Markt Lichtenau Amts- und Mitteilungsblatt
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Amts-Amts-und und Mitteilungsblatt Markt Lichtenau 05`2019 Mitteilungsblatt 1 Markt Lichtenau in Mittelfranken an der Burgenstraße www.markt-lichtenau.de 47. Jahrgang Donnerstag, 06. Juni 2019 Nr. 05
2 Amts- und Mitteilungsblatt Markt Lichtenau 05`2019 Fundgegenstände: In der Gemeindeverwaltung wurden abgegeben: Geldbeutel (gefun- Wichtiges auf einen Blick den am Stand der KiTa Lichtenau/Georgimarkt) Die Fundgegenstände können im Rathaus, Zi. E.02 besichtigt und abgeholt werden. Nächste Bürgersprechstunde: Außensprechtage Montag, 24. Juni 2019 17:00 – 18:00 Uhr Büro des Bürgermeisters, Rathaus, Ansbacher Straße 11, Lichtenau des Zentrum Bayern Familie und Soziales im Landratsamt Ansbach, Crailsheimstr. 1, 91522 Ansbach finden am Dienstag, 11. Juni und 09. Juli 2019, in der Zeit von 09:00 – Nächste Sitzung des Marktgemeinderates: 14:00 Uhr statt. Mittwoch 19. Juni 2019 Beginn: 19:30 Uhr im Rathaus, Ansbacher Str. 11, Lichtenau Achtung Dauerparker auf dem Festplatz: Nächste Sitzung des Bauausschusses: bis 11. Juli 2019 wird der Festplatz wieder von der Montag, 17. Juni 2019 Beginn: 18:30 Uhr Jugendverkehrsschule der Polizei Heilsbronn/ im Rathaus, Ansbacher Str. 11, Lichtenau Ansbach belegt! Bitte reichen Sie Ihre Bauanträge bis spätestens 4 Werktage vor dem Sitzungstermin ein, da die Bauanträge vorab von der Verwaltung zu prüfen sind. Nur so kann grundsätzlich sichergestellt werden, dass Ansprechpartner Kontakt, Telefon die Bauanträge in der folgenden Sitzung behandelt werden. Bürgermeister Uwe Reißmann poststelle@markt-lichtenau.de Nächste Notartage in Lichtenau (Rathaus): 09827 / 9211 – 14 Donnerstag, 06. Juni und 04. Juli 2019 14:00 Uhr Geschäftsleiter Terminabsprache mit dem Notariat ist notwendig. Thomas Balles thomas.balles@markt-lichtenau.de Tel. Nr. 09872 / 80 56-0 09827 / 92 11 – 16 Vorzimmer, Amtsblatt, Friedhof, Fremdenverkehr Beate Großmann beate.grossmann@markt-lichtenau.de Rathaus - Öffnungszeiten: 09827 / 92 11 – 15 Montag 08.00 – 12.00 Uhr 13.00 – 18.00 Uhr Einwohnermeldeamt, Passamt, Dienstag 08.00 – 12.00 Uhr Rentenangelegenheiten Mittwoch 13.00 – 16.00 Uhr Denise Heiden denise.barth@markt-lichtenau.de Donnerstag 08.00 – 12.00 Uhr 13.00 – 16.00 Uhr 09827 / 92 11 – 11 Freitag 08.00 – 12.00 Uhr Ingrid John ingrid.john@markt-lichtenau.de Telefon: 09827 / 92 11-0 09827 / 92 11 – 12 Fax: 09827 / 92 11 – 33 Kämmerei Mail: poststelle@markt-lichtenau.de Dirk Popp dirk.popp@markt-lichtenau.de Internet: www.markt-lichtenau.de 09827 / 92 11 – 18 Kasse Eva Hertlein eva.hertlein@markt-lichtenau.de Gemeindebücherei Lichtenau, Schulweg 12 09827 / 92 11 – 19 Unsere Öffnungszeiten: Steueramt / Pacht Montag, 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr Eva Hofmann eva.hofmann@markt-lichtenau.de Donnerstag, 18:00 Uhr bis 19.00 Uhr 09827 / 92 11 – 21 Kontakt: Gemeindewerke Tel.Nr.: 09827/570 987 7 Stefan Fischer stefan.fischer@markt-lichtenau.de E-Mail: buecherei(at)markt-lichtenau.de 09827 / 92 11 – 20 Daniela Schmidt daniela.schmidt@markt-lichtenau.de Wertstoffhof April bis Oktober 09827 / 92 11 – 17 Mittwoch, 17:00 Uhr – 19:00 Uhr Bauverwaltung Samstag, 13:00 Uhr – 15:00 Uhr Norbert Himmer norbert.himmer@markt-lichtenau.de 09827 / 92 11 – 23 Müllabfuhr: Birgit Moezer birgit.moezer@markt-lichtenau.de Restmüll: Biotonne: 09827 / 92 11 – 24 Freitag, 14.06.2019 Freitag, 07.06.2019 Personalverwaltung Donnerstag, 27.06.2019 Samstag, 22.06.2019 Tanja Schmidt tanja.schmidt@markt-lichtenau.de Donnerstag, 11.07.2019 Freitag, 05.07.2019 09827 / 92 11 – 26 Fax Markt Lichtenau: 09827 92 11-33 Papiertonne: Gelber Sack: Donnerstag, 04.07.2019 Montag, 24.06.2019 Bauhof Siegfried Westernacher 09827 / 6974 Wir bitten um Bereitstellung der Tonnen bereits ab 06:00 Uhr. Ihr persönlichen Abfallkalender im Internet: www.landkreis-ansbach.de/ Kläranlage buergerservice/abfall. Für Rücksprachen: Hotline: 0981 / 468 2323 Erwin Leuchs/Dieter Meier 09827 927144 Jugendzentrum Heike Rosenkranz juz-lichtenau@t-online.de Funkalarmierung der Freiwilligen Feuerwehren 09827 / 240740 (Probealarm der Sirenen mit Funksteuerung): Grund- und Mittelschule Samstag, 06. Juli 2019, in der Zeit von 11:05 bis 11:20 Uhr Martin Schuster schulleitung@volksschule-lichtenau.de Der Alarm wird in folgenden Ortsteilen ausgelöst: Lichtenau, Schlau- 09827 / 1793 ersbach, Immeldorf, Fischbach, Gotzendorf, Malmersdorf, Oberram- Fax 09827 / 6976 mersdorf, Unterrottmannsdorf, Wattenbach, Zandt und Herpersdorf.
Amts- und Mitteilungsblatt Markt Lichtenau 05`2019 3 BITTE BEACHTEN: Kontonummern des Marktes Lichtenau: Nächste Ausgabe: Donnerstag, 04.Juli 2019 Sparkasse Ansbach IBAN: DE72 7655 0000 0000 2344 19 Redaktionsschluss: Donnerstag, 24. Juni 2019 BIC: BYLADEM1ANS Redaktionelle Beiträge (Vereinsnachrichten, Veranstaltungen) VR-Bank Mittelfranken West eG Geschäftsstelle Lichtenau bitte weiterhin an beate.grossmann@markt-lichtenau.de (Gewerbebank) IBAN: DE13 7656 0060 0000 2014 48 BIC: GENODEF1ANS NEU: Kleinanzeigen, Familienanzeigen und gewerbliche Anzeigen senden Sie bitte an die Firma Habewind – Raiffeisenbank Heilsbronn – Windsbach eG Werbeagentur Inhaber: Peter Haberzettl, Friedrich-Bauer-Str. 6a, IBAN: DE25 7606 9663 0003 4140 00 91564 Neuendettelsau, Tel: 09874 / 689683, BIC: GENODEF1WBA Fax: 09874 / 689684, Mail: la@habewind.de Gemeindewerke Lichtenau Sparkasse Ansbach IBAN: DE25 7655 0000 0008 3927 71 Den Redaktionsschluss für Ihre Anzeige finden Sie unter: BIC: BYLADEM1ANS www.habewind.de Nachruf Der Markt Lichtenau trauert um Herrn Hermann Beierlein der am 19. April 2019 im Alter von 85 Jahren verstorben ist. Herr Hermann Beierlein war von 1982 bis 1997 in der Verwaltung der Gemeindewerke tätig. Er hat sich mit seiner stets offenen und zuverlässigen Art für die Belange des Marktes Lichtenau eingesetzt. Wir werden ihm ein ehrendes Gedenken bewahren. Unser tiefes Mitgefühl gilt seiner Familie. Lichtenau, im Mai 2019 Markt Lichtenau Uwe Reißmann 1. Bürgermeister Öffnungszeiten Deutsche Post Lichtenau Ortsteilversammlungen 2019 Rutzendorfer Weg 6, 91586 Lichtenau Freitag, 28.06.2019 Ortsteilversammlung Schlauersbach Montag 11:00 Uhr – 12:00 Uhr Dorfgemeinschaftshaus Schlauersbach Dienstag 18:00 Uhr – 19:00 Uhr Beginn: 19:30 Uhr Mittwoch 11:00 Uhr – 12:00 Uhr Donnerstag 11:00 Uhr – 12:00 Uhr www.markt-lichtenau.de Freitag 11:00 Uhr – 12:00 Uhr Samstag 10:00 Uhr – 11:00 Uhr Amtliche Bekanntmachungen Markt Lichtenau, den 06.06.2019 Schlauersbach und Wattenbach in den Zandtbach, die Fränkische Az.: 6320 Rezat und den Kulturgraben zur Fränkischen Rezat durch den Markt Lichtenau Landkreis Ansbach befristet bis zum 31.12.2035 erteilt. Bekanntmachung Eine Ausfertigung des Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayer. Wasser- und den zugrundeliegenden Antragsunterlagen liegt zur allge- gesetzes (BayWG) und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes meinen Einsicht bei der Marktgemeinde Lichtenau, Ansbacher (BayVwVfG); Str. 11, 91586 Lichtenau, Zimmer EO1 in der Zeit vom 11.06.2019 bis zum 26.06.2019 während der Dienststunden aus. Einleiten von Niederschlagswasser aus den Ortsteilen Fisch- bach, Kirschendorf, Rückersdorf, Schlauersbach und Watten- Der Bescheid wurde dem Antragssteller zugestellt. Mit dem Ende der bach in den Zandtbach, die Fränkische Rezat und den Kul- Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber den übrigen Betrof- turgraben zur Fränkischen Rezat durch den Markt Lichtenau fenen als zugestellt. Landkreis Ansbach Lichtenau, 06.06.2019 Das Landratsamt hat mit Bescheid vom 29.04.2019, Az. 632-20 SG 43gr die gehobene Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlags- Uwe Reißmann wasser aus den Ortsteilen Fischbach, Kirschendorf, Rückersdorf, 1. Bürgermeister
4 Amts- und Mitteilungsblatt Markt Lichtenau 05`2019 Satzung für die öffentliche (2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Woh- Entwässerungseinrichtung nungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und des Marktes Lichtenau sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; (Entwässerungssatzung - EWS) sie haften als Gesamtschuldner. vom 01.07.2019 §3 Begriffsbestimmungen Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Bedeutung: Wassergesetzes (BayWG) erlässt der Markt Lichtenau (im folgenden 1. Abwasser Gemeinde genannt) folgende Satzung: ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser Inhaltsverzeichnis: (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Be- §1 Öffentliche Einrichtung reich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abflie- §2 Grundstücksbegriff; Verpflichtete ßende Wasser (Niederschlagswasser). §3 Begriffsbestimmungen §4 Anschluss- und Benutzungsrecht Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in land- §5 Anschluss- und Benutzungszwang wirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich §6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, §7 Sondervereinbarungen forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht §8 Grundstücksanschluss zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das §9 Grundstücksentwässerungsanlage häusliche Abwasser. § 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage § 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwäs- 2. Kanäle serungsanlage sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regen- § 12 Überwachung wasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. § 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe. Grundstück § 14 Einleiten in die Kanäle 3. Schmutzwasserkanäle § 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von § 16 Abscheider Schmutzwasser. § 17 Untersuchung des Abwassers § 18 Haftung 4. Mischwasserkanäle § 19 Grundstücksbenutzung sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und § 20 Betretungsrecht Schmutzwasser bestimmt. § 21 Ordnungswidrigkeiten § 22 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel 5. Regenwasserkanäle § 23 Inkrafttreten dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Nieder- schlagswasser. 6. Sammelkläranlage §1 ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Öffentliche Einrichtung Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer. (1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasser- 7. Grundstücksanschlüsse beseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das Gebiet der Gemein- Sind deteile Lichtenau, Boxbrunn, Büschelbach, Erlenmühle, Fischbach, - bei Freispiegelkanälen: Gotzendorf, Gotzenmühle, Hammerschmiede, Herpersdorf, Immel- die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. Ist entge- dorf, Kirschendorf, Malmersdorf, Oberrammersdorf, Rückersdorf, gen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, Schlauersbach, Unterrottmannsdorf, Waltendorf, Wattenbach, Weic- endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des öffentli- kershof, Wattenbach, Zandt, Zandtmühle. chen Straßengrundes zum privaten Grundstück. - bei Druckentwässerung: (2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Ge- die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht. meinde. - bei Unterdruckentwässerung: die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausan- (3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen schlussschachts. Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse. 8. Grundstücksentwässerungsanlagen sind §2 - bei Freispiegelkanälen: Grundstücksbegriff, Verpflichtete die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts. (1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammen- Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage hängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Ein- Abs. 4). Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontroll- heit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile schacht vorhanden, endet die Grundstücksentwässerungs- von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit anlage an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie Straßengrund. zu berücksichtigen. - bei Druckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des
Amts- und Mitteilungsblatt Markt Lichtenau 05`2019 5 Abwassers dienen, bis einschließlich des Abwassersammel- §5 schachts. Anschluss- und Benutzungszwang - bei Unterdruckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des (1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Abwassers dienen, bis zum Hausanschlussschacht. Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (An- schlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der An- 9. Kontrollschacht schluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der An- lage dient. (2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbe- baute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, 10. Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung) wenn Abwasser anfällt. ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage. (3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei 11. Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung) deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorüberge- ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienen- hend vorhanden sind. den Stauraum sowie einer Absaugventileinheit. (4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwasse- 12. Messschacht reinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt oder die Entnahme von Abwasserproben. sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Auf- forderung durch die Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist 13. Abwasserbehandlungsanlage herzustellen. ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Ab- wassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu (5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung ange- beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur schlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwas- Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-)Be- ser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). handlung gewerblichen oder industriellen Abwassers. Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erfor- 14. Fachlich geeigneter Unternehmer derliche Überwachung zu dulden. ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstück- sentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Vorausset- (6) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für Niederschlags- zungen für die fachliche Eignung sind insbesondere wasser, soweit dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung - die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der ordnungsgemäß möglich ist. verantwortlichen technischen Leitung, - die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nach- weisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grund- §6 stücksentwässerungsanlagen, Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang - die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte, (1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf - die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Be- und Vorschriften, nutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der - eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Dokumentation). Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. §4 (2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Anschluss- und Benutzungsrecht Widerrufsvorbehalt erteilt werden. (1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grund- stück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrich- §7 tung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 Sondervereinbarungen bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung ein- zuleiten. (1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Be- nutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Gemeinde durch Ver- (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche einbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grund- stückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundes- und (2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen die- landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle ser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grund- Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes be- stücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemein- stimmt werden, soweit dies sachgerecht ist. de. (3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, §8 1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Grundstücksanschluss Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei (1) Der Grundstücksanschluss wird, vom Grundstückseigentümer dem es anfällt oder hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten 2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder we- entsprechend. gen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist. §9 (4) Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung versagen, Grundstücksentwässerungsanlage wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Sied- lungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. (1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung an- geschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer
6 Amts- und Mitteilungsblatt Markt Lichtenau 05`2019 Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutz- Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten wasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Einrichtungen. Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsan- Die Pläne müssen den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern lage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten. entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. (2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbe- handlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein (2) Die Gemeinde prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungs- anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu ver- anlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, bessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Ferti- beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungs- gung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; anlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Technik maßgeblich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen (3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontroll- ihre Zustimmung schriftlich verweigert. Entspricht die Grundstücks- schacht zu errichten. Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle entwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel Bei Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sät- eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung ze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstück- der geänderten Unterlagen bei der Gemeinde; Satz 3 gilt entspre- sentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den chend. Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann. (3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässe- (4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Gemein- rungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach de vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtli- ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwas- chen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt. sers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik ent- sprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Ge- (4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Gemeinde Aus- meinde nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. nahmen zulassen. (5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungsein- richtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen. § 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage (6) Die Gemeinde darf zur Entlastung der öffentlichen Einrichtung be- stimmen, dass Niederschlagswasser nur mittels einer Oberflächen- (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den Beginn des wasserrückhaltung gedrosselt eingeleitet wird. Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungs- arbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich (7) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dür- anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss fen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, Die Gemeinde kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen. ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen. (2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der § 10 Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage Geräte und Werkstoffe bereitzustellen. (1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder ge- (3) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungs- ändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fer- anlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errich- tigung einzureichen: tung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unterneh- a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab mer prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies 1:1000, gilt nicht, soweit die Gemeinde die Prüfungen selbst vornimmt; sie hat b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der dies vorher anzukündigen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden Verlauf der Leitungen und im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Ab- die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße Er- wasserbehandlungsanlage ersichtlich sind, richtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässe- Anordnung der Gemeinde freizulegen. rungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlen- (4) Soweit die Gemeinde die Prüfungen nicht selbst vornimmt, hat höhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und der Grundstückseigentümer der Gemeinde die Bestätigungen nach Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor Inbetriebnahme der zu ersehen sind, Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Die d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in Gemeinde kann die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnah- seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, me der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats zugeführt wird, ferner Angaben über nach Vorlage der Bestätigungen oder unverzüglich nach Prüfung - Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem durch die Gemeinde schriftlich untersagen. In diesem Fall setzt die Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll, Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe für - Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung der Erzeugnisse, Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend. - die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge, - Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimm- (5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die Bestätigungen des fach- ten Abwassers, lich geeigneten Unternehmers oder die Prüfung durch die Gemeinde - die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfen- Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontami- den Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung nierung) mit Bemessungsnachweisen. für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage. Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den was- serwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, (6) Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten
Amts- und Mitteilungsblatt Markt Lichtenau 05`2019 7 Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße § 14 Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien Einleiten in die Kanäle für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem Um- fange die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4. (1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwas- serkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Misch- wasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser § 12 eingeleitet werden. Überwachung (2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden darf, (1) Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden bestimmt die Gemeinde. Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwäs- serungsanlagen, die an Misch- oder Schmutzwasserkanäle ange- schlossen sind, in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnah- § 15 me auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Für Anlagen in Wasserschutzgebieten gelten kürzere Ab- (1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet stände entsprechend den Festlegungen in der jeweiligen Schutzge- oder eingebracht werden, die bietsverordnung; ist dort nichts geregelt ist die Dichtheit wiederkeh- - die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren rend alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre durch Gesundheit beeinträchtigen, Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren nachzuwei- - die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen sen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüg- Grundstücke gefährden oder beschädigen, lich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von - den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, be- sechs Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung hindern oder beeinträchtigen, durchzuführen. Die Gemeinde kann verlangen, dass die Bestätigung - die landwirtschaftliche, oder gärtnerische Verwertung des über die Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei festgestellten Klärschlamms erschweren oder verhindern oder Mängeln vorgelegt werden. - sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Ge- wässer, auswirken. (2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungs- anlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, (2) Dieses Verbot gilt insbesondere für insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen. 1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, oder Öl, (3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den 2. infektiöse Stoffe, Medikamente, Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässe- 3. radioaktive Stoffe, rungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehand- 4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des lungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel, (4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in 5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstun- seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der gen, Gase oder Dämpfe verbreiten können, Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau 6. Grund- und Quellwasser, und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf 7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasser- Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, rechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssi- die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder ge Stoffe, die erhärten, Selbstüberwachung der Gemeinde vorgelegt werden. 8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Sila- (5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Gemeinde befugt, die gegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke, Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwas- 9. Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus serproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbescha- durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und det gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkal- Messschächte, wenn sie die Gemeinde nicht selbst unterhält. Die Ge- schlämme, meinde kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentü- 10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer mer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässe- krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverän- rungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt dernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie die Gemeinde aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder der vom Polycyclische Aromaten, Phenole. Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Ab- Ausgenommen sind schluss der Prüfung durch die Gemeinde neu zu laufen. a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus (6) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind; Benutzer des Grundstücks. b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungs- anlage zurückgehalten werden können und deren Einle tung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach § 13 Abs. 3 oder 4 zugelassen hat; Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen. Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlos- 11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben, sen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung die- - von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behand- nende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Ab- lung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforde- wasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, rungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entspre- in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt chen wird, wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. - das wärmer als +35°C ist, - das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist, - das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
8 Amts- und Mitteilungsblatt Markt Lichtenau 05`2019 - das als Kühlwasser benutzt worden ist. weisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot 12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert- des § 15 fallen. Heizkesseln; das gilt nicht für Ölbrennwertkessel bis 200 kW, die mit schwefelarmem Heizöl EL betrieben werden, (2) Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch pe- 13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brenn- riodisch, untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Re- wert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW. gel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde (3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Ei- Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen gen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt. Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungs- (4) Über Abs. 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen einrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge aus- vorgelegt werden. schließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungs- § 18 einrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungs- Haftung einrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Be- (1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die scheids, erforderlich ist. auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungs- gemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungs- (5) Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 einrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Ent- Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden. wässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Men- ge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der (2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide än- Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, dern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. durchgeführt werden müssen. (3) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die ord- (6) Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 nungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließ- und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die lich des Grundstücksanschlusses zu sorgen. die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In (4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinba- diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung mit Plänen in rung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch ent- doppelter Fertigung vorzulegen. stehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücks- (7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten entwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkes- werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzu- seln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungs- stellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten einrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften und der Gemeinde über die Funktionsfähigkeit der Neutralisations- als Gesamtschuldner. anlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen. § 19 Grundstücksbenutzung (8) Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung er- Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über möglichen, bleiben vorbehalten. sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese (9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässe- Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. rungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungsein- der Gemeinde sofort anzuzeigen. richtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentü- mer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlosse- nen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden § 16 oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst Abscheider wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die In- anspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle oder Weise belasten würde. Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- (2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den all- der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benach- gemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben richtigen. und regelmäßig zu warten. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Gene- (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen ver- ralinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen. langen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks § 17 dient. Untersuchung des Abwassers (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Ver- (1) Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten kehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen be- Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Ab- stimmt sind. wassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzu-
Amts- und Mitteilungsblatt Markt Lichtenau 05`2019 9 § 20 wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung Betretungsrecht zu prüfen. Für nach § 12 Abs. 2 zu überwachende Kleinkläranlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, gilt Art. 60 Abs. (1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks 4 BayWG. haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftrag- Lichtenau, 20.05.2019 ten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstüc- MARKT LICHTENAU ke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Gez. Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen An- Uwe Reißmann lagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu 1. Bürgermeister erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grund- stücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und des Marktes Lichtenau Überwachungsrechte bleiben unberührt. (BGS/EWS) § 21 vom 01.07.2019 Ordnungswidrigkeiten Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt (1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geld- der Markt Lichtenau (im folgenden Gemeinde genannt) folgende Bei- buße belegt werden, wer vorsätzlich trags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung: 1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12 Inhaltsübersicht: Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und §1 Beitragserhebung Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder §2 Beitragstatbestand hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlage- §3 Entstehen der Beitragsschuld pflichten verletzt, §4 Beitragsschuldner 2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde mit §5 Beitragsmaßstab der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungs- §6 Beitragssatz anlage beginnt, §7 Fälligkeit 3. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichti- §7a Beitragsablösung ge Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 §8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse Abs. 1 Satz 2 vorlegt, §9 Gebührenerhebung 4. entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der §9a Grundgebühr Grundstücksentwässerungsanlage durch einen fachlich geeigne- §10 Einleitungsgebühr ten Unternehmer oder vor Vorlage von dessen Bestätigung oder § 10a Gebührenabschläge vor Prüfung durch die Gemeinde die Leitungen verdeckt oder ei- §11 Gebührenzuschläge ner Untersagung der Gemeinde nach § 11 Abs. 4 Satz 2 zuwider- §12 Entstehen der Gebührenschuld handelt, §13 Gebührenschuldner 5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanla- §14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung gen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt, §15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner 6. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder son- §16 In-Kraft-Treten stige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder ein- bringt, §1 7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung Beitragserhebung beauftragten Personen der Gemeinde nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstel- lung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag. (2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkei- tentatbestände bleiben unberührt. §2 Beitragstatbestand § 22 Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstüc- ke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmög- (1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung be- lichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn stehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. 1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässe- (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Hand- rungseinrichtung besteht oder lungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. 2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwäs- serungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. § 23 Inkrafttreten Übergangsregelung §3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Diese Satzung tritt am 01.07.2019 in Kraft. (1) 1 Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Bei- (2) Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkrafttreten tragstatbestandes. 2Andern sich die für die Beitragsbemes- der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen sung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Ab- nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft schluss der Maßnahme.
10 Amts- und Mitteilungsblatt Markt Lichtenau 05`2019 (2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der §6 Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung er- Beitragssatz füllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser (1) Der Beitrag beträgt Satzung. a) pro m² Grundstücksfläche 1,75 € §4 b) pro m² Geschossfläche Beitragsschuldner 16,27 € Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitrags- (2) 1 Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser ein- schuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. geleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. 2Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grund- stücksflächenbeitrag nacherhoben. §5 Beitragsmaßstab §7 Fälligkeit (1) 1 Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Ge- schossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.2Die Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbe- beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken scheides fällig. von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens § 7a jedoch 2.000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m² Beitragsablösung begrenzt. 1 Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst (2) 1 Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäu- werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtli- de in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der chen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur nicht. herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung §8 keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserablei- Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse tung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung (1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, angeschlossen sind. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Un- außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtli- terhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S.d. § 3 EWS ist mit nie hinausragen. Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßen- grund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. (3) 1 Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grund- (2) 1 Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweili- stücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die gen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entste- zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche hens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nut- oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer zung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerb- bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt ent- lich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1. sprechend. (4) 1 Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Än- (3) 1 Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abge- derung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Um- löst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der vor- stände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitrags- 2 aussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechts- pflicht entsteht insbesondere, anspruch auf Ablösung besteht nicht. – im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zu- sätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine §9 Beiträge geleistet wurden, Gebührenerhebung – im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätz- lich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrich- Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errech- tung Einleitungsgebühren. nende zusätzliche Grundstücksfläche, – im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfrei- en Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 § 9a Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraus- Grundgebühr setzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. (1) 1 Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der (5) 1 Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach verwendeten Wasserzähler berechnet. 2Befinden sich auf ei- Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der nem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasser- Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Ge- anschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des schossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grund- Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. stücksflächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuen- 3 Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauer- trichten. 3 Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an durchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasse- Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungs- rentnahme messen zu können. betrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ur- (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasser- sprüngliche Beitrag entrichtet wurde. zählern mit Dauerdurchfluss bis 4 m³/h 40,00 €/Jahr bis 10 m³/h 45,00 €/Jahr bis 16 m³/h 65,00 €/Jahr über 16 m³/h 150,00 €/Jahr.
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