Willkommen an unserer Schule - eduBS
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WG WMS IMS
Willkommen an unserer Schule
2018
2019Impressum Redaktion: Patrick Langloh, Rektor Gestaltung: Anna Waltz Fotograf: Giuseppe Esposito Druck: Gremper AG Publikation: Juli 2018 Auflage: 450 Stück
Vorwort des Rektors
Liebe Schülerinnen, liebe Schüler erfolgreiche Schullaufbahn in unserem Haus
dienen sollen.
Als Rektor unserer Schule heisse ich Sie herz-
lich willkommen! Wir freuen uns, dass Sie Ich bin zuversichtlich, dass Sie sich bei uns
sich für eine Ausbildung an unserer Schule rasch einleben und sich hier wohl fühlen wer-
entschieden haben. Wir sind überzeugt, dass den. Ich wünsche Ihnen einen guten Start an
Sie mit dem Wirtschaftsgymnasium oder der unserer Schule.
Wirtschaftsmittelschule für zukünftige Bil-
dungswege sehr gut vorbereitet werden oder Patrick Langloh
Ihnen damit ein guter Einstieg ins Berufsleben Rektor
ermöglicht wird.
Um erfolgreich zu sein, braucht es ein gegen-
seitiges Engagement: Wir erwarten von Ihnen
Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit,
aber wir helfen Ihnen auch, die geforderten
Leistungen zu erbringen. Wichtig ist dabei,
dass Sie Neugier, Interesse und Offenheit an
Ihre neue Schule mitbringen.
Täglich besucht eine Vielzahl von jungen Men-
schen diese Schule. Es wird gelernt, geplaudert
und gelacht an verschiedensten Orten, die nur
darauf warten, von Ihnen ausgekundschaftet
zu werden: Neben verschiedenen Unterrichts-
zimmern und Spezialräumen haben wir eine
Mediothek, Arbeitsräume, eine Sportanlage
oder die Cafeteria, wo sich unsere Schülerin-
nen und Schüler aufhalten.
Damit das Zusammenleben an unserer Schule
gut funktioniert, braucht es auch verbindliche
Regeln. Mit dieser Broschüre erhalten Sie und
Ihre Erziehungsberechtigten wichtige Infor-
mationen, die Ihnen als Orientierung für eineInhaltsverzeichnis Vorwort des Rektors 1 Schulleitung 4 Sekretariat 6 Mediothek 8 Cafeteria 10 Schulhauswart 12 Schulpsychologischer Dienst 13 Lern- und Förderzentrum 14 Das Zusammenleben an unserer Schule 16 Webseite, Fotos und persönliche Angaben 18 Minimalstandards 19 Hausordnung 20 Absenzen, Urlaub und Disziplin 22 Nutzungsbestimmungen der IT-Infrastruktur 28 Schulische Anlässe ausserhalb des Schulhauses 31 Leistungsbeurteilung an unserer Schule 32 Nachteilsausgleich 36 Mildeparagraph 37 Wichtige Rechtsgrundlagen 38
4
Schulleitung
Der Rektor bildet zusammen mit der Konrekto- Enzo Marelli
rin und den zwei Konrektoren die Schulleitung. • Zuständig für folgende Bereiche
Das Rektorat hat die Gesamtverantwortung für des Gymnasiums (WG):
die Schule. Bei Bedarf kann über das Sekreta- – Beratung für Eintrittswillige
riat oder per E-Mail ein Termin mit dem Rektor – Einteilung von Schülerinnen und Schü-
vereinbart werden. lern
– Immersion
Im schulischen Alltag sind die Schülerinnen – Absenzen- und Urlaubswesen
und Schüler eher mit Themen beschäftigt, die – Behandlung von Disziplinarfällen
mit dem Konrektorat zu tun haben. Die Kon- • Organisation der Abschlussprüfungen
rektorin und die Konrektoren erfüllen neben • Organisation der Studienberatung
ihrer Unterrichtstätigkeit vielfältige Aufgaben,
von denen nebenstehend einige genannt wer- Stefan Binkert
den. • Zuständig für folgende Bereiche der
Informatikmittelschule (IMS):
Die Schulleitung ist gerne bereit, auch Vor- – Beratung für Eintrittswillige
schläge und Anregungen entgegenzuneh- – Einteilung von Schülerinnen und Schü-
men. Sie ist Anlaufstelle für Schülerinnen und lern
Schüler, Erziehungsberechtigte und Lehrperso- – Absenzen- und Urlaubswesen
nen, wenn es mal nicht so läuft, wie es sollte. – Behandlung von Disziplinarfällen
Wichtig ist dabei stets der Grundsatz, dass bei • Austauschprogramme und Sprachaufent-
Schwierigkeiten die Betroffenen zuerst infor- halte
miert oder angesprochen werden sollen. • Belange der Cafeteria/Mensa
• Erhebung der Interessierten für Ergän-
Eva Palaiologos zungs-, Pflicht- und Freiwahlfächer
• Zuständig für folgende Bereiche
der Wirtschaftsmittelschule (WMS):
– Beratung für Eintrittswillige
– Einteilung von Schülerinnen und Schü-
lern
– Absenzen- und Urlaubswesen
– Behandlung von Disziplinarfällen
• Sportdispensen
• Organisation der Herbst- und Winterson-
derwoche5 Kontakt Patrick Langloh, Rektor Eva Palaiologos, Konrektorin Zimmer 116, Anmeldung im Sekretariat Zimmer 120 patrick.langloh@bs.ch, Tel. 061 375 92 01 eva.palaiologos@bs.ch, Tel. 061 375 92 03 Sprechstunde nach Vereinbarung Enzo Marelli, Konrektor Stefan Binkert, Konrektor Zimmer 119 Zimmer 121 enzo.marelli@bs.ch, Tel. 061 375 92 02 stefan.binkert@bs.ch, Tel. 061 375 92 07
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Sekretariat
Das Sekretariat ist erste Anlaufstelle für viele
Anliegen und befindet sich im ersten Stock im
Zimmer 117. Cathrin Loosli, unsere Sekretari-
atsleiterin, Andrea Meier und Sandra Sprecher
stehen Ihnen hier für Auskünfte und Anfragen
gerne zur Verfügung.
Öffnungszeiten Montag bis Freitag 07.30 bis 12.00 Uhr
Montag, Dienstag 13.00 bis 16.00 Uhr
und Donnerstag
Einige Dienstleistungen
Bestätigungen Schulbestätigung, Schülerausweis, Nachdruck
von Zeugnissen
Formulare Umteilungsgesuch, Dispensationsgesuch,
Austrittsformular, Antragsformulare
Schülerkästchen Depotgebühr für Schlüssel: CHF 50.–
Liftschlüssel Für den Fall, dass gemäss Arztzeugnis die
Treppe nicht benutzt werden kann.
Depotgebühr: CHF 50.–
Kontakt Telefon 061 375 92 00
Fax 061 375 92 10
E-Mail wginfo@edubs.ch7
8
Mediothek
Im Parterre gleich neben der Cafeteria befin-
det sich die Mediothek, wo die Schülerinnen
und Schüler ein tausendfaches Angebot an Bü-
chern, Zeitschriften, Tageszeitungen, DVD, Ton-
und Bildträgern erwarten. Ausserdem stehen
mehrere Computer mit Zugang zum Internet
für Recherchen zur Verfügung. Eine Hilfe bietet
auch der elektronische Katalog über unseren
Mediothekenbestand, der laufend ergänzt
wird.
Öffnungszeiten Montag bis Freitag 07.30 bis 16.30 Uhr
Die ganze Ausleihe steht unseren Schülerinnen
und Schülern zum Nulltarif zur Verfügung. Wer
behauptet, was nichts kostet ist nichts wert,
wird zumindest hier, in der Mediothek unserer
Schule, eines Besseren belehrt. Nähere Infor-
mationen rund um die Ausleihe finden Sie auch
am Anschlagbrett in der Mediothek. Für Infor-
mationen, Fragen und Wünsche stehen Ihnen
Herr Freddy Allemann, Mediothekar, und Frau
Louanne Burkhart gerne zur Verfügung.
Kontakt Telefon 061 375 92 08
E-Mail alfred.allemann@edubs.ch9
10
Cafeteria
Ort Die Mensa befindet sich neben der Mediothek
im Erdgeschoss. Der Mensabetrieb der WG/
WMS wird von dem Unternehmen Parterre
Basel, unter der Leitung von Timea Földesi
betrieben. Es wird an allen Schultagen, für die
Pausen-Mittagsverpflegung sowie für Snacks
und Getränke gesorgt.
Unsere Menus werden täglich frisch vor Ort
zubereitet. Grundsätzlich werden drei verschie-
dene Mahlzeiten, mit mindestens einer vege-
tarischen Variante, angeboten. Der Menüplan
wird jeweils saisonal abgestimmt und die Spei-
sen werden ausgewogen nach den gängigen
Richtlinien über „Gesunde Ernährung“ zube-
reitet. Die Produkte werden weitestgehend bei
regionalen Produzenten bzw. Händlern einge-
kauft und es wird auf eine gute Qualität der
Rohstoffe geachtet.
Öffnungszeiten Montag bis Freitag 08.30 bis 15.00 Uhr
Warmes Essen 11.30 bis 14.00 Uhr
Snack Für den kleinen Hunger zwischendurch bieten
wir Ihnen nebst Kioskartikeln täglich frische
Sandwiches, Gebäck und verführerische Patis-
serie an – natürlich alles auch zum Mitnehmen.
Sandwiches ab Fr. 2.–
Süssgebäcke ab Fr. 2.–
Menü ab Fr. 6.–
Getränke ab Fr. 1.– (0,5l PET ab Fr.1.50)11
12
Schulhauswart
Herr Reto Bärfuss und sein Team kümmern
sich mit viel Engagement um die Infrastruktur
und die technischen Einrichtungen an unserer
Schule.
Verlorene Gegenstände können bei Herrn Bär-
fuss im Fundbüro abgegeben oder abgeholt
werden.
Versäumnisse, Verspätungen oder unentschul-
digte Absenzen, welche einen Arrest zur Folge
haben, werden nach Absprache bei Herrn Bär-
fuss abgeleistet oder sind am Donnerstagnach-
mittag von 16.10 bis 17.45 Uhr abzusitzen.
Präsenzzeiten Montag, Dienstag, 08.00 bis 11.00 Uhr
Donnerstag und Freitag 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch 08.00 bis 11.00 Uhr
Kontakt Telefon 061 375 92 19
E-Mail reto.baerfuss@bs.ch
Mobil 079 718 13 4013
Schulpsychologischer Dienst
Zuständig für unsere Schülerinnen und Schüler
sind Frau Anette Bünger und Herr Reto Meuli
vom Schulpsychologischen Dienst Basel-Stadt
(SPD).
Frau Bünger und Herr Meuli nehmen gegen-
über der Schule eine neutrale Stellung ein und
sind der beruflichen Schweigepflicht unter-
stellt. Die Beratungen sind freiwillig, vertrau-
lich und kostenlos. Sie können sich an den SPD
wenden bei
• Lern- und Leistungsproblemen
• Persönlichen Problemen,
z. B. in der Familie
• Schwierigkeiten in der Klasse oder
der Schule allgemein
Frau Bünger und Herr Meuli können Ihnen und
Ihren Eltern Gespräche zur Klärung und allen-
falls auch eine Untersuchung anbieten, Infor-
mationen und Lernhilfen vermitteln, Kontakt
zu anderen Institutionen herstellen und mit Ih-
nen zusammen mögliche Problemlösungen er-
arbeiten. Sie werden aber keine Massnahmen
anordnen, denen Sie nicht zustimmen.
Adresse Austrasse 67
4051 Basel
Kontakt Telefon 061 267 68 99
E-Mail anette.buenger@bs.ch
Telefon 061 267 68 47
E-Mail reto.meuli@bs.ch
Internet www.edubs.ch/dienste/spd14
Lern- und Förderzentrum
In unserem Lern- und Förderzentrum bieten
einige Fachlehrpersonen gezielt und individuell
Unterstützung in folgenden Fächern an:
Deutsch Anna Kissling, Stefan Rüegger
Englisch Laura Walder
Französisch Karolina Breitenmoser, Corine Maître
Mathematik Roman Duveen, Claudio Jenny,
Lukas Thalmann
Wirtschaftsfächer Giuseppe Esposito, Martin Siegrist
IKA/Informatik Michèle Weber
Kunstatelier Francine Pérusset, Ueli von Arx (Zimmer 227)
Zudem erhalten Sie im Lern- und Förderzent-
rum auch Unterstützung bei Lernschwierigkei-
ten (Lerncoaching) und Informationen zu den
vielfältigen Angeboten zur Begabtenförderung.
Öffnungszeiten Dienstag und Donnerstag 16.10 bis 17.45 Uhr
Die Stundenpläne der einzelnen Klassen wer-
den so gelegt, dass für mindestens einen Ter-
min ein entsprechendes Zeitfenster vorhanden
ist.
Die Zimmer für das Lern- und Förderzentrum
befinden sich im 2. Stock unserer Schule.
Das Angebot ist freiwillig und kostenlos. Eine
Anmeldung ist nicht notwendig.15
Das Zusammenleben an unserer Schule
18
Webseite, Fotos und persönliche Angaben
Unsere Schule führt unter verschiedenen Ad- Wir werden uns ebenso darum bemühen, in
ressen eine Webseite, auf der wir Informatio- den veröffentlichten Berichten auf jegliche
nen zu unserem Ausbildungsangebot liefern, individuelle Namensnennung zu verzichten.
über wichtige Ereignisse berichten und uns Ausnahmen kann es bei öffentlichen Anlässen
gegenüber der Öffentlichkeit präsentieren. Sie oder bei der Berichterstattung über die Ab-
finden unsere Homepage unter den folgenden schlussfeiern und -ergebnisse geben. In jedem
Adressen: Fall gehen wir mit personenbezogenen Daten
• wg.edubs.ch verantwortungsvoll und zurückhaltend um.
• www.wgbasel.ch
• www.wmsbasel.ch Sollten Sie oder Ihre Erziehungsberechtigten
• www.imsbasel.ch mit dieser Handhabung nicht einverstanden
sein, so setzen Sie sich bitte mit dem Rektorat
Sie finden uns auch auf Instagram und Face- in Verbindung.
book. Zudem berichten wir auf unserem Blog
über Aktuelles an unserer Schule.
• www.45plus.blog
• www.instagram.com/ww_basel
• https://www.facebook.com/WGWMSBasel/
Um über aktuelle Anlässe angemessen berich-
ten zu können, sind wir darauf angewiesen,
Bilder von schulischen Veranstaltungen und
Ausflügen in angemesserner Weise im Inter-
net oder in den Medien publizieren zu dürfen.
Bei der Veröffentlichung von Fotos von Schü-
lerinnen und Schülern werden wir aber stets
darauf achten, dass dies ohne identifizierende
Namensnennung geschieht. Sollten wir die
Namensnennung für wünschenswert halten,
so wird dies nur mit Ihrer expliziten Genehmi-
gung bzw. im Fall von minderjährigen Schü-
lerinnen und Schülern mit Genehmigung der
Erziehungsberechtigten erfolgen.19
Minimalstandards
Der Umgang an unserer Schule ist von gegenseitigem Respekt gekennzeichnet. Das zeigt sich
unter anderem im Verhalten, in der Sprache und im Auftreten.
1. Beginn des Unterrichts
Die Lernenden haben das Material ausgepackt, die Gespräche sind beendet. Elektronische
Geräte, die nicht zum Unterricht gehören, und allfällige Kopfhörer sind weggelegt und nicht
mehr sichtbar. Alle Taschen sind auf dem Boden oder am dafür vorgesehenen Ort versorgt.
2. Während des Unterrichts
Es ist nicht gestattet, während des Unterrichts zu essen oder zu trinken (ausser Wasser) oder
Kaugummi zu kauen. Die Benutzung der Mobiltelefone ist ebenfalls untersagt.
3. Nach dem Unterricht
Wer vor dem Läuten das Zimmer verlassen darf, ist in den Gängen ruhig. Vor dem Verlassen
der Räume wird das Zimmer aufgeräumt (Wandtafel, Tische, Stühle, Boden). Die für den
Wochnerdienst zuständigen Personen sind auch für die korrekte Entsorgung des Abfalls ver-
antwortlich.
4. Sprache
Die Sprache ist in keiner Weise diskriminierend oder verletzend, weder gegenüber Schülerin-
nen und Schülern noch gegenüber Lehrpersonen.
5. Kleidung
Die Kleidung ist der Ausbildungssituation einer weiterführenden Schule angepasst. Ausser-
halb des Sportunterrichts wird daher keine Sportkleidung getragen (Ausnahme: Sportlehr-
personen). In den Unterrichtsräumen ist das Mützentragen nicht erlaubt. Mäntel und Jacken
sind ausgezogen.
6. Gemeinschaftsräume
Die Gemeinschaftsräume (Cafeteria, Schulküche, Gruppenräume, Mediothek, Gänge) sind in
einwandfreiem Zustand zu hinterlassen.
Über diese Minimalstandards soll an unserer Schule ein aktiver Dialog geführt werden. Fehlbare
Personen werden angesprochen und müssen im Wiederholungsfall mit entsprechenden Mass-
nahmen rechnen.20
Hausordnung
1. Die Schülerinnen und Schüler können die Pausen in den Pausenhallen, in der Cafeteria oder
im Gang verbringen.
2. Für das Mittagessen stehen die Cafeteria und die Schulküche zur Verfügung. Das Essen
mitgebrachter Waren in der Cafeteria ist jedoch verboten. Ebenso darf in der Eingangshalle
und den Gängen kein Mittagessen eingenommen werden. Für die Selbstverpflegung steht
die Schulküche im Untergeschoss zur Verfügung. Es darf kein Geschirr aus dem Schulhaus
ins Freie mitgenommen werden.
3. Die Wochnerinnen und Wochner öffnen in jeder Pause die Fenster, reinigen die Wandtafeln
und sind nach der letzten Vormittags- und Nachmittagslektion dafür besorgt, dass sämtliche
Fenster geschlossen, die Storen hochgezogen und die Lichter gelöscht sind. Nach der letzten
Lektion am Montag, Mittwoch und Freitag muss aufgestuhlt werden.
4. An Türen, Fenstern und in den Gängen darf nichts befestigt werden.
5. Das Betreiben von Radios, Tonbandgeräten etc. ist nur für Unterrichtszwecke gestattet.
6. Bild-, Film- oder Tonaufnahmen ohne Einwilligung aller Beteiligten sind an unserer Schule
nicht gestattet. Dies gilt insbesondere in den Klassenzimmern und den Gängen, aber auch
bei schulischen Anlässen ausserhalb des Gebäudes.
7. Die Benutzung des Lifts ist nur denjenigen Schülerinnen und Schülern gestattet, die aus
medizinischen Gründen einen Schlüssel erhalten haben.
8. Fahrräder und Motorfahrräder sind im Keller einzustellen. Motorräder und Roller sind auf
den vor dem Schulhaus bezeichneten Plätzen zu parkieren (s. Ordnung für Fahrzeughalterin-
nen und Fahrzeughalter). Aus Sicherheitsgründen ist das Fahren im Hof, auf dem Trottoir, auf
den Rampen und im Keller nicht erlaubt. Es ist verboten, den Motor im Schulgebäude laufen
zu lassen, auch nicht beim Stillstehen vor dem Schulhaus.
9. Das Rauchen ist im Schulhaus verboten. Die Raucherzone befindet sich bei den Turnhallen 1
und 2. Diese Regelung gilt auch für elektronische Zigaretten («E-Zigaretten»).
10. Wer beabsichtigt, an den Anschlagbrettern im Parterre Plakate aufzuhängen, lässt diese21
vorher im Sekretariat abstempeln. Politische oder kommerzielle Werbung ist auf dem Schul-
areal nicht gestattet.
Die Hausordnung ist ergänzend zu den Minimalstandards für das Zusammenleben an unserer
Schule eine wichtige Orientierungshilfe für das eigene Verhalten und wird daher auch in den
Unterrichtszimmern ausgehängt. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an Ihre Klassenlehrperson
oder an ein Mitglied der Schulleitung.22
Absenzen, Urlaub und Disziplin
Ein eigenverantwortlicher Umgang mit den Absenzen ist nicht nur aus disziplinarischen Gründen
wichtig, sondern kann auch einen entscheidenden Einfluss bei der späteren Stellensuche haben.
Insbesondere bei unbegründeten Absenzen kann kein Verständnis mehr erwartet werden. Suchen
Sie rechtzeitig mit uns das Gespräch, wenn Sie in Zusammenhang mit Absenzen Probleme haben.
Grundlage für dieses Absenzenreglement ist die Verordnung über den Schulbesuch, die Absen-
zen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen (Absenzen- und Disziplinarverordnung) des
Kantons Basel-Stadt (SG 410.130). Dieses wurde mit den Massnahmen bei Verstössen gegen das
Absenzenreglement ergänzt.
1. Grundsätzliches
a. Als Absenz gilt das Nichterfüllen der Schulbesuchspflicht ohne Dispensation. Dabei wird
Folgendes unterschieden:
1. Das Zuspätkommen zu einer Unterrichtslektion oder einem obligatorischen Schulanlass
(Verspätung).
2. Das Fernbleiben von einer oder mehreren Unterrichtslektionen am Vormittag oder am
Nachmittag oder von einem obligatorischen Schulanlass (Versäumnis).
b. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer, alle Wahl-
fächer, für die sie angemeldet sind, sowie alle obligatorischen Schulanlässe zu besuchen.
c. Volljährige Schülerinnen und Schüler, die das 18. Altersjahr vollendet haben, nehmen die
Rechte und Pflichten, die den Erziehungsberechtigten zukommen, alleine wahr. Zu Gesprä-
chen können sie ihre Eltern oder eine andere Person ihres Vertrauens beiziehen.
d. Die Klassenlehrperson kontrolliert den Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler. Sie wird
dabei von den anderen Lehrerinnen und Lehrern, die in der Klasse unterrichten, unterstützt.
In jeder Klasse wird nach den Weisungen der Schulleitung eine Absenzenliste geführt. Un-
begründete oder unberechtigte Verspätungen/Versäumnisse werden von der Klassenlehr-
person unterstrichen.
e. Versäumnisse und Verspätungen sind von den Erziehungsberichtigten bzw. den volljährigen
Schülerinnen und Schülern mit genauen Angaben der Ursache und der Dauer schriftlich zu
begründen, und zwar unmittelbar nach Wiedereintritt der Schülerinnen und Schüler, spätes-
tens aber 8 Tage (nicht Schultage) danach. Die Begründung ist der Klassenlehrperson abzu-
geben. Diese entscheidet, ob die Begründung hinreichend ist oder nicht.
Dabei gilt an unserer Schule:
–– Pro Semester werden 3 Verspätungen als begründet anerkannt.
Begründen Schülerinnen und Schüler ihr Versäumnis (Abwesenheit während mindestens23
einer Lektion) mit der Begründung „verschlafen“, wird die Absenz als Versäumnis eingetra-
gen, aber zu der Anzahl Verspätungen gezählt.
–– Fehlt eine Schülerin oder ein Schüler über längere Zeit immer wieder tage- oder halbta-
geweise, so kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bleibt diese Massnahme erfolglos,
so meldet die Klassenlehrperson die Schülerin oder den Schüler dem Kinder- und Jugendge-
sundheitsdienst.
Wenn Schülerinnen oder Schüler den Unterricht mehr als 5 Tage ohne Abmeldung nicht
besuchen, nimmt die Klassenlehrperson mit den Erziehungsberechtigten Kontakt auf.
f. Von Schülerinnen und Schülern, die aus gesundheitlichen Gründen eine Aufnahme- oder
Abschlussprüfung versäumt haben, einem mehrtägigen obligatorischen Schulanlass oder
länger als eine Woche dem Unterricht fernbleiben, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt
werden. Die Schulleitungen können in Fällen von Krankheit und Unfall oder bei wiederholt
dringenden Arztkonsultationen die Schulbesuchsfähigkeit vom Kinder- und Jugendgesund-
heitsdienst abklären lassen.
g. Die unbegründeten Versäumnisse und Verspätungen werden im Zeugnis vermerkt.
2. Urlaub
a. Für voraussehbare Absenzen reichen die Schüler und Schülerinnen in der Regel mindestens
14 Tage zuvor der Klassenlehrperson ein vollständig ausgefülltes Urlaubsgesuch ein (vorge-
drucktes Formular im Sekretariat). Die Lehrperson leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme
an das zuständige Schulleitungsmitglied weiter. Dieses entscheidet über die Bewilligung.
b. Es ist erwünscht, Schnupperlehren möglichst in die Ferien zu legen.
3. Anerkannte Gründe für Absenzen
Als begründet werden nach hinreichender Begründung ins Absenzenheft eingetragen:
–– Krankheit oder Unfall, sofern der Schulbesuch nicht möglich ist.
–– Konsultationen bei Ärzten, Zahnärzten wenn ausnahmsweise die Konsultationen nicht aus-
serhalb der Unterrichtszeit stattfinden können.
–– Aussergewöhnliche Familienereignisse
–– Religiöse Feiertage (gemäss kantonaler Handreichung)
–– Wohnungswechsel
–– Amtstermine, Militär-, Hilfs-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst
–– Schülerinnen- und Schüleraustausche
–– Weitere Gründe können von der Schulleitung anerkannt werden.24
Bei Schnupperlehren und militärischem Orientierungstag bzw. Aushebung werden keine
Absenzen eingetragen.
4. Sportunterricht
In allen Sportstunden müssen die nicht turnenden Schülerinnen und Schüler bei Beginn der
Lektion anwesend sein. Wer ohne Dispensation nur dem Sportunterricht fernbleibt und den
vorangehenden oder nachfolgenden Unterricht besucht, kann nachträglich – auch mit einer
schriftlichen Begründung – das Versäumnis nicht mehr begründen.
5. Dispensationen
Eine Dispensation liegt vor, wenn es Schülerinnen und Schülern erlaubt ist, den Unterricht
sowie obligatorische Schulanlässe während einer bestimmten Zeit ganz oder in einzelnen
Fachbereichen oder Fächern nicht zu besuchen.
Die Dispensationsgründe sind in der kantonalen Absenzen- und Disziplinarverordnung ab-
schliessend genannt. (siehe §§ 20-23 der Absenzen- und Disziplinarverordnung).
a. Schülerinnen und Schüler können aus gesundheitlichen Gründen von einem einzelnen Fach-
bereich oder Fach, vom ganzen Unterricht oder von einem obligatorischen Schulanlass
dispensiert werden. Sie können von der zuständigen Lehr- oder Fachperson für Arbeiten
beigezogen werden.
b. Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Leistungen oder Begabungen können von
der Schulleitung in einzelnen Fachbereichen oder Fächern dispensiert werden, sofern sie die
Lernziele erfüllen und an den Leistungserhebungen teilnehmen.
c. Schülerinnen und Schüler können von einzelnen Unterrichtsstunden dispensiert werden,
damit sie ein Förderangebot für besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler be
suchen können. Die Erreichung der Lernziele und die Teilnahme an den Leistungserhebun-
gen müssen gewährleistet sein.
d. Dispensationen aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund von ausserordentlichen Leis-
tungen oder Begabungen werden auf Gesuch der Erziehungsberechtigten erteilt. Die
Dispensationsgesuche sind, soweit möglich, drei Wochen vor dem betreffenden Termin
schriftlich und von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet der Schule zu unterbreiten.
Sollen Schülerinnen und Schüler länger als drei Wochen aus gesundheitlichen Gründen
dispensiert werden, haben die behandelnden Ärztinnen und Ärzte auf dem vom Kinder-
und Jugendgesundheitsdienst vorgegebenen Formular das Dispensationsgesuch bei diesem
einzureichen. Das Gesuch hat eine genaue Begründung für die Dispensation und Angaben
über deren Umfang und Dauer zu enthalten. Die Schulärztinnen und -ärzte überprüfen das25
Gesuch und leiten ihren Bericht an die zuständige Schulleitung weiter. Bei Bedarf können
die Schulärztinnen und -ärzte eine Untersuchung der Schülerinnen und Schüler durch den
Kinder- und Jugendgesundheitsdienst anordnen.
Dispensationen aufgrund des Besuchs von Förderangeboten für besonders leistungsfähige
Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag des zuständigen pädagogischen Teams oder
auf Gesuch der Erziehungsberechtigten erteilt.
e. Über Dispensationen entscheiden die Mitglieder der Schulleitung. Die Mitglieder der Schul-
leitung können bei Dispensationen aus gesundheitlichen Gründen die Schulbesuchsfähig-
keit vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst abklären lassen.
6. Massnahmen bei Verstössen gegen das Absenzenreglement
Bei Verstössen gegen das Absenzenreglement werden gemäss der kantonalen Absenzen-
und Disziplinarverordnung (§§ 28-32) disziplinarische Massnahmen ergriffen.
1. Absenzen
a. Werden einzelne Versäumnisse oder Verspätungen innerhalb des gleichen Semesters
nicht hinreichend begründet oder waren sie nicht berechtigt, so geht die Klassenlehr-
person den Ursachen nach und ergreift folgende Massnahmen:
–– Erste unentschuldigte Absenz (Versäumnis oder Verspätung): eine Stunde Arrest
–– Zweite unentschuldigte Absenz (Versäumnis oder Verspätung): zwei Stunden Arrest
und bei Minderjährigen Gespräch mit den Erziehungsberechtigten
–– Dritte unentschuldigte Absenz (Versäumnis oder Verspätung):Schriftliche Verwarnung
der Klassenlehrperson an die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerin-
nen und Schüler mit Kopie an die Erziehungsberechtigten (per Post) und an E. Marelli
(WG), E. Palaiologos (WMS) oder S. Binkert (IMS).
–– Nach einem weiteren unentschuldigten Versäumnis oder zwei weiteren unentschuldig-
ten Verspätungen: Gespräch mit der Schulleitung und schriftliche Verwarnung der
Schulleitung an die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und
Schüler mit Kopie an die Erziehungsberechtigten.
–– Nach einem weiteren unentschuldigten Versäumnis oder zwei weiteren unentschuldig-
ten Verspätungen:
Befristeter Schulausschluss (3 Tage) mit Kopie an die Schulkommission und die Erzie-
hungsberechtigten wird von der Schulleitung geprüft und nach Ermessen verfügt.
–– Nach einem weiteren unentschuldigten Versäumnis oder zwei weiteren unentschuldig-
ten Verspätungen:
Befristeter Schulausschluss (5 Tage) mit Kopie an die Schulkommission und die Erzie-26
hungsberechtigten wird von der Schulleitung geprüft und nach Ermessen verfügt.
Bleiben diese Massnahmen erfolglos, so wird ein definitiver Schulausschlusses durch die
Schulkommission geprüft und nach Ermessen eingeleitet.
2. Disziplin
Bei Verstössen gegen die Regeln der Schule oder die Hausordnung können durch die Lehr-
person gegen fehlbare Schülerinnen und Schüler folgende Massnahmen ergriffen werden:
–– Zusätzliche Hausaufgaben
–– Zusätzliche Schularbeiten in der unterrichtsfreien Zeit
–– Vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, die den Schulbetrieb stören, gegen die
Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden.
–– Ausschluss von laufenden Schulanlässen. Die Erziehungsberechtigten sind zu benach-
richtigen.
–– Mündliche Verwarnung der Fachlehrperson oder Strafarbeit
–– Beaufsichtigter Arrest ausserhalb der gewöhnlichen Schulzeit. Für Schülerinnen und
Schüler, die dem terminlich festgelegten Arrest unbegründet fernbleiben, wird die An-
zahl der Stunden verdoppelt. Fehlen die Schülerinnen und Schüler auch beim zweiten
Termin unbegründet, werden sie von der Schulleitung verwarnt.
–– Schriftliche Verwarnung der Fachlehrperson an die Erziehungsberechtigten bzw. die
volljährigen Schülerinnen und Schüler mit Kopie an die Erziehungsberechtigten (per
Post), die Klassenlehrperson und an das zuständige Schulleitungsmitglied.
Durch die Schulleitung können zusätzlich folgende Massnahme ergriffen werden:
Bei 3 Verwarnungen von Fachlehrpersonen:
Gespräch mit der Schulleitung und schriftliche Verwarnung der Schulleitung an die Erzie-
hungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler mit Kopie an die Erzie-
hungsberechtigten.
Bei 1 weiteren Verwarnung von Fachlehrpersonen:
Befristeter Schulausschluss mit Kopie an die Schulkommission (3 Tage) wird von der Schul-
leitung geprüft und nach Ermessen verfügt.
Bei 1 weiteren Verwarnung von Fachlehrpersonen:
Befristeter Schulausschluss mit Kopie an die Schulkommission (5 Tage) wird von der Schul-
leitung geprüft und nach Ermessen verfügt.
Die genannten Massnahmen laufen nach einer schriftlichen Verwarnung im neuen Semester
bzw. bei einer Remotion in der neuen Klasse weiter.27
Bleiben diese Massnahmen erfolglos, so wird ein definitiver Schulausschluss durch die
Schulkommission geprüft und nach Ermessen eingeleitet.
Bei schwerwiegenden Fällen werden die Schülerinnen oder die Schüler direkt von der Schul-
leitung verwarnt oder es erfolgt direkt ein befristeter Schulausschluss.
Version vom 28.06.201828
Nutzungsbestimmungen der IT-Infrastruktur
Die IT-Infrastruktur (Netzwerk, Hard- und Software) unserer Schule steht zur gemeinsamen
Nutzung unseren Schülerinnen und Schülern und den Lehrpersonen zur Verfügung. Wir bieten
unseren Nutzerinnen und Nutzern damit viele Einsatzmöglichkeiten an. Zur Sicherstellung der
Funktionsfähigkeit und der Datensicherheit, aber auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Be-
dingungen gelten daher für alle Nutzerinnen und Nutzer zwingend die folgenden Bestimmungen:
A Allgemeines
1. Das Weitergeben des persönlichen Kennwortes bzw. das Anmelden mit fremden Zugangs-
kennwörtern ist nicht erlaubt. Zugangspasswörter dürfen nicht elektronisch auf den Rech-
nern gespeichert werden.
2. Jegliche Installation von Software auf Geräten der Schule ist verboten. Dies gilt auch für den
persönlichen Speicherbereich (Heimverzeichnis).
3. Das Herunterladen, Speichern oder Verbreiten von Dateien, deren Inhalte gegen die Men-
schenwürde verstossen, pornografische oder gewaltverherrlichende Darstellungen zeigen
oder beschreiben, sexistisch oder rassistisch in ihren Aussagen sind, von Hackerprogrammen
und Programmen zur Schaffung und Verbreitung von Malware sowie von Spielen aller Art ist
verboten.
4. Das Besuchen von Servern und Homepages mit unsittlichem Inhalt und/oder Spielangeboten
ist nicht erlaubt.
5. Die an der Schule verwendeten Geräte (inkl. der privaten Geräte) dürfen während des Un-
terrichts und an schulischen Veranstaltungen nur für Unterrichtszwecke verwendet werden.
Bei Missbrauchsverdacht behält sich die Schulleitung ausdrücklich das Recht vor, die Inhalte
der Geräte oder der persönlichen Verzeichnisse durch die IT-Administratoren kontrollieren zu
lassen.
B WLAN- und VPN-Zugang
1. Der Anschluss eines privaten Gerätes seitens der Nutzerin oder des Nutzers an das WLAN-
und VPN-Netz der Schule erfolgt auf eigene Gefahr. Voraussetzungen sind zudem ein voll-
ständig gepatchtes Betriebssystem und ein aktueller Virenscanner.29
2. Die Zahl der gleichzeitig verfügbaren Verbindungen ist limitiert. Eine Verbindungsgarantie
besteht demzufolge nicht.
3. Der WLAN und VPN-Zugang zum Schulnetz verlangt eine angemessene und massvolle Nut-
zung durch alle Beteiligten. Davon abweichende missbräuchliche Nutzungen sind insbeson-
dere:
a. jede Art des Mithörens oder Protokollierens von fremden Datenübertragungen, des
unberechtigten Zugriffs auf fremde Datenbestände oder der unberechtigte Zugang zu
fremden Rechnern.
b. die Verwendung fremder bzw. falscher Namen oder die Manipulation von Informatio-
nen im Netz.
c. die unangemessene Beeinträchtigung des Datenverkehrs anderer Nutzer.
d. die Belastung des Netzes durch gezielte sowie ungezielte und übermässige Verbrei-
tung von Daten.
e. die Störung oder Beeinträchtigung des Netzbetriebes durch unsachgemässen Einsatz
von Hard- und Software.
4. Es ist ausdrücklich untersagt, über den angeschlossenen Rechner Internetdienste anzubie-
ten bzw. weiterzuleiten.
5. Jegliche kommerzielle Nutzung ist untersagt.
C Zuwiderhandlung
Zuwiderhandlungen gegen diese Nutzungsbestimmungen haben den temporären Entzug
der Zutrittsberechtigung zur Folge und werden der Schulleitung zur Kenntnis gebracht. Bei
wiederholten Verstössen entscheidet die Schulleitung über weitere Massnahmen.
D IMS
1. Die für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellte, von der IMS lizenzierte Software darf nur
im Rahmen der Ausbildung an der IMS sowie den damit verbundenen administrativen Auf-
gaben verwendet werden.
2. Die Verwendung der Software oder von Teilen davon für kommerzielle Zwecke oder Gra-
tis-Internet-Dienste (z. B. «Napster-Lösungen») ist ausgeschlossen.30
3. Das Disassemblieren der Software oder Teilen davon ist ausschliesslich im Rahmen von ge-
führten Übungen im Informatikunterricht erlaubt, insofern es die Rechte des Softwareher-
stellers nicht verletzt.
4. Das Kopieren lizenzierter Softwareprodukte ist ausschliesslich zur persönlichen Datensiche-
rung erlaubt.
5. Das Zugänglichmachen dieser Produkte oder die Offenlegung der betreffenden Aktivie-
rungscodes gegenüber Nichtberechtigten ist untersagt.
6. Mit dem Verlassen der Informatikmittelschule erlischt das Nutzungsrecht.
7. Das Installieren von Software auf Geräten der IMS ist ausschliesslich im Rahmen von geführ-
ten Übungen im Informatikunterricht erlaubt.
8. Das Ein- und Ausbauen von Hardware bei Geräten der IMS ist ausschliesslich im Rahmen
von geführten Übungen im Informatikunterricht erlaubt.
9. Zuwiderhandlungen gegen diese Nutzungsbestimmungen können mit Ausschluss aus der
IMS geahndet werden.
10. Im Falle zivilrechtlicher Forderungen seitens der Softwarehersteller haften die Fehlbaren und
gegebenenfalls ihre gesetzlichen Vertreter.31
Schulische Anlässe ausserhalb des Schulhauses
An unserer Schule werden verschiedene schulische Anlässe ausserhalb des Schulhauses durch-
geführt. Zu diesen Anlässen gehören beispielsweise Exkursionen, Besuche von Ausstellungen,
Sport- und Kulturtage, aber auch die Kolonien und Bildungsreisen.
Die Anlässe können im Rahmen des Fachunterrichts stattfinden, ein gemeinsames Projekt der
Klasse darstellen oder auch klassenübergreifend durchgeführt werden.
Es gelten folgende Rahmenbedingungen:
1. Die Teilnahme am gesamten schulischen Anlass ist gemäss geltender Schulordnung obliga-
torisch, ausser es wird ausdrücklich eine freiwillige Teilnahme angeboten.
2. Bei allen schulischen Anlässen gelten grundsätzlich die gleichen Weisungen, wie sie auch an
unserer Schule gelten. Darin eingeschlossen sind unsere Hausordnung und die Minimalstan-
dards für das Zusammenleben an unserer Schule, die jeweils dem Anlass entsprechend von
den begleitenden Lehrpersonen angepasst werden können.
3. Den Weisungen der begleitenden Lehrpersonen ist unbedingt Folge zu leisten. Die Lehrper-
sonen sind befugt, Ausnahmen zu bewilligen oder beispielsweise Regeln über die Nachtruhe
und Zeitvorgaben zu erlassen.
4. Der Konsum von Drogen ist verboten und führt im Inland bei Zuwiderhandlung nach Vor-
information der Erziehungsberechtigten zu einer vorzeitigen Heimreise der betroffenen
Person auf eigene Kosten. Bei Verstössen im Ausland entscheidet die Schulleitung über die
Massnahmen.
5. Verstösse gegen diese Rahmenbedingungen werden disziplinarisch geahndet.
Zusätzliche Bestimmungen für Kolonien, Wintersportlager und Bildungsreisen:
6. Unbegleitete Schülerinnen und Schüler sind mindestens zu dritt unterwegs.
7. Bei Bedarf sind gültige Ausweispapiere mitzuführen.32
Leistungsbeurteilung an unserer Schule
Für die Gymnasien, die Fachmaturitätsschule und die Wirtschaftsmittelschule gibt es zur Leis-
tungsbeurteilung Ausführungsbestimmungen zur geltenden Schullaufbahnverordnung. Dieses
Dokument kann auf unserer Webseite unter http://wg.edubs.ch/schulleben heruntergeladen wer-
den.
1. Allgemeines zur Beurteilung
Die Beurteilung muss sich an sachlichen Kriterien ausrichten sowie nachvollziehbar sein
(§ 20 SLV).
Bewertet werden messbare Leistungen, insbesondere Wissen, Erkenntnisse, Fähigkeiten
und Fertigkeiten sowie überprüfbare Kompetenzen.
Die Lehrpersonen verständigen sich in ihren Fachkonferenzen und in Bezug auf die Lehr-
pläne über Lernziele, Leistungsanforderungen und die damit verbundenen Aspekte der No-
tengebung.
Zu Beginn des Schuljahres informieren die Lehrpersonen über die Anzahl der Leistungserhe-
bungen und deren Gewichtung.
2. Leistungserhebungen
Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf die Sachkompetenz werden ins-
besondere durch schriftliche und mündliche Prüfungen, durch schriftliche, gestalterische
und praktische Arbeiten und durch mündliche Beiträge erhoben (§ 21 Abs. 1 SLV). Weitere
Formen von Leistungserhebungen sind Semester- oder Jahresarbeiten sowie Portfolioarbei-
ten. Die Leistungserhebung kann einzeln oder in Gruppen durchgeführt werden (§ 21 Abs.
1 SLV).
Die Bewertung von mündlichen Leistungen ist in den modernen Sprachen obligatorisch, für
die anderen Fächer freiwillig.
Die Lehrperson hat eine repräsentative Auswahl der behandelten Inhalte und aufgebauten
Kompetenzen zu berücksichtigen und deren Schwierigkeitsgrad den vorbereitenden Übun-
gen in der Klasse oder im Kurs entsprechend zu gestalten.
3. Ankündigung der Leistungserhebung
Die Information der Schülerinnen und Schüler über die Leistungserhebung erfolgt rechtzei-
tig (§ 1 Abs. 3 SLV), in der Regel spätestens eine Woche vor dem Termin.
Die Lehrperson informiert die Schülerinnen und Schüler über die Lernziele, die Form der
Leistungserhebung, die Kriterien der Beurteilung sowie die Gewichtung der Note.33
4. Bewertung und Abgabe der Leistungserhebungen
Die Leistungserhebungen werden mit ganzen, halben, Viertels- oder Zehntelsnoten beur-
teilt.
Die datierten und beurteilten Leistungserhebungen werden mit Ausnahme der Modulprü-
fungen im Fach Informatik in der IMS den Schülerinnen und Schülern abgegeben. Die Rück-
gabe von schriftlichen Arbeiten erfolgt in der Regel nach spätestens zwei Schulwochen, bei
grösseren Textarbeiten nach spätestens drei Schulwochen nach der erfolgten Leistungsbe-
urteilung. Eine spätere Rückgabe ist rechtzeitig bekannt zu geben und zu begründen.
Die nächste schriftliche Arbeit findet in der Regel erst dann statt, wenn die vorherige im üb-
lichen Verfahren korrigiert und die Note eröffnet worden ist. Ausnahmen sind zu begründen.
Die Lehrpersonen haben ihre Noten zu verantworten und müssen sie begründen können.
5. Verteilung der Leistungserhebungen
Die Lehrpersonen achten auf eine gleichmässige Verteilung der Leistungserhebungen über
das Schuljahr.
Die Lehrpersonen achten innerhalb einer Klasse auf eine angemessene Verteilung der Leis-
tungserhebungen pro Woche. Am Gymnasium dürfen pro Woche in schwerpunktreinen
Klassen nicht mehr als fünf, bei schwerpunktgemischten Klassen nicht mehr als vier Prüfun-
gen im Klassenverband durchgeführt werden.
Pro Tag dürfen im Klassenverband nicht mehr als zwei Leistungserhebungen durchgeführt
werden.
6. Gewichtung und Anzahl von Leistungserhebungen
Die Gewichtung eines einzelnen Beurteilungsbelegs darf bei der Semesterpromotion nicht
mehr als ein Drittel der Semesterzeugnisnote, bei der Jahrespromotion nicht mehr als ein
Viertel der Jahreszeugnisnote ausmachen. Ausnahmen gelten für Fächer, die nur mit einer
Lektion pro Woche unterrichtet werden, sowie bei durch die Schulleitung angeordneten
Semester- oder Jahresprüfungen.
An der FMS, IMS und WMS müssen pro Semester und Fach mindestens 3 ganz zählende
Noten erteilt werden. Im letzten Semester der schulischen Ausbildung sowie an der IMS im
Fach Informatik aufgrund der Modulprüfungen sind Abweichungen davon möglich. Diese
sind gegenüber der Schulleitung zu begründen.
Am Gymnasium gilt als Mindestanzahl von ganz zählenden Noten pro Schuljahr und Fach
folgende Berechnung: Anzahl Wochenstunden + 2. Im letzten Schuljahr vor den Maturitäts-
prüfungen sowie an Schulen mit besonderen Zeitstrukturen (z.B. GB plus oder LeO2) sind34
Abweichungen davon möglich. Diese sind gegenüber der Schulleitung zu begründen.
7. Streichung von Noten und zusätzliche Leistungserhebungen
Die Streichung von Noten ist zulässig, wenn sie auf die ganze Klasse oder den ganzen Kurs
angewandt wird.
Angebote für zusätzliche Leistungserhebungen müssen der ganzen Klasse unterbreitet wer-
den.
8. Beurteilung der Sachkompetenz im Zeugnis
Die zuständige Lehrperson beurteilt die Sachkompetenz in den Fachbereichen oder Fächern
auf der Grundlage der während der massgeblichen Beurteilungsperiode erstellten Beurtei-
lungsbelege (§ 30 Abs. 1 SLV).
Wenn nicht genügend Beurteilungsbelege vorhanden sind, kann die Schulleitung auf An-
trag der zuständigen Lehrperson eine Semester- oder Jahresprüfung anordnen (§ 30 Abs. 4
Satz 1 SLV). Deren Bewertung ersetzt alle bisher während des Semesters bzw. Schuljahres
erzielten Noten.
Für die Beurteilung der Sachkompetenz im Zeugnis werden ganze Noten von 6 bis 1 und
die dazwischenliegenden halben Noten verwendet. Den Noten kommen die folgenden Be-
deutungen zu:
6 = sehr gut;
5 = gut;
4 = genügend;
3 = ungenügend;
2 = schwach;
1 = sehr schwach oder nicht erbrachte Leistung.
Noten unter 4 stehen für nicht genügende Leistungen (§ 33 SLV).
Der Durchschnitt aller Noten eines Fachs wird für die Zeugnisnote auf die nächste halbe
Note gerundet; ergibt sich eine Viertelnote, so ist die Zeugnisnote aufzurunden.
9. Leistungserhebungen nach Notenschluss
Bei Semesterpromotion können nach Notenschluss Leistungsbewertungen vorgenommen
werden, die für das Zeugnis des folgenden Semesters des gleichen Schuljahres zählen.
Nachholprüfungen können auch nach Notenschluss angesetzt werden.35
10. Fernbleiben von Leistungserhebungen oder nicht termingerecht erbrachte Leistungen
Bleiben Schülerinnen und Schüler einer Leistungserhebung fern oder erbringen eine Leis-
tung nicht termingerecht, so haben die Erziehungsberechtigten innerhalb von acht Kalen-
dertagen nach der Leistungserhebung den Lehrpersonen das Fernbleiben oder die Nichtein-
haltung des Termins schriftlich zu begründen (§ 22 Abs. 1 SLV). Bei Leistungserhebungen in
den letzten zwei Wochen vor Notenabschluss ist das Fernbleiben oder die Nichteinhaltung
des Termins innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu begründen.
Die Schülerinnen und Schüler haben die Leistungserhebung an einem neu angesetzten Ter-
min zu wiederholen. Ausnahmen hiervon sind nur möglich beim Fernbleiben infolge Krank-
heit, Unfall oder sonstiger wichtiger Gründe. Bleiben Schülerinnen und Schüler ohne wichti-
gen Grund dem Wiederholungstermin fern oder erbringen die Leistung nicht termingerecht,
so wird die Note 1 gesetzt (§ 22 Abs. 2 und 3 SLV).
Bleiben Schülerinnen und Schüler einer von der Schulleitung angeordneten Semester- oder
Jahresprüfung ohne wichtigen Grund fern, so wird die Note 1 gesetzt (§ 30 Abs. 4 SLV).
11. Unredlichkeiten bei Leistungserhebungen
Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei der Benutzung oder der versuchten Benutzung von
unerlaubten Hilfsmitteln, kann die Lehrperson die erreichte Note für die Leistungserhebung
bis zur niedrigsten möglichen Bewertung reduzieren (§ 23 SLV).
Die zuständige Fachlehrperson entscheidet im Einzelfall über die Höhe des Abzugs unter Berück-
sichtigung der Schwere des unredlichen Verhaltens.36
Nachteilsausgleich
Für Schülerinnen und Schüler mit einer attestierten Entwicklungsstörung oder Behinderung be-
steht ein rechtlicher Anspruch auf Massnahmen zum Nachteilsausgleich bei Leistungserhebun-
gen. Für das Attest ist ein entsprechender Antrag bei der kantonalen «Fachstelle Förderung und
Integration» einzureichen.
Die von der Schulleitung aufgrund eines vorgelegten Attests festgelegten Massnahmen zum
Nachteilsausgleich sollen die äusseren Bedingungen, die Form oder auch die Aufgabenstellung
der Leistungserhebung so anpassen, dass die Benachteiligung, die durch die Entwicklungsstö-
rung oder Behinderung bei der Leistungserhebung entsteht, so gut wie möglich ausgeglichen
wird. Die Massnahmen müssen angemessen sein und berücksichtigen die Art und den Grad der
Entwicklungsstörung oder Behinderung. Sie dürfen aber den Regelunterricht nicht übermässig
beeinträchtigen und müssen mit verhältnismässigen Mitteln umgesetzt werden können. Zudem
bleiben die inhaltlichen Anforderungen der Leistungserhebung für alle Schülerinnen und Schüler
gleich.
Nähere Informationen zum Nachteilsausgleich und das Antragsformular erhalten Sie bei Frau
Andrea Meier im Sekretariat. Ferner erhalten Sie weitere Auskünfte bei den Klassenlehrpersonen
und bei der Schulleitung am Informationsabend in den ersten Klassen.37
Mildeparagraph
Sollte ein Schüler oder eine Schülerin aufgrund einer ausserordentlichen Situation in seiner Leis-
tungsentfaltung so eingeschränkt sein, dass die Beförderung ins nächste Semester oder Schuljahr
gefährdet ist, können die Erziehungsberechtigten bzw. die mündige Schülerin oder der mündige
Schüler einen schriftlichen Antrag auf die Anwendung des sogenannten Mildeparagraphen bei
der Klassenlehrperson einreichen. Als ausserordentliche Situation gelten beispielsweise eine län-
gere Krankheit oder sehr belastende häusliche Verhältnisse.
Die Erziehungsberechtigten bzw. die mündige Schülerin oder der mündige Schüler müssen die
Klassenlehrperson über die oben genannten Beeinträchtigungen bis spätestens acht Tage vor der
Zeugnisklassenkonferenz schriftlich in Kenntnis setzen. Spätestens bis zur Zeugnisklassenkonfe-
renz sind entsprechende Dokumente beizubringen, die diese Beeinträchtigung darlegen.
Die Zeugnisklassenkonferenz kann dann aufgrund des sogenannten Mildeparagraphen eine
Schülerin oder einen Schüler auch bei ungenügender Leistung befördern. Wichtig ist dabei, dass
die Zeugnisklassenkonferenz nicht automatisch eine solche Beförderung verfügt, sondern die
individuelle Situation abwägt und nach Mehrheitsbeschluss der Anwesenden entscheidet. Sie
kann demnach einen Antrag ablehnen, ihn bewilligen und eine allfällige Bewilligung auch mit
einer ausserordentlichen Probezeit verknüpfen. Nach der Zeugnisklassenkonferenz können keine
Anträge zur Anwendung des Mildeparagraphen mehr gestellt werden.38
Wichtige Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen unserer schulischen Angebote finden Sie im Internet unter
http://www.gesetzessammlung.bs.ch/. Folgende Gesetze und Verordnungen sind dabei beson-
ders hervorzuheben (die Ziffern bezeichnen die Nummern der systematischen Gesetzessamm-
lung):
• 410.100 Schulgesetz
• 410.120 Schülerinnen- und Schülerverordnung
• 410.130 Absenzen- und Disziplinarverordnung
• 410.140 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte
• 410.700 Schullaufbahnverordnung
• 424.100 Berufsmaturitätsverordnung39 Notizen
Wirtschaftsgymnasium und
Wirtschaftsmittelschule Basel
Andreas Heusler-Strasse 41
4052 Basel
Telefon 061 375 92 00
Telefax 061 375 92 10
Internet: www.wgbasel.ch
e-mail: wginfo@edubs.chSie können auch lesen