KOLLEKTIVVERTRAG für journalistische Mitarbeiter/ innen bei österreichischen Zeitschriften und Fachmedien - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für journalistische Mitarbeiter/‑innen bei österreichischen Zeitschriften und Fachmedien GÜLTIG AB 1. MÄRZ 2020
Unser Service für Sie: www.gpa-djp.at Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag, Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm. Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD, auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG für journalistische Mitarbeiter/‑innen bei österreichischen Zeitschriften und Fachmedien GÜLTIG AB 1. MÄRZ 2020 enthält die Abschlüsse von 2012 bis 2019
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver- bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand- lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge- werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher gf. Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Abschluss für 2020: • Anhebung der Mindestgehälter um 2,3% und Aufrundung auf den nächsten vollen Eurobetrag • Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlungen • Möglichkeit der Umwandlung des Jubiläumsgeldes in Freizeit GPA-djp Servicecenter: Hotline: 05 0301-301, service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Vertragspartner .............................. 6 § 36a Familienzeit ................................... 20 § 2 Räumlicher Geltungsbereich ............... 6 § 37 Dienstvertrag, Dienstzettel ................. 20 § 3 Fachlicher Geltungsbereich ................. 6 § 38 Änderung der Verwendung ................. 20 § 4 Persönlicher Geltungsbereich .............. 6 § 39 Mitarbeit bei anderen Unternehmen ...... 21 § 5 Redakteure/‑innen .......................... 7 § 40 Weitergabe von Originalbeiträgen und § 6 Redakteursaspiranten/‑innen .............. 7 Nachrichten ................................... 21 § 6a Praktikant/ - innen .......................... 7 § 41 Haftung nach dem Mediengesetz .......... 21 § 7 Redaktionsassistenten/‑innen, Redak- § 42 Einführung von integrierten Texterfas- tionssekretäre/‑innen, Fotografen/‑in- sungssystemen (ITS) ....................... 22 nen, Layouter/‑innen und Grafiker/‑innen 8 § 43 Bildschirmarbeit .............................. 22 § 8 Ständige freie Mitarbeiter/‑innen .......... 8 § 44 Ergänzende Bestimmungen zu ITS und § 9 Arbeitszeit .................................... 8 Bildschirmarbeit .............................. 23 § 10 Regelung für Überstunden .................. 9 § 45 Sondervereinbarungen ...................... 23 § 11 Gehalt ......................................... 9 § 46 Eingetragene Partnerschaften ............. 23 § 12 Quinquennien und Überzahlungen ........ 10 § 47 Bezug zum Journalistengesetz ............. 23 § 13 Weihnachtsremuneration ................... 10 § 48 Schiedsgericht ................................ 24 § 14 Urlaubszuschuss ............................. 10 § 49 Kündigung des Vertrages ................... 24 § 15 Jubiläumsgelder .............................. 10 § 50 Laufzeit des Vertrages ...................... 24 § 16 Honorare für außervertragliche Beiträge . 11 § 51 In-Kraft-Treten des Vertrages .............. 24 § 17 Pauschalierung von Einzelvergütungen ... 11 § 52 Tarifvereinbarung und Tariftabelle ......... 24 § 18 Infrastrukturpauschale ...................... 11 Anhang 1 Muster-Dienstvertrag ................... 27 § 19 Begriffsbestimmungen zu Bezügen ....... 11 Anhang 2 Muster Dienstzettel ..................... 29 § 20 Bezüge für Zeichner/‑innen, Fotografen/ Anhang 3 Muster Werkvertrag ..................... 30 ‑innen und Layouter/‑innen ................ 12 Anhang 4 Empfehlung Gestaltung Bildschirmar- § 21 Honorare für ständige freie Mitarbeiter/ beitsplätze ............................... 32 ‑innen ......................................... 12 Anhang 5 Grundsätze für die publizistische Ar- § 22 Werknutzungsrecht .......................... 12 beit (Ehrenkodex für die Österreichi- § 23 Arbeitsfreie Tage und Urlaub ............... 14 sche Presse) ............................. 33 § 24 Freistellungen ................................ 14 § 25 Freizeit zur Regelung von Familienangele- Anhang 6: Frühere Tarifabschlüsse genheiten ..................................... 15 Vereinbarung März 2019 ............................ 36 § 26 Dienstreisen .................................. 15 Vereinbarung März 2018 ............................ 37 § 27 Trennungskosten ............................. 16 Vereinbarung März 2017 ............................ 38 § 28 Geltendmachung von Ansprüchen ........ 16 Vereinbarung März 2016 ............................ 39 § 29 Krankheit ...................................... 16 Vereinbarung März 2015 ............................ 40 § 30 Betriebsunterbrechungsversicherung Vereinbarung März 2014 ............................ 41 (BUV) für Ständig Freie Mitarbeiter/‑innen 17 Vereinbarung März 2013 ............................ 42 § 31 Vertretung .................................... 17 Vereinbarung März 2012 ............................ 43 § 32 Kündigung .................................... 17 Vereinbarung März 2011 ............................ 44 § 33 Abfertigung ................................... 18 Mitglieder des Arbeitgeberverbands ÖZV § 34 Leistungen an die Hinterbliebenen im To- (Quelle ÖZV Geschäftsbericht 2018/19) ......... 45 desfalle ........................................ 19 § 35 Anrechnung redaktioneller Vordienstzei- Antrag Presseausweis ............................... 61 ten ............................................. 19 § 36 Anrechnung der Karenz nach dem Mutter- schutzgesetz bzw Väterkarenzgesetz (Gleichbehandlungsgesetz bzw Gleichbe- handlungsgrundsatz) ........................ 19 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite –5–
KOLLEKTIVVERTRAG für journalistische Mitarbeiter/‑innen bei österreichischen Zeitschriften und Fachmedien Gültig ab 1. März 2020 § 1 Vertragspartner 1. Vertragspartner dieses Kollektivvertrages sind: 2. Soweit dieser Vertrag keine besonderen Regelun- Der Österreichische Zeitschriften- und Fachmedien- gen enthält, gelten die Bestimmungen des Gesetzes verband und die Gewerkschaft der Privatangestellten, über die Rechtsverhältnisse der Journalisten (JournG) Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Me- und des Angestelltengesetzes (AngG) in der jeweils dien. gültigen Fassung. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt für das Gebiet der Republik Österreich. § 3 Fachlicher Geltungsbereich 1. Der Kollektivvertrag gilt für folgende Verlagser- 2. Erscheint neben einem derartigen Verlagsobjekt im zeugnisse: gleichen Verlag ein Wochenzeitungsobjekt mit einer Druckauflage von über 5.000 Stück je Nummer, so un- 1.1. Zeitschriften, die mindestens 4 mal im Jahr und terliegen die bei dieser Wochenzeitung tätigen Redak- höchstens 26 mal im Jahr erscheinen, teure/‑innen den Bestimmungen des Kollektivvertra- 1.2. Wochenzeitungen mit einer Druckauflage von ges für die bei österreichischen Tages- und Wochen- unter 5.000 Stück je Ausgabe, zeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktio- nellen digitalen Angeboten angestellten Redakteure, 1.3. Gratiszeitschriften und Auftragsmedien, die min- Redakteursaspiranten und Dienstnehmer des tech- destens 4 mal und höchstens 26 mal im Jahr mit einer nisch-redaktionellen Dienstes. Druckauflage von unter 5.000 Stück erscheinen. 1.4. Gratiszeitschriften und Auftragsmedien, unab- 3. Sofern in Bestimmungen des Kollektivvertrages auf hängig von der Auflage, soferne sie mit überwiegend Zeitschriften Bezug genommen wird, beziehen sich fachlicher Orientierung für abgegrenzte Zielgruppen die Bestimmungen auch auf die vom Geltungsbereich erscheinen. erfassten Wochen- und Gratiszeitungen. § 4 Persönlicher Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Redakteure/‑innen Darüber hinaus finden auf ständige freie Mitarbeiter/- (§ 5), Redakteursaspiranten/‑innen (§ 6), Redak- innen im Sinne des § 16 Abs. 1 JournG die folgenden tionsassistent/-innen, Redaktionssekretäre/‑innen, Bestimmungen im dort jeweils normierten Umfang Fotografen/‑innen, Layouter/‑innen und Grafiker/‑in- Anwendung: § 8, § 18 Pkt. 2 und 3; § 21; § 22.1, nen (§ 7), wenn sie in einem hauptberuflichen Dienst- § 22.2 und § 22.3.2, § 30, § 52. verhältnis oder einem anderen Beschäftigungsver- hältnis zum jeweiligen Verlag stehen. –6–
§ 5 Redakteure/‑innen In diese Berufsgruppe fallen unter Hinweis auf § 4 streckende verantwortliche Tätigkeit bei der Leitung 1. Redakteure/‑innen des Blattes ausüben. 2. Ressortleiter/‑innen Zu 4.: Chefs/‑innen vom Dienst sind Redakteure/‑in- 3. Leitende Redakteure/‑innen nen, die die Tätigkeit der einzelnen Ressorts im redak- 4. Chefs/‑innen vom Dienst tionell-organisatorischen Sinn koordinieren. 5. Stellvertretende Chefredakteure/‑innen 6. Chefredakteure/‑innen Zu 5.: Stellvertretende Chefredakteure/‑innen sind 7. Auswärtige, ständig im Ausland verpflichtete, Kor- jene Redakteure/‑innen, die hauptberuflich gemein- respondenten/‑innen sam mit dem/der Chefredakteur/‑in oder in dessen/ deren Vertretung allein mit der Führung einer oder Zu 1.: Redakteure/‑innen sind Dienstnehmer/‑innen, mehrerer Zeitschriften betraut sind. die an der Herstellung des redaktionellen Teiles von Blättern regelmäßig in der Weise mitwirken, dass sie Zu 6.: Chefredakteure/‑innen sind jene Redakteure/ eigene, zum Begriff einer periodischen Druckschrift ‑innen, die hauptberuflich mit der selbstständigen re- gehörige Textbeiträge oder selbst ausgewählte und daktionellen Führung einer oder mehrerer Zeitschrif- hergestellte Bildbeiträge beistellen und Text- und Bild- ten betraut und denen mindestens zwei Redakteure/ beiträge für den Druck fertig machen und die redaktio- ‑innen (siehe Z 1) unterstellt sind. nell-technische Ausgestaltung (Anordnung oder Um- bruch) des Textteiles besorgen. Zu 7.: Als Korrespondenten/‑innen gelten jene Dienstnehmer/‑innen, die zum regelmäßigen Dienst Zu 2.: Ressortleiter/‑innen sind jene Redakteure/‑in- für die ständige briefliche oder mittels nachrichten- nen, die hauptberuflich und verantwortlich mit der re- technischer Mittel durchzuführende redaktionelle Be- daktionellen Führung eines Ressorts betraut sind. richterstattung an einem bestimmten Ort hauptberuf- lich für eine oder mehrere im gleichen Verlag erschei- Zu 3.: Leitende Redakteure/‑innen sind jene Redak- nende Zeitschriften verpflichtet sind. teure/‑innen, die eine über mehrere Ressorts sich er- § 6 Redakteursaspiranten/‑innen 1. Wer zur Vorbereitung und Ausbildung für den Beruf verpflichtet, diese/n mindestens sechs Monate vor eines/einer Redakteur/‑in in einem Dienstverhältnis Ablauf der Aspiranten/‑innenzeit schriftlich davon zu zu einem Zeitschriftenverlag steht, ist Redakteurs- verständigen. aspirant/‑in. 3. Ein/e Redakteur/‑in darf höchstens zwei Redak- 2. Redakteursaspiranten/‑innen sind spätestens nach teursaspiranten/innen ausbilden. In Verlagen mit fünf Ablauf einer dreijährigen Ausbildungszeit als Redak- und mehr Redakteuren/‑innen darf die Zahl der Re- teure/‑innen einzustellen. Falls der ausbildende Ver- dakteursaspiranten/‑innen die der Redakteure/‑innen lag nicht in der Lage ist, den/die Redakteursaspiran- nicht übersteigen. ten/‑in in eine solche Stellung zu übernehmen, ist er § 6a Praktikant/‑innen Journalistische Praktika sind befristete Dienstverhält- Dienstverhältnisse von mehr als drei Monaten, die zur nisse von insgesamt (Splitting möglich) maximal drei Erfüllung dieser Studienordnung eingegangen wer- Monaten pro Kalenderjahr, die der Ausbildung dienen. den, journalistische Praktika im Sinne dieser Bestim- Soweit facheinschlägige Studienordnungen Praktika mung. mit längerer Dauer vorschreiben, sind auch befristete –7–
Tätigkeiten journalistischer PraktikantInnen dürfen (§ 228 Abs 1 UGB) verbundenen Unternehmen ange- die Tätigkeiten von Redakteursaspiranten/-innen rechnet. nicht überschreiten. Journalistische Praktika werden Die Entlohnung journalistischer Praktika ist im Tarif- auf die Redakteursaspiranten/ -innenzeit im selben vertrag festgelegt. Unternehmen sowie in einem durch Beteiligung § 7 Redaktionsassistenten/‑innen, Redaktionssekretäre/‑innen, Fotografen/‑innen, Layouter/‑innen und Grafiker/‑innen 1. Redaktionsassistenten/‑innen sind jene fest ange- 3. Fotografen/‑innen sind jene fest angestellten stellten Dienstnehmer/‑innen, die nicht alle im § 6 ge- Dienstnehmer/‑innen, die selbst hergestellte Bildbei- forderten Redakteursmerkmale erfüllen, aber bei ei- träge beistellen. ner Zeitschrift journalistisch tätig sind. 4. Layouter/‑innen und Grafiker/‑innen sind jene fest- 2. Redaktionssekretäre/‑innen sind jene fest ange- angestellten Dienstnehmer/‑innen, die die grafische stellten Dienstnehmer/‑innen, die redaktionelle Sek- Gestaltung der Zeitschrift besorgen. retariatsarbeit durchführen. Ihre Aufgabe ist es, wei- sungsgebunden und in untergeordnetem Ausmaß Text- und Bildbeiträge zu gestalten. § 8 Ständige freie Mitarbeiter/‑innen Ständige/r freie/r Mitarbeiter/‑in im Sinne des § 16 sofern er/sie diese journalistische Tätigkeit ständig Abs. 1 JournG ist, wer ohne in einem Arbeitsverhältnis und nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausübt, im We- zu stehen an der inhaltlichen Gestaltung von Verlags- sentlichen persönlich erbringt und über keine unter- erzeugnissen im Sinne des § 3 journalistisch mitwirkt, nehmerische Struktur verfügt. § 9 Arbeitszeit 1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 5. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden 38 Stunden. Sie kann auf fünf oder vier zusammen- nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- hängende Werktage verteilt werden. Die Abgeltung ten. Ein Unterschreiten von 32 Stunden in einer Wo- der Differenz zur gesetzlichen Arbeitszeit (derzeit che ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von 40 Wochenstunden) in Geld ist nicht zulässig. ganzen Tagen erfolgt. 2. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt maximal 6. Wenn der/die Dienstgeber/‑in eine Durchrech- 9 Stunden. Bei Vereinbarung einer 4-Tage-Woche nungszeit einführen, abändern oder rückgängig ma- kann sie bis zu 10 Stunden betragen. chen will, muss er/sie dies seinen/ihren Dienstneh- mer/‑innen mindestens sechs Wochen im Voraus be- 3. Die Einteilung der Arbeitszeit erfolgt nach den Be- kannt geben. Gleichzeitig mit der Bekanntgabe der dürfnissen des Verlages. Sie ist gemäß § 97 Abs 1 Einführung oder Abänderung einer Durchrechnungs- Z 2 ArbVG per Betriebsvereinbarung oder im Einzel- zeit muss er/sie die geplante Verteilung der Normalar- dienstvertrag zu regeln. beitszeit auf die einzelnen Wochentage innerhalb des Durchrechnungszeitraumes den Dienstnehmern/‑in- 4. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann innerhalb nen mitteilen und ihnen eine mindestens zweiwöchige eines Durchrechnungszeitraumes bis zu 26 Wochen Frist einräumen, Verbesserungsvorschläge zu ma- unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durch- chen. Die endgültige Festlegung der Verteilung der Ar- schnitt des Durchrechnungszeitraumes 38 Stunden beitszeit innerhalb des Durchrechungszeitraumes er- nicht überschreitet. folgt durch den/die Dienstgeber/‑in (bei Betrieben –8–
mit Betriebsrat im Einvernehmen mit dem Betriebs- zugunsten des/der Dienstnehmers/‑in und Zeitgutha- rat) zwei Wochen vor Beginn der Durchrechnung. ben sind als Überstunden (1 : 1,5) zu entlohnen. 7. Gelingt kein voller Zeitausgleich in der Durchrech- 8. Bei einer Kündigung ist der Zeitausgleich in der nungsperiode, so ist spätestens in der darauffolgen- Kündigungsfrist herbeizuführen. Am Ende des Ar- den Durchrechnungsperiode ein solcher Zeitausgleich beitsverhältnisses sind Zeitguthaben, die nicht mehr (allenfalls durch zusätzliche Freizeit im Verhältnis ausgleichbar sind, abzugelten, und zwar bei Entlas- 1 : 1) zur Gänze herbeizuführen. Bei Krankheit oder sung aus Verschulden des/der Dienstnehmers/‑in, gerechtfertigter Verhinderung des/der Dienstneh- bei Selbstkündigung des/der Dienstnehmers/‑in und mers/‑in verlängert sich die Frist für den Zeitausgleich bei Austritt ohne einen wichtigen Grund mit dem Stun- um die Dauer des Krankenstandes oder Verhinde- denverdienst, in den anderen Fällen mit der Überstun- rungszeitraums. Ist ein voller Zeitausgleich bis zum denentlohnung (1 : 1,5). Bei Entlassung aus Verschul- Ende der zweiten Durchrechnungsperiode (allenfalls den des/der Dienstnehmers/‑in und bei unbegründe- verlängert um die Krankenstand- und Verhinderungs- tem vorzeitigen Austritt ist der/die Dienstnehmer/‑in zeiträume) nicht möglich, so verfallen Zeitschulden verpflichtet, eine Zeitschuld zurückzuzahlen. § 10 Regelung für Überstunden 1. Arbeitsleistung, die über die Arbeitszeit (§ 9) hi- 3. Bei Überstundenentgelt nach Anfall gelten folgende nausgeht, ist durch eine Überstundenpauschale, Zuschläge: durch ein Überstundenentgelt nach Anfall oder durch 3.1. Bei Normal-Überstunden 50 %. sonstige innerbetriebliche Regelungen abzugelten. 3.2. Bei Nacht-Überstunden zwischen 19.00 und 2. Aus prinzipiellen Gründen, die im Wesen der jour- 6.00 Uhr 100 %. nalistischen Arbeit liegen, sowie zur Vereinfachung 3.3. Bei Arbeit an arbeitsfreien Tagen 100 %. der Berechnungsweise soll regelmäßige Überstunden- leistung nicht stundenweise, sondern nach Möglich- 4. Zeitausgleich kann nach den üblichen Rechtsgrund- keit durch eine Pauschale abgegolten werden. Divisor sätzen zwischen Dienstgeber/‑in und Dienstnehmer/ für die Berechnung ist 1/165 des Monatsgrundbezu- in frei vereinbart werden, wobei Zuschläge analog zu ges. Punkt 3 zu gewähren sind. § 11 Gehalt 1. Der/die Dienstnehmer/‑in hat Anspruch auf das Werden bei Änderung des Tarifvertrages Erhöhungen seiner/ihrer Verwendung (§§ 5, 6, 7 und 8) entspre- der Ist-Gehälter und/oder Mindestbeträge vereinbart, chende Tarifgehalt bzw auf das Ist-Gehalt (festes Mo- um die jedenfalls die Entgelte zu erhöhen sind, so gilt natsgehalt) lt § 19 Punkt 2. die jeweils günstigere Berechnungsweise (Spannen- regelung oder Ist-Gehalt-Erhöhung). 2. Die Tarifgehälter und tariflichen Mindesthonorare sind im Tarifvertrag festgesetzt. 4.1. Die Bezahlung des Gehaltes hat monatlich im Vorhinein spätestens am ersten Tage des Kalender- 3. Bei Abänderung des Tarifvertrages, die zur Erhö- monats zu erfolgen. hung des Tarifgehaltes führt, gebührt jedem/r überta- riflich entlohnten Dienstnehmer/‑in die Spanne zwi- 4.2. Die Bestimmung nach Z 4.1. gilt für Unterneh- schen seinem/ihrem bisherigen und dem neuen Tarif- mungen, die ihre Tätigkeit in der Zeitschriftenbranche gehalt (Spannenregelung). neu aufnehmen, erst nach einer Übergangsfrist von einem Jahr. –9–
§ 12 Quinquennien und Überzahlungen 1. Die für jeweils fünfjährige ununterbrochene Dienst- 2. Bestehende Überzahlungen bleiben aufrecht. Dies zeit im gleichen Unternehmen gebührenden Erhöhun- gilt auch für Vorrückungen und Umstufungen in der gen (Quinquennien) des Ist-Gehaltes sind in die Tarif- Tariftabelle. tabelle eingerechnet. § 13 Weihnachtsremuneration 1. Alle Dienstnehmer/‑innen erhalten spätestens am 2. Dem/r während des Kalenderjahres ein- oder aus- 1. Dezember eine Weihnachtsremuneration. Diese tretenden Dienstnehmer/‑in gebührt nur der aliquote beträgt 150 % des Ist-Gehaltes (festen Monatsge- Teil dieser Remuneration. halts) für November. § 14 Urlaubszuschuss 1. Alle Dienstnehmer/‑innen erhalten in jedem Kalen- schusses entsprechend der von seinem/ihrem Eintritt derjahr bei Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, spä- bis zum Ende des Kalenderjahres laufenden Dienst- testens jedoch am 1. Juli, einen Urlaubszuschuss. Die- zeit. ser beträgt 150 % des im Monat vor der Auszahlung des Zuschusses gebührenden Ist-Gehaltes (festen 3. Dem/der während des Kalenderjahres aus dem Monatgehalts). Dienstverhältnis ausscheidenden Dienstnehmer/‑in gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses ent- 2. Dem/der während des Kalenderjahres eintretenden sprechend seiner/ihrer in diesem Kalenderjahr zu- Dienstnehmer/‑in gebührt anlässlich des ersten Ur- rückgelegten Dienstzeit. laubsantrittes nur der aliquote Teil des Urlaubszu- § 15 Jubiläumsgelder 1. Bei langjähriger ununterbrochener Betriebszuge- derwochen) anzupassen. Der Anspruch für teilzeitbe- hörigkeit gebührt dem/der Dienstnehmer/‑in ein Jubi- schäftigte Dienstnehmer/innen wird aliquot berechnet läumsentgelt: (durchschnittliche Arbeitstage in den letzten 12 Mona- bei 20 Dienstjahren ein Ist-Gehalt ten vor dem Dienstjubiläum. Das Ergebnis wird kauf- männisch gerundet.). bei 30 Dienstjahren eineinhalb Ist-Gehälter Die Umwandlung dieser Geldansprüche in Zeitgutha- ben ist im Vorhinein schriftlich zwischen Dienstneh- 2. Das Dienstjubiläum gebührt grundsätzlich in Geld. mer/in und Arbeitgeber/in zu vereinbaren. Die Um- Auf Wunsch des/der Dienstnehmer/s/in und sofern wandlung von Geldansprüchen kann auch nur teilwei- dies betrieblich möglich ist, kann in beiderseitigem se in Zeitguthaben erfolgen (z. B. nach 20 Jahren ein Einvernehmen alternativ zum Geldanspruch, die Um- Ist-Gehalt in Zeit und ein halbes Ist-Gehalt in Geld). wandlung des Jubiläumsgeldes in Zeitguthaben ver- Der Verbrauch der Zeitguthaben kann ab dem Fällig- einbart werden. keitszeitpunkt in einem oder mehreren Teilen verein- Dabei gilt, dass für vollzeitbeschäftigte Dienstneh- bart werden. Ebenso ist die Vereinbarung eines vorge- mer/innen ein Monatsgehalt 22 Arbeitstagen ent- zogenen Verbrauchs zulässig. spricht. Arbeiten vollzeitbeschäftigte Angestellte auf Nicht verbrauchte Zeitguthaben sind am Ende des Grund einer Vereinbarung regelmäßig weniger als fünf Dienstverhältnisses auf Grundlage des zum Zeitpunkt Tage in einer Kalenderwoche, so sind die Freizeittage entsprechend (regelmäßige Arbeitstage x 4,33 Kalen- – 10 –
der Beendigung des Dienstverhältnisses aktuellen Ist- einbarten Ist-Gehalt (festes Monatsgehalt). Variable Gehalts auszuzahlen. Entgeltbestandteile bleiben dabei ohne Berücksichti- Während des Verbrauchs des Zeitguthabens richtet gung. Ein Krankenstand unterbricht die Konsumation sich die Entgeltfortzahlung nach dem vertraglich ver- des Zeitguthabens. § 16 Honorare für außervertragliche Beiträge 1. Wenn vom/von der Dienstnehmer/‑in verfasste, 3. Die Honorierung hat zumindest nach den tarifver- außerhalb seines/ihres vertraglichen Arbeitsgebietes traglichen Mindestsätzen zu erfolgen. Sie muss – so- liegende Text- oder Bildbeiträge im Verlag verwendet fern im Dienstvertrag nichts anderes vereinbart wurde werden, so sind sie zu honorieren. – spätestens ein Monat nach Ablauf jenes Monats durchgeführt sein, in welchem der Text- oder Bildbei- 2. Wurden solche Text- oder Bildbeiträge auf Bestel- trag erschienen ist bzw falls er bestellt war, abgeliefert lung verfasst, so sind sie auch dann honorarpflichtig, wurde. wenn sie nicht verwendet worden sind. § 17 Pauschalierung von Einzelvergütungen Vergütungen für Überstunden (§ 10) und Honorare für außervertragliche Beiträge (§ 16) können pauschal verein- bart werden. § 18 Infrastrukturpauschale 1. Angestellten ist das Arbeitsgerät vom Unterneh- 3. Bei Verlangen des/der Auftraggebers/‑in nach ei- men zur Verfügung zu stellen. nem außergewöhnlichen technischen Standard, ist ein aliquoter Zuschlag von 25 % auf den Honorarsatz 2. Müssen Dienstnehmer/‑innen oder ständige freie zu entrichten. Mitarbeiter/‑innen mit eigenem Gerät arbeiten, ist da- für eine Infrastrukturpauschale zu entrichten. Dessen Höhe ist im Tarifvertrag geregelt. § 19 Begriffsbestimmungen zu Bezügen 1. Tarifgehalt bilden keinen Bestandteil des Ist-Gehaltes (festen Mo- Als solches wird das im Tarifvertrag festgelegte Min- natsgehaltes). destgehalt jener tariflichen Gruppe und Stufe, in die der/die Dienstnehmer/‑in eingereiht ist, bezeichnet. 3. Gesamtmonatsbezug Darunter ist der Durchschnittsverdienst zu verstehen, 2. Ist-Gehalt (festes Monatsgehalt) der sich aus den regelmäßig je Monat wiederkehren- Das Ist-Gehalt besteht aus Tarifgehalt oder einem frei den Bezügen, aber auch aus allen regelmäßig in grö- vereinbarten höheren Gehalt zuzüglich regelmäßig ßeren Zeitabständen oder regelmäßig nur einmal im gewährter monatlicher Zulagen, etwa Pauschalbeträ- Jahr gewährten Zuwendungen, wie zB Beihilfen, Re- gen. munerationen, Anschaffungsbeiträgen, Zulagen und Überstundenentgelt nach Anfall, Entschädigung für Pauschalen pro Monat ergibt. nicht konsumierte arbeitsfreie Tage, Spesenvergütun- gen, Trennungskosten und sonstige Kostenersätze – 11 –
4. Jahresentgelt 5. Dienstzeit bzw Dienstjahre Dies ist die Jahressumme aller Bezüge, die zur Errech- Unter Dienstzeit oder Dienstjahren sind die im glei- nung des Gesamtmonatsbezuges herangezogen wer- chen Unternehmen zugebrachten redaktionellen den. Dienstleistungszeiten zu verstehen. Sie können für die Bemessung eines Anspruches durch Gesetz, Kol- lektivvertrag oder freie Vereinbarung eine Erweite- rung erfahren (siehe auch § 34). § 20 Bezüge für Zeichner/‑innen, Fotografen/‑innen und Layouter/‑innen Zeichner/‑innen, Fotografen/‑innen und Layouter/ nen sie jedoch in die 1. Berufsgruppe eingestuft wer- ‑innen erhalten das Tarifgehalt gemäß Tarifvertrag, den. 2. Berufsgruppe. In den ersten drei Berufsjahren kön- § 21 Honorare für ständige freie Mitarbeiter/‑innen Für ständige freie Mitarbeiter/‑innen gelten folgende 5. Bei Reisen im Rahmen einer Beauftragung gelten Regelungen: die Bestimmungen des § 26, sofern zwischen 1. Die im Tarifvertrag vereinbarten Honorare für Text- dem Unternehmen und dem/der ständigen freien und Bildbeiträge sowie die Infrastrukturpauschale. Mitarbeiter/‑in nicht generell oder im Einzelfall et- was anderes vereinbart wird. 2. Wird der/die ständige freie Mitarbeiter/‑in mit einer journalistischen Leistung beauftragt, so ist der 6. Honorare für ständige freie Mitarbeiter/-innen kön- Zeitaufwand, der über den ursprünglich vereinbar- nen auch pauschaliert werden. Die Pauschalen sind ten Umfang hinausgeht, gesondert zu vergüten. im Ausmaß der jeweiligen Tariferhöhung anzupas- sen. 3. Bestellte oder aufgrund eines Anbotes mit Exklu- sivrecht erworbene Text- oder Bildbeiträge ständi- Der Österreichische Zeitschriften- und Fachmedien- ger freier Mitarbeiter/‑innen sollen zumindest bin- verband weist darauf hin, dass Verlage verpflichtet nen Monatsfrist honoriert werden, gleichgültig, ob sind, ständigen freien Mitarbeiter/‑innen die Zusam- sie veröffentlicht werden oder nicht. Ein Anspruch mensetzung der Honorarpositionen in der Abrechnung auf Veröffentlichung besteht nicht. auszuweisen (zB Anzahl und Umfang der Textbeiträ- 4. Für bestellte Fotos, die nicht veröffentlicht werden, ge, Anzahl der Fotos). gebührt ein Abstandshonorar in Höhe von 60% des Mindestsatzes. § 22 Werknutzungsrecht 1. Regelung für angestellte Dienstnehmer/‑in- lich und zeitlich über die Erstveröffentlichung (auch nen über die Dauer des DV) hinaus. 1.1 Werknutzungsrecht: 1.1.3. Die RE betrifft alle Ausgaben und Auflagen der im Dienstvertrag angeführten Zeitschriften sowie alle 1.1.1. Das Werknutzungsrecht (WNR) ist das unbe- Verwertungsformen in körperlicher und unkörperli- schränkte, ausschließliche Recht zum Abdruck, zur cher (nicht print) Form. Die RE gilt auch für jene Unter- Vervielfältigung und Verbreitung von Werken (§§ 15 nehmen, an denen der Verlag zumindest mit 26 % be- und 16 UrhG). teiligt ist. 1.1.2. Recht räumt der/die Dienstnehmer/‑in (DN) 1.1.4. Der/die DN kann das WNR zurückrufen, wenn dem Verlag an jenen Werken ein, die von ihm/ihr im es der Verlag nicht oder nur unzureichend ausübt Rahmen des Dienstverhältnisses (DV) geschaffen und dadurch berechtigte Interessen des/der DN er- wurden. Diese Rechtseinräumung (RE) reicht räum- heblich verletzt werden. – 12 –
Der Rückruf kann frühestens sechs Monate nach Ab- 1.2.5. das Merchandisingrecht (das Recht zur kom- lieferung des Beitrages schriftlich erfolgen. Das Rück- merziellen Verwertung des Werkes und seiner Teile rufrecht gilt nicht, wenn die – auch unzureichende– im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren Ausübung auf Umständen beruht, deren Behebung aller Art); dem/der Dienstnehmer/‑in zuzumuten ist. 1.2.6. das Lizenzrecht zur weltweiten Weitergabe 1.1.5. Das Rückrufrecht kann erst erklärt werden, sämtlicher Verlagsrechte. nachdem der/die DN dem Verlag eine angemessene Frist zur Ausübung der Rechte gesetzt hat. Diese Frist 2. Regelung für ständige freie Mitarbeiter/‑in- braucht nicht mehr als drei Monate zu betragen. Der nen Fristsetzung bedarf es nicht, wenn 2.1. Die Z 1.1. und 1.2. kommen sinngemäß zur An- – die Ausübung der Rechte dem Verlag unmöglich ist wendung. oder von ihm verweigert wird; 2.2. Darüber hinaus ist die Gewährleistung des/der – durch die Gewährung einer Frist überwiegende In- ständigen freien Mitarbeiter/s/in wie folgt geregelt: teressen des Dienstnehmers beeinträchtigt wer- den. 2.2.1. Der/die ständige freie Mitarbeiter/in leistet vol- le Gewähr dafür, dass er/sie Schöpfer/in des genann- 1.1.6. Der/Die DN darf nach erfolgtem Rückruf seine/ ten Werkes und aller seiner Teile ist. Hat er/sie andere ihre Rechte nur verwerten, wenn dies die berechtigten geschützte Werke oder Leistungen verarbeitet, so hat Interessen des Verlages nicht beeinträchtigt. er/sie den Auftraggeber darüber zu informieren. Zita- 1.1.7. Dem Verlag bleibt stets ein einfaches (einmali- te sind im Rahmen des Zitatrechts (§ 46 UrhG) zuläs- ges) WNR. Dieses enthält auch das Recht auf Bearbei- sig. tung (wie Aktualisierung, Kürzung, Zusammenfas- 2.2.2. Gewähr für die Berechtigung ist bei Beistellung sung mit anderen Werken). Dies jedoch nur dann, von Bildmaterial zu leisten. wenn damit nicht die inhaltliche Substanz des Werkes als solches in Frage gestellt wird (§ 21 Abs 1 UrhG). 2.2.3. Der/die ständige freie Mitarbeiter/in bestätigt, dass er/sie keine den Rechtseinräumungen dieses 1.1.8. Eine Weitergabe von Werken durch den/die Vertrages zuwiderlaufenden Verfügungen getroffen Dienstnehmer/‑in oder den Verlag an Dritte ist nur hat und dass dieses Werk insgesamt nicht offenkundig nach schriftlicher Information zulässig. Der/die DN gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. kann die Zustimmung verweigern, wenn dadurch sei- ne/ihre geistigen Interessen beeinträchtigt werden. 3. Vergütungsregelung 1.1.9. Der/die DN darf nach Beendigung des DV – un- beschadet der Rechte des Verlages und ohne dessen 3.1. Angestellte Dienstnehmer/‑innen: Einwilligung – über die Beiträge weiter verfügen, Die Nutzung der nach Punkt 1 eingeräumten Rechte wenn seit dem Erscheinen mindestens ein Jahr ver- erfolgt grundsätzlich vergütungsfrei. Drei Ausnahmen gangen ist. sehen einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung vor: 3.1.1. die öffentliche zur Verfügungstellung der Bei- 1.2. Nebenrechte: träge in unkörperlicher Form mit Ausnahme von Wer- Das ausschließliche WNR des Verlages gemäß bemaßnahmen des Verlages; Punkt 1.1. des gegenständlichen Vertrages umfasst darüber hinaus: 3.1.2. die Übertragung von Nutzungsrechten an Drit- te (abgesehen von Punkt 1.1.); 1.2.1. das Vortragsrecht einschließlich Senderecht zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes; 3.1.3. die Nutzung in anderen (auch Online-) Objek- ten des Verlages, auf die sich der Dienstvertrag nicht 1.2.2. das Ton- und Filmrecht; erstreckt. 1.2.3. das Datenbankrecht (d. i. das Recht zur elek- tronischen Erfassung, Speicherung und Bearbeitung 3.2. Ständige freie Mitarbeiter/‑innen: in und zur weltweiten Übermittlung aus Datenbanken 3.2.1. Für jede weitere, über die Erstvereinbarung hi- zur Nutzung von privaten und gewerblichen Endnut- nausgehende Nutzung, wird ein Wiederholungshono- zern); rar in Höhe von 50 % der jeweils gültigen Honorarsät- 1.2.4. das Zurverfügungsstellungsrecht (d. i. das ze gewährt. Recht, ein Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden 3.2.2. Für die gleichzeitige Nutzung des gesamten oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, Werkes oder erheblicher Teile im Onlinedienst des dass es der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ih- Verlages sowie für die Nutzung durch sonstige Subli- rer Wahl zugänglich ist – § 18a UrhG); zenznehmer wird ein Zuschlag von 10 % bezahlt. – 13 –
§ 23 Arbeitsfreie Tage und Urlaub 1. Soweit es die Bedürfnisse des Verlages gestatten, 5. Muss der bereits angetretene Urlaub aus Dienst- soll journalistische Arbeit an Sonntagen und Feierta- rücksichten im Auftrage des/der Dienstgebers/‑in un- gen unterbleiben. terbrochen werden, so sind dem/der Dienstnehmer/ ‑in die dadurch etwa entstandenen zusätzlichen Kos- 2. Der 24. und 31. Dezember sind arbeitsfreie Tage. ten zu vergüten. 3. Dem/der Dienstnehmer/‑in gebührt in jedem 6. Für die Anrechnung von Dienst- und Vordienstzei- Dienstjahr ein Urlaub von 30 Werktagen. Als Werktag ten zur Bemessung des Urlaubsausmaßes gelten die gelten die Wochentage von Montag bis einschließlich Bestimmungen des § 3 Urlaubsgesetz. Samstag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage. Wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 10 Jahre 7. Während des Urlaubes eines/einer Dienstnehmers/ gedauert hat, erhöht sich das Urlaubsausmaß auf in sind seine/ihre Kollegen/‑innen zu seiner/ihrer Ver- 39 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unter- tretung nach den Weisungen des/der Dienstgebers/ brechung 20 Jahre gedauert hat, auf 41 Werktage. ‑in verpflichtet. Eine allfällige Entschädigung regelt Für politisch Verfolgte nach dem Opferfürsorgegesetz § 30. erhöht sich das Urlaubsausmaß um zusätzlich drei Werktage. 8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitli- 4. Während des Urlaubes behält der/die Dienstneh- chung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer mer/‑in den Anspruch auf Fortbezug seines/ihres Ist- Pflegefreistellung (Urlaubsgesetz). Gehaltes (festen Monatsgehaltes). § 24 Freistellungen 1. Freistellung für Ausbildungszwecke 1.4 Kommen die Vertragspartner des Kollektivvertra- ges in schriftlicher Form überein, dass eine sonstige 1.1 Für Veranstaltungen zu Zwecken der Aus-, Fort- Veranstaltung für Zwecke der Aus-, Fort- und Weiter- und Weiterbildung werden, soferne diese Veranstal- bildung geeignet ist, so gelten die Bestimmungen der tungen unter der gemeinsamen Verantwortung der Punkte 1 bis 3. Kollektivvertragspartner stattfinden, journalistische Dienstnehmer/‑innen unter Fortzahlung des Entgel- 2. Unbezahlter Urlaub (Karenzurlaub) für Wei- tes, unter Wahrung sämtlicher dienstrechtlicher An- terbildung, gesundheitliche Vor- und Nachsorge sprüche, insbesondere auf Freizeit und Urlaub, freige- sowie Pflegemaßnahmen stellt. Der Anspruch auf Freistellung gebührt bis zum Unter Berücksichtigung des (periodischen) Arbeitsan- Höchstausmaß von 4 Wochen innerhalb von 6 Dienst- falles in einem Verlag und im Einvernehmen mit dem/ jahren. der Dienstgeber/‑in können journalistische Mitarbei- ter/‑innen unbezahlten Urlaub wie folgt in Anspruch 1.2 Auf Wunsch des/der journalistischen Dienstneh- nehmen: mers/‑in und im Einvernehmen mit dem Verlag ist dem/der Dienstnehmer/‑in eine Freistellung gemäß 2.1. Nach 5 Jahren ununterbrochener Betriebszuge- Punkt 1 zu gewähren. Bei Vorliegen wichtiger dienstli- hörigkeit kann unbezahlter Urlaub im Ausmaß von cher Gründe, die gegen die Gewährung der Freistel- 1 Monat in Anspruch genommen werden. Für jedes lung sprechen, kann der Verlag die Freistellung ableh- weitere Jahr im selben Unternehmen (unter Anrech- nen. nung von max. 4 Jahren an Vordienstzeiten) erhöht sich dieser Rahmen um jeweils 10 Werktage. 1.3 Auf Wunsch des Verlages hat der/die journalisti- sche Dienstnehmer/‑in unter Anrechnung auf sei- 2.2. Der unbezahlte Urlaub kann zusammenhängend nen/ihren Freistellungsanspruch nach Punkt 1 Veran- max. 2 Monate je Jahr betragen. Eine Zusammenle- staltungen gemäß Punkt 1 zu besuchen. Hierbei gel- gung mit dem gesetzlichen Erholungsurlaub ist nur ten die Bestimmungen des Punktes 1. – 14 –
zulässig, wenn das Gesamtausmaß 3 Monate nicht der die Pflichtversicherung begründet, gestellt wer- überschreitet. den. Dies muss jedoch spätestens 6 Wochen danach für die Krankenversicherung bzw 6 Monate danach 2.3. Während des Karenzurlaubes leisten die Dienst- für die Pensionsversicherung geschehen. nehmer/‑innen die Beiträge zur freiwilligen Selbstver- Der/die Dienstgeber/‑in ersetzt den Dienstnehmern/ sicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ‑innen die zu den freiwilligen Weiterversicherungen ASVG bzw die zur freiwilligen Weiterversicherung in gemäß ASVG geleisteten Zahlungen jeweils im Folge- der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG. monat. Ein entsprechender Antrag muss von den Dienstneh- mern/‑innen selbst, nach Ende des Entgeltanspruchs, § 25 Freizeit zur Regelung von Familienangelegenheiten Arbeitstage Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist bei Wohnungswechsel im Falle der Füh- dem/der Dienstnehmer/‑in eine Freizeit ohne Schmä- rung eines eigenen Haushaltes: ........... 2 lerung seines/ihres monatlichen Entgeltes in folgen- bei Eheschließung von Geschwistern oder dem Ausmaß zu gewähren: Kindern oder Wiederverehelichung von El- Arbeitstage ternteilen: .................................... 1 bei eigener Eheschließung: 3 bei Niederkunft der Ehefrau bzw der Le- beim Tod des Ehegatten/der Ehegattin: 3 bensgefährtin: ............................... 1 beim Tod des Lebensgefährten/der Le- beim Tod von Kindern, die mit dem/der bensgefährtin, wenn er/sie mit dem/der Dienstnehmer/‑in nicht im gemeinsamen Dienstnehmer/‑in im gemeinsamen Haushalt lebten, von Geschwistern, Haushalt lebte: .............................. 3 Schwiegereltern und Großeltern: ......... 1 beim Tod eines Kindes, das mit dem/der Wenn zur Teilnahme an einem Begräbnis außerhalb Dienstnehmer/‑in im gemeinsamen des Wohnortes des/der Dienstnehmers/‑in ein beson- Haushalt lebte: .............................. 3 derer Reiseaufwand notwendig ist, gebührt ein weite- beim Tod eines Elternteiles: ................ 2 rer freier Arbeitstag. § 26 Dienstreisen Wenn im Auftrage des/der Dienstgebers/‑in Reisen 2. Aufwandsvergütung außerhalb des Dienstortes unternommen werden, so- Für Inlandsreisen gebühren Tages- und Nächtigungs- dass Mehrausgaben für Verpflegung resp. Nächtigung gelder gemäß den Höchstsätzen des EStG in seiner je- entstehen, wird für solche Dienstreisen Kostenent- weils geltenden Fassung (derzeit § 26 Z 4 EStG). schädigung wie folgt gewährt: 2.1. Taggeld Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für 1. Fahrtausgaben die Verpflegung sowie aller mit der Reise verbundenen Es werden die notwendigen Fahrtkosten für öffentliche persönlichen Aufwendungen (ausschließlich der Verkehrsmittel vergütet. Für die Inanspruchnahme ei- Fahrtkosten). gener Kraftfahrzeuge werden die Kilometersätze der Für Dienstreisen von mehr als 12 Stunden wird das Reisegebührenvorschrift der vergleichbaren Bundes- volle Taggeld, von mehr als 8 Stunden zwei Drittel bediensteten vergütet, vorausgesetzt, dass die Be- des Taggeldes, von mehr als 5 Stunden ein Drittel nützung des eigenen Kraftfahrzeuges mit dem/der des Taggeldes gewährt. Dienstgeber/‑in fallweise oder für ständig vereinbart Diese Verrechnung ist auch für den Tag des Antrittes ist. Dienstwagen müssen insassenunfallversichert bzw der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise sein. anzuwenden. – 15 –
2.2. Nachtgeld sätzen schon enthalten. Werden aus Gründen, die im Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftskos- Interesse des Unternehmens liegen, unverhältnismä- ten, bei Fahrten während der Nacht für den anfallen- ßig hohe derartige Aufwendungen getätigt und belegt, den Mehraufwand. so werden diese vergütet. Das Nachtgeld wird dann angewiesen, wenn kein Übernachtungsbeleg vorgewiesen wird. Das Nacht- 4. Auslands-, Flug-, Schiffs- und Studienreisen geld wird auch dann bezahlt, wenn bei Nachtfahrten Für Auslands-, Flug-, Schiffs- und Studienreisen (Rei- der Antritt vor und die Beendigung nach 24 Uhr er- sen längerer Dauer, die der fachlichen Ausbildung die- folgt, soweit für diese betreffende Nacht keine ande- nen) ist jeweils vor Antritt der Reise einvernehmlich ren Übernachtungskosten verrechnet werden. zwischen Dienstgeber/‑in und Dienstnehmer/‑in fest- zulegen, welche Vergütungen gewährt werden. Ist ei- 3. Freiwillige Trinkgelder bzw Bedienungsgelder, Trä- ne Festlegung nicht erfolgt, so sind die entsprechen- gergebühren und dergleichen sind in den Vergütungs- den Sätze nach dem EStG zu vergüten. § 27 Trennungskosten Dienstnehmern/‑innen mit eigenem Haushalt ist zur Bei Entsendung zur Dienstleistung an einen anderen Abgeltung der Mehrkosten für doppelte Haushaltsfüh- Ort bis zur Dauer von zwei Wochen wird eine Auf- rung während einer vorübergehenden Entsendung an wandsentschädigung gemäß § 26 Z 2. geleistet. einen anderen Arbeitsort, der von seinem/ihrem stän- Dauert eine solche Beorderung mehr als zwei Wochen, digen Wohnort so entfernt liegt, dass eine tägliche gelten ab Beginn der 3. Woche 50 % dieser Aufwands- Heimfahrt zur Übernachtung nicht mehr zugemutet vergütung. Die Regelung gemäß § 26 Z 2.2. bleibt hie- werden kann, eine Trennungskostenentschädigung von unberührt. wie folgt zu gewähren: § 28 Geltendmachung von Ansprüchen Ansprüche gemäß § 16 (Honorare für außervertragli- nach Ablauf des Anfallsmonats schriftlich beim/bei che Beiträge) und § 26 Z 1. und Z 2. (Dienstreisen) der Dienstgeber/‑in geltend gemacht werden. sollen tunlichst innerhalb einer Frist von vier Wochen § 29 Krankheit 1. Meldung und Nachweis jedoch längstens bis zum Eintritt einer Berufsunfähig- Hiefür gelten die Bestimmungen des AngG § 8 Z 8. keits- oder Alterspension. anschl. An- Anspruch auf Dienstjahr spruch auf 49% 2. Vertretung volles Entgelt vom Entgelt Während der Krankheit eines/r Dienstnehmers/‑in Monate Monate sind seine/ihre Kollegen/‑innen nach Maßgabe des bis 5. 1,5 1 § 31 zu seiner Vertretung nach den Weisungen des/ im 6. bis 10. 2 1,5 der Dienstgebers/‑in verpflichtet. im 11. bis 15. 2,5 2 im 16. bis 20. 3 2,5 3. Entgelt im 21. und darüber 3,5 3 Ist ein/e Dienstnehmer/‑in nach Antritt des Dienstver- hältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an sei- 4. Kündigungsbeschränkung ner/ihrer Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie Während einer im Punkt 3. dieses Paragraphen um- die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahr- schriebenen Dienstverhinderung darf dem Dienstneh- lässigkeit herbeigeführt hat, so behält er/sie seinen/ mer erst gekündigt werden, wenn die Verhinderung ihren Anspruch auf Entgelt laut folgender Aufstellung, folgende Zeiträume überschritten hat: – 16 –
bis zum 5. Dienstjahr ...................... 2,5 Monate Ist zum Zeitpunkt, zu dem der Dienstgeber über eine im 6. bis 10. Dienstjahr ................... 3,5 Monate im Punkt 3 dieses Paragrafen umschriebene Dienst- im 11. bis 15. Dienstjahr .................. 4,5 Monate verhinderung Kenntnis erlangt, die Mitteilung an den im 16. bis 20. Dienstjahr .................. 5,5 Monate Betriebsrat über die geplante Kündigung (§ 105 Abs 1 ab dem 21. Dienstjahr ..................... 6,5 Monate ArbVG) bereits erfolgt, so gelangen die vorgenannten Beschränkungen nicht zur Anwendung. § 30 Betriebsunterbrechungsversicherung (BUV) für Ständig Freie Mitarbeiter/‑innen Die Vertragspartner bekennen sich zur sozialen Absi- Für Versicherungsnehmer bis zum cherung für ständige freie Mitarbeiter/‑innen in Form 30. Lebensjahr ............................ € 140,–/Jahr einer Betriebsunterbrechungsversicherung (BUV) Für Versicherungsnehmer vom 31. bis zum 45. Lebensjahr ...................... € 150,–/Jahr 1. Anspruchsberechtigte Für Versicherungsnehmer vom 46. bis Ständige freie Mitarbeiter/‑innen gemäß KV § 8, Ab- zum 59. Lebensjahr ...................... € 305,–/Jahr satz 4, die mehr als 50 Prozent ihres Einkommens Der Zuschuss ist nach Vorlage einer Bestätigung über beim betreffenden Dienstgeber beziehen und dies den Abschluss einer BUV und der dazu gehörigen Zah- dem Dienstgeber schriftlich bestätigen, haben An- lungsbestätigung auszubezahlen. spruch auf Zuschüsse des Dienstgebers zu ihrer Be- rufsunterbrechungsversicherung, in der im Punkt 2 3. Beginn der Zuschussleistung: angeführten Höhe. Der Anspruch auf Zuschussleistung entsteht für stän- dige freie Mitarbeiter/‑innen nach dem dritten Er- 2. Höhe des Zuschusses: scheinen des Produkts, frühestens aber nach drei Mo- 50 Prozent der Versicherungsprämie, maximal je- naten. doch: 4. Kontrolle: Die Kontrolle über Vorliegen und Dauer der Betriebs- unterbrechung liegt bei der Versicherung. § 31 Vertretung Vertritt ein/e Kollege/‑in neben seiner/ihrer üblichen so gebührt ihm/ihr eine besondere Entschädigung im Tätigkeit während der Krankheit oder des Urlaubs ei- Ausmaß von 5 % seines/ihres anteiligen monatlichen nes/r Dienstnehmer/‑in (oder mehrerer Dienstneh- Tarifgehaltes. Dies gilt nicht für Dienstnehmer/‑innen, mer/‑innen) diesen/diese auf ausdrückliche Anord- die die Vertretung eines/r anderen Kollegen/‑in auf- nung des/der Dienstgebers/‑in und mit dem vollen grund ihres Dienstvertrages oder Anstellungsbriefes Verantwortungsbereich des/der Vertretenen zusam- als Funktion zu leisten haben. menhängend jeweils durch mindestens einen Monat, § 32 Kündigung 1. Kündigung durch den/die Dienstgeber/‑in in das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalen- Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung einge- dervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. gangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Die Kündigungsfrist muss mindestens drei Monate be- Kündigung gemäß nachfolgenden Bestimmungen ge- tragen; sie erhöht sich – sofern das Journalistenge- löst werden: setz nicht zur Anwendung kommt – nach achtjähriger ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses auf 1.1. Mangels einer für den/die Dienstnehmer/‑in vier Monate, nach fünfzehn Jahren auf fünf, nach fünf- günstigeren Vereinbarung kann der/die Dienstgeber/ undzwanzig Jahren auf sechs Monate. – 17 –
1.2. Diese Kündigungsfristen können durch Vereinba- neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Entgelts rung nicht unter die oben bestimmte Dauer herabge- freizugeben. setzt werden. 4. Einstellung des Dienstes vor Ablauf der Kün- 2. Kündigung durch den/die Dienstnehmer/‑in digungsfrist 2.1. Mangels einer für ihn/sie günstigeren Vereinba- 4.1. Sowohl der/die Dienstgeber/‑in als auch der/die rung kann der/die Dienstnehmer/‑in das Dienstver- gekündigte Dienstnehmer/‑in haben, sofern nicht hältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats Sondervereinbarungen anderes vorsehen, das Recht, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu fordern, dass der/die Gekündigte während jenes lösen. Teiles der Kündigungfrist, der drei Monate überschrei- tet, nicht mehr Dienst zu machen habe. 2.2. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; es darf 4.2. Macht der/die Dienstnehmer/‑in von diesem jedoch die vom/von der Dienstgeber/‑in gemäß Z 1.1. Recht Gebrauch, verfallen für den restlichen Teil der dieses Paragraphen einzuhaltende Frist nicht kürzer Kündigungsfrist die ihm/ihr sonst für diese Zeit ge- sein als die mit dem/der Dienstnehmer/‑in vereinbar- bührenden monatlichen Bezüge. Hingegen bleibt der te Kündigungsfrist. Anspruch auf die vollen Bezüge während der Kündi- gungsfrist gewahrt, wenn der/die Dienstgeber/‑in 3. Freizeit zur Dienstpostensuche von dem Recht der vorzeitigen Dienstenthebung Ge- Nach einer vom/von der Dienstgeber/‑in ausgespro- brauch macht. chenen Kündigung des Dienstverhältnisses sind dem/der Dienstnehmer/‑in bis zum Ablauf der Kündi- 5. Form der Kündigung gungsfrist auf sein/ihr Verlangen wöchentlich mindes- Kündigungen müssen beiderseits schriftlich erfolgen. tens acht Arbeitsstunden, ausnahmsweise auch mehr Der Kündigungsbrief kann persönlich oder einge- sowie allenfalls auch auf einmal, zum Aufsuchen eines schrieben per Post zugestellt werden. § 33 Abfertigung 1. Im Falle der Kündigung durch den/die Dienstgeber/ im Voraus zahlbaren Teilbeträgen von mindestens ei- ‑in erhält der/die Dienstnehmer/‑in eine Abfertigung, nem Gesamtmonatsbezug abgestattet werden. die nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 3 Jahren ............................ das Zweifache 3. Wenn anstelle der in den obigen Punkten 1. und 2. 5 Jahren ............................ das Dreifache festgelegten Abfertigung ein Übereinkommen zwi- 8 Jahren ............................ das Vierfache schen Dienstgeber/‑in und Dienstnehmer/‑in wegen 12 Jahren ............................ das Fünffache Gewährung einer Pension oder ähnlicher Zuwendun- 15 Jahren ............................ das Siebenfache gen vorgesehen ist, dann tritt dieses nur in Geltung, 20 Jahren ............................ das Neunfache wenn der/die Dienstnehmer/‑in dadurch rechnungs- 25 Jahren ............................ das Dreizehnfache mäßig nicht ungünstiger gestellt wird als bei Bezug seiner/ihrer Abfertigung. seines/ihres Gesamtmonatsbezuges beträgt. Unterliegt der/die Dienstnehmer/‑in dem Betriebli- 4. Vereinbaren Dienstgeber/‑in und Dienstnehmer/‑in chen Mitarbeitervorsorgegesetz, bleibt der den ge- einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Ange- setzlichen Anspruch gemäß Angestelltengesetz über- stelltengesetzes in jenes des Betrieblichen Mitarbei- steigende Teil als direkter Anspruch gegenüber dem/ tervorsorgegesetzes, sind beide Seiten berechtigt, der Dienstgeber/‑in bestehen. binnen eines Monates ab Unterzeichnung der Über- trittsvereinbarung ohne Angaben von Gründen von 2. Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des dieser zurückzutreten. dreifachen Gesamtmonatsbezuges nicht übersteigt, Dies gilt nur dort, wo keine kollektiven Vereinbarun- mit Ende der Kündigungsfrist zur Auszahlung fällig; gen getroffen wurden. der Rest kann vom vierten Monat an in monatlichen, – 18 –
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