Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft - Hamburgische ...
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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 22/2221 22. Wahlperiode 17. 11. 20 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Gesetz zur finanziellen Entlastung der Familien von Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung während der Einschränkungen im Zuge der COVID-19-Pandemie – COVID-19-Beitragsentlastungsgesetz – CBEG 1. Anlass für die Kindertagespflege entsprechend ihrem in- dividuellen Bedarf nach Maßgabe der geltenden Die COVID-19-Pandemie hat sich auf viele Le- Rechtsansprüche. Gemäß Hamburger Kinderbe- bensbereiche ausgewirkt und weitreichende Maß- treuungsgesetz (KibeG) ist bei Inanspruchnahme nahmen sowie vielfach Eingriffe in das öffentliche von Leistungen zur Förderung von Kindern in Kin- Leben erforderlich gemacht. Hiervon waren auch dertagespflege ein Teilnahmebeitrag zu entrich- die Hamburger Kindertageseinrichtungen (Kitas) ten bzw. bei Förderung in Kitas ein Familieneigen- und Kindertagespflegestellen betroffen, die kurz- anteil zu leisten, wenn der Betreuungsumfang fristig für den Regelbetrieb schließen und in den über die beitragsfreie Grundbetreuung hinaus- Notbetrieb wechseln mussten. Dies hat die betrof- geht (§§ 9, 29 KibeG). Die Höhe des zu leistenden fenen Kitas, Kindertagespflegestellen und Eltern Familieneigenanteils bzw. Teilnahmebeitrages vor eine besondere Herausforderung gestellt und richtet sich nach der Familieneigenanteilsverord- war insbesondere auch für die Kinder ein großer nung (FamEigVO) bzw. der Teilnahmebeitragsver- Einschnitt. Trotz sichergestellter Notbetreuung, ordnung (TnBVO) und wird mit dem Bewilligungs- die zu jeweils epidemiologisch vertretbaren Zeit- bescheid festgesetzt. Er ist zu entrichten, unab- punkten sukzessive erweitert und am 18. Juni hängig davon, ob die bewilligte Betreuungsleis- 2020 in einen eingeschränkten Regelbetrieb tung durch das geförderte Kind an einzelnen Be- übergeleitet wurde, war das reguläre Kinderbe- treuungstagen tatsächlich in Anspruch genom- treuungsangebot im Zeitraum vom 16. März 2020 men wird. bis einschließlich 5. August 2020 pandemiebe- dingt vorübergehend eingeschränkt. Vor diesem 2.2 Einschränkung der regulären Kinderbetreuung Hintergrund sollen die Familien für diesen Zeit- infolge der COVID-19-Pandemie raum finanziell entlastet und von Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung befreit werden. Auf Grund der COVID-19-Pandemie war eine reguläre Betreuung in Kitas und Kindertagespfle- 2. Ausgangslage gestellen vorübergehend nicht möglich und die nach dem KibeG geltenden Rechtsansprüche auf 2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen Kindertagesbetreuung konnten im Zeitraum vom Die Familien erhalten von der zuständigen Be- 16. März 2020 bis einschließlich 5. August 2020 hörde einen Kita-Gutschein bzw. eine Bewilligung von Familien gar nicht oder nur unter den beson- 1
Drucksache 22/2221 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode deren Bedingungen der COVID-19-Pandemie in Im Anschluss an die Phase der schrittweise erwei- Anspruch genommen werden. terten Notbetreuung erfolgte mit der Siebenten Verordnung zur Änderung der HmbSARS-CoV- Denn zur Eindämmung der Verbreitung des 2-EindämmungsVO vom 8. Juni 2020 (HmbGVBl. Corona-Virus SARS-CoV-2 und der Erkrankung S. 319) der Eintritt in die Phase des eingeschränk- COVID-19 waren Hamburger Eltern auf Grund ten Regelbetriebs ab dem 18. Juni 2020. Die des Senatsbeschlusses vom 13. März 2020 auf- infektionshygienische Lage ließ zu, dass ab die- gerufen, ihre Kinder ab dem 16. März 2020 zu sem Zeitpunkt grundsätzlich wieder alle Kinder in Hause zu betreuen und keine Kindertagesbetreu- Hamburger Kitas oder Kindertagespflegestellen ung durch die Kita bzw. die Tagesmutter oder den betreut werden konnten. Um eine sichere Betreu- Tagesvater in Anspruch zu nehmen. Es wurde ung für alle Kinder zu gewährleisten, konnte im lediglich für dringende Betreuungsbedarfe eine Einvernehmen mit den Familien eine flexible An- Notbetreuung sichergestellt. passung der Betreuung mit gegebenenfalls ein- Mit der Allgemeinverfügung betreffend die befris- geschränkten oder versetzten Betreuungszeiten tete Schließung der Kindertageseinrichtungen erfolgen, damit die Hygienemaßnahmen und und Kindertagespflegestellen vom 20. März 2020 Schutzvorkehrungen umgesetzt und der Betrieb wurde die befristete Schließung der Hamburger an die personellen Einsatzmöglichkeiten ange- Kitas sowie Kindertagespflegestellen verfügt und passt werden konnten. Im Hinblick auf die Pla- deren regulärer Betrieb weiterhin bis auf die Not- nungssicherheit für die Familien war für jedes betreuung ausgesetzt. Kind verlässlich eine Betreuung von mindestens 20 Stunden an drei Tagen anzubieten. Insofern Diese Allgemeinverfügung wurde mit Wirkung konnte ein Regelbetrieb jedoch noch nicht wieder vom 3. April 2020 außer Kraft gesetzt. Seit dem im gewohnten Maße erfolgen. 3. April 2020 galten entsprechende Regelungen zur vorübergehenden Schließung der Kinder Erst mit der Zehnten Verordnung zur Änderung tagesstätten (Kitas und Kindertagespflegestellen) der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs- gemäß der Verordnung zur Eindämmung der Aus- verordung vom 24. Juli 2020 (HmbGVBl. S. 411) breitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der wurden die bis dahin pandemiebedingt notwendi- Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische gen Einschränkungen aufgehoben und die Ham- SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – Hmb burger Kindertagesstätten ab dem 6. August SARS-CoV-2-EindämmungsVO, HmbGVBl. S. 2020 wieder für den Regelbetrieb unter besonde- 181); lediglich eine Notbetreuung wurde sicher ren Hygienebedingungen geöffnet. gestellt. 3. Zielsetzung Auf Grund der geringen Anzahl der dort gleichzei- tig betreuten Kinder waren die Kindertagespflege- Familien waren auf Grund der Einschränkungen stellen vorübergehend von der allgemeinen der regulären Betreuung in Hamburger Kitas oder Schließung ausgenommen und konnten begin- Kindertagespflegestellen von den Einschränkun- nend ab 20. April 2020 ihren Betrieb schrittweise gen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in wieder aufnehmen. Nachdem die Inanspruch- besonderer Weise betroffen. nahme der Notbetreuung zunächst lediglich Dies gilt unabhängig davon, ob sie weiterhin be- Eltern vorbehalten war, die dringend auf eine Be- rufstätig waren und eine Betreuung – beispiels- treuung ihrer Kinder angewiesen waren, wurde weise während der (erweiterten) Notbetreuung der Zugang zur Notbetreuung vor dem Hinter- oder im eingeschränkten Regelbetrieb – in An- grund der Entwicklung des Infektionsgeschehens spruch genommen haben oder ob sie die Betreu- sukzessive ausgeweitet. Die erweiterte Not ung ihrer Kinder zuhause sicherstellen mussten betreuung wurde mit den Regelungen der Hmb und vielfach parallel – im Homeoffice oder Prä- SARS-CoV-2-EindämmungsVO in der Fassung senzberuf – ihrer Arbeit nachgegangen sind und vom 5. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 243) ab dem dabei gegebenenfalls auch finanzielle Einbußen 6. Mai 2020 sowohl in Kitas als auch in den wieder hatten. für den regulären Betrieb geschlossenen Kinder- tagespflegestellen ermöglicht. Hamburg folgte Deshalb sollen Familien finanziell entlastet und damit dem gemeinsamen Rahmen, der auf der im Zeitraum vom 16. März 2020 bis einschließlich Jugend- und Familienministerkonferenz der Län- 5. August 2020 von Elternbeiträgen für die Kinder- der gemeinsam mit dem Bundesfamilienministe- tagesbetreuung befreit werden. Gelten soll die rium im Hinblick auf einen behutsamen Wieder- Elternbeitragsentlastung sowohl für die Betreu- einstieg in den Regelbetrieb der Kindertages ung in Kitas als auch in Kindertagespflege, sofern betreuung vereinbart wurde. diese bewilligt wurde, aber unabhängig davon, ob 2
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/2221 im genannten Zeitraum eine Betreuung tatsäch- boten der Kindertagespflege vorausgesetzt wird, lich in Anspruch genommen wurde oder nicht. konnte bei Nicht-Inanspruchnahme der Anwen- dungsbereich der FamEigVO sowie der TnBVO Die Nicht-Inanspruchnahme einer Betreuung zwi- durch Verordnungsänderung entsprechend ein- schen dem 16. März 2020 bis einschließlich geschränkt werden. Die verordnungsbasierten 5. August 2020 kann auf eine dringende behördli- Beitragsbefreiungen bei Nicht-Inanspruchnahme che Empfehlung oder eine allgemeine behördli- sind durch die Ermächtigung zum Erlass von che Anordnung zurück zu führen sein, mit der Rechtsverordnungen gemäß § 30 Absatz 1 Nr. 1 vom Besuch einer Kindertageseinrichtung drin- bis 3 KibeG gedeckt und wurden bereits mittels gend abgeraten wurde oder infolge derer Kinder- entsprechender Änderungen der FamEigVO tagesstätten geschlossen wurden. (HmbGVBl. 2020, S. 213, 413) sowie der TnBVO Alternativ kann die Nicht-Inanspruchnahme auf (HmbGVBl. 2020, S. 213, 241, 414) geregelt. gemäß HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gel- tende Betretungsverbote oder eine durch die Kita- 4.2 Umsetzung bei Inanspruchnahme einer Betreu- Aufsicht oder das Gesundheitsamt angeordnete ung – Änderung des Hamburger Kinderbetreu- Schließung beruhen oder auf andere Gründe, auf ungsgesetzes Grund derer die eingestellte Regelversorgung nicht stattgefunden hat. Anders hat die Umsetzung der Beitragsbefreiung Mit dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Re- für diejenigen Kinder zu erfolgen, die während gelbetriebs am 6. August 2020 soll der Grund für der eingeschränkten Regelversorgung im Zeit- die Beitragsentlastung entfallen und die Fami raum vom 16. März 2020 bis einschließlich 5. Au- lieneigenanteile bzw. die Teilnahmebeiträge sol- gust 2020 – wenn auch gegebenenfalls unregel- len wieder wie gewohnt in vollem Umfang von den mäßig oder im reduzierten Umfang – eine Betreu- Familien entrichtet werden. ung in Anspruch genommen haben. Eine voll- ständige Beitragsentlastung, mit der Familien 4. Umsetzung der Elternbeitragsentlastung auch von den bei einer tatsächlichen Inanspruch- nahme nach aktueller Rechtslage grundsätzlich Die konkrete rechtliche Umsetzung der Elternbei- weiter anfallenden Elternbeiträgen für die Kinder- tragsentlastung hat allerdings in Abhängigkeit tagesbetreuung entlastet werden, kann in diesen davon zu erfolgen, ob das jeweilige Kind im Zeit- Fällen nur im Wege einer Gesetzesänderung raum vom 16. März 2020 bis einschließlich 5. Au- erfolgen. gust 2020 – ganz oder teilweise – eine Betreuung tatsächlich in Anspruch genommen hatte oder Um bis zur entsprechenden Umsetzung gleich- nicht. Das KibeG bestimmt normhierarchisch bin- wohl für alle Eltern zunächst eine einheitliche dend, dass für eine Betreuung, die über die bei- Situation zu schaffen, wurde in den beiden Bei- tragsfreie Grundbetreuung hinaus geht, ein Fami- tragsverordnungen eine Regelung aufgenom- lieneigenteil zu leisten (vgl. § 9 Absatz 1 u. 2 men, mit der trotz Inanspruchnahme einer Betreu- KibeG) bzw. ein Teilnahmebeitrag (vgl. § 29 Ab- ung die Fälligkeit der Zahlungen der Familien satz 3 i. V. m. § 9 Absatz 1 u. 2 KibeG) zu erheben eigenanteile bzw. Teilnahmebeiträge ausgesetzt ist. (gestundet) wurde (vgl. § 5 Absatz 2 FamEigVO, HmbGVBl. 2020 S. 213, § 5 Absatz 2 und 3 TnBVO, 4.1 Umsetzung bei Nicht-Inanspruchnahme der Be- HmbGVBl. 2020 S. 213, 241). Die Aussetzung ist treuung – Änderung der FamEigVO sowie der befristet bis zum 31. Dezember 2020 (Amtl. Anz. TnBVO 2020, S. 1229, 1230, 2249, 2050). Für die Kinder, die während der eingeschränkten Regelversorgung im Zeitraum vom 16. März 2020 Mit dem vorgelegten (Maßnahme-) Gesetz soll bis einschließlich 5. August 2020 tatsächlich keine nunmehr die entsprechende Gesetzesänderung (auch nicht nur teilweise) Betreuung in Anspruch verabschiedet werden, wonach sämtliche betrof- genommen haben, konnte eine Beitragsbefreiung fenen Familien während der eingeschränkten Re- rechtlich wirksam bereits verordnungsbasiert im gelversorgung in der Kindertagesbetreuung im Wege einer Änderung der FamEigVO sowie der Zuge der COVID-19-Krise keine Elternbeiträge TnBVO geregelt werden. Da für die Erhebung leisten müssen. Die entsprechende begünsti- eines Kita-Familieneigenanteils bzw. Tagespflege- gende Rechtsänderung soll für Rechtsverhält- Teilnahmebeitrags nach den jeweils maßgebli- nisse gelten, in denen eine Festsetzung von Fami- chen Regelungen im Hamburger Kinderbetreu- lieneigenanteilen bzw. Teilnahmebeiträgen für ungsgesetz (§§ 9, 29 KibeG) eine Betreuung in Zeiträume vom 16. März 2020 bis einschließlich einer Kita bzw. die Inanspruchnahme von Ange- 5. August 2020 bereits erfolgt ist und tritt daher 3
Drucksache 22/2221 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode rückwirkend mit Wirkung vom 16. März 2020 in Gleichzeitig wurden mit den v. g. Allgemeinverfü- Kraft. Der Gesetzentwurf ist als Anlage beigefügt. gungen die mit den jeweiligen Bewilligungs bescheiden bereits festgesetzten Familieneigen- 4.3 Keine Umsetzung durch die bezirklichen Dienst- anteile bzw. Teilnahmebeiträge für Kinder, die stellen – Erlass von Allgemeinverfügungen zwischen dem 16. März 2020 bis einschließlich 5. August 2020 ganz oder teilweise eine Betreu- Die Umsetzung der Beitragsentlastung für die ungsleistung in Anspruch genommen hatten, bis Zeit der COVID-19-Krise erfolgt nicht durch die zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt (gestundet). bezirklichen Dienststellen (Abteilungen Kinderta- gesbetreuung), sondern wegen der Vielzahl von Für diesen Personenkreis ist vorgesehen, nach gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalten Verabschiedung dieses Gesetzes die bis 31. De- durch den Erlass von Allgemeinverfügungen zember 2020 ausgesetzten (gestundeten) Fami durch die hierzu ermächtigte Behörde für Arbeit, lieneigenanteile bzw. Teilnahmebeiträge ebenfalls Gesundheit, Soziales, Familie und Integration mittels Allgemeinverfügung aufzuheben, wobei (Amtl. Anz. 2020, S. 773). die Bewilligungsbescheide im Übrigen aber wirk- sam bleiben. Die entsprechende Allgemeinverfü- Da behördlicherseits nicht bekannt ist, welche gung betreffend die Nichterhebung der Familie- Kinder keine Betreuung in Anspruch genommen neigenanteile bei Inanspruchnahme der Kinderta- haben bzw. wann einzelne Kinder in welchem gesbetreuung im Zeitraum vom 16. März 2020 bis Umfang betreut wurden, kann seitens der zustän- 5. August 2020 bzw. die Allgemeinverfügung be- digen Behörde keine Zuordnung der Kinder zu treffend die Nichterhebung der Teilnahmebeiträge den oben genannten Fallgruppen (vgl. Ziffer 4.1 bei Inanspruchnahme der Kindertagespflege im bzw. 4.2) erfolgen. Auch vor diesem Hintergrund Zeitraum vom 16. März 2020 bis 5. August 2020 wird die Beitragsentlastung nicht mittels Erlass sollen im Nachgang zur hier vorgeschlagenen neuer Individualbescheide betreffend die Nicht Gesetzesänderung erlassen werden. erhebung der Familieneigenanteile bzw. Teilnah- mebeiträge an die Familien, sondern durch Allge- 5. Auswirkungen auf den Haushalt meinverfügungen umgesetzt. Für Kinder, die zwischen dem 16. März 2020 bis Auf Grund der Übernahme der Elternbeiträge (Fa- einschließlich 5. August 2020 keine Betreuungs- milieneigenanteile bzw. Teilnahmebeiträge) durch leistungen in Anspruch genommen haben, wur- die Freie und Hansestadt Hamburg entstanden im den die jeweils gültigen Bewilligungsbescheide Zeitraum 16. März 2020 bis zum 5. August 2020 bereits dahingehend geändert, dass die mit die- Mehrkosten in Höhe von ca. 30,5 Mio. Euro, davon sen festgesetzten Familieneigenanteile bzw. Teil- rd. 30 Mio. Euro im Einzelplan 4 (Produktgruppe nahmebeiträge für die maßgeblichen Zeiträume 254.06 Kindertagesbetreuung) und rd. 0,5 Mio. aufgehoben wurden, die Bewilligungsbescheide Euro für die Hortbetreuung im Einzelplan 3.1 (Pro- im Übrigen aber wirksam bleiben. Dies wurde ver- duktgruppe 238.01 Steuerung und Service). Die fügt für den Kita-Bereich durch die Allgemeinver- Finanzierung der Mehrkosten im Haushaltsjahr fügung betreffend die Nichterhebung und Ausset- 2020 soll aus zentralen Verstärkungsmitteln des zung der Familieneigenanteile in der Kindertages- Einzelplanes 9.2 (für COVID-19-Mehrbedarfe) ge- betreuung vom 30. Juni 2020 (Amtl. Anz. 2020, deckt werden, soweit ein Ausgleich durch Minder- S. 1229) und die Allgemeinverfügung betreffend kosten oder Mehrerlöse der Produktgruppe die Nichterhebung und Aussetzung der Familien 254.06 nicht möglich ist. eigenanteile in der Kindertagesbetreuung ab 18. Juni 2020 bis 5. August 2020 vom 30. Oktober 6. Petitum 2020 (Amtl. Anz. 2020, S. 2249) sowie für die Kin- Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle dertagespflege durch die Allgemeinverfügung be- treffend die Nichterhebung und Aussetzung der 1. die Ausführungen dieser Drucksache zur Teilnahmebeiträge in der Kindertagespflege vom Kenntnis nehmen und 30. Juni 2020 (Amtl. Anz. 2020, S. 1230) und die 2. das anliegende Gesetz zur finanziellen Entlas- Allgemeinverfügung betreffend die Nichterhe- tung der Familien von Elternbeiträgen für die bung und Aussetzung der Teilnahmebeiträge in Kindertagesbetreuung während der Einschrän- der Kindertagespflege ab 18. Juni 2020 bis 5. Au- kungen im Zuge der COVID-19-Pandemie gust 2020 vom 30. Oktober 2020 (Amtl. Anz. 2020, – COVID-19-Beitragsentlastungsgesetz – S. 2050). CBEG beschließen. 4
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/2221 Anlage Gesetz zur finanziellen Entlastung der Familien von Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung während der Einschränkungen im Zuge der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Beitragsentlastungsgesetz – CBEG) Vom . . . . . . . . . . §1 Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 27. November 2019 (HmbGVBl. S. 404), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Zeitraum vom 16. März 2020 bis einschließlich 5. August 2020 ist kein Familieneigenanteil zu leis- ten.“ 2. In § 29 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Im Zeitraum vom 16. März 2020 bis einschließlich 5. August 2020 sind keine Teilnahmebeiträge zu entrichten.“ §2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 16. März 2020 in Kraft. Gestaltung und Layout: Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, Tel. (0 40) 23 51 29-0 5
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