KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Sparkassen - IN DER AB 1. APRIL 2020 GELTENDEN FASSUNG ("KV 2020") - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Sparkassen vom 21. Oktober 1949 IN DER AB 1. APRIL 2020 GELTENDEN FASSUNG („KV 2020“)
Unser Service für Sie: www.gpa-djp.at Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag, Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm. Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD, auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Sparkassen vom 21. Oktober 1949 IN DER AB 1. APRIL 2020 GELTENDEN FASSUNG („KV 2020“) Die aktuellen Änderungen sind im Text grau hinterlegt
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver- bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand- lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge- werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher gf. Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights • Erhöhung der Mindestgrundgehälter um 2 %. • Erhöhung der Kinderzulagen um 2 %. • Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2 % GPA-djp Servicecenter: Hotline: 05 0301-301, service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Sideletter 2010 § 23 Verschuldung ................................. 20 KV „Vorrückungskriterien“ / Sparkassenentgelte- § 24 Nebenbeschäftigung ......................... 20 valuierung ............................................. 8 § 25 Fernbleiben vom Dienst ..................... 20 § 26 Aufbewahrung von Schlüsseln ............. 20 Entgeltreform 2005 ............................... 10 § 27 Standes- und Wohnungsveränderungen . 20 Allgemeine Bestimmungen § 28 Verhalten außer Dienst ...................... 21 Artikel I § 29 Konkurrenzklausel ........................... 21 Geltungsbereich ...................................... 11 III. Rechte der Angestellten Artikel II § 30 Dienstbezüge ................................. 21 Betriebsvereinbarungen ............................ 11 § 31 Neues Gehaltsschema ...................... 21 § 32 Einstufung .................................... 21 Artikel III § 32a Tätigkeitsgruppendefinitionen ............. 22 Wirksamkeitsbeginn ................................. 12 § 33 Anrechnung von Vordienstzeiten für die Artikel IV Einstufung .................................... 23 Günstigkeitsklausel .................................. 12 § 34 Vorrückung ................................... 23 § 34a Zeitunabhängige Vorrückung .............. 24 Artikel V § 34b Außerordentliche Vorrückung .............. 24 Chancengleichheit ................................... 12 § 34c Vorrückungskriterien ........................ 24 Artikel VI § 34d Evaluierung des Ausmaßes an zeitunab- Auslegung und Änderungen ........................ 13 hängigen Vorrückungen durch die KV- Partner samt Sanktionsmöglichkeit ....... 25 Artikel VII § 35 Überreihung .................................. 25 Aufkündigung ......................................... 13 § 35a Entfällt ab 1. 2. 2003 Artikel VIII § 36 Bezüge in Krankheitsfällen ................. 26 Inhalt .................................................. 13 § 37 Gehaltsvorschüsse .......................... 26 § 38 Besondere soziale Leistungen ............. 26 A. DIENSTORDNUNG § 39 Erholungsurlaub ............................. 27 I. Anstellung § 40 Entfällt § 1 Allgemeine Anstellungserfordernisse ..... 13 § 41 Besondere Gründe der Dienstverhinde- § 2 Ausschließungsgründe ...................... 13 rung ............................................ 27 § 3 Gliederung der Angestellten ................ 14 § 42 Sonderurlaub für Behinderte ............... 28 § 4 Besondere Anstellungserfordernisse ...... 14 § 43 Krankenurlaub ............................... 28 § 5 Bewerbungsansuchen ....................... 14 § 43a Papamonat .................................... 28 § 6 Ausfolgung der Dienstvorschriften ........ 14 § 44 Telearbeit ..................................... 29 § 7 Dienstversprechen ........................... 14 § 45 Beschwerderecht ............................ 30 § 8 Befristete Anstellung ........................ 14 § 46 Entfällt § 9 Kündbare Anstellung ........................ 14 IV. Auflösung des Dienstverhältnisses § 10 Definitive Anstellung ........................ 15 § 47 Auflösungsarten .............................. 30 § 11 Sicherheit in Sparkassen ................... 15 § 48 Zeitablauf ..................................... 30 § 11a Banküberfälle und Gewaltanwendung .... 16 § 49 Kündigung .................................... 31 II. Pflichten der Angestellten § 49a Unzureichende Erfüllung der Dienstpflich- § 12 Allgemeine Pflichten ......................... 16 ten ............................................. 32 § 13 Arbeitszeit und Feiertage ................... 16 § 50 Einvernehmliche Auflösung ................ 32 § 13a Sabbatical ..................................... 18 § 51 Versetzung in den Ruhestand .............. 33 § 14 Dienstverwendung ........................... 18 § 52 Dienstentlassung ............................ 33 § 15 Fachliche Weiterbildung ..................... 19 § 53 Dienstaustritt ................................. 14 § 16 Verhalten im Dienst ......................... 19 § 54 Tod ............................................. 33 § 17 Betreten der Diensträume .................. 19 B. BESOLDUNGSORDNUNG § 18 Verschwiegenheitspflicht ................... 19 § 19 Meldung von Dienstvergehen .............. 19 I. Ordentliche Dienstbezüge § 20 Besondere Dienstobliegenheiten der Vor- § 55 Monatsgehalt ................................. 33 gesetzten ..................................... 19 § 55a Kompetenzzulage ............................ 33 § 21 Verbot der Geschenkannahme ............. 20 § 56 Haushaltszulage ............................. 34 § 22 Verbotene Geschäfte ........................ 20 § 57 Kinderzulage .................................. 34 –5–
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 58 Sonderzahlungen ............................ 35 § 94 Höhe der Haushalts- und der Kinderzulage 45 § 59 Funktionszulage .............................. 35 § 95 Ausmaß der Witwen-/Witwerpension ...... 45 § 60 Sonstige Zulagen ............................ 36 § 96 Ausmaß des Erziehungsbeitrages ........... 46 § 61 Mehrarbeits- und Überstundenentgelt .... 36 § 97 Ausmaß des Pflegegeldzuschusses ......... 46 § 61a Entfällt ab 1. 2. 2003 § 98 Ausmaß des Sterbegeldes ................... 46 § 62 Kassierfehlgeld ............................... 36 C.B. Finanzierung der Pensionszusage über eine § 63 Entfällt ab 1. 2. 2003 Pensionskasse II. Außerordentliche Dienstbezüge § 98a Betriebsvereinbarung über Pensionskas- § 64 Leistungsprämien ............................ 37 senbeiträge ................................... 46 § 65 Prämien für Verbesserungsvorschläge .... 37 C.C. Sonderregelteil „Pensionsreform 99” § 66 Jubiläumsgabe ............................... 37 § 98b Geltungsbereich des Teiles C.C. ........... 47 § 67 Kostenbeihilfen bei Eheschließung ........ 37 § 98c Allgemeines und Definitionen .............. 48 § 68 Einmalzahlung ................................ 37 § 98d Pensionskassenbeiträge für am Auslage- § 69 Entfällt rungsstichtag definitive Angestellte ....... 48 § 70 Abfertigung ................................... 38 § 98e Pensionskassenbeiträge bei Definitivstel- § 70a Zusätzliche Abfertigung ..................... 39 lungen nach dem Auslagerungsstichtag .. 49 § 71 Todesfallsabfertigung ....................... 39 § 98f Weitere Sonderregelungen im Pensions- C. PENSIONSORDNUNG kassen-Beitragsrecht ........................ 49 § 98g Sonderregelungen für Ruhe- und Versor- C.A. Direkte Leistungszusage gungsgenüsse ................................ 49 I. Allgemeine Bestimmungen § 98h Übergangsbestimmungen .................. 50 § 72 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsge- Sondermaßnahmen KV 2001 ...................... 51 nüsse .......................................... 39 Sondermaßnahmen KV 2002 ...................... 51 § 73 Arten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse 39 § 74 Automatikklausel ............................ 39 C.D. Sonderregelteil Betriebliche Pensionsvor- § 75 Pensionsanrechenbare Dienstzeit ......... 40 sorge – Zukunft § 76 Einrechnung gesetzlicher Leistungen ..... 40 § 99 Geltungsbereich des Teiles C.D. ........... 52 § 76a Einrechnung von Pensionskassenleistun- § 99a Pensionsvorsorgebeiträge .................. 52 gen ............................................. 41 § 99b Berufsunfähigkeit ............................ 53 § 77 Auszahlung der Ruhe- und Versorgungs- § 99c Dienstunfähigkeit („Dienstunfall“) ........ 53 genüsse ....................................... 41 § 99d Gemeinsame Bestimmungen für Berufs- § 78 Einrechnung gesetzlicher Abfertigungsan- und Dienstunfähigkeit („Dienstunfall“) ... 53 sprüche ........................................ 42 § 99e Todesfall ....................................... 53 § 79 Wiederverwendung im Dienst .............. 42 D. PRÜFUNGSORDNUNG § 80 Entfällt § 99 entfällt ab 1. 2. 2007 § 81 Erlöschen des Anspruches auf Ruhe- und § 100 Sparkassen-Bildungskollektivvertrag ..... 54 Versorgungsgenüsse ........................ 42 § 101 Ausbildungskosten .......................... 54 II. Anfall von Ruhegenüssen § 102 Gleichbehandlungsgebot ................... 54 § 82 Alterspension .................................. 42 §§ 103–119 entfallen § 83 Berufsunfähigkeitspension ................... 43 E. DISZIPLINARORDNUNG § 84 Dienstunfallspension .......................... 43 § 85 Administrativpension ......................... 43 I. Pflichtverletzungen und Strafen § 86 Haushaltszulage, Kinderzulage .............. 43 § 120 Art der Pflichtverletzungen und Strafen .. 55 § 87 Pflegegeldzuschuss ........................... 43 § 121 Ordnungswidrigkeiten ....................... 55 § 122 Dienstvergehen .............................. 55 III. Anfall von Versorgungsgenüssen § 123 Ordnungsstrafen ............................. 55 § 88 Witwen-/Witwerpension ...................... 44 § 124 Disziplinarstrafen ............................ 55 § 89 Erziehungsbeitrag ............................. 44 § 125 Disziplinarbehandlung der Ruhegenuss- § 90 Pflegegeldzuschuss ........................... 44 empfänger .................................... 56 § 91 Sterbegeld ...................................... 44 § 126 Bedingte Bestrafung ......................... 56 IV. Leistungen II. Disziplinarkommission § 92 Pensionsbemessungsgrundlage ............. 45 § 127 Zuständigkeit ................................. 56 § 93 Ausmaß der Pension .......................... 45 § 128 Zusammensetzung .......................... 56 –6–
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 129 Persönliche Voraussetzungen .............. 57 Artikel 2 § 130 Funktionsdauer .............................. 57 Wirksamkeitsbeginn ................................. 70 Artikel 3 III. Disziplinarverfahren Auslegung ............................................. 70 § 131 Einleitung des Verfahrens .................. 57 Artikel 4 § 132 Voruntersuchung ............................ 57 Aufkündigung ......................................... 70 § 133 Untersuchungsbericht ....................... 58 Artikel 5 § 134 Verfahrensfeststellung ...................... 58 Gleichbehandlung .................................... 70 § 135 Disziplinaranwalt ............................. 58 Besondere Bestimmungen § 136 Verteidiger .................................... 58 Artikel 6 § 137 Anberaumung der mündlichen Verhand- Besonderer (normativer) Teil ...................... 71 lung ............................................ 59 § 138 Ablehnung von Mitgliedern ................. 59 Kollektivvertrag „Samstag-Nachmittag” § 139 Verhandlungsgang ........................... 59 Artikel 1 § 140 Beratung und Beschlussfassung ........... 60 Geltungsbereich ...................................... 74 § 141 Verhandlungsschrift ......................... 60 Artikel 2 § 142 Disziplinarerkenntnis ........................ 60 Wirksamkeitsbeginn ................................. 74 Artikel 3 IV. Sonstige Bestimmungen Auslegung ............................................. 74 § 143 Verjährung .................................... 61 Beschäftigung am Samstag-Nachmittag ......... 74 § 144 Suspension ................................... 61 Artikel 5 § 145 Rechtsmittel .................................. 61 Besondere Vergütung ............................... 74 § 146 Disziplinarakten .............................. 61 Artikel 6 § 147 Straftilgung ................................... 61 Vergütung durch verkürzte Normalarbeitszeit ... 75 § 148 Wiederaufnahme des Verfahrens .......... 62 Artikel 7 § 149 Kosten des Verfahrens ...................... 62 Vergütung durch besondere Zulage ............... 75 F. REISEKOSTENORDNUNG Artikel 8 Weitere Rahmenregelungen für betroffene Ange- I. Allgemeine Bestimmungen stellte .................................................. 75 § 150 Dienstreisen .................................. 62 § 151 Reisekostenvergütung ...................... 63 KV Neuregelung des Kündigungsschutzes § 152 Spesentragung bei dienstlicher Verset- ab 1. 1. 2007 ........................................ 76 zung ........................................... 63 KV Gestaltung der Mindestgarantien in Pen- § 153 Übergangsregelung zum In-Kraft-Treten sionskassen ......................................... 80 der überarbeiteten Reisekostenordnung . 64 § 154 Internatskosten .............................. 64 KV zu § 48a PKG („PK-Überleitungs-KV”) ...... 81 § 155 Fahrtkostenübernahme für Lehrlinge ..... 64 Zusatzprotokoll zum KV 2009 ................. 83 § 156 bis § 161 entfallen ab 1. 2. 2003 Zusatzprotokoll zum KV 2006 ................. 83 G. ANHANG § 162 Besoldungsschema .......................... 65 Zusatzprotokoll zum KV 2003 („E-Learning”) 84 § 163 Lehrlingsentschädigung .................... 65 Zusatzprotokoll zum KV 2001 ................. 86 § 164 Kürzungsstufen zur Pensionsermittlung .. 65 Auszug aus dem KV 99 § 165 Fachhochschul-Pflichpraktikantenent- PRÄAMBEL zum „KV 99” ............................ 87 schädigung ................................... 65 § 5 des KV 99 – Übergangsregelung zur Jubi- § 166 Betriebliche Gesundheitsvorsorge ......... 66 läumsgabe von Teilzeitbeschäftigten .............. 87 § 167 Umstieg in das neue Gehaltsschema ..... 66 Anlage 1 § 168 Verankerung der ergebnis- und leistungs- Neues Gehaltsschema 2020 ........................ 88 orientierten Bezahlung ...................... 68 §§ 169 bis 171 entfallen ab 1. 2. 2003 Kollektivvertrag „Zukunft 1” Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- Geltungsbereich ...................................... 70 schlagseite –7–
SIDELETTER zum KV „Vorrückungskriterien“ / Sparkassenentgeltevaluierung Die KV-Partner verfolgen mit dem neuen KV das Ziel, Gestartet wird mit dem Beurteilungszeitraum 2009: das Sparkassenentgeltsystem transparenter und erfüllt ein/e Mitarbeiter/in im Sinne des § 34a ein Vor- nachvollziehbarer zu gestalten. Durch die Einführung rückungskriterium, so rückt sie/er mit 1. 1. 2010 rück- einer Mindestquote von 6 % pro Jahr für die Vergabe wirkend vor Ablauf der Standardverweildauer um eine von Vorrückungskriterien (bisher Kompetenzkrite- Stufe innerhalb der Tätigkeitsgruppe vor. Anders als rien) für zeitunabhängige Vorrückungen, sowie einer bisher kompetenzabhängige Vorückungen bewirken Bestandsquote von mind. 6 % auch für die Außeror- zeitunabhängige Vorrückungen ab diesem Stichtag ei- dentliche Zulage (bisher: Kompetenzzulage) in der ne dauerwirksame schnellere Vorrückung im Schema, Stufe 9 wird das System mit 1. 1. 2010 neu gestaltet. dh bei Vergabe eines zeitunabhängigen Vorrückungs- kriteriums werden die Verweildauerjahre der alten Ergänzend zum Kollektivvertrag „Vorrückungskrite- Stufe in der neuen Stufe angerechnet und es findet rien“ vom 2. März 2010 wird zwischen den KV-Part- keine Aufzehrung statt. nern folgende Erläuterung zum KV-Text vorgenom- Daraus ergibt sich im Vergleich zu einer rein zeitab- men: hängigen Entwicklung ein bleibender Vorsprung von 4 Verweildauerjahren. Evaluierung durch die KV-Partner: Die KV-Partner vereinbaren eine erste Evaluierung Beispiel dazu: über die Umsetzung dieser Reform zum 30. 11. 2010 Eine Mitarbeiterin ist am 31. 12. 2009 in der Tätig- und dann in Folge alle 3 Jahre, daher zum 30. 11. keitsgruppe D/5 im zweiten Verweildauerjahr einge- 2013 und 30. 11. 2016. Im Einvernehmen zwischen stuft. Sie erfüllt mit dem Vorrückungssticktag 1. 1. den KV-Partnern kann die weiterführende Evaluierung 2010 ein Vorrückungskriterium im Sinne des § 34a nach dem Jahr 2016 den Erfordernissen angepasst SpKV und daraus ergibt sich folgende neue Einstu- werden. fung: Bei der ersten Evaluierungsrunde im Jahr 2010 (und in Einstufung vor „zeitunab- Folge aller weiteren) werden zwecks Überprüfung der hängiger Vorrückung”: D/5 2. vwJ (31. 12. 09) Einhaltung der Reform folgende Themen erörtert und nach Möglichkeit folgende Daten pro Sparkasse ge- Einstufung nach Vergabe meinsam von den KV-Partnern erhoben. eines Vorrückungskrite- riums: D/6 3. vwJ (1. 1. 10) • Nachweis über Einhaltung der jährlichen Quote ge- mäß § 34a (2) SpKV, sowie Auflistung der zeitunab- Nächste zeitabhängige hängigen (bisher: kompetenzabhängigen) Vorrü- Vorrückung: D/7 1. vwJ (1. 1. 12) ckungen nach Tätigkeitsgruppen und -stufen sowie nach Geschlecht, Alter und Beschäftigungsausmaß Die KV-Partner halten fest, dass zeitunabhängige Vor- der Angestellten (VZ/TZ) – auf eine ausgewogene rückungen in der Stufe 4 (mit zweijähriger Standard- Verteilung ist unter Beachtung des § 34a SpKV zu verweildauer) ebenfalls freiwillig möglich sind, jedoch achten! nicht in die Jahresquote (§ 34a (2)) einrechenbar sind. • Auflistung welche Vorrückungskriterien vergeben wurden Transparenter interner Vergabeprozess und • Ab 2014 Information über die Vergabe der Außeror- Evaluierung: dentlichen Zulagen (§ 55a (5) SpKV) nach Tätig- Dem Betriebsrat sind schriftlich bis zum 30. 6. jeden keitsgruppen sowie nach Geschlecht, Alter und Be- Jahres die Daten zwecks der Überprüfung der Einhal- schäftigungsausmaß der Angestellten und der Ein- tung der Mindestquote von 6 % pro Jahr (§ 34a (2) haltung der Bestandsquote – auf eine ausgewogene SpKV) zu übermitteln. Ein hausinterner Modus ist im Verteilung ist unter Beachtung des § 55a SpKV zu Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Betriebsrat achten! für die Vergabe von Vorrückungskriterien festzulegen. Die Richtlinie hat folgende Punkte zu enthalten: • Bericht, über geführte MAG´s von Karenzrückkeh- rerInnen (lt. § 34 c (6) SpKV) • Festlegung der Beurteilungstermine bzw des Beur- teilungszeitraums (zb. bis spätestens 31. 3. jeden Zeitunabhängige Vorrückungen Jahres), an denen das Vorliegen von Vorrückungs- Stichtag für zeitunabhängige Vorrückung ist der kriterien einmal im Kalenderjahr zu überprüfen ist; 1. Jänner Ausnahme besteht nur bei KarenzrückkehrerInnen – hier ist eine zeitgerechte Beurteilung lt KV vorzu- Sideletter 2010 (KV Vorrückungskriterien) –8–
nehmen, über die der Betriebsrat gesondert ehest nenkreis diese Informationen zur Erhöhung der möglich zu informieren ist. Transparenz zusätzlich erhalten soll; Datenschutz- • Festlegung wie diese Daten in schriftlicher Form auf- rechtliche Bestimmungen sind hierbei einzuhalten. bereitet werden und diese an den Betriebsrat, • Beratungsrecht des Betriebsrates nach Übermitt- zwecks Überprüfung der jährlichen Mindestquote lung der schriftlichen Unterlagen nach § 34d (3) bis spätestens 30. 6. eines jeden Jahres übermittelt SpKV bzw § 55a (6) SpKV werden. Festlegung, ob und wenn ja, welcher Perso- –9– Sideletter 2010 (KV Vorrückungskriterien)
ENTGELT-REFORM 2005 KOLLEKTIVVERTRAG „NEUES GEHALTSSCHEMA” betreffend Änderung des Sparkassen-Kollek- 25. März 2004 zwischen dem Österreichischen tivvertrages (SpKV) Sparkassenverband und dem Österreichischen vom 15. Februar 1991 in der Fassung des Kollektivver- Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privat- trages vom 1. Februar 2004 abgeschlossen am angestellten, Bundesausschuss Sparkassen. PRÄAMBEL Der Sparkassen-Kollektivvertrag „Neues Gehalts- keitsgruppe, aber auch auf den Wechsel zwischen schema” bietet aus Sicht beider Kollektivvertragspart- den Tätigkeitsgruppen. Die Qualifikation wird aner- ner mit Sicherheit mehr Chancen und stellt eine inno- kannt. vative Antwort auf veränderte Anforderungen aus Be- 9 Vorrückungsstufen widerspiegeln den Wert der fach- trieb und Gesellschaft an ein Entgeltsystem dar. Höhe- lichen und sozialen Erfahrung für die Unternehmen. re Anfangsgehälter und eine geringere Steigerung der Die im Vorrückungssystem und ebenso nach Errei- Bezüge aufgrund des Dienstalters sowie die Dynami- chen der höchsten Stufe angewendeten Kompetenz- sierung der Entgeltentwicklung durch kompetenzab- kriterien sind für die Arbeitsabläufe und das Arbeitser- hängige Faktoren entsprechen einem zeitgemäßen gebnis wichtige, qualitative Leistungsmerkmale, die Zugang zur Personalentwicklung sowie gängigen Le- sich auf das Entgelt auswirken. Die vereinbarte Eva- bensmustern von neu in den Arbeitsprozess eintre- luierung des Ausmaßes, in dem die Kompetenzkrite- tenden Generationen. Diese Gestaltung des Entgelt- rien zum Tragen kommen, sichert die Anwendung systems ist überdies besser geeignet, die Vereinbar- ab. Sorgfältig definierte Erwartungsschutzregelungen keit von Beruf und Familie zu gewährleisten, weil sich für bereits beschäftigte Angestellte tragen zum glei- Unterbrechungen in der Berufslaufbahn geringer aus- tenden Übergang in das Neue Entgeltsystem und des- wirken. sen Akzeptanz bei. Der Sparkassen–Kollektivvertrag 8 Beschäftigungsgruppen ermöglichen eine differen- „Neues Gehaltsschema” wird in seinem Geltungsbe- zierte, an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit orien- reich eine moderne, Erfahrung, Kompetenz und Leis- tierte Einstufung. Die intendierte Durchlässigkeit des tung berücksichtigende Entgeltgestaltung gewähr- Systems gibt allen Angestellten die Chance auf eine leisten. Laufbahn nach dem Einstieg in eine bestimmte Tätig- Wien, am 25. März 2003 ÖSTERREICHISCHER SPARKASSENVERBAND Kassler Ikrath ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN Katzian Proyer GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN BUNDESAUSSCHUSS SPARKASSEN Fuhrmann Kral-Bast Entgeltreform 2005 (KV Neues Gehaltsschema) – 10 –
KOLLEKTIVVERTRAG Zwischen dem Österreichischen Sparkassenver- Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbe- band, Wien, im Folgenden Sparkassenverband ge- reich Sparkassen, Wien, im Folgenden Gewerk- nannt, und dem Österreichischen Gewerkschafts- schaft genannt, wird der nachstehende Kollektivver- bund, Gewerkschaft der Privatangestellten, trag abgeschlossen. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL I – GELTUNGSBEREICH (1) Dieser Kollektivvertrag gilt einerseits für die ös- che, ausgenommen hinsichtlich der Einstufung, terreichischen Sparkassen, das Bankhaus Krentsch- angerechnet. ker & Co. AG, die Bausparkasse der österreichischen [lit a) idF 1. Jänner 2020] Sparkassen Aktiengesellschaft, den Österreichischen b) Für Student(en)innen einer Fachhochschule im Sparkassenverband, den Sparkassen-Prüfungsver- Rahmen der Absolvierung des nach der Studien- band, die Landesverbände und die Sparkassen-Ak- ordnung vorgeschriebenen Pflichtpraktikums gilt tiengesellschaften, in welche die Sparkassen ihr ge- dieser Kollektivvertrag nur hinsichtlich der Bestim- samtes Unternehmen oder den bankgeschäftlichen mung über die Arbeitszeit (§ 13), die Überstunden- Teilbetrieb gemäß § 8a KWG bzw § 92 BWG einge- entlohnung (§ 61), die Fachhochschul-Pflichtprak- bracht haben und Mitglieder des Österreichischen tikant(en)innen-Entschädigung (§ 165) und die Sparkassenverbandes sind. Andererseits gilt er – un- Reisekosten (Teil F). ter Beachtung des Art I Abs 2 und 3 SpKV in der Fas- sung des Kollektivvertrages vom 2. Juni 2005 – für de- c) Für Angestellte, die gem § 5 Abs 2 ASVG geringfü- ren Angestellte sowie deren Empfänger/innen von Ru- gig und voraussichtlich länger als drei Monate he- und Versorgungsgenüssen. (Abs 2) beschäftigt sind, gilt dieser Kollektivver- trag in folgenden Teilen: §§ 1 bis 9, 11 bis 71, (2) Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Arbeitneh- 120 bis 162. Mangels Geltung der Prüfungsord- mer/innen, die zur Verrichtung von Angestelltentätig- nung fallen diese Personen auch nicht in den Gel- keiten im Rahmen eines Aushilfs- oder Gelegenheits- tungsbereich des „Sparkassen-Bildungskollektiv- arbeitsverhältnisses durch nicht mehr als drei Monate vertrages” beschäftigt werden, und nicht für Arbeiter/innen bzw [Hinweis: lit c) idF ab 1. Jänner 2004] Bediener/innen, landwirtschaftliche Angestellte, Prak- d) Für Vorstandsmitglieder gilt dieser Kollektivver- tikant(en)innen und Volontär(e)innen. trag nur hinsichtlich der Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 13), die Überstundenentlohnung (3) Dieser Kollektivvertrag gilt für folgende Personen- (§ 61), die Abfertigung (§§ 70, 71) und die Reise- gruppen nur teilweise: kosten (Teil F). a) Für Lehrlinge gelten ausschließlich die §§ 13, 38, e) entfällt mit 1. 2. 2006 39, 41, 42, 43a, 45, 61 und 163 sowie Teil F dieses Kollektivvertrages. Lehrzeiten in der Sparkasse (4) Bis zu einer durchgehend geschlechtsneutral for- sowie Karenzzeiten gem MSchG oder VKG während mulierten Wiederverlautbarung des SpKV gilt bei allen der Lehre werden in einem ab dem 1. 1. 2020 nach darin gewählten personenbezogenen Bezeichnungen der Lehre beginnenden Dienstverhältnis in der (zB Arbeitnehmer, Arbeitgeber) die gewählte Form Sparkasse auf alle dienstzeitabhängigen Ansprü- im Sinne des § 1 Abs 4 Gleichbehandlungsgesetz für beide Geschlechter. ARTIKEL II – BETRIEBSVEREINBARUNGEN (1) Die nachstehend angeführten Institute und Unter- Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Pensions-, Prü- nehmen sind ermächtigt, bezüglich Anstellung, Pflich- fungs-, Reisekosten- und Disziplinarordnung zu die- ten und Rechte der Angestellten, Auflösung des – 11 –
sem Kollektivvertrag durch Betriebsvereinbarungen b) Die Sparkassen-Aktiengesellschaften, in welche Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen1): die in lit a) genannten Sparkassen ihr gesamtes Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbe- a) Dornbirner Sparkasse, trieb gemäß § 8a KWG bzw § 92 BWG eingebracht Steiermärkische Bank und Sparkassen Aktienge- haben. sellschaft, Tiroler Sparkasse Bankaktiengesellschaft Inns- (2) Die in Abs 1 genannten Angelegenheiten können bruck, hinsichtlich der Angestellten, die als Außendienstmit- Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Bankaktien- arbeiter der Bausparkasse der österreichischen Spar- gesellschaft, kassen Aktiengesellschaft neben Fixum regelmäßig Kärntner Sparkasse Aktiengesellschaft, Abschlussvergütungen etc beziehen, nur durch eine Salzburger Sparkasse Bank Aktiengesellschaft, von der im Abs 1 genannten Betriebsvereinbarung ge- Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG, sonderte Betriebsvereinbarung, und zwar ohne Rück- Bank Austria Aktiengesellschaft, sicht auf in diesem Kollektivvertrag bestehende Rege- Bankhaus Krentschker & Co. Aktiengesellschaft, lungen (daher im Detail auch ungünstiger), geregelt Bausparkasse der österreichischen Sparkassen werden. Diese Betriebsvereinbarung darf jedoch in ih- Aktiengesellschaft, rer Gesamtheit nicht ungünstiger als der Kollektivver- Österreichischer Sparkassenverband, trag sein. Sparkassen-Prüfungsverband. Erste Group Bank AG 1 (lit a idF ab 1. Februar 2008) ) Umsetzung unter Beachtung von § 162 Abs 2 Z 2 (Seite 65). ARTIKEL III – WIRKSAMKEITSBEGINN Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages treten Die Bestimmungen des Kollektivvertrages „Entgeltre- mit 1. April 2020 in Kraft, Artikel 5 Punkt 1 mit Eintra- form 2005” treten – sofern nicht anders angegeben – gung der Spaltung der Erste Bank der österreichi- mit 1. Jänner 2005 in Kraft. schen Sparkassen AG (in Erste Bank Group AG und Die Bestimmungen der Evaluierung Entgelt 2010, tre- Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG) im ten mit 1. 1. 2010 in Kraft. Der erste Beurteilungszeit- Firmenbuch. rum im Sinne des § 34a erstreckt sich von 1. 1. 2009 Die Bestimmungen des „Kollektivvertrags Zukunft 1“ bis 31. 12. 2009, der erste Vorrückungsstichtag ist treten mit 1. 1. 2020 in Kraft . demnach der 1. 1. 2010. ARTIKEL IV – GÜNSTIGKEITSKLAUSEL Kein Dienstnehmer bzw kein Ruhe- und Versorgungs- Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages in Geltung ste- genussempfänger darf durch diesen Kollektivvertrag hen, bleiben gewahrt. Günstigere Regelungen hin- in seinen Bezügen bzw Ruhe- und Versorgungsgenüs- sichtlich pensionsanrechenbarer Dienstzeit und Pen- sen verkürzt werden. Günstigere Rechte der Dienst- sionsbemessung bleiben für die davon berührten Per- nehmer bzw der Ruhe- und Versorgungsgenussemp- sonen auch dann in Geltung, wenn sie nicht in Einzel- fänger, die in Betriebsvereinbarungen oder Einzelver- vereinbarungen festgelegt worden sind. trägen enthalten sind, welche zum Zeitpunkt des In- ARTIKEL V – CHANCENGLEICHHEIT IN DEN ÖSTERREICHISCHEN SPARKASSEN Die Kollektivvertragspartner wollen über das gesetz- Männern im Betrieb bei und unterstützen Maßnahmen lich vorgesehene Maß hinaus eine bessere Vereinbar- zur Förderung der beruflichen Entwicklung von Frauen keit von Familie und Beruf gewährleisten. Gleichzeitig in den Sparkassen. tragen sie aktiv zur Sicherung der Gleichbehandlung und Erreichung der Gleichstellung von Frauen und (Artikel V gilt ab 1. Februar 2002) – 12 –
ARTIKEL VI – AUSLEGUNG UND ÄNDERUNGEN (1) Mit der Beilegung von grundsätzlichen Streitfäl- (2) Änderungen dieses Kollektivvertrages können nur len, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertra- schriftlich zwischen dem Sparkassenverband und der ges ergeben, hat sich eine aus je drei Vertreter/innen Gewerkschaft vereinbart werden. des Sparkassenverbandes und der Gewerkschaft zu- sammengesetzte Schiedskommission zu befassen. ARTIKEL VII – AUFKÜNDIGUNG Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit ab- partnerInnen jederzeit unter Einhaltung einer dreimo- geschlossen. Er kann von jedem der beiden Vertrags- natigen Frist aufgekündigt werden. ARTIKEL VIII – INHALT In den Teilen E. Disziplinarordnung F. Reisekostenordnung A. Dienstordnung G. Anhang B. Besoldungsordnung C. Pensionsordnung wird das Dienstrecht im Einzelnen wie folgt geregelt: D. Prüfungsordnung A. DIENSTORDNUNG I. ANSTELLUNG § 1 Allgemeine Anstellungs- § 2 Ausschließungsgründe erfordernisse (1) Zur Anstellung ist allgemein erforderlich: (1) Von der Anstellung sind ausgeschlossen: a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder die a) Personen, die von einem inländischen Gericht (bzw Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedsstaates, Gericht eines EWR-Mitgliedsstaates) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer b) ein Lebensalter von wenigstens 15 und höchstens Handlungen zu einer mehr als einjährigen Frei- 40 Jahren (ausgenommen leitende Angestellte), heitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, c) ein ehrenhaftes Vorleben, b) Personen, die aus einem Dienstverhältnis aus ei- d) die zur Erfüllung der Dienstobliegenheiten notwen- nem Grund entlassen wurden, der auch bei der digen geistigen Fähigkeiten und Sparkasse als Entlassungsgrund gelten würde, e) die gesundheitliche Eignung, die durch den Ver- c) Personen, deren Handlungsfreiheit aus einem an- trauensarzt der Sparkasse festzustellen ist. deren Grund als dem der Minderjährigkeit be- schränkt ist, (2) Jede Neuaufnahme von Dienstnehmern ist dem d) Eltern, Kinder, Geschwister und der Ehegatte eines Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, wenn Organmitgliedes oder eines Angestellten der Spar- sich dies aber als untunlich erweist, spätestens gleich- kasse. zeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung, vom Dienstgeber mitzuteilen. (2) Wer eine Anstellung erschlichen hat, obwohl ein Ausschließungsgrund vorlag, ist zu entlassen. – 13 –
§ 3 Gliederung der Angestellten § 6 Ausfolgung der Dienstvorschriften Die Angestellten gliedern sich in: Jedem Angestellten sind bei Dienstantritt der Kollek- tivvertrag sowie die für ihn geltenden Dienstanwei- a) Angestellte in kaufmännischer Verwendung: sungen zu übergeben. Das sind Angestellte, die aufgrund ihrer Vorbildung in kaufmännische Verwendung aufgenommen werden oder die nach ihrem Eintritt in die Gruppe der kaufmännischen Angestellten übernommen § 7 Dienstversprechen werden (Tätigkeitsgruppe B und höhere); b) Angestellte in sonstiger Verwendung: Das sind Angestellte, die banktechnische Dienste (1) Jeder Angestellte hat nach seiner Anstellung die leisten (Tätigkeitsgruppe A). genaue Einhaltung der Dienstvorschriften, die gewis- (§ 3 idF 1. Jänner 2005) senhafte Befolgung seiner Dienstobliegenheiten und die strenge Wahrung des Bank- sowie des Datenge- heimnisses zu versprechen. § 4 Besondere Anstellungs- (2) Findet dieses Dienstversprechen in besonderer erfordernisse Form statt, ist ein Mitglied des Betriebsrates beizuzie- hen. (1) Zur Anstellung sind im Besonderen erforderlich: (3) Über das Dienstversprechen ist ein Protokoll auf- a) für Angestellte in kaufmännischer Verwendung die zunehmen und vom Angestellten zu unterfertigen. erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer allgemein bildenden oder berufsbildenden höhe- ren Schule oder die erfolgreiche Absolvierung einer Handelsschule mit Öffentlichkeitsrecht, aus- § 8 Befristete Anstellung nahmsweise die erfolgreiche Absolvierung der Pflichtschule und einer mindestens 4-jährigen ein- schlägigen Praxis; (1) Die Anstellung erfolgt in der Regel zunächst auf b) für Angestellte in sonstiger Verwendung die erfolg- 3 Monate (befristete Anstellung), wobei das erste Mo- reiche Absolvierung der Pflichtschule. nat als Probemonat im Sinne des Angestelltengeset- zes gilt. (2) Angestellte in kaufmännischer Verwendung ha- ben spätestens Ende des dritten in der Sparkasse ver- (2) Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der verein- brachten Dienstjahres die erfolgreiche Ablegung der s barten Zeit, wenn es nicht vorher schriftlich verlängert Basic-Ausbildung nachzuweisen, widrigenfalls das wird. Dienstverhältnis zu kündigen ist. (Fassung gilt ab 1. Februar 2007) (3) Wird ein befristetes Dienstverhältnis verlängert, so gilt es fortan als kündbar im Sinne des § 9. § 5 Bewerbungsansuchen § 9 Kündbare Anstellung Der Bewerber um eine Anstellung hat ein eigenhändig geschriebenes Gesuch mit Lebenslauf an die Sparkas- Erfolgt die Anstellung ohne Zeitbestimmung, so ist das se zu richten, das Vorliegen der allgemeinen und der Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Ange- besonderen Anstellungserfordernisse (§§ 1 und 4) stelltengesetzes bzw § 49 des Kollektivvertrages nachzuweisen und ausdrücklich zu erklären, dass kei- kündbar (kündbare Anstellung). Auch in diesem Falle ner der in § 2 genannten Ausschließungsgründe gege- gilt das erste Monat als Probemonat. ben ist. – 14 –
(3) Die definitive Anstellung hat nach einer ab dem § 10 Definitive Anstellung vollendeten 20. Lebensjahr in der Sparkasse zurück- gelegten 10-jährigen Dienstzeit nach Einholung der Äußerung des Betriebsrates zu erfolgen, wenn (1) Unter definitiver Anstellung ist die Übernahme in a) die bisherige Dienstleistung zufrieden stellend war, ein unkündbares Dienstverhältnis, mit dem eine Pen- sionsberechtigung im Sinne der Pensionsordnung ver- b) die volle gesundheitliche Eignung durch den Ver- bunden ist, zu verstehen. Ein solches Dienstverhältnis trauensarzt der Sparkasse neuerlich festgestellt kann nur nach den besonderen Bestimmungen dieses wurde, Kollektivvertrages gelöst werden. c) die erfolgreiche Ablegung der für die betreffende Besoldungsgruppe vorgesehenen Sparkassenprü- (2) Die Anzahl der definitiven Angestellten muss min- fung nachgewiesen wird (§ 99 in der Fassung destens 70 % der Anzahl jener Angestellten entspre- vom 31. 12. 2006) und chen, die nach dem vollendeten 20. Lebensjahr unun- terbrochen mehr als 10 Dienstjahre („Wartezeit”) in d) die Anzahl der definitiven Angestellten in der Spar- der Sparkasse verbracht haben. Dienstzeiten von Teil- kasse kleiner als 70 % der Anzahl jener Angestell- zeitbeschäftigten sind diesbezüglich (sowie hinsicht- ten ist, die nach dem vollendeten 20. Lebensjahr lich Abschnitt C.A. des Sparkassen-Kollektivvertrags) mindestens 10 Dienstjahre in der Sparkasse ver- zumindest ab 1. 1. 1993 zu berücksichtigen. Unter- bracht haben. brechungen der im 1. Satz geregelten ununterbroche- e) Erfüllen in einer Sparkasse mehr als 70 % der An- nen Wartezeit im Ausmaß von maximal 3 Monaten gestellten gemäß Abs 2 die Voraussetzungen ge- führen nicht zum Verlust der zuvor in der Sparkasse mäß Abs 3 lit a) bis c) und ist die Voraussetzung verbrachten Dienstzeiten; Dienstzeiten, für welche nach Abs 3 lit d) gegeben, so ist die Dauer des nach dem 1. 2. 1999 eine Abfertigung ausbezahlt wur- Dienstverhältnisses für die Anspruchsberechti- de, sind hinsichtlich der im 1. Satz geregelten unun- gung in der Art und Weise maßgebend, dass Ange- terbrochenen Wartezeit nicht zu berücksichtigen. stellte mit längerer Dienstzeit früher definitiv zu Werden Angestellte in ein definitives Dienstverhältnis stellen sind. Bei gleicher Dauer ist Angestellten übernommen, ohne die erforderliche Dienstzeit zu er- mit höherem Lebensalter der Vorzug zu geben. füllen, erfolgt eine Anrechnung auf die 70 % erst dann, wenn die erforderliche Dienstzeit erreicht ist. (lit c) idF ab 1. Februar 2007) Die Feststellung dieser Verhältniszahl erfolgt jeweils zum Jahresende, wobei allenfalls sich ergebende (4) Jeder Angestellte hat das Recht, seine Definitiv- Bruchteile aufzurunden sind. Die Quote von 70 % stellung zu beantragen. Die Zuerkennung der definiti- muss bis spätestens 31. 3. des auf die Feststellung fol- ven Anstellung und die zu diesem Zeitpunkt gemäß genden Jahres erreicht sein. § 75 pensionsanrechenbare Dienstzeit sind dem An- gestellten schriftlich mitzuteilen. Ebenso ist dem An- gestellten mitzuteilen, wenn sein Antrag auf Definitiv- Übergangsregelung stellung abgelehnt wird. Der Betriebsrat ist zu infor- mieren. (2a) Von der zur Erreichung der Quote von 70 % je- weils zum vorangegangenen Jahresende ermittelten (5) Eine/Ein Angestellte/r, der/dem das Definitivum Anzahl an Angestellten sind (bis spätestens 31. 3.) aufgrund einer Disziplinarstrafe gem § 124 Abs 1 lit h) 2007 nur noch 80 %, 2008 nur noch 40 % und 2009 infolge eines Disziplinarerkenntnisses bzw eines Ver- nur noch 20 % in ein definitives Dienstverhältnis zu fahrens gem § 49a aberkannt wurde, ist fortan bei übernehmen, wobei sich hierbei ergebende Bruchteile Feststellung der Verhältniszahl im Sinne des Absatzes aufzurunden sind. Ab 1. 1. 2010 finden keine neuen 2 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt solange, bis die Definitivstellungen mehr statt. Sparkasse diesem/r Angestellten auf freiwilliger Basis (Abs 2a gilt ab 1. Jänner 2007 – KV Kündigungsschutz) das Definitivum (betreffend grundsätzliche Unkünd- barkeit) neuerlich verleiht. (2b) Die jeweilige Gesamtanzahl an Angestellten, für die am Ende des Übergangszeitraumes [§ 98h (3)] Pensionskassenbeiträge gemäß § 98e entrichtet wer- den, ohne dass eine Übernahme in ein definitives § 11 Sicherheit in Sparkassen Dienstverhältnis erfolgt, ist jeweils auf die Quote von 70 % anzurechnen. (Abs 2b gilt ab 1. Jänner 2007 – KV Kündigungsschutz) (1) Die Sicherheit an den Arbeitsplätzen in den Insti- tuten muss den örtlichen Verhältnissen und der Größe des Institutes entsprechen. – 15 –
(2) Durch Sicherheitseinrichtungen und Schulungen ge in einem nahen zeitlichen Zusammenhang – tun- soll die Gefahr für Leben und Gesundheit der Dienst- lichst unmittelbar – mit der Aufnahme oder Änderung nehmer verringert bzw verhindert werden. ihrer Tätigkeit die hierfür erforderlichen sicherheitsre- levanten Kenntnisse für den konkreten Arbeitsplatz, (3) Auf Antrag des Betriebsrates ist mit diesem über auf dem sie eingesetzt werden, vermittelt bekommen. die erforderlichen Maßnahmen (insbesondere die si- Sie haben insbesondere präventive Maßnahmen, das cherheitstechnische Mindestausstattung, Sicherheits- Verhalten im Überfallanlass sowie geeignete Unter- erfordernisse bei Geld- und Werttransporten und Ähn- stützungsmaßnahmen zu beinhalten. Darüber hinaus lichem, Mindestausmaß an Sicherheitsschulung der ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Kenntnisse durch Angestellten) zu beraten. regelmäßig wiederkehrende Unterweisungen und Übungen – tunlichst 1x jährlich – aufgefrischt und zu- sätzlich bedarfsabhängig oder anlassfallbezogen (zB Alarmproben) vertieft werden. § 11a Banküberfälle und Gewalt- anwendung (3) Dienstnehmern und Lehrlingen, die in dieser Ei- genschaft von einem Banküberfall oder einer damit (1) Das Kreditinstitut hat dafür Sorge zu tragen, dass zusammenhängenden Gewaltanwendung (zB Geisel- Dienstnehmer und Lehrlinge entsprechend der Art ih- nahme, Bombendrohung) betroffen sind, ist in einem rer Tätigkeit und Verwendung im Unternehmen und unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem An- der Art des Arbeitsplatzes im Hinblick auf die Gefahren lassfall, tunlichst am selben Tag, ein Gespräch mit ei- und Risiken im Zusammenhang mit Banküberfällen ner psychosozialen Fachkraft mit Erfahrung im Ge- und damit verbundene, gegen den Dienstnehmer in walttraumabereich und darüber hinaus unter Berück- dieser Eigenschaft gerichtete Gewaltanwendungen sichtigung von Leistungen der Sozialversicherungs- (zB Geiselnahme, Bombendrohung) geschult und un- träger eine therapeutisch angemessene psychologi- terwiesen werden. sche Nachbetreuung anzubieten. (2) Die Schulungs- und Unterweisungsmaßnahmen haben so zu erfolgen, dass Dienstnehmer und Lehrlin- (§ 11a gilt ab 1. Juli 2008) II. PFLICHTEN DER ANGESTELLTEN barungen über flexible Arbeitszeiten, Gleitzeit oÄ sind § 12 Allgemeine Pflichten zu beachten. (2) Eine über die normale Arbeitszeit hinausgehende Die Angestellten sind verpflichtet, ihren Dienst unter Arbeitsleistung ist nach Möglichkeit zu vermeiden, gewissenhafter Beachtung dieses Kollektivvertrages, kann jedoch im Bedarfsfall von der Sparkasse unter der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Berücksichtigung der Bestimmungen des Arbeitszeit- Dienstanweisungen und Anordnungen mit Aufmerk- gesetzes angeordnet werden. Als Überstunde gilt jede samkeit, Verlässlichkeit, Treue, Fleiß, Eifer und Pünkt- über die Arbeitszeit (Normalarbeitszeit) der vollbe- lichkeit zu verrichten und stets die Interessen der schäftigten Angestellten hinausgehende vereinbarte Sparkasse zu wahren und zu fördern. Mit der Unkennt- Arbeitszeit. Unter Mehrarbeit ist jede über die verein- nis bestehender Vorschriften kann sich niemand ent- barte Teilzeitarbeitszeit hinausgehende, jedoch unter schuldigen. der Normalarbeitszeit der vollbeschäftigten Angestell- ten liegende Arbeitszeit zu verstehen. Überstunden- bzw Mehrarbeitsleistungen von täglich weniger als ei- ner Viertelstunde unmittelbar vor Beginn oder nach § 13 Arbeitszeit und Feiertage Schluss der normalen Arbeitszeit gelten nicht als Mehrarbeits- bzw Überstundenleistung. Vollendete Viertelstunden werden als halbe, vollendete Dreivier- (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt aus- telstunden als ganze Mehrarbeits- bzw Überstunden schließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden. Die tägli- vergütet. Für Mehrarbeitsleistung gebührt ein Mehrar- chen Dienststunden werden generell von der Sparkas- beitszuschlag gemäß § 61 Abs 1; für Überstundenleis- se im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw im Ein- tung gebührt Überstundenentgelt gemäß § 61 Abs 2. zelfall im Einvernehmen mit dem/der Angestellten festgesetzt (vereinbarte Arbeitszeit). Betriebsverein- – 16 –
(3) Arbeitszeit-Flexibilisierungsmaßnahmen im Wege (4) Am Karsamstag, Pfingstsamstag und 24. Dezem- von Betriebsvereinbarungen: ber ist ebenso dienstfrei wie an gesetzlichen Feierta- gen und Sonntagen. Für evangelische und altkatholi- a) Durch Betriebsvereinbarung über gleitende Ar- sche Glaubensangehörige ist darüber hinaus der Kar- beitszeit gemäß § 4b Arbeitszeitgesetz (AZG) ist freitag, für mosaische Glaubensangehörige der Yom- eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit Kippur-Tag dienstfrei. auf 10 Stunden zulässig. (Diese Fassung des Abs 4 gilt ab 1. Jänner 2008) b) Für Angestellte im Rechnungswesen, für mittelbar oder unmittelbar mit Arbeiten für den Jahresab- (4a) Der Tag des Landespatrons ist – soweit er nicht schluss befasste Angestellte in Organisations- auf einen Tag fällt, der gemäß (4) als dienstfrei gilt – und IT-Abteilungen sowie für Angestellte von Prü- ein Arbeitstag. Für einen solchen Arbeitstag gebührt fungsverbänden bzw Angestellte, welche im Auf- allen aktiven Angestellten Freizeitausgleich im Ver- trag eines Verbandes Mitgliedsinstitute revidieren, hältnis 1 : 1, sofern und solange dieser Tag auf Grund können durch Betriebsvereinbarung iSd § 4 Abs 6 eines Gesetzes oder einer landesbehördlichen Rege- bis Abs 9 AZG folgende Flexibilisierungsmöglich- lung als Feiertag begangen und für die Landesbe- keiten vorgesehen werden: diensteten generell als dienstfrei erklärt wird. – Durchrechnungszeitraum maximal 52 Wochen, Mit Angestellten, die ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden schulpflichtigen Kinder zu betreuen haben, – wöchentliche Normalarbeitszeit maximal ist unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfor- 48 Stunden, dernisse vorrangig am Landesfeiertag die Inanspruch- – tägliche Normalarbeitszeit maximal 10 Stunden, nahme von Freizeitausgleich zu vereinbaren. falls ein zusammenhängender mehrtägiger Zeit- Für Sparkassenmitarbeiterinnen, deren Dienstver- ausgleich ermöglicht wird. hältnis mit der Sparkasse nach dem 31. 12. 2019 be- c) Durch Betriebsvereinbarung iSd § 4 Abs 7 AZG ginnt, ist der Jubiläumstag für eine 20-jährige, 30- kann eine 4-Tage-Woche vorgesehen werden, wo- jährige und 40-jährige Dienstzeit dienstfrei. bei die tägliche Normalarbeitszeit auf maximal (Abs 4a idF 1. Jänner 2020) 10 Stunden ausgedehnt werden kann, wenn die re- gelmäßige Verteilung der gesamten Wochenar- (5) Für Angestellte, die eine 25-jährige oder 40-jähri- beitszeit auf 4 zusammenhängende Tage erfolgt. ge Dienstzeit in der Sparkasse zufriedenstellend zu- rückgelegt haben, ist der Jubiläumstag dienstfrei. d) Bei Arbeitsbereitschaft kann iSd § 5 AZG durch Be- triebsvereinbarung eine wöchentliche Normalar- (6) Werden Angestellte für unaufschiebbare Rech- beitszeit von maximal 60 Stunden, eine tägliche nungs- und Postarbeiten zur Erstellung des Jahresab- Normalarbeitszeit von maximal 12 Stunden vorge- schlusses in den hiefür zuständigen organisatorischen sehen werden. Einheiten am 1. Jänner und/oder 6. Jänner beschäf- tigt, so ist die Anzahl der zu beschäftigenden Personen (4) Am Karsamstag, Pfingstsamstag und 24. Dezem- im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen. ber ist ebenso dienstfrei wie an gesetzlichen Feierta- Generell gebührt für an Feiertagen geleistete Arbeits- gen und Sonntagen. Für evangelische und altkatholi- stunden Überstundenentgelt, auch für allfällige Über- sche Glaubensangehörige ist darüber hinaus der Kar- stunden. Durch Betriebsvereinbarung bzw im Einver- freitag, für mosaische Glaubensangehörige der Yom- nehmen mit dem Betriebsrat sind festzulegen: Kippur-Tag dienstfrei. Dienstfrei sind auch der Tag des Landespatrons sowie – ein Arbeitszeitrahmen (Beginn und Ende der Feier- in Kärnten der 10. Oktober (Abstimmungstag), sofern tagsarbeit), – ein Jahresplan über Arbeitseinsätze der Angestell- a) diese Tage aufgrund eines Landesgesetzes oder ten, wobei ein/e Angestellte/r nach Möglichkeit landesbehördlicher Regelung als Feiertag began- nicht an mehr als an 5 Feiertagen tätig sein soll, gen und für die Landesbediensteten generell als – Regelungen für Angestellte, deren Überstunden dienstfrei erklärt werden und nicht einzeln abgerechnet werden, sowie für Ange- b) die Sparkasse nicht einzelne Angestellte zur Auf- stellte, die an mehr als 5 Feiertagen im Jahr be- rechterhaltung des Geschäftsbetriebes benötigt schäftigt werden. und diesen für sämtliche Arbeitsstunden einen 100 %igen Überstundenzuschlag auszahlt bzw entsprechend Freizeitausgleich (§ 61 Abs 6) ge- währt. (Obige Fassung des Abs 4 gilt bis 31. 12. 2007) – 17 –
halb von sechs Monaten ein Mitarbeitergespräch im § 13a Sabbatical Sinne des § 34c (2) zu führen. (Fassung gilt ab 1. April 2011) (1) Ein Sabbatical liegt vor, wenn aufgrund einer be- (8) Die vorliegende kollektivvertragliche Regelung sonderen Verteilung der Arbeitszeit der Zeitausgleich des Sabbaticals ist durch eine freiwillige Betriebsver- in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen einbarung bzw im Einzelfall durch individuelle Verein- verbraucht wird. barung zu konkretisieren. Insbesondere folgende Punkte sollen darin einer Regelung zugeführt werden: (2) Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber/in und a) persönlicher Geltungsbereich, Arbeitnehmer/in im Vorhinein zu vereinbaren; insbe- sondere sind Beginn, Dauer und Arbeitsstundenaus- b) zeitlicher Geltungsbereich, maß in der Ansparphase und Beginn und Dauer der c) Teilnahmevoraussetzungen, Freizeitphase festzulegen. d) Durchrechnungszeitraum und Konsumation der (3) Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentli- angesparten Zeit, che Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen eines e) Ausmaß der angesparten Stunden, mehr als 52 Wochen betragenden Durchrechnungs- zeitraums auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden. f) Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr richten, als zehn Stunden betragen. g) Anspruch auf das 13. und 14. Monatsgehalt, (4) Der Durchrechnungszeitraum für ein Sabbatical h) Anspruch auf ao. Bezüge bzw leistungsabhängige darf fünf Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses Zahlungen, Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu i) Anspruch auf Pensionskassenbeitragsleistung, konsumieren. Der gesamte Durchrechnungszeitraum (inkl Freizeitphase) ist für alle Rechtsansprüche, die j) Wiedereingliederungsmaßnahmen nach dem sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, anzurech- Sabbatical, nen. k) Rücktrittsmöglichkeiten des/der Arbeitnehmer(s) in und des/der Arbeitgeber(s)in, (5) Kommt es zu einer Ausdehnung der Normalar- beitszeit iS des (3), so gebührt dem/der Arbeitneh- l) Ausmaß der Vergütung der angesparten Stunden mer/in weiterhin das ihm/ihr nach diesem Kollektiv- im Fall des Rücktritts vom Sabbatical sowie bei vertrag monatlich zustehende Entgelt. Für die in der Auflösung des Dienstverhältnisses, Ansparphase vereinbarungsgemäß über die kollektiv- m) Bezug von Überstundenpauschalen. vertragliche Normalarbeitszeit geleisteten Arbeits- stunden gebührt primär keine gesonderte Überstun- (9) Zum 1. 2. 2005 bereits bestehende betriebliche denentlohnung; sie sind in der Freizeitphase abzu- Sabbatical-Regelungen bleiben von diesen Bestim- bauen, in der dem/der Arbeitnehmer/in ebenso das mungen unberührt. Inwieweit das kollektivvertragli- nach diesem Kollektivvertrag monatlich zustehende che Modell eines Sabbaticals in der betrieblichen Pra- Entgelt (inklusive einer allenfalls gebührenden Aus- xis angenommen wurde bzw ob es sich bewährt hat, gleichszulage gemäß § 167) fortgezahlt wird. soll durch eine gemeinsame Evaluierung der Kollektiv- vertragsparteien nach dem 31. 12. 2008 geprüft wer- (6) Spätestens vor Antritt der vereinbarten Freizeit- den. phase ist zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitneh- (Geltende Fassung § 13a ab 1. Februar 2005) mer/in zu vereinbaren, ob Stunden, die ausnahms- weise über das für die vorgesehene Freizeitgewäh- rung erforderliche Ausmaß hinaus im Einvernehmen mit der Führungskraft eingearbeitet wurden, unmit- § 14 Dienstverwendung telbar im Anschluss an die festgelegte Freizeitphase bzw auch nach Ablauf der fünf Jahre konsumiert wer- den können oder abzugelten sind. Wird eine solche Die Dienstverwendung ergibt sich aus dem Angestell- Vereinbarung nicht geschlossen, dann sind diese tenverhältnis im Allgemeinen und aus der Eigenart Stunden in Form von Überstunden abzugelten. des Dienstes im Besonderen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz besteht nicht. (7) Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical ist zur Überprüfung der Erfüllung eines Vorrückungskrite- riums mit dem/der Arbeitnehmer/in längstens inner- – 18 –
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