Organisationsverordnung des Gemeindeverbandes Sozialdienst Region Jungfrau
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03.09.2020 Organisationsverordnung des Gemeindeverbandes Sozialdienst Region Jungfrau Der Vorstand des Gemeindeverbandes Sozialdienst Region Jungfrau, gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Organisationsreglements des Gemeindeverbandes Sozialdienst Region Jungfrau vom 26. Mai 2011, beschliesst am 03.09.2020 die folgende Organisationsverordnung. 1. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Artikel 1 1 Diese Verordnung regelt insbesondere a) die Organisation des Vorstands b) die Einladung und das Verfahren für die Vorstandssitzungen c) die Anstellung der Sekretärin oder des Sekretärs und der Finanzverwalterin oder des Finanzverwalters des Verbands d) die Verfügungsbefugnis der in einem Dienstverhältnis zum Verband stehenden Personen e) die Abläufe in der individuellen Sozialhilfe f) die Unterschriftsberechtigung g) das Controlling. 2 Vorbehalten bleiben Vorschriften des kantonalen und des eidgenössischen Rechts sowie die Bestimmungen der übergeordneten Verbandserlasse, insbesondere des Organisationsreglements. Stellvertretung Artikel 2 1 Der Vorstand bestimmt aus seiner Reihe ein Vizepräsidium. 2 Die nachfolgenden Vorschriften über die Trägerinnen und Träger bestimmter Funktionen gelten bei deren Verhinderung sinngemäss für ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2. Vorstand 2.1. Aufgaben und Organisation Aufgaben Artikel 3 1 Der Vorstand sorgt dafür, dass die Aufgaben des Verbandes gemäss Organisationsreglement und dem übergeordneten Recht dauernd und zuverlässig wahrgenommen werden. 2 Er stellt sicher, dass der Sozialdienst die gesetzten Ziele auf zweckmässige Art und Weise erreichen kann und verfolgt. 3 Er vertritt den Verband in wichtigen Fragen von allgemeinem Interesse nach aussen.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau Seite 2 Kollegialbehörde Artikel 4 1 Der Vorstand fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. Vorbehalten bleibt Artikel 5. 2 Ein Vorstandsmitglied, das nach aussen eine andere als die durch den Vorstand beschlossene Haltung vertreten will, orientiert den Vorstand darüber im Voraus. 3 In der Abgeordnetenversammlung geben die einzelnen Vorstandsmitglieder keine von der Haltung des Vorstandes abweichende Stellungnahme ab. Präsidialverfügungen Artikel 5 1 Die Verbandspräsidentin oder der Verbandspräsident kann zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens, zur Beseitigung von Störungen oder wenn die Angelegenheit keinen Aufschub erduldet, im Namen des Vorstandes Präsidialverfügungen erlassen. 2 Präsidialverfügungen werden dem Vorstand spätestens an der nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht und begründet. 2.2. Verfahrensabläufe neue Geschäfte Überweisung von Artikel 6 Geschäften 1 Neue Geschäfte werden durch das Präsidium an die vorberatenden Ausschüsse oder die Geschäftsleitung überwiesen und bei Bedarf terminiert. 2 Aufträge aus Vorstandssitzungen erteilt der Vorstand in der Regel mittels Protokollauszug. 3 Hängige Geschäfte im Kompetenzbereich des Vorstandes oder übergeordneter Organe werden dem Vorstand mindestens quartalsweise zur Kenntnis gebracht. Berichte und Anträge Artikel 7 1 Die Ausschüsse und die Geschäftsleitung reichen Geschäfte, die durch den Vorstand zu behandeln sind, mit vollständigen Berichten und Anträgen bis spätestens zwei Wochen vor der nächsten Vorstandssitzung dem Sekretariat des Vorstandes ein. Kreditanträge haben die Betriebsfolgekosten aufzuzeigen. 2 Ausschüsse können ihre Berichte und Anträge in Form von Protokollauszügen unterbreiten. 3 Das Sekretariat kann Geschäfte zurückweisen, wenn sie diesen Erfordernissen nicht genügen oder mit übergeordnetem Recht unvereinbare Anträge enthalten. 4 Kreditanträge von über 10 000 Franken werden dem Finanzausschuss durch das Sekretariat zum Mitbericht überwiesen. Der Finanzausschuss hat in seinem Mitbericht insbesondere auch die Finanzierung, die Kapitalfolgekosten und die Tragbarkeit aufzuzeigen.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau Seite 3 2.3. Einladung und Ablauf Vorstandssitzung Traktandenliste und Artikel 8 Unterlagen 1 Das Sekretariat bereitet die Sitzungen des Vorstandes in Absprache mit dem Präsidium vor. Das Präsidium entscheidet, welche Geschäfte dem Vorstand unterbreitet werden, wobei nicht terminierte Geschäfte in der Regel an der ersten Sitzung nach Eingang aller nötigen Berichte und Anträge traktandiert werden. 2 Das Sekretariat erstellt die Traktandenliste, stellt die Unterlagen zu den einzelnen Geschäften zusammen und ist für den Versand der Sitzungsunterlagen verantwortlich. Sitzungen/Traktanden Artikel 9 Vorstandssitzungen finden in einem vom Vorstand in der Regel jährlich im Voraus festgelegten Rhythmus statt. Das Präsidium lädt den Vorstand zu weiteren Sitzungen ein, wenn dringende Geschäfte es erfordern oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es verlangen. Ort, Zeit und Traktanden werden den Vorstandsmitgliedern spätestens fünf Tage vor einer Sitzung eintreffend schriftlich bekannt gegeben. 2 Das Protokoll der letzten Sitzung sowie wichtige Akten zu einzelnen Geschäften werden allen Vorstandsmitgliedern mit der Einladung in Kopie zugestellt. 3 Es kann nur über traktandierte Geschäfte beschlossen werden. Bei Dringlichkeit kann die Traktandenliste ausnahmsweise und mit Zustimmung aller anwesenden Vorstandsmitglieder zu Beginn einer Sitzung ergänzt werden. Öffentlichkeit/ Artikel 10 Information 1 Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die Vorstandsmitglieder unterliegen der Schweigepflicht. 2 Die Information ist Sache des Präsidiums des Vorstandes gemeinsam mit dem Vorsitz der Geschäftsleitung. Das gilt auch für die Geschäfte im abschliessenden Kompetenzbereich der Ausschüsse. Fachleute Artikel 11 Der Vorstand kann für besondere Geschäfte Fachleute einladen. Diesen steht kein Stimmrecht zu. Delegationen, Artikel 12 Grundsatz Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Delegationen die ihnen vom Vorstand zugewiesen werden, zu übernehmen und gewissenhaft auszuüben.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau Seite 4 Weisungen des Artikel 13 Vorstandes 1 Der Vorstand kann den Delegierten verbindliche Weisungen für ihr Stimmverhalten an den Versammlungen erteilen. 2 Zudem kann der Vorstand die Delegierten beauftragen, bestimmte Ansichten in den Organisationen vorzubringen oder Fragen abzuklären. Berichterstattung Artikel 14 Die Delegierten orientieren den Vorstand über wichtige Geschäfte oder Beschlüsse, insbesondere über Reglements- oder Statutenänderungen und Beschlüsse mit finanziellen Konsequenzen für den Verband. 2.4. Protokollierung und Beratung Protokoll Artikel 15 1 Über den Verlauf und die Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. 2 Das Protokoll muss mindestens enthalten: a) Ort, Datum, Beginn und Schluss der Sitzung b) die Namen der oder des Vorsitzenden und der Protokollführerin oder des Protokollführers, der anwesenden und der abwesenden Vorstandsmitglieder sowie allfälliger weiterer anwesender Personen c) Anträge, Beschlüsse und Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen d) den Ausstand von Mitgliedern. 3 Das Protokoll wird an der nächsten Sitzung genehmigt und von der oder dem Vorsitzenden mit der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet. Der Vorstand entscheidet über Berichtigungen. 4 Über Gesuche Dritter, um Einsichtnahme in die Vorstandsprotokolle entscheidet der Vorstand. Reihenfolge der Artikel 16 Geschäfte Die Geschäfte werden in der Reihenfolge der Traktandenliste behandelt, sofern der Vorstand im Einzelfall nichts anderes beschliesst.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau Seite 5 Ablauf der Verhandlung Artikel 17 1 Eine Eintretensdebatte findet nur bei Wiedererwägungen statt. 2 Das Wort wird von der oder dem Vorsitzenden in der Reihenfolge der Anmeldung erteilt, wobei Vorstandsmitglieder den Vorrang haben, die zum Geschäft noch nicht gesprochen haben. 3 Das Wort kann jederzeit verlangt werden, um a) die Einhaltung von Vorschriften zu verlangen b) einen Ordnungsantrag zu stellen oder c) eine persönliche Erklärung abzugeben. Anträge Artikel 18 Anträge sind klar zu formulieren und auf Verlangen schriftlich einzureichen. Ordnungsanträge Artikel 19 Ordnungsanträge sind sofort zu behandeln. Schluss der Beratung Artikel 20 1 Die Beratung ist geschlossen, wenn niemand mehr das Wort verlangt. Der Vorstand kann den Schluss der Beratung beschliessen. In diesem Fall erhält nur noch das Wort, wer sich vorher gemeldet hat. 2 Nach Schluss der Beratung hat niemand mehr das Recht, das Wort zu verlangen. Vorbehalten bleiben Artikel 17, Absatz 3 und Artikel 21. Wiedererwägungsantrag Artikel 21 In jedem Stadium der Beratung eines Geschäftes kann das Zurückkommen auf schon gefasste Beschlüsse beantragt werden. Solche Wiedererwägungsanträge sind kurz zu begründen. Über sie entscheidet der Vorstand ohne Diskussion. Das Eintreten auf Wiedererwägungsanträge kann auf den Schluss der Sitzung verschoben werden. 2.5. Wahl- und Abstimmungsverfahren im Vorstand Beschlussfähigkeit Artikel 22 Zur Fassung gültiger Beschlüsse und zur Vornahme von Wahlen ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Stimmenthaltung Artikel 23 Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, sich bei Abstimmungen und Wahlen der Stimme zu enthalten.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau Seite 6 Abstimmungsverfahren Artikel 24 1 Am Schluss der Beratung gibt die oder der Vorsitzende die Anträge bekannt und teilt mit, wie die Anträge zur Abstimmung gebracht werden. 2 Sich ausschliessende Anträge werden im Cupsystem bereinigt. 3 Wird das vorgeschlagene Abstimmungsverfahren beanstandet, entscheidet der Vorstand. Getrennte Abstimmung, Artikel 25 Schlussabstimmung 1 Bei teilbaren Abstimmungsfragen kann jedes Vorstandsmitglied getrennte Abstimmung verlangen. 2 Bei artikel- oder abschnittweiser Beratung oder nach der Bereinigung im Cupsystem findet eine Schlussabstimmung statt. Vorher sind allfällige Rückkommensanträge zu erledigen. Form der Artikel 26 Abstimmungen 1 Abstimmungen erfolgen offen durch Handerheben. 2 Die oder der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 3 Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern wird geheim abgestimmt. Ergibt sich Stimmengleichheit, gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen, Grundsatz Artikel 27 Unter dem Vorbehalt der folgenden Bestimmungen gilt als gewählt, wer das Mehr der gültigen Stimmen erhält. Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Form Artikel 28 1 Die Wahlen erfolgen offen durch Handerheben. Vorbehalten bleibt Artikel 30. 2 Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes wird geheim gewählt. Ein Sitz Artikel 29 1 Stehen sich zwei Kandidatinnen oder Kandidaten gegenüber und ergibt sich Stimmengleichheit, zieht die oder der Vorsitzende das Los. 2 Stehen sich mehr als zwei Kandidatinnen oder Kandidaten für einen Sitz gegenüber, erfolgt die Wahl im Cupsystem, wobei die Reihenfolge durch das Los bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau Seite 7 Zwei oder mehr Sitze Artikel 30 1 Sind zwei oder mehr Sitze zu vergeben und stehen sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten gegenüber als Sitze zu vergeben sind, sind die Wahlen geheim durchzuführen. 2 Gewählt ist, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreicht. Dieses berechnet sich wie folgt: Die Gesamtzahl der gültigen Kandidatenstimmen wird durch die Zahl der zu Wählenden geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. 3 Haben mehr Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr erreicht als Sitze zu vergeben sind, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4 Erreichen nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr, bleiben für den zweiten Wahlgang noch doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten in der Wahl als noch Sitze zu vergeben sind. Im zweiten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 2.6. Verarbeitung von Beschlüssen Eröffnung von Artikel 31 Beschlüssen Der Vorstand eröffnet seine Beschlüsse schriftlich in Form von Protokollauszügen, sofern nicht eine Eröffnung als Verfügung erforderlich oder als Brief angezeigt ist. Protokollauszüge Artikel 32 Protokollauszüge dürfen weder das Stimmenverhältnis enthalten noch Auskunft geben, welches Vorstandsmitglied welche Stellungnahme abgegeben oder welche Haltung eingenommen hat, ausgenommen ausdrücklich zuhanden des Protokolls gemachte Äusserungen. Unterschriftsberechti- Artikel 33 gung Protokollauszüge Protokollauszüge werden von der Sekretärin oder vom Sekretär unterzeichnet, bei solchen aus noch nicht genehmigten Protokollen mit einem entsprechenden Vermerk. Akteneinsicht Artikel 34 1 Die Mitglieder des Vorstandes haben Einsichtsrecht in die Protokolle der Ausschüsse und in alle Dossiers des Sozialdienstes. 2 Das vom zuständigen Gemeinderatsmitglied einer Verbandsgemeinde gemäss Art. 7 OgR verlangte Akteneinsichtsrecht hat über das diese Gemeinde vertretende Vorstandsmitglied, zusammen mit diesem und mit der zuständigen Fachperson zu erfolgen.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau Seite 8 Finanzkompetenz Artikel 35 Verbandspräsidium Neue Ausgaben bis 10 000 Franken beschliesst das Verbandspräsidium. 2.7. Ausschüsse Allgemeines Artikel 36 Der Vorstand bestimmt nach jeder Gesamterneuerung oder Ersatzwahl die Zusammensetzung seiner Ausschüsse mit einfachem Beschluss und bestimmt für jeden Ausschuss das leitende Vorstandsmitglied. Leitung Artikel 37 Die leitenden Ausschussmitglieder vertreten die Geschäfte ihres Ausschusses im Vorstand und vor der Abgeordnetenversammlung. Verfahren und Artikel 38 Delegation 1 Für das Verfahren in den Ausschüssen gelten die für den Vorstand aufgestellten Bestimmungen. 2 Die Ausschüsse können bestimmte Aufgaben und Befugnisse mit einfachem Beschluss einem einzelnen Ausschussmitglied übertragen. 3. Ausschüsse des Vorstandes 3.1. Festlegung Leitung Artikel 39 Es bestehen folgende Ausschüsse: a) Finanzausschuss b) Controllingausschuss c) Personalausschuss Mitgliederzahl Artikel 40 Alle Ausschüsse bestehen aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern und konstituieren sich selbst. Protokollführung Artikel 41 Die Protokollführung erfolgt a) im Finanzausschuss durch die Finanzverwalterin oder den Finanzverwalter b) im Controllingausschuss durch ein Ausschussmitglied selber c) im Personalausschuss, unter Vorbehalt des Vorliegens von Ausstandsgründen, durch den Vorsitz der Geschäftsleitung
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau Seite 9 3.2. Aufgaben und Kompetenzen Finanzkompetenz Artikel 42 1 Die Ausschüsse können Aufträge und Arbeiten innerhalb bewilligter Budget- und Verpflichtungskredite bis 20 000 Franken pro Einzelfall oder Arbeitsgattung vergeben. 2 Nachkredite sind grundsätzlich dem zuständigen Organ zu unterbreiten, bevor weitere Verpflichtungen eingegangen werden. 3 Die Ausschüsse können, bevor die Verpflichtung eingegangen wird, Nachkredite zu Budget- und Investitionskrediten bis 3000 Franken im Einzelfall beschliessen. Solche Nachkreditbeschlüsse sind dem Vorstand und dem Finanzausschuss mitzuteilen. Ergeben sich Kreditüberschreitungen nachträglich, gelten die Bestimmungen des Organisationsreglementes. Finanzausschuss Artikel 43 1 Die Aufgaben des Finanzausschusses umfassen: a) Beraten und Beurteilen aller Sachgeschäfte des Verbandes mit finanziellen Auswirkungen, die nicht unter Artikel 42 dieser Verordnung fallen oder unter der Limite von Artikel 7 liegen, und Antragstellen an den Vorstand b) Orientieren des Vorstandes über die Finanzierung, die Folgekosten und die Tragbarkeit der Geschäfte c) Erstellen des jährlichen Voranschlages und Antragstellen an den Vorstand d) Erstellen des Finanz- und Investitionsplans und Antragstellen an den Vorstand e) Erstellen der Jahresrechnung und Antragstellen zur Genehmigung, soweit das nicht Sache des Rechnungsprüfungsorgans ist f) Beratung des Vorstandes betreffend Fremdmittelaufnahmen zur Vorfinanzierung der Verbandsausgaben. g) Betreuung der Ausrüstung und Möblierung der Büroräumlichkeiten des SDRJ Controllingausschuss Artikel 44 Der Controllingausschuss a) prüft stichprobenweise die Einhaltung der gesetzlichen und ver- bandsinternen Vorgaben in der individuellen Sozialhilfe im Einzelfall b) berät Massnahmen auf Grund seiner Feststellungen und beantragt dem Vorstand neue verbandsinterne Vorgaben oder die Anpassung bestehender Vorgaben c) beantwortet im Rahmen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes schriftliche Anfragen der Organe der Verbandsgemeinden zur konkreten Einzelfallhilfe bei Personen aus der entsprechenden Verbandsgemeinde. Die Anfragen sind in jedem Fall über das die betreffende Gemeinde vertretende Vorstandsmitglied einzureichen d) ist für die Controlling-Aufgaben gemäss den Weisungen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (BSIG Nr. 8/860.1/10.1) zuständig und unterbreitet dem Vorstand Anträge für die Berichterstattung gegenüber dem Kanton
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau Seite 10 Personalausschuss Artikel 45 1 Der Personalausschuss bereitet die Anstellungen des Vorsitzes und der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Finanzverwalterin oder des Finanzverwalters zu Handen des Vorstandes vor. 2 Er stellt das Fachpersonal an und entscheidet über dessen Lohneinstufung. 3 Er stellt Antrag für Lohnerhöhungen der Stellenleitung und der Finanzverwalterin oder des Finanzverwalters. 4. Sozialdienst Geschäftsleitung Artikel 46 1 Der Vorstand bestimmt für die Leitung des Sozialdienstes eine Geschäftsleitung, bestehend aus einer/einem Vorsitzenden, weiteren Mitgliedern und der Finanzverwalterin oder dem Finanzverwalter. Die Mitglieder vertreten sich gegenseitig. 2 Die Geschäftsleitung stellt für alle Geschäfte, die nicht in ihre alleinige Zuständigkeit oder jene des Vorsitzes der Geschäftsleitung fallen, Antrag an den Vorstand oder einen Ausschuss. 3 Der Vorstand entscheidet über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsleitung und deren Mitglieder. 4 Die Geschäftsleitung entscheidet über Ausgaben bis 20'000 Franken im Rahmen des genehmigten Voranschlags. 5 Die Geschäftsleistung verfügt über einen freien Kredit von 10'000 Franken, der in den Voranschlag eingestellt wird. 6 Die Geschäftsleitung tagt in der Regel wöchentlich. Jedes Mitglied kann die Durchführung einer Sitzung verlangen und Geschäfte traktandieren lassen. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches dem Präsidium des Verbandes zuzustellen ist. 7 Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los. 8 Das Verbandspräsidium ist berechtigt, an den Sitzungen der Geschäftsleitung teilzunehmen.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau Seite 11 Aufgaben Artikel 47 1 Die Geschäftsleitung führt das unterstellte Personal fachlich und, soweit ihr Personalverantwortung zukommt, auch administrativ. Sie entscheidet innerhalb des bewilligten Budgets über Verschiebungen der Anstellungsprozente. Im Weiteren hat die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Finanzverwalterin oder des Finanzverwalters, die / der nicht Mitglied der Geschäftsleitung ist, ebenfalls eine Führungsverantwortung. 2 Die Geschäftsleitung stellt das unterstellte Administrativpersonal an und entscheidet über dessen Lohneinreihung und die Anpassung der Lohnverhältnisse. Die Geschäftsleitung bereitet die Wahl des Fachpersonals vor und stellt dem Personalausschuss Antrag. 3 Der Vorsitz der Geschäftsleitung ist Sekretärin oder Sekretär des Verbandsvorstandes und des Personalausschusses. Finanzverwalterin oder Artikel 48 Finanzverwalter 1 Die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter a) betreut die Finanzen des Verbandes nach den einschlägigen Vorschriften b) verwaltet die Wertschriften des Verbandes. 2 Sie oder er ist Sekretärin oder Sekretär des Finanzausschusses. übriges Personal Artikel 49 1 Die Geschäftsleitung beschäftigt im Rahmen des Budgets das für die Aufgabenerfüllung nötige Personal. 2 Die Anstellung erfolgt nach Obligationenrecht und den Bestimmungen der Personalverordnung. Stellenbeschriebe und Artikel 50 Funktionendiagramm 1 Die Geschäftsleitung erlässt für jede Funktion einen Stellenbeschrieb und bei Bedarf ein Funktionendiagramm 2 Die Stellenbeschriebe der Geschäftsleitung müssen vom Vorstand genehmigt werden.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau Seite 12 5. Zuständigkeiten im Geschäftsverkehr 5.1. Allgemeines Zuständigkeitsbereiche Artikel 51 1 Im Geschäftsverkehr wird für die Bestimmung der Zuständigkeiten nach folgenden Bereichen unterschieden: a) Unterschriftsberechtigung b) Eingehen von Verpflichtungen (Verwendung bewilligter Kredite) c) Anweisung zur Zahlung d) Erlass von Verfügungen. 2 Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten nach dem Organisationsreglement, weiteren Verbandserlassen und dem Funktionendiagramm. 5.2. Unterschriftsberechtigung Grundsatz Artikel 52 Wer in der Sache zuständig ist, kann mit der eigenen Unterschrift im Namen des Verbandes nach aussen auftreten. Organe Artikel 53 Für Organe, die aus mehreren Personen bestehen, unterschreiben die oder der Vorsitzende oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Sekretärin oder der Sekretär. 5.3. Eingehen von Verpflichtungen Verfügung über Kredite Artikel 54 1 Der Vorstand, die Ausschüsse, die Geschäftsleitung und die einzelnen Angestellten, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Stellenbeschrieb, verfügen über die bewilligten Budget- und Verpflichtungskredite. Kreditkontrolle Artikel 55 Wer über bewilligte Kredite verfügt, a) erfasst laufend die eingegangenen Verpflichtungen b) stellt sie den beschlossenen Krediten gegenüber und c) sorgt dafür, dass die Kredite nicht überschritten werden, oder dass dem zuständigen Organ rechtzeitig ein Nachkredit beantragt wird.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau Seite 13 Nachkredite Artikel 56 1 Für Nachkredite bis 100 Franken kann auf eine Begründung verzichtet werden. 2 Nachkredite zwischen 100 und 1000 Franken sind nur zu begründen, wenn die Nachkredithöhe zehn Prozent des bewilligten Kredites übersteigt. 5.4. Anweisung zur Zahlung Grundsatz Artikel 57 Eingehende Rechnungen sind so zu visieren und zur Zahlung anzuweisen, dass sie rechtzeitig bezahlt werden können. Visum eingehender Artikel 58 Rechnungen 1 Die Stelle, welche die Verpflichtung eingegangen ist, visiert die entsprechende Rechnung. 2 Wer eine Rechnung visiert, prüft a) ob der auf dem Beleg dargelegte Sachverhalt mit der Wirklichkeit übereinstimmt b) ob die Leistung mit dem Anspruch der Leistungsempfangenden übereinstimmt und c) die rechnerische Richtigkeit. Anweisung Artikel 59 1 Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter weisen Rechnungen in den ihnen zugewiesenen Dossiers bis 5000 Franken selbst zur Zahlung an, darüber zu Zweien mit einem Mitglied der Geschäftsleitung. 2 Wer zur Zahlung anweist, bestätigt mit der eigenen Unterschrift, dass a) der Beleg recht- und ordnungsmässig ist b) das Visum nach Artikel 58 richtig ist und c) der entsprechende Kredit vorhanden ist. Zahlung Artikel 60 Die Finanzverwalterin /der Finanzverwalter bzw. die stellvertretende Finanzverwalterin / der stellvertretende Finazverwalter begleicht visierte und zur Zahlung angewiesene Rechnungen. Zahlungsaufträge erfordern Doppelunterschrift. Details regelt der Stellenbeschrieb.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau Seite 14 5.5. Erlass von Verfügungen Verfügungsbefugnis, Artikel 61 Grundsatz 1 Der Vorstand, die Ausschüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, der Vorsitz der Geschäftsleitung, die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter können im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Namen des Verbandes hoheitlich handeln und namentlich Verfügungen erlassen. 2 Vorbehalten bleiben Verfügungsbefugnisse von Verbandsorganen auf Grund besonderer Bestimmungen. Gebühren Artikel 62 Wer als Angestellte oder Angestellter des Verbandes gebührenpflichtige Dienstleistungen erbringt, kann die entsprechende Gebühr auch verfügen. Für Gebührenverfügungen sind die Geschäftsleitung oder der Vorstand zuständig. 5.6. Internes Berichtswesen Periodische Artikel 63 Berichterstattung Die Ausschüsse orientieren den Vorstand mindestens halbjährlich über die wichtigsten Punkte ihrer aktuellen Tätigkeit. Besondere Artikel 64 Vorkommnisse Wer Vorkommnisse von grosser politischer oder finanzieller Bedeutung, von öffentlichem Interesse oder von grosser Tragweite für einzelne Personen wahrnimmt, orientiert unverzüglich die vorgesetzte Stelle. 6. Information Grundsatz Artikel 65 Die Information des Verbandes richtet sich nach dem Informationsgesetz (IG) vom 2. November 1993 (BSG 107.1) und der Informationsverordnung (IV) vom 26. Oktober 1994 (BSG 107.111). Information nach Artikel 66 aussen, Grundsatz Die Bevölkerung der Verbandsgemeinden hat Anspruch auf Informationen über sämtliche Verbandsangelegenheiten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Zuständigkeit Artikel 67 Die Information obliegt dem Präsidium des Vorstandes gemeinsam mit dem Vorsitz der Geschäftsleitung.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau Seite 15 Informationserteilung Artikel 68 Die Informationsverantwortlichen entscheiden über die Art und Weise der Mitteilung und über welche Mediengefässe diese zu erfolgen hat. Sie haben den Vorstand an der nächsten Sitzung über alle erfolgten Informationen zu orientieren und sind berechtigt, den Vorstand vor einer Medienmitteilung beizuziehen. Informations- Artikel 69 empfängerin und - 1 empfänger Der Vorsitz der Geschäftsleitung führt eine Liste der angemeldeten Medien. 2 Amtliche Informationen von Amtes wegen sind allen angemeldeten Medien gleichzeitig zuzustellen. Zu Medieninformationen sind alle angemeldeten Medien einzuladen. 3 Absatz 2 gilt nicht für Anfragen, die von einem einzelnen Medium ausgehen. Abgeordnetenver- Artikel 70 sammlung 1 Über Abgeordnetenversammlungen werden die Medien mittels Zustellung derselben Unterlagen orientiert, wie sie auch den Verbandsgemeinden zugestellt werden. 2 Es erfolgt keine Information von Amtes wegen über den Verlauf der Versammlung und deren Beschlüsse. Vorstand Artikel 71 Die Informationsverantwortlichen verfassen selbständig, mindestens halbjährlich einen Medienbericht über die Verhandlungen des Vorstandes. Über hängige Geschäfte ist mindestens dann zu informieren, wenn es nach Artikel 23 des Informationsgesetzes erforderlich ist. Reaktion auf Aussagen Artikel 72 in den Medien 1 Die Informationsverantwortlichen entscheiden, allenfalls unter Beizug des Vorstandes, ob und wie auf Aussagen in den Medien reagiert werden soll. 2 Reaktionen in Form von Berichtigungen oder Leserbriefen können in Rücksprache mit dem Präsidium durch den Vorsitz der Geschäftsleitung erfolgen. 3 Anträge auf Gegendarstellung sind dem Vorstand oder, wenn das aus zeitlichen Gründen nicht sinnvoll ist, dem Verbandspräsidium vorzulegen.
Organisationsverordnung Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau Seite 16 Informationen auf Artikel 73 Anfrage 1 Formlose Anfragen und schriftliche Gesuche um Akteneinsicht werden nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Bevölkerung, der Verordnung über die Information der Bevölkerung sowie der Checkliste der Staatskanzlei des Kantons Bern betreffend Akteneinsicht in Gemeinden behandelt. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in hängigen Verwaltungsverfahren. 7. Schlussbestimmung Inkrafttreten Artikel 74 Diese Verordnung vom 30.08.2006 musste auf Grund der Revision des Organisationsreglements vom 26.05.2011 und der Beschlüsse des Vorstandes vom 18.08.2016, 25.10.2018 und 03.09.2020 angepasst werden. Die Verordnung wurde vom Vorstand des Gemeindeverbandes Sozialdienst Region Jungfrau am 03.09.2020 genehmigt und tritt per sofort in Kraft. IM NAMEN DES VORSTANDES DES GEMEINDEVERBANDES SOZIALDIENST REGION JUNGFRAU Roger Berthoud Petra Vögelin Präsident Sekretärin Der Erlass dieser Verordnung ist im Anzeiger Interlaken vom 17.09.2020 mit Hinweis auf die Gemeindebeschwerdefrist und das rückwärtige Inkrafttreten auf den 03.09.2020 bekannt gemacht worden.
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