Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft - Hamburgische ...

Die Seite wird erstellt Michael Reichel
 
WEITER LESEN
BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG                                            Drucksache     22/2221
22. Wahlperiode                                                                                       17. 11. 20

                      Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft

                                            Gesetz
                 zur finanziellen Entlastung der Familien von Elternbeiträgen
                 für die Kindertagesbetreuung während der Einschränkungen
                                im Zuge der COVID-19-Pandemie
                        – COVID-19-Beitragsentlastungsgesetz – CBEG

1.   Anlass                                                  für die Kindertagespflege entsprechend ihrem in-
                                                             dividuellen Bedarf nach Maßgabe der geltenden
     Die COVID-19-Pandemie hat sich auf viele Le-
                                                             Rechtsansprüche. Gemäß Hamburger Kinderbe-
     bensbereiche ausgewirkt und weitreichende Maß-
                                                             treuungsgesetz (KibeG) ist bei Inanspruchnahme
     nahmen sowie vielfach Eingriffe in das öffentliche
                                                             von Leistungen zur Förderung von Kindern in Kin-
     Leben erforderlich gemacht. Hiervon waren auch
                                                             dertagespflege ein Teilnahmebeitrag zu entrich-
     die Hamburger Kindertageseinrichtungen (Kitas)
                                                             ten bzw. bei Förderung in Kitas ein Familieneigen-
     und Kindertagespflegestellen betroffen, die kurz-
                                                             anteil zu leisten, wenn der Betreuungsumfang
     fristig für den Regelbetrieb schließen und in den
                                                             über die beitragsfreie Grundbetreuung hinaus-
     Notbetrieb wechseln mussten. Dies hat die betrof-
                                                             geht (§§ 9, 29 KibeG). Die Höhe des zu leistenden
     fenen Kitas, Kindertagespflegestellen und Eltern
                                                             Familieneigenanteils bzw. Teilnahmebeitrages
     vor eine besondere Herausforderung gestellt und
                                                             richtet sich nach der Familieneigenanteilsverord-
     war insbesondere auch für die Kinder ein großer
                                                             nung (FamEigVO) bzw. der Teilnahmebeitragsver-
     Einschnitt. Trotz sichergestellter Notbetreuung,
                                                             ordnung (TnBVO) und wird mit dem Bewilligungs-
     die zu jeweils epidemiologisch vertretbaren Zeit-
                                                             bescheid festgesetzt. Er ist zu entrichten, unab-
     punkten sukzessive erweitert und am 18. Juni
                                                             hängig davon, ob die bewilligte Betreuungsleis-
     2020 in einen eingeschränkten Regelbetrieb
                                                             tung durch das geförderte Kind an einzelnen Be-
     übergeleitet wurde, war das reguläre Kinderbe-
                                                             treuungstagen tatsächlich in Anspruch genom-
     treuungsangebot im Zeitraum vom 16. März 2020
                                                             men wird.
     bis einschließlich 5. August 2020 pandemiebe-
     dingt vorübergehend eingeschränkt. Vor diesem
                                                          2.2 Einschränkung der regulären Kinderbetreuung
     Hintergrund sollen die Familien für diesen Zeit-
                                                              ­infolge der COVID-19-Pandemie
     raum finanziell entlastet und von Elternbeiträgen
     für die Kindertagesbetreuung befreit werden.            Auf Grund der COVID-19-Pandemie war eine
                                                             ­reguläre Betreuung in Kitas und Kindertagespfle-
2.   Ausgangslage                                             gestellen vorübergehend nicht möglich und die
                                                              nach dem KibeG geltenden Rechtsansprüche auf
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
                                                              Kindertagesbetreuung konnten im Zeitraum vom
     Die Familien erhalten von der zuständigen Be-            16. März 2020 bis einschließlich 5. August 2020
     hörde einen Kita-Gutschein bzw. eine Bewilligung         von Familien gar nicht oder nur unter den beson-

                                                                                                              1
Drucksache 22/2221                   Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

    deren Bedingungen der COVID-19-Pandemie in                 Im Anschluss an die Phase der schrittweise erwei-
    Anspruch genommen werden.                                  terten Notbetreuung erfolgte mit der Siebenten
                                                               Verordnung zur Änderung der HmbSARS-CoV-
    Denn zur Eindämmung der Verbreitung des
                                                               2-EindämmungsVO vom 8. Juni 2020 (HmbGVBl.
    Corona-Virus SARS-CoV-2 und der Erkrankung
                                                               S. 319) der Eintritt in die Phase des eingeschränk-
    COVID-19 waren Hamburger Eltern auf Grund
                                                               ten Regelbetriebs ab dem 18. Juni 2020. Die
    des Senatsbeschlusses vom 13. März 2020 auf-
                                                               infek­tionshygienische Lage ließ zu, dass ab die-
    gerufen, ihre Kinder ab dem 16. März 2020 zu
                                                               sem Zeitpunkt grundsätzlich wieder alle Kinder in
    Hause zu betreuen und keine Kindertagesbetreu-
                                                               Hamburger Kitas oder Kindertagespflegestellen
    ung durch die Kita bzw. die Tagesmutter oder den
                                                               betreut werden konnten. Um eine sichere Betreu-
    Tagesvater in Anspruch zu nehmen. Es wurde
                                                               ung für alle Kinder zu gewährleisten, konnte im
    ­lediglich für dringende Betreuungsbedarfe eine
                                                               Einvernehmen mit den Familien eine flexible An-
     Notbetreuung sichergestellt.
                                                               passung der Betreuung mit gegebenenfalls ein-
    Mit der Allgemeinverfügung betreffend die befris-          geschränkten oder versetzten Betreuungszeiten
    tete Schließung der Kindertageseinrichtungen               erfolgen, damit die Hygienemaßnahmen und
    und Kindertagespflegestellen vom 20. März 2020             Schutzvorkehrungen umgesetzt und der Betrieb
    wurde die befristete Schließung der Hamburger              an die personellen Einsatzmöglichkeiten ange-
    Kitas sowie Kindertagespflegestellen verfügt und           passt werden konnten. Im Hinblick auf die Pla-
    deren regulärer Betrieb weiterhin bis auf die Not-         nungssicherheit für die Familien war für jedes
    betreuung ausgesetzt.                                      Kind verlässlich eine Betreuung von mindestens
                                                               20 Stunden an drei Tagen anzubieten. Insofern
    Diese Allgemeinverfügung wurde mit Wirkung
                                                               konnte ein Regelbetrieb jedoch noch nicht wieder
    vom 3. April 2020 außer Kraft gesetzt. Seit dem
                                                               im gewohnten Maße erfolgen.
    3. April 2020 galten entsprechende Regelungen
    zur vorübergehenden Schließung der Kinder­                 Erst mit der Zehnten Verordnung zur Änderung
    tagesstätten (Kitas und Kindertagespflegestellen)          der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
    gemäß der Verordnung zur Eindämmung der Aus-               verordung vom 24. Juli 2020 (HmbGVBl. S. 411)
    breitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der                 wurden die bis dahin pandemiebedingt notwendi-
    Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische                gen Einschränkungen aufgehoben und die Ham-
    SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – Hmb­                    burger Kindertagesstätten ab dem 6. August
    SARS-CoV-2-EindämmungsVO, HmbGVBl. S.                      2020 wieder für den Regelbetrieb unter besonde-
    181); lediglich eine Notbetreuung wurde sicher­            ren Hygienebedingungen geöffnet.
    gestellt.
                                                          3.   Zielsetzung
    Auf Grund der geringen Anzahl der dort gleichzei-
    tig betreuten Kinder waren die Kindertagespflege-          Familien waren auf Grund der Einschränkungen
    stellen vorübergehend von der allgemeinen                  der regulären Betreuung in Hamburger Kitas oder
    Schließung ausgenommen und konnten begin-                  Kindertagespflegestellen von den Einschränkun-
    nend ab 20. April 2020 ihren Betrieb schrittweise          gen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in
    wieder aufnehmen. Nachdem die Inanspruch-                  besonderer Weise betroffen.
    nahme der Notbetreuung zunächst lediglich
                                                               Dies gilt unabhängig davon, ob sie weiterhin be-
    ­Eltern vorbehalten war, die dringend auf eine Be-
                                                               rufstätig waren und eine Betreuung – beispiels-
     treuung ihrer Kinder angewiesen waren, wurde
                                                               weise während der (erweiterten) Notbetreuung
     der Zugang zur Notbetreuung vor dem Hinter-
                                                               oder im eingeschränkten Regelbetrieb – in An-
     grund der Entwicklung des Infektionsgeschehens
                                                               spruch genommen haben oder ob sie die Betreu-
     sukzessive ausgeweitet. Die erweiterte Not­
                                                               ung ihrer Kinder zuhause sicherstellen mussten
     betreuung wurde mit den Regelungen der Hmb­
                                                               und vielfach parallel – im Homeoffice oder Prä-
     SARS-CoV-2-EindämmungsVO in der Fassung
                                                               senzberuf – ihrer Arbeit nachgegangen sind und
     vom 5. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 243) ab dem
                                                               dabei gegebenenfalls auch finanzielle Einbußen
     6. Mai 2020 sowohl in Kitas als auch in den wieder
                                                               hatten.
     für den regulären Betrieb geschlossenen Kinder-
     tagespflegestellen ermöglicht. Hamburg folgte             Deshalb sollen Familien finanziell entlastet und
     damit dem gemeinsamen Rahmen, der auf der                 im Zeitraum vom 16. März 2020 bis einschließlich
     Jugend- und Familienministerkonferenz der Län-            5. August 2020 von Elternbeiträgen für die Kinder-
     der gemeinsam mit dem Bundesfamilienministe-              tagesbetreuung befreit werden. Gelten soll die
     rium im Hinblick auf einen behutsamen Wieder-             Elternbeitragsentlastung sowohl für die Betreu-
     einstieg in den Regelbetrieb der Kindertages­             ung in Kitas als auch in Kindertagespflege, sofern
     betreuung vereinbart wurde.                               diese bewilligt wurde, aber unabhängig davon, ob

2
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode                         Drucksache 22/2221

     im genannten Zeitraum eine Betreuung tatsäch-            boten der Kindertagespflege vorausgesetzt wird,
     lich in Anspruch genommen wurde oder nicht.              konnte bei Nicht-Inanspruchnahme der Anwen-
                                                              dungsbereich der FamEigVO sowie der TnBVO
     Die Nicht-Inanspruchnahme einer Betreuung zwi-
                                                              durch Verordnungsänderung entsprechend ein-
     schen dem 16. März 2020 bis einschließlich
                                                              geschränkt werden. Die verordnungsbasierten
     5. August 2020 kann auf eine dringende behördli-
                                                              Beitragsbefreiungen bei Nicht-Inanspruchnahme
     che Empfehlung oder eine allgemeine behördli-
                                                              sind durch die Ermächtigung zum Erlass von
     che Anordnung zurück zu führen sein, mit der
                                                              Rechtsverordnungen gemäß § 30 Absatz 1 Nr. 1
     vom Besuch einer Kindertageseinrichtung drin-
                                                              bis 3 KibeG gedeckt und wurden bereits mittels
     gend abgeraten wurde oder infolge derer Kinder-
                                                              entsprechender Änderungen der FamEigVO
     tagesstätten geschlossen wurden.
                                                              (HmbGVBl. 2020, S. 213, 413) sowie der TnBVO
     Alternativ kann die Nicht-Inanspruchnahme auf            (HmbGVBl. 2020, S. 213, 241, 414) geregelt.
     gemäß HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gel-
     tende Betretungsverbote oder eine durch die Kita-     4.2 Umsetzung bei Inanspruchnahme einer Betreu-
     Aufsicht oder das Gesundheitsamt angeordnete              ung – Änderung des Hamburger Kinderbetreu-
     Schließung beruhen oder auf andere Gründe, auf            ungsgesetzes
     Grund derer die eingestellte Regelversorgung
     nicht stattgefunden hat.                                 Anders hat die Umsetzung der Beitragsbefreiung
     Mit dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Re-             für diejenigen Kinder zu erfolgen, die während
     gelbetriebs am 6. August 2020 soll der Grund für         der eingeschränkten Regelversorgung im Zeit-
     die Beitragsentlastung entfallen und die Fami­           raum vom 16. März 2020 bis einschließlich 5. Au-
     lieneigenanteile bzw. die Teilnahmebeiträge sol-         gust 2020 – wenn auch gegebenenfalls unregel-
     len wieder wie gewohnt in vollem Umfang von den          mäßig oder im reduzierten Umfang – eine Betreu-
     Familien entrichtet werden.                              ung in Anspruch genommen haben. Eine voll-
                                                              ständige Beitragsentlastung, mit der Familien
4.   Umsetzung der Elternbeitragsentlastung                   auch von den bei einer tatsächlichen Inanspruch-
                                                              nahme nach aktueller Rechtslage grundsätzlich
     Die konkrete rechtliche Umsetzung der Elternbei-
                                                              weiter anfallenden Elternbeiträgen für die Kinder-
     tragsentlastung hat allerdings in Abhängigkeit
                                                              tagesbetreuung entlastet werden, kann in diesen
     davon zu erfolgen, ob das jeweilige Kind im Zeit-
                                                              Fällen nur im Wege einer Gesetzesänderung
     raum vom 16. März 2020 bis einschließlich 5. Au-
                                                              ­erfolgen.
     gust 2020 – ganz oder teilweise – eine Betreuung
     tatsächlich in Anspruch genommen hatte oder              Um bis zur entsprechenden Umsetzung gleich-
     nicht. Das KibeG bestimmt normhierarchisch bin-          wohl für alle Eltern zunächst eine einheitliche
     dend, dass für eine Betreuung, die über die bei-         ­Situation zu schaffen, wurde in den beiden Bei-
     tragsfreie Grundbetreuung hinaus geht, ein Fami-          tragsverordnungen eine Regelung aufgenom-
     lieneigenteil zu leisten (vgl. § 9 Absatz 1 u. 2          men, mit der trotz Inanspruchnahme einer Betreu-
     KibeG) bzw. ein Teilnahmebeitrag (vgl. § 29 Ab-           ung die Fälligkeit der Zahlungen der Familien­
     satz 3 i. V. m. § 9 Absatz 1 u. 2 KibeG) zu erheben       eigenanteile bzw. Teilnahmebeiträge ausgesetzt
     ist.                                                      (gestundet) wurde (vgl. § 5 Absatz 2 FamEigVO,
                                                               HmbGVBl. 2020 S. 213, § 5 Absatz 2 und 3 TnBVO,
4.1 Umsetzung bei Nicht-Inanspruchnahme der Be-
                                                               HmbGVBl. 2020 S. 213, 241). Die Aussetzung ist
    treuung – Änderung der FamEigVO sowie der
                                                               befristet bis zum 31. Dezember 2020 (Amtl. Anz.
    TnBVO
                                                               2020, S. 1229, 1230, 2249, 2050).
     Für die Kinder, die während der eingeschränkten
     Regelversorgung im Zeitraum vom 16. März 2020            Mit dem vorgelegten (Maßnahme-) Gesetz soll
     bis einschließlich 5. August 2020 tatsächlich keine      nunmehr die entsprechende Gesetzesänderung
     (auch nicht nur teilweise) Betreuung in Anspruch         verabschiedet werden, wonach sämtliche betrof-
     genommen haben, konnte eine Beitragsbefreiung            fenen Familien während der eingeschränkten Re-
     rechtlich wirksam bereits verordnungsbasiert im          gelversorgung in der Kindertagesbetreuung im
     Wege einer Änderung der FamEigVO sowie der               Zuge der COVID-19-Krise keine Elternbeiträge
     TnBVO geregelt werden. Da für die Erhebung               leisten müssen. Die entsprechende begünsti-
     eines Kita-Familieneigenanteils bzw. Tagespflege-        gende Rechtsänderung soll für Rechtsverhält-
     Teilnahmebeitrags nach den jeweils maßgebli-             nisse gelten, in denen eine Festsetzung von Fami-
     chen Regelungen im Hamburger Kinderbetreu-               lieneigenanteilen bzw. Teilnahmebeiträgen für
     ungsgesetz (§§ 9, 29 KibeG) eine Betreuung in            Zeiträume vom 16. März 2020 bis einschließlich
     einer Kita bzw. die Inanspruchnahme von Ange-            5. August 2020 bereits erfolgt ist und tritt daher

                                                                                                              3
Drucksache 22/2221                  Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

    rückwirkend mit Wirkung vom 16. März 2020 in              Gleichzeitig wurden mit den v. g. Allgemeinverfü-
    Kraft. Der Gesetzentwurf ist als Anlage beigefügt.        gungen die mit den jeweiligen Bewilligungs­
                                                              bescheiden bereits festgesetzten Familieneigen-
4.3 Keine Umsetzung durch die bezirklichen Dienst-            anteile bzw. Teilnahmebeiträge für Kinder, die
    stellen – Erlass von Allgemeinverfügungen                 zwischen dem 16. März 2020 bis einschließlich
                                                              5. August 2020 ganz oder teilweise eine Betreu-
    Die Umsetzung der Beitragsentlastung für die
                                                              ungsleistung in Anspruch genommen hatten, bis
    Zeit der COVID-19-Krise erfolgt nicht durch die
                                                              zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt (gestundet).
    bezirklichen Dienststellen (Abteilungen Kinderta-
    gesbetreuung), sondern wegen der Vielzahl von             Für diesen Personenkreis ist vorgesehen, nach
    gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalten              Verabschiedung dieses Gesetzes die bis 31. De-
    durch den Erlass von Allgemeinverfügungen                 zember 2020 ausgesetzten (gestundeten) Fami­
    durch die hierzu ermächtigte Behörde für Arbeit,          lieneigenanteile bzw. Teilnahmebeiträge ebenfalls
    Gesundheit, Soziales, Familie und Integration             mittels Allgemeinverfügung aufzuheben, wobei
    (Amtl. Anz. 2020, S. 773).                                die Bewilligungsbescheide im Übrigen aber wirk-
                                                              sam bleiben. Die entsprechende Allgemeinverfü-
    Da behördlicherseits nicht bekannt ist, welche
                                                              gung betreffend die Nichterhebung der Familie-
    Kinder keine Betreuung in Anspruch genommen
                                                              neigenanteile bei Inanspruchnahme der Kinderta-
    haben bzw. wann einzelne Kinder in welchem
                                                              gesbetreuung im Zeitraum vom 16. März 2020 bis
    Umfang betreut wurden, kann seitens der zustän-
                                                              5. August 2020 bzw. die Allgemeinverfügung be-
    digen Behörde keine Zuordnung der Kinder zu
                                                              treffend die Nichterhebung der Teilnahmebeiträge
    den oben genannten Fallgruppen (vgl. Ziffer 4.1
                                                              bei Inanspruchnahme der Kindertagespflege im
    bzw. 4.2) erfolgen. Auch vor diesem Hintergrund
                                                              Zeitraum vom 16. März 2020 bis 5. August 2020
    wird die Beitragsentlastung nicht mittels Erlass
                                                              sollen im Nachgang zur hier vorgeschlagenen
    neuer Individualbescheide betreffend die Nicht­
                                                              Gesetzesänderung erlassen werden.
    erhebung der Familieneigenanteile bzw. Teilnah-
    mebeiträge an die Familien, sondern durch Allge-
                                                         5.   Auswirkungen auf den Haushalt
    meinverfügungen umgesetzt.
    Für Kinder, die zwischen dem 16. März 2020 bis            Auf Grund der Übernahme der Elternbeiträge (Fa-
    einschließlich 5. August 2020 keine Betreuungs-           milieneigenanteile bzw. Teilnahmebeiträge) durch
    leistungen in Anspruch genommen haben, wur-               die Freie und Hansestadt Hamburg entstanden im
    den die jeweils gültigen Bewilligungsbescheide            Zeitraum 16. März 2020 bis zum 5. August 2020
    bereits dahingehend geändert, dass die mit die-           Mehrkosten in Höhe von ca. 30,5 Mio. Euro, davon
    sen festgesetzten Familieneigenanteile bzw. Teil-         rd. 30 Mio. Euro im Einzelplan 4 (Produktgruppe
    nahmebeiträge für die maßgeblichen Zeiträume              254.06 Kindertagesbetreuung) und rd. 0,5 Mio.
    aufgehoben wurden, die Bewilligungsbescheide              Euro für die Hortbetreuung im Einzelplan 3.1 (Pro-
    im Übrigen aber wirksam bleiben. Dies wurde ver-          duktgruppe 238.01 Steuerung und Service). Die
    fügt für den Kita-Bereich durch die Allgemeinver-         Finanzierung der Mehrkosten im Haushaltsjahr
    fügung betreffend die Nichterhebung und Ausset-           2020 soll aus zentralen Verstärkungsmitteln des
    zung der Familieneigenanteile in der Kindertages-         Einzelplanes 9.2 (für COVID-19-Mehrbedarfe) ge-
    betreuung vom 30. Juni 2020 (Amtl. Anz. 2020,             deckt werden, soweit ein Ausgleich durch Minder-
    S. 1229) und die Allgemeinverfügung betreffend            kosten oder Mehrerlöse der Produktgruppe
    die Nichterhebung und Aussetzung der Familien­            254.06 nicht möglich ist.
    eigenanteile in der Kindertagesbetreuung ab
    18. Juni 2020 bis 5. August 2020 vom 30. Oktober     6.   Petitum
    2020 (Amtl. Anz. 2020, S. 2249) sowie für die Kin-        Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle
    dertagespflege durch die Allgemeinverfügung be-
    treffend die Nichterhebung und Aussetzung der             1. die Ausführungen dieser Drucksache zur
    Teilnahmebeiträge in der Kindertagespflege vom               Kenntnis nehmen und
    30. Juni 2020 (Amtl. Anz. 2020, S. 1230) und die          2. das anliegende Gesetz zur finanziellen Entlas-
    Allgemeinverfügung betreffend die Nichterhe-                 tung der Familien von Elternbeiträgen für die
    bung und Aussetzung der Teilnahmebeiträge in                 Kindertagesbetreuung während der Einschrän-
    der Kindertagespflege ab 18. Juni 2020 bis 5. Au-            kungen im Zuge der COVID-19-Pandemie
    gust 2020 vom 30. Oktober 2020 (Amtl. Anz. 2020,             – COVID-19-Beitragsentlastungsgesetz –
    S. 2050).                                                    CBEG beschließen.

4
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode                                                 Drucksache 22/2221

                                                                                                                            Anlage

                                          Gesetz
               zur finanziellen Entlastung der Familien von Elternbeiträgen
              für die Kindertagesbetreuung während der Einschränkungen
                             im Zuge der COVID-19-Pandemie
                      (COVID-19-Beitragsentlastungsgesetz – CBEG)
                                                    Vom . . . . . . . . . .

                                               §1
                          Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes
                              Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz vom
                          27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am
                          27. November 2019 (HmbGVBl. S. 404), wird wie folgt
                          geändert:
                          1. In § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
                             „Im Zeitraum vom 16. März 2020 bis einschließlich
                             5. August 2020 ist kein Familieneigenanteil zu leis-
                             ten.“
                          2. In § 29 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
                             „Im Zeitraum vom 16. März 2020 bis einschließlich
                             5. August 2020 sind keine Teilnahmebeiträge zu
                             entrichten.“
                                                    §2
                                               Inkrafttreten
                              Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 16. März 2020
                          in Kraft.

                    Gestaltung und Layout: Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, Tel. (0 40) 23 51 29-0                   5
Sie können auch lesen