KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten der Sägeindustrie geltenden Fassung - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

                         für Angestellte der Industrie
Rahmen-KV

                      in der für die Angestellten der
                   Sägeindustrie geltenden Fassung

            mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen
                                         STAND 1. MAI 2021
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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RAHMEN-
 KOLLEKTIVVERTRAG
                  für Angestellte der Industrie
in der für die Angestellten der Sägeindustrie
                           geltenden Fassung

           Mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen

                                    STAND 1. MAI 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                               Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                      Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:
  • 1. 5. 2021: IST Gehälter + 2 % mindestens € 42,–; (für die Skiindustrie ab 1. Juli 2021)
  • 1. 5. 2022: IST Gehälter Inflation + 0,5 %
  • ab 2022: 31. 12. dienstfrei unter Fortzahlung des Entgelts
  • Erhöhung des Taggeldes bei Dienstreisen um + 5,3% auf € 40,–
  • Erhöhung der Mindestgehälter mit 1. 5. 2021 um 2,1 % und mit 1. 5. 2022 um die Inflationsrate
    + 0,6 %

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis
                                                                       Seite                                                                          Seite

§   1    Vertragschließende ...............................              7       § 15  Allgemeine Bestimmungen über die Ver-
§   2    Geltungsbereich ...................................             7             wendungsgruppen ................................                24
§   3    Geltungsdauer ......................................            7       § 15a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl-
§   4    Normalarbeitszeit ..................................            8             ter f. teilzeitbeschäftigte Angestellte ........                26
§   4a   Mehrarbeit ...........................................         10       § 16 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt                            26
§   4b   Andere Verteilung der wöchentlichen Nor-                                § 17 Bezüge der Aufsichtsorgane ...................                   26
         malarbeitszeit .......................................         10       § 18 Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsaus-
§ 4c     Altersteilzeit ..........................................      13             bildung ................................................        27
§ 5      Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit                        14       § 18a Praktikanten .........................................          28
§ 5a     Verbrauch von Zeitguthaben - Rechtsan-                                  § 19 Verwendungsgruppenschema – Mindest-
         spruch auf tageweisen Zeitausgleich ......                     16             grundgehälter ......................................            28
§ 6      Nachtarbeit ..........................................         16             Gehaltsordnung 2021 ............................                28
§ 7      Freizeit bei Dienstverhinderung ...............                16       § 19a Telearbeit .............................................        31
§ 8      Anrechnung von Mittelschulstudien bei                                   § 20 Sondervereinbarungen und Arbeitsord-
         Bemessung der Urlaubsdauer, Krankenur-                                        nungen ................................................         32
         laube und Heimaufenthalte, Studienfrei-                                 § 21 Einstellungsbeschränkungen ..................                    32
         zeit ......................................................    17       § 22 Fachverbandsverhandlungen .................                      32
§ 9      Abfertigung bei Vollendung des 65. Le-                                  § 23 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ......                      32
         bensjahres bei Männern und des 60. Le-                                  § 24 Aufhebung geltender Vorschriften, Güns-
         bensjahres bei Frauen ...........................              17             tigkeitsklausel .......................................         33
§ 9a     Abfertigung bei Inanspruchnahme der                                           Gemeinsame Erklärung zu All-Inclusive
         vorzeitigen Alterspension bei langer Versi-                                   Verträgen .............................................         34
         cherungsdauer gemäß § 253b des ASVG .                          18
                                                                                 Protokoll (authentische Interpretation §§ 11 und
§ 9b     Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15
                                                                                 12 RKV) ..........................................................    35
         MSchG bzw § 2 EKUG) und Abfertigung
                                                                                 Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) ...........................               35
         nach Entbindung (§ 23a AngG) ..............                    18
                                                                                 Aus- und Weiterbildung ...................................            36
§ 9c     Anrechnung von ArbeiterInnenvordienst-
                                                                                 Erläuterungen ................................................        37
         zeiten ...................................................     19
                                                                                 Muster für einen Dienstzettel gem § 2 AVRAG ....                      41
§ 9d     Wechsel in das System der „Abfertigung
                                                                                 Muster für einen Dienstzettel gem § 15 Abs 2 RKV                      43
         neu” ....................................................      19
                                                                                 Ergänzender Dienstzettel für Telearbeit .............                 45
§ 9e     Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge
                                                                                 Empfehlung betreffend Dienstjubiläen ..............                   47
         (§ 26 Z 7 EStG) ......................................         19
                                                                                 Empfehlung betreffend Bildschirmarbeit ...........                    47
§ 10     Gehaltszahlung im Todesfall ..................                 20
§ 10a    Berücksichtigung von ArbeiterInnenvor-                                  Kollektivvertrag Erweiterte Öffnungszeiten – Laden-
         dienstzeiten für die Bemessung der Abfer-                               schluss
         tigung ..................................................      20       § 1 Geltungsbereich ..................................... 48
§ 11     Weihnachtsremuneration (13. Monatsge-                                   § 2 Arbeitsleistung im Rahmen der Normalar-
         halt) .....................................................    21            beitszeit und als Mehrarbeit ..................... 48
§ 12     14. Monatsgehalt ..................................            21       § 3 Arbeitsleistung als Überstunde .................. 49
§ 12a    Sonderbestimmung für teilzeitbeschäftig-                                § 4 Allgemeine Bestimmungen ....................... 49
         te Angestellte (Berechnung des 13. und                                  § 5 Arbeitszeit .............................................. 49
         14. Monatsgehaltes; Abfertigung bei                                     § 6 Geltungsbeginn ...................................... 50
         Übertritt von Vollbeschäftigung in Teilzeit-
                                                                                 Zusatzkollektivvertrag Reisekostenregelung für In-
         beschäftigung) .....................................           22
                                                                                 landsdienstreisen
§ 12b    Berechnung des 13. und 14. Monatsgehal-
                                                                                 § 1 Geltungsbereich ..................................... 51
         tes (entfällt) ..........................................      23
                                                                                 § 2 Geltungsdauer ........................................ 51
§ 12c    Urlaubsentgelt ......................................          23
                                                                                 § 3 Reisekosten- und Aufwandsentschädigun-
§ 13     Behaltepflicht .......................................         23
                                                                                      gen ........................................................ 51
§ 13a    Information bei befristeten Dienstverhält-
                                                                                 § 4 Schlussbestimmungen und Günstigkeits-
         nissen ..................................................      23
                                                                                      klausel ................................................... 53
§ 14     Diensterfindungen .................................            24
§ 14a    Verbesserungsvorschläge ......................                 24
§ 14b    Ausbildungskosten ................................             24

                                                                               –5–
Inhaltsverzeichnis
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Zusatzkollektivvertrag Reisekostenregelung                             Artikel VI Gehaltsordnung ..............................              58
für Auslandsdienstreisen                                               Artikel VII ......................................................    59
§ 1 Geltungsbereich .....................................     55
                                                                       Gemeinsame Erklärungen der KV-Partner
§ 2 Geltungsdauer ........................................    55
                                                                       – zur Altersteilzeit ..........................................       60
§ 3 Auslandsdienstreisen ...............................      55
                                                                       – zur Förderung der betrieblichen Qualifizie-
§ 4 Reiseaufwandsentschädigung ..................             55
                                                                         rungsaktivitäten .........................................          60
Kollektivvertrag Ist-Abschluss
                                                                       Zusatzinformation – frühere KV-Abschlüsse
Artikel I Geltungsbereich ..............................      57
                                                                       Gehaltsabschlüsse 2020–2015 ..........................                61
Artikel II Erhöhung der Ist-Gehälter ................         57
Artikel III Mindestgrundgehälter .....................        57
Artikel IV Überstundenpauschalien .................           57       Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag-
Artikel V Rahmenrechtliche Änderungen .........               58       seite

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                                                                     –6–
§ 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Sek-      schen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirt-
tion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen            schaftsbereich Stein/ Keramik/Holz/Säge, anderer-
Wirtschaft Österreich einerseits und dem Österreichi-       seits.

                                           § 2 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:                              a) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsfüh-
                                                               rer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Öster-
                                                               soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlage-
reich;
                                                               pflichtig sind;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes
                                                            b) für Pflichtpraktikanten und Volontäre;
der Holzindustrie – Berufsgruppe Sägeindustrie; für
Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen            Pflichtpraktikanten sind Studierende, die zum Zwe-
als dem oben genannten vertragsschließenden Fach-               cke einer beruflichen (technischen, kaufmänni-
verband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertrags-          schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung
zugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteilig-             entsprechend der öffentlichen Studienordnung vo-
ten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA, Wirt-               rübergehend beschäftigt werden. Hinsichtlich der
schaftsbereich Stein/ Keramik/Holz/Säge, festzustel-            Vergütung für diese Pflichtpraktikanten gilt § 18a.
len. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, wel-         (idf ab 1. Mai 2016)
cher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
                                                                Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be-
persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterlie-           ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad-
genden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehr-               ministrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt
linge und technische Zeichner-Lehrlinge. Als kauf-              werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung
männische Lehrlinge gelten aufgrund des Berufsaus-              ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht
bildungsgesetzes und der Lehrberufsliste insbesonde-            länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäf-
re die Lehrlinge, die in den Lehrberufen Industriekauf-         tigt werden. (Siehe Einstellungsbeschränkungen
mann und Bürokaufmann ausgebildet werden.                       § 21, Z 1, 2, 3, Seite 32)

(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:

                                            § 3 Geltungsdauer

(1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. November 1991 in       können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem
Kraft. (In der vorliegenden Fassung sind alle Verbesse-     Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ge-
rungen bis zum 1. Mai 2021 eingearbeitet.)                  kündigt werden.

(2) In der Neufassung dieses Kollektivvertrages sind        (5) Die Bestimmungen über die Höhe des Lehrlingsein-
alle Änderungen berücksichtigt, die im Zeitraum vom         kommens für Lehrlinge (§ 18) und des Nachtarbeitszu-
1. November 1984 bis 31. Oktober 1991 zwischen den          schlages (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungs-
abschlussberechtigten Partnern vereinbart wurden.           frist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen
                                                            Briefes gekündigt werden.
(3) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je-       (6) Für den Ausspruch und die Entgegennahme von
dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes          Kündigungen im Sinne der Abs 3 und 5 ist unterneh-
gekündigt werden.                                           merseits die Bundeskammer der gewerblichen Wirt-
                                                            schaft, Sektion Industrie, zuständig. Für den Ausspruch
(4) Die Bestimmungen über die Höhe der Mindest-             und die Entgegennahme von Kündigungen im Sinne
grundgehälter (§ 19 Abs 3) und Vereinbarungen, die          des Abs 4 sind unternehmerseits die einzelnen Fach-
gemäß § 22 Abs 1 lit d) und e) getroffen worden sind,       verbände zuständig.

(7) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung beziehungsweise Abänderung des
Kollektivvertrages geführt werden.

                                                          –7–
§ 4 Normalarbeitszeit*)

(1) Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der                   der betrieblichen Regelung, ansonsten ab Beendi-
Pausen 38,5 Stunden wöchentlich. In Betrieben, in de-                    gung des vorangegangen Zeitraumes. Durch Be-
nen für die Arbeiter(innen) über 18 Jahre kollektivver-                  triebsvereinbarung bzw wenn kein Betriebsrat besteht
traglich eine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist, gilt die-              durch Einzelvereinbarung, kann dieser Zeitraum bis
se Arbeitszeit auch für alle Angestellten.                               zu 13 Monate erstreckt werden.
                                                                         Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornhe-
(2) Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufs-                    rein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen
stellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes kann in                        Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle
den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen                       der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende
bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb                      des Durchrechnungszeitraumes oder Ausgleichszeit-
dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige                          raumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub,
wöchentliche     Normalarbeitszeit   durchschnittlich                    Feiertagen und bezahlter Dienstverhinderung vor En-
38,5 Stunden nicht überschreitet. Der zur Erreichung                     de des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich
der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrech-                         unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies
nungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter                      aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht
Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse                    möglich, kann er in den nächsten Kalendermonat vor-
zusammenhängend zu gewähren. Zeitausgleich von                           getragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches
mehr als 4 Stunden kann in zwei Teilen gewährt wer-                      nicht im Voraus festgelegt, entsteht für Tage des Ge-
den, wobei ein Teil mindestens 4 Stunden zu betragen                     bührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich
hat.                                                                     (das heißt, keine Zeitgutschrift für Zeitausgleich).
(Siehe auch Anhang I: Kollektivvertrag „Erweiterte Öffnungs-             Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die aufseiten
zeiten – Ladenschluss”, Seite 48).                                       des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf
                                                                         des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes und
(2a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit                  Ausgleichszeitraumes die über 38,5 Stunden pro Wo-
an Werktagen aus, um dem Dienstnehmer eine länge-                        che geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu
re zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so                          bezahlen, soweit nicht seinerzeit ausdrücklich Mehr-
kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 7 Wochen                      arbeit im Sinne von § 4a angeordnet wurde. Dasselbe
überschritten werden soll, durch Betriebsvereinba-                       gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vonseiten
rung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeits-                      des Arbeitnehmers unter Einhaltung der kollektivver-
zeit auf die Werktage von höchstens 52 die Ausfalltage                   traglichen Kündigungsfristen. Mit Ausnahme von ein-
einschließenden Wochen geregelt werden. Ein Einar-                       vernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Er-
beitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist zulässig,                    satzruhe gemäß Arbeitsruhegesetz bleibt in allen Fäl-
wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit                       len einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinde-
gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des Einarbei-                       rung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von
tungszeitraumes verteilt wird. Durch Einarbeiten im                      Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich
Sinn dieser Bestimmung darf die Normalarbeitszeit                        gilt in diesen Fällen als konsumiert.
45 Stunden einschließlich Mehrarbeit im Sinn des
§ 4a nicht übersteigen, bzw in jenen Fällen, in denen                    (4) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeit-
die Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit                          raumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie
40 Stunden in der Arbeitswoche übersteigt, um höchs-                     im Durchschnitt die nach Abs 1 geltende Normalar-
tens 5 Stunden verlängert werden. Endet das Dienst-                      beitszeit nicht überschreitet. Die wöchentliche Nor-
verhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit                     malarbeitszeit darf 42 Stunden nicht überschreiten
(Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit                    und 34 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite).
die entsprechende Überstundenvergütung.                                  Die Bandbreitenobergrenze ist mit 31. 12. 1997 befris-
Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Rege-                        tet, ab 1. Jänner 1998 gilt eine Bandbreitenobergren-
lung des Abs 3 unberührt.                                                ze von 40 Stunden. Für die Angestellten im Verwal-
                                                                         tungsbereich beträgt die Bandbreitenobergrenze ab
(3) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbe-                       1. 1. 1996 40 Stunden.
sondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder                       Ein Unterschreiten der Untergrenze ist nur in jenen
zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis                        Wochen möglich, in denen Zeitausgleich gemäß § 4
zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein                          Abs 3 dieses Kollektivvertrages in ganzen Arbeitstagen
Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitaus-                   vereinbart wird. Die Einhaltung der Obergrenze und
gleich hat innerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. Der                      der Untergrenze kann im Falle des Einarbeitens in Ver-
13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn                             bindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs 3 Arbeitszeit-

*) §§ 4, 4a und 5 aus dem Kollektivvertrag für Arbeitszeitverkürzung vom 12. Mai 1993

                                                                    –8–
gesetz und in Schichtbetrieben mit mehrschichtiger             beitszeit innerhalb des Schichtturnusses ungleichmä-
Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen entfallen.             ßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des
Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarungen, in            Schichtturnusses 40 Stunden nicht überschreitet.
Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich und mit jedem           Wird die sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber der
Arbeitnehmer zu vereinbaren. Ein längerer Durch-               durchschnittlichen kollektivvertraglichen wöchentli-
rechnungszeitraum bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ist in Be-         chen Normalarbeitszeit nicht von vornherein im
trieben gemäß § 40 ArbVG nur mit Zustimmung der                Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitguthaben ein
Kollektivvertragspartner rechtswirksam. Erfolgt binnen         Zeitausgleich in Form von Freischichten innerhalb
zwei Wochen nach Verständigung der Kollektivver-               der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu
tragspartner kein Widerspruch, gilt die Zustimmung             gewähren. Durch Betriebsvereinbarung, und dort wo
als erteilt. Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für      kein Betriebsrat besteht durch Einzelvereinbarung,
den gesamten Durchrechnungszeitraum spätestens                 kann dieser Zeitraum bis zu 13 Monate ausgedehnt
zwei Wochen vor Beginn festzulegen. Eine Ausnahme              werden.
ist für jenen Zeitausgleich möglich, der in ganzen Ta-         Die Festlegung des Freizeitausgleiches hat unter Be-
gen unter sinngemäßer Anwendung des Abs 3 erfolgt.             rücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einver-
Ist mit Ablauf des Durchrechnungszeitraumes von                nehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches Einverneh-
52 Wochen (1 Jahr) die 38,5-Stunden-Woche nicht er-            men nicht zustande, erfolgt der Zeitausgleich vor En-
reicht, kann auch im folgenden Monat (13. Monat) der           de des Durchrechnungszeitraumes.
Ausgleich erfolgen.                                            In Schichtbetrieben kann für den Zeitraum der Gel-
Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens              tungsdauer der Zuschlagsfreiheit der Mehrarbeit, also
des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund           bis zum 31. Dezember 1997, durch Betriebsvereinba-
oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt             rung, bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzel-
für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durch-           vereinbarung zugelassen werden, dass ein Anspruch
schnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zu viel         auf Zeitausgleich, dessen Verbrauch in Form von Frei-
geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den an-            schichten nicht möglich ist, finanziell im Verhältnis 1 : 1
deren Fällen die Grundvergütung für die Normalstun-            abgegolten wird.
de. Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum        Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerar-
Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Nor-              beitsgesetz (NSchG) werden durch die Gewährung
malarbeitszeit (38,5 Stunden) zu viel bezahlten Ver-           von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht be-
dienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen,               rührt. Dies gilt hinsichtlich des Zusatzurlaubes nach
wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzei-           dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz auch dann,
tig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen             wenn die kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung
wird.                                                          auf 38,5 Stunden so erfolgt, dass bei gleich bleiben-
Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt                   dem Schichtsystem (zB 3-Schicht-Betrieb mit Sonn-
das Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen               tagsruhe) einzelne Schichten pro Woche verkürzt wer-
Normalarbeitszeit (38,5 Stunden). Auf Stunden bezo-            den und dadurch eine Verlagerung von Nachschich-
gene Entgeltteile (zB Zulagen und Zuschläge) werden            ten eintritt.
nach den geleisteten Stunden abgerechnet.
Die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit           (6) Bereits bestehende kürzere Normalarbeitszeiten
kann bis auf 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn                bleiben aufrecht.
dafür Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt.
Der Zeitausgleich hat innerhalb des Durchrechnungs-            (7) In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit
zeitraumes bzw eines Ausgleichszeitraumes zu erfol-            der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs 1 bis 5 als
gen. Dafür gelten die Bestimmungen des Absatzes 3              auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher
sinngemäß. Jedoch darf der Ausgleichszeitraum unter            Normalarbeitszeit gemäß Abs 6 in Frage kommen, gilt
Einrechnung des Durchrechnungszeitraumes insge-                für neueingetretene Angestellte sowie bei innerbe-
samt 13 Monate nicht überschreiten. Die Vereinbarun-           trieblichen Versetzungen jeweils die Arbeitszeit jenes
gen müssen beim Einarbeiten in Verbindung mit Feier-           Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.
tagen die Festlegung des Zeitausgleiches beinhalten.
                                                               (8) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere
(5) Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeits-         Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Sams-
weise ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung ein              tagen um 13 Uhr zu enden.
Schichtplan zu erstellen. Die Arbeitszeit ist so einzutei-
len, dass die gesetzliche gewährleistete Mindestruhe-          (9) Der 24. Dezember ist arbeitsfrei und am 31. Dezem-
zeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche          ber hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden. Gilt für die
Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnusses             Arbeiter eines Betriebes am 31. Dezember kein solcher
nicht überschritten wird. Wenn es die Betriebsverhält-         Frühschluss oder erst ein nach 12 Uhr liegender Ar-
nisse erfordern, kann die wöchentliche Normalar-               beitsschluss, so gilt für jene Angestellten, deren be-

                                                             –9–
triebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Ar-            der Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter
beitszusammenhanges mit den Arbeitern notwendig                Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse
ist, am 31. Dezember die für die Arbeiter des Betriebes        nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – ins-
vorgesehene Arbeitszeitregelung. Mit Geltung 1. 5.             besondere Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz und
2022 ist der 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent-           Arbeitsverfassungsgesetz – festzulegen.
gelts für die Normalarbeitszeit arbeitsfrei.                   Im Sinne des § 11 Abs 2 des Jugendbeschäftigungsge-
(Abs 9 idF ab 1. Mai 2021)                                     setzes ist für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren
                                                               die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit
(10) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits-           auf 5 Wochentage zulässig.
zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und
das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage

                                               § 4a Mehrarbeit

Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor-               in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normal-
malarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1,5 Stunden in           arbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
jeder Woche) ist Mehrarbeit. Für die Mehrarbeit ge-            zulässig ist, die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht
bührt ab 1. Jänner 1998 ein Zuschlag von 50 %. In              überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrar-
Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch              beit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeiten in
im Zeitraum von 20 Uhr bis 22 Uhr möglich, für diese           Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs 3 Arbeits-
Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %; eine all-            zeitgesetz und in den Fällen einer längeren Normalar-
fällige Schichtzulage entfällt für diesen Zeitraum. Die-       beitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit
se Ausnahmeregelung gilt bis zum 31. Dezember 1997.            von 42 Stunden, ab 1. Jänner 1998 von 41,5 Stunden
Mehrarbeit wird nicht auf das erlaubte Überstunden-            nicht überschritten werden. Mehrarbeitsstunden sind
ausmaß angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei             im Vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeich-
anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne              nen. Eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig.
des § 4 Abs 2 bis 5. Hinsichtlich dieser Mehrarbeit sind       Arbeitszeiten, für die aufgrund des Kollektivvertrages
die Bestimmungen des Arbeitzeitgesetzes über die An-           ein höherer als 50 %iger Überstundenzuschlag zu
ordnung von Überstunden sinngemäß anzuwenden.                  zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als
Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle,            Überstunden.

                             § 4b Andere Verteilung der Normalarbeitszeit*)

(1) Die folgende Regelung gilt für Angestellte deren           so kann, soferne ein Einarbeitungszeitraum von 13 Wo-
Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit der Produk-             chen überschritten werden soll, durch Betriebsverein-
tion steht. Voraussetzung für die Möglichkeit der An-          barung bzw, wenn kein Betriebsrat besteht, durch Ein-
wendung nachstehender Bestimmungen ist eine Ver-               zelvereinbarung der Verteilung der ausfallenden Nor-
einbarung im korrespondierenden Arbeiterbereich.               malarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52 die
                                                               Ausfallstage einschließenden Wochen geregelt wer-
(2) In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wö-            den.
chentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 4 von                    Durch Einarbeiten im Sinne dieser Bestimmung darf
38,5 Stunden eine andere Verteilung der wöchentli-             die wöchentliche Normalarbeitszeit einschließlich
chen Normalarbeitszeit unter Anwendung der jeweili-            Mehrarbeit im Sinne des § 4b Absatz 9 um höchstens
gen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernis-              3 Stunden pro Woche verlängert werden. Endet das
se möglich.                                                    Dienstverhältnis vor Konsumierung der eingearbeite-
Im Sinne des § 11 Abs 2a Kinder- und Jugendlichenbe-           ten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumier-
schäftigungsgesetz ist eine andere Verteilung der wö-          ten Einarbeitungsstunden die entsprechende Über-
chentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeitnehmer            stundenvergütung.
und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig (siehe auch § 4         Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Rege-
Abs 10 2. Absatz, Seite 10).                                   lungen des § 4b unberührt.

(2a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit
an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine län-
gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen,

*) (idF vom 1. Mai 2002)

                                                           – 10 –
(3) Verteilung innerhalb eines Durchrechnungszeit-            Die Einhaltung der Obergrenze und der Untergrenze
raumes und einer Bandbreite                                   kann im Fall des Einarbeitens in Verbindung mit Feier-
                                                              tagen gemäß § 4 Abs 3 Arbeitszeitgesetz in Verbin-
3.1 Durchrechnungszeitraum
                                                              dung mit Absatz 2a und in Schichtbetrieben mit mehr-
Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch-
                                                              schichtiger Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen
rechnungszeitraumes von längstens 52 Wochen
                                                              entfallen.
(1 Jahr) ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie
                                                              Jedoch darf auch in diesem Fall die so festgelegte
im wöchentlichen Durchschnitt 38,5 Stunden nicht
                                                              Normalarbeitszeit 48 Stunden pro Woche nicht über-
überschreitet.
                                                              schreiten, ausgenommen sind davon Regelungen mit
3.2 Bandbreite                                                teil- oder vollkontinuierlicher Arbeitsweise mit mehr
3.2.1 Die Verteilung der wöchentlichen Normalar-              als 3 Schichten gemäß Absatz 7, 4. Absatz.
beitszeit kann innerhalb einer Bandbreite von 35 bis          3.3 Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung
45 Stunden erfolgen. Dabei darf die wöchentliche
                                                              3.3.1 Ein Durchrechnungszeitraum bis zu 13 Wochen
Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten
                                                              ist durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinba-
und 35 Stunden nicht unterschreiten.
                                                              rung festzulegen.
(IdF ab 1. Mai 2012)
                                                              3.3.2 Ein Durchrechnungszeitraum von über 13 Wo-
3.2.2 Auf diese Weise können innerhalb von 52 Wochen
                                                              chen bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ist durch Betriebsver-
ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes ma-
                                                              einbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspart-
ximal 90 Zeitausgleichstunden nach der 40. bis ein-
                                                              ner festzulegen. Erfolgt binnen 4 Wochen nach Ver-
schließlich der 45. Wochenstunde erworben werden.
                                                              ständigung der Kollektivvertragspartner kein Wider-
Für diese Zeitausgleichstunden gebührt ein Zeitzu-
                                                              spruch, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Zustim-
schlag. Dieser Zeitzuschlag beträgt für die ersten
                                                              mung ist zu erteilen, wenn die Betriebsvereinbarung
60 erworbenen Zeitausgleichstunden 15 % pro Stunde
                                                              den einschlägigen Rechtsvorschriften (AZG und Kol-
und für die restlichen 30 erworbenen Zeitausgleich-
                                                              lektivvertrag) entspricht.
stunden 20 % pro Stunde.
                                                              In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist ein
Mit Ausnahme bei befristeten Arbeitsverhältnissen, bei
                                                              solcher Durchrechnungszeitraum schriftlich mit jedem
Arbeitskräfteüberlassung und bei Schichtarbeit kann
                                                              einzelnen Arbeitnehmer zu vereinbaren. Diese schrift-
anstelle des Zeitzuschlages in dieser Betriebsverein-
                                                              liche Vereinbarung bedarf für Angestellte in Betrieben
barung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat in den
                                                              gemäß § 40 ArbVG der Zustimmung der Kollektivver-
schriftlichen Einzelvereinbarungen vereinbart wer-
                                                              tragspartner. Erfolgt binnen 4 Wochen nach Verstän-
den, dass der Zuschlag in Entgelt gebührt.
                                                              digung der Kollektivvertragspartner kein Wider-
Grundlage für die Berechnung des Zuschlages bildet
                                                              spruch, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Zustim-
die Normalarbeitsstunde gemäß § 5 Abs 2.
                                                              mung ist zu erteilen, wenn die Vereinbarung den ein-
3.2.3 Ist das Maximum von 90 Zeitausgleichstunden –           schlägigen Rechtsvorschriften (AZG und Kollektivver-
ohne Berücksichtigung der Zeitzuschläge – im Sinne            trag) entspricht.
des Absatzes 3.2.2 erster Satz innerhalb von 52 Wochen
                                                              3.3.3 Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf
ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes er-
                                                              des Durchrechnungszeitraumes
reicht, ist ein weiterer Erwerb solcher Zeitausgleich-
                                                              Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens
stunden – auch in weiteren Durchrechnungszeiträu-
                                                              des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund
men innerhalb dieser 52 Wochen – nicht zulässig.
                                                              oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt
3.2.4 Ist der Zeitausgleich zur Herbeiführung der             für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durch-
durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalar-           schnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zu viel
beitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes              geleistete Arbeit Entlohnung wie bei Überstunden mit
nicht möglich, so kann ein positiver Stundensaldo in          50 % Zuschlag, in den anderen Fällen der Stundenver-
die nächsten zwei Gehaltsabrechnungsperioden vor-             dienst. Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis
getragen werden; durch Betriebsvereinbarung kann              zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen
dies auf insgesamt sechs Monate verlängert werden.            Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zu viel bezahlten
Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durch-           Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen,
rechnungszeitraumes als geleistet.                            wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzei-
(Erster Absatz idF ab 1. Mai 2010)                            tig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen
Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben,           wird.
einschließlich jener die aus den Zeitzuschlägen ent-          Die aus Zeitzuschlägen erworbenen Zeitguthaben
standen sind, wie Überstunden mit 50 % abzugelten.            sind wie Überstunden mit 50 % abzugelten.
3.2.5 Ein Unterschreiten der Untergrenze ist nur in je-
nen Wochen möglich, in denen Zeitausgleich gemäß
Absatz 6 in ganzen Arbeitstagen vereinbart wird.

                                                          – 11 –
(4) Beibehaltung der Betriebslaufzeit und Einarbeiten         (6) Zeitausgleich
nach Kollektivvertrag (ohne Bandbreite im Durch-              Ist nach den Absätzen 4 und 5 die Differenz zwischen
rechnungszeitraum)                                            der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeits-
                                                              zeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor-
4.1 Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitaus-
                                                              malarbeitszeit (38,5 Stunden) durch Zeitausgleich in
gleich
                                                              ganzen Tagen auszugleichen, gelten folgende Be-
Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit
                                                              stimmungen:
kann zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur
                                                              Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornhe-
Erreichung einer längeren, zusammenhängenden
                                                              rein durch Vereinbarung nach den Ziffern 4 und 5 fest,
Freizeit für die Arbeitnehmer in Verbindung mit Feier-
                                                              ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen
tagen bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Er-
                                                              zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen.
reichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen
                                                              Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor
Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden hat der Zeitaus-
                                                              Ende des Durchrechnungszeitraumes oder Aus-
gleich in ganzen Tagen zu erfolgen. Hinsichtlich der
                                                              gleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall
Mitwirkungsrechte gelten die Bestimmungen des § 4
                                                              bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinde-
des Kollektivvertrages.
                                                              rung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes oder
Absatz 2a bleibt zusätzlich anwendbar.
                                                              Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar
4.2 Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung                  vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichti-
Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrech-              gen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich,
nungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrech-             kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vor-
nungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis höchstens            getragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches
52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsver-       nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeits-
einbarung und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine         zeitverteilung gemäß Ziffer 3 für Tage des Gebühren-
schriftliche Einzelvereinbarung notwendig. Die Ver-           urlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (dh keine
einbarung muss beim Einarbeiten in Verbindung mit             Zeitgutschrift für Zeitausgleich); dies gilt nicht für eine
Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches bein-           Arbeitszeitverteilung in der Bandbreite (Absatz 3 bis 5).
halten.                                                       Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die aufseiten
                                                              des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf
(5) Ausdehnung der durchschnittlichen Normalar-               des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes und
beitszeit in der Bandbreite                                   Ausgleichszeitraumes die über 38,5 Stunden pro Wo-
                                                              che geleistete Zeit als Überstunden zu werten und zu
5.1 Ausdehnung der durchschnittlichen Normalar-
                                                              bezahlen, soweit nicht seinerzeit ausdrücklich Mehr-
beitszeit und Zeitausgleich
                                                              arbeit im Sinne von Absatz 7 angeordnet wurde. Das-
Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit gemäß
                                                              selbe gilt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnis-
Absatz 3 kann die durchschnittliche Normalarbeitszeit
                                                              ses vonseiten des Arbeitnehmers unter Einhaltung der
zur Aufrechterhaltung der Betriebslaufzeit oder zur Er-
                                                              kollektivvertraglichen Kündigungsfristen. Mit Ausnah-
reichung einer längeren, zusammenhängenden Frei-
                                                              me von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feierta-
zeit für die Arbeitnehmer in Verbindung mit Feierta-
                                                              gen und Ersatzruhe gemäß Arbeitsruhegesetz bleibt in
gen bis zu 40 Stunden im Durchrechnungszeitraum
                                                              allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienst-
ausgedehnt werden. Die Differenz zwischen der
                                                              verhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festle-
durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit
                                                              gung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter
im Durchrechnungszeitraum zur durchschnittlichen
                                                              Zeitausgleich gilt in diesen Fällen als konsumiert.
kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stun-
den ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen inner-
                                                              (7) Schichtbetrieb
halb eines Ausgleichszeitraumes auszugleichen. Hin-
                                                              In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise
sichtlich der Mitwirkungsrechte gelten die Bestimmun-
                                                              aufgrund von Schichtplänen kann die durchschnittli-
gen des § 4 des Kollektivvertrages.
                                                              che Wochenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stun-
5.2 Ausgleichszeitraum und Mitbestimmung                      den betragen. Wird die sich ergebende Zeitdifferenz
Dieser Ausgleichszeitraum beträgt 13 Wochen ab En-            gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertragli-
de des vorangegangenen Durchrechnungszeitrau-                 chen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vorn-
mes und kann mittels Betriebsvereinbarung bzw                 herein im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitgutha-
schriftlicher Einzelvereinbarung verlängert werden.           ben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten inner-
Der Ausgleichszeitraum darf unter Einrechnung des             halb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen
vorangegangenen Durchrechnungszeitraumes insge-               zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw Indivi-
samt 52 Wochen (1 Jahr) nicht überschreiten. Die Ver-         dualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wo-
einbarungen müssen beim Einarbeiten in Verbindung             chen (1 Jahr) ausgedehnt werden.
mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches be-         Durch Einarbeiten darf eine wöchentliche Normalar-
inhalten.                                                     beitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden.

                                                          – 12 –
Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerar-                   jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird
beitsgesetz werden durch die Gewährung von Frei-                auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht ange-
schichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. Dies           rechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Ver-
gilt hinsichtlich des Zusatzurlaubes nach dem Nacht-            teilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Ziffern 3
schicht-Schwerarbeitsgesetz auch dann, wenn die                 bis 5 und 7. Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag
kollektivvertragliche     Arbeitszeitverkürzung    auf          von 50 %.
38,5 Stunden so erfolgt, dass bei gleich bleibendem             Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle,
Schichtsystem (zB 3-Schicht-Betrieb mit Sonntagsru-             in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normal-
he) einzelne Schichten pro Woche verkürzt werden                arbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
und dadurch eine Verlagerung von Nachtschichten                 zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden
eintritt.                                                       nicht überschritten werden; weiters darf durch die
Gemäß § 4a Abs 4 AZG kann die wöchentliche Nor-                 Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einar-
malarbeitszeit bei teil- oder vollkontinuierlicher Ar-          beiten in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs 3
beitsweise mit mehr als drei Schichten bis zu 56 Stun-          AZG und in Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im
den betragen.                                                   Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41,5 Stun-
(idF 1. Mail 2004)                                              den nicht überschritten werden. Für die Anordnung
                                                                von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie
(8) Mitteilung der jeweiligen Wochenarbeitszeit                 für die Anordnung von Überstunden nach § 6 (2)
Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum                    AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein anzuord-
durchschnittlich vereinbarten wöchentlichen Normal-             nen und als solche zu bezeichnen. Eine rückwirkende
arbeitszeit ist das Ausmaß und die Lage unter Be-               Bezeichnung ist unzulässig.
dachtnahme auf § 97 Abs 1 Z 2 Arbeitsverfassungsge-             Arbeitszeiten, für die aufgrund des Kollektivvertrages
setz jeweils 2 Wochen im Vorhinein festzulegen und              ein höherer als 50 %iger Überstundenzuschlag zu
den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Form                zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als
mitzuteilen, soweit nicht wichtige und unvorhersehba-           Überstunden.
re Ereignisse, die vom Arbeitgeber nicht beeinflusst            In Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch
werden können, eintreten. In diesem Fall ist die Ar-            im Zeitraum von 20.00 bis 22.00 Uhr möglich; für diese
beitszeiteinteilung ehest möglich zu treffen.                   Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %; eine all-
                                                                fällige Schichtzulage entfällt für diesen Zeitraum. Die-
(9) Mehrarbeit                                                  se Ausnahmeregelung gilt bis zum 30. Juni 1995.
Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor-
malarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1,5 Stunden in

                                               § 4c Altersteilzeit

(1) Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ver-             Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der ver-
einbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b       ringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
AMSG (idF BGBl I 101/2000 bzw 71/2003) in Anspruch              (idF vom 1. Mai 2005)
zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen,
                                                                b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträ-
solange die genannten Bestimmungen auf laufende
                                                                ge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenver-
Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden sind. Die
                                                                sicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor
nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem
                                                                der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.
1. 5. 2001 abgeschlossene Vereinbarungen oder so-
                                                                (gilt ab 1. April 2001)
fern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeit-
vereinbarungen dies bis längstens 31. 8. 2001 verein-           c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuste-
bart haben.                                                     hende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeits-
(idF vom 1. Mai 2005)                                           zeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Be-
                                                                rechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt-
(2) a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitrags-             Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß ein-
grundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehalts-                 zubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeits-
ausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbe-               zeit geleistet wurden.
trages zwischen dem vor der Herabsetzung der Nor-               (gilt ab 1. April 2001)
malarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn
                                                                d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli-
ab 1. 4. 2004: durchschnittlichen) Entgelt (einschließ-
                                                                che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung
lich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zula-
gen, Zuschläge und Überstunden – entsprechend den

                                                            – 13 –
der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch-            Freistellung ausreichende Zeitguthaben erworben
schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.                   sind.
(gilt ab 1. April 2001)                                      (Abs 3 gilt ab 1. April 2001)

e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis
                                                             (4) Empfehlungen:
der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalar-
                                                             Die Kollektivvertragspartner empfehlen:
beitszeit vorzunehmen (gilt nicht für die Berufsgruppe
der Sägeindustrie).                                          a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine
                                                                Regelung zu treffen, die eine Minderung der Ver-
f) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist          sorgung möglichst vermeidet.
der Betriebsrat zu informieren.
                                                             b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für
(gilt ab 1. April 2001)
                                                                den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen
                                                                (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche
(3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchent-
                                                                die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbei-
liche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver-
                                                                tungsphase um die vereinbarte durchschnittliche
einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal-
                                                                Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in
arbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungspha-
                                                                den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistel-
se) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden,
                                                                lungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgut-
um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeit-
                                                                schriften entsprechen, verbraucht werden kann
guthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen-
                                                                und wird).
sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In
                                                             c) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll-
diesem Fall gilt:
                                                                beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba-
• Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungs-              rung aus außerordentlich wichtigen persönlichen
  phase entstanden sind können jedenfalls vor deren             Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären
  Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, ver-               Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da-
  braucht werden.                                               durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits
• Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen-             aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen
  de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf                 trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen-
  Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden                 stehen.
  Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch            (Empfehlungen gelten ab 1. April 2001)
  ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen
  Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis         Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unver-
  durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese          züglich Verhandlungen über eine Neuregelung des
  Abgeltung den Erben.                                       § 4c aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen
• Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch wer-          betreffend Altersteilzeit geändert werden sollten.
  den keine Zeitguthaben erworben. Dementspre-
  chend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die

                          § 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete        (1a) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im
Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der        Sinne des § 4 Abs 2 bis 5 liegen Überstunden erst dann
jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit          vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der
(§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Bestim-           Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen verein-
mungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit so-        barte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß
wie die Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. Bei        § 4a überschritten wird.
Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor,
wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Ange-          (2) Die Überstundengrundvergütung und die Grund-
stellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit sowie die       lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge
mögliche Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird.           und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit so-
Teilzeitbeschäftigte können zu einer Mehrarbeitsleis-        wie die Vergütung für die Mehrarbeit ist 1/143 des
tung nur dann herangezogen werden, wenn berück-              Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berech-
sichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers              nungsgrundlage sind alle über 12 Monatsgehälter hi-
der Mehrarbeitsleistung nicht entgegenstehen. Über-          nausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der
stunden sind mit einer Grundvergütung und einem              Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung be-
Zuschlag zu entlohnen.                                       rücksichtigt. Für die Zwecke der Berechnung einer

                                                         – 14 –
Normalarbeitsstunde ist das Monatsgehalt durch 167              (6) Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührt
zu teilen.                                                      neben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede Ar-
                                                                beitsstunde 1/143 des Monatsgehaltes. Übersteigt
(3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis       die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit
6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstun-            die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Nor-
den sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Fallen die             malarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein
Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, gebührt           Zuschlag von 100 %.
ein Zuschlag von 100 Prozent.                                   Hinweis: Siehe Anmerkung 1, Seite 37

(3a) Die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde, sowie jene             (7) Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. De-
Stunden ab der 51. Wochenarbeitsstunde werden                   zember gemäß § 4 Abs 9 erster Satz um 12 Uhr zu en-
mit einem 100-prozentigen Zuschlag vergütet, sofern             den hätte, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rah-
diese Stunden als Überstunden angeordnet wurden.                men der sonst für den betreffenden Wochentag fest-
Dieser Zuschlag gebührt nicht bei betrieblich verein-           gesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde
barter 4-Tage-Woche sowie bei Schichtarbeit, sofern             ein Überstundenzuschlag von 100 Prozent ohne
es sich nicht um ausdrücklich angeordnete Überstun-             Grundvergütung.
den außerhalb des Schichtplanes handelt.                        Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und
Passive Reisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit             31. Dezember sich gemäß § 4 Abs 9 zweiter Satz nach
sind für die Feststellung, ab wann der Zuschlag von             der für die Arbeiter/innen geltenden Regelung richtet,
100 % gebührt, nicht einzubeziehen.                             gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der
Wegen der Umsetzung der elektronischen Zeitauf-                 sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten
zeichnung tritt die Regelung des Zuschlags ab der               Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein Über-
51. Wochenarbeitsstunde mit 1. 1. 2020 für alle Betrie-         stundenzuschlag von 50 Prozent ohne Grundvergü-
be in Kraft. Durch Betriebsvereinbarung mit kompen-             tung.
sierenden Maßnahmen kann der Geltungsbeginn für                 Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den
die Regelung des Zuschlags für die 11. und 12. Tages-           betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeits-
arbeitsstunde bis längstens 31. 12. 2019 aufgeschoben           zeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Über-
werden.                                                         stunden die Überstundengrundvergütung              mit
(gilt ab 1. Juli 2020)                                          100 Prozent Zuschlag.
                                                                Siehe § 4 Abs 9 seit 2014: Der 24. Dezember ist arbeitsfrei und
(3b) Bei Überstundenleistung ist nach einer ununter-            am 31. Dezember hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden.
brochenen Arbeitszeit von 5 Stunden seit der letzten
Ruhepause eine bezahlte Arbeitspause von 10 Minuten             (8) Wird der Angestellte nach Verlassen der Stelle sei-
in die Arbeitszeit einzurechnen. Bei Arbeitsleistungen          ner Tätigkeit (Betrieb) zur Leistung von Überstunden
über die 10. Stunde hinaus gebührt eine weitere 10-             zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem
minütige bezahlte Pause, wenn voraussichtlich mehr              Zuschlag von 100 % zu vergüten.
als 1 Stunde über die 10. Stunde hinaus gearbeitet
werden wird.                                                    (9) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt
(gilt ab 1. Mai 2019)                                           nur der jeweils höchste Zuschlag.

(4) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge-           (10) Soweit schon bisher Überstundenvergütung ab
setzlich vorgesehenen Fällen zulässig.                          einer kürzeren Normalarbeitszeit gewährt wurde, blei-
                                                                ben solche Regelungen unberührt. Bisher gewährte
(5) Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wö-            höhere Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge
chentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird, ge-           bleiben unberührt.
bührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zu-
schlag von 100 Prozent. Für Sonntagsarbeit, die im              (11) In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsberei-
Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleis-              che hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für Über-
tet wird, gebührt keine besondere Vergütung, es sei             stunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen
denn, dass für die Arbeiter/innen des betreffenden              sowohl nach Abs 2 als auch nach Abs 10 in Betracht
Betriebes kollektivvertraglich für solche Fälle der             kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von Über-
Sonntagsarbeit Zuschläge vorgesehen sind. In sol-               stunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit für neueingetre-
chen Fällen gebühren den Angestellten für die im                tene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Verset-
Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleis-              zungen jeweils die Verrechnungsart jenes Betriebsbe-
teten Sonntagsstunden die für die Arbeiter/innen vor-           reiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.
gesehenen Zuschläge ohne Grundvergütung.
                                                                (12) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun-
                                                                denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech-

                                                            – 15 –
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