KURZARBEIT CORONA: AKTUELLES ZUR - Praxis & Recht - DAK-Gesundheit
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03 ZIELE DES KUR Z ARBEITERGELDES 05 A R B E I T S R E C H T L I C H E GRUNDL AGEN 07 A N S P R U C H S - V O R A U S S E T Z U N G E N 11 A N S P R U C H S H Ö H E UND -DAUER I N H A LT 14 SO Z I A LV E RSICHE RUNGS - BEITR ÄGE 16 LOHNSTEUER 17 WEITERE UNTERSTÜT ZUNG CORONA: AKTUELLES ZUR KURZARBEIT
1. ZIELE DES KURZARBEITER- GELDES 03 1.1 A L L G E M E I N E S Z U R Z I E L S E T Z U N G Müssen Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund • a uf Auslastungsschwankungen – konjunkturell oder saisonal – eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend kann kurzfristig reagiert, aber auch zügig wieder auf Vollarbeit verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit umgestellt werden, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld • Unternehmen bleiben konkurrenzfähig, (kurz: KUG). • die betriebliche Beschäftigungsstruktur kann beibehalten werden, Der Hauptzweck dieser Leistung zum Verbleib in Beschäftigung • arbeitsrechtliche Streitigkeiten werden vermieden. nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 95 ff SGB III) ist, wie der Name es schon sagt, bei vorübergehendem Arbeitsaus- fall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden. Die wesentlichen Ziele lassen TIPP FÜR DIE PRA XIS sich wie folgt zusammenfassen: Im Eilverfahren seitens der Bundesregierung in Kraft gesetz- • eingearbeitete Fachkräfte bleiben den Unternehmen erhalten, te Erleichterungen beim Zugang zum KUG sowie Verbesse- • durch den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse werden im rungen beim Erstattungsanspruch der Arbeitgeber sichern Vergleich zu Entlassungen Kosten für Einstellungsverfahren, Arbeitnehmern wie Arbeitgebern ihre Existenz in Zeiten der Einarbeitung und Qualifizierung von neuen Mitarbeitern ein- Corona-Krise. gespart, ZIELE DES KURZARBEITERGELDES
1. 2 ERL EICHT ERUNGEN AUFGRUND DER CORON A-PA NDEMIE Um wirkungsvoll in der Corona-Krise besser gewappnet zu sein, sind mit dem im Eilverfahren in Kraft gesetzten „Gesetz zur be- Trotz einer zuletzt insgesamt noch robusten Arbeitsmarktsitua- fristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das tion steht die deutsche Wirtschaft vor großen konjunkturellen Kurzarbeitergeld“, das am 14. März 2020 im Bundesgesetzblatt Herausforderungen, die sich durch die schnell zunehmende veröffentlicht worden ist, bis zum 31. Dezember 2021 befristete Verbreitung des Coronavirus und der Erkrankung COVID-19 Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung in das deutlich verstärkt haben. Quarantäne oder Erkrankungen von SGB III aufgenommen worden. Diese erlauben es, den Zugang Beschäftigten haben unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeit zum KUG zu erleichtern und die Betriebe zu entlasten bzw. für von Unternehmen. Zugleich gibt es verstärkt Folgen für einzelne Leiharbeitnehmer überhaupt den Bezug von KUG zu ermög- Branchen und Regionen – etwa durch das Absagen von Messen lichen. Aufgrund der Ermächtigungen konnte die Bundesregie- und Großveranstaltungen, Reisebeschränkungen, abreißende rung die „Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurz- Lieferketten, Auftragsrückgänge, behördliche Betriebsschlie- arbeitergeldverordnung – KugV)“ erlassen, die am 27. März ßungen usw. 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist. Während der Finanzmarkt-Krise in den Jahren 2008 und 2009 Die DAK-Gesundheit unterstützt Sie in der Corona-Krise u. a. mit erwiesen sich das verantwortungsvolle Verhalten der Tarif- den folgenden Informationen zu Dauer, Höhe und Anspruchs- vertragsparteien und unternehmensinterne Anpassungen der voraussetzungen von KUG. Dabei gehen wir insbesondere auf Arbeitszeit zusammen mit den Regelungen zur Kurzarbeit als die Erleichterungen mit der Kurzarbeitergeldverordnung ein, die 04 die arbeitsmarktpolitischen Instrumente, um die deutsche rückwirkend seit dem 1. März 2020 und (zunächst) längstens bis Wirtschaft vor dramatischen Verwerfungen zu bewahren. zum 31. Dezember 2020 Gültigkeit haben. ZIELE DES KURZARBEITERGELDES
2. ARBEITSRECHTLICHE GRUNDLAGEN 05 2 .1 G R U N D S AT Z : N I C H T O H N E Deshalb müssen Arbeitgeber nicht nur aufgrund ihrer Treue- RECHTSGRUNDL AGE pflicht, sondern vor allem aufgrund der jedermann aus dem Grundgesetz obliegenden Verpflichtung alles unterlassen, was die Würde ihrer Arbeitnehmer und ihre freie Persönlichkeitsent- Müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit vorübergehend zur Einführung faltung einschränken könnte. Eine solche Beeinträchtigung würde von Kurzarbeit reduzieren, benötigen sie hierfür eine Rechtsgrund- aber vorliegen, wenn den Arbeitnehmern zugemutet würde, ihr lage. Denn die vertraglich vereinbarte oder tarifliche Arbeitszeit Gehalt in Empfang zu nehmen, ohne sich in ihrem bisherigen Be- darf nicht ohne Weiteres einseitig verkürzt werden. Einem solchen ruf betätigen zu können. Eingriff in das bestehende Arbeitsverhältnis stehen sowohl der arbeitsrechtliche Beschäftigungsanspruch als auch das Betriebs- Auch das Bundesarbeitsgericht hat den allgemeinen Beschäfti- und Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers entgegen. gungsanspruch bestätigt. Arbeitgeber sind daher grundsätzlich verpflichtet, ihre Arbeitnehmer vertragsgemäß im vereinbarten Umfang tatsächlich zu beschäftigen, wenn sie dies verlangen. 2. 1. 1 Arbeitsrechtlicher Beschäftigungsanspruch Rechtsgrundlage für einen solchen Beschäftigungsanspruch der Arbeitnehmer ist das Arbeitsvertragsrecht. Das Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff BGB) ist ein personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, das nicht nur – wie bei sonstigen Schuldverhältnissen – lediglich einzelne bestimmte Leistungen 2. 1. 2 Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers betrifft, sondern für seinen Geltungsbereich die ganze Person des Arbeitnehmers erfasst und deshalb wesentlich sein Leben Wird einem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung ganz oder teil- gestaltet und seine Persönlichkeit bestimmt. Achtung und An- weise unmöglich, ohne dass ihn oder den Arbeitgeber hieran ein erkennung des Arbeitnehmers als Mensch beruhen nicht nur auf Verschulden trifft, verliert er den Anspruch auf die Gegenleis- dem wirtschaftlichen Wert seiner Leistung, sondern weitgehend tung, also sein Arbeitsentgelt (§ 326 Abs. 1 BGB). Unmöglichkeit darauf, wie er die ihm obliegenden Aufgaben erfüllt. Gerade liegt auch dann vor, wenn die Aufrechterhaltung der Arbeit durch das gibt ihm im Bereich des Arbeitslebens maßgeblich seine den Arbeitgeber nur mit wirtschaftlich nicht sinnvollen und damit Menschenwürde. nicht mehr zumutbaren Mitteln möglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB). ARBEITSRECHTLICHE GRUNDLAGEN
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen: Will der Arbeitgeber • T arifverträgen und/oder Betriebsvereinbarungen, die Arbeitsleistung nicht annehmen bzw. kann er die Arbeits- • individualvertraglichen Vereinbarungen mit den Arbeitneh- leistung schuldhaft nicht annehmen oder trägt er das Risiko mern. des Arbeitsausfalls, behält der Arbeitnehmer trotzdem seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Dies folgt regelmäßig bereits aus Unabhängig von der Basis, auf welcher der genannten Rechts- den allgemeinen Regelungen zum Annahmeverzug (§§ 293 ff grundlagen die Kurzarbeit eingeführt werden soll, besteht in BGB) und wurde für das Arbeitsvertragsrecht speziell in § 615 Betrieben mit Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) zwingend BGB normiert. ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Beim sog. Betriebsrisiko ist es aus betriebstechnischen Grün- Kurzarbeit kann durch einen individualvertraglichen Nachtrag den unmöglich oder für den Arbeitgeber unzumutbar, die Arbeit zum Arbeitsvertrag eingeführt werden, der die Verkürzung der durchführen zu lassen und die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Arbeitszeit und die damit einhergehende Verringerung des abzunehmen. Beim sog. Wirtschaftsrisiko wird der Arbeitspro- Arbeitsentgelts enthält. Auch wenn die Schriftform empfeh- zess zwar als solches nicht gehemmt, die Ausführung der Arbeit lenswert ist, könnte ein solcher Nachtrag zur Einführung von wird für das Unternehmen jedoch wirtschaftlich sinnlos. Kurzarbeit auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Letztlich könnte die Verkürzung der Arbeitszeit wohl auch auf WICHTIG dem Wege der Änderungskündigung herbeigeführt werden. Dabei kündigt der Arbeitgeber das bisherige Arbeitsverhältnis Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer z. B. wegen Auftrags- (ggf. fristlos) und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig die Fort- mangels nicht beschäftigen, wird er nicht von seiner Gegen- setzung zu geänderten Bedingungen an, also bei Kurzarbeit mit leistungspflicht befreit. Er hat dem Arbeitnehmer vielmehr das verkürzter Arbeitszeit und verringertem Arbeitsentgelt. vereinbarte Entgelt zu bezahlen. TIPP FÜR DIE PRA XIS 2.2 RECHTSGRUNDL AGEN FÜR KURZARBEIT Zur Lösung der arbeitsrechtlichen Probleme im Zusammen- 06 hang mit der Einführung bzw. Anordnung von Kurzarbeit sollten Sie erforderlichenfalls externen Sachverstand hinzu- Es bedarf für die Einführung von Kurzarbeit daher einer geson- ziehen. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Kammer, Stan- derten Rechtsgrundlage; diese kann enthalten sein in desorganisation bzw. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. • g esetzlichen Bestimmungen (z. B. bei sog. Massenentlassun- gen gem. § 19 Abs. 2 KSchG), ARBEITSRECHTLICHE GRUNDLAGEN
3. ANSPRUCHS- V ORAUSSETZUNGEN 3. 2. 1 Wirtschaftliche Gründe oder 3 .1 A L L G E M E I N E S unabwendbares Ereignis Als wirtschaftliche Ursachen sind – nach Merkblatt 8a der Die Gewährung von KUG hängt von der Erfüllung bestimmter Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld (www.arbeits- Regelvoraussetzungen ab, die kumulativ erfüllt sein müssen. Der agentur.de) – alle Einflüsse anzusehen, die sich unmittelbar Anspruch auf KUG besteht, wenn oder mittelbar aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergeben (z. B. Mangel an Rohstoffen oder Halbfertigwaren, Absatzmangel). Ein • e in erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verur- • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung • der Arbeitsausfall gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bedingt ist. Eine betriebliche Strukturveränderung kann sowohl angezeigt worden ist. durch die Umstellung auf ein neues Produkt, durch Erweiterung oder Einschränkung der Fertigung, als auch durch innerbetrieb- Übrigens: Das KUG ist gegenüber der Vermittlung in Arbeit nach- liche Umorganisation, z. B. Automation, bewirkt werden. rangig. Das bedeutet, dass die Agenturen für Arbeit grundsätz- lich prüfen, ob die Lage auf dem Arbeitsmarkt eine Vermittlung Ein unabwendbares Ereignis liegt u. a. vor, wenn der Arbeits- in andere zumutbare befristete oder unbefristete Arbeitsverhält- ausfall durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (z. B. nisse erfordert. In der derzeitigen Situation dürfte dieser Aspekt Hochwasser) oder behördliche oder behördlich anerkannte Maß- 07 aber wegen der Corona-Pandemie in den Hintergrund treten. nahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat (z. B. wegen Corona-Virus). 3.2 ERHEBLICHER ARBEITSAUSFALL KUG darf grundsätzlich nicht für Arbeitsausfälle und die damit verbundenen Entgeltausfälle gewährt werden, in denen die Arbeit aus anderen Gründen ausfällt. Das gilt nicht nur für Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn betrieblich angeordnete Arbeitsunterbrechungen (z. B. infolge Reparatur- oder Umbauarbeiten, mit denen der Arbeitgeber rech- • e r auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren nen muss), sondern auch dann, wenn Managementfehler oder Ereignis beruht, wirtschaftliche Fehleinschätzungen ursächlich sind. • er vorübergehend ist, • er nicht vermeidbar ist und Bereits in der „Anzeige über den Arbeitsausfall“ (Vordruck 101, • im jeweiligen Kalendermonat (= Anspruchszeitraum) mindes- vgl. 3.5) sind u. a. Angaben zum Arbeitsausfall zu machen (Ab- tens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer schnitt E). In einfacher Form sind hier nach bestem Wissen die von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent Gründe für den Arbeitsausfall darzulegen und z. B. mit Vergleichs- ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. werten, die die Unterauslastung belegen können, zu begründen. Aufgrund der Corona-Pandemie dürfte gegenwärtig häufig ein unabwendbares Ereignis vorliegen, sodass die Begründung weni- TIPP FÜR DIE PRA XIS ger ausführlich ausfallen kann. Dennoch: Der Arbeitgeber haftet für grob fahrlässig oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Für einen erleichterten Zugang zum KUG hat die Bundes- Angaben. regierung die eingangs bereits erwähnte Kurzarbeitergeld- verordnung erlassen. Sie gilt rückwirkend seit dem 1. März 2020 und (zunächst) längstens bis zum 31. Dezember 2020. 3. 2. 2 Vorübergehender Arbeitsausfall Hiernach ist u. a. die Schwelle von einem Drittel der Beleg- schaft herabgesetzt worden. Betriebe können derzeit bereits Das KUG darf nur dann gewährt werden, wenn der Arbeitsausfall dann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent vorübergehend ist (Ausnahme: Transfer-KUG). Das Tatbestands- der Beschäftigten im Betrieb bzw. Betriebsteil von einem merkmal ist erfüllt, wenn sich aus den Gesamtumständen des Arbeitsausfall betroffen sind. Einzelfalles ergibt (z. B. Art der Produktion, Rohstofflage, Rentabi- lität und Liquidität des Betriebes), dass ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN
• m it einer gewissen Wahrscheinlichkeit, • d en Umfang von zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschul- • in absehbarer Zeit deten Jahresarbeitszeit eines Arbeitnehmers übersteigt, d. h. Zeitguthaben ist auf jeden Fall bis zur Höhe von zehn Prozent wieder mit d em Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist. der geschuldeten Jahresarbeitszeit einzubringen, • länger als ein Jahr unverändert bestanden hat. Die vorübergehende Natur des Arbeitsausfalls muss während der gesamten Dauer des KUG-Bezuges gegeben sein. Der Prognose- zeitraum umfasst grundsätzlich die jeweilige Höchstbezugsdauer TIPP FÜR DIE PRA XIS (derzeit zwölf Monate). Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden) wird auf Grundlage der Kurzarbeitergeldverordnung rück- 3. 2. 3 Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls wirkend seit dem 1. März 2020 und (zunächst) längstens bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet. Ein Arbeitsausfall ist nur dann unvermeidbar, wenn Arbeitgeber und ggf. Arbeitnehmervertretung vor der Anzeige des Arbeits- ausfalls vergeblich versucht haben, den Arbeitsausfall abzuwen- den oder einzuschränken. Auch während des Bezuges von KUG 3. 2. 4 Mindesterfordernisse muss der Betrieb sich laufend darum bemühen, den Arbeitsaus- fall zu verringern oder zu beenden. Dies gilt auch dann, wenn Im jeweiligen Anspruchszeitraum müssen – in der Zeit vom er auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Als vermeidbar 1. März bis zum 31. Dezember 2020 – mindestens ein Zehntel der gilt ein Arbeitsausfall dann, wenn er überwiegend branchen-/ in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltaus- betriebsüblich oder saisonbedingt ist (z. B. Freizeitpark, Eisdiele) fall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoar- bzw. ausschließlich betriebsorganisatorische Gründe hat (z. B. beitsentgelts betroffen sein. Was unter dem Anspruchszeitraum, Fehlplanung bei der Materialbeschaffung). den beschäftigten Arbeitnehmern und dem Bruttoarbeitsentgelt zu verstehen ist, ergibt sich aus Merkblatt 8a der Bundesagentur Außerdem gilt grundsätzlich ein Arbeitsausfall als vermeid- für Arbeit zum Kurzarbeitergeld (siehe Tabelle folgende Seite). Ist bar, der durch das Gewähren von bezahltem Erholungsurlaub das Zehntelerfordernis erfüllt, haben auch die Arbeitnehmer An- ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige spruch auf KUG, deren persönlicher Entgeltausfall zehn Prozent Urlaubswünsche der Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen. oder weniger des monatlichen Bruttoentgelts beträgt. 08 Die Mindesterfordernisse sind als „betriebliche Größe“ zu TIPP FÜR DIE PRA XIS verstehen und beziehen sich auf die Einheit Betrieb (bzw. Be- triebsabteilung, vgl. 3.3). Arbeitsausfälle unterhalb der Grenze Aufgrund der Corona-Pandemie verzichtet die Bundesagen- der Mindesterfordernisse können durch KUG nicht ausgeglichen tur für Arbeit aktuell darauf, den Einsatz von Erholungsurlaub werden, sondern sollen durch innerbetriebliche Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsausfällen zu verlangen. Das gilt vermieden werden. allerdings nur für die Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr 2020. Bestehen noch übertragbare Urlaubsan- sprüche aus 2019, sind diese grundsätzlich zur Vermeidung BEISPIEL 1: ERHEBL ICHER A RBEI T S- der Zahlung von KUG einzubringen. Etwas anderes gilt, wenn AUSFALL vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zur anderwei- tigen Nutzung des Resturlaubs entgegenstehen. Sachverhalt: In einem Betrieb (24 zu berücksichtigende Beschäftigte) redu- ziert sich im April 2020 bei 5 Arbeitnehmern die Arbeitszeit Soweit im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeitszeit Arbeits- von regulär 40 Wochenstunden auf 20 Stunden, bei weiteren zeitkonten geführt werden, sind die darin eingestellten Arbeits- 10 Arbeitnehmern nur auf 38 Stunden. zeitguthaben vor bzw. während der Kurzarbeit zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzubringen. Allerdings kann die Auflösung Beurteilung: eines Arbeitszeitguthabens vom Arbeitnehmer – nach Merkblatt Die Mindesterfordernisse sind erfüllt, denn mehr als 10 % 8a der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld (www. der Beschäftigten (mindestens 3, keine Abrundung!) haben arbeitsagentur.de) – nicht verlangt werden, soweit es jeweils einen Entgeltausfall von 10 %. • v ertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsaus- Obwohl sich für 10 Beschäftigte die Arbeitszeit und damit fällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt ist und das Bruttoarbeitsentgelt* lediglich um 5 % reduziert, er- 50 Stunden nicht übersteigt, halten diese (soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen) • ausschließlich für die Verwendung als Wertguthaben (§ 7c ebenfalls KUG. Abs. 1 SGB IV) bestimmt ist, • zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-KUG an- *) Vergleich zwischen Soll-Entgelt (ohne Mehrarbeit, keine Begrenzung auf gespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht BBG-ALV) und Ist-Entgelt übersteigt, ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN
Anspruchszeitraum Der erste Anspruchszeitraum beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem erstmals ein Arbeitsausfall aus wirtschaftli- chen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses eintritt und in dem die Mindesterfordernisse erfüllt sind. Beginnt die Kurzarbeitsperiode z. B. erst zum Ende eines Kalendermonats und werden die Anspruchsvoraussetzungen deshalb nicht erfüllt, weil nicht mindestens ein Zehntel der beschäftigten Arbeitnehmer infolge des geringen Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts erleiden, so beginnt der erste Anspruchszeitraum erst mit Beginn des darauffolgen- den Kalendermonats. Beschäftigte Arbeitnehmer Bei der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die nicht der Beitragspflicht zur Bun- desagentur für Arbeit unterliegen, ferner Kranke, Beurlaubte und innerhalb des Anspruchszeitraumes ausgeschiedene Arbeitnehmer mitzuzählen. Nicht mitzuzählen sind Auszubildende sowie Arbeitnehmer, die sich in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen (Vollzeit) mit Bezug von Unterhalts- oder Übergangsgeld befinden. Darüber hinaus sind Arbeitnehmer nicht als Beschäftigte zu zählen, deren Arbeitsverhältnis ruht (z. B. Eltern-/Pflegezeit). Heimarbeiter zählen ebenfalls nicht dazu. Bruttoarbeitsentgelt Bruttoarbeitsentgelt ist das Soll-Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte. Um die Entgeltminderung feststellen zu können, ist das Soll-Entgelt mit dem in dem An- spruchszeitraum tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt (Ist-Entgelt) zu vergleichen. Wenn die Differenz zwischen dem Soll-Ent- gelt und dem Ist-Entgelt in dem Anspruchszeitraum größer als zehn Prozent ist, kann der betreffende Arbeitnehmer zur Erfüllung des Zehntelerfordernisses berücksichtigt werden. 3.3 BETRIEBLICHE VORAUSSETZUNGEN Betriebsabteilung vom Sitz des übrigen Betriebes gegeben ist“. Gleiches kann auch bei geringerer räumlicher Entfernung gelten, wenn eine Umsetzung des Personals aus berechtigten Gründen Das KUG kann nur Betrieben mit Betriebssitz im Geltungsbereich ausgeschlossen ist. des SGB III (Deutschland) gewährt werden, in denen mindestens ein Arbeitnehmer bzw. Auszubildender beschäftigt ist. Das Vorliegen einer Betriebsabteilung ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil einzelne Arbeitnehmer dieser Abteilung gelegent- 09 Unter Betrieb in diesem Sinne ist ggf. auch eine Betriebsabtei- lich in andere Abteilungen des Betriebes umgesetzt werden. Ein lung zu verstehen. Als Betriebsabteilung ist die mit technischen ständiger Wechsel der Arbeitnehmer spricht laut Landessozialge- Mitteln ausgestattete Zusammenfassung von Arbeitnehmern zu richt Berlin jedoch in der Regel gegen das Vorliegen einer Betriebs- einer geschlossenen Arbeitsgruppe anzusehen, die aus sach- abteilung. lichen Gründen organisatorisch (insbesondere durch eine eigene technische Leitung) vom übrigen Betrieb getrennt ist und einen eigenen Betriebszweck – auch Hilfszweck – verfolgt. 3.4 PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN Eine eigene technische Leitung hat eine Betriebsabteilung auch dann noch, wenn diese in Personalunion mit anderen leitenden Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeit- Funktionen im Betrieb wahrgenommen wird (z. B. Inhaber eines nehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungs- Baubetriebs leitet die Bereiche Hoch- und Tiefbau selbst), so- pflichtige Beschäftigung, lange die organisatorische Trennung dieser Abteilungen besteht (kein ständiger Personalaustausch). • fortsetzt, • a us zwingenden Gründen aufnimmt oder Grundsätzlich erfüllt die Betriebsabteilung eine eigene Aufgabe • im Anschluss an die Beendigung seines Berufsausbildungsver- i. S. eines bestimmten arbeitstechnischen Zwecks. Diese kann hältnisses zeitnah aufnimmt. auch darin liegen, dass sie lediglich dem Hauptzweck des Betrie- bes dient und nur einen „Hilfszweck“ verfolgt. Unter Betriebsab- Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhe- teilung ist somit nicht nur eine selbstständige Abteilung mit einem bungsvertrag aufgelöst sein und auch ein Ausschlusstatbestand besonderen Betriebszweck (z. B. Buchdruckereiabteilung in einem darf nicht bestehen. schokoladeverarbeitenden Betrieb), sondern auch ein Betriebsteil zu verstehen, dessen Arbeitsergebnis der Gesamtproduktion des Betriebes dient (z. B. Lackiererei eines Kraftfahrzeugherstellers). 3. 4. 1 Versicherungspflichtige Beschäftigung Darüber hinausgehend kann eine Betriebsabteilung bei Vorlie- Bei einer Beschäftigung als Arbeitnehmer gegen Entgelt besteht üb- gen der übrigen Merkmale laut Bundessozialgericht dann noch licherweise Versicherungspflicht. Von diesem Grundsatz sind jedoch angenommen werden, wenn „bei gleichem technischen Be- z. B. Arbeitnehmer ausgenommen, die das für die Regelaltersrente triebszweck und gleicher Art des Arbeitsgangs in allen Betriebs- i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Lebensjahr teilen eine räumlich weite Entfernung (im Streitfall 50 km) einer vollendet haben, und zwar ab Beginn des folgenden Monats. ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN
Versicherungsfrei sind Arbeitnehmer, die in einer geringfügigen Eintritt von Arbeitsunfähigkeit vor der Kurzarbeit Beschäftigung (i. S. § 8 SGB IV) stehen oder eine unständige Be- In diesem Fall hat der Arbeitnehmer für die Zeit, in der ein schäftigung berufsmäßig ausüben. Ebenfalls nicht berücksichtigt grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheits- werden Werkstudenten und beherrschende Gesellschafter-Ge- fall besteht, neben dem verkürzten Arbeitsentgelt (sog. Kurz- schäftsführer einer GmbH. lohn) Anspruch auf Krankengeld gegenüber der DAK-Gesund- heit bzw. der zuständigen Krankenkasse. Das Krankengeld wird in Höhe des KUG-Betrages gewährt, der bei Arbeitsfähigkeit zu 3. 4. 2 Ausschluss vom KUG-Bezug zahlen wäre. Der Arbeitgeber hat es zu berechnen und an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Das ausgezahlte Krankengeld in Arbeitnehmer sind vom KUG-Bezug während der Zeit ausge- Höhe des KUG wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der DAK- schlossen, in der sie Gesundheit bzw. der zuständigen Krankenkasse erstattet. • K rankengeld beziehen oder Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit • an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen und Die persönlichen Voraussetzungen für den KUG-Bezug werden Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangs- auch dann noch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während der geld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der KUG-Bezugsdauer arbeitsunfähig erkrankt. Dies gilt solange, Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird. wie ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen Darüber hinaus können Arbeitnehmer vom KUG-Bezug aus- würde. Sofern die Arbeitsunfähigkeit zeitgleich mit dem KUG- geschlossen werden, wenn und solange sie nicht in der von der Bezug eintritt, so hat dies die gleichen Auswirkungen wie bei Arbeitsagentur verlangten und gebotenen Weise bei ihrer Ver- Erkrankungsbeginn während der Kurzarbeit. Im Ergebnis erhält mittlung mitwirken. der Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung so, wie die Arbeit ohne die Kurzarbeit angefallen wäre, also in Höhe des Kurzlohnes. Auch im Falle der Kurzarbeit im Betrieb ist man vor dem Eintritt Daneben hat der Arbeitnehmer Anspruch auf KUG, das dem von Arbeitsunfähigkeit nicht gefeit. Damit die Arbeitnehmer aber Arbeitgeber auf Antrag von der Arbeitsagentur erstattet wird. auch in diesem Falle sozial abgesichert sind, regeln die entspre- chenden Bestimmungen, welcher Leistungsträger mit welchen Entgeltersatzleistungen hier einzutreten hat. Entscheidend kommt es hierbei darauf an, in welchem Verhältnis der Beginn BEISPIEL 2: EINTRIT T VON ARBEITS- 10 der Kurzarbeit und der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähig- UNFÄHIGKEIT keit zueinander stehen (siehe Tabelle rechts). Um zu entscheiden, ob zuerst Arbeitsunfähigkeit oder Kurzarbeit vorlag, ist zunächst Sachverhalt: der Beginn der Kurzarbeit zu definieren. Hierbei ist auf die KUG- In einem Betrieb beginnt der erste Anspruchszeitraum der Bezugsdauer abzustellen, die jeweils immer zu Beginn eines Kurzarbeit am 1. April 2020. Im Juli wird mit der Kurzarbeit Kalendermonats beginnt – und zwar desjenigen Monats, für den ausgesetzt, im August muss sie wieder aufgenommen im Betrieb (erstmals) KUG gezahlt wird. Vor dem Beginn der Kurz- werden. Einige Arbeitnehmer erkranken vor und während der arbeit ist die Arbeitsunfähigkeit demnach eingetreten, wenn sie Kurzarbeit, die Sachbearbeiterin im Personalbüro fragt sich, vor Beginn der KUG-Bezugsdauer eingetreten ist. welche Ansprüche sich daraus ableiten und gegen wen. Beurteilung: 3.5 ANZEIGE DES ARBEITSAUSFALLS a) E rkrankung am 1. April 2020 KUG-Leistungsfortzahlung oder danach im April mit Ent- (für die Dauer des Entgelt- geltfortzahlungsanspruch fortzahlungsanspruchs) Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit am Betriebssitz b) E rkrankung vor dem 1. April Krankengeld in Höhe des schriftlich angezeigt werden. Der Vordruck 101 steht im Internet 2020 mit Entgeltfortzah- KUG (Arbeitgeber geht in in einem beschreibbaren und speicherbaren Format zur Ver- lungsanspruch Vorleistung, DAK erstattet) fügung (www.arbeitsagentur.de), auch eine elektronische Anzeige ist möglich. Die Anzeige ist wirksam erstattet, wenn sie a) E rkrankung im Juli oder im KUG-Leistungsfortzahlung der zuständigen Agentur für Arbeit zugegangen ist. Sie wirkt bis August mit Entgeltfortzah- (für die Dauer des Entgelt- zum Ablauf der KUG-Bezugsdauer, sofern nicht seit dem letzten lungsanspruch* fortzahlungsanspruchs) Kalendermonat, für den KUG gewährt worden ist, mind. drei *) Neue Bezugsfrist erst nach einer Unterbrechung von mind. drei Monaten Monate verstrichen sind. WICHTIG Das KUG wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist, für April 2020 also spätestens bis zum 30. April 2020. Beruht der Arbeitsausfall jedoch auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN
4. ANSPRUCHSHÖHE UND -DAUER 11 4 .1 A N S P R U C H S H Ö H E Das KUG beträgt 60 bzw. 67 Prozent der Differenz zwischen Der Leistungssatz 1 (67 Prozent) ist ohne Rücksicht auf den dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem Familienstand und die Zahl der eingetragenen Kinder immer dann pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt, wobei das Soll- maßgebend, wenn in den elektronischen Lohnsteuerabzugs- Entgelt und das Ist-Entgelt auf den nächsten durch 20 teilbaren merkmalen ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens Euro-Betrag zu runden sind. Die pauschalierten Nettoentgelte 0,5 vermerkt ist. In allen anderen Fällen ist grundsätzlich vom werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Leistungssatz 2 (60 Prozent) auszugehen. jeweils für ein Kalenderjahr in der „Verordnung über die pauscha- lierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld“ festgelegt. Keine Eintragung von Kinderfreibeträgen erfolgt bei Arbeit- nehmern mit Lohnsteuerklasse V oder VI. In diesen Fällen kann der Leistungssatz 1 nur beim Vorliegen einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Berücksichtigung solcher Kinder zu- TIPP FÜR DIE PRA XIS grunde gelegt werden. Den Antrag auf eine solche Bescheinigung kann der Arbeitgeber, der Betriebsrat oder der Arbeitnehmer Zum Soll-Entgelt zählen weder etwaige Einmalzahlungen stellen; der Antrag hat Name, Vorname und Geburtsdatum des noch Mehrarbeitsvergütungen. Die Einmalzahlungen bleiben Leistungsempfängers sowie des zu berücksichtigenden Kindes auch beim Ist-Entgelt außen vor, Mehrarbeitsvergütungen zu enthalten. Im Falle der Lohnsteuerklasse V ist dem Antrag müssen hier jedoch berücksichtigt werden. Informationen entweder ein Auszug der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk- darüber, welche Entgeltbestandteile in welchem Umfang zu male des Ehegatten oder eine Bescheinigung des Finanzamtes berücksichtigen sind, entnehmen Sie bitte den „Hinweisen oder des Arbeitgebers des Ehegatten über die Eintragung der zum Antragsverfahren“ der Bundesagentur für Arbeit: Kinderfreibeträge in dessen elektronischen Lohnsteuerabzugs- merkmalen beizufügen. Bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerklasse www.arbeitsagentur.de VI ist die Beifügung eines Auszuges der elektronischen Lohn- steuerabzugsmerkmale erforderlich. ANSPRUCHSHÖHE UND -DAUER
FÜNF SCHRITTE ZUR KUG-BERECHNUNG aus einer anderen, während des KUG-Bezuges aufgenommenen 1. Bestimmung Soll-Entgelt (exkl. Mehrarbeit, Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen (siehe exkl. Einmalzahlungen) Übersicht unten) dem Ist-Entgelt nicht hinzuzurechnen. Bedingung: 2. Bestimmung Ist-Entgelt (inkl. Mehrarbeit, Das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung darf exkl. Einmalzahlungen) zusammen mit dem KUG und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der 3. Bestimmung Leistungssatz (60 oder 67 %) ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der 4. Anhand der Steuerklasse Ermittlung der beiden ursprünglichen Beschäftigung nicht übersteigen. rechnerischen Leistungssätze aus dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt* 5. Unterschiedsbetrag = Kurzarbeitergeld L IS T E DE R SY T E M R E L E VA N T E N *) Entgeltabrechnungssoftware (ggf. Zusatzmodul) oder Ablesen aus B E R E I C H E (Quelle: www.bmas.de/corona) „Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes“ der BA • Energie Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik) (z. B. kommunale Energieversorger) BEISPIEL 3: ANSPRUCHSHÖHE • Wasser & Entsorgung Sachverhalt: Hoheitliche & privatrechtliche Wasserversorgung, sowie Eine Arbeitnehmerin (Steuerklasse III*, Kinderfreibetrag 1,0) die Müllentsorgung (z. B. Müllwerker*innen, Wasserwerke, verfügt über ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von Kläranlage) 2.500 EUR (Soll-Entgelt), aufgrund Kurzarbeit reduziert es sich im April 2020 auf 1.250 EUR (= Ist-Entgelt). • Ernährung & Hygiene Produktion, Groß- & Einzelhandel (inkl. Zulieferung, Logistik) Beurteilung: (z. B. Landwirte, Erntehelfer*innen, Verkäufer*innen) Rechnerischer Leistungssatz 12 aus dem Soll-Entgelt = 1.295,11 EUR • Informationstechnik & Telekommunikation Rechnerischer Leistungssatz insbesondere Netze entstören & aufrechterhalten aus dem Ist-Entgelt = 675,36 EUR (z. B. Informatiker*in, Systemelektroniker*in) Unterschiedsbetrag/KUG = 619,75 EUR • Gesundheit *) Beim Faktorverfahren (IV-Faktor/IV-Faktor) könnte das KUG nur maschi- Krankenhäuser, Rettungsdienste, Pflege, niedergelassener nell errechnet und nicht aus der KUG-Tabelle abgelesen werden Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore • Finanz- & Wirtschaftswesen 4.2 HINZUVERDIENST ZUM KUG Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers Erzielt ein Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls wegen • Transport & Verkehr Kurzarbeit ein Entgelt aus einer während des KUG-Bezuges insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher aufgenommenen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, Personen- und Güterverkehr sowie Flug- & Schiffsverkehr ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen, sodass sich das KUG entsprechend reduziert. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es • Medien sich um eine versicherungspflichtige oder z. B. eine geringfügige insbesondere Nachrichten- & Informationswesen sowie Beschäftigung handelt. Arbeitsentgelt aus einer schon vor Beginn Risiko- & Krisenkommunikation des Anspruchszeitraums (also des Kalendermonats, in dem die Kurzarbeit beginnt) aufgenommenen Nebenbeschäftigung ist • Staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune) hingegen nicht zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn sich Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung & Justiz das Arbeitsentgelt während der Kurzarbeit erhöht. (z. B. Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz) Soweit der Grundsatz, die Bundesregierung hat hierzu jedoch mit • Schulen, Kinder- & Jugendhilfe, Behindertenhilfe dem sog. Sozialschutz-Paket (Gesetz für den erleichterten Zugang Personal, das die notwendige Betreuung in Schulen, Kinder- zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer tageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären Einrich- Dienstleistungen aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2) im Eil- tungen der Kinder- & Jugendhilfe sowie Einrichtungen für verfahren einen Ausnahmetatbestand geschaffen (§ 421c SGB III). Menschen mit Behinderung sicherstellt Danach ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 2020 Entgelt ANSPRUCHSHÖHE UND -DAUER
Wer bisher 2.000 EUR (netto) verdiente und jetzt 100 Prozent (§ 109 Abs. 1 Nr. 9 SGB III) kann das Bundesministerium für Arbeit Arbeitsausfall hat, bekommt von der Agentur für Arbeit – grob und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrats die Bezugsdauer gerechnet – 1.200 EUR KUG (für Eltern sind es 1.340 EUR). auf bis zu 24 Monate verlängern, sofern außergewöhnliche Ver- Zuverdienste durch systemrelevante Nebenjobs werden nicht hältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt dies erfordern. Von angerechnet, solange das Gesamteinkommen nicht das bisherige dieser Option ist bislang noch kein Gebrauch gemacht worden, je Netto-Einkommen übersteigt. Wer also bisher 2.000 EUR (netto) nach Dauer und Intensität der Corona-Krise könnte sie aber noch verdiente, kann jetzt bis zu 800 EUR dazu verdienen, ohne dass zum Tragen kommen. dies auf das KUG angerechnet wird. Die betriebliche Bezugsdauer verlängert sich, wenn innerhalb dieser für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem (vollen) Kalendermonat kein KUG geleistet wurde, um TIPP FÜR DIE PRA XIS diesen Zeitraum. Handelt es sich bei der während des KUG-Bezuges auf- Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den KUG gezahlt genommenen systemrelevanten Beschäftigung um eine worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzun- geringfügige Beschäftigung, kann nach Informationen der gen für einen Anspruch auf KUG erneut vor, beginnt eine neue Bundesagentur für Arbeit sogar gänzlich ohne Berechnung Bezugsdauer und eine neue Anzeige (vgl. 3.5) ist erforderlich. angenommen werden, dass es nicht zum Überschreiten des Sollentgelts kommt. 4. 3. 1 Antrag auf Gewährung Neben der fristgerechten Anzeige (vgl. 3.5) muss das KUG inner- 4.3 ANSPRUCHSDAUER halb der Ausschlussfrist von drei Monaten für jeden Kalendermo- nat einzeln beantragt werden. KUG wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen die Vo- dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur raussetzungen für die Erbringung von KUG nachzuweisen, er hat eingegangen ist. Die betriebliche Regel-Bezugsdauer beträgt ge- es kostenlos zu berechnen und auszuzahlen (§ 301 Abs. 1 SGB III). genwärtig zwölf Monate (§ 104 Abs. 1 SGB III). Die Bezugsdauer ist nicht auf den Anspruch des einzelnen Kurzarbeiters ausgelegt, Die Beantragung erfolgt schriftlich oder elektronisch (Vordrucke 13 sondern auf die zugelassene Bezugsdauer für den Betrieb bzw. 107 und 108), die Verwendung der Vordrucke ist jedoch keine die Betriebsabteilung. Aufgrund einer Verordnungsermächtigung zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Antrags. ANSPRUCHSHÖHE UND -DAUER
5. SOZIALVERSICHE- RUNGSBEITRÄGE 14 Das Versicherungsverhältnis besteht während Kurzarbeit – unab- der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum hängig von der Dauer der ggf. auch vollständigen Arbeitszeitredu- erzielt hätte (Soll-Entgelt), und dem Bruttoarbeitsentgelt, wel- zierung – in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung fort. ches er im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat (Ist-Entgelt). Die Beiträge aus dem fiktiven Entgelt trägt der Arbeitgeber allein. Wird während der Kurzarbeit gearbeitet und Arbeitsentgelt erzielt (sog. Kurzlohn), tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in- Der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge soweit die Beiträge zur Sozialversicherung nach den regulären kann allerdings nur ein Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemes- Bestimmungen, d. h. grundsätzlich zur Hälfte. sungsgrenze (BBG) in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung zugrunde gelegt werden (2020: 4.687,50 EUR/Monat). Über- Daneben bestehen Sonderregelungen hinsichtlich der Beitrags- steigt das für die Bemessung der Beiträge zugrunde zu legende bemessung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen: SV-Entgelt die BBG des Entgeltabrechnungszeitraums, sind die Beiträge zunächst vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich 5 .1 K R A N K E N - U N D erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt ist danach nur PFLEGEVERSICHERUNG insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die BBG noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. Als Bemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für die Beiträge zur Krankenversicherung der Bezieher von KUG gelten 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt 5.2 RENTENVERSICHERUNG und dem Ist-Entgelt. Entsprechendes gilt für die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Soweit KUG gewährt wird, gelten als Bemessungsgrundlage Bei der Ermittlung dieses fiktiven Entgelts wird nicht auf die in- (beitragspflichtige Einnahmen) für die Beiträge zur Rentenver- folge von Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden zurückgegrif- sicherung 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem fen. Ausgangsbasis ist vielmehr der (auf 80 Prozent verminderte) Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt. Die Ermittlung der Beitrags- Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, welches bemessungsgrundlage in der Rentenversicherung erfolgt nach SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE
denselben Grundsätzen wie in der Kranken- und Pflegeversiche- zusammen mit dem KUG 80 Prozent des Unterschiedsbetrages rung (vgl. 5.1). Auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenver- zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht überstei- sicherung aus dem fiktiven Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber gen (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV). allein zu tragen. Der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge kann nur ein Arbeitsentgelt bis zur BBG der Rentenversicherung zugrunde ge- TIPP FÜR DIE PRA XIS legt werden (2020: West = 6.900 EUR/Monat, Ost = 6.450 EUR/ Monat). Übersteigt das für die Bemessung der Rentenversiche- Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und rungsbeiträge zugrunde zu legende SV-Entgelt die maßgeben- Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR im Jahr de BBG des Entgeltabrechnungszeitraums, sind die Beiträge 2020 steuer- und beitragsfrei auszahlen oder als Sachlohn zunächst vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. gewähren. Dazu zählt beispielsweise auch der Zuschuss des Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitgebers zum KUG. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt ist danach nur insoweit für und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die BBG noch nicht Arbeitslohn geleistet werden. durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. FORTSETZUNG BEISPIEL 3: 5.3 ARBEITSLOSENVERSICHERUNG AUFSTOCKUNGSBETRÄGE Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind für Bezieher von Sachverhalt: KUG lediglich aus dem Ist-Entgelt zu zahlen. Hinsichtlich der Eine Arbeitnehmerin (Steuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0) Arbeitsförderung scheidet das Zugrundelegen des Fiktivent- verfügt über ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von gelts also aus. 2.500 EUR (Soll-Entgelt), aufgrund von Kurzarbeit reduziert es sich im April 2020 auf 1.250 EUR (= Ist-Entgelt). Dies gilt im Übrigen analog für die Umlagen U1 (Krankheit) und U2 (Mutterschaft) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz Die Arbeitsagentur gewährt KUG in Höhe von 619,75 EUR, der sowie die Insolvenzgeldumlage. Der von kinderlosen Arbeit- Arbeitgeber zahlt 300,00 EUR als Zuschuss. nehmern ansonsten ggf. zu zahlende Beitragszuschlag zur 15 Pflegeversicherung ist aus dem fiktiven Entgelt ebenfalls nicht Beurteilung: zu entrichten, stattdessen zahlt die Bundesagentur für Arbeit Maximal beitragsfrei sind (2.500 EUR - 1.250 EUR) x 80 % - einen Pauschalbetrag direkt in den Ausgleichsfonds der Pflege- 619,75 EUR = 380,25 EUR versicherung ein. TIPP FÜR DIE PRA XIS 5 . 5 E IN M A L IG GE Z A HLT E S A R BE I T SE N T GE LT Die Bundesregierung hat die eingangs bereits erwähnte Kurzarbeitergeldverordnung erlassen. Sie gilt rückwirkend Die in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung seit dem 1. März 2020 und (zunächst) längstens bis zum einerseits sowie in der Arbeitslosenversicherung andererseits 31. Dezember 2020. Hiernach werden die Sozialversiche- bestehenden unterschiedlichen Beitragsregelungen für Bezieher rungsbeiträge, die die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden von KUG erfordern im Zusammenhang mit der Verbeitragung Beschäftigten aus dem Fiktiventgelt allein tragen müssen, von Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld keine durch die Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form getrennte Beitragsberechnung. Für die Ermittlung des beitrags- vollständig erstattet. pflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist in allen vier Versicherungszweigen das SV-Entgelt unter Berück- sichtigung der jeweiligen BBG heranzuziehen. 5.4 ZUSCHUSS ZUM KUG Für die Berechnung der Beiträge wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur insoweit berücksichtigt, als die anteilige Jahres-BBG noch nicht durch laufendes und fiktives Arbeitsent- In bestimmten Branchen sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum gelt sowie durch in früheren Entgeltabrechnungszeiträumen zur KUG tarifvertraglich vorgesehen, dabei wird das KUG in der Beitragspflicht herangezogene Sonderzahlungen ausgeschöpft Regel bis zu einem bestimmten Prozentsatz des bisherigen ist. Dies bedeutet, dass für den Entgeltabrechnungszeitraum, Nettoentgelts, teilweise auch des bisherigen Bruttoentgelts dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, neben aufgestockt. Solche Aufstockungsbeträge, die der Arbeit- dem laufenden Arbeitsentgelt vorrangig ebenfalls ein fiktives geber unter Anrechnung des KUG und aufstockend zu diesem Arbeitsentgelt anzusetzen ist, und zwar auch in Bezug auf die zahlt, sind insoweit beitragsfrei zur Sozialversicherung, als sie Arbeitslosenversicherung. SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE
6. LOHNSTEUER 16 Das KUG ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2a EStG), Lohnsteuerabzugsbeträge sind ausschließlich aus dem tatsächlich gezahlten Arbeitslohn des Arbeitnehmers (sog. Kurzlohn) zu berechnen. Zahlt der Arbeitgeber TIPP FÜR DIE PRA XIS freiwillig oder aufgrund tarifvertraglicher Regelung Aufstockungs- beträge zum KUG, so sind diese steuerpflichtig (vgl. 6.1). Weisen Sie Ihre Beschäftigten im KUG-Bezug darauf hin, dass abhängig vom Umfang der Kurzarbeit ggf. Rücklagen Das KUG unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das für die mit der Einkommensteuererklärung im Folgejahr zu bedeutet, dass das KUG zwar im Rahmen des Lohnsteuerabzugs erwartende Steuernachzahlung gebildet werden sollten. durch den Arbeitgeber lohnsteuerfrei bleibt, es jedoch die Steuer auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte des Arbeitnehmers erhöht. 6 .1 Z U S C H U S S Z U M K U G Der Arbeitgeber hat im Rahmen des Lohnsteuerabzugs den Pro- gressionsvorbehalt nicht zu beachten. Die steuerliche Berücksich- tigung des Progressionsvorbehalts erfolgt ausschließlich durch Aufstockungsbeträge, die der Arbeitgeber unter Anrechnung des das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. KUG und aufstockend zu diesem zahlt, sind als Arbeitseinkom- Der Arbeitgeber muss jedoch bestimmte Aufzeichnungspflichten men generell steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG). erfüllen, damit das Finanzamt in der Lage ist, den Progressions- vorbehalt zu berechnen. So hat er das ausgezahlte KUG im Lohn- Wie bereits erwähnt können Arbeitgeber ihren Beschäftig- konto zu dokumentieren und bei Beendigung des Dienstverhält- ten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von nisses oder am Ende des Kalenderjahres in der elektronischen 1.500 EUR im Jahr 2020 steuer- und beitragsfrei auszahlen oder Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Neben den als Sachlohn gewähren. Dazu zählt beispielsweise auch der Zu- besonderen Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten ist zu schuss des Arbeitgebers zum KUG. Voraussetzung ist, dass die beachten, dass der Arbeitgeber keinen betrieblichen Lohnsteuer- Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschulde- Jahresausgleich durchführen darf. ten Arbeitslohn geleistet werden. LOHNSTEUER
7. WEITERE UNTERSTÜTZUNG Die Wirtschaft ist durch die Corona-Pandemie hart getroffen. • DAK Gesundheit: Stundung der Sozialversicherungsbeiträge Schnelle und oft unbürokratische Hilfen für kleine und mittlere Unternehmen, Selbstständige und Existenzgründer werden u. a. • S teuerberater und/oder Finanzamt: steuerliche Hilfen (Stun- von der Bundes- und Landesregierung als Soforthilfe zur Ver- dung, Anpassung Vorauszahlungen etc.) fügung gestellt. Steuerliche Erleichterungen und Liquiditätshilfen auch für größere Unternehmen sollen wirtschaftliche Engpässe • Z uständige Landesbehörde: Soforthilfe (15.000 EUR/max. 10 abfedern. Vollzeitäquivalente bzw. 9.000 EUR/max. 5 Vollzeitäquivalente) Einen umfassenden Überblick über finanzielle Möglichkeiten • B undeswirtschaftsministerium: Wirtschaftsstabilisierungs- bietet Ihnen die Bundesregierung unter: fonds (insb. Großunternehmen) www.bundesregierung.de/coronavirus • H ausbank/KfW: Hilfskredite für Kleinstunternehmen und Selbstständige Informieren Sie sich bitte zu den zahlreichen Angeboten, weiter- führende Informationen erhalten Sie von: • A rbeitsagentur/Jobcenter: erleichterter Zugang zu Grundsiche- rung und Kinderzuschlag • A rbeitgeber (erhält Erstattung vom Gesundheitsamt): Ver- dienstausfall bei geschlossener KiTa/Schule 17 FACHKRÄFTEEINWANDERUNGSGESETZ
NOCH FRAGEN? W IR SIND 24 S T UNDEN A N 3 6 5 TA G E N E R R E I C H B A R! Persönliche Beratung für Arbeitgeber: DAK Arbeitgeber-Hotline 040 325 325 810 zum Ortstarif während der Geschäftszeiten Alles über Leistungen, Beiträge und Mitgliedschaft: DAK Service-Hotline 040 325 325 555 zum Ortstarif Weitere Informationen und Services für Arbeitgeber auf www.dak.de/arbeitgeber 018 Immer auf dem neusten Stand: der DAK-Arbeitsgeber- Newsletter auf www.dak.de/arbeitgebernewsletter DAK-Gesundheit Gesetzliche Krankenversicherung Nagelsweg 27–31, 20097 Hamburg www.dak.de D406-9905 / Stand 04/20 Nachträglich kann es z. B. durch Gesetzesänderungen zu abweichenden Regelungen kommen. Aktuelle Auskünfte erhalten Sie in Ihrem Servicezentrum der DAK-Gesundheit. FACHKRÄFTEEINWANDERUNGSGESETZ
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