Nachrichten - 01|23 - PKF Fasselt
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PKF NACHRICHTEN 01 | 23 Sehr geehrte Leserinnen und Leser! Wir hoffen, dass Sie gut in das Jahr 2023 gekommen ten erfolgreich vor dem BFH gegen die Finanzverwaltung sind. Die Januar-Ausgabe eröffnen wir mit dem ersten – einschließlich des beigetretenen Bundesministeriums Teil eines umfassenden Beitrags über die Besteuerung der Finanzen – vertreten und für eine Änderung der han- von Photovoltaik-Anlagen. Schwerpunkt sind dabei dels- und steuerbilanziellen Auffassung zur Passivie- die ertragsteuerlichen Neuregelungen, die Ende Dezem- rungsverpflichtung für Bonuspunkte gesorgt. ber mit dem Jahressteuergesetz 2022 mit Wirkung ab 1.1.2022 verabschiedet wurden. In dem folgenden Bei- In der Rubrik Recht berichten wir über ein Thema, das in trag geht es um die ebenfalls sehr kurzfristig eingeführte unserer mehr und mehr digitalisierten Welt zunehmende Regelung zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen auf Relevanz bei Todesfällen erhält: Wir haben aufgearbeitet, Stromerlöse von Erzeugern, die EEG-Anlagen betrei- wie der Nachlass von persönlichen digitalen Daten, ben. Diese Abschöpfung ist fiskalisch nachvollziehbar, insbesondere in den Sozialen Medien, geregelt werden weil sie der Gegenfinanzierung der Entlastung von den kann. hohen Strompreisen für Bürger und Unternehmen dienen soll. Sowohl bei den Neuregelungen zu den Photovoltaik- Im letzten Jahr haben wir die PKF-Nachrichten mit Anlagen als auch der Zufallsgewinnabschöpfung bleiben Impressionen aus deutschen Städten mit PKF-Standor- viele Fragen offen – wie so oft bei kurzfristigen Gesetzes- ten illustriert. Dieses Jahr besuchen wir Orte, an denen änderungen. PKF-Meetings stattfinden, um die internationale Zusam- menarbeit im den Bereichen Prüfung, Steuern und Bera- Das Top-Thema dieser Ausgabe kommt aus der Rubrik tung weiter zum Wohl unserer Mandanten zu stärken. Wir Rechnungslegung und Finanzen. Der Beitrag hat hohe starten mit Madrid, wo im vergangenen November das Relevanz für die Praxis, weil künftig nach neuer BFH- internationale Tax & Legal Meeting stattgefunden hat. Rechtsprechung immer dann gewinnmindernd eine Rückstellung gebildet werden kann, wenn bei einem Kun- Mit den besten Wünschen für ein gesundes und erfolg- denbindungsprogramm der Kunde ein Guthaben in Euro reiches Jahr. erwirbt, das bei zukünftigen Umsätzen unbeschränkt ver- rechnet werden kann. In dem zugrundeliegenden Verfah- ren haben PKF-Experten aus Würzburg einen Mandan- Ihr Team von PKF 2
Statue auf dem Puerta del Sol: Bär und Erdbeerbaum aus dem Wappen von Madrid TOP-Thema Titelfoto: Diego-Velazquéz-Denkmal vor dem Prado Rückstellungen für Bonus- punkte: Neue Passivie- Inhalt rungsverpflichtung Steuern Kurz notiert Neuregelung der Besteuerung von Photovoltaik- Steuerfreier Immobilienverkauf: Unentbehrlichkeit der Anlagen – Teil I: Ertragsteuerliche Behandlung ........... 4 Selbstnutzung im Verkaufsjahr .................................. 12 Einführung einer Zufallsgewinnabschöpfung für mit Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungs- erneuerbaren Energien erzeugte Strommengen ......... 6 vertrags zur Anerkennung einer Organschaft ............. 12 Rechnungslegung & Finanzen Arbeitgeber müssen nur angeordnete oder gebilligte Überstunden vergüten ............................................... 13 Rückstellungen für Bonuspunkte: Neue Passivierungsverpflichtung für viele Unternehmen ....... 8 Händler-Garantiezusagen: Versicherungssteuerrecht- Recht liche und umsatzsteuerliche Behandlung ................... 14 Der digitale Nachlass – Was geschieht mit den Sozialversicherung: Daten nach dem Tod? ............................................... 10 Wichtige Grenzwerte 2023.......................................... 14 3
PKF NACHRICHTEN 01 | 23 STEUERN StBin Anna Karin Spångberg Zepezauer Neuregelung der Besteuerung von Photovoltaik- Anlagen – Teil I: Ertragsteuerliche Behandlung Seit dem 1.1.2022 müssen in einigen Bundesländern 2. Ertragsteuerliche Änderungen auf allen neuen Nicht-Wohngebäuden wie Firmen- dächern oder Hallen Photovoltaik-Anlagen installiert Das in 2022 abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren werden. Durch die nachhaltig ansteigenden Energie- endete mit einer besonderen Überraschung: Ertragsteu- kosten wird diese Entwicklung noch zusätzlich for- erlich wurde mit dem JStG 2022 eine steuerbefreiende ciert. Neben laufenden ertrag- und umsatzsteuer- Vorschrift mit Wirkung schon ab dem 1.1.2022 eingefügt. rechtlichen Fragestellungen ergeben sich vermehrt Gestaltungsfragen im Hinblick auf Erwerb, Betrieb und 2.1 Steuerbefreiung mit Leistungsgrenzen Veräußerung. Im ersten Teil dieses Beitrags stellen wir ausgehend von der grundsätzlichen steuerlichen Bei der Einkommensteuer wurde innerhalb eines definier- Einordnung die ertragsteuerlichen Neuregelungen im ten Rahmens eine zwingende Steuerbefreiung vorgesehen; Jahressteuergesetz 2022 dar. In der Februar-Ausgabe es gibt also insoweit kein Wahlrecht mehr. Die Grenzlinie werden dann insbesondere die neuen Bestimmungen für die zulässige Größe der Anlagen ist nun gesetzlich klar zur Umsatzsteuer folgen. definiert; es kommt auf die Bruttonennleistung laut Markt- stammdatenregister an. Diese mit dem JStG 2022 in Kraft 1. Bisherige grundsätzliche Einordnung gesetzten Änderungen bei der Einkommensteuer gelten rückwirkend ab dem 1.1.2022 bzw. gelten für alle Anlagen, (1) Ertragsteuer: Im Regelfall wird der mit einer Photo- die ab dem 1.1.2022 geliefert und installiert worden sind. voltaik (PV)-Anlage erzeugte Strom ganz oder teilweise an den Netzbetreiber verkauft. Dieses wirtschaftliche Han- Gesetzlich vorgeschrieben ist nun, dass Einnahmen und deln stellt steuerrechtlich einen Gewerbebetrieb dar. Die Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Finanzverwaltung räumte bis 2021 den Betreibern kleine- Photovoltaik-Anlagen auf Einfamilienhäusern oder rer PV-Anlagen auf Antrag einen Verzicht auf die ertrag- nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer steuerliche Erfassung ein. Leistung von bis zu 30 kWp (peak) steuerfrei sind. Für PV- Anlagen auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten (2) Umsatzsteuer: Wer eine PV-Anlage betreibt, wird sonstigen Gebäuden gilt diese gesetzliche Verankerung regelmäßig umsatzsteuerlich zum Unternehmer. Dies galt einer Einkommensteuerbefreiung bei einer Leistung von bisher auch für Hausbesitzer, die ihr Haus selbst bewoh- bis zu 15 kWp (peak). In der endgültigen Fassung sind nen und sonst keiner unternehmerischen Tätigkeit nach- Mischgebäude, die nicht überwiegend Wohnzwecken gehen, sofern der erzeugte Strom regelmäßig ganz oder dienen, umfasst: Immobilienbesitzer mit der Konstellation teilweise in das öffentliche Netz eingespeist wird. 51% gewerbliche Nutzung und 49% Wohnnutzung sind also ebenfalls befreit. (3) Gewerbesteuer: Ab 2019 wurde gesetzlich geregelt, dass kleinere Anlagen von der Gewerbesteuer bis 10 Die Steuerbefreiung ist im Falle mehrerer Anlagen kWp befreit sein können. Sofern Gewerbesteuer anfällt, begrenzt auf 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mit- kann diese weitgehend durch Anrechnung auf die Ein- unternehmerschaft. kommensteuer ausgeglichen werden. Hinweis: Durch die Multiplikation mit der Zahl der Wohn- Mit dem Jahreswechsel ist es nun in allen Bereichen zu bzw. Gewerbeeinheiten werden nun auch große Anlagen sehr grundsätzlichen Neuerungen gekommen, die hier aus der Besteuerung herausgenommen. nachfolgend unter Abschn. 2 hinsichtlich der ertragsteu- erlichen Wirkungen und dann in Teil II im nächsten Heft 2.2 Vorschriften zur Zusammenrechnung insbesondere zur umsatzsteuerlichen Behandlung vorge- stellt werden. Für die Prüfung der neuen 30 kWp-Grenze ist keine Zusam- 4
menrechnung mehrerer Anlagen mehr vorzunehmen, abzu- der Verwendung des erzeugten Stroms. Damit sind Ein- stellen ist also auf die einzelne Anlage. Dies gilt grundsätzlich nahmen auch dann steuerfrei, wenn der erzeugte Strom auch für die Multiplikationsgrenze (z.B. zwei 3-Familienhäu- vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, ser: jeweils 3 x 15 kWp = 45 kWp je Objekt zulässig). zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird. Eine Zusammenrechnung muss allerdings für die geplante Höchstgrenze von 100 kWp erfolgen; diese Grenze gilt für 2.4 Betrieb mit nur steuerfreien Einnahmen alle Anlagen eines Steuerpflichtigen oder einer Mitunter- nehmerschaft gemeinsam. Liegt die Bruttoleistung laut Werden in einem Betrieb ausschließlich steuerfreie Ein- Marktstammdatenregister der Anlagen eines Steuerpflich- nahmen aus dem Betrieb von begünstigten PV-Anlagen tigen also insgesamt über 100 kWp, greift die Steuer erzielt, ist kein Gewinn mehr zu ermitteln. Korrespondie- befreiung für keine der Anlagen ein. rend greift das Verbot für den Abzug von Betriebsaus- gaben. Die Zusammenrechnung kann nur erfolgen, wenn es sich um den identischen Rechtsträger handelt. Es darf also z.B. 2.5 Vermögensverwaltende Personengesellschaf- keine Zusammenrechnung der Anlagen zusammenveran- ten lagter Ehegatten erfolgen und auch nicht, wenn eine Anlage von einer Einzelperson betrieben wird und weitere Anlagen Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften in Personengesellschaften (GbR) mit anderen Personen. (z.B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von PV-Anlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, Hinweis: Ebenso erfolgt keine Zusammenrechnung, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungs- wenn mehrere Mitunternehmerschaften vorliegen, die einkünfte. Damit können auch vermögensverwaltende u.E. auch beteiligungsidentisch sein können. Personengesellschaften künftig auf ihren Mietobjekten PV-Anlagen von bis zu 15 kWp je Wohn- und Gewerbe- 2.3 Irrelevanz der Verwendung einheit (max. 100 kWp) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerliche Die beschriebene Steuerbefreiung gilt unabhängig von Nachteile befürchten zu müssen. Calle de Alcala und Gran Via in Madrid 5
PKF NACHRICHTEN 01 | 23 StB Lukas Bien Einführung einer Zufallsgewinnabschöpfung für mit erneuerbaren Energien erzeugte Strommengen Der Ukrainekrieg hat zu enormen Verwerfungen an » Sicherungsgeschäfte, die nach dem 30.11.2022 und den europäischen Energiemärkten geführt. Dabei vor dem 1.7.2023 im Bundesgebiet ganz oder teilwei- profitieren einige Unternehmen von den hohen se erfüllt werden mussten (diese werden im Folgen- Preisen für Strom und erwirtschaften sog. Zufalls- den aus Komplexitätsgründen ausgeklammert). gewinne. Andererseits sind viele Bürger und Unter- nehmen durch die hohen Preise belastet und werden Eine Verlängerung dieser Anwendungszeiträume ist bis kompensierend vom Staat unterstützt. Zur Gegenfi- längstens 30.4.2024 möglich (siehe § 13 Abs. 2 Satz 1 nanzierung der staatlichen Entlastungspakete wurde StromPBG); eine diesbezügliche politische Entscheidung durch die Bundesregierung im Rahmen der sog. muss jedoch bis spätestens zum 31.5.2023 getroffen Strompreisbremse eine vorerst zeitlich begrenzte werden. Abschöpfung von Zufallsgewinnen beschlossen. Den Anwendungsbereich eingrenzend ist vorgesehen, 1. Rechtliche Grundlagen dass die Stromerzeugungsanlage über eine elektrische Nennleistung von mehr als 1 MW-Leistung verfügen muss Die Abschöpfung von Zufallsgewinnen knüpft an die mit und dass die jeweiligen Erzeugungsmengen im Rahmen einer Stromerzeugungsanlage erzeugten Strommengen eines der verschiedenen Direktvermarktungs- oder Markt- an. Die Neuregelung wurde am 16.12.2022 durch den prämienmodelle nach dem Gesetz für den Ausbau erneu- Bundesrat als Bestandteil des Gesetzes zur Einführung erbarer Energien (EEG) gehandelt werden. Auf die Art der einer Strompreisbremse (StromPBG) verabschiedet. In Stromerzeugung (d.h. erneuerbare Energien in Form von den Anwendungsbereich der Zufallsgewinnabschöpfung Solar oder Wind bzw. im Rahmen der Kraft-Wärme-Kop- i.S. des StromPBG fallen in Bezug auf Strom aus Erneu- pelung/BHKW) kommt es an dieser Stelle nicht an. erbare-Energien-(EE)-Anlagen: » Strommengen, die nach dem 30.11. 2022 und vor Hinweis: Von der Zufallsgewinnabschöpfung nicht dem 1.7.2023 im Bundesgebiet erzeugt wurden, und betroffen sind nach den jeweiligen Festvergütungen des Palacio Real, der Königliche Palast in Madrid 6
Parque Retiro mit dem Denkmal von Alfonso XII EEG geförderte Erzeugungsanlagen sowie Erzeugungs- betrag kann durch den Anlagenbetreiber um mögliche anlagen, die innerhalb eines Monats den Strom ganz oder Ergebnisse aus Termingeschäften bzw. sonstigen langfris- überwiegend auf der Basis von leichtem Heizöl, Stein- tigen Verträgen reduziert werden (diese Möglichkeit dürfte kohle, Erdgas und weiteren Gasen erzeugen (§ 14 Abs. 3 in der Praxis im Hinblick auf die gestiegenen Strompreise Nr. 1 und 2 StromPBG). mehrheitlich so genutzt werden). Zukünftig ist eine neu tralisierende oder gar erhöhende Auswirkung der Termin- 2. Bemessung der Abschöpfung marktkorrektur auf den Abschöpfungsbetrag denkbar. Abschöpfungsbetrag sind 90% der Überschusserlöse. Die Bei Erzeugungsanlagen aus Wind oder Photovoltaik ist abzuschöpfenden Beiträge sind erstmals für den Abrech- statt der stündlichen Strompreise abweichend der tech- nungszeitraum 1.12.2022 – 31.3.2023 zum 15. Kalender- nologiespezifische Monatsmarktwert als Ausgangspunkt tag des auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgen- für die Berechnung anzuwenden. Diese Besonderheit den fünften Monats (d.h. erstmals zum 15.8.2023) an den dient der Vermeidung möglicher Fehlanreize für Wind- jeweiligen Netzbetreiber zu zahlen. Ab dem 1.4.2023 gilt und PV-Anlagenbetreiber und lässt in Zeiten niedriger das jeweilige Quartal als Abrechnungszeitraum. Strompreise erwarten, den Abschöpfungsbetrag auf einen niedrigeren Wert reduzieren zu können. Da üblicherweise die überwiegende Anzahl der fraglichen Strommengen über den Terminmarkt veräußert wer- den, wurde durch den Gesetzgeber die Ermittlung des Abschöpfungsbetrags im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens wie folgt vorgesehen: H inw ei s Bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe war die (1) Die sog. „Referenzerlöse“ sind auf der Basis der Meinungsbildung zur Abbildung dieser Sachver- stündlichen Strompreise zu ermitteln. Hiervon werden die halte innerhalb der Bilanz und GuV von Betreibern um einen Sicherheitszuschlag modifizierten Referenzkos- der Stromerzeugungsanlagen in der Fachdiskus- ten der eingespeisten Strommenge abgezogen. Dadurch sion noch nicht abgeschlossen. Ebenso liegen wird eine rechnerische Berücksichtigung des zu erwar- derzeit noch keine weitergehenden Informationen tenden Standardgewinns sichergestellt. Als Zwischener- zur monetären Abwicklung der Zufallsgewinnab- gebnis verbleibt ein rechnerischer Abschöpfungsbetrag. schöpfung gegenüber den zuständigen Netzbe- treibern (siehe § 14 Abs. 1 StromPBG) vor. (2) Dieser unter (1) ermittelte rechnerische Abschöpfungs- 7
PKF NACHRICHTEN 01 | 23 RECHNUNGSLEGUNG & FINANZEN StB Dr. Dirk Altenbeck Rückstellungen für Bonuspunkte: Neue Passivierungsverpflichtung für viele Unternehmen Eine Vielzahl von Unternehmen – auch kleinere wie keit nur der Höhe nach ungewiss ist oder eine Verbind- Apotheken oder Bäckereien – nutzt Bonuspunkte- lichkeit zwar (ggf. auch) dem Grunde nach ungewiss ist, oder Treuekartensysteme, um die Kundenbindung zu ihr zukünftiges Entstehen aber hinreichend wahrschein- stärken und Anreize für zukünftige Käufe zu schaf- lich ist und ihre wirtschaftliche Verursachung vor dem fen. Ein aktuelles BFH-Urteil vom 29.9.2022 führt Bilanzstichtag liegt. Außerdem muss der Schuldner ernst- nun in Abkehr von der bisher herrschenden handels- haft mit der Inanspruchnahme rechnen können. und steuerbilanziellen Auffassung in vielen Fällen zu einer Passivierungsverpflichtung. … ihre Anwendung auf den entschiedenen Sachver- halt 1. Der zugrundeliegende Fall eines Kundenkarten- systems Im Urteilssachverhalt geht es um eine solche dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeit. Die Kernfrage ist der In dem von PKF geführten BFH-Verfahren (Az.: IV R Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung der Verbind- 20/19) ging es um ein hochentwickeltes Kundenkarten- lichkeit – konkret: Liegt die wirtschaftliche Verursachung system eines Handelsunternehmens, das aber über den » vor dem Bilanzstichtag bei dem Warenumsatz, für Einzelfall hinaus beispielhaft für viele andere vergleichbare den die Bonuspunkte gutgeschrieben werden, oder Systeme steht. Das System wird wie folgt eingesetzt: Die » nach dem Bilanzstichtag bei dem Warenumsatz, bei Kunden treten schriftlich dem Kundenkartensystem bei. dem die gesammelten Bonuspunkte eingelöst werden. Bei jedem Einkauf werden dem Kunden individuell 3% bzw. 5% des getätigten Einkaufswerts als Bonuspunkte Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine gutgeschrieben. Die gutgeschriebenen Bonuspunkte wirtschaftliche Verursachung einer Verbindlichkeit im können bei späteren Einkäufen des Kunden verrechnet abgelaufenen Geschäftsjahr voraus, dass die wirtschaft- und in unbegrenzter Höhe als Zahlungsmittel eingesetzt lich wesentlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und werden, d.h. es ist beispielsweise auch eine ausschließ- dass das Entstehen der Verbindlichkeit in der Zukunft liche Bezahlung mit zuvor gesammelten Bonuspunkten nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestands- möglich. Eine Barauszahlung der gesammelten Bonus- merkmalen abhängt. Letztlich muss also der rechtliche punkte ist aber ausgeschlossen. und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung in der Vergangenheit liegen. 2. Kriterien der Rückstellungsbildung und … Der PKF-Meinung folgend – und damit entgegen der Der BFH konzentriert sich in seiner Urteilsbegründung Auffassung des Finanzamts sowie des dem Verfahren zunächst auf die Kriterien der Rückstellungsbildung, da beigetretenen BMF – sieht der BFH nun im Sinne einer zum Bilanzstichtag das Vorliegen einer Verbindlichkeit Differenzierung seiner Rechtsprechung bei vergleichbar noch dem Grunde nach ungewiss ist. Zwar besteht für das ausgestalteten Bonuspunkte- bzw. Kundenkartensys- Unternehmen bereits die Verpflichtung, bei einem zukünfti- temen die wirtschaftliche Verursachung in der Vergan- gen Wareneinkauf die gesammelten Bonuspunkte als Zah- genheit. Der Erwerbsumsatz, für den die Bonuspunkte lungsmittel zu akzeptieren. Die eigentliche konkrete Anrech- gewährt werden, ist nicht nur ursächlich für die Gewäh- nungsverpflichtung setzt aber gerade erst den zukünftigen rung der Bonuspunkte als solches, sondern auch Maß- Erwerb voraus. Im bilanziellen Sinne ist deswegen eine Ver- stab für die Anzahl der gutzuschreibenden Bonuspunkte. pflichtung im rechtlichen Sinne noch nicht entstanden. Der Anrechnungsanspruch des Kundenkarteninhabers hängt also dem Grunde und der Höhe nach von dem Allgemein gesehen ist eine Rückstellung für ungewisse Erwerbsumsatz ab, für den die Bonuspunkte gewährt Verbindlichkeiten zu passivieren, wenn eine Verbindlich- werden. Hingegen wird der zukünftige Einlösungsumsatz, 8
bei dem die zuvor erworbenen Bonuspunkte verrechnet » das bei zukünftigen Umsätzen des Kunden nach dem werden, vom BFH als wirtschaftlich unwesentliches Tat- Bilanzstichtag unbeschränkt als Quasi-Zahlungsmit- bestandsmerkmal angesehen, da er den Vorteil des Kun- tel verrechnet werden kann, denkarteninhabers weder zur Entstehung bringt noch ist zukünftig verpflichtend eine Rückstellung für ungewisse Einfluss auf dessen Höhe hat. Verbindlichkeiten in Handels- und Steuerbilanzen zu pas- sivieren. Eine nur prozentuale Ermäßigung des zukünftigen Hinweis: Die weiteren Rückstellungsvoraussetzungen Umsatzes nach dem Bilanzstichtag ist nicht ausreichend, der Wahrscheinlichkeit des Entstehens der Verbindlich- da dann auch die Höhe des zukünftigen Umsatzes die keit und des ernsthaften Rechnens mit einer Inanspruch- Höhe des Vorteils für den Kunden als Euro-Wert bestimmt. nahme sind durch die nachweisbar gelebte Praxis eines solchen Bonuspunkte- oder Kundenkartensystems ein- … mit großer Breitenwirkung deutig gegeben und waren im Verfahren folglich auch nicht entscheidungserheblich. Damit sind nicht nur alle dem Urteilssachverhalt vergleich- baren hochentwickelten Bonuspunkte- und Kundenkar- 3. Ansatz der Rückstellung … tensysteme von dieser neuen Rückstellungsverpflichtung umfasst, sondern nach hier vertretener Auffassung ist Immer dann, wenn bei einem Kundenbindungsprogramm auch eine Vielzahl der einfachen Kundenkartensysteme der Kunde ein Verrechnungsguthaben erwirbt, betroffen, die grundsätzlich dem gleichen wirtschaftlichen » das bei einem Umsatz vor dem Bilanzstichtag ent- Muster folgen. steht und » dessen Höhe ebenfalls vollständig als Euro-Wert von Hinweis: Zu denken ist hier an die weitverbreiteten diesem Umsatz bestimmt wird und „Stempel“- oder „Klebe“-Karten, die beispielsweise von Finanzdistrikt mit den Cuatro Torres 9
PKF NACHRICHTEN 01 | 23 Bäckereien, Autowaschstraßen, Espressobars oder Apo- faktische Anrechnungs- bzw. Einlöseverpflichtung des theken ausgegeben werden. Typischerweise werden die Guthabenkarte ausgebenden Unternehmens besteht. hier bei jedem Umsatz Stempel oder Klebemarken auf eine Guthabenkarte aufgebracht, wobei die Anzahl der 4. Bewertungsfragen Stempel oder Klebemarken von der Höhe des getätigten Umsatzes abhängt. Ist die Karte vollständig gefüllt, erhält Bezüglich der Höhe der Rückstellung sind in allen Fällen der Kunde ein Brot, einen Espresso oder eine Autowä- nicht die vollen Euro-Werte aller ausgegebenen Bonus- sche kostenlos oder es wird – so häufig bei Apotheken punkte oder Guthabenkarten anzusetzen, sondern nur – ein bestimmter gesammelter Euro-Betrag als Quasi- die anlässlich der zukünftigen Einlösung entstehenden Zahlungsmittel bei einem zukünftigen Umsatz verrechnet. Vollkosten, da das ausgebende Unternehmen nur in die- ser Höhe belastet ist. Es handelt sich wirtschaftlich um Auch bei diesen einfachen Systemen bestimmt aus- eine Sachleistungsverpflichtung, da die Barauszahlung schließlich der ursprüngliche Erwerbsumsatz die Entste- ausgeschlossen ist. hung und die Höhe des dem Kunden zustehenden Gut- habens. Die Tatsache, dass hier kein schriftlicher Vertrag Hinweis: Außerdem ist die Einlösewahrscheinlichkeit zu geschlossen wird, ist kein hinreichender Differenzierungs- berücksichtigen, d.h. es ist zusätzlich ein Abschlag in grund zum Urteilssachverhalt, da Verträge auch münd- Höhe der Bonuspunkte oder Guthabenkarten vorzuneh- lich geschlossen werden können und zumindest eine men, die voraussichtlich nicht eingelöst werden. RECHT RA/StB/Notar Herbert Buschkühle Der digitale Nachlass – Was geschieht mit den Daten nach dem Tod? Unser Leben verlagert sich immer mehr in den digita- zulässig bei höchstpersönlichen Rechten bzw. Daten des len Bereich; Passwörter schützen dabei den Zugang Erblassers; Grund ist der fortwirkende Persönlichkeits- zu persönlichen Diensten wie Onlinebanking oder schutz als grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers. sozialen Netzwerken. Die wenigsten Menschen haben jedoch ihren digitalen Nachlass geregelt. Die Erben 2. Gestaltungsmöglichkeiten sind in diesem Fall oft verzweifelt auf der Suche nach Konten, Zugangsdaten und Verträgen. Um sicher- Der digitale Nachlass kann also – in Anlehnung an die all- zustellen, dass keine unerwünschten Personen in gemeinen erbrechtlichen Vorschriften – durch eine Vorsor- den Besitz dieser sensiblen Daten geraten, müssen gevollmacht oder in einem Testament gestaltet werden. bereits zu Lebzeiten Vorkehrungen getroffen werden. Es wird daher empfohlen, einen Notar hinzuzuziehen. Der Vollmachtgeber sollte hier auch eine Regelung über die 1. Anzuwendende Rechtsgrundlagen Verwaltung des digitalen Nachlasses treffen. Dem ent- spricht eine Vollmacht nur für den digitalen Bereich. Der Die Beurteilung des digitalen Nachlasses erfolgt nach Vollmachtgeber kann sogar konkrete Anweisungen zum dem allgemeinen Erbrecht, da insoweit kein „digitales Umgang mit den Daten oder zu einem konkreten Nut- Sondererbrecht“ existiert (vgl. grundlegend Bundesge- zungsverhältnis erteilen. richtshof mit Urteil vom 12.7.2018, Az.: III ZR 183/17). Die digitalen Lebenssachverhalte werden daher an den Ebenso ist die Aufnahme einer entsprechenden Rege- bereits existierenden erbrechtlichen Vorschriften der ana- lung in einen Erbvertrag oder ein Testament möglich. logen Welt gemessen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn man den Ein- blick bestimmter Personen in sensible Daten verhindern Das Eigentum am physischen Speichermedium geht auf möchte. So kann z.B. ein Testamentsvollstrecker ange- die Erben über, bei externen Daten treten die Erben in den wiesen werden, gewisse Daten zu löschen oder konkrete Vertrag mit dem Diensteanbieter ein. Dies ist jedoch nicht Vertragsverhältnisse ohne vorherige Einsicht zu kündigen. 10
Kathedrale Almudena und Palacio Real Dabei ist zu beachten, dass sowohl das Testament als nativ kann bestimmt werden, dass das Konto dauerhaft auch die Vollmacht handschriftlich verfasst, mit einem gelöscht werden soll. Überdies existieren Firmen, die Datum versehen und unterschrieben sein müssen. Dass den digitalen Nachlass zugunsten des Kunden verwal- eine Vollmacht über den Tod hinaus geht, ist unabdingbar. ten. Derartige externe Anbieter zur Nachlassverwaltung haben allerdings den entscheidenden Nachteil, dass zum 3. Regelungen durch Dritte einen Kosten anfallen und andererseits Zugriff auf – z.T. sehr persönliche – Daten gewährt wird. Teilweise gibt es bereits Regelungen durch die Internet- anbieter (was aber nicht den Regelfall darstellt). So hat 4. Fazit Google ein eigenes Tool entwickelt, mit dessen Hilfe Nut- zer zu Lebzeiten festlegen können, wer auf ihre Daten Als rechtssichere Vorkehrungen sind die Erstellung einer zugreifen kann und zu welchem Zeitpunkt das Konto notariellen Vorsorgevollmacht oder eines notariellen Tes- gelöscht werden soll. Nicht zu unterschätzen ist, wie taments und die damit verbundene Hinterlegung der umfangreich die Gestaltung des Nachlasses sein kann. Daten für die Erben zu nennen. Dies kann etwa durch Die Konten können je nach Nutzung u.a. eigene Fotos, eine Liste der Zugangsdaten auf einem verschlüsselten Kalender, Videos (YouTube) oder auch Zahlungsinforma- und passwortgeschützten lokalen Datenträger (wie z.B. tionen umfassen. Facebook bietet die Möglichkeit an, ein einem USB-Stick) erfolgen; das Masterpasswort sollte Konto in den Gedenkzustand zu versetzen. Darüber hin- dabei einer Vertrauensperson übermittelt werden. Inso- aus kann ein Nachlasskontakt benannt werden, der sich weit kommt aufgrund des hohen Schutzniveaus (Ver- um das Konto im Gedenkzustand kümmern soll. Alter- schwiegenheitspflicht) ebenfalls ein Notar in Betracht. Empfehlung geben. In der Vorsorgevollmacht sollten ergänzend detaillierte Angaben dazu gemacht werden, welche Die Vertrauensperson bzw. ggf. der Notar kann in Daten gelöscht und welche Verträge gekündigt wer- einer digitalen Vorsorgevollmacht angewiesen wer- den sollen sowie ferner dazu, was mit Profilen in den, das „Masterpasswort“ nur unter bestimmten sozialen Netzwerken und den im Netz vorhandenen Voraussetzungen an bestimmte Personen herauszu- Fotos geschehen soll. 11
PKF NACHRICHTEN 01 | 23 KURZ NOTIERT Steuerfreier Immobilienverkauf: Unentbehrlichkeit der Selbstnutzung im Verkaufsjahr Werden Immobilien des Privatvermögens vor Ablauf Der BFH hat im Beschluss vom 3.8.2022 (Az.: IX B 16/22) der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert, muss die Voraussetzungen einer Selbstnutzung präzisiert. Diese der realisierte Wertzuwachs als Gewinn aus privaten liege „im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegan- Veräußerungsgeschäften versteuert werden, so dass genen Jahren“ bereits dann vor, wenn die Selbstnutzung häufig ein erheblicher Steuerzugriff erfolgt. Mit einer » im Veräußerungsjahr und dem Vorvorjahr zumindest Selbstnutzung der Immobilie kann dem entgegenge- an einem Tag und wirkt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine » im Vorjahr vor der Veräußerung durchgehend bestan- solche Selbstnutzung anerkannt wird, hat der BFH den hat. kürzlich erneut entschieden. Im zugrundeliegenden Fall hatte allerdings im Jahr der Ver- Grundsätzlich liegt die Spekulationsfrist für Immobilien äußerung keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken ohne Eigennutzung bei zehn Jahren. Das ist der Fall, mehr stattgefunden, so dass sich der klagende Immobi- wenn das Haus oder die Wohnung vermietet wird. Die lienbesitzer nicht mehr auf die Steuerbefreiung wegen Spekulationsfrist für selbst genutzte Immobilien ist deut- Selbstnutzung berufen konnte. lich geringer. Um eine Selbstnutzung anzunehmen, nach der keine Besteuerung vorzunehmen ist, muss eine Nut- Ergebnis: Für den steuerfreien Verkauf einer Immobilie zung zu eigenen Wohnzwecken entweder im kompletten innerhalb der Zehnjahresfrist ist demnach zumindest ein Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder zusammenhängender Selbstnutzungszeitraum von einem im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahr und zwei Tagen erforderlich, der sich über drei Kalen- Jahren vorgelegen haben. derjahre erstreckt und im Veräußerungsjahr endet. Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabfüh- rungsvertrags in einer Organschaft Ein Gewinnabführungsvertrag (GAV) wird nach gefes- Durchführung des GAV erkannte die Betriebsprüfung die tigter Rechtsprechung nur dann tatsächlich durchge- Organschaft nicht an. Zwar sei die Verbuchung auf einem führt, wenn der ermittelte Gewinn innerhalb angemes- laufenden Verrechnungskonto grundsätzlich zulässig, sener Zeit abgeführt wird. Das FG Köln hat sich damit führe allerdings nur dann zu einer Erfüllung des GAV, wenn befasst, ob diese Voraussetzungen vorliegen, wenn regelmäßig Gegenforderungen erfasst oder zumindest keine Zahlung, sondern nur eine Aufrechnung erfolgt. Pauschalzahlungen zum Ausgleich des Verrechnungs- kontos erfolgen würden. Im Streitfall, den das FG Köln mit Urteil vom 21.6.2022 (Az.: 10 K 1406/18) entschied, hatte die Organgesellschaft Gegen dieses Argument wandte der Steuerpflichtige ein, (OG) den abzuführenden Gewinn und die zu zahlenden dass das Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschaf- Zinsen auf dem Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesell- ter“ ein solches Verrechnungskonto darstelle. Damit sei schafter“ gebucht. Allerdings wurden in den Streitjahren mit den auf diesem Konto erfolgten Verbuchungen der keine Gegenforderungen oder zum Ausgleich geleistete Gewinnabführungsverbindlichkeit der GAV tatsächlich Zahlungen verbucht. Auch die Buchung einer gegenläu- durchgeführt worden. Außerdem sei es seiner Ansicht figen Forderung beim Organträger (OT) ist nicht erfolgt. nach ausreichend, wenn die Gewinnabführungsverpflich- Erst einige Jahre später erfolgte eine Aufrechnung mit pri- tung erst bei Beendigung des GAV erfüllt werde. Abschlie- vaten Verbindlichkeiten des OT-Einzelunternehmers. Man- ßend begründete er sein Vorgehen damit, dass die gels einer vom Gesetzgeber geforderten tatsächlichen Erfassung auf dem Verrechnungskonto einer sofortigen 12
Novation gleichstünde, weshalb eine vorherige Erfassung der Finanzverwaltung an. Die Verbuchung auf dem Konto als Forderung oder Verbindlichkeit aus dem GAV und eine „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ sei nicht ausrei- anschließende Umbuchung auf ein Verrechnungskonto chend. Insbesondere sei die Aufrechnung mehrere Jahre nicht erforderlich seien. später nicht zeitnah und aufgrund der vorliegenden Auf- rechnung mit privaten Schulden des OT-Einzelunterneh- Ergebnis: Das FG Köln schloss sich aber der Sichtweise mers nicht gegenüber dem OT erfolgt. Arbeitgeber müssen nur angeordnete oder gebilligte Überstunden vergüten Überstunden werden nur ausgezahlt, wenn der ergab die Auswertung der Zeitaufzeichnungen 348 Plus- Arbeitgeber Kenntnis darüber hat, dass diese geleis- stunden. Deshalb klagte der Fahrer über 5.000 € als Über- tet wurden. Im Zweifelsfall muss der Arbeitnehmer stundenvergütung ein. Er machte geltend, er habe die jede einzelne Stunde nachweisen können. Dass diese gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet. Pausen zu neh- Darlegungs- und Beweislast zu großen Schwierigkei- men, sei nicht möglich gewesen, weil sonst die Ausliefe- ten führen kann, zeigt ein kürzlich vor dem Bundes- rungsaufträge nicht hätten abgearbeitet werden können. arbeitsgericht (BAG) entschiedener Fall. Ergebnis: Das BAG war anderer Auffassung. Danach In dem Verfahren des BAG-Urteils vom 4.5.2022 (Az.: habe die EuGH-Rechtsprechung zur Verpflichtung des 5 AZR 359/21) war ein Arbeitnehmer als Auslieferungs- Arbeitgebers zur Zeiterfassung nichts an der Darlegungs- fahrer beschäftigt. Seine Arbeitszeit erfasste er mit einem und Beweislast geändert. Nach ständiger Rechtspre- Zeitaufzeichnungsgerät, wobei nur Beginn und Ende der chung des EuGH geht es um den Schutz der Sicherheit täglichen Arbeitszeit, nicht jedoch die Pausenzeiten auf- und der Gesundheit der Arbeitnehmer – nicht um deren gezeichnet wurden. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses Vergütung. Die unionsrechtlich begründete Pflicht zur Heimat von Real Madrid: Das Fußballstadion Santiago Bernabeu 13
PKF NACHRICHTEN 01 | 23 Messung der täglichen Arbeitszeit hat deshalb keine Aus- vergütungsprozess. Da der Arbeitnehmer diesen Beweis wirkung auf die entwickelten Grundsätze über die Ver- nicht antreten konnte, hatte seine Klage keine Aussicht teilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstunden- auf Erfolg. Händler-Garantiezusagen: Versicherungssteuer- rechtliche und umsatzsteuerliche Behandlung Der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuer- ten ist. Zu beachten ist, dass aufgrund der Umsatzsteuer- beraterverbands e.V. (DStV) hat einen Praxishinweis freiheit der Versicherungsleistung insoweit kein Vorsteuer- zur Versicherungs- und Umsatzsteuer bei Garantie- abzug möglich ist. Der DStV weist in seiner Meldung vom zusagen von Händlern erarbeitet und veröffentlicht. 2.10.2022 darauf hin, dass das BMF-Schreiben bran- chenunabhängig gelten soll, und empfiehlt betroffenen Bereits im letzten Jahr hatte das BMF zur umsatzsteuer- Unternehmen zu überprüfen, ob deren Verträge etwaige lichen und versicherungssteuerrechtlichen Behandlung Ausnahmen von der Versicherungssteuerpflicht erfüllen. der Garantiezusagen von Kfz-Händlern Stellung genom- Wird beispielsweise kein gesondertes Entgelt für die men. Der Anwendungszeitpunkt der dort genannten Garantie erhoben und ist ein Erwerb ohne Garantie nicht Grundsätze wurde mehrfach verschoben. Nun sollen die möglich, liegt keine Versicherungsleistung vor. Vorgaben ab dem 1.1.2023 gelten. Die Verwaltung hat in diesem Zusammenhang die BFH-Rechtsprechung über- Hinweis: Auch bei einer Garantiezusage im Rahmen eines nommen. Vollwartungsvertrags kommt es nicht zu einer Versiche- rungssteuerpflicht. Hier liegt eine umsatzsteuerpflichtige Entgeltliche Garantiezusagen von Kfz-Händlern unterlie- Leistung eigener Art vor. Sofern das Unternehmen lediglich gen künftig als eigenständige Leistung grundsätzlich der Versicherungsschutz vermittelt, entsteht ebenfalls keine Versicherungssteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob im Versicherungssteuer, da die direkte Vertragsbeziehung Garantiefall eine Geldzahlung oder die Reparatur zu leis- zwischen Kunde und Versicherungsunternehmen besteht. RAin Maha Steinfeld / Lai Mei Wong Sozialversicherung: Grenzwerte 2023 Die paritätische Finanzierung der Krankenkassen- grenze dynamisch ausgestaltet. Sie orientiert sich an einer beiträge wurde 2019 wiedereingeführt und besteht Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbe- weiterhin auch für das Jahr 2023. Danach bezah- dingungen und liegt derzeit bei € 520,00 monatlich. len Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zur Bei den Jahresabschlussarbeiten in der Personalabteilung Hälfte. Bei Auszubildenden mit einem Entgelt bis zu müssen weitere Abgaben beachtet werden. Die Umlage € 325,00 monatlich zahlt ausschließlich der Arbeitge- zur Künstlersozialabgabe wird auf 5,0% angehoben. Wir ber die Beiträge. Wird durch eine Einmalzahlung wie erinnern an die Abgabe der Meldung der abgabepflichti- z.B. das Weihnachts- oder Urlaubsgeld diese Grenze gen Entgelte 2022 bis zum 31.3.2023. Diese Meldung ist überschritten, entfällt die Erleichterung. Arbeitneh- Grundlage für den Beitragsbescheid, der neben eventu- mer und Arbeitgeber zahlen dann wie gewohnt die ell festgesetzten Vorauszahlungen nach Bekanntgabe zu Beiträge zu gleichen Teilen. einer Zahlungsverpflichtung führt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetz- Ebenfalls zum 31.3.2023 müssen die Angaben und die lichen Krankenversicherung liegt für das Jahr 2023 bei Zahlung zur Schwerbehindertenabgabe 2022 erfolgen. 1,60%. Die aktuellen Größen zur Sozialversicherung ent- nehmen Sie bitte der nachfolgenden Übersicht. Der Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft ist bis zum 16.2.2023 elektronisch an die zuständige Berufs- Der Mindestlohn wurde ab 1.10.2022 auf € 12,00 erhöht. genossenschaft zu übermitteln. Die Beiträge sind nach Zum gleichen Zeitpunkt wurde die Geringfügigkeits- Erlass des Beitragsbescheids zu entrichten. 14
Wichtige SV-Werte und Steuer-Termine 2023 Alle Angaben in EUR und monatlich, wenn nicht anders angegeben. Mini-Jobs Beitragsart Alte Neue Beitragsart Höhe Bundes- Bundes- Beiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Mini-Jobs) länder länder Pauschaler Arbeitgeberbeitrag Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenver- Krankenversicherung 13 % sicherung Rentenversicherung 15 % Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer 2% a) Allgemein, jährlich* 66.600,00 66.600,00 und Solidaritätszuschlag) b) Für am 31.12.2002 wegen Über- 59.850,00 59.850,00 Entgeltgrenze für geringfügige Beschäfti- 520,00 schreitung der Grenze 2002 privat gungen (Mini-Jobs) Krankenversicherte ** Mindestbemessungsgrundlage in der Ren- 175,00 Beitragsbemessungsgrenze tenversicherung für geringfügig Beschäftigte Renten- und Arbeitslosen Mindestbeitrag/Monat (175 € x 18,6 %) 32,55 versicherung Übergangsbereich (1.7.2019 - 30.9.2022) 450,01 bis 1.300,00 monatlich 7.300,00 7.100,00 Übergangsbereich (1.10.2022 - 31.12.2022) 520,01 bis 1.600,00 jährlich 87.600,00 85.200,00 Übergangsbereich (ab 1.01.2023) 520,01 bis 2.000,00 Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 4.987,50 4.9837,50 Geringverdienergrenze für Auszubildende 325,00 jährlich 59.850,00 59.850,00 (Sozialversicherungsbeitrag trägt der Arbeit- geber allein) Beitragssätze Höchstbeitrag für Direktversicherungen 7.008,00 Rentenversicherung 18,6 % 18,6 % jährlich 8 % der BBG RV steuerfrei (davon je ½ Arbeitnehmer und davon max. sv-frei 3.504,00 Arbeitgeber) Mindestzahlbetrag für die Beitragspflicht 169,75 Arbeitslosenversicherung 2,6 % 2,6 % von Versorgungsbezügen in der KV und (davon je ½ Arbeitnehmer und PV (Freibetrag) Arbeitgeber) Insolvenzgeldumlage 0,06 % Krankenversicherung 14,6 % 14,6 % + kassenindividueller Zusatz- Umlage für Künstlersozialabgabe 5,0 % beitrag (davon je ½ Arbeitnehmer und Arbeitgeber) Sachbezugswerte 2023 Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,6 % 1,6 % Freie Verpflegung in EUR Pflegeversicherung 3,05 % 3,05 % mit Elterneigenschaft Arbeitnehmer und volljährige Familienangehörige (davon je ½ Arbeitnehmer und Frühstück Mittag Abend Verpflegung Arbeitgeber)*** essen essen insgesamt für Kinderlose 3,40 % 3,40 % monatlich 60,00 114,00 114,00 288,00 Max. Arbeitgeberzuschuss 382,17 382,17 täglich 2,00 3,80 3,80 9,60 freiwillige gesetzliche + halber + halber Krankenversicherung individueller individueller Freie Unterkunft in EUR Zusatzbeitrag Zusatzbei- trag (monatlich) 265,00 Max. Arbeitgeberzuschuss 403,99 403,99 kalendertäglich 8,83 private Krankenversicherung**** Max. Arbeitgeberzuschuss 76,06 76,06 Steuer-Termine 1. Quartal 2023 Pflegeversicherung ESt und KSt Vorauszahlungen 10. März 2023 (außer Sachsen) Pflegeversicherung 51,12 LSt und USt monatlich 10. Januar 2023 (nur Sachsen) 10. Februar 2023 10. März 2023 Bezugsgröße RV/AV monatlich 3.395,00 3.290,00 LSt und USt quartal 10. Januar 2023 jährlich 40.740,00 39.480,00 USt quartal mit Fristverlängerung 10. Februar 2023 GewSt Vorauszahlungen 15. Februar 2023 * § 6 Abs. 6 SGB V. ** § 6 Abs. 7 SGB V. *** Beim Arbeitnehmer kommt ggf. der von ihm allein zu tragende Fälligkeitstermine Sozialversicherung Beitragszuschlag für Kinderlose (0,35 %) hinzu, hierzu erhält er Monat Abgabetermin Beitragsnachweis Fälligkeitstag keinen Zuschuss. Beitragstragung in Sachsen abweichend: Arbeitgeber 1,025 % Januar 25. Januar 2023 27. Januar 2023 und Arbeitnehmer 2,025 % (ggf. plus 0,35 % Beitragszuschlag Februar 22. Februar 2023 24. Februar 2023 für Kinderlose). **** In diesem Betrag ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag von März 27. März 2023 29. März 2023 1,6 % enthalten. 15
BONMOT ZUM SCHLUSS „Erfolg ist kein Zufall. Er ist harte Arbeit, Motivation, Lernen, Opferbereitschaft und vor allem, dass man liebt, was man tut.” Pelé, 23.10.1940 bis 29.12.2022; bürgerlich Edson Arantes do Nascimento. Mit der brasilianischen Nationalmannschaft, für die er im Alter von 16 Jahren debütierte, gewann er dreimal die Fußball-Welt- meisterschaft (1958, 1962, 1970), so viele Male wie kein anderer Spieler. Bildnachweis: Titel: © Parshina Olga; S. 3 © Piola 666; S. 5 © Sean Pavone Photo; S. 6 © Vladone, S. 7 © David Crespo, PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EUREF-Campus 10/11 | 10829 Berlin | Tel. +49 30 306 907 - 0 | www.pkf.de Anfragen und Anregungen an die Redaktion bitte an: pkf-nachrichten@pkf.de S. 9 © Eloi Omelia; S. 11 © Bertl123; S. 13 © LUke1138; alle iStock.com. Die Inhalte der PKF* Nachrichten können weder eine umfassende Darstellung der jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Besonderheiten von Einzel- fällen abgestimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen Rat ersetzen. Wir sind außerdem bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte der PKF Nachrichten dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf hin, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungsauffassung immer wieder auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen treffen oder unterlassen. So- weit innerhalb der PKF Fachnachrichten rechtliche Themen dargestellt sind, liegt die Verantwortlichkeit bei den Rechtsanwälten, die im PKF-Netzwerk tätig sind. * PKF Deutschland GmbH ist ein Mitgliedsunternehmen des PKF International Limited Netzwerks und in Deutschland Mitglied eines Netzwerks von Wirtschafts prüfern gemäß § 319 b HGB. Das Netzwerk besteht aus rechtlich unabhängigen Mitgliedsunternehmen. PKF Deutschland GmbH übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Handlungen oder Unterlassungen anderer Mitgliedsunternehmen. Die Angaben nach der Dienstleistungsinformationspflichten-Verordnung sind unter www.pkf.de einsehbar. „PKF“ und das PKF-Logo sind eingetragene Marken, die von PKF International und den Mitgliedsunternehmen des PKF International Network verwendet werden. Sie dürfen nur von einem ordnungsgemäß lizenzierten Mitgliedsunternehmen des Netzwerks verwendet werden.
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