Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention - am Forstlichen Ausbildungszentrum Mattenhof - Forstliches ...
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Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am Forstlichen Ausbildungszentrum Mattenhof Drogen Du denkst, Es ist gut, Wirst frei, Spürst die Unglaublichkeit, Der Gefühle Arbeitskreis Gewalt- und und Ideen. Suchtprävention am FAZ Alles wirkt, effektiver, Waldkirch, den 6. März 2004 es wird greifbar. Du willst es erreichen, rennst deiner Phantasie nach, Michael Steiner Doch du bist zu langsam. Zu langsam, für das, was du nie haben wirst. Deshalb fällst du hinab, Hinab, in die Tiefe, In der du nie wieder, herauskommen wirst. Sabine (14 Jahre)
Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am FAZ Mattenhof 0 1. Vorwort 1 2. Umfrage 2 3. Prävention 2 3.1. Handlungskonzept(e) 3 3.1.1. Stufenplan 3 3.1.2. Evaluierung 8 3.1.3. Erlebnis(pädagogik) 8 3.2. Schadensminimierung 9 3.3. Thematisierung 9 3.3.1. Unterricht 9 4. Literaturverzeichnis 10 5. Anhang 10
Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am FAZ Mattenhof 1 Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am Forstlichen Ausbildungszentrum (FAZ) Arbeitskreis Gewalt- und Suchtprävention am FAZ (F. Koßmann, M. Mechler, J. Schele, M. Steiner) 1. Vorwort Das Kultusministerium verpflichtet die Schule als Institution und den einzelnen Lehrer sich aktiv an der (Gewalt- und) Drogenprävention zu beteiligen. Grundlage ist der in der Landes- verfassung verankerte Erziehungsauftrag. Das Schulgesetz und sich darauf beziehende Verordnungen verdeutlichen den Rechtsanspruch eines auffälligen Schülers auf Förderung, Beratung und Hilfe. I. Erzieherischer Auftrag der Schule (...) „Ein festes persönliches Wertgefüge ist bedeutsam für die Ausbil- dung der eigenen Identität und die seelische Stabilität. Die Schule hat daher neben der Wissensvermittlung eine wichtige erzieherische Auf- gabe, die das Eingehen auf persönliche Sorgen und Nöte erforderlich macht.“ (...) IV. Verhalten bei Drogenfällen 1.1 (...) „Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht auf Förde- rung, Beratung und Hilfe durch die Schule auch die Gefährdeten. Sie muss deshalb aber auch dafür sorgen, dass nicht einzelne Schülerinnen und Schüler durch ihr Verhalten in der Schule ihre Mitschülerinnen und Mitschüler gefährden und diese dadurch in ihren Rechten gegenüber der Schule verletzen.“ (...) 2.1 Jede Schülerin und jeder Schüler können sich an eine Lehrkraft ihres Vertrauens wenden. Es gehört in solchen Fällen zu deren wesentlichen erzieherischen Aufgaben, die Schülerin und den Schüler darin zu unterstützen, sich aus einer Abhängigkeit von Rauschmitteln zu befreien oder mit anderen Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Rauschmittelmissbrauch ergeben, fertig zu werden und im Rahmen des Möglichen der Gefahr entgegen zu wirken, dass sich Schülerinnen und Schüler wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar machen. Auszug aus „Suchtprävention in der Schule“ Verwaltungsvorschrift vom 13. November 2000 Az.: 64-6520.1-09/760
Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am FAZ Mattenhof 2 Der Arbeitskreis Gewalt- und Suchtprävention am FAZ wurde gegründet, um unsere Auszu- bildenden, Kollegen und die Betriebe im Umgang mit Suchterkrankungen und Gewalt zu beraten. Die Initiative geht auf einen gemeinsamen Beschluss der Schulleitung der HLS Offenburg und der überbetrieblichen Leitung am FAZ zurück und wurde zur weiteren Bearbeitung an die Herren Schele, Koßmann, Mechler und Steiner delegiert. Die Konzeption soll die „Hand- lungsempfehlungen zum Umgang mit Suchtproblemen an Schulen“ des Ortenaukreises berücksichtigen. Das FAZ vereint Berufschule und überbetriebliche Forstwirtausbildung für ganz Baden-Württemberg in einer Einrichtung. Die Einberufung zum Unterricht der überwiegend männlichen Auszubildenden erfolgt blockweise, die Unterbringung in schuleigenen Internatsgebäuden. Im Hinblick auf die schulische Situation und das Berufsbild hat der Arbeitskreis (AK) bestehende Konzepte zur Sucht- und Gewaltprävention modifiziert. 2. Umfrage Um das Gefährdungspotential einschätzen zu können, führt der AK Ende März/Anfang April eine anonyme Umfrage zum Konsumverhalten von Suchtmitteln und Gewaltbereitschaft unter den Auszubildenden durch. 3. Prävention Abb. 1: Übersicht Sekundärprävention am FAZ Mattenhof (PowerPoint Präsentation)
Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am FAZ Mattenhof 3 Als Instrumentarium einer mittel- und langfristigen „(Gewalt-) Drogenprävention“ empfahl Fr. Heintz vom Badischen Landesverband gegen Suchtgefahren e.V. die Umsetzung von Maßnahmen, die der Sekundärprävention zugeordnet werden. Im Gegensatz zur Primär- prävention, die in Kindergärten und Grundschulen Anwendung findet, richtet sich diese Form an ein Klientel, welches bereits Erfahrungen im Umgang mit Drogen hat. 3.1. Handlungskonzept(e) Am FAZ ist zunächst die Umsetzung eines Stufenplanes vorgesehen. „ Was tun ? “ bei auffälligem Schülerverhalten. Der AK hat den ursprünglich 5-stufigen Plan (siehe Anhang) um 1 Stufe gekürzt. Diese Abwandlung findet ihre Begründung in den Blockzeiten und dem extremen Gefährdungspotential bei der Waldarbeit. Eine weitere Modifikation ist die Integra- tion von Internat und Betrieb in den auf § 90 SchG ausgelegten Stufenplan. Eine Mehrfachbe- strafung ist nur für den Fall vorgesehen, wenn ein Sucht- und/oder Gewaltvergehen zeitnah in Berufschule und Internat auftreten. So muss z.B. ein Auszubildender mit einem einwöchigem Internatsausschluss die Berufschule besuchen. Im Fall eines zeitweiligen Internats- und Schulausschlusses ist für diese Zeit im Betrieb die Ausbildung fortzusetzen. 3.1.1. Stufenplan Abb. 2: Stufenplan am FAZ Mattenhof (PowerPoint Präsentation)
Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am FAZ Mattenhof 4 Grundsätzlich kann jeder beobachtende Lehrer, Klassenlehrer, Internatsbetreuer(-leiter), FAZ Mitarbeiter direkt ein vertrauliches Gespräch mit einem auffälligen Auszubildenden führen. Häufig besteht zwischen dem Beobachter und dem Auszubildenden ein Vertrauensverhältnis. Desweiteren hat der Mitarbeiter die Möglichkeit einen Präventionslehrer (J. Schele, F. Kossmann, M. Mechler, M. Steiner) anzusprechen, bzw. dem Auszubildenden ggf. die Wahl des SPL1s zu überlassen. Hilfe zur Gesprächsführung finden Sie in den Unterlagen der beiden BLV-Seminare2. • Stufe 1 Das erste Gespräch dient dazu, dem hilfsbedürftigen (auffälligen) Auszubildenden seine augenblickliche Lage zu verdeutlichen. Sollte in der ersten Stufe ein Schulausschluss ange- droht werden, ist dies mit der Schulleitung der HLS abzusprechen. Wichtig ist bei allen Gesprächen, die beanstandeten Fakten klar darzustellen, die Kon- sequenzen aufzuzeigen, Hilfsangebote zu machen, ein Gesprächsprotokoll und eine Vereinbarung anzufertigen und sich diese unterschreiben zu lassen. Bereich FAZ Grundlage Teilnehmer Beanstandete Fakten Maßnahme Berufschule §90 Lehrer, Klassen-, • Störung des • Konsequenzen Schulgesetz Vertrauenslehrer Unterrichts androhen (übA), • Sozialverhalten • freiwillige Information Ausbilder, SPL • Leistungsabfall Betrieb, Eltern • Suchmittel-/ • Hinweis auf Waffenbesitz Hilfsangebote Internat Internats- Internatsleiter, - • Suchmittel-/ • Bei nachgewiesenem ordnung betreuer, Waffenbesitz Besitz und/oder Vertrauenslehrer, • Suchtmittelkonsum Konsum von Drogen SPL • Sozialverhalten Ausschluss vom • Sachbeschädigung Internat für eine Woche • Information Betrieb • Hinweis auf Hilfsangebote Betrieb/Eltern Ausbildungs- Ausbildungs- • Benachrichtigung des vertrag berster, SPL Betriebes, ggf. der Erziehungsberechtigen3 • Personalgespräch • (1. Abmahnung) • Hinweis auf Hilfsangebote Tab. 1: Erste Stufe Grün – optional Grau – FAZ kann keinen direkten Einfluss nehmen Bei einem weiteren Vorfall, greift unverzüglich die nächste Stufe. Ein Abschlussgespräch ist auch dann zu führen, wenn der Auszubildende die getroffenen Zielvereinbarungen einhält. 1 Suchtpräventionslehrer 2 Siehe Anhang – Seminarunterlagen BLV 3 Bei Androhung eines Schulverweises
Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am FAZ Mattenhof 5 • Stufe 2 Da im Berreich der Berufschule Maßnahmen nach § 90 Schulgesetz4 durchgeführt werden, die außerhalb des Kompetenzbereiches des Kollegiums am FAZ liegen, ist die Schulleitung der HLS und der Klassenlehrer einzubinden. Dadurch erweitert sich der Teilnehmerkreis im Gespräch um einen Vertreter der Schulleitung und den betroffenen Klassenlehrer. (6) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet.5 ... Auf Grund der externen Verbindungen empfiehlt sich spätestens jetzt die Hinzunahme eines SPLs. Bereich FAZ Grundlage Teilnehmer Beanstandete Fakten Maßnahme Berufschule §90 Lehrer, Klassen-, • Störung des • zeitweiliger Schul- Schulgesetz Vertrauenslehrer Unterrichts ausschluss fur 1 (übA), • Sozialverhalten Woche Ausbilder, SPL, • Leistungsabfall • Information Betrieb, Vertreter der • Suchmittel-/ Eltern Schulleitung Waffenbesitz • Nachweis der Nutzung von Hilfsangeboten Internat Internats- Internatsleiter, - • Suchmittel-/ • Bei nachgewiesenem ordnung betreuer, Waffenbesitz Besitz und/oder Vertrauenslehrer, • Suchtmittelkonsum Konsum von Drogen SPL • Sozialverhalten Ausschluss vom • Sachbeschädigung Internat für einen Block • Information Betrieb • Nachweis der Nutzung von Hilfsangeboten Betrieb/Eltern Ausbildungs- Ausbildungs- • Benachrichtigung des vertrag berster, SPL Betriebes, ggf. der Erziehungsberechtigen • Personalgespräch • 1./2. Abmahnung • Nachweis der Nutzung von Hilfsangeboten Tab. 2: Zweite Stufe Grün – optional Grau – FAZ kann keinen direkten Einfluss nehmen Wurde im Rahmen einer Suchtabhängigkeit der Besuch einer Therapieeinrichtung einge- fordert, besteht die Notwendigkeit den Betrieb in die Maßnahme zu integrieren. (8) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht soll dem Jugendamt mitgeteilt werden; ein Ausschluss aus der Schule wird dem Jugendamt mitgeteilt. Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht oder seine Androhung wird den für die Berufs- erziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitgeteilt.6 Unterstützende Maßnahmen können durch den noch zu gründenden „Förderverein FAZ7“ erfolgen. Wie in Stufe 1 beschrieben, ist eine schriftliche Vereinbarung zu erstellen und ein 4 Siehe Anhang – Auszug Schulgesetz § 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen 5 § 90 (6) Schulgesetz 6 § 90 (8) Schulgesetz 7 Voraussichtlich Ende 2004
Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am FAZ Mattenhof 6 Abschlussgespräch zu führen. Bleiben die vereinbarten Maßnahmen der 2. Stufe ohne Erfolg, greift unverzüglich die 3. Stufe. • Stufe 3 In dieser Stufe gewinnen externe Hilfsangebote zunehmend an Bedeutung. Die Schule kann bei tiefgreifenden Störungen keine umfassende Hilfe mehr bieten. Dennoch sind wir als Lehrer aufgefordert an jedem Auszubildenden/Schüler festzuhalten. (6) ... Ein Ausschluss aus der Schule ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.8 Bereich FAZ Grundlage Teilnehmer Beanstandete Fakten Maßnahme Berufschule §90 Lehrer, Klassen-, • Störung des • zeitweiliger Schul- Schulgesetz Vertrauenslehrer Unterrichts ausschluss für einen (übA), • Sozialverhalten Block Ausbilder, SPL, • Leistungsabfall • Information Betrieb, Vertreter der • Suchmittel-/ Eltern Schulleitung, Waffenbesitz • Nachweis der Nutzung Vertreter der von Hilfsangeboten Leitung übA Internat Internats- Internatsleiter, - • Suchmittel-/ • Bei nachgewiesenem ordnung betreuer, Waffenbesitz Besitz und/oder Vertrauenslehrer, • Suchtmittelkonsum Konsum von Drogen SPL • Sozialverhalten Ausschluss vom • Sachbeschädigung Internat für einen weiteren Block • Information Betrieb • Nachweis der Nutzung von Hilfsangeboten Betrieb/Eltern Ausbildungs- Ausbildungs- • Benachrichtigung des vertrag berster, SPL Betriebes, ggf. der Erziehungsberechtigen • Personalgespräch • 2./3. Abmahnung • Nachweis der Nutzung von Hilfsangeboten Tab. 3: Zweite Stufe Grün – optional Grau – FAZ kann keinen direkten Einfluss nehmen Auszubildende, die die dritte Stufe erreichen, entziehen sich durch den Schulausschluß auch der schulischen Aufsicht und Fürsorge. Deshalb können unterstützende Maßnahmen nur noch durch den Betrieb, die Eltern und die am Ausbildungs-/Wohnort ansäßigen Beratungsein- richtungen gewährleistet werden. Wichtig ist die Aussage, dass der Auszubildende, der die aktive Nutzung von Hilfsangeboten nachweist, die Möglichkeit erhält an den Mattenhof zurückzukehren. Entsprechend den vorangegangenen Stufen ist eine Vereinbarung zu erstellen und ein Abschlußgespräch zu führen. Für den ultimativen Fall, dass auch die Vereinbarungen der 3. Stufe nicht eingehalten werden, greift sofort die 4. Stufe. 8 § 90 (6) Schulgesetz
Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am FAZ Mattenhof 7 • Stufe 4 Die letzte Stufe beinhaltet ein Abschlußgespräch, dem sich auch keine weiteren Verein- barungen anschließen. Der Schul-/Internatsausschluss wird dem Auszubildenden mitgeteilt. Er muss auf seine Rechte und externe Hilfseinrichtungen hingewiesen werden. (4) Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört.9 ... Bereich FAZ Grundlage Teilnehmer Beanstandete Fakten Maßnahme Berufschule §90 Lehrer, Klassen-, • Störung des • Schulausschluss Schulgesetz Vertrauenslehrer Unterrichts Information Betrieb, (übA), • Sozialverhalten Eltern Ausbilder, SPL, • Leistungsabfall • Hinweis auf Vertreter der • Suchmittel-/ Hilfsangebote Schulleitung, Waffenbesitz Vertreter der Leitung übA Schulkonferenz Internat Internats- Internatsleiter, - • Suchmittel-/ • Bei nachgewiesenem ordnung betreuer, Waffenbesitz Besitz und/oder Vertrauenslehrer, • Suchtmittelkonsum Konsum von Drogen SPL, Vertreter • Sozialverhalten Ausschluss vom der Leitung übA • Sachbeschädigung Internat • Information Betrieb • Hinweis auf Hilfsangebote Betrieb/Eltern Ausbildungs- Ausbildungs- • Benachrichtigung des vertrag berster, SPL Betriebes, ggf. der Erziehungsberechtigen • Personalgespräch • Entlassung • Hinweis auf Hilfsangebote Tab. 4: Zweite Stufe Grün – optional Grau – FAZ kann keinen direkten Einfluss nehmen Bei einem reinem Internatsverweis, ist die Berufschule und übA weiterhin zu besuchen, sofern deren Ablauf, und die Sicherheit bei praktischen Übungen gewährleistet ist. 9 § 90 (4) Schulgesetz
Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am FAZ Mattenhof 8 3.1.2. Evaluierung Unserem Arbeitskreis ist es wichtig, das Konzept und im Besonderen den Maßnahmen- katalog, mit Kollegen anderer Schulen und den uns betreuenden Beratungsstellen zu diskutieren. Veanstaltungen und Projekte sind zu planen und nach deren Durchführung auf ihre Wirkung hin zu evaluierten. Dazu dienen folgende Maßnahmen: • aktive Teilnahme am Arbeitskreis „SPL an Beruflichen Schulen” (BLV/Drobs) • eine vierstündige Teamsitzung im Monat (mit Bitte um Freistellung) • halbjährliche Mitteilungen 3.1.3. Erlebnis(pädagogik) Im Rahmen der Freizeitbetreuung werden von den Mitarbeitern des FAZ verschie- dene Sportaktivitäten angeboten. Neben allg. Hallensport und Volleyball, die einmal in der Woche den Auszubildenden zu Verfügung stehen, wird das Angebot zumeist in Kooperation mit Vereinen/ Verbänden projektweise erweitert. Die Finanzierung von Projekten erfolgt meist über eingeworbene Drittmittel. Z.Z. entsteht aus Mitteln der Landesstiftung Baden-Württemberg im ehemaligen Bunker unter der Turnhalle ein Fitnessraum Abb. 3: Kletterkurse in Kooperation mit dem DAV und eine Bogenschießanlage. Die Leitung Sektion Offenburg der übA und der HLS unterstützen die Aktivitäten durch entsprechende Sach- und Personalmittel. Zum Teil in Eigeninitiative haben die Auszubildenden eine Internetecke am FAZ aufgebaut. Die 16 Schullaptops können in der Freizeit ebenfalls geliehen werden. Exkursionen und Schulpartner- schaften dienen nicht nur der fachlichen Kompetenzerweiterung, sie sind auch, wie gemeinsame Feiern, eine Möglichkeit den Auszubildenden und Lehrenden außerhalb des Schulalltags zu „erleben“. Im zweiten10 übergreifenden HoT- Projekt11 des FAZ, gestalten die Auszubildenden zunächst für 6 Grundschulklassen aus Gengen- bach und Umgebung einen Vormittag im Wald. Neben dem spielerischen Walderlebnis wird auch exemplarisch die Arbeit der Abb. 4: SOKRATES – Exkursion in der Steiermark/ Österreich Forstwirte demonstriert. 10 Das erste Projekt wurde von der Landesstiftung Baden-Württemberg mit dem 2. Preis (10.000 €) ausgezeichnet 11 „Wald erleben mit Fortwirtauszubildenden“ - Planung und Durchführung 1. – 11. März.2004
Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am FAZ Mattenhof 9 Die vorgestellten Projekte zeigen eindrücklich, dass die Auszubildenden sich engagieren und und nicht scheuen soziale Verantwortung zu übernehmen. Zusammenfassend ist auch am FAZ feststellen: Ein „sinnvolles“ Freizeitangebot verrin- gert ganz wesentlich die Gewaltbereitschaft und den Konsum von Suchtmitteln. Aus diesem Grund sind wir bestrebt das Angebot bedarfsgerecht zu erweitern. 3.2. Schadensminimierung Sollte die SPLs bzw. die Schule mit dem vorgestellten Stufenplan scheitern, vermittelt diese an eine entsprechende Beratungsstelle. Die berufschulpflichtigen Forstwirtauszubildenden kommen aus ganz Baden-Württemberg an die Landesfachschule. Deshalb ist dem Anhang ein landesweites Verzeichnis12 mit (fast) allen Suchberatungsstellen beigefügt. 3.3. Thematisierung 3.3.1. Unterricht Jedes Unterrichtsfach bietet im Prinzip die Möglichkeit im Rahmen der vorgegebenen Lehr- pläne „Gewalt“ und „Sucht“ zu thematisieren13. Im Hinblick auf die Konzeption werden auch die Fachlehrer der allgemeinbildenden Fächer gebeten, entsprechende Unterrichtsentwürfe zu entwickeln und umzusetzen. Grundstufe Fachstufe I Fachstufe II Deutsch Gemeinschaftskunde Freizeit und Demokratie – Chancen, Freizeitverhalten Entwicklung, Risiken • Drogenabhängigkeit • Gewalt • Spielsucht Wirtschaftkunde Ethik Sport Fachrechnen Fachkunde Mensch und Arbeit Verkehrserziehung Holzernte und • Ernährung und • Unfälle unter Einfluß Forsttechnik Leistungsfähigkeit von Suchtmitteln • Unfallgefährdung und • UVV Forsten I persönliche Sicherheit Suchtmittel und • Verkehrsicherung Unfallgefahr • Experte von der Berufsgenossenschaft (BG) Fächer- und Präventionstag Gewalt und Suchtmittel14 klassenübergreifende • Berufsgenossenschaft • Badischer Landesverband für Prävention und Rehabilitation e.V. Projekte Tab. 5: Thematisierung von Gewalt und Suchtmittelmissbrauch 12 http://www.lssuchtgefahrenbawue.de/therapie/adressen/PSB_2002.pdf 13 Siehe dazu auch „ 4.3. Suchtvorbeugung in der Hauptschule, der Realschule und im Gymnasium“ ab Seite 46 in Suchtvorbeugung Informationsdienst zur Suchtprävention 14 voraussichtlicher Termin Mai/Juni 2004
Konzeption zur Gewalt- und Suchtprävention am FAZ Mattenhof 10 4. Literaturverzeichnis Gedicht „Drogen“ http://www.kultura-extra.de/literatur/kinder_jugend/texte/sabine_drogen.html Suchtprävention in der Verwaltungsvorschrift vom 13. November 2000 - Az.: 64-6520.1-09/760 Schule http://www.schule-bw.de/unterricht/paedagogik/suchtvorbeugung/sucht14.pdf Schulgesetz für Baden- http://www.kultus-und-unterricht.de/schulgesetz.pdf Württemberg (SchG) Liste Beratungsstellen in http://www.lssuchtgefahrenbawue.de/therapie/adressen/PSB_2002.pdf Baden-Württemberg Sucht im Schulalltag - Eine http://www.schule-bw.de/unterricht/paedagogik/suchtvorbeugung/mack_sucht.pdf Praxishilfe nicht nur für Lehrerinnen und Lehrer Suchtvorbeugung Verwaltungsvorschrift vom 13. November 2000 - Az.: 64-6520.1-09/760 Informationsdienst zur http://www.schule-bw.de/unterricht/paedagogik/suchtvorbeugung/sucht14.pdf Suchtprävention Suchtvorbeugung und http://www.schule-bw.de/unterricht/paedagogik/suchtvorbeugung/sucht14.pdf Gesundheitsförderung an beruflichen Schulen Beratungsanfang - Oft http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/archiv_suchen/Druckvorlage04_2003.pdf verkannte und unterschätzte Chance des Beratungsprozesses (Schuldnerberatung) Seminiarunterlagen BLV Badischer Landesverband für Prävention und Rehabilitation e.V. Verfassung des Landes vom 11. November 1953 (GBl. S. 173) und vom 9. Juni 2000 (GBL S. 449) Baden-Württemberg http://www.lpb.bwue.de/bwverf/bwverf.htm Handlungsempfehlungen Landratsamt Ortenaukreis, Sozialdezernat (2002) zum Umgang mit Suchtproblemen an Schulen 5. Anhang
E. Sonstige Vorschriften (§§ 85-92) § 85 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht (1) Die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, haben die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schüler am Unter- richt und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. Sie sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustat- ten, die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen und dafür zu sorgen, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen pädagogisch-psychologischen Prüfungen und amtsärzt- lichen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. (2) Die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende, Dienstherren, Leiter von Betrieben) oder deren Bevollmächtigte haben den Berufsschulpflichtigen unverzüglich zur Schule anzu- melden, ihm die zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit zu gewähren und ihn zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten. § 86 Schulzwang Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden. Die Zuführung wird von der für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schulpflichtigen zuständigen Polizeibehör- de angeordnet. § 87 Ausführungsvorschriften Das Kultusministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen zur Regelung der Erfassung der Schulpflichtigen, des Verfahrens bei der vorzeitigen Aufnahme und der Zurückstellung nach § 74, der Voraussetzungen für einen anderweitigen Unterricht nach § 76 Abs. 1, der Verpflichtung zur gehörigen Ausstattung des Schulpflichtigen nach § 85 Abs. 1, der Anwendung von Schulzwang nach § 86, der zeit- weiligen Beurlaubung von Kindern und Jugendlichen, die ein körperliches, geistiges oder seelisches Lei- den haben, das ihren Verbleib in der Schule aus Rücksicht auf das Wohl ihrer Mitschüler verbietet, der zeitweiligen Beurlaubung aus anderen zwingenden Gründen, des Kreises der nach § 15 sonderschulbe- dürftigen Kinder und Jugendlichen und der fachlichen Zuständigkeit der Sonderschulen, des Verfahrens zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit nach § 82 Abs. 2, des Verfahrens für die Anmeldung und Aufnahme in Sonderschulen. § 88 Wahl des Bildungswegs (1) Über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule entscheiden die Erziehungsberechtigten. Voll- jährige Schüler entscheiden selbst. (2) In die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium, das Kolleg, die Berufsfachschule, das Berufskol- leg, die Berufsoberschule und die Fachschule kann nur derjenige Schüler aufgenommen werden, der nach seiner Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheint. (3) Schüler, welche nach Begabung oder Leistung die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch einer der in Absatz 2 genannten Schulen nicht erfüllen, werden aus der Schule entlassen; sie haben, falls sie noch schulpflichtig sind, eine Schule der ihrer Begabung entsprechenden Schulart zu besuchen. (4) Die Aufnahme eines Schülers in eine der in Absatz 2 genannten Schulen darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Schüler nicht am Schulort wohnt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und dem Schüler zumutbar ist; die Schulaufsichtsbehörde kann Schüler einer anderen Schule desselben Schultyps zuwei- sen, wenn dies zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der Aufnahmekapazi- tät erforderlich und dem Schüler zumutbar ist. Die Schulaufsichtsbehörde hört vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schüler an. § 89 Schul-, Prüfungs- und Heimordnungen (1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses, Prüfungsordnungen und Heimordnungen für die den Schulen angegliederten Schülerheime zu erlassen.
(2) In den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln: 1. Verfahren über die Aufnahme in die Schule; dabei kann a) die Aufnahme von einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung abhängig ge- macht werden; b) die Zulassung im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn mehr Bewerber als Ausbildungs- plätze vorhanden sind; das Auswahlverfahren ist nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit unter Berücksichtigung von Härtefällen zu gestalten; 2. Verfahren für Schulwechsel und Beendigung des Schulverhältnisses (Austritt und Entlassung); 3. der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen ein- schließlich Befreiung von der Teilnahme, Beurlaubung, Schulversäumnisse; im Gymnasium können ab klasse 5 zwei Fremdsprachen vorgesehen werden; 4. das Aufsteigen in der Schule (z. B. Versetzung, Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe); dabei ist das Verfahren zu regeln einschließlich der Zusammensetzung der für die Entscheidung zu- ständigen Teilkonferenz und entsprechend dem Bildungsziel der Schulart und des Schultyps die für die Entscheidung maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden Bewertungs- maßstäbe; 4.a das Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung; dabei kann bestimmt werden, dass ein Schüler aus der Schule und der Schulart ausscheidet, wenn er nach Wiederholung einer Klasse aus dieser oder aus der nachfolgenden Klasse wiederum nicht versetzt wird; für Realschule und Gymnasi- um kann zusätzlich bestimmt werden, dass insgesamt nur zwei Wiederholungen wegen Nichtverset- zung zulässig sind; für den achtjährigen Bildungsgang des Gymnasiums kann statt einer Nichtverset- zung das Überwechseln in den neunjährigen Bildungsgang vorgesehen werden; 5. die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Ab- schluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe und der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen; 6. die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege, der Schulfürsorge und der Unfallverhütung notwen- digen Maßnahmen; 7. Praktika und Anerkennungszeiten, soweit sie für das Ausbildungsziel erforderlich sind; 8. die Pflichten der Erziehungsberechtigten und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortli- chen gegenüber der Schule; 9. die Verfügung über die Schülerarbeiten; 10.die Zulassung der Schülervereine und der Schülerzeitschriften, insbesondere deren Herausgabe, Ver- trieb und Finanzierung. (3) In den Prüfungsordnungen sind insbesondere zu regeln: 1. Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete; 2. das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Zulas- sungsvoraussetzungen, der Bewertungsmaßstäbe und der Voraussetzungen des Bestehens der Prü- fung; 3. die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen; 4. die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung; dabei kann bestimmt werden, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann. (4) In den Heimordnungen sind insbesondere die Aufnahme in das Heim, die Benutzung des Heims und die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sowie die zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Heim er- forderlichen Maßnahmen zu regeln. § 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauf- trags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule. (2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Er- ziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. (3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden: 1. Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unter- richtsstunden; 2. durch den Schulleiter: a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden, b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule, c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,
d) Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform Aus- schluss für einen Unterrichtstag, nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonfe- renz, soweit deren Mitglieder den Schüler selbständig unterrichten, e) einen über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss vom Un- terricht bis zu vier Unterrichtswochen, f) Androhung des Ausschlusses aus der Schule, g) Ausschluss aus der Schule. Nachsitzen gemäß Nummer 2 Buchstabe a oder die Überweisung in eine Parallelklasse kann mit der An- drohung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht verbunden werden; der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule verbunden werden. Die auf- schiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt. Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen. (4) Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört. Nach dem Ausschluss kann die neu aufneh- mende Schule die Aufnahme von einer Vereinbarung über Verhaltensänderungen des Schülers abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen, über deren Bestehen der Schulleiter entscheidet. (5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder ihres Bezirks, die oberste Schulaufsichtsbehörde auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der nach § 82 für den Schüler geeigneten Sonderschule ausdehnen. Die Ausdehnung des Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt. (6) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten sei- ne Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefähr- det. Ein Ausschluss aus der Schule ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Ent- wicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt. (7) Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schullei- ter dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Anhörung; Schü- ler und Erziehungsberechtigte können einen Beistand hinzuziehen. (8) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom Unter- richt soll dem Jugendamt mitgeteilt werden; ein Ausschluss aus der Schule wird dem Jugendamt mitge- teilt. Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht oder seine Androhung wird den für die Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitgeteilt. (9) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu fünf Tagen den Schulbesuch untersagen, wenn ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht zu erwarten ist oder er kann den Schulbe- such vorläufig bis zu zwei Wochen untersagen, wenn ein Ausschluss aus der Schule zu erwarten ist. Zu- vor ist der Klassenlehrer zu hören. § 91 Schulgesundheitspflege Die Schüler sind verpflichtet, sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege durch das Gesundheitsamt überwachen und untersuchen zu lassen. Die Pflicht zur Untersuchung besteht auch für die zur Schule angemeldeten Kinder. § 92 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Verpflichtungen nach § 72 Abs. 3 nicht nachkommt oder die ihm nach § 85 obliegenden Pflichten verletzt, 2. die auf Grund des § 87 zur Durchführung der Schulpflicht erlassenen Rechtsvorschriften oder als Er- ziehungsberechtigter die ihm nach der Schulordnung obliegenden Pflichten verletzt, sofern auf die Bußgeldbestimmung dieses Gesetzes ausdrücklich verwiesen wird. (2) Die Ordungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde.
1.3. Verwaltungsvorschrift (vom 4. Dezember 1993, Az.: II/1-6520.1-09/436) Suchtprävention in der Schule I. II. Lehrer für Informationen zur Erzieherischer Auftrag der Schule Suchtprävention Der erhebliche Missbrauch von Rauschmitteln und Um schulische Vorbeugungsmaßnahmen zu koor- seine weiter steigende Tendenz sind ein alarmie- dinieren und deren Wirksamkeit zu verbessern, wird rendes Signal. Die sich daraus ergebende Gefahren an jeder allgemeinbildenden und beruflichen Schule liegen ebenso auf der Hand wie die Erkenntnis, ein „ Lehrer für Informationen zur Suchtprävention“ dass die Schulen dieses Problem, das die gesamte benannt. Diesem Lehrer sind folgende Aufgaben Gesellschaft angeht, nicht allein bewältigen können. übertragen: 1. Er sammelt Informationsmaterial zur Suchtvor- Lebensprobleme sind für junge Menschen heute oft beugung, wie z.B. Bücher, Zeitschriften, audio- bedeutsamer als Lernprobleme, weshalb Erziehung visuelle Medien, Erlasse, Anschriften von Bera- im Sinne einer Lebenshilfe zunehmend an Bedeu- tungs- und Therapieeinrichtungen. tung gewinnt. Während der Schulzeit durchlaufen Kinder und Jugendliche Entwicklungsphasen, die 2. Er gibt Informationen, die er u.a. bei entspre- nicht selten auch mit Krisen verknüpft sind. Ein chenden Fortbildungsveranstaltungen und festes persönliches Wertgefüge ist bedeutsam für Dienstbesprechungen sammelt, weiter und ko- die Ausbildung der eigenen Identität und die seeli- ordiniert Maßnahmen der Suchtprävention im sche Stabilität. Die Schule hat daher neben der Rahmen der Schule. Wissensvermittlung eine wichtige erzieherische 3. Bei Bedarf stellt er Verbindung her zu Stellen, Aufgabe, die das Eingehen auf persönliche Sorgen die gegebenenfalls beratend oder therapeutisch und Nöte erforderlich macht. tätig werden, wie z.B. psychosoziale Beratungs- und ambulante Behandlungsstellen, Gesund- Suchtprävention muss deshalb mehr sein als heitsamt, Jugend- und Sozialamt, Polizei. eine Vermittlung bestimmter kognitiver Inhalte. Aufklärung, Information und Bewusstmachung kön- Als Lehrer für Information zur Suchtprävention nen nur die Basis liefern für den Aufbau von le- kommen vornehmlich Lehrer in Betracht, die ent- bensbejahenden Einstellungen und Verhaltenswei- weder bereits an entsprechenden Fortbildungsver- sen. Diesen emotionalen Zugang zu allem Schönen anstaltungen teilgenommen haben oder die auf und Erstrebenswerten dieser Welt Schülern zu Grund ihrer besonderen Vertrauensstellung (Ver- vermitteln - ohne dabei die Realitäten zu leugnen - bindungslehrer, Beratungslehrer) oder Fachkom- dies ist der eigentliche Kern einer gelungenen petenz (z.B. Fachlehrer für Naturwissenschaften, suchtvorbeugenden Erziehung. Sinnvolle Freizeit- Gemeinschaftskunde, Religionslehre) dafür geeig- beschäftigungen in Kunst und Musik, Sport und net erscheinen. Der Schulleiter benennt unter Be- Spiel, unsere natürliche Umwelt, soziale und gesell- rücksichtigung der o.g. Kriterien einen Lehrer, weist schaftliche Aufgaben, um einige Beispiele zu nen- ihn in seine Aufgaben ein und meldet ihn unter An- nen, bieten vielfältige Möglichkeiten, innere Festig- gabe von Name, Vorname und Dienstbezeichnung keit und persönliche Stabilität zu erlangen. an das zuständige Staatliche Schulamt bzw. Ober- schulamt. Die Schulaufsichtsbehörden stellen si- Suchtvorbeugung geht also weit über die Wissens- cher, dass diese Lehrer für Informationen zur vermittlung in den einschlägigen Unterrichtsfächern Suchtprävention vorzugsweise an einschlägigen hinaus. Suchtvorbeugend ist jede Erziehung, die Informations- und Fortbildungsveranstaltungen teil- darauf ausgerichtet ist, lebensbejahende, selbstbe- nehmen. wusste, selbstständige und belastbare junge Men- schen heranzubilden und ihnen über positive Grundeinstellungen den Weg in die Zukunft zu bah- nen. III. Suchtvorbeugung ist somit eine Aufgabe für Verhalten bei Drogenfällen jeden Lehrer. (Hervorhebungen durch die Redaktion) Ein Teilproblem im Zusammenhang mit dem Dro- genmissbrauch ist, wie sich Schulleiter und Lehrer Das Kultusministerium bemüht sich deshalb im verhalten sollen, wenn ihnen Einzelfälle von Schü- Zusammenwirken mit anderen verantwortlichen lern bekannt werden, die Rauschmittel erwerben, zu Stellen, den Schulen für die dringend gebotenen sich nehmen oder damit handeln. Präventionsaufgaben und insbesondere ihre päd- agogischen Möglichkeiten Hilfen zu geben. Grundlagen der schulischen Suchtvorbeugung 3
Dazu werden folgende Hinweise gegeben: oder den Strafverfolgungsbehörden besteht, so lange nicht eine Gefährdung der anderen 1. Ausgangspunkt aller Überlegungen ist der Schüler anzunehmen ist. Besteht nach der pädagogische Auftrag der Schule. Daraus verantwortlichen Entscheidung des Lehrers folgt: eine solche Gefahr, muss er dafür sorgen, 1.1. Jeder - auch der gefährdete - Schüler hat dass die Schule ihren Verpflichtungen den das Recht auf Förderung, Beratung und anderen Schülern gegenüber nachkommen Hilfe durch die Schule. Sie muss deshalb kann. aber auch dafür sorgen, dass nicht einzelne 2.2. Muss der Lehrer eine Gefährdung der Mit- Schüler durch ihr Verhalten in der Schule schüler annehmen, verständigt er den ihre Mitschüler gefährden und diese da- Schulleiter. Eine solche Gefahr ist immer durch in ihren Rechten gegenüber der anzunehmen, wenn der Schüler mit hoher Schule verletzen. Wahrscheinlichkeit andere Schüler zum Das Kultusministerium verkennt nicht, dass Rauschmittelkonsum verleiten wird oder be- die Abwägung zwischen den Rechten des reits mehrfach dazu verleitet hat. einzelnen mit denen aller der Schule anver- Der Schulleiter benachrichtigt die Erzie- trauten Schüler gerade in Fällen des hungsberechtigten des Schülers, wenn eine Rauschmittelmissbrauchs schwierig ist und Information nicht bereits vorher durch den in besonders hohem Maß Verantwortungs- Lehrer erfolgte. Er berät zusammen mit bewusstsein und Einfühlungsbereitschaft dem Lehrer, dem sich der Schüler anver- erfordert. Erbarmungslose Strenge gegen- traut hat, dessen Klassenlehrer und dem über einem jungen Menschen, der Rat Lehrer für Informationen zur Suchtpräventi- braucht und dem geholfen werden kann, on, welche Maßnahmen erforderlich sind, wäre ebenso verfehlt wie alles verstehende vor allem, ob eine Beratung und Entschei- Mitleid, das sich auf ein Einzelschicksal fi- dung durch die Klassenkonferenz geboten xiert und den Schutz der Mitschüler außer erscheinen. Entsteht der Eindruck, dass der Augen lässt. Schüler rauschmittelabhängig ist oder dass 1.2. Der gemeinsame Erziehungsauftrag von ihm die Schule alleine aus anderen Grün- Schule und Elternhaus erfordert eine enge den nicht mehr helfen kann, soll sie sich mit und vertrauensvolle Zusammenarbeit von psychosozialen Beratungs- und ambulanten Lehrern und Eltern. Deshalb informiert der Behandlungsstellen in Verbindung setzen. Lehrer in geeigneter Weise die Eltern be- Bei allen Maßnahmen der Schule ist auf die troffener Schüler, wenn ihm bekannt wird, Intimsphäre des Schülers soweit wie mög- dass Schüler durch Rauschmittel gefährdet lich Rücksicht zu nehmen. sind. 2.3. Die Verständigung der Kriminalpolizei ist in 1.3 Aus dem pädagogischen Auftrag der Schule der Regel nur dann geboten, wenn es sich folgt, dass ihr andere Aufgaben als den Ge- um schwere oder mehrfache Verstöße han- richten und den Strafverfolgungsbehörden delt, die zum Schutz der anderen Jugendli- gestellt sind. chen eine Anzeige dringend gebieten. Ein solcher Fall ist jedenfalls anzunehmen, 2. Aus diesen Grundsätzen ergeben sich wenn sich ein Schüler nach den Feststel- nachfolgende Hinweise im einzelnen: lungen der Schule als Rausch-mittelhändler 2.1 Jeder Schüler kann sich an einen Lehrer betätigt. seines Vertrauens wenden. Es gehört in 2.4 Welche Maßnahmen jeweils gegenüber solchen Fällen zu den wesentlichen erzie- einem Schüler notwendig sind, der im Zu- herischen Aufgaben des Lehrers, den sammenhang mit Rauschmitteln seine sich Schüler darin zu unterstützen, sich aus ei- aus dem Schulverhältnis ergebenden Ver- ner Abhängigkeit von Rauschmitteln zu be- pflichtungen verletzt, kann generell verbind- freien oder mit anderen Problemen, die sich lich - sozusagen in tabellarischer Form, wie für ihn ergeben, fertig zu werden und im dies gelegentlich gewünscht wird - nicht ge- Rahmen seiner Möglichkeiten der Gefahr regelt werden. Solche notwendigerweise entgegen zu wirken, dass sich der Schüler schematisierenden Richtlinien könnten den wegen eines Verstoßes gegen das Betäu- Gesichtspunkten nicht gerecht werden, die bungsmittelgesetz (vgl. Anlage) strafbar in jedem Einzelfall bei der in der Schule macht. verantwortlich zu treffenden Entscheidung Es wird ausdrücklich festgestellt, dass eine berücksichtigt werden müssen. Dazu gehö- solche pädagogische und menschliche Hilfe ren vor allem die Persönlichkeit des Schü- des Lehrers keinen Verstoß gegen seine lers, die Intensität und Häufigkeit seines Dienstpflichten bedeutet und dass insbe- Fehlverhaltens, das Maß der Gefährdung sondere keine Meldepflicht gegenüber dem der anderen Schüler und die Verhältnisse Schulleiter, den Schulaufsichtsbehörden an der Schule. 4 Grundlagen der schulischen Suchtvorbeugung
Das Kultusministerium beschränkt sich 3.2 Im übrigen ergibt sich aus den vorstehen- deshalb auf folgende Hinweise: den Hinweisen, daß sich die Lehrer und Schulleiter, die sich mit solchen Fällen von Drogenmissbrauch befassen, nicht durch In erster Linie muss das Bemühen der die Sorge gehemmt zu fühlen brauchen, ih- Schule dem gefährdeten Schüler gelten, ren Dienstpflichten nicht gerecht zu werden. soweit ihr dies möglich ist und solange sie Das Kultusministerium weist deshalb darauf dies den anderen, ihr anvertrauten Schülern hin, daß keine Disziplinarmaß-nahmen zu gegenüber verantworten kann. Dafür kann befürchten sind, falls trotz verantwortungs- die Schule im Interesse des gefährdeten bewußten Handelns in schwierigen Fällen Schülers oder zum Schutz der anderen Entscheidungen getroffen werden, die sich Schüler auch zu Erziehungs- und Ord- nachträglich als objektiv falsch herausstel- nungsmaßnahmen greifen. Hierbei kann len. auch auf das äußerste Ordnungsmittel, den Ausschluss aus der Schule, nicht verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, der Ge- IV. fahr für die Mitschüler anders zu begegnen. Inkrafttreten 3. Folgende Aspekte werden abschließend besonders herausgestellt: 3.1 Lehrern und Schulleitern wird empfohlen, Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung sich im Zweifelsfalle der fachlichen und vom 01. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig rechtlichen Beratung durch die Schulauf- tritt die Verwaltungsvorschrift „ Behandlung sichtsbehörde zu bedienen. Sie sollten von Drogenproblemen in Schulen“ vom 2. schon im eigenen Interesse von dieser Be- November 1983 (K.u.U. S. 705) auf Grund ratung in allen Fällen Gebrauch machen, in der Bereinigungsanordnung vom 16. De- denen sie sich über die Rechtslage (z.B. in zember 1981 (GABl. 1982 S. 14) außer schulrechtlicher, disziplinarrechtlicher, straf- Kraft. rechtlicher Hinsicht) einschließlich etwaiger Folgen für sie selbst im unklaren sind. aus: Kultus und Unterricht, 1994, S.1 Grundlagen der schulischen Suchtvorbeugung 5
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