KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen - STAND 1. MÄRZ 2022 - GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen abgeschlossen am 8. Oktober 1998 STAND 1. MÄRZ 2022
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen abgeschlossen am 8. Oktober 1998 STAND 1. MÄRZ 2022
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: • Erhöhung der Gehaltsansätze um 3,1 %, zuzüglich EUR 13,–, max. EUR 180,– (ergibt im Durch- schnitt eine Erhöhung von 3,51 %). • Erhöhung der Lehrlingseinkommen zwischen 5,38 % bis zu 5,76 %. • Erhöhung aller kollektivvertraglichen Zulagen um 2,8 %. • Neues Mindestgehalt beträgt EUR 2.052,30. • Verbesserungen im Rahmenrecht wie zB schnellere Vorrückung von der Stufe 7 in die Stufe 8 – weitere Verkürzung um 2 Jahre • Bemessung des Urlaubes/Anrechnungsbestimmungen ausgedehnt auch auf die Schweiz. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhalt Seite Seite A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 39 ............................................................. 26 § 1 Räumlicher und fachlicher Geltungsbe- § 40 ............................................................. 26 reich .................................................... 7 § 41 ............................................................. 26 § 2 Persönlicher Geltungsbereich ................. 7 ANHANG § 3 Abgrenzung des persönlichen Geltungs- bereiches ............................................. 8 Anhang A/1 – Funktionsgruppenschema A § 4 Berechnung der Dienstzeit ..................... 8 Funktionsgruppen/Referenzstellen ................... 28 § 5 Gleichbehandlung ................................ 8 Anhang A/2 – Gehaltstabellen zum Funktionsgrup- § 6 Allgemeine Pflichten und Rechte der An- penschema A gestellten ............................................. 8 Jahresgehälter beginnend vom 19. Lebensjahr .. 30 § 7 Fernbleiben vom Dienst ......................... 9 Monatsgehälter beginnend vom 19. Lebensjahr . 30 § 8 Arbeitszeit, Ruhetage, Überstunden ......... 9 Jahres-/Monatsgehälter bis zum vollendeten § 8a Telearbeit ............................................. 11 18. Lebensjahr (entfallen ab 1. 3. 2010) § 9 Nebenbeschäftigung ............................. 12 Zulagen ......................................................... 30 § 10 Veränderungen in den Standesverhältnis- Lehrlingsentschädigung .................................. 30 sen, Wohnungsänderung ....................... 12 § 11 Gehälter ............................................... 12 Anhang B – Gehaltsschema B § 12 Auszahlung des Monatsbezuges, periodi- I. Gehaltsschema für Büroangestellte beginnend sche Sonderzahlungen .......................... 15 vom 18. Lebensjahr § 13 Urlaub, Sonderurlaub, Bildungswoche, Allgemeine / Besondere Bezugsklasse B/2 ...... 31 Papamonat .......................................... 15 Gehaltsschema für Kanzleigehilfen beginnend § 14 Entgeltfortzahlung, betriebsfürsorgeri- vom 18. Lebensjahr ....................................... sche Zuschussleistungen im Krankheitsfal- Allgemeine / Besondere Bezugsklasse ............ 31 le ......................................................... 17 Zulagen ...................................................... 32 § 15 Sterbequartal ....................................... 17 II.Anhang zum Gehaltsschema B ........................ 32 § 16 Betriebsrat ............................................ 18 § 17 Dienstbeschreibung ............................... 18 Anhang C – Funktionsgruppenschema A § 18 Kündigung, Entlassung .......................... 18 Referenzstellenliste / Funktionsprofile § 19 Abfertigung .......................................... 19 Anwendungsprogrammierer ............................ 34 § 20 Lehrlinge .............................................. 20 Assistent des Vorstandsressorts ......................... 34 § 21 Erlöschen (Wegfall) von Ansprüchen ....... 20 Assistenz / Office Management ........................ 34 § 22 Schiedskommission ................................ 21 Assistenz Geschäftsstelle .................................. 35 § 23 Geltungsdauer des Kollektivvertrages ...... 21 Buchhalter ..................................................... 35 § 24 Ausfolgung des Kollektivvertrages ........... 21 Compliance Officer ........................................ 35 Expedit / Druck und Kuvertierung / Scanstelle ... 36 B.BESONDERE BESTIMMUNGEN Finanzbuchhalter ............................................ 36 § 25 Persönlicher Geltungsbereich ................... 21 Gruppenleiter Einkauf ..................................... 37 § 26 Abgrenzung des persönlichen Geltungsbe- Gruppenleiter Leistung .................................... 37 reiches ................................................... 21 Gruppenleiter/Sachbearbeiter Personaladmi- § 27 Berechnung der Dienstzeit ....................... 22 nistration ....................................................... 38 § 28 Urlaub ................................................... 22 Gruppenleiter Personalverrechnung ................. 38 § 29 Auflösung des Dienstverhältnisses ............. 22 Gruppenleiter Vertrag – Sparte ........................ 39 § 30 Abfertigung ............................................ 23 IT-Operator .................................................... 39 § 31 Vorschusszahlungsmöglichkeit bei Dienst- Kfz-Zulassungssachbearbeiter ......................... 40 verhinderung wegen langer Krankheit ...... 24 Kostenrechner ................................................ 40 Disziplinarverfahren Leiter Administration/Einkauf ........................... 40 § 32 Disziplinarmaßnahmen ............................ 25 Leiter Aktuariat ............................................... 41 § 33 ............................................................. 25 Leiter Anwendungsentwicklung ........................ 41 § 34 ............................................................. 25 Leiter Betriebsorganisation .............................. 42 § 35 ............................................................. 25 Leiter Controlling ............................................ 42 § 36 ............................................................. 26 Leiter/Gruppenleiter Interne Revision ................ 42 C.SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Leiter Kommunikation ..................................... 43 § 37 ............................................................. 26 Leiter Mathematik ........................................... 43 § 38 ............................................................. 26 –5–
Inhalt Seite Seite Leiter/Gruppenleiter/Sachbearbeiter Personal- Sachbearbeiter Kommunikation ....................... 51 entwicklung .................................................... 44 Sachbearbeiter Kundenservice ......................... 52 Leiter/Gruppenleiter Rechenzentrum ................ 44 Sachbearbeiter Leistung .................................. 52 Leiter Rechnungswesen ................................... 45 Sachbearbeiter Personalverrechnung ............... 52 Leiter Recht .................................................... 45 Sachbearbeiter Recht ...................................... 53 Leiter Risikomanagement ................................ 46 Sachbearbeiter Risikomanagement .................. 53 Leiter Verkauf ................................................. 46 Sachbearbeiter Verkauf .................................. 53 Leiter Verkaufsförderung ................................. 47 Sachbearbeiter Verkaufsförderung .................. 54 Leiter Versicherungsmathematische Funktion .... 47 Sachbearbeiter Versicherungsmathematische Leiter Vertrag – Sparte .................................... 48 Funktion ......................................................... 54 Mathematiker ................................................. 48 Sachbearbeiter Vertrag ................................... 55 Portier ........................................................... 48 Sachverständiger ............................................ 55 Produktmanager ............................................ 49 Spezialist IT-Systeme ....................................... 55 Projektleiter IT ................................................ 49 Telefonist ....................................................... 56 Sachbearbeiter Compliance ............................ 49 Vermögensverwalter / Asset Manager .............. 56 Sachbearbeiter Controlling ............................. 50 Sachbearbeiter Einkauf ................................... 50 Sachbearbeiter Großschaden .......................... 50 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- Sachbearbeiter Interne Revision ....................... 51 seite –6–
KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen abgeschlossen am 8. Oktober 1998 zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA, Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs Wirtschaftsbereich Versicherung 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1 und dem Stand 1. März 2022 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Räumlicher und fachlicher Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt räumlich für das gesamte für alle dem Verband der Versicherungsunternehmen Bundesgebiet der Republik Österreich und fachlich Österreichs angehörigen Mitgliedsunternehmen. § 2 Persönlicher Geltungsbereich (1) Dieser Kollektivvertrag gilt persönlich Als „Ferial- oder Berufspraktikum” gilt nur eine Tä- 1. für alle dem Angestelltengesetz (AngG) unterlie- tigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- genden Arbeitnehmer und oder Studienganges an einer inländischen Bil- dungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorge- 2. für Lehrlinge. schrieben ist. Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be- (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht: ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad- a) für Vorstandsmitglieder und Prokuristen; ministrativen) Ausbildung beschäftigt werden, so- fern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrück- b) für Landesdirektoren sowie Angestellte in ver- lich festgelegt worden ist und sie nicht länger als gleichbaren Leitungsfunktionen; ein halbes Jahr in einem Unternehmen beschäftigt c) für Arbeitsmediziner im Sinne der Bestimmungen werden. des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG); (3) Die Besonderen Bestimmungen des Abschnittes B d) für Angestellte, die dem Kollektivvertrag für Ange- (§§ 25 bis 36) gelten nur für alle Büroangestellten stellte der Versicherungsunternehmen Außendienst des Innendienstes, Kanzleigehilfen, Chauffeure von in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, auch PKW und Kombi und Portiere in Gebäuden, die vorwie- wenn sie zum Zwecke der Schulung für den Außen- gend als Bürogebäude der Unternehmen verwendet dienst im Laufe von drei aufeinanderfolgenden werden, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 1997 be- Jahren insgesamt nicht mehr als 18 Monate im In- gonnen hat bzw die ihre Lehrzeit bis spätestens 31. 12. nendienst verwendet werden; 1996 beendet haben und die dem KVI in der bis 31. 12. e) für Ferialaushilfen und Aushilfen, die pro Kalender- 1996 geltenden Fassung unterlegen sind, solange sie jahr nicht länger als ununterbrochen oder in Teilen eine Tätigkeit ausüben, die die Anwendbarkeit des 5 Monate beschäftigt werden; KVI in der damaligen Fassung des persönlichen Gel- Aushilfen sind Personen, die zeitlich befristete Tä- tungsbereichs begründet hätte. tigkeiten im Betrieb ausüben, um das betriebliche Stammpersonal für andere Tätigkeiten frei zu hal- (4) Für Prokuristen ohne Sondervertrag, deren Dienst- ten oder um Kapazitätsengpässe abzufedern. verhältnis vor dem 1. 1. 1997 begonnen hat und die [lit e) idF ab 1. 3. 2014] damit dem Kollektivvertrag Innendienst in der bis 31. 12. 1996 geltenden Fassung unterlegen sind, gel- f) für Ferial- oder Berufspraktikanten und Volontäre. ten, solange kein Sondervertrag abgeschlossen wird, –7–
die Allgemeinen und die Besonderen Bestimmungen nem Versicherungsunternehmen zu einem anderen der Abschnitte A und B. wechseln und die ursprünglich erteilte Prokura zum bisherigen Dienstgeber aufrecht bleibt. (5) Vom persönlichen Geltungsbereich des Kollektiv- vertrages ausgenommen sind Prokuristen mit Sonder- (6) Zum 31. 12. 1996 vom persönlichen Geltungsbe- vertrag, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 1997 be- reich des KVI in der damals geltenden Fassung ausge- gonnen hat sowie Prokuristen, deren Dienstverhältnis nommene Arbeitnehmer bleiben auch vom Kollektiv- nach dem 31. 12. 1996 begonnen hat, in beiden Fällen vertrag ausgenommen, solange die damaligen Aus- auch dann, wenn sie innerhalb des Konzerns von ei- nahmegründe zutreffen. § 3 Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches (1) Dieser Kollektivvertrag gilt auch für Angestellte des Zeitpunkt des Übertrittes aus dem Geltungsbereich Außendienstes, die vorwiegend für Schadenliquida- dieses Kollektivvertrages aus. Von diesem Zeitpunkt tion, Inspektion und Intervention in Schadens- und an entfallen für sie die Rechtswirkungen dieses Kollek- Vertragsangelegenheiten verwendet werden; er gilt tivvertrages sowie alle weiteren für den Innendienst aber nicht für Angestellte, die akquisitorisch oder ver- geltenden Kollektivvertragsnormen. Von dieser Be- kaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig sind. stimmung abweichende einzelvertragliche Vereinba- rungen, nach denen dem Angestellten das Recht ein- (2) Die nach Wirksamkeitsbeginn des vorliegenden geräumt wird, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Kollektivvertrages vom Innendienst in den Außen- binnen angemessener Frist in den Innendienst zurück- dienst übertretenden Angestellten scheiden mit dem zukehren, sind zulässig (vgl auch § 26). § 4 Berechnung der Dienstzeit Bei Ansprüchen und Rechten, die in diesem Kollektivvertrag von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, sind Lehrzeiten zu berücksichtigen. (§ 4 idF ab 1. 3. 2017) § 5 Gleichbehandlung Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die Sämtliche aus diesem Kollektivvertrag Ehepartnern gewählte Form für beide Geschlechter. Männliche zustehende Ansprüche gelten auch für eingetragene und weibliche Angestellte sind hinsichtlich der Rechte Partner gem EPG. und Pflichten aus diesem Kollektivvertrag gleichge- (2. Satz gilt ab 1. 3. 2013) stellt. § 6 Allgemeine Pflichten und Rechte der Angestellten (1) Die Angestellten haben die ihnen vom Arbeitgeber traglicher Vorbehalte. Von dieser Bestimmung abwei- oder durch den von ihm bestellten Abteilungsleiter chende weitergehende einzelvertragliche Vorbehalte bzw durch sonst hiermit betrauten für den Geschäfts- sind im Rahmen der allgemeinen arbeitsrechtlichen gang verantwortlichen Angestellten zugewiesenen Ar- Grenzen zulässig. beiten nach Maßgabe der dafür innerbetrieblich fest- gesetzten Bestimmungen auszuführen. (3) Mobilität und Flexibilität erhöhen die Arbeitsplatz- Es soll die Möglichkeit gegeben werden, sich um frei sicherheit für den einzelnen Mitarbeiter auf der einen werdende Arbeitsplätze zu bewerben. Seite sowie die Standortsicherheit und damit Arbeits- platzsicherheit für eine Mehrheit von Mitarbeitern (2) Zulagen, die der Angestellte lediglich deshalb be- auf der anderen Seite. Die Beschränkungen der Abs 4 zieht, weil er einen bestimmten Arbeitsplatz innehat, bis 6 gelten nur bei Fehlen einzelvertraglicher Vorbe- können bei der Versetzung auf einen anderen Arbeits- halte. Weitergehende einzelvertragliche Vorbehalte platz oder bei Änderung der Voraussetzungen für die oder im Anlassfall getroffene Vereinbarungen sind Zuerkennung dieser Zulagen jederzeit eingestellt wer- daher zulässig. den. Diese Bestimmung gilt nur bei Fehlen einzelver- –8–
(4) Der Angestellte ist nicht verpflichtet, Arbeiten zu Wohnsitz (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden verrichten, die ihm nach seiner bisherigen Betätigung kann. billigerweise nicht zugemutet werden können. Durch Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 12 ArbVG können Reisekostenersätze geregelt wer- (5) Die dauernde gleichwertige Versetzung an einen den, die auch die Festlegung von Taggeldern umfas- anderen zumutbaren Dienstort ist zulässig, wenn sie sen. Die Betriebsvereinbarung kann die Taggeldsätze einzelvertraglich vereinbart wurde. Eine vorüberge- abhängig von der Häufigkeit von Dienstreisen an be- hende Verwendung des Angestellten außerhalb seines stimmte Orte oder innerhalb eines bestimmten Dienst- Dienstortes bzw eine vorübergehende Entsendung ei- ortebereiches unterschiedlich hoch festsetzen. Durch nes Angestellten an einen anderen Ort (auch Dienst- Betriebsvereinbarung können auch günstigere Rege- reise) darf nur gegen Ersatz von Reiseauslagen (Ver- lungen über die Verrechnung anteiliger Taggelder pflegung, Nächtigung, Fahrtkosten) erfolgen. Diese festgelegt werden, als sie in § 26 EstG enthalten sind. Reiseauslagenersätze richten sich nach der bei dem (Abs 7 2. Satz idF 1. 3. 2016) Unternehmen üblichen Form. Unter einer vorübergehenden Verwendung bzw vor- (8) Jeder Angestellte und Lehrling ist verpflichtet, sich übergehenden Entsendung im Sinne dieser Bestim- die seinen Dienst betreffenden Kenntnisse und Vor- mung ist eine Verwendung bzw Entsendung im Aus- schriften im Rahmen der ihm gebotenen Möglichkei- maß von maximal 13 Wochen zu verstehen. Bei Ent- ten anzueignen. sendung über 13 Wochen ist eine Entsendungsverein- barung zu treffen. (9) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass den An- (Abs 5 letzter Satz idF 1. 3. 2016) gestellten und Lehrlingen laufend alle für ihre Tätig- keit erforderlichen Schulungen und Informationen zu- (6) Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort ist teil werden. unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mög- lichst unter Berücksichtigung der persönlichen Ver- (10) Ein Angestellter bzw Lehrling darf sich im Zusam- hältnisse des Angestellten eine angemessene Über- menhang mit seiner Dienstleistung oder Dienststel- siedlungsfrist und die Vergütung der Übersiedlungs- lung von seiten eines Dritten weder ein Geschenk noch kosten zu gewähren. einen sonstigen Vorteil mittelbar oder unmittelbar zu- wenden oder zusichern lassen. Der Angestellte bzw (7) Eine Dienstreise im Sinne des Kollektivvertrages Lehrling ist zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse liegt dann vor, wenn ein Angestellter über Auftrag und Insider-Informationen, sowie zur Einhaltung der des Arbeitgebers seinen Dienstort bzw im Falle eines gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, insbesonde- Dienstortebereiches jenen Ort, welchem er arbeits- re des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des stättenmäßig (zB Landesdirektion, Regionaldirektion, Datenschutzgesetzes (DSG) sowie der Geldwäscherei- etc) organisatorisch zugeordnet ist, zur Durchführung bestimmungen (§§ 40 ff Bankwesengesetz (BWG)) un- von Dienstverrichtungen verlässt. Gleiches gilt, wenn bedingt verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht be- er über Auftrag des Arbeitgebers so weit weg von sei- steht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses nem ständigen Wohnsitz (Familienwohnsitz) arbeitet, weiter. dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen (Abs 10 idF ab 1. 3. 2011) § 7 Fernbleiben vom Dienst Ereignisse, welche einen Angestellten bzw Lehrling an Bestätigung oder die Bestätigung eines Amts- oder der Verrichtung seines Dienstes hindern, sind unver- Gemeindearztes vorzulegen. In begründeten Ausnah- züglich dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen mefällen ist der Arbeitgeber berechtigt, bereits ab und auf Verlangen nachzuweisen. Bei einer Dienstver- dem 1. Tag der Dienstverhinderung des Angestellten hinderung infolge Krankheit oder Unfall hat der Ange- bzw Lehrlings eine entsprechende Bestätigung zu ver- stellte bzw Lehrling, soweit zumutbar, am 4. Kalender- langen. tag seiner Dienstverhinderung eine kassenärztliche (2. Satz idF ab 1. 3. 2012) § 8 Arbeitszeit, Ruhetage, Überstunden (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit von Angestell- (2) Die tägliche Normalarbeitszeit kann ten und Lehrlingen beträgt 38,5 Stunden. (Abs 1 idF ab 1. 3. 2017) –9–
a) bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wo- (8) Außer an Sonntagen und an den gesetzlichen chenarbeitszeit auf 4 Tage Feiertagen herrscht am 24. Dezember und am 31. De- [lit a idF ab 1. 3. 2012] zember Arbeitsruhe. Fällt der 31. Dezember auf einen oder Samstag oder Sonntag steht den Angestellten im nächsten Kalenderjahr ein zusätzlicher, individuell b) bei der Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit vom Angestellten wählbarer und mit dem Arbeitgeber einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wo- zu vereinbarender arbeitsfreier Tag zu. Der Reforma- chen, sofern der Zeitausgleich in mehrtägigen zu- tionstag ist für die Angehörigen des evangelischen sammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird und der Lange Tag für die Angehörigen des mosai- oder schen Glaubensbekenntnisses dienstfrei. c) bei gleitender Arbeitszeit im Sinne des § 4b Arbeits- (Abs 8 idF ab 1. 3. 2010) zeitgesetz (AZG) (9) Überstundenarbeit ist nach Tunlichkeit zu vermei- bis auf 10 Stunden ausgedehnt werden. den. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden einzelner Angestellter an- (3) Die Normalarbeitszeit kann bis zu 52 Wochen ordnen. Werden Überstunden angeordnet, so ist der durchgerechnet werden. Beträgt der Durchrech- Angestellte zur Leistung dieser Überstunden verpflich- nungszeitraum bis zu acht Wochen, kann die Normal- tet. arbeitszeit in einzelnen Wochen auf höchstens 50 Stun- den ausgedehnt werden, bei längeren Durchrech- (10) Die Entlohnung der Überstunden erfolgt gemäß nungszeiträumen jedoch auf höchstens 48 Stunden. § 11 Abs 17; die Ansprüche hierauf müssen binnen drei Zeitguthaben im Ausmaß von bis zu 38,5 Stunden kön- Monaten nach dem Tage der Ableistung der Über- nen in den nächsten Durchrechnungszeitraum über- stunden beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, tragen werden. Am Ende des Durchrechnungszeitrau- widrigenfalls der Anspruch erlischt. Nicht angeordne- mes nicht übertragbare Stunden sind als Überstunden te oder nicht nachträglich genehmigte Überstunden nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages zu werden nicht als solche vergütet. behandeln. (11) Mit Angestellten, in deren Arbeitszeit regelmäßig (4) Bei Gleitzeitvereinbarungen können bis maximal und überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt (zB Chauf- 38,5 Stunden in die nächste Gleitzeitperiode übertra- feure, Portiere), kann eine wöchentliche Arbeitszeit gen werden. Darüber hinausgehende, nicht übertrag- bis zu 60 Stunden vereinbart werden. Diese Angestell- bare Zeitguthaben gelten jedenfalls als Überstunden. ten erhalten für die über die kollektivvertragliche Ar- beitszeit hinausgehende Dienstverwendung bis zu (5) Abs 3 und 4 gelten sinngemäß auch bei Schichtbe- 60 Wochenstunden ein Pauschale auf Basis 1/167 trieb. Bei diesem kann in einzelnen Wochen die Nor- des Monatsbezuges je Stunde. Nach Überschreitung malarbeitszeit auf bis zu 50 Stunden ausgedehnt wer- der in diesem Absatz festgesetzten Arbeitszeit gebührt den. die Überstundenentlohnung gemäß § 11 Abs 17. Auf dieser Basis kann auch eine Pauschalvereinbarung (6) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit getroffen werden. an Werktagen aus, um den Angestellten eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, kann (12) Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits- die ausfallende Normalarbeitszeit innerhalb von 52, verhältnisses ein Guthaben an Normalarbeitszeit, ge- die Ausfallstage einschließenden Wochen, eingear- bührt hiefür kein Zuschlag, wenn das Dienstverhältnis beitet werden, sofern eine Betriebsvereinbarung da- durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder rüber abgeschlossen wird. verschuldete Entlassung endet. Für jede Stunde ge- bührt Vollzeitbeschäftigten 1/167 des Monatsbrutto- (7) Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes bezuges. Bei Teilzeitarbeit ist eine der vereinbarten Ar- von drei Monaten an 30 Kalendertagen oder Zeitein- beitszeit entsprechende Aliquotierung vorzunehmen. heiten von bis maximal 24 Stunden vereinbart werden. Bei einvernehmlicher Auflösung oder Eigenkündigung Für jede Zeiteinheit (Kalendertag), an der Rufbereit- des Angestellten gebührt die Abrechnung der Zeitgut- schaft im Sinne dieser Bestimmung vereinbart ist, ge- haben als Überstunden gemäß § 11 Abs 17, sofern de- bührt eine Rufbereitschaftszulage in der in An- ren Verbrauch von der Auflösungsvereinbarung bzw hang A/2 bzw in Anhang B jeweils ersichtlichen Höhe. vom Ausspruch der Kündigung bis zum Ende des Als Zeiteinheit gilt der Beginn der Rufbereitschaft plus Dienstverhältnisses nicht möglich oder dem Angestell- jeweils maximal 24 Stunden. Eine Aliquotierung der ten nicht zumutbar war. Zulage ist ausgeschlossen. (13) In Betrieben, in denen mehr als 20 Angestellte des Innendienstes beschäftigt sind, haben diese Ange- – 10 –
stellten ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 f VKG (Kündigungs- und Entlassungsschutz), sofern den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere die zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung §§ 15 h bis 15 p MSchG und die §§ 8 bis 8 h VKG) mit das Dienstverhältnis ununterbrochen 12 Monate ge- Ausnahme der Bestimmungen des § 15 n MSchG und dauert hat. § 8a Telearbeit (1) Allgemeines finden keine Anrechnung, es sei denn, dass es sich da- Gegenstand dieser Bestimmung sind Rahmenbedin- bei um Dienstreisen/Dienstfahrten handelt, die nicht gungen und Aufwandserstattungen für einen zu ver- in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betriebli- einbarenden Telearbeitsplatz eines (einer) Angestell- cher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz begründet sind ten. und die auf Grund geltender betrieblicher Regelun- Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitge- gen abzugelten sind. Wird die (der) Angestellte aufge- berIn und ArbeitnehmerIn möglich. Telearbeit liegt fordert, während der vereinbarten außerbetrieblichen dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines (einer) Ange- Arbeitszeit in die betriebliche Arbeitsstätte zu kom- stellten in die Wohnung verlegt wird und regelmäßige men, wird die Arbeitszeit in diesem Fall nicht unterbro- Teile der Arbeitszeit dort geleistet werden. Der Ort, die chen. Erreichbarkeit und die Arbeitsmittel für den Telear- beitsplatz müssen vorher schriftlich vereinbart wer- (3) Zeiterfassung den. Die Erfassung der Arbeitszeit muss auf die betriebliche Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgt auf Praxis abgestimmt sein. Grund einer schriftlichen Vereinbarung des Arbeitge- bers mit der (dem) Angestellten, die den Bestimmun- (4) Arbeitsmittel gen dieses Kollektivvertrages sowie einer allfällig ab- Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- zuschließenden Betriebsvereinbarung folgt. Insoweit schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz sowie de- keine Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinba- ren benötigtes Zubehör (Papier, Farbpatronen, ...) rungen insbesondere über Arbeitsstätte, Arbeitszeit, werden für die Zeit des Bestehens vom Arbeitgeber Arbeitsmittel, über den Kontakt zum Betrieb und eine kostenlos zur Verfügung gestellt. Sollten im Ausnah- Beendigung der Telearbeit zu treffen. Die Mitwir- mefall Arbeitsmittel von der (dem) Angestellten im Ein- kungsrechte des Betriebsrates gemäß ArbVG sind ein- vernehmen mit dem Arbeitgeber beigestellt werden, zuhalten. so werden die Aufwände gegen Nachweis vom Arbeit- Der arbeitsrechtliche Status der (des) Angestellten er- geber erstattet. fährt durch die schriftliche Vereinbarung eines Tele- arbeitsplatzes keine Änderung. (5) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen Über allfällige Aufwandserstattungen sowie Fragen Reisekosten und Aufwandsentschädigungen zwischen der erweiterten Anwendung des DNHG kann eine Be- betrieblicher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz wer- triebsvereinbarung abgeschlossen werden. den nicht erstattet. Im übrigen gelten innerbetriebli- Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Mög- che Vereinbarungen. lichkeit unverändert oder sinngemäß für die (den) An- gestellten, die einen Telearbeitsplatz haben, anzu- (6) Kontakt zum Betrieb wenden. Die soziale Integration sowie die Kommunikation der (des) Angestellten in den Betrieb bzw mit dem Arbeit- (2) Arbeitszeit und Arbeitsstätte geber soll trotz der Tätigkeit an einem Telearbeitsplatz Die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen betrieblicher gewährleistet bleiben. Bei betrieblichen Besprechun- Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz ist schriftlich zu ver- gen soll die Einbindung von an Telearbeitsplätzen be- einbaren. schäftigten Angestellten berücksichtigt werden. Alle über die lt KVI geltende bzw über die gemäß der Für die Teilnahme an Betriebsversammlungen, die im jeweiligen Betriebsvereinbarung mittels Zeitausgleich Sinne des § 47 ArbVG während der Normalarbeitszeit 1 : 1 ausgleichbaren Normalarbeitszeit hinausgehen- der im Betrieb beschäftigten Angestellten stattfinden, den Arbeitszeiten müssen unabhängig von der Ar- entsteht auch für die Angestellten eines Telearbeit- beitsstätte im Voraus von dem Dienstgeber entspre- splatzes Anspruch auf Arbeitsfreistellung. chend den betrieblichen Regelungen angeordnet Informationen und Zugang zu Aus- und Weiterbildung sein, um als solche anerkannt zu werden. Die Vergü- werden durch geeignete Maßnahmen sichergestellt. tung erfolgt gemäß KVI bzw der jeweiligen Betriebs- vereinbarung. Fahrzeiten zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz gelten als nicht betriebsbedingt und – 11 –
(7) Information des Betriebsrates Wird der Telearbeitsplatz innerhalb von sechs Mona- Der Betriebsrat wird vor Abschluss einer Telearbeit- ten nach Begründung vom Dienstgeber aus triftigem splatzvereinbarung mit einer (einem) Angestellten in- Grund oder vom Dienstnehmer ohne triftigem Grund formiert. gekündigt, hat der Dienstnehmer die durch die Ein- richtung des Telearbeitsplatzes entstandenen Kosten (8) Aufgabe des Telearbeitsplatzes/Rückkehrrecht in zu ersetzen. den Betrieb Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Be- Der Telearbeitsplatz kann schriftlich von beiden Seiten schäftigung in einer betrieblichen Arbeitsstätte fort- unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zumindest gesetzt, außer der Dienstnehmer war davor nicht be- einem Monat aufgegeben werden. reits in einer betrieblichen Arbeitsstätte des Unterneh- mens beschäftigt. § 9 Nebenbeschäftigung Jede selbständige oder unselbständige Nebenbe- füllung der Dienstpflichten hindern oder die Vermu- schäftigung ist vor Beginn schriftlich zu melden. Ne- tung einer Befangenheit oder Interessenkollision her- benbeschäftigungen, die an der gewissenhaften Er- vorrufen könnten, sind untersagt. § 10 Veränderungen in den Standesverhältnissen, Wohnungsänderung Alle Veränderungen in den Standes- und Familienver- die Verständigung schuldhaft verzögert hat. Ebenso hältnissen sind dem Arbeitgeber unter Vorlage geeig- sind Wohnungsänderungen unverzüglich schriftlich neter Urkunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. bekannt zu geben. Solange eine solche Bekanntgabe Die infolge solcher Veränderungen zu gewährenden nicht erfolgt ist, können Mitteilungen an den Ange- Zulagen gebühren erst vom Tage der erfolgten Ver- stellten bzw Lehrling an seine alte Wohnadresse ständigung an, wenn der Angestellte bzw Lehrling rechtswirksam vorgenommen werden. § 11 Gehälter (1) Für Angestellte, deren Dienstverhältnis nach dem Umgang mit Menschen, Denkleistung und Handlungs- 31. 12. 1998 begonnen hat sowie für Angestellte ge- spielraum abverlangt, sowie je nach Einfluss der mäß § 41, die von der Übertrittsmöglichkeit Gebrauch Handlungen des Stelleninhabers auf Ergebnisse, ist je- gemacht haben, gelten die Bestimmungen des § 11 de Stelle oder Stellenart einer bestimmten Funktions- und das in Anhang A/1 beigeschlossene Funktions- gruppe zuzuordnen. gruppenschema A samt der in Anhang A/2 aufge- nommenen Gehaltstabellen und der im Anhang C nä- (4) Für die Funktionsgruppen gemäß Anhang A/1 gel- her umschriebenen Referenzstellen, welche jeweils ei- ten die in Anhang A/2 enthaltenen Gehaltstabellen. nen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertra- ges bilden. (5) Den Maßstab für die Zuordnung von Stellen zu den einzelnen Funktionsgruppen bilden die in Anhang A/1 (2) Für Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem enthaltenen, im Anhang C näher umschriebenen Re- 1. 1. 1997 begonnen hat sowie für Angestellte gemäß ferenzstellen und deren Stellenwert. § 41, die nicht von der Übertrittsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, gelten die Bestimmungen des § 11 (6) Die erstmalige Zuordnung einer Stelle oder einer Abs 16 bis 18 und das in Anhang B beigeschlossene Stellenart erfolgt durch eine Kommission, welche aus Gehaltsschema B, welches einen integrierenden Be- zwei Vertretern des Betriebsrates bzw Zentralbetriebs- standteil dieses Kollektivvertrages bildet. rates und zwei Vertretern des Unternehmens besteht; in Unternehmen ohne Betriebsrat bzw Zentralbe- (3) Das Funktionsgruppenschema A umfasst die im triebsrat ist auf Wunsch des Unternehmens eine Anhang A/1 ausgewiesenen 9 Funktionsgruppen, be- Zuordnungskommission aus zwei Vertretern des Wirt- ruhend auf den unterschiedlichen Anforderungs- schaftsbereiches Versicherung der Gewerkschaft der merkmalen der verschiedenen Referenzstellen. Je Privatangestellten und je einem Vertreter des Unter- nach Art, Ausmaß und Gewicht der Anforderungen, nehmens und des Verbandes der Versicherungsunter- welche eine Stelle ihrem Gesamtbild nach vom Stel- nehmen Österreichs zu bilden. leninhaber an Fachwissen, Managementwissen und – 12 –
Die Entscheidungen der Kommission bedürfen der schemas sind im Höchstausmaß von 10 Jahren anzu- Einstimmigkeit. Kommt keine einstimmige Entschei- rechnen. Anrechenbare Dienstzeiten sind vom Ange- dung zustande, entscheidet der Vorstand des Unter- stellten nachzuweisen. nehmens endgültig. Die Berechnung der Dienstzeit erfolgt stets nach gan- Gleiches gilt bei Umgruppierungen von Stellen infolge zen Dienstjahren. Hiebei ist eine Dienstzeit von min- wesentlicher Veränderung der Anforderungen; die destens sechs Monaten als ganzes Jahr zu zählen, eine Zuordnung kann nur zum jeweils 1. Jänner eines Jah- Dienstzeit von weniger als sechs Monaten nicht zu be- res erfolgen. rücksichtigen. Diese Auf- oder Abrundungen bei der Zusammenrechnung von anrechenbaren Vordienst- (7) Jeder Angestellte ist entsprechend der von ihm be- zeiten werden nur einmal vorgenommen. kleideten Stelle in die für ihn zutreffende Funktions- gruppe einzureihen. Eine niedrigere Funktionsgrup- (13) Bei Versetzungen an andere Stellen, die eine Um- peneinstufung in eine Stellenart für auszubildende reihung in eine höhere oder niedrigere Funktions- DienstnehmerInnen kann höchstens für eine Dauer gruppe nach sich ziehen, ist eine Umreihung in jene von 15 Monaten erfolgen. Sofern die/der Angestellte Gehaltsstufe vorzunehmen, die betragsmäßig mit der in der Zielfunktion (nach Abschluss der Ausbildung) bisherigen zumindest gleich ist. Die Wartezeit (Abs 10) in einer der Funktionsgruppen I bis IV eingestuft wer- beginnt ab der letzten Zeitvorrückung des Stellenin- den soll, kann jedoch eine vorübergehende niedrige- habers in seiner bisherigen Funktion zu laufen. re Funktionsgruppen-Einstufung höchstens für die Dauer von 12 Monaten erfolgen. (13a) Bei Umreihung in eine mit Inkrafttreten 1. 3. 2019 (Abs 7 idF ab 1. 3. 2019) kollektivvertraglich neu geschaffene oder kollektiv- vertraglich veränderte höhere oder niedrigere Funk- (8) Die vorübergehende Übernahme von Aufgaben ei- tionsgruppe, ist die Umreihung in jene Gehaltsstufe ner anderen Stelle begründet, soweit diese Übernah- vorzunehmen, die betragsmäßig mit der bisherigen me zusammengerechnet 13 Wochen nicht übersteigt, zumindest gleich ist. Die Wartezeit beginnt ab der letz- keinen Anspruch auf Umreihung. ten Zeitvorrückung des Stelleninhabers in seiner bis- Dauert die Übernahme von Aufgaben einer anderen herigen Funktion zu laufen. Bereits höhere Gehälter Stelle länger als 13 Wochen an, besteht die Möglich- reduzieren bei dieser mit 1. 3. 2019 erfolgenden Um- keit, den Angestellten entweder zum nächsten 1. Jän- reihung die bisherige vom Unternehmen gewährte ner entsprechend umzureihen, oder ihm ab der Überzahlung (ausgenommen kollektivvertragliche 14. Woche seit Übernahme der betreffenden Aufga- Zulagen) und führen zu keiner Ist-Gehaltserhöhung. ben eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages, auf den der Angestellte im Falle der Umreihung Anspruch Beispiel: hätte, zu bezahlen. Ein „Finanzbuchhalter" in der bisherigen Funktionsgrup- pe (FG) V wird aufgrund des neuen FGSchemas per (9) Innerhalb jeder Funktionsgruppe sind 8 Gehalts- 1. März 2019 umgereiht in die neue Stufe Finanzbuchhal- stufen vorgesehen. Innerhalb jeder Funktionsgruppe ter (A) VI. besteht jeweils ab dem 1. Jänner eines Jahres nach Er befindet sich zum 28. Februar 2019 in der FG V/4/ Vollendung von 2, 4, 6, 8, 11, 14 Dienstjahren und in 1. Jahr. die 8. Gehaltsstufe nach 5 Jahren Verweildauer in Sein derzeitiges Gehalt beträgt: der Stufe 7, sowie nach 18 Dienstjahren im KVI beim FG V/ 4 / 1. Jahr ..................................... € 2.867,85 gleichen Arbeitgeber, Anspruch auf Zeitvorrückung Überkollektivvertragliche Zulage ............... € 500,– gemäß den Gehaltsansätzen der Gehaltstabellen (An- Gesamt ................................................. € 3.367,85 hang A/2). (Abs 9 idF ab 1. 3. 2022) Umreihung ab 1. März 2019: FG VI/ 3 / 1. Jahr .................................... € 2.996,39 (10) Im Falle der erstmaligen Einreihung in das Funk- Überkollektivvertragliche Zulage ............... € 371,46 tionsgruppenschema im 1. Kalenderhalbjahr zählt Gesamt ................................................. € 3.367,85 das Einreihungsjahr als volles Jahr, bei Einreihung Anmerkung: Werte beziehen sich auf KVI-Stand 1. März im zweiten Kalenderhalbjahr zählt das Einreihungs- 2019 jahr für die Vorrückung nicht. (Abs 13a gilt ab 1. 3. 2019) (11) Grundsätzlich ist die erstmalige Einreihung in die erste Gehaltsstufe einer Funktionsgruppe vorzuneh- (14) Die Jahresmindestgehälter gemäß Anhang A/2 men. Pkt 1 ergeben sich aus dem 14-fachen der monatli- chen Mindestgehälter gemäß Anhang A/2 Pkt 2, doch (12) Frühere Dienstzeiten in der selben oder einer hö- kann der Arbeitgeber das Jahresmindesteinkommen heren Funktionsgruppe dieses Funktionsgruppen- nach Pkt 1 entsprechend der betrieblichen Übung – 13 –
auf 12 Gehälter und mehr als 2 Sonderzahlungen (zB (18) In Erweiterung der Bestimmungen des § 15f Mut- 12 Gehälter und 2,5 Sonderzahlungen, 12 Gehälter terschutzgesetz (MSchG) und des § 7c Väter-Karenz- und 3 Sonderzahlungen usw) gleichmäßig aufteilen. gesetz (VKG) werden Zeiten eines Karenzurlaubes Sinngemäß gilt diese Bestimmung auch für die Gehäl- nach dem MSchG und dem VKG bei der Festsetzung ter gemäß Anhang A/2 Pkt 3. dienstzeitabhängiger Ansprüche dann als Dienstzeit angerechnet, wenn das Dienstverhältnis über den Mo- (15) Neben den Gehältern haben die Angestellten, so- natsletzten des 6. Monats nach dem Ende eines vom lange für ihr eheliches und uneheliches, Pflege- (iSd Angestellten in Anspruch genommenen Karenzurlau- §§ 186 und 186a ABGB) und Adoptivkind eine gesetz- bes fortbesteht. liche Familienbeihilfe (unabhängig von wem) bezo- Die Vorrückung im Sinne des Funktionsgruppensche- gen wird, ab dem 7. Dienstmonat Anspruch auf eine mas A bzw des Gehaltsschemas B bleibt auf jeden Fall Kinderzulage in der in Anhang A/2 ersichtlichen Höhe, gewahrt. wenn sie in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen für Sofern innerbetriebliche Zulagen valorisiert werden, den Unterhalt dieser Kinder aufkommen. Bei Teilzeit- sind diese auch bei MitarbeiterInnen, die sich in Ka- beschäftigten gebührt diese Kinderzulage im Verhält- renzurlaub befinden, entsprechend anzupassen. nis des vereinbarten Teilzeitausmaßes zu der im Rah- (Letzter Absatz gilt ab 1. 3. 2014) men der Normalarbeitszeit zu leistenden Dienstzeit. Die Kinderzulage wird ab Bekanntgabe der an- (19) Gemäß § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 be- spruchsbegründenden Daten maximal 6 Monate steht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber im Einverneh- rückwirkend ausbezahlt. men mit den Arbeitnehmern Beiträge für Arbeitneh- (Absatz idF ab 1. 3. 2020) mer an eine betriebliche Kollektivversicherung oder Bezieht einer der beiden Elternteile aus dem gleichen Pensionskasse – teilweise anstelle des bisher gezahl- Titel auf Grund eines Dienst- oder Pensionsverhältnis- ten Gehalts oder der Gehaltserhöhungen, auf die je- ses Zuwendungen vom gleichen Unternehmen oder weils ein Anspruch besteht – leisten. Die Betriebspar- von einem anderen Konzernunternehmen werden die- teien werden ermächtigt, die Gestaltung einer solchen se auf die Kinderzulagen nach diesem Kollektivvertrag Bezugsumwandlung und die Höhe (unter Beachtung angerechnet. Doch können in Härtefällen im Einver- der kollektivvertraglichen Mindestentlohnung) der nehmen zwischen Direktion und Betriebsrat Ausnah- umzuwandelnden Bezugsteile durch Betriebsverein- men vereinbart werden. barung in Ergänzung zu § 97 Abs 1 Z 18a bzw 18b Ar- Soweit Betriebsvereinbarungen, andere Regelungen beitsverfassungsgesetz zu regeln. Bei Streitigkeiten oder Einzelvereinbarungen der einzelnen Unterneh- über den Abschluss einer solchen Betriebsvereinba- men eine höhere als die die gegenständliche Kollek- rung sind die KV-Parteien schlichtend beizuziehen. * tivvertragliche Kinderzulage vorsehen, werden diese wie bisher weiter bezahlt. * Erläuterung Bezüglich der Ermächtigungsnorm in KVI und KVA für ei- (16) Als Bezüge im Sinne des Kollektivvertrages gelten ne BKV-Lösung wird vereinbart, dass eine derartige Be- bei Angestellten die Gehälter gemäß Anhang A/2 bzw triebsvereinbarung folgende Eckpunkte enthalten wird: die Gehälter und die Abteilungsleiter-/Stellvertreter-, 1. Freiwilligkeit Dienstalters- und die Kinderzulage gemäß Anhang B sowie jeweils betriebliche Zulagen. 2. Möglichkeit eines Widerrufs Ausgenommen sind Provisionen und Superprovisionen 3. Sozialversicherungspflicht der Beiträge (nach derzei- sowie Dienstaufwandsentschädigungen jeder Art, fer- tiger Gesetzeslage) ner die Entlohnung (einzeln oder pauschaliert) für 4. Sicherstellung, dass durch Umwandlung keinesfalls Überstunden und Akkordarbeiten und fallweise aus das KV-Mindesteinkommen unterschritten wird (dh besonderem Anlass gewährte Remunerationen. nur überkollektivvertragliche Bezüge können Gegen- stand der Umwandlung sein) (17) Die Überstundenvergütung besteht aus der 5. Alle Ansprüche, die sich nach der Höhe des Engelts Grundstundenvergütung und einem Zuschlag. richten, werden auf Basis des Entgelts vor Umwand- Die Grundstundenvergütung beträgt 1/143 des Brut- lung berechnet. tomonatsbezuges. Der Überstundenzuschlag beträgt 50 Prozent. (Abs 14 gilt ab 1. 3. 2014) Bei Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich ist dieser im Verhältnis 1 : 1,5 zu gewähren. – 14 –
§ 12 Auszahlung des Monatsbezuges, periodische Sonderzahlungen (1) Jeder Angestellte hat Anspruch auf die Bezüge ge- Werden mit dem März-, Juni-, September- oder No- mäß § 11 Abs 16. vemberbezug Zulagen ausbezahlt, die maximal Der Bezug wird jeweils am ersten eines Monats im Vor- 12 mal jährlich gewährt werden, sind diese bei der Be- hinein bezahlt. Bei Probe- und befristeten Dienstver- messung der Höhe der Sonderzahlungen nicht zu be- hältnissen wird der Bezug im Nachhinein ausbezahlt. rücksichtigen. Bei Eintritt zwischen zwei Auszahlungsterminen wird Davon abweichend können die kollektivvertraglichen der Bezug für die Zeit vom Eintrittstag bis zum nächs- Sonderzahlungen jeweils als ganzer Bezug Ende Mai ten Auszahlungstermin im Nachhinein ausbezahlt. und Ende November ausbezahlt werden. Fällt der Auszahlungstermin eines im Vorhinein fälli- Bei Beginn und/oder Ende des Dienstverhältnisses gen Bezuges auf einen Samstag, Sonntag oder Feier- während des Kalenderjahres gebühren die Sonder- tag, erfolgt die Auszahlung am nächstfolgenden Ar- zahlungen anteilig. Die zu viel erhaltenen Sonderzah- beitstag. lungen können rückverrechnet werden. (2) Außer den in Abs 1 angeführten Monatsbezügen (3) Für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses gebührt dem Angestellten alljährlich eine Urlaubs- gebühren die Sonderzahlungen nach Abs 2 unge- und eine Weihnachtssonderzahlung jeweils in Höhe kürzt, wenn das Entgelt infolge Dienstverhinderung eines Monatsbezuges. (en) durch Krankheit oder Unfall nur mehr gekürzt Die Urlaubssonderzahlung wird zur Hälfte spätestens oder als betriebsfürsorgerische Leistung gebührt oder am 1. April im Ausmaß des halben Märzbezuges und zur Gänze entfällt. Angestellten gebühren die Sonder- zur Hälfte spätestens am 1. Juli im Ausmaß des halben zahlungen auch während der ersten zwölf Monate ih- Junibezuges ausbezahlt. res ordentlichen Präsenz(Zivil-)dienstes. Die Weihnachtssonderzahlung wird zur Hälfte spätes- tens am 1. Oktober im Ausmaß eines halben Septem- (4) Abrechnungen wie zum Beispiel Gehaltszettel und berbezuges und zur Hälfte spätestens am 1. Dezember sonstige Unterlagen können auch elektronisch über- im Ausmaß des halben Novemberbezuges ausbezahlt. mittelt werden. (Abs 4 gilt ab 1. 3. 2017) § 13 Urlaub, Sonderurlaub, Bildungswoche, Papamonat (1) Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes von Bildungstagen gebührt keinesfalls eine Entschä- bestimmt wird, gelten für Angestellte und Lehrlinge digung. für den Urlaub die gesetzlichen Bestimmungen. Der Angestellte hat für die Bildungstage vor Inan- spruchnahme eine sinnvolle berufliche Aus- und Wei- (1a) Bei Bemessung des Urlaubs sind auf Antrag des terbildungsmaßnahme dem Arbeitgeber nachzuwei- Angestellten die in anderen Dienstverhältnissen im sen. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sin- EWR und in der Schweiz zugebrachten Dienstzeiten ne des § 118 Abs 3 ArbVG gelten jedenfalls als sinnvol- bis zu 10 Jahren anzurechnen. le Aus- und Weiterbildungsmaßnahme. Hinsichtlich (Abs 1a idF ab 1. 3. 2022) der zeitlichen Inanspruchnahme der Bildungstage ist mit dem Arbeitgeber das Einvernehmen herzustellen. (2) Begünstigten Behinderten im Sinne des Behinder- Bildungsveranstaltungen des Arbeitgebers, die nicht teneinstellungsgesetzes (BEinstG) gebührt außer dem unter die Ausbildungsverpflichtung gem § 6 Abs 9 fal- gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von vier Werkta- len, können auf die Bildungstage angerechnet wer- gen in jedem Urlaubsjahr. den. Für den Fall, dass aufgrund einer gesetzlichen Rege- (3) Neben den Ansprüchen nach Abs 1 und 2 ist allen lung ein Anspruch für Angestellte auf Bildungstage, Angestellten mit Beginn des dritten Dienstjahres und vergleichbar mit den in diesem Kollektivvertrag gere- in der Folge in jedem zweiten Jahr eine Bildungswo- gelten Bestimmungen betreffend Bildungsfreistellung che im Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Nor- geschaffen wird, ist die Regelung im Kollektivvertrag malarbeitszeit unter Fortzahlung des Bezuges zu ge- auf diesbezügliche gesetzliche Ansprüche anzurech- währen. Auf Wunsch des Angestellten kann dieser An- nen. spruch auch in einzelnen Tagen verbraucht werden (vgl auch § 28 Abs 2 und Abs 3). (4) Nach erfolgreichem Abschluss einer unterneh- Nicht in Anspruch genommene Bildungstage gelten mensspezifischen, beruflichen Aus- und Weiterbil- ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstan- dung und Schulung, welche in der Freizeit des Ange- den sind, als verfallen. Für die Nichtinanspruchnahme stellten und im vorherigen, schriftlich festzulegenden – 15 –
Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfin- gelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütun- det, wird ein Sonderurlaub gewährt. Für die dabei gen, freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, aufgewendeten Lehrstunden wird dem Angestellten die Beförderung der Angestellten zwischen Wohnung der Sonderurlaub im Ausmaß der Hälfte der aufge- und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie wendeten Stunden, maximal im Ausmaß von 38,5 Stun- der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen den, einmal jährlich gewährt. Handelt es sich bei der Kosten für Fahrten des Angestellten zwischen Woh- Lehrveranstaltung um eine Veranstaltung des Bil- nung und Arbeitsstätte. dungswerkes der Österreichischen Versicherungswirt- Als Bestandteil des regelmäßigen Entgeltes im Sinne schaft (BÖV) zur Ausbildung zum Lehrberuf Versiche- des § 6 UrlG gelten auch Überstundenpauschalien so- rungskaufmann im zweiten Bildungsweg, wird Son- wie Leistungen für Überstunden, die aufgrund der Ar- derurlaub im Ausmaß der aufgewendeten Stunden, beitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn maximal im Ausmaß von 38,5 Stunden gewährt. Die der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Hat der An- Ansprüche sind jedoch insgesamt jedenfalls mit gestellte vor Urlaubsantritt regelmäßig Überstunden 38,5 Stunden pro Jahr begrenzt. Bei Teilzeitarbeit ge- geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im bühren diese Ansprüche im Verhältnis der Teilzeitar- bisherigen Ausmaß mitzuberücksichtigen, es sei denn, beit zu der im Rahmen der Normalarbeitszeit zu leis- dass sie infolge einer wesentlichen Änderung des Ar- tenden Dienstzeit. beitsanfalles nicht oder nur in geringerem Ausmaß (1. Satz idF ab 1. 3. 2013) zu leisten gewesen wären. Regelmäßigkeit liegt dann vor, wenn im Laufe der (5) Übersteigt das Ausmaß des gesetzlichen Urlaubes dem Urlaub vorangegangenen 12 Monate durch gem Abs 1 inklusive der Resturlaubsansprüche aus zu- 8 Monate hindurch Überstunden geleistet wurden rückliegenden Urlaubsjahren zuzüglich des Zusatzur- und ein unmittelbarer Anspruch auf Entlohnung be- laubes gem Abs 2 am Beginn eines Urlaubsjahres steht. Die maßgeblichen 8 Monate, in denen Über- 60 Werktage, so entsteht für das gesamte Urlaubsjahr stunden verrechnet wurden,müssen nicht unmittelbar kein Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß Abs 2. aufeinander folgen. (Abs idF ab 1. 3. 2011) (6) Bei nachfolgenden Anlässen ist ein Sonderurlaub Bei Eintritt während des Betrachtungszeitraumes er- gem § 8 Abs 3 AngG jedenfalls wie folgt zu gewähren: folgt eine Aliquotierung der anspruchsbegründenden bei eigener Eheschließung: ......................... 3 Tage 8 Monate. bei Teilnahme an der Eheschließung der Kin- der, Geschwister oder Eltern: ....................... 1 Tag (8) Angestellte mit einer mindestens einjährigen bei Niederkunft der Ehegattin bzw Lebensge- Dienstzeit können Familienzeit nach Maßgabe der Be- fährtin: ...................................................... 2 Tage stimmungen des Familienzeitbonusgesetzes („Papmo- bei Wohnungswechsel, bei Bestehen oder Be- nat“) in Anspruch nehmen, wenn sie bei ihrem Arbeit- gründung eines eigenen Haushaltes: ........... 2 Tage geber einen schriftlichen Antrag mindestens 3 Monate bei Tod des Ehegatten bzw Lebensgefährten vor dem beabsichtigten Beginndatum einbringen. oder von Kindern: ....................................... 3 Tage Sofern der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen bei Tod der Eltern bzw Schwiegereltern: ....... 2 Tage Einwände gegen die beantragte Dauer bzw Lage bei Teilnahme an der Beerdigung von Großel- der Familienzeit hat, so sind die zeitlichen Modalitäten tern oder Geschwistern: .............................. 1 Tag. der Familienzeit unter Einbeziehung des Betriebsrates im Einvernehmen zu regeln. Als Kinder iS dieser Regelung gelten auch Kinder des/ Hinsichtlich einer beantragten bzw tatsächlich in An- der Lebensgefährten/in. spruch genommenen Familienzeit gilt ein Motivkündi- (Abs 8 idF ab 1. 3. 2012) gungsschutz iS § 3 iVm § 12 GlBG. Eine Beendigung des Dienstverhältnisses aus diesem Grund stellt jeden- (7) Als Entgelt im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz (UrlG) falls eine Diskriminierung aufgrund des Familienstan- gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie jene des bzw des Umstandes dar, dass jemand Kinder hat. Sachbezüge und sonstige Leistungen, welche wegen Für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Betriebs- ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbrin- zugehörigkeit richten, wird die Familienzeit voll ange- gung der Arbeitsleistung von Angestellten während rechnet. Ein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeit- des Urlaubs gem § 2 UrlG nicht in Anspruch genom- geber besteht während der Familienzeit jedoch nicht. men werden können. (Abs 8 gilt ab 1. 3. 2017) Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Be- tracht: Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungs- – 16 –
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