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Kollektivversicherteninformation Seite 2 Versicherungsbedingungen ab Seite 4 Platinum Card American Express® Gold Card American Express® Card (gültig ab 1. März 2020)
Kollektivversicherteninformation Die folgende Kundeninformation gibt einen Überblick merin. Für in den Karten inkludierte Versicherungen über die Identität der Versicherer und die wesentli- trägt die Kartenherausgeberin die Versicherungs- chen Inhalte des Versicherungsvertrags (Art. 3 Abs. 3 prämie, soweit nichts anderes vereinbart wurde. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag Werden für den Hauptkarteninhaber kostenpflichtige [im Weiteren: «VVG»]). Die konkreten Rechte und optionale Versicherungsleistungen angeboten, werden Pflichten der versicherten Personen ergeben sich aus ihm die Prämien im Rahmen des Beitritts zu diesen den Versicherungsbedingungen, allfälligen Beitritts- Versicherungen vorab ausdrücklich mitgeteilt. formularen oder Versicherungsbestätigungen und aus den geltenden Gesetzesbestimmungen (VVG). 5. Welche Pflichten und Obliegenheiten haben die versicherten Personen? 1. Vertragspartner Die Pflichten und Obliegenheiten sind im Detail in den Swisscard AECS GmbH, als Herausgeberin (im Weiter- Versicherungsbedingungen sowie im VVG aufgeführt. en:«Herausgeberin») von Charge- und Kreditkarten (im Unter die wesentlichen Pflichten der versicherten Per- Weiteren: «Karte/-n»), hat mit dem nachfolgend ge- sonen fällt beispielsweise Folgendes: nannten Versicherer einen Kollektivversicherungsver- • Tritt ein Schadenfall ein, ist er dem Versicherer un- trag abgeschlossen, der den versicherten Personen verzüglich zu melden. (siehe Ziff. 2) für die in den Versicherungsbedingungen • Bei Abklärungen des Versicherers, z.B. im Schaden- genannten Karten bestimmte Leistungsansprüche fall, haben die versicherten Personen mitzuwirken (siehe Ziff. 3) gegenüber dem Versicherer gewährt, nicht und alle notwendigen Unterlagen einzureichen (Mit- aber gegenüber der Herausgeberin. Die Versicherungs- wirkungspflicht). bedingungen enthalten ebenfalls die Bedingungen für • Im Schadenfall sind die zumutbaren Massnahmen die Assistance-Leistungen. zur Minderung und Klärung des Schadens zu ergrei- fen (Schadenminderungspflicht). Versicherer und damit Risikoträger der nachfolgend • Der Hauptkarteninhaber ist verpflichtet, gegebenen- aufgeführten Deckungen ist: falls die übrigen versicherten Personen (insbesondere die Zusatzkarteninhaber) über die wesentlichen Allianz Global Assistance Punkte des Versicherungsschutzes und die Ob- AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweignie- liegenheiten im Versicherungsfall sowie über den derlassung Wallisellen (Schweiz), mit Sitz in der Umstand, dass diese Versicherungsbedingungen Hertistrasse 2 in 8304 Wallisellen – im Weiteren: jederzeit bei Swisscard AECS GmbH, Neugasse 18, «AGA» bzw. «der Versicherer »). CH-8810 Horgen bezogen oder im Internet unter www.swisscard.ch eingesehen werden können, zu Der Versicherer kann im Rahmen seiner Leistungs- informieren. erbringung Aufgaben an serviceerbringende Dritte delegieren. 6. Dauer des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich, so- 2. Versicherte Personen lange ein wirksames Kartenverhältnis besteht. Beson- Die versicherten Personen ergeben sich aus der Defi- dere Bestimmungen zur zeitlichen Dauer des Versi- nition auf Seite 4 der Versicherungsbedingungen. cherungsschutzes (je nach versichertem Risiko) sind aus den Vertragsbedingungen ersichtlich. 3. Versicherte Risiken, Umfang des Versiche- rungsschutzes sowie der Assistance-Leis- 7. Änderung des Deckungsumfanges/der tungen Versicherungsbedingungen Die versicherten Risiken und der Umfang des Ver- Der Versicherer und die Herausgeberin können die Ver- sicherungsschutzes (inkl. Ausschlüsse zum Versi- sicherungsbedingungen (inkl. Versicherungssummen) cherungsschutz) sowie die einzelnen Versicherungs- nach Massgabe der in den AVB (siehe dazu Ziffer III leistungen ergeben sich aus den Versicherungsbe- AVB 8) festgelegten Bestimmungen anpassen. dingungen, insbesondere aus der Übersicht über die Versicherungsleistungen (ab Seite 6). 8. I nformation über die Verarbeitung von Personendaten 4. Wie berechnet sich die Prämie? Der Versicherer verarbeitet Daten, die sich aus den Prämienschuldnerin des Versicherers ist grundsätz- Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung er- lich die Kartenherausgeberin als Versicherungsneh- geben, und verwendet diese insbesondere für die Be- – 2 –
stimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die ausländischen Gesellschaften des Versicherers zur Bearbeitung von Versicherungsfällen, für statistische Bearbeitung austauschen bzw. übermitteln. Ferner Auswertungen und für Marketingzwecke. Die Daten kann der Versicherer bei Amtsstellen und weiteren werden persönlich bzw. physisch oder elektronisch Dritten sachdienliche Auskünfte, insbesondere über gemäss den gesetzlichen Vorschriften erhoben, ver- den Schadenverlauf, einholen. Die versicherte Person arbeitet, aufbewahrt und gelöscht. Der Versicherer hat das Recht, beim Versicherer über die Verarbeitung kann im erforderlichen Umfang Daten mit den an der der die versicherte Person betreffenden Daten die ge- Vertragsabwicklung beteiligten Dritten im In- und Aus- setzlich vorgesehenen Auskünfte zu verlangen. land, insbesondere der Herausgeberin, mit Mit- und Rückversicherern, Serviceerbringern sowie in- und – 3 –
Versicherungsbedingungen für Charge- und Kreditkarten der Swisscard AECS GmbH I. Aufbau der Bedingungen/Einleitung/Definitionen I.) C Definitionen I.) A Aufbau der Bedingungen Auf männlich-weibliche Doppelformen wird zur bes- seren Lesbarkeit verzichtet. Die Versicherungsbedingungen sind wie folgt aufgebaut: Die in diesen Versicherungsbedingungen genann- I. Aufbau der Bedingungen/Einleitung/Definitionen ten Begriffe haben folgende Bedeutung: II. Übersicht über die Versicherungsleistungen III. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Alternative Beförderung IV. Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) Ersatzbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, V. Versicherungsfall-Tabelle um vom ursprünglich gebuchten Ausgangsort zum ursprünglich gebuchten Zielort zu reisen. In der Übersicht der Versicherungsleistungen werden Ausland abschliessend und in Ergänzung zu den Allgemei- Alle Länder ausserhalb des Staatsgebietes, in dem die nen und Besonderen Versicherungsbedingungen die ihren gewöhnlichen Wohnort hat. Leistungen im Versicherungsfall festgelegt. Im Wider- AVB spruchsfall hat die Übersicht der Versicherungsleis- Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die für tungen Vorrang. alle Versicherungsleistungen gelten (Teil III). BVB Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden Die Besonderen Versicherungsbedingungen, die für immer dann Anwendung, wenn die Besonderen Ver- die einzelnen Versicherungsleistungen gelten (Teil IV). sicherungsbedingungen keine andere Regelung vor- Hauptkarteninhaber sehen. Im Fall von Widersprüchen, gelten die Beson- Die Person, die bei der Herausgeberin eine Haupt- deren Versicherungsbedingungen. karte beantragt hat und auf ihre Verantwortung und Rechnung Zusatzkarten beantragen kann. Die Versicherungsfall-Tabelle listet schliesslich die im Herausgeberin Versicherungsfall einzureichenden Nachweise auf. Sie Swisscard AECS GmbH als Herausgeberin der Karten hat im Fall von Widersprüchen gegenüber den Allge- sowie von ihr für die Abwicklung der Kartenbeziehung meinen und Besonderen Versicherungsbedingungen beauftragte Dritte. Vorrang. Karte Charge- und/oder Kreditkarte der Herausgeberin. Karteninhaber I.) B Einleitung Inhaber einer Karte. Mindestschadenhöhe Swisscard AECS GmbH hat mit dem Versicherer einen Schadenbetrag, ab dem Versicherungsschutz be- Kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen, welcher steht. Karteninhabern und sonstigen versicherten Personen Nahestehende Personen gewisse Leistungsansprüche gegenüber dem Versi- Ehepartner, eingetragene Partner oder Lebenspartner, cherer gewährt, nicht jedoch gegenüber Swisscard Kinder, Eltern, Geschwister, Schwiegereltern, Schwie- AECS GmbH und/oder von ihr für die Abwicklung gerkinder, Schwäger, Grosseltern, Enkelkinder und der Vertragsbeziehung beauftragte Dritte. Kinder eingetragener Partner bzw. Lebenspartner. Der Hauptkarteninhaber ist verpflichtet, ggf. die üb- Öffentliche Verkehrsmittel rigen versicherten Personen (insbesondere die Zu- Folgende für die öffentliche Personenbeförderung ge- satzkarteninhaber) über die wesentlichen Punkte des gen Entgelt amtlich zugelassene und fahrplanmässig Versicherungsschutzes und die Obliegenheiten im verkehrende Verkehrsmittel zu Land, Wasser oder in Versicherungsfall sowie über den Umstand, dass die- der Luft: Eisenbahn, Strassenbahn, Untergrundbahn, se Versicherungsbedingungen jederzeit bei Swisscard Hochbahn, Omnibus, Schiff oder ein für den zivilen AECS GmbH, Neugasse 18, CH-8810 Horgen bezogen Luftverkehr zugelassenes Flugzeug sowie Taxis und oder im Internet unter www.swisscard.ch eingesehen Mietwagen, d.h. gegen Entgelt gemietete Automobile. werden können, zu informieren. Als öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bedin- Versicherungsfälle sind nach Kenntnisnahme des gungen gelten keine: Versicherungsanspruchs unverzüglich und direkt • Schienenfahrzeuge in Vergnügungsparks oder ähn- dem Versicherer zu melden, da andernfalls u. U. lichen Anlagen; Leistungskürzungen erfolgen können. • Skilifte; – 4 –
• Busse und Luftfahrzeuge, die im Rahmen von Rund- oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. fahrten/Rundflügen (Abfahrtsort ist gleich Ankunfts- Versicherer ort) verkehren; Für alle Versicherungsleistungen mit Ausnahme der • Luftfahrzeuge, deren Eigentümer oder Leasingneh- Rechtshilfe: mer der Karteninhaber ist; AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlas- • gemieteten (Charter-)Luftfahrzeuge (nicht Linienflug- sung Wallisellen (Schweiz). zeuge); Nur für die Rechtshilfe: • Raumfahrzeuge, Militär-Luftfahrzeuge oder Luft- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG. fahrzeuge, für deren Betrieb Sonderzulassungen Versicherte Person erforderlich sind; Der Hauptkarteninhaber bzw. Zusatzkarteninhaber einer • sonstigen Verkehrsmittel, die überwiegend zu Wohn- Karte, sein Ehepartner, eingetragener Partner oder Le- zwecken genutzt werden, z.B. Kreuzfahrtschiffe, benspartner, der mit ihm in einem gemeinsamen Haus- Wohnmobile, Wohnwagen, Hausboote etc. halt lebt, seine unterstützungsberechtigten Kinder Panne und die seines Ehepartners, seines eingetragenen Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorherge- Partners oder Lebenspartners bis zum Alter von 25 sehene Versagen des versicherten Fahrzeugs infolge Jahren, ungeachtet der Tatsache, wo ihr Wohnort liegt. eines elektrischen oder mechanischen Defekts, der Versicherte Reise eine Weiterfahrt verunmöglicht oder aufgrund dessen Als Reise gilt ein länger als einen Tag dauernder Auf- eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. enthalt an einem mindestens 30 km vom gewöhnli- Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Treib- chen Wohnort entfernten Ort, unter Ausschluss von stoffmangel, im Fahrzeug eingeschlossener Fahr- Arbeitswegen. Für bestimmte Versicherungsleistun- zeugschlüssel oder entladene Batterie. Diebstahl, gen ist der Versicherungsschutz auf Reisen im Aus- Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugschlüssels land eingeschränkt. oder Betankung mit falschem Kraftstoff gelten nicht Versicherungsfall als Panne. Das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallen- Persönliche Gepäckstücke/ den Schaden verursacht. persönliches Reisegepäck Versicherungssumme Persönliche Gepäckstücke/persönliches Reisege- Höhe des maximalen finanziellen Leistungs- oder Ent- päck sind während der Reise von der versicherten Per- schädigungsanspruchs gemäss Übersicht der Versi- son für den Eigengebrauch mitgeführte oder gekaufte cherungsleistungen. Gegenstände, die üblicherweise von der versicherten Vorschüsse Person am Körper getragen werden. Bevorschussung von Schadensposten, die im Rah- Reiseguthaben men der Versicherung nicht gedeckt sind, und die von Betrag zur Entschädigung von Reisekosten im Zusam- der versicherten Person innerhalb eines Monats nach menhang mit dem versicherten Zweck bzw. für versi- Bevorschussung oder der Rückkehr in den Wohnsitz- cherte Leistungen. staat an den Versicherer zurückzuzahlen sind. Schadenregulierer Wohnort bzw. gewöhnlicher Wohnort Der in der Versicherungsfall-Tabelle jeweils genannte Ort, an dem sich die in einem Kalenderjahr mehrheit- Versicherer. lich aufhält/aufgehalten hat. Unfall Wohnsitzstaat Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch Land, in dem die ihren gewöhnlichen Wohnort hat. ein plötzlich von aussen auf ihren Körper einwirkendes Zusatzkarteninhaber Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheits- Die Person, der die Herausgeberin auf Antrag des schädigung erleidet. Hauptkarteninhabers eine Zusatzkarte ausgehändigt Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftan- hat. strengung an Gliedmassen oder Wirbelsäule ein Ge- lenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder – 5 –
II. Übersicht der Versicherungsleistungen Übersicht der Versicherungsleistungen Versicherungssummen in CHF Geogra- je Versicherungsfall und versicherte Person Platinum Card American American fischer Express Express Card Geltungs- Gold Card bereich IV.) A Verkehrsmittel-Unfallversicherung* In einem öffentlichen Verkehrsmittel (Luft-, Schienenfahrzeug, Schiff, Bus, Taxi, Mietwagen) Invaliditätsfall: (anteilig, je nach Grad der Invalidität) 1 000 000.– 700 000.– 500 000.– Todesfall: Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren 1 000 000.– 700 000.– 500 000.– weltweit Todesfall: Kinder bis 12 Jahre 20 000.– 20 000.– 20 000.– Todesfall: Kinder bis 2,5 Jahre 2 500.– 2 500.– 2 500.– IV.) B Auslandsreise-Heilungskosten (für versicherte Personen bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres) Heilbehandlungskosten, Krankenhausaufenthalt 3 000 000.– 10 000.– x Zahnbehandlung 1 000.– 500.– x Ausland Reisekosten für einmaligen Krankenhausbesuch 5 000.– 5 000.– x IV.) C Rückführung aus dem Ausland Rücktransport, Kinderrückholung, Reiseguthaben bei mitreisenden versicherten Personen im Falle ✓ ✓ x des Krankenrücktransports, Begleitung von Kindern < 15 Jahre im Notfall Ausland Transport ins Krankenhaus, Verlegung in ein ande- ✓ ✓ x res Krankenhaus, Heimtransport Heimschaffung der sterblichen Überreste oder 6 000.– 6 000.– x Bestattung im Ausland IV.) D Such-, Rettungs- und Bergungskosten • Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze 60 000.– 60 000.– 60 000.– weltweit • Transport ins nächstgelegene Krankenhaus IV.) E Reise-Assistance Bahn 1. Kl./ Bahn 1. Kl./ Taxi 80.–/Flug Taxi 80.–/Flug Kosten für Ersatzfahrer x (Bus. Class) ab (Bus. Class) ab 700 km 700 km Heimreise bei Krankenhausaufenthalt oder Tod weltweit 2 000.– 2 000.– x einer nahestehenden Person Ärztlich verordneter Hotelaufenthalt nach Kranken- 150.– 150.– x hausaufenthalt für bis zu 5 Tage je Nacht Dolmetschergebühren ✓ ✓ x IV.) F Leistungen bei Entführung Reiseverlängerung oder -abbruch von Mitreisenden bei Entführung oder 10 000.– x x weltweit Reise einer nahestehenden Person des Entführten an den Ort der Entführung IV.) G Reiseannullations- und Reiseabbruchversicherung* Für Reise- und/oder Unterkunftskosten • Reiserücktritt und Reiseabbruch wegen Tod, Unfall, Krankheit, Vorladung vor ein Gericht etc. • verspätete Anreise um > 12 Stunden 30 000.– x x weltweit • verpasste Anreise wegen Panne, Unfall, Streik, schlechten Wetters etc. – 6 –
II. Übersicht der Versicherungsleistungen (Fortsetzung) Übersicht der Versicherungsleistungen Versicherungssummen in CHF Geogra- je Versicherungsfall und versicherte Person Platinum Card American American fischer Express Express Card Geltungs- Gold Card bereich IV.) H Reisekomfort* Kostenersatz für Verpflegung, Hotelübernachtung und alternative Beförderung bei Linienflügen • > 4 Stunden verspäteter Abflug • Flugannullierung ohne Alternative nach 4 Stunden • Verweigerung der Beförderung ohne Alternative nach 4 Stunden • Verpasster Anschlussflug ohne Alternative nach 4 Stunden Mit Nachweis von Belegen oder als 400.– 300.– 150.– weltweit Pauschalleistung 150.– 150.– 150.– Kostenersatz für notwendige Kleidung und Hygieneartikel bei verspäteter Aushändigung aufgegebenen Reisegepäcks von mindestens 6 Stunden weltweit Mit Nachweis von Belegen oder als 2 000.– 1 500.– 700.– auf dem Pauschalleistung 300.– 200.– 150.– Hinflug IV.) I Reisegepäckversicherung* Persönliches Reisegepäck je versicherte Reise 6 000.– x x weltweit Transportkosten bei wiedergefundenem Gepäck 1 000.– x x IV.) J Home-Assistance Vorschuss für Rettungskosten 10 000.– 10 000.– x Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit des Wohnobjek- tes der versicherten Person für 2 Tage – gültig auch Wohnsitz- für 7 Tage nach Heimkehr von der versicherten je 150.– je 150.– x staat Reise Kosten für Schlüsseldienst bei Verlust des Schlüssels IV.) K Mietwagen-Vollkaskoversicherung* (Loss Damage Waiver (LDW), Collision Damage Waiver (CDW), Diebstahl) für Personenwagen, zugelassen bis zu 9 Personen, für eine Mietdauer bis zu 31 Tage Vollkaskoversicherung 120 000.– x x Mindestschadenhöhe 400.– x x Nicht in Anspruch genommene Mietzeit bei Kran- 40.– pro Tag, kenhausaufenthalt oder verordneter Bettruhe des x x max. 500.– weltweit einzigen Fahrers Fahrzeugrückführungskosten bei Unfall oder Krankheit je 500.– x x Türöffnungskosten/Ersatzschlüssel IV.) L Fahrzeug-Assistance Pannenhilfe, Abschleppen und Fahrzeugbergung ✓ ✓ x EU, EFTA Reparatur und Abschleppen, Ersatzteilversand, und Mit- ✓ ✓ x Fahrzeugrückführung oder -verschrottung telmeer- Guthaben für Abholung des Fahrzeugs 100.– 100.– x Anrainer- Fahrzeugaufbewahrung ✓ ✓ x staaten inkl. Hotelkosten während der Reparatur für maximal 5 Tage; 1 000.– 1 000.– Schweiz x alternativ Reiseguthaben 100.– 100.– – 7 –
II. Übersicht der Versicherungsleistungen (Fortsetzung) Übersicht der Versicherungsleistungen Versicherungssummen in CHF Geogra- je Versicherungsfall und versicherte Person Platinum Card American American fischer Express Express Card Geltungs- Gold Card bereich IV.) M Reiseinformationen & Vorschüsse Organisation und Vermittlung (ohne Kostenersatz) von Reiseinformationen (Impfung, Klima, etc.) ✓ ✓ ✓ • Vermittlung von Ärzten, Anwälten etc. • Ersatzbeschaffung verlorener Reisedokumente, ✓ ✓ ✓ inkl. Ersatzfahrscheine weltweit • Weiterleitung dringender Nachrichten Heimreise mitreisender Hunde und Katzen bei ✓ ✓ ✓ Krankenhausaufenthalt Suche nach verlorenem Gepäck ✓ ✓ ✓ Vorschüsse für Arzt-/Krankenhauskosten für Anwalts- und Dolmetscherkosten weltweit je 15 000.– je 15 000.– je 15 000.– für Strafkaution bei Verlust von Reisezahlungsmitteln IV.) N Warenrückgabe-Versicherung* für unbeschädigte, betriebsbereite Waren ab CHF 60.–, wenn sie innert 90 Tagen nicht vom 3 000.– x x weltweit Verkäufer zurückgenommen werden pro Kauf IV.) O Shopping-Versicherung* für bewegliche Waren für den persönlichen Ge- brauch während 90 Tagen ab Kauf 3 000.– 1 500.– 750.– weltweit bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Zerstörung oder Beschädigung IV.) P Garantieverlängerung 3 000 – – Schweiz, Verlängerung der Herstellergarantie um 2 Jahre – pro Kalenderjahr in deren Kosten für Reparatur oder Ersatz Nachbar- ländern sowie Luxem- burg IV.) Q Ticketversicherung* 1 000 pro Ereignis Ticketpreise für Veranstaltungen, welche nicht max. 2 000 – – weltweit besucht werden können pro Kalenderjahr * Diese Leistungen sind vom Einsatz der Karte abhängig. Versicherer: AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz) Hertistrasse 2, 8304 Wallisellen, Tel.: Platinum +41 44 283 38 38, alle andern +41 44 283 38 39 info@allianz-assistance.ch, www.allianz-assistance.ch – 8 –
III. Allgemeine Versicherungsbedingungen und Kundeninformationen (AVB) 1 Wann beginnt und wann endet der 2.3.3 infolge erklärter oder nicht erklärter Kriegs- oder Versicherungsschutz? Bürgerkriegsereignisse; 1.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Er- Für die Verkehrsmittel-Unfallversicherung be- halt der Karte durch den Karteninhaber und wird steht jedoch ein Leistungsanspruch, wenn die den versicherten Personen gewährt, wenn das versicherte Person auf Reisen im Ausland über- Kartenverhältnis zwischen dem Karteninhaber raschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereig- und der Herausgeberin gemäss den Allgemeinen nissen betroffen ist. Geschäftsbedingungen der Herausgeberin wirk- Der Leistungsanspruch erlischt am Ende des 14. sam besteht. Dies wird im Versicherungsfall vom Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkrie- Versicherer bei der Herausgeberin überprüft. ges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die 1.2 Der Versicherungsschutz für die einzelnen Leis- versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt tungen kann zeitlich begrenzt sein. Bitte be- nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren achten Sie die Angaben in den BVB. Wenn der Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Versicherungsschutz zeitlich begrenzt ist, werden Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am An- und Abreisetag je als ein Tag berechnet. Krieg oder Bürgerkrieg. 1.3 Der Versicherungsschutz endet in jedem Fall 2.3.4 durch Kernenergie; mit der Beendigung des Kartenverhältnisses ge- 2.3.5 die mittelbar oder unmittelbar verursacht oder mäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitverursacht wurden durch Vorfälle mit atoma- der Herausgeberin. ren, biologischen oder chemischen Substanzen; 2.3.6 infolge von Terroranschlägen, Unruhen aller Art, 2 ann besteht kein oder nur eingeschränkter W Naturkatastrophen. Versicherungsschutz? 2.3.7 Ausgeschlossen sind zudem Kosten, die angefal- 2.1 Gleichartige Ansprüche len wären, wenn es nicht zum Versicherungsfall Mit Ausnahme der Todesfall- und der Invaliditäts- gekommen wäre. fallleistung der Verkehrsmittel-Unfallversicherung oder sonstiger Unfall-Summenversicherungen gilt 3 as ist nach Eintritt eines versicherten W Folgendes: Hat die versicherte Person Anspruch Ereignisses bzw. in einem Versicherungsfall aus einem anderen Versicherungsvertrag (frei- zu tun? (Obliegenheiten) willige oder obligatorische Privat- oder Sozial- Ohne die Mitwirkung der versicherten Person versicherung), beschränkt sich die Deckung des kann der Versicherer keine Leistungsabklärung Versicherers auf den Teil der Versicherungsleis- durchführen und infolge seine Leistungen nicht tungen, der denjenigen des anderen Versiche- erbringen. rungsvertrages übersteigt. Die Kosten werden Folgende Obliegenheiten sind der versicher- insgesamt nur einmal erstattet. ten Person auferlegt (der versicherten Person 2.2 Leistungen Dritter gleichgestellt sind im Falle des Todes der Hat der Versicherer Leistungen für einen ander- versicherten Person diejenigen Personen, die weitig versicherten Schaden erbracht, gelten diese einen Anspruch auf das Todesfallkapital haben): als Vorschuss. Die Rückzahlung des Vorschusses 3.1 Generell: erfolgt durch Abtretung der Ansprüche der versi- 3.1.1 nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde- cherten Person gegenüber dem leistungspflichti- rung des Schadens zu sorgen; gen anderen Versicherer an den Versicherer. Die 3.1.2 den Versicherer unverzüglich, unter Angabe aller Abtretung erfolgt anstelle der Zahlung und hat für Einzelheiten, über einen Umstand, der eine Leis- die versicherte Person befreiende Wirkung. tungspflicht des Versicherers zur Folge haben 2.3 Ausschlüsse könnte, vollständig und wahrheitsgemäss zu un- Neben den in den BVB aufgeführten Einschrän- terrichten; kungen und Ausschlüssen besteht grundsätzlich 3.1.3 dem Versicherer die in der Versicherungsfall- kein Versicherungsschutz für Schäden: Tabelle (Teil V) genannten Unterlagen zuzusenden 2.3.1 die vorsätzlich durch die versicherte Person her- bzw. darauf hinzuwirken, dass diese ausgestellt beigeführt wurden; werden; 2.3.2 die die versicherte Person durch oder während der 3.1.4 dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung vorsätzlichen Verübung eines Vergehens oder Ver- über Ursache und Höhe seiner Leistungspflicht brechens oder des vorsätzlichen Versuchs der Verübung zu gestatten; eines Vergehens oder Verbrechens verursacht; 3.1.5 Weisungen des Versicherers zu beachten; – 9 –
3.1.6 Dritte (z.B. Ärzte, andere Versicherer, Leistungs- 5 ann verjähren die Ansprüche aus dem W träger und Behörden) im Bedarfsfall zu ermäch- Vertrag? tigen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag 3.1.7 den Versicherer über das Bestehen weiterer Ver- gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei sicherungen, durch die Versicherungsschutz für Jahren. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des den Versicherungsfall besteht, sowie über dort versicherten Ereignisses. geltend gemachte Ansprüche und erhaltene Ent- schädigungen sowie über die Ersatzpflicht ande- 6 Welches Gericht ist zuständig? rer Dritter zu informieren; 6.1 Als Gerichtsstand für Klagen der versicherten 3.2 je nach versicherter Leistung: Person bzw. des Anspruchsberechtigten stehen 3.2.1 nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leis- für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen tungspflicht herbeiführt, unverzüglich einen Arzt Versicherungsbedingungen wahlweise zur Ver- hinzuzuziehen; fügung: 3.2.2 Anordnungen der Ärzte zu befolgen; – der Sitz der schweizerischen Zweigniederlas- 3.2.3 sich von den vom Versicherer beauftragten sung des Versicherers; Ärzten untersuchen zu lassen; – der zivilrechtliche schweizerische Wohnsitz 3.2.4 einen Unfalltod innert 48 Stunden zu melden, oder Sitz der versicherten Person bzw. des An- auch wenn der Unfall schon angezeigt wurde; spruchsberechtigten. 3.2.5 dem Versicherer bei Geltendmachung einer 6.2 Gerichtsstand für Klagen des Versicherers ist Todesfallleistung nach einem Unfall das Recht der zivilrechtliche Wohnsitz der versicherten Per- zu verschaffen, soweit zumutbar und für die son. Schadenregulierung erforderlich, eine Obduktion 6.3 Zwingende Gerichtsstandsbestimmungen blei- durch einen von ihm beauftragten Arzt vorneh- ben in allen Fällen vorbehalten. men zu lassen; 3.2.6 Schäden durch strafbare Handlungen sowie 7 as ist bei Mitteilungen an den Versicherer W durch Brand oder Explosion unverzüglich beim zu beachten? zuständigen Polizeiposten anzuzeigen und sich Was gilt bei Adressänderung? die Anzeige bescheinigen zu lassen; 7.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen 3.2.7 Gepäckverluste bei der örtlichen Polizei in un- und Erklärungen müssen in Textform (z.B. Brief, mittelbarer Nähe des Verlustortes innerhalb von Fax, E-Mail) abgegeben werden. 24 Stunden zu melden und ggf. dem Verkehrsun- Sie sind an die auf Seite 8 aufgeführte Kontakt- ternehmen oder Hotel, bei dem das Gepäck adresse des Versicherers zu senden. aufgegeben wurde, unverzüglich nach Schaden- 7.2 Wurde dem Versicherer oder der Herausgebe- feststellung mitzuteilen und sich dies schriftlich rin eine Adressänderung nicht mitgeteilt, ist der bestätigen zu lassen; Versand eines eingeschriebenen Briefs an die 3.2.8 alle notwendigen und verhältnismässigen Mass- letzte bekannte Adresse für eine Willenserklä- nahmen zur Wiedererlangung einer verloren rung ausreichend, die der versicherten Person gegangenen oder gestohlenen Sache sowie zur gegenüber abzugeben ist. Die Erklärung wird Identifizierung und gerichtlichen Verfolgung der zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie ohne die schuldigen Person/en zu ergreifen. Adressänderung bei regelmässiger Beförderung zugegangen wäre. 4 elche Folgen hat die Nichtbeachtung von W Obliegenheiten? 8 as gilt bei Anpassungen der W Wird eine nach Eintritt eines Versicherungsfalls Versicherungsbedingungen? zu erfüllende Obliegenheit verletzt, verliert die Änderungen dieser Bedingungen und der Versi- versicherte Person ihren Leistungsanspruch cherungssummen können vom Versicherer und bzw. ist der Versicherer berechtigt, Leistungen von der Herausgeberin (als Versicherungsneh- zu kürzen oder abzulehnen, es sei denn, sie hat merin) vereinbart werden. Sie werden dem Haupt- die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob karteninhaber rechtzeitig und in geeigneter Form fahrlässig verletzt. zur Kenntnis gebracht. Sie gelten als von diesem Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verlet- genehmigt, sofern die Karte nicht zu einem Termin zung behält die versicherte Person insoweit ih- vor Inkrafttreten der Änderung gekündigt wird. ren Leistungsanspruch, insofern die Verletzung Keine Pflicht zur Information des Hauptkartenin- weder Einfluss auf die Feststellung des Versiche- habers besteht bei Änderungen der Bedingungen, rungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung die sich für die Versicherten nicht nachteilig aus- gehabt hat. wirken können. – 10 –
9 Welches Recht findet Anwendung? 11 ie geht der Versicherer mit Personen- W Für diesen Vertrag gilt Schweizer Recht. daten um? Die Bestimmungen des Schweizerischen Bun- Der Versicherer ist befugt, die für die Vertrags- und desgesetzes über den Versicherungsvertrag Schadenabwicklung unmittelbar notwendigen (VVG) bleiben vorbehalten, insofern seine nicht Daten bei involvierten Dritten (z.B. der Herausge- zwingenden Vorschriften in diesen AVB nicht ab- berin) zu beschaffen und zu verarbeiten. Ebenso geändert worden sind. ist der Versicherer im Rahmen der Vertrags- und Schadenabwicklung ermächtigt, bei derartigen 10 mbudsman der Privatversicherung und O Dritten sachdienliche Auskünfte einzuholen sowie der Suva in amtliche Akten Einsicht zu nehmen. Der Ombudsman der Privatversicherung und Der Versicherer verpflichtet sich, die derart erhal- der Suva steht Versicherten als neutrale Schlich- tenen Informationen vertraulich zu behandeln. tungsstelle zur Verfügung. Der Ombudsman hat Die Daten werden physisch und/oder elektronisch nur beratende und vermittelnde Kompetenzen aufbewahrt. und kann somit über keine Rechtsstreitigkeiten Falls erforderlich, werden die Daten an Dritte, entscheiden. Diese sind den ordentlichen Ge- namentlich an Mit- oder Rückversicherer und richten vorbehalten. an andere beteiligte Versicherer, an die service- erbringenden Unternehmen, die Herausgeberin Kontaktadresse in der Deutschschweiz sowie den Versicherer in der Schweiz und im (Hauptsitz): Ausland weitergeleitet. Zudem können zur Postfach 2646, CH-8022 Zürich Durchsetzung von Regressansprüchen Informa- Tel.: +41 44 211 30 90, Fax: +41 44 212 52 20 tionen an andere haftpflichtige Dritte und deren E-Mail: help@versicherungsombudsman.ch Haftpflichtversicherungen weitergegeben werden. Der Versicherer ist berechtigt, Dritten, (nament- Succursale Suisse Romande: lich zuständigen Behörden, Amtsstellen und der Chemin Des Trois-Rois 2 Herausgeberin), denen der Versicherungsschutz Case postale 5843 bestätigt wurde, die Aussetzung, Änderung oder CH-1002 Lausanne Beendigung der Versicherung sowie die Ableh- Tél.: +41 21 317 52 71, Fax: +41 21 317 52 70 nung eines Versicherungsfalls mitzuteilen. E-Mail: help@ombudsman-assurance.ch Succursale Svizzera Italiana: Via G. Pocobelli 8, Casella postale CH-6903 Lugano Tel.: +41 91 967 17 83, Fax: +41 91 966 72 52 E-Mail: help@ombudsman-assicurazione.ch IV. Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) IV.) A Verkehrsmittel-Unfallversicherung ebenfalls auf dem direkten, ununterbrochenen Weg zum und vom Flughafen, Hafen oder Bahnhof, 1 Was ist wann versichert? unabhängig davon, ob die Kosten für dieses öffent- 1.1 Versicherungsumfang liche Verkehrsmittel mit der Karte bezahlt wurden. Versicherungsschutz besteht für versicherte Per- sonen für Unfälle in einem öffentlichen Verkehrs- 2 Welche Leistungsarten werden erbracht? mittel (inkl. Ein- und Aussteigen) gemäss den 2.1 Invaliditätsleistung nachfolgenden Bestimmungen, sofern die Kosten 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung: für das verwendete öffentliche Verkehrsmittel vor Innerhalb von 5 Jahren tritt als Folge eines Un- Fahrtantritt mindestens zu 50% mit der Karte be- falles eine voraussichtlich bleibende Invalidität zahlt wurden. (dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Versicherungsschutz besteht zum Zweck des oder geistigen Leistungsfähigkeit) ein. Antritts oder der Beendigung der Reise im mit Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, der Karte bezahlten öffentlichen Verkehrsmittel wenn die versicherte Person bedingt durch den – 11 –
Unfall innerhalb eines Jahres nach dem Unfall Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane stirbt. In einem solchen Fall wird die Todesfall- durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach leistung gemäss Ziffer A 2.2 erbracht. den vorstehenden Bestimmungen ermittelten 2.1.2 Art und Höhe der Leistung: Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalbetrag aus- 100 Prozent wird jedoch nicht berücksichtigt. bezahlt. Die Feststellung des Invaliditätsgrades geschieht Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden erst aufgrund des voraussichtlich als bleibend die in der Übersicht der Versicherungsleistungen erkannten Zustands der versicherten Person, aufgeführten Versicherungssummen und der spätestens aber fünf Jahre nach dem Unfall. Grad der durch den Unfall bedingten Invalidität. Stirbt die versicherte Person aufgrund unfall- Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähig- fremder Ursache innerhalb eines Jahres nach keit der nachstehend genannten Körperteile und dem Unfall oder gleichgültig aufgrund welcher Sinnesorgane gelten ausschliesslich folgende Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall und Invaliditätsgrade: war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung ent- standen, erbringt der Versicherer die Leistung • Arm 70% gemäss dem Invaliditätsgrad, mit dem anhand • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65% der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60% wäre. • Hand 55% 2.1.3 Erbringung der Invaliditätsleistung • Daumen 20% – Die ärztlichen Gebühren, die der versi- • Zeigefinger 10% cherten Person zur Begründung des Leis- • anderer Finger 5% tungsanspruchs entstehen, übernimmt der • Bein Versicherer, sofern der Versicherer einen Gut- – über die Mitte des Oberschenkels hinaus 70% achten-Auftrag erteilt hat. – bis zur Mitte des Oberschenkels 60% – Steht die Leistungspflicht für den Invaliditäts- – bis unterhalb des Knies 50% fall zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt – bis zur Mitte des Unterschenkels 45% der Versicherer der versicherten Person auf • Fuss 40% Wunsch angemessene Vorschüsse. • grosser Zeh 5% – Die versicherte Person und der Versicherer • andere Zehen 2% sind berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich, • Auge 50% längstens bis zu fünf Jahre nach dem Unfall, • Gehör auf einem Ohr 30% ärztlich feststellen zu lassen. • Geruchssinn 10% – Dieses Recht muss vom Versicherer zusam- • Geschmacksinn 5% men mit seiner Erklärung über seine Leis- tungspflicht und von der versicherten Person Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeein- spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist trächtigung gilt der entsprechende Teil des jewei- ausgeübt werden. ligen, oben genannten Prozentsatzes. – Die Invaliditätsleistung wird ausbezahlt, sobald Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst der Grad der dauerhaften Invalidität endgültig sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die ärztlich festgestellt worden ist, aber spätes- normale körperliche oder geistige Leistungsfä- tens 5½ Jahre nach dem Unfalltag. higkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind – Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder ausschliesslich medizinische Gesichtspunkte zu hat er sich mit der versicherten Person über berücksichtigen; die Erwerbsfähigkeit (Beruf oder Grund und Höhe geeinigt, erbringt er die Leistun- Tätigkeit) der versicherten Person und die effekti- gen innert zwei Wochen, sofern die lokalen Be- ve Einkommenseinbusse bleiben unberücksich- stimmungen des Wohnsitzstaates dies zulassen. tigt. – Die Verpflichtung gilt zu dem Zeitpunkt als er- Wurden Körperteile oder Sinnesorgane oder de- füllt, an dem der Betrag durch den Versicherer ren Funktionen schon vor dem Unfall ganz oder überwiesen worden ist. teilweise verloren oder eingebüsst, bzw. waren – Sind im Zusammenhang mit einem Versiche- sie bewegungs- bzw. funktionsunfähig oder be- rungsfall behördliche Ermittlungen oder ein einträchtigt, wird bei der Feststellung des Invali- strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ditätsgrades (und nicht erst bei der Invaliditäts- die versicherte Person eingeleitet worden, kapitalberechnung) der schon vorhandene, nach kann der Versicherer bis zum rechtskräftigen obigen Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad Abschluss dieses Verfahrens die Zahlung aus- abgezogen. setzen. – 12 –
– Der Versicherer erbringt die Leistung direkt an koholgehalt zum Zeitpunkt des Unfalls unter die versicherte Person bzw., sollte diese ver- dem Promillesatz liegt, der nach jeweils gelten- storben sein, an deren Erben. der Rechtsprechung des Landes, in dem sich 2.2 Todesfallleistung der Unfall ereignete, als zulässig definiert wird. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls in- 3.2 Unfälle der versicherten Person: nerhalb eines Jahres gestorben, wird die in der – als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräte- Übersicht der Versicherungsleistungen aufge- führer), soweit sie nach schweizerischem Recht führte Versicherungssumme bezahlt. dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sons- 2.3 Kumulierte Höchstentschädigung tiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs; Werden mehrere versicherte Personen durch ein – bei der Benutzung von Raumfahrzeugen; und dasselbe Unfallereignis verletzt oder getö- – als Fahrzeugführer oder sonstiges Besatzungs- tet, gilt bei Invaliditätsleistungen gemäss Ziffer mitglied eines öffentlichen Verkehrsmittels. A 2.1 eine kumulierte Höchstentschädigung von 3.3 Schäden bzw. Gesundheitsschäden an/durch: CHF 24 000 000.– und bei Todesfallleistungen – Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren gemäss Ziffer A 2.2 von CHF 12 000 000.– als Organen und Gehirnblutungen; Versiche- gemeinsame Höchstversicherungssumme für rungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter alle im Rahmen der von der Herausgeberin aus- diese Verkehrsmittel-Unfallversicherung fal- gestellten Karten versicherten Personen zusam- lendes Unfallereignis nach Ziffer A 1.2 die über- men. Die für die Einzelpersonen vereinbarten wiegende Ursache für derartige Leiden ist; Versicherungssummen reduzieren sich im ent- – Ionisierende Strahlung; sprechenden Verhältnis; d.h., die pro versicherte – Infektionen; diese sind auch dann ausgeschlossen, Person auszuzahlende Versicherungssumme wenn sie durch Insektenstiche oder -bisse wird mit dem Faktor multipliziert, der sich aus der oder durch sonstige geringfügige Haut- oder Division der oben genannten kumulierten Höchst- Schleimhautverletzungen verursacht wurden, entschädigung durch die Gesamt versicherungs- durch die sofort oder im Nachhinein Krankheits- summe aller verunfallten Personen ergibt. erreger in den Körper gelangt sind. Ausgenom- 2.4 Welche Auswirkungen haben Krankheiten men sind: Tollwut und Wundstarrkrampf sowie oder Gebrechen? Infektionen, bei denen die Krankheitserreger Der Versicherer erbringt Leistungen aus- durch Unfallverletzungen, in den Körper gelangt sind. schliesslich für die Folgen eines Unfalls. Haben 3.4 Vergiftungen infolge oraler Einnahme fester oder Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein flüssiger Stoffe. Unfallereignis verursachten Gesundheitsschä- 3.5 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reak- digung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert tionen, auch wenn diese durch einen Unfall ver- sich die Leistung entsprechend dem Anteil der ursacht wurden. Krankheit oder des Gebrechens. 3.6 Bauch- oder Unterleibsbrüche; Versicherungs- Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 schutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter Prozent, unterbleibt jedoch die Minderung. diese Verkehrsmittel-Unfallversicherung fallen- de, gewaltsame und von aussen kommende Ein- 3 I n welchen Fällen ist der Versicherungs- wirkung entstanden sind. schutz ausgeschlossen? Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 AVB besteht kein Versicherungsschutz für: IV.) B Auslandsreise-Heilungskosten 3.1 Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (auch soweit sie 1 Was ist wann und wo versichert? auf der Einnahme von Drogen, Medikamenten Versichert sind unvorhergesehene Kosten, die oder Alkohol beruhen) sowie durch Schlagan- der versicherten Person aufgrund einer akut auf- fälle, epileptische Anfälle oder andere Krampf- tretenden Krankheit oder eines Unfalls während anfälle, die den ganzen Körper der versicherten einer versicherten Reise im Ausland entstehen. Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch: 2 elche Voraussetzungen gelten für die W – wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Erbringung der Leistungen? unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis Voraussetzung für die Erbringung von Beistands- verursacht wurden; leistungen und die Erstattung der damit ver- – für Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die bundenen Kosten ist, dass sich die versicherte auf Trunkenheit beruhen, beim Lenken eines Person oder ein von ihr Beauftragter nach Eintritt Motorfahrzeugs jedoch nur, sofern der Blutal- des Versicherungsfalls, bzw. sobald sie körperlich – 13 –
dazu in der Lage ist, mit dem Versicherer in Verbin- 4.3 bei Schwangerschaft während der letzten 8 Wo- dung setzt, das weitere Vorgehen mit ihm abstimmt chen vor der geschätzten Geburt; und eventuelle Kosten im Vorfeld genehmigen lässt. 4.4 für Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben; 3 Welche Leistungen werden erbracht? 4.5 für Schäden, die die versicherte Person grob Folgende Leistungen werden bis zur in der Über- fahrlässig herbeigeführt hat; oder wenn die ver- sicht der Versicherungsleistungen genannten sicherte Person versucht, den Versicherer ab- Höhe erbracht: sichtlich zu täuschen; 3.1 Heilbehandlungskosten 4.6 für Schäden während der Tätigkeit als Berufs-, Erstattung ärztlicher oder medizinischer Kos- Vertrags- oder Lizenzsportler; ten für Behandlungen, die dem alleinigen Zweck 4.7 für Schäden durch die Ausübung eines Ext- dienen, eine akute Erkrankung oder Verletzung remsports. Als Extremsport gelten Sportarten, notfallmässig zu heilen oder zu lindern, und die bei deren Ausübung der Versicherte ein Wagnis durch einen anerkannten Mediziner durchge- im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfall- führt werden, sowie Kosten für schmerzstillende versicherung (UVG) eingeht, d. h. Handlungen Zahnbehandlungen. begeht, mit denen sich der Versicherte einer 3.2 Krankenhausaufenthalt besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne Si- Bei Krankenhausaufenthalt: Kostenübernahme- cherheitsvorkehren zu treffen oder treffen zu garantie gegenüber dem Krankenhaus. können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass 3.3 Einmaliger Krankenbesuch beschränken. Als Extremsport im Sinne dieser Organisation der Reise einer der versicherten AVB gelten auch Ski- und Snowboardfahren aus- Person nahe stehenden Person zum Kranken- serhalb regulärer Pisten ohne eine professionelle hausaufenthaltsort der versicherten Person Begleitung (Bergführer, Skilehrer); und zurück sowie Übernahme der Fahrt- bzw. 4.8 für Schäden bei der Ausübung von oder der Vor- Flugkosten für diese Person zum Krankenhaus- bereitung auf: aufenthaltsort und zurück, vorausgesetzt der – Rennen (bei denen es auf Erzielung einer Krankenhausaufenthalt der versicherten Person Höchstgeschwindigkeit, Ausdauer oder Ge- dauert länger als sieben Tage. Die Kosten für schicklichkeit ankommt); Unterkunft (Hotel mittlerer Preisklasse) und Ver- – Belastungstests; pflegung (ausgenommen alkoholische Getränke) – organisierte Wettkämpfe aller Art; werden für maximal 10 Nächte übernommen. 4.9 bei Selbstmord, vorsätzlicher Selbstverletzung, Die Leistung wird bis zur in der Übersicht der Alkoholismus, Drogenabhängigkeit oder Lö- Versicherungsleistungen aufgeführten Versiche- sungsmittelmissbrauch der versicherten Person rungssumme und je Versicherungsfall nur einmal oder bei Fällen, in denen die versicherte Person erbracht, auch wenn die versicherte Person mehr- unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung steht, bei mals in einem Krankenhaus aufgenommen wird. Phobien, Stress, emotionalen Problemen und Krankheiten; 4 Wann besteht kein Versicherungsschutz? 4.10 für Verletzungen, Krankheiten, Todesfälle, Ver- (Ausschlüsse) luste, Kosten oder andere Verbindlichkeiten, die Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 AVB HIV und/oder mit HIV verbundenen Krankheiten, besteht kein Versicherungsschutz: einschliesslich Aids, und/oder irgendwelchen 4.1 bei Vorerkrankungen, d. h. bei allen bereits vor daraus folgenden Krankheiten oder Varianten der Reise bestehenden körperlichen oder geisti- derselben, gleich, welcher Ursache, zuzuschrei- gen Erkrankungen, wie zum Beispiel: ben sind; einem Zustand, aufgrund dessen die versi- – 4.11 für Kosten für Hilfsmittel (z.B. Einlagen, Brillen cherte Person auf einer Warteliste für eine sta- usw. sowie sanitäre Bedarfsartikel wie Bestrah- tionäre Behandlung eingetragen ist; lungsanlagen und Fieberthermometer), Be- – einem Zustand, aufgrund dessen die versicher- scheinigungen, Gutachten, vorbeugende Imp- te Person an einen Facharzt überwiesen wurde; fungen und kosmetische Behandlungen; – einem Zustand, der ein Grund für eine stationä- 4.12 bei einer durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit re Behandlung innert sechs Monaten vor ihrem oder Verwahrung bedingten Behandlung oder Reiseantritt ist; Unterbringung; – einem Zustand, für den ein Arzt die Prognose 4.13 für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie «unheilbar» und/oder «chronisch» gestellt hat; Rehabilitationsmassnahmen; 4.2 bei allen psychischen Erkrankungen sowie Flug- 4.14 für ambulante Heilbehandlungen in einem Heil- angst oder sonstigen Reisephobien; bad oder Kurort; die Einschränkung entfällt, – 14 –
wenn die Heilbehandlung durch einen dort einge- 3.1 Rückführung mit Krankentransportfahr- tretenen Unfall erforderlich wird; bei Erkrankun- zeug/Luftfahrzeug gen entfällt sie, wenn sich die versicherte Person Organisation und Kostenübernahme für medizi- in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend nisch notwendige und ärztlich angeordnete Rück- und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat; führungen der versicherten Person mit einem 4.15 für Entzugsmassnahmen, einschliesslich Entzie- Krankentransportfahrzeug oder einem Luftfahr- hungskuren; zeug. Die Entscheidung über die Notwendigkeit 4.16 für Schwangerschaftsuntersuchungen und -be- und ob die versicherte Person zu Lande oder in ei- handlungen sowie Entbindungen und Schwan- nem Luftfahrzeug transportiert wird, übernimmt gerschaftsunterbrechungen, sofern diese nicht der Leiter des ärztlichen Dienstes des Versiche- durch eine unvorhergesehene, akut eingetretene rers in Absprache mit dem behandelnden Arzt. Verschlechterung des Gesundheitszustandes Im Falle von Krankheit oder Unfall in Ländern der Mutter oder des ungeborenen Kindes erfor- ausserhalb Europas und den aussereuropäi- derlich werden; schen Anrainerstaaten des Mittelmeers wird ein 4.17 für Behandlungen durch Ehepartner, eingetragene Krankenrücktransport nur per Linienflug, bei Be- Partner oder Lebenspartner, Eltern oder Kinder; darf mit speziellem Gerät, bezahlt. nachgewiesene Sachkosten werden erstattet; 3.2 Rücktransport mit gewöhnlichen Verkehrs- 4.18 für psychoanalytische und psychotherapeuti- mitteln sche Behandlungen; Organisation und Kostenübernahme der Heim- 4.19 für Aufwendungen, die durch weder im Wohn- reise der versicherten Person nach erfolgter sitzstaat noch am Aufenthaltsort wissenschaft- Behandlung unter der Voraussetzung, dass der lich allgemein anerkannte Behandlungsmetho- Leiter der medizinischen Abteilung des Versiche- den und Arzneimittel entstehen; rers die versicherte Person für reisefähig hält und 4.20 für Heilbehandlungen oder sonstige Massnah- die versicherte Person nicht mit den ursprüng- men, die das medizinisch notwendige Mass lich geplanten Transportmitteln zurückreisen übersteigen. In diesem Fall kann der Versicherer kann, da der vorgesehene Rückreisetermin ver- seine Leistungen auf einen angemessenen Be- strichen ist und sie zum damaligen Zeitpunkt aus trag herabsetzen; medizinischer Sicht nicht reisefähig war. 4.21 für Kosten einer Seerettung aus der Luft oder für 3.3 Rückführung von Kindern einen Nottransfer vom Schiff zur Küste. Organisation und Kostenübernahme der Anrei- se und Rückreise einer der versicherten Person nahe stehenden Person, die im Wohnsitzstaat IV.) C Rückführung aus dem Ausland der versicherten Person ansässig ist, als Beglei- tung für ein mitversichertes Kind bis zur Voll- 1 Was ist wann und wo versichert? endung des 15. Lebensjahrs, falls sich das Kind Versichert sind Organisation und Kosten der allein im Ausland befindet und die versicherte nachfolgend aufgeführten Rückführungsleistun- Person körperlich nicht in der Lage ist, für das gen, wenn die versicherte Person während einer Kind zu sorgen. Falls die versicherte Person kei- versicherten Reise im Ausland unvorhergesehen ne Person benennen kann, beauftragt der Versi- erkrankt, verunfallt oder verstirbt. cherer eine kompetente Person. 3.4 Verlegung in ein anderes Krankenhaus 2 elche Voraussetzungen gelten für die W Verlegung der versicherten Person in das Erbringung der Leistungen? nächstgelegene, angemessen ausgestattete Voraussetzung für die Erbringung von Bei- Krankenhaus für den Fall, dass die medizinische standsleistungen und die Erstattung der damit Ausrüstung des Krankenhauses vor Ort nach verbundenen Kosten ist, dass sich die versicher- Einschätzung des Leiters des ärztlichen Diens- te Person oder ein von ihr Beauftragter nach Ein- tes des Versicherers nicht angemessen ist. tritt des Versicherungsfalls, bzw. sobald sie kör- 3.5 Rückführung in ein Krankenhaus am Wohnort perlich dazu in der Lage ist, mit dem Versicherer Rückführung der versicherten Person aus dem in Verbindung setzt, das weitere Vorgehen mit Ausland in ein dem gewöhnlichen Wohnort der ihm abstimmt und eventuelle Kosten im Vorfeld versicherten Person nächstgelegenes geeig- genehmigen lässt. netes Krankenhaus, sofern dies vom Leiter des 3 Welche Leistungen werden erbracht? ärztlichen Dienstes des Versicherers als notwen- Folgende Leistungen werden bis zur in der Über- dig erachtet wird. sicht der Versicherungsleistungen genannten Höhe erbracht: – 15 –
3.6 Leistungen im Todesfall serhalb regulärer Pisten ohne eine professionelle 3.6.1 Heimschaffung der sterblichen Überreste Begleitung (Bergführer, Skilehrer); Überführung, Organisation und Kostenübernah- 4.8 für Schäden bei der Ausübung von oder der Vor- me der Standardüberführung der sterblichen bereitung auf: Überreste der versicherten Person in den Wohn- – Rennen (bei denen es auf Erzielung einer sitzstaat bzw. der Einäscherung und des nach- Höchstgeschwindigkeit, Ausdauer oder Ge- folgenden Transports der Urne in den Wohnsitz- schicklichkeit ankommt); staat. – Belastungstests; 3.6.2 Bestattung im Ausland – organisierte Wettkämpfe aller Art; Sofern möglich, Organisation und Kostenüber- 4.9 bei Selbstmord, vorsätzlicher Selbstverletzung, nahme der Bestattung im Ausland, sofern die Alkoholismus, Drogenabhängigkeit oder Lö- versicherte Person auf einer versicherten Reise sungsmittelmissbrauch der versicherten Person stirbt. oder bei Fällen, in denen die versicherte Person unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung steht, bei 4 Wann besteht kein Versicherungsschutz? Phobien, Stress, emotionalen Problemen und (Ausschlüsse) Krankheiten; Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 AVB 4.10 für Verletzungen, Krankheiten, Todesfälle, Ver- besteht kein Versicherungsschutz: luste, Kosten oder andere Verbindlichkeiten, die 4.1 bei Vorerkrankungen, d.h. bei allen bereits vor HIV und/oder mit HIV verbundenen Krankheiten, der Reise bestehenden körperlichen oder geisti- einschliesslich Aids, und/oder irgendwelchen gen Erkrankungen, wie zum Beispiel: daraus folgenden Krankheiten oder Varianten einem Zustand, aufgrund dessen die versi- – derselben, gleich welcher Ursache, zuzuschrei- cherte Person auf einer Warteliste für eine sta- ben sind; tionäre Behandlung eingetragen ist; 4.11 für Schwangerschaftsuntersuchungen und -be- einem Zustand, aufgrund dessen die versi- – handlungen sowie Entbindungen und Schwan- cherte Person an einen Facharzt überwiesen gerschaftsunterbrechungen, sofern diese nicht wurde; durch eine unvorhergesehene akut eingetretene – einem Zustand, der ein Grund für eine stationä- Verschlechterung des Gesundheitszustandes re Behandlung innert sechs Monaten vor ihrem der Mutter oder des ungeborenen Kindes erfor- Reiseantritt ist; derlich werden; – einem Zustand, für welchen ein Arzt die Pro- 4.12 für Kosten einer Seerettung aus der Luft oder für gnose «unheilbar» und/oder «chronisch» ge- einen Nottransfer vom Schiff zur Küste. stellt hat; 4.2 bei allen psychischen Erkrankungen sowie Flug- angst oder sonstigen Reisephobien; IV.) D Such-, Rettungs- und Bergungskosten 4.3 bei Schwangerschaft während der letzten 8 Wo- chen vor der geschätzten Geburt; 1 Was ist wann und wo versichert? 4.4 für Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet Versichert sind die Kosten für unvorhergesehe- haben; ne Such-, Rettungs- und Bergungsmassahmen, 4.5 für Schäden, die die versicherte Person grob die der versicherten Person aufgrund einer fahrlässig herbeigeführt hat; oder wenn die ver- Krankheit oder eines Unfalls bzw. im Todesfall sicherte Person versucht, den Versicherer ab- während einer versicherten Reise entstehen. sichtlich zu täuschen; 4.6 für Schäden während der Tätigkeit als Berufs-, 2 Welche Leistungen werden erbracht? Vertrags- oder Lizenzsportler; Übernahme der Kosten, die der versicherten Per- 4.7 für Schäden durch die Ausübung eines Ext- son entstandenen sind bis zur in der Übersicht der remsports. Als Extremsport gelten Sportarten, Versicherungsleistungen genannten Höhe für: bei deren Ausübung der Versicherte ein Wagnis 2.1 Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze (auch im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfall- wenn ein Unfall nach den konkreten Umständen versicherung (UVG) eingeht, d. h. Handlungen zu vermuten war) von öffentlich-rechtlichen oder begeht, mit denen sich der Versicherte einer privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne Si- soweit hierfür üblicherweise Gebühren berech- cherheitsvorkehren zu treffen oder treffen zu net werden. können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass 2.2 Krankentransporte in das nächste für eine Be- beschränken. Als Extremsport im Sinne dieser handlung geeignete Krankenhaus und, sofern AVB gelten auch Ski- und Snowboardfahren aus- medizinisch notwendig, zurück zur Unterkunft. – 16 –
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