Organisationsverordnung des Gemeindeverbandes Sozialdienst Region Jungfrau

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03.09.2020
                  Organisationsverordnung des Gemeindeverbandes
                  Sozialdienst Region Jungfrau

                  Der Vorstand des Gemeindeverbandes Sozialdienst Region Jungfrau,
                  gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Organisationsreglements des
                  Gemeindeverbandes Sozialdienst Region Jungfrau vom 26. Mai 2011,
                  beschliesst am 03.09.2020 die folgende Organisationsverordnung.

                  1. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand        Artikel 1
                  1
                    Diese Verordnung regelt insbesondere
                  a) die Organisation des Vorstands
                  b) die Einladung und das Verfahren für die Vorstandssitzungen
                  c) die Anstellung der Sekretärin oder des Sekretärs und der
                     Finanzverwalterin oder des Finanzverwalters des Verbands
                  d) die Verfügungsbefugnis der in einem Dienstverhältnis zum Verband
                     stehenden Personen
                  e) die Abläufe in der individuellen Sozialhilfe
                  f) die Unterschriftsberechtigung
                  g) das Controlling.
                  2
                    Vorbehalten bleiben Vorschriften des kantonalen und des
                  eidgenössischen Rechts sowie die Bestimmungen der
                  übergeordneten Verbandserlasse, insbesondere des
                  Organisationsreglements.
Stellvertretung   Artikel 2
                  1
                      Der Vorstand bestimmt aus seiner Reihe ein Vizepräsidium.

                  2
                    Die nachfolgenden Vorschriften über die Trägerinnen und Träger
                  bestimmter Funktionen gelten bei deren Verhinderung sinngemäss für
                  ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

                  2. Vorstand
                  2.1. Aufgaben und Organisation
Aufgaben          Artikel 3
                  1
                   Der Vorstand sorgt dafür, dass die Aufgaben des Verbandes
                  gemäss Organisationsreglement und dem übergeordneten Recht
                  dauernd und zuverlässig wahrgenommen werden.
                  2
                   Er stellt sicher, dass der Sozialdienst die gesetzten Ziele auf
                  zweckmässige Art und Weise erreichen kann und verfolgt.
                  3
                    Er vertritt den Verband in wichtigen Fragen von allgemeinem
                  Interesse nach aussen.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau                 Seite 2

Kollegialbehörde         Artikel 4
                         1
                          Der Vorstand fasst und vertritt seine Beschlüsse als
                         Kollegialbehörde. Vorbehalten bleibt Artikel 5.
                         2
                          Ein Vorstandsmitglied, das nach aussen eine andere als die durch
                         den Vorstand beschlossene Haltung vertreten will, orientiert den
                         Vorstand darüber im Voraus.
                         3
                          In der Abgeordnetenversammlung geben die einzelnen
                         Vorstandsmitglieder keine von der Haltung des Vorstandes
                         abweichende Stellungnahme ab.

Präsidialverfügungen     Artikel 5
                         1
                           Die Verbandspräsidentin oder der Verbandspräsident kann zur
                         Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens, zur Beseitigung von
                         Störungen oder wenn die Angelegenheit keinen Aufschub erduldet, im
                         Namen des Vorstandes Präsidialverfügungen erlassen.
                         2
                          Präsidialverfügungen werden dem Vorstand spätestens an der
                         nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht und begründet.

                         2.2. Verfahrensabläufe neue Geschäfte
Überweisung von          Artikel 6
Geschäften               1
                           Neue Geschäfte werden durch das Präsidium an die vorberatenden
                         Ausschüsse oder die Geschäftsleitung überwiesen und bei Bedarf
                         terminiert.
                         2
                          Aufträge aus Vorstandssitzungen erteilt der Vorstand in der Regel
                         mittels Protokollauszug.
                         3
                          Hängige Geschäfte im Kompetenzbereich des Vorstandes oder
                         übergeordneter Organe werden dem Vorstand mindestens
                         quartalsweise zur Kenntnis gebracht.

Berichte und Anträge     Artikel 7
                         1
                          Die Ausschüsse und die Geschäftsleitung reichen Geschäfte, die
                         durch den Vorstand zu behandeln sind, mit vollständigen Berichten
                         und Anträgen bis spätestens zwei Wochen vor der nächsten
                         Vorstandssitzung dem Sekretariat des Vorstandes ein. Kreditanträge
                         haben die Betriebsfolgekosten aufzuzeigen.
                         2
                          Ausschüsse können ihre Berichte und Anträge in Form von
                         Protokollauszügen unterbreiten.
                         3
                          Das Sekretariat kann Geschäfte zurückweisen, wenn sie diesen
                         Erfordernissen nicht genügen oder mit übergeordnetem Recht
                         unvereinbare Anträge enthalten.
                         4
                           Kreditanträge von über 10 000 Franken werden dem
                         Finanzausschuss durch das Sekretariat zum Mitbericht überwiesen.
                         Der Finanzausschuss hat in seinem Mitbericht insbesondere auch die
                         Finanzierung, die Kapitalfolgekosten und die Tragbarkeit aufzuzeigen.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau                    Seite 3

                         2.3. Einladung und Ablauf Vorstandssitzung
Traktandenliste und      Artikel 8
Unterlagen               1
                           Das Sekretariat bereitet die Sitzungen des Vorstandes in Absprache
                         mit dem Präsidium vor. Das Präsidium entscheidet, welche Geschäfte
                         dem Vorstand unterbreitet werden, wobei nicht terminierte Geschäfte
                         in der Regel an der ersten Sitzung nach Eingang aller nötigen Berichte
                         und Anträge traktandiert werden.
                         2
                          Das Sekretariat erstellt die Traktandenliste, stellt die Unterlagen zu
                         den einzelnen Geschäften zusammen und ist für den Versand der
                         Sitzungsunterlagen verantwortlich.

Sitzungen/Traktanden     Artikel 9
                         Vorstandssitzungen finden in einem vom Vorstand in der Regel
                         jährlich im Voraus festgelegten Rhythmus statt. Das Präsidium lädt
                         den Vorstand zu weiteren Sitzungen ein, wenn dringende Geschäfte
                         es erfordern oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es
                         verlangen. Ort, Zeit und Traktanden werden den Vorstandsmitgliedern
                         spätestens fünf Tage vor einer Sitzung eintreffend schriftlich bekannt
                         gegeben.
                         2
                          Das Protokoll der letzten Sitzung sowie wichtige Akten zu einzelnen
                         Geschäften werden allen Vorstandsmitgliedern mit der Einladung in
                         Kopie zugestellt.
                         3
                           Es kann nur über traktandierte Geschäfte beschlossen werden. Bei
                         Dringlichkeit kann die Traktandenliste ausnahmsweise und mit
                         Zustimmung aller anwesenden Vorstandsmitglieder zu Beginn einer
                         Sitzung ergänzt werden.

Öffentlichkeit/          Artikel 10
Information              1
                          Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die
                         Vorstandsmitglieder unterliegen der Schweigepflicht.
                         2
                          Die Information ist Sache des Präsidiums des Vorstandes
                         gemeinsam mit dem Vorsitz der Geschäftsleitung. Das gilt auch für die
                         Geschäfte im abschliessenden Kompetenzbereich der Ausschüsse.

Fachleute                Artikel 11
                         Der Vorstand kann für besondere Geschäfte Fachleute einladen.
                         Diesen steht kein Stimmrecht zu.

Delegationen,            Artikel 12
Grundsatz
                         Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Delegationen die ihnen vom
                         Vorstand zugewiesen werden, zu übernehmen und gewissenhaft
                         auszuüben.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau                Seite 4

Weisungen des            Artikel 13
Vorstandes               1
                           Der Vorstand kann den Delegierten verbindliche Weisungen für ihr
                         Stimmverhalten an den Versammlungen erteilen.
                         2
                          Zudem kann der Vorstand die Delegierten beauftragen, bestimmte
                         Ansichten in den Organisationen vorzubringen oder Fragen
                         abzuklären.

Berichterstattung        Artikel 14
                         Die Delegierten orientieren den Vorstand über wichtige Geschäfte
                         oder Beschlüsse, insbesondere über Reglements- oder
                         Statutenänderungen und Beschlüsse mit finanziellen Konsequenzen
                         für den Verband.

                         2.4. Protokollierung und Beratung
Protokoll                Artikel 15
                         1
                           Über den Verlauf und die Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird
                         ein Protokoll geführt.
                         2
                           Das Protokoll muss mindestens enthalten:
                         a) Ort, Datum, Beginn und Schluss der Sitzung
                         b) die Namen der oder des Vorsitzenden und der Protokollführerin
                            oder des Protokollführers, der anwesenden und der abwesenden
                            Vorstandsmitglieder sowie allfälliger weiterer anwesender
                            Personen
                         c) Anträge, Beschlüsse und Ergebnisse von Abstimmungen und
                            Wahlen
                         d) den Ausstand von Mitgliedern.
                         3
                          Das Protokoll wird an der nächsten Sitzung genehmigt und von der
                         oder dem Vorsitzenden mit der Protokollführerin oder dem
                         Protokollführer unterzeichnet. Der Vorstand entscheidet über
                         Berichtigungen.
                         4
                          Über Gesuche Dritter, um Einsichtnahme in die Vorstandsprotokolle
                         entscheidet der Vorstand.

Reihenfolge der          Artikel 16
Geschäfte
                         Die Geschäfte werden in der Reihenfolge der Traktandenliste
                         behandelt, sofern der Vorstand im Einzelfall nichts anderes
                         beschliesst.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau                      Seite 5

Ablauf der Verhandlung   Artikel 17
                         1
                             Eine Eintretensdebatte findet nur bei Wiedererwägungen statt.
                         2
                           Das Wort wird von der oder dem Vorsitzenden in der Reihenfolge
                         der Anmeldung erteilt, wobei Vorstandsmitglieder den Vorrang haben,
                         die zum Geschäft noch nicht gesprochen haben.
                         3
                           Das Wort kann jederzeit verlangt werden, um
                         a) die Einhaltung von Vorschriften zu verlangen
                         b) einen Ordnungsantrag zu stellen oder
                         c) eine persönliche Erklärung abzugeben.

Anträge                  Artikel 18
                         Anträge sind klar zu formulieren und auf Verlangen schriftlich
                         einzureichen.

Ordnungsanträge          Artikel 19
                         Ordnungsanträge sind sofort zu behandeln.

Schluss der Beratung     Artikel 20
                         1
                           Die Beratung ist geschlossen, wenn niemand mehr das Wort
                         verlangt. Der Vorstand kann den Schluss der Beratung beschliessen.
                         In diesem Fall erhält nur noch das Wort, wer sich vorher gemeldet hat.
                         2
                           Nach Schluss der Beratung hat niemand mehr das Recht, das Wort
                         zu verlangen. Vorbehalten bleiben Artikel 17, Absatz 3 und Artikel 21.

Wiedererwägungsantrag    Artikel 21
                         In jedem Stadium der Beratung eines Geschäftes kann das
                         Zurückkommen auf schon gefasste Beschlüsse beantragt werden.
                         Solche Wiedererwägungsanträge sind kurz zu begründen. Über sie
                         entscheidet der Vorstand ohne Diskussion. Das Eintreten auf
                         Wiedererwägungsanträge kann auf den Schluss der Sitzung
                         verschoben werden.

                         2.5. Wahl- und Abstimmungsverfahren im Vorstand
Beschlussfähigkeit       Artikel 22
                         Zur Fassung gültiger Beschlüsse und zur Vornahme von Wahlen ist
                         die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder
                         erforderlich.

Stimmenthaltung          Artikel 23
                         Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, sich bei Abstimmungen und
                         Wahlen der Stimme zu enthalten.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau                      Seite 6

Abstimmungsverfahren     Artikel 24
                         1
                          Am Schluss der Beratung gibt die oder der Vorsitzende die Anträge
                         bekannt und teilt mit, wie die Anträge zur Abstimmung gebracht
                         werden.
                         2
                             Sich ausschliessende Anträge werden im Cupsystem bereinigt.
                         3
                          Wird das vorgeschlagene Abstimmungsverfahren beanstandet,
                         entscheidet der Vorstand.

Getrennte Abstimmung,    Artikel 25
Schlussabstimmung        1
                          Bei teilbaren Abstimmungsfragen kann jedes Vorstandsmitglied
                         getrennte Abstimmung verlangen.
                         2
                          Bei artikel- oder abschnittweiser Beratung oder nach der
                         Bereinigung im Cupsystem findet eine Schlussabstimmung statt.
                         Vorher sind allfällige Rückkommensanträge zu erledigen.

Form der                 Artikel 26
Abstimmungen             1
                             Abstimmungen erfolgen offen durch Handerheben.
                         2
                          Die oder der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit
                         den Stichentscheid.
                         3
                          Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern wird geheim
                         abgestimmt. Ergibt sich Stimmengleichheit, gilt ein Antrag als
                         abgelehnt.

Wahlen, Grundsatz        Artikel 27
                         Unter dem Vorbehalt der folgenden Bestimmungen gilt als gewählt,
                         wer das Mehr der gültigen Stimmen erhält. Die oder der Vorsitzende
                         stimmt mit.

Form                     Artikel 28
                         1
                          Die Wahlen erfolgen offen durch Handerheben. Vorbehalten bleibt
                         Artikel 30.
                         2
                             Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes wird geheim gewählt.

Ein Sitz                 Artikel 29
                         1
                           Stehen sich zwei Kandidatinnen oder Kandidaten gegenüber und
                         ergibt sich Stimmengleichheit, zieht die oder der Vorsitzende das Los.
                         2
                           Stehen sich mehr als zwei Kandidatinnen oder Kandidaten für einen
                         Sitz gegenüber, erfolgt die Wahl im Cupsystem, wobei die Reihenfolge
                         durch das Los bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
                         Los.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau                 Seite 7

Zwei oder mehr Sitze     Artikel 30
                         1
                           Sind zwei oder mehr Sitze zu vergeben und stehen sich mehr
                         Kandidatinnen und Kandidaten gegenüber als Sitze zu vergeben sind,
                         sind die Wahlen geheim durchzuführen.
                         2
                          Gewählt ist, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreicht.
                         Dieses berechnet sich wie folgt: Die Gesamtzahl der gültigen
                         Kandidatenstimmen wird durch die Zahl der zu Wählenden geteilt und
                         das Ergebnis halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute
                         Mehr.
                         3
                           Haben mehr Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr
                         erreicht als Sitze zu vergeben sind, ist gewählt, wer die meisten
                         Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                         4
                           Erreichen nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten das
                         absolute Mehr, bleiben für den zweiten Wahlgang noch doppelt so
                         viele Kandidatinnen und Kandidaten in der Wahl als noch Sitze zu
                         vergeben sind. Im zweiten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr.
                         Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

                         2.6. Verarbeitung von Beschlüssen
Eröffnung von            Artikel 31
Beschlüssen
                         Der Vorstand eröffnet seine Beschlüsse schriftlich in Form von
                         Protokollauszügen, sofern nicht eine Eröffnung als Verfügung
                         erforderlich oder als Brief angezeigt ist.

Protokollauszüge         Artikel 32
                         Protokollauszüge dürfen weder das Stimmenverhältnis enthalten noch
                         Auskunft geben, welches Vorstandsmitglied welche Stellungnahme
                         abgegeben oder welche Haltung eingenommen hat, ausgenommen
                         ausdrücklich zuhanden des Protokolls gemachte Äusserungen.

Unterschriftsberechti-   Artikel 33
gung Protokollauszüge
                         Protokollauszüge werden von der Sekretärin oder vom Sekretär
                         unterzeichnet, bei solchen aus noch nicht genehmigten Protokollen
                         mit einem entsprechenden Vermerk.

Akteneinsicht            Artikel 34
                         1
                          Die Mitglieder des Vorstandes haben Einsichtsrecht in die Protokolle
                         der Ausschüsse und in alle Dossiers des Sozialdienstes.
                         2
                          Das vom zuständigen Gemeinderatsmitglied einer
                         Verbandsgemeinde gemäss Art. 7 OgR verlangte Akteneinsichtsrecht
                         hat über das diese Gemeinde vertretende Vorstandsmitglied,
                         zusammen mit diesem und mit der zuständigen Fachperson zu
                         erfolgen.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau               Seite 8

Finanzkompetenz          Artikel 35
Verbandspräsidium
                         Neue Ausgaben bis 10 000 Franken beschliesst das
                         Verbandspräsidium.

                         2.7. Ausschüsse
Allgemeines              Artikel 36
                         Der Vorstand bestimmt nach jeder Gesamterneuerung oder
                         Ersatzwahl die Zusammensetzung seiner Ausschüsse mit einfachem
                         Beschluss und bestimmt für jeden Ausschuss das leitende
                         Vorstandsmitglied.

Leitung                  Artikel 37
                         Die leitenden Ausschussmitglieder vertreten die Geschäfte ihres
                         Ausschusses im Vorstand und vor der Abgeordnetenversammlung.

Verfahren und            Artikel 38
Delegation               1
                          Für das Verfahren in den Ausschüssen gelten die für den Vorstand
                         aufgestellten Bestimmungen.
                         2
                           Die Ausschüsse können bestimmte Aufgaben und Befugnisse mit
                         einfachem Beschluss einem einzelnen Ausschussmitglied übertragen.

                         3. Ausschüsse des Vorstandes
                         3.1. Festlegung
Leitung                  Artikel 39
                         Es bestehen folgende Ausschüsse:
                         a) Finanzausschuss
                         b) Controllingausschuss
                         c) Personalausschuss

Mitgliederzahl           Artikel 40
                         Alle Ausschüsse bestehen aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern
                         und konstituieren sich selbst.

Protokollführung         Artikel 41
                         Die Protokollführung erfolgt
                         a) im Finanzausschuss durch die Finanzverwalterin oder den
                            Finanzverwalter
                         b) im Controllingausschuss durch ein Ausschussmitglied selber
                         c) im Personalausschuss, unter Vorbehalt des Vorliegens von
                            Ausstandsgründen, durch den Vorsitz der Geschäftsleitung
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau                   Seite 9

                         3.2. Aufgaben und Kompetenzen
Finanzkompetenz          Artikel 42
                         1
                          Die Ausschüsse können Aufträge und Arbeiten innerhalb bewilligter
                         Budget- und Verpflichtungskredite bis 20 000 Franken pro Einzelfall
                         oder Arbeitsgattung vergeben.
                         2
                          Nachkredite sind grundsätzlich dem zuständigen Organ zu
                         unterbreiten, bevor weitere Verpflichtungen eingegangen werden.
                         3
                           Die Ausschüsse können, bevor die Verpflichtung eingegangen wird,
                         Nachkredite zu Budget- und Investitionskrediten bis 3000 Franken im
                         Einzelfall beschliessen. Solche Nachkreditbeschlüsse sind dem
                         Vorstand und dem Finanzausschuss mitzuteilen. Ergeben sich
                         Kreditüberschreitungen nachträglich, gelten die Bestimmungen des
                         Organisationsreglementes.

Finanzausschuss          Artikel 43
                         1
                           Die Aufgaben des Finanzausschusses umfassen:
                         a) Beraten und Beurteilen aller Sachgeschäfte des Verbandes mit
                            finanziellen Auswirkungen, die nicht unter Artikel 42 dieser
                            Verordnung fallen oder unter der Limite von Artikel 7 liegen, und
                            Antragstellen an den Vorstand
                         b) Orientieren des Vorstandes über die Finanzierung, die Folgekosten
                            und die Tragbarkeit der Geschäfte
                         c) Erstellen des jährlichen Voranschlages und Antragstellen an den
                            Vorstand
                         d) Erstellen des Finanz- und Investitionsplans und Antragstellen an
                            den Vorstand
                         e) Erstellen der Jahresrechnung und Antragstellen zur Genehmigung,
                            soweit das nicht Sache des Rechnungsprüfungsorgans ist
                         f) Beratung des Vorstandes betreffend Fremdmittelaufnahmen zur
                            Vorfinanzierung der Verbandsausgaben.
                         g) Betreuung der Ausrüstung und Möblierung der Büroräumlichkeiten
                            des SDRJ
Controllingausschuss     Artikel 44
                         Der Controllingausschuss
                         a) prüft stichprobenweise die Einhaltung der gesetzlichen und ver-
                            bandsinternen Vorgaben in der individuellen Sozialhilfe im Einzelfall
                         b) berät Massnahmen auf Grund seiner Feststellungen und beantragt
                            dem Vorstand neue verbandsinterne Vorgaben oder die
                            Anpassung bestehender Vorgaben
                         c) beantwortet im Rahmen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes
                            schriftliche Anfragen der Organe der Verbandsgemeinden zur
                            konkreten Einzelfallhilfe bei Personen aus der entsprechenden
                            Verbandsgemeinde. Die Anfragen sind in jedem Fall über das die
                            betreffende Gemeinde vertretende Vorstandsmitglied einzureichen
                         d) ist für die Controlling-Aufgaben gemäss den Weisungen der
                            Gesundheits- und Fürsorgedirektion (BSIG Nr. 8/860.1/10.1)
                            zuständig und unterbreitet dem Vorstand Anträge für die
                            Berichterstattung gegenüber dem Kanton
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau                 Seite 10

Personalausschuss        Artikel 45
                         1
                          Der Personalausschuss bereitet die Anstellungen des Vorsitzes und
                         der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Finanzverwalterin oder
                         des Finanzverwalters zu Handen des Vorstandes vor.
                         2
                          Er stellt das Fachpersonal an und entscheidet über dessen
                         Lohneinstufung.
                         3
                          Er stellt Antrag für Lohnerhöhungen der Stellenleitung und der
                         Finanzverwalterin oder des Finanzverwalters.

                         4. Sozialdienst
Geschäftsleitung         Artikel 46
                         1
                          Der Vorstand bestimmt für die Leitung des Sozialdienstes eine
                         Geschäftsleitung, bestehend aus einer/einem Vorsitzenden, weiteren
                         Mitgliedern und der Finanzverwalterin oder dem Finanzverwalter. Die
                         Mitglieder vertreten sich gegenseitig.
                         2
                           Die Geschäftsleitung stellt für alle Geschäfte, die nicht in ihre
                         alleinige Zuständigkeit oder jene des Vorsitzes der Geschäftsleitung
                         fallen, Antrag an den Vorstand oder einen Ausschuss.
                         3
                           Der Vorstand entscheidet über die Aufgaben und Zuständigkeiten
                         der Geschäftsleitung und deren Mitglieder.
                         4
                           Die Geschäftsleitung entscheidet über Ausgaben bis 20'000
                         Franken im Rahmen des genehmigten Voranschlags.
                         5
                           Die Geschäftsleistung verfügt über einen freien Kredit von 10'000
                         Franken, der in den Voranschlag eingestellt wird.
                         6
                            Die Geschäftsleitung tagt in der Regel wöchentlich. Jedes Mitglied
                         kann die Durchführung einer Sitzung verlangen und Geschäfte
                         traktandieren lassen. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt,
                         welches dem Präsidium des Verbandes zuzustellen ist.
                         7
                           Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
                         Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften
                         entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.
                         8
                          Das Verbandspräsidium ist berechtigt, an den Sitzungen der
                         Geschäftsleitung teilzunehmen.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau                 Seite 11

Aufgaben                 Artikel 47
                         1
                           Die Geschäftsleitung führt das unterstellte Personal fachlich und,
                         soweit ihr Personalverantwortung zukommt, auch administrativ. Sie
                         entscheidet innerhalb des bewilligten Budgets über Verschiebungen
                         der Anstellungsprozente. Im Weiteren hat die Stellvertreterin oder der
                         Stellvertreter der Finanzverwalterin oder des Finanzverwalters, die /
                         der nicht Mitglied der Geschäftsleitung ist, ebenfalls eine
                         Führungsverantwortung.
                         2
                          Die Geschäftsleitung stellt das unterstellte Administrativpersonal an
                         und entscheidet über dessen Lohneinreihung und die Anpassung der
                         Lohnverhältnisse. Die Geschäftsleitung bereitet die Wahl des
                         Fachpersonals vor und stellt dem Personalausschuss Antrag.
                         3
                          Der Vorsitz der Geschäftsleitung ist Sekretärin oder Sekretär des
                         Verbandsvorstandes und des Personalausschusses.

Finanzverwalterin oder   Artikel 48
Finanzverwalter          1
                           Die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter
                         a) betreut die Finanzen des Verbandes nach den einschlägigen
                            Vorschriften
                         b) verwaltet die Wertschriften des Verbandes.
                         2
                             Sie oder er ist Sekretärin oder Sekretär des Finanzausschusses.

übriges Personal         Artikel 49
                         1
                           Die Geschäftsleitung beschäftigt im Rahmen des Budgets das für
                         die Aufgabenerfüllung nötige Personal.
                         2
                          Die Anstellung erfolgt nach Obligationenrecht und den Bestimmungen
                         der Personalverordnung.

Stellenbeschriebe und    Artikel 50
Funktionendiagramm       1
                           Die Geschäftsleitung erlässt für jede Funktion einen
                         Stellenbeschrieb und bei Bedarf ein Funktionendiagramm
                         2
                          Die Stellenbeschriebe der Geschäftsleitung müssen vom Vorstand
                         genehmigt werden.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau                 Seite 12

                         5. Zuständigkeiten im Geschäftsverkehr
                         5.1. Allgemeines
Zuständigkeitsbereiche   Artikel 51
                         1
                           Im Geschäftsverkehr wird für die Bestimmung der Zuständigkeiten
                         nach folgenden Bereichen unterschieden:
                         a) Unterschriftsberechtigung
                         b) Eingehen von Verpflichtungen (Verwendung bewilligter Kredite)
                         c) Anweisung zur Zahlung
                         d) Erlass von Verfügungen.
                         2
                          Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten nach dem
                         Organisationsreglement, weiteren Verbandserlassen und dem
                         Funktionendiagramm.

                         5.2. Unterschriftsberechtigung
Grundsatz                Artikel 52
                         Wer in der Sache zuständig ist, kann mit der eigenen Unterschrift im
                         Namen des Verbandes nach aussen auftreten.

Organe                   Artikel 53
                         Für Organe, die aus mehreren Personen bestehen, unterschreiben die
                         oder der Vorsitzende oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter
                         und die Sekretärin oder der Sekretär.

                         5.3. Eingehen von Verpflichtungen
Verfügung über Kredite   Artikel 54
                         1
                           Der Vorstand, die Ausschüsse, die Geschäftsleitung und die
                         einzelnen Angestellten, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach
                         Stellenbeschrieb, verfügen über die bewilligten Budget- und
                         Verpflichtungskredite.

Kreditkontrolle          Artikel 55
                         Wer über bewilligte Kredite verfügt,
                         a) erfasst laufend die eingegangenen Verpflichtungen
                         b) stellt sie den beschlossenen Krediten gegenüber und
                         c) sorgt dafür, dass die Kredite nicht überschritten werden, oder dass
                            dem zuständigen Organ rechtzeitig ein Nachkredit beantragt wird.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau                  Seite 13

Nachkredite              Artikel 56
                         1
                           Für Nachkredite bis 100 Franken kann auf eine Begründung
                         verzichtet werden.
                         2
                          Nachkredite zwischen 100 und 1000 Franken sind nur zu
                         begründen, wenn die Nachkredithöhe zehn Prozent des bewilligten
                         Kredites übersteigt.

                         5.4. Anweisung zur Zahlung
Grundsatz                Artikel 57
                         Eingehende Rechnungen sind so zu visieren und zur Zahlung
                         anzuweisen, dass sie rechtzeitig bezahlt werden können.

Visum eingehender        Artikel 58
Rechnungen               1
                          Die Stelle, welche die Verpflichtung eingegangen ist, visiert die
                         entsprechende Rechnung.
                         2
                           Wer eine Rechnung visiert, prüft
                         a) ob der auf dem Beleg dargelegte Sachverhalt mit der Wirklichkeit
                            übereinstimmt
                         b) ob die Leistung mit dem Anspruch der Leistungsempfangenden
                            übereinstimmt und
                         c) die rechnerische Richtigkeit.

Anweisung                Artikel 59
                         1
                          Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter weisen Rechnungen in
                         den ihnen zugewiesenen Dossiers bis 5000 Franken selbst zur
                         Zahlung an, darüber zu Zweien mit einem Mitglied der
                         Geschäftsleitung.
                        2
                          Wer zur Zahlung anweist, bestätigt mit der eigenen Unterschrift, dass
                         a) der Beleg recht- und ordnungsmässig ist
                         b) das Visum nach Artikel 58 richtig ist und
                         c) der entsprechende Kredit vorhanden ist.

Zahlung                  Artikel 60
                         Die Finanzverwalterin /der Finanzverwalter bzw. die stellvertretende
                         Finanzverwalterin / der stellvertretende Finazverwalter begleicht
                         visierte und zur Zahlung angewiesene Rechnungen. Zahlungsaufträge
                         erfordern Doppelunterschrift. Details regelt der Stellenbeschrieb.
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                         5.5. Erlass von Verfügungen
Verfügungsbefugnis,      Artikel 61
Grundsatz                1
                           Der Vorstand, die Ausschüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, der
                         Vorsitz der Geschäftsleitung, die Mitglieder der Geschäftsleitung und
                         die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter können im Rahmen ihrer
                         Zuständigkeit im Namen des Verbandes hoheitlich handeln und
                         namentlich Verfügungen erlassen.
                         2
                          Vorbehalten bleiben Verfügungsbefugnisse von Verbandsorganen
                         auf Grund besonderer Bestimmungen.

Gebühren                 Artikel 62
                         Wer als Angestellte oder Angestellter des Verbandes
                         gebührenpflichtige Dienstleistungen erbringt, kann die entsprechende
                         Gebühr auch verfügen. Für Gebührenverfügungen sind die
                         Geschäftsleitung oder der Vorstand zuständig.

                         5.6. Internes Berichtswesen
Periodische              Artikel 63
Berichterstattung
                         Die Ausschüsse orientieren den Vorstand mindestens halbjährlich
                         über die wichtigsten Punkte ihrer aktuellen Tätigkeit.

Besondere                Artikel 64
Vorkommnisse
                         Wer Vorkommnisse von grosser politischer oder finanzieller
                         Bedeutung, von öffentlichem Interesse oder von grosser Tragweite für
                         einzelne Personen wahrnimmt, orientiert unverzüglich die vorgesetzte
                         Stelle.

                         6. Information
Grundsatz                Artikel 65
                         Die Information des Verbandes richtet sich nach dem
                         Informationsgesetz (IG) vom 2. November 1993 (BSG 107.1) und der
                         Informationsverordnung (IV) vom 26. Oktober 1994 (BSG 107.111).

Information nach         Artikel 66
aussen, Grundsatz
                         Die Bevölkerung der Verbandsgemeinden hat Anspruch auf
                         Informationen über sämtliche Verbandsangelegenheiten, soweit nicht
                         überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Zuständigkeit            Artikel 67
                         Die Information obliegt dem Präsidium des Vorstandes gemeinsam mit
                         dem Vorsitz der Geschäftsleitung.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau                Seite 15

Informationserteilung    Artikel 68
                         Die Informationsverantwortlichen entscheiden über die Art und Weise
                         der Mitteilung und über welche Mediengefässe diese zu erfolgen hat.
                         Sie haben den Vorstand an der nächsten Sitzung über alle erfolgten
                         Informationen zu orientieren und sind berechtigt, den Vorstand vor
                         einer Medienmitteilung beizuziehen.
Informations-            Artikel 69
empfängerin und -        1
empfänger                 Der Vorsitz der Geschäftsleitung führt eine Liste der angemeldeten
                         Medien.
                         2
                          Amtliche Informationen von Amtes wegen sind allen angemeldeten
                         Medien gleichzeitig zuzustellen. Zu Medieninformationen sind alle
                         angemeldeten Medien einzuladen.
                         3
                          Absatz 2 gilt nicht für Anfragen, die von einem einzelnen Medium
                         ausgehen.

Abgeordnetenver-         Artikel 70
sammlung                 1
                          Über Abgeordnetenversammlungen werden die Medien mittels
                         Zustellung derselben Unterlagen orientiert, wie sie auch den
                         Verbandsgemeinden zugestellt werden.
                         2
                          Es erfolgt keine Information von Amtes wegen über den Verlauf der
                         Versammlung und deren Beschlüsse.

Vorstand                 Artikel 71
                         Die Informationsverantwortlichen verfassen selbständig, mindestens
                         halbjährlich einen Medienbericht über die Verhandlungen des
                         Vorstandes. Über hängige Geschäfte ist mindestens dann zu
                         informieren, wenn es nach Artikel 23 des Informationsgesetzes
                         erforderlich ist.

Reaktion auf Aussagen    Artikel 72
in den Medien            1
                           Die Informationsverantwortlichen entscheiden, allenfalls unter
                         Beizug des Vorstandes, ob und wie auf Aussagen in den Medien
                         reagiert werden soll.
                         2
                          Reaktionen in Form von Berichtigungen oder Leserbriefen können in
                         Rücksprache mit dem Präsidium durch den Vorsitz der
                         Geschäftsleitung erfolgen.
                         3
                           Anträge auf Gegendarstellung sind dem Vorstand oder, wenn das
                         aus zeitlichen Gründen nicht sinnvoll ist, dem Verbandspräsidium
                         vorzulegen.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau               Seite 16

Informationen auf        Artikel 73
Anfrage                  1
                          Formlose Anfragen und schriftliche Gesuche um Akteneinsicht
                         werden nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Information
                         der Bevölkerung, der Verordnung über die Information der
                         Bevölkerung sowie der Checkliste der Staatskanzlei des Kantons Bern
                         betreffend Akteneinsicht in Gemeinden behandelt.
                         2
                          Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des
                         Verwaltungsrechtspflegegesetzes in hängigen Verwaltungsverfahren.

                         7. Schlussbestimmung
Inkrafttreten            Artikel 74
                         Diese Verordnung vom 30.08.2006 musste auf Grund der Revision
                         des Organisationsreglements vom 26.05.2011 und der Beschlüsse
                         des Vorstandes vom 18.08.2016, 25.10.2018 und 03.09.2020
                         angepasst werden. Die Verordnung wurde vom Vorstand des
                         Gemeindeverbandes Sozialdienst Region Jungfrau am 03.09.2020
                         genehmigt und tritt per sofort in Kraft.

                        IM NAMEN DES VORSTANDES DES GEMEINDEVERBANDES
                        SOZIALDIENST REGION JUNGFRAU

                         Roger Berthoud                    Petra Vögelin
                         Präsident                         Sekretärin

Der Erlass dieser Verordnung ist im Anzeiger Interlaken vom 17.09.2020 mit Hinweis auf die
Gemeindebeschwerdefrist und das rückwärtige Inkrafttreten auf den 03.09.2020 bekannt
gemacht worden.
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