Kollektivversicherteninformation Versicherungsbedingungen - ab Seite 4 Platinum Card American Express Gold Card American Express Card - American ...

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Kollektivversicherteninformation
Seite 2

Versicherungsbedingungen
ab Seite 4

Platinum Card
American Express® Gold Card
American Express® Card

(gültig ab 1. März 2020)
Kollektivversicherteninformation

Die folgende Kundeninformation gibt einen Überblick        merin. Für in den Karten inkludierte Versicherungen
über die Identität der Versicherer und die wesentli-       trägt die Kartenherausgeberin die Versicherungs-
chen Inhalte des Versicherungsvertrags (Art. 3 Abs. 3      prämie, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag           Werden für den Hauptkarteninhaber kostenpflichtige
[im Weiteren: «VVG»]). Die konkreten Rechte und            optionale Versicherungsleistungen angeboten, werden
Pflichten der versicherten Personen ergeben sich aus       ihm die Prämien im Rahmen des Beitritts zu diesen
den Versicherungsbedingungen, allfälligen Beitritts-       Versicherungen vorab ausdrücklich mitgeteilt.
formularen oder Versicherungsbestätigungen und
aus den geltenden Gesetzesbestimmungen (VVG).              5.	Welche Pflichten und Obliegenheiten haben
                                                                   die versicherten Personen?
1.    Vertragspartner                                      Die Pflichten und Obliegenheiten sind im Detail in den
Swisscard AECS GmbH, als Herausgeberin (im Weiter-         Versicherungsbedingungen sowie im VVG aufgeführt.
en:«Herausgeberin») von Charge- und Kreditkarten (im       Unter die wesentlichen Pflichten der versicherten Per-
Weiteren: «Karte/-n»), hat mit dem nachfolgend ge-         sonen fällt beispielsweise Folgendes:
nannten Versicherer einen Kollektivversicherungsver-       •	Tritt ein Schadenfall ein, ist er dem Versicherer un-
trag abgeschlossen, der den versicherten Personen             verzüglich zu melden.
(siehe Ziff. 2) für die in den Versicherungsbedingungen    •	Bei Abklärungen des Versicherers, z.B. im Schaden-
genannten Karten bestimmte Leistungsansprüche                 fall, haben die versicherten Personen mitzuwirken
(siehe Ziff. 3) gegenüber dem Versicherer gewährt, nicht      und alle notwendigen Unterlagen einzureichen (Mit-
aber gegenüber der Herausgeberin. Die Versicherungs-          wirkungspflicht).
bedingungen enthalten ebenfalls die Bedingungen für        •	Im Schadenfall sind die zumutbaren Massnahmen
die Assistance-Leistungen.                                    zur Minderung und Klärung des Schadens zu ergrei-
                                                              fen (Schadenminderungspflicht).
Versicherer und damit Risikoträger der nachfolgend         •	Der Hauptkarteninhaber ist verpflichtet, gegebenen-
aufgeführten Deckungen ist:                                   falls die übrigen versicherten Personen (insbesondere
                                                              die Zusatzkarteninhaber) über die wesentlichen
Allianz Global Assistance                                     Punkte des Versicherungsschutzes und die Ob-
AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweignie-                   liegenheiten im Versicherungsfall sowie über den
derlassung Wallisellen (Schweiz), mit Sitz in der             Umstand, dass diese Versicherungsbedingungen
Hertistrasse 2 in 8304 Wallisellen – im Weiteren:             jederzeit bei Swisscard AECS GmbH, Neugasse 18,
«AGA» bzw. «der Versicherer »).                               CH-8810 Horgen bezogen oder im Internet unter
                                                              www.swisscard.ch eingesehen werden können, zu
Der Versicherer kann im Rahmen seiner Leistungs-              informieren.
erbringung Aufgaben an serviceerbringende Dritte
delegieren.                                                6. Dauer des Versicherungsschutzes
                                                           Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich, so-
2. Versicherte Personen                                    lange ein wirksames Kartenverhältnis besteht. Beson-
Die versicherten Personen ergeben sich aus der Defi-       dere Bestimmungen zur zeitlichen Dauer des Versi-
nition auf Seite 4 der Versicherungsbedingungen.           cherungsschutzes (je nach versichertem Risiko) sind
                                                           aus den Vertragsbedingungen ersichtlich.
3.	Versicherte Risiken, Umfang des Versiche-
      rungsschutzes sowie der Assistance-Leis-             7.   Änderung des Deckungsumfanges/der
      tungen                                                    Versicherungsbedingungen
Die versicherten Risiken und der Umfang des Ver-           Der Versicherer und die Herausgeberin können die Ver-
sicherungsschutzes (inkl. Ausschlüsse zum Versi-           sicherungsbedingungen (inkl. Versicherungssummen)
cherungsschutz) sowie die einzelnen Versicherungs-         nach Massgabe der in den AVB (siehe dazu Ziffer III
leistungen ergeben sich aus den Versicherungsbe-           AVB 8) festgelegten Bestimmungen anpassen.
dingungen, insbesondere aus der Übersicht über die
Versicherungsleistungen (ab Seite 6).                      8.   I nformation über die Verarbeitung von
                                                                 Personendaten
4. Wie berechnet sich die Prämie?                          Der Versicherer verarbeitet Daten, die sich aus den
Prämienschuldnerin des Versicherers ist grundsätz-         Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung er-
lich die Kartenherausgeberin als Versicherungsneh-         geben, und verwendet diese insbesondere für die Be-

                                                       – 2 –
stimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die    ausländischen Gesellschaften des Versicherers zur
Bearbeitung von Versicherungsfällen, für statistische    Bearbeitung austauschen bzw. übermitteln. Ferner
Auswertungen und für Marketingzwecke. Die Daten          kann der Versicherer bei Amtsstellen und weiteren
werden persönlich bzw. physisch oder elektronisch        Dritten sachdienliche Auskünfte, insbesondere über
gemäss den gesetzlichen Vorschriften erhoben, ver-       den Schadenverlauf, einholen. Die versicherte Person
arbeitet, aufbewahrt und gelöscht. Der Versicherer       hat das Recht, beim Versicherer über die Verarbeitung
kann im erforderlichen Umfang Daten mit den an der       der die versicherte Person betreffenden Daten die ge-
Vertragsabwicklung beteiligten Dritten im In- und Aus-   setzlich vorgesehenen Auskünfte zu verlangen.
land, insbesondere der Herausgeberin, mit Mit- und
Rückversicherern, Serviceerbringern sowie in- und

                                                     – 3 –
Versicherungsbedingungen für Charge- und Kreditkarten der Swisscard AECS GmbH

I.	Aufbau der Bedingungen/Einleitung/Definitionen             I.) C Definitionen

I.) A Aufbau der Bedingungen                               Auf männlich-weibliche Doppelformen wird zur bes-
                                                           seren Lesbarkeit verzichtet.
Die Versicherungsbedingungen sind wie folgt aufgebaut:     Die in diesen Versicherungsbedingungen genann-
I.   Aufbau der Bedingungen/Einleitung/Definitionen        ten Begriffe haben folgende Bedeutung:
II.  Übersicht über die Versicherungsleistungen
III. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)             Alternative Beförderung
IV. Besondere Versicherungsbedingungen (BVB)               Ersatzbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
V.   Versicherungsfall-Tabelle                             um vom ursprünglich gebuchten Ausgangsort zum
                                                           ursprünglich gebuchten Zielort zu reisen.
In der Übersicht der Versicherungsleistungen werden        Ausland
abschliessend und in Ergänzung zu den Allgemei-            Alle Länder ausserhalb des Staatsgebietes, in dem die
nen und Besonderen Versicherungsbedingungen die            ihren gewöhnlichen Wohnort hat.
Leistungen im Versicherungsfall festgelegt. Im Wider-      AVB
spruchsfall hat die Übersicht der Versicherungsleis-       Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die für
tungen Vorrang.                                            alle Versicherungsleistungen gelten (Teil III).
                                                           BVB
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden            Die Besonderen Versicherungsbedingungen, die für
immer dann Anwendung, wenn die Besonderen Ver-             die einzelnen Versicherungsleistungen gelten (Teil IV).
sicherungsbedingungen keine andere Regelung vor-           Hauptkarteninhaber
sehen. Im Fall von Widersprüchen, gelten die Beson-        Die Person, die bei der Herausgeberin eine Haupt-
deren Versicherungsbedingungen.                            karte beantragt hat und auf ihre Verantwortung und
                                                           Rechnung Zusatzkarten beantragen kann.
Die Versicherungsfall-Tabelle listet schliesslich die im   Herausgeberin
Versicherungsfall einzureichenden Nachweise auf. Sie       Swisscard AECS GmbH als Herausgeberin der Karten
hat im Fall von Widersprüchen gegenüber den Allge-         sowie von ihr für die Abwicklung der Kartenbeziehung
meinen und Besonderen Versicherungsbedingungen             beauftragte Dritte.
Vorrang.                                                   Karte
                                                           Charge- und/oder Kreditkarte der Herausgeberin.
                                                           Karteninhaber
I.) B Einleitung                                           Inhaber einer Karte.
                                                           Mindestschadenhöhe
Swisscard AECS GmbH hat mit dem Versicherer einen          Schadenbetrag, ab dem Versicherungsschutz be-
Kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen, welcher       steht.
Karteninhabern und sonstigen versicherten Personen         Nahestehende Personen
gewisse Leistungsansprüche gegenüber dem Versi-            Ehepartner, eingetragene Partner oder Lebenspartner,
cherer gewährt, nicht jedoch gegenüber Swisscard           Kinder, Eltern, Geschwister, Schwiegereltern, Schwie-
AECS GmbH und/oder von ihr für die Abwicklung              gerkinder, Schwäger, Grosseltern, Enkelkinder und
der Vertragsbeziehung beauftragte Dritte.                  Kinder eingetragener Partner bzw. Lebenspartner.
Der Hauptkarteninhaber ist verpflichtet, ggf. die üb-      Öffentliche Verkehrsmittel
rigen versicherten Personen (insbesondere die Zu-          Folgende für die öffentliche Personenbeförderung ge-
satzkarteninhaber) über die wesentlichen Punkte des        gen Entgelt amtlich zugelassene und fahrplanmässig
Versicherungsschutzes und die Obliegenheiten im            verkehrende Verkehrsmittel zu Land, Wasser oder in
Versicherungsfall sowie über den Umstand, dass die-        der Luft: Eisenbahn, Strassenbahn, Untergrundbahn,
se Versicherungsbedingungen jederzeit bei Swisscard        Hochbahn, Omnibus, Schiff oder ein für den zivilen
AECS GmbH, Neugasse 18, CH-8810 Horgen bezogen             Luftverkehr zugelassenes Flugzeug sowie Taxis und
oder im Internet unter www.swisscard.ch eingesehen         Mietwagen, d.h. gegen Entgelt gemietete Automobile.
werden können, zu informieren.                             Als öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bedin-
Versicherungsfälle sind nach Kenntnisnahme des             gungen gelten keine:
Versicherungsanspruchs unverzüglich und direkt             •	Schienenfahrzeuge in Vergnügungsparks oder ähn-
dem Versicherer zu melden, da andernfalls u. U.               lichen Anlagen;
Leistungskürzungen erfolgen können.                        • Skilifte;

                                                       – 4 –
•	Busse und Luftfahrzeuge, die im Rahmen von Rund-        oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
   fahrten/Rundflügen (Abfahrtsort ist gleich Ankunfts-    Versicherer
   ort) verkehren;                                         Für alle Versicherungsleistungen mit Ausnahme der
•	Luftfahrzeuge, deren Eigentümer oder Leasingneh-        Rechtshilfe:
   mer der Karteninhaber ist;                              AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlas-
•	gemieteten (Charter-)Luftfahrzeuge (nicht Linienflug-   sung Wallisellen (Schweiz).
   zeuge);                                                 Nur für die Rechtshilfe:
•	Raumfahrzeuge, Militär-Luftfahrzeuge oder Luft-         CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG.
   fahrzeuge, für deren Betrieb Sonderzulassungen          Versicherte Person
   erforderlich sind;                                      Der Hauptkarteninhaber bzw. Zusatzkarteninhaber einer
•	sonstigen Verkehrsmittel, die überwiegend zu Wohn-      Karte, sein Ehepartner, eingetragener Partner oder Le-
   zwecken genutzt werden, z.B. Kreuzfahrtschiffe,         benspartner, der mit ihm in einem gemeinsamen Haus-
   Wohnmobile, Wohnwagen, Hausboote etc.                   halt lebt, seine unterstützungsberechtigten Kinder
Panne                                                      und die seines Ehepartners, seines eingetragenen
Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorherge-            Partners oder Lebenspartners bis zum Alter von 25
sehene Versagen des versicherten Fahrzeugs infolge         Jahren, ungeachtet der Tatsache, wo ihr Wohnort liegt.
eines elektrischen oder mechanischen Defekts, der          Versicherte Reise
eine Weiterfahrt verunmöglicht oder aufgrund dessen        Als Reise gilt ein länger als einen Tag dauernder Auf-
eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist.       enthalt an einem mindestens 30 km vom gewöhnli-
Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Treib-      chen Wohnort entfernten Ort, unter Ausschluss von
stoffmangel, im Fahrzeug eingeschlossener Fahr-            Arbeitswegen. Für bestimmte Versicherungsleistun-
zeugschlüssel oder entladene Batterie. Diebstahl,          gen ist der Versicherungsschutz auf Reisen im Aus-
Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugschlüssels           land eingeschränkt.
oder Betankung mit falschem Kraftstoff gelten nicht        Versicherungsfall
als Panne.                                                 Das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallen-
Persönliche Gepäckstücke/                                  den Schaden verursacht.
persönliches Reisegepäck                                   Versicherungssumme
Persönliche Gepäckstücke/persönliches Reisege-             Höhe des maximalen finanziellen Leistungs- oder Ent-
päck sind während der Reise von der versicherten Per-      schädigungsanspruchs gemäss Übersicht der Versi-
son für den Eigengebrauch mitgeführte oder gekaufte        cherungsleistungen.
Gegenstände, die üblicherweise von der versicherten        Vorschüsse
Person am Körper getragen werden.                          Bevorschussung von Schadensposten, die im Rah-
Reiseguthaben                                              men der Versicherung nicht gedeckt sind, und die von
Betrag zur Entschädigung von Reisekosten im Zusam-         der versicherten Person innerhalb eines Monats nach
menhang mit dem versicherten Zweck bzw. für versi-         Bevorschussung oder der Rückkehr in den Wohnsitz-
cherte Leistungen.                                         staat an den Versicherer zurückzuzahlen sind.
Schadenregulierer                                          Wohnort bzw. gewöhnlicher Wohnort
Der in der Versicherungsfall-Tabelle jeweils genannte      Ort, an dem sich die in einem Kalenderjahr mehrheit-
Versicherer.                                               lich aufhält/aufgehalten hat.
Unfall                                                     Wohnsitzstaat
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch    Land, in dem die ihren gewöhnlichen Wohnort hat.
ein plötzlich von aussen auf ihren Körper einwirkendes     Zusatzkarteninhaber
Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheits-   Die Person, der die Herausgeberin auf Antrag des
schädigung erleidet.                                       Hauptkarteninhabers eine Zusatzkarte ausgehändigt
Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftan-     hat.
strengung an Gliedmassen oder Wirbelsäule ein Ge-
lenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder

                                                       – 5 –
II.     Übersicht der Versicherungsleistungen

         Übersicht der Versicherungsleistungen                        Versicherungssummen in CHF                                   Geogra-
         je Versicherungsfall und versicherte Person                   Platinum Card        American             American          fischer
                                                                                             Express            Express Card       Geltungs-
                                                                                            Gold Card                              bereich

IV.) A Verkehrsmittel-Unfallversicherung*
       In einem öffentlichen Verkehrsmittel (Luft-, Schienenfahrzeug, Schiff, Bus, Taxi, Mietwagen)
         Invaliditätsfall: (anteilig, je nach Grad der Invalidität)        1 000 000.–          700 000.–           500 000.–
         Todesfall: Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren                     1 000 000.–          700 000.–           500 000.–
                                                                                                                                    weltweit
         Todesfall: Kinder bis 12 Jahre                                       20 000.–           20 000.–            20 000.–
         Todesfall: Kinder bis 2,5 Jahre                                       2 500.–            2 500.–              2 500.–
IV.) B Auslandsreise-Heilungskosten
       (für versicherte Personen bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres)
         Heilbehandlungskosten, Krankenhausaufenthalt                      3 000 000.–           10 000.–                      x
         Zahnbehandlung                                                         1 000.–             500.–                      x    Ausland
         Reisekosten für einmaligen Krankenhausbesuch                          5 000.–            5 000.–                      x
IV.) C Rückführung aus dem Ausland
         Rücktransport, Kinderrückholung, Reiseguthaben
         bei mitreisenden versicherten Personen im Falle
                                                                                     ✓                  ✓                      x
         des Krankenrücktransports, Begleitung von Kindern
         < 15 Jahre im Notfall
                                                                                                                                    Ausland
         Transport ins Krankenhaus, Verlegung in ein ande-
                                                                                     ✓                  ✓                      x
         res Krankenhaus, Heimtransport
         Heimschaffung der sterblichen Überreste oder
                                                                               6 000.–            6 000.–                      x
         Bestattung im Ausland
IV.) D Such-, Rettungs- und Bergungskosten
         • Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze
                                                                              60 000.–           60 000.–            60 000.–       weltweit
         • Transport ins nächstgelegene Krankenhaus
IV.) E   Reise-Assistance
                                                                         Bahn 1. Kl./       Bahn 1. Kl./
                                                                       Taxi 80.–/Flug     Taxi 80.–/Flug
         Kosten für Ersatzfahrer                                                                                               x
                                                                       (Bus. Class) ab    (Bus. Class) ab
                                                                          700 km             700 km
         Heimreise bei Krankenhausaufenthalt oder Tod                                                                               weltweit
                                                                               2 000.–            2 000.–                      x
         einer nahestehenden Person
         Ärztlich verordneter Hotelaufenthalt nach Kranken-
                                                                                  150.–              150.–                     x
         hausaufenthalt für bis zu 5 Tage je Nacht
         Dolmetschergebühren                                                         ✓                  ✓                      x
IV.) F   Leistungen bei Entführung
         Reiseverlängerung oder -abbruch von Mitreisenden
         bei Entführung oder
                                                                              10 000.–                      x                  x    weltweit
         Reise einer nahestehenden Person des Entführten
         an den Ort der Entführung
IV.) G Reiseannullations- und Reiseabbruchversicherung*
       Für Reise- und/oder Unterkunftskosten
         • Reiserücktritt und Reiseabbruch wegen Tod,
            Unfall, Krankheit, Vorladung vor ein Gericht etc.
         • verspätete Anreise um > 12 Stunden                                 30 000.–                      x                  x    weltweit
         • verpasste Anreise wegen Panne, Unfall, Streik,
           schlechten Wetters etc.

                                                                      – 6 –
II.     Übersicht der Versicherungsleistungen (Fortsetzung)

         Übersicht der Versicherungsleistungen                   Versicherungssummen in CHF                               Geogra-
         je Versicherungsfall und versicherte Person              Platinum Card        American         American          fischer
                                                                                        Express        Express Card       Geltungs-
                                                                                       Gold Card                          bereich

IV.) H Reisekomfort*
       Kostenersatz für Verpflegung, Hotelübernachtung und alternative Beförderung bei Linienflügen
         • > 4 Stunden verspäteter Abflug
         • Flugannullierung ohne Alternative nach 4 Stunden
         • Verweigerung der Beförderung ohne Alternative nach 4 Stunden
         • Verpasster Anschlussflug ohne Alternative nach 4 Stunden
         Mit Nachweis von Belegen oder als                                  400.–             300.–            150.–
                                                                                                                           weltweit
         Pauschalleistung                                                   150.–             150.–            150.–
         Kostenersatz für notwendige Kleidung und Hygieneartikel bei verspäteter Aushändigung aufgegebenen Reisegepäcks von
         mindestens 6 Stunden
                                                                                                                           weltweit
         Mit Nachweis von Belegen oder als                                2 000.–            1 500.–           700.–
                                                                                                                           auf dem
         Pauschalleistung                                                   300.–              200.–           150.–
                                                                                                                           Hinflug
IV.) I   Reisegepäckversicherung*
         Persönliches Reisegepäck je versicherte Reise                    6 000.–                  x                  x
                                                                                                                           weltweit
         Transportkosten bei wiedergefundenem Gepäck                       1 000.–                 x                  x
IV.) J   Home-Assistance
         Vorschuss für Rettungskosten                                    10 000.–          10 000.–                   x
         Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit des Wohnobjek-
         tes der versicherten Person für 2 Tage – gültig auch                                                             Wohnsitz-
         für 7 Tage nach Heimkehr von der versicherten                    je 150.–          je 150.–                  x    staat
         Reise
         Kosten für Schlüsseldienst bei Verlust des Schlüssels
IV.) K Mietwagen-Vollkaskoversicherung*
       (Loss Damage Waiver (LDW), Collision Damage Waiver (CDW), Diebstahl) für Personenwagen, zugelassen bis zu 9 Personen,
       für eine Mietdauer bis zu 31 Tage
         Vollkaskoversicherung                                          120 000.–                  x                  x
         Mindestschadenhöhe                                                 400.–                  x                  x
         Nicht in Anspruch genommene Mietzeit bei Kran-
                                                                   40.– pro Tag,
         kenhausaufenthalt oder verordneter Bettruhe des                                           x                  x
                                                                    max. 500.–                                             weltweit
         einzigen Fahrers
         Fahrzeugrückführungskosten bei Unfall oder
         Krankheit                                                        je 500.–                 x                  x
         Türöffnungskosten/Ersatzschlüssel
IV.) L   Fahrzeug-Assistance
         Pannenhilfe, Abschleppen und Fahrzeugbergung                              ✓               ✓                  x
                                                                                                                          EU, EFTA
         Reparatur und Abschleppen, Ersatzteilversand,                                                                    und Mit-
                                                                                   ✓               ✓                  x
         Fahrzeugrückführung oder -verschrottung                                                                          telmeer-
         Guthaben für Abholung des Fahrzeugs                                100.–             100.–                   x   Anrainer-
         Fahrzeugaufbewahrung                                                      ✓               ✓                  x    staaten
                                                                                                                             inkl.
         Hotelkosten während der Reparatur für maximal 5 Tage;             1 000.–          1 000.–                       Schweiz
                                                                                                                      x
         alternativ Reiseguthaben                                            100.–            100.–

                                                                 – 7 –
II.     Übersicht der Versicherungsleistungen (Fortsetzung)

          Übersicht der Versicherungsleistungen                 Versicherungssummen in CHF                                   Geogra-
          je Versicherungsfall und versicherte Person            Platinum Card         American            American          fischer
                                                                                        Express           Express Card       Geltungs-
                                                                                       Gold Card                             bereich

 IV.) M Reiseinformationen & Vorschüsse
          Organisation und Vermittlung (ohne Kostenersatz) von
          Reiseinformationen (Impfung, Klima, etc.)                             ✓                     ✓                  ✓
          • Vermittlung von Ärzten, Anwälten etc.
          • Ersatzbeschaffung verlorener Reisedokumente,
                                                                                ✓                     ✓                  ✓
             inkl. Ersatzfahrscheine                                                                                          weltweit
          • Weiterleitung dringender Nachrichten
          Heimreise mitreisender Hunde und Katzen bei
                                                                                ✓                     ✓                  ✓
          Krankenhausaufenthalt
          Suche nach verlorenem Gepäck                                          ✓                     ✓                  ✓
          Vorschüsse
          für Arzt-/Krankenhauskosten
          für Anwalts- und Dolmetscherkosten                                                                                  weltweit
                                                                      je 15 000.–         je 15 000.–         je 15 000.–
          für Strafkaution
          bei Verlust von Reisezahlungsmitteln
 IV.) N   Warenrückgabe-Versicherung*
          für unbeschädigte, betriebsbereite Waren ab
          CHF 60.–, wenn sie innert 90 Tagen nicht vom                    3 000.–                     x                  x    weltweit
          Verkäufer zurückgenommen werden
          pro Kauf
 IV.) O   Shopping-Versicherung*
          für bewegliche Waren für den persönlichen Ge-
          brauch während 90 Tagen ab Kauf                                 3 000.–             1 500.–              750.–      weltweit
          bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Zerstörung
          oder Beschädigung
 IV.) P   Garantieverlängerung                                             3 000                      –                  –   Schweiz,
          Verlängerung der Herstellergarantie um 2 Jahre –       pro Kalenderjahr                                            in deren
          Kosten für Reparatur oder Ersatz                                                                                   Nachbar-
                                                                                                                              ländern
                                                                                                                               sowie
                                                                                                                              Luxem-
                                                                                                                                burg
 IV.) Q   Ticketversicherung*                                   1 000 pro Ereignis
          Ticketpreise für Veranstaltungen, welche nicht               max. 2 000                     –                  –    weltweit
          besucht werden können                                   pro Kalenderjahr

* Diese Leistungen sind vom Einsatz der Karte abhängig.

                                                               Versicherer:

                                                      AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris),
                                                  Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz)
                                                       Hertistrasse 2, 8304 Wallisellen,
                                      Tel.: Platinum +41 44 283 38 38, alle andern +41 44 283 38 39
                                            info@allianz-assistance.ch, www.allianz-assistance.ch

                                                                 – 8 –
III. Allgemeine Versicherungsbedingungen und Kundeninformationen (AVB)

1     Wann beginnt und wann endet der                          2.3.3 	infolge erklärter oder nicht erklärter Kriegs- oder
      Versicherungsschutz?                                            Bürgerkriegsereignisse;
1.1 	Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Er-              	     Für die Verkehrsmittel-Unfallversicherung be-
      halt der Karte durch den Karteninhaber und wird                 steht jedoch ein Leistungsanspruch, wenn die
      den versicherten Personen gewährt, wenn das                     versicherte Person auf Reisen im Ausland über-
      Kartenverhältnis zwischen dem Karteninhaber                     raschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereig-
      und der Herausgeberin gemäss den Allgemeinen                    nissen betroffen ist.
      Geschäftsbedingungen der Herausgeberin wirk-             	Der Leistungsanspruch erlischt am Ende des 14.
      sam besteht. Dies wird im Versicherungsfall vom                 Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkrie-
      Versicherer bei der Herausgeberin überprüft.                    ges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die
1.2 	Der Versicherungsschutz für die einzelnen Leis-                 versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt
      tungen kann zeitlich begrenzt sein. Bitte be-                   nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren
      achten Sie die Angaben in den BVB. Wenn der                     Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht.
      Versicherungsschutz zeitlich begrenzt ist, werden               Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am
      An- und Abreisetag je als ein Tag berechnet.                    Krieg oder Bürgerkrieg.
1.3 	Der Versicherungsschutz endet in jedem Fall              2.3.4 durch Kernenergie;
      mit der Beendigung des Kartenverhältnisses ge-           2.3.5 	die mittelbar oder unmittelbar verursacht oder
      mäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen                      mitverursacht wurden durch Vorfälle mit atoma-
      der Herausgeberin.                                             ren, biologischen oder chemischen Substanzen;
                                                               2.3.6	infolge von Terroranschlägen, Unruhen aller Art,
2       ann besteht kein oder nur eingeschränkter
       W                                                              Naturkatastrophen.
       Versicherungsschutz?                                    2.3.7	Ausgeschlossen sind zudem Kosten, die angefal-
2.1 Gleichartige Ansprüche                                            len wären, wenn es nicht zum Versicherungsfall
	Mit Ausnahme der Todesfall- und der Invaliditäts-                   gekommen wäre.
       fallleistung der Verkehrsmittel-Unfallversicherung
       oder sonstiger Unfall-Summenversicherungen gilt         3       as ist nach Eintritt eines versicherten
                                                                      W
       Folgendes: Hat die versicherte Person Anspruch                 Ereignisses bzw. in einem Versicherungsfall
       aus einem anderen Versicherungsvertrag (frei-                  zu tun? (Obliegenheiten)
       willige oder obligatorische Privat- oder Sozial-        	     Ohne die Mitwirkung der versicherten Person
       versicherung), beschränkt sich die Deckung des                 kann der Versicherer keine Leistungsabklärung
       Versicherers auf den Teil der Versicherungsleis-               durchführen und infolge seine Leistungen nicht
       tungen, der denjenigen des anderen Versiche-                   erbringen.
       rungsvertrages übersteigt. Die Kosten werden            	     Folgende Obliegenheiten sind der versicher-
       insgesamt nur einmal erstattet.                                ten Person auferlegt (der versicherten Person
2.2 Leistungen Dritter                                                gleichgestellt sind im Falle des Todes der
	Hat der Versicherer Leistungen für einen ander-                     versicherten Person diejenigen Personen, die
       weitig versicherten Schaden erbracht, gelten diese             einen Anspruch auf das Todesfallkapital haben):
       als Vorschuss. Die Rückzahlung des Vorschusses          3.1 Generell:
       erfolgt durch Abtretung der Ansprüche der versi-        3.1.1	nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
       cherten Person gegenüber dem leistungspflichti-                rung des Schadens zu sorgen;
       gen anderen Versicherer an den Versicherer. Die         3.1.2	den Versicherer unverzüglich, unter Angabe aller
       Abtretung erfolgt anstelle der Zahlung und hat für             Einzelheiten, über einen Umstand, der eine Leis-
       die versicherte Person befreiende Wirkung.                     tungspflicht des Versicherers zur Folge haben
2.3 Ausschlüsse                                                       könnte, vollständig und wahrheitsgemäss zu un-
	Neben den in den BVB aufgeführten Einschrän-                        terrichten;
       kungen und Ausschlüssen besteht grundsätzlich           3.1.3	dem Versicherer die in der Versicherungsfall-
       kein Versicherungsschutz für Schäden:                          Tabelle (Teil V) genannten Unterlagen zuzusenden
2.3.1	die vorsätzlich durch die versicherte Person her-              bzw. darauf hinzuwirken, dass diese ausgestellt
       beigeführt wurden;                                             werden;
2.3.2	die die versicherte Person durch oder während der       3.1.4	dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung
       vorsätzlichen Verübung eines Vergehens oder Ver-               über Ursache und Höhe seiner Leistungspflicht
       brechens oder des vorsätzlichen Versuchs der Verübung          zu gestatten;
       eines Vergehens oder Verbrechens verursacht;            3.1.5 Weisungen des Versicherers zu beachten;

                                                           – 9 –
3.1.6	Dritte (z.B. Ärzte, andere Versicherer, Leistungs-   5  ann verjähren die Ansprüche aus dem
                                                              W
       träger und Behörden) im Bedarfsfall zu ermäch-         Vertrag?
       tigen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;     	Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
3.1.7	den Versicherer über das Bestehen weiterer Ver-        gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei
       sicherungen, durch die Versicherungsschutz für         Jahren. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des
       den Versicherungsfall besteht, sowie über dort         versicherten Ereignisses.
       geltend gemachte Ansprüche und erhaltene Ent-
       schädigungen sowie über die Ersatzpflicht ande-      6    Welches Gericht ist zuständig?
       rer Dritter zu informieren;                          6.1	Als Gerichtsstand für Klagen der versicherten
3.2 je nach versicherter Leistung:                               Person bzw. des Anspruchsberechtigten stehen
3.2.1	nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leis-         für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen
       tungspflicht herbeiführt, unverzüglich einen Arzt         Versicherungsbedingungen wahlweise zur Ver-
       hinzuzuziehen;                                            fügung:
3.2.2 Anordnungen der Ärzte zu befolgen;                         –	der Sitz der schweizerischen Zweigniederlas-
3.2.3	sich von den vom Versicherer beauftragten                   sung des Versicherers;
       Ärzten untersuchen zu lassen;                             –	
                                                                   der zivilrechtliche schweizerische Wohnsitz
3.2.4	einen Unfalltod innert 48 Stunden zu melden,                oder Sitz der versicherten Person bzw. des An-
       auch wenn der Unfall schon angezeigt wurde;                 spruchsberechtigten.
3.2.5	dem Versicherer bei Geltendmachung einer             6.2	Gerichtsstand für Klagen des Versicherers ist
       Todesfallleistung nach einem Unfall das Recht             der zivilrechtliche Wohnsitz der versicherten Per-
       zu verschaffen, soweit zumutbar und für die               son.
       Schadenregulierung erforderlich, eine Obduktion      6.3	Zwingende Gerichtsstandsbestimmungen blei-
       durch einen von ihm beauftragten Arzt vorneh-             ben in allen Fällen vorbehalten.
       men zu lassen;
3.2.6	Schäden durch strafbare Handlungen sowie             7     as ist bei Mitteilungen an den Versicherer
                                                                 W
       durch Brand oder Explosion unverzüglich beim              zu beachten?
       zuständigen Polizeiposten anzuzeigen und sich             Was gilt bei Adressänderung?
       die Anzeige bescheinigen zu lassen;                  7.1	Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen
3.2.7 Gepäckverluste bei der örtlichen Polizei in un-           und Erklärungen müssen in Textform (z.B. Brief,
       mittelbarer Nähe des Verlustortes innerhalb von           Fax, E-Mail) abgegeben werden.
       24 Stunden zu melden und ggf. dem Verkehrsun-        	Sie sind an die auf Seite 8 aufgeführte Kontakt-
       ternehmen oder Hotel, bei dem das Gepäck                  adresse des Versicherers zu senden.
       aufgegeben wurde, unverzüglich nach Schaden-         7.2	Wurde dem Versicherer oder der Herausgebe-
       feststellung mitzuteilen und sich dies schriftlich        rin eine Adressänderung nicht mitgeteilt, ist der
       bestätigen zu lassen;                                     Versand eines eingeschriebenen Briefs an die
3.2.8	alle notwendigen und verhältnismässigen Mass-             letzte bekannte Adresse für eine Willenserklä-
       nahmen zur Wiedererlangung einer verloren                 rung ausreichend, die der versicherten Person
       gegangenen oder gestohlenen Sache sowie zur               gegenüber abzugeben ist. Die Erklärung wird
       Identifizierung und gerichtlichen Verfolgung der          zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie ohne die
       schuldigen Person/en zu ergreifen.                        Adressänderung bei regelmässiger Beförderung
                                                                 zugegangen wäre.
4  elche Folgen hat die Nichtbeachtung von
  W
  Obliegenheiten?                                           8  as gilt bei Anpassungen der
                                                              W
	Wird eine nach Eintritt eines Versicherungsfalls            Versicherungsbedingungen?
  zu erfüllende Obliegenheit verletzt, verliert die         	Änderungen dieser Bedingungen und der Versi-
  versicherte Person ihren Leistungsanspruch                  cherungssummen können vom Versicherer und
  bzw. ist der Versicherer berechtigt, Leistungen             von der Herausgeberin (als Versicherungsneh-
  zu kürzen oder abzulehnen, es sei denn, sie hat             merin) vereinbart werden. Sie werden dem Haupt-
  die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob                karteninhaber rechtzeitig und in geeigneter Form
  fahrlässig verletzt.                                        zur Kenntnis gebracht. Sie gelten als von diesem
	Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verlet-            genehmigt, sofern die Karte nicht zu einem Termin
  zung behält die versicherte Person insoweit ih-             vor Inkrafttreten der Änderung gekündigt wird.
  ren Leistungsanspruch, insofern die Verletzung            	Keine Pflicht zur Information des Hauptkartenin-
  weder Einfluss auf die Feststellung des Versiche-           habers besteht bei Änderungen der Bedingungen,
  rungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung              die sich für die Versicherten nicht nachteilig aus-
  gehabt hat.                                                 wirken können.

                                                       – 10 –
9 Welches Recht findet Anwendung?                          11 ie geht der Versicherer mit Personen-
                                                             W
  Für diesen Vertrag gilt Schweizer Recht.                   daten um?
	Die Bestimmungen des Schweizerischen Bun-                	Der Versicherer ist befugt, die für die Vertrags- und
  desgesetzes über den Versicherungsvertrag                  Schadenabwicklung unmittelbar notwendigen
  (VVG) bleiben vorbehalten, insofern seine nicht            Daten bei involvierten Dritten (z.B. der Herausge-
  zwingenden Vorschriften in diesen AVB nicht ab-            berin) zu beschaffen und zu verarbeiten. Ebenso
  geändert worden sind.                                      ist der Versicherer im Rahmen der Vertrags- und
                                                             Schadenabwicklung ermächtigt, bei derartigen
10 mbudsman der Privatversicherung und
  O                                                          Dritten sachdienliche Auskünfte einzuholen sowie
  der Suva                                                   in amtliche Akten Einsicht zu nehmen.
	Der Ombudsman der Privatversicherung und                 	Der Versicherer verpflichtet sich, die derart erhal-
  der Suva steht Versicherten als neutrale Schlich-          tenen Informationen vertraulich zu behandeln.
  tungsstelle zur Verfügung. Der Ombudsman hat               Die Daten werden physisch und/oder elektronisch
  nur beratende und vermittelnde Kompetenzen                 aufbewahrt.
  und kann somit über keine Rechtsstreitigkeiten           	Falls erforderlich, werden die Daten an Dritte,
  entscheiden. Diese sind den ordentlichen Ge-               namentlich an Mit- oder Rückversicherer und
  richten vorbehalten.                                       an andere beteiligte Versicherer, an die service-
                                                             erbringenden Unternehmen, die Herausgeberin
      Kontaktadresse in der Deutschschweiz                   sowie den Versicherer in der Schweiz und im
      (Hauptsitz):                                           Ausland weitergeleitet. Zudem können zur
      Postfach 2646, CH-8022 Zürich                          Durchsetzung von Regressansprüchen Informa-
      Tel.: +41 44 211 30 90, Fax: +41 44 212 52 20          tionen an andere haftpflichtige Dritte und deren
      E-Mail: help@versicherungsombudsman.ch                 Haftpflichtversicherungen weitergegeben werden.
                                                           	Der Versicherer ist berechtigt, Dritten, (nament-
      Succursale Suisse Romande:                             lich zuständigen Behörden, Amtsstellen und der
      Chemin Des Trois-Rois 2                                Herausgeberin), denen der Versicherungsschutz
      Case postale 5843                                      bestätigt wurde, die Aussetzung, Änderung oder
      CH-1002 Lausanne                                       Beendigung der Versicherung sowie die Ableh-
      Tél.: +41 21 317 52 71, Fax: +41 21 317 52 70          nung eines Versicherungsfalls mitzuteilen.
      E-Mail: help@ombudsman-assurance.ch

      Succursale Svizzera Italiana:
      Via G. Pocobelli 8, Casella postale
      CH-6903 Lugano
      Tel.: +41 91 967 17 83, Fax: +41 91 966 72 52
      E-Mail: help@ombudsman-assicurazione.ch

    IV. Besondere Versicherungsbedingungen (BVB)

 IV.) A Verkehrsmittel-Unfallversicherung                       ebenfalls auf dem direkten, ununterbrochenen
	                                                              Weg zum und vom Flughafen, Hafen oder Bahnhof,
1     Was ist wann versichert?                                  unabhängig davon, ob die Kosten für dieses öffent-
1.1 Versicherungsumfang                                         liche Verkehrsmittel mit der Karte bezahlt wurden.
	Versicherungsschutz besteht für versicherte Per-
      sonen für Unfälle in einem öffentlichen Verkehrs-    2     Welche Leistungsarten werden erbracht?
      mittel (inkl. Ein- und Aussteigen) gemäss den        2.1 Invaliditätsleistung
      nachfolgenden Bestimmungen, sofern die Kosten        2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
      für das verwendete öffentliche Verkehrsmittel vor    	Innerhalb von 5 Jahren tritt als Folge eines Un-
      Fahrtantritt mindestens zu 50% mit der Karte be-           falles eine voraussichtlich bleibende Invalidität
      zahlt wurden.                                              (dauernde Beeinträchtigung der körperlichen
	    Versicherungsschutz besteht zum Zweck des                  oder geistigen Leistungsfähigkeit) ein.
      Antritts oder der Beendigung der Reise im mit        	Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht,
      der Karte bezahlten öffentlichen Verkehrsmittel            wenn die versicherte Person bedingt durch den

                                                      – 11 –
Unfall innerhalb eines Jahres nach dem Unfall       	    Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane
      stirbt. In einem solchen Fall wird die Todesfall-         durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach
      leistung gemäss Ziffer A 2.2 erbracht.                    den vorstehenden Bestimmungen ermittelten
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:                                Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als
	Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalbetrag aus-          100 Prozent wird jedoch nicht berücksichtigt.
      bezahlt.                                            	Die Feststellung des Invaliditätsgrades geschieht
	Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden              erst aufgrund des voraussichtlich als bleibend
      die in der Übersicht der Versicherungsleistungen          erkannten Zustands der versicherten Person,
      aufgeführten Versicherungssummen und der                  spätestens aber fünf Jahre nach dem Unfall.
      Grad der durch den Unfall bedingten Invalidität.    	Stirbt die versicherte Person aufgrund unfall-
	Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähig-              fremder Ursache innerhalb eines Jahres nach
      keit der nachstehend genannten Körperteile und            dem Unfall oder gleichgültig aufgrund welcher
      Sinnesorgane gelten ausschliesslich folgende              Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall und
      Invaliditätsgrade:                                        war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung ent-
                                                                standen, erbringt der Versicherer die Leistung
  •    Arm                                         70%          gemäss dem Invaliditätsgrad, mit dem anhand
  •    Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks      65%          der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen
  •    Arm unterhalb des Ellenbogengelenks         60%          wäre.
  •    Hand                                        55%    2.1.3 Erbringung der Invaliditätsleistung
  •    Daumen                                      20%          –	Die ärztlichen Gebühren, die der versi-
  •    Zeigefinger                                 10%             cherten Person zur Begründung des Leis-
  •    anderer Finger                               5%             tungsanspruchs entstehen, übernimmt der
  •    Bein                                                        Versicherer, sofern der Versicherer einen Gut-
		     – über die Mitte des Oberschenkels hinaus   70%             achten-Auftrag erteilt hat.
		     – bis zur Mitte des Oberschenkels           60%          –	Steht die Leistungspflicht für den Invaliditäts-
		     – bis unterhalb des Knies                   50%             fall zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt
		     – bis zur Mitte des Unterschenkels          45%             der Versicherer der versicherten Person auf
  •    Fuss                                        40%             Wunsch angemessene Vorschüsse.
  •    grosser Zeh                                  5%          –	Die versicherte Person und der Versicherer
  •    andere Zehen                                 2%             sind berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich,
  •    Auge                                        50%             längstens bis zu fünf Jahre nach dem Unfall,
  •    Gehör auf einem Ohr                         30%             ärztlich feststellen zu lassen.
  •    Geruchssinn                                 10%          –	Dieses Recht muss vom Versicherer zusam-
  •    Geschmacksinn                                5%             men mit seiner Erklärung über seine Leis-
                                                                   tungspflicht und von der versicherten Person
	
  Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeein-                  spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist
  trächtigung gilt der entsprechende Teil des jewei-               ausgeübt werden.
  ligen, oben genannten Prozentsatzes.                          –	Die Invaliditätsleistung wird ausbezahlt, sobald
	Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst                  der Grad der dauerhaften Invalidität endgültig
  sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die                  ärztlich festgestellt worden ist, aber spätes-
  normale körperliche oder geistige Leistungsfä-                   tens 5½ Jahre nach dem Unfalltag.
  higkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind              –	Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder
  ausschliesslich medizinische Gesichtspunkte zu                   hat er sich mit der versicherten Person über
  berücksichtigen; die Erwerbsfähigkeit (Beruf oder                Grund und Höhe geeinigt, erbringt er die Leistun-
  Tätigkeit) der versicherten Person und die effekti-              gen innert zwei Wochen, sofern die lokalen Be-
  ve Einkommenseinbusse bleiben unberücksich-                      stimmungen des Wohnsitzstaates dies zulassen.
  tigt.                                                         –	Die Verpflichtung gilt zu dem Zeitpunkt als er-
	Wurden Körperteile oder Sinnesorgane oder de-                    füllt, an dem der Betrag durch den Versicherer
  ren Funktionen schon vor dem Unfall ganz oder                    überwiesen worden ist.
  teilweise verloren oder eingebüsst, bzw. waren                –	Sind im Zusammenhang mit einem Versiche-
  sie bewegungs- bzw. funktionsunfähig oder be-                    rungsfall behördliche Ermittlungen oder ein
  einträchtigt, wird bei der Feststellung des Invali-              strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen
  ditätsgrades (und nicht erst bei der Invaliditäts-               die versicherte Person eingeleitet worden,
  kapitalberechnung) der schon vorhandene, nach                    kann der Versicherer bis zum rechtskräftigen
  obigen Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad                    Abschluss dieses Verfahrens die Zahlung aus-
  abgezogen.                                                       setzen.

                                                     – 12 –
–	Der Versicherer erbringt die Leistung direkt an           koholgehalt zum Zeitpunkt des Unfalls unter
         die versicherte Person bzw., sollte diese ver-            dem Promillesatz liegt, der nach jeweils gelten-
         storben sein, an deren Erben.                             der Rechtsprechung des Landes, in dem sich
2.2 Todesfallleistung                                              der Unfall ereignete, als zulässig definiert wird.
	Ist die versicherte Person infolge des Unfalls in-        3.2 Unfälle der versicherten Person:
      nerhalb eines Jahres gestorben, wird die in der            –	als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräte-
      Übersicht der Versicherungsleistungen aufge-                 führer), soweit sie nach schweizerischem Recht
      führte Versicherungssumme bezahlt.                           dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sons-
2.3 Kumulierte Höchstentschädigung                                 tiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs;
	Werden mehrere versicherte Personen durch ein                  – bei der Benutzung von Raumfahrzeugen;
      und dasselbe Unfallereignis verletzt oder getö-            –	als Fahrzeugführer oder sonstiges Besatzungs-
      tet, gilt bei Invaliditätsleistungen gemäss Ziffer           mitglied eines öffentlichen Verkehrsmittels.
      A 2.1 eine kumulierte Höchstentschädigung von         3.3 Schäden bzw. Gesundheitsschäden an/durch:
      CHF 24 000 000.– und bei Todesfallleistungen               –	Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren
      gemäss Ziffer A 2.2 von CHF 12 000 000.– als                  Organen und Gehirnblutungen; Versiche-
      gemeinsame Höchstversicherungssumme für                       rungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter
      alle im Rahmen der von der Herausgeberin aus-                 diese Verkehrsmittel-Unfallversicherung fal-
      gestellten Karten versicherten Personen zusam-                lendes Unfallereignis nach Ziffer A 1.2 die über-
      men. Die für die Einzelpersonen vereinbarten                  wiegende Ursache für derartige Leiden ist;
      Versicherungssummen reduzieren sich im ent-                – Ionisierende Strahlung;
      sprechenden Verhältnis; d.h., die pro versicherte          –	Infektionen; diese sind auch dann ausgeschlossen,
      Person auszuzahlende Versicherungssumme                       wenn sie durch Insektenstiche oder -bisse
      wird mit dem Faktor multipliziert, der sich aus der           oder durch sonstige geringfügige Haut- oder
      Division der oben genannten kumulierten Höchst-               Schleimhautverletzungen verursacht wurden,
      entschädigung durch die Gesamt versicherungs-                 durch die sofort oder im Nachhinein Krankheits-
      summe aller verunfallten Personen ergibt.                     erreger in den Körper gelangt sind. Ausgenom-
2.4 	Welche Auswirkungen haben Krankheiten                         men sind: Tollwut und Wundstarrkrampf sowie
      oder Gebrechen?                                               Infektionen, bei denen die Krankheitserreger
	Der Versicherer erbringt Leistungen aus-                         durch Unfallverletzungen, in den Körper gelangt sind.
      schliesslich für die Folgen eines Unfalls. Haben      3.4	Vergiftungen infolge oraler Einnahme fester oder
      Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein               flüssiger Stoffe.
      Unfallereignis verursachten Gesundheitsschä-          3.5	Krankhafte Störungen infolge psychischer Reak-
      digung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert               tionen, auch wenn diese durch einen Unfall ver-
      sich die Leistung entsprechend dem Anteil der              ursacht wurden.
      Krankheit oder des Gebrechens.                        3.6	Bauch- oder Unterleibsbrüche; Versicherungs-
	    Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25               schutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter
      Prozent, unterbleibt jedoch die Minderung.                 diese Verkehrsmittel-Unfallversicherung fallen-
                                                                 de, gewaltsame und von aussen kommende Ein-
3     I n welchen Fällen ist der Versicherungs-                 wirkung entstanden sind.
       schutz ausgeschlossen?
	Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 AVB
       besteht kein Versicherungsschutz für:                IV.) B Auslandsreise-Heilungskosten
3.1 	Unfälle der versicherten Person durch Geistes-
       oder Bewusstseinsstörungen (auch soweit sie          1 Was ist wann und wo versichert?
       auf der Einnahme von Drogen, Medikamenten            	Versichert sind unvorhergesehene Kosten, die
       oder Alkohol beruhen) sowie durch Schlagan-            der versicherten Person aufgrund einer akut auf-
       fälle, epileptische Anfälle oder andere Krampf-        tretenden Krankheit oder eines Unfalls während
       anfälle, die den ganzen Körper der versicherten        einer versicherten Reise im Ausland entstehen.
       Person ergreifen.
       Versicherungsschutz besteht jedoch:                  2      elche Voraussetzungen gelten für die
                                                                  W
       –	wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein             Erbringung der Leistungen?
          unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis          Voraussetzung für die Erbringung von Beistands-
          verursacht wurden;                                      leistungen und die Erstattung der damit ver-
       –	für Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die            bundenen Kosten ist, dass sich die versicherte
          auf Trunkenheit beruhen, beim Lenken eines              Person oder ein von ihr Beauftragter nach Eintritt
          Motorfahrzeugs jedoch nur, sofern der Blutal-           des Versicherungsfalls, bzw. sobald sie körperlich

                                                       – 13 –
dazu in der Lage ist, mit dem Versicherer in Verbin-   4.3	bei Schwangerschaft während der letzten 8 Wo-
     dung setzt, das weitere Vorgehen mit ihm abstimmt            chen vor der geschätzten Geburt;
     und eventuelle Kosten im Vorfeld genehmigen lässt.     4.4 	für Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet
                                                                  haben;
3   Welche Leistungen werden erbracht?                      4.5 	für Schäden, die die versicherte Person grob
	Folgende Leistungen werden bis zur in der Über-                 fahrlässig herbeigeführt hat; oder wenn die ver-
    sicht der Versicherungsleistungen genannten                   sicherte Person versucht, den Versicherer ab-
    Höhe erbracht:                                                sichtlich zu täuschen;
3.1 Heilbehandlungskosten                                   4.6 	für Schäden während der Tätigkeit als Berufs-,
	  Erstattung ärztlicher oder medizinischer Kos-                 Vertrags- oder Lizenzsportler;
    ten für Behandlungen, die dem alleinigen Zweck          4.7 	für Schäden durch die Ausübung eines Ext-
    dienen, eine akute Erkrankung oder Verletzung                 remsports. Als Extremsport gelten Sportarten,
    notfallmässig zu heilen oder zu lindern, und die              bei deren Ausübung der Versicherte ein Wagnis
    durch einen anerkannten Mediziner durchge-                    im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfall-
    führt werden, sowie Kosten für schmerzstillende               versicherung (UVG) eingeht, d. h. Handlungen
    Zahnbehandlungen.                                             begeht, mit denen sich der Versicherte einer
3.2 Krankenhausaufenthalt                                         besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne Si-
	Bei Krankenhausaufenthalt: Kostenübernahme-                     cherheitsvorkehren zu treffen oder treffen zu
    garantie gegenüber dem Krankenhaus.                           können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass
3.3 Einmaliger Krankenbesuch                                      beschränken. Als Extremsport im Sinne dieser
	Organisation der Reise einer der versicherten                   AVB gelten auch Ski- und Snowboardfahren aus-
    Person nahe stehenden Person zum Kranken-                     serhalb regulärer Pisten ohne eine professionelle
    hausaufenthaltsort der versicherten Person                    Begleitung (Bergführer, Skilehrer);
    und zurück sowie Übernahme der Fahrt- bzw.              4.8 	für Schäden bei der Ausübung von oder der Vor-
    Flugkosten für diese Person zum Krankenhaus-                  bereitung auf:
    aufenthaltsort und zurück, vorausgesetzt der                  –	Rennen (bei denen es auf Erzielung einer
    Krankenhausaufenthalt der versicherten Person                    Höchstgeschwindigkeit, Ausdauer oder Ge-
    dauert länger als sieben Tage. Die Kosten für                    schicklichkeit ankommt);
    Unterkunft (Hotel mittlerer Preisklasse) und Ver-             – Belastungstests;
    pflegung (ausgenommen alkoholische Getränke)                  – organisierte Wettkämpfe aller Art;
    werden für maximal 10 Nächte übernommen.                4.9	bei Selbstmord, vorsätzlicher Selbstverletzung,
	  Die Leistung wird bis zur in der Übersicht der                Alkoholismus, Drogenabhängigkeit oder Lö-
    Versicherungsleistungen aufgeführten Versiche-                sungsmittelmissbrauch der versicherten Person
    rungssumme und je Versicherungsfall nur einmal                oder bei Fällen, in denen die versicherte Person
    erbracht, auch wenn die versicherte Person mehr-              unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung steht, bei
    mals in einem Krankenhaus aufgenommen wird.                   Phobien, Stress, emotionalen Problemen und
                                                                  Krankheiten;
4     Wann besteht kein Versicherungsschutz?                4.10 	für Verletzungen, Krankheiten, Todesfälle, Ver-
      (Ausschlüsse)                                               luste, Kosten oder andere Verbindlichkeiten, die
	Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 AVB                    HIV und/oder mit HIV verbundenen Krankheiten,
      besteht kein Versicherungsschutz:                           einschliesslich Aids, und/oder irgendwelchen
4.1 	bei Vorerkrankungen, d. h. bei allen bereits vor            daraus folgenden Krankheiten oder Varianten
      der Reise bestehenden körperlichen oder geisti-             derselben, gleich, welcher Ursache, zuzuschrei-
      gen Erkrankungen, wie zum Beispiel:                         ben sind;
        einem Zustand, aufgrund dessen die versi-
      –	                                                   4.11	für Kosten für Hilfsmittel (z.B. Einlagen, Brillen
        cherte Person auf einer Warteliste für eine sta-          usw. sowie sanitäre Bedarfsartikel wie Bestrah-
        tionäre Behandlung eingetragen ist;                       lungsanlagen und Fieberthermometer), Be-
      –	einem Zustand, aufgrund dessen die versicher-            scheinigungen, Gutachten, vorbeugende Imp-
        te Person an einen Facharzt überwiesen wurde;             fungen und kosmetische Behandlungen;
      –	einem Zustand, der ein Grund für eine stationä-    4.12	bei einer durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit
        re Behandlung innert sechs Monaten vor ihrem              oder Verwahrung bedingten Behandlung oder
        Reiseantritt ist;                                         Unterbringung;
      –	einem Zustand, für den ein Arzt die Prognose       4.13	für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie
        «unheilbar» und/oder «chronisch» gestellt hat;            Rehabilitationsmassnahmen;
4.2	bei allen psychischen Erkrankungen sowie Flug-         4.14	für ambulante Heilbehandlungen in einem Heil-
      angst oder sonstigen Reisephobien;                          bad oder Kurort; die Einschränkung entfällt,

                                                       – 14 –
wenn die Heilbehandlung durch einen dort einge-      3.1 	Rückführung mit Krankentransportfahr-
       tretenen Unfall erforderlich wird; bei Erkrankun-          zeug/Luftfahrzeug
       gen entfällt sie, wenn sich die versicherte Person   	Organisation und Kostenübernahme für medizi-
       in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend               nisch notwendige und ärztlich angeordnete Rück-
       und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat;                   führungen der versicherten Person mit einem
4.15	für Entzugsmassnahmen, einschliesslich Entzie-              Krankentransportfahrzeug oder einem Luftfahr-
       hungskuren;                                                zeug. Die Entscheidung über die Notwendigkeit
4.16 	für Schwangerschaftsuntersuchungen und -be-                und ob die versicherte Person zu Lande oder in ei-
       handlungen sowie Entbindungen und Schwan-                  nem Luftfahrzeug transportiert wird, übernimmt
       gerschaftsunterbrechungen, sofern diese nicht              der Leiter des ärztlichen Dienstes des Versiche-
       durch eine unvorhergesehene, akut eingetretene             rers in Absprache mit dem behandelnden Arzt.
       Verschlechterung des Gesundheitszustandes            	Im Falle von Krankheit oder Unfall in Ländern
       der Mutter oder des ungeborenen Kindes erfor-              ausserhalb Europas und den aussereuropäi-
       derlich werden;                                            schen Anrainerstaaten des Mittelmeers wird ein
4.17	für Behandlungen durch Ehepartner, eingetragene             Krankenrücktransport nur per Linienflug, bei Be-
      Partner oder Lebenspartner, Eltern oder Kinder;             darf mit speziellem Gerät, bezahlt.
      nachgewiesene Sachkosten werden erstattet;            3.2	 Rücktransport mit gewöhnlichen Verkehrs-
4.18	für psychoanalytische und psychotherapeuti-                 mitteln
      sche Behandlungen;                                    	Organisation und Kostenübernahme der Heim-
4.19	für Aufwendungen, die durch weder im Wohn-                  reise der versicherten Person nach erfolgter
       sitzstaat noch am Aufenthaltsort wissenschaft-             Behandlung unter der Voraussetzung, dass der
       lich allgemein anerkannte Behandlungsmetho-                Leiter der medizinischen Abteilung des Versiche-
       den und Arzneimittel entstehen;                            rers die versicherte Person für reisefähig hält und
4.20	für Heilbehandlungen oder sonstige Massnah-                 die versicherte Person nicht mit den ursprüng-
       men, die das medizinisch notwendige Mass                   lich geplanten Transportmitteln zurückreisen
       übersteigen. In diesem Fall kann der Versicherer           kann, da der vorgesehene Rückreisetermin ver-
       seine Leistungen auf einen angemessenen Be-                strichen ist und sie zum damaligen Zeitpunkt aus
       trag herabsetzen;                                          medizinischer Sicht nicht reisefähig war.
4.21	für Kosten einer Seerettung aus der Luft oder für     3.3 Rückführung von Kindern
       einen Nottransfer vom Schiff zur Küste.              	Organisation und Kostenübernahme der Anrei-
                                                                  se und Rückreise einer der versicherten Person
                                                                  nahe stehenden Person, die im Wohnsitzstaat
IV.) C Rückführung aus dem Ausland                                der versicherten Person ansässig ist, als Beglei-
                                                                  tung für ein mitversichertes Kind bis zur Voll-
1 Was ist wann und wo versichert?                                 endung des 15. Lebensjahrs, falls sich das Kind
	Versichert sind Organisation und Kosten der                     allein im Ausland befindet und die versicherte
  nachfolgend aufgeführten Rückführungsleistun-                   Person körperlich nicht in der Lage ist, für das
  gen, wenn die versicherte Person während einer                  Kind zu sorgen. Falls die versicherte Person kei-
  versicherten Reise im Ausland unvorhergesehen                   ne Person benennen kann, beauftragt der Versi-
  erkrankt, verunfallt oder verstirbt.                            cherer eine kompetente Person.
                                                            3.4 Verlegung in ein anderes Krankenhaus
2  elche Voraussetzungen gelten für die
  W                                                         	Verlegung der versicherten Person in das
  Erbringung der Leistungen?                                      nächstgelegene, angemessen ausgestattete
	Voraussetzung für die Erbringung von Bei-                       Krankenhaus für den Fall, dass die medizinische
  standsleistungen und die Erstattung der damit                   Ausrüstung des Krankenhauses vor Ort nach
  verbundenen Kosten ist, dass sich die versicher-                Einschätzung des Leiters des ärztlichen Diens-
  te Person oder ein von ihr Beauftragter nach Ein-               tes des Versicherers nicht angemessen ist.
  tritt des Versicherungsfalls, bzw. sobald sie kör-        3.5 Rückführung in ein Krankenhaus am Wohnort
  perlich dazu in der Lage ist, mit dem Versicherer         	Rückführung der versicherten Person aus dem
  in Verbindung setzt, das weitere Vorgehen mit                   Ausland in ein dem gewöhnlichen Wohnort der
  ihm abstimmt und eventuelle Kosten im Vorfeld                   versicherten Person nächstgelegenes geeig-
  genehmigen lässt.                                               netes Krankenhaus, sofern dies vom Leiter des
3 Welche Leistungen werden erbracht?                              ärztlichen Dienstes des Versicherers als notwen-
	Folgende Leistungen werden bis zur in der Über-                 dig erachtet wird.
  sicht der Versicherungsleistungen genannten
  Höhe erbracht:

                                                       – 15 –
3.6 Leistungen im Todesfall                                       serhalb regulärer Pisten ohne eine professionelle
3.6.1 Heimschaffung der sterblichen Überreste                     Begleitung (Bergführer, Skilehrer);
	Überführung, Organisation und Kostenübernah-             4.8 	für Schäden bei der Ausübung von oder der Vor-
      me der Standardüberführung der sterblichen                  bereitung auf:
      Überreste der versicherten Person in den Wohn-              –	
                                                                    Rennen (bei denen es auf Erzielung einer
      sitzstaat bzw. der Einäscherung und des nach-                 Höchstgeschwindigkeit, Ausdauer oder Ge-
      folgenden Transports der Urne in den Wohnsitz-                schicklichkeit ankommt);
      staat.                                                      – Belastungstests;
3.6.2 Bestattung im Ausland                                       – organisierte Wettkämpfe aller Art;
	Sofern möglich, Organisation und Kostenüber-             4.9 	bei Selbstmord, vorsätzlicher Selbstverletzung,
      nahme der Bestattung im Ausland, sofern die                 Alkoholismus, Drogenabhängigkeit oder Lö-
      versicherte Person auf einer versicherten Reise             sungsmittelmissbrauch der versicherten Person
      stirbt.                                                     oder bei Fällen, in denen die versicherte Person
                                                                  unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung steht, bei
4     Wann besteht kein Versicherungsschutz?                      Phobien, Stress, emotionalen Problemen und
      (Ausschlüsse)                                               Krankheiten;
	Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 AVB             4.10	für Verletzungen, Krankheiten, Todesfälle, Ver-
      besteht kein Versicherungsschutz:                           luste, Kosten oder andere Verbindlichkeiten, die
4.1 	bei Vorerkrankungen, d.h. bei allen bereits vor             HIV und/oder mit HIV verbundenen Krankheiten,
      der Reise bestehenden körperlichen oder geisti-             einschliesslich Aids, und/oder irgendwelchen
      gen Erkrankungen, wie zum Beispiel:                         daraus folgenden Krankheiten oder Varianten
        einem Zustand, aufgrund dessen die versi-
      –	                                                         derselben, gleich welcher Ursache, zuzuschrei-
        cherte Person auf einer Warteliste für eine sta-          ben sind;
        tionäre Behandlung eingetragen ist;                4.11 	für Schwangerschaftsuntersuchungen und -be-
        einem Zustand, aufgrund dessen die versi-
      –	                                                         handlungen sowie Entbindungen und Schwan-
        cherte Person an einen Facharzt überwiesen                gerschaftsunterbrechungen, sofern diese nicht
        wurde;                                                    durch eine unvorhergesehene akut eingetretene
      –	einem Zustand, der ein Grund für eine stationä-          Verschlechterung des Gesundheitszustandes
        re Behandlung innert sechs Monaten vor ihrem              der Mutter oder des ungeborenen Kindes erfor-
        Reiseantritt ist;                                         derlich werden;
      –	einem Zustand, für welchen ein Arzt die Pro-      4.12	für Kosten einer Seerettung aus der Luft oder für
        gnose «unheilbar» und/oder «chronisch» ge-                einen Nottransfer vom Schiff zur Küste.
        stellt hat;
4.2	bei allen psychischen Erkrankungen sowie Flug-
      angst oder sonstigen Reisephobien;                   IV.) D Such-, Rettungs- und Bergungskosten
4.3	bei Schwangerschaft während der letzten 8 Wo-
      chen vor der geschätzten Geburt;                     1 Was ist wann und wo versichert?
4.4 	für Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet       	Versichert sind die Kosten für unvorhergesehe-
      haben;                                                 ne Such-, Rettungs- und Bergungsmassahmen,
4.5 	für Schäden, die die versicherte Person grob           die der versicherten Person aufgrund einer
      fahrlässig herbeigeführt hat; oder wenn die ver-       Krankheit oder eines Unfalls bzw. im Todesfall
      sicherte Person versucht, den Versicherer ab-          während einer versicherten Reise entstehen.
      sichtlich zu täuschen;
4.6 	für Schäden während der Tätigkeit als Berufs-,       2     Welche Leistungen werden erbracht?
      Vertrags- oder Lizenzsportler;                       	Übernahme der Kosten, die der versicherten Per-
4.7 	für Schäden durch die Ausübung eines Ext-                  son entstandenen sind bis zur in der Übersicht der
      remsports. Als Extremsport gelten Sportarten,              Versicherungsleistungen genannten Höhe für:
      bei deren Ausübung der Versicherte ein Wagnis        2.1 	Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze (auch
      im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfall-               wenn ein Unfall nach den konkreten Umständen
      versicherung (UVG) eingeht, d. h. Handlungen               zu vermuten war) von öffentlich-rechtlichen oder
      begeht, mit denen sich der Versicherte einer               privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten,
      besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne Si-                soweit hierfür üblicherweise Gebühren berech-
      cherheitsvorkehren zu treffen oder treffen zu              net werden.
      können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass     2.2 	Krankentransporte in das nächste für eine Be-
      beschränken. Als Extremsport im Sinne dieser               handlung geeignete Krankenhaus und, sofern
      AVB gelten auch Ski- und Snowboardfahren aus-              medizinisch notwendig, zurück zur Unterkunft.

                                                      – 16 –
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