KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer/-innen der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer/-innen der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2022
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer/-innen der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2022
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die österreichischen Gewerkschaften verhandeln jedes Jahr über 850 Kollektivverträge mit den zu- ständigen Arbeitgeberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein besteh- ender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhandlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir in Verhandlungen Forderungen im Interesse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Wir danken für Ihr Vertrauen in unserem Einsatz für unsere Mitglieder! Barbara Teiber, MA Roman Hebenstreit Vorsitzende GPA Vorsitzender Gewerkschaft vida Karl Dürtscher Mag.ª Anna Daimler, BA Bundesgeschäftsführer GPA Generalsekretärin Gewerkschaft vida Highlights zum Abschluss: • Die kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter werden um 2,5 % (Rundung auf den nächsten Euro) erhöht. • Empfehlung der Sozialpartner Urlaubsanträge in Ferienzeiten zuzustimmen, wenn Kinderbe- treuungspflichten vorliegen. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite A. Allgemeiner Teil B. Lohn-/Gehaltsordnung § 1 Vertragschließende ................................. 7 § 15 Einstufungsgrundsätze ............................. 14 § 2 Geltungsbereich ..................................... 7 § 16 Verwendungsgruppenschema .................. 14 § 3 Geltungsdauer ........................................ 7 § 17 Anrechnung von Vordienstzeiten ............... 16 § 4 Arbeitszeit .............................................. 7 § 18 Lohn- und Gehaltsschema ....................... 16 § 5 Überstunden ........................................... 9 § 19 Nachtzulage ........................................... 17 § 6 Sonn- und Feiertage (Ruhetage) ............... 10 § 20 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune- § 7 Vergütungsregelung für Tankstellen der ration ..................................................... 17 Kategorie 2 ............................................. 11 § 21 Jubiläumsgeld ........................................ 17 § 8 Ansprüche bei Dienstverhinderung ........... 11 § 22 Überleitungsbestimmungen ..................... 18 § 9 Freizeit bei Dienstverhinderung ................ 11 C. Anhänge § 10 Urlaub ................................................... 12 § 11 Karenzen ................................................ 12 Anhang 1: Regelungen zur Feststellung der § 12 Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmerschutz .. 13 Tankstellenkategorie ....................... 20 § 13 Verfall von Ansprüchen ............................ 13 Anhang 2: Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten 21 § 14 Beendigung des Dienstverhältnisses .......... 14 Anhang 3: Musterschichtpläne ........................ 22 –6–
KOLLEKTIVVERTRAG A. ALLGEMEINER TEIL § 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerk- Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Ga- schaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 und Ge- ragen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen, werkschaft GPA, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und andererseits. § 2 Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt: mer Österreich angehörenden Garagen-, Tankstel- len- und Serviceunternehmungen; 1) Räumlich für das gesamte Gebiet der Republik Ös- terreich; 3) Persönlich für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitneh- mer, die in den in Ziff 2 angeführten Betrieben be- 2) Fachlich für die dem Fachverband der Garagen-, schäftigt werden, sofern der Kollektivvertrag keine ab- Tankstellen- und Serviceunternehmungen der Bun- weichenden Regelungen für Arbeiterinnen/Arbeiter dessparte Transport und Verkehr der Wirtschaftskam- oder Angestellte vorsieht. § 3 Geltungsdauer 1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2022 in Kraft und gungsfrist zum Letzten eines jeden Quartals schriftlich ersetzt alle bis dahin zwischen dem Fachverband der mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden. Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen und den Gewerkschaften GPA und vida abgeschlosse- 4. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen nen Kollektivverträge. wegen Erneuerung bzw Änderung des Kollektivvertra- ges zu führen. 2. Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 5. Falls diese Verhandlungen länger dauern als die Kündigungsfrist, bleibt der Kollektivvertrag einschließ- 3. Der Kollektivvertrag kann von jedem Vertragspart- lich seiner gekündigten Teile bis zum Abschluss der ner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi- Verhandlungen, höchstens jedoch noch drei Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist, in Wirksamkeit. § 4 Arbeitszeit 1. Allgemeine Bestimmungen b. Lage und Verteilung der Normalarbeitszeit Die generelle Festsetzung des Beginns und Endes a. Normalarbeitszeit der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließ- Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit lich der Pausen 8 Stunden, die wöchentliche Nor- auf die einzelnen Wochentage ist gem § 97 Abs 1 malarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen Ziff 2 ArbVG festzulegen. In Betrieben, in denen kein 40 Stunden, soweit im Folgenden nichts anderes Betriebsrat errichtet ist, erfolgt diese Regelung un- bestimmt wird. mittelbar mit den Arbeitnehmerinnen/Arbeitneh- mern. Die Arbeitszeit kann auf bis zu fünf Arbeitsta- gen bzw Nächte aufgeteilt werden. Diese Einteilung –7–
ist in einem Dienstplan festzuhalten und an einer al- der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 40 Stun- len Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zugängli- den liegenden Stunden gemäß § 5 abzugelten. chen Stelle des Betriebes, spätestens zwei Wochen Eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten vor Inkrafttreten, aufzulegen. Durchrechnungszeitraum ist für den Teilbereich Tank- stellen nicht zulässig. c. Pausen Für Teilbereiche Garagen- und Serviceunternehmun- Allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern sind so- gen gilt folgende Sonderregelung: wohl während der Tages- als auch während der Am Ende eines Kalenderquartals oder am Ende eines Nachtarbeitszeit Essens- und Ruhepausen von ins- anderen 13-wöchigen Durchrechnungszeitraumes gesamt 30 Minuten zu gewähren. In dieser Zeit (sofern abweichend vom Kalenderquartal ein anderer kann der Betrieb verlassen werden, wobei diese 13-wöchiger Durchrechnungszeitraum vereinbart Pausen nicht bezahlt werden. wurde) noch offene Zeitguthaben (die aus der Über- Wird von der/vom Arbeitgeberin/Arbeitgeber ver- schreitung der 40-stündigen durchschnittlichen Nor- langt, dass diese Pausen im Betrieb zu verbringen malarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum resultie- sind, so werden sie nach den angegebenen ren) können bis zu einem Höchstausmaß von 20 Stun- Lohn-/Gehaltssätzen vergütet. den in die nächsten drei Durchrechnungszeiträume übertragen werden. 2. Andere Verteilung der Normalarbeitszeit – Durch- Zeitguthaben, die nicht mehr übertragen werden kön- rechnung nen, sind gemäß § 5 abzugelten. a. Zulässigkeit (b. idF ab 1. 1. 2019) Für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, außer Teilzeitbeschäftigten (gemäß Ziff 5), kann die Normal- 3. Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Schichtar- arbeitszeit pro Kalenderquartal durchgerechnet wer- beit im Teilbereich Tankstellen den. a. Verlängerung der Normalarbeitszeit von Vollzei- Als Kalenderquartal gelten die Zeiträume der Kalen- tarbeitnehmerinnen/ Vollzeitarbeitnehmern bei derwochen 1 bis 13, 14 bis 26, 27 bis 39 sowie 40 bis Schichtarbeit, wenn es sich um Tankstellen handelt 52 eines jeden Kalenderjahres. Abweichend von dieser die 24 Stunden durchgehend geöffnet haben und Regelung können für einzelne Standorte, sofern davon besetzt sind alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erfasst sind, Im Hinblick auf diese besondere Betriebsform, kann andere 13-wöchige Durchrechnungszeiträume die Normalarbeitszeit im Sinne des § 4a Abs 4 AZG schriftlich vereinbart werden. im Schichtbetrieb geführt werden, wenn eine sol- Sofern die Normalarbeitszeit gemäß den Ziff 3 und 4 che Regelung im Dienstvertrag der Arbeitnehme- (Schichtarbeit und Verlängerung der Normalarbeits- rin/des Arbeitnehmers vorgesehen ist und zu einer zeit bei Arbeitsbereitschaft) verlängert wird, sind die günstigeren Arbeitszeiteinteilung führt (zB: Redu- Bestimmungen über die Durchrechnung der Normal- zierung der Arbeitstage). arbeitszeit nicht anzuwenden. Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf bis zu 10 Stun- b. Bei Teilzeitbeschäftigten ist eine Verlängerung der den, die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in ein- Normalarbeitszeit im Sinne von lit a dann möglich, zelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt wer- wenn die vereinbarte wöchentliche Normalarbeits- den, wenn sie innerhalb des Kalenderquartals oder ei- zeit auf höchstens drei Tage aufgeteilt wird. nes anderen Durchrechnungszeitraumes im Durch- c. Bei diesen ist bei mehrschichtiger Arbeitsweise im schnitt 40 Stunden nicht überschreitet. Vorhinein ein Schichtplan zu erstellen. Im Schicht- b. Überschreitung der Höchstgrenzen der Normalar- plan ist die genaue zeitliche Abfolge der Schichten beitszeit sowie die Länge des Schichtturnus (Zeitraum, nach Überschreitungen der täglichen bzw wöchentlichen dessen Ablauf dieselbe Abfolge der Schichten wie- Höchstgrenzen der Normalarbeitszeit (10/48 Stunden) der beginnt) festzulegen. In Betrieben mit gewähl- sind gemäß § 5 abzugelten. Einvernehmliche Ände- tem Betriebsrat ist der Schichtplan durch Betriebs- rungen der täglichen oder wöchentlichen Normalar- vereinbarung festzulegen. Die Arbeitszeit ist so ein- beitszeit im Zuge einer Dienstplanänderung, gelten zuteilen, dass die gesetzliche gewährleistete Min- nicht als Überschreitung der Normalarbeitszeit im Sin- destruhezeit eingehalten und innerhalb eines ne dieser Bestimmung. In diesem Fall sind die Ände- Schichtturnus im Durchschnitt die wöchentliche rungen im Anlassfall unverzüglich vorzunehmen und Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zur Bestäti- d. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzel- gung vorzulegen. nen Wochen des Schichtturnus auf 48 Stunden aus- Wird die durchschnittliche Normalarbeitszeit im gedehnt werden. Der Schichtturnus darf 4 Wochen Durchrechnungszeitraum (40 Stunden) überschritten, nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalar- sind die mit Ablauf des Durchrechnungszeitraum über beitszeit darf im Durchschnitt des Schichtturnus –8–
40 Stunden, die gesamte Normalarbeitszeit inner- erheblichen Ausmaß Zeiten der Arbeitsbereitschaft halb des Schichtturnus 160 Stunden nicht über- fallen. Die über die wöchentliche Normalarbeitszeit schreiten. Jene Stunden, die über das Ausmaß von von 40 Stunden hinausgehende Arbeitszeit wird ge- 48 Stunden in der einzelnen Woche bzw 160 Stunden mäß § 5 dieses Kollektivvertrages vergütet. im gesamten Schichtturnus geleistet werden, stel- len Überstunden dar und sind gemäß § 5 abzugel- 5. Teilzeitarbeit ten. Unverbindliche Musterschichtpläne sind im An- a. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo- hang 2 des Kollektivvertrages zu entnehmen. chenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit e. Die tägliche Normalarbeitszeit kann in dieser Be- (40 Stunden) im Durchschnitt unterschreitet. triebsform auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt wer- Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis auf 9 Stunden den, wenn die arbeitsmedizinische Unbedenklich- ausgedehnt werden. keit der betrieblich festgelegten Arbeitszeitverlän- b. Die generelle Festsetzung des Beginns und Endes gerung (§ 4a Abs 4 AZG) festgestellt wird. der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Ar- f. Pro Kalendermonat müssen mindestens zwei Sonn- beitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die tage als Ruhetage, sowie pro Woche jeweils zwei einzelnen Wochentage ist gem § 19 c Arbeitszeitgesetz zusammenhängende Ruhetage gewährt werden. zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann auf bis zu fünf Ar- Jedenfalls ist nach zwei zusammenhängenden Ar- beitstage bzw Nächte aufgeteilt werden. Diese Eintei- beitstagen an denen die Normalarbeitszeit jeweils lung ist in einem Dienstplan festzuhalten und an einer 12 Stunden umfasst ein ganzer arbeitsfreier Tag allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zugängli- zu gewähren. Wird die Arbeitszeit auf drei zusam- chen Stelle des Betriebes, spätestens zwei Wochen menhängende Tage von jeweils 12 Stunden aufge- vor Inkrafttreten, aufzulegen. In der Regel sollte die teilt, sind mehr als ein ganzer arbeitsfreier Tag zu Tagesarbeitszeit drei Stunden nicht unterschreiten. gewähren. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Ar- beitszeit bedarf der Schriftform. g. Teilzeitbeschäftigte, die ausschließlich an Samsta- Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf gen und/oder Sonntagen beschäftigt werden un- einzelne Tage und Wochen kann per Arbeitsvertrag/ terliegen folgender Regelung: Dienstzettel im Vorhinein vereinbart werden. Pro Kalenderquartal müssen mindestens 3 Sonnta- ge als Ruhetage gewährt werden. c. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitneh- (g. gilt ab 1. 1. 2019) mer sind zur Mehrarbeit (Arbeitsleistung über das ver- einbarte Arbeitszeitausmaß) nur bei erhöhtem Ar- 4. Sonderregelungen für den Teilbereich Garagen beitsbedarf oder zur Vornahme von Vor- und Ab- schlussarbeiten (§ 8 AZG) und sofern keine berück- a. In Garagen die sich in Einkaufszentren oder in un- sichtigungswürdigen Interessen der/des Arbeitneh- mittelbarer Nähe von ständigen Märkten befinden, merin/ Arbeitnehmers entgegenstehen, verpflichtet. kann zum Zweck der Reinigung, Kontrolle und/oder Für Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitarbeit gebührt ein Instandhaltung, die wöchentliche Normalarbeitszeit Zuschlag von 25 %. auf bis zu sechs Arbeitstage aufgeteilt werden. d. Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, b. Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbe- wenn sie innerhalb eines Kalenderquartals im Verhält- reitschaft in Garagenbetrieben welche sich direkt in nis 1 : 1 ausgeglichen werden. Als Kalenderquartal oder in unmittelbarer Nähe von Veranstaltungsorten gelten die Zeiträume von 1. 1. bis 31. 3. , 1. 4. bis befinden, an denen 30. 6. , 1. 7. bis 30. 9. und 1. 10. bis 31. 12. eines jeden i. Messen bzw messeähnliche Veranstaltungen, oder Kalenderjahres. Eine Übertragung von Zeitguthaben ii. Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung in den nächsten Ausgleichszeitraum ist nicht zulässig. abgehalten werden, Nicht ausgeglichene Mehrarbeit ist mit Ablauf des Ka- sowie in Garagenbetrieben welche sich direkt am Ge- lenderquartals zu entlohnen. lände von Flughäfen oder Bahnhöfen befinden, kann e. Im Falle der Überschreitung der täglichen bzw wö- während des Veranstaltungszeitraumes (bzw bei Flug- chentlichen Höchstgrenzen der Normalarbeitszeit häfen und Bahnhöfen während der Betriebszeiten) die handelt es sich nicht um Mehrarbeit sondern Über- Normalarbeitszeit gemäß § 5 Abs 1 AZG auf 60 Stun- stunden. Diese sind gemäß § 5 abzugelten. den pro Woche bzw 12 Stunden pro Tag ausgedehnt werden, wenn in diese Zeiträume regelmäßig und im § 5 Überstunden 1. Überstundenarbeit liegt vor, wenn –9–
a. entweder die Grenzen der nach § 4 zulässigen wö- Wöchentlich sind aber nicht mehr als 20 Überstunden chentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden, zulässig. Die tägliche Gesamtarbeitszeit darf 10 Stun- oder den nicht überschreiten. b. die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, 3. Überstunden bei Arbeitsbereitschaft (§ 4 Ziff 4) die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Bei erhöhtem Arbeitsbedarf im Falle von Arbeitsbe- Normalarbeitszeit gemäß § 4 ergibt. reitschaft kann gemäß § 7 Abs 3 AZG die Arbeitszeit auf 60 Stunden pro Woche bzw 13 Stunden pro Tag 2. Liegen die Voraussetzungen der Verlängerung der ausgedehnt werden. Normalarbeitszeit infolge Arbeitsbereitschaft nicht vor, kann die Arbeitszeit in Zeiten erhöhten Arbeitsbe- 4. Überstundenvergütung darfes gemäß § 7 Abs 1 und 2 des AZG ohne besonde- Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50 % des re Genehmigung des Arbeitsinspektorates über die auf die einzelne Arbeitsstunde entfallenden Normal- nach den §§ 3 bis 5 AZG zulässige Dauer um 14 Über- lohnes/-gehaltes zu vergüten. stunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens 60 Überstunden innerhalb eines Kalen- 5. Für Tankstellen nach der Kategorie 2 ist § 7 zu be- derjahres verlängert werden. rücksichtigen. § 6 Sonn- und Feiertage (Ruhetage) 1. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Ar- Feiertagsruhe auch zu den in § 157 Abs 1 GewO in beitsruhegesetzes in der jeweils gültigen Fassung. der Fassung der GewO-Novelle 2002 genannten Tä- tigkeiten beschäftigt werden. Weiters dürfen während 2. Die gesetzlichen Feiertage sind derzeit: 1. Jänner, der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmerin- 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, nen/Arbeitnehmer für Aufsicht und Bedienung von Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, maschinellen Waschanlagen beschäftigt werden. 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember. Darüber hinaus dürfen sowohl Arbeiterinnen/Arbeiter Weiters sind Ostersonntag und Pfingstsonntag als als auch Angestellte während der Wochenend- und Feiertage zu behandeln. Feiertagsruhe zu Tätigkeiten für die Aufrechterhal- (2. gilt ab 1. 1. 2019) tung des Betriebes, zur Beratung, Betreuung und Be- dienung der Kunden sowie mit allen damit in unmittel- 3. Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die der barem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten im un- evangelischen Kirche AB oder HB, der altkatholischen bedingt notwendigen Umfang herangezogen werden. Kirche oder der Methodistenkirche angehören, gilt Darüber hinaus gilt für Serviceunternehmungen mit auch der Karfreitag als Feiertag. Diese Bestimmungen Tätigkeiten an Flughäfen und Bahnhöfen: Gemäß finden ferner auf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, § 12a ARG können während der Wochenend- und die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Öster- Feiertagsruhe gemäß § 3 und 7 ARG folgende Arbei- reich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe An- ten zugelassen werden: Reinigungstätigkeiten inklusi- wendung, dass der Versöhnungstag als arbeitsfreier ve Abhol- und Bringservice. Tag gilt. (5. idF ab 1. 1. 2019) 4. Allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern wird am 6. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die nach der für 24. bzw 31. Dezember spätestens um 12.00 Uhr ohne sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit Lohn-/Gehaltseinbuße dienstfrei gegeben. Sollte an der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben in je- einem der beiden Tage nach 12.00 Uhr gearbeitet der Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe An- werden müssen, ist diese Arbeitszeit im Sinne von § 5 spruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mit einem Zuschlag von 50 % zu vergüten. 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. 5. Soweit ein betriebliches Bedürfnis besteht, können Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer zur Aufrechterhal- 7. Für die Feiertagsruhe gilt § 7 ARG in der jeweils gül- tung des kontinuierlichen, nach den Bestimmungen tigen Fassung. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so des Arbeitsruhegesetzes und der entsprechenden Ver- sind die §§ 3–5 ARG anzuwenden. ordnung gestatteten Dienstes während der Wochen- endruhe und an gesetzlichen Feiertagen zur Arbeit 8. Von jeweils 9 arbeitsfreien Wochenruhen bei der 4- herangezogen werden. Tagewoche, 6 arbeitsfreien Wochenruhen bei der 5- Gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz dürfen Arbeitnehme- Tagewoche oder jeweils 3 arbeitsfreien Wochenruhen rinnen/Arbeitnehmer während der Wochenend- und – 10 –
in der 6-Tagewoche muss mindestens eine Wochen- endruhe (Sonntag) sein. § 7 Vergütungsregelung für Tankstellen der Kategorie 2 1. Die Zuschlagsregelung gilt für jene Tankstellen, b. Bei Überstundenarbeit gebührt welche die für den Warenverkauf gewidmete Fläche in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr auf die Grundstunde von 80 m² nach Anhang 1 überschreiten. Dieser Kol- ein Zuschlag von 50 %, sowie lektivvertrag spricht in solchen Fällen von Tankstellen in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr auf die Grundstunde der Kategorie 2. ein Zuschlag von 100 %. 2. Als Berechnungsgrundlage für die nachfolgenden 5. Lagezuschläge für Arbeitsleistungen an Sonn- und Lagezuschläge ist ein Teiler von 1/173 des jeweiligen Feiertagen Lohnes/Grundgehaltes heranzuziehen. Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen sind als Überstundenarbeit zu bewerten. Im Zeitraum von 3. Lagezuschläge für Arbeitsleistungen an Werktagen 05:00 bis 05:00 Uhr des Folgetages – gebührt zur von Montag bis Freitag: Grundstunde ein Zuschlag von 100 %. Dieser An- spruch gilt zusätzlich zu einem allfälligen Anspruch a. Für Arbeitsleistungen während der Normalarbeits- auf Ersatzruhe. zeit gebührt in der Zeit von 19:00 bis 20:00 Uhr ein Zuschlag von 6. Für die unter Ziff 3–5 angeführten Zuschläge kann 70 %, sowie die Abgeltung in Form von Zeitausgleich schriftlich in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr ein Zuschlag von vereinbart werden. In diesem Fall sind die entspre- 100 %. chenden Zeitgutschriften auf einem gesonderten Zeit- b. Für Überstundenarbeit gebührt guthaben festzuhalten. Der Verbrauch der Zeitgutha- in der Zeit von 19:00 bis 20:00 Uhr auf die Grundstunde ben hat in mindestens halben Tagen zu erfolgen und ein Zuschlag von 50 %, sowie ist zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustan- in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr auf die Grundstunde de, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Aus- ein Zuschlag von 100 %. maß und Lage des Zeitausgleiches selbst bestimmen. Für die Lagezuschläge gebühren folgende Zeitgut- 4. Lagezuschläge für Arbeitsleistungen am Samstag, schriften: wenn es sich um einen Werktag handelt: 50 % entspricht 30 min. Zeitgutschrift 70 % entspricht 42 min. Zeitgutschrift a. Für Arbeitsleistungen während der Normalarbeits- 100 % entspricht 60 min. Zeitgutschrift zeit gebührt in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr ein Zuschlag von 50 %, sowie in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr ein Zuschlag von 100 %. § 8 Ansprüche bei Dienstverhinderung Vorhersehbare Dienstverhinderungen müssen der Ar- Im Falle einer Erkrankung, eines Unglücksfalles, eines beitgeberin/dem Arbeitgeber oder deren Bevoll- Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gelten die mächtigten rechtzeitig mitgeteilt und nachgewiesen gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung werden. Unvorhersehbare Dienstverhinderungen im Krankheitsfall (EFZG, AngG) in der jeweils gültigen (Krankheit, Unfall usw) müssen unverzüglich nach Ein- Fassung. tritt der Verhinderung mitgeteilt werden. Eine Ausnah- me bilden nur Fälle höherer Gewalt. § 9 Freizeit bei Dienstverhinderung Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat in folgen- 1. Bei Todesfällen der Eltern, Pflegeeltern, Adoptivel- den Fällen Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung tern, Stiefeltern, Großeltern, Schwiegereltern, der Ehe- des Entgeltes: gattin/des Ehegatten oder Lebensgefährtin/ Lebens- gefährten bzw der/des eingetragenen Partnerin/ – 11 –
Partners im Sinne des Eingetragene Partnerschaft-Ge- 6. Die nachweislich notwendige Zeit zum ersten Antritt setz, BGBlI Nr135/2009 idgF.(EPG), der Kinder (auch zur Führerscheinprüfung der Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder, sowie Kinder einge- Klasse B ................................ maximal 1 Arbeitstag. tragenen Partner im Sinne des EPG) und der Geschwister ................................. 2 Arbeitstage. 7. Bei Eintritt des leiblichen Kindes oder des Adoptiv- kindes in die Volksschule nach Bekanntgabe spätes- 2. Bei eigener Eheschließung oder Ein- tens ein Monat vor dem ersten Schultag und Vorlage tragung im Sinne des EPG .................. 2 Arbeitstage. einer Bestätigung (zB durch Schul- direktion) ................................... der erste Schultag 3. Bei Entbindung der Ehefrau (Lebensgefährtin) bzw (gilt ab 1. 1. 2020) der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG ............................................ 2 Arbeitstage. 8. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer behalten ferner den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie durch 4. Bei Wohnungswechsel oder Haushaltsgründung mit andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe oh- eigenem Haushalt (maximal einmal pro ne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig Dienstjahr) ........................................ 2 Arbeitstage. kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert werden. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind ver- 5. Bei Teilnahme an der Hochzeit der Kinder (Stief-, pflichtet ohne Verzug einen Nachweis über die Dienst- Pflege- oder Adoptivkinder, sowie Kinder der einge- verhinderung der/ Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber tragenen Partnerschaft im Sinne des vorzulegen. Kommt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeit- EPG) und Geschwister ......................... 1 Arbeitstag. nehmer der Verpflichtung nicht nach, so verliert sie/ er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt. § 10 Urlaub 1. Für den Urlaub der Arbeitnehmerin/des Arbeitneh- 3. Die Sozialpartner empfehlen, die Urlaubsvereinba- mers gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes rung iSd Ziffer 2 zu Gunsten der Arbeitnehmerin/des vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Arbeitnehmers mit schulpflichtigen Kindern (auch Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefrei- Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder, sowie Kinder der stellung, BGBl Nr 390/1976, in der jeweils gültigen Fas- eingetragenen Partnerschaft im Sinne des EPG) in sung (Urlaubsgesetz 1977). Ferienzeiten zu treffen. (gilt ab 1. 1. 2022) 2. Der Zeitpunkt des Urlaubes ist im Einvernehmen zwi- schen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und der 4. Behinderte gemäß § 2 Abs 1 des Behinderteneinstel- Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zu vereinbaren, lungsgesetzes erhalten außer dem gesetzlichen Ur- wobei sowohl auf die betrieblichen Umstände als laub einen Zusatzurlaub von 3 Werktagen. auch auf die Erholungsmöglichkeiten der Arbeitneh- merin/des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen ist. 5. Erkrankt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer Der Urlaub kann in zwei Teilen gewährt werden, je- während ihres/seines Urlaubes, so gelten die ein- doch darf ein Teil nicht weniger als sechs Tage betra- schlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Er- gen. krankung im Urlaub. § 11 Karenzen 1. Zeiten von Karenzen nach dem MSchG / VKG, die ab hältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF dem 1. 1. 2019 entstehen, werden im Ausmaß von ins- des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Vä- gesamt höchstens 24 Monaten auf alle Ansprüche bzw terkarenzgesetz (VKG). Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis ange- (letzter Absatz gilt ab 1. 1. 2020) rechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1. 1. 2019 im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, 2. Zeiten von Pflegekarenzen gem. § 14c AVRAG, die sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von ab dem 1. 1. 2019 entstehen, werden im Ausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen und steht eine Anrech- insgesamt höchstens 3 Monaten auf alle Ansprüche nung dieser Zeiten daher nicht zusätzlich zu. bzw. Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis angerechnet. Pflegekarenzzeiten, die bereits vor dem Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die die An- 1. 1. 2019 im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet rechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstver- – 12 –
wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausma- 2019 vereinbart wird, werden diese Zeiten im Ausmaß ßes von 3 Monaten zu berücksichtigen und steht eine von insgesamt 6 Monaten auf alle Ansprüche bzw An- Anrechnung dieser Zeiten daher nicht zusätzlich zu. wartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis angerech- net. 3. Im Falle einer Freistellung gegen Entfall des Arbeits- entgelts gem. §§ 14a, 14b AVRAG, die ab dem 1. 1. (§ 11 idF ab 1. 1. 2019) § 12 Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmerschutz 1. Arbeits- und Schutzkleidung: Verfügung zu stellen. Den Arbeitnehmerinnen/ Arbeit- nehmern, die Wagenwascharbeiten leisten, ist ein ge- a. In Betrieben, in welchen die Arbeitgeberin/der Ar- eigneter Fußschutz, allenfalls auch eine wasserdichte beitgeber von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ei- Schürze zur Verfügung zu stellen. Garagen-, Tankstel- ne besondere Arbeitskleidung hinsichtlich Fasson len- und Servicestationsarbeitnehmerinnen/-arbeit- oder Farbe verlangt, ist diese auf Kosten der Arbeitge- nehmer, welche auch im Freien arbeiten, haben wäh- berin/des Arbeitgebers anzuschaffen und in aus- rend der kalten Jahreszeit Anspruch auf Arbeitshand- reichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Diese schuhe sowie mindestens einmal in drei Jahren auf ei- Arbeitskleidung verbleibt im Eigentum der Arbeitge- ne gefütterte Winterjacke (zB Anorak). berin/des Arbeitgebers, ist von der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer stets in Ordnung zu halten, pfleg- 2. Aufenthaltsräume und Waschgelegenheit lich zu behandeln und bei Ausscheiden aus dem Be- Für die Ruhepause muss den Arbeitnehmerinnen/den trieb zurückzustellen. Arbeitnehmern im Sinne des § 28 AschG ein Aufent- b. Die Reinigung obliegt der Arbeitnehmerin/dem Ar- haltsraum zur Verfügung gestellt werden. Ferner sind beitnehmer. Hierfür kann eine Abgeltung vereinbart sanitäre Einrichtungen im Sinne des § 27 AschG anzu- werden. Übernimmt die Arbeitgeberin/der Arbeitge- bieten. Ein im Winter geheizter Aufenthaltsraum und ber die Reinigung der Arbeitskleidungsstücke, so kann eine Möglichkeit zum Trocknen der nassen Kleider sie/er der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer hierfür sind zur Verfügung zu stellen. keinen Spesenbeitrag verrechnen. c. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat den Arbeit- nehmerinnen/Arbeitnehmern einen Arbeitsanzug zur (§ 12 idF ab 1. 1. 2020) § 13 Verfall von Ansprüchen Ansprüche der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie Als Fälligkeitstag für Ansprüche die Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers aus dem der Arbeitnehmer gilt der Auszahlungstag jener Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb Lohn-/Gehaltsperiode, in welcher der Anspruch abzu- von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gelten ist. Wenn die ordnungsgemäße Lohn-/Gehalts- zu machen. abrechnung aus Verschulden der Arbeitgeberin/des Als Fälligkeitstag für von der Arbeitgeberin/vom Ar- Arbeitgebers verspätet übermittelt wird, gilt als Fällig- beitgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzan- keitstag jener Tag, an welchem die Arbeitnehmerin/ sprüche gilt jener Tag, an dem die Arbeitgeberin/ der Arbeitnehmer die Abrechnung erhält. der Arbeitgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzli- erhält. che Verjährungsfrist von drei Jahren gewahrt. – 13 –
§ 14 Beendigung des Dienstverhältnisses 1. Während des ersten Dienstmonates gilt das Dienst- hältnis durch die Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer verhältnis beiderseits für Arbeitnehmerinnen/Arbeit- zum Ende jeder Kalenderwoche unter Einhaltung ei- nehmer auf Probe geschlossen und kann jederzeit oh- ner 14 – tägigen Kündigungsfrist gelöst werden. ne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer (Abs 3 idF ab 1. 1. 2022) Kündigungsfrist gelöst werden. 4. Während der Kündigungsfrist bleiben die in diesem 2. Kündigungsbestimmungen Angestellte: Kollektivvertrag geregelten Ansprüche der Arbeitneh- Für Arbeitsverhältnisse, auf die das Angestelltengesetz merin/des Arbeitnehmers voll gewahrt und es darf anzuwenden ist, gelten die Kündigungsbestimmungen weder eine Kürzung der Arbeitszeit noch eine Kürzung des Angestelltengesetzes. der Bezüge erfolgen. 3. Kündigungsbestimmungen Arbeiter: 5. Bei Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeit- 3.1. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Kündigung: Nach geber ist der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer Ablauf des Probemonats kann das Dienstverhältnis während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen in je- durch Dienstgeberkündigung unter vorheriger Einhal- der Kündigungswoche mindestens ein Fünftel der re- tung der gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 1159 gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zum Aufsuchen ABGB zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalen- eines neuen Arbeitsplatzes ohne Lohn-/Gehaltsausfall dermonats aufgelöst werden. freizugeben. 3.2. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Kündigung: Nach Ablauf des Probemonats kann das Dienstver- B. LOHN-/GEHALTSORDNUNG § 15 Einstufungsgrundsätze 1. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind aufgrund nehmen, wenn die höherwertige Tätigkeit in erhebli- ihrer Tätigkeit im Sinne des § 16 einzustufen. chem Ausmaß ausgeübt wird. 2. Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe 4. Fallweise Vertretung: ist dergestalt vorzugehen, dass die Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Arbeitnehme- der Arbeitnehmer zumindest in derselben Verwen- rinnen/Arbeitnehmer höherer Verwendungsgruppen dungsgruppenstufe (Dienstjahre) der höheren VG ein- in Fällen von Abwesenheiten von mindestens drei zu- zustufen ist. sammenhängenden Tagen fallweise (zB: Urlaub, Krankheit) vertreten, erhalten für den Zeitraum der 3. Einstufung bei Mischtätigkeiten: Vertretung den Differenzbetrag, der sich aus der Re- Übt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer Tätigkei- geleinstufung in Verhältnis zur höherwertigen Einstu- ten aus, die in eine höhere Beschäftigungsgruppe ein- fung ergibt. zustufen sind, so ist die höhere Einstufung dann vorzu- § 16 Verwendungsgruppenschema 1. Verwendungsgruppe 1: Arbeiterinnen/Arbeiter mit denfahrzeuge im Rahmen des Abhol- und Bringser- einfachen Tätigkeiten, vice lenken; ferner zB: (a. idF ab 1. 1. 2019) a. Arbeiterinnen/Arbeiter, welche mit der Reinigung b. Arbeiterinnen/Arbeiter, die mit der Betreuung von der Betriebsanlage, dem Leuchtmitteltausch, sowie maschinellen Einrichtungen und deren Wartung be- der Reinigung und Aufbereitung von Fahrzeugen traut sind, Reifenwechsel, Ölwechsel und andere Ser- und/oder Kontrolle von Fluchtwegen auf Brandlasten vicearbeiten, die innerhalb der Gewerbeordnung betraut sind sowie Arbeiterinnen / Arbeiter, die Kun- möglich sind, durchführen; ferner – 14 –
c. Tankwartin/Tankwart; ferner 3. Verwendungsgruppe 3: Angestellte mit vorwiegen- der kaufmännischer oder höherer nicht kaufmänni- d. Arbeiterinnen/Arbeiter, die Lagerarbeiten und Wa- scher Tätigkeit, renbeschickung im Verkaufsraum; einfache Zuberei- zB: tungsarbeiten im gastronomischen Bereich ohne Kun- denkontakt; sowie einfache Tätigkeiten, die ähnliche a. Im administrativ/kaufmännischen Bereich: Ange- Aufgaben umfassen, durchführen. stellte, die mit Bestellwesen und Mengen, Disposition, Warenkontrolle und Reklamationen, Abrechnungs- 2. Verwendungsgruppe 2: Arbeiterinnen/Arbeiter mit kontrolle, Terminkoordination und Verrechnung, Vor- gehobener, nichtkaufmännischer Tätigkeit, sowie Ar- bereitungsarbeiten für Lohnverrechnung und für beiterinnen/Arbeiter mit abgeschlossener Berufsaus- Steuerberatung betraut sind; ferner bildung, sofern diese für die Tätigkeit maßgebend ist, b. Im Verkauf: Angestellte, die Verkaufstätigkeiten, zB: insbesondere Beratung und/oder Betreuung von a. Arbeiterinnen/Arbeiter, die mit der Übernahme und Kundinnen/Kunden, sowie verkaufsfördernde Bera- Kontrolle von Waren und deren korrekte Lagerung be- tungsgespräche durchführen bzw dafür aufgenom- traut sind; ferner men wurden; ferner b. Arbeiterinnen/Arbeiter mit Kassentätigkeit ein- c. Angestellte die mit der Kassenführung betraut sind, schließlich der Durchführung der damit verbundenen einschließlich der damit verbundenen unbedingt not- unbedingt notwendigen Vor- und Abschlussarbeiten wendigen Vor- und Abschlussarbeiten einschließlich (einschließlich Soll / Ist Vergleich) ohne vollständige vollständiger Abrechnung durchführen (über Soll / Abrechnung, sowie Arbeiterinnen/Arbeiter mit Entge- Ist Vergleich hinausgehende Tätigkeiten); ferner gennahme von Kundinnen-/Kundenbestellungen, d. Angestellte, die mit den Tätigkeiten im Rahmen des Ausfolgung der Waren und damit in Zusammenhang Postpartnergeschäfts betraut sind. stehenden Auskunftstätigkeiten ohne weitere ver- kaufsfördernde Produkt- oder Anwendungsberatung 4. Verwendungsgruppe 4: Angestellte mit vorwiegend (Ladnerin/Ladner). Als Auskunftstätigkeiten gelten gehobener kaufmännischer Tätigkeit bzw Führungs- auch die zur Verfügungsstellung von Informationen aufgaben sowie Angestellte mit abgeschlossener über Treibstoffe, Schmiermittel und KFZ – Bedarf so- kaufmännischer Berufsausbildung, die Tätigkeiten wie die sachgemäße Bedienung der Betriebsanlagen der VG 3 ausüben, sofern die Ausbildung für die be- (Autowäsche) und damit verbundene (Promotions-) rufliche Tätigkeit maßgeblich ist, Angebote, sowie Informationen über Heißgetränke, zB: Backshopwaren und Sandwiches; ferner a. Lohnverrechnerinnen/Lohnverrechner, Buchhal- c. Arbeiterinnen/Arbeiter, die durch Vorgesetzte mit terinnen/Buchhalter mit Kontenführung; ferner der Inbetriebnahme und dem Abschließen des Betrie- bes und den damit verbundenen Kontrollarbeiten be- b. Angestellte, die zusätzlich zum Warenverkauf auch auftragt sind; ferner den Wareneinkauf durchführen; ferner d. Arbeiterinnen/Arbeiter in Garagenunternehmun- c. Angestellte, die zusätzlich zum Warenverkauf auch gen, welche zusätzlich zu Reinigung, Leuchtmittel- die administrativen Arbeiten erledigen; ferner tausch, Kontrolle von Fluchtwegen auf Brandlasten d. Angestellte, die neben den administrativen Arbeiten auch Kassentätigkeit gemäß lit b. durchführen, bzw zusätzlich mit der Führung der Kasse oder Verkaufstä- Geldentnahmen und Wechselgeldbefüllung von Kas- tigkeiten betraut sind; ferner senautomaten vornehmen und/oder für die sichere Verwahrung der Geldbeträge Sorge tragen; ferner e. Angestellte, die mit der Vertretung von Führungs- kräften insbesondere von Stationsleiterinnen/-leitern e. Arbeiterinnen/Arbeiter, die für Tätigkeiten im gast- in Teilbereichen betraut sind. ronomischen Bereich an einer Tankstelle herangezo- gen werden, soweit nicht der Kollektivvertrag für Ho- 5. Verwendungsgruppe 5: Angestellte mit Leitungs- tel- und Gastgewerbe kraft Gesetz zur Anwendung aufgaben kommt; ferner a. Führungskräfte insbesondere Stationsleiterinnen/- f. Arbeiterinnen/Arbeiter, die an Kassen mit Bank- leiter, die alle folgenden Tätigkeiten ausführen: omatfunktion automatisch vorgezählte Geldbeträge Zahlungsverkehr in barer und unbarer Form, Abrech- ohne weitere Prüfung aushändigen. Desgleichen voll- nung der Tageslosung, Mitarbeiterinnen-/Mitarbei- automatisches Aufladen von Wertkarten (zB: E-Loa- terauswahl, Einstellung, Dienstplanerstellung, Preis- ding, GO-Box) beziehungsweise der Verkauf der digi- kalkulation, EDV Systemkontrolle, Artikelverwaltung. talen Vignette. (f. idF ab 1. 1. 2019) – 15 –
b. Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter für Garagen mit b. Regionsleiterinnen/Regionsleiter: Führungskräfte mehreren Standorten. der VG 5 lit b., denen mehr als eine/ein Betriebsleite- rin/Betriebsleiter unterstellt ist. 6. Verwendungsgruppe 6: Angestellte mit stations- übergreifenden Führungsaufgaben, zB: a. Regionsleiterinnen/Regionsleiter: Führungskräfte der VG 5 lit a., die ihre Tätigkeit für mehr als einen Standort/Betrieb durchführen; § 17 Anrechnung von Vordienstzeiten 1. Als Vordienstzeiten für die Einstufung gelten alle 5. Begriffsdefinition: Zeiten praktischer Tätigkeitsausübung, die in bran- a. Der Begriff „brancheneigen“ bedeutet, dass für cheneigenen oder branchenähnlichen Betrieben wel- Tankstellen nur Tätigkeiten bei anderen Tankstellen, che diesem Kollektivvertrag unterliegen, zurückgelegt für Garagen nur Tätigkeiten bei anderen Garagen wurden, wenn sie und bei Servicebetrieben nur Tätigkeiten bei anderen a. zumindest im Ausmaß von zwölf Monaten erbracht Servicebetrieben angerechnet werden. wurden und b. Mit dem Begriff „branchenähnlich“ ist gemeint, b. die Unterbrechung zwischen den einzelnen Dienst- dass es sich um die Mischung aus Teilbereichen des verhältnissen nicht mehr als drei Jahre beträgt. abschließenden Fachverbandes handelt, zB Tankstel- Zeiten der ausschließlichen Kindererziehung gelten le / Garage oder Garage / Servicebetriebe oder Ser- nicht als Unterbrechung im Sinne der lit b. vicebetriebe / Tankstelle. 2. Abgeschlossene Lehrberufe, sofern sie für die in 6. Vordienstzeitennachweis: Aussicht genommene Tätigkeit relevant sind (zB Ein- Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Arbeitneh- zelhandelskaufmann/frau, Bürokaufmann/frau, merin/den Arbeitnehmer spätestens am ersten Ar- Großhandelskaufmann/frau, Systemgastronomie- beitstag nachweislich aufzufordern ihm zur Anrech- fachmann/frau, Restaurantfachmann/frau, Koch/Kö- nung der Vordienstzeiten relevante Unterlagen (So- chin, Kraftfahrzeugtechnik), werden mit einem Jahr zialversicherungsauszug) vorzulegen. als Vordienstzeit angerechnet. Innerhalb einer Frist von 25 Kalendertagen ab der Aufforderung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitge- 3. Sind die Voraussetzungen gemäß Z 1 gegeben, ber hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer dieser kommt es zu folgenden Anrechnungen: Aufforderung nachzukommen. Erfolgt die Vorlage der geforderten Unterlagen nicht a. für einschlägige Tätigkeiten in brancheneigenen fristgerecht und zu einem späteren Zeitpunkt, so ent- Betrieben: max. 4 Jahre steht der allfällige Anspruch auf ein höheres Entgelt b. für einschlägige Tätigkeiten in branchenähnlichen ab jenem Monat, welcher dem Vorlagezeitpunkt folgt. Betrieben: max. 3 Jahre 4. In Summe werden jedoch max. 5 Jahre angerech- net. § 18 Lohn- und Gehaltsschema 1. Das angegebene Lohn- und Gehaltsschema für alle pro Woche. Der Teiler zur Berechnung der Normal- Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer stellt monatliche stunde bzw des Überstunden - Grundlohnes/-gehalts Bruttolöhne/-gehälter in Euro dar, basierend auf ei- beträgt 1/173 (wöchentliche Normalarbeitszeit mal ner Normalarbeitszeit im Ausmaß von 40 Stunden 4,33). – 16 –
Für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gelten ab 1. 1. 2022 nachstehende Löhne und Gehälter: Arbeiter Angestellte 1. 1. 2022 VG 1 VG 2 VG 3 VG 4 VG 5 VG 6 bis zum vollendeten 3. Dienstjahr 1.640,00 1.684,00 1.728,00 1.770,00 1.912,00 2.075,00 bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 1.684,00 1.747,00 1.801,00 1.854,00 2.001,00 2.175,00 bis zum vollendeten 9. Dienstjahr 1.728,00 1.809,00 1.875,00 1.939,00 2.094,00 2.272,00 ab dem 10. Dienstjahr 1.771,00 1.871,00 1.948,00 2.023,00 2.184,00 2.370,00 2. Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ist mit dem 3. Es gilt der Grundsatz monatlicher Bezahlung, sie ist Lohn/Gehalt eine ordnungsgemäße Lohn-/Gehalts- derart vorzunehmen, dass die Arbeitnehmerin/der Ar- abrechnung (insbesondere Aufstellung über Brutto- beitnehmer am Monatsletzten (Wertstellung), über ih- verdienst, Normal- und Überstunden, Grundlohn, ren/seinen Lohn/Gehalt für den laufenden Kalender- Überstundenzuschläge, Zulagen, Leistungsprämien monat verfügen kann. Geleistete Überstunden sind bei und die einzelnen Abzüge) auszuhändigen. der darauffolgenden Lohn-/Gehaltsauszahlung aus- zubezahlen. § 19 Nachtzulage Alle Arbeiternehmerinnen/Arbeiternehmer, mit Aus- he von 0,15 Prozent des Bruttolohnsatzes der Verwen- nahme derjenigen die unter die Bestimmungen des dungsgruppe 1, erstes bis drittes Berufsjahr, pro Stun- § 7 fallen, erhalten für Arbeitsleistungen in der Zeit den. von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr eine Nachtzulage in der Hö- (§ 19 idF ab 1. 1. 2019) § 20 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration 1. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erhalten spätes- aus dem Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate tens mit der Juniauszahlung einen Urlaubszuschuss vor dem Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung. und mit der Novemberauszahlung jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration. Für die Berechnung von Ur- 3. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die am 1. Juli laubszuschuss und Weihnachtsremuneration ist der oder 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb be- durchschnittliche Arbeitsverdienst der jeweiligen letz- schäftigt sind, erhalten den aliquoten Teil des Ur- ten voll gearbeiteten 13 Wochen zugrunde zu legen. laubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, Dabei werden wöchentlich die Summe aus den Lohn- berechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen Stichtag. und Gehaltsbeträgen für die Normal- und Überstun- den einschließlich Überstundenzuschlägen und Leis- 4. Bei Ausscheiden der Arbeitnehmerin/des Arbeit- tungsprämien herangezogen. In jedem Fall erhalten nehmers gebührt der aliquote Teil des Urlaubszu- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einen Monats- schusses und der Weihnachtsremuneration, berech- lohn/-gehalt samt Zulagen, die nach diesem Kollek- net vom Eintritt bis zum Austritt (wenn zwischen Eintritt tivvertrag gebühren. und Austritt noch kein Urlaubszuschuss bzw keine Wurden Zulagen in unterschiedlicher Höhe bezahlt, ist Weihnachtsremuneration fällig war) bzw vom letzten die Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der in Fälligkeitstag bis zum Austritt. den letzten drei Monaten bezahlten Zulagen. 5. Der Anspruch auf den aliquoten Teil entfällt, wenn 2. Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit unter- das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeiti- schiedlichem Ausmaß der Arbeitszeit bzw des Entgel- gen Austritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers tes berechnen sich die jeweiligen Sonderzahlungen oder durch verschuldete Entlassung endet. § 21 Jubiläumsgeld Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erhalten nach ei- Übergangsregelung: Alle Arbeitnehmerinnen/Arbeit- ner ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von nehmer, die am 31. 12. 2018 bereits 15 Jahre ununter- 15 Dienstjahren 1 Monatslohn/-gehalt als Jubiläums- brochen im Betrieb beschäftigt sind erhalten nach ei- geld, sofern sie das 15. Dienstjahr nach dem 31. 12. ner ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 2018 vollenden. – 17 –
20 Dienstjahren 1 Monatslohn/-gehalt als Jubiläums- der Vollendung des 15. bzw. 20. Dienstjahres folgen- geld. den Lohn-/Gehaltsauszahlung. Die Berechnung des Jubiläumsgeldes erfolgt nach § 20 Ziff 1. Die Auszahlung erfolgt mit der nächsten, (§ 21 idF ab 1. 1. 2019) § 22 Überleitungsbestimmungen Für Dienstverhältnisse die bereits vor dem 1. 1. 2016 Die Einführung des Beschäftigungsgruppenschemas begonnen haben, finden die Regelungen nach § 17 ab 1. 1. 2016 stellt keine wie immer geartete Festle- (Anrechnung von Vordienstzeiten) für die Überfüh- gung einer Angestellteneigenschaft vor In-Kraft-tre- rung in den neuen Kollektivvertrag bzw dessen ten dieses Kollektivvertrages dar. Zur Klärung der An- Lohn-/Gehaltstabellen für die Ersteinstufung im gestellteneigenschaft von Arbeitsverhältnissen vor neuen Schema, keine Anwendung. dem 1. 1. 2016 ist ausschließlich das Angestelltenge- setz und die dazugehörige Judikatur maßgeblich. C. ANHÄNGE Nachstehende Anhänge bilden einen integrierten Bestandteil des Kollektivvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs in der jeweils gültigen Fas- sung. Wien, am 18. Oktober 2021 – 18 –
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH Bundessparte Transport und Verkehr Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Komm.Rat KLAUS BRUNNBAUER Mag. Gritta GRABNER FV Obmann FV Geschäftsführerin ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft GPA Barbara TEIBER, MA Karl DÜRTSCHER Vorsitzende Bundesgeschäftsführer GEWERKSCHAFT GPA Wirtschaftsbereich Verkehr Thomas SCHÄFFER Anita PALKOVICH Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretärin ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft vida Roman HEBENSTREIT Bernd BRANDSTETTER Vorsitzender Bundesgeschäftsführer Christine HEITZINGER Andreas GOLLNER Fachbereichsvorsitzende Fachbereichssekretär – 19 –
ANHANG 1: REGELUNGEN ZUR FESTSTELLUNG DER TANKSTELLENKATEGORIE 1. Als Verkehrsfläche im Sinne dieses Kollektivvertra- c. Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, welche ges gelten jene bebauten und frei zugänglichen An- zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gastgewerbes teile der Grundfläche einer Tankstellenanlage, die notwendig sind. dem allgemeinen Zugang, dem Verkehr oder dem d. Automatische Betriebseinrichtungen zur Ausschank Verlassen für Kunden und gewidmet sind. von Heißgetränken in Bedienung und Selbstbedie- nung. 2. Der, dem Warenverkauf (insbesondere nach den Bestimmungen des § 157, Abs 2, vorletzter Satz, GewO) e. Betriebseinrichtungen für den Tabakvertrieb gem gewidmeten Verkehrsfläche (80 m² ist Verkaufsfläche) Erlass des BM Finanz GZ 9000/7-III/11/98 v. 27. 7. sind im Sinne des gegenständlichen Kollektivvertrages 1998, sofern damit kein darüber hinausgehender Wa- insbesondere folgende Betriebseinrichtungen bzw renverkauf verbunden ist, sowie Tabakpapier und Fil- Verkehrsflächen zuzurechnen: ter. f. Betriebseinrichtungen, die der Annahme und/oder a. Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel zur Prä- Durchführung von Wetten und/oder dem Glücksspiel sentation und dem Feilbieten im Rahmen des Kleinver- dienen. kaufes von Waren (z. B Selbstbedienungsregale, Tief- kühltruhen, Wand(-kühl)-vitrinen, Präsentationskörbe, g. Betriebseinrichtungen, die zur Aufgabe und Über- sonstige Vorrichtungen) die zur freien Entnahme be- nahme von Paketen und/oder Briefen dienen. stimmt sind. h. Betriebseinrichtungen zur Geldausgabe bzw Ein- b. Betriebseinrichtungen zur Beratung und Bedienung zahlung, sowie zur Kontoinformation, einschließlich von Kunden und zur Durchführung des Warenverkau- Vorrichtungen zur Ausgabe schriftlicher Kundeninfor- fes im Rahmen des Handelsgewerbes. mationen (zB SB-Foyer). c. Den frei stehenden Betriebsreinrichtungen ist je- i. Betriebseinrichtungen von Mautstraßenbetreibern weils eine umlaufende, freie Verkehrsfläche von zur Einhebung der Mautgebühren 50 cm hinzuzurechnen, bei Betriebseinrichtungen die j) Präsentationsflächen im Freien, an denen aus- in Verbindung mit einer Gebäudewand aufgestellt schließlich nachstehende Produkte angeboten wer- werden, sind die 50 cm jeder Kantenlänge hinzuzu- den, sind ebenso nicht zur Verkaufsfläche zuzurech- rechnen, die von der Wand absteht; bei bündig einge- nen: bauten Betriebseinrichtungen sind 50 cm auf jener • Betriebsstoffe für KFZ (z.B. Schmierstoffe, Klarsicht, Seite zuzurechnen, welche für die Kunden zugänglich Frostschutz, Ad Blue, usw.) ist. • Gas in Flaschen d. Dem Verkaufsbetrieb dienende Flächen zum direk- • Heizmittel und Grillzubehör ten Betreten und Verlassen des Verkaufsbereiches, je- • Truhen für Eiswürfel und crashed ice, jedoch keine denfalls aber jeweils 5 m² für das Betreten und das anderen Speiseeis-Produkte Verlassen. Sollten die beiden Flächen so nah beiei- (j. gilt ab 1. 1. 2020) nander liegen, dass innerhalb der 5 m² eine Über- schneidung erfolgt, so ist diese nur einmal zu bewer- 4. Die Zuschlagspflicht für Tankstellen der Kategorie II ten. (§ 7) ist nicht anzuwenden, wenn die Verkaufsfläche (d. idF ab 1. 1. 2020) während der angeführten Zeiten auf höchstens 80 m² gemäß diesem Anhang verringert wird. Dabei ist 3. Nicht zur Verkaufsfläche zählen: durch geeignete technische oder organisatorische a. Betriebseinrichtungen, die ausschließlich zur Ver- Maßnahmen oder Vorrichtungen sicherzustellen, dass rechnung der Waren und/oder der Entgegennahme ein Zugriff auf jene Waren, welche in der 80 m² über- barer oder unbarer Zahlungen dienen (Kassenzone) steigenden Verkaufsfläche feilgeboten werden, nicht im Ausmaß von 3 m² pro Einrichtung, ausschließlich möglich ist. vorgelagerter Vorrichtungen zum Kleinverkauf von Waren. 5. Zur Überprüfung der in diesem Anhang geltenden Bestimmungen sind die Kollektivvertragsparteien er- b. Gastronomische Betriebseinrichtungen und Zube- mächtigt, nach Voranmeldung, Überprüfungen vor- reitungsplätze, welche ausschließlich zur Herstellung zunehmen bzw zu veranlassen. In Streitfällen kann und Verabreichung von Speisen und Getränke dienen, die Schlichtungsstelle (Anhang 2) einen unabhängi- ebenso wie abgetrennte Verabreichungsplätze. gen Sachverständigen mit der Überprüfung betrauen. Die Frage der Kostenaufteilung ist im Zuge der Schlichtung ebenso im Vorhinein zu vereinbaren. – 20 –
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