KOLLEKTIVVERTRAG ("SWÖ-KV") - der Sozialwirtschaft Österreich STAND 1. JÄNNER 2022 - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG der Sozialwirtschaft Österreich („SWÖ-KV”) STAND 1. JÄNNER 2022
Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kollegin, lieber Kollege! Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen, sondern zumeist in schwie- rigen Verhandlungen vereinbart und sind daher auch keine Selbstverständlichkeit. Nach langer Verhandlungszeit trat mit dem Kollektivvertrag der SWÖ (früher BAGS – Berufsvereini- gung von Arbeitgebern für Gesundheits- & Sozialberufe) am 1. Juli 2004 der bedeutendste Kollektiv- vertrag in Österreich für den privaten Gesundheits- und Sozialbereich in Kraft. Ein Kollektivvertrag, um den uns viele Länder beneiden. Denn mit ihm wurde ein bundesweiter Kollektivvertrag für die der- zeit mehr als 75.000 Arbeitnehmerinnen in den rund 463 Mitgliedsorganisationen, die im Gesund- heits- und Sozialbereich, in der Behindertenarbeit, in der Psychosozialen Arbeit, der Kinderbetreu- ung, der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Arbeitsmarktpolitischen Bereich tätig sind, geschaffen. Ei- ne Vielzahl weiterer Einrichtungen wendet den Kollektivvertrag für ihre Arbeitnehmerinnen aufgrund der Satzung an. Insgesamt regelt der SWÖ-Kollektivvertrag damit mehr als 100.000 Arbeitsverhältnis- se. Mit dem SWÖ-Kollektivvertrag wurde ein Meilenstein im Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste gesetzt, der nur aufgrund der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Vertreterinnen der SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH und den Betriebsrätinnen und den Gewerkschaften GPA und vida entwickelt und eingeführt werden konnte. Wir werden auch weiterhin an Verbesserungen arbeiten und den SWÖ-Kollektivvertrag in den nächs- ten Jahren gemeinsam mit dem Ziel eines Interessensausgleichs zum Wohle der Arbeitnehmerinnen und Mitgliedsorganisationen weiterentwickeln. Herzlichen Dank für die Unterstützung. Mit kollegialen Grüßen SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH Barbara Teiber, MA Mag. (FH) Erich Fenninger, DSA Vorsitzende GPA Vorsitzender Karl Dürtscher Mag. Walter Marschitz, BA Geschäftsbereichsleiter GPA Geschäftsführer Roman Hebenstreit Vorsitzender vida Mag.ª Anna Daimler, BA Generalsekretärin vida
Die KV-Highlights 2020/2021/2022 Ab 1. Februar 2020: + 2,7 % Lohn- und Gehaltserhöhung + Zulagen + 500 Euro Coronazulage, für alle, die in der Zeit von 16. März bis 30. Juni mehr als 220 Stunden unmittelbaren persönlichen und physischen Kontakt zu Kindern, Kunden, KlientInnen oder PatientInnen hatten, unabhängig von der Berufsgruppe. KollegInnen, die weniger Kontakt hatten, erhalten einen Teil der Zulage. Diese Zulage ist steuer- und sozialversicherungsfrei! Ab 1. Jänner 2021: + Erhöhung um die durchschnittliche Inflationsrate von November 2019 bis Oktober 2020 plus 0,6 % Lohn- und Gehaltserhöhung + Zulagen Das sind + 2,08 % Lohn- und Gehaltserhöhung + Zulagen Ab 1. Jänner 2022: Arbeitszeitverkürzung um 1 Stunde von 38 auf 37 Wochenstunden für VollzeitmitarbeiterInnen, + 2,7 % Lohn- und Gehaltserhöhung für TeilzeitmitarbeiterInnen. + 2,7 % auf Zulagen. Änderung des Mehrarbeits- zuschlages für die 38./39./40. Stunde statt 50 % jeweils 33,3 %. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa –5–
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Sprachliche Gleichbehandlung .............. 7 § 24 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich ..... 7 rinnen, die in Einrichtungen der Vollen Er- § 3 Begriffsbestimmungen ........................... 9 ziehung pädagogisch tätig sind ............. 20 § 3aRegelung für Betriebe mit weniger als 5 § 25 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- Arbeitnehmerinnen ................................ 9 rinnen im Rettungs- und Sanitätsdienst .... 21 § 4 Arbeitszeit ............................................. 9 § 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 5 Teilzeitbeschäftigung ............................ 10 rinnen im Bereich Persönliche Assistenz ... 21 § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen ................. 10 § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune- § 7 Durchrechnungszeitraum ....................... 11 ration ................................................... 21 § 8 Arbeitsbereitschaft ................................ 11 § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstver- § 9 Nachtarbeit .......................................... 12 hinderung ............................................ 22 § 10 Überstunden und Mehrstunden ............... 12 § 28 Verwendungsgruppen ........................... 22 § 11 Ruhezeiten ............................................ 13 § 29 Gehaltstabelle ...................................... 25 § 12 Abgeltung von Zeitguthaben .................. 13 § 29a Entlohnung von Transitmitarbeiterinnen § 13 Rufbereitschaft ..................................... 13 und niederschwellig fallweise Beschäftig- § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz- ten ....................................................... 25 ruhe ..................................................... 13 § 29b Entlohnung von Pflegekräften ................. 26 § 15 Dienstplan ............................................ 14 § 30 Allgemeine Entgeltregelungen ................ 26 § 16 Urlaub ................................................. 14 § 30a Jährliche Entgelterhöhungen ................. 26 § 17 Karenz ................................................. 15 § 31 Zulagen und Zuschläge ......................... 27 § 18 Abfertigung .......................................... 16 § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Ge- § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- halt ...................................................... 28 rinnen in Einrichtungen, die dem Kranken- § 33 Lehrlinge .............................................. 28 anstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) un- § 34 Fortbildung ........................................... 28 terliegen oder die in Einrichtungen der § 35 Supervision ........................................... 29 psychischen Reha tätig sind ................... 16 § 36 Sabbatical ............................................ 29 § 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern ..... 16 § 37 Dienstreise ............................................ 29 § 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter .... 17 § 38 Altersteilzeit .......................................... 30 § 22 Sonderbestimmung für Arbeitnehmerin- § 39 Kündigung ........................................... 30 nen in Kindertagesbetreuungseinrichtun- § 40 Verfall von Ansprüchen .......................... 31 gen und der schulischen Tagesbetreuung 18 § 41 Übergangsbestimmungen ...................... 31 § 22a Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 41a Zusätzliche Optierung ........................... 32 rinnen in der Schulsozialarbeit ............... 18 § 42 Schiedskommission ................................ 32 § 22b Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- Unterschriftenliste ........................................... 34 rinnen in der Schulassistenz ................... 19 § 22c Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- Übersicht weitere Entgeltanpassung 2022 ......... 35 rinnen, die an freizeit- oder erlebnispäda- gogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahr- ten teilnehmen ...................................... 19 § 23 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- rinnen in mobilen Erziehungshilfen ......... 20 seite –6–
KOLLEKTIVVERTRAG der Sozialwirtschaft Österreich („SWÖ-KV”) abgeschlossen zwischen der SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) einerseits und der Gewerkschaft GPA und der Gewerkschaft vida andererseits. Stand 1. Jänner 2022 § 1 Sprachliche Gleichbehandlung Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnun- der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils gen in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie geschlechtsspezifische Form zu verwenden. sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich 1) Geltungsbeginn: § 7 Durchrechnungszeitraum Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft § 8 Arbeitsbereitschaft und kann jeweils unter Einhaltung einer Kündigungs- § 9 Nachtarbeit frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalender- § 10 Überstunden und Mehrstunden vierteljahres von jedem Vertragspartner gekündigt werden. § 11 Ruhezeiten § 12 Abgeltung von Zeitguthaben 2) Geltungsbereich: § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzru- Der KV gilt: he a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich § 15 Dienstplan § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen b) fachlich: für Mitglieder des Vereines SOZIALWIRT- in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten- SCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichi- Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder schen Sozial- und Gesundheitsunternehmen in Einrichtungen der psychischen Reha tätig c) persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge, sind deren Arbeitgeber Mitglied des Vereines SOZIAL- b) Geschäftsführerinnen: WIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österrei- Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen, die chischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen ist. als Geschäftsführerinnen gemäß GmbHG (mit Ver- tretungsbefugnis nach § 15 GmbHG) bzw als Ge- 3) Sonderbestimmungen schäftsführerinnen von großen Vereinen im Sinne Für folgende Arbeitnehmerinnen gelten Sonderrege- des § 22 Abs 1 Vereinsgesetz beschäftigt sind, gel- lungen: ten folgende Bestimmungen dieses Kollektivvertra- a) Leitende Angestellte: ges nicht: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen im § 4 Arbeitszeit Sinne des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des Arbeitsverfas- § 5 Teilzeitbeschäftigung sungsgesetzes (ArbVG), § 1 Abs 2 Z 8 Arbeitszeitge- § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen setz (AZG), § 1 Abs 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) § 7 Durchrechnungszeitraum und § 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz (AKG) gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektivver- § 8 Arbeitsbereitschaft trages nicht: § 9 Nachtarbeit § 4 Arbeitszeit § 10 Überstunden und Mehrstunden § 5 Teilzeitbeschäftigung § 11 Ruhezeiten § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 12 Abgeltung von Zeitguthaben –7–
§ 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz- § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera- ruhe tion § 15 Dienstplan § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhin- § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen derung in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten- § 28 Verwendungsgruppen Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder § 29a Entlohnung von Transitmitarbeiterinnen und in Einrichtungen der psychischen Reha tätig niederschwellig fallweise Beschäftigten sind § 37 Dienstreise § 28 Verwendungsgruppen § 40 Verfall von Ansprüchen § 29 Lohn-/Gehaltstabelle § 41 Z 1 Übergangsbestimmungen c) Transitmitarbeiterinnen (TMA) und niederschwellig § 42 Schiedskommission fallweise Beschäftigte: Transitmitarbeiterinnen fallen unter folgenden Be- 4) Ausnahmebestimmungen: dingungen unter diesen Kollektivvertrag: wenn die- Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Kollektiv- se im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben vertrages sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehme- (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungs- rinnen, projekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-) Integ- a) die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw behinder- ration arbeiten, diese TMA verpflichtend psychoso- tenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäf- zial begleitet und betreut werden und diese Maß- tigt werden. nahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert b) alle Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der sind. (Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen in den Ar- beitsmarkt begründet werden, soweit diese Maß- Niederschwellig, fallweise Beschäftigte (Personen, nahmen von Dritten beauftragt und/oder geför- die durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP, dert werden. Dies gilt insbesondere auch für Ar- AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder beitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreichbar sind Arbeitskräfteüberlassung, sofern diese nicht unter oder noch nicht erreicht werden können) fallen un- Abs 3 lit c fallen. ter folgenden Bedingungen unter diesen Kollektiv- vertrag: c) die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kosten- Wenn diese im Rahmen von Sozialökonomischen träger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversiche- Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Be- rungsträger/SV, Sozialministeriumservice/SMS, schäftigungsprojekten (GBP) und/oder anderen etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben. arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielset- zung der Integration arbeiten, in denen nieder- d) Weiters ausgenommen sind: (Ferial-)Praktikantin- schwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend psy- nen sowie Volontärinnen. Volontärin ist, wer sich chosozial begleitet und betreut werden und diese kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-) sind. Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen Für diese Arbeitsverhältnisse von TMA und von nie- oder universitären Ausbildung aufgrund eines derschwellig, fallweise Beschäftigten gelten fol- Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet gende Bestimmungen dieses Kollektivvertrages: ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. § 1 Sprachliche Gleichbehandlung e) Ausgenommen vom fachlichen Geltungsbereich § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich sind organisatorisch abgegrenzte Betriebe oder Betriebsteile, die Rettungs- und Krankentransport- § 3 Begriffsbestimmungen dienste und zugehörige Sanitätsdienste anbieten, § 4 Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6 wenn: § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen – der Betriebsinhaber Mitglied der Berufsvereini- § 7 Durchrechnungszeitraum gung von Arbeitgebern in Rettungs- und zuge- § 9 Nachtarbeit hörigen Sanitätsberufen“ (kurz BARS) ist und § 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6 Überstunden und Mehr- – wenn und solange für diesen Betrieb oder Be- stunden triebsteil ein von dieser Berufsvereinigung abge- § 11 Ruhezeiten schlossener Kollektivvertrag gültig ist. Liegt eine § 13 Rufbereitschaft organisatorische Trennung nicht vor, ist § 9 Abs 3 und 4 ArbVG anzuwenden. § 15 Dienstplan –8–
§ 3 Begriffsbestimmungen 1) Mobiler Bereich 2) Grundstundenlohn: Unter mobilem Bereich versteht man jene Arbeitsfel- Unter einem Grundstundenlohn versteht man das Mo- der, bei denen die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen natsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge dividiert überwiegend daraus besteht, für Personen an unter- durch den Stundenteiler. Der Stundenteiler errechnet schiedlichen, im Laufe des Tages wechselnden Ein- sich aus der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor- satzorten Leistungen zu erbringen. malarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte multipliziert mit Wechselnde Einsatzorte liegen vor, wenn die Errei- 4,33. Dies ergibt einen Grundstundenteiler von 160,21. chung der einzelnen Einsatzorte eine dazwischenlie- Die Änderung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. gende (fußläufige) Reisetätigkeit von mehr als 10 Mi- nuten erfordert. Die Änderung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 3a Regelung für Betriebe mit weniger als 5 Arbeitnehmerinnen Dort wo für die Anwendung einer Regelung eine Be- tigkeit, wenn alle zum Zeitpunkt des Abschlusses im triebsvereinbarung nötig ist, kann in Betrieben mit we- Betrieb Beschäftigten schriftlich ihre Zustimmung er- niger als fünf Arbeitnehmerinnen eine Vereinbarung teilt haben. Bei Überschreiten der Arbeitnehmerinne- mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körper- nanzahl von vier, endet diese Vereinbarung automa- schaften (Gewerkschaften und Sozialwirtschaft Öster- tisch mit Abschluss einer Betriebsvereinbarung, längs- reich) als Ersatz für diese Betriebsvereinbarung abge- tens aber nach vier Monaten. schlossen werden. Die Vereinbarung erlangt erst Gül- § 4 Arbeitszeit 1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbe- b) Der Dienst kann inklusive der gesetzlichen Ruhe- schäftigte beträgt 38 Stunden, die tägliche Normalar- pause nur einmal unterbrochen werden (davon beitszeit beträgt 8 Stunden. ausgenommen sind Teilungen der Ruhepause Fassung bis 31. Dezember 2021 nach § 11 AZG). Alle weiteren Unterbrechungen sind Arbeitszeit, sofern die Unterbrechung im Ein- 1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbe- zelfall nicht auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeit- schäftigte beträgt 37 Stunden. Die tägliche Normalar- nehmerin erfolgt. Beträgt eine einzelne Unterbre- beitszeit beträgt 8 Stunden. chung mindestens 1,5 Stunden am Stück, gilt der Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Dienst als „geteilter Dienst“. lit b idF ab 1. Februar 2020 2) Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so c) Eine zweite Teilung kann für bestimmte Dienststel- aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin zwei zusammen- len an Wochenenden sowie Feiertagen eingeplant hängende Kalendertage pro Woche, diese in der Re- werden. Dies ausschließlich mit Zustimmung des gel an zwei Wochenenden pro Monat, arbeitsfrei hat. Betriebsrates. Ausnahmen bei Durchrechnung der Wochenarbeits- zeit siehe § 14, Seite 13. d) Zeiten einer Dienstbesprechung führen zu keinem geteilten Dienst. Die Teilnahme an Dienstbespre- 3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi- chungen ist Arbeitszeit. ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf e) An Arbeitstagen mit geteilten Diensten muss die Ta- maximal vier Tage auf bis zu zehn Stunden ausge- gesarbeitszeit mindestens 5 Stunden betragen. In dehnt werden. der Betriebsvereinbarung kann eine Unterschrei- tung dieser Mindestdauer vereinbart werden. 4) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normal- arbeitszeit auf zehn Stunden, die wöchentliche Nor- f) Wird die tägliche Arbeitszeit geteilt, so sind die malarbeitszeit auf 50 Stunden ausgedehnt werden. durch die Dienstteilung zusätzlich anfallenden § 4b AZG ist anzuwenden. Wegzeiten zwischen den Arbeitsblöcken von und zum Wohnort Arbeitszeit. Die dafür anfallenden 5) Geteilter Dienst für den Mobilen Bereich: Fahrtkosten sind zu vergüten. a) Mit Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 2 g) Die Bestimmungen der lit e) und f) gelten nicht, ArbVG kann die tägliche Arbeitszeit einmal geteilt wenn die Arbeitnehmerinnen die Lage und die werden. Dauer ihrer Arbeitszeit, die Reihenfolge ihrer Kund- –9–
innen und die Verteilung der Arbeit auf die einzel- sammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste, nen Arbeitstage selbst vornehmen. die am 23. 12. bzw 30. 12. beginnen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Da es sich beim 24. 12. so- h) Als Wohnort wird jene Adresse der Arbeitnehmerin wie dem 31. 12 nicht um einen gesetzlichen Feiertag herangezogen, die als Bezugspunkt für den tägli- handelt, gebührt auch kein Feiertagszuschlag (§ 31 chen Arbeitsweg gilt. Es muss sich dabei nicht um Abs 2). Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, ge- den Hauptwohnsitz handeln. bührt der Sonntagszuschlag (§ 31 Abs 2). i) Für die Arbeitnehmerinnen günstigere Regelungen Die Änderung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. in Betriebsvereinbarungen bleiben bestehen. Die Änderungen in Abs 5 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. 7) Weist der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin an oder besteht eine gesetzliche Verpflichtung, eine bestimm- 6) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für te Dienst- oder Schutzkleidung an einem bestimmten alle Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgel- Ort, insbesondere im Betrieb an- und auszuziehen, tes dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an ei- so sind jene Zeiten, die für das Umziehen im Betrieb nem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgut- erforderlich sind, als Arbeitszeit zu entlohnen. schrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zu- § 5 Teilzeitbeschäftigung 1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo- 3 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt chenarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche Nor- der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal- malarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %. 2) Teilzeitbeschäftigten ohne vereinbarte Durchrech- b) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem nung der Wochenarbeitszeit, deren vereinbarte Wo- Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen bzw chenarbeitszeit um mehr als 2 Stunden überschritten 4 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt wird, gebührt für jede weitere Arbeitsstunde pro Wo- für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß che bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wö- der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal- chentlichen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn Grundstundenlohn von 25 %. von 25 %. 3) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem c) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen bzw 2 Monaten um 16 Stunden (das entspricht einer durch- 6 Monaten um 16 Stunden überschritten, gebührt schnittlichen Überschreitung von zwei Stunden pro für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß Woche) überschritten, gebührt in Abweichung zu Ab- der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal- satz 2 für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalar- von 25 % beitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von d) Wird für ArbeitnehmerInnen in Kindertagesbet- 25 %. reuungseinrichtungen (§ 22 Abs 3) die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeit- 4) Durch Betriebsvereinbarung kann in Abweichung raum von 52 Wochen bzw 12 Monaten um 16 Stun- zu Absatz 2 und 3 vorgesehen werden, dass für Teil- den überschritten, gebührt für jede weitere Arbeits- zeitbeschäftigte bei Überschreitung der vereinbarten stunde bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit eines der folgenden Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstun- Modelle gilt: denlohn von 25 %. a) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen bzw § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an 52 Wochen, die Ausfalltage einschließenden zusam- Werktagen aus, um den Arbeitnehmerinnen eine län- menhängenden Wochen (Einarbeitungszeitraum), gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, verteilt werden. kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf maximal – 10 –
§ 7 Durchrechnungszeitraum 1) Mit schriftlicher Einzelvereinbarung kann ein 3) Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Ar- Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw beitgeber und der Arbeitnehmerin kann ein Zeitgut- 2 Monaten vereinbart werden. Dabei kann die Verlän- haben bis zu einem Ausmaß einer vereinbarten wö- gerung der Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen chentlichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durch- auf bis zu 50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kol- rechnungszeitraum mitgenommen werden. Durch Be- lektivvertragliche Normalarbeitszeit im Durchrech- triebsvereinbarung kann ein Zeitguthaben im Ausmaß nungszeitraum im Durchschnitt nicht überschritten einer weiteren vereinbarten wöchentlichen Normalar- wird. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf beitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn der Zeitaus- mitgenommen werden. Die Zuschlagspflicht für Teil- gleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträu- zeitbeschäftigte im Sinne des § 5 bleibt davon unbe- men verbraucht wird. In der Einzelvereinbarung ist der rührt. Beginn des Durchrechnungszeitraumes festzulegen. Wird der Zeitpunkt des Zeitausgleiches nicht bis Ende Abs 1 idF ab 1. Jänner 2022 des nächsten Durchrechnungszeitraumes vereinbart, kann die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Zeitaus- 2) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung gleiches unter Anwendung des § 19 f AZG einseitig be- der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden stimmen oder sich dieses Zeitguthaben als Überstun- bei einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen den abgelten lassen. Auf Verlangen der Arbeitnehme- bzw 3 Monaten, oder auf bis zu 45 Wochenstunden rin hat der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammen- bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 17 Wo- hängenden Zeiträumen zu erfolgen. chen bzw 4 Monaten oder von bis zu 26 Wochen bzw 6 Monaten zulassen. 4) Wird die ausgedehnte tägliche oder wöchentliche Für Vollzeitbeschäftigte kann die Betriebsvereinba- Normalarbeitszeit überschritten, liegen Überstunden rung die Verlängerung der Normalarbeitszeit auf bis vor, die mit Zuschlag gemäß § 10 Abs 6 abzugelten zu 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit- sind. raum von 52 Wochen bzw 12 Monaten zulassen. Bei all Abs 4 gilt ab 1. Jänner 2022 diesen Durchrechnungsvarianten kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt wer- den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam- menhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Abs 2 idF ab 1. Februar 2020 § 8 Arbeitsbereitschaft 1) Arbeitsbereitschaft ist jene Arbeitszeit, während der mit geringer zu entlohnender Arbeitsbereitschaft auf sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitgeber bis zu 16 Stunden max. 3 x pro Woche zulassen. Die Be- bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme triebsvereinbarung kann eine weitere Ausdehnung bereitzuhalten hat. auf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in die Arbeitszeit Teambesprechungen, Supervision, Wochenenddienst 2) Ausdehnung der Normalarbeitszeit bei erheblicher oder gleichwertige Formen der Arbeit fallen. Arbeitsbereitschaft: c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin regelmäßig 8 Wochen darf die Wochenarbeitszeit (exklusive be- und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, kann zahlter oder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durch- die Betriebsvereinbarung eine Erhöhung der tägli- schnitt 46 Stunden, in einzelnen Wochen des Durch- chen Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden zulassen. rechnungszeitraums 60 Stunden nicht überschreiten. Abs 2 idF ab 1. Jänner 2022 d) Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Aus- 3) Ausdehnung der Normalarbeitszeit bei überwieg- dehnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ender Arbeitsbereitschaft: auf 50 Stunden zulassen, wenn die Anzahl der Arbeit- nehmerinnen pro Team unter 8 Arbeitnehmerinnen a) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin in über- liegt. Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenar- wiegendem Umfang Arbeitsbereitschaft und liegen beitszeit im Durchschnitt um das Ausmaß der bezahl- die übrigen Voraussetzungen iSd § 5a AZG vor, kann ten Pausen verlängert werden. Die Verlängerung der die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung sowohl wöchentlichen Normalarbeitszeit hat sich dabei aus- der täglichen als auch der wöchentlichen Normalar- schließlich aus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft beitszeit zulassen. zu ergeben. Abweichende Regelungen können im b) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnung Rahmen des § 5a AZG durch Betriebsvereinbarung der täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhang festgelegt werden. – 11 –
e) Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis rechtlichen Bestimmungen) geleisteten Zeiten der 6:00 Uhr) werden wie folgt abgegolten: Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis 6:00 Uhr) wer- Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis den mit 25 % des Grundstundenlohnes abgegolten. 6:00 Uhr) werden mit 50 % des Grundstundenlohnes Eine Arbeitsaufnahme, während der geringer zu ent- abgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeits- lohnenden Nachtarbeitsbereitschaft unterbricht diese bereitschaft). Eine Arbeitsaufnahme während der ge- und ist wie folgt zu vergüten: Jede angefangene halbe ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un- Stunde wird als halbe Stunde gerechnet und wie terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an- Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet. gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge- g) Jede Stunde der Nachtarbeitsbereitschaft wird mit rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet. einem geringeren Grundstundenlohn abgegolten, ist f) Die von Arbeitnehmerinnen in vom Arbeitgeber bei- aber als ganze Stunde in die geleistete Arbeitszeit ein- gestellten Dienstwohnungen (im Sinne der steuer- zurechnen. § 9 Nachtarbeit 1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit, wel- für den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaß che in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt. von zwei Gutstunden. Der Verbrauch dieses Zeitgut- habens kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung 2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro geregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätes- Arbeitsstunde von € 7,51. Pro durchgehendem Nacht- tens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrau- dienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nacht- chen und darf nicht in Geld abgegolten werden. dienstpauschale von € 42,93. 5) Leistet eine Arbeitnehmerin allein in ihrem üblichen 3) Bezüglich der Abgeltung von Zeiten der Nachtar- Wirkungsbereich (zB. Station, Betreuungseinheit) ei- beitsbereitschaft gilt § 8. nen wachenden Nachtdienst, so ist die Ruhepause Abs 3 idF ab 1. Jänner 2022 wie Arbeitszeit zu entlohnen. Dies gilt nicht für einen Dienst mit Nachtarbeitsbereitschaft. 4) Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt für Mit- arbeiterinnen in Einrichtungen mit stationärer Pflege § 10 Überstunden und Mehrstunden 1) Die Arbeitnehmerinnen sind vorbehaltlich § 6 AZG 4) Zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 AZG zulässigen zur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Über- Überstunden sind wöchentlich fünf Überstunden zu- stunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässi- lässig. gen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnen dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu 5) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier Tage Mehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogen verteilt, beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit inklusi- werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen ve Überstunden 12 Stunden. der Arbeitnehmerinnen der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen. 6) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr fallen, bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber- 2) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs- stunden sind, gebührt außer dem Grundstundenlohn vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar- ein Zuschlag von 50 %. Fallen die Überstunden in die beitszeit vorsieht, gelten alle über die gesetzliche Nor- Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr oder an Sonn- und Feierta- malarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden als gen an, gebührt ein Zuschlag von 100 %. An Stelle der Überstunden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet entgeltlichen Überstundenvergütung kann auch ein werden oder wenn dem Arbeitgeber bekannt sein entsprechender Zeitausgleich vereinbart werden. musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden im geleisteten Ausmaß erforderlich waren. 7) Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kol- lektivvertraglichen und der gesetzlichen wöchentli- 3) Als Mehrstunden gelten die Differenzstunden zwi- chen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag zum schen der kollektivvertraglichen oder einzelvertrag- Grundstundenlohn von 33,3 %.*) lich vereinbarten Wochenarbeitszeit und der gesetzli- Die Änderung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. chen Wochenarbeitszeit. Abs 3 idF ab 1. Jänner 2022 *) Bis 31. 12. 2021 gebührte für Mehrstunden ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 50 %. – 12 –
§ 11 Ruhezeiten 1) Die tägliche Mindestruhezeit (§ 12 AZG) beträgt elf 2) Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, die täg- Stunden. Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, liche Mindestruhezeit nach einem Dienst mit geplanter die tägliche Mindestruhezeit auf bis zu neun Stunden Nachtarbeitsbereitschaft – sofern die Gesamtarbeits- zu reduzieren, wenn neben der entsprechenden Ver- zeit maximal 12 Stunden nicht überschreitet – auf acht längerung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer Stunden zu reduzieren, wenn neben der entsprechen- anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zu- den Verlängerung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) sätzliche Maßnahmen (zB Zeitausgleich, Verlänge- einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit rung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Er- zusätzliche Maßnahmen (zB Zeitausgleich, Verlänge- holung vorgesehen sind. rung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Er- holung vorgesehen sind. § 12 Abgeltung von Zeitguthaben 1) Allfälliges Zeitguthaben soll vor Beendigung des 2) Der Zuschlag nach § 19e Abs 2 AZG gebührt nicht Arbeitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zum für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sowie durch dennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmen berechtigte Entlassung der Arbeitnehmerin. zwischen den Arbeitsvertragsparteien das Ende des Arbeitsverhältnisses zum Verbrauch des bestehenden Zeitguthabens hinausgeschoben werden. § 13 Rufbereitschaft 1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin 3) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine den Aufenthaltsort innerhalb einer bestimmten Reich- Abgeltung von € 3,47. Eine einseitige Inanspruchnah- weite selbst bestimmen kann, sich aber verpflichtet, me der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin ist nur in außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein, um über der Zeit der vereinbarten Rufbereitschaft zulässig. Aufforderung des Arbeitgebers unverzüglich die Ar- beit aufzunehmen. 4) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Arbeits- aufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom Wohnort 2) Rufbereitschaft ist zu vereinbaren. Entsprechend bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen. § 20a (1) AZG kann Rufbereitschaft außerhalb der Ar- beitszeit im Bereich der Instandhaltung innerhalb von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden. § 13 idF ab 1. Jänner 2022 § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe 1) Wochenruhe 2) Wochenendruhe Diese Ruhezeit hat im Quartal sechs Wochenenden a) Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinan- (Samstag und Sonntag) zu umfassen. Darüber hinaus der folgende Kalendertage. hat im Kalenderjahr die Wochenruhe zumindest b) Schließt die Ruhezeit an eine Nachtarbeit oder 26 Wochenenden (Samstag und Sonntag) zu umfas- Nachtarbeitsbereitschaft an, die spätestens um sen. 9:00 Uhr zu enden hat, beträgt die Ruhezeit mindes- tens 48 Stunden. 3) Ausnahmebestimmungen c) In Fällen einer vereinbarten Durchrechnung der a) Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur für Wochenarbeitszeit gem § 7 kann die wöchentliche Ru- Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sind hezeit auf bis zu 36 Stunden reduziert werden, wenn im von Abs 2 ausgenommen. Zusätzlich können von Mon- Rahmen des Durchrechnungszeitraums der entfallene tag bis Freitag Supervisionen, Teambesprechungen, Ruhetag in Verbindung mit anderen freien Tagen als Weiterbildungen udgl stattfinden. ganzer Tag ausgeglichen wird. b) In Einrichtungen mit stationärer Pflege und in Wohneinrichtungen mit 24-Stunden-Betreuung kann alternativ zu Abs 2 die Arbeitszeit für die Bereiche Be- – 13 –
treuung, Pflege, Küche und Rezeption auf sieben Tage c) Durch Betriebsvereinbarung kann für das Zustell- in der Woche so aufgeteilt werden, dass für die Arbeit- personal der täglichen Essenszustellung von „Essen nehmerinnen für die Wochen(end)ruhe stets zwei auf- auf Rädern” die Arbeitszeit auf 7 Tage in der Woche einander folgende Kalendertage zur Verfügung ste- so aufgeteilt werden, dass für die Arbeitnehmerinnen hen, wovon innerhalb eines Quartals die Wochenruhe eine mindestens 36 Stunden dauernde Wochen(end) dreimal auf Samstag und Sonntag und weitere drei- ruhe zur Verfügung steht, wobei über Wunsch der Ar- mal auf einen Samstag oder Sonntag fallen muss. Da- beitnehmerin von der Wochenendruhe (Samstag/ rüber hinaus hat im Kalenderjahr die Wochenruhe zu- Sonntag-Regelung) gemäß Abs 2 Ausnahmen mög- mindest 13-mal auf Samstag und Sonntag und weitere lich sind. 13-mal auf Samstag oder Sonntag zu fallen. Grund- § 14 idF ab 1. Jänner 2022 sätzlich gilt auch für diese Einrichtungen die Regelung des Absatz 1. § 15 Dienstplan 1) Die Arbeitszeit eines Kalendermonats ist im Mobilen die Änderung innerhalb von 3 Kalendertagen vor Bereich bis spätestens 14. des Vormonats, in den übri- dem Tag des Dienstbeginns vereinbart wird. gen Bereichen bis 1. des Vormonats zu vereinbaren. 5) Der Flexibilisierungszuschlag gemäß Abs 4 gebührt 2) Die Vereinbarung hat die Lage der Arbeitszeit (Tag der Arbeitnehmerin neben allen Zulagen und Zu- und Art des Dienstes mit Bekanntgabe von Arbeitsbe- schlägen nach diesem KV und ist von den Kumulie- ginn und -ende) sowie der Rufbereitschaft vorzu- rungsbestimmungen des § 31 Abs 2 ausgenommen. sehen. Fällt der Flexibilisierungszuschlag gemäß Abs 4 lit a Abs 2 idF ab 1. Jänner 2022 und b an einem Tag kumulativ an, so gebührt der Ar- beitnehmerin für diesen Tag nur der höhere Flexibili- 3) Änderungen sind im Rahmen und unter den Voraus- sierungszuschlag gemäß Abs 4 lit a. setzungen des § 19c AZG möglich. 6) Die Bestimmung des Abs 4 gilt nicht, wenn die Ar- 4) Flexibilisierungszuschlag: beitnehmerinnen die Lage und die Dauer ihrer Ar- beitszeit, die Reihenfolge ihrer Kundinnen und die Ver- a) Ist innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen vor teilung der Arbeit auf die einzelnen Arbeitstage selbst dem Tag des Dienstbeginns ein Einspringen der Ar- vornehmen. beitnehmerin an einem dienstfreien Tag verein- bart, so gebührt eine Abgeltung in Form eines Fle- 7) Bestehende, innerbetriebliche Regelungen, die der xibilisierungszuschlages in Höhe von € 21,54 pro Arbeitnehmerin bereits Anspruch auf eine Vergütung Tag/Nacht. für ihre Flexibilität beim Einspringen (Flexibilisierungs- b) Kommt zu einem geplanten Dienst durch das ver- zuschlag gemäß Absatz 4) gewähren, bleiben von Ab- einbarte Einspringen mit einer Unterbrechung von satz 4 unberührt. Solche Vergütungen sind aber auf mindestens 1,5 Stunden ein zweiter ungeplanter den in § 15 Absatz 4 geregelten Flexibilisierungszu- Dienstblock hinzu, so gebührt ein Flexibilisierungs- schlag anzurechnen. zuschlag in Höhe von € 10,76 pro Tag/Nacht, wenn § 16 Urlaub 1) Allen Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeits- – nach 15-jähriger Betriebszugehö- jahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen/25 Ar- rigkeit auf ................................... 36 Werktage/ beitstagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich 30 Arbeitstage – nach 1-jähriger Betriebszugehö- und rigkeit auf ................................... 31 Werktage/ – nach 20-jähriger Betriebszugehö- 26 Arbeitstage, rigkeit auf ................................... 37 Werktage/ – nach 5-jähriger Betriebszugehö- 31 Arbeitstage. rigkeit auf ................................... 32 Werktage/ Die Regelungen bis zur 15-jährigen Betriebszugehö- 27 Arbeitstage, rigkeit gelten als Vorgriff auf die 6. Urlaubswoche – nach 10-jähriger Betriebszugehö- nach 25 Dienstjahren gem § 2 Abs 1 UrlG. rigkeit auf ................................... 34 Werktage/ Der erhöhte Anspruch entsteht jeweils mit Beginn des 28 Arbeitstage nächsten Urlaubsjahres. Ist das Kalenderjahr das Ur- – 14 –
laubsjahr, so entsteht der erhöhte Urlaubsanspruch 2) Wird der bezahlte Urlaub durch Betriebsvereinba- jeweils mit Beginn des nächsten Kalenderjahres. rung von Werktagen auf Arbeitstage umgestellt, wird auf volle Urlaubstage (Arbeitstage) aufgerundet. § 17 Karenz 1) Anschlusskarenz beitgeber ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. Der Dienst ist einen Monat nach Anzeige an den Arbeitge- a) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Ka- ber, frühestens jedoch am 15. des der Anzeige folgen- renz gem MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nach den Monats oder dem übernächsten Monatsersten Ablauf des 23. bzw 24. Lebensmonats des Kindes, An- wieder anzutreten. Bei Wegfall der Voraussetzungen spruch auf eine Anschlusskarenz unter Verzicht auf gelten Zeiten bis zum Wiederantritt des Dienstverhält- die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten drit- nisses als Pflegekarenz. ten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spä- testens 6 Monate vor Beginn der Anschlusskarenz gel- e) Für eine Pflegekarenz ab 1. 2. 2013 zur Pflege von tend zu machen. Die in Anschlusskarenz befindliche nahen Angehörigen gelten dieselben Rechte wie bei Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber bis spätestens Karenz lt MSchG bzw gemäß VKG bzgl Kündigungs- 3 Monate vor Ablauf der Anschlusskarenz mitzuteilen, schutz, Urlaubsanspruch, Abfertigung. ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der An- schlusskarenz fortgesetzt wird. 3) Anrechnungsbestimmungen b) Wird Anschlusskarenz nach lit a) in Anspruch ge- a) Anrechnung als Dienstjahr nommen, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz Folgende, nach Beginn des Dienstverhältnisses in An- lt MSchG (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Ab- spruch genommene Karenzzeiten einer Arbeitnehme- fertigung etc). rin sind im jeweils genannten Ausmaß als Dienstjahr (zum Beispiel für die Vorrückung) anzurechnen: 2) Pflegekarenz – Karenz nach MSchG bzw VKG: in Anspruch genom- a) Arbeitnehmerinnen gebührt zur Pflege von nahen menen Zeiten (pro Kind) bis längstens zum vollen- Angehörigen eine Freistellung ohne Entgeltanspruch deten 2. Lebensjahr des Kindes1), bis zu einer Maximaldauer von 12 Monaten und einer – Anschlusskarenz nach Abs 1: höchstens im Ausmaß Mindestdauer von 2 Monaten, je Pflegekarenzfall (dh von 12 Monaten (pro Kind)2), je zu betreuendem Angehörigen), wenn folgende Vo- – Familienzeit: höchstens im Ausmaß von einem Mo- raussetzungen erfüllt sind: nat (pro Kind)3), • ein Pflegebedarf zumindest der Stufe 3 im Sinne des – Hospizkarenz: höchstens im Ausmaß 12 Monaten BPGG festgestellt wurde (einmalig)4), • das Ausmaß der Pflegeleistung den vollen Arbeits- – Pflegekarenz: höchstens im Ausmaß von 12 Monaten einsatz der pflegenden Person erfordert (einmalig)5). • die Pflegeleistung in häuslicher Umgebung des Pfle- b) Anrechnung für das Ausmaß des Erholungsurlau- gefalls zu erbringen ist und bes, für die Bemessung der Kündigungsfrist und für • die karenzierte Arbeitnehmerin die Pflege überwie- den Anspruch auf Abfertigung alt gend übernimmt und durchführt Folgende, nach Beginn des Dienstverhältnisses in An- b) Nahe Angehörige sind Ehepartner, eingetragene spruch genommene Karenzzeiten einer Arbeitnehme- Partner, im gemeinsamen Haushalt wohnende Le- rin werden für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, für bensgefährten sowie Eltern, Kinder, Geschwister oder die Bemessung der Kündigungsfrist und für den An- Großeltern. spruch auf Abfertigung alt zur Gänze angerechnet: – Karenz nach MSchG bzw VKG, c) Die Pflegekarenz ist dem Arbeitgeber schriftlich ei- – Anschlusskarenz nach Abs 1, nen Monat vor Antritt anzuzeigen und kann zum Mo- natsersten eines jeden Monats angetreten werden. – Familienzeit6), – Hospizkarenz7) und d) Die Pflegekarenz kann vor ihrem Ablauf einmalig – Pflegekarenz8). nach schriftlicher Anzeige unter Einhaltung einer Frist von einem Monat verlängert werden, wobei die Maxi- c) Die oben genannten Höchstgrenzen der Anrech- maldauer (siehe lit a) insgesamt nicht überschritten nung gem lit a) und lit b) gelten auch für Karenzurlau- werden darf. be nach Mehrlingsgeburten; Karenzurlaube anläss- Der Pflegekarenz-Anspruch besteht grundsätzlich nur lich der Geburt von Mehrlingen werden ebenso wie für die Dauer des Bestehens des Pflegebedarfs. Der Karenzen nach Einzelgeburten nur einmalig berück- Wegfall der Voraussetzungen oder die rechtskräftige sichtigt. Ablehnung des Pflegebedarfs gem lit a) sind dem Ar- § 17 idF ab 1. Jänner 2022 – 15 –
4 ) Die Anrechnung der Hospizkarenz als Dienstjahr ist seit 1 ) Die Anrechnung als Dienstjahr galt erstmalig für Ka- dem 1. 2. 2012 in Kraft. renzen nach MSchG bzw VKG, die nach dem 31. 1. 2012 5 begonnen haben, im Ausmaß von höchstens 12 Monaten ) Die Anrechnung der Pflegekarenz als Dienstjahr ist seit (pro Kind); bei Beginn nach dem 31. 1. 2014 galten erst- dem 1. 2. 2013 in Kraft. malig höchstens 22 Monate (pro Kind). 6 ) Die Anrechnung der Familienzeit für die sonstigen An- 2 ) Die Anrechnung der Anschlusskarenz als Dienstjahr sprüche ist seit dem 1. 3. 2017 in Kraft. gilt für jene Inanspruchnahmen, die nach dem 31. 1. 7 2017 begonnen haben. ) Die Anrechnung der Hospizkarenz für die sonstigen Ansprüche ist seit dem 1. 2. 2011 in Kraft. 3 ) Die Anrechnung der Familienzeit als Dienstjahr ist seit 8 dem 1. 3. 2017 in Kraft. ) Die Anrechnung der Pflegekarenz für die sonstigen Ansprüche ist seit dem 1. 2. 2013 in Kraft. § 18 Abfertigung Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeit- gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen nehmerin aufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sie Abfertigung. unterhaltsberechtigt oder Ehegatten sind, über den Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener Arbeit- nehmerinnen, die nicht unter das BMSVG fallen. § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder die in Einrichtungen der psychischen Reha tätig sind 1) Für Arbeitnehmerinnen auf die das KA-AZG zur An- 3) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung wendung kommt oder die in Einrichtungen der psychi- der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden schen Reha tätig sind, gelangen von den kollektivver- bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wo- traglichen Arbeitszeitregelungen der §§ 4–13 nur fol- chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die tägli- gende zur Anwendung: § 4 (1), (2), (6) und (7), § 5, § 6, che Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt § 7 (3), § 8, § 9 (1), (2), (4) und (5), § 10 (6) und (8), § 12 werden, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zu- und § 13. sammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Abs 1 idF ab 1. Jänner 2022 4) Sofern es sich bei Arbeitnehmerinnen gemäß Abs. 1 2) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu um Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, handelt, sind 8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung verlängerte Dienste im Sinne des § 4 KA-AZG, unter der Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen und 50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver- mittels Betriebsvereinbarung zulässig. § 8 SWÖ-KV tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit- kommt für diese Arbeitnehmerinnen nicht zur Anwen- raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei dung. kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr- tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver- braucht wird. § 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern 1) Pflegeeltern sind Personen, die vorübergehend 2) Folgende §§ kommen für Pflegeeltern nicht zur An- oder auf Dauer ein Kind anderer Eltern als Pflegekind wendung: §§ 5–10, § 17, § 31 und § 32. aufnehmen. Im Unterschied zur Adoption behalten die leiblichen Eltern ihre Rechte weitgehend und treten 3) Die Arbeitszeit (= Teilzeit) von Pflegeeltern umfasst nur die Pflege und Erziehung des Kindes an das Ju- die sozialpädagogischen Aufgaben (sozialpädagogi- gendamt ab, das dann die Pflegeeltern damit beauf- schen Mehraufwand) wie zB: regelmäßiger Besuch tragt. von Fortbildung und Supervision, begleitende Eltern- kontakte, Verlaufs- und Dienstbesprechungen, Doku- – 16 –
mentation, Hausbesuche durch Organe des Arbeitge- 4) Der Umfang (Arbeitszeit) des sozialpädagogischen bers, Wahrnehmung von Therapieangeboten und Mehraufwandes für ein dem Arbeitsverhältnis zugrun- Umsetzung therapeutischer Vorgaben, Zusammenar- de liegendes Pflegeverhältnis wird mit Arbeitsantritt im beit mit zuständigen Behörden und verwandten Ein- Dienstzettel vermerkt und laufend adaptiert. Der richtungen (sofern dies nicht ausschließlich Aufgaben Durchrechnungszeitraum bezieht sich auf den sozial- der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrifft). pädagogischen Mehraufwand und beträgt 13 Wo- chen. § 20 idF ab 1. Jänner 2022 § 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter 1) Ausnahmen Kinder, die vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe Die Tätigkeit der Tagesmütter wird im Rahmen einer schriftlich zugewiesen werden, gebührt der/das 1,3- Arbeitsbereitschaft definiert: fache Grundstundenlohn/-gehalt. Sollte auf ein Kind Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zur Anwen- beides zutreffen, gebührt nur der 1,5-fache Grund- dung. stundenlohn/-gehalt. 2) Arbeitszeit 4) Zuschläge a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt a) Für nachstehende Stunden gebührt ein 50 %iger 37 Stunden. Eine Erhöhung der wöchentlichen Nor- Zuschlag: malarbeitszeit auf 50 Stunden bzw der täglichen Nor- – Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen malarbeitszeit auf 10 Stunden ist zulässig. Die Arbeits- – Arbeitszeit für die Betreuung von Kindern, in der Zeit zeit hat in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr zu liegen. Die von 20:00 bis 22:00 Uhr Normalarbeitszeit wird tunlichst von Montag bis Sams- tag auf 5 Tage pro Woche verteilt, wobei die Wochen- – Arbeitszeit für die stundenweise Betreuung von Kin- endruhe mindestens 36 Stunden umfassen muss. Wird dern vor 6:00 Uhr die Wochenendruhe nicht eingehalten, gebührt Er- b) Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung satzruhe. Diese ist innerhalb von 2 Wochen zu konsu- mehrere Zuschläge gem lit a) vor, gebührt der Zu- mieren. schlag nur einmal. b) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgel- 5) Überstunden/Mehrstunden tes dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an ei- a) Als Überstunde gilt: nem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgut- – jede Überschreitung der täglichen Normalarbeits- schrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zu- zeit von 10 Stunden sammenhängend gewährt werden soll. Da es sich beim 24. 12. sowie dem 31. 12 nicht um einen gesetzli- – jede Überschreitung der wöchentlichen Normalar- chen Feiertag handelt, gebührt auch kein Feiertags- beitszeit von 50 Stunden zuschlag (§ 31 Abs 2). Fällt einer dieser Tage auf einen b) Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von Sonntag, gebührt der Sonntagszuschlag (§ 31 Abs 2). 50 %. Als Berechnungsgrundlage für diese Überstun- den ist sowohl der auf die einzelne Überstunde entfal- 3) Entlohnung lende Normallohn als auch für den Zuschlag die An- zahl der in den Überstunden betreuten Kinder heran- a) Die Berechnung der Entlohnung (Grundgehalt) der zuziehen. Tagesmütter basiert auf der Betreuung von vier Kin- dern im Umfang von jeweils 37 Stunden pro Woche c) Übersteigt die Summe der tatsächlich geleisteten (das sind 148 = 4 Kinder × 37 vereinbarte Betreuungs- Betreuungsstunden pro Kind und Monat die Summe stunden pro Woche). der vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden pro Kind und Monat, so ist diese Differenz als Mehrstunden b) Die Summe aller vertraglich zwischen Kindeseltern zu verstehen. Die Mehrstunden werden grundsätzlich und dem Träger vereinbarten Betreuungsstunden bil- monatlich abgerechnet. § 19d AZG kommt im Hinblick det die Berechnungsgrundlage für das Monatsent- auf den quartalsmäßigen Zeitausgleich nur dann zum gelt: 1/640 (Grundstundenteiler: 1/160 : 4 Kinder = Tragen, wenn der Zeitausgleich nicht durch eine Ver- 1/640). tragsänderung herbeigeführt wird. Fallen einzelne Betreuungsstunden aus, sind diese Bemessungsgrundlage des 25 %igen Zuschlages pro dennoch im jeweiligen Monat zu bezahlen. Mehrstunde und Kind ist 1/640 des Normallohnes. c) Für die Betreuung von Kindern, für die die Eltern er- höhte Familienbeihilfe beziehen, gebührt pro Kinder- betreuungsstunde für das betreffende betreute Kind der/das 1,5-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Für – 17 –
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