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Kundeninformationen und Allgemeine Versicherungsbedingungen der GVB Privatversicherungen AG Stand Januar 2021, Version Schweiz ohne Kanton Bern
Willkommen Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Die GVB Privatversicherungen AG hat es sich zur Aufgabe ge- Die GVB Privatversicherungen AG ist eine Tochtergesellschaft macht, Versicherungsprodukte zu entwickeln, die den Gebäude- der Gebäudeversicherung Bern (GVB). Sie hat ihren Sitz an eigentümerinnen und Gebäudeeigentümern einen massge- der Papiermühlestrasse 130 in 3063 Ittigen. Als private schneiderten und umfassenden Versicherungsschutz ihrer Gebäude Versicherungsgesellschaft untersteht die GVB Privatversiche- ermöglichen, sei es in Ergänzung zu einer bestehenden kanto rungen AG der Kontrolle der Eidgenössischen Finanzmarkt- nalen oder privaten Feuer- und Elementarschadenversicherung aufsicht (FINMA) und ist Mitglied des Schweizerischen Ver- oder als alleinige Versicherungsträgerin. Daneben bieten wir sicherungsverbands (SVV). in Kooperation mit der Allianz Suisse auch eine Bauwesen- sowie eine Gebäude- und Bauherrenhaftpflichtversicherung an. Als Hausexperten stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und wissen, worauf es beim Gebäude ankommt. Das vorliegende Dokument informiert Sie umfassend über die Vertragsbedingungen der Versicherungsprodukte der GVB Privat versicherungen AG. Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und freuen uns auf eine gute Partnerschaft. Freundliche Grüsse Andreas Dettwiler Geschäftsleiter GVB Privatversicherungen AG 2
Inhaltsverzeichnis 1 Feuer- und Elementarversicherung für Gebäude 1.1 Versichertes Objekt 6 1.2 Versicherte Gefahren 6 1.3 Entschädigungen im Schadensfall 7 2 Gebäudezusatzversicherungen 2.1 Versicherte Objekte 8 2.2 Versicherungswert 10 2.3 Versicherte Gefahren 10 2.4 Entschädigungen im Schadensfall 14 3 Gemeinsame Bestimmungen 3.1 Generelle Ausschlüsse 20 3.2 Vorgehen im Schadensfall 20 3.3 Entschädigung 22 3.4 Verschiedene Bestimmungen 24 3.5 Datenschutz 27
Informationen gemäss Art. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Das Wichtigste im Überblick – GVB Privatversicherungen AG Dieser Überblick soll Sie über den wesentlichen Inhalt unseres Versicherungsangebotes informieren. Die Rechte und Pflichten der Vertrags- parteien ergeben sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags namentlich aus dem Antrag, der Police, den Vertragsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften. Identität der Versicherungen In Kantonen, die über keine kantonale Gebäudeversicherungsanstalt verfügen (GE, UR, SZ, TI, AI, VS und OW), sowie im Fürstentum Wer ist die GVB Privatversicherungen AG? Liechtenstein deckt GVB Natura auch Feuer- und Elementarschäden Die GVB Privatversicherungen AG ist eine Tochterfirma der Gebäude- am Gebäude. versicherung Bern (GVB). Der Sitz befindet sich an der Papiermühle- strasse 130 in 3063 Ittigen. Welche Ausschlüsse bestehen? Die einzelnen Versicherungen enthalten bestimmte Ausschlüsse. Diese werden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Versicherte Risiken und Umfang des Versicherungs- einem orange umrandeten Kasten besonders hervorgehoben. schutzes Was ist der Umfang des Versicherungsschutzes? Welche Risiken kann ich bei der GVB Privatver- Die versicherten Risiken werden maximal bis zur vereinbarten Ver- sicherungen AG versichern? sicherungssumme gedeckt. Die genaue Versicherungssumme sowie Die GVB Privatversicherungen AG bietet schweizweit Versicherungs- die weiteren Leistungen ergeben sich aus der Police und den All- dienstleistungen an, welche die Feuer- und Elementarschadenver- gemeinen Versicherungsbedingungen, allenfalls ergänzt durch sicherung für Gebäude optimal ergänzen: Besondere Bedingungen und weitere Policenbeilagen. Der Umfang des Versicherungsschutzes variiert je nach Art des gewählten GVB Plus Produktes. Bietet Versicherungsschutz für Feuer-, Elementar- und weitere Schäden in Ihrer Gebäudeumgebung, z.B. bei der Habe ich einen Selbstbehalt zu tragen? Verwüstung Ihres Gartens durch Sturm. Im Schadenfall haben Sie einen Selbstbehalt zu tragen. Davon ausge- nommen sind die Produkte GVB Top und Plus. Bei GVB Natura ist ein GVB Top Selbstbehalt nur bei Elementarschäden geschuldet. Individuell verein- Erweiterte Objektversicherung, z.B. bei Vandalismus, barte Selbstbehalte bleiben vorbehalten. Marder-, Nager und Insektenschäden sowie Diebstahl von Gebäudeteilen. Prämie und weitere Pflichten des Versicherers GVB Aqua Deckt Wasserschäden am Gebäude, z.B. durch undichte Wie hoch ist die Prämie? Leitungen, Rückstau und Grundwasser. Die Höhe der von Ihnen zu bezahlenden Prämie hängt von den ver- sicherten Gegenständen und Risiken sowie von der gewünschten GVB Casco Deckung ab. Inbegriffen sind 5% für die Eidgenössische Stempel- Versichert diverse Risiken wie z.B. Glasbruch, Gebäude- steuer. schäden nach einem Einbruchdiebstahl oder Anprall eines Fahrzeugs. Indexierte Versicherungssummen und Prämien werden auf Beginn jedes Versicherungsjahres automatisch an die Entwicklung des Bau- GVB Terra kostenindexes angepasst. Bietet umfassenden Versicherungsschutz bei Gebäude- schäden durch Erdbeben, z.B. Risse, Statikschäden, Wann wird die Prämienrechnung versendet? Einsturz, zusätzliche Lebenshaltungskosten und Ab- Die GVB Privatversicherungen AG versendet im 4. Quartal die sicherung der Hypothek. Prämienrechnung für das kommende Jahr. Bei neuen Versicherungen kann die erste Rechnung auch zu einem anderen Zeitpunkt ver- GVB Solar sendet werden. Deckt diverse Schäden an einer Solarenergieanlage, z.B. durch Überspannung oder Kurzschluss. Was passiert, wenn ich die Prämie der GVB Privat- versicherungen AG nicht bezahle? GVB Tech Wenn Sie die Prämie nicht fristgerecht bezahlen, erhalten Sie eine Bietet umfassenden Versicherungsschutz für die Gebäude- Zahlungserinnerung sowie allfällige Mahnungen. Bleibt die Zahlung technik, z.B. bei Schäden aufgrund falscher Bedienung aus, so kann die Prämie auf dem Rechtsweg eingefordert werden oder bei einem durch den Hersteller nicht gedeckten und der Versicherungsschutz ruht bis zur vollständigen Bezahlung Materialfehler. der Prämie und der verursachten Kosten. Die GVB Privatversiche- rungen AG besitzt auch die Möglichkeit, den Vertrag aufgrund Nichtbezahlens der Prämie aufzulösen. 4
Welche Pflichten habe ich als Versicherungsnehmer? Prämien an die Baukostenentwicklung. Ändern bei der gesetzlich Ihre Pflichten ergeben sich aus Ihrer Policen, den Allgemeinen Be- geregelten Elementarschadenversicherung (gemäss Aufsichtsver- dingungen, dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. ordnung AVO) auf Grund behördlicher Anordnung die Prämien, die Selbstbehalte oder der Deckungsumfang, wird der Vertrag auf Sie müssen die Fragen im Antragsformular wahrheitsgetreu und den behördlich bestimmten Zeitpunkt angepasst. In diesem Fall vollständig beantworten, ansonsten können wir die betroffene besteht kein Kündigungsrecht. Versicherung kündigen und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Leistungen zurückfordern. - Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können Sie und wir die betroffene Versicherung kündigen. Sie müssen uns während der Laufzeit Ihrer Versicherung eintretende Änderungen der im Antrag deklarierten und für die Risikobeurtei- - Wenn Sie bei der Aufnahme des Antrages eine Frage unrichtig lung erheblichen Tatsachen umgehend anzeigen. So zum Beispiel beantwortet oder etwas verschwiegen haben, können wir die eine Änderung der Nutzung des Gebäudes. Versicherung kündigen. Tritt ein versicherter Schadenfall ein, müssen Sie uns diesen umge- - Wenn der Gegenstand des Vertrages in seiner Gesamtheit den hend melden. Wir sind auf Ihre Mitarbeit angewiesen, damit wir Sie Eigentümer wechselt (Handänderung), so gehen Rechte und im Schadenfall optimal unterstützen können. Sie sind verpflichtet, Pflichten auf den neuen Eigentümer über. Im Rahmen der gesetz- bei der Erhebung von sachdienlichen Informationen, wie z.B. Schät- lichen Fristen kann die Übernahme des Vertrages abgelehnt zungen, Schadenhergang etc. mitzuwirken sowie Auskünfte und werden. Unterlagen im Schadenfall zur Verfügung zu stellen. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Als Hauseigentümer haben Sie die Verpflichtung, Ihr Haus vor Schäden möglichst zu schützen, für die Minderung eines Schadens zu sorgen sowie nach einem Schadenfall keine Veränderungen an Datenschutz der Schadensituation vorzunehmen, bevor wir den Schadenort frei gegeben haben. Was gilt bezüglich Datenschutz? Die GVB Privatversicherungen AG hält sich bei der Bearbeitung von Personendaten an das schweizerische Datenschutzgesetz sowie an Laufzeit und Beendigung des Versicherungs- die europäische Datenschutzverordnung. Die Bearbeitung erfolgt im vertrages Rahmen der Vertragsanbahnung und während der Vertragsdauer. Die Daten können sowohl physisch als auch elektronisch aufbewahrt Wann beginnt der Versicherungsvertrag zu laufen? und zu Marketingzwecken verwendet werden. Falls zur Vertragsab- Der Beginn des Versicherungsvertrags können Sie Ihrer Police ent- wicklung oder Schadenbehandlung erforderlich, wird die GVB Privat- nehmen. versicherungen AG die Daten an die an der Versicherung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversi- Wann endet der Versicherungsvertrag? cherer und an die Gesellschaften der GVB Gruppe zur Datenbearbei- Der Versicherungsvertrag ist für die vereinbarte Dauer abgeschlossen. tung bekannt geben, die an der Abwicklung des Versicherungsver- Sie können die Versicherung bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der hältnisses beteiligt sind. Ebenso ist die GVB Privatversicherungen AG vereinbarten Dauer kündigen. Unternehmen Sie nichts, verlängert berechtigt, bei Vorversicherer oder Dritten sachdienliche Auskünfte, sich die Versicherung jeweils stillschweigend um ein Jahr, damit Sie insbesondere bezüglich bisherigen Schäden, zur Risikoabklärung nicht plötzlich ungewollt ohne Versicherungsschutz sind. sowie zur Bestimmung der Prämien, einzuholen. Die GVB Privat- versicherungen AG ist sodann berechtigt zur Durchsetzung von Neben der normalen Kündigung des Vertrages auf Vertragsende Regressansprüchen Informationen an haftpflichtige Dritte oder deren bestehen weitere Kündigungsmöglichkeiten. Die Wichtigsten sind Versicherungen weiterzugeben. nachstehend angeführt: Wie kann ich die GVB Privatversicherungen AG - Im ersten Jahr nach Abschluss der Versicherung können Sie diese erreichen? kündigen, sofern wir vor deren Abschluss unseren Informations- Sie erreichen uns wie folgt: pflichten nicht nachgekommen sind. Ihre Kündigung müssen Telefon 0800 666 999 oder 031 925 11 11 Sie schriftlich innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Informa- Email info@gvb.ch tionspflichtverletzung geltend machen. Internet www.gvb-privatversicherungen.ch - Wenn wir während der Laufzeit Ihrer Versicherung die Prämien Adresse: oder die Selbstbehaltsregelung ändern, können sie den davon GVB Privatversicherungen AG betroffenen Teil Ihrer Police grundsätzlich kündigen. Davon ausge- Papiermühlestrasse 130 nommen ist die Anpassung indexierter Versicherungssummen und CH-3063 Ittigen 5
1 Feuer- und Elementarversicherung für Gebäude 1.1 Versichertes Objekt 1.2 Versicherte Gefahren 1.1.1 Gebäude 1.2.1 Feuerschäden Versichert sind die in der Police bezeichneten Gebäude und/oder Versicherbar sind Feuerschäden, verursacht durch: Gebäudeanteile, d. h. jedes nicht bewegliche Erzeugnis der – Brand; Bautätigkeit, das überdacht ist, benützbaren Raum birgt und als – Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung); Dauereinrichtung erstellt wurde, samt seinen Bestandteilen. – Blitzschlag; Die Versicherungssumme hat dem ortsüblichen Neuwert (Wieder- – Explosion und Implosion; herstellung oder Wiederaufbau) zu entsprechen, sofern nicht – abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge Deckung zum Zeitwert vereinbart wird. oder Teile davon; – Meteoriten und andere Himmelskörper; 1.1.2 Stockwerkeigentum – Seng- und Hitzeschäden (bis maximal CHF 5000.–). Wird nur der Anteil eines einzelnen Stockwerkeigentümers ver sichert, gilt Folgendes: 1.2.2 Elementarschäden Versichert sind die dem Stockwerkeigentümer im Sonderrecht Versicherbar sind Elementarschäden, verursacht durch: zugewiesenen Räumlichkeiten (mit Berücksichtigung der allfäl- – Hochwasser; ligen besonderen baulichen Ausstattungen) sowie die gemein- – Überschwemmung; schaftlichen Bauteile und Anlagen, diese jedoch nur entspre- – Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h, der in der chend dem Wertanteil des versicherten Stockwerkeigentums. Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt); 1.1.3 Abgrenzung Gebäude/Fahrhabe – Hagel; Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen Sachen – Lawine; sind massgebend: – Schneedruck; – die Normen für die Gebäudeversicherung des Schweizerischen – Felssturz; Versicherungsverbandes (SVV); – Steinschlag; – in Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung sowie im – Erdrutsch. Fürstentum Liechtenstein die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Keine Elementarschäden sind: Gebäudebestandteile, die zur Reparatur oder zum Unterhalt – Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlechten vorübergehend demontiert werden, bleiben während maximal Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangel 3 Monaten mitversichert, unabhängig davon, wo sie sich inner- haften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Abwehr halb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein befinden. massnahmen, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert: oder längeren Zwischenräumen wiederholt; spezielle Fundationen, bauliche Anlagen ausserhalb des – ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die entstehen Gebäudes, künstlerische oder historische Werte gemäss durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen den Normen des Schweizerischen Versicherungsverbandes Wasseranlagen, Rückstau von Wasser aus der Kanalisation (SVV). Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Be- oder Veränderungen der Atomstruktur; stimmungen. – Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen erfahrungsgemäss gerechnet werden muss, wie Schäden bei Hoch-und Tiefbauten, Stollenbauten, bei Gewinnung 1.1.4 Geräte und Materialien von Steinen, Kies, Sand oder Lehm; Unter Geräten und Materialien versteht man die dem Unterhalt – Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im und der Benützung des versicherten Gebäudes und der dazu Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben; gehörenden Areale dienende Fahrhabe und Heizmaterialien – Schäden durch Erschütterungen, welche durch tektonische (Brennstoffe) sowie Effekten des für den Unterhalt bzw. die Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden (Erdbeben), Reinigung zuständigen Personals. und vulkanische Eruptionen. 6
Feuer- und Elementarversicherung für Gebäude Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert: 1.3.2 Schutzkosten nach Schadensfall Elementarschäden an leicht versetzbaren Bauten (wie Die Versicherung vergütet die Kosten der Massnahmen, die zum Ausstellungs- und Festhütten, Grosszelte, Tragluft- und Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind. Die- Rautenhallen), an Treibhäusern sowie an Mobilheimen nen die Vorkehrungen nicht nur dem Schutz der Überreste des samt Zubehör. Gebäudes oder eines Gebäudeteiles, so vergütet die Versiche- rung nur die diesem Interesse entsprechenden Kosten. 1.2.3 Deckungsausschlüsse 1.3.3 Folgekosten Nicht versichert sind: Versichert sind effektive Folgekosten, die während der Vertrags- – Schäden, die durch bestimmungsgemässe oder allmähliche dauer an versicherten Objekten als Folge von Feuer- oder Raucheinwirkung entstehen; Elementarschäden eintreten. – Schäden, die dadurch entstehen, dass die versicherten Sachen einem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt wurden; Für nachstehend aufgeführte Folgekosten werden pro Schadens – Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, ereignis insgesamt bis zu 20% der Versicherungssumme Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektrischen (maximal CHF 200 000.–) entschädigt: Energie selbst, durch Überspannung oder durch Erwärmung – Aufräumungs- und Entsorgungskosten (inkl. Abbruchkosten) infolge Überlastung; – Bewegungskosten – Schäden, die an elektrischen Schutzeinrichtungen wie – Dekontamination (behördlich verfügt) von Erdreich auf dem Schmelzsicherungen, in Erfüllung ihrer normalen Bestimmung, Grundstück, auf dem sich der Sachschaden ereignet hat entstehen; – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung, – Rissschäden durch Sprengungen. Risse, welche die Sanierung jedoch maximal während 24 Monaten) eines Bauteils aus statischen Gründen unumgänglich machen, – Bauführungskosten bei Gebäudeschäden sind jedoch versichert; – provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5000.– – Schäden durch Unterdruck – ausgenommen Implosion –, – alle übrigen Kosten bis maximal CHF 3000.– Wasserschläge, Schleuderbrüche und andere kräftemecha- nische Betriebsauswirkungen; – Schneedruckschäden, die nur Bedachungsmaterialien, Nicht als versicherte Folgekosten entschädigt werden: Kamine, Dachrinnen oder Ablaufrohre treffen. – Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden – Sach- und Vermögensschäden von Dritten – Aufwendungen, die auch ohne Schaden entstanden wären, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie 1.3 Entschädigungen im Schadensfall erfolgt wären – die Beseitigung vorbestandener Kontamination Voraussetzung für eine Schadensleistung ist, dass ein versichertes – Anwalts- und Gerichtskosten Objekt durch eine versicherte Gefahr in einem Zeitpunkt, zu – Aufwendungen der Polizei und der Wehrdienste / welchem die relevante Versicherungsdeckung bestand, beschä- Chemie-, Feuer- und Ölwehr und anderer zur Hilfe digt worden ist. Verpflichteter, soweit sie nach Gesetz nicht dem Versicherungsnehmer belastet werden können – Mietertragsausfall bei Ferienhäusern, Ferienwohnungen sowie Pensionen und Hotels GVB Natura (Feuer- und Elementarversicherung) 1.3.4 Geräte und Materialien Im Rahmen der GVB Natura-Deckung werden die Leistungen Nach besonderer Vereinbarung kann das Abhandenkommen gemäss Ziffer 1.3.1 bis 1.3.3 entschädigt. oder die Beschädigung von Geräten und Materialien (gem. Ziffer 1.1.4), aufgrund eines versicherten Feuer-, Elementar-, Wasser- 1.3.1 Feuer- und Elementarschäden oder Einbruchschadens, mitversichert werden. Die Versicherung ersetzt infolge eines Feuer- oder Elementar ereignisses zerstörte, beschädigte oder abhandengekommene, versicherte Gegenstände. 7
2 Gebäudezusatzversicherungen 2.1 Versicherte Objekte 2.1.1 Gebäude 2.1.6 Solarenergieanlagen Versicherbar ist das in der Police bezeichnete Gebäude Solarthermische Anlagen (vgl. Ziffer 1.1). Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive: – Flach-oder Röhrenkollektoren mit Absorber 2.1.2 Gebäudeumgebung – elektronischer Mess-, Regeleinheiten und Temperaturfühler Versicherbar sind die baulichen Erzeugnisse (ohne Gebäude – Rohrleitungen innerhalb des Solarheizkreislaufes charakter) sowie die Bepflanzung auf der Parzelle des Gebäudes. – Wasserspeicher, Wärmetauscher, Expansionsgefäss Die Parzelle umfasst die zum Gebäude gehörende und gepflegte – Wärmeträgerflüssigkeit mit Speichergefäss (nur in Verbindung Gebäudeumgebung. Landwirtschaftliche oder gewerblich mit einem Schaden an der versicherten solarthermischen Anlage) genutzte Anbauflächen und/oder bewirtschaftete Kulturen – Zusatzheizungen (Nachladesystemen) innerhalb des Solar- sowie Wald sind ausgeschlossen. heizkreislaufes (nur in Verbindung mit einem Schaden an der versicherten solarthermischen Anlage) 2.1.3 Vermögen – fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme Versicherbar sind bestimmte Vermögensschäden als Folge – Strom- und Steuerverkabelungen eines Feuer-oder Elementarschadens am Gebäude, die durch sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten die Gebäudeversicherung nicht gedeckt sind. Ebenso können bestimmte Vermögensschäden als Folge eines Wasser-oder Erdbebenschadens am Gebäude versichert werden. Nicht versichert sind: – Flüssigkeit führende Leitungen und Anlagen ausserhalb 2.1.4 Geräte und Materialien der solarthermischen Wärmeerzeugung Unter Geräten und Materialien versteht man die dem Unterhalt – Heizungsvor- und -rückläufe ausserhalb der wärme und der Benützung des versicherten Gebäudes und der dazu erzeugenden und/oder -speichernden Einheit gehörenden Areale dienende Fahrhabe und Heizmaterialien – Schäden an Flüssigkeiten jeder Art (Brennstoffe) sowie Effekten des für den Unterhalt bzw. die – Werkzeug aller Art Reinigung zuständigen Personals. – Hilfs- und Betriebsstoffe – mobile Wechseldatenträger und Daten 2.1.5 Verglasungen – Verschleissteile Versicherbar ist der Bruch von Verglasungen. Als Verglasung gelten namentlich: – Fensterund Türgläser – Wandverkleidungen und Glasbausteine – Kochflächen aus Glaskeramik – Abdeckungen aus mineralischen Materialien – Gläser von Solarenergieanlagen – Lichtkuppeln – bewegliche Verglasungen – glasähnliche Materialien sind Glas gleichgestellt, falls sie anstelle von Glas verwendet werden – Sanitäreinrichtungen (Lavabos, Spültröge, Klosetts, Pissoirs, Bidets etc.) Nicht versichert sind: Hohlgläser, optische Gläser, Handspiegel, Beleuchtungs- körper jeder Art, Lampenbirnen, Leucht- und Neonröhren, Geschirr, Glasfiguren, Glasverzierungen, Umrahmungen, Bildschirmgläser und Displays aller Art, Schäden an Kacheln sowie an Wand- und Bodenplatten sowie generell beweg liche Verglasungen im Eigentum oder in Räumlichkeiten von Stockwerkeigentümern, Mietern und Pächtern. 8
Gebäudezusatzversicherungen Fotovoltaikanlagen –A larm- und Sicherungsbereiche Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive: z. B. Einbruch-und Brandmeldeanlagen, Umfeld-und Raum- – Modulen überwachungsanlagen und Kameras, Zutrittskontrollanlagen – Wechselrichtern, Speicherbatterien, Transformatoren und Türöffnungsanlagen und -vorrichtungen, Steuerung – Einspeise- und Erzeugungszählern Gebäudetechnik – Modultragkonstruktionen –P arking und Personenbeförderung – Montagesets, wie z. B. Anschluss, Befestigungs- und z. B. automatische Garagentore, Schranken, Überwachungs Verbindungssets kameras und Kassenautomaten, Aufzüge und Treppenlifte – Überspannungs-und anderer Schutzeinrichtungen inkl. Behinderteneinrichtungen (Blitzschutz, Sicherungen etc.) – Schwimmbäder, Whirlpools, Saunas und Dampf- – Schaltern und Trenneinrichtungen duschen, inkl. Umwandung/Verkleidung, Lüftungs- – Monitoringund Datenfernsystemen der Anlage systemen und Gartenbewässerungsanlagen – fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme z. B. Pumpen, Heizung, Leitungen, Armaturen, Kompressoren, – elektronischer Mess-, Steuer-und Regeleinheiten Lüftungssysteme und Reinigungsgeräte, sofern diese Sachen – Gleich- und Wechselstromverkabelung mit dem Gebäude oder dem Bad fest verbunden oder auf dem sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten zum Gebäude gehörenden Grundstück fest installiert sind – Küchen-, Wasch- und Trocknungsbereiche (ohne Inhalt von Geldautomaten) Nicht versichert sind: z. B. Kühl-und Gefriergeräte, Kochherde, Backöfen, Steamer, – Werkzeug aller Art Mikrowellengeräte und Wasch- und Trockenmaschinen – Hilfs- und Betriebsstoffe – Beschattungssysteme – mobile Wechseldatenträger und Daten z. B. Antriebs-und Überwachungssysteme, Storen und Fens- – Verschleissteile terläden – Kommunikationstechnik z. B. Telefon-und Gegensprechanlagen (ohne mobile Apparate) Örtlicher Geltungsbereich – Wiederherstellungskosten für Daten und Datenträger Die Versicherung gilt an dem in der Police erwähnten Standort bis 10% der vereinbarten Erstrisiko-Versicherungssumme in der Schweiz. Befindet sich die versicherte Anlage bzw. Teile davon vorübergehend nicht am Standort (z. B. Reparatur, Wartungs arbeiten), besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Diese Aussen- Nicht versichert sind: versicherung gilt innerhalb der Schweiz und des Fürstentums – Handelswaren, Vorführgeräte sowie Anlagen und Geräte, Liechtenstein. für die der Versicherungsnehmer nicht die Gefahr trägt – Geld und geldwerter Inhalt versicherter Sachen 2.1.7 Gebäudetechnik – bei Mehrfamilienhäusern (inkl. Stockwerkeigentümer Versicherbar sind alle unbeweglichen oder fest installierten tech- gemeinschaften) nicht gemeinschaftlich genutzte Anlagen nischen Einrichtungen, Installationen, Anlagen und Geräte (inkl. und Geräte deren Verkabelung, jedoch ohne öffentliches Netz) im Gebäude oder auf dem dazugehörenden Grundstück, die dem Betrieb des Gebäudes oder zu dessen Funktion dienen für: –E nergie-/Kälteerzeugung und Wasseraufbereitung z. B. Brenner mit Steuerung Heizungsanlagen, Warmwasser- kessel (inkl. Brenner und Steuerung), Elektroboiler, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Erdsonden (inkl. Kosten für den Zugang des Bohrgerätes und anschliessender Wiederherstellung des Geländes), Durchlauferhitzer, Kachel- und Schwedenofen, Fäka- lienpumpen, Wasserenthärtungsanlagen inkl. der dazugehö- renden Armaturen und der Betriebsmittel von Wärmepumpen/ Klimaanlagen, aber ohne Rohrleitungen und Luftkanäle; Foto- voltaik-und solarthermische Anlagen, Aufladestationen für Elektrofahrzeuge 9
2.2 Versicherungswert 2.3 Versicherte Gefahren 2.2.1 Anbindung an den Versicherungswert 2.3.1 Feuerschäden der Feuer- und Elementarschadenversicherung Als Feuerschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.2.1. Der Versicherungswert der Zusatzversicherungen folgt dem Versicherungswert der Feuer- und Elementarversicherung des 2.3.2 Elementarschäden Gebäudes, unter Vorbehalt der nachstehenden Ziffer 2.2.2. Als Elementarschäden gelten Schäden gemäss Ziffer 1.2.2. 2.2.2 Versicherungswert/Versicherungssumme 2.3.3 Wasserschäden bei Solarenergieanlagen Als Wasserschäden gelten Schäden am versicherten Objekt, die verursacht werden durch: Versicherungswert – Undichtigkeit Der Versicherungswert entspricht dem Initialwert einer gleichen – Frost neuen Anlage (Neuwert sämtlicher Bestandteile) zur Zeit der – Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser Anschaffung, einschliesslich Zoll-, Transport-, Aufstellungs-und – Rückstau aller übrigen Nebenkosten (Vollwertversicherung). Bei der Be – Grund- und Hangwasser stimmung des Versicherungswertes dürfen weder Rabatte noch Preiszugeständnisse abgezogen werden. Undichtigkeitsschäden entstehen durch das Auslaufen bzw. Aus- treten von Wasser, Flüssigkeiten oder Gas aus Leitungen und daran Versicherungssumme angeschlossenen Einrichtungen, aus Apparaten, Geräten und Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert. Wasser beinhaltender Fahrhabe wie Wasserbetten, Aquarien etc. Zusätzlich zur Versicherungssumme wird eine Vorsorgedeckung von 25% für Erneuerungen (Erweiterungen/Austausch von Kom Frostschäden entstehen durch das Gefrieren und Auftauen von ponenten) und Preissteigerungen, die während der Vertrags Wasser in Leitungen im Innern des Gebäudes, in Leitungen im dauer eintreten können, gewährt. Die Versicherungssumme Boden ausserhalb des Gebäudes, sofern nur dem versicherten bildet die obere Grenze der Ersatzleistung pro Schadensfall, Gebäude dienend, und den daran angeschlossenen Apparaten. zuzüglich der versicherten Kosten (gemäss Ziffer 2.4.34) sowie der Leistung für Ertragsausfall und Mehrkosten (Ziffer 2.4.35 Regen-, Schnee- und Schmelzwasserschäden entstehen durch das und 2.4.36). Eindringen von Wasser in das Gebäude durch das Dach, aus Dach- rinnen, Aussen- und Innenablaufrohren oder durch geschlossene Fenster, Türen, Oblichter, Balkone und Terrassen. Rückstauschäden entstehen im Innern von Gebäuden durch den Rückstau aus der Abwasserkanalisation, unabhängig von ihrer Ursache. Grund- und Hangwasserschäden entstehen in und an Gebäuden durch unterirdisches Wasser und dessen Folgen, unabhängig von ihrer Ursache. 10
Gebäudezusatzversicherungen Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Kosten: 2.3.4 Glasbruchschäden – Freilegung von Erdregistern, -sonden und -speicher Versichert sind alle Gefahren, welche Schäden an der Verglasung anlagen etc. (gem. Ziffer 2.1.5) des versicherten Objektes verursachen und – Reparatur von schadhaften Leitungen und undichten nicht nachfolgend ausgeschlossen werden. Behältnissen, die auch ohne Schaden nötig gewesen wäre – Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussen- Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden: ablaufrohren – durch Abnützung bei ordentlicher Erfüllung des Zwecks – Wegräumen von Schnee und Eis – durch die Folgen eines Überschallknalles, sofern ein Dritter dafür haftbar gemacht werden kann Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden: – durch Feuer- oder Elementarereignisse sowie durch – durch Wasser, die als Folge eines Feuer-, Elementar- Terror und Erdbeben oder Erdbebenereignisses entstehen – wie Kratzer, Splitter oder Schweissspritzer an der Ober- – die entstanden sind durch mangelhafte Konstruktion fläche, der Politur oder der Malerei und mangelhaften Gebäudeunterhalt – die entstanden sind beim Auffüllen oder Entleeren von Flüssigkeitsbehältern und Leitungsanlagen sowie bei 2.3.5 Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls Revisionsarbeiten Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls entstehen durch – die vor nachgewiesener Druckprüfung eintreten das gewaltsame Eindringen Dritter in ein Gebäude und damit in – die an Wärmepumpenkreislaufsystemen infolge von Zusammenhang stehende mutwillige Beschädigungen des Gebäu- Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten des oder der zu dessen Benützung erforderlichen Einrichtungen. oder Gasen innerhalb dieser Systeme entstehen – die durch allmähliches Ausfliessen von Wasser aus 2.3.6 Diebstahl von fest verbundenen Gebäudeteilen Behältnissen entstehen Versichert ist der Diebstahl von Gebäudeteilen, die fest mit dem – an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten Gebäude verbunden sind. Frost – durch Frost, die in Neu- und Umbauten entstehen, weil 2.3.7 Vandalismusschäden diese nicht beheizt werden Als Vandalismusschäden gelten Schäden an der Gebäudehülle – die an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation und im Innern des Gebäudes in gemeinsam benützten Räumen und Fenstern) und am Dach (tragende Konstruktion, (Innenwände und Anlagen) (vgl. Ziffer 1.1.1) oder die von der Dachbelag, Isolation) entstehen Umgebungsversicherung (vgl. Ziffer 2.4.1) erfasst werden. Van- – die durch das Eindringen von Wasser durch offene F enster, dalismusschäden werden durch Einzelpersonen oder kleine Dachluken, Notdächer oder durch Öffnungen am Dach bei Gruppen einzig mit dem Ziel, eine böswillige Sachbeschädigung Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten entstehen zu bewirken, verursacht. Nicht versichert sind Beschädigungen – durch Rückstau, für die der Eigentümer der Kanalisation und Folgeschäden aufgrund versuchten oder erfolgten Ein- haftet oder eine andere Versicherungsdeckung besteht bruchdiebstahls. – durch Wasser, welche durch eine Bauwesenversicherung gedeckt sind oder gedeckt werden könnten 2.3.8 Marder-, Nager- und Insektenschäden sowie – durch Wasser aus Stauseen / künstlichen Wasseranlagen Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel) Als Marder-, Nager-, Insekten- und Wildtierschäden gelten Schäden am versicherten Objekt, welche durch Marder, Nager, Insekten oder Wildtiere (Säugetiere und Vögel) verursacht werden. Eingeschlossen ist zudem das kostenpflichtige Entfernen von Insektennestern. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch Holzschädlinge, Hausschwamm; für Kosten, die aufgrund der Eruierung, der Bekämpfung und der Beseitigung von Mardern, Nagern, Insekten oder Wildtieren entstehen; für Schäden durch Wurzelfrass sowie für Ernteausfälle, namentlich von Früchten aller Art. 11
2.3.9 Fahrzeuganprall 2.3.12 Erdfall Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gebäudes durch Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über Kollision oder Anprall eines Fahrzeuges. natürlichen Hohlräumen. Erdfälle oder Erdsenkungen bilden sich vornehmlich durch che- mische Auflösung wasserlöslicher Gesteine (Korrosion), gelegentlich Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an auch durch Ausspülung des Feinanteils von Lockergesteinen Fahrzeugen samt Ladung. (Suffosion). Dadurch entstehen unterirdische Hohlräume, die zum plötzlichen Einsturz der Erdoberfläche führen und sich dort in Form von Trichtern (sog. Dolinen) oder Schloten bemerkbar machen. 2.3.10 Gebäudeeinsturz Versichert sind alle Gefahren, welche zum Einsturz des ver 2.3.13 Sengschäden sicherten Gebäudes führen und nicht nachfolgend ausgeschlossen Unter Sengschäden sind durch Hitzeeinwirkung örtlich begrenzte werden. Schäden zu verstehen, welche ohne Brand oder Feuer entstanden sind. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, 2.3.14 Erdbeben verursacht durch: Versichert sind die Zerstörung oder die Beschädigung des – Feuer- und Elementarereignisse sowie Terror und Erdbeben Gebäudes, das Abhandenkommen von Gebäudeteilen, Feuer-, – mangelhaften Gebäudeunterhalt, Konstruktionsmängel Elementar- und Wasserschaden (Leitungsbruch) als Folge von und schlechten Baugrund Erdbeben. – Bau-, Umbau-, Montage- oder Reparaturarbeiten am Gebäude Unter einen «Schadensfall» fallen alle versicherten Einzelschäden, welche die gleiche Ursache haben und zeitlich und räumlich zusammengehören. Als Ursache gilt dabei die direkte Schaden 2.3.11 Vermögensschäden stiftende Gefahr oder, falls mehrere Gefahren in ununterbro Versichert sind folgende Vermögensschäden als Folge eines chener Kausalkette die Schäden ausgelöst haben, die die Kausal- Feuer- oder Elementarschadens am Gebäude zusätzlich zur kette auslösende Gefahr. Deckung aus der Feuer- und Elementarschadenversicherung: Verzinsung der Schadenzahlung der GVB Privatversicherungen AG gemäss Ziffer 2.4.2, Räumungs- und Abbruchkosten Ausgeschlossen sind Umweltschäden und Schäden an entschädigung, Kosten für präventive Sofortmassnahmen sowie, Kernenergieanlagen, insbesondere Schäden infolge Frei- wenn besonders vereinbart, der Mietertragsausfall. setzung von Radioaktivität und Schäden, verursacht durch Kernenergie. Ferner ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch Wasser aus Stauseen. Diese Vermögensschäden teilen das rechtliche Schicksal der Feuer- und Elementarschadenversicherung des Gebäudes. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden als Folge fehlerhaf- Insoweit und in dem Masse, als in der Feuer- und Elementar- ter statischer Berechnungen, nicht fachgerechter P lanung versicherung ein Deckungsausschluss greift, entfällt auch oder Bauausführung oder mangelhaften Unterhalts. in der Zusatzversicherung der Versicherungsschutz. 12
Gebäudezusatzversicherungen 2.3.15 Beschädigung, Zerstörung und Diebstahl 2.3.16 Beschädigung von Gebäudetechnik von Solarenergieanlagen Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen Versicherbar sind unvorhergesehen und plötzlich eintretende oder Zerstörungen als Folge von: Beschädigungen oder Zerstörungen der Anlage, insbesondere als – äusseren Einwirkungen (z. B. Herunterfallen, Ungeschicklich- Folge von: keit, Bedienungsfehler, Anprallen) – Vandalismus – inneren Ursachen (z. B. Material- oder Fabrikationsfehler) – falscher Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit – Überspannung – Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehlern – Tierverbiss – Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung Nicht versichert sind: – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen – Kosten, die auch ohne Schadensereignis angefallen wären, – Diebstahl der Anlage oder von Teilen davon um den störungsfreien Betrieb der Anlagen oder die ge forderte Verfügbarkeit der Anlagen zu gewährleisten, wie Fotovoltaikmodule sind bei Funktionsverlust (ohne Beschädigung Behebung von Störungen sowie vorgeschriebene Service-, oder Zerstörung) im Rahmen des Kostenersatzes gemäss Ziffer Wartungsarbeiten, Revisionen und Sanierungen 2.4.32 versichert, falls die Unbrauchbarkeit des Moduls die Folge – Schäden, die durch eine Feuer-/Elementarschaden-, eines versicherten Schadens an anderen Anlageteilen ist. Einbruchdiebstahl-/Beraubungs-, Wasser- oder Glas- bruchversicherung versichert werden können (gilt nicht für Ertragsausfälle bei Solarenergieanlagen) Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, verursacht – Schäden, für die der Hersteller, der Verkäufer, die Repa- durch: ratur-, Montage- oder Wartungsfirma aus Gesetz oder – Feuer- und Elementarereignisse Vertrag haftet – Versuche und Experimente, bei denen die normale – Schäden, die als direkte Folge dauernder voraussehbarer Beanspruchung einer versicherten Sache bewusst über- Einflüsse entstehen, wie Alterung, Abnützung, Oxi schritten wird dation, Korrosion, Erosion; Schäden jeglicher Art, z. B. – Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen infolge Frosts und Schneedrucks Wasseranlagen – Schäden durch tauenden Permafrost, Terrorismus, Krieg, – Grundwasser und Rückstau von Kanalisationen innere Unruhen, Erdbeben und vulkanische Eruptionen – Erdbeben, vulkanische Eruptionen oder Veränderungen oder Veränderungen der Atomkernstruktur der Atomkernstruktur – Schäden im Zusammenhang mit Verunreinigung mit – abstürzende oder notlandende Luft- und Raumfahrzeuge A sbest oder Teile davon sowie herabstürzende Luftfracht – Mehrkosten für Veränderungen und Verbesserungen – Meteoriten oder andere Himmelskörper sowie Kosten für Revisionen oder Wartungsarbeiten, – Massnahmen oder Übungen von Militär, Polizei oder die im Zusammenhang mit dem Schadensereignis aus Zivilschutzorganisationen geführt werden – Krieg, Terrorismus oder innere Unruhen – Veränderungen oder Verluste von Betriebssystemen, wel- che nicht die direkte Folge von Beschädigung, Zerstörung oder Verlust durch Diebstahl des Datenträgers sind – dauernde, voraussehbare Einflüsse mechanischer, ther- mischer oder elektrischer Art wie Alterung, Abnützung, Korrosion, Verrottung oder übermässigen Ansatz von Rost, Schlamm, Kesselstein und sonstige Ablagerungen. Führen jedoch solche Ereignisse zu unvorhergesehen und plötzlich eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen versicherter Sachen, so sind deren Folgeschäden versichert Nicht versichert sind: – U nterhaltskosten, Revisionen und Wartungsarbeiten – Vermögensfolgeschäden (ausgenommen Ertragsausfall und Mehrkosten gemäss Ziffer 2.4.35 und 2.4.36) – S chäden, die durch eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Garantie oder Gewährleistung gedeckt sind 13
2.4 Entschädigungen im Schadensfall Voraussetzung für eine Schadensleistung ist, dass ein versicher 2.4.4 Erdfall tes Objekt durch eine versicherte Gefahr in einem Zeitpunkt, Versichert sind Sachschäden und Kosten an der Umgebung, zu welchem die relevante Versicherungsdeckung bestand, be- innerhalb der versicherten Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2), verursacht schädigt worden ist. durch Erdfall. Die Entschädigung ist grundsätzlich auf 5% der Gebäude- versicherungssumme pro Ereignis und Objekt beschränkt GVB Plus (Abweichungen gemäss Police). Die Entschädigung beträgt (Umgebungsversicherung) jedoch maximal CHF 20 000.– pro Schadenfall. Im Rahmen der GVB Plus-Deckung werden die Leistungen 2.4.5 Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel) gemäss Ziffer 2.4.1 bis 2.4.5 entschädigt. Versichert sind Sachschäden an Garten- und baulichen Anlagen an der Umgebung, innerhalb der versicherten Parzelle (vgl. Ziffer 2.4.1 Umgebungsversicherung 2.1.2), verursacht durch Wildtiere. Die Umgebungsversicherung umfasst die Wiederherstellung der baulichen Erzeugnisse in der Gebäudeumgebung (vgl. Ziffer 2.1.2). Die Entschädigung ist grundsätzlich auf 5% der Gebäude Darin eingeschlossen sind: Schlamm- und Schutträumung sowie versicherungssumme pro Ereignis und Objekt beschränkt Anhumusierung und Bepflanzung (Jungpflanzen) auf der Parzelle (Abweichungen gemäss Police). Die Entschädigung beträgt nach Feuer- und Elementarschäden. Hagel- und Schneedruck- jedoch maximal CHF 10 000.– pro Schadenfall. schäden an der Bepflanzung sind ausgeschlossen. Die Entschä digung aus der Umgebungsversicherung ist grundsätzlich auf maximal 5% der Gebäudeversicherungssumme pro Ereignis und Objekt beschränkt (Abweichungen gemäss Police). GVB Top (Ergänzungsversicherung) 2.4.2 Verzinsung der Entschädigung Schadensleistungen der GVB Privatversicherungen AG werden ab Im Rahmen der GVB Top-Deckung werden die Leistungen Schadenseintritt bis zur Auszahlung während längstens dreier gemäss Ziffer 2.4.6 bis 2.4.14 entschädigt. Jahre verzinst. Der Zinssatz wird jeweils auf den 1. Januar fest- gelegt und gilt für ein Jahr. 2.4.6 Neuwertversicherung ohne Altersabzüge Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versicherbar (namentlich 2.4.3 Entschädigung des Selbstbehaltes Kanton Bern und Kanton Jura). Kantonale Gebäudeversicherung 2.4.7 Kostenlose automatische Bauversicherung Der in der obligatorischen Gebäudeversicherung für Feuer- und Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur im Kanton Bern ver- Elementarschäden geltende Selbstbehalt wird entschädigt, sicherbar. soweit es sich dabei nicht um einen besonderen, von der kanto- nalen Gebäudeversicherung verfügten oder vom Kunden selber, 2.4.8 Räumungs-, Abbruch-, Entsorgungs-, Bewe- freiwillig gewählten, höheren Selbstbehalt handelt. gungs- und Schutzkosten sowie Dekontami- nationskosten Feuer- und Elementarversicherung Zusätzlich zu den Leistungen aus der Feuer- und Elementar Falls das versicherte Objekt gegen Feuer- und Elementarschaden schadenversicherung sind Kosten bis 10% der versicherten Scha- (Ziffer 1.2.) bei der GVB Privatversicherungen AG versichert ist, densumme für das Gebäude versichert. wird der in dieser Versicherung für Elementarschäden geltende Selbstbehalt entschädigt. 2.4.9 Vandalismusschäden Entschädigt wird pro Schadenfall und Objekt maximal CHF 10000.–. Falls GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden an baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert. 14
Gebäudezusatzversicherungen 2.4.10 Marder-, Nager- und Insektenschäden sowie 2.4.16 Verzinsung der Entschädigung Schäden durch Wildtiere (Säugetiere und Vögel) Im Rahmen von GVB Aqua werden Wasserschäden ab Schadens Entschädigt wird pro Schadenfall und Objekt maximal CHF eintritt bis zur Auszahlung während längstens dreier Jahre ver 10000.–. zinst. Der Zinssatz wird jeweils auf den 1. Januar festgelegt und gilt für ein Jahr. 2.4.11 Diebstahl von fest verbundenen Gebäudeteilen Entschädigt wird pro Schadenfall und Objekt maximal CHF 2.4.17 Folgekosten 10000.–. Falls GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden an Versichert sind effektive Folgekosten, die während der Vertrags- baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert. dauer an versicherten Objekten als Folge von Wasserschäden oder infolge Einbruchdiebstahls eintreten. Ist das Objekt bei 2.4.12 Präventive Sofortmassnahmen einer kantonalen Gebäudeversicherung versichert, sind die GVB Top deckt die Kosten für zweckmässige Sofortmassnahmen effektiven Folgekosten auch bei Feuer- und Elementarschäden auf der Parzelle zur Verhütung oder Verminderung von unmittel- mitversichert. bar bevorstehenden Gebäudeschäden wegen Überschwemmung, Hochwasser, Steinschlag oder erheblicher Schneefälle. GVB Top Für nachstehend aufgeführte Folgekosten werden pro Schadens deckt dabei pro Schadenfall und Objekt maximal CHF 10000.–. ereignis insgesamt bis zu 20% der Versicherungssumme (maxi- mal CHF 200 000.–) entschädigt: 2.4.13 Sengschäden an selbst bewohnten Gebäuden – Aufräumungskosten und Dekontamination (behördlich ver- oder Gebäudeteilen fügt) von Erdreich auf dem Grundstück, auf dem sich der Entschädigt wird pro Schadenfall und Objekt maximal CHF Sachschaden ereignet hat 10000.–. Falls GVB Plus mitversichert, sind auch Schäden an – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung, baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert. jedoch maximal während 24 Monaten) – Bauführungskosten bei Gebäudeschäden 2.4.14 Verzinsung / Entschädigung Selbstbehalt – Gebäudeschäden infolge Einbruchs Analog GVB Plus (Ziffer 2.4.2 und 2.4.3). – Schäden an Münz- und Kartenautomaten in Wohngebäuden bis maximal CHF 5000.– – Schlossänderungskosten bis maximal CHF 5000.– – provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5000.– GVB Aqua – alle übrigen Kosten bis maximal CHF 3000.– (Wasserversicherung) Im Rahmen der GVB Aqua-Deckung werden die Leistungen Bei der Entschädigung wird der Selbstbehalt für GVB Aqua gemäss Ziffer 2.4.15 bis 2.4.17 entschädigt. und Folgekosten pro Schadensfall nur einmal abgezogen. 2.4.15 Wasserschäden Es werden die Kosten für die Wiederherstellung des beschädig- ten Gebäudes bis zur festgelegten Versicherungssumme gemäss Nicht als versicherte Folgekosten entschädigt werden: Police vergütet. Die Entschädigung erfolgt ohne Altersabzüge, – Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden d. h. zum Neuwert. Uneingeschränkt, d. h. maximal bis zur fest- – Sach- und Vermögensschäden von Dritten gelegten Versicherungssumme, sind mitversichert: Kosten für – Aufwendungen, die auch ohne Schaden entstanden das Suchen des Leitungslecks, das Freilegen geborstener sowie wären, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie Zumauern oder Eindecken der reparierten flüssigkeits- oder gas- erfolgt wären führenden Leitungen, auch ausserhalb des Gebäudes, soweit – die Beseitigung vorbestandener Kontamination sie dem versicherten Gebäude bzw. den baulichen Anlagen oder – Anwalts- und Gerichtskosten als Dauereinrichtung installierten Sachen ausserhalb des Gebäu- – Aufwendungen der Polizei und der Wehrdienste/Chemie-, des dienen und der Gebäudeeigentümer für diese Leitungen un- Feuer- und Ölwehr und anderer zur Hilfe Verpflichteter, terhaltspflichtig ist. soweit sie nach Gesetz nicht dem Versicherungsnehmer belastet werden können – Inhalt von Münz- und Kartenautomaten (Bargeld) – Mietertragsausfall bei Ferienhäusern, Ferienwohnungen sowie Pensionen und Hotels 15
GVB Casco GVB Terra (Bruchversicherung) (Erdbebenversicherung) Im Rahmen der GVB Casco-Deckung werden die Leistungen Im Rahmen der GVB Terra-Deckung werden die Leistungen gemäss Ziffer 2.4.18 bis 2.4.22 entschädigt. gemäss Ziffer 2.4.24 und 2.4.27 entschädigt. 2.4.18 Glasbruchschäden 2.4.24 Erdbebenversicherung Die Versicherung ersetzt Bruchschäden an den versicherten Ver Es werden die Kosten für die Wiederherstellung des beschädigten glasungen, höchstens 1% der Versicherungssumme pro Schadens- Gebäudes bis zur festgelegten Versicherungssumme gemäss fall und Objekt. Provisorische Sofortmassnahmen werden bis Gebäudefeuerversicherung vergütet. Die Entschädigung erfolgt maximal CHF 5000.– zusätzlich entschädigt. ohne Altersabzüge, d. h. zum Neuwert. 2.4.19 Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahls Als Erdbeben gelten dabei Erschütterungen, welche durch tekto- Für nachstehend aufgeführte Kosten werden pro Schadens nische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden. Erschütte- ereignis insgesamt bis maximal 20% der Versicherungssumme rungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener entschädigt: Hohlräume haben, gelten nicht als Erdbeben. In Zweifelsfällen – Gebäudeschäden infolge Einbruchs entscheidet der Schweizerische Erdbebendienst, ob es sich um – Schäden an Münz- und Kartenautomaten in Wohngebäuden ein tektonisches Ereignis handelt. Alle Erdbeben, die innerhalb bis maximal CHF 5000.– von 168 Stunden nach der ersten schadenverursachenden Er- – Schlossänderungskosten bis maximal CHF 5000.– schütterung auftreten, bilden ein Schadensereignis. Gedeckt sind – provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5000.– alle Schadensereignisse, deren Beginn in die Vertragsperiode fällt. Bei einem zweiten Beben im gleichen Kalenderjahr besteht 2.4.20 Fahrzeuganprall nochmals der gleiche Versicherungsschutz. Entschädigt wird höchstens 1% der Versicherungssumme pro Schadensfall und Objekt. Provisorische Sofortmassnahmen wer- Bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, den bis maximal CHF 5000.– zusätzlich entschädigt. Falls GVB Rebellion, Aufstand, inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Plus mitversichert, sind auch Schäden an Garten- und baulichen Personen oder Sachen anlässlich einer Zusammenrottung, eines Anlagen auf der Parzelle (vgl. Ziffer 2.1.2) versichert. Krawalls oder Tumults) und den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie bei Veränderungen der Atomstruktur haftet die GVB 2.4.21 Gebäudeeinsturz Privatversicherungen AG nur, wenn der Versicherungsnehmer Es werden die Kosten für die Wiederherstellung des beschädigten nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Gebäudes ohne Altersabzüge, d. h. zum Neuwert, vergütet. Zusammenhang steht. Provisorische Sofortmassnahmen werden bis maximal CHF 5000.– zusätzlich entschädigt. 2.4.25 Folgekosten Zusätzlich werden folgende Kosten bis maximal CHF 200 000.– 2.4.22 Verzinsung der Entschädigung entschädigt: Im Rahmen von GVB Casco werden Schäden als Folge der durch – Aufräumungs- und Erdbewegungskosten GVB Casco versicherten Gefahren ab Schadenseintritt bis zur – zusätzliche Lebenshaltungskosten Auszahlung während längstens dreier Jahre verzinst. Der Zinssatz – Expertenkosten/Notreparatur wird jeweils auf den 1. Januar festgelegt und gilt für ein Jahr. – Mietertragsausfall – Schäden an baulichen Anlagen auf der Parzelle (vgl. 2.1.2) 2.4.23 Mietertragsausfall sofern GVB Plus mitversichert Nach besonderer Vereinbarung kann innerhalb der Haftzeit von – alle übrigen Sachfolgekosten bis maximal CHF 25 000.– 24 Monaten der effektive Mietertragsausfall – aufgrund eines – provisorische Sofortmassnahmen versicherten Feuer-, Elementar-, Wasser- oder Einbruchschadens – der dem Gebäudeeigentümer aus der Unbenutzbarkeit von 2.4.26 Mietertragsausfall vermieteten Räumen im versicherten Gebäude oder in der ver Nach besonderer Vereinbarung kann innerhalb der Haftzeit von sicherten Eigentumswohnung entsteht, mitversichert werden. 24 Monaten der effektive Mietertragsausfall aufgrund eines ver Ausgeschlossen bleibt der Mietertrag von Ferienhäusern, Ferien- sicherten Erdbebenschadens, der dem Gebäudeeigentümer aus wohnungen sowie Pensionen und Hotels. Falls GVB Natura oder der Unbenutzbarkeit von vermieteten Räumen im versicherten GVB Aqua mitversichert ist, entfällt die pauschale Deckung des Gebäude oder in der versicherten Eigentumswohnung entsteht, Mietertrages gemäss AVB Ziffer 1.3.3, respektive Ziffer 2.4.17. mitversichert werden. Die pauschale Deckung des Mietertrages gemäss AVB Ziffer 2.4.25 entfällt. 16
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