Leitfaden für das Verfahren der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe-sachen gemäß 107 FamFG - Justiz in Sachsen

Die Seite wird erstellt Alena Steffens
 
WEITER LESEN
Stand: August 2021

                     Leitfaden

  für das Verfahren der Anerkennung
 ausländischer Entscheidungen in Ehe-
      sachen gemäß § 107 FamFG

      beim Präsidenten des Oberlandesgerichts
                     Dresden

Anschrift:              Der Präsident
                        des Oberlandesgerichts Dresden
                        Referat IV.3
                        Schloßplatz 1
                        01067 Dresden

Telefon:                0351 446-1351 Frau Fritsch
                                      Herr Lorenz
                        0351 446-1352 Frau Lippert

Telefax:                0351 446-1529
E-Mail:                 scheidungsanerkennung@olg.justiz.sachsen.de
2

Inhaltsverzeichnis

1.    Einführung

2.    Antragstellung

3.    Übersetzungen der Urkunden

4.    Identität- und Staatsbürgerschaftsnachweis

5.    Vorlage der ausländischen Urkunden und Unterlagen

6.    Beglaubigung ausländischer Urkunden und Unterlagen

7.    Dauer des Verfahrens

8.    Kosten des Verfahrens

9.    Arten der Scheidung

9.1. Staatliche Scheidungen

9.2. Privatscheidungen

9.3. Heimatstaatentscheidungen

10.   Scheidungen der EU-Mitgliedsstaaten
3

1.   Einführung

Grundsätzlich sieht die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keine automatische
Anerkennung ausländischer Gerichts- und Behördenentscheidungen vor.

Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande
nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen
oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, werden nur anerkannt,
wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Aner-
kennung vorliegen.
Grundlage der förmlichen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen
bildet § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG.

Im Freistaat Sachsen wurde die Aufgabe der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in
Ehesachen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden gemäß § 107 Absatz 3 FamFG
übertragen.

Es können nur ausländische Entscheidungen anerkannt werden, die im Entscheidungsstaat
formelle Rechtskraft erlangten, d. h. die Entscheidung muss endgültig sein und es darf kein
Rechtsmittel gegen diese Entscheidung mehr gegeben sein.
In den Staaten, in denen für die Rechtswirksamkeit der Scheidung im Entscheidungsstaat die
Eintragung der Scheidung in ein behördliches Register Voraussetzung ist, ist der Nachweis
der Registereintragung zu führen.

Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorlie-
gen, ist für alle Gerichte und Behörden in Deutschland bindend, § 107 Absatz 9 FamFG. Mit
Entscheidung über die Anerkennung gilt die Ehe rückwirkend auf den Zeitpunkt der Auflösung
der Ehe im Entscheidungsstaat als aufgelöst.
Die Entscheidung über die Anerkennung gemäß § 107 FamFG umfasst ausschließlich die
Auflösung der Ehe. Sämtliche weitere, ggf. in der ausländischen Entscheidung getroffenen
Regelungen zu Scheidungsfolgesachen wie z.B. Festlegungen zu Unterhalt, Sorge- bzw.
Umgangsrecht oder Versorgungsausgleich werden nicht berührt.
4

2.     Antragstellung

Die Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Scheidung ergeht nur auf
Antrag (§ 107 Absatz 4 FamFG).
Örtlich zuständig für die Entscheidung eines solchen Antrags ist die Justizverwaltung des
Bundeslandes in dem ein Ehegatte der geschiedenen Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat (§ 107 Absatz 2 FamFG). Hat keiner der ehemaligen Ehegatten seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland, so ist die Justizverwaltung des Bundeslandes zuständig, in dem eine
neue Ehe geschlossen werden soll. Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen
Aufenthalt in Deutschland und soll hier auch keine Ehe geschlossen werden, ist für die
Anerkennung die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.
Da im Freistaat Sachsen die Zuständigkeit der Entscheidung über Anträge auf Anerkennung
einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen von der Landesjustizverwaltung dem
Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen wurde, ist, sofern ein Ehegatte der
geschiedenen Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat oder im
Freistaat eine neue Ehe geschlossen werden soll, für die Entscheidung über einen solchen
Antrag der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.

Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen kann stellen, wer
ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht. Neben den ehemaligen Ehe-
gatten ist stets auch zukünftigen Ehegatten ein rechtliches Interesse gegeben.
Auch bei Beurkundung außerhalb einer Ehe geborener Kinder oder zur Klärung des Perso-
nenstands Verstorbener ist die Anerkennung ausländischer Entscheidungen von Bedeutung.
Antragsberechtigt können neben den ehemaligen Ehegatten oder späteren Ehegatten
(Heiratswilligen) oder Lebenspartner, dann auch z. B. Erben oder Rentenversicherungsan-
stalten sein.

Gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung, hier: der Verwaltungsabteilung des
Oberlandesgerichts, kann, sofern ein rechtliches Interesse besteht, beim zuständigen Zivil-
senat des Oberlandesgerichts Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden
(§ 107 Absatz 5 bis 7 FamFG). Die Entscheidung des Senats des Oberlandesgerichts ist
endgültig.
5

Das für die Antragstellung erforderliche Formular (Nr.: 16/101) „Antrag auf Anerkennung
einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen gemäß § 107 FamFG" halten im
Freistaat Sachsen die Standesämter bereit.
Zwecks Antragstellung wird empfohlen bei dem zuständigen Standesamt vorzusprechen.
Die Standesbeamten werden beim ordnungsgemäßen Ausfüllen des Antrags mitwirken und
auf die Vollständigkeit der benötigten Urkunden und Unterlagen achten. Der Antrag auf
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen wird von den Standesbeamten
mit den vollständigen Unterlagen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Entscheidung
vorgelegt.
Durch effektive Mitarbeit des Standesamtes beim Vorbereiten des Antrags auf
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen und Zusammenführen der für
die Anerkennung erforderlichen Urkunden und sonstiger Unterlagen, ist i. d. R. zeitaufwändi-
ges Nachfragen bzw. Nachfordern von Dokumenten durch das Oberlandesgericht entbehrlich.
Alternativ ist eine Antragstellung unter zur Hilfenahme des, auf der Internet-Seite des
Oberlandesgerichts im Abschnitt Scheidungsanerkennung eingestellten Antragsformulars
möglich.

3.   Übersetzungen der Urkunden

Fremdsprachige Dokumente sind grundsätzlich mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
Diese muss von einem in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union öffentlich bestellten und allgemein beeidigten
Übersetzer gefertigt sein. Das Original der Urkunde (oder eine durch den Übersetzer gefertigte
Kopie) soll durch ein Siegel fest mit der Übersetzung verbunden sein.
Sämtliche Übersetzungen müssen direkt von der Originalurkunde (ohne Zwischen-
übersetzungen in eine dritte Sprache) gefertigt sein.

Internationale Urkunden, die nach entsprechenden Abkommen ausgestellt wurden, bedürfen
in der Regel keiner zusätzlichen Übersetzung. Sollten allerdings in der Rubrik „Vermerke“
Eintragungen vorhanden sein, deren Inhalt ohne Übersetzung nicht zweifelsfrei festgestellt
werden kann, muss diese Passage übersetzt werden.

Ausnahmen:

Von Behörden eines EU-Mitgliedsstaates ausgestellte öffentliche Urkunden, denen ein
mehrsprachiges Formular gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 beigefügt ist,
benötigen keine Übersetzung.
6

Im nicht europäischen Ausland gefertigte Übersetzungen werden ausnahmsweise anerkannt,
wenn deren Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit durch einen Konsularbeamten der
deutschen Auslandsvertretung des Herkunftslandes oder durch einen in Deutschland
zugelassenen Übersetzer direkt auf der Übersetzung mit Siegel und Unterschrift bestätigt
werden. Außerdem können ausnahmsweise Auslandsübersetzungen von Urkunden mit
geringerem Beweiswert (z. B. Meldebescheinigungen) vorgelegt werden.

4.    Identitäts- und Staatsbürgerschaftsnachweis

Als Nachweis der Identität und Staatsbürgerschaft ist zur Anerkennung der ausländischen
Entscheidung in Ehesachen eine Kopie des gültigen Reisepasses bzw. ggf. des deutschen
Reiseausweises des Antragstellers einzureichen.
Bei deutschen Antragstellern bzw. Antragstellern aus EU-Mitgliedstaaten ist die Vorlage einer
Kopie des Personalausweises ausreichend. Von Bürgern, die im Aufnahmeverfahren als sog.
„Spätaussiedler" auf der Grundlage des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) einreisten, ist
für die Prüfung im Rahmen des Antrages gemäß § 107 FamFG, welche Staatsbürgerschaft
der               Antragsteller               zum                Zeitpunkt               der
Scheidung besaß, zusätzlich eine Bescheinigung nach § 15 BVFG (Gesetz über die
Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge – Bundesvertriebenengesetz) vorzulegen.

5. Vorlage der ausländischen Urkunden und Unterlagen

Das für die Antragstellung erforderliche Formular (Nr.: 16/101) „Antrag auf Anerkennung
einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 107 FamFG" halten im Freistaat
Sachsen die Standesämter bereit und ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit den
zur Anerkennung erforderlichen Dokumenten und Unterlagen einzureichen.

Alternativ ist eine Antragstellung unter zur Hilfenahme des eingestellten Antragsformulars
möglich.

Ausländische Urkunden sind stets im Original vorzulegen.

Dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind folgende Unterlagen beizufügen:
7

1.   Gültiger Reisepass, Personalausweis oder Reiseausweis als Nachweis der Staats-
     bürgerschaft

2.   Scheidungsurteil:
     Vollständige Ausfertigung der ausländischen Entscheidung im Original, mit Tatbestand
     und Entscheidungsgründen und mit Rechtskraftvermerk bzw. Nachweis der Endgültig-
     keit der Entscheidung.
     Der Nachweis der Endgültigkeit der Entscheidung kann entweder als Rechtskraftver-
     merk auf dem Urteil, oder in den Staaten, in denen die Registrierung der Scheidung
     Wirksamkeitsvoraussetzung ist, einer zusätzlichen, gesonderten Urkunde, einem Aus-
     zug aus dem Scheidungsregister oder durch Beischreibung im Personenstandsregister
     geführt werden (siehe Länderteil Scheidungsanerkennung).

     oder

     Scheidungsurkunde:
     Wenn die Ehe durch das Standesamt oder einen Notar geschieden wurde, ist die ent-
     sprechende        Scheidungsurkunde    im      Original   beizufügen    (siehe   Länderteil
     Scheidungsanerkennung).

3.   Heiratsurkunde:
     Ggf. Familienbuchauszug oder Auszug aus dem Heiratsregister, im Original.
     Von einer Vorlage der Heiratsurkunde kann nur bei den Staaten abgesehen werden, die
     diese Urkunde bei Scheidung einziehen (siehe Länderteil Scheidungsanerkennung).

     Grundsätzlich wird auf die Beglaubigung des Nachweises der Eheschließung
     (Heiratsurkunde) mit Apostille, Legalisation oder inhaltlichen Prüfung im Rahmen
     einer Vor-Ort-Ermittlung verzichtet.

4.   Einkommensnachweis (Nettoeinkommen) des Antragstellers. Falls Leistungen nach
     den Sozialgesetzbüchern oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden, ist
     der    aktuelle     Bewilligungsbescheid       vorzulegen.   Freiberufler   belegen    ihre
     Einkommensverhältnisse durch den letzten Steuerbescheid. Sollte dabei lediglich ein
     Verlust ausgewiesen sein, wird um Angabe gebeten, wovon der Antragsteller dann
     seinen Lebensunterhalt bestreitet und welche Mittel ihm dafür monatlich zur Verfügung
     stehen.
8

5.    Aufenthaltsbescheinigung des Antragstellers als Nachweis seines Wohnsitzes bzw.
      des gewöhnlichen Aufenthalts. Sollte der Antragsteller weder seinen Wohnsitz noch
      seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben, jedoch im Freistaat
      Sachsen eine Ehe eingehen wollen, ist eine Kopie der Anmeldung der Niederschrift zur
      Eheschließung beizufügen.

6.    Beglaubigung ausländischer Urkunden und Unterlagen

Jede Urkunde ist grundsätzlich nur zur Verwendung in dem Staat bestimmt, in dem sie errichtet
wurde. Von einem anderen ausländischen Staat werden diese Urkunden nur anerkannt, wenn
sie eine bestimmte Form der Beglaubigung bzw. Echtheitsbestätigung aufweisen, die der Staat
der die Urkunde anerkennen soll, durch Übereinkommen mit dem Staat in dem die Urkunde
erstellt wurde, vereinbart hat.
Da den hiesigen Behörden und Gerichten weder die Behördenstruktur noch die vorgeschrie-
bene Form der ausländischen Urkunden des jeweiligen ausländischen Staates in dem die
Urkunde erstellt wurde, bekannt sind, (u. a. sind auch Siegel- und Unterschriftsproben der
ausländischen Beamten hier nicht vorhanden) ist eine Beglaubigung bzw. Bestätigung der
ausländischen Urkunde durch die deutsche Auslandsvertretung des ausländischen Staates in
dem die Urkunde errichtet wurde, erforderlich.

Diese Art der Beglaubigung einer öffentlichen, ausländischen Urkunde nennt sich
„Legalisation" oder „Apostille". Auch ausländische Entscheidungen in Ehesachen können mit
Legalisation oder Apostille vorgelegt werden (Weiteres: siehe Ehefähigkeitsverfahren:
Legalisation und Apostille).

                                           Legalisation

Mit der Legalisation durch die Deutsche Botschaft oder ein deutsches Generalkonsulat wird
die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde bestätigt. Nach § 13 des Konsularge-
setzes (Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse vom 11.09.1974;
BGBl. I S. 2317) gibt es die Legalisation im engeren und im weiteren Sinn. Mit Legalisation im
engeren Sinn nach § 13 Abs. 2 KonsularG, wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft
in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und ggf. die Echtheit des Siegels mit
dem die Urkunde versehen ist, bestätigt.
Die Legalisation im weiteren Sinn nach § 13 Abs. 4 KonsularG umfasst den Umfang der
Beglaubigung wie in Abs. 2 des Konsulargesetzes, jedoch wird zusätzlich bestätigt, dass der
Aussteller zur Aufnahme der Urkunde berechtigt war und die Urkunde in der den Gesetzen
9

des Ausstellungsortes entsprechenden Form aufgenommen worden ist. Die Legalisation wird
durch die Konsularbeamten der deutschen Botschaften und Konsulate vorgenommen und auf
der Urkunde ein Legalisationsvermerk aufgebracht, der von dem Beamten gesiegelt und
unterschrieben wird.
Bevor die deutsche Auslandsvertretung eine ausländische Urkunde legalisieren kann, ist diese
i. d. R. durch die jeweiligen ausländischen Behörden mit einer Vor- und ggf. einer
Überbeglaubigung zu versehen. In den meisten Staaten ist u. a. eine Beglaubigung durch das
Außenministerium des Ausstellerstaates erforderlich.
(Weiteres: siehe Ehefähigkeitsverfahren: Legalisation und Apostille).
                                           Apostille

Nach dem „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von
der Legalisation vom 5. Oktober 1961" tritt an die Stelle der Legalisation eine Apostille.
Scheidungsunterlagen oder Urkunden aus den Staaten, die Mitglied dieses Übereinkommens
sind, werden somit durch die Vertragsstaaten gegenseitig akzeptiert, wenn sie mit einer
Apostille versehen sind. Die „Haager Apostille" bestätigt die Echtheit einer öffentlichen
Urkunde, die dazu im Original vorgelegt werden muss.
Gegenüber dem Beitritt einiger Staaten zu diesem Übereinkommen hat die Bundesrepublik
Deutschland seinen Vorbehalt dahingehend eingelegt, dass die Bundesrepublik aus be-
stimmten Staaten die Dokumente ausschließlich mit Legalisationsvermerk akzeptiert.

Jeder Vertragsstaat hat seine Behörden festgelegt, die die Apostillen erteilen. Wobei die aus-
ländische Behörde, die die Urkunde erstellt hat, i. d. R. Kenntnis von der zuständigen Behörde
hat, wo die Apostille erteilt wird.

Alle Urkunden sind deshalb grundsätzlich mit Legalisation oder Apostille auf der
Originalurkunde bzw. dem Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil vorzulegen. Bezüg-
lich der konkreten Anforderungen für die Urkunden aus den einzelnen Ländern wird auf den
Länderteil Scheidungsanerkennung verwiesen.

Ausnahmen: siehe Ehefähigkeitsverfahren: Internationale Urkunden.

                                      Inhaltliche Prüfung

Einige Auslandsvertretungen haben feststellen müssen, dass in ihrem Amtsbezirk die
Voraussetzungen für die Legalisation der ausländischen Urkunden nicht mehr gegeben sind.
10

Mit Billigung des Auswärtigen Amtes wurde in diesen Staaten die Legalisation bis auf weiteres
eingestellt.
Sollte eine deutsche Behörde jedoch für eine Amtshandlung wie z. B. die Anerkennung einer
ausländischen Entscheidung, für eine Eheschließung oder Anlegung eines Familienbuchs
Urkunden aus diesen Staaten benötigen, kann diese deutsche Behörde im Rahmen der
Amtshilfe ein entsprechendes Ersuchen stellen. Auf Antrag der deutschen Behörde werden
Urkunden aus diesen Ländern einer inhaltlichen Prüfung unterzogen (siehe auch:
Ehefähigkeitsverfahren: Vor-Ort-Ermittlung und Merkblätter).

Die Urkunden sind von der ersuchenden, deutschen Behörde über den Kurierdienstweg des
Auswärtigen Amtes an die jeweilige Auslandsvertretung zu senden.

Der amtliche Kurierweg des Auswärtigen Amtes (Auswärtiges Amt, Kurierstelle für die
Deutsche Botschaft/ das deutsche Generalkonsulat in - z.B. Colombo / Sri Lanka-, 11013
Berlin) kann ausschließlich von Behörden und Gerichten, jedoch nicht von Privatpersonen
benutzt werden.

7. Dauer des Verfahrens

Die Dauer der Bearbeitung hängt wesentlich davon ab, ob die geforderten Unterlagen voll-
ständig eingereicht werden und ob im Antrag alle notwendigen Angaben zur Vorehe, der
Auflösung der Ehe und der ehemaligen Ehegatten gemacht wurden. Erst danach kann die
abschließende Prüfung der eingereichten Dokumente erfolgen. Im Anerkennungsverfahren
wird dem früheren Ehepartner rechtliches Gehör zur beabsichtigten Entscheidung gewährt.
Bei einer Frist zur Anhörung von in der Regel 3 bis 6 Wochen ist bis zur abschließenden
Entscheidung über die Anerkennung mit einer Erledigungszeit von ca. 2 bis 3 Monaten zu
rechnen.
Unvollständige Unterlagen oder unzureichende Angaben im Antrag, sowie ggf. notwendige
Ermittlungen zur Wirksamkeit der anzuerkennenden Auflösung der Ehe können das Verfahren
über den oben angegebenen Zeitrahmen hinaus verlängern.
11

8.     Kosten des Verfahrens

Für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen
Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen, wird gemäß § 1 Abs.1, Abs. 2 Ziff. 2 und § 4 Abs.
1, 2 JVKostG - Justizverwaltungskostengesetz - eine Gebühr von 15,00 EUR bis
305,00 EUR erhoben.
Bei Rücknahme des Antrags wird nach § 1 Abs.1, Abs. 2 Ziff. 2 und § 4 Abs. 1,2,4 JVKostG -
Justizverwaltungskostengesetz - eine halbe Gebühr der, für die Feststellung veranschlagten
Gebühr, mindestens jedoch 15,00 EUR erhoben.
Für die Festsetzung der Gebühr ist es erforderlich, dass dem Antrag auf Anerkennung einer
ausländischen Entscheidung in Ehesachen eine Verdienstbescheinigung beigefügt wird, mit
der das Nettoeinkommen des Antragstellers nachgewiesen ist.

Sollte der Antragsteller Einkommen in einer ausländischen Währung beziehen, ist sein Net-
toeinkommen umgerechnet in Euro anzugeben.

Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz sind
durch Vorlage eines aktuellen Bewilligungsbescheides nachzuweisen. Freiberufler legen als
Einkommensnachweis ihren letzten Steuerbescheid oder eine aktuelle BWA vor. Sollte dieser
Bescheid lediglich Verlust ausweisen, möge der Antragsteller angeben wovon er seinen
Lebensunterhalt bestreitet und welche Mittel ihm dafür monatlich zur Verfügung stehen.
Angaben zu den Einkommensverhältnissen sind freiwillig.

Ohne Vorlage von Nachweisen zum Einkommen des Antragstellers wird jedoch die Höchst-
gebühr festgesetzt.

In diesem Fall ist im Antrag bzw. dem Anschreiben anzugeben, dass der Antragsteller
entsprechend darüber belehrt wurde.

Die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden über die Anerkennung
bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen wird neben den
eingereichten Unterlagen, dem einreichenden Standesamt zur Aushändigung an den
Antragsteller zurückgegeben.
Für eine vereinfachte Entrichtung der Gebühr ist dem Bescheid über die Anerkennung ein
entsprechender Überweisungsträger in der Höhe der festgesetzten Gebühr beigefügt.
12

Die Aushändigung des Anerkennungsbescheids und der Unterlagen an den Antrag-
steller erfolgt erst nach Begleichung der festgelegten Gebühr.

9. Arten der Scheidung

Neben Entscheidungen von ausländischen Gerichten oder Behörden bedürfen auch sog.
„Privatscheidungen", d. h. Auflösung der Ehe durch Rechtsgeschäfte, kirchliche Gerichte, ggf.
durch Beteiligung von nichtstaatlichen Stellen der Anerkennung gemäß § 107 FamFG.

Nach § 107 FamFG unterliegen der Anerkennung nur Entscheidungen in Ehesachen, die
vollständig im Ausland ergangen sind. Dabei ist der Begriff „im Ausland" territorial zu verste-
hen, d. h. außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik. Scheidungen die z. B. vor aus-
ländischen Konsulaten oder vor religiösen Gerichten eines fremden Staates im Bundesgebiet
vollzogen wurden, sind keine im Ausland ergangenen Entscheidungen. Dasselbe gilt für
Privatscheidungen die zum Teil oder vollständig im Bundesgebiet vollzogen wurden. Auch
diese Entscheidungen gelten nicht als im Ausland ergangene Scheidungen, da die gesamte
Entscheidung im Ausland vollzogen sein muss. Im Bundesgebiet kann eine Ehe nach
§ 1564 BGB nur durch ein deutsches Gericht geschieden werden.
Es ist dabei unerheblich, dass der ausländische Staat diese im Bundesgebiet vollzogene
Scheidung anerkennt.

9.1   Staatliche Scheidungen

Staatliche Entscheidungen, stellen Hoheitsakte ausländischer, staatlicher „Gewalt" dar. Es
kann sich dabei um ein ausländisches Urteil, einen Beschluss des ausländischen Gerichts
oder den Bescheid einer ausländischen Behörde handeln.
Der Anerkennung unterliegen nur ausländische Entscheidungen, die im Entscheidungs-
staat formelle Rechtskraft erlangten und damit nach dem ausländischen Recht wirksam
geworden sind. Gegen die Entscheidung über die Auflösung der Ehe darf nach dem aus-
ländischen Recht kein Rechtsmittel mehr gegeben sein.
Die Anerkennung staatlicher, ausländischer Entscheidungen in Ehesachen richtet sich nach
§§ 98, 109 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit) oder Staatsverträge, soweit die Bundesrepublik diesen
beigetreten ist.
13

Gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist die Anerkennung der ausländischen Entscheidung davon
abhängig, ob das ausländische Gericht oder Behörde international zuständig war. Paragraf 98
FamFG ist dabei „spiegelbildlich" anzuwenden.
Die internationale Zuständigkeit der ausländischen Gerichte und Behörden ist z. B. dann ge-
geben, wenn mindestens einer der ehemaligen Ehegatten entweder bei Eheschließung oder
im Zeitpunkt der Scheidung die Staatsangehörigkeit des Staates besaß oder noch besitzt,
dessen Gericht oder Behörde die Scheidung ausgesprochen hat. Auch wenn mindestens ein
ehemaliger Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
betreffenden Staat, wo die Scheidung erging, hatte oder noch hat, ist die internationale
Zuständigkeit des ausländischen Entscheidungsgerichts gegeben.

Nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ist für die Anerkennung erforderlich, dass dem Scheidungs-
gegner (Beklagten) in dem ausländischen Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden ist.
Dem Scheidungsgegner muss das verfahrenseinleitende Dokument (Scheidungsantrag)
nach dem Recht des Entscheidungsstaates unter Berücksichtigung geltender Staatsverträge,
ggf. Rechtshilfeverträge, ordnungsgemäß zugestellt werden. Dem Scheidungsgegner
müssen dabei die entsprechenden Schriftstücke so rechtzeitig zugestellt worden sein, dass
er sich in dem ausländischen Verfahren äußern konnte.
Wenn der Scheidungsgegner im Rahmen des Anerkennungsverfahrens vorträgt, dass ihm die
verfahrenseinleitenden Dokumente (Scheidungsantrag) nicht ordnungsgemäß oder nicht so
rechtzeitig zugestellt worden sind, dass er sich verteidigen konnte, ist die Anerkennung dieser
ausländischen Entscheidung in Ehesachen zu versagen.

Wenn das anzuerkennende ausländische Urteil mit einem hier in der Bundesrepublik er-
lassenen oder einem anzuerkennenden früheren, ausländischen Urteil oder wenn das ihm
zugrunde liegende Verfahren früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar
ist, ist die Anerkennung der ausländischen Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG
ausgeschlossen. In der Praxis wird das beim deutschen Familiengericht früher anhängige
Scheidungsverfahren oftmals bis zur Entscheidung im Anerkennungsverfahren gemäß
§ 107 FamFG ausgesetzt und bei Anerkennung der Scheidungsantrag beim hiesigen
Familiengericht zurückgenommen.

Würde die Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen gemäß § 109 Abs. 1
Nr. 4 FamFG zu einem Ergebnis kommen, die mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen
Rechts, insbesondere mit den Grundrechten nicht vereinbar ist, wäre die Anerkennung
ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen die wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts
14

(„ordre public") kann im Inhalt der ausländischen Entscheidung in Ehesachen, als auch
verfahrensrechtlichen Mängeln liegen.

Um einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Prozessrechts aus verfah-
rensrechtlicher Sicht dürfte es sich handeln, wenn z.B. dem Scheidungsgegner im ausländi-
schen Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt wurde bzw. er das verfahrenseinleitende
Schriftstück nicht rechtzeitig oder in einer Art und Weise zugestellt bekam, dass er sich nicht
verteidigen konnte. Zum Beispiel dürfte ein solcher Verstoß gegen die Grundprinzipien des
deutschen Verfahrensrechts auch darin zu sehen sein, dass das ausländische Gericht den
Einwendungen des Beklagten nicht nachgegangen ist, ggf. ihm keine Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu dem Beweisergebnis gegeben wurde.

9.2     Privatscheidungen

Unter einer Privatscheidung versteht man die Auflösung einer Ehe aufgrund eines privaten
Rechtsgeschäfts mit oder ohne Beteiligung einer ausländischen, staatlichen Behörde. Es kann
sich dabei um einen einseitigen Akt eines Ehegatten oder um einen Vertrag zwischen beiden
Ehegatten zur Auflösung der Ehe handeln.
Dem Verfahren auf Anerkennung gemäß § 107 FamFG unterliegen nur die Privatschei-
dungen, die im Ausland unter Mitwirkung einer ausländischen, staatlichen Behörde oder
einem ausländischen Gericht zustande gekommen bzw. registriert worden ist. Als
privatrechtlichen Gestaltungsakt rechtsgeschäftlicher Natur unterliegen diese Privat-
scheidungen im Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG dem Internationalen Privatrecht.

Ist einer der Ehegatten Doppelstaatsbürger und besitzt neben einer ausländischen
Staatsbürgerschaft auch die deutsche Staatsbürgerschaft, so ist nach Art. 5 Abs. 1 EGBGB
die deutsche Staatsbürgerschaft maßgebend. Bei Doppelstaatsbürgern, die mehrere
ausländische Staatsangehörigkeiten besitzen, wird auf ihre sog. effektive Staatsangehörigkeit
abgestellt.

Eine Privatscheidung ist nur dann anerkennungsfähig, wenn der, die Ehe auflösende Akt
(konstitutiver Akt) im Ausland stattgefunden hat. Dieser konstitutive Akt kann z. B. in dem
Ausspruch der Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann bestehen. Weitere länder-
spezifische Regelungen sind im Länderteil Scheidungsanerkennung zu finden. Dieser Akt der
Auflösung der Ehe wird dann durch die zuständige ausländische Behörde oder Gericht
registriert.
15

Da in der Bundesrepublik gemäß § 1564 Abs. 1 BGB die Ehe ausschließlich durch ein ge-
richtliches Urteil aufgelöst werden kann (Scheidungsmonopol deutscher Gerichte), ist eine
Privatscheidung bei welcher der Scheidungsakt in der Bundesrepublik und nicht im Aus-
land erfolgte, nicht für den deutschen Rechtsbereich anerkennungsfähig. Auch die
Registrierung solcher Scheidungen in den ausländischen Heimatregistern führt nicht dazu,
dass Privatscheidungen, bei denen der Akt der Scheidung im Bundesgebiet stattfand, im
Verfahren nach § 107 FamFG anerkennungsfähig sind.
Aus diesem Grund ist auch die Anerkennung von Entscheidungen konsularischer und
diplomatischer Vertretungen oder religiöser Gerichte des Auslands in der Bundesrepublik nicht
möglich.
Auch bei der Anerkennung von Privatscheidungen ist grundsätzlich zu prüfen, ob mit
Anerkennung der ausländischen Scheidung ein Verstoß gegen die wesentlichen Grundsätze
des deutschen Rechts nach Art. 6 EGBGB („ordre public") vorliegen könnte. Nach Art. 6
EGBGB ist ein ausländisches Gesetz dann nicht anzuwenden, wenn die Anwendung zu einem
Ergebnis führt, das mit den Grundrechten nicht vereinbar ist.

9.3     Heimatstaatentscheidungen

Hat bei ausländischen Entscheidungen in Ehesachen ein Gericht oder eine Behörde des
Staates entschieden, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich
angehörten, so ist nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine förmliche Anerkennung notwendig.
Es handelt sich dann um eine sog. „Heimatstaatentscheidung".
Falls    einer    der   ehemaligen   Ehegatten   erneut   eine   Ehe   eingehen    will,    können
„Heimatstaatentscheidungen" für Antragsteller im Rahmen des Verfahrens der Befreiung
von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 BGB als inzident
(nebenbei        anfallende)   Entscheidung   anerkannt    werden.     Näheres    ist      dazu   in
Ehefähigkeitsverfahren: Punkt 17 a) aufgeführt.
Allerdings müsste dann der ehemalige Ehepartner in dem Verfahren der Befreiung von der
Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses, seine Staatsangehörigkeit, die er zum Zeitpunkt
der Scheidung innehatte, nachweisen. Sollte die Staatsangehörigkeit des ehemaligen Ehe-
partners nicht aus dem Scheidungsdokument zu entnehmen sein, wäre diese durch andere
geeignete Dokumente (z.B. Kopie des zum Zeitpunkt der Scheidung gültigen Reisepasses
oder Personalausweises), zu belegen. Bei Unmöglichkeit dieses Nachweises wäre die förm-
liche Anerkennung gemäß § 107 FamFG zwingend erforderlich.
16

Sofern ein rechtliches Interesse an einer Anerkennung gemäß § 107 FamFG besteht, kann
stets auch für den Fall, dass eine Heimatstaatentscheidung vorliegt, Antrag auf
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen beim Präsidenten des
Oberlandesgerichts Dresden gestellt werden.

Aufgrund der bundesweiten Geltung (§ 107 Abs. 9 FamFG) der Entscheidung über die
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist zur Klärung des Per-
sonenstands der ehemaligen Ehegatten oder sonstiger Berechtigter, z. B. bei Scheidungs-
folgesachen, Erbschaftsangelegenheiten, ggf. aus melde- oder steuerrechtlichen Gründen, ein
rechtliches Interesse stets gegeben.

Ebenso ist für den Heiratswilligen, der im Verfahren der Befreiung von der Beibringung des
Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 BGB beim Oberlandesgerichts Dresden kein
Antragsteller im hiesigen Befreiungsverfahren ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Freistaat Sachsen hat und durch eine „Heimatstaatentscheidung im Ausland geschieden
wurde, ein rechtliches Interesse an der förmlichen Anerkennung gem. § 107 FamFG aus
zeitlichen Gründen gegeben.
Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen wird in solchen
Fällen zeitgleich mit dem Befreiungsantrag gemäß § 1309 BGB bearbeitet und entschieden
(Näheres dazu in Ehefähigkeitsverfahren: Punkt 17 a)
Wenn einer der ehemaligen Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung eine weitere Staats-
angehörigkeit besaß (Doppelstaatsbürger) oder z. B. als Asylberechtigter, ggf. als Inhaber
eines Traveldokuments oder ggf. mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, zum Zeitpunkt der
Scheidung einem anderen Personenstatut als dem Recht des Entscheidungsstaates unterlag,
liegt keine Heimatstaatentscheidung vor. In diesen Fällen ist die förmliche Anerkennung der
ausländischen Entscheidung in Ehesachen gemäß § 107 FamFG zwingend erforderlich.
17

Grundsätzlich ist das Anerkennungsverfahren durchzuführen, wenn nicht ausgeschlossen
werden kann, dass einer der ehemaligen Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung eine
weitere oder eine andere Staatsangehörigkeit als die des Entscheidungsstaates besessen
hat.
In diesen Zweifelsfällen, wo die Feststellung der Staatsbürgerschaft der ehemaligen Ehegat-
ten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durch den Standesbeamten geklärt
werden kann, sind diese Fälle zur Anerkennung gemäß § 107 FamFG dem Oberlandesgericht
vorzulegen.

Zweifelsfälle ergeben sich oft bei Personen, die nach dem Bundesvertriebenengesetz in das
Bundesgebiet einreisten sowie bei Personen mit ungeklärter Staatsbürgerschaft, ggf. bei
Personen die, statt Inhaber eines gültigen Reisepasses, lediglich im Besitz eines Reiseaus-
weises sind.

10.    Scheidungen der EU-Mitgliedsstaaten

Ausländische Entscheidungen in Ehesachen aus EU-Mitgliedsstaaten werden unter
bestimmten Voraussetzungen ohne weitere Förmlichkeit gegenseitig anerkannt.

Am 1. März 2001 ist die „Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates über die Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren
betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten" in Kraft
getreten.
Seit 1. März 2005 gilt die „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren
betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1347/2000".

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit der ehemaligen Ehegatten zum Zeitpunkt der
Scheidung werden Entscheidungen der Mitgliedsstaaten nach Artikel 21 dieser Verordnung in
den anderen Mitgliedsstaaten ohne ein besonderes Verfahren anerkannt. Da Dänemark
nach dem Zusatzprotokoll zum Vertrag von Amsterdam an Gemeinschaftsakten der
Europäischen Union auf dem Gebiet der Justiz- und Innenpolitik derzeit nicht teilnimmt, gelten
die obigen EG-Verordnungen nicht für Dänemark.
18

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme: Dänemark) sind: Belgien,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich,
Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich,
seit 1. Mai 2004:
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische
Republik, Ungarn, Zypern,
seit 1. Januar 2007:
Bulgarien, Rumänien
seit 1. Juli 2013:
Kroatien

Ausländische Entscheidungen in Ehesachen aus den Mitgliedsstaaten Belgien, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal,
Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, die seit dem 1. März 2001 ergangen sind, gelten
ohne    Anerkennungsverfahren          nach    §     107   FamFG   unmittelbar   in   sämtlichen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Für die später zur Europäischen Union beigetretenen Staaten gilt:

Ausländische Entscheidungen in Ehesachen, die in den später zur Europäischen Union bei-
getretenen Mitgliedsstaaten seit dem Datum ihres Beitritts ergangen sind, gelten ohne
Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union.

Folgende Unterlagen sind als Nachweis der Scheidung vorzulegen:

   eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen
    Voraussetzungen erfüllt

und

•   eine Bescheinigung nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 bzw. Artikel 39
    der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, Anhang I bis ggf. Anhang IV.

    Eine Apostille oder Legalisation ist nicht erforderlich.
19

Soweit eine Entscheidung in einem Versäumnisverfahren ergangen ist, muss zusätzlich

   die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das
    verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der Partei, die sich
    nicht auf das Verfahren eingelassen hat, zugestellt wurde

oder

   eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass der Antragsgegner mit der Entscheidung eindeutig
    einverstanden ist,

vorgelegt werden.

Hinweis:
Nach wie vor ist die förmliche Anerkennung gem. § 107 FamFG bei Entscheidungen der
Mitgliedsstaaten Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, die vor dem
1. März 2001 (Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000) ergangen sind, erforderlich.
Für die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien,
Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, die seit dem 1. Mai 2004 der Europäischen Union
beigetreten sind, sowie Bulgarien, Rumänien seit 1. Januar 2007, und Kroatien zum
1. Juli 2013, gelten die erleichternden Anerkennungsvoraussetzungen erst ab Beitritt. Das
heißt, Entscheidungen aus Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik,
Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, die vor dem Beitritt am 1. Mai 2004
bzw. aus Bulgarien und Rumänien, die vor dem Beitritt am 1. Januar 2007 ergangen sind
sowie Entscheidungen aus Kroatien vor dem Beitritt am 1. Juli 2013 bedürfen somit der
förmlichen Anerkennung nach § 107 FamFG.
Unabhängig davon, ob von dem zuständigen Gericht des jeweiligen Mitgliedsstaates der
Europäischen Union die rechtskräftige Entscheidung in Ehesachen mit der Bescheinigung
nach Artikel 39 der EG-Verordnung versehen wurde, ist bei Entscheidungen aus Mit-
gliedsstaaten aus Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, die vor dem
1. März 2001 (Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000) ergangen sind sowie bei
Entscheidungen aus Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik,
Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, vor dem Beitritt am 1. Mai 2004, aus
20

Bulgarien und Rumänien, vor dem Beitritt am 1. Januar 2007 und aus Kroatien vor dem
Beitritt am 1. Juli 2013, die förmliche Anerkennung solcher Entscheidungen nach § 107
FamFG erforderlich.
Näheres ist im Länderteil Scheidungsanerkennung zu finden.
Sie können auch lesen