Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention - am Forstlichen Ausbildungszentrum Mattenhof - Forstliches ...

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Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention - am Forstlichen Ausbildungszentrum Mattenhof - Forstliches ...
Konzeption zur Gewalt- und
             Suchtprävention
     am Forstlichen Ausbildungszentrum Mattenhof

Drogen

Du denkst,
Es ist gut,
Wirst frei,
Spürst die Unglaublichkeit,
Der Gefühle                          Arbeitskreis Gewalt- und
und Ideen.                           Suchtprävention am FAZ
Alles wirkt,
effektiver,                         Waldkirch, den 6. März 2004
es wird greifbar.
Du willst es erreichen,
rennst deiner Phantasie nach,             Michael Steiner
Doch du bist zu langsam.
Zu langsam,
für das,
was du nie haben wirst.
Deshalb fällst du hinab,
Hinab, in die Tiefe,
In der du nie wieder,
herauskommen wirst.

Sabine (14 Jahre)
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Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am FAZ Mattenhof   0

1.     Vorwort                                                 1

2.     Umfrage                                                 2

3.     Prävention                                              2
3.1.      Handlungskonzept(e)                                  3
   3.1.1.     Stufenplan                                       3
   3.1.2.     Evaluierung                                      8
   3.1.3.     Erlebnis(pädagogik)                              8

3.2.     Schadensminimierung                                   9

3.3.      Thematisierung                                       9
   3.3.1.     Unterricht                                       9

4.     Literaturverzeichnis                                   10

5.     Anhang                                                 10
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Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am FAZ Mattenhof                                   1

               Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention
                am Forstlichen Ausbildungszentrum (FAZ)

 Arbeitskreis Gewalt- und Suchtprävention am FAZ (F. Koßmann, M. Mechler,
                            J. Schele, M. Steiner)

1. Vorwort
Das Kultusministerium verpflichtet die Schule als Institution und den einzelnen Lehrer sich
aktiv an der (Gewalt- und) Drogenprävention zu beteiligen. Grundlage ist der in der Landes-
verfassung verankerte Erziehungsauftrag. Das Schulgesetz und sich darauf beziehende
Verordnungen verdeutlichen den Rechtsanspruch eines auffälligen Schülers auf Förderung,
Beratung und Hilfe.

              I. Erzieherischer Auftrag der Schule

              (...) „Ein festes persönliches Wertgefüge ist bedeutsam für die Ausbil-
              dung der eigenen Identität und die seelische Stabilität. Die Schule hat
              daher neben der Wissensvermittlung eine wichtige erzieherische Auf-
              gabe, die das Eingehen auf persönliche Sorgen und Nöte erforderlich
              macht.“ (...)

              IV. Verhalten bei Drogenfällen

              1.1 (...) „Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht auf Förde-
                  rung, Beratung und Hilfe durch die Schule auch die Gefährdeten.
                  Sie muss deshalb aber auch dafür sorgen, dass nicht einzelne
                  Schülerinnen und Schüler durch ihr Verhalten in der Schule ihre
                  Mitschülerinnen und Mitschüler gefährden und diese dadurch in
                  ihren Rechten gegenüber der Schule verletzen.“ (...)

              2.1 Jede Schülerin und jeder Schüler können sich an eine Lehrkraft
                  ihres Vertrauens wenden. Es gehört in solchen Fällen zu deren
                  wesentlichen erzieherischen Aufgaben, die Schülerin und den
                  Schüler darin zu unterstützen, sich aus einer Abhängigkeit von
                  Rauschmitteln zu befreien oder mit anderen Problemen, die sich
                  im Zusammenhang mit dem Rauschmittelmissbrauch ergeben,
                  fertig zu werden und im Rahmen des Möglichen der Gefahr
                  entgegen zu wirken, dass sich Schülerinnen und Schüler wegen
                  eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar
                  machen.

                  Auszug aus „Suchtprävention in der Schule“
                  Verwaltungsvorschrift vom 13. November 2000
                  Az.: 64-6520.1-09/760
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Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am FAZ Mattenhof                                             2

Der Arbeitskreis Gewalt- und Suchtprävention am FAZ wurde gegründet, um unsere Auszu-
bildenden, Kollegen und die Betriebe im Umgang mit Suchterkrankungen und Gewalt zu
beraten.
Die Initiative geht auf einen gemeinsamen Beschluss der Schulleitung der HLS Offenburg
und der überbetrieblichen Leitung am FAZ zurück und wurde zur weiteren Bearbeitung an die
Herren Schele, Koßmann, Mechler und Steiner delegiert. Die Konzeption soll die „Hand-
lungsempfehlungen zum Umgang mit Suchtproblemen an Schulen“ des Ortenaukreises
berücksichtigen.
       Das FAZ vereint Berufschule und überbetriebliche Forstwirtausbildung für ganz Baden-Württemberg in
       einer Einrichtung. Die Einberufung zum Unterricht der überwiegend männlichen Auszubildenden
       erfolgt blockweise, die Unterbringung in schuleigenen Internatsgebäuden.

Im Hinblick auf die schulische Situation und das Berufsbild hat der Arbeitskreis (AK)
bestehende Konzepte zur Sucht- und Gewaltprävention modifiziert.

2. Umfrage
Um das Gefährdungspotential einschätzen zu können, führt der AK Ende März/Anfang April
eine anonyme Umfrage zum Konsumverhalten von Suchtmitteln und Gewaltbereitschaft unter
den Auszubildenden durch.

3. Prävention

   Abb. 1: Übersicht Sekundärprävention am FAZ Mattenhof (PowerPoint Präsentation)
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Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am FAZ Mattenhof                               3

Als Instrumentarium einer mittel- und langfristigen „(Gewalt-) Drogenprävention“ empfahl
Fr. Heintz vom Badischen Landesverband gegen Suchtgefahren e.V. die Umsetzung von
Maßnahmen, die der Sekundärprävention zugeordnet werden. Im Gegensatz zur Primär-
prävention, die in Kindergärten und Grundschulen Anwendung findet, richtet sich diese Form
an ein Klientel, welches bereits Erfahrungen im Umgang mit Drogen hat.

3.1. Handlungskonzept(e)
Am FAZ ist zunächst die Umsetzung eines Stufenplanes vorgesehen. „ Was tun ? “ bei
auffälligem Schülerverhalten. Der AK hat den ursprünglich 5-stufigen Plan (siehe Anhang)
um 1 Stufe gekürzt. Diese Abwandlung findet ihre Begründung in den Blockzeiten und dem
extremen Gefährdungspotential bei der Waldarbeit. Eine weitere Modifikation ist die Integra-
tion von Internat und Betrieb in den auf § 90 SchG ausgelegten Stufenplan. Eine Mehrfachbe-
strafung ist nur für den Fall vorgesehen, wenn ein Sucht- und/oder Gewaltvergehen zeitnah in
Berufschule und Internat auftreten. So muss z.B. ein Auszubildender mit einem einwöchigem
Internatsausschluss die Berufschule besuchen. Im Fall eines zeitweiligen Internats- und
Schulausschlusses ist für diese Zeit im Betrieb die Ausbildung fortzusetzen.

3.1.1. Stufenplan

   Abb. 2: Stufenplan am FAZ Mattenhof (PowerPoint Präsentation)
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Grundsätzlich kann jeder beobachtende Lehrer, Klassenlehrer, Internatsbetreuer(-leiter), FAZ
Mitarbeiter direkt ein vertrauliches Gespräch mit einem auffälligen Auszubildenden führen.
Häufig besteht zwischen dem Beobachter und dem Auszubildenden ein Vertrauensverhältnis.
Desweiteren hat der Mitarbeiter die Möglichkeit einen Präventionslehrer (J. Schele, F.
Kossmann, M. Mechler, M. Steiner) anzusprechen, bzw. dem Auszubildenden ggf. die Wahl
des SPL1s zu überlassen. Hilfe zur Gesprächsführung finden Sie in den Unterlagen der beiden
BLV-Seminare2.

• Stufe 1

Das erste Gespräch dient dazu, dem hilfsbedürftigen (auffälligen) Auszubildenden seine
augenblickliche Lage zu verdeutlichen. Sollte in der ersten Stufe ein Schulausschluss ange-
droht werden, ist dies mit der Schulleitung der HLS abzusprechen.

Wichtig ist bei allen Gesprächen, die beanstandeten Fakten klar darzustellen, die Kon-
sequenzen aufzuzeigen, Hilfsangebote zu machen, ein Gesprächsprotokoll und eine
Vereinbarung anzufertigen und sich diese unterschreiben zu lassen.

    Bereich FAZ      Grundlage        Teilnehmer           Beanstandete Fakten     Maßnahme
    Berufschule      §90              Lehrer, Klassen-,    • Störung des           • Konsequenzen
                     Schulgesetz      Vertrauenslehrer        Unterrichts             androhen
                                      (übA),               • Sozialverhalten       • freiwillige Information
                                      Ausbilder, SPL       • Leistungsabfall          Betrieb, Eltern
                                                           • Suchmittel-/          • Hinweis auf
                                                              Waffenbesitz            Hilfsangebote
    Internat         Internats-       Internatsleiter, -   • Suchmittel-/          • Bei nachgewiesenem
                     ordnung          betreuer,               Waffenbesitz            Besitz und/oder
                                      Vertrauenslehrer,    • Suchtmittelkonsum        Konsum von Drogen
                                      SPL                  • Sozialverhalten          Ausschluss vom
                                                           • Sachbeschädigung         Internat für eine Woche
                                                                                   • Information Betrieb
                                                                                   • Hinweis auf
                                                                                      Hilfsangebote
    Betrieb/Eltern   Ausbildungs-     Ausbildungs-                                 • Benachrichtigung des
                     vertrag          berster, SPL                                    Betriebes, ggf. der
                                                                                      Erziehungsberechtigen3
                                                                                   • Personalgespräch
                                                                                   • (1. Abmahnung)
                                                                                   • Hinweis auf
                                                                                      Hilfsangebote
Tab. 1: Erste Stufe         Grün – optional           Grau – FAZ kann keinen direkten Einfluss nehmen

Bei einem weiteren Vorfall, greift unverzüglich die nächste Stufe. Ein Abschlussgespräch ist
auch dann zu führen, wenn der Auszubildende die getroffenen Zielvereinbarungen einhält.

1
  Suchtpräventionslehrer
2
  Siehe Anhang – Seminarunterlagen BLV
3
  Bei Androhung eines Schulverweises
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• Stufe 2

Da im Berreich der Berufschule Maßnahmen nach § 90 Schulgesetz4 durchgeführt werden,
die außerhalb des Kompetenzbereiches des Kollegiums am FAZ liegen, ist die Schulleitung
der HLS und der Klassenlehrer einzubinden. Dadurch erweitert sich der Teilnehmerkreis im
Gespräch um einen Vertreter der Schulleitung und den betroffenen Klassenlehrer.

           (6) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des
           Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes
           Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die
           Rechte anderer gefährdet.5 ...

Auf Grund der externen Verbindungen empfiehlt sich spätestens jetzt die Hinzunahme eines
SPLs.

    Bereich FAZ      Grundlage         Teilnehmer           Beanstandete Fakten       Maßnahme
    Berufschule      §90               Lehrer, Klassen-,    • Störung des             • zeitweiliger Schul-
                     Schulgesetz       Vertrauenslehrer        Unterrichts               ausschluss fur 1
                                       (übA),               • Sozialverhalten            Woche
                                       Ausbilder, SPL,      • Leistungsabfall         • Information Betrieb,
                                       Vertreter der        • Suchmittel-/               Eltern
                                       Schulleitung            Waffenbesitz           • Nachweis der Nutzung
                                                                                         von Hilfsangeboten
    Internat         Internats-        Internatsleiter, -   •   Suchmittel-/          • Bei nachgewiesenem
                     ordnung           betreuer,                Waffenbesitz             Besitz und/oder
                                       Vertrauenslehrer,    •   Suchtmittelkonsum        Konsum von Drogen
                                       SPL                  •   Sozialverhalten          Ausschluss vom
                                                            •   Sachbeschädigung         Internat für einen
                                                                                         Block
                                                                                      • Information Betrieb
                                                                                      • Nachweis der Nutzung
                                                                                         von Hilfsangeboten
    Betrieb/Eltern   Ausbildungs-      Ausbildungs-                                   • Benachrichtigung des
                     vertrag           berster, SPL                                      Betriebes, ggf. der
                                                                                         Erziehungsberechtigen
                                                                                      • Personalgespräch
                                                                                      • 1./2. Abmahnung
                                                                                      • Nachweis der Nutzung
                                                                                         von Hilfsangeboten
Tab. 2: Zweite Stufe        Grün – optional            Grau – FAZ kann keinen direkten Einfluss nehmen

Wurde im Rahmen einer Suchtabhängigkeit der Besuch einer Therapieeinrichtung einge-
fordert, besteht die Notwendigkeit den Betrieb in die Maßnahme zu integrieren.

           (8) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom
           Unterricht soll dem Jugendamt mitgeteilt werden; ein Ausschluss aus der Schule wird dem Jugendamt
           mitgeteilt. Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht oder seine Androhung wird den für die Berufs-
           erziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitgeteilt.6

Unterstützende Maßnahmen können durch den noch zu gründenden „Förderverein FAZ7“
erfolgen. Wie in Stufe 1 beschrieben, ist eine schriftliche Vereinbarung zu erstellen und ein

4
  Siehe Anhang – Auszug Schulgesetz § 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
5
  § 90 (6) Schulgesetz
6
  § 90 (8) Schulgesetz
7
  Voraussichtlich Ende 2004
Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am FAZ Mattenhof                                                       6

Abschlussgespräch zu führen. Bleiben die vereinbarten Maßnahmen der 2. Stufe ohne Erfolg,
greift unverzüglich die 3. Stufe.

• Stufe 3

In dieser Stufe gewinnen externe Hilfsangebote zunehmend an Bedeutung. Die Schule kann
bei tiefgreifenden Störungen keine umfassende Hilfe mehr bieten. Dennoch sind wir als
Lehrer aufgefordert an jedem Auszubildenden/Schüler festzuhalten.

            (6) ... Ein Ausschluss aus der Schule ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das
            Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche
            Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.8

    Bereich FAZ        Grundlage        Teilnehmer           Beanstandete Fakten       Maßnahme
    Berufschule        §90              Lehrer, Klassen-,    • Störung des             • zeitweiliger Schul-
                       Schulgesetz      Vertrauenslehrer        Unterrichts               ausschluss für einen
                                        (übA),               • Sozialverhalten            Block
                                        Ausbilder, SPL,      • Leistungsabfall         • Information Betrieb,
                                        Vertreter der        • Suchmittel-/               Eltern
                                        Schulleitung,           Waffenbesitz           • Nachweis der Nutzung
                                        Vertreter der                                     von Hilfsangeboten
                                        Leitung übA
    Internat           Internats-       Internatsleiter, -   •   Suchmittel-/          •    Bei nachgewiesenem
                       ordnung          betreuer,                Waffenbesitz               Besitz und/oder
                                        Vertrauenslehrer,    •   Suchtmittelkonsum          Konsum von Drogen
                                        SPL                  •   Sozialverhalten            Ausschluss vom
                                                             •   Sachbeschädigung           Internat für einen
                                                                                            weiteren Block
                                                                                       •    Information Betrieb
                                                                                       •    Nachweis der Nutzung
                                                                                            von Hilfsangeboten
    Betrieb/Eltern     Ausbildungs-     Ausbildungs-                                   •    Benachrichtigung des
                       vertrag          berster, SPL                                        Betriebes, ggf. der
                                                                                            Erziehungsberechtigen
                                                                                       •    Personalgespräch
                                                                                       •    2./3. Abmahnung
                                                                                       •    Nachweis der Nutzung
                                                                                            von Hilfsangeboten
Tab. 3: Zweite Stufe          Grün – optional           Grau – FAZ kann keinen direkten Einfluss nehmen

Auszubildende, die die dritte Stufe erreichen, entziehen sich durch den Schulausschluß auch
der schulischen Aufsicht und Fürsorge. Deshalb können unterstützende Maßnahmen nur noch
durch den Betrieb, die Eltern und die am Ausbildungs-/Wohnort ansäßigen Beratungsein-
richtungen gewährleistet werden. Wichtig ist die Aussage, dass der Auszubildende, der die
aktive Nutzung von Hilfsangeboten nachweist, die Möglichkeit erhält an den Mattenhof
zurückzukehren.
Entsprechend den vorangegangenen Stufen ist eine Vereinbarung zu erstellen und ein
Abschlußgespräch zu führen.
Für den ultimativen Fall, dass auch die Vereinbarungen der 3. Stufe nicht eingehalten werden,
greift sofort die 4. Stufe.

8
    § 90 (6) Schulgesetz
Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am FAZ Mattenhof                                                    7

• Stufe 4

Die letzte Stufe beinhaltet ein Abschlußgespräch, dem sich auch keine weiteren Verein-
barungen anschließen. Der Schul-/Internatsausschluss wird dem Auszubildenden mitgeteilt.
Er muss auf seine Rechte und externe Hilfseinrichtungen hingewiesen werden.

            (4) Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf
            Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört.9 ...

    Bereich FAZ        Grundlage        Teilnehmer           Beanstandete Fakten     Maßnahme
    Berufschule        §90              Lehrer, Klassen-,    • Störung des           • Schulausschluss
                       Schulgesetz      Vertrauenslehrer        Unterrichts             Information Betrieb,
                                        (übA),               • Sozialverhalten          Eltern
                                        Ausbilder, SPL,      • Leistungsabfall       • Hinweis auf
                                        Vertreter der        • Suchmittel-/             Hilfsangebote
                                        Schulleitung,           Waffenbesitz
                                        Vertreter der
                                        Leitung übA
                                        Schulkonferenz
    Internat           Internats-       Internatsleiter, -   •   Suchmittel-/        •   Bei nachgewiesenem
                       ordnung          betreuer,                Waffenbesitz            Besitz und/oder
                                        Vertrauenslehrer,    •   Suchtmittelkonsum       Konsum von Drogen
                                        SPL, Vertreter       •   Sozialverhalten         Ausschluss vom
                                        der Leitung übA      •   Sachbeschädigung        Internat
                                                                                     •   Information Betrieb
                                                                                     •   Hinweis auf
                                                                                         Hilfsangebote
    Betrieb/Eltern     Ausbildungs-     Ausbildungs-                                 •   Benachrichtigung des
                       vertrag          berster, SPL                                     Betriebes, ggf. der
                                                                                         Erziehungsberechtigen
                                                                                     •   Personalgespräch
                                                                                     •   Entlassung
                                                                                     •   Hinweis auf
                                                                                         Hilfsangebote
Tab. 4: Zweite Stufe          Grün – optional           Grau – FAZ kann keinen direkten Einfluss nehmen

Bei einem reinem Internatsverweis, ist die Berufschule und übA weiterhin zu besuchen,
sofern deren Ablauf, und die Sicherheit bei praktischen Übungen gewährleistet ist.

9
    § 90 (4) Schulgesetz
Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am FAZ Mattenhof                                                        8

3.1.2. Evaluierung

Unserem Arbeitskreis ist es wichtig, das Konzept und im Besonderen den Maßnahmen-
katalog, mit Kollegen anderer Schulen und den uns betreuenden Beratungsstellen zu
diskutieren. Veanstaltungen und Projekte sind zu planen und nach deren Durchführung auf
ihre Wirkung hin zu evaluierten. Dazu dienen folgende Maßnahmen:

       •    aktive Teilnahme am Arbeitskreis „SPL an Beruflichen Schulen” (BLV/Drobs)
       •    eine vierstündige Teamsitzung im Monat (mit Bitte um Freistellung)
       •    halbjährliche Mitteilungen

3.1.3. Erlebnis(pädagogik)

                                                        Im Rahmen der Freizeitbetreuung werden
                                                        von den Mitarbeitern des FAZ verschie-
                                                        dene Sportaktivitäten angeboten. Neben
                                                        allg. Hallensport und Volleyball, die
                                                        einmal in der Woche den Auszubildenden
                                                        zu Verfügung stehen, wird das Angebot
                                                        zumeist in Kooperation mit Vereinen/
                                                        Verbänden projektweise erweitert. Die
                                                        Finanzierung von Projekten erfolgt meist
                                                        über eingeworbene Drittmittel. Z.Z.
                                                        entsteht aus Mitteln der Landesstiftung
                                                        Baden-Württemberg im ehemaligen
                                                        Bunker unter der Turnhalle ein Fitnessraum
  Abb. 3: Kletterkurse in Kooperation mit dem DAV       und eine Bogenschießanlage. Die Leitung
  Sektion Offenburg                                     der übA und der HLS unterstützen die
Aktivitäten durch entsprechende Sach- und Personalmittel. Zum Teil in Eigeninitiative haben
die Auszubildenden eine Internetecke am FAZ aufgebaut. Die 16 Schullaptops können in der
Freizeit ebenfalls geliehen werden.
Exkursionen und Schulpartner-
schaften dienen nicht nur der
fachlichen Kompetenzerweiterung,
sie sind auch, wie gemeinsame
Feiern, eine Möglichkeit den
Auszubildenden und Lehrenden
außerhalb des Schulalltags zu
„erleben“.
Im zweiten10 übergreifenden HoT-
Projekt11 des FAZ, gestalten die
Auszubildenden zunächst für 6
Grundschulklassen aus Gengen-
bach und Umgebung einen
Vormittag im Wald. Neben dem
spielerischen Walderlebnis wird
auch exemplarisch die Arbeit der             Abb. 4: SOKRATES – Exkursion in der Steiermark/ Österreich
Forstwirte demonstriert.

10
      Das erste Projekt wurde von der Landesstiftung Baden-Württemberg mit dem 2. Preis (10.000 €) ausgezeichnet
11
     „Wald erleben mit Fortwirtauszubildenden“ - Planung und Durchführung 1. – 11. März.2004
Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am FAZ Mattenhof                                                     9

Die vorgestellten Projekte zeigen eindrücklich, dass die Auszubildenden sich engagieren und
und nicht scheuen soziale Verantwortung zu übernehmen.
Zusammenfassend ist auch am FAZ feststellen: Ein „sinnvolles“ Freizeitangebot verrin-
gert ganz wesentlich die Gewaltbereitschaft und den Konsum von Suchtmitteln. Aus
diesem Grund sind wir bestrebt das Angebot bedarfsgerecht zu erweitern.

3.2. Schadensminimierung

Sollte die SPLs bzw. die Schule mit dem vorgestellten Stufenplan scheitern, vermittelt diese
an eine entsprechende Beratungsstelle. Die berufschulpflichtigen Forstwirtauszubildenden
kommen aus ganz Baden-Württemberg an die Landesfachschule. Deshalb ist dem Anhang ein
landesweites Verzeichnis12 mit (fast) allen Suchberatungsstellen beigefügt.

3.3. Thematisierung
3.3.1. Unterricht

Jedes Unterrichtsfach bietet im Prinzip die Möglichkeit im Rahmen der vorgegebenen Lehr-
pläne „Gewalt“ und „Sucht“ zu thematisieren13. Im Hinblick auf die Konzeption werden auch
die Fachlehrer der allgemeinbildenden Fächer gebeten, entsprechende Unterrichtsentwürfe zu
entwickeln und umzusetzen.

                              Grundstufe                        Fachstufe I                    Fachstufe II
Deutsch
Gemeinschaftskunde            Freizeit und                      Demokratie – Chancen,
                              Freizeitverhalten                 Entwicklung, Risiken
                              • Drogenabhängigkeit              • Gewalt
                              • Spielsucht
Wirtschaftkunde
Ethik
Sport
Fachrechnen
Fachkunde                     Mensch und Arbeit            Verkehrserziehung             Holzernte und
                              • Ernährung und              • Unfälle unter Einfluß       Forsttechnik
                                Leistungsfähigkeit            von Suchtmitteln           • Unfallgefährdung und
                              • UVV Forsten I                                              persönliche Sicherheit
                                Suchtmittel und                                          • Verkehrsicherung
                                Unfallgefahr
                              • Experte von der
                                Berufsgenossenschaft
                                (BG)
Fächer- und                   Präventionstag Gewalt und Suchtmittel14
klassenübergreifende          • Berufsgenossenschaft
                              • Badischer Landesverband für Prävention und Rehabilitation e.V.
Projekte
Tab. 5: Thematisierung von Gewalt und Suchtmittelmissbrauch

12
   http://www.lssuchtgefahrenbawue.de/therapie/adressen/PSB_2002.pdf
13
   Siehe dazu auch „ 4.3. Suchtvorbeugung in der Hauptschule, der Realschule und im Gymnasium“ ab Seite 46 in
   Suchtvorbeugung Informationsdienst zur Suchtprävention
14
   voraussichtlicher Termin Mai/Juni 2004
Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am FAZ Mattenhof                                                  10

4. Literaturverzeichnis
Gedicht „Drogen“              http://www.kultura-extra.de/literatur/kinder_jugend/texte/sabine_drogen.html

Suchtprävention in der        Verwaltungsvorschrift vom 13. November 2000 - Az.: 64-6520.1-09/760
Schule                        http://www.schule-bw.de/unterricht/paedagogik/suchtvorbeugung/sucht14.pdf

Schulgesetz für Baden-        http://www.kultus-und-unterricht.de/schulgesetz.pdf
Württemberg (SchG)

Liste Beratungsstellen in     http://www.lssuchtgefahrenbawue.de/therapie/adressen/PSB_2002.pdf
Baden-Württemberg

Sucht im Schulalltag - Eine   http://www.schule-bw.de/unterricht/paedagogik/suchtvorbeugung/mack_sucht.pdf
Praxishilfe nicht nur für
Lehrerinnen und Lehrer

Suchtvorbeugung               Verwaltungsvorschrift vom 13. November 2000 - Az.: 64-6520.1-09/760
Informationsdienst zur        http://www.schule-bw.de/unterricht/paedagogik/suchtvorbeugung/sucht14.pdf
Suchtprävention

Suchtvorbeugung und           http://www.schule-bw.de/unterricht/paedagogik/suchtvorbeugung/sucht14.pdf
Gesundheitsförderung an
beruflichen Schulen

Beratungsanfang - Oft         http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/archiv_suchen/Druckvorlage04_2003.pdf
verkannte und
unterschätzte Chance des
Beratungsprozesses
(Schuldnerberatung)

Seminiarunterlagen BLV        Badischer Landesverband für Prävention und Rehabilitation e.V.

Verfassung des Landes         vom 11. November 1953 (GBl. S. 173) und vom 9. Juni 2000 (GBL S. 449)
Baden-Württemberg             http://www.lpb.bwue.de/bwverf/bwverf.htm

Handlungsempfehlungen         Landratsamt Ortenaukreis, Sozialdezernat (2002)
zum Umgang mit
Suchtproblemen an
Schulen

5. Anhang
E. Sonstige Vorschriften (§§ 85-92)

§ 85 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht

(1) Die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist,
haben die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schüler am Unter-
richt und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der
Schulordnung fügt. Sie sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustat-
ten, die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen und dafür zu
sorgen, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen pädagogisch-psychologischen Prüfungen und amtsärzt-
lichen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

(2) Die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende, Dienstherren, Leiter von
Betrieben) oder deren Bevollmächtigte haben den Berufsschulpflichtigen unverzüglich zur Schule anzu-
melden, ihm die zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit zu gewähren
und ihn zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten.

§ 86 Schulzwang

Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden. Die
Zuführung wird von der für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schulpflichtigen zuständigen Polizeibehör-
de angeordnet.

§ 87 Ausführungsvorschriften

Das Kultusministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen zur Regelung der Erfassung
der Schulpflichtigen, des Verfahrens bei der vorzeitigen Aufnahme und der Zurückstellung nach § 74, der
Voraussetzungen für einen anderweitigen Unterricht nach § 76 Abs. 1, der Verpflichtung zur gehörigen
Ausstattung des Schulpflichtigen nach § 85 Abs. 1, der Anwendung von Schulzwang nach § 86, der zeit-
weiligen Beurlaubung von Kindern und Jugendlichen, die ein körperliches, geistiges oder seelisches Lei-
den haben, das ihren Verbleib in der Schule aus Rücksicht auf das Wohl ihrer Mitschüler verbietet, der
zeitweiligen Beurlaubung aus anderen zwingenden Gründen, des Kreises der nach § 15 sonderschulbe-
dürftigen Kinder und Jugendlichen und der fachlichen Zuständigkeit der Sonderschulen, des Verfahrens
zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit nach § 82 Abs. 2, des Verfahrens für die Anmeldung und
Aufnahme in Sonderschulen.

§ 88 Wahl des Bildungswegs

(1) Über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule entscheiden die Erziehungsberechtigten. Voll-
jährige Schüler entscheiden selbst.

(2) In die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium, das Kolleg, die Berufsfachschule, das Berufskol-
leg, die Berufsoberschule und die Fachschule kann nur derjenige Schüler aufgenommen werden, der
nach seiner Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheint.

(3) Schüler, welche nach Begabung oder Leistung die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch
einer der in Absatz 2 genannten Schulen nicht erfüllen, werden aus der Schule entlassen; sie haben, falls
sie noch schulpflichtig sind, eine Schule der ihrer Begabung entsprechenden Schulart zu besuchen.

(4) Die Aufnahme eines Schülers in eine der in Absatz 2 genannten Schulen darf nicht deshalb abgelehnt
werden, weil der Schüler nicht am Schulort wohnt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule
besteht nicht, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und dem Schüler
zumutbar ist; die Schulaufsichtsbehörde kann Schüler einer anderen Schule desselben Schultyps zuwei-
sen, wenn dies zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der Aufnahmekapazi-
tät erforderlich und dem Schüler zumutbar ist. Die Schulaufsichtsbehörde hört vor der Entscheidung die
Eltern der betroffenen Schüler an.

§ 89 Schul-, Prüfungs- und Heimordnungen

(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten
des Schulverhältnisses, Prüfungsordnungen und Heimordnungen für die den Schulen angegliederten
Schülerheime zu erlassen.
(2) In den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln:
1. Verfahren über die Aufnahme in die Schule; dabei kann
   a) die Aufnahme von einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung abhängig ge-
       macht werden;
   b) die Zulassung im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn mehr Bewerber als Ausbildungs-
       plätze vorhanden sind; das Auswahlverfahren ist nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und
       Wartezeit unter Berücksichtigung von Härtefällen zu gestalten;
2. Verfahren für Schulwechsel und Beendigung des Schulverhältnisses (Austritt und Entlassung);
3. der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen ein-
   schließlich Befreiung von der Teilnahme, Beurlaubung, Schulversäumnisse; im Gymnasium können ab
   klasse 5 zwei Fremdsprachen vorgesehen werden;
4. das Aufsteigen in der Schule (z. B. Versetzung, Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe);
   dabei ist das Verfahren zu regeln einschließlich der Zusammensetzung der für die Entscheidung zu-
   ständigen Teilkonferenz und entsprechend dem Bildungsziel der Schulart und des Schultyps die für die
   Entscheidung maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden Bewertungs-
   maßstäbe;
4.a das Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung; dabei kann bestimmt werden, dass ein
   Schüler aus der Schule und der Schulart ausscheidet, wenn er nach Wiederholung einer Klasse aus
   dieser oder aus der nachfolgenden Klasse wiederum nicht versetzt wird; für Realschule und Gymnasi-
   um kann zusätzlich bestimmt werden, dass insgesamt nur zwei Wiederholungen wegen Nichtverset-
   zung zulässig sind; für den achtjährigen Bildungsgang des Gymnasiums kann statt einer Nichtverset-
   zung das Überwechseln in den neunjährigen Bildungsgang vorgesehen werden;
5. die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Ab-
   schluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe
   und der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen;
6. die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege, der Schulfürsorge und der Unfallverhütung notwen-
   digen Maßnahmen;
7. Praktika und Anerkennungszeiten, soweit sie für das Ausbildungsziel erforderlich sind;
8. die Pflichten der Erziehungsberechtigten und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortli-
   chen gegenüber der Schule;
9. die Verfügung über die Schülerarbeiten;
10.die Zulassung der Schülervereine und der Schülerzeitschriften, insbesondere deren Herausgabe, Ver-
   trieb und Finanzierung.

(3) In den Prüfungsordnungen sind insbesondere zu regeln:
1. Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete;
2. das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Zulas-
   sungsvoraussetzungen, der Bewertungsmaßstäbe und der Voraussetzungen des Bestehens der Prü-
   fung;
3. die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen;
4. die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung; dabei kann bestimmt werden, dass eine nicht bestandene
   Prüfung nur einmal wiederholt werden kann.

(4) In den Heimordnungen sind insbesondere die Aufnahme in das Heim, die Benutzung des Heims und
die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sowie die zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Heim er-
forderlichen Maßnahmen zu regeln.

§ 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauf-
trags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem
Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.

(2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Er-
ziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltensänderungen
des Schülers. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu beachten.

(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:
1. Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unter-
   richtsstunden;
2. durch den Schulleiter:
   a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden,
   b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,
   c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,
d) Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform Aus-
     schluss für einen Unterrichtstag, nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonfe-
     renz, soweit deren Mitglieder den Schüler selbständig unterrichten,
  e) einen über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss vom Un-
     terricht bis zu vier Unterrichtswochen,
  f) Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
  g) Ausschluss aus der Schule.

Nachsitzen gemäß Nummer 2 Buchstabe a oder die Überweisung in eine Parallelklasse kann mit der An-
drohung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht verbunden werden; der zeitweilige Ausschluss
vom Unterricht kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule verbunden werden. Die auf-
schiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt. Die körperliche Züchtigung ist
ausgeschlossen.

(4) Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch
der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört. Nach dem Ausschluss kann die neu aufneh-
mende Schule die Aufnahme von einer Vereinbarung über Verhaltensänderungen des Schülers abhängig
machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen, über deren Bestehen der Schulleiter
entscheidet.

(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts,
des Landkreises oder ihres Bezirks, die oberste Schulaufsichtsbehörde auf alle Schulen des Landes mit
Ausnahme der nach § 82 für den Schüler geeigneten Sonderschule ausdehnen. Die Ausdehnung des
Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt.

(6) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses
aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten sei-
ne Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefähr-
det. Ein Ausschluss aus der Schule ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das
Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Ent-
wicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.

(7) Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schullei-
ter dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Anhörung; Schü-
ler und Erziehungsberechtigte können einen Beistand hinzuziehen.

(8) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom Unter-
richt soll dem Jugendamt mitgeteilt werden; ein Ausschluss aus der Schule wird dem Jugendamt mitge-
teilt. Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht oder seine Androhung wird den für die Berufserziehung
des Schülers Mitverantwortlichen mitgeteilt.

(9) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu fünf Tagen den Schulbesuch
untersagen, wenn ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht zu erwarten ist oder er kann den Schulbe-
such vorläufig bis zu zwei Wochen untersagen, wenn ein Ausschluss aus der Schule zu erwarten ist. Zu-
vor ist der Klassenlehrer zu hören.

§ 91 Schulgesundheitspflege

Die Schüler sind verpflichtet, sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege durch das Gesundheitsamt
überwachen und untersuchen zu lassen. Die Pflicht zur Untersuchung besteht auch für die zur Schule
angemeldeten Kinder.

§ 92 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Verpflichtungen nach § 72 Abs. 3 nicht nachkommt oder die ihm nach § 85 obliegenden Pflichten
   verletzt,
2. die auf Grund des § 87 zur Durchführung der Schulpflicht erlassenen Rechtsvorschriften oder als Er-
   ziehungsberechtigter die ihm nach der Schulordnung obliegenden Pflichten verletzt, sofern auf die
   Bußgeldbestimmung dieses Gesetzes ausdrücklich verwiesen wird.

(2) Die Ordungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
untere Verwaltungsbehörde.
1.3. Verwaltungsvorschrift (vom 4. Dezember 1993, Az.: II/1-6520.1-09/436)

                                     Suchtprävention in der Schule

                         I.                                                    II.
                                                                 Lehrer für Informationen zur
      Erzieherischer Auftrag der Schule                               Suchtprävention

Der erhebliche Missbrauch von Rauschmitteln und         Um schulische Vorbeugungsmaßnahmen zu koor-
seine weiter steigende Tendenz sind ein alarmie-        dinieren und deren Wirksamkeit zu verbessern, wird
rendes Signal. Die sich daraus ergebende Gefahren       an jeder allgemeinbildenden und beruflichen Schule
liegen ebenso auf der Hand wie die Erkenntnis,          ein „ Lehrer für Informationen zur Suchtprävention“
dass die Schulen dieses Problem, das die gesamte        benannt. Diesem Lehrer sind folgende Aufgaben
Gesellschaft angeht, nicht allein bewältigen können.    übertragen:
                                                        1. Er sammelt Informationsmaterial zur Suchtvor-
Lebensprobleme sind für junge Menschen heute oft
                                                           beugung, wie z.B. Bücher, Zeitschriften, audio-
bedeutsamer als Lernprobleme, weshalb Erziehung
                                                           visuelle Medien, Erlasse, Anschriften von Bera-
im Sinne einer Lebenshilfe zunehmend an Bedeu-
                                                           tungs- und Therapieeinrichtungen.
tung gewinnt. Während der Schulzeit durchlaufen
Kinder und Jugendliche Entwicklungsphasen, die          2. Er gibt Informationen, die er u.a. bei entspre-
nicht selten auch mit Krisen verknüpft sind. Ein           chenden      Fortbildungsveranstaltungen   und
festes persönliches Wertgefüge ist bedeutsam für           Dienstbesprechungen sammelt, weiter und ko-
die Ausbildung der eigenen Identität und die seeli-        ordiniert Maßnahmen der Suchtprävention im
sche Stabilität. Die Schule hat daher neben der            Rahmen der Schule.
Wissensvermittlung eine wichtige erzieherische
                                                        3. Bei Bedarf stellt er Verbindung her zu Stellen,
Aufgabe, die das Eingehen auf persönliche Sorgen
                                                           die gegebenenfalls beratend oder therapeutisch
und Nöte erforderlich macht.
                                                           tätig werden, wie z.B. psychosoziale Beratungs-
                                                           und ambulante Behandlungsstellen, Gesund-
Suchtprävention muss deshalb mehr sein als
                                                           heitsamt, Jugend- und Sozialamt, Polizei.
eine Vermittlung bestimmter kognitiver Inhalte.
Aufklärung, Information und Bewusstmachung kön-
                                                        Als Lehrer für Information zur Suchtprävention
nen nur die Basis liefern für den Aufbau von le-
                                                        kommen vornehmlich Lehrer in Betracht, die ent-
bensbejahenden Einstellungen und Verhaltenswei-
                                                        weder bereits an entsprechenden Fortbildungsver-
sen. Diesen emotionalen Zugang zu allem Schönen
                                                        anstaltungen teilgenommen haben oder die auf
und Erstrebenswerten dieser Welt Schülern zu
                                                        Grund ihrer besonderen Vertrauensstellung (Ver-
vermitteln - ohne dabei die Realitäten zu leugnen -
                                                        bindungslehrer, Beratungslehrer) oder Fachkom-
dies ist der eigentliche Kern einer gelungenen
                                                        petenz (z.B. Fachlehrer für Naturwissenschaften,
suchtvorbeugenden Erziehung. Sinnvolle Freizeit-
                                                        Gemeinschaftskunde, Religionslehre) dafür geeig-
beschäftigungen in Kunst und Musik, Sport und
                                                        net erscheinen. Der Schulleiter benennt unter Be-
Spiel, unsere natürliche Umwelt, soziale und gesell-
                                                        rücksichtigung der o.g. Kriterien einen Lehrer, weist
schaftliche Aufgaben, um einige Beispiele zu nen-
                                                        ihn in seine Aufgaben ein und meldet ihn unter An-
nen, bieten vielfältige Möglichkeiten, innere Festig-
                                                        gabe von Name, Vorname und Dienstbezeichnung
keit und persönliche Stabilität zu erlangen.
                                                        an das zuständige Staatliche Schulamt bzw. Ober-
                                                        schulamt. Die Schulaufsichtsbehörden stellen si-
Suchtvorbeugung geht also weit über die Wissens-
                                                        cher, dass diese Lehrer für Informationen zur
vermittlung in den einschlägigen Unterrichtsfächern
                                                        Suchtprävention vorzugsweise an einschlägigen
hinaus. Suchtvorbeugend ist jede Erziehung, die
                                                        Informations- und Fortbildungsveranstaltungen teil-
darauf ausgerichtet ist, lebensbejahende, selbstbe-
                                                        nehmen.
wusste, selbstständige und belastbare junge Men-
schen heranzubilden und ihnen über positive
Grundeinstellungen den Weg in die Zukunft zu bah-
nen.
                                                                              III.
Suchtvorbeugung ist somit eine Aufgabe für                        Verhalten bei Drogenfällen
jeden Lehrer.
(Hervorhebungen durch die Redaktion)                    Ein Teilproblem im Zusammenhang mit dem Dro-
                                                        genmissbrauch ist, wie sich Schulleiter und Lehrer
Das Kultusministerium bemüht sich deshalb im            verhalten sollen, wenn ihnen Einzelfälle von Schü-
Zusammenwirken mit anderen verantwortlichen             lern bekannt werden, die Rauschmittel erwerben, zu
Stellen, den Schulen für die dringend gebotenen         sich nehmen oder damit handeln.
Präventionsaufgaben und insbesondere ihre päd-
agogischen Möglichkeiten Hilfen zu geben.
Grundlagen der schulischen Suchtvorbeugung                                                              3
Dazu werden folgende Hinweise gegeben:                        oder den Strafverfolgungsbehörden besteht,
                                                              so lange nicht eine Gefährdung der anderen
1.     Ausgangspunkt aller Überlegungen ist der
                                                              Schüler anzunehmen ist. Besteht nach der
       pädagogische Auftrag der Schule. Daraus
                                                              verantwortlichen Entscheidung des Lehrers
       folgt:
                                                              eine solche Gefahr, muss er dafür sorgen,
1.1.   Jeder - auch der gefährdete - Schüler hat              dass die Schule ihren Verpflichtungen den
       das Recht auf Förderung, Beratung und                  anderen Schülern gegenüber nachkommen
       Hilfe durch die Schule. Sie muss deshalb               kann.
       aber auch dafür sorgen, dass nicht einzelne
                                                       2.2.   Muss der Lehrer eine Gefährdung der Mit-
       Schüler durch ihr Verhalten in der Schule
                                                              schüler annehmen, verständigt er den
       ihre Mitschüler gefährden und diese da-
                                                              Schulleiter. Eine solche Gefahr ist immer
       durch in ihren Rechten gegenüber der
                                                              anzunehmen, wenn der Schüler mit hoher
       Schule verletzen.
                                                              Wahrscheinlichkeit andere Schüler zum
       Das Kultusministerium verkennt nicht, dass             Rauschmittelkonsum verleiten wird oder be-
       die Abwägung zwischen den Rechten des                  reits mehrfach dazu verleitet hat.
       einzelnen mit denen aller der Schule anver-
                                                              Der Schulleiter benachrichtigt die Erzie-
       trauten Schüler gerade in Fällen des
                                                              hungsberechtigten des Schülers, wenn eine
       Rauschmittelmissbrauchs schwierig ist und
                                                              Information nicht bereits vorher durch den
       in besonders hohem Maß Verantwortungs-
                                                              Lehrer erfolgte. Er berät zusammen mit
       bewusstsein und Einfühlungsbereitschaft
                                                              dem Lehrer, dem sich der Schüler anver-
       erfordert. Erbarmungslose Strenge gegen-
                                                              traut hat, dessen Klassenlehrer und dem
       über einem jungen Menschen, der Rat
                                                              Lehrer für Informationen zur Suchtpräventi-
       braucht und dem geholfen werden kann,
                                                              on, welche Maßnahmen erforderlich sind,
       wäre ebenso verfehlt wie alles verstehende
                                                              vor allem, ob eine Beratung und Entschei-
       Mitleid, das sich auf ein Einzelschicksal fi-
                                                              dung durch die Klassenkonferenz geboten
       xiert und den Schutz der Mitschüler außer
                                                              erscheinen. Entsteht der Eindruck, dass der
       Augen lässt.
                                                              Schüler rauschmittelabhängig ist oder dass
1.2.   Der gemeinsame Erziehungsauftrag von                   ihm die Schule alleine aus anderen Grün-
       Schule und Elternhaus erfordert eine enge              den nicht mehr helfen kann, soll sie sich mit
       und vertrauensvolle Zusammenarbeit von                 psychosozialen Beratungs- und ambulanten
       Lehrern und Eltern. Deshalb informiert der             Behandlungsstellen in Verbindung setzen.
       Lehrer in geeigneter Weise die Eltern be-              Bei allen Maßnahmen der Schule ist auf die
       troffener Schüler, wenn ihm bekannt wird,              Intimsphäre des Schülers soweit wie mög-
       dass Schüler durch Rauschmittel gefährdet              lich Rücksicht zu nehmen.
       sind.
                                                       2.3.   Die Verständigung der Kriminalpolizei ist in
1.3    Aus dem pädagogischen Auftrag der Schule               der Regel nur dann geboten, wenn es sich
       folgt, dass ihr andere Aufgaben als den Ge-            um schwere oder mehrfache Verstöße han-
       richten und den Strafverfolgungsbehörden               delt, die zum Schutz der anderen Jugendli-
       gestellt sind.                                         chen eine Anzeige dringend gebieten. Ein
                                                              solcher Fall ist jedenfalls anzunehmen,
2.     Aus diesen Grundsätzen ergeben sich                    wenn sich ein Schüler nach den Feststel-
       nachfolgende Hinweise im einzelnen:                    lungen der Schule als Rausch-mittelhändler
2.1    Jeder Schüler kann sich an einen Lehrer                betätigt.
       seines Vertrauens wenden. Es gehört in          2.4    Welche Maßnahmen jeweils gegenüber
       solchen Fällen zu den wesentlichen erzie-              einem Schüler notwendig sind, der im Zu-
       herischen Aufgaben des Lehrers, den                    sammenhang mit Rauschmitteln seine sich
       Schüler darin zu unterstützen, sich aus ei-            aus dem Schulverhältnis ergebenden Ver-
       ner Abhängigkeit von Rauschmitteln zu be-              pflichtungen verletzt, kann generell verbind-
       freien oder mit anderen Problemen, die sich            lich - sozusagen in tabellarischer Form, wie
       für ihn ergeben, fertig zu werden und im               dies gelegentlich gewünscht wird - nicht ge-
       Rahmen seiner Möglichkeiten der Gefahr                 regelt werden. Solche notwendigerweise
       entgegen zu wirken, dass sich der Schüler              schematisierenden Richtlinien könnten den
       wegen eines Verstoßes gegen das Betäu-                 Gesichtspunkten nicht gerecht werden, die
       bungsmittelgesetz (vgl. Anlage) strafbar               in jedem Einzelfall bei der in der Schule
       macht.                                                 verantwortlich zu treffenden Entscheidung
       Es wird ausdrücklich festgestellt, dass eine           berücksichtigt werden müssen. Dazu gehö-
       solche pädagogische und menschliche Hilfe              ren vor allem die Persönlichkeit des Schü-
       des Lehrers keinen Verstoß gegen seine                 lers, die Intensität und Häufigkeit seines
       Dienstpflichten bedeutet und dass insbe-               Fehlverhaltens, das Maß der Gefährdung
       sondere keine Meldepflicht gegenüber dem               der anderen Schüler und die Verhältnisse
       Schulleiter, den Schulaufsichtsbehörden                an der Schule.

4                                                      Grundlagen der schulischen Suchtvorbeugung
Das Kultusministerium beschränkt           sich    3.2    Im übrigen ergibt sich aus den vorstehen-
       deshalb auf folgende Hinweise:                            den Hinweisen, daß sich die Lehrer und
                                                                 Schulleiter, die sich mit solchen Fällen von
                                                                 Drogenmissbrauch befassen, nicht durch
       In erster Linie muss das Bemühen der                      die Sorge gehemmt zu fühlen brauchen, ih-
       Schule dem gefährdeten Schüler gelten,                    ren Dienstpflichten nicht gerecht zu werden.
       soweit ihr dies möglich ist und solange sie               Das Kultusministerium weist deshalb darauf
       dies den anderen, ihr anvertrauten Schülern               hin, daß keine Disziplinarmaß-nahmen zu
       gegenüber verantworten kann. Dafür kann                   befürchten sind, falls trotz verantwortungs-
       die Schule im Interesse des gefährdeten                   bewußten Handelns in schwierigen Fällen
       Schülers oder zum Schutz der anderen                      Entscheidungen getroffen werden, die sich
       Schüler auch zu Erziehungs- und Ord-                      nachträglich als objektiv falsch herausstel-
       nungsmaßnahmen greifen. Hierbei kann                      len.
       auch auf das äußerste Ordnungsmittel, den
       Ausschluss aus der Schule, nicht verzichtet
       werden, wenn es nicht möglich ist, der Ge-                                 IV.
       fahr für die Mitschüler anders zu begegnen.
                                                                            Inkrafttreten
3.     Folgende Aspekte werden abschließend
       besonders herausgestellt:
3.1    Lehrern und Schulleitern wird empfohlen,                 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung
       sich im Zweifelsfalle der fachlichen und                  vom 01. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig
       rechtlichen Beratung durch die Schulauf-                  tritt die Verwaltungsvorschrift „ Behandlung
       sichtsbehörde zu bedienen. Sie sollten                    von Drogenproblemen in Schulen“ vom 2.
       schon im eigenen Interesse von dieser Be-                 November 1983 (K.u.U. S. 705) auf Grund
       ratung in allen Fällen Gebrauch machen, in                der Bereinigungsanordnung vom 16. De-
       denen sie sich über die Rechtslage (z.B. in               zember 1981 (GABl. 1982 S. 14) außer
       schulrechtlicher, disziplinarrechtlicher, straf-          Kraft.
       rechtlicher Hinsicht) einschließlich etwaiger
       Folgen für sie selbst im unklaren sind.
                                                                aus: Kultus und Unterricht, 1994, S.1

Grundlagen der schulischen Suchtvorbeugung                                                              5
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