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Haspa MultiInvest Haspa MultiInvest Ertrag+ Haspa MultiInvest Wachstum Haspa MultiInvest Chance Haspa MultiInvest Chance+ Verkaufsprospekt mit Verwaltungsreglement. Ausgabe 22. Juli 2014 Ein Investmentfonds mit Teilfonds gemäß Teil II des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen (AIF). über Organismen für gemeinsame Anlagen. Meine Bank heißt Haspa.
Verkaufsbeschränkung. Die durch diesen Verkaufsprospekt angebotenen Anteile sind aufgrund US-aufsichtsrechtlicher Beschränkungen nicht für den Vertrieb in den Vereinigten Staaten von Amerika (wobei hierunter auch die Bundesstaaten, Territorien und Besitzungen der Vereinig- ten Staaten sowie der District of Columbia zu verstehen sind) oder an bzw. zugunsten von US-Personen, wie in Regulation S unter dem Securities Act von 1933 in der geltenden Fassung definiert, be- stimmt. US-Personen sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika haben. Außerdem schließt der Begriff der US-Person juristische Personen ein, die gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika gegründet wurden. Dementsprechend werden Anteile in den Vereinigten Staaten von Amerika und an oder für Rechnung von US-Personen weder angeboten noch verkauft. Spätere Übertragungen von Anteilen in die Vereinigten Staaten von Amerika bzw. an US-Personen sind unzulässig. Dieser Verkaufsprospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika oder an US-Personen verbreitet werden. Die Vertei- lung dieses Verkaufsprospektes und das Angebot bzw. der Verkauf der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschrän- kungen unterworfen sein.
Inhalt. Verkaufsbeschränkung. 2 I. Verkaufsprospekt. 4 1. Der Fonds 4 2. Die Verwaltungsgesellschaft 4 3. Der Manager 5 4. Die Verwahrstelle 8 5. Anlagepolitik 9 6. Techniken und Instrumente 13 7. Umgang mit Liquiditätsrisiken 16 8. Risikohinweise 16 9. Risikoprofil 22 10. Profil und Rechte des Anlegers 23 11. Wertentwicklung 23 12. Steuern 23 13. Kosten 24 14. Berechnung des Anteilwertes 26 15. Ertragsermittlung und Verwendung der Erträge 27 16. Erwerb, Rückgabe und Umtausch von Anteilen 28 17. Änderung des Fonds, Auflösung, Verschmelzung 28 18. Informationen an die Anleger 29 19. Besondere Informationen und Hinweise für Anleger aus der Bundesrepublik Deutschland 30 20. Ihre Partner in der Sparkassen-Finanzgruppe 30 21. Haspa MultiInvest im Überblick 35 II. Verwaltungsreglement. 37 III. Kurzangaben über deutsche Steuervorschriften. 52 3
I. Verkaufsprospekt. Dieser Verkaufsprospekt einschließlich des Verwaltungs- Der Fonds wurde als Umbrella-Fonds im Sinne von Artikel 181 reglements ist nur gültig in Verbindung mit dem jeweils letzten des Gesetzes von 2010 aufgelegt. veröffentlichten Jahresbericht des Fonds, dessen Stichtag nicht länger als 18 Monate zurückliegen darf. Wenn der Stichtag des Derzeit sind unter dem Dach des Fonds vier Teilfonds gebildet: Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt, ist dem Erwerber zusätzlich der letzte Halbjahresbericht des Fonds n Haspa MultiInvest Ertrag+ auszuhändigen. Beide Berichte sind Bestandteil dieses Ver- kaufsprospektes. n Haspa MultiInvest Wachstum Niemand ist berechtigt, sich auf Angaben zu berufen, die n Haspa MultiInvest Chance nicht in dem Verkaufsprospekt oder in öffentlich zugänglichen Unterlagen enthalten sind, auf welche sich der Verkaufspros- n Haspa MultiInvest Chance+ pekt bezieht. Das Geschäftsjahr des Fonds sowie der Teilfonds endet am Am Erwerb von Anteilen interessierten Personen wird geraten, letzten Tage des Monats Februar eines jeden Jahres. Der Jahres- diesen Verkaufsprospekt sorgfältig und vollständig durchzulesen bericht wird von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG Lu- und sich bei ihren Rechts-, Steuer- oder Finanzberatern über die xembourg S.à r.l. geprüft. entsprechenden rechtlichen Erfordernisse, Devisenbestimmun- gen und steuerlichen Bestimmungen nach dem Recht des Landes Der Fonds qualifiziert als alternativer Investment Fonds ("AIF") ihrer Staatsangehörigkeit, ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder im Sinne von Artikel 1 Absatz 39 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 Wohnsitzes, welche sich auf den Erwerb, den Besitz, die Veräuße- über Verwalter von Alternativen Investmentfonds (das "Gesetz von rung von Anteilen oder anderweitige Verfügung über die Anteile 2013"). auswirken können, zu erkundigen. 2. Die Verwaltungsgesellschaft Dieser Verkaufsprospekt kann in andere Sprachen übersetzt werden. Im Falle etwaiger Widersprüche oder Doppeldeutigkeiten Der Fonds wird von der International Fund Management S.A. in einer Übersetzung hat der deutsche Wortlaut Vorrang. („Verwaltungsgesellschaft”), Luxemburg, verwaltet. Die Verwal- tungsgesellschaft wurde am 14. August 1969 als Aktiengesell- Die Herausgabe dieses Verkaufsprospekts und das Angebot schaft unter luxemburgischem Recht für eine unbestimmte Dauer bzw. der Verkauf von Anteilen am Fonds kann in manchen Ho- gegründet. Sie hat ihren Sitz in Luxemburg und ist unter Nummer heitsgebieten Beschränkungen unterliegen. Dieser Verkaufspros- B. 8558 im Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister ein- pekt ist nicht als Angebot zum Erwerb von Anteilen zu betrachten. getragen. 1. Der Fonds Die Satzung der Gesellschaft ist im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations („Mémorial“), vom 9. September 1969 Der im vorliegenden Verkaufsprospekt beschriebene Invest- veröffentlicht und beim Luxemburger Handels- und Gesellschafts- mentfonds register hinterlegt. Die Satzung wurde letztmalig durch Gesell- schafterbeschluss vom 8. Juni 2011 abgeändert. Eine konsolidier- Haspa MultiInvest te Neufassung der Satzung wurde beim Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister hinterlegt und die Satzungsänderung (im Folgenden der "Fonds") ist ein auf Initiative der DekaBank im Mémorial am 5. Juli 2011 veröffentlicht. Deutsche Girozentrale, Frankfurt am Main, nach Luxemburger Recht in der Form eines "fonds commun de placement à compar- Der Zweck der Gesellschaft ist die Auflegung und/oder Verwal- timents multiples" errichtetes Sondervermögen. Der Fonds unter- tung von gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen luxem- liegt dem Teil II des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember burgischen und/oder ausländischen OGAW und die zusätzliche 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen (das "Gesetz von Verwaltung anderer luxemburgischer und/oder ausländischer 2010"). OGA, die nicht unter diese Richtlinie fallen. 4
Die Tätigkeit der Verwaltung von Investmentfonds ("Fonds Die Verwaltungsgesellschaft als unmittelbarer Vertragspartner Communs de Placement") und Investmentgesellschaften umfasst der Anleger verantwortet in enger Abstimmung mit dem Manager insbesondere: insbesondere folgende Grundsatzentscheidungen für die von ihr verwalteten Fonds und Teilfonds: n Die Anlageverwaltung: In diesem Zusammenhang kann die Gesellschaft für Rechnung der von ihr verwalteten OGAW und n die Bestimmung der Anlagegrundsätze und -politik; OGA Benachrichtigungen oder Anweisungen betreffend zu tä- tigender Anlagen erteilen, Verträge abschließen, alle Arten von n die Änderung der Anlagegrundsätze und -politik; Wertpapieren und andere Vermögensarten kaufen, verkaufen, tauschen und übereignen, für Rechnung der von ihr verwalte- n die Ertragsverwendung; ten OGAW und OGA alle im Zusammenhang mit Wertpapieren, die das Vermögen der OGAW und OGA bilden, stehenden n die Auflegung neuer Fonds, Teilfonds und Anteilklassen; Stimmrechte ausüben. Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Auflistung. n die Verschmelzung von Fonds und Teilfonds sowie n Administrative Tätigkeiten in Bezug auf OGAW und OGA. Hier- n die Auflösung von Fonds und Teilfonds. bei handelt es sich um die Gesamtheit der in Anhang II des Ge- setzes von 2010 aufgeführten Tätigkeiten, d.h. insbesondere Mit der Anlageverwaltung (Portfoliomanagement und Risiko- die Bewertung der Portfolios und Preisfestsetzung für die Ak- management) hat die Verwaltungsgesellschaft die Deka Internati- tien und/oder Anteile der OGAW und OGA, die Ausgabe und onal S.A., Luxemburg betraut, die die Funktion des Verwalters Rücknahme von Aktien und/oder Anteilen der OGAW und OGA, alternativer Investmentfonds im Sinne des Gesetzes von 2010 die Registerführung für die OGAW und OGA, die Führung und übernommen hat. Die Verwaltungsgesellschaft hat darüber hinaus Aufbewahrung von Aufzeichnungen von Transaktionen. Diese weitere administrative Tätigkeiten an die Deka International S.A., Auflistung ist nicht abschließend. Luxemburg übertragen (siehe dazu im nachfolgenden Abschnitt "Der Manager"). n Vertrieb der Aktien und/oder Anteile von selbst- oder fremd- verwalteten OGAW und OGA in Luxemburg und/oder im Aus- Des Weiteren hat die Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung land. des Managers den Vertrieb der Anteile an die DekaBank Deutsche Girozentrale Frankfurt übertragen. Die Verwaltungsgesellschaft verfügt im Einklang mit dem Ge- setz von 2010 und den anwendbaren Verwaltungsvorschriften der Weitere Angaben zur Verwaltungsgesellschaft enthält der Ab- CSSF über ausreichende und angemessene organisatorische schnitt „Ihre Partner in der Sparkassen-Finanzgruppe“. Strukturen und interne Kontrollmechanismen, insbesondere handelt sie im besten Interesse der Fonds bzw. Teilfonds und 3. Der Manager stellt sicher, dass Interessenkonflikte vermieden werden und die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren, eine faire Behandlung Die Deka International S.A., Luxemburg (der "Manager") über- der Inhaber von Anteilen an den verwalteten Fonds und Teilfonds nimmt für den Fonds die Anlageverwaltungsfunktionen der Port- sowie die Einhaltung der festgelegten Risikomanagement- folioverwaltung und des Risikomanagements. Der Manager über- Grundsätze gewährleistet sind. Sie verfügt über eine wirksame nimmt damit die Funktion des Verwalters alternativer und ständige Compliance-, Innenrevisions- sowie Risikomanage- Investmentfonds im Sinne des Gesetzes von 2010. ment-Funktion, die jeweils unabhängig sind, und erhält diese aufrecht. Des Weiteren hat die Verwaltungsgesellschaft u.a. folgende administrative Tätigkeiten an den Manager übertragen: Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit im In- und Ausland ausü- ben, Zweigniederlassungen errichten und alle sonstigen Geschäf- n Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung, Fondsadministration te betreiben, die der Erreichung ihrer Zwecke förderlich sind und und Rechnungslegung; im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. August 1915 und des Gesetzes von 2010 bleiben. 5
n Bewertung und Berechnung des Nettoinventarwertes pro trag jährlich überprüft und angepasst wird. Diese Eigenmittel sind Anteil; von dem angegebenen Kapital umfasst. n Ausgabe und Rücknahme von Anteilen; Der Manager verfügt im Einklang mit dem Gesetz von 2010, dem Gesetz von 2013 und den anwendbaren Verwaltungsvor- n Führung von Aufzeichnungen; schriften der CSSF über ausreichende und angemessene organisa- torische Strukturen und interne Kontrollmechanismen, insbeson- n Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften; dere handelt er im besten Interesse der Fonds bzw. Teilfonds und stellt sicher, dass Interessenkonflikte vermieden werden und die n Erstellung und Versand der Berichte und aller für die Anleger Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren, eine faire Behandlung bestimmten Unterlagen; der Inhaber von Anteilen an den verwalteten Fonds und Teilfonds sowie die Einhaltung der festgelegten Risikomanagement- n Kundenanfragen. Grundsätze gewährleistet sind. Der Manager verfügt über eine wirksame und ständige Compliance-, Innenrevisions- sowie Risi- Der Manager wurde am 12. August 1988 als Aktiengesellschaft komanagement-Funktion, die jeweils unabhängig sind, und erhält nach Luxemburger Recht auf unbestimmte Dauer gegründet. Er diese aufrecht. hat seinen Sitz in Luxemburg und ist unter Nummer B. 28 599 im Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister eingetragen. Der Manager verfügt ferner über festgelegte Entscheidungs- prozesse, eine klare Organisationsstruktur, angemessene interne Die Satzung des Managers ist im Mémorial C, Recueil des Kontrollmechanismen sowie eine interne Berichterstattung zwi- Sociétés et Associations („Mémorial“), vom 26. Oktober 1988 schen allen maßgeblichen Ebenen des Managers. Er gewährleistet veröffentlicht und beim Luxemburger Handels- und Gesellschafts- ferner, dass angemessene und systematische Aufzeichnungen register hinterlegt. Die Satzung wurde letztmalig durch Gesell- über seine Geschäftstätigkeit sowie interne Organisation geführt schafterbeschluss vom 15. Oktober 2013 abgeändert. Eine konso- werden. Er ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um das lidierte Neufassung der Satzung wurde beim Luxemburger bestmögliche Ergebnis für den Fonds bzw. die einzelnen Teilfonds Handels- und Gesellschaftsregister hinterlegt und die Satzungs- zu erzielen, wobei er bei jedem Geschäftsvorfall den Kurs, die änderung im Mémorial am 15. November 2013 veröffentlicht. Kosten, die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausfüh- rung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrages Der Manager kann seine Tätigkeit im In- und Ausland ausüben, sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten As- Zweigniederlassungen errichten und alle sonstigen Geschäfte pekte berücksichtigt (best execution). Er sorgt für eine umgehen- betreiben, die der Erreichung seiner Zwecke förderlich sind und de, redliche und zügige Ausführung der für den Fonds bzw. die sich im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes von 2010 und einzelnen Teilfonds getätigten Portfoliogeschäfte im Hinblick auf des Gesetzes von 2013 bewegen. die Ausführung von Handelsentscheidungen für die verwalteten Fonds bzw. Teilfonds. Der Manager ist als Verwaltungsgesellschaft gemäß Kapitel 15 des Gesetzes von 2010 für die Auflage und/oder Verwaltung von Der Manager kann einzelne seiner übernommenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen Luxemburger an Dritte weiterübertragen. Bei der Übertragung von Aufgaben und/oder ausländischen OGAW sowie zusätzlich für die Verwal- des Portfoliomanagements oder des Risikomanagements auf tung anderer Luxemburger und/oder ausländischer OGA, die nicht Dritte wird der Manager die jeweilige Auslagerung der CSSF mel- unter diese Richtlinie fallen, zugelassen. Der Manager wurde den, bevor die Auslagerungsvereinbarung in Kraft tritt. Die Bedin- gemäß Artikel 101-1 des Gesetzes von 2010 gemäß der Richtlinie gungen des Artikels 18 des Gesetzes von 2013 müssen im Falle 2011/61/EU für die Verwaltung von AIF durch die Luxemburger einer Auslagerung erfüllt sein. Aufsichtsbehörde Commission de Surveillance du Secteur Finan- cier ("CSSF") zugelassen. Der Manager hat die Berufshaftungsrisi- Der Manager hat mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ken, die sich durch die Verwaltung von AIF ergeben und auf beruf- auf eigene Kosten und Kontrolle die Deka Investment GmbH in liche Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen Frankfurt am Main (der "delegierte Fondsmanager") mit der Aus- sind, abgedeckt durch Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 % führung der täglichen Anlagepolitik des Fonds und somit auch der des Wertes der Portfolios aller verwalteten AIF, wobei dieser Be- 6
einzelnen Teilfonds im Rahmen der von der Verwaltungsgesell- n Preisveröffentlichung; schaft vorgegebenen Richtlinien beauftragt. n Kontrolle und Verbuchung der Orderabrechnungen für die Der delegierte Fondsmanager ist befugt, Vermögenswerte des Fonds; Fonds bzw. der einzelnen Teilfonds anzulegen und/oder beste- hende Anlagen zu liquidieren. n Erstellung des Meldewesens für die Fonds; Der delegierte Fondsmanager ist eine Kapitalverwaltungsge- n Kontrolle des Stammdatenmanagements der EDV-Systeme; sellschaft nach deutschem Recht. Er ist auf das Portfoliomanage- ment von Fonds für Privatkunden und institutionelle Anleger n Systemsteuerung der EDV-Systeme. spezialisiert. Er ist für diese Zwecke zugelassen und unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Nicht an die Dealis Fund Operations S.A., Luxemburg ausgela- (BaFin). gert sind die Kernfunktionen des Portfolio- und Ordermanage- ments, das Risiko- und Investmentcontrolling sowie allgemeine Das vom Manager für den Fonds und die einzelnen Teilfonds Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fondsauflegungen (Zulas- durchgeführte Risikomanagement umfasst sungsverfahren, etc.). Diese Tätigkeiten verbleiben beim Manager. n die Überwachung des Markt-, Kredit-, Kontrahenten-, Liquidi- Mit der Abwicklung von Transaktionen für Rechnung des Fonds täts- und operationellen Risikos, bzw. der einzelnen Teilfonds wird überwiegend die Verwahrstelle, deren Tochtergesellschaft Verwaltungsgesellschaft und Manager n die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen und vertrag- sind, beauftragt. lichen Anlagegrenzen im Rahmen der Ausführung der tägli- chen Anlagepolitik des Fonds sowie Der Manager ist verpflichtet, die Anleger fair zu behandeln. Der Manager verwaltet die von ihm verwalteten Investmentvermögen n die Bewertung. nach dem Prinzip der Gleichbehandlung, indem er bestimmte Investmentvermögen und Anleger der Investmentvermögen nicht Hierbei wird der Manager durch Datenlieferungen seitens der zulasten anderer bevorzugt behandelt. Die Entscheidungsprozes- Deka Investment GmbH in Frankfurt am Main, der Dealis Fund se und organisatorischen Strukturen des Managers sind entspre- Operations S.A. in Luxemburg und der Dealis Fund Operations chend ausgerichtet. GmbH in Frankfurt am Main unterstützt. Im Rahmen der Tätigkeit der Anlagenverwaltungsfunktionen Der Manager hat an die Dealis Fund Operations S.A., Luxem- des Manager können Interessenkonflikte zwischen dem Manager burg folgende Aufgaben ausgelagert bzw. folgende administrative inklusive der für ihn handelnden Personen, Beauftragten, Unter- Tätigkeiten weiter übertragen: beauftragten, externen Bewerter oder Gegenparteien und den Anlegern, zwischen verschiedenen Anlegern, zwischen verschie- n Fondsbuchhaltung und Fondsadministration (einschließlich denen Investmentvermögen sowie zwischen verschiedenen In- Aufbewahrung der Buchungsbelege für die Fonds); vestmentvermögen und Anlegern entstehen. n Berechnung des Nettoinventarwertes der Fonds, einschließlich Der Manager hat angemessene Maßnahmen zur Vermeidung der steuerlichen Aspekte; von Interessenkonflikten getroffen. Für den Fall, dass Interessen- konflikte nicht vermieden werden können, hat der Manager an- n Ausschüttung bzw. Thesaurierung der Erträge für die Anleger; gemessene Maßnahmen zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte ge- n Erstellung der Rechenschaftsberichte und anderer für die troffen, um zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Inte- Anleger bestimmter Unterlagen; ressen der Anleger auswirken. n Verbuchung von Anteilsscheinbewegungen; Interessenkonflikte können im Allgemeinen auftreten zwischen dem Manager, einschließlich dessen Mitarbeiter und der mit ihm 7
direkt oder indirekt durch Kontrolle verbundenen Unternehmen, n Pflichten zur Offenlegung; seinen Kunden bzw. den Anlegern und den verwalteten Invest- mentvermögen. n Organisatorische Maßnahmen wie Die Umstände oder Beziehungen, die Interessenskonflikte be- – die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen für einzelne gründen können, umfassen insbesondere: Abteilungen, um den Missbrauch von vertraulichen Informa- tionen zu verhindern; n Anreizsysteme für Mitarbeiter des Managers, – Zuordnung von klaren Zuständigkeiten, um unsachgemäße n Mitarbeitergeschäfte, Einflussnahme zu verhindern; n Zuwendungen an Mitarbeiter des Managers, – die Trennung von Eigenhandel und Kundenhandel; n Umschichtungen im Fondsvermögen, n Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbeiterge- schäfte, Verpflichtungen zur Einhaltung des Insiderrechts; n positive Darstellung der Fondsperformance, n Einrichtung von Vergütungssystemen, die Interessenskonflik- n Geschäfte zwischen dem Manager und den von ihm verwalte- ten entgegenwirken; ten Investmentvermögen oder Individualportfolios bzw. n Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundeninteressen und n Geschäfte zwischen vom Manager verwalteten Investmentver- zur anleger- und anlagegerechten Beratung bzw. Beachtung mögen und/oder Individualportfolios, der vereinbarten Anlagerichtlinien; n Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“), n Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Aufträgen zum Erwerb bzw. zur Veräußerung von Finanzinstrumenten. n Beauftragung von eng verbundenen Unternehmen und Perso- nen, Der Manager hat den Verhaltenskodex der Association of the Luxembourg Fund Industry (ALFI) als für sich verbindlich aner- n Einzelanlagen von erheblichem Umfang, kannt und handelt bei der Ausübung der Tätigkeit im ausschließli- chen Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes. n hohe Umschlaghäufigkeit von Vermögensgegenständen („Fre- quent Trading“), Weitere Angaben zum Manager enthält der Abschnitt „Ihre Partner in der Sparkassen-Finanzgruppe“. n Festlegung der Cut off-Zeit, 4. Die Verwahrstelle n Aussetzungen der Anteilrücknahme; Der Manager hat mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft n IPO-Zuteilungen. die DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. (die "Ver- wahrstelle") als Verwahrstelle beauftragt. Zum Umgang mit Interessenkonflikten setzt der Manager fol- gende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessenkonflikte Die Verwahrstelle wurde am 5. Februar 1971 als Aktiengesell- zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten schaft nach Luxemburger Recht mit Sitz in Luxemburg gegründet. und sie offenzulegen: Sie ist eine Bank im Sinne des Luxemburger Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor. Sie betreibt Bankgeschäfte aller Art. n Bestehen einer Compliance-Abteilung, die die Einhaltung von Gesetzen und Regeln überwacht und an die Interessenkonflikte Die Rechte und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach gemeldet werden müssen; Luxemburger Recht, insbesondere nach dem Artikel 19 des Geset- 8
zes von 2013, dem Verwaltungsreglement und dem Verwahrstel- Um potentielle Interessenskonflikte bei der DekaBank Deut- lenvertrag. sche Girozentrale, Frankfurt, zu vermeiden, behandelt die Ver- wahrstelle diese wie einen externen Dienstleister auf der Grundla- Zur Einhaltung dieser besonderen Vorgaben hat die Verwahr- ge eines Unterverwahrvertrags. Ferner sind sowohl die stelle die Anweisung „Umgang mit Interessenkonflikten“ in Kraft Verwahrstelle als auch die DekaBank Deutsche Girozentrale, gesetzt. Durch diese Anweisung werden die im Geltungsbereich Frankfurt, in ein konzernweites System zur Behandlung von po- benannten Einheiten angewiesen, jegliche Interessenkollisionen tentiellen Interessenkonflikten einbezogen. zu vermeiden, als auch verpflichtet, im Fall von Interessenkonflik- ten und/ oder Auffälligkeiten, welche anderweitig im Konzern auf 5. Anlagepolitik Interessenkollisionen offensichtlich schließen lassen, dies der Compliance-Abteilung anzuzeigen. 5.1. Vermögensgegenstände Das Vermögen der einzelnen Teilfonds wird unmittelbar oder Interessenkonflikte können zwischen der Verwahrstelle und mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung in folgende den Gesellschaften der Deka-Gruppe entstehen. Sie können sich Vermögensgegenstände investiert: im Rahmen der Kontrollfunktion der Verwahrstelle und bei der Erledigung von Aufgaben, die von der Verwahrstelle für die In- a) Wertpapiere, vestmentvermögen, deren Anleger oder den Manager erbracht werden, ergeben. b) Geldmarktinstrumente, Die Verwahrstelle kann Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft c) Derivate, und des Managers, außer Portfoliomanagement und Risikocon- trolling, im Wege der Geschäftsbesorgung übernehmen, sofern sie d) Bankguthaben, Vorkehrungen für eine funktionale und organisatorische Tren- nung getroffen hat, die sie selbst kontrolliert. e) Investmentanteile, Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben der Verwaltungsgesell- f) Sonstige Anlageinstrumente: schaft und des Manager übernehmen und umgekehrt, sollte dies zu Interessenkonflikten führen. aa. Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in Die Verwahrstelle überträgt die Verwahrung von verwahrfähi- diesen einbezogen sind, im Übrigen jedoch die Kriterien des gen Vermögensgegenständen für inländische und ausländische Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis c) Ziffer ii, Buchstabe d) Zif- Vermögensgegenstände teilweise an weitere Unterverwahrer. fer ii und Buchstabe e) bis g) der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen, Die übertragenen Aufgaben sind: bb. Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den Anforde- rungen des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe h) der Richtlinie n Verwahrung der Wertpapiere, 2009/65/EG entsprechen, sofern die Geldmarktinstrumente die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie n Verwaltung der Wertpapiere, 2007/16/EG erfüllen, n Abwicklung der Wertpapierhandelsgeschäfte und Ausführung cc. Aktien, deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat von Wertpapierlieferungen (Ein- und Ausgänge). der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Als Unterverwahrer für die Verwahrstelle sind die Konzernmut- Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt ter DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt, sowie die Raiffei- oder deren Einbeziehung in diesen Markt in einem Mitglied- sen Bank International AG, Wien, tätig. Zudem nimmt die Verwahr- staat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags- stelle im Hinblick auf für den Fonds erworbene Investmentanteile staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Dienste von das jeweilige Anteilsregister führenden Transfer nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Agents in Anspruch. Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb ei- 9
nes Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt; sowie Aktien, deren Zu- (5) gegen Übernahme der Gewährleistung für die Verzinsung lassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an und Rückzahlung durch eine der in den Ziffern (1) bis (3) be- einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen zeichneten Stellen. Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens Andere als die genannten Vermögensgegenstände dürfen über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebe- nicht erworben werden. dingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse o- der dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zuge- Die Teilfonds entsprechen Abschnitt III.4.1 des CSSF- lassen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Rundschreibens 03/88, da ihre Anlagegrenzen vorsehen, dass Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt. mehr als 20 % des Netto-Fondsvermögens in andere Werte als Wertpapiere und/oder liquide Finanzanlagen, auf die sich Artikel dd. Forderungen aus Gelddarlehen, die nicht als Geldmarktin- 41 Absatz 1 des Gesetzes von 2010 bezieht, investiert werden strumente einzuordnen sind, Teilbeträge eines von einem Drit- darf. ten gewährten Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuld- schein ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese 5.2. Investmentanteile Forderungen nach dem Erwerb für Rechnung des jeweiligen Als Investmentanteile dürfen Anteile und Aktien von Organis- Teilfonds mindestens zweimal abgetreten werden können und men für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach der Richtlinie das Darlehen gewährt wurde: 2009/65/EG („OGAW“) und andere Anteile und Aktien von Orga- nismen für gemeinsame Anlagen, die keine OGAW sind („OGA“), (1) der Bundesrepublik Deutschland, einem Sondervermögen erworben werden. der Bundesrepublik Deutschland, einem Bundesland der Bun- desrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder einem Anteile an OGAW und OGA dürfen nur erworben werden, wenn Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusam- diese insgesamt zu höchstens 10 % des Wertes ihres Vermögens menarbeit und Entwicklung ist, in Anteilen an anderen OGAW oder OGA angelegt werden dürfen. (2) einer anderen Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Für jeden Teilfonds werden nur Anteile an solchen OGA erwor- Deutschland oder einer Regionalregierung oder örtlichen Ge- ben, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: bietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom- n Der OGA, an dem die Anteile erworben werden, unterliegt in mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern die seinem Sitzstaat der Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftli- Forderung an die Regionalregierung oder an die Gebietskör- chen Kapitalanlage. Der objektive Geschäftszweck des jeweiligen perschaft gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 9 der Richtlinie Investmentvermögens ist auf die Anlage und Verwaltung der 2006/48/EG in derselben Weise behandelt werden kann wie ei- eingelegten Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteil- ne Forderung an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet oder Aktieninhaber beschränkt; eine aktive unternehmerische die Regionalregierung oder die Gebietskörperschaft ansässig Bewirtschaftung der für Rechnung des jeweiligen Investmentver- ist, mögens gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen. (3) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen n Die Anteilinhaber können mindestens einmal pro Jahr das Rechts mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in ei- Recht zur Rückgabe oder Kündigung ihrer Anteile oder Aktien nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei- ausüben. Dies gilt als erfüllt, wenn die Anteile oder Aktien an einer nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- Börse gehandelt werden. schen Wirtschaftsraum, n Das jeweilige Investmentvermögen wird unmittelbar oder mit- (4) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an telbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. einem organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderun- gen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in n Die Anlage in OGA darf zu keiner Zeit eine übermäßige Konzent- der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen ration des jeweiligen Teilfondsvermögens in einem einzigen die- sind, oder ser OGA zur Folge haben. 10
Es dürfen nur OGA erworben werden einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen wer- den. a) die nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der CSSF derje- Werden OGA nach vorstehendem Buchstaben c) erworben, dür- nigen nach dem Gemeinschaftsrecht für OGAW gleichwertig ist, fen in Bezug auf diese OGA nicht mehr als zwei Zielfonds vom und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen gleichen Emittenten oder Fondsmanager sowie keine Zielfonds den Behörden besteht, bei denen das Schutzniveau der Anle- erworben werden, die ihre Mittel selbst in andere OGA nach vor- ger dem Schutzniveau der Anleger eines OGAW gleichwertig ist stehendem Buchstaben c) anlegen. Anteile an OGA im vorgenann- und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwah- ten Sinne aus Staaten, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche rung des Fondsvermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditge- nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren, dür- währung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geld- fen nicht erworben werden. marktinstrumenten den Anforderungen der OGAW-Richtlinie gleichwertig sind und deren Geschäftstätigkeit Gegenstand In OGA nach vorstehendem Buchstaben c) dürfen nur bis zu von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich 30 % des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens investiert werden. ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Er- träge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; Die für die Teilfonds zu erwerbenden Investmentanteile wer- den vornehmlich unter dem Aspekt des Anlagekonzepts des Ziel- oder fonds, seiner Kostenstruktur und Größe sowie der bisherigen Entwicklung nach den Kriterien Performance, Volatilität, Sharpe- b) deren Vermögensanlage ausschließlich in die in Abschnitt 5.1 Ratio und Korrelation zur Benchmark ausgewählt, wobei Anlage- genannten Vermögensgegenstände erfolgt und welche die An- konzepte mit weltweiter Streuung der Anlagen, mit Spezialisie- lagebeschränkungen dieses Abschnitts 5 einhalten, hinsicht- rung auf ein Land oder eine Region, auf einen oder mehrere Wirt- lich der Vermögensgegenstände im Abschnitt 5.1 Buchstabe a) schaftszweige sowie jeglicher anderen Ausrichtung berücksichtigt bis d) die Anlage- und Emittentengrenzen der Richtlinie werden können. 2009/65/EG einhalten, wobei die Einhaltung dieser Anlage- und Emittentengrenzen hinsichtlich der Vermögensgegenstände Anteile an offenen Immobilienfonds und Anteile an Hedge- im Abschnitt 5.1 Buchstabe a) für OGA, die einen allgemein an- fonds dürfen nicht erworben werden. Anteile an offenen Immobili- erkannten Wertpapierindex nachbilden, nicht erforderlich ist, enfonds, die vor dem 22. Juli 2013 erworben wurden, dürfen und die für Wertpapierdarlehen die Vorgaben von Abschnitt "X. jedoch weiterhin auf unbestimmte Zeit gehalten werden. Techniken für eine effiziente Portfolioverwaltung" der ESMA- Leitlinien 2012/832 („Leitlinien zu börsengehandelten Index- 5.3. Flüssige Mittel fonds (Exchange-Traded Funds, ETF) und anderen OGAW- Das Netto-Fondsvermögens eines Teilfonds darf in Bankgut- Themen“) beachten; haben bei der Verwahrstelle oder bei anderen Kreditinstituten und/oder in regelmäßig gehandelten Geldmarktpapieren (z. B. oder Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, unverzinsliche Schatzan- weisungen und Schatzwechsel der Bundesrepublik Deutschland, c) deren Vermögensanlage ausschließlich in die in Abschnitt 5.1 der Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland oder der genannten Vermögensgegenstände sowie Edelmetalle und Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland sowie vergleich- unverbriefte Darlehensforderungen erfolgt und welche die An- baren Papieren der Europäischen Gemeinschaften oder von ande- lagebeschränkungen dieses Abschnitts 5. einhalten, wobei in ren Staaten, die Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche die in Abschnitt 5.5 Buchstabe c) geregelte Anlagegrenze ne- Zusammenarbeit und Entwicklung sind) gehalten werden („Flüssi- ben Derivaten auch Edelmetalle und unverbriefte Darlehens- ge Mittel“). forderungen (einschließlich solcher, die als Sonstige Anlagein- strumente erwerbbar sind) einzubeziehen sind. Die vorgenannten Geldmarktpapiere dürfen, unter Berücksich- tigung der sich hierauf beziehenden Techniken und Instrumente, OGA nach vorstehendem Buchstaben c) dürfen nur erworben eine Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen haben oder müssen werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Verwahr- hinsichtlich der Verzinsung mindestens alle 397 Tage an die aktu- stelle verwahrt werden oder die Funktionen der Verwahrstelle von elle Marktsituation angepasst werden oder ihr Risikoprofil ein- 11
schließlich Kredit- und Zinsrisiko muss dem Risikoprofil dieser c) Derivate, die nicht von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Finanzinstrumente entsprechen. Flüssige Mittel können auch auf Investmentanteilen, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Ab- eine andere Währung als die Währung des Fonds lauten. satz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen abgleitet sind, dürfen nur bis zu 30 % des je- Bankguthaben sind Sichteinlagen und kündbare oder unkünd- weiligen Netto-Teilfondsvermögens gehalten werden. bare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten. Der jeweilige Teilfonds darf nicht mehr als 20 % seines Netto- Teilfondsvermögens in Aktien, fest und/oder variabel verzinsliche Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten als der Verwahr- Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente ein- und desselben stelle müssen auf Sperrkonten unterhalten werden und der Über- Emittenten anlegen. Diese Obergrenze beträgt höchstens 25 % wachung durch die Verwahrstelle zugänglich sein. Bankguthaben für bestimmte Schuldverschreibungen, wenn diese von einem dürfen bei dem einzelnen Institut maximal 20 % des Netto- Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Teilfondsvermögens des jeweiligen Teilfonds betragen und müs- Union begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften sen nicht durch eine Einrichtung zur Sicherung der Einlagen ge- zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer be- schützt sein. sonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen ge- Bei der Verwaltung der Teilfonds besteht keine Mindestquote mäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerte angelegt bzgl. des Anteils liquider Mittel. werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschrei- bungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausrei- 5.4. Kredite und Belastungsverbote chend decken und beim Ausfall des Emittenten vorrangig für die Kredite dürfen für bis zu 20 % des Netto-Fondsvermögens ei- fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen be- nes Teilfonds aufgenommen werden, sofern diese Kreditaufnah- stimmt sind. Diese Obergrenze beträgt höchstens 35 %, wenn die me nur für kurze Zeit erfolgt und die Bedingungen der Kreditauf- Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat nahme marktüblich sind. der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Einrichtungen öffent- Zu Lasten des Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite ge- lich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat währt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen eingegangen angehört, begeben oder garantiert werden. Das Ausfallrisiko der werden. Die zum jeweiligen Teilfonds gehörenden Vermögensge- Gegenpartei bei Geschäften eines Teilfonds mit OTC-Derivaten genstände dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Siche- darf 20 % des Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten. rung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden, es sei denn, es werden für den jeweiligen Teilfonds Kredite aufgenom- 5.6. Spezielle Anlagestrategien men, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Wertpapier- Die Verwaltung der einzelnen Teilfonds erfolgt unter Beach- pensionsgeschäfte oder Finanzterminkontrakte, Devisentermin- tung der folgenden speziellen Anlagestrategien: kontrakte, Swaps oder ähnliche Geschäfte abgeschlossen. Anlageziel aller Teilfonds ist die Erwirtschaftung eines ange- 5.5. Anlagegrenzen und Emittenten-/Kontrahentengrenzen messenen Kapitalwachstums bei gleichzeitiger Geringhaltung Für die Anlage des Teilfondsvermögens der einzelnen Teil- wirtschaftlicher Risiken sowie des Währungsrisikos. fonds gelten folgende, grundsätzliche Anlagerichtlinien und Anla- gebeschränkungen: Die Verwaltungsgesellschaft soll für die Teilfonds nur solche Investmentanteile und Vermögenswerte erwerben, die Ertrag a) In Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Bankgutha- und/oder Wachstum erwarten lassen. Es dürfen keine Vermö- ben, OGAW und OGA dürfen, vorbehaltlich weiterer in diesem genswerte erworben werden, deren Veräußerung aufgrund ver- Verkaufsprospekt enthaltener Einschränkungen, jeweils bis zu traglicher Vereinbarungen irgendwelchen Beschränkungen unter- 100 % des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens investiert liegt. Zum Börsenhandel zugelassene Vermögenswerte werden in werden. erster Linie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäi- schen Union erworben. b) In Sonstige Anlageinstrumente dürfen nur bis zu 20 % des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens investiert werden. 12
Im Rahmen der vorgenannten Voraussetzungen dürfen für die einem erstklassigen, auf derartige Geschäfte spezialisierten Fi- einzelnen derzeit errichteten Teilfonds Aktien und Vermögens- nanzinstitut organisiert wird oder eines Standardrahmenvertra- werte mit Aktienexposure gemäß der nachfolgenden Tabelle ges, Wertpapiere verleihen oder leihen. Bei diesen Geschäften erworben werden. Die Anrechnung erfolgt mit dem Marktwert der werden die Maßgaben der Rundschreiben CSSF 08/356 und CSSF Vermögensgegenstände. Dabei werden als „Aktienfonds” solche 11/512 eingehalten. Zielfonds verstanden, deren vertraglich festgelegte Anlagepolitik eine hauptsächliche Investition in Aktien vorsieht. Die Vertragspartner der Wertpapierleihe müssen in einem Mit- gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver- 5.7. Überschreitung von Anlagebeschränkungen tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- Werden die genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt raum, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Hong Kong, überschritten, wird der Manager vorrangig anstreben, die Norma- Japan, Neuseeland oder einem anderen Drittstaat mit gleichwer- lisierung der Lage unter Berücksichtigung der Interessen der tiger Bankenaufsicht ansässig sein. Anleger des jeweiligen Teilfonds zu erreichen. Wertpapiere dürfen zu Lasten der einzelnen Teilfonds auf be- 6. Techniken und Instrumente stimmte Zeit übertragen werden. Ist für die Rückerstattung eines Wertpapierdarlehens eine Zeit bestimmt, muss die Rückerstat- Zur effizienten Verwaltung der Portfolien der einzelnen Teil- tung spätestens 30 Tage nach der Übertragung der Wertpapiere fonds darf sich der Manager unter Einhaltung der von der Luxem- fällig sein. Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertra- burger Aufsichtsbehörde festgelegten Bedingungen und Grenzen genden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für der Techniken und Instrumente bedienen, die Wertpapiere und Rechnung des jeweiligen Teilfonds bereits als Wertpapierdarlehen Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Zu diesen Techni- für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 % des ken und Instrumenten gehören neben Wertpapierleihe- Wertes des jeweiligen Teilfonds nicht übersteigen. Pensionsge- Geschäften und Wertpapierpensionsgeschäften vor allem Deri- schäfte müssen nicht jederzeit kündbar sein, dürfen jedoch eine vate, insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte, Swaps, Laufzeit von höchstens 12 Monaten haben. Credit Default Swaps und Devisentermingeschäfte sowie Kombi- nationen hieraus. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Ver- 6.2. Derivate wendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Gren- Der Manager darf als Teil der jeweiligen Anlagestrategie eines zen mit den Bestimmungen des Gesetzes von 2010 im Einklang Teilfonds auch zu anderen Zwecken als der Absicherung Anlagen stehen. Unter keinen Umständen darf der Manager bei der Verwal- in Derivate tätigen, sofern das Risiko der Basiswerte die Anlage- tung der einzelnen Teilfonds bei diesen Transaktionen von den im grenzen des Abschnitts "5.5 Anlagegrenzen und Emittenten- Verwaltungsreglement bzw. im Verkaufsprospekt genannten /Kontrahentengrenzen" nicht überschreitet. Anlagen des jeweili- Anlagezielen abweichen. gen Teilfonds in indexbasierte Derivate müssen hinsichtlich ihrer Konstituenten beim Emittentenrisiko nicht berücksichtigt werden. 6.1. Wertpapierleihe- und Wertpapierpensionsgeschäfte Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument Die Teilfonds dürfen im Rahmen eines standardisierten Sys- eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschrif- tems, das von einer anerkannten Clearinginstitution oder von Aktienbandbreiten der Teilfonds Haspa MultiInvest Haspa MultiInvest Haspa MultiInvest Haspa MultiInvest Ertrag+ Wachstum Chance Chance+ min. – max. min. – max. min. – max. min. – max. „Aktien“ z.B. 0-30 0-60 0-100 50-100 Aktien, Aktienfonds, aktien- ähnliche Genuss-Scheine, Techniken und Instrumente auf Aktien, Aktienfonds, Ge- mischte Fonds, Zertifikate auf Aktien und/oder Aktienindizes In % des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen Teilfonds, zzgl. der zulässigen Kreditaufnahmen. Derivate werden mit ihrem Marktwert angerechnet. 13
ten zum Emittentenrisiko mit berücksichtigt werden. Nennwertes zu übernehmen oder einen Geldbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert und dem Marktwert des Kon- Erwerbbar sind Derivate einschließlich gleichwertiger bar ab- traktgegenstandes zu zahlen. Solche Geschäfte sind ausschließ- gerechneter Instrumente, die lich mit Finanzinstituten erster Ordnung zulässig, die auf solche Geschäfte spezialisiert sind. Die Bewertung der Credit Default n an einer Börse notiert oder gehandelt werden, und/oder Swaps erfolgt nach transparenten und nachvollziehbaren Metho- den auf regelmäßiger Basis. Der Manager und der Wirtschaftsprü- n an einem anderen organisierten Markt eines Mitgliedstaates fer werden die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Bewer- der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Ab- tungsmethoden und deren Anwendung überwachen. Falls im kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notiert oder Rahmen der Überwachung Differenzen festgestellt werden, wird gehandelt werden, und/oder der Manager deren Beseitigung veranlassen. n an einer Börse eines Drittstaates oder an einem organisierten Beim Einsatz von Derivaten stellt der Manager bei Geschäften, Markt eines Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen bei denen Interessenkonflikte nicht auszuschließen sind (z.B im und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, notiert oder Falle von Geschäften innerhalb eines Konzernverbundes), sicher, gehandelt werden und/oder dass diese zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen wer- den. n OTC-Derivate, sofern die Gegenpartei bei Geschäften mit OTC- Derivaten einer behördlichen Aufsicht unterliegende Institute Die beschriebenen Operationen dürfen nur an einer Börse oder der Kategorie sind, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde an einem anderen geregelten Markt oder im Rahmen des OTC- zugelassen wurden, und die OTC-Derivate einer zuverlässigen Handels unter der Voraussetzung durchgeführt werden, dass es und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und sich bei den Geschäftspartnern dieser Transaktionen um erstklas- jederzeit auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert sige Finanzinstitute handelt, die auf derartige Geschäfte speziali- veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt siert sind und die einer bonitätsmäßig einwandfreien Einstufung werden können. durch eine international anerkannte Ratingagentur unterliegen. Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert Der Einsatz von Derivaten und sonstigen Techniken und In- während einer im Voraus vereinbarten Frist („Ausübungszeit- strumenten kann zur Absicherung, zur effizienten Portfoliosteue- raum“) oder an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt („Aus- rung sowie im Hinblick auf eine Steigerung der Wertentwicklung übungszeitpunkt”) zu einem im Voraus bestimmten Preis („Aus- erfolgen, ohne dass dadurch von dem im Verwaltungsreglement übungspreis”) zu kaufen (Kauf- oder „Call”-Option) oder zu bzw. im Verkaufsprospekt genannten Anlagezielen abgewichen verkaufen (Verkaufs- oder „Put”-Option). Der Preis einer Call- oder oder der grundlegende Charakter der Anlagepolitik des einzelnen Put-Option ist die Options-„Prämie”. Teilfonds verändert wird. Der Manager wird von diesen Möglich- keiten Gebrauch machen, wenn und soweit er dies im Interesse Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die der Anleger für sinnvoll oder geboten hält. Vertragsparteien berechtigen beziehungsweise verpflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimm- Bei der Verwaltung des jeweiligen Teilfonds werden ein Risi- ten Zeitpunkt zu einem im Voraus bestimmten Preis abzunehmen komanagement-Verfahren, welches das mit den Anlagen verbun- beziehungsweise zu liefern, wobei jeweils nur ein Bruchteil der dene Risiko und deren jeweiligen Anteil am Gesamtrisiko des jeweiligen Kontraktgröße („Einschuss“) sofort geleistet werden betreffenden Teilfonds jederzeit überwacht und misst, und ein muss. Verfahren zur präzisen und unabhängigen Bewertung des Wertes des jeweiligen OTC-Derivats verwendet. Der Käufer eines Credit Default Swaps entrichtet eine Prämie, ausgedrückt als Prozentsatz vom Nennwert des Kontraktgegen- Der jeweilige Teilfonds stellt sicher, dass das mit Derivaten standes, an den Verkäufer des Credit Default Swaps, der seiner- verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines Portfolios seits sich verpflichtet, bei Eintritt des vereinbarten Ereignisses wie nicht überschreitet. Insolvenz oder Zahlungsverzug des Schuldners des Kontraktge- genstandes den Kontraktgegenstand gegen Zahlung dessen 14
Der Manager verfügt über eine Risikomanagement-Politik ge- Von den Sicherheiten werden Wertabschläge (Haircuts) abge- mäß CSSF-Rundschreiben 11/512, welche der Art, dem Umfang, zogen, die je nach Art der Wertpapiere, der Bonität der Emittenten der Komplexität und dem Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten sowie ggf. nach Restlaufzeit variieren. Nach Abzug der Haircuts Rechnung trägt und auch Prozesse für die Aufnahme von Ge- müssen die Sicherheiten jederzeit einen ausreichenden Umfang schäftsaktivitäten in neuen Produkten und Märkten umfasst. haben, der den rechtlichen Anforderungen entspricht. Aktualisierungen der Risikomanagement-Politik werden durch Barmittel, die der Fonds als Sicherheiten gestellt bekommt, das Risikocontrolling des Managers in Luxemburg bearbeitet. können unter Einhaltung der Vorgaben des Rundschreibens CSSF 08/356 und des Rundschreibens CSSF 11/512 reinvestiert werden. 6.3. Sicherheiten im Zusammenhang mit Techniken und Instrumenten 6.4. Leverage Für die Techniken und Instrumente besteht ein Collateral- Leverage ist jede Methode, mit der der Investitionsgrad eines Management zur Verwaltung der für diese Geschäfte zu stellenden Teilfonds erhöht werden kann. Dies kann durch Wertpapierdarle- sowie erhaltenen Sicherheiten. Diese werden täglich neu berech- hen, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierung oder auf andere net und entsprechend angepasst. Weise erfolgen. Für OTC-Derivate, die über eine zentrale Gegenpartei abgewi- Der Manager wendet im Zusammenhang mit dem Einsatz von ckelt werden und für börsengehandelte Derivate sowie für Wert- Leverage die Grundsätze gemäß der delegierten Verordnung papierleihe-Geschäfte, die über ein standardisiertes System abge- 231/2013 der Europäischen Kommission zur Ergänzung der Richt- schlossen werden, richtet sich die Besicherung nach den Regeln linie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im der zentralen Gegenpartei, der Börse bzw. des Systembetreibers. Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Für OTC-Derivate, die nicht über eine zentrale Gegenpartei ab- Beaufsichtigung an. gewickelt werden, sowie für Wertpapierleihe-Geschäfte, die nicht über ein standardisiertes System abgeschlossen werden, verein- Der Manager berechnet die Hebelwirkung (Englisch „leverage“) bart der Manager mit den Kontrahenten Regelungen zur Besiche- des Fonds im Einklang mit den Verwaltungsvorschriften der zu- rung der Forderungen des Fonds. Die grundsätzlichen Anforde- ständigen Aufsichtsbehörden unter Anwendung des Ansatzes der rungen an die Sicherheiten hat der Manager in einer Collateral Summe der Nominalen („Bruttomethode“) sowie zusätzlich unter Policy, unter Berücksichtigung der gesetzlichen und aufsichts- Anwendung des Commitment-Ansatzes („Nettomethode“). Anle- rechtlichen Anforderungen, u.a. der Verordnung 10-4 der CSSF, ger sollten beachten, dass Derivate für verschiedene Zwecke dem Rundschreiben CSSF 11/512, dem Rundschreiben CSSF eingesetzt werden können, insbesondere für Absicherungs- und 08/356, den CESR Guidelines on Risk Measurement and Calculati- Investmentzwecke. Die Berechnung der erwarteten Hebelwirkung on of Global Exposure and Counterparty Risk for UCITS (CESR/10- nach Bruttomethode unterscheidet nicht zwischen den unter- 788), sowie dem Rundschreiben CSSF 13/559 in Verbindung mit schiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes und liefert den ESMA Guidelines on ETFs and other UCITS issues (ES- daher keine Indikation über den Risikogehalt des Fonds. Der MA/2012/832), festgelegt. Manager erwartet, dass die aus dem Einsatz von Derivaten resul- tierende Hebelwirkung (Leverage) des Fonds nach Bruttomethode Die Sicherheit, die der jeweilige Teilfonds erhält, kann in liqui- grundsätzlich 5,0 nicht überschreiten wird. Eine Indikation des den Mitteln (u.a. Bargeld und Bankguthaben) oder durch die Über- Risikogehaltes des Fonds wird dagegen durch die Nettomethode tragung oder Verpfändung von Schuldverschreibungen, insbe- gegeben, da sie auch den Einsatz von Derivaten zu Absicherungs- sondere Staatsanleihen, oder Investmentanteilen geleistet zwecken angemessen berücksichtigt. Der Manager erwartet, dass werden. Die Sicherheit kann auch in Aktien bestehen. Die Aktien, die Hebelwirkung (Leverage) des Fonds nach Nettomethode die als Sicherheit begeben werden, müssen an einem geregelten grundsätzlich 2,0 nicht überschreiten wird. In besonderen Aus- Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an nahmefällen kann es vorkommen, dass die Hebelwirkung auch einer Börse in einem Mitgliedstaat der OECD notiert sein oder höher liegt. gehandelt werden und in einem wichtigen Index enthalten sein. Informationen zum aktuellen Einsatz der Techniken und In- strumente einschließlich Informationen über die Anlagegrenzen 15
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