KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der Raiffeisen-Revisionsverbände - GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der Raiffeisen- Revisionsverbände GÜLTIG AB 1. FEBRUAR 2008 STAND 1. APRIL 2022
MITGLIED SEIN BRINGT’S! • Starke Gemeinschaft • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung • Arbeitslosenunterstützung • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur Jetzt Mitglied werden: www.gpa.at
KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der Raiffeisen-Revisionsverbände GÜLTIG AB 1. FEBRUAR 2008 STAND 1. APRIL 2022
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: • Erhöhung der KV-Gehälter um 3,25 % linear. • Erhöhung der Kinderzulagen um 3,3 % linear. • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 3,5 % linear. • Lehre mit Matura: pro Lehrjahr eine Woche (5 Arbeitstage) bezahlte „Lernzeit“ • Das neue Mindestgrundgehalt beträgt 1.887,23 € GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 25 Verfallsfrist ........................................... 17 § 1 Vertragsschließende ................................ 4 § 26 Aufkündigung des Kollektivvertrages ....... 17 § 2 Geltungsbereich ..................................... 4 PENSIONSZUSCHUSSREGELUNG ARBEITSZEIT § 27 Geltungsbereich ..................................... 19 § 3 Normalarbeitszeit .................................. 5 § 28 Leistungen .............................................. 19 § 4 Überstunden ......................................... 5 § 29 Pensionsfähige Dienstzeiten ..................... 19 § 5 Mehrarbeitsstunden ............................... 6 § 30 Zuschuss zur Alters- bzw vorzeitigen Alters- § 6 Sonderregelungen ................................ 6 pension oder Berufsunfähigkeitspension ... 19 § 7 Abrechnung der Arbeitszeit bei Ausschei- § 31 Zuschüsse zur Witwen- bzw Waisenpension 20 den aus dem Dienstverhältnis ................. 6 § 32 Alters- bzw vorzeitige Alterspension .......... 20 § 8 Mindestregelungen in Vereinbarungen § 33 Berufsunfähigkeitspension ....................... 20 über Arbeitszeitflexibilisierung ................ 6 § 34 Witwenpension ........................................ 21 § 8a Sabbatical ............................................ 7 § 35 Waisenpension ........................................ 21 § 8b All-in-Verträge ...................................... 7 § 36 Pensionsbemessungsgrundlage ................ 22 § 8c Papamonat .......................................... 7 § 37 Maximierung des Pensionszuschusses ........ 22 § 8d Lehre mit Matura .................................. 7 § 38 Automatik-Klausel ................................... 22 § 39 Zuschussleistung ..................................... 22 GEHALTSORDNUNG § 40 Meldepflicht Zuschussempfänger ............. 22 § 9a Für das Schema anrechenbare Dienstzei- ten (alt) ................................................ 8 PENSIONSKASSENREGELUNG § 9b Für das Schema anrechenbare Dienstzei- § 41 Beitritt zur Pensionskasse ......................... 23 ten (neu) .............................................. 8 § 42 Arten der Pensionsleistungen .................... 23 § 10a Gehaltsregelung (alt) ............................ 9 § 43 Beiträge ................................................. 24 I. Schema ............................................. 9 § 44 Verhältnis zu anderen Pensionsregelungen 24 II. Grundsätze für die Einreihung bei Neu- Anhang A ....................................................... 25 eintritten und die Vorrückung ................. 9 Anhang B ....................................................... 27 III. Sozialzulagen ................................... 10 Anhang C ...................................................... 29 § 10b Gehaltsregelung (neu) ........................... 10 Anlage 1 Überleitungsschema im Sinne von I. Schema ............................................. 10 § 10a Mindestgrundgehälter Raiffei- II. Grundsätze für die Einreihung bei Neu- senlandesbanken und Revisionsver- eintritten und die Vorrückung ................. 11 bände ........................................... 42 III. Sozialzulagen ................................... 12 Anlage 1a Überleitungsschema im Sinne von § 11 Dienstreisen und Auslandsentsendungen . 12 § 10a Mindestgrundgehälter Raiffei- § 12a Vorrückung (alt) .................................... 13 senbanken / Raiffeisenkassen .......... 43 § 12b Vorrückung (neu) .................................. 13 Anlage 2 Gehaltsschema im Sinne von § 10b § 13 Kassierfehlgeld ..................................... 13 Mindestgrundgehälter Raiffeisen DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN Bankengruppe und Raiffeisen-Revi- § 14 Urlaub ................................................. 13 sionsverbände ................................ 44 § 15 Sonderurlaub ........................................ 14 Anlage 2a Lehrlinge, Sozialzulagen ................. 45 § 16 Bezüge im Krankheitsfall ........................ 14 Anlage 3 Kollektivvertrag Urlaubsentgelt ........ 46 § 17 Sterbequartal ....................................... 15 Anlage 4 Kollektivvertrag Arbeitszeitverkür- § 18 Lösung des Dienstverhältnisses ............... 15 zung ............................................. 48 § 19 Jubiläumsgeld ...................................... 16 Anlage 5 Kollektivvertrag betreffend Zugehö- § 20 Ausbildungskostenrückzahlung ............... 16 rigkeit von Dienstverhältnissen zum § 21 Begünstigungsklausel ............................ 16 Überleitungsschema bzw Gehalts- § 22 Sicherheit in den Geldinstituten .............. 16 schema („Kollektivvertrag Überlei- § 22a Banküberfälle und Gewaltanwendung .... 16 tung”) ........................................... 50 § 22b Betriebliche Gesundheitsvorsorge und Be- ZKV § 12a ARG „Samstag-Nachmittag” ............ 53 triebliches Eingliederungsmanagement ... 17 § 23 Schiedskommission ................................ 17 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- § 24 Betriebsvereinbarung ............................ 17 seite –3–
KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und Raiffeisen-Revisionsverbände ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Vertragsschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Ös- GPA, Wirtschaftsbereich Raiffeisen, Volksbanken, Hy- terreichischen Raiffeisenverband, 1020 Wien, Fried- pobanken, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, ande- rich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, einerseits und dem rerseits. Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft § 2 Geltungsbereich Der Kollektivvertrag gilt: p) für die Raiffeisen-Holding Niederösterreich-Wien reg.Gen.m.b.H., 1. Räumlich: q) für den Raiffeisen-Revisionsverband Niederöster- für das gesamte Bundesgebiet Österreich. reich-Wien eGen 2. Fachlich: r) Österreichische Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen. a) für die Raiffeisenbanken/Raiffeisenkassen (nach- folgend Raiffeisenbanken), (idF ab 1. April 2022) b) für den Österreichischen Raiffeisenverband, 3. Persönlich: c) für die Raiffeisenlandesbank Burgenland und Re- visionsverband reg.Gen.m.b.H., a) für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer der unter 2. angeführten Unterneh- d) für die Raiffeisenlandesbank Kärnten – Rechen- men mit der Maßgabe, dass die Ansprüche von zentrum und Revisionsverband reg.Gen.m.b.H., Teilzeitbeschäftigten entsprechend der vereinbar- e) für den Raiffeisenverband Salzburg eGen, ten Stundenzahl unter Berücksichtigung des Durchschnittes der im letzten Kalenderjahr geleis- f) für den Raiffeisenverband Steiermark, teten Mehrarbeitsstunden aliquotiert werden. g) für den Raiffeisenverband Tirol, Stichtag für die Feststellung ist jeweils der 31. De- zember. h) für die Raiffeisenlandesbank Vorarlberg Waren- und Revisionsverband reg.Gen.m.b.H., b) Der Kollektivvertrag gilt jedoch nicht für Bedie- nungs- und Reinigungspersonal, Hausbetreuer, i) für die Raiffeisenlandesbank Niederösterreich- Volontäre, zeitlich befristet beschäftigte Praktikan- Wien AG, ten und Ferialaushilfen. j) für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG, c) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt k) für die Raiffeisen-Landesbank Tirol AG, die gewählte Form für beide Geschlechter l) für die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG, d) Aufgrund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, m) für die DZR Immobilien und Beteiligungs GmbH, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhält- n) für die Raiffeisen Bausparkasse Ges. m. b. H., nis niemand unmittelbar oder mittelbar diskrimi- niert werden, insbesondere nicht bei Maßnahmen o) für Posojilnica Bank eGen, der Aus- und Weiterbildung und Umschulung. –4–
ARBEITSZEIT § 3 Normalarbeitszeit*) (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für alle (3) Durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinba- Dienstnehmer einschließlich der Geschäftsleiter rung kann eine 4-Tage-Woche gemäß § 4 Abs 8 AZG 38,5 Stunden. Die Einteilung der täglichen Normalar- eingeführt werden, wobei die tägliche Normalarbeits- beitszeit ist grundsätzlich im Einvernehmen zwischen zeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden kann, Geschäftsleitung und Betriebsrat vorzunehmen. Ab- wenn die regelmäßige Verteilung der gesamten Wo- weichende Regelungen können über Betriebsverein- chenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage er- barung oder Einzelvereinbarung getroffen werden. folgt. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist (Abs 4 idF ab 1. April 2013) die tägliche Normalarbeitszeit durch schriftliche Ein- zelvereinbarung mit dem betroffenen Dienstnehmer (4) In durch Betriebsvereinbarung oder Einzelverein- nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzu- barung eingeführten Vereinbarungen über Arbeits- legen. Bestehende günstigere Übungen und Verein- zeitflexibilisierung kann die tägliche Normalarbeits- barungen über die Arbeitszeit bleiben unberührt. zeit bis zu 10 Stunden betragen, wenn ein Zeitaus- gleich auch in ganzen Tagen ermöglicht wird. (2) Bei Dienstnehmern, bei denen regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft besteht, (5) Außer den gesetzlichen Feiertagen gelten als kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bis zu Bankfeiertage der Karsamstag, der Pfingstsamstag 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis zu und der 24. Dezember. Der Tag des Landespatrons – 12 Stunden erstreckt werden. Diesen Dienstnehmern in Kärnten auch der 10. Oktober (Abstimmungstag) – wird für die über die kollektivvertragliche Arbeitszeit ist ein Arbeitstag. Für einen solchen Arbeitstag ge- hinausgehende Dienstverwendung bis zu 60 Wochen- bührt allen aktiven Dienstnehmern Freizeitausgleich stunden ein Pauschale auf Basis des halben normalen im Verhältnis 1 : 1, sofern und solange dieser Tag auf- Überstundensatzes gewährt. Bei Kraftfahrern und grund eines Gesetzes oder einer landesbehördlichen ständigen Beifahrern ist durch dieses Pauschale eine Regelung als Feiertag begangen und für die Landes- Dienstleistung an Samstagen ab 13 Uhr sowie an bediensteten generell als dienstfrei erklärt wird. Mit Sonn- und Feiertagen nicht abgegolten. Für Dienst- Dienstnehmern, die ihre im gemeinsamen Haushalt le- stunden von 20 Uhr bis 6 Uhr ist bei Kraftfahrern und benden schulpflichtigen Kinder zu betreuen haben, ist ständigen Beifahrern jedenfalls der 100 %ige Mehrar- unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erforder- beitszuschlag (Nachtarbeitszuschlag) zu bezahlen. nisse vorrangig am Landesfeiertag die Inanspruch- Auch für Portiere und Hausmeister kann die wöchent- nahme von Freizeitausgleich zu vereinbaren. Für An- liche Dienstzeit bis zu 60 Stunden, jedoch höchstens gehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der auf 12 Stunden täglich erstreckt werden, wobei eine Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodis- Dienstzeit über 38,5 Wochenstunden nach § 4 zu be- tischen Kirche gilt der Karfreitag, für die Angehörigen zahlen ist. der israelitischen Religionsgemeinschaft der Versöh- nungstag als Feiertag. (Abs 5 idF ab 1. Februar 2008) § 4 Überstunden (1) Eine über die Normalarbeitszeit gemäß § 3 hinaus- (2) Der Anspruch auf Überstundenentlohnung entsteht gehende Arbeitsleistung ist, wenn keine Vereinbarung nach Ablauf der in § 3 festgesetzten Arbeitszeit, sofer- über Arbeitszeitflexibilisierung besteht, als Überstun- ne die Überstundenleistung angeordnet wurde oder denleistung zu betrachten. Wenn eine Vereinbarung im Nachhinein genehmigt wird. über Arbeitszeitflexibilisierung vorliegt, ist dort der Überstundenbegriff zu definieren. Beide Vertrags- (3) Die Vergütung von Überstunden erfolgt auf Basis partner erklären die Leistung von Überstunden als un- von 1/150 des Bruttomonatsbezuges, ausschließlich erwünscht und verpflichten sich, alles Zweckdienliche der Sozialzulagen und der für besondere Verwendung vorzukehren, um Überstunden zu vermeiden. gewährten Zulagen (zB Tresor-, Kassier-, Maschinen- zulage). Hiezu kommt ein Überstundenzuschlag von 50 %. Dieser Zuschlag erhöht sich auf 100 % für alle *) Siehe auch Anlage 4 –5–
in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, an Samstagen ab Anzahl der zu beschäftigenden Personen ist im Einver- 13 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen geleisteten nehmen mit dem Betriebsrat festzulegen. Überstunden. (7) Die Regelungen des Abs 6 gelten auch für an wei- (4) Bei regelmäßig wiederkehrender Überstundenar- teren Feiertagen geleistete Arbeitsstunden. Allfällige beit (Jahresabschluss ua) oder bei Arbeiten aus be- Überstunden sind gemäß Abs 6 abzugelten. Die sonderen Anlässen können Überstundenpauschalien Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit gemäß dem vereinbart werden. Arbeitszeitgesetz sind zu beachten. Durch Betriebsvereinbarung ist festzulegen: (5) Einzeln zu verrechnende Überstunden müssen bin- • Der Arbeitszeitrahmen (Beginn und Ende der Feier- nen drei Monaten nach dem Tage der Überstunden- tagsarbeit). leistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der • Der Jahresplan über die Arbeitseinsätze der Dienst- Anspruch erlischt. nehmer. Ein Dienstnehmer soll nach Möglichkeit nicht an mehr als 5 Feiertagen tätig sein. (6) Werden für unaufschiebbare Rechnungs- und • Regelungen für Dienstnehmer, deren Überstunden Postarbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses in nicht einzeln abgerechnet werden sowie für Dienst- den hiefür zuständigen organisatorischen Einheiten nehmer, die an mehr als 5 Feiertagen im Jahr be- am 1. Jänner und/oder 6. Jänner Dienstnehmer be- schäftigt werden. schäftigt, so gebührt hiefür Überstundenentgelt. Die § 5 Mehrarbeitsstunden Mehrarbeitsstunden können, außer bei Teilzeitbe- Übertragungsmöglichkeit nach § 8 hinausgehen, schäftigten, nur im Rahmen einer Vereinbarung über müssen wie Überstunden geltend gemacht werden. Arbeitszeitflexibilisierung anfallen und sind je nach Ein Verfall von geleisteten Mehrarbeitsstunden ist aus- betrieblicher oder einzelvertraglicher Regelung zu- geschlossen, wenn ein Freizeitausgleich aus betriebli- mindest mit 1 : 1 in Freizeit abzubauen oder zu bezah- chen Gründen bis zum Ende des Durchrechnungszeit- len. Mehrarbeitsstunden, die über eine vereinbarte raumes nicht möglich war. § 6 Sonderregelungen Für Dienstnehmer im Rechnungswesen, für mittelbar werden: Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes oder unmittelbar mit Arbeiten für den Jahresabschluss von bis zu 52 Wochen kann die wöchentliche Normal- befasste Dienstnehmer in Organisations- und IT-Ab- arbeitszeit bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, teilungen sowie für Dienstnehmer von Prüfungsver- wenn dafür Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ge- bänden bzw Dienstnehmer, welche im Auftrag eines währt wird. Die tägliche Normalarbeitszeit kann dabei Verbandes Mitgliedsinstitute revidieren, können durch bis zu 10 Stunden betragen, falls ein zusammenhäng- Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung fol- ender mehrtägiger Zeitausgleich ermöglicht wird. gende Flexibilisierungsmöglichkeiten vorgesehen § 7 Abrechnung der Arbeitszeit bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis Erreicht ein Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Beendi- bei der Abrechnung in Abzug gebracht; Mehrarbeits- gung seines Dienstverhältnisses im Schnitt nicht die leistungen sind gemäß § 19e Abs 2 AZG zu vergüten. kollektivvertraglich vorgeschriebene wöchentliche Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt jedoch Normalarbeitszeit, so werden die fehlenden Stunden kein Zuschlag. § 8 Mindestregelungen in Vereinbarungen über Arbeitszeitflexibilisierung Die Betriebs- bzw Einzelvereinbarung hat jedenfalls • Ober- und Untergrenze der wöchentlichen Normal- Regelungen über folgende Punkte zu enthalten: arbeitszeit • Länge des Durchrechnungszeitraumes –6–
• Ausmaß von Übertragungsmöglichkeiten in den • Definition der Überstunden nächsten Durchrechnungszeitraum • Form der Arbeitszeitaufzeichnung • Wöchentliche Normalarbeitszeit • Regelungen für Überstundenpauschalien (wenn • Tägliche Normalarbeitszeit vorhanden) • Tägliche Rahmenarbeitszeit • Regelungen zur Verrechnung von Abwesenheitszei- • Definition der Mehrarbeitsstunden ten § 8a Sabbatical Ein Sabbatical liegt vor, wenn aufgrund einer beson- und Dauer der Vorbereitungsphase und Beginn und deren Vereinbarung eine mehrwöchige zusammen- Dauer der Freizeitphase festzulegen. Der Eintritt un- hängende Freizeitphase in Anspruch genommen wer- vorhersehbarer wichtiger Gründe bedarf neuerlich ei- den kann. Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber ner schriftlichen einvernehmlichen Regelung, wobei und Arbeitnehmer im Vorhinein schriftlich im Einver- dem Arbeitnehmer keine Nachteile erwachsen dürfen. nehmen zu vereinbaren; insbesondere sind Beginn (§ 8a gilt ab 1. Februar 2010) § 8b All-in-Verträge Die Sozialpartner betrachten Pauschalentlohnungs- Betriebsvereinbarung sind ausdrücklich im Dienstver- vereinbarungen (Sonderverträge/All-in-Verträge) trag anzuführen, andernfalls sind sie abgegolten. prinzipiell als sinnvolles Element der Vertragsgestal- Bei Pauschalentlohnungsvereinbarungen (Sonderver- tung. träge/All-in-Verträge) ist die tatsächlich erforderliche Durch den Abschluss von Pauschalentlohnungsverein- und geleistete Mehrarbeit ausreichend zu berücksich- barungen (Sonderverträge/All-in-Verträge) dürfen tigen. Bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall ist die gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche nicht Gestaltungsmöglichkeit der Dienstnehmer hinsichtlich geschmälert werden. Für jeden Dienstnehmer ist eine der Lage und des Ausmaßes der Arbeitsleistung zu be- Grundeinstufung vorzunehmen. Über den Sonderver- rücksichtigen. trag/All-in-Vertrag hinausgehende monatliche Ent- Diese Bestimmungen kommen für alle ab dem 1. 4. geltbestandteile aus dem Kollektivvertrag sowie der 2011 abgeschlossenen Sonderverträge/All-in Verträ- ge zur Anwendung. § 8c Papamonat (1) Einem Dienstnehmer ist auf sein Ansuchen inner- weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie halb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen. Geburt des Kindes ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Papamonat) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu ge- (3) Der Papamonat endet vorzeitig, wenn der gemein- währen, wenn er mit dem Kind und der Mutter im ge- same Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgeho- meinsamen Haushalt lebt und keine wesentlichen be- ben wird. trieblichen Interessen entgegenstehen. (Abs 1 idF ab 1. April 2018) (4) Die Zeit des Papamonats ist für alle dienstzeitab- hängigen Ansprüche zu berücksichtigen. (2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Pa- pamonats spätestens zwei Monate vor dem voraus- (5) Diese Regelung gilt für Geburten ab dem 1. 7. 2018. sichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in (Für Geburten bis zum 30. 6. 2018 gelten die Bestimmungen des § 8c der Fassung vom 1. 4. 2017.) § 8d Lehre mit Matura Wird seitens des Kreditinstitutes das Ausbildungsmo- bezahlte „Lernzeit“ für Belange der Berufsmatura zu dell „Lehre mit Matura“ mit dem Lehrling vereinbart gewähren. Bestehende betriebliche Modelle, bei wel- (das bedeutet, dass im Rahmen der Lehrlingsausbil- chen derartige Freistellungszeiten oder eine Anrech- dung der Lehrling die Berufsmatura macht), so ist dem Lehrling pro Lehrjahr eine Woche (5 Arbeitstage) –7–
nung auf die Arbeitszeit gewährt werden, können da- rin eingerechnet werden. (§ 8d gilt ab 1. April 2022) GEHALTSORDNUNG § 9a Für das Schema anrechenbare Dienstzeiten (alt) Folgende Bestimmungen gelten für Dienstnehmer, die Höchstausmaß der vorgeschriebenen Studienzeit bis 31. 1. 2006 eingetreten sind: (maximal 5 Jahre) anzurechnen, sofern der betreffen- de Dienstnehmer für eine dieser Vorbildung entspre- (1) Bei Neuaufnahmen wird jede der gegenwärtigen chende Dienstverwendung in Aussicht genommen ist. Stellung vorangegangene in Kreditinstituten, land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und de- (4) Erfolgte der Eintritt vor dem 1. Oktober eines Jah- ren Verbänden verbrachte Vordienstzeit für das Sche- res, gilt das Eintrittsjahr, erfolgte der Eintritt nach ma bis zu höchstens 8 Jahren voll und darüber hinaus dem 30. September eines Jahres, gilt das dem Eintritts- zur Hälfte angerechnet. Vordienstzeiten unter 6 Mona- jahr folgende Jahr als erstes Dienstjahr. ten bleiben unberücksichtigt. Andere gleichwertige Vordienstzeiten werden zur Hälfte angerechnet. Sind nach (1), (2) oder (3) anrechenbare Dienstzeiten zu berücksichtigen, gilt Folgendes: (2) Neueintretende Handelsschüler werden bei ent- Die anzurechnende Dienstzeit wird vom tatsächlichen sprechender Verwendung in die Verwendungsgruppe Eintrittstag zurückgerechnet. Gelangt man bei dieser II, neueintretende Absolventen der Handelsakademie Rückrechnung zu einem ermittelten Eintrittstag vor sowie Maturanten mit Abiturientenkurs an der Han- dem 1. Oktober, gilt bereits dieses Jahr, gelangt man delsakademie bzw an der Wirtschaftsuniversität wer- zu einem ermittelten Eintrittstag nach dem 30. Sep- den bei entsprechender Verwendung in die Verwen- tember, gilt das folgende Jahr als erstes Dienstjahr. dungsgruppe III eingestuft. (Gilt nur für Dienstnehmer, die dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiff- (5) Die bei Neuaufnahmen vor In-Kraft-Treten dieses eisenkassen unterlegen sind.) Kollektivvertrages (1. Juli 2007) erfolgte Einreihung in das Schema bleibt unberührt. (3) Ein vollendetes Hochschulstudium ist bei Neuauf- nahmen für die Einreihung in das Schema bis zum § 9b Für das Schema anrechenbare Dienstzeiten (neu) Folgende Bestimmungen gelten für Dienstnehmer, die ab 1. 2. (2a) Ein vollendetes Fachhochschulstudium ist bei 2006 eintreten: Neuaufnahmen für die Einreihung in das Schema bis zum Höchstausmaß der vorgeschriebenen Studienzeit (1) Bei Neuaufnahmen wird jede der gegenwärtigen (maximal 4 Jahre), ein vollendetes Hochschulstudium Stellung vorangegangene in Kreditinstituten, land- ist bei Neuaufnahmen für die Einreihung in das Sche- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und de- ma bis zum Höchstausmaß der vorgeschriebenen Stu- ren Verbänden verbrachte Vordienstzeit für das Sche- dienzeit (maximal 5 Jahre) anzurechnen, sofern der ma bis zu höchstens 8 Jahren voll und darüber hinaus betreffende Dienstnehmer für eine dieser Vorbildung zur Hälfte angerechnet. Vordienstzeiten unter 6 Mona- entsprechende Dienstverwendung in Aussicht genom- ten bleiben unberücksichtigt. Andere gleichwertige men ist. Vordienstzeiten werden zur Hälfte angerechnet. (2b) Jede kumulative Anrechnung der in den Absätzen (2) Eine vollendete kaufmännische Lehre bzw Han- 2 und 2a genannten Ausbildungen ist ausgeschlossen. delsschule ist bei Neuaufnahmen für die Einreihung in das Schema im Ausmaß von einem Jahr, eine absol- (2c) Fallen anrechenbare Vordienstzeiten zusammen, vierte Banklehre bzw Reifeprüfung im Ausmaß von so sind sie nur einmal zu berücksichtigen. zwei Jahren anzurechnen. (3) Erfolgte der Eintritt vor dem 1. Oktober eines Jahres (Zeitraum von 1.2. bis 31.1.), gilt das Eintrittsjahr, er- –8–
folgte der Eintritt nach dem 30. September eines Jah- Rückrechnung zu einem ermittelten Eintrittstag vor res, gilt das dem Eintrittsjahr folgende Jahr (Zeitraum dem 1. Oktober, gilt bereits dieses Jahr (Zeitraum von 1.2. bis 31.1.) als erstes Dienstjahr. von 1.2. bis 31.1.), gelangt man zu einem ermittelten Eintrittstag nach dem 30. September, gilt das folgende Sind nach (1), (2) oder (2a) anrechenbare Dienstzeiten Jahr (Zeitraum von 1.2. bis 31.1.) als erstes Dienstjahr. zu berücksichtigen, gilt Folgendes: Die anzurechnende Dienstzeit wird vom tatsächlichen Eintrittstag zurückgerechnet. Gelangt man bei dieser § 10a Gehaltsregelung (alt) Folgende Bestimmungen gelten bis 30. 6. 2018 für Dienstneh- Verwendung von bis zu 6 Monaten in einer höheren mer, die bis 31. 1. 2006 eingetreten sind und für die ab 1. 7. Gruppe bedingt nicht die Einstufung in diese. 2006 das Überleitungsschema (Anlage 1 bzw 1a)*) anwend- bar ist (Letzter Absatz idF ab 1. Februar 2008) (2) Die Gehälter gelangen vierzehnmal jährlich zur I. Schema Auszahlung, und zwar zwölf Monatsbezüge an jedem Monatsersten im Nachhinein, sowie ein voller Monats- (1) Verwendungsgruppen bezug mit dem Junigehalt als Urlaubsgeld, und ein voller Monatsbezug mit dem Novembergehalt als Gruppe I: Weihnachtsgeld. Dienstnehmer mit manipulativen und schematischen Anstelle der vorstehenden Sonderzahlungen können Tätigkeiten. diese auch vierteljährlich in 4 gleichen Teilen ausbe- zahlt werden. Gruppe II: Wo bisher Gehaltszahlung im Vorhinein erfolgte, bleibt es bei dieser Regelung und das Weihnachtsgeld Dienstnehmer, die einfache bürotechnische Arbeiten kann mit dem Dezembergehalt ausbezahlt werden. In ausüben sowie Dienstnehmer, bei fachlichem Einsatz diesem Fall kann Gehaltszahlung im Nachhinein im als Professionisten. Wege einer Betriebsvereinbarung oder innerbetrieb- lich vereinbart werden. Gruppe III: (Abs 2 idF ab 1. April 2015) Dienstnehmer, die qualifizierte Tätigkeiten ausüben sowie Leiter von Gruppen, denen überwiegend (3) Überstundenentlohnungen werden bei der Be- Dienstnehmer der Gruppe II angehören. rechnung der Sonderzahlungen nicht einbezogen. Gruppe IV: (4) Im Laufe eines Kalenderjahres neu eintretende oder ausscheidende Dienstnehmer erhalten für jeden Dienstnehmer in gehobener Dienstverwendung sowie Monat, den sie während dieses Kalenderjahres dem Leiter von Gruppen, denen überwiegend Dienstneh- Betrieb angehören, je ein Zwölftel dieser Sonderzah- mer der Gruppe III angehören. lungen. Gruppe V: II. Grundsätze für die Einreihung bei Neueintritten Dienstnehmer in gehobener Dienstverwendung mit und die Vorrückung selbstständigem Aufgabenbereich sowie Leiter von Gruppen, denen überwiegend Dienstnehmer der (1) Die Einstufung in das Schema erfolgt nach den ge- Gruppe IV angehören. mäß § 9a anzurechnenden Dienstjahren. Gruppe VI: (2) Für die Vorrückung in eine höhere Verwendungs- Dienstnehmer mit besonderem eigenen Verantwor- gruppe ist Verwendung und Leistung maßgebend. tungsbereich und besonderer Qualifikation. Zur Beurteilung der Leistung ist die Qualifikation bzw falls eine solche nicht vorliegt oder trotz Vorliegens ei- Trifft die Verwendung eines Dienstnehmers auf meh- ner solchen eine einwandfreie Einstufung nicht vorge- rere Verwendungsgruppen zu, so ist er in die für ihn nommen werden kann, die Beurteilung des Abtei- günstigere Verwendungsgruppe einzureihen. Eine lungsleiters heranzuziehen. Die Umreihung hat in den gegenüber dem bisherigen Bezug nächsthöheren Bezug der neuen Verwendungsgruppe zu erfolgen. –9–
Bei den Dienstnehmern der Raiffeisenbanken erfolgt Für außereheliche (uneheliche) Kinder wird eine Kin- zusätzlich die Vorrückung um eine Stufe in der neuen derzulage an Dienstnehmer nur dann gewährt, wenn Verwendungsgruppe. das Kind in ihrem Haushalt lebt oder wenn sie nach- weisen, dass sie für das Kind einen Betrag aufwenden müssen, der mindestens der Kinderzulage entspricht. III. Sozialzulagen Hat ein Dienstnehmer für Stief- oder Pflegekinder Als Sozialzulagen werden Familienzulagen und Kin- nachweislich zur Gänze zu sorgen, so hat er ebenfalls derzulagen gewährt. Anspruch auf die Kinderzulage. Der Anspruch auf Kinderzulage endet jedenfalls – au- (1) Familienzulagen erhalten ab Antragstellung fol- ßer bei Vorliegen einer beträchtlichen körperlichen gende Dienstnehmer: oder geistigen Behinderung – mit Vollendung des 24. Lebensjahres. a) Verheiratete. Sind beide Ehepartner im selben Un- (Dieser Satz idF 1. 4. 2016) ternehmen beschäftigt, gebührt die Zulage nur In allen Fällen muss der Anspruch des Dienstnehmers einmal; oder eines Dritten auf die gesetzliche Familienbeihilfe b) Verwitwete, solange sie mindestens einen unter- (bei beträchtlicher körperlicher oder geistiger Behin- haltsberechtigten Angehörigen überwiegend er- derung auf die erhöhte gesetzliche Familienbeihilfe) halten; bestehen; diesen hat der Dienstnehmer nachzuwei- sen. c) Geschiedene und Ledige für unterhaltsberechtigte Die Kinderzulage beträgt € 147,41*) monatlich und Angehörige, solange sie diese überwiegend erhal- gelangt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den lau- ten, für Kinder jedoch nur dann, wenn sie mit dem fenden Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weih- Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt leben nachtsgeld zur Auszahlung. Die Kinderzulage gebührt und solange nachweislich die staatliche Familien- für ein Kind nur einmal. beihilfe gebührt. *) (Wert gilt ab 1. April 2022) Die Familienzulage beträgt € 53,05 monatlich und ge- (3) Der Anspruch auf Sozialzulagen ist vom Dienstneh- langt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den laufen- mer entsprechend nachzuweisen. Fallen die Voraus- den Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weih- setzungen für die Gewährung der Sozialzulagen nachtsgeld zur Auszahlung. weg, hat dies der Dienstnehmer dem Dienstgeber un- Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nur für verzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht bezogene Sozialzu- Dienstnehmer, denen die Familienzulage bis zum lagen können vom Dienstgeber zurückgefordert wer- Stichtag 31. 1. 2006 bereits gewährt wurde. den. (2) Kinderzulagen erhalten Dienstnehmer für jedes (4) Werden die Sonderzahlungen gemäß § 10a I. Abs 2 eheliche oder gesetzlich ebenso zu behandelnde in vier Teilbeträgen gewährt, sind auch die Sozialzula- Kind, für welches sie unterhaltspflichtig sind. gen analog zu teilen. An geschiedene Dienstnehmer wird eine Kinderzulage nur dann gewährt, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt oder nachweislich ein Betrag, der mindestens der Höhe der Kinderzulage entspricht, seitens des *) Das Überleitungsschema entspricht den bis zum 31. 1. 2006 als Ge- Dienstnehmers für dasselbe aufgewendet werden haltsschema geltenden Mindestgrundgehältern (6 Verwendungs- muss. gruppen, 35 Stufen). § 10b Gehaltsregelung (neu) Folgende Bestimmungen gelten: 3. nach Maßgabe der Bestimmungen des „Kollektivvertrages 1. für Dienstnehmer, die ab 1. 2. 2006 eintreten Überleitung” für alle Dienstnehmer generell ab 1. 7. 2018 2. nach Maßgabe der Bestimmungen des „Kollektivvertrages Überleitung” ab 1. 7. 2006 für Dienstnehmer, die bis 31. 1. I. Schema 2006 eingetreten sind und für die ab 1. 7. 2006 das Gehalts- schema (Anlage 2) anwendbar ist sowie (1) Beschäftigungsgruppen BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE A: Dienstnehmer, die einfache schematische Tätigkeiten ausführen. – 10 –
zB: BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE F: Hilfsdienste, Boten Dienstnehmer in leitender, das Unternehmen ent- scheidend beeinflussender Stellung. BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE B: zB: Dienstnehmer, die überwiegend Routinetätigkeiten Geschäftsleiter, Leiter von größeren Organisations- nach vorgegebenen Richtlinien und genauen Anwei- einheiten sungen durchführen. Trifft die Beschäftigung eines Dienstnehmers auf meh- zB: rere Beschäftigungsgruppen zu, so ist er in die für ihn Sachbearbeiter mit einfachen Abwicklungsaufgaben günstigere Beschäftigungsgruppe einzureihen. Eine Assistenten mit einfachen Unterstützungsaufgaben Beschäftigung von bis zu 6 Monaten in einer höheren Kundenbetreuer im Servicebereich mit Unterstüt- Gruppe bedingt nicht die Einstufung in diese. zungsfunktion (Letzter Absatz idF ab 1. Februar 2008) BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE C: (2) Die Gehälter gelangen vierzehnmal jährlich zur Dienstnehmer, die mit geringer Verantwortung in ei- Auszahlung, und zwar zwölf Monatsbezüge an jedem nem abgegrenzten Bereich Tätigkeiten selbstständig Monatsersten im Nachhinein, sowie ein voller Monats- ausführen. bezug mit dem Junigehalt als Urlaubsgeld, und ein Ebenso Dienstnehmer, die mit der dauernden Füh- voller Monatsbezug mit dem Dezembergehalt als rung von Dienstnehmern einer niedrigeren Beschäfti- Weihnachtsgeld. gungsgruppe betraut sind. Anstelle der vorstehenden Sonderzahlungen können diese auch vierteljährlich in 4 gleichen Teilen ausbe- zB: zahlt werden. Sachbearbeiter Wo bisher Gehaltszahlung im Vorhinein erfolgte, Assistenten bleibt es bei dieser Regelung. In diesem Fall kann Ge- Kundenbetreuer im Mengengeschäft haltszahlung im Nachhinein im Wege einer Betriebs- Führungskraft vereinbarung oder innerbetrieblich vereinbart wer- den. BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE D: (Letzter Satz idF ab 1. April 2013) Dienstnehmer, die mit beträchtlicher Verantwortung vielfältige Tätigkeiten selbstständig ausführen. (3) Überstundenentlohnungen werden bei der Be- Ebenso Dienstnehmer, die mit der dauernden Füh- rechnung der Sonderzahlungen nicht einbezogen. rung von Dienstnehmern einer niedrigeren Beschäfti- gungsgruppe betraut sind. (4) Im Laufe eines Kalenderjahres neu eintretende oder ausscheidende Dienstnehmer erhalten für jeden zB: Monat, den sie während dieses Kalenderjahres dem Experten mit Spezialisierung auf bestimmte Produkte Betrieb angehören, je ein Zwölftel dieser Sonderzah- oder Sachgebiete lungen. Kundenbetreuer mit direkt zugeordneten Kunden bzw mit direkt zugeordneten Kunden- oder Produktseg- menten II. Grundsätze für die Einreihung bei Neueintritten Führungskraft, Bankstellenleiter und die Vorrückung BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE E: (1) Die Einstufung in das Schema erfolgt nach den ge- mäß § 9b anzurechnenden Dienstjahren.Jede Be- Dienstnehmer, die mit hoher Entscheidungsbefugnis schäftigungsgruppe ist in neun Stufen unterteilt; die in einem eigenständigen Aufgabenbereich tätig sind. Verweildauer in den einzelnen Stufen ergibt sich aus Ebenso Dienstnehmer, die mit der dauernden Füh- den Verweiljahren gemäß Gehaltsschema (Anlage 2). rung von Dienstnehmern einer niedrigeren Beschäfti- gungsgruppe betraut sind. (2) Bei Umreihungen von einer Beschäftigungsgruppe zB: in eine höhere Beschäftigungsgruppe wird in den hoch qualifizierte Experten nächst höheren Gehaltsansatz der höheren Beschäfti- Top-Kunden Betreuer gungsgruppe gewechselt. Im nächst höheren Ge- Führungskraft, Bankenstellenleiter mit überwiegend haltsansatz der höheren Beschäftigungsgruppe wird komplexem Geschäftsbereich die Verweildauer in der Stufe der alten Beschäfti- gungsgruppe voll angerechnet, was zu einer Einrei- hung in eine höhere Stufe führen kann, wenn mehr – 11 –
Verweiljahre anzurechnen sind, als in der Stufe des lebt oder nachweislich ein Betrag, der mindestens nächsthöheren Gehaltsansatzes bestehen. der Höhe der Kinderzulage entspricht, seitens des Bei einer allfälligen Umreihung von einer Beschäfti- Dienstnehmers für dasselbe aufgewendet werden gungsgruppe in eine höhere Beschäftigungsgruppe muss. zum Stichtag 1. Februar erfolgt zunächst die tourliche Für außereheliche (uneheliche) Kinder wird eine Kin- Vorrückung. Erst dann ist die Umreihung gemäß der derzulage an Dienstnehmer nur dann gewährt, wenn Sätze 1, 2 und 3 dieses Absatzes durchzuführen. das Kind in ihrem Haushalt lebt oder wenn sie nach- (Abs 2 idF ab 1. April 2018) weisen, dass sie für das Kind einen Betrag aufwenden müssen, der mindestens der Kinderzulage entspricht. Hat ein Dienstnehmer für Stief- oder Pflegekinder III. Sozialzulagen nachweislich zur Gänze zu sorgen, so hat er ebenfalls Als Sozialzulagen werden Familienzulagen und Kin- Anspruch auf die Kinderzulage. derzulagen gewährt. Der Anspruch auf Kinderzulage endet jedenfalls – au- ßer bei Vorliegen einer beträchtlichen körperlichen (1) Familienzulagen erhalten ab Antragstellung fol- oder geistigen Behinderung – mit Vollendung des gende Dienstnehmer: 24. Lebensjahres. a) Verheiratete. Sind beide Ehepartner im selben Un- (Dieser Satz idF 1. 4. 2016) ternehmen beschäftigt, gebührt die Zulage nur In allen Fällen muss der Anspruch des Dienstnehmers einmal; oder eines Dritten auf die gesetzliche Familienbeihilfe (bei beträchtlicher körperlicher oder geistiger Behin- b) Verwitwete, solange sie mindestens einen unter- derung auf die erhöhte gesetzliche Familienbeihilfe) haltsberechtigten Angehörigen überwiegend er- bestehen; diesen hat der Dienstnehmer nachzuwei- halten; sen. c) Geschiedene und Ledige für unterhaltsberechtigte Die Kinderzulage beträgt € 147,41monatlich und ge- Angehörige, solange sie diese überwiegend erhal- langt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den laufen- ten, für Kinder jedoch nur dann, wenn sie mit dem den Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weih- Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt leben nachtsgeld zur Auszahlung. Die Kinderzulage gebührt und solange nachweislich die staatliche Familien- für ein Kind nur einmal. beihilfe gebührt. (Neuer Wert ab 1. April 2022) Die Familienzulage beträgt € 53,05 monatlich und ge- (3) Der Anspruch auf Sozialzulagen ist vom Dienstneh- langt vierzehnmal jährlich, und zwar mit den laufen- mer entsprechend nachzuweisen. Fallen die Voraus- den Monatsbezügen und dem Urlaubs- und Weih- setzungen für die Gewährung der Sozialzulagen nachtsgeld zur Auszahlung. weg, hat dies der Dienstnehmer dem Dienstgeber un- Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nur für verzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht bezogene Sozialzu- Dienstnehmer, denen die Familienzulage bis zum lagen können vom Dienstgeber zurückgefordert wer- Stichtag 31. 1. 2006 bereits gewährt wurde. den. (2) Kinderzulagen erhalten Dienstnehmer für jedes (4) Werden die Sonderzahlungen gemäß § 10b I. Abs 2 eheliche oder gesetzlich ebenso zu behandelnde in vier Teilbeträgen gewährt, sind auch die Sozialzula- Kind, für welches sie unterhaltspflichtig sind. gen analog zu teilen. An geschiedene Dienstnehmer wird eine Kinderzulage nur dann gewährt, wenn das Kind in ihrem Haushalt § 11 Dienstreisen und Auslandsentsendungen Der Dienstgeber ist zum Ersatz von Reisekosten ver- und von Auslandsentsendungen sind durch Betriebs- pflichtet. Die Höhe der Dienstreisegebühren sowie vereinbarung oder innerbetrieblich festzulegen. die Definition von Dienstreisen im In- und Ausland (Tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft) – 12 –
§ 12a Vorrückung (alt) Folgende Bestimmungen gelten bis 30. 6. 2018 für Dienstneh- senzdienst, die nach dem 1. 1. 1983 angetreten wer- mer, die bis 31. 1. 2006 eingetreten sind und für die ab 1. 7. den, nicht gehemmt. 2006 das Überleitungsschema (Anlage 1 bzw 1a)*) anwend- bar ist (Abs 1 letzter Satz idF 1. Februar 2010) (1) Jeder Dienstnehmer hat in Hinblick auf die erwor- (2) Der Anspruch auf die schemamäßige Vorrückung bene Berufserfahrung Anspruch auf die jährliche wird durch außertourliche Vorrückungen nicht be- schemamäßige Vorrückung. Diese erfolgt jeweils un- rührt. Außertourlichen Vorrückungen kommt volle Ge- ter Berücksichtigung von § 9a (4) mit 1. Februar, erst- haltswirkung zu. malig mit 1. Februar 2007. Diese tourlichen Vorrü- *) Das Überleitungsschema entspricht den bis zum 31. 1. 2006 als Ge- ckungen werden durch den Karenzurlaub nach dem haltsschema geltenden Mindestgrundgehältern (6 Verwendungs- Mutterschutzgesetz bzw Väter-Karenzgesetz und Prä- gruppen, 35 Stufen). §12b Vorrückung (neu) Folgende Bestimmungen gelten: (3) jeweils mit 1. Februar. Diese tourlichen Vorrückun- 1. für Dienstnehmer, die ab 1. 2. 2006 eintreten gen werden durch den Karenzurlaub nach dem Mut- 2. nach Maßgabe der Bestimmungen des „Kollektivvertrages terschutzgesetz bzw Väter-Karenzgesetz und Präsenz- Überleitung” ab 1. .7. 2006 für Dienstnehmer, die bis 31. 1. dienst, die nach dem 1. 1. 1983 angetreten werden, 2006 eingetreten sind und für die ab 1. 7. 2006 das Gehalts- nicht gehemmt. schema (Anlage 2) anwendbar ist sowie (Abs 1 letzter Satz idF 1. Februar 2010) 3. nach Maßgabe der Bestimmungen des „Kollektivvertrages Überleitung” für alle Dienstnehmer generell ab 1. 7. 2018 (2) Der Anspruch auf die schemamäßige Vorrückung (1) Jeder Dienstnehmer hat in Hinblick auf die erwor- wird durch außertourliche Vorrückungen nicht be- bene Berufserfahrung unter Berücksichtigung der rührt. Außertourlichen Vorrückungen kommt volle Ge- Verweiljahre Anspruch auf die schemamäßige Vorrü- haltswirkung zu. ckung. Diese erfolgt unter Berücksichtigung von § 9b § 13 Kassierfehlgeld (1) Den Kassieren gebührt für jeden Tag, an dem sie (3) In Betriebsvereinbarungen kann das Kassierfehl- als Kassier tätig sind, ein Kassierfehlgeld von € 5,32. geld über den in Abs 1 genannten Betrag erhöht wer- (Wert gilt ab 1. April 2011) den. (2) Das Kassierfehlgeld wird auf ein verzinsliches Kon- (4) Durch Betriebsvereinbarungen bzw in Betrieben to des Kassiers, das zugunsten des Dienstgebers zur ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarun- Deckung allfälliger Kassenabgänge gesperrt ist, so- gen kann von der Auszahlung des Kassierfehlgeldes lange erlegt, bis ein Betrag in der Höhe des 240fachen abgesehen werden, wenn der Dienstgeber sich zur täglichen Kassierfehlgeldes angespart ist. Sobald die- Übernahme allfälliger Kassenabgänge verpflichtet. ser Betrag erreicht ist, wird das weitere Kassierfehl- In diesen Vereinbarungen kann ein finanzieller Aus- geld an den Kassier ausgefolgt. gleich bzw Anreiz zur Vermeidung von Kassenabgän- gen geregelt werden. DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN § 14 Urlaub (1) Alle Dienstnehmer haben Anspruch auf einen jähr- Dienstnehmer keine dem Erholungszweck widerspre- lichen Erholungsurlaub entsprechend den gesetzli- chende Erwerbstätigkeit ausüben. chen Bestimmungen. Während des Urlaubes darf der – 13 –
5-Tage-Woche 6-Tage-Woche Für die Bemessung der Urlaubsdauer gilt § 3 des Ur- laubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit 1. bis 20. Urlaubs- der Maßgabe, dass die bei Kreditinstituten, land- jahr ...................... 25 Arbeitstage 30 Werktage und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und de- ab dem 21. Ur- ren Verbänden verbrachte Vordienstzeit unbegrenzt laubsjahr .............. 31 Arbeitstage 37 Werktage angerechnet wird. Fällt der 24. Dezember auf einen Arbeitstag, gilt er Bei Zusammentreffen von Vordienstzeiten bei Kredit- nicht als Urlaubstag. instituten, land- und forstwirtschaftlichen Genossen- schaften und deren Verbänden und Vordienstzeiten (2) Kur- und Erholungsaufenthalte werden auf den Er- gem § 3 Abs 2, Z 1, 5 und 6 UrlG vermehrt sich das holungsurlaub nicht angerechnet, sofern die Aufnah- Höchstausmaß von 5 Jahren jedenfalls nur um den me in ein Heim eines Sozialversicherungsträgers er- 5 Jahre übersteigenden Anteil der Vordienstzeiten folgt oder hiefür geldliche Zuschüsse durch ein Sozial- bei den vorher genannten Instituten. versicherungsinstitut oder das Bundessozialamt ge- Werden Vordienstzeiten bei Kreditinstituten von 7 oder leistet werden. mehr Jahren angerechnet, so werden keine Schulzei- ten angerechnet. In diesem Fall wird dem Dienstneh- (3) Behinderte, sofern sie im Sinne des § 2 Abs 1 Behin- mer ein Jahr für die Matura angerechnet, wenn er derteneinstellungsgesetz als begünstigt anzusehen die Matura vor Eintritt abgelegt hat. Die vorgenomme- sind, sowie Inhaber vom Amtsbescheinigungen ge- ne Anrechnung von einem Jahr für die Matura gilt mäß Opferfürsorgegesetz in der Fassung des BGBl nicht für Dienstnehmer mit abgeschlossenem (Fach-) 93/75 haben einen weiteren Anspruch auf 6 Werktage Hochschulstudium. Diese Anrechnung gilt erstmals (5 Arbeitstage). für das Urlaubsjahr, in das der 1. Jänner 1977 fällt. Mit dem im Jahre 1986 beginnenden Urlaubsjahr be- steht folgender Urlaubsanspruch: § 15 Sonderurlaub Ein Sonderurlaub bis zu drei Tagen kann aus Familien- bzw im Falle der Begründung eines ei- gründen gewährt werden. Jedenfalls ist bei angezeig- genen Haushaltes ............................. 2 Arbeitstage tem und nachträglich nachgewiesenen Eintritt nach- pro Kalen- stehender Familienangelegenheiten jedem Dienst- derjahr nehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines mo- bei Eheschließung / bei Eintragung der natlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewäh- Partnerschaft von Geschwistern oder ren, jedoch in einem Jahr nicht mehr als bis zu sechs Kindern ............................................ 1 Arbeitstag Arbeitstagen insgesamt, und zwar: bei Niederkunft der Ehefrau ............... 1 Arbeitstag bei eigener Eheschließung / bei eige- beim Tode von Kindern, die mit dem ner Eintragung der Partnerschaft ....... 3 Arbeitstage Dienstnehmer nicht im gemeinsamen beim Tode des Ehepartners / des ein- Haushalt lebten, von Geschwistern, ei- getragenen Partners ......................... 3 Arbeitstage nes Schwiegerelternteiles oder eines beim Tode eines Elternteiles ............... 2 Arbeitstage Großelternteiles ................................ 1 Arbeitstag beim Tode eines Kindes, das mit dem Bei Dienstverhinderung durch Todesfall gebührt, Dienstnehmer im gemeinsamen Haus- wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des halt lebte ......................................... 2 Arbeitstage Dienstnehmers stattfindet, außerdem die notwendige beim Wohnungswechsel im Falle der Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort Führung eines eigenen Haushaltes im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages. § 16 Bezüge im Krankheitsfall (1) Im Allgemeinen gelten unter Berücksichtigung von 2 des Angestelltengesetzes nur eine teilweise Entgelt- Abs 4 dieses Paragraphen hinsichtlich Fortzahlung zahlung gebührt. des Entgeltes im Falle der Erkrankung eines Dienst- Karenzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz bzw Vä- nehmers die Bestimmungen der §§ 8 und 9 des Ange- ter-Karenzgesetz, die für nach dem 1. 4. 2012 gebore- stelltengesetzes mit der Maßgabe, dass das volle Ent- ne Kinder in Anspruch genommen werden, sind für die gelt auch dann bezahlt wird, wenn nach § 8 Abs 1 und Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Un- – 14 –
glücksfall) bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwölf fällt das Erfordernis der fünfjährigen Dienstzeit für den Monaten je Kind anzurechnen. Zuschuss. (Letzter Absatz gilt ab 1. April 2012) (3) Der Zuschuss beträgt 49 % der vollen Geld- und (2) Über die im § 8 des Angestelltengesetzes vorgese- Sachbezüge des Monats, das für die Berechnung des henen Zeiträume hinaus erhalten in ungekündigtem Krankengeldes nach dem ASVG herangezogen wird. Dienstverhältnis stehende Dienstnehmer nach Vollen- dung einer fünfjährigen im Unternehmen verbrachten (4) Krankheitszeiten, die durch einen Zeitraum von Dienstzeit bis zu einer Krankheitsdauer von sechs Mo- nicht mehr als acht Wochen getrennt sind, werden zu- naten, nach Vollendung einer zehnjährigen im Unter- sammengezählt. nehmen verbrachten Dienstzeit bis zu einer Krank- heitsdauer von zwölf Monaten (beide Male vom Be- (5) Während der Gesamtdauer der Erkrankung be- ginn der Erkrankung gezählt) einen monatlichen Zu- steht Anspruch auf die vollen Sonderzahlungen schuss zu den gesetzlichen Leistungen. Für Kranken- (§ 10a, I (2) bzw § 10b, I (2)). stände, die aus einer körperlichen Verletzung als di- rekte Folge eines Raubüberfalles entstanden sind, ent- § 17 Sterbequartal (1) Im Falle des Ablebens eines aktiven Dienstnehmers Aufwendungen für das Begräbnis des Verstorbenen gebührt ein Sterbequartal in der Höhe eines Viertels gemacht hat. des dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührenden Jahresbezuges. (2) In Ermangelung von anspruchsberechtigten Hin- terbliebenen (Abs 1) wird solchen Personen, welche Anspruchsberechtigt sind nachfolgende Hinterbliebe- den Verstorbenen nachweisbar gepflegt oder dessen ne: Begräbniskosten aus eigenem bestritten haben, eine Vergütung der Pflege- und Begräbniskosten bis zur a) die Witwe/der Witwer, wenn die Ehe nicht gericht- Höhe des Sterbequartals gewährt, sofern sie binnen lich aufgelöst wurde, vier Wochen nach dem Tod des Dienstnehmers ihre b) die ehelichen Kinder des Verstorbenen, Ansprüche beim Unternehmen geltend machen. Ha- ben mehrere Personen Aufwendungen gemacht, de- c) die Eltern, sofern sie vom Verstorbenen unterstützt ren Summe den Betrag des Sterbequartals über- wurden, schreitet, so erhalten sie die Vergütung anteilsmäßig d) die Geschwister und unehelichen Kinder, sofern sie im Verhältnis zu den von ihnen nachweislich getrage- mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt nen Kosten. gelebt haben und von ihm unterstützt wurden. (3) Für die Berechnung des Sterbequartals ist der letz- Das Sterbequartal gebührt nur einmal und steht jener te Bezug vor dem Tode maßgeblich. Das Sterbequar- Person zu, die für das Begräbnis vorgesorgt hat, im tal gebührt neben einer allfälligen Abfertigung. Zweifels- oder Streitfalle gilt derjenige als zum Erhalt des Sterbequartals berechtigt, der die materiellen § 18 Lösung des Dienstverhältnisses (1) Soweit im Nachstehenden nichts anderes gesagt (3) Die nach dem Angestelltengesetz für den Fall der ist, gelten für die Lösung des Dienstverhältnisses die Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienst- gesetzlichen Bestimmungen. gebers vorgesehene Abfertigung gebührt auch bei Kündigung seitens des Dienstnehmers infolge der Er- (2) Im Falle einer vom Dienstgeber ausgesprochenen reichung des für die Inanspruchnahme der Alterspen- Kündigung eines Dienstnehmers mit mehr als zehn sion bei langer Versicherungsdauer bzw der vorzeiti- Dienstjahren in einem Unternehmen gemäß § 2 Ziffer 2 gen Alterspension gemäß §§ 253, 270 und 607 Abs 10 lit b) bis r) erhöht sich die gesetzliche Abfertigung um ASVG maßgeblichen Lebensalters. zwei Monatsgehälter. Die Bestimmungen dieses Ab- satzes gelten nur für Dienstnehmer, deren Dienstein- (4) Die gesetzliche Abfertigungsregelung bei Nieder- tritt bis zum 31. 12. 2002 erfolgte. kunft findet auch bei Adoption eines Kindes Anwen- – 15 –
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