KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen - STAND 1. MÄRZ 2022 - GPA

Die Seite wird erstellt Finn Zimmermann
 
WEITER LESEN
KOLLEKTIVVERTRAG

für Angestellte des Innendienstes der
Versicherungsunternehmen

abgeschlossen am 8. Oktober 1998

STAND 1. MÄRZ 2022
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

Jetzt Mitglied werden: www.gpa.at
KOLLEKTIVVERTRAG
  für Angestellte des Innendienstes der
           Versicherungsunternehmen

          abgeschlossen am 8. Oktober 1998

                       STAND 1. MÄRZ 2022
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                             Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                    Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:
  • Erhöhung der Gehaltsansätze um 3,1 %, zuzüglich EUR 13,–, max. EUR 180,– (ergibt im Durch-
    schnitt eine Erhöhung von 3,51 %).
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen zwischen 5,38 % bis zu 5,76 %.
  • Erhöhung aller kollektivvertraglichen Zulagen um 2,8 %.
  • Neues Mindestgehalt beträgt EUR 2.052,30.
  • Verbesserungen im Rahmenrecht wie zB schnellere Vorrückung von der Stufe 7 in die Stufe 8 –
    weitere Verkürzung um 2 Jahre
  • Bemessung des Urlaubes/Anrechnungsbestimmungen ausgedehnt auch auf die Schweiz.

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhalt
                                                                     Seite                                                                          Seite

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN                                                     § 39 .............................................................    26
§ 1 Räumlicher und fachlicher Geltungsbe-                                      § 40 .............................................................    26
      reich ....................................................        7      § 41 .............................................................    26
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich .................                      7
                                                                               ANHANG
§ 3 Abgrenzung des persönlichen Geltungs-
      bereiches .............................................           8      Anhang A/1 – Funktionsgruppenschema A
§ 4 Berechnung der Dienstzeit .....................                     8      Funktionsgruppen/Referenzstellen ...................                  28
§ 5 Gleichbehandlung ................................                   8
                                                                               Anhang A/2 – Gehaltstabellen zum Funktionsgrup-
§ 6 Allgemeine Pflichten und Rechte der An-
                                                                               penschema A
      gestellten .............................................         8
                                                                               Jahresgehälter beginnend vom 19. Lebensjahr .. 30
§ 7 Fernbleiben vom Dienst .........................                   9
                                                                               Monatsgehälter beginnend vom 19. Lebensjahr . 30
§ 8 Arbeitszeit, Ruhetage, Überstunden .........                       9
                                                                               Jahres-/Monatsgehälter bis zum vollendeten
§ 8a Telearbeit .............................................         11
                                                                               18. Lebensjahr (entfallen ab 1. 3. 2010)
§ 9 Nebenbeschäftigung .............................                  12
                                                                               Zulagen ......................................................... 30
§ 10 Veränderungen in den Standesverhältnis-
                                                                               Lehrlingsentschädigung .................................. 30
      sen, Wohnungsänderung .......................                   12
§ 11 Gehälter ...............................................         12       Anhang B – Gehaltsschema B
§ 12 Auszahlung des Monatsbezuges, periodi-                                    I. Gehaltsschema für Büroangestellte beginnend
      sche Sonderzahlungen ..........................                 15          vom 18. Lebensjahr
§ 13 Urlaub, Sonderurlaub, Bildungswoche,                                         Allgemeine / Besondere Bezugsklasse B/2 ......                     31
      Papamonat ..........................................            15          Gehaltsschema für Kanzleigehilfen beginnend
§ 14 Entgeltfortzahlung,               betriebsfürsorgeri-                        vom 18. Lebensjahr .......................................
      sche Zuschussleistungen im Krankheitsfal-                                   Allgemeine / Besondere Bezugsklasse ............                   31
      le .........................................................    17          Zulagen ......................................................     32
§ 15 Sterbequartal .......................................            17
                                                                               II.Anhang zum Gehaltsschema B ........................                32
§ 16 Betriebsrat ............................................         18
§ 17 Dienstbeschreibung ...............................               18       Anhang C – Funktionsgruppenschema A
§ 18 Kündigung, Entlassung ..........................                 18       Referenzstellenliste / Funktionsprofile
§ 19 Abfertigung ..........................................           19       Anwendungsprogrammierer ............................                  34
§ 20 Lehrlinge ..............................................         20       Assistent des Vorstandsressorts .........................             34
§ 21 Erlöschen (Wegfall) von Ansprüchen .......                       20       Assistenz / Office Management ........................                34
§ 22 Schiedskommission ................................               21       Assistenz Geschäftsstelle ..................................          35
§ 23 Geltungsdauer des Kollektivvertrages ......                      21       Buchhalter .....................................................      35
§ 24 Ausfolgung des Kollektivvertrages ...........                    21       Compliance Officer ........................................           35
                                                                               Expedit / Druck und Kuvertierung / Scanstelle ...                     36
B.BESONDERE BESTIMMUNGEN
                                                                               Finanzbuchhalter ............................................         36
§ 25 Persönlicher Geltungsbereich ...................                 21
                                                                               Gruppenleiter Einkauf .....................................           37
§ 26 Abgrenzung des persönlichen Geltungsbe-
                                                                               Gruppenleiter Leistung ....................................           37
     reiches ...................................................      21
                                                                               Gruppenleiter/Sachbearbeiter                 Personaladmi-
§ 27 Berechnung der Dienstzeit .......................                22
                                                                               nistration .......................................................    38
§ 28 Urlaub ...................................................       22
                                                                               Gruppenleiter Personalverrechnung .................                   38
§ 29 Auflösung des Dienstverhältnisses .............                  22
                                                                               Gruppenleiter Vertrag – Sparte ........................               39
§ 30 Abfertigung ............................................         23
                                                                               IT-Operator ....................................................      39
§ 31 Vorschusszahlungsmöglichkeit bei Dienst-
                                                                               Kfz-Zulassungssachbearbeiter .........................                40
     verhinderung wegen langer Krankheit ......                       24
                                                                               Kostenrechner ................................................        40
Disziplinarverfahren                                                           Leiter Administration/Einkauf ...........................             40
§ 32 Disziplinarmaßnahmen ............................                25       Leiter Aktuariat ...............................................      41
§ 33 .............................................................    25       Leiter Anwendungsentwicklung ........................                 41
§ 34 .............................................................    25       Leiter Betriebsorganisation ..............................            42
§ 35 .............................................................    25       Leiter Controlling ............................................       42
§ 36 .............................................................    26       Leiter/Gruppenleiter Interne Revision ................                42
C.SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN                                           Leiter Kommunikation .....................................            43
§ 37 .............................................................    26       Leiter Mathematik ...........................................         43
§ 38 .............................................................    26

                                                                             –5–
Inhalt
                                                                      Seite                                                                          Seite

Leiter/Gruppenleiter/Sachbearbeiter Personal-                                   Sachbearbeiter Kommunikation .......................                  51
entwicklung ....................................................       44       Sachbearbeiter Kundenservice .........................                52
Leiter/Gruppenleiter Rechenzentrum ................                    44       Sachbearbeiter Leistung ..................................            52
Leiter Rechnungswesen ...................................              45       Sachbearbeiter Personalverrechnung ...............                    52
Leiter Recht ....................................................      45       Sachbearbeiter Recht ......................................           53
Leiter Risikomanagement ................................               46       Sachbearbeiter Risikomanagement ..................                    53
Leiter Verkauf .................................................       46       Sachbearbeiter Verkauf ..................................             53
Leiter Verkaufsförderung .................................             47       Sachbearbeiter Verkaufsförderung ..................                   54
Leiter Versicherungsmathematische Funktion ....                        47       Sachbearbeiter          Versicherungsmathematische
Leiter Vertrag – Sparte ....................................           48       Funktion .........................................................    54
Mathematiker .................................................         48       Sachbearbeiter Vertrag ...................................            55
Portier ...........................................................    48       Sachverständiger ............................................         55
Produktmanager ............................................            49       Spezialist IT-Systeme .......................................         55
Projektleiter IT ................................................      49       Telefonist .......................................................    56
Sachbearbeiter Compliance ............................                 49       Vermögensverwalter / Asset Manager ..............                     56
Sachbearbeiter Controlling .............................               50
Sachbearbeiter Einkauf ...................................             50
Sachbearbeiter Großschaden ..........................                  50       Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag-
Sachbearbeiter Interne Revision .......................                51       seite

                                                                              –6–
KOLLEKTIVVERTRAG
                für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen
abgeschlossen am 8. Oktober 1998 zwischen dem               Österreichischen Gewerkschaftsbund
                                                            Gewerkschaft GPA,
Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
                                                            Wirtschaftsbereich Versicherung
1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7
                                                            1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1
und dem

                                              Stand 1. März 2022

                                     A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

                                § 1 Räumlicher und fachlicher Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt räumlich für das gesamte       für alle dem Verband der Versicherungsunternehmen
Bundesgebiet der Republik Österreich und fachlich           Österreichs angehörigen Mitgliedsunternehmen.

                                       § 2 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieser Kollektivvertrag gilt persönlich                     Als „Ferial- oder Berufspraktikum” gilt nur eine Tä-
1. für alle dem Angestelltengesetz (AngG) unterlie-             tigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr-
   genden Arbeitnehmer und                                      oder Studienganges an einer inländischen Bil-
                                                                dungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorge-
2. für Lehrlinge.
                                                                schrieben ist.
                                                                Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be-
(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:
                                                                ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad-
a) für Vorstandsmitglieder und Prokuristen;                     ministrativen) Ausbildung beschäftigt werden, so-
                                                                fern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrück-
b) für Landesdirektoren sowie Angestellte in ver-
                                                                lich festgelegt worden ist und sie nicht länger als
   gleichbaren Leitungsfunktionen;
                                                                ein halbes Jahr in einem Unternehmen beschäftigt
c) für Arbeitsmediziner im Sinne der Bestimmungen               werden.
   des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG);
                                                            (3) Die Besonderen Bestimmungen des Abschnittes B
d) für Angestellte, die dem Kollektivvertrag für Ange-
                                                            (§§ 25 bis 36) gelten nur für alle Büroangestellten
   stellte der Versicherungsunternehmen Außendienst
                                                            des Innendienstes, Kanzleigehilfen, Chauffeure von
   in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, auch
                                                            PKW und Kombi und Portiere in Gebäuden, die vorwie-
   wenn sie zum Zwecke der Schulung für den Außen-
                                                            gend als Bürogebäude der Unternehmen verwendet
   dienst im Laufe von drei aufeinanderfolgenden
                                                            werden, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 1997 be-
   Jahren insgesamt nicht mehr als 18 Monate im In-
                                                            gonnen hat bzw die ihre Lehrzeit bis spätestens 31. 12.
   nendienst verwendet werden;
                                                            1996 beendet haben und die dem KVI in der bis 31. 12.
e) für Ferialaushilfen und Aushilfen, die pro Kalender-     1996 geltenden Fassung unterlegen sind, solange sie
   jahr nicht länger als ununterbrochen oder in Teilen      eine Tätigkeit ausüben, die die Anwendbarkeit des
   5 Monate beschäftigt werden;                             KVI in der damaligen Fassung des persönlichen Gel-
   Aushilfen sind Personen, die zeitlich befristete Tä-     tungsbereichs begründet hätte.
   tigkeiten im Betrieb ausüben, um das betriebliche
   Stammpersonal für andere Tätigkeiten frei zu hal-        (4) Für Prokuristen ohne Sondervertrag, deren Dienst-
   ten oder um Kapazitätsengpässe abzufedern.               verhältnis vor dem 1. 1. 1997 begonnen hat und die
   [lit e) idF ab 1. 3. 2014]                               damit dem Kollektivvertrag Innendienst in der bis
                                                            31. 12. 1996 geltenden Fassung unterlegen sind, gel-
f) für Ferial- oder Berufspraktikanten und Volontäre.
                                                            ten, solange kein Sondervertrag abgeschlossen wird,

                                                          –7–
die Allgemeinen und die Besonderen Bestimmungen               nem Versicherungsunternehmen zu einem anderen
der Abschnitte A und B.                                       wechseln und die ursprünglich erteilte Prokura zum
                                                              bisherigen Dienstgeber aufrecht bleibt.
(5) Vom persönlichen Geltungsbereich des Kollektiv-
vertrages ausgenommen sind Prokuristen mit Sonder-            (6) Zum 31. 12. 1996 vom persönlichen Geltungsbe-
vertrag, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 1997 be-        reich des KVI in der damals geltenden Fassung ausge-
gonnen hat sowie Prokuristen, deren Dienstverhältnis          nommene Arbeitnehmer bleiben auch vom Kollektiv-
nach dem 31. 12. 1996 begonnen hat, in beiden Fällen          vertrag ausgenommen, solange die damaligen Aus-
auch dann, wenn sie innerhalb des Konzerns von ei-            nahmegründe zutreffen.

                          § 3 Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches

(1) Dieser Kollektivvertrag gilt auch für Angestellte des     Zeitpunkt des Übertrittes aus dem Geltungsbereich
Außendienstes, die vorwiegend für Schadenliquida-             dieses Kollektivvertrages aus. Von diesem Zeitpunkt
tion, Inspektion und Intervention in Schadens- und            an entfallen für sie die Rechtswirkungen dieses Kollek-
Vertragsangelegenheiten verwendet werden; er gilt             tivvertrages sowie alle weiteren für den Innendienst
aber nicht für Angestellte, die akquisitorisch oder ver-      geltenden Kollektivvertragsnormen. Von dieser Be-
kaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig sind.          stimmung abweichende einzelvertragliche Vereinba-
                                                              rungen, nach denen dem Angestellten das Recht ein-
(2) Die nach Wirksamkeitsbeginn des vorliegenden              geräumt wird, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes
Kollektivvertrages vom Innendienst in den Außen-              binnen angemessener Frist in den Innendienst zurück-
dienst übertretenden Angestellten scheiden mit dem            zukehren, sind zulässig (vgl auch § 26).

                                      § 4 Berechnung der Dienstzeit

Bei Ansprüchen und Rechten, die in diesem Kollektivvertrag von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind,
sind Lehrzeiten zu berücksichtigen.
(§ 4 idF ab 1. 3. 2017)

                                           § 5 Gleichbehandlung

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die            Sämtliche aus diesem Kollektivvertrag Ehepartnern
gewählte Form für beide Geschlechter. Männliche               zustehende Ansprüche gelten auch für eingetragene
und weibliche Angestellte sind hinsichtlich der Rechte        Partner gem EPG.
und Pflichten aus diesem Kollektivvertrag gleichge-           (2. Satz gilt ab 1. 3. 2013)
stellt.

                          § 6 Allgemeine Pflichten und Rechte der Angestellten

(1) Die Angestellten haben die ihnen vom Arbeitgeber          traglicher Vorbehalte. Von dieser Bestimmung abwei-
oder durch den von ihm bestellten Abteilungsleiter            chende weitergehende einzelvertragliche Vorbehalte
bzw durch sonst hiermit betrauten für den Geschäfts-          sind im Rahmen der allgemeinen arbeitsrechtlichen
gang verantwortlichen Angestellten zugewiesenen Ar-           Grenzen zulässig.
beiten nach Maßgabe der dafür innerbetrieblich fest-
gesetzten Bestimmungen auszuführen.                           (3) Mobilität und Flexibilität erhöhen die Arbeitsplatz-
Es soll die Möglichkeit gegeben werden, sich um frei          sicherheit für den einzelnen Mitarbeiter auf der einen
werdende Arbeitsplätze zu bewerben.                           Seite sowie die Standortsicherheit und damit Arbeits-
                                                              platzsicherheit für eine Mehrheit von Mitarbeitern
(2) Zulagen, die der Angestellte lediglich deshalb be-        auf der anderen Seite. Die Beschränkungen der Abs 4
zieht, weil er einen bestimmten Arbeitsplatz innehat,         bis 6 gelten nur bei Fehlen einzelvertraglicher Vorbe-
können bei der Versetzung auf einen anderen Arbeits-          halte. Weitergehende einzelvertragliche Vorbehalte
platz oder bei Änderung der Voraussetzungen für die           oder im Anlassfall getroffene Vereinbarungen sind
Zuerkennung dieser Zulagen jederzeit eingestellt wer-         daher zulässig.
den. Diese Bestimmung gilt nur bei Fehlen einzelver-

                                                            –8–
(4) Der Angestellte ist nicht verpflichtet, Arbeiten zu     Wohnsitz (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden
verrichten, die ihm nach seiner bisherigen Betätigung       kann.
billigerweise nicht zugemutet werden können.                Durch Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1
                                                            Z 12 ArbVG können Reisekostenersätze geregelt wer-
(5) Die dauernde gleichwertige Versetzung an einen          den, die auch die Festlegung von Taggeldern umfas-
anderen zumutbaren Dienstort ist zulässig, wenn sie         sen. Die Betriebsvereinbarung kann die Taggeldsätze
einzelvertraglich vereinbart wurde. Eine vorüberge-         abhängig von der Häufigkeit von Dienstreisen an be-
hende Verwendung des Angestellten außerhalb seines          stimmte Orte oder innerhalb eines bestimmten Dienst-
Dienstortes bzw eine vorübergehende Entsendung ei-          ortebereiches unterschiedlich hoch festsetzen. Durch
nes Angestellten an einen anderen Ort (auch Dienst-         Betriebsvereinbarung können auch günstigere Rege-
reise) darf nur gegen Ersatz von Reiseauslagen (Ver-        lungen über die Verrechnung anteiliger Taggelder
pflegung, Nächtigung, Fahrtkosten) erfolgen. Diese          festgelegt werden, als sie in § 26 EstG enthalten sind.
Reiseauslagenersätze richten sich nach der bei dem          (Abs 7 2. Satz idF 1. 3. 2016)
Unternehmen üblichen Form.
Unter einer vorübergehenden Verwendung bzw vor-             (8) Jeder Angestellte und Lehrling ist verpflichtet, sich
übergehenden Entsendung im Sinne dieser Bestim-             die seinen Dienst betreffenden Kenntnisse und Vor-
mung ist eine Verwendung bzw Entsendung im Aus-             schriften im Rahmen der ihm gebotenen Möglichkei-
maß von maximal 13 Wochen zu verstehen. Bei Ent-            ten anzueignen.
sendung über 13 Wochen ist eine Entsendungsverein-
barung zu treffen.                                          (9) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass den An-
(Abs 5 letzter Satz idF 1. 3. 2016)                         gestellten und Lehrlingen laufend alle für ihre Tätig-
                                                            keit erforderlichen Schulungen und Informationen zu-
(6) Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort ist       teil werden.
unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mög-
lichst unter Berücksichtigung der persönlichen Ver-         (10) Ein Angestellter bzw Lehrling darf sich im Zusam-
hältnisse des Angestellten eine angemessene Über-           menhang mit seiner Dienstleistung oder Dienststel-
siedlungsfrist und die Vergütung der Übersiedlungs-         lung von seiten eines Dritten weder ein Geschenk noch
kosten zu gewähren.                                         einen sonstigen Vorteil mittelbar oder unmittelbar zu-
                                                            wenden oder zusichern lassen. Der Angestellte bzw
(7) Eine Dienstreise im Sinne des Kollektivvertrages        Lehrling ist zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse
liegt dann vor, wenn ein Angestellter über Auftrag          und Insider-Informationen, sowie zur Einhaltung der
des Arbeitgebers seinen Dienstort bzw im Falle eines        gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, insbesonde-
Dienstortebereiches jenen Ort, welchem er arbeits-          re des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des
stättenmäßig (zB Landesdirektion, Regionaldirektion,        Datenschutzgesetzes (DSG) sowie der Geldwäscherei-
etc) organisatorisch zugeordnet ist, zur Durchführung       bestimmungen (§§ 40 ff Bankwesengesetz (BWG)) un-
von Dienstverrichtungen verlässt. Gleiches gilt, wenn       bedingt verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht be-
er über Auftrag des Arbeitgebers so weit weg von sei-       steht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses
nem ständigen Wohnsitz (Familienwohnsitz) arbeitet,         weiter.
dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen         (Abs 10 idF ab 1. 3. 2011)

                                           § 7 Fernbleiben vom Dienst

Ereignisse, welche einen Angestellten bzw Lehrling an       Bestätigung oder die Bestätigung eines Amts- oder
der Verrichtung seines Dienstes hindern, sind unver-        Gemeindearztes vorzulegen. In begründeten Ausnah-
züglich dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen             mefällen ist der Arbeitgeber berechtigt, bereits ab
und auf Verlangen nachzuweisen. Bei einer Dienstver-        dem 1. Tag der Dienstverhinderung des Angestellten
hinderung infolge Krankheit oder Unfall hat der Ange-       bzw Lehrlings eine entsprechende Bestätigung zu ver-
stellte bzw Lehrling, soweit zumutbar, am 4. Kalender-      langen.
tag seiner Dienstverhinderung eine kassenärztliche          (2. Satz idF ab 1. 3. 2012)

                                      § 8 Arbeitszeit, Ruhetage, Überstunden

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit von Angestell-       (2) Die tägliche Normalarbeitszeit kann
ten und Lehrlingen beträgt 38,5 Stunden.
(Abs 1 idF ab 1. 3. 2017)

                                                          –9–
a) bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wo-                (8) Außer an Sonntagen und an den gesetzlichen
   chenarbeitszeit auf 4 Tage                                  Feiertagen herrscht am 24. Dezember und am 31. De-
  [lit a idF ab 1. 3. 2012]                                    zember Arbeitsruhe. Fällt der 31. Dezember auf einen
  oder                                                         Samstag oder Sonntag steht den Angestellten im
                                                               nächsten Kalenderjahr ein zusätzlicher, individuell
b) bei der Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit
                                                               vom Angestellten wählbarer und mit dem Arbeitgeber
   einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wo-
                                                               zu vereinbarender arbeitsfreier Tag zu. Der Reforma-
   chen, sofern der Zeitausgleich in mehrtägigen zu-
                                                               tionstag ist für die Angehörigen des evangelischen
   sammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird
                                                               und der Lange Tag für die Angehörigen des mosai-
   oder
                                                               schen Glaubensbekenntnisses dienstfrei.
c) bei gleitender Arbeitszeit im Sinne des § 4b Arbeits-       (Abs 8 idF ab 1. 3. 2010)
   zeitgesetz (AZG)
                                                               (9) Überstundenarbeit ist nach Tunlichkeit zu vermei-
bis auf 10 Stunden ausgedehnt werden.                          den. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber die
                                                               Leistung von Überstunden einzelner Angestellter an-
(3) Die Normalarbeitszeit kann bis zu 52 Wochen                ordnen. Werden Überstunden angeordnet, so ist der
durchgerechnet werden. Beträgt der Durchrech-                  Angestellte zur Leistung dieser Überstunden verpflich-
nungszeitraum bis zu acht Wochen, kann die Normal-             tet.
arbeitszeit in einzelnen Wochen auf höchstens 50 Stun-
den ausgedehnt werden, bei längeren Durchrech-                 (10) Die Entlohnung der Überstunden erfolgt gemäß
nungszeiträumen jedoch auf höchstens 48 Stunden.               § 11 Abs 17; die Ansprüche hierauf müssen binnen drei
Zeitguthaben im Ausmaß von bis zu 38,5 Stunden kön-            Monaten nach dem Tage der Ableistung der Über-
nen in den nächsten Durchrechnungszeitraum über-               stunden beim Arbeitgeber geltend gemacht werden,
tragen werden. Am Ende des Durchrechnungszeitrau-              widrigenfalls der Anspruch erlischt. Nicht angeordne-
mes nicht übertragbare Stunden sind als Überstunden            te oder nicht nachträglich genehmigte Überstunden
nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages zu             werden nicht als solche vergütet.
behandeln.
                                                               (11) Mit Angestellten, in deren Arbeitszeit regelmäßig
(4) Bei Gleitzeitvereinbarungen können bis maximal             und überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt (zB Chauf-
38,5 Stunden in die nächste Gleitzeitperiode übertra-          feure, Portiere), kann eine wöchentliche Arbeitszeit
gen werden. Darüber hinausgehende, nicht übertrag-             bis zu 60 Stunden vereinbart werden. Diese Angestell-
bare Zeitguthaben gelten jedenfalls als Überstunden.           ten erhalten für die über die kollektivvertragliche Ar-
                                                               beitszeit hinausgehende Dienstverwendung bis zu
(5) Abs 3 und 4 gelten sinngemäß auch bei Schichtbe-           60 Wochenstunden ein Pauschale auf Basis 1/167
trieb. Bei diesem kann in einzelnen Wochen die Nor-            des Monatsbezuges je Stunde. Nach Überschreitung
malarbeitszeit auf bis zu 50 Stunden ausgedehnt wer-           der in diesem Absatz festgesetzten Arbeitszeit gebührt
den.                                                           die Überstundenentlohnung gemäß § 11 Abs 17. Auf
                                                               dieser Basis kann auch eine Pauschalvereinbarung
(6) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit         getroffen werden.
an Werktagen aus, um den Angestellten eine längere
zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, kann                 (12) Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits-
die ausfallende Normalarbeitszeit innerhalb von 52,            verhältnisses ein Guthaben an Normalarbeitszeit, ge-
die Ausfallstage einschließenden Wochen, eingear-              bührt hiefür kein Zuschlag, wenn das Dienstverhältnis
beitet werden, sofern eine Betriebsvereinbarung da-            durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder
rüber abgeschlossen wird.                                      verschuldete Entlassung endet. Für jede Stunde ge-
                                                               bührt Vollzeitbeschäftigten 1/167 des Monatsbrutto-
(7) Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes            bezuges. Bei Teilzeitarbeit ist eine der vereinbarten Ar-
von drei Monaten an 30 Kalendertagen oder Zeitein-             beitszeit entsprechende Aliquotierung vorzunehmen.
heiten von bis maximal 24 Stunden vereinbart werden.           Bei einvernehmlicher Auflösung oder Eigenkündigung
Für jede Zeiteinheit (Kalendertag), an der Rufbereit-          des Angestellten gebührt die Abrechnung der Zeitgut-
schaft im Sinne dieser Bestimmung vereinbart ist, ge-          haben als Überstunden gemäß § 11 Abs 17, sofern de-
bührt eine Rufbereitschaftszulage in der in An-                ren Verbrauch von der Auflösungsvereinbarung bzw
hang A/2 bzw in Anhang B jeweils ersichtlichen Höhe.           vom Ausspruch der Kündigung bis zum Ende des
Als Zeiteinheit gilt der Beginn der Rufbereitschaft plus       Dienstverhältnisses nicht möglich oder dem Angestell-
jeweils maximal 24 Stunden. Eine Aliquotierung der             ten nicht zumutbar war.
Zulage ist ausgeschlossen.
                                                               (13) In Betrieben, in denen mehr als 20 Angestellte des
                                                               Innendienstes beschäftigt sind, haben diese Ange-

                                                           – 10 –
stellten ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung gemäß               § 8 f VKG (Kündigungs- und Entlassungsschutz), sofern
den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere die                  zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung
§§ 15 h bis 15 p MSchG und die §§ 8 bis 8 h VKG) mit             das Dienstverhältnis ununterbrochen 12 Monate ge-
Ausnahme der Bestimmungen des § 15 n MSchG und                   dauert hat.

                                                 § 8a Telearbeit

(1) Allgemeines                                                  finden keine Anrechnung, es sei denn, dass es sich da-
Gegenstand dieser Bestimmung sind Rahmenbedin-                   bei um Dienstreisen/Dienstfahrten handelt, die nicht
gungen und Aufwandserstattungen für einen zu ver-                in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betriebli-
einbarenden Telearbeitsplatz eines (einer) Angestell-            cher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz begründet sind
ten.                                                             und die auf Grund geltender betrieblicher Regelun-
Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitge-            gen abzugelten sind. Wird die (der) Angestellte aufge-
berIn und ArbeitnehmerIn möglich. Telearbeit liegt               fordert, während der vereinbarten außerbetrieblichen
dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines (einer) Ange-              Arbeitszeit in die betriebliche Arbeitsstätte zu kom-
stellten in die Wohnung verlegt wird und regelmäßige             men, wird die Arbeitszeit in diesem Fall nicht unterbro-
Teile der Arbeitszeit dort geleistet werden. Der Ort, die        chen.
Erreichbarkeit und die Arbeitsmittel für den Telear-
beitsplatz müssen vorher schriftlich vereinbart wer-             (3) Zeiterfassung
den.                                                             Die Erfassung der Arbeitszeit muss auf die betriebliche
Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgt auf             Praxis abgestimmt sein.
Grund einer schriftlichen Vereinbarung des Arbeitge-
bers mit der (dem) Angestellten, die den Bestimmun-              (4) Arbeitsmittel
gen dieses Kollektivvertrages sowie einer allfällig ab-          Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni-
zuschließenden Betriebsvereinbarung folgt. Insoweit              schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz sowie de-
keine Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinba-               ren benötigtes Zubehör (Papier, Farbpatronen, ...)
rungen insbesondere über Arbeitsstätte, Arbeitszeit,             werden für die Zeit des Bestehens vom Arbeitgeber
Arbeitsmittel, über den Kontakt zum Betrieb und eine             kostenlos zur Verfügung gestellt. Sollten im Ausnah-
Beendigung der Telearbeit zu treffen. Die Mitwir-                mefall Arbeitsmittel von der (dem) Angestellten im Ein-
kungsrechte des Betriebsrates gemäß ArbVG sind ein-              vernehmen mit dem Arbeitgeber beigestellt werden,
zuhalten.                                                        so werden die Aufwände gegen Nachweis vom Arbeit-
Der arbeitsrechtliche Status der (des) Angestellten er-          geber erstattet.
fährt durch die schriftliche Vereinbarung eines Tele-
arbeitsplatzes keine Änderung.                                   (5) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Über allfällige Aufwandserstattungen sowie Fragen                Reisekosten und Aufwandsentschädigungen zwischen
der erweiterten Anwendung des DNHG kann eine Be-                 betrieblicher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz wer-
triebsvereinbarung abgeschlossen werden.                         den nicht erstattet. Im übrigen gelten innerbetriebli-
Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Mög-                che Vereinbarungen.
lichkeit unverändert oder sinngemäß für die (den) An-
gestellten, die einen Telearbeitsplatz haben, anzu-              (6) Kontakt zum Betrieb
wenden.                                                          Die soziale Integration sowie die Kommunikation der
                                                                 (des) Angestellten in den Betrieb bzw mit dem Arbeit-
(2) Arbeitszeit und Arbeitsstätte                                geber soll trotz der Tätigkeit an einem Telearbeitsplatz
Die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen betrieblicher            gewährleistet bleiben. Bei betrieblichen Besprechun-
Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz ist schriftlich zu ver-       gen soll die Einbindung von an Telearbeitsplätzen be-
einbaren.                                                        schäftigten Angestellten berücksichtigt werden.
Alle über die lt KVI geltende bzw über die gemäß der             Für die Teilnahme an Betriebsversammlungen, die im
jeweiligen Betriebsvereinbarung mittels Zeitausgleich            Sinne des § 47 ArbVG während der Normalarbeitszeit
1 : 1 ausgleichbaren Normalarbeitszeit hinausgehen-              der im Betrieb beschäftigten Angestellten stattfinden,
den Arbeitszeiten müssen unabhängig von der Ar-                  entsteht auch für die Angestellten eines Telearbeit-
beitsstätte im Voraus von dem Dienstgeber entspre-               splatzes Anspruch auf Arbeitsfreistellung.
chend den betrieblichen Regelungen angeordnet                    Informationen und Zugang zu Aus- und Weiterbildung
sein, um als solche anerkannt zu werden. Die Vergü-              werden durch geeignete Maßnahmen sichergestellt.
tung erfolgt gemäß KVI bzw der jeweiligen Betriebs-
vereinbarung.
Fahrzeiten zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und
Telearbeitsplatz gelten als nicht betriebsbedingt und

                                                             – 11 –
(7) Information des Betriebsrates                             Wird der Telearbeitsplatz innerhalb von sechs Mona-
Der Betriebsrat wird vor Abschluss einer Telearbeit-          ten nach Begründung vom Dienstgeber aus triftigem
splatzvereinbarung mit einer (einem) Angestellten in-         Grund oder vom Dienstnehmer ohne triftigem Grund
formiert.                                                     gekündigt, hat der Dienstnehmer die durch die Ein-
                                                              richtung des Telearbeitsplatzes entstandenen Kosten
(8) Aufgabe des Telearbeitsplatzes/Rückkehrrecht in           zu ersetzen.
den Betrieb                                                   Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Be-
Der Telearbeitsplatz kann schriftlich von beiden Seiten       schäftigung in einer betrieblichen Arbeitsstätte fort-
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zumindest          gesetzt, außer der Dienstnehmer war davor nicht be-
einem Monat aufgegeben werden.                                reits in einer betrieblichen Arbeitsstätte des Unterneh-
                                                              mens beschäftigt.

                                        § 9 Nebenbeschäftigung

Jede selbständige oder unselbständige Nebenbe-                füllung der Dienstpflichten hindern oder die Vermu-
schäftigung ist vor Beginn schriftlich zu melden. Ne-         tung einer Befangenheit oder Interessenkollision her-
benbeschäftigungen, die an der gewissenhaften Er-             vorrufen könnten, sind untersagt.

         § 10 Veränderungen in den Standesverhältnissen, Wohnungsänderung

Alle Veränderungen in den Standes- und Familienver-           die Verständigung schuldhaft verzögert hat. Ebenso
hältnissen sind dem Arbeitgeber unter Vorlage geeig-          sind Wohnungsänderungen unverzüglich schriftlich
neter Urkunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.          bekannt zu geben. Solange eine solche Bekanntgabe
Die infolge solcher Veränderungen zu gewährenden              nicht erfolgt ist, können Mitteilungen an den Ange-
Zulagen gebühren erst vom Tage der erfolgten Ver-             stellten bzw Lehrling an seine alte Wohnadresse
ständigung an, wenn der Angestellte bzw Lehrling              rechtswirksam vorgenommen werden.

                                                § 11 Gehälter

(1) Für Angestellte, deren Dienstverhältnis nach dem          Umgang mit Menschen, Denkleistung und Handlungs-
31. 12. 1998 begonnen hat sowie für Angestellte ge-           spielraum abverlangt, sowie je nach Einfluss der
mäß § 41, die von der Übertrittsmöglichkeit Gebrauch          Handlungen des Stelleninhabers auf Ergebnisse, ist je-
gemacht haben, gelten die Bestimmungen des § 11               de Stelle oder Stellenart einer bestimmten Funktions-
und das in Anhang A/1 beigeschlossene Funktions-              gruppe zuzuordnen.
gruppenschema A samt der in Anhang A/2 aufge-
nommenen Gehaltstabellen und der im Anhang C nä-              (4) Für die Funktionsgruppen gemäß Anhang A/1 gel-
her umschriebenen Referenzstellen, welche jeweils ei-         ten die in Anhang A/2 enthaltenen Gehaltstabellen.
nen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertra-
ges bilden.                                                   (5) Den Maßstab für die Zuordnung von Stellen zu den
                                                              einzelnen Funktionsgruppen bilden die in Anhang A/1
(2) Für Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem           enthaltenen, im Anhang C näher umschriebenen Re-
1. 1. 1997 begonnen hat sowie für Angestellte gemäß           ferenzstellen und deren Stellenwert.
§ 41, die nicht von der Übertrittsmöglichkeit Gebrauch
gemacht haben, gelten die Bestimmungen des § 11               (6) Die erstmalige Zuordnung einer Stelle oder einer
Abs 16 bis 18 und das in Anhang B beigeschlossene             Stellenart erfolgt durch eine Kommission, welche aus
Gehaltsschema B, welches einen integrierenden Be-             zwei Vertretern des Betriebsrates bzw Zentralbetriebs-
standteil dieses Kollektivvertrages bildet.                   rates und zwei Vertretern des Unternehmens besteht;
                                                              in Unternehmen ohne Betriebsrat bzw Zentralbe-
(3) Das Funktionsgruppenschema A umfasst die im               triebsrat ist auf Wunsch des Unternehmens eine
Anhang A/1 ausgewiesenen 9 Funktionsgruppen, be-              Zuordnungskommission aus zwei Vertretern des Wirt-
ruhend auf den unterschiedlichen Anforderungs-                schaftsbereiches Versicherung der Gewerkschaft der
merkmalen der verschiedenen Referenzstellen. Je               Privatangestellten und je einem Vertreter des Unter-
nach Art, Ausmaß und Gewicht der Anforderungen,               nehmens und des Verbandes der Versicherungsunter-
welche eine Stelle ihrem Gesamtbild nach vom Stel-            nehmen Österreichs zu bilden.
leninhaber an Fachwissen, Managementwissen und

                                                          – 12 –
Die Entscheidungen der Kommission bedürfen der                schemas sind im Höchstausmaß von 10 Jahren anzu-
Einstimmigkeit. Kommt keine einstimmige Entschei-             rechnen. Anrechenbare Dienstzeiten sind vom Ange-
dung zustande, entscheidet der Vorstand des Unter-            stellten nachzuweisen.
nehmens endgültig.                                            Die Berechnung der Dienstzeit erfolgt stets nach gan-
Gleiches gilt bei Umgruppierungen von Stellen infolge         zen Dienstjahren. Hiebei ist eine Dienstzeit von min-
wesentlicher Veränderung der Anforderungen; die               destens sechs Monaten als ganzes Jahr zu zählen, eine
Zuordnung kann nur zum jeweils 1. Jänner eines Jah-           Dienstzeit von weniger als sechs Monaten nicht zu be-
res erfolgen.                                                 rücksichtigen. Diese Auf- oder Abrundungen bei der
                                                              Zusammenrechnung von anrechenbaren Vordienst-
(7) Jeder Angestellte ist entsprechend der von ihm be-        zeiten werden nur einmal vorgenommen.
kleideten Stelle in die für ihn zutreffende Funktions-
gruppe einzureihen. Eine niedrigere Funktionsgrup-            (13) Bei Versetzungen an andere Stellen, die eine Um-
peneinstufung in eine Stellenart für auszubildende            reihung in eine höhere oder niedrigere Funktions-
DienstnehmerInnen kann höchstens für eine Dauer               gruppe nach sich ziehen, ist eine Umreihung in jene
von 15 Monaten erfolgen. Sofern die/der Angestellte           Gehaltsstufe vorzunehmen, die betragsmäßig mit der
in der Zielfunktion (nach Abschluss der Ausbildung)           bisherigen zumindest gleich ist. Die Wartezeit (Abs 10)
in einer der Funktionsgruppen I bis IV eingestuft wer-        beginnt ab der letzten Zeitvorrückung des Stellenin-
den soll, kann jedoch eine vorübergehende niedrige-           habers in seiner bisherigen Funktion zu laufen.
re Funktionsgruppen-Einstufung höchstens für die
Dauer von 12 Monaten erfolgen.                                (13a) Bei Umreihung in eine mit Inkrafttreten 1. 3. 2019
(Abs 7 idF ab 1. 3. 2019)                                     kollektivvertraglich neu geschaffene oder kollektiv-
                                                              vertraglich veränderte höhere oder niedrigere Funk-
(8) Die vorübergehende Übernahme von Aufgaben ei-             tionsgruppe, ist die Umreihung in jene Gehaltsstufe
ner anderen Stelle begründet, soweit diese Übernah-           vorzunehmen, die betragsmäßig mit der bisherigen
me zusammengerechnet 13 Wochen nicht übersteigt,              zumindest gleich ist. Die Wartezeit beginnt ab der letz-
keinen Anspruch auf Umreihung.                                ten Zeitvorrückung des Stelleninhabers in seiner bis-
Dauert die Übernahme von Aufgaben einer anderen               herigen Funktion zu laufen. Bereits höhere Gehälter
Stelle länger als 13 Wochen an, besteht die Möglich-          reduzieren bei dieser mit 1. 3. 2019 erfolgenden Um-
keit, den Angestellten entweder zum nächsten 1. Jän-          reihung die bisherige vom Unternehmen gewährte
ner entsprechend umzureihen, oder ihm ab der                  Überzahlung (ausgenommen kollektivvertragliche
14. Woche seit Übernahme der betreffenden Aufga-              Zulagen) und führen zu keiner Ist-Gehaltserhöhung.
ben eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages, auf
den der Angestellte im Falle der Umreihung Anspruch           Beispiel:
hätte, zu bezahlen.                                           Ein „Finanzbuchhalter" in der bisherigen Funktionsgrup-
                                                              pe (FG) V wird aufgrund des neuen FGSchemas per
(9) Innerhalb jeder Funktionsgruppe sind 8 Gehalts-           1. März 2019 umgereiht in die neue Stufe Finanzbuchhal-
stufen vorgesehen. Innerhalb jeder Funktionsgruppe            ter (A) VI.
besteht jeweils ab dem 1. Jänner eines Jahres nach            Er befindet sich zum 28. Februar 2019 in der FG V/4/
Vollendung von 2, 4, 6, 8, 11, 14 Dienstjahren und in         1. Jahr.
die 8. Gehaltsstufe nach 5 Jahren Verweildauer in             Sein derzeitiges Gehalt beträgt:
der Stufe 7, sowie nach 18 Dienstjahren im KVI beim
                                                              FG V/ 4 / 1. Jahr ..................................... € 2.867,85
gleichen Arbeitgeber, Anspruch auf Zeitvorrückung
                                                              Überkollektivvertragliche Zulage ............... € 500,–
gemäß den Gehaltsansätzen der Gehaltstabellen (An-
                                                              Gesamt ................................................. € 3.367,85
hang A/2).
(Abs 9 idF ab 1. 3. 2022)                                     Umreihung ab 1. März 2019:
                                                              FG VI/ 3 / 1. Jahr .................................... € 2.996,39
(10) Im Falle der erstmaligen Einreihung in das Funk-         Überkollektivvertragliche Zulage ............... € 371,46
tionsgruppenschema im 1. Kalenderhalbjahr zählt               Gesamt ................................................. € 3.367,85
das Einreihungsjahr als volles Jahr, bei Einreihung
                                                              Anmerkung: Werte beziehen sich auf KVI-Stand 1. März
im zweiten Kalenderhalbjahr zählt das Einreihungs-
                                                              2019
jahr für die Vorrückung nicht.
                                                              (Abs 13a gilt ab 1. 3. 2019)
(11) Grundsätzlich ist die erstmalige Einreihung in die
erste Gehaltsstufe einer Funktionsgruppe vorzuneh-            (14) Die Jahresmindestgehälter gemäß Anhang A/2
men.                                                          Pkt 1 ergeben sich aus dem 14-fachen der monatli-
                                                              chen Mindestgehälter gemäß Anhang A/2 Pkt 2, doch
(12) Frühere Dienstzeiten in der selben oder einer hö-        kann der Arbeitgeber das Jahresmindesteinkommen
heren Funktionsgruppe dieses Funktionsgruppen-                nach Pkt 1 entsprechend der betrieblichen Übung

                                                          – 13 –
auf 12 Gehälter und mehr als 2 Sonderzahlungen (zB            (18) In Erweiterung der Bestimmungen des § 15f Mut-
12 Gehälter und 2,5 Sonderzahlungen, 12 Gehälter              terschutzgesetz (MSchG) und des § 7c Väter-Karenz-
und 3 Sonderzahlungen usw) gleichmäßig aufteilen.             gesetz (VKG) werden Zeiten eines Karenzurlaubes
Sinngemäß gilt diese Bestimmung auch für die Gehäl-           nach dem MSchG und dem VKG bei der Festsetzung
ter gemäß Anhang A/2 Pkt 3.                                   dienstzeitabhängiger Ansprüche dann als Dienstzeit
                                                              angerechnet, wenn das Dienstverhältnis über den Mo-
(15) Neben den Gehältern haben die Angestellten, so-          natsletzten des 6. Monats nach dem Ende eines vom
lange für ihr eheliches und uneheliches, Pflege- (iSd         Angestellten in Anspruch genommenen Karenzurlau-
§§ 186 und 186a ABGB) und Adoptivkind eine gesetz-            bes fortbesteht.
liche Familienbeihilfe (unabhängig von wem) bezo-             Die Vorrückung im Sinne des Funktionsgruppensche-
gen wird, ab dem 7. Dienstmonat Anspruch auf eine             mas A bzw des Gehaltsschemas B bleibt auf jeden Fall
Kinderzulage in der in Anhang A/2 ersichtlichen Höhe,         gewahrt.
wenn sie in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen für        Sofern innerbetriebliche Zulagen valorisiert werden,
den Unterhalt dieser Kinder aufkommen. Bei Teilzeit-          sind diese auch bei MitarbeiterInnen, die sich in Ka-
beschäftigten gebührt diese Kinderzulage im Verhält-          renzurlaub befinden, entsprechend anzupassen.
nis des vereinbarten Teilzeitausmaßes zu der im Rah-          (Letzter Absatz gilt ab 1. 3. 2014)
men der Normalarbeitszeit zu leistenden Dienstzeit.
Die Kinderzulage wird ab Bekanntgabe der an-                  (19) Gemäß § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 be-
spruchsbegründenden Daten maximal 6 Monate                    steht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber im Einverneh-
rückwirkend ausbezahlt.                                       men mit den Arbeitnehmern Beiträge für Arbeitneh-
(Absatz idF ab 1. 3. 2020)                                    mer an eine betriebliche Kollektivversicherung oder
Bezieht einer der beiden Elternteile aus dem gleichen         Pensionskasse – teilweise anstelle des bisher gezahl-
Titel auf Grund eines Dienst- oder Pensionsverhältnis-        ten Gehalts oder der Gehaltserhöhungen, auf die je-
ses Zuwendungen vom gleichen Unternehmen oder                 weils ein Anspruch besteht – leisten. Die Betriebspar-
von einem anderen Konzernunternehmen werden die-              teien werden ermächtigt, die Gestaltung einer solchen
se auf die Kinderzulagen nach diesem Kollektivvertrag         Bezugsumwandlung und die Höhe (unter Beachtung
angerechnet. Doch können in Härtefällen im Einver-            der kollektivvertraglichen Mindestentlohnung) der
nehmen zwischen Direktion und Betriebsrat Ausnah-             umzuwandelnden Bezugsteile durch Betriebsverein-
men vereinbart werden.                                        barung in Ergänzung zu § 97 Abs 1 Z 18a bzw 18b Ar-
Soweit Betriebsvereinbarungen, andere Regelungen              beitsverfassungsgesetz zu regeln. Bei Streitigkeiten
oder Einzelvereinbarungen der einzelnen Unterneh-             über den Abschluss einer solchen Betriebsvereinba-
men eine höhere als die die gegenständliche Kollek-           rung sind die KV-Parteien schlichtend beizuziehen. *
tivvertragliche Kinderzulage vorsehen, werden diese
wie bisher weiter bezahlt.                                    * Erläuterung
                                                              Bezüglich der Ermächtigungsnorm in KVI und KVA für ei-
(16) Als Bezüge im Sinne des Kollektivvertrages gelten        ne BKV-Lösung wird vereinbart, dass eine derartige Be-
bei Angestellten die Gehälter gemäß Anhang A/2 bzw            triebsvereinbarung folgende Eckpunkte enthalten wird:
die Gehälter und die Abteilungsleiter-/Stellvertreter-,
                                                              1. Freiwilligkeit
Dienstalters- und die Kinderzulage gemäß Anhang B
sowie jeweils betriebliche Zulagen.                           2. Möglichkeit eines Widerrufs
Ausgenommen sind Provisionen und Superprovisionen             3. Sozialversicherungspflicht der Beiträge (nach derzei-
sowie Dienstaufwandsentschädigungen jeder Art, fer-              tiger Gesetzeslage)
ner die Entlohnung (einzeln oder pauschaliert) für            4. Sicherstellung, dass durch Umwandlung keinesfalls
Überstunden und Akkordarbeiten und fallweise aus                 das KV-Mindesteinkommen unterschritten wird (dh
besonderem Anlass gewährte Remunerationen.                       nur überkollektivvertragliche Bezüge können Gegen-
                                                                 stand der Umwandlung sein)
(17) Die Überstundenvergütung besteht aus der                 5. Alle Ansprüche, die sich nach der Höhe des Engelts
Grundstundenvergütung und einem Zuschlag.                        richten, werden auf Basis des Entgelts vor Umwand-
Die Grundstundenvergütung beträgt 1/143 des Brut-                lung berechnet.
tomonatsbezuges.
Der Überstundenzuschlag beträgt 50 Prozent.                   (Abs 14 gilt ab 1. 3. 2014)
Bei Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich
ist dieser im Verhältnis 1 : 1,5 zu gewähren.

                                                          – 14 –
§ 12 Auszahlung des Monatsbezuges, periodische Sonderzahlungen

(1) Jeder Angestellte hat Anspruch auf die Bezüge ge-        Werden mit dem März-, Juni-, September- oder No-
mäß § 11 Abs 16.                                             vemberbezug Zulagen ausbezahlt, die maximal
Der Bezug wird jeweils am ersten eines Monats im Vor-        12 mal jährlich gewährt werden, sind diese bei der Be-
hinein bezahlt. Bei Probe- und befristeten Dienstver-        messung der Höhe der Sonderzahlungen nicht zu be-
hältnissen wird der Bezug im Nachhinein ausbezahlt.          rücksichtigen.
Bei Eintritt zwischen zwei Auszahlungsterminen wird          Davon abweichend können die kollektivvertraglichen
der Bezug für die Zeit vom Eintrittstag bis zum nächs-       Sonderzahlungen jeweils als ganzer Bezug Ende Mai
ten Auszahlungstermin im Nachhinein ausbezahlt.              und Ende November ausbezahlt werden.
Fällt der Auszahlungstermin eines im Vorhinein fälli-        Bei Beginn und/oder Ende des Dienstverhältnisses
gen Bezuges auf einen Samstag, Sonntag oder Feier-           während des Kalenderjahres gebühren die Sonder-
tag, erfolgt die Auszahlung am nächstfolgenden Ar-           zahlungen anteilig. Die zu viel erhaltenen Sonderzah-
beitstag.                                                    lungen können rückverrechnet werden.

(2) Außer den in Abs 1 angeführten Monatsbezügen             (3) Für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses
gebührt dem Angestellten alljährlich eine Urlaubs-           gebühren die Sonderzahlungen nach Abs 2 unge-
und eine Weihnachtssonderzahlung jeweils in Höhe             kürzt, wenn das Entgelt infolge Dienstverhinderung
eines Monatsbezuges.                                         (en) durch Krankheit oder Unfall nur mehr gekürzt
Die Urlaubssonderzahlung wird zur Hälfte spätestens          oder als betriebsfürsorgerische Leistung gebührt oder
am 1. April im Ausmaß des halben Märzbezuges und             zur Gänze entfällt. Angestellten gebühren die Sonder-
zur Hälfte spätestens am 1. Juli im Ausmaß des halben        zahlungen auch während der ersten zwölf Monate ih-
Junibezuges ausbezahlt.                                      res ordentlichen Präsenz(Zivil-)dienstes.
Die Weihnachtssonderzahlung wird zur Hälfte spätes-
tens am 1. Oktober im Ausmaß eines halben Septem-            (4) Abrechnungen wie zum Beispiel Gehaltszettel und
berbezuges und zur Hälfte spätestens am 1. Dezember          sonstige Unterlagen können auch elektronisch über-
im Ausmaß des halben Novemberbezuges ausbezahlt.             mittelt werden.
                                                             (Abs 4 gilt ab 1. 3. 2017)

                      § 13 Urlaub, Sonderurlaub, Bildungswoche, Papamonat

(1) Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes         von Bildungstagen gebührt keinesfalls eine Entschä-
bestimmt wird, gelten für Angestellte und Lehrlinge          digung.
für den Urlaub die gesetzlichen Bestimmungen.                Der Angestellte hat für die Bildungstage vor Inan-
                                                             spruchnahme eine sinnvolle berufliche Aus- und Wei-
(1a) Bei Bemessung des Urlaubs sind auf Antrag des           terbildungsmaßnahme dem Arbeitgeber nachzuwei-
Angestellten die in anderen Dienstverhältnissen im           sen. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sin-
EWR und in der Schweiz zugebrachten Dienstzeiten             ne des § 118 Abs 3 ArbVG gelten jedenfalls als sinnvol-
bis zu 10 Jahren anzurechnen.                                le Aus- und Weiterbildungsmaßnahme. Hinsichtlich
(Abs 1a idF ab 1. 3. 2022)                                   der zeitlichen Inanspruchnahme der Bildungstage ist
                                                             mit dem Arbeitgeber das Einvernehmen herzustellen.
(2) Begünstigten Behinderten im Sinne des Behinder-          Bildungsveranstaltungen des Arbeitgebers, die nicht
teneinstellungsgesetzes (BEinstG) gebührt außer dem          unter die Ausbildungsverpflichtung gem § 6 Abs 9 fal-
gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von vier Werkta-        len, können auf die Bildungstage angerechnet wer-
gen in jedem Urlaubsjahr.                                    den.
                                                             Für den Fall, dass aufgrund einer gesetzlichen Rege-
(3) Neben den Ansprüchen nach Abs 1 und 2 ist allen          lung ein Anspruch für Angestellte auf Bildungstage,
Angestellten mit Beginn des dritten Dienstjahres und         vergleichbar mit den in diesem Kollektivvertrag gere-
in der Folge in jedem zweiten Jahr eine Bildungswo-          gelten Bestimmungen betreffend Bildungsfreistellung
che im Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Nor-            geschaffen wird, ist die Regelung im Kollektivvertrag
malarbeitszeit unter Fortzahlung des Bezuges zu ge-          auf diesbezügliche gesetzliche Ansprüche anzurech-
währen. Auf Wunsch des Angestellten kann dieser An-          nen.
spruch auch in einzelnen Tagen verbraucht werden
(vgl auch § 28 Abs 2 und Abs 3).                             (4) Nach erfolgreichem Abschluss einer unterneh-
Nicht in Anspruch genommene Bildungstage gelten              mensspezifischen, beruflichen Aus- und Weiterbil-
ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstan-         dung und Schulung, welche in der Freizeit des Ange-
den sind, als verfallen. Für die Nichtinanspruchnahme        stellten und im vorherigen, schriftlich festzulegenden

                                                         – 15 –
Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfin-                             gelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütun-
det, wird ein Sonderurlaub gewährt. Für die dabei                              gen, freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke,
aufgewendeten Lehrstunden wird dem Angestellten                                die Beförderung der Angestellten zwischen Wohnung
der Sonderurlaub im Ausmaß der Hälfte der aufge-                               und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie
wendeten Stunden, maximal im Ausmaß von 38,5 Stun-                             der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen
den, einmal jährlich gewährt. Handelt es sich bei der                          Kosten für Fahrten des Angestellten zwischen Woh-
Lehrveranstaltung um eine Veranstaltung des Bil-                               nung und Arbeitsstätte.
dungswerkes der Österreichischen Versicherungswirt-                            Als Bestandteil des regelmäßigen Entgeltes im Sinne
schaft (BÖV) zur Ausbildung zum Lehrberuf Versiche-                            des § 6 UrlG gelten auch Überstundenpauschalien so-
rungskaufmann im zweiten Bildungsweg, wird Son-                                wie Leistungen für Überstunden, die aufgrund der Ar-
derurlaub im Ausmaß der aufgewendeten Stunden,                                 beitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn
maximal im Ausmaß von 38,5 Stunden gewährt. Die                                der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Hat der An-
Ansprüche sind jedoch insgesamt jedenfalls mit                                 gestellte vor Urlaubsantritt regelmäßig Überstunden
38,5 Stunden pro Jahr begrenzt. Bei Teilzeitarbeit ge-                         geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im
bühren diese Ansprüche im Verhältnis der Teilzeitar-                           bisherigen Ausmaß mitzuberücksichtigen, es sei denn,
beit zu der im Rahmen der Normalarbeitszeit zu leis-                           dass sie infolge einer wesentlichen Änderung des Ar-
tenden Dienstzeit.                                                             beitsanfalles nicht oder nur in geringerem Ausmaß
(1. Satz idF ab 1. 3. 2013)                                                    zu leisten gewesen wären.
                                                                               Regelmäßigkeit liegt dann vor, wenn im Laufe der
(5) Übersteigt das Ausmaß des gesetzlichen Urlaubes                            dem Urlaub vorangegangenen 12 Monate durch
gem Abs 1 inklusive der Resturlaubsansprüche aus zu-                           8 Monate hindurch Überstunden geleistet wurden
rückliegenden Urlaubsjahren zuzüglich des Zusatzur-                            und ein unmittelbarer Anspruch auf Entlohnung be-
laubes gem Abs 2 am Beginn eines Urlaubsjahres                                 steht. Die maßgeblichen 8 Monate, in denen Über-
60 Werktage, so entsteht für das gesamte Urlaubsjahr                           stunden verrechnet wurden,müssen nicht unmittelbar
kein Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß Abs 2.                                    aufeinander folgen.
                                                                               (Abs idF ab 1. 3. 2011)
(6) Bei nachfolgenden Anlässen ist ein Sonderurlaub                            Bei Eintritt während des Betrachtungszeitraumes er-
gem § 8 Abs 3 AngG jedenfalls wie folgt zu gewähren:                           folgt eine Aliquotierung der anspruchsbegründenden
bei eigener Eheschließung: .........................              3 Tage       8 Monate.
bei Teilnahme an der Eheschließung der Kin-
der, Geschwister oder Eltern: .......................             1 Tag        (8) Angestellte mit einer mindestens einjährigen
bei Niederkunft der Ehegattin bzw Lebensge-                                    Dienstzeit können Familienzeit nach Maßgabe der Be-
fährtin: ......................................................   2 Tage       stimmungen des Familienzeitbonusgesetzes („Papmo-
bei Wohnungswechsel, bei Bestehen oder Be-                                     nat“) in Anspruch nehmen, wenn sie bei ihrem Arbeit-
gründung eines eigenen Haushaltes: ...........                    2 Tage       geber einen schriftlichen Antrag mindestens 3 Monate
bei Tod des Ehegatten bzw Lebensgefährten                                      vor dem beabsichtigten Beginndatum einbringen.
oder von Kindern: .......................................         3 Tage       Sofern der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen
bei Tod der Eltern bzw Schwiegereltern: .......                   2 Tage       Einwände gegen die beantragte Dauer bzw Lage
bei Teilnahme an der Beerdigung von Großel-                                    der Familienzeit hat, so sind die zeitlichen Modalitäten
tern oder Geschwistern: ..............................            1 Tag.       der Familienzeit unter Einbeziehung des Betriebsrates
                                                                               im Einvernehmen zu regeln.
Als Kinder iS dieser Regelung gelten auch Kinder des/                          Hinsichtlich einer beantragten bzw tatsächlich in An-
der Lebensgefährten/in.                                                        spruch genommenen Familienzeit gilt ein Motivkündi-
(Abs 8 idF ab 1. 3. 2012)                                                      gungsschutz iS § 3 iVm § 12 GlBG. Eine Beendigung
                                                                               des Dienstverhältnisses aus diesem Grund stellt jeden-
(7) Als Entgelt im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz (UrlG)                          falls eine Diskriminierung aufgrund des Familienstan-
gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie jene                                des bzw des Umstandes dar, dass jemand Kinder hat.
Sachbezüge und sonstige Leistungen, welche wegen                               Für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Betriebs-
ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbrin-                             zugehörigkeit richten, wird die Familienzeit voll ange-
gung der Arbeitsleistung von Angestellten während                              rechnet. Ein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeit-
des Urlaubs gem § 2 UrlG nicht in Anspruch genom-                              geber besteht während der Familienzeit jedoch nicht.
men werden können.                                                             (Abs 8 gilt ab 1. 3. 2017)
Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Be-
tracht: Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungs-

                                                                           – 16 –
Sie können auch lesen