KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten der Schuhindustrie geltenden Fassung - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie Rahmen-KV in der für die Angestellten der Schuhindustrie geltenden Fassung mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen STAND 1. JUNI 2021
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RAHMEN- KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten der Schuhindustrie geltenden Fassung STAND 1. JUNI 2021 mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: Trotz erheblicher wirtschaftlicher Betroffenheit der Branche durch die Folgen der Lockdowns im Handel steigen die Gehälter um 1,6 %! GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Vertragschließende .............................. 5 § 19 Verwendungsgruppenschema – Mindest- § 2 Geltungsbereich ................................... 5 grundgehälter ..................................... 20 § 3 Geltungsdauer ...................................... 5 § 19a Telearbeit ............................................. 23 § 4 Normalarbeitszeit ................................. 6 § 20 Sondervereinbarungen und Arbeitsord- Auszug aus dem KV vom 9. 8. 1994 ......... 6 nungen ............................................... 23 § 4a Altersteilzeit .......................................... 7 § 21 Einstellungsbeschränkungen .................. 24 § 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit 8 § 22 Fachverbandsverhandlungen ................. 24 § 6 Nachtarbeit .......................................... 9 § 23 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ...... 24 § 7 Freizeit bei Dienstverhinderung ............... 10 § 24 Aufhebung geltender Vorschriften, Güns- § 8 Anrechnung von Mittelschulstudien bei tigkeitsklausel ...................................... 25 Bemessung der Urlaubsdauer, Krankenur- Protokoll (authentische Interpretation § 11 und laube und Heimaufenthalte, Studienfrei- 12 RKV) ........................................................ 26 zeit ..................................................... 10 Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) .......................... 26 § 9 Abfertigung bei Vollendung des 65. Le- Gemeinsame Erklärung zur Aus- und Weiterbil- bensjahres bei Männern und des 60. Le- dung ............................................................ 27 bensjahres bei Frauen .......................... 11 Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zu § 9a Abfertigung bei Inanspruchnahme der überlassenen Arbeitskräften ............................ 27 vorzeitigen Alterspension bei langer Versi- Erläuterungen ............................................... 28 cherungsdauer gemäß § 253b des ASVG 11 Muster für einen Dienstzettel gem § 2 AVRAG ... 31 § 9b Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 Muster für einen Dienstzettel gem § 15 Abs 2 RKV 33 MSchG bzw § 2 EKUG) und Abfertigung Ergänzender Dienstzettel für Telearbeit ........... 35 nach Entbindung (§ 23a AngG) .............. 12 Empfehlung betreffend Dienstjubiläen ............. 37 § 9c Anrechnung von ArbeiterInnenvordienst- zeiten .................................................. 12 Kollektivvertrag Erweiterte Öffnungszeiten – Laden- § 9d Wechsel in das System der „Abfertigung schluss neu” .................................................... 12 § 1 Geltungsbereich .................................... 38 § 10 Gehaltszahlung im Todesfall .................. 12 § 2 Arbeitsleistung im Rahmen der Normalar- § 10a Berücksichtigung von ArbeiterInnenvor- beitszeit und als Mehrarbeit .................... 38 dienstzeiten für die Bemessung der Abfer- § 3 Arbeitsleistung als Überstunde .................. 39 tigung ................................................. 13 § 4 Allgemeine Bestimmungen ....................... 39 § 11 Weihnachtsremuneration (13. Monatsge- § 5 Arbeitszeit .............................................. 39 halt) .................................................... 13 § 6 Geltungsbeginn ...................................... 40 § 12 14. Monatsgehalt .................................. 14 Kollektivvertrag über Dienstreisevergütung, Auf- § 12a Sonderbestimmung für teilzeitbeschäftig- wandsersatz, Trennungskostenentschädigung und te Angestellte ....................................... 15 Messegelder § 12b Berechnung des 13. und 14. Monatsgehal- Dieser Kollektivvertrag wird ab 1. Juni 2016 durch die tes ...................................................... 16 „ZKV Auslandsreisen“, „ZKV Inlandsreisen“ und „ZKV § 12c Urlaubsentgelt ...................................... 16 Verrechnung von Kilometergeld“ ersetzt. § 13 Behaltepflicht ....................................... 16 § 13a Information bei befristeten Dienstverhält- ZKV Kilometergeld (ab 1. 6. 2016) nissen .................................................. 16 § 1 Geltungsbereich ..................................... 41 § 14 Diensterfindungen ................................. 17 § 2 Kilometergeld ......................................... 41 § 14a Verbesserungsvorschläge ...................... 17 § 3 Rechnungslegung und Nachweis der Kilo- § 14b Ausbildungskosten ................................ 17 metergelder ........................................... 42 § 15 Allgemeine Bestimmungen über die Ver- § 4 Verfall der Ansprüche .............................. 42 wendungsgruppen ............................... 17 § 5 Sondervereinbarungen, Betriebsvereinba- § 15a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl- rungen, betriebliche Regelungen und Güns- ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte ..... 19 tigkeitsklausel ......................................... 42 § 16 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt 19 § 6 Schlichtungsverfahren ............................. 42 § 16a Ein- bzw Austritt während eines Kalender- § 7 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ......... 43 monats ................................................ 19 ZKV Inlandsdienstreisen (ab 1. 6. 2016) § 17 Bezüge der Aufsichtsorgane ................... 19 § 1 Geltungsbereich ..................................... 44 § 18 Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsaus- § 2 Geltungsdauer ........................................ 44 bildung ............................................... 19 –3–
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 3 Reisekosten- und Aufwandsentschädigun- § 12 Erkrankungen und Unfälle ....................... 51 gen ........................................................ 44 § 13 Höhere Gewalt ........................................ 51 § 4 Schlussbestimmungen und Günstigkeits- § 14 Bevorschussung und Reiseabrechnung ..... 51 klausel ................................................... 46 § 15 Abtretung von Ansprüchen ....................... 52 § 16 Sondervereinbarungen, Betriebsvereinba- ZKV Auslandsdienstreisen (ab 1. 6. 2016) rungen, betriebliche Regelungen und § 1 Geltungsbereich ..................................... 48 Günstigkeitsklausel .................................. 52 § 2 Auslandsdienstreisen ............................... 48 § 17 Schlichtungsverfahren ............................. 52 § 3 Reisevorbereitung ................................... 48 § 18 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ......... 52 § 4 Schriftliche Aufzeichnungen ..................... 48 § 5 Beförderungsmittel und Fahrtkosten ......... 49 § 6 Arbeitszeit und Wochenruhe ..................... 49 Kollektivvertrag 2021 ...................................... 54 § 7 Aufwandsentschädigung ......................... 49 Gehaltsordnung 2021 ..................................... 56 § 8 Vergütung für Reisezeit und Lenkzeit ......... 50 Zusatzinformation § 9 Familienheimfahrt ................................... 50 Gehaltsordnungen 2020–2018 ......................... 57 § 10 Unfallversicherung .................................. 51 § 11 Tod naher Angehöriger ........................... 51 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite –4–
§ 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Sek- werkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestell- tion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen ten, Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits. Wirtschaft einerseits und dem Österreichischen Ge- § 2 Geltungsbereich (1) Der Kollektivvertrag gilt: b) Für Pflichtpraktikanten und Volontäre; räumlich: für alle Bundesländer der Republik Öster- Pflichtpraktikanten sind Studierende, die zum reich; Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmänni- schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes aufgrund schulrechtlicher Vorschriften vorüberge- der Leder verarbeitenden Industrie, Verband der hend beschäftigt werden. Hinsichtlich der Vergü- Schuhindustrie; tung für diese Pflichtpraktikanten gilt § 18a. persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterlie- (gilt ab 1. November 1998) genden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehr- Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be- linge und technische Zeichner-Lehrlinge. Als kauf- ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad- männische Lehrlinge gelten aufgrund des Berufsaus- ministrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt bildungsgesetzes und der Lehrberufsliste insbesonde- werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung re die Lehrlinge, die in den Lehrberufen Industriekauf- ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht mann und Bürokaufmann ausgebildet werden. länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäf- tigt werden. (Siehe Einstellungsbeschränkungen (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht: § 21, Abs 1, 2, 3, Seite 24) a) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsfüh- c) für Filialleiter und Filialleiterinnen, Kassiere und rer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kassierinnen in Selbstbedienungsläden sowie sons- soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlage- tige Verkaufsangestellte der Molkereien. pflichtig sind; § 3 Geltungsdauer (1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. November 1991 in (5) Die Bestimmungen über die Höhe der Lehrlingsein- Kraft. (In der vorliegenden Fassung sind alle Änderun- kommen für Lehrlinge (§ 18) und des Nachtarbeitszu- gen bis zum 1. Juni 2021 eingearbeitet.) schlages (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungs- frist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen (2) In der Neufassung dieses Kollektivvertrages sind Briefes gekündigt werden. alle Änderungen berücksichtigt, die im Zeitraum vom 1. November 1984 bis 31. Oktober 1991 zwischen den (6) Für den Ausspruch und die Entgegennahme von abschlussberechtigten Partnern vereinbart wurden. Kündigungen im Sinne der Abs 3 und 5 ist unterneh- merseits die Bundeskammer der gewerblichen Wirt- (3) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter schaft, Sektion Industrie, zuständig. Für den Ausspruch Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je- und die Entgegennahme von Kündigungen im Sinne dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes des Abs 4 sind unternehmerseits die einzelnen Fach- gekündigt werden. verbände zuständig. (4) Die Bestimmungen über die Höhe der Mindest- (7) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun- grundgehälter (§ 19 Abs 3) und Vereinbarungen, die gen wegen Erneuerung beziehungsweise Abände- gemäß § 22 Abs 1 lit d) und e) getroffen worden sind, rung des Kollektivvertrages geführt werden. können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ge- kündigt werden. –5–
§ 4 Normalarbeitszeit Hinweis: Für den Fachverband der Leder verarbeitenden In- die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche dustrie (Verband der Schuhindustrie) siehe Ergänzung ab vom 26. September 1969. 1. August 1994 idF vom 9. Juni 2005, gültig ab 1. Juni 2005. (5) In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit (1) Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs 1 bis 3 als Pausen 40 Stunden wöchentlich. In Betrieben, in de- auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher nen für die ArbeiterInnen über 18 Jahre kollektivver- Normalarbeitszeit gemäß Abs 4 in Frage kommen, gilt traglich eine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist, gilt die- für neu eintretende Angestellte sowie bei innerbe- se Arbeitszeit auch für alle Angestellten. trieblichen Versetzungen jeweils die Arbeitszeit jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird. (2) Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufs- stellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes kann in den (6) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen bis Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Sams- zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb tagen um 13 Uhr zu enden. dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden (7) Am 24. und 31. Dezember hat die Arbeitszeit um nicht überschreitet. Der zur Erreichung der durch- 12 Uhr zu enden. schnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum Gilt für die ArbeiterInnen eines Betriebes an diesen erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung beiden Tagen kein solcher Frühschluss oder erst ein der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhän- nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss, so gilt für jene gend zu gewähren. Zeitausgleich von mehr als 4 Stun- Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen den kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit mindestens 4 Stunden zu betragen hat. den ArbeiterInnen notwendig ist, an diesen beiden Ta- (Siehe Anhang I: Kollektivvertrag „Erweiterte Öffnungszeiten – Ladenschluss”, Seite 38) gen die für die ArbeiterInnen des Betriebes vorgese- hene Arbeitszeitregelung. Für die am 24. und 31. De- (3) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen un- zember infolge des obigen Frühschlusses entfallenden unterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierli- Arbeitsstunden erfolgt kein Gehaltsabzug. che Betriebe beziehungsweise Betriebsabteilungen), sowie bei sonstigen mehrschichtigen Betrieben bezie- (8) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits- hungsweise Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und zu erstellen, dass innerhalb des Schichtturnusses die das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden durch- der Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter schnittlich nicht überschreitet. Mit den gesetzlichen Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse Vorschriften in Einklang stehende Regelungen über nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – ins- Sonntagsarbeit bleiben unberührt. besondere Arbeitszeitgesetz und Arbeitsverfassungs- Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Si- gesetz – festzulegen. Im Sinne des § 11 Abs 2 des Ju- cherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendi- gendbeschäftigungsgesetzes ist für Angestellte und gen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Lehrlinge unter 18 Jahren die Verteilung der wöchent- lichen Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage zulässig. (4) Hinsichtlich bereits bestehender kürzerer Normal- arbeitszeiten und hinsichtlich der Fälle, in denen Pau- (9) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Kollektiv- sen vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages vertrages gelten die Bestimmungen des Kollektivver- in die Normalarbeitszeit eingerechnet waren, gelten trages betreffend die etappenweise Einführung der die Bestimmungen des Kollektivvertrages betreffend 40-Stunden-Woche. Auszug aus dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Leder verarbeitenden Industrie, Verband der Schuhindustrie vom 9. 8. 1994, gültig ab 1. 8. 1994 idF vom 16. Mai 2008, gültig ab 1. Juni 2008 Der § 4 Normalarbeitszeit wird wie folgt ergänzt: zB Materialwirtschaft, Auslieferung) innerhalb eines Durch Betriebsvereinbarung kann die wöchentliche Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt Normalarbeitszeit für die zum geregelten Betriebsab- werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die lauf erforderlichen Angestellten (darunter ist zu ver- geltende gesetzliche Normalarbeitszeit nicht über- stehen der gesamte Produktionsablauf inklusive aller schreitet. Dabei kann die wöchentliche Normalar- damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie beitszeit für insgesamt 60 Stunden innerhalb von –6–
26 Wochen, je Woche bis zu 48 Stunden, ausgedehnt und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß § 4 Abs 3 werden. Durch Betriebsvereinbarungen kann der Arbeitszeitgesetz dürfen 48 Stunden pro Woche nicht Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen erweitert überschritten werden. und die Stundenzahl auf 100 festgelegt werden. Eine ungleichmäßige Verteilung der Wochenarbeits- Für ab dem 1. 6. 2005 beginnende Durchrechnungs- zeit für Jugendliche ist unter Beachtung des KJBG zu- zeiträume gilt: Ist bei Ende des Durchrechnungszeit- lässig, wenn diese in den Geltungsbereich der oben raumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, genannten Betriebsvereinbarung fallen. Während können Zeitguthaben im Ausmaß bis zu 20 Stunden des Durchrechnungszeitraumes gebühren das Gehalt in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen und die nicht auf Stunden bezogenen Entgeltsteile für werden. Nicht übertragene Zeitguthaben sind als das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit Überstunden abzurechnen. (40 Stunden), auf Stunden bezogene Entgeltsteile (zB Die genaue Bestimmung der betroffenen Angestellten Zulagen und Zuschläge) werden nach den geleisteten bleibt der Betriebsvereinbarung vorbehalten. Stunden abgerechnet. Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den ein- Scheidet der/die Angestellte während des betrieblich zelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung für vereinbarten Durchrechnungszeitraumes, ausgenom- den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen. men durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder Einseitige Veränderungen der so festgelegten Nor- verschuldete Entlassung aus, gebührt für die bis zum malarbeitszeit in den einzelnen Wochen sind unzuläs- Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Nor- sig. Im Einzelfall kann die Lage des sich aus der durch- malarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstunden- rechenbaren Arbeitszeit ergebenden Zeitausgleiches vergütung. Der Überstundenzuschlag entfällt bei un- bei Beiziehung des Betriebsrates zwischen Arbeitge- berechtigtem vorzeitigen Austritt oder verschuldeter ber und Angestellten(r) abweichend von der Betriebs- Entlassung. vereinbarung vereinbart werden. Den im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Aus- Zeiten des Urlaubes für den gesamten Betrieb (der Be- scheiden gegenüber der durchschnittlichen Normal- triebsabteilungen) sind von einer Durchrechnungs- arbeitszeit zu viel bezahlten Verdienst, hat der/die An- vereinbarung im obigen Sinne auszunehmen. Für die- gestellte dann zurückzuzahlen, wenn er/sie selbst se Zeiten gilt die gesetzliche Normalarbeitszeit. kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder Bei Zusammentreffen von einer vereinbarten durchre- aus seinem/ihrem Verschulden entlassen wird. chenbaren Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung § 4a Altersteilzeit*) (1) Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ver- nien des Arbeitsmarktservice) und dem der verringer- einbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b ten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. AMSG (beide in der Fassung BGBl I Nr 101/2000) in An- b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträ- spruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Rege- ge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenver- lungen, solange die genannten Bestimmungen in die- sicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor ser Fassung auf laufende Altersteilzeit-Vereinbarun- der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten. gen anzuwenden sind. Altersteilzeit kann bis längstens 31. 12. 2003 und nur c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuste- bis zum frühestmöglichen Eintritt in die vorzeitige Al- hende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeits- terspension vereinbart werden. Die nachstehenden zeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Be- Regelungen gelten nur für ab dem 1. 6. 2001 abge- rechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt- schlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß ein- früher abgeschlossener Altersteilzeit-Vereinbarungen zubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeits- dies bis längstens 1. 8. 2001 vereinbaren. zeit geleistet wurden. d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli- (2) a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitrags- che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung grundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Lohnaus- der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch- gleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalar- beitszeit gebührenden Entgelt (einschließlich pau- e) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist schalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, Zu- der Betriebsrat zu informieren. schläge und Überstunden – entsprechend den Richtli- *) (gilt ab 1. Juni 2001) –7–
f) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis sprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalar- die Freistellung ausreichende Zeitguthaben erwor- beitszeit vorzunehmen. ben sind. (3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchent- (4) Empfehlungen: liche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver- Die Kollektivvertragspartner empfehlen: einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal- a) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für arbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungspha- den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen se), bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeit- die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbei- guthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen- tungsphase um die vereinbarte durchschnittliche sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in In diesem Fall gilt: den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistel- – Urlaubsansprüche, die während der Einarbei- lungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgut- tungsphase entstanden sind können jedenfalls vor schriften entsprechen, verbraucht werden kann deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, und wird). verbraucht werden. b) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll- – Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen- beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba- de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf rung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da- ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen- Abgeltung den Erben. stehen. – Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch werden keine Zeitguthaben erworben. Dement- § 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete natsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertags- jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entlohnung berücksichtigt. Für die Zwecke der Be- (§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Bestim- rechnung einer Normalarbeitsstunde ist dagegen mungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit das Monatsgehalt durch 173 zu teilen. überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die (3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen 6 Uhr fallen, beziehungsweise nicht Sonn- oder Feier- Arbeitszeit überschritten wird. Teilzeitbeschäftigte tagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. können zu einer Mehrarbeitsleistung nur dann heran- Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, gezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige In- gebührt ein Zuschlag von 100 %. teressen des Arbeitnehmers der Mehrarbeitsleistung Die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde sowie jene Stun- nicht entgegenstehen. den ab der 51. Wochenarbeitsstunde werden mit ei- Überstunden sind mit einer Grundvergütung und ei- nem 100-prozentigen Zuschlag vergütet, sofern diese nem Zuschlag zu entlohnen. Stunden ausdrücklich als Überstunden angeordnet (gilt ab 1. August 1994) wurden. Dieser Zuschlag gebührt nicht bei Gleitzeit Der § 5 Abs 1 gilt sinngemäß auch für eine durchre- (vom Arbeitnehmer selbst gewählte Arbeitsstunden chenbare Arbeitszeit im Sinne dieses Kollektivvertra- im Rahmen gleitender Arbeitszeit) sowie bei einer 4- ges. Tage-Woche. (Letzter Satz aus dem Kollektivvertrag vom 9. 8. 1994) (Die letzten zwei Sätze gelten ab 1. Jänner 2020 / KV-Abschluss 1. Juni 2019) (2) Die Überstundengrundvergütung und die Grund- Werden Überstunden geleistet, so ist nach Ende der lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge achten und vor Beginn der elften Tagesarbeitsstunde und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist eine bezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu 1/150 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. In- Berechnungsgrundlage erscheinen alle über 12 Mo- nerbetrieblich bereits bestehende gleichwertige oder –8–
günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch im- (8) Wird der Angestellte nach Verlassen der Stelle sei- mer – sind auf diese Pause anzurechnen. Kein An- ner Tätigkeit (Betrieb usw) zur Leistung von Überstun- spruch auf diese Pause besteht, wenn die nach der den zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit ei- zehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung vo- nem Zuschlag von 100 % zu vergüten. raussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert. (Die letzten zwei Sätze gelten ab 1. Juni 2019) (9) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag. (4) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge- setzlich vorgesehenen Fällen zulässig. (10) Soweit in den Fällen des § 4 Abs 4 Überstunden- vergütung schon bisher ab der kürzeren Normalar- (5) Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wö- beitszeit gewährt wurde, bleiben solche Regelungen chentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird, ge- unberührt. Bisher gewährte höhere Überstunden-, bührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zu- Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben ebenfalls un- schlag von 100 %. Für Sonntagsarbeit, die im Rahmen berührt. der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird, gebührt keine besondere Vergütung, es sei denn, dass (11) In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsberei- für die ArbeiterInnen des betreffenden Betriebes kol- che hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für Über- lektivvertraglich für solche Fälle der Sonntagsarbeit stunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen Zuschläge vorgesehen sind. In solchen Fällen gebüh- sowohl nach Abs 2 als auch nach Abs 10 in Betracht ren den Angestellten für die im Rahmen der wöchent- kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von Über- lichen Normalarbeitszeit geleisteten Sonntagsstunden stunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit für neu eingetre- die für die ArbeiterInnen vorgesehenen Zuschläge oh- tene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Verset- ne Grundvergütung. zungen jeweils die Verrechnungsart jenes Betriebsbe- reiches, dem der Angestellte zugeteilt wird. (6) Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührt neben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede ge- (12) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun- leistete Arbeitsstunde 1/150 des Monatsgehaltes. denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech- Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleis- nung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz tete Arbeit die für den betreffenden Wochentag fest- zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten gesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Über- Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen stunden die Grundvergütung mit einem Zuschlag von Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. 100 %. Hinweis: Siehe Anmerkung 1, Seite 28 (13) Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschlä- ge im Sinne dieses Paragraphen müssen binnen 4 Mo- (7) Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. De- naten nach dem Tag der in Betracht kommenden Ar- zember gemäß § 4 Abs 7 erster Satz um 12 Uhr zu en- beitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht den hätte, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rah- werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. men der sonst für den betreffenden Wochentag fest- Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstunden gesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde tritt an die Stelle des Tages der in Betracht kommen- ein Überstundenzuschlag von 100 % ohne Grundver- den Arbeitsleistung das Ende des für die Ermittlung gütung. Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit am der durchschnittlichen Überstundenzahl maßgebli- 24. und 31. Dezember sich gemäß § 4 Abs 7 zweiter chen Betrachtungszeitraumes, besteht kein solcher, Satz nach der für die ArbeiterInnen geltenden Rege- das Ende des Kalenderjahres, in dem die Überstun- lung richtet, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im denleistung erfolgte. Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeits- (14) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Kollektiv- stunde ein Überstundenzuschlag von 50 % ohne vertrages gelten die Bestimmungen des Kollektivver- Grundvergütung. Wird am 24. und 31. Dezember über trages betreffend die etappenweise Einführung der die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetz- 40-Stunden-Woche. te Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Überstunden die Überstundengrundvergütung mit 100 % Zuschlag. § 6 Nachtarbeit Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Betrieb Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine –9–
Sondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derar- 6 Uhr beziehungsweise in die betriebsübliche dritte tige Sondervergütung auch der Arbeiterschaft des be- Schicht (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde; ihre treffenden Betriebes gewährt wird. Diese Sonderver- Höhe bestimmt sich nach der für die ArbeiterInnen gütung gebührt für jede in die Zeit zwischen 22 und des betreffenden Betriebes geltenden Regelung. § 7 Freizeit bei Dienstverhinderung (1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese- tage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten dem betreffenden Ereignis konsumiert werden müs- ist jedem Dienstnehmer eine Freizeit ohne Schmäle- sen. rung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Aus- maß zu gewähren: (3) Im Falle des Abs 1 lit d) gebührt keine besondere a) bei eigener Eheschließung oder Eintra- Freizeit, wenn die Eheschließung oder Eintragung im gung im Sinne des EPG ........................... 3 Tage Sinne des EPG auf einen ohnedies dienstfreien Tag b) bei Wohnungswechsel im Falle eines be- des Angestellten fällt. reits bestehenden eigenen Haushaltes (Abs 3 idF ab 1. Juni 2011) oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes ........................................... 2 Tage (4) Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall im c) bei Niederkunft der Ehefrau bzw Lebens- Sinne des Abs 1 lit e) bis i) zählt der Tag des Begräbnis- gefährtin .............................................. 1 Tag ses bei den oben genannten Tagen mit. Fällt der Be- d) bei Eheschließung oder Eintragung im Sin- gräbnistag also auf einen arbeitsfreien Tag, so ge- ne des EPG von Geschwistern oder Kindern 1 Tag bührt dem Dienstnehmer im Falle der lit i) keine be- e) beim Tod des Ehegatten (-gattin) oder sondere Freizeit; in den Fällen der lit e) bis h) sind des/der eingetragenen Partners/in ......... 3 Tage dem Dienstnehmer nur noch die restlichen Tage des f) beim Tod des Lebensgefährten (Lebensge- oben genannten Freizeitanspruches freizugeben, al- fährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten lerdings in Form betrieblicher Arbeitstage, die jedoch im gemeinsamen Haushalt lebte .............. 3 Tage im Zusammenhang mit dem betreffenden Todesfall g) beim Tod eines Elternteiles ..................... 3 Tage konsumiert werden müssen. h) beim Tod eines Kindes ........................... 3 Tage i) beim Tod von Geschwistern, Schwiegerel- (5) Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes tern oder eines Elternteils des/der einge- des Dienstnehmers statt, so gebührt bei den in Abs 1 tragenen Partner/in sowie der Großeltern. 1 Tag lit e), f) und i) genannten Dienstverhinderungen durch [lit h) idF ab 1. Juni 2008] Todesfall außerdem die notwendige Freizeit für die [lit a), d) e) und i) idF ab 1. Juni 2011] Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstaus- maß eines weiteren Tages. (2) In den Fällen des Abs 1 lit a) bis c) ist der oben ge- Hinweis: Siehe Anmerkung 2, Seite 28 nannte Freizeitanspruch in Form betrieblicher Arbeits- § 8 Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer, Krankenurlaube und Heimaufenthalte, Studienfreizeit (1) Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens den gesetzlich zu gewährenden Erholungsurlaub an- 2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem gerechnet werden. Angestellten, der Studien an einer Mittelschule bezie- hungsweise nach Auswirkung des Schulorganisations- (3) Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer fach- gesetzes 1962 an einer höheren Schule mit bestande- einschlägigen Weiterbildung an einer berufsbilden- ner Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die den mittleren, höheren Schule oder einer Hochschule Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen. einschließlich einer dazu allfällig notwendigen Able- Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht neben ei- gung der Studienberechtigungsprüfung nach dem nem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden. Studienberechtigungsgesetz (StudBerG – BGBl 1985/ 292 idgF) ist dem Angestellten auf sein Verlangen un- (2) Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube bezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu 2 Wo- oder Heimaufenthalte sind als Krankheitsfälle zu be- chen im Kalenderjahr zu gewähren. handeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung (gilt ab 1. Juni 1998) der Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Ar- diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf beitgeber herzustellen. – 10 –
Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlich- 512/94 sich bei gegebenen betrieblichem Interesse tungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinnge- zum Dipl.-HTL-Ingenieur qualifizieren, haben An- mäß. spruch auf bezahlte Freizeit im Zusammenhang mit Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Ar- der Vorbereitung und Ablegung der Prüfung sowie beitsverhältnisses. allfällige dazu notwendige Behördenwege im Ge- samtausmaß von bis zu einer Woche. (4) HTL-Ingenieure, die gemäß den Bestimmungen Die Inanspruchnahme ist rechtzeitig anzukündigen. des § 16 ff Ingenieurgesetz in der Fassung des BGBl (Abs 4 gilt ab 1. August 1997) § 9 Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen (1) Hinsichtlich der Abfertigung bei Vollendung des gen vom Arbeitgeber oder einer von ihm ganz oder 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjah- teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung res bei Frauen gelten die Bestimmungen des § 23a gewährt, so ruhen diese Versorgungsleistungen wäh- Abs 1, 2, 4 und 5 des Angestelltengesetzes mit folgen- rend des Abfertigungszeitraumes. den Ergänzungen: Anstelle der Voraussetzung einer (Das ist die Anzahl der Abfertigungsmonate, die ge- zehnjährigen Dauer des Dienstverhältnisses gemäß mäß § 23 Abs 1 des Angestelltengesetzes aufgrund § 23a Abs 1 des Angestelltengesetzes tritt die Voraus- der Dienstzeit als Angestellter vorgesehen ist.) Beste- setzung einer fünfjährigen Dauer des Dienstverhält- hende, gemäß § 23 des Angestelltengesetzes zulässi- nisses. ge Vereinbarungen, die eine Anrechnung von Versor- gungsleistungen auf Abfertigungsansprüche vorse- (2) Bei Ermittlung der Voraussetzung einer fünfjähri- hen oder die bei Zahlung einer Versorgungsleistung gen Dauer des Dienstverhältnisses sind auch unmittel- den gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Abferti- bar vor dem Angestelltenverhältnis liegende Arbeiter- gung vorsehen, gelten auch für den Abfertigungsan- Innendienstzeiten beim gleichen Dienstgeber zu be- spruch im Sinne des Abs 1. Derartige Vereinbarungen rücksichtigen. können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. (3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstver- (4) Bestehende, für die Angestellten günstigere Ver- hältnisses Versorgungsleistungen, wie Pensionszu- einbarungen bleiben unberührt. schüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendun- § 9a Abfertigung bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b des ASVG (1) Über die Bestimmungen des Angestelltengesetzes den der Dienstgeber aufgrund des Dienstvertrages hinaus besteht der Anspruch auf Abfertigung auch oder mangels einer Vereinbarung aufgrund des § 20 für jene Fälle, in denen Angestellte wegen Inan- Abs 2 des Angestelltengesetzes einzuhalten hätte. spruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG selbst kün- (3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstver- digen. Für diesen Fall gilt § 23a Abs 2, 4 und 5 des An- hältnisses Versorgungsleistungen, wie Pensionszu- gestelltengesetzes mit folgenden Ergänzungen sinn- schüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendun- gemäß. gen vom Arbeitgeber oder einer von ihm ganz oder teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung (2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur dann, gewährt, so ruhen diese Versorgungsleistungen wäh- wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine rend des Abfertigungszeitraumes. (Das ist die Anzahl mindestens 5-jährige ununterbrochene Dienstzeit vor- der Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs 1 des liegt. Bei Ermittlung dieser 5-jährigen Dienstzeit sind Angestelltengesetzes aufgrund der Dienstzeit als An- auch unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis lie- gestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23 gende ArbeiterInnendienstzeiten beim gleichen des Angestelltengesetzes zulässige Vereinbarungen, Dienstgeber zu berücksichtigen. Wird das Dienstver- die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen auf hältnis vor Vollendung einer 10-jährigen Dienstzeit Abfertigungsansprüche vorsehen oder die bei Zah- beendet, besteht der Anspruch auf Abfertigung über- lung einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder dies nur dann, wenn das Dienstverhältnis seitens des teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten Angestellten unter Einhaltung jener Kündigungsfrist auch für den Abfertigungsanspruch im Sinne des und jenes Kündigungstermines aufgekündigt wird, – 11 –
Abs 1. Derartige Vereinbarungen können auch in Hin- kunft abgeschlossen werden. § 9b Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG bzw § 2 EKUG) und Abfertigung nach Entbindung (§ 23a AngG) (1) Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienst- geltenden Fassung des § 9b bis zum jeweils genannten verhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG Höchstausmaß angerechnet wurden, erfolgt keine werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die weitere Anrechnung innerhalb des Dienstverhältnis- Dauer des Krankenentgeltanspruches und die Ur- ses. laubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt (Abs 1 idF ab 1. Juni 2013) zehn Monaten, soweit Karenzurlaube für das zweite bzw folgende Lebensjahre des Kindes in Anspruch ge- (1a) Hinsichtlich der Anrechnung über 10 Monate hi- nommen werden bis zu insgesamt höchstens 22 Mona- naus für nach dem 1. 8. 1997 angetretene Karenzur- ten angerechnet. laube gilt folgende Regelung: Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Der erste Karenzurlaub innerhalb des Dienstverhält- Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit gem § 23a nisses im Sinne der §§ 15 ff. MSchG bzw § 2 EKUG wird Abs 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des des vorigen Absatzes bis zum Höchstausmaß von ins- Krankenentgeltanspruches und der Urlaubsdauer gesamt 22 Monaten angerechnet. Voraussetzung ist voll, für die Bemessung der Höhe der Abfertigung bis eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhält- zum Höchstausmaß von 10 Monaten, angerechnet. nisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im obigen Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine Sinn einzurechnen sind. dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei ein Diese Regelung gilt für Karenzurlaube ab dem 1. 6. Karenzurlaub im obigen Sinne einzurechnen ist. 2013. Soweit Karenzurlaube nach der bis 31. 5. 2013 (Abs 1a gilt ab 1. Juni 2013) § 9c Anrechnung von ArbeiterInnenvordienstzeiten (1) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernah- (2) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernah- me ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten Dienst- me ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten Dienst- zeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für zeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessung der Dauer des Krankenentgeltanspru- die Bemessung der Kündigungsfrist anzurechnen. ches gemäß § 8 Abs 1 und 2 AngG bis zu einem (gilt ab 1. Juni 2002) Höchstausmaß von 10 Jahren anzurechnen. (gilt ab 1. Juli 1999) § 9d Wechsel in das System der „Abfertigung neu”*) Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestellten- gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich gesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne bestimmt ist. § 10 Gehaltszahlung im Todesfall (1) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Ange- länger als 5 Jahre gedauert, so ist das Gehalt für stellten gelöst und hat das Angestelltenverhältnis län- den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate ger als ein Jahr gedauert, so ist das Gehalt für den weiterzuzahlen. Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzah- Hatte der Angestellte im Zeitpunkt des Todes keinen len. Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Todes oder nur einen verringerten Entgeltanspruch, so ist *) (gilt ab 1. Juni 2003) – 12 –
hinsichtlich des Sterbemonates das Gehalt in voller lastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe Höhe nur für den ab dem Todesfall laufenden restli- besteht. Der letzte Satz ist auch anzuwenden, wenn chen Monatsteil zu leisten. das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferialpraxis unterbrochen wird und in diesem Zeitraum keine Fa- (2) Für die Dauer einer Gehaltsfortzahlung im Sinne milienbeihilfe gewährt wird. Die Abfertigung gebührt des Abs 1 sind auch die aliquoten Teile des gebühren- in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu deren Er- den 13. und 14. Monatsgehaltes zu leisten. haltung der Erblasser im Zeitpunkt des Todes ver- pflichtet war, und der Witwe oder dem Witwer bzw (3) Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, dem/der eingetragenen Partner/in im Sinne des EPG zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflich- gemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu tet war. gleichen Teilen aufgeteilt. Keinesfalls gebührt im To- desfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung. (4) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung (Abs 5 idF ab 1. Juni 2011) des Gehaltes nach Abs 1 bis 3 auch ein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall bzw ein (6) Ist ein Ehegatte oder eine Ehegattin, bzw ein/e ein- Anspruch nach Abs 5 oder 6, so kann nur einer der getragene/r Partner/in im Sinne des EPG, jedoch kein beiden Ansprüche geltend gemacht werden. minderjähriger Angehöriger im Sinne des Abs 5 zum Hinweis: Siehe Anmerkung 3, Seite 28 Zeitpunkt des Todes des Angestellten vorhanden, er- höht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung ge- (5) Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhal- mäß § 23 Abs 6 des Angestelltengesetzes auf die volle tung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Minder- Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob jährige, die zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten der/die überlebende Ehegatte/in oder der/die einge- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so er- tragene Partner/in zum Zeitpunkt des Todes des An- höht sich der Anspruch gemäß § 23 Abs 6 des Ange- gestellten unterhaltsberechtigt war oder nicht. Vo- stelltengesetzes auf die volle Abfertigung. Dies gilt raussetzung ist jedoch, dass die Ehe bzw die eingetra- auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Le- gene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Ablebens des bensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbil- Angestellten 3 Jahre gedauert hat. dungsverhältnis stehen und gemäß § 2 lit b) Familien- (Abs 6 idF ab 1. Juni 2011) § 10a Berücksichtigung von ArbeiterInnenvordienstzeiten für die Bemessung der Abfertigung Für die Berücksichtigung von Zeiten als ArbeiterInnen aufgrund §§ 9, 9a und 9b Abs 2 dieses Kollektivvertra- oder Lehrling beim selben Dienstgeber gelten die Be- ges zusteht oder die Anwendung des § 10a in der ge- stimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes vom nannten Fassung in Verbindung mit dem jeweils gel- 23. 2. 1979, BGBl Nr 107/79, sowie die darin enthaltene tenden Kollektivvertrag für die ArbeiterInnen zu einem Abänderung des Angestelltengesetzes. Der § 10a in günstigeren Ergebnis führt. der bis zum 31. 10. 1984 geltenden Fassung gilt für Hinweis: Siehe Anmerkung 4, Seite 28 jene Fälle weiter, in denen ein Abfertigungsanspruch § 11 Weihnachtsremuneration (13. Monatsgehalt) Hinweis: Siehe Protokoll, Seite 26 weilige Mindestgrundgehalt vereinbart ist, gebührt als Weihnachtsremuneration ein Betrag in der Höhe (1) Allen Angestellten ist spätestens am 30. November des jeweiligen Novembermindestgrundgehaltes. In eines jeden Kalenderjahres eine Weihnachtsremune- diesem Fall sind im Kalenderjahr fällige Provisionen ration in der Höhe des Novembergehaltes auszube- bzw Provisionsakontierungen auf die Weihnachtsre- zahlen. muneration bzw die Differenz zwischen Monatsgehalt Überstundenentlohnungen sind hiebei nicht einzube- (Fixum) und Weihnachtsremuneration anrechenbar. ziehen. Für den Jahresbezugsvergleich gemäß § 16 gilt eine so anrechenbare Provision weiterhin als anrechen- (2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Mo- bar.*) natsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als Weihnachts- (gilt ab 1. Juni 1991) remuneration einen Betrag in der Höhe des Novem- bergehaltes (‑fixums). In jenen Fällen, in denen kein (3) Lehrlingen gebührt zum gleichen Termin als Weih- oder ein geringeres Monatsgehalt (Fixum) als das je- nachtsremuneration ein Betrag in Höhe des im No- – 13 –
vember ausbezahlten Lehrlingseinkommens. Bei An- (4) Den während des Kalenderjahres eintretenden gestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehr- oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt zeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremu- der aliquote Teil. neration aus dem aliquoten Teil des letzten monatli- *) Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich chen Lehrlingseinkommens und aus dem aliquoten im Sinne des § 16 letzter Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsver- Teil des Novembergehaltes zusammen. gleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die außer der Pro- vision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf eine Weihnachtsremu- neration in der Höhe des Novembergehaltes (Fixums) unberührt. § 12 14. Monatsgehalt Hinweis: Siehe Protokoll, Seite 26 dem im Monat der Auszahlung dieses Restbetrages gebührenden Monatsgehalt auszugehen. (1) Neben dem 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremune- ration) gemäß § 11 gebührt allen Angestellten einmal (4) Das 14. Monatsgehalt ist bei Antritt eines gesetzli- in einem Kalenderjahr ein 14. Monatsgehalt. Lehrlinge chen Urlaubes auszuzahlen. Werden im Kalenderjahr erhalten als 14. Zahlung einen Betrag in der Höhe des mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt das monatlichen Lehrlingseinkommens. Bei Angestellten, 14. Monatsgehalt bei Antritt des längeren Urlaubstei- die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollen- les; bei gleichen Urlaubsteilen ist es mit Antritt des ers- den, setzt sich das 14. Monatsgehalt aus dem aliquo- ten Urlaubsteiles fällig. Regelungen, nach denen die ten Teil des monatlichen Lehrlingseinkommens und Auszahlung des 14. Monatsgehaltes ohne Rücksicht aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes zu- auf den Zeitpunkt der Urlaubskonsumierung einheit- sammen. lich für alle Angestellten an einem bestimmten Stich- tag erfolgte, bleiben unberührt; desgleichen kann ei- (2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Mo- ne solche Auszahlungsweise auch künftighin durch natsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als 14. Zahlung Betriebsvereinbarungen festgelegt werden. einen Betrag in der Höhe ihres Monatsgehaltes (Fi- Spätestens ist das 14. Monatsgehalt jedoch am xums). In jenen Fällen, in denen kein oder ein geringe- 30. September eines jeden Jahres fällig. res Monatsgehalt (Fixum) als das jeweilige Mindest- grundgehalt vereinbart ist, gebührt als 14. Zahlung (5) Den während des Kalenderjahres eintretenden oder ein Betrag in der Höhe des jeweiligen Mindestgrund- austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der gehaltes. In diesem Fall sind im Kalenderjahr fällige aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zu- Provisionen bzw Provisionsakontierungen auf die rückgelegten Dienstzeit. Angestellten (Lehrlingen), die 14. Zahlung bzw die Differenz zwischen Monatsgehalt während des Kalenderjahres eintreten und bis zum (Fixum) und 14. Zahlung anrechenbar. Für den Jah- 31. Dezember noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist resbezugsvergleich gilt eine so anrechenbare Provi- der aliquote Teil des 14. Monatsgehaltes für dieses Ka- sion weiterhin als anrechenbar.*) lenderjahr gemeinsam mit der gebührenden Weih- (gilt ab 1. Juni 1991) nachtsremuneration auszuzahlen. Angestellten (Lehr- lingen), die das 14. Monatsgehalt bereits erhalten ha- (3) Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist jeweils ben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres aus- das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsge- scheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte An- halt (Lehrlingseinkommen, Fixum) zugrunde zu legen. teil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres ent- Überstundenentlohnungen sind hiebei nicht einzube- fällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen. ziehen. Bei Lehrlingen, die voraussichtlich während ei- nes Kalenderjahres ihre Lehrzeit beenden und denen (6) Soweit Betriebe bereits ein 14. Monatsgehalt oder noch während ihrer Lehrzeit das 14. Monatsgehalt unter welchem Titel immer sonstige über das 13. Mo- auszuzahlen ist, ist zunächst das 14. Monatsgehalt un- natsgehalt hinausgehende Sonderzuwendungen leis- ter Zugrundelegung des Lehrlingseinkommens im Mo- ten, können diese auf das nach obigen Bestimmungen nat der Auszahlung zu berechnen. Vollendet der Lehr- zu gewährende 14. Monatsgehalt angerechnet wer- ling während des Kalenderjahres seine Lehrzeit und den. setzt er dann seine Dienstleistung bei der Firma als An- gestellter fort, so ist der Restbetrag (gemäß Abs 1) bei (7) Auf der Produktion beruhende Leistungs-, Erspar- Antritt eines weiteren Urlaubes als Angestellter, spä- nis- oder Erfolgsprämien, die einmal oder mehrmals testens aber gemeinsam mit der Weihnachtsremune- jährlich ausgezahlt werden, ferner echte Bilanzgelder, ration, auszubezahlen. Bei Berechnung dieses Restbe- die nur an einzelne Angestellte für die Mitarbeit bei trages ist einerseits von der im Monat der Auszahlung der Bilanzerstellung gewährt werden, gelten nicht als des 14. Monatsgehaltes (Lehrlingseinkommens) ge- anrechenbare Sonderzuwendungen im Sinne des bührenden Lehrlingseinkommens, andererseits von Abs 6. – 14 –
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