KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten der Sägeindustrie geltenden Fassung - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie Rahmen-KV in der für die Angestellten der Sägeindustrie geltenden Fassung mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen STAND 1. MAI 2021
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RAHMEN- KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten der Sägeindustrie geltenden Fassung Mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen STAND 1. MAI 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: • 1. 5. 2021: IST Gehälter + 2 % mindestens € 42,–; (für die Skiindustrie ab 1. Juli 2021) • 1. 5. 2022: IST Gehälter Inflation + 0,5 % • ab 2022: 31. 12. dienstfrei unter Fortzahlung des Entgelts • Erhöhung des Taggeldes bei Dienstreisen um + 5,3% auf € 40,– • Erhöhung der Mindestgehälter mit 1. 5. 2021 um 2,1 % und mit 1. 5. 2022 um die Inflationsrate + 0,6 % GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Vertragschließende ............................... 7 § 15 Allgemeine Bestimmungen über die Ver- § 2 Geltungsbereich ................................... 7 wendungsgruppen ................................ 24 § 3 Geltungsdauer ...................................... 7 § 15a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl- § 4 Normalarbeitszeit .................................. 8 ter f. teilzeitbeschäftigte Angestellte ........ 26 § 4a Mehrarbeit ........................................... 10 § 16 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt 26 § 4b Andere Verteilung der wöchentlichen Nor- § 17 Bezüge der Aufsichtsorgane ................... 26 malarbeitszeit ....................................... 10 § 18 Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsaus- § 4c Altersteilzeit .......................................... 13 bildung ................................................ 27 § 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit 14 § 18a Praktikanten ......................................... 28 § 5a Verbrauch von Zeitguthaben - Rechtsan- § 19 Verwendungsgruppenschema – Mindest- spruch auf tageweisen Zeitausgleich ...... 16 grundgehälter ...................................... 28 § 6 Nachtarbeit .......................................... 16 Gehaltsordnung 2021 ............................ 28 § 7 Freizeit bei Dienstverhinderung ............... 16 § 19a Telearbeit ............................................. 31 § 8 Anrechnung von Mittelschulstudien bei § 20 Sondervereinbarungen und Arbeitsord- Bemessung der Urlaubsdauer, Krankenur- nungen ................................................ 32 laube und Heimaufenthalte, Studienfrei- § 21 Einstellungsbeschränkungen .................. 32 zeit ...................................................... 17 § 22 Fachverbandsverhandlungen ................. 32 § 9 Abfertigung bei Vollendung des 65. Le- § 23 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ...... 32 bensjahres bei Männern und des 60. Le- § 24 Aufhebung geltender Vorschriften, Güns- bensjahres bei Frauen ........................... 17 tigkeitsklausel ....................................... 33 § 9a Abfertigung bei Inanspruchnahme der Gemeinsame Erklärung zu All-Inclusive vorzeitigen Alterspension bei langer Versi- Verträgen ............................................. 34 cherungsdauer gemäß § 253b des ASVG . 18 Protokoll (authentische Interpretation §§ 11 und § 9b Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 12 RKV) .......................................................... 35 MSchG bzw § 2 EKUG) und Abfertigung Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) ........................... 35 nach Entbindung (§ 23a AngG) .............. 18 Aus- und Weiterbildung ................................... 36 § 9c Anrechnung von ArbeiterInnenvordienst- Erläuterungen ................................................ 37 zeiten ................................................... 19 Muster für einen Dienstzettel gem § 2 AVRAG .... 41 § 9d Wechsel in das System der „Abfertigung Muster für einen Dienstzettel gem § 15 Abs 2 RKV 43 neu” .................................................... 19 Ergänzender Dienstzettel für Telearbeit ............. 45 § 9e Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge Empfehlung betreffend Dienstjubiläen .............. 47 (§ 26 Z 7 EStG) ...................................... 19 Empfehlung betreffend Bildschirmarbeit ........... 47 § 10 Gehaltszahlung im Todesfall .................. 20 § 10a Berücksichtigung von ArbeiterInnenvor- Kollektivvertrag Erweiterte Öffnungszeiten – Laden- dienstzeiten für die Bemessung der Abfer- schluss tigung .................................................. 20 § 1 Geltungsbereich ..................................... 48 § 11 Weihnachtsremuneration (13. Monatsge- § 2 Arbeitsleistung im Rahmen der Normalar- halt) ..................................................... 21 beitszeit und als Mehrarbeit ..................... 48 § 12 14. Monatsgehalt .................................. 21 § 3 Arbeitsleistung als Überstunde .................. 49 § 12a Sonderbestimmung für teilzeitbeschäftig- § 4 Allgemeine Bestimmungen ....................... 49 te Angestellte (Berechnung des 13. und § 5 Arbeitszeit .............................................. 49 14. Monatsgehaltes; Abfertigung bei § 6 Geltungsbeginn ...................................... 50 Übertritt von Vollbeschäftigung in Teilzeit- Zusatzkollektivvertrag Reisekostenregelung für In- beschäftigung) ..................................... 22 landsdienstreisen § 12b Berechnung des 13. und 14. Monatsgehal- § 1 Geltungsbereich ..................................... 51 tes (entfällt) .......................................... 23 § 2 Geltungsdauer ........................................ 51 § 12c Urlaubsentgelt ...................................... 23 § 3 Reisekosten- und Aufwandsentschädigun- § 13 Behaltepflicht ....................................... 23 gen ........................................................ 51 § 13a Information bei befristeten Dienstverhält- § 4 Schlussbestimmungen und Günstigkeits- nissen .................................................. 23 klausel ................................................... 53 § 14 Diensterfindungen ................................. 24 § 14a Verbesserungsvorschläge ...................... 24 § 14b Ausbildungskosten ................................ 24 –5–
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Zusatzkollektivvertrag Reisekostenregelung Artikel VI Gehaltsordnung .............................. 58 für Auslandsdienstreisen Artikel VII ...................................................... 59 § 1 Geltungsbereich ..................................... 55 Gemeinsame Erklärungen der KV-Partner § 2 Geltungsdauer ........................................ 55 – zur Altersteilzeit .......................................... 60 § 3 Auslandsdienstreisen ............................... 55 – zur Förderung der betrieblichen Qualifizie- § 4 Reiseaufwandsentschädigung .................. 55 rungsaktivitäten ......................................... 60 Kollektivvertrag Ist-Abschluss Zusatzinformation – frühere KV-Abschlüsse Artikel I Geltungsbereich .............................. 57 Gehaltsabschlüsse 2020–2015 .......................... 61 Artikel II Erhöhung der Ist-Gehälter ................ 57 Artikel III Mindestgrundgehälter ..................... 57 Artikel IV Überstundenpauschalien ................. 57 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- Artikel V Rahmenrechtliche Änderungen ......... 58 seite Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben in diesem Druckwerk sind Fehler nicht auszuschließen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Verlages oder des Verfassers ist ausgeschlossen. –6–
§ 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Sek- schen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirt- tion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen schaftsbereich Stein/ Keramik/Holz/Säge, anderer- Wirtschaft Österreich einerseits und dem Österreichi- seits. § 2 Geltungsbereich (1) Der Kollektivvertrag gilt: a) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsfüh- rer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, räumlich: für alle Bundesländer der Republik Öster- soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlage- reich; pflichtig sind; fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes b) für Pflichtpraktikanten und Volontäre; der Holzindustrie – Berufsgruppe Sägeindustrie; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen Pflichtpraktikanten sind Studierende, die zum Zwe- als dem oben genannten vertragsschließenden Fach- cke einer beruflichen (technischen, kaufmänni- verband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertrags- schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung zugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteilig- entsprechend der öffentlichen Studienordnung vo- ten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA, Wirt- rübergehend beschäftigt werden. Hinsichtlich der schaftsbereich Stein/ Keramik/Holz/Säge, festzustel- Vergütung für diese Pflichtpraktikanten gilt § 18a. len. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, wel- (idf ab 1. Mai 2016) cher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird. Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be- persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterlie- ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad- genden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehr- ministrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt linge und technische Zeichner-Lehrlinge. Als kauf- werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung männische Lehrlinge gelten aufgrund des Berufsaus- ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht bildungsgesetzes und der Lehrberufsliste insbesonde- länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäf- re die Lehrlinge, die in den Lehrberufen Industriekauf- tigt werden. (Siehe Einstellungsbeschränkungen mann und Bürokaufmann ausgebildet werden. § 21, Z 1, 2, 3, Seite 32) (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht: § 3 Geltungsdauer (1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. November 1991 in können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Kraft. (In der vorliegenden Fassung sind alle Verbesse- Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ge- rungen bis zum 1. Mai 2021 eingearbeitet.) kündigt werden. (2) In der Neufassung dieses Kollektivvertrages sind (5) Die Bestimmungen über die Höhe des Lehrlingsein- alle Änderungen berücksichtigt, die im Zeitraum vom kommens für Lehrlinge (§ 18) und des Nachtarbeitszu- 1. November 1984 bis 31. Oktober 1991 zwischen den schlages (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungs- abschlussberechtigten Partnern vereinbart wurden. frist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. (3) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je- (6) Für den Ausspruch und die Entgegennahme von dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes Kündigungen im Sinne der Abs 3 und 5 ist unterneh- gekündigt werden. merseits die Bundeskammer der gewerblichen Wirt- schaft, Sektion Industrie, zuständig. Für den Ausspruch (4) Die Bestimmungen über die Höhe der Mindest- und die Entgegennahme von Kündigungen im Sinne grundgehälter (§ 19 Abs 3) und Vereinbarungen, die des Abs 4 sind unternehmerseits die einzelnen Fach- gemäß § 22 Abs 1 lit d) und e) getroffen worden sind, verbände zuständig. (7) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung beziehungsweise Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden. –7–
§ 4 Normalarbeitszeit*) (1) Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der der betrieblichen Regelung, ansonsten ab Beendi- Pausen 38,5 Stunden wöchentlich. In Betrieben, in de- gung des vorangegangen Zeitraumes. Durch Be- nen für die Arbeiter(innen) über 18 Jahre kollektivver- triebsvereinbarung bzw wenn kein Betriebsrat besteht traglich eine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist, gilt die- durch Einzelvereinbarung, kann dieser Zeitraum bis se Arbeitszeit auch für alle Angestellten. zu 13 Monate erstreckt werden. Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornhe- (2) Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufs- rein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen stellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes kann in Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraumes oder Ausgleichszeit- dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige raumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, wöchentliche Normalarbeitszeit durchschnittlich Feiertagen und bezahlter Dienstverhinderung vor En- 38,5 Stunden nicht überschreitet. Der zur Erreichung de des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrech- unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies nungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse möglich, kann er in den nächsten Kalendermonat vor- zusammenhängend zu gewähren. Zeitausgleich von getragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches mehr als 4 Stunden kann in zwei Teilen gewährt wer- nicht im Voraus festgelegt, entsteht für Tage des Ge- den, wobei ein Teil mindestens 4 Stunden zu betragen bührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich hat. (das heißt, keine Zeitgutschrift für Zeitausgleich). (Siehe auch Anhang I: Kollektivvertrag „Erweiterte Öffnungs- Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die aufseiten zeiten – Ladenschluss”, Seite 48). des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes und (2a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit Ausgleichszeitraumes die über 38,5 Stunden pro Wo- an Werktagen aus, um dem Dienstnehmer eine länge- che geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu re zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so bezahlen, soweit nicht seinerzeit ausdrücklich Mehr- kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 7 Wochen arbeit im Sinne von § 4a angeordnet wurde. Dasselbe überschritten werden soll, durch Betriebsvereinba- gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vonseiten rung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeits- des Arbeitnehmers unter Einhaltung der kollektivver- zeit auf die Werktage von höchstens 52 die Ausfalltage traglichen Kündigungsfristen. Mit Ausnahme von ein- einschließenden Wochen geregelt werden. Ein Einar- vernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Er- beitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist zulässig, satzruhe gemäß Arbeitsruhegesetz bleibt in allen Fäl- wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit len einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinde- gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des Einarbei- rung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von tungszeitraumes verteilt wird. Durch Einarbeiten im Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich Sinn dieser Bestimmung darf die Normalarbeitszeit gilt in diesen Fällen als konsumiert. 45 Stunden einschließlich Mehrarbeit im Sinn des § 4a nicht übersteigen, bzw in jenen Fällen, in denen (4) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeit- die Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit raumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie 40 Stunden in der Arbeitswoche übersteigt, um höchs- im Durchschnitt die nach Abs 1 geltende Normalar- tens 5 Stunden verlängert werden. Endet das Dienst- beitszeit nicht überschreitet. Die wöchentliche Nor- verhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit malarbeitszeit darf 42 Stunden nicht überschreiten (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit und 34 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). die entsprechende Überstundenvergütung. Die Bandbreitenobergrenze ist mit 31. 12. 1997 befris- Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Rege- tet, ab 1. Jänner 1998 gilt eine Bandbreitenobergren- lung des Abs 3 unberührt. ze von 40 Stunden. Für die Angestellten im Verwal- tungsbereich beträgt die Bandbreitenobergrenze ab (3) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbe- 1. 1. 1996 40 Stunden. sondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder Ein Unterschreiten der Untergrenze ist nur in jenen zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis Wochen möglich, in denen Zeitausgleich gemäß § 4 zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein Abs 3 dieses Kollektivvertrages in ganzen Arbeitstagen Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitaus- vereinbart wird. Die Einhaltung der Obergrenze und gleich hat innerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. Der der Untergrenze kann im Falle des Einarbeitens in Ver- 13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn bindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs 3 Arbeitszeit- *) §§ 4, 4a und 5 aus dem Kollektivvertrag für Arbeitszeitverkürzung vom 12. Mai 1993 –8–
gesetz und in Schichtbetrieben mit mehrschichtiger beitszeit innerhalb des Schichtturnusses ungleichmä- Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen entfallen. ßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarungen, in Schichtturnusses 40 Stunden nicht überschreitet. Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich und mit jedem Wird die sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber der Arbeitnehmer zu vereinbaren. Ein längerer Durch- durchschnittlichen kollektivvertraglichen wöchentli- rechnungszeitraum bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ist in Be- chen Normalarbeitszeit nicht von vornherein im trieben gemäß § 40 ArbVG nur mit Zustimmung der Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitguthaben ein Kollektivvertragspartner rechtswirksam. Erfolgt binnen Zeitausgleich in Form von Freischichten innerhalb zwei Wochen nach Verständigung der Kollektivver- der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu tragspartner kein Widerspruch, gilt die Zustimmung gewähren. Durch Betriebsvereinbarung, und dort wo als erteilt. Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für kein Betriebsrat besteht durch Einzelvereinbarung, den gesamten Durchrechnungszeitraum spätestens kann dieser Zeitraum bis zu 13 Monate ausgedehnt zwei Wochen vor Beginn festzulegen. Eine Ausnahme werden. ist für jenen Zeitausgleich möglich, der in ganzen Ta- Die Festlegung des Freizeitausgleiches hat unter Be- gen unter sinngemäßer Anwendung des Abs 3 erfolgt. rücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einver- Ist mit Ablauf des Durchrechnungszeitraumes von nehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches Einverneh- 52 Wochen (1 Jahr) die 38,5-Stunden-Woche nicht er- men nicht zustande, erfolgt der Zeitausgleich vor En- reicht, kann auch im folgenden Monat (13. Monat) der de des Durchrechnungszeitraumes. Ausgleich erfolgen. In Schichtbetrieben kann für den Zeitraum der Gel- Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens tungsdauer der Zuschlagsfreiheit der Mehrarbeit, also des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund bis zum 31. Dezember 1997, durch Betriebsvereinba- oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt rung, bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzel- für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durch- vereinbarung zugelassen werden, dass ein Anspruch schnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zu viel auf Zeitausgleich, dessen Verbrauch in Form von Frei- geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den an- schichten nicht möglich ist, finanziell im Verhältnis 1 : 1 deren Fällen die Grundvergütung für die Normalstun- abgegolten wird. de. Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerar- Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Nor- beitsgesetz (NSchG) werden durch die Gewährung malarbeitszeit (38,5 Stunden) zu viel bezahlten Ver- von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht be- dienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, rührt. Dies gilt hinsichtlich des Zusatzurlaubes nach wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzei- dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz auch dann, tig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wenn die kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung wird. auf 38,5 Stunden so erfolgt, dass bei gleich bleiben- Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt dem Schichtsystem (zB 3-Schicht-Betrieb mit Sonn- das Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen tagsruhe) einzelne Schichten pro Woche verkürzt wer- Normalarbeitszeit (38,5 Stunden). Auf Stunden bezo- den und dadurch eine Verlagerung von Nachschich- gene Entgeltteile (zB Zulagen und Zuschläge) werden ten eintritt. nach den geleisteten Stunden abgerechnet. Die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit (6) Bereits bestehende kürzere Normalarbeitszeiten kann bis auf 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn bleiben aufrecht. dafür Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Der Zeitausgleich hat innerhalb des Durchrechnungs- (7) In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit zeitraumes bzw eines Ausgleichszeitraumes zu erfol- der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs 1 bis 5 als gen. Dafür gelten die Bestimmungen des Absatzes 3 auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher sinngemäß. Jedoch darf der Ausgleichszeitraum unter Normalarbeitszeit gemäß Abs 6 in Frage kommen, gilt Einrechnung des Durchrechnungszeitraumes insge- für neueingetretene Angestellte sowie bei innerbe- samt 13 Monate nicht überschreiten. Die Vereinbarun- trieblichen Versetzungen jeweils die Arbeitszeit jenes gen müssen beim Einarbeiten in Verbindung mit Feier- Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird. tagen die Festlegung des Zeitausgleiches beinhalten. (8) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere (5) Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeits- Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Sams- weise ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung ein tagen um 13 Uhr zu enden. Schichtplan zu erstellen. Die Arbeitszeit ist so einzutei- len, dass die gesetzliche gewährleistete Mindestruhe- (9) Der 24. Dezember ist arbeitsfrei und am 31. Dezem- zeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche ber hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden. Gilt für die Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnusses Arbeiter eines Betriebes am 31. Dezember kein solcher nicht überschritten wird. Wenn es die Betriebsverhält- Frühschluss oder erst ein nach 12 Uhr liegender Ar- nisse erfordern, kann die wöchentliche Normalar- beitsschluss, so gilt für jene Angestellten, deren be- –9–
triebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Ar- der Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter beitszusammenhanges mit den Arbeitern notwendig Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse ist, am 31. Dezember die für die Arbeiter des Betriebes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – ins- vorgesehene Arbeitszeitregelung. Mit Geltung 1. 5. besondere Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz und 2022 ist der 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- Arbeitsverfassungsgesetz – festzulegen. gelts für die Normalarbeitszeit arbeitsfrei. Im Sinne des § 11 Abs 2 des Jugendbeschäftigungsge- (Abs 9 idF ab 1. Mai 2021) setzes ist für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (10) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits- auf 5 Wochentage zulässig. zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage § 4a Mehrarbeit Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor- in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normal- malarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1,5 Stunden in arbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen jeder Woche) ist Mehrarbeit. Für die Mehrarbeit ge- zulässig ist, die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht bührt ab 1. Jänner 1998 ein Zuschlag von 50 %. In überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrar- Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch beit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeiten in im Zeitraum von 20 Uhr bis 22 Uhr möglich, für diese Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs 3 Arbeits- Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %; eine all- zeitgesetz und in den Fällen einer längeren Normalar- fällige Schichtzulage entfällt für diesen Zeitraum. Die- beitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit se Ausnahmeregelung gilt bis zum 31. Dezember 1997. von 42 Stunden, ab 1. Jänner 1998 von 41,5 Stunden Mehrarbeit wird nicht auf das erlaubte Überstunden- nicht überschritten werden. Mehrarbeitsstunden sind ausmaß angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei im Vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeich- anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne nen. Eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig. des § 4 Abs 2 bis 5. Hinsichtlich dieser Mehrarbeit sind Arbeitszeiten, für die aufgrund des Kollektivvertrages die Bestimmungen des Arbeitzeitgesetzes über die An- ein höherer als 50 %iger Überstundenzuschlag zu ordnung von Überstunden sinngemäß anzuwenden. zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, Überstunden. § 4b Andere Verteilung der Normalarbeitszeit*) (1) Die folgende Regelung gilt für Angestellte deren so kann, soferne ein Einarbeitungszeitraum von 13 Wo- Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit der Produk- chen überschritten werden soll, durch Betriebsverein- tion steht. Voraussetzung für die Möglichkeit der An- barung bzw, wenn kein Betriebsrat besteht, durch Ein- wendung nachstehender Bestimmungen ist eine Ver- zelvereinbarung der Verteilung der ausfallenden Nor- einbarung im korrespondierenden Arbeiterbereich. malarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52 die Ausfallstage einschließenden Wochen geregelt wer- (2) In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wö- den. chentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 4 von Durch Einarbeiten im Sinne dieser Bestimmung darf 38,5 Stunden eine andere Verteilung der wöchentli- die wöchentliche Normalarbeitszeit einschließlich chen Normalarbeitszeit unter Anwendung der jeweili- Mehrarbeit im Sinne des § 4b Absatz 9 um höchstens gen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernis- 3 Stunden pro Woche verlängert werden. Endet das se möglich. Dienstverhältnis vor Konsumierung der eingearbeite- Im Sinne des § 11 Abs 2a Kinder- und Jugendlichenbe- ten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumier- schäftigungsgesetz ist eine andere Verteilung der wö- ten Einarbeitungsstunden die entsprechende Über- chentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeitnehmer stundenvergütung. und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig (siehe auch § 4 Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Rege- Abs 10 2. Absatz, Seite 10). lungen des § 4b unberührt. (2a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine län- gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, *) (idF vom 1. Mai 2002) – 10 –
(3) Verteilung innerhalb eines Durchrechnungszeit- Die Einhaltung der Obergrenze und der Untergrenze raumes und einer Bandbreite kann im Fall des Einarbeitens in Verbindung mit Feier- tagen gemäß § 4 Abs 3 Arbeitszeitgesetz in Verbin- 3.1 Durchrechnungszeitraum dung mit Absatz 2a und in Schichtbetrieben mit mehr- Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch- schichtiger Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen rechnungszeitraumes von längstens 52 Wochen entfallen. (1 Jahr) ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie Jedoch darf auch in diesem Fall die so festgelegte im wöchentlichen Durchschnitt 38,5 Stunden nicht Normalarbeitszeit 48 Stunden pro Woche nicht über- überschreitet. schreiten, ausgenommen sind davon Regelungen mit 3.2 Bandbreite teil- oder vollkontinuierlicher Arbeitsweise mit mehr 3.2.1 Die Verteilung der wöchentlichen Normalar- als 3 Schichten gemäß Absatz 7, 4. Absatz. beitszeit kann innerhalb einer Bandbreite von 35 bis 3.3 Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung 45 Stunden erfolgen. Dabei darf die wöchentliche 3.3.1 Ein Durchrechnungszeitraum bis zu 13 Wochen Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten ist durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinba- und 35 Stunden nicht unterschreiten. rung festzulegen. (IdF ab 1. Mai 2012) 3.3.2 Ein Durchrechnungszeitraum von über 13 Wo- 3.2.2 Auf diese Weise können innerhalb von 52 Wochen chen bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ist durch Betriebsver- ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes ma- einbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspart- ximal 90 Zeitausgleichstunden nach der 40. bis ein- ner festzulegen. Erfolgt binnen 4 Wochen nach Ver- schließlich der 45. Wochenstunde erworben werden. ständigung der Kollektivvertragspartner kein Wider- Für diese Zeitausgleichstunden gebührt ein Zeitzu- spruch, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Zustim- schlag. Dieser Zeitzuschlag beträgt für die ersten mung ist zu erteilen, wenn die Betriebsvereinbarung 60 erworbenen Zeitausgleichstunden 15 % pro Stunde den einschlägigen Rechtsvorschriften (AZG und Kol- und für die restlichen 30 erworbenen Zeitausgleich- lektivvertrag) entspricht. stunden 20 % pro Stunde. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist ein Mit Ausnahme bei befristeten Arbeitsverhältnissen, bei solcher Durchrechnungszeitraum schriftlich mit jedem Arbeitskräfteüberlassung und bei Schichtarbeit kann einzelnen Arbeitnehmer zu vereinbaren. Diese schrift- anstelle des Zeitzuschlages in dieser Betriebsverein- liche Vereinbarung bedarf für Angestellte in Betrieben barung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat in den gemäß § 40 ArbVG der Zustimmung der Kollektivver- schriftlichen Einzelvereinbarungen vereinbart wer- tragspartner. Erfolgt binnen 4 Wochen nach Verstän- den, dass der Zuschlag in Entgelt gebührt. digung der Kollektivvertragspartner kein Wider- Grundlage für die Berechnung des Zuschlages bildet spruch, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Zustim- die Normalarbeitsstunde gemäß § 5 Abs 2. mung ist zu erteilen, wenn die Vereinbarung den ein- 3.2.3 Ist das Maximum von 90 Zeitausgleichstunden – schlägigen Rechtsvorschriften (AZG und Kollektivver- ohne Berücksichtigung der Zeitzuschläge – im Sinne trag) entspricht. des Absatzes 3.2.2 erster Satz innerhalb von 52 Wochen 3.3.3 Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes er- des Durchrechnungszeitraumes reicht, ist ein weiterer Erwerb solcher Zeitausgleich- Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens stunden – auch in weiteren Durchrechnungszeiträu- des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund men innerhalb dieser 52 Wochen – nicht zulässig. oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt 3.2.4 Ist der Zeitausgleich zur Herbeiführung der für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durch- durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalar- schnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zu viel beitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes geleistete Arbeit Entlohnung wie bei Überstunden mit nicht möglich, so kann ein positiver Stundensaldo in 50 % Zuschlag, in den anderen Fällen der Stundenver- die nächsten zwei Gehaltsabrechnungsperioden vor- dienst. Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis getragen werden; durch Betriebsvereinbarung kann zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen dies auf insgesamt sechs Monate verlängert werden. Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zu viel bezahlten Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durch- Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, rechnungszeitraumes als geleistet. wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzei- (Erster Absatz idF ab 1. Mai 2010) tig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben, wird. einschließlich jener die aus den Zeitzuschlägen ent- Die aus Zeitzuschlägen erworbenen Zeitguthaben standen sind, wie Überstunden mit 50 % abzugelten. sind wie Überstunden mit 50 % abzugelten. 3.2.5 Ein Unterschreiten der Untergrenze ist nur in je- nen Wochen möglich, in denen Zeitausgleich gemäß Absatz 6 in ganzen Arbeitstagen vereinbart wird. – 11 –
(4) Beibehaltung der Betriebslaufzeit und Einarbeiten (6) Zeitausgleich nach Kollektivvertrag (ohne Bandbreite im Durch- Ist nach den Absätzen 4 und 5 die Differenz zwischen rechnungszeitraum) der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeits- zeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor- 4.1 Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitaus- malarbeitszeit (38,5 Stunden) durch Zeitausgleich in gleich ganzen Tagen auszugleichen, gelten folgende Be- Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit stimmungen: kann zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornhe- Erreichung einer längeren, zusammenhängenden rein durch Vereinbarung nach den Ziffern 4 und 5 fest, Freizeit für die Arbeitnehmer in Verbindung mit Feier- ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen tagen bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Er- zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. reichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden hat der Zeitaus- Ende des Durchrechnungszeitraumes oder Aus- gleich in ganzen Tagen zu erfolgen. Hinsichtlich der gleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall Mitwirkungsrechte gelten die Bestimmungen des § 4 bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinde- des Kollektivvertrages. rung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes oder Absatz 2a bleibt zusätzlich anwendbar. Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar 4.2 Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichti- Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrech- gen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich, nungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrech- kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vor- nungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis höchstens getragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsver- nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeits- einbarung und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine zeitverteilung gemäß Ziffer 3 für Tage des Gebühren- schriftliche Einzelvereinbarung notwendig. Die Ver- urlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (dh keine einbarung muss beim Einarbeiten in Verbindung mit Zeitgutschrift für Zeitausgleich); dies gilt nicht für eine Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches bein- Arbeitszeitverteilung in der Bandbreite (Absatz 3 bis 5). halten. Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die aufseiten des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf (5) Ausdehnung der durchschnittlichen Normalar- des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes und beitszeit in der Bandbreite Ausgleichszeitraumes die über 38,5 Stunden pro Wo- che geleistete Zeit als Überstunden zu werten und zu 5.1 Ausdehnung der durchschnittlichen Normalar- bezahlen, soweit nicht seinerzeit ausdrücklich Mehr- beitszeit und Zeitausgleich arbeit im Sinne von Absatz 7 angeordnet wurde. Das- Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit gemäß selbe gilt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnis- Absatz 3 kann die durchschnittliche Normalarbeitszeit ses vonseiten des Arbeitnehmers unter Einhaltung der zur Aufrechterhaltung der Betriebslaufzeit oder zur Er- kollektivvertraglichen Kündigungsfristen. Mit Ausnah- reichung einer längeren, zusammenhängenden Frei- me von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feierta- zeit für die Arbeitnehmer in Verbindung mit Feierta- gen und Ersatzruhe gemäß Arbeitsruhegesetz bleibt in gen bis zu 40 Stunden im Durchrechnungszeitraum allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienst- ausgedehnt werden. Die Differenz zwischen der verhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festle- durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit gung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter im Durchrechnungszeitraum zur durchschnittlichen Zeitausgleich gilt in diesen Fällen als konsumiert. kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stun- den ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen inner- (7) Schichtbetrieb halb eines Ausgleichszeitraumes auszugleichen. Hin- In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise sichtlich der Mitwirkungsrechte gelten die Bestimmun- aufgrund von Schichtplänen kann die durchschnittli- gen des § 4 des Kollektivvertrages. che Wochenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stun- 5.2 Ausgleichszeitraum und Mitbestimmung den betragen. Wird die sich ergebende Zeitdifferenz Dieser Ausgleichszeitraum beträgt 13 Wochen ab En- gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertragli- de des vorangegangenen Durchrechnungszeitrau- chen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vorn- mes und kann mittels Betriebsvereinbarung bzw herein im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitgutha- schriftlicher Einzelvereinbarung verlängert werden. ben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten inner- Der Ausgleichszeitraum darf unter Einrechnung des halb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen vorangegangenen Durchrechnungszeitraumes insge- zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw Indivi- samt 52 Wochen (1 Jahr) nicht überschreiten. Die Ver- dualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wo- einbarungen müssen beim Einarbeiten in Verbindung chen (1 Jahr) ausgedehnt werden. mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches be- Durch Einarbeiten darf eine wöchentliche Normalar- inhalten. beitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden. – 12 –
Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerar- jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird beitsgesetz werden durch die Gewährung von Frei- auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht ange- schichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. Dies rechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Ver- gilt hinsichtlich des Zusatzurlaubes nach dem Nacht- teilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Ziffern 3 schicht-Schwerarbeitsgesetz auch dann, wenn die bis 5 und 7. Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung auf von 50 %. 38,5 Stunden so erfolgt, dass bei gleich bleibendem Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, Schichtsystem (zB 3-Schicht-Betrieb mit Sonntagsru- in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normal- he) einzelne Schichten pro Woche verkürzt werden arbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und dadurch eine Verlagerung von Nachtschichten zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden eintritt. nicht überschritten werden; weiters darf durch die Gemäß § 4a Abs 4 AZG kann die wöchentliche Nor- Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einar- malarbeitszeit bei teil- oder vollkontinuierlicher Ar- beiten in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs 3 beitsweise mit mehr als drei Schichten bis zu 56 Stun- AZG und in Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im den betragen. Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41,5 Stun- (idF 1. Mail 2004) den nicht überschritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie (8) Mitteilung der jeweiligen Wochenarbeitszeit für die Anordnung von Überstunden nach § 6 (2) Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein anzuord- durchschnittlich vereinbarten wöchentlichen Normal- nen und als solche zu bezeichnen. Eine rückwirkende arbeitszeit ist das Ausmaß und die Lage unter Be- Bezeichnung ist unzulässig. dachtnahme auf § 97 Abs 1 Z 2 Arbeitsverfassungsge- Arbeitszeiten, für die aufgrund des Kollektivvertrages setz jeweils 2 Wochen im Vorhinein festzulegen und ein höherer als 50 %iger Überstundenzuschlag zu den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Form zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als mitzuteilen, soweit nicht wichtige und unvorhersehba- Überstunden. re Ereignisse, die vom Arbeitgeber nicht beeinflusst In Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch werden können, eintreten. In diesem Fall ist die Ar- im Zeitraum von 20.00 bis 22.00 Uhr möglich; für diese beitszeiteinteilung ehest möglich zu treffen. Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %; eine all- fällige Schichtzulage entfällt für diesen Zeitraum. Die- (9) Mehrarbeit se Ausnahmeregelung gilt bis zum 30. Juni 1995. Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor- malarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1,5 Stunden in § 4c Altersteilzeit (1) Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ver- Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der ver- einbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b ringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. AMSG (idF BGBl I 101/2000 bzw 71/2003) in Anspruch (idF vom 1. Mai 2005) zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträ- solange die genannten Bestimmungen auf laufende ge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenver- Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden sind. Die sicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten. 1. 5. 2001 abgeschlossene Vereinbarungen oder so- (gilt ab 1. April 2001) fern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeit- vereinbarungen dies bis längstens 31. 8. 2001 verein- c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuste- bart haben. hende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeits- (idF vom 1. Mai 2005) zeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Be- rechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt- (2) a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitrags- Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß ein- grundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehalts- zubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeits- ausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbe- zeit geleistet wurden. trages zwischen dem vor der Herabsetzung der Nor- (gilt ab 1. April 2001) malarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli- ab 1. 4. 2004: durchschnittlichen) Entgelt (einschließ- che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung lich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zula- gen, Zuschläge und Überstunden – entsprechend den – 13 –
der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch- Freistellung ausreichende Zeitguthaben erworben schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. sind. (gilt ab 1. April 2001) (Abs 3 gilt ab 1. April 2001) e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis (4) Empfehlungen: der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalar- Die Kollektivvertragspartner empfehlen: beitszeit vorzunehmen (gilt nicht für die Berufsgruppe der Sägeindustrie). a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung der Ver- f) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist sorgung möglichst vermeidet. der Betriebsrat zu informieren. b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für (gilt ab 1. April 2001) den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche (3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchent- die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbei- liche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver- tungsphase um die vereinbarte durchschnittliche einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal- Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in arbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungspha- den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistel- se) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, lungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgut- um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeit- schriften entsprechen, verbraucht werden kann guthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen- und wird). sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In c) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll- diesem Fall gilt: beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba- • Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungs- rung aus außerordentlich wichtigen persönlichen phase entstanden sind können jedenfalls vor deren Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, ver- Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da- braucht werden. durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen- aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen- Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden stehen. Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch (Empfehlungen gelten ab 1. April 2001) ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unver- durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese züglich Verhandlungen über eine Neuregelung des Abgeltung den Erben. § 4c aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen • Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch wer- betreffend Altersteilzeit geändert werden sollten. den keine Zeitguthaben erworben. Dementspre- chend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die § 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete (1a) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der Sinne des § 4 Abs 2 bis 5 liegen Überstunden erst dann jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der (§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Bestim- Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen verein- mungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit so- barte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß wie die Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. Bei § 4a überschritten wird. Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Ange- (2) Die Überstundengrundvergütung und die Grund- stellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit sowie die lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge mögliche Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit so- Teilzeitbeschäftigte können zu einer Mehrarbeitsleis- wie die Vergütung für die Mehrarbeit ist 1/143 des tung nur dann herangezogen werden, wenn berück- Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berech- sichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers nungsgrundlage sind alle über 12 Monatsgehälter hi- der Mehrarbeitsleistung nicht entgegenstehen. Über- nausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der stunden sind mit einer Grundvergütung und einem Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung be- Zuschlag zu entlohnen. rücksichtigt. Für die Zwecke der Berechnung einer – 14 –
Normalarbeitsstunde ist das Monatsgehalt durch 167 (6) Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührt zu teilen. neben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede Ar- beitsstunde 1/143 des Monatsgehaltes. Übersteigt (3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit 6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstun- die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Nor- den sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Fallen die malarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, gebührt Zuschlag von 100 %. ein Zuschlag von 100 Prozent. Hinweis: Siehe Anmerkung 1, Seite 37 (3a) Die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde, sowie jene (7) Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. De- Stunden ab der 51. Wochenarbeitsstunde werden zember gemäß § 4 Abs 9 erster Satz um 12 Uhr zu en- mit einem 100-prozentigen Zuschlag vergütet, sofern den hätte, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rah- diese Stunden als Überstunden angeordnet wurden. men der sonst für den betreffenden Wochentag fest- Dieser Zuschlag gebührt nicht bei betrieblich verein- gesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde barter 4-Tage-Woche sowie bei Schichtarbeit, sofern ein Überstundenzuschlag von 100 Prozent ohne es sich nicht um ausdrücklich angeordnete Überstun- Grundvergütung. den außerhalb des Schichtplanes handelt. Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und Passive Reisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit 31. Dezember sich gemäß § 4 Abs 9 zweiter Satz nach sind für die Feststellung, ab wann der Zuschlag von der für die Arbeiter/innen geltenden Regelung richtet, 100 % gebührt, nicht einzubeziehen. gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der Wegen der Umsetzung der elektronischen Zeitauf- sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten zeichnung tritt die Regelung des Zuschlags ab der Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein Über- 51. Wochenarbeitsstunde mit 1. 1. 2020 für alle Betrie- stundenzuschlag von 50 Prozent ohne Grundvergü- be in Kraft. Durch Betriebsvereinbarung mit kompen- tung. sierenden Maßnahmen kann der Geltungsbeginn für Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den die Regelung des Zuschlags für die 11. und 12. Tages- betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeits- arbeitsstunde bis längstens 31. 12. 2019 aufgeschoben zeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Über- werden. stunden die Überstundengrundvergütung mit (gilt ab 1. Juli 2020) 100 Prozent Zuschlag. Siehe § 4 Abs 9 seit 2014: Der 24. Dezember ist arbeitsfrei und (3b) Bei Überstundenleistung ist nach einer ununter- am 31. Dezember hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden. brochenen Arbeitszeit von 5 Stunden seit der letzten Ruhepause eine bezahlte Arbeitspause von 10 Minuten (8) Wird der Angestellte nach Verlassen der Stelle sei- in die Arbeitszeit einzurechnen. Bei Arbeitsleistungen ner Tätigkeit (Betrieb) zur Leistung von Überstunden über die 10. Stunde hinaus gebührt eine weitere 10- zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem minütige bezahlte Pause, wenn voraussichtlich mehr Zuschlag von 100 % zu vergüten. als 1 Stunde über die 10. Stunde hinaus gearbeitet werden wird. (9) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt (gilt ab 1. Mai 2019) nur der jeweils höchste Zuschlag. (4) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge- (10) Soweit schon bisher Überstundenvergütung ab setzlich vorgesehenen Fällen zulässig. einer kürzeren Normalarbeitszeit gewährt wurde, blei- ben solche Regelungen unberührt. Bisher gewährte (5) Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wö- höhere Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge chentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird, ge- bleiben unberührt. bührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zu- schlag von 100 Prozent. Für Sonntagsarbeit, die im (11) In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsberei- Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleis- che hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für Über- tet wird, gebührt keine besondere Vergütung, es sei stunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen denn, dass für die Arbeiter/innen des betreffenden sowohl nach Abs 2 als auch nach Abs 10 in Betracht Betriebes kollektivvertraglich für solche Fälle der kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von Über- Sonntagsarbeit Zuschläge vorgesehen sind. In sol- stunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit für neueingetre- chen Fällen gebühren den Angestellten für die im tene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Verset- Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleis- zungen jeweils die Verrechnungsart jenes Betriebsbe- teten Sonntagsstunden die für die Arbeiter/innen vor- reiches, dem der Angestellte zugeteilt wird. gesehenen Zuschläge ohne Grundvergütung. (12) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun- denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech- – 15 –
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