KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs - GÜLTIG AB 1. APRIL 2021 - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs GÜLTIG AB 1. APRIL 2021
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs GÜLTIG AB 1. APRIL 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: 1. Fahrlehrer, Fahrschullehrer Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter um € 40,– (durchschnittlich 1,55 Prozent) und der Fahrlehrer um € 40,– (durchschnittlich 1,61 Prozent) Die Einkommen steigen zwischen 1,5 % und 1,8 % 2. Büroangestellte Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter der Büroangestellten mit einfacher kaufmänni- scher Tätigkeit um € 40,– (durchschnittlich 1,95 Prozent), mit schwieriger kaufmännischer Tä- tigkeit um € 40,– (durchschnittlich 1,81 Prozent) Die Einkommen steigen zwischen 2,2 % und 1,55 % 3. Ist-Gehälter der Fahrlehrer, Fahrschullehrer und der Büroangestellten werden um 1,7 Prozent erhöht. 4. Bürolehrlinge erhalten ein Plus von durchschnittliche 2,38 Prozent. 5. Die Zulagen der Fahrlehrer werden durchschnittlich um 6,9 % erhöht ausgenommen ist die Zulage für den theoretischen Unterricht. Alle Änderungen treten mit 1. April 2021 in Kraft. Die Laufzeit beträgt 12 Monate. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Das Verhandlungsergebnis 2021 im Überblick 1. Fahrlehrer, Fahrschullehrer 4. Die Zulagen werden wie folgt erhöht: Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehäl- A, A1, A2 oder F: € 3,50 ter der Fahrschullehrer um € 40 (durchschnittlich C, C1: € 2,70 1,55 Prozent) und der Fahrlehrer um € 40 (durch- C1E oder CE: € 3,70 schnittlich 1,61 Prozent) für FSL und FL gesamt D oder D1: € 3,20 durchschnittlich 1,58 Prozent. Rollstuhlfahrer: € 2,70 Diese Zulagen werden im Durchschnitt um 6,9 Pro- 2. Büroangestellte zent erhöht. Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter der Büroangestellten mit einfacher kaufmännischer 5. Ist-Gehälter der Fahrlehrer, Fahrschullehrer und Tätigkeit um € 40 (durchschnittlich 1,95 Prozent), der Büroangestellten werden am 1. April 2021 um mit schwieriger kaufmännischer Tätigkeit um € 40 1,7 Prozent erhöht. (durchschnittlich 1,81 Prozent), für alle Büroange- 6. Zusatz zum Urlaubszuschuss/Weihnachtsremune- stellten gesamt durchschnittlich 1,88 Prozent. ration: 3. Bürolehrlinge FSL/FL: € 77,– Bürolehrlinge erhalten ein Lehrlingseinkommen in Büroangestellte: € 67,– folgender Höhe: Lehrling: € 42,– im 1. Lehrjahr € 670,– 7. Die Laufzeit beträgt 12 Monate ab 1. April 2021. im 2. Lehrjahr € 855,– im 3. Lehrjahr € 1.220,– 8. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. April 2021 in Kraft. Diese Werte ergeben eine durchschnittliche Erhö- hung um 2,38 Prozent.
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Überblick Verhandlungsergebnis ..................... 5 XII. Kündigung .............................................. 15 XIII.Verfall von Ansprüchen ............................ 15 I. Geltungsbereich ...................................... 7 XIV. Günstigkeitsklausel .................................. 15 II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer .......... 7 XV. Schiedskommission .................................. 15 III. Besondere Pflichten und Rechte ................ 7 1. Protokoll der Schiedskommission / IV. Arbeitszeit ............................................... 8 Schiedsspruch ......................................... 16 V. Überstunden und Überstundenentlohnung . 9 2. Protokoll der Schiedskommission / VI. Überstundenverfall .................................. 10 Schiedsspruch ......................................... 16 VII. Urlaub .................................................... 10 3. Protokoll der Schiedskommission / VIII. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera- Schiedsspruch ......................................... 17 tion ........................................................ 10 XVI. Empfehlungen ......................................... 17 A. Urlaubsbeihilfe .................................... 10 B. Weihnachtsremuneration ...................... 11 Anhang I (Abgrenzung und Einstufung von C. Anrechnungsklausel ............................. 11 Fahrschullehrern und Fahrlehrern) ... 18 IX. Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhin- Anhang II (Muster-Dienstzettel) ........................ 19 derung ................................................... 11 X. Jubiläumsgeld ......................................... 11 XI. Gehaltsordnung ...................................... 12 A. Allgemeiner Teil ................................... 12 B. Gehaltstafeln ....................................... 13 C. Istgehaltsregelung ............................... 14 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- D. Reiseaufwandsentschädigungen ........... 14 seite –6–
KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen am 30. März 2021 zwischen der Wirt- Verkehr, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, anderer- schaftskammer Österreich, Sparte Transport und seits. Verkehr, Fachverband der Fahrschulen und des All- Die Kollektivvertragsparteien erklären, alle zweck- gemeinen Verkehrs, 1045 Wien, Wiedner Hauptstra- dienlichen Maßnahmen zu ergreifen, die der Siche- ße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerk- rung des Berufsstandes dienen. schaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Sämtliche personenbezogene Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. I. GELTUNGSBEREICH 1. Räumlich: 3. Persönlich: für alle Bundesländer Österreichs. für alle den Bestimmungen des Angestelltengesetzes unterliegenden Dienstnehmern und Lehrlingen obiger 2. Fachlich: Betriebe. für sämtliche Fahrschulbetriebe, mit einer Fahrschul- Dieser KV gilt mit Ausnahme von Artikel XI. B Punkt 5. bewilligung gemäß § 108 Kraftfahrzeuggesetz (KFG), nicht für Praktikanten, die aufgrund schulrechtlicher die dem Fachverband der Fahrschulen und des Allge- bzw studienrechtlicher Vorschriften ein Pflichtprakti- meinen Verkehrs, Berufszweig der Fahrschulen, ange- kum in einem Betrieb absolvieren müssen. hören. (idF ab 1. April 2018) (idF ab 1. April 2014) II. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER 1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. April 2021 in Kraft. Kollektivvertrages ist unter Einhaltung einer einmona- tigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermona- 2. Der arbeitsrechtliche Teil dieses Kollektivvertrages tes kündbar. Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirk- kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündi- samkeit gegenüber der anderen vertragsschließen- gungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres gelöst wer- den Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausge- den. Der gehaltsrechtliche Teil (Abschnitt XI) dieses sprochen werden. III. BESONDERE PFLICHTEN UND RECHTE 1. Die Tätigkeit des Lehrpersonals erstreckt sich so- Zeit stattfinden, ist der Dienstgeber nur verpflichtet, wohl auf die Unterrichtserteilung als auch auf Wagen- die dem Angestellten erwachsenen Kosten zu ersetzen, pflege, kleinere Reparaturen, Garagierungsarbeiten, Voraussetzung ist, dass das Seminar zur Gänze be- Büroarbeiten uÄ. sucht wurde, ausgenommen jene Fälle, die im § 8 (1) und (3) AngG geregelt sind. 2. Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Lehrperso- nal innerhalb von 5 Jahren eine mindestens 20-stündi- 4. Das Lehrpersonal hat den Weisungen des Fahr- ge fachliche Weiterbildung im Bereiche des Ausbil- schulleiters in Fragen der Unterrichtserteilung Folge dungswesens, die von einem der beiden Kollektivver- zu leisten. tragsparteien zur Anerkennung auf obige 20-stündige Weiterbildungsverpflichtung als geeignet anerkannt 5. Die Angestellten haben alle ihnen übertragenen Ar- wurde, zu ermöglichen. beiten mit der erforderlichen Sorgfalt zu verrichten, das ihnen übergebene Material zu schonen und sach- 3. Die Angestellten sind verpflichtet, an den Weiterbil- gemäß zu handhaben. Sie haften dafür im Rahmen dungsseminaren auf Anordnung des Dienstgebers der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. teilzunehmen. Soweit die Seminare in der arbeitsfreien –7–
6. Den Angestellten ist untersagt: haltung dieser Bestimmung berechtigt zum Austritt nach § 26 AngG. Die Kollektivvertragsparteien kom- a) Jede Art von einschlägiger Unterrichtserteilung, men überein, dass diese Regelung auch auf die Aus- ausgenommen die Aus- und Weiterbildung des bildungsfahrten im Rahmen der „dualen Ausbildung” Fahrschulpersonals im WIFI bzw BFI, sei es entgelt- Anwendung findet. lich oder unentgeltlich, ohne Zustimmung des (idF ab 1. April 2018) Dienstgebers. b) Erteilung des theoretischen oder praktischen Un- 9. Die für die Motorradausbildung notwendige terrichtes in anderen Fahrschulen ohne Genehmi- Schutzkleidung ist gemäß § 17 des ArbeitnehmerIn- gung des Dienstgebers. nenschutzgesetzes dem Lehrpersonal zur Verfügung (idF ab 1. April 2017) zu stellen und nach Notwendigkeit in regelmäßigen Abständen (mindestens zweimal jährlich), jedenfalls c) Privatfahrten mit Schulfahrzeugen ohne Zustim- vor Trägerwechsel, zu reinigen. Die Kosten der Reini- mung des Dienstgebers. gung trägt der Dienstgeber. 7. Die Nichteinhaltung obiger Bestimmungen bildet 10. Jedem Angestellten ist bei Dienstantritt, in weiterer einen wichtigen Grund für die sofortige Auflösung Folge bei jeder Veränderung der im Dienstzettel ge- des Dienstverhältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des troffenen Vereinbarungen, ein ausgefüllter Dienstzet- AngG. tel auszufolgen. (Ein Muster befindet sich im Anhang II des Kollektivvertrages, Seite 19). 8. Schul- und Übungsfahrten auf Fahrzeugen, die kei- Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienst- ne Schulfahrzeuge sind, ist das Lehrpersonal berech- zettels besteht, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag tigt abzulehnen, ausgenommen Ausbildungsfahrten ausgehändigt wurde, der alle in § 2 Abs 2 und 3 im Zusammenhang mit der vorgezogenen Lenkerbe- AVRAG genannten Angaben enthält. rechtigung der Klasse B (L17) und Perfektionsfahrten im Rahmen der Mehrphasenausbildung. Die Nichtein- IV. ARBEITSZEIT 1. Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit 1.3. berücksichtigungswürdige Interessen des Ange- beträgt ausschließlich der Mittagspause 40 Stunden. stellten dieser Einteilung nicht entgegenstehen Die Arbeitszeit kann in einem maximal jährlichen und Durchrechnungszeitraum durchgerechnet werden, 1.4. keine Vereinbarung entgegensteht. wobei die Normalarbeitszeit wöchentlich 48 Stunden nicht überschreiten darf. Abweichend vom Kalender- Der kleinste Teil des Mehrstundenabbaues darf nicht jahr kann ein anderer Stichtag für den jährlichen unter einem Arbeitstag liegen. Der Verbrauch dieser Durchrechnungszeitraum für den ganzen Betrieb fest- Stunden ist mindestens 4 Wochen vorher zwischen gelegt werden. Geringere Durchrechnungszeiträume Dienstgeber und Angestellten, bei Bestehen eines Be- können durch schriftliche Einzelvereinbarung oder triebsrates unter Mitwirkung des Betriebsrates, zu ver- Betriebsvereinbarung festgelegt werden. einbaren. Im Rahmen dieser Arbeitszeit ist die 4-Tage-Woche mit Der Dienstgeber hat dem Angestellten einmal im Mo- täglich höchstens 10 Stunden möglich. nat in geeigneter Form eine Aufstellung über die ge- Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei Durchrech- leisteten Mehrstunden zu übergeben. nung der Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausge- (idF ab 1. April 2018) dehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. 1a. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die Durchrechnung Die Ausdehnung der Normalarbeitszeit wird zwischen mit der Maßgabe, dass als Mehrarbeitsstunden nur Dienstgeber und Angestellten vereinbart. Abweichend die Arbeitsstunden zu bezahlen sind, die nach Ablauf kann die Lage und die Dauer der Normalarbeitszeit eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Monaten über vom Dienstgeber geändert werden, wenn das vereinbarte Teilzeitmaß hinausgehen. Im Übrigen 1.1. dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelten für Teilzeitbeschäftigte die Bestimmungen des gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist, § 19d Arbeitszeitgesetz. (gilt ab 1. April 2019) 1.2. dem Angestellten die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen 2a. Die wöchentliche Normalarbeitszeit für das Lehr- im Vorhinein mitgeteilt wird, personal und für Büroangestellte ist (ausgenommen –8–
für Fahrsicherheitstrainings auf dafür genehmigten Abs 5 KDV vorgeschriebenen Nachtfahrten auszubil- Übungsplätzen) auf die Tage Montag bis Freitag in- den, kann die Arbeitszeit bis 22 Uhr, während der nerhalb der im Punkt 4 gezogenen Grenzen zu vertei- Dauer der Sommerzeit bis 24 Uhr, vereinbart werden. len. In diesem Fall gebührt ab 20 Uhr ein 100 %iger Nacht- (idF ab 1. April 2019) zuschlag analog zu Punkt V/2 dieses Kollektivvertra- ges. Fällt mit dem Nachtzuschlag auch ein Überstun- 2b. Ausgenommen von 2a ist jenes Lehrpersonal, wel- denzuschlag an, gebührt nur der 100 %ige Nachtzu- ches ausschließlich am Freitag und/oder Samstag schlag. Der Nachtzuschlag kann nicht durch Freizeit beschäftigt wird. Dies ist im Rahmen der Normalar- abgegolten werden. beitszeit zulässig. (idF ab 1. April 2017) (gilt ab 1. April 2019) 6. Die tägliche Mittagspause beträgt 1 Stunde inner- 3. Dem Lehrpersonal (FL + FSL) ist die bisher gemäß halb des Zeitraumes von 12 bis 14 Uhr, an Tagen der § 863 ABGB (Gewohnheitsrecht) bestehende bezahlte Fahrprüfung (Lenkerprüfung) bis 15 Uhr. Abweichen- unterrichtsfreie Zeit nach Unterrichtslektionen auch de Regelungen für die Dauer und die Lage der Mit- für die Zukunft zu gewähren. Diese Regelung gilt für tagspause können einvernehmlich unter Berücksichti- jene Betriebe, welche diese bereits vor dem 31. 3. gung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zwi- 1989 hatten. schen Dienstgeber und Angestellten getroffen wer- Für alle Betriebe gilt, soferne der 1. Absatz keine güns- den. tigere Regelung ergibt, für das Lehrpersonal am Vor- (idF ab 1. April 2018) mittag und Nachmittag eine bezahlte unterrichtsfreie Zeit von mindestens je insgesamt 15 Minuten. Allfällige 7. Die unter IV, Punkt 1 festgesetzte Normalarbeitszeit zum 31. 3. 1989 bezahlte Pausen sind auf die unter- ist innerhalb des unter IV, Punkte 2a und 2b genannten richtsfreie Zeit anzurechnen. Im Hinblick auf die ob- Rahmens unter Berücksichtigung des Punktes 3 im Ein- genannte Regelung empfehlen die Kollektivvertrags- vernehmen zwischen Dienstgeber und Angestellten partner, während der Fahrlektionen nicht zu rauchen. festzusetzen. (idF ab 1. April 2019) 4. Die tägliche Arbeitszeit ist ausschließlich der Mit- tagspause in zusammenhängender Form für Lehrper- 8. Bei mehreren Standorten des Dienstgebers ist ein sonal in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und bis zu 3 mal in der Basisstandort einvernehmlich zwischen Dienstgeber Woche in der Zeit von 10 bis 21 Uhr festzusetzen. und Angestellten zu vereinbaren, an dem der Dienst Abweichende Regelungen innerhalb des Zeitraumes anzutreten ist. Dieser kann nur mit Zustimmung beider von 6 bis 20 Uhr können einvernehmlich zwischen geändert werden. Wird der Angestellte zu einem Au- Dienstgeber und Angestellten getroffen werden. ßenkurs oder zu einer Dienstleistung an einem ande- (idF ab 1. April 2017) ren Standort als dem Basisstandort entsandt, so wird die Arbeitszeit vom Antritt der Fahrt bis zur Rückkehr 5. Wegen der gesetzlichen Notwendigkeit, Führer- an den Basisstandort gerechnet. scheinwerber zur Durchführung der gemäß § 64b (idF ab 1. April 2018) V. ÜBERSTUNDEN UND ÜBERSTUNDENENTLOHNUNG 1. Jede vom Dienstgeber angeordnete Dienstleistung, Der Überstundenzuschlag beträgt welche den im Abschnitt IV für die Einteilung der tägli- in der Zeit von 20 bis 6 Uhr .......................... 100 % chen Arbeitszeit vorgesehenen Zeitraum überschrei- in der Zeit von 6 bis 20 Uhr .......................... 50 % tet, ist als Überstunde zu entlohnen. Für Teilzeitbeschäftigte liegt Überstundenarbeit vor, Überstunden können einvernehmlich auch in Freizeit wenn die tägliche bzw wöchentliche Normalarbeits- abgegolten werden. Für diesen Fall gebührt sinnge- zeit gem den in Abschnitt IV festgelegten Grenzen mäß der gleiche Zeitzuschlag wie bei finanzieller Ab- gem Punkt 1. und 2a. und 2b., unbeschadet der Be- geltung. stimmungen des § 6 Arbeitsgesetz, überschritten wird. (letzter Absatz idF ab 1. April 2019) (idF ab 1. April 2019) 3. Sonntagsarbeit (ausgenommen Fahrsicherheits- 2. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem training auf dafür genehmigten Übungsplätzen) wird Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grund- mit einem Grundstundenlohn und einem Zuschlag stundenlohn beträgt 1/160 des Bruttomonatsgrund- von 100 % entlohnt. gehaltes. (idF 1. April 2015) –9–
4. Für die Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gel- zember dienstfrei zu geben, wenn dafür die am ten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes (Bun- 31. Dezember zu leistende Arbeit eingearbeitet wird. desgesetzblatt Nr 144/83). Feiertage sind: 6. Im Hinblick auf die bei den Fahrschulen herrschen- 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Him- den Verhältnisse kann eine Verlängerung der regel- melfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Höchstausmaß 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember. von 15 Stunden bei 40 Stunden wöchentlicher Normal- arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Angestellten ver- 5. Am 24. und 31. Dezember endet der Dienst jeweils einbart werden, wobei die tägliche Gesamtarbeitszeit um 12 Uhr. Jede darüber hinausgehende Arbeitsleis- von 10 Stunden nicht überschritten werden darf. Diese tung zählt als Überstunde. Stunden sind wie Überstunden zu vergüten. Es wird empfohlen, unter Fortzahlung des Entgeltes den 24. Dezember dienstfrei zu geben und den 31. De- VI. ÜBERSTUNDENVERFALL Ansprüche auf Überstundenentgelt müssen bei sonsti- geltend gemacht werden; bei rechtzeitiger Geltend- gem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach dem Tage machung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist von der Überstundenleistung beim Dienstgeber schriftlich 3 Jahren gewahrt. VII. URLAUB Bezüglich des Urlaubes gelten die Bestimmungen des Während des Urlaubes darf der Angestellte keine Bundesgesetzes über die Vereinheitlichung des Ur- dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit laubsrechtes und Einführung einer Pflegefreistellung leisten. (390. BG vom 7. 7. 1976 bzw 81. BG vom 3. 2. 1983). VIII. URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSREMUNERATION A. Urlaubszuschuss 2. Berechnungsgrundlage bildet das im Mai zustehen- de Bruttomonatsgrundgehalt. Unter Bruttomonats- 1. Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten je Kalen- grundgehalt ist das Monatsgehalt abzüglich aller Zu- derjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines Brut- lagen, Prämien und Überstundenentgelte zu verste- tomonatsgehalts, der spätestens am 30. Juni auszu- hen. zahlen ist. Für den Fall, dass vor dem 30. Juni das Aus- maß des verbrauchten Urlaubs zusammenhängend 3. Den während des Jahres ein- oder austretenden 3 Wochen oder mehr beträgt, erfolgt die Auszahlung Angestellten gebührt der ihrer Dienstzeit im Kalender- des Urlaubszuschusses mit Ende des Monats, in dem jahr entsprechende aliquote Teil; bei austretenden dieser Urlaub angetreten wurde. Angestellten berechnet nach dem letzten Bruttomo- Jeder Fahrlehrer und Fahrschullehrer erhält zusätzlich natsgrundgehalt. zum Urlaubszuschuss in der Höhe eines Bruttomonats- grundgehaltes einen Bruttobetrag von € 77,– jede(r) 4. Wenn ein Angestellter nach Erhalt dem für das lau- Büroangestellte(r) einen solchen von € 67,– und jeder fende Kalenderjahr gebührenden Urlaubszuschuss Lehrling einen solchen von € 42,–. sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem Teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern gebührt dieser Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig aus- zusätzliche Bruttobetrag lediglich in einem der verein- tritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes barten wöchentlichen Normalarbeitszeit entspre- vorzeitig entlassen wird, muss er den im laufenden Ka- chenden aliquoten Ausmaß (Berechnung: Jeweiliger lenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogenen Urlaubszu- Bruttobetrag dividiert durch 40 multipliziert mit den schuss auf Verlangen des Dienstgebers zurückbezah- vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitsstunden). len. (idF ab 1. April 2021) (idF ab 1. April 2017) – 10 –
B. Weihnachtsremuneration Zulagen, Prämien und Überstundenentgelte zu verste- hen. Den während des Jahres ein- oder austretenden 1. Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten bis spätes- Angestellten gebührt der aliquote Teil, berechnet tens 30. November eines jeden Kalenderjahres eine nach dem letzten Bruttomonatsgrundgehalt. Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomo- natsgrundgehaltes. C. Anrechnungsklausel Jeder Fahrlehrer und Fahrschullehrer erhält zusätzlich Sollte es durch Gesetz oder Generalkollektivvertrag zu zur Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Brut- einer generellen Änderung der Berechnungsgrundla- tomonatsgrundgehaltes einen Bruttobetrag von gen des Urlaubszuschusses bzw der Weihnachtsremu- € 77,– jede(r) Büroangestellte(r) einen solchen von neration kommen oder bezahlt der Dienstgeber schon € 67,– und jeder Lehrling einen solchen von € 42,–. bisher freiwillig einen höheren Urlaubszuschuss oder Teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern gebührt dieser eine Weihnachtsremuneration, sind die unter zusätzliche Bruttobetrag lediglich in einem der verein- Punkt VIII/A, 1 und VIII/B, 1 genannten Bruttobeträge barten wöchentlichen Normalarbeitszeit entspre- von € 77,– bzw € 67,– und € 42,– in den neuen Urlaubs- chenden aliquoten Ausmaß (Berechnung: Jeweiliger zuschuss bzw die Weihnachtsremuneration einzurech- Bruttobetrag dividiert durch 40 multipliziert mit den nen und sind nicht mehr bzw nur in jenem Ausmaß zu vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitsstunden). bezahlen, das über die neue Regelung hinausgeht, (idF ab 1. April 2021) um eine Schlechterstellung der Angestellten bzw Lehr- linge zu vermeiden. 2. Berechnungsgrundlage bildet das im November zu- (idF ab 1. April 2021) stehende Bruttomonatsgrundgehalt. Unter Bruttomo- natsgrundgehalt ist das Monatsgehalt abzüglich aller IX. FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG Für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinde- f) zur Teilnahme an der Beerdigung rung gelten die Bestimmungen des Angestelltengeset- der unter b) und e) genannten An- zes. Gemäß § 8 Abs 3 des Angestelltengesetzes besteht gehörigen sowie der Geschwister der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes zB in fol- und Großeltern ........................... 1 Arbeitstag, genden Fällen: g) bei Wohnungswechsel ................. die notwendi- a) bei eigener Eheschließung ........... 3 Arbeitstage, ge Zeit, b) bei Tod des Ehegatten (Lebensge- höchstens jedoch ........................ 2 Arbeitstage fährten) ...................................... 2 Arbeitstage, innerhalb eines halben Jahres, c) bei Teilnahme an der Eheschlie- h) bei Teilnahme an der Eheschlie- ßung der Kinder bzw Stiefkinder ßung eines Elternteiles ................. 1 Arbeitstag, und Geschwister ......................... 1 Arbeitstag, i) für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztli- d) bei Niederkunft der Gattin (Lebens- cher Behandlung, sofern eine ärztliche Bescheini- gefährtin) ................................... 1 Arbeitstag, gung vorgewiesen wird. e) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern j) Der erste Schultag des leiblichen Kindes oder eines oder eines Kindes bzw Stiefkindes . 1 Arbeitstag, Kindes, mit dem der Angestellte in einem gemein- samen Haushalt lebt, bei Eintritt in die Volksschule [j) gilt ab 1. April 2019] X. JUBILÄUMSGELD Für langjährige Dienste werden den Angestellten von 25 Jahren ....... ein Bruttomonatsgehalt nach einer ununterbrochenen Beschäftigung im glei- von 35 Jahren ....... eineinhalb Bruttomonatsgehälter chen Betrieb als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. – 11 –
XI. GEHALTSORDNUNG A. Allgemeiner Teil re zu berücksichtigen, wenn diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. 1. Allen Angestellten ist ein monatliches Mindestgehalt nach den in den Gehaltstafeln nach Beschäftigungs- 8. Die im öffentlichen Dienst zurückgelegten Vor- gruppen und Berufsjahren gestaffelten Sätzen zu be- dienstzeiten werden als Berufsjahre angerechnet, so- zahlen. Die in den Gehaltstafeln angeführten Brutto- fern die Tätigkeit im Betrieb inhaltlich der Tätigkeit monatsgehälter sind Mindestsätze. im öffentlichen Dienst ähnlich ist oder ihr gleichkommt und die im öffentlichen Dienstverhältnis erworbenen 2. Für die Einreihung eines Angestellten in eine Be- Kenntnisse Verwendung finden. schäftigungsgruppe ist lediglich die Art seiner Tätig- keit maßgebend. Übt ein Angestellter mehrere Tätig- 9. Für Teilzeitangestellte ergibt sich der kollektivver- keiten, die in verschiedenen Beschäftigungsgruppen tragliche Stundenlohn durch Teilung des kollektivver- gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine traglichen Monatsgehaltes durch das 4,3-fache der Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegen- jeweils gesetzlichen Wochenarbeitszeit (derzeitiger den Tätigkeit entspricht. Divisor 1/172). 3. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine höhere 10. Die Zulagen gemäß XI/B, ausgenommen die Lei- Berufsaltersstufe bzw Betriebszugehörigkeitsstufe tritt terzulage, sind für eine Unterrichtseinheit von 50 Minu- mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in ten vereinbart. den der Beginn des neuen Berufsjahres bzw der neuen Werden in einer Fahrschule Unterrichtseinheiten mit Betriebszugehörigkeitsstufe fällt. einer anderen Minutenanzahl angeboten, so ist die Zulage durch eine Multiplikation der Minutenanzahl 4. Die Auszahlung des Grundgehaltes muss spätestens mit einem Fünfzigstel der jeweils angeführten Zulage am Monatsletzten erfolgen. Allfällige Zulagen und Zu- zu errechnen. schläge müssen spätestens am 15. des Folgemonats ausgezahlt werden. 11. Karenzzeitenanrechnung für Geburten bis 31. 7. Jedem Angestellten ist eine schriftliche Gehaltsab- 2019 rechnung auszuhändigen, aus welcher das Bruttoge- Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach dem halt sowie sämtliche Zuschläge und Abzüge ersichtich Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz werden für sind. Geburten ab 1. April 2019 im Ausmaß von insgesamt (idF ab 1. April 2018) höchstens 24 Monaten auf Vorrückungen, Urlaubs- ausmaß, Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung im 5. Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafel Krankheitsfall (Unglücksfall) und Jubiläumsgeld an- der Büroangestellten gelten nur die Jahre der prakti- gerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1. April schen Angestelltentätigkeit sowie die Jahre der Tätig- 2019 im laufenden Dienstverhältnis angerechnet wur- keit als selbstständiger Kaufmann. den, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes Die Zeiten der Wehrdienstleistung, Notdienstverpflich- von 24 Monaten zu berücksichtigen. Für diese Zeiten tung und Arbeitsdienst werden nur dann als Berufs- steht keine zusätzliche Anrechnung zu. jahre gewertet, wenn zur Zeit der Einberufung ein An- (idF ab 1. April 2020) gestellten- bzw Lehrverhältnis bestanden hat. Bei An- gestellten, die vor Einberufung zum Wehrdienst in kei- 12. Karenzzeitenanrechnung für Geburten ab 1. 8. nem Dienstverhältnis standen, aber eine Handels- 2019 schule oder eine entsprechende höhere kaufmänni- Für alle Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der sche Schule vollendet hatten, ist der Wehrdienst min- Dienstzeit richten, werden Elternkarenzzeiten nach destens zur Hälfte nach einjähriger Dauer des Dienst- dem MSchG/VKG für Geburten ab dem 1. 8. 2019 im verhältnisses anzurechnen. laufenden Dienstverhältnis in vollem, für jedes Kind in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen 6. Als Berufsjahre gelten für die Einstufung als Fahr- Dauer gemäß den §§ 15 Abs 1 und 15c Abs 2 Z 3 und lehrer und Fahrschullehrer nur die Zeiten der Tätigkeit Abs 3 angerechnet. als Fahrlehrer und Fahrschullehrer, wobei die Berufs- (idF ab 1. April 2020) jahre als Fahrlehrer für die Einstufung als Fahrschul- lehrer zählen. 13. Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für je- 7. Die im Ausland zurückgelegten Vordienstzeiten der des Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang Büroangestellten sind bei Berechnung der Berufsjah- bis zur maximalen Dauer gemäß Mutterschutzgesetz und Väterkarenzgesetz angerechnet. Das BGBl. I – 12 –
Nr. 68/2019 tritt mit 1. August 2019 in Kraft und gilt für gehörigkeitsjahr einen Anspruch auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kind ab ein kollektivvertragliches Mindestgehalt diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unent- von ................................................... € 2.802,00 geltliche Pflege genommen) wird. (Werte idF ab 1. April 2021) (gilt ab 1. April 2020) 2. Fahrlehrer und Fahrlehrer mit Theorieberechti- 14. Im Falle einer Freistellung gegen Entfall des Ar- gung beitsentgelts gem §§ 14a, 14b AVRAG, die ab dem a) Gehalt 1. April 2019 vereinbart wird, werden diese Zeiten im € Ausmaß von insgesamt 6 Monaten für das Kriterium der Seniorität, auf das Urlaubsausmaß, für die Be- im 1. und 2. Berufsjahr ............................. 2.249,00 rechnung der Kündigungsfristen sowie für die Entgelt- im 3. und 4. Berufsjahr ............................. 2.390,00 fortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) ange- im 5. bis 8. Berufsjahr ............................. 2.473,00 rechnet. im 9. bis 11. Berufsjahr ............................. 2.555,00 (idF ab 1. April 2020) im 12. bis 14. Berufsjahr ............................. 2.573,00 ab dem 15. Berufsjahr ............................... 2.609,00 (Werte idF ab 1. April 2021) B. Gehaltstafeln b) Zulagen 1. Fahrschullehrer 1. Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeu- gen der Klassen A1 oder A2 oder A oder F a) Gehalt erteilen, erhalten eine Erschwernis-, € Schmutz- und Gefahrenzulage für jede ge- im 1. und 2. Berufsjahr ............................. 2.333,00 fahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von . € 3,50 im 3. und 4. Berufsjahr ............................. 2.488,00 2. Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeu- im 5. bis 8. Berufsjahr .............................. 2.573,00 gen der Klasse C1 oder C erteilen, erhalten im 9. bis 11. Berufsjahr ............................. 2.657,00 eine Erschwerniszulage für jede gefahrene im 12. bis 14. Berufsjahr ............................. 2.675,00 50 Minuten Unterrichtseinheit von ............. € 2,70 ab dem 15. Berufsjahr ............................... 2.711,00 3. Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeu- (Werte idF ab 1. April 2021) gen der Klasse C1E oder CE erteilen, erhal- b) Zulagen ten eine Erschwerniszulage für jede gefah- rene 50 Minuten Unterrichtseinheit von ..... € 3,70 1. Fahrschullehrer, die gleichzeitig nach 4. Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeu- § 113 KFG bestellte Fahrschulleiter sind, gen der Klasse D1 oder D erteilen, erhalten erhalten eine monatliche Zulage von ..... € 350,00 eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 2. Fahrschullehrer erhalten für die Abhal- 50 Minuten Unterrichtseinheit von ............. € 3,20 tung eines theoretischen Unterrichts im 5. Fahrlehrer, die Führerscheinaspiranten, Rahmen des § 64b Abs 4 KDV, an dem welche Rollstuhlfahrer sind, ausbilden, er- mehr als 5 Kunden teilgenommen haben, halten eine Erschwerniszulage für jede ge- eine Zulage von ................................... € 8,50 fahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von . € 2,70 (Werte idF ab 1. April 2021) 6. Fahrlehrer mit Theorieberechtigung erhal- c) Betriebszugehörigkeitsjahre ten für die Abhaltung eines theoretischen 1. Fahrschullehrer, die volle zehn Jahre Unterrichts im Rahmen des § 64b Abs 4 ununterbrochen in ein und demselben KDV, an dem mehr als 5 Kunden teilgenom- Fahrschulbetrieb tätig sind, haben men haben eine Zulage von .................... € 8,50 nach dem 10. Betriebszugehörigkeits- (Werte idF ab 1. April 2021) jahr einen Anspruch auf ein kollektiv- Die Bezeichnungen der Führerscheinklassen entspre- vertragliches Mindestgehalt von .......... € 2.706,00 chen dem Wortlaut gemäß § 2 Führerscheingesetz 2. Fahrschullehrer, die volle fünfzehn Jah- (FSG). re ununterbrochen in ein und demsel- c) Betriebszugehörigkeitsjahre ben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben 1. Fahrlehrer, die volle zehn Jahre unun- nach dem 15. Betriebszugehörigkeits- terbrochen in ein und demselben Fahr- jahr einen Anspruch auf ein kollektiv- schulbetrieb tätig sind, haben nach vertragliches Mindestgehalt von .......... € 2.762,00 dem 10. Betriebszugehörigkeitsjahr ei- 3. Fahrschullehrer, die volle zweiund- nen Anspruch auf ein kollektivvertragli- zwanzig Jahre ununterbrochen in ein ches Mindestgehalt von ...................... € 2.605,00 und demselben Fahrschulbetrieb tätig 2. Fahrlehrer, die volle fünfzehn Jahre un- sind, haben nach dem 22. Betriebszu- unterbrochen in ein und demselben – 13 –
Fahrschulbetrieb tätig sind, haben lingseinkommen des 2. Lehrjahres. Pflichtpraktikanten nach dem 15. Betriebszugehörigkeits- sind weiters Studenten, die auf Grund studienrechtli- jahr einen Anspruch auf ein kollektiv- cher Vorschriften ein Pflichtpraktikum einer Fach- vertragliches Mindestgehalt von .......... € 2.660,00 hochschule, Hochschule oder Universität absolvieren. 3. Fahrlehrer, die volle zweiundzwanzig Ihre monatliche Vergütung beträgt bei einer Normal- Jahre ununterbrochen in ein und dem- arbeitszeit von 40 Wochenstunden mindestens das selben Fahrschulbetrieb tätig sind, ha- Lehrlingseinkommen für das 3. Lehrjahr. Dem Pflicht- ben nach dem 22. Betriebszugehörig- praktikanten ist spätestens bei Antritt des Pflichtprak- keitsjahr einen Anspruch auf ein kollek- tikums eine Vereinbarung über Beginn, Ende und In- tivvertragliches Mindestgehalt von ...... € 2.696,00 halt des Praktikums auszuhändigen. (Werte idF ab 1. April 2021) (idF ab 1. April 2021) 3. Büroangestellte C. Istgehaltsregelung a) Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätig- keit 1. Die Ist-Gehälter der Angestellten (das sind die über € den kollektivvertraglichen Mindestgehältern liegen- vom 1. bis 4. Berufsjahr .............................. 1.874,00 den Überzahlungen) sind am 1. 4. 2021 um 1,7 % zu er- ab dem 5. Berufsjahr ............................... 1.898,00 höhen (für Teilzeitbeschäftigte aliquot). Der sich je- ab dem 7. Berufsjahr ............................... 1.944,00 weils ergebende rechnerische Betrag ist auf volle Euro ab dem 9. Berufsjahr ............................... 1.994,00 kaufmännisch zu runden. ab dem 10. Berufsjahr ............................... 2.087,00 ab dem 12. Berufsjahr ............................... 2.188,00 2. Der Dienstgeber ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der ab dem 15. Berufsjahr ............................... 2.273,00 Vorrückung in der Beschäftigungsgruppe das Ist-Ge- ab dem 18. Berufsjahr ............................... 2.332,00 halt um mindestens 25 % des Unterschiedsbetrages ab dem 20. Berufsjahr ............................... 2.371,00 zwischen dem Kollektivvertragsgehalt jener Gehalts- stufe, in die der Angestellte vor und nach der Zeitvor- b) Büroangestellte, die auf Anweisung schwierige Ar- rückung eingestuft ist, zu erhöhen. beiten selbstständig erledigen Angestellte, die selber kündigen, sind von der Anwen- vom 1. bis 4. Berufsjahr .............................. 1.894,00 dung dieser Bestimmung während der Kündigungs- ab dem 5. Berufsjahr ............................... 1.972,00 frist ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um ab dem 7. Berufsjahr ............................... 2.048,00 Kündigung aus Anlass des Antritts einer gesetzlich ge- ab dem 9. Berufsjahr ............................... 2.163,00 bührenden Pension. ab dem 10. Berufsjahr ............................... 2.313,00 Fällt der Geltungsbeginn einer neuen kollektivvertrag- ab dem 12. Berufsjahr ............................... 2.390,00 lichen Gehaltsordnung mit einer Zeitvorrückung zu- ab dem 15. Berufsjahr ............................... 2.501,00 sammen, ist der Sprung aufgrund der neuen Gehalts- ab dem 18. Berufsjahr ............................... 2.575,00 ordnung zu ermitteln. ab dem 20. Berufsjahr ............................... 2.618,00 (Werte idF ab 1. April 2021) D. Reiseaufwandsentschädigungen Wird der Angestellte zu einem Kurs außerhalb des 4. Bürolehrlinge Standortes der Fahrschule oder zu einer Dienstleis- Lehrlingen ist ein monatliches Lehrlingseinkommen tung an einen anderen als dem vereinbarten Basis- nach den angeführten Sätzen zu bezahlen. standort außerhalb dieser politischen Gemeinde ent- im 1. Lehrjahr ............................................ 670,00 sandt, so gebührt ihm gem § 3 Abs 1 Zif 16 b EStG eine im 2. Lehrjahr ............................................ 855,00 Aufwandsentschädigung (Reiseaufwandsentschädi- im 3. Lehrjahr ............................................ 1.220,00 gung für vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatz- (Werte idF ab 1. April 2021) ort in einer anderen politischen Gemeinde oder Au- ßendiensttätigkeit). Dieser Anspruch besteht nicht, 5. Pflichtpraktikanten wenn der Kurs bzw die Dienstleistung am Wohnort Pflichtpraktikanten sind Schüler, die auf Grund schul- des Angestellten stattfindet. rechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum einer be- Diese Aufwandsentschädigung beträgt bei einer Ab- rufsbildenden mittleren oder höheren Schule absol- wesenheit von vieren. Ihre monatliche Vergütung beträgt bei dem 0 bis 3 Stunden ....... 0, ersten Praktikum bei einer Normalarbeitszeit von mehr als 3 bis 6 Stunden ....... 1/4 des Taggeldes, 40 Wochenstunden mindestens das Lehrlingseinkom- mehr als 6 bis 9 Stunden ....... 1/2 des Taggeldes, men des 1. Lehrjahres. Ihre monatliche Vergütung be- mehr als 9 bis 12 Stunden ....... 3/4 des Taggeldes, trägt bei dem zweiten Praktikum bei einer Normalar- mehr als 12 Stunden ....... das volle Taggeld. beitszeit von 40 Wochenstunden mindestens das Lehr- – 14 –
Das volle Taggeld beträgt für Fahrlehrer und Fahr- Wird eine Rechnung über eine angemessene Über- schullehrer € 28,00. nachtung vorgelegt, sind die tatsächlichen Nächti- Ist eine Nächtigung erforderlich, gebührt ein Nächti- gungskosten zu ersetzen. gungsgeld von € 16,00. (gilt ab 1. April 2018) XII. KÜNDIGUNG 1. Beide Seiten können das Dienstverhältnis unter Ein- 2. Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstver- haltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nur je- hältnisses ein Guthaben des Angestellten an Normal- weils zum Letzten eines Kalendermonates kündigen. arbeitszeit oder Überstunden, für die ein Zeitausgleich Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung einge- gebührt, verlängert sich die Kündigungsfrist im Aus- gangen oder fortgesetzt worden und beträgt die ver- maß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienst- einbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezo- verhältnisses bestehenden Zeitguthabens. Für Gutha- gen auf den Monat mindestens ein Fünftel der 4,3-fa- ben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von chen kollektivvertraglich vorgesehenen wöchentli- 50 %. Dies gilt nicht, wenn der Angestellte ohne wich- chen Normalarbeitszeit, so kann es durch Kündigung tigen Grund vorzeitig austritt. nach § 20 AngG von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nur jeweils zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. XIII. VERFALL VON ANSPRÜCHEN Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. XIV. GÜNSTIGKEITSKLAUSEL Bestehende, für Angestellte günstigere Regelungen ge Leistungen des Dienstgebers anrechenbar. Durch und Vereinbarungen werden durch die Normen dieses das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages darf kein Kollektivvertrages nicht berührt. Die Leistungen dieses Angestellter in seinem Entgelt geschmälert werden. Kollektivvertrages sind auf weiter gehende gleicharti- XV. SCHIEDSKOMMISSION Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie bei Sach- verschiedenheiten ein paritätisch aus je drei Vertre- schäden an Schulfahrzeugen ist die Anrufung außer- tern der vertragschließenden Organisationen zusam- betrieblicher Stellen erst dann zulässig, wenn eine Bei- mengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglie- legung des Streitfalles zwischen dem Dienstgeber und der tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen Angestellten und, wenn vorhanden, mit dem Betriebs- über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen rat bzw Vertrauensmann nicht zu Stande kommt. In sind. diesem Fall hat sich mit der Beilegung der Meinungs- – 15 –
1. Protokoll der Schiedskommission Wegen Auslegungsdifferenzen betreffend Entgeltfort- K.R. Komm.Rat Carl Rainer zahlung im Krankheitsfalle (Punkt IX. des Kollektivver- Komm.Rat Ing. Leo Nemec trages) sowie Zulagen während des Prüfungsvorgan- Fachverbandsekretär Robert Menzl ges (Punkt X. B/2b des Kollektivvertrages) beantragte Bundesfachgruppenobmann Rudolf Grammer die Bundesfachgruppe der Angestellten in Kraftfahr- Bundesfachgruppenmitglied Erwin Fleischhacker schulen der GPA gemäß Punkt XV. des Kollektivvertra- Fachgruppensekretär Helmuth Prenner ges für die Angestellten in Kraftfahrschulen Öster- Sachverhalt: Einzelne Unternehmer zahlten im Krank- reichs eine Schiedsverhandlung mit dem Ziel eines heitsfalle, unter Berufung auf ihre Interessenvertre- Schiedsspruches. tung, keine LKW-Zulage. Detto sind auch diese LKW- Am 15. Februar 1980 nahmen folgende Vertreter der Zulagen für die Dauer des Prüfungsvorganges strittig. Dienstgeber und Dienstnehmer teil: Nach gemeinsamer Erörterung wurde folgender Schiedsspruch erzielt: lagen gebühren unabhängig anderer gesetzlicher Regelungen bei Krankheit oder Urlaub. 1. Die im Kollektivvertrag angeführten Zulagen bilden einen Entgeltbestandteil. Sie sind daher in jener Höhe 2. Bis zu einer gemeinsamen kollektivvertraglichen Re- zu bezahlen, als ob gearbeitet worden wäre. Es sei gelung besteht keine Verpflichtung, Zulagen auch denn, dass die Lehrtätigkeit auf dem Fahrzeug infolge während des Prüfungsvorganges zu bezahlen, da einer wesentlichen Änderung der Arbeitseinteilung nach Auffassung des Fachverbandes diese Zeit nicht nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß angefal- als Unterrichtszeit angesehen wird. Günstigere Rege- len wäre. Ansonsten ist die Zulage nach dem Durch- lungen bleiben aufrecht. schnitt der letzten 12 Monate zu berechnen. Diese Zu- 2. Protokoll der Schiedskommission Wegen Auslegungsdifferenzen betreffend die Über- Komm.Rat Ing. Leo Nemec zahlung zum Zeitpunkt der Vorrückung (Punkt XI. C Komm.Rat Ing. Peter Henke Z 2 in Verbindung mit Punkt XI. B Z 2 lit c) Z 3 des Kol- Fachverbandsgeschäftsführer Dr. Michael Grubmann lektivvertrages) beantragte die Bundesfachgruppe Bundesfachgruppenobmann Karl Übl der Angestellten in Kraftfahrschulen der GPA gemäß Bundesfachgruppenmitglied Josef Pusch Punkt XV. des Kollektivvertrages für die Angestellten Fachgruppensekretär Helmuth Prenner in Kraftfahrschulen Österreichs eine Schiedsverhand- Sachverhalt: Ein Unternehmer gewährte die Überzah- lung mit dem Ziele eines Schiedsspruches. lung im Ausmaß von 25 % gemäß Punkt XI. C. Z 2 des Am 6. Mai 1995 nahmen folgende Vertreter der Dienst- Kollektivvertrages nur in Bezug auf die Berufsjahre geber und Dienstnehmer teil: und nicht auch in Bezug auf die Betriebszugehörig- keit. Nach gemeinsamer Erörterung wurde folgender Schiedsspruch erzielt: eingestuft ist, zu erhöhen. Da die Betriebszugehörig- Gemäß Punkt XI. C Z 2 des Kollektivvertrages ist der Ar- keitsjahre auch zu der jeweiligen Beschäftigungs- beitgeber verpflichtet, zum Zeitpunkt der Vorrückung gruppe zählen und somit eine Gehaltsstufe darstellen, in der Beschäftigungsgruppe das Ist-Gehalt um min- muss auch die Einstufung entsprechend der Betriebs- destens 25 % des Unterschiedsbetrages zwischen zugehörigkeitsjahre bei der Aufrechterhaltung der dem Kollektivvertragsgehalt jener Gehaltsstufe, in Überzahlung im Ausmaß von 25 % berücksichtigt wer- der der Angestellte vor und nach der Zeitvorrückung den. – 16 –
3. Protokoll der Schiedskommission Wegen Auslegungsdifferenzen betreffend des Begrif- Komm.Rat Ing. Peter Henke fes „ausgeschriebener Gruppenkurs” in Punkt XI B Ing. Robert Hausherr Z 1 lit b) Z 2 des Kollektivvertrages beantragte die Bun- Fachverbandgeschäftsführer Dr. Michael Grubmann desfachgruppe der Angestellten in Kraftfahrschulen Bundesfachgruppenobmann Karl Übl der GPA gemäß Punkt XV des Kollektivvertrages für Bundesfachgruppenmitglied Maximilian Kubes die Angestellten in Kraftfahrschulen Österreichs eine Fachgruppensekretär Helmuth Prenner Schiedsverhandlung mit dem Ziele eines Schiedsspru- Sachverhalt: Ein Unternehmer gewährte nicht die Zu- ches. lage für die Abhaltung eines ausgeschriebenen Grup- Am 18. Dezember 1995 nahmen folgende Vertreter der penkurses gem Punkt XI B Z 1 lit b) Z 2 des Kollektivver- Dienstgeber und Dienstnehmer teil: trages. Nach gemeinsamer Erörterung wurde folgender Schiedsspruch erzielt: riekurs, bei dem festgelegt ist, zu welcher Zeit er be- Gemäß Punkt XI B Z 1 lit b) Z 2 erhalten Fahrschulleh- ginnt (bzw endet), für welche Führerscheingruppe er rer für die Abhaltung eines ausgeschriebenen Grup- angesagt ist, gilt als „ausgeschriebener Gruppen- penkurses pro Stunde eine Zulage von S 70,40 (zum kurs”. Zeitpunkt des Schiedsspruches). Jeder Gruppentheo- XVI. EMPFEHLUNGEN 1. Der Fachverband empfiehlt seinen Mitgliedern, den Fahrschulen seinen Mitgliedern, 100 % des im § 23, Angestellten im Sinne des Punkt I. Abs 3 dieses Kollek- Abs 1, Angestelltengesetz bezeichneten Betrages zu tivvertrages die Ausbildung von Führerscheinwerbern bezahlen. Die Abfertigung gebührt nur den gesetzli- naher Angehöriger kostenlos oder gegen einen gerin- chen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetz- gen Kostenbeitrag zu ermöglichen. Als nahe Angehö- lich verpflichtet war. rige gelten: der Ehegatte, die Kinder, Eltern oder Ge- schwister sowie der Lebensgefährte. 3. Im Falle der Vereinbarung der Arbeitszeit bis 24 Uhr, im Sinne der Regelung IV Pkt. 5, muss die Heimfahrt für 2. Wird das Dienstverhältnis durch einen tödlichen Ar- die Angestellten zumutbar und gewährleistet sein. beitsunfall beendet, empfiehlt der Fachverband der – 17 –
ANHANG I ABGRENZUNG UND EINSTUFUNG VON FAHRSCHULLEHRERN UND FAHRLEHRERN Gemäß XI Gehaltsordnung ist für die Einreihung eines • Lehrplanseminar (Klasse B, Basisausbildung) Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe lediglich 330 h Theorie Ausbildung sowie 60 h Praktische Aus- die Art seiner Tätigkeit maßgebend. Übt ein Angestell- bildung ter mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen Be- Zusatzausbildung für Klassen A, C, D, E, F, G schäftigungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzei- • Führerschein Fahrpraxis tig aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Grup- • Führerschein Besitz pe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. • Vertrauenswürdigkeit Zur Berufsausübung müssen Fahrschullehrer und Fahrlehrer bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Fahrlehrer= Mitarbeiter nachstehende Übersicht erübrigt jedoch nicht die Ein- • erteilt praktischen Fahrunterricht der Einzelperson reihung gemäß den oben angeführten Vorgaben. im Auto Demnach ist immer entsprechend der überwiegenden • Ausstellung der Berechtigung durch Behörde (BH, Tätigkeit einzureihen. Magistrat) Fahrschullehrer = Mitarbeiter • Lehrbefähigungsprüfung • erteilt theoretischen Unterricht der Gruppe im Schu- Rechtlicher Teil (Theorie, mündlich), Technischer Teil lungsraum (Theorie, mündlich), Praktischer Teil • erteilt praktischen Fahrunterricht der Einzelperson • Lehrplanseminar (Klasse B, Basisausbildung) im „Auto” 285 h Theorie Ausbildung sowie 60 h Praktische Aus- • Ausstellung der Berechtigung durch Behörde (BH, bildung Magistrat) Zusatzausbildung für Klassen A, C, D, E, F, G • Reifeprüfungs- / Abitur-Zeugnis oder 5 Jahre Tätig- • Führerschein Fahrpraxis mehr als 3 Jahre oder mehr keit als Fahrlehrer (Nachsicht) als 1 Jahr + Praxisseminar • Fahrlehrer-Tätigkeit im vergangenen Jahr oder 5 • Führerschein Besitz mehr als 3 Jahre Jahre während vergangener 8 Jahre • Vertrauenswürdigkeit, keine einschlägigen schwe- • Lehrbefähigungsprüfung ren Verstöße – 18 –
ANHANG II DIENSTZETTEL für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs Arbeitnehmer: Name / Anschrift: ....................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................ Arbeitgeber: Name / Anschrift: ....................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................ Beginn des Arbeitsverhältnisses: ................................................................................................................................................................ Ende des Arbeitsverhältnisses (nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen): ................................................................................................................................................................ Kündigungsfrist / Kündigungstermin: Hinsichtlich der Kündigungsfristen und Kündigungstermine gilt Pkt XII des Kollektivvertrages bzw das Angestell- tengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Arbeitsort(e)(erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte): ................................................................................................................................................................ Vorgesehene Verwendung: Gemäß dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Fahrschulen Österreichs erfolgt die Anstellung als Fahrschullehrer(in) Fahrlehrer(in) Büroangestellte(r) (nicht Zutreffendes bitte streichen). Einstufung in kollektivvertragliches Gehaltsschema: Für die Einstufung werden .............................. Jahre Vordienstzeit angerechnet, so dass die Einstufung gegenwärtig in das .............................. Berufsjahr erfolgt. Anfangsbezug / Sonderzahlungen / Fälligkeit: a. Anfangsbezug: Das gegenwärtige Bruttomonatsgrundgehalt beträgt € .............................. . b. Sonderzahlungen: Zusätzlich gebühren Sonderzahlungen gem Pkt VIII des Kollektivvertrages und allfällige Zu- lagen gem Pkt XI B des Kollektivvertrages. Weiters gebühren ................................................................................................................................. . c. Fälligkeit: Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestimmungen des § 15 AngG. – 19 –
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