KOLLEKTIVVERTRAG ("SWÖ-KV") - der Sozialwirtschaft Österreich STAND 1. JÄNNER 2022 - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG ("SWÖ-KV") - der Sozialwirtschaft Österreich STAND 1. JÄNNER 2022 - Gewerkschaft GPA
KOLLEKTIVVERTRAG

der Sozialwirtschaft Österreich

(„SWÖ-KV”)

STAND 1. JÄNNER 2022
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
    der Sozialwirtschaft Österreich

                       („SWÖ-KV”)

                STAND 1. JÄNNER 2022
Sehr geehrte Damen und Herren!
Liebe Kollegin, lieber Kollege!

Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen, sondern zumeist in schwie-
rigen Verhandlungen vereinbart und sind daher auch keine Selbstverständlichkeit.

Nach langer Verhandlungszeit trat mit dem Kollektivvertrag der SWÖ (früher BAGS – Berufsvereini-
gung von Arbeitgebern für Gesundheits- & Sozialberufe) am 1. Juli 2004 der bedeutendste Kollektiv-
vertrag in Österreich für den privaten Gesundheits- und Sozialbereich in Kraft. Ein Kollektivvertrag,
um den uns viele Länder beneiden. Denn mit ihm wurde ein bundesweiter Kollektivvertrag für die der-
zeit mehr als 75.000 Arbeitnehmerinnen in den rund 463 Mitgliedsorganisationen, die im Gesund-
heits- und Sozialbereich, in der Behindertenarbeit, in der Psychosozialen Arbeit, der Kinderbetreu-
ung, der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Arbeitsmarktpolitischen Bereich tätig sind, geschaffen. Ei-
ne Vielzahl weiterer Einrichtungen wendet den Kollektivvertrag für ihre Arbeitnehmerinnen aufgrund
der Satzung an. Insgesamt regelt der SWÖ-Kollektivvertrag damit mehr als 100.000 Arbeitsverhältnis-
se.

Mit dem SWÖ-Kollektivvertrag wurde ein Meilenstein im Bereich der Gesundheits- und Sozialen
Dienste gesetzt, der nur aufgrund der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Vertreterinnen der
SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH und den Betriebsrätinnen und den Gewerkschaften GPA und vida
entwickelt und eingeführt werden konnte.

Wir werden auch weiterhin an Verbesserungen arbeiten und den SWÖ-Kollektivvertrag in den nächs-
ten Jahren gemeinsam mit dem Ziel eines Interessensausgleichs zum Wohle der Arbeitnehmerinnen
und Mitgliedsorganisationen weiterentwickeln.

Herzlichen Dank für die Unterstützung.

Mit kollegialen Grüßen

                                                               SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH

Barbara Teiber, MA                                             Mag. (FH) Erich Fenninger, DSA
Vorsitzende GPA                                                Vorsitzender

Karl Dürtscher                                                 Mag. Walter Marschitz, BA
Geschäftsbereichsleiter GPA                                    Geschäftsführer

Roman Hebenstreit
Vorsitzender vida

Mag.ª Anna Daimler, BA
Generalsekretärin vida
Die KV-Highlights 2020/2021/2022
Ab 1. Februar 2020: + 2,7 % Lohn- und Gehaltserhöhung + Zulagen
+ 500 Euro Coronazulage, für alle, die in der Zeit von 16. März bis 30. Juni mehr als 220 Stunden unmittelbaren
persönlichen und physischen Kontakt zu Kindern, Kunden, KlientInnen oder PatientInnen hatten, unabhängig
von der Berufsgruppe. KollegInnen, die weniger Kontakt hatten, erhalten einen Teil der Zulage.
Diese Zulage ist steuer- und sozialversicherungsfrei!
Ab 1. Jänner 2021: + Erhöhung um die durchschnittliche Inflationsrate von November 2019 bis Oktober 2020 plus
0,6 % Lohn- und Gehaltserhöhung + Zulagen
Das sind + 2,08 % Lohn- und Gehaltserhöhung + Zulagen
Ab 1. Jänner 2022: Arbeitszeitverkürzung um 1 Stunde von 38 auf 37 Wochenstunden für VollzeitmitarbeiterInnen,
+ 2,7 % Lohn- und Gehaltserhöhung für TeilzeitmitarbeiterInnen. + 2,7 % auf Zulagen. Änderung des Mehrarbeits-
zuschlages für die 38./39./40. Stunde statt 50 % jeweils 33,3 %.

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa

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Inhaltsverzeichnis
                                                                   Seite                                                                             Seite

§   1 Sprachliche Gleichbehandlung ..............                     7      § 24      Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
§   2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich .....                        7                rinnen, die in Einrichtungen der Vollen Er-
§   3 Begriffsbestimmungen ...........................                9                ziehung pädagogisch tätig sind .............                   20
§   3aRegelung für Betriebe mit weniger als 5                                § 25      Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
      Arbeitnehmerinnen ................................             9                 rinnen im Rettungs- und Sanitätsdienst ....                    21
§ 4 Arbeitszeit .............................................        9       § 25a     Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
§ 5 Teilzeitbeschäftigung ............................              10                 rinnen im Bereich Persönliche Assistenz ...                    21
§ 6 Einarbeiten von Zwickeltagen .................                  10       § 26      Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune-
§ 7 Durchrechnungszeitraum .......................                  11                 ration ...................................................     21
§ 8 Arbeitsbereitschaft ................................            11       § 27      Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstver-
§ 9 Nachtarbeit ..........................................          12                 hinderung ............................................         22
§ 10 Überstunden und Mehrstunden ...............                    12       § 28      Verwendungsgruppen ...........................                 22
§ 11 Ruhezeiten ............................................        13       § 29      Gehaltstabelle ......................................          25
§ 12 Abgeltung von Zeitguthaben ..................                  13       § 29a     Entlohnung von Transitmitarbeiterinnen
§ 13 Rufbereitschaft .....................................          13                 und niederschwellig fallweise Beschäftig-
§ 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz-                                             ten .......................................................    25
      ruhe .....................................................    13       §   29b   Entlohnung von Pflegekräften .................                 26
§ 15 Dienstplan ............................................        14       §   30    Allgemeine Entgeltregelungen ................                  26
§ 16 Urlaub .................................................       14       §   30a   Jährliche Entgelterhöhungen .................                  26
§ 17 Karenz .................................................       15       §   31    Zulagen und Zuschläge .........................                27
§ 18 Abfertigung ..........................................         16       §   32    Anrechnung von Vordienstzeiten für Ge-
§ 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-                                               halt ......................................................    28
      rinnen in Einrichtungen, die dem Kranken-                              §   33    Lehrlinge ..............................................       28
      anstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) un-                               §   34    Fortbildung ...........................................        28
      terliegen oder die in Einrichtungen der                                §   35    Supervision ...........................................        29
      psychischen Reha tätig sind ...................               16       §   36    Sabbatical ............................................        29
§ 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern .....                      16       §   37    Dienstreise ............................................       29
§ 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter ....                        17       §   38    Altersteilzeit ..........................................      30
§ 22 Sonderbestimmung für Arbeitnehmerin-                                    §   39    Kündigung ...........................................          30
      nen in Kindertagesbetreuungseinrichtun-                                §   40    Verfall von Ansprüchen ..........................              31
      gen und der schulischen Tagesbetreuung                        18       §   41    Übergangsbestimmungen ......................                   31
§ 22a Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-                                    §   41a   Zusätzliche Optierung ...........................              32
      rinnen in der Schulsozialarbeit ...............               18       §   42    Schiedskommission ................................             32
§ 22b Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
                                                                             Unterschriftenliste ...........................................          34
      rinnen in der Schulassistenz ...................              19
§ 22c Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-                                    Übersicht weitere Entgeltanpassung 2022 .........                        35
      rinnen, die an freizeit- oder erlebnispäda-
      gogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahr-
      ten teilnehmen ......................................         19
§ 23 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-                                     Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag-
      rinnen in mobilen Erziehungshilfen .........                  20       seite

                                                                           –6–
KOLLEKTIVVERTRAG
                             der Sozialwirtschaft Österreich („SWÖ-KV”)
                                            abgeschlossen zwischen der
SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ)
                                                    einerseits und
                                der Gewerkschaft GPA und der Gewerkschaft vida
                                                    andererseits.

                                             Stand 1. Jänner 2022

                                   § 1 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnun-              der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
gen in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie           geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei

                              § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich
1) Geltungsbeginn:                                                §    7
                                                                       Durchrechnungszeitraum
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft         §    8
                                                                       Arbeitsbereitschaft
und kann jeweils unter Einhaltung einer Kündigungs-               §    9
                                                                       Nachtarbeit
frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalender-
                                                                  §   10
                                                                       Überstunden und Mehrstunden
vierteljahres von jedem Vertragspartner gekündigt
werden.                                                           §   11
                                                                       Ruhezeiten
                                                                  §   12
                                                                       Abgeltung von Zeitguthaben
2) Geltungsbereich:                                               §   14
                                                                       Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzru-
Der KV gilt:                                                           he
a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich               § 15 Dienstplan
                                                                  § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen
b) fachlich: für Mitglieder des Vereines SOZIALWIRT-                   in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten-
   SCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichi-                        Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder
   schen Sozial- und Gesundheitsunternehmen                            in Einrichtungen der psychischen Reha tätig
c) persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge,                    sind
   deren Arbeitgeber Mitglied des Vereines SOZIAL-            b) Geschäftsführerinnen:
   WIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österrei-                 Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen, die
   chischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen ist.              als Geschäftsführerinnen gemäß GmbHG (mit Ver-
                                                                 tretungsbefugnis nach § 15 GmbHG) bzw als Ge-
3) Sonderbestimmungen                                            schäftsführerinnen von großen Vereinen im Sinne
Für folgende Arbeitnehmerinnen gelten Sonderrege-                des § 22 Abs 1 Vereinsgesetz beschäftigt sind, gel-
lungen:                                                          ten folgende Bestimmungen dieses Kollektivvertra-
a) Leitende Angestellte:                                         ges nicht:
   Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen im               §    4   Arbeitszeit
   Sinne des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des Arbeitsverfas-              §    5   Teilzeitbeschäftigung
   sungsgesetzes (ArbVG), § 1 Abs 2 Z 8 Arbeitszeitge-            §    6   Einarbeiten von Zwickeltagen
   setz (AZG), § 1 Abs 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz (ARG)
                                                                  §    7   Durchrechnungszeitraum
   und § 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz (AKG)
   gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektivver-              §    8   Arbeitsbereitschaft
   trages nicht:                                                  §    9   Nachtarbeit
   § 4 Arbeitszeit                                                §   10   Überstunden und Mehrstunden
   § 5 Teilzeitbeschäftigung                                      §   11   Ruhezeiten
   § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen                               §   12   Abgeltung von Zeitguthaben

                                                            –7–
§ 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz-                    § 26  Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera-
       ruhe                                                           tion
  § 15 Dienstplan                                               § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhin-
  § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen                       derung
       in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten-              § 28 Verwendungsgruppen
       Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder              § 29a Entlohnung von Transitmitarbeiterinnen und
       in Einrichtungen der psychischen Reha tätig                    niederschwellig fallweise Beschäftigten
       sind                                                     § 37 Dienstreise
  § 28 Verwendungsgruppen                                       § 40 Verfall von Ansprüchen
  § 29 Lohn-/Gehaltstabelle                                     § 41 Z 1 Übergangsbestimmungen
c) Transitmitarbeiterinnen (TMA) und niederschwellig            § 42 Schiedskommission
   fallweise Beschäftigte:
   Transitmitarbeiterinnen fallen unter folgenden Be-       4) Ausnahmebestimmungen:
   dingungen unter diesen Kollektivvertrag: wenn die-       Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Kollektiv-
   se im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben            vertrages sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehme-
   (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungs-            rinnen,
   projekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-) Integ-
                                                            a) die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw behinder-
   ration arbeiten, diese TMA verpflichtend psychoso-
                                                               tenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäf-
   zial begleitet und betreut werden und diese Maß-
                                                               tigt werden.
   nahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern
   und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert          b) alle Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der
   sind.                                                       (Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen in den Ar-
                                                               beitsmarkt begründet werden, soweit diese Maß-
  Niederschwellig, fallweise Beschäftigte (Personen,
                                                               nahmen von Dritten beauftragt und/oder geför-
  die durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP,
                                                               dert werden. Dies gilt insbesondere auch für Ar-
  AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder
                                                               beitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen
  Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreichbar sind
                                                               Arbeitskräfteüberlassung, sofern diese nicht unter
  oder noch nicht erreicht werden können) fallen un-
                                                               Abs 3 lit c fallen.
  ter folgenden Bedingungen unter diesen Kollektiv-
  vertrag:                                                  c) die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kosten-
  Wenn diese im Rahmen von Sozialökonomischen                  träger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversiche-
  Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Be-                  rungsträger/SV,      Sozialministeriumservice/SMS,
  schäftigungsprojekten (GBP) und/oder anderen                 etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben.
  arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielset-
  zung der Integration arbeiten, in denen nieder-           d) Weiters ausgenommen sind: (Ferial-)Praktikantin-
  schwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend psy-         nen sowie Volontärinnen. Volontärin ist, wer sich
  chosozial begleitet und betreut werden und diese             kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken
  Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern                   in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt
  und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert              steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)
  sind.                                                        Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen
  Für diese Arbeitsverhältnisse von TMA und von nie-           oder universitären Ausbildung aufgrund eines
  derschwellig, fallweise Beschäftigten gelten fol-            Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet
  gende Bestimmungen dieses Kollektivvertrages:                ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.

  §    1   Sprachliche Gleichbehandlung                     e) Ausgenommen vom fachlichen Geltungsbereich
  §    2   Geltungsbeginn und Geltungsbereich                  sind organisatorisch abgegrenzte Betriebe oder
                                                               Betriebsteile, die Rettungs- und Krankentransport-
  §    3   Begriffsbestimmungen
                                                               dienste und zugehörige Sanitätsdienste anbieten,
  §    4   Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6                    wenn:
  §    6   Einarbeiten von Zwickeltagen
                                                                – der Betriebsinhaber Mitglied der Berufsvereini-
  §    7   Durchrechnungszeitraum                                 gung von Arbeitgebern in Rettungs- und zuge-
  §    9   Nachtarbeit                                            hörigen Sanitätsberufen“ (kurz BARS) ist und
  §   10   Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6 Überstunden und Mehr-           – wenn und solange für diesen Betrieb oder Be-
           stunden                                                triebsteil ein von dieser Berufsvereinigung abge-
  § 11     Ruhezeiten                                             schlossener Kollektivvertrag gültig ist. Liegt eine
  § 13     Rufbereitschaft                                        organisatorische Trennung nicht vor, ist § 9 Abs 3
                                                                  und 4 ArbVG anzuwenden.
  § 15     Dienstplan

                                                          –8–
§ 3 Begriffsbestimmungen
1) Mobiler Bereich                                            2) Grundstundenlohn:
Unter mobilem Bereich versteht man jene Arbeitsfel-           Unter einem Grundstundenlohn versteht man das Mo-
der, bei denen die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen            natsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge dividiert
überwiegend daraus besteht, für Personen an unter-            durch den Stundenteiler. Der Stundenteiler errechnet
schiedlichen, im Laufe des Tages wechselnden Ein-             sich aus der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor-
satzorten Leistungen zu erbringen.                            malarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte multipliziert mit
Wechselnde Einsatzorte liegen vor, wenn die Errei-            4,33. Dies ergibt einen Grundstundenteiler von 160,21.
chung der einzelnen Einsatzorte eine dazwischenlie-           Die Änderung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
gende (fußläufige) Reisetätigkeit von mehr als 10 Mi-
nuten erfordert.
Die Änderung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

               § 3a Regelung für Betriebe mit weniger als 5 Arbeitnehmerinnen
Dort wo für die Anwendung einer Regelung eine Be-             tigkeit, wenn alle zum Zeitpunkt des Abschlusses im
triebsvereinbarung nötig ist, kann in Betrieben mit we-       Betrieb Beschäftigten schriftlich ihre Zustimmung er-
niger als fünf Arbeitnehmerinnen eine Vereinbarung            teilt haben. Bei Überschreiten der Arbeitnehmerinne-
mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körper-          nanzahl von vier, endet diese Vereinbarung automa-
schaften (Gewerkschaften und Sozialwirtschaft Öster-          tisch mit Abschluss einer Betriebsvereinbarung, längs-
reich) als Ersatz für diese Betriebsvereinbarung abge-        tens aber nach vier Monaten.
schlossen werden. Die Vereinbarung erlangt erst Gül-

                                                     § 4 Arbeitszeit
1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbe-         b) Der Dienst kann inklusive der gesetzlichen Ruhe-
schäftigte beträgt 38 Stunden, die tägliche Normalar-            pause nur einmal unterbrochen werden (davon
beitszeit beträgt 8 Stunden.                                     ausgenommen sind Teilungen der Ruhepause
Fassung bis 31. Dezember 2021                                    nach § 11 AZG). Alle weiteren Unterbrechungen
                                                                 sind Arbeitszeit, sofern die Unterbrechung im Ein-
1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbe-            zelfall nicht auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeit-
schäftigte beträgt 37 Stunden. Die tägliche Normalar-            nehmerin erfolgt. Beträgt eine einzelne Unterbre-
beitszeit beträgt 8 Stunden.                                     chung mindestens 1,5 Stunden am Stück, gilt der
Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.               Dienst als „geteilter Dienst“.
                                                                 lit b idF ab 1. Februar 2020
2) Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so       c) Eine zweite Teilung kann für bestimmte Dienststel-
aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin zwei zusammen-              len an Wochenenden sowie Feiertagen eingeplant
hängende Kalendertage pro Woche, diese in der Re-                werden. Dies ausschließlich mit Zustimmung des
gel an zwei Wochenenden pro Monat, arbeitsfrei hat.              Betriebsrates.
Ausnahmen bei Durchrechnung der Wochenarbeits-
zeit siehe § 14, Seite 13.                                    d) Zeiten einer Dienstbesprechung führen zu keinem
                                                                 geteilten Dienst. Die Teilnahme an Dienstbespre-
3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi-            chungen ist Arbeitszeit.
ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf             e) An Arbeitstagen mit geteilten Diensten muss die Ta-
maximal vier Tage auf bis zu zehn Stunden ausge-                 gesarbeitszeit mindestens 5 Stunden betragen. In
dehnt werden.                                                    der Betriebsvereinbarung kann eine Unterschrei-
                                                                 tung dieser Mindestdauer vereinbart werden.
4) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normal-
arbeitszeit auf zehn Stunden, die wöchentliche Nor-           f) Wird die tägliche Arbeitszeit geteilt, so sind die
malarbeitszeit auf 50 Stunden ausgedehnt werden.                 durch die Dienstteilung zusätzlich anfallenden
§ 4b AZG ist anzuwenden.                                         Wegzeiten zwischen den Arbeitsblöcken von und
                                                                 zum Wohnort Arbeitszeit. Die dafür anfallenden
5) Geteilter Dienst für den Mobilen Bereich:                     Fahrtkosten sind zu vergüten.

a) Mit Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 2               g) Die Bestimmungen der lit e) und f) gelten nicht,
   ArbVG kann die tägliche Arbeitszeit einmal geteilt            wenn die Arbeitnehmerinnen die Lage und die
   werden.                                                       Dauer ihrer Arbeitszeit, die Reihenfolge ihrer Kund-

                                                           –9–
innen und die Verteilung der Arbeit auf die einzel-          sammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste,
   nen Arbeitstage selbst vornehmen.                            die am 23. 12. bzw 30. 12. beginnen, sind von dieser
                                                                Regelung ausgenommen. Da es sich beim 24. 12. so-
h) Als Wohnort wird jene Adresse der Arbeitnehmerin
                                                                wie dem 31. 12 nicht um einen gesetzlichen Feiertag
   herangezogen, die als Bezugspunkt für den tägli-
                                                                handelt, gebührt auch kein Feiertagszuschlag (§ 31
   chen Arbeitsweg gilt. Es muss sich dabei nicht um
                                                                Abs 2). Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, ge-
   den Hauptwohnsitz handeln.
                                                                bührt der Sonntagszuschlag (§ 31 Abs 2).
i) Für die Arbeitnehmerinnen günstigere Regelungen              Die Änderung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
   in Betriebsvereinbarungen bleiben bestehen.
Die Änderungen in Abs 5 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.       7) Weist der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin an oder
                                                                besteht eine gesetzliche Verpflichtung, eine bestimm-
6) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für         te Dienst- oder Schutzkleidung an einem bestimmten
alle Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgel-            Ort, insbesondere im Betrieb an- und auszuziehen,
tes dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an ei-          so sind jene Zeiten, die für das Umziehen im Betrieb
nem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgut-             erforderlich sind, als Arbeitszeit zu entlohnen.
schrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zu-

                                              § 5 Teilzeitbeschäftigung
1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo-                3 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt
chenarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für                für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß
Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche Nor-                  der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal-
malarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.                       arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn
                                                                     von 25 %.
2) Teilzeitbeschäftigten ohne vereinbarte Durchrech-
                                                                b) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
nung der Wochenarbeitszeit, deren vereinbarte Wo-
                                                                   Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen bzw
chenarbeitszeit um mehr als 2 Stunden überschritten
                                                                   4 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt
wird, gebührt für jede weitere Arbeitsstunde pro Wo-
                                                                   für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß
che bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wö-
                                                                   der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal-
chentlichen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum
                                                                   arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn
Grundstundenlohn von 25 %.
                                                                   von 25 %.
3) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem              c) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw                     Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen bzw
2 Monaten um 16 Stunden (das entspricht einer durch-               6 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt
schnittlichen Überschreitung von zwei Stunden pro                  für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß
Woche) überschritten, gebührt in Abweichung zu Ab-                 der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal-
satz 2 für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß               arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn
der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalar-                 von 25 %
beitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von
                                                                d) Wird für ArbeitnehmerInnen in Kindertagesbet-
25 %.
                                                                   reuungseinrichtungen (§ 22 Abs 3) die vereinbarte
                                                                   Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeit-
4) Durch Betriebsvereinbarung kann in Abweichung
                                                                   raum von 52 Wochen bzw 12 Monaten um 16 Stun-
zu Absatz 2 und 3 vorgesehen werden, dass für Teil-
                                                                   den überschritten, gebührt für jede weitere Arbeits-
zeitbeschäftigte bei Überschreitung der vereinbarten
                                                                   stunde bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen
wöchentlichen Normalarbeitszeit eines der folgenden
                                                                   Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstun-
Modelle gilt:
                                                                   denlohn von 25 %.
a) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
   Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen bzw

                                        § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an           52 Wochen, die Ausfalltage einschließenden zusam-
Werktagen aus, um den Arbeitnehmerinnen eine län-               menhängenden Wochen (Einarbeitungszeitraum),
gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen,                  verteilt werden.
kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf maximal

                                                            – 10 –
§ 7 Durchrechnungszeitraum
1) Mit schriftlicher Einzelvereinbarung kann ein               3) Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Ar-
Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw                 beitgeber und der Arbeitnehmerin kann ein Zeitgut-
2 Monaten vereinbart werden. Dabei kann die Verlän-            haben bis zu einem Ausmaß einer vereinbarten wö-
gerung der Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen               chentlichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durch-
auf bis zu 50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kol-            rechnungszeitraum mitgenommen werden. Durch Be-
lektivvertragliche Normalarbeitszeit im Durchrech-             triebsvereinbarung kann ein Zeitguthaben im Ausmaß
nungszeitraum im Durchschnitt nicht überschritten              einer weiteren vereinbarten wöchentlichen Normalar-
wird. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf            beitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum
10 Stunden ausgedehnt werden, wenn der Zeitaus-                mitgenommen werden. Die Zuschlagspflicht für Teil-
gleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträu-               zeitbeschäftigte im Sinne des § 5 bleibt davon unbe-
men verbraucht wird. In der Einzelvereinbarung ist der         rührt.
Beginn des Durchrechnungszeitraumes festzulegen.               Wird der Zeitpunkt des Zeitausgleiches nicht bis Ende
Abs 1 idF ab 1. Jänner 2022                                    des nächsten Durchrechnungszeitraumes vereinbart,
                                                               kann die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Zeitaus-
2) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung              gleiches unter Anwendung des § 19 f AZG einseitig be-
der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden              stimmen oder sich dieses Zeitguthaben als Überstun-
bei einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen                 den abgelten lassen. Auf Verlangen der Arbeitnehme-
bzw 3 Monaten, oder auf bis zu 45 Wochenstunden                rin hat der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammen-
bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 17 Wo-             hängenden Zeiträumen zu erfolgen.
chen bzw 4 Monaten oder von bis zu 26 Wochen bzw
6 Monaten zulassen.                                            4) Wird die ausgedehnte tägliche oder wöchentliche
Für Vollzeitbeschäftigte kann die Betriebsvereinba-            Normalarbeitszeit überschritten, liegen Überstunden
rung die Verlängerung der Normalarbeitszeit auf bis            vor, die mit Zuschlag gemäß § 10 Abs 6 abzugelten
zu 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit-              sind.
raum von 52 Wochen bzw 12 Monaten zulassen. Bei all            Abs 4 gilt ab 1. Jänner 2022
diesen Durchrechnungsvarianten kann die tägliche
Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt wer-
den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam-
menhängenden Zeiträumen verbraucht wird.
Abs 2 idF ab 1. Februar 2020

                                          § 8 Arbeitsbereitschaft
1) Arbeitsbereitschaft ist jene Arbeitszeit, während der       mit geringer zu entlohnender Arbeitsbereitschaft auf
sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitgeber               bis zu 16 Stunden max. 3 x pro Woche zulassen. Die Be-
bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme               triebsvereinbarung kann eine weitere Ausdehnung
bereitzuhalten hat.                                            auf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in die Arbeitszeit
                                                               Teambesprechungen, Supervision, Wochenenddienst
2) Ausdehnung der Normalarbeitszeit bei erheblicher            oder gleichwertige Formen der Arbeit fallen.
Arbeitsbereitschaft:
                                                               c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von
Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin regelmäßig
                                                               8 Wochen darf die Wochenarbeitszeit (exklusive be-
und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, kann
                                                               zahlter oder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durch-
die Betriebsvereinbarung eine Erhöhung der tägli-
                                                               schnitt 46 Stunden, in einzelnen Wochen des Durch-
chen Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden zulassen.
                                                               rechnungszeitraums 60 Stunden nicht überschreiten.
Abs 2 idF ab 1. Jänner 2022
                                                               d) Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Aus-
3) Ausdehnung der Normalarbeitszeit bei überwieg-              dehnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit
ender Arbeitsbereitschaft:                                     auf 50 Stunden zulassen, wenn die Anzahl der Arbeit-
                                                               nehmerinnen pro Team unter 8 Arbeitnehmerinnen
a) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin in über-        liegt. Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenar-
wiegendem Umfang Arbeitsbereitschaft und liegen                beitszeit im Durchschnitt um das Ausmaß der bezahl-
die übrigen Voraussetzungen iSd § 5a AZG vor, kann             ten Pausen verlängert werden. Die Verlängerung der
die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung sowohl              wöchentlichen Normalarbeitszeit hat sich dabei aus-
der täglichen als auch der wöchentlichen Normalar-             schließlich aus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft
beitszeit zulassen.                                            zu ergeben. Abweichende Regelungen können im
b) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnung               Rahmen des § 5a AZG durch Betriebsvereinbarung
der täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhang                festgelegt werden.

                                                           – 11 –
e) Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis           rechtlichen Bestimmungen) geleisteten Zeiten der
6:00 Uhr) werden wie folgt abgegolten:                          Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis 6:00 Uhr) wer-
Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis              den mit 25 % des Grundstundenlohnes abgegolten.
6:00 Uhr) werden mit 50 % des Grundstundenlohnes                Eine Arbeitsaufnahme, während der geringer zu ent-
abgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeits-             lohnenden Nachtarbeitsbereitschaft unterbricht diese
bereitschaft). Eine Arbeitsaufnahme während der ge-             und ist wie folgt zu vergüten: Jede angefangene halbe
ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un-             Stunde wird als halbe Stunde gerechnet und wie
terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an-         Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.
gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge-
                                                                g) Jede Stunde der Nachtarbeitsbereitschaft wird mit
rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.
                                                                einem geringeren Grundstundenlohn abgegolten, ist
f) Die von Arbeitnehmerinnen in vom Arbeitgeber bei-            aber als ganze Stunde in die geleistete Arbeitszeit ein-
gestellten Dienstwohnungen (im Sinne der steuer-                zurechnen.

                                                § 9 Nachtarbeit
1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit, wel-         für den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaß
che in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt.                  von zwei Gutstunden. Der Verbrauch dieses Zeitgut-
                                                                habens kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung
2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro              geregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätes-
Arbeitsstunde von € 7,51. Pro durchgehendem Nacht-              tens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrau-
dienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nacht-           chen und darf nicht in Geld abgegolten werden.
dienstpauschale von € 42,93.
                                                                5) Leistet eine Arbeitnehmerin allein in ihrem üblichen
3) Bezüglich der Abgeltung von Zeiten der Nachtar-              Wirkungsbereich (zB. Station, Betreuungseinheit) ei-
beitsbereitschaft gilt § 8.                                     nen wachenden Nachtdienst, so ist die Ruhepause
Abs 3 idF ab 1. Jänner 2022                                     wie Arbeitszeit zu entlohnen. Dies gilt nicht für einen
                                                                Dienst mit Nachtarbeitsbereitschaft.
4) Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt für Mit-
arbeiterinnen in Einrichtungen mit stationärer Pflege

                                  § 10 Überstunden und Mehrstunden
1) Die Arbeitnehmerinnen sind vorbehaltlich § 6 AZG             4) Zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 AZG zulässigen
zur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Über-                 Überstunden sind wöchentlich fünf Überstunden zu-
stunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässi-         lässig.
gen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnen dürfen
außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu             5) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier Tage
Mehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogen                 verteilt, beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit inklusi-
werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen                ve Überstunden 12 Stunden.
der Arbeitnehmerinnen der Überstundenarbeit nicht
entgegenstehen.                                                 6) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22:00 bis
                                                                6:00 Uhr fallen, bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber-
2) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs-           stunden sind, gebührt außer dem Grundstundenlohn
vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar-              ein Zuschlag von 50 %. Fallen die Überstunden in die
beitszeit vorsieht, gelten alle über die gesetzliche Nor-       Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr oder an Sonn- und Feierta-
malarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden als            gen an, gebührt ein Zuschlag von 100 %. An Stelle der
Überstunden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet                entgeltlichen Überstundenvergütung kann auch ein
werden oder wenn dem Arbeitgeber bekannt sein                   entsprechender Zeitausgleich vereinbart werden.
musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden
im geleisteten Ausmaß erforderlich waren.                       7) Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kol-
                                                                lektivvertraglichen und der gesetzlichen wöchentli-
3) Als Mehrstunden gelten die Differenzstunden zwi-             chen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag zum
schen der kollektivvertraglichen oder einzelvertrag-            Grundstundenlohn von 33,3 %.*)
lich vereinbarten Wochenarbeitszeit und der gesetzli-           Die Änderung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
chen Wochenarbeitszeit.
Abs 3 idF ab 1. Jänner 2022                                     *) Bis 31. 12. 2021 gebührte für Mehrstunden ein Zuschlag zum
                                                                Grundstundenlohn von 50 %.

                                                            – 12 –
§ 11 Ruhezeiten
1) Die tägliche Mindestruhezeit (§ 12 AZG) beträgt elf       2) Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, die täg-
Stunden. Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt,           liche Mindestruhezeit nach einem Dienst mit geplanter
die tägliche Mindestruhezeit auf bis zu neun Stunden         Nachtarbeitsbereitschaft – sofern die Gesamtarbeits-
zu reduzieren, wenn neben der entsprechenden Ver-            zeit maximal 12 Stunden nicht überschreitet – auf acht
längerung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer         Stunden zu reduzieren, wenn neben der entsprechen-
anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zu-            den Verlängerung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit)
sätzliche Maßnahmen (zB Zeitausgleich, Verlänge-             einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit
rung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Er-           zusätzliche Maßnahmen (zB Zeitausgleich, Verlänge-
holung vorgesehen sind.                                      rung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Er-
                                                             holung vorgesehen sind.

                                 § 12 Abgeltung von Zeitguthaben
1) Allfälliges Zeitguthaben soll vor Beendigung des          2) Der Zuschlag nach § 19e Abs 2 AZG gebührt nicht
Arbeitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zum            für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses            durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sowie durch
dennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmen               berechtigte Entlassung der Arbeitnehmerin.
zwischen den Arbeitsvertragsparteien das Ende des
Arbeitsverhältnisses zum Verbrauch des bestehenden
Zeitguthabens hinausgeschoben werden.

                                          § 13 Rufbereitschaft
1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin        3) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine
den Aufenthaltsort innerhalb einer bestimmten Reich-         Abgeltung von € 3,47. Eine einseitige Inanspruchnah-
weite selbst bestimmen kann, sich aber verpflichtet,         me der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin ist nur in
außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein, um über        der Zeit der vereinbarten Rufbereitschaft zulässig.
Aufforderung des Arbeitgebers unverzüglich die Ar-
beit aufzunehmen.                                            4) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Arbeits-
                                                             aufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom Wohnort
2) Rufbereitschaft ist zu vereinbaren. Entsprechend          bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen.
§ 20a (1) AZG kann Rufbereitschaft außerhalb der Ar-
beitszeit im Bereich der Instandhaltung innerhalb von
drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.                  § 13 idF ab 1. Jänner 2022

                      § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe
1) Wochenruhe                                                2) Wochenendruhe
                                                             Diese Ruhezeit hat im Quartal sechs Wochenenden
a) Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinan-
                                                             (Samstag und Sonntag) zu umfassen. Darüber hinaus
der folgende Kalendertage.
                                                             hat im Kalenderjahr die Wochenruhe zumindest
b) Schließt die Ruhezeit an eine Nachtarbeit oder            26 Wochenenden (Samstag und Sonntag) zu umfas-
Nachtarbeitsbereitschaft an, die spätestens um               sen.
9:00 Uhr zu enden hat, beträgt die Ruhezeit mindes-
tens 48 Stunden.                                             3) Ausnahmebestimmungen
c) In Fällen einer vereinbarten Durchrechnung der            a) Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur für
Wochenarbeitszeit gem § 7 kann die wöchentliche Ru-          Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sind
hezeit auf bis zu 36 Stunden reduziert werden, wenn im       von Abs 2 ausgenommen. Zusätzlich können von Mon-
Rahmen des Durchrechnungszeitraums der entfallene            tag bis Freitag Supervisionen, Teambesprechungen,
Ruhetag in Verbindung mit anderen freien Tagen als           Weiterbildungen udgl stattfinden.
ganzer Tag ausgeglichen wird.
                                                             b) In Einrichtungen mit stationärer Pflege und in
                                                             Wohneinrichtungen mit 24-Stunden-Betreuung kann
                                                             alternativ zu Abs 2 die Arbeitszeit für die Bereiche Be-

                                                         – 13 –
treuung, Pflege, Küche und Rezeption auf sieben Tage                    c) Durch Betriebsvereinbarung kann für das Zustell-
in der Woche so aufgeteilt werden, dass für die Arbeit-                 personal der täglichen Essenszustellung von „Essen
nehmerinnen für die Wochen(end)ruhe stets zwei auf-                     auf Rädern” die Arbeitszeit auf 7 Tage in der Woche
einander folgende Kalendertage zur Verfügung ste-                       so aufgeteilt werden, dass für die Arbeitnehmerinnen
hen, wovon innerhalb eines Quartals die Wochenruhe                      eine mindestens 36 Stunden dauernde Wochen(end)
dreimal auf Samstag und Sonntag und weitere drei-                       ruhe zur Verfügung steht, wobei über Wunsch der Ar-
mal auf einen Samstag oder Sonntag fallen muss. Da-                     beitnehmerin von der Wochenendruhe (Samstag/
rüber hinaus hat im Kalenderjahr die Wochenruhe zu-                     Sonntag-Regelung) gemäß Abs 2 Ausnahmen mög-
mindest 13-mal auf Samstag und Sonntag und weitere                      lich sind.
13-mal auf Samstag oder Sonntag zu fallen. Grund-                       § 14 idF ab 1. Jänner 2022
sätzlich gilt auch für diese Einrichtungen die Regelung
des Absatz 1.

                                                       § 15 Dienstplan
1) Die Arbeitszeit eines Kalendermonats ist im Mobilen                       die Änderung innerhalb von 3 Kalendertagen vor
Bereich bis spätestens 14. des Vormonats, in den übri-                       dem Tag des Dienstbeginns vereinbart wird.
gen Bereichen bis 1. des Vormonats zu vereinbaren.
                                                                        5) Der Flexibilisierungszuschlag gemäß Abs 4 gebührt
2) Die Vereinbarung hat die Lage der Arbeitszeit (Tag                   der Arbeitnehmerin neben allen Zulagen und Zu-
und Art des Dienstes mit Bekanntgabe von Arbeitsbe-                     schlägen nach diesem KV und ist von den Kumulie-
ginn und -ende) sowie der Rufbereitschaft vorzu-                        rungsbestimmungen des § 31 Abs 2 ausgenommen.
sehen.                                                                  Fällt der Flexibilisierungszuschlag gemäß Abs 4 lit a
Abs 2 idF ab 1. Jänner 2022                                             und b an einem Tag kumulativ an, so gebührt der Ar-
                                                                        beitnehmerin für diesen Tag nur der höhere Flexibili-
3) Änderungen sind im Rahmen und unter den Voraus-                      sierungszuschlag gemäß Abs 4 lit a.
setzungen des § 19c AZG möglich.
                                                                        6) Die Bestimmung des Abs 4 gilt nicht, wenn die Ar-
4) Flexibilisierungszuschlag:                                           beitnehmerinnen die Lage und die Dauer ihrer Ar-
                                                                        beitszeit, die Reihenfolge ihrer Kundinnen und die Ver-
a) Ist innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen vor                    teilung der Arbeit auf die einzelnen Arbeitstage selbst
   dem Tag des Dienstbeginns ein Einspringen der Ar-                    vornehmen.
   beitnehmerin an einem dienstfreien Tag verein-
   bart, so gebührt eine Abgeltung in Form eines Fle-
                                                                        7) Bestehende, innerbetriebliche Regelungen, die der
   xibilisierungszuschlages in Höhe von € 21,54 pro
                                                                        Arbeitnehmerin bereits Anspruch auf eine Vergütung
   Tag/Nacht.
                                                                        für ihre Flexibilität beim Einspringen (Flexibilisierungs-
b) Kommt zu einem geplanten Dienst durch das ver-                       zuschlag gemäß Absatz 4) gewähren, bleiben von Ab-
   einbarte Einspringen mit einer Unterbrechung von                     satz 4 unberührt. Solche Vergütungen sind aber auf
   mindestens 1,5 Stunden ein zweiter ungeplanter                       den in § 15 Absatz 4 geregelten Flexibilisierungszu-
   Dienstblock hinzu, so gebührt ein Flexibilisierungs-                 schlag anzurechnen.
   zuschlag in Höhe von € 10,76 pro Tag/Nacht, wenn

                                                          § 16 Urlaub
1) Allen Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeits-                   – nach 15-jähriger Betriebszugehö-
jahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen/25 Ar-                         rigkeit auf ................................... 36 Werktage/
beitstagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich                                                                                 30 Arbeitstage
– nach 1-jähriger Betriebszugehö-                                         und
  rigkeit auf ................................... 31 Werktage/          – nach 20-jähriger Betriebszugehö-
                                                  26 Arbeitstage,         rigkeit auf ................................... 37 Werktage/
– nach 5-jähriger Betriebszugehö-                                                                                         31 Arbeitstage.
  rigkeit auf ................................... 32 Werktage/          Die Regelungen bis zur 15-jährigen Betriebszugehö-
                                                  27 Arbeitstage,       rigkeit gelten als Vorgriff auf die 6. Urlaubswoche
– nach 10-jähriger Betriebszugehö-                                      nach 25 Dienstjahren gem § 2 Abs 1 UrlG.
  rigkeit auf ................................... 34 Werktage/          Der erhöhte Anspruch entsteht jeweils mit Beginn des
                                                  28 Arbeitstage        nächsten Urlaubsjahres. Ist das Kalenderjahr das Ur-

                                                                    – 14 –
laubsjahr, so entsteht der erhöhte Urlaubsanspruch            2) Wird der bezahlte Urlaub durch Betriebsvereinba-
jeweils mit Beginn des nächsten Kalenderjahres.               rung von Werktagen auf Arbeitstage umgestellt, wird
                                                              auf volle Urlaubstage (Arbeitstage) aufgerundet.

                                                 § 17 Karenz
1) Anschlusskarenz                                            beitgeber ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. Der
                                                              Dienst ist einen Monat nach Anzeige an den Arbeitge-
a) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Ka-
                                                              ber, frühestens jedoch am 15. des der Anzeige folgen-
renz gem MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nach
                                                              den Monats oder dem übernächsten Monatsersten
Ablauf des 23. bzw 24. Lebensmonats des Kindes, An-
                                                              wieder anzutreten. Bei Wegfall der Voraussetzungen
spruch auf eine Anschlusskarenz unter Verzicht auf
                                                              gelten Zeiten bis zum Wiederantritt des Dienstverhält-
die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten drit-
                                                              nisses als Pflegekarenz.
ten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spä-
testens 6 Monate vor Beginn der Anschlusskarenz gel-          e) Für eine Pflegekarenz ab 1. 2. 2013 zur Pflege von
tend zu machen. Die in Anschlusskarenz befindliche            nahen Angehörigen gelten dieselben Rechte wie bei
Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber bis spätestens             Karenz lt MSchG bzw gemäß VKG bzgl Kündigungs-
3 Monate vor Ablauf der Anschlusskarenz mitzuteilen,          schutz, Urlaubsanspruch, Abfertigung.
ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der An-
schlusskarenz fortgesetzt wird.                               3) Anrechnungsbestimmungen
b) Wird Anschlusskarenz nach lit a) in Anspruch ge-           a) Anrechnung als Dienstjahr
nommen, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz            Folgende, nach Beginn des Dienstverhältnisses in An-
lt MSchG (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Ab-              spruch genommene Karenzzeiten einer Arbeitnehme-
fertigung etc).                                               rin sind im jeweils genannten Ausmaß als Dienstjahr
                                                              (zum Beispiel für die Vorrückung) anzurechnen:
2) Pflegekarenz                                               – Karenz nach MSchG bzw VKG: in Anspruch genom-
a) Arbeitnehmerinnen gebührt zur Pflege von nahen               menen Zeiten (pro Kind) bis längstens zum vollen-
Angehörigen eine Freistellung ohne Entgeltanspruch              deten 2. Lebensjahr des Kindes1),
bis zu einer Maximaldauer von 12 Monaten und einer            – Anschlusskarenz nach Abs 1: höchstens im Ausmaß
Mindestdauer von 2 Monaten, je Pflegekarenzfall (dh             von 12 Monaten (pro Kind)2),
je zu betreuendem Angehörigen), wenn folgende Vo-             – Familienzeit: höchstens im Ausmaß von einem Mo-
raussetzungen erfüllt sind:                                     nat (pro Kind)3),
• ein Pflegebedarf zumindest der Stufe 3 im Sinne des         – Hospizkarenz: höchstens im Ausmaß 12 Monaten
  BPGG festgestellt wurde                                       (einmalig)4),
• das Ausmaß der Pflegeleistung den vollen Arbeits-           – Pflegekarenz: höchstens im Ausmaß von 12 Monaten
  einsatz der pflegenden Person erfordert                       (einmalig)5).
• die Pflegeleistung in häuslicher Umgebung des Pfle-         b) Anrechnung für das Ausmaß des Erholungsurlau-
  gefalls zu erbringen ist und                                bes, für die Bemessung der Kündigungsfrist und für
• die karenzierte Arbeitnehmerin die Pflege überwie-          den Anspruch auf Abfertigung alt
  gend übernimmt und durchführt                               Folgende, nach Beginn des Dienstverhältnisses in An-
b) Nahe Angehörige sind Ehepartner, eingetragene              spruch genommene Karenzzeiten einer Arbeitnehme-
Partner, im gemeinsamen Haushalt wohnende Le-                 rin werden für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, für
bensgefährten sowie Eltern, Kinder, Geschwister oder          die Bemessung der Kündigungsfrist und für den An-
Großeltern.                                                   spruch auf Abfertigung alt zur Gänze angerechnet:
                                                              –    Karenz nach MSchG bzw VKG,
c) Die Pflegekarenz ist dem Arbeitgeber schriftlich ei-
                                                              –    Anschlusskarenz nach Abs 1,
nen Monat vor Antritt anzuzeigen und kann zum Mo-
natsersten eines jeden Monats angetreten werden.              –    Familienzeit6),
                                                              –    Hospizkarenz7) und
d) Die Pflegekarenz kann vor ihrem Ablauf einmalig
                                                              –    Pflegekarenz8).
nach schriftlicher Anzeige unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat verlängert werden, wobei die Maxi-            c) Die oben genannten Höchstgrenzen der Anrech-
maldauer (siehe lit a) insgesamt nicht überschritten          nung gem lit a) und lit b) gelten auch für Karenzurlau-
werden darf.                                                  be nach Mehrlingsgeburten; Karenzurlaube anläss-
Der Pflegekarenz-Anspruch besteht grundsätzlich nur           lich der Geburt von Mehrlingen werden ebenso wie
für die Dauer des Bestehens des Pflegebedarfs. Der            Karenzen nach Einzelgeburten nur einmalig berück-
Wegfall der Voraussetzungen oder die rechtskräftige           sichtigt.
Ablehnung des Pflegebedarfs gem lit a) sind dem Ar-
                                                              § 17 idF ab 1. Jänner 2022

                                                          – 15 –
4
                                                                       ) Die Anrechnung der Hospizkarenz als Dienstjahr ist seit
1
 ) Die Anrechnung als Dienstjahr galt erstmalig für Ka-               dem 1. 2. 2012 in Kraft.
renzen nach MSchG bzw VKG, die nach dem 31. 1. 2012
                                                                      5
begonnen haben, im Ausmaß von höchstens 12 Monaten                     ) Die Anrechnung der Pflegekarenz als Dienstjahr ist seit
(pro Kind); bei Beginn nach dem 31. 1. 2014 galten erst-              dem 1. 2. 2013 in Kraft.
malig höchstens 22 Monate (pro Kind).
                                                                      6
                                                                       ) Die Anrechnung der Familienzeit für die sonstigen An-
2
 ) Die Anrechnung der Anschlusskarenz als Dienstjahr                  sprüche ist seit dem 1. 3. 2017 in Kraft.
gilt für jene Inanspruchnahmen, die nach dem 31. 1.
                                                                      7
2017 begonnen haben.                                                   ) Die Anrechnung der Hospizkarenz für die sonstigen
                                                                      Ansprüche ist seit dem 1. 2. 2011 in Kraft.
3
 ) Die Anrechnung der Familienzeit als Dienstjahr ist seit
                                                                      8
dem 1. 3. 2017 in Kraft.                                               ) Die Anrechnung der Pflegekarenz für die sonstigen
                                                                      Ansprüche ist seit dem 1. 2. 2013 in Kraft.

                                                    § 18 Abfertigung
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeit-                  gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen
nehmerin aufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sie                  Abfertigung.
unterhaltsberechtigt oder Ehegatten sind, über den                    Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener Arbeit-
                                                                      nehmerinnen, die nicht unter das BMSVG fallen.

       § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem
    Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder die in Einrichtungen
                            der psychischen Reha tätig sind
1) Für Arbeitnehmerinnen auf die das KA-AZG zur An-                   3) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung
wendung kommt oder die in Einrichtungen der psychi-                   der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden
schen Reha tätig sind, gelangen von den kollektivver-                 bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wo-
traglichen Arbeitszeitregelungen der §§ 4–13 nur fol-                 chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die tägli-
gende zur Anwendung: § 4 (1), (2), (6) und (7), § 5, § 6,             che Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt
§ 7 (3), § 8, § 9 (1), (2), (4) und (5), § 10 (6) und (8), § 12       werden, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zu-
und § 13.                                                             sammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird.
Abs 1 idF ab 1. Jänner 2022
                                                                      4) Sofern es sich bei Arbeitnehmerinnen gemäß Abs. 1
2) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu                        um Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, handelt, sind
8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung                          verlängerte Dienste im Sinne des § 4 KA-AZG, unter
der Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu                  Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen und
50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver-                     mittels Betriebsvereinbarung zulässig. § 8 SWÖ-KV
tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit-                    kommt für diese Arbeitnehmerinnen nicht zur Anwen-
raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei                  dung.
kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden
ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr-
tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver-
braucht wird.

                                § 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern
1) Pflegeeltern sind Personen, die vorübergehend                      2) Folgende §§ kommen für Pflegeeltern nicht zur An-
oder auf Dauer ein Kind anderer Eltern als Pflegekind                 wendung: §§ 5–10, § 17, § 31 und § 32.
aufnehmen. Im Unterschied zur Adoption behalten die
leiblichen Eltern ihre Rechte weitgehend und treten                   3) Die Arbeitszeit (= Teilzeit) von Pflegeeltern umfasst
nur die Pflege und Erziehung des Kindes an das Ju-                    die sozialpädagogischen Aufgaben (sozialpädagogi-
gendamt ab, das dann die Pflegeeltern damit beauf-                    schen Mehraufwand) wie zB: regelmäßiger Besuch
tragt.                                                                von Fortbildung und Supervision, begleitende Eltern-
                                                                      kontakte, Verlaufs- und Dienstbesprechungen, Doku-

                                                                  – 16 –
mentation, Hausbesuche durch Organe des Arbeitge-                4) Der Umfang (Arbeitszeit) des sozialpädagogischen
bers, Wahrnehmung von Therapieangeboten und                      Mehraufwandes für ein dem Arbeitsverhältnis zugrun-
Umsetzung therapeutischer Vorgaben, Zusammenar-                  de liegendes Pflegeverhältnis wird mit Arbeitsantritt im
beit mit zuständigen Behörden und verwandten Ein-                Dienstzettel vermerkt und laufend adaptiert. Der
richtungen (sofern dies nicht ausschließlich Aufgaben            Durchrechnungszeitraum bezieht sich auf den sozial-
der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrifft).                      pädagogischen Mehraufwand und beträgt 13 Wo-
                                                                 chen.
                                                                 § 20 idF ab 1. Jänner 2022

                             § 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter
1) Ausnahmen                                                     Kinder, die vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe
Die Tätigkeit der Tagesmütter wird im Rahmen einer               schriftlich zugewiesen werden, gebührt der/das 1,3-
Arbeitsbereitschaft definiert:                                   fache Grundstundenlohn/-gehalt. Sollte auf ein Kind
Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zur Anwen-          beides zutreffen, gebührt nur der 1,5-fache Grund-
dung.                                                            stundenlohn/-gehalt.

2) Arbeitszeit                                                   4) Zuschläge
a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt                    a) Für nachstehende Stunden gebührt ein 50 %iger
37 Stunden. Eine Erhöhung der wöchentlichen Nor-                 Zuschlag:
malarbeitszeit auf 50 Stunden bzw der täglichen Nor-             – Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
malarbeitszeit auf 10 Stunden ist zulässig. Die Arbeits-
                                                                 – Arbeitszeit für die Betreuung von Kindern, in der Zeit
zeit hat in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr zu liegen. Die
                                                                   von 20:00 bis 22:00 Uhr
Normalarbeitszeit wird tunlichst von Montag bis Sams-
tag auf 5 Tage pro Woche verteilt, wobei die Wochen-             – Arbeitszeit für die stundenweise Betreuung von Kin-
endruhe mindestens 36 Stunden umfassen muss. Wird                  dern vor 6:00 Uhr
die Wochenendruhe nicht eingehalten, gebührt Er-                 b) Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung
satzruhe. Diese ist innerhalb von 2 Wochen zu konsu-             mehrere Zuschläge gem lit a) vor, gebührt der Zu-
mieren.                                                          schlag nur einmal.
b) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für
alle Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgel-             5) Überstunden/Mehrstunden
tes dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an ei-           a) Als Überstunde gilt:
nem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgut-
                                                                 – jede Überschreitung der täglichen Normalarbeits-
schrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zu-
                                                                   zeit von 10 Stunden
sammenhängend gewährt werden soll. Da es sich
beim 24. 12. sowie dem 31. 12 nicht um einen gesetzli-           – jede Überschreitung der wöchentlichen Normalar-
chen Feiertag handelt, gebührt auch kein Feiertags-                beitszeit von 50 Stunden
zuschlag (§ 31 Abs 2). Fällt einer dieser Tage auf einen         b) Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von
Sonntag, gebührt der Sonntagszuschlag (§ 31 Abs 2).              50 %. Als Berechnungsgrundlage für diese Überstun-
                                                                 den ist sowohl der auf die einzelne Überstunde entfal-
3) Entlohnung                                                    lende Normallohn als auch für den Zuschlag die An-
                                                                 zahl der in den Überstunden betreuten Kinder heran-
a) Die Berechnung der Entlohnung (Grundgehalt) der
                                                                 zuziehen.
Tagesmütter basiert auf der Betreuung von vier Kin-
dern im Umfang von jeweils 37 Stunden pro Woche                  c) Übersteigt die Summe der tatsächlich geleisteten
(das sind 148 = 4 Kinder × 37 vereinbarte Betreuungs-            Betreuungsstunden pro Kind und Monat die Summe
stunden pro Woche).                                              der vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden pro
                                                                 Kind und Monat, so ist diese Differenz als Mehrstunden
b) Die Summe aller vertraglich zwischen Kindeseltern
                                                                 zu verstehen. Die Mehrstunden werden grundsätzlich
und dem Träger vereinbarten Betreuungsstunden bil-
                                                                 monatlich abgerechnet. § 19d AZG kommt im Hinblick
det die Berechnungsgrundlage für das Monatsent-
                                                                 auf den quartalsmäßigen Zeitausgleich nur dann zum
gelt: 1/640 (Grundstundenteiler: 1/160 : 4 Kinder =
                                                                 Tragen, wenn der Zeitausgleich nicht durch eine Ver-
1/640).
                                                                 tragsänderung herbeigeführt wird.
Fallen einzelne Betreuungsstunden aus, sind diese
                                                                 Bemessungsgrundlage des 25 %igen Zuschlages pro
dennoch im jeweiligen Monat zu bezahlen.
                                                                 Mehrstunde und Kind ist 1/640 des Normallohnes.
c) Für die Betreuung von Kindern, für die die Eltern er-
höhte Familienbeihilfe beziehen, gebührt pro Kinder-
betreuungsstunde für das betreffende betreute Kind
der/das 1,5-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Für

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