Neue Standardvertragsklauseln der EU - Dr. Jürgen Peemöller
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Neue Standardvertragsklauseln der EU Dr. Jürgen Peemöller Dr. Peemöller Gesellschaft für IT-Risiko-Management mbH Dr. Michael Foth IBS data protection GmbH Videokonferenz - 17. August 2021 147. ERFA Kreis Nord Anforderungen und Erfahrungs-Austausch 1 www.ibs-data-protection.de
Themen • Beschluß und Anwendungsbereich • Aufbau und Module • Umsetzung und Anforderungen • zus. Neue AV-Muster der EU 2 www.ibs-data-protection.de
Beschluß und Anwendungsbereich Verkündung der neuen Standardvertragsklauseln bei der EU am 4. Juni 2021 4 www.ibs-data-protection.de
Beschluß und Anwendungsbereich Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 7. Juni 2021 5 www.ibs-data-protection.de
Beschluß und Anwendungsbereich • Wirksam 20 Tage nach Veröffentlichung (1) Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft • Also ab dem 27. Juni 2021 Schonfrist: (4) In Bezug auf Verträge, die vor dem 27. September 2021 auf Grundlage der Entscheidung 2001/497/EG oder des Beschlusses 2010/87/EU geschlossen wurden, wird davon ausgegangen, dass sie geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bis zum 27. Dezember 2022 bieten, sofern die Verarbeitungsvorgänge, die Gegenstand des Vertrags sind, unverändert bleiben und die Anwendung dieser Klauseln gewährleistet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten geeigneten Garantien unterliegt. 18 Monate bis zur Umsetzung bis zum 27. Dezember 2022 6 www.ibs-data-protection.de
Aufbau und Module Abdeckung aller Konstellationen mit einem Vertrag • MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche (C2C) • MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter (C2P) • MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter (P2P) • MODUL VIER: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Verantwortliche (P2C) 8 www.ibs-data-protection.de
Aufbau und Module Unveränderbarkeit (Klausel 2 a) Diese Klauseln enthalten geeignete Garantien, einschließlich durchsetzbarer Rechte betroffener Personen und wirksamer Rechtsbehelfe gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 sowie — in Bezug auf Datenübermittlungen von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter und/oder von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter — Standardvertragsklauseln gemäß Artikel 28 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679, sofern diese nicht geändert werden, mit Ausnahme der Auswahl des entsprechenden Moduls oder der entsprechenden Module oder der Ergänzung oder Aktualisierung von Informationen in der Anlage. Dies hindert die Parteien nicht daran, die in diesen Klauseln festgelegten Standardvertragsklauseln in einen umfangreicheren Vertrag aufzunehmen und/oder weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, sofern diese weder unmittelbar noch mittelbar im Widerspruch zu diesen Klauseln stehen oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneiden. 9 www.ibs-data-protection.de
Aufbau und Module Wesentliche Regelungen und Umsetzungen des Schrems II Urteils und Vorgaben des Europäischen Datenschutzausschusses • Einsatz von Unterauftragsverarbeitern (Klausel 9) • Lokale Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, die sich auf die Einhaltung der Klauseln auswirken (Klausel 14) • Pflichten des Datenimporteurs im Falle des Zugangs von Behörden zu den Daten Anwendbares Recht (Klausel 15) 10 www.ibs-data-protection.de
Lokale Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, die sich auf die Einhaltung der Klauseln auswirken (Klausel 14) a) Die Parteien sichern zu, keinen Grund zu der Annahme zu haben, dass Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Bestimmungsdrittland, einschließlich Anforderungen zur Offenlegung personenbezogener Daten oder Maßnahmen, die öffentlichen Behörden den Zugang zu diesen Daten gestattenden Datenimporteur an der Erfüllung seiner Pflichten gemäß dieser Klauseln hindern. Dies basiert auf dem Verständnis, dass Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, die den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und nicht über Maßnahmen hinausgehen, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sind, um eines der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten Ziele sicherzustellen, nicht im Widerspruch zu diesen Klauseln stehen. 11 www.ibs-data-protection.de
Lokale Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, die sich auf die Einhaltung der Klauseln auswirken (Klausel 14) Die lokalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sowie die geltenden Beschränkungen und Garantien (b.ii ) zusammen mit der Komplexität der Verarbeitung (b.i) und den ergänzenden TOMs (b.iii) gebührend zu berücksichtigen. Nach d ist diese Beurteilung (!) zu dokumentieren und ggf. den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. Die Fußnote 12 bei b.ii verweist auf einschlägige und dokumentierte praktische Erfahrungen, die „durch öffentlich verfügbare oder anderweitig zugänglich zuverlässige Informationen über das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein von Ersuchen innerhalb desselben Wirtschaftszweiges und/oder über die Anwendung der Rechtsvorschriften in der Praxis , wie Rechtsprechung und Berichte unabhängiger Aufsichtsgremien, erhärtet und nicht widerlegt“ werden. Importeur soll nach besten Kräften bemüht sein, sachdienliche Informationen zur Verfügung stellen, und bei Änderungen unverzüglich informieren. Exporteur prüft dann oder bei sonstigen Zweifeln Maßnahmen zur Abhilfe oder Aussetzung/Kündigung. 12 www.ibs-data-protection.de
Pflichten des Datenimporteurs im Falle des Zugangs von Behörden zu den Daten Anwendbares Recht (Klausel 15) 15.1. Benachrichtigung Importeur soll so viel wie möglich über Behördenanfragen informieren bzw. sich dagegen zur Wehr setzen und hierüber ebenfalls informieren und dokumentieren, soweit möglich. 15.2 Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung 13 www.ibs-data-protection.de
Anhänge ANLAGE ERLÄUTERUNG: Es muss möglich sein, die für jede Datenübermittlung oder jede Kategorie von Datenübermittlungen geltenden Informationen klar voneinander zu unterscheiden und in diesem Zusammenhang die jeweilige(n) Rolle(n) der Parteien als Datenexporteur(e) und/oder Datenimporteur(e) zu bestimmen. Dies erfordert nicht zwingend, dass für jede Datenübermittlung bzw. jede Kategorie von Datenübermittlungen und/oder für jedes Vertragsverhältnis getrennte Anlagen ausgefüllt und unterzeichnet werden müssen, sofern die geforderte Transparenz bei Verwendung einer einzigen Anlage erzielt werden kann. Erforderlichenfalls sollten getrennte Anlagen verwendet werden, um ausreichende Klarheit zu gewährleisten. Anforderung: Klare eindeutige Beschreibungen in den Anlagen 14 www.ibs-data-protection.de
Anhang I - A Liste der Parteien für alle vier Module • Angaben zu den Verantwortlichen • Angeben zum Kontakt der zuständigen Person für den Datenschutz 15 www.ibs-data-protection.de
Anhang I - B Beschreibung der Datenverarbeitung • Kreis der Betroffenen • Datenkategorien • Häufigkeit • Art der Verarbeitung • Zweck der Datenübermittlung • Dauer • Zweck bei SUB-Unternehmern 16 www.ibs-data-protection.de
Anhang I - C Angabe der zuständigen Aufsischtsbehröde 17 www.ibs-data-protection.de
Anhang II Technische und organisatorische Maßnahmen Konkrete Angaben 18 www.ibs-data-protection.de
Anhang II 19 www.ibs-data-protection.de
Anhang III Liste der Unterauftragsverarbeiter 20 www.ibs-data-protection.de
Umsetzung und Anforderungen • Ab dem 27. September 2021 bei Neu-Abschlüssen nur noch die neuen SCCs • Bis 27. September 2021 können noch die alten SCCs abgeschlossen werden (aber auch schon die neuen SCCs) • Bei Abschluß der alten SCCs müssen die zusätzlichen Maßnahmen nach Vorgabe der Deutschen Aufsichtsbehörden (siehe Papier BW) und des Europäischen Datenschutzausschusses berücksichtigt werden • Umstellung aller alten SCCs bis 27. Dezember 2022 auf die neuen SCCs 21 www.ibs-data-protection.de
Umsetzung und Anforderungen • Initiierung zur Umstellung aller Verträge mit Dienstleistern in Drittländern mit alten SCCs – Verantwortung beim Auftraggeber • Prüfung von Verträgen mit Sub-Unternehmern in Drittländern und Aufforderung der Auftragnehmer zum Nachweis der Umstellung bei den Sub-Unternehmern spätestens bis 27. Dezember 2022 • Monitoring der Anpassung und Umstellung aller Verträge bis 27. Dezember 2022 - Rechenschaftspflicht 22 www.ibs-data-protection.de
Neue Standardvertragsklauseln AV • Ebenfalls mit Datum vom 4. Juni 2021 und Verkündung im Amtsblatt am 7. Juni 2021 hat die EU neue Standardvertragsklauseln zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeitern veröffentlicht (2021/915) • Dieses trifft nicht für Drittländer zu, dort gelten die Regelungen 2021/914 • Es sind Mustervereinbarungen zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 23 www.ibs-data-protection.de
Neue Standardvertragsklauseln AV Artikel 1 Die im Anhang aufgeführten Standardvertragsklauseln erfüllen die Anforderungen an Verträge zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 29 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 . Artikel 2 Die im Anhang aufgeführten Standardvertragsklauseln können in Verträgen zwischen einem Verantwortlichen und einem Auftragsverarbeiter, der personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet, verwendet werden Mustervorlage und kein Zwang zur Verwendung 24 www.ibs-data-protection.de
Neue Standardvertragsklauseln AV Klausel 2 Unabänderbarkeit der Klauseln a) Die Parteien verpflichten sich, die Klauseln nicht zu ändern, es sei denn, zur Ergänzung oder Aktualisierung der in den Anhängen angegebenen Informationen. b) Dies hindert die Parteien nicht daran die in diesen Klauseln festgelegten Standardvertragsklauseln in einen umfangreicheren Vertrag aufzunehmen und weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, sofern diese weder unmittelbar noch mittelbar im Widerspruch zu den Klauseln stehen oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneiden Mustervorlage und kein Zwang zur Verwendung Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Klauseln und den Bestimmungen damit zusammenhängender Vereinbarungen, die zwischen den Parteien bestehen oder später eingegangen oder geschlossen werden, haben diese Klauseln Vorrang 25 www.ibs-data-protection.de
Neue Standardvertragsklauseln AV Beitrittsklausel Kopplungsklausel a) Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung aller Parteien jederzeit als Verantwortlicher oder als Auftragsverarbeiter beitreten, indem sie die Anhänge ausfüllt und Anhang I unterzeichnet Anhänge und TOMs wie in den SCCs für Drittländer 26 www.ibs-data-protection.de
Fazit 2021/914 Übermittlung pb Daten an Drittländer • Handlungsbedarf für SCCs mit Dienstleistern • Pflicht zur Bestätigung von Sub-Unternehmern • Umstellungs-Frist bis max. 27. Dezember 2022 2021/915 Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter • AV-Muster der EU als Empfehlung und Vorlage 27 www.ibs-data-protection.de
Press Release 4 June 2021 (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_21_2847) • Vice-President for Values and Transparency, Vera Jourová: “In Europe, we want to remain open and allow data to flow, provided that the protection flows with it. (…)” • Commissioner for Justice, Didier Reynders: “(…) With these reinforced clauses, we are giving more safety and legal certainty to companies for data transfers. After the Schrems II ruling, it was our duty and priority to come up with user-friendly tools, which companies can fully rely on. This package will significantly help companies to comply with the GDPR.” • The new standard contractual clauses take into account the joint opinion of the European Data Protection Board and the European Data Protection Supervisor. 28 www.ibs-data-protection.de
Erhellende Erkenntnisse? 29 www.ibs-data-protection.de
30 www.ibs-data-protection.de
Sie können auch lesen