KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten des pharmazeutischen Großhandels in Österreich - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten des pharmazeutischen Großhandels in Österreich STAND 1. JÄNNER 2021 Kommentierte Ausgabe Die Kommentierung ist kursiv gedruckt Nur Sie als Mitglied erhalten diesen Kollektivvertrag
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten des pharmazeutischen Großhandels in Österreich STAND 1. JÄNNER 2021 Kommentierte Ausgabe Die Kommentierung ist kursiv gedruckt Nur Sie als Mitglied erhalten diesen Kollektivvertrag
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights Die Gehaltserhöhung mit 1. 1. 2021: • Die Mindestgehälter und das Lehrlingseinkommen steigen ab 1. 1. 2021 um 1,5 %. • Alle Überzahlungen bleiben aufrecht. Die Gehaltserhöhung darf nicht angerechnet werden. • Aufforderung der Sozialpartner, eine Corona-Prämie von mind. 150,– Euro zu zahlen, wenn der finanzielle Spielraum im Unternehmen gegeben ist. • Der Umstieg in das neue Gehaltssystem wurde verlängert und hat bis zum 1. 1. 2022 zu erfol- gen. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Geltungsbereich ............................................ 6 Anhang 1 zum Abschnitt XIV Geltungsbeginn und Geltungsdauer ................ 6 GEHALTSORDNUNG Anstellung ..................................................... 6 A. Allgemeiner Teil ........................................ 27 Gleichbehandlung ......................................... 7 B. Weihnachtsremuneration ........................... 30 Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmer ............ 7 C. Urlaubsbeihilfe ......................................... 30 Arbeitszeit ..................................................... 8 D. Beschäftigungsgruppenschema ................. 31 Mehrarbeit .................................................... 11 E. Gehaltsgebiete und Gehaltstafel ................ 35 Überstunden ................................................. 12 Anhang 2 zum Abschnitt I Ruhetage ...................................................... 13 Firmenliste für den pharmazeutischen Groß- Urlaub .......................................................... 14 handel Stand 9. 11. 2016 .................................. 36 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinde- rung ............................................................. 16 Dienstzettel .................................................... 37 Jubiläumsgelder ............................................ 16 Muster Übertrittsvereinbarungen ..................... 41 Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG) und der Hospizkarenz (§ 14a und b AVRAG) ...... 17 Inventur-Kollektivvertrag ................................ 43 Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung 17 Verordnung – Ausnahme Inventurarbeiten im Gehaltsordnung ............................................ 20 Handel ......................................................... 44 Kündigung .................................................... 21 Abfertigung ................................................... 22 KV über die Beschäftigung von Kindern und Ju- Verfalls- und Verjährungsbestimmungen ......... 24 gendlichen ..................................................... 45 Schiedsgericht ............................................... 24 Beschäftigungsgruppenschema für DV VOR dem Schlussbestimmungen .................................... 25 1. Jänner 2006 ............................................... 47 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite ABKÜRZUNGEN AngG = Angestelltengesetz EKUG = Elternkarenzurlaubsgesetz ArbVG = Arbeitsverfassungsgesetz EStG = Einkommensteuergesetz AVRAG = Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz KJBG = Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern AZG = Arbeitszeitgesetz und Jugendlichen ARG = Arbeitsruhegesetz KV = Kollektivvertrag ASVG = Allgemeines Sozialversicherungsgesetz MSchG = Mutterschutzgesetz ABGB = Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch ÖZG = Öffnungszeitengesetz BAG = Berufsausbildungsgesetz SCHOG = Schulorganisationsgesetz BGBI = Bundesgesetzblatt VKG = Väterkarenzurlaubsgesetz BMVG = Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (NEU) –5–
KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen am 21. Oktober 2020 zwischen der Wiedner Hauptstraße 63, und der und der Gewerk- Wirtschaftskammer Österreich, Bundesgremium des schaft GPA, Wirtschaftsbereich Handel, 1030 Wien, Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümerie- Alfred-Dallinger-Platz 1. waren sowie Chemikalien und Farben, 1045 Wien, I. GELTUNGSBEREICH (1) Räumlich: Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmänni- Für das gesamte Bundesgebiet Österreich. schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorü- (2) Fachlich: bergehend beschäftigt werden. Für die Betriebe, die der Berufsgruppe des pharma- zeutischen Großhandels im Bundesgremium des Han- 1 ) Das Angestelltengesetz findet Anwendung, wenn es dels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewa- sich um Tätigkeiten handelt, die vorwiegend kaufmänni- ren sowie Chemikalien und Farben laut Liste (An- sche oder höhere nichtkaufmännische Dienste bzw hang 2) zum Stichtag 31. 12. 2020 angehören, sofern Kanzleiarbeiten sind. Eine bestimmte Mindeststundenan- sie noch nicht gemäß den Übergangsbestimmungen zahl ist nicht notwendig (Ausnahme: Kündigungsrege- XIV in den Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlin- lungen Abschnitt XV). Es fallen daher auch „geringfügi- ge in Handelsbetrieben umgestiegen sind. ge Beschäftigungsverhältnisse” unter die Bestimmungen des Kollektivvertrages. (3) Persönlich: Für Lehrlinge gelten neben den Bestimmungen dieses Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sin- Kollektivvertrages insbesondere das BAG und das KJBG. ne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltenge- 2 ) Der Kollektivvertrag findet keine Anwendung, wenn es setz (BGBl Nr 292/1921) Anwendung findet.1) sich um ein aufgrund der Studienordnung vorgeschrie- Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikan- benes Pflichtpraktikum handelt. ten;2) Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum II. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft. Der zweite Teil des Vertrages „Gehaltsordnung” kann Dieser Vertrag gliedert sich in zwei Teile: ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer zweimona- 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen, tigen Kündigungsfrist gelöst werden. Abschnitte I bis XIII und XV bis XIX. Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit ge- 2. Teil: Gehaltsordnung, Abschnitt XIV. genüber der anderen vertragschließenden Partei mit- tels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden. Der erste Teil des Vertrages „Allgemeine Bestimmun- Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen gen” kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollektivver- digungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres ge- trages geführt werden. löst werden. III. ANSTELLUNG 1. Jede Neuaufnahme von Angestellten ist dem Be- verhältnis der gesetzlichen Kündigung gem Abschnitt triebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, wenn XV. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit sich dies aber als untunlich erweist, spätestens gleich- die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes zeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung vom (BAG).3) Arbeitgeber mitzuteilen.1) 3. Dem Angestellten ist bei Abschluss des Dienstvertra- 2. Eine Anstellung auf Probe kann mit Angestellten nur ges eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über auf die Dauer eines Monates vereinbart werden.2) die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienst- Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Dienst- vertrag auszuhändigen.4) –6–
4 Der § 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgeset- ) Jeder Angestellte hat aufgrund des Arbeitsvertrags- zes ist anzuwenden. rechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) und des Kollektiv- vertrages Anspruch auf einen Dienstzettel (Muster siehe 4. Vordienstzeiten, die bei der Berechnung der Berufs- Anlage). Dies gilt selbstverständlich auch für Angestellte jahre zu berücksichtigen sind, hat der Angestellte in jenen Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist nachzuweisen.5)6) bzw die Errichtung eines Betriebsrates aufgrund der Be- schäftigtenanzahl (unter 5 Arbeitnehmer) nicht möglich 1 ist. ) Jede erfolgte Einstellung eines Angestellten (Lehrlings) ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen (gemäß § 99 5 ) Siehe Kommentar zur Gehaltsordnung A. Allgemeiner Abs 4 ArbVG). Diese Mitteilung hat Angaben über die Teil. vorgesehene Verwendung und Einstufung des Angestell- ten, das Gehalt sowie eine allfällige vereinbarte Probe- 6 ) Als Nachweis sind geeignet: Zeugnisse, Bestätigungen zeit oder Befristung des Dienstverhältnisses zu enthalten der Sozialversicherung usw. (Dienstzettel). WICHTIG! Hat das Dienstverhältnis bei In-Kraft-Treten 2 des AVRAG bereits bestanden, kann ein Dienstzettel ver- ) Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis je- langt werden, wenn nicht bereits ein Dienstzettel oder derzeit – ohne Angabe von Gründen und ohne Einhal- Dienstvertrag, der alle Angaben des AVRAG enthält, aus- tung von Fristen – sowohl vom Arbeitgeber als auch gestellt wurde. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vom Angestellten gelöst werden (Probezeit muss aus- Dienstzettel (Anlage) binnen zwei Monaten ab Verlangen drücklich vereinbart sein – § 19 AngG). auszustellen. 3 ) Die Probezeit für Lehrlinge darf höchstens 3 Monate betragen (§ 15 Abs 2 BAG). IIIa. GLEICHBEHANDLUNG Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- niemand aufgrund seines Geschlechtes unmittelbar derungen, oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und nicht 7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, 2. bei der Festsetzung des Entgelts, Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die men wird. kein Entgelt darstellen, 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, IV. ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ANGESTELLTEN Die Angestellten sind verpflichtet, alle mit ihrer Stel- Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht be- lung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe steht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. des Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.1) Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen bildet ei- Die Angestellten sind nicht berechtigt, eine Provision nen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstver- oder sonstige Entlohnung von Kunden oder sonstigen hältnisses (Entlassung) gem § 27 des Angestelltenge- geschäftlichen Kommittenten ohne ausdrückliche Zu- setzes. stimmung des Arbeitgebers anzunehmen. Sie sind ferner weder berechtigt, ein selbstständiges 1 ) Der Angestellte ist verpflichtet, die im Rahmen seines kaufmännisches Unternehmen zu betreiben noch oh- Dienstvertrages vereinbarten Arbeiten zu leisten. Eine ne besondere ausdrückliche Zustimmung des Arbeit- Abänderung des Dienstvertrages bedarf grundsätzlich gebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsge- der Zustimmung beider Vertragspartner. schäfte im Geschäftszweig des Arbeitgebers zu ma- chen oder zu vermitteln. –7–
V. ARBEITSZEIT Wöchentliche Arbeitszeit: 5. Die Sozialpartner empfehlen, bei der Verteilung der 1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne täglichen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten auf das Ruhepausen 38 1/2 Stunden.1) Verhältnis zwischen Arbeitszeit und der erforderlichen Fahrzeit zum und vom Arbeitsplatz Bedacht zu neh- men.5) Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit 2. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit 6. Durchrechenbare Arbeitszeit: auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzel- Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen nen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmun- zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb gen zu vereinbaren.2)3) Bei wechselnder Lage der Nor- dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentli- malarbeitszeit ist deren Lage unbeschadet § 19c Abs 3 che Normalarbeitszeit 38,5 Stunden nicht über- AZG für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen schreitet.6) im Vorhinein zu vereinbaren. b) Durch Betriebsvereinbarung – in Betrieben, in de- Diese Regelung kann durch Betriebsvereinbarung (im nen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzel- Sinne des § 97 ArbVG) erfolgen. dienstvertrag – kann der Durchrechnungszeitraum bis zu einem Jahr ausgedehnt werden. 3. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Ar- c) Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im beitszeit auf die anderen Tage in der Woche verteilt Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu ver- werden, doch darf die tägliche Arbeitszeit in diesem einbaren. Falle 9 Stunden nicht überschreiten.4) Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen muss die Dauer der wöchentlichen Nor- 4. Andere Verteilung der Normalarbeitszeit (max. 4- malarbeitszeit zumindest für 13 Wochen im Vorhi- Viertage Woche) nein vereinbart werden. 4.1. Auf Antrag der Arbeitnehmerin ist die vereinbarte d) Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebs- wöchentliche Normalarbeitszeit regelmäßig auf vier erfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf oder weniger Tage zu verteilen. die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.7) 4.2. Die Arbeitgeberin kann diesen Antrag binnen zwei Wochen ablehnen, wenn e) Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Ar- 4.2.1 die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet beitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche ist oder Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jewei- 4.2.2 die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes ligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnah- nicht mehr gewährleistet werden kann. me auf die Interessen der Arbeitnehmer in halben Tagen zu gewähren.8) 4.3. Wird der Antrag gemäß 4.2. abgelehnt ist in Be- trieben mit Betriebsrat dieser zu informieren und ein Vermittlungsgespräch zu führen. 7. Arbeitszeit am Samstag 9) Außer für Angestellte nach Z 8 endet die Normalar- 4.4. Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit von Voll- beitszeit am Freitag zum Arbeitsende. zeitbeschäftigten regelmäßig auf vier Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden 8. Für Angestellte, die in der Auslieferung oder im Zu- ausgedehnt werden. Wird die wöchentliche Normal- sammenhang mit der Auslieferung beschäftigt wer- arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten regelmäßig auf den und die ab dem 1.1.2004 eingetreten sind, endet vier oder weniger Tage verteilt, kann die tägliche Nor- die Normalarbeitszeit am Samstag um 13 Uhr. Die malarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, Normalarbeitszeit ist so zu verteilen, dass innerhalb ei- wenn die Angestellte an jedem Tag, an dem sie zum nes Durchrechnungszeitraums von 26 Wochen Freizeit Einsatz kommt, mindestens 4 Stunden zusammenhän- in Verbindung mit der Wochenendruhe oder dem Ge- gend beschäftigt wird. bührenurlaub im Ausmaß der am Samstag geleisteten 4.5. Im laufenden Dienstverhältnis ist die andere Ver- Arbeitszeit entsteht. teilung der Normalarbeitszeit nach Antragsstellung Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Be- mit dem nächst möglichen Zeitpunkt bei der Arbeits- triebsrat besteht, schriftliche Einzelvereinbarung kann zeitplanung zu berücksichtigen. Die Bestimmung ge- der Durchrechnungszeitraum auf 1 Jahr ausgedehnt mäß diesem Abschnitt 2.1. ist zu berücksichtigen. werden. Am Samstag geleistete Arbeitszeiten, denen innerhalb des Durchrechnungszeitraums nicht ent- –8–
sprechende Freizeit in Verbindung mit der Wochen- zu lenken, werden mit dem Normalstundensatz vergü- endruhe oder dem Gebührenurlaub gegenübersteht, tet, es sei denn, der Angestellte verrichtet in dieser Zeit sind als Überstunden auszuzahlen. Arbeitsleistungen im Rahmen des ihm erteilten Auftra- ges. 9. Mit Angestellten, die in der Auslieferung oder im Zu- sammenhang mit der Auslieferung beschäftigt wer- Zeitguthaben den und die vor dem 1.1.2004 eingetreten sind, kann 17. Für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebs- gebührt der Normalstundenlohn, wenn das Dienstver- rat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung die hältnis wegen Entlassung aus Verschulden des Arbeit- Regelung der Z 8 vereinbart werden. Falls die schrift- nehmers, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder liche Einzelvereinbarung einen längeren Durchrech- Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund en- nungszeitraum als 26 Wochen vorsieht, ist sie an die det. Kollektivvertragsparteien zu übermitteln. Die Kollektiv- vertragsparteien empfehlen die Anwendung des im 18. Altersteilzeit Anhang des Kollektivvertrags angeführten Musters ei- 18.1. Will die Arbeitnehmerin die kontinuierliche Va- ner Einzelvereinbarung. Kein Arbeitnehmer darf we- riante der Altersteilzeit zur Erreichung ihres Pensions- gen der Weigerung, eine Einzelvereinbarung abzu- antrittsstichtages in Anspruch nehmen, und auch das schließen, benachteiligt werden. Dienstverhältnis bei Erreichung ihres Pensionsstichta- ges beenden, hat sie die Arbeitgeberin schriftlich da- 10. Streitigkeiten, die sich aus der Neuregelung der rüber zu informieren. Diese Information hat die ge- Samstagsbeschäftigung zum 1.1.2004 ergeben, sollen wünschte Reduktion der wöchentlichen Normalar- von einer durch die Kollektivvertragsparteien paritä- beitszeit und die Dauer der geförderten Altersteilzeit tisch besetzten Schlichtungsstelle geklärt werden. zu enthalten. 11. Das Zusatzprotokoll, das im Zusammenhang mit 18.2. Weiters müssen auf die Arbeitnehmerin folgende dem Kollektivvertrag vom 11. Dezember 1974 getrof- Voraussetzungen zutreffen: fen wurde, tritt mit 31.12.2003 außer Kraft. 18.2.1 Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr zum Zeitpunkt der Information an die Ar- Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember: beitgeberin 12. Die Arbeitszeit endet an diesen beiden Tagen um 18.2.2 Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchst- 13 Uhr. beitragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht überschreiten Jugendliche: 18.2.3 Die rechtlichen Anforderungen zur Inan- 13. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebens- spruchnahme der gesetzlich geregelten und jahres und Lehrlinge bis zur Vollendung des 19. Le- geförderten Altersteilzeit müssen erfüllt sein bensjahres gelten die Bestimmungen des KJBG in 18.2.4 Nachweis über den persönlichen Pensionsant- der jeweils geltenden Fassung sowie die vorstehenden rittsstichtag und rechtzeitige Vorlage aller er- Punkte 1 bis 5.10) forderlichen Unterlagen für die Antragstellung bei der Förderstelle durch die Arbeitgeberin. Einarbeitszeitraum in Verbindung mit Feiertagen: 14. Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit 18.3. Die Arbeitgeberin hat bei Erfüllung der Voraus- an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine län- setzungen innerhalb von 4 Wochen eine Vereinbarung gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, über die geförderte Altersteilzeit mit der Arbeitnehme- kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werk- rin zu treffen. Darauf basierend wird der Antrag auf tage von höchstens 13 zusammenhängenden, die geförderte Altersteilzeit bei der abwickelnden Förder- Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt wer- stelle eingebracht. den.11) 18.4. Die Arbeitgeberin kann die Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit Gleitende Arbeitszeit: 18.4.1 auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder 15. In einer Gleitzeitvereinbarung gem § 4b AZG (Be- 18.4.2 Gespräche über ein geändertes Ausmaß der triebsvereinbarung bzw schriftliche Einzelvereinba- Reduzierung der Normalarbeitszeit führen rung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet oder ist) kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 18.4.3 auf die geblockte Variante ändern oder 10 Stunden verlängert werden.12) 18.4.4 ablehnen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen ge- Reisezeiten: fährdet ist oder die Aufrechterhaltung des Ge- 16. Passive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen der Angestellte ein Verkehrsmittel benützt, ohne es selbst –9–
3 schäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet wer- ) Arbeitszeit und Pausen können durch Betriebsverein- den kann. barung geregelt werden (erzwingbare Betriebsverein- barung gem § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG). 18.5. Soll der Antrag gemäß 10.4. geändert, verscho- ben oder abgelehnt werden ist in Betrieben mit Be- 4 ) Die tägliche Normalarbeitszeit ist mit 9 Stunden be- triebsrat dieser zu informieren und ein Vermittlungs- grenzt; jede Überschreitung dieser Zeit ist Überstunden- gespräch zu führen. arbeit. 18.6. Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen 5 zur kontinuierlichen Altersteilzeit tritt diese Regelung ) Grundsätzlich ist die Normalarbeitszeit nach diesem außer Kraft. Ausgenommen davon sind die bereits be- Kollektivvertrag und nach dem Arbeitszeitgesetz im Ein- schlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Re- vernehmen festzulegen bzw abzuändern. Die Empfeh- gelung zum 1.1.2019. Die Sozialpartner nehmen in lung der Sozialpartner soll ein Hinweis auf die zwingen- diesem Fall Verhandlungen über die Erneuerung den Bestimmungen zur Einteilung der Normalarbeitszeit bzw. Abänderung des Kollektivvertrages auf. sein. Dieser Hinweis soll vor allem die Zersplitterung der tägli- 1 chen Arbeitszeit bzw einseitige Arbeitszeitverfügungen ) Beträgt die Arbeitszeit weniger als 38,5 Stunden pro der Arbeitgeber verhindern. Woche, liegt Teilzeitarbeit vor. Sonderbestimmungen für Teilzeitbeschäftigte: 6 ) Eine Durchrechnung ist nur dann möglich, wenn • Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung • im Vorhinein eine Vereinbarung getroffen wird, und sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsver- • der Durchrechnungszeitraum festgelegt wird (zB 6, 13 einbarung festgesetzt werden. oder 26 Wochen), und Die Lage der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber nur dann • für jede Woche dieses Zeitraumes die Normalarbeits- geändert werden, wenn zeit im Vorhinein feststeht (zB 44, 32, 35, 38, 44, 38 ergibt • dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gele- 38,5 Stunden pro Woche), und genen Gründen sachlich gerechtfertigt ist, und • eine Abänderung ausdrücklich jeweils im Vorhinein • dem Angestellten die Lage der Arbeitszeit für die jewei- vereinbart wird. lige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mit- 7 geteilt wird, und ) Die Arbeitszeiteinteilung ist zu vereinbaren und schrift- • berücksichtigungswürdige Interessen des Angestellten lich festzuhalten. Siehe auch Erläuterung 3) und Anhang dieser Einteilung nicht entgegenstehen. 1 (Dienstzettel, Seite 37). Eine Vereinbarung, die dem Arbeitgeber ermöglicht, das 8 Ausmaß der Arbeitszeit zu variieren oder die Lage der ) Der Zeitausgleich ist mindestens in halben Tagen zu Arbeitszeit nach Belieben einseitig festzusetzen, wider- gewähren (günstigere Regelungen sind möglich). spricht daher dieser – zugunsten des Angestellten zwin- 9 genden – Bestimmung. ) Diese Bestimmung wurde neu in den Kollektivvertrag Teilzeitbeschäftigte Angestellte sind zur Arbeitsleistung aufgenommen. Sie ist mit 1.1.2004 in Kraft getreten. Da- über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) mit ist die Normalarbeitszeit am Samstag nicht wie bis- nur insoweit verpflichtet, als her in einem Protokoll geregelt, sie ist jetzt zwingendes Kollektivvertragsrecht. • gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Für alle Angestellten, die bis 31.12.2003 in ein Unterneh- Rechtsgestaltung oder der Dienstvertrag dies vorse- men eingetreten sind, endet die wöchentliche Normalar- hen, und beitszeit am Freitag. Diese Regelung gilt auch für Eintrit- • ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die Mehrar- te nach dem 31.12.2003, soweit diese Angestellten keine beit zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten er- Tätigkeit in der Auslieferung bzw im Zusammenhang mit forderlich ist, und der Auslieferung ausüben. Für Angestellte, die eine Tä- • berücksichtigungswürdige Interessen des Angestellten tigkeit in der Auslieferung bzw im Zusammenhang mit der Mehrarbeit nicht entgegenstehen. der Auslieferung ausüben und ab 1.1.2004 eingetreten 2 sind, endet die wöchentliche Normalarbeitszeit spätes- ) Beginn, Ende und Verteilung (bei Teilzeit auch Aus- tens am Samstag um 13.00 Uhr. Die Ziffer 8 kommt für maß) der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sind diese Angestellten zur Anwendung. zwischen Arbeitgeber und Angestellten zu vereinbaren. Die Ziffer 9 gilt ausschließlich für Angestellte, die in der Ein Anordnungsrecht des Arbeitgebers gibt es nur in be- Auslieferung bzw im Zusammenhang mit der Ausliefe- sonderen Ausnahmefällen. Diese Grundsätze gelten rung beschäftigt werden und bis 31.12.2003 eingetreten auch für die Pausenregelungen. sind, mit der Auflage, dass eine Vereinbarung bzgl Nor- malarbeitszeit am Samstag bis max. 12.00 Uhr schriftlich durch Betriebsvereinbarung bzw Dienstvertrag nach Zif- fer 8 festgelegt werden kann. Diese Angestellten können – 10 –
nicht einseitig durch den Arbeitgeber zu einer Änderung den beträgt. Während dieser Ruhepausen ist auch Ar- der Normalarbeitszeit am Samstag bis 13.00 Uhr veran- beitsbereitschaft nicht zulässig (§ 15 Abs 4 KJBG). lasst werden. Angestellte, die beim Ende der wöchentli- Im Handel dürfen Jugendliche in der Zeit von 20.00 bis chen Normalarbeitszeit am Freitag bleiben, haben einen 6.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht besonderen Benachteiligungsschutz. beschäftigt werden. Sie haben Anspruch auf eine unun- Im Anhang des Kollektivvertrages finden Sie ein Muster terbrochene Wochenendfreizeit im Ausmaß von 43 Stun- für eine schriftliche Vereinbarung für eine Änderung den. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit haben der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Dieses Muster wird sie Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von von den Kollektivvertragspartnern zur Anwendung emp- mindestens 12 Stunden. fohlen. Die Berufsschulzeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen. Be- Mit dieser Neuregelung ist eine jahrelange Diskussion trägt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens zwischen den Kollektivvertragspartnern über die Nor- 8 Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht malarbeitszeit am Samstag im Bereich der Auslieferung mehr zulässig. beendet. Die Arbeitgeber haben eine Verwendungszu- 11 sage abgegeben, dass für den Bereich Auslieferung ) Dies ermöglicht die Einarbeitung von Normalarbeits- am Samstag die Einstellung von Leiharbeitskräften und zeit um längere, zusammenhängende Freizeiten zu er- Auslieferungstätigkeiten durch Fremdfirmen nicht for- möglichen. Dazu bedarf es einer schriftlichen Vereinba- ciert werden. rung mit dem Betriebsrat oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. (Schriftlichkeit wird empfohlen). 10 ) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf 8 Stun- 12 den, ihre Wochenarbeitszeit 38,5 Stunden nicht über- ) Die 10-stündige Normalarbeitszeit kann nur bei Vor- schreiten. Zur Erlangung einer längeren Wochenend- liegen einer Gleitzeitregelung vereinbart werden. Bei freizeit kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 9 Stun- Fehlen einer Gleitzeitregelung sind max. 9 Stunden täg- den ausgedehnt werden. Eine Durchrechnung der Nor- liche Normalarbeitszeit möglich. Die Gleitzeitregelung malarbeitszeit über zB 26 Wochen ist möglich. Dabei muss unbedingt enthalten: kann die Normalarbeitszeit bis zu 44 Stunden ausge- • die Dauer der Gleitzeitperiode dehnt werden, wenn sie im Durchschnitt von 26 Wochen • den Gleitzeitrahmen 38,5 Stunden nicht übersteigt. Jugendlichen muss nach • das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglich- einer 4,5-stündigen Arbeitszeit eine Ruhepause von min- keiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die destens einer halben Stunde gewährt werden. Diese nächste Gleitzeitperiode kann entfallen, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als 5 Stun- • Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit. VI. MEHRARBEIT1) 1. Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wö- 3. Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Ar- chentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normal- beitszeit gemäß Abschnitt V Punkt 5 dürfen durch arbeitszeit) von 1 1/2 Stunden pro Woche ist Mehrar- Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten beit. Diese Mehrarbeit (von 38,5 bis einschließlich werden. 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht ange- 4. Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist rechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Ver- das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen. teilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt V Punkt 2 bis 4 und 6 mit der Maßgabe, dass jeweils 1 1/2 Stun- 5. Anstelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine den pro Woche über die sich aus der anderen Vertei- Abgeltung derselben durch Zeitausgleich im Ausmaß lung der Normalarbeitszeit ergebende jeweilige wö- von 1 : 1 vereinbart werden. chentliche Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf – ausgenommen bei Einarbei- 6. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis ten von Feiertagen gem § 4 Abs 3 AZG – eine Wochen- zum In-Kraft-Treten einer weiteren Verkürzung der arbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. wöchentlichen Arbeitszeit. Hinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit gelten die Bestimmungen über die Anordnung von Überstun- 1 ) Die Differenz von 38,5 Stunden auf 40 Stunden (1,5 Std.) den sinngemäß. ist „zuschlagsfreie Mehrarbeit”. Die Entschädigung er- folgt auf der Basis der Normalstunde (gilt auch für einen 2. Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt VII ein Zu- allfälligen Zeitausgleich). Das Anordnungsrecht des Ar- schlag von mehr als 50 Prozent gebührt, gelten nicht beitgebers hinsichtlich der Mehrarbeit ist an den § 6 als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1, sondern als AZG gebunden, dh Mehrarbeit kann nur verlangt wer- Überstunden. – 11 –
den, wenn eine Arbeitsleistung gesetzlich erlaubt ist und Beispiel 2: berücksichtigungswürdige Interessen des Angestellten Durchrechnungszeitraum (3 Wochen) vereinbart: der Leistung der Mehrarbeit nicht entgegenstehen (zB 1. Woche 44 Stunden; gearbeitet wurden 45 Stunden Sorgepflicht der Eltern, erkrankte(r) Ehegattin(e)). WICHTIG! Bei durchrechenbaren Arbeitszeit-Vereinba- 2. Woche 33 Stunden; gearbeitet wurden 37 Stunden rungen ist die kollektivvertragliche Vorschrift – die Ar- 3. Woche 38,5 Std; gearbeitet wurden 41 Stunden beitszeit im Vorhinein zu vereinbaren – von besonderer Die Obergrenze für die Normalarbeitszeit ist 44 Stun- Bedeutung. Gibt es keine dem Kollektivvertrag entspre- den, daher ergibt sich für die 1. Woche eine Überstun- chende klare und überschaubare Arbeitszeit-Einteilung, de; in der 2. Woche ergeben sich 1,5 Stunden Mehrar- entstehen Abgrenzungsschwierigkeiten (Normal-, Mehr- beit (ab der 33. Stunde) und 2,5 Überstunden mit Zu- bzw Überstunden). schlag (ab 34,5 Stunden); in der 3. Woche ergeben Beispiel 1: sich 1,5 Stunden Mehrarbeit und eine Überstunde. Vereinbarte wöchentl. Bei Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von Arbeitszeit: 38,5 Stunden 9 Stunden ist die Anordnung von Mehrarbeit nicht tatsächlich gearbeitet: 42 Stunden mehr möglich, es sind Überstunden zu vergüten. zu verrechnen sind: 1,5 Mehrstunden + 2 Überstunden inkl Zu- schlag VII. ÜBERSTUNDEN 1. Überstunden: 2. Überstundenvergütung: a) Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die a) Die Überstundenvergütung besteht aus der Grund- das Ausmaß der aufgrund der Bestimmungen des stundenvergütung und einem Zuschlag.5) Abschnittes V jeweils festgelegten täglichen Ar- b) Die Grundstundenvergütung beträgt 1/158 des beitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gem Bruttomonatsgehaltes. Abschnitt VI überschritten wird. c) Der Überstundenzuschlag beträgt 50 Prozent. b) Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, so- Überstunden, die an den verkaufsoffenen Samsta- weit die für den betreffenden Wochentag festge- gen vor Weihnachten nach 13 Uhr geleistet werden, legte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu vergü- Überstunden gelten weiters Arbeiten an Sonnta- ten. Überstunden in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an gen. Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von c) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gem 100 Prozent zu vergüten.6) Abschnitt V liegen Überstunden erst dann vor, wenn d) Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer die aufgrund der anderen Verteilung der Normal- Leistung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen.7) arbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils verein- barte tägliche Arbeitszeit einschließlich der Mehr- 3. Pauschalabfindung: arbeit gem Abschnitt VI überschritten wird.1) Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitgebern d) Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst und Angestellten kann ein Überstundenpauschale vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäf- festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der tigten festgesetzten täglichen Arbeitszeit oder eine Geltungsdauer den Angestellten nicht ungünstiger wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden über- stellen als die Überstundenvergütung.8) schritten wird.2) 4. Abgeltung in Freizeit:9)10) e) Die Anordnung von Überstunden durch den Arbeit- Anstelle der Bezahlung von Überstunden kann eine geber erfolgt tunlichst nach Anhörung des Be- Abgeltung in Freizeit vereinbart werden. Überstunden triebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen Ar- mit einem Zuschlag von 50 Prozent sind im Verhältnis beitszeitüberschreitungen.3) 1 : 1,5 und solche mit einem Zuschlag von 100 Prozent f) Lehrlinge sind zur Leistung von Überstunden im Verhältnis 1 : 2 abzugelten. Wird eine Abgeltung im grundsätzlich nicht heranzuziehen. Sollte in Aus- Verhältnis 1 : 1 vereinbart, bleibt der Anspruch auf den nahmefällen eine Überstundenleistung notwendig Überstundenzuschlag bestehen. sein, so sind die Überstunden nach den für Ange- stellte in der Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr, geltenden Sätzen zu entlohnen.4) – 12 –
zu beachten; danach ist zu prüfen, ob der Überstunden- 1 ) WICHTIG! Die vereinbarte Arbeitszeit ist im Dienstzettel arbeit berücksichtigungswürdige Interessen des Ange- festzuhalten. stellten entgegenstehen. 2 4 ) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder ) Nur aus zwingenden betrieblichen Gründen darf • die tägliche Arbeitszeit (Beispiel A + B) einer Vollzeitbe- zwecks Durchführung von Vor- oder Abschlussarbeiten schäftigten oder die Arbeitszeit für Jugendliche über 16 Jahre um eine • die wöchentliche Arbeitszeit (Beispiel C) von 40 Stunden halbe Stunde täglich, zB ”bei Arbeiten zur abschließen- überschritten wird. den Kundenbedienung einschließlich der damit zusam- menhängenden notwendigen Aufräumepflichten“ aus- Beispiel A: gedehnt werden. Die Dauer der Mehrarbeitsleistungen Eine Teilzeitbeschäftigte hat eine tägliche Arbeitszeit von darf insgesamt drei Stunden in der Woche, die tägliche 13 bis 18 Uhr vereinbart (die vereinbarte Arbeitszeit für Arbeitszeit keinesfalls 10 Stunden überschreiten. die Vollbeschäftigten endet um 18 Uhr). An einem Tag 5 muss die Teilzeitbeschäftigte ausnahmsweise bis 20 Uhr ) Die Grundstundenvergütung errechnet sich aus dem arbeiten. In diesem Fall sind für die Zeit von 18 bis Bruttomonatsgehalt; das bedeutet mangels einer günst- 20 Uhr Überstunden zu bezahlen. igeren Regelung, dass das regelmäßige Istgehalt für die Berechnung zu berücksichtigen ist. Beispiel B: Die Normalarbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten 6 ) Arbeitsleistungen am Sonntag sind immer als Über- (38,5 Stunden) endet an den verkaufsoffenen Samstagen stunden mit einem 100 %igen Zuschlag zu vergüten. Ar- vor Weihnachten um 13.00 Uhr. Arbeitsleistungen ab die- beitsleistung an einem Feiertag ist erst dann Überstun- sem Zeitpunkt sind Überstunden mit 100 %igem Zu- denarbeit, wenn sie hinsichtlich ihrer Dauer über das schlag; dies gilt auch für Arbeitsleistungen von Teilzeit- Ausmaß der täglichen Normarbeitszeit hinausgeht. beschäftigten. 7 Beispiel C: ) Dieser Grundsatz gilt auch bei allen Formen der Die Arbeitszeit einer Teilzeitbeschäftigten beträgt mit durchrechenbaren Arbeitszeit gemäß Abschnitt V 4a. Freitag 18.00 Uhr bereits 40 Stunden (5 x 8 Stunden). All- 8 fällige Arbeitsleistungen am Freitag nach 18.00 Uhr oder ) Bei vereinbartem Überstundenpauschale ist der Ar- Samstag sind Überstunden. beitgeber verpflichtet zu prüfen, ob der Angestellte mit Bei Berechnung der Überstundengrundvergütung ist dem Pauschale ordnungsgemäß entschädigt wird. Bei das Teilzeitgehalt zuerst auf das Gehalt einer Vollbe- jeder Gehaltserhöhung ist auch das Pauschale entspre- schäftigung hochzurechnen und dann durch den Über- chend der jeweiligen Vereinbarung zu prüfen. Das Über- stundendivisor (1/158) zu teilen, zB: stundenpauschale (die herrschende Judikatur hält einen Teilzeitbeschäftigung 23 Stunden pro Woche, das mo- Beobachtungszeitraum von einem Jahr als angemessen) natliche Bruttogehalt beträgt € 680; bei einer 38,5-Stun- hat Entgeltcharakter und kann im Normalfall vom Ar- den-Woche wäre das ein monatliches Bruttogehalt von beitgeber nicht einseitig verändert oder entzogen wer- € 1.140,28 (€ 680 : 23 : 4,33 x 167) : 158 den (siehe auch Erläuterungen zum Entgeltbegriff des € 7,22 = eine Überstundengrundvergütung Abschnittes XVI). € 3,61 = 50 %iger Zuschlag; 9 die Teilzeitbeschäftigte erhält daher für eine Überstunde ) Diese Regelung ist nur eine Klarstellung der geltenden inkl Zuschlag brutto € 10,83. Rechtslage. Eine Abgeltung von Überstunden 1 : 1 ist (war auch in der Vergangenheit) sittenwidrig und teil- 3 ) Aufgrund des Kollektivvertrages hat der Arbeitgeber nichtig. Erfolgt eine Abgeltung 1 : 1, kann der entspre- gegenüber dem Betriebsrat eine besondere Informa- chende Zuschlag gefordert werden. tionspflicht. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 10 (§ 7 AZG) ist die Obergrenze der täglichen Arbeitszeit ) Der Verbrauch der Freizeit kann durch den Arbeitge- (Normalarbeitszeit und Überstunden) mit 10 Stunden li- ber nicht angeordnet werden, sondern ist zwischen Ar- mitiert. Außerdem sind die Bestimmungen des § 6 AZG beitgeber und Angestellten zu vereinbaren. VIII. RUHETAGE 1. Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, gesetzlichen Feiertage, das sind derzeit: 1. Jänner, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.1) Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Okto- ber, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember. – 13 –
2 2. Für Feiertagsarbeit und deren Vergütung gelten die ) Durch einen gesetzlichen Feiertag (gilt auch für den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes, BGBl Nr 144/ Karfreitag und den Versöhnungstag) darf das Entgelt 83.2) nicht geschmälert werden. Für die Berechnung des Ent- gelts sind auch regelmäßige Prämien, Provisionen und 1 Überstunden heranzuziehen. Wird an einem Feiertag ) Der Reformationstag (31. Oktober) ist kein gesetzlicher gearbeitet, so gebührt innerhalb der Normalarbeitszeit Feiertag (§ 8 ARG). pro Stunde 1/167 des monatlichen Entgelts (Überstun- Für die Angehörigen der israelitischen Glaubensge- den siehe Abschnitt VII). meinschaft ist der Versöhnungstag ein arbeitsfreier Tag, wenn er spätestens eine Woche vorher begehrt wird. IX. URLAUB Für den Urlaub gilt gem § 17 Angestelltengesetz das Zeitpunkt des Urlaubsantrittes nicht selbst bestimmen. Bundesgesetz BGBl Nr 390/76, betreffend die Verein- Dies gilt auch für die Zeit der Kündigungsfrist. heitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung ei- Bei einer Kündigungsfrist von drei oder mehr Monaten ist ner Pflegefreistellung.1) allerdings die Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches zu Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht prüfen. wurden, werden bei Wiedereintritt in den Betrieb bei In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, hat der der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen die Mög- nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lö- lichkeit, seinen Urlaubswunsch (von mindestens 2 Wo- sung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber chen) einseitig durchzusetzen. Erforderlich dafür ist, erfolgt ist, sofort angerechnet.2) dass der Urlaub mindestens 3 Monate vorher angemel- Kriegsbeschädigten und Personen, deren Erwerbs- det wurde. minderung auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufs- Jugendlichen ist auf Verlangen in der Zeit vom 15. Juni krankheit beruht, mit einer mindestens 50 %igen Min- bis 15. September ein Urlaub im Ausmaß von 12 Werkta- derung der Erwerbsfähigkeit, gebührt außer dem ge- gen zu gewähren (KJBG). setzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Tagen. Unvorhergesehene entgeltpflichtige Dienstverhinderun- gen (Beispiele siehe Abschnitt X) sowie Erkrankung un- 1 terbrechen den Urlaub. Bei Erkrankung tritt die Unter- ) Die Urlaubsdauer beträgt bei einer anrechenbaren brechung nur dann ein, wenn die Krankheit länger als Dienstzeit 3 Kalendertage gedauert hat und dies dem Dienstgeber von weniger als 25 Jahren .................... 30 Werktage, unverzüglich bekannt gegeben wird (Sonderbestim- nach Vollendung der 25 Dienstjahre ...... 36 Werktage. mungen bei Auslandsaufenthalten beachten). Als Werktage gelten die Tage von Montag bis einschließ- Erkrankung während des Urlaubes führt nicht automa- lich Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage. tisch zu einer Verlängerung des vereinbarten Urlaubes. Auch arbeitsfreie Tage (zB Samstag) sind auf das Ur- Dazu bedarf es einer neuerlichen Vereinbarung zwi- laubsausmaß anzurechnen. schen dem Arbeitgeber und dem Angestellten. Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Mona- Der Angestellte behält während der Dauer des Urlaubes ten des ersten Dienstjahres im Verhältnis zu der im den Anspruch auf jenes Entgelt, das gebührt hätte, wenn Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit (2,5 Werktage pro der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Dieses Entgelt Monat), nach sechs Monaten zur Gänze. Ab dem zweiten ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit im Voraus zu zahlen. Das Urlaubsentgelt besteht aus Beginn des Dienstjahres. Nur durch Betriebsvereinba- dem Gehalt zuzüglich durchschnittlicher Prämien, Provi- rung kann eine Umstellung auf das Kalenderjahr verein- sionen und Überstunden (Überstundenpauschale). bart werden. Erfolgt die Umstellung ohne Betriebsver- Während eines aufrechten Dienstverhältnisses darf der einbarung, hat der Angestellte vollen Urlaubsanspruch Urlaub nicht in Geld abgelöst werden; derartige Verein- für das „Rumpfjahr” (Judikat 53 neu). barungen sind rechtsunwirksam. Wird der Urlaubsanspruch nicht vor Antritt des Präsenz- Bei Beendigung des Dienstverhältnisses steht dem Ange- und Zivildienstes oder des Karenzurlaubes konsumiert, stellten eine Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfin- so ist eine Aliquotierung des Urlaubes möglich. dung (aliquote Entschädigung) für den noch offenen Der Urlaubsverbrauch ist in jedem Fall zwischen dem Ar- Urlaubsanspruch zu. (Eine Urlaubsentschädigung oder beitgeber und dem Angestellten zu vereinbaren. Es ist -abfindung bewirkt ein Ruhen des Arbeitslosengeldes daher nicht möglich, dass der Arbeitgeber den Urlaubs- für die Zeit der abgegoltenen Werktage). Kein Anspruch verbrauch anordnet. Ebenso kann der Angestellte den auf Abgeltung des nicht verbrauchten Urlaubes besteht bei vorzeitigem Austritt des Angestellten ohne wichtigen – 14 –
Urlaubsentschädi- Urlaubsabfindung Grund. Dies gilt aber nur für das laufende Urlaubsjahr. Auflösungsfälle des gung (volles Urlaubs- (aliquotes Urlaubs- Arbeitsverhältnisses ”Alte“ Urlaubsansprüche sind immer als Urlaubsent- entgelt) entgelt) schädigung abzugelten. Kündigung Beispiel für Berechnung der Urlaubsentschädigung durch den Ar- (UE): beitgeber bei Kündigungsfrist Monatsentgelt + 1/12 UB + 1/12 WR x 30 = UE ab 3 Monaten, Ja 26 wenn Urlaubs- UE für 30 Urlaubs-(Werk-)Tage verbrauch mög- lich oder zumut- Beispiel für die Berechnung der Urlaubsabfindung (UA): bar gewesen Urlaubsentschädigung wäre x Wochen (W) = UA 52 Kündigung durch den Ange- WICHTIG! Bei der Berechnung der Urlaubsabfindung Ja stellten im können bereits konsumierte Urlaubstage gegenverrech- 1. Dienstjahr net werden. Sollte der Urlaubsverbrauch die Abfindung Kündigung Wenn mehr als Wenn bis zu übersteigen, darf der Dienstgeber keine Rückverrech- durch den Ange- 6 Monate des Ur- 6 Monaten des nung mit anderen Entgeltbestandteilen durchführen. stellten ab dem laubsjahres bei Urlaubsjahres Abkürzungen: UE = Urlaubsentschädigung 2. Dienstjahr); Beendigung des bei Beendigung UA = Urlaubsabfindung einvernehmliche Dienstverhältnis- des Dienstver- UB = Urlaubsbeihilfe Lösung; Zeitab- ses verstrichen hältnisses verstri- WR = Weihnachtsremuneration lauf sind chen sind W = Wochenanzahl im Dienstjahr, für welche UA gebührt, vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende des Dienst- Entlassung ohne verhältnisses. Verschulden des Ja Angestellten Nachstehende Übersicht soll die jeweils zustehenden An- sprüche auf Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfin- Entlassung mit dung nach den einzelnen Lösungsfällen des Arbeitsver- Verschulden des Ja hältnisses nochmals zusammenfassen. Angestellten Urlaubsentschädi- Urlaubsabfindung Austritt des An- Auflösungsfälle des gung (volles Urlaubs- (aliquotes Urlaubs- gestellten be- Ja Arbeitsverhältnisses entgelt) entgelt) gründet Kündigung Austritt des An- durch den Ar- gestellten ohne beitgeber in den Ja Grund; Tod des ersten sechs Mo- Ja Angestellten naten eines Dienstverhältnis- 2 ses ) Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern, die min- destens 6 Monate (in Österreich) gedauert haben, wer- Kündigung den sofort bis höchstens 5 Jahre angerechnet. durch den Ar- Ein Studium an höheren Schulen (zB einer allgemein beitgeber bei Ja bildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren Kündigungsfrist oder höheren Schule) nach der allgemeinen Schulpflicht unter 3 Monaten wird mit höchstens 4 Jahren angerechnet. Kündigung Treffen anrechenbare Vordienstzeiten und Zeiten eines durch den Ar- Studiums an höheren Schulen zusammen, ist die anre- beitgeber bei chenbare Höchstgrenze 7 Jahre. Darüber hinaus wird Kündigungsfrist ein erfolreich abgeschlossenes Hochschulstudium mit ab 3 Monaten Ja höchstens 5 Jahren angerechnet. und Urlaubsver- brauch unmög- lich oder unzu- mutbar – 15 –
X. FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG1) 1. Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese- gert sich die Frist von 6 Wochen um die Dauer dieser nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten Dienstverhinderung, höchstens jedoch auf 8 Wochen. besteht gemäß § 8 (3) Angestelltengesetz2) Anspruch Erkrankt der Angestellte innerhalb eines halben Jahres auf Fortzahlung des Entgeltes zB in folgenden Fällen:3) nach Wiederantritt des Dienstes abermals, so hat er für a) bei eigener Eheschließung ......... (3 Arbeitstage), die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamt- b) bei Teilnahme an der Eheschlie- dauer der Verhinderung obige Zeiträume übersteigt, ßung der Kinder und Geschwister (1 Arbeitstag), Anspruch auf die Hälfte des ihm nach obiger Aufstellung c) bei Tod des Ehegatten bzw Le- gebührenden Entgeltes. bensgefährten, wenn er (sie) mit 2 dem Angestellten im gemeinsa- ) Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das men Haushalt lebte .................... (2 Arbeitstage), Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person be- d) bei Teilnahme an der Beerdigung treffende Gründe ohne sein Verschulden während einer des Ehegatten bzw Lebensgefähr- verhältnismäßig kurzen Zeit (bis zu einer Woche) an der ten ........................................... (1 Arbeitstag), Leistung seiner Dienste verhindert wird. e) bei Tod der Eltern, Schwiegerel- Unter diese Verhinderungsgründe fallen unter anderem: tern oder der Kinder .................. (1 Arbeitstag), • Pflege naher Angehöriger (müssen nicht im gleichen f) bei Teilnahme an der Beerdigung Haushalt wohnen). der Eltern, Schwiegereltern, Kin- WICHTIG: Günstigere Bestimmungen des Angestellten- der, Geschwister oder Großeltern (1 Arbeitstag), gesetzes beachten. g) bei Niederkunft der Ehegattin bzw • Verhinderung durch wichtige Gründe (zB ”Eltern- Lebensgefährtin ........................ (1 Arbeitstag), sprechtag“, Beistandspflicht gegenüber Eltern, Kin- h) bei Wohnungswechsel die not- dern, Eheschließung eines Elternteiles, Beerdigung wendige Zeit, jedoch höchstens .. 2 Arbeitstage von Verwandten und Bekannten, Führerscheinprü- innerhalb eines fung). halben Jahres, • Verhinderung durch öffentliche Pflichten (zB Vorla- i) für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztli- dungen oder Vorsprachen bei Behörden und Ämtern). cher Behandlung, sofern eine kassenärztliche Be- 3 scheinigung vorgewiesen wird. ) Die angeführten Beispiele sind Mindestansprüche. 4 2. Für Lehrlinge gelten für die Fortzahlung des Lehr- ) Bei Krankheit (Unglücksfall) hat der Lehrling Anspruch lingseinkommens die Bestimmungen der §§ 17 und auf Fortzahlung des vollen Lehrlingseinkommens für die 17a BAG4) mit der Maßgabe, dass diese für den Tag Dauer von 4 Wochen, für weitere 2 Wochen erhält er die der Ablegung der Lehrabschlussprüfung gebührt.5) Differenz zwischen Lehrlingseinkommen und Kranken- Die beispielsweise Aufzählung unter Punkt 1 gilt auch geld (BAG). für Lehrlinge. WICHTIG: Fallen Tage der Dienstverhinderung – und zwar dann, wenn der Verhinderungsgrund erst nach Ab- 1 schluss der Urlaubsvereinbarung oder nach Urlaubsan- ) Fortzahlung des Entgeltes bei Krankheit (§ 8 AngG): tritt bekannt wird oder entsteht – in einen bereits ange- Im Falle der Krankheit gebührt dem Angestellten: tretenen Urlaub, so widerspricht es dem Erholungszweck Halbes Ent- Volles Entgelt gelt des Urlaubes, diese Tage als Urlaubsverbrauch zu rech- nen. im 1. bis 5. Dienstjahr 6 Wochen 4 Wochen im 6. bis 15. Dienstjahr 8 Wochen 4 Wochen 5 ) Diese Bestimmung bedeutet, dass der Lehrling sowohl im 16. bis 25. Dienstjahr 10 Wochen 4 Wochen für die schriftliche als auch für die mündliche Prüfung über 25 Dienstjahre 12 Wochen 4 Wochen den ganzen Tag von der Dienstleistung befreit ist. Beruht die Dienstverhinderung auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne des ASVG, verlän- XI. JUBILÄUMSGELDER Für langjährige Dienste1) werden den Arbeitnehmern nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von – 16 –
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