Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen - der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar 2021, Version Schweiz ohne Kanton Bern ...

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Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen - der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar 2021, Version Schweiz ohne Kanton Bern ...
Kundeninformationen und Allgemeine
Versicherungsbedingungen
der GVB Privatversicherungen AG
Stand Januar 2021, Version Schweiz ohne Kanton Bern
Willkommen

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde

Die GVB Privatversicherungen AG hat es sich zur Aufgabe ge-         Die GVB Privatversicherungen AG ist eine Tochtergesellschaft
macht, Versicherungsprodukte zu entwickeln, die den Gebäude-        der Gebäudeversicherung Bern (GVB). Sie hat ihren Sitz an
eigen­tümerinnen und Gebäudeeigentümern einen massge-               der Papiermühlestrasse 130 in 3063 Ittigen. Als private
schneiderten und umfassenden Versicherungsschutz ihrer Gebäude      Versicherungsgesellschaft untersteht die GVB Privatversiche-
ermöglichen, sei es in Ergänzung zu einer bestehenden kanto­        rungen AG der Kontrolle der Eidgenössischen Finanzmarkt-
nalen oder privaten Feuer- und Elementarschadenversicherung         aufsicht (FINMA) und ist Mitglied des Schweizerischen Ver-
oder als alleinige Versicherungsträgerin. Daneben bieten wir       ­sicherungsverbands (SVV).
in Koope­ration mit der Allianz Suisse auch eine Bauwesen- sowie
eine Gebäude- und Bauherrenhaftpflichtversicherung an.

Als Hausexperten stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und
wissen, worauf es beim Gebäude ankommt.

Das vorliegende Dokument informiert Sie umfassend über die
Vertragsbedingungen der Versicherungsprodukte der GVB Privat­­
versicherungen AG.

Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und freuen uns auf eine
gute Partnerschaft.

Freundliche Grüsse

Andreas Dettwiler
Geschäftsleiter
GVB Privatversicherungen AG

2
Inhaltsverzeichnis

1     Feuer- und Elementarversicherung für Gebäude
1.1   Versichertes Objekt                             6
1.2   Versicherte Gefahren                            6
1.3   Entschädigungen im Schadensfall                 7

2 	Gebäudezusatzversicherungen
2.1 Versicherte Objekte                               8
2.2 Versicherungswert                                10
2.3 Versicherte Gefahren                             10
2.4 Entschädigungen im Schadensfall                  14

3     Gemeinsame Bestimmungen
3.1   Generelle Ausschlüsse                          20
3.2   Vorgehen im Schadensfall                       20
3.3   Entschädigung                                  22
3.4   Verschiedene Bestimmungen                      24
3.5   Datenschutz                                    27
Informationen gemäss Art. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das Wichtigste im Überblick – GVB Privatversicherungen AG
Dieser Überblick soll Sie über den wesentlichen Inhalt unseres Versicherungsangebotes informieren. Die Rechte und Pflichten der Vertrags-
parteien ergeben sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags namentlich aus dem Antrag, der Police, den Vertragsbedingungen und den
gesetzlichen Vorschriften.

Identität der Versicherungen                                          In Kantonen, die über keine kantonale Gebäudeversicherungsanstalt
                                                                      verfügen (GE, UR, SZ, TI, AI, VS und OW), sowie im Fürstentum
Wer ist die GVB Privatversicherungen AG?                              Liechtenstein deckt GVB Natura auch Feuer- und Elementarschäden
Die GVB Privatversicherungen AG ist eine Tochterfirma der Gebäude-    am Gebäude.
versicherung Bern (GVB). Der Sitz befindet sich an der Papiermühle-
strasse 130 in 3063 Ittigen.                                          Welche Ausschlüsse bestehen?
                                                                      Die einzelnen Versicherungen enthalten bestimmte Ausschlüsse.
                                                                      Diese werden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in
Versicherte Risiken und Umfang des Versicherungs-                     einem orange umrandeten Kasten besonders hervorgehoben.
schutzes
                                                                      Was ist der Umfang des Versicherungsschutzes?
Welche Risiken kann ich bei der GVB Privatver-                        Die versicherten Risiken werden maximal bis zur vereinbarten Ver-
sicherungen AG versichern?                                            sicherungssumme gedeckt. Die genaue Versicherungssumme sowie
Die GVB Privatversicherungen AG bietet schweizweit Versicherungs-     die weiteren Leistungen ergeben sich aus der Police und den All-
dienstleistungen an, welche die Feuer- und Elementarschadenver-       gemeinen Versicherungsbedingungen, allenfalls ergänzt durch
sicherung für Gebäude optimal ergänzen:                               Besondere Bedingungen und weitere Policenbeilagen. Der Umfang
                                                                      des Versicherungsschutzes variiert je nach Art des gewählten
          GVB Plus                                                    Produktes.
          Bietet Versicherungsschutz für Feuer-, Elementar- und
          weitere Schäden in Ihrer Gebäudeumgebung, z.B. bei der      Habe ich einen Selbstbehalt zu tragen?
          Verwüstung Ihres Gartens durch Sturm.                       Im Schadenfall haben Sie einen Selbstbehalt zu tragen. Davon ausge-
                                                                      nommen sind die Produkte GVB Top und Plus. Bei GVB Natura ist ein
          GVB Top                                                     Selbstbehalt nur bei Elementarschäden geschuldet. Individuell verein-
          Erweiterte Objektversicherung, z.B. bei Vandalismus,        barte Selbstbehalte bleiben vorbehalten.
          Marder-, Nager und Insektenschäden sowie Diebstahl von
          Gebäudeteilen.
                                                                      Prämie und weitere Pflichten des Versicherers
          GVB Aqua
          Deckt Wasserschäden am Gebäude, z.B. durch undichte         Wie hoch ist die Prämie?
          Leitungen, Rückstau und Grundwasser.                        Die Höhe der von Ihnen zu bezahlenden Prämie hängt von den ver-
                                                                      sicherten Gegenständen und Risiken sowie von der gewünschten
          GVB Casco                                                   Deckung ab. Inbegriffen sind 5% für die Eidgenössische Stempel-
          Versichert diverse Risiken wie z.B. Glasbruch, Gebäude-     steuer.
          schäden nach einem Einbruchdiebstahl oder Anprall eines
          Fahrzeugs.                                                  Indexierte Versicherungssummen und Prämien werden auf Beginn
                                                                      jedes Versicherungsjahres automatisch an die Entwicklung des Bau-
          GVB Terra                                                   kostenindexes angepasst.
          Bietet umfassenden Versicherungsschutz bei Gebäude-
          schäden durch Erdbeben, z.B. Risse, Statikschäden,          Wann wird die Prämienrechnung versendet?
          Einsturz, zusätzliche Lebenshaltungskosten und Ab-          Die GVB Privatversicherungen AG versendet im 4. Quartal die
          sicherung der Hypothek.                                     Prämienrechnung für das kommende Jahr. Bei neuen Versicherungen
                                                                      kann die erste Rechnung auch zu einem anderen Zeitpunkt ver-
          GVB Solar                                                   sendet werden.
          Deckt diverse Schäden an einer Solarenergieanlage,
          z.B. durch Überspannung oder Kurzschluss.                   Was passiert, wenn ich die Prämie der GVB Privat-
                                                                      versicherungen AG nicht bezahle?
          GVB Tech                                                    Wenn Sie die Prämie nicht fristgerecht bezahlen, erhalten Sie eine
          Bietet umfassenden Versicherungsschutz für die Gebäude-     Zahlungserinnerung sowie allfällige Mahnungen. Bleibt die Zahlung
          technik, z.B. bei Schäden aufgrund falscher Bedienung       aus, so kann die Prämie auf dem Rechtsweg eingefordert werden
          oder bei einem durch den Hersteller nicht gedeckten         und der Versicherungsschutz ruht bis zur vollständigen Bezahlung
          Materialfehler.                                             der Prämie und der verursachten Kosten. Die GVB Privatversiche-
                                                                      rungen AG besitzt auch die Möglichkeit, den Vertrag aufgrund
                                                                      Nichtbezahlens der Prämie aufzulösen.

4
Welche Pflichten habe ich als Versicherungsnehmer?                        Prämien an die Baukostenentwicklung. Ändern bei der gesetzlich
Ihre Pflichten ergeben sich aus Ihrer Policen, den Allgemeinen Be-        geregelten Elementarschadenversicherung (gemäss Aufsichtsver-
dingungen, dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag.                ordnung AVO) auf Grund behördlicher Anordnung die Prämien,
                                                                          die Selbstbehalte oder der Deckungsumfang, wird der Vertrag auf
Sie müssen die Fragen im Antragsformular wahrheitsgetreu und              den behördlich bestimmten Zeitpunkt angepasst. In diesem Fall
vollständig beantworten, ansonsten können wir die betroffene              besteht kein Kündigungsrecht.
Versicherung kündigen und unter bestimmten Voraussetzungen
sogar Leistungen zurückfordern.                                         - Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können Sie und wir
                                                                          die betroffene Versicherung kündigen.
Sie müssen uns während der Laufzeit Ihrer Versicherung eintretende
Änderungen der im Antrag deklarierten und für die Risikobeurtei-        - Wenn Sie bei der Aufnahme des Antrages eine Frage unrichtig
lung erheblichen Tatsachen umgehend anzeigen. So zum Beispiel             beantwortet oder etwas verschwiegen haben, können wir die
eine Änderung der Nutzung des Gebäudes.                                   Versicherung kündigen.

Tritt ein versicherter Schadenfall ein, müssen Sie uns diesen umge-     - Wenn der Gegenstand des Vertrages in seiner Gesamtheit den
hend melden. Wir sind auf Ihre Mitarbeit angewiesen, damit wir Sie        Eigentümer wechselt (Handänderung), so gehen Rechte und
im Schadenfall optimal unterstützen können. Sie sind verpflichtet,        Pflichten auf den neuen Eigentümer über. Im Rahmen der gesetz-
bei der Erhebung von sachdienlichen Informationen, wie z.B. Schät-        lichen Fristen kann die Übernahme des Vertrages abgelehnt
zungen, Schadenhergang etc. mitzuwirken sowie Auskünfte und               werden.
Unterlagen im Schadenfall zur Verfügung zu stellen.
                                                                        Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Als Hauseigentümer haben Sie die Verpflichtung, Ihr Haus vor
Schäden möglichst zu schützen, für die Minderung eines Schadens
zu sorgen sowie nach einem Schadenfall keine Veränderungen an           Datenschutz
der Schadensituation vorzunehmen, bevor wir den Schadenort frei
gegeben haben.                                                          Was gilt bezüglich Datenschutz?
                                                                        Die GVB Privatversicherungen AG hält sich bei der Bearbeitung von
                                                                        Personendaten an das schweizerische Datenschutzgesetz sowie an
Laufzeit und Beendigung des Versicherungs-                              die europäische Datenschutzverordnung. Die Bearbeitung erfolgt im
vertrages                                                               Rahmen der Vertragsanbahnung und während der Vertragsdauer.
                                                                        Die Daten können sowohl physisch als auch elektronisch aufbewahrt
Wann beginnt der Versicherungsvertrag zu laufen?                        und zu Marketingzwecken verwendet werden. Falls zur Vertragsab-
Der Beginn des Versicherungsvertrags können Sie Ihrer Police ent-       wicklung oder Schadenbehandlung erforderlich, wird die GVB Privat-
nehmen.                                                                 versicherungen AG die Daten an die an der Versicherung beteiligten
                                                                        Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversi-
Wann endet der Versicherungsvertrag?                                    cherer und an die Gesellschaften der GVB Gruppe zur Datenbearbei-
Der Versicherungsvertrag ist für die vereinbarte Dauer abgeschlossen.   tung bekannt geben, die an der Abwicklung des Versicherungsver-
Sie können die Versicherung bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der      hältnisses beteiligt sind. Ebenso ist die GVB Privatversicherungen AG
vereinbarten Dauer kündigen. Unternehmen Sie nichts, verlängert         berechtigt, bei Vorversicherer oder Dritten sachdienliche Auskünfte,
sich die Versicherung jeweils stillschweigend um ein Jahr, damit Sie    insbesondere bezüglich bisherigen Schäden, zur Risikoabklärung
nicht plötzlich ungewollt ohne Versicherungsschutz sind.                sowie zur Bestimmung der Prämien, einzuholen. Die GVB Privat-
                                                                        versicherungen AG ist sodann berechtigt zur Durchsetzung von
Neben der normalen Kündigung des Vertrages auf Vertragsende             Regressansprüchen Informationen an haftpflichtige Dritte oder deren
bestehen weitere Kündigungsmöglichkeiten. Die Wichtigsten sind          Versicherungen weiterzugeben.
nachstehend angeführt:
                                                                        Wie kann ich die GVB Privatversicherungen AG
- Im ersten Jahr nach Abschluss der Versicherung können Sie diese       erreichen?
  kündigen, sofern wir vor deren Abschluss unseren Informations-        Sie erreichen uns wie folgt:
  pflichten nicht nachgekommen sind. Ihre Kündigung müssen              Telefon 0800 666 999 oder 031 925 11 11
  Sie schriftlich innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Informa-       Email      info@gvb.ch
  tionspflichtverletzung geltend machen.                                Internet www.gvb-privatversicherungen.ch

- Wenn wir während der Laufzeit Ihrer Versicherung die Prämien          Adresse:
  oder die Selbstbehaltsregelung ändern, können sie den davon           GVB Privatversicherungen AG
  betroffenen Teil Ihrer Police grundsätzlich kündigen. Davon ausge-    Papiermühlestrasse 130
  nommen ist die Anpassung indexierter Versicherungssummen und          CH-3063 Ittigen

                                                                                                                                              5
1 Feuer- und Elementarversicherung für Gebäude

1.1 Versichertes Objekt                                          1.2 Versicherte Gefahren

1.1.1 Gebäude                                                     1.2.1 Feuerschäden
Versichert sind die in der Police bezeichneten Gebäude und/oder   Versicherbar sind Feuerschäden, verursacht durch:
Gebäudeanteile, d. h. jedes nicht bewegliche Erzeugnis der        – Brand;
Bautätigkeit, das überdacht ist, benützbaren Raum birgt und als   – Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung);
Dauereinrichtung erstellt wurde, samt seinen Bestandteilen.       – Blitzschlag;
Die Versicherungssumme hat dem ortsüblichen Neuwert (Wieder-      – Explosion und Implosion;
herstellung oder Wiederaufbau) zu entsprechen, sofern nicht       – abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge
Deckung zum Zeitwert vereinbart wird.                                oder Teile davon;
                                                                  – Meteoriten und andere Himmelskörper;
1.1.2 Stockwerkeigentum                                           – Seng- und Hitzeschäden (bis maximal CHF 5000.–).
Wird nur der Anteil eines einzelnen Stockwerkeigentümers ver­
sichert, gilt Folgendes:                                          1.2.2 Elementarschäden
Versichert sind die dem Stockwerkeigentümer im Sonderrecht        Versicherbar sind Elementarschäden, verursacht durch:
zugewiesenen Räumlichkeiten (mit Berücksichtigung der allfäl-     – Hochwasser;
ligen besonderen baulichen Ausstattungen) sowie die gemein-       – Überschwemmung;
schaftlichen Bauteile und Anlagen, diese jedoch nur entspre-      – Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h, der in der
chend dem Wertanteil des versicherten Stockwerkeigentums.            Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft
                                                                     oder Gebäude abdeckt);
1.1.3 Abgrenzung Gebäude/Fahrhabe                                 – Hagel;
Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen Sachen        – Lawine;
sind massgebend:                                                  – Schneedruck;
– die Normen für die Gebäudeversicherung des Schweizerischen      – Felssturz;
   Versicherungsverbandes (SVV);                                  – Steinschlag;
– in Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung sowie im         – Erdrutsch.
   Fürstentum Liechtenstein die entsprechenden gesetzlichen
   Bestimmungen.
                                                                    Keine Elementarschäden sind:
Gebäudebestandteile, die zur Reparatur oder zum Unterhalt           – Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlechten
vorübergehend demontiert werden, bleiben während maximal               Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangel­
3 Monaten mitversichert, unabhängig davon, wo sie sich inner-          haften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Abwehr­
halb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein befinden.          massnahmen, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch
                                                                       von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Überborden
                                                                       von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren
    Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert:              oder längeren Zwischenräumen wiederholt;
    spezielle Fundationen, bauliche Anlagen ausserhalb des          – ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die entstehen
    Gebäudes, künstlerische oder historische Werte gemäss              durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen
    den Normen des Schweizerischen Versicherungsverbandes              Wasseranlagen, Rückstau von Wasser aus der Kanalisation
    (SVV). Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Be-               oder Veränderungen der Atomstruktur;
    stimmungen.                                                     – Betriebs­- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen
                                                                       erfahrungsgemäss gerechnet werden muss, wie Schäden
                                                                       bei Hoch-­und Tiefbauten, Stollenbauten, bei Gewinnung
1.1.4 Geräte und Materialien                                           von Steinen, Kies, Sand oder Lehm;
Unter Geräten und Materialien versteht man die dem Unterhalt        – Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im
und der Benützung des versicherten Gebäudes und der dazu               Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben;
gehörenden Areale dienende Fahrhabe und Heizmaterialien             – Schäden durch Erschütterungen, welche durch tektonische
(Brennstoffe) sowie Effekten des für den Unterhalt bzw. die            Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden (Erdbeben),
Reinigung zuständigen Personals.                                       und vulkanische Eruptionen.

6
Feuer- und Elementarversicherung
                                                                                              für Gebäude

  Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert:              1.3.2 Schutzkosten nach Schadensfall
  Elementarschäden an leicht versetzbaren Bauten (wie                Die Versicherung vergütet die Kosten der Massnahmen, die zum
  Ausstellungs- und Festhütten, Grosszelte, Tragluft- und            Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind. Die-
  Rautenhallen), an Treibhäusern sowie an Mobilheimen                nen die Vorkehrungen nicht nur dem Schutz der Überreste des
  samt Zubehör.                                                      Gebäudes oder eines Gebäudeteiles, so vergütet die Versiche-
                                                                     rung nur die diesem Interesse entsprechenden Kosten.

1.2.3 Deckungsausschlüsse                                            1.3.3 Folgekosten
Nicht versichert sind:                                               Versichert sind effektive Folgekosten, die während der Vertrags-
– Schäden, die durch bestimmungsgemässe oder allmähliche             dauer an versicherten Objekten als Folge von Feuer- oder
  Raucheinwirkung entstehen;                                         Elementarschäden eintreten.
– Schäden, die dadurch entstehen, dass die versicherten Sachen
  einem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt wurden;                  Für nachstehend aufgeführte Folgekosten werden pro Schadens­
– Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen,        ereignis insgesamt bis zu 20% der Versicherungssumme
  Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektrischen         (maximal CHF 200 000.–) entschädigt:
  Energie selbst, durch Überspannung oder durch Erwärmung            – Aufräumungs- und Entsorgungskosten (inkl. Abbruchkosten)
  infolge Überlastung;                                               – Bewegungskosten
– Schäden, die an elektrischen Schutzeinrichtungen wie               – Dekontamination (behördlich verfügt) von Erdreich auf dem
  Schmelz­sicherungen, in Erfüllung ihrer normalen Bestimmung,         Grundstück, auf dem sich der Sachschaden ereignet hat
  entstehen;                                                         – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung,
– Rissschäden durch Sprengungen. Risse, welche die Sanierung           jedoch maximal während 24 Monaten)
  eines Bauteils aus statischen Gründen unumgänglich machen,         – Bauführungskosten bei Gebäudeschäden
  sind jedoch versichert;                                            – provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5000.–
– Schäden durch Unterdruck – ausgenommen Implosion –,                – alle übrigen Kosten bis maximal CHF 3000.–
  Wasserschläge, Schleuderbrüche und andere kräftemecha-
  nische Betriebsauswirkungen;
– Schneedruckschäden, die nur Bedachungsmaterialien,                   Nicht als versicherte Folgekosten entschädigt werden:
  Kamine, Dachrinnen oder Ablaufrohre treffen.                         – Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden
                                                                       – Sach- und Vermögensschäden von Dritten
                                                                       – Aufwendungen, die auch ohne Schaden entstanden
                                                                         wären, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie
1.3 Entschädigungen im Schadensfall                                      erfolgt wären
                                                                       – die Beseitigung vorbestandener Kontamination
Voraussetzung für eine Schadensleistung ist, dass ein versichertes     – Anwalts- und Gerichtskosten
Objekt durch eine versicherte Gefahr in einem Zeitpunkt, zu            – Aufwendungen der Polizei und der Wehrdienste /
welchem die relevante Versicherungsdeckung bestand, beschä-              Chemie-, Feuer- und Ölwehr und anderer zur Hilfe
digt worden ist.                                                         Verpflichteter, soweit sie nach Gesetz nicht dem
                                                                         Versicherungsnehmer belastet werden können
                                                                       – Mietertragsausfall bei Ferienhäusern, Ferienwohnungen
                                                                         sowie Pensionen und Hotels
		 GVB Natura
		 (Feuer- und Elementarversicherung)
                                                                     1.3.4 Geräte und Materialien
Im Rahmen der GVB Natura-Deckung werden die Leistungen               Nach besonderer Vereinbarung kann das Abhandenkommen
gemäss Ziffer 1.3.1 bis 1.3.3 entschädigt.                           oder die Beschädigung von Geräten und Materialien (gem. Ziffer
                                                                     1.1.4), aufgrund eines versicherten Feuer-, Elementar-, Wasser-
1.3.1 Feuer- und Elementarschäden                                    oder Einbruchschadens, mitversichert werden.
Die Versicherung ersetzt infolge eines Feuer- oder Elementar­
ereignisses zerstörte, beschädigte oder abhandengekommene,
versicherte Gegenstände.

                                                                                                                                    7
2 Gebäudezusatzversicherungen

2.1 Versicherte Objekte

2.1.1 Gebäude                                                     2.1.6 Solarenergieanlagen
Versicherbar ist das in der Police bezeichnete Gebäude                     Solarthermische Anlagen
(vgl. Ziffer 1.1).                                                Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive:
                                                                  – Flach-­oder Röhrenkollektoren mit Absorber
2.1.2 Gebäudeumgebung                                             – elektronischer Mess­-, Regeleinheiten und Temperaturfühler
Versicherbar sind die baulichen Erzeugnisse (ohne Gebäude­        – Rohrleitungen innerhalb des Solarheizkreislaufes
charakter) sowie die Bepflanzung auf der Parzelle des Gebäudes.   – Wasserspeicher, Wärmetauscher, Expansionsgefäss
Die Parzelle umfasst die zum Gebäude gehörende und gepflegte      – Wärmeträgerflüssigkeit mit Speichergefäss (nur in Verbindung
Gebäudeumgebung. Land­wirtschaftliche oder gewerblich                mit einem Schaden an der versicherten solarthermischen Anlage)
genutzte Anbauflächen und/oder bewirtschaftete Kulturen           – Zusatzheizungen (Nachladesystemen) innerhalb des Solar-
sowie Wald sind ausgeschlossen.                                      heizkreislaufes (nur in Verbindung mit einem Schaden an der
                                                                     ver­sicherten solarthermischen Anlage)
2.1.3 Vermögen                                                    – fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme
Versicherbar sind bestimmte Vermögensschäden als Folge            – Strom-­ und Steuerverkabelungen
eines Feuer-­oder Elementarschadens am Gebäude, die durch         sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten
die Gebäudeversicherung nicht gedeckt sind. Ebenso können
bestimmte Vermögensschäden als Folge eines Wasser-­oder
Erdbebenschadens am Gebäude versichert werden.                      Nicht versichert sind:
                                                                    – Flüssigkeit führende Leitungen und Anlagen ausserhalb
2.1.4 Geräte und Materialien                                           der solarthermischen Wärmeerzeugung
Unter Geräten und Materialien versteht man die dem Unterhalt        – Heizungsvor­- und -­rückläufe ausserhalb der wärme­
und der Benützung des versicherten Gebäudes und der dazu­              erzeugenden und/oder ­-speichernden Einheit
gehörenden Areale dienende Fahrhabe und Heizmaterialien             – Schäden an Flüssigkeiten jeder Art
(Brennstoffe) sowie Effekten des für den Unterhalt bzw. die         – Werkzeug aller Art
Reinigung zuständigen Personals.                                    – Hilfs­- und Betriebsstoffe
                                                                    – mobile Wechseldatenträger und Daten
2.1.5 Verglasungen                                                  – Verschleissteile
Versicherbar ist der Bruch von Verglasungen. Als Verglasung
gelten namentlich:
– Fenster­und Türgläser
– Wandverkleidungen und Glasbausteine
– Kochflächen aus Glaskeramik
– Abdeckungen aus mineralischen Materialien
– Gläser von Solarenergieanlagen
– Lichtkuppeln
– bewegliche Verglasungen
– glasähnliche Materialien sind Glas gleichgestellt,
   falls sie anstelle von Glas verwendet werden
– Sanitäreinrichtungen (Lavabos, Spültröge, Klosetts,
   Pissoirs, Bidets etc.)

    Nicht versichert sind:
    Hohlgläser, optische Gläser, Handspiegel, Beleuchtungs-
    körper jeder Art, Lampenbirnen, Leucht­- und Neonröhren,
    Geschirr, Glasfiguren, Glasverzierungen, Umrahmungen,
    Bildschirmgläser und Displays aller Art, Schäden an Kacheln
    sowie an Wand­- und Bodenplatten sowie generell beweg­
    liche Verglasungen im Eigentum oder in Räumlichkeiten
    von Stockwerkeigentümern, Mietern und Pächtern.

8
Gebäudezusatzversicherungen

Fotovoltaikanlagen                                                      –A  larm- und Sicherungsbereiche
Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive:                          z. B. Einbruch-­und Brandmeldeanlagen, Umfeld-­und Raum­-
– Modulen                                                                  überwachungsanlagen und Kameras, Zutrittskontrollanlagen
– Wechselrichtern, Speicherbatterien, Transformatoren                     und Türöffnungsanlagen und ­-vorrichtungen, Steuerung
– Einspeise-­ und Erzeugungszählern                                       Gebäudetechnik
– Modultragkonstruktionen                                              –P  arking und Personenbeförderung
– Montagesets, wie z. B. Anschluss­, Befestigungs­- und                   z. B. automatische Garagentore, Schranken, Überwachungs­
   Verbindungssets                                                         kameras und Kassenautomaten, Aufzüge und Treppenlifte
– Überspannungs-­und anderer Schutzeinrichtungen                          inkl. Behinderteneinrichtungen
   (Blitzschutz, Sicherungen etc.)                                      – Schwimmbäder, Whirlpools, Saunas und Dampf-
– Schaltern und Trenneinrichtungen                                        duschen, inkl. Umwandung/Verkleidung, Lüftungs-
– Monitoring­und Datenfernsystemen der Anlage                             systemen und Gartenbewässerungsanlagen
– fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme                        z. B. Pumpen, Heizung, Leitungen, Armaturen, Kompressoren,
– elektronischer Mess-­, Steuer-­und Regeleinheiten                       Lüftungssysteme und Reinigungsgeräte, sofern diese Sachen
– Gleich-­ und Wechselstromverkabelung                                    mit dem Gebäude oder dem Bad fest verbunden oder auf dem
sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten                       zum Gebäude gehörenden Grundstück fest installiert sind
                                                                        – Küchen-, Wasch- und Trocknungsbereiche
                                                                           (ohne Inhalt von Geldautomaten)
   Nicht versichert sind:                                                  z. B. Kühl-­und Gefriergeräte, Kochherde, Backöfen, Steamer,
   – Werkzeug aller Art                                                   Mikrowellengeräte und Wasch­- und Trockenmaschinen
   – Hilfs­- und Betriebsstoffe                                        – Beschattungssysteme
   – mobile Wechseldatenträger und Daten                                  z. B. Antriebs-­und Überwachungssysteme, Storen und Fens-
   – Verschleissteile                                                     terläden
                                                                        – Kommunikationstechnik
                                                                           z. B. Telefon-­und Gegensprechanlagen (ohne mobile Apparate)
Örtlicher Geltungsbereich                                               – Wiederherstellungskosten für Daten und Datenträger
Die Versicherung gilt an dem in der Police erwähnten Standort              bis 10% der vereinbarten Erstrisiko­-Versicherungssumme
in der Schweiz. Befindet sich die versicherte Anlage bzw. Teile
davon vorübergehend nicht am Standort (z. B. Reparatur, Wartungs­­
arbeiten), besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Diese Aussen-­          Nicht versichert sind:
versicherung gilt innerhalb der Schweiz und des Fürstentums               – Handelswaren, Vorführgeräte sowie Anlagen und Geräte,
Liechtenstein.                                                               für die der Versicherungsnehmer nicht die Gefahr trägt
                                                                          – Geld und geldwerter Inhalt versicherter Sachen
2.1.7 Gebäudetechnik                                                      – bei Mehrfamilienhäusern (inkl. Stockwerkeigentümer­
Versicherbar sind alle unbeweglichen oder fest installierten tech-           gemeinschaften) nicht gemeinschaftlich genutzte Anlagen
nischen Einrich­tungen, Installationen, Anlagen und Geräte (inkl.            und Geräte
deren Ver­kabelung, jedoch ohne öffentliches Netz) im Gebäude
oder auf dem dazugehörenden Grundstück, die dem Betrieb
des Gebäudes oder zu dessen Funktion dienen für:
–E nergie-/Kälteerzeugung und Wasseraufbereitung
  z. B. Brenner mit Steuerung Heizungsanlagen, Warmwasser­-
  kessel (inkl. Brenner und Steuerung), Elektroboiler, Klima­anlagen,
  Wärmepumpen und Erdsonden (inkl. Kosten für den Zugang
  des Bohrgerätes und anschliessender Wiederherstellung des
  Geländes), Durchlauferhitzer, Kachel­- und Schwedenofen, Fäka-
  lienpumpen, Wasserenthärtungsanlagen inkl. der dazugehö-
  renden Armaturen und der Betriebsmittel von Wärmepumpen/
  Klimaanlagen, aber ohne Rohrleitungen und Luftkanäle; Foto-
  voltaik-­und solarthermische Anlagen, Aufladestationen für
  Elektrofahrzeuge

                                                                                                                                       9
2.2 Versicherungswert                                                2.3 Versicherte Gefahren

2.2.1 Anbindung an den Versicherungswert                            2.3.1 Feuerschäden
       der Feuer- und Elementarschadenversicherung                    Als Feuerschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.2.1.
Der Versicherungswert der Zusatzversicherungen folgt dem
Versicherungswert der Feuer- und Elementarversicherung des            2.3.2 Elementarschäden
Gebäudes, unter Vorbehalt der nachstehenden Ziffer 2.2.2.             Als Elementarschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.2.2.

2.2.2 Versicherungswert/Versicherungssumme                           2.3.3 Wasserschäden
       bei Solarenergieanlagen                                        Als Wasserschäden gelten Schäden am versicherten Objekt,
                                                                      die verursacht werden durch:
Versicherungswert                                                     – Undichtigkeit
Der Versicherungswert entspricht dem Initialwert einer gleichen       – Frost
neuen Anlage (Neuwert sämtlicher Bestandteile) zur Zeit der           – Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser
Anschaffung, einschliesslich Zoll-­, Transport-­, Aufstellungs-­und   – Rückstau
aller übrigen Nebenkosten (Vollwertversicherung). Bei der Be­         – Grund- und Hangwasser
stimmung des Versicherungswertes dürfen weder Rabatte noch
Preiszugeständnisse abgezogen werden.                                 Undichtigkeitsschäden entstehen durch das Auslaufen bzw. Aus-
                                                                      treten von Wasser, Flüssigkeiten oder Gas aus Leitungen und daran
Versicherungssumme                                                    angeschlossenen Einrichtungen, aus Apparaten, Geräten und
Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert.              Wasser beinhaltender Fahrhabe wie Wasserbetten, Aquarien etc.
Zusätzlich zur Versicherungssumme wird eine Vorsorgedeckung
von 25% für Erneuerungen (Erweiterungen/Austausch von Kom­            Frostschäden entstehen durch das Gefrieren und Auftauen von
ponenten) und Preissteigerungen, die während der Vertrags­            Wasser in Leitungen im Innern des Gebäudes, in Leitungen im
dauer eintreten können, gewährt. Die Versicherungssumme               Boden ausserhalb des Gebäudes, sofern nur dem versicherten
bildet die obere Grenze der Ersatzleistung pro Schadensfall,          Gebäude dienend, und den daran angeschlossenen Apparaten.
zuzüglich der versicherten Kosten (gemäss Ziffer 2.4.34) sowie
der Leistung für Ertragsausfall und Mehrkosten (Ziffer 2.4.35         Regen-, Schnee- und Schmelzwasserschäden entstehen durch das
und 2.4.36).                                                          Eindringen von Wasser in das Gebäude durch das Dach, aus Dach-
                                                                      rinnen, Aussen- und Innenablaufrohren oder durch geschlossene
                                                                      Fenster, Türen, Oblichter, Balkone und Terrassen.

                                                                      Rückstauschäden entstehen im Innern von Gebäuden durch den
                                                                      Rückstau aus der Abwasserkanalisation, unabhängig von ihrer
                                                                      Ursache.

                                                                      Grund- und Hangwasserschäden entstehen in und an Gebäuden
                                                                      durch unterirdisches Wasser und dessen Folgen, unabhängig
                                                                      von ihrer Ursache.

10
Gebäudezusatzversicherungen

Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Kosten:         2.3.4 Glasbruchschäden
– Freilegung von Erdregistern, -sonden und -speicher­           Versichert sind alle Gefahren, welche Schäden an der Verglasung
   anlagen etc.                                                  (gem. Ziffer 2.1.5) des versicherten Objektes verursachen und
– Reparatur von schadhaften Leitungen und undichten             nicht nachfolgend ausgeschlossen werden.
   ­Behältnissen, die auch ohne Schaden nötig gewesen
    wäre
– Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussen-              Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden:
    ablaufrohren                                                   – durch Abnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks
– Wegräumen von Schnee und Eis                                     – durch die Folgen eines Überschallknalles, sofern ein
                                                                      Dritter dafür haftbar gemacht werden kann
Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden:                   – durch Feuer- oder Elementarereignisse sowie durch
– durch Wasser, die als Folge eines Feuer-, Elementar-               Terror und Erdbeben
   oder Erdbebenereignisses entstehen                              – wie Kratzer, Splitter oder Schweissspritzer an der Ober-
– die entstanden sind durch mangelhafte Konstruktion                 fläche, der Politur oder der Malerei
   und mangelhaften Gebäudeunterhalt
– die entstanden sind beim Auffüllen oder Entleeren
   von Flüssigkeitsbehältern und Leitungsanlagen sowie bei       2.3.5 Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls
   Revisionsarbeiten                                             Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls entstehen durch
– die vor nachgewiesener Druckprüfung eintreten                  das gewaltsame Eindringen Dritter in ein Gebäude und damit in
– die an Wärmepumpenkreislaufsystemen infolge von               Zusammenhang stehende mutwillige Beschädigungen des Gebäu-
   ­Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten             des oder der zu dessen Benützung erforderlichen Einrichtungen.
    oder Gasen innerhalb dieser Systeme entstehen
– die durch allmähliches Ausfliessen von Wasser aus             2.3.6 Diebstahl von fest verbundenen Gebäudeteilen
    Behältnissen entstehen                                       Versichert ist der Diebstahl von Gebäudeteilen, die fest mit dem
– an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten         Gebäude verbunden sind.
    Frost
– durch Frost, die in Neu- und Umbauten entstehen, weil         2.3.7 Vandalismusschäden
    diese nicht beheizt werden                                   Als Vandalismusschäden gelten Schäden an der Gebäudehülle
– die an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation           und im Innern des Gebäudes in gemeinsam benützten Räumen
    und Fenstern) und am Dach (tragende Konstruktion,            (Innenwände und Anlagen) (vgl. Ziffer 1.1.1) oder die von der
    ­Dachbelag, Isolation) entstehen                             Umgebungsversicherung (vgl. Ziffer 2.4.1) erfasst werden. Van-
– die durch das Eindringen von Wasser durch offene F­ enster,   dalismusschäden werden durch Einzelpersonen oder kleine
  Dachluken, Notdächer oder durch Öffnungen am Dach bei          Gruppen einzig mit dem Ziel, eine böswillige Sachbeschädigung
  Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten entstehen              zu bewirken, verursacht. Nicht versichert sind Beschädigungen
– durch Rückstau, für die der Eigentümer der Kanalisation       und Folgeschäden aufgrund versuchten oder erfolgten Ein-
     haftet oder eine andere Versicherungsdeckung besteht        bruchdiebstahls.
– durch Wasser, welche durch eine Bauwesenversicherung
     gedeckt sind oder gedeckt werden könnten                    2.3.8 Marder-, Nager- und Insektenschäden sowie
– durch Wasser aus Stauseen / künstlichen Wasseranlagen                 Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel)
                                                                 Als Marder-, Nager-, Insekten- und Wildtierschäden gelten Schäden
                                                                 am versicherten Objekt, welche durch Marder, Nager, Insekten oder
                                                                 Wildtiere (Säugetiere und Vögel) verursacht werden. Eingeschlossen
                                                                 ist zudem das kostenpflichtige Entfernen von Insektennestern.

                                                                   Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch
                                                                   Holzschädlinge, Hausschwamm; für Kosten, die aufgrund
                                                                   der Eruierung, der Bekämpfung und der Beseitigung von
                                                                   Mardern, Nagern, Insekten oder Wildtieren entstehen;
                                                                   für Schäden durch Wurzelfrass sowie für Ernteausfälle,
                                                                   namentlich von Früchten aller Art.

                                                                                                                                 11
2.3.9 Fahrzeuganprall                                              2.3.12 Erdfall
Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gebäudes durch       Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über
Kollision oder Anprall eines Fahrzeuges.                           natürlichen Hohlräumen.
                                                                   Erdfälle oder Erdsenkungen bilden sich vornehmlich durch che-
                                                                   mische Auflösung wasserlöslicher Gesteine (Korrosion), gelegentlich
     Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an            auch durch Ausspülung des Feinanteils von Lockergesteinen
     ­Fahrzeugen samt Ladung.                                      (Suffosion). Dadurch entstehen unterirdische Hohlräume, die zum
                                                                   plötzlichen Einsturz der Erdoberfläche führen und sich dort in Form
                                                                   von Trichtern (sog. Dolinen) oder Schloten bemerkbar machen.
2.3.10 Gebäudeeinsturz
Versichert sind alle Gefahren, welche zum Einsturz des ver­        2.3.13 Sengschäden
sicherten Gebäudes führen und nicht nachfolgend ausgeschlossen     Unter Sengschäden sind durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenzte
werden.                                                            Schäden zu verstehen, welche ohne Brand oder Feuer entstanden
                                                                   sind.

     Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden,              2.3.14 Erdbeben
     verursacht durch:                                             Versichert sind die Zerstörung oder die Beschädigung des
     – Feuer- und Elementarereignisse sowie Terror und Erdbeben    ­Gebäudes, das Abhandenkommen von Gebäudeteilen, Feuer-,
     – mangelhaften Gebäudeunterhalt, Konstruktionsmängel          Elementar- und Wasserschaden (Leitungsbruch) als Folge von
        und schlechten Baugrund                                     Erdbeben.
     – Bau-, Umbau-, Montage- oder Reparaturarbeiten am
        Gebäude                                                    Unter einen «Schadensfall» fallen alle versicherten Einzelschäden,
                                                                   welche die gleiche Ursache haben und zeitlich und räumlich
                                                                   zusammengehören. Als Ursache gilt dabei die direkte Schaden
2.3.11 Vermögensschäden                                            stiftende Gefahr oder, falls mehrere Gefahren in ununterbro­
Versichert sind folgende Vermögensschäden als Folge eines          chener Kausalkette die Schäden ausgelöst haben, die die Kausal-
Feuer­- oder Elementarschadens am Gebäude zusätzlich zur           kette auslösende Gefahr.
Deckung aus der Feuer- und Elementarschadenversicherung:
Verzinsung der Schadenzahlung der GVB Privatversicherungen
AG gemäss Ziffer 2.4.2, Räumungs- und Abbruchkosten­                 Ausgeschlossen sind Umweltschäden und Schäden an
entschädigung, Kosten für präventive Sofortmassnahmen sowie,         Kernenergieanlagen, insbesondere Schäden infolge Frei-
wenn besonders vereinbart, der Mietertragsausfall.                   setzung von Radioaktivität und Schäden, verursacht
                                                                     durch Kernenergie. Ferner ausgeschlossen sind Schäden,
                                                                     verursacht durch Wasser aus Stauseen.
     Diese Vermögensschäden teilen das rechtliche Schicksal der
     Feuer- und Elementarschadenversicherung des Gebäudes.           Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden als Folge fehlerhaf-
     Insoweit und in dem Masse, als in der Feuer- und Elementar-     ter statischer Berechnungen, nicht fachgerechter P
                                                                                                                      ­ lanung
     versicherung ein Deckungsausschluss greift, entfällt auch       oder Bauausführung oder mangelhaften Unterhalts.
     in der Zusatz­versicherung der Versicherungsschutz.

12
Gebäudezusatzversicherungen

2.3.15 Beschädigung, Zerstörung und Diebstahl                        2.3.16 Beschädigung von Gebäudetechnik
        von Solarenergieanlagen                                       Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen
Versicherbar sind unvorhergesehen und plötzlich eintretende           oder Zerstörungen als Folge von:
Beschädigungen oder Zerstörungen der Anlage, insbesondere als         – äusseren Einwirkungen (z. B. Herunterfallen, Ungeschicklich-
Folge von:                                                               keit, Bedienungsfehler, Anprallen)
– Vandalismus                                                         – inneren Ursachen (z. B. Material- oder Fabrikationsfehler)
– falscher Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit              – Überspannung
– Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehlern
– Tierverbiss
– Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung                              Nicht versichert sind:
– Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen              – Kosten, die auch ohne Schadensereignis angefallen ­wären,
– Diebstahl der Anlage oder von Teilen davon                               um den störungsfreien Betrieb der Anlagen oder die ge­
                                                                           forderte Verfügbarkeit der Anlagen zu gewährleisten, wie
Fotovoltaikmodule sind bei Funktionsverlust (ohne Beschädigung             Behebung von Störungen sowie vorgeschriebene Service-,
oder Zerstörung) im Rahmen des Kostenersatzes gemäss Ziffer                Wartungsarbeiten, Revisionen und Sanierungen
2.4.32 versichert, falls die Unbrauchbarkeit des Moduls die Folge       – Schäden, die durch eine Feuer-/Elementarschaden-,
eines versicherten Schadens an anderen Anlageteilen ist.                   ­Einbruchdiebstahl-/Beraubungs-, Wasser- oder Glas-
                                                                            bruchversicherung versichert werden können (gilt nicht
                                                                            für Ertragsausfälle bei Solarenergieanlagen)
  Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, verursacht           – Schäden, für die der Hersteller, der Verkäufer, die Repa-
  durch:                                                                    ratur-, Montage- oder Wartungsfirma aus Gesetz oder
  – Feuer- und Elementarereignisse                                          Vertrag haftet
  – Versuche und Experimente, bei denen die normale                    – Schäden, die als direkte Folge dauernder voraussehbarer
     Beanspruchung einer versicherten Sache bewusst über-                   Einflüsse entstehen, wie Alterung, Abnützung, Oxi­
     schritten wird                                                         dation, Korrosion, Erosion; Schäden jeglicher Art, z. B.
  – Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen                         infolge Frosts und Schneedrucks
     Wasseranlagen                                                      – Schäden durch tauenden Permafrost, Terrorismus, Krieg,
  – Grundwasser und Rückstau von Kanalisationen                             innere Unruhen, Erdbeben und vulkanische Eruptionen
  – Erdbeben, vulkanische Eruptionen oder Veränderungen                    oder Veränderungen der Atomkernstruktur
     der Atomkernstruktur                                               – Schäden im Zusammenhang mit Verunreinigung mit
  – abstürzende oder notlandende Luft- und Raumfahrzeuge                 ­A sbest
     oder Teile davon sowie herabstürzende Luftfracht                   – Mehrkosten für Veränderungen und Verbesserungen
  – Meteoriten oder andere Himmelskörper                                    ­sowie Kosten für Revisionen oder Wartungsarbeiten,
  – Massnahmen oder Übungen von Militär, Polizei oder                       die im Zusammenhang mit dem Schadensereignis aus­
     Zivilschutzorganisationen                                               geführt werden
  – Krieg, Terrorismus oder innere Unruhen
  – Veränderungen oder Verluste von Betriebssystemen, wel-
     che nicht die direkte Folge von Beschädigung, Zerstörung
     oder Verlust durch Diebstahl des Datenträgers sind
  – dauernde, voraussehbare Einflüsse mechanischer, ther-
     mischer oder elektrischer Art wie Alterung, Abnützung,
     ­Korrosion, Verrottung oder übermässigen Ansatz von
      Rost, Schlamm, Kesselstein und sonstige Ablagerungen.
      ­Führen jedoch solche Ereignisse zu unvorhergesehen und
       ­plötzlich eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen
        ­versicherter Sachen, so sind deren Folgeschäden versichert

  Nicht versichert sind:
  – U  nterhaltskosten, Revisionen und Wartungsarbeiten
  – Vermögensfolgeschäden (ausgenommen Ertragsausfall
     und Mehrkosten gemäss Ziffer 2.4.35 und 2.4.36)
  – S chäden, die durch eine gesetzliche oder vertraglich
     ­vereinbarte Garantie oder Gewährleistung gedeckt sind
                                                                                                                                       13
2.4 Entschädigungen im Schadensfall

Voraussetzung für eine Schadensleistung ist, dass ein versicher­    2.4.4 Erdfall
tes Objekt durch eine versicherte Gefahr in einem Zeitpunkt,        Versichert sind Sachschäden und Kosten an der Umgebung,
zu welchem die relevante Versicherungsdeckung bestand, be-          innerhalb der versicherten Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2), verursacht
schädigt worden ist.                                                durch Erdfall.

                                                                    Die Entschädigung ist grundsätzlich auf 5% der Gebäude­-
                                                                    ver­sicherungssumme pro Ereignis und Objekt beschränkt
        GVB Plus                                                    (Abweichungen gemäss Police). Die Entschädigung beträgt
        (Umgebungsversicherung)                                     jedoch maximal CHF 20 000.– pro Schadenfall.

Im Rahmen der GVB Plus-Deckung werden die Leistungen                2.4.5 Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel)
­gemäss Ziffer 2.4.1 bis 2.4.5 entschädigt.                         Versichert sind Sachschäden an Garten- und baulichen Anlagen
                                                                    an der Umgebung, innerhalb der versicherten Parzelle (vgl. Ziffer
2.4.1 Umgebungsversicherung                                         2.1.2), verursacht durch Wildtiere.
Die Umgebungsversicherung umfasst die Wiederherstellung der
baulichen Erzeugnisse in der Gebäudeumgebung (vgl. Ziffer 2.1.2).   Die Entschädigung ist grundsätzlich auf 5% der Gebäude­
Darin eingeschlossen sind: Schlamm- und Schutträumung sowie         versicherungssumme pro Ereignis und Objekt beschränkt
Anhumusierung und Bepflanzung (Jungpflanzen) auf der Parzelle       ­(Abweichungen gemäss Police). Die Entschädigung beträgt
nach Feuer- und Elementarschäden. Hagel- und Schneedruck-            ­jedoch maximal CHF 10 000.– pro Schadenfall.
schäden an der Bepflanzung sind ausgeschlossen. Die Entschä­
digung aus der Umgebungsversicherung ist grundsätzlich auf
maximal 5% der Gebäudeversicherungssumme pro Ereignis und
Objekt beschränkt (Abweichungen gemäss Police).                             GVB Top
                                                                            (Ergänzungsversicherung)
2.4.2 Verzinsung der Entschädigung
Schadensleistungen der GVB Privatversicherungen AG werden ab        Im Rahmen der GVB Top-Deckung werden die Leistungen
Schadenseintritt bis zur Auszahlung während längstens dreier        ­gemäss Ziffer 2.4.6 bis 2.4.14 entschädigt.
Jahre verzinst. Der Zinssatz wird jeweils auf den 1. Januar fest-
gelegt und gilt für ein Jahr.                                       2.4.6 Neuwertversicherung ohne Altersabzüge
                                                                    Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versicherbar (namentlich
2.4.3 Entschädigung des Selbstbehaltes                             Kanton Bern und Kanton Jura).

Kantonale Gebäudeversicherung                                       2.4.7 Kostenlose automatische Bauversicherung
Der in der obligatorischen Gebäudeversicherung für Feuer- und       Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur im Kanton Bern ver-
Elementarschäden geltende Selbstbehalt wird entschädigt,            sicherbar.
soweit es sich dabei nicht um einen besonderen, von der kanto-
nalen Gebäudeversicherung verfügten oder vom Kunden selber,         2.4.8 Räumungs-, Abbruch-, Entsorgungs-, Bewe-
freiwillig gewählten, höheren Selbstbehalt handelt.                         gungs- und Schutzkosten sowie Dekontami-
                                                                            nationskosten
Feuer- und Elementarversicherung                                    Zusätzlich zu den Leistungen aus der Feuer- und Elementar­
Falls das versicherte Objekt gegen Feuer- und Elementarschaden      schadenversicherung sind Kosten bis 10% der versicherten Scha-
(Ziffer 1.2.) bei der GVB Privatversicherungen AG versichert ist,   densumme für das Gebäude versichert.
wird der in dieser Versicherung für Elementarschäden geltende
Selbstbehalt entschädigt.                                           2.4.9 Vandalismusschäden
                                                                    Entschädigt wird pro Schadenfall und Objekt maximal CHF
                                                                    10000.–. Falls GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden an
                                                                    baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert.

14
Gebäudezusatzversicherungen

2.4.10 Marder-, Nager- und Insektenschäden sowie                    2.4.16 Verzinsung der Entschädigung
        Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel)               Im Rahmen von GVB Aqua werden Wasserschäden ab Schadens­
Entschädigt wird pro Schadenfall und Objekt maximal CHF              eintritt bis zur Auszahlung während längstens dreier Jahre ver­
10000.–.                                                             zinst. Der Zinssatz wird jeweils auf den 1. Januar festgelegt und
                                                                     gilt für ein Jahr.
2.4.11 Diebstahl von fest verbundenen Gebäudeteilen
Entschädigt wird pro Schadenfall und Objekt maximal CHF              2.4.17 Folgekosten
10000.–. Falls GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden an          Versichert sind effektive Folgekosten, die während der Vertrags-
baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert.   dauer an versicherten Objekten als Folge von Wasserschäden
                                                                     oder infolge Einbruchdiebstahls eintreten. Ist das Objekt bei
2.4.12 Präventive Sofortmassnahmen                                   einer kantonalen Gebäudeversicherung versichert, sind die
GVB Top deckt die Kosten für zweckmässige Sofortmassnahmen           effektiven Folgekosten auch bei Feuer- und Elementarschäden
auf der Parzelle zur Verhütung oder Verminderung von unmittel-       mitversichert.
bar bevorstehenden Gebäudeschäden wegen Überschwemmung,
Hochwasser, Steinschlag oder erheblicher Schneefälle. GVB Top        Für nachstehend aufgeführte Folgekosten werden pro Schadens­
deckt dabei pro Schadenfall und Objekt maximal CHF 10000.–.          ereignis insgesamt bis zu 20% der Versicherungssumme (maxi-
                                                                     mal CHF 200 000.–) entschädigt:
2.4.13 Sengschäden an selbst bewohnten Gebäuden                     – Aufräumungskosten und Dekontamination (behördlich ver-
        oder Gebäudeteilen                                              fügt) von Erdreich auf dem Grundstück, auf dem sich der
Entschädigt wird pro Schadenfall und Objekt maximal CHF                 Sach­schaden ereignet hat
10000.–. Falls GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden an          – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung,
baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert.      ­jedoch maximal während 24 Monaten)
                                                                     – Bauführungskosten bei Gebäudeschäden
2.4.14 Verzinsung / Entschädigung Selbstbehalt                       – Gebäudeschäden infolge Einbruchs
Analog GVB Plus (Ziffer 2.4.2 und 2.4.3).                            – Schäden an Münz- und Kartenautomaten in Wohngebäuden
                                                                         bis maximal CHF 5000.–
                                                                     – Schlossänderungskosten bis maximal CHF 5000.–
                                                                     – provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5000.–
        GVB Aqua                                                     – alle übrigen Kosten bis maximal CHF 3000.–
        (Wasserversicherung)
Im Rahmen der GVB Aqua-Deckung werden die Leistungen                   Bei der Entschädigung wird der Selbstbehalt für GVB Aqua
gemäss Ziffer 2.4.15 bis 2.4.17 entschädigt.                           und Folgekosten pro Schadensfall nur einmal abgezogen.

2.4.15 Wasserschäden
Es werden die Kosten für die Wiederherstellung des beschädig-
ten Gebäudes bis zur festgelegten Versicherungssumme gemäss            Nicht als versicherte Folgekosten entschädigt werden:
­Police vergütet. Die Entschädigung erfolgt ohne Altersabzüge,         – Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden
 d. h. zum Neuwert. Uneingeschränkt, d. h. maximal bis zur fest-       – Sach- und Vermögensschäden von Dritten
 gelegten Versicherungssumme, sind mitversichert: Kosten für           – Aufwendungen, die auch ohne Schaden entstanden
 das Suchen des Leitungslecks, das Freilegen geborstener sowie            wären, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie
 Zumauern oder ­Eindecken der reparierten flüssigkeits- oder gas-         erfolgt wären
 führenden ­Leitungen, auch ausserhalb des Gebäudes, soweit            – die Beseitigung vorbestandener Kontamination
 sie dem ver­sicherten Gebäude bzw. den baulichen Anlagen oder         – Anwalts- und Gerichtskosten
 als Dauer­einrichtung installierten Sachen ausserhalb des Gebäu-      – Aufwendungen der Polizei und der Wehrdienste/Chemie-,
 des dienen und der Gebäudeeigentümer für diese Leitungen un-             Feuer- und Ölwehr und anderer zur Hilfe Verpflichteter,
 terhaltspflichtig ist.                                                   soweit sie nach Gesetz nicht dem Versicherungsnehmer
                                                                          belastet werden können
                                                                       – Inhalt von Münz- und Kartenautomaten (Bargeld)
                                                                       – Mietertragsausfall bei Ferienhäusern, Ferienwohnungen
                                                                          sowie Pensionen und Hotels

                                                                                                                                        15
GVB Casco                                                           GVB Terra
        (Bruchversicherung)                                                 (Erdbebenversicherung)
Im Rahmen der GVB Casco-Deckung werden die Leistungen               Im Rahmen der GVB Terra-Deckung werden die Leistungen
­gemäss Ziffer 2.4.18 bis 2.4.22 entschädigt.                       gemäss Ziffer 2.4.24 und 2.4.27 entschädigt.

2.4.18 Glasbruchschäden                                              2.4.24 Erdbebenversicherung
Die Versicherung ersetzt Bruchschäden an den versicherten Ver­       Es werden die Kosten für die Wiederherstellung des beschädigten
glasungen, höchstens 1% der Versicherungssumme pro Schadens-         Gebäudes bis zur festgelegten Versicherungssumme gemäss
fall und Objekt. Provisorische Sofortmassnahmen werden bis          ­Gebäudefeuerversicherung vergütet. Die Entschädigung erfolgt
maximal CHF 5000.– zusätzlich entschädigt.                           ohne Altersabzüge, d. h. zum Neuwert.

2.4.19 Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls                    Als Erdbeben gelten dabei Erschütterungen, welche durch tekto-
Für nachstehend aufgeführte Kosten werden pro Schadens­             nische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden. Erschütte-
ereignis insgesamt bis maximal 20% der Versicherungssumme           rungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener
entschädigt:                                                        Hohlräume haben, gelten nicht als Erdbeben. In Zweifelsfällen
– Gebäudeschäden infolge Einbruchs                                  entscheidet der Schweizerische Erdbebendienst, ob es sich um
– Schäden an Münz- und Kartenautomaten in Wohngebäuden              ein tektonisches Ereignis handelt. Alle Erdbeben, die innerhalb
  bis maximal CHF 5000.–                                            von 168 Stunden nach der ersten schadenverursachenden Er-
– Schlossänderungskosten bis maximal CHF 5000.–                     schütterung auftreten, bilden ein Schadensereignis. Gedeckt sind
– provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5000.–             alle Schadensereignisse, deren Beginn in die Vertragsperiode
                                                                    fällt. Bei einem zweiten Beben im gleichen Kalenderjahr besteht
2.4.20 Fahrzeuganprall                                              nochmals der gleiche Versicherungsschutz.
Entschädigt wird höchstens 1% der Versicherungssumme pro
Schadensfall und Objekt. Provisorische Sofortmassnahmen wer-        Bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution,
den bis maximal CHF 5000.– zusätzlich entschädigt. Falls GVB        Rebellion, Aufstand, inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen
Plus mitversichert, sind auch Schäden an Garten- und baulichen      Personen oder Sachen anlässlich einer Zusammenrottung, eines
Anlagen auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert.            Krawalls oder Tumults) und den dagegen ergriffenen Massnahmen
                                                                    sowie bei Veränderungen der Atomstruktur haftet die GVB
2.4.21 Gebäudeeinsturz                                              Privatver­sicherungen AG nur, wenn der Versicherungsnehmer
Es werden die Kosten für die Wiederherstellung des beschädigten     nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem
Gebäudes ohne Altersabzüge, d. h. zum Neuwert, vergütet.            Zusammenhang steht.
Provisorische Sofortmassnahmen werden bis maximal CHF 5000.–
zusätzlich entschädigt.                                             2.4.25 Folgekosten
                                                                    Zusätzlich werden folgende Kosten bis maximal CHF 200 000.–
2.4.22 Verzinsung der Entschädigung                                 entschädigt:
Im Rahmen von GVB Casco werden Schäden als Folge der durch          – Aufräumungs- und Erdbewegungskosten
GVB Casco versicherten Gefahren ab Schadenseintritt bis zur         – zusätzliche Lebenshaltungskosten
Auszahlung während längstens dreier Jahre verzinst. Der Zinssatz    – Expertenkosten/Notreparatur
wird jeweils auf den 1. Januar festgelegt und gilt für ein Jahr.    – Mietertragsausfall
                                                                    – Schäden an baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. 2.1.2)
2.4.23 Mietertragsausfall                                             sofern GVB Plus mitversichert
Nach besonderer Vereinbarung kann innerhalb der Haftzeit von        – alle übrigen Sachfolgekosten bis maximal CHF 25 000.–
24 Monaten der effektive Mietertragsausfall – aufgrund eines        – provisorische Sofortmassnahmen
ver­sicherten Feuer-, Elementar-, Wasser- oder Einbruchschadens –
der dem Gebäudeeigentümer aus der Unbenutzbarkeit von               2.4.26 Mietertragsausfall
vermieteten Räumen im versicherten Gebäude oder in der ver­         Nach besonderer Vereinbarung kann innerhalb der Haftzeit von
sicherten ­Eigentumswohnung entsteht, mitversichert werden.         24 Monaten der effektive Mietertragsausfall aufgrund eines ver­
Ausgeschlossen bleibt der Mietertrag von Ferienhäusern, ­Ferien­-   sicherten Erdbebenschadens, der dem Gebäudeeigentümer aus
wohnungen sowie Pensionen und Hotels. Falls GVB Natura oder         der Unbenutzbarkeit von vermieteten Räumen im versicherten
GVB Aqua mitversichert ist, entfällt die pauschale Deckung des      Gebäude oder in der versicherten Eigentumswohnung entsteht,
Mietertrages gemäss AVB Ziffer 1.3.3, respektive Ziffer 2.4.17.     mitversichert werden. Die pauschale Deckung des Mietertrages
                                                                    gemäss AVB Ziffer 2.4.25 entfällt.

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