Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen - der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar 2023, Version Schweiz ohne Kanton Bern

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Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen - der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar 2023, Version Schweiz ohne Kanton Bern
Kundeninformationen und
Allgemeine Versicherungsbedingungen
der GVB Privatversicherungen AG
Stand Januar 2023, Version Schweiz ohne Kanton Bern
Willkommen

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde

Die GVB Privatversicherungen AG steht für eine Extraportion Si-    Die GVB Privatversicherungen AG ist eine Tochtergesellschaft
cherheit rund um Gebäude. Als Tochtergesellschaft der Gebäu-       der Gebäudeversicherung Bern (GVB). Sie hat ihren Sitz an
deversicherung Bern (GVB) sorgen wir seit 2013 für einen opti-     der Papiermühlestrasse 130 in 3063 Ittigen. Als private
malen Rundumschutz privater und kommerziell genutzter              Versicherungsgesellschaft untersteht die GVB Privatversiche-
Immobilien in der ganzen Schweiz.                                  rungen AG der Kontrolle der Eidgenössischen Finanzmarkt-
                                                                   aufsicht (FINMA) und ist Mitglied des Schweizerischen Ver­
Wir bieten Versicherungslösungen, die über die Leistungen der      sicherungsverbands (SVV).
kantonalen Gebäudeversicherungen hinausgehen: Von Wasser
über Erdbeben bis Feuer - Sie profitieren in verschiedensten Be-
reichen von einer Extraportion Sicherheit. Unsere Produkte über-
zeugen mit attraktiven Prämien und nicht zuletzt mit einem top
Preis-Leistungs-Verhältnis.

Unsere qualifizierten Mitarbeitenden sorgen dafür, dass Sie als
Kundinnen und Kunden optimal und auf jeweilige Bedürfnisse
abgestimmt betreut werden. Rund 150 externe Architekten,
Baufachleute und Ingenieure stehen zudem mit ihrem Fachwis-
sen zur Verfügung. Damit Sie tagtäglich von besten Services
profitieren können.

Das vorliegende Dokument informiert Sie umfassend über die
Vertragsbedingungen der Versicherungsprodukte der GVB Privat­­
versicherungen AG.

Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und freuen uns auf eine
gute Partnerschaft.

Freundliche Grüsse

Andreas Dettwiler
Geschäftsleiter
GVB Privatversicherungen AG

2
Inhaltsverzeichnis

1     Feuer- und Elementarversicherung für Gebäude
1.1   Versichertes Objekt                            6
1.2   Versicherte Gefahren                           6
1.3   Entschädigungen im Schadensfall                7

2 	Gebäudezusatzversicherungen
2.1 Versicherte Objekte                               8
2.2 Versicherungswert                                10
2.3 Versicherte Gefahren                             10
2.4 Entschädigungen im Schadensfall                  14

3     Gemeinsame Bestimmungen
3.1   Generelle Ausschlüsse                          20
3.2   Vorgehen im Schadensfall                       20
3.3   Entschädigung                                  22
3.4   Verschiedene Bestimmungen                      24
3.5   Datenschutz                                    27
Informationen gemäss Art. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das Wichtigste im Überblick – GVB Privatversicherungen AG
Dieser Überblick soll Sie über den wesentlichen Inhalt unseres Versicherungsangebotes informieren. Die Rechte und Pflichten der Vertrags-
parteien ergeben sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags namentlich aus dem Antrag, der Police, den Vertragsbedingungen und den
gesetzlichen Vorschriften.

Identität der Versicherungen                                          In Kantonen, die über keine kantonale Gebäudeversicherungsan-
                                                                      stalt verfügen (GE, UR, SZ, TI, AI, VS und OW), sowie im Fürstentum
Wer ist die GVB Privatversicherungen AG?                              Liechtenstein deckt GVB Natura auch Feuer- und Elementarschä-
Die GVB Privatversicherungen AG ist eine Tochterfirma der Gebäude-    den am Gebäude.
versicherung Bern (GVB). Der Sitz befindet sich an der Papiermühle-
strasse 130 in 3063 Ittigen.                                          Welche Ausschlüsse bestehen?
                                                                      Die einzelnen Versicherungen enthalten bestimmte Ausschlüsse.
                                                                      Diese werden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in
Versicherte Risiken und Umfang des Versicherungs-                     einem orange umrandeten Kasten besonders hervorgehoben.
schutzes
                                                                      Was ist der Umfang des Versicherungsschutzes?
Welche Risiken kann ich bei der GVB Privatversicherungen AG           Die versicherten Risiken werden maximal bis zur vereinbarten Ver-
versichern?                                                           sicherungssumme gedeckt. Die genaue Versicherungssumme sowie
Die GVB Privatversicherungen AG bietet schweizweit Versicherungs-     die weiteren Leistungen ergeben sich aus der Police und den All-
dienstleistungen an, welche die Feuer- und Elementarschadenversi-     gemeinen Versicherungsbedingungen, allenfalls ergänzt durch
cherung für Gebäude optimal ergänzen. Bei den nachfolgenden           Besondere Bedingungen und weitere Policenbeilagen. Der Umfang
­Deckungen handelt es sich um eine Schadenversicherung:               des Versicherungsschutzes variiert je nach Art des gewählten
                                                                      Produktes.
          GVB Plus
          Bietet Versicherungsschutz für Feuer-, Elementar- und       Habe ich einen Selbstbehalt zu tragen?
          weitere Schäden in Ihrer Gebäudeumgebung, z. B. bei der     Im Schadenfall haben Sie einen Selbstbehalt zu tragen. Davon ausge-
          Verwüstung Ihres Gartens durch Sturm.                       nommen sind die Produkte GVB Top und Plus. Bei GVB Natura ist ein
                                                                      Selbstbehalt nur bei Elementarschäden geschuldet. Individuell verein-
          GVB Top                                                     barte Selbstbehalte bleiben vorbehalten.
          Erweiterte Objektversicherung, z. B. bei Vandalismus,
          Marder-, Nager und Insektenschäden sowie Diebstahl von
          Gebäudeteilen.                                              Prämie und weitere Pflichten des Versicherers

          GVB Aqua                                                    Wie hoch ist die Prämie?
          Deckt Wasserschäden am Gebäude, z. B. durch undichte        Die Höhe der von Ihnen zu bezahlenden Prämie hängt von den ver-
          Leitungen, Rückstau und Grundwasser.                        sicherten Gegenständen und Risiken sowie von der gewünschten
                                                                      Deckung ab. Inbegriffen sind 5 % für die Eidgenössische Stempel-
          GVB Casco                                                   steuer.
          Versichert diverse Risiken wie z. B. Glasbruch, Gebäude-
          schäden nach einem Einbruchdiebstahl oder Anprall eines     Indexierte Versicherungssummen und Prämien werden auf Beginn
          Fahrzeugs.                                                  jedes Versicherungsjahres automatisch an die Entwicklung des Bau-
                                                                      kostenindexes angepasst.
          GVB Terra
          Bietet umfassenden Versicherungsschutz bei Gebäude-         Wann wird die Prämienrechnung versendet?
          schäden durch Erdbeben, z. B. Risse, Statikschäden,         Die GVB Privatversicherungen AG versendet im 4. Quartal die
          Einsturz, zusätzliche Lebenshaltungskosten und Ab-          Prämienrechnung für das kommende Jahr. Bei neuen Versicherungen
          sicherung der Hypothek.                                     kann die erste Rechnung auch zu einem anderen Zeitpunkt ver-
                                                                      sendet werden.
          GVB Solar
          Deckt diverse Schäden an einer Solarenergieanlage,          Was passiert, wenn ich die Prämie der GVB Privat-
          z. B. durch Überspannung oder Kurzschluss.                  versicherungen AG nicht bezahle?
                                                                      Wenn Sie die Prämie nicht fristgerecht bezahlen, erhalten Sie eine
          GVB Tech                                                    Zahlungserinnerung sowie allfällige Mahnungen. Bleibt die Zahlung
          Bietet umfassenden Versicherungsschutz für die Gebäude-     aus, so kann die Prämie auf dem Rechtsweg eingefordert werden
          technik, z. B. bei Schäden aufgrund falscher Bedienung      und der Versicherungsschutz ruht bis zur vollständigen Bezahlung
          oder bei einem durch den Hersteller nicht gedeckten         der Prämie und der verursachten Kosten. Wird die Prämie nicht be-
          Materialfehler.                                             zahlt und innert gesetzlicher Frist nicht eingefordert, wird der Vertrag
                                                                      mit der GVB Privatversicherungen AG von Gesetzes wegen automa-
                                                                      tisch aufgehoben.
4
Welche Pflichten habe ich als Versicherungsnehmer?                        - Wenn wir während der Laufzeit Ihrer Versicherung die Prämien
Ihre Pflichten ergeben sich aus Ihrer Policen, den Allgemeinen Be-          oder die Selbstbehaltsregelung ändern, können sie den davon be-
dingungen, dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag.                  troffenen Teil Ihrer Police grundsätzlich kündigen. Davon ausge-
                                                                            nommen ist die Anpassung indexierter Versicherungssummen und
Sie müssen uns anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befra-           Prämien an die Baukostenentwicklung. Ändern bei der gesetzlich
gen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit       geregelten Elementarschadenversicherung (gemäss Aufsichtsverord-
und so wie sie Ihnen bekannt sind oder bekannt sein müssen, mittei-         nung AVO) auf Grund behördlicher Anordnung die Prämien, die
len. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich          Selbstbehalte oder der Deckungsumfang, wird der Vertrag auf den
oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermögli-            behördlich bestimmten Zeitpunkt angepasst. In diesem Fall besteht
cht, zu erfolgen. Sie müssen uns während der Laufzeit Ihrer Versiche-       kein Kündigungsrecht.
rung eintretende Änderungen der im Antrag deklarierten oder auf           - Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können Sie und wir
der Police aufgeführten und für die Risikobeurteilung erheblichen           die betroffene Versicherung kündigen.
Tatsachen umgehend anzeigen. So zum Beispiel eine Änderung der            - Wenn Sie bei der Aufnahme des Antrages eine Frage unrichtig be-
Nutzung des Gebäudes.                                                       antwortet oder etwas verschwiegen haben, können wir die Versi-
                                                                            cherung kündigen.
Tritt ein versicherter Schadenfall ein, müssen Sie uns diesen umge-       - Wenn der Gegenstand des Vertrages in seiner Gesamtheit den Ei-
hend melden. Wir sind auf Ihre Mitarbeit angewiesen, damit wir Sie          gentümer wechselt (Handänderung), so gehen Rechte und Pflich-
im Schadenfall optimal unterstützen können. Sie sind verpflichtet,          ten auf den neuen Eigentümer über. Im Rahmen der gesetzlichen
bei der Erhebung von sachdienlichen Informationen, wie z. B. Schät-         Fristen kann die Übernahme des Vertrages abgelehnt werden.
zungen, Schadenhergang etc. mitzuwirken sowie Auskünfte und               - Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer vereinbart
Unterlagen im Schadenfall zur Verfügung zu stellen.                         wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres
                                                                            unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Als Hauseigentümer haben Sie die Verpflichtung, Ihr Haus vor                GVB Terra kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer dreimo-
Schäden möglichst zu schützen, für die Minderung eines Schadens             natigen Kündigungsfrist jeweils auf das Ende des Versicherungsjah-
zu sorgen sowie nach einem Schadenfall keine Veränderungen an               res gekündigt werden.
der Schadensituation vorzunehmen, bevor wir den Schadenort frei
gegeben haben.                                                            Eine Kündigung muss schriftlich oder in einer Form, die den
                                                                          Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.

Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages
                                                                          Datenschutz
Wann beginnt der Versicherungsvertrag zu laufen?
Der Beginn des Versicherungsvertrags können Sie Ihrer Police ent-         Was gilt bezüglich Datenschutz?
nehmen.                                                                   Die GVB Privatversicherungen AG hält sich bei der Bearbeitung von
                                                                          Personendaten an das schweizerische Datenschutzgesetz sowie an
Widerrufsrecht des Versicherungsvertrages                                 die europäische Datenschutzverordnung. Die Bearbeitung erfolgt im
Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des              Rahmen der Vertragsanbahnung und während der Vertragsdauer.
Vertrages schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis        Die Daten können sowohl physisch als auch elektronisch aufbewahrt
durch Text ermöglicht, widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14          und zu Marketingzwecken verwendet werden. Falls zur Vertragsab-
Tage und beginnt, sobald der Versicherungsnehmer den Vertrag be-          wicklung oder Schadenbehandlung erforderlich, wird die GVB Privat-
antragt oder angenommen hat. Die Frist ist eingehalten, wenn der          versicherungen AG die Daten an die an der Versicherung beteiligten
Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Wi-          Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversi-
derruf der GVB Privatversicherungen AG mitteilt oder seine Wider-         cherer und an die Gesellschaften der GVB Gruppe zur Datenbearbei-
rufserklärung der Post übergibt.                                          tung bekannt geben, die an der Abwicklung des Versicherungsver-
                                                                          hältnisses beteiligt sind. Ebenso ist die GVB Privatversicherungen AG
Wann endet der Versicherungsvertrag?                                      berechtigt, bei Vorversicherer oder Dritten sachdienliche Auskünfte,
Der Versicherungsvertrag ist für die vereinbarte Dauer abgeschlossen.     insbesondere bezüglich bisherigen Schäden, zur Risikoabklärung
Sie können die Versicherung bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der        sowie zur Bestimmung der Prämien, einzuholen. Die GVB Privat-
vereinbarten Dauer kündigen. Unternehmen Sie nichts, verlängert           versicherungen AG ist sodann berechtigt zur Durchsetzung von
sich die Versicherung jeweils stillschweigend um ein Jahr, damit Sie      Regressansprüchen Informationen an haftpflichtige Dritte oder deren
nicht plötzlich ungewollt ohne Versicherungsschutz sind.                  Versicherungen weiterzugeben.

Neben der normalen Kündigung des Vertrages auf Vertragsende               Wie kann ich die GVB Privatversicherungen AG
bestehen weitere Kündigungsmöglichkeiten. Die Wichtigsten sind            erreichen?
nachstehend angeführt:                                                    Sie erreichen uns wie folgt:
                                                                          Telefon 0800 666 999 oder 031 925 11 11
- Hat die GVB Privatversicherungen AG die Informationspflicht nach        Email      info@gvb.ch
  Artikel 3 VVG verletzt, so sind Sie berechtigt, den Versicherungs-      Internet gvb-privatversicherungen.ch
  vertrag zu kündigen. Ihre Kündigung müssen Sie schriftlich oder in
  einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht,             Adresse GVB Privatversicherungen AG
  ­innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Informationsverletzungs-                Papiermühlestrasse 130
   pflicht, jedenfalls spätestens zwei Jahre nach der Pflichtverletzung           CH-3063 Ittigen
   absenden.                                                                                                                                 5
1 Feuer- und Elementarversicherung für Gebäude

1.1 Versichertes Objekt                                          1.2 Versicherte Gefahren

1.1.1 Gebäude                                                     1.2.1 Feuerschäden
Versichert sind die in der Police bezeichneten Gebäude und/oder   Versicherbar sind Feuerschäden, verursacht durch:
Gebäudeanteile, d. h. jedes nicht bewegliche Erzeugnis der        – Brand;
Bautätigkeit, das überdacht ist, benützbaren Raum birgt und als   – Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung);
Dauereinrichtung erstellt wurde, samt seinen Bestandteilen.       – Blitzschlag;
Die Versicherungssumme hat dem ortsüblichen Neuwert (Wieder-      – Explosion und Implosion;
herstellung oder Wiederaufbau) zu entsprechen, sofern nicht       – abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge
Deckung zum Zeitwert vereinbart wird.                                oder Teile davon;
                                                                  – Meteoriten und andere Himmelskörper;
1.1.2 Stockwerkeigentum                                           – Seng- und Hitzeschäden (bis maximal CHF 5’000).
Wird nur der Anteil eines einzelnen Stockwerkeigentümers ver­
sichert, gilt Folgendes:                                          1.2.2 Elementarschäden
Versichert sind die dem Stockwerkeigentümer im Sonderrecht        Versicherbar sind Elementarschäden, verursacht durch:
zugewiesenen Räumlichkeiten (mit Berücksichtigung der allfäl-     – Hochwasser;
ligen besonderen baulichen Ausstattungen) sowie die gemein-       – Überschwemmung;
schaftlichen Bauteile und Anlagen, diese jedoch nur entspre-      – Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h, der in der
chend dem Wertanteil des versicherten Stockwerkeigentums.            Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft
                                                                     oder Gebäude abdeckt);
1.1.3 Abgrenzung Gebäude/Fahrhabe                                 – Hagel;
Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen Sachen        – Lawine;
sind massgebend:                                                  – Schneedruck;
– die Normen für die Gebäudeversicherung des Schweizerischen      – Felssturz;
   Versicherungsverbandes (SVV);                                  – Steinschlag;
– in Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung sowie im         – Erdrutsch.
   Fürstentum Liechtenstein die entsprechenden gesetzlichen
   Bestimmungen.
                                                                    Keine Elementarschäden sind:
Gebäudebestandteile, die zur Reparatur oder zum Unterhalt           – Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlechten
vorübergehend demontiert werden, bleiben während maximal               Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangel­
3 Monaten mitversichert, unabhängig davon, wo sie sich inner-          haften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Abwehr­
halb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein befinden.          massnahmen, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch
                                                                       von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Überborden
                                                                       von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren
    Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert:              oder längeren Zwischenräumen wiederholt;
    spezielle Fundationen, bauliche Anlagen ausserhalb des          – ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die entstehen
    Gebäudes, künstlerische oder historische Werte gemäss              durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen
    den Normen des Schweizerischen Versicherungsverbandes              Wasseranlagen, Rückstau von Wasser aus der Kanalisation
    (SVV). Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Be-               oder Veränderungen der Atomstruktur;
    stimmungen.                                                     – Betriebs­- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen
                                                                       erfahrungsgemäss gerechnet werden muss, wie Schäden
                                                                       bei Hoch-­und Tiefbauten, Stollenbauten, bei Gewinnung
1.1.4 Geräte und Materialien                                           von Steinen, Kies, Sand oder Lehm;
Unter Geräten und Materialien versteht man die dem Unterhalt        – Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im
und der Benützung des versicherten Gebäudes und der dazu               Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben;
gehörenden Areale dienende Fahrhabe und Heizmaterialien             – Schäden durch Erschütterungen, welche durch tektonische
(Brennstoffe) sowie Effekten des für den Unterhalt bzw. die            Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden (Erdbeben),
Reinigung zuständigen Personals.                                       und vulkanische Eruptionen.

6
Feuer- und Elementarversicherung
                                                                                              für Gebäude

  Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert:              1.3.2 Schutzkosten nach Schadensfall
  Elementarschäden an leicht versetzbaren Bauten (wie                Die Versicherung vergütet die Kosten der Massnahmen, die zum
  Ausstellungs- und Festhütten, Grosszelte, Tragluft- und            Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind. Die-
  Rautenhallen), an Treibhäusern sowie an Mobilheimen                nen die Vorkehrungen nicht nur dem Schutz der Überreste des
  samt Zubehör.                                                      Gebäudes oder eines Gebäudeteiles, so vergütet die Versiche-
                                                                     rung nur die diesem Interesse entsprechenden Kosten.

1.2.3 Deckungsausschlüsse                                            1.3.3 Folgekosten
Nicht versichert sind:                                               Versichert sind effektive Folgekosten, die während der Vertrags-
– Schäden, die durch bestimmungsgemässe oder allmähliche             dauer an versicherten Objekten als Folge von Feuer- oder
  Raucheinwirkung entstehen;                                         Elementarschäden eintreten.
– Schäden, die dadurch entstehen, dass die versicherten Sachen
  einem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt wurden;                  Für nachstehend aufgeführte Folgekosten werden pro Schaden-
– Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen,        sereignis insgesamt bis zu 20 % der Versicherungssumme (maxi-
  Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektrischen         mal CHF 200’000) entschädigt:
  Energie selbst, durch Überspannung oder durch Erwärmung            – Aufräumungs- und Entsorgungskosten (inkl. Abbruchkosten)
  infolge Überlastung;                                               – Bewegungskosten
– Schäden, die an elektrischen Schutzeinrichtungen wie               – Dekontamination (behördlich verfügt) von Erdreich auf dem
  Schmelz­sicherungen, in Erfüllung ihrer normalen Bestimmung,         Grundstück, auf dem sich der Sachschaden ereignet hat
  entstehen;                                                         – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung,
– Rissschäden durch Sprengungen. Risse, welche die Sanierung           jedoch maximal während 24 Monaten und maximal
  eines Bauteils aus statischen Gründen unumgänglich machen,           CHF 200’000)
  sind jedoch versichert;                                            – Bauführungskosten bei Gebäudeschäden
– Schäden durch Unterdruck – ausgenommen Implosion –,                – provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5’000
  Wasserschläge, Schleuderbrüche und andere kräftemecha-             – alle übrigen Kosten bis maximal CHF 3’000
  nische Betriebsauswirkungen;
– Schneedruckschäden, die nur Bedachungsmaterialien,
  Kamine, Dachrinnen oder Ablaufrohre treffen.                         Nicht als versicherte Folgekosten entschädigt werden:
                                                                       – Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden
                                                                       – Sach- und Vermögensschäden von Dritten
                                                                       – Aufwendungen, die auch ohne Schaden entstanden
1.3 Entschädigungen im Schadensfall                                      wären, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie
                                                                         erfolgt wären
Voraussetzung für eine Schadensleistung ist, dass ein versichertes     – die Beseitigung vorbestandener Kontamination (z. B. im
Objekt durch eine versicherte Gefahr in einem Zeitpunkt, zu              Zusammenhang mit Asbest)
welchem die relevante Versicherungsdeckung bestand, beschä-            – Anwalts- und Gerichtskosten
digt worden ist.                                                       – Aufwendungen der Polizei und der Wehrdienste /
                                                                         Chemie-, Feuer- und Ölwehr und anderer zur Hilfe
                                                                         Verpflichteter, soweit sie nach Gesetz nicht dem
                                                                         Versicherungsnehmer belastet werden können
		 GVB Natura                                                          – Mietertragsausfall bei Ferienhäusern, Ferienwohnungen
		 (Feuer- und Elementarversicherung)                                    sowie Pensionen und Hotels

Im Rahmen der GVB Natura-Deckung werden die Leistungen
gemäss Ziffer 1.3.1 bis 1.3.3 entschädigt.                           1.3.4 Geräte und Materialien
                                                                     Nach besonderer Vereinbarung kann das Abhandenkommen
1.3.1 Feuer- und Elementarschäden                                    oder die Beschädigung von Geräten und Materialien (gem. Ziffer
Die Versicherung ersetzt infolge eines Feuer- oder Elementar­        1.1.4), aufgrund eines versicherten Feuer-, Elementar-, Wasser-
ereignisses zerstörte, beschädigte oder abhandengekommene,           oder Einbruchschadens, mitversichert werden.
versicherte Gegenstände.

                                                                                                                                    7
2 Gebäudezusatzversicherungen

2.1 Versicherte Objekte

2.1.1 Gebäude                                                     2.1.6 Solarenergieanlagen
Versicherbar ist das in der Police bezeichnete Gebäude                    Solarthermische Anlagen
(vgl. Ziffer 1.1).                                                Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive:
                                                                  – Flach-­oder Röhrenkollektoren mit Absorber
2.1.2 Gebäudeumgebung                                             – elektronischer Mess­-, Regeleinheiten und Temperaturfühler
Versicherbar sind die baulichen Erzeugnisse (ohne Gebäude­        – Rohrleitungen innerhalb des Solarheizkreislaufes
charakter) sowie die Bepflanzung auf der Parzelle des Gebäudes.   – Wasserspeicher, Wärmetauscher, Expansionsgefäss
Die Parzelle umfasst die zum Gebäude gehörende und gepflegte      – Wärmeträgerflüssigkeit mit Speichergefäss (nur in Verbindung
Gebäudeumgebung. Land­wirtschaftliche oder gewerblich                mit einem Schaden an der versicherten solarthermischen Anlage)
genutzte Anbauflächen und/oder bewirtschaftete Kulturen           – Zusatzheizungen (Nachladesystemen) innerhalb des Solar-
sowie Wald sind ausgeschlossen.                                      heizkreislaufes (nur in Verbindung mit einem Schaden an der
                                                                     ver­sicherten solarthermischen Anlage)
2.1.3 Vermögen                                                    – fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme
Versicherbar sind bestimmte Vermögensschäden als Folge            – Strom-­ und Steuerverkabelungen
eines Feuer-­oder Elementarschadens am Gebäude, die durch         sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten
die Gebäudeversicherung nicht gedeckt sind. Ebenso können
bestimmte Vermögensschäden als Folge eines Wasser-­oder
Erdbebenschadens am Gebäude versichert werden.                      Nicht versichert sind:
                                                                    – Flüssigkeit führende Leitungen und Anlagen ausserhalb
2.1.4 Geräte und Materialien                                           der solarthermischen Wärmeerzeugung
Unter Geräten und Materialien versteht man die dem Unterhalt        – Heizungsvor­- und -­rückläufe ausserhalb der wärme­
und der Benützung des versicherten Gebäudes und der dazu­              erzeugenden und/oder -­ speichernden Einheit
gehörenden Areale dienende Fahrhabe und Heizmaterialien             – Schäden an Flüssigkeiten jeder Art
(Brennstoffe) sowie Effekten des für den Unterhalt bzw. die         – Werkzeug aller Art
Reinigung zuständigen Personals.                                    – Hilfs­- und Betriebsstoffe
                                                                    – mobile Wechseldatenträger und Daten
2.1.5 Verglasungen                                                  – Verschleissteile
Versicherbar ist der Bruch von Verglasungen. Als Verglasung
gelten namentlich:
– Fenster­und Türgläser
– Wandverkleidungen und Glasbausteine
– Kochflächen aus Glaskeramik
– Abdeckungen aus mineralischen Materialien
– Gläser von Solarenergieanlagen
– Lichtkuppeln
– Mobiliarverglasung (Verglasungen an beweglichen Sachen)
– glasähnliche Materialien sind Glas gleichgestellt,
   falls sie anstelle von Glas verwendet werden
– Sanitäreinrichtungen (Lavabos, Spültröge, Klosetts,
   Pissoirs, Bidets etc.)

    Nicht versichert sind:
    Hohlgläser, optische Gläser, Handspiegel, Beleuchtungs-
    körper jeder Art, Lampenbirnen, Leucht­- und Neonröhren,
    Geschirr, Glasfiguren, Glasverzierungen, Umrahmungen,
    Bildschirmgläser und Displays aller Art, Schäden an Kacheln
    sowie an Wand­- und Bodenplatten sowie generell beweg­
    liche Verglasungen im Eigentum oder in Räumlichkeiten
    von Stockwerkeigentümern, Mietern und Pächtern.

8
Gebäudezusatzversicherungen

Fotovoltaikanlagen                                                      – Alarm- und Sicherungsbereiche
Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive:                          z. B. Einbruch-­und Brandmeldeanlagen, Umfeld-­und Raum­
– Modulen                                                                  überwachungsanlagen und Kameras, Zutrittskontrollanlagen
– Wechselrichtern, Speicherbatterien, Transformatoren                     und Türöffnungsanlagen und -­ vorrichtungen, Steuerung
– Einspeise-­ und Erzeugungszählern                                       Gebäudetechnik
– Modultragkonstruktionen                                              – Parking und Personenbeförderung
– Montagesets, wie z. B. Anschluss­, Befestigungs­- und                   z. B. automatische Garagentore, Schranken, Überwachungs­
   Verbindungssets                                                         kameras und Kassenautomaten, Aufzüge und Treppenlifte
– Überspannungs-­und anderer Schutzeinrichtungen                          inkl. Behinderteneinrichtungen
   (Blitzschutz, Sicherungen etc.)                                      – Schwimmbäder, Whirlpools, Saunas und Dampf-
– Schaltern und Trenneinrichtungen                                        duschen, inkl. Umwandung/Verkleidung, Lüftungssyste-
– Monitoring­und Datenfernsystemen der Anlage                             men und Gartenbewässerungsanlagen
– fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme                        z. B. Pumpen, Heizung, Leitungen, Armaturen, Kompressoren,
– elektronischer Mess-­, Steuer-­und Regeleinheiten                       Lüftungssysteme und Reinigungsgeräte, sofern diese Sachen
– Gleich-­ und Wechselstromverkabelung                                    mit dem Gebäude oder dem Bad fest verbunden oder auf dem
sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten                       zum Gebäude gehörenden Grundstück fest installiert sind
                                                                        – Küchen-, Wasch- und Trocknungsbereiche
                                                                           (ohne Inhalt von Geldautomaten)
   Nicht versichert sind:                                                  z. B. Kühl-­und Gefriergeräte, Kochherde, Backöfen, Steamer,
   – Werkzeug aller Art                                                   Mikrowellengeräte und Wasch­- und Trockenmaschinen
   – Hilfs­- und Betriebsstoffe                                        – Beschattungssysteme
   – mobile Wechseldatenträger und Daten                                  z. B. Antriebs-­und Überwachungssysteme, Storen und Fenster-
   – Verschleissteile                                                     läden
                                                                        – Kommunikationstechnik
                                                                           z. B. Telefon-­und Gegensprechanlagen (ohne mobile Apparate)
Örtlicher Geltungsbereich                                               – Wiederherstellungskosten für Daten und Datenträger
Die Versicherung gilt an dem in der Police erwähnten Standort              bis 10 % der vereinbarten Erstrisiko­-Versicherungssumme
in der Schweiz. Befindet sich die versicherte Anlage bzw. Teile
davon vorübergehend nicht am Standort (z. B. Reparatur, Wartungs­­
arbeiten), besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Diese Aussen-­
versicherung gilt innerhalb der Schweiz und des Fürstentums               Nicht versichert sind:
Liechtenstein.                                                            – Technische Einrichtungen, Installationen, Anlagen und
                                                                            Geräte die industriellen, gewerblichen oder landwirt-
2.1.7 Gebäudetechnik                                                        schaftlichen Zwecken dienen
Versicherbar sind alle unbeweglichen oder fest installierten elek-        – Technische Einrichtungen, Installationen, Anlagen und
trotechnischen Einrichtungen und dazugehörende Installationen,              Geräte im Contracting
Anlagen und Geräte (inkl. deren Verkabelung, jedoch ohne öf-              – Multimediageräte wie Beamer, TV, Aufnahme- und Wie-
fentliches Netz) im Gebäude oder auf dem dazugehörenden                     dergabegeräte, Set-Top-Boxen, Hi-Fi-Anlagen, Antennen,
Grundstück, die dem Betrieb des Gebäudes oder zu dessen                     Satellitenschüsseln und DSL-Hausverteilungsanlagen
Funktion dienen für:                                                      – Geothermische Anlagen oder Installationen ab einer Tiefe
– Energie-/Kälteerzeugung und Wasseraufbereitung                           von mehr als 200 m
  z. B. Brenner mit Steuerung Heizungsanlagen, Warmwasser­                – Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer thermischen Leis-
  kessel (inkl. Brenner und Steuerung), Elektroboiler, Klima­anlagen,       tung > 20 kW
   Wärmepumpen und Erdsonden (inkl. Kosten für den Zugang                 – Handelswaren, Vorführgeräte sowie Anlagen und Geräte,
   des Bohrgerätes und anschliessender Wiederherstellung des                für die der Versicherungsnehmer nicht die Gefahr trägt
   Geländes), Durchlauferhitzer, Kachel­- und Schwedenofen, Fäka-         – Geld und geldwerter Inhalt versicherter Sachen
   lienpumpen, Wasserenthärtungsanlagen inkl. der dazugehö-               – bei Mehrfamilienhäusern (inkl. Stockwerkeigentümer-
   renden Armaturen und der Betriebsmittel von Wärmepumpen/                 gemeinschaften) nicht gemeinschaftlich genutzte Anlagen
   Klimaanlagen, aber ohne Rohrleitungen und Luftkanäle; Foto-              und Geräte
   voltaik-­und solarthermische Anlagen, Aufladestationen für
   Elektrofahrzeuge

                                                                                                                                       9
2.2 Versicherungswert                                                2.3 Versicherte Gefahren

2.2.1 Anbindung an den Versicherungswert                            2.3.1 Feuerschäden
       der Feuer- und Elementarschadenversicherung                    Als Feuerschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.2.1.
Der Versicherungswert der Zusatzversicherungen folgt dem
Versicherungswert der Feuer- und Elementarversicherung des            2.3.2 Elementarschäden
Gebäudes, unter Vorbehalt der nachstehenden Ziffer 2.2.2.             Als Elementarschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.2.2.

2.2.2 Versicherungswert/Versicherungssumme                           2.3.3 Wasserschäden
       bei Solarenergieanlagen                                        Als Wasserschäden gelten Schäden am versicherten Objekt,
                                                                      die verursacht werden durch:
Versicherungswert                                                     – Undichtigkeit
Der Versicherungswert entspricht dem Initialwert einer gleichen       – Frost
neuen Anlage (Neuwert sämtlicher Bestandteile) zur Zeit der           – Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser
Anschaffung, einschliesslich Zoll-­, Transport-­, Aufstellungs-­und   – Rückstau
aller übrigen Nebenkosten (Vollwertversicherung). Bei der Be­         – Grund- und Hangwasser
stimmung des Versicherungswertes dürfen weder Rabatte noch
Preiszugeständnisse abgezogen werden.                                 Undichtigkeitsschäden entstehen durch das Auslaufen bzw. Aus-
                                                                      treten von Wasser, Flüssigkeiten oder Gas aus Leitungen und daran
Versicherungssumme                                                    angeschlossenen Einrichtungen, aus Apparaten, Geräten und
Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert.              Wasser beinhaltender Fahrhabe wie Wasserbetten, Aquarien etc.
Zusätzlich zur Versicherungssumme wird eine Vorsorgedeckung
von 25 % für Erneuerungen (Erweiterungen/Austausch von                Frostschäden entstehen durch das Gefrieren und Auftauen von
Kom­ponenten) und Preissteigerungen, die während der                  Wasser in Leitungen im Innern des Gebäudes, in Leitungen im
Vertrags­dauer eintreten können, gewährt. Die Versicherungs-          Boden ausserhalb des Gebäudes, sofern nur dem versicherten
summe bildet die obere Grenze der Ersatzleistung pro Scha-            Gebäude dienend, und den daran angeschlossenen Apparaten.
densfall, zuzüglich der versicherten Kosten (gemäss Ziffer
2.4.34) sowie der Leistung für Ertragsausfall und Mehrkosten          Regen-, Schnee- und Schmelzwasserschäden entstehen durch das
(Ziffer 2.4.35 und 2.4.36).                                           Eindringen von Wasser in das Gebäude durch das Dach, aus Dach-
                                                                      rinnen, Aussen- und Innenablaufrohren oder durch geschlossene
                                                                      Fenster, Türen, Oblichter, Balkone und Terrassen.

                                                                      Rückstauschäden entstehen im Innern von Gebäuden durch den
                                                                      Rückstau aus der Abwasserkanalisation, unabhängig von ihrer
                                                                      Ursache.

                                                                      Grund- und Hangwasserschäden entstehen im Innern des Ge-
                                                                      bäudes durch unterirdisches Wasser.

10
Gebäudezusatzversicherungen

Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Kosten:        2.3.4 Glasbruchschäden
– Freilegung von Erdregistern, -sonden und -speicher­          Versichert sind alle Gefahren, welche Schäden an der Verglasung
   anlagen etc.                                                 (gem. Ziffer 2.1.5) des versicherten Objektes verursachen und
– Reparatur von schadhaften Leitungen und undichten            nicht nachfolgend ausgeschlossen werden.
   ­Behältnissen, die auch ohne Schaden nötig gewesen
    wäre
– Kosten aus Unterhaltsgründen (Sanierung) oder Kosten           Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden:
    für Massnahmen aufgrund behördlicher Anordnung                – durch Abnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks
– Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussen-             – durch die Folgen eines Überschallknalles, sofern ein Drit-
    ablaufrohren                                                     ter dafür haftbar gemacht werden kann
– Wegräumen von Schnee und Eis                                    – durch Feuer-­oder Elementarereignisse sowie durch Terror
                                                                     und Erdbeben
Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden:                  – wie Kratzer, Splitter oder Schweissspritzer an der Ober-
– durch Wasser, die als Folge eines Feuer-, Elementar-              fläche, der Politur oder der Malerei
     oder Erdbebenereignisses entstehen                           – durch reine Farbdifferenzen sowie Ersatz von Armaturen
– die entstanden sind durch mangelhafte Konstruktion                aller Art (insbesondere der Mischbatterie) bei Folge- und
     und mangelhaften Gebäudeunterhalt                               Komplementärschäden
–die entstanden sind beim Auffüllen oder Entleeren
     von Flüssigkeitsbehältern und Leitungsanlagen sowie
    bei Revisionsarbeiten                                       2.3.5 Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls
– welche vor nachgewiesener Druckprüfung eintreten              Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls entstehen durch das
– die an Wärmepumpenkreislaufsystemen infolge von              gewaltsame Eindringen Dritter (oder eines Versuches dazu) in ein
   ­Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten            Gebäude und damit in Zusammenhang stehende mutwillige Be-
    oder Gasen innerhalb dieser Systeme entstehen               schädigungen des Gebäudes oder der zu dessen Benützung er-
– die durch allmähliches Ausfliessen von Wasser aus            forderlichen Einrichtungen. Ein Ausbruchdiebstahl, bei dem Dritte
    Behältnissen entstehen                                      gewaltsam aus einem Gebäude oder einem Raum ausbrechen,
– an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten        wird dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt.
   Frost
– durch Frost, die in Neu- und Umbauten entstehen, weil        2.3.6 Diebstahl von fest verbundenen Gebäudeteilen
    diese nicht beheizt werden                                  Versichert ist der Diebstahl von Gebäudeteilen, die fest mit dem
– die an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation          Gebäude verbunden sind.
    und Fenstern) und am Dach (tragende Konstruktion,
    ­Dachbelag, Isolation) entstehen                            2.3.7 Vandalismusschäden
– die durch das Eindringen von Wasser durch offene ­Fenster,   Als Vandalismusschäden gelten Schäden an der Gebäudehülle
  Dachluken, Notdächer oder durch Öffnungen am Dach             und im Innern des Gebäudes in gemeinsam benützten Räumen
  bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten entstehen         (Innenwände und Anlagen) (vgl. Ziffer 1.1.1) oder die von der Um-
– durch Rückstau, für die der Eigentümer der Kanalisation      gebungsversicherung (vgl. Ziffer 2.4.1) erfasst werden. Vandalis-
     haftet oder eine andere Versicherungsdeckung besteht       musschäden werden durch Einzelpersonen oder kleine Gruppen
– durch Wasser, welche durch eine Bauwesenversicherung         einzig mit dem Ziel, eine böswillige Sachbeschädigung zu bewir-
     gedeckt sind oder gedeckt werden könnten                   ken, verursacht. Nicht versichert sind Beschädigungen und Folge-
– durch Wasser aus Stauseen / künstlichen Wasseranlagen        schäden aufgrund versuchten oder erfolgten Einbruchdiebstahls.
– aufgrund vorbestandener Kontamination (z. B. im Zusam-
    menhang mit Asbest)

                                                                                                                                  11
2.3.8 Marder-, Nager- und Insektenschäden sowie                    fer 2.4.2, Räumungs- und Abbruchkostenentschädigung, Kosten
       Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel)               für präventive Sofortmassnahmen sowie, wenn besonders verein-
Als Marder-­, Nager-­, Insekten-­und Wildtierschäden gelten Schä-   bart, der Mietertragsausfall.
den am versicherten Objekt, welche durch Marder, Nager, Insek-
ten oder Wildtiere (Säugetiere und Vögel) sowie durch nachge-
wiesenen Befall des Gebäudes durch Hausbock, Holzwurm,                Diese Vermögensschäden teilen das rechtliche Schicksal der
Splintholzkäfer oder Totenuhr verursacht werden. Eingeschlos-         Feuer- und Elementarschädenversicherung des Gebäudes.
sen ist zudem das kostenpflichtige Entfernen von Wespen-, Hor-        Insoweit und in dem Masse, als in der Feuer- und Elemen-
nissen- und Bienennestern.                                            tarversicherung ein Deckungsausschluss greift, e
                                                                                                                     ­ ntfällt auch
                                                                      in der Zusatzversicherung der Versicherungsschutz.

     Nicht versichert sind:
     – Schäden durch Holzschädlinge (Ausnahme gemäss vor-          2.3.12 Erdfall
        heriger Deckungsumschreibung für Hausbock, Holz-            Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über
        wurm, Splintholzkäfer oder Totenuhr)                        natürlichen Hohlräumen.
     – Schäden durch Hausschwamm                                   Erdfälle oder Erdsenkungen bilden sich vornehmlich durch che-
     – Schäden durch Wurzelfrass                                   mische Auflösung wasserlöslicher Gesteine (Korrosion), gelegent-
     – Ernteausfälle, namentlich von Früchten aller Art            lich auch durch Ausspülung des Feinanteils von Lockergesteinen
     – Kosten, die aufgrund der Eruierung und Bekämpfung           (Suffosion). Dadurch entstehen unterirdische Hohlräume, die
        von Mardern, Nagern, Insekten oder Wildtieren oder          zum plötzlichen Einsturz der Erdoberfläche führen und sich dort
        Verunreinigungen entstehen                                  in Form von Trichtern (sog. Dolinen) oder Schloten bemerkbar
                                                                    machen.

2.3.9 Fahrzeuganprall                                               2.3.13 Sengschäden
Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gebäudes durch        Unter Sengschäden sind durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenz-
Kollision oder Anprall eines Fahrzeuges.                            te Schäden zu verstehen, welche ohne Brand oder Feuer ent-
                                                                    standen sind.

     Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an             2.3.14 Erdbeben
     ­Fahrzeugen samt Ladung.                                       Versichert sind die Zerstörung oder die Beschädigung des Ge-
                                                                    bäudes, das Abhandenkommen von Gebäudeteilen, Feuer-­,
                                                                    Elementar-­und Wasserschaden (Leitungsbruch) als Folge von
2.3.10 Gebäudeeinsturz                                              Erdbeben oder vulkanischer Eruption.
Versichert sind alle Gefahren, welche zum Einsturz des ver­
sicherten Gebäudes führen und nicht nachfolgend ausgeschlossen      Unter einen «Schadensfall» fallen alle versicherten Einzelschä-
werden.                                                             den, welche die gleiche Ursache haben und zeitlich und räum-
                                                                    lich zusammengehören. Als Ursache gilt dabei die direkte
                                                                    Schaden stiftende Gefahr oder, falls mehrere Gefahren in un-
     Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden,               unterbrochener Kausalkette die Schäden ausgelöst haben, die
     verursacht durch:                                              die Kausalkette auslösende Gefahr.
     – Feuer- und Elementarereignisse sowie Terror und Erdbeben
     – mangelhaften Gebäudeunterhalt, Konstruktionsmängel
        und schlechten Baugrund                                       Ausgeschlossen sind Umweltschäden und Schäden an
     – Bau-, Umbau-, Montage- oder Reparaturarbeiten am              Kernenergieanlagen, insbesondere Schäden infolge Frei-
        Gebäude                                                       setzung von Radioaktivität und Schäden, verursacht
                                                                      durch Kernenergie. Ferner ausgeschlossen sind Schäden,
                                                                      verursacht durch Wasser aus Stauseen.
2.3.11 Vermögensschäden
Versichert sind folgende Vermögensschäden als Folge eines Feuer-      Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden als Folge fehlerhaf-
oder Elementarschadens am Gebäude zusätzlich zur Deckung aus          ter statischer Berechnungen, nicht fachgerechter ­Planung
der Feuer- und Elementarschadenversicherung: Verzinsung der           oder Bauausführung oder mangelhaften Unterhalts.
Schadenzahlung der GVB Privatversicherungen AG gemäss Zif-

12
Gebäudezusatzversicherungen

2.3.15 Beschädigung, Zerstörung und Diebstahl                        2.3.16 Beschädigung von Gebäudetechnik
        von Solarenergieanlagen                                       Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen
Versicherbar sind unvorhergesehen und plötzlich eintretende           oder Zerstörungen als Folge von:
Beschädigungen oder Zerstörungen der Anlage, insbesondere             – äusseren Einwirkungen (z. B. Herunterfallen, Ungeschicklich-
als Folge von:                                                           keit, Bedienungsfehler, Anprallen)
– Vandalismus                                                         – inneren Ursachen (z. B. Material- oder Fabrikationsfehler)
– falscher Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit              – Überspannung
– Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehlern
– Tierverbiss
– Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung                              Nicht versichert sind:
– Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen              – Kosten, die auch ohne Schadensereignis angefallen wä-
– Diebstahl der Anlage oder von Teilen davon                               ren, um den störungsfreien Betrieb der Anlagen oder die
                                                                           ge- forderte Verfügbarkeit der Anlagen zu gewährleisten,
Fotovoltaikmodule sind bei Funktionsverlust (ohne Beschädigung             wie Behebung von Störungen sowie vorgeschriebene Ser-
oder Zerstörung) im Rahmen des Kostenersatzes gemäss Ziffer                vice-, Wartungsarbeiten, Revisionen und Sanierungen
2.4.32 versichert, falls die Unbrauchbarkeit des Moduls die Folge       – Schäden, die durch eine Feuer-/Elementarschaden-, Ein-
eines versicherten Schadens an anderen Anlageteilen ist.                   bruchdiebstahl-/Beraubungs-, Wasser- oder Glasbruchver-
                                                                           sicherung versichert werden können (gilt nicht für Ertrag-
                                                                           sausfälle bei Solarenergieanlagen)
  Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, verur-               – Schäden, für die der Hersteller, der Verkäufer, die Repara-
  sacht durch:                                                             tur-, Montage- oder Wartungsfirma aus Gesetz oder Ver-
  – Feuer- und Elementarereignisse                                         trag haftet
  – Versuche und Experimente, bei denen die normale                    – Schäden, die als direkte Folge dauernder voraussehbarer
     Beanspruchung einer versicherten Sache bewusst über-                  Einflüsse entstehen, wie Alterung, Abnützung, Oxidation,
     schritten wird                                                        Korrosion, Erosion; Schäden jeglicher Art, z. B. infolge
  – Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen                        Frosts und Schneedrucks
     Wasseranlagen                                                      – Schäden durch tauenden Permafrost, Terrorismus, Krieg,
  – Grundwasser und Rückstau von Kanalisationen                            innere Unruhen, Erdbeben und vulkanische Eruptionen
  – Erdbeben, vulkanische Eruptionen oder Veränderungen                   oder Veränderungen der Atomkernstruktur
     der Atomkernstruktur                                               – Schäden im Zusammenhang mit Verunreinigung mit As-
  – abstürzende oder notlandende Luft- und Raumfahr-                      best
     zeuge oder Teile davon sowie herabstürzende Luftfracht             – Mehrkosten für Veränderungen und Verbesserungen so-
  – Meteoriten oder andere Himmelskörper                                   wie Kosten für Revisionen oder Wartungsarbeiten, die im
  – Massnahmen oder Übungen von Militär, Polizei oder                     Zusammenhang mit dem Schadensereignis ausgeführt
     Zivilschutzorganisationen                                             werden
  – Krieg, Terrorismus oder innere Unruhen                              – Verlust durch Diebstahl, Schadprogrammen (z. B. Compu-
  – Veränderungen oder Verluste von Betriebssystemen, wel-                terviren) oder Hackerangriffen
     che nicht die direkte Folge von Beschädigung, Zerstörung
     oder Verlust durch Diebstahl des Datenträgers sind
  – dauernde, voraussehbare Einflüsse mechanischer, ther-
     mischer oder elektrischer Art wie Alterung, Abnützung,
     ­Korrosion, Verrottung oder übermässigen Ansatz von
      Rost, Schlamm, Kesselstein und sonstige Ablagerungen.
      ­Führen jedoch solche Ereignisse zu unvorhergesehen und
       ­plötzlich eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen
        ­versicherter Sachen, so sind deren Folgeschäden versichert

  Nicht versichert sind:
  – U  nterhaltskosten, Revisionen und Wartungsarbeiten
  – Vermögensfolgeschäden (ausgenommen Ertragsausfall
     und Mehrkosten gemäss Ziffer 2.4.35 und 2.4.36)
  – S chäden, die durch eine gesetzliche oder vertraglich
     ­vereinbarte Garantie oder Gewährleistung gedeckt sind

                                                                                                                                        13
2.4 Entschädigungen im Schadensfall

Voraussetzung für eine Schadensleistung ist, dass ein versicher­    2.4.4 Erdfall
tes Objekt durch eine versicherte Gefahr in einem Zeitpunkt,        Versichert sind Sachschäden und Kosten an der Umgebung,
zu welchem die relevante Versicherungsdeckung bestand, be-          innerhalb der versicherten Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2), verursacht
schädigt worden ist.                                                durch Erdfall.

                                                                    Die Entschädigung ist grundsätzlich auf 5 % der Gebäude­-
                                                                    ver­sicherungssumme pro Ereignis und Objekt beschränkt
        GVB Plus                                                    (Abweichungen gemäss Police). Die Entschädigung beträgt
        (Umgebungsversicherung)                                     jedoch maximal CHF 20’000 pro Schadenfall.

Im Rahmen der GVB Plus-Deckung werden die Leistungen                2.4.5 Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel)
­gemäss Ziffer 2.4.1 bis 2.4.5 entschädigt.                         Versichert sind Sachschäden an Garten- und baulichen Anlagen
                                                                    an der Umgebung, innerhalb der versicherten Parzelle (vgl. Ziffer
2.4.1 Umgebungsversicherung                                         2.1.2), verursacht durch Wildtiere.
Die Umgebungsversicherung umfasst die Wiederherstellung der
baulichen Erzeugnisse in der Gebäudeumgebung (vgl. Ziffer 2.1.2).   Die Entschädigung ist grundsätzlich auf 5 % der Gebäude­
Darin eingeschlossen sind: Schlamm- und Schutträumung sowie         versicherungssumme pro Ereignis und Objekt beschränkt
Anhumusierung und Bepflanzung (Jungpflanzen) auf der Parzelle       ­(Abweichungen gemäss Police). Die Entschädigung beträgt
nach Feuer- und Elementarschäden. Hagel- und Schneedruck-            ­jedoch maximal CHF 10’000 pro Schadenfall.
schäden an der Bepflanzung sind ausgeschlossen. Die Entschä­
digung aus der Umgebungsversicherung ist grundsätzlich auf
maximal 5 % der Gebäudeversicherungssumme pro Ereignis und                  GVB Top
Objekt beschränkt (Abweichungen gemäss Police).                             (Ergänzungsversicherung)
2.4.2 Verzinsung der Entschädigung                                  Im Rahmen der GVB Top-Deckung werden die Leistungen
Schadensleistungen der GVB Privatversicherungen AG werden ab        ­gemäss Ziffer 2.4.6 bis 2.4.14 entschädigt.
Schadenseintritt bis zur Auszahlung während längstens dreier
Jahre verzinst. Der Zinssatz wird jeweils auf den 1. Januar fest-   2.4.6 Neuwertversicherung ohne Altersabzüge
gelegt und gilt für ein Jahr.                                       Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versicherbar (namentlich
                                                                    Kanton Bern und Kanton Jura).
2.4.3 Entschädigung des Selbstbehaltes
                                                                    2.4.7 Kostenlose automatische Bauversicherung
Kantonale Gebäudeversicherung                                       Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur im Kanton Bern ver-
Der in der obligatorischen Gebäudeversicherung für Feuer- und       sicherbar.
Elementarschäden geltende Selbstbehalt wird entschädigt,
soweit es sich dabei nicht um einen besonderen, von der kanto-      2.4.8 Räumungs-, Abbruch-, Entsorgungs-, Bewegungs-
nalen Gebäudeversicherung verfügten oder vom Kunden selber,                und Schutzkosten sowie Dekontaminations­
freiwillig gewählten, höheren Selbstbehalt handelt.                        kosten
                                                                    Zusätzlich zu den Leistungen aus der Feuer- und Elementar­
Feuer- und Elementarversicherung                                    schadenversicherung sind Kosten bis 10 % der versicherten
Falls das versicherte Objekt gegen Feuer- und Elementarschaden      Schadensumme für das Gebäude versichert.
(Ziffer 1.2.) bei der GVB Privatversicherungen AG versichert ist,
wird der in dieser Versicherung für Elementarschäden geltende       2.4.9 Vandalismusschäden
Selbstbehalt entschädigt.                                           Entschädigt wird pro Schadenfall und Objekt maximal
                                                                    CHF 10’000. Falls GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden an
                                                                    baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert.

14
Gebäudezusatzversicherungen

2.4.10 Marder-, Nager- und Insektenschäden sowie                       2.4.16 Verzinsung der Entschädigung
        Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel)                  Im Rahmen von GVB Aqua werden Wasserschäden ab Schadens­
Entschädigt wird pro Schadenfall und Objekt maximal                     eintritt bis zur Auszahlung während längstens dreier Jahre ver­
CHF 10’000.                                                             zinst. Der Zinssatz wird jeweils auf den 1. Januar festgelegt und
                                                                        gilt für ein Jahr.
2.4.11 Diebstahl von fest verbundenen Gebäudeteilen
Entschädigt wird pro Schadenfall und Objekt maximal                     2.4.17 Folgekosten
CHF 10’000. Falls GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden an          Versichert sind effektive Folgekosten, die während der Vertrags-
baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert.      dauer an versicherten Objekten als Folge von Wasserschäden
                                                                        oder infolge Einbruchdiebstahls eintreten. Ist das Objekt bei einer
2.4.12 Präventive Sofortmassnahmen                                      kantonalen Gebäudeversicherung versichert, sind die effektiven
GVB Top deckt die Kosten für zweckmässige Sofortmassnahmen              Folgekosten auch bei Feuer- und Elementarschäden subsidiär
auf der Parzelle zur Verhütung oder Verminderung von unmittel-          mitversichert.
bar bevorstehenden Gebäudeschäden wegen Überschwemmung,
Hochwasser, Steinschlag oder erheblicher Schneefälle. GVB Top           Für nachstehend aufgeführte Folgekosten werden pro Schadens-
deckt dabei pro Schadenfall und Objekt maximal CHF 10’000.              ereignis insgesamt bis zu 20 % der Versicherungssumme (maxi-
                                                                        mal CHF 200’000) entschädigt:
2.4.13 Sengschäden an selbst bewohnten Gebäuden                        – Aufräumungskosten und Dekontamination (behördlich ver-
        oder Gebäudeteilen                                                 fügt) von Erdreich auf dem Grundstück, auf dem sich der
Entschädigt wird pro Schadenfall und Objekt maximal                        Sachschaden ereignet hat
CHF 10’000. Falls GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden             – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung, je-
an baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert.      doch maximal während 24 Monaten und maximal CHF 200’000)
                                                                        – Bauführungskosten bei Gebäudeschäden
2.4.14 Verzinsung / Entschädigung Selbstbehalt                          – Gebäudeschäden infolge Einbruchs
Analog GVB Plus (Ziffer 2.4.2 und 2.4.3).                               – Schäden an Münz- und Kartenautomaten in Wohngebäuden
                                                                           bis maximal CHF 5’000
                                                                        – Schlossänderungskosten bis maximal CHF 5’000
         GVB Aqua                                                       – provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5’000
         (Wasserversicherung)                                           – alle übrigen Kosten bis maximal CHF 3’000

Im Rahmen der GVB Aqua-Deckung werden die Leistungen                      Bei der Entschädigung wird der Selbstbehalt für GVB Aqua
gemäss Ziffer 2.4.15 bis 2.4.17 entschädigt.                              und Folgekosten pro Schadensfall nur einmal abgezogen.

2.4.15 Wasserschäden
Es werden die Kosten für die Wiederherstellung des beschädig-
ten Gebäudes bis zur festgelegten Versicherungssumme gemäss               Nicht als versicherte Folgekosten entschädigt werden:
­Police vergütet. Die Entschädigung erfolgt zum Neuwert.                  – Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden
                                                                          – Sach- und Vermögensschäden von Dritten
Im Rahmen der Versicherungssumme für Gebäude sind mitversi-               – Aufwendungen, die auch ohne Schaden entstanden
chert: Kosten für das Suchen des Lecks, das Freilegen geborste-              wären, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie
ner sowie Zumauern oder ­Eindecken der reparierten flüssigkeits-             erfolgt wären
oder gasführenden ­Leitungen im Bereich der Leckstelle, auch              – die Beseitigung vorbestandener Kontamination (z. B. im
ausserhalb des Gebäudes, soweit sie dem ver­sicherten Gebäude                Zusammenhang mit Asbest)
bzw. den baulichen Anlagen oder als Dauer­einrichtung installier-         – Anwalts- und Gerichtskosten
ten Sachen ausserhalb des Gebäudes dienen und der Gebäude-                – Aufwendungen der Polizei und der Wehrdienste/Chemie-,
eigentümer für diese Leitungen unterhaltspflichtig ist.                      Feuer- und Ölwehr und anderer zur Hilfe Verpflichteter,
                                                                             soweit sie nach Gesetz nicht dem Versicherungsnehmer
Zusätzlich versichert ist der Einsatz von Wasserortungsgeräten               belastet werden können
und Suchkosten bei einem Wasserschaden im Innern des Ge-                  – Inhalt von Münz- und Kartenautomaten (Bargeld)
bäudes, dessen Ursache nicht auf eine undichte Leitung zurück-            – Mietertragsausfall bei Ferienhäusern, Ferienwohnungen
zuführen ist, unter der Voraussetzung, dass die diesbezüglichen              sowie Pensionen und Hotels
Arbeiten in Absprache oder auf Empfehlung der GVB Privatversi-
cherungen AG veranlasst worden sind. Diese Kosten sind pro
Schadenfall auf CHF 3’000 begrenzt.                                                                                                     15
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