KURZARBEIT CORONA: AKTUELLES ZUR - Praxis & Recht - DAK-Gesundheit

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KURZARBEIT CORONA: AKTUELLES ZUR - Praxis & Recht - DAK-Gesundheit
CORONA:
 AKTUELLES ZUR
KURZARBEIT

           Praxis &
            Recht
KURZARBEIT CORONA: AKTUELLES ZUR - Praxis & Recht - DAK-Gesundheit
03         ZIELE DES
                        KUR Z ARBEITERGELDES

             05        A R B E I T S R E C H T L I C H E
                        GRUNDL AGEN

             07        A N S P R U C H S -
                       ­V O R A U S S E T Z U N G E N

             11        A N S P R U C H S H Ö H E
                        UND -DAUER
I N H A LT

             14         SO Z I A LV E RSICHE RUNGS -
                        BEITR ÄGE

             16         LOHNSTEUER

             17         WEITERE
                        UNTERSTÜT ZUNG

                  CORONA: AKTUELLES ZUR KURZARBEIT
KURZARBEIT CORONA: AKTUELLES ZUR - Praxis & Recht - DAK-Gesundheit
1. ZIELE
                                     DES KURZARBEITER-
                                                     GELDES                                                                                03

  1.1 A L L G E M E I N E S Z U R Z I E L S E T Z U N G

Müssen Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund           • a uf Auslastungsschwankungen – konjunkturell oder saisonal –
eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend           kann kurzfristig reagiert, aber auch zügig wieder auf Vollarbeit
verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit        umgestellt werden,
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld      • Unternehmen bleiben konkurrenzfähig,
(kurz: KUG).                                                         • die betriebliche Beschäftigungsstruktur kann beibehalten
                                                                        werden,
Der Hauptzweck dieser Leistung zum Verbleib in Beschäftigung         • arbeitsrechtliche Streitigkeiten werden vermieden.
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 95 ff SGB III) ist,
wie der Name es schon sagt, bei vorübergehendem Arbeitsaus-
fall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer zu ermöglichen
und Entlassungen zu vermeiden. Die wesentlichen Ziele lassen                        TIPP FÜR DIE PRA XIS
sich wie folgt zusammenfassen:
                                                                       Im Eilverfahren seitens der Bundesregierung in Kraft gesetz-
• eingearbeitete Fachkräfte bleiben den Unternehmen erhalten,          te Erleichterungen beim Zugang zum KUG sowie Verbesse-
• durch den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse werden im             rungen beim Erstattungsanspruch der Arbeitgeber sichern
   Vergleich zu Entlassungen Kosten für Einstellungsverfahren,         Arbeitnehmern wie Arbeitgebern ihre Existenz in Zeiten der
   Einarbeitung und Qualifizierung von neuen Mitarbeitern ein-         Corona-Krise.
   gespart,

                                                     ZIELE DES KURZARBEITERGELDES
KURZARBEIT CORONA: AKTUELLES ZUR - Praxis & Recht - DAK-Gesundheit
1. 2 ERL EICHT ERUNGEN AUFGRUND
               DER CORON A-PA NDEMIE
                                                                         Um wirkungsvoll in der Corona-Krise besser gewappnet zu sein,
                                                                         sind mit dem im Eilverfahren in Kraft gesetzten „Gesetz zur be-
     Trotz einer zuletzt insgesamt noch robusten Arbeitsmarktsitua-      fristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das
     tion steht die deutsche Wirtschaft vor großen konjunkturellen       Kurzarbeitergeld“, das am 14. März 2020 im Bundesgesetzblatt
     Herausforderungen, die sich durch die schnell zunehmende            veröffentlicht worden ist, bis zum 31. Dezember 2021 befristete
     Verbreitung des Coronavirus und der Erkrankung COVID-19             Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung in das
     deutlich verstärkt haben. Quarantäne oder Erkrankungen von          SGB III aufgenommen worden. Diese erlauben es, den Zugang
     Beschäftigten haben unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeit        zum KUG zu erleichtern und die Betriebe zu entlasten bzw. für
     von Unternehmen. Zugleich gibt es verstärkt Folgen für einzelne     Leiharbeitnehmer überhaupt den Bezug von KUG zu ermög-
     Branchen und Regionen – etwa durch das Absagen von Messen           lichen. Aufgrund der Ermächtigungen konnte die Bundesregie-
     und Großveranstaltungen, Reisebeschränkungen, abreißende            rung die „Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurz-
     Lieferketten, Auftragsrückgänge, behördliche Betriebsschlie-        arbeitergeldverordnung – KugV)“ erlassen, die am 27. März
     ßungen usw.                                                         2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.

     Während der Finanzmarkt-Krise in den Jahren 2008 und 2009           Die DAK-Gesundheit unterstützt Sie in der Corona-Krise u. a. mit
     erwiesen sich das verantwortungsvolle Verhalten der Tarif-          den folgenden Informationen zu Dauer, Höhe und Anspruchs-
     vertragsparteien und unternehmensinterne Anpassungen der            voraussetzungen von KUG. Dabei gehen wir insbesondere auf
     Arbeitszeit zusammen mit den Regelungen zur Kurzarbeit als          die Erleichterungen mit der Kurzarbeitergeldverordnung ein, die
04   die arbeitsmarktpolitischen Instrumente, um die deutsche            rückwirkend seit dem 1. März 2020 und (zunächst) längstens bis
     Wirtschaft vor dramatischen Verwerfungen zu bewahren.               zum 31. Dezember 2020 Gültigkeit haben.

                                                         ZIELE DES KURZARBEITERGELDES
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2. ARBEITSRECHTLICHE
                                    GRUNDLAGEN
                                                                                                                                         05

        2 .1 G R U N D S AT Z : N I C H T O H N E                    Deshalb müssen Arbeitgeber nicht nur aufgrund ihrer Treue-
              RECHTSGRUNDL AGE                                       pflicht, sondern vor allem aufgrund der jedermann aus dem
                                                                     Grundgesetz obliegenden Verpflichtung alles unterlassen, was
                                                                     die Würde ihrer Arbeitnehmer und ihre freie Persönlichkeitsent-
Müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit vorübergehend zur Einführung      faltung einschränken könnte. Eine solche Beeinträchtigung würde
von Kurzarbeit reduzieren, benötigen sie hierfür eine Rechtsgrund-   aber vorliegen, wenn den Arbeitnehmern zugemutet würde, ihr
lage. Denn die vertraglich vereinbarte oder tarifliche Arbeitszeit   Gehalt in Empfang zu nehmen, ohne sich in ihrem bisherigen Be-
darf nicht ohne Weiteres einseitig verkürzt werden. Einem solchen    ruf betätigen zu können.
Eingriff in das bestehende Arbeitsverhältnis stehen sowohl der
arbeitsrechtliche Beschäftigungsanspruch als auch das Betriebs-      Auch das Bundesarbeitsgericht hat den allgemeinen Beschäfti-
und Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers entgegen.                     gungsanspruch bestätigt. Arbeitgeber sind daher grundsätzlich
                                                                     verpflichtet, ihre Arbeitnehmer vertragsgemäß im vereinbarten
                                                                     Umfang tatsächlich zu beschäftigen, wenn sie dies verlangen.
2. 1. 1 Arbeitsrechtlicher Beschäftigungsanspruch                    Rechtsgrundlage für einen solchen Beschäftigungsanspruch der
                                                                     Arbeitnehmer ist das Arbeitsvertragsrecht.
Das Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff BGB) ist ein personenrechtliches
Gemeinschaftsverhältnis, das nicht nur – wie bei sonstigen
Schuldverhältnissen – lediglich einzelne bestimmte Leistungen        2. 1. 2 Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers
betrifft, sondern für seinen Geltungsbereich die ganze Person
des Arbeitnehmers erfasst und deshalb wesentlich sein Leben          Wird einem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung ganz oder teil-
gestaltet und seine Persönlichkeit bestimmt. Achtung und An-         weise unmöglich, ohne dass ihn oder den Arbeitgeber hieran ein
erkennung des Arbeitnehmers als Mensch beruhen nicht nur auf         Verschulden trifft, verliert er den Anspruch auf die Gegenleis-
dem wirtschaftlichen Wert seiner Leistung, sondern weitgehend        tung, also sein Arbeitsentgelt (§ 326 Abs. 1 BGB). Unmöglichkeit
darauf, wie er die ihm obliegenden Aufgaben erfüllt. Gerade          liegt auch dann vor, wenn die Aufrechterhaltung der Arbeit durch
das gibt ihm im Bereich des Arbeitslebens maßgeblich seine           den Arbeitgeber nur mit wirtschaftlich nicht sinnvollen und damit
Menschenwürde.                                                       nicht mehr zumutbaren Mitteln möglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB).

                                                     ARBEITSRECHTLICHE GRUNDLAGEN
KURZARBEIT CORONA: AKTUELLES ZUR - Praxis & Recht - DAK-Gesundheit
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen: Will der Arbeitgeber        • T arifverträgen und/oder Betriebsvereinbarungen,
     die Arbeitsleistung nicht annehmen bzw. kann er die Arbeits-        • individualvertraglichen Vereinbarungen mit den Arbeitneh-
     leistung schuldhaft nicht annehmen oder trägt er das Risiko            mern.
     des Arbeitsausfalls, behält der Arbeitnehmer trotzdem seinen
     Anspruch auf Arbeitsentgelt. Dies folgt regelmäßig bereits aus      Unabhängig von der Basis, auf welcher der genannten Rechts-
     den allgemeinen Regelungen zum Annahmeverzug (§§ 293 ff             grundlagen die Kurzarbeit eingeführt werden soll, besteht in
     BGB) und wurde für das Arbeitsvertragsrecht speziell in § 615       Betrieben mit Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) zwingend
     BGB normiert.                                                       ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

     Beim sog. Betriebsrisiko ist es aus betriebstechnischen Grün-       Kurzarbeit kann durch einen individualvertraglichen Nachtrag
     den unmöglich oder für den Arbeitgeber unzumutbar, die Arbeit       zum Arbeitsvertrag eingeführt werden, der die Verkürzung der
     durchführen zu lassen und die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers     Arbeitszeit und die damit einhergehende Verringerung des
     abzunehmen. Beim sog. Wirtschaftsrisiko wird der Arbeitspro-        Arbeitsentgelts enthält. Auch wenn die Schriftform empfeh-
     zess zwar als solches nicht gehemmt, die Ausführung der Arbeit      lenswert ist, könnte ein solcher Nachtrag zur Einführung von
     wird für das Unternehmen jedoch wirtschaftlich sinnlos.             Kurzarbeit auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten
                                                                         zustande kommen.

                                                                         Letztlich könnte die Verkürzung der Arbeitszeit wohl auch auf
                              WICHTIG                                    dem Wege der Änderungskündigung herbeigeführt werden.
                                                                         Dabei kündigt der Arbeitgeber das bisherige Arbeitsverhältnis
       Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer z. B. wegen Auftrags-       (ggf. fristlos) und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig die Fort-
       mangels nicht beschäftigen, wird er nicht von seiner Gegen-       setzung zu geänderten Bedingungen an, also bei Kurzarbeit mit
       leistungspflicht befreit. Er hat dem Arbeitnehmer vielmehr das    verkürzter Arbeitszeit und verringertem Arbeitsentgelt.
       vereinbarte Entgelt zu bezahlen.

                                                                                         TIPP FÜR DIE PRA XIS
                 2.2 RECHTSGRUNDL AGEN
                     FÜR KURZARBEIT                                         Zur Lösung der arbeitsrechtlichen Probleme im Zusammen-
06                                                                          hang mit der Einführung bzw. Anordnung von Kurzarbeit
                                                                            sollten Sie erforderlichenfalls externen Sachverstand hinzu-
     Es bedarf für die Einführung von Kurzarbeit daher einer geson-         ziehen. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Kammer, Stan-
     derten Rechtsgrundlage; diese kann enthalten sein in                   desorganisation bzw. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

     • g esetzlichen Bestimmungen (z. B. bei sog. Massenentlassun-
        gen gem. § 19 Abs. 2 KSchG),

                                                          ARBEITSRECHTLICHE GRUNDLAGEN
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3. ANSPRUCHS-
                      V
                      ­ ORAUSSETZUNGEN

                                                                     3. 2. 1 Wirtschaftliche Gründe oder
                 3 .1 A L L G E M E I N E S                          unabwendbares Ereignis

                                                                     Als wirtschaftliche Ursachen sind – nach Merkblatt 8a der
Die Gewährung von KUG hängt von der Erfüllung bestimmter             Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld (www.arbeits-
Regelvoraussetzungen ab, die kumulativ erfüllt sein müssen. Der      agentur.de) – alle Einflüsse anzusehen, die sich unmittelbar
Anspruch auf KUG besteht, wenn                                       oder mittelbar aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergeben (z. B.
                                                                     Mangel an Rohstoffen oder Halbfertigwaren, Absatzmangel). Ein
•   e in erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,    Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn
•    die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,                er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verur-
•     die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und             sacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung
•      der Arbeitsausfall gegenüber der Bundesagentur für Arbeit    bedingt ist. Eine betriebliche Strukturveränderung kann sowohl
        angezeigt worden ist.                                        durch die Umstellung auf ein neues Produkt, durch Erweiterung
                                                                     oder Einschränkung der Fertigung, als auch durch innerbetrieb-
Übrigens: Das KUG ist gegenüber der Vermittlung in Arbeit nach-      liche Umorganisation, z. B. Automation, bewirkt werden.
rangig. Das bedeutet, dass die Agenturen für Arbeit grundsätz-
lich prüfen, ob die Lage auf dem Arbeitsmarkt eine Vermittlung       Ein unabwendbares Ereignis liegt u. a. vor, wenn der Arbeits-
in andere zumutbare befristete oder unbefristete Arbeitsverhält-     ausfall durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (z. B.
nisse erfordert. In der derzeitigen Situation dürfte dieser Aspekt   Hochwasser) oder behördliche oder behördlich anerkannte Maß-            07
aber wegen der Corona-Pandemie in den Hintergrund treten.            nahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat
                                                                     (z. B. wegen Corona-Virus).

     3.2 ERHEBLICHER ARBEITSAUSFALL                                  KUG darf grundsätzlich nicht für Arbeitsausfälle und die damit
                                                                     verbundenen Entgeltausfälle gewährt werden, in denen die
                                                                     Arbeit aus anderen Gründen ausfällt. Das gilt nicht nur für
Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn                               betrieblich angeordnete Arbeitsunterbrechungen (z. B. infolge
                                                                     Reparatur- oder Umbauarbeiten, mit denen der Arbeitgeber rech-
• e r auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren         nen muss), sondern auch dann, wenn Managementfehler oder
   Ereignis beruht,                                                  wirtschaftliche Fehleinschätzungen ursächlich sind.
• er vorübergehend ist,
• er nicht vermeidbar ist und                                       Bereits in der „Anzeige über den Arbeitsausfall“ (Vordruck 101,
• im jeweiligen Kalendermonat (= Anspruchszeitraum) mindes-         vgl. 3.5) sind u. a. Angaben zum Arbeitsausfall zu machen (Ab-
   tens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer        schnitt E). In einfacher Form sind hier nach bestem Wissen die
   von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent        Gründe für den Arbeitsausfall darzulegen und z. B. mit Vergleichs-
   ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.                   werten, die die Unterauslastung belegen können, zu begründen.
                                                                     Aufgrund der Corona-Pandemie dürfte gegenwärtig häufig ein
                                                                     unabwendbares Ereignis vorliegen, sodass die Begründung weni-
                TIPP FÜR DIE PRA XIS                                 ger ausführlich ausfallen kann. Dennoch: Der Arbeitgeber haftet
                                                                     für grob fahrlässig oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige
    Für einen erleichterten Zugang zum KUG hat die Bundes-           Angaben.
    regierung die eingangs bereits erwähnte Kurzarbeitergeld-
    verordnung erlassen. Sie gilt rückwirkend seit dem 1. März
    2020 und (zunächst) längstens bis zum 31. Dezember 2020.         3. 2. 2 Vorübergehender Arbeitsausfall
    Hiernach ist u. a. die Schwelle von einem Drittel der Beleg-
    schaft herabgesetzt worden. Betriebe können derzeit bereits      Das KUG darf nur dann gewährt werden, wenn der Arbeitsausfall
    dann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent           vorübergehend ist (Ausnahme: Transfer-KUG). Das Tatbestands-
    der Beschäftigten im Betrieb bzw. Betriebsteil von einem         merkmal ist erfüllt, wenn sich aus den Gesamtumständen des
    Arbeitsausfall betroffen sind.                                   Einzelfalles ergibt (z. B. Art der Produktion, Rohstofflage, Rentabi-
                                                                     lität und Liquidität des Betriebes), dass

                                                        ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN
KURZARBEIT CORONA: AKTUELLES ZUR - Praxis & Recht - DAK-Gesundheit
• m it einer gewissen Wahrscheinlichkeit,                             • d en Umfang von zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschul-
     • in absehbarer Zeit                                                     deten Jahresarbeitszeit eines Arbeitnehmers übersteigt, d. h.
                                                                               Zeitguthaben ist auf jeden Fall bis zur Höhe von zehn Prozent
     wieder mit d em Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist.                  der geschuldeten Jahresarbeitszeit einzubringen,
                                                                            • länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.
     Die vorübergehende Natur des Arbeitsausfalls muss während der
     gesamten Dauer des KUG-Bezuges gegeben sein. Der Prognose-
     zeitraum umfasst grundsätzlich die jeweilige Höchstbezugsdauer                          TIPP FÜR DIE PRA XIS
     (derzeit zwölf Monate).
                                                                              Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden)
                                                                              wird auf Grundlage der Kurzarbeitergeldverordnung rück-
     3. 2. 3 Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls                             wirkend seit dem 1. März 2020 und (zunächst) längstens bis
                                                                              zum 31. Dezember 2020 verzichtet.
     Ein Arbeitsausfall ist nur dann unvermeidbar, wenn Arbeitgeber
     und ggf. Arbeitnehmervertretung vor der Anzeige des Arbeits-
     ausfalls vergeblich versucht haben, den Arbeitsausfall abzuwen-
     den oder einzuschränken. Auch während des Bezuges von KUG              3. 2. 4 Mindesterfordernisse
     muss der Betrieb sich laufend darum bemühen, den Arbeitsaus-
     fall zu verringern oder zu beenden. Dies gilt auch dann, wenn          Im jeweiligen Anspruchszeitraum müssen – in der Zeit vom
     er auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Als vermeidbar             1. März bis zum 31. Dezember 2020 – mindestens ein Zehntel der
     gilt ein Arbeitsausfall dann, wenn er überwiegend branchen-/           in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltaus-
     betriebsüblich oder saisonbedingt ist (z. B. Freizeitpark, Eisdiele)   fall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoar-
     bzw. ausschließlich betriebsorganisatorische Gründe hat (z. B.         beitsentgelts betroffen sein. Was unter dem Anspruchszeitraum,
     Fehlplanung bei der Materialbeschaffung).                              den beschäftigten Arbeitnehmern und dem Bruttoarbeitsentgelt
                                                                            zu verstehen ist, ergibt sich aus Merkblatt 8a der Bundesagentur
     Außerdem gilt grundsätzlich ein Arbeitsausfall als vermeid-            für Arbeit zum Kurzarbeitergeld (siehe Tabelle folgende Seite). Ist
     bar, der durch das Gewähren von bezahltem Erholungsurlaub              das Zehntelerfordernis erfüllt, haben auch die Arbeitnehmer An-
     ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige          spruch auf KUG, deren persönlicher Entgeltausfall zehn Prozent
     Urlaubswünsche der Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen.              oder weniger des monatlichen Bruttoentgelts beträgt.
08
                                                                            Die Mindesterfordernisse sind als „betriebliche Größe“ zu
                     TIPP FÜR DIE PRA XIS                                   verstehen und beziehen sich auf die Einheit Betrieb (bzw. Be-
                                                                            triebsabteilung, vgl. 3.3). Arbeitsausfälle unterhalb der Grenze
       Aufgrund der Corona-Pandemie verzichtet die Bundesagen-              der Mindesterfordernisse können durch KUG nicht ausgeglichen
       tur für Arbeit aktuell darauf, den Einsatz von Erholungsurlaub       werden, sondern sollen durch innerbetriebliche Maßnahmen
       zur Vermeidung von Arbeitsausfällen zu verlangen. Das gilt           vermieden werden.
       allerdings nur für die Urlaubsansprüche für das laufende
       Kalenderjahr 2020. Bestehen noch übertragbare Urlaubsan-
       sprüche aus 2019, sind diese grundsätzlich zur Vermeidung
                                                                              BEISPIEL 1: ERHEBL ICHER A RBEI T S-
       der Zahlung von KUG einzubringen. Etwas anderes gilt, wenn             AUSFALL
       vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zur anderwei-
       tigen Nutzung des Resturlaubs entgegenstehen.                          Sachverhalt:
                                                                              In einem Betrieb (24 zu berücksichtigende Beschäftigte) redu-
                                                                              ziert sich im April 2020 bei 5 Arbeitnehmern die Arbeitszeit
     Soweit im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeitszeit Arbeits-           von regulär 40 Wochenstunden auf 20 Stunden, bei weiteren
     zeitkonten geführt werden, sind die darin eingestellten Arbeits-         10 Arbeitnehmern nur auf 38 Stunden.
     zeitguthaben vor bzw. während der Kurzarbeit zur Vermeidung
     von Arbeitsausfällen einzubringen. Allerdings kann die Auflösung         Beurteilung:
     eines Arbeitszeitguthabens vom Arbeitnehmer – nach Merkblatt             Die Mindesterfordernisse sind erfüllt, denn mehr als 10 %
     8a der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld (www.               der Beschäftigten (mindestens 3, keine Abrundung!) haben
     arbeitsagentur.de) – nicht verlangt werden, soweit es                    jeweils einen Entgeltausfall von 10 %.

     • v ertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsaus-          Obwohl sich für 10 Beschäftigte die Arbeitszeit und damit
        fällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt ist und              das Bruttoarbeitsentgelt* lediglich um 5 % reduziert, er-
        50 Stunden nicht übersteigt,                                          halten diese (soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen)
     • ausschließlich für die Verwendung als Wertguthaben (§ 7c              ebenfalls KUG.
        Abs. 1 SGB IV) bestimmt ist,
     • zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-KUG an-                 *) Vergleich zwischen Soll-Entgelt (ohne Mehrarbeit, keine Begrenzung auf
        gespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht               BBG-ALV) und Ist-Entgelt
        übersteigt,

                                                              ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN
KURZARBEIT CORONA: AKTUELLES ZUR - Praxis & Recht - DAK-Gesundheit
Anspruchszeitraum
 Der erste Anspruchszeitraum beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem erstmals ein Arbeitsausfall aus wirtschaftli-
 chen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses eintritt und in dem die Mindesterfordernisse erfüllt sind. Beginnt die
 Kurzarbeitsperiode z. B. erst zum Ende eines Kalendermonats und werden die Anspruchsvoraussetzungen deshalb nicht erfüllt, weil
 nicht mindestens ein Zehntel der beschäftigten Arbeitnehmer infolge des geringen Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall von mehr als
 zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts erleiden, so beginnt der erste Anspruchszeitraum erst mit Beginn des darauffolgen-
 den Kalendermonats.
 Beschäftigte Arbeitnehmer
 Bei der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die nicht der Beitragspflicht zur Bun-
 desagentur für Arbeit unterliegen, ferner Kranke, Beurlaubte und innerhalb des Anspruchszeitraumes ausgeschiedene Arbeitnehmer
 mitzuzählen. Nicht mitzuzählen sind Auszubildende sowie Arbeitnehmer, die sich in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen (Vollzeit)
 mit Bezug von Unterhalts- oder Übergangsgeld befinden. Darüber hinaus sind Arbeitnehmer nicht als Beschäftigte zu zählen, deren
 Arbeitsverhältnis ruht (z. B. Eltern-/Pflegezeit). Heimarbeiter zählen ebenfalls nicht dazu.
 Bruttoarbeitsentgelt
 Bruttoarbeitsentgelt ist das Soll-Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für Mehrarbeit
 in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte. Um die Entgeltminderung feststellen zu können, ist das Soll-Entgelt mit dem in dem An-
 spruchszeitraum tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt (Ist-Entgelt) zu vergleichen. Wenn die Differenz zwischen dem Soll-Ent-
 gelt und dem Ist-Entgelt in dem Anspruchszeitraum größer als zehn Prozent ist, kann der betreffende Arbeitnehmer zur Erfüllung des
 Zehntelerfordernisses berücksichtigt werden.

3.3 BETRIEBLICHE VORAUSSETZUNGEN                                      Betriebsabteilung vom Sitz des übrigen Betriebes gegeben ist“.
                                                                      Gleiches kann auch bei geringerer räumlicher Entfernung gelten,
                                                                      wenn eine Umsetzung des Personals aus berechtigten Gründen
Das KUG kann nur Betrieben mit Betriebssitz im Geltungsbereich        ausgeschlossen ist.
des SGB III (Deutschland) gewährt werden, in denen mindestens
ein Arbeitnehmer bzw. Auszubildender beschäftigt ist.                 Das Vorliegen einer Betriebsabteilung ist nicht schon deshalb zu
                                                                      verneinen, weil einzelne Arbeitnehmer dieser Abteilung gelegent-       09
Unter Betrieb in diesem Sinne ist ggf. auch eine Betriebsabtei-       lich in andere Abteilungen des Betriebes umgesetzt werden. Ein
lung zu verstehen. Als Betriebsabteilung ist die mit technischen      ständiger Wechsel der Arbeitnehmer spricht laut Landessozialge-
Mitteln ausgestattete Zusammenfassung von Arbeitnehmern zu            richt Berlin jedoch in der Regel gegen das Vorliegen einer Betriebs-
einer geschlossenen Arbeitsgruppe anzusehen, die aus sach-            abteilung.
lichen Gründen organisatorisch (insbesondere durch eine eigene
technische Leitung) vom übrigen Betrieb getrennt ist und einen
eigenen Betriebszweck – auch Hilfszweck – verfolgt.                    3.4 PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN
Eine eigene technische Leitung hat eine Betriebsabteilung auch
dann noch, wenn diese in Personalunion mit anderen leitenden          Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeit-
Funktionen im Betrieb wahrgenommen wird (z. B. Inhaber eines          nehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungs-
Baubetriebs leitet die Bereiche Hoch- und Tiefbau selbst), so-        pflichtige Beschäftigung,
lange die organisatorische Trennung dieser Abteilungen besteht
(kein ständiger Personalaustausch).                                   • fortsetzt,
                                                                      • a us zwingenden Gründen aufnimmt oder
Grundsätzlich erfüllt die Betriebsabteilung eine eigene Aufgabe       • im Anschluss an die Beendigung seines Berufsausbildungsver-
i. S. eines bestimmten arbeitstechnischen Zwecks. Diese kann             hältnisses zeitnah aufnimmt.
auch darin liegen, dass sie lediglich dem Hauptzweck des Betrie-
bes dient und nur einen „Hilfszweck“ verfolgt. Unter Betriebsab-      Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhe-
teilung ist somit nicht nur eine selbstständige Abteilung mit einem   bungsvertrag aufgelöst sein und auch ein Ausschlusstatbestand
besonderen Betriebszweck (z. B. Buchdruckereiabteilung in einem       darf nicht bestehen.
schokoladeverarbeitenden Betrieb), sondern auch ein Betriebsteil
zu verstehen, dessen Arbeitsergebnis der Gesamtproduktion des
Betriebes dient (z. B. Lackiererei eines Kraftfahrzeugherstellers).   3. 4. 1 Versicherungspflichtige Beschäftigung

Darüber hinausgehend kann eine Betriebsabteilung bei Vorlie-          Bei einer Beschäftigung als Arbeitnehmer gegen Entgelt besteht üb-
gen der übrigen Merkmale laut Bundessozialgericht dann noch           licherweise Versicherungspflicht. Von diesem Grundsatz sind jedoch
angenommen werden, wenn „bei gleichem technischen Be-                 z. B. Arbeitnehmer ausgenommen, die das für die Regelaltersrente
triebszweck und gleicher Art des Arbeitsgangs in allen Betriebs-      i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Lebensjahr
teilen eine räumlich weite Entfernung (im Streitfall 50 km) einer     vollendet haben, und zwar ab Beginn des folgenden Monats.

                                                        ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN
KURZARBEIT CORONA: AKTUELLES ZUR - Praxis & Recht - DAK-Gesundheit
Versicherungsfrei sind Arbeitnehmer, die in einer geringfügigen       Eintritt von Arbeitsunfähigkeit vor der Kurzarbeit
     Beschäftigung (i. S. § 8 SGB IV) stehen oder eine unständige Be-
                                                                           In diesem Fall hat der Arbeitnehmer für die Zeit, in der ein
     schäftigung berufsmäßig ausüben. Ebenfalls nicht berücksichtigt
                                                                           grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheits-
     werden Werkstudenten und beherrschende Gesellschafter-Ge-
                                                                           fall besteht, neben dem verkürzten Arbeitsentgelt (sog. Kurz-
     schäftsführer einer GmbH.
                                                                           lohn) Anspruch auf Krankengeld gegenüber der DAK-Gesund-
                                                                           heit bzw. der zuständigen Krankenkasse. Das Krankengeld wird
                                                                           in Höhe des KUG-Betrages gewährt, der bei Arbeitsfähigkeit zu
     3. 4. 2 Ausschluss vom KUG-Bezug
                                                                           zahlen wäre. Der Arbeitgeber hat es zu berechnen und an den
                                                                           Arbeitnehmer auszuzahlen. Das ausgezahlte Krankengeld in
     Arbeitnehmer sind vom KUG-Bezug während der Zeit ausge-
                                                                           Höhe des KUG wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der DAK-
     schlossen, in der sie
                                                                           Gesundheit bzw. der zuständigen Krankenkasse erstattet.
     • K rankengeld beziehen oder                                         Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit
     • an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen und         Die persönlichen Voraussetzungen für den KUG-Bezug werden
        Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangs-     auch dann noch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während der
        geld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der        KUG-Bezugsdauer arbeitsunfähig erkrankt. Dies gilt solange,
        Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird.         wie ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im
                                                                           Krankheitsfalle besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen
     Darüber hinaus können Arbeitnehmer vom KUG-Bezug aus-                 würde. Sofern die Arbeitsunfähigkeit zeitgleich mit dem KUG-
     geschlossen werden, wenn und solange sie nicht in der von der         Bezug eintritt, so hat dies die gleichen Auswirkungen wie bei
     Arbeitsagentur verlangten und gebotenen Weise bei ihrer Ver-          Erkrankungsbeginn während der Kurzarbeit. Im Ergebnis erhält
     mittlung mitwirken.                                                   der Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung so, wie die Arbeit ohne
                                                                           die Kurzarbeit angefallen wäre, also in Höhe des Kurzlohnes.
     Auch im Falle der Kurzarbeit im Betrieb ist man vor dem Eintritt      Daneben hat der Arbeitnehmer Anspruch auf KUG, das dem
     von Arbeitsunfähigkeit nicht gefeit. Damit die Arbeitnehmer aber      Arbeitgeber auf Antrag von der Arbeitsagentur erstattet wird.
     auch in diesem Falle sozial abgesichert sind, regeln die entspre-
     chenden Bestimmungen, welcher Leistungsträger mit welchen
     Entgeltersatzleistungen hier einzutreten hat. Entscheidend
     kommt es hierbei darauf an, in welchem Verhältnis der Beginn           BEISPIEL 2: EINTRIT T VON ARBEITS-
10   der Kurzarbeit und der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähig-     UNFÄHIGKEIT
     keit zueinander stehen (siehe Tabelle rechts). Um zu entscheiden,
     ob zuerst Arbeitsunfähigkeit oder Kurzarbeit vorlag, ist zunächst      Sachverhalt:
     der Beginn der Kurzarbeit zu definieren. Hierbei ist auf die KUG-      In einem Betrieb beginnt der erste Anspruchszeitraum der
     Bezugsdauer abzustellen, die jeweils immer zu Beginn eines             Kurzarbeit am 1. April 2020. Im Juli wird mit der Kurzarbeit
     Kalendermonats beginnt – und zwar desjenigen Monats, für den           ausgesetzt, im August muss sie wieder aufgenommen
     im Betrieb (erstmals) KUG gezahlt wird. Vor dem Beginn der Kurz-       werden. Einige Arbeitnehmer erkranken vor und während der
     arbeit ist die Arbeitsunfähigkeit demnach eingetreten, wenn sie        Kurzarbeit, die Sachbearbeiterin im Personalbüro fragt sich,
     vor Beginn der KUG-Bezugsdauer eingetreten ist.                        welche Ansprüche sich daraus ableiten und gegen wen.

                                                                            Beurteilung:
       3.5 ANZEIGE DES ARBEITSAUSFALLS                                       a) E rkrankung am 1. April 2020 KUG-Leistungsfortzahlung
                                                                                oder danach im April mit Ent- (für die Dauer des Entgelt-
                                                                                geltfortzahlungsanspruch      fortzahlungsanspruchs)
     Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit am Betriebssitz
                                                                             b) E rkrankung vor dem 1. April       Krankengeld in Höhe des
     schriftlich angezeigt werden. Der Vordruck 101 steht im Internet
                                                                                 2020 mit Entgeltfortzah-           KUG (Arbeitgeber geht in
     in einem beschreibbaren und speicherbaren Format zur Ver-
                                                                                 lungsanspruch                      Vorleistung, DAK erstattet)
     fügung (www.arbeitsagentur.de), auch eine elektronische
     Anzeige ist möglich. Die Anzeige ist wirksam erstattet, wenn sie        a) E rkrankung im Juli oder im        KUG-Leistungsfortzahlung
     der zuständigen Agentur für Arbeit zugegangen ist. Sie wirkt bis           August mit Entgeltfortzah-          (für die Dauer des Entgelt-
     zum Ablauf der KUG-Bezugsdauer, sofern nicht seit dem letzten              lungsanspruch*                      fortzahlungsanspruchs)
     Kalendermonat, für den KUG gewährt worden ist, mind. drei              *) Neue Bezugsfrist erst nach einer Unterbrechung von mind. drei Monaten
     Monate verstrichen sind.

                                                                  WICHTIG

       Das KUG wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit
       eingegangen ist, für April 2020 also spätestens bis zum 30. April 2020. Beruht der Arbeitsausfall jedoch auf einem unabwendbaren
       Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.

                                                           ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN
4. ANSPRUCHSHÖHE
                                               UND -DAUER
                                                                                                                                      11

               4 .1 A N S P R U C H S H Ö H E

Das KUG beträgt 60 bzw. 67 Prozent der Differenz zwischen           Der Leistungssatz 1 (67 Prozent) ist ohne Rücksicht auf den
dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem        Familienstand und die Zahl der eingetragenen Kinder immer dann
pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt, wobei das Soll-    maßgebend, wenn in den elektronischen Lohnsteuerabzugs-
Entgelt und das Ist-Entgelt auf den nächsten durch 20 teilbaren     merkmalen ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens
Euro-Betrag zu runden sind. Die pauschalierten Nettoentgelte        0,5 vermerkt ist. In allen anderen Fällen ist grundsätzlich vom
werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales          Leistungssatz 2 (60 Prozent) auszugehen.
jeweils für ein Kalenderjahr in der „Verordnung über die pauscha-
lierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld“ festgelegt.         Keine Eintragung von Kinderfreibeträgen erfolgt bei Arbeit-
                                                                    nehmern mit Lohnsteuerklasse V oder VI. In diesen Fällen kann
                                                                    der Leistungssatz 1 nur beim Vorliegen einer Bescheinigung der
                                                                    Agentur für Arbeit über die Berücksichtigung solcher Kinder zu-
               TIPP FÜR DIE PRA XIS                                 grunde gelegt werden. Den Antrag auf eine solche Bescheinigung
                                                                    kann der Arbeitgeber, der Betriebsrat oder der Arbeitnehmer
  Zum Soll-Entgelt zählen weder etwaige Einmalzahlungen             stellen; der Antrag hat Name, Vorname und Geburtsdatum des
  noch Mehrarbeitsvergütungen. Die Einmalzahlungen bleiben          Leistungsempfängers sowie des zu berücksichtigenden Kindes
  auch beim Ist-Entgelt außen vor, Mehrarbeitsvergütungen           zu enthalten. Im Falle der Lohnsteuerklasse V ist dem Antrag
  müssen hier jedoch berücksichtigt werden. Informationen           entweder ein Auszug der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
  darüber, welche Entgeltbestandteile in welchem Umfang zu          male des Ehegatten oder eine Bescheinigung des Finanzamtes
  berücksichtigen sind, entnehmen Sie bitte den „Hinweisen          oder des Arbeitgebers des Ehegatten über die Eintragung der
  zum Antragsverfahren“ der Bundesagentur für Arbeit:               Kinderfreibeträge in dessen elektronischen Lohnsteuerabzugs-
                                                                    merkmalen beizufügen. Bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerklasse
                   www.arbeitsagentur.de                            VI ist die Beifügung eines Auszuges der elektronischen Lohn-
                                                                    steuerabzugsmerkmale erforderlich.

                                                      ANSPRUCHSHÖHE UND -DAUER
FÜNF SCHRITTE ZUR
       KUG-BERECHNUNG
                                                                                   aus einer anderen, während des KUG-Bezuges aufgenommenen
       1. Bestimmung Soll-Entgelt (exkl. Mehrarbeit,                              Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen (siehe
           exkl. Einmalzahlungen)                                                  Übersicht unten) dem Ist-Entgelt nicht hinzuzurechnen. Bedingung:
       2. Bestimmung Ist-Entgelt (inkl. Mehrarbeit,                               Das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung darf
           exkl. Einmalzahlungen)                                                  zusammen mit dem KUG und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der
       3. Bestimmung Leistungssatz (60 oder 67 %)                                  ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der
       4. Anhand der Steuerklasse Ermittlung der beiden                           ursprünglichen Beschäftigung nicht übersteigen.
           rechnerischen Leistungssätze aus dem Soll-Entgelt
           und dem Ist-Entgelt*
       5. Unterschiedsbetrag = Kurzarbeitergeld
                                                                                     L IS T E DE R SY T E M R E L E VA N T E N
       *) Entgeltabrechnungssoftware (ggf. Zusatzmodul) oder Ablesen aus             B E R E I C H E (Quelle: www.bmas.de/corona)
       „Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes“ der BA

                                                                                     • Energie
                                                                                     Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik)
                                                                                     (z. B. kommunale Energieversorger)
       BEISPIEL 3: ANSPRUCHSHÖHE
                                                                                     • Wasser & Entsorgung
       Sachverhalt:                                                                  Hoheitliche & privatrechtliche Wasserversorgung, sowie
       Eine Arbeitnehmerin (Steuerklasse III*, Kinderfreibetrag 1,0)                 die Müllentsorgung (z. B. Müllwerker*innen, Wasserwerke,
       verfügt über ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von                 Kläranlage)
       2.500 EUR (Soll-Entgelt), aufgrund Kurzarbeit reduziert es sich
       im April 2020 auf 1.250 EUR (= Ist-Entgelt).                                  • Ernährung & Hygiene
                                                                                     Produktion, Groß- & Einzelhandel (inkl. Zulieferung, Logistik)
       Beurteilung:                                                                  (z. B. Landwirte, Erntehelfer*innen, Verkäufer*innen)
       Rechnerischer Leistungssatz
12     aus dem Soll-Entgelt =                                 1.295,11 EUR           • Informationstechnik & Telekommunikation
       Rechnerischer Leistungssatz                                                   insbesondere Netze entstören & aufrechterhalten
       aus dem Ist-Entgelt =                                    675,36 EUR           (z. B. Informatiker*in, Systemelektroniker*in)
       Unterschiedsbetrag/KUG =                                 619,75 EUR
                                                                                     • Gesundheit
       *) Beim Faktorverfahren (IV-Faktor/IV-Faktor) könnte das KUG nur maschi-      Krankenhäuser, Rettungsdienste, Pflege, niedergelassener
       nell errechnet und nicht aus der KUG-Tabelle abgelesen werden
                                                                                     Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller,
                                                                                     Apotheken, Labore

                                                                                     • Finanz- & Wirtschaftswesen
             4.2 HINZUVERDIENST ZUM KUG                                              Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung,
                                                                                     Sozialtransfers

     Erzielt ein Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls wegen                   • Transport & Verkehr
     Kurzarbeit ein Entgelt aus einer während des KUG-Bezuges                        insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher
     aufgenommenen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber,                      Personen- und Güterverkehr sowie Flug- & Schiffsverkehr
     ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen, sodass sich das
     KUG entsprechend reduziert. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es                • Medien
     sich um eine versicherungspflichtige oder z. B. eine geringfügige               insbesondere Nachrichten- & Informationswesen sowie
     Beschäftigung handelt. Arbeitsentgelt aus einer schon vor Beginn                Risiko- & Krisenkommunikation
     des Anspruchszeitraums (also des Kalendermonats, in dem die
     Kurzarbeit beginnt) aufgenommenen Nebenbeschäftigung ist                        • Staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune)
     hingegen nicht zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn sich               Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung & Justiz
     das Arbeitsentgelt während der Kurzarbeit erhöht.                               (z. B. Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz)

     Soweit der Grundsatz, die Bundesregierung hat hierzu jedoch mit                 • Schulen, Kinder- & Jugendhilfe, Behindertenhilfe
     dem sog. Sozialschutz-Paket (Gesetz für den erleichterten Zugang                Personal, das die notwendige Betreuung in Schulen, Kinder-
     zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer              tageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären Einrich-
     Dienstleistungen aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2) im Eil-                   tungen der Kinder- & Jugendhilfe sowie Einrichtungen für
     verfahren einen Ausnahmetatbestand geschaffen (§ 421c SGB III).                 Menschen mit Behinderung sicherstellt
     Danach ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 2020 Entgelt

                                                                      ANSPRUCHSHÖHE UND -DAUER
Wer bisher 2.000 EUR (netto) verdiente und jetzt 100 Prozent        (§ 109 Abs. 1 Nr. 9 SGB III) kann das Bundesministerium für Arbeit
Arbeitsausfall hat, bekommt von der Agentur für Arbeit – grob       und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrats die Bezugsdauer
gerechnet – 1.200 EUR KUG (für Eltern sind es 1.340 EUR).           auf bis zu 24 Monate verlängern, sofern außergewöhnliche Ver-
Zuverdienste durch systemrelevante Nebenjobs werden nicht           hältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt dies erfordern. Von
angerechnet, solange das Gesamteinkommen nicht das bisherige        dieser Option ist bislang noch kein Gebrauch gemacht worden, je
Netto-Einkommen übersteigt. Wer also bisher 2.000 EUR (netto)       nach Dauer und Intensität der Corona-Krise könnte sie aber noch
verdiente, kann jetzt bis zu 800 EUR dazu verdienen, ohne dass      zum Tragen kommen.
dies auf das KUG angerechnet wird.
                                                                    Die betriebliche Bezugsdauer verlängert sich, wenn innerhalb
                                                                    dieser für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens
                                                                    einem (vollen) Kalendermonat kein KUG geleistet wurde, um
               TIPP FÜR DIE PRA XIS                                 diesen Zeitraum.

  Handelt es sich bei der während des KUG-Bezuges auf-              Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den KUG gezahlt
  genommenen systemrelevanten Beschäftigung um eine                 worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzun-
  geringfügige Beschäftigung, kann nach Informationen der           gen für einen Anspruch auf KUG erneut vor, beginnt eine neue
  Bundesagentur für Arbeit sogar gänzlich ohne Berechnung           Bezugsdauer und eine neue Anzeige (vgl. 3.5) ist erforderlich.
  angenommen werden, dass es nicht zum Überschreiten des
  Sollentgelts kommt.
                                                                    4. 3. 1 Antrag auf Gewährung

                                                                    Neben der fristgerechten Anzeige (vgl. 3.5) muss das KUG inner-
              4.3 ANSPRUCHSDAUER                                    halb der Ausschlussfrist von drei Monaten für jeden Kalendermo-
                                                                    nat einzeln beantragt werden.

KUG wird frühestens von dem Kalender­monat an geleistet, in         Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen die Vo-
dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur      raussetzungen für die Erbringung von KUG nachzuweisen, er hat
eingegangen ist. Die betriebliche Regel-Bezugsdauer beträgt ge-     es kostenlos zu berechnen und auszuzahlen (§ 301 Abs. 1 SGB III).
genwärtig zwölf Monate (§ 104 Abs. 1 SGB III). Die Bezugsdauer
ist nicht auf den Anspruch des einzelnen Kurzarbeiters ausgelegt,   Die Beantragung erfolgt schriftlich oder elektronisch (Vordrucke     13
sondern auf die zugelassene Bezugsdauer für den Betrieb bzw.        107 und 108), die Verwendung der Vordrucke ist jedoch keine
die Betriebsabteilung. Aufgrund einer Verordnungsermächtigung       zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Antrags.

                                                      ANSPRUCHSHÖHE UND -DAUER
5. SOZIALVERSICHE-
                                              RUNGSBEITRÄGE
14

     Das Versicherungsverhältnis besteht während Kurzarbeit – unab-       der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum
     hängig von der Dauer der ggf. auch vollständigen Arbeitszeitredu-    erzielt hätte (Soll-Entgelt), und dem Bruttoarbeitsentgelt, wel-
     zierung – in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung fort.      ches er im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat (Ist-Entgelt).
                                                                          Die Beiträge aus dem fiktiven Entgelt trägt der Arbeitgeber allein.
     Wird während der Kurzarbeit gearbeitet und Arbeitsentgelt
     erzielt (sog. Kurzlohn), tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in-     Der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
     soweit die Beiträge zur Sozialversicherung nach den regulären        kann allerdings nur ein Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemes-
     Bestimmungen, d. h. grundsätzlich zur Hälfte.                        sungsgrenze (BBG) in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung
                                                                          zugrunde gelegt werden (2020: 4.687,50 EUR/Monat). Über-
     Daneben bestehen Sonderregelungen hinsichtlich der Beitrags-         steigt das für die Bemessung der Beiträge zugrunde zu legende
     bemessung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen:               SV-Entgelt die BBG des Entgeltabrechnungszeitraums, sind die
                                                                          Beiträge zunächst vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu
                                                                          berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich
                     5 .1 K R A N K E N - U N D                           erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt ist danach nur
                   PFLEGEVERSICHERUNG                                     insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die
                                                                          BBG noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt
                                                                          ausgeschöpft ist.
     Als Bemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für die
     Beiträge zur Krankenversicherung der Bezieher von KUG gelten
     80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt                  5.2 RENTENVERSICHERUNG
     und dem Ist-Entgelt. Entsprechendes gilt für die Bemessung der
     Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung.
                                                                          Soweit KUG gewährt wird, gelten als Bemessungsgrundlage
     Bei der Ermittlung dieses fiktiven Entgelts wird nicht auf die in-   (beitragspflichtige Einnahmen) für die Beiträge zur Rentenver-
     folge von Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden zurückgegrif-      sicherung 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem
     fen. Ausgangsbasis ist vielmehr der (auf 80 Prozent verminderte)     Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt. Die Ermittlung der Beitrags-
     Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, welches        bemessungsgrundlage in der Rentenversicherung erfolgt nach

                                                           SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE
denselben Grundsätzen wie in der Kranken- und Pflegeversiche-        zusammen mit dem KUG 80 Prozent des Unterschiedsbetrages
rung (vgl. 5.1). Auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-       zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht überstei-
sicherung aus dem fiktiven Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber        gen (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV).
allein zu tragen.

Der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge kann nur ein
Arbeitsentgelt bis zur BBG der Rentenversicherung zugrunde ge-                      TIPP FÜR DIE PRA XIS
legt werden (2020: West = 6.900 EUR/Monat, Ost = 6.450 EUR/
Monat). Übersteigt das für die Bemessung der Rentenversiche-           Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und
rungsbeiträge zugrunde zu legende SV-Entgelt die maßgeben-             Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR im Jahr
de BBG des Entgeltabrechnungszeitraums, sind die Beiträge              2020 steuer- und beitragsfrei auszahlen oder als Sachlohn
zunächst vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen.        gewähren. Dazu zählt beispielsweise auch der Zuschuss des
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten              Arbeitgebers zum KUG. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen
Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt ist danach nur insoweit für          und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die BBG noch nicht           Arbeitslohn geleistet werden.
durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.

                                                                       FORTSETZUNG BEISPIEL 3:
    5.3 ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
                                                                       AUFSTOCKUNGSBETRÄGE

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind für Bezieher von            Sachverhalt:
KUG lediglich aus dem Ist-Entgelt zu zahlen. Hinsichtlich der          Eine Arbeitnehmerin (Steuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0)
Arbeitsförderung scheidet das Zugrundelegen des Fiktivent-             verfügt über ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von
gelts also aus.                                                        2.500 EUR (Soll-Entgelt), aufgrund von Kurzarbeit reduziert es
                                                                       sich im April 2020 auf 1.250 EUR (= Ist-Entgelt).
Dies gilt im Übrigen analog für die Umlagen U1 (Krankheit) und
U2 (Mutterschaft) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz                 Die Arbeitsagentur gewährt KUG in Höhe von 619,75 EUR, der
sowie die Insolvenzgeldumlage. Der von kinderlosen Arbeit-             Arbeitgeber zahlt 300,00 EUR als Zuschuss.
nehmern ansonsten ggf. zu zahlende Beitragszuschlag zur                                                                                 15
Pflegeversicherung ist aus dem fiktiven Entgelt ebenfalls nicht        Beurteilung:
zu entrichten, stattdessen zahlt die Bundesagentur für Arbeit          Maximal beitragsfrei sind (2.500 EUR - 1.250 EUR) x 80 % -
einen Pauschalbetrag direkt in den Ausgleichsfonds der Pflege-         619,75 EUR = 380,25 EUR
versicherung ein.

               TIPP FÜR DIE PRA XIS                                             5 . 5 E IN M A L IG GE Z A HLT E S
                                                                                       A R BE I T SE N T GE LT
  Die Bundesregierung hat die eingangs bereits erwähnte
  Kurzarbeitergeldverordnung erlassen. Sie gilt rückwirkend          Die in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
  seit dem 1. März 2020 und (zunächst) längstens bis zum             einerseits sowie in der Arbeitslosenversicherung andererseits
  31. Dezember 2020. Hiernach werden die Sozialversiche-             bestehenden unterschiedlichen Beitragsregelungen für Bezieher
  rungsbeiträge, die die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden        von KUG erfordern im Zusammenhang mit der Verbeitragung
  Beschäftigten aus dem Fiktiventgelt allein tragen müssen,          von Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld keine
  durch die Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form          getrennte Beitragsberechnung. Für die Ermittlung des beitrags-
  vollständig erstattet.                                             pflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist in
                                                                     allen vier Versicherungszweigen das SV-Entgelt unter Berück-
                                                                     sichtigung der jeweiligen BBG heranzuziehen.

             5.4 ZUSCHUSS ZUM KUG                                    Für die Berechnung der Beiträge wird das einmalig gezahlte
                                                                     Arbeitsentgelt nur insoweit berücksichtigt, als die anteilige
                                                                     Jahres-BBG noch nicht durch laufendes und fiktives Arbeitsent-
In bestimmten Branchen sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum           gelt sowie durch in früheren Entgeltabrechnungszeiträumen zur
KUG tarifvertraglich vorgesehen, dabei wird das KUG in der           Beitragspflicht herangezogene Sonderzahlungen ausgeschöpft
Regel bis zu einem bestimmten Prozentsatz des bisherigen             ist. Dies bedeutet, dass für den Entgeltabrechnungszeitraum,
Nettoentgelts, teilweise auch des bisherigen Bruttoentgelts          dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, neben
aufgestockt. Solche Aufstockungsbeträge, die der Arbeit-             dem laufenden Arbeitsentgelt vorrangig ebenfalls ein fiktives
geber unter Anrechnung des KUG und aufstockend zu diesem             Arbeitsentgelt anzusetzen ist, und zwar auch in Bezug auf die
zahlt, sind insoweit beitragsfrei zur Sozialversicherung, als sie    Arbeitslosenversicherung.

                                                      SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE
6. LOHNSTEUER
16

     Das KUG ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2a EStG), Lohnsteuerabzugsbeträge
     sind ausschließlich aus dem tatsächlich gezahlten Arbeitslohn des
     Arbeitnehmers (sog. Kurzlohn) zu berechnen. Zahlt der Arbeitgeber                  TIPP FÜR DIE PRA XIS
     freiwillig oder aufgrund tarifvertraglicher Regelung Aufstockungs-
     beträge zum KUG, so sind diese steuerpflichtig (vgl. 6.1).             Weisen Sie Ihre Beschäftigten im KUG-Bezug darauf hin,
                                                                            dass abhängig vom Umfang der Kurzarbeit ggf. Rücklagen
     Das KUG unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das               für die mit der Einkommensteuererklärung im Folgejahr zu
     bedeutet, dass das KUG zwar im Rahmen des Lohnsteuerabzugs             erwartende Steuernachzahlung gebildet werden sollten.
     durch den Arbeitgeber lohnsteuerfrei bleibt, es jedoch die Steuer
     auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte des Arbeitnehmers
     erhöht.
                                                                                      6 .1 Z U S C H U S S Z U M K U G
     Der Arbeitgeber hat im Rahmen des Lohnsteuerabzugs den Pro-
     gressionsvorbehalt nicht zu beachten. Die steuerliche Berücksich-
     tigung des Progressionsvorbehalts erfolgt ausschließlich durch       Aufstockungsbeträge, die der Arbeitgeber unter Anrechnung des
     das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.              KUG und aufstockend zu diesem zahlt, sind als Arbeitseinkom-
     Der Arbeitgeber muss jedoch bestimmte Aufzeichnungspflichten         men generell steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
     erfüllen, damit das Finanzamt in der Lage ist, den Progressions-
     vorbehalt zu berechnen. So hat er das ausgezahlte KUG im Lohn-       Wie bereits erwähnt können Arbeitgeber ihren Beschäftig-
     konto zu dokumentieren und bei Beendigung des Dienstverhält-         ten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von
     nisses oder am Ende des Kalenderjahres in der elektronischen         1.500 EUR im Jahr 2020 steuer- und beitragsfrei auszahlen oder
     Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Neben den             als Sachlohn gewähren. Dazu zählt beispielsweise auch der Zu-
     besonderen Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten ist zu         schuss des Arbeitgebers zum KUG. Voraussetzung ist, dass die
     beachten, dass der Arbeitgeber keinen betrieblichen Lohnsteuer-      Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschulde-
     Jahresausgleich durchführen darf.                                    ten Arbeitslohn geleistet werden.

                                                                    LOHNSTEUER
7. WEITERE
                             UNTERSTÜTZUNG

Die Wirtschaft ist durch die Corona-Pandemie hart getroffen.         • DAK Gesundheit: Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
Schnelle und oft unbürokratische Hilfen für kleine und mittlere
Unternehmen, Selbstständige und Existenzgründer werden u. a.         • S teuerberater und/oder Finanzamt: steuerliche Hilfen (Stun-
von der Bundes- und Landesregierung als Soforthilfe zur Ver-            dung, Anpassung Vorauszahlungen etc.)
fügung gestellt. Steuerliche Erleichterungen und Liquiditätshilfen
auch für größere Unternehmen sollen wirtschaftliche Engpässe         • Z uständige Landesbehörde: Soforthilfe (15.000 EUR/max. 10
abfedern.                                                               Vollzeitäquivalente bzw. 9.000 EUR/max. 5 Vollzeitäquivalente)

Einen umfassenden Überblick über finanzielle Möglichkeiten           • B undeswirtschaftsministerium: Wirtschaftsstabilisierungs-
bietet Ihnen die Bundesregierung unter:                                 fonds (insb. Großunternehmen)

                 www.bundesregierung.de/coronavirus                  • H
                                                                        ausbank/KfW: Hilfskredite für Kleinstunternehmen und
                                                                       Selbstständige
Informieren Sie sich bitte zu den zahlreichen Angeboten, weiter-
führende Informationen erhalten Sie von:                             • A
                                                                        rbeitsagentur/Jobcenter: erleichterter Zugang zu Grundsiche-
                                                                       rung und Kinderzuschlag

                                                                     • A
                                                                        rbeitgeber (erhält Erstattung vom Gesundheitsamt): Ver-
                                                                       dienstausfall bei geschlossener KiTa/Schule                       17

                                                    FACHKRÄFTEEINWANDERUNGSGESETZ
NOCH

      FRAGEN?
        W IR SIND 24 S T UNDEN A N
         3 6 5 TA G E N E R R E I C H B A R!

      Persönliche Beratung für Arbeitgeber:
      DAK Arbeitgeber-Hotline 040 325 325 810
      zum Ortstarif während der Geschäftszeiten

      Alles über Leistungen, Beiträge und Mitgliedschaft:
      DAK Service-Hotline 040 325 325 555 zum Ortstarif

      Weitere Informationen und Services für Arbeitgeber
      auf www.dak.de/arbeitgeber
018
      Immer auf dem neusten Stand: der DAK-Arbeitsgeber-
      Newsletter auf www.dak.de/arbeitgebernewsletter

      DAK-Gesundheit
      Gesetzliche Krankenversicherung
      Nagelsweg 27–31, 20097 Hamburg
      www.dak.de

      D406-9905 / Stand 04/20
      Nachträglich kann es z. B. durch
      Gesetzesänderungen zu abweichenden
      Regelungen kommen.

      Aktuelle Auskünfte erhalten Sie in Ihrem
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