Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
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Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
Inhalt Kapitel-Nr. Kapitel Seite 1 Einleitung 4 5 Ferien, Feiertage, Freitage und bezahlte Absenzen 10 1.1 Geltungsbereich und allgemeine Hinweise 4 5.1 Ferienanspruch 10 1.2 Rechtsgrundlage, Vorbehalte 4 5.2 Bezahlte Feiertage und Freitage 10 5.3 Bezahlte Absenzen 10 2 Beginn und Ende der Anstellung 5 2.1 Anstellung, Probezeit 5 6 Entlöhnung 11 2.2 Berechnung der Anstellungsjahre 5 6.1 Grundsatz Entlöhnung 11 2.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 5 6.2 13. Monatslohn 11 2.3.1 Kündigungsfristen 5 6.3 Kinder- und Ausbildungszulagen11 2.3.2 Pensionierung 5 6.4 Lohnabtretung 11 2.3.3 Beendigung bei Arbeitsunfähigkeit 5 6.5 Spesen 11 3 Allgemeine Rechte und Pflichten 7 Verhinderung an der Arbeitsleistung, der Mitarbeitenden 6 Lohnfortzahlung12 3.1 Unternehmenskultur 6 7.1 Unfall- und Krankentaggeldversicherung 12 3.2 Persönlichkeitsschutz 6 7.2 Lohnfortzahlung im Todesfall 12 3.3 Chancen- und Rechtsgleichheit 6 7.3 Rückforderungs- und Verrechnungsrecht 12 3.4 Datenschutz 6 3.5 Sicherheit, Gesundheit 6 8 Nebenleistungen 13 3.6 Sprache 7 8.1 Grundsatz Nebenleistungen 13 3.7 Mitwirkungsrechte 7 3.8 Persönliche und fachliche Weiterentwicklung 7 9 Gerichtsstand, Gültigkeit 13 3.9 Ziele und Leistungen 7 9.1 Gerichtsstand 13 3.10 Sorgfalts- und Treuepflicht 7 9.2 Gültigkeit 13 3.11 Immaterialgüterrecht 7 9.3 Massgebender Text 13 3.12 Integrität, Annahmeverbot für Geschenke 7 3.13 Geheimhaltungspflicht 7 3.14 Haftung 8 3.15 Nebenerwerb 8 3.16 Vereinsrecht, Ausübung öffentlicher Ämter 8 3.17 Experten- und Lehrtätigkeiten sowie Mandate und Mitgliedschaften 8 4 Arbeitseinsatz, Zulagen 9 4.1 Grundsatz Arbeitseinsatz 9 4.2 Arbeitsort 9 4.3 Home Office 9 4.4 Normalarbeitszeit 9 4.5 Pflicht zur Leistung von Überstunden und Überzeit 9 4.6 Anspruch auf Zulagen bei Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit 9 4.7 Reserveschicht 9 4.8 Pikettdienst 9 2 Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
Anhang Kapitel-Nr. Kapitel Seite A3 Allgemeine Rechte und Pflichten A7 Verhinderung an der Arbeitsleistung, der Mitarbeitenden14 Lohnfortzahlung 18 A3.a Immaterialgüterrecht 14 A7.a Melden von Krankheit und Unfall 18 A7.b Arbeitsunfähigkeit während Ferien 18 A4 Arbeitseinsatz, Zulagen 14 A7.c Leistungen bei Krankheit, attestierten A4.a Zeiterfassung 14 Schwangerschaftsbeschwerden und Unfall 18 A4.b Ruhezeiten, Pausen 14 A7.d Mutterschaft 20 A4.c Planzeit, Gleitzeit 15 A7.e Jugend und Sport 20 A4.d Zeitsaldo 15 A7.f Militär, Zivilschutz und Zivildienst 20 A4.e Überstunden- und Überzeitarbeit 15 A4.f Mitarbeitende ohne oder mit vereinfachter A8 Nebenleistungen 21 Präsenzzeiterfassung 15 A8.a Treueprämie 21 A4.g Sonntags- und Feiertagsarbeit15 A8.b Erfolgsbeteiligung 21 A4.h Samstagsarbeit 16 A8.c Freiwillige Kinderzulage 21 A4.i Geldzulage bei Nachtarbeit 16 A8.d Zusätzlicher Ferientag bei keiner Absenz 22 A4.j Zeitgutschrift bei Nachtarbeit 16 A8.e Mitarbeiterrabatt und Vergünstigungen 22 A4.k Anspruch auf Zulagen bei Absenzen 16 A8.f Sport- und Interessensgruppen 22 A8.g Personalrestaurants 22 A5 Ferien, Feiertage, Freitage und bezahlte Absenzen 16 A5.a Ferienbezug 16 A5.b Ferienkürzung 16 A5.c Abgeltung des Ferienanspruches 16 A5.d Arbeit während Ferien 17 A5.e Unbezahlter Urlaub 17 A5.f Bezahlte Feiertage und Freitage 17 A5.g Geschäftliche Absenzen 17 A5.h Kurzabwesenheiten 17 A5.i Pflege kranker Kinder 18 A5.j Stillzeit 18 A5.k Arztbesuche 18 Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz 3
1 Allgemeine 1 Einleitung Bestimmungen 1.1 Geltungsbereich und allgemeine Hinweise 1.2 Rechtsgrundlage, Vorbehalte Die vorliegenden Anstellungsbedingungen wie der Zwingende gesetzliche Bestimmungen und Abwei- mitgeltende Anhang sind aus der Unternehmensstra- chungen in den individuellen Arbeitsverträgen gehen tegie, der Personalpolitik und den Unternehmenswer- den Bestimmungen dieses Reglements und des An- ten der Emmi Gruppe abgeleitet. Sie regeln das Zu- hangs vor. Für Fragen, die weder in diesen Anstellungs- sammenwirken zwischen den einzelnen Unternehmen bedingungen noch im Anhang oder individuell gere- der Emmi Gruppe Schweiz als Arbeitgeberin und sämt- gelt sind, gelten die Bestimmungen des Schweize - lichen Mitarbeitenden, soweit keine anders lautenden rischen Obligationenrechts (OR) sowie des Arbeits individuellen schriftlichen Abmachungen getroffen gesetzes (ArG). werden. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil der individuellen Arbeitsverträge. Beide Dokumente haben die gleiche Verbindlichkeit, wobei der Anhang die technischen Umsetzungsdetails regelt. Die Arbeitgeberin behält sich jederzeitige Ände- rungen der Anstellungsbedingungen vor. Diese wer- den allen Mitarbeitenden auf dem Korrespondenzweg oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben und gelten – ohne Widerspruch innert Monatsfrist – als genehmigt. Einzelne Verweise auf den Anhang sind in den Anstel- lungsbedingungen wie folgt gekennzeichnet: (☞ Kapitel Ax.x – die Nummernkreise sind analog der Anstellungsbedingungen gewählt) 4 Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
2 Beginn und Ende der Anstellung 2.1 Anstellung, Probezeit 2.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Der Abschluss des Arbeitsvertrages mit den einzelnen Mitarbeitenden erfolgt schriftlich. 2.3.1 Kündigungsfristen Bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen gelten die Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ge- ersten drei Monate als Probezeit, sofern keine kürzere genseitig jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sie- Frist vereinbart wurde. Bei befristeten Arbeitsverträ- ben Tagen aufgelöst werden. Nach Ablauf der Probe- gen wird die Probezeit individuell festgelegt. zeit beträgt die Kündigungsfrist bei unbefristeten Fallen Absenzen infolge Krankheit, Unfall oder Erfül- Anstellungsverhältnissen, sofern im Einzelarbeitsver- lung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzli- trag nichts anderes vereinbart wurde, jeweils auf das chen Pflicht in die Probezeit, so verlängert sich diese Ende eines Monats für: um die Zeit der Abwesenheit. Mitarbeitende 2.2 Berechnung der Anstellungsjahre und Kaderstufe 4 im 1. Anstellungsjahr 1 Monat Als Anstellungsjahr gilt die Zeitspanne von einem Jahr ab 2. Anstellungsjahr 3 Monate ab errechnetem Eintritt. Die Lehrzeit wird angerechnet. Kaderstufe 3 3 Monate Anstellungsunterbrüche von höchstens sechs Mona- Kaderstufe 2 4 Monate ten infolge unbezahlten Urlaubes, Weiterbildung oder Kaderstufe 1 6 Monate Militärdienst haben keine Kürzung der Anstellungs- jahre zur Folge. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss Dauert ein Unterbruch länger als sechs Monate, so spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kün- wird der ganze Unterbruch bei der Festlegung der An- digungsfrist bei der Gegenpartei eintreffen. stellungsdauer nicht angerechnet. Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis Hat ein Arbeitsverhältnis zwischen Mitarbeitenden beidseitig jederzeit fristlos aufgelöst werden. Es gilt der und einem Unternehmen der Emmi Gruppe schon frü- Kündigungsschutz gemäss OR. her bestanden, so wird diese frühere Anstellung bei einem Wiedereintritt angerechnet, sofern der Unter- 2.3.2 Pensionierung bruch nicht länger als drei Jahre gedauert hat. Das Anstellungsverhältnis läuft ohne vorhergehende Werden Unternehmen oder Teilbereiche einer Unter- Kündigung am Ende des Monats aus, in dem die Mitar- nehmensgruppe übernommen, gelten betreffs der An- beitenden das Rücktrittsalter gemäss der AHV-Gesetz- stellungsjahre die gesetzlichen Bestimmungen sowie gebung erreichen, sofern keine anders lautende Rege- die vertraglich vereinbarten Regelungen der Übernah- lung getroffen wurde. me. Die Konditionen der Pensionierung richten sich nach dem gültigen Reglement der Emmi Vorsorgestiftung. 2.3.3 Beendigung bei Arbeitsunfähigkeit Das Anstellungsverhältnis wird bei andauernder Ar- beitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall spätes- tens auf den Zeitpunkt der Beendigung des Anspruchs auf Taggeldleistungen der Versicherung mit ordentli- cher Kündigungsfrist aufgelöst. Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz 5
3 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden 3.1 Unternehmenskultur 3.4 Datenschutz Die Emmi Unternehmenswerte bilden die Basis für ein Die Arbeitgeberin bearbeitet Personendaten der Mit- gemeinsames Verständnis und leiten das Handeln im arbeitenden im Zusammenhang mit dem Abschluss Arbeitsalltag. In einem Arbeitsverhältnis, das durch Re- und der Durchführung des Arbeitsvertrages. Dies um- spekt und Wertschätzung geprägt ist, leisten sowohl fasst insbesondere auch Eignungsabklärungen, die die Arbeitgeberin als auch die Mitarbeitenden durch Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften, Umstruktu- ihr Verhalten einen Beitrag zur nachhaltigen Weiter- rierungen, sowie Massnahmen zur Effizienzsteigerung entwicklung der Gesamtunternehmung. oder Zentralisierung der Personaladministration, so- wohl bei der Arbeitgeberin wie auch innerhalb der 3.2 Persönlichkeitsschutz Emmi Gruppe. Die Arbeitgeberin hält dabei die Anfor- Die Arbeitgeberin achtet und schützt die Persönlich- derungen der anwendbaren Datenschutzbestimmun- keit der Mitarbeitenden und nimmt auf deren Gesund- gen ein. heit Rücksicht. Sie ist bestrebt, ein Klima des persönli- Die Arbeitgeberin kann Personendaten der Mitarbei- chen Respekts und Vertrauens zu schaffen und alle tenden, die auch besonders schützenswerte Daten Mitarbeitenden gleichermassen zu achten. Jegliche (z.B. zu Gesundheit, Strafregister, etc.) oder Persönlich- Art von Diskriminierung wie z.B. sexuelle Belästigung keitsprofile enthalten können, durch Dritte in und und Mobbing werden nicht toleriert. ausserhalb der Schweiz bearbeiten lassen, wobei in Die Arbeitgeberin erlässt Richtlinien zur Verhinderung diesen Ländern nicht notwendigerweise ein adäquates von sexueller Belästigung sowie Mobbing am Arbeits- Datenschutzniveau besteht. Die Arbeitgeberin stellt platz und legt fest, an welche Stellen sich betroffene dabei einen angemessenen Schutz der Daten sicher. Mitarbeitende wenden können. Die Mitarbeitenden erhalten auf Verlangen in die sie betreffenden Daten Einblick. Auskunftsbegehren und 3.3 Chancen- und Rechtsgleichheit allgemeine Fragen zum Datenschutz sind an den Be- Die Chancen- und Rechtsgleichheit wird gewährleis- reich Human Resources der Arbeitgeberin zu richten. tet, indem eine Benachteiligung aufgrund von Alter, Hautfarbe, Geschlecht, Herkunft, sexueller Orientie- 3.5 Sicherheit, Gesundheit rung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltan- Die Arbeitgeberin setzt sich für eine gesundheitsför- schaulicher und politischer Überzeugungen oder we- dernde Arbeitsgestaltung ein und unterstützt entspre- gen einer Behinderung vermieden wird. chende präventive Massnahmen. Die Mitarbeitenden nehmen ihre Eigenverantwortung wahr und leisten damit einen wichtigen Beitrag zu ihrer physischen und psychischen Gesundheit. Um allfälligen Schadensfällen vorzubeugen, haben die Mitarbeitenden alles daran zu setzen, ihre eigene Si- cherheit bzw. Gesundheit sowie jene von Dritten si- cherzustellen. Entsprechende Vorschriften im Rahmen des Emmi Sicherheits- und Gesundheitsmanagements und speziell des Hygienekonzeptes sind gewissenhaft zu befolgen. 6 Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
3 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden 3.6 Sprache 3.10 Sorgfalts- und Treuepflicht Die Verständigung in einer gemeinsamen Sprache ist Die Mitarbeitenden haben ihre Aufgaben sorgfältig Ausdruck der Integration. Emmi beschäftigt Mitarbei- auszuführen, die Ressourcen zu schonen und die Inter- tende aus nahezu 100 Ländern und ist in verschiede- essen der Arbeitgeberin in guten Treuen zu wahren. nen Sprachregionen tätig. So wird beispielsweise in Sie sind bestrebt, im Rahmen ihrer Tätigkeiten alles zu Deutschschweizer Betrieben Deutsch und in West- unternehmen, um die Arbeitgeberin vor Schäden und schweizer Betrieben Französisch gesprochen; im inter- Verlusten aller Art zu bewahren. nationalen Kontext dominiert Englisch. Alle in Ausübung der Tätigkeiten anfallenden Akten Um die Verständigung über die Sprachregionen zu för- und Datenträger gehören der Arbeitgeberin. Sie sind dern, unterstützt Emmi Sprachausbildungen. Sie zählt ihr bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu aber auch auf die Eigenmotivation ihrer Mitarbeiten- übergeben. den. 3.11 Immaterialgüterrecht 3.7 Mitwirkungsrechte Die Mitarbeitenden treten sämtliche Rechte an Erfin- Die Arbeitgeberin bietet den Mitarbeitenden Mittel dungen und Designs, die in Ausübung ihrer dienstli- und Wege für eine aktive Mitwirkung und Mitbeteili- chen Tätigkeit während der Dauer des Anstellungsver- gung am Unternehmensgeschehen. Dies geschieht hältnisses alleine oder in Zusammenarbeit entwickelt über unternehmerischen Freiraum in ihrer Funktion, worden sind, vollumfänglich an die Arbeitgeberin ab. im Rahmen aktiver Mitwirkung zur Einbringung von ( ☞ Kapitel A3.a) Verbesserungsideen oder über die Mitwirkung in einer Personalkommission, um ihre Interessen gegenüber 3.12 Integrität, Annahmeverbot für Geschenke der Arbeitgeberin zu vertreten. Details sind im Regle- Die Auswahl von Geschäftspartnern soll und darf nur ment «Mitwirkung in der Emmi Gruppe Schweiz» ge- aufgrund von Leistungsreferenzen erfolgen. Entschei- regelt. de werden immer im Sinne der Unternehmung getrof- fen und nie aus Gründen der persönlichen Bereiche- 3.8 Persönliche und fachliche Weiterentwicklung rung. Den Mitarbeitenden ist es untersagt, Geschenke Emmi steht ein für nachhaltiges und lebenslanges Ler- oder unangemessene Einladungen eines (potenziel- nen und unterstützt und fördert sowohl die persön len) Geschäftspartners anzunehmen. Details sind in liche als auch die fachliche Entwicklung der Mitarbei- der Antikorruptionsweisung geregelt. tenden. Entwicklungsmassnahmen sollen Mitarbeitenden die bestmögliche Erfüllung der aktuellen und zukünf- 3.13 Geheimhaltungspflicht tigen Arbeitsanforderungen ermöglichen, wobei eine Die Mitarbeitenden wahren gegenüber Dritten und hohe Eigenverantwortung erwartet wird. Emmi bietet nicht zuständigen Mitarbeitenden Stillschweigen über dafür zahlreiche Entwicklungsmöglichkeiten am Ar- Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse sowie über beitsplatz, welche durch gezielte begleitende Mass- Vorkommnisse und Unterlagen, die mit der Arbeitge- nahmen ergänzt werden. Wo es Sinn macht, wird pra- berin in Zusammenhang stehen. Spezialkenntnisse xisnahes Lernen durch interne Trainings oder auch dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt externe Aus- und Weiterbildungen unterstützt. Die z.B. für Bezugsquellen, Einkaufspreise, Margen, Rezep- separate Richtlinie «Aus- und Weiterbildung» regelt die turen, technologische Abläufe, Marketingkonzepte, entsprechenden Details. nicht bereits publizierte Umsatz- und Ertragszahlen, Lagerbestände, Projekte und andere betriebliche Ein- 3.9 Ziele und Leistungen zelheiten sowie für Löhne, Qualifikationen, Angaben Unternehmensziele werden lösungsorientiert und über Unfall- und Krankheitsverläufe usw. unternehmerisch verfolgt, wobei die Mitarbeitenden Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung ihren Handlungsspielraum in hoher Eigenverantwor- des Arbeitsverhältnisses. tung mitgestalten. Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz 7
3 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden 3.14 Haftung 3.17 Experten- und Lehrtätigkeiten sowie Mandate und Die Mitarbeitenden haften für den Schaden, den sie Mitgliedschaften der Arbeitgeberin absichtlich oder fahrlässig zufügen. Experten- und Lehrtätigkeiten bzw. Mandate und Mit- Eine Zuwiderhandlung gegen die unter Kapitel 3 «All- gliedschaften (z.B. VR-Mandate, Vertretungen in Inter- gemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden» essensgruppen oder Sortenorganisationen usw.), die aufgeführten Punkte kann zur Entlassung, in schwer- im Auftrag der Arbeitgeberin erfolgen oder in engem wiegenden Fällen sogar zur fristlosen Entlassung füh- Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bei ren. Emmi stehen, werden unterstützt. Solche Tätigkeiten erfordern die Zustimmung des zuständigen Mitglieds 3.15 Nebenerwerb der Konzernleitung und des Fachbereichs Human Re- Nebenerwerb ist für Vollzeitbeschäftigte nur mit Zu- sources. stimmung des Fachbereichs Human Resources und Für Experten-Tätigkeiten während der Arbeitszeit gilt der zuständigen Geschäfts- oder Fachbereichsleitung die Absenz für die Prüfungsabnahme bis max. 2 Tage zulässig. Zudem sind die gesetzlichen Bestimmungen pro Jahr als bezahlt und eine allfällige Entschädigung strikte einzuhalten (Höchstarbeitszeit, Beeinträchti- steht den Mitarbeitenden zu. Der Aufwand für die gung der Leistung, konkurrierende Tätigkeit, usw.). Teil- Vor- und Nachbearbeitung geht zu Lasten der Mitar- zeitbeschäftigte haben die Pflicht, die Arbeitgeberin beitenden. über andere Arbeitsverhältnisse zu informieren. Auch Im Weiteren gilt grundsätzlich die Regelung bezüglich hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Nebenerwerb (vgl. Kapitel 3.15 Nebenerwerb). 3.16 Vereinsrecht, Ausübung öffentlicher Ämter Die Vereinsfreiheit wird gewährleistet. Jegliche Vereins- tätigkeiten, insbesondere auch das Werben, sind in die Freizeit zu verlegen. Die Arbeitgeberin steht der Ausübung von öffentli- chen Ämtern durch Mitarbeitende positiv gegenüber. Sind damit Abwesenheiten während der Arbeitszeit verbunden, ist vor Annahme die Zustimmung des Fachbereichs Human Resources und der zuständigen Geschäfts- oder Fachbereichsleitung einzuholen. Ab- wesenheiten während der Arbeitszeit sind nicht be- zahlt. 8 Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
4 Arbeitseinsatz, Zulagen 4.1 Grundsatz Arbeitseinsatz 4.5 Pflicht zur Leistung von Überstunden und Überzeit Die Arbeitgeberin unterstützt und fördert im Rahmen Wenn Überstunden- oder Überzeitarbeit aus betrieb der betrieblichen Möglichkeiten flexible Arbeitsein- lichen Gründen notwendig werden, sind die Mitar satzmodelle mit dem Ziel einer hohen Vereinbarkeit beitenden verpflichtet, diese in zumutbarem Rahmen von Beruf und Privatleben. zu leisten. ( ☞ Kapitel A4.d – A4.f) 4.2 Arbeitsort Je nach Funktion und Arbeitssituation können mehre- 4.6 Anspruch auf Zulagen bei Wochenend-, Feiertags- re Arbeitsorte vertraglich vereinbart werden. Weiter und Nachtarbeit werden zur Bewältigung von saisonalen Schwankun- Die Arbeitgeberin entschädigt Mitarbeitende, deren gen, Projekten usw. von den Mitarbeitenden im Rah- Präsenzzeit detailliert erfasst wird, für angeordnete men der Zumutbarkeit Arbeitseinsätze in anderen und vom Seco oder der kantonalen Behörde bewilligte Abteilungen oder an anderen Standorten erwartet. Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitseinsätze. Zusätzlich Entsprechende Rahmenbedingungen für diese Sonder werden Mitarbeitende mit Planzeit für Arbeiten am einsätze sind separat festzulegen. Samstagnachmittag entschädigt. Für einzelne Berufs- gruppen, Abteilungen oder Bereiche können separate 4.3 Home Office Vereinbarungen getroffen werden. Home Office ist die zeitweise Arbeit von zu Hause aus Mitarbeitende, deren Präsenzzeit nicht oder verein- und basiert auf Freiwilligkeit. Es besteht kein Anrecht facht erfasst wird, haben grundsätzlich kein Anrecht auf Home Office und bedarf der Zustimmung der zu- auf diese Vergütungen. ständigen Führungskraft unter Berücksichtigung von ( ☞ Kapitel A4.g – A4.k) Funktion, Aufgaben und weiterer relevanter Faktoren. Die Gewährung von Home Office erfolgt in der Regel 4.7 Reserveschicht ohne schriftliche Vereinbarung. In verschiedenen Bereichen kann es vorkommen, dass Bezüglich Arbeitszeit, Arbeitszeiterfassung, Erreich- sich Mitarbeitende laut Einsatzplan für eine Reserve- barkeit und Einhaltung der Sicherheitsaspekte (Wei- schicht bis kurz vor Antritt der Schicht bereithalten sung zur Nutzung der Informatik- und Kommunikati- müssen. Diese Bereitschaft ist mit dem vertraglich ver- onsinfrastruktur, Datensicherung und Geheimhaltung) einbarten Lohn abgegolten. gelten dieselben Regeln wie bei der Arbeit im Büro. Es besteht kein Anspruch auf Lohn- oder Zeitzuschläge 4.8 Pikettdienst oder sonstige Abgeltungen (z.B. für technische Infra- Beim Pikettdienst halten sich Mitarbeitende ausser- struktur und/oder die Nutzung von privaten Räumlich- halb der Arbeitszeit für allfällige Arbeitseinsätze, wie keiten). z.B. Behebung von Störungen, Hilfeleistung in Notsitu- ationen, Kontrollgänge oder ähnliche Sonderereignis- 4.4 Normalarbeitszeit se bereit. Die Details sind in separaten Reglementen Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt bei einem festgehalten. 100%-Pensum im Jahresdurchschnitt 42 Stunden, so- fern nichts anderes vereinbart wurde. Es handelt sich dabei um effektiv zu leistende Arbeitszeit ohne Pau- sen. Die Normalarbeitszeit dient als Basis für die Er- mittlung der täglichen Sollarbeitszeit sowie für alle anderen Zeitberechnungen. Für einzelne Berufsgruppen, Abteilungen oder Bereiche können separate Vereinbarungen getroffen werden. ( ☞ Kapitel A4.a – A4.c) Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz 9
5 Ferien, Feiertage, Freitage und bezahlte Absenzen 5.1 Ferienanspruch 5.2 Bezahlte Feiertage und Freitage Der Ferienanspruch beträgt pro Kalenderjahr: Für alle Mitarbeitenden der Emmi Gruppe Schweiz werden maximal zehn Feier- und Freitage pro Jahr be- Alter Ferienanspruch zahlt. Die bezahlten Tage sind kantonal unterschied- bis 45 Jahre 5 Wochen lich geregelt. Im Anhang ist geregelt, welche Feier- und 46 – 49 Jahre 5 Wochen + 2 Tage Freitage pro Kanton bezahlt sind. 50 – 55 Jahre 5 Wochen + 3 Tage ( ☞ Kapitel A5.f) ab 56 Jahren 6 Wochen Lernende 6 Wochen 5.3 Bezahlte Absenzen Details zu geschäftlichen Absenzen und Kurzabsenzen Der höhere Anspruch besteht ab dem 1. Januar des Ka- sind im Anhang erläutert. lenderjahres, in dem das entsprechende Alter erreicht ( ☞ Kapitel A5.g – A5.k) wird. Im Ein- und Austrittsjahr wird der Ferienanspruch pro rata berechnet. Mitarbeitenden ohne oder mit verein- fachter Präsenzzeiterfassung werden vertraglich fünf zusätzliche freie Arbeitstage eingeräumt. Bei einem Teilzeitpensum reduziert sich der gesamte Ferienan- spruch analog dem Beschäftigungsgrad. ( ☞ Kapitel A5.a – A5.e) 10 Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
6 Entlöhnung 6.1 Grundsatz Entlöhnung 6.4 Lohnabtretung Die Vergütungsstrategie ist so ausgerichtet, dass sie Die Mitarbeitenden dürfen ihren Lohnanspruch nicht die strategischen Ziele der Arbeitgeberin unterstützt. an Dritte abtreten. Trotzdem vorgenommene sowie Sie orientiert sich an einer fortschrittlichen Personal- vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages bereits einge- politik und strebt ein gutes Gleichgewicht zwischen gangene Lohnabtretungen sind nichtig und dürfen externer Marktgerechtigkeit, Unternehmenserfolg und von der Arbeitgeberin nicht beachtet werden. Sie leis- interner Verteilgerechtigkeit in Bezug auf Anforderun- tet Lohnzahlungen ausschliesslich an die Mitarbeiten- gen, Kompetenzen und Leistung an. den. Ausnahmen bilden richterliche Verfügungen und be- 6.2 13. Monatslohn treibungsrechtliche Lohnpfändungen. Den Mitarbeitenden wird ein 13. Monatslohn ausbe- zahlt. Er beträgt 8,33 % (entspricht 100 % : 12) des wäh- 6.5 Spesen rend des Kalenderjahres ausbezahlten Grundlohnes Geschäftlich bedingte Auslagen, welche den Mitarbei- und wird im Grundsatz im November ausgerichtet. Bei tenden insbesondere bei Reisen entstehen, werden Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem ordentli- separat gemäss Spesenreglement vergütet. chen Auszahlungszeitpunkt wird der 13. Monatslohn anteilsmässig mit der Schlussabrechnung im Folge- monat ausbezahlt. Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn ist der 13. Mo- natslohn im Stundenlohn-Ansatz integriert. Der An- spruch ist begrenzt auf ein Maximum an Einsatzstun- den von 2184 pro Jahr bzw. 182 Std. pro Monat, was einem 100%-Pensum entspricht. 6.3 Kinder- und Ausbildungszulagen Ein Anrecht auf Kinder- und Ausbildungszulagen be- steht nach den jeweiligen kantonalen gesetzlichen Be- stimmungen für: – Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr, – erwerbsunfähige Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, – Jugendliche in Ausbildung bis maximal zum vollendeten 25. Altersjahr, sofern ein Ausbildungs- nachweis erbracht wird. Die Ausrichtung der Kinderzulagen gemäss Familien- zulagengesetz beginnt mit dem Geburtsmonat und endet mit dem Monat, in welchem die Bezugsvoraus- setzung erlischt. Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz 11
7 Verhinderung an der Arbeitsleistung, Lohnfortzahlung 7.1 Unfall- und Krankentaggeldversicherung 7.3 Rückforderungs- und Verrechnungsrecht Es besteht die gesetzlich vorgeschriebene Unfalltag- Erhalten die Mitarbeitenden von einer Versicherung, geldversicherung sowie eine Krankentaggeldversiche- an die die Arbeitgeberin einen Beitrag geleistet hat, ein rung. Taggeld, eine Rente oder eine Abfindung für eine Zeit- Die Prämien für die Berufsunfall- sowie die Kranken- periode zugesprochen, während der sie Lohn bezogen taggeldversicherung trägt vollumfänglich die Arbeit- haben, besteht für die Arbeitgeberin ein Rückforde- geberin. Die Arbeitgeberin trägt ebenfalls einen Teil rungs- bzw. Verrechnungsrecht. der Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung. Den Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Arbeitgebe- Restbetrag der Prämie bezahlen die Mitarbeitenden. rin von solchen Versicherungsleistungen in Kenntnis ( ☞ Kapitel A7.a – A7.f) zu setzen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Auf- lösung des Arbeitsverhältnisses. 7.2 Lohnfortzahlung im Todesfall Beim Tod von Mitarbeitenden werden sämtliche An- sprüche (Lohn, 13. Monatslohn, Überzeit, Überstun- den- und Ferienguthaben) auf den Todestag abgerech- net. Die Arbeitgeberin richtet über den Todestag hinaus ei- nen Lohnnachgenuss in der Höhe von drei Monatslöh- nen an hinterbliebene Ehepartner, eingetragene Part- ner oder minderjährige Kinder aus oder – bei Fehlen dieser Hinterbliebenen – an Personen, denen gegen- über eine Unterstützungspflicht zu erfüllen war. 12 Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
8 Nebenleistungen 9 Gerichtsstand, Gültigkeit 8.1 Grundsatz Nebenleistungen 9.1 Gerichtsstand Die Arbeitgeberin gewährt den Mitarbeitenden der Der Gerichtsstand für arbeitsvertragliche Streitigkei- Emmi Gruppe Schweiz diverse Nebenleistungen. Diese ten zwischen der Arbeitgeberin und den Mitarbeiten- sind allesamt freiwilliger Natur und statuieren keiner- den ist wahlweise der Wohnsitz des Beklagten oder lei Rechtsansprüche. der Ort des Betriebes, für den die Mitarbeitenden ar- ( ☞ Kapitel A8.a – A8.g) beiten. Der Kläger wählt den Gerichtsstand. 9.2 Gültigkeit Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 2019 für die Unternehmen der Emmi Gruppe Schweiz in Kraft. Es ersetzt sämtliche früheren Regelungen der Anstel- lungsbedingungen. 9.3 Massgebender Text Die vorliegenden Anstellungsbedingungen werden ins Französische übersetzt; bei Widersprüchen und Un- klarheiten ist der deutsche Text massgebend. Für die Emmi Gruppe Schweiz Urs Riedener Natalie Rüedi CEO CHRO Luzern, Juli 2018 Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz 13
Anhang Anhang zu den Anstellungsbedingungen vom Juli 2018 für die Mitarbeitenden der Emmi Gruppe Schweiz A3 Allgemeine Rechte und Im Übrigen verzichten die Mitarbeitenden – soweit gesetzlich zulässig – auf die Ausübung der Urheber- Pflichten der Mitarbeitenden persönlichkeitsrechte, insbesondere der Rechte auf Anerkennung als Urheber, Bestimmung der erstmali- A3.a Immaterialgüterrecht gen Veröffentlichung und Werkintegrität. Erfindungen und Designs – seien es eigentliche Erfin- Die Mitarbeitenden haben der Arbeitgeberin die dungen, Weiterentwicklungen oder Verbesserungen –, Schaffung immaterieller Güter der unter Absatz 1 bis 3 die die Mitarbeitenden in Ausübung ihrer dienstlichen genannten Art jeweils unverzüglich schriftlich mitzu- Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten teilen. Die Mitarbeitenden verpflichten sich, sämtliche machen oder an deren Hervorbringung sie mitwirken, Erklärungen abzugeben und Dokumente zur Verfü- gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit der Ar- gung zu stellen, die die Arbeitgeberin zur Geltend beitgeberin. Eine besondere Entschädigung ist nicht machung, Durchsetzung und/oder Ausübung der geschuldet. vorgenannten Rechte allenfalls benötigen sollte. Die Erfindungen und Designs, die die Mitarbeitenden in Arbeitgeberin hat das Recht, alle Resultate der arbeits- Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Er- vertraglichen Tätigkeit der Mitarbeitenden ohne wei- füllung ihrer vertraglichen Pflichten machen oder an teres Entgelt zu nutzen. Die Mitarbeitenden verpflich- deren Hervorbringung sie mitwirken, gehen ohne Wei- ten sich, Arbeitsresultate während und nach der teres auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung auf die Ar- Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht selbst zu beitgeberin über. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, nutzen und die Nutzung nicht Dritten zu übertragen. die Arbeitgeberin über solche Erfindungen und De- signs gemäss Absatz 4 hiernach zu informieren. Die Arbeitgeberin hat innerhalb von sechs Monaten ab der schriftlichen Mitteilung den Mitarbeitenden mitzutei- A4 Arbeitseinsatz, Zulagen len, ob sie die Erfindung bzw. das Design behalten will oder freigibt. Wird die Erfindung bzw. das Design nicht A4.a Zeiterfassung freigegeben, haben die Mitarbeitenden Anspruch auf Mitarbeitende mit Präsenzzeiterfassung haben die Ein- eine besondere angemessene Vergütung im Sinne von und Ausstempelungen in den Arbeitskleidern sowie an Art. 332 Abs. 4 OR. Laufende Verhandlungen bzw. Aus- den zugewiesenen Zeiterfassungsgeräten zu tätigen. einandersetzungen über die Höhe dieser Vergütung haben keinen Einfluss auf das Nutzungsrecht der Ar- A4.b Ruhezeiten, Pausen beitgeberin. Die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken, und Ruhezeiten richten sich nach den Vorschriften des die die Mitarbeitenden bei der Ausübung ihrer dienst- Arbeitsgesetzes. lichen Tätigkeit – sei es in Erfüllung ihrer vertraglichen Die gesetzlichen Minimalpausen betragen Pflichten oder nicht – erarbeiten, mit Einschluss der – ¼ Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr Rechte an zurzeit noch nicht bekannten Nutzungs als 5½ Stunden arten, übertragen die Mitarbeitenden ohne Weiteres – ½ Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung ohne besondere als 7 Stunden Entschädigung vollumfänglich und ausschliesslich auf – 1 Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als die Arbeitgeberin. Diese hat insbesondere das aus- 9 Stunden schliessliche und uneingeschränkte Recht zu bestim- Die Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, sofern die Mit- men, ob, wann und wie das Werk verwendet wird, arbeitenden ihren Arbeitsplatz verlassen dürfen. insbesondere das Recht, Werkexemplare herzustellen und anzubieten, zu veräussern, zu vermieten oder sonst wie zu verbreiten, das Werk vorzutragen, aufzu- führen, vorzuführen oder sonst wie wahrnehmbar zu machen, zu versenden, weiterzusenden oder Sendun- gen und Weitersendungen wahrnehmbar zu machen. 14 Anhang zu Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
Anhang A4.c Planzeit, Gleitzeit anzuordnen, sei dies kurzfristig, stundenweise usw. Für gewisse Unternehmensbereiche gilt Planzeit (vor- Ist eine Kompensation aus Sicht der Arbeitgeberin wiegend Produktions- und Logistikbereiche). Das heisst, nicht möglich, werden die ersten 50 Plusstunden ohne Arbeitsbeginn und -ende werden pro Organisations- Zuschlag und ab der 51. Stunde mit einem Zuschlag einheit geregelt und den Mitarbeitenden bekannt ge- von 25 % entschädigt. geben. Gleitzeit von 06.00 bis 20.00 Uhr gilt für alle Mitarbei- Abbau des Negativzeitsaldos bis zur vertraglichen Ar- tenden, für welche keine Planzeit oder kein anderes beitszeit (Minusstunden): Zeitmodell vereinbart wurde. Die Minusstunden werden mit dem Monatslohn ver- Mit der gleitenden Arbeitszeit möchte die Arbeitgebe- rechnet. rin den persönlichen Bedürfnissen und Wünschen der Mitarbeitenden überall dort entgegenkommen, wo es Bedingt durch betriebliche Gegebenheiten können für der Geschäftsablauf gestattet. Während der Gleitzeit einzelne Mitarbeitende, Berufsgruppen, Abteilungen können die Mitarbeitenden ihre Arbeitszeit unter Ein- oder Bereiche abweichende Regelungen aufgestellt haltung der gesetzlichen Vorschriften und Wahrung werden. der Interessen des Betriebes, das heisst nach Rückspra- che mit der Führungskraft sowie ihrer Arbeitskollegen/ A4.e Überstunden- und Überzeitarbeit Arbeitskolleginnen, frei wählen. Sie bestimmen weit- Als Überstunden gelten die über die wöchentliche gehend in Selbstverantwortung Arbeitsbeginn/-ende Normalarbeitszeit notwendigerweise zu leistenden sowie Zeitpunkt und Dauer der Pausen. Arbeitsstunden bis zur Höchstarbeitszeit gemäss Ar- Die zuständigen Führungskräfte können aus betriebli- beitsgesetz. Die darüber hinaus geleisteten Arbeits- chen Gründen für einzelne Mitarbeitende, Berufsgrup- stunden gelten als Überzeit. pen, Abteilungen oder Bereiche abweichende Bestim- mungen festlegen. A4.f Mitarbeitende ohne oder mit vereinfachter Präsenz- zeiterfassung A4.d Zeitsaldo Die geleisteten Überstunden und die Überzeit sind Die Plus- bzw. Minusstunden gegenüber der vertrag- (soweit gesetzlich zulässig) mit dem Lohn abgegolten. lich vereinbarten Arbeitszeit bilden den Zeitsaldo. Zudem werden 5 zusätzliche Ferientage gewährt, bei Führungskräfte und Mitarbeitende achten darauf, Teilzeit im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad. dass der Zeitsaldo jeweils spätestens auf Jahresende ausgeglichen wird. Ein allfällig trotzdem bestehender A4.g Sonntags- und Feiertagsarbeit positiver oder negativer Zeitsaldo wird auf das nächste Einsätze an Sonntagen und an kantonalen Feiertagen Jahr übertragen. Der individuelle Zeitsaldo kann, unter sind nur mit entsprechender Bewilligung des Seco Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, über das oder der kantonalen Behörde zulässig. Jahr schwanken, ohne dass spezielle Massnahmen er- Die Sonn- und Feiertagsarbeit beginnt für Mitarbei- griffen werden. tende mit Planzeit am Vorabend um 20.00 Uhr und für Für den Ab- oder Aufbau des Zeitsaldos – insbesondere Mitarbeitende mit Gleitzeit um 00.00 Uhr. Sie endet bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses – gilt die fol- für alle am Sonn- bzw. Feiertag um 24.00 Uhr. Ange- gende Regelung, sofern die Führungskräfte mit den ordnete Sonntags- und Feiertagsarbeit wird mit einer Mitarbeitenden keine individuelle Vereinbarung zum Geldzulage von 50 % vergütet. Ab- bzw. Aufbau der Stunden festgelegt haben: Wird an Sonn- und Feiertagen regelmässig gearbeitet, so verschieben sich die Ruhetage auf andere Wochen- Abbau des Zeitsaldos (Überstunden/Überzeit): tage. Wird an Sonn- und Feiertagen nur ausnahmswei- Die Mitarbeitenden stimmen einem Ausgleich der se gearbeitet, so wird kein Ersatzruhetag gewährt, so- Überstunden und Überzeit im Verhältnis 1:1 innerhalb fern nicht mindestens fünf Stunden gearbeitet wurde. von 12 Monaten mit Freizeit zu. Sie berücksichtigen Die Mitarbeitenden können jedoch in jedem Fall die bei der Kompensation die betrieblichen Bedürfnisse. geleistete Arbeitszeit durch Freizeit im Verhältnis 1:1 Die Arbeitgeberin hat das Recht, die Kompensation kompensieren. Anhang zu Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz 15
Anhang A4.h Samstagsarbeit Ferien müssen im betreffenden Kalenderjahr wie folgt Mitarbeitende mit Planzeit erhalten für die gearbeite- bezogen werden: ten Stunden am Samstag von 12.00 bis 20.00 Uhr eine – mindestens halb- oder tageweise, Geldzulage von 25 %. – mindestens zwei zusammenhängende Wochen pro Kalenderjahr. A4.i Geldzulage bei Nachtarbeit Ein Übertrag von nicht bezogenen Ferientagen ins Einsätze in der Nacht zwischen 23.00 und 06.00 Uhr Folgejahr setzt das Einverständnis der Führungskraft sind nur mit entsprechender Bewilligung des Seco voraus. oder der kantonalen Behörde zulässig. Für einzelne Standorte oder Bereiche können mit sepa- Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr rater Regelung Betriebsferien vereinbart werden. bei Mitarbeitenden mit Planzeit und von 23.00 bis Gesetzliche Feier- und Freitage gemäss Anhang Kapitel 06.00 Uhr bei Mitarbeitenden mit Gleitzeit. Sie wird, A5.f «Bezahlte Feiertage und Freitage» und A5.h «Kurz- falls angeordnet, mit einer Geldzulage von 25 % ent- abwesenheiten», die in die Ferien fallen, gelten nicht schädigt. An Sonn- und Feiertagen ist die angeordnete als Ferientage. Auch in die Ferien fallende Krankheits- Nachtarbeit mit der Sonntagszulage von 50 % abge- und Unfalltage (bei Unmöglichkeit, sich zu erholen) golten. können nachbezogen werden. Nähere Ausführungen dazu im Anhang Kapitel A7.b «Arbeitsunfähigkeit A4.j Zeitgutschrift bei Nachtarbeit während Ferien». Voraussetzung für den Nachbezug Mitarbeitende, die regelmässig (mehr als 25 Nächte von Ferien ist, dass die Feier-, Frei-, Krankheits- oder pro Kalenderjahr) Nachtarbeit leisten, haben während Unfalltage sowie Kurzabwesenheiten auf Wochentage der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr zusätzlich Anrecht auf fallen, an denen betroffene Mitarbeitende normaler- eine Zeitgutschrift von 20 % der geleisteten Nacht weise gearbeitet hätten. arbeitszeit. Diese Zeitgutschrift kann nicht ausbezahlt werden. Eine Kompensation dieser Zeit erfolgt inner- A5.b Ferienkürzung halb von zwölf Monaten in Rücksprache zwischen Füh- Abwesenheiten bewirken eine Kürzung des jährlichen rungskraft und Mitarbeitenden. Ferienanspruches, sofern sie kumuliert pro Kalender- jahr länger dauern als: A4.k Anspruch auf Zulagen bei Absenzen – einen Monat bei Krankheit, Unfall, Militärdienst, Der Anspruch auf die durchschnittlich erhaltenen Zu- Zivildienst und Zivilschutzdienst, lagen der letzten zwölf Monate für regelmässige und – zwei Monate bei Ausfällen aufgrund Schwanger- dauernde Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit be- schaft. steht auch während der Ferien sowie bei Krankheits- Bei Ereignissen, die über ein Kalenderjahr hinaus an- bzw. Unfallabsenzen. dauern, wird keine neue Schonfrist gewährt. Nach Ablauf der jeweiligen Frist wird der jährliche Ferien anspruch für jeden weiteren vollen Absenzmonat um A5 Ferien, Feiertage, Freitage und einen Zwölftel gekürzt. bezahlte Absenzen A5.c Abgeltung des Ferienanspruches Die Ferien dürfen während der Dauer des Anstellungs- A5.a Ferienbezug verhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Die Ferienplanung wird zu Beginn des Kalenderjahres Vergütungen abgegolten werden. erstellt. Die Führungskräfte vereinbaren mit den Mit- Ist der Ferienbezug bis zur Auflösung des Anstellungs- arbeitenden den Zeitpunkt der Ferien. verhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht mög- lich, werden die verbleibenden Ferientage ausbezahlt. Wenn die Mitarbeitenden am Ende des Arbeitsverhält- nisses mehr Ferien bezogen haben, als ihnen bis zu diesem Zeitpunkt zustehen, erfolgt ein entsprechen- der Lohnabzug. 16 Anhang zu Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
Anhang A5.d Arbeit während Ferien Mitarbeitenden im Stundenlohn wird eine Feiertags- Die Ferien sollen der Erholung dienen. Im Falle von be- entschädigung von 3,17 % pro gearbeitete Stunde aus- zahlter Ferienarbeit kann die Lohnzahlung während gerichtet, wobei Mitarbeitende in befristeten Anstel- dieser Ferienzeit verweigert oder zurückverlangt werden. lungsverhältnissen bis zu einer Dauer von 3 Monaten keinen Anspruch auf Feiertagsentschädigung geltend A5.e Unbezahlter Urlaub machen können. Unbezahlter Urlaub wird gewährt, sofern dies betrieb- lich möglich ist. A5.g Geschäftliche Absenzen Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubs besteht kein Bei von Führungskräften angeordneten bzw. geneh- Anspruch auf Ferientage. migten Arbeitseinsätzen an Emmi-Standorten in der Schweiz, die nicht vertraglich vereinbart sind, wird die A5.f Bezahlte Feiertage und Freitage effektive Einsatzdauer inklusive zusätzlicher Reisezeit zum üblichen Arbeitsweg als Arbeitszeit angerechnet. Kanton Aargau Kanton Bern Kanton Luzern Für Messebesuche oder vergleichbare Einsätze sowie Neujahr Neujahr Neujahr für die Teilnahme an obligatorischen bzw. angeordne- Berchtoldstag Berchtoldstag Karfreitag ten Kursen/Seminaren erfolgt eine maximale Zeit Karfreitag Karfreitag Ostermontag gutschrift in der Höhe der vertraglich vereinbarten Ostermontag Ostermontag Auffahrt Tagessollzeit, bzw. bei halbtägigen Besuchen/Kursen/ Tag der Arbeit Auffahrt Fronleichnam Seminaren in der Höhe der Hälfte der vertraglich ver- Auffahrt Pfingstmontag Nationalfeiertag einbarten Tagessollzeit. Pfingstmontag Nationalfeiertag Mariä Himmelfahrt Im Einzelfall entscheidet die Führungskraft. Nationalfeiertag Heiligabend * Allerheiligen Weihnachten Weihnachten Weihnachten A5.h Kurzabwesenheiten Stephanstag Stephanstag Stephanstag Folgende zweckgebundene Abwesenheiten werden Silvester * nach Ablauf der Probezeit bezahlt, sofern die Mitar beitenden in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis * am Nachmittag stehen. Diese Regelung gilt nicht für befristete Anstel- lungsverhältnisse bis 3 Monate. Für Mitarbeitende der Emmi Gruppe Schweiz in ande- – eigene Eheschliessung, ren Kantonen gilt: eigene Eintragung einer Partnerschaft 2 Tage Allen Mitarbeitenden werden gesamthaft maximal – Eheschliessung der eigenen zehn Feier- oder Freitage pro Kalenderjahr bezahlt. Kinder und Enkel 1 Tag Zwingend bezahlt sind die nach dem jeweiligen kanto- – Vaterschaftsurlaub 5 Tage nalen Recht den Sonntagen gleichgestellte Feiertage – Todesfälle: sowie der 1. August als Nationalfeiertag. Ehegatten, eingetragene Partner/in, Über diese bezahlten zehn Tage hinausgehende kanto- Lebenspartner/in, eigene Kinder und im nale Feier- und Freitage werden mit dem Ferien- oder eigenen Haushalt lebende Personen 3 Tage Zeitsaldo der Mitarbeitenden verrechnet. – Eltern 2 Tage Fallen die Feier- oder Freitage auf einen üblichen ar- – Geschwister, Grosseltern, Enkel, beitsfreien Tag, Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz- Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin, dienst, eine Krankheit oder Unfall usw., wird dafür keine Schwiegersohn, -tochter 1 Tag Ersatzruhe gewährt bzw. es erfolgt keine Auszahlung. – Orientierungstag für Diensttauglichkeit 1 Tag Bei Teilzeitarbeit ist ein Feier- oder Freitag nur dann – Rekrutierung zur Wehrpflicht 2 – 3 Tage bezahlt, wenn er auf einen Wochentag fällt, an dem – Entlassung aus Wehrpflicht ½ Tag die Mitarbeitenden normalerweise gearbeitet hätten. – Wohnungswechsel 1 Tag Feier- oder Freitage, die in die Ferien fallen, sind unter Anhang Kapitel A5.a «Ferienbezug» geregelt. Anhang zu Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz 17
Anhang A5.i Pflege kranker Kinder Die Mitarbeitenden haben während einer krankheits- Bei Erkrankung von im gleichen Haushalt lebenden oder unfallbedingten Absenz eine Mitwirkungs- und Kindern bis zum vollendeten 15. Altersjahr besteht ein Schadenminderungspflicht. Wenn sie den vorgenann- Maximalanspruch pro Fall von 3 bezahlten Absenz ten Verpflichtungen nicht nachkommen, verfällt der tagen zur Organisation der Betreuung, sofern ein Arzt- Anspruch auf Bezahlung der Absenztage. zeugnis für das kranke Kind vorgelegt wird. A7.b Arbeitsunfähigkeit während Ferien A5.j Stillzeit Erkranken oder verunfallen Mitarbeitende während Mütter erhalten die erforderliche Zeit zum Stillen ge- der Ferien, haben sie dies umgehend der Führungs- mäss den gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Ver- kraft mitzuteilen. Ist die Unmöglichkeit der Erholung fügung gestellt. Bis zum ersten Lebensjahr des Kindes durch ein in einer der Schweizer Landessprachen oder gilt diese als bezahlte Arbeitszeit. in Englisch ausgestelltes ärztliches Zeugnis belegt, können die Tage als Ferien nachgewährt werden. A5.k Arztbesuche Beziehen ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung Arztbesuche für Präventiv-, Routine-, Kontroll- und verhinderte Mitarbeitende Ferien, gelten diese als voll- Folgeuntersuchungen sowie Therapien nach Krankheit ständig bezogen, sofern die Erholungsfähigkeit gege- sind grundsätzlich ausserhalb der Arbeitszeit zu ver- ben ist. Im Zweifelsfalle entscheidet der Arzt / die Ärztin einbaren. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich vor Ferienantritt über die Ferienfähigkeit. sein, so ist der Termin nach Absprache mit der Füh- rungskraft festzulegen. Es erfolgt im Grundsatz keine A7.c Leistungen bei Krankheit, attestierten Schwanger- Zeitgutschrift. Ausnahmen bilden Spezialuntersu- schaftsbeschwerden und Unfall chungen, welche durch ein Arztzeugnis belegt sind Mit den nachfolgend beschriebenen Versicherungs- sowie Kontroll-, Folgeuntersuchungen und Therapien leistungen ist die gesetzliche Lohnzahlungspflicht der nach einem Unfallereignis. Für letztere besteht ein Arbeitgeberin bei Krankheit – worunter auch attestier- Taggeld-Anspruch. te Schwangerschaftsbeschwerden gezählt werden – und Unfall abgegolten, da diese Regelung für die Mit- arbeitenden mindestens gleichwertig ist. A7 Verhinderung an der Arbeits- Bei Abwesenheit infolge Krankheit und Unfall sind die Mitarbeitenden ab dem ersten Absenztag unter Be- leistung, Lohnfortzahlung rücksichtigung von Anhang Kapitel A7.a «Melden von Krankheit und Unfall» gegen Lohnausfall gemäss A7.a Melden von Krankheit und Unfall nachfolgender Tabelle versichert. Die angegebenen Bei Krankheit und Unfall verständigen die Mitarbei- Prozentzahlen beziehen sich auf den Anteil am versi- tenden umgehend ihre Führungskraft, auch während cherten Bruttolohn zuzüglich der durchschnittlich Ferien und anderen Abwesenheiten. ausbezahlten Zulagen mit Lohncharakter der letzten Weiter haben die Mitarbeitenden den Führungskräf- zwölf Monate (ausbezahlt werden in jedem Fall maxi- ten spätestens ab fünf Krankheitstagen unaufgefordert mal die Versicherungsleistungen – in der Regel Taggel- ein Arztzeugnis zuzustellen. Bei Unfall sind der Füh- der – in der Höhe des üblichen Nettolohns zuzüglich rungskraft umgehend die notwendigen Unfallanga- durchschnittlicher Nettozulagen mit Lohncharakter): ben zu melden. Die Arbeitgeberin behält sich das Recht Vorbehalten bleibt die teilweise oder vollumfängliche vor, ab dem ersten Krankheitstag ein Arztzeugnis zu Einstellung der Lohnfortzahlung, falls der Versicherer verlangen bzw. einen Vertrauensarzt/eine Vertrauens- seine Leistungen kürzt oder einstellt. ärztin mit der Begutachtung der Krankheit oder des Unfalls zu beauftragen sowie das Absenzenmanage- ment des Kranken- oder Unfallversicherers zu infor- mieren. 18 Anhang zu Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
Anhang Lohnfortzahlung und Versicherungsleistungen Dauer des wöchentliche Krankheit (K) / Nichtbetriebsunfall Arbeitsverhältnisses Arbeitszeit Betriebsunfall (BU) befristet bis 3 Monate mindestens K: 0 % gemäss OR 80 % 8 Stunden BU: 80 % weniger als K: 0 % gemäss OR keine Leistungen 8 Stunden BU: 80 % befristet 4 – 12 Monate mindestens K: 21 Tage 100 % gemäss OR, 80% 8 Stunden danach max. 709 Tage 80 % BU: 80 % weniger als K: 21 Tage 100 % gemäss OR, keine Leistungen 8 Stunden danach max. 709 Tage 80 % BU: 80 % unbefristet mindestens K: 30 Tage 100 % danach 30 Tage 100 % danach 80 % 1. Anstellungsjahr 8 Stunden max. 700 Tage 80 % BU: 30 Tage 100 % danach 80 % weniger als K: 30 Tage 100 % danach keine Leistungen 8 Stunden max. 700 Tage 80 % BU: 30 Tage 100 % danach 80 % 2. – 5. Anstellungsjahr mindestens K: 60 Tage 100 % danach 60 Tage 100 % danach 80 % 8 Stunden max. 670 Tage 80 % BU: 60 Tage 100 % danach 80 % weniger als K: 60 Tage 100 % danach keine Leistungen 8 Stunden max. 670 Tage 80 % BU: 60 Tage 100 % danach 80 % ab 6. Anstellungsjahr mindestens K: 90 Tage 100 % danach 90 Tage 100 % danach 80 % 8 Stunden max. 640 Tage 80 % BU: 90 Tage 100 % danach 80 % weniger als K: 90 Tage 100 % danach keine Leistungen 8 Stunden max. 640 Tage 80 % BU: 90 Tage 100 % danach 80 % Die Lohnfortzahlungen der Arbeitgeberin enden in je- Nettolohn übersteigt, erfolgt ein Nettolohnausgleich. dem Fall spätestens mit Beendigung des Arbeitsver- Die Arbeitgeberin übernimmt freiwillig die Zahlung hältnisses. Der Anspruch auf Taggeldleistungen richtet der Kinder- und Ausbildungszulagen bei Langzeitab- sich nach den jeweils geltenden Versicherungsbedin- senzfällen, sofern der Kinderzulagenanspruch nicht gungen. vom anderen Elternteil geltend gemacht wird. Für die Festlegung der Lohnfortzahlungsdauer sind der Werden die Versicherungsleistungen wegen Selbst- vertragliche Eintritt – bzw. das errechnete theoretische oder Mitverschulden gekürzt, ist die Arbeitgeberin ih- Eintrittsdatum – und der erste Ausfalltag massgebend. rerseits zu keiner Leistungsergänzung verpflichtet. Auf Taggelder der Unfall- und Krankentaggeldversiche- Wird das Taggeld von der SUVA um einen Beitrag an rung sind keine AHV-, IV, EO, ALV- und UV-Beiträge zu die Spitalverpflegungskosten gekürzt, so wälzt das Un- bezahlen. Die EO-Entschädigung, die Mutterschafts- ternehmen diese Kürzung voll auf die betroffenen Mit- entschädigung, die IV-Taggelder und Militärversiche- arbeitenden ab. rungsleistungen sind von UV-Beiträgen befreit. Falls die Entschädigung der Versicherung den regulären Anhang zu Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz 19
Anhang A7.d Mutterschaft Falls die Leistungen gemäss Erwerbsersatzordnung Ab dem Tag der Niederkunft hat die Mitarbeitende höher sind als oben erwähnte Ansätze, wird die Diffe- während 14 Wochen Anspruch auf eine Mutter- renz den Mitarbeitenden ausbezahlt. Die einzelnen schaftsentschädigung in der Form eines Taggeldes. Dienste B, C, D werden dabei separat betrachtet. Dieses beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbs- einkommens (inklusive durchschnittlicher Zulagen Die Entlöhnung während des Aktivdienstes bleibt be- mit Lohncharakter), welches in den letzten zwölf Mo- sonderen Vereinbarungen vorbehalten. naten vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt Bei einer Vertragsauflösung während zwölf Monaten wurde. Die Arbeitgeberin ergänzt diesen Anspruch auf nach Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Absolvie- 100 % des bisherigen Grundlohnes. Bezüglich der Mo- rung der Rekrutenschule, Durchdiener- Beförderungs- dalitäten des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädi- oder Zivildienstes haben die Mitarbeitenden für jeden gung wird auf die gesetzlichen Bestimmungen (EOG, nicht erfüllten Anstellungsmonat einen Zwölftel des EOV und OR) verwiesen. den Erwerbsersatz übersteigenden Lohnes zurückzu- zahlen. A7.e Jugend und Sport Alle Mitarbeitenden haben bis zum vollendeten 30. Al- tersjahr pro Anstellungsjahr Anspruch auf maximal eine Woche unbezahlten Jugendurlaub gemäss Art. 329e OR. Der Erwerbsersatzanteil wird den Mitarbei- tenden ausbezahlt. A7.f Militär, Zivilschutz und Zivildienst Bei obligatorischem schweizerischem Militär- oder Zivil- schutzdienst, schweizerischem Zivildienst oder militä- rischem Frauendienst haben die Mitarbeitenden in folgendem Rahmen Anspruch auf Entlöhnung: Dienstart Lohnfortzahlung in % des vertraglich vereinbarten Lohnes Unterstützungspflicht ohne mit A) Ausbildungsdienste der Formation 100 % 100 % (ehem. Wiederholungskurse) / Zivilschutz B) Rekrutenschule 1. Dienstmonat 100 % 100 % danach 60 % 80 % C) Durchdiener (nach Ende RS) 80 % * 80 % D) B eförderungsdienst / Zivildienst 1. Dienstmonat 100 % 100 % danach 80 % * 80 % bei Dienstgradwechsel 80 % * 80 % E) freiwillige Dienste – – * Es besteht maximal ein Anspruch auf die EO-Taggelder. 20 Anhang zu Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
Anhang A8 Nebenleistungen A8.b Erfolgsbeteiligung Bei einem guten Geschäftsgang der Emmi Gruppe A8.a Treueprämie wird den Mitarbeitenden, welche im Vorjahr und min- Allen Mitarbeitenden wird nach Ablauf der unten auf- destens bis zum Zeitpunkt der Auszahlung im Unter- geführten Anstellungsjahre (AJ) eine Treueprämie aus- nehmen angestellt sind, als Anerkennung für die bezahlt. Diese beträgt: grossen Anstrengungen eine Erfolgsbeteiligung aus- 5. AJ 2 Ferientage oder CHF 500.– bezahlt. Die Höhe dieser Entschädigung liegt im Er- 10. AJ 5 Ferientage oder CHF 1000.– messen des Verwaltungsrates. Die Prämie wird einmal 15. AJ 7 Ferientage oder CHF 1500.– jährlich in Form einer freiwilligen Gratifikation aus 20. AJ 10 Ferientage oder CHF 2000.– bezahlt, wobei für Mitarbeitende mit einem unterjäh- Ab 25. AJ alle 5 Jahre 20 Ferientage oder rigen Anstellungsverhältnis (Vorjahr) ein pro rata An- 1 Monatslohn bis max. CHF 10’000.– spruch besteht. Diese Regelung hat keine Gültigkeit für Mitarbeitende Als Grundlage für die Berechnung der Prämie gilt das mit vertraglich vereinbartem Bonusanspruch sowie Durchschnittspensum der vergangenen 12 Monate. für Mitarbeitende, die zum Zeitpunkt der Auszahlung Auf Wunsch kann die Treueprämie auch gesplittet in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Aus- (½ Ferien und ½ Geldprämie) oder in einer anderen nahmen vom Ausschluss bilden Mitarbeitende im Form bezogen werden. Über die Details informiert der Verkauf mit Frontorientierung und vertraglich verein- Fachbereich Human Resources oder das EmmiNet. bartem Bonusanspruch, anstehende reguläre Pensio- Bei der Wahl von Ferientagen sind diese innerhalb von nierungen sowie Mitarbeitende, deren Arbeitsverhält- 12 Monaten zu beziehen. nis aufgrund von Restrukturierungsmassnahmen auf- gelöst wurde. A8.c Freiwillige Kinderzulage Emmi bezahlt Mitarbeitenden eine freiwillige Kinder- zulage von CHF 100.– je Kind, wenn folgende Voraus- setzungen erfüllt sind: – Der Grundlohn beträgt bei einem Vollzeitpensum maximal CHF 5000.– brutto pro Monat. – Das 16. Altersjahr des Kindes ist noch nicht vollendet. – Die Mitarbeitenden beziehen in der Schweiz eine Kinderzulage gemäss kantonalen Bestimmungen, die vollumfänglich durch Emmi ausbezahlt wird. Eine durch eine anerkannte Ausgleichskasse verfügte Reduktion der ordentlichen Kinderzulagen hat eine gleichwertige Kürzung der freiwilligen Emmi Kinder- zulage zur Folge. Anhang zu Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz 21
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