MANDANTEN INFORMATIONSBRIEF zum 01. September 2022
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MANDANTEN‐ INFORMATIONSBRIEF zum 01. September 2022 Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, mit dem vorliegenden Mandanten‐Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen aus dem Bereich des Steuerrechts informieren. Wir stellen Ihnen hier einen Querschnitt interessanter Gesetzesvorhaben, Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts – BFH – vor. Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre! Der nächste Mandanten‐Informationsbrief wird am 01. November 2022 erscheinen.
MANDANTEN‐ INFORMATIONSBRIEF zum 01. September 2022 Inhalt 1 Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG)– Was Arbeitgeber ab dem 01.08.2022 beachten müssen 2 Entwurf eines Jahressteuergesetz 2022 3 Inflationsausgleichsgesetz in Planung! 4 Überbrückungshilfen: Verlängerung Frist für Schlussabrechnung 5 Fristverlängerung bei der Grundsteuererklärung? 6 Brennholzentnahmen bei land‐ und forstwirtschaftlichen Betrieben 7 Weitere Informationen 1 Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG)– Was Arbeitgeber ab dem 01.08.2022 beachten müssen Schon bisher musste der Arbeitgeber nach dem NachwG die wichtigsten Bedingungen des Arbeitsvertrags (Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Befristung; Urlaubsumfang, Kündigung etc.) schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach seiner Einstellung aushändigen. Erweiterung des Katalogs der wichtigen Bedingungen Der Gesetzgeber hat nun zum 01. August 2022 diese Vorgaben deutlich ausgeweitet. Nach dem neuen NachwG sind nun insbesondere aufzuzeichnen: Das Ende des Arbeitsverhältnisses bei Befristung und die Dauer der Probezeit; Der vom Arbeitnehmer bestimmbare Arbeitsort; Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit, sowie die Art der Auszahlung; Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen; Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Anordnungsvoraussetzungen Der etwaige Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung; Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist; Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage 2
MANDANTEN‐ INFORMATIONSBRIEF zum 01. September 2022 Für welche Arbeitsverhältnisse gelten die Neuregelungen? Die neuen Nachweispflichten gelten für alle Neueinstellungen ab dem 01. August 2022. Anders als bisher muss der Arbeitgeber aber bereits am ersten Arbeitstag dem Arbeitnehmer die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung, sowie über die Arbeitszeit vorlegen. Die weiteren Nachweise müssen spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nachgereicht werden. Beachten Sie für Neueinstellungen Ihre Musterarbeitsverträge entsprechend anzupassen! Für Bestandsverträge besteht grds. keine Pflicht zur Anpassung bzw. Unterrichtung nach den geänderten Vorgaben des NachwG. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen: Arbeitnehmer können den Arbeitgeber auffordern, diese schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen zu unterrichten. Dieser Aufforderung muss der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von sieben Tagen nachkommen; Ändern sich die wesentlichen Arbeitsbedingungen in bestehenden Arbeitsverhältnissen, besteht ebenfalls eine entsprechende Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers. Tipp: Es ist daher sinnvoll, auf entsprechende Forderungen der Arbeitnehmer vorbereitet zu sein und ein entsprechendes Informationsschreiben bereits im Vorfeld vorzubereiten. Unterrichtung bei Auslandstätigkeit Neu ist auch eine Unterrichtungspflicht bei einer länger als vier aufeinanderfolgende Wochen dauernden Auslandstätigkeit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, die geplante Dauer der Arbeit, sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld‐ oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise‐, Verpflegungs‐ und Unterbringungskosten, die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr mit dem Arbeitnehmer schriftlich festhalten. Achtung: Bußgelder drohen! Bei Verstößen gegen die Nachweispflichten droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 2.000 EUR. Im Übrigen ist darauf zu achten, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen in Schriftform dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden müssen. Eine bloße Kopie oder eine Scan reichen hier nicht aus! Die Nachweiserfordernisse verlangen eine handschriftliche Unterzeichnung und Aushändigung an den Arbeitnehmer. 2 Entwurf eines Jahressteuergesetz 2022 Das Bundesfinanzministerium hat einen ersten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 vorgelegt. Dieses sieht zahlreiche Entlastungen für Steuerpflichtige vor. U. a. enthält der aktuelle Entwurf folgende Maßnahmen: Anhebung des linearen AfA‐Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 % vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 3
MANDANTEN‐ INFORMATIONSBRIEF zum 01. September 2022 Erhöhung des Sparer‐Pauschbetrags von 801 € auf 1.000 € – bei Zusammenveranlagung von 1.602 € auf 2.000 € Anhebung des Ausbildungsfreibetrags von 924 € auf 1.200 € Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags Verfahrensverbesserungen bei der Riester‐Förderung Überraschenderweise sieht der Gesetzentwurf kaum Maßnahmen einer „Gegenfinanzierung“ vor. Lediglich die Anhebung des Afa‐Satzes auf 3 % p.a. auch in den Fällen der Überschusseinkünfte soll mit einer zukünftigen Versagung der Möglichkeit des Ansatzes einer (nachgewiesenen) kürzeren Nutzungsdauer des Gebäudes einhergehen. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass dies erst ein „erster Entwurf“ ist. Es ist zu erwarten, dass dieser im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch zahlreichen Änderungen unterworfen werden wird. 3 Inflationsausgleichsgesetz in Planung! Die Bundesregierung plant, die inflationsbedingten steuerlichen Mehrbelastungen abzufedern. Gleichzeitig soll der Verwaltungsaufwand für eine Vielzahl von Bürgern verringert werden. Das Finanzministerium hat zu diesem Zweck erste Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz veröffentlicht. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen: Höherer Grundfreibetrag: Für 2023 ist eine Anhebung um 285 € und für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 Euro auf dann 10.932 Euro vorgesehen Kalte Progression ausgleichen: Der individuelle Steuersatz hängt von der Höhe des jeweiligen Einkommens ab. Je höher das Einkommen ist, desto höher ist der Steuersatz. Ab 2023 soll der einkommensabhängige Anstieg des Steuersatzes nun leicht abgemildert werden. Als Folge soll beispielsweise der Spitzensteuersatz ab 2023 erst bei einem zu versteuernden Einkommen von 61.972 € statt wie bisher ab 58.597 € greifen. 2024 soll er ab 63.515 € beginnen. Für Bürger mit besonders hohem Einkommen (ab 277.836 €) sollen die Entlastungen beim Steuersatz ausdrücklich nicht greifen. Unterstützung von Familien: Der Kinderfreibetrag soll schrittweise erhöht werden, bis er 2024 bei 2.994 € je Elternteil liegt (bisher 2.730 €). Auch das Kindergeld für das erste, zweit und dritte Kind soll bis 2024 schrittweise auf 233 € je Kind (bisher 219 €) angehoben werden. Erst ab dem vierten Kind soll das Kindergeld dann 250 € betragen (bisher ebenfalls 250 €). Anhebung des Unterhalthöchstbetrags: Der Unterhalthöchstbetrag soll schon für 2022 rückwirkend von 9.984 € auf 10.347 € angehoben werden. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Das Bundesfinanzministerium hat bereits darauf hingewiesen, dass im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens durchaus noch Änderungen an dem Gesetzesentwurf möglich sind. Die weitere Entwicklung ist hier abzuwarten. Festzuhalten bleibt aber, dass erste Schritte zum Ausgleich von inflationsbedingten steuerlichen Mehrbelastungen auf den Weg gebracht wurden. 4
MANDANTEN‐ INFORMATIONSBRIEF zum 01. September 2022 4 Fristverlängerung bei der Grundsteuererklärung? Der Bund der Steuerzahler (BdSt) fordert eine Verlängerung der Abgabe der Feststellungserklärung für die Grundsteuererklärung mindestens bis Ende Januar 2023. Anderenfalls drohe nach dem BdSt ein „Wirrwarr“, weil die erforderlichen Angaben vom Grundsteuer‐Modell der Länder abhängen. Auch könnten Betroffene die amtlichen Bescheide über die Grundsteuerwerte nicht überprüfen. Der BdSt fordert, dass die Finanzverwaltung die Berechnung komplett offenlegt. Dies betrifft zum Beispiel angesetzte Flächen, Bodenrichtwerte und Baujahre. Noch gibt es jedoch auf diese (berechtigten) Forderungen keine Reaktion der Finanzverwaltung. Es bleibt zu hoffen, dass die Forderungen des BdSt hier zeitnah erhört werden. 5 Überbrückungshilfen: Verlängerung Frist für Schlussabrechnung Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November‐ und Dezemberhilfen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, wurden auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der nunmehr bekannten tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten hat aber im Nachgang noch eine Schlussabrechnung zu erfolgen. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach‐ oder Rückzahlung führen. Als Ende der Abgabefristen für die Schlussabrechnung war zuletzt der 31.12.2022 gesetzt. Das Ende der Abgabefrist wurde nun (erneut) um sechs Monate auf den 30.06.2023 verlängert. Im Einzelfall ist es nun sogar möglich, eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 zu beantragen. Fristenübersicht Schlussabrechnung Überbrückungshilfe I‐III sowie November‐ und Dezemberhilfe (Paket 1) Einreichung Schlussabrechnung: seit 05.05.2022 möglich Fristende für Einreichung: 30.06.2023 / auf Antrag in Einzelfällen bis 31.12.2023 Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2) Einreichung Schlussabrechnung: noch nicht möglich Fristende für Einreichung: 30.06.2023 / auf Antrag in Einzelfällen bis 31.12.2023 6 Brennholzentnahmen bei land‐ und forstwirtschaftlichen Betrieben Kürzlich hat sich die bayerische Finanzverwaltung zur Bewertung von Brennholzentnahmen von Land‐ und Forstwirten umfangreich geäußert. Demnach gelten folgende Grundsätze: Wurde überhaupt Brennholz entnommen? Nach Auffassung der Finanzverwaltung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Waldbesitzer geschlagenes Holz auch für private Zwecke verwendet. Der Steuerpflichtige kann jedoch den Gegenbeweis antreten. In Frage kommen hier z.B. folgende Fälle: 5
MANDANTEN‐ INFORMATIONSBRIEF zum 01. September 2022 Der Steuerpflichtige hat nachweislich keine Möglichkeit, mit Holz zu heizen. Nachweislicher Einkauf des Brennholzes von Dritten (z.B. durch entsprechende Rechnungen) Bewertung des entnommenen Brennholzes Für die Bewertung des entnommenen Brennholzes ist von entscheidender Bedeutung, wann der Willensentschluss zur Entnahme gefasst wurde. Hierfür kommen zwei unterschiedliche Zeitpunkt in Frage: vor Fällung des Baumes (= Ausnahmefall lt. Finanzverwaltung) nach Aufarbeitung des Holzes (= Regelfall lt. Finanzverwaltung) Im erstgenannten Fall wird das Holz „auf den Stamm“ entnommen. Es ist daher nur das „stehende Holz“ zu bewerten. Alle nachgelagerten Tätigkeiten (Fällen, Rücken, Transport, Spalten, Sägen) fallen in den privaten Bereich des Steuerpflichtigen. Werden hierfür Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens verwendet (z.B. Motorsäge, Traktor), so ist hierfür zusätzlich eine entsprechende Nutzungsentnahme anzusetzen. Im zweitgenannten Fall, wenn der Entnahmezeitpunkt also erst nach Aufarbeitung des Holzes liegt, wird dagegen das „ofenfertige Brennholz“ entnommen. Zur Bewertung des „ofenfertigen Brennholzes“ gibt die Finanzverwaltung folgende Vorgehensweise vor. Sofern in der Region des Steuerpflichtigen Informationen über lokale Netto‐Verkaufspreise vorliegen, sind diese zwingend zu verwenden. Als Informationsquellen kommen hier z.B. Veröffentlichungen der Waldbesitzervereinigung (WBV), Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) oder eine Internetrecherche in Frage. Von den Verkaufspreisen sind noch ein entsprechender Gewinnaufschlag und die noch anfallenden Vertriebskosten abzurechnen. Zu diesen Zweck kann von den genannten Verkaufspreisen ein pauschaler Abschlag von 40 % vorgenommen wird. Sofern keine entsprechenden Informationen über Verkaufspreise vorliegen, können pauschale Werte für Brennholzpreise verwendet werden. Diese hat die Finanzverwaltung in einer tabellarischen Übersicht beigefügt. Die dort genannten Preise gelten so lange fort, bis mittels Verfügung neue Preise bekannt gegeben werden. Umsatzsteuer Bei der Umsatzsteuer können die o.g. Wertansätze aus Vereinfachungsgründen ebenfalls angesetzt werden. Holzmengenverbrauch Sofern der Steuerpflichtige keine Einzelaufzeichnungen über die privat verwendete Holzmenge führt, geht die Finanzverwaltung von pauschalen Verbrauchsmengen aus. Bei einer Haushaltsgröße von 4 Personen wird beispielsweise von 0,1129 Raummeter bzw. Ster pro Quadratmeter beheizter Wohnfläche ausgegangen. Sofern der Steuerpflichtige lediglich über einen Kaminofen, Beistellherd etc. verfügt, bestehen keine Bedenken, wenn von einem jährlichen Holzverbrauch von 2 Ster ausgegangen wird. Wichtiger Hinweis für „kleinere“ Forstwirte: „Kleineren“ Forstwirten (< 50 Hektar) steht es frei, den Gewinn aus Holznutzungen pauschal zu ermitteln. Dabei können bei Verwertung des „eingeschlagenen Holzes“ 55% der Einnahmen als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Wird das Holz „auf den Stamm“ verkauft, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20% der Einnahmen. 6
MANDANTEN‐ INFORMATIONSBRIEF zum 01. September 2022 Im Zusammenhang mit der Bewertung der privaten Brennholzentnahmen lässt es die Finanzverwaltung zu, dass hier dieselben pauschalen Betriebsausgaben abgezogen werden ( „auf den Stamm“ = 20%; „ofenfertiges Brennholz“ = 55%). 7 Weitere Informationen Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden. Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen. Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor‐ und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen. 7
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