KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Sparkassen - IN DER AB 1. APRIL 2020 GELTENDEN FASSUNG ("KV 2020") - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG
 für die Angestellten der Sparkassen

                      vom 21. Oktober 1949

IN DER AB 1. APRIL 2020 GELTENDEN FASSUNG
                                („KV 2020“)
Unser Service für Sie:
                                                                        www.gpa-djp.at
 Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
 Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag,
  Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm.
 Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ
 Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD,
  auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub

Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG
für die Angestellten der Sparkassen

                                vom 21. Oktober 1949

IN DER AB 1. APRIL 2020 GELTENDEN FASSUNG
                                („KV 2020“)

     Die aktuellen Änderungen sind im Text grau hinterlegt
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver-
bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden
kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand-
lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge-
werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
gf. Vorsitzende                                              Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights

  • Erhöhung der Mindestgrundgehälter um 2 %.
  • Erhöhung der Kinderzulagen um 2 %.
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2 %

GPA-djp Servicecenter:
Hotline: 05 0301-301,
service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhaltsverzeichnis

                                                            Seite                                                             Seite

Sideletter 2010                                                     § 23   Verschuldung .................................       20
KV „Vorrückungskriterien“ / Sparkassenentgelte-                     § 24   Nebenbeschäftigung .........................         20
valuierung .............................................       8    § 25   Fernbleiben vom Dienst .....................         20
                                                                    § 26   Aufbewahrung von Schlüsseln .............            20
Entgeltreform 2005 ...............................            10
                                                                    § 27   Standes- und Wohnungsveränderungen .                 20
Allgemeine Bestimmungen                                             § 28   Verhalten außer Dienst ......................        21
Artikel I                                                           § 29   Konkurrenzklausel ...........................        21
Geltungsbereich ......................................        11
                                                                    III. Rechte der Angestellten
Artikel II                                                          § 30 Dienstbezüge .................................         21
Betriebsvereinbarungen ............................           11    § 31 Neues Gehaltsschema ......................             21
                                                                    § 32 Einstufung ....................................        21
Artikel III
                                                                    § 32a Tätigkeitsgruppendefinitionen .............           22
Wirksamkeitsbeginn .................................          12
                                                                    § 33 Anrechnung von Vordienstzeiten für die
Artikel IV                                                                Einstufung ....................................       23
Günstigkeitsklausel ..................................        12    § 34 Vorrückung ...................................         23
                                                                    § 34a Zeitunabhängige Vorrückung ..............             24
Artikel V
                                                                    § 34b Außerordentliche Vorrückung ..............            24
Chancengleichheit ...................................         12
                                                                    § 34c Vorrückungskriterien ........................         24
Artikel VI                                                          § 34d Evaluierung des Ausmaßes an zeitunab-
Auslegung und Änderungen ........................             13          hängigen Vorrückungen durch die KV-
                                                                          Partner samt Sanktionsmöglichkeit .......             25
Artikel VII
                                                                    § 35 Überreihung ..................................         25
Aufkündigung .........................................        13
                                                                    § 35a Entfällt ab 1. 2. 2003
Artikel VIII                                                        § 36 Bezüge in Krankheitsfällen .................           26
Inhalt ..................................................     13    § 37 Gehaltsvorschüsse ..........................           26
                                                                    § 38 Besondere soziale Leistungen .............             26
A. DIENSTORDNUNG                                                    § 39 Erholungsurlaub .............................          27
I. Anstellung                                                       § 40 Entfällt
§ 1 Allgemeine Anstellungserfordernisse .....                 13    § 41 Besondere Gründe der Dienstverhinde-
§ 2 Ausschließungsgründe ......................               13          rung ............................................     27
§ 3 Gliederung der Angestellten ................              14    § 42 Sonderurlaub für Behinderte ...............            28
§ 4 Besondere Anstellungserfordernisse ......                 14    § 43 Krankenurlaub ...............................          28
§ 5 Bewerbungsansuchen .......................                14    § 43a Papamonat ....................................        28
§ 6 Ausfolgung der Dienstvorschriften ........                14    § 44 Telearbeit .....................................       29
§ 7 Dienstversprechen ...........................             14    § 45 Beschwerderecht ............................           30
§ 8 Befristete Anstellung ........................            14    § 46 Entfällt
§ 9 Kündbare Anstellung ........................              14    IV. Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 10 Definitive Anstellung ........................           15    § 47 Auflösungsarten ..............................         30
§ 11 Sicherheit in Sparkassen ...................             15    § 48 Zeitablauf .....................................       30
§ 11a Banküberfälle und Gewaltanwendung ....                  16    § 49 Kündigung ....................................         31
II. Pflichten der Angestellten                                      § 49a Unzureichende Erfüllung der Dienstpflich-
§ 12 Allgemeine Pflichten .........................           16          ten .............................................     32
§ 13 Arbeitszeit und Feiertage ...................            16    § 50 Einvernehmliche Auflösung ................             32
§ 13a Sabbatical .....................................        18    § 51 Versetzung in den Ruhestand ..............             33
§ 14 Dienstverwendung ...........................             18    § 52 Dienstentlassung ............................          33
§ 15 Fachliche Weiterbildung .....................            19    § 53 Dienstaustritt .................................       14
§ 16 Verhalten im Dienst .........................            19    § 54 Tod .............................................      33
§ 17 Betreten der Diensträume ..................              19    B. BESOLDUNGSORDNUNG
§ 18 Verschwiegenheitspflicht ...................             19
§ 19 Meldung von Dienstvergehen ..............                19    I. Ordentliche Dienstbezüge
§ 20 Besondere Dienstobliegenheiten der Vor-                        § 55 Monatsgehalt .................................         33
       gesetzten .....................................        19    § 55a Kompetenzzulage ............................          33
§ 21 Verbot der Geschenkannahme .............                 20    § 56 Haushaltszulage .............................          34
§ 22 Verbotene Geschäfte ........................             20    § 57 Kinderzulage ..................................        34

                                                                –5–
Inhaltsverzeichnis

                                                            Seite                                                            Seite

§   58    Sonderzahlungen ............................        35    § 94   Höhe der Haushalts- und der Kinderzulage            45
§   59    Funktionszulage ..............................      35    § 95   Ausmaß der Witwen-/Witwerpension ......             45
§   60    Sonstige Zulagen ............................       36    § 96   Ausmaß des Erziehungsbeitrages ...........          46
§   61    Mehrarbeits- und Überstundenentgelt ....            36    § 97   Ausmaß des Pflegegeldzuschusses .........           46
§   61a   Entfällt ab 1. 2. 2003                                    § 98   Ausmaß des Sterbegeldes ...................         46
§   62    Kassierfehlgeld ...............................     36
                                                                    C.B. Finanzierung der Pensionszusage über eine
§   63    Entfällt ab 1. 2. 2003
                                                                    Pensionskasse
II. Außerordentliche Dienstbezüge                                   § 98a Betriebsvereinbarung über Pensionskas-
§ 64 Leistungsprämien ............................            37           senbeiträge ................................... 46
§ 65 Prämien für Verbesserungsvorschläge ....                 37
                                                                    C.C. Sonderregelteil „Pensionsreform 99”
§ 66 Jubiläumsgabe ...............................            37
                                                                    § 98b Geltungsbereich des Teiles C.C. ...........          47
§ 67 Kostenbeihilfen bei Eheschließung ........               37
                                                                    § 98c Allgemeines und Definitionen ..............          48
§ 68 Einmalzahlung ................................           37
                                                                    § 98d Pensionskassenbeiträge für am Auslage-
§ 69 Entfällt
                                                                          rungsstichtag definitive Angestellte .......         48
§ 70 Abfertigung ...................................          38
                                                                    § 98e Pensionskassenbeiträge bei Definitivstel-
§ 70a Zusätzliche Abfertigung .....................           39
                                                                          lungen nach dem Auslagerungsstichtag ..              49
§ 71 Todesfallsabfertigung .......................            39
                                                                    § 98f Weitere Sonderregelungen im Pensions-
C. PENSIONSORDNUNG                                                        kassen-Beitragsrecht ........................        49
                                                                    § 98g Sonderregelungen für Ruhe- und Versor-
C.A. Direkte Leistungszusage
                                                                          gungsgenüsse ................................        49
I. Allgemeine Bestimmungen                                          § 98h Übergangsbestimmungen ..................             50
§ 72 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsge-
                                                                    Sondermaßnahmen KV 2001 ......................             51
       nüsse ..........................................       39
                                                                    Sondermaßnahmen KV 2002 ......................             51
§ 73 Arten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse                   39
§ 74 Automatikklausel ............................            39    C.D. Sonderregelteil Betriebliche Pensionsvor-
§ 75 Pensionsanrechenbare Dienstzeit .........                40    sorge – Zukunft
§ 76 Einrechnung gesetzlicher Leistungen .....                40    § 99 Geltungsbereich des Teiles C.D. ........... 52
§ 76a Einrechnung von Pensionskassenleistun-                        § 99a Pensionsvorsorgebeiträge .................. 52
       gen .............................................      41    § 99b Berufsunfähigkeit ............................ 53
§ 77 Auszahlung der Ruhe- und Versorgungs-                          § 99c Dienstunfähigkeit („Dienstunfall“) ........ 53
       genüsse .......................................        41    § 99d Gemeinsame Bestimmungen für Berufs-
§ 78 Einrechnung gesetzlicher Abfertigungsan-                             und Dienstunfähigkeit („Dienstunfall“) ... 53
       sprüche ........................................       42    § 99e Todesfall ....................................... 53
§ 79 Wiederverwendung im Dienst ..............                42
                                                                    D. PRÜFUNGSORDNUNG
§ 80 Entfällt
                                                                    § 99 entfällt ab 1. 2. 2007
§ 81 Erlöschen des Anspruches auf Ruhe- und
                                                                    § 100 Sparkassen-Bildungskollektivvertrag .....            54
       Versorgungsgenüsse ........................            42
                                                                    § 101 Ausbildungskosten ..........................         54
II. Anfall von Ruhegenüssen                                         § 102 Gleichbehandlungsgebot ...................           54
§ 82 Alterspension ..................................         42    §§ 103–119 entfallen
§ 83 Berufsunfähigkeitspension ...................            43
                                                                    E. DISZIPLINARORDNUNG
§ 84 Dienstunfallspension ..........................          43
§ 85 Administrativpension .........................           43    I. Pflichtverletzungen und Strafen
§ 86 Haushaltszulage, Kinderzulage ..............             43    § 120 Art der Pflichtverletzungen und Strafen ..           55
§ 87 Pflegegeldzuschuss ...........................           43    § 121 Ordnungswidrigkeiten .......................         55
                                                                    § 122 Dienstvergehen ..............................        55
III. Anfall von Versorgungsgenüssen
                                                                    § 123 Ordnungsstrafen .............................        55
§ 88 Witwen-/Witwerpension ......................             44
                                                                    § 124 Disziplinarstrafen ............................      55
§ 89 Erziehungsbeitrag .............................          44
                                                                    § 125 Disziplinarbehandlung der Ruhegenuss-
§ 90 Pflegegeldzuschuss ...........................           44
                                                                            empfänger ....................................     56
§ 91 Sterbegeld ......................................        44
                                                                    § 126 Bedingte Bestrafung .........................        56
IV. Leistungen
                                                                    II. Disziplinarkommission
§ 92 Pensionsbemessungsgrundlage .............                45
                                                                    § 127 Zuständigkeit .................................      56
§ 93 Ausmaß der Pension ..........................            45
                                                                    § 128 Zusammensetzung ..........................           56

                                                                –6–
Inhaltsverzeichnis

                                                           Seite                                                                Seite

§ 129 Persönliche Voraussetzungen ..............             57    Artikel 2
§ 130 Funktionsdauer ..............................          57    Wirksamkeitsbeginn .................................           70
                                                                   Artikel 3
III. Disziplinarverfahren
                                                                   Auslegung .............................................        70
§ 131 Einleitung des Verfahrens ..................           57
                                                                   Artikel 4
§ 132 Voruntersuchung ............................           57
                                                                   Aufkündigung .........................................         70
§ 133 Untersuchungsbericht .......................           58
                                                                   Artikel 5
§ 134 Verfahrensfeststellung ......................          58
                                                                   Gleichbehandlung ....................................          70
§ 135 Disziplinaranwalt .............................        58
                                                                   Besondere Bestimmungen
§ 136 Verteidiger ....................................       58
                                                                   Artikel 6
§ 137 Anberaumung der mündlichen Verhand-
                                                                   Besonderer (normativer) Teil ......................            71
       lung ............................................     59
§ 138 Ablehnung von Mitgliedern .................            59    Kollektivvertrag „Samstag-Nachmittag”
§ 139 Verhandlungsgang ...........................           59    Artikel 1
§ 140 Beratung und Beschlussfassung ...........              60    Geltungsbereich ......................................         74
§ 141 Verhandlungsschrift .........................          60    Artikel 2
§ 142 Disziplinarerkenntnis ........................         60    Wirksamkeitsbeginn .................................           74
                                                                   Artikel 3
IV. Sonstige Bestimmungen
                                                                   Auslegung .............................................        74
§ 143 Verjährung ....................................        61
                                                                   Beschäftigung am Samstag-Nachmittag .........                  74
§ 144 Suspension ...................................         61
                                                                   Artikel 5
§ 145 Rechtsmittel ..................................        61
                                                                   Besondere Vergütung ...............................            74
§ 146 Disziplinarakten ..............................        61
                                                                   Artikel 6
§ 147 Straftilgung ...................................       61
                                                                   Vergütung durch verkürzte Normalarbeitszeit ...                75
§ 148 Wiederaufnahme des Verfahrens ..........               62
                                                                   Artikel 7
§ 149 Kosten des Verfahrens ......................           62
                                                                   Vergütung durch besondere Zulage ...............               75
F. REISEKOSTENORDNUNG                                              Artikel 8
                                                                   Weitere Rahmenregelungen für betroffene Ange-
I. Allgemeine Bestimmungen
                                                                   stellte ..................................................     75
§ 150 Dienstreisen ..................................        62
§ 151 Reisekostenvergütung ......................            63    KV Neuregelung des Kündigungsschutzes
§ 152 Spesentragung bei dienstlicher Verset-                       ab 1. 1. 2007 ........................................         76
       zung ...........................................      63
                                                                   KV Gestaltung der Mindestgarantien in Pen-
§ 153 Übergangsregelung zum In-Kraft-Treten
                                                                   sionskassen .........................................          80
       der überarbeiteten Reisekostenordnung .               64
§ 154 Internatskosten ..............................         64    KV zu § 48a PKG („PK-Überleitungs-KV”) ......                  81
§ 155 Fahrtkostenübernahme für Lehrlinge .....               64
                                                                   Zusatzprotokoll zum KV 2009 .................                  83
§ 156 bis § 161 entfallen ab 1. 2. 2003
                                                                   Zusatzprotokoll zum KV 2006 .................                  83
G. ANHANG
§ 162 Besoldungsschema ..........................            65    Zusatzprotokoll zum KV 2003 („E-Learning”)                     84
§ 163 Lehrlingsentschädigung ....................            65    Zusatzprotokoll zum KV 2001 .................                  86
§ 164 Kürzungsstufen zur Pensionsermittlung ..               65
                                                                   Auszug aus dem KV 99
§ 165 Fachhochschul-Pflichpraktikantenent-                         PRÄAMBEL zum „KV 99” ............................              87
      schädigung ...................................         65    § 5 des KV 99 – Übergangsregelung zur Jubi-
§ 166 Betriebliche Gesundheitsvorsorge .........             66    läumsgabe von Teilzeitbeschäftigten ..............             87
§ 167 Umstieg in das neue Gehaltsschema .....                66
                                                                   Anlage 1
§ 168 Verankerung der ergebnis- und leistungs-
                                                                   Neues Gehaltsschema 2020 ........................              88
      orientierten Bezahlung ......................          68
§§ 169 bis 171 entfallen ab 1. 2. 2003

Kollektivvertrag „Zukunft 1”
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1                                                          Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
Geltungsbereich ......................................       70    schlagseite

                                                               –7–
SIDELETTER
           zum KV „Vorrückungskriterien“ / Sparkassenentgeltevaluierung

Die KV-Partner verfolgen mit dem neuen KV das Ziel,     Gestartet wird mit dem Beurteilungszeitraum 2009:
das Sparkassenentgeltsystem transparenter und           erfüllt ein/e Mitarbeiter/in im Sinne des § 34a ein Vor-
nachvollziehbarer zu gestalten. Durch die Einführung    rückungskriterium, so rückt sie/er mit 1. 1. 2010 rück-
einer Mindestquote von 6 % pro Jahr für die Vergabe     wirkend vor Ablauf der Standardverweildauer um eine
von Vorrückungskriterien (bisher Kompetenzkrite-        Stufe innerhalb der Tätigkeitsgruppe vor. Anders als
rien) für zeitunabhängige Vorrückungen, sowie einer     bisher kompetenzabhängige Vorückungen bewirken
Bestandsquote von mind. 6 % auch für die Außeror-       zeitunabhängige Vorrückungen ab diesem Stichtag ei-
dentliche Zulage (bisher: Kompetenzzulage) in der       ne dauerwirksame schnellere Vorrückung im Schema,
Stufe 9 wird das System mit 1. 1. 2010 neu gestaltet.   dh bei Vergabe eines zeitunabhängigen Vorrückungs-
                                                        kriteriums werden die Verweildauerjahre der alten
Ergänzend zum Kollektivvertrag „Vorrückungskrite-       Stufe in der neuen Stufe angerechnet und es findet
rien“ vom 2. März 2010 wird zwischen den KV-Part-       keine Aufzehrung statt.
nern folgende Erläuterung zum KV-Text vorgenom-         Daraus ergibt sich im Vergleich zu einer rein zeitab-
men:                                                    hängigen Entwicklung ein bleibender Vorsprung von
                                                        4 Verweildauerjahren.
Evaluierung durch die KV-Partner:
Die KV-Partner vereinbaren eine erste Evaluierung       Beispiel dazu:
über die Umsetzung dieser Reform zum 30. 11. 2010       Eine Mitarbeiterin ist am 31. 12. 2009 in der Tätig-
und dann in Folge alle 3 Jahre, daher zum 30. 11.       keitsgruppe D/5 im zweiten Verweildauerjahr einge-
2013 und 30. 11. 2016. Im Einvernehmen zwischen         stuft. Sie erfüllt mit dem Vorrückungssticktag 1. 1.
den KV-Partnern kann die weiterführende Evaluierung     2010 ein Vorrückungskriterium im Sinne des § 34a
nach dem Jahr 2016 den Erfordernissen angepasst         SpKV und daraus ergibt sich folgende neue Einstu-
werden.                                                 fung:
Bei der ersten Evaluierungsrunde im Jahr 2010 (und in
                                                          Einstufung vor „zeitunab-
Folge aller weiteren) werden zwecks Überprüfung der
                                                          hängiger Vorrückung”:     D/5 2. vwJ (31. 12. 09)
Einhaltung der Reform folgende Themen erörtert und
nach Möglichkeit folgende Daten pro Sparkasse ge-         Einstufung nach Vergabe
meinsam von den KV-Partnern erhoben.                      eines Vorrückungskrite-
                                                          riums:                  D/6 3. vwJ        (1. 1. 10)
• Nachweis über Einhaltung der jährlichen Quote ge-
  mäß § 34a (2) SpKV, sowie Auflistung der zeitunab-      Nächste   zeitabhängige
  hängigen (bisher: kompetenzabhängigen) Vorrü-           Vorrückung:             D/7 1. vwJ        (1. 1. 12)
  ckungen nach Tätigkeitsgruppen und -stufen sowie
  nach Geschlecht, Alter und Beschäftigungsausmaß       Die KV-Partner halten fest, dass zeitunabhängige Vor-
  der Angestellten (VZ/TZ) – auf eine ausgewogene       rückungen in der Stufe 4 (mit zweijähriger Standard-
  Verteilung ist unter Beachtung des § 34a SpKV zu      verweildauer) ebenfalls freiwillig möglich sind, jedoch
  achten!                                               nicht in die Jahresquote (§ 34a (2)) einrechenbar sind.
• Auflistung welche Vorrückungskriterien vergeben
  wurden                                                Transparenter interner Vergabeprozess und
• Ab 2014 Information über die Vergabe der Außeror-     Evaluierung:
  dentlichen Zulagen (§ 55a (5) SpKV) nach Tätig-       Dem Betriebsrat sind schriftlich bis zum 30. 6. jeden
  keitsgruppen sowie nach Geschlecht, Alter und Be-     Jahres die Daten zwecks der Überprüfung der Einhal-
  schäftigungsausmaß der Angestellten und der Ein-      tung der Mindestquote von 6 % pro Jahr (§ 34a (2)
  haltung der Bestandsquote – auf eine ausgewogene      SpKV) zu übermitteln. Ein hausinterner Modus ist im
  Verteilung ist unter Beachtung des § 55a SpKV zu      Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Betriebsrat
  achten!                                               für die Vergabe von Vorrückungskriterien festzulegen.
                                                        Die Richtlinie hat folgende Punkte zu enthalten:
• Bericht, über geführte MAG´s von Karenzrückkeh-
  rerInnen (lt. § 34 c (6) SpKV)                        • Festlegung der Beurteilungstermine bzw des Beur-
                                                          teilungszeitraums (zb. bis spätestens 31. 3. jeden
Zeitunabhängige Vorrückungen                              Jahres), an denen das Vorliegen von Vorrückungs-
Stichtag für zeitunabhängige Vorrückung ist der           kriterien einmal im Kalenderjahr zu überprüfen ist;
1. Jänner                                                 Ausnahme besteht nur bei KarenzrückkehrerInnen
                                                          – hier ist eine zeitgerechte Beurteilung lt KV vorzu-

Sideletter 2010 (KV Vorrückungskriterien)           –8–
nehmen, über die der Betriebsrat gesondert ehest          nenkreis diese Informationen zur Erhöhung der
  möglich zu informieren ist.                               Transparenz zusätzlich erhalten soll; Datenschutz-
• Festlegung wie diese Daten in schriftlicher Form auf-     rechtliche Bestimmungen sind hierbei einzuhalten.
  bereitet werden und diese an den Betriebsrat,           • Beratungsrecht des Betriebsrates nach Übermitt-
  zwecks Überprüfung der jährlichen Mindestquote            lung der schriftlichen Unterlagen nach § 34d (3)
  bis spätestens 30. 6. eines jeden Jahres übermittelt      SpKV bzw § 55a (6) SpKV
  werden. Festlegung, ob und wenn ja, welcher Perso-

                                                      –9–                   Sideletter 2010 (KV Vorrückungskriterien)
ENTGELT-REFORM 2005

                                      KOLLEKTIVVERTRAG

                                        „NEUES GEHALTSSCHEMA”
betreffend Änderung des Sparkassen-Kollek-                25. März 2004 zwischen dem Österreichischen
tivvertrages (SpKV)                                       Sparkassenverband und dem Österreichischen
vom 15. Februar 1991 in der Fassung des Kollektivver-     Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privat-
trages vom 1. Februar 2004 abgeschlossen am               angestellten, Bundesausschuss Sparkassen.

                                                   PRÄAMBEL
Der Sparkassen-Kollektivvertrag „Neues Gehalts-           keitsgruppe, aber auch auf den Wechsel zwischen
schema” bietet aus Sicht beider Kollektivvertragspart-    den Tätigkeitsgruppen. Die Qualifikation wird aner-
ner mit Sicherheit mehr Chancen und stellt eine inno-     kannt.
vative Antwort auf veränderte Anforderungen aus Be-       9 Vorrückungsstufen widerspiegeln den Wert der fach-
trieb und Gesellschaft an ein Entgeltsystem dar. Höhe-    lichen und sozialen Erfahrung für die Unternehmen.
re Anfangsgehälter und eine geringere Steigerung der      Die im Vorrückungssystem und ebenso nach Errei-
Bezüge aufgrund des Dienstalters sowie die Dynami-        chen der höchsten Stufe angewendeten Kompetenz-
sierung der Entgeltentwicklung durch kompetenzab-         kriterien sind für die Arbeitsabläufe und das Arbeitser-
hängige Faktoren entsprechen einem zeitgemäßen            gebnis wichtige, qualitative Leistungsmerkmale, die
Zugang zur Personalentwicklung sowie gängigen Le-         sich auf das Entgelt auswirken. Die vereinbarte Eva-
bensmustern von neu in den Arbeitsprozess eintre-         luierung des Ausmaßes, in dem die Kompetenzkrite-
tenden Generationen. Diese Gestaltung des Entgelt-        rien zum Tragen kommen, sichert die Anwendung
systems ist überdies besser geeignet, die Vereinbar-      ab. Sorgfältig definierte Erwartungsschutzregelungen
keit von Beruf und Familie zu gewährleisten, weil sich    für bereits beschäftigte Angestellte tragen zum glei-
Unterbrechungen in der Berufslaufbahn geringer aus-       tenden Übergang in das Neue Entgeltsystem und des-
wirken.                                                   sen Akzeptanz bei. Der Sparkassen–Kollektivvertrag
8 Beschäftigungsgruppen ermöglichen eine differen-        „Neues Gehaltsschema” wird in seinem Geltungsbe-
zierte, an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit orien-    reich eine moderne, Erfahrung, Kompetenz und Leis-
tierte Einstufung. Die intendierte Durchlässigkeit des    tung berücksichtigende Entgeltgestaltung gewähr-
Systems gibt allen Angestellten die Chance auf eine       leisten.
Laufbahn nach dem Einstieg in eine bestimmte Tätig-

Wien, am 25. März 2003

                                       ÖSTERREICHISCHER SPARKASSENVERBAND

                                  Kassler                                   Ikrath

                                      ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                                      GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN

                                 Katzian                                   Proyer

                                      GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
                                         BUNDESAUSSCHUSS SPARKASSEN

                                Fuhrmann                                  Kral-Bast

Entgeltreform 2005 (KV Neues Gehaltsschema)          – 10 –
KOLLEKTIVVERTRAG
Zwischen dem Österreichischen Sparkassenver-               Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbe-
band, Wien, im Folgenden Sparkassenverband ge-             reich Sparkassen, Wien, im Folgenden Gewerk-
nannt, und dem Österreichischen Gewerkschafts-             schaft genannt, wird der nachstehende Kollektivver-
bund, Gewerkschaft der Privatangestellten,                 trag abgeschlossen.

                               ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

                                   ARTIKEL I – GELTUNGSBEREICH
(1) Dieser Kollektivvertrag gilt einerseits für die ös-        che, ausgenommen hinsichtlich der Einstufung,
terreichischen Sparkassen, das Bankhaus Krentsch-              angerechnet.
ker & Co. AG, die Bausparkasse der österreichischen            [lit a) idF 1. Jänner 2020]
Sparkassen Aktiengesellschaft, den Österreichischen
                                                           b) Für Student(en)innen einer Fachhochschule im
Sparkassenverband, den Sparkassen-Prüfungsver-
                                                              Rahmen der Absolvierung des nach der Studien-
band, die Landesverbände und die Sparkassen-Ak-
                                                              ordnung vorgeschriebenen Pflichtpraktikums gilt
tiengesellschaften, in welche die Sparkassen ihr ge-
                                                              dieser Kollektivvertrag nur hinsichtlich der Bestim-
samtes Unternehmen oder den bankgeschäftlichen
                                                              mung über die Arbeitszeit (§ 13), die Überstunden-
Teilbetrieb gemäß § 8a KWG bzw § 92 BWG einge-
                                                              entlohnung (§ 61), die Fachhochschul-Pflichtprak-
bracht haben und Mitglieder des Österreichischen
                                                              tikant(en)innen-Entschädigung (§ 165) und die
Sparkassenverbandes sind. Andererseits gilt er – un-
                                                              Reisekosten (Teil F).
ter Beachtung des Art I Abs 2 und 3 SpKV in der Fas-
sung des Kollektivvertrages vom 2. Juni 2005 – für de-     c) Für Angestellte, die gem § 5 Abs 2 ASVG geringfü-
ren Angestellte sowie deren Empfänger/innen von Ru-           gig und voraussichtlich länger als drei Monate
he- und Versorgungsgenüssen.                                  (Abs 2) beschäftigt sind, gilt dieser Kollektivver-
                                                              trag in folgenden Teilen: §§ 1 bis 9, 11 bis 71,
(2) Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Arbeitneh-         120 bis 162. Mangels Geltung der Prüfungsord-
mer/innen, die zur Verrichtung von Angestelltentätig-         nung fallen diese Personen auch nicht in den Gel-
keiten im Rahmen eines Aushilfs- oder Gelegenheits-           tungsbereich des „Sparkassen-Bildungskollektiv-
arbeitsverhältnisses durch nicht mehr als drei Monate         vertrages”
beschäftigt werden, und nicht für Arbeiter/innen bzw           [Hinweis: lit c) idF ab 1. Jänner 2004]
Bediener/innen, landwirtschaftliche Angestellte, Prak-
                                                           d) Für Vorstandsmitglieder gilt dieser Kollektivver-
tikant(en)innen und Volontär(e)innen.
                                                              trag nur hinsichtlich der Bestimmungen über die
                                                              Arbeitszeit (§ 13), die Überstundenentlohnung
(3) Dieser Kollektivvertrag gilt für folgende Personen-
                                                              (§ 61), die Abfertigung (§§ 70, 71) und die Reise-
gruppen nur teilweise:
                                                              kosten (Teil F).
a) Für Lehrlinge gelten ausschließlich die §§ 13, 38,
                                                           e) entfällt mit 1. 2. 2006
   39, 41, 42, 43a, 45, 61 und 163 sowie Teil F dieses
   Kollektivvertrages. Lehrzeiten in der Sparkasse
                                                           (4) Bis zu einer durchgehend geschlechtsneutral for-
   sowie Karenzzeiten gem MSchG oder VKG während
                                                           mulierten Wiederverlautbarung des SpKV gilt bei allen
   der Lehre werden in einem ab dem 1. 1. 2020 nach
                                                           darin gewählten personenbezogenen Bezeichnungen
   der Lehre beginnenden Dienstverhältnis in der
                                                           (zB Arbeitnehmer, Arbeitgeber) die gewählte Form
   Sparkasse auf alle dienstzeitabhängigen Ansprü-
                                                           im Sinne des § 1 Abs 4 Gleichbehandlungsgesetz für
                                                           beide Geschlechter.

                            ARTIKEL II – BETRIEBSVEREINBARUNGEN
(1) Die nachstehend angeführten Institute und Unter-       Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Pensions-, Prü-
nehmen sind ermächtigt, bezüglich Anstellung, Pflich-      fungs-, Reisekosten- und Disziplinarordnung zu die-
ten und Rechte der Angestellten, Auflösung des

                                                      – 11 –
sem Kollektivvertrag durch Betriebsvereinbarungen            b) Die Sparkassen-Aktiengesellschaften, in welche
Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen1):                       die in lit a) genannten Sparkassen ihr gesamtes
                                                                Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbe-
a) Dornbirner Sparkasse,
                                                                trieb gemäß § 8a KWG bzw § 92 BWG eingebracht
   Steiermärkische Bank und Sparkassen Aktienge-
                                                                haben.
   sellschaft,
   Tiroler Sparkasse Bankaktiengesellschaft Inns-
                                                             (2) Die in Abs 1 genannten Angelegenheiten können
   bruck,
                                                             hinsichtlich der Angestellten, die als Außendienstmit-
   Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Bankaktien-
                                                             arbeiter der Bausparkasse der österreichischen Spar-
   gesellschaft,
                                                             kassen Aktiengesellschaft neben Fixum regelmäßig
   Kärntner Sparkasse Aktiengesellschaft,
                                                             Abschlussvergütungen etc beziehen, nur durch eine
   Salzburger Sparkasse Bank Aktiengesellschaft,
                                                             von der im Abs 1 genannten Betriebsvereinbarung ge-
   Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG,
                                                             sonderte Betriebsvereinbarung, und zwar ohne Rück-
   Bank Austria Aktiengesellschaft,
                                                             sicht auf in diesem Kollektivvertrag bestehende Rege-
   Bankhaus Krentschker & Co. Aktiengesellschaft,
                                                             lungen (daher im Detail auch ungünstiger), geregelt
   Bausparkasse der österreichischen Sparkassen
                                                             werden. Diese Betriebsvereinbarung darf jedoch in ih-
   Aktiengesellschaft,
                                                             rer Gesamtheit nicht ungünstiger als der Kollektivver-
   Österreichischer Sparkassenverband,
                                                             trag sein.
   Sparkassen-Prüfungsverband.
   Erste Group Bank AG
                                                             1
   (lit a idF ab 1. Februar 2008)                             ) Umsetzung unter Beachtung von § 162 Abs 2 Z 2
                                                             (Seite 65).

                                    ARTIKEL III – WIRKSAMKEITSBEGINN
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages treten            Die Bestimmungen des Kollektivvertrages „Entgeltre-
mit 1. April 2020 in Kraft, Artikel 5 Punkt 1 mit Eintra-    form 2005” treten – sofern nicht anders angegeben –
gung der Spaltung der Erste Bank der österreichi-            mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
schen Sparkassen AG (in Erste Bank Group AG und              Die Bestimmungen der Evaluierung Entgelt 2010, tre-
Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG) im            ten mit 1. 1. 2010 in Kraft. Der erste Beurteilungszeit-
Firmenbuch.                                                  rum im Sinne des § 34a erstreckt sich von 1. 1. 2009
Die Bestimmungen des „Kollektivvertrags Zukunft 1“           bis 31. 12. 2009, der erste Vorrückungsstichtag ist
treten mit 1. 1. 2020 in Kraft .                             demnach der 1. 1. 2010.

                                    ARTIKEL IV – GÜNSTIGKEITSKLAUSEL

Kein Dienstnehmer bzw kein Ruhe- und Versorgungs-            Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages in Geltung ste-
genussempfänger darf durch diesen Kollektivvertrag           hen, bleiben gewahrt. Günstigere Regelungen hin-
in seinen Bezügen bzw Ruhe- und Versorgungsgenüs-            sichtlich pensionsanrechenbarer Dienstzeit und Pen-
sen verkürzt werden. Günstigere Rechte der Dienst-           sionsbemessung bleiben für die davon berührten Per-
nehmer bzw der Ruhe- und Versorgungsgenussemp-               sonen auch dann in Geltung, wenn sie nicht in Einzel-
fänger, die in Betriebsvereinbarungen oder Einzelver-        vereinbarungen festgelegt worden sind.
trägen enthalten sind, welche zum Zeitpunkt des In-

 ARTIKEL V – CHANCENGLEICHHEIT IN DEN ÖSTERREICHISCHEN SPARKASSEN

Die Kollektivvertragspartner wollen über das gesetz-         Männern im Betrieb bei und unterstützen Maßnahmen
lich vorgesehene Maß hinaus eine bessere Vereinbar-          zur Förderung der beruflichen Entwicklung von Frauen
keit von Familie und Beruf gewährleisten. Gleichzeitig       in den Sparkassen.
tragen sie aktiv zur Sicherung der Gleichbehandlung
und Erreichung der Gleichstellung von Frauen und             (Artikel V gilt ab 1. Februar 2002)

                                                        – 12 –
ARTIKEL VI – AUSLEGUNG UND ÄNDERUNGEN

(1) Mit der Beilegung von grundsätzlichen Streitfäl-        (2) Änderungen dieses Kollektivvertrages können nur
len, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertra-     schriftlich zwischen dem Sparkassenverband und der
ges ergeben, hat sich eine aus je drei Vertreter/innen      Gewerkschaft vereinbart werden.
des Sparkassenverbandes und der Gewerkschaft zu-
sammengesetzte Schiedskommission zu befassen.

                                   ARTIKEL VII – AUFKÜNDIGUNG
Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit ab-       partnerInnen jederzeit unter Einhaltung einer dreimo-
geschlossen. Er kann von jedem der beiden Vertrags-         natigen Frist aufgekündigt werden.

                                          ARTIKEL VIII – INHALT
In den Teilen                                               E. Disziplinarordnung
                                                            F. Reisekostenordnung
A. Dienstordnung
                                                            G. Anhang
B. Besoldungsordnung
C. Pensionsordnung                                          wird das Dienstrecht im Einzelnen wie folgt geregelt:
D. Prüfungsordnung

                                       A.     DIENSTORDNUNG

                                              I. ANSTELLUNG

        § 1 Allgemeine Anstellungs-
                                                                     § 2 Ausschließungsgründe
                erfordernisse

(1) Zur Anstellung ist allgemein erforderlich:              (1) Von der Anstellung sind ausgeschlossen:

a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder die          a) Personen, die von einem inländischen Gericht (bzw
   Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedsstaates,             Gericht eines EWR-Mitgliedsstaates) wegen einer
                                                               oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer
b) ein Lebensalter von wenigstens 15 und höchstens
                                                               Handlungen zu einer mehr als einjährigen Frei-
   40 Jahren (ausgenommen leitende Angestellte),
                                                               heitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind,
c) ein ehrenhaftes Vorleben,
                                                            b) Personen, die aus einem Dienstverhältnis aus ei-
d) die zur Erfüllung der Dienstobliegenheiten notwen-          nem Grund entlassen wurden, der auch bei der
   digen geistigen Fähigkeiten und                             Sparkasse als Entlassungsgrund gelten würde,

e) die gesundheitliche Eignung, die durch den Ver-          c) Personen, deren Handlungsfreiheit aus einem an-
   trauensarzt der Sparkasse festzustellen ist.                deren Grund als dem der Minderjährigkeit be-
                                                               schränkt ist,
(2) Jede Neuaufnahme von Dienstnehmern ist dem
                                                            d) Eltern, Kinder, Geschwister und der Ehegatte eines
Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, wenn
                                                               Organmitgliedes oder eines Angestellten der Spar-
sich dies aber als untunlich erweist, spätestens gleich-
                                                               kasse.
zeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung, vom
Dienstgeber mitzuteilen.
                                                            (2) Wer eine Anstellung erschlichen hat, obwohl ein
                                                            Ausschließungsgrund vorlag, ist zu entlassen.

                                                       – 13 –
§ 3 Gliederung der Angestellten                           § 6 Ausfolgung der Dienstvorschriften

Die Angestellten gliedern sich in:                         Jedem Angestellten sind bei Dienstantritt der Kollek-
                                                           tivvertrag sowie die für ihn geltenden Dienstanwei-
a) Angestellte in kaufmännischer Verwendung:
                                                           sungen zu übergeben.
   Das sind Angestellte, die aufgrund ihrer Vorbildung
   in kaufmännische Verwendung aufgenommen
   werden oder die nach ihrem Eintritt in die Gruppe
   der kaufmännischen Angestellten übernommen
                                                                       § 7 Dienstversprechen
   werden (Tätigkeitsgruppe B und höhere);

b) Angestellte in sonstiger Verwendung:
   Das sind Angestellte, die banktechnische Dienste        (1) Jeder Angestellte hat nach seiner Anstellung die
   leisten (Tätigkeitsgruppe A).                           genaue Einhaltung der Dienstvorschriften, die gewis-
(§ 3 idF 1. Jänner 2005)                                   senhafte Befolgung seiner Dienstobliegenheiten und
                                                           die strenge Wahrung des Bank- sowie des Datenge-
                                                           heimnisses zu versprechen.

         § 4 Besondere Anstellungs-                        (2) Findet dieses Dienstversprechen in besonderer
                erfordernisse                              Form statt, ist ein Mitglied des Betriebsrates beizuzie-
                                                           hen.
(1) Zur Anstellung sind im Besonderen erforderlich:
                                                           (3) Über das Dienstversprechen ist ein Protokoll auf-
a) für Angestellte in kaufmännischer Verwendung die        zunehmen und vom Angestellten zu unterfertigen.
   erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer
   allgemein bildenden oder berufsbildenden höhe-
   ren Schule oder die erfolgreiche Absolvierung einer
   Handelsschule mit Öffentlichkeitsrecht, aus-                      § 8 Befristete Anstellung
   nahmsweise die erfolgreiche Absolvierung der
   Pflichtschule und einer mindestens 4-jährigen ein-
   schlägigen Praxis;                                      (1) Die Anstellung erfolgt in der Regel zunächst auf
b) für Angestellte in sonstiger Verwendung die erfolg-     3 Monate (befristete Anstellung), wobei das erste Mo-
   reiche Absolvierung der Pflichtschule.                  nat als Probemonat im Sinne des Angestelltengeset-
                                                           zes gilt.
(2) Angestellte in kaufmännischer Verwendung ha-
ben spätestens Ende des dritten in der Sparkasse ver-      (2) Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der verein-
brachten Dienstjahres die erfolgreiche Ablegung der s      barten Zeit, wenn es nicht vorher schriftlich verlängert
Basic-Ausbildung nachzuweisen, widrigenfalls das           wird.
Dienstverhältnis zu kündigen ist.
(Fassung gilt ab 1. Februar 2007)                          (3) Wird ein befristetes Dienstverhältnis verlängert,
                                                           so gilt es fortan als kündbar im Sinne des § 9.

          § 5 Bewerbungsansuchen
                                                                     § 9 Kündbare Anstellung

Der Bewerber um eine Anstellung hat ein eigenhändig
geschriebenes Gesuch mit Lebenslauf an die Sparkas-        Erfolgt die Anstellung ohne Zeitbestimmung, so ist das
se zu richten, das Vorliegen der allgemeinen und der       Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Ange-
besonderen Anstellungserfordernisse (§§ 1 und 4)           stelltengesetzes bzw § 49 des Kollektivvertrages
nachzuweisen und ausdrücklich zu erklären, dass kei-       kündbar (kündbare Anstellung). Auch in diesem Falle
ner der in § 2 genannten Ausschließungsgründe gege-        gilt das erste Monat als Probemonat.
ben ist.

                                                      – 14 –
(3) Die definitive Anstellung hat nach einer ab dem
         § 10 Definitive Anstellung                          vollendeten 20. Lebensjahr in der Sparkasse zurück-
                                                             gelegten 10-jährigen Dienstzeit nach Einholung der
                                                             Äußerung des Betriebsrates zu erfolgen, wenn
(1) Unter definitiver Anstellung ist die Übernahme in
                                                             a) die bisherige Dienstleistung zufrieden stellend war,
ein unkündbares Dienstverhältnis, mit dem eine Pen-
sionsberechtigung im Sinne der Pensionsordnung ver-          b) die volle gesundheitliche Eignung durch den Ver-
bunden ist, zu verstehen. Ein solches Dienstverhältnis          trauensarzt der Sparkasse neuerlich festgestellt
kann nur nach den besonderen Bestimmungen dieses                wurde,
Kollektivvertrages gelöst werden.
                                                             c) die erfolgreiche Ablegung der für die betreffende
                                                                Besoldungsgruppe vorgesehenen Sparkassenprü-
(2) Die Anzahl der definitiven Angestellten muss min-
                                                                fung nachgewiesen wird (§ 99 in der Fassung
destens 70 % der Anzahl jener Angestellten entspre-
                                                                vom 31. 12. 2006) und
chen, die nach dem vollendeten 20. Lebensjahr unun-
terbrochen mehr als 10 Dienstjahre („Wartezeit”) in          d) die Anzahl der definitiven Angestellten in der Spar-
der Sparkasse verbracht haben. Dienstzeiten von Teil-           kasse kleiner als 70 % der Anzahl jener Angestell-
zeitbeschäftigten sind diesbezüglich (sowie hinsicht-           ten ist, die nach dem vollendeten 20. Lebensjahr
lich Abschnitt C.A. des Sparkassen-Kollektivvertrags)           mindestens 10 Dienstjahre in der Sparkasse ver-
zumindest ab 1. 1. 1993 zu berücksichtigen. Unter-              bracht haben.
brechungen der im 1. Satz geregelten ununterbroche-
                                                             e) Erfüllen in einer Sparkasse mehr als 70 % der An-
nen Wartezeit im Ausmaß von maximal 3 Monaten
                                                                gestellten gemäß Abs 2 die Voraussetzungen ge-
führen nicht zum Verlust der zuvor in der Sparkasse
                                                                mäß Abs 3 lit a) bis c) und ist die Voraussetzung
verbrachten Dienstzeiten; Dienstzeiten, für welche
                                                                nach Abs 3 lit d) gegeben, so ist die Dauer des
nach dem 1. 2. 1999 eine Abfertigung ausbezahlt wur-
                                                                Dienstverhältnisses für die Anspruchsberechti-
de, sind hinsichtlich der im 1. Satz geregelten unun-
                                                                gung in der Art und Weise maßgebend, dass Ange-
terbrochenen Wartezeit nicht zu berücksichtigen.
                                                                stellte mit längerer Dienstzeit früher definitiv zu
Werden Angestellte in ein definitives Dienstverhältnis
                                                                stellen sind. Bei gleicher Dauer ist Angestellten
übernommen, ohne die erforderliche Dienstzeit zu er-
                                                                mit höherem Lebensalter der Vorzug zu geben.
füllen, erfolgt eine Anrechnung auf die 70 % erst dann,
wenn die erforderliche Dienstzeit erreicht ist.              (lit c) idF ab 1. Februar 2007)
Die Feststellung dieser Verhältniszahl erfolgt jeweils
zum Jahresende, wobei allenfalls sich ergebende              (4) Jeder Angestellte hat das Recht, seine Definitiv-
Bruchteile aufzurunden sind. Die Quote von 70 %              stellung zu beantragen. Die Zuerkennung der definiti-
muss bis spätestens 31. 3. des auf die Feststellung fol-     ven Anstellung und die zu diesem Zeitpunkt gemäß
genden Jahres erreicht sein.                                 § 75 pensionsanrechenbare Dienstzeit sind dem An-
                                                             gestellten schriftlich mitzuteilen. Ebenso ist dem An-
                                                             gestellten mitzuteilen, wenn sein Antrag auf Definitiv-
Übergangsregelung                                            stellung abgelehnt wird. Der Betriebsrat ist zu infor-
                                                             mieren.
(2a) Von der zur Erreichung der Quote von 70 % je-
weils zum vorangegangenen Jahresende ermittelten             (5) Eine/Ein Angestellte/r, der/dem das Definitivum
Anzahl an Angestellten sind (bis spätestens 31. 3.)          aufgrund einer Disziplinarstrafe gem § 124 Abs 1 lit h)
2007 nur noch 80 %, 2008 nur noch 40 % und 2009              infolge eines Disziplinarerkenntnisses bzw eines Ver-
nur noch 20 % in ein definitives Dienstverhältnis zu         fahrens gem § 49a aberkannt wurde, ist fortan bei
übernehmen, wobei sich hierbei ergebende Bruchteile          Feststellung der Verhältniszahl im Sinne des Absatzes
aufzurunden sind. Ab 1. 1. 2010 finden keine neuen           2 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt solange, bis die
Definitivstellungen mehr statt.                              Sparkasse diesem/r Angestellten auf freiwilliger Basis
(Abs 2a gilt ab 1. Jänner 2007 – KV Kündigungsschutz)        das Definitivum (betreffend grundsätzliche Unkünd-
                                                             barkeit) neuerlich verleiht.
(2b) Die jeweilige Gesamtanzahl an Angestellten, für
die am Ende des Übergangszeitraumes [§ 98h (3)]
Pensionskassenbeiträge gemäß § 98e entrichtet wer-
den, ohne dass eine Übernahme in ein definitives                    § 11 Sicherheit in Sparkassen
Dienstverhältnis erfolgt, ist jeweils auf die Quote von
70 % anzurechnen.
(Abs 2b gilt ab 1. Jänner 2007 – KV Kündigungsschutz)        (1) Die Sicherheit an den Arbeitsplätzen in den Insti-
                                                             tuten muss den örtlichen Verhältnissen und der Größe
                                                             des Institutes entsprechen.

                                                        – 15 –
(2) Durch Sicherheitseinrichtungen und Schulungen           ge in einem nahen zeitlichen Zusammenhang – tun-
soll die Gefahr für Leben und Gesundheit der Dienst-        lichst unmittelbar – mit der Aufnahme oder Änderung
nehmer verringert bzw verhindert werden.                    ihrer Tätigkeit die hierfür erforderlichen sicherheitsre-
                                                            levanten Kenntnisse für den konkreten Arbeitsplatz,
(3) Auf Antrag des Betriebsrates ist mit diesem über        auf dem sie eingesetzt werden, vermittelt bekommen.
die erforderlichen Maßnahmen (insbesondere die si-          Sie haben insbesondere präventive Maßnahmen, das
cherheitstechnische Mindestausstattung, Sicherheits-        Verhalten im Überfallanlass sowie geeignete Unter-
erfordernisse bei Geld- und Werttransporten und Ähn-        stützungsmaßnahmen zu beinhalten. Darüber hinaus
lichem, Mindestausmaß an Sicherheitsschulung der            ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Kenntnisse durch
Angestellten) zu beraten.                                   regelmäßig wiederkehrende Unterweisungen und
                                                            Übungen – tunlichst 1x jährlich – aufgefrischt und zu-
                                                            sätzlich bedarfsabhängig oder anlassfallbezogen (zB
                                                            Alarmproben) vertieft werden.
    § 11a Banküberfälle und Gewalt-
             anwendung
                                                            (3) Dienstnehmern und Lehrlingen, die in dieser Ei-
                                                            genschaft von einem Banküberfall oder einer damit
(1) Das Kreditinstitut hat dafür Sorge zu tragen, dass      zusammenhängenden Gewaltanwendung (zB Geisel-
Dienstnehmer und Lehrlinge entsprechend der Art ih-         nahme, Bombendrohung) betroffen sind, ist in einem
rer Tätigkeit und Verwendung im Unternehmen und             unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem An-
der Art des Arbeitsplatzes im Hinblick auf die Gefahren     lassfall, tunlichst am selben Tag, ein Gespräch mit ei-
und Risiken im Zusammenhang mit Banküberfällen              ner psychosozialen Fachkraft mit Erfahrung im Ge-
und damit verbundene, gegen den Dienstnehmer in             walttraumabereich und darüber hinaus unter Berück-
dieser Eigenschaft gerichtete Gewaltanwendungen             sichtigung von Leistungen der Sozialversicherungs-
(zB Geiselnahme, Bombendrohung) geschult und un-            träger eine therapeutisch angemessene psychologi-
terwiesen werden.                                           sche Nachbetreuung anzubieten.

(2) Die Schulungs- und Unterweisungsmaßnahmen
haben so zu erfolgen, dass Dienstnehmer und Lehrlin-        (§ 11a gilt ab 1. Juli 2008)

                                 II. PFLICHTEN DER ANGESTELLTEN

                                                            barungen über flexible Arbeitszeiten, Gleitzeit oÄ sind
          § 12 Allgemeine Pflichten                         zu beachten.

                                                            (2) Eine über die normale Arbeitszeit hinausgehende
Die Angestellten sind verpflichtet, ihren Dienst unter      Arbeitsleistung ist nach Möglichkeit zu vermeiden,
gewissenhafter Beachtung dieses Kollektivvertrages,         kann jedoch im Bedarfsfall von der Sparkasse unter
der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der            Berücksichtigung der Bestimmungen des Arbeitszeit-
Dienstanweisungen und Anordnungen mit Aufmerk-              gesetzes angeordnet werden. Als Überstunde gilt jede
samkeit, Verlässlichkeit, Treue, Fleiß, Eifer und Pünkt-    über die Arbeitszeit (Normalarbeitszeit) der vollbe-
lichkeit zu verrichten und stets die Interessen der         schäftigten Angestellten hinausgehende vereinbarte
Sparkasse zu wahren und zu fördern. Mit der Unkennt-        Arbeitszeit. Unter Mehrarbeit ist jede über die verein-
nis bestehender Vorschriften kann sich niemand ent-         barte Teilzeitarbeitszeit hinausgehende, jedoch unter
schuldigen.                                                 der Normalarbeitszeit der vollbeschäftigten Angestell-
                                                            ten liegende Arbeitszeit zu verstehen. Überstunden-
                                                            bzw Mehrarbeitsleistungen von täglich weniger als ei-
                                                            ner Viertelstunde unmittelbar vor Beginn oder nach
      § 13 Arbeitszeit und Feiertage                        Schluss der normalen Arbeitszeit gelten nicht als
                                                            Mehrarbeits- bzw Überstundenleistung. Vollendete
                                                            Viertelstunden werden als halbe, vollendete Dreivier-
(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt aus-         telstunden als ganze Mehrarbeits- bzw Überstunden
schließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden. Die tägli-         vergütet. Für Mehrarbeitsleistung gebührt ein Mehrar-
chen Dienststunden werden generell von der Sparkas-         beitszuschlag gemäß § 61 Abs 1; für Überstundenleis-
se im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw im Ein-          tung gebührt Überstundenentgelt gemäß § 61 Abs 2.
zelfall im Einvernehmen mit dem/der Angestellten
festgesetzt (vereinbarte Arbeitszeit). Betriebsverein-

                                                       – 16 –
(3) Arbeitszeit-Flexibilisierungsmaßnahmen im Wege           (4) Am Karsamstag, Pfingstsamstag und 24. Dezem-
von Betriebsvereinbarungen:                                  ber ist ebenso dienstfrei wie an gesetzlichen Feierta-
                                                             gen und Sonntagen. Für evangelische und altkatholi-
a) Durch Betriebsvereinbarung über gleitende Ar-
                                                             sche Glaubensangehörige ist darüber hinaus der Kar-
   beitszeit gemäß § 4b Arbeitszeitgesetz (AZG) ist
                                                             freitag, für mosaische Glaubensangehörige der Yom-
   eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit
                                                             Kippur-Tag dienstfrei.
   auf 10 Stunden zulässig.
                                                             (Diese Fassung des Abs 4 gilt ab 1. Jänner 2008)
b) Für Angestellte im Rechnungswesen, für mittelbar
   oder unmittelbar mit Arbeiten für den Jahresab-           (4a) Der Tag des Landespatrons ist – soweit er nicht
   schluss befasste Angestellte in Organisations-            auf einen Tag fällt, der gemäß (4) als dienstfrei gilt –
   und IT-Abteilungen sowie für Angestellte von Prü-         ein Arbeitstag. Für einen solchen Arbeitstag gebührt
   fungsverbänden bzw Angestellte, welche im Auf-            allen aktiven Angestellten Freizeitausgleich im Ver-
   trag eines Verbandes Mitgliedsinstitute revidieren,       hältnis 1 : 1, sofern und solange dieser Tag auf Grund
   können durch Betriebsvereinbarung iSd § 4 Abs 6           eines Gesetzes oder einer landesbehördlichen Rege-
   bis Abs 9 AZG folgende Flexibilisierungsmöglich-          lung als Feiertag begangen und für die Landesbe-
   keiten vorgesehen werden:                                 diensteten generell als dienstfrei erklärt wird.
   – Durchrechnungszeitraum maximal 52 Wochen,               Mit Angestellten, die ihre im gemeinsamen Haushalt
                                                             lebenden schulpflichtigen Kinder zu betreuen haben,
   – wöchentliche       Normalarbeitszeit         maximal
                                                             ist unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfor-
     48 Stunden,
                                                             dernisse vorrangig am Landesfeiertag die Inanspruch-
   – tägliche Normalarbeitszeit maximal 10 Stunden,
                                                             nahme von Freizeitausgleich zu vereinbaren.
     falls ein zusammenhängender mehrtägiger Zeit-
                                                             Für Sparkassenmitarbeiterinnen, deren Dienstver-
     ausgleich ermöglicht wird.
                                                             hältnis mit der Sparkasse nach dem 31. 12. 2019 be-
c) Durch Betriebsvereinbarung iSd § 4 Abs 7 AZG              ginnt, ist der Jubiläumstag für eine 20-jährige, 30-
   kann eine 4-Tage-Woche vorgesehen werden, wo-             jährige und 40-jährige Dienstzeit dienstfrei.
   bei die tägliche Normalarbeitszeit auf maximal            (Abs 4a idF 1. Jänner 2020)
   10 Stunden ausgedehnt werden kann, wenn die re-
   gelmäßige Verteilung der gesamten Wochenar-               (5) Für Angestellte, die eine 25-jährige oder 40-jähri-
   beitszeit auf 4 zusammenhängende Tage erfolgt.            ge Dienstzeit in der Sparkasse zufriedenstellend zu-
                                                             rückgelegt haben, ist der Jubiläumstag dienstfrei.
d) Bei Arbeitsbereitschaft kann iSd § 5 AZG durch Be-
   triebsvereinbarung eine wöchentliche Normalar-
                                                             (6) Werden Angestellte für unaufschiebbare Rech-
   beitszeit von maximal 60 Stunden, eine tägliche
                                                             nungs- und Postarbeiten zur Erstellung des Jahresab-
   Normalarbeitszeit von maximal 12 Stunden vorge-
                                                             schlusses in den hiefür zuständigen organisatorischen
   sehen werden.
                                                             Einheiten am 1. Jänner und/oder 6. Jänner beschäf-
                                                             tigt, so ist die Anzahl der zu beschäftigenden Personen
(4) Am Karsamstag, Pfingstsamstag und 24. Dezem-
                                                             im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen.
ber ist ebenso dienstfrei wie an gesetzlichen Feierta-
                                                             Generell gebührt für an Feiertagen geleistete Arbeits-
gen und Sonntagen. Für evangelische und altkatholi-
                                                             stunden Überstundenentgelt, auch für allfällige Über-
sche Glaubensangehörige ist darüber hinaus der Kar-
                                                             stunden. Durch Betriebsvereinbarung bzw im Einver-
freitag, für mosaische Glaubensangehörige der Yom-
                                                             nehmen mit dem Betriebsrat sind festzulegen:
Kippur-Tag dienstfrei.
Dienstfrei sind auch der Tag des Landespatrons sowie         – ein Arbeitszeitrahmen (Beginn und Ende der Feier-
in Kärnten der 10. Oktober (Abstimmungstag), sofern            tagsarbeit),
                                                             – ein Jahresplan über Arbeitseinsätze der Angestell-
a) diese Tage aufgrund eines Landesgesetzes oder               ten, wobei ein/e Angestellte/r nach Möglichkeit
   landesbehördlicher Regelung als Feiertag began-             nicht an mehr als an 5 Feiertagen tätig sein soll,
   gen und für die Landesbediensteten generell als
                                                             – Regelungen für Angestellte, deren Überstunden
   dienstfrei erklärt werden und
                                                               nicht einzeln abgerechnet werden, sowie für Ange-
b) die Sparkasse nicht einzelne Angestellte zur Auf-           stellte, die an mehr als 5 Feiertagen im Jahr be-
   rechterhaltung des Geschäftsbetriebes benötigt              schäftigt werden.
   und diesen für sämtliche Arbeitsstunden einen
   100 %igen Überstundenzuschlag auszahlt bzw
   entsprechend Freizeitausgleich (§ 61 Abs 6) ge-
   währt.
(Obige Fassung des Abs 4 gilt bis 31. 12. 2007)

                                                        – 17 –
halb von sechs Monaten ein Mitarbeitergespräch im
               § 13a Sabbatical                           Sinne des § 34c (2) zu führen.
                                                          (Fassung gilt ab 1. April 2011)

(1) Ein Sabbatical liegt vor, wenn aufgrund einer be-     (8) Die vorliegende kollektivvertragliche Regelung
sonderen Verteilung der Arbeitszeit der Zeitausgleich     des Sabbaticals ist durch eine freiwillige Betriebsver-
in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen              einbarung bzw im Einzelfall durch individuelle Verein-
verbraucht wird.                                          barung zu konkretisieren. Insbesondere folgende
                                                          Punkte sollen darin einer Regelung zugeführt werden:
(2) Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber/in und
                                                          a) persönlicher Geltungsbereich,
Arbeitnehmer/in im Vorhinein zu vereinbaren; insbe-
sondere sind Beginn, Dauer und Arbeitsstundenaus-         b) zeitlicher Geltungsbereich,
maß in der Ansparphase und Beginn und Dauer der
                                                          c) Teilnahmevoraussetzungen,
Freizeitphase festzulegen.
                                                          d) Durchrechnungszeitraum und Konsumation der
(3) Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentli-         angesparten Zeit,
che Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen eines
                                                          e) Ausmaß der angesparten Stunden,
mehr als 52 Wochen betragenden Durchrechnungs-
zeitraums auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden.        f)   Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit
Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr           richten,
als zehn Stunden betragen.
                                                          g) Anspruch auf das 13. und 14. Monatsgehalt,

(4) Der Durchrechnungszeitraum für ein Sabbatical         h) Anspruch auf ao. Bezüge bzw leistungsabhängige
darf fünf Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses          Zahlungen,
Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu
                                                          i)   Anspruch auf Pensionskassenbeitragsleistung,
konsumieren. Der gesamte Durchrechnungszeitraum
(inkl Freizeitphase) ist für alle Rechtsansprüche, die    j)   Wiedereingliederungsmaßnahmen        nach    dem
sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, anzurech-          Sabbatical,
nen.
                                                          k) Rücktrittsmöglichkeiten des/der Arbeitnehmer(s)
                                                             in und des/der Arbeitgeber(s)in,
(5) Kommt es zu einer Ausdehnung der Normalar-
beitszeit iS des (3), so gebührt dem/der Arbeitneh-       l)   Ausmaß der Vergütung der angesparten Stunden
mer/in weiterhin das ihm/ihr nach diesem Kollektiv-            im Fall des Rücktritts vom Sabbatical sowie bei
vertrag monatlich zustehende Entgelt. Für die in der           Auflösung des Dienstverhältnisses,
Ansparphase vereinbarungsgemäß über die kollektiv-
                                                          m) Bezug von Überstundenpauschalen.
vertragliche Normalarbeitszeit geleisteten Arbeits-
stunden gebührt primär keine gesonderte Überstun-
                                                          (9) Zum 1. 2. 2005 bereits bestehende betriebliche
denentlohnung; sie sind in der Freizeitphase abzu-
                                                          Sabbatical-Regelungen bleiben von diesen Bestim-
bauen, in der dem/der Arbeitnehmer/in ebenso das
                                                          mungen unberührt. Inwieweit das kollektivvertragli-
nach diesem Kollektivvertrag monatlich zustehende
                                                          che Modell eines Sabbaticals in der betrieblichen Pra-
Entgelt (inklusive einer allenfalls gebührenden Aus-
                                                          xis angenommen wurde bzw ob es sich bewährt hat,
gleichszulage gemäß § 167) fortgezahlt wird.
                                                          soll durch eine gemeinsame Evaluierung der Kollektiv-
                                                          vertragsparteien nach dem 31. 12. 2008 geprüft wer-
(6) Spätestens vor Antritt der vereinbarten Freizeit-
                                                          den.
phase ist zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitneh-
                                                          (Geltende Fassung § 13a ab 1. Februar 2005)
mer/in zu vereinbaren, ob Stunden, die ausnahms-
weise über das für die vorgesehene Freizeitgewäh-
rung erforderliche Ausmaß hinaus im Einvernehmen
mit der Führungskraft eingearbeitet wurden, unmit-
                                                                     § 14 Dienstverwendung
telbar im Anschluss an die festgelegte Freizeitphase
bzw auch nach Ablauf der fünf Jahre konsumiert wer-
den können oder abzugelten sind. Wird eine solche
                                                          Die Dienstverwendung ergibt sich aus dem Angestell-
Vereinbarung nicht geschlossen, dann sind diese
                                                          tenverhältnis im Allgemeinen und aus der Eigenart
Stunden in Form von Überstunden abzugelten.
                                                          des Dienstes im Besonderen. Ein Anspruch auf einen
                                                          bestimmten Arbeitsplatz besteht nicht.
(7) Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical ist zur
Überprüfung der Erfüllung eines Vorrückungskrite-
riums mit dem/der Arbeitnehmer/in längstens inner-

                                                     – 18 –
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