KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten der Holz verarbeitenden Industrie geltenden Fassung - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie Rahmen-KV in der für die Angestellten der Holz verarbeitenden Industrie geltenden Fassung mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen STAND 1. MAI 2021
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RAHMEN- KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten der Holz verarbeitenden Industrie geltenden Fassung Mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen STAND 1. MAI 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: • 1. 5. 2021: IST Gehälter + 2 % mindestens € 42,–; (für die Skiindustrie ab 1. Juli 2021) • 1. 5. 2022: IST Gehälter Inflation + 0,5 % • ab 2022: 31. 12. dienstfrei unter Fortzahlung des Entgelts • Erhöhung des Taggeldes bei Dienstreisen um + 5,3% auf € 40,– • Erhöhung der Mindestgehälter mit 1. 5. 2021 um 2,1 % und mit 1. 5. 2022 um die Inflationsrate + 0,6 % GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Vertragschließende ............................... 7 § 15a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl- § 2 Geltungsbereich ................................... 7 ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte ...... 27 § 3 Geltungsdauer ...................................... 7 § 16 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt 27 § 4 Normalarbeitszeit .................................. 8 § 17 Bezüge der Aufsichtsorgane ................... 27 § 4a Mehrarbeit ........................................... 10 § 18 Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsaus- § 4b Andere Verteilung der wöchentlichen Nor- bildung ................................................ 27 malarbeitszeit ....................................... 10 § 18a Praktikanten ......................................... 28 § 4c Altersteilzeit .......................................... 13 § 19 Verwendungsgruppenschema – Mindest- § 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit 14 grundgehälter ...................................... 29 § 5a Verbrauch von Zeitguthaben - Rechtsan- Gehaltsordnung 2021 ............................ 29 spruch auf tageweisen Zeitausgleich ...... 16 § 19a Telearbeit ............................................. 32 § 6 Nachtarbeit .......................................... 16 § 19b Brille für Bildschirmarbeit (entfällt) .......... 32 § 7 Freizeit bei Dienstverhinderung ............... 16 § 19c Dienstjubiläen ....................................... 33 § 8 Anrechnung von Mittelschulstudien bei § 20 Sondervereinbarungen und Arbeitsord- Bemessung der Urlaubsdauer, Krankenur- nungen ................................................ 33 laube und Heimaufenthalte, Studienfrei- § 21 Einstellungsbeschränkungen .................. 33 zeit ...................................................... 17 § 22 Fachverbandsverhandlungen ................. 33 § 9 Abfertigung bei Vollendung des 65. Le- § 23 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ...... 34 bensjahres bei Männern und des 60. Le- § 24 Aufhebung geltender Vorschriften, Güns- bensjahres bei Frauen ........................... 17 tigkeitsklausel ....................................... 34 § 9a Abfertigung bei Inanspruchnahme der Protokoll (authentische Interpretation §§ 11 und vorzeitigen Alterspension bei langer Versi- 12 RKV) .......................................................... 37 cherungsdauer gemäß § 253b des ASVG . 18 Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) ........................... 37 § 9b Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 Aus- und Weiterbildung ................................... 38 MSchG bzw § 2 EKUG) und Abfertigung Erläuterungen ................................................ 39 nach Entbindung (§ 23a AngG) 18 Muster für einen Dienstzettel gem § 2 AVRAG .... 42 § 9c Anrechnung von ArbeiterInnenvordienst- Muster für einen Dienstzettel gem § 15 Abs 2 RKV 44 zeiten ................................................... 19 Ergänzender Dienstzettel für Telearbeit ............. 45 § 9d Wechsel in das System der „Abfertigung Empfehlung betreffend Dienstjubiläen .............. 47 neu” .................................................... 19 Empfehlung betreffend Bildschirmarbeit ........... 47 § 9e Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge (§ 26 Z 7 EStG) ...................................... 19 Auszug aus dem KV vom 1. Jänner 1981 § 10 Gehaltszahlung im Todesfall .................. 20 Artikel VII Zeitvorrückung innerhalb der Ver- § 10a Berücksichtigung von ArbeiterInnenvor- wendungsgruppe ........................... 48 dienstzeiten für die Bemessung der Abfer- Artikel VIII ..................................................... 48 tigung .................................................. 20 Artikel IX Vorgangsweise bei Umreihung in eine § 11 Weihnachtsremuneration (13. Monatsge- höhere Verwendungsgruppe bei halt) ..................................................... 21 Überzahlung über das Mindest- § 12 14. Monatsgehalt .................................. 21 grundgehalt ................................... 49 § 12a Sonderbestimmung für teilzeitbeschäftig- Auszug aus dem KV vom 1. Juni 1998 te Angestellte (Berechnung des 13. und Artikel III Änderungen des Kollektivvertrages 14. Monatsgehaltes; Abfertigung bei vom 9. 11. 1979 in der ab 1. 2. 1981 Übertritt von Vollbeschäftigung in Teilzeit- geltenden Fassung ......................... 50 beschäftigung) ..................................... 21 Artikel V Übergangsbestimmungen ............... 50 § 12b Berechnung des 13. und 14. Monatsgehal- Artikel VI ..................................................... 52 tes ....................................................... 23 Artikel VII Sonstige Bestimmungen .................. 53 § 12c Urlaubsentgelt ...................................... 23 Artikel VIII ..................................................... 53 § 13 Behaltepflicht ....................................... 23 § 14 Diensterfindungen ................................. 24 Kollektivvertrag Erweiterte Öffnungszeiten – Laden- § 14a Verbesserungsvorschläge ...................... 24 schluss § 14b Ausbildungskosten ................................ 24 § 1 Geltungsbereich ..................................... 54 § 15 Allgemeine Bestimmungen über die Ver- § 2 Arbeitsleistung im Rahmen der Normalar- wendungsgruppen ................................ 24 beitszeit und als Mehrarbeit ..................... 54 § 3 Arbeitsleistung als Überstunde .................. 55 –5–
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 4 Allgemeine Bestimmungen ....................... 55 Kollektivvertrag Ist-Abschluss § 5 Arbeitszeit .............................................. 55 Artikel I Geltungsbereich .............................. 63 § 6 Geltungsbeginn ...................................... 56 Artikel II Erhöhung der Ist-Gehälter ................ 63 Artikel III Mindestgrundgehälter ..................... 63 Zusatzkollektivvertrag Reisekostenregelung Artikel IV Überstundenpauschalien ................. 63 für Inlandsdienstreisen Artikel V Rahmenrechtliche Änderungen ......... 64 § 1 Geltungsbereich ..................................... 57 Artikel VI Gehaltsordnung .............................. 64 § 2 Geltungsdauer ........................................ 57 Artikel VII ...................................................... 65 § 3 Reisekosten- und Aufwandsentschädigung 57 § 4 Schlussbestimmungen und Gültigkeitsklau- Gemeinsame Erklärungen der KV-Partner sel ......................................................... 59 – zur Altersteilzeit .......................................... 66 – zur Förderung der betrieblichen Qualifizie- Zusatzkollektivvertrag Reisekostenregelung rungsaktivitäten ......................................... 66 für Auslandsdienstreisen § 1 Geltungsbereich ..................................... 61 Zusatzinformation – frühere KV-Abschlüsse § 2 Geltungsdauer ........................................ 61 Gehaltsabschlüsse 2020–2015 .......................... 67 § 3 Auslandsdienstreisen ............................... 61 § 4 Reiseaufwandsentschädigung .................. 61 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- seite Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben in diesem Druckwerk sind Fehler nicht auszuschließen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Verlages oder des Verfassers ist ausgeschlossen. –6–
§ 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Sek- schen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirt- tion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen schaftsbereich Stein/ Keramik/Holz/Säge, anderer- Wirtschaft Österreich einerseits und dem Österreichi- seits. § 2 Geltungsbereich (1) Der Kollektivvertrag gilt: a) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsfüh- rer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, räumlich: für alle Bundesländer der Republik Öster- soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlage- reich; pflichtig sind; fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes b) für Pflichtpraktikanten und Volontäre; der Holzindustrie; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem oben genannten ver- Pflichtpraktikanten sind Studierende, die zum Zwe- tragschließenden Fachverband angehören, ist in cke einer beruflichen (technischen, kaufmänni- Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehm- schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung lich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der entsprechend der öffentlichen Studienordnung vo- Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Stein/ Kera- rübergehend beschäftigt werden. Hinsichtlich der mik/Holz/Säge, festzustellen. Bei dieser Feststellung Vergütung für diese Pflichtpraktikanten gilt § 18a. ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig (idf ab 1. Mai 2016) überwiegend ausgeübt wird. Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be- persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterlie- ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad- genden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehr- ministrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt linge und technische Zeichner-Lehrlinge. Als kauf- werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung männische Lehrlinge gelten aufgrund des Berufsaus- ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht bildungsgesetzes und der Lehrberufsliste insbesonde- länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäf- re die Lehrlinge, die in den Lehrberufen Industriekauf- tigt werden. (Siehe Einstellungsbeschränkungen mann und Bürokaufmann ausgebildet werden. § 21, Z 1, 2, 3, Seite 33) (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht: § 3 Geltungsdauer (1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. November 1991 in (5) Die Bestimmungen über die Höhe das Lehrlings- Kraft. (In der vorliegenden Fassung sind alle Verbesse- einkommen für Lehrlinge (§ 18) und des Nachtarbeits- rungen bis zum 1. Mai 2021 eingearbeitet.) zuschlages (§ 6) können mit einmonatiger Kündi- gungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschrie- (2) In der Neufassung dieses Kollektivvertrages sind benen Briefes gekündigt werden. alle Änderungen berücksichtigt, die im Zeitraum vom 1. November 1984 bis 31. Oktober 1991 zwischen den (6) Für den Ausspruch und die Entgegennahme von abschlussberechtigten Partnern vereinbart wurden. Kündigungen im Sinne der Abs 3 und 5 ist unterneh- merseits die Bundeskammer der gewerblichen Wirt- (3) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter schaft, Sektion Industrie, zuständig. Für den Ausspruch Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je- und die Entgegennahme von Kündigungen im Sinne dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes des Abs 4 sind unternehmerseits die einzelnen Fach- gekündigt werden. verbände zuständig. (4) Die Bestimmungen über die Höhe der Mindest- (7) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun- grundgehälter (§ 19 Abs 3) und Vereinbarungen, die gen wegen Erneuerung beziehungsweise Abände- gemäß § 22 Abs 1 lit d) und e) getroffen worden sind, rung des Kollektivvertrages geführt werden. können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ge- kündigt werden. –7–
§ 4 Normalarbeitszeit*) (1) Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Der 13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn Pausen 38,5 Stunden wöchentlich. In Betrieben, in de- der betrieblichen Regelung, ansonsten ab Beendi- nen für die Arbeiter(innen) über 18 Jahre kollektivver- gung des vorangegangen Zeitraumes. Durch Be- traglich eine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist, gilt die- triebsvereinbarung bzw wenn kein Betriebsrat besteht se Arbeitszeit auch für alle Angestellten. durch Einzelvereinbarung, kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen (1 Jahr) erstreckt werden. Steht die Lage (2) Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufs- des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, ist der stellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes kann in Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteini- bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb gung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrech- dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige nungszeitraumes oder Ausgleichszeitraumes zu erfol- wöchentliche Normalarbeitszeit durchschnittlich gen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertagen und 38,5 Stunden nicht überschreitet. Der zur Erreichung bezahlter Dienstverhinderung vor Ende des Durch- der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrech- rechnungszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar nungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter vor- oder nachher zu erfolgen hat. Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG zusammenhängend zu gewähren. Zeitausgleich von nicht möglich, kann er in den nächsten Kalendermo- mehr als 4 Stunden kann in zwei Teilen gewährt wer- nat vorgetragen werden. Ist die Lage des Zeitausglei- den, wobei ein Teil mindestens 4 Stunden zu betragen ches nicht im Voraus festgelegt, entsteht für Tage des hat. Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich Siehe auch Anhang I: Kollektivvertrag „Erweiterte Öffnungs- (das heißt, keine Zeitgutschrift für Zeitausgleich). zeiten – Ladenschluss”, Seite 54. Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die aufseiten des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf (2a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes und an Werktagen aus, um dem Dienstnehmer eine länge- Ausgleichszeitraumes die über 38,5 Stunden pro Wo- re zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so che geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 7 Wochen bezahlen, soweit nicht seinerzeit ausdrücklich Mehr- überschritten werden soll, durch Betriebsvereinba- arbeit im Sinne von § 4a angeordnet wurde. Dasselbe rung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeits- gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vonseiten zeit auf die Werktage von höchstens 52, die Ausfallta- des Arbeitnehmers unter Einhaltung der kollektivver- ge einschließenden Wochen geregelt werden. traglichen Kündigungsfristen. Mit Ausnahme von ein- Ein Einarbeitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist vernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Er- zulässig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Ar- satzruhe gemäß Arbeitsruhegesetz bleibt in allen Fäl- beitszeit gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des len einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinde- Einarbeitungszeitraumes verteilt wird. rung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von Durch Einarbeiten im Sinn dieser Bestimmung darf die Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich Normalarbeitszeit 45 Stunden einschließlich Mehrar- gilt in diesen Fällen als konsumiert. beit im Sinn des § 4a nicht übersteigen bzw in jenen Fällen, in denen die Normalarbeitszeit einschließlich (4) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeit- Mehrarbeit 40 Stunden in der Arbeitswoche übersteigt, raumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie um höchstens 5 Stunden verlängert werden. Endet das im Durchschnitt die nach Abs 1 geltende Normalar- Dienstverhältnis vor Konsumierung der eingearbeite- beitszeit nicht überschreitet. Die wöchentliche Nor- ten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte malarbeitszeit darf 41 Stunden nicht überschreiten Zeit die entsprechende Überstundenvergütung. und 36 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Rege- Die Bandbreitenobergrenze ist mit 30. 6. 1995 befristet, lung des Abs 3 unberührt. ab 1. Juli 1995 gilt eine Bandbreitenobergrenze von (gilt ab 1. März 1995) 40 Stunden. Für die Angestellten im Verwaltungsbe- reich beträgt die Bandbreitenobergrenze ab 1. 7. (3) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbe- 1993 40 Stunden. Ein Unterschreiten der Untergrenze sondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder ist nur in jenen Wochen möglich, in denen Zeitaus- zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis gleich gemäß § 4 Abs 3 dieses Kollektivvertrages in zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein ganzen Arbeitstagen vereinbart wird. Die Einhaltung Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitaus- der Obergrenze und der Untergrenze kann im Falle gleich hat innerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. des Einarbeitens in Verbindung mit Feiertagen gemäß *) §§ 4, 4a, 4b und 5 aus dem Kollektivvertrag für Arbeitszeitverkürzung vom 7. Mai 1992 –8–
§ 4 Abs 3 Arbeitszeitgesetz und in Schichtbetrieben mit zeit nicht von vornherein im Schichtplan berücksich- mehrschichtiger Arbeitsweise aufgrund von Schicht- tigt, ist für Zeitguthaben ein Zeitausgleich in Form plänen entfallen. von Freischichten innerhalb der auf den Schichtturnus Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarungen, in folgenden 13 Wochen zu gewähren. Durch Betriebs- Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich und mit jedem vereinbarung, und dort wo kein Betriebsrat besteht Arbeitnehmer zu vereinbaren. Ein längerer Durch- durch Einzelvereinbarung, kann dieser Zeitraum bis rechnungszeitraum bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ist in Be- zu 52 Wochen (1 Jahr) ausgedehnt werden. trieben gemäß § 40 ArbVG nur mit Zustimmung der Die Festlegung des Freizeitausgleiches hat unter Be- Kollektivvertragspartner rechtswirksam. rücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einver- Erfolgt binnen zwei Wochen nach Verständigung der nehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches Einverneh- Kollektivvertragspartner kein Widerspruch, gilt die Zu- men nicht zustande, erfolgt der Zeitausgleich vor En- stimmung als erteilt. Die Verteilung der Normalar- de des Durchrechnungszeitraumes. beitszeit ist für den gesamten Durchrechnungszeit- In Schichtbetrieben kann für den Zeitraum der Gel- raum spätestens zwei Wochen vor Beginn festzulegen. tungsdauer der Zuschlagsfreiheit der Mehrarbeit, also Eine Ausnahme ist für jenen Zeitausgleich möglich, bis zum 30. Juni 1995, durch Betriebsvereinbarung, der in ganzen Tagen unter sinngemäßer Anwendung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelverein- des Abs 3 erfolgt. barung zugelassen werden, dass ein Anspruch auf Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens Zeitausgleich, dessen Verbrauch in Form von Frei- des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund schichten nicht möglich ist, finanziell im Verhältnis oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt 1 : 1 abgegolten wird. für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durch- Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbei- schnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zu viel tergesetz (NSchG) werden durch die Gewährung von geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den an- Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. deren Fällen die Grundvergütung für die Normalstun- Dies gilt hinsichtlich des Zusatzurlaubes nach dem de. Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz auch dann, wenn Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Nor- die kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung auf malarbeitszeit (38,5 Stunden) zu viel bezahlten Ver- 38,5 Stunden so erfolgt, dass bei gleich bleibendem dienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, Schichtsystem (zB 3-Schicht-Betrieb mit Sonntagsru- wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzei- he) einzelne Schichten pro Woche verkürzt werden tig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen und dadurch eine Verlagerung von Nachschichten wird. eintritt. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen (6) Bereits bestehende kürzere Normalarbeitszeiten Normalarbeitszeit (38,5 Stunden). Auf Stunden bezo- bleiben aufrecht. gene Entgeltteile (zB Zulagen und Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet. (7) In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit Die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs 1 bis 5 als kann bis auf 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher dafür Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Der Zeit- Normalarbeitszeit gemäß Abs 6 in Frage kommen, gilt ausgleich hat innerhalb des Durchrechnungszeitrau- für neueingetretene Angestellte sowie bei innerbe- mes bzw eines Ausgleichszeitraumes zu erfolgen. Da- trieblichen Versetzungen jeweils die Arbeitszeit jenes für gelten die Bestimmungen des Absatzes 3 sinnge- Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird. mäß. Jedoch darf der Ausgleichszeitraum unter Ein- rechnung des Durchrechnungszeitraumes insgesamt (8) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere 52 Wochen (1 Jahr) nicht überschreiten. Die Vereinba- Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Sams- rungen müssen beim Einarbeiten in Verbindung mit tagen um 13 Uhr zu enden. Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches bein- halten. (9) Der 24. Dezember ist arbeitsfrei und am 31. Dezem- ber hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden. Gilt für die (5) Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeits- Arbeiter eines Betriebes am 31. Dezember kein solcher weise ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung ein Frühschluss oder erst ein nach 12 Uhr liegender Ar- Schichtplan zu erstellen. Die Arbeitszeit ist so einzutei- beitsschluss, so gilt für jene Angestellten, deren be- len, dass die gesetzliche gewährleistete Mindestruhe- triebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Ar- zeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche beitszusammenhanges mit den Arbeitern notwendig Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnusses ist, am 31. Dezember die für die Arbeiter des Betriebes 40 Stunden nicht überschreitet. Wird die sich ergeben- vorgesehene Arbeitszeitregelung. Mit Geltung 1. 5. de Zeitdifferenz gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeits- –9–
2022 ist der 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – ins- gelts für die Normalarbeitszeit arbeitsfrei. besondere Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz und (Abs 9 idF ab 1. Mai 2021) Arbeitsverfassungsgesetz – festzulegen. Im Sinne des § 11 Abs 2 des Jugendbeschäftigungsge- (10) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits- setzes ist für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage auf 5 Wochentage zulässig. der Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse § 4a Mehrarbeit Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor- in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normal- malarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1,5 Stunden in arbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen jeder Woche) ist Mehrarbeit. Für die Mehrarbeit ge- zulässig ist, die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht bührt ab 1. Juli 1995 ein Zuschlag von 50 %. In Schicht- überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrar- betrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch im Zeit- beit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeiten in raum von 20 Uhr bis 22 Uhr möglich, für diese Mehrar- Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs 3 Arbeits- beit gebührt ein Zuschlag von 50 %; eine allfällige zeitgesetz und in den Fällen einer längeren Normalar- Schichtzulage entfällt für diesen Zeitraum. Diese Aus- beitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit nahmeregelung gilt bis zum 30. Juni 1995. von 41,5 Stunden nicht überschritten werden. Mehrar- Mehrarbeit wird nicht auf das erlaubte Überstunden- beitsstunden sind im Vorhinein anzuordnen und als ausmaß angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei solche zu bezeichnen. Eine rückwirkende Bezeichnung anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne ist unzulässig. des § 4 Abs 2 bis 5. Hinsichtlich dieser Mehrarbeit sind Arbeitszeiten, für die aufgrund des Kollektivvertrages die Bestimmungen des Arbeitzeitgesetzes über die An- ein höherer als 50 %iger Überstundenzuschlag zu ordnung von Überstunden sinngemäß anzuwenden. zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, Überstunden. § 4b Andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit*) (1) Die folgende Regelung gilt für Angestellte deren zelvereinbarung der Verteilung der ausfallenden Nor- Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit der Produk- malarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52 die tion steht. Voraussetzung für die Möglichkeit der An- Ausfallstage einschließenden Wochen geregelt wer- wendung nachstehender Bestimmungen ist eine Ver- den. Durch Einarbeiten im Sinne dieser Bestimmung einbarung im korrespondierenden Arbeiterbereich. darf die wöchentliche Normalarbeitszeit einschließ- lich Mehrarbeit im Sinne des § 4b Absatz 9 um höchs- (2) In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wö- tens 3 Stunden pro Woche verlängert werden. Endet chentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 4 von das Dienstverhältnis vor Konsumierung der eingear- 38,5 Stunden eine andere Verteilung der wöchentli- beiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsu- chen Normalarbeitszeit unter Anwendung der jeweili- mierten Einarbeitungsstunden die entsprechende gen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernis- Überstundenvergütung. Die Bestimmungen dieses Ab- se möglich. Im Sinne des § 11 Abs 2a Kinder- und Ju- satzes lassen die Regelungen des § 4b unberührt. gendlichenbeschäftigungsgesetz ist eine andere Ver- teilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für (3) Verteilung innerhalb eines Durchrechnungszeit- Arbeitnehmer und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig raumes und einer Bandbreite (siehe auch § 4 Abs 10 2. Absatz, Seite 10). 3.1 Durchrechnungszeitraum Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- (2a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit rechnungszeitraumes von längstens 52 Wochen an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine län- (1 Jahr) ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, im wöchentlichen Durchschnitt 38,5 Stunden nicht so kann, soferne ein Einarbeitungszeitraum von 13 Wo- überschreitet. chen überschritten werden soll, durch Betriebsverein- barung bzw, wenn kein Betriebsrat besteht, durch Ein- *) (§ 4b gilt ab 1. Mai 1999) – 10 –
3.2 Bandbreite 3.3 Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung 3.2.1 Die Verteilung der wöchentlichen Normalar- 3.3.1 Ein Durchrechnungszeitraum bis zu 13 Wochen beitszeit kann innerhalb einer Bandbreite von 35 bis ist durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinba- 45 Stunden erfolgen. Dabei darf die wöchentliche rung festzulegen. Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten 3.3.2 Ein Durchrechnungszeitraum von über 13 Wo- und 35 Stunden nicht unterschreiten. chen bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ist durch Betriebsver- 3.2.2 Auf diese Weise können innerhalb von 52 Wochen einbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspart- ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes ma- ner festzulegen. Erfolgt binnen 4 Wochen nach Ver- ximal 90 Zeitausgleichstunden nach der 40. bis ein- ständigung der Kollektivvertragspartner kein Wider- schließlich der 45. Wochenstunde erworben werden. spruch, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Zustim- Für diese Zeitausgleichstunden gebührt ein Zeitzu- mung ist zu erteilen, wenn die Betriebsvereinbarung schlag. Dieser Zeitzuschlag beträgt für die ersten 60 den einschlägigen Rechtsvorschriften (AZG und Kol- erworbenen Zeitausgleichstunden 15 % pro Stunde lektivvertrag) entspricht. und für die restlichen 30 erworbenen Zeitausgleich- In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist ein stunden 20 % pro Stunde. solcher Durchrechnungszeitraum schriftlich mit jedem Mit Ausnahme bei befristeten Arbeitsverhältnissen, bei einzelnen Arbeitnehmer zu vereinbaren. Diese schrift- Arbeitskräfteüberlassung und bei Schichtarbeit kann liche Vereinbarung bedarf für Angestellte in Betrieben anstelle des Zeitzuschlages in dieser Betriebsverein- gemäß § 40 ArbVG der Zustimmung der Kollektivver- barung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat in den tragspartner. Erfolgt binnen 4 Wochen nach Verstän- schriftlichen Einzelvereinbarungen vereinbart wer- digung der Kollektivvertragspartner kein Wider- den, dass der Zuschlag in Entgelt gebührt. spruch, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Zustim- Grundlage für die Berechnung des Zuschlages bildet mung ist zu erteilen, wenn die Vereinbarung den ein- die Normalarbeitsstunde gemäß § 5 Abs 2. schlägigen Rechtsvorschriften (AZG und Kollektivver- 3.2.3 Ist das Maximum von 90 Zeitausgleichstunden – trag) entspricht. ohne Berücksichtigung der Zeitzuschläge – im Sinne 3.3.3 Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des Absatzes 3.2.2 erster Satz innerhalb von 52 Wochen des Durchrechnungszeitraumes ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes er- Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens reicht, ist ein weiterer Erwerb solcher Zeitausgleich- des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund stunden – auch in weiteren Durchrechnungszeiträu- oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt men innerhalb dieser 52 Wochen – nicht zulässig. für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durch- 3.2.4 Ist der Zeitausgleich zur Herbeiführung der schnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zu viel durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalar- geleistete Arbeit Entlohnung wie bei Überstunden mit beitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes 50 % Zuschlag, in den anderen Fällen der Stundenver- nicht möglich, so kann ein positiver Stundensaldo in dienst. Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis die nächsten zwei Lohnabrechnungsperioden vorge- zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen tragen werden; durch Betriebsvereinbarung kann dies Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zu viel bezahlten auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. Ein Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrech- wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzei- nungszeitraumes als geleistet. tig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen (Erster Absatz idF ab 1. Mai 2010) wird. Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben, Die aus Zeitzuschlägen erworbenen Zeitguthaben einschließlich jener die aus den Zeitzuschlägen ent- sind wie Überstunden mit 50 % abzugelten. standen sind, wie Überstunden mit 50 % abzugelten. (4) Beibehaltung der Betriebslaufzeit und Einarbeiten 3.2.5 Ein Unterschreiten der Untergrenze ist nur in je- nach Kollektivvertrag (ohne Bandbreite im Durch- nen Wochen möglich, in denen Zeitausgleich gemäß rechnungszeitraum) Absatz 6 in ganzen Arbeitstagen vereinbart wird. Die Einhaltung der Obergrenze und der Untergrenze 4.1 Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitaus- kann im Fall des Einarbeitens in Verbindung mit Feier- gleich tagen gemäß § 4 Abs 3 Arbeitszeitgesetz in Verbin- Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit dung mit Absatz 2a und in Schichtbetrieben mit mehr- kann zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur schichtiger Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen Erreichung einer längeren, zusammenhängenden entfallen. Freizeit für die Arbeitnehmer in Verbindung mit Feier- Jedoch darf auch in diesem Fall die so festgelegte tagen bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Er- Normalarbeitszeit 48 Stunden pro Woche nicht über- reichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen schreiten, ausgenommen sind davon Regelungen mit Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden hat der Zeitaus- teil- oder vollkontinuierlicher Arbeitsweise mit mehr gleich in ganzen Tagen zu erfolgen. Hinsichtlich der als 3 Schichten gemäß Absatz 7, 4. Absatz. Mitwirkungsrechte gelten die Bestimmungen des § 4 – 11 –
des Kollektivvertrages. Absatz 2a bleibt zusätzlich an- gleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall wendbar. bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinde- rung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes oder 4.2 Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrech- vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichti- nungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrech- gen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich, nungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis höchstens kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vor- 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsver- getragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches einbarung und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeits- schriftliche Einzelvereinbarung notwendig. Die Ver- zeitverteilung gemäß Ziffer 3 für Tage des Gebühren- einbarung muss beim Einarbeiten in Verbindung mit urlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (dh keine Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches bein- Zeitgutschrift für Zeitausgleich); dies gilt nicht für eine halten. Arbeitszeitverteilung in der Bandbreite (Absatz 3 bis 5). Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die aufseiten (5) Ausdehnung der durchschnittlichen Normalar- des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf beitszeit in der Bandbreite des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes und 5.1 Ausdehnung der durchschnittlichen Normalar- Ausgleichszeitraumes die über 38,5 Stunden pro Wo- beitszeit und Zeitausgleich che geleistete Zeit als Überstunden zu werten und zu Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit gemäß bezahlen, soweit nicht seinerzeit ausdrücklich Mehr- Absatz 3 kann die durchschnittliche Normalarbeitszeit arbeit im Sinne von Absatz 7 angeordnet wurde. Das- zur Aufrechterhaltung der Betriebslaufzeit oder zur Er- selbe gilt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnis- reichung einer längeren, zusammenhängenden Frei- ses vonseiten des Arbeitnehmers unter Einhaltung der zeit für die Arbeitnehmer in Verbindung mit Feierta- kollektivvertraglichen Kündigungsfristen. Mit Ausnah- gen bis zu 40 Stunden im Durchrechnungszeitraum me von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feierta- ausgedehnt werden. Die Differenz zwischen der gen und Ersatzruhe gemäß Arbeitsruhegesetz bleibt in durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienst- im Durchrechnungszeitraum zur durchschnittlichen verhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festle- kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stun- gung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter den ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen inner- Zeitausgleich gilt in diesen Fällen als konsumiert. halb eines Ausgleichszeitraumes auszugleichen. Hin- sichtlich der Mitwirkungsrechte gelten die Bestimmun- (7) Schichtbetrieb gen des § 4 des Kollektivvertrages. In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen kann die durchschnittli- 5.2 Ausgleichszeitraum und Mitbestimmung che Wochenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stun- Dieser Ausgleichszeitraum beträgt 13 Wochen ab En- den betragen. Wird die sich ergebende Zeitdifferenz de des vorangegangenen Durchrechnungszeitrau- gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertragli- mes und kann mittels Betriebsvereinbarung bzw chen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vorn- schriftlicher Einzelvereinbarung verlängert werden. herein im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitgutha- Der Ausgleichszeitraum darf unter Einrechnung des ben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten inner- vorangegangenen Durchrechnungszeitraumes insge- halb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen samt 52 Wochen (1 Jahr) nicht überschreiten. Die Ver- zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw Indivi- einbarungen müssen beim Einarbeiten in Verbindung dualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wo- mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches be- chen (1 Jahr) ausgedehnt werden. inhalten. Durch Einarbeiten darf eine wöchentliche Normalar- beitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden. (6) Zeitausgleich Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerar- Ist nach den Absätzen 4 und 5 die Differenz zwischen beitsgesetz werden durch die Gewährung von Frei- der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeits- schichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. Dies zeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor- gilt hinsichtlich des Zusatzurlaubes nach dem Nacht- malarbeitszeit (38,5 Stunden) durch Zeitausgleich in schicht-Schwerarbeitsgesetz auch dann, wenn die ganzen Tagen auszugleichen, gelten folgende Be- kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung auf stimmungen: 38,5 Stunden so erfolgt, dass bei gleich bleibendem Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornhe- Schichtsystem (zB 3-Schicht-Betrieb mit Sonntagsru- rein durch Vereinbarung nach den Ziffern 4 und 5 fest, he) einzelne Schichten pro Woche verkürzt werden ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen und dadurch eine Verlagerung von Nachtschichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. eintritt. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Gemäß § 4a Abs 4 AZG kann die wöchentliche Nor- Ende des Durchrechnungszeitraumes oder Aus- malarbeitszeit bei teil- oder vollkontinuierlicher Ar- – 12 –
beitsweise mit mehr als drei Schichten bis zu 56 Stun- Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, den betragen. in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normal- arbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (8) Mitteilung der jeweiligen Wochenarbeitszeit zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum nicht überschritten werden; weiters darf durch die durchschnittlich vereinbarten wöchentlichen Normal- Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einar- arbeitszeit ist das Ausmaß und die Lage unter Be- beiten in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs 3 dachtnahme auf § 97 Abs 1 Z 2 Arbeitsverfassungsge- AZG und in Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im setz jeweils 2 Wochen im Vorhinein festzulegen und Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41,5 Stun- den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Form den nicht überschritten werden. Für die Anordnung mitzuteilen, soweit nicht wichtige und unvorhersehba- von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie re Ereignisse, die vom Arbeitgeber nicht beeinflusst für die Anordnung von Überstunden nach § 6 (2) werden können, eintreten. In diesem Fall ist die Ar- AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein anzuord- beitszeiteinteilung ehestmöglich zu treffen. nen und als solche zu bezeichnen. Eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig. (9) Mehrarbeit Arbeitszeiten, für die aufgrund des Kollektivvertrages Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor- ein höherer als 50 %iger Überstundenzuschlag zu malarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1,5 Stunden in zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird Überstunden. auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht ange- In Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch rechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Ver- im Zeitraum von 20.00 bis 22.00 Uhr möglich; für diese teilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Ziffern 3 Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %; eine all- bis 5 und 7. Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag fällige Schichtzulage entfällt für diesen Zeitraum. Die- von 50 %. se Ausnahmeregelung gilt bis zum 30. Juni 1995. § 4c Altersteilzeit (1) Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ver- c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuste- einbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b hende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeits- AMSG (idF BGBl I 101/2000 bzw 71/2003) in Anspruch zeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Be- zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, rechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt- solange die genannten Bestimmungen auf laufende Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß ein- Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden sind. Die zubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeits- nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem zeit geleistet wurden. 1. 5. 2001 abgeschlossene Vereinbarungen oder so- (gilt ab 1. April 2001) fern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeit- d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli- vereinbarungen dies bis längstens 31. 8. 2001 verein- che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung bart haben. der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch- (idF vom 1. April 2005) schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. (gilt ab 1. April 2001) (2) a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitrags- grundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehalts- e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis ausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbe- der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalar- trages zwischen dem vor der Herabsetzung der Nor- beitszeit vorzunehmen (gilt nicht für die Berufsgruppe malarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn der Sägeindustrie). ab 1. 4. 2004: durchschnittlichen) Entgelt (einschließ- (gilt ab 1. April 2001) lich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zula- f) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist gen, Zuschläge und Überstunden – entsprechend den der Betriebsrat zu informieren. Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der ver- (gilt ab 1. April 2001) ringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. (idF vom 1. April 2005) (3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchent- b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträ- liche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver- ge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenver- einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal- sicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor arbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungspha- der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten. se) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, (gilt ab 1. April 2001) um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeit- – 13 –
guthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen- b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen diesem Fall gilt: (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche • Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungs- die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbei- phase entstanden sind können jedenfalls vor deren tungsphase um die vereinbarte durchschnittliche Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, ver- Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in braucht werden. den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistel- lungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgut- • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen- schriften entsprechen, verbraucht werden kann de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf und wird). Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch c) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll- ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba- Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis rung aus außerordentlich wichtigen persönlichen durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären Abgeltung den Erben. Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da- durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits • Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch wer- aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen den keine Zeitguthaben erworben. Dementspre- trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen- chend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die stehen. Freistellung ausreichende Zeitguthaben erworben (Empfehlungen gelten ab 1. April 2001) sind. (Abs 3 gilt ab 1. April 2001) Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unver- züglich Verhandlungen über eine Neuregelung des (4) Empfehlungen: § 4c aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen Die Kollektivvertragspartner empfehlen: betreffend Altersteilzeit geändert werden sollten. a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung der Ver- sorgung möglichst vermeidet. § 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit so- Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der wie die Vergütung für die Mehrarbeit ist 1/143 des jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berech- (§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Bestim- nungsgrundlage sind alle über 12 Monatsgehälter hi- mungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit so- nausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der wie die Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung be- Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, rücksichtigt. Für die Zwecke der Berechnung einer wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Ange- Normalarbeitsstunde ist das Monatsgehalt durch 167 stellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit sowie die zu teilen. mögliche Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. Teilzeitbeschäftigte können zu einer Mehrarbeitsleis- (3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis tung nur dann herangezogen werden, wenn berück- 6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstun- sichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers den sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Fallen die der Mehrarbeitsleistung nicht entgegenstehen. Über- Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, gebührt stunden sind mit einer Grundvergütung und einem ein Zuschlag von 100 Prozent. Zuschlag zu entlohnen. (3a) Die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde, sowie jene (1a) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Stunden ab der 51. Wochenarbeitsstunde werden Sinne des § 4 Abs 2 bis 5 liegen Überstunden erst dann mit einem 100-prozentigen Zuschlag vergütet, sofern vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der diese Stunden ausdrücklich als Überstunden ange- Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen verein- ordnet wurden. Dieser Zuschlag gebührt nicht bei be- barte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß trieblich vereinbarter 4-Tage-Woche sowie bei § 4a überschritten wird. Schichtarbeit, sofern es sich nicht um ausdrücklich angeordnete Überstunden außerhalb des Schichtpla- (2) Die Überstundengrundvergütung und die Grund- nes handelt.Passive Reisezeiten außerhalb der Nor- lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge – 14 –
malarbeitszeit sind für die Feststellung, ab wann der gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der Zuschlag von 100 % gebührt, nicht einzubeziehen. sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Wegen der Umsetzung der elektronischen Zeitauf- Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein Über- zeichnung tritt die Regelung des Zuschlags ab der stundenzuschlag von 50 Prozent ohne Grundvergü- 51. Wochenarbeitsstunde mit 1. 1. 2020 für alle Betrie- tung. be in Kraft. Durch Betriebsvereinbarung mit kompen- Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den sierenden Maßnahmen kann der Geltungsbeginn für betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeits- die Regelung des Zuschlags für die 11. und 12. Tages- zeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Über- arbeitsstunde bis längstens 31. 12. 2019 aufgeschoben stunden die Überstundengrundvergütung mit werden. 100 Prozent Zuschlag. (gilt ab 1. Juli 2020) (8) Wird der Angestellte nach Verlassen der Stelle sei- (3b) Bei Überstundenleistung ist nach einer ununter- ner Tätigkeit (Betrieb) zur Leistung von Überstunden brochenen Arbeitszeit von 5 Stunden seit der letzten zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Ruhepause eine bezahlte Arbeitspause von 10 Minuten Zuschlag von 100 % zu vergüten. in die Arbeitszeit einzurechnen. Bei Arbeitsleistungen (gilt ab 1. März 1991) über die 10. Stunde hinaus gebührt eine weitere 10- minütige bezahlte Pause, wenn voraussichtlich mehr (9) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt als 1 Stunde über die 10. Stunde hinaus gearbeitet nur der jeweils höchste Zuschlag. werden wird. (gilt ab 1. Mai 2019) (10) Soweit schon bisher Überstundenvergütung ab einer kürzeren Normalarbeitszeit gewährt wurde, blei- (4) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge- ben solche Regelungen unberührt. Bisher gewährte setzlich vorgesehenen Fällen zulässig. höhere Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben unberührt. (5) Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wö- chentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird, ge- (11) In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsberei- bührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zu- che hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für Über- schlag von 100 Prozent. Für Sonntagsarbeit, die im stunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleis- sowohl nach Abs 2 als auch nach Abs 10 in Betracht tet wird, gebührt keine besondere Vergütung, es sei kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von Über- denn, dass für die Arbeiter(innen) des betreffenden stunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit für neueingetre- Betriebes kollektivvertraglich für solche Fälle der tene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Verset- Sonntagsarbeit Zuschläge vorgesehen sind. In sol- zungen jeweils die Verrechnungsart jenes Betriebsbe- chen Fällen gebühren den Angestellten für die im reiches, dem der Angestellte zugeteilt wird. Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleis- teten Sonntagsstunden die für die Arbeiter vorgesehe- (12) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun- nen Zuschläge ohne Grundvergütung. denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech- nung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz (6) Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührt zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten neben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede Ar- Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen beitsstunde 1/143 des Monatsgehaltes. Übersteigt Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Nor- (13) Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschlä- malarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein ge im Sinne dieses Paragraphen müssen binnen 4 Mo- Zuschlag von 100 %. naten nach dem Tag der in Betracht kommenden Ar- Hinweis: Siehe Anmerkung 1, Seite 39 beitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. (7) Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. De- Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstunden zember gemäß § 4 Abs 9 erster Satz um 12 Uhr zu en- tritt an die Stelle des Tages der in Betracht kommen- den hätte, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rah- den Arbeitsleistung das Ende des für die Ermittlung men der sonst für den betreffenden Wochentag fest- der durchschnittlichen Überstundenzahl maßgebli- gesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde chen Betrachtungszeitraumes, besteht kein solcher, ein Überstundenzuschlag von 100 Prozent ohne das Ende des Kalenderjahres, in dem die Überstun- Grundvergütung. denleistung erfolgte. Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und (gilt ab 1. März 1996) 31. Dezember sich gemäß § 4 Abs 9 zweiter Satz nach der für die Arbeiter/innen geltenden Regelung richtet, – 15 –
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