfahren .............................        52
§ 3 Reisevorbereitung ...................................           48
                                                                                 § 18 Geltungsbeginn und Geltungsdauer .........                 52
§ 4 Schriftliche Aufzeichnungen .....................               48
§ 5 Beförderungsmittel und Fahrtkosten .........                    49
§ 6 Arbeitszeit und Wochenruhe .....................                49           Kollektivvertrag 2021 ......................................    54
§ 7 Aufwandsentschädigung .........................                 49           Gehaltsordnung 2021 .....................................       56
§ 8 Vergütung für Reisezeit und Lenkzeit .........                  50
                                                                                 Zusatzinformation
§ 9 Familienheimfahrt ...................................           50
                                                                                 Gehaltsordnungen 2020–2018 .........................            57
§ 10 Unfallversicherung ..................................          51
§ 11 Tod naher Angehöriger ...........................              51

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                                                                           –4–
§ 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Sek-          werkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestell-
tion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen                ten, Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits.
Wirtschaft einerseits und dem Österreichischen Ge-

                                           § 2 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:                                  b) Für Pflichtpraktikanten und Volontäre;
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Öster-               Pflichtpraktikanten sind Studierende, die zum
reich;                                                            Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmänni-
                                                                  schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes
                                                                  aufgrund schulrechtlicher Vorschriften vorüberge-
der Leder verarbeitenden Industrie, Verband der
                                                                  hend beschäftigt werden. Hinsichtlich der Vergü-
Schuhindustrie;
                                                                  tung für diese Pflichtpraktikanten gilt § 18a.
persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterlie-             (gilt ab 1. November 1998)
genden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehr-
                                                                  Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be-
linge und technische Zeichner-Lehrlinge. Als kauf-
                                                                  ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad-
männische Lehrlinge gelten aufgrund des Berufsaus-
                                                                  ministrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt
bildungsgesetzes und der Lehrberufsliste insbesonde-
                                                                  werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung
re die Lehrlinge, die in den Lehrberufen Industriekauf-
                                                                  ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht
mann und Bürokaufmann ausgebildet werden.
                                                                  länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäf-
                                                                  tigt werden. (Siehe Einstellungsbeschränkungen
(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:
                                                                  § 21, Abs 1, 2, 3, Seite 24)
a) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsfüh-
                                                                c) für Filialleiter und Filialleiterinnen, Kassiere und
   rer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
                                                                   Kassierinnen in Selbstbedienungsläden sowie sons-
   soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlage-
                                                                   tige Verkaufsangestellte der Molkereien.
   pflichtig sind;

                                            § 3 Geltungsdauer

(1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. November 1991 in           (5) Die Bestimmungen über die Höhe der Lehrlingsein-
Kraft. (In der vorliegenden Fassung sind alle Änderun-          kommen für Lehrlinge (§ 18) und des Nachtarbeitszu-
gen bis zum 1. Juni 2021 eingearbeitet.)                        schlages (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungs-
                                                                frist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen
(2) In der Neufassung dieses Kollektivvertrages sind            Briefes gekündigt werden.
alle Änderungen berücksichtigt, die im Zeitraum vom
1. November 1984 bis 31. Oktober 1991 zwischen den              (6) Für den Ausspruch und die Entgegennahme von
abschlussberechtigten Partnern vereinbart wurden.               Kündigungen im Sinne der Abs 3 und 5 ist unterneh-
                                                                merseits die Bundeskammer der gewerblichen Wirt-
(3) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter           schaft, Sektion Industrie, zuständig. Für den Ausspruch
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je-           und die Entgegennahme von Kündigungen im Sinne
dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes              des Abs 4 sind unternehmerseits die einzelnen Fach-
gekündigt werden.                                               verbände zuständig.

(4) Die Bestimmungen über die Höhe der Mindest-                 (7) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun-
grundgehälter (§ 19 Abs 3) und Vereinbarungen, die              gen wegen Erneuerung beziehungsweise Abände-
gemäß § 22 Abs 1 lit d) und e) getroffen worden sind,           rung des Kollektivvertrages geführt werden.
können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem
Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ge-
kündigt werden.

                                                          –5–
§ 4 Normalarbeitszeit
Hinweis: Für den Fachverband der Leder verarbeitenden In-              die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche
dustrie (Verband der Schuhindustrie) siehe Ergänzung ab                vom 26. September 1969.
1. August 1994 idF vom 9. Juni 2005, gültig ab 1. Juni 2005.

                                                                       (5) In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit
(1) Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der
                                                                       der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs 1 bis 3 als
Pausen 40 Stunden wöchentlich. In Betrieben, in de-
                                                                       auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher
nen für die ArbeiterInnen über 18 Jahre kollektivver-
                                                                       Normalarbeitszeit gemäß Abs 4 in Frage kommen, gilt
traglich eine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist, gilt die-
                                                                       für neu eintretende Angestellte sowie bei innerbe-
se Arbeitszeit auch für alle Angestellten.
                                                                       trieblichen Versetzungen jeweils die Arbeitszeit jenes
                                                                       Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.
(2) Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufs-
stellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes kann in den
                                                                       (6) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere
einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen bis
                                                                       Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Sams-
zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb
                                                                       tagen um 13 Uhr zu enden.
dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden
                                                                       (7) Am 24. und 31. Dezember hat die Arbeitszeit um
nicht überschreitet. Der zur Erreichung der durch-
                                                                       12 Uhr zu enden.
schnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum
                                                                       Gilt für die ArbeiterInnen eines Betriebes an diesen
erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung
                                                                       beiden Tagen kein solcher Frühschluss oder erst ein
der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhän-
                                                                       nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss, so gilt für jene
gend zu gewähren. Zeitausgleich von mehr als 4 Stun-
                                                                       Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen
den kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil
                                                                       ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit
mindestens 4 Stunden zu betragen hat.
                                                                       den ArbeiterInnen notwendig ist, an diesen beiden Ta-
(Siehe Anhang I: Kollektivvertrag „Erweiterte Öffnungszeiten –
Ladenschluss”, Seite 38)                                               gen die für die ArbeiterInnen des Betriebes vorgese-
                                                                       hene Arbeitszeitregelung. Für die am 24. und 31. De-
(3) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen un-                  zember infolge des obigen Frühschlusses entfallenden
unterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierli-                   Arbeitsstunden erfolgt kein Gehaltsabzug.
che Betriebe beziehungsweise Betriebsabteilungen),
sowie bei sonstigen mehrschichtigen Betrieben bezie-                   (8) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits-
hungsweise Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so                  zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und
zu erstellen, dass innerhalb des Schichtturnusses die                  das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage
wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden durch-                       der Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter
schnittlich nicht überschreitet. Mit den gesetzlichen                  Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse
Vorschriften in Einklang stehende Regelungen über                      nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – ins-
Sonntagsarbeit bleiben unberührt.                                      besondere Arbeitszeitgesetz und Arbeitsverfassungs-
Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Si-                gesetz – festzulegen. Im Sinne des § 11 Abs 2 des Ju-
cherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendi-                    gendbeschäftigungsgesetzes ist für Angestellte und
gen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.                    Lehrlinge unter 18 Jahren die Verteilung der wöchent-
                                                                       lichen Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage zulässig.
(4) Hinsichtlich bereits bestehender kürzerer Normal-
arbeitszeiten und hinsichtlich der Fälle, in denen Pau-                (9) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Kollektiv-
sen vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages                   vertrages gelten die Bestimmungen des Kollektivver-
in die Normalarbeitszeit eingerechnet waren, gelten                    trages betreffend die etappenweise Einführung der
die Bestimmungen des Kollektivvertrages betreffend                     40-Stunden-Woche.

   Auszug aus dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Leder verarbeitenden
  Industrie, Verband der Schuhindustrie vom 9. 8. 1994, gültig ab 1. 8. 1994 idF vom
                         16. Mai 2008, gültig ab 1. Juni 2008
Der § 4 Normalarbeitszeit wird wie folgt ergänzt:                      zB Materialwirtschaft, Auslieferung) innerhalb eines
 Durch Betriebsvereinbarung kann die wöchentliche                      Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt
Normalarbeitszeit für die zum geregelten Betriebsab-                   werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die
lauf erforderlichen Angestellten (darunter ist zu ver-                 geltende gesetzliche Normalarbeitszeit nicht über-
stehen der gesamte Produktionsablauf inklusive aller                   schreitet. Dabei kann die wöchentliche Normalar-
damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie                       beitszeit für insgesamt 60 Stunden innerhalb von

                                                                 –6–
26 Wochen, je Woche bis zu 48 Stunden, ausgedehnt                 und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß § 4 Abs 3
werden. Durch Betriebsvereinbarungen kann der                     Arbeitszeitgesetz dürfen 48 Stunden pro Woche nicht
Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen erweitert                 überschritten werden.
und die Stundenzahl auf 100 festgelegt werden.                    Eine ungleichmäßige Verteilung der Wochenarbeits-
Für ab dem 1. 6. 2005 beginnende Durchrechnungs-                  zeit für Jugendliche ist unter Beachtung des KJBG zu-
zeiträume gilt: Ist bei Ende des Durchrechnungszeit-              lässig, wenn diese in den Geltungsbereich der oben
raumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt,               genannten Betriebsvereinbarung fallen. Während
können Zeitguthaben im Ausmaß bis zu 20 Stunden                   des Durchrechnungszeitraumes gebühren das Gehalt
in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen                 und die nicht auf Stunden bezogenen Entgeltsteile für
werden. Nicht übertragene Zeitguthaben sind als                   das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit
Überstunden abzurechnen.                                          (40 Stunden), auf Stunden bezogene Entgeltsteile (zB
Die genaue Bestimmung der betroffenen Angestellten                Zulagen und Zuschläge) werden nach den geleisteten
bleibt der Betriebsvereinbarung vorbehalten.                      Stunden abgerechnet.
Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den ein-               Scheidet der/die Angestellte während des betrieblich
zelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung für                 vereinbarten Durchrechnungszeitraumes, ausgenom-
den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen.                  men durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
Einseitige Veränderungen der so festgelegten Nor-                 verschuldete Entlassung aus, gebührt für die bis zum
malarbeitszeit in den einzelnen Wochen sind unzuläs-              Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Nor-
sig. Im Einzelfall kann die Lage des sich aus der durch-          malarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstunden-
rechenbaren Arbeitszeit ergebenden Zeitausgleiches                vergütung. Der Überstundenzuschlag entfällt bei un-
bei Beiziehung des Betriebsrates zwischen Arbeitge-               berechtigtem vorzeitigen Austritt oder verschuldeter
ber und Angestellten(r) abweichend von der Betriebs-              Entlassung.
vereinbarung vereinbart werden.                                   Den im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Aus-
Zeiten des Urlaubes für den gesamten Betrieb (der Be-             scheiden gegenüber der durchschnittlichen Normal-
triebsabteilungen) sind von einer Durchrechnungs-                 arbeitszeit zu viel bezahlten Verdienst, hat der/die An-
vereinbarung im obigen Sinne auszunehmen. Für die-                gestellte dann zurückzuzahlen, wenn er/sie selbst
se Zeiten gilt die gesetzliche Normalarbeitszeit.                 kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder
Bei Zusammentreffen von einer vereinbarten durchre-               aus seinem/ihrem Verschulden entlassen wird.
chenbaren Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung

                                              § 4a Altersteilzeit*)

(1) Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ver-               nien des Arbeitsmarktservice) und dem der verringer-
einbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b         ten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
AMSG (beide in der Fassung BGBl I Nr 101/2000) in An-
                                                                  b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträ-
spruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Rege-
                                                                  ge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenver-
lungen, solange die genannten Bestimmungen in die-
                                                                  sicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor
ser Fassung auf laufende Altersteilzeit-Vereinbarun-
                                                                  der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.
gen anzuwenden sind.
Altersteilzeit kann bis längstens 31. 12. 2003 und nur            c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuste-
bis zum frühestmöglichen Eintritt in die vorzeitige Al-           hende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeits-
terspension vereinbart werden. Die nachstehenden                  zeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Be-
Regelungen gelten nur für ab dem 1. 6. 2001 abge-                 rechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt-
schlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner                 Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß ein-
früher abgeschlossener Altersteilzeit-Vereinbarungen              zubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeits-
dies bis längstens 1. 8. 2001 vereinbaren.                        zeit geleistet wurden.
                                                                  d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli-
(2) a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitrags-
                                                                  che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung
grundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Lohnaus-
                                                                  der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch-
gleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages
                                                                  schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalar-
beitszeit gebührenden Entgelt (einschließlich pau-                e) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist
schalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, Zu-              der Betriebsrat zu informieren.
schläge und Überstunden – entsprechend den Richtli-

*) (gilt ab 1. Juni 2001)

                                                            –7–
f) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis            sprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für
der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalar-               die Freistellung ausreichende Zeitguthaben erwor-
beitszeit vorzunehmen.                                           ben sind.

(3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchent-            (4) Empfehlungen:
liche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver-           Die Kollektivvertragspartner empfehlen:
einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal-
                                                               a) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für
arbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungspha-
                                                                  den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen
se), bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden,
                                                                  (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche
um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeit-
                                                                  die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbei-
guthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen-
                                                                  tungsphase um die vereinbarte durchschnittliche
sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase).
                                                                  Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in
In diesem Fall gilt:
                                                                  den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistel-
–     Urlaubsansprüche, die während der Einarbei-                 lungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgut-
    tungsphase entstanden sind können jedenfalls vor              schriften entsprechen, verbraucht werden kann
    deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor,              und wird).
    verbraucht werden.
                                                               b) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll-
– Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen-
                                                                  beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba-
  de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf
                                                                  rung aus außerordentlich wichtigen persönlichen
  Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden
                                                                  Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären
  Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch
                                                                  Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da-
  ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen
                                                                  durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits
  Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis
                                                                  aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen
  durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese
                                                                  trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen-
  Abgeltung den Erben.
                                                                  stehen.
–    Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch
    werden keine Zeitguthaben erworben. Dement-

                              § 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete          natsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für
Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der          die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertags-
jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit            entlohnung berücksichtigt. Für die Zwecke der Be-
(§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Bestim-             rechnung einer Normalarbeitsstunde ist dagegen
mungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit              das Monatsgehalt durch 173 zu teilen.
überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen
Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die              (3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis
vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen         6 Uhr fallen, beziehungsweise nicht Sonn- oder Feier-
Arbeitszeit überschritten wird. Teilzeitbeschäftigte           tagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %.
können zu einer Mehrarbeitsleistung nur dann heran-            Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr,
gezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige In-              gebührt ein Zuschlag von 100 %.
teressen des Arbeitnehmers der Mehrarbeitsleistung             Die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde sowie jene Stun-
nicht entgegenstehen.                                          den ab der 51. Wochenarbeitsstunde werden mit ei-
Überstunden sind mit einer Grundvergütung und ei-              nem 100-prozentigen Zuschlag vergütet, sofern diese
nem Zuschlag zu entlohnen.                                     Stunden ausdrücklich als Überstunden angeordnet
(gilt ab 1. August 1994)                                       wurden. Dieser Zuschlag gebührt nicht bei Gleitzeit
Der § 5 Abs 1 gilt sinngemäß auch für eine durchre-            (vom Arbeitnehmer selbst gewählte Arbeitsstunden
chenbare Arbeitszeit im Sinne dieses Kollektivvertra-          im Rahmen gleitender Arbeitszeit) sowie bei einer 4-
ges.                                                           Tage-Woche.
(Letzter Satz aus dem Kollektivvertrag vom 9. 8. 1994)         (Die letzten zwei Sätze gelten ab 1. Jänner 2020 / KV-Abschluss
                                                               1. Juni 2019)
(2) Die Überstundengrundvergütung und die Grund-               Werden Überstunden geleistet, so ist nach Ende der
lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge               achten und vor Beginn der elften Tagesarbeitsstunde
und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist            eine bezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu
1/150 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser           gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. In-
Berechnungsgrundlage erscheinen alle über 12 Mo-               nerbetrieblich bereits bestehende gleichwertige oder

                                                         –8–
günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch im-             (8) Wird der Angestellte nach Verlassen der Stelle sei-
mer – sind auf diese Pause anzurechnen. Kein An-               ner Tätigkeit (Betrieb usw) zur Leistung von Überstun-
spruch auf diese Pause besteht, wenn die nach der              den zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit ei-
zehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung vo-              nem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
raussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert.
(Die letzten zwei Sätze gelten ab 1. Juni 2019)                (9) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt
                                                               nur der jeweils höchste Zuschlag.
(4) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge-
setzlich vorgesehenen Fällen zulässig.                         (10) Soweit in den Fällen des § 4 Abs 4 Überstunden-
                                                               vergütung schon bisher ab der kürzeren Normalar-
(5) Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wö-           beitszeit gewährt wurde, bleiben solche Regelungen
chentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird, ge-          unberührt. Bisher gewährte höhere Überstunden-,
bührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zu-              Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben ebenfalls un-
schlag von 100 %. Für Sonntagsarbeit, die im Rahmen            berührt.
der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird,
gebührt keine besondere Vergütung, es sei denn, dass           (11) In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsberei-
für die ArbeiterInnen des betreffenden Betriebes kol-          che hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für Über-
lektivvertraglich für solche Fälle der Sonntagsarbeit          stunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen
Zuschläge vorgesehen sind. In solchen Fällen gebüh-            sowohl nach Abs 2 als auch nach Abs 10 in Betracht
ren den Angestellten für die im Rahmen der wöchent-            kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von Über-
lichen Normalarbeitszeit geleisteten Sonntagsstunden           stunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit für neu eingetre-
die für die ArbeiterInnen vorgesehenen Zuschläge oh-           tene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Verset-
ne Grundvergütung.                                             zungen jeweils die Verrechnungsart jenes Betriebsbe-
                                                               reiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.
(6) Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührt
neben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede ge-               (12) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun-
leistete Arbeitsstunde 1/150 des Monatsgehaltes.               denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech-
Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleis-          nung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz
tete Arbeit die für den betreffenden Wochentag fest-           zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten
gesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Über-         Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen
stunden die Grundvergütung mit einem Zuschlag von              Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.
100 %.
Hinweis: Siehe Anmerkung 1, Seite 28                           (13) Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschlä-
                                                               ge im Sinne dieses Paragraphen müssen binnen 4 Mo-
(7) Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. De-         naten nach dem Tag der in Betracht kommenden Ar-
zember gemäß § 4 Abs 7 erster Satz um 12 Uhr zu en-            beitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht
den hätte, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rah-          werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
men der sonst für den betreffenden Wochentag fest-             Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstunden
gesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde           tritt an die Stelle des Tages der in Betracht kommen-
ein Überstundenzuschlag von 100 % ohne Grundver-               den Arbeitsleistung das Ende des für die Ermittlung
gütung. Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit am               der durchschnittlichen Überstundenzahl maßgebli-
24. und 31. Dezember sich gemäß § 4 Abs 7 zweiter              chen Betrachtungszeitraumes, besteht kein solcher,
Satz nach der für die ArbeiterInnen geltenden Rege-            das Ende des Kalenderjahres, in dem die Überstun-
lung richtet, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im            denleistung erfolgte.
Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag
festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeits-            (14) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Kollektiv-
stunde ein Überstundenzuschlag von 50 % ohne                   vertrages gelten die Bestimmungen des Kollektivver-
Grundvergütung. Wird am 24. und 31. Dezember über              trages betreffend die etappenweise Einführung der
die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetz-           40-Stunden-Woche.
te Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für
solche Überstunden die Überstundengrundvergütung
mit 100 % Zuschlag.

                                                  § 6 Nachtarbeit

Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Betrieb          Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den
festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur              zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine

                                                         –9–
Sondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derar-                      6 Uhr beziehungsweise in die betriebsübliche dritte
tige Sondervergütung auch der Arbeiterschaft des be-                       Schicht (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde; ihre
treffenden Betriebes gewährt wird. Diese Sonderver-                        Höhe bestimmt sich nach der für die ArbeiterInnen
gütung gebührt für jede in die Zeit zwischen 22 und                        des betreffenden Betriebes geltenden Regelung.

                                             § 7 Freizeit bei Dienstverhinderung

(1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese-                          tage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit
nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten                         dem betreffenden Ereignis konsumiert werden müs-
ist jedem Dienstnehmer eine Freizeit ohne Schmäle-                         sen.
rung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Aus-
maß zu gewähren:                                                           (3) Im Falle des Abs 1 lit d) gebührt keine besondere
a) bei eigener Eheschließung oder Eintra-                                  Freizeit, wenn die Eheschließung oder Eintragung im
   gung im Sinne des EPG ...........................          3 Tage       Sinne des EPG auf einen ohnedies dienstfreien Tag
b) bei Wohnungswechsel im Falle eines be-                                  des Angestellten fällt.
   reits bestehenden eigenen Haushaltes                                    (Abs 3 idF ab 1. Juni 2011)
   oder im Falle der Gründung eines eigenen
   Haushaltes ...........................................     2 Tage       (4) Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall im
c) bei Niederkunft der Ehefrau bzw Lebens-                                 Sinne des Abs 1 lit e) bis i) zählt der Tag des Begräbnis-
   gefährtin ..............................................   1 Tag        ses bei den oben genannten Tagen mit. Fällt der Be-
d) bei Eheschließung oder Eintragung im Sin-                               gräbnistag also auf einen arbeitsfreien Tag, so ge-
   ne des EPG von Geschwistern oder Kindern                   1 Tag        bührt dem Dienstnehmer im Falle der lit i) keine be-
e) beim Tod des Ehegatten (-gattin) oder                                   sondere Freizeit; in den Fällen der lit e) bis h) sind
   des/der eingetragenen Partners/in .........                3 Tage       dem Dienstnehmer nur noch die restlichen Tage des
f) beim Tod des Lebensgefährten (Lebensge-                                 oben genannten Freizeitanspruches freizugeben, al-
   fährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten                            lerdings in Form betrieblicher Arbeitstage, die jedoch
   im gemeinsamen Haushalt lebte ..............               3 Tage       im Zusammenhang mit dem betreffenden Todesfall
g) beim Tod eines Elternteiles .....................          3 Tage       konsumiert werden müssen.
h) beim Tod eines Kindes ...........................          3 Tage
i) beim Tod von Geschwistern, Schwiegerel-                                 (5) Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes
   tern oder eines Elternteils des/der einge-                              des Dienstnehmers statt, so gebührt bei den in Abs 1
   tragenen Partner/in sowie der Großeltern.                  1 Tag        lit e), f) und i) genannten Dienstverhinderungen durch
[lit h) idF ab 1. Juni 2008]                                               Todesfall außerdem die notwendige Freizeit für die
[lit a), d) e) und i) idF ab 1. Juni 2011]                                 Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstaus-
                                                                           maß eines weiteren Tages.
(2) In den Fällen des Abs 1 lit a) bis c) ist der oben ge-                 Hinweis: Siehe Anmerkung 2, Seite 28
nannte Freizeitanspruch in Form betrieblicher Arbeits-

         § 8 Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer,
                  Krankenurlaube und Heimaufenthalte, Studienfreizeit

(1) Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens                       den gesetzlich zu gewährenden Erholungsurlaub an-
2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem                           gerechnet werden.
Angestellten, der Studien an einer Mittelschule bezie-
hungsweise nach Auswirkung des Schulorganisations-                         (3) Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer fach-
gesetzes 1962 an einer höheren Schule mit bestande-                        einschlägigen Weiterbildung an einer berufsbilden-
ner Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die                        den mittleren, höheren Schule oder einer Hochschule
Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen.                            einschließlich einer dazu allfällig notwendigen Able-
Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht neben ei-                      gung der Studienberechtigungsprüfung nach dem
nem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.                                  Studienberechtigungsgesetz (StudBerG – BGBl 1985/
                                                                           292 idgF) ist dem Angestellten auf sein Verlangen un-
(2) Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube                           bezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu 2 Wo-
oder Heimaufenthalte sind als Krankheitsfälle zu be-                       chen im Kalenderjahr zu gewähren.
handeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung                            (gilt ab 1. Juni 1998)
der Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für                         Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Ar-
diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf                        beitgeber herzustellen.

                                                                      – 10 –
Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlich-          512/94 sich bei gegebenen betrieblichem Interesse
tungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinnge-           zum Dipl.-HTL-Ingenieur qualifizieren, haben An-
mäß.                                                        spruch auf bezahlte Freizeit im Zusammenhang mit
Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Ar-         der Vorbereitung und Ablegung der Prüfung sowie
beitsverhältnisses.                                         allfällige dazu notwendige Behördenwege im Ge-
                                                            samtausmaß von bis zu einer Woche.
(4) HTL-Ingenieure, die gemäß den Bestimmungen              Die Inanspruchnahme ist rechtzeitig anzukündigen.
des § 16 ff Ingenieurgesetz in der Fassung des BGBl         (Abs 4 gilt ab 1. August 1997)

            § 9 Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern
                          und des 60. Lebensjahres bei Frauen

(1) Hinsichtlich der Abfertigung bei Vollendung des         gen vom Arbeitgeber oder einer von ihm ganz oder
65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjah-         teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung
res bei Frauen gelten die Bestimmungen des § 23a            gewährt, so ruhen diese Versorgungsleistungen wäh-
Abs 1, 2, 4 und 5 des Angestelltengesetzes mit folgen-      rend des Abfertigungszeitraumes.
den Ergänzungen: Anstelle der Voraussetzung einer           (Das ist die Anzahl der Abfertigungsmonate, die ge-
zehnjährigen Dauer des Dienstverhältnisses gemäß            mäß § 23 Abs 1 des Angestelltengesetzes aufgrund
§ 23a Abs 1 des Angestelltengesetzes tritt die Voraus-      der Dienstzeit als Angestellter vorgesehen ist.) Beste-
setzung einer fünfjährigen Dauer des Dienstverhält-         hende, gemäß § 23 des Angestelltengesetzes zulässi-
nisses.                                                     ge Vereinbarungen, die eine Anrechnung von Versor-
                                                            gungsleistungen auf Abfertigungsansprüche vorse-
(2) Bei Ermittlung der Voraussetzung einer fünfjähri-       hen oder die bei Zahlung einer Versorgungsleistung
gen Dauer des Dienstverhältnisses sind auch unmittel-       den gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Abferti-
bar vor dem Angestelltenverhältnis liegende Arbeiter-       gung vorsehen, gelten auch für den Abfertigungsan-
Innendienstzeiten beim gleichen Dienstgeber zu be-          spruch im Sinne des Abs 1. Derartige Vereinbarungen
rücksichtigen.                                              können auch in Hinkunft abgeschlossen werden.

(3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstver-          (4) Bestehende, für die Angestellten günstigere Ver-
hältnisses Versorgungsleistungen, wie Pensionszu-           einbarungen bleiben unberührt.
schüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendun-

   § 9a Abfertigung bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer
                   Versicherungsdauer gemäß § 253b des ASVG

(1) Über die Bestimmungen des Angestelltengesetzes          den der Dienstgeber aufgrund des Dienstvertrages
hinaus besteht der Anspruch auf Abfertigung auch            oder mangels einer Vereinbarung aufgrund des § 20
für jene Fälle, in denen Angestellte wegen Inan-            Abs 2 des Angestelltengesetzes einzuhalten hätte.
spruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer
Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG selbst kün-            (3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstver-
digen. Für diesen Fall gilt § 23a Abs 2, 4 und 5 des An-    hältnisses Versorgungsleistungen, wie Pensionszu-
gestelltengesetzes mit folgenden Ergänzungen sinn-          schüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendun-
gemäß.                                                      gen vom Arbeitgeber oder einer von ihm ganz oder
                                                            teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur dann,          gewährt, so ruhen diese Versorgungsleistungen wäh-
wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine            rend des Abfertigungszeitraumes. (Das ist die Anzahl
mindestens 5-jährige ununterbrochene Dienstzeit vor-        der Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs 1 des
liegt. Bei Ermittlung dieser 5-jährigen Dienstzeit sind     Angestelltengesetzes aufgrund der Dienstzeit als An-
auch unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis lie-        gestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23
gende ArbeiterInnendienstzeiten beim gleichen               des Angestelltengesetzes zulässige Vereinbarungen,
Dienstgeber zu berücksichtigen. Wird das Dienstver-         die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen auf
hältnis vor Vollendung einer 10-jährigen Dienstzeit         Abfertigungsansprüche vorsehen oder die bei Zah-
beendet, besteht der Anspruch auf Abfertigung über-         lung einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder
dies nur dann, wenn das Dienstverhältnis seitens des        teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten
Angestellten unter Einhaltung jener Kündigungsfrist         auch für den Abfertigungsanspruch im Sinne des
und jenes Kündigungstermines aufgekündigt wird,

                                                       – 11 –
Abs 1. Derartige Vereinbarungen können auch in Hin-
kunft abgeschlossen werden.

                 § 9b Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG bzw § 2 EKUG)
                         und Abfertigung nach Entbindung (§ 23a AngG)

(1) Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienst-         geltenden Fassung des § 9b bis zum jeweils genannten
verhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG            Höchstausmaß angerechnet wurden, erfolgt keine
werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die          weitere Anrechnung innerhalb des Dienstverhältnis-
Dauer des Krankenentgeltanspruches und die Ur-             ses.
laubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt              (Abs 1 idF ab 1. Juni 2013)
zehn Monaten, soweit Karenzurlaube für das zweite
bzw folgende Lebensjahre des Kindes in Anspruch ge-        (1a) Hinsichtlich der Anrechnung über 10 Monate hi-
nommen werden bis zu insgesamt höchstens 22 Mona-          naus für nach dem 1. 8. 1997 angetretene Karenzur-
ten angerechnet.                                           laube gilt folgende Regelung:
Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die         Der erste Karenzurlaub innerhalb des Dienstverhält-
Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit gem § 23a        nisses im Sinne der §§ 15 ff. MSchG bzw § 2 EKUG wird
Abs 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn         für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des
des vorigen Absatzes bis zum Höchstausmaß von ins-         Krankenentgeltanspruches und der Urlaubsdauer
gesamt 22 Monaten angerechnet. Voraussetzung ist           voll, für die Bemessung der Höhe der Abfertigung bis
eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhält-       zum Höchstausmaß von 10 Monaten, angerechnet.
nisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im obigen           Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine
Sinn einzurechnen sind.                                    dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei ein
Diese Regelung gilt für Karenzurlaube ab dem 1. 6.         Karenzurlaub im obigen Sinne einzurechnen ist.
2013. Soweit Karenzurlaube nach der bis 31. 5. 2013        (Abs 1a gilt ab 1. Juni 2013)

                            § 9c Anrechnung von ArbeiterInnenvordienstzeiten

(1) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernah-        (2) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernah-
me ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten Dienst-       me ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten Dienst-
zeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für     zeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für
die Bemessung der Dauer des Krankenentgeltanspru-          die Bemessung der Kündigungsfrist anzurechnen.
ches gemäß § 8 Abs 1 und 2 AngG bis zu einem               (gilt ab 1. Juni 2002)
Höchstausmaß von 10 Jahren anzurechnen.
(gilt ab 1. Juli 1999)

                            § 9d Wechsel in das System der „Abfertigung neu”*)

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen             Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies
Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestellten-      gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich
gesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des      durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1
BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist        Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen
der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat            für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG)
ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne          bestimmt ist.

                                     § 10 Gehaltszahlung im Todesfall

(1) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Ange-      länger als 5 Jahre gedauert, so ist das Gehalt für
stellten gelöst und hat das Angestelltenverhältnis län-    den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate
ger als ein Jahr gedauert, so ist das Gehalt für den       weiterzuzahlen.
Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzah-           Hatte der Angestellte im Zeitpunkt des Todes keinen
len. Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Todes       oder nur einen verringerten Entgeltanspruch, so ist

*) (gilt ab 1. Juni 2003)

                                                      – 12 –
hinsichtlich des Sterbemonates das Gehalt in voller        lastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe
Höhe nur für den ab dem Todesfall laufenden restli-        besteht. Der letzte Satz ist auch anzuwenden, wenn
chen Monatsteil zu leisten.                                das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferialpraxis
                                                           unterbrochen wird und in diesem Zeitraum keine Fa-
(2) Für die Dauer einer Gehaltsfortzahlung im Sinne        milienbeihilfe gewährt wird. Die Abfertigung gebührt
des Abs 1 sind auch die aliquoten Teile des gebühren-      in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu deren Er-
den 13. und 14. Monatsgehaltes zu leisten.                 haltung der Erblasser im Zeitpunkt des Todes ver-
                                                           pflichtet war, und der Witwe oder dem Witwer bzw
(3) Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben,       dem/der eingetragenen Partner/in im Sinne des EPG
zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflich-     gemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu
tet war.                                                   gleichen Teilen aufgeteilt. Keinesfalls gebührt im To-
                                                           desfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung.
(4) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung           (Abs 5 idF ab 1. Juni 2011)
des Gehaltes nach Abs 1 bis 3 auch ein gesetzlicher
Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall bzw ein         (6) Ist ein Ehegatte oder eine Ehegattin, bzw ein/e ein-
Anspruch nach Abs 5 oder 6, so kann nur einer der          getragene/r Partner/in im Sinne des EPG, jedoch kein
beiden Ansprüche geltend gemacht werden.                   minderjähriger Angehöriger im Sinne des Abs 5 zum
Hinweis: Siehe Anmerkung 3, Seite 28                       Zeitpunkt des Todes des Angestellten vorhanden, er-
                                                           höht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung ge-
(5) Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhal-     mäß § 23 Abs 6 des Angestelltengesetzes auf die volle
tung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Minder-    Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob
jährige, die zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten      der/die überlebende Ehegatte/in oder der/die einge-
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so er-      tragene Partner/in zum Zeitpunkt des Todes des An-
höht sich der Anspruch gemäß § 23 Abs 6 des Ange-          gestellten unterhaltsberechtigt war oder nicht. Vo-
stelltengesetzes auf die volle Abfertigung. Dies gilt      raussetzung ist jedoch, dass die Ehe bzw die eingetra-
auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Le-         gene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Ablebens des
bensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbil-          Angestellten 3 Jahre gedauert hat.
dungsverhältnis stehen und gemäß § 2 lit b) Familien-      (Abs 6 idF ab 1. Juni 2011)

                     § 10a Berücksichtigung von ArbeiterInnenvordienstzeiten
                               für die Bemessung der Abfertigung

 Für die Berücksichtigung von Zeiten als ArbeiterInnen     aufgrund §§ 9, 9a und 9b Abs 2 dieses Kollektivvertra-
oder Lehrling beim selben Dienstgeber gelten die Be-       ges zusteht oder die Anwendung des § 10a in der ge-
stimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes vom            nannten Fassung in Verbindung mit dem jeweils gel-
23. 2. 1979, BGBl Nr 107/79, sowie die darin enthaltene    tenden Kollektivvertrag für die ArbeiterInnen zu einem
Abänderung des Angestelltengesetzes. Der § 10a in          günstigeren Ergebnis führt.
der bis zum 31. 10. 1984 geltenden Fassung gilt für        Hinweis: Siehe Anmerkung 4, Seite 28
jene Fälle weiter, in denen ein Abfertigungsanspruch

                           § 11 Weihnachtsremuneration (13. Monatsgehalt)
Hinweis: Siehe Protokoll, Seite 26                         weilige Mindestgrundgehalt vereinbart ist, gebührt
                                                           als Weihnachtsremuneration ein Betrag in der Höhe
(1) Allen Angestellten ist spätestens am 30. November      des jeweiligen Novembermindestgrundgehaltes. In
eines jeden Kalenderjahres eine Weihnachtsremune-          diesem Fall sind im Kalenderjahr fällige Provisionen
ration in der Höhe des Novembergehaltes auszube-           bzw Provisionsakontierungen auf die Weihnachtsre-
zahlen.                                                    muneration bzw die Differenz zwischen Monatsgehalt
Überstundenentlohnungen sind hiebei nicht einzube-         (Fixum) und Weihnachtsremuneration anrechenbar.
ziehen.                                                    Für den Jahresbezugsvergleich gemäß § 16 gilt eine
                                                           so anrechenbare Provision weiterhin als anrechen-
(2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Mo-    bar.*)
natsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als Weihnachts-      (gilt ab 1. Juni 1991)
remuneration einen Betrag in der Höhe des Novem-
bergehaltes (‑fixums). In jenen Fällen, in denen kein      (3) Lehrlingen gebührt zum gleichen Termin als Weih-
oder ein geringeres Monatsgehalt (Fixum) als das je-       nachtsremuneration ein Betrag in Höhe des im No-

                                                      – 13 –
vember ausbezahlten Lehrlingseinkommens. Bei An-            (4) Den während des Kalenderjahres eintretenden
gestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehr-       oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt
zeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremu-        der aliquote Teil.
neration aus dem aliquoten Teil des letzten monatli-
                                                            *) Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich
chen Lehrlingseinkommens und aus dem aliquoten              im Sinne des § 16 letzter Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsver-
Teil des Novembergehaltes zusammen.                         gleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die außer der Pro-
                                                            vision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf eine Weihnachtsremu-
                                                            neration in der Höhe des Novembergehaltes (Fixums) unberührt.

                                           § 12 14. Monatsgehalt
Hinweis: Siehe Protokoll, Seite 26                          dem im Monat der Auszahlung dieses Restbetrages
                                                            gebührenden Monatsgehalt auszugehen.
(1) Neben dem 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremune-
ration) gemäß § 11 gebührt allen Angestellten einmal        (4) Das 14. Monatsgehalt ist bei Antritt eines gesetzli-
in einem Kalenderjahr ein 14. Monatsgehalt. Lehrlinge       chen Urlaubes auszuzahlen. Werden im Kalenderjahr
erhalten als 14. Zahlung einen Betrag in der Höhe des       mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt das
monatlichen Lehrlingseinkommens. Bei Angestellten,          14. Monatsgehalt bei Antritt des längeren Urlaubstei-
die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollen-        les; bei gleichen Urlaubsteilen ist es mit Antritt des ers-
den, setzt sich das 14. Monatsgehalt aus dem aliquo-        ten Urlaubsteiles fällig. Regelungen, nach denen die
ten Teil des monatlichen Lehrlingseinkommens und            Auszahlung des 14. Monatsgehaltes ohne Rücksicht
aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes zu-         auf den Zeitpunkt der Urlaubskonsumierung einheit-
sammen.                                                     lich für alle Angestellten an einem bestimmten Stich-
                                                            tag erfolgte, bleiben unberührt; desgleichen kann ei-
(2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Mo-     ne solche Auszahlungsweise auch künftighin durch
natsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als 14. Zahlung       Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.
einen Betrag in der Höhe ihres Monatsgehaltes (Fi-          Spätestens ist das 14. Monatsgehalt jedoch am
xums). In jenen Fällen, in denen kein oder ein geringe-     30. September eines jeden Jahres fällig.
res Monatsgehalt (Fixum) als das jeweilige Mindest-
grundgehalt vereinbart ist, gebührt als 14. Zahlung         (5) Den während des Kalenderjahres eintretenden oder
ein Betrag in der Höhe des jeweiligen Mindestgrund-         austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der
gehaltes. In diesem Fall sind im Kalenderjahr fällige       aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zu-
Provisionen bzw Provisionsakontierungen auf die             rückgelegten Dienstzeit. Angestellten (Lehrlingen), die
14. Zahlung bzw die Differenz zwischen Monatsgehalt         während des Kalenderjahres eintreten und bis zum
(Fixum) und 14. Zahlung anrechenbar. Für den Jah-           31. Dezember noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist
resbezugsvergleich gilt eine so anrechenbare Provi-         der aliquote Teil des 14. Monatsgehaltes für dieses Ka-
sion weiterhin als anrechenbar.*)                           lenderjahr gemeinsam mit der gebührenden Weih-
(gilt ab 1. Juni 1991)                                      nachtsremuneration auszuzahlen. Angestellten (Lehr-
                                                            lingen), die das 14. Monatsgehalt bereits erhalten ha-
(3) Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist jeweils       ben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres aus-
das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsge-            scheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte An-
halt (Lehrlingseinkommen, Fixum) zugrunde zu legen.         teil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres ent-
Überstundenentlohnungen sind hiebei nicht einzube-          fällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
ziehen. Bei Lehrlingen, die voraussichtlich während ei-
nes Kalenderjahres ihre Lehrzeit beenden und denen          (6) Soweit Betriebe bereits ein 14. Monatsgehalt oder
noch während ihrer Lehrzeit das 14. Monatsgehalt            unter welchem Titel immer sonstige über das 13. Mo-
auszuzahlen ist, ist zunächst das 14. Monatsgehalt un-      natsgehalt hinausgehende Sonderzuwendungen leis-
ter Zugrundelegung des Lehrlingseinkommens im Mo-           ten, können diese auf das nach obigen Bestimmungen
nat der Auszahlung zu berechnen. Vollendet der Lehr-        zu gewährende 14. Monatsgehalt angerechnet wer-
ling während des Kalenderjahres seine Lehrzeit und          den.
setzt er dann seine Dienstleistung bei der Firma als An-
gestellter fort, so ist der Restbetrag (gemäß Abs 1) bei    (7) Auf der Produktion beruhende Leistungs-, Erspar-
Antritt eines weiteren Urlaubes als Angestellter, spä-      nis- oder Erfolgsprämien, die einmal oder mehrmals
testens aber gemeinsam mit der Weihnachtsremune-            jährlich ausgezahlt werden, ferner echte Bilanzgelder,
ration, auszubezahlen. Bei Berechnung dieses Restbe-        die nur an einzelne Angestellte für die Mitarbeit bei
trages ist einerseits von der im Monat der Auszahlung       der Bilanzerstellung gewährt werden, gelten nicht als
des 14. Monatsgehaltes (Lehrlingseinkommens) ge-            anrechenbare Sonderzuwendungen im Sinne des
bührenden Lehrlingseinkommens, andererseits von             Abs 6.

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