Markt Lichtenau Amts- und Mitteilungsblatt

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Markt Lichtenau Amts- und Mitteilungsblatt
Amts-Amts-und
                                    und Mitteilungsblatt Markt Lichtenau 05`2019
                                            Mitteilungsblatt                          1

                         Markt Lichtenau
                         in Mittelfranken an der Burgenstraße

www.markt-lichtenau.de

   47. Jahrgang                               Donnerstag, 06. Juni 2019            Nr. 05
Markt Lichtenau Amts- und Mitteilungsblatt
2                                          Amts- und Mitteilungsblatt Markt Lichtenau 05`2019
                                                                       Fundgegenstände:
                                                                       In der Gemeindeverwaltung wurden abgegeben: Geldbeutel (gefun-
             Wichtiges auf einen Blick                                 den am Stand der KiTa Lichtenau/Georgimarkt)
                                                                       Die Fundgegenstände können im Rathaus, Zi. E.02 besichtigt und
                                                                       abgeholt werden.

Nächste Bürgersprechstunde:                                            Außensprechtage
Montag,       24. Juni 2019             17:00 – 18:00 Uhr
Büro des Bürgermeisters, Rathaus, Ansbacher Straße 11, Lichtenau       des Zentrum Bayern Familie und Soziales
                                                                       im Landratsamt Ansbach, Crailsheimstr. 1, 91522 Ansbach finden
                                                                       am Dienstag, 11. Juni und 09. Juli 2019, in der Zeit von 09:00 –
Nächste Sitzung des Marktgemeinderates:                                14:00 Uhr statt.
Mittwoch      19. Juni 2019              Beginn: 19:30 Uhr
im Rathaus, Ansbacher Str. 11, Lichtenau
                                                                        Achtung Dauerparker auf dem Festplatz:
Nächste Sitzung des Bauausschusses:                                     bis 11. Juli 2019 wird der Festplatz wieder von der
Montag,       17. Juni 2019                Beginn: 18:30 Uhr
                                                                        Jugendverkehrsschule der Polizei Heilsbronn/
im Rathaus, Ansbacher Str. 11,             Lichtenau
                                                                        Ansbach belegt!
Bitte reichen Sie Ihre Bauanträge bis spätestens 4 Werktage vor dem
Sitzungstermin ein, da die Bauanträge vorab von der Verwaltung zu
prüfen sind. Nur so kann grundsätzlich sichergestellt werden, dass      Ansprechpartner           Kontakt, Telefon
die Bauanträge in der folgenden Sitzung behandelt werden.               Bürgermeister
                                                                        Uwe Reißmann              poststelle@markt-lichtenau.de
Nächste Notartage in Lichtenau (Rathaus):                                                         09827 / 9211 – 14
Donnerstag, 06. Juni und 04. Juli 2019   14:00 Uhr                      Geschäftsleiter
Terminabsprache mit dem Notariat ist notwendig.                         Thomas Balles            thomas.balles@markt-lichtenau.de
Tel. Nr. 09872 / 80 56-0                                                                         09827 / 92 11 – 16
                                                                        Vorzimmer, Amtsblatt, Friedhof, Fremdenverkehr
                                                                        Beate Großmann           beate.grossmann@markt-lichtenau.de
     Rathaus - Öffnungszeiten:                                                                   09827 / 92 11 – 15
     Montag     08.00 – 12.00 Uhr        13.00 – 18.00 Uhr              Einwohnermeldeamt, Passamt,
     Dienstag   08.00 – 12.00 Uhr                                       Rentenangelegenheiten
     Mittwoch				                        13.00 – 16.00 Uhr              Denise Heiden            denise.barth@markt-lichtenau.de
     Donnerstag 08.00 – 12.00 Uhr        13.00 – 16.00 Uhr                                       09827 / 92 11 – 11
     Freitag    08.00 – 12.00 Uhr                                       Ingrid John              ingrid.john@markt-lichtenau.de
     Telefon:    09827 / 92 11-0                                                                 09827 / 92 11 – 12
     Fax:        09827 / 92 11 – 33                                     Kämmerei
     Mail:       poststelle@markt-lichtenau.de                          Dirk Popp                dirk.popp@markt-lichtenau.de
     Internet:   www.markt-lichtenau.de                                                          09827 / 92 11 – 18
                                                                        Kasse
                                                                        Eva Hertlein             eva.hertlein@markt-lichtenau.de
Gemeindebücherei Lichtenau, Schulweg 12                                                          09827 / 92 11 – 19
Unsere Öffnungszeiten:
                                                                        Steueramt / Pacht
Montag,          18:00 Uhr bis 19:00 Uhr
                                                                        Eva Hofmann              eva.hofmann@markt-lichtenau.de
Donnerstag,      18:00 Uhr bis 19.00 Uhr
                                                                                                 09827 / 92 11 – 21
Kontakt:
                                                                        Gemeindewerke
Tel.Nr.: 09827/570 987 7
                                                                        Stefan Fischer           stefan.fischer@markt-lichtenau.de
E-Mail: buecherei(at)markt-lichtenau.de
                                                                                                 09827 / 92 11 – 20
                                                                        Daniela Schmidt          daniela.schmidt@markt-lichtenau.de
Wertstoffhof April bis Oktober                                                                   09827 / 92 11 – 17
Mittwoch,         17:00 Uhr – 19:00 Uhr                                 Bauverwaltung
Samstag,          13:00 Uhr – 15:00 Uhr                                 Norbert Himmer           norbert.himmer@markt-lichtenau.de
                                                                                                 09827 / 92 11 – 23
Müllabfuhr:                                                             Birgit Moezer            birgit.moezer@markt-lichtenau.de
Restmüll:		                      Biotonne:                                                       09827 / 92 11 – 24
Freitag,    14.06.2019           Freitag,     07.06.2019                Personalverwaltung
Donnerstag, 27.06.2019           Samstag,     22.06.2019                Tanja Schmidt            tanja.schmidt@markt-lichtenau.de
Donnerstag, 11.07.2019           Freitag,     05.07.2019                                         09827 / 92 11 – 26
                                                                        Fax Markt Lichtenau:     09827 92 11-33
Papiertonne:		                   Gelber Sack:
Donnerstag, 04.07.2019           Montag,    24.06.2019                  Bauhof
                                                                        Siegfried Westernacher    09827 / 6974
Wir bitten um Bereitstellung der Tonnen bereits ab 06:00 Uhr. Ihr
persönlichen Abfallkalender im Internet: www.landkreis-ansbach.de/      Kläranlage
buergerservice/abfall. Für Rücksprachen: Hotline: 0981 / 468 2323       Erwin Leuchs/Dieter Meier 09827 927144

                                                                        Jugendzentrum
                                                                        Heike Rosenkranz          juz-lichtenau@t-online.de
Funkalarmierung der Freiwilligen Feuerwehren                                                      09827 / 240740
(Probealarm der Sirenen mit Funksteuerung):                             Grund- und Mittelschule
Samstag, 06. Juli 2019, in der Zeit von 11:05 bis 11:20 Uhr             Martin Schuster         schulleitung@volksschule-lichtenau.de
Der Alarm wird in folgenden Ortsteilen ausgelöst: Lichtenau, Schlau-                            09827 / 1793
ersbach, Immeldorf, Fischbach, Gotzendorf, Malmersdorf, Oberram-        Fax                     09827 / 6976
mersdorf, Unterrottmannsdorf, Wattenbach, Zandt und Herpersdorf.
Markt Lichtenau Amts- und Mitteilungsblatt
Amts- und Mitteilungsblatt Markt Lichtenau 05`2019                                          3

 BITTE BEACHTEN:                                                        Kontonummern des Marktes Lichtenau:
 Nächste Ausgabe:           Donnerstag, 04.Juli 2019                    Sparkasse Ansbach IBAN: DE72 7655 0000 0000 2344 19
 Redaktionsschluss:         Donnerstag, 24. Juni 2019                                       BIC:   BYLADEM1ANS
 Redaktionelle Beiträge (Vereinsnachrichten, Veranstaltungen)           VR-Bank Mittelfranken West eG Geschäftsstelle Lichtenau
 bitte weiterhin an beate.grossmann@markt-lichtenau.de                  (Gewerbebank)       IBAN: DE13 7656 0060 0000 2014 48
                                                                                            BIC:   GENODEF1ANS
 NEU: Kleinanzeigen, Familienanzeigen und gewerbliche
 Anzeigen senden Sie bitte an die Firma Habewind –                     Raiffeisenbank Heilsbronn – Windsbach eG
 Werbeagentur Inhaber: Peter Haberzettl, Friedrich-Bauer-Str. 6a,                           IBAN: DE25 7606 9663 0003 4140 00
 91564 Neuendettelsau, Tel: 09874 / 689683,                                                 BIC:   GENODEF1WBA
 Fax: 09874 / 689684, Mail: la@habewind.de                             Gemeindewerke Lichtenau
                                                                       Sparkasse Ansbach IBAN: DE25 7655 0000 0008 3927 71
 Den Redaktionsschluss für Ihre Anzeige finden Sie unter:
                                                                                            BIC:   BYLADEM1ANS
 www.habewind.de

                                                                Nachruf
    Der Markt Lichtenau trauert um

                                               Herrn Hermann Beierlein
    der am 19. April 2019 im Alter von 85 Jahren verstorben ist.

    Herr Hermann Beierlein war von 1982 bis 1997 in der Verwaltung der Gemeindewerke tätig.
    Er hat sich mit seiner stets offenen und zuverlässigen Art für die Belange des Marktes Lichtenau eingesetzt.

    Wir werden ihm ein ehrendes Gedenken bewahren.
    Unser tiefes Mitgefühl gilt seiner Familie.

    Lichtenau, im Mai 2019
    Markt Lichtenau
    Uwe Reißmann
    1. Bürgermeister

  Öffnungszeiten Deutsche Post Lichtenau                                Ortsteilversammlungen 2019
  Rutzendorfer Weg 6, 91586 Lichtenau                                   Freitag,      28.06.2019
                                                                                      Ortsteilversammlung Schlauersbach
  Montag          11:00 Uhr – 12:00 Uhr                                               Dorfgemeinschaftshaus Schlauersbach
  Dienstag        18:00 Uhr – 19:00 Uhr                                 Beginn:       19:30 Uhr
  Mittwoch        11:00 Uhr – 12:00 Uhr
  Donnerstag      11:00 Uhr – 12:00 Uhr

                                                                            www.markt-lichtenau.de
  Freitag         11:00 Uhr – 12:00 Uhr
  Samstag         10:00 Uhr – 11:00 Uhr

                                              Amtliche Bekanntmachungen

Markt Lichtenau, den 06.06.2019                                       Schlauersbach und Wattenbach in den Zandtbach, die Fränkische
Az.: 6320                                                             Rezat und den Kulturgraben zur Fränkischen Rezat durch den Markt
                                                                      Lichtenau Landkreis Ansbach befristet bis zum 31.12.2035 erteilt.
                Bekanntmachung
                                                                      Eine Ausfertigung des Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayer. Wasser-         und den zugrundeliegenden Antragsunterlagen liegt zur allge-
gesetzes (BayWG) und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes         meinen Einsicht bei der Marktgemeinde Lichtenau, Ansbacher
(BayVwVfG);                                                           Str. 11, 91586 Lichtenau, Zimmer EO1 in der Zeit vom 11.06.2019
                                                                      bis zum 26.06.2019 während der Dienststunden aus.
Einleiten von Niederschlagswasser aus den Ortsteilen Fisch-
bach, Kirschendorf, Rückersdorf, Schlauersbach und Watten-            Der Bescheid wurde dem Antragssteller zugestellt. Mit dem Ende der
bach in den Zandtbach, die Fränkische Rezat und den Kul-              Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber den übrigen Betrof-
turgraben zur Fränkischen Rezat durch den Markt Lichtenau             fenen als zugestellt.
Landkreis Ansbach
                                                                      Lichtenau, 06.06.2019
Das Landratsamt hat mit Bescheid vom 29.04.2019, Az. 632-20 SG
43gr die gehobene Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlags-     Uwe Reißmann
wasser aus den Ortsteilen Fischbach, Kirschendorf, Rückersdorf,       1. Bürgermeister
Markt Lichtenau Amts- und Mitteilungsblatt
4                                         Amts- und Mitteilungsblatt Markt Lichtenau 05`2019
               Satzung für die öffentliche                             (2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen
                                                                       Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Woh-
               Entwässerungseinrichtung                                nungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und
                 des Marktes Lichtenau                                 sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von
                                                                       mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet;
                   (Entwässerungssatzung - EWS)                        sie haften als Gesamtschuldner.

                          vom 01.07.2019
                                                                                                       §3
                                                                                             Begriffsbestimmungen

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende
Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Bedeutung:
Wassergesetzes (BayWG) erlässt der Markt Lich­tenau (im folgenden 1. Abwasser
Gemeinde genannt) folgende Satzung:                                       ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder
                                                                          sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser
                                                                          und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser
         Inhaltsverzeichnis:                                              (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Be-
         §1        Öffentliche Einrichtung                                reich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abflie-
         §2        Grundstücksbegriff; Verpflichtete                      ßende Wasser (Niederschlagswasser).
         §3        Begriffsbestimmungen
         §4        Anschluss- und Benutzungsrecht                         Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in land-
         §5        Anschluss- und Benutzungszwang                         wirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich
         §6        Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang           Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich,
         §7        Sondervereinbarungen                                   forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht
         §8        Grundstücksanschluss                                   zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das
         §9        Grundstücksentwässerungsanlage                         häusliche Abwasser.
         § 10      Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
         § 11      Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwäs- 2.        Kanäle
                   serungsanlage                                            sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regen-
         § 12      Überwachung                                              wasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B.
         § 13      Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem             Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.
                   Grundstück
         § 14      Einleiten in die Kanäle                             3.   Schmutzwasserkanäle
         § 15      Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen            dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von
         § 16      Abscheider                                               Schmutzwasser.
         § 17      Untersuchung des Abwassers
         § 18      Haftung                                             4.   Mischwasserkanäle
         § 19      Grundstücksbenutzung                                     sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und
         § 20      Betretungsrecht                                          Schmutzwasser bestimmt.
         § 21      Ordnungswidrigkeiten
         § 22      Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel        5.   Regenwasserkanäle
         § 23      Inkrafttreten                                            dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Nieder-
                                                                            schlagswasser.

                                                                       6.   Sammelkläranlage
                               §1                                           ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten
                     Öffentliche Einrichtung                                Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

(1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasser-   7.   Grundstücksanschlüsse
beseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das Gebiet der Gemein-           Sind
deteile Lichtenau, Boxbrunn, Büschelbach, Erlenmühle, Fischbach,            - bei Freispiegelkanälen:
Gotzendorf, Gotzenmühle, Hammerschmiede, Herpersdorf, Immel-                  die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. Ist entge-
dorf, Kirschendorf, Malmersdorf, Oberrammersdorf, Rückersdorf,                gen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden,
Schlauersbach, Unterrottmannsdorf, Waltendorf, Wattenbach, Weic-              endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des öffentli-
kershof, Wattenbach, Zandt, Zandtmühle.                                       chen Straßengrundes zum privaten Grundstück.
                                                                            - bei Druckentwässerung:
(2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Ge-              die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht.
meinde.                                                                     - bei Unterdruckentwässerung:
                                                                              die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausan-
(3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen             schlussschachts.
Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.
                                                                       8.   Grundstücksentwässerungsanlagen
                                                                            sind
                             §2                                             - bei Freispiegelkanälen:
                Grundstücksbegriff, Verpflichtete                             die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des
                                                                              Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts.
(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammen-            Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage
hängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum                   zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9
desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Ein-           Abs. 4). Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontroll-
heit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile              schacht vorhanden, endet die Grundstücksentwässerungs-
von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit                  anlage an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen
rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie          Straßengrund.
zu berücksichtigen.                                                         - bei Druckentwässerung:
                                                                              die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des
Markt Lichtenau Amts- und Mitteilungsblatt
Amts- und Mitteilungsblatt Markt Lichtenau 05`2019                                              5

          Abwassers dienen, bis einschließlich des Abwassersammel-                                       §5
          schachts.                                                                        Anschluss- und Benutzungszwang
        - bei Unterdruckentwässerung:
          die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des     (1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute
          Abwassers dienen, bis zum Hausanschlussschacht.                  Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (An-
                                                                           schlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der An-
9.    Kontrollschacht                                                      schluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
      ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der An-
lage dient.                                                                (2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbe-
                                                                           baute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen,
10.     Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung)                      wenn Abwasser anfällt.
        ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.
                                                                           (3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei
11. Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung)                      deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorüberge-
     ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienen-          hend vorhanden sind.
     den Stauraum sowie einer Absaugventileinheit.
                                                                           (4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwasse-
12.     Messschacht                                                        reinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss
        ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses         der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt
        oder die Entnahme von Abwasserproben.                              sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Auf-
                                                                           forderung durch die Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist
13.     Abwasserbehandlungsanlage                                          herzustellen.
        ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Ab-
        wassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu          (5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung ange-
        beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur        schlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwas-
        Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-)Be-         ser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang).
        handlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.                Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der
                                                                           Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erfor-
14.     Fachlich geeigneter Unternehmer                                    derliche Überwachung zu dulden.
        ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstück-
        sentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Vorausset-           (6) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für Niederschlags-
        zungen für die fachliche Eignung sind insbesondere                 wasser, soweit dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung
        - die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der      ordnungsgemäß möglich ist.
          verantwortlichen technischen Leitung,
        - die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nach-
          weisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grund-                                 §6
          stücksentwässerungsanlagen,                                             Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
        - die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und
        Geräte,                                                            (1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf
        - die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen         Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Be-
        und Vorschriften,                                                  nutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der
        - eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und   Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf
        Dokumentation).                                                    Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde
                                                                           einzureichen.

                                §4                                         (2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und
                  Anschluss- und Benutzungsrecht                           Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grund-
stück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrich-                                            §7
tung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14                               Sondervereinbarungen
bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung ein-
zuleiten.                                                                  (1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Be-
                                                                           nutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Gemeinde durch Ver-
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche       einbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grund-
stückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundes- und              (2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen die-
landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle          ser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend.
hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grund-          Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes be-
stücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemein-          stimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
de.

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,                                                     §8
    1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne                                  Grundstücksanschluss
        Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen
        werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei          (1) Der Grundstücksanschluss wird, vom Grundstückseigentümer
        dem es anfällt oder                                                hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie
                                                                           stillgelegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten
      2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder we-           entsprechend.
         gen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
                                                                                                         §9
(4) Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung versagen,                            Grundstücksentwässerungsanlage
wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Sied-
lungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.             (1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung an-
                                                                           geschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer
Markt Lichtenau Amts- und Mitteilungsblatt
6                                          Amts- und Mitteilungsblatt Markt Lichtenau 05`2019
Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutz-                Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten
wasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner             Einrichtungen.
Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsan-         Die Pläne müssen den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern
lage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.                  entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und
                                                                        dem Planfertiger zu unterschreiben.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbe-
handlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein       (2) Die Gemeinde prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungs-
anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu ver-      anlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall,
bessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu   erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Ferti-
beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungs-         gung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück;
anlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der       die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Technik maßgeblich.                                                     Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb
                                                                        von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen
(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontroll-        ihre Zustimmung schriftlich verweigert. Entspricht die Grundstücks-
schacht zu errichten. Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle        entwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt
oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist.   die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel
Bei Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sät-           eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung
ze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstück-        der geänderten Unterlagen bei der Gemeinde; Satz 3 gilt entspre-
sentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den            chend.
Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann.
                                                                        (3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässe-
(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Gemein-      rungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach
de vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer           Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht
Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn             nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtli-
ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwas-            chen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
sers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik ent-
sprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Ge-         (4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Gemeinde Aus-
meinde nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.                     nahmen zulassen.

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungsein-
richtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.                                          § 11
                                                                        Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
(6) Die Gemeinde darf zur Entlastung der öffentlichen Einrichtung be-
stimmen, dass Niederschlagswasser nur mittels einer Oberflächen-        (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den Beginn des
wasserrückhaltung gedrosselt eingeleitet wird.                          Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungs-
                                                                        arbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich
(7) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dür-        anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss
fen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.         wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden,
Die Gemeinde kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.        ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

                                                                        (2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der
                            § 10                                        Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte,
       Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage                     Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder ge-       (3) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungs-
ändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fer-    anlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errich-
tigung einzureichen:                                                    tung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen
                                                                        nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unterneh-
a)   Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab               mer prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies
     1:1000,                                                            gilt nicht, soweit die Gemeinde die Prüfungen selbst vornimmt; sie hat
b)   Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der        dies vorher anzukündigen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden
     Verlauf der Leitungen und im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Ab-    die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße Er-
     wasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,                          richtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf
c)   Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässe-        Anordnung der Gemeinde freizulegen.
     rungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null
     (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlen-         (4) Soweit die Gemeinde die Prüfungen nicht selbst vornimmt, hat
     höhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und        der Grundstückseigentümer der Gemeinde die Bestätigungen nach
     Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche        Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor Inbetriebnahme der
     zu ersehen sind,                                                   Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Die
d)   wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in         Gemeinde kann die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnah-
     seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht,         me der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats
     zugeführt wird, ferner Angaben über                                nach Vorlage der Bestätigungen oder unverzüglich nach Prüfung
     - Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem        durch die Gemeinde schriftlich untersagen. In diesem Fall setzt die
       Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,          Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe für
     - Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der         die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung der
       Erzeugnisse,                                                     Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.
     - die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,
     - Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimm-      (5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die Bestätigungen des fach-
       ten Abwassers,                                                   lich geeigneten Unternehmers oder die Prüfung durch die Gemeinde
     - die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des     befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfen-
       Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontami-        den Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung
       nierung) mit Bemessungsnachweisen.                               für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der
                                                                        Anlage.
     Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den was-
     serwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf,   (6) Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten
Markt Lichtenau Amts- und Mitteilungsblatt
Amts- und Mitteilungsblatt Markt Lichtenau 05`2019                                             7

Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße                                            § 14
Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien                                 Einleiten in die Kanäle
für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem Um-
fange die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4.                (1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwas-
                                                                         serkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Misch-
                                                                         wasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser
                               § 12                                      eingeleitet werden.
                           Überwachung
                                                                         (2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden darf,
(1) Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden          bestimmt die Gemeinde.
Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwäs-
serungsanlagen, die an Misch- oder Schmutzwasserkanäle ange-
schlossen sind, in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnah-                                    § 15
me auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer                  Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen
zu lassen. Für Anlagen in Wasserschutzgebieten gelten kürzere Ab-        (1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet
stände entsprechend den Festlegungen in der jeweiligen Schutzge-         oder eingebracht werden, die
bietsverordnung; ist dort nichts geregelt ist die Dichtheit wiederkeh-         - 		 die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren
rend alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre durch              		 Gesundheit beeinträchtigen,
Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren nachzuwei-                - 		 die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen
sen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüg-                   Grundstücke gefährden oder beschädigen,
lich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von           - 		 den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, be-
sechs Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung                     hindern oder beeinträchtigen,
durchzuführen. Die Gemeinde kann verlangen, dass die Bestätigung               - 		 die landwirtschaftliche, oder gärtnerische Verwertung des
über die Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei festgestellten                 Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
Mängeln vorgelegt werden.                                                      - 		 sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Ge-
                                                                                    wässer, auswirken.
(2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungs-
anlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen,         (2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen.                1.   feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin,
                                                                                  oder Öl,
(3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den               2.   infektiöse Stoffe, Medikamente,
Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässe-                  3.   radioaktive Stoffe,
rungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehand-                  4.   Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des
lungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.                                Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers
                                                                                  führen, Lösemittel,
(4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in               5.   Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstun-
seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der                    gen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau             6.   Grund- und Quellwasser,
und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf             7.   feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche,
wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasser-              Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe,
rechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und                   Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssi-
die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder                   ge Stoffe, die erhärten,
Selbstüberwachung der Gemeinde vorgelegt werden.                             8.   Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche,
                                                                                  Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Sila-
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Gemeinde befugt, die                     gegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,
Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwas-              9.   Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus
serproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen                         Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbescha-
durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und                    det gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkal-
Messschächte, wenn sie die Gemeinde nicht selbst unterhält. Die Ge-               schlämme,
meinde kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentü-            10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer
mer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden,                   Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer
der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässe-                 krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverän-
rungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt                  dernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie
die Gemeinde aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der                     Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe,
Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder der vom                    Polycyclische Aromaten, Phenole.
Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse
auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Ab-            Ausgenommen sind
schluss der Prüfung durch die Gemeinde neu zu laufen.                             a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der
                                                                                     Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus
(6) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten auch für den                    Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
Benutzer des Grundstücks.                                                         b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungs-
                                                                                     anlage zurückgehalten werden können und deren Einle
                                                                                     tung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach
                            § 13                                                     Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
  Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück                         c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des
                                                                                     Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlos-           11.   Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
sen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung die-               - von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behand-
nende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Ab-                        lung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforde-
wasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen,                     rungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entspre-
in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt                    chen wird,
wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.                                         - das wärmer als +35°C ist,
                                                                                  - das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
                                                                                  - das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
Markt Lichtenau Amts- und Mitteilungsblatt
8                                           Amts- und Mitteilungsblatt Markt Lichtenau 05`2019
           - das als Kühlwasser benutzt worden ist.                      weisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot
     12.   nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-   des § 15 fallen.
           Heizkesseln; das gilt nicht für Ölbrennwertkessel bis 200
           kW, die mit schwefelarmem Heizöl EL betrieben werden,         (2) Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch pe-
     13.   nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brenn-      riodisch, untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Re-
           wert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.      gel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation
                                                                         eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter         vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Ei-
Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen        gen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die
oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt.                      Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann
                                                                         verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungs-
(4) Über Abs. 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen       einrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse
auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge aus-           vorgelegt werden.
schließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen,
soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungs-                                         § 18
einrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungs-                                   Haftung
einrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen
und Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Be-          (1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die
scheids, erforderlich ist.                                             auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungs-
                                                                       gemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungs-
(5) Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 einrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für
und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Ent- Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.
wässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Men-
ge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der (2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der
Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide än- Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person,
dern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient,
Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
durchgeführt werden müssen.
                                                                       (3) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die ord-
(6) Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 nungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließ-
und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die lich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder
der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In (4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinba-
diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung mit Plänen in rung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch ent-
doppelter Fertigung vorzulegen.                                        stehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und
                                                                       Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücks-
(7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten entwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht
Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkes- werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzu-
seln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungs- stellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten
einrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften
und der Gemeinde über die Funktionsfähigkeit der Neutralisations- als Gesamtschuldner.
anlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1
Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten
Fachbetriebs vorzulegen.                                                                                  § 19
                                                                                               Grundstücksbenutzung
(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem
Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von
entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung er- Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über
möglichen, bleiben vorbehalten.                                        sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige
                                                                       Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese
(9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässe- Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind.
rungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungsein-
der Gemeinde sofort anzuzeigen.                                        richtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentü-
                                                                       mer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlosse-
                                                                       nen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden
                                  § 16                                 oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst
                              Abscheider                               wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die In-
                                                                       anspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer
Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle oder Weise belasten würde.
Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in
die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- (2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang
bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den all- der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benach-
gemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben richtigen.
und regelmäßig zu warten. Die Gemeinde kann den Nachweis der
ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Gene- (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen ver-
ralinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen. langen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar
                                                                       sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit
                                                                       die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks
                                  § 17                                 dient.
                    Untersuchung des Abwassers
                                                                       (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Ver-
(1) Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten kehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für
oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen be-
Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Ab- stimmt sind.
wassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzu-
Markt Lichtenau Amts- und Mitteilungsblatt
Amts- und Mitteilungsblatt Markt Lichtenau 05`2019                                              9

                                § 20                                    wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung
                          Betretungsrecht                               zu prüfen. Für nach § 12 Abs. 2 zu überwachende Kleinkläranlagen,
                                                                        die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, gilt Art. 60 Abs.
(1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks          4 BayWG.
haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und
gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftrag-    Lichtenau, 20.05.2019
ten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstüc-          MARKT LICHTENAU
ke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume
im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese       Gez.
Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen An-         Uwe Reißmann
lagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu           1. Bürgermeister
erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grund-
stücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für
Probenahmen und Abwassermessungen.                                            Beitrags- und Gebührensatzung
                                                                                zur Entwässerungssatzung
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und                     des Marktes Lichtenau
Überwachungsrechte bleiben unberührt.
                                                                                               (BGS/EWS)

                             § 21                                                                  vom 01.07.2019
                      Ordnungswidrigkeiten
                                                                  Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geld- der Markt Lichtenau (im folgenden Gemeinde genannt) folgende Bei-
buße belegt werden, wer vorsätzlich                               trags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12     Inhaltsübersicht:
   Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und        §1     Beitragserhebung
   Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder      §2     Beitragstatbestand
   hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlage-     §3     Entstehen der Beitragsschuld
   pflichten verletzt,                                                  §4     Beitragsschuldner
2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde mit          §5     Beitragsmaßstab
   der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungs-          §6     Beitragssatz
   anlage beginnt,                                                      §7     Fälligkeit
3. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichti-       §7a    Beitragsablösung
   ge Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12      §8     Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
   Abs. 1 Satz 2 vorlegt,                                               §9     Gebührenerhebung
4. entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der           §9a    Grundgebühr
   Grundstücksentwässerungsanlage durch einen fachlich geeigne-         §10    Einleitungsgebühr
   ten Unternehmer oder vor Vorlage von dessen Bestätigung oder         § 10a Gebührenabschläge
   vor Prüfung durch die Gemeinde die Leitungen verdeckt oder ei-       §11    Gebührenzuschläge
   ner Untersagung der Gemeinde nach § 11 Abs. 4 Satz 2 zuwider-        §12    Entstehen der Gebührenschuld
   handelt,                                                             §13    Gebührenschuldner
5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanla-        §14    Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
   gen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt,       §15    Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
6. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder son-        §16    In-Kraft-Treten
   stige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder ein-
   bringt,                                                                                               §1
7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung                                 Beitragserhebung
   beauftragten Personen der Gemeinde nicht ungehindert Zugang
   zu allen Anlagenteilen gewährt.                                      Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstel-
                                                                        lung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkei-
tentatbestände bleiben unberührt.                                                                         §2
                                                                                                  Beitragstatbestand

                             § 22                                       Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte
          Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel                  oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstüc-
                                                                        ke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmög-
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung be-         lichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
stehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
                                                                        1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässe-
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Hand-
                                                                           rungseinrichtung besteht oder
lungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des
Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
                                                                        2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwäs-
                                                                           serungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
                                § 23
                 Inkrafttreten Übergangsregelung                                                       §3
                                                                                           Entstehen der Beitragsschuld
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2019 in Kraft.
                                                                        (1)    1
                                                                                Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Bei-
(2) Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkrafttreten          tragstatbestandes. 2Andern sich die für die Beitragsbemes-
der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen                  sung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a
wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung          KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Ab-
nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft             schluss der Maßnahme.
Markt Lichtenau Amts- und Mitteilungsblatt
10                                         Amts- und Mitteilungsblatt Markt Lichtenau 05`2019
(2)    Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der                                         §6
       Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung er-                                 Beitragssatz
       füllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser (1)    Der Beitrag beträgt
       Satzung.                                                                a) pro m² Grundstücksfläche
                                                                                  1,75 €
                               §4                                              b) pro m² Geschossfläche
                        Beitragsschuldner                                         16,27 €

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitrags-    (2)    1
                                                                                Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser ein-
schuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.                 geleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht
                                                                               erhoben. 2Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grund-
                                                                               stücksflächenbeitrag nacherhoben.
                                §5
                         Beitragsmaßstab                                                                §7
                                                                                                     Fälligkeit
(1)    1
        Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Ge-
       schossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.2Die              Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbe-
       beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken             scheides fällig.
       von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke)
       in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das
       4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens                                       § 7a
       jedoch 2.000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m²                                 Beitragsablösung
       begrenzt.
                                                                        1
                                                                         Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst
(2)    1
        Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäu-           werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtli-
       de in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der      chen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht
       vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur            nicht.
       herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Gebäude oder
       selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung                                   §8
       keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserablei-                Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
       tung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen,
       werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder
       Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung      (1)    Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung,
       angeschlossen sind. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben             Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Un-
       außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtli-             terhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S.d. § 3 EWS ist mit
       nie hinausragen.                                                        Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßen-
                                                                               grund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in
                                                                               der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(3)    1
        Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne
       Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten
       Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grund-      (2)    1
                                                                                Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweili-
       stücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die            gen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entste-
       zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche                hens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks
       vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nut-                 oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer
       zung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerb-               bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt ent-
       lich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.               sprechend.

(4)    1
         Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Än- (3)      1
                                                                                 Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abge-
       derung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Um-                   löst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der vor-
       stände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitrags-
                                                         2
                                                                               aussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechts-
       pflicht entsteht insbesondere,                                          anspruch auf Ablösung besteht nicht.
       – im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zu-
            sätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine                                       §9
            Beiträge geleistet wurden,                                                          Gebührenerhebung
       – im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätz-
            lich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des
                                                                        Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrich-
            Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errech-
                                                                        tung Einleitungsgebühren.
            nende zusätzliche Grundstücksfläche,
       – im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfrei-
            en Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2                                        § 9a
            Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraus-                                 Grundgebühr
            setzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
                                                                        (1)    1
                                                                                 Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der
(5)    1
         Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach              verwendeten Wasserzähler berechnet. 2Befinden sich auf ei-
       Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der               nem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasser-
       Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Ge-               anschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des
       schossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grund-              Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet.
       stücksflächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuen-               3
                                                                                 Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauer-
       trichten.    3
                      Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an              durchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasse-
       Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungs-             rentnahme messen zu können.
       betrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ur-
                                                                        (2)    Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasser-
       sprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
                                                                               zählern mit Dauerdurchfluss
                                                                               bis        4    m³/h       40,00 €/Jahr
                                                                               bis      10     m³/h       45,00 €/Jahr
                                                                               bis      16     m³/h       65,00 €/Jahr
                                                                               über     16     m³/h 150,00 €/Jahr.
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