KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der Raiffeisen-Revisionsverbände - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

für die Angestellten der Raiffeisen
Bankengruppe und der Raiffeisen-
Revisionsverbände
GÜLTIG AB 1. FEBRUAR 2008

STAND 1. APRIL 2021
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und
                     der Raiffeisen-Revisionsverbände

                              GÜLTIG AB 1. FEBRUAR 2008

                                    STAND 1. APRIL 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                             Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                    Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:
  • Erhöhung der KV-Gehälter um 1,4 % linear.
  • Erhöhung der Kinderzulagen um 1,5 % linear.
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 1,5 % linear.
  • Verlängerung der Branchenarbeitsstiftung
  • Übernahme des Generalkollektivvertrages zum Thema „Testungen“ und „Maskenpause“

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis
                                                                   Seite                                                                        Seite

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN                                                      PENSIONSZUSCHUSSREGELUNG
§ 1 Vertragsschließende ................................              6      § 27 Geltungsbereich .....................................          20
§ 2 Geltungsbereich .....................................             6      § 28 Leistungen ..............................................      20
                                                                             § 29 Pensionsfähige Dienstzeiten .....................              20
ARBEITSZEIT
                                                                             § 30 Zuschuss zur Alters- bzw vorzeitigen Alters-
§ 3 Normalarbeitszeit ..................................              7
                                                                                  pension oder Berufsunfähigkeitspension ...                     20
§ 4 Überstunden .........................................             7
                                                                             § 31 Zuschüsse zur Witwen- bzw Waisenpension                        21
§ 5 Mehrarbeitsstunden ...............................                8
                                                                             § 32 Alters- bzw vorzeitige Alterspension ..........                21
§ 6 Sonderregelungen ................................                 8
                                                                             § 33 Berufsunfähigkeitspension .......................              21
§ 7 Abrechnung der Arbeitszeit bei Ausschei-
                                                                             § 34 Witwenpension ........................................         22
      den aus dem Dienstverhältnis .................                  8
                                                                             § 35 Waisenpension ........................................         22
§ 8 Mindestregelungen in Vereinbarungen
                                                                             § 36 Pensionsbemessungsgrundlage ................                   23
      über Arbeitszeitflexibilisierung ................               8
                                                                             § 37 Maximierung des Pensionszuschusses ........                    23
§ 8a Sabbatical ............................................          9
                                                                             § 38 Automatik-Klausel ...................................          23
§ 8b All-in-Verträge ......................................           9
                                                                             § 39 Zuschussleistung .....................................         23
§ 8c Papamonat ..........................................             9
                                                                             § 40 Meldepflicht Zuschussempfänger .............                   23
GEHALTSORDNUNG
                                                                             PENSIONSKASSENREGELUNG
§ 9a Für das Schema anrechenbare Dienstzei-
                                                                             § 41 Beitritt zur Pensionskasse .........................           24
      ten (alt) ................................................    10
                                                                             § 42 Arten der Pensionsleistungen ....................              24
§ 9b Für das Schema anrechenbare Dienstzei-
                                                                             § 43 Beiträge .................................................     25
      ten (neu) ..............................................      10
                                                                             § 44 Verhältnis zu anderen Pensionsregelungen                       25
§ 10a Gehaltsregelung (alt) ............................            11
                                                                             Anhang A .......................................................    26
      I. Schema .............................................       11
                                                                             Anhang B .......................................................    28
      II. Grundsätze für die Einreihung bei Neu-
                                                                             Anhang C ......................................................     30
      eintritten und die Vorrückung .................               11
      III. Sozialzulagen ...................................        11       Anlage 1  Überleitungsschema im Sinne von
§ 10b Gehaltsregelung (neu) ...........................             12                 § 10a Mindestgrundgehälter Raiffei-
      I. Schema .............................................       12                 senlandesbanken und Revisionsver-
      II. Grundsätze für die Einreihung bei Neu-                                       bände ...........................................         43
      eintritten und die Vorrückung .................               13       Anlage 1a Überleitungsschema im Sinne von
      III. Sozialzulagen ...................................        13                 § 10a Mindestgrundgehälter Raiffei-
§ 11 Dienstreisen und Auslandsentsendungen .                        14                 senbanken / Raiffeisenkassen ..........                   44
§ 12a Vorrückung (alt) ....................................         14       Anlage 2 Gehaltsschema im Sinne von § 10b
§ 12b Vorrückung (neu) ..................................           14                 Mindestgrundgehälter                Raiffeisen
§ 13 Kassierfehlgeld .....................................          15                 Bankengruppe und Raiffeisen-Revi-
                                                                                       sionsverbände ................................            45
DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
                                                                             Anlage 2a Lehrlinge, Sozialzulagen .................                46
§ 14 Urlaub .................................................       15
                                                                             Anlage 3 Kollektivvertrag Urlaubsentgelt ........                   47
§ 15 Sonderurlaub ........................................          16
                                                                             Anlage 4 Kollektivvertrag          Arbeitszeitverkür-
§ 16 Bezüge im Krankheitsfall ........................              16
                                                                                       zung .............................................        49
§ 17 Sterbequartal .......................................          16
                                                                             Anlage 5 Kollektivvertrag betreffend Zugehö-
§ 18 Lösung des Dienstverhältnisses ...............                 17
                                                                                       rigkeit von Dienstverhältnissen zum
§ 19 Jubiläumsgeld ......................................           17
                                                                                       Überleitungsschema bzw Gehalts-
§ 20 Ausbildungskostenrückzahlung ...............                   17
                                                                                       schema („Kollektivvertrag Überlei-
§ 21 Begünstigungsklausel ............................              18
                                                                                       tung”) ...........................................        51
§ 22 Sicherheit in den Geldinstituten ..............                18
§ 22a Banküberfälle und Gewaltanwendung ....                        18       ZKV § 12a ARG „Samstag-Nachmittag” ............                     54
§ 22b Betriebliche Gesundheitsvorsorge und Be-
      triebliches Eingliederungsmanagement ...                      18
§ 23 Schiedskommission ................................             19
§ 24 Betriebsvereinbarung ............................              19
§ 25 Verfallsfrist ...........................................      19       Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag-
§ 26 Aufkündigung des Kollektivvertrages .......                    19       seite

                                                                           –5–
KOLLEKTIVVERTRAG
für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und Raiffeisen-Revisionsverbände

                                      ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

                                        § 1 Vertragsschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Ös-     der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,
terreichischen Raiffeisenverband, 1020 Wien, Fried-       Wirtschaftsbereich Raiffeisen, Volksbanken, Hypo-
rich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, einerseits und dem       banken, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, anderer-
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft          seits.

                                           § 2 Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:                                p) für die ZVEZA BANK, r. Z zo. j., Bank und Revisions-
                                                             verband, reg.Gen.m.b.H.,
1. Räumlich:
                                                          q) für die Raiffeisen-Holding Niederösterreich-Wien
für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
                                                             reg.Gen.m.b.H.,
2. Fachlich:                                              r) für den Raiffeisen-Revisionsverband Niederöster-
                                                             reich-Wien reg.Gen.m.b.H.
a) für die Raiffeisenbanken/Raiffeisenkassen (nach-
   folgend Raiffeisenbanken)                              (idF ab 1. April 2018)

b) für den Österreichischen Raiffeisenverband,
                                                          3. Persönlich:
c) für die Raiffeisenlandesbank Burgenland und Re-
   visionsverband reg.Gen.m.b.H.                          a) für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden
                                                             Dienstnehmer der unter 2. angeführten Unterneh-
d) für die Raiffeisenlandesbank Kärnten – Rechen-            men mit der Maßgabe, dass die Ansprüche von
   zentrum und Revisionsverband reg.Gen.m.b.H.,              Teilzeitbeschäftigten entsprechend der vereinbar-
e) für den Raiffeisenverband Salzburg eGen                   ten Stundenzahl unter Berücksichtigung des
                                                             Durchschnittes der im letzten Kalenderjahr geleis-
f) für den Raiffeisen-Revisionsverband Niederöster-          teten Mehrarbeitsstunden aliquotiert werden.
   reich-Wien eGen                                           Stichtag für die Feststellung ist jeweils der 31. De-
g) für den Raiffeisenverband Tirol,                          zember.

h) für die Raiffeisenlandesbank Vorarlberg Waren-         b) Der Kollektivvertrag gilt jedoch nicht für Bedie-
   und Revisionsverband reg.Gen.m.b.H.,                      nungs- und Reinigungspersonal, Hausbetreuer,
                                                             Volontäre, zeitlich befristet beschäftigte Praktikan-
i) für die Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-            ten und Ferialaushilfen.
   Wien AG,
                                                          c) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt
j) für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG,           die gewählte Form für beide Geschlechter
k) für die Raiffeisen-Landesbank Tirol AG,                d) Aufgrund des Geschlechtes, insbesondere unter
l) für die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG,              Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand,
                                                             darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhält-
m) für die DZR Immobilien und Beteiligungs GmbH              nis niemand unmittelbar oder mittelbar diskrimi-
n) für die Raiffeisen Bausparkasse Ges. m. b. H.,            niert werden, insbesondere nicht bei Maßnahmen
                                                             der Aus- und Weiterbildung und Umschulung.
o) für Posojilnica Bank eGen

                                                        –6–
ARBEITSZEIT

                                         § 3 Normalarbeitszeit*)

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für alle     (3) Durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinba-
Dienstnehmer einschließlich der Geschäftsleiter             rung kann eine 4-Tage-Woche gemäß § 4 Abs 8 AZG
38,5 Stunden. Die Einteilung der täglichen Normalar-        eingeführt werden, wobei die tägliche Normalarbeits-
beitszeit ist grundsätzlich im Einvernehmen zwischen        zeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden kann,
Geschäftsleitung und Betriebsrat vorzunehmen. Ab-           wenn die regelmäßige Verteilung der gesamten Wo-
weichende Regelungen können über Betriebsverein-            chenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage er-
barung oder Einzelvereinbarung getroffen werden.            folgt.
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist        (Abs 4 idF ab 1. April 2013)
die tägliche Normalarbeitszeit durch schriftliche Ein-
zelvereinbarung mit dem betroffenen Dienstnehmer            (4) In durch Betriebsvereinbarung oder Einzelverein-
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzu-             barung eingeführten Vereinbarungen über Arbeits-
legen. Bestehende günstigere Übungen und Verein-            zeitflexibilisierung kann die tägliche Normalarbeits-
barungen über die Arbeitszeit bleiben unberührt.            zeit bis zu 10 Stunden betragen, wenn ein Zeitaus-
                                                            gleich auch in ganzen Tagen ermöglicht wird.
(2) Bei Dienstnehmern, bei denen regelmäßig und in
erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft besteht,             (5) Außer den gesetzlichen Feiertagen gelten als
kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bis zu              Bankfeiertage der Karsamstag, der Pfingstsamstag
60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis zu           und der 24. Dezember. Der Tag des Landespatrons –
12 Stunden erstreckt werden. Diesen Dienstnehmern           in Kärnten auch der 10. Oktober (Abstimmungstag) –
wird für die über die kollektivvertragliche Arbeitszeit     ist ein Arbeitstag. Für einen solchen Arbeitstag ge-
hinausgehende Dienstverwendung bis zu 60 Wochen-            bührt allen aktiven Dienstnehmern Freizeitausgleich
stunden ein Pauschale auf Basis des halben normalen         im Verhältnis 1 : 1, sofern und solange dieser Tag auf-
Überstundensatzes gewährt. Bei Kraftfahrern und             grund eines Gesetzes oder einer landesbehördlichen
ständigen Beifahrern ist durch dieses Pauschale eine        Regelung als Feiertag begangen und für die Landes-
Dienstleistung an Samstagen ab 13 Uhr sowie an              bediensteten generell als dienstfrei erklärt wird. Mit
Sonn- und Feiertagen nicht abgegolten. Für Dienst-          Dienstnehmern, die ihre im gemeinsamen Haushalt le-
stunden von 20 Uhr bis 6 Uhr ist bei Kraftfahrern und       benden schulpflichtigen Kinder zu betreuen haben, ist
ständigen Beifahrern jedenfalls der 100 %ige Mehrar-        unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erforder-
beitszuschlag (Nachtarbeitszuschlag) zu bezahlen.           nisse vorrangig am Landesfeiertag die Inanspruch-
Auch für Portiere und Hausmeister kann die wöchent-         nahme von Freizeitausgleich zu vereinbaren. Für An-
liche Dienstzeit bis zu 60 Stunden, jedoch höchstens        gehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der
auf 12 Stunden täglich erstreckt werden, wobei eine         Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodis-
Dienstzeit über 38,5 Wochenstunden nach § 4 zu be-          tischen Kirche gilt der Karfreitag, für die Angehörigen
zahlen ist.                                                 der israelitischen Religionsgemeinschaft der Versöh-
                                                            nungstag als Feiertag.
                                                            (Abs 5 idF ab 1. Februar 2008)

                                              § 4 Überstunden

(1) Eine über die Normalarbeitszeit gemäß § 3 hinaus-       (2) Der Anspruch auf Überstundenentlohnung entsteht
gehende Arbeitsleistung ist, wenn keine Vereinbarung        nach Ablauf der in § 3 festgesetzten Arbeitszeit, sofer-
über Arbeitszeitflexibilisierung besteht, als Überstun-     ne die Überstundenleistung angeordnet wurde oder
denleistung zu betrachten. Wenn eine Vereinbarung           im Nachhinein genehmigt wird.
über Arbeitszeitflexibilisierung vorliegt, ist dort der
Überstundenbegriff zu definieren. Beide Vertrags-           (3) Die Vergütung von Überstunden erfolgt auf Basis
partner erklären die Leistung von Überstunden als un-       von 1/150 des Bruttomonatsbezuges, ausschließlich
erwünscht und verpflichten sich, alles Zweckdienliche       der Sozialzulagen und der für besondere Verwendung
vorzukehren, um Überstunden zu vermeiden.                   gewährten Zulagen (zB Tresor-, Kassier-, Maschinen-
                                                            zulage). Hiezu kommt ein Überstundenzuschlag von
                                                            50 %. Dieser Zuschlag erhöht sich auf 100 % für alle

*) Siehe auch Anlage 4

                                                          –7–
in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, an Samstagen ab         Anzahl der zu beschäftigenden Personen ist im Einver-
13 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen geleisteten          nehmen mit dem Betriebsrat festzulegen.
Überstunden.
                                                           (7) Die Regelungen des Abs 6 gelten auch für an wei-
(4) Bei regelmäßig wiederkehrender Überstundenar-          teren Feiertagen geleistete Arbeitsstunden. Allfällige
beit (Jahresabschluss ua) oder bei Arbeiten aus be-        Überstunden sind gemäß Abs 6 abzugelten. Die
sonderen Anlässen können Überstundenpauschalien            Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit gemäß dem
vereinbart werden.                                         Arbeitszeitgesetz sind zu beachten.
                                                           Durch Betriebsvereinbarung ist festzulegen:
(5) Einzeln zu verrechnende Überstunden müssen bin-        • Der Arbeitszeitrahmen (Beginn und Ende der Feier-
nen drei Monaten nach dem Tage der Überstunden-              tagsarbeit).
leistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der
                                                           • Der Jahresplan über die Arbeitseinsätze der Dienst-
Anspruch erlischt.
                                                             nehmer. Ein Dienstnehmer soll nach Möglichkeit
                                                             nicht an mehr als 5 Feiertagen tätig sein.
(6) Werden für unaufschiebbare Rechnungs- und
                                                           • Regelungen für Dienstnehmer, deren Überstunden
Postarbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses in
                                                             nicht einzeln abgerechnet werden sowie für Dienst-
den hiefür zuständigen organisatorischen Einheiten
                                                             nehmer, die an mehr als 5 Feiertagen im Jahr be-
am 1. Jänner und/oder 6. Jänner Dienstnehmer be-
                                                             schäftigt werden.
schäftigt, so gebührt hiefür Überstundenentgelt. Die

                                        § 5 Mehrarbeitsstunden

Mehrarbeitsstunden können, außer bei Teilzeitbe-           Übertragungsmöglichkeit nach § 8 hinausgehen,
schäftigten, nur im Rahmen einer Vereinbarung über         müssen wie Überstunden geltend gemacht werden.
Arbeitszeitflexibilisierung anfallen und sind je nach      Ein Verfall von geleisteten Mehrarbeitsstunden ist aus-
betrieblicher oder einzelvertraglicher Regelung zu-        geschlossen, wenn ein Freizeitausgleich aus betriebli-
mindest mit 1 : 1 in Freizeit abzubauen oder zu bezah-     chen Gründen bis zum Ende des Durchrechnungszeit-
len. Mehrarbeitsstunden, die über eine vereinbarte         raumes nicht möglich war.

                                         § 6 Sonderregelungen

Für Dienstnehmer im Rechnungswesen, für mittelbar          werden: Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes
oder unmittelbar mit Arbeiten für den Jahresabschluss      von bis zu 52 Wochen kann die wöchentliche Normal-
befasste Dienstnehmer in Organisations- und IT-Ab-         arbeitszeit bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden,
teilungen sowie für Dienstnehmer von Prüfungsver-          wenn dafür Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ge-
bänden bzw Dienstnehmer, welche im Auftrag eines           währt wird. Die tägliche Normalarbeitszeit kann dabei
Verbandes Mitgliedsinstitute revidieren, können durch      bis zu 10 Stunden betragen, falls ein zusammenhäng-
Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung fol-          ender mehrtägiger Zeitausgleich ermöglicht wird.
gende Flexibilisierungsmöglichkeiten vorgesehen

       § 7 Abrechnung der Arbeitszeit bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

Erreicht ein Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Beendi-        bei der Abrechnung in Abzug gebracht; Mehrarbeits-
gung seines Dienstverhältnisses im Schnitt nicht die       leistungen sind gemäß § 19e Abs 2 AZG zu vergüten.
kollektivvertraglich vorgeschriebene wöchentliche          Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt jedoch
Normalarbeitszeit, so werden die fehlenden Stunden         kein Zuschlag.

       § 8 Mindestregelungen in Vereinbarungen über Arbeitszeitflexibilisierung

Die Betriebs- bzw Einzelvereinbarung hat jedenfalls        • Ober- und Untergrenze der wöchentlichen Normal-
Regelungen über folgende Punkte zu enthalten:                arbeitszeit
• Länge des Durchrechnungszeitraumes

                                                         –8–
• Ausmaß von Übertragungsmöglichkeiten in den              • Definition der Überstunden
  nächsten Durchrechnungszeitraum                          • Form der Arbeitszeitaufzeichnung
• Wöchentliche Normalarbeitszeit                           • Regelungen für Überstundenpauschalien (wenn
• Tägliche Normalarbeitszeit                                 vorhanden)
• Tägliche Rahmenarbeitszeit                               • Regelungen zur Verrechnung von Abwesenheitszei-
• Definition der Mehrarbeitsstunden                          ten

                                             § 8a Sabbatical

Ein Sabbatical liegt vor, wenn aufgrund einer beson-       und Dauer der Vorbereitungsphase und Beginn und
deren Vereinbarung eine mehrwöchige zusammen-              Dauer der Freizeitphase festzulegen. Der Eintritt un-
hängende Freizeitphase in Anspruch genommen wer-           vorhersehbarer wichtiger Gründe bedarf neuerlich ei-
den kann. Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber          ner schriftlichen einvernehmlichen Regelung, wobei
und Arbeitnehmer im Vorhinein schriftlich im Einver-       dem Arbeitnehmer keine Nachteile erwachsen dürfen.
nehmen zu vereinbaren; insbesondere sind Beginn            (§ 8a gilt ab 1. Februar 2010)

                                          § 8b All-in-Verträge

Die Sozialpartner betrachten Pauschalentlohnungs-          Betriebsvereinbarung sind ausdrücklich im Dienstver-
vereinbarungen        (Sonderverträge/All-in-Verträge)     trag anzuführen, andernfalls sind sie abgegolten.
prinzipiell als sinnvolles Element der Vertragsgestal-     Bei Pauschalentlohnungsvereinbarungen (Sonderver-
tung.                                                      träge/All-in-Verträge) ist die tatsächlich erforderliche
Durch den Abschluss von Pauschalentlohnungsverein-         und geleistete Mehrarbeit ausreichend zu berücksich-
barungen (Sonderverträge/All-in-Verträge) dürfen           tigen. Bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall ist die
gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche nicht     Gestaltungsmöglichkeit der Dienstnehmer hinsichtlich
geschmälert werden. Für jeden Dienstnehmer ist eine        der Lage und des Ausmaßes der Arbeitsleistung zu be-
Grundeinstufung vorzunehmen. Über den Sonderver-           rücksichtigen.
trag/All-in-Vertrag hinausgehende monatliche Ent-          Diese Bestimmungen kommen für alle ab dem 1. 4.
geltbestandteile aus dem Kollektivvertrag sowie der        2011 abgeschlossenen Sonderverträge/All-in Verträ-
                                                           ge zur Anwendung.

                                             § 8c Papamonat

(1) Einem Dienstnehmer ist auf sein Ansuchen inner-        weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie
halb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der          die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
Geburt des Kindes ein Urlaub unter Entfall der Bezüge
(Papamonat) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu ge-           (3) Der Papamonat endet vorzeitig, wenn der gemein-
währen, wenn er mit dem Kind und der Mutter im ge-         same Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgeho-
meinsamen Haushalt lebt und keine wesentlichen be-         ben wird.
trieblichen Interessen entgegenstehen.
(Abs 1 idF ab 1. April 2018)                               (4) Die Zeit des Papamonats ist für alle dienstzeitab-
                                                           hängigen Ansprüche zu berücksichtigen.
(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Pa-
pamonats spätestens zwei Monate vor dem voraus-            (5) Diese Regelung gilt für Geburten ab dem 1. 7. 2018.
sichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in            (Für Geburten bis zum 30. 6. 2018 gelten die Bestimmungen
                                                           des § 8c der Fassung vom 1. 4. 2017.)

                                                         –9–
GEHALTSORDNUNG

                      § 9a Für das Schema anrechenbare Dienstzeiten (alt)

Folgende Bestimmungen gelten für Dienstnehmer, die                Höchstausmaß der vorgeschriebenen Studienzeit
bis 31. 1. 2006 eingetreten sind:                                 (maximal 5 Jahre) anzurechnen, sofern der betreffen-
                                                                  de Dienstnehmer für eine dieser Vorbildung entspre-
(1) Bei Neuaufnahmen wird jede der gegenwärtigen                  chende Dienstverwendung in Aussicht genommen ist.
Stellung vorangegangene in Kreditinstituten, land-
und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und de-                (4) Erfolgte der Eintritt vor dem 1. Oktober eines Jah-
ren Verbänden verbrachte Vordienstzeit für das Sche-              res, gilt das Eintrittsjahr, erfolgte der Eintritt nach
ma bis zu höchstens 8 Jahren voll und darüber hinaus              dem 30. September eines Jahres, gilt das dem Eintritts-
zur Hälfte angerechnet. Vordienstzeiten unter 6 Mona-             jahr folgende Jahr als erstes Dienstjahr.
ten bleiben unberücksichtigt. Andere gleichwertige
Vordienstzeiten werden zur Hälfte angerechnet.                    Sind nach (1), (2) oder (3) anrechenbare Dienstzeiten
                                                                  zu berücksichtigen, gilt Folgendes:
(2) Neueintretende Handelsschüler werden bei ent-                 Die anzurechnende Dienstzeit wird vom tatsächlichen
sprechender Verwendung in die Verwendungsgruppe                   Eintrittstag zurückgerechnet. Gelangt man bei dieser
II, neueintretende Absolventen der Handelsakademie                Rückrechnung zu einem ermittelten Eintrittstag vor
sowie Maturanten mit Abiturientenkurs an der Han-                 dem 1. Oktober, gilt bereits dieses Jahr, gelangt man
delsakademie bzw an der Wirtschaftsuniversität wer-               zu einem ermittelten Eintrittstag nach dem 30. Sep-
den bei entsprechender Verwendung in die Verwen-                  tember, gilt das folgende Jahr als erstes Dienstjahr.
dungsgruppe III eingestuft. (Gilt nur für Dienstnehmer,
die dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiff-          (5) Die bei Neuaufnahmen vor In-Kraft-Treten dieses
eisenkassen unterlegen sind.)                                     Kollektivvertrages (1. Juli 2007) erfolgte Einreihung in
                                                                  das Schema bleibt unberührt.
(3) Ein vollendetes Hochschulstudium ist bei Neuauf-
nahmen für die Einreihung in das Schema bis zum

                      § 9b Für das Schema anrechenbare Dienstzeiten (neu)
Folgende Bestimmungen gelten für Dienstnehmer, die ab 1. 2.       betreffende Dienstnehmer für eine dieser Vorbildung
2006 eintreten:                                                   entsprechende Dienstverwendung in Aussicht genom-
                                                                  men ist.
(1) Bei Neuaufnahmen wird jede der gegenwärtigen
Stellung vorangegangene in Kreditinstituten, land-                (2b) Jede kumulative Anrechnung der in den Absätzen
und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und de-                2 und 2a genannten Ausbildungen ist ausgeschlossen.
ren Verbänden verbrachte Vordienstzeit für das Sche-
ma bis zu höchstens 8 Jahren voll und darüber hinaus              (2c) Fallen anrechenbare Vordienstzeiten zusammen,
zur Hälfte angerechnet. Vordienstzeiten unter 6 Mona-             so sind sie nur einmal zu berücksichtigen.
ten bleiben unberücksichtigt. Andere gleichwertige
Vordienstzeiten werden zur Hälfte angerechnet.                    (3) Erfolgte der Eintritt vor dem 1. Oktober eines Jahres
                                                                  (Zeitraum von 1.2. bis 31.1.), gilt das Eintrittsjahr, er-
(2) Eine vollendete kaufmännische Lehre bzw Han-                  folgte der Eintritt nach dem 30. September eines Jah-
delsschule ist bei Neuaufnahmen für die Einreihung                res, gilt das dem Eintrittsjahr folgende Jahr (Zeitraum
in das Schema im Ausmaß von einem Jahr, eine absol-               von 1.2. bis 31.1.) als erstes Dienstjahr.
vierte Banklehre bzw Reifeprüfung im Ausmaß von
zwei Jahren anzurechnen.                                          Sind nach (1), (2) oder (2a) anrechenbare Dienstzeiten
                                                                  zu berücksichtigen, gilt Folgendes:
(2a) Ein vollendetes Fachhochschulstudium ist bei                 Die anzurechnende Dienstzeit wird vom tatsächlichen
Neuaufnahmen für die Einreihung in das Schema bis                 Eintrittstag zurückgerechnet. Gelangt man bei dieser
zum Höchstausmaß der vorgeschriebenen Studienzeit                 Rückrechnung zu einem ermittelten Eintrittstag vor
(maximal 4 Jahre), ein vollendetes Hochschulstudium               dem 1. Oktober, gilt bereits dieses Jahr (Zeitraum
ist bei Neuaufnahmen für die Einreihung in das Sche-              von 1.2. bis 31.1.), gelangt man zu einem ermittelten
ma bis zum Höchstausmaß der vorgeschriebenen Stu-                 Eintrittstag nach dem 30. September, gilt das folgende
dienzeit (maximal 5 Jahre) anzurechnen, sofern der                Jahr (Zeitraum von 1.2. bis 31.1.) als erstes Dienstjahr.

                                                              – 10 –
§ 10a Gehaltsregelung (alt)
Folgende Bestimmungen gelten bis 30. 6. 2018 für Dienstneh-          Anstelle der vorstehenden Sonderzahlungen können
mer, die bis 31. 1. 2006 eingetreten sind und für die ab 1. 7.       diese auch vierteljährlich in 4 gleichen Teilen ausbe-
2006 das Überleitungsschema (Anlage 1 bzw 1a)*) anwend-
bar ist                                                              zahlt werden.
                                                                     Wo bisher Gehaltszahlung im Vorhinein erfolgte,
                                                                     bleibt es bei dieser Regelung und das Weihnachtsgeld
I. Schema                                                            kann mit dem Dezembergehalt ausbezahlt werden. In
                                                                     diesem Fall kann Gehaltszahlung im Nachhinein im
(1) Verwendungsgruppen                                               Wege einer Betriebsvereinbarung oder innerbetrieb-
                                                                     lich vereinbart werden.
Gruppe I:                                                            (Abs 2 idF ab 1. April 2015)
Dienstnehmer mit manipulativen und schematischen
Tätigkeiten.                                                         (3) Überstundenentlohnungen werden bei der Be-
                                                                     rechnung der Sonderzahlungen nicht einbezogen.
Gruppe II:
                                                                     (4) Im Laufe eines Kalenderjahres neu eintretende
Dienstnehmer, die einfache bürotechnische Arbeiten                   oder ausscheidende Dienstnehmer erhalten für jeden
ausüben sowie Dienstnehmer, bei fachlichem Einsatz                   Monat, den sie während dieses Kalenderjahres dem
als Professionisten.                                                 Betrieb angehören, je ein Zwölftel dieser Sonderzah-
                                                                     lungen.
Gruppe III:
Dienstnehmer, die qualifizierte Tätigkeiten ausüben                  II. Grundsätze für die Einreihung bei Neueintritten
sowie Leiter von Gruppen, denen überwiegend                          und die Vorrückung
Dienstnehmer der Gruppe II angehören.
                                                                     (1) Die Einstufung in das Schema erfolgt nach den ge-
Gruppe IV:                                                           mäß § 9a anzurechnenden Dienstjahren.
Dienstnehmer in gehobener Dienstverwendung sowie
Leiter von Gruppen, denen überwiegend Dienstneh-                     (2) Für die Vorrückung in eine höhere Verwendungs-
mer der Gruppe III angehören.                                        gruppe ist Verwendung und Leistung maßgebend.
                                                                     Zur Beurteilung der Leistung ist die Qualifikation bzw
Gruppe V:                                                            falls eine solche nicht vorliegt oder trotz Vorliegens ei-
                                                                     ner solchen eine einwandfreie Einstufung nicht vorge-
Dienstnehmer in gehobener Dienstverwendung mit                       nommen werden kann, die Beurteilung des Abtei-
selbstständigem Aufgabenbereich sowie Leiter von                     lungsleiters heranzuziehen. Die Umreihung hat in
Gruppen, denen überwiegend Dienstnehmer der                          den gegenüber dem bisherigen Bezug nächsthöheren
Gruppe IV angehören.                                                 Bezug der neuen Verwendungsgruppe zu erfolgen.
                                                                     Bei den Dienstnehmern der Raiffeisenbanken erfolgt
Gruppe VI:                                                           zusätzlich die Vorrückung um eine Stufe in der neuen
Dienstnehmer mit besonderem eigenen Verantwor-                       Verwendungsgruppe.
tungsbereich und besonderer Qualifikation.
                                                                     III. Sozialzulagen
Trifft die Verwendung eines Dienstnehmers auf meh-
rere Verwendungsgruppen zu, so ist er in die für ihn                 Als Sozialzulagen werden Familienzulagen und Kin-
günstigere Verwendungsgruppe einzureihen. Eine                       derzulagen gewährt.
Verwendung von bis zu 6 Monaten in einer höheren
Gruppe bedingt nicht die Einstufung in diese.                        (1) Familienzulagen erhalten ab Antragstellung fol-
(Letzter Absatz idF ab 1. Februar 2008)                              gende Dienstnehmer:
                                                                     a) Verheiratete. Sind beide Ehepartner im selben Un-
(2) Die Gehälter gelangen vierzehnmal jährlich zur                      ternehmen beschäftigt, gebührt die Zulage nur
Auszahlung, und zwar zwölf Monatsbezüge an jedem                        einmal;
Monatsersten im Nachhinein, sowie ein voller Monats-
bezug mit dem Junigehalt als Urlaubsgeld, und ein                    b) Verwitwete, solange sie mindestens einen unter-
voller Monatsbezug mit dem Novembergehalt als                           haltsberechtigten Angehörigen überwiegend er-
Weihnachtsgeld.                                                         halten;
                                                                     c) Geschiedene und Ledige für unterhaltsberechtigte
                                                                        Angehörige, solange sie diese überwiegend erhal-

                                                                 – 11 –
ten, für Kinder jedoch nur dann, wenn sie mit dem                  oder geistigen Behinderung – mit Vollendung des
   Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt leben                         24. Lebensjahres.
   und solange nachweislich die staatliche Familien-                  (Dieser Satz idF 1. 4. 2016)
   beihilfe gebührt.                                                  In allen Fällen muss der Anspruch des Dienstnehmers
                                                                      oder eines Dritten auf die gesetzliche Familienbeihilfe
Die Familienzulage beträgt € 53,05 monatlich und ge-                  (bei beträchtlicher körperlicher oder geistiger Behin-
langt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den laufen-                  derung auf die erhöhte gesetzliche Familienbeihilfe)
den Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weih-                          bestehen; diesen hat der Dienstnehmer nachzuwei-
nachtsgeld zur Auszahlung.                                            sen.
Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nur für                        Die Kinderzulage beträgt € 142,70*) monatlich und
Dienstnehmer, denen die Familienzulage bis zum                        gelangt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den lau-
Stichtag 31. 1. 2006 bereits gewährt wurde.                           fenden Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weih-
                                                                      nachtsgeld zur Auszahlung. Die Kinderzulage gebührt
(2) Kinderzulagen erhalten Dienstnehmer für jedes                     für ein Kind nur einmal.
eheliche oder gesetzlich ebenso zu behandelnde                        *) (Wert gilt ab 1. April 2021)
Kind, für welches sie unterhaltspflichtig sind.
An geschiedene Dienstnehmer wird eine Kinderzulage                    (3) Der Anspruch auf Sozialzulagen ist vom Dienstneh-
nur dann gewährt, wenn das Kind in ihrem Haushalt                     mer entsprechend nachzuweisen. Fallen die Voraus-
lebt oder nachweislich ein Betrag, der mindestens                     setzungen für die Gewährung der Sozialzulagen
der Höhe der Kinderzulage entspricht, seitens des                     weg, hat dies der Dienstnehmer dem Dienstgeber un-
Dienstnehmers für dasselbe aufgewendet werden                         verzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht bezogene Sozialzu-
muss.                                                                 lagen können vom Dienstgeber zurückgefordert wer-
Für außereheliche (uneheliche) Kinder wird eine Kin-                  den.
derzulage an Dienstnehmer nur dann gewährt, wenn
das Kind in ihrem Haushalt lebt oder wenn sie nach-                   (4) Werden die Sonderzahlungen gemäß § 10a I. Abs 2
weisen, dass sie für das Kind einen Betrag aufwenden                  in vier Teilbeträgen gewährt, sind auch die Sozialzula-
müssen, der mindestens der Kinderzulage entspricht.                   gen analog zu teilen.
Hat ein Dienstnehmer für Stief- oder Pflegekinder
nachweislich zur Gänze zu sorgen, so hat er ebenfalls
Anspruch auf die Kinderzulage.
                                                                      *) Das Überleitungsschema entspricht den bis zum 31. 1. 2006 als Ge-
Der Anspruch auf Kinderzulage endet jedenfalls – au-                  haltsschema geltenden Mindestgrundgehältern (6 Verwendungs-
ßer bei Vorliegen einer beträchtlichen körperlichen                   gruppen, 35 Stufen).

                                           § 10b Gehaltsregelung (neu)
Folgende Bestimmungen gelten:                                         BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE B:
1. für Dienstnehmer, die ab 1. 2. 2006 eintreten
                                                                      Dienstnehmer, die überwiegend Routinetätigkeiten
2. nach Maßgabe der Bestimmungen des „Kollektivvertrages
   Überleitung” ab 1. 7. 2006 für Dienstnehmer, die bis 31. 1.        nach vorgegebenen Richtlinien und genauen Anwei-
   2006 eingetreten sind und für die ab 1. 7. 2006 das Gehalts-       sungen durchführen.
   schema (Anlage 2) anwendbar ist sowie
                                                                      zB:
3. nach Maßgabe der Bestimmungen des „Kollektivvertrages
   Überleitung” für alle Dienstnehmer generell ab 1. 7. 2018          Sachbearbeiter mit einfachen Abwicklungsaufgaben
                                                                      Assistenten mit einfachen Unterstützungsaufgaben
                                                                      Kundenbetreuer im Servicebereich mit Unterstüt-
I. Schema                                                             zungsfunktion

(1) Beschäftigungsgruppen                                             BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE C:
                                                                      Dienstnehmer, die mit geringer Verantwortung in ei-
BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE A:                                               nem abgegrenzten Bereich Tätigkeiten selbstständig
Dienstnehmer, die einfache schematische Tätigkeiten                   ausführen.
ausführen.                                                            Ebenso Dienstnehmer, die mit der dauernden Füh-
                                                                      rung von Dienstnehmern einer niedrigeren Beschäfti-
zB:                                                                   gungsgruppe betraut sind.
Hilfsdienste, Boten
                                                                      zB:
                                                                      Sachbearbeiter
                                                                      Assistenten

                                                                  – 12 –
Kundenbetreuer im Mengengeschäft                              vereinbarung oder innerbetrieblich vereinbart wer-
Führungskraft                                                 den.
                                                              (Letzter Satz idF ab 1. April 2013)
BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE D:
Dienstnehmer, die mit beträchtlicher Verantwortung            (3) Überstundenentlohnungen werden bei der Be-
vielfältige Tätigkeiten selbstständig ausführen.              rechnung der Sonderzahlungen nicht einbezogen.
Ebenso Dienstnehmer, die mit der dauernden Füh-
rung von Dienstnehmern einer niedrigeren Beschäfti-           (4) Im Laufe eines Kalenderjahres neu eintretende
gungsgruppe betraut sind.                                     oder ausscheidende Dienstnehmer erhalten für jeden
                                                              Monat, den sie während dieses Kalenderjahres dem
zB:
                                                              Betrieb angehören, je ein Zwölftel dieser Sonderzah-
Experten mit Spezialisierung auf bestimmte Produkte
                                                              lungen.
oder Sachgebiete
Kundenbetreuer mit direkt zugeordneten Kunden bzw
mit direkt zugeordneten Kunden- oder Produktseg-              II. Grundsätze für die Einreihung bei Neueintritten
menten                                                        und die Vorrückung
Führungskraft, Bankstellenleiter
                                                              (1) Die Einstufung in das Schema erfolgt nach den ge-
BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE E:
                                                              mäß § 9b anzurechnenden Dienstjahren.Jede Be-
Dienstnehmer, die mit hoher Entscheidungsbefugnis             schäftigungsgruppe ist in neun Stufen unterteilt; die
in einem eigenständigen Aufgabenbereich tätig sind.           Verweildauer in den einzelnen Stufen ergibt sich aus
Ebenso Dienstnehmer, die mit der dauernden Füh-               den Verweiljahren gemäß Gehaltsschema (Anlage 2).
rung von Dienstnehmern einer niedrigeren Beschäfti-
gungsgruppe betraut sind.                                     (2) Bei Umreihungen von einer Beschäftigungsgruppe
                                                              in eine höhere Beschäftigungsgruppe wird in den
zB:
                                                              nächst höheren Gehaltsansatz der höheren Beschäfti-
hoch qualifizierte Experten
                                                              gungsgruppe gewechselt. Im nächst höheren Ge-
Top-Kunden Betreuer
                                                              haltsansatz der höheren Beschäftigungsgruppe wird
Führungskraft, Bankenstellenleiter mit überwiegend
                                                              die Verweildauer in der Stufe der alten Beschäfti-
komplexem Geschäftsbereich
                                                              gungsgruppe voll angerechnet, was zu einer Einrei-
BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE F:                                       hung in eine höhere Stufe führen kann, wenn mehr
                                                              Verweiljahre anzurechnen sind, als in der Stufe des
Dienstnehmer in leitender, das Unternehmen ent-
                                                              nächsthöheren Gehaltsansatzes bestehen.
scheidend beeinflussender Stellung.
                                                              Bei einer allfälligen Umreihung von einer Beschäfti-
zB:                                                           gungsgruppe in eine höhere Beschäftigungsgruppe
Geschäftsleiter, Leiter von größeren Organisations-           zum Stichtag 1. Februar erfolgt zunächst die tourliche
einheiten                                                     Vorrückung. Erst dann ist die Umreihung gemäß der
                                                              Sätze 1, 2 und 3 dieses Absatzes durchzuführen.
Trifft die Beschäftigung eines Dienstnehmers auf meh-
                                                              (Abs 2 idF ab 1. April 2018)
rere Beschäftigungsgruppen zu, so ist er in die für ihn
günstigere Beschäftigungsgruppe einzureihen. Eine
Beschäftigung von bis zu 6 Monaten in einer höheren           III. Sozialzulagen
Gruppe bedingt nicht die Einstufung in diese.                 Als Sozialzulagen werden Familienzulagen und Kin-
(Letzter Absatz idF ab 1. Februar 2008)                       derzulagen gewährt.

(2) Die Gehälter gelangen vierzehnmal jährlich zur            (1) Familienzulagen erhalten ab Antragstellung fol-
Auszahlung, und zwar zwölf Monatsbezüge an jedem              gende Dienstnehmer:
Monatsersten im Nachhinein, sowie ein voller Monats-
                                                              a) Verheiratete. Sind beide Ehepartner im selben Un-
bezug mit dem Junigehalt als Urlaubsgeld, und ein
                                                                 ternehmen beschäftigt, gebührt die Zulage nur
voller Monatsbezug mit dem Dezembergehalt als
                                                                 einmal;
Weihnachtsgeld.
Anstelle der vorstehenden Sonderzahlungen können              b) Verwitwete, solange sie mindestens einen unter-
diese auch vierteljährlich in 4 gleichen Teilen ausbe-           haltsberechtigten Angehörigen überwiegend er-
zahlt werden.                                                    halten;
Wo bisher Gehaltszahlung im Vorhinein erfolgte,
                                                              c) Geschiedene und Ledige für unterhaltsberechtigte
bleibt es bei dieser Regelung. In diesem Fall kann Ge-
                                                                 Angehörige, solange sie diese überwiegend erhal-
haltszahlung im Nachhinein im Wege einer Betriebs-
                                                                 ten, für Kinder jedoch nur dann, wenn sie mit dem
                                                                 Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt leben

                                                          – 13 –
und solange nachweislich die staatliche Familien-                 Der Anspruch auf Kinderzulage endet jedenfalls – au-
   beihilfe gebührt.                                                 ßer bei Vorliegen einer beträchtlichen körperlichen
                                                                     oder geistigen Behinderung – mit Vollendung des
Die Familienzulage beträgt € 53,05 monatlich und ge-                 24. Lebensjahres.
langt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den laufen-                 (Dieser Satz idF 1. 4. 2016)
den Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weih-                         In allen Fällen muss der Anspruch des Dienstnehmers
nachtsgeld zur Auszahlung.                                           oder eines Dritten auf die gesetzliche Familienbeihilfe
Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nur für                       (bei beträchtlicher körperlicher oder geistiger Behin-
Dienstnehmer, denen die Familienzulage bis zum                       derung auf die erhöhte gesetzliche Familienbeihilfe)
Stichtag 31. 1. 2006 bereits gewährt wurde.                          bestehen; diesen hat der Dienstnehmer nachzuwei-
                                                                     sen.
(2) Kinderzulagen erhalten Dienstnehmer für jedes                    Die Kinderzulage beträgt € 142,70 monatlich und ge-
eheliche oder gesetzlich ebenso zu behandelnde                       langt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den laufen-
Kind, für welches sie unterhaltspflichtig sind.                      den Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weih-
An geschiedene Dienstnehmer wird eine Kinderzulage                   nachtsgeld zur Auszahlung. Die Kinderzulage gebührt
nur dann gewährt, wenn das Kind in ihrem Haushalt                    für ein Kind nur einmal.
lebt oder nachweislich ein Betrag, der mindestens                    (Neuer Wert ab 1. April 2021)
der Höhe der Kinderzulage entspricht, seitens des
Dienstnehmers für dasselbe aufgewendet werden                        (3) Der Anspruch auf Sozialzulagen ist vom Dienstneh-
muss.                                                                mer entsprechend nachzuweisen. Fallen die Voraus-
Für außereheliche (uneheliche) Kinder wird eine Kin-                 setzungen für die Gewährung der Sozialzulagen
derzulage an Dienstnehmer nur dann gewährt, wenn                     weg, hat dies der Dienstnehmer dem Dienstgeber un-
das Kind in ihrem Haushalt lebt oder wenn sie nach-                  verzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht bezogene Sozialzu-
weisen, dass sie für das Kind einen Betrag aufwenden                 lagen können vom Dienstgeber zurückgefordert wer-
müssen, der mindestens der Kinderzulage entspricht.                  den.
Hat ein Dienstnehmer für Stief- oder Pflegekinder
nachweislich zur Gänze zu sorgen, so hat er ebenfalls                (4) Werden die Sonderzahlungen gemäß § 10b I. Abs 2
Anspruch auf die Kinderzulage.                                       in vier Teilbeträgen gewährt, sind auch die Sozialzula-
                                                                     gen analog zu teilen.

                              § 11 Dienstreisen und Auslandsentsendungen

Der Dienstgeber ist zum Ersatz von Reisekosten ver-                  und von Auslandsentsendungen sind durch Betriebs-
pflichtet. Die Höhe der Dienstreisegebühren sowie                    vereinbarung oder innerbetrieblich festzulegen.
die Definition von Dienstreisen im In- und Ausland                   (Tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft)

                                               § 12a Vorrückung (alt)
Folgende Bestimmungen gelten bis 30. 6. 2018 für Dienstneh-          senzdienst, die nach dem 1. 1. 1983 angetreten wer-
mer, die bis 31. 1. 2006 eingetreten sind und für die ab 1. 7.       den, nicht gehemmt.
2006 das Überleitungsschema (Anlage 1 bzw 1a)*) anwend-
bar ist                                                              (Abs 1 letzter Satz idF 1. Februar 2010)

(1) Jeder Dienstnehmer hat in Hinblick auf die erwor-                (2) Der Anspruch auf die schemamäßige Vorrückung
bene Berufserfahrung Anspruch auf die jährliche                      wird durch außertourliche Vorrückungen nicht be-
schemamäßige Vorrückung. Diese erfolgt jeweils un-                   rührt. Außertourlichen Vorrückungen kommt volle Ge-
ter Berücksichtigung von § 9a (4) mit 1. Februar, erst-              haltswirkung zu.
malig mit 1. Februar 2007. Diese tourlichen Vorrü-
                                                                     *) Das Überleitungsschema entspricht den bis zum 31. 1. 2006 als Ge-
ckungen werden durch den Karenzurlaub nach dem                       haltsschema geltenden Mindestgrundgehältern (6 Verwendungs-
Mutterschutzgesetz bzw Väter-Karenzgesetz und Prä-                   gruppen, 35 Stufen).

                                               §12b Vorrückung (neu)
Folgende Bestimmungen gelten:                                        2. nach Maßgabe der Bestimmungen des „Kollektivvertrages
1. für Dienstnehmer, die ab 1. 2. 2006 eintreten                        Überleitung” ab 1. .7. 2006 für Dienstnehmer, die bis 31. 1.

                                                                 – 14 –
2006 eingetreten sind und für die ab 1. 7. 2006 das Gehalts-       terschutzgesetz bzw Väter-Karenzgesetz und Präsenz-
   schema (Anlage 2) anwendbar ist sowie                              dienst, die nach dem 1. 1. 1983 angetreten werden,
3. nach Maßgabe der Bestimmungen des „Kollektivvertrages              nicht gehemmt.
   Überleitung” für alle Dienstnehmer generell ab 1. 7. 2018
                                                                      (Abs 1 letzter Satz idF 1. Februar 2010)

(1) Jeder Dienstnehmer hat in Hinblick auf die erwor-
                                                                      (2) Der Anspruch auf die schemamäßige Vorrückung
bene Berufserfahrung unter Berücksichtigung der
                                                                      wird durch außertourliche Vorrückungen nicht be-
Verweiljahre Anspruch auf die schemamäßige Vorrü-
                                                                      rührt. Außertourlichen Vorrückungen kommt volle Ge-
ckung. Diese erfolgt unter Berücksichtigung von § 9b
                                                                      haltswirkung zu.
(3) jeweils mit 1. Februar. Diese tourlichen Vorrückun-
gen werden durch den Karenzurlaub nach dem Mut-

                                                  § 13 Kassierfehlgeld

(1) Den Kassieren gebührt für jeden Tag, an dem sie                   (3) In Betriebsvereinbarungen kann das Kassierfehl-
als Kassier tätig sind, ein Kassierfehlgeld von € 5,32.               geld über den in Abs 1 genannten Betrag erhöht wer-
(Wert gilt ab 1. April 2011)                                          den.

(2) Das Kassierfehlgeld wird auf ein verzinsliches Kon-               (4) Durch Betriebsvereinbarungen bzw in Betrieben
to des Kassiers, das zugunsten des Dienstgebers zur                   ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarun-
Deckung allfälliger Kassenabgänge gesperrt ist, so-                   gen kann von der Auszahlung des Kassierfehlgeldes
lange erlegt, bis ein Betrag in der Höhe des 240fachen                abgesehen werden, wenn der Dienstgeber sich zur
täglichen Kassierfehlgeldes angespart ist. Sobald die-                Übernahme allfälliger Kassenabgänge verpflichtet.
ser Betrag erreicht ist, wird das weitere Kassierfehl-                In diesen Vereinbarungen kann ein finanzieller Aus-
geld an den Kassier ausgefolgt.                                       gleich bzw Anreiz zur Vermeidung von Kassenabgän-
                                                                      gen geregelt werden.

                                   DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

                                                        § 14 Urlaub

(1) Alle Dienstnehmer haben Anspruch auf einen jähr-                  die Matura vor Eintritt abgelegt hat. Die vorgenomme-
lichen Erholungsurlaub entsprechend den gesetzli-                     ne Anrechnung von einem Jahr für die Matura gilt
chen Bestimmungen. Während des Urlaubes darf der                      nicht für Dienstnehmer mit abgeschlossenem (Fach-)
Dienstnehmer keine dem Erholungszweck widerspre-                      Hochschulstudium. Diese Anrechnung gilt erstmals
chende Erwerbstätigkeit ausüben.                                      für das Urlaubsjahr, in das der 1. Jänner 1977 fällt.
Für die Bemessung der Urlaubsdauer gilt § 3 des Ur-                   Mit dem im Jahre 1986 beginnenden Urlaubsjahr be-
laubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit                    steht folgender Urlaubsanspruch:
der Maßgabe, dass die bei Kreditinstituten, land-                                                    5-Tage-Woche    6-Tage-Woche
und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und de-                    1. bis 20. Urlaubs-
ren Verbänden verbrachte Vordienstzeit unbegrenzt                     jahr ......................   25 Arbeitstage   30 Werktage
angerechnet wird.                                                     ab dem 21. Ur-
Bei Zusammentreffen von Vordienstzeiten bei Kredit-                   laubsjahr ..............      31 Arbeitstage   37 Werktage
instituten, land- und forstwirtschaftlichen Genossen-
                                                                      Fällt der 24. Dezember auf einen Arbeitstag, gilt er
schaften und deren Verbänden und Vordienstzeiten
                                                                      nicht als Urlaubstag.
gem § 3 Abs 2, Z 1, 5 und 6 UrlG vermehrt sich das
Höchstausmaß von 5 Jahren jedenfalls nur um den
                                                                      (2) Kur- und Erholungsaufenthalte werden auf den Er-
5 Jahre übersteigenden Anteil der Vordienstzeiten
                                                                      holungsurlaub nicht angerechnet, sofern die Aufnah-
bei den vorher genannten Instituten.
                                                                      me in ein Heim eines Sozialversicherungsträgers er-
Werden Vordienstzeiten bei Kreditinstituten von 7 oder
                                                                      folgt oder hiefür geldliche Zuschüsse durch ein Sozial-
mehr Jahren angerechnet, so werden keine Schulzei-
                                                                      versicherungsinstitut oder das Bundessozialamt ge-
ten angerechnet. In diesem Fall wird dem Dienstneh-
                                                                      leistet werden.
mer ein Jahr für die Matura angerechnet, wenn er

                                                                  – 15 –
(3) Behinderte, sofern sie im Sinne des § 2 Abs 1 Behin-                   mäß Opferfürsorgegesetz in der Fassung des BGBl
derteneinstellungsgesetz als begünstigt anzusehen                          93/75 haben einen weiteren Anspruch auf 6 Werktage
sind, sowie Inhaber vom Amtsbescheinigungen ge-                            (5 Arbeitstage).

                                                          § 15 Sonderurlaub

Ein Sonderurlaub bis zu drei Tagen kann aus Familien-                      bzw im Falle der Begründung eines ei-
gründen gewährt werden. Jedenfalls ist bei angezeig-                       genen Haushaltes ............................. 2 Arbeitstage
tem und nachträglich nachgewiesenen Eintritt nach-                                                                              pro   Kalen-
stehender Familienangelegenheiten jedem Dienst-                                                                                 derjahr
nehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines mo-                           bei Eheschließung / bei Eintragung der
natlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewäh-                          Partnerschaft von Geschwistern oder
ren, jedoch in einem Jahr nicht mehr als bis zu sechs                      Kindern ............................................ 1 Arbeitstag
Arbeitstagen insgesamt, und zwar:                                          bei Niederkunft der Ehefrau ............... 1 Arbeitstag
bei eigener Eheschließung / bei eige-                                      beim Tode von Kindern, die mit dem
ner Eintragung der Partnerschaft .......               3 Arbeitstage       Dienstnehmer nicht im gemeinsamen
beim Tode des Ehepartners / des ein-                                       Haushalt lebten, von Geschwistern, ei-
getragenen Partners .........................          3 Arbeitstage       nes Schwiegerelternteiles oder eines
beim Tode eines Elternteiles ...............           2 Arbeitstage       Großelternteiles ................................ 1 Arbeitstag
beim Tode eines Kindes, das mit dem                                        Bei Dienstverhinderung durch Todesfall gebührt,
Dienstnehmer im gemeinsamen Haus-                                          wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des
halt lebte .........................................   2 Arbeitstage       Dienstnehmers stattfindet, außerdem die notwendige
beim Wohnungswechsel im Falle der                                          Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort
Führung eines eigenen Haushaltes                                           im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages.

                                                § 16 Bezüge im Krankheitsfall

(1) Im Allgemeinen gelten unter Berücksichtigung von                       nehmen verbrachten Dienstzeit bis zu einer Krank-
Abs 4 dieses Paragraphen hinsichtlich Fortzahlung                          heitsdauer von zwölf Monaten (beide Male vom Be-
des Entgeltes im Falle der Erkrankung eines Dienst-                        ginn der Erkrankung gezählt) einen monatlichen Zu-
nehmers die Bestimmungen der §§ 8 und 9 des Ange-                          schuss zu den gesetzlichen Leistungen. Für Kranken-
stelltengesetzes mit der Maßgabe, dass das volle Ent-                      stände, die aus einer körperlichen Verletzung als di-
gelt auch dann bezahlt wird, wenn nach § 8 Abs 1 und                       rekte Folge eines Raubüberfalles entstanden sind, ent-
2 des Angestelltengesetzes nur eine teilweise Entgelt-                     fällt das Erfordernis der fünfjährigen Dienstzeit für den
zahlung gebührt.                                                           Zuschuss.
Karenzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Vä-
ter-Karenzgesetz, die für nach dem 1. 4. 2012 gebore-                      (3) Der Zuschuss beträgt 49 % der vollen Geld- und
ne Kinder in Anspruch genommen werden, sind für die                        Sachbezüge des Monats, das für die Berechnung des
Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Un-                        Krankengeldes nach dem ASVG herangezogen wird.
glücksfall) bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwölf
Monaten je Kind anzurechnen.                                               (4) Krankheitszeiten, die durch einen Zeitraum von
(Letzter Absatz gilt ab 1. April 2012)                                     nicht mehr als acht Wochen getrennt sind, werden zu-
                                                                           sammengezählt.
(2) Über die im § 8 des Angestelltengesetzes vorgese-
henen Zeiträume hinaus erhalten in ungekündigtem                           (5) Während der Gesamtdauer der Erkrankung be-
Dienstverhältnis stehende Dienstnehmer nach Vollen-                        steht Anspruch auf die vollen Sonderzahlungen
dung einer fünfjährigen im Unternehmen verbrachten                         (§ 10a, I (2) bzw § 10b, I (2)).
Dienstzeit bis zu einer Krankheitsdauer von sechs Mo-
naten, nach Vollendung einer zehnjährigen im Unter-

                                                          § 17 Sterbequartal

(1) Im Falle des Ablebens eines aktiven Dienstnehmers                      des dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens
gebührt ein Sterbequartal in der Höhe eines Viertels                       gebührenden Jahresbezuges.

                                                                       – 16 –
Anspruchsberechtigt sind nachfolgende Hinterbliebe-            (2) In Ermangelung von anspruchsberechtigten Hin-
ne:                                                            terbliebenen (Abs 1) wird solchen Personen, welche
                                                               den Verstorbenen nachweisbar gepflegt oder dessen
a) die Witwe/der Witwer, wenn die Ehe nicht gericht-
                                                               Begräbniskosten aus eigenem bestritten haben, eine
   lich aufgelöst wurde,
                                                               Vergütung der Pflege- und Begräbniskosten bis zur
b) die ehelichen Kinder des Verstorbenen,                      Höhe des Sterbequartals gewährt, sofern sie binnen
                                                               vier Wochen nach dem Tod des Dienstnehmers ihre
c) die Eltern, sofern sie vom Verstorbenen unterstützt
                                                               Ansprüche beim Unternehmen geltend machen. Ha-
   wurden,
                                                               ben mehrere Personen Aufwendungen gemacht, de-
d) die Geschwister und unehelichen Kinder, sofern sie          ren Summe den Betrag des Sterbequartals über-
   mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt                schreitet, so erhalten sie die Vergütung anteilsmäßig
   gelebt haben und von ihm unterstützt wurden.                im Verhältnis zu den von ihnen nachweislich getrage-
                                                               nen Kosten.
Das Sterbequartal gebührt nur einmal und steht jener
Person zu, die für das Begräbnis vorgesorgt hat, im            (3) Für die Berechnung des Sterbequartals ist der letz-
Zweifels- oder Streitfalle gilt derjenige als zum Erhalt       te Bezug vor dem Tode maßgeblich. Das Sterbequar-
des Sterbequartals berechtigt, der die materiellen             tal gebührt neben einer allfälligen Abfertigung.
Aufwendungen für das Begräbnis des Verstorbenen
gemacht hat.

                                 § 18 Lösung des Dienstverhältnisses

(1) Soweit im Nachstehenden nichts anderes gesagt              (3) Die nach dem Angestelltengesetz für den Fall der
ist, gelten für die Lösung des Dienstverhältnisses die         Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienst-
gesetzlichen Bestimmungen.                                     gebers vorgesehene Abfertigung gebührt auch bei
                                                               Kündigung seitens des Dienstnehmers infolge der Er-
(2) Im Falle einer vom Dienstgeber ausgesprochenen             reichung des für die Inanspruchnahme der Alterspen-
Kündigung eines Dienstnehmers mit mehr als zehn                sion bei langer Versicherungsdauer bzw der vorzeiti-
Dienstjahren in einem Unternehmen gemäß § 2 Ziffer 2           gen Alterspension gemäß §§ 253, 270 und 607 Abs 10
lit b) bis r) erhöht sich die gesetzliche Abfertigung um       ASVG maßgeblichen Lebensalters.
zwei Monatsgehälter. Die Bestimmungen dieses Ab-
satzes gelten nur für Dienstnehmer, deren Dienstein-           (4) Die gesetzliche Abfertigungsregelung bei Nieder-
tritt bis zum 31. 12. 2002 erfolgte.                           kunft findet auch bei Adoption eines Kindes Anwen-
                                                               dung, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption
                                                               nicht älter als ein Jahr ist.

                                            § 19 Jubiläumsgeld

Dienstnehmer mit einer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit erhalten eineinhalb Monatsgehälter, Dienstnehmer mit
einer 35- jährigen Betriebszugehörigkeit erhalten zwei Monatsgehälter als Jubiläumsgeld.
Bestehende günstigere Regelungen bleiben aufrecht.

                                 § 20 Ausbildungskostenrückzahlung

(1) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Ausbildungs-           (3) Unter Ausbildungskosten im Sinne dieser Bestim-
kosten zurückzuverlangen, wenn der Dienstnehmer in-            mung sind die für die Grund- und Fachausbildung
nerhalb von drei Jahren nach Kursende durch Selbst-            laut Bildungskonzept vom Dienstgeber zu zahlenden
kündigung, durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen           Kurs- und Seminarkosten sowie Fahrt- und Aufent-
Grund oder durch berechtigte Entlassung ausschei-              haltskosten und die Kosten für Lernbehelfe zu verste-
det.                                                           hen.

(2) Der rückzuerstattende Ausbildungsbetrag redu-              (4) Für andere Ausbildungsmaßnahmen können indi-
ziert sich um 1/36 für jeden Monat, der nach Abschluss         viduelle Rückzahlungsvereinbarungen getroffen wer-
der Ausbildung im Unternehmen verbracht wird.                  den.
(Abs 2 idF 1. April 2015)

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