Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz

 
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Anstellungsbedingungen
der Emmi Gruppe Schweiz
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        Kapitel-Nr.

                      Kapitel

                                                                            Seite
          1           Einleitung                                            4      5     Ferien, Feiertage, Freitage und bezahlte Absenzen  10
          1.1         Geltungsbereich und allgemeine Hinweise               4      5.1   Ferienanspruch                                     10
          1.2         Rechtsgrundlage, Vorbehalte                           4      5.2   Bezahlte Feiertage und Freitage                    10
                                                                                    5.3   Bezahlte Absenzen                                  10
          2           Beginn und Ende der Anstellung                        5
          2.1         Anstellung, Probezeit                                 5      6     Entlöhnung                    11
          2.2         Berechnung der Anstellungs­jahre                      5      6.1   Grundsatz Entlöhnung          11
          2.3         Beendigung des Arbeits­verhältnisses                  5      6.2   13. Monatslohn                11
          2.3.1       Kündigungsfristen                                     5      6.3   Kinder- und Ausbildungszulagen11
          2.3.2       Pensionierung                                         5      6.4   Lohnabtretung                 11
          2.3.3       Beendigung bei Arbeits­unfähigkeit                    5      6.5   Spesen                        11

          3           Allgemeine Rechte und Pflichten                               7     Verhinderung an der Arbeitsleistung,
                      der Mitarbeitenden                                    6            Lohnfortzahlung12
          3.1         Unternehmenskultur                                    6      7.1   Unfall- und Krankentaggeld­versicherung 12
          3.2         Persönlichkeitsschutz                                 6      7.2   Lohnfortzahlung im Todesfall            12
          3.3         Chancen- und Rechtsgleichheit                         6      7.3   Rückforderungs- und ­Verrechnungsrecht  12
          3.4         Datenschutz                                           6
          3.5         Sicherheit, Gesundheit                                6      8     Nebenleistungen                                   13
          3.6         Sprache                                               7      8.1   Grundsatz Nebenleistungen                         13
          3.7         Mitwirkungsrechte                                     7
          3.8         Persönliche und fachliche Weiterentwicklung           7      9     Gerichtsstand, Gültigkeit                         13
          3.9         Ziele und Leistungen                                  7      9.1   Gerichtsstand                                     13
          3.10        Sorgfalts- und Treuepflicht                           7      9.2   Gültigkeit                                        13
          3.11        Immaterialgüterrecht                                  7      9.3   Massgebender Text                                 13
          3.12        Integrität, Annahmeverbot für Geschenke               7
          3.13        Geheimhaltungspflicht                                 7
          3.14        Haftung                                               8
          3.15        Nebenerwerb                                           8
          3.16        Vereinsrecht, Ausübung öffentlicher Ämter             8
          3.17        Experten- und Lehrtätigkeiten sowie Mandate
                      und Mitgliedschaften                                  8

          4           Arbeitseinsatz, Zulagen                               9
          4.1         Grundsatz Arbeitseinsatz                              9
          4.2         Arbeitsort                                            9
          4.3         Home Office                                           9
          4.4         Normalarbeitszeit                                     9
          4.5         Pflicht zur Leistung von Überstunden und Überzeit     9
          4.6         Anspruch auf Zulagen bei Wochenend-,
                      Feiertags- und Nachtarbeit                            9
          4.7         Reserveschicht                                        9
          4.8         Pikettdienst                                          9

2   Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
Anhang

Kapitel-Nr.

              Kapitel

                                                                     Seite
   A3   Allgemeine Rechte und ­Pflichten                                     A7     Verhinderung an der Arbeits­leistung,
        der Mitarbeitenden14                                                       Lohnfortzahlung                                           18
   A3.a Immaterialgüterrecht            14                                  A7.a   Melden von Krankheit und Unfall                           18
                                                                             A7.b   Arbeitsunfähigkeit während Ferien                         18
   A4          Arbeitseinsatz, Zulagen                  14                  A7.c   Leistungen bei Krankheit, attestierten
   A4.a        Zeiterfassung                            14                         Schwangerschafts­beschwerden und Unfall                   18
   A4.b        Ruhezeiten, Pausen                       14                  A7.d   Mutterschaft                                              20
   A4.c        Planzeit, Gleitzeit                      15                  A7.e   Jugend und Sport                                          20
   A4.d        Zeitsaldo                                15                  A7.f   Militär, Zivilschutz und Zivildienst                      20
   A4.e        Überstunden- und Überzeitarbeit          15
   A4.f        Mitarbeitende ohne oder mit vereinfachter                     A8     Nebenleistungen                                           21
               Präsenzzeiterfassung                     15                  A8.a   Treueprämie                                               21
   A4.g        Sonntags- und Feiertagsarbeit15                              A8.b   Erfolgsbeteiligung                                        21
   A4.h        Samstagsarbeit                           16                  A8.c   Freiwillige Kinderzulage                                  21
   A4.i        Geldzulage bei Nachtarbeit               16                  A8.d   Zusätzlicher Ferientag bei keiner Absenz                  22
   A4.j        Zeitgutschrift bei Nachtarbeit           16                  A8.e   Mitarbeiterrabatt und Vergünstigungen                     22
   A4.k        Anspruch auf Zulagen bei Absenzen        16                  A8.f   Sport- und Interessensgruppen                             22
                                                                             A8.g   Personalrestaurants                                       22
   A5          Ferien, Feiertage, Freitage und bezahlte Absenzen    16
   A5.a        Ferienbezug                                          16
   A5.b        Ferienkürzung                                        16
   A5.c        Abgeltung des Ferien­anspruches                      16
   A5.d        Arbeit während Ferien                                17
   A5.e        Unbezahlter Urlaub                                   17
   A5.f        Bezahlte Feiertage und Freitage                      17
   A5.g        Geschäftliche Absenzen                               17
   A5.h        Kurzabwesenheiten                                    17
   A5.i        Pflege kranker Kinder                                18
   A5.j        Stillzeit                                            18
   A5.k        Arztbesuche                                          18

                                                                                              Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz    3
1 Allgemeine
   1 Einleitung
             Bestimmungen

        1.1    Geltungsbereich und allgemeine Hinweise                    1.2   Rechtsgrundlage, Vorbehalte
               Die vorliegenden Anstellungsbedingungen wie der                  Zwingende gesetzliche Bestimmungen und Abwei-
               mitgeltende Anhang sind aus der Unternehmensstra-                chungen in den individuellen Arbeitsverträgen gehen
               tegie, der Personalpolitik und den Unternehmenswer-              den Bestimmungen dieses Reglements und des An-
               ten der Emmi Gruppe abgeleitet. Sie regeln das Zu-               hangs vor. Für Fragen, die weder in diesen Anstellungs-
               sammenwirken zwischen den einzelnen Unternehmen                  bedingungen noch im Anhang oder individuell gere-
               der Emmi Gruppe Schweiz als Arbeitgeberin und sämt-              gelt sind, gelten die Bestimmungen des Schweize­­     -
               lichen Mitarbeitenden, soweit keine anders lautenden             rischen Obligationenrechts (OR) sowie des Arbeits­
               individuellen schriftlichen Abmachungen getroffen                gesetzes (ArG).
               werden. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil
               der individuellen Arbeitsverträge.
               Beide Dokumente haben die gleiche Verbindlichkeit,
               wobei der Anhang die technischen Umsetzungsdetails
               regelt. Die Arbeitgeberin behält sich jederzeitige Ände-
               rungen der Anstellungsbedingungen vor. Diese wer-
               den allen Mitarbeitenden auf dem Korrespondenzweg
               oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben
               und gelten – ohne Widerspruch innert Monatsfrist –
               als genehmigt.
               Einzelne Verweise auf den Anhang sind in den Anstel-
               lungsbedingungen wie folgt gekennzeichnet:
               (☞ Kapitel Ax.x – die Nummernkreise sind analog der
               Anstellungsbedingungen gewählt)

4   Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
2 Beginn und Ende der Anstellung

2.1   Anstellung, Probezeit                                     2.3   Beendigung des Arbeitsverhältnisses
      Der Abschluss des Arbeitsvertrages mit den einzelnen
      Mitarbeitenden erfolgt schriftlich.                       2.3.1 Kündigungsfristen
      Bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen gelten die           Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ge-
      ersten drei Monate als Probezeit, sofern keine kürzere          genseitig jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sie-
      Frist vereinbart wurde. Bei befristeten Arbeitsverträ-          ben Tagen aufgelöst werden. Nach Ablauf der Probe-
      gen wird die Probezeit individuell festgelegt.                  zeit beträgt die Kündigungsfrist bei unbefristeten
      Fallen Absenzen infolge Krankheit, Unfall oder Erfül-           Anstellungsverhältnissen, sofern im Einzelarbeitsver-
      lung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzli-              trag nichts anderes vereinbart wurde, jeweils auf das
      chen Pflicht in die Probezeit, so verlängert sich diese         Ende eines Monats für:
      um die Zeit der Abwesenheit.
                                                                      Mitarbeitende
2.2   Berechnung der Anstellungsjahre                                 und Kaderstufe 4        im 1. Anstellungsjahr 1 Monat
      Als Anstellungsjahr gilt die Zeitspanne von einem Jahr          				                    ab 2. Anstellungsjahr 3 Monate
      ab errechnetem Eintritt. Die Lehrzeit wird angerechnet.         Kaderstufe 3		          3 Monate
      Anstellungsunterbrüche von höchstens sechs Mona-                Kaderstufe 2		          4 Monate
      ten infolge unbezahlten Urlaubes, Weiterbildung oder            Kaderstufe 1		          6 Monate
      Militärdienst haben keine Kürzung der Anstellungs-
      jahre zur Folge.                                                Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss
      Dauert ein Unterbruch länger als sechs Monate, so               spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kün-
      wird der ganze Unterbruch bei der Festlegung der An-            digungsfrist bei der Gegenpartei eintreffen.
      stellungsdauer nicht angerechnet.                               Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis
      Hat ein Arbeitsverhältnis zwischen Mitarbeitenden               beidseitig jederzeit fristlos aufgelöst werden. Es gilt der
      und einem Unternehmen der Emmi Gruppe schon frü-                Kündigungsschutz gemäss OR.
      her bestanden, so wird diese frühere Anstellung bei
      einem Wiedereintritt angerechnet, sofern der Unter-       2.3.2 Pensionierung
      bruch nicht länger als drei Jahre gedauert hat.                 Das Anstellungsverhältnis läuft ohne vorhergehende
      Werden Unternehmen oder Teilbereiche einer Unter-               Kündigung am Ende des Monats aus, in dem die Mitar-
      nehmensgruppe übernommen, gelten betreffs der An-               beitenden das Rücktrittsalter gemäss der AHV-Gesetz-
      stellungsjahre die gesetzlichen Bestimmungen sowie              gebung erreichen, sofern keine anders lautende Rege-
      die vertraglich vereinbarten Regelungen der Übernah-            lung getroffen wurde.
      me.                                                             Die Konditionen der Pensionierung richten sich nach
                                                                      dem gültigen Reglement der Emmi Vorsorgestiftung.

                                                                2.3.3 Beendigung bei Arbeitsunfähigkeit
                                                                      Das Anstellungsverhältnis wird bei andauernder Ar-
                                                                      beitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall spätes-
                                                                      tens auf den Zeitpunkt der Beendigung des Anspruchs
                                                                      auf Taggeldleistungen der Versicherung mit ordentli-
                                                                      cher Kündigungsfrist aufgelöst.

                                                                                 Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz   5
3 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden

        3.1    Unternehmenskultur                                          3.4   Datenschutz
               Die Emmi Unternehmenswerte bilden die Basis für ein               Die Arbeitgeberin bearbeitet Personendaten der Mit-
               gemeinsames Verständnis und leiten das Handeln im                 arbeitenden im Zusammenhang mit dem Abschluss
               Arbeitsalltag. In einem Arbeitsverhältnis, das durch Re-          und der Durchführung des Arbeitsvertrages. Dies um-
               spekt und Wertschätzung geprägt ist, leisten sowohl               fasst insbesondere auch Eignungsabklärungen, die
               die Arbeitgeberin als auch die Mitarbeitenden durch               Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften, Umstruktu-
               ihr Verhalten einen Beitrag zur nachhaltigen Weiter-              rierungen, sowie Massnahmen zur Effizienzsteigerung
               entwicklung der Gesamtunternehmung.                               oder Zentralisierung der Personaladministration, so-
                                                                                 wohl bei der Arbeitgeberin wie auch innerhalb der
        3.2    Persönlichkeitsschutz                                             Emmi Gruppe. Die Arbeitgeberin hält dabei die Anfor-
               Die Arbeitgeberin achtet und schützt die Persönlich-              derungen der anwendbaren Datenschutzbestimmun-
               keit der Mitarbeitenden und nimmt auf deren Gesund-               gen ein.
               heit Rücksicht. Sie ist bestrebt, ein Klima des persönli-         Die Arbeitgeberin kann Personendaten der Mitarbei-
               chen Respekts und Vertrauens zu schaffen und alle                 tenden, die auch besonders schützenswerte Daten
               Mitarbeitenden gleichermassen zu achten. Jegliche                 (z.B. zu Gesundheit, Strafregister, etc.) oder Persönlich-
               Art von Diskriminierung wie z.B. sexuelle Belästigung             keitsprofile enthalten können, durch Dritte in und
               und Mobbing werden nicht toleriert.                               ausserhalb der Schweiz bearbeiten lassen, wobei in
               Die Arbeitgeberin erlässt Richtlinien zur Verhinderung            diesen Ländern nicht notwendigerweise ein adäquates
               von sexueller Belästigung sowie Mobbing am Arbeits-               Datenschutzniveau besteht. Die Arbeitgeberin stellt
               platz und legt fest, an welche Stellen sich betroffene            dabei einen angemessenen Schutz der Daten sicher.
               Mitarbeitende wenden können.                                      Die Mitarbeitenden erhalten auf Verlangen in die sie
                                                                                 betreffenden Daten Einblick. Auskunftsbegehren und
        3.3    Chancen- und Rechtsgleichheit                                     allgemeine Fragen zum Datenschutz sind an den Be-
               Die Chancen- und Rechtsgleichheit wird gewährleis-                reich Human Resources der Arbeitgeberin zu richten.
               tet, indem eine Benachteiligung aufgrund von Alter,
               Hautfarbe, Geschlecht, Herkunft, sexueller Orientie-        3.5   Sicherheit, Gesundheit
               rung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltan-             Die Arbeitgeberin setzt sich für eine gesundheitsför-
               schaulicher und politischer Überzeugungen oder we-                dernde Arbeitsgestaltung ein und unterstützt entspre-
               gen einer Behinderung vermieden wird.                             chende präventive Massnahmen. Die Mitarbeitenden
                                                                                 nehmen ihre Eigenverantwortung wahr und leisten
                                                                                 damit einen wichtigen Beitrag zu ihrer physischen und
                                                                                 psychischen Gesundheit.
                                                                                 Um allfälligen Schadensfällen vorzubeugen, haben die
                                                                                 Mitarbeitenden alles daran zu setzen, ihre eigene Si-
                                                                                 cherheit bzw. Gesundheit sowie jene von Dritten si-
                                                                                 cherzustellen. Entsprechende Vorschriften im Rahmen
                                                                                 des Emmi Sicherheits- und Gesundheitsmanagements
                                                                                 und speziell des Hygienekonzeptes sind gewissenhaft
                                                                                 zu befolgen.

6   Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
3 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden

3.6   Sprache                                                   3.10 Sorgfalts- und Treuepflicht
      Die Verständigung in einer gemeinsamen Sprache ist             Die Mitarbeitenden haben ihre Aufgaben sorgfältig
      Ausdruck der Integration. Emmi beschäftigt Mitarbei-           auszuführen, die Ressourcen zu schonen und die Inter-
      tende aus nahezu 100 Ländern und ist in verschiede-            essen der Arbeitgeberin in guten Treuen zu wahren.
      nen Sprachregionen tätig. So wird beispielsweise in            Sie sind bestrebt, im Rahmen ihrer Tätigkeiten alles zu
      Deutschschweizer Betrieben Deutsch und in West-                unternehmen, um die Arbeitgeberin vor Schäden und
      schweizer Betrieben Französisch gesprochen; im inter-          Verlusten aller Art zu bewahren.
      nationalen Kontext dominiert Englisch.                         Alle in Ausübung der Tätigkeiten anfallenden Akten
      Um die Verständigung über die Sprachregionen zu för-           und Datenträger gehören der Arbeitgeberin. Sie sind
      dern, unterstützt Emmi Sprachausbildungen. Sie zählt           ihr bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu
      aber auch auf die Eigenmotivation ihrer Mitarbeiten-           übergeben.
      den.
                                                                3.11 Immaterialgüterrecht
3.7   Mitwirkungsrechte                                              Die Mitarbeitenden treten sämtliche Rechte an Erfin-
      Die Arbeitgeberin bietet den Mitarbeitenden Mittel             dungen und Designs, die in Ausübung ihrer dienstli-
      und Wege für eine aktive Mitwirkung und Mitbeteili-            chen Tätigkeit während der Dauer des Anstellungsver-
      gung am Unternehmensgeschehen. Dies geschieht                  hältnisses alleine oder in Zusammenarbeit entwickelt
      über unternehmerischen Freiraum in ihrer Funktion,             worden sind, vollumfänglich an die Arbeitgeberin ab.
      im Rahmen aktiver Mitwirkung zur Einbringung von               ( ☞ Kapitel A3.a)
      Verbesserungsideen oder über die Mitwirkung in einer
      Personalkommission, um ihre Interessen gegenüber          3.12 Integrität, Annahmeverbot für Geschenke
      der Arbeitgeberin zu vertreten. Details sind im Regle-         Die Auswahl von Geschäftspartnern soll und darf nur
      ment «Mitwirkung in der Emmi Gruppe Schweiz» ge-               aufgrund von Leistungsreferenzen erfolgen. Entschei-
      regelt.                                                        de werden immer im Sinne der Unternehmung getrof-
                                                                     fen und nie aus Gründen der persönlichen Bereiche-
3.8   Persönliche und fachliche Weiterentwicklung                    rung. Den Mitarbeitenden ist es untersagt, Geschenke
      Emmi steht ein für nachhaltiges und lebenslanges Ler-          oder unangemessene Einladungen eines (potenziel-
      nen und unterstützt und fördert sowohl die persön­             len) Geschäftspartners anzunehmen. Details sind in
      liche als auch die fachliche Entwicklung der Mitarbei-         der Antikorruptionsweisung geregelt.
      tenden. Entwicklungsmassnahmen sollen Mitarbeitenden
      die bestmögliche Erfüllung der aktuellen und zukünf-      3.13 Geheimhaltungspflicht
      tigen Arbeitsanforderungen ermöglichen, wobei eine             Die Mitarbeitenden wahren gegenüber Dritten und
      hohe Eigenverantwortung erwartet wird. Emmi bietet             nicht zuständigen Mitarbeitenden Stillschweigen über
      dafür zahlreiche Entwicklungsmöglichkeiten am Ar-              Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse sowie über
      beitsplatz, welche durch gezielte begleitende Mass-            Vorkommnisse und Unterlagen, die mit der Arbeitge-
      nahmen ergänzt werden. Wo es Sinn macht, wird pra-             berin in Zusammenhang stehen. Spezialkenntnisse
      xisnahes Lernen durch interne Trainings oder auch              dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt
      externe Aus- und Weiterbildungen unterstützt. Die              z.B. für Bezugsquellen, Einkaufspreise, Margen, Rezep-
      separate Richtlinie «Aus- und Weiterbildung» regelt die        turen, technologische Abläufe, Marketingkonzepte,
      entsprechenden Details.                                        nicht bereits publizierte Umsatz- und Ertragszahlen,
                                                                     Lagerbestände, Projekte und andere betriebliche Ein-
3.9   Ziele und Leistungen                                           zelheiten sowie für Löhne, Qualifikationen, Angaben
      Unternehmensziele werden lösungsorientiert und                 über Unfall- und Krankheitsverläufe usw.
      unternehmerisch verfolgt, wobei die Mitarbeitenden             Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung
      ihren Handlungsspielraum in hoher Eigenverantwor-              des Arbeitsverhältnisses.
      tung mitgestalten.

                                                                                Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz   7
3 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden

        3.14 Haftung                                                      3.17 Experten- und Lehrtätigkeiten sowie Mandate und
             Die Mitarbeitenden haften für den Schaden, den sie                Mitgliedschaften
             der Arbeitgeberin absichtlich oder fahrlässig zufügen.            Experten- und Lehrtätigkeiten bzw. Mandate und Mit-
             Eine Zuwiderhandlung gegen die unter Kapitel 3 «All-              gliedschaften (z.B. VR-Mandate, Vertretungen in Inter-
             gemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden»                  essensgruppen oder Sortenorganisationen usw.), die
             aufgeführten Punkte kann zur Entlassung, in schwer-               im Auftrag der Arbeitgeberin erfolgen oder in engem
             wiegenden Fällen sogar zur fristlosen Entlassung füh-             Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bei
             ren.                                                              Emmi stehen, werden unterstützt. Solche Tätigkeiten
                                                                               erfordern die Zustimmung des zuständigen Mitglieds
        3.15 Nebenerwerb                                                       der Konzernleitung und des Fachbereichs Human Re-
             Nebenerwerb ist für Vollzeitbeschäftigte nur mit Zu-              sources.
             stimmung des Fachbereichs Human Resources und                     Für Experten-Tätigkeiten während der Arbeitszeit gilt
             der zuständigen Geschäfts- oder Fachbereichsleitung               die Absenz für die Prüfungsabnahme bis max. 2 Tage
             zulässig. Zudem sind die gesetzlichen Bestimmungen                pro Jahr als bezahlt und eine allfällige Entschädigung
             strikte einzuhalten (Höchstarbeitszeit, Beeinträchti-             steht den Mitarbeitenden zu. Der Aufwand für die
             gung der Leistung, konkurrierende Tätigkeit, usw.). Teil-         Vor- und Nachbearbeitung geht zu Lasten der Mitar-
             zeitbeschäftigte haben die Pflicht, die Arbeitgeberin             beitenden.
             über andere Arbeitsverhältnisse zu informieren. Auch              Im Weiteren gilt grundsätzlich die Regelung bezüglich
             hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen.                        Nebenerwerb (vgl. Kapitel 3.15 Nebenerwerb).

        3.16 Vereinsrecht, Ausübung öffentlicher Ämter
             Die Vereinsfreiheit wird gewährleistet. Jegliche Vereins­-
             tätigkeiten, insbesondere auch das Werben, sind in die
             Freizeit zu verlegen.
             Die Arbeitgeberin steht der Ausübung von öffentli-
             chen Ämtern durch Mitarbeitende positiv gegenüber.
             Sind damit Abwesenheiten während der Arbeitszeit
             verbunden, ist vor Annahme die Zustimmung des
             Fachbereichs Human Resources und der zuständigen
             Geschäfts- oder Fachbereichsleitung einzuholen. Ab-
             wesenheiten während der Arbeitszeit sind nicht be-
             zahlt.

8   Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
4 Arbeitseinsatz, Zulagen

4.1   Grundsatz Arbeitseinsatz                                  4.5   Pflicht zur Leistung von Überstunden und Überzeit
      Die Arbeitgeberin unterstützt und fördert im Rahmen             Wenn Überstunden- oder Überzeitarbeit aus betrieb­
      der betrieblichen Möglichkeiten flexible Arbeitsein-            lichen Gründen notwendig werden, sind die Mitar­
      satzmodelle mit dem Ziel einer hohen Vereinbarkeit              beitenden verpflichtet, diese in zumutbarem Rahmen
      von Beruf und Privatleben.                                      zu leisten.
                                                                      ( ☞ Kapitel A4.d – A4.f)
4.2   Arbeitsort
      Je nach Funktion und Arbeitssituation können mehre-       4.6   Anspruch auf Zulagen bei Wochenend-, Feiertags-
      re Arbeitsorte vertraglich vereinbart werden. Weiter            und Nachtarbeit
      werden zur Bewältigung von saisonalen Schwankun-                Die Arbeitgeberin entschädigt Mitarbeitende, deren
      gen, Projekten usw. von den Mitarbeitenden im Rah-              Präsenzzeit detailliert erfasst wird, für angeordnete
      men der Zumutbarkeit Arbeitseinsätze in anderen                 und vom Seco oder der kantonalen Behörde bewilligte
      Abteilungen oder an anderen Standorten erwartet.                Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitseinsätze. Zusätzlich
      Entsprechende Rahmenbedingungen für diese Sonder­               werden Mitarbeitende mit Planzeit für Arbeiten am
      einsätze sind separat festzulegen.                              Samstagnachmittag entschädigt. Für einzelne Berufs-
                                                                      gruppen, Abteilungen oder Bereiche können separate
4.3   Home Office                                                     Vereinbarungen getroffen werden.
      Home Office ist die zeitweise Arbeit von zu Hause aus           Mitarbeitende, deren Präsenzzeit nicht oder verein-
      und basiert auf Freiwilligkeit. Es besteht kein Anrecht         facht erfasst wird, haben grundsätzlich kein Anrecht
      auf Home Office und bedarf der Zustimmung der zu-               auf diese Vergütungen.
      ständigen Führungskraft unter Berücksichtigung von              ( ☞ Kapitel A4.g – A4.k)
      Funktion, Aufgaben und weiterer relevanter Faktoren.
      Die Gewährung von Home Office erfolgt in der Regel        4.7   Reserveschicht
      ohne schriftliche Vereinbarung.                                 In verschiedenen Bereichen kann es vorkommen, dass
      Bezüglich Arbeitszeit, Arbeitszeiterfassung, Erreich-           sich Mitarbeitende laut Einsatzplan für eine Reserve-
      barkeit und Einhaltung der Sicherheitsaspekte (Wei-             schicht bis kurz vor Antritt der Schicht bereithalten
      sung zur Nutzung der Informatik- und Kommunikati-               müssen. Diese Bereitschaft ist mit dem vertraglich ver-
      onsinfrastruktur, Datensicherung und Geheimhaltung)             einbarten Lohn abgegolten.
      gelten dieselben Regeln wie bei der Arbeit im Büro.
      Es besteht kein Anspruch auf Lohn- oder Zeitzuschläge     4.8   Pikettdienst
      oder sonstige Abgeltungen (z.B. für technische Infra-           Beim Pikettdienst halten sich Mitarbeitende ausser-
      struktur und/oder die Nutzung von privaten Räumlich-            halb der Arbeitszeit für allfällige Arbeitseinsätze, wie
      keiten).                                                        z.B. Behebung von Störungen, Hilfeleistung in Notsitu-
                                                                      ationen, Kontrollgänge oder ähnliche Sonderereignis-
4.4   Normalarbeitszeit                                               se bereit. Die Details sind in separaten Reglementen
      Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt bei einem            festgehalten.
      100%-Pensum im Jahresdurchschnitt 42 Stunden, so-
      fern nichts anderes vereinbart wurde. Es handelt sich
      dabei um effektiv zu leistende Arbeitszeit ohne Pau-
      sen. Die Normalarbeitszeit dient als Basis für die Er-
      mittlung der täglichen Sollarbeitszeit sowie für alle
      anderen Zeitberechnungen.
      Für einzelne Berufsgruppen, Abteilungen oder Bereiche
      können separate Vereinbarungen getroffen werden.
      ( ☞ Kapitel A4.a – A4.c)

                                                                                Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz   9
5 Ferien, Feiertage, Freitage und bezahlte Absenzen

        5.1   Ferienanspruch                                          5.2   Bezahlte Feiertage und Freitage
              Der Ferienanspruch beträgt pro Kalenderjahr:                  Für alle Mitarbeitenden der Emmi Gruppe Schweiz
                                                                            werden maximal zehn Feier- und Freitage pro Jahr be-
              Alter		                  Ferienanspruch                       zahlt. Die bezahlten Tage sind kantonal unterschied-
              bis 45 Jahre		           5 Wochen                             lich geregelt. Im Anhang ist geregelt, welche Feier- und
              46 – 49 Jahre            5 Wochen + 2 Tage                    Freitage pro Kanton bezahlt sind.
              50 – 55 Jahre            5 Wochen + 3 Tage                    ( ☞ Kapitel A5.f)
              ab 56 Jahren		           6 Wochen
              Lernende		               6 Wochen                       5.3   Bezahlte Absenzen
                                                                            Details zu geschäftlichen Absenzen und Kurzabsenzen
              Der höhere Anspruch besteht ab dem 1. Januar des Ka-          sind im Anhang erläutert.
              lenderjahres, in dem das entsprechende Alter erreicht         ( ☞ Kapitel A5.g – A5.k)
              wird.
              Im Ein- und Austrittsjahr wird der Ferienanspruch pro
              rata berechnet. Mitarbeitenden ohne oder mit verein-
              fachter Präsenzzeiterfassung werden vertraglich fünf
              zusätzliche freie Arbeitstage eingeräumt. Bei einem
              Teilzeitpensum reduziert sich der gesamte Ferienan-
              spruch analog dem Beschäftigungsgrad.
              ( ☞ Kapitel A5.a – A5.e)

10   Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
6 Entlöhnung

6.1   Grundsatz Entlöhnung                                        6.4   Lohnabtretung
      Die Vergütungsstrategie ist so ausgerichtet, dass sie             Die Mitarbeitenden dürfen ihren Lohnanspruch nicht
      die strategischen Ziele der Arbeitgeberin unterstützt.            an Dritte abtreten. Trotzdem vorgenommene sowie
      Sie orientiert sich an einer fortschrittlichen Personal-          vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages bereits einge-
      politik und strebt ein gutes Gleichgewicht zwischen               gangene Lohnabtretungen sind nichtig und dürfen
      externer Marktgerechtigkeit, Unternehmenserfolg und               von der Arbeitgeberin nicht beachtet werden. Sie leis-
      interner Verteilgerechtigkeit in Bezug auf Anforderun-            tet Lohnzahlungen ausschliesslich an die Mitarbeiten-
      gen, Kompetenzen und Leistung an.                                 den.
                                                                        Ausnahmen bilden richterliche Verfügungen und be-
6.2   13. Monatslohn                                                    treibungsrechtliche Lohnpfändungen.
      Den Mitarbeitenden wird ein 13. Monatslohn ausbe-
      zahlt. Er beträgt 8,33 % (entspricht 100 % : 12) des wäh-   6.5   Spesen
      rend des Kalenderjahres ausbezahlten Grundlohnes                  Geschäftlich bedingte Auslagen, welche den Mitarbei-
      und wird im Grundsatz im November ausgerichtet. Bei               tenden insbesondere bei Reisen entstehen, werden
      Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem ordentli-             separat gemäss Spesenreglement vergütet.
      chen Auszahlungszeitpunkt wird der 13. Monatslohn
      anteilsmässig mit der Schlussabrechnung im Folge-
      monat ausbezahlt.
      Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn ist der 13. Mo-
      natslohn im Stundenlohn-Ansatz integriert. Der An-
      spruch ist begrenzt auf ein Maximum an Einsatzstun-
      den von 2184 pro Jahr bzw. 182 Std. pro Monat, was
      einem 100%-Pensum entspricht.

6.3   Kinder- und Ausbildungszulagen
      Ein Anrecht auf Kinder- und Ausbildungszulagen be-
      steht nach den jeweiligen kantonalen gesetzlichen Be-
      stimmungen für:
      – Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr,
      –	erwerbsunfähige Kinder und Jugendliche bis zum
         vollendeten 20. Altersjahr,
      –	Jugendliche in Ausbildung bis maximal zum
         vollendeten 25. Altersjahr, sofern ein Ausbildungs-
         nachweis erbracht wird.
      Die Ausrichtung der Kinderzulagen gemäss Familien-
      zulagengesetz beginnt mit dem Geburtsmonat und
      endet mit dem Monat, in welchem die Bezugsvoraus-
      setzung erlischt.

                                                                                 Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz   11
7 Verhinderung an der Arbeitsleistung, Lohnfortzahlung

        7.1   Unfall- und Krankentaggeldversicherung                   7.3   Rückforderungs- und Verrechnungsrecht
              Es besteht die gesetzlich vorgeschriebene Unfalltag-           Erhalten die Mitarbeitenden von einer Versicherung,
              geldversicherung sowie eine Krankentaggeldversiche-            an die die Arbeitgeberin einen Beitrag geleistet hat, ein
              rung.                                                          Taggeld, eine Rente oder eine Abfindung für eine Zeit-
              Die Prämien für die Berufsunfall- sowie die Kranken-           periode zugesprochen, während der sie Lohn bezogen
              taggeldversicherung trägt vollumfänglich die Arbeit-           haben, besteht für die Arbeitgeberin ein Rückforde-
              geberin. Die Arbeitgeberin trägt ebenfalls einen Teil          rungs- bzw. Verrechnungsrecht.
              der Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung. Den          Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Arbeitgebe-
              Restbetrag der Prämie bezahlen die Mitarbeitenden.             rin von solchen Versicherungsleistungen in Kenntnis
              ( ☞ Kapitel A7.a – A7.f)                                       zu setzen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Auf-
                                                                             lösung des Arbeitsverhältnisses.
        7.2   Lohnfortzahlung im Todesfall
              Beim Tod von Mitarbeitenden werden sämtliche An-
              sprüche (Lohn, 13. Monatslohn, Überzeit, Überstun-
              den- und Ferienguthaben) auf den Todestag abgerech-
              net.
              Die Arbeitgeberin richtet über den Todestag hinaus ei-
              nen Lohnnachgenuss in der Höhe von drei Monatslöh-
              nen an hinterbliebene Ehepartner, eingetragene Part-
              ner oder minderjährige Kinder aus oder – bei Fehlen
              dieser Hinterbliebenen – an Personen, denen gegen-
              über eine Unterstützungspflicht zu erfüllen war.

12   Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
8 Nebenleistungen                                               9 Gerichtsstand, Gültigkeit

8.1   Grundsatz Nebenleistungen                                 9.1   Gerichtsstand
      Die Arbeitgeberin gewährt den Mitarbeitenden der                Der Gerichtsstand für arbeitsvertragliche Streitigkei-
      Emmi Gruppe Schweiz diverse Nebenleistungen. Diese              ten zwischen der Arbeitgeberin und den Mitarbeiten-
      sind allesamt freiwilliger Natur und statuieren keiner-         den ist wahlweise der Wohnsitz des Beklagten oder
      lei Rechtsansprüche.                                            der Ort des Betriebes, für den die Mitarbeitenden ar-
      ( ☞ Kapitel A8.a – A8.g)                                        beiten. Der Kläger wählt den Gerichtsstand.

                                                                9.2   Gültigkeit
                                                                      Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 2019 für
                                                                      die Unternehmen der Emmi Gruppe Schweiz in Kraft.
                                                                      Es ersetzt sämtliche früheren Regelungen der Anstel-
                                                                      lungsbedingungen.

                                                                9.3   Massgebender Text
                                                                      Die vorliegenden Anstellungsbedingungen werden ins
                                                                      Französische übersetzt; bei Widersprüchen und Un-
                                                                      klarheiten ist der deutsche Text massgebend.

                                                                      Für die Emmi Gruppe Schweiz

                                                                      Urs Riedener Natalie Rüedi
                                                                      CEO		 CHRO

                                                                      Luzern, Juli 2018

                                                                               Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz   13
Anhang

Anhang zu den Anstellungsbedingungen vom Juli 2018
für die Mitarbeitenden der Emmi Gruppe Schweiz

A3 Allgemeine Rechte und                                               Im Übrigen verzichten die Mitarbeitenden – soweit
                                                                       gesetzlich zulässig – auf die Ausübung der Urheber-
   Pflichten der Mitarbeitenden                                        persönlichkeitsrechte, insbesondere der Rechte auf
                                                                       Anerkennung als Urheber, Bestimmung der erstmali-
A3.a Immaterialgüterrecht                                              gen Veröffentlichung und Werkintegrität.
     Erfindungen und Designs – seien es eigentliche Erfin-             Die Mitarbeitenden haben der Arbeitgeberin die
     dungen, Weiterentwicklungen oder Verbesserungen –,                Schaffung immaterieller Güter der unter Absatz 1 bis 3
     die die Mitarbeitenden in Ausübung ihrer dienstlichen             genannten Art jeweils unverzüglich schriftlich mitzu-
     Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten          teilen. Die Mitarbeitenden verpflichten sich, sämtliche
     machen oder an deren Hervorbringung sie mitwirken,                Erklärungen abzugeben und Dokumente zur Verfü-
     gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit der Ar-              gung zu stellen, die die Arbeitgeberin zur Geltend­
     beitgeberin. Eine besondere Entschädigung ist nicht               machung, Durchsetzung und/oder Ausübung der
     geschuldet.                                                       vor­genannten Rechte allenfalls benötigen sollte. Die
     Erfindungen und Designs, die die Mitarbeitenden in                Arbeitgeberin hat das Recht, alle Resultate der arbeits-
     Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Er-          vertraglichen Tätigkeit der Mitarbeitenden ohne wei-
     füllung ihrer vertraglichen Pflichten machen oder an              teres Entgelt zu nutzen. Die Mitarbeitenden verpflich-
     deren Hervorbringung sie mitwirken, gehen ohne Wei-               ten sich, Arbeitsresultate während und nach der
     teres auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung auf die Ar-              Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht selbst zu
     beitgeberin über. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet,           nutzen und die Nutzung nicht Dritten zu übertragen.
     die Arbeitgeberin über solche Erfindungen und De-
     signs gemäss Absatz 4 hiernach zu informieren. Die
     Arbeitgeberin hat innerhalb von sechs Monaten ab der
     schriftlichen Mitteilung den Mitarbeitenden mitzutei-
                                                                  A4 Arbeitseinsatz, Zulagen
     len, ob sie die Erfindung bzw. das Design behalten will
     oder freigibt. Wird die Erfindung bzw. das Design nicht      A4.a Zeiterfassung
     freigegeben, haben die Mitarbeitenden Anspruch auf                Mitarbeitende mit Präsenzzeiterfassung haben die Ein-
     eine besondere angemessene Vergütung im Sinne von                 und Ausstempelungen in den Arbeitskleidern sowie an
     Art. 332 Abs. 4 OR. Laufende Verhandlungen bzw. Aus-              den zugewiesenen Zeiterfassungsgeräten zu tätigen.
     einandersetzungen über die Höhe dieser Vergütung
     haben keinen Einfluss auf das Nutzungsrecht der Ar-          A4.b Ruhezeiten, Pausen
     beitgeberin.                                                      Die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten
     Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken,                und Ruhezeiten richten sich nach den Vorschriften des
     die die Mitarbeitenden bei der Ausübung ihrer dienst-             Arbeitsgesetzes.
     lichen Tätigkeit – sei es in Erfüllung ihrer vertraglichen        Die gesetzlichen Minimalpausen betragen
     Pflichten oder nicht – erarbeiten, mit Einschluss der             –	¼ Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr
     Rechte an zurzeit noch nicht bekannten Nutzungs­                     als 5½ Stunden
     arten, übertragen die Mitarbeitenden ohne Weiteres                –	½ Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr
     auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung ohne besondere                    als 7 Stunden
     Entschädigung vollumfänglich und ausschliesslich auf              –	1 Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als
     die Arbeitgeberin. Diese hat insbesondere das aus-                   9 Stunden
     schliessliche und uneingeschränkte Recht zu bestim-               Die Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, sofern die Mit-
     men, ob, wann und wie das Werk verwendet wird,                    arbeitenden ihren Arbeitsplatz verlassen dürfen.
     insbesondere das Recht, Werkexemplare herzustellen
     und anzubieten, zu veräussern, zu vermieten oder
     sonst wie zu verbreiten, das Werk vorzutragen, aufzu-
     führen, vorzuführen oder sonst wie wahrnehmbar zu
     machen, zu versenden, weiterzusenden oder Sendun-
     gen und Weitersendungen wahrnehmbar zu machen.

14   Anhang zu Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
Anhang

A4.c Planzeit, Gleitzeit                                              anzuordnen, sei dies kurzfristig, stundenweise usw.
     Für gewisse Unternehmensbereiche gilt Planzeit (vor-             Ist eine Kompensation aus Sicht der Arbeitgeberin
     wiegend Produktions- und Logistikbereiche). Das heisst,          nicht möglich, werden die ersten 50 Plusstunden ohne
     Arbeitsbeginn und -ende werden pro Organisations-                Zuschlag und ab der 51. Stunde mit einem Zuschlag
     einheit geregelt und den Mitarbeitenden bekannt ge-              von 25 % entschädigt.
     geben.
     Gleitzeit von 06.00 bis 20.00 Uhr gilt für alle Mitarbei-        Abbau des Negativzeitsaldos bis zur vertraglichen Ar-
     tenden, für welche keine Planzeit oder kein anderes              beitszeit (Minusstunden):
     Zeitmodell vereinbart wurde.                                     Die Minusstunden werden mit dem Monatslohn ver-
     Mit der gleitenden Arbeitszeit möchte die Arbeitgebe-            rechnet.
     rin den persönlichen Bedürfnissen und Wünschen der
     Mitarbeitenden überall dort entgegenkommen, wo es                Bedingt durch betriebliche Gegebenheiten können für
     der Geschäftsablauf gestattet. Während der Gleitzeit             einzelne Mitarbeitende, Berufsgruppen, Abteilungen
     können die Mitarbeitenden ihre Arbeitszeit unter Ein-            oder Bereiche abweichende Regelungen aufgestellt
     haltung der gesetzlichen Vorschriften und Wahrung                werden.
     der Interessen des Betriebes, das heisst nach Rückspra-
     che mit der Führungskraft sowie ihrer Arbeitskollegen/      A4.e Überstunden- und Überzeitarbeit
     Arbeitskolleginnen, frei wählen. Sie bestimmen weit-             Als Überstunden gelten die über die wöchentliche
     gehend in Selbstverantwortung Arbeitsbeginn/-ende                Normalarbeitszeit notwendigerweise zu leistenden
     sowie Zeitpunkt und Dauer der Pausen.                            Arbeitsstunden bis zur Höchstarbeitszeit gemäss Ar-
     Die zuständigen Führungskräfte können aus betriebli-             beitsgesetz. Die darüber hinaus geleisteten Arbeits-
     chen Gründen für einzelne Mitarbeitende, Berufsgrup-             stunden gelten als Überzeit.
     pen, Abteilungen oder Bereiche abweichende Bestim-
     mungen festlegen.                                           A4.f Mitarbeitende ohne oder mit vereinfachter Präsenz-
                                                                      zeiterfassung
A4.d Zeitsaldo                                                        Die geleisteten Überstunden und die Überzeit sind
     Die Plus- bzw. Minusstunden gegenüber der vertrag-               (soweit gesetzlich zulässig) mit dem Lohn abgegolten.
     lich vereinbarten Arbeitszeit bilden den Zeitsaldo.              Zudem werden 5 zusätzliche Ferientage gewährt, bei
     Führungskräfte und Mitarbeitende achten darauf,                  Teilzeit im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
     dass der Zeitsaldo jeweils spätestens auf Jahresende
     ausgeglichen wird. Ein allfällig trotzdem bestehender       A4.g Sonntags- und Feiertagsarbeit
     positiver oder negativer Zeitsaldo wird auf das nächste          Einsätze an Sonntagen und an kantonalen Feiertagen
     Jahr übertragen. Der individuelle Zeitsaldo kann, unter          sind nur mit entsprechender Bewilligung des Seco
     Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, über das               oder der kantonalen Behörde zulässig.
     Jahr schwanken, ohne dass spezielle Massnahmen er-               Die Sonn- und Feiertagsarbeit beginnt für Mitarbei-
     griffen werden.                                                  tende mit Planzeit am Vorabend um 20.00 Uhr und für
     Für den Ab- oder Aufbau des Zeitsaldos – insbesondere            Mitarbeitende mit Gleitzeit um 00.00 Uhr. Sie endet
     bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses – gilt die fol-           für alle am Sonn- bzw. Feiertag um 24.00 Uhr. Ange-
     gende Regelung, sofern die Führungskräfte mit den                ordnete Sonntags- und Feiertagsarbeit wird mit einer
     Mitarbeitenden keine individuelle Vereinbarung zum               Geldzulage von 50 % vergütet.
     Ab- bzw. Aufbau der Stunden festgelegt haben:                    Wird an Sonn- und Feiertagen regelmässig gearbeitet,
                                                                      so verschieben sich die Ruhetage auf andere Wochen-
      Abbau des Zeitsaldos (Überstunden/Überzeit):                    tage. Wird an Sonn- und Feiertagen nur ausnahmswei-
      Die Mitarbeitenden stimmen einem Ausgleich der                  se gearbeitet, so wird kein Ersatzruhetag gewährt, so-
      Überstunden und Überzeit im Verhältnis 1:1 innerhalb            fern nicht mindestens fünf Stunden gearbeitet wurde.
      von 12 Monaten mit Freizeit zu. Sie berücksichtigen             Die Mitarbeitenden können jedoch in jedem Fall die
      bei der Kompensation die betrieblichen Bedürfnisse.             geleistete Arbeitszeit durch Freizeit im Verhältnis 1:1
      Die Arbeitgeberin hat das Recht, die Kompensation               kompensieren.

                                                                       Anhang zu Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz   15
Anhang

A4.h Samstagsarbeit                                                  Ferien müssen im betreffenden Kalenderjahr wie folgt
     Mitarbeitende mit Planzeit erhalten für die gearbeite-          bezogen werden:
     ten Stunden am Samstag von 12.00 bis 20.00 Uhr eine             – mindestens halb- oder tageweise,
     Geldzulage von 25 %.                                            –	mindestens zwei zusammenhängende Wochen
                                                                        pro Kalenderjahr.
A4.i Geldzulage bei Nachtarbeit                                      Ein Übertrag von nicht bezogenen Ferientagen ins
     Einsätze in der Nacht zwischen 23.00 und 06.00 Uhr              Folge­jahr setzt das Einverständnis der Führungskraft
     sind nur mit entsprechender Bewilligung des Seco                voraus.
     oder der kantonalen Behörde zulässig.                           Für einzelne Standorte oder Bereiche können mit sepa-
     Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr           rater Regelung Betriebsferien vereinbart werden.
     bei Mitarbeitenden mit Planzeit und von 23.00 bis               Gesetzliche Feier- und Freitage gemäss Anhang Kapitel
     06.00 Uhr bei Mitarbeitenden mit Gleitzeit. Sie wird,           A5.f «Bezahlte Feiertage und Freitage» und A5.h «Kurz-
     falls angeordnet, mit einer Geldzulage von 25 % ent-            abwesenheiten», die in die Ferien fallen, gelten nicht
     schädigt. An Sonn- und Feiertagen ist die angeordnete           als Ferientage. Auch in die Ferien fallende Krankheits-
     Nachtarbeit mit der Sonntagszulage von 50 % abge-               und Unfalltage (bei Unmöglichkeit, sich zu erholen)
     golten.                                                         können nachbezogen werden. Nähere Ausführungen
                                                                     dazu im Anhang Kapitel A7.b «Arbeitsunfähigkeit
A4.j Zeitgutschrift bei Nachtarbeit                                  während Ferien». Voraussetzung für den Nachbezug
     Mitarbeitende, die regelmässig (mehr als 25 Nächte              von Ferien ist, dass die Feier-, Frei-, Krankheits- oder
     pro Kalenderjahr) Nachtarbeit leisten, haben während            Unfalltage sowie Kurzabwesenheiten auf Wochentage
     der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr zusätzlich Anrecht auf         fallen, an denen betroffene Mitarbeitende normaler-
     eine Zeitgutschrift von 20 % der geleisteten Nacht­             weise gearbeitet hätten.
     arbeitszeit. Diese Zeitgutschrift kann nicht ausbezahlt
     werden. Eine Kompensation dieser Zeit erfolgt inner-       A5.b Ferienkürzung
     halb von zwölf Monaten in Rücksprache zwischen Füh-             Abwesenheiten bewirken eine Kürzung des jährlichen
     rungskraft und Mitarbeitenden.                                  Ferienanspruches, sofern sie kumuliert pro Kalender-
                                                                     jahr länger dauern als:
A4.k Anspruch auf Zulagen bei Absenzen                               –	einen Monat bei Krankheit, Unfall, Militärdienst,
     Der Anspruch auf die durchschnittlich erhaltenen Zu-               Zivildienst und Zivilschutzdienst,
     lagen der letzten zwölf Monate für regelmässige und             –	zwei Monate bei Ausfällen aufgrund Schwanger-
     dauernde Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit be-                schaft.
     steht auch während der Ferien sowie bei Krankheits-             Bei Ereignissen, die über ein Kalenderjahr hinaus an-
     bzw. Unfallabsenzen.                                            dauern, wird keine neue Schonfrist gewährt. Nach
                                                                     Ablauf der jeweiligen Frist wird der jährliche Ferien­
                                                                     anspruch für jeden weiteren vollen Absenzmonat um

A5 Ferien, Feiertage, Freitage und                                   einen Zwölftel gekürzt.

   bezahlte Absenzen                                            A5.c Abgeltung des Ferienanspruches
                                                                     Die Ferien dürfen während der Dauer des Anstellungs-
A5.a Ferienbezug                                                     verhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere
     Die Ferienplanung wird zu Beginn des Kalenderjahres             Vergütungen abgegolten werden.
     erstellt. Die Führungskräfte vereinbaren mit den Mit-           Ist der Ferienbezug bis zur Auflösung des Anstellungs-
     arbeitenden den Zeitpunkt der Ferien.                           verhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht mög-
                                                                     lich, werden die verbleibenden Ferientage ausbezahlt.
                                                                     Wenn die Mitarbeitenden am Ende des Arbeitsverhält-
                                                                     nisses mehr Ferien bezogen haben, als ihnen bis zu
                                                                     diesem Zeitpunkt zustehen, erfolgt ein entsprechen-
                                                                     der Lohnabzug.

16   Anhang zu Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
Anhang

A5.d Arbeit während Ferien                                               Mitarbeitenden im Stundenlohn wird eine Feiertags-
     Die Ferien sollen der Erholung dienen. Im Falle von be-             entschädigung von 3,17 % pro gearbeitete Stunde aus-
     zahlter Ferienarbeit kann die Lohnzahlung während                   gerichtet, wobei Mitarbeitende in befristeten Anstel-
     dieser Ferienzeit verweigert oder zurückverlangt werden.            lungsverhältnissen bis zu einer Dauer von 3 Monaten
                                                                         keinen Anspruch auf Feiertagsentschädigung geltend
A5.e Unbezahlter Urlaub                                                  machen können.
     Unbezahlter Urlaub wird gewährt, sofern dies betrieb-
     lich möglich ist.                                              A5.g Geschäftliche Absenzen
     Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubs besteht kein                Bei von Führungskräften angeordneten bzw. geneh-
     Anspruch auf Ferientage.                                            migten Arbeitseinsätzen an Emmi-Standorten in der
                                                                         Schweiz, die nicht vertraglich vereinbart sind, wird die
A5.f Bezahlte Feiertage und Freitage                                     effektive Einsatzdauer inklusive zusätzlicher Reisezeit
                                                                         zum üblichen Arbeitsweg als Arbeitszeit angerechnet.
Kanton Aargau         Kanton Bern          Kanton Luzern                 Für Messebesuche oder vergleichbare Einsätze sowie
Neujahr               Neujahr              Neujahr                       für die Teilnahme an obligatorischen bzw. angeordne-
Berchtoldstag         Berchtoldstag        Karfreitag                    ten Kursen/Seminaren erfolgt eine maximale Zeit­
Karfreitag            Karfreitag           Ostermontag                   gutschrift in der Höhe der vertraglich vereinbarten
Ostermontag           Ostermontag          Auffahrt                      Tagessollzeit, bzw. bei halbtägigen Besuchen/Kursen/
Tag der Arbeit        Auffahrt             Fronleichnam                  Seminaren in der Höhe der Hälfte der vertraglich ver-
Auffahrt              Pfingstmontag        Nationalfeiertag              einbarten Tagessollzeit.
Pfingstmontag         Nationalfeiertag     Mariä Himmelfahrt             Im Einzelfall entscheidet die Führungskraft.
Nationalfeiertag      Heiligabend *        Allerheiligen
Weihnachten           Weihnachten          Weihnachten              A5.h Kurzabwesenheiten
Stephanstag           Stephanstag          Stephanstag                   Folgende zweckgebundene Abwesenheiten werden
                      Silvester *                                        nach Ablauf der Probezeit bezahlt, sofern die Mitar­
                                                                         beitenden in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis
* am Nachmittag                                                          stehen. Diese Regelung gilt nicht für befristete Anstel-
                                                                         lungsverhältnisse bis 3 Monate.
       Für Mitarbeitende der Emmi Gruppe Schweiz in ande-                – eigene Eheschliessung,
       ren Kantonen gilt:                                                  eigene Eintragung einer Partnerschaft          2 Tage
       Allen Mitarbeitenden werden gesamthaft maximal                    – Eheschliessung der eigenen
       zehn Feier- oder Freitage pro Kalenderjahr bezahlt.                 Kinder und Enkel                                1 Tag
       Zwingend bezahlt sind die nach dem jeweiligen kanto-              – Vaterschaftsurlaub                             5 Tage
       nalen Recht den Sonntagen gleichgestellte Feiertage               – Todesfälle:
       sowie der 1. August als Nationalfeiertag.                           Ehegatten, eingetragene Partner/in,
       Über diese bezahlten zehn Tage hinausgehende kanto-                 Lebenspartner/in, eigene Kinder und im
       nale Feier- und Freitage werden mit dem Ferien- oder                eigenen Haushalt lebende Personen              3 Tage
       Zeitsaldo der Mitarbeitenden verrechnet.                          – Eltern                                         2 Tage
       Fallen die Feier- oder Freitage auf einen üblichen ar-            – Geschwister, Grosseltern, Enkel,
       beitsfreien Tag, Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz-           Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin,
       dienst, eine Krankheit oder Unfall usw., wird dafür keine           Schwiegersohn, -tochter                         1 Tag
       Ersatzruhe gewährt bzw. es erfolgt keine Auszahlung.              – Orientierungstag für Diensttauglichkeit         1 Tag
       Bei Teilzeitarbeit ist ein Feier- oder Freitag nur dann           – Rekrutierung zur Wehrpflicht               2 – 3 Tage
       bezahlt, wenn er auf einen Wochentag fällt, an dem                – Entlassung aus Wehrpflicht                      ½ Tag
       die Mitarbeitenden normalerweise gearbeitet hätten.               – Wohnungswechsel                                 1 Tag
       Feier- oder Freitage, die in die Ferien fallen, sind unter
       Anhang Kapitel A5.a «Ferienbezug» geregelt.

                                                                          Anhang zu Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz   17
Anhang

A5.i Pflege kranker Kinder                                            Die Mitarbeitenden haben während einer krankheits-
     Bei Erkrankung von im gleichen Haushalt lebenden                 oder unfallbedingten Absenz eine Mitwirkungs- und
     Kindern bis zum vollendeten 15. Altersjahr besteht ein           Schadenminderungspflicht. Wenn sie den vorgenann-
     Maximalanspruch pro Fall von 3 bezahlten Absenz­                 ten Verpflichtungen nicht nachkommen, verfällt der
     tagen zur Organisation der Betreuung, sofern ein Arzt-           Anspruch auf Bezahlung der Absenztage.
     zeugnis für das kranke Kind vorgelegt wird.
                                                                A7.b Arbeitsunfähigkeit während Ferien
A5.j Stillzeit                                                       Erkranken oder verunfallen Mitarbeitende während
     Mütter erhalten die erforderliche Zeit zum Stillen ge-          der Ferien, haben sie dies umgehend der Führungs-
     mäss den gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Ver-                kraft mitzuteilen. Ist die Unmöglichkeit der Erholung
     fügung gestellt. Bis zum ersten Lebensjahr des Kindes           durch ein in einer der Schweizer Landessprachen oder
     gilt diese als bezahlte Arbeitszeit.                            in Englisch ausgestelltes ärztliches Zeugnis belegt,
                                                                     können die Tage als Ferien nachgewährt werden.
A5.k Arztbesuche                                                     Beziehen ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung
     Arztbesuche für Präventiv-, Routine-, Kontroll- und             verhinderte Mitarbeitende Ferien, gelten diese als voll-
     Folge­untersuchungen sowie Therapien nach Krankheit             ständig bezogen, sofern die Erholungsfähigkeit gege-
     sind grundsätzlich ausserhalb der Arbeitszeit zu ver-           ben ist. Im Zweifelsfalle entscheidet der Arzt / die Ärztin
     einbaren. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich               vor Ferienantritt über die Ferienfähigkeit.
     sein, so ist der Termin nach Absprache mit der Füh-
     rungskraft festzulegen. Es erfolgt im Grundsatz keine      A7.c Leistungen bei Krankheit, attestierten Schwanger-
     Zeitgutschrift. Ausnahmen bilden Spezialuntersu-                schaftsbeschwerden und Unfall
     chungen, welche durch ein Arztzeugnis belegt sind               Mit den nachfolgend beschriebenen Versicherungs-
     sowie Kontroll-, Folgeuntersuchungen und Therapien              leistungen ist die gesetzliche Lohnzahlungspflicht der
     nach einem Unfallereignis. Für letztere besteht ein             Arbeitgeberin bei Krankheit – worunter auch attestier-
     Taggeld-Anspruch.                                               te Schwangerschaftsbeschwerden gezählt werden –
                                                                     und Unfall abgegolten, da diese Regelung für die Mit-
                                                                     arbeitenden mindestens gleichwertig ist.

A7 Verhinderung an der Arbeits-                                      Bei Abwesenheit infolge Krankheit und Unfall sind die
                                                                     Mitarbeitenden ab dem ersten Absenztag unter Be-
   leistung, Lohnfortzahlung                                         rücksichtigung von Anhang Kapitel A7.a «Melden von
                                                                     Krankheit und Unfall» gegen Lohnausfall gemäss
A7.a Melden von Krankheit und Unfall                                 nachfolgender Tabelle versichert. Die angegebenen
     Bei Krankheit und Unfall verständigen die Mitarbei-             Prozentzahlen beziehen sich auf den Anteil am versi-
     tenden umgehend ihre Führungskraft, auch während                cherten Bruttolohn zuzüglich der durchschnittlich
     Ferien und anderen Abwesenheiten.                               ausbezahlten Zulagen mit Lohncharakter der letzten
     Weiter haben die Mitarbeitenden den Führungskräf-               zwölf Monate (ausbezahlt werden in jedem Fall maxi-
     ten spätestens ab fünf Krankheitstagen unaufgefordert           mal die Versicherungsleistungen – in der Regel Taggel-
     ein Arztzeugnis zuzustellen. Bei Unfall sind der Füh-           der – in der Höhe des üblichen Nettolohns zuzüglich
     rungskraft umgehend die notwendigen Unfallanga-                 durchschnittlicher Nettozulagen mit Lohncharakter):
     ben zu melden. Die Arbeitgeberin behält sich das Recht          Vorbehalten bleibt die teilweise oder vollumfängliche
     vor, ab dem ersten Krankheitstag ein Arztzeugnis zu             Einstellung der Lohnfortzahlung, falls der Versicherer
     verlangen bzw. einen Vertrauensarzt/eine Vertrauens-            seine Leistungen kürzt oder einstellt.
     ärztin mit der Begutachtung der Krankheit oder des
     Unfalls zu beauftragen sowie das Absenzenmanage-
     ment des Kranken- oder Unfallver­sicherers zu infor-
     mieren.

18   Anhang zu Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
Anhang

  Lohnfortzahlung und Versicherungsleistungen

  Dauer des                   wöchentliche            Krankheit (K) /                        Nichtbetriebsunfall
  Arbeitsverhältnisses        Arbeitszeit             Betriebsunfall (BU)
  befristet bis 3 Monate      mindestens              K: 0 % gemäss OR                       80 %
                              8 Stunden               BU: 80 %
                              weniger als             K: 0 % gemäss OR                       keine Leistungen
                              8 Stunden               BU: 80 %
  befristet 4 – 12 Monate     mindestens              K: 21 Tage 100 % gemäss OR,            80%
                              8 Stunden               danach max. 709 Tage 80 %
                                                      BU: 80 %
                              weniger als             K: 21 Tage 100 % gemäss OR,            keine Leistungen
                              8 Stunden               danach max. 709 Tage 80 %
                                                      BU: 80 %
  unbefristet                 mindestens              K: 30 Tage 100 % danach                30 Tage 100 % danach 80 %
  1. Anstellungsjahr          8 Stunden               max. 700 Tage 80 %
                                                      BU: 30 Tage 100 % danach 80 %
                              weniger als             K: 30 Tage 100 % danach                keine Leistungen
                              8 Stunden               max. 700 Tage 80 %
                                                      BU: 30 Tage 100 % danach 80 %
  2. – 5. Anstellungsjahr     mindestens              K: 60 Tage 100 % danach                60 Tage 100 % danach 80 %
                              8 Stunden               max. 670 Tage 80 %
                                                      BU: 60 Tage 100 % danach 80 %
                              weniger als             K: 60 Tage 100 % danach                keine Leistungen
                              8 Stunden               max. 670 Tage 80 %
                                                      BU: 60 Tage 100 % danach 80 %
  ab 6. Anstellungsjahr       mindestens              K: 90 Tage 100 % danach                90 Tage 100 % danach 80 %
                              8 Stunden               max. 640 Tage 80 %
                                                      BU: 90 Tage 100 % danach 80 %
                              weniger als             K: 90 Tage 100 % danach                keine Leistungen
                              8 Stunden               max. 640 Tage 80 %
                                                      BU: 90 Tage 100 % danach 80 %

  Die Lohnfortzahlungen der Arbeitgeberin enden in je-             Nettolohn übersteigt, erfolgt ein Nettolohnausgleich.
  dem Fall spätestens mit Beendigung des Arbeitsver-               Die Arbeitgeberin übernimmt freiwillig die Zahlung
  hältnisses. Der Anspruch auf Taggeldleistungen richtet           der Kinder- und Ausbildungszulagen bei Langzeitab-
  sich nach den jeweils geltenden Versicherungsbedin-              senzfällen, sofern der Kinderzulagenanspruch nicht
  gungen.                                                          vom anderen Elternteil geltend gemacht wird.
  Für die Festlegung der Lohnfortzahlungsdauer sind der            Werden die Versicherungsleistungen wegen Selbst-
  vertragliche Eintritt – bzw. das errechnete theoretische         oder Mitverschulden gekürzt, ist die Arbeitgeberin ih-
  Eintrittsdatum – und der erste Ausfalltag massgebend.            rerseits zu keiner Leistungsergänzung verpflichtet.
  Auf Taggelder der Unfall- und Krankentaggeldversiche-            Wird das Taggeld von der SUVA um einen Beitrag an
  rung sind keine AHV-, IV, EO, ALV- und UV-Beiträge zu            die Spitalverpflegungskosten gekürzt, so wälzt das Un-
  bezahlen. Die EO-Entschädigung, die Mutterschafts-               ternehmen diese Kürzung voll auf die betroffenen Mit-
  entschädigung, die IV-Taggelder und Militärversiche-             arbeitenden ab.
  rungsleistungen sind von UV-Beiträgen befreit. Falls
  die Entschädigung der Versicherung den regulären

                                                                    Anhang zu Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz   19
Anhang

A7.d Mutterschaft                                                      Falls die Leistungen gemäss Erwerbsersatzordnung
     Ab dem Tag der Niederkunft hat die Mitarbeitende                  höher sind als oben erwähnte Ansätze, wird die Diffe-
     während 14 Wochen Anspruch auf eine Mutter-                       renz den Mitarbeitenden ausbezahlt. Die einzelnen
     schaftsentschädigung in der Form eines Taggeldes.                 Dienste B, C, D werden dabei separat betrachtet.
     Dieses beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbs-
     einkommens (inklusive durchschnittlicher Zulagen                  Die Entlöhnung während des Aktivdienstes bleibt be-
     mit Lohncharakter), welches in den letzten zwölf Mo-              sonderen Vereinbarungen vorbehalten.
     naten vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt              Bei einer Vertragsauflösung während zwölf Monaten
     wurde. Die Arbeitgeberin ergänzt diesen Anspruch auf              nach Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Absolvie-
     100 % des bisherigen Grundlohnes. Bezüglich der Mo-               rung der Rekrutenschule, Durchdiener- Beförderungs-
     dalitäten des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädi-               oder Zivildienstes haben die Mitarbeitenden für jeden
     gung wird auf die gesetzlichen Bestimmungen (EOG,                 nicht erfüllten Anstellungsmonat einen Zwölftel des
     EOV und OR) verwiesen.                                            den Erwerbsersatz übersteigenden Lohnes zurückzu-
                                                                       zahlen.
A7.e Jugend und Sport
     Alle Mitarbeitenden haben bis zum vollendeten 30. Al-
     tersjahr pro Anstellungsjahr Anspruch auf maximal
     eine Woche unbezahlten Jugendurlaub gemäss Art.
     329e OR. Der Erwerbsersatzanteil wird den Mitarbei-
     tenden ausbezahlt.

A7.f Militär, Zivilschutz und Zivildienst
     Bei obligatorischem schweizerischem Militär- oder Zivil­-
     schutzdienst, schweizerischem Zivildienst oder militä-
     rischem Frauendienst haben die Mitarbeitenden in
     folgendem Rahmen Anspruch auf Entlöhnung:

       Dienstart                                                 Lohnfortzahlung in % des vertraglich vereinbarten Lohnes
                                                                                               Unterstützungspflicht
                                                                                               ohne          mit
       A) Ausbildungsdienste der Formation                                                    100 %         100 %
           (ehem. Wiederholungskurse) / Zivilschutz
       B) Rekrutenschule                                         1. Dienstmonat                100 %         100 %
                                                                 danach                        60 %          80 %
       C) Durchdiener (nach Ende RS)                                                           80 % *        80 %
       D) B
           eförderungsdienst / Zivildienst                     1. Dienstmonat                100 %         100 %
                                                                 danach                        80 % *        80 %
                                                                 bei Dienstgradwechsel         80 % *        80 %
       E) freiwillige Dienste                                                                  –             –

      * Es besteht maximal ein Anspruch auf die EO-Taggelder.

20   Anhang zu Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz
Anhang

A8 Nebenleistungen                                           A8.b Erfolgsbeteiligung
                                                                  Bei einem guten Geschäftsgang der Emmi Gruppe
A8.a Treueprämie                                                  wird den Mitarbeitenden, welche im Vorjahr und min-
     Allen Mitarbeitenden wird nach Ablauf der unten auf-         destens bis zum Zeitpunkt der Auszahlung im Unter-
     geführten Anstellungsjahre (AJ) eine Treueprämie aus-        nehmen angestellt sind, als Anerkennung für die
     bezahlt. Diese beträgt:                                      grossen Anstrengungen eine Erfolgsbeteiligung aus-
     5. AJ      2 Ferientage oder CHF 500.–                       bezahlt. Die Höhe dieser Entschädigung liegt im Er-
     10. AJ     5 Ferientage oder CHF 1000.–                      messen des Verwaltungsrates. Die Prämie wird einmal
     15. AJ     7 Ferientage oder CHF 1500.–                      jährlich in Form einer freiwilligen Gratifikation aus­
     20. AJ     10 Ferientage oder CHF 2000.–                     bezahlt, wobei für Mitarbeitende mit einem unterjäh-
     Ab 25. AJ alle 5 Jahre 20 Ferientage oder                    rigen Anstellungsverhältnis (Vorjahr) ein pro rata An-
     		         1 Monatslohn bis max. CHF 10’000.–                spruch besteht.
                                                                  Diese Regelung hat keine Gültigkeit für Mitarbeitende
     Als Grundlage für die Berechnung der Prämie gilt das         mit vertraglich vereinbartem Bonusanspruch sowie
     Durchschnittspensum der vergangenen 12 Monate.               für Mitarbeitende, die zum Zeitpunkt der Auszahlung
     Auf Wunsch kann die Treueprämie auch gesplittet              in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Aus-
     (½ Ferien und ½ Geldprämie) oder in einer anderen            nahmen vom Ausschluss bilden Mitarbeitende im
     Form bezogen werden. Über die Details informiert der         Verkauf mit Frontorientierung und vertraglich verein-
     Fachbereich Human Resources oder das EmmiNet.                bartem Bonusanspruch, anstehende reguläre Pensio-
     Bei der Wahl von Ferientagen sind diese innerhalb von        nierungen sowie Mitarbeitende, deren Arbeitsverhält-
     12 Monaten zu beziehen.                                      nis aufgrund von Restrukturierungsmassnahmen auf­-
                                                                  gelöst wurde.

                                                             A8.c Freiwillige Kinderzulage
                                                                  Emmi bezahlt Mitarbeitenden eine freiwillige Kinder-
                                                                  zulage von CHF 100.– je Kind, wenn folgende Voraus-
                                                                  setzungen erfüllt sind:
                                                                  – Der Grundlohn beträgt bei einem Vollzeitpensum
                                                                    maximal CHF 5000.– brutto pro Monat.
                                                                  – Das 16. Altersjahr des Kindes ist noch nicht
                                                                    vollendet.
                                                                  – Die Mitarbeitenden beziehen in der Schweiz eine
                                                                    Kinderzulage gemäss kantonalen Bestimmungen,
                                                                    die vollumfänglich durch Emmi ausbezahlt wird.
                                                                  Eine durch eine anerkannte Ausgleichskasse verfügte
                                                                  Reduktion der ordentlichen Kinderzulagen hat eine
                                                                  gleichwertige Kürzung der freiwilligen Emmi Kinder-
                                                                  zulage zur Folge.

                                                                   Anhang zu Anstellungsbedingungen der Emmi Gruppe Schweiz   21
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