KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben - STAND 1. Jänner 2022 - Gewerkschaft GPA
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben STAND 1. Jänner 2022
KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben STAND 1. JÄNNER 2022
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights 1.1.2022: Mischung aus Krisen- und Zukunftsdeal Einerseits haben wir Rücksicht genommen auf jene Bereiche, denen es durch die Coronapande- miebesonders schlecht geht und gleichzeitig haben wir große Ungerechtigkeiten beendet. • ab 1. Jänner gibt es einen Nachtzuschlag von 50 % endlich so wie in anderen Branchen • das Recht der Beschäftigten ihre Teilzeit aufstocken zu können, dürfen künftig die betrieb- lichen Sozialpartner regeln Der große wirtschaftliche Unterschied in der Branche führt zu einer Gehaltserhöhung mit großen Unterschieden. Wir haben uns aber darauf geeinigt die Beschäftigten mit geringen Ein- kommen besonders zu Unterstützen. • Mindesteinkommen von € 1.800,– sichert ein Drittel der Beschäftigten ein Plus von 3,45% • Gehaltserhöhung von 2,55 % für alle anderen Beschäftigten, ergibt ein Plus von 2,8 % für die Beschäftigten im Handel (im gewichteten Durchschnitt). • Die Lehrlingseinkommen steigen um durchschnittlich 2,8 % plus Digitalisierungsbonus von € 100,– für technisches Equipment GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Abschnitt 1) F. Normalarbeitszeit und Mehrarbeit während Allgemeine Bestimmungen ................................ 6 der erweiterten Öffnungszeiten ................... 19 A. Geltungsbereich ........................................ 6 1. Allgemeines ........................................ 19 B. Geltungsbeginn und Geltungsdauer ............ 6 2. Besondere Verkaufsveranstaltungen ...... 20 C. Anstellung ................................................. 7 G. Überstunden .............................................. 20 D. Gleichbehandlung ..................................... 7 1. Allgemeines ........................................ 20 E. Allgemeine Pflichten der Angestellten .......... 7 2. Überstundenvergütung ........................ 21 F. Urlaub ...................................................... 8 3. Pauschalabfindung ............................. 21 G. Fortzahlung des Entgeltes bei Arbeitsverhin- 4. Abgeltung in Freizeit ............................ 21 derung ...................................................... 8 H. Inventurarbeiten ........................................ 22 H. Jubiläumsgelder ........................................ 8 I. Ruhetage .................................................. 22 I. Anrechnung des Karenzurlaubes und Hospiz- 1. Allgemeine Bestimmungen ................... 22 karenz bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen 9 2. Sonderbestimmungen für Arbeitsleistun- J. Kündigung ................................................ 9 gen am 8. Dezember ........................... 22 K. Abfertigung ............................................... 10 Abschnitt 3) Abschnitt 2) Entgelt ........................................................... 23 Arbeitszeit ...................................................... 10 A. Gehaltssystem NEU ..................................... 23 A. Allgemeine Bestimmungen für den Groß- und 1. Allgemeine Bestimmungen ................... 23 Einzelhandel .............................................. 10 2. Vordienstzeitenanrechnung .................. 23 1. Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit .. 10 3. Das Beschäftigungsgruppenschema ..... 24 2. Verteilung der Normalarbeitszeit ........... 10 4. Die Gehaltstabelle ............................... 29 3. Gleitende Arbeitszeit ............................ 11 5. Entwicklungseinstufung für Trainees ...... 30 4. Andere Verteilung der Normalarbeitszeit 6. Weihnachtsremuneration und Urlaubs- (max. 4-Tage-Woche) .......................... 11 beihilfe ............................................... 30 5. Einarbeiten in Verbindung mit Feierta- 7. Formvorschriften bei All-In Verträgen .... 31 gen .................................................... 11 8. Zusatzprotokolle der Kollektivvertrags- 6. Reisezeiten .......................................... 11 parteien ............................................. 32 7. Durchrechenbare Arbeitszeit ................ 12 8.1. Zusatzprotokoll zum Kollektivvertrag für 8. Ruhezeiten .......................................... 12 Angestellte und Lehrlinge im Handel 9. Zeitguthaben ...................................... 12 über die Abgrenzung zwischen den Be- 10. Altersteilzeit ........................................ 12 schäftigungsgruppen C und D zur Kun- 11. Betriebsvereinbarung zur Erhöhung der dinnenberatung und den Warenkennt- wöchentlichen Normalarbeitszeit bei nissen in der Arbeitswelt Verkauf & Ver- Teilzeitbeschäftigung ........................... 13 trieb im stationären Handel .................. 32 B. Arbeitszeit im Großhandel ........................... 13 8.2. Zusatzprotokoll zum Kollektivvertrag für 1. Allgemeine Bestimmungen ................... 13 Angestellte und Lehrlinge im Handel mit 2. Verkaufsstellen des Großhandels .......... 14 Berechnungsbeispielen zur pauschalen C. Arbeitszeit im Einzelhandel .......................... 14 Abgeltung von Entgeltbestandteilen (All- 1. Allgemeine Bestimmungen für den Ein- In Verträge) ........................................ 33 zelhandel ............................................ 14 8.3. Abgrenzung der Beschäftigungsgrup- 2. Verkaufsstellen, die an mehr als einem pen E/F für die Einreihung von Filiallei- Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen terInnen in der Arbeitswelt Verkauf und gehalten werden ................................. 15 Vertrieb .............................................. 34 3. Verkaufsstellen, die mit Ausnahme der B. Gehaltsordnung ALT ................................... 36 4 Samstage vor dem 24. Dezember an C. Übergangsbestimmungen ........................... 36 nicht mehr als einem Samstag im Monat 1. Allgemeine Bestimmungen ................... 36 nach 13.00 Uhr offen gehalten werden .. 17 2. Dienstzettel NEU .................................. 37 4. Zustelltätigkeiten am Samstagnachmit- 3. Einstufung in das neue Beschäftigungs- tag ..................................................... 17 gruppenschema .................................. 37 5. Nachtzuschlag .................................... 18 4. Vorrückungsstichtag ............................ 37 D. Wochenfreizeit für Jugendliche ................... 18 5. Verfalls- und Verjährungsbestimmungen 38 E. Mehrarbeit ................................................ 18 6. Benachteiligungsverbot ....................... 38 –3–
Inhaltsverzeichnis Seite Seite D. Sonderbestimmung für Arbeitnehmerinnen 5. Messegeld .......................................... 44 mit Provision .............................................. 38 6. Betriebliche Zusatzregelungen ............. 44 E. Aufrechterhaltung der Überzahlungen ......... 39 Abschnitt 6) Abschnitt 4) Branchenspezifische Sonderbestimmungen ......... 45 Rahmenbedingungen und Entgeltbestimmungen A. Pharmazeutischer Großhandel ............. 45 zur Aus- und Weiterbildung .............................. 40 B. Versand- und Onlinehandel ................. 45 A. Duale und integrative Berufsausbildung ...... 40 C. Videotheken ........................................ 46 B. Vergütung für Pflichtpraktikantinnen ........... 41 D. Tabaktrafiken ...................................... 46 C. Bestimmungen zur Förderung berufsbeglei- tender Bildung ........................................... 41 Abschnitt 7) D. Bildungskarenz .......................................... 42 Abschliessende Bestimmungen .......................... 47 A. Verfalls- und Verjährungsbestimmungen ...... 47 Abschnitt 5) 1. Allgemeine Bestimmung ....................... 47 Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung .. 42 2. Arbeitszeitaufzeichnungen ................... 47 A. Begriff der Dienstreise ................................ 42 3. Zeitguthaben, Zeitausgleich ................. 47 B. Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädi- 4. Gehaltsansprüche ............................... 48 gung ........................................................ 42 5. Reisekosten- und Reiseaufwandsent- 1. Reisekosten ......................................... 43 schädigungen ..................................... 48 2. Reiseaufwandsentschädigung .............. 43 B. Begleitgruppe und Schlichtungsstelle .......... 48 3. Teilnahme an Seminaren, Kursen, Infor- C. Schlussbestimmungen ................................ 48 mationsveranstaltungen und ähnlichem 44 4. Dienstreisen außerhalb von Österreich .. 44 Impressum: letzte Umschlagseite –4–
VERWENDETE ABKÜRZUNGEN AG Arbeitgeber / Arbeitgeberin BMSVG Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsor- AN Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin gegesetz ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch BUAG Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz AlVG Arbeitslosenversicherungsgesetz EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz AMFG Arbeitsmarktförderungsgesetz EStG Einkommensteuergesetz AngG Angestelltengesetz GewO Gewerbeordnung APSG Arbeitsplatzsicherungsgesetz GlBG Gleichbehandlungsgesetz ArbIG Arbeitsinspektionsgesetz IESG Insolvenzentgeltsicherungsgesetz ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz KBGG Kinderbetreuungsgeldgesetz ARG Arbeitsruhegesetz KJBG Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz ASchG ArbeitnehmerInnenschutzgesetz KV Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Han- ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz delsbetrieben bzw. Kollektivvertrag allgemein AVRAG Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz MSchG Mutterschutzgesetz AZG Arbeitszeitgesetz ÖZG Öffnungszeitengesetz BEinstG Behinderteneinstellungsgesetz UrlG Urlaubsgesetz BAG Berufsausbildungsgesetz VKG Väterkarenzgesetz –5–
KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben abgeschlossen am 23. November 2021 zwischen der Die Begriffe „Arbeitgeberin”, „Angestellte”, „Arbeit- Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Handel, nehmerin”, „Lehrling” sowie „Pflichtpraktikantin“ sind 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und der Gewerk- geschlechtsneutral zu verstehen. schaft GPA, Wirtschaftsbereich Handel, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1. ABSCHNITT 1) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN A. GELTUNGSBEREICH 1. Räumlich 2.4. Österreichische Salinen AG Für das gesamte Bundesgebiet Österreich 2.5. Betriebe, deren Zugehörigkeit zum Gremium des Handels mit Mode- und Freizeitartikeln ausschließlich 2. Fachlich durch die Vermietung von Fahrrädern und Sportarti- Für sämtliche der Sparte Handel der Wirtschaftskam- keln oder Sportgeräten (Fitnessgeräte) begründet mer Österreich, dem Fachverband der Versicherungs- wird. makler und Berater in Versicherungsangelegenheiten oder dem Fachverband Buch- und Medienwirtschaft 2.6. Lottokollekturen angehörenden Betriebe mit folgenden Ausnahmen: (2. idF ab 1.1.2021) 2.1. die dem Kollektivvertrag für die Angestellten des Pharmazeutischen Großhandels unterliegenden Be- 3. Persönlich triebe, soweit der Umstieg in den Kollektivvertrag für Für alle Angestellte, Lehrlinge, Pflichtpraktikantinnen Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben noch und Trainees. Angestellte im Sinne dieses Kollektivver- nicht erfolgt ist. trages sind alle Arbeitnehmerinnen (auch Aushilfs- kräfte), auf welche das AngG Anwendung findet. 2.2. OMV-Aktiengesellschaft 2.3. VOEST-ALPINE Rohstoffhandel GmbH, Wien (VAR) und Verkaufsstelle österreichischer Kaltwalzwerke GmbH Wien (VÖK). B. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2022 in Kraft. Die Bestimmungen des Abschnittes 3) Entgelt können (idF ab 1.1.2022) ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer zweimona- tigen Kündigungsfrist gelöst werden. 2. Dieser Vertrag kann mit Ausnahme des Abschnit- Die Kündigung ist mittels eingeschriebenen Briefes tes 3) Entgelt unter Einhaltung einer dreimonatigen auszusprechen. Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen gelöst werden. über die Erneuerung bzw Abänderung des Kollektiv- vertrages geführt werden. Abschnitt 1) –6–
C. ANSTELLUNG 1.1. Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat jede Neu- findet sich im Anhang). Diese Verpflichtung entfällt, aufnahme einer Angestellten vor deren Einstellung in wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle notwendigen den Betrieb, in begründeten Ausnahmefällen spätes- Angaben enthält. § 2 AVRAG ist anzuwenden. tens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversi- cherung, mitzuteilen. 1.4. Die Angestellte ist spätestens bei Abschluss des Ar- beitsvertrages nach Vordienstzeiten, die im Sinne die- 1.2. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wur- ses Kollektivvertrages von Bedeutung sein können, zu de, gilt für alle Angestellten der erste Monat als Probe- befragen. Die Angestellte hat diese spätestens bei Be- monat im Sinne des § 19 Abs (2) AngG. Nach Ablauf ginn des Arbeitsverhältnisses glaubhaft zu machen des Probemonates unterliegt das Arbeitsverhältnis bzw nachzuweisen. Nicht oder verspätet glaubhaft den gesetzlichen Kündigungsbestimmungen und den gemachte bzw nachgewiesene Vordienstzeiten sind Bestimmungen des Punktes J. dieses Abschnittes. für die Einstufung erst ab dem Zeitpunkt der Geltend- machung zu berücksichtigen. 1.3. Der Angestellten ist bei Abschluss des Arbeitsver- trages bzw unverzüglich bei Arbeitsantritt eine schrift- 1.5. Die Sozialpartner empfehlen Filialbetrieben, beim liche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Einsatz eines Angestellten in Filialen soweit als mög- Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszu- lich, auf die Nähe zum Wohnsitz des Angestellten händigen (ein Muster eines solchen Dienstzettels be- Rücksicht zu nehmen. D. GLEICHBEHANDLUNG Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf niemand auf Grund seines Geschlechtes unmittelbar betrieblicher Ebene, oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- nicht derungen, 1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und 2. bei der Festsetzung des Entgelts, 7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- die kein Entgelt darstellen, rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men wird (§ 2 GlBG). E. ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ANGESTELLTEN 1. Die Angestellte ist verpflichtet, alle mit ihrer Stellung ne Bewilligung der Arbeitgeberin für eigene oder verbundenen Arbeitsleistungen nach Maßgabe der fremde Rechnung Handelsgeschäfte im Geschäfts- gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge des zweig der Arbeitgeberin zu machen oder zu vermit- Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen. teln. 2. Die Angestellte ist nicht berechtigt, eine Provision 4. Sie ist, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht be- oder sonstige Entlohnung von Kundinnen oder sonsti- steht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher gen Geschäftspartnerinnen ohne Bewilligung der Ar- Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. beitgeberin anzunehmen. 5. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ist ein 3. Sie ist ferner weder berechtigt ein selbstständiges wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhält- kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, noch oh- nisses (Entlassung) gemäß § 27 AngG. –7– Abschnitt 1)
F. URLAUB 1. Für den Urlaub gilt gemäß § 17 AngG das BGBl sung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin Nr 390/76, betreffend die Vereinheitlichung des Ur- erfolgt ist, sofort angerechnet. laubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistel- lung. 3. Kriegsbeschädigten und Personen, deren Erwerbs- minderung auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufs- 2. Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht krankheit beruht, mit einer mindestens 50 %igen Min- wurden, werden bei Wiedereintritt in den Betrieb bei derung der Erwerbsfähigkeit, gebührt außer dem ge- der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung setzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Tagen. nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lö- G. FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI ARBEITSVERHINDERUNG 1. Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese- 1.6. bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten Schwiegereltern, Kinder, Geschwister oder Großeltern besteht gemäß § 8 Abs (3) AngG Anspruch auf Fort- (1 Arbeitstag), zahlung des Entgeltes zB in folgenden Fällen: 1.7. bei Niederkunft der Ehegattin bzw Lebensgefähr- 1.1. bei eigener Eheschließung bzw Eintragung der tin bzw eingetragenen Partnerin (1 Arbeitstag), Partnerschaft (3 Arbeitstage), 1.8. bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, je- 1.2. bei Teilnahme an der Eheschließung bzw Eintra- doch höchstens 2 Arbeitstage innerhalb eines halben gung der Partnerschaft der Kinder und Geschwister Jahres, (1 Arbeitstag), 1.9. für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztli- 1.3. bei Tod der Ehegattin bzw Lebensgefährtin bzw cher Behandlung, sofern eine ärztliche Bescheinigung eingetragenen Partnerin, wenn sie mit der Angestell- vorgewiesen wird. ten im gemeinsamen Haushalt lebte (2 Arbeitstage), (1. idF ab 1.1.2022) 1.4. bei Teilnahme an der Beerdigung der Ehegattin bzw Lebensgefährtin bzw eingetragenen Partnerin 2. Für Lehrlinge gelten für die Fortzahlung des Lehr- (1 Arbeitstag), lingseinkommens die Bestimmungen der §§ 17 und 17 a BAG mit der Maßgabe, dass diese auch für den 1.5. bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der Kin- Tag der Ablegung der Lehrabschlussprüfung gebührt. der (1 Arbeitstag), Die beispielsweise Aufzählung unter Punkt 1 gilt auch für Lehrlinge. H. JUBILÄUMSGELDER 1. Für langjährige Dienste werden der Angestellten 2.1. Dabei gilt, dass für vollzeitbeschäftigte Arbeitneh- nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von merinnen ein Monatsgehalt 22 Arbeitstagen ent- 20 Jahren mindestens .... 1 Brutto-Monatsgehalt, spricht. Arbeiten vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin- 25 Jahren mindestens .... 1,5 Brutto-Monatsgehälter, nen auf Grund einer Vereinbarung regelmäßig weni- 35 Jahren mindestens .... 2,5 Brutto-Monatsgehälter, ger als fünf Tage in einer Kalenderwoche, ist das Zeit- 40 Jahren mindestens .... 3,5 Brutto-Monatsgehälter guthaben entsprechend (regelmäßige Arbeitstage * 4,33 Kalenderwochen) anzupassen. Der Anspruch für als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen wird aliquot berechnet (durchschnittliche Arbeitstage in den letz- 2. Das Dienstjubiläum gebührt grundsätzlich in Geld. ten 12 Monaten vor dem Dienstjubiläum. Das Ergebnis Auf Wunsch der Arbeitnehmerin und sofern dies be- wird kaufmännisch gerundet.). trieblich möglich ist, kann in beiderseitigem Einver- nehmen alternativ zum Geldanspruch, die Umwand- 2.2. Die Umwandlung dieser Geldansprüche in Zeit- lung des Jubiläumsgeldes in Zeitguthaben vereinbart guthaben ist im Vorhinein schriftlich zwischen Arbeit- werden. nehmerin und Arbeitgeberin zu vereinbaren. Die Um- wandlung von Geldansprüchen kann auch nur teil- Abschnitt 1) –8–
weise in Zeitguthaben erfolgen (zB nach 25 Jahren ein 3. Die Arbeitnehmerin wird im Zusammenhang mit ih- Monatsgehalt in Zeit und ein halbes Monatsgehalt in rem Jubiläum unter Fortzahlung ihres Entgeltes wie Geld). folgt vom Dienst freigestellt. 2.3. Der Verbrauch der Zeitguthaben kann ab dem 10 Jahre ...................................... ein Arbeitstag Fälligkeitszeitpunkt in einem oder mehreren Teilen 15 Jahre ...................................... ein Arbeitstag vereinbart werden. Ebenso ist die Vereinbarung eines 20 Jahre ...................................... zwei Arbeitstage vorgezogenen Verbrauchs zulässig. 25 Jahre ...................................... zwei Arbeitstage 35 Jahre ...................................... zwei Arbeitstage 2.4. Nicht verbrauchte Zeitguthaben sind am Ende des 40 Jahre ...................................... zwei Arbeitstage Dienstverhältnisses auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses aktuellen Mo- 3.1. Der Anspruch für das 10-jährige und das 15-jäh- natsgehaltes auszuzahlen. rige Jubiläum gilt für Dienstjubiläen, die ab dem 1.1.2020 entstehen. 2.5. Während des Verbrauchs des Zeitguthabens rich- tet sich die Entgeltfortzahlung nach dem vertraglich 3.2. Bestehen betriebliche Regelungen über die Ge- vereinbarten Bruttomonatsgehalt. Variable Entgeltbe- währung eines 10-jährigen oder 15-jährigen Dienstju- standteile bleiben dabei ohne Berücksichtigung. Ein biläums, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, Krankenstand unterbricht die Konsumation des Zeit- soweit sie insgesamt zumindest gleich günstig sind. guthabens. (H. idF ab 1.1.2020) I. ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES UND HOSPIZKARENZ BEI DIENSTZEITABHÄNGIGEN ANSPRÜCHEN 1. Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die ab Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils im ge- dem 1.1.2019 oder danach beginnen, werden für die setzlich zulässigen Ausmaß angerechnet. Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Ent- geltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und 3. Der erste Karenzurlaub nach dem MSchG und VKG das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld bis sowie Sterbebegleitung für nahe Angehörige und Be- zum 2. Geburtstag jedes Kindes angerechnet. gleitung von schwersterkrankten Kindern nach den (1. idF ab 1.1.2020) §§ 14 a und b AVRAG, die vor dem 1.1.2019 angetreten wurden, werden für die Bemessung der Kündigungs- 2. Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Beglei- frist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheits- tung von schwersterkrankten Kindern nach den §§ 14 fall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das a und b AVRAG, die ab dem 1.1.2019 oder danach be- Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils 10 Mona- ginnen, werden für die Bemessung der Kündigungs- ten angerechnet. frist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheits- fall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das (I. idF ab 1.1.2019) J. KÜNDIGUNG 1. Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses durch die Ar- stimmungen des § 20 Abs (2) AngG zum Ende eines Ka- beitgeberin kann, soweit dieser Kollektivvertrag nicht lenderviertels möglich, soweit § 20 Abs (1) AngG anzu- günstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestim- wenden ist. mungen des AngG erfolgen. Hat das Arbeitsverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit im glei- 2. Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch die Ange- chen Betrieb länger als 5 Jahre gedauert, so ist die stellte gelten die Kündigungsbestimmungen des § 20 Kündigung durch die Arbeitgeberin nur nach den Be- Abs (4) AngG. –9– Abschnitt 1)
K. ABFERTIGUNG 1. Hinsichtlich der Abfertigung gilt, so weit in diesem 4. Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Er- Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die ben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich ver- Bestimmungen des AngG. pflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhanden, dann die physischen Personen, welche die Begräbnis- 2. Eine Angestellte mit einer Mindestdienstzeit von kosten bezahlen. 5 Jahren im selben Betrieb, die innerhalb der Schutz- frist nach dem MSchG bzw bei Inanspruchnahme ei- 5. Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung nes Karenzurlaubes nach dem MSchG spätestens des Gehaltes nach dieser Bestimmung ein gesetzlicher 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklärt, das Ar- Abfertigungsanspruch nach dem AngG, so gilt nur der beitsverhältnis auf eigenen Wunsch nicht mehr fortzu- günstigere Anspruch. setzen, hat Anspruch auf die Hälfte der ihr nach § 23 AngG zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch 6. Die Punkte 1 bis 3 dieser Regelung sind auf Arbeits- auf 3 Monatsentgelte. Zeiten geringfügiger Beschäfti- verhältnisse, die nach dem 31.12.2002 beginnen, nicht gungen nach § 15 Abs (1a) MSchG, bleiben für den anzuwenden. Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die Abfertigungsanspruch außer Betracht. Die gleiche vor dem 1.1.2003 bestanden haben und für die ein Regelung gilt auch für einen männlichen Angestellten, Übertritt (Teil- oder Vollübertritt) vereinbart wurde, so- sofern er einen Karenzurlaub nach dem VKG in An- fern in der Übertrittsvereinbarung nichts anderes fest- spruch nimmt und seinen vorzeitigen Austritt aus gelegt ist. dem Arbeitsverhältnis spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklärt. Erfolgt die Lösung des Ar- 7. Die Vereinbarung, die für das am 31.12.2002 beste- beitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin, so gilt für hende Dienstverhältnis den Übertritt nach § 47 BMSVG die Bemessung der Abfertigung das AngG. bewirkt, kann von der Angestellten widerrufen werden, sofern die Arbeitgeberin binnen 3 Wochen ab dem 3. Im Falle des Todes einer Angestellten, die länger als Abschluss der Übertrittsvereinbarung schriftlich 1 Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für den Ster- Kenntnis vom Widerruf der Angestellten erhält. Der bemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Übertrittsvertrag muss die dreiwöchige Rücktrittsfrist Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit der Ange- enthalten. Bei Übertrittsverträgen, die die dreiwöchige stellten ist das Gehalt für den Sterbemonat und die Rücktrittsfrist nicht enthalten, verlängert sich diese auf beiden folgenden Monate weiterzuzahlen. 6 Monate ab Vertragsunterfertigung. ABSCHNITT 2) ARBEITSZEIT A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DEN GROSS- UND EINZELHANDEL 1. KOLLEKTIVVERTRAGLICHE NORMALARBEITSZEIT Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38,5 Stunden. 2. VERTEILUNG DER NORMALARBEITSZEIT 2.1. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits- 2.2. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer Arbeitszeit auf die anderen Tage in der Woche verteilt und Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetz- werden, doch darf die tägliche Normalarbeitszeit in lichen und der folgenden kollektivvertraglichen Be- diesem Falle 9 Stunden nicht überschreiten. stimmungen zu vereinbaren. Diese Regelung kann durch Betriebsvereinbarung oder durch Einzelverein- 2.3. Bei wechselnder Lage der Normalarbeitszeit ist barung erfolgen. deren Lage unbeschadet § 19c Abs (3) AZG für die je- Abschnitt 2) – 10 –
weilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein 2.4. Die Sozialpartner empfehlen, Angestellte mit län- zu vereinbaren. gerer An- und Heimreise in größeren zusammenhän- genden Zeiträumen mit möglichst kurzer Arbeitsunter- brechung zu beschäftigen. 3. GLEITENDE ARBEITSZEIT In einer Gleitzeitvereinbarung gemäß § 4 b AZG (Be- ist) kann die tägliche Normalarbeitszeit von Erwachse- triebsvereinbarung bzw schriftliche Einzelvereinba- nen bis auf 10 Stunden verlängert werden. rung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet 4. ANDERE VERTEILUNG DER NORMALARBEITSZEIT (MAX. 4-TAGE-WOCHE) 4.1. Auf Antrag der Arbeitnehmerin ist die vereinbarte kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit regelmäßig auf vier ausgedehnt werden. oder weniger Tage zu verteilen. Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit von Teilzeit- beschäftigten regelmäßig auf vier oder weniger Tage 4.2. Die Arbeitgeberin kann diesen Antrag binnen zwei verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Wochen ablehnen, wenn Stunden ausgedehnt werden, wenn die Angestellte an jedem Tag, an dem sie zum Einsatz kommt, mindes- 4.2.1. die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet tens 4 Stunden zusammenhängend beschäftigt wird. ist oder 4.2.2. die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes 4.5. Im laufenden Dienstverhältnis ist die andere Ver- nicht mehr gewährleistet werden kann. teilung der Normalarbeitszeit nach Antragsstellung mit dem nächst möglichen Zeitpunkt bei der Arbeits- 4.3. Wird der Antrag gemäß 4.2. abgelehnt ist in Be- zeitplanung zu berücksichtigen. Die Bestimmung ge- trieben mit Betriebsrat dieser zu informieren und ein mäß diesem Abschnitt 2.1. ist zu berücksichtigen. Vermittlungsgespräch zu führen. (4. idF ab 1.1.2019) 4.4. Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit von Voll- zeitbeschäftigten regelmäßig auf vier Tage verteilt, 5. EINARBEITEN IN VERBINDUNG MIT FEIERTAGEN Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an tage einschließenden Wochen verteilt werden. Bei Ju- Werktagen aus, um der Arbeitnehmerin eine längere gendlichen kann dieser Einarbeitungszeitraum ge- zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, kann mäß KJBG höchstens 7 Wochen – durch Betriebsver- die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage einbarung 13 Wochen – betragen. von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfall- 6. REISEZEITEN Passive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen die An- es sei denn, die Angestellte verrichtet in dieser Zeit Ar- gestellte ein Verkehrsmittel benützt, ohne es selbst zu beitsleistungen im Rahmen des ihr erteilten Auftrages. lenken, werden mit dem Normalstundensatz vergütet, – 11 – Abschnitt 2)
7. DURCHRECHENBARE ARBEITSZEIT 7.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in ein- 7.4. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebs- zelnen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis erfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb Interessen der Arbeitnehmerin ergeben, sind rechtzei- dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche tig vorher zu vereinbaren. Normalarbeitszeit 38,5 Stunden nicht überschreitet. 7.5. Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Ar- 7.2. Der Durchrechnungszeitraum kann in Betrieben beitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, sonst Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweili- durch Einzelvertrag auf maximal ein Jahr ausgedehnt gen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme werden. auf die Interessen der Arbeitnehmerin mindestens in halben Tagen zu gewähren. 7.3. Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu ver- 7.6. Ist es nicht möglich, die erforderliche durch- einbaren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von schnittliche Arbeitszeit zu erreichen, kann ein Zeitgut- mehr als 13 Wochen muss die Dauer der wöchentli- haben oder eine Zeitschuld im Höchstausmaß der chen Normalarbeitszeit zumindest für 13 Wochen im halben vertraglich vereinbarten wöchentlichen Nor- Vorhinein vereinbart werden. malarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeit- raum übertragen werden. (7.6. gilt ab 1.1.2019) 8. RUHEZEITEN 8.1. Die Ruhezeit nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf beitnehmerin eine Ausgleichsruhezeit in gleichem bis zu 10 Stunden verkürzt werden. Das im Vergleich Ausmaß, welche innerhalb von einem Monat durch ei- zum gesetzlichen Anspruch entfallende Ruhezeitaus- ne entsprechende Verlängerung einer täglichen oder maß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zu verbrauchen ist. wöchentlichen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Ka- lendertage auszugleichen. 8.3. Wird die Ausgleichsruhezeit nicht verbraucht, ge- bührt der Arbeitnehmerin Zeitausgleich im selben 8.2. Die Ruhezeit nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf Ausmaß. bis zu 8 Stunden verkürzt werden. Das im Vergleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende Ruhezeitaus- 8.4. Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des maß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder KJBG wöchentlichen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Ka- (ab 1.12.2020) lendertage auszugleichen. Zusätzlich gebührt der Ar- 9. ZEITGUTHABEN Für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses ge- nehmerin, Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder bührt der Normalstundenlohn, wenn das Dienstver- Austritt der Arbeitnehmerin ohne wichtigen Grund en- hältnis wegen Entlassung aus Verschulden der Arbeit- det. 10. ALTERSTEILZEIT 10.1. Will die Arbeitnehmerin die kontinuierliche Va- rüber zu informieren. Diese Information hat die ge- riante der Altersteilzeit zur Erreichung ihres Pensions- wünschte Reduktion der wöchentlichen Normalar- antrittsstichtages in Anspruch nehmen, und auch das beitszeit und die Dauer der geförderten Altersteilzeit Dienstverhältnis bei Erreichung ihres Pensionsstichta- zu enthalten. ges beenden, hat sie die Arbeitgeberin schriftlich da- Abschnitt 2) – 12 –
10.2. Weiters müssen auf die Arbeitnehmerin folgende 10.4.1. auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder Voraussetzungen zutreffen: 10.4.2. Gespräche über ein geändertes Ausmaß der 10.2.1. Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Reduzierung der Normalarbeitszeit führen Jahr zum Zeitpunkt der Information an die Arbeitge- oder berin. 10.4.3. auf die geblockte Variante ändern oder 10.2.2. Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchst- 10.4.4. ablehnen, beitragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht über- schreiten. wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet 10.2.3. Die rechtlichen Anforderungen zur Inan- ist oder die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes spruchnahme der gesetzlich geregelten und geför- nicht mehr gewährleistet werden kann. derten Altersteilzeit müssen erfüllt sein. 10.5. Soll der Antrag gemäß 10.4. geändert, verscho- 10.2.4. Nachweis über den persönlichen Pensionsant- ben oder abgelehnt werden ist in Betrieben mit Be- rittsstichtag und rechtzeitige Vorlage aller erforderli- triebsrat dieser zu informieren und ein Vermittlungs- chen Unterlagen für die Antragstellung bei der För- gespräch zu führen. derstelle durch die Arbeitgeberin. 10.6. Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen 10.3. Die Arbeitgeberin hat bei Erfüllung der Voraus- zur kontinuierlichen Altersteilzeit tritt diese Regelung setzungen innerhalb von 4 Wochen eine Vereinbarung außer Kraft. Ausgenommen davon sind die bereits be- über die geförderte Altersteilzeit mit der Arbeitnehme- schlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Re- rin zu treffen. Darauf basierend wird der Antrag auf gelung zum 1.1.2019. Die Sozialpartner nehmen in geförderte Altersteilzeit bei der abwickelnden Förder- diesem Fall Verhandlungen über die Erneuerung stelle eingebracht. bzw. Abänderung des Kollektivvertrages auf. (10. gilt ab 1.1.2019) 10.4. Die Arbeitgeberin kann die Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit 11. BETRIEBSVEREINBARUNG ZUR ERHÖHUNG DER WÖCHENTLICHEN NORMALARBEITSZEIT BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG In einer Betriebsvereinbarung können Rahmenbedin- die Erhöhung umzusetzen ist, ein mögliches Rückkehr- gungen über die Erhöhung der vereinbarten wö- recht zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit sowie chentlichen Normalarbeitszeit bei regelmäßig geleis- Maßnahmen zur Einhaltung der vereinbarten wö- teter Mehrarbeit festgelegt werden. Darin können der chentlichen Normalarbeitszeit, … usw festgelegt Beobachtungszeitraum, die Voraussetzungen für den werden. Anspruch auf die Erhöhung der vereinbarten wö- chentlichen Normalarbeitszeit, der Zeitraum in dem (11. gilt ab 1.1.2022) B. ARBEITSZEIT IM GROSSHANDEL 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1. Mit Ausnahme der Beschäftigung nach 2.1. endet zeit ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebs- für die Arbeitnehmerin, die im Großhandel beschäftigt erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Inte- ist, die Normalarbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr. ressen der Arbeitnehmerin einmal innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen am Samstag (freier Sams- 1.2. Soweit keine Regelung durch Betriebsvereinba- tag) zu gewähren. Abweichend kann auch vereinbart rung gemäß A. 2.1. dieses Abschnittes besteht, ist der werden, dass in einem Durchrechnungszeitraum von Arbeitnehmerin in den Monaten Jänner bis November 8 Wochen zumindest 8 ganze Werktage arbeitsfrei neben dem arbeitsfreien Samstagnachmittag wö- bleiben. chentlich ein freier Halbtag zu gewähren. Diese Frei- – 13 – Abschnitt 2)
1.3. Die Gewährung freier Halbtage gilt nicht für jene 1.4. Am 24. und 31. Dezember endet die Normalar- Betriebe und in jenen Wochen, in denen mehrere hal- beitszeit um 13.00 Uhr. Wenn diese Tage auf einen be Werktage oder ein ganzer Werktag geschlossen Samstag fallen, um 12.00 Uhr. Danach sind nur unbe- gehalten werden. Durch Betriebsvereinbarung kön- dingt notwendige Abschlussarbeiten zulässig. Diese nen abweichende Regelungen getroffen werden. gelten als Überstunden. 2. VERKAUFSSTELLEN DES GROSSHANDELS 2.1. In Verkaufsstellen des Großhandels (Merkmale: 2.4. Für Arbeitsleistungen nach 2.1., die zwischen 20.00 unmittelbarer Kundenkontakt, Verrichtung der Dienst- und 5.00 Uhr von Montag 0.00 Uhr bis Samstag leistung vor Ort) ist zur Beratung und Betreuung der 5.00 Uhr stattfinden, gebührt bei Normal- oder Mehr- Kunden, im Warenverkauf und für Tätigkeiten, die arbeit eine Zeitgutschrift von 50 %. Mit Betriebsverein- mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen barung oder schriftlicher Einzelvereinbarung kann die oder ohne die diese nicht durchführbar wären, eine Vergütung in Geld vereinbart werden. Beschäftigung am Samstag bis 18.00 Uhr zulässig (§ 12a ARG). Mit unbedingt notwendigen Abschluss-, 2.5. Kommt die Arbeitnehmerin zwischen 20.00 und Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungs- 5.00 Uhr gemäß 2.1. mehr als 6 Stunden zum Einsatz, arbeiten dürfen Arbeitnehmerinnen höchstens eine beträgt die Ruhezeit nach § 12 AZG unmittelbar nach weitere Stunde beschäftigt werden. dem Einsatz 13 Stunden. Wahlweise kann vereinbart werden, dass die Arbeitnehmerin zusätzlich zur Wo- 2.2. Wird die Arbeitnehmerin gemäß 2.1. am Samstag chenendruhe nach § 3 AZG Anspruch auf eine unun- nach 13.00 Uhr beschäftigt, so hat der folgende Sams- terbrochene Ruhezeit von 24 Stunden in der Woche tag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben. Es gelten die Aus- hat. nahmen nach C. 2.1., 2.2. und 3. sowie die Durchrech- nungsbestimmungen nach 2.3. und 2.4. dieses Ab- 2.6. Arbeitnehmerinnen, die mindestens 24 Nächte im schnittes sinngemäß. Kalenderjahr im Sinne von 2.5. zum Einsatz kommen, haben Anspruch auf eine Untersuchung nach § 12b 2.3. Bezüglich der Vergütung der Arbeitsleistung ge- AZG. mäß 2.1. an Samstagen ab 13.00 Uhr gilt für dabei ge- leistete Normalarbeits- und Mehrarbeitsstunden 2.7. Durch Betriebsvereinbarung können weiterge- Punkt F.1. dieses Abschnittes sinngemäß, für dabei ge- hende Regelungen bezüglich Beschäftigung und Ver- leistete Überstunden gilt ein Zuschlag von 70 %. gütung gemäß Unterabschnitt 2 getroffen werden. C. ARBEITSZEIT IM EINZELHANDEL 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DEN EINZELHANDEL 1.1. In den Monaten Jänner bis November sind der Ar- 1.3.1. jene Betriebe und in jenen Wochen, wo mehrere beitnehmerin wöchentlich zwei freie Halbtage zu ge- halbe Werktage oder ein ganzer Werktag geschlossen währen. sind. 1.3.2. Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels mit bis 1.2. Diese Freizeit ist unter Berücksichtigung der jewei- zu 4 Arbeitnehmerinnen. ligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmerin einmal inner- 1.3.3. Betriebe des Drogenkleinhandels mit bis zu 4 Ar- halb eines Zeitraumes von 6 Wochen am Samstag beitnehmerinnen. (freier Samstag) zu gewähren. Abweichend kann auch 1.3.4. Gemischtwarenbetriebe mit bis zu 4 Arbeitneh- vereinbart werden, dass in einem Durchrechnungs- merinnen, deren wertmäßiger Umsatz aus dem Ver- zeitraum von 8 Wochen zumindest 8 ganze Werktage kauf von Lebensmitteln 75 % des Gesamtumsatzes be- arbeitsfrei bleiben. trägt. 1.3. Die Gewährung freier Tage bzw Halbtage gilt Bei Filialbetrieben ist die Gesamtzahl der Angestellten nicht für: und Lehrlinge des Unternehmens zu Grunde zu legen. Abschnitt 2) – 14 –
1.4. Am 24. und am 31. Dezember endet die Arbeitszeit Danach sind nur unbedingt notwendige Abschlussar- mit dem durch das Öffnungszeitengesetz oder einer beiten zulässig, diese gelten als Überstunden. Verordnung der Landeshauptfrau oder einer Markt- 1.4.3. Für Normalarbeitszeit am 31. Dezember zwi- ordnung festgesetzten Ende der Öffnungszeit. schen 13:00 und 15:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von (ab 1.12.2020) 50 %, nach 15:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %. 1.4.1. Die Beschäftigung und damit die Normalar- Danach sind nur unbedingt notwendige Abschluss- beitszeit endet allerdings am 24. Dezember um arbeiten zulässig, diese gelten als Überstunden. 13:00 Uhr. Ausnahmen gemäß § 6 Abs 1 zweiter Satz (ab 1.12.2020) Öffnungszeitengesetz (betreffend Verkaufsstellen für Süßwaren und Naturblumen sowie Christbäume), ge- 1.5. An den vier verkaufsoffenen Samstagen vor dem mäß Verordnungen der Landeshauptleute zum Öff- 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit von Ange- nungszeitengesetz oder gemäß der Arbeitsruhege- stellten und Lehrlingen, die an den übrigen Samsta- setzverordnung bleiben davon unberührt. gen öfter als einmal im Monat nach 13.00 Uhr be- schäftigt wurden, um spätestens 13.00 Uhr. 1.4.2. Die Normalarbeitszeit endet am 31. Dezember um 17:00 Uhr wenn durch die Landeshauptfrau keine oder spätere Ladenschlusszeiten festgesetzt sind. 2. VERKAUFSSTELLEN, DIE AN MEHR ALS EINEM SAMSTAG IM MONAT NACH 13.00 UHR OFFEN GEHALTEN WERDEN 2.1. Beschäftigung am Samstag – arbeitsfreier Sams- an einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offen ge- tag halten werden, gemäß C.3. dieses Abschnittes. Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen dürfen an (2.2.2. idF ab 1.1.2019) Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden, soweit 2.2.3. Verkaufstätigkeiten, die auf Grund einer Ver- die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das ordnung gemäß § 12 und/oder § 13 ARG während Offenhalten zulassen. In diesem Fall hat der folgende der Wochenendruhe zum Stichtag 31. Dezember Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, außer in fol- 1996 zugelassen sind. genden Fällen: Wenn die Arbeitnehmerin nach 13.00 Uhr beschäftigt 2.2.4. Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleis- wurde mit tung von bis zu 18 Stunden pro Woche im Rahmen ei- ner Beschäftigung nach § 15h oder § 15i MSchG bzw 2.1.1. Verkaufstätigkeiten, die nach den §§ 17 und 18 § 8 oder § 8a VKG vereinbart ist. ARG oder einer Verordnung gemäß § 12 ARG zulässig sind, 2.2.5. Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleis- tung von bis zu 18 Stunden pro Woche vereinbart ist, 2.1.2. Verkaufstätigkeiten an den vier Weihnachts- wenn auf Verlangen der Arbeitnehmerin eine schriftli- samstagen, che Vereinbarung, welche die Arbeitstage festlegt, (2.1.2. idF ab 1.1.2021) getroffen wird. Die wöchentliche Normalarbeitszeit 2.1.3. dem Fertigbedienen von Kunden gemäß § 8 des darf dabei auf maximal max. 3 Tage verteilt werden. ÖZG 1991 (in der Fassung 2003), (2.2.5. ab 1.12.2020) 2.1.4. Abschlussarbeiten gemäß § 3 Abs 2 ARG. 2.3. Allgemeine Durchrechnungsbestimmung In Betrieben mit Betriebsrat kann durch Betriebsver- 2.2. Ausnahmen zum arbeitsfreien Samstag einbarung, sonst durch schriftliche Einzelvereinba- In folgenden weiteren Fällen dürfen Angestellte und rung die Beschäftigung an zwei Samstagen innerhalb Lehrlinge, die an einem Samstag nach 13.00 Uhr be- eines Zeitraumes von 4 Wochen ermöglicht werden. In schäftigt wurden, am folgenden Samstag beschäftigt diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeit- werden: raumes arbeitsfrei zu bleiben. 2.2.1. Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleis- Jene Wochen in denen eine Samstagnachmittagsbe- tung gemäß F, 1, 1.11 vereinbart ist. schäftigung auf Grund dieser Bestimmung zulässig (2.2.1. idF ab 1.1.2022) ist, bleiben bei der Bemessung des Durchrechnungs- zeitraumes außer Betracht (Fortlaufhemmung). 2.2.2. Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen, mit Ausnahme der vier Weihnachtssamstage – lediglich – 15 – Abschnitt 2)
2.4. Durchrechnungsbestimmung für Einzelhandels- Beschäftigung nach § 15h oder § 15i MSchG bzw unternehmen mit geringer Beschäftigtenzahl § 8 oder § 8a VKG vereinbart ist, d) Angestellte während des Probemonats (Abschnitt 1) 2.4.1. In Einzelhandelsunternehmen mit nicht mehr als C.). 25 dauernd Beschäftigten kann durch Betriebsverein- e) Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Vereinbarung barung oder – in Betrieben, in denen kein Betriebsrat nach 2.2.5. getroffen wurde. errichtet ist – durch schriftliche Einzelvereinbarung (2.5.2. idF ab 1.12.2020) zusätzlich wahlweise vereinbart werden: 2.5.3. Dauer des Durchrechnungszeitraumes a) dass die Arbeitnehmerin innerhalb eines Zeitrau- Der Durchrechnungszeitraum beträgt 52 Wochen. mes von 8 Wochen an bis zu 4 Samstagen nach Durch Betriebsvereinbarung können Gruppen von Ar- 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn sie an beitnehmerinnen von der Lage des festgelegten ebenso vielen Samstagen arbeitsfrei bleibt oder, Durchrechnungszeitraums ausgenommen werden. b) dass die Arbeitnehmerin innerhalb eines Durch- 2.5.4. Anzahl der Blockfreizeiten rechnungszeitraumes von 4 Wochen an 3 Samsta- Arbeitnehmerinnen können an Samstagen nach gen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn 13.00 Uhr beschäftigt werden, wenn sie innerhalb innerhalb des Durchrechnungszeitraumes jeweils des Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen insge- ein Samstag und ein Montag arbeitsfrei bleibt oder samt zehn Mal eine zusammenhängende Wochenfrei- c) dass die Arbeitnehmerin innerhalb eines Zeitraums zeit (Blockfreizeit) von drei Kalendertagen erhalten, von 10 Wochen an 5 Samstagen beschäftigt wer- welche den Samstag und den Sonntag einschließt den kann. Abweichend davon kann die Arbeitneh- (Freitag, Samstag, Sonntag oder Samstag, Sonntag, merin an 6 Samstagen beschäftigt werden, wenn Montag). Fällt einer der Werktage der Blockfreizeit ein Montag arbeitsfrei bleibt bzw an 7 Samstagen auf einen Feiertag, dann ist der vorangegangene beschäftigt werden, wenn zwei Montage arbeitsfrei oder der folgende Werktag in die Blockfreizeit einzu- bleiben. beziehen. Jeweils während der ersten als auch während der 2.4.2. In jener Woche, in der der Samstag arbeitsfrei zweiten Hälfte des Durchrechnungszeitraumes ist in ist, ist gemäß C. dieses Abschnittes die wöchentliche fünf von sechs Kalendermonaten je eine Blockfreizeit Normalarbeitszeit auf die Werktage Montag bis Frei- zu konsumieren. Sowohl in der ersten Hälfte des 52- tag zu verteilen. In jener Woche, in der gemäß einer wöchigen Durchrechnungszeitraums als auch in der Vereinbarung auf Grund der Bestimmung in 2.4.1 lit b) zweiten Hälfte des 52-wöchigen Durchrechnungszeit- der Montag arbeitsfrei ist, ist die wöchentliche Nor- raums kann ein Monat ohne Blockfreizeit vereinbart malarbeitszeit auf die Werktage Dienstag bis Samstag werden (beispielsweise die vier Samstage vor dem zu verteilen. 24. Dezember). 2.4.3. Jene Wochen, in denen eine Samstagnachmit- Ist die Arbeitnehmerin aufgrund des Beginns, des En- tagsbeschäftigung auf Grund dieses Abschnittes zu- des oder der Dauer ihres Dienstverhältnisses nur für lässig ist, bleiben bei der Bemessung des Durchrech- einen Teil des festgelegten Durchrechnungszeitrau- nungszeitraumes außer Betracht (Fortlaufhemmung). mes in Beschäftigung, ist die Anzahl der Blockfreizei- ten im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit zu aliquo- 2.5. Andere Verteilung des arbeitsfreien Samstages tieren. Ist die Arbeitnehmerin durch Krankheit oder unbezahltem Urlaub jeweils zusammenhängend län- 2.5.1. Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Punk- ger als ein Monat abwesend, ist die Anzahl der Block- tes C., 2., 2.1. (Beschäftigung am Samstag – arbeits- freizeiten im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit zu freier Samstag) dieses Abschnittes in den Verkaufsstel- aliquotieren. Sich ergebende Bruchteile von Blockfrei- len anzuwenden. In Betrieben mit Betriebsrat durch zeiten sind kaufmännisch auf ganze Zahlen zu run- Betriebsvereinbarung, sonst durch schriftliche Einzel- den. Wenn das Dienstverhältnis durch Dienstnehme- vereinbarung, kann stattdessen eine andere Vertei- rinnenkündigung, verschuldete Entlassung oder un- lung des arbeitsfreien Samstages nachfolgenden Be- berechtigten vorzeitigen Austritt endet, bleiben Bruch- stimmungen eingeführt werden. teile von Blockfreizeiten unberücksichtigt. 2.5.2. Ausnahmen von der Anwendung (Abs idF ab 1.1.2022) Für folgende Fälle kann die andere Verteilung nicht Ergibt sich im Zusammenhang mit der Gewährung vereinbart werden: von Blockfreizeit (Freitag, Samstag und Sonntag) bei a) Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten eine 4-Tage-Wo- ausschließlich für Samstag vereinbart ist, che, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun- b) Lehrlinge, den ausgedehnt werden. c) Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung von bis zu 18 Stunden pro Woche im Rahmen einer Abschnitt 2) – 16 –
2.5.5. Einteilung und Verbrauch der Blockfreizeit Wenn die Arbeitnehmerin jegliche Vereinbarung zur Planung und notwendige Änderungen sind einver- Konsumierung von Blockfreizeit verweigert, kann die nehmlich unter Bedachtnahme der betrieblichen Er- Arbeitgeberin von sich aus mangels Vereinbarung fordernisse und persönlicher wichtiger Gründe der Ar- Blockfreizeiten für die Arbeitnehmerin einteilen. beitnehmerin vorzunehmen. Wurden Blockfreizeiten gemäß 2.5.4. dieser Bestim- Ist die Lage der Blockfreizeit vereinbart, gebührt für mung nicht innerhalb eines Durchrechnungszeitrau- die in diesen Zeitraum fallenden Zeiten gemäß § 8 mes von 52 Wochen konsumiert, erhält die Arbeitneh- AngG und § 16 UrlG kein Ersatz. merin als Ersatz für je eine Blockfreizeit einen Urlaubs- Steht zum Zeitpunkt der Vereinbarung von Blockfrei- tag (= Werktag). zeit für diesen Zeitraum Urlaub bereits aufgrund einer Die Blockfreizeit darf bei aufrechtem Dienstverhältnis früheren Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerin und nicht in Geld abgelöst werden. Arbeitgeberin fest, kann für diese Tage keine Block- Ein Verzicht auf Konsumierung oder den Urlaubstag freizeit vereinbart werden. als Ersatz für nicht konsumierte Blockfreizeit im Durch- Im Falle der erstmaligen Anwendung der anderen rechnungszeitraum durch die Arbeitnehmerin ist nicht Verteilung des arbeitsfreien Samstages, insbesondere möglich. der Einführung dieses Arbeitszeitmodelles oder bei Blockfreizeit stellt keinen Zeitausgleich im Sinne des Eintritten während der ersten sechs Monate des Punktes F., 1.4. dieses Abschnittes dar und führt nicht Durchrechnungszeitraums, muss die erste Blockfrei- zur Anwendung der 30 % Zeitgutschrift. zeit spätestens zwei Wochen vor deren Antritt verein- (2.5.6. idF ab 1.1.2019) bart werden. 2.5.7. Beendigung des Dienstverhältnisses 2.5.6. Besondere Bestimmungen zu Blockfreizeiten Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist noch nicht Wenn aus betrieblichen Erfordernissen oder aus per- vereinbarte Blockfreizeit tunlichst während der Kündi- sönlichen wichtigen Gründen der Arbeitnehmerin gungsfrist auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht mög- der Verbrauch einer Blockfreizeit im Monat nicht lich, hat die Arbeitnehmerin pro vereinbarte Blockfrei- möglich ist, kann in den drei darauffolgenden Kalen- zeit Anspruch auf je einen zusätzlichen Urlaubstag dermonaten eine zweite Blockfreizeit zum Ausgleich bzw nach Ablauf des Dienstverhältnisses auf entspre- vereinbart werden, sofern dabei nicht der Durchrech- chende Urlaubsersatzleistung, ausgenommen bei ei- nungszeitraum überschritten wird. nem ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt. 3. VERKAUFSSTELLEN, DIE MIT AUSNAHME DER 4 SAMSTAGE VOR DEM 24. DEZEMBER AN NICHT MEHR ALS EINEM SAMSTAG IM MONAT NACH 13.00 UHR OFFEN GEHALTEN WERDEN 3.1. Die Beschäftigung einer Angestellten an Samsta- 3.2. Die Gewährung der freien ganzen bzw halben Ta- gen nach 13.00 Uhr ist zulässig, auch wenn der folgen- ge gemäß C., 1. dieses Abschnittes gilt weiters nicht für de Samstag nicht arbeitsfrei bleibt. Vollzeitbeschäftigte in Verkaufsstellen, deren Gesamt- offenhaltezeit innerhalb einer Kalenderwoche 44 Stun- den nicht überschreitet. 4. ZUSTELLTÄTIGKEITEN AM SAMSTAGNACHMITTAG Entsprechend § 12a ARG wird die Beschäftigung für ein Werktag ist, bis 18.00 Uhr zugelassen. Für die Zeit die Zustellung von Produkten, die im stationären oder von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr gebührt ein Zuschlag für im Online Handel vom Letztverbraucher bestellt oder die Normalarbeitszeit von 50 %. gekauft wurden, am Samstagnachmittag, sofern dies – 17 – Abschnitt 2)
Sie können auch lesen