Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen - der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar 2023, Version Schweiz ohne Kanton Bern
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Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar 2023, Version Schweiz ohne Kanton Bern
Willkommen Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Die GVB Privatversicherungen AG steht für eine Extraportion Si- Die GVB Privatversicherungen AG ist eine Tochtergesellschaft cherheit rund um Gebäude. Als Tochtergesellschaft der Gebäu- der Gebäudeversicherung Bern (GVB). Sie hat ihren Sitz an deversicherung Bern (GVB) sorgen wir seit 2013 für einen opti- der Papiermühlestrasse 130 in 3063 Ittigen. Als private malen Rundumschutz privater und kommerziell genutzter Versicherungsgesellschaft untersteht die GVB Privatversiche- Immobilien in der ganzen Schweiz. rungen AG der Kontrolle der Eidgenössischen Finanzmarkt- aufsicht (FINMA) und ist Mitglied des Schweizerischen Ver Wir bieten Versicherungslösungen, die über die Leistungen der sicherungsverbands (SVV). kantonalen Gebäudeversicherungen hinausgehen: Von Wasser über Erdbeben bis Feuer - Sie profitieren in verschiedensten Be- reichen von einer Extraportion Sicherheit. Unsere Produkte über- zeugen mit attraktiven Prämien und nicht zuletzt mit einem top Preis-Leistungs-Verhältnis. Unsere qualifizierten Mitarbeitenden sorgen dafür, dass Sie als Kundinnen und Kunden optimal und auf jeweilige Bedürfnisse abgestimmt betreut werden. Rund 150 externe Architekten, Baufachleute und Ingenieure stehen zudem mit ihrem Fachwis- sen zur Verfügung. Damit Sie tagtäglich von besten Services profitieren können. Das vorliegende Dokument informiert Sie umfassend über die Vertragsbedingungen der Versicherungsprodukte der GVB Privat versicherungen AG. Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und freuen uns auf eine gute Partnerschaft. Freundliche Grüsse Andreas Dettwiler Geschäftsleiter GVB Privatversicherungen AG 2
Inhaltsverzeichnis 1 Feuer- und Elementarversicherung für Gebäude 1.1 Versichertes Objekt 6 1.2 Versicherte Gefahren 6 1.3 Entschädigungen im Schadensfall 7 2 Gebäudezusatzversicherungen 2.1 Versicherte Objekte 8 2.2 Versicherungswert 10 2.3 Versicherte Gefahren 10 2.4 Entschädigungen im Schadensfall 14 3 Gemeinsame Bestimmungen 3.1 Generelle Ausschlüsse 20 3.2 Vorgehen im Schadensfall 20 3.3 Entschädigung 22 3.4 Verschiedene Bestimmungen 24 3.5 Datenschutz 27
Informationen gemäss Art. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Das Wichtigste im Überblick – GVB Privatversicherungen AG Dieser Überblick soll Sie über den wesentlichen Inhalt unseres Versicherungsangebotes informieren. Die Rechte und Pflichten der Vertrags- parteien ergeben sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags namentlich aus dem Antrag, der Police, den Vertragsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften. Identität der Versicherungen In Kantonen, die über keine kantonale Gebäudeversicherungsan- stalt verfügen (GE, UR, SZ, TI, AI, VS und OW), sowie im Fürstentum Wer ist die GVB Privatversicherungen AG? Liechtenstein deckt GVB Natura auch Feuer- und Elementarschä- Die GVB Privatversicherungen AG ist eine Tochterfirma der Gebäude- den am Gebäude. versicherung Bern (GVB). Der Sitz befindet sich an der Papiermühle- strasse 130 in 3063 Ittigen. Welche Ausschlüsse bestehen? Die einzelnen Versicherungen enthalten bestimmte Ausschlüsse. Diese werden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Versicherte Risiken und Umfang des Versicherungs- einem orange umrandeten Kasten besonders hervorgehoben. schutzes Was ist der Umfang des Versicherungsschutzes? Welche Risiken kann ich bei der GVB Privatversicherungen AG Die versicherten Risiken werden maximal bis zur vereinbarten Ver- versichern? sicherungssumme gedeckt. Die genaue Versicherungssumme sowie Die GVB Privatversicherungen AG bietet schweizweit Versicherungs- die weiteren Leistungen ergeben sich aus der Police und den All- dienstleistungen an, welche die Feuer- und Elementarschadenversi- gemeinen Versicherungsbedingungen, allenfalls ergänzt durch cherung für Gebäude optimal ergänzen. Bei den nachfolgenden Besondere Bedingungen und weitere Policenbeilagen. Der Umfang Deckungen handelt es sich um eine Schadenversicherung: des Versicherungsschutzes variiert je nach Art des gewählten Produktes. GVB Plus Bietet Versicherungsschutz für Feuer-, Elementar- und Habe ich einen Selbstbehalt zu tragen? weitere Schäden in Ihrer Gebäudeumgebung, z. B. bei der Im Schadenfall haben Sie einen Selbstbehalt zu tragen. Davon ausge- Verwüstung Ihres Gartens durch Sturm. nommen sind die Produkte GVB Top und Plus. Bei GVB Natura ist ein Selbstbehalt nur bei Elementarschäden geschuldet. Individuell verein- GVB Top barte Selbstbehalte bleiben vorbehalten. Erweiterte Objektversicherung, z. B. bei Vandalismus, Marder-, Nager und Insektenschäden sowie Diebstahl von Gebäudeteilen. Prämie und weitere Pflichten des Versicherers GVB Aqua Wie hoch ist die Prämie? Deckt Wasserschäden am Gebäude, z. B. durch undichte Die Höhe der von Ihnen zu bezahlenden Prämie hängt von den ver- Leitungen, Rückstau und Grundwasser. sicherten Gegenständen und Risiken sowie von der gewünschten Deckung ab. Inbegriffen sind 5 % für die Eidgenössische Stempel- GVB Casco steuer. Versichert diverse Risiken wie z. B. Glasbruch, Gebäude- schäden nach einem Einbruchdiebstahl oder Anprall eines Indexierte Versicherungssummen und Prämien werden auf Beginn Fahrzeugs. jedes Versicherungsjahres automatisch an die Entwicklung des Bau- kostenindexes angepasst. GVB Terra Bietet umfassenden Versicherungsschutz bei Gebäude- Wann wird die Prämienrechnung versendet? schäden durch Erdbeben, z. B. Risse, Statikschäden, Die GVB Privatversicherungen AG versendet im 4. Quartal die Einsturz, zusätzliche Lebenshaltungskosten und Ab- Prämienrechnung für das kommende Jahr. Bei neuen Versicherungen sicherung der Hypothek. kann die erste Rechnung auch zu einem anderen Zeitpunkt ver- sendet werden. GVB Solar Deckt diverse Schäden an einer Solarenergieanlage, Was passiert, wenn ich die Prämie der GVB Privat- z. B. durch Überspannung oder Kurzschluss. versicherungen AG nicht bezahle? Wenn Sie die Prämie nicht fristgerecht bezahlen, erhalten Sie eine GVB Tech Zahlungserinnerung sowie allfällige Mahnungen. Bleibt die Zahlung Bietet umfassenden Versicherungsschutz für die Gebäude- aus, so kann die Prämie auf dem Rechtsweg eingefordert werden technik, z. B. bei Schäden aufgrund falscher Bedienung und der Versicherungsschutz ruht bis zur vollständigen Bezahlung oder bei einem durch den Hersteller nicht gedeckten der Prämie und der verursachten Kosten. Wird die Prämie nicht be- Materialfehler. zahlt und innert gesetzlicher Frist nicht eingefordert, wird der Vertrag mit der GVB Privatversicherungen AG von Gesetzes wegen automa- tisch aufgehoben. 4
Welche Pflichten habe ich als Versicherungsnehmer? - Wenn wir während der Laufzeit Ihrer Versicherung die Prämien Ihre Pflichten ergeben sich aus Ihrer Policen, den Allgemeinen Be- oder die Selbstbehaltsregelung ändern, können sie den davon be- dingungen, dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. troffenen Teil Ihrer Police grundsätzlich kündigen. Davon ausge- nommen ist die Anpassung indexierter Versicherungssummen und Sie müssen uns anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befra- Prämien an die Baukostenentwicklung. Ändern bei der gesetzlich gen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit geregelten Elementarschadenversicherung (gemäss Aufsichtsverord- und so wie sie Ihnen bekannt sind oder bekannt sein müssen, mittei- nung AVO) auf Grund behördlicher Anordnung die Prämien, die len. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich Selbstbehalte oder der Deckungsumfang, wird der Vertrag auf den oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermögli- behördlich bestimmten Zeitpunkt angepasst. In diesem Fall besteht cht, zu erfolgen. Sie müssen uns während der Laufzeit Ihrer Versiche- kein Kündigungsrecht. rung eintretende Änderungen der im Antrag deklarierten oder auf - Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können Sie und wir der Police aufgeführten und für die Risikobeurteilung erheblichen die betroffene Versicherung kündigen. Tatsachen umgehend anzeigen. So zum Beispiel eine Änderung der - Wenn Sie bei der Aufnahme des Antrages eine Frage unrichtig be- Nutzung des Gebäudes. antwortet oder etwas verschwiegen haben, können wir die Versi- cherung kündigen. Tritt ein versicherter Schadenfall ein, müssen Sie uns diesen umge- - Wenn der Gegenstand des Vertrages in seiner Gesamtheit den Ei- hend melden. Wir sind auf Ihre Mitarbeit angewiesen, damit wir Sie gentümer wechselt (Handänderung), so gehen Rechte und Pflich- im Schadenfall optimal unterstützen können. Sie sind verpflichtet, ten auf den neuen Eigentümer über. Im Rahmen der gesetzlichen bei der Erhebung von sachdienlichen Informationen, wie z. B. Schät- Fristen kann die Übernahme des Vertrages abgelehnt werden. zungen, Schadenhergang etc. mitzuwirken sowie Auskünfte und - Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer vereinbart Unterlagen im Schadenfall zur Verfügung zu stellen. wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Als Hauseigentümer haben Sie die Verpflichtung, Ihr Haus vor GVB Terra kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer dreimo- Schäden möglichst zu schützen, für die Minderung eines Schadens natigen Kündigungsfrist jeweils auf das Ende des Versicherungsjah- zu sorgen sowie nach einem Schadenfall keine Veränderungen an res gekündigt werden. der Schadensituation vorzunehmen, bevor wir den Schadenort frei gegeben haben. Eine Kündigung muss schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen. Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages Datenschutz Wann beginnt der Versicherungsvertrag zu laufen? Der Beginn des Versicherungsvertrags können Sie Ihrer Police ent- Was gilt bezüglich Datenschutz? nehmen. Die GVB Privatversicherungen AG hält sich bei der Bearbeitung von Personendaten an das schweizerische Datenschutzgesetz sowie an Widerrufsrecht des Versicherungsvertrages die europäische Datenschutzverordnung. Die Bearbeitung erfolgt im Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Rahmen der Vertragsanbahnung und während der Vertragsdauer. Vertrages schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis Die Daten können sowohl physisch als auch elektronisch aufbewahrt durch Text ermöglicht, widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 und zu Marketingzwecken verwendet werden. Falls zur Vertragsab- Tage und beginnt, sobald der Versicherungsnehmer den Vertrag be- wicklung oder Schadenbehandlung erforderlich, wird die GVB Privat- antragt oder angenommen hat. Die Frist ist eingehalten, wenn der versicherungen AG die Daten an die an der Versicherung beteiligten Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Wi- Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversi- derruf der GVB Privatversicherungen AG mitteilt oder seine Wider- cherer und an die Gesellschaften der GVB Gruppe zur Datenbearbei- rufserklärung der Post übergibt. tung bekannt geben, die an der Abwicklung des Versicherungsver- hältnisses beteiligt sind. Ebenso ist die GVB Privatversicherungen AG Wann endet der Versicherungsvertrag? berechtigt, bei Vorversicherer oder Dritten sachdienliche Auskünfte, Der Versicherungsvertrag ist für die vereinbarte Dauer abgeschlossen. insbesondere bezüglich bisherigen Schäden, zur Risikoabklärung Sie können die Versicherung bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der sowie zur Bestimmung der Prämien, einzuholen. Die GVB Privat- vereinbarten Dauer kündigen. Unternehmen Sie nichts, verlängert versicherungen AG ist sodann berechtigt zur Durchsetzung von sich die Versicherung jeweils stillschweigend um ein Jahr, damit Sie Regressansprüchen Informationen an haftpflichtige Dritte oder deren nicht plötzlich ungewollt ohne Versicherungsschutz sind. Versicherungen weiterzugeben. Neben der normalen Kündigung des Vertrages auf Vertragsende Wie kann ich die GVB Privatversicherungen AG bestehen weitere Kündigungsmöglichkeiten. Die Wichtigsten sind erreichen? nachstehend angeführt: Sie erreichen uns wie folgt: Telefon 0800 666 999 oder 031 925 11 11 - Hat die GVB Privatversicherungen AG die Informationspflicht nach Email info@gvb.ch Artikel 3 VVG verletzt, so sind Sie berechtigt, den Versicherungs- Internet gvb-privatversicherungen.ch vertrag zu kündigen. Ihre Kündigung müssen Sie schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, Adresse GVB Privatversicherungen AG innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Informationsverletzungs- Papiermühlestrasse 130 pflicht, jedenfalls spätestens zwei Jahre nach der Pflichtverletzung CH-3063 Ittigen absenden. 5
1 Feuer- und Elementarversicherung für Gebäude 1.1 Versichertes Objekt 1.2 Versicherte Gefahren 1.1.1 Gebäude 1.2.1 Feuerschäden Versichert sind die in der Police bezeichneten Gebäude und/oder Versicherbar sind Feuerschäden, verursacht durch: Gebäudeanteile, d. h. jedes nicht bewegliche Erzeugnis der – Brand; Bautätigkeit, das überdacht ist, benützbaren Raum birgt und als – Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung); Dauereinrichtung erstellt wurde, samt seinen Bestandteilen. – Blitzschlag; Die Versicherungssumme hat dem ortsüblichen Neuwert (Wieder- – Explosion und Implosion; herstellung oder Wiederaufbau) zu entsprechen, sofern nicht – abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge Deckung zum Zeitwert vereinbart wird. oder Teile davon; – Meteoriten und andere Himmelskörper; 1.1.2 Stockwerkeigentum – Seng- und Hitzeschäden (bis maximal CHF 5’000). Wird nur der Anteil eines einzelnen Stockwerkeigentümers ver sichert, gilt Folgendes: 1.2.2 Elementarschäden Versichert sind die dem Stockwerkeigentümer im Sonderrecht Versicherbar sind Elementarschäden, verursacht durch: zugewiesenen Räumlichkeiten (mit Berücksichtigung der allfäl- – Hochwasser; ligen besonderen baulichen Ausstattungen) sowie die gemein- – Überschwemmung; schaftlichen Bauteile und Anlagen, diese jedoch nur entspre- – Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h, der in der chend dem Wertanteil des versicherten Stockwerkeigentums. Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt); 1.1.3 Abgrenzung Gebäude/Fahrhabe – Hagel; Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen Sachen – Lawine; sind massgebend: – Schneedruck; – die Normen für die Gebäudeversicherung des Schweizerischen – Felssturz; Versicherungsverbandes (SVV); – Steinschlag; – in Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung sowie im – Erdrutsch. Fürstentum Liechtenstein die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Keine Elementarschäden sind: Gebäudebestandteile, die zur Reparatur oder zum Unterhalt – Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlechten vorübergehend demontiert werden, bleiben während maximal Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangel 3 Monaten mitversichert, unabhängig davon, wo sie sich inner- haften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Abwehr halb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein befinden. massnahmen, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert: oder längeren Zwischenräumen wiederholt; spezielle Fundationen, bauliche Anlagen ausserhalb des – ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die entstehen Gebäudes, künstlerische oder historische Werte gemäss durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen den Normen des Schweizerischen Versicherungsverbandes Wasseranlagen, Rückstau von Wasser aus der Kanalisation (SVV). Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Be- oder Veränderungen der Atomstruktur; stimmungen. – Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen erfahrungsgemäss gerechnet werden muss, wie Schäden bei Hoch-und Tiefbauten, Stollenbauten, bei Gewinnung 1.1.4 Geräte und Materialien von Steinen, Kies, Sand oder Lehm; Unter Geräten und Materialien versteht man die dem Unterhalt – Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im und der Benützung des versicherten Gebäudes und der dazu Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben; gehörenden Areale dienende Fahrhabe und Heizmaterialien – Schäden durch Erschütterungen, welche durch tektonische (Brennstoffe) sowie Effekten des für den Unterhalt bzw. die Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden (Erdbeben), Reinigung zuständigen Personals. und vulkanische Eruptionen. 6
Feuer- und Elementarversicherung für Gebäude Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert: 1.3.2 Schutzkosten nach Schadensfall Elementarschäden an leicht versetzbaren Bauten (wie Die Versicherung vergütet die Kosten der Massnahmen, die zum Ausstellungs- und Festhütten, Grosszelte, Tragluft- und Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind. Die- Rautenhallen), an Treibhäusern sowie an Mobilheimen nen die Vorkehrungen nicht nur dem Schutz der Überreste des samt Zubehör. Gebäudes oder eines Gebäudeteiles, so vergütet die Versiche- rung nur die diesem Interesse entsprechenden Kosten. 1.2.3 Deckungsausschlüsse 1.3.3 Folgekosten Nicht versichert sind: Versichert sind effektive Folgekosten, die während der Vertrags- – Schäden, die durch bestimmungsgemässe oder allmähliche dauer an versicherten Objekten als Folge von Feuer- oder Raucheinwirkung entstehen; Elementarschäden eintreten. – Schäden, die dadurch entstehen, dass die versicherten Sachen einem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt wurden; Für nachstehend aufgeführte Folgekosten werden pro Schaden- – Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, sereignis insgesamt bis zu 20 % der Versicherungssumme (maxi- Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektrischen mal CHF 200’000) entschädigt: Energie selbst, durch Überspannung oder durch Erwärmung – Aufräumungs- und Entsorgungskosten (inkl. Abbruchkosten) infolge Überlastung; – Bewegungskosten – Schäden, die an elektrischen Schutzeinrichtungen wie – Dekontamination (behördlich verfügt) von Erdreich auf dem Schmelzsicherungen, in Erfüllung ihrer normalen Bestimmung, Grundstück, auf dem sich der Sachschaden ereignet hat entstehen; – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung, – Rissschäden durch Sprengungen. Risse, welche die Sanierung jedoch maximal während 24 Monaten und maximal eines Bauteils aus statischen Gründen unumgänglich machen, CHF 200’000) sind jedoch versichert; – Bauführungskosten bei Gebäudeschäden – Schäden durch Unterdruck – ausgenommen Implosion –, – provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5’000 Wasserschläge, Schleuderbrüche und andere kräftemecha- – alle übrigen Kosten bis maximal CHF 3’000 nische Betriebsauswirkungen; – Schneedruckschäden, die nur Bedachungsmaterialien, Kamine, Dachrinnen oder Ablaufrohre treffen. Nicht als versicherte Folgekosten entschädigt werden: – Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden – Sach- und Vermögensschäden von Dritten – Aufwendungen, die auch ohne Schaden entstanden 1.3 Entschädigungen im Schadensfall wären, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt wären Voraussetzung für eine Schadensleistung ist, dass ein versichertes – die Beseitigung vorbestandener Kontamination (z. B. im Objekt durch eine versicherte Gefahr in einem Zeitpunkt, zu Zusammenhang mit Asbest) welchem die relevante Versicherungsdeckung bestand, beschä- – Anwalts- und Gerichtskosten digt worden ist. – Aufwendungen der Polizei und der Wehrdienste / Chemie-, Feuer- und Ölwehr und anderer zur Hilfe Verpflichteter, soweit sie nach Gesetz nicht dem Versicherungsnehmer belastet werden können GVB Natura – Mietertragsausfall bei Ferienhäusern, Ferienwohnungen (Feuer- und Elementarversicherung) sowie Pensionen und Hotels Im Rahmen der GVB Natura-Deckung werden die Leistungen gemäss Ziffer 1.3.1 bis 1.3.3 entschädigt. 1.3.4 Geräte und Materialien Nach besonderer Vereinbarung kann das Abhandenkommen 1.3.1 Feuer- und Elementarschäden oder die Beschädigung von Geräten und Materialien (gem. Ziffer Die Versicherung ersetzt infolge eines Feuer- oder Elementar 1.1.4), aufgrund eines versicherten Feuer-, Elementar-, Wasser- ereignisses zerstörte, beschädigte oder abhandengekommene, oder Einbruchschadens, mitversichert werden. versicherte Gegenstände. 7
2 Gebäudezusatzversicherungen 2.1 Versicherte Objekte 2.1.1 Gebäude 2.1.6 Solarenergieanlagen Versicherbar ist das in der Police bezeichnete Gebäude Solarthermische Anlagen (vgl. Ziffer 1.1). Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive: – Flach-oder Röhrenkollektoren mit Absorber 2.1.2 Gebäudeumgebung – elektronischer Mess-, Regeleinheiten und Temperaturfühler Versicherbar sind die baulichen Erzeugnisse (ohne Gebäude – Rohrleitungen innerhalb des Solarheizkreislaufes charakter) sowie die Bepflanzung auf der Parzelle des Gebäudes. – Wasserspeicher, Wärmetauscher, Expansionsgefäss Die Parzelle umfasst die zum Gebäude gehörende und gepflegte – Wärmeträgerflüssigkeit mit Speichergefäss (nur in Verbindung Gebäudeumgebung. Landwirtschaftliche oder gewerblich mit einem Schaden an der versicherten solarthermischen Anlage) genutzte Anbauflächen und/oder bewirtschaftete Kulturen – Zusatzheizungen (Nachladesystemen) innerhalb des Solar- sowie Wald sind ausgeschlossen. heizkreislaufes (nur in Verbindung mit einem Schaden an der versicherten solarthermischen Anlage) 2.1.3 Vermögen – fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme Versicherbar sind bestimmte Vermögensschäden als Folge – Strom- und Steuerverkabelungen eines Feuer-oder Elementarschadens am Gebäude, die durch sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten die Gebäudeversicherung nicht gedeckt sind. Ebenso können bestimmte Vermögensschäden als Folge eines Wasser-oder Erdbebenschadens am Gebäude versichert werden. Nicht versichert sind: – Flüssigkeit führende Leitungen und Anlagen ausserhalb 2.1.4 Geräte und Materialien der solarthermischen Wärmeerzeugung Unter Geräten und Materialien versteht man die dem Unterhalt – Heizungsvor- und -rückläufe ausserhalb der wärme und der Benützung des versicherten Gebäudes und der dazu erzeugenden und/oder - speichernden Einheit gehörenden Areale dienende Fahrhabe und Heizmaterialien – Schäden an Flüssigkeiten jeder Art (Brennstoffe) sowie Effekten des für den Unterhalt bzw. die – Werkzeug aller Art Reinigung zuständigen Personals. – Hilfs- und Betriebsstoffe – mobile Wechseldatenträger und Daten 2.1.5 Verglasungen – Verschleissteile Versicherbar ist der Bruch von Verglasungen. Als Verglasung gelten namentlich: – Fensterund Türgläser – Wandverkleidungen und Glasbausteine – Kochflächen aus Glaskeramik – Abdeckungen aus mineralischen Materialien – Gläser von Solarenergieanlagen – Lichtkuppeln – Mobiliarverglasung (Verglasungen an beweglichen Sachen) – glasähnliche Materialien sind Glas gleichgestellt, falls sie anstelle von Glas verwendet werden – Sanitäreinrichtungen (Lavabos, Spültröge, Klosetts, Pissoirs, Bidets etc.) Nicht versichert sind: Hohlgläser, optische Gläser, Handspiegel, Beleuchtungs- körper jeder Art, Lampenbirnen, Leucht- und Neonröhren, Geschirr, Glasfiguren, Glasverzierungen, Umrahmungen, Bildschirmgläser und Displays aller Art, Schäden an Kacheln sowie an Wand- und Bodenplatten sowie generell beweg liche Verglasungen im Eigentum oder in Räumlichkeiten von Stockwerkeigentümern, Mietern und Pächtern. 8
Gebäudezusatzversicherungen Fotovoltaikanlagen – Alarm- und Sicherungsbereiche Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive: z. B. Einbruch-und Brandmeldeanlagen, Umfeld-und Raum – Modulen überwachungsanlagen und Kameras, Zutrittskontrollanlagen – Wechselrichtern, Speicherbatterien, Transformatoren und Türöffnungsanlagen und - vorrichtungen, Steuerung – Einspeise- und Erzeugungszählern Gebäudetechnik – Modultragkonstruktionen – Parking und Personenbeförderung – Montagesets, wie z. B. Anschluss, Befestigungs- und z. B. automatische Garagentore, Schranken, Überwachungs Verbindungssets kameras und Kassenautomaten, Aufzüge und Treppenlifte – Überspannungs-und anderer Schutzeinrichtungen inkl. Behinderteneinrichtungen (Blitzschutz, Sicherungen etc.) – Schwimmbäder, Whirlpools, Saunas und Dampf- – Schaltern und Trenneinrichtungen duschen, inkl. Umwandung/Verkleidung, Lüftungssyste- – Monitoringund Datenfernsystemen der Anlage men und Gartenbewässerungsanlagen – fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme z. B. Pumpen, Heizung, Leitungen, Armaturen, Kompressoren, – elektronischer Mess-, Steuer-und Regeleinheiten Lüftungssysteme und Reinigungsgeräte, sofern diese Sachen – Gleich- und Wechselstromverkabelung mit dem Gebäude oder dem Bad fest verbunden oder auf dem sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten zum Gebäude gehörenden Grundstück fest installiert sind – Küchen-, Wasch- und Trocknungsbereiche (ohne Inhalt von Geldautomaten) Nicht versichert sind: z. B. Kühl-und Gefriergeräte, Kochherde, Backöfen, Steamer, – Werkzeug aller Art Mikrowellengeräte und Wasch- und Trockenmaschinen – Hilfs- und Betriebsstoffe – Beschattungssysteme – mobile Wechseldatenträger und Daten z. B. Antriebs-und Überwachungssysteme, Storen und Fenster- – Verschleissteile läden – Kommunikationstechnik z. B. Telefon-und Gegensprechanlagen (ohne mobile Apparate) Örtlicher Geltungsbereich – Wiederherstellungskosten für Daten und Datenträger Die Versicherung gilt an dem in der Police erwähnten Standort bis 10 % der vereinbarten Erstrisiko-Versicherungssumme in der Schweiz. Befindet sich die versicherte Anlage bzw. Teile davon vorübergehend nicht am Standort (z. B. Reparatur, Wartungs arbeiten), besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Diese Aussen- versicherung gilt innerhalb der Schweiz und des Fürstentums Nicht versichert sind: Liechtenstein. – Technische Einrichtungen, Installationen, Anlagen und Geräte die industriellen, gewerblichen oder landwirt- 2.1.7 Gebäudetechnik schaftlichen Zwecken dienen Versicherbar sind alle unbeweglichen oder fest installierten elek- – Technische Einrichtungen, Installationen, Anlagen und trotechnischen Einrichtungen und dazugehörende Installationen, Geräte im Contracting Anlagen und Geräte (inkl. deren Verkabelung, jedoch ohne öf- – Multimediageräte wie Beamer, TV, Aufnahme- und Wie- fentliches Netz) im Gebäude oder auf dem dazugehörenden dergabegeräte, Set-Top-Boxen, Hi-Fi-Anlagen, Antennen, Grundstück, die dem Betrieb des Gebäudes oder zu dessen Satellitenschüsseln und DSL-Hausverteilungsanlagen Funktion dienen für: – Geothermische Anlagen oder Installationen ab einer Tiefe – Energie-/Kälteerzeugung und Wasseraufbereitung von mehr als 200 m z. B. Brenner mit Steuerung Heizungsanlagen, Warmwasser – Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer thermischen Leis- kessel (inkl. Brenner und Steuerung), Elektroboiler, Klimaanlagen, tung > 20 kW Wärmepumpen und Erdsonden (inkl. Kosten für den Zugang – Handelswaren, Vorführgeräte sowie Anlagen und Geräte, des Bohrgerätes und anschliessender Wiederherstellung des für die der Versicherungsnehmer nicht die Gefahr trägt Geländes), Durchlauferhitzer, Kachel- und Schwedenofen, Fäka- – Geld und geldwerter Inhalt versicherter Sachen lienpumpen, Wasserenthärtungsanlagen inkl. der dazugehö- – bei Mehrfamilienhäusern (inkl. Stockwerkeigentümer- renden Armaturen und der Betriebsmittel von Wärmepumpen/ gemeinschaften) nicht gemeinschaftlich genutzte Anlagen Klimaanlagen, aber ohne Rohrleitungen und Luftkanäle; Foto- und Geräte voltaik-und solarthermische Anlagen, Aufladestationen für Elektrofahrzeuge 9
2.2 Versicherungswert 2.3 Versicherte Gefahren 2.2.1 Anbindung an den Versicherungswert 2.3.1 Feuerschäden der Feuer- und Elementarschadenversicherung Als Feuerschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.2.1. Der Versicherungswert der Zusatzversicherungen folgt dem Versicherungswert der Feuer- und Elementarversicherung des 2.3.2 Elementarschäden Gebäudes, unter Vorbehalt der nachstehenden Ziffer 2.2.2. Als Elementarschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.2.2. 2.2.2 Versicherungswert/Versicherungssumme 2.3.3 Wasserschäden bei Solarenergieanlagen Als Wasserschäden gelten Schäden am versicherten Objekt, die verursacht werden durch: Versicherungswert – Undichtigkeit Der Versicherungswert entspricht dem Initialwert einer gleichen – Frost neuen Anlage (Neuwert sämtlicher Bestandteile) zur Zeit der – Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser Anschaffung, einschliesslich Zoll-, Transport-, Aufstellungs-und – Rückstau aller übrigen Nebenkosten (Vollwertversicherung). Bei der Be – Grund- und Hangwasser stimmung des Versicherungswertes dürfen weder Rabatte noch Preiszugeständnisse abgezogen werden. Undichtigkeitsschäden entstehen durch das Auslaufen bzw. Aus- treten von Wasser, Flüssigkeiten oder Gas aus Leitungen und daran Versicherungssumme angeschlossenen Einrichtungen, aus Apparaten, Geräten und Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert. Wasser beinhaltender Fahrhabe wie Wasserbetten, Aquarien etc. Zusätzlich zur Versicherungssumme wird eine Vorsorgedeckung von 25 % für Erneuerungen (Erweiterungen/Austausch von Frostschäden entstehen durch das Gefrieren und Auftauen von Komponenten) und Preissteigerungen, die während der Wasser in Leitungen im Innern des Gebäudes, in Leitungen im Vertragsdauer eintreten können, gewährt. Die Versicherungs- Boden ausserhalb des Gebäudes, sofern nur dem versicherten summe bildet die obere Grenze der Ersatzleistung pro Scha- Gebäude dienend, und den daran angeschlossenen Apparaten. densfall, zuzüglich der versicherten Kosten (gemäss Ziffer 2.4.34) sowie der Leistung für Ertragsausfall und Mehrkosten Regen-, Schnee- und Schmelzwasserschäden entstehen durch das (Ziffer 2.4.35 und 2.4.36). Eindringen von Wasser in das Gebäude durch das Dach, aus Dach- rinnen, Aussen- und Innenablaufrohren oder durch geschlossene Fenster, Türen, Oblichter, Balkone und Terrassen. Rückstauschäden entstehen im Innern von Gebäuden durch den Rückstau aus der Abwasserkanalisation, unabhängig von ihrer Ursache. Grund- und Hangwasserschäden entstehen im Innern des Ge- bäudes durch unterirdisches Wasser. 10
Gebäudezusatzversicherungen Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Kosten: 2.3.4 Glasbruchschäden – Freilegung von Erdregistern, -sonden und -speicher Versichert sind alle Gefahren, welche Schäden an der Verglasung anlagen etc. (gem. Ziffer 2.1.5) des versicherten Objektes verursachen und – Reparatur von schadhaften Leitungen und undichten nicht nachfolgend ausgeschlossen werden. Behältnissen, die auch ohne Schaden nötig gewesen wäre – Kosten aus Unterhaltsgründen (Sanierung) oder Kosten Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden: für Massnahmen aufgrund behördlicher Anordnung – durch Abnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks – Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussen- – durch die Folgen eines Überschallknalles, sofern ein Drit- ablaufrohren ter dafür haftbar gemacht werden kann – Wegräumen von Schnee und Eis – durch Feuer-oder Elementarereignisse sowie durch Terror und Erdbeben Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden: – wie Kratzer, Splitter oder Schweissspritzer an der Ober- – durch Wasser, die als Folge eines Feuer-, Elementar- fläche, der Politur oder der Malerei oder Erdbebenereignisses entstehen – durch reine Farbdifferenzen sowie Ersatz von Armaturen – die entstanden sind durch mangelhafte Konstruktion aller Art (insbesondere der Mischbatterie) bei Folge- und und mangelhaften Gebäudeunterhalt Komplementärschäden –die entstanden sind beim Auffüllen oder Entleeren von Flüssigkeitsbehältern und Leitungsanlagen sowie bei Revisionsarbeiten 2.3.5 Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls – welche vor nachgewiesener Druckprüfung eintreten Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls entstehen durch das – die an Wärmepumpenkreislaufsystemen infolge von gewaltsame Eindringen Dritter (oder eines Versuches dazu) in ein Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten Gebäude und damit in Zusammenhang stehende mutwillige Be- oder Gasen innerhalb dieser Systeme entstehen schädigungen des Gebäudes oder der zu dessen Benützung er- – die durch allmähliches Ausfliessen von Wasser aus forderlichen Einrichtungen. Ein Ausbruchdiebstahl, bei dem Dritte Behältnissen entstehen gewaltsam aus einem Gebäude oder einem Raum ausbrechen, – an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten wird dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt. Frost – durch Frost, die in Neu- und Umbauten entstehen, weil 2.3.6 Diebstahl von fest verbundenen Gebäudeteilen diese nicht beheizt werden Versichert ist der Diebstahl von Gebäudeteilen, die fest mit dem – die an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation Gebäude verbunden sind. und Fenstern) und am Dach (tragende Konstruktion, Dachbelag, Isolation) entstehen 2.3.7 Vandalismusschäden – die durch das Eindringen von Wasser durch offene Fenster, Als Vandalismusschäden gelten Schäden an der Gebäudehülle Dachluken, Notdächer oder durch Öffnungen am Dach und im Innern des Gebäudes in gemeinsam benützten Räumen bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten entstehen (Innenwände und Anlagen) (vgl. Ziffer 1.1.1) oder die von der Um- – durch Rückstau, für die der Eigentümer der Kanalisation gebungsversicherung (vgl. Ziffer 2.4.1) erfasst werden. Vandalis- haftet oder eine andere Versicherungsdeckung besteht musschäden werden durch Einzelpersonen oder kleine Gruppen – durch Wasser, welche durch eine Bauwesenversicherung einzig mit dem Ziel, eine böswillige Sachbeschädigung zu bewir- gedeckt sind oder gedeckt werden könnten ken, verursacht. Nicht versichert sind Beschädigungen und Folge- – durch Wasser aus Stauseen / künstlichen Wasseranlagen schäden aufgrund versuchten oder erfolgten Einbruchdiebstahls. – aufgrund vorbestandener Kontamination (z. B. im Zusam- menhang mit Asbest) 11
2.3.8 Marder-, Nager- und Insektenschäden sowie fer 2.4.2, Räumungs- und Abbruchkostenentschädigung, Kosten Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel) für präventive Sofortmassnahmen sowie, wenn besonders verein- Als Marder-, Nager-, Insekten-und Wildtierschäden gelten Schä- bart, der Mietertragsausfall. den am versicherten Objekt, welche durch Marder, Nager, Insek- ten oder Wildtiere (Säugetiere und Vögel) sowie durch nachge- wiesenen Befall des Gebäudes durch Hausbock, Holzwurm, Diese Vermögensschäden teilen das rechtliche Schicksal der Splintholzkäfer oder Totenuhr verursacht werden. Eingeschlos- Feuer- und Elementarschädenversicherung des Gebäudes. sen ist zudem das kostenpflichtige Entfernen von Wespen-, Hor- Insoweit und in dem Masse, als in der Feuer- und Elemen- nissen- und Bienennestern. tarversicherung ein Deckungsausschluss greift, e ntfällt auch in der Zusatzversicherung der Versicherungsschutz. Nicht versichert sind: – Schäden durch Holzschädlinge (Ausnahme gemäss vor- 2.3.12 Erdfall heriger Deckungsumschreibung für Hausbock, Holz- Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über wurm, Splintholzkäfer oder Totenuhr) natürlichen Hohlräumen. – Schäden durch Hausschwamm Erdfälle oder Erdsenkungen bilden sich vornehmlich durch che- – Schäden durch Wurzelfrass mische Auflösung wasserlöslicher Gesteine (Korrosion), gelegent- – Ernteausfälle, namentlich von Früchten aller Art lich auch durch Ausspülung des Feinanteils von Lockergesteinen – Kosten, die aufgrund der Eruierung und Bekämpfung (Suffosion). Dadurch entstehen unterirdische Hohlräume, die von Mardern, Nagern, Insekten oder Wildtieren oder zum plötzlichen Einsturz der Erdoberfläche führen und sich dort Verunreinigungen entstehen in Form von Trichtern (sog. Dolinen) oder Schloten bemerkbar machen. 2.3.9 Fahrzeuganprall 2.3.13 Sengschäden Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gebäudes durch Unter Sengschäden sind durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenz- Kollision oder Anprall eines Fahrzeuges. te Schäden zu verstehen, welche ohne Brand oder Feuer ent- standen sind. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an 2.3.14 Erdbeben Fahrzeugen samt Ladung. Versichert sind die Zerstörung oder die Beschädigung des Ge- bäudes, das Abhandenkommen von Gebäudeteilen, Feuer-, Elementar-und Wasserschaden (Leitungsbruch) als Folge von 2.3.10 Gebäudeeinsturz Erdbeben oder vulkanischer Eruption. Versichert sind alle Gefahren, welche zum Einsturz des ver sicherten Gebäudes führen und nicht nachfolgend ausgeschlossen Unter einen «Schadensfall» fallen alle versicherten Einzelschä- werden. den, welche die gleiche Ursache haben und zeitlich und räum- lich zusammengehören. Als Ursache gilt dabei die direkte Schaden stiftende Gefahr oder, falls mehrere Gefahren in un- Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, unterbrochener Kausalkette die Schäden ausgelöst haben, die verursacht durch: die Kausalkette auslösende Gefahr. – Feuer- und Elementarereignisse sowie Terror und Erdbeben – mangelhaften Gebäudeunterhalt, Konstruktionsmängel und schlechten Baugrund Ausgeschlossen sind Umweltschäden und Schäden an – Bau-, Umbau-, Montage- oder Reparaturarbeiten am Kernenergieanlagen, insbesondere Schäden infolge Frei- Gebäude setzung von Radioaktivität und Schäden, verursacht durch Kernenergie. Ferner ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch Wasser aus Stauseen. 2.3.11 Vermögensschäden Versichert sind folgende Vermögensschäden als Folge eines Feuer- Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden als Folge fehlerhaf- oder Elementarschadens am Gebäude zusätzlich zur Deckung aus ter statischer Berechnungen, nicht fachgerechter Planung der Feuer- und Elementarschadenversicherung: Verzinsung der oder Bauausführung oder mangelhaften Unterhalts. Schadenzahlung der GVB Privatversicherungen AG gemäss Zif- 12
Gebäudezusatzversicherungen 2.3.15 Beschädigung, Zerstörung und Diebstahl 2.3.16 Beschädigung von Gebäudetechnik von Solarenergieanlagen Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen Versicherbar sind unvorhergesehen und plötzlich eintretende oder Zerstörungen als Folge von: Beschädigungen oder Zerstörungen der Anlage, insbesondere – äusseren Einwirkungen (z. B. Herunterfallen, Ungeschicklich- als Folge von: keit, Bedienungsfehler, Anprallen) – Vandalismus – inneren Ursachen (z. B. Material- oder Fabrikationsfehler) – falscher Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit – Überspannung – Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehlern – Tierverbiss – Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung Nicht versichert sind: – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen – Kosten, die auch ohne Schadensereignis angefallen wä- – Diebstahl der Anlage oder von Teilen davon ren, um den störungsfreien Betrieb der Anlagen oder die ge- forderte Verfügbarkeit der Anlagen zu gewährleisten, Fotovoltaikmodule sind bei Funktionsverlust (ohne Beschädigung wie Behebung von Störungen sowie vorgeschriebene Ser- oder Zerstörung) im Rahmen des Kostenersatzes gemäss Ziffer vice-, Wartungsarbeiten, Revisionen und Sanierungen 2.4.32 versichert, falls die Unbrauchbarkeit des Moduls die Folge – Schäden, die durch eine Feuer-/Elementarschaden-, Ein- eines versicherten Schadens an anderen Anlageteilen ist. bruchdiebstahl-/Beraubungs-, Wasser- oder Glasbruchver- sicherung versichert werden können (gilt nicht für Ertrag- sausfälle bei Solarenergieanlagen) Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, verur- – Schäden, für die der Hersteller, der Verkäufer, die Repara- sacht durch: tur-, Montage- oder Wartungsfirma aus Gesetz oder Ver- – Feuer- und Elementarereignisse trag haftet – Versuche und Experimente, bei denen die normale – Schäden, die als direkte Folge dauernder voraussehbarer Beanspruchung einer versicherten Sache bewusst über- Einflüsse entstehen, wie Alterung, Abnützung, Oxidation, schritten wird Korrosion, Erosion; Schäden jeglicher Art, z. B. infolge – Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Frosts und Schneedrucks Wasseranlagen – Schäden durch tauenden Permafrost, Terrorismus, Krieg, – Grundwasser und Rückstau von Kanalisationen innere Unruhen, Erdbeben und vulkanische Eruptionen – Erdbeben, vulkanische Eruptionen oder Veränderungen oder Veränderungen der Atomkernstruktur der Atomkernstruktur – Schäden im Zusammenhang mit Verunreinigung mit As- – abstürzende oder notlandende Luft- und Raumfahr- best zeuge oder Teile davon sowie herabstürzende Luftfracht – Mehrkosten für Veränderungen und Verbesserungen so- – Meteoriten oder andere Himmelskörper wie Kosten für Revisionen oder Wartungsarbeiten, die im – Massnahmen oder Übungen von Militär, Polizei oder Zusammenhang mit dem Schadensereignis ausgeführt Zivilschutzorganisationen werden – Krieg, Terrorismus oder innere Unruhen – Verlust durch Diebstahl, Schadprogrammen (z. B. Compu- – Veränderungen oder Verluste von Betriebssystemen, wel- terviren) oder Hackerangriffen che nicht die direkte Folge von Beschädigung, Zerstörung oder Verlust durch Diebstahl des Datenträgers sind – dauernde, voraussehbare Einflüsse mechanischer, ther- mischer oder elektrischer Art wie Alterung, Abnützung, Korrosion, Verrottung oder übermässigen Ansatz von Rost, Schlamm, Kesselstein und sonstige Ablagerungen. Führen jedoch solche Ereignisse zu unvorhergesehen und plötzlich eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen versicherter Sachen, so sind deren Folgeschäden versichert Nicht versichert sind: – U nterhaltskosten, Revisionen und Wartungsarbeiten – Vermögensfolgeschäden (ausgenommen Ertragsausfall und Mehrkosten gemäss Ziffer 2.4.35 und 2.4.36) – S chäden, die durch eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Garantie oder Gewährleistung gedeckt sind 13
2.4 Entschädigungen im Schadensfall Voraussetzung für eine Schadensleistung ist, dass ein versicher 2.4.4 Erdfall tes Objekt durch eine versicherte Gefahr in einem Zeitpunkt, Versichert sind Sachschäden und Kosten an der Umgebung, zu welchem die relevante Versicherungsdeckung bestand, be- innerhalb der versicherten Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2), verursacht schädigt worden ist. durch Erdfall. Die Entschädigung ist grundsätzlich auf 5 % der Gebäude- versicherungssumme pro Ereignis und Objekt beschränkt GVB Plus (Abweichungen gemäss Police). Die Entschädigung beträgt (Umgebungsversicherung) jedoch maximal CHF 20’000 pro Schadenfall. Im Rahmen der GVB Plus-Deckung werden die Leistungen 2.4.5 Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel) gemäss Ziffer 2.4.1 bis 2.4.5 entschädigt. Versichert sind Sachschäden an Garten- und baulichen Anlagen an der Umgebung, innerhalb der versicherten Parzelle (vgl. Ziffer 2.4.1 Umgebungsversicherung 2.1.2), verursacht durch Wildtiere. Die Umgebungsversicherung umfasst die Wiederherstellung der baulichen Erzeugnisse in der Gebäudeumgebung (vgl. Ziffer 2.1.2). Die Entschädigung ist grundsätzlich auf 5 % der Gebäude Darin eingeschlossen sind: Schlamm- und Schutträumung sowie versicherungssumme pro Ereignis und Objekt beschränkt Anhumusierung und Bepflanzung (Jungpflanzen) auf der Parzelle (Abweichungen gemäss Police). Die Entschädigung beträgt nach Feuer- und Elementarschäden. Hagel- und Schneedruck- jedoch maximal CHF 10’000 pro Schadenfall. schäden an der Bepflanzung sind ausgeschlossen. Die Entschä digung aus der Umgebungsversicherung ist grundsätzlich auf maximal 5 % der Gebäudeversicherungssumme pro Ereignis und GVB Top Objekt beschränkt (Abweichungen gemäss Police). (Ergänzungsversicherung) 2.4.2 Verzinsung der Entschädigung Im Rahmen der GVB Top-Deckung werden die Leistungen Schadensleistungen der GVB Privatversicherungen AG werden ab gemäss Ziffer 2.4.6 bis 2.4.14 entschädigt. Schadenseintritt bis zur Auszahlung während längstens dreier Jahre verzinst. Der Zinssatz wird jeweils auf den 1. Januar fest- 2.4.6 Neuwertversicherung ohne Altersabzüge gelegt und gilt für ein Jahr. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versicherbar (namentlich Kanton Bern und Kanton Jura). 2.4.3 Entschädigung des Selbstbehaltes 2.4.7 Kostenlose automatische Bauversicherung Kantonale Gebäudeversicherung Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur im Kanton Bern ver- Der in der obligatorischen Gebäudeversicherung für Feuer- und sicherbar. Elementarschäden geltende Selbstbehalt wird entschädigt, soweit es sich dabei nicht um einen besonderen, von der kanto- 2.4.8 Räumungs-, Abbruch-, Entsorgungs-, Bewegungs- nalen Gebäudeversicherung verfügten oder vom Kunden selber, und Schutzkosten sowie Dekontaminations freiwillig gewählten, höheren Selbstbehalt handelt. kosten Zusätzlich zu den Leistungen aus der Feuer- und Elementar Feuer- und Elementarversicherung schadenversicherung sind Kosten bis 10 % der versicherten Falls das versicherte Objekt gegen Feuer- und Elementarschaden Schadensumme für das Gebäude versichert. (Ziffer 1.2.) bei der GVB Privatversicherungen AG versichert ist, wird der in dieser Versicherung für Elementarschäden geltende 2.4.9 Vandalismusschäden Selbstbehalt entschädigt. Entschädigt wird pro Schadenfall und Objekt maximal CHF 10’000. Falls GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden an baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert. 14
Gebäudezusatzversicherungen 2.4.10 Marder-, Nager- und Insektenschäden sowie 2.4.16 Verzinsung der Entschädigung Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel) Im Rahmen von GVB Aqua werden Wasserschäden ab Schadens Entschädigt wird pro Schadenfall und Objekt maximal eintritt bis zur Auszahlung während längstens dreier Jahre ver CHF 10’000. zinst. Der Zinssatz wird jeweils auf den 1. Januar festgelegt und gilt für ein Jahr. 2.4.11 Diebstahl von fest verbundenen Gebäudeteilen Entschädigt wird pro Schadenfall und Objekt maximal 2.4.17 Folgekosten CHF 10’000. Falls GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden an Versichert sind effektive Folgekosten, die während der Vertrags- baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert. dauer an versicherten Objekten als Folge von Wasserschäden oder infolge Einbruchdiebstahls eintreten. Ist das Objekt bei einer 2.4.12 Präventive Sofortmassnahmen kantonalen Gebäudeversicherung versichert, sind die effektiven GVB Top deckt die Kosten für zweckmässige Sofortmassnahmen Folgekosten auch bei Feuer- und Elementarschäden subsidiär auf der Parzelle zur Verhütung oder Verminderung von unmittel- mitversichert. bar bevorstehenden Gebäudeschäden wegen Überschwemmung, Hochwasser, Steinschlag oder erheblicher Schneefälle. GVB Top Für nachstehend aufgeführte Folgekosten werden pro Schadens- deckt dabei pro Schadenfall und Objekt maximal CHF 10’000. ereignis insgesamt bis zu 20 % der Versicherungssumme (maxi- mal CHF 200’000) entschädigt: 2.4.13 Sengschäden an selbst bewohnten Gebäuden – Aufräumungskosten und Dekontamination (behördlich ver- oder Gebäudeteilen fügt) von Erdreich auf dem Grundstück, auf dem sich der Entschädigt wird pro Schadenfall und Objekt maximal Sachschaden ereignet hat CHF 10’000. Falls GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung, je- an baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert. doch maximal während 24 Monaten und maximal CHF 200’000) – Bauführungskosten bei Gebäudeschäden 2.4.14 Verzinsung / Entschädigung Selbstbehalt – Gebäudeschäden infolge Einbruchs Analog GVB Plus (Ziffer 2.4.2 und 2.4.3). – Schäden an Münz- und Kartenautomaten in Wohngebäuden bis maximal CHF 5’000 – Schlossänderungskosten bis maximal CHF 5’000 GVB Aqua – provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5’000 (Wasserversicherung) – alle übrigen Kosten bis maximal CHF 3’000 Im Rahmen der GVB Aqua-Deckung werden die Leistungen Bei der Entschädigung wird der Selbstbehalt für GVB Aqua gemäss Ziffer 2.4.15 bis 2.4.17 entschädigt. und Folgekosten pro Schadensfall nur einmal abgezogen. 2.4.15 Wasserschäden Es werden die Kosten für die Wiederherstellung des beschädig- ten Gebäudes bis zur festgelegten Versicherungssumme gemäss Nicht als versicherte Folgekosten entschädigt werden: Police vergütet. Die Entschädigung erfolgt zum Neuwert. – Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden – Sach- und Vermögensschäden von Dritten Im Rahmen der Versicherungssumme für Gebäude sind mitversi- – Aufwendungen, die auch ohne Schaden entstanden chert: Kosten für das Suchen des Lecks, das Freilegen geborste- wären, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie ner sowie Zumauern oder Eindecken der reparierten flüssigkeits- erfolgt wären oder gasführenden Leitungen im Bereich der Leckstelle, auch – die Beseitigung vorbestandener Kontamination (z. B. im ausserhalb des Gebäudes, soweit sie dem versicherten Gebäude Zusammenhang mit Asbest) bzw. den baulichen Anlagen oder als Dauereinrichtung installier- – Anwalts- und Gerichtskosten ten Sachen ausserhalb des Gebäudes dienen und der Gebäude- – Aufwendungen der Polizei und der Wehrdienste/Chemie-, eigentümer für diese Leitungen unterhaltspflichtig ist. Feuer- und Ölwehr und anderer zur Hilfe Verpflichteter, soweit sie nach Gesetz nicht dem Versicherungsnehmer Zusätzlich versichert ist der Einsatz von Wasserortungsgeräten belastet werden können und Suchkosten bei einem Wasserschaden im Innern des Ge- – Inhalt von Münz- und Kartenautomaten (Bargeld) bäudes, dessen Ursache nicht auf eine undichte Leitung zurück- – Mietertragsausfall bei Ferienhäusern, Ferienwohnungen zuführen ist, unter der Voraussetzung, dass die diesbezüglichen sowie Pensionen und Hotels Arbeiten in Absprache oder auf Empfehlung der GVB Privatversi- cherungen AG veranlasst worden sind. Diese Kosten sind pro Schadenfall auf CHF 3’000 begrenzt. 15
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