Neue Standardvertragsklauseln der EU - Dr. Jürgen Peemöller

 
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Neue Standardvertragsklauseln der EU - Dr. Jürgen Peemöller
Neue Standardvertragsklauseln der EU

                  Dr. Jürgen Peemöller
              Dr. Peemöller Gesellschaft für IT-Risiko-Management mbH

                       Dr. Michael Foth
                             IBS data protection GmbH

            Videokonferenz - 17. August 2021
                 147. ERFA Kreis Nord

        Anforderungen und Erfahrungs-Austausch

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Themen
    •   Beschluß und Anwendungsbereich
    •   Aufbau und Module
    •   Umsetzung und Anforderungen
    •   zus. Neue AV-Muster der EU

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Beschluß und Anwendungsbereich

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Beschluß und Anwendungsbereich

    Verkündung der neuen Standardvertragsklauseln bei
                 der EU am 4. Juni 2021

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Beschluß und Anwendungsbereich

    Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 7. Juni 2021

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Beschluß und Anwendungsbereich

• Wirksam 20 Tage nach Veröffentlichung
(1) Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft

• Also ab dem 27. Juni 2021
Schonfrist:
(4) In Bezug auf Verträge, die vor dem 27. September 2021 auf Grundlage der Entscheidung 2001/497/EG oder des Beschlusses
2010/87/EU geschlossen wurden, wird davon ausgegangen, dass sie geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679 bis zum 27. Dezember 2022 bieten, sofern die Verarbeitungsvorgänge, die Gegenstand des Vertrags sind, unverändert
bleiben und die Anwendung dieser Klauseln gewährleistet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten geeigneten Garantien
unterliegt.

  18 Monate bis zur Umsetzung bis zum 27. Dezember 2022

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Aufbau und Module

    • 26 Erwägungsgründe
    • 18 Klauseln
    • 3 Anhänge

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Aufbau und Module
      Abdeckung aller Konstellationen mit einem Vertrag

• MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an
  Verantwortliche (C2C)
• MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an
  Auftragsverarbeiter (C2P)
• MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an
  Auftragsverarbeiter (P2P)
• MODUL VIER: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an
  Verantwortliche (P2C)

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Aufbau und Module
Unveränderbarkeit (Klausel 2 a)
Diese Klauseln enthalten geeignete Garantien, einschließlich durchsetzbarer Rechte
betroffener Personen und wirksamer Rechtsbehelfe gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel
46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 sowie — in Bezug auf
Datenübermittlungen von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter und/oder von
Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter — Standardvertragsklauseln gemäß Artikel 28
Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679, sofern diese nicht geändert werden, mit
Ausnahme der Auswahl des entsprechenden Moduls oder der entsprechenden Module
oder der Ergänzung oder Aktualisierung von Informationen in der Anlage. Dies
hindert die Parteien nicht daran, die in diesen Klauseln festgelegten
Standardvertragsklauseln in einen umfangreicheren Vertrag aufzunehmen und/oder
weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, sofern diese weder
unmittelbar noch mittelbar im Widerspruch zu diesen Klauseln stehen oder die
Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneiden.

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Aufbau und Module

     Wesentliche Regelungen und Umsetzungen des Schrems II
              Urteils und Vorgaben des Europäischen
                      Datenschutzausschusses

     • Einsatz von Unterauftragsverarbeitern (Klausel 9)
     • Lokale Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, die sich
       auf die Einhaltung der Klauseln auswirken (Klausel 14)
     • Pflichten des Datenimporteurs im Falle des Zugangs von
       Behörden zu den Daten Anwendbares Recht (Klausel 15)

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Lokale Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, die sich
      auf die Einhaltung der Klauseln auswirken (Klausel 14)

      a) Die Parteien sichern zu, keinen Grund zu der Annahme zu haben, dass
         Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Bestimmungsdrittland,
         einschließlich Anforderungen zur Offenlegung personenbezogener Daten oder
         Maßnahmen, die öffentlichen Behörden den Zugang zu diesen Daten
         gestattenden Datenimporteur an der Erfüllung seiner Pflichten gemäß dieser
         Klauseln hindern.
         Dies basiert auf dem Verständnis, dass Rechtsvorschriften und
         Gepflogenheiten, die den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten
         achten und nicht über Maßnahmen hinausgehen, die in einer demokratischen
         Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sind, um eines der in Artikel 23
         Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten Ziele sicherzustellen,
         nicht im Widerspruch zu diesen Klauseln stehen.

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Lokale Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, die sich
      auf die Einhaltung der Klauseln auswirken (Klausel 14)

     Die lokalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sowie die geltenden
     Beschränkungen und Garantien (b.ii ) zusammen mit der Komplexität der
     Verarbeitung (b.i) und den ergänzenden TOMs (b.iii) gebührend zu
     berücksichtigen.
     Nach d ist diese Beurteilung (!) zu dokumentieren und ggf. den Aufsichtsbehörden
     zur Verfügung zu stellen.
     Die Fußnote 12 bei b.ii verweist auf einschlägige und dokumentierte praktische
     Erfahrungen, die „durch öffentlich verfügbare oder anderweitig zugänglich
     zuverlässige Informationen über das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein
     von Ersuchen innerhalb desselben Wirtschaftszweiges und/oder über die
     Anwendung der Rechtsvorschriften in der Praxis , wie Rechtsprechung und
     Berichte unabhängiger Aufsichtsgremien, erhärtet und nicht widerlegt“ werden.
     Importeur soll nach besten Kräften bemüht sein, sachdienliche Informationen zur
     Verfügung stellen, und bei Änderungen unverzüglich informieren. Exporteur prüft
     dann oder bei sonstigen Zweifeln Maßnahmen zur Abhilfe oder
     Aussetzung/Kündigung.

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Pflichten des Datenimporteurs im Falle des Zugangs von
     Behörden zu den Daten Anwendbares Recht (Klausel 15)

     15.1. Benachrichtigung
     Importeur soll so viel wie möglich über Behördenanfragen informieren
     bzw. sich dagegen zur Wehr setzen und hierüber ebenfalls informieren
     und dokumentieren, soweit möglich.

     15.2 Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung

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Anhänge

ANLAGE
ERLÄUTERUNG:
Es muss möglich sein, die für jede Datenübermittlung oder jede Kategorie von
Datenübermittlungen geltenden Informationen klar voneinander zu unterscheiden und
in diesem Zusammenhang die jeweilige(n) Rolle(n) der Parteien als Datenexporteur(e)
und/oder Datenimporteur(e) zu bestimmen. Dies erfordert nicht zwingend, dass für jede
Datenübermittlung bzw. jede Kategorie von Datenübermittlungen und/oder für jedes
Vertragsverhältnis getrennte Anlagen ausgefüllt und unterzeichnet werden müssen, sofern die
geforderte Transparenz bei Verwendung einer einzigen Anlage erzielt werden kann.
Erforderlichenfalls sollten getrennte Anlagen verwendet werden, um ausreichende Klarheit zu
gewährleisten.

Anforderung:
Klare eindeutige Beschreibungen in den Anlagen

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Anhang I - A
Liste der Parteien für alle
vier Module

• Angaben zu den
  Verantwortlichen

• Angeben zum Kontakt der
  zuständigen Person für den
  Datenschutz

  15                     www.ibs-data-protection.de
Anhang I - B

Beschreibung der
Datenverarbeitung
•   Kreis der Betroffenen
•   Datenkategorien
•   Häufigkeit
•   Art der Verarbeitung
•   Zweck der Datenübermittlung
•   Dauer
•   Zweck bei SUB-Unternehmern

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Anhang I - C

Angabe der zuständigen Aufsischtsbehröde

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Anhang II

     Technische und organisatorische Maßnahmen

               Konkrete Angaben

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Anhang II

19   www.ibs-data-protection.de
Anhang III

     Liste der Unterauftragsverarbeiter

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Umsetzung und Anforderungen

•    Ab dem 27. September 2021 bei Neu-Abschlüssen nur noch die neuen SCCs

•    Bis 27. September 2021 können noch die alten SCCs abgeschlossen werden (aber
     auch schon die neuen SCCs)

•    Bei Abschluß der alten SCCs müssen die zusätzlichen Maßnahmen nach Vorgabe
     der Deutschen Aufsichtsbehörden (siehe Papier BW) und des Europäischen
     Datenschutzausschusses berücksichtigt werden

•    Umstellung aller alten SCCs bis 27. Dezember 2022 auf die neuen SCCs

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Umsetzung und Anforderungen

•    Initiierung zur Umstellung aller Verträge mit Dienstleistern in Drittländern mit
     alten SCCs – Verantwortung beim Auftraggeber

•    Prüfung von Verträgen mit Sub-Unternehmern in Drittländern und Aufforderung
     der Auftragnehmer zum Nachweis der Umstellung bei den Sub-Unternehmern
     spätestens bis 27. Dezember 2022

•    Monitoring der Anpassung und Umstellung aller Verträge bis 27. Dezember 2022 -
     Rechenschaftspflicht

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Neue Standardvertragsklauseln AV

•    Ebenfalls mit Datum vom 4. Juni 2021 und Verkündung im Amtsblatt am 7. Juni
     2021 hat die EU neue Standardvertragsklauseln zwischen Verantwortlichem und
     Auftragsverarbeitern veröffentlicht (2021/915)

•    Dieses trifft nicht für Drittländer zu, dort gelten die Regelungen 2021/914

•    Es sind Mustervereinbarungen zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28

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Neue Standardvertragsklauseln AV

Artikel 1
Die im Anhang aufgeführten Standardvertragsklauseln erfüllen die Anforderungen an Verträge zwischen
Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679

und Artikel 29 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 .

Artikel 2
Die im Anhang aufgeführten Standardvertragsklauseln können in Verträgen zwischen einem
Verantwortlichen und einem Auftragsverarbeiter, der personenbezogene Daten im Auftrag des
Verantwortlichen verarbeitet, verwendet werden

                   Mustervorlage und kein Zwang zur Verwendung

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Neue Standardvertragsklauseln AV

Klausel 2
Unabänderbarkeit der Klauseln
a) Die Parteien verpflichten sich, die Klauseln nicht zu ändern, es sei denn, zur Ergänzung oder
     Aktualisierung der in den Anhängen angegebenen Informationen.
b) Dies hindert die Parteien nicht daran die in diesen Klauseln festgelegten Standardvertragsklauseln in
     einen umfangreicheren Vertrag aufzunehmen und weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien
     hinzuzufügen, sofern diese weder unmittelbar noch mittelbar im Widerspruch zu den Klauseln stehen oder
     die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneiden

                        Mustervorlage und kein Zwang zur Verwendung

  Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Klauseln und den Bestimmungen damit zusammenhängender Vereinbarungen, die zwischen den Parteien
                             bestehen oder später eingegangen oder geschlossen werden, haben diese Klauseln Vorrang

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Neue Standardvertragsklauseln AV

Beitrittsklausel

Kopplungsklausel
a) Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung aller
     Parteien jederzeit als Verantwortlicher oder als Auftragsverarbeiter beitreten, indem sie die Anhänge
     ausfüllt und Anhang I unterzeichnet

                   Anhänge und TOMs wie in den SCCs für Drittländer

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Fazit

     2021/914 Übermittlung pb Daten an Drittländer
     • Handlungsbedarf für SCCs mit Dienstleistern
     • Pflicht zur Bestätigung von Sub-Unternehmern
     • Umstellungs-Frist bis max. 27. Dezember 2022

     2021/915 Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
     • AV-Muster der EU als Empfehlung und Vorlage

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Press Release 4 June 2021
         (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_21_2847)

     •    Vice-President for Values and Transparency, Vera Jourová:
          “In Europe, we want to remain open and allow data to flow, provided
          that the protection flows with it. (…)”

     •    Commissioner for Justice, Didier Reynders:
          “(…) With these reinforced clauses, we are giving more safety and
          legal certainty to companies for data transfers. After the Schrems II
          ruling, it was our duty and priority to come up with user-friendly tools,
          which companies can fully rely on. This package will significantly help
          companies to comply with the GDPR.”

     •    The new standard contractual clauses take into account the joint
          opinion of the European Data Protection Board and the European
          Data Protection Supervisor.

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Erhellende Erkenntnisse?

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